Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,3 MB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV ....................................................... 1
2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung................................ 1
2.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012 ............................................................................................... 1
2.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 1
2.2
Mit Schreiben vom 16.06.2016 ............................................................................................... 1
2.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 1
2.3
Mit Schreiben vom 03.08.2016 ............................................................................................... 2
2.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 2
3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – Denkmalschutz..................................................................... 2
3.1
Mit Schreiben vom 12.07.2016 ............................................................................................... 2
3.2
Mit Schreiben vom 04.08.2016 ............................................................................................... 3
3.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ....................................................................... 3
4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei ............................. 3
5 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz ........................................ 3
5.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012 ............................................................................................... 3
5.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 3
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz ................................................................... 4
7 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 - Wasserwirtschaft ..................................................................... 4
7.1
Mit Schreiben vom 21.12.2012 ............................................................................................... 4
7.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 4
7.2
Mit Schreiben vom 10.06.2017 ............................................................................................... 4
7.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................ 4
8 Landrat des Kreises Düren ...................................................................................................................... 4
8.1
Mit Schreiben vom 03.01.2013 ............................................................................................... 4
8.1.a Beteiligte Ämter ......................................................................................................... 4
8.1.b Kreisentwicklung........................................................................................................ 5
8.1.c Immissionsschutz ...................................................................................................... 5
8.1.d Wasserwirtschaft ....................................................................................................... 6
8.1.e Wasserschutzgebiet .................................................................................................. 7
I / XI
Inhaltsverzeichnis
8.1.f
8.1.g
8.1.h
8.1.i
8.1.j
Abstände zu Fließgewässern .................................................................................... 7
Erschließung ............................................................................................................. 8
Bodenschutz .............................................................................................................. 8
Abgrabungen ............................................................................................................. 8
Landschaftspflege und Naturschutz .......................................................................... 9
8.2
Mit Schreiben vom 13.07.2016 ............................................................................................... 9
8.2.a Beteiligte Ämter ......................................................................................................... 9
8.2.b Kreisstraßen ............................................................................................................ 10
8.2.c Bauordnung / Brandschutz ...................................................................................... 10
8.2.d Wasserwirtschaft ..................................................................................................... 10
8.2.e Immissionsschutz .................................................................................................... 11
8.2.f Bodenschutz ............................................................................................................ 12
8.2.g Abgrabungen ........................................................................................................... 12
8.2.h Natur und Landschaft .............................................................................................. 13
8.3
Mit Schreiben vom 25.08.2016 ............................................................................................. 16
8.3.a Natur und Landschaft .............................................................................................. 16
9 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel ............................................... 16
9.1
Mit Schreiben vom 03.06.2012 ............................................................................................. 16
9.1.a Querungen von klassifizierten Straßen .................................................................... 16
9.1.b Abstände zu klassifizierten Straßen ........................................................................ 16
9.1.c Zufahrten zu klassifizierten Straßen ........................................................................ 17
9.1.d Werbeanlagen ......................................................................................................... 17
9.2
Mit Schreiben vom 03.06.2016 ............................................................................................. 18
9.2.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 18
9.2.b Abstände zu klassifizierten Straßen ........................................................................ 18
9.2.c Zufahrten zu klassifizierten Straßen ........................................................................ 19
9.2.d Bauanträge .............................................................................................................. 19
9.3
Mit Schreiben vom 02.08.2016 ............................................................................................. 19
9.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 19
9.3.b Optisch bedrängende Wirkung ................................................................................ 20
10 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege .......................................................................................... 20
10.1
Mit Schreiben vom 08.07.2016 ............................................................................................. 20
10.1.a Eingriff in Bodendenkmäler ..................................................................................... 20
10.1.b Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................. 21
10.1.c Kompensation.......................................................................................................... 22
10.1.d Bedenken ................................................................................................................ 23
10.1.e Verweis auf vorherige Abstimmungen ..................................................................... 23
II / XI
Inhaltsverzeichnis
11 Rheinisches Amt für Denkmalpflege ..................................................................................................... 23
12 Kreispolizeibehörde Düren .................................................................................................................... 24
13 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ................................................................................................ 24
14 Wehrbereichsverwaltung III / West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr ........................................................................................................ 24
14.1
Mit Schreiben vom 02.01.2013 ............................................................................................. 24
14.1.a Prüfung militärischer Belange .................................................................................. 24
14.2
Mit Schreiben vom 11.06.2013 ............................................................................................. 25
14.2.a Prüfung militärischer Belange .................................................................................. 25
14.3
Mit Schreiben vom 04.04.2016 ............................................................................................. 25
14.3.a Darstellung der Betroffenheit ................................................................................... 25
14.3.b Realisierungsperspektive ........................................................................................ 26
14.3.c Änderung der Anlagenkonfiguration ........................................................................ 28
14.3.d Luftrechtliches Genehmigungsverfahren ................................................................. 28
14.3.e Begründung der Auflage .......................................................................................... 29
14.3.f Luftrechtliches Genehmigungsverfahren ................................................................. 31
14.3.g Bereitstellung von Informationen ............................................................................. 32
14.4
Mit Schreiben vom 08.06.2016 ............................................................................................. 32
14.4.a Bitte um Fristverlängerung ...................................................................................... 32
14.5
Mit Schreiben vom 11.07.2016 ............................................................................................. 33
14.5.a Realisierungsperspektive ........................................................................................ 33
14.6
Mit Schreiben vom 03.08.2016 ............................................................................................. 40
14.6.a Prüfung militärischer Belange .................................................................................. 40
15 Bezirksregierung Köln – Dezernat 63 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung.............................. 40
16 Landwirtschaftskammer NRW ............................................................................................................... 40
16.1
Mit Schreiben vom 21.12.2012 ............................................................................................. 40
16.1.a Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen ........................................................ 40
16.2
Mit Schreiben vom 14.06.2016 ............................................................................................. 41
16.3
Mit Schreiben vom 25.08.2016 ............................................................................................. 41
16.3.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 41
17 Landesbetrieb Wald und Holz – Forstamt Hürtgen .............................................................................. 42
17.1
Mit Schreiben vom 11.12.2012 ............................................................................................. 42
17.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 42
III / XI
Inhaltsverzeichnis
17.1.b
17.1.c
17.1.d
17.1.e
17.1.f
17.1.g
17.2
Beanspruchung von Waldflächen ............................................................................ 42
Artenschutz ............................................................................................................. 42
Forstbehördliche Genehmigung .............................................................................. 42
Kompensation.......................................................................................................... 42
Naturschutzrechtliche Befreiung .............................................................................. 43
Anlagenzahl und -standorte ..................................................................................... 43
Mit Schreiben vom 12.07.2016 ............................................................................................. 43
17.2.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 43
17.2.b Detailregelungen ..................................................................................................... 44
18 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. ............................................................................................ 44
19 Wasserverband Eifel-Rur ....................................................................................................................... 44
19.1
Mit Schreiben vom 06.12.2012 ............................................................................................. 44
19.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 44
19.2
Mit Schreiben vom 28.06.2016 ............................................................................................. 44
19.2.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 44
20 Geologischer Dienst NRW...................................................................................................................... 45
20.1
Mit Schreiben vom 30.11.2012 ............................................................................................. 45
20.1.a Erdbebengefährdung ............................................................................................... 45
20.1.b Baugrund und Boden............................................................................................... 45
20.1.c Geotope................................................................................................................... 46
20.1.d Umweltbericht .......................................................................................................... 47
20.2
Mit Schreiben vom 22.06.2016 ............................................................................................. 49
20.2.a Darstellung der Betroffenheit ................................................................................... 49
20.2.b Erdbebenüberwachung ........................................................................................... 50
20.2.c Anlage 1 .................................................................................................................. 58
20.2.d Anlage 2 .................................................................................................................. 61
20.2.e Anlage 3 .................................................................................................................. 63
20.3
Mit Schreiben vom 22.08.2016 ............................................................................................. 65
20.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme ..................................................................... 65
21 Industrie- und Handelskammer ............................................................................................................. 66
21.1
Mit Schreiben vom 14.06.2016 ............................................................................................. 66
21.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 66
21.2
Mit Schreiben vom 09.08.2016 ............................................................................................. 66
21.2.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 66
22 Handwerkskammer Aachen ................................................................................................................... 66
IV / XI
Inhaltsverzeichnis
22.1
Mit Schreiben vom 26.11.2012 ............................................................................................. 66
22.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 66
23 Kreishandwerkschaft Rureifel ............................................................................................................... 67
24 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Umweltüberwachung ............................................................ 67
25 Amprion GmbH ....................................................................................................................................... 67
25.1
Mit Schreiben vom 19.11.2012 ............................................................................................. 67
25.1.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung .................................................................... 67
25.2
Mit Schreiben vom 07.06.2016 ............................................................................................. 68
25.2.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung .................................................................... 68
25.3
Mit Schreiben vom 29.07.2016 ............................................................................................. 68
25.3.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung .................................................................... 68
26 RWE Rhein-Ruhr AG ............................................................................................................................... 69
26.1
Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 19.11.2012 ............................................ 69
26.1.a Keine Bedenken / Neue Anschrift ............................................................................ 69
26.2
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 10.12.2012 ................ 70
26.2.a Freileitungen ............................................................................................................ 70
26.3
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 30.05.2016.................................................................. 72
26.3.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 72
27 WDR Köln ................................................................................................................................................ 72
27.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012 ............................................................................................. 72
27.1.a Bitte um Fristverlängerung ...................................................................................... 72
27.2
Mit Schreiben vom 26.08.2016 ............................................................................................. 73
27.2.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 73
28 Evangelisches Landeskirchenamt ........................................................................................................ 73
29 Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Aachen ............................................................................. 73
30 Evangelische Kirchengemeinde ............................................................................................................ 73
31 Bistum Aachen ........................................................................................................................................ 74
32 Katholische Pfarrgemeinde Maurische Märtyrer.................................................................................. 74
33 Katholische Pfarrgemeinde St. Antonius.............................................................................................. 74
34 Katholische Pfarrgemeinde St. Apollonia ............................................................................................. 74
35 Katholische Pfarrgemeinde Heilig Kreuz .............................................................................................. 74
V / XI
Inhaltsverzeichnis
36 Katholische Pfarrgemeinde St. Josef .................................................................................................... 74
37 Wasserversorgungszweckverband Perlenbach ................................................................................... 74
38 Bundeswehrdienstleistungszentrum Aachen ...................................................................................... 74
39 Bürgermeister Düren .............................................................................................................................. 75
40 Bürgermeister Nideggen ........................................................................................................................ 75
41 Bürgermeister Kreuzau .......................................................................................................................... 75
41.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012 ............................................................................................. 75
41.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 75
42 Bürgermeister Langerwehe.................................................................................................................... 75
43 Bürgermeister Stolberg .......................................................................................................................... 75
43.1
Mit Schreiben vom 08.07.2016 ............................................................................................. 75
44 Bürgermeister Simmerath ...................................................................................................................... 76
45 Stadtwerke Düren ................................................................................................................................... 76
45.1
Mit Schreiben vom 07.01.2013 ............................................................................................. 76
45.1.a Wassertransportleitung............................................................................................ 76
46 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 59 - Luftverkehr .................................................................. 77
46.1
Mit Schreiben vom 13.12.2012 ............................................................................................. 77
46.1.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren .................................................................... 77
46.2
Mit Schreiben vom 16.06.2016 ............................................................................................. 78
46.2.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren .................................................................... 78
46.3
Mit Schreiben vom 19.06.2017 ............................................................................................. 78
46.3.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 78
47 Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 65 – Rechtsangelegenheiten / Markscheidewesen –
Abt. 6 ........................................................................................................................................................ 79
48 Deutsche Telekom AG ............................................................................................................................ 79
48.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012 ............................................................................................. 79
48.1.a Telekommunikationsleitungen ................................................................................. 79
49 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ....................................................................... 80
49.1
Mit Schreiben vom 03.01.2013 ............................................................................................. 80
49.1.a Artenschutzuntersuchungen .................................................................................... 80
49.1.b Unzerschnittene Räume .......................................................................................... 81
VI / XI
Inhaltsverzeichnis
49.1.c Schutzgebiete .......................................................................................................... 81
49.2
Mit Schreiben vom 17.06.2016 ............................................................................................. 82
49.2.a Beteiligung des LANUV ........................................................................................... 82
49.3
Mit Schreiben vom 26.07.2016 ............................................................................................. 83
49.3.a Beteiligung des LANUV ........................................................................................... 83
50 DB Services Immobilien AG ................................................................................................................... 84
50.1
Mit Schreiben vom 21.11.2012 ............................................................................................. 84
50.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 84
50.2
Mit Schreiben vom 03.06.2016 ............................................................................................. 84
50.3
Mit Schreiben vom 27.07.2016 ............................................................................................. 85
50.3.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 85
51 Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH.......................................................................................... 85
52 Aachener Verkehrsbund ........................................................................................................................ 85
53 Energie- und Wasserversorgungs GmbH ............................................................................................. 85
53.1
Mit Schreiben vom 03.12.2012 ............................................................................................. 85
53.1.a Keine Bedenken ...................................................................................................... 85
54 PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und –pflege mbH............................................. 86
54.1
Mit Schreiben vom 23.11.2012 ............................................................................................. 86
54.1.a Versorgungseinrichtungen ....................................................................................... 86
54.2
Mit Schreiben vom 02.06.2016 ............................................................................................. 87
54.2.a Versorgungseinrichtungen ....................................................................................... 87
54.3
Mit Schreiben vom 21.06.2016 ............................................................................................. 90
54.3.a Versorgungseinrichtungen ....................................................................................... 90
54.4
Mit Schreiben vom 01.08.2016 ............................................................................................. 92
54.4.a Versorgungseinrichtungen ....................................................................................... 92
55 Unitymedia NRW GmbH ......................................................................................................................... 96
55.1
Mit Schreiben vom 20.06.2016 ............................................................................................. 96
56 Landesbüro der Naturschutzverbände / BUND / NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz ............... 97
56.1
Mit Schreiben vom 04.01.2013 ............................................................................................. 97
56.1.a Berücksichtigung bestehender Anlagen .................................................................. 97
56.1.b Beanspruchung von Waldflächen ............................................................................ 97
56.1.c Lage im Wald .......................................................................................................... 99
VII / XI
Inhaltsverzeichnis
56.1.d Landschaftsschutz ................................................................................................. 101
56.1.e Natur- und Artenschutz .......................................................................................... 101
56.1.f Abstände zu Naturschutzgebieten ......................................................................... 102
56.1.g Zusammenfassung ................................................................................................ 103
56.1.h Fläche A ................................................................................................................ 104
56.1.i Planunterlagen ...................................................................................................... 105
56.1.j Bebauungspläne.................................................................................................... 105
56.1.k Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg ............................................................ 106
56.1.l Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel ........................................................ 110
56.1.m Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg.......................................................... 110
56.1.n Anhang .................................................................................................................. 110
56.2
Mit 1. Schreiben vom 14.07.2016 (BUND) ......................................................................... 111
56.2.a Offenlage ............................................................................................................... 111
56.2.b Regionale Planung ................................................................................................ 111
56.2.c Ausschlusswirkung ................................................................................................ 112
56.2.d Naturschutz und FFH-Gebiete / Biotopverbund ..................................................... 112
56.2.e Abstand zu Schutzgebieten ................................................................................... 112
56.2.f Landschaftsschutz / Lage im Wald ........................................................................ 113
56.2.g Anlagenpositionierung ........................................................................................... 113
56.2.h Landschaftsschutz ................................................................................................. 114
56.2.i Erschließung / Kompensation ................................................................................ 114
56.2.j Artenschutz ........................................................................................................... 115
56.2.k Kolkrabe ................................................................................................................ 116
56.2.l Kranich .................................................................................................................. 116
56.2.m Mäusebussard / Turmfalke .................................................................................... 116
56.2.n Rotmilan ................................................................................................................ 117
56.2.o Schwarzstorch ....................................................................................................... 120
56.2.p Uhu ........................................................................................................................ 120
56.2.q Waldschnepfe ........................................................................................................ 121
56.2.r Wildkatze ............................................................................................................... 121
56.2.s Haselmaus ............................................................................................................ 122
56.2.t Fledermäuse ......................................................................................................... 122
56.2.u Pflanzen ................................................................................................................ 122
56.2.v Ausgleich ............................................................................................................... 123
56.2.w Anlage: Abstände zu Schutzgebieten .................................................................... 123
56.2.x Anlage: Abwägung der Fläche A ........................................................................... 125
56.3
Mit 2. Schreiben vom 14.07.2016 (NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz) ...................... 127
56.3.a Artenschutzgutachten ............................................................................................ 127
56.3.b Veränderung des Anlagentyps .............................................................................. 127
56.3.c Fledermäuse ......................................................................................................... 128
56.3.d Wildkatze ............................................................................................................... 129
VIII / XI
Inhaltsverzeichnis
56.3.e Kranich .................................................................................................................. 129
56.3.f Schwarzstorch ....................................................................................................... 129
56.3.g Rot- und Schwarzmilan ......................................................................................... 130
56.3.h Mäusebussard ....................................................................................................... 130
56.3.i Kartierdaten anderer Verfahren ............................................................................. 130
56.3.j Abstand zu Schutzgebieten ................................................................................... 131
56.3.k Hydrogeologie ....................................................................................................... 131
56.3.l Bauliche Ausgestaltung ......................................................................................... 132
56.3.m Zusätzliche Versiegelung ...................................................................................... 132
56.3.n Fledermäuse ......................................................................................................... 133
56.3.o Mikroklima ............................................................................................................. 133
56.3.p Optisch bedrängende Wirkung .............................................................................. 133
56.3.q Schall / Schatten.................................................................................................... 134
56.3.r Kompensation der Versiegelung............................................................................ 134
56.3.s Multifunktionaler Ausgleich .................................................................................... 134
56.3.t Beschreibung der Landschaft ................................................................................ 134
56.3.u Ersatzmaßnahmen ................................................................................................ 135
56.3.v Fledermäuse / Gehölzentnahmen ......................................................................... 135
56.3.w Abschaltalgorithmus .............................................................................................. 136
56.3.x Ausschlusswirkung ................................................................................................ 137
56.3.y Fazit....................................................................................................................... 137
56.4
Mit Schreiben vom 15.08.2016 ........................................................................................... 137
56.4.a Download-Link ....................................................................................................... 137
56.5
Mit 1. Schreiben vom 24.08.2016 ....................................................................................... 138
56.5.a Offenlage / Optisch bedrängende Wirkung ............................................................ 138
56.5.b Regionale Planung ................................................................................................ 139
56.5.c Ausschlusswirkung ................................................................................................ 140
56.5.d Naturschutz und FFH-Gebiete / Biotopverbund ..................................................... 140
56.5.e Abstand zu Schutzgebieten ................................................................................... 141
56.5.f Landschaftsschutz / Lage im Wald ........................................................................ 142
56.5.g Anlagenpositionierung ........................................................................................... 142
56.5.h Landschaftsschutz ................................................................................................. 143
56.5.i Erschließung / Kompensation ................................................................................ 143
56.5.j Artenschutz ........................................................................................................... 144
56.5.k Veränderung des Anlagentyps .............................................................................. 145
56.5.l Kolkrabe ................................................................................................................ 145
56.5.m Kranich .................................................................................................................. 145
56.5.n Mäusebussard / Turmfalke .................................................................................... 145
56.5.o Rotmilan ................................................................................................................ 146
56.5.p Schwarzstorch ....................................................................................................... 149
56.5.q Uhu ........................................................................................................................ 149
IX / XI
Inhaltsverzeichnis
56.5.r
56.5.s
56.5.t
56.5.u
56.5.v
56.5.w
56.6
Waldschnepfe ........................................................................................................ 150
Wildkatze ............................................................................................................... 150
Haselmaus ............................................................................................................ 151
Fledermäuse ......................................................................................................... 151
Pflanzen ................................................................................................................ 151
Ausgleich ............................................................................................................... 151
Mit 2. Schreiben vom 24.08.2016 ....................................................................................... 152
56.6.a Summationswirkungen .......................................................................................... 152
56.6.b Artenschutzgutachten ............................................................................................ 152
56.6.c Veränderung des Anlagentyps .............................................................................. 153
56.6.d Fledermäuse ......................................................................................................... 153
56.6.e Wildkatze ............................................................................................................... 154
56.6.f Kranich .................................................................................................................. 155
56.6.g Schwarzstorch ....................................................................................................... 155
56.6.h Rot- und Schwarzmilan ......................................................................................... 155
56.6.i Mäusebussard ....................................................................................................... 156
56.6.j Kartierdaten anderer Verfahren ............................................................................. 156
56.6.k Abstand zu Schutzgebieten ................................................................................... 157
56.6.l Hydrogeologie ....................................................................................................... 157
56.6.m Bauliche Ausgestaltung ......................................................................................... 158
56.6.n Zusätzliche Versiegelung ...................................................................................... 159
56.6.o Fledermäuse ......................................................................................................... 159
56.6.p Mikroklima ............................................................................................................. 159
56.6.q Optisch bedrängende Wirkung .............................................................................. 160
56.6.r Schall / Schatten.................................................................................................... 161
56.6.s Kompensation der Versiegelungen........................................................................ 161
56.6.t Multifunktionaler Ausgleich .................................................................................... 162
56.6.u Beschreibung der Landschaft ................................................................................ 162
56.6.v Ersatzmaßnahmen ................................................................................................ 163
56.6.w Fledermäuse / Gehölzentnahmen ......................................................................... 163
56.6.x Abschaltalgorithmus .............................................................................................. 164
56.6.y Ausschlusswirkung ................................................................................................ 165
56.6.z Fazit....................................................................................................................... 165
57 Finanzamt Düren ................................................................................................................................... 166
58 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG............................................................................................... 166
58.1
Mit Schreiben vom 01.07.2016 ........................................................................................... 166
58.1.a Richtfunk ............................................................................................................... 166
58.2
24.08.2016 ......................................................................................................................... 167
58.2.a Richtfunk ............................................................................................................... 167
X / XI
Inhaltsverzeichnis
59 Universität zu Köln – Erdbebenmessstation Bensberg ..................................................................... 169
59.1
Mit Schreiben vom 11.07.2016 ........................................................................................... 169
59.1.a Erdbebenmessung ................................................................................................ 169
59.2
Mit Schreiben vom 20.06.2017 ........................................................................................... 171
59.2.a Erdbebenmessung ................................................................................................ 171
Legende: Frühzeitige Beteiligung, Offenlage, 1. Erneute Offenlage
XI / XI
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV
Keine Stellungnahme eingegangen.
2
Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
2.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012
2.1.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Planungen bezw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
2.2
Mit Schreiben vom 16.06.2016
2.2.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
1 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
2.3
Mit Schreiben vom 03.08.2016
2.3.a
Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
3
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – Denkmalschutz
3.1
Mit Schreiben vom 12.07.2016
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich als zuständige Denkmalbehörde für das
Bodendenkmal Nr. 27 in der Gemeinde Hürtgenwald erhebliche Bedenken
hinsichtlich des Bebauungsplanverfahrens K14 „Windpark Peterberg“ habe.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Tatsächlich werden
die Anlagenstandorte im Vorhaben- und Erschließungsplan
metergenau und verbindlich geregelt. Eine weitere Verschiebung der Anlagenstandorte wird hierdurch ausgeschlossen.
Ich nehme Bezug auf die bisherigen denkmalrechtlichen Abstimmungen,
die bisher zur Festlegung von möglichen Windkraftanlagen-Standorten erfolgt sind, um den Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals "Schlachtfeld Raffelsbrand" mit geringstmöglicher Beeinträchtigung des Bodendenkmals zu realisieren.
Zusätzlich wird das Bodendenkmal gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und es
wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
In der Stellungnahme des LVR-Amtes vom 08.07.2016 zum B-Planverfahren
wird ausführlich beschrieben, dass die im Vorfeld geleisteten Abstimmungen nun im Bebauungsplanverfahren keine Berücksichtigung finden.
Das in die Denkmalliste der Gemeinde Hürtgenwald eingetragene Bodendenkmal nimmt fast das gesamte Plangebiet ein, ist aber weder zeichnerisch in den Planunterlagen dargestellt, noch in den textlichen Festsetzungen erwähnt.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
„Bodendenkmalpflege
Innerhalb der nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommenen „Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles) die
dem Denkmalschutz unterliegen“ befindet sich das Bodendenkmal DN 182 Schlachtfeld Ochsenkopp. Sämtliche Maßnahmen an diesem Denkmal sowie in dessen engerer Umgebung bedürfen gemäß § 9 DSchG einer denkmalrechtlichen
Erlaubnis und sind mit den zuständigen Denkmalbehörden
abzustimmen.“
2 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Eine angemessene Berücksichtigung in den Festsetzungen des Bebauungsplans ist die grundlegende Voraussetzung, um das Bodendenkmal zu
schützen. Im Vorfeld ermittelte exakte Standorte müssen eingehalten werden, um die Eingriffe in das Bodendenkmal zu minimieren.
Daher bitte ich Sie die im Vorfeld abgestimmten denkmalverträglichsten
Standorte festzuschreiben und auf eine Erlaubnispflicht gemäß § 9 DschG
NW hinzuweisen.
3.2
Mit Schreiben vom 04.08.2016
3.2.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Mit Bezug auf das Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom
19.07.2016 teile ich Ihnen mit, dass die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln
vom 12.07.2016 Az.: 35.4.14-17.12; weiterhin zu berücksichtigen ist.
4
Die
bezeichnete
(vgl. Nr. 3.1).
Stellungnahme
wurde
berücksichtigt
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Bezirksregierung Köln – Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Keine Stellungnahme eingegangen.
Keine Abwägung erforderlich.
5
Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz
5.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012
5.1.a
Keine Bedenken
Meine Belange sind nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Entfällt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
3 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz
Keine Stellungnahme eingegangen.
7
Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 - Wasserwirtschaft
7.1
Mit Schreiben vom 21.12.2012
7.1.a
Keine Bedenken
Die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) sehe ich durch die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes und der
Bebauungspläne nicht betroffen.
7.2
Mit Schreiben vom 10.06.2017
7.2.a
Keine Bedenken
Aus Sicht des Dezernates 54 (Gewässerschutz und Hochwasserschutz)
bestehen gegen den Bebauungsplan K 14 der Gemeinde Hürtgenwald keine
Bedenken.
8
Landrat des Kreises Düren
8.1
Mit Schreiben vom 03.01.2013
8.1.a
Beteiligte Ämter
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren
beteiligt:
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
4 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
8.1.b
Abwägungsvorschlag
genommen.
Kreisentwicklung
Kreisentwicklung
Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in
den Abwägungsprozess einzustellen.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012
verwiesen, das als Anlage beigefügt ist.
Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler /
Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger.
Daneben wird gebeten, zu prüfen, ob die geplanten Windräder mit einer maximalen Höhe von 100 m gewollt sind. Auf Pkt. 4.3.3, 2. Absatz, des WindenergieErlasses des Landes Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.
Die geplanten Windenergieanlagen werden eine Höhe von ca.
206 m einhalten. Unter der Berücksichtigung dieser Anlagenhöhe und der Anzahl der geplanten Anlagen ist demnach davon auszugehen, dass es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt. Vgl. hierzu auch Windenergieerlass vom
04.11.2015, Nr. 3.2.3.
8.1.c
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG.
