Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
833 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem.
§§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
2
Mit Schreiben vom 12.12.2012 ............................................................................................... 1
1.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................ 1
1.1.b Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 1
1.1.c Fläche des Antragstellers .......................................................................................... 2
1.1.d Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 3
1.1.e Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen.......................................................................... 3
1.1.f Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ..................................................................... 4
1.1.g Berücksichtigung privater Belange ............................................................................ 4
1.1.h Größtmöglicher Konsens ........................................................................................... 5
1.1.i Verhinderungsplanung .............................................................................................. 5
1.1.j Eingriffe in die Natur .................................................................................................. 5
Ö2 ....................................................................................................................................................... 6
2.1
Mit Schreiben vom 12.12.2012 ............................................................................................... 6
2.1.a Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 6
2.1.b Beanspruchung von Siedlungsbereichen .................................................................. 7
2.1.c Ausweitung des Standortes Raffelsbrand .................................................................. 7
2.1.d Fläche des Antragstellers .......................................................................................... 8
2.1.e Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus .......................................................... 8
2.1.f Verhinderungsplanung .............................................................................................. 9
2.1.g Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen.......................................................................... 9
2.1.h Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ................................................................... 10
2.1.i Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 10
2.1.j Berücksichtigung privater Belange .......................................................................... 11
2.1.k Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 11
2.1.l Verhinderungsplanung ............................................................................................ 12
2.1.m Befangenheit ........................................................................................................... 12
2.1.n Anlage 1 .................................................................................................................. 13
2.1.o Anlage 2 .................................................................................................................. 13
2.2
Mit Schreiben vom 15.06.2016 ............................................................................................. 14
2.2.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 14
2.2.b Gemeindegebietsübergreifende Planung ................................................................ 15
2.2.c Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden ............................................. 15
2.2.d Wertminderungen .................................................................................................... 15
2.2.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 16
I / VI
Inhaltsverzeichnis
2.2.f
2.3
3
Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 16
2.3.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 16
2.3.b Zu Abständen in Simmerath .................................................................................... 17
2.3.c Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 17
2.3.d Wertminderungen .................................................................................................... 18
2.3.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 18
2.3.f Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 18
Ö3 ..................................................................................................................................................... 19
3.1
4
Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 16
Mit Schreiben vom 18.12.2012 ............................................................................................. 19
3.1.a Eignung der Fläche G.............................................................................................. 19
3.1.b Beanspruchung von Waldflächen ............................................................................ 21
3.1.c Favorisierung von Waldflächen ............................................................................... 21
3.1.d Bauhöhenbegrenzung ............................................................................................. 22
3.1.e Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ....... 22
3.1.f Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 23
3.1.g Bürgerwindpark ....................................................................................................... 23
3.1.h Berücksichtigung privater Belange .......................................................................... 24
3.1.i Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 24
3.1.j Verhinderungsplanung ............................................................................................ 24
3.1.k Befangenheit ........................................................................................................... 24
Ö4...................................................................................................................................................... 25
4.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012 ............................................................................................. 25
4.1.a Wohnen im Außenbereich ....................................................................................... 25
4.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ................................................... 26
4.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 27
4.1.d Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 28
4.2
Mit Schreiben vom 22.06.2016 ............................................................................................. 28
4.2.a Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen.................................................... 28
4.2.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 29
4.2.c Brandgefahr ............................................................................................................. 29
4.2.d Wertminderungen .................................................................................................... 29
4.2.e Wald ........................................................................................................................ 30
4.2.f Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden ............................................. 30
4.3
Mit Schreiben vom 22.08.2016 ............................................................................................. 31
4.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 31
II / VI
Inhaltsverzeichnis
5
6
Ö5 ..................................................................................................................................................... 31
5.1
Mit Schreiben vom 22.06.2016 ............................................................................................. 31
5.1.a Bereitstellung digitaler Unterlagen ........................................................................... 31
5.2
Mit Schreiben vom 01.07.2016 ............................................................................................. 32
5.2.a Einordnung der Stellungnahme ............................................................................... 32
5.2.b Planwerk.................................................................................................................. 33
5.2.c Durchführungsvertrag .............................................................................................. 33
5.2.d Planungsziel ............................................................................................................ 34
5.2.e Parallelverfahren ..................................................................................................... 34
5.2.f Standortuntersuchung ............................................................................................. 35
5.2.g Beteiligungsunterlagen ............................................................................................ 36
5.2.h Planungsalternativen ............................................................................................... 37
5.2.i Durchführungsvertrag .............................................................................................. 37
5.2.j Ausschreibung ......................................................................................................... 38
5.2.k Befangenheit ........................................................................................................... 39
5.2.l Planungserfordernis ................................................................................................ 40
5.2.m Substanzieller Raum ............................................................................................... 42
5.2.n Abstände in Raffelsbrand ........................................................................................ 43
5.2.o Fiktive Eigenversorgungsquote / Planungserfordernis ............................................ 44
5.2.p Schall....................................................................................................................... 44
5.2.q Schatten .................................................................................................................. 45
5.2.r Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 46
5.2.s Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen.................................................. 47
5.3
Mit Schreiben vom 26.08.2016 ............................................................................................. 48
5.3.a Formfehler ............................................................................................................... 48
Ö6 ..................................................................................................................................................... 50
6.1
7
Mit Schreiben vom 28.06.2016 ............................................................................................. 50
6.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 50
6.1.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 51
6.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 52
6.1.d Wald ........................................................................................................................ 52
6.1.e Brandgefahr ............................................................................................................. 53
Ö7 ..................................................................................................................................................... 53
7.1
Mit Schreiben vom 28.06.2016 ............................................................................................. 53
7.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 53
7.1.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 54
7.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 55
7.1.d Wald ........................................................................................................................ 55
III / VI
Inhaltsverzeichnis
7.1.e Brandgefahr ............................................................................................................. 55
8
9
10
Ö8 ..................................................................................................................................................... 56
8.1
Mit Schreiben vom 25.06.2016 ............................................................................................. 56
8.1.a Alternativstandorte................................................................................................... 56
8.1.b Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 56
8.1.c Flugsicherheitsbefeuerung ...................................................................................... 57
8.2
Mit Schreiben vom 18.08.2016 ............................................................................................. 57
8.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 57
Ö9 ..................................................................................................................................................... 58
9.1
Mit Schreiben vom 30.06.2016 ............................................................................................. 58
9.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie ..................................................................... 58
9.1.b Meteorologische Dämpfung ..................................................................................... 59
9.1.c Schattenwurf ........................................................................................................... 59
9.1.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich ..................... 59
9.1.e Tourismus ................................................................................................................ 60
9.1.f Verweis auf vorherige Stellungnahmen ................................................................... 61
9.2
Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 61
9.2.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie ..................................................................... 61
9.2.b Meteorologische Dämpfung ..................................................................................... 62
9.2.c Schattenwurf ........................................................................................................... 62
9.2.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich ..................... 62
9.2.e Tourismus ................................................................................................................ 63
9.2.f Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 63
Ö10 ................................................................................................................................................... 64
10.1
Mit Schreiben vom 15.06.2016 ............................................................................................. 64
10.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 64
10.1.b Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 64
10.1.c Abstände in Simmerath ........................................................................................... 64
10.1.d Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 65
10.1.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 65
10.1.f Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 65
10.2
Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 66
10.2.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 66
10.2.b Abstände in Simmerath ........................................................................................... 66
10.2.c Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 67
10.2.d Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 67
10.2.e Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 67
IV / VI
Inhaltsverzeichnis
11
Ö11 ................................................................................................................................................... 68
11.1
12
Mit Schreiben vom 21.06.2016 ............................................................................................. 68
11.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Abstände in Simmerath ................................................. 68
11.1.b Gemeindegebietsübergreifende Planung ................................................................ 69
11.1.c Reduzierung der Anlagenzahl ................................................................................. 69
11.1.d Planungsziel ............................................................................................................ 69
11.1.e Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 69
Ö12 ................................................................................................................................................... 70
12.1
Mit Schreiben vom 29.06.2016 ............................................................................................. 70
12.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 70
12.1.b Belange des Vogelschutzes .................................................................................... 71
12.1.c Umweltbericht .......................................................................................................... 72
12.1.d Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange.................................................. 73
12.1.e Zug- und Rastvogelbestand .................................................................................... 75
12.1.f Brutvögel ................................................................................................................. 77
12.1.g Fledermäuse ........................................................................................................... 86
12.1.h Wildkatze ................................................................................................................. 87
12.1.i Haselmaus .............................................................................................................. 88
12.1.j Landschaftsschutz ................................................................................................... 89
12.1.k Bodendenkmalpflege ............................................................................................... 93
12.1.l Wasserschutz .......................................................................................................... 94
12.1.m Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 95
12.1.n Schall....................................................................................................................... 95
12.1.o Rücksichtnahmegebot ........................................................................................... 101
12.1.p Infraschall .............................................................................................................. 103
12.1.q Fazit....................................................................................................................... 108
12.1.r Fläche Brandenberg .............................................................................................. 109
12.2
Mit Schreiben vom 01.07.2016 ........................................................................................... 112
12.2.a Formfehler ............................................................................................................. 112
12.3
Mit Schreiben vom 23.08.2016 ........................................................................................... 113
12.3.a Formfehler ............................................................................................................. 113
12.3.b Abstände zu Einzelhöfen ....................................................................................... 114
12.3.c Belange des Vogelschutzes .................................................................................. 115
12.3.d Umweltbericht ........................................................................................................ 116
12.3.e Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange................................................ 117
12.3.f Zug- und Rastvogelbestand .................................................................................. 118
12.3.g Brutvögel ............................................................................................................... 120
12.3.h Fledermäuse ......................................................................................................... 129
12.3.i Wildkatze ............................................................................................................... 130
V / VI
Inhaltsverzeichnis
12.3.j Haselmaus ............................................................................................................ 131
12.3.k Landschaftsschutz ................................................................................................. 131
12.3.l Bodendenkmalpflege ............................................................................................. 136
12.3.m Wasserschutz ........................................................................................................ 136
12.3.n Abstände zu Einzelhöfen ....................................................................................... 137
12.3.o Schall..................................................................................................................... 138
12.3.p Rücksichtnahmegebot ........................................................................................... 143
12.3.q Infraschall .............................................................................................................. 145
12.3.r Fazit....................................................................................................................... 150
12.3.s Fläche Brandenberg .............................................................................................. 151
Legende: Frühzeitige Beteiligung, Offenlage, 1. Erneute Offenlage
VI / VI
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 12.12.2012
1.1.a
Einleitende Aussagen
Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen
Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der
Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung
wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind
nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als
weiches Tabu definiert.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt.
1.1.b
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche
nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kom-
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von
dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“
bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt
werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befrei-
1 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
men.
ung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber
vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser
Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne
nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für
die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von
uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den
entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
1.1.c
Beschlussvorschlag
Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu.
Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu
Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem
vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen
um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von
Windenergieanlagen handelt.
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist.
Die Flächenauswahl betrifft die dem Bebauungsplan übergeordnete Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die
beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen.
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche
ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch
kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser kein Entgegenstehen öffentlicher
Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das
Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei
Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme
des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde
2 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
erforderlich werden.
des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden
Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte
Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
1.1.d
Beanspruchung von Waldflächen
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus
§ 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es
Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern."
Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten
verhindern.
1.1.e
Beschlussvorschlag
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist
eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Sied-
Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als
Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für Einzelhöfe gar
keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch
vor.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit wird gewürdigt, indem zu
Siedlungsbereichen ein Abstand von 800 m und zu Einzelhöfen ein
Abstand von 350 m eingehalten wird.
3 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lungsbereiche haben.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn
außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald
zugänglich.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
1.1.f
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp
150.000 qm, so dass dieses K.0.-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert
ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter
im Wald.
1.1.g
Beschlussvorschlag
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen
werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende
Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die dem Bebauungsplan übergeordnete 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Hürtgenwald umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein
Kriterium der Eignungsprüfung.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Abwägung zwischen den
öffentlichen und privaten Belangen ist erfolgt. Diese führen jedoch
nicht zwangsläufig zu dem von dem Eingeber geforderten Ergebnis.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen,
die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
1.1.h
Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert,
vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie
den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung
gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft
getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen
Konsens anzustreben. Unter der Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange ist es jedoch nicht immer möglich, alle Interessen
in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
1.1.j
Beschlussvorschlag
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens
zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig
zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu
fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen.
1.1.i
Abwägungsvorschlag
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist
eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt,
vgl. Protokoll der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Eingriffe in die Natur
Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und
Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir
hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 12.12.2012
2.1.a
Beanspruchung von Waldflächen
Wir sind mit unseren Anwesen Ringstraße 23 (Stephan Cranen) und Ringstraße 24 (Frank Thönneßen) unmittelbare Anlieger an den vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im Folgenden
unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck
bringen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt.
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche
nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von
WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA nicht mit
den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der
Gemeinde ist hier obsolet.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu den Anlagen vgl. Nr. 2.1.n und 2.1.o
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser
Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne
nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass
keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung
von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen
außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in
den entworfenen Konzentrationen!
2.1.b
Beanspruchung von Siedlungsbereichen
Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft
worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben
war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister
bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die
Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
2.1.c
Ausweitung des Standortes Raffelsbrand
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1)
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 2.1.o
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus
§ 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von
Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es
Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und
ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicher-
Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden
zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten.
Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal
ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft
der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage
die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2).
2.1.d
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene
Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche
angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei
Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme
des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße
erforderlich werden.
2.1.e
Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung
die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die
Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert.
Beschlussvorschlag
Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in
der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend
und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen
Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die
Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen.
53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen
von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird.
Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen,
Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch
einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA
kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert
werden.
2.1.f
Verhinderungsplanung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
2.1.g
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen
Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz
des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und
Siedlungsflächen- vorgeschoben wird.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
2.1.h
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp
150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert
stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann
von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch
vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald.
2.1.i
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass
für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m
gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte).
angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch
höhere als erforderliche Abstände festlegen.
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt
wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt
für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Beschlussvorschlag
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am
Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter
der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
2.1.j
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
2.1.k
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Der Stellungnahme
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens
zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig
zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu
fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte.
2.1.l
wird nicht gefolgt.
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
2.1.m
Beschlussvorschlag
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen
Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Befangenheit
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte
Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff
erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl
der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen
davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit
die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 2.1.o) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es
ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die
Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft
und hinterfragt wird.
2.1.n
Anlage 1
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür
ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die
Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung
der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche.
Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und
arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch
entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand.
2.1.o
Anlage 2
Anlage 2
Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der
o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung:
Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße,
westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor.
Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem
Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch
zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes
der REH zu subsumieren.
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden
folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen:
Abstand zur Wohnbebauung: 350 m
Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze)
Abstand zum Nachbargrundstück :55 m
Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m
Abstand zum Wald >100 m
Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m
Abstand zu Gewässern:50 m
Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise
darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt.
Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb
der Ringstraße beeinflussen.
Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet.
Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur
Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten
eine Durchschrift dieses Schreibens.
2.2
Mit Schreiben vom 15.06.2016
2.2.a
Optisch bedrängende Wirkung
ich bin Eigentümer des nah an dem Windpark gelegenen Anwesens
Ringstr. 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind,
stellen für mich einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar.
Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt
In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist
deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung befindet.
Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor.
Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann,
wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht
aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare
Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl.
OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Insofern muss die
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt „Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen“.
Anordnung der Möbel nicht dazu führen, dass die WEA vollständig abgeschirmt werden.
Beschlussvorschlag
Aus meiner Sicht stellt dies keine Option da! Dies wäre nur teilweise
möglich, wenn die vorhandenen Möbel unmittelbar vor die Fenster gestellt würden.
2.2.b
Gemeindegebietsübergreifende Planung
Der Rat der Gemeinde Simmerath hat bei dem angrenzenden Windpark
beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur
Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Aus meiner Sicht wäre hier
wie bereits mehrfach erwähnt eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde
Simmerath ähnlich wie bei der Sekundarschule möglich, um zum einen
Windenergieanlagen zu errichten, zum anderen aber auch die Belange
der Anwohner zu berücksichtigen.
2.2.c
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden
Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit
genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand von unter
800 m zur Bebauung gibt, so dass ich dieses Vorhaben auch wirtschaftlichen Gründen (Gefahr der Abschaltung wegen möglichen erfolgreichen
Klagen von Anwohnern) bitte zu überdenken.
2.2.d
Eine gemeindegebietsübergreifende Konzentrationszonenplanung ist grundsätzlich möglich, derzeit jedoch nicht vorgesehen. Würden die Schutzabstände in Hürtgenwald auf 1000 m
gegenüber allen Wohnnutzungen erhöht, so würden im Gemeindegebiet von Hürtgenwald voraussichtlich keine Flächen
verbleiben, die zur Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden könnten. In diesem Fall müsste substantieller
Raum für beiden Gemeinden vollständig innerhalb des Gemeindegebietes von Simmerath geschaffen werden. Ob die
Gemeinde Simmerath einer solchen Planung zustimmt ist äußerst fraglich.
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Wertminderungen
Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanla-
Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c
Der
Stellungnah-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gen drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie
durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen erheblich im Wert
sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für mich verursacht.
Beschlussvorschlag
me wird
gefolgt.
nicht
In 2005 habe ich noch sehr aufwendig teilweise die ursprünglichen Stallanlagen in eine moderne Mietwohnung umgewandelt. Durch Ihr Vorhaben
besteht nunmehr die Gefahr, dass ich die Wohnung dauerhaft nicht mehr
vermietet bekomme und somit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
2.2.e
Gesundheitliche Schäden
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen
(Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für die Gemeinde
als Eigentümer der in Rede stehenden Flächen im Interesse der betroffenen Anwohner für geboten, zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abzuwarten.
2.2.f
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur optisch bedrängenden Wirkung vgl. Nr. 10.1.b
Der Stellungnahme
Flugsicherungsbefeuerung
Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer
evtl. Genehmigung der Anlagenfestzulegen, dass die Anlagen mit dem
neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet
werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flugzeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht
gegenüber den betroffenen Anwohnern.
2.3
Mit Schreiben vom 24.08.2016
2.3.a
Optisch bedrängende Wirkung
Einwände im Rahmen der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes K 14
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windpark Peterberg
Beschlussvorschlag
wird nicht gefolgt.
Ich bin Eigentümer des nah an dem Windpark gelegenen Anwesens Ringstr.
23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA
1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich
einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar.
Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es,
die WEA
1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG) sowie
den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch eine
geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen".
Aus meiner Sicht stellt dies keine Option da! Dies wäre nur teilweise möglich, wenn die vorhandenen Möbel unmittelbar vor die Fenster gestellt würden.
2.3.b
Zu Abständen in Simmerath
Der Rat der Gemeinde Simmerath hat bei dem angrenzenden Windpark
beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von
Windkraftanlagen einzuhalten. Aus meiner Sicht wäre hier wie bereits mehrfach erwähnt eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Simmerath ähnlich
wie bei der Sekundarschule möglich, um zum Einen Windenergieanlagen zu
errichten, zum Anderen aber auch die Belange der Anwohner zu berücksichtigen.
2.3.c
Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Abstände zu Einzelhöfen
Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand von unter 800 m zur
Bebauung gibt, so dass ich dieses Vorhaben auch wirtschaftlichen Gründen
(Gefahr der Abschaltung wegen möglichen erfolgreichen Klagen von An-
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
wohnern) bitte zu überdenken.
