Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
156 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 21.09.2017
88/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I
Frau Gerold und
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 721.56
26.07.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Alttextilien-Container
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald,
die Anzahl der Altkleidersammel-Großcontainer auf öffentlichen Aufstellungsflächen zu
begrenzen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. In
der Gemeinde Hürtgenwald sollen nicht mehr als die vorhandenen 14 Container
aufgestellt werden, da die Containerdichte bei weitem ausreicht.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
911111
€
Sachverhalt:
In einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 12.07.2017 wird folgende
Thematik behandelt:
Die Anträge von gewerblichen Abfallsammlern zur Aufstellung von Alttextilien-Containern
auf öffentlichen Flächen haben in der letzten Zeit bei den Gemeinden wieder
zugenommen. Wie der Städte- und Gemeindebund mitteilt, laufen zurzeit mehrere
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Klageverfahren, weil beantragte Sondernutzungserlaubnisse durch die Gemeinden
abgelehnt worden sind.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch eines gewerblichen Abfallsammlers auf Erteilung
einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines AlttextilienSammelbehälters auf einer öffentlichen Fläche, wenn straßenrechtliche Gründe
entgegenstehen.
Ein zentraler straßenrechtlicher Gesichtspunkt ist die Unterbindung einer
„Übermöblierung“ durch Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum, weil
insbesondere bei nicht rechtzeitig entleerten und voll befüllten Containern etwa für
Alttextilien die begründete Gefahr besteht, dass Abfallsäcke mit Alttextilien vor den
Containern abgelagert werden und z.B. auf die Straße fallen und hierdurch
Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Hinzu kommt, dass Alttextilien-Container auch auf privaten Grundstücken aufgestellt
werden können, wenn das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers zuvor
durch den gewerblichen Sammler eingeholt worden ist.
Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der
Containerstandorte zu sorgen. Die Gemeinde muss aber die Einhaltung dieser Pflichten
der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seiner Pflicht nicht
nachkommt, ggfls. selber für die Beseitigung von Verschmutzungen und
Müllablagerungen sorgen.
Besondere Probleme entstehen dabei, wenn Standorte durch mehrere gewerbliche
Sammler genutzt werden, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum
zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise nicht in der
Pflicht sieht, für den ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.
Vor diesem Hintergrund sieht es das Verwaltungsgericht Aachen als zulässig an, dass
eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur an einen Sammler vergeben wird,
weil hierdurch die Sammlung und Wartung aus einer Hand erfolgt und gleichzeitig die
regelmäßige Entleerung und Reinigung der Containerstandplätze besser sichergestellt
werden kann, was unter dem straßenrechtlichen Gesichtspunkt auch der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(Die gesamte Mitteilung ist als Anlage 1 beigefügt).
Die Gemeinde Hürtgenwald ist flächendeckend mit 14 Alttextilien-Containern durch das
Deutsche Rote Kreuz ausgestattet. Grundlage ist eine mündliche Vereinbarung, die
aufgrund eines Antrages des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Düren, vom
13.11.1990 gestellt wurde. Wenn man die Einwohnerzahl von ca. 9000 zugrunde legt,
entspricht dies einer Dichte von 640 Einwohnern pro Container.
Da die Container regelmäßig entleert werden, ist eine weitere Aufstellung von Containern
entbehrlich. Aus dem vorgenannten Grund sollten keine weiteren Alttextilien-Container
aufgestellt werden, weil der öffentliche Straßenraum auch nicht mit Sammelcontainern
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überfrachtet werden und hierdurch das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt
werden soll.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund der Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes wird empfohlen einen
Ratsbeschluss in dieser Angelegenheit zu fassen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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