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
5 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Im Rahmen des Genehmigungsverfahren ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand
der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung
von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten
führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Zur Ermittlung der Gesamtbelastungen sind hierbei auch die vier vorhandenen
WEA, Ringstraße Raffelsbrand, zu berücksichtigen.
Angaben/Prognosen zu den Schallemissionen der Anlagen bzw. Immissionen
und Schattenwurf an den Beurteilungsorten liegen nicht vor, so dass hierzu derzeit keine Aussagen gemacht werden können.
Beschlussvorschlag
Zu UVPG:
Mit den im Bereich Ringstraße Raffelsbrand bereits vorhandenen 4 WEA ergeben
sich 9 Anlagen. Es handelt sich somit um eine Windfarm nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung
nach Anlage 2 des UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren
eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im Genehmigungsverfahren die Prüfung
auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden.
8.1.d
Die Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG liegt zum
Satzungsbeschluss vor. Diesbezügliche Aussagen wurden in der
Begründung ergänzt.
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen:
Planunterlagen:
Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1:5.000 erfolgte nicht auf der
Basis einer topographischen Karte. In der Übersicht (ohne Maßstab) ragen
Teile der Abgrenzungen über das Kalltal hinaus. Eine eindeutige räumliche
Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht möglich.
Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und
Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur
Standortuntersuchung. Eine detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg
ist der Planurkunde zu dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Die Grenzen der Plangebiete wurden von den Luftbildern in eine topographische
Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht beurteilt
werden.
Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Abgrenzung der Zone
III des Wasserschutzgebietes „Wehebachtalsperre“ wird nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Basis von topographischen Karten vorzunehmen.
8.1.e
Wasserschutzgebiet
Wasserschutzgebiet:
Teile des Plangebietes K 14 liegen in der Zone III des Wasserschutzgebietes für
die Wassergewinnungsanlage, 'Wehebachtalsperre'. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.12.1975 ist zu beachten.
Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Wasserschutzgebiete
Die in dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit der Festsetzung „Schutzgebiet für Oberflächengewässer“ markierten Bereiche liegen innerhalb der Zone III
des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage
„Wehebachtalsperre“. Bei der Errichtung und dem Betrieb
baulicher Anlagen ist die ordnungsbehördliche Verordnung
zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen
sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre des Wasserverbandes Eifel-Rur
vom 17. Dezember 2015 zu beachten.“
8.1.f
Abstände zu Fließgewässern
Abstände zu Fließgewässern:
Das Plangebiet wird vom Fließgewässer Peterbach und einem Nebengewässer
tangiert bzw. durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl.
der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten.
Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im
Einzugsgebiet der Kall der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von
Uferstreifen).
Die Lage der aufgeführten Oberflächengewässer wurde überprüft.
Zwischenzeitlich wurde die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg in einer
solchen Weise angepasst, dass die Gewässer vollständig außerhalb von diesem liegen. Folglich werden auch die aufgeführten
Abstände und das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall der Nebengewässer eingehalten.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
8.1.g
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bzgl. des vorgebrachten
Belanges wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Erschließung
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb
des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99
Landeswassergesetz zu klären.
„Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in
einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“
8.1.h
Bodenschutz
Bodenschutz
Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Zwischenzeitlich hat der Kreis Düren seine Stellungnahme
konkretisiert. Die von Altlasten betroffenen Flächen wurden
im Bebauungsplan gekennzeichnet. Zusätzlich wurde ein
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Nr. 8.2.f).
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die
weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
8.1.i
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken geäußert.
genommen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Unter Hinweis auf die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
in Verbindung mit den Unterlagen zu dem Bebauungsplan K 14 — Windpark
Peterberg werden über die Darlegungen zu den zu erarbeitenden Grundlagen
hinaus keine weiteren Belange bzw. deren Untersuchungen vorgetragen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
8.1.j
Landschaftspflege und Naturschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kompensation von Wald sowie der Artenschutz im Wald (federführend) durch das Regionalforstamt Rureifel - Jülicher
Börde zu bewerten ist
8.2
Mit Schreiben vom 13.07.2016
8.2.a
Beteiligte Ämter
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden in dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegt. Das Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde wurde beteiligt. Von diesem wurden keine Bedenken vorgetragen (Vgl. Nr. 17).
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
8.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen wird ein Mindestabstand zwischen der
äußeren Flügelspitze der Windenergieanlagen und der B399
von etwa 220 m und der L160 von etwa 180 m eingehalten.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Kreisstraßen
Kreisstraßen
Von der Bauleitplanung K 14 "Windpark Peterberg" wird die K 36 tangiert.
Grundsätzlich werden keine Bedenken geltend gemacht. Im weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu beachten:
Die Abstandsflächen nach§ 25 StrWG NW sind einzuhalten.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand oder Eiswurf) ist auszuschließen.
Hierzu wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Anderenfalls sind Abstände gem. Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
Für die Anlegung einer Zufahrt (Abbiegefläche) im Bereich der K 30 sind
gesonderte An- träge zu stellen.
Falls Leitungsverlegungen an der Straße in Frage kommen, müssen hierzu
ebenfalls gesonderte Anträge gestellt werden.
Die Regelung von technischen Maßnahmen gegen Brand
oder Eiswurf betrifft das nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Da Zufahrten zur K30 und Leitungsverlegungen in dieser
durch gesonderte Anträge realisiert werden können, wird die
Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt. Die konkrete Beantragung von Zufahrten betrifft ebenfalls das nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Innerhalb von diesem wird der Eingeber,
sofern erforderlich, erneut beteiligt.
Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten.
8.2.c
Bauordnung / Brandschutz
Bauordnung / Brandschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bauordnungsrechtliche Gründe sowie Belange des vorbeugenden Brandschutzes stehen der o.a. Bauleitplanung nicht entgegen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
8.2.d
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme des Kreises Düren vom 03.01.2013 aufgeführten
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wasserwirtschaftlichen Belange wurden ausreichend berücksichtigt.
8.2.e
Beschlussvorschlag
men.
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Die Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG. Eine endgültige Bewertung inwieweit der dann beantragte Bau und Betrieb den in §§ 5
und 6 BlmSchG aufgeführten Voraussetzungen entspricht, erfolgt im Genehmigungsverfahren.
Das Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung wurde zur
erneuten Offenlage entsprechend den Vorgaben des Kreises
Düren überarbeitet. Im Rahmen der erneuten Offenlage wurden keine weiteren Bedenken vorgetragen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Hierunter fällt u.a. die optisch bedrängende Wirkung der Anlagen.
Anhand des vorgelegten Gutachtens zur Beurteilung der optischen Bedrängung, ist keine abschließende Bewertung möglich.
Bei Wohnhäusern mit einem Abstand zwischen dem 2-fachen und 3-fachen
der WEA-Höhe, ist eine eingehende Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Für jedes Wohnhaus sind Aussagen/Angaben entsprechend der beigefügten Checkliste zu machen.
Drüber hinaus ist zu den Wohnhäusern bei denen keine dauerhafte Verdeckung der WEA durch Bewuchs o.ä. vorliegt, eine graphische Darstellung
des vertikalen und horizontalen Sichtfeldes vom schutzwürdigen Raum zu
den WEA zu erstellen.
Das Gutachten wäre im Genehmigungsverfahren entsprechend zu ergänzen.
Hinweis:
Diese Stellungnahme beruht auf das ungeschwärzte Gutachten vom Februar 2016, welches per E-Mail von der VDH Projektmanagement GmbH am
04.07.2016 übersandt wurde.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
8.2.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der beigefügte Umriss der Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Bodenschutz
Bodenschutz
Die mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Windenergieanlagen sind z.T.
innerhalb einer großflächigen Altablagerung geplant, in der durch die Zerstörungen aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und
Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist, die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen enthalten können. Der Stellungnahme ist
ein Plan auf Grundlage der DGK5 beigelegt, in dem die Umrisse der o.g.
Ablagerung nach derzeitigem Kenntnisstand dargestellt sind. Weitere
Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität der verfüllten Materialien liegen nicht vor.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei
Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
„Altlasten
Innerhalb der als „Flächen, deren Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ gekennzeichneten
Flächen befindet sich eine Altablagerung, in der durch die
Zerstörung aus dem Zweiten Weltkrieg mit verfüllten Bombentrichtern und Trümmerschuttablagerungen zu rechnen ist,
die im Einzelfall auch Materialien mit problematischen Stoffen
enthalten können. Weitere Kenntnisse hinsichtlich Zusammensetzung und Toxizität liegen nicht vor.
Aus diesem Grund ist während der Baumaßnahmen verstärkt
auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe,
Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub
zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe
Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.“
Die Stellungnahme stellt die Vollziehbarkeit der Planung nicht
in Frage, da die vorgetragenen Belange durch die im Hinweis
aufgeführten Maßnahmen bewältigt werden können.
8.2.g
Abgrabungen
Abgrabungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die
Stellungnah-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken geäußert.
me
wird
zur
Kenntnis genommen.
8.2.h
Natur und Landschaft
Natur und Landschaft
1. In der Artenschutzprüfung (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
mit Stand vom 19.02.2016) wird geschildert, dass die Nabenhöhe der WEA 1
nur noch 135,0 m beträgt (alle anderen WEA 149 m) ohne dass die artenschutzrechtliche Relevanz dieser Höhenverringerung betrachtet wurde.
Eine entsprechende Betrachtung ist anzustellen, da die geringere Höhe
artenschutzrechtlich gesondert zu bewerten ist.
Zu 1.: Gegenüber dem Stand zur Frühzeitigen Beteiligung
wurden Standorte und Typen aller Anlagen, also auch der
Anlagen 2 bis 5, vollständig überarbeitet. Die geänderte Anlagenkonfiguration wurde bei der Erstellung der ASP berücksichtigt. Ein Untersuchungsdefizit ist nicht ersichtlich.
2. Das vorgelegte Gutachten zur Eingriffsermittlung Landschaftsbild (Ecoda, vom 11.02.2016) lehnt sich an das Verfahren nach NOHL (1993/ 2001) für
mastenartige Eingriffe an. Die Abgrenzung einzelner ästhetischer Raumeinheiten entlang der Wirkzonen entspricht nicht der Methodik nach NOHL und
ist im Übrigen nicht sachgerecht. Die ästhetischen Raumeinheiten (RE) sind
anhand ihres Erscheinungsbildes abzugrenzen und nicht anhand von Abständen zum Eingriffsort. Diese Abgrenzung führt auch im Folgenden zu
nicht plausiblen Ergebnissen in der weiteren Eingriffsermittlung zum Landschaftsbild. Die Entfernung zum Eingriffsort wird in dem Verfahren u.a.
durch den Wahrnehmungskoeffizienten in die Bewertung eingebracht und
darf daher bei der Abgrenzung der RE nicht pauschal zu Grunde gelegt
werden.
Zu 2.: Die Abgrenzung der ästhetischen Raumeinheiten basiert auf der Einteilung der Landschaftsräume des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV). Durch die Einteilung ergeben sich Räume, die hinsichtlich ihrer naturräumlichen Ausprägung und
des Landschaftsbildes relativ homogen sind. Gemäß dem
Verfahren nach Nohl sind diese differenziert nach Wirkzonen
zu bewerten.
Somit ist im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb (gem. Anhang IV) bei
allen RE in Wirkzone III und bei der RE Kornelimünster Vennland die Bewertung der Kriterien Natur- nähe, Vielfalt und Eigenart vor und nach dem Eingriff identisch ist.
Die Stellungnahme wird in Teilen
berücksichtigt.
Bezüglich der Bewertung der Kriterien Naturnähe, Vielfalt und
Eigenart ist folgendes anzumerken: Die Vielfalt an Landschaftselementen verringert sich nicht durch die Errichtung
der geplanten WEA, sodass die Bewertung vor und nach dem
Eingriff identisch ist. Die Verringerung der Naturnähe bezieht
sich auf die unmittelbare Flächeninanspruchnahme (Rodung,
Versiegelung bzw. Teilversiegelung). In dem Entfernungsbereich von 1,5 m bis 10 km (Wirkzone III) ist die Herabsetzung
der Naturnähe der beanspruchten Flächen nicht wahrnehmbar. Entsprechend sind in der Wirkzone III die Bewertungen
bezüglich der Naturnähe vor und nach dem Eingriff identisch.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Eigenart der ästhetischen Raumeinheiten kann zwar
durch die Errichtung von WEA in dem Entfernungsbereich
von 1,5 km bis 10 km (Wirkzone III) grundsätzlich herabgesetzt werden. Bei der Bewertung sind aber auch bestehende
Vorbelastungen im Umfeld zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall werden in dem Entfernungsbereich mit Blick auf die
geplanten WEA umliegende Windparks im Blickfeld eines
Betrachters zu sehen sein. Für einen Betrachter in der Wirkzone III werden sich in weiten Teilen die geplanten WEA den
im Vordergrund sichtbaren bestehenden WEA unterordnen.
Insgesamt ergibt sich durch die geplanten WEA keine wesentliche Änderung in dem Entfernungsbereich, da der Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ bereits vorhanden
ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer weiteren Herabsetzung der Eigenart auszugehen.
3. Im Umweltbericht (vdh GmbH vom März 2016) wird dargelegt, dass die im
Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung erfolgten Kartierungen
für die Artengruppe der Fledermäuse nicht den Anforderungen des Leitfadens entsprechen.
Zu 3.: Die Vorgaben werden eingehalten (Zu Fledermäusen
und Gehölzentnahmen vgl. Nr. 56.6.w und zum Abschaltalgorithmus vgl. Nr. 56.6.x).
Ein Verzicht auf entsprechende Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung ist nur möglich, wenn das Eintreten der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände durch ein umfassendes Abschaltszenario ausgeschlossen werden kann. Dieses umfasst für alle Anlagen gemäß Leitfaden
den Zeitraum 01.04. bis 31.10. in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6 m/s) und Temperaturen > 10 Grad Celsius in Gondelhöhe ohne
Niederschlag. Die Abschaltzeiten können gemäß den Ergebnissen eines
Gondelmonitorings (gem. Brinkmann et al., 2011) ggf. nachträglich betriebsfreundlich optimiert werden. Das Gondelmonitoring ist über zwei Jahre durchzuführen. Nach dem ersten Jahr kann ggf. eine Veränderung der
Abschaltzeiten erfolgen. Nach dem zweiten Jahr werden die Abschaltalgorithmen für den Betrieb dauerhaft festgelegt. Zur Veränderung der Abschaltzeiten ist das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
herzustellen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Auswertung der im Höhenmonitoring erhaltenen Daten erfolgt jeweils
unter Anwendung der Geräte, Einstellungen und Methoden entsprechend
der Fortschreibung des BMU-Projektes (s. Leitfaden, Gondelmonitoring, S.
29/ 30). Derzeit liegt das Auswertungstool ProBat 5.3 zur Ermittlung der
Abschaltalgorithmen für einen fledermausfreundlichen Betrieb vor.
Der Umweltbericht schlägt vor, alle WEA mit einem batcorder auszustatten
(S. 22/ 23). Dieses Vorgehen ermöglicht, für jede Anlage spezifische Auswertungen vorzunehmen und wird gefordert, wenn weitergehende Untersuchungen zur Artengruppe der Fledermäuse im Verfahren der Bauleitplanung nicht erfolgen.
Um verlässliche Aussagen zur signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos leisten zu können, muss eine maximale Schlagopferzahl bei der Nutzung des Auswertetools ProBat festgelegt werden. Diese hinnehmbare
Schlagopferzahl ist im Rahmen der Untersuchung der lokalen Population zu
ermitteln.
4. Des Weiteren wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von Bewegungsmeldern am Mastfuß nicht
zulässig ist.
5. Im Rahmen des landespflegerischen Begleitplanes sind die Kompensationsmaßnahmen und -ziele konkret zu benennen und die Kompensationsflächen kartographisch darzustellen. Die Flächen sind rechtlich verbindlich
zu sichern.
Zu 4.: Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. Dieser wird wie folgt angepasst:
„Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich
(etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) ist nicht zulässig.“
Zu 5.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Kompensationsflächen werden konkret benannt und kartografisch dargestellt. Die verbindliche Sicherung erfolgt durch vertragliche
Regelungen.
Zu 6.: Zum Abstand zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.5.e
6. In der Beiratssitzung am 06.07.2016 sind die oben genannten Punkte 1
bis 3 durch den Beirat thematisiert worden. Darüber hinaus weist der Beirat
darauf hin, dass der gewählte Abstand von 100 m zu NSG nicht mit den
Anforderungen des Windenergieerlasses übereinstimmt. Der in der Begründung zum Bebauungsplan (vdh GmbH, Februar 2016) in Kap. 3.7.2 aufgeführte Schutzabstand von 100 m zu Naturschutzgebieten und FFHGebieten bedarf gem. des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 im Planver-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
fahren im Regelfall wie im Abweichungsfall der Darlegung, dass sich der
Abstand aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der für das Gebiet maßgeblichen Arten ergibt. Da im vorliegenden Verfahren der Abstand auf 100
m reduziert wurde, ergibt sich diese Begründung in besonderem Maße.
Eine entsprechende ausführliche artbezogene Begründung ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.
8.3
Mit Schreiben vom 25.08.2016
8.3.a
Natur und Landschaft
Zur o.g. Beteiligung bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
9
Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel
9.1
Mit Schreiben vom 03.06.2012
9.1.a
Querungen von klassifizierten Straßen
gegen die o.g. Bauleitplanungen bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken sofern folgende Voraussetzungen eingehalten
werden:
In Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen Bundes-/ Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen
9.1.b
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Abstimmung und Beantragung konkreter Baumaßnahmen
betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da die Möglichkeit einer Beantragung eröffnet
wird, wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Regelungen bzgl. der einzuhaltenden Abstände zu klassifizierten
Straßen
wurden
zwischenzeitlich
fortgeschrieben
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Abstände zu klassifizierten Straßen
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die
größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurch-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
messer sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
(vgl. Nr. 9.2.b).
genommen.
Die Vorgaben bzgl. der Zufahrten zu klassifizieren Straßen wurden zwischenzeitlich konkretisiert (vgl. Nr. 9.2.c).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Werbeanlagen sind nicht geplant und zur Umsetzung der Planung
nicht erforderlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur B 399,
L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die
Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen
keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2)
Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung
des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr.
5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
9.1.c
Zufahrten zu klassifizierten Straßen
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen sind
gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung
und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten).
Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/ Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Einer Anbindung an die B 399 wird nicht zugestimmt.
9.1.d
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25
StrWG bzw. § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Beschlussvorschlag
genommen.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen,
dass die Verkehrsteilnehmer nicht ge-blendet werden.
9.2
Mit Schreiben vom 03.06.2016
9.2.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken. Bezgl. der im Anschreiben genannten Fristen gehe ich davon aus, dass die 2. Öffentliche Auslegung in der Zeit vom
30.05 bis 01.07.2016 erfolgt.
Die aufgeführte Stellungnahme ist bei der Gemeinde Hürtgenwald ursprünglich nicht eingegangen wurde jedoch nachträglich eingeholt. Die seinerzeit vorgetragenen Belange werden jedoch berücksichtigt (vgl. Nr. 9.1).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen wird ein Mindestabstand zwischen der
äußeren Flügelspitze der Windenergieanlagen und der B399
von etwa 220 m und der L160 von etwa 180 m eingehalten.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Erstaunlich ist der Auszug bzgl. der Stellungnahmen aus der Beteiligung
gem. § 4 (1) BauGB, nachdem der Landesbetrieb keine Stellungnahme
abgegeben haben soll. Mit Schreiben vom 11.12.2012 erfolgte seitens der
Regionalniederlassung Ville-Eifel eine Aussage zur Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald!
9.2.b
Abstände zu klassifizierten Straßen
Von klassifizierten Straßen - insbesondere Bundes- und Landesstraßen- ist
ein Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m (s. Ziffer 4.3.6 Windenergieerlass vom 04.11.2015 i. V. m. Ziffer 8.2.5) einzuhalten und in den textlichen
Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren, dass es
auch die Nachhaltigkeit der Bauleitplanung erkennbar ist.
Begründungen sind ablenkende und bedrohende Wirkung durch die Nähe
der Anlagen, Ablenkung durch die Bewegung der Anlagen, optisch bedrängende Wirkung. Bekannt sind nach wie vor Eiswurf, Brandereignisse, Abbrechen von Flügelteilen oder gar des gesamten Rotors. Aus diesem Grund
sind größere Abstände von Fahrbahrrrand der jeweiligen klassifizierten
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Betriebszufahrten oder Wartungswege zur B399 sind zur Umsetzung der Planung nicht erforderlich. Da die Möglichkeit
von Baustellenzufahrten eröffnet wird, wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Abstimmung und Beantragung von Bauanträgen betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da die Möglichkeit einer Sondernutzungserlaubnis eröffnet wird, wird die Vollziehbarkeit der Planung
nicht in Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahmen
(vgl. Nr. 9.1 und 9.2).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Straße einzuhalten Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von
der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
Sollten diese Abstände nicht eingehalten werden, werden im Schadensfall
eintretende Regressansprüche umgehend weitergeleitet.
9.2.c
Zufahrten zu klassifizierten Straßen
Spätere Betriebszufahrten oder Wartungswege sind nicht zu Bundesstraßen hin vorzusehen. Eine entsprechende Genehmigung wird seitens des
Landesbetriebes nicht in Aussicht gestellt. Baustellenverkehre können unter Auflagen zugelassen werden.
Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/ Schwertransporten für die Windradteile.
9.2.d
Bauanträge
Oftmals ist die Aufstellung von Umspannstationen erforderlich; Bauanträge
sind dem Landesbetrieb ebenfalls zur Zustimmung- evtl. mit Sondemutzungserlaubnis vorzulegen. Mit der Herstellung des Windparks einhergehende Leitungsverlegungen entlang oder quer zu Bundes-/ Landesstraße
sind separat zu beantragen.
9.3
Mit Schreiben vom 02.08.2016
9.3.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
Ich verweise auf meine ausführlichen Stellungnahmen vom 11.12.2012 und
03.06.2016.
wurden
in
die
Abwägung
eingestellt
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
9.3.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine optisch bedrängende Wirkung kann entstehen, wenn Windenergieanlagen in einem geringen Abstand zu Wohnhäusern errichtet werden (Windenergieerlass NRW 2015, S. 50, Nr. 5.2.2.3). Von
einer optisch bedrängenden Wirkung auf Verkehrsteilnehmer ist
insofern nicht auszugehen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Entsprechend der Abstimmungen mit dem Rheinischen Amt
für Bodendenkmalpflege wurde die Plankonzeption, also die
Planung der Anlagenstandorte, Zuwegungen und Stellflächen
gegenüber dem Stand zur Frühzeitigen Beteiligung vollständig überarbeitet. Dieses Konzept äußert sich durch die im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und
Erschließungsplan getroffenen, zeichnerischen Festsetzungen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Optisch bedrängende Wirkung
In Bezug auf das Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung werden keine
Maßnahmen für Verkehrsteilnehmer jedweder Art vorgeschlagen.
10
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
10.1
Mit Schreiben vom 08.07.2016
10.1.a
Eingriff in Bodendenkmäler
wie im Umweltbericht zum Bebauungsplan K 14 zutreffend formuliert, ist
„der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals (...)
mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich nicht zu vereinbaren“
(Umweltbericht S. 53, 2.2 Entwicklungsprognosen). Diese grundlegende
Problematik haben wir im Rahmen der Erarbeitung Ihrer Planung bei diversen Terminen gemeinsam erörtert und sind zu dem Schluss gekommen,
dass die Betroffenheit des Schutzguts Kulturgüter bzw. Bodendenkmal und
der Umgang mit ihm nach dem Prinzip „vermeiden, vermindern, ausgleichen“ im Bauleitplanverfahren umfassend dargestellt werden müsse, wenn
es hier dennoch zur Errichtung von Windenergieanlagen kommen soll.
Während wir diesen Weg bis zur Erarbeitung von Anlagenstandorten mit
geringstmöglicher Beeinträchtigung des Bodendenkmals zwar gegangen
sind (was in den beigefügten Anlagen zum Laserscan erkennbar wird), lassen die vorgelegten Unterlagen allerdings die Charakterisierung unseres
Schutzgutes und die Darstellung des weiteren Umgangs mit ihm leider
weitgehend vermissen. Eine Beschreibung der Funktion und Empfindlichkeit sowie die Darstellung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie sie für andere Schutzgüter - wie dem Boden, dem
Diesbezügliche Aussagen wurden bereits in die Planunterlagen, insbesondere die Begründung und den Umweltbericht
aufgenommen. Insofern ist nicht erkennbar, dass eine Beschreibung bzgl. zu erwartender Eingriffe in das Schutzgut
Bodendenkmäler bisher nicht erfolgt ist. Klarstellend werden
weiterführende Informationen, insbesondere Karten der Anlagenkonfiguration vor und nach Abstimmung mit dem Eingeber, in den Planunterlagen ergänzt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei der Aussage, „dabei wird für die Anlagenstandorte eine
gewisse Toleranz gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können“, handelt es sich um einen offensichtlichen, redaktionellen Fehler. Dieser wird behoben.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Landschaftsbild sowie der Flora und Fauna - enthalten sind, fehlt in Bezug
auf das archäologische Kulturgut oder ist nur ansatzweise erkennbar. Das
„Konzept“, das aufzeigen soll, „in welcher Weise mit den Belangen des
Bodendenkmalschutzes verfahren wird“ und das „Teil der Begründung"
sein soll (Begründung Bebauungsplan, S. 27, 6.6 Kulturgüter) ist dort nicht
zu finden. Obgleich das gesetzlich geschützte Bodendenkmal fast das gesamte Plangebiet einnimmt, wird das weder im Umweltbericht oder der Begründung des Bebauungsplans explizit festgestellt, noch in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellt und in den textlichen Festsetzungen erwähnt. In diesem Zusammenhang fehlt schließlich auch jeder Hinweis darauf, dass die Errichtung von Anlagen oder sonstige Veränderungen des
Bodendenkmals gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig sind.
10.1.b
Überbaubare Grundstücksfläche
Dagegen enthalten die Unterlagen sogar Festsetzungen, die dem bereits
abgestimmten schonenden Umgang mit dem Bodendenkmal zuwiderlaufen.
So ist die Platzierung der einzelnen Anlagenstandorte und ihrer Elemente
auf der Grundlage der 3-D-Laserscanerfassung der Geländemorphologie in
intensiver Abstimmung zwischen uns metergenau festgelegt worden, um
die größtmögliche Schonung des Bodendenkmals zu gewährleisten. Dies
wird in der Begründung des B-Plans auch beschrieben: „Zu diesem Zweck
wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form
angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges
nicht überplant werden“ (Begründung Bebauungsplan, S. 27, 6.6 Kulturgüter).
Tatsächlich werden die Anlagenstandorte im Vorhaben- und
Erschließungsplan metergenau und verbindlich geregelt.
Eine weitere Verschiebung der Anlagenstandorte wird hierdurch ausgeschlossen.