2.3.d
Wertminderungen
Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanlagen
drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie durch die
Errichtung der geplanten Windkraftanlagen erheblich im Wert sinken wird
und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für mich
verursacht.
ln 2005 habe ich noch sehr aufwendig teilweise die ursprünglichen Stallanlagen in eine moderne Mietwohnung umgewandelt. Durch Ihr Vorhaben besteht nunmehr die Gefahr, dass ich die Wohnung dauerhaft nicht mehr vermietet bekomme und somit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
2.3.e
Gesundheitliche Schäden
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert
wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall)
verursacht werden. Von daher halte ich es für die Gemeinde als Eigentümer
der in Rede stehenden Flächen im Interesse der betroffenen Anwohner für
geboten, zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abzuwarten.
2.3.f
Flugsicherungsbefeuerung
Unabhängig von den vg. Punkten bitte ich Ihrerseits dafür Sorge zu tragen,
dass mögliche Windkraftanlagen nur mit einer bedarfsgerechten Befeuerung
ausgestattet werden. Bedarfsgerecht heißt, dass die Anlagen nur beim Anflug
von Flugzeugen blinken. Im Übrigen bleibt es dunkel.
Diesbezüglich gibt es bereits den sog. Primärradar auf dem Markt, dessen
Technik auch die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 01.09.2015 erfüllt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Beim Primärradar senden im Windpark montierte Klein-Radaranlagen elektromagnetische Impulse, die an Flugzeugen reflektiert und von Sensoren erfasst
werden. Aus den so empfangenen Echos wird die Flugroute errechnet und im
Fall der kritischen Annäherung die Befeuerung eingeschaltet.
Ich bitte, diese Anforderung im Bebauungsplan als eine Bedingung an mögliche Investoren aufzunehmen. Sollte dies im Bebauungsplan nicht möglich
sein, so bitte ich die Installation des Primärradar als Grundstückeigentümer
durch die Gemeinde in den jeweiligen Verträgen mit möglichen Investoren
sicherzustellen.
Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als
die "Wirtschaftsinteressen" von Investoren.
3
Ö3
3.1
Mit Schreiben vom 18.12.2012
3.1.a
Eignung der Fläche G
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das
Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit
der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen
worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe
Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere
aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend
Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als
bestens geeignet ausweist.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen
landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere
dieser Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu.
Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im
Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben
noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G"
begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im
weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte
Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte,
liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche
„M".
Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung
korrigiert.
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde
als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt.
Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die
B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Es wurden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b und
Der Stellungnahme
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert
beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass
keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung
von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar
bzw. nicht abschließend begründet.
3.1.c
Favorisierung von Waldflächen
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1,
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist
eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u.A. eine Turm/AnlagenKombination gewählt, die auf und zum Standort passt.
4.1.b
wird nicht gefolgt.
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr.
1.1.f
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement
GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es
drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im
Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
3.1.d
Bauhöhenbegrenzung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden
Fall dazu führen würde.
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich,
da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung
geführt hätten, angemeldet hatte.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN
festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie
zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb
nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 korrigierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(BAIUDBw), als Nachfolger der Wehrbereichsverwaltung die ursprüngliche Aussage dahingehend, dass nunmehr eine Bauhöhe
von bis zu 690 m über NN möglich sei. Diese Vorgaben, welche
der Abwägung nicht zugänglich sind, ermöglichen in dem Plangebiet eine Anlagenhöhe von etwa 200 m und damit die Errichtung
von heute marktgängigen Anlagentypen. Eine Verhinderungsplanung ist nicht ersichtlich.
3.1.e
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Aus-
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr.1.1.e
Der Stellungnahme
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die
Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen
errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte
Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses
Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
wird nicht gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
3.1.f
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass
für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m
gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den
Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu
werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m.
3.1.g
Bürgerwindpark
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir
bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt
„Bürgeranlagen" mit einzubringen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.h
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Befangenheit vgl. Nr. 2.1.m
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in
Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen.
3.1.k
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass
empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern,
Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
3.1.j
Beschlussvorschlag
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
3.1.i
Abwägungsvorschlag
Befangenheit
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung
von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als
Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein
und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den
Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch
anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern
steht neben diesen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen.
4
Ö4
4.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012
4.1.a
Wohnen im Außenbereich
Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012
erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine
großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße
„Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung
darstellen.
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes
und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in
dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des
Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der
enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für
dringend geboten erachten.
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg"
nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m
zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie
das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich?
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik
und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf
geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die
verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung
von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen be-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
drängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen.
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die
gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit
sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt.
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des
Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße „Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in
der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m
einzuhalten.
4.1.b
Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde
Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen
und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH
hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche
nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen
seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile
Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort
nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen,
dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen
verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Nr.
1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen
bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH
in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert
werden können.
Gem. der aktuellen Planungen sollen keine Anlagen außerhalb des
Waldes mehr realisiert werden. Hierdurch kann die Schutzbedürf-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch
vermieden werden soll?
tigkeit umliegender Höfe besser gewürdigt werden.
4.1.c
Beschlussvorschlag
Wertminderungen
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen
so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern
gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von
einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der
Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein.
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik
und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf
geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die
verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung
von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn
sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden,
auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich
bringen.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf
den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher
Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel,
die Windenergie zu fördern.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
4.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser
auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht
immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern
nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der
Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein
und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um
insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Größtmöglicher Konsens
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen
wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens
ganz sicher nicht erreicht.
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft
getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen
Konsens anzustreben.
4.2
Mit Schreiben vom 22.06.2016
4.2.a
Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
hiermit erhebe ich Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 „Windpark Peterberg".
Diesen Einwand begründe ich wie folgt:
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung
Ein Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung von 350
bis 450 m, wie derzeit im Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehen,
halte ich bei 200 m hohen WKA für unzumutbar. Ich fordere deshalb, wie
bereits in den Einsprüchen gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes, einen Abstand zur Wohnbebauung von mindestens 800 m, wie er
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Brandgefahr vgl. Nr. 6.1.e
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
auch bei der Wohnbebauung im Innenbereich gilt.
4.2.b
Gesundheitliche Schäden
2. Gesundheitliche Schäden
Studien belegen, dass nicht nur die Dauerbeschallung sondern auch der
Schattenwurf und der Infraschall, dem ich durch die WKA permanent
ausgesetzt bin, eine starke Gefährdung für meine Gesundheit bedeuten
(Herz-Kreislauf-Beschwerden, Migräne, Tinitus, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.). Die gesundheitliche Gefährdung ist mit Sicherheit bei
dem vorgesehenen geringen Abstand zur Wohnbebauung größer als bei
einer Entfernung von mindestens 800 m.
Hinzu kommen die Emmissionen, die von der Befeuerung der WAK ausgehen (Discoeffekt). Sie stellen, wie Studien ergeben haben, eine echte
Belastung von Mensch und Natur dar.
4.2.c
Brandgefahr
3. Brandgefahr
Es passiert immer wieder, dass WKA durch Blitzeinschläge oder Kurzschlüsse in Brand geraten, der aufgrund der Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden kann. Da die WKA im Wald aufgestellt werden sollen, würde dies unter Umständen zu einer ausgedehnten Brandkatastrophe führen. Bei starkem Wind bzw. bei Sturm sehe ich aufgrund des geringen
Abstandes der WKA zur Wohnbebauung eine große Gefahr für mich als
betroffene Anwohnerin.
4.2.d
Wertminderungen
4. Wertminderung meiner Immobilie
Gespräche mit Immobilien-Fachleuten haben ergeben, dass der Wert einer Immobilie bei einem derart geringen Abstand der WKA zur Wohnbe-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Wald vgl. Nr. 6.1.d
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
bauung drastisch sinkt. Man hält aufgrund dieses geringen Abstandes
die Immobilie für nur sehr schwer, wenn überhaupt, verkäuflich. Hinzu
kommt, dass Sparkassen und Banken Immobilien in der Nähe von Windparks nicht mehr ohne weiteres finanzieren. Da ich meine Immobilie als
Alterssicherung betrachte, ist dies für mich ein weiterer Grund, einen
Abstand der WKA zur Wohnbebauung von mindestens 800 m zu fordern.
4.2.e
4.
Wald
Natur und Umwelt
Durch den Bau des Windparks wird ein zusammenhängendes Waldgebiet, das bei Wandern sehr beliebt ist, zerstört. Windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten verlieren ihren Lebensraum. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtig. Durch den Bau von Windparks im Wald
müssen Tausende CO²-absorbierende Bäume aus reinem Profitdenken
für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege gefällt werden, während
Politiker aus der ganzen Welt auf Klimakonferenzen um die Senkung des
CO²-Gehaltes ringen, damit diese Erde bewohnbar bleibt.
4.2.f
Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden
Ich lehne die Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. Es
ist für mich aber nicht akzeptabel, dass - um Einnahmen zu erzielen - die
Gemeinde Hürtgenwald eine gemeindeeigene Fläche zur Aufstellung der
WKA auswählt, die so dimensioniert ist, dass man den geforderten Abstand zur Wohnbebauung von 800 m offensichtlich nicht einhalten will
oder kann und dabei die Gesundheit und Belange der betroffenen Anwohner einfach ignoriert. Ich bitte darum, meine Einwände und Argumente bei der Abwägung zu bewerten.
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
4.3
Mit Schreiben vom 22.08.2016
4.3.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Hiermit erhebe ich erneut Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 "Windpark Peterberg". Zur Begründung verweise ich auf mein Schreiben vom 22.
Juni 2016 (Kopie ist beigefügt).
5
Ö5
5.1
Mit Schreiben vom 22.06.2016
5.1.a
Bereitstellung digitaler Unterlagen
in neuer veraltungsrechtlicher Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die
Interessen der Eheleute Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1,
52393 Hürtgenwald anwaltlich vertreten.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme vom 22.06.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 4.2).
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Beteiligung erfolgte unter Anderem digital, über den Server des Planungsbüros. Hierdurch wurde eine Übertragung
auf andere Datenträger ermöglicht.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Eine uns legitimierende Originalvollmacht liegt an.
Der Grund unserer Beauftragung ist die Stellungnahme im Rahmen der
Offenlage des Bebauungsplanes Nr. K-14 „Windpark Peterberg" der Gemeinde Hürtgenwald.
Der Bekanntmachung Ihrer Gemeinde sind die offengelegten Planunterlagen sowie umweltbezogene Informationen zu entnehmen.
Wir bitten höflich um Mitteilung, ob und in welcher Weise die Planunterlagen und umweltbezogenen Informationen auf einen EDV-Datenträger
gespeichert und nach hier überlassen werden können.
Für insoweit entstehende Kosten sagen wir uns stark.
Sofern eine Überlassung auf dort vorhandenen Datenträgern nicht möglich ist, bitten wir höflich um Mitteilung, ob im Rahmen der Einsichtnahme die dort EDV-technisch verarbeiteten Planunterlagen und umweltbe-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
zogenen Informationen im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort auf einen
mitgebrachten Datenträger überspielt werden können (USB-Stick / CDROM).
Um kurzfristige Stellungnahme dürfen wir bitten.
Für Rücksprachen, gerne auch telefonisch, steht der Unterzeichner zur
Verfügung.
5.2
Mit Schreiben vom 01.07.2016
5.2.a
Einordnung der Stellungnahme
in neuer verwaltungsrechtlicher Angelegenheit zeigen wir an, dass wir
die Interessen der Eheleute Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1,
52393 Hürtgenwald, anwaltlich vertreten.
Eine uns legitimierende Originalvollmacht übersandten wir bereits mit
Schreiben vom 22. Juni 2016.
Der Grund unserer Beauftragung ist die Stellungnahme im Rahmen der
Offenlage des Entwurfs eines Bebauungsplans Nr. K14 „Windpark Peterberg" der Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 Abs. 2 BauBG in Verbindung
mit der Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald vom 10. Mai 2016.
Unsere Mandanten sind gemeinschaftliche Eigentümer des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald, Gemarkung Vossenack, Flur 10, Flurstück 56 und 57, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt.
Unsere Mandanten sind im Hinblick auf Belegenheit und Nutzung durch
das im Plan ausgewiesene Vorhaben betroffen.
Form- und fristgerecht geben wir daher namens und in Vollmacht unserer
Mandanten die nachstehende Stellungnahme
zu dem öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. K 14
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entgegen der Stellungnahme des Eingebers wird der Bebauungsplan im Normalverfahren aufgestellt. Die Durchführung
eines vereinfachten Verfahrens ist nicht vorgesehen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
„Windpark Peterberg" ab:
5.2.b
Planwerk
I.
Die Gemeinde Hürtgenwald beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. K 14 „Windpark Peterberg" im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 12, 13 BauBG.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan ausschließlicher Inhalt des öffentlich ausgelegten Entwurfs eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. K 14
„Windpark Peterberg" ist, so dass Identität zwischen dem offengelegten
Planentwurf und dem Vorhaben- und Erschließungsplan besteht gemäß §
12 Abs. 1 BauBG.
Die der Offenlage beigefügten Unterlagen werden in der Bekanntmachung der Offenlage aufgelistet. So ist der Bekanntmachung eindeutig zu entnehmen, dass, neben einem dem
Vorhaben- und Erschließungsplan, u.a. eine Planzeichnung
zum Bebauungsplan Gegenstand der Beteiligungsunterlagen
ist. Alle aufgeführten Unterlagen waren im Zeitraum der Offenlage, während der Dienststunden der Gemeinde Hürtgenwald
öffentlich zugänglich.
Es ist davon auszugehen, dass sämtliche, im Aufstellungsverfahren beigezogenen Informationen und Unterlagen voll umfänglich offengelegt
werden und eingesehen werden können.
5.2.c
Durchführungsvertrag
Insoweit ist festzustellen, dass der notwendige Durchführungsvertrag (im
Entwurf) nicht Bestandteil der Offenlage ist gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1,3
Abs. 2 BauBG.
Es wird angenommen, dass die Gemeinde Hürtgenwald als Plangeber mit
dem Vorhabenträger noch keinen Durchführungsvertrag als öffentlichrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat gemäß § 54 VwVfG in Verbindung
mit § 11 Abs. 4 BauBG.
Wie der Eingeber richtigerweise vernutet ist der Durchführungsvertrag kein Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
Der Durchführungsvertrag wurde zwischenzeitlich zwischen
der Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald geschlossen und liegt zum Satzungsbeschluss einseitig unterschrieben durch die Vorhabenträgerin vor.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Im Durchführungsvertrag wird u.a. nachgewiesen, dass die für
die Erschließung und den Betrieb des geplanten Vorhabens
erforderlichen Pachtverträge vorliegen. Die zur Umsetzung
des Vorhabens erforderliche Erschließung und deren Durchführung sind somit gesichert. Dies kann im Rahmen der Ab-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wägung zum Satzungsbeschluss berücksichtigt werden.
5.2.d
Planungsziel
II.
Im Einzelnen sind nachstehende Einwendungen und Bedenken vorzutragen:
1. Planungsgrundlage
Es ist nicht erkennbar, ob Grundlage der Planung die Änderung eines
(Teil-) flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windkraftanlagen ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b Abs. 2 b, 35 Abs. 3,
Satz 3 BauBG, oder bereits rechtsverbindliche Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen im Rahmen der Detailplanung durch einen Bebauungsplan ausgestaltet werden sollen gemäß §§ 1 a, 2 und 9 in Verbindung mit
§§ 12, 13 BauBG.
5.2.e
Wie der Eingeber bereits selbst darlegt, handelt es sich um
die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 14
„Windpark Peterberg“. Dies wird in der Bekanntmachung zur
Offenlage ebenfalls so aufgeführt. Warum es sich um eine
Flächennutzungsplanänderung oder die Aufstellung eines
Teilflächennutzungsplanes handeln sollte ist nicht ersichtlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Der Bebauungsplan dient der Regelung einer konkreten Anlagenkonfiguration einer durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszone. Dies
wird in der Begründung zum Bebauungsplan, im Kapitel 2
„Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ umfangreich erläutert:
„Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu
schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die
Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch
Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht
in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu
können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen
der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach
die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante
Vorhaben detailliert steuern zu können.“
Parallelverfahren
Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg"
geht hervor, dass das Plangebiet bisher nicht als Konzentrationszone für
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zwischenzeitlich durch die zuständige Bezirksregierung Köln
Der
me
Stellungnahwird nicht
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die Windenergie ausgewiesen ist.
genehmigt und die Genehmigung wurde bekanntgemacht. Ein
Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist somit in keinster
Weise ersichtlich.
gefolgt.
In der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" wird
das Plangebiet als Fläche M bezeichnet, die Gegenstand einer Standortuntersuchung gewesen und für eine Ausweisung als Konzentrationszone
geeignet sei.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg" soll im Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen und beide Baupläne zeitgleich bekannt gemacht
werden gemäß §§ 8 Abs. 3, 10 BauBG.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB könnte der Bebauungsplan
sogar vor der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, dass die beabsichtigte Planung
dem Entwicklungsgebot unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen an die Flächennutzungsplanung zur Festsetzung bzw. Änderung von
Windkraft-Konzentrationszonen entspricht gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3
BauBG.
vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 310
ff.
5.2.f
Standortuntersuchung
Die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie setzt
ein gesamträumliches Planungskonzept voraus.
Das gesamträumliche Planungskonzept muss sich über das gesamte
Gemeindegebiet erstrecken und Gegenstand einer abschließenden Abwägung durch den Gemeinderat als maßgeblichen Plangeber sein.
vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 -10 D 82/13.NE Das gesamträumliche Planungskonzept muss den gesamten Außenbereich einer Gemeinde erfassen und dient der Ermittlung von Potentialflächen nach Ausschluss harter und weicher Tabuzonen, mithin derjenigen
Bereiche, die aus gesetzlichen oder tatsächlichen Gründen bzw. nach
einheitlichen Planungsmaßstäben der Gemeinde nicht für die Nutzung
Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ein gesamträumliches Planungskonzept erstellt, welches
sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckt und zwischen weichen und harten Tabuzonen unterscheidet. (VDH
Projektmanagement GmbH: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie. Erkelenz, Mai 2016). Dieses wurde bei der Abwägung über die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
und somit bei der Ausweisung der Konzentrationszonen berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist kein Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan
dient der Regelung einer konkreten Anlagenkonfiguration
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
von Windenergie in Betracht kommen.
einer durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszone. Insofern ist auch das gesamträumliche Konzept kein Gegenstand des Bebauungsplanes bzw. dessen Offenlage.
vgl. m.w.N. OVG NRW, a.a.O.
Aus den offengelegten Planunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Plangebung zu dem Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" auf einem gesamträumlichen Planungskonzept der Gemeinde
Hürtgenwald aufbaut.
Beschlussvorschlag
Ein gesamträumliches Planungskonzept war nicht Gegenstand der Offenlage, sodass bereits ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Offenlage
und Bekanntgabe umweltbezogener Informationen vorliegen dürfte gemäß §§ 2 a, 3 Abs. 3 BauBG.
Das gesamträumliche Planungskonzept und die zu seiner Erarbeitung
herangezogenen Planunterlagen (Umweltbericht, Gutachten etc.) muss
sämtliche Potentialflächen innerhalb des Gemeindegebietes darstellen
und sämtliche inhaltlich hinreichend ermittelten Belange aller Schutzgüter für die Abwägung des Plangebers erfassen, damit der Gemeinderat
als Plangeber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er überhaupt oder zusätzliche Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie ausweisen will und ob sowie welchen Flächen der Vorrang vor
anderen Flächen nach Abwägung widerstreitender Interessen gebührt.
