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Beschlussvorlage (GR-80-2017-5 - Anlage 5)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
833 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB 1 Ö1 ....................................................................................................................................................... 1 1.1 2 Mit Schreiben vom 12.12.2012 ............................................................................................... 1 1.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................ 1 1.1.b Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 1 1.1.c Fläche des Antragstellers .......................................................................................... 2 1.1.d Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 3 1.1.e Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen.......................................................................... 3 1.1.f Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ..................................................................... 4 1.1.g Berücksichtigung privater Belange ............................................................................ 4 1.1.h Größtmöglicher Konsens ........................................................................................... 5 1.1.i Verhinderungsplanung .............................................................................................. 5 1.1.j Eingriffe in die Natur .................................................................................................. 5 Ö2 ....................................................................................................................................................... 6 2.1 Mit Schreiben vom 12.12.2012 ............................................................................................... 6 2.1.a Beanspruchung von Waldflächen .............................................................................. 6 2.1.b Beanspruchung von Siedlungsbereichen .................................................................. 7 2.1.c Ausweitung des Standortes Raffelsbrand .................................................................. 7 2.1.d Fläche des Antragstellers .......................................................................................... 8 2.1.e Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus .......................................................... 8 2.1.f Verhinderungsplanung .............................................................................................. 9 2.1.g Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen.......................................................................... 9 2.1.h Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ................................................................... 10 2.1.i Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 10 2.1.j Berücksichtigung privater Belange .......................................................................... 11 2.1.k Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 11 2.1.l Verhinderungsplanung ............................................................................................ 12 2.1.m Befangenheit ........................................................................................................... 12 2.1.n Anlage 1 .................................................................................................................. 13 2.1.o Anlage 2 .................................................................................................................. 13 2.2 Mit Schreiben vom 15.06.2016 ............................................................................................. 14 2.2.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 14 2.2.b Gemeindegebietsübergreifende Planung ................................................................ 15 2.2.c Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden ............................................. 15 2.2.d Wertminderungen .................................................................................................... 15 2.2.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 16 I / VI Inhaltsverzeichnis 2.2.f 2.3 3 Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 16 2.3.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 16 2.3.b Zu Abständen in Simmerath .................................................................................... 17 2.3.c Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 17 2.3.d Wertminderungen .................................................................................................... 18 2.3.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 18 2.3.f Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 18 Ö3 ..................................................................................................................................................... 19 3.1 4 Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 16 Mit Schreiben vom 18.12.2012 ............................................................................................. 19 3.1.a Eignung der Fläche G.............................................................................................. 19 3.1.b Beanspruchung von Waldflächen ............................................................................ 21 3.1.c Favorisierung von Waldflächen ............................................................................... 21 3.1.d Bauhöhenbegrenzung ............................................................................................. 22 3.1.e Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ....... 22 3.1.f Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 23 3.1.g Bürgerwindpark ....................................................................................................... 23 3.1.h Berücksichtigung privater Belange .......................................................................... 24 3.1.i Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 24 3.1.j Verhinderungsplanung ............................................................................................ 24 3.1.k Befangenheit ........................................................................................................... 24 Ö4...................................................................................................................................................... 25 4.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 ............................................................................................. 25 4.1.a Wohnen im Außenbereich ....................................................................................... 25 4.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ................................................... 26 4.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 27 4.1.d Größtmöglicher Konsens ......................................................................................... 28 4.2 Mit Schreiben vom 22.06.2016 ............................................................................................. 28 4.2.a Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen.................................................... 28 4.2.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 29 4.2.c Brandgefahr ............................................................................................................. 29 4.2.d Wertminderungen .................................................................................................... 29 4.2.e Wald ........................................................................................................................ 30 4.2.f Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden ............................................. 30 4.3 Mit Schreiben vom 22.08.2016 ............................................................................................. 31 4.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 31 II / VI Inhaltsverzeichnis 5 6 Ö5 ..................................................................................................................................................... 31 5.1 Mit Schreiben vom 22.06.2016 ............................................................................................. 31 5.1.a Bereitstellung digitaler Unterlagen ........................................................................... 31 5.2 Mit Schreiben vom 01.07.2016 ............................................................................................. 32 5.2.a Einordnung der Stellungnahme ............................................................................... 32 5.2.b Planwerk.................................................................................................................. 33 5.2.c Durchführungsvertrag .............................................................................................. 33 5.2.d Planungsziel ............................................................................................................ 34 5.2.e Parallelverfahren ..................................................................................................... 34 5.2.f Standortuntersuchung ............................................................................................. 35 5.2.g Beteiligungsunterlagen ............................................................................................ 36 5.2.h Planungsalternativen ............................................................................................... 37 5.2.i Durchführungsvertrag .............................................................................................. 37 5.2.j Ausschreibung ......................................................................................................... 38 5.2.k Befangenheit ........................................................................................................... 39 5.2.l Planungserfordernis ................................................................................................ 40 5.2.m Substanzieller Raum ............................................................................................... 42 5.2.n Abstände in Raffelsbrand ........................................................................................ 43 5.2.o Fiktive Eigenversorgungsquote / Planungserfordernis ............................................ 44 5.2.p Schall....................................................................................................................... 44 5.2.q Schatten .................................................................................................................. 45 5.2.r Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 46 5.2.s Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen.................................................. 47 5.3 Mit Schreiben vom 26.08.2016 ............................................................................................. 48 5.3.a Formfehler ............................................................................................................... 48 Ö6 ..................................................................................................................................................... 50 6.1 7 Mit Schreiben vom 28.06.2016 ............................................................................................. 50 6.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 50 6.1.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 51 6.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 52 6.1.d Wald ........................................................................................................................ 52 6.1.e Brandgefahr ............................................................................................................. 53 Ö7 ..................................................................................................................................................... 53 7.1 Mit Schreiben vom 28.06.2016 ............................................................................................. 53 7.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 53 7.1.b Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 54 7.1.c Wertminderungen .................................................................................................... 55 7.1.d Wald ........................................................................................................................ 55 III / VI Inhaltsverzeichnis 7.1.e Brandgefahr ............................................................................................................. 55 8 9 10 Ö8 ..................................................................................................................................................... 56 8.1 Mit Schreiben vom 25.06.2016 ............................................................................................. 56 8.1.a Alternativstandorte................................................................................................... 56 8.1.b Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 56 8.1.c Flugsicherheitsbefeuerung ...................................................................................... 57 8.2 Mit Schreiben vom 18.08.2016 ............................................................................................. 57 8.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 57 Ö9 ..................................................................................................................................................... 58 9.1 Mit Schreiben vom 30.06.2016 ............................................................................................. 58 9.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie ..................................................................... 58 9.1.b Meteorologische Dämpfung ..................................................................................... 59 9.1.c Schattenwurf ........................................................................................................... 59 9.1.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich ..................... 59 9.1.e Tourismus ................................................................................................................ 60 9.1.f Verweis auf vorherige Stellungnahmen ................................................................... 61 9.2 Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 61 9.2.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie ..................................................................... 61 9.2.b Meteorologische Dämpfung ..................................................................................... 62 9.2.c Schattenwurf ........................................................................................................... 62 9.2.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich ..................... 62 9.2.e Tourismus ................................................................................................................ 63 9.2.f Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 63 Ö10 ................................................................................................................................................... 64 10.1 Mit Schreiben vom 15.06.2016 ............................................................................................. 64 10.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 64 10.1.b Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 64 10.1.c Abstände in Simmerath ........................................................................................... 64 10.1.d Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 65 10.1.e Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 65 10.1.f Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 65 10.2 Mit Schreiben vom 24.08.2016 ............................................................................................. 66 10.2.a Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 66 10.2.b Abstände in Simmerath ........................................................................................... 66 10.2.c Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 67 10.2.d Gesundheitliche Schäden ........................................................................................ 67 10.2.e Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 67 IV / VI Inhaltsverzeichnis 11 Ö11 ................................................................................................................................................... 68 11.1 12 Mit Schreiben vom 21.06.2016 ............................................................................................. 68 11.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Abstände in Simmerath ................................................. 68 11.1.b Gemeindegebietsübergreifende Planung ................................................................ 69 11.1.c Reduzierung der Anlagenzahl ................................................................................. 69 11.1.d Planungsziel ............................................................................................................ 69 11.1.e Flugsicherungsbefeuerung ...................................................................................... 69 Ö12 ................................................................................................................................................... 70 12.1 Mit Schreiben vom 29.06.2016 ............................................................................................. 70 12.1.a Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 70 12.1.b Belange des Vogelschutzes .................................................................................... 71 12.1.c Umweltbericht .......................................................................................................... 72 12.1.d Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange.................................................. 73 12.1.e Zug- und Rastvogelbestand .................................................................................... 75 12.1.f Brutvögel ................................................................................................................. 77 12.1.g Fledermäuse ........................................................................................................... 86 12.1.h Wildkatze ................................................................................................................. 87 12.1.i Haselmaus .............................................................................................................. 88 12.1.j Landschaftsschutz ................................................................................................... 89 12.1.k Bodendenkmalpflege ............................................................................................... 93 12.1.l Wasserschutz .......................................................................................................... 94 12.1.m Abstände zu Einzelhöfen ......................................................................................... 95 12.1.n Schall....................................................................................................................... 95 12.1.o Rücksichtnahmegebot ........................................................................................... 101 12.1.p Infraschall .............................................................................................................. 103 12.1.q Fazit....................................................................................................................... 108 12.1.r Fläche Brandenberg .............................................................................................. 109 12.2 Mit Schreiben vom 01.07.2016 ........................................................................................... 112 12.2.a Formfehler ............................................................................................................. 112 12.3 Mit Schreiben vom 23.08.2016 ........................................................................................... 113 12.3.a Formfehler ............................................................................................................. 113 12.3.b Abstände zu Einzelhöfen ....................................................................................... 114 12.3.c Belange des Vogelschutzes .................................................................................. 115 12.3.d Umweltbericht ........................................................................................................ 116 12.3.e Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange................................................ 117 12.3.f Zug- und Rastvogelbestand .................................................................................. 118 12.3.g Brutvögel ............................................................................................................... 120 12.3.h Fledermäuse ......................................................................................................... 129 12.3.i Wildkatze ............................................................................................................... 130 V / VI Inhaltsverzeichnis 12.3.j Haselmaus ............................................................................................................ 131 12.3.k Landschaftsschutz ................................................................................................. 131 12.3.l Bodendenkmalpflege ............................................................................................. 136 12.3.m Wasserschutz ........................................................................................................ 136 12.3.n Abstände zu Einzelhöfen ....................................................................................... 137 12.3.o Schall..................................................................................................................... 138 12.3.p Rücksichtnahmegebot ........................................................................................... 143 12.3.q Infraschall .............................................................................................................. 145 12.3.r Fazit....................................................................................................................... 150 12.3.s Fläche Brandenberg .............................................................................................. 151 Legende: Frühzeitige Beteiligung, Offenlage, 1. Erneute Offenlage VI / VI Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 1 Ö1 1.1 Mit Schreiben vom 12.12.2012 1.1.a Einleitende Aussagen Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. 1.1.b Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kom- Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befrei- 1 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag men. ung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.1.c Beschlussvorschlag Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Die Flächenauswahl betrifft die dem Bebauungsplan übergeordnete Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde 2 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag erforderlich werden. des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. 1.1.d Beanspruchung von Waldflächen Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.1.e Beschlussvorschlag Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Sied- Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für Einzelhöfe gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit wird gewürdigt, indem zu Siedlungsbereichen ein Abstand von 800 m und zu Einzelhöfen ein Abstand von 350 m eingehalten wird. 3 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lungsbereiche haben. Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald zugänglich. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.1.f Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.1.g Beschlussvorschlag Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die dem Bebauungsplan übergeordnete 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist erfolgt. Diese führen jedoch nicht zwangsläufig zu dem von dem Eingeber geforderten Ergebnis. Der Stellungnahme wird gefolgt. Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen. 4 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 1.1.h Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert, vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. Unter der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange ist es jedoch nicht immer möglich, alle Interessen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 1.1.j Beschlussvorschlag Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen. 1.1.i Abwägungsvorschlag Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl. Protokoll der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eingriffe in die Natur Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist. 5 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 12.12.2012 2.1.a Beanspruchung von Waldflächen Wir sind mit unseren Anwesen Ringstraße 23 (Stephan Cranen) und Ringstraße 24 (Frank Thönneßen) unmittelbare Anlieger an den vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im Folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf 6 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zu den Anlagen vgl. Nr. 2.1.n und 2.1.o Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Waldflächen in Nordrhein-Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 2.1.b Beanspruchung von Siedlungsbereichen Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." 2.1.c Ausweitung des Standortes Raffelsbrand Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) 7 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 2.1.o Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicher- Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten. Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). 2.1.d Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 2.1.e Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. 8 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. Beschlussvorschlag Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird. Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. 2.1.f Verhinderungsplanung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 2.1.g Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die 9 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 2.1.h Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 2.1.i Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit 10 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Beschlussvorschlag Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. 2.1.j Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 2.1.k Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Der Stellungnahme Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen 11 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte. 2.1.l wird nicht gefolgt. Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 2.1.m Beschlussvorschlag Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Befangenheit Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die 12 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 2.1.o) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. 2.1.n Anlage 1 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche. Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand. 2.1.o Anlage 2 Anlage 2 Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung: Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor. Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren. 13 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen: Abstand zur Wohnbebauung: 350 m Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze) Abstand zum Nachbargrundstück :55 m Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m Abstand zum Wald >100 m Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m Abstand zu Gewässern:50 m Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt. Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der Ringstraße beeinflussen. Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet. Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 2.2 Mit Schreiben vom 15.06.2016 2.2.a Optisch bedrängende Wirkung ich bin Eigentümer des nah an dem Windpark gelegenen Anwesens Ringstr. 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor. Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann, wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl. OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Insofern muss die Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 14 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt „Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen“. Anordnung der Möbel nicht dazu führen, dass die WEA vollständig abgeschirmt werden. Beschlussvorschlag Aus meiner Sicht stellt dies keine Option da! Dies wäre nur teilweise möglich, wenn die vorhandenen Möbel unmittelbar vor die Fenster gestellt würden. 2.2.b Gemeindegebietsübergreifende Planung Der Rat der Gemeinde Simmerath hat bei dem angrenzenden Windpark beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Aus meiner Sicht wäre hier wie bereits mehrfach erwähnt eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Simmerath ähnlich wie bei der Sekundarschule möglich, um zum einen Windenergieanlagen zu errichten, zum anderen aber auch die Belange der Anwohner zu berücksichtigen. 2.2.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand von unter 800 m zur Bebauung gibt, so dass ich dieses Vorhaben auch wirtschaftlichen Gründen (Gefahr der Abschaltung wegen möglichen erfolgreichen Klagen von Anwohnern) bitte zu überdenken. 2.2.d Eine gemeindegebietsübergreifende Konzentrationszonenplanung ist grundsätzlich möglich, derzeit jedoch nicht vorgesehen. Würden die Schutzabstände in Hürtgenwald auf 1000 m gegenüber allen Wohnnutzungen erhöht, so würden im Gemeindegebiet von Hürtgenwald voraussichtlich keine Flächen verbleiben, die zur Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden könnten. In diesem Fall müsste substantieller Raum für beiden Gemeinden vollständig innerhalb des Gemeindegebietes von Simmerath geschaffen werden. Ob die Gemeinde Simmerath einer solchen Planung zustimmt ist äußerst fraglich. Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Wertminderungen Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanla- Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c Der Stellungnah- 15 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gen drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen erheblich im Wert sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für mich verursacht. Beschlussvorschlag me wird gefolgt. nicht In 2005 habe ich noch sehr aufwendig teilweise die ursprünglichen Stallanlagen in eine moderne Mietwohnung umgewandelt. Durch Ihr Vorhaben besteht nunmehr die Gefahr, dass ich die Wohnung dauerhaft nicht mehr vermietet bekomme und somit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. 2.2.e Gesundheitliche Schäden Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für die Gemeinde als Eigentümer der in Rede stehenden Flächen im Interesse der betroffenen Anwohner für geboten, zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abzuwarten. 2.2.f Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur optisch bedrängenden Wirkung vgl. Nr. 10.1.b Der Stellungnahme Flugsicherungsbefeuerung Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer evtl. Genehmigung der Anlagenfestzulegen, dass die Anlagen mit dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flugzeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber den betroffenen Anwohnern. 2.3 Mit Schreiben vom 24.08.2016 2.3.a Optisch bedrängende Wirkung Einwände im Rahmen der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes K 14 16 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windpark Peterberg Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt. Ich bin Eigentümer des nah an dem Windpark gelegenen Anwesens Ringstr. 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen". Aus meiner Sicht stellt dies keine Option da! Dies wäre nur teilweise möglich, wenn die vorhandenen Möbel unmittelbar vor die Fenster gestellt würden. 2.3.b Zu Abständen in Simmerath Der Rat der Gemeinde Simmerath hat bei dem angrenzenden Windpark beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Aus meiner Sicht wäre hier wie bereits mehrfach erwähnt eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Simmerath ähnlich wie bei der Sekundarschule möglich, um zum Einen Windenergieanlagen zu errichten, zum Anderen aber auch die Belange der Anwohner zu berücksichtigen. 2.3.c Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Abstände zu Einzelhöfen Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand von unter 800 m zur Bebauung gibt, so dass ich dieses Vorhaben auch wirtschaftlichen Gründen (Gefahr der Abschaltung wegen möglichen erfolgreichen Klagen von An- Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b 17 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. wohnern) bitte zu überdenken. 2.3.d Wertminderungen Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanlagen drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen erheblich im Wert sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für mich verursacht. ln 2005 habe ich noch sehr aufwendig teilweise die ursprünglichen Stallanlagen in eine moderne Mietwohnung umgewandelt. Durch Ihr Vorhaben besteht nunmehr die Gefahr, dass ich die Wohnung dauerhaft nicht mehr vermietet bekomme und somit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. 2.3.e Gesundheitliche Schäden Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für die Gemeinde als Eigentümer der in Rede stehenden Flächen im Interesse der betroffenen Anwohner für geboten, zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abzuwarten. 2.3.f Flugsicherungsbefeuerung Unabhängig von den vg. Punkten bitte ich Ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass mögliche Windkraftanlagen nur mit einer bedarfsgerechten Befeuerung ausgestattet werden. Bedarfsgerecht heißt, dass die Anlagen nur beim Anflug von Flugzeugen blinken. Im Übrigen bleibt es dunkel. Diesbezüglich gibt es bereits den sog. Primärradar auf dem Markt, dessen Technik auch die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 01.09.2015 erfüllt. 18 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beim Primärradar senden im Windpark montierte Klein-Radaranlagen elektromagnetische Impulse, die an Flugzeugen reflektiert und von Sensoren erfasst werden. Aus den so empfangenen Echos wird die Flugroute errechnet und im Fall der kritischen Annäherung die Befeuerung eingeschaltet. Ich bitte, diese Anforderung im Bebauungsplan als eine Bedingung an mögliche Investoren aufzunehmen. Sollte dies im Bebauungsplan nicht möglich sein, so bitte ich die Installation des Primärradar als Grundstückeigentümer durch die Gemeinde in den jeweiligen Verträgen mit möglichen Investoren sicherzustellen. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als die "Wirtschaftsinteressen" von Investoren. 3 Ö3 3.1 Mit Schreiben vom 18.12.2012 3.1.a Eignung der Fläche G Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. 19 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert. Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 20 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wurden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b und Der Stellungnahme Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. 3.1.c Favorisierung von Waldflächen Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, 21 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u.A. eine Turm/AnlagenKombination gewählt, die auf und zum Standort passt. 4.1.b wird nicht gefolgt. Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr. 1.1.f Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 3.1.d Bauhöhenbegrenzung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. Mit Schreiben vom 16.06.2014 korrigierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), als Nachfolger der Wehrbereichsverwaltung die ursprüngliche Aussage dahingehend, dass nunmehr eine Bauhöhe von bis zu 690 m über NN möglich sei. Diese Vorgaben, welche der Abwägung nicht zugänglich sind, ermöglichen in dem Plangebiet eine Anlagenhöhe von etwa 200 m und damit die Errichtung von heute marktgängigen Anlagentypen. Eine Verhinderungsplanung ist nicht ersichtlich. 3.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Aus- Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr.1.1.e Der Stellungnahme 22 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3.1.f Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. 3.1.g Bürgerwindpark Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. 23 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.h Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Befangenheit vgl. Nr. 2.1.m Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. 3.1.k Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. 3.1.j Beschlussvorschlag Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 3.1.i Abwägungsvorschlag Befangenheit Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der 24 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. 4 Ö4 4.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 4.1.a Wohnen im Außenbereich Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen be- 25 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag drängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße „Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. 4.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 — Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. Gem. der aktuellen Planungen sollen keine Anlagen außerhalb des Waldes mehr realisiert werden. Hierdurch kann die Schutzbedürf- 26 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? tigkeit umliegender Höfe besser gewürdigt werden. 4.1.c Beschlussvorschlag Wertminderungen In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. 27 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 4.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Größtmöglicher Konsens Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. 4.2 Mit Schreiben vom 22.06.2016 4.2.a Abstand zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen hiermit erhebe ich Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 „Windpark Peterberg". Diesen Einwand begründe ich wie folgt: Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung Ein Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung von 350 bis 450 m, wie derzeit im Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehen, halte ich bei 200 m hohen WKA für unzumutbar. Ich fordere deshalb, wie bereits in den Einsprüchen gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes, einen Abstand zur Wohnbebauung von mindestens 800 m, wie er 28 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Brandgefahr vgl. Nr. 6.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. auch bei der Wohnbebauung im Innenbereich gilt. 4.2.b Gesundheitliche Schäden 2. Gesundheitliche Schäden Studien belegen, dass nicht nur die Dauerbeschallung sondern auch der Schattenwurf und der Infraschall, dem ich durch die WKA permanent ausgesetzt bin, eine starke Gefährdung für meine Gesundheit bedeuten (Herz-Kreislauf-Beschwerden, Migräne, Tinitus, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.). Die gesundheitliche Gefährdung ist mit Sicherheit bei dem vorgesehenen geringen Abstand zur Wohnbebauung größer als bei einer Entfernung von mindestens 800 m. Hinzu kommen die Emmissionen, die von der Befeuerung der WAK ausgehen (Discoeffekt). Sie stellen, wie Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar. 4.2.c Brandgefahr 3. Brandgefahr Es passiert immer wieder, dass WKA durch Blitzeinschläge oder Kurzschlüsse in Brand geraten, der aufgrund der Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden kann. Da die WKA im Wald aufgestellt werden sollen, würde dies unter Umständen zu einer ausgedehnten Brandkatastrophe führen. Bei starkem Wind bzw. bei Sturm sehe ich aufgrund des geringen Abstandes der WKA zur Wohnbebauung eine große Gefahr für mich als betroffene Anwohnerin. 4.2.d Wertminderungen 4. Wertminderung meiner Immobilie Gespräche mit Immobilien-Fachleuten haben ergeben, dass der Wert einer Immobilie bei einem derart geringen Abstand der WKA zur Wohnbe- 29 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Wald vgl. Nr. 6.1.d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. bauung drastisch sinkt. Man hält aufgrund dieses geringen Abstandes die Immobilie für nur sehr schwer, wenn überhaupt, verkäuflich. Hinzu kommt, dass Sparkassen und Banken Immobilien in der Nähe von Windparks nicht mehr ohne weiteres finanzieren. Da ich meine Immobilie als Alterssicherung betrachte, ist dies für mich ein weiterer Grund, einen Abstand der WKA zur Wohnbebauung von mindestens 800 m zu fordern. 4.2.e 4. Wald Natur und Umwelt Durch den Bau des Windparks wird ein zusammenhängendes Waldgebiet, das bei Wandern sehr beliebt ist, zerstört. Windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten verlieren ihren Lebensraum. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtig. Durch den Bau von Windparks im Wald müssen Tausende CO²-absorbierende Bäume aus reinem Profitdenken für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege gefällt werden, während Politiker aus der ganzen Welt auf Klimakonferenzen um die Senkung des CO²-Gehaltes ringen, damit diese Erde bewohnbar bleibt. 4.2.f Abstände zu Einzelhöfen / Gesundheitliche Schäden Ich lehne die Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. Es ist für mich aber nicht akzeptabel, dass - um Einnahmen zu erzielen - die Gemeinde Hürtgenwald eine gemeindeeigene Fläche zur Aufstellung der WKA auswählt, die so dimensioniert ist, dass man den geforderten Abstand zur Wohnbebauung von 800 m offensichtlich nicht einhalten will oder kann und dabei die Gesundheit und Belange der betroffenen Anwohner einfach ignoriert. Ich bitte darum, meine Einwände und Argumente bei der Abwägung zu bewerten. Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b 30 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 4.3 Mit Schreiben vom 22.08.2016 4.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme Hiermit erhebe ich erneut Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 "Windpark Peterberg". Zur Begründung verweise ich auf mein Schreiben vom 22. Juni 2016 (Kopie ist beigefügt). 5 Ö5 5.1 Mit Schreiben vom 22.06.2016 5.1.a Bereitstellung digitaler Unterlagen in neuer veraltungsrechtlicher Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die Interessen der Eheleute Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald anwaltlich vertreten. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme vom 22.06.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 4.2). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Beteiligung erfolgte unter Anderem digital, über den Server des Planungsbüros. Hierdurch wurde eine Übertragung auf andere Datenträger ermöglicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine uns legitimierende Originalvollmacht liegt an. Der Grund unserer Beauftragung ist die Stellungnahme im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. K-14 „Windpark Peterberg" der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bekanntmachung Ihrer Gemeinde sind die offengelegten Planunterlagen sowie umweltbezogene Informationen zu entnehmen. Wir bitten höflich um Mitteilung, ob und in welcher Weise die Planunterlagen und umweltbezogenen Informationen auf einen EDV-Datenträger gespeichert und nach hier überlassen werden können. Für insoweit entstehende Kosten sagen wir uns stark. Sofern eine Überlassung auf dort vorhandenen Datenträgern nicht möglich ist, bitten wir höflich um Mitteilung, ob im Rahmen der Einsichtnahme die dort EDV-technisch verarbeiteten Planunterlagen und umweltbe- 31 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zogenen Informationen im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort auf einen mitgebrachten Datenträger überspielt werden können (USB-Stick / CDROM). Um kurzfristige Stellungnahme dürfen wir bitten. Für Rücksprachen, gerne auch telefonisch, steht der Unterzeichner zur Verfügung. 5.2 Mit Schreiben vom 01.07.2016 5.2.a Einordnung der Stellungnahme in neuer verwaltungsrechtlicher Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die Interessen der Eheleute Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald, anwaltlich vertreten. Eine uns legitimierende Originalvollmacht übersandten wir bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016. Der Grund unserer Beauftragung ist die Stellungnahme im Rahmen der Offenlage des Entwurfs eines Bebauungsplans Nr. K14 „Windpark Peterberg" der Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 Abs. 2 BauBG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald vom 10. Mai 2016. Unsere Mandanten sind gemeinschaftliche Eigentümer des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald, Gemarkung Vossenack, Flur 10, Flurstück 56 und 57, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Unsere Mandanten sind im Hinblick auf Belegenheit und Nutzung durch das im Plan ausgewiesene Vorhaben betroffen. Form- und fristgerecht geben wir daher namens und in Vollmacht unserer Mandanten die nachstehende Stellungnahme zu dem öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. K 14 32 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Stellungnahme des Eingebers wird der Bebauungsplan im Normalverfahren aufgestellt. Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens ist nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. „Windpark Peterberg" ab: 5.2.b Planwerk I. Die Gemeinde Hürtgenwald beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. K 14 „Windpark Peterberg" im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 12, 13 BauBG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan ausschließlicher Inhalt des öffentlich ausgelegten Entwurfs eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. K 14 „Windpark Peterberg" ist, so dass Identität zwischen dem offengelegten Planentwurf und dem Vorhaben- und Erschließungsplan besteht gemäß § 12 Abs. 1 BauBG. Die der Offenlage beigefügten Unterlagen werden in der Bekanntmachung der Offenlage aufgelistet. So ist der Bekanntmachung eindeutig zu entnehmen, dass, neben einem dem Vorhaben- und Erschließungsplan, u.a. eine Planzeichnung zum Bebauungsplan Gegenstand der Beteiligungsunterlagen ist. Alle aufgeführten Unterlagen waren im Zeitraum der Offenlage, während der Dienststunden der Gemeinde Hürtgenwald öffentlich zugänglich. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche, im Aufstellungsverfahren beigezogenen Informationen und Unterlagen voll umfänglich offengelegt werden und eingesehen werden können. 5.2.c Durchführungsvertrag Insoweit ist festzustellen, dass der notwendige Durchführungsvertrag (im Entwurf) nicht Bestandteil der Offenlage ist gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1,3 Abs. 2 BauBG. Es wird angenommen, dass die Gemeinde Hürtgenwald als Plangeber mit dem Vorhabenträger noch keinen Durchführungsvertrag als öffentlichrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat gemäß § 54 VwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 BauBG. Wie der Eingeber richtigerweise vernutet ist der Durchführungsvertrag kein Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Der Durchführungsvertrag wurde zwischenzeitlich zwischen der Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald geschlossen und liegt zum Satzungsbeschluss einseitig unterschrieben durch die Vorhabenträgerin vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Durchführungsvertrag wird u.a. nachgewiesen, dass die für die Erschließung und den Betrieb des geplanten Vorhabens erforderlichen Pachtverträge vorliegen. Die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Erschließung und deren Durchführung sind somit gesichert. Dies kann im Rahmen der Ab- 33 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wägung zum Satzungsbeschluss berücksichtigt werden. 