An anderer Stelle der Begründung heißt es dann aber: „für die Anlagenstandorte“ wird „eine gewisse Toleranz gewährt, um z.B. auf kleinflächige
Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können“ (Begründung Bebauungsplan, S. 18, 5.1.3 Bauweise,
überbaubare Grundstücksfläche). Entsprechend ist in der Legende des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu der zeichnerischen Darstel-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen bzgl. möglicher Kompensationsmaßnahmen werden im Umweltbericht
ergänzt und hierdurch in die Plankonzeption aufgenommen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
lung/Planurkunde des Bebauungsplans formuliert: „Die Anlagenstandorte
dürfen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen verschoben werden". Genau das muss aber aus bodendenkmalpflegerischer
Sicht ausgeschlossen sein, weil die ermittelten exakten Standorte der Anlagen und ihrer Elemente die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Bodendenkmals darstellen.
10.1.c
Kompensation
Auch in der Beschreibung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht findet das Bodendenkmal keine angemessene Berücksichtigung, wenn es
fälschlicherweise unter der Bemerkung subsumiert wird: „Die übrigen
Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen". Richtig ist vielmehr, dass die vorliegende Planung erhebliche Auswirkungen auf das Bodendenkmal haben wird und zwar sowohl auf seine
substanzielle Integrität, als auch auf sein Erscheinungsbild.
Gerade deshalb sind ja - über die bereits erfolgte metergenaue Auswahl der
Anlagenstandorte und ihrer Elemente hinaus - weitere Minderungs- und
Ausgleichmaßnahmen erforderlich und zwischen uns grundsätzlich auch
abgestimmt. Leider fehlt es aber auch in dieser Hinsicht an einer konkreten
Benennung der erforderlichen Maßnahmen, über die wir perspektivisch
gesprochen haben. Dazu gehören die Verwendung von Baggermatten, reversiblen Aufschüttungen über Geotextil und andere Maßnahmen um die
Schäden durch temporäre Nutzung von Flächen zu minimieren sowie die
archäologische Untersuchung und Dokumentation bzw. Bergung archäologischer Befunde und Funde in allen Bereichen, bei denen das nicht möglich
ist bzw. die von der Planung dauerhaft in Anspruch genommen werden
sollen. In Bezug auf den grundsätzlich erforderlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Bodendenkmals, der als Voraussetzung zwischen uns
Konsens ist, genügt es, zu erklären, dass hier eine öffentlichkeitswirksame
Inwertsetzung des Bodendenkmals (Informationssystem, Internetpräsenz,
„Inszenierung“ einzelner Elemente o.ä.) erfolgen soll und entsprechende
Maßnahmen und ihre Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmal-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die von dem Eingeber vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden vollständig berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Der Verweis auf die vorherigen Abstimmungen wird zur
Kenntnis genommen. Der zwischen dem Eingeber und dem
Planungsbüro abgestimmte Text wird in die Planunterlagen
aufgenommen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
pflege im Rheinland zuzusagen.
10.1.d
Bedenken
Angesichts des Sachverhalts bleibt mir zunächst nur, um entsprechende
Änderungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts, der Begründung und
der zeichnerischen Darstellung/ Planurkunde sowie sonstiger relevanter
Unterlagen zu bitten. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nur dann keine Bedenken, wenn die Bedeutung und Empfindlichkeit des Bodendenkmals angemessen dargestellt werden, die abgestimmten verträglichsten Standorte der Windenergieanlagen und ihrer Elemente verbindlich festgeschrieben werden und aufgezeigt wird, auf welche
Weise die Beeinträchtigung des Bodendenkmals bei der Umsetzung weiter
minimiert und die verbleibenden schädlichen Folgen für das Bodendenkmal
ausgeglichen werden sollen.
10.1.e
Verweis auf vorherige Abstimmungen
Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Abstimmung
eines Textes zwischen meiner Kollegin Frau Ermert und Frau Sybrandi bzw.
Herrn Hollender (VDH-Projektmanagement GmbH) vom 10.06. bzw. 25.08.
und 11.09.2016, auf meine grundlegende Darstellung des Sachverhalts vom
08.01.2016 mit konkreter Würdigung der einzelnen Anlagenstandorte und
auf meine Nachricht vom 19.01.2016, auf die Sie sich in der Begründung
des Bebauungsplans (S. 27, 6.6 Kulturgüter) beziehen (als Anlage noch
einmal beigefügt).
11
Rheinisches Amt für Denkmalpflege
Keine Stellungnahme eingegangen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
12
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Kreispolizeibehörde Düren
Keine Stellungnahme eingegangen.
13
Abwägungsvorschlag
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Keine Stellungnahme eingegangen.
14
Wehrbereichsverwaltung III / West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
14.1
Mit Schreiben vom 02.01.2013
14.1.a
Prüfung militärischer Belange
die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen
mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem
Schreiben Stellung nehmen können.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit
begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
Zusatz für VDH Projektmanagement GmbH: Auf das Telefongespräch zwischen
Frau Sybrandi und Herrn Stappert vom 02.01.2013 nehme ich Bezug.
Auf der dem Bebauungsplan vorgelagerten Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung teilte das BAIUDBw zu der Flächen M (und
damit zu dem Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg) mit
Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN,
nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden
kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des
BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der
MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung
ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m und damit
einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche
entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der
Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit
Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012,
01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Frage.
Die in den Beteiligungsverfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragenen Belange wurden in dem Bebauungsplan bei der Planung der konkreten Anlagenstandorte und –
Höhen berücksichtigt.
14.2
Mit Schreiben vom 11.06.2013
14.2.a
Prüfung militärischer Belange
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von
Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte bislang leider nicht abgeschlossen werden.
Vgl. Nr. 14.1.a
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Erläuterung der Betroffenheit wird zur Kenntnis genommen. Da eine Realisierungsperspektive aufgezeigt wird
(vgl. Nr. 14.3.b), wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in
Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Dieses wird möglich sein, wenn die in der Besprechung vom 24.01.2013 dargestellten Umplanungen in die Planungsunterlagen eingeflossen sind.
Die Koordination der o.a. Bauleitplanung stelle ich daher weiterhin bis zum Vorliegen überarbeiteter Unterlagen – vorläufig bis zum 16.08.2013 – zurück.
14.3
Mit Schreiben vom 04.04.2016
14.3.a
Darstellung der Betroffenheit
gegen das im Betreff genannte Vorhaben (Bebauungsplan K 14 „Windpark
Hürtgenwald Peterberg“) hat die Bundeswehr Bedenken.
Dem Vorhaben wird aus militärischer Sicht nicht zugestimmt.
Das nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
Begründung:
Folgende Windenergieanlagen auf der Gemarkung Vossenack (Gemeinde
Hürtgenwald)
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Da eine Realisierungsperspektive aufgezeigt wird die den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht,
wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt.
Die konkrete Abstimmung und vertragliche Regelung der
Auflagen betrifft das nachgelagerte Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
wurden angegeben (Koordinaten gemäß WGS 84):
Windenergieanlage WEA 1: Länge: 6°19´3.15“, Breite: 50°40´7.99“,
Flur 11, Flurstück 10,
Windenergieanlage WEA 2: Länge: 6°19´22.59“, Breite: 50°40´1.21“,
Flur 10, Flurstück 19,
Windenergieanlage WEA 3: Länge: 6°19´37.23“, Breite: 50°39´51.09“,
Flur 10, Flurstück 19,
Windenergieanlage WEA 4: Länge: 6°19´39.29“, Breite: 50°39´41.68“,
Flur 10, Flurstück 19,
Windenergieanlage WEA 5: Länge: 6°20´16.51“, Breite: 50°39´44.74“,
Flur 9, Flurstück 39.
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den
Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines
langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten
lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung /
Zustimmung mit Auflage wird die Erweiterung einer zusammenhängenden
Störzone verhindert.
14.3.b
Realisierungsperspektive
Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 4 kann die Bundeswehr zustimmen. Der Windenergieanlage WEA 5 kann mit folgender
Auflage zugestimmt werden:
Der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage WEA 5 stimme ich
nach § 18 a LuftVG unter folgender Auflage zu:
Auflage:
1. Die Windenergieanlage WEA 5 muss mit einer Steuerfunktion (einer sog.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bedarfsgerechten Steuerung) ausgerüstet sein, die eine Störung der Flugsicherheit nach § 18a LuftVG ausschließt.
1.1 Die geplante technische Lösung ist in ihrer Gesamtheit und Funktionalität von der Planungsphase bis zur Inbetriebnahme mit dem Luftfahrtamt der
Bundeswehr (Postfach 90 61 10, 51127 Köln) abzustimmen.
1.2 Der Bundeswehr dürfen durch Errichtung, Betreiben und ggf. Abschaltung oder Abbau der eingebrachten Technologie keine Kosten entstehen.
Diese Kosten sind durch den Betreiber zu tragen.
1.3 Die Abschalteinrichtung muss auf dem Flugplatz dauerhaft und durchgehend betriebsbereit sein. Zu diesem Zweck gewährleistet der Betreiber
der Windenergieanlage die einwandfreie Steuerfunktion der Abschalteinrichtung. Dies schließt die permanente technische Überwachung der Steuerung sowie die sofortige automatische Abschaltung der Windenergieanlage
im Falle einer Fehlfunktion/Störung der Anlagen oder der Datenverbindung
zur militärischen Flugsicherung ein.
1.4 Im Kontrollraum der örtlichen militärischen Flugsicherung ist nur ein
zentrales Bedienelement für die bedarfsgerechte Steuerung zulässig. Das
Bedienelement muss zusätzlich Zugänge/Nutzungen für unterschiedliche,
ggf. auch andere Anbieter oder Nutzer bedarfsgerechter Steuerungen ermöglichen. Entsprechende zusätzliche Ports oder Einrichtungen sind dafür
vorzusehen.
1.5 Vor einer Aufgabe und dem endgültigen Betriebsende der Abschalteinrichtung ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
auch für den Fall der Einstellung des militärischen Flugbetriebes und einer
Nachnutzung des Flugplatzes mit Flugbetrieb unter geänderten Rahmenbedingungen über die Absicht in Kenntnis zu setzen. Deren Zustimmung ist
für dieses Betriebsende erforderlich. Die Aufgabe der Abschalteinrichtung
ohne vorherige Zustimmung ist nicht zulässig.
2. Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-079-16-BIV alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine nachträgliche Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder
der Standortkoordinaten, z.B. im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Sollte die Anlagenkonfiguration im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung geändert werden, so wäre das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Beantragung der luftrechtlichen Genehmigung betrifft
das nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Derzeit liegen keine Hinweise
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN
und ggf. Art der Kennzeichnung anzuzeigen.
3. Die Bedienung der bedarfsgerechten Steuerung und die Entscheidung
über die Dauer einer bedarfsgerechten Schaltung obliegen ausschließlich
der Bundeswehr.
4. Für die bedarfsgerechte Steuerung wird der benötigte Luftraum und nicht
die einzelne Windenergieanlage angewählt.
5. Zur weiteren Regelung der Errichtung, Einrichtung und des Betriebes der
Windenergieanlage WEA 5 und ihrer bedarfsgerechten Steuerung ist der
Abschluß des beigefügten Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch die Bundeswehr, und dem WEA-Betreiber
erforderlich. Der Vertrag muss vor Baubeginn geschlossen sein. Er muss
der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden.
6. Zur Inbetriebnahme bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Bundeswehr, die der Genehmigungsbehörde ebenfalls vorzulegen ist.
14.3.c
Änderung der Anlagenkonfiguration
Hinweis:
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen.
14.3.d
Luftrechtliches Genehmigungsverfahren
Falls die Bauhöhe der Windenergieanlage 100 m über Grund übersteigt,
bedarf sie der luftrechtlichen Genehmigung. Daher werden etwaige militärische flugbetriebliche Bedenken dann ausschließlich über das Verfahren der
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zivilen Luftfahrtbehörde geltend gemacht.
vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Planung
unter Berücksichtigung luftrechtlicher Belange nicht vollziehbar wäre.
men.
Die Erläuterungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
14.3.e
Begründung der Auflage
Begründung der Auflage:
Die geplante Windenergieanlage ist in einem Bereich geplant, in dem die
Bewegung des Rotors der Windenergieanlage eine Störung des militärischen Flugsicherungsradars des militärischen Flughafens Nörvenich generiert, die eine sichere, radarbasierte Flugführung nicht mehr zulässt. In der
Folge wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu
einem Erfassungsverlust führt. Durch die geplante Windenergieanlage wird
in Verbindung mit bestehenden und geplanten Anlagen eine Störzone generiert, die zu dem nicht hinnehmbaren Risiko einer schwerwiegenden Kollision oder eines Absturzes für das betreffende Luftfahrzeug und seine Insassen führen kann.
Der Ausschluss dieser Störwirkung und daraus resultierender Folgen für
Luftfahrzeug und Insassen ist Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung nach § 18 a LuftVG. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Leistung bzw. die Rotorgeschwindigkeit der Windenergieanlage zu reduzieren
oder die Windenergieanlage abzuschalten. Dafür stehen technische Lösungen zur Verfügung, die eine solche Steuerung grundsätzlich ermöglichen.
Da in jedem Einzelfall speziell darauf abgestimmte technische und organisatorische Anpassungen erforderlich sind, darf der Betrieb der Windenergieanlage erst nach Zustimmung der zuständigen Bundeswehrdienststelle
aufgenommen werden (Auflage 6). Nur so ist die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Ob und wie lange die Windenergieanlage reduziert
oder gar nicht betrieben wird, muss im Zugriff der Bundeswehr liegen, weil
die entsprechenden Angaben über den Flugverkehr nur dort vorliegen und
eine Weitergabe der Daten an Dritte aus Gründen der militärischen Sicher-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
heit ausgeschlossen ist (Auflage 2).
Ohne die bedarfsgerechte Steuerung wären die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung am beantragten Standort für die Windenergieanlage nicht erfüllt und der Antrag wäre abzulehnen.
Daher ist die Auflage erforderlich und verhältnismäßig. Sie belastet den
Antragsteller zwar, ermöglicht jedoch andererseits überhaupt erst Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage.
Es ist zur Erreichung der für den Flugverkehr erforderlichen Sicherheit unumgänglich, dass Schaltvorgänge nur durch die Bundeswehr ausgelöst
werden (Auflage 3). Diese Forderung dient ebenfalls der Aufrechterhaltung
der Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung nach § 18 a LuftVG
überhaupt möglich ist. Damit zusammenhängende finanzielle Verluste aufgrund von Anlagenstillstand oder reduzierter Leistung sind dem Betreiber
zuzumuten.
Es wird auch vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Details gefordert, die technischen Maßnahmen vorab mit der Bundeswehr abzustimmen.
Dadurch werden Anforderungen und Abläufe transparenter und es wird im
Sinne des Antragstellers/Betreibers die Zustimmung für die Inbetriebnahme
der Windenergieanlage gefördert (Auflage 1).
Der Betreiber der Windenergieanlage muss alle für die Implementierung der
Technologie aufzuwendenden Kosten tragen, da die Bundeswehr das Erfordernis nicht auslöst und auch nicht Nutznießer dieser Neuerung ist.
Die Auflage 1.3 sichert die Betriebsbereitschaft der Schaltfunktionen ab
und regelt zusätzlich die Abschaltung im Falle jedweder Störung. Die Auflage dient damit der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich der erteilten Zustimmung nach § 18 a LuftVG.
Die Auflage 1.4 enthält Regelungen, die das Bedienelement betreffen. Sie
stellen sicher, dass der bei der Bundeswehr zu leistende organisatorische
Aufwand durch ein zentrales Bedienelement und weitere Zugänge für andere Systeme begrenzt wird. Die Forderung begünstigt auch die Betreiberseite, weil eine Begrenzung des Aufwandes bei der Bundeswehr letztlich auch
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Beantragung der luftrechtlichen Genehmigung betrifft
das nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Derzeit liegen keine Hinweise
vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Planung
unter Berücksichtigung luftrechtlicher Belange nicht vollziehbar wäre.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
erwarten lässt, dass sich der Aufwand auf der Betreiberseite ebenfalls in
Grenzen hält. Je reibungsloser das System bei der örtlichen militärischen
Flugsicherung funktioniert, desto geringer wird der durch den Betreiber zu
leistende Aufwand ausfallen.
Die Mitteilung an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, es sei
beabsichtigt oder es werde geplant, die Abschalteinrichtungen außer Betrieb zu setzen (Auflage 1.5), ist erforderlich, weil militärisch genutzte Flugplätze nach deren Aufgabe für zivile Luftfahrtzwecke ggf. weitergenutzt
werden und dafür dann andere Regelungen zu treffen sind. Da die Systeme
bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin aufrecht zu erhalten sind, entsteht dem
Betreiber durch die Forderung einerseits kein Nachteil, ermöglicht andererseits aber rechtzeitiges Handeln.
Die Mitteilung der Angaben gem. Auflage 2 dient der Erfassung der Windenergieanlage WEA 5 als Luftfahrthindernis für den Bereich der übergeordneten, allgemeinen zivilen wie militärischen Luftsicherheit auch durch die
Deutsche Flugsicherung (DFS).
14.3.f
Luftrechtliches Genehmigungsverfahren
Hinweis auf flugbetriebliche Bedenken gem. § 14 LuftVG:
Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund
gem. § 14 LuftVG der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen, werden
etwaige militärisch flugbetriebliche Einwände / Bedenken über das Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat diesbezüglich bereits wie folgt Stellung genommen:
Aus flugbetrieblicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Eine offizielle Stellungnahme erhalten Sie hierzu über das von der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde initiierte Beteiligungsverfahren.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
14.3.g
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aufnahme von Texten in den Genehmigungsbescheid
betrifft, wie auch die Bereitstellung des Genehmigungsbescheids selbst, das nachgelagerte Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zur Wahrung der
von dem Eingeber vorgetragenen Belange wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Bereitstellung von Informationen
Ich bitte um Aufnahme des folgenden Textes in den Genehmigungsbescheid:
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200,
53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-079-16-BIV alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in
WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der
Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende, sowie dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat 1 d, Flughafenstr. 1, 51147 Köln anzuzeigen.
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Ich bitte, mir zu gegebener Zeit einen Nebenabdruck des Genehmigungsbescheides unter Angabe meines Zeichens zu übersenden.
„Bereitstellung von Informationen
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des
Zeichens III-079-16-BIV alle endgültigen Daten wie Art des
Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in
WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN,
ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende, sowie dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat 1
d, Flughafenstr. 1, 51147 Köln anzuzeigen.“
Zur Änderung der Anlagenkonfiguration vgl. Nr. 14.3.c
14.4
Mit Schreiben vom 08.06.2016
14.4.a
Bitte um Fristverlängerung
Ihr Schreiben vom 09.02.2016 mit dem Zeichen BBP K14 „Windpark Petersberg“ ist am 02.06.2016 bei mir eingegangen.
Dieser Vorgang wird unter dem Az: III-079-16-BBP-a geführt, damit ich zeitgerecht eine Stellungnahme abgeben kann, deshalb bitte ich Sie um Fristverlängerung bis zum 11.07.2016, die Sie mir freundlicherweise bestätigen.
Die Fristverlängerung wurde gewährt. Zwischenzeitlich wurde
eine Stellungnahme des Eingebers bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht (vgl. Nr. 14.5).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Begründung: Durch die umfangreiche Beteiligung meiner Fachdienststel-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorgetragenen Belange wurden bereits mit Stellungnahme vom 04.04.2016 in das Verfahren eingebracht. Die Stellungnahme vom 04.04.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 14.3).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
len.
Falls ich keine Bestätigung von Ihnen erhalte, so gehe ich von einem stillschweigenden Einvernehmen aus.
14.5
Mit Schreiben vom 11.07.2016
14.5.a
Realisierungsperspektive
gegen das im Betreff genannte Vorhaben (Bauleitplanung der Gemeinde
Hürtgenwald - Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg") hat die Bundeswehr Bedenken.
Dem Vorhaben kann aus militärischer Sicht in dieser Form nicht zugestimmt werden.
Das Nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
Folgende Standorte der Windenergieanlagen wurden angegeben (Koordinaten in WGS 84):
WEA 1: 50°40'8" (Nord), 6°19'3,1" (Ost), Gemarkung Vossenack,
WEA 2: 50°40'1,2" (Nord), 6°19'22,6" (Ost), Gemarkung Vossenack,
WEA 3: 50°39'51,1" (Nord), 6°19'37,2" (Ost), Gemarkung Vossenack,
WEA 4: 50°39'41,7" (Nord), 6°19'39,3" (Ost), Gemarkung Vossenack,
WEA 5: 50°39'44,7" (Nord), 6°20'3,16,5" (Ost), Gemarkung Vossenack.
Begründung:
Die geplante Errichtung von fünf Windenergieanlagen bezieht sich auf ein
Gebiet, welches zirka 27.900 m bis 28.600 m vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes NÖRVENICH entfernt ist, innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst wird.
Nach Vorlage der Unterlagen wurde die geplante Errichtung der Windenergieanlagen Flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit folgendem Er-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gebnis unterzogen.
Bewertungsergebnis:
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort
NÖRVENICH eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust führt.
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den
Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines
langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten
lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar.
Durch die Ablehnung / Zustimmung mit Auflage wird die Erweiterung einer
zusammenhängenden Störzone verhindert.
Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 4 kann die Bundeswehr zustimmen.
Der Windenergieanlage WEA 5 kann nur mit folgender Auflage zugestimmt
werden:
Durch das o.a. Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt und beeinträchtigt. Der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage WEA 5
stimme ich nach § 18 a LuftVG unter folgender Auflage zu:
Auflage:
Die Windenergieanlage WEA 5 muss mit einer Steuerfunktion (einer sog.
bedarfsgerechten Steuerung) ausgerüstet sein, die eine Störung der Flugsicherheit nach § 18 a LuftVG ausschließt.
Die geplante technische Lösung ist in ihrer Gesamtheit und Funktionalität
von der Planungsphase bis zur Inbetriebnahme mit dem Luftfahrtamt der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bundeswehr (Postfach 90 61 10, 51127 Köln) abzustimmen.
Der Bundeswehr dürfen durch Errichtung, Betreiben und ggf. Abschaltung
oder Abbau der eingebrachten Technologie keine Kosten entstehen. Diese
Kosten sind durch den Betreiber zu tragen.
Die Abschalteinrichtung muss auf dem Flugplatz dauerhaft und durchgehend betriebsbereit sein. Zu diesem Zweck gewährleistet der Betreiber der
Windenergieanlage die einwandfreie Steuerfunktion der Abschalteinrichtung. Dies schließt die permanente technische Überwachung der Steuerung
sowie die sofortige automatische Abschaltung der Windenergieanlage im
Falle einer Fehlfunktion/Störung der Anlagen oder der Datenverbindung zur
militärischen Flugsicherung ein.
Im Kontrollraum der örtlichen militärischen Flugsicherung ist nur ein zentrales Bedienelement für die bedarfsgerechte Steuerung zulässig. Das Bedienelement muss zusätzlich Zugänge/Nutzungen für unterschiedliche, ggf.
auch andere Anbieter oder Nutzer bedarfsgerechter Steuerungen ermöglichen. Entsprechende zusätzliche Ports oder Einrichtungen sind dafür vorzusehen.
Vor einer Aufgabe und dem endgültigen Betriebsende der Abschalteinrichtung ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde auch
für den Fall der Einstellung des militärischen Flugbetriebes und einer
Nachnutzung des Flugplatzes mit Flugbetrieb unter geänderten Rahmenbedingungen über die Absicht in Kenntnis zu setzen. Deren Zustimmung ist
für dieses Betriebsende erforderlich. Die Aufgabe der Abschalteinrichtung
ohne vorherige Zustimmung ist nicht zulässig.
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-079-16-BIV-a alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN
und ggf. Art der Kennzeichnung anzuzeigen.
Die Bedienung der bedarfsgerechten Steuerung und die Entscheidung über
die Dauer einer bedarfsgerechten Schaltung obliegen ausschließlich der
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bundeswehr.
Für die bedarfsgerechte Steuerung wird der benötigte Luftraum und nicht
die einzelne Windenergieanlage angewählt.
Zur weiteren Regelung der Errichtung, Einrichtung und des Betriebes der
Windenergieanlage WEA 5 und ihrer bedarfsgerechten Steuerung ist der
Abschluss des beigefügten Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch die Bundeswehr, und dem WEA-Betreiber
erforderlich. Der Vertrag muss vor Baubeginn geschlossen sein. Er muss
der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden.
Zur Inbetriebnahme bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Bundeswehr, die der Genehmigungsbehörde ebenfalls vorzulegen ist.
Hinweis:
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen. Falls die Bauhöhe der Windenergieanlage
100 m über Grund übersteigt, bedarf sie der luftrechtlichen Genehmigung.
Daher werden etwaige militärische flugbetriebliche Bedenken dann ausschließlich über das Verfahren der zivilen Luftfahrtbehörde geltend gemacht.
Begründung der Auflage:
Die geplante Windenergieanlage ist in einem Bereich geplant, in dem die
Bewegung des Rotors der Windenergieanlage eine Störung des militärischen Flugsicherungsradars des militärischen Flughafens Nörvenich generiert, die eine sichere, radarbasierte Flugführung nicht mehr zulässt. In der
Folge wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass ein Luftfahrzeug für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht sichtbar ist, was zu
einem Erfassungsverlust führt. Durch die geplante Windenergieanlage wird
in Verbindung mit bestehenden und geplanten Anlagen eine Störzone generiert, die zu dem nicht hinnehmbaren Risiko einer schwerwiegenden Kollision oder eines Absturzes für das betreffende Luftfahrzeug und seine Insassen führen kann.
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Ausschluss dieser Störwirkung und daraus resultierender Folgen für
Luftfahrzeug und Insassen ist Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung nach § 18 a LuftVG. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Leistung bzw. die Rotorgeschwindigkeit der Windenergieanlage zu reduzieren
oder die Windenergieanlage abzuschalten. Dafür stehen technische Lösungen zur Verfügung, die eine solche Steuerung grundsätzlich ermöglichen.
Da in jedem Einzelfall speziell darauf abgestimmte technische und organisatorische Anpassungen erforderlich sind, darf der Betrieb der Windenergieanlage erst nach Zustimmung der zuständigen Bundeswehrdienststelle
aufgenommen werden (Auflage 6). Nur so ist die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Ob und wie lange die Windenergieanlage reduziert
oder gar nicht betrieben wird, muss im Zugriff der Bundeswehr liegen, weil
die entsprechenden Angaben über den Flugverkehr nur dort vorliegen und
eine Weitergabe der Daten an Dritte aus Gründen der militärischen Sicherheit ausgeschlossen ist (Auflage 2).
Ohne die bedarfsgerechte Steuerung wären die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung am beantragten Standort für die Windenergieanlage nicht erfüllt und der Antrag wäre abzulehnen.
Daher ist die Auflage erforderlich und verhältnismäßig. Sie belastet den
Antragsteller zwar, ermöglicht jedoch andererseits überhaupt erst Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage.
Es ist zur Erreichung der für den Flugverkehr erforderlichen Sicherheit unumgänglich, dass Schaltvorgänge nur durch die Bundeswehr ausgelöst
werden (Auflage 3). Diese Forderung dient ebenfalls der Aufrechterhaltung
der Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung nach § 18 a LuftVG
überhaupt möglich ist. Damit zusammenhängende finanzielle Verluste aufgrund von Anlagenstillstand oder reduzierter Leistung sind dem Betreiber
zuzumuten.
Es wird auch vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Details gefordert, die technischen Maßnahmen vorab mit der Bundeswehr abzustimmen.
Dadurch werden Anforderungen und Abläufe transparenter und es wird im
Sinne des Antragstellers/Betreibers die Zustimmung für die Inbetriebnahme
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Windenergieanlage gefördert (Auflage 1).