Diese Abwägung können die Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde
Hürtgenwald aufgrund eines fehlenden, gesamträumlichen Planungskonzeptes alleine anhand der vorhandenen und offengelegten Planunterlagen nicht treffen.
5.2.g
Beteiligungsunterlagen
Eine beanstandungsfreie und rechtmäßige Abwägung muss schon daran
scheitern, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der
Behörden unzureichend bleibt gemäß §§ 3, 4 BauBG.
Um sachgerecht beteiligt zu sein, hätten Öffentlichkeit und TÖB im Rahmen der Offenlage auch über ein - hier offenkundig fehlendes - gesamt-
Da das gesamträumliche Konzept Gegenstand der 9. Änderung des Flächennutzungsplans ist, wurden die Öffentlichkeit
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung über
das gesamträumliche Konzept unterrichtet.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden die aus den weichen und harten Tabuzonen resultierenden Potentialflächen anhand einheitlicher Kriterien untersucht. Die in den durchgeführten Beteiligungen gem. §§ 3 und
4 BauGB vorgetragenen Hinweise und Anregungen wurden,
soweit erforderlich, berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
räumliches Planungskonzept unterrichtet werden müssen.
5.2.h
Planungsalternativen
Die Erheblichkeit eines gesamträumlichen Planungskonzepts für die hier
beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Petersberg" geht bereits aus den Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hervor gemäß § 3 Abs. 1 BauBG.
Dort beanstandeten Bürger und Bürgerinnen, dass nicht alle in Betracht
kommenden Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet planungskonform und in rechtmäßiger Weise untersucht
worden seien und der Plangeber den Hinweisen der Bürgerschaft auf den
Einbezug weiterer oder die Ausweisung anderer Potentialflächen für die
Nutzung von Windenergie nicht nachgegangen sei.
Soweit ersichtlich, blieb die Bewältigung der vorgenannten Hinweise aus
der Bürgerschaft im Rahmen der offengelegten Stellungnahmen der Verwaltung unbeachtet und somit im planungsrechtlichen Sinne mangelhaft.
Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen
nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Zum Parallelverfahren vgl. Nr. 5.2.e
Vor diesem Hintergrund dürfte eine Plangebung im Parallelverfahren bereits an formalen und inhaltlichen Anforderungen scheitern, die das Entwicklungsgebot stellt und insoweit zu einer beachtlichen Verletzung von
Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen führen gemäß §§
214, 215 BauBG.
5.2.i
Durchführungsvertrag
2. Durchführung der Planung
Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“
geht hervor, dass die zu errichtenden Windkraftanlagen 3 Repower MN
100 und 2 Enercon E-53 von dem Vorhabenträger „Innovative Energieanlagen Hürtgenwald GmbH" (IEH) gebaut und betrieben werden sollen.
Zum Durchführungsvertrag vgl. Nr.5.2.c
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Es wird ausgeführt, dass in einem Durchführungsvertrag der Gemeinde
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ausschreibung von Leistungen ist kein Gegenstand der
Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Hürtgenwald mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch noch zu treffende
Regelungen vereinbart wird.
Der Vorhabenträger soll die insgesamt fünf Windräder im „Windpark Peterberg", an den im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten
Standorten errichten und die zivilrechtlich erforderlichen sowie öffentlich-rechtlich beachtlichen Anforderungen erfüllen.
Soweit ersichtlich, soll ein Pachtvertrag zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Vorhabenträger über nicht näher bestimmte Flächen
des Plangebietes abgeschlossen werden, die zur Errichtung und zum
Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind.
Der Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan
im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war nicht Gegenstand der Offenlage.
Der Durchführungsvertrag ist konstitutive Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und ggf. für die Abwägung relevant. Ohne
vertragliche Sicherstellung der alsbaldigen Durchführung von Vorhaben
und Erschließung und bei vollständigem Fehlen eines Durchführungsvertrages vor dem Satzungsbeschluss ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Konzeption des § 12 Abs. 1, Satz 1 BauBG, der den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag im
Sinne einer notwendigen Rechtmäßigkeitsbedingung aneinanderkoppelt,
materiell unwirksam.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -
5.2.j
Ausschreibung
Mangels näherer Informationen zu der personalen und beteiligungsrechtlichen Struktur des Vorhabenträgers, dem finanziellen Volumen zu erbringender Bauleistung sowie Liefer- / Dienstleistungen und der rechtlich
schwierigen Einordnung von Grundstückspachtverträgen als Beschaffung, ist auf die vergaberechtliche Relevanz des notwendigerweise abzu-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sollten Ratsmitglieder befangen sein, so können sich diese
zum Beschluss als befangen erklären. Konflikte sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
schließenden Durchführungsvertrages hinzuweisen.
Einschlägig sind die Bestimmungen des GWB, der SektVO, VOL/A und
VOF.
Es wird angeregt, vor Plangebung zu prüfen, ob eine (europaweite) Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOF erforderlich ist.
Auch ein Pachtvertrag mit Bauverpflichtung, konkret im Hinblick auf einen Pachtvertrag bezüglich eines Windparks, kann ein vergaberechtlich
bedeutsamer Bauauftrag sein.
vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2008/Verg 5/07 „Windpark"
Bei einer Beteiligung des Verpächters (Gemeinde Hürtgenwald) an einer
Betreibergesellschaft kann schon der Pachtvertrag einen öffentlichen
Bauauftrag darstellen.
Auf die einschlägige Rechtsprechung des EvGH ist hinzuweisen.
5.2.k
Befangenheit
Bedenken gegen einen rechtswirksamen Durchführungsvertrag bestehen
auch dann, wenn Gemeinderatsmitglieder selbst oder über eng verbundene Familienmitglieder Gesellschafter des Vorhabenträgers sind.
Dies kann zu einer Verflechtung privater Interessen mit der Entscheidung
im Rahmen der Abwägung über die Aufstellung des Bebauungsplan K 14
„Windpark Peterberg" bzw. die Gestaltung und den Abschluss des
Durchführungsvertrages führen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheidungen des Gemeinderates über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" ebenso wie über die Ausgestaltung des Durchführungsvertrages ein Mitwirkungsverbot für wirtschaftlich verflochtene Gemeinderatsmitglieder besteht gemäß § 31 GO NRW.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
5.2.l
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan
für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde
in den Grundzügen darzustellen. Die Gemeinde Hürtgenwald
beabsichtigt im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen
anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Zu
diesem Zweck ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Planungserfordernis
3. Abwägungsfehler
a. Erforderlichkeit der Planung
Gemäß § 1 Abs. 3, Satz 1 BauBG haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauBG sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie
sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestaltung und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauBG sind die dort näher bezeichneten Belange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.
Gemäß §§ 1 Abs. 6, Nr. 7 a, 1 a und 2, 2a BauBG kommt dem Umweltschutz und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine hervorgehobene Bedeutung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu.
Die Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplanes ist erforderlich, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu
schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die
Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch
Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht
in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu
können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen
der Auswirkungen zu erzielen.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Hierbei sind nicht nur die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu
berücksichtigen, sondern mindestens gleichwertig die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse sowie sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erhaltung,
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung sowie der Umbau vorhandener
Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 - 4 BauBG.
Alle berücksichtigungspflichtigen Belange, auch insbesondere im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit der zeichnerischen Darstellung und den textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen gemäß § 9 BauBG.
Zur Konkretisierung der Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung
im Hinblick auf die Bestimmungen des BauBG dienen verschiedene, untergesetzliche Erlasse und Verwaltungsvorschriften.
Zu nennen ist insbesondere der Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung – „Windenergieerlass" - vom 04. November 2015 der beteiligten
Ministerien des Landes NRW.
Neben den untergesetzlichen Erlassen und Verwaltungsvorschriften sind
die Anforderungen aus Fachgesetzen, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) darauf beruhende Verordnungen sowie
technischer Anleitungen (TA Lärm u.a.) beachtlich.
Schließlich ist stets die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund ist zu beanstanden, dass der Plangeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung und Notwendigkeit zur Ausweisung weiterer Flächen als Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie von falschen Voraussetzungen ausgeht.
In der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" wird
darauf hingewiesen, dass im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald bereits
Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie bestehen und
„vollgelaufen" sind.
Aus dieser Feststellung wird von Seiten des Plangebers der Schluss gezogen, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächen-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entgegen der Behauptung des Eingebers beabsichtigt die
Gemeinde Hürtgenwald nicht alleine den räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes als Konzentrationszone für die Windkraft auszuweisen. Tatsächlich erfolgt die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der parallel durchgeführten 9. Flächennutzungsplanänderung. Hier wird neben
dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes K14
noch eine weitere Konzentrationszone ausgewiesen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
nutzungsplan erforderlich sei.
Hierzu wird lediglich pauschal auf ein ausdrückliches Ziel der Landesplanung nach dem Landesentwicklungsprogramm - LEPro - verwiesen, die
Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern.
5.2.m
Substanzieller Raum
Es wird ausgeführt, dass (allein) durch die beabsichtigte Aufstellung des
Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg" der Windkraft substantieller
Raum geschaffen werde und durch die zusätzliche Ausweisung der hier
betroffenen Fläche M insgesamt ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche für
die Nutzung von Windenergie vorgehalten werde.
Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg"
geht weiter hervor, dass die Gemeinde Hürtgenwald eine flächenmäßig
große und bevölkerungsmäßig kleine Kommune ist.
Diese Feststellung über das Verhältnis der Gemeindefläche zur Bevölkerung ist jedoch erkennbar nicht Gegenstand der Abwägung ausweislich
Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg".
Ferner geht aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark
Peterberg" ebenso wenig wie aus den weiter offengelegten Unterlagen
hervor, welche Nennleistung (MW) die bereits vorhandenen Windenergieanlagen im Gemeindegebiet bei durchschnittlicher Auslastung erzeugen
und in welchem Verhältnis diese Nennleistung zur ortsansässigen Bevölkerung steht.
Die Ermittlung der Verhältniszahl Nennleistung/Bevölkerung (pro Kopf)
ist nach hiesiger Auffassung jedoch abwägungsrelevant.
Ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie substantiell
Raum verschafft, kann nicht isoliert anhand von Größenangaben beantwortet werden. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung nach
den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten.
Das Verhältnis des erzeugten Windstroms zum Stromverbrauch der Gemeinde (fiktive Eigenversorgungsquote) ist gemäß Rechtsprechung explizit kein geeignetes Kriterium zur
Bewertung des substanziellen Raums (OVG Münster 10 D
82/13.NE vom 22.09.15).
Vielmehr ist die Einschätzung, wann eine Gemeinde der
Windenergie substanziell Raum verschafft hat, dass Ergebnis
einer wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (BVerwG 4 C
7.09 vom 20.05.10 und OVG Bautzen 1 C 40/11 vom 19.07.12).
Vorliegend ist von der Schaffung substanziellen Raums auszugehen. Eine genaue Zusammenfassung der hierfür sprechenden Gründe ist der Standortuntersuchung zu entnehmen
(VDH Projektmanagement GmbH: Standortuntersuchung –
Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie. Erkelenz, Mai 2016). Diese ist Gegenstand der parallel durchgeführten Flächennutzungsplanände-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE -
rung und damit kein Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
5.2.n
Beschlussvorschlag
Abstände in Raffelsbrand
Die allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in dem hier betroffenen Ortsteil
Raffelsbrand zeichnen sich durch eine stark aufgelockerte Siedlungsstruktur aus, die als solche und in ihrer Gesamtheit jedoch einen geschlossenen Bebauungszusammenhang im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt.
Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" und der angestellten Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf
das Schutzgut Mensch ist der Plangeber offenbar der Ansicht, die Bebauung im Ortsteil Raffelsbrand bestehe lediglich aus Einzelhöfen, die
insbesondere immissionsschutzrechtlich weniger schutzbedürftig seien,
als eine geschlossene Bebauung im Rahmen allgemeiner Siedlungsbereiche.
Allgemeine Siedlungsbereiche werden in den Regionalplänen
dargestellt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
der für Hürtgenwald gilt, wird für Raffelsbrand kein ASB dargestellt. In der Regel erfolgt eine Darstellung für Orte mit mehr
als 2.000 Einwohnern. In Hürtgenwald erfolgt eine Darstellung
als ASB für die Ortschaften Kleinhau und Vossenack.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Für Wohnhäuser im Außenbereich gilt ein Schutzanspruch
vergleichbar eines Mischgebiets (MI) (OVG Münster 7 A
2127/00 vom 18.11.02). Für diese Gebiete gelten deutlich geringere Schallschutzgrenzwerte als zum Beispiel für reine
oder allgemeine Wohngebiete in Siedlungen. (siehe TA Lärm,
BImSchV)
Diese Betrachtung ist bereits für sich gesehen abwägungsfehlerhaft und
somit rechtswidrig.
Die im Vergleich zu städtischen Agglomerationen geringere Bebauung im
ländlichen Raum führt nicht dazu, dass die Schutzbedürftigkeit der Bewohner und Bewohnerinnen des ländlichen Raumes vor Geräusch-,
Licht- und sonstigen Immissionen sowie optisch beeinträchtigender Wirkung, die von Windenergieanlagen ausgelöst werden, herabgesetzt ist.
Es ist insoweit abwägungsfehlerhaft, eine massive Vorbelastung durch
Windenergieanlagen zum Anlass zu nehmen, die betroffene Bevölkerung
mit weiteren Immissionen durch hinzukommende Windenergieanlagen zu
beeinträchtigen, weil bereits die Vorbelastung vermeintlich zu einer geringeren Schutzbedürftigkeit führe.
Nach abwägungsrechtlichen Grundsätzen verbietet es sich, die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung in flächenmäßig großen und bevölkerungsarmen Gemeinden nur deshalb zu vernachlässigen, als dort im großen Umfang Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie verfügbar
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur fiktiven Eigenversorgungsquote vgl. Nr. 5.2.m
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
sind.
5.2.o
Fiktive Eigenversorgungsquote / Planungserfordernis
Wenn und soweit daher das Verhältnis der Nennleistung bereits vorhandener Windenergieanlagen im Verhältnis zur ortsansässigen Bevölkerung
(pro Kopf) oberhalb oder mindestens weit oberhalb des landesweiten
Durchschnittswertes liegt, dürfte die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie städtebaulich nicht erforderlich sein und den Wohnbedürfnissen der ortsansässigen Bevölkerung
widersprechen.
Zum Planungserfordernis vgl. Nr. 5.2.l
Dies blieb bei der hier erkennbaren Planung unberücksichtigt und führt
daher zu einem beachtlichen Abwägungsfehler.
5.2.p
Schall
b. Missachtung von Schutzabständen
Aus dem offengelegten Rechtsplan, zeichnerischen Darstellung und
textlichen Festsetzungen sowie der Begründung zum Bebauungsplan K
14
„Windpark
Peterberg"
sowie
dem
Immissionsgutachten/Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald/Peterberg der IEL GmbH vom
19. Februar 2016 geht hervor, dass zwischen dem Gebäudegrundstück
Am Peterberg 1 unserer Mandanten und der in südwestlicher Richtung
nächstgelegenen, beabsichtigten Windenergieanlage WEA 01 ein Abstand von lediglich 350 m sowie zu der südöstlich gelegenen WEA 02 von
ca. 400 m liegen wird.
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung und der durch das geplante Vorhaben hinzutretenden
Immissionen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte z.T.
ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten. Hierbei wurde –
entgegen den Ausführungen des Eingebers – ein zumindest
im Nachtzeitraum reduzierter Betrieb berücksichtigt. (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich,
19.02.2016). Widersprüche sind somit nicht ersichtlich und
werden von dem Eingeber auch nicht konkret benannt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Das offensichtlich und ausschließlich von dem Vorhabenträger beauftragte Immissionsgutachten der IEL vom 19. Februar 2016 stellt überdies
zu Nr. 5 - Immissionspunkte (Schall) - fest, dass die Immissionsrichtwerte
an den zu berücksichtigenden Immissionspunkten des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1 mindestens erreicht und voll ausgeschöpft wer-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Unter Berücksichtigung von Auflagen, z.B. technischen Einrichtungen zum Schutz vor Rotorschattenwurf, kann eine
Überschreitung diesbezüglicher Immissionsrichtwerte ausgeschlossen werden. Eine Abschließende Bewertung einzelner
Immissionspunkte ist auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich. In diesem Zusammenhang wurde die nachfolgende textliche Festsetzung
in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
den, sofern ein Richtwert Nacht von 45 dB(A) einschlägig ist.
Ausgeführt wird weiterhin, dass im Umfeld des Geltungsbereichs der neu
zu errichtenden und insgesamt fünf Windenergieanlagen bereits 26 WEA
in Betrieb bzw. genehmigt sind. Dieser Umstand habe im vorliegenden
Fall als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen.
Erstaunlicherweise kommt der Sachverständige gleichwohl zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den gutachterlich dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestünden.
5.2.q
Schatten
Auch der immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigende Rotorschattenwurf ist nach Ansicht des Sachverständigen unbedenklich, ohne dass
insoweit die Auswirkungen für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1
unserer Mandantschaft näher ermittelt und analysiert werden.
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch
maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten
pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten
eintreten können, sind die WEA 1 bis 5 mit Abschaltmodulen
auszurüsten.“
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
5.2.r
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anwohnern im Außenbereich obliegt es, sich im Bedarfsfall
gegen optische Wirkungen von WEA abzuschirmen (VGH
München 22 ZB 15.113 vom 24.03.15). Die Anpflanzung von
abschirmendem Bewuchs kann dabei als mindernde Maßnahme berücksichtigt werden (OVG Münster 9 B 390/15 vom
27.07.15). Da Minderungsmaßnahmen möglich sind, ist es zur
Beurteilung der Betroffenheit unerheblich, ob der bezeichnete
Gebäudeteil bewohnt ist.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Optisch bedrängende Wirkung
Von unzutreffenden, tatsächlichen Voraussetzungen geht auch ein Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald des Sachverständigen Fährmann, Büro
Ökoplan aus 45147 Essen aus, dass der Sachverständige im Auftrag der
IEH GmbH, zum Februar 2016 erstellt hat.
Für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandantschaft wird
in dem Gutachten des Sachverständigen Fährmann auf Seite 9 zu Nr.
2.3.2 ausgeführt, ein Teil des Hauses sei unbewohnt (Ost-West-Flügel).
U.a. daraus schließt der Sachverständige, dass eine optisch bedrängende
Wirkung für das Wohnhaus ausgeschlossen werden könne.
Diese Feststellung ist unzutreffend.
Unsere Mandanten bewohnen den gesamten Gebäudekörper des Grundstücks Am Peterberg 1 und mithin auch den Ost-West-Flügel, der anhand
einer sachverständigenseits beigefügten Lichtbilddokumentation bei
Errichtung der beabsichtigten Windenergieanlagen in erheblichem Umfang einer optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt sein wird, wie im
übrigen das gesamte Grundstück.
Die nicht hinzunehmende, optisch bedrängende Wirkung wird auch nicht
durch vermeintliche Grünstrukturen abgemildert, die der Sachverständige als sichtverschattend für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1
ermittelt haben will.
Vielmehr müssen die grundstücksseitig angesetzten Grünstrukturen für
eine sachverständige Beurteilung außer Betracht bleiben, da auch die
Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum den Eigentümer eines Wohngrundstücks nicht verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eingriffe durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen entschädigungslos auf
seinem eigenen Grundstück dadurch abzumildern, dass er hoch aufragende und sichtverschattende Grünstrukturen vorhält.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt
(Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich,
19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des vorsorgenden Immissionsschutzes ist insofern nicht ersichtlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Eine solche Betrachtungsweise ist rechtswidrig und verstößt gegen Artikel 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit einfach gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften.
Insoweit ist festzustellen, dass der Sachverständige Fährmann für seine
gutachterliche Stellungnahme von unzutreffenden, rechtstatsächliche
Voraussetzungen ausgeht und bei kritikloser Würdigung des Gutachtens
im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" als Satzung ein Abwägungsfehler vorläge.
5.2.s
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
Wesentlich ist sodann, dass bereits immissionsschutzrechtlich Vorsorgeabstände zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen zu wahren sind gemäß §§ 3 Abs. 1, Abs. 5, Nr. 1, 50 BImSchG.
Der vorsorgende Immissionsschutz wird zu Nr. 8.2.1 im Windenergieerlass vom 04. November 2015 erwähnt.
Darin wird empfohlen, den vorbeugenden Lärmschutz in der Planung von
Vorranggebieten bzw. Konzentrationszonen als weiche Tabuzonen zu
berücksichtigen.
Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden, weichen
Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
Zu Allgemeinen Siedlungsbereichen vgl. Nr. 5.2.n
Die allgemeinen Erfahrungswerte bedingen als notwendigen Abstand zu
Einzelhöfen eine Entfernung von mindestens 500 m mit der nächstgelegenen Windenergieanlage.
Zu allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) bedarf es nach den genannten
Erfahrungsgrundsätzen darüber hinaus eines Mindestabstandes von 600
m.
Hätte der Plangeber daher eine rechtmäßige und abwägungsgerechte
Konzentrationsflächenplanung vorgenommen und insoweit ein gesamträumliches Planungskonzept aufgestellt, hätte ein Mindestabstand auch
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind der Ort und die Dauer der
Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung vorliegend durch öffentlichen Aushang im Bekanntmachungskasten.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
zu dem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) der Häuser und Gebäudegrundstücke Am Peterberg von 600 m als weiche Tabuzone berücksichtigt werden müssen.
vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 -10 D 82/13.NE Da dies nicht geschah, leidet die beabsichtigte Plangebung im Hinblick
auf die festzusetzenden Mindestabstände zwischen den zu errichtenden
und insgesamt fünf Windenergieanlagen sowie dem geschlossenen Bebauungszusammenhang der Gebäudegrundstücke Am Peterberg, der mit
dem Gebäudegrundstück am Peterberg 1 unserer Mandanten beginnt,
zwangsläufig an beachtlichen Abwägungsfehlern gemäß §§ 214, 215
BauBG.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung, die bei Festlegung auf die planausgewiesenen Standorte
nach Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" beantragt bzw. erlassen würde, unverzüglich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage angegriffen wird, da zwingend
zu berücksichtigende, nachbarschützende Bestimmungen verletzt würden gemäß § 35 BauBG in Verbindung mit §§ 3, 22 BImSchG in Verbindung mit dem Wind-Energieerlass NRW sowie weiteren berücksichtigungspflichtigen Bestimmungen und Vorschriften.
5.3
Mit Schreiben vom 26.08.2016
5.3.a
Formfehler
In vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir bekanntlich die Interessen der
Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald anwaltlich.
Eine uns legitimierende Originalvollmacht übersandten wir bereits mit Schreiben vom 22.06.2016.
Auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde wird die erneute öffentliche Auslegung
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des
Abs. 4 (gemeint ist § 4a Abs. 4 BauGB) schafft eine Rechtsgrund-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Bebauungsplanes Nr. K14 "Windpark Peterberg" angezeigt.
lage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei
den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Da das Gesetz in §§ 3
und 4 eine bestimmte Form nicht vorschreibt, handelt es sich insoweit um eine Klarstellung. Abs. 4 Satz 1 sieht eine zusätzliche
Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
auch durch das Internet vor, die von den formalen Beteiligungserfordernissen des § 3 nicht befreit, dh die Nutzung der elektronischen Informationstechnologie kommt für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 nur ergänzend in Betracht (so auch Korbmacher, in:
Kohlhammer-Komm., § 4 a Rn. 21).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Offenlage des vorgenannten Bebauungsplanes im Rahmen der Offenlagefrist vom 25.07 bis ein- schließlich
26.08.2016 stattfindet.
Darüber hinaus wird auf einen Link verwiesen, zu dem bei Eingabe eines
Passwortes die Planunterlagen auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde eingesehen werden können.
Beschlussvorschlag
Da es sich bei der digitalen Beteiligung um ein zusätzliches Angebots handelt, ist die öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald maßgeblich.
In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Niederschrift vorgetragen bzw. eingereicht werden können.
Ein Hinweis darauf, dass binnen der Offenlagefrist Stellungnahmen abgegeben
werden können, fehlt gänzlich gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die erneute öffentliche Auslegung erfolgt, da im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht der
aktuelle Stand des Gutachtens zur optisch bedrängenden Wirkung
ausgelegen hat.
Ebenso wenig wird erläutert, zu welchem Zweck und mit welchen Änderungen
oder Ergänzungen der Entwurfs des Bebauungsplan; Nr. K14 "Windpark Peterberg" erneut ausgelegt wird gemäß, § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Bei erneuter Auslegung des Planentwurfs ist die Gemeinde verpflichtet, die
Änderungen - sei es in der Bekanntmachung oder in den ausgelegten Unterlagen - kenntlich zu machen. Verstößt sie dagegen, so ist dies (nur) dann ein
beachtlicher Verstoß, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in
gebotener Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, seine Beteiligungsrechte auszuüben.
vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 4a, Rn. 4
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Aus den Veröffentlichungen auf der lnternetpräsenz Ihrer Gemeinde sind weder in der Bekanntmachung, noch in den veröffentlichten Unterlagen Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs kenntlich gemacht.
Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ist daher eine Stellungnahme zu
vermeintlichen Änderungen oder Ergänzungen nicht möglich.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass bereits mangels Hinweises darauf,
dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben sind, die Apellfunktion der erneuten Offenlage nicht erfüllt wird.
Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erneute Auslegung des Planentwurfs daher mit Rechtsmängeln behaftet.
Sollte der Gemeinderat den Satzungsbeschluss mit Hinweis auf die erneute
Offenlage im Zeitraum 25.07. bis 26.08.2016 beschließen und den Rechtsplan
mit Verweis auf die erneute Offenlage bekannt machen, dürfte der Bebauungsplan bereits aus formellen Gründen nichtig sein.
6
Ö6
6.1
Mit Schreiben vom 28.06.2016
6.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
Dies begründen wir wie folgt:
1.) Zu geringe Abstände zur Wohnbebauung
Nach wie vor machen wir uns sehr große Sorgen über den sehr geringen
Abstand der geplanten Windkraftanlagen (WKA) zu unserem Haus in der
Straße „Am Peterberg" im Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen
Bebauungsplanes sollen die Anlagen mit einer Höhe von ca. 200 m und
einem Abstand von nur ca. 350 m bis 450 m zu den nächsten Häusern
gebaut werden.
Wie bereits mehrfach in Gesprächen geäußert, sind wir nicht generell
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sofern die Belange des Gesundheitsschutzes in geltendes
Recht umgesetzt wurden, z.B. im Rahmen der TA-Lärm oder
des BImSchG, wurden diese in der Planung berücksichtigt.
Die von diesen Regelungen vorgegebenen Richtwerte können
eingehalten werden. Dies konnte auf der Grundlage eines
Gutachtens (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016), innerhalb von dessen die zu
erwartenden Schall- und Schattenwurfemissionen untersucht
wurden, belegt werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
gegen die Errichtung von WKA, sondern fordern die Einhaltung des Mindestabstands 800 m, so wie er bei der Wohnbebauung im Innenbereich
von Hürtgenwald gilt.
6.1.b
Gesundheitliche Schäden
2.) Gesundheitliche Schäden
Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall
die Gesundheit. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, wie z.B. Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühle, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen....
Das Risiko dieser Gesundheitsschäden sehen wir bei dem geplanten,
sehr geringen Abstand zu unserem Haus als noch höher an!
Des Weiteren haben wir große Bedenken bzgl. der Emissionen, die von
der Befeuerung der WKA ausgehen (der sog. Discoeffekt). Sie stellen, wie
Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar.
Der sogenannte Discoeffekt kann durch eine matte Beschichtung der Rotorblätter wirksam unterbunden werden (vgl. z.B.
OVG Münster 21 B 2091/02 vom 26.02.03). Entsprechende Beschichtungen sind Stand der Technik. Eine Regelung betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Gemäß dem Faktenpapier Infraschall des LANUV NRW können
im Nahbereich von Windenergieanlage Infraschall-Pegel beobachtet werden, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben.
Ab Entfernungen von ca. 300 m beeinflussen Windenergieanlagen den Geräuschpegel im Infraschall-Bereich nicht mehr.
Ein Abstand von 300 m wird im vorliegenden Fall eingehalten.
In diesem Zusammenhang sind keine Beeinträchtigungen der
Anwohner zu erwarten. Die Berücksichtigung noch ausstehender Untersuchungsergebnisse, deren Umsetzung in geltendes Recht zudem fraglich ist, ist nicht erforderlich.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt
und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
6.1.c
Wertminderungen
3.) Immobilienwert sinkt
Aufgrund diverser Berichte aus der Immobilienbranche müssen wir davon ausgehen, dass mit der Errichtung des Windparks der Wert unserer
Immobilie drastisch sinken wird, wenn sie denn bei den geplanten Abständen überhaupt noch verkäuflich ist. Wer ersetzt uns diesen Wertverlust?
6.1.d
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Flächeneigentümer
entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die
Windenergie zu fördern.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Um ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016). Demgemäß ist eine
Beeinträchtigung der zu erwartenden Arten, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen,
nicht zu erwarten. Eine Regelung dieser Maßnahmen erfolgt
bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zu
diesem Zweck wurden textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Wald
4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna
Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler
Tiere zerstört.
Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen.
Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen
Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen.
Welchen Sinn macht die alternative Energiegewinnung, wenn sie genau
das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will?
Zur Vermeidung von Baumfällungen erfolgt die Erschließung
des Plangebietes über den Ausbau bestehender Wirtschaftswege. Da das Planungsinstrument des „Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes“ gewählt wurde, kann eine entsprechende
52 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Regelung bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Hierdurch können die Eingriffe in den Wald so
weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass vorwiegend Nadelgehölze von Baumfällungen betroffen sein werden. Hierdurch können negative
Auswirkungen auf den Artenschutz, das Landschaftsbild und
die Frischluftproduktion reduziert werden.
6.1.e
Brandgefahr
5.) Brandgefahr
Bitte bedenken Sie ebenfalls die große Gefahr für Waldbrände, wenn eine
WKA einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber
diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nicht löschen, sondern man muss sie schlichtweg abbrennen lassen.
Die Waldbrandgefahr durch WEA ist äußert gering. In dem
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird ein Nachweis der Statik erbracht. Auch bei
Wind kann eine WEA nicht umfallen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der
me
Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch und dies
stellt, aufgrund des geringen Abstands zur Wohnbebauung, ebenfalls ein
Risiko für uns als Anwohner dar.
Wir bitten Sie deshalb nochmals eindringlich, die von uns sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken abzuwägen. Denn auch wir sind Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald und möchten als solche gleichberechtigt behandelt werden!
7
Ö7
7.1
Mit Schreiben vom 28.06.2016
7.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
hiermit erhebe ich Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 „Windpark Peterberg“.
Stellungnahwird nicht
53 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gefolgt.
Dies begründe ich wie folgt:
1.) Zu geringe Abstände zur Wohnbebauung
Nach wie vor mache ich mir große Sorgen über den sehr geringen Abstand der geplanten Windkraftanlagen (WKA) zu meinem Haus in der
Straße „Am Peterberg" im Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen
Bebauungsplanes sollen die Anlagen mit einer Höhe von ca. 200 m und
einem Abstand von nur ca. 350 m bis 450 m zu den nächsten Häusern
gebaut werden.
Wie bereits mehrfach in Gesprächen geäußert, bin ich nicht generell gegen die Errichtung von WKA, sondern fordere die Einhaltung des Mindestabstands von 800 m, so wie er bei der Wohnbebauung im Innenbereich von Hürtgenwald gilt.
7.1.b
Gesundheitliche Schäden
2.) Gesundheitliche Schäden
Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall
die Gesundheit. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, wie z.B. Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühle, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen....
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Das Risiko dieser Gesundheitsschäden sehe ich bei dem geplanten, sehr
geringen Abstand zu meinem Haus als noch höher an!
Des Weiteren habe ich große Bedenken bzgl. der Emissionen, die von der
Befeuerung der WKA ausgehen (der sog. Discoeffekt). Sie stellen, wie
Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
7.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zum Wald vgl. Nr. 6.1.d
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Brandgefahr vgl. Nr. 6.1.e
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Wertminderungen
3.) Immobilienwert sinkt
Aufgrund diverser Berichte aus der Immobilienbranche muss ich davon
ausgehen, dass mit der Errichtung des Windparks der Wert meiner Immobilie drastisch sinken wird, wenn sie denn bei den geplanten Abständen überhaupt noch verkäuflich ist. Wer ersetzt mir diesen Wertverlust?
7.1.d
Wald
4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna
Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler
Tiere zerstört.
Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen.
Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen
Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen.
Welchen Sinn macht die alternative Energiegewinnung, wenn sie genau
das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will?
7.1.e
Brandgefahr
5.) Brandgefahr
Bitte bedenken Sie ebenfalls die große Gefahr für Waldbrände, wenn eine
WKA einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber
diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nicht löschen, sondern man muss sie schlichtweg abbrennen lassen.
Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch und dies
stellt, aufgrund des geringen Abstands zur Wohnbebauung, ebenfalls ein
55 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen des vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahrens wurde die möglichen Standortalternativen, auf der
Grundlage einer Standortuntersuchung, überprüft. Demgemäß
stellen die zur Ausweisung empfohlenen Standorte „Ochsenauel“ (Fläche H) und „Peterberg“ (Fläche M) die Standorte
dar, die über die größte Eignung zur Umsetzung der geplanten
Windenergienutzung verfügen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Risiko für mich als Anwohner dar.
Ich bitte Sie deshalb nochmals eindringlich, die von mir sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken abzuwägen. Denn auch ich bin ein Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald und möchte als solcher gleichberechtigt behandelt werden!
8
Ö8
8.1
Mit Schreiben vom 25.06.2016
8.1.a
Alternativstandorte
Wir als Anwohner und Eigentümer eines Hofes in der Wollseifenerstraße
5 in Raffelsbrand möchten Stellung nehmen zur Offenlage des Bebauungsplanes K14.
Wir sind nicht grundsätzlich gegen die Errichtung von Windkraftanlagen,
da sie sicherlich eine bessere Alternative zu Atomkraftanlagen sind. Wir
fordern Sie allerdings als Gemeindevertreter dazu auf, mit der Planung
eines solchen Windparkes verantwortungsvoll umzugehen!
Von einem Verantwortungsgefühl gegenüber den Einwohnern ihrer Gemeinde lässt sich bei uns bisher nichts erkennen!
Wir fordern seit langem nach einem Alternativort für den Windpark zu
suchen. Dies wird allerdings konsequent von Ihnen ignoriert!
8.1.b
Laut Rechtsprechung ist es bei der Ausweisung von Konzentrationszonen erforderlich, alle mindestens gleich geeigneten
Standorte auszuweisen. Demgemäß ist es nicht möglich, einen weniger geeigneten Standort auszuweisen und dafür auf
den Standort „Peterberg“ zu verzichten.
Abstände zu Einzelhöfen
Und wenn dies noch nicht genug wäre, missachten Sie sogar den Mindestabstand von 800 m zu unseren Häusern! Dies haben Sie in der Vergangenheit damit begründet, unsere Siedlung Raffelsbrand sei keine Ortschaft! Also sind die Anwohner hier ihrer Meinung nach keine Gemeindemitglieder, die es wert wären, vor den Schäden von Windkraftanlagen
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
56 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flugsicherheitsbefeuerung betrifft die Ebene der Genehmigung ist jedoch keine erhebliche Belästigung im Sinne des
BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots (OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom
04.05.10, OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12, VGH Kassel
9 B 2936/09 vom 21.01.10).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme vom 25.06.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 8.1).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
geschützt zu werden! Dies ist einfach unglaublich!
Wir fordern Sie auf, den Mindestabstand von 800 m zu unseren Höfen
einzuhalten, so wie es andere seriöse Betreiber von Windkraftanlagen in
anderen Orten auch schaffen! Denken Sie daran, Sie sind als gewählte
Vertreter der Gemeinde in der Verantwortung auch im Sinne dieser zu
handeln! Sie haben nicht das Recht, unsere Gesundheit und die unserer
Nachkommen aufs Spiel zu setzen, nur um fünf Windenergieanlagen errichten zu können!
8.1.c
Flugsicherheitsbefeuerung
Weiterhin fordern wir eine bedarfsgerechte Befeuerung der Anlagen!
Hiermit gemeint ist der sogenannte Primärradar, wodurch nur dann eine
Befeuerung eingeschaltet wird, wenn sich ein Flugzeug den Windrädern
nähert.
Wir hoffen darauf, dass Sie die Belange und die Gesundheit ihrer Gemeindemitglieder in Raffelsbrand berücksichtigen und schützen!
8.2
Mit Schreiben vom 18.08.2016
8.2.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Hiermit erheben wir erneut Einwand gegen den Bebauungsplan K14 "Windpark
Peterberg"!
Wir verweisen auf das Schreiben vom 25.06.2016 und bitten um Beachtung!
57 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
9
Ö9
9.1
Mit Schreiben vom 30.06.2016
9.1.a
Abstände zu Einzelhöfen / Topografie
nachfolgend äußere ich zum o.a. Bebauungsplan Anregungen und Bedenken:
Der vorgesehene Abstand der
nächstgelegenen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu den Gebäuden auf
der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden
Plandarstellungen 350 m.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Es existieren keine rechtlich bindenden Regelungen, gemäß
derer eine Unterschreitung eines Abstandes von 450 m nur
dann möglich ist, wenn eine schwierige Topografie gegeben
ist. Wie der Eingeber bereits selbst aufführt, wird ein Abstand
von 450 m empfohlen, nicht jedoch vorgeschrieben.
Die „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des
LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von
450 m."
Der im Bebauungsplan gewählte Abstand der Grenze von 350 m bleibt
hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen zurück.
Dies ist nicht nachvollziehbar und nicht erlaubt, da schwierige topografische Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der
Straße Am Peterberg bzw. der Wollseifener Straße keinesfalls gegeben
sind.
Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9 m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab.
Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3 m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten südwestlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände
auf ca. 480 m Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab.
Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%.
58 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde ein Immissionsgutachten (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort
Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016) erstellt, innerhalb
dessen auch die meteorologische Dämpfung, einschließlich
Windrichtung, Temperatur und Luftfeuchte Berücksichtigung
findet. Demgemäß können die geltenden Immissionsrichtwerte, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, eingehalten werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Es wurde ein Immissionsgutachten (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort
Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016) erstellt, innerhalb
von dessen die Stellung der Sonne gegenüber den geplanten
Windenergieanlagen Berücksichtigung finden. Demgemäß
können die geltenden Immissionsrichtwerte, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, eingehalten werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesondere der Straße am Peterberg handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine
Siedlung.
Entscheidend bei der Bewertung der Ortslage Raffelsbrand
und des Jugendwaldheims ist, dass es sich bei diesen um
Wohnnutzungen im Außenbereich handelt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom
25.10.1953 wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen
gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350 m.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren.
Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die
9.1.b
Meteorologische Dämpfung
Zudem sind in der Planerstellung die immissionsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallimmissionen, nicht hinreichend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg liegt südwestlich der Wollseifener Straße und damit genau in der Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu rechnen.
9.1.c
Schattenwurf
Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus
in südwestlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen.
9.1.d
Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich
59 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Weiterhin hat sich im Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ auch Raffelsbrand in der Vergangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb
teilgenommen. Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde
Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als
350 m.
Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder
gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der
Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA
Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden.
Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber
anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem
Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der
Windenergie sondern steht neben diesen.
Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keine
Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem
befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als
Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen.
Der Festsetzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gemeinbedarfsfläche ist eine deutlich höhere Rechtswertigkeit beizumessen, als
der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich.
Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350 m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern.
9.1.e
Beschlussvorschlag
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden,
anzusetzen.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Tourismus
Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der
Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung Aachen / Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der Konzentrationszone Peterberg / Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten müssen.
Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit
regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen
Nachbarschaft zum Kletterpark und Bike-Park förderlich ist, bezweifele
ich sehr.
Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten
Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie
bisher geplant sind, sind für den Bürger unverständlich und nicht nach-
60 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorherigen Stellungnahmen betreffen das vorgelagerte
Flächennutzungsplanverfahren und wurden im Rahmen von
diesem in die Abwägung eingestellt.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Nachfolgend äußere ich zum o.a. Bebaungsplan Anregungen und Bedenken:
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der vorgesehene Abstand der nächstgelegenen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beauungsplanes zu den Gebäuden auf der Wollseifener
Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen ca.
350 m.
Es existieren keine rechtlich bindenden Regelungen, gemäß derer
eine Unterschreitung eines Abstandes von 450 m nur dann möglich ist, wenn eine schwierige Topografie gegeben ist. Wie der
Eingeber bereits selbst aufführt, wird ein Abstand von 450 m empfohlen, nicht jedoch vorgeschrieben.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
vollziehbar.
9.1.f
Verweis auf vorherige Stellungnahmen
Zum Schluss verweise ich auf meine Schreiben vom 13.6.2014 und vom
23.3.2015 zur Flächennutzungsplanung in der gleichen Angelegenheit.
9.2
Mit Schreiben vom 24.08.2016
9.2.a
Abstände zu Einzelhöfen / Topografie
Die "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des
LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von
450 m."
Der im Bebaungsplan gewählte Abstand der Grenze von 350m bleibt hinter
den von LANUV empfohlenen Mindestabständen zurück.
Dies ist nicht nachvollziehbar und nicht erlaubt, da schwierige topografische
Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der Straße Am
Peterberg bzw. der Wollseifener Straße keinesfalls gegeben sind.
Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9m Höhe) zur Siedlung
Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab.
Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener
Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480m
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur meteorologischen Dämpfung vgl. Nr. 9.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zum Schattenwurf vgl. Nr. 9.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu Abständen zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich vgl. Nr. 9.1.d
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein
Gefälle von nur 1,5%.
9.2.b
Meteorologische Dämpfung
Zudem sind in der Planerstellung die immissonsrelevanten Gesichtspunkte,
insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallemmissionen, nicht
hinreichend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg liegt süd-westlich der Wollseifener Straße und damit genau in der
Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu rechnen.
9.2.c
Schattenwurf
Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da
die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus in südwestlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße
aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen.
9.2.d
Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich
Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesonder der Straße am Peterberg
handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung.
Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953
wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Min- destabstände als 350m.
Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand
in der Ver- gangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb teilgenommen. Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der
Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten
ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350m.
Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keine
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Tourismus vgl. Nr. 9.1.e
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die vorherigen Stellungnahmen betreffen das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren und wurden im Rahmen von diesem in
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im
gültigen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck
Schule ausgewiesen.
Der Festsetzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gemeinbedarfsfläche ist eine deulich höhere Rechtswertigkeit beizumessen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich.
Ich bitte die geplanten Mindestabstände von ca. 350m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern.
9.2.e
Tourismus
Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung
Aachen/ Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der
Konzentrationszone Peterberg/ Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen
richten müssen.
Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum
Kletterpark und Bike-Park förderlich ist, bezweifele ich sehr.
Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen
zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind,
sind für den Bürger unverständlich und nicht nachvollziehbar.
9.2.f
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Zum Schluss verweise ich auf meine Schreiben vom 13.6.2014 und vom
23.3.2015 zur Flächennutzungsplanung in der gleichen Angelegenheit.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
10
Ö10
10.1
Mit Schreiben vom 15.06.2016
10.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die
von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400
m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven
Eingriff in die Grundrechte dar.
10.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die Abwägung eingestellt.
genommen.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann,
wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht
aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare
Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl.
OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Insofern muss die
Anordnung der Möbel nicht dazu führen, dass die WEA vollständig abgeschirmt werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Beschlüsse der Gemeinde Simmerath entfalten in Hürtgenwald keine bindende Wirkung. Bei einer entsprechenden Regelung würden in Hürtgenwald keine Flächen zur Verfügung
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Optisch bedrängende Wirkung
Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt
es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen".
Für mich stellt sich die Frage, ob es ernsthaft hinnehmbar sein kann,
dass ich meine Möbel vor die vorhandenen Fenster rücke? - anders geht
es mit den vorhandenen Möbeln nämlich nicht!
Für mich werden hier meine persönlichen Interessen nicht angemessen
berücksichtigt, so dass ich persönlich ein Verstoß in der Verhältnismäßigkeit sehe!
10.1.c
Abstände in Simmerath
Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass nur um die Flächen der Gemeinde in Anspruch nehmen zu können, die Einzelinteressen der Bürgerinnen und Bürger aus Raffelsbrand keine Rolle mehr spielen. Der Rat der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Gemeinde Simmerath hat beispielhaft beschlossen, grundsätzlich eine
Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Warum gibt es diese Gleichberechtigung nicht hier?
stehen. Die Ausweisung von Konzentrationszone wäre nicht
möglich, sodass es zu einer kommunal nicht gesteuerten Ansiedlung von Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet kommen könnte.
10.1.d
Abstände zu Einzelhöfen
Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit
genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand unter 800 m
zur Bebauung gibt, so dass ich Ihr Vorhaben als „unvernünftig“ werte.
10.1.e
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Gesundheitliche Schäden
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen
(Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für geboten, dass
zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abgewartet wird,
bevor man den eigenen Bürgern aus der Gemeinde diese Gesundheitsrisiken aussetzt.
10.1.f
Beschlussvorschlag
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Flugsicherungsbefeuerung
Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer
evtl. Genehmigung der Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen
mit dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flugzeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner
Sicht höher zu bewerten als die „Wirtschaftsinteressen“ von Investoren.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
10.2
Mit Schreiben vom 24.08.2016
10.2.a
Optisch bedrängende Wirkung
Einwände im Rahmen der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes K 14
Windpark Peterberg
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur optisch bedrängenden Wirkung vgl. Nr. 10.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die von
Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von
meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in die
Grundrechte dar.
Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es, die
WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG)
sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch
eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen".
Für mich stellt sich die Frage, ob es ernsthaft hinnehmbar sein kann, dass ich
meine Möbel vor die vorhandenen Fenster rücke? - anders geht es mit den
vorhandenen Möbeln nämlich nicht!
Für mich werden hier meine persönlichen Interessen nicht angemessen berücksichtigt, so dass ich persönlich ein Verstoß in der Verhältnismäßigkeit sehe!
10.2.b
Abstände in Simmerath
Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass nur um die Flächen der Gemeinde in
Anspruch nehmen zu können, die Einzelinteressen der Bürgerinnen und Bürger aus Raffelsbrand keine Rolle mehr spielen. Der Rat der Gemeinde Simmerath hat beispielhaft beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von
1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei
der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Warum gibt es diese Gleichberechtigung nicht hier?
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
10.2.c
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Gesundheitliche Schäden
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert
wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall)
verursacht werden. Von daher halte ich es für geboten, dass zunächst das
Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abgewartet wird, bevor man den
eigenen Bürgern aus der Gemeinde diese Gesundheitsrisiken aussetzt.
10.2.e
Beschlussvorschlag
Abstände zu Einzelhöfen
Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand unter 800 m zur Bebauung gibt, so dass ich Ihr Vorhaben als "unvernünftig" werte.
10.2.d
Abwägungsvorschlag
Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Flugsicherungsbefeuerung
Unabhängig von den vg. Punkten bitte ich Ihrerseits dafür Sorge zu tragen,
dass mögliche Windkraftanlagen nur mit einer bedarfsgerechten Befeuerung
ausgestattet werden. Bedarfsgerecht heißt, dass die Anlagen nur beim Anflug
von Flugzeugen blinken. Im Übrigen bleibt es dunkel.
Diesbezüglich gibt es bereits den sog. Primärradar auf dem Markt, dessen
Technik auch die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 01.09.2015 erfüllt.
Beim Primärradar senden im Windpark montierte Klein-Radaranlagen elektromagnetische Impulse, die an Flugzeugen reflektiert und von Sensoren erfasst
werden. Aus den so empfangenen Echos wird die Flugroute errechnet und im
Fall der kritischen Annäherung die Befeuerung eingeschaltet.
Ich bitte, diese Anforderung im Bebauungsplan als eine Bedingung an mögliche Investoren aufzunehmen. Sollte dies im Bebauungsplan nicht möglich
sein, so bitte ich die Installation des Primärradar als Grundstückeigentümer
durch die Gemeinde in den jeweiligen Verträgen mit möglichen Investoren
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
sicherzustellen.
Ich bin der Auffassung, dass Sie mir bei der vorgesehenen geringen Abstandsfläche nicht noch ein nächtliches Dauerleuchten bzw.- blinken zumuten können
und hoffe hierbei wenigstens auf Ihre Unterstützung. Ich erwarte von Ihnen als
Bürgermeister, dass Sie die Belange Ihrer Einwohner hierbei nicht außer Acht
lassen!
Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als die "Wirtschaftsinteressen" von Investoren.
11
Ö11
11.1
Mit Schreiben vom 21.06.2016
11.1.a
Abstände zu Einzelhöfen / Abstände in Simmerath
Wie bereits mehrfach erklärt, sind wir grundsätzlich nicht gegen die Errichtung von Windenergieanlagen. Vielmehr haben wir Ihnen immer wieder in den Gesprächen zur Änderung des Flächennutzungsplanes erklärt,
dass wir gegen die Errichtung solcher Anlagen bei einer Mindestentfernung von 800 m zur Wohnbebauung keine Einwände haben. Damit wollten wir innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald für eine einheitliche Abstandsfläche zur Bebauung werben.
Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c
Wie Ihnen bekannt ist, hat die Gemeinde Simmerath aufgrund der negativen Erfahrung der Vergangenheit und im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Anwohner des angrenzenden Windparks im Lammersdorfer
Wald, eine grundsätzliche Abstandsfläche zur Wohnbebauung, auch über
die Gemeindegrenzen hinweg, von 1.000 m festgelegt.
Leider müssen wir feststellen, dass im Entwurf des vorgelegten Bebauungsplanes unsere Einwände komplett ignoriert wurden und teilweise
nur eine Entfernung von nur rd. 400 m zur Wohnbebauung der vorgese-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Gemeindegebietsübergreifenden Planung vgl. Nr. 2.2.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die gültigen Immissionsrichtwerte können auch unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan geregelten Anlagenkonfiguration gewahrt werden (vgl. Nr. 6.1.b). Eine Reduzierung der
Anlagenzahl ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
henen rd. 200 m hohen Windenergieanlagen gegeben ist.
11.1.b
Gemeindegebietsübergreifende Planung
Unsere Anregung, dass die Gemeinde Hürtgenwald ähnlich wie bei der
Sekundarschule mit der Gemeinde Simmerath zusammenarbeitet, um so
für uns erträgliche Abstandsflächen zu erreichen, wurde Ihrerseits nach
unserem Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt verfolgt.
11.1.c
Reduzierung der Anlagenzahl
Auch unser Vorschlag, den Windpark von den vorgesehenen 5 Windenergieanlagen auf 3 Windenergieanlagen zu reduzieren, um so weitere
Abstandsflächen zu schaffen, wurde nicht aufgegriffen.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
11.1.d
Planungsziel
Wir sehen die defizitäre Lage der Gemeinde Hürtgenwald. Dennoch kann
es aus unserer Sicht nicht angehen, dass „um jeden Preis“ Einnahmequellen (gemeindeeigene Flächen) gesucht werden und dabei die Belange der betroffenen Anwohner bzw. die möglichen gesundheitlichen Risiken außer Acht gelassen werden. Zu keiner Zeit gab es Ihrerseits ein Entgegenkommen bzgl. der von uns gemachten Vorschläge, die einen Kompromiss für beide Seiten geschaffen hätten. Dies bedauern wir sehr!
11.1.e
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen
Energien zu fördern. Aus diesem Grund erfolgt eine Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen in dem vorgelagerten
Flächennutzungsplanverfahren. Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen konkrete Vorgaben für die Errichtung der
Windenergieanlagen getroffen werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
Flugsicherungsbefeuerung
Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer
evtl. Genehmigung der Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen
mit dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flug-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner
Sicht höher zu bewerten als die „Wirtschaftsinteressen“ von Investoren.
12
Ö12
12.1
Mit Schreiben vom 29.06.2016
12.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
unter Vollmachtvorlage hatte ich bereits mit Schreiben vom 18.03.2015
die anwaltliche Vertretung des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald angezeigt.
Beschlussvorschlag
men.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Ich beziehe mich auch auf die Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen
Beteiligung an der 9. Änderung Flächennutzungsplans zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen.
Nachfolgend gebe ich für meinen Mandanten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zum offengelegten Bebauungsplan
K 14 „Raffelsbrand“ ab.
Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung:
A. Allgemeine Erwägungen
Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom
Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie.
Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in
der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen
nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden. Gerade im Fall
der Potenzialfläche „Raffelsbrand“ reicht die Potenzialfläche bis dicht an
die Wohnbebauung (ca. 350 - 400 m zum Anwesen meines Mandanten)
heran.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung
derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung.
Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs. 2
b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist dieses Verfahren zu befürworten.
Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender
Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG
und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen.
Für die Zone „Raffelsbrand“ ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück
und den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger
Sicht nicht beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss insbesondere im Hinblick
auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen.
Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es hier.
12.1.b
Die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes
oder Teilflächennutzungsplanes ist kein Gegenstand dieses
Bebauungsplanes.
Belange des Vogelschutzes
B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen
B. I. Potenzialfläche „Raffelsbrand“
B. I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange
B. I. 1.1. Belange des Naturschutzes
Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzungen der Planung
sind die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.).
Es wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dessen auch
die Belange des Vogelschutzes untersucht wurden (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg,
19.02.2016). Konkrete Defizite werden nicht benannt und sind
nicht ersichtlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurde ein Umweltbericht erstellt, innerhalb von dessen
auch die Belange Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt beschrieben und bewertet werden. Konkrete Defizite
werden nicht benannt und sind nicht ersichtlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes
beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.).
Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung der Windenergie am Standort „Raffelsbrand“ zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem
Ausmaß beeinträchtigt werden.
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2
BImschG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5
BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung
erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes
entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008,
733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche
Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines
privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder
faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb
solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten
veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden.
12.1.c
Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu
bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt
wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist ein Nachweis darüber zu
erbringen, dass die Planung vollziehbar ist. Andernfalls wäre
sie nicht erforderlich und somit unzulässig. Vor diesem Hintergrund dient die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes, unter Anderem des Artenschutzes dem Nachweis der
Vollziehbarkeit.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der
Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem
gebotenen Umfang vorgenommen.
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB
bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen.
Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier
vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch
nach teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind.
12.1.d
Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange
Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung naturund artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die
Rechtsprechung fordert; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295.
Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer
wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw.
Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende
öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung
handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche
entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn
Ziel der durchgeführten Artenschutzuntersuchung (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg,
19.02.2016) muss somit der Nachweis sein, dass die Belange
des Artenschutzes der Planung nicht unüberwindbar und auf
unabsehbare Zeit entgegenstehen. Denn rechtlich ist kein
Ermittlungsaufwand gefordert, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (OVG Koblenz 1 A 10200/09 vom
28.10.09). Die Belange des Artenschutzes würden der Planung
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist.
dann unüberwindbar und auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, wenn sie zum Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG führen würden bzw.
keine geeigneten Kompensationsmaßnahmen bestünden,
durch die ein solcher Eintritt ausgeschlossen werden könnte.
Beschlussvorschlag
Der Umfang der durchgeführten Untersuchungen für eine
diesbezügliche Bewertung geeignet. Es zeigt sich, dass die
Umsetzung des geplanten Vorhabens voraussichtlich keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 BNatSchG auslösen wird bzw. der Eintritt von Verbotstatbeständen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Da die Belange des Artenschutzes
durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen sicher bewältigt werden können, ist es zur Bewertung der Vollziehbarkeit der Planung unerheblich, ob bestimmte Arten, z.B. die
Wildkatze tatsächlich vorhanden sind oder nicht. Die Sicherung, dass die Kompensationsmaßnahmen im Bedarfsfall
durchgeführt werden, erfolgt durch vertragliche Regelung
zwischen der Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald.
Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az.: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon im
Flächennutzungsplanverfahren gilt mit folgendem Inhalt:
Da die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes bewältigt werden können, stehen sie der Planung
nicht entgegen.
„Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für
Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist
dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“
Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren
entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist eine Erfassung des
Zug- und Rastgeschehens nur bei bekannten Rast- und Überwinterungsplätzen windkraftsensibler Arten notwendig. Derartige Rast- und Überwinterungsplätze, etwa für Gänse, Kraniche o.a. empfindliche Arten, gibt es im Untersuchungsgebiet
nicht und werden von dem Eingeber auch nicht benannt. Gemäß Leitfaden ist eine gesonderte Erfassung des allgemeinen
Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich. Die hier durchgeführten Kartierungen gehen somit über das hinaus, was im
Leitfaden vorgegeben ist. Auf welcher Basis der Einwender
hier methodische Mängel anmahnt ist daher in keinster Weise
nachvollziehbar.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
entsprechende Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die Regionalplanung und gilt dementsprechend in
verstärktem Maß und erst recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des BVerwG sogar eher noch mit einem
Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist, als mit einem Flächennutzungsplanverfahren.
Deshalb hat das BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v.
26.04.2007, 4 CN 3.06.
12.1.e
Zug- und Rastvogelbestand
B. I. 1.1.1
1. Zug- und Rastvogelbestand:
Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestandes im Bereich der genannten Konzentrationsflächen „Raffelsbrand“ ist infrage zu stellen.
Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen
Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in
keiner Weise gerecht.
Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M („Raffelsbrand“) weist unter Ziffer 4 (Seite
6) darauf hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und
zwei Begehungen im Frühjahr 2013.
Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im
Umweltbericht die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind.
Im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wurde nunmehr versucht, diese bisherigen Ermittlungen nunmehr als artenschutzrechtliche
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K14 zu bezeichnen.
Insbesondere erfolgten zum Thema Vögel im Jahr 2014 Horstkartierungen im 1 km-Umkreis sowie Raumnutzungsanalysen an 10 Geländetagen
zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln
zum Gebiet im Umkreis von 3 km. Im Jahr 2015 soll laut Bericht eine Untersuchung des im Steinbruch Kallbrück mittels Klangattrappe und Suche nach Spuren durchgeführt worden sein.
Diese so genannten Nachuntersuchungen sind ebenso unzureichend, wie
die zuvor geführten Untersuchungen und haben allenfalls „Alibifunktion“.
Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend.
So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den
betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln.
Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die
Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüllt noch nicht einmal
die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als
auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten.
Offensichtlich wurden die hiesigen „Ergebnisse" vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen.
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und
landschaftsschutzrechtlicher Belange.
Zu entgegenstehenden
vgl. Nr. 12.1.d
artenschutzrechtlichen
Belangen
Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln.
Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach
erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen.
Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden muss.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen.
Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist
zu beachten, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend
erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens 4 Stunden
zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag
ist wieder mit Vogelzug zu rechnen.
12.1.f
Dass methodische Forderungen gemäß der Vorgaben der Vogelschutzwarte Frankfurt aufgestellt werden, kann nicht nachvollzogen werden.
Brutvögel
2. Brutvögel:
Die gutachterliche Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die so genannte artenschutzrechtliche Prüfung im Bebauungsplanverfahren beschäftigt sich jeweils zumindest bislang nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt
ist, dass in dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind.
Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben
hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs.
Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als
solche wird überhaupt nicht geprüft.
Es finden sich hier keine konkreten Angaben.
Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen
Begehungen nicht abgegeben werden.
Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den recht-
Zur Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Begehungen durchgeführt. Die Daten wurden in der ASP aufgeführt.
Darüber hinaus wurden an 2 Tagen, deren Daten ebenfalls
aufgeführt sind, Spezialuntersuchungen zur Erfassung von
Spechten und von Eulenvögeln durchgeführt. Desweiteren
erfolgte an 6 Tagen eine weiträumigere Betrachtung der Großvögel. Entgegen der Stellungnahme des RA Brauns sind auch
hier die Daten in der ASP aufgeführt. Offenbar wurde die ASP
nicht sorgsam genug gelesen. Bzgl. der genauen Daten wird
auf das Kapitel 4 „Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik“ der Artenschutzuntersuchung verwiesen
(Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016).
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die Untersuchungen wurden vor Einführung des Leitfadens
Artenschutz-Windenergie durchgeführt und mit der ULB des
Kreises Düren abgestimmt. Obgleich der Leitfaden noch nicht
eingeführt war, werden bereits viele Ansprüche an die Methodik der Kartierung erfüllt. So sieht der Leitfaden 6-10 Termine
im Rahmen der Brutvogelkartierung vor, hier waren es 8 (zzgl.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind.
Eulen und Spechte). Eine Erfassung der Großvögel an 6 Terminen konnte zudem bereits ein sehr gutes Bild von den Aktivitäten der Großvögel im Umfeld der geplanten Konzentrationszone zeichnen. Darüber hinaus wurden die angesprochenen Datenwerke des LANUV NRW (Fachinformationssystem
geschützte Arten, Karten der planungsrelevanten Arten,
Fundortkataster @LINFOS) sowie Hinweise Dritter (Forst,
Jagd) sowie die Schutzgebietsdaten ausgewertet. Insgesamt
ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein fachlich fundiertes Bild vom Vogelbestand im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld. Diese umfassende Datenbasis „zu rügen“ ist zwar
„spektakulär“, entbehrt aber jeglichen Fachwissens.
Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung
komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist.
Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und
diese dann Grundlage der Planung sein sollen.
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung.
Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her
eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip her zu befürworten ist.
Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine
solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO
noch einer Inzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder
Anfechtungsklage standhalten können.
Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung
unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des
Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Die bislang vorliegenden
Prüfungen werden diesen Vorgaben jedenfalls nicht gerecht.
Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergebnissen der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung bzw.
Bebauungsplanung erneut ausgelegt werden.
Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf
einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013 und unzu-
Beschlussvorschlag
Nach Einführung des o.g. Leitfadens wurde vom Gutachterbüro eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen
Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt.
Diese wird in das verbindliche Bauleitplanverfahren (B-Plan)
eingestellt. Somit ergeben sich keinerlei Informationsdefizite
mehr. Eine artenschutzrechtliche Beurteilung ist, auf dieser
breiten Datenbasis sich stützend, uneingeschränkt möglich.
Der seitenweise Vortrag des RA Brauns zum Rotmilan läuft
demnach völlig ins Leere. Sowohl die Rechtslage als auch die
Bestands- und Gefährdungssituation sind hinlänglich bekannt. Dass hier vom RA Brauns Vogelverluste (dokumentiert
durch das Umweltamt Brandenburg) aus dem Jahr 2004 und
eine Anfrage der FDP im Bundestag aus dem Jahr 2005 zitiert
werden, zeugt nicht von einer aktuellen Kenntnis der Sachlage.
Auch der Versuch, die Methodik der Datenermittlung in Frage
zu stellen oder als unzureichend darzustellen, geht an der
Wirklichkeit vorbei. Wie oben erläutert, wurden die methodischen Standards der avifaunistischen Kartierung bereits in
den Jahren 2012/2013 weitestgehend erfüllt und nach Einführung des Leitfadens Ende 2013 im Jahr 2014 auf den aktuells-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
reichenden nachträglichen Prüfungen.
ten Stand gebracht. Alle Kartiertermine sind aufgeführt. Das
Frühjahr 2013 als ungeeignet aufgrund der Wetterlage zu bezeichnen, kann nicht ernsthaft als Argument aufgeführt werden. So wären bundesweit alle Kartierungen und Projekte
nicht durchführbar. Natürlich wurden die am besten geeigneten Kartiertage für die Untersuchungen ausgewählt. Nachkartierungen sind somit keinesfalls mehr angezeigt.
Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und
sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt.
Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren
Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und
zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht
Geländetagen sind.
Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Anzahl der Tage jedenfalls
zu niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das
Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt.
Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse
Witterung. Bedingt dadurch haben insbesondere Greifvögel, darunter
auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde,
Baumfalken, aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder
verspätet mit der Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach
kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten
Brutstätten zurück.
Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr
2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in den Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter
Vögel zu erhalten.
Beschlussvorschlag
Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan
und den Schwarzstorch werden wie erläutert in das Bebauungsplanverfahren eingestellt und somit der Öffentlichkeit
vorgestellt. Hierin werden die Bewegungen der Art(en) im
Raum und die Nutzungsintensitäten, Stetigkeiten und Zeitanteile über der Planfläche und im relevanten Umfeld aufgeführt.
Damit werden alle Anforderungen des maßgeblichen Leitfadens erfüllt.
Auf Grundlage der umfassenden Untersuchungen werden
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Generell davon zu sprechen, dass „für alle Arten
ein Schädigungsverbot vorliegt“, geht völlig an der Realität
vorbei und ist eine bloße Mutmaßung. Die artspezifischen
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu vermeiden.
Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2014/2015 hätte auf jeden Fall eine vollständige Prüfung erfolgen
müssen und nicht nur wenige unzureichenden Begehungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung verweist hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan auf lediglich 10 Beobachtungen von Fixpunkten aus,
wobei diese Fixpunkte noch nicht einmal genau lokalisiert sind. Für zwei
Beobachtungsjahre ist dies jedenfalls zu wenig, um eine klare Aussage
hinsichtlich der Raumnutzung zu erhalten. Es dürfte auch dem Gutachter
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bekannt sein, dass sich die Raumnutzung durch den Rotmilan insbesondere an der zum Zeitpunkt der Beobachtung stattfindenden Bearbeitung
der landwirtschaftlichen Flächen orientiert. Werden entsprechende Flächen landwirtschaftlich bearbeitet, findet auch eine intensive Nutzung
statt. Erfolgt keine Bearbeitung, ist die Nutzungsfrequenz entsprechend
niedrig. Auch hierzu äußert sich das Gutachten nicht.
Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der
sogenannten Messtischblätter erstellt.
Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer
Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl
die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso
mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese
bilden aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen gutachterlichen
Stellungnahme.
Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier
zur Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde
müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein.
Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung
Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die
Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tierund Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbe-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art
nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D
V, RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1
Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt,
was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre
Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S.
1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art
zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S.
1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb
der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten Sinne ist für die
europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße
der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume
in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL).
Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind
Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind,
aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein
könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland
durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist
die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels auf-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
genommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan
gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7
BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundesund im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in
einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen
Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41
Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist
die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte
Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den
Schwarzstorch.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass
hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitatund Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden.
Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische
Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
„Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst
kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss
der Genehmigung für Windenergieanlagen führen.“
Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang
hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i.
S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein
beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebie-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
te zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken,
sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im
Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an
strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell.
Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen.
Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“
mehrere Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind,
die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das
Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen
Interesse an der Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen
und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl.
BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ
2002, 476, 477).
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch
der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine
besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel
lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art,
deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten
ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder
auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt
für die anderen o. g. Arten.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist
nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus
dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende
oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind,
so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der
FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch
Windkraftanlagen (BT-Drucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in
Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als
die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein
gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen
haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur
Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von
mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere,
bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit,
als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene
Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen
Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rot-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
milane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf
den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart.
Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere.
Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer
natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden
Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen
bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer
Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck.
Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35
Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber,
ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im
Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich
dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der
Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
„Fluglenkung“ bei ihren Jagdausflügen beeinflussen.
Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
unbehelflich. Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und
kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von
Hecken und dergleichen.
Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Da die Untersuchungen vor Einführung des o.g. Leitfadens
durchgeführt wurden, erfüllen sie nicht die dort definierten
Standards. Gleichwohl konnte bereits jetzt mittels der durchgeführten Untersuchungen und der ergänzenden Datenauswertung ein sehr gutes Bild vom Artenbestand gezeichnet
werden. Insoweit ist die Aussage des RA Brauns, dass „diese
Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar ist“ sehr vollmundig, zeugt aber nicht von Fachwissen. Seinerzeit wurde der Untersuchungsumfang mit der
Fachbehörde des Kreises, der ULB, abgestimmt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
vorhandenen Fledermausarten.
Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden auch hier bislang nicht durchgeführt.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen
Belangen Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone „Raffelsbrand“ verbietet.
12.1.g
Fledermäuse
B. I. 1.1.3 Fledermausbestand:
Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche
„Raffelsbrand“ definitiv vorhanden.
Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier
eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1jährigen Monitorings zwingend notwendig ist.
Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die
gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel.
In einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind
nicht erwähnt und wohl auch nicht durchgeführt worden.
Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen.
Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen („es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen“).
Gemäß dem o.g. Leitfaden sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen
überhaupt nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der
Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren vorbehalten, ein
solches festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht
hinreichend hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“.
Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezo-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch ohne weitergehende Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Wildkatze den Vorhabenbereich besiedelt. Weitergehende Untersuchungen schaffen keinen zusätzlichen
Informationsgewinn. Da die Raumnutzungsansprüche und muster dieser Art gut bekannt sind, können Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
gen bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr,
Breitflügelfledermaus, Franzenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus.
Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus.
Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind
jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung
hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar.
Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im
Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung vorgenommen wird,
müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein.
Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich.
12.1.h
Wildkatze
B. I. 1.1.4. Wildkatze
Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich
hier auf örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese Art sehr gut geeignet sind.
Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der
Gutachter:
„Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet und seinem
Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig
durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laubund Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art.“
Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersu-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch hinsichtlich der Haselmaus ist von einem Vorkommen
der Art auszugehen. Da auch mit dem Bau der WEA grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion
vor Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten bleibt, ist vorrangig die Vermeidung des Tötungstatbestandes zu beachten.
Dies wird mittels der in der ASP definierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
chungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde.
Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis
zum Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den
am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann.
Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die „Artenschutzprüfung“.
Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im
Planverfahren durchzuführen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter
Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben
Bezug.
12.1.i
Haselmaus
B. I. 1.1.5. Haselmaus
Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden.
Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo
Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher
vorkommen, sich für die Haselmaus eignen.
Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt.
Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach
nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die
betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen sind und
erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien.
Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen
der gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden. Eine Reduzierung der Beeinträchtigungen ist möglich, indem die Privilegierung auf die Konzentrationszonen beschränkt wird. Diese
Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung
muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da
Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich
im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich
ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Insofern ist es nicht möglich, die Windkraftnutzung im gesamten Gemeindegebiet auszuschließen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Vollzug einer Genehmigung.
12.1.j
Landschaftsschutz
B. 1.1.2 Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung:
Die Ausweisung der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ verbietet sich
aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich.
Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von
Bedeutung.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange
nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. §
35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn
das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet;
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB.
Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart
der Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Naturlandschaft
in diesem Bereich.
Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und
dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist
erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die
sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von
Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches
Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung,
also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen
Anlagen auf der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ eine Höhe von
In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles
Landschaftsbild vor. Insofern sind keine Standortalternativen
ersichtlich, die, gegenüber dem Windpark „Peterberg“ zu einer deutlich geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würden oder für die Windkraftnutzung allgemein
besser geeignet wären. Dies wird im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren, innerhalb von dessen eine Standortwahl getroffen wurde, auch so dargelegt.
Dass die geplanten Windenergieanlagen zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen werden, wird
von der Gemeinde Hürtgenwald nicht in Frage gestellt. Auch
hier erfolgt eine entsprechende Darstellung in den Planunterlagen, insbesondere dem Umweltbericht. Aus eben diesem
Grund werden die Eingriffe in das Landschaftsbild, auf der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
mindestens 180 m oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den
einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch ihre Größe werden die Anlagen und
gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der Blick wird sich einzig und
allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen
Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem Widerspruch
zu der idyllischen Gegend.
Grundlage einer Sichtbereichsanalyse und eines Landschaftspflegerischen Begleitplans, ermittelt und im Bebauungsplan fixiert. Eine Sicherung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt durch vertragliche Regelung zwischen der
Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald.
Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im
Hinblick auf die exponierte Lage zerstörerische Wirkung in der übrigen
kleinteiligen Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der
Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen
als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft.
Beschlussvorschlag
Dass der Eingeber auf eine fehlende Sichtbereichsanalyse
verweist kann nicht nachvollzogen werden. Diese Lag den
Beteiligungsunterlagen zur Offenlage bei (ecoda Umweltgutachten: Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“ für einen Windpark im Bereich der Potentialfläche Raffelsbrand (Gemeinde
Hürtgenwald, Kreis Düren). Dortmund, 11.02.2016). Offensichtlich bezieht sich der Eingeber auf das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren.
Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für
die Erholungssuchenden besitzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn
das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ
prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil
vom 19.04.2000 - 8 S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC
730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für
Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft
(vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und
als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bauund Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit
der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung,
einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung
des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist
aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der
Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
auszugehen.
Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Kalltalhänge“. Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild
durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit ihren Nebenbächen geprägt.
Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an
dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt.
Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG
2.1-8 „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem
die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt.
Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an.
In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie
dies bereits oben ausgeführt wurde.
Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen
Anlagen zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015.
Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet
sowohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt.
Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht.
Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung.
Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sons-
Auf der vorgelagerten Ebene des Flächennutzungsplanes hat
der Landesbetrieb Wald und Holz, mit Schreiben vom
12.02.2016, in Aussicht gestellt. Eine abschließende Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren erfolgte mit Schreiben
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
tigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es
handelt sich nach § 1a LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und
Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter.
vom 12.07.2016. Demgemäß wurden aus forstbehördlicher
Sicht keine Bedenken vorgetragen.
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung
versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse.
Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des
Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang
der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen.
Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel
für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes
und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art.
20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen
Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz in Maunz / Dürig / Herzog /
Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des
Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum
Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher
kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Der gesamte Außenbereich von Hürtgenwald verfügt über ein
hochwertiges Landschaftsbild und wird flächendeckend als
Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet festgesetzt.
Würde in Gemeinden, deren Außenbereich zum überwiegenden Teil als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist, eine Befreiung vom Landschaftsschutz pauschal ausgeschlossen, so
stünde dies der gesetzlichen Privilegierung der Windenergienutzung entgegen (VG Minden 11 K 732/09 vom 26.04.10).
Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann bei einem Vorliegen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Die Sicherung der Energieversorgung kann
hierunter subsumiert werden. Weiterhin ist die Befreiung
durch den Kreis bereits in Aussicht gestellt.
Der direkte Eingriff in Landschaftsschutzgebiete wäre vorliegend nur dann vermeidbar, wenn Standortalternativen im Gemeindegebiet bestünden, die nicht mindestens als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Dies ist nicht der Fall.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung ist mit dem LVR als zuständiger Behörde abgestimmt und mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes
vereinbar.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie
im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde
des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3/01).
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E
1639/05.
Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten
die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
12.1.k
Bodendenkmalpflege
B. I. 1.3. Historisches Kriegsgebiet
Die Konzentrationszone "Raffelsbrand" liegt im Vossenacker Wald, der
im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird.
Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die
Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203).
Der sogenannte „Westwall“ bzw. „Limesstellung“ beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren.
Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe
zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im
Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten.
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange
des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum
Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf
der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es
wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde
ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem
wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden wei-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den
Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der
Gegend.
terhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der
Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist.
Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte
der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des
Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender
öffentlicher
Belange
des
Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
12.1.l
Beschlussvorschlag
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler
durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im
Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst,
dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden.
Wasserschutz
B. I. 1.4. Wasserschutz
Entgegen der Darstellung des Planers im Umweltbericht (Seite 36 Mitte)
stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB dem Vorhaben entgegen.
Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum
Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich.
In vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes
aber so hoch, dass der Eingriff anders als in der Zone IV „Brandenberg“
in der Zone V „Raffelsbrand“ sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern
im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V
„Raffelsbrand“ liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche
entgegenstehende Belange vor.
Das Plangebiet liegt fast vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten. In dem Norden der Fläche kommt es zu einer
geringfügigen Überlagerung mit der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Wehebachtalsperre. Wasserschutzgebiete der
Zone III sind gem. Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.3.2 kein
hartes Tabukriterium. Durch die Festlegung der Anlagenkonfiguration im Vorhaben- und Erschließungsplan wird eine
Überbauung des Wasserschutzgebietes und vorhandener
Fließgewässer ausgeschlossen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Eine Verrohrung vorhandener Fließgewässer ist unzulässig
und zusätzliche Querungen sind in einem zusätzlichen Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu regeln. Hierauf wird
bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
Mit Schreiben vom 13.07.2016 hat die Untere Wasserbehörde
des Kreises Düren mitgeteilt, dass die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend berücksichtigt werden. Warum die
Belange des Wasserschutzes der Planung entgegenstehen
sollten ist somit nicht ersichtlich.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die von den gültigen Regelungen, z.B. der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte können, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen eingehalten werden. Dies konnte auf
der Grundlage eines Gutachtens (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort
Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016), innerhalb von
dessen die zu erwartenden Schall- und Schattenwurfemissionen untersucht wurden, belegt werden (vgl. hierzu
auch Nr. 6.1.b). Die Regelung der Abschaltungen betrifft die
nachgelagerte Ebene der Genehmigung nach dem Bun-
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
12.1.m Abstände zu Einzelhöfen
B.I.2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange
Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V bzw. der Ausweisung
im Rahmen der Bebauungsplanung „Raffelsbrand“ wird eklatant gegen
Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen.
l
Die nächstgelegene Anlage der Zone V „Raffelsbrand“ liegt nur in einer
Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten entfernt.
Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung.
Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
unten „nachbarliches Rücksichtnahmegebot“) gelten diese Anlagen als
nicht genehmigungsfähig.
12.1.n
Schall
Im Einzelnen:
B. I. 2.1. Schallimmissionen:
Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat
deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung
oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1
Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG.
Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem
Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche un-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zumutbare Belastungen auf diese zukommen.
desimmissionsschutzgesetz.
Beschlussvorschlag
Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im
Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu
den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007,
4 C 2.07).
Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender
Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter
wird. Hinzu tritt ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders
störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der Regel in Entfernungen von 3 5 km noch als störend wahrzunehmen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden.
Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung
genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert
eingehalten werden.
Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände
zwischen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen
der TA-Lärm ergeben.
Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass
die Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um
die 1000 m erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind.
Zu verweisen ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08. In diesen beiden entschiedenen Fällen
waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 - 1200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wurden aufgehoben.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Bewertung wurde die Gesamtbelastung, unter Berücksichtigung der bestehenden und geplanten Anlagen, in die Berechnungen eingestellt. Dies wird in dem Gutachten, unter dem Kapitel 6.2 „Berechnung und Beurteilung“ auch so dargestellt. Wie der Eingeber andere Rückschlüsse ziehen und diese als „offensichtlich“ bezeichnen kann ist somit nicht ersichtlich.
Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen.
Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen
Anlage ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4
der TA Lärm, wonach der Gesamtschallleistungspegel die Grundlage
jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt.
Beschlussvorschlag
Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und
101 dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der
Anlagen zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A).
Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst
werden. Selbst mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht
sein Bewenden. Dies wurde bei den Planungen aber nicht beachtet.
Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen.
Im Unterschied zur vorangegangenen Flächennutzungsplanung liegen
nunmehr im Bebauungsplanverfahren die Daten der vorgesehenen Windkraftanlagen vor. Es handelt sich hier um Anlagen des Typs ENERCON-E
115. Errichtet werden sollen insgesamt fünf Anlagen.
Auf der Grundlage des Schallgutachtens des Büros IEL unter Z. 6.2 liegen die Beurteilungspegel nahezu an allen Immissionspunkten direkt an
der Obergrenze der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit.
Bei genauer Analyse der Begutachtung ist festzustellen, dass die Sicherheitszuschläge unzureichend tief festgesetzt wurden. Vorbelastungen
und Fremdbelastungen gemäß Z. 2.4 der TA Lärm wurden ebenfalls nur
unzureichend berücksichtigt.
Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird
sich der unterfertigte mit diesen unzureichenden Schallprognosen noch
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
differenzierter auseinandersetzen.
Für das Planverfahren gilt, dass aufgrund der kurzen Entfernung zu den
Wohnplätzen mit erheblichen Überschreitungen zu rechnen ist, die die
Ausweisung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht rechtfertigen.
Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben.
Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines
Mandanten entfernt liegen müssen.
Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem
Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen „entprivilegiert“.
In vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000
m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land
Nordrhein-Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m
zu einem Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind.
Sofern einheitliche Abstände in ganz NRW gewünscht sind, so
bitten wir, sich an das zuständige Landesministerium zu wenden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat hierzu keinen Einfluss.
Für NRW sind keine Mindestabstände rechtlich definiert.
Unter Berücksichtigung eines Abstandes von 2.000 m zu
Wohnnutzungen im Außenbereich würden in Hürtgenwald
keine Potentialflächen verbleiben. Die Ausweisung von Konzentrationszonen wäre nicht möglich. In Folge dessen könnten Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich von
Hürtgenwald, einschließlich innerhalb der von dem Eingeber
abgelehnten Flächen, errichtet werden.
Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur
Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die
gängige Rechtsprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen
haben, als Bewohner von Wohngebieten.
Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen.
Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten.
Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung
der Zone V „Raffelsbrand“ aufzuheben.
Die Einhaltung der gültigen Richtwerte ist unter der Berücksichtigung von Abschaltungen möglich (Ingenieurbüro für
Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche
Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am
Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Dass die
Anlagen auch unter vollem Betrieb die Immissionsrichtwerte
für den Nachtzeitraum einhalten ist nicht erforderlich (VGH
München 22 CS 12.2110 vom 15.10.12).
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte „Ringstraße“.
Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor.
Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange
keine Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie
die auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch
während der Arbeitszeit von diesen Immissionen der Windkraftanlagen
stark beeinträchtigt werden.
Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Wollseifener Straße 1 wird als Immissionspunkt IP 05 berücksichtigt. Dies wird unter anderem in der Tabelle 6 im Kapitel 6.2 „Berechnung und Beurteilung“ dokumentiert.
Schutzanspruch beurteilt sich allein nach objektiven Umständen, persönliche Aspekte einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten spielen für den Schutzanspruch
keine Rolle (OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02). Die Ausübung einer gewerblichen Nutzung ist zudem nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie z.B. eine Wohnnutzung. Dies
ergibt sich aus den unterschiedlichen Immissionsrichtwerten
der TA-Lärm, die anhand der baugebietstypen differenziert
werden.
Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der
Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht,
durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten
zu schaffen.
Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens in Zukunft.
Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des
Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden
mit teilweise erheblichem Schattenschlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar.
Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. „vorbeugenden Immissionsschutzes“
nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen.
Zu Infraschall vgl. Nr. 6.1.b
Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema „tieffrequenter
Schall“, also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt.
Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und
125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3
TA Lärm).
Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen „auf
der sicheren Seite“ liegen.
Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am
14.08.12 ergangenen und von mir erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der
Impulshaltigkeit von Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei
handelte es sich übrigens um eine Anlage des Typs ENERCON E-82!
Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszuschläge von 3
dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als
Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu
unterziehen.
Um sicherzustellen, dass die immissionsrechtliche Bewertung
„auf der sicheren Seite“ liegt, wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.
Gemäß den vorliegenden Informationen zu den geplanten Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen auch keine
Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor.
Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem
Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher
nicht genehmigungsfähig sind.
Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11).
Die Impulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt „auf der sicheren Seite
liegen zu müssen", verlangt damit aber die Einbeziehung aller möglichen
erhöhenden Merkmale und fordert von den Prognosen eine worst-caseBeurteilung.
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i
Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe
von 50 - 60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Höhe von 200 m und darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein,
dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit
sich bringen. Aus diesem Grund ist der in der Planung zugrunde gelegte
Mindestabstand absolut unzureichend.
12.1.o
Rücksichtnahmegebot
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
B. I. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V „Raffelsbrand“ wird zum
Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage
findet (BVerwG, Beschluss vom 28.07.199 - 4 B 38.99). Die angedachten
Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und
deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35
Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser
keine ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen
Bürger und deren Familien und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen.
Die privaten Belange wurden in die Planung eingestellt.
Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten
Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und anderer betroffener Bürger und Anwohner.
Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt
und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht entziehen.
Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das
BVerwG erarbeitet hat.
Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4
B 72.06 - ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer
Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu
beurteilen.
Selbst dieser „Faustformel“ des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt
sich hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen
und damit auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt, innerhalb von dessen die betroffenen Wohngebäude individuell, also im Einzelfall betrachtet wurden (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden
Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen,
Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V
„Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtlichen
Gebot der Rücksichtnahme.
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der
Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A
3725/05 - entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen
lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahelegen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 8 B 2283/06).
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft
in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen.
In vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V
mit Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall
gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen,
dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen
kann.
Gemäß dem o.g. Gutachten kann die Sicht kann die Sicht auf
die geplanten Windenergieanlagen, aus Richtung des Wohngebäudes des Mandanten des Eingebers, durch Gehölzanpflanzungen oder eine geschickte Möbelanordnung, auf ein
verträgliches Maß reduziert werden.
Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden
Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der
Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann,
wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit.
aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare
Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl.
OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Die Anpflanzung von
abschirmendem Bewuchs kann dabei als mindernde Maßnahme berücksichtigt werden (OVG Münster 9 B 390/15 vom
27.07.15).
Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Büro Ökoplan
vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige
Bedenken der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier
müssen konkrete Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt
werden.
Beschlussvorschlag
Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c
Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der
Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen
nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur
Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich
stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen
mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb
der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht
entziehen.
12.1.p
Infraschall
B. I. 2.3 tieffrequenter Schall / Infraschall:
Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr „totzuschweigen“ sind.
Zu Infraschall vgl. Nr. 6.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die
Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede
gestellt.
Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand
von 200 – 300 m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall
abstrahlen, das hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische
Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist.
103 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der
Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner,
sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und
angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor
Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch
näher wiedergegeben wird.
Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so
genannte Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin
zu schwersten Erkrankungen auftreten.
Der Begriff „Infraschall" wird üblicherweise für einen Frequenzbereich
verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist
(unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall
vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt.
Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007
einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an.
Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen
durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens.
Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten
Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von
verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und
nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen
sowie Resonanzphänomene hervorgerufen.
Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die
Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder
überhaupt nicht berücksichtigt.
So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner
Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen,
Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder
Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener
starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel
gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch
ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“.
Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte
Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler,
kommt zu folgenden Ergebnissen:
„1.
Die von uns unter subliminaler Beschallung erhobenen EEGDaten lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich
erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei
subliminaler Beschallung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten
haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung
tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung
des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschallung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf Diese Daten lassen
vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven
Systems führt.
Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen
Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine
labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im
okzipitalen Bereich dokumentiert werden, was auf das Vorliegen von
Schwindel und von Schlafstörungen hinweist.
Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant
erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta
und Beta auf.
Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen
korrelieren mit folgenden Beschwerden:
1. Konzentrationsstörungen
2. reduzierte mentale Belastbarkeit
3. Vigilanzstörung
4. Merkfähigkeitsstörungen
5. Panik/Angst
6. innere Unruhe
7. Schwindel
8. Schlafstörung
9. Labile emotionale Lage
10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative
Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie folgt beantwortet werden:
die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall,
Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen.
die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin,
dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen
verursacht werden.
Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden,
dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden.
St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler"
Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere,
Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer
Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie
89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die
zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch
das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann.
Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie
auch in vorliegendem Fall - nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft,
sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei
ausgeschlossen.
In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis
durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen
im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu
kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und
Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage
erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von
etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors
im Mittelfrequenzbereich von etwa 1000 Hz können Windkraftanlage
pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entste-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das gesetzliche Maßgaben oder Maßgaben der Rechtsprechung nicht eingehalten werden ist nicht ersichtlich
(vgl. Nr. 12.1.a bis 12.1.p).
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
hen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels
und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache.
Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall
habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen
mehr auf die Gesundheit der Menschen.
Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin
und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer
Ärzteverbände).
Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den
Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall
und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind:
Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen
Körper zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke
und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England
und Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo
Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen
Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des
Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen
führen.
12.1.q
Fazit
Fazit:
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen
Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Recht-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Abwägung zwischen den unterschiedlichen Potentialflächen erfolgt im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren
und ist damit, wie die Fläche Brandenberg und die Fläche des
Mandanten des Eingebers, kein Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahren.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
sprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt.
12.1.r
Fläche Brandenberg
B. II Fläche IV „Brandenberg“:
Im Vergleich zur Potenzialfläche V „Raffelsbrand" weist in der Gesamtschau diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf.
Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche in der Flächennutzungsplanung.
Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV
„Brandenberg“ gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind.
Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der
Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen
wurden.
Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße
von 6,6 ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene
Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an.
Anlage: Auszug aus dem Geo-Informationskataster - bereits vorgelegt
Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus
der Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde.
Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung - 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17 - bereits behandelt.
Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche
17 hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung emp-
Die Fläche des Mandanten des Eingebers wurde nicht berücksichtigt, da diese innerhalb der Schutzabstände von 350m zu
einem Einzelhof sowie innerhalb der Schutzabstände zu
Brandenberg liegt. Teile liegen ferner innerhalb der 100m Abstände zu einem Schutzgebiet. Die Fläche 17 umfasst nur
kleine Teile der Fläche.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von
dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“
bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine
Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem
Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Entscheidend für den Ausschluss der Flächen 17 und 23 so-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
fohlenen Zone H (Konzentrationsfläche „Brandenberg“ Zone IV).
wie aller anderen Offenlandflächen ist vorliegend jedoch, dass
auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich ist. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung
von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht
aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft
lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt
werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur
Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller
Raum gegeben.
Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die
Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer
der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen.
Als „Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere
Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die
Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet
sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege
und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen
würde.
Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung
der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen Jahresertrag.
In Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn
die Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern, Hessen).
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden
grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich,
dass der Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne
Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausreichend
Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung
der Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt.
Beschlussvorschlag
Dies wird in dem Stand der Standortuntersuchung, der zur 3.
Erneuten Offenlage und zum Feststellungsbeschluss der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald vorlag, auch so dargestellt (VDH Projektmanagement
GmbH: Standortuntersuchung – 5. Ergänzung – Potentielle
Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie – Gemeinde Hürtgenwald. Erkelenz, Mai 2016).
Insofern entsprechen die von dem Eingeber in den Vordergrund gestellten Argumente nicht dem für die Abwägung entscheidenden Ausschlusskriterium.
Ferner ist fraglich, warum sich der Eingeber mehrfach auf
veraltete Stände der Standortuntersuchung bezieht. Denn
entscheidend für die Abwägung sind die zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Unterlagen. Folglich hat auch eine
Abwägungsentscheidung über die zur Rede stehenden Flächen 17 und 23 stattgefunden.
Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier
ebenso nicht zu überzeugen.
Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz,
dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen.
Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argument ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen
Überprüfung nicht Stand halten können.
Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen
Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das
landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die
Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet
gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden.
Hierin liegt ein klarer Planungsfehler.
Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.20132D 46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung
zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung.
Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen.
Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung.
Die Urteile sind weder berücksichtigt noch in den Planungsunterlagen
zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten.
Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht.
Eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen erfolgte bereits in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der 9. Flächennutzungsplanänderung. Eine Abweichung
hierzu erfolgte weder zu den Offenlagen noch zum Feststellungsbeschluss. In dem zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Stand der Standortuntersuchung wird dies bereits im
Inhaltsverzeichnis deutlich, da in diesem zwischen dem Kapitel 5.1 „Harte Kriterien (Schritt eins) und 5.2 „Weiche Kriterien
(Schritt zwei) unterschieden wird. Zudem werden der
Standortuntersuchung mehrere Karten beigefügt, die anhand
von harten (Karte 1) und weichen Tabukriterien (Karten 2) unterscheiden. Ferner werden auch die aufgeführten Urteile
mehrfach aufgeführt (vgl. z.B. Fußnoten 10, 13, 19). Insofern
ist vollkommen unklar, wie der Eingeber zu einer anderen
Auslegung kommt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aufgrund des ergänzten Gutachtens zur optisch bedrängenden Wirkung wurde die Offenlage bis zum 15.06.2016 verlängert. Aufgrund einer weiteren Änderung des Gutachtens erfolgte eine erneute Offenlage vom 25.07.2016 bis zum
26.08.2017. Formfehler sind nicht ersichtlich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstücks Eigentümer und/oder
Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06.
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen
Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt.
Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher erneuter Auslegung
bzw. erneuten Auslegungen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
12.2
Mit Schreiben vom 01.07.2016
12.2.a
Formfehler
ich nehme Bezug auf die Stellungnahme vom 29.06.2016 für meinen Mandanten Herrn Klinkhammer.
Diese Stellungnahme bedarf noch der fristgerechten Ergänzung wie folgt:
Bei nochmaliger Durchsicht der von Ihnen ausgelegten Unterlagen wurde
festgestellt, dass das Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald des Büros
Ökoplan, Bredemann und Fehrmann vom Februar 2016 mit dem Zusatz
„NEU" versehen wurde.
Diese Änderung wurde während der Offenlegungsphase vorgenommen.
Ein Austausch oder eine Änderung ausgelegter Unterlagen im laufenden
Offenlegungsverfahren führt aber zur Rechtswidrigkeit des gesamten
Offenlegungsverfahrens.
Wir weisen Sie auf diesen Formfehler hin und stellen anheim, die Offen-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind der Ort und die Dauer der
Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung vorliegend durch öffentlichen Aushang im Bekanntmachungskasten.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
legung erneut mit den entsprechenden Fristen durchzuführen.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Formfehler seitens unseres
Mandanten in einem Normenkontrollverfahren vorzubringen.
12.3
Mit Schreiben vom 23.08.2016
12.3.a
Formfehler
Wie Ihnen bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen des Herrn Franz
Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald.
Mit Stellungnahmen vom 29.6.2016 und 1.7.2016 hatte ich bereits im vorangegangenen Offenlageverfahren vorgetragen.
Offensichtlich aufgrund formeller Fehler, die mit Schreiben vom 1.7.2016 mitgeteilt wurden, erfolgte nunmehr eine erneute Offenlage zum Bebauungsplan
K 14.
Allerdings muss auch bezüglich dieser erneuten Offenlage ein formeller Fehler
gerügt werden:
Die auf dem Internetauftritt der Gemeinde Hürtgenwald (11-16 Hürtgenwald_
Windkraft_ Beteiligung) aufgeführten Anlagen der Offenlage können teilweise
nicht geöffnet werden. Dies betrifft insbesondere „optisch bedrängende Wirkung.pdf“, "lmmissionsgutachten Anhang Teil1 bis Teil 3.pdf".
Wir haben hier versucht mit verschiedenen PCs die Seiten zu öffnen, was nicht
gelungen ist. Der download bleibt gleich zu Anfang bei mehreren Seiten hängen, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß hergestellt ist.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser schwerwiegenden Mangel
nicht dadurch geheilt wird, dass die Unterlagen in Papierform bei Behörden
ausliegen.
Beruft sich der Planer bzw. die planende Gemeinde unter anderem auf den
Internetauftritt und die dortige Veröffentlichung, so ist sie auch verpflichtet,
Abs. 4 (gemeint ist § 4a Abs. 4 BauGB) schafft eine Rechtsgrundlage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei
den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Da das Gesetz in §§ 3
und 4 eine bestimmte Form nicht vorschreibt, handelt es sich insoweit um eine Klarstellung. Abs. 4 Satz 1 sieht eine zusätzliche
Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
auch durch das Internet vor, die von den formalen Beteiligungserfordernissen des § 3 nicht befreit, dh die Nutzung der elektronischen Informationstechnologie kommt für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 nur ergänzend in Betracht (so auch Korbmacher, in:
Kohlhammer-Komm., § 4 a Rn. 21).
Da es sich bei der digitalen Beteiligung um ein zusätzliches Angebots handelt, sind die bei der Gemeinde in Papierform ausgelegten
Unterlagen, entgegen den Ausführungen des Eingebers, maßgeblich.
Ob und warum der Zugriff durch den Eingeber nicht funktioniert
hat, kann nicht überprüft werden. Sofern er von dem zusätzlichen
Angebot der digitalen Beteiligung Gebrauch machen möchte, liegt
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
diese Unterlagen fehlerfrei der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
es in seiner eigenen Verantwortung, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Fakt jedoch ist, dass der Zugriffslink
auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses funktionstüchtig ist.
Nach erneuter Überprüfung ist auch ein Zugriff auf das Gutachten
zur optisch bedrängenden Wirkung sowie das Immissionsschutzgutachten möglich.
Die weiteren Unterlagen entsprechend der bisherigen OffenIage, so dass auch
die nachfolgende Stellungnahme im Wesentlichen den bisherigen Vortrag
entspricht, hier aber aus formellen Gründen nochmals vollständig übermittelt
wird.
12.3.b
Beschlussvorschlag
Abstände zu Einzelhöfen
Nachfolgend gebe ich für meinen Mandanten im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zum offengelegten Bebauungsplan K
14 "Raffelsbrand" ab.
Vgl. hierzu Nr. 12.1.a
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung:
A. Allgemeine Erwägungen
Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom
Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie.
Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden.
Gerade im Fall der Potenzialfläche "Raffelsbrand" reicht die Potenzialfläche bis
dicht an die Wohnbebauung (ca. 350-400 m zum Anwesen meines Mandanten) heran.
Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung derart
naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung.
Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene
Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der
Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
dieses Verfahren zu befürworten.
Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BlmSchG und §
35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen.
Für die Zone "Raffelsbrand" ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und
den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht
beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss insbesondere im Hinblick auf
die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung
der Planung zu Grunde liegen.
Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es hier.
12.3.c
Belange des Vogelschutzes
B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen
B. I. Potenzialfläche "Raffelsbrand"
B. I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange
B. I. 1.1. Belange des Naturschutzes
Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzun-gen der Planung sind
die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu
prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.).
Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung
der Windenergie am Standort "Raffelsbrand" zu versagen, da Belange des
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2
BlmschG) berührt
damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange des
Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt
dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI.
2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer
europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden.
12.3.d
Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu
bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt§ 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt
wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
§ 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu
berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem gebotenen Um-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.d
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
fang vorgenommen.
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch nach
teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind.
12.3.e
Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange
Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung natur- und
artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung fordert; vgl Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
17.11.11, Az: 2 BV 10.2295.
Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer wieder
festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst
recht in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der
entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und
somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon im Flächennutzungs-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.e
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
planverfahren gilt mit folgendem Inhalt:
"Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende
Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für
die Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst
recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht
des BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das
BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1
Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06.
12.3.f
Zug- und Rastvogelbestand
B. I.1.1.1
1. Zug- und Rastvogelbestand:
Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestandes im Bereich der genannten
Konzentrationsflächen "Raffelsbrand" ist infrage zu stellen.
Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht
und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht.
Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M ("Raffelsbrand") weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf
hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Frühjahr 2013.
Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend
ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht
die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG notwendig sind.
Im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wurde nunmehr versucht,
diese bisherigen Ermittlungen nunmehr als artenschutzrechtliche Prüfung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan K14 zu bezeichnen. Insbesondere erfolgten zum Thema Vögel im Jahr 2014 Horstkartierungen im 1 km-Umkreis sowie
Raumnutzungsanalysen an 10 Geländetagen zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln zum Gebiet im Umkreis von 3 km.
Im Jahr 2015 soll laut Bericht eine Untersuchung des im Steinbruch Kallbrück
mittels Klangattrappe und Suche nach Spuren durchgeführt worden sein.
Diese so genannten Nachuntersuchungen sind ebenso unzureichend, wie die
zuvor geführten Untersuchungen und haben allenfalls "Alibifunktion".
Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend.
So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit
sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln.
Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüllt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten.
Offensichtlich wurden die hiesigen "Ergebnisse" vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen.
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange.
Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.f
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung
ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen.
Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden
muss.
Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen.
Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des
Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten,
dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den
Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu
rechnen.
12.3.g
Brutvögel
2. Brutvögel:
Die gutachterliehe Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die so genannte artenschutzrechtliche Prüfung im Bebauungsplanverfahren beschäftigt sich jeweils zumindest bislang nur unzureichend
mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in
dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser
Arten gegeben sind.
Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs.
Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung
der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird
überhaupt nicht geprüft.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es finden sich hier keine konkreten Angaben.
Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen
Begehungen nicht abgegeben werden.
Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den rechtlichen
Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind.
Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die
sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist.
Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro
bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen
Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann
Grundlage der Planung sein sollen.
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung.
Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine
Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom
Prinzip her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO noch einer lnzidentprüfung im Rahmen einer
Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können.
Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter
Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes
Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Die bislang vorliegenden Prüfungen
werden diesen Vorgaben jedenfalls nicht gerecht.
Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergeb-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nissen der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung bzw. Bebauungsplanung erneut ausgelegt werden.
Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem
Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013 und unzureichenden
nachträglichen Prüfungen.
Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und sechs
im Frühjahr/Sommer 2013 statt. Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung
von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann
hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung
von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind.
Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Anzahl der Tage jedenfalls zu
niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr
2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt.
Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung. Bedingt dadurch haben insbesondere Greifvögel darunter auch die
artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken,
aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der
Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten Brutstätten zurück.
Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr
2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in den Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu
erhalten.
Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2014/2015 hätte auf jeden Fall eine vollständige Prüfung erfolgen
müssen und nicht nur wenige unzureichenden Begehungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung verweist hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse
zum Rotmilan auf lediglich 10 Beobachtungen von Fixpunkten aus, wobei
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
diese Fixpunkten noch nicht einmal genau lokalisiert sind. Für zwei Beobachtungsjahre ist dies jedenfalls zu wenig, um eine klare Aussage hinsichtlich der Raumnutzung zu erhalten. Es dürfte auch dem Gutachter bekannt sein, dass sich die Raumnutzung durch den Rotmilan insbesondere
an der zum Zeitpunkt der Beobachtung stattfindenden Bearbeitung der
landwirtschaftlichen Flächen orientiert. Werden entsprechende Flächen
landwirtschaftlich bearbeitet, findet auch eine intensive Nutzung statt. Erfolgt
keine Bearbeitung, ist die Nutzungsfrequenz entsprechend niedrig. Auch
hierzu äußert sich das Gutachten nicht.
Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der
sogenannten Messtischblätter erstellt.
Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik
entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und
Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem
Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan,
Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend
auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese bilden aber nicht die Grundlage
einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Stellungnahme.
Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur
Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die
entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein.
Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos
bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den
Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten
sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die
Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild
lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach
§ 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V,
RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1
und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG)
- Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter
Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge
hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer
Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in
ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit
sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßi.g geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4
VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die
Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu
bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der
Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL).
ln einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine
ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder
wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch
richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten
gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL).
Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten
erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne
eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem
Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom
22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf
Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften
auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden.
Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits
dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz
angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den
Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie
festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, Insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG
(n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine
direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den
Schwarzstorch.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass
hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und
Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden.
Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete
ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte
Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand.
Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: "Neben dem Ausschlussbereich von
1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein
Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um
das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin.
Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschrän-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten
Prüfflächen vorzunehmen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane
grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge
Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren
die zu überwindenden Gebiete individuell.
Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" mehrere
Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch
großflächig vom Rotmilan besucht werden.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und
dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der
Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005,
NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967,
BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477).
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der
Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine
besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art,
von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt.
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren
Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch
nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die
anderen o. g. Arten.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan
ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer
Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004
die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders
gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht
von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die
Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine
Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BTDrucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der
von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art
vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein
gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei
den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren
Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die
Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren
können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene
Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen
Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag
auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine
qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere.
Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende
Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen
Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der
Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der
Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer
Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom
Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen
windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen
Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch
letzte Refugien der Natur. ln vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden als die in dem in
Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"Fluglenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen.
Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
unbehelflich.
Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich
nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen.
Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die
vorhandenen Fledermausarten.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.g
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen
wurden auch hier bislang nicht durchgeführt.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen
Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone "Raffelsbrand"
verbietet.
12.3.h
Fledermäuse
B. I. 1.1.3 Fledermausbestand:
Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende
Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand"
definitiv vorhanden.
Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten,
die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier eine eingehende
umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1-jährigen Monitorings
zwingend notwendig ist.
Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel.
ln einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen
statt.
Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und
wohl auch nicht durchgeführt worden.
Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen.
Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen
("es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen").
Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezogen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.h
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Franzenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus.
Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen.
Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht
erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der
Fledermäuse absolut unbrauchbar.
Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung vorgenommen wird, müssen
zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein.
Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich.
12.3.i
Wildkatze
B. I.1.1.4. Wildkatze
Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich hier auf
örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese
Art sehr gut geeignet sind.
Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung
gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter:
"Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Arzt im Plangebiet und seinem
Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch
befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art."
Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersuchungen,
insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde.
Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum
Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Vgl. hierzu Nr. 12.1.j
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die "Artenschutzprüfung".
Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug.
12.3.j
Haselmaus
B. I.1.1.5. Haselmaus
Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus
nicht ausgeschlossen werden.
Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo
Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen sich für die Haselmaus eignen.
Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt.
Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach
der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen
Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen sind und erst bei Hinweisen
dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen
seien.
Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung
der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im Vollzug
einer Genehmigung.
12.3.k
Landschaftsschutz
B.I.1.2 Landschaftsschutz I Landschaftsbeeinträchtigung:
Die Ausweisung der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" verbietet sich aus
131 / 154
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich.
Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1
Ziffer 5 BauGB.
Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der
Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen
beeinträchtigt, gleiches gilt für die die einzigartige Naturlandschaft in diesem
Bereich.
Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem
öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich.
Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche
öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der
Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen
auf der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" eine Höhe von mindestens 180 m
oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen.
Durch ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen
sein. Der Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und
die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in
krassem Widerspruch zu der idyllischen Gegend.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick
auf die exponierte Lage Zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen
Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der
Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft.
Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn das
Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden
Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000-8
S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre
Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in
der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.
Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 "Wälder der
Kalltalhänge". Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die
waldbedeckten Hanglagen der Kall mit ihren Nebenbächen geprägt.
Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt.
Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8
"Todtenbruch".
Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem die Quelle der Wehe liegt
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und diese somit angrenzt.
Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 "Kalltäler und Nebentäler" an.
ln diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits
oben ausgeführt wurde. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standorttindung für die
einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015.
Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet sowohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher
Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des
Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht.
Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur
Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung.
Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen
Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a
LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter.
Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschafts-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse.
Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung
der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere
ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der
Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz
in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst
Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der
Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG
zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher
kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse
an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2
BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3101). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105.
Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die
Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu
berücksichtigen sind.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
12.3.l
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.k
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Vgl. hierzu Nr. 12.1.l
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Bodendenkmalpflege
B. I. 1. 3. Historisches Kriegsgebiet
Die Konzentrationszone "Raffeisbrand" liegt im Vossenacker Wald, der im
Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald
geprägt wird.
Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die
Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203).
Der sogenannte "Westwall" bzw. "Limesstellung" beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzer sperren.
Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe
zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im
Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen
Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten.
Das Schlachtfeld Raffeisbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend.
Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der
Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belange des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
12.3.m Wasserschutz
B. I.1.4. Wasserschutz
Entgegen der Darstellung des Planers im Umweltbericht (Seite 36 Mitte)
stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.m
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
BauGB dem Vorhaben entgegen.
Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum
Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich.
ln vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber
so hoch, dass der Eingriff anders als in der Zone IV "Brandenberg" in der
Zone V "Raffelsbrand" sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst darauf
hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V "Raffelsbrand"
liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende
Belange vor.
12.3.n
Abstände zu Einzelhöfen
B.I.2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange
Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V bzw. der Ausweisung im
Rahmen der Bebauungsplanung "Raffelsbrand" wird eklatant gegen Rechte
meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen.
Die nächstgelegene Anlage der Zone V "Raffelsbrand" liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen
Betrieb meines Mandanten entfernt.
Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe,
handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung.
Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten "nachbarliches Rücksichtnahmegebot") gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
12.3.o
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.n
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Schall
Im Einzelnen:
B. I. 2.1. Schallimmissionen:
Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb
Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6
Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG.
Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen.
Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den
Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C
2.07).
Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton
wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt
ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm
passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche
sind in der Regel in Entfernungen von 3 - 5 km noch als störend wahrzunehmen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen
Höchstwerte überschritten werden.
Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten
werden.
Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwi-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien
beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TALärm ergeben.
Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die
Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1 000
m erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen
ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5
K 04/08. ln diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850
- 1 200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet
worden. Sämtliche Bescheide wurden aufgehoben.
Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen.
Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage
ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm,
wonach der GesamtschallIeistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt.
Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101
dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen
zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A).
Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen
vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst
mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies
wurde bei den Planungen aber nicht beachtet.
Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen.
Im Unterschied zur vorangegangenen Flächennutzungsplanung liegen nunmehr im Bebauungsplanverfahren die Daten der vorgesehenen Windkraftanlagen vor. Es handelt sich hier um Anlagen des Typs ENERCON-E 115. Errichtet
werden sollen insgesamt fünf Anlagen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf der Grundlage des Schallgutachtens des Büros IEL unter Z. 6.2 liegen die
Beurteilungspegel nahezu an allen Immissionspunkten direkt an der Obergrenze der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit.
Bei genauer Analyse der Begutachtung ist festzustellen, dass die Sicherheitszuschläge unzureichend tief festgesetzt wurden. Vorbelastungen und Fremdbelastungen gemäß Z. 2.4 der TA Lärm wurden ebenfalls nur unzureichend
berücksichtigt.
Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird sich der
unterfertigte mit diesen unzureichenden Schallprognosen noch differenzierter
auseinandersetzen.
Für das Planverfahren gilt, dass aufgrund der kurzen Entfernung zu den
Wohnplätzen mit erheblichen Überschreitungen zu rechnen ist, die die Ausweisung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht rechtfertigen.
Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend
aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel
an benachbarten Wohnanwesen ergeben.
Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten
entfernt liegen müssen.
Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen "entprivilegiert".
ln vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000 m
zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land Nordrhein-Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem
Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind.
Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur
Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die gängige
Rechtsprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen haben, als Bewohner
von Wohngebieten.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig
errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen.
Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten.
Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V "Raffelsbrand" aufzuheben.
Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht
eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte
"Ringstraße".
Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor.
Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine
Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem
landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten
Personen auch während der Arbeitszeit von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt werden.
Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen
Unternehmen in der Region.
Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen.
Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand
des Unternehmens in Zukunft.
Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch
Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise erheblichem Schatten-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar.
Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. "vorbeugenden Immissionsschutzes" nach § 35 Abs.
3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen.
Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema "tieffrequenter Schall",
also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im
notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt.
Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125
Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm).
Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen "auf der sicheren
Seite" liegen.
Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12
ergangenen und von mir .erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München
(Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der lmpulshaltigkeit von
Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens
um eine Anlage des Typs ENERCON E-82!
Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen,
dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung
der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszuschläge von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im
Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11).
Die lmpulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die
den Prognosen das Prädikat
abverlangt "auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber die
Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.o
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Prognosen eine worst-case-Beurteilung.
Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend
als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer
Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50 - 60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige Höhe von 200 m und
darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund
ist der in der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend.
12.3.p
Rücksichtnahmegebot
B.I. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V "Raffelsbrand" wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG,
Beschluss vom 28.07.199-4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB
hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar
sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn
und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich
des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt.
Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten.
ln diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine
ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber
in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien
und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen.
Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und anderer betroffener
Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht
entziehen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Rechtsprechung zur "bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist
hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG
erarbeitet hat.
Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B
72.06- ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Selbst dieser "Faustformel" des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich
hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit
auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich.
Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V "Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtliehen Gebot der
Rücksichtnahme.
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch
bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die
groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des
OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006- 8 A 3725/05- entwickelt worden
sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die
eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die
Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007- 8 B 2283/06).
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in
erster Linie die Bewertun von Einzelanlagen.
ln vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit
Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte
Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann.
Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.p
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Büro Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken
der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete
Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden.
Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit
dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am
gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig
wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen
und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen.
12.3.q
Infraschall
B.I.2.3 tieffrequenter Schall/Infraschall:
Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester
Erkenntnisse nicht mehr "totzuschweigen" sind.
Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt.
Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von
200- 300m.
Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das hier hohe
Gefahr für die Anwohner besteht.
ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler
Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist.
Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und
angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher
wiedergegeben wird.
Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so
genannte Infraschall erzeugt wird. ln- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin
zu schwersten Erkrankungen auftreten.
Der Begriff "Infraschall" wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter
16Hz bzw. 20Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig
sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt.
Das Robert-Koch-lnstitut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007
einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an.
Gleichwohl weist das Robert-Koch-lnstitut auf festgestellte Erkrankungen
durch "Infraschall" hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten
insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens.
Das Robert-Koch-lnstitut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten
Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von
verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und
nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird.
Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere,
bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie
Resonanzphänomene hervorgerufen.
Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmes-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sungen mit dem
A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten
Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt.
So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung "Lärmbekämpfung- Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte
in Baden-Württemberg" aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, "bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen
nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können.
Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen".
Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte
Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler,
kommt zu folgenden Ergebnissen:
" 1.
Die von uns unter subliminaler Beschallung erhobenen EEG-Daten
lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt.
2.
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei subliminaler Beschallung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus
Patienten haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität
des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung
des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschallung ein sehr ähnliches
Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf. Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven Systems
führt.
3.
Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand
der Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen
Quadranten nachgewiesen
werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumen-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist.
4.
Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten
EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden:
1. Konzentrationsstörungen
2. reduzierte mentale Belastbarkeit
3. Vigilanzstörung
4. Merkfähigkeitsstörungen
5. Panik/Angst
6. innere Unruhe
7. Schwindel
8. Schlafstörung
9. Labile emotionale Lage
10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative
Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse
wie folgt beantwortet .werden:
1.
die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen.
2.
die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine
Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie
psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden.
Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden,
dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologi-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sche Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser
Schwingungen befinden.
St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler"
Das Robert-Koch-lnstitut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene
wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie
89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu
starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das
Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann.
Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie
auch in vorliegendem Fall - nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft,
sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen.
ln der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch,
dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle
spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der
Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen.
Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein
umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im
Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt
wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen
oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten
aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa
1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an
den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel
unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen
Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das gesetzliche Maßgaben oder Maßgaben der Rechtsprechung
nicht eingehalten werden ist nicht ersichtlich (vgl. Nr. 12.1.a bis
12.1.p bzw. Nr. 12.3.a bis 12.3.q).
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
die maßgebliche Ursache.
Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall
habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen
mehr auf die Gesundheit der Menschen.
Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes
Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und
Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteapathischer Ärzteverbände).
Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den
Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und
niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind:
Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten
Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper
zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und
Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte
mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise
Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können
zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen.
12.3.r
Fazit
Fazit:
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen
Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt.
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
12.3.s
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 12.1.r
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Fläche Brandenberg
B.II Fläche IV "Brandenberg":
Im Vergleich zur Potenzialfläche V "Raffelsbrand" weist in der Gesamtschau
diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche
Belange auf.
Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche in der Flächennutzungsplanung..
Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV
"Brandenberg" gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen
sind.
Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der
Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen
wurden.
Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung
Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6
ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an.
Anlage: Auszug aus dem Geo-lnformationskataster - bereits vorgelegt
Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der
Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde.
Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung
– 4.
Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17 - bereits behandelt.
Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17
hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und
Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung empfohlenen Zone H
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
(Konzentrationsfläche "Brandenberg" Zone IV).
Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die
Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer
der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen.
Als "Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere
Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die
Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet
sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege
und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen
würde.
Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen.
Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur
Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen
nahezu optimalen Jahresertrag.
ln Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die
Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland,
Bayern, Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende
Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausreichend
Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der
Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit
mehr als erfüllt.
Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso nicht zu überzeugen.
Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz,
dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen.
Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene
Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argu-
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ment ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen
Überprüfung nicht Stand halten können.
Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das
landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die
Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese
potentiell geeignete Fläche ausgeschieden.
Hierin liegt ein klarer Planungsfehler.
Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2013-2D
46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung
in der Planung.
Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen.
Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung.
Die Urteile sind weder berücksichtigt, noch in den Planungsunterlagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten.
Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung
dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht.
Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstückseigentümer und/oder
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1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB
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Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl.
BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06.
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen
Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt.
Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher wiederholter erneuter
Auslegung bzw. erneuten Auslegungen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
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