Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
214 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
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Aktuelle Satzung
Neue Satzung
SATZUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN
IN DER GEMEINDE HÜRTGENWALD VOM 20.05.2016
SATZUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN
ausschließlich per Briefabstimmung IN DER GEMEINDE
HÜRTGENWALD VOM xx.xx.xxxx
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Präambel
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirk
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Abstimmungsheft/Informationsblatt
Zeitraum des Bürgerentscheids
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der
Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirk
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Abstimmungsheft/Informationsblatt
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der
Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
Präambel
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und § 1 der
Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli
2004 (GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
am 12.05.2016 folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetzes vom
xx.xx.xxxx (GV. NRW. S. xxx) und § 1 der Verordnung zur
Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW,
S. 383) zuletzt geändert durch Verordnung vom xx.xx.xxxx (GV.
NRW, S. xxx) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am
xx.xx.xxxx folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald (Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden
ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald (Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids
fest.
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung
oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung
oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen
(3) Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen
Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus
Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus
dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis
dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis
sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der
sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der
Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder
Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder
des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des
des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des
Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des
Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des
Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der
Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der
Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den
Ausschlag.
Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
§3
Stimmbezirk
§3
Stimmbezirk
Stimmbezirk ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald.
Das Abstimmungslokal befindet sich im Rathaus, August-SchollStraße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau.
Stimmbezirk ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Hürtgenwald.
§4
Abstimmberechtigung
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der
Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich
sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets hat.
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der
Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich
sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist wer infolge
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das
ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
Wahlrecht nicht besitzt.
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §
1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland
das Wahlrecht nicht besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des
Abstimmungszeitraumes, 15.00 Uhr, beantragt werden. Im
Übrigen gilt § 19 Abs. 3 Kommunalwahlordnung entsprechend.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In dem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt.
In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen
eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid
(Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von
der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem
Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des
Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In dem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis
geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie
abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach
dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des
Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins können im Stimmbezirk des
Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom
20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Hürtgenwald die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom
20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Hürtgenwald die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§7
§7
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister
jeden Abstimmberechtigten, der in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister
jeden Abstimmberechtigten, der in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des
Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Abstimmungsraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser
Satzung
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen
Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem
Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an
dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen
Stimmschein nicht ersetzt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und
die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des
Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Abstimmungsraum,
2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser
Satzung
3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen
Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem
Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an
dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen
Stimmschein nicht ersetzt,
4. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und
die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich
bekannt
1. Die Tage des Abstimmungszeitraumes und den Text der zur
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich
bekannt
1. die en Tage des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids
Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den
Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt
werden kann.
und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim
Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen
Stichfrage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1)
Die Titelseite enthält die Überschrift
(1)
Die Titelseite enthält die Überschrift
Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Hürtgenwald
Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Hürtgenwald
zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden
zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden
Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen das Wahllokal für die
Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen das Wahllokal für die
Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu denen der Stimmbrief
Stimmabgabe geöffnet ist und bis zu denen der Stimmbrief
beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines
beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines
Stichentscheides enthält die Titelseite die Texte der zu
Stichentscheides enthält die Titelseite die Texte der zu
entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2)
Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf
der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der
Stimmabgabe durch Brief
2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze
sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine
eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
(2)
Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf
der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der
Stimmabgabe durch Brief
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze
sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine
eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch
wiederzugeben.
Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch
wiederzugeben.
(3)
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie
(3)
jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen
verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters
über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine
angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2
Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung
nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die
Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die
Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der
Bürgermeister kann für die im
Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz
2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig
wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes
streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie
jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen
verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters
über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine
angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2
Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung
nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die
Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die
Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der
Bürgermeister kann für die im
Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz
2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig
wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes
streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der
Homepage der Gemeinde Hürtgenwald veröffentlicht.
Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der
Homepage der Gemeinde Hürtgenwald veröffentlicht.
(4)
(5)
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft
abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger
erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche
Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind
auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§9
Zeitraum des Bürgerentscheids
(5)
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft
abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger
erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche
Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind
auf ihren Wunsch aufzunehmen.
ENTFÄLLT
(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines
Abstimmungszeitraums von einer Woche statt.
(2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen (inklusive Samstag)
sowie an den Sonn- und Feiertagen des
Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
möglich.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu
entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten.
Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten
die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht
die abstimmende Person kenntlich, welchen der
Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig
zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 10 9
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu
entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten.
Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids
enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der
Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich,
welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass
die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden.
§ 11
Öffentlichkeit
§ 11 10
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal
Anwesenden beschränken.
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal
Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die
Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis
untersagt.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme auf die
Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis
untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude
ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton,
Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den
Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet Wahlhandlungen vollzogen werden, sowie unmittelbar
vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der
Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den
Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
§ 12 11
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine
Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per
(1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine
Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per
Brief geheim ab.
Brief geheim ab.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort
gelten soll.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort
gelten soll.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der
Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die
Abstimmungsurne.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der
Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die
Abstimmungsurne.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich
abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder
durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson)
bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des
Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte
können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich
abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder
durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson)
bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des
Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte
können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag
(3) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag
seinen Stimmzettel
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag
seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten
Tag des Abstimmungszeitraumes bis 16 Uhr bei ihm eingeht.
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten
Tag des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids bis 16 xx
Uhr bei ihm eingeht.
(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die
Hilfsperson (§12 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides
Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(4) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die
Hilfsperson (§12 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides
Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 13 12
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im
Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die
Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief
bezeichnet ist.
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im
Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die
Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief
bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe
zurückzuweisen, wenn
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe
zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbriefumschlag nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein
beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält
5. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag
verschlossen ist,
6. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
7. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur
1. der Stimmbriefumschlag nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein
beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält
5. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag
verschlossen ist,
6. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
6.. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur
Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben
hat,
8. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
9. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von
den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als
Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben
hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von
den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als
Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im
Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand des
Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch
mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In
Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe
eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch
das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im
Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand des
Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch
mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In
Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe
eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch
das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der
Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch
ungültig, dass er vor oder am Tag des Bürgerentscheides
stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der
Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch
ungültig, dass er vor oder am Tag des Bürgerentscheides
stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die
Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.
§ 14 13
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die
Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der
abgegebenen Stimmen an Hand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen
Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen
befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl
der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen
Stimmen ermittelt.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der
abgegebenen Stimmen an Hand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen
Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen
befindlichen Stimmzettel umschläge zu vergleichen. Danach
wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Abstimmungsvorstand.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen
lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/
Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung
verlangen.
§ 15 14
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen
lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
5. der Stimmumschlag keinen Stimmzettel enthält.
§ 16 15
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/
Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung
verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern
diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger
beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur
Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu
vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des
Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die
sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen
ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der
Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl
mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom
31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, S. 730)
finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18,
19 Abs. 1, 2 und 4, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit
dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern
diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger
beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur
Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander
zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis
des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung,
für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen
Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im
Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet
worden ist.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 17 16
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom
31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert
durch Verordnung vom xx.xx.xxxx (GV.NRW. xxxx, S. xxx) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 Abs.
1, 2 und 4, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.
§ 18 17
Inkrafttreten
(1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt
mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
20.05.2016 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung dieser
Satzung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 20.05.2016
Der Bürgermeister
gez.
Axel Buch
Hürtgenwald, den xx.xx.xxxx
Der Bürgermeister