Der Betreiber der Windenergieanlage muss alle für die Implementierung der
Technologie aufzuwendenden Kosten tragen, da die Bundeswehr das Erfordernis nicht auslöst und auch nicht Nutznießer dieser Neuerung ist.
Die Auflage 1.3 sichert die Betriebsbereitschaft der Schaltfunktionen ab
und regelt zusätzlich die Abschaltung im Falle jedweder Störung. Die Auflage dient damit der dauerhaften Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich der erteilten Zustimmung nach § 18 a LuftVG.
Die Auflage 1.4 enthält Regelungen, die das Bedienelement betreffen. Sie
stellen sicher, dass der bei der Bundeswehr zu leistende organisatorische
Aufwand durch ein zentrales Bedienelement und weitere Zugänge für andere Systeme begrenzt wird. Die Forderung begünstigt auch die Betreiberseite, weil eine Begrenzung des Aufwandes bei der Bundeswehr letztlich auch
erwarten lässt, dass sich der Aufwand auf der Betreiberseite ebenfalls in
Grenzen hält. Je reibungsloser das System bei der örtlichen militärischen
Flugsicherung funktioniert, desto geringer wird der durch den Betreiber zu
leistende Aufwand ausfallen.
Die Mitteilung an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, es sei
beabsichtigt oder es werde geplant, die Abschalteinrichtungen außer Betrieb zu setzen (Auflage 1.5), ist erforderlich, weil militärisch genutzte Flugplätze nach deren Aufgabe für zivile Luftfahrtzwecke ggf. weitergenutzt
werden und dafür dann andere Regelungen zu treffen sind. Da die Systeme
bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin aufrecht zu erhalten sind, entsteht dem
Betreiber durch die Forderung einerseits kein Nachteil, ermöglicht andererseits aber rechtzeitiges Handeln.
Die Mitteilung der Angaben gem. Auflage 2 dient der Erfassung der Windenergieanlage WEA 5 als Luftfahrthindernis für den Bereich der übergeordneten, allgemeinen zivilen wie militärischen Luftsicherheit auch durch die
Deutsche Flugsicherung (DFS).
Hinweis auf flugbetriebliche Bedenken gem. § 14 LuftVG:
Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gem. § 14 LuftVG der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen, werden
etwaige militärisch flugbetriebliche Einwände / Bedenken über das Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat diesbezüglich bereits wie folgt Stellung genommen:
Aus flugbetrieblicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Eine offizielle Stellungnahme erhalten Sie hierzu über das von der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde initiierte Beteiligungsverfahren.
·
Ich bitte um Aufnahme des folgenden Textes in den Genehmigungsbescheid:
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200,
53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-079-16-BIV-a alle endgültigen
Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten
in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der
Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende, sowie dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat II e, Flµghafenstr. 1, 51147 Köln anzuzeigen.
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Ich bitte, mir zu gegebener Zeit einen Nebenabdruck des Genehmigungsbescheides unter Angabe meines Zeichens zu übersenden.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
14.6
Mit Schreiben vom 03.08.2016
14.6.a
Prüfung militärischer Belange
Meine Stellungnahme vom 04.April 2016 hat vollinhaltlich weiter Gültigkeit, da
sich die Standortkoordinaten sich nicht wesentlich geändert haben.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme vom 04.04.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 14.3).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens äußern.
15
Bezirksregierung Köln – Dezernat 63 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Keine Stellungnahme eingegangen.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19
Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet
werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und
lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 9 Windenergieanlagen geplant. 5 Davon sollen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg errichtet
werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die
Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer
eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer
Windanlage.
Die Anregung bezieht sich auf die Flächenauswahl der Konzentrationszonen und somit auf die 9. Änderung des FNPs
16
Landwirtschaftskammer NRW
16.1
Mit Schreiben vom 21.12.2012
16.1.a
Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen
Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit
Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen
Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt worden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der
Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksich-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene
Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund und
Boden steht.
tigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen
unterliegen.
In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard, und
seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden
können.
16.2
Beschlussvorschlag
Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen
ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung)
Die Frage des Grundbesitzes wurde bei der Flächenauswahl nicht
berücksichtigt.
Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der
Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte
Gemeindegebiet angelegt worden sind.
Mit Schreiben vom 14.06.2016
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wir folgt Stellung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Es werden keine Bedenken geäußert.
16.3
Mit Schreiben vom 25.08.2016
16.3.a
Keine Bedenken
Zu dem o.a. Bebauungsplan nehmen wir als Fachbehörde zum derzeitigen Bearbeitungsstand wie folgt Stellung:
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
17
Landesbetrieb Wald und Holz – Forstamt Hürtgen
17.1
Mit Schreiben vom 11.12.2012
17.1.a
Keine Bedenken
Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken.
Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden.
17.1.b
17.1.c
17.1.d
17.1.e
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Beanspruchung von Waldflächen
Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:
Abwägungsvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 12.02.2016
eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Insgesamt entsteht durch das Vorhaben ein Kompensationsbedarf
von 3,07 ha. Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild
Der Hinweis wird
zur Kenntnis ge-
Tabubereiche im Wald
Artenschutz
Artenschutz
Forstbehördliche Genehmigung
Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung)
Kompensation
Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
genauen Flächenbedarf zu ermitteln.
17.1.f
17.1.g
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und durch zusätzliche Versiegelung erfolgt multifunktional.
nommen.
Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die
ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Nr. 8.3.a).
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Gem. der vorgebrachten Angaben zu der Anlagenzahl bezieht sich
die Stellungnahme auf den Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg und ist demnach kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die
Fläche „Rennweg“ wird nicht mehr zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. Vgl. hierzu Begründung der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Naturschutzrechtliche Befreiung
Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom
11.07.2011).
Anlagenzahl und -standorte
Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf Seite
6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden
Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden.
In der Planurkunde zu dem Bebauungsplan K 14 – Windpark
Rennweg werden die 5 geplanten Anlagenstandorte festgesetzt.
Eine Ermittlung des Flächenausgleiches erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan.
17.2
Mit Schreiben vom 12.07.2016
17.2.a
Keine Bedenken
gegen die o.g. Planung bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken.
Die Standorte der WEA 1-5 sind mit dem Regionalforstamt Rureifel-Jülicher
Börde abgestimmt worden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
17.2.b
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft das nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Detailregelungen
Im Rahmen der zu stellenden BlmSch Anträge bedarf es u.a. für die Durchführung Wegebau, Brandschutzkonzept, Freistellung der Waldbesitzer vor
Schäden, ökologische Baubegleitung, Ausgleichsfläche etc. einer Detailregelung.
18
Abwägungsvorschlag
Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
Keine Stellungnahme eingegangen.
19
Wasserverband Eifel-Rur
19.1
Mit Schreiben vom 06.12.2012
19.1.a
Keine Bedenken
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert.
Es werden keine Bedenken geäußert.
19.2
Mit Schreiben vom 28.06.2016
19.2.a
Keine Bedenken
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
20
Geologischer Dienst NRW
20.1
Mit Schreiben vom 30.11.2012
20.1.a
Erdbebengefährdung
Folgende Informationen liegen aus geowissenschaftlicher Sicht für o. g. Planungsvorhaben vor:
Seismologie ( nähere Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258)
Nach der Karte nach DIN 4149 in der Fassung von April 2005 befindet sich das
Plangebiet ( = Gemarkung Vossenack) in Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse
R (R = Gebiete mit felsartigem Untergrund)
siehe auch:
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Lage des Plangebietes innerhalb der Erdbebenzone 2 und der
Untergrundklasse R erfordert keine Anpassung der Plankonzeption, da eine Berücksichtigung dieser Gegebenheiten auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
durch bauliche Maßnahmen möglich ist.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Ferner wird der folgende Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belangs in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Erdbebengefährdung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich
innerhalb der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R.
bei der Planung und Bemessung von Windenergieanlagen ist
die DIN EN 1998-6:2006-03 sinngemäß zu berücksichtigen.“
Bestellung: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelleegd.nrw.de.
> Wir weisen darauf hin, dass für die Planung und Bemessung von Windkraftanlagen sinngemäß DIN EN 1998-6:2006-03 zu berücksichtigen ist.
20.1.b
Baugrund und Boden
Bohrungsdatenbank Geologischer Dienst NRW:
Für den Untersuchungszeitraum liegen im geologischen Dienst NRW bereist
etliche Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen vor. Nähere Auskünfte sind mit
Angabe der genauen Standortkoordinaten der geplanten WKA möglich.
Eine konkrete, objektbezogene Untersuchung betrifft die Ebene
der Genehmigungsplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zusätzlich wird der folgende Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belanges in den Bebauungsplan aufgenommen:
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
„Baugrund und Boden
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dem Geologischen Dienst NRW liegen zahlreiche Bohrungen
mit Schichtenverzeichnissen für den Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes vor. Unter Angabe genauer Standortkoordinaten geplanter Windenergieanlagen können durch den
Geologischen Dienst NRW diesbezüglich genauere Auskünfte
erteilt werden.
Sollte nicht auf diese Auskünfte zurückgegriffen werden, so
ist der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.“
B-Plan K 14 Windpark Petersberg: Lage der Bohrungen im Untersuchungsraum.
Ansprechpartner ist Herr Bach: Tel.: 02151 — 897 285, bach@gd.nrw.de
20.1.c
Geotope
Geotope sind für den Untersuchungsraum vom B-Plan K 14 Windpark Petersberg
keine im Geotop-Kataster NRW verzeichnet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Kartenwerke (Ansprechpartner ist mike.sander@gd.nrw.de Tel.: 897 274) Zur
Beschreibung von Geologie und Böden sind webbasierte thematisch praxisorientierte Auswertekarten lieferbar als Farbplot, Bilddatei oder digitaler
Datensatz (Arcview - und ArcGis — Anwendung).
Es wurde ein Umweltbericht erstellt in dem das Schutzgut Boden,
einschließlich seiner Schutzwürdigkeit, auf der Grundlage der
Bodenkarte, der diesbezüglich zu erwartenden Beeinträchtigungen und deren Vermeidung beschrieben wurde.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
[IS GK] Informationssystem Geologische Karte von NRW,
Die Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe in das Schutzgut
Boden sowie die Beschreibung der diesbezüglich vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan.
20.1.d
Umweltbericht
[IS BK] Informationssystem Bodenkarte von NRW.
Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach e 2 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Bodenkarten im Maßstab 1 :
50.000 zur Verfügung:
> Je nach Standort der WKA sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch:
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl. 2004.
Hrsg. GD NRW.
2. Bodenkarten im Maßstab 1 : 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302 Aachen.
1982. Hrsg. GD NRW.
3. bzw. dem Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1 : 50 000 von NRW.
CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Hrsg.:
Geologischer Dienst NRW. CD-ROM. Krefeld. [ISBN 3-86029709-0].
http://www.cid.nrw.de/g bkSwB.htm.
4. Hinweis: Die Bereitstellung der Bodenkarte BK50 NRW einschließlich der Karte der schutzwürdigen Böden erfolgt auch über den TIM — online Kartenserver
(WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungsund Katasterverwaltung NRW'.
Link: <http://wvvw.tim-online.nrvv.de>.
Hier ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
von <http://www.wms.nrvv.de/gd/bk050?> zu aktivieren.
Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
Im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA erfolgt eine nachhaltige
Strukturzerstörung des Bodens (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit
schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag
und Bodenauftrag).
1. So ist neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für die Anlage von Leitungstrassen.
2. Siehe: Windenergie-Erlass vom 11.07.2011:
Gemäß dem aktualisierten' Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem
ThemaKompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 Folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der
Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. ...
Soweit möglich, sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen: Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit
wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von
Böden beschrieben, die notwendigen Daten- und Kartengrundlagen genannt
sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt.
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15.pdf
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Hürtgenwald stellt nicht in Frage, dass es sich
bei der Erdbebenüberwachung um einen öffentlichen Belang
im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB handelt. Die vorgetragenen
Belange werden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf)
oder
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der
Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF I 1.049 kb)
Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden,
aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht
werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert
einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
20.2
Mit Schreiben vom 22.06.2016
20.2.a
Darstellung der Betroffenheit
zur o.g. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:
Erdbebenüberwachung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann Tel.: 02151-897258)
1. Ausgangssituation
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG sind bei der Genehmigung der Errichtung
und des Betriebs der Windenergieanlagen (WEA) öffentliche Belange zu
berücksichtigen. Im Genehmigungsverfahren dürfen dem Bauvorhaben im
Außenbereich zusätzlich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl § 1 Abs. 6 BauGB als auch §
35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener
öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt.
Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes Nordrhein- Westfalen. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche
Fachbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen und ist dem Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) nach-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Umgang mit Erdbebenmessstationen wurde in dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
geordnet. Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der Erdbebengefährdung
für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind Grundlage für die
Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN 4149:2015, auf deren
Grundlage technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW für
erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch die
Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke. Hiermit
erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und
Gefahrenabwehr.
Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des MWEIMH entwickeltes Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines spürbaren
Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger Minuten eine
automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten Informationen zu Ort,
Stärke und den zu erwartenden Auswirkungen. Die Meldung wird über die
Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste an alle
Polizeibehörden, das Lagezentrum der Landesregierung, an den Feuerschutz und den Rettungsdienst in den Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit in die Lage versetzt, unverzüglich die
entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die
uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen Beitrag zur
Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in § 2 Abs. 1
Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und die
zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu ergreifen.
20.2.b
Erdbebenüberwachung
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen
im Umkreis von 10 Kilometern zu einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW führen. Dies belegen ver-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien.
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 weiter konkretisiert. Demnach werden die Abstände zu den Erdbebenmessstationen,
innerhalb derer die Auswirkungen von Windenergieanlagen
auf die Messergebnisse dieser Stationen zu untersuchen
sind, stationsspezifisch festgelegt. Liegen geplante Windenergieanlagen innerhalb eines in dem Erlass genannten
Untersuchungsradius, so ist in einer Einzelfallprüfung nachzuweisen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange
der Erdbebenmessung nicht zu erwarten ist.
men.
Der wissenschaftlich-technische Hintergrund der möglichen Beeinträchtigungen ist in Anlage 1 erläutert. Die zitierten Referenzen sind Inhalt der
Anlage 5.
Von der geplanten Genehmigung ist nach Prüfung der Standorte der geplanten WEA folgende Erdbebenmessstation betroffen:
Stationen des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,7357° nördl. Breite),
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert kontinuierlich Daten für
das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
'
Station Urfttalsperre (Kürzel URT),
(6,420° östl. Länge; 50,603° nördl. Breite),
Gemeinde Schleiden, Kreis Euskirchen. Diese Station wird derzeit als
Starkbebenstation betrieben und zzt. vorbereitet als Mikrobebenstation für
den Endausbau des Erdbebenalarmsystems (EAS NRW).
Stationen der Erdbebenstation Bensberg (Institut für Mineralogie und Geologie der Universität zu Köln, Vinzenz-Palotti-Str. 26, 51429 Bergisch Gladbach):
Station Kalltalsperre (international registriert unter dem Kürzel KLL),
(6,3113° östl. Länge; 50,6467° nördl. Breite).
Station Dreilägerbach (international registriert unter dem Kürzel DREG),
(6,233° östl. Länge; 50,663° nördl. Breite).
Gemäß der in der Begründung zum Bebauungsplan K 14 der VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz, vom Februar 2016 enthaltenen Liste beträgt
der jeweils geringste Abstand zwischen den betroffenen Stationen und ei-
Gemäß diesem Erlass wird für die Stationen Großhau (GSH)
und Urfttalsperre (URT) ein jeweiliger Untersuchungsradius
von 5,0 km festgelegt. Die durch das Verfahren begründeten
Windenergieanlagen liegen in einer Entfernung von
ca. 8,6 km zu der Station GSH und von ca. 8,7 km zu der Station URT. Demnach liegt kein Anfangsverdacht vor, der zu
der Annahme führen würde, dass diese Stationen durch die
Planung in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden
könnte.
Über die Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes
NRW hinaus, sieht der o.g. Erlass vor, dass auch die Erdbebenmessstationen der Universitäten bei Planungen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen sind. Hiervon betroffen
sind die Stationen Kalltalsperre (KLL) und Dreilägerbach
(DREG) der Erdbebenstation Bensberg der Universität zu
Köln. Vor diesem Hintergrund hat eine Abstimmung mit dem
zuständigen Sachbearbeiter bei der Erdbebenmessstation
Bensberg der Universität zu Köln stattgefunden. Dieser hat
mit Schreiben vom 20.06.2017 mitgeteilt, dass die von ihm
vertretenen Belange der verfahrensgegenständlichen Planung nicht pauschal entgegenstehen (vgl. Nr. 59.2.a).
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ner der geplanten WEA-Standorte:
Station KLL:
2,1 km (WEA 4)
Station DREG:
6,0 km (WEA 1)
Station GSH:
8,7 km (WEA 1)
Station URT:
8,8 km (WEA 5)
Auf den beschriebenen Konflikt habe ich bereits in meiner Stellungnahme
vom 04.02.2016 zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Gesch.-Z.
31.130/243/2016) aufmerksam gemacht.
Für die genannten Stationen der Erdbebenstation Bensberg ist gemäß dem
gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen vom 17.03.2016 ein Beteiligungsradius von 10 (Station DREG)
und 5 km (Station KLL) festgelegt. Die Standorte der beantragten WEA liegen sämtlich deutlich innerhalb dieser Abstände. Es ist daher auch zu prüfen,(ob die Errichtung und der Betrieb der WEA zu einer Störung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation unseres Kooperationspartners führen.
2. Substantiierte Begründung
Die Plausibilität der in Abschnitt 1 geäußerten Bedenken wird im Folgenden
substantiiert und projektspezifisch für die Erdbebenstationen des GD NRW
begründet. Hierbei wurden alle dem GD NRW vorliegenden Daten und Erkenntnisse genutzt.
Zur konkreten Feststellung des Einflusses bereits in Betrieb befindlicher
WEA auf die Erdbebenstation GSH wurden die seismischen Registrierungen des GD NRW aus den Jahren 2014 bis 2016 genutzt. In dieser Zeit wurden in der Umgebung der Station mehrere WEA bzw. Windparks mit modernen, leistungsstarken WEA-Typen in Betrieb genommen. Die erzielten
Ergebnisse können wegen des vergleichbaren geologischen Untergrunds
sinngemäß auch auf die Station URT übertragen werden.
Der Rauschpegel an der Erdbebenstation GSH wird anhand der für diese
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Fragestellung üblicherweise verwendeten Wirkleistungsspektren (Power
Spectral Density, PSD) dargestellt. Hier ist der Rauschanteil der Registrierungen in Abhängigkeit von den im Signal enthaltenen Frequenzen dargestellt. In diesem Fall bot es sich an, das betroffene Frequenzband von 1 bis
5 Hz besonders zu betrachten.
Das Rauschen wurde jeweils anhand mehrerer halbstündiger Zeitintervalle
der seismischen Registrierungen bei schwachem (Windgeschwindigkeit 1
bis 2 m/s) und starkem Wind (8 bis 10 m/s) betrachtet. Für eine Zuordnung
wurden Stundenwerte der Spitzenwindgeschwindigkeiten an der Wetterstation Aachen-Orsbach herangezogen (Quelle: Deutscher Wetterdienst). Betriebsdaten der WEA-Betreiber lagen dem GD NRW nicht vor. Die jeweils
ermittelten Spektren wurden gestapelt und zur Darstellung geglättet (laufender Median).
Der Rauschpegel an der Station WEA wird im Folgenden jeweils vor und
nach der Inbetriebnahme neuer WEA (Daten nach Angabe des MANUV
NRW, Düsseldorf) untersucht und dargestellt.
Im Jahr 2014 waren folgende leistungsstärkere WEA in der Umgebung der
Station GSH in Betrieb („Vorbelastung“):
11.11.2010: WEA-Nrn. 1385 und 1386 (Stolberg), Typ Enercon E-70 E4 2300
(2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 8,6 und 8,8 km
22.09.2011: WEA-Nrn. 2883 und 2884 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2
(2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 3,1 und 3,3 km
2011: WEA-Nr. 2896 (Nideggen), Typ: k. A. (2,3 MW): 1 Anlage mit einem
Abstand von 8,9 km
2012: WEA-Nrn. 2897 und 2898 (Nideggen), Typ: Enercon E-82 E2 (2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 8,9 km
03.05.2013: WEA-Nr. 2969 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW): 1
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anlage mit einem Abstand von 7,5 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar bis Februar 2014 sind in Anlage 2
(links) mit „GSH 2014/01-02" gekennzeichnet. Bei den Rauschspektren erkennt man eine fast einheitliche Erhöhung bei starkem Wind gegenüber
dem bei schwachem Wind. Eine Erhöhung mit geringer Signifikanz erkennt
man im Bereich von 1 bis 1,5 Hz sowie von etwa 3,2 bis 3,8 Hz. In erster
Näherung kann angenommen werden, dass die Anlagen bei 3,1 und 3,3 km
Abstand in ihrem Einfluss gegenüber weiter entfernten Anlagen dominieren.
Am 5. Dezember 2014 wurde ein neuer Windpark in Betrieb genommen:
05.12.2014: WEA-Nr. 3016 (Düren), Typ Enercon E-101 (3,1 MW): 1 Anlage
als Bestandteil eines Windparks, bestehend aus 7 Anlagen mit Abständen
von 9,9 bis 10,8 km
Die Spektren für den Zeitraum November bis Dezember 2014 sind in Anlage
2 (rechts) mit „GSH 2014/11-12" gekennzeichnet. Zur Darstellung der Effekte bei starkem Wind wurden Zeiträume nach dem 05.12.2014 gewählt. Der
Unterschied der Rauschspektren bei schwachem und starkem Wind hat im
Vergleich zu denen des Zeitraum Anfang 2014 signifikant zugenommen.
Auffällig ist die Erhöhung bei 1,2 Hz. Eine deutliche Erhöhung bei 3 bis 4 Hz
kann dagegen nicht nachgewiesen werden.
Zwischen dem 20. und dem 27. Dezember 2014 wurden erneut zwei WEA im
Umfeld der Erdbebenstation GSH in Betrieb genommen:
20. - 27.12.2014: WEA-Nrn. 3238 und 3239 (Nideggen), Typ Enercon E-92
(2,4 MW): 2 Anlagen mit Abständen von 8,7 und 8,9 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2015 sind in Anlage 3
(links) mit „GSH 2015/01-02" gekennzeichnet. Wiederum sind deutliche Erhöhungen des Rauschspektrums bei starkem Wind festzustellen, die sich
ausschließlich auf die Frequenzbereiche 1,2 Hz und 3,3 bis 3,9 Hz beschränken.
Am 08.06.2015 wurde eine weitere WEA in Betrieb genommen.
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
08.06.2015: WEA-Nr. 3287 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW): 1
Anlage mit einem Abstand von 7,2 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2016 sind in Anlage 3
(rechts) mit „GSH 2016/01-02" gekennzeichnet. In diesem Vergleichszeitraum ist auch eine allgemeine Erhöhung des Rauschspektrums bei leichtem Wind festzustellen. Der Rauschpegel bei starkem Wind ist gegenüber
dem vorher betrachteten Zeitraum unverändert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die WEA im Umfeld der Erdbebenstation GSH im Betrieb einen signifikanten Einfluss auf die Signalqualität der seismischen Registrierungen ausüben. Dieser Einfluss ist auch
in deutlich mehr als 5 km zu detektieren.
Das Rauschspektrum des EAS-Signals liegt im Bereich von etwa 1,0 bis 1,8
Hz bereits in der Größenordnung des Rauschens bei starkem Wind. Eine
weitere Erhöhung des Rauschens in diesem Frequenzbereich würde die
Detektionsfähigkeit und die Ereignisunterscheidung maßgeblich beeinflussen.
Das Rauschspektrum des Signals zur Erfassung der Erdbebentätigkeit liegt
im Bereich von etwa 1,0 bis 1,4 Hz innerhalb des Rauschens bei starkem
Wind. Eine weitere Erhöhung des Rauschens in diesem Frequenzbereich
würde die Detektionsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigen.
Die Station GSH ist nach den Auswertungen bei einer weiteren Erhöhung
des Rauschpegels hinsichtlich ihrer Funktion stark gefährdet.
Ein erhöhter Rauscheintrag an der Erdbebenstation GSH bewirkt eine reduzierte Detektionsfähigkeit für Erdbeben, die im Rahmen der Erdbebenüberwachung und des Erdbebenalarmsystems erfasst werden müssen; bis hin
zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Station. Diese hätte zur Folge, dass
schwache Ereignisse nicht mehr erkannt und stärkere Ereignisse fehlerhaft
ausgewertet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Signalqualität der Erdbebenstation GSH nicht weiter verschlechtert wird, damit
die Aufgaben des Landeserdbebendienstes weiterhin im gebotenen Umfang
erfüllt werden können.
C
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anhand der Aufgaben der Station GSH im Landeserdbebendienst lassen
sich für die betroffenen Frequenzbereiche (1,0 bis 1,5 Hz) und (3,3 bis 4,0
Hz) Grenzwerte der Schwingungseinwirkung definieren, dargestellt als Wert
im Leistungsdichtespektrum (PSD) der Schwinggeschwindigkeit. Eine
Überschreitung würde die Funktionalität der Erdbebenstationen erheblich
stören.
1,0 bis 1,5 Hz: 10 2,9 nm2/s2/Hz
3,3 bis 4,0 Hz: 10
2,3
2
•
2
nm /s /Hz
·
Die Größenordnung dieser Grenzwerte kann
wegen des vergleichbaren
geologischen Untergrunds auch auf die Station URT übertragen werden.
Generell hat sich gezeigt, dass deutliche Abhängigkeiten vom Typ der betriebenen WEA und von der Anzahl der Anlagen an einem Standort, etwa in
Form eines Windparks, zu verzeichnen sind. Es muss sichergestellt werden, dass mit der geplanten Konfiguration von WEA diese Grenzwerte nicht
überschritten werden, um die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation
GSH zu bewahren.
Der derzeitige Planungsstand im Projekt „Windpark Peterberg" geht von
der Errichtung und Inbetriebnahme von insgesamt fünf WEA aus:
5 WEA des Typs Enercon E115, Nabenhöhen 135 (WEA 1) bzw. 149 m (WEA
2 bis 5), Rotordurchmesser jeweils 115 m.
Es handelt sich hier um einen Windpark mit leistungsstarken WEA. Entsprechend der dem GD NRW zur Verfügung stehenden Liste ist dieser
WEA-Typ im Bereich der Erdbebenstationen bislang noch nicht in Betrieb
genommen worden. Dies bedeutet, dass für diesen Typ keine dem GD NRW
zugänglichen konkreten Erfahrungswerte hinsichtlich der in den Untergrund eingespeisten Vibrationen existieren.
Die Inbetriebnahme zweier WEA des Typs Enercon E-92 mit Nabenhöhen
von jeweils 104 m in Abständen von 8,7 und 8,9 km an der Erdbebenstation
GSH (Windpark Nideggen-Schmidt) hat zu signifikanten Erhöhungen des
Rauschpegels geführt (s. o., Punkt 3). Die Abstände der jetzt im Projekt
Windpark-Peterberg geplanten WEA zur Erdbebenstation GSH sind fast
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
identisch. Wegen der räumlichen Nähe sind keine Unterschiede der Einwirkung durch verschiedene Untergrundeigenschaften zu erwarten. Diese Tatsachen lassen eine ähnliche oder - durch die höhere Anzahl der hier geplanten WEA - sogar höhere Einwirkung als die bereits beobachtete für die
Erdbebenstationen GSH und URT plausibel annehmen.