5.2.d Planungsziel II. Im Einzelnen sind nachstehende Einwendungen und Bedenken vorzutragen: 1. Planungsgrundlage Es ist nicht erkennbar, ob Grundlage der Planung die Änderung eines (Teil-) flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b Abs. 2 b, 35 Abs. 3, Satz 3 BauBG, oder bereits rechtsverbindliche Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Rahmen der Detailplanung durch einen Bebauungsplan ausgestaltet werden sollen gemäß §§ 1 a, 2 und 9 in Verbindung mit §§ 12, 13 BauBG. 5.2.e Wie der Eingeber bereits selbst darlegt, handelt es sich um die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 14 „Windpark Peterberg“. Dies wird in der Bekanntmachung zur Offenlage ebenfalls so aufgeführt. Warum es sich um eine Flächennutzungsplanänderung oder die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes handeln sollte ist nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan dient der Regelung einer konkreten Anlagenkonfiguration einer durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszone. Dies wird in der Begründung zum Bebauungsplan, im Kapitel 2 „Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ umfangreich erläutert: „Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.“ Parallelverfahren Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" geht hervor, dass das Plangebiet bisher nicht als Konzentrationszone für Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zwischenzeitlich durch die zuständige Bezirksregierung Köln Der me Stellungnahwird nicht 34 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Windenergie ausgewiesen ist. genehmigt und die Genehmigung wurde bekanntgemacht. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist somit in keinster Weise ersichtlich. gefolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" wird das Plangebiet als Fläche M bezeichnet, die Gegenstand einer Standortuntersuchung gewesen und für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sei. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg" soll im Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen und beide Baupläne zeitgleich bekannt gemacht werden gemäß §§ 8 Abs. 3, 10 BauBG. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB könnte der Bebauungsplan sogar vor der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, dass die beabsichtigte Planung dem Entwicklungsgebot unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen an die Flächennutzungsplanung zur Festsetzung bzw. Änderung von Windkraft-Konzentrationszonen entspricht gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauBG. vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 310 ff. 5.2.f Standortuntersuchung Die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie setzt ein gesamträumliches Planungskonzept voraus. Das gesamträumliche Planungskonzept muss sich über das gesamte Gemeindegebiet erstrecken und Gegenstand einer abschließenden Abwägung durch den Gemeinderat als maßgeblichen Plangeber sein. vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 -10 D 82/13.NE Das gesamträumliche Planungskonzept muss den gesamten Außenbereich einer Gemeinde erfassen und dient der Ermittlung von Potentialflächen nach Ausschluss harter und weicher Tabuzonen, mithin derjenigen Bereiche, die aus gesetzlichen oder tatsächlichen Gründen bzw. nach einheitlichen Planungsmaßstäben der Gemeinde nicht für die Nutzung Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ein gesamträumliches Planungskonzept erstellt, welches sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckt und zwischen weichen und harten Tabuzonen unterscheidet. (VDH Projektmanagement GmbH: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Erkelenz, Mai 2016). Dieses wurde bei der Abwägung über die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und somit bei der Ausweisung der Konzentrationszonen berücksichtigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist kein Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan dient der Regelung einer konkreten Anlagenkonfiguration 35 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von Windenergie in Betracht kommen. einer durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Konzentrationszone. Insofern ist auch das gesamträumliche Konzept kein Gegenstand des Bebauungsplanes bzw. dessen Offenlage. vgl. m.w.N. OVG NRW, a.a.O. Aus den offengelegten Planunterlagen ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Plangebung zu dem Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" auf einem gesamträumlichen Planungskonzept der Gemeinde Hürtgenwald aufbaut. Beschlussvorschlag Ein gesamträumliches Planungskonzept war nicht Gegenstand der Offenlage, sodass bereits ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Offenlage und Bekanntgabe umweltbezogener Informationen vorliegen dürfte gemäß §§ 2 a, 3 Abs. 3 BauBG. Das gesamträumliche Planungskonzept und die zu seiner Erarbeitung herangezogenen Planunterlagen (Umweltbericht, Gutachten etc.) muss sämtliche Potentialflächen innerhalb des Gemeindegebietes darstellen und sämtliche inhaltlich hinreichend ermittelten Belange aller Schutzgüter für die Abwägung des Plangebers erfassen, damit der Gemeinderat als Plangeber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er überhaupt oder zusätzliche Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie ausweisen will und ob sowie welchen Flächen der Vorrang vor anderen Flächen nach Abwägung widerstreitender Interessen gebührt. Diese Abwägung können die Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund eines fehlenden, gesamträumlichen Planungskonzeptes alleine anhand der vorhandenen und offengelegten Planunterlagen nicht treffen. 5.2.g Beteiligungsunterlagen Eine beanstandungsfreie und rechtmäßige Abwägung muss schon daran scheitern, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden unzureichend bleibt gemäß §§ 3, 4 BauBG. Um sachgerecht beteiligt zu sein, hätten Öffentlichkeit und TÖB im Rahmen der Offenlage auch über ein - hier offenkundig fehlendes - gesamt- Da das gesamträumliche Konzept Gegenstand der 9. Änderung des Flächennutzungsplans ist, wurden die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung über das gesamträumliche Konzept unterrichtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 36 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden die aus den weichen und harten Tabuzonen resultierenden Potentialflächen anhand einheitlicher Kriterien untersucht. Die in den durchgeführten Beteiligungen gem. §§ 3 und 4 BauGB vorgetragenen Hinweise und Anregungen wurden, soweit erforderlich, berücksichtigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. räumliches Planungskonzept unterrichtet werden müssen. 5.2.h Planungsalternativen Die Erheblichkeit eines gesamträumlichen Planungskonzepts für die hier beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Petersberg" geht bereits aus den Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hervor gemäß § 3 Abs. 1 BauBG. Dort beanstandeten Bürger und Bürgerinnen, dass nicht alle in Betracht kommenden Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet planungskonform und in rechtmäßiger Weise untersucht worden seien und der Plangeber den Hinweisen der Bürgerschaft auf den Einbezug weiterer oder die Ausweisung anderer Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie nicht nachgegangen sei. Soweit ersichtlich, blieb die Bewältigung der vorgenannten Hinweise aus der Bürgerschaft im Rahmen der offengelegten Stellungnahmen der Verwaltung unbeachtet und somit im planungsrechtlichen Sinne mangelhaft. Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden können. Zum Parallelverfahren vgl. Nr. 5.2.e Vor diesem Hintergrund dürfte eine Plangebung im Parallelverfahren bereits an formalen und inhaltlichen Anforderungen scheitern, die das Entwicklungsgebot stellt und insoweit zu einer beachtlichen Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen führen gemäß §§ 214, 215 BauBG. 5.2.i Durchführungsvertrag 2. Durchführung der Planung Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ geht hervor, dass die zu errichtenden Windkraftanlagen 3 Repower MN 100 und 2 Enercon E-53 von dem Vorhabenträger „Innovative Energieanlagen Hürtgenwald GmbH" (IEH) gebaut und betrieben werden sollen. Zum Durchführungsvertrag vgl. Nr.5.2.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird ausgeführt, dass in einem Durchführungsvertrag der Gemeinde 37 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ausschreibung von Leistungen ist kein Gegenstand der Bauleitplanung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Hürtgenwald mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch noch zu treffende Regelungen vereinbart wird. Der Vorhabenträger soll die insgesamt fünf Windräder im „Windpark Peterberg", an den im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Standorten errichten und die zivilrechtlich erforderlichen sowie öffentlich-rechtlich beachtlichen Anforderungen erfüllen. Soweit ersichtlich, soll ein Pachtvertrag zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Vorhabenträger über nicht näher bestimmte Flächen des Plangebietes abgeschlossen werden, die zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind. Der Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war nicht Gegenstand der Offenlage. Der Durchführungsvertrag ist konstitutive Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und ggf. für die Abwägung relevant. Ohne vertragliche Sicherstellung der alsbaldigen Durchführung von Vorhaben und Erschließung und bei vollständigem Fehlen eines Durchführungsvertrages vor dem Satzungsbeschluss ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Konzeption des § 12 Abs. 1, Satz 1 BauBG, der den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag im Sinne einer notwendigen Rechtmäßigkeitsbedingung aneinanderkoppelt, materiell unwirksam. vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE - 5.2.j Ausschreibung Mangels näherer Informationen zu der personalen und beteiligungsrechtlichen Struktur des Vorhabenträgers, dem finanziellen Volumen zu erbringender Bauleistung sowie Liefer- / Dienstleistungen und der rechtlich schwierigen Einordnung von Grundstückspachtverträgen als Beschaffung, ist auf die vergaberechtliche Relevanz des notwendigerweise abzu- 38 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sollten Ratsmitglieder befangen sein, so können sich diese zum Beschluss als befangen erklären. Konflikte sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. schließenden Durchführungsvertrages hinzuweisen. Einschlägig sind die Bestimmungen des GWB, der SektVO, VOL/A und VOF. Es wird angeregt, vor Plangebung zu prüfen, ob eine (europaweite) Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOF erforderlich ist. Auch ein Pachtvertrag mit Bauverpflichtung, konkret im Hinblick auf einen Pachtvertrag bezüglich eines Windparks, kann ein vergaberechtlich bedeutsamer Bauauftrag sein. vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2008/Verg 5/07 „Windpark" Bei einer Beteiligung des Verpächters (Gemeinde Hürtgenwald) an einer Betreibergesellschaft kann schon der Pachtvertrag einen öffentlichen Bauauftrag darstellen. Auf die einschlägige Rechtsprechung des EvGH ist hinzuweisen. 5.2.k Befangenheit Bedenken gegen einen rechtswirksamen Durchführungsvertrag bestehen auch dann, wenn Gemeinderatsmitglieder selbst oder über eng verbundene Familienmitglieder Gesellschafter des Vorhabenträgers sind. Dies kann zu einer Verflechtung privater Interessen mit der Entscheidung im Rahmen der Abwägung über die Aufstellung des Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" bzw. die Gestaltung und den Abschluss des Durchführungsvertrages führen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheidungen des Gemeinderates über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" ebenso wie über die Ausgestaltung des Durchführungsvertrages ein Mitwirkungsverbot für wirtschaftlich verflochtene Gemeinderatsmitglieder besteht gemäß § 31 GO NRW. 39 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 5.2.l Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die Gemeinde Hürtgenwald beabsichtigt im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Planungserfordernis 3. Abwägungsfehler a. Erforderlichkeit der Planung Gemäß § 1 Abs. 3, Satz 1 BauBG haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauBG sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestaltung und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6 BauBG sind die dort näher bezeichneten Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 1 Abs. 6, Nr. 7 a, 1 a und 2, 2a BauBG kommt dem Umweltschutz und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine hervorgehobene Bedeutung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu. Die Aufstellung eines zusätzlichen Bebauungsplanes ist erforderlich, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierbei sind nicht nur die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen, sondern mindestens gleichwertig die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse sowie sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erhaltung, 40 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung sowie der Umbau vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 - 4 BauBG. Alle berücksichtigungspflichtigen Belange, auch insbesondere im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit der zeichnerischen Darstellung und den textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen gemäß § 9 BauBG. Zur Konkretisierung der Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung im Hinblick auf die Bestimmungen des BauBG dienen verschiedene, untergesetzliche Erlasse und Verwaltungsvorschriften. Zu nennen ist insbesondere der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung – „Windenergieerlass" - vom 04. November 2015 der beteiligten Ministerien des Landes NRW. Neben den untergesetzlichen Erlassen und Verwaltungsvorschriften sind die Anforderungen aus Fachgesetzen, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) darauf beruhende Verordnungen sowie technischer Anleitungen (TA Lärm u.a.) beachtlich. Schließlich ist stets die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist zu beanstanden, dass der Plangeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung und Notwendigkeit zur Ausweisung weiterer Flächen als Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie von falschen Voraussetzungen ausgeht. In der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" wird darauf hingewiesen, dass im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald bereits Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie bestehen und „vollgelaufen" sind. Aus dieser Feststellung wird von Seiten des Plangebers der Schluss gezogen, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächen- 41 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Behauptung des Eingebers beabsichtigt die Gemeinde Hürtgenwald nicht alleine den räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes als Konzentrationszone für die Windkraft auszuweisen. Tatsächlich erfolgt die Ausweisung von Konzentrationszonen in der parallel durchgeführten 9. Flächennutzungsplanänderung. Hier wird neben dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes K14 noch eine weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. nutzungsplan erforderlich sei. Hierzu wird lediglich pauschal auf ein ausdrückliches Ziel der Landesplanung nach dem Landesentwicklungsprogramm - LEPro - verwiesen, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. 5.2.m Substanzieller Raum Es wird ausgeführt, dass (allein) durch die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg" der Windkraft substantieller Raum geschaffen werde und durch die zusätzliche Ausweisung der hier betroffenen Fläche M insgesamt ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche für die Nutzung von Windenergie vorgehalten werde. Aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" geht weiter hervor, dass die Gemeinde Hürtgenwald eine flächenmäßig große und bevölkerungsmäßig kleine Kommune ist. Diese Feststellung über das Verhältnis der Gemeindefläche zur Bevölkerung ist jedoch erkennbar nicht Gegenstand der Abwägung ausweislich Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg". Ferner geht aus der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" ebenso wenig wie aus den weiter offengelegten Unterlagen hervor, welche Nennleistung (MW) die bereits vorhandenen Windenergieanlagen im Gemeindegebiet bei durchschnittlicher Auslastung erzeugen und in welchem Verhältnis diese Nennleistung zur ortsansässigen Bevölkerung steht. Die Ermittlung der Verhältniszahl Nennleistung/Bevölkerung (pro Kopf) ist nach hiesiger Auffassung jedoch abwägungsrelevant. Ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie substantiell Raum verschafft, kann nicht isoliert anhand von Größenangaben beantwortet werden. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten. Das Verhältnis des erzeugten Windstroms zum Stromverbrauch der Gemeinde (fiktive Eigenversorgungsquote) ist gemäß Rechtsprechung explizit kein geeignetes Kriterium zur Bewertung des substanziellen Raums (OVG Münster 10 D 82/13.NE vom 22.09.15). Vielmehr ist die Einschätzung, wann eine Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, dass Ergebnis einer wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10 und OVG Bautzen 1 C 40/11 vom 19.07.12). Vorliegend ist von der Schaffung substanziellen Raums auszugehen. Eine genaue Zusammenfassung der hierfür sprechenden Gründe ist der Standortuntersuchung zu entnehmen (VDH Projektmanagement GmbH: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Erkelenz, Mai 2016). Diese ist Gegenstand der parallel durchgeführten Flächennutzungsplanände- 42 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE - rung und damit kein Bestandteil dieses Bebauungsplanes. 5.2.n Beschlussvorschlag Abstände in Raffelsbrand Die allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in dem hier betroffenen Ortsteil Raffelsbrand zeichnen sich durch eine stark aufgelockerte Siedlungsstruktur aus, die als solche und in ihrer Gesamtheit jedoch einen geschlossenen Bebauungszusammenhang im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" und der angestellten Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist der Plangeber offenbar der Ansicht, die Bebauung im Ortsteil Raffelsbrand bestehe lediglich aus Einzelhöfen, die insbesondere immissionsschutzrechtlich weniger schutzbedürftig seien, als eine geschlossene Bebauung im Rahmen allgemeiner Siedlungsbereiche. Allgemeine Siedlungsbereiche werden in den Regionalplänen dargestellt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, der für Hürtgenwald gilt, wird für Raffelsbrand kein ASB dargestellt. In der Regel erfolgt eine Darstellung für Orte mit mehr als 2.000 Einwohnern. In Hürtgenwald erfolgt eine Darstellung als ASB für die Ortschaften Kleinhau und Vossenack. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für Wohnhäuser im Außenbereich gilt ein Schutzanspruch vergleichbar eines Mischgebiets (MI) (OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02). Für diese Gebiete gelten deutlich geringere Schallschutzgrenzwerte als zum Beispiel für reine oder allgemeine Wohngebiete in Siedlungen. (siehe TA Lärm, BImSchV) Diese Betrachtung ist bereits für sich gesehen abwägungsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die im Vergleich zu städtischen Agglomerationen geringere Bebauung im ländlichen Raum führt nicht dazu, dass die Schutzbedürftigkeit der Bewohner und Bewohnerinnen des ländlichen Raumes vor Geräusch-, Licht- und sonstigen Immissionen sowie optisch beeinträchtigender Wirkung, die von Windenergieanlagen ausgelöst werden, herabgesetzt ist. Es ist insoweit abwägungsfehlerhaft, eine massive Vorbelastung durch Windenergieanlagen zum Anlass zu nehmen, die betroffene Bevölkerung mit weiteren Immissionen durch hinzukommende Windenergieanlagen zu beeinträchtigen, weil bereits die Vorbelastung vermeintlich zu einer geringeren Schutzbedürftigkeit führe. Nach abwägungsrechtlichen Grundsätzen verbietet es sich, die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung in flächenmäßig großen und bevölkerungsarmen Gemeinden nur deshalb zu vernachlässigen, als dort im großen Umfang Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie verfügbar 43 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur fiktiven Eigenversorgungsquote vgl. Nr. 5.2.m Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. sind. 5.2.o Fiktive Eigenversorgungsquote / Planungserfordernis Wenn und soweit daher das Verhältnis der Nennleistung bereits vorhandener Windenergieanlagen im Verhältnis zur ortsansässigen Bevölkerung (pro Kopf) oberhalb oder mindestens weit oberhalb des landesweiten Durchschnittswertes liegt, dürfte die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergie städtebaulich nicht erforderlich sein und den Wohnbedürfnissen der ortsansässigen Bevölkerung widersprechen. Zum Planungserfordernis vgl. Nr. 5.2.l Dies blieb bei der hier erkennbaren Planung unberücksichtigt und führt daher zu einem beachtlichen Abwägungsfehler. 5.2.p Schall b. Missachtung von Schutzabständen Aus dem offengelegten Rechtsplan, zeichnerischen Darstellung und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" sowie dem Immissionsgutachten/Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald/Peterberg der IEL GmbH vom 19. Februar 2016 geht hervor, dass zwischen dem Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandanten und der in südwestlicher Richtung nächstgelegenen, beabsichtigten Windenergieanlage WEA 01 ein Abstand von lediglich 350 m sowie zu der südöstlich gelegenen WEA 02 von ca. 400 m liegen wird. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung und der durch das geplante Vorhaben hinzutretenden Immissionen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte z.T. ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten. Hierbei wurde – entgegen den Ausführungen des Eingebers – ein zumindest im Nachtzeitraum reduzierter Betrieb berücksichtigt. (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Widersprüche sind somit nicht ersichtlich und werden von dem Eingeber auch nicht konkret benannt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das offensichtlich und ausschließlich von dem Vorhabenträger beauftragte Immissionsgutachten der IEL vom 19. Februar 2016 stellt überdies zu Nr. 5 - Immissionspunkte (Schall) - fest, dass die Immissionsrichtwerte an den zu berücksichtigenden Immissionspunkten des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1 mindestens erreicht und voll ausgeschöpft wer- 44 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unter Berücksichtigung von Auflagen, z.B. technischen Einrichtungen zum Schutz vor Rotorschattenwurf, kann eine Überschreitung diesbezüglicher Immissionsrichtwerte ausgeschlossen werden. Eine Abschließende Bewertung einzelner Immissionspunkte ist auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich. In diesem Zusammenhang wurde die nachfolgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. den, sofern ein Richtwert Nacht von 45 dB(A) einschlägig ist. Ausgeführt wird weiterhin, dass im Umfeld des Geltungsbereichs der neu zu errichtenden und insgesamt fünf Windenergieanlagen bereits 26 WEA in Betrieb bzw. genehmigt sind. Dieser Umstand habe im vorliegenden Fall als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Erstaunlicherweise kommt der Sachverständige gleichwohl zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den gutachterlich dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestünden. 5.2.q Schatten Auch der immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigende Rotorschattenwurf ist nach Ansicht des Sachverständigen unbedenklich, ohne dass insoweit die Auswirkungen für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandantschaft näher ermittelt und analysiert werden. „Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 5 mit Abschaltmodulen auszurüsten.“ 45 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 5.2.r Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anwohnern im Außenbereich obliegt es, sich im Bedarfsfall gegen optische Wirkungen von WEA abzuschirmen (VGH München 22 ZB 15.113 vom 24.03.15). Die Anpflanzung von abschirmendem Bewuchs kann dabei als mindernde Maßnahme berücksichtigt werden (OVG Münster 9 B 390/15 vom 27.07.15). Da Minderungsmaßnahmen möglich sind, ist es zur Beurteilung der Betroffenheit unerheblich, ob der bezeichnete Gebäudeteil bewohnt ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Optisch bedrängende Wirkung Von unzutreffenden, tatsächlichen Voraussetzungen geht auch ein Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald des Sachverständigen Fährmann, Büro Ökoplan aus 45147 Essen aus, dass der Sachverständige im Auftrag der IEH GmbH, zum Februar 2016 erstellt hat. Für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandantschaft wird in dem Gutachten des Sachverständigen Fährmann auf Seite 9 zu Nr. 2.3.2 ausgeführt, ein Teil des Hauses sei unbewohnt (Ost-West-Flügel). U.a. daraus schließt der Sachverständige, dass eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung ist unzutreffend. Unsere Mandanten bewohnen den gesamten Gebäudekörper des Grundstücks Am Peterberg 1 und mithin auch den Ost-West-Flügel, der anhand einer sachverständigenseits beigefügten Lichtbilddokumentation bei Errichtung der beabsichtigten Windenergieanlagen in erheblichem Umfang einer optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt sein wird, wie im übrigen das gesamte Grundstück. Die nicht hinzunehmende, optisch bedrängende Wirkung wird auch nicht durch vermeintliche Grünstrukturen abgemildert, die der Sachverständige als sichtverschattend für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 ermittelt haben will. Vielmehr müssen die grundstücksseitig angesetzten Grünstrukturen für eine sachverständige Beurteilung außer Betracht bleiben, da auch die Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum den Eigentümer eines Wohngrundstücks nicht verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eingriffe durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen entschädigungslos auf seinem eigenen Grundstück dadurch abzumildern, dass er hoch aufragende und sichtverschattende Grünstrukturen vorhält. 46 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des vorsorgenden Immissionsschutzes ist insofern nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine solche Betrachtungsweise ist rechtswidrig und verstößt gegen Artikel 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit einfach gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften. Insoweit ist festzustellen, dass der Sachverständige Fährmann für seine gutachterliche Stellungnahme von unzutreffenden, rechtstatsächliche Voraussetzungen ausgeht und bei kritikloser Würdigung des Gutachtens im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" als Satzung ein Abwägungsfehler vorläge. 5.2.s Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen Wesentlich ist sodann, dass bereits immissionsschutzrechtlich Vorsorgeabstände zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen zu wahren sind gemäß §§ 3 Abs. 1, Abs. 5, Nr. 1, 50 BImSchG. Der vorsorgende Immissionsschutz wird zu Nr. 8.2.1 im Windenergieerlass vom 04. November 2015 erwähnt. Darin wird empfohlen, den vorbeugenden Lärmschutz in der Planung von Vorranggebieten bzw. Konzentrationszonen als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden, weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Zu Allgemeinen Siedlungsbereichen vgl. Nr. 5.2.n Die allgemeinen Erfahrungswerte bedingen als notwendigen Abstand zu Einzelhöfen eine Entfernung von mindestens 500 m mit der nächstgelegenen Windenergieanlage. Zu allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) bedarf es nach den genannten Erfahrungsgrundsätzen darüber hinaus eines Mindestabstandes von 600 m. Hätte der Plangeber daher eine rechtmäßige und abwägungsgerechte Konzentrationsflächenplanung vorgenommen und insoweit ein gesamträumliches Planungskonzept aufgestellt, hätte ein Mindestabstand auch 47 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind der Ort und die Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung vorliegend durch öffentlichen Aushang im Bekanntmachungskasten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. zu dem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) der Häuser und Gebäudegrundstücke Am Peterberg von 600 m als weiche Tabuzone berücksichtigt werden müssen. vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 -10 D 82/13.NE Da dies nicht geschah, leidet die beabsichtigte Plangebung im Hinblick auf die festzusetzenden Mindestabstände zwischen den zu errichtenden und insgesamt fünf Windenergieanlagen sowie dem geschlossenen Bebauungszusammenhang der Gebäudegrundstücke Am Peterberg, der mit dem Gebäudegrundstück am Peterberg 1 unserer Mandanten beginnt, zwangsläufig an beachtlichen Abwägungsfehlern gemäß §§ 214, 215 BauBG. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die bei Festlegung auf die planausgewiesenen Standorte nach Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg" beantragt bzw. erlassen würde, unverzüglich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage angegriffen wird, da zwingend zu berücksichtigende, nachbarschützende Bestimmungen verletzt würden gemäß § 35 BauBG in Verbindung mit §§ 3, 22 BImSchG in Verbindung mit dem Wind-Energieerlass NRW sowie weiteren berücksichtigungspflichtigen Bestimmungen und Vorschriften. 5.3 Mit Schreiben vom 26.08.2016 5.3.a Formfehler In vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir bekanntlich die Interessen der Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald anwaltlich. Eine uns legitimierende Originalvollmacht übersandten wir bereits mit Schreiben vom 22.06.2016. Auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde wird die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Abs. 4 (gemeint ist § 4a Abs. 4 BauGB) schafft eine Rechtsgrund- 48 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bebauungsplanes Nr. K14 "Windpark Peterberg" angezeigt. lage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Da das Gesetz in §§ 3 und 4 eine bestimmte Form nicht vorschreibt, handelt es sich insoweit um eine Klarstellung. Abs. 4 Satz 1 sieht eine zusätzliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auch durch das Internet vor, die von den formalen Beteiligungserfordernissen des § 3 nicht befreit, dh die Nutzung der elektronischen Informationstechnologie kommt für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 nur ergänzend in Betracht (so auch Korbmacher, in: Kohlhammer-Komm., § 4 a Rn. 21). Es wird darauf hingewiesen, dass die Offenlage des vorgenannten Bebauungsplanes im Rahmen der Offenlagefrist vom 25.07 bis ein- schließlich 26.08.2016 stattfindet. Darüber hinaus wird auf einen Link verwiesen, zu dem bei Eingabe eines Passwortes die Planunterlagen auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde eingesehen werden können. Beschlussvorschlag Da es sich bei der digitalen Beteiligung um ein zusätzliches Angebots handelt, ist die öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hürtgenwald maßgeblich. In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Niederschrift vorgetragen bzw. eingereicht werden können. Ein Hinweis darauf, dass binnen der Offenlagefrist Stellungnahmen abgegeben werden können, fehlt gänzlich gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die erneute öffentliche Auslegung erfolgt, da im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht der aktuelle Stand des Gutachtens zur optisch bedrängenden Wirkung ausgelegen hat. Ebenso wenig wird erläutert, zu welchem Zweck und mit welchen Änderungen oder Ergänzungen der Entwurfs des Bebauungsplan; Nr. K14 "Windpark Peterberg" erneut ausgelegt wird gemäß, § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bei erneuter Auslegung des Planentwurfs ist die Gemeinde verpflichtet, die Änderungen - sei es in der Bekanntmachung oder in den ausgelegten Unterlagen - kenntlich zu machen. Verstößt sie dagegen, so ist dies (nur) dann ein beachtlicher Verstoß, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in gebotener Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, seine Beteiligungsrechte auszuüben. vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 4a, Rn. 4 49 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Aus den Veröffentlichungen auf der lnternetpräsenz Ihrer Gemeinde sind weder in der Bekanntmachung, noch in den veröffentlichten Unterlagen Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs kenntlich gemacht. Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ist daher eine Stellungnahme zu vermeintlichen Änderungen oder Ergänzungen nicht möglich. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass bereits mangels Hinweises darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben sind, die Apellfunktion der erneuten Offenlage nicht erfüllt wird. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erneute Auslegung des Planentwurfs daher mit Rechtsmängeln behaftet. Sollte der Gemeinderat den Satzungsbeschluss mit Hinweis auf die erneute Offenlage im Zeitraum 25.07. bis 26.08.2016 beschließen und den Rechtsplan mit Verweis auf die erneute Offenlage bekannt machen, dürfte der Bebauungsplan bereits aus formellen Gründen nichtig sein. 6 Ö6 6.1 Mit Schreiben vom 28.06.2016 6.1.a Abstände zu Einzelhöfen Dies begründen wir wie folgt: 1.) Zu geringe Abstände zur Wohnbebauung Nach wie vor machen wir uns sehr große Sorgen über den sehr geringen Abstand der geplanten Windkraftanlagen (WKA) zu unserem Haus in der Straße „Am Peterberg" im Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen Bebauungsplanes sollen die Anlagen mit einer Höhe von ca. 200 m und einem Abstand von nur ca. 350 m bis 450 m zu den nächsten Häusern gebaut werden. Wie bereits mehrfach in Gesprächen geäußert, sind wir nicht generell 50 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sofern die Belange des Gesundheitsschutzes in geltendes Recht umgesetzt wurden, z.B. im Rahmen der TA-Lärm oder des BImSchG, wurden diese in der Planung berücksichtigt. Die von diesen Regelungen vorgegebenen Richtwerte können eingehalten werden. Dies konnte auf der Grundlage eines Gutachtens (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2016), innerhalb von dessen die zu erwartenden Schall- und Schattenwurfemissionen untersucht wurden, belegt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. gegen die Errichtung von WKA, sondern fordern die Einhaltung des Mindestabstands 800 m, so wie er bei der Wohnbebauung im Innenbereich von Hürtgenwald gilt. 6.1.b Gesundheitliche Schäden 2.) Gesundheitliche Schäden Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, wie z.B. Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühle, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen.... Das Risiko dieser Gesundheitsschäden sehen wir bei dem geplanten, sehr geringen Abstand zu unserem Haus als noch höher an! Des Weiteren haben wir große Bedenken bzgl. der Emissionen, die von der Befeuerung der WKA ausgehen (der sog. Discoeffekt). Sie stellen, wie Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar. Der sogenannte Discoeffekt kann durch eine matte Beschichtung der Rotorblätter wirksam unterbunden werden (vgl. z.B. OVG Münster 21 B 2091/02 vom 26.02.03). Entsprechende Beschichtungen sind Stand der Technik. Eine Regelung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Gemäß dem Faktenpapier Infraschall des LANUV NRW können im Nahbereich von Windenergieanlage Infraschall-Pegel beobachtet werden, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben. Ab Entfernungen von ca. 300 m beeinflussen Windenergieanlagen den Geräuschpegel im Infraschall-Bereich nicht mehr. Ein Abstand von 300 m wird im vorliegenden Fall eingehalten. In diesem Zusammenhang sind keine Beeinträchtigungen der Anwohner zu erwarten. Die Berücksichtigung noch ausstehender Untersuchungsergebnisse, deren Umsetzung in geltendes Recht zudem fraglich ist, ist nicht erforderlich. 51 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). 6.1.c Wertminderungen 3.) Immobilienwert sinkt Aufgrund diverser Berichte aus der Immobilienbranche müssen wir davon ausgehen, dass mit der Errichtung des Windparks der Wert unserer Immobilie drastisch sinken wird, wenn sie denn bei den geplanten Abständen überhaupt noch verkäuflich ist. Wer ersetzt uns diesen Wertverlust? 6.1.d Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Flächeneigentümer entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Um ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016). Demgemäß ist eine Beeinträchtigung der zu erwartenden Arten, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, nicht zu erwarten. Eine Regelung dieser Maßnahmen erfolgt bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zu diesem Zweck wurden textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wald 4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler Tiere zerstört. Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen. Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen. Welchen Sinn macht die alternative Energiegewinnung, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will? Zur Vermeidung von Baumfällungen erfolgt die Erschließung des Plangebietes über den Ausbau bestehender Wirtschaftswege. Da das Planungsinstrument des „Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes“ gewählt wurde, kann eine entsprechende 52 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Regelung bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Hierdurch können die Eingriffe in den Wald so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass vorwiegend Nadelgehölze von Baumfällungen betroffen sein werden. Hierdurch können negative Auswirkungen auf den Artenschutz, das Landschaftsbild und die Frischluftproduktion reduziert werden. 6.1.e Brandgefahr 5.) Brandgefahr Bitte bedenken Sie ebenfalls die große Gefahr für Waldbrände, wenn eine WKA einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nicht löschen, sondern man muss sie schlichtweg abbrennen lassen. Die Waldbrandgefahr durch WEA ist äußert gering. In dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird ein Nachweis der Statik erbracht. Auch bei Wind kann eine WEA nicht umfallen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der me Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch und dies stellt, aufgrund des geringen Abstands zur Wohnbebauung, ebenfalls ein Risiko für uns als Anwohner dar. Wir bitten Sie deshalb nochmals eindringlich, die von uns sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken abzuwägen. Denn auch wir sind Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald und möchten als solche gleichberechtigt behandelt werden! 7 Ö7 7.1 Mit Schreiben vom 28.06.2016 7.1.a Abstände zu Einzelhöfen hiermit erhebe ich Einwand gegen den Bebauungsplan Nr. K 14 „Windpark Peterberg“. Stellungnahwird nicht 53 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gefolgt. Dies begründe ich wie folgt: 1.) Zu geringe Abstände zur Wohnbebauung Nach wie vor mache ich mir große Sorgen über den sehr geringen Abstand der geplanten Windkraftanlagen (WKA) zu meinem Haus in der Straße „Am Peterberg" im Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen Bebauungsplanes sollen die Anlagen mit einer Höhe von ca. 200 m und einem Abstand von nur ca. 350 m bis 450 m zu den nächsten Häusern gebaut werden. Wie bereits mehrfach in Gesprächen geäußert, bin ich nicht generell gegen die Errichtung von WKA, sondern fordere die Einhaltung des Mindestabstands von 800 m, so wie er bei der Wohnbebauung im Innenbereich von Hürtgenwald gilt. 7.1.b Gesundheitliche Schäden 2.) Gesundheitliche Schäden Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, wie z.B. Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühle, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen.... Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Risiko dieser Gesundheitsschäden sehe ich bei dem geplanten, sehr geringen Abstand zu meinem Haus als noch höher an! Des Weiteren habe ich große Bedenken bzgl. der Emissionen, die von der Befeuerung der WKA ausgehen (der sog. Discoeffekt). Sie stellen, wie Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar. 54 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 7.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Wertminderungen vgl. Nr. 6.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zum Wald vgl. Nr. 6.1.d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Brandgefahr vgl. Nr. 6.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wertminderungen 3.) Immobilienwert sinkt Aufgrund diverser Berichte aus der Immobilienbranche muss ich davon ausgehen, dass mit der Errichtung des Windparks der Wert meiner Immobilie drastisch sinken wird, wenn sie denn bei den geplanten Abständen überhaupt noch verkäuflich ist. Wer ersetzt mir diesen Wertverlust? 7.1.d Wald 4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler Tiere zerstört. Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen. Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen. Welchen Sinn macht die alternative Energiegewinnung, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will? 7.1.e Brandgefahr 5.) Brandgefahr Bitte bedenken Sie ebenfalls die große Gefahr für Waldbrände, wenn eine WKA einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nicht löschen, sondern man muss sie schlichtweg abbrennen lassen. Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch und dies stellt, aufgrund des geringen Abstands zur Wohnbebauung, ebenfalls ein 55 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen des vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahrens wurde die möglichen Standortalternativen, auf der Grundlage einer Standortuntersuchung, überprüft. Demgemäß stellen die zur Ausweisung empfohlenen Standorte „Ochsenauel“ (Fläche H) und „Peterberg“ (Fläche M) die Standorte dar, die über die größte Eignung zur Umsetzung der geplanten Windenergienutzung verfügen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Risiko für mich als Anwohner dar. Ich bitte Sie deshalb nochmals eindringlich, die von mir sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken abzuwägen. Denn auch ich bin ein Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald und möchte als solcher gleichberechtigt behandelt werden! 8 Ö8 8.1 Mit Schreiben vom 25.06.2016 8.1.a Alternativstandorte Wir als Anwohner und Eigentümer eines Hofes in der Wollseifenerstraße 5 in Raffelsbrand möchten Stellung nehmen zur Offenlage des Bebauungsplanes K14. Wir sind nicht grundsätzlich gegen die Errichtung von Windkraftanlagen, da sie sicherlich eine bessere Alternative zu Atomkraftanlagen sind. Wir fordern Sie allerdings als Gemeindevertreter dazu auf, mit der Planung eines solchen Windparkes verantwortungsvoll umzugehen! Von einem Verantwortungsgefühl gegenüber den Einwohnern ihrer Gemeinde lässt sich bei uns bisher nichts erkennen! Wir fordern seit langem nach einem Alternativort für den Windpark zu suchen. Dies wird allerdings konsequent von Ihnen ignoriert! 8.1.b Laut Rechtsprechung ist es bei der Ausweisung von Konzentrationszonen erforderlich, alle mindestens gleich geeigneten Standorte auszuweisen. Demgemäß ist es nicht möglich, einen weniger geeigneten Standort auszuweisen und dafür auf den Standort „Peterberg“ zu verzichten. Abstände zu Einzelhöfen Und wenn dies noch nicht genug wäre, missachten Sie sogar den Mindestabstand von 800 m zu unseren Häusern! Dies haben Sie in der Vergangenheit damit begründet, unsere Siedlung Raffelsbrand sei keine Ortschaft! Also sind die Anwohner hier ihrer Meinung nach keine Gemeindemitglieder, die es wert wären, vor den Schäden von Windkraftanlagen Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 56 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flugsicherheitsbefeuerung betrifft die Ebene der Genehmigung ist jedoch keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10, OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12, VGH Kassel 9 B 2936/09 vom 21.01.10). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 25.06.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 8.1). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. geschützt zu werden! Dies ist einfach unglaublich! Wir fordern Sie auf, den Mindestabstand von 800 m zu unseren Höfen einzuhalten, so wie es andere seriöse Betreiber von Windkraftanlagen in anderen Orten auch schaffen! Denken Sie daran, Sie sind als gewählte Vertreter der Gemeinde in der Verantwortung auch im Sinne dieser zu handeln! Sie haben nicht das Recht, unsere Gesundheit und die unserer Nachkommen aufs Spiel zu setzen, nur um fünf Windenergieanlagen errichten zu können! 8.1.c Flugsicherheitsbefeuerung Weiterhin fordern wir eine bedarfsgerechte Befeuerung der Anlagen! Hiermit gemeint ist der sogenannte Primärradar, wodurch nur dann eine Befeuerung eingeschaltet wird, wenn sich ein Flugzeug den Windrädern nähert. Wir hoffen darauf, dass Sie die Belange und die Gesundheit ihrer Gemeindemitglieder in Raffelsbrand berücksichtigen und schützen! 8.2 Mit Schreiben vom 18.08.2016 8.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme Hiermit erheben wir erneut Einwand gegen den Bebauungsplan K14 "Windpark Peterberg"! Wir verweisen auf das Schreiben vom 25.06.2016 und bitten um Beachtung! 57 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 9 Ö9 9.1 Mit Schreiben vom 30.06.2016 9.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie nachfolgend äußere ich zum o.a. Bebauungsplan Anregungen und Bedenken: Der vorgesehene Abstand der nächstgelegenen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen 350 m. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es existieren keine rechtlich bindenden Regelungen, gemäß derer eine Unterschreitung eines Abstandes von 450 m nur dann möglich ist, wenn eine schwierige Topografie gegeben ist. Wie der Eingeber bereits selbst aufführt, wird ein Abstand von 450 m empfohlen, nicht jedoch vorgeschrieben. Die „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m." Der im Bebauungsplan gewählte Abstand der Grenze von 350 m bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen zurück. Dies ist nicht nachvollziehbar und nicht erlaubt, da schwierige topografische Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der Straße Am Peterberg bzw. der Wollseifener Straße keinesfalls gegeben sind. Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9 m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab. Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3 m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten südwestlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480 m Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%. 58 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde ein Immissionsgutachten (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016) erstellt, innerhalb dessen auch die meteorologische Dämpfung, einschließlich Windrichtung, Temperatur und Luftfeuchte Berücksichtigung findet. Demgemäß können die geltenden Immissionsrichtwerte, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, eingehalten werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wurde ein Immissionsgutachten (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016) erstellt, innerhalb von dessen die Stellung der Sonne gegenüber den geplanten Windenergieanlagen Berücksichtigung finden. Demgemäß können die geltenden Immissionsrichtwerte, unter der Berücksichtigung von Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, eingehalten werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesondere der Straße am Peterberg handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung. Entscheidend bei der Bewertung der Ortslage Raffelsbrand und des Jugendwaldheims ist, dass es sich bei diesen um Wohnnutzungen im Außenbereich handelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953 wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350 m. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren. Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die 9.1.b Meteorologische Dämpfung Zudem sind in der Planerstellung die immissionsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallimmissionen, nicht hinreichend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg liegt südwestlich der Wollseifener Straße und damit genau in der Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu rechnen. 9.1.c Schattenwurf Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus in südwestlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen. 9.1.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich 59 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Weiterhin hat sich im Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ auch Raffelsbrand in der Vergangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb teilgenommen. Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350 m. Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keine Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen. Der Festsetzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gemeinbedarfsfläche ist eine deutlich höhere Rechtswertigkeit beizumessen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich. Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350 m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern. 9.1.e Beschlussvorschlag Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Tourismus Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung Aachen / Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der Konzentrationszone Peterberg / Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten müssen. Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum Kletterpark und Bike-Park förderlich ist, bezweifele ich sehr. Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind, sind für den Bürger unverständlich und nicht nach- 60 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die vorherigen Stellungnahmen betreffen das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren und wurden im Rahmen von diesem in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nachfolgend äußere ich zum o.a. Bebaungsplan Anregungen und Bedenken: Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der vorgesehene Abstand der nächstgelegenen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beauungsplanes zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen ca. 350 m. Es existieren keine rechtlich bindenden Regelungen, gemäß derer eine Unterschreitung eines Abstandes von 450 m nur dann möglich ist, wenn eine schwierige Topografie gegeben ist. Wie der Eingeber bereits selbst aufführt, wird ein Abstand von 450 m empfohlen, nicht jedoch vorgeschrieben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. vollziehbar. 9.1.f Verweis auf vorherige Stellungnahmen Zum Schluss verweise ich auf meine Schreiben vom 13.6.2014 und vom 23.3.2015 zur Flächennutzungsplanung in der gleichen Angelegenheit. 9.2 Mit Schreiben vom 24.08.2016 9.2.a Abstände zu Einzelhöfen / Topografie Die "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m." Der im Bebaungsplan gewählte Abstand der Grenze von 350m bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen zurück. Dies ist nicht nachvollziehbar und nicht erlaubt, da schwierige topografische Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der Straße Am Peterberg bzw. der Wollseifener Straße keinesfalls gegeben sind. Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab. Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480m 61 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur meteorologischen Dämpfung vgl. Nr. 9.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zum Schattenwurf vgl. Nr. 9.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich vgl. Nr. 9.1.d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%. 9.2.b Meteorologische Dämpfung Zudem sind in der Planerstellung die immissonsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallemmissionen, nicht hinreichend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg liegt süd-westlich der Wollseifener Straße und damit genau in der Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu rechnen. 9.2.c Schattenwurf Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus in südwestlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen. 9.2.d Abstände zu Einzelhöfen / Bewertung als Wohnen im Außenbereich Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesonder der Straße am Peterberg handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung. Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953 wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Min- destabstände als 350m. Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand in der Ver- gangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb teilgenommen. Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350m. Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keine 62 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Tourismus vgl. Nr. 9.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die vorherigen Stellungnahmen betreffen das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren und wurden im Rahmen von diesem in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen. Der Festsetzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gemeinbedarfsfläche ist eine deulich höhere Rechtswertigkeit beizumessen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich. Ich bitte die geplanten Mindestabstände von ca. 350m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern. 9.2.e Tourismus Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung Aachen/ Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der Konzentrationszone Peterberg/ Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten müssen. Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum Kletterpark und Bike-Park förderlich ist, bezweifele ich sehr. Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind, sind für den Bürger unverständlich und nicht nachvollziehbar. 9.2.f Verweis auf vorherige Stellungnahme Zum Schluss verweise ich auf meine Schreiben vom 13.6.2014 und vom 23.3.2015 zur Flächennutzungsplanung in der gleichen Angelegenheit. 63 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 10 Ö10 10.1 Mit Schreiben vom 15.06.2016 10.1.a Abstände zu Einzelhöfen ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. 10.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die Abwägung eingestellt. genommen. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann, wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl. OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Insofern muss die Anordnung der Möbel nicht dazu führen, dass die WEA vollständig abgeschirmt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beschlüsse der Gemeinde Simmerath entfalten in Hürtgenwald keine bindende Wirkung. Bei einer entsprechenden Regelung würden in Hürtgenwald keine Flächen zur Verfügung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Optisch bedrängende Wirkung Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen". Für mich stellt sich die Frage, ob es ernsthaft hinnehmbar sein kann, dass ich meine Möbel vor die vorhandenen Fenster rücke? - anders geht es mit den vorhandenen Möbeln nämlich nicht! Für mich werden hier meine persönlichen Interessen nicht angemessen berücksichtigt, so dass ich persönlich ein Verstoß in der Verhältnismäßigkeit sehe! 10.1.c Abstände in Simmerath Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass nur um die Flächen der Gemeinde in Anspruch nehmen zu können, die Einzelinteressen der Bürgerinnen und Bürger aus Raffelsbrand keine Rolle mehr spielen. Der Rat der 64 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Gemeinde Simmerath hat beispielhaft beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Warum gibt es diese Gleichberechtigung nicht hier? stehen. Die Ausweisung von Konzentrationszone wäre nicht möglich, sodass es zu einer kommunal nicht gesteuerten Ansiedlung von Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet kommen könnte. 10.1.d Abstände zu Einzelhöfen Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand unter 800 m zur Bebauung gibt, so dass ich Ihr Vorhaben als „unvernünftig“ werte. 10.1.e Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gesundheitliche Schäden Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für geboten, dass zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abgewartet wird, bevor man den eigenen Bürgern aus der Gemeinde diese Gesundheitsrisiken aussetzt. 10.1.f Beschlussvorschlag Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Flugsicherungsbefeuerung Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer evtl. Genehmigung der Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen mit dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flugzeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als die „Wirtschaftsinteressen“ von Investoren. 65 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 10.2 Mit Schreiben vom 24.08.2016 10.2.a Optisch bedrängende Wirkung Einwände im Rahmen der erneuten Offenlage des Bebauungsplanes K 14 Windpark Peterberg Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur optisch bedrängenden Wirkung vgl. Nr. 10.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die von Ihnen geplanten Windräder, insbesondere WEA 1, welche nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in die Grundrechte dar. Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt "Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen". Für mich stellt sich die Frage, ob es ernsthaft hinnehmbar sein kann, dass ich meine Möbel vor die vorhandenen Fenster rücke? - anders geht es mit den vorhandenen Möbeln nämlich nicht! Für mich werden hier meine persönlichen Interessen nicht angemessen berücksichtigt, so dass ich persönlich ein Verstoß in der Verhältnismäßigkeit sehe! 10.2.b Abstände in Simmerath Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass nur um die Flächen der Gemeinde in Anspruch nehmen zu können, die Einzelinteressen der Bürgerinnen und Bürger aus Raffelsbrand keine Rolle mehr spielen. Der Rat der Gemeinde Simmerath hat beispielhaft beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. Warum gibt es diese Gleichberechtigung nicht hier? 66 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 10.2.c Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Gesundheitliche Schäden Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall) verursacht werden. Von daher halte ich es für geboten, dass zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abgewartet wird, bevor man den eigenen Bürgern aus der Gemeinde diese Gesundheitsrisiken aussetzt. 10.2.e Beschlussvorschlag Abstände zu Einzelhöfen Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit genügend Ärger mit errichteten Anlagen mit einem Abstand unter 800 m zur Bebauung gibt, so dass ich Ihr Vorhaben als "unvernünftig" werte. 10.2.d Abwägungsvorschlag Zu gesundheitlichen Schäden vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Flugsicherungsbefeuerung Unabhängig von den vg. Punkten bitte ich Ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass mögliche Windkraftanlagen nur mit einer bedarfsgerechten Befeuerung ausgestattet werden. Bedarfsgerecht heißt, dass die Anlagen nur beim Anflug von Flugzeugen blinken. Im Übrigen bleibt es dunkel. Diesbezüglich gibt es bereits den sog. Primärradar auf dem Markt, dessen Technik auch die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 01.09.2015 erfüllt. Beim Primärradar senden im Windpark montierte Klein-Radaranlagen elektromagnetische Impulse, die an Flugzeugen reflektiert und von Sensoren erfasst werden. Aus den so empfangenen Echos wird die Flugroute errechnet und im Fall der kritischen Annäherung die Befeuerung eingeschaltet. Ich bitte, diese Anforderung im Bebauungsplan als eine Bedingung an mögliche Investoren aufzunehmen. Sollte dies im Bebauungsplan nicht möglich sein, so bitte ich die Installation des Primärradar als Grundstückeigentümer durch die Gemeinde in den jeweiligen Verträgen mit möglichen Investoren 67 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. sicherzustellen. Ich bin der Auffassung, dass Sie mir bei der vorgesehenen geringen Abstandsfläche nicht noch ein nächtliches Dauerleuchten bzw.- blinken zumuten können und hoffe hierbei wenigstens auf Ihre Unterstützung. Ich erwarte von Ihnen als Bürgermeister, dass Sie die Belange Ihrer Einwohner hierbei nicht außer Acht lassen! Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als die "Wirtschaftsinteressen" von Investoren. 11 Ö11 11.1 Mit Schreiben vom 21.06.2016 11.1.a Abstände zu Einzelhöfen / Abstände in Simmerath Wie bereits mehrfach erklärt, sind wir grundsätzlich nicht gegen die Errichtung von Windenergieanlagen. Vielmehr haben wir Ihnen immer wieder in den Gesprächen zur Änderung des Flächennutzungsplanes erklärt, dass wir gegen die Errichtung solcher Anlagen bei einer Mindestentfernung von 800 m zur Wohnbebauung keine Einwände haben. Damit wollten wir innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald für eine einheitliche Abstandsfläche zur Bebauung werben. Zu Abständen in Simmerath vgl. Nr. 10.1.c Wie Ihnen bekannt ist, hat die Gemeinde Simmerath aufgrund der negativen Erfahrung der Vergangenheit und im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Anwohner des angrenzenden Windparks im Lammersdorfer Wald, eine grundsätzliche Abstandsfläche zur Wohnbebauung, auch über die Gemeindegrenzen hinweg, von 1.000 m festgelegt. Leider müssen wir feststellen, dass im Entwurf des vorgelegten Bebauungsplanes unsere Einwände komplett ignoriert wurden und teilweise nur eine Entfernung von nur rd. 400 m zur Wohnbebauung der vorgese- 68 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Gemeindegebietsübergreifenden Planung vgl. Nr. 2.2.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die gültigen Immissionsrichtwerte können auch unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan geregelten Anlagenkonfiguration gewahrt werden (vgl. Nr. 6.1.b). Eine Reduzierung der Anlagenzahl ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. henen rd. 200 m hohen Windenergieanlagen gegeben ist. 11.1.b Gemeindegebietsübergreifende Planung Unsere Anregung, dass die Gemeinde Hürtgenwald ähnlich wie bei der Sekundarschule mit der Gemeinde Simmerath zusammenarbeitet, um so für uns erträgliche Abstandsflächen zu erreichen, wurde Ihrerseits nach unserem Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt verfolgt. 11.1.c Reduzierung der Anlagenzahl Auch unser Vorschlag, den Windpark von den vorgesehenen 5 Windenergieanlagen auf 3 Windenergieanlagen zu reduzieren, um so weitere Abstandsflächen zu schaffen, wurde nicht aufgegriffen. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i 11.1.d Planungsziel Wir sehen die defizitäre Lage der Gemeinde Hürtgenwald. Dennoch kann es aus unserer Sicht nicht angehen, dass „um jeden Preis“ Einnahmequellen (gemeindeeigene Flächen) gesucht werden und dabei die Belange der betroffenen Anwohner bzw. die möglichen gesundheitlichen Risiken außer Acht gelassen werden. Zu keiner Zeit gab es Ihrerseits ein Entgegenkommen bzgl. der von uns gemachten Vorschläge, die einen Kompromiss für beide Seiten geschaffen hätten. Dies bedauern wir sehr! 11.1.e Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Aus diesem Grund erfolgt eine Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen in dem vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren. Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen konkrete Vorgaben für die Errichtung der Windenergieanlagen getroffen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- Flugsicherungsbefeuerung Abschließend bitte ich Ihrerseits bereits im Bebauungsplan bzw. bei einer evtl. Genehmigung der Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen mit dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Befeuerung ausgestattet werden, d.h. dass die Lichter nur dann blinken, wenn sich Flug- 69 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zeuge tatsächlich nähern. Letzteres sehe ich aus meiner Sicht als Mindestpflicht gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern und ist aus meiner Sicht höher zu bewerten als die „Wirtschaftsinteressen“ von Investoren. 12 Ö12 12.1 Mit Schreiben vom 29.06.2016 12.1.a Abstände zu Einzelhöfen unter Vollmachtvorlage hatte ich bereits mit Schreiben vom 18.03.2015 die anwaltliche Vertretung des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald angezeigt. Beschlussvorschlag men. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ich beziehe mich auch auf die Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Beteiligung an der 9. Änderung Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Nachfolgend gebe ich für meinen Mandanten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zum offengelegten Bebauungsplan K 14 „Raffelsbrand“ ab. Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung: A. Allgemeine Erwägungen Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie. Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden. Gerade im Fall der Potenzialfläche „Raffelsbrand“ reicht die Potenzialfläche bis dicht an die Wohnbebauung (ca. 350 - 400 m zum Anwesen meines Mandanten) heran. 70 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung. Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist dieses Verfahren zu befürworten. Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen. Für die Zone „Raffelsbrand“ ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen. Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es hier. 12.1.b Die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes oder Teilflächennutzungsplanes ist kein Gegenstand dieses Bebauungsplanes. Belange des Vogelschutzes B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen B. I. Potenzialfläche „Raffelsbrand“ B. I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange B. I. 1.1. Belange des Naturschutzes Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzungen der Planung sind die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.). Es wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dessen auch die Belange des Vogelschutzes untersucht wurden (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016). Konkrete Defizite werden nicht benannt und sind nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 71 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurde ein Umweltbericht erstellt, innerhalb von dessen auch die Belange Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt beschrieben und bewertet werden. Konkrete Defizite werden nicht benannt und sind nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.). Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung der Windenergie am Standort „Raffelsbrand“ zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden. 12.1.c Umweltbericht Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet 72 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Ebene der Bauleitplanung ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Planung vollziehbar ist. Andernfalls wäre sie nicht erforderlich und somit unzulässig. Vor diesem Hintergrund dient die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes, unter Anderem des Artenschutzes dem Nachweis der Vollziehbarkeit. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch nach teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind. 12.1.d Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung naturund artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung fordert; vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295. Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt. Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn Ziel der durchgeführten Artenschutzuntersuchung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016) muss somit der Nachweis sein, dass die Belange des Artenschutzes der Planung nicht unüberwindbar und auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Denn rechtlich ist kein Ermittlungsaufwand gefordert, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (OVG Koblenz 1 A 10200/09 vom 28.10.09). Die Belange des Artenschutzes würden der Planung 73 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. dann unüberwindbar und auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, wenn sie zum Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG führen würden bzw. keine geeigneten Kompensationsmaßnahmen bestünden, durch die ein solcher Eintritt ausgeschlossen werden könnte. Beschlussvorschlag Der Umfang der durchgeführten Untersuchungen für eine diesbezügliche Bewertung geeignet. Es zeigt sich, dass die Umsetzung des geplanten Vorhabens voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG auslösen wird bzw. der Eintritt von Verbotstatbeständen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Da die Belange des Artenschutzes durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen sicher bewältigt werden können, ist es zur Bewertung der Vollziehbarkeit der Planung unerheblich, ob bestimmte Arten, z.B. die Wildkatze tatsächlich vorhanden sind oder nicht. Die Sicherung, dass die Kompensationsmaßnahmen im Bedarfsfall durchgeführt werden, erfolgt durch vertragliche Regelung zwischen der Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az.: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon im Flächennutzungsplanverfahren gilt mit folgendem Inhalt: Da die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes bewältigt werden können, stehen sie der Planung nicht entgegen. „Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“ Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn 74 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist eine Erfassung des Zug- und Rastgeschehens nur bei bekannten Rast- und Überwinterungsplätzen windkraftsensibler Arten notwendig. Derartige Rast- und Überwinterungsplätze, etwa für Gänse, Kraniche o.a. empfindliche Arten, gibt es im Untersuchungsgebiet nicht und werden von dem Eingeber auch nicht benannt. Gemäß Leitfaden ist eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich. Die hier durchgeführten Kartierungen gehen somit über das hinaus, was im Leitfaden vorgegeben ist. Auf welcher Basis der Einwender hier methodische Mängel anmahnt ist daher in keinster Weise nachvollziehbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. entsprechende Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist, als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06. 12.1.e Zug- und Rastvogelbestand B. I. 1.1.1 1. Zug- und Rastvogelbestand: Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestandes im Bereich der genannten Konzentrationsflächen „Raffelsbrand“ ist infrage zu stellen. Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht. Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M („Raffelsbrand“) weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im Frühjahr 2013. Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind. Im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wurde nunmehr versucht, diese bisherigen Ermittlungen nunmehr als artenschutzrechtliche 75 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K14 zu bezeichnen. Insbesondere erfolgten zum Thema Vögel im Jahr 2014 Horstkartierungen im 1 km-Umkreis sowie Raumnutzungsanalysen an 10 Geländetagen zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln zum Gebiet im Umkreis von 3 km. Im Jahr 2015 soll laut Bericht eine Untersuchung des im Steinbruch Kallbrück mittels Klangattrappe und Suche nach Spuren durchgeführt worden sein. Diese so genannten Nachuntersuchungen sind ebenso unzureichend, wie die zuvor geführten Untersuchungen und haben allenfalls „Alibifunktion“. Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend. So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln. Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüllt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten. Offensichtlich wurden die hiesigen „Ergebnisse" vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange. Zu entgegenstehenden vgl. Nr. 12.1.d artenschutzrechtlichen Belangen Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln. Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen. Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden muss. 76 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen. Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. 12.1.f Dass methodische Forderungen gemäß der Vorgaben der Vogelschutzwarte Frankfurt aufgestellt werden, kann nicht nachvollzogen werden. Brutvögel 2. Brutvögel: Die gutachterliche Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die so genannte artenschutzrechtliche Prüfung im Bebauungsplanverfahren beschäftigt sich jeweils zumindest bislang nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind. Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs. Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird überhaupt nicht geprüft. Es finden sich hier keine konkreten Angaben. Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen Begehungen nicht abgegeben werden. Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den recht- Zur Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Begehungen durchgeführt. Die Daten wurden in der ASP aufgeführt. Darüber hinaus wurden an 2 Tagen, deren Daten ebenfalls aufgeführt sind, Spezialuntersuchungen zur Erfassung von Spechten und von Eulenvögeln durchgeführt. Desweiteren erfolgte an 6 Tagen eine weiträumigere Betrachtung der Großvögel. Entgegen der Stellungnahme des RA Brauns sind auch hier die Daten in der ASP aufgeführt. Offenbar wurde die ASP nicht sorgsam genug gelesen. Bzgl. der genauen Daten wird auf das Kapitel 4 „Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik“ der Artenschutzuntersuchung verwiesen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Untersuchungen wurden vor Einführung des Leitfadens Artenschutz-Windenergie durchgeführt und mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Obgleich der Leitfaden noch nicht eingeführt war, werden bereits viele Ansprüche an die Methodik der Kartierung erfüllt. So sieht der Leitfaden 6-10 Termine im Rahmen der Brutvogelkartierung vor, hier waren es 8 (zzgl. 77 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind. Eulen und Spechte). Eine Erfassung der Großvögel an 6 Terminen konnte zudem bereits ein sehr gutes Bild von den Aktivitäten der Großvögel im Umfeld der geplanten Konzentrationszone zeichnen. Darüber hinaus wurden die angesprochenen Datenwerke des LANUV NRW (Fachinformationssystem geschützte Arten, Karten der planungsrelevanten Arten, Fundortkataster @LINFOS) sowie Hinweise Dritter (Forst, Jagd) sowie die Schutzgebietsdaten ausgewertet. Insgesamt ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein fachlich fundiertes Bild vom Vogelbestand im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld. Diese umfassende Datenbasis „zu rügen“ ist zwar „spektakulär“, entbehrt aber jeglichen Fachwissens. Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist. Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann Grundlage der Planung sein sollen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung. Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO noch einer Inzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können. Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Die bislang vorliegenden Prüfungen werden diesen Vorgaben jedenfalls nicht gerecht. Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergebnissen der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung bzw. Bebauungsplanung erneut ausgelegt werden. Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013 und unzu- Beschlussvorschlag Nach Einführung des o.g. Leitfadens wurde vom Gutachterbüro eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt. Diese wird in das verbindliche Bauleitplanverfahren (B-Plan) eingestellt. Somit ergeben sich keinerlei Informationsdefizite mehr. Eine artenschutzrechtliche Beurteilung ist, auf dieser breiten Datenbasis sich stützend, uneingeschränkt möglich. Der seitenweise Vortrag des RA Brauns zum Rotmilan läuft demnach völlig ins Leere. Sowohl die Rechtslage als auch die Bestands- und Gefährdungssituation sind hinlänglich bekannt. Dass hier vom RA Brauns Vogelverluste (dokumentiert durch das Umweltamt Brandenburg) aus dem Jahr 2004 und eine Anfrage der FDP im Bundestag aus dem Jahr 2005 zitiert werden, zeugt nicht von einer aktuellen Kenntnis der Sachlage. Auch der Versuch, die Methodik der Datenermittlung in Frage zu stellen oder als unzureichend darzustellen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Wie oben erläutert, wurden die methodischen Standards der avifaunistischen Kartierung bereits in den Jahren 2012/2013 weitestgehend erfüllt und nach Einführung des Leitfadens Ende 2013 im Jahr 2014 auf den aktuells- 78 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag reichenden nachträglichen Prüfungen. ten Stand gebracht. Alle Kartiertermine sind aufgeführt. Das Frühjahr 2013 als ungeeignet aufgrund der Wetterlage zu bezeichnen, kann nicht ernsthaft als Argument aufgeführt werden. So wären bundesweit alle Kartierungen und Projekte nicht durchführbar. Natürlich wurden die am besten geeigneten Kartiertage für die Untersuchungen ausgewählt. Nachkartierungen sind somit keinesfalls mehr angezeigt. Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt. Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind. Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Anzahl der Tage jedenfalls zu niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt. Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung. Bedingt dadurch haben insbesondere Greifvögel, darunter auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken, aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten Brutstätten zurück. Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr 2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in den Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu erhalten. Beschlussvorschlag Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und den Schwarzstorch werden wie erläutert in das Bebauungsplanverfahren eingestellt und somit der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierin werden die Bewegungen der Art(en) im Raum und die Nutzungsintensitäten, Stetigkeiten und Zeitanteile über der Planfläche und im relevanten Umfeld aufgeführt. Damit werden alle Anforderungen des maßgeblichen Leitfadens erfüllt. Auf Grundlage der umfassenden Untersuchungen werden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Generell davon zu sprechen, dass „für alle Arten ein Schädigungsverbot vorliegt“, geht völlig an der Realität vorbei und ist eine bloße Mutmaßung. Die artspezifischen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu vermeiden. Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt. Im Jahr 2014/2015 hätte auf jeden Fall eine vollständige Prüfung erfolgen müssen und nicht nur wenige unzureichenden Begehungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung verweist hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan auf lediglich 10 Beobachtungen von Fixpunkten aus, wobei diese Fixpunkte noch nicht einmal genau lokalisiert sind. Für zwei Beobachtungsjahre ist dies jedenfalls zu wenig, um eine klare Aussage hinsichtlich der Raumnutzung zu erhalten. Es dürfte auch dem Gutachter 79 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bekannt sein, dass sich die Raumnutzung durch den Rotmilan insbesondere an der zum Zeitpunkt der Beobachtung stattfindenden Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen orientiert. Werden entsprechende Flächen landwirtschaftlich bearbeitet, findet auch eine intensive Nutzung statt. Erfolgt keine Bearbeitung, ist die Nutzungsfrequenz entsprechend niedrig. Auch hierzu äußert sich das Gutachten nicht. Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der sogenannten Messtischblätter erstellt. Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese bilden aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Stellungnahme. Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein. Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tierund Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbe- 80 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels auf- 81 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag genommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundesund im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den Schwarzstorch. Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitatund Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: „Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen.“ Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebie- 82 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag te zu erweitern. Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ mehrere Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477). Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist. Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische 83 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die anderen o. g. Arten. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BT-Drucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne. Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rot- 84 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag milane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt. Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane. Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch „Fluglenkung“ bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen unbehelflich. Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen. Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die 85 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Da die Untersuchungen vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt wurden, erfüllen sie nicht die dort definierten Standards. Gleichwohl konnte bereits jetzt mittels der durchgeführten Untersuchungen und der ergänzenden Datenauswertung ein sehr gutes Bild vom Artenbestand gezeichnet werden. Insoweit ist die Aussage des RA Brauns, dass „diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar ist“ sehr vollmundig, zeugt aber nicht von Fachwissen. Seinerzeit wurde der Untersuchungsumfang mit der Fachbehörde des Kreises, der ULB, abgestimmt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. vorhandenen Fledermausarten. Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden auch hier bislang nicht durchgeführt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone „Raffelsbrand“ verbietet. 12.1.g Fledermäuse B. I. 1.1.3 Fledermausbestand: Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ definitiv vorhanden. Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1jährigen Monitorings zwingend notwendig ist. Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel. In einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und wohl auch nicht durchgeführt worden. Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen. Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen („es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen“). Gemäß dem o.g. Leitfaden sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig. Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezo- 86 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch ohne weitergehende Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Wildkatze den Vorhabenbereich besiedelt. Weitergehende Untersuchungen schaffen keinen zusätzlichen Informationsgewinn. Da die Raumnutzungsansprüche und muster dieser Art gut bekannt sind, können Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. gen bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Franzenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus. Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar. Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung vorgenommen wird, müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein. Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich. 12.1.h Wildkatze B. I. 1.1.4. Wildkatze Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich hier auf örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese Art sehr gut geeignet sind. Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter: „Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laubund Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art.“ Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersu- 87 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch hinsichtlich der Haselmaus ist von einem Vorkommen der Art auszugehen. Da auch mit dem Bau der WEA grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion vor Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten bleibt, ist vorrangig die Vermeidung des Tötungstatbestandes zu beachten. Dies wird mittels der in der ASP definierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. chungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde. Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann. Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die „Artenschutzprüfung“. Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug. 12.1.i Haselmaus B. I. 1.1.5. Haselmaus Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden. Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen, sich für die Haselmaus eignen. Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt. Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen sind und erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien. Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im 88 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden. Eine Reduzierung der Beeinträchtigungen ist möglich, indem die Privilegierung auf die Konzentrationszonen beschränkt wird. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Insofern ist es nicht möglich, die Windkraftnutzung im gesamten Gemeindegebiet auszuschließen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Vollzug einer Genehmigung. 12.1.j Landschaftsschutz B. 1.1.2 Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung: Die Ausweisung der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Naturlandschaft in diesem Bereich. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen auf der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ eine Höhe von In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles Landschaftsbild vor. Insofern sind keine Standortalternativen ersichtlich, die, gegenüber dem Windpark „Peterberg“ zu einer deutlich geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würden oder für die Windkraftnutzung allgemein besser geeignet wären. Dies wird im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren, innerhalb von dessen eine Standortwahl getroffen wurde, auch so dargelegt. Dass die geplanten Windenergieanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen werden, wird von der Gemeinde Hürtgenwald nicht in Frage gestellt. Auch hier erfolgt eine entsprechende Darstellung in den Planunterlagen, insbesondere dem Umweltbericht. Aus eben diesem Grund werden die Eingriffe in das Landschaftsbild, auf der 89 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag mindestens 180 m oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem Widerspruch zu der idyllischen Gegend. Grundlage einer Sichtbereichsanalyse und eines Landschaftspflegerischen Begleitplans, ermittelt und im Bebauungsplan fixiert. Eine Sicherung dieser Kompensationsmaßnahmen erfolgt durch vertragliche Regelung zwischen der Vorhabenträgerin und der Gemeinde Hürtgenwald. Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die exponierte Lage zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft. Beschlussvorschlag Dass der Eingeber auf eine fehlende Sichtbereichsanalyse verweist kann nicht nachvollzogen werden. Diese Lag den Beteiligungsunterlagen zur Offenlage bei (ecoda Umweltgutachten: Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“ für einen Windpark im Bereich der Potentialfläche Raffelsbrand (Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren). Dortmund, 11.02.2016). Offensichtlich bezieht sich der Eingeber auf das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren. Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000 - 8 S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bauund Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder 90 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Kalltalhänge“. Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8 „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015. Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet sowohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht. Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung. Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sons- Auf der vorgelagerten Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz, mit Schreiben vom 12.02.2016, in Aussicht gestellt. Eine abschließende Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren erfolgte mit Schreiben 91 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag tigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter. vom 12.07.2016. Demgemäß wurden aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken vorgetragen. Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Der gesamte Außenbereich von Hürtgenwald verfügt über ein hochwertiges Landschaftsbild und wird flächendeckend als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet festgesetzt. Würde in Gemeinden, deren Außenbereich zum überwiegenden Teil als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist, eine Befreiung vom Landschaftsschutz pauschal ausgeschlossen, so stünde dies der gesetzlichen Privilegierung der Windenergienutzung entgegen (VG Minden 11 K 732/09 vom 26.04.10). Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann bei einem Vorliegen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Die Sicherung der Energieversorgung kann hierunter subsumiert werden. Weiterhin ist die Befreiung durch den Kreis bereits in Aussicht gestellt. Der direkte Eingriff in Landschaftsschutzgebiete wäre vorliegend nur dann vermeidbar, wenn Standortalternativen im Gemeindegebiet bestünden, die nicht mindestens als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Dies ist nicht der Fall. 92 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung ist mit dem LVR als zuständiger Behörde abgestimmt und mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3/01). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639/05. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. 12.1.k Bodendenkmalpflege B. I. 1.3. Historisches Kriegsgebiet Die Konzentrationszone "Raffelsbrand" liegt im Vossenacker Wald, der im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Der sogenannte „Westwall“ bzw. „Limesstellung“ beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden wei- 93 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend. terhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belange des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. 12.1.l Beschlussvorschlag Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Wasserschutz B. I. 1.4. Wasserschutz Entgegen der Darstellung des Planers im Umweltbericht (Seite 36 Mitte) stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegen. Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich. In vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber so hoch, dass der Eingriff anders als in der Zone IV „Brandenberg“ in der Zone V „Raffelsbrand“ sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V „Raffelsbrand“ liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende Belange vor. Das Plangebiet liegt fast vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten. In dem Norden der Fläche kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung mit der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Wehebachtalsperre. Wasserschutzgebiete der Zone III sind gem. Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.3.2 kein hartes Tabukriterium. Durch die Festlegung der Anlagenkonfiguration im Vorhaben- und Erschließungsplan wird eine Überbauung des Wasserschutzgebietes und vorhandener Fließgewässer ausgeschlossen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Verrohrung vorhandener Fließgewässer ist unzulässig und zusätzliche Querungen sind in einem zusätzlichen Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu regeln. Hierauf wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen. Mit Schreiben vom 13.07.2016 hat die Untere Wasserbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend berücksichtigt werden. Warum die Belange des Wasserschutzes der Planung entgegenstehen sollten ist somit nicht ersichtlich. 94 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die von den gültigen Regelungen, z.B. der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte können, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen eingehalten werden. Dies konnte auf der Grundlage eines Gutachtens (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016), innerhalb von dessen die zu erwartenden Schall- und Schattenwurfemissionen untersucht wurden, belegt werden (vgl. hierzu auch Nr. 6.1.b). Die Regelung der Abschaltungen betrifft die nachgelagerte Ebene der Genehmigung nach dem Bun- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 12.1.m Abstände zu Einzelhöfen B.I.2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V bzw. der Ausweisung im Rahmen der Bebauungsplanung „Raffelsbrand“ wird eklatant gegen Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. l Die nächstgelegene Anlage der Zone V „Raffelsbrand“ liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten entfernt. Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung. Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten „nachbarliches Rücksichtnahmegebot“) gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig. 12.1.n Schall Im Einzelnen: B. I. 2.1. Schallimmissionen: Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG. Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche un- 95 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zumutbare Belastungen auf diese zukommen. desimmissionsschutzgesetz. Beschlussvorschlag Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07). Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der Regel in Entfernungen von 3 5 km noch als störend wahrzunehmen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden. Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten werden. Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwischen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TA-Lärm ergeben. Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1000 m erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08. In diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 - 1200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide 96 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag wurden aufgehoben. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Bewertung wurde die Gesamtbelastung, unter Berücksichtigung der bestehenden und geplanten Anlagen, in die Berechnungen eingestellt. Dies wird in dem Gutachten, unter dem Kapitel 6.2 „Berechnung und Beurteilung“ auch so dargestellt. Wie der Eingeber andere Rückschlüsse ziehen und diese als „offensichtlich“ bezeichnen kann ist somit nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen. Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm, wonach der Gesamtschallleistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt. Beschlussvorschlag Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101 dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A). Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies wurde bei den Planungen aber nicht beachtet. Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen. Im Unterschied zur vorangegangenen Flächennutzungsplanung liegen nunmehr im Bebauungsplanverfahren die Daten der vorgesehenen Windkraftanlagen vor. Es handelt sich hier um Anlagen des Typs ENERCON-E 115. Errichtet werden sollen insgesamt fünf Anlagen. Auf der Grundlage des Schallgutachtens des Büros IEL unter Z. 6.2 liegen die Beurteilungspegel nahezu an allen Immissionspunkten direkt an der Obergrenze der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit. Bei genauer Analyse der Begutachtung ist festzustellen, dass die Sicherheitszuschläge unzureichend tief festgesetzt wurden. Vorbelastungen und Fremdbelastungen gemäß Z. 2.4 der TA Lärm wurden ebenfalls nur unzureichend berücksichtigt. Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird sich der unterfertigte mit diesen unzureichenden Schallprognosen noch 97 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag differenzierter auseinandersetzen. Für das Planverfahren gilt, dass aufgrund der kurzen Entfernung zu den Wohnplätzen mit erheblichen Überschreitungen zu rechnen ist, die die Ausweisung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht rechtfertigen. Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben. Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten entfernt liegen müssen. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen „entprivilegiert“. In vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000 m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land Nordrhein-Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind. Sofern einheitliche Abstände in ganz NRW gewünscht sind, so bitten wir, sich an das zuständige Landesministerium zu wenden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat hierzu keinen Einfluss. Für NRW sind keine Mindestabstände rechtlich definiert. Unter Berücksichtigung eines Abstandes von 2.000 m zu Wohnnutzungen im Außenbereich würden in Hürtgenwald keine Potentialflächen verbleiben. Die Ausweisung von Konzentrationszonen wäre nicht möglich. In Folge dessen könnten Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich von Hürtgenwald, einschließlich innerhalb der von dem Eingeber abgelehnten Flächen, errichtet werden. Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die gängige Rechtsprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen haben, als Bewohner von Wohngebieten. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen. Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten. Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V „Raffelsbrand“ aufzuheben. Die Einhaltung der gültigen Richtwerte ist unter der Berücksichtigung von Abschaltungen möglich (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Dass die Anlagen auch unter vollem Betrieb die Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum einhalten ist nicht erforderlich (VGH München 22 CS 12.2110 vom 15.10.12). 98 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte „Ringstraße“. Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor. Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch während der Arbeitszeit von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt werden. Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Wollseifener Straße 1 wird als Immissionspunkt IP 05 berücksichtigt. Dies wird unter anderem in der Tabelle 6 im Kapitel 6.2 „Berechnung und Beurteilung“ dokumentiert. Schutzanspruch beurteilt sich allein nach objektiven Umständen, persönliche Aspekte einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten spielen für den Schutzanspruch keine Rolle (OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02). Die Ausübung einer gewerblichen Nutzung ist zudem nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie z.B. eine Wohnnutzung. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, die anhand der baugebietstypen differenziert werden. Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen. Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens in Zukunft. Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise erheblichem Schattenschlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar. Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. „vorbeugenden Immissionsschutzes“ nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen. Zu Infraschall vgl. Nr. 6.1.b Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema „tieffrequenter Schall“, also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls 99 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt. Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm). Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen „auf der sicheren Seite“ liegen. Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12 ergangenen und von mir erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der Impulshaltigkeit von Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens um eine Anlage des Typs ENERCON E-82! Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszuschläge von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Um sicherzustellen, dass die immissionsrechtliche Bewertung „auf der sicheren Seite“ liegt, wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt. Gemäß den vorliegenden Informationen zu den geplanten Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen auch keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass Windenergieanlagen mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11). Die Impulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt „auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber die Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den Prognosen eine worst-caseBeurteilung. Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 2.1.i Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50 - 60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige 100 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Höhe von 200 m und darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund ist der in der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend. 12.1.o Rücksichtnahmegebot Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. B. I. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V „Raffelsbrand“ wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG, Beschluss vom 28.07.199 - 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen. Die privaten Belange wurden in die Planung eingestellt. Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und anderer betroffener Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht entziehen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen 101 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Selbst dieser „Faustformel“ des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt, innerhalb von dessen die betroffenen Wohngebäude individuell, also im Einzelfall betrachtet wurden (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V „Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A 3725/05 - entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahelegen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 8 B 2283/06). Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen. In vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann. Gemäß dem o.g. Gutachten kann die Sicht kann die Sicht auf die geplanten Windenergieanlagen, aus Richtung des Wohngebäudes des Mandanten des Eingebers, durch Gehölzanpflanzungen oder eine geschickte Möbelanordnung, auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Die optisch bedrängende Wirkung entfällt nicht erst dann, wenn die Sicht vollständig gehindert ist, sondern es reicht 102 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit. aus, wenn Wirkung abgemildert ist bzw. durch zumutbare Herstellung von Abschirmung abgemildert werden kann (vgl. OVG Münster 8 B 1230/13 vom 08.07.14). Die Anpflanzung von abschirmendem Bewuchs kann dabei als mindernde Maßnahme berücksichtigt werden (OVG Münster 9 B 390/15 vom 27.07.15). Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Büro Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden. Beschlussvorschlag Zur Flugsicherungsbefeuerung vgl. Nr. 8.1.c Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen. 12.1.p Infraschall B. I. 2.3 tieffrequenter Schall / Infraschall: Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr „totzuschweigen“ sind. Zu Infraschall vgl. Nr. 6.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 200 – 300 m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. 103 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen. Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten. Der Begriff „Infraschall" wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. 104 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“. Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler, kommt zu folgenden Ergebnissen: „1. Die von uns unter subliminaler Beschallung erhobenen EEGDaten lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei subliminaler Beschallung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschallung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven Systems führt. Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der 105 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumentiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist. Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf. Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden: 1. Konzentrationsstörungen 2. reduzierte mentale Belastbarkeit 3. Vigilanzstörung 4. Merkfähigkeitsstörungen 5. Panik/Angst 6. innere Unruhe 7. Schwindel 8. Schlafstörung 9. Labile emotionale Lage 10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie folgt beantwortet werden: die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen. die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie 106 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden. Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden. St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler" Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann. Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall - nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen. In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entste- 107 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das gesetzliche Maßgaben oder Maßgaben der Rechtsprechung nicht eingehalten werden ist nicht ersichtlich (vgl. Nr. 12.1.a bis 12.1.p). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. hen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache. Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer Ärzteverbände). Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind: Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen. 12.1.q Fazit Fazit: Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Recht- 108 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Abwägung zwischen den unterschiedlichen Potentialflächen erfolgt im vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahren und ist damit, wie die Fläche Brandenberg und die Fläche des Mandanten des Eingebers, kein Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. sprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. 12.1.r Fläche Brandenberg B. II Fläche IV „Brandenberg“: Im Vergleich zur Potenzialfläche V „Raffelsbrand" weist in der Gesamtschau diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf. Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche in der Flächennutzungsplanung. Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV „Brandenberg“ gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind. Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen wurden. Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6 ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an. Anlage: Auszug aus dem Geo-Informationskataster - bereits vorgelegt Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde. Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung - 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17 - bereits behandelt. Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17 hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung emp- Die Fläche des Mandanten des Eingebers wurde nicht berücksichtigt, da diese innerhalb der Schutzabstände von 350m zu einem Einzelhof sowie innerhalb der Schutzabstände zu Brandenberg liegt. Teile liegen ferner innerhalb der 100m Abstände zu einem Schutzgebiet. Die Fläche 17 umfasst nur kleine Teile der Fläche. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Entscheidend für den Ausschluss der Flächen 17 und 23 so- 109 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag fohlenen Zone H (Konzentrationsfläche „Brandenberg“ Zone IV). wie aller anderen Offenlandflächen ist vorliegend jedoch, dass auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich ist. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen. Als „Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen würde. Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen Jahresertrag. In Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern, Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausreichend Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt. Beschlussvorschlag Dies wird in dem Stand der Standortuntersuchung, der zur 3. Erneuten Offenlage und zum Feststellungsbeschluss der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald vorlag, auch so dargestellt (VDH Projektmanagement GmbH: Standortuntersuchung – 5. Ergänzung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie – Gemeinde Hürtgenwald. Erkelenz, Mai 2016). Insofern entsprechen die von dem Eingeber in den Vordergrund gestellten Argumente nicht dem für die Abwägung entscheidenden Ausschlusskriterium. Ferner ist fraglich, warum sich der Eingeber mehrfach auf veraltete Stände der Standortuntersuchung bezieht. Denn entscheidend für die Abwägung sind die zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Unterlagen. Folglich hat auch eine Abwägungsentscheidung über die zur Rede stehenden Flächen 17 und 23 stattgefunden. Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso nicht zu überzeugen. Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz, dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen. Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene 110 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argument ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten können. Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden. Hierin liegt ein klarer Planungsfehler. Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.20132D 46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung. Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen. Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Urteile sind weder berücksichtigt noch in den Planungsunterlagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten. Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht. Eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen erfolgte bereits in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der 9. Flächennutzungsplanänderung. Eine Abweichung hierzu erfolgte weder zu den Offenlagen noch zum Feststellungsbeschluss. In dem zum Feststellungsbeschluss vorliegenden Stand der Standortuntersuchung wird dies bereits im Inhaltsverzeichnis deutlich, da in diesem zwischen dem Kapitel 5.1 „Harte Kriterien (Schritt eins) und 5.2 „Weiche Kriterien (Schritt zwei) unterschieden wird. Zudem werden der Standortuntersuchung mehrere Karten beigefügt, die anhand von harten (Karte 1) und weichen Tabukriterien (Karten 2) unterscheiden. Ferner werden auch die aufgeführten Urteile mehrfach aufgeführt (vgl. z.B. Fußnoten 10, 13, 19). Insofern ist vollkommen unklar, wie der Eingeber zu einer anderen Auslegung kommt. 111 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aufgrund des ergänzten Gutachtens zur optisch bedrängenden Wirkung wurde die Offenlage bis zum 15.06.2016 verlängert. Aufgrund einer weiteren Änderung des Gutachtens erfolgte eine erneute Offenlage vom 25.07.2016 bis zum 26.08.2017. Formfehler sind nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstücks Eigentümer und/oder Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher erneuter Auslegung bzw. erneuten Auslegungen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. 12.2 Mit Schreiben vom 01.07.2016 12.2.a Formfehler ich nehme Bezug auf die Stellungnahme vom 29.06.2016 für meinen Mandanten Herrn Klinkhammer. Diese Stellungnahme bedarf noch der fristgerechten Ergänzung wie folgt: Bei nochmaliger Durchsicht der von Ihnen ausgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass das Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald des Büros Ökoplan, Bredemann und Fehrmann vom Februar 2016 mit dem Zusatz „NEU" versehen wurde. Diese Änderung wurde während der Offenlegungsphase vorgenommen. Ein Austausch oder eine Änderung ausgelegter Unterlagen im laufenden Offenlegungsverfahren führt aber zur Rechtswidrigkeit des gesamten Offenlegungsverfahrens. Wir weisen Sie auf diesen Formfehler hin und stellen anheim, die Offen- 112 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind der Ort und die Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung vorliegend durch öffentlichen Aushang im Bekanntmachungskasten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. legung erneut mit den entsprechenden Fristen durchzuführen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Formfehler seitens unseres Mandanten in einem Normenkontrollverfahren vorzubringen. 12.3 Mit Schreiben vom 23.08.2016 12.3.a Formfehler Wie Ihnen bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald. Mit Stellungnahmen vom 29.6.2016 und 1.7.2016 hatte ich bereits im vorangegangenen Offenlageverfahren vorgetragen. Offensichtlich aufgrund formeller Fehler, die mit Schreiben vom 1.7.2016 mitgeteilt wurden, erfolgte nunmehr eine erneute Offenlage zum Bebauungsplan K 14. Allerdings muss auch bezüglich dieser erneuten Offenlage ein formeller Fehler gerügt werden: Die auf dem Internetauftritt der Gemeinde Hürtgenwald (11-16 Hürtgenwald_ Windkraft_ Beteiligung) aufgeführten Anlagen der Offenlage können teilweise nicht geöffnet werden. Dies betrifft insbesondere „optisch bedrängende Wirkung.pdf“, "lmmissionsgutachten Anhang Teil1 bis Teil 3.pdf". Wir haben hier versucht mit verschiedenen PCs die Seiten zu öffnen, was nicht gelungen ist. Der download bleibt gleich zu Anfang bei mehreren Seiten hängen, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß hergestellt ist. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser schwerwiegenden Mangel nicht dadurch geheilt wird, dass die Unterlagen in Papierform bei Behörden ausliegen. Beruft sich der Planer bzw. die planende Gemeinde unter anderem auf den Internetauftritt und die dortige Veröffentlichung, so ist sie auch verpflichtet, Abs. 4 (gemeint ist § 4a Abs. 4 BauGB) schafft eine Rechtsgrundlage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Da das Gesetz in §§ 3 und 4 eine bestimmte Form nicht vorschreibt, handelt es sich insoweit um eine Klarstellung. Abs. 4 Satz 1 sieht eine zusätzliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auch durch das Internet vor, die von den formalen Beteiligungserfordernissen des § 3 nicht befreit, dh die Nutzung der elektronischen Informationstechnologie kommt für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 nur ergänzend in Betracht (so auch Korbmacher, in: Kohlhammer-Komm., § 4 a Rn. 21). Da es sich bei der digitalen Beteiligung um ein zusätzliches Angebots handelt, sind die bei der Gemeinde in Papierform ausgelegten Unterlagen, entgegen den Ausführungen des Eingebers, maßgeblich. Ob und warum der Zugriff durch den Eingeber nicht funktioniert hat, kann nicht überprüft werden. Sofern er von dem zusätzlichen Angebot der digitalen Beteiligung Gebrauch machen möchte, liegt 113 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag diese Unterlagen fehlerfrei der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. es in seiner eigenen Verantwortung, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Fakt jedoch ist, dass der Zugriffslink auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses funktionstüchtig ist. Nach erneuter Überprüfung ist auch ein Zugriff auf das Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung sowie das Immissionsschutzgutachten möglich. Die weiteren Unterlagen entsprechend der bisherigen OffenIage, so dass auch die nachfolgende Stellungnahme im Wesentlichen den bisherigen Vortrag entspricht, hier aber aus formellen Gründen nochmals vollständig übermittelt wird. 12.3.b Beschlussvorschlag Abstände zu Einzelhöfen Nachfolgend gebe ich für meinen Mandanten im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zum offengelegten Bebauungsplan K 14 "Raffelsbrand" ab. Vgl. hierzu Nr. 12.1.a Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung: A. Allgemeine Erwägungen Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie. Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden. Gerade im Fall der Potenzialfläche "Raffelsbrand" reicht die Potenzialfläche bis dicht an die Wohnbebauung (ca. 350-400 m zum Anwesen meines Mandanten) heran. Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung. Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist 114 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. dieses Verfahren zu befürworten. Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BlmSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen. Für die Zone "Raffelsbrand" ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen. Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es hier. 12.3.c Belange des Vogelschutzes B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen B. I. Potenzialfläche "Raffelsbrand" B. I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange B. I. 1.1. Belange des Naturschutzes Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzun-gen der Planung sind die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.). Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung der Windenergie am Standort "Raffelsbrand" zu versagen, da Belange des 115 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmschG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden. 12.3.d Umweltbericht Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt§ 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem gebotenen Um- 116 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. fang vorgenommen. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch nach teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind. 12.3.e Entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung fordert; vgl Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295. Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt. Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon im Flächennutzungs- 117 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. planverfahren gilt mit folgendem Inhalt: "Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann." Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06. 12.3.f Zug- und Rastvogelbestand B. I.1.1.1 1. Zug- und Rastvogelbestand: Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestandes im Bereich der genannten Konzentrationsflächen "Raffelsbrand" ist infrage zu stellen. Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht. Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M ("Raffelsbrand") weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im 118 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Frühjahr 2013. Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind. Im hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wurde nunmehr versucht, diese bisherigen Ermittlungen nunmehr als artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K14 zu bezeichnen. Insbesondere erfolgten zum Thema Vögel im Jahr 2014 Horstkartierungen im 1 km-Umkreis sowie Raumnutzungsanalysen an 10 Geländetagen zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln zum Gebiet im Umkreis von 3 km. Im Jahr 2015 soll laut Bericht eine Untersuchung des im Steinbruch Kallbrück mittels Klangattrappe und Suche nach Spuren durchgeführt worden sein. Diese so genannten Nachuntersuchungen sind ebenso unzureichend, wie die zuvor geführten Untersuchungen und haben allenfalls "Alibifunktion". Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend. So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln. Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüllt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten. Offensichtlich wurden die hiesigen "Ergebnisse" vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange. Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln. 119 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.f Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen. Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden muss. Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen. Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. 12.3.g Brutvögel 2. Brutvögel: Die gutachterliehe Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die so genannte artenschutzrechtliche Prüfung im Bebauungsplanverfahren beschäftigt sich jeweils zumindest bislang nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind. Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs. Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird überhaupt nicht geprüft. 120 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es finden sich hier keine konkreten Angaben. Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen Begehungen nicht abgegeben werden. Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den rechtlichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind. Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist. Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann Grundlage der Planung sein sollen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung. Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO noch einer lnzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können. Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Die bislang vorliegenden Prüfungen werden diesen Vorgaben jedenfalls nicht gerecht. Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergeb- 121 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nissen der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung bzw. Bebauungsplanung erneut ausgelegt werden. Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013 und unzureichenden nachträglichen Prüfungen. Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt. Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind. Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Anzahl der Tage jedenfalls zu niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt. Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung. Bedingt dadurch haben insbesondere Greifvögel darunter auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken, aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten Brutstätten zurück. Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr 2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in den Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu erhalten. Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt. Im Jahr 2014/2015 hätte auf jeden Fall eine vollständige Prüfung erfolgen müssen und nicht nur wenige unzureichenden Begehungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung verweist hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan auf lediglich 10 Beobachtungen von Fixpunkten aus, wobei 122 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag diese Fixpunkten noch nicht einmal genau lokalisiert sind. Für zwei Beobachtungsjahre ist dies jedenfalls zu wenig, um eine klare Aussage hinsichtlich der Raumnutzung zu erhalten. Es dürfte auch dem Gutachter bekannt sein, dass sich die Raumnutzung durch den Rotmilan insbesondere an der zum Zeitpunkt der Beobachtung stattfindenden Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen orientiert. Werden entsprechende Flächen landwirtschaftlich bearbeitet, findet auch eine intensive Nutzung statt. Erfolgt keine Bearbeitung, ist die Nutzungsfrequenz entsprechend niedrig. Auch hierzu äußert sich das Gutachten nicht. Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der sogenannten Messtischblätter erstellt. Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese bilden aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Stellungnahme. Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein. Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung 123 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßi.g geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 124 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, Insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den Schwarzstorch. Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: "Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen." Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschrän- 125 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern. Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" mehrere Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477). Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist. Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. 126 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die anderen o. g. Arten. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BTDrucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne. Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den 127 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt. Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. ln vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane. Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch "Fluglenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen unbehelflich. Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen. Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die vorhandenen Fledermausarten. 128 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.g Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden auch hier bislang nicht durchgeführt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone "Raffelsbrand" verbietet. 12.3.h Fledermäuse B. I. 1.1.3 Fledermausbestand: Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" definitiv vorhanden. Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1-jährigen Monitorings zwingend notwendig ist. Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel. ln einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und wohl auch nicht durchgeführt worden. Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen. Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen ("es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen"). Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezogen 129 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.h Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Franzenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus. Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar. Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung vorgenommen wird, müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein. Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich. 12.3.i Wildkatze B. I.1.1.4. Wildkatze Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich hier auf örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese Art sehr gut geeignet sind. Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter: "Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Arzt im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art." Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersuchungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde. Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann. 130 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Vgl. hierzu Nr. 12.1.j Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die "Artenschutzprüfung". Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug. 12.3.j Haselmaus B. I.1.1.5. Haselmaus Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden. Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen sich für die Haselmaus eignen. Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt. Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen sind und erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien. Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im Vollzug einer Genehmigung. 12.3.k Landschaftsschutz B.I.1.2 Landschaftsschutz I Landschaftsbeeinträchtigung: Die Ausweisung der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" verbietet sich aus 131 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die die einzigartige Naturlandschaft in diesem Bereich. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen auf der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" eine Höhe von mindestens 180 m oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem Widerspruch zu der idyllischen Gegend. 132 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die exponierte Lage Zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft. Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000-8 S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 "Wälder der Kalltalhänge". Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8 "Todtenbruch". Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem die Quelle der Wehe liegt 133 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 "Kalltäler und Nebentäler" an. ln diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standorttindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015. Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet sowohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht. Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung. Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter. Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschafts- 134 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3101). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. 135 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 12.3.l Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.k Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Vgl. hierzu Nr. 12.1.l Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bodendenkmalpflege B. I. 1. 3. Historisches Kriegsgebiet Die Konzentrationszone "Raffeisbrand" liegt im Vossenacker Wald, der im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Der sogenannte "Westwall" bzw. "Limesstellung" beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzer sperren. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. Das Schlachtfeld Raffeisbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belange des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. 12.3.m Wasserschutz B. I.1.4. Wasserschutz Entgegen der Darstellung des Planers im Umweltbericht (Seite 36 Mitte) stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 136 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.m Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. BauGB dem Vorhaben entgegen. Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich. ln vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber so hoch, dass der Eingriff anders als in der Zone IV "Brandenberg" in der Zone V "Raffelsbrand" sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V "Raffelsbrand" liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende Belange vor. 12.3.n Abstände zu Einzelhöfen B.I.2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V bzw. der Ausweisung im Rahmen der Bebauungsplanung "Raffelsbrand" wird eklatant gegen Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die nächstgelegene Anlage der Zone V "Raffelsbrand" liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten entfernt. Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung. Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten "nachbarliches Rücksichtnahmegebot") gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig. 137 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 12.3.o Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.n Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Schall Im Einzelnen: B. I. 2.1. Schallimmissionen: Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG. Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen. Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07). Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der Regel in Entfernungen von 3 - 5 km noch als störend wahrzunehmen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden. Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten werden. Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwi- 138 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TALärm ergeben. Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1 000 m erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08. ln diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 - 1 200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide wurden aufgehoben. Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen. Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm, wonach der GesamtschallIeistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt. Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101 dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A). Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies wurde bei den Planungen aber nicht beachtet. Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen. Im Unterschied zur vorangegangenen Flächennutzungsplanung liegen nunmehr im Bebauungsplanverfahren die Daten der vorgesehenen Windkraftanlagen vor. Es handelt sich hier um Anlagen des Typs ENERCON-E 115. Errichtet werden sollen insgesamt fünf Anlagen. 139 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Grundlage des Schallgutachtens des Büros IEL unter Z. 6.2 liegen die Beurteilungspegel nahezu an allen Immissionspunkten direkt an der Obergrenze der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit. Bei genauer Analyse der Begutachtung ist festzustellen, dass die Sicherheitszuschläge unzureichend tief festgesetzt wurden. Vorbelastungen und Fremdbelastungen gemäß Z. 2.4 der TA Lärm wurden ebenfalls nur unzureichend berücksichtigt. Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird sich der unterfertigte mit diesen unzureichenden Schallprognosen noch differenzierter auseinandersetzen. Für das Planverfahren gilt, dass aufgrund der kurzen Entfernung zu den Wohnplätzen mit erheblichen Überschreitungen zu rechnen ist, die die Ausweisung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht rechtfertigen. Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben. Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten entfernt liegen müssen. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen "entprivilegiert". ln vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000 m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land Nordrhein-Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind. Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die gängige Rechtsprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen haben, als Bewohner von Wohngebieten. 140 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen. Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten. Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V "Raffelsbrand" aufzuheben. Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte "Ringstraße". Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor. Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch während der Arbeitszeit von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt werden. Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region. Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen. Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens in Zukunft. Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise erheblichem Schatten- 141 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar. Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. "vorbeugenden Immissionsschutzes" nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen. Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema "tieffrequenter Schall", also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt. Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm). Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen "auf der sicheren Seite" liegen. Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12 ergangenen und von mir .erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der lmpulshaltigkeit von Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens um eine Anlage des Typs ENERCON E-82! Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszuschläge von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11). Die lmpulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt "auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber die Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den 142 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.o Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Prognosen eine worst-case-Beurteilung. Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50 - 60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige Höhe von 200 m und darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund ist der in der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend. 12.3.p Rücksichtnahmegebot B.I. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V "Raffelsbrand" wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG, Beschluss vom 28.07.199-4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten. ln diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen. Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und anderer betroffener Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht entziehen. 143 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Rechtsprechung zur "bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06- ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Selbst dieser "Faustformel" des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich. Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V "Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtliehen Gebot der Rücksichtnahme. Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006- 8 A 3725/05- entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007- 8 B 2283/06). Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in erster Linie die Bewertun von Einzelanlagen. ln vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann. Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit. 144 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.p Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Büro Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden. Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen. 12.3.q Infraschall B.I.2.3 tieffrequenter Schall/Infraschall: Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr "totzuschweigen" sind. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 200- 300m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht. ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen. 145 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. ln- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten. Der Begriff "Infraschall" wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16Hz bzw. 20Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-Koch-lnstitut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-lnstitut auf festgestellte Erkrankungen durch "Infraschall" hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das Robert-Koch-lnstitut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmes- 146 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung "Lärmbekämpfung- Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg" aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, "bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen". Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler, kommt zu folgenden Ergebnissen: " 1. Die von uns unter subliminaler Beschallung erhobenen EEG-Daten lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt. 2. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei subliminaler Beschallung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschallung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf. Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven Systems führt. 3. Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumen- 147 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag tiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist. 4. Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden: 1. Konzentrationsstörungen 2. reduzierte mentale Belastbarkeit 3. Vigilanzstörung 4. Merkfähigkeitsstörungen 5. Panik/Angst 6. innere Unruhe 7. Schwindel 8. Schlafstörung 9. Labile emotionale Lage 10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie folgt beantwortet .werden: 1. die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen. 2. die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden. Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologi- 148 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sche Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden. St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler" Das Robert-Koch-lnstitut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann. Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall - nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen. ln der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür 149 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das gesetzliche Maßgaben oder Maßgaben der Rechtsprechung nicht eingehalten werden ist nicht ersichtlich (vgl. Nr. 12.1.a bis 12.1.p bzw. Nr. 12.3.a bis 12.3.q). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. die maßgebliche Ursache. Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteapathischer Ärzteverbände). Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind: Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen. 12.3.r Fazit Fazit: Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. 150 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 12.3.s Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 12.1.r Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Fläche Brandenberg B.II Fläche IV "Brandenberg": Im Vergleich zur Potenzialfläche V "Raffelsbrand" weist in der Gesamtschau diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf. Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche in der Flächennutzungsplanung.. Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV "Brandenberg" gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind. Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen wurden. Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6 ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an. Anlage: Auszug aus dem Geo-lnformationskataster - bereits vorgelegt Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde. Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung – 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17 - bereits behandelt. Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17 hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung empfohlenen Zone H 151 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag (Konzentrationsfläche "Brandenberg" Zone IV). Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen. Als "Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen würde. Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen Jahresertrag. ln Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern, Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausreichend Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt. Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso nicht zu überzeugen. Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz, dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen. Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argu- 152 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ment ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten können. Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden. Hierin liegt ein klarer Planungsfehler. Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2013-2D 46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung. Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen. Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Urteile sind weder berücksichtigt, noch in den Planungsunterlagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten. Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht. Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstückseigentümer und/oder 153 / 154 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher wiederholter erneuter Auslegung bzw. erneuten Auslegungen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. 154 / 154