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Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid neu 2017 Synopse Stand 060917)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
219 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01

Inhalt der Datei

Aktuelle Satzung Neue Satzung SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IN DER GEMEINDE HÜRTGENWALD VOM 20.05.2016 SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN ausschließlich per Briefabstimmung IN DER GEMEINDE HÜRTGENWALD VOM xx.xx.xxxx Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Präambel §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Präambel Geltungsbereich Zuständigkeiten Stimmbezirk Abstimmberechtigung Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Abstimmungsheft/Informationsblatt Zeitraum des Bürgerentscheids Stimmzettel Öffentlichkeit Stimmabgabe Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Geltungsbereich Zuständigkeiten Stimmbezirk Abstimmberechtigung Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Abstimmungsheft/Informationsblatt Stimmzettel Öffentlichkeit Stimmabgabe Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten Präambel Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 12.05.2016 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW, S. 383) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 09.11.2017 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids fest. (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen (3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen oder Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus erforderlichenfalls auch mehrere Abstimmungsvorstand/dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis stände. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Ausschlag. Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts finden. mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Stimmbezirk §3 Stimmbezirk Stimmbezirk ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald. Das Abstimmungslokal befindet sich im Rathaus, August-SchollStraße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau. Stimmbezirk ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald. §4 §4 Abstimmberechtigung Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist wer infolge 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; Wahlrecht nicht besitzt. dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. §5 Stimmschein §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. (3) Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraumes, 15.00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 3 Kommunalwahlordnung entsprechend. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In dem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In dem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist. (3) Inhaber eines Stimmscheins können im Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Hürtgenwald die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Hürtgenwald die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §7 §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Abstimmungsraum, 3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung 4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Abstimmungsraum, 2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung 3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt, 4. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. Die Tage des Abstimmungszeitraumes und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. die en Tage des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Hürtgenwald Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Hürtgenwald zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen das Wahllokal für die Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen das Wahllokal für die Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu denen der Stimmbrief Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheides enthält die Titelseite die Texte der zu Stichentscheides enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie (3) jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hürtgenwald veröffentlicht. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hürtgenwald veröffentlicht. (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. §9 Zeitraum des Bürgerentscheids abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. ENTFÄLLT (1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von einer Woche statt. (2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen (inklusive Samstag) sowie an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 10 9 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 11 Öffentlichkeit § 11 10 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung Ermittlung des Ergebnisses die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt. (2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet Wahlhandlungen vollzogen werden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 12 Stimmabgabe § 12 11 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag (3) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag a) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel a) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraumes bis 16 Uhr bei ihm eingeht. so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm eingeht. (6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§12 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (4) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§12 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 13 12 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbriefumschlag nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält 5. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 6. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 7. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben 1. der Stimmbriefumschlag nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält 5. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 6. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6.. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 8. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 9. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand des Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand des Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder am Tag des Bürgerentscheides stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. (4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder am Tag des Bürgerentscheides stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung § 14 13 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel umschläge zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 14 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält 5. der Stimmumschlag keinen Stimmzettel enthält. § 16 15 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/ Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/ Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, S. 730) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83. § 18 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 17 16 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert durch Verordnung vom xx.xx.xxxx (GV.NRW. xxxx, S. xxx) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83. § 18 17 Inkrafttreten (1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 20.05.2016 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den 20.05.2016 Der Bürgermeister gez. Axel Buch Hürtgenwald, den xx.xx.xxxx Der Bürgermeister