3. Fazit
Anhand der dargestellten Datenbeispiele wird geschlossen, dass die konkrete Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Signalqualität und
damit einer unzulässigen Störung an den Erdbebenstationen GSH und URT
im Falle einer Inbetriebnahme der WEA im Windpark Peterberg besteht.
Gemäß dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 ist der fachliche Sachverhalt durch ein Gutachten des WEA-Antragstellers zu ermitteln.
Konkret muss nachgewiesen werden, dass die angegebenen Grenzwerte
des Leistungsdichtespektrums der Schwinggeschwindigkeit durch den
Betrieb des geplanten Windparks an den Erdbebenstationen GSH und URT
nicht überschritten werden. Im Rahmen einer konstruktiven Mitwirkung des
GD werden Hinweise zu Inhalt und Umfang des Gutachtens in der Anlage 4
zusammengestellt.
Solange dem GD NRW kein prüffähiges Gutachten vorliegt, auf dessen
Grundlage er die erwartete Beeinträchtigung durch die Einflüsse der Windenergieanlagen auf die betroffenen Erdbebenstationen bewerten kann, mache ich vorsorglich die dargelegten Bedenken gegen die Genehmigung
geltend.
Im Interesse eines rechtssicheren Genehmigungsverfahrens bitte ich, die
notwendigen Untersuchungen zu unterstützen und zu veranlassen.
Zusätzlich weise ich darauf hin, dass gemäß dem gemeinsamen Erlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2016 unser
Kooperationspartner, die Erdbebenstation Bensberg, im Planungsverfahren
zu beteiligen ist.
(Dr. S. Miara)
Anlagen:
Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
Darstellung der Rauschspektren 2014 für verschiedene Zeiträume
Darstellung der Rauschspektren 2015 und 20·16 für verschiedene Zeiträume
Gutachtenanforderungen
Referenzen
20.2.c
Anlage 1
Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen (WEA) auf die
Funktionsfähig von Erdbebenstationen
Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Deutschland
herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass WEA durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen können, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die öffentlichen Belange der
Erdbebenregistrierung bei der Genehmigung der Standorte von WEA angemessen zur berücksichtigen.
Diese Forderung wurde von den Autoren dieser Stellungnahme zunächst
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auf die Stationen des Regionalnetzes der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), Hannover, bezogen. Die Erfahrungen aus
der Tätigkeit der Erdbebendienste zeigen jedoch, dass sich die Signalqualität an einzelnen Erdbebenstationen in den letzten Jahren schleichend massiv verschlechtert hat. Dieser Effekt lässt sich auf den Betrieb erster WEA
in der Umgebung dieser Messstationen zurückführen. Um weiterhin in der
Lage zu sein, die Aufgaben der Erdbebenüberwachung durchzuführen, ist
zu gewährleisten, dass die Signalqualität der Erdbebenstationen durch äußere Einflüsse nicht in noch größerem Maße verschlechtert wird.
Aus diesem Grund wurde die Thematik im Oktober 2014 auch für die Belange des Landeserdbebendienstes akut, so dass die Forderungen der Stellungnahme des FKPE auf die Erdbebenstationen in Nordrhein-Westfalen
übertragen werden. Der Einfluss von WEA auf Erdbebenstationen wurde in
einer Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen detailliert untersucht.
WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004, 2012), STYLES et al. (2005), Xi Engineering Consultants (2014), STAMMLER (2015, 2016), STAMMLER & CERANNA
(2016) stellten fest, dass die im Betrieb der WEA produzierten Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz). Ein
signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand
von den Anlagen festgestellt. Konkret für Nordrhein-Westfalen liegen derzeit noch keine geeigneten Studien vor, die man für eine Bewertung des
Einzelfalles heranziehen könnte.
Eine digitale Signalfilterung der Aufzeichnungen an den Erdbebenstationen
schafft hier keine Abhilfe, da die durch den Betrieb der WEA hervorgerufenen Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Vonseiten der
Erdbebenregistrierung kann danach keine Maßnahme getroffen werden,
diesen Störeinfluss zu kompensieren.
Einflüsse größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen
unbrauchbar werden, weil Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden und so auch Alarmierungsvorgänge scheitern können. Dieser Einfluss
kann damit die Erdbebenüberwachung, die auch die Registrierung kleinerer
Ereignisse einschließt, und die Alarmierung im Fall größerer Erdbeben
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
B
Stellung
gnahmen
Abwägung
gsvorschlag
Beschluss
svorschlag
massiv
v beeinträchtigen
n oder unmöglich
h machen.
Aus seiismologischer S
Sicht ist damit zu
unächst der Ansatz eines Mindes
stabstands von 10 km zw
wischen WEA un
nd Erdbebenstattionen sinnvoll (vgl.
WIDME
ER-SCHNIDRIG et al. 2012, Kap. 8,
8 2. Abs., S. 12)). Im Falle eines
s Einzelnach
hweises, dass b
bestimmte techn
nische Spezifika
ationen von Anla
agen
oder lo
okal wirksame E
Einflüsse des geologischen Un
ntergrunds gerin
ngere
Störsig
gnale erzeugen, k
kann auch ein geringerer
g
Absta
and tolerabel seiin. In
diesem Fall bedarf es eiines gutachterlic
chen Nachweises
s.
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
B
Stellung
gnahmen
20.2.d
Abwägung
gsvorschlag
Beschluss
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Die Stellu
ungnahme wird zur
z Kenntnis gen
nommen.
Die Ste
ellungnahme
wiird
zur
Kenntnis
s genommen.
Anlage 2
Gutachtenanforderunge
en
Um den
n Nachweis zu fü
ühren, ob ein sign
nifikanter Einflus
ss durch den Be
etrieb
von W
Windenergieanlag
gen (WEA) im Abstand zwisc
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Standorrten der WEA un
nd der jeweils betroffenen
b
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bebenstation bes
steht,
ist vons
seiten des Antra
agstellers ein Gutachten
G
vorzullegen. Um eine k
kurzfristige und pragmatische Nachweisfü
ührung zu ermöglichen, werden
n folgende E
Eckpunkte für diie Erstellung eine
es Gutachtens v
vorgeschlagen.
Grunds
sätzlich kann derr Störeinfluss ge
eplanter WEA prrognostiziert we
erden
bzw. de
er Nachweis der Irrelevanz des Störeinflusses
S
erb
rbracht werden, w
wenn
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en im Untergrund
d bei Stillstand e
einer
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chbaren bestehe
enden Anlage (ke
ein Wind) und B
Betrieb (verschied
Windstä
ärken) durchgefü
ührt wird.
Zur Nac
chweisführung s
sind seismische
e Messungen im
m Umfeld einer WEA
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
notwendig.
Bei den seismischen Registrierungen an den Erdbebenstationen, handelt
es sich um hochauflösende Messungen mit Seismometern, d. h. Sensoren
zur Erfassung der Schwinggeschwindigkeit. In der Regel werden als Messgeräte sogenannte kurzperiodische Seismometer verwendet, die mit einem
Dynamikumfang von 24 bit und einer Messwertauflösung von ca. 6 nm/s
digital registrierten. Um mögliche Störeinflüsse bewerten zu können, müssen bei den Messungen zur Nachweisführung ebenfalls solche Messgeräte
oder Geräte mit vergleichbarer Auflösung zum Einsatz kommen.
Da bei WEA unterschiedlicher Bauweise, Ausführung und technischer Ausrüstung unterschiedliche Störeinflüsse zu erwarten sind, müssen zur Bewertung des möglichen Einflusses dieselben oder vergleichbare Anlagentypen betrachtet werden.
Es hat sich gezeigt, dass der geologische Untergrund einen großen Effekt
auf die Ausbreitung von Vibrationen hat. Dazu sollte zur Prüfung ebenfalls
ein vergleichbarer geologischer Untergrund betrachtet werden (z. B. Festgestein, Lockergestein etc.). Im Zweifelsfall kann der GD NRW bei der Untergrundbeurteilung behilflich sein.
Für eine Prüfung können in einer Analogiebetrachtung auch bereits betriebene WEA des beantragten (oder eines vergleichbaren) Typs in einem vergleichbaren geologischen Umfeld (Festgestein) herangezogen werden.
Die Bewertung, ob ein signifikanter Einfluss des Betriebs besteht, kann
über die Darstellung der entsprechenden Rauschpegel im Frequenzspektrum (Diagramm Schwinggeschwindigkeit gegen Frequenz (hier: 0,5 bis 10
Hz)) lastabhängig, d. h. bei Betrieb mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten, erfolgen.
Für das Gutachten ist grundsätzlich der Stand der Wissenschaft zugrunde
zu legen. Bei Messung und Auswertung sind die Hinweise im New Manual
of Seismological Observatory Practice zu beachten.
Grenzwerte zur Beschreibung des Noisepegels, der nicht überschritten
werden darf, ohne die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation erheblich
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
zu beeinträchtigen, wurden vom GD NRW für die von ihm betriebenen Stationen ermittelt.
Die Einzelfallprüfung durch den Geologischen Dienst NRW soll anhand des
Gutachtens des Antragstellers sicherstellen, dass die Signalqualität an den
Erdbebenstationen durch den Be- trieb der WEA nicht weiter verschlechtert
wird.
Bei Bedarf ist der GD NRW gerne bereit, weitere Hinweise zur Nachweisführung zu geben.
20.2.e
Anlage 3
Referenzen
BORMANN, P. (Hrsg., 2012): New Manual of Seismological Observatory
Practice (NMSOP-2). - IASPEI, GFZ Helmholtz-Zentrum Potsdam, Deutsches
GeoForschungsZentrum:
<http://nmsop.gfz-potsdam.de>,
DOI:
10.2312/GFZ.NMSOP-2, urn:nbn:de: kobv:b103-NMSOP-2.
BORMANN, P. & WIELANDT, E. (2013): Seismic signals and noise. - In:
BORMANN, P. (Hrsg.): New Manual of Seismological Observatory Practise
(NMSOP-2). 62 S.; Potsdam (GFZ German Research Centre for Geosciences).
<
http://gfzpublic.gfz-potsdam.de/pubman/item/escidoc:
124248:9/component/escidoc:364131/Chapter_4.pdf >.
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische
Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016. - (Az. Vll-6-02.21 WEAErl. 2015): 3 S. u. Anh. 2 S.; Düsseldorf.
PETERSON, J. (1993): Observations and Modeling of Seismic Background
Noise. - Open-File Report 93- 322: 42 S. u. Anh.: 49 S.; Albuquerque, New
Mexico (U.S. Department of lnterior, Geological Survey).
STAMMLER, K. (2015): Beeinträchtigung von GRF-Stationen durch Windkraftsignale. - 41. Sitzung der AG Seismologie, Wildbad-Kreuth, 15.-17.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
September 2015, Collected Abstracts < www.gmg.ruhr-unichum.de/geophysik/conferences/agseis.html.de >; Bochum (FKPE).
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bo-
STAMMLER, K. (2016): Einfluss von Windkraftanlagen auf seismologische
Messungen am Gräfenberg- Array. - Fachkolloquium „Windenergieanlagen
und seismologische Stationen in NRW' am 18.03.2016 in Essen: Vortrag
(Energie-Agentur NRW).
STAMMLER, K., CERANNA, L. (2016): lnfluence of wind turbines on seismological records. – Jahrestagung der DGG und AEF 2016: Abstract S2-A.003;
Münster (Westfälische Wilhelms-Universität Münster).
STAMMLER, K., FRIEDERICH, W. (2013): Stellungnahme des Arbeitskreises
Seismologie des „Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE)"
zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland. - Bericht: 6 S.,
<fkpe.org> (Aktuelles/ 99. Sitzung); (FKPE).
STYLES, P., STIMPSON, I., TOON, S., ENGLAND, R. (2005): Microseismic
and lnfrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from
Windfarms.
Final
Report:
125
S.,
<www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Final_Report.pdf>;
Keele (Applied and Environmental Geophysics Research Group, Earth Sciences and Geography, School of Physical and Geographical Sciences,
Keele University, Großbritannien).
WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2004): Windkraftanlagen als seismische Störquellen. - 64. Jahrestagung der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft, Poster SOP 34: 541, <www.bfo.geophys.unistuttgart.de/Windmills/ Windmills.html >; Berlin.
WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2012): Windkraftanlagen als seismische Störquellen. - Bericht: 12 S., <www.bfo.geophys.unistuttgart.de/Windmills/ Windmills.html >; Wolfach (Black Forest Observatory).
Windenergie-Erlass (2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
(Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015. - Gemeinsamer Runderlass des Mi-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Eingeber vom
21.06.2017 hat dieser mit Schreiben vom 21.06.2017 folgendes
mitgeteilt:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
nisteriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VII-3 - 02.21 WEA-Erl. 15)
und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. VIA 1 - 901.3/202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III 84- 30.55.03.01): 90 S.; Düsseldorf.
·
Xi Engineering Consultants Ltd. (2014): Seismic vibration produced by wind
turbines in the Eskdalemuir region. - Substantial Research Project, Release
2.0: 98 S., Anl.: 200 S.; Edinburgh.
20.3
Mit Schreiben vom 22.08.2016
20.3.a
Verweis auf vorherige Stellungnahme
im o.g. Verfahren bitte ich um Beachtung unserer Stellungnahme vom
20.06.2016, Az.: 31.130/4102/2016. Sofern weitere Informationen zu dieser Stellungnahme erwünscht sind, bitte ich um Kontaktaufnahme mit Herr Dr. Lehmann,
Tel.: 02151-897-258.
„vielen Dank für Ihre telefonische Anfrage. Ich habe unsere Unterlagen zum Thema „Bauleitplanung Windpark Peterberg“ nun gesichtet und kann Ihnen folgende Auskunft geben:
Mit E-Mail vom 22.08.2016 (Gesch.-Z. 31.130/5278/2016) antworteten wir auf Ihr Schreiben vom 19.07.2016 zur Bauleitplanung der
Gemeinde Hürtgenwald, Vorhabensbezogener Bebauungsplan K
14 „Windpark Peterberg“.
Hier verwiesen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.06.2016
(Gesch.-Z. 31130/4102/2016). Es muss richtig heißen:
„Stellungnahme vom 22.06.2016 (Gesch.-Z. 31.130/3728/2016)“.“
Die Stellungnahme vom 22.06.2016 wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 20.2).
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
21
Industrie- und Handelskammer
21.1
Mit Schreiben vom 14.06.2016
21.1.a
Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine
Bedenken.
21.2
Mit Schreiben vom 09.08.2016
21.2.a
Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
22
Handwerkskammer Aachen
22.1
Mit Schreiben vom 26.11.2012
22.1.a
Keine Bedenken
Zu o.g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
23
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Kreishandwerkschaft Rureifel
Keine Stellungnahme eingegangen.
24
Abwägungsvorschlag
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Umweltüberwachung
Keine Stellungnahme eingegangen.
25
Amprion GmbH
25.1
Mit Schreiben vom 19.11.2012
25.1.a
Keine Bedenken / Weitere Beteiligung
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Planungen und Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wegen der im Bereich des Windpark Peterberg verlaufenden 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG haben wir Ihre Unterlagen
an die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weitergeleitet. Von dort
erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen,
insbesondere die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
(Vgl. Nr. 26.2) wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken
und Hinweise wurden in der Planung berücksichtigt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
25.2
Mit Schreiben vom 07.06.2016
25.2.a
Keine Bedenken / Weitere Beteiligung
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
25.3
Mit Schreiben vom 29.07.2016
25.3.a
Keine Bedenken / Weitere Beteiligung
Mit Schreiben vom 07.06.2016 haben wir im Rahmen der Beteiligung Träger
öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben.
Diese Stellungnahme behält auch für den nun eingereichten Verfahrensschritt
weiterhin ihre Gültigkeit.
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen, insbesondere die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH (Vgl. Nr. 26.2) wurden beteiligt. Von diesen
geäußerte Bedenken und Hinweise wurden in der Planung
berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen,
insbesondere die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
(Vgl. Nr. 26.2) wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken
und Hinweise wurden in der Planung berücksichtigt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Hürtgenwald bestehen
unsererseits keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
26
RWE Rhein-Ruhr AG
26.1
Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 19.11.2012
26.1.a
Keine Bedenken / Neue Anschrift
Wir möchten unsere Stellungnahme nutzen um Sie auf die in 2013 anstehenden
Änderungen bei der RWE Deutschland AG hinzuweisen. Bisher wurden Stellungnahmen zu Planverfahren von der Ihnen bekannten Rhein-Ruhr Verteilnetz
GmbH abgegeben.
Der Verteiler der Gemeinde Hürtgenwald wurde entsprechend der
Stellungnahme angepasst.
Auf Grund neuer Regularien, die von dem Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur vorgegeben wurde, muss der netzbetrieb auch optisch klar vom Energievertrieb getrennt sein.
Hieraus resultierend entsteht zum 01.01.2013 die neue Westnetz GmbH mit Sitz
in Dortmund. Die vor genannte Gesellschaft hat einen eigenständigen Auftritt und
ein neu entwickeltes Logo. Die Westnetz GmbH unterhält insgesamt 13 Regionalzentren, von denen ein Standort in Düren ist. Postalisch ist das für die Gemeinde Hürtgenwald künftig zuständige Regionalzentrum der Westnetz GmbH
unter der-selben Postanschrift wie die bisherige Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH zu
erreichen. Auch Ihre Ansprechpartner vor Ort werden für Sie dieselben bleiben.
Weitere Informationen können Sie aus der beigefügten Broschüre entnehmen.
Wir möchten Sie bitten die anstehenden Neuerungen in Ihrem Hause zu kommunizieren und ab dem 01.01.2013 die neue Westnetz GmbH in Ihren Postverteiler
aufzunehmen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
26.2
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 10.12.2012
26.2.a
Freileitungen
Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 –
Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir
darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit
auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung von
zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen.
Die Abgrenzung der Konzentrationszone V bzw. des Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg wurde angepasst. Neben der
Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch
der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage der Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahem
wird berücksichtigt.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden die Anlagenstandorte dahingehend angepasst, dass der dreifache Rotordurchmesser
gegenüber der Freileitung des Eingebers eingehalten werden
kann.
Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die
Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden.
Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den
äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der
Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu verschieben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet
werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte
Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und
damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen
dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils
der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfa-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
chen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h.
a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser
b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Rotordurchmesser
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen
können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder
umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den
Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich
die RWE Schadenersatzansprüche vor.
Moderne Windenergieanlagen verfügen regelmäßig über technische Maßnahmen, die Gefahren aufgrund von Blitzschlag oder
Eiswurf zuverlässig vermeiden. Eine Abschließende Berücksichtigung dieser Maßnahmen erfolgt auf der Ebene der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus
denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem
bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen
zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme
ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Straße 60
52353 Düren
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die Rhein-Ruhr Verteilnetz
als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
26.3
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 30.05.2016
26.3.a
Keine Bedenken
unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Niederspannungsnetz.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin
des Netzes.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Hürtgenwald bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Hürtgenwald
berührt werden.
27
WDR Köln
27.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012
27.1.a
Bitte um Fristverlängerung
Aufgrund der Feiertage würden wir gerne das Angebot der Fristverlängerung
wahrnehmen.
Das Ergebnis wird Ihnen bis spätestens 18.01.2013 nachgereicht. Bei Rückfra-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
gen stehen wir Ihnen gerne bis morgen 16 Uhr zur Verfügung.
27.2
Mit Schreiben vom 26.08.2016
27.2.a
Keine Bedenken
Der im Betreff genannte vorhabenbezogene Bebauungsplan K14 wurde auf die
Verträglichkeit mit den vom WDR für die Programmverbreitung genutzten Richtfunkstrecken geprüft. Es liegen diesbezüglich keine Bedenken vor.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Zukünftige Anfragen bitte ich Sie nicht mehr an die Abteilung Senderbetriebstechnik zu senden, sondern an folgende Adresse zu richten:
Westdeutscher Rundfunk
Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung
50600 Köln
Bitte geben Sie diese Adresse wenn möglich auch an die Stellen der Gemeinde
Hürtgenwald weiter.
28
Evangelisches Landeskirchenamt
Keine Stellungnahme eingegangen.
29
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Aachen
Keine Stellungnahme eingegangen.
30
Keine Abwägung erforderlich.
Evangelische Kirchengemeinde
Keine Stellungnahme eingegangen.
73 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
31
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Wasserversorgungszweckverband Perlenbach
Keine Stellungnahme eingegangen.
38
Keine Abwägung erforderlich.
Katholische Pfarrgemeinde St. Josef
Keine Stellungnahme eingegangen.
37
Entfällt.
Katholische Pfarrgemeinde Heilig Kreuz
Keine Stellungnahme eingegangen.
36
Keine Abwägung erforderlich.
Katholische Pfarrgemeinde St. Apollonia
Keine Stellungnahme eingegangen.
35
Entfällt.
Katholische Pfarrgemeinde St. Antonius
Keine Stellungnahme eingegangen.
34
Keine Abwägung erforderlich.
Katholische Pfarrgemeinde Maurische Märtyrer
Keine Stellungnahme eingegangen.
33
Beschlussvorschlag
Bistum Aachen
Keine Stellungnahme eingegangen.
32
Abwägungsvorschlag
Bundeswehrdienstleistungszentrum Aachen
Keine Stellungnahme eingegangen.
74 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
39
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bürgermeister Düren
Keine Stellungnahme eingegangen.
40
Abwägungsvorschlag
Bürgermeister Nideggen
Keine Stellungnahme eingegangen.
41
Bürgermeister Kreuzau
41.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012
41.1.a
Keine Bedenken
Zu den o.g. Bauleitplanverfahren erhebt die Gemeinde Kreuzau keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken geäußert.
42
Bürgermeister Langerwehe
Keine Stellungnahme eingegangen.
43
Bürgermeister Stolberg
43.1
Mit Schreiben vom 08.07.2016
zu ihren vorgelegten Unterlagen nimmt die Kupferstadt Stolberg wie folgt
Stellung:
Die Konzentrationszone für Windkraftanlagen „Peterberg", für die der Vorhabenbezogene Bebauungsplan K 14 aufgestellt wird, liegt ca. 2,3 bis 2,5
km von den Stadtgrenzen der Kupferstadt Stolberg entfernt und tangiert
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche „Rennweg“ und ist
demnach kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
keine Siedlungsgebiete. Ebenso wenig sind potentielle Windkraft-Potenzialflächen der Kupferstadt durch deren Anordnung bzw. Lage in
Bezug auf die Hauptwindrichtung betroffen.
Aufgrund der Entfernung des Vorhabens zum Stadtgebiet werden die Belange der Kupferstadt Stolberg durch die Planung nicht berührt. Gegen die
vorgelegte Planung bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken.
44
Bürgermeister Simmerath
Keine Stellungnahme eingegangen.
45
Stadtwerke Düren
45.1
Mit Schreiben vom 07.01.2013
45.1.a
Wassertransportleitung
entsprechend Ihren Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass im
Bereich der Konzentrationszone III, eine Wassertransportleitung der Stadtwerke
Düren verläuft.
Wir bitten dies bei der Planung zu berücksichtigen.
Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt.
Genauere Planauskunft können Sie separat auf Anfrage erhalten.
Ich weise darauf das die Stadtwerke Düren zum 01.01.2013 eine eigene Netzgesellschaft gegründet hat. Diese ist für den Betrieb und Ausbau der Leitungen der
Stadtwerke Düren zuständig.
Bitte berücksichtigen Sie dies in der zukünftigen Korrespondenz.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
46
Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 59 - Luftverkehr
46.1
Mit Schreiben vom 13.12.2012
46.1.a
Luftrechtliches Zustimmungsverfahren
Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen
festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung der
luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese (für den
Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und
flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das luftrechtliche Zustimmungsverfahren wird in das Bebauungsplanverfahren vorgezogen.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und die
Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen.
Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir das
beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein Formular
benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder
topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14
LuftVG einleiten. Die Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen
mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der
geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden
kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die
Errichtung der Bauwerke erwartet werden.
Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
46.2
Mit Schreiben vom 16.06.2016
46.2.a
Luftrechtliches Zustimmungsverfahren
Da mir bereits eine Voranfrage für 5 Standorte auf dem Peterberg vorgelegen hat und die Standorte scheinbar identisch sind. Bitte ich Sie mir
zwecks Vergleich der Standorte das beigefügte Datenblatt kurzfristig zurückzusenden. Nur so kann ich die Standorte vergleichen und eine Doppelbeteiligung verschiedener Stellen vermeiden und somit die Bearbeitungszeit verkürzen.
46.3
Mit Schreiben vom 19.06.2017
46.3.a
Keine Bedenken
gegen die o.g. Planung bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht weiterhin keine
grundsätzlichen Bedenken.
Allgemeine Hinweise:
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens meiner
besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Es handelt sich hierbei immer um eine
Einzelfallentscheidung.
Ich mache bereits jetzt darauf aufmerksam, dass im luftrechtlichen Zustimmungsverfahren – sofern dem Bau der Windkraftanlagen zugestimmt werden kann - in
jedem Fall eine Tages- und Nachtkennzeichnung nach den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in der zum Zeitpunkt der luftrechtlichen Zustimmung geltenden Fassung erforderlich sein wird.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass gegen die Planung
keine
grundsätzlichen
Bedenken
erhoben
werden
(vgl. Nr. 46.2).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden, liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass eine luftrechtliche Zustimmung nicht erteilt werden könnte.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Regelung der Kennzeichnung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, stellt jedoch kein
grundsätzliches Genehmigungshindernis dar.
Bzgl. der militärischen Flugbelange wurde das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
beteiligt. Die von diesem vertretenen Belange stellen die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage (vgl. Nr. 14.3.b).
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme nur die zivilen
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Luftfahrtbelange berücksichtigt.
47
Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 65 – Rechtsangelegenheiten / Markscheidewesen – Abt. 6
Keine Stellungnahme eingegangen.
48
Deutsche Telekom AG
48.1
Mit Schreiben vom 29.11.2012
48.1.a
Telekommunikationsleitungen
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen der Telekom.
Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, haben wir Ihnen Übersichtspläne beigefügt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter o. a. Rufnummer zur Verfügung.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Lage der in dem Schreiben beigefügten Telekommunikationsleitungen wurde geprüft. Die dem Plangebiet nächstgelegene
Telekommunikationsleitung der Telekom verläuft entlang der B399
und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen halten einen Mindestabstand von ca. 300 m zu dem äußeren Fahrbahnrand der B399 ein, sodass auch mögliche Schutzabstände zu den
genannten Leitungen eingehalten werden.
Es liegen demnach keine erkennbaren Konflikte zwischen der
verfahrensgegenständlichen Planung und den von dem Eingeber
vorgebrachten Belangen vor.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
49
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
49.1
Mit Schreiben vom 03.01.2013
49.1.a
Artenschutzuntersuchungen
Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen D6,
B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung
der Änderung bzw. Aufstellung.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Ziel-
80 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
setzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind,
i.d.R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten
und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist
zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine
qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf und
auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die
notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am 14.12.2012 mit dem hierfür
zuständigen Büro Fehr in 2013 vor.
49.1.b
Unzerschnittene Räume
Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung oder
Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei kritisch
angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen, weitgehend
unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B.
durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D 6 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur noch
vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch hinsichtlich der Kompensation, abschließend bewertet. Das vorliegende Landschaftsbild
wurde hierbei berücksichtigt.
Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen.
Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen.
Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen sich
verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein.
49.1.c
Schutzgebiete
In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen
Zu den vorliegenden Schutzgebieten wird in dem Rahmen der
Der Anregung wird
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung der
Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K-5204-001, VB-K-5204004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VB-K-5304009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6;
DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK-019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter
Tiere ist mit hoch einzustufen.
dem Bebauungsplan vorgelagerten Standortuntersuchung ein
pauschaler Abstand von 100 m eingehalten. Vgl. hierzu Nr. 56.1.f
teilweise gefolgt.
Die Schutzgebiete wurden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für
WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch sensible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche Prüfung eine Aussage treffen.
Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen
und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der Bebauungspläne eingegangen werden.
49.2
Mit Schreiben vom 17.06.2016
49.2.a
Beteiligung des LANUV
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) am o.g. Bauleitplanverfahren und bitten um
Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist
eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren beidenen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen
ist (vergleiche RdErl. des MUNLV III-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Diese Einschätzung entspricht zudem der Einschätzung des LANUV im
Schreiben vom 12.02.2015 (Az.: 22-043 Ha) zur 09. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald, als dem hier übergeordneten
Bauleitplanverfahren, sowie der Einschätzung im Schreiben des LANUV
vom 17.06.2016 (Az.: 22-220 Fr) zum o.g. vorhabenbezogenen Bebauungs-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
plan.
ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange,
die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die
Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von
den o. g. Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt
werden.
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden
"Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen"
des
MKULNV
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads)
zu entnehmen.
Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen und auch etwaig beauftragte Planungsbüros hiervon zu unterrichten.
49.3
Mit Schreiben vom 26.07.2016
49.3.a
Beteiligung des LANUV
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am o.g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung
und gegebenenfalls Stellungnahme.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine
Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich. Das betrifft auch Verfahren beidenen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche
RdErl. des MUNLV III-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
Diese Einschätzung entspricht zudem der Einschätzung des LANUV im Schreiben vom 12.02.2015 (Az.: 22-043 Ha) zur 09. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald, als dem hier übergeordneten Bauleitplanver-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
fahren, sowie der Einschätzung im Schreiben des LANUV vom 17.06.2016 (Az.:
22-220 Fr) zum o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die
die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Kreise und
Bezirksregierungen wahrgenommen. Bei besonderen Problemstellungen, wie z.
B. bei einer Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten,
kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g. Behörden als auch
von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden.
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen
planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind dem Leitfaden "Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen"
des
MKULNV
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen.
Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen und auch etwaig beauftragte Planungsbüros hiervon zu unterrichten.
50
DB Services Immobilien AG
50.1
Mit Schreiben vom 21.11.2012
50.1.a
Keine Bedenken
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen zu o.g. Bauleitplanungen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
50.2
Es werden keine Bedenken geäußert.
Mit Schreiben vom 03.06.2016
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
men.
50.3
Mit Schreiben vom 27.07.2016
50.3.a
Keine Bedenken
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine
Anregungen oder Bedenken.
51
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH
Keine Stellungnahme eingegangen.
52
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Aachener Verkehrsbund
Keine Stellungnahme eingegangen.
53
Energie- und Wasserversorgungs GmbH
53.1
Mit Schreiben vom 03.12.2012
53.1.a
Keine Bedenken
Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
gegen die Aufstellung bzw. Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie Flächennutzungsplan grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da hier keine Gasversorgungsleitung vorhanden ist.
Es werden keine Bedenken geäußert.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
54
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und –pflege mbH
54.1
Mit Schreiben vom 23.11.2012
54.1.a
Versorgungseinrichtungen
im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte
überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie
bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.
Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH)
E.ON Ruhrgas AG, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Haan
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber
(z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert ein-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
zuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder
der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um
unverzügliche Benachrichtigung.
Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier angefragten
räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf
Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit
uns Kontakt auf. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
54.2
Mit Schreiben vom 02.06.2016
54.2.a
Versorgungseinrichtungen
mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns
Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die von dem Eingeber beigefügten Darstellungen wurden auf
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Sie umfassen die
von der Planung betroffenen Bereiche und sind somit, zur
Bewertung der Planung, ausreichend.
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
87 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
(NETG), Dortmund
Abwägungsvorschlag
mbH
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Co.
Beschlussvorschlag
KG
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier
angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese
Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
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Beschluss
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
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54.3
Mit Schreiben vvom 21.06.2016
54.3.a
Versorgungseiinrichtungen
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
(NETG), Dortmund
mbH
&
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KG
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen
erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen
Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
91 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
54.4
Mit Schreiben vom 01.08.2016
54.4.a
Versorgungseinrichtungen
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die von dem Eingeber beigefügten Darstellungen wurden auf
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Sie umfassen die von der
Planung betroffenen Bereiche und sind somit, zur Bewertung der
Planung, ausreichend.
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit uns.
Anlage(n)
Übersichtkarte (© NavLog/GeoBasis-DE / BKG 2014 / geoGLIS OHG (p) by Intergraph)
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
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Beschluss
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
B
Stellung
gnahmen
Abwägung
gsvorschlag
Beschluss
svorschlag
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Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
B
Stellung
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Abwägung
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Beschluss
svorschlag
Gegen die o.g. Bauleitp
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55
Unitymedia NR
RW GmbH
55.1
Mit Schreiben vvom 20.06.2016
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
56
Landesbüro der Naturschutzverbände / BUND / NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz
56.1
Mit Schreiben vom 04.01.2013
56.1.a
Berücksichtigung bestehender Anlagen
Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14 geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme
ab:
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale,
regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden.
Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit
des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen
(„Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen
Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass
hier immissionsrechtliche Probleme bestehen.
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
In dem Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
sollen die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen
entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen
weiterhin Bestandsschutz.
Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt
werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den
Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt
werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und
Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können.
56.1.b
Beanspruchung von Waldflächen
Änderung des FNP
Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP
Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als
hartes Tabukriterium definiert wurde. Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind
als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den
Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt
sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist.
herein nicht möglich war.
Beschlussvorschlag
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung
von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen.
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb
von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu
verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der
Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland,
diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann.
Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn
eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies
wurde als weiches Tabu definiert.
Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben
im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für
die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offen-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
landflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um
keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt.
56.1.c
Lage im Wald
Lage im Wald
Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes.
Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.
Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Die Planung wurde angepasst, sodass derzeit lediglich 8 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Hiervon sollen 5 Anlagen
in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark
Peterberg errichtet werden. Eine Errichtung von Anlagen auf Offenlandflächen ist nicht mehr vorgesehen.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Zur Berücksichtigung bestehender Anlagen vgl. Nr. 56.1.a
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung
müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen.
Eine Darstellung der genannten Eingriffe erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Bebauungsplan K 14 –
Windpark Peterberg.
Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr
sind zu erläutern.
Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im Genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik
ist der Gemeinde nicht bekannt.
Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verfügung
stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall, denn die
Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des
Waldes ausgewiesen. Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung
für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begründung zur 9. Änderung des FNP S. 4).
Der Begriff der Ausschlusswirkung bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung bedeutet
hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben.
Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht die
Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleichermaßen
geeignet. Das „erforderliche Maß“ ist dabei nicht näher definiert.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor, „da
diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich
der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung
S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand
noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden
können.
Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW
Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um
diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den
Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Beschlussvorschlag
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“
geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend
geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr
als 2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet
werden. Es werden demnach nur ca. 1,9% der Gemeindefläche
ausgewiesen.
Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größeren
unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km2 (UZVR 5305-037).
Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet
(Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der
Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im
Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht
nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und
Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der
unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im Gemeindegebiet
sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die Auswirkungen der
geplanten WEA beurteilen zu können.
Die Auswahlkriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit des Waldes“ werden einheitlich angewandt. Es besteht keine
rechtliche Anspruchsgrundlage zur Berücksichtigung die Kriterien
als harte oder weiche Tabuzonen.
Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur"
sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen Flächen anzuwenden.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.1.d
Beschlussvorschlag
Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden
wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Landschaftsschutz
Landschaftsschutz
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit.
In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer
Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind und die bestehende Beeinträchtigung des
Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). „Ein „hochwertiges"
Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten." (Standortuntersuchung S. 24). Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Windkraftanlagen
beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst
aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt
und Rotorbewegungen die Landschaft. Die erforderlichen Signallichter führen zu
einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
56.1.e
Abwägungsvorschlag
In dem Rahmen der 2. Erneuten Offenlage zu der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes hat die Untere Landschaftsbehörde
des Kreises Düren mitgeteilt, dass gegen die Planung, also gegen
die Ausweisung der Fläche M als Konzentrationszone für die
Windkraft keine Bedenken erhoben werden. Mit Schreiben vom
25.08.2016 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren
mitgeteilt, dass gegen die Planung keine Bedenken erhoben werden (vgl. Nr. 8.3.a).
Die Belange des Landschaftsbildes werden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg berücksichtigt und in die Planung eingestellt. Eingriffe in das Landschaftsbild werden ausgeglichen. Dabei wird
berücksichtigt, dass Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine
Gewichtung vorgenommen werden muss.
Natur- und Artenschutz
Natur- und Artenschutz
Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen
(Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem
können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung
auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem
sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse,
Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und
Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten
Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2
beigefügt. Hierin werden alle Belange des Artenschutzes berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine Raumnutzungsanalyse für Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch
sind erfolgt.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sind anzugeben.
Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen.
Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine
Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der
Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte.
Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein
kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig
erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich.
Beschlussvorschlag
Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der
Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist
großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen.
56.1.f
Abstände zu Naturschutzgebieten
Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten.
Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen.
BSN dürfen nicht überlagert werden.
Entgegen der Auffassung des Eingebers kann der Regelabstand
zu Schutzgebieten unterschritten werden. Sofern Gründe hierfür
vorliegen und diese benannt werden, ist eine pauschale Reduzierung der Schutzabstände möglich. Dies ist in dem Rahmen der
dem Bebauungsplan vorgelagerten Standortuntersuchung erfolgt
(vgl. Kapitel 5.2.10 der Standortuntersuchung). Das gewählte
Vorgehen wurde durch eine angesehene Kanzlei mit großen Erfahrungen im Bereich der Windkraft überprüft.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Berücksichtigung eines Regelabstandes von 300 m an sich
führt nicht dazu, dass die Belange des Artenschutzes in jedem
Fall ausreichend in der Planung berücksichtigt sind. Er soll nur die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass dem so ist. In jedem Fall ist zur
Sicherstellung eine vertiefende Artenschutzprüfung erforderlich,
die hier durchgeführt wurde (Vgl. Nr. 56.1.e). Über diese Untersu-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
chungen kann besser sichergestellt werden, dass die Belange des
Artenschutzes berücksichtigt werden.
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) wurden bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung als weiches Tabukriterium berücksichtigt.
56.1.g
Zusammenfassung
Standortwahl
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes,
Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für
die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen
und in der Abwägung neben der notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen
zur Wohnbebauung besonders berücksichtigt werden.
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung,
die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den
Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt
werden.
Die Stellungnahme
wird in Teilen berücksichtigt.
Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:
Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes
Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell
ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht
ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine
Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt.
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern.
Zu Reduzierung der Abstände zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.1.f
Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).
Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der Flächenverfügbarkeit nicht als Kriterium angesetzt werden.
Keine Überlagerung von BSN-Flächen.
Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.
Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesen-
BSN-Flächen werden nicht überlagert.
Die Abstandswerte werden im Rahmen der ASP 2 beachtet.
Die Flugkorridore werden in der ASP 2 beachtet.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
siblen Vogelarten.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.
Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.
56.1.h
Fläche A
Fläche A
Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes
UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen werden.
Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in
der Größenordnung 50-100 km2 im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist
auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden
durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt.
Die Fläche A ist kein Gegenstand des Bebauungsplanes K 14 –
Windpark Peterberg.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald.
"Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier
leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan,
Mäusebussard, Schwarzstorch.
Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der
landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht
in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung
über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden
müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" des
MKULNV 2012.
Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone.
104 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.1.i
Beschlussvorschlag
Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die
eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Planunterlagen
Zu den Planunterlagen
Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne
lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von
Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen
sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und
Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche
Betriebsfläche?
Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt?
Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und lässt
keine abschließende Beurteilung zu.
56.1.j
Abwägungsvorschlag
Die geplante Erschließung und Anbindung sind dem Vorhabenund Erschließungsplan zu dem Bebauungsplan K 14 – Windpark
Peterberg zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung der Erschließung und Anbindung betrifft die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die durch die verfahrensgegenständliche Planung begründeten
Eingriffe sowie deren Ausgleich und Ersatz werden, wie auch eine
Sichtbarkeitsanalyse in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan
dargelegt.
Ein Schallgutachten, eine Umweltprüfung sowie eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 sind den Unterlagen zu dem Bebauungsplan
K 14 – Windpark Peterberg beigefügt.
Bebauungspläne
Zu den Bebauungsplänen
Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten
Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und
Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden
Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser Arten
sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007 (Ab-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der aufgeführte Bebauungsplan ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
standsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich
der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im
Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B.
hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen
deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und
Vogelarten für zwingend erforderlich.
Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten über
den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche
(Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem
Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der
AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang).
56.1.k
Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg
Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg
Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im
Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemeindegebietes.
Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht
vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und
Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt.
Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits jetzt
von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus
106 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden
gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum
Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3
im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP
Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043, BK5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet
ausgewiesen.
In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der
Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird
auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten
Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen.
Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben
u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turmund Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht,
Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch.
Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als
Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher
und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler
beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau-,
Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von
Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und
im Gürzenicher Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte
und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und
Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und
Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach,
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den
Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu
Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste,
die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht
bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den
schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden.
Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist.
Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend
erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und
2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in MecklenburgVorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204).
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei
schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die
ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich
die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen
überwinden müssten.
Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum
vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und Bartfledermaus). Hierzu weist der AK
Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass
ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom
Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al. 2010). Die
Fläche (Höhe) des Eingriffs kann grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl.
Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt
in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintreten-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende Schlussfolgerungen zu
ziehen.
Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die
Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist die
Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da
diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und
Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten
Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet.
Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200 m
Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild,
z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt von Düren
über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet optisch sowie
durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn
Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz
der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" nennenswert nachhaltig
beeinträchtigt.
Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens.
Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37).
Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung,
der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.1.l
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der aufgeführte Bebauungsplan ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 56.1.e
Die Stellungnahme
wird in Teilen berücksichtigt.
Der Anhang wird zur Kenntnis genommen. Beeinträchtigungen
von Fledermäusen durch die geplanten Windenergieanlagen kann
durch einen Abschaltalgorithmus effizient entgegengewirkt werden. Vgl. hierzu auch Nr. 56.1.e
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel
Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel
Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den
waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASPZwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gastund Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die
Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen.
Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene
planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art
und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern.
56.1.m Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg
Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg
Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSG-VO
zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die Arten des
unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne stehen wir
Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.
56.1.n
Anhang
Der der Stellungnahme beigefügte Anhang „Ergebnisse des Expertenworkshops
Windkraft und Fledermäuse“ ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.2
Mit 1. Schreiben vom 14.07.2016 (BUND)
56.2.a
Offenlage
zum BBP „Am Peterberg“ gibt der BUND die folgende Stellungnahme ab.
Offenlage
Während der Offenlage wurden Plan-Unterlagen geändert eingestellt. Die
TÖB wurden benachrichtigt, die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen
entsprechend verlängert. Für (potenzielle) private Einwender unterblieb
dies. Dies ist umso schwerwiegender als es um die erdrückende Wirkung
der siedlungsnahen Anlagen ging. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens ist zu prüfen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Offenlage wurde sowohl für die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange als auch für die Öffentlichkeit
verlängert. Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit ist dies
jedoch unerheblich, da zwischenzeitlich eine erneute Offenlage durchgeführt wurde, innerhalb derer auch die Öffentlichkeit erneut Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur regionalen Planung vgl. Nr. 56.5.b
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Das entsprechende „Gutachten“ zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald ist mit seinen Handlungsanweisungen und Verhaltensempfehlungen sowie dem Ergebnis für
die Betroffenen unserer Ansicht nach eine Zumutung und sollte nicht
ernsthaft in der Abwägung berücksichtigt werden.
56.2.b
Regionale Planung
Regionale Planung
Laut LEP NRW sollen Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer
Energien“ dargestellt werden. Wir bezweifeln, dass die Gemeinde Hürtgenwald hierzu besonders prädestiniert ist. Denn hier stehen die hohe naturräumliche Ausstattung mit bedeutenden Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie der Artenreichtum und das wertvolle Landschaftsbild der
Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen entgegen.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln trifft keine derartige Festsetzung. Gerade daher wäre hier zumindest eine kreisweite gemeindeübergrei-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Ausschlusswirkung vgl. Nr. 56.5.c
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
fende Planung der Windkraftkonzentrationszonen besonders angezeigt.
56.2.c
Ausschlusswirkung
Die Gemeinde verfügt bereits über zwei Konzentrationszonen für die Windkraft, durch die laut LBP S. 3 bereits die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht ist. Das Argument, diese seien vollgelaufen, daher seien neue auszuweisen, ist nicht nachvollziehbar.
56.2.d
Naturschutz und FFH-Gebiete / Biotopverbund
Naturschutz- und FFH-Gebiete
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Peterberg“ liegt in nächster
Nähe zu den Naturschutzgebieten „Peterbachquellgebiet“, Steinbruch Kallbrück und Peterbach“ sowie zum NSG und FFH-Gebiet „Kalltal und Nebentäler“ von landesweiter, sogar europäischer Bedeutung für den Arten- und
Biotopschutz und den Biotopverbund. Auch der Biotopverbund sollte in der
ASP beachtet und der Eingriff entsprechend bewertet werden.
56.2.e
Zu Naturschutz
vgl. Nr. 56.5.d
und
FFH-Gebieten
/
Biotopverbund
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Abstand zu Schutzgebieten
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im vorgelagerten Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu den Naturschutzgebieten und den FFH-Gebieten bereits einen pauschalen 100 m Abstand angesetzt. Dies ist nach unserer
Auffassung unter Hinweis auf den Regelabstand von 300 m laut Windenergieerlass nicht zulässig. Dieser darf nur im Einzelfall begründet unterschritten werden, wenn der Schutzzweck dies zulässt. Die Abweichung vom Regelabstand blieb fachlich völlig unbegründet. Dies wurde auch vom Landschaftsbeirat (LB) in seiner Sitzung vom 03. Mai beklagt (siehe I. 4. der Niederschrift über die 9. Sitzung des LB vom 19.05.2016). Die dem LBBeschluss zugrundeliegende Eingabe von Herrn Linder (Anlage) sind der
Gemeinde zusammen mit der Stellungnahme der ULB zugegangen.
Zu Abstand zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.5.e
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Gerade im Hinblick auf die besondere ökologische Bedeutung der Bachtä-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Landschaftsschutz, Lage im Wald
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen, legt für das Plangebiet einen Waldbereich fest, der von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
(BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert ist.
Die Standortfindung von Konzentrationszonen ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Der vorliegende Bebauungsplan
regelt lediglich die Frage, wie Windenergieanlagen innerhalb
einer bereits ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet
werden können, nicht jedoch, ob diese Konzentrationszonenausgewiesen wird.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
ler und Quellgebiete, auch als Fortpflanzungsstätte, Nahrungshabitat oder
Wanderkorridor geschützter Tierarten, z.B. Biber, Wildkatze, Schwarzstorch, Baumfalke, ist zwingend zumindest der Regelabstand 300 m vom
NSG 2.1.-7 „Kalltal und Nebentäler“ einzuhalten. Dies ist gleichzeitig auch
ein Schutz anderer Arten vor Störungen. Die entsprechenden Standorte der
Windenergieanlagen (WEA) sind so zu verschieben, dass zumindest dieser
Regelabstand laut Leitfaden eingehalten wird.
56.2.f
Landschaftsschutz / Lage im Wald
Solche Bereiche sind laut LEP nur bedingt für die Nutzung der Windkraft
geeignet.
56.2.g
Anlagenpositionierung
Alle Standorte liegen im Wald, obwohl auch Offenland in der Windkraftkonzentrationszone liegt. Weshalb zuerst Offenland ausweisen und dann doch
den Wald nutzen? Laut ASP liegen die Standorte der WEA „in der Regel“ im
Nadelwald. Da in dieser Zone Nadelwald dominiert, sind die Standorte ausnahmslos im Nadelwald anzulegen. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde
vermutlich vor einigen Jahren eine Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur
Schaffung eines naturnahen Waldes. Der Standort an dieser Stelle ist kontraproduktiv und daher aufzugeben.
Zur Anlagenpositionierung vgl. Nr. 56.5.g
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.2.h
Beschlussvorschlag
Zum Landschaftsschutz vgl. Nr. 56.5.h
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Erschließung / Kompensation vgl. Nr. 56.5.i
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Landschaftsschutz
Laut LP Hürtgenwald liegt das Plangebiet in einem Bereich mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Die
Anlage einer Windkraftkonzentrationszone in diesem Gebiet widerspricht
diesem Entwicklungsziel. Das Plangebiet liegt im LSG 2.2-6 „Wälder der
Kalltalhänge“ des LP Hürtgenwald. Dieses LSG wurde u.a. unter Schutz
gestellt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Tallandschaften, des Biotopverbundes, zur Erhaltung der Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kallbachsystems, zur Erhaltung der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes,
zur Durchführung von Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung
der Wildkatzen- und Fledermauspopulation, der Erholung und hat eine kulturhistorische Bedeutung. Das LSG wurde schon durch verschiedene andere Vorhaben in der Umgebung entwertet. Diese Vorbelastung darf nicht
Anlass sein, das Gebiet weiter und damit übermäßig zu belasten. Vielmehr
sollten aufgrund der Vorbelastung weitere kumulativ und zerstörerisch wirkende Belastungen unterbleiben. Jedenfalls ist die Summationswirkung mit
anderen Plänen und Projekten, z.B. Kletterwald, Mountainbikepark und trails, Ausbau der K 36, „Eventgolfplatz“ in Simonskall, Windenergieanlagen in Simmerath, Lammersdorf und Raffelsbrand, zu berücksichtigen.
56.2.i
Abwägungsvorschlag
Erschließung / Kompensation
Erschließung
Auch die Erschließung ist kritisch zu beurteilen. Denn vom bestehenden
Forstweg aus müssten Abstecher zu den Standorten der WEA in den Wald
gebaut werden. Da das Gelände zum Kalltal hin ein starkes Gefälle aufweist,
ist hier mit erheblichen Eingriffen zu rechnen. Diese sind in ihrer Auswirkung auf Arten, Boden, Wasser darzustellen, zu bewerten, zu bilanzieren
und auszugleichen.
Die Zuwegungen und der möglicherweise notwendige Ausbau des Forst-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Artenschutz vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
weges sind ebenso darzustellen wie die geplante Netzanbindung.
56.2.j
Artenschutz
Artenschutz
Bei allen Arten ist die Belastung durch bau- oder betriebsbedingte Störungen (u.a. auch Lärm und Schattenwurf) und Beeinträchtigungen durch andere Vorhaben, Pläne und Projekte z.B. Kletterwald, Mountainbikepark und
–trails, Ausbau der K 36, „Eventgolfplatz“ in Simonskall, Windenergieanlagen in Simmerath, Lammersdorf und Raffelsbrand, in ihrer Summation darzustellen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dies ist bisher nicht
geschehen und nachzuholen. Gerade auch für die hier noch vorkommenden Arten großer störungsarmer Wälder gilt es weitere Zerschneidungen
und Verinselungen der Population zu vermeiden. Dies gilt in besonderem
Maße für Wildkatze und Schwarzstorch.
Die ASP erfüllt nach eigener Angabe (S. 7) immer noch nicht „in Gänze“ die
Vorgaben des Leitfadens vom November 2013. Für Großvögel erfolgte zumindest im Nachgang 2014 eine Raumnutzungsanalyse, hinsichtlich der
Fledermäuse fand überhaupt keine Anpassung des Untersuchungsrahmens
statt. Dies ist nicht akzeptabel. Die entsprechenden Kartierungen sind
nachzuholen.
Nach Auffassung der Naturschutzverbände sollten die Raumnutzungsanalysen und Kartierungen jedenfalls zwei Jahre umfassen um z.B. Bestandsschwankungen infolge von Witterungsbedingen oder Nahrungsangebot
aufzufangen.
In der ASP ist darzustellen, welche Auswirkungen die nun veränderte Höhe
(WEA 1) und vor allem der gegenüber der vorhergehenden Planung vergrößerte Rotordurchmesser (von 101 m auf 115,7 m WEA1-5) auf die Tierwelt
haben. Mit der Vergrößerung des Rotordurchmessers verändern sich die
Größe der Gefahrenzone und die Sog- bzw. Schleppwirkung. Außerdem
kommen die Rotorspitzen so näher an den Boden bzw. die Baumwipfel.
Damit wird das Gefährdungspotential für fliegende Tiere erhöht.
115 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.2.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Kolkraben vgl. Nr. 56.5.l
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Kranich vgl. Nr. 56.5.m
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Mäusebussard und Turmfalke vgl. Nr. 56.5.n
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Kolkrabe
Tiere
Vögel
Kolkrabe
Der Kolkrabe kommt im Kalltal und den Nebenbächen der Kall vor. Potentiell als Brutplatz geeignet ist auch der Steinbruch Kallbrück. Diese Art ist in
der ASP zu berücksichtigen.
56.2.l
Kranich
Kranich
Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Eingriffs insbesondere die
Anordnung der WEA in Bezug auf die Flugrichtung und die zunehmende
Bedeutung der Ufer der Wehebachtalsperre als Rastplatz.
56.2.m Mäusebussard / Turmfalke
Mäusebussard
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt
der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung von Mäusebussard
und Turmfalke beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die
Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich
nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA unter Hinweis auf die Häufigkeit
der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Die zahlreichen Verkehrsopfer dürfen nicht Anlass sein, Todesfälle durch Windkraftanlagen
116 / 171
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Rotmilan vgl. Nr. 56.5.o
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
billigend in Kauf zu nehmen.
Wir verweisen außerdem auf die Progressstudie der Universität Bielefeld,
die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von O. Krüger durchgeführt wurde. Hierzu erklärt L. Lachmann, Referent Ornithologie in der Bundesgeschäftsstelle des NABU, was den eigentlichen Neuigkeitswert der
Studie ausmacht: „Das Zwischenergebnis der Progress- Studie zeigt, dass
Rotmilan und Mäusebussard durch die Windkraft in der Population bedroht
sind.“ Wir halten daher eine andere Bewertung des Mäusebussards für erforderlich.
56.2.n
Rotmilan
Rotmilan
Für diese Art wurde in 2014 eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt. Diese entspricht allerdings nicht den Anforderungen, die die Naturschutzverbände an eine Raumnutzungsanalyse stellen.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an
Langgemach & Meyburg (2011)):
Erfassung über 2 Jahre
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit
des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung
(mind. 8-10 Stunden)
Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Als Prüfbereich wurde ein Gebiet im Umkreis von 3.000 m um die WEA
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
festgelegt. Die LAG-VSW empfiehlt 4.000 m (15.04.2015).
Ein wesentlicher Punkt bei jeder Raumnutzungsanalyse ist die Auswahl der
Beobachtungsstandorte. Gerade in einem deutlich reliefierten Gelände,
muss gewährleistet sein, dass im Zuge einer Raumnutzungsanalyse der
Bereich aus allen Richtungen hinreichend eingesehen worden ist. Es sind
so viele Beobachtungspunkte zu wählen, dass der gesamte Prüfbereich
eingesehen werden kann. Pro Beobachtungspunkt sind mindestens zwei
Beobachter zu stellen. Laut ASP wurde die Untersuchung mit 4 Kartierern
gleichzeitig für alle Großvögel durchgeführt. Danach ist von zwei Beobachtungspunkten auszugehen. Da es sich hier um ein bewegtes Relief und eine
reichgegliederte Landschaft handelt, ist hier mehr als nur die im Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Umsetzung und Planung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ angegebene Mindestzahl von zwei Fixpunkten zu wählen. Nicht eingesehene Bereiche sind
in der Karte darzustellen.
Die Beobachtungspunkte sind ebenso in einer Karte einzutragen wie die
beobachteten Flugbewegungen und Flugkorridore. Eine solche Karte fehlt
in der ASP gerade vom Rotmilan. Dies ist ein schwerwiegender methodischer Mangel.
Unverzichtbar für die Beurteilung des Tötungsrisikos und damit des Eintretens des artenschutzrechtlichen Verbots ist eine Karte mit den beobachteten Flugbewegungen des Rotmilans entsprechend der Karten 3 und 4
(Raumnutzungsanalyse für Schwarzmilan und Schwarzstorch), in denen
allerdings auch die Beobachtungspunkte fehlen.
Stattdessen wurde eine Karte der Stetigkeit (Karte 2) vorgelegt. Wir bezweifeln, dass bei einem Gebiet dieser Größenordnung, mit diesem Relief und
diesem Bewuchs der überfliegende Vogel jeweils einem Kachelfeld zugeordnet werden kann.
Nach der Karte 2 ist davon auszugehen, dass sich im 3.000 m Prüfbereich
zumindest zwei Brutreviere befinden und auch die Rotmilane aus dem südlich der WEA liegenden Brutrevier die Offenlandflächen nördlich der WEA
als Nahrungsrevier nutzen und so regelmäßig die Windkraftkonzentrations-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zone durchfliegen.
Dies bestätigen auch entsprechende Formulierungen im Text. „Der nächstliegende Brutplatz des Rotmilans befindet sich knapp 2 km südwestlich der
WEA 4 in einer Fichtengruppe.“ (S. 12) „Die Befunde legen nahe, dass es
nordwestlich von Raffelsbrand möglicherweise ein zweites Brutpaar gibt,
welches hier zu hohen Raumnutzungsanteilen beiträgt.“ (S. 22) „Bevorzugt
genutzte Jagdflächen liegen bei Simmerath-Rollesbroich und bei Raffelsbrand (vgl. Raumnutzungsanalyse).“ (S. 12) und „Rotmilane hielten sich
aber auch vermehrt in den Offenlandbereichen der Ringstraße von Raffelsbrand nördlich der B 399 auf, wo sie geeignete Nahrungsbedingungen vorfinden. Die Grünländer werden hier teils extensiv bewirtschaftet. Besonders
zur Mahd konnten in diesen Bereichen teils mehrere Tiere gleichzeitig auf
Nahrungssuche beobachtet werden.“ (S. 22) Anders als der Gutachter stufen wir die festgestellten Flugwege bei den wenigen Beobachtungstagen
als relevant ein. Das südlich brütende Paar mit nachgewiesenem Brutplatz
muss jedenfalls jedes Mal, wenn es das nördlich gelegene Nahrungshabitat,
das Offenland an der B 399 anfliegt, die Windkraftkonzentrationszone
durchfliegen. Damit ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Die Tab. 4 ist irreführend. Abgesehen davon, dass die überfliegenden Tiere
Kachelfeldern und den Zonen nicht eindeutig zuzuordnen sind, ist die Größe der Zonen zu berücksichtigen. Denn je größer die Zone, desto größer die
Wahrscheinlichkeit den Vogel hier zu beobachten. Bei dem Ergebnis ist
auch zu beachten, dass Greifvögel oft stundenlang unbeweglich in Bäumen
oder anderen Sitzwarten sitzen. Von daher ergibt die gewählte Bezugsgröße
ein schiefes Bild. Klar ist auch, dass die Vögel sich länger über dem Offenland, ihrem Nahrungsrevier, als über dem Wald aufhalten. Die Berechnung
der Minuten bringt wenig, suggeriert aber geringe Betroffenheit. Bedenklich
immerhin auch hier, dass der Schwerpunkt der Beobachtungen im Offenland entlang der B 399 und östlich der Kalltalsperre lag. Offensichtlich handelt es sich hier um essentielle Nahrungshabitate.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.2.o
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Schwarzstorch vgl. Nr. 56.5.p
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Uhu vgl. Nr. 56.5.q
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Schwarzstorch
Schwarzstorch
Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. In der
NSG-VO zum Kalltal wird diese Art als Nahrungsgast erwähnt. Laut Leitfaden des MKULNV ist er störungsempfindlich gegenüber WEA. Nach der
ASP wurde diese scheue Art überraschend häufig beobachtet, wenn auch
relativ weit entfernt von den geplanten WEA. Auch in dieser Karte fehlen die
Beobachtungspunkte. Jedoch ist zu erkennen, dass die Schwarzstörche
aus dem Wehebachbereich auch weite Strecken in südliche oder südöstliche Richtung fliegen (möglicherweise auch bis in das NSG Kalltal) und die
Gefahr einer Störung, vielleicht sogar einer Vergrämung, durch die hier
geplanten WEA nicht auszuschließen ist.
56.2.p
Uhu
Uhu
Laut ASP wurde lediglich der Steinbruch Kallbrück als potentiell gut geeignete Struktur auf mögliche Brutvorkommen überprüft. Abgesehen davon,
dass dies in der angegebenen Zeit schon schwierig genug ist und der Uhu
nachgewiesenermaßen häufig nicht auf Klangattrappen reagiert, befinden
sich im Prüfbereich 3.000 m (LAG-VSW 15.04.2015) bzw. 1.000 m (Leitfaden
MKULNV 2013) weitere potentiell geeignete Bereiche, die auf ein mögliches
Brutvorkommen zu überprüfen sind. Dies wurde offensichtlich vom Planungsbüro nicht beachtet und ist nachzuholen. Der Feststellung in der
ASP, der Uhu sei vom Vorhaben nicht betroffen, widersprechen wir. Wir
bitten um genauere Darstellung der Kartiermethode, die zu diesem Ergebnis führte. Für Felsen im Tiefenbachtal II besteht Brutverdacht für den Uhu.
Hier wurden in den Jahren 2013 und 2014 in einer Entfernung von unter
1.000 m zur WEA 4 und WEA 5 balzende Uhus festgestellt (L. Dalbeck, Biologische Station Düren). In 2015 und 2016 wurde dort nicht kontrolliert, so
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Waldschnepfe vgl. Nr. 56.5.r
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur Wildkatze vgl. Nr. 56.5.s
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
ist eine Brut in diesen Jahren nicht auszuschließen.
Laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ des MKULNV vom
12.11.2013 ist bei diesem Abstand für den Uhu eine vertiefende Prüfung
(ASP, Stufe II) erforderlich. Diese ist nachzuholen. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) fordert unter Hinweis auf einen neueren Beitrag in
der Zeitschrift „Naturschutz und Landschaftsplanung“ (Heft 6/2015) von W.
Breuer, St. Brücher und L. Dalbeck die Einhaltung der Abstandsempfehlungen der LAG-VSW vom 15.04.2015 von 1.000 m um einen Uhubrutplatz sowie die Abgrenzung und Freihaltung der wichtigsten Nahrungshabitate und
der Flugwege zwischen diesen und dem Brutplatz. Um dies sicher zu stellen sollte auch für den Uhu eine Raumnutzungsanalyse erstellt werden.
56.2.q
Waldschnepfe
Waldschnepfe
Laut ASP brütet die Waldschnepfe „sehr wahrscheinlich im Untersuchungsraum“. Da diese nach neueren Untersuchungen von WEA möglicherweise verdrängt wird, sollte auch diese Art kartiert und berücksichtigt
werden.
56.2.r
Wildkatze
Säugetiere
Wildkatze
Da die Folgen der WEA auf die Wildkatze wenig bekannt sind, wie in der
ASP angegeben, ist vom worst case auszugehen. Es ist absurd, dass in
einem LSG, das ausdrücklich die Wildkatze im Schutzzweck hat, wiederholt
Vorhaben durchgeführt werden, die diesem Schutzzweck widersprechen.
Hier sind die Störwirkungen auch in Summationswirkung zu beachten. Bei
der Planung für den Mountainbike-Park wurde auf die Bedeutung der Wanderkorridore hingewiesen, die nicht nur in den Bachtälern verlaufen, son-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Haselmaus vgl. Nr. 56.5.t
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Pflanzen vgl. Nr. 56.5.v
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
dern bei Raffelsbrand auch im Bereich der geplanten Windkraftkonzentrationszone. Bisher sind keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die diesen
Eingriff auch nur annähernd ausgleichen können.
56.2.s
Haselmaus
Haselmaus
Haselmäuse kommen mit Sicherheit im Plangebiet vor. Bei dieser Art könnte man auf eine aufwändige Kartierung verzichten, vom worst case ausgehen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorsehen und im Vorfeld
Ersatzpflanzungen als CEF- Maßnahmen vornehmen.
56.2.t
Fledermäuse
Fledermäuse
Hierzu verweisen wir auf die Beiträge der Naturschutzverbände und des AK
Fledermausschutz in den Stellungnahmen zur 9. Änderung des FNP der
Gemeinde Hürtgenwald und des BBP K 14 „Windpark am Peterberg“, denen
wir uns vollinhaltlich anschließen.
56.2.u
Pflanzen
Pflanzen
Die Aussage in der ASP, dass im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, ist zu belegen. Gerade auf den unbefestigten
Waldwegen der Eifel werden bei sorgfältiger Kartierung immer wieder besonders geschützte Pflanzenarten gefunden. Die für die Erschließung der
WEA vorgesehenen Zuwegungen und deren Ränder sowie die Standorte
aller WEA sind hinsichtlich der RL-Arten zu kartieren.
122 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.2.v
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Ausgleich vgl. Nr. 56.5.w
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Abstand zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.5.e
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Ausgleich
Ausgleich
Mit den bisher dargestellten Ausgleichsmaßnahmen ist weder die Versiegelung, noch der Eingriff in den Lebensraum geschützter Arten (hier fehlen
artspezifische Ausgleichsmaßnahmen) noch der Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen.
Im Übrigen verweisen wir hierzu auf die aktuelle Stellungnahme vom Juli
2016 des NABU und AK Fledermausschutz zum BBP K 14 „Windpark Peterberg“, der wir uns vollinhaltlich anschließen.
56.2.w
Anlage: Abstände zu Schutzgebieten
Anlage 4 aus der Niederschrift der 9. Sitzung des LB vom 03.05.2016
Hermann Linder, Mitglied des Landschaftsbeirates
1. Abstände zu Schutzgebieten
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen, sind
nicht nach BNatSchG, sondern nach BauGB zu beurteilen und abzuwickeln.
Die Regelungen im BauGB gehen davon aus, dass stets auch ein Bebauungsplan aufgestellt wird und erst hierin die notwendige „Feinabstimmung“
für den Eingriff vorgenommen wird.
Für WEA in Konzentrationszonen bedarf es aber wegen deren Privilegierung keiner Aufstellung eines Bebauungsplanes, so dass diese „Feinabstimmung“, wie sie in einem Bebauungsplan zu erfolgen hätte, unterbleiben
würde.
Der Fall, dass Vorhaben bereits auf Basis eines Flächennutzungsplanes;
also ohne Bebauungsplan, zulässig sind; wird offenkundig weder in § 18
BNatSchG noch in den betreffenden Regelungen des BauGB gesehen.
Dadurch kommt es für WEA in Konzentrationszonen hier zu einem Rege-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lungskonflikt zwischen dem BauGB und dem BNatSchG.
Die Rechtsprechung (BVerwG 4 B 7.06) hat diesen Regelungskonflikt in der
Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen die Eingriffsregelug im Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d.h. der
Eingriff und seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie
und alle anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss,
dass die Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren Genehmigungsverfahren durchsetzen wird.
Hinweis auf die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben:
Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. Für Windenergieanlagen·) erfüllt der Flächennutzungsplan eine
dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend unten dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren
(Kapitel 3.1 letzter Absatz).
Diese Verfahrensweise wird von den Naturschutzverbänden angemahnt,
weil sie von der planenden Gemeinde nicht eingehalten wurde.
Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom
04.11.2015 von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermausarten oder Windenergie empfindlichen europäischen
Vogelarten hinaus die sich aus den Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden Abstände einzuhalten.
Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten, örtlichen Vorkommen einzelner Individuen zu gewährleisten (VG Arns.
.
berg 4 L 85/15 vom 01.06.2015).
Daher ist das Vorgehen im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in
der Standortuntersuchung zur 9. FNP Änderung der Gemeinde Hürtgenwald
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
einheitlich eingehaltene Abstand von 100 m zu. Naturschutzgebieten unzulässig unterschritten.
56.2.x
Anlage: Abwägung der Fläche A
2. Abwägung der Fläche A
Der Abwägung der Fläche A in der Standortuntersuchung vom April 2016
als „insgesamt grundsätzlich geeignet“ wird entschieden widersprochen.
Innerhalb der Bewertung der Untersuchungskriterien ist die Betroffenheit
des Landschaftsbildes nunmehr in der 9. FNP-Änderung zutreffend mit einer „roten Ampel“ (LB „hoch“ betroffen) versehen worden: „Es werden
schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet“ (6.4, Seite 88,
letzter Absatz)
Bereits dies steht der vorgenommenen Abwägung und Ausweisung der
Fläche A als „insgesamt grundsätzlich geeignet“ entgegen.
Die ausführlich ermittelte besonders hohe Betroffenheit des Landschaftsbildes schließt die grundsätzliche Eignung der Fläche A als Konzentrationszone aus.
Darüber hinaus sind aber die Bewertungskriterien Vorbelastung (VorB),
Schutzgebiete (Schutz), Wasserschutz / Gewässerschutz (Wasser) und
Größenklasse unzerschnittener Raum (Raum) für die Fläche A immer noch
unzutreffend gewichtet.
Vorbelastung:
Die Standortuntersuchung kommt zum realistischen Ergebnis, „Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor“ (6.2.1, Seite 56, 4. Abschnitt).
Dennoch erhält das Bewertungskriterium „gelb“ (mittlere Eignung) statt
richtigerweise „rot“ (schlechte Eignung).
Schutzgebiete:
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorgenommene Bewertung mit „grün“ (gute Eignung) ignoriert völlig
die Bedeutsamkeit benachbarter Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebiete mit
nationaler Bedeutung und die Ausweisung der Fläche als Biotopverbundgebiet.
Wasserschutz/Gewässerschutz:
Laut Standortuntersuchung liegt die Fläche „außerhalb der Wasserschutzzonen“ (6.2.1, Seite 58 Mitte). Dies ist unzutreffend. Insoweit ist die Fläche
mit „grün“ (gute Eignung) völlig überbewertet.
Denn die größeren Teile der Fläche A liegen im Wasserschutzgebiet II a.
Vergleichsflächen (z.B. die Flächen B, C, D) der Standortuntersuchung sind
aus der Eignung entfallen, weil die Wasserschutzzone II aufgrund des Bauverbotes durchgängig als weiches Tabukriterium definiert wurde.
Der neue Windenergie-Erlass NRW 2015 gibt vor, dass sowohl Wasserschutzzone I als auch II im Planungsverfahren grundsätzlich als harte
Tabuzonen einzuordnen sind, da diese schlechthin ungeeignet“ für WEA
sind.
Für die Wasserschutzzone II ist eine ausnahmsweise Befreiung von dem
Verbot durch die zu beteiligende Untere Wasserbehörde aufgrund atypischer konkreter örtlicher Verhältnisse möglich.
Größenklasse unzerschnittener Raum:
„Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche... Demnach wäre der Wald ...
hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet“ (6.2.1,
Seite 56, 2. Abschnitt).
Danach hätte das Kriterium ein „rot“ (schlechte Eignung) erhalten müssen.
Stattdessen erhält mit dem Hinweis darauf, dass die Fläche A „am Rande
dieses Waldgebietes“ liegt „und somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Forstamtes am ehesten einer Umwandlung zugänglich" ist, fälschlich ein „gelb“ (mittlere Eignung).
Die Randlage betraf ursprüngliche Windenergieanlagen-Planungen nahe
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Großhau, die allerdings nicht mehr aktuell sind.
56.3
Mit 2. Schreiben vom 14.07.2016 (NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz)
56.3.a
Artenschutzgutachten
Zum Bebauungsplanverfahren K14 Peterberg nehmen wir wie folgt Stellung:
Zum Artenschutzgutachten vgl. Nr. 56.6.b
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur Veränderung des Anlagentyps vgl. Nr. 56.5.k
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
Unsere bisherigen Stellungnahmen gelten vollinhaltlich weiterhin, da einerseits die Stellungnahme der Verwaltung unsere Bedenken gegen die fachlichen Mängel der Kartierung nicht im Detail geprüft hat und eine pauschale
Abwägung aufgrund mangelhafter Kartierung und Bewertung nicht nachvollziehbar und akzeptabel ist. Andererseits wurde weiterhin nicht nach
Leitfaden kartiert und wichtige Erkenntnisse im Umfeld wurden ignoriert.
Der Gutachter schreibt in seiner ASP (2016) zu Fledermäusen selbst (S.28):
„Es sei vorweggenommen, dass der im Leitfaden vorgesehene Untersuchungsumfang nicht abgedeckt wurde“
Im dritten Jahr nach Veröffentlichung des Leitfadens ist der ministeriellen
Vorgabe allein durch nachrichtliche textliche Änderung mit Umsetzung der
Erstellungsdaten der arten- und naturschutzfachlichen Berichte auf das
Jahr 2016 dem geltenden Stand der Technik und geltenden Leitfäden für
eine rechtsfeste Abarbeitung der Naturschutzbelange nicht Genüge getan.
Die Ausnahmeregelung für vor 2013 begonnene Verfahren „wenn keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind" kann bei so vielen Hinweisen und
vorliegenden Ergebnissen aus dem Umfeld nach zwei vollen Kartierjahren
nicht mehr in Anspruch genommen werden.
56.3.b
Veränderung des Anlagentyps
Wir regen an folgende naturschutzfachlichen Mängel der vorliegenden Unterlagen zu beseitigen:
Wegen Veränderung des Anlagentyps - hier eine Vergrößerung der Rotor-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
men.
länge auf 115 m und bei einem Windrad auch abnehmende Nabenhöhe auf
135 m - muss die artenschutzrechtliche Betroffenheitsbewertung überarbeitet werden.
Die Betroffenheit ist aber aufgrund der größeren überstrichenen Fläche
(quadratische Zunahme) und der bei erniedrigter Nabenhöhe zusätzlich
größeren Nähe zu den Baumspitzen gegeben (vgl. Runkel 2015).
Besonders erschwerend ist die Hanglage im Anflug oder Abflug zu Fledermausquartieren. Auch für Greifvögel, die gerne Horststandorte im Mittelhang anlegen, ist der Standort der Windkraftanlagen grundsätzlich gefährlich.
56.3.c
Fledermäuse
Wegen konkreter Hinweise sind Nachkartierungen gemäß Leitfaden (2013)
notwendig.
- Bezüglich der Fledermäuse bemängeln wir (wie bereits früher detailliert
ausgeführt) bei der Erhebung aus dem Jahr 2013 die veraltete, unstandardisierte Detektortechnik, sowie die saisonal ungenügenden zeitlichen Kartiertermine und das ungenügende räumliche Verteilungsmuster der Untersuchungsflächen. Die einseitige akustische Untersuchung ist bei dieser
Artengruppe nicht geeignet saisonale Quartiere zu ermitteln. Es wurden
aber weder Flugwege erfasst, noch saisonale Jagdhabitate bestimmt. Dies
liegt möglicherweise an der schlechten Detektortechnik und der Erfahrung
des Bearbeiters. Die Darstellung des reinen Artenspektrums ist für eine
Beurteilung der Artengruppe nicht ausreichend (wie dies auch im Leitfaden
2013 erkannt und dargestellt ist).
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Unzulässige Aktivitätsvergleiche zwischen Arten mit ungeeigneter Technik
und Aktivitätsvergleiche mit unstandardisierten Geräten stellen ein verzerrtes Bild der Fledermausfauna dar und sind nicht geeignet Jagdhabitat zu
beurteilen.
Mit den Kartierergebnissen ist weder eine Einschätzung über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit der Planung, noch eine Bestimmung ausrei-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wildkatze vgl. Nr. 56.5.s
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Kranich vgl. Nr. 56.5.m
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Schwarzstorch vgl. Nr. 56.5.p
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
chender Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen möglich.
56.3.d
Wildkatze
-Bezüglich der Wildkatze wird auf das Gutachten zum Mountainbike-Park
verwiesen, das zwischen den geplanten Windrädern in Raffelsbrand einen
wichtigen Wanderkorridor verzeichnet. Anders als vom Gutachter spekuliert, verlaufen die Korridore nicht ausschließlich entlang von Gewässern.
Im Zuge der Schaffung von Mountainbikepark, Eventgolfplatz und dem Bau
der Windräder Lammersdorf bleiben der Wildkatze, wenn die Planung in
Raffelsbrand verwirklicht würde, keine größeren Ruherückzugsräume mehr
zur Verfügung (siehe auch Schallgutachten mit der verlärmenden Wirkung
der gesamten Waldfläche zwischen Lammersdorf und Raffelsbrand und im
als NSG geschützten Peterbachtal). Eine Verinselung und damit ein Rückgang der Population sind absehbar.
56.3.e
Kranich
Bezüglich der Vögel wurden Flugkorridore z.B. der Kraniche im Zuge anderer Gutachten beobachtet. Diese sind im Gutachten nicht dargestellt. Flugkorridore, die nicht oder nicht ausreichend ermittelt wurden, können nicht
berücksichtigt werden. Ein typischer Mangel der Kartierung. Ob die vorsorgliche Vermeidungsmaßnahme sich in die Praxis so umsetzen lässt,
bleibt anzuzweifeln Auffällig ist dabei, dass der geplante Windpark Peterberg durch seine Lage quer zur ermittelten Zugrichtung eine extreme Zerschneidungswirkung hat.
56.3.f
Schwarzstorch
Die vorgesehene Windkraftzone liegt zwischen zwei Populationszentren
des Schwarzstorches. Mit dem Bau der Lammersdorfer Windräder ist die
Verinselung der Populationen neu zu bewerten.
129 / 171
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.3.g
Zum Rotmilan vgl. Nr. 56.5.o
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Schwarzmilan vgl. Nr. 56.6.h
Mäusebussard
Obwohl bereits seit längerem die Gefährdung des Bussards durch Windkraftanlagen bekannt ist und gegenwärtig die Progress-Studie (2015) dies
bestätigt, wird diese Art nicht im Gutachten bewertet. Artenschutzrechtliche
Verbote gelten nach gegenwärtiger Gesetzeslage. Eine Nichtbeachtung
trotz besseren Wissens ist nicht rechtskonform.
56.3.i
Beschlussvorschlag
Rot- und Schwarzmilan
Der Bewertung bezüglich Rotmilan und Schwarzmilan kann gemäß den
vorliegenden Kartierergebnissen nicht gefolgt werden. Bei wenigen Beobachtungstagen in der Fläche sind Flugbeobachtungen als relevante
Flugwege zu werten. Wenn es hier aufgrund der Stichprobe dies nicht eindeutig ist, müssen vertiefende Kartierungen durchgeführt werden oder der
worst case angenommen werden. Beides hat der Gutachter unterlassen.
56.3.h
Abwägungsvorschlag
Zum Mäusebussard vgl. Nr. 56.5.n
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Kartierdaten anderer Verfahren vgl. Nr. 56.6.j
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Kartierdaten anderer Verfahren
Kartierdaten aus anderen Planungen Hürtgenwald Urnenwald Simonskall,
Kletterwald Raffelsbrand, Repoweringzone Raffelsbrand und Mountainbikepark Simonskall, sowie Windkraftplanungen der angrenzenden Nachbarkommunen Simmerath (Städteregion Aachen) und Stolberg (Städteregion Aachen), müssen eingearbeitet werden. Wir werten das Weglassen der
Daten als rechtswidrige Unterlassung der Ermittlung von lokalen artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten.
Diese Recherche kann von einem Gutachter (der übrigens selbst in mehreren benachbarten Verfahren involviert ist) erwartet werden. Dieser Mangel
der Unterlagen unterstreicht das unzureichende Bemühen die lokalen Populationen und ihre Lebensraumnutzung ausreichend zu erfassen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.3.j
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Abstand zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.5.e
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur Hydrogeologie vgl. Nr. 56.6.l
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Abstand zu Schutzgebieten
Die Windkraftzone muss die vom Leitfaden vorgegebene pauschale Pufferzone von 300 m zu NSGs einhalten. Die Unterschreitung ist nicht erlaubt,
wenn dies den Schutzzielen widerspricht, hier der Fall.
Ein Heruntersetzen der Pufferzone auf pauschal 100 m, wie in der derzeitigen Planung, ist unzulässig. Damit liegt die Windkraftzone unzulässig nah
an die NSGs „Peterbachquellgebiet" und „Steinbruch Kallbrück und Peterbach" im Biotopverbund mit dem NSG „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück nach Zerkall" (FFH-Gebiet), das in seinen Schutzzielen u.a. Fledermäuse führt. Eine Beeinträchtigung des landesweit bedeutsamen Naturschutzgebietes durch die Windkraftplanung konterkariert die seit vielen
Jahren fortschreitende Optimierung des Gebietes mit Life(+) -Mitteln (u.a.
an den Fledermausquartieren).
Fledermäuse sind im Gesamtbereich des Waldgebietes aufgrund der geeigneten Quartiersituation in Bunkern und Bergwerken gut vertreten, das dürfte dem Gutachter aus anderen Verfahren im Raum, an denen er beteiligt
war, bekannt sein. Im Kalltal handelt es sich um Jahrzehnte bekannte regional bedeutende Winterquartiere von FFH-Anhang IV Arten und mehrerer
FFH-Anhang II Arten (Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus und Teichfledermaus).
Die grundsätzlichen technischen und fachlichen Mängel der Kartierungen
von Vögeln und Fledermäusen haben wir bereits im Detail beschrieben und
wiederholen sie hier nicht.
56.3.k
Hydrogeologie
Die Problematik der Hanglage wurde nur unzureichend abgearbeitet.
- Ein Gutachten zur Hydrologie auf den sehr schutzwürdigen Felsböden
„sehr schutzwürdige, flachgründige Felsböden mit einem Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte. Für die Versickerung ist der Boden
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur baulichen Ausgestaltung vgl. Nr. 56.6.m
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur zusätzlichen Versiegelung vgl. Nr. 56.6.n
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genom-
ungeeignet": Einschätzung des Geologischen Dienstes im Verfahren/siehe
entsprechende Stellungnahme) ist nachzuarbeiten.
Der Wasserabfluss und die Wasserchemie in den sensiblen Quellzuflüssen
im nördlichen und westlichen Bereich (NSGs) könnten sich wegen der geringen Versickerungsfähigkeit des Bodens erheblich verändern. Hierzu
liegen keine Unterlagen oder Vermeidungsmaßnahmen vor. Die hohe Wasserqualität der Kall darf nicht beeinflusst werden, sonst sind die derzeitigen
wasserbaulichen, ökologischen Optimierungsmaßnahmen entlang der Kali
konterkariert.
56.3.l
Bauliche Ausgestaltung
Eine anschauliche Beschreibung zur Errichtung der absolut plan zu errichteten Stellflächen der Windräder und für den Hebekran ist erforderlich.
Ein Abtrag des anstehenden Felses könnte beispielsweise zu erheblichen
Erschütterungen führen. Bei Auftrag wäre vermutlich eine Sicherung im
Fels nötig. Ehemalige Bergwerke (Fledermausquartiere) im Umfeld der Planung sind durch Erschütterung einsturzgefährdet. Auch die Standsicherheit des Steinbruchs Peterberg ist diesbezüglich zu prüfen (Felsspalten mit
Fledermäusen und eventuell der Uhubrutplatz).
- Ein Wegeplan ist notwendig, in dem klar wird, wie geringe Steigungen für
die Großlasttransporter im Wald realisiert und welche Wegebreiten wo erforderlich werden.
Eine Betroffenheit des Naturschutzes durch Wegfall von Vegetationsflächen oder Bäumen kann ohne diese Unterlagen nicht beurteilt werden.
56.3.m Zusätzliche Versiegelung
Zu den Wegen äußert sich der LBP (S. 29) wie folgt: „6.000 m2 zusätzlich
herzustellende Wege und Abbiegeflächen insgesamt 3,3 ha., davon ca. 1 ha
im Plangebiet. Diese Fläche erscheint für 5 Windräder an einem bestehen-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den Forstweg sehr groß.
Beschlussvorschlag
men.
Die Zuwegung für WEA 5 ist nach Unterlagen unklar.
56.3.n
Fledermäuse
- Nach Laserscankarte (5.2) liegen die WEA 3, 4 und 5 benachbart zu unterirdischen Hohlräumen (übererdete Bunkern). Der Bau in diesen Bereich ist
fledermausfachlich fragwürdig. Eine Betroffenheit ist nicht auszuschließen.
Untersuchungen zu Winterquartieren bei Fledermäusen an den vorhandenen Bunkerstrukturen fehlen.
56.3.o
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zum Mikroklima vgl. Nr. 56.6.p
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur optisch bedrängenden Wirkung vgl. Nr. 56.6.q
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Mikroklima
Der Einfluss der Windkraftanlagen auf das Mikroklima im Wald ist darzustellen, wenn der LBP beschreibt:
„Im Rahmen von Windparkplanungen wird davon ausgegangen, dass durch
Windenergieanlagen lokale Winde im Bereich bis zum achtfachen Rotordurchmesser (880 m) abgebremst werden (!). Eine Abriegelung der für Belüftungsschneisen wertvollen lokalen Winde ist über den achtfachen Rotordurchmesser hinaus nicht zu erwarten." Damit ergibt für die Windverhältnisse über dem Peterbachtal ein ca. 1,3 km langer Querriegel mit 920 (!) m
Breite (achtfacher Rotordurchmesser).
56.3.p
Optisch bedrängende Wirkung
Eine Bewertung der Betroffenheit durch technische Überprägung (Lärmeinflüsse oder Schattenschlageinflüsse/Bedrängende Wirkung) im Wald als
Einflussfaktor auf die Arten ist notwendig.
Auch Tiere werden die bedrängende Wirkung empfinden, die für die Anwohner im Bereich Raffelsbrand mit zweifachen (eigentlich dreifachen) vorgeschriebenen Abstand (errechnet nach Gesamthöhe des Windrades)
durch Möbel rücken und Bepflanzung des Gartens (ein unverständlicher
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Schall und Schatten vgl. Nr. 56.6.r
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur Kompensation der Versiegelung vgl. Nr. 56.6.s
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Zum multifunktionalen Ausgleich vgl. Nr. 56.6.t
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur Beschreibung der Landschaft vgl. Nr. 56.6.u
Die
me
Vermeidungsvorschlag des Gutachters) als erfüllt angesehen wird.
56.3.q
Schall / Schatten
Dass es gerade in den als NSG geschützten Talbereich einen erheblichen
Einfluss der Windkraftanlagen zu erwarten ist, ist den Karten zu Schattenwurf, besser wäre von Schattenschlag zu reden, und Lärmemissionen zu
entnehmen.
56.3.r
Kompensation der Versiegelung
Der Ausgleich für die Versiegelung ist nicht nachvollziehbar. Hier sind Fragen zum Ausgleich aller im Zuge der Planung versiegelten Flächen zu klären.
4,2 ha werden dauerhaft befestigt (LBP S. 29)
Der Ausgleich beträgt 2,41 ha (LBP S.29ff)
Unseres Erachtens müssen die planungsbedingten ca. 1,8 ha (neu versiegelten Wege außerhalb des Plangebietes) auch ausgeglichen werden. Dies
fehlt.
56.3.s
Multifunktionaler Ausgleich
Der Ausgleich für das Landschaftsbild („die Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen Quellbächen" (Gebietsbeschreibung der LANUV im Verfahren/siehe entsprechende
Stellungnahme) auf einer multifunktionaler ertragsreichen (laut LBP) Ackerfläche in Brandenberg ist zweifelhaft.
56.3.t
Beschreibung der Landschaft
Die unterschiedlichen Darstellungen des LBP zum Gebietscharakter sind
nicht nachvollziehbar. LBP (S. 25) „Die Reliefierung durch eingelagerte
Stellungnahwird
zur
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Kenntnis genommen.
Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge allenfalls geringer
Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldflächen für die stille
Erholung" LBP (S. 27) „Eine visuelle Beeinträchtigung stellen zahlreiche
Campingplätze entlang der Rur dar. Zudem wird der Untersuchungsraum
von Kreis-, Landes- und Bundesstraße durchkreuzt. In der näheren Umgebung der Plangebiete sind Vorbelastungen durch bestehende Windenergieanlagen gegeben. Im Osten wird die Fläche M von der L 160 untergliedert.
Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, insbesondere
die hier gleichaltrig aufgebauten Fichtenbestände wirken weniger naturnah
und vielfältig."
56.3.u
Beschlussvorschlag
Ersatzmaßnahmen
Biotopaufwertende Maßnahmen allein können den Flächenverlust für Boden, Wasser und Flora/Fauna nicht ausreichend ersetzen. Flächenausgleich
ist ebenfalls erforderlich
Zu Ersatzmaßnahmen vgl. Nr. 56.6.v
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zu Fledermäusen und Gehölzentnahmen vgl. Nr. 56.6.w
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Der Vermerk im LBP zum Ausgleich ist unzulässig:
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Wald umgewandelt werden. Da
ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist,
wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert."
56.3.v
Fledermäuse / Gehölzentnahmen
Vermeidungsmaßnahmen sind zu überprüfen, deren Sinnhaftigkeit aufgrund der Biologie der Arten - Kontrolle von Fledermaussommerquartieren
im Winter - nicht gegeben ist.
Die Prüfung zu fällender Bäume auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
Fledermäuse im Vorfeld der Baumfällung im Winter, laufen ins Leere, da es
sich fast ausschließlich um Sommerquartiere handeln wird.
Hier gilt, wie an anderen Stellen auch, Kartierungen und Kontrollen zur Un-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Abschaltalgorithmus vgl. Nr. 56.6.x
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
zeit können nicht der Einhaltung des BNatSchG § 44 (1) - hier insbesondere
Nr. 3.- dienen.
Quartiere sind in der Sommersaison mit artspezifischen geeigneten Methoden zu ermitteln.
Akustische Überwachung an Baumquartieren reicht für zahlreiche Arten
nicht. Eine reine Baumhöhlenkartierung ohne Besatzuntersuchung ist nicht
zielführend, wenn dann nicht alle Höhlenbäume geschützt werden.
Es ist zu bezweifeln, dass mittels einer Höhlenbaumkartierung vom Boden
aus, alle potenziellen Fledermausquartiere ermittelt werden können. Für
diese Arbeiten ist ein Methodenmix erforderlich.
Die Aussagen auf LBP Seite 32 ff zu den Vermeidungsmaßnahmen sind zu
unspezifisch formuliert und müssen genauer beschrieben werden.
Fledermausquartiere sind auch für Experten nur schwer erkennbar und nur
im seltenen Fall „deutliche" Baumhöhlen. Eine Kartierung über die Aktivitätssaison ist im Vorfeld unumgänglich. Die Auflage muss die maximale
Anzahl der Tage spezifizieren („einige“ kann auch zahlreiche bedeuten),
dies gilt auch für die Aussage „nicht länger unterbrochen“. Schwertransporte im Wald ab Dämmerung sind eine Gefahr auf Fledermausflugstraßen diese sind im Vorfeld zu ermitteln.
56.3.w
Abschaltalgorithmus
Der Abschaltalgorithmus von Brinkmann et al. 2011 kann bei diesen Anlagen nicht angewendet werden, weil er für Rotoren von ca. 35 m Durchmesser und Gesamthöhen bis 100 m gilt.
Hier sind neue Untersuchungen; Renebat II (2016), heranzuziehen.
Der Tötungstatbestand für die Artengruppe der Fledermäuse kann durch
Gondelmonitoring mit Abschaltung, anders als vom Gutachter behauptet,
wie bei Brinkmann et al. 2011 beschrieben nicht ausgeschlossen werden.
Die Festlegung der akzeptierten Tatschlagopfer erfolgt durch die ULB auf
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Ausschlusswirkung vgl. Nr. 56.6.y
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Unter Berücksichtigung der unter 56.3.a bis 56.3.x aufgeführten Abwägungsvorschläge sind Nachkartierungen nicht erforderlich.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Eingeber konnte der
Link aufgrund eines Bedienungsfehlers nicht geöffnet werden.
Die Funktionstüchtigkeit des Links wurde durch den Eingeber, mit
Mail vom 15.08.2016, bestätigt. Insofern waren die Beteiligungsunterlagen über den gesamten Zeitraum der Beteiligung zugäng-
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Grundlage von Populationsdaten. Ist die Population nicht bekannt, ist der
warst case 0 Todesopfer/Windrad und Jahr anzunehmen. Die Anwendung
des Algorithmus ist allerdings nach Brinkmann et al 2011 an wichtige Auflagen bezüglich Anlagentypen und Übereinstimmungen der Grunddaten
(Detektorparameter und saisonale Aktivität) gebunden. Das Gondelmonitoring ist entsprechend ergebnisoffen und streng nach den Vorgaben des
heute gültigen Renebat II (Nachfolgeprojekt zu Brinkmann) durchzuführen.
56.3.x
Ausschlusswirkung
Nach Synopse bestätigt die Verwaltung der Gemeinde Hürtgenwald, dass
eine Ausschlusswirkung erreicht ist und es sich um eine freiwillige Erweiterung der Konzentrationsflächen handelt.
56.3.y
Fazit
Fazit
Solange die von uns angemahnten mangelhaften Untersuchungen zum
Arten- und Naturschutz nicht sach- und fachgerecht abgearbeitet wurden
und aus diesen Ergebnissen eine angemessene Betroffenheit ermittelt und
gegebenen- falls Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entwickelt
werden, können wir der Planung nicht zustimmen.
56.4
Mit Schreiben vom 15.08.2016
56.4.a
Download-Link
nach mehrfachen Versuchen ist mir der Dowmload zu dem Verfahren der Gemeinde Hürtgenwald WEA Peterberg- K14 erneute Offenlage - nicht möglich.
Die cloud ist nach Computer unavailable. Eventuell ein Fehler im Download-Link.
Bitte senden Sie umgehend die Unterlagen per e-mail oder einen funktionieren-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den Link.
lich.
Die mögliche Bearbeitungszeit ist damit natürlich deutlich verkürzt. Ich bitte um
Verlängerung.
Zwischenzeitlich wurde eine vollständige Stellungnahme des
Eingebers bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht
(vgl. Nr. 56.6).
56.5
Mit 1. Schreiben vom 24.08.2016
56.5.a
Offenlage / Optisch bedrängende Wirkung
Am 25. Mai 2016 ging beim Landesbüro der Naturschutzverbände eine Benachrichtigung des Planungsbüros VDH mit dem Datum 09.02.2015 über die öffentliche Auslegung des oben genannten Bebauungsplanes ein. Anregungen hierzu
sollten der Gemeinde bis zum 01. Juli 2016 mitgeteilt werden. Als Zeitraum für
diese 2. erneute öffentliche Auslegung wurde der 30. Mai bis einschließlich 01.
Juli 2015 angegeben.
Die Ausführungen zu den durchgeführten Beteiligungen werden
zur Kenntnis genommen. Entgegen diesen Ausführungen wurde
im Zeitraum 30.05.2016 bis zum 01.07.2016 keine „2. Erneute
Offenlage“ sondern eine „Offenlage“ durchgeführt.
Am 08. Juni 2016 teilte VDH dem Landesbüro der Naturschutzverbände mit, dass
die ursprüngliche Datei zur optisch bedrängenden Wirkung der WEA ausgetauscht wurde gegen eine neue Datei und daher die Beteiligungsfrist bis zum 15.
Juli 2016 verlängert wurde. Die TÖB wurden benachrichtigt. Für (potenzielle)
private Einwender unterblieb dies. Dies ist umso schwerwiegender als es um die
erdrückende Wirkung der siedlungsnahen Anlagen ging.
Im Rahmen der erneuten Offenlage wurde das Gutachten zur
optisch bedrängen Wirkung sowohl den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Am 19.07.2016 erfolgte die Mitteilung des Planungsbüros über eine erneute öffentliche Auslegung, da das Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung“ in der Zeit vom 30.05.2016 bis zum 15.07.2016 nicht in der aktuellen Fassung auslag.
Wir beanstanden, dass der Download-Link zu den aktuell gültigen Unterlagen
zumindest zeitweise nicht funktionierte und dass Änderungen des Gutachtens
gegenüber der vorangegangenen Version nicht kenntlich gemacht wurden, sondern von den Beteiligten mühsam zu suchen sind. Unser Vergleich ergab, dass
alle Abbildungen „Ausrichtung der WEA zum Standort“ geändert wurden. Hier
fehlen nun die Radien um die Anlagen und vielfach auch Blickbeziehungen zu
einzelnen Anlagen (z.B. Abb.33). Viele Fotos wurden ausgetauscht und die Mon-
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Eingeber konnte der
Link aufgrund eines Bedienungsfehlers nicht geöffnet werden. Die
Funktionstüchtigkeit des Links wurde durch den Eingeber, mit Mail
vom 15.08.2016, bestätigt. Insofern waren die Beteiligungsunterlagen über den gesamten Zeitraum der Beteiligung zugänglich.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Berücksichtigung der Vorgaben des LEP NRW im Regionalplan ist kein Gegenstand dieses Verfahrens und liegt – wie auch
die Umsetzung einer kreisweiten Planung – nicht im Rahmen des
Zuständigkeitsbereiches bzw. der kommunalen Planungshoheit
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
tagen der Windkraftanlagen geändert. Meist so, dass die WEA weniger deutlich
ist, z.B. Abb. 26 S. 21, aber auch so dass die Beeinträchtigung klarer erkennbar
ist, z.B. Abb. 35 S.31. Dies zeigt die Beliebigkeit und die Möglichkeiten unterschiedlicher Darstellung. Auch Textstellen wurden so geändert, dass die Objektivität fraglich ist, z.B. heißt es auf S. 37 der vorletzten Version: „Am Standort ist
die Südwest-Seite des Hofs klar betroffen. Die WEA 3 und WEA 4 stehen in etwa
540 m Entfernung in voller Breite zum Betrachter ausgerichtet (Hauptwindrichtung Südwest vorausgesetzt).“ Demgegenüber heißt es in der aktuellen Version:
„Am Standort ist die Südwest-Seite des Hofs klar betroffen. Die WEA 2, 3 und 4
stehen in etwa 610 m, 530 m und 730 m Entfernung zum Betrachter ausgerichtet
(Hauptwindrichtung Südwest vorausgesetzt).“
Erschwerend für Lesbarkeit und Beurteilung sind auch die vielen Schwärzungen.
Laut Deckblatt und Unterschrift handelt es sich immer noch um das Gutachten
vom Februar 2016. Erstaunlich ist das Datum der Unterschrift (1. Version
04.02.2016, 2. Version 26.8.2014 und nun in der aktuell ausgelegten 3. Version
wieder 04.02.2016). Ein beispielloses, heilloses Durcheinander. Die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens ist zu prüfen.
Das Gutachten ist insbesondere für die betroffenen Anlieger eine Zumutung, die
Vorschläge zur Reduzierung der optisch bedrängenden Wirkung sind rücksichtslos und unzumutbar (z.B. Möglichkeit zur Sichtminimierung durch Anpflanzung
von Nadelbäumen unter Inkaufnahme der Verdunkelung, Möbel verrücken,
Raumnutzung ändern, Pflanzkübel aufstellen, bestimmte Blickwinkel vermeiden,
aus dem Sichtfeld der Anlage treten oder Sichtschutzelemente einbauen). Das
Gutachten kann so nicht akzeptiert werden. Die Ergebnisse sind nicht nachvollziehbar. Das Gutachten belegt geradezu die „rücksichtslos optisch bedrängende
Wirkung“ der Anlagen.
56.5.b
Regionale Planung
Laut LEP NRW sollen Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien
aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als
„Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt
werden. Wir bezweifeln, dass die Gemeinde Hürtgenwald hierzu besonders prä-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
destiniert ist. Denn hier stehen die hohe naturräumliche Ausstattung mit bedeutenden Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie der Artenreichtum und das
wertvolle Landschaftsbild der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen
entgegen.
der Gemeinde Hürtgenwald.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln trifft keine derartige Festsetzung.
Gerade daher wäre hier zumindest eine kreisweite gemeindeübergreifende Planung der Windkraftkonzentrationszonen besonders angezeigt.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Planung von Konzentrationszonen ist es unerheblich, ob die zur Ausweisung empfohlenen Flächen besonders für
die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet
sind. Entscheidend ist, ob ein substanzieller Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb einer Konzentrationszone möglich ist.
Dass ein solcher Betrieb möglich ist, kann auf der Grundlage der
vorliegenden Anlagenkonfiguration nachgewiesen werden. Es
liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die gewählte Plankonzeption nicht vollziehbar wäre.
Der vorliegende Bebauungsplan regelt lediglich die Frage, wie
Windenergieanlagen innerhalb einer bereits ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden können, nicht jedoch, ob diese
Konzentrationszonenausgewiesen wird.
56.5.c
Ausschlusswirkung
Die Gemeinde verfügt bereits über zwei Konzentrationszonen für die Windkraft,
durch die laut LBP S. 3 bereits die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht ist. Das Argument, diese seien vollgelaufen, daher seien neue auszuweisen, ist nicht nachvollziehbar.
56.5.d
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Hierzu ist die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen erforderlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 erstellt (vgl. Nr.
56.1.e). Innerhalb von dieser werden vorhandene Naturschutzund FFH-Gebiete untersucht. Eine Beeinträchtigung möglicher
Verbundwirkungen konnte durch Untersuchung von Habitaten,
Raumnutzungen und Flugkorridore ausgeschlossen werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Naturschutz und FFH-Gebiete / Biotopverbund
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Peterberg“ liegt in nächster Nähe zu
den Naturschutzgebieten „Peterbachquellgebiet“, Steinbruch Kallbrück und Peterbach“ sowie zum NSG und FFH-Gebiet „Kalltal und Nebentäler“ von landesweiter, sogar europäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz und den
Biotopverbund. Auch der Biotopverbund sollte in der ASP beachtet und der Eingriff entsprechend bewertet werden.
140 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.5.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme betrifft das vorgelagerte Flächennutzungsplanverfahren. Die Festlegung von Schutzabständen im Flächennutzungsplan ist kein Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Abstand zu Schutzgebieten
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im vorgelagerten Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu den Naturschutzgebieten und den FFH-Gebieten bereits einen
pauschalen 100 m Abstand angesetzt. Dies ist nach unserer Auffassung unter
Hinweis auf den Regelabstand von 300 m laut Windenergieerlass nicht zulässig.
Dieser darf nur im Einzelfall begründet unterschritten werden, wenn der Schutzzweck dies zulässt. Die Abweichung vom Regelabstand blieb fachlich völlig unbegründet. Dies wurde auch vom Landschaftsbeirat (LB) in seiner Sitzung vom
03. Mai beklagt (siehe I. 4. der Niederschrift über die 9. Sitzung des LB vom
19.05.2016). Die dem LB-Beschluss zugrunde liegende Eingabe von Herrn Linder ist der Gemeinde bereits zusammen mit der Stellungnahme der ULB und
erneut mit der Stellungnahme des BUND vom 14.07.2016 zum BBP K 14 zugegangen.
Gerade im Hinblick auf die besondere ökologische Bedeutung der Bachtäler und
Quellgebiete, auch als Fortpflanzungsstätte, Nahrungshabitat oder Wanderkorridor geschützter Tierarten, z.B. Biber, Wildkatze, Schwarzstorch, Baumfalke, ist
zwingend zumindest der Regelabstand 300 m vom NSG 2.1.-7 „Kalltal und Nebentäler“ einzuhalten. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz anderer Arten vor
Störungen. Die entsprechenden Standorte der Windenergieanlagen (WEA) sind
so zu verschieben, dass zumindest dieser Regelabstand laut Leitfaden eingehalten wird.
Bei dem genannten Abstand handelt es sich ferner um keinen
Mindestabstand. Im Windenergieerlass vom 04.11.2015 heißt es
dazu unter Punkt 8.2.2.2: „Sofern ein Gebiet der Buchstaben a),
b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von Funktionsräumen,
um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei
Flugbewegungen zu vermeiden] dem Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen
europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.“
Dass unter Berücksichtigung eines Abstandes von 300 m zu den
vorgenannten Schutzgebieten ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist, stellt
demnach nur eine Regelvermutung dar. Von dieser Regelung
kann im Einzelfall, in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder
dem Schutzzweck des Gebiets, ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Dies ist in dem vorliegenden Fall
erfolgt, indem der Abstand auf 100 m verringert wurde.
Auf der Grundlage von Artenschutzgutachten konnte nachgewiesen werden, dass trotz des verringerten Vorsorgeabstandes ein
Eintreten von Verbotstatbeständen nicht zu erwarten ist. Innerhalb
der Artenschutzgutachten wird u.a. überprüft, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG eintreten können. Insofern erfolgen die Untersuchungen sowohl in Bezug auf
141 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die individuellen Arten als auch deren Habitate. Somit ist eine
hinreichende Begründung zur Reduzierung der Regelabstände
gegeben.
56.5.f
Landschaftsschutz / Lage im Wald
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
legt für das Plangebiet einen Waldbereich fest, der von einem Bereich zum
Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im
westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert ist. Solche Bereiche sind laut LEP nur bedingt für die Nutzung der Windkraft geeignet.
56.5.g
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 56.1.b
Die Standortfindung von Konzentrationszonen ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Der vorliegende Bebauungsplan regelt
lediglich die Frage, wie Windenergieanlagen innerhalb einer bereits ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden können, nicht jedoch, ob diese Konzentrationszonenausgewiesen
wird.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Anlagenpositionierung
Alle Standorte liegen im Wald, obwohl auch Offenland in der Windkraftkonzentrationszone liegt. Weshalb zuerst Offenland ausweisen und dann doch den Wald
nutzen? Laut ASP liegen die Standorte der WEA „in der Regel“ im Nadelwald. Da
in dieser Zone Nadelwald dominiert, sind die Standorte ausnahmslos im Nadelwald anzulegen. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen
alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine
Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen Waldes.
Der Standort an dieser Stelle ist kontraproduktiv und daher aufzugeben.
Der Zuschnitt des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Zuschnitt der ausgewiesenen
Konzentrationszone. Diese ist wiederum abhängig von den harten
und weichen Tabuzonen, die im Rahmen des vorgelagerten Flächennutzungsplanverfahrens berücksichtigt wurde.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Positionierung der geplanten Windenergieanlagen innerhalb
dieser Konzentrationszone wurde unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange optimiert. Im Sinne des
§ 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass
Abwägungsentscheidungen zulasten eines einzelnen Belanges
getroffen werden. So würde z.B. die Bebauung der in dem Plangebiet gelegenen Offenlandfläche zu einem geringeren Eingriff in
den Wald, jedoch zu einer weitaus erheblicheren, optisch bedrängenden Wirkung auf umliegende Wohnbebauungen führen.
142 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Bewertung der Eingriffe in den Wald fanden insbesondere im
April 2016 mehrere Begehungen des Plangebietes, u.a. mit Mitgliedern des Rates der Gemeinde Hürtgenwald statt. Es konnte
festgestellt werden, dass die Eingriffe in den Wald, unter Berücksichtigung der gewählten Anlagenpositionierung, soweit wie möglich reduziert werden.
56.5.h
Landschaftsschutz
Laut LP Hürtgenwald liegt das Plangebiet in einem Bereich mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ Die Anlage einer
Windkraftkonzentrationszone in diesem Gebiet widerspricht diesem Entwicklungsziel. Das Plangebiet liegt im LSG 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“ des LP
Hürtgenwald. Dieses LSG wurde u.a. unter Schutz gestellt zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Tallandschaften, des Biotopverbundes, zur Erhaltung der
Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kallbachsystems, zur Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen,
reliefreichen Waldgebietes, zur Durchführung von Einzelmaßnahmen zum Erhalt
und zur Optimierung der Wildkatzen- und Fledermauspopulation, der Erholung
und hat eine kulturhistorische Bedeutung.
Wie der Eingeber richtigerweise aufführt, ist das Plangebiet bereits durch zahlreiche andere Nutzungen vorbelastet. Insofern ist
die Umsetzung der Planung geeignet, um die negativen Auswirkungen anthropogener Nutzungen zu bündeln und im Gegenzug
unvorbelastete Standorte zu schonen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes
erfolgt, obliegt der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Diese wurde an dem Verfahren beteiligt und hat mit Schreiben vom 25.08.2016 mitgeteilt, dass aus landschaftspflegerischer
Sicht keine Bedenken gegen die Planung erhoben werden.
Das LSG wurde schon durch verschiedene andere Vorhaben in der Umgebung
entwertet. Diese Vorbelastung darf nicht Anlass sein, das Gebiet weiter und damit übermäßig zu belasten. Vielmehr sollten aufgrund der Vorbelastung weitere
kumulativ und zerstörerisch wirkende Belastungen unterbleiben. Jedenfalls ist die
Summationswirkung mit anderen Plänen und Projekten, z.B. Kletterwald, Mountainbikepark und -trails, Ausbau der K 36, „Eventgolfplatz“ in Simonskall, Windenergieanlagen in Simmerath, Lammersdorf und Raffelsbrand, zu berücksichtigen.
56.5.i
Erschließung / Kompensation
Auch die Erschließung ist kritisch zu beurteilen. Denn vom bestehenden Forst-
Die Darstellung des erforderlichen Wegeausbaus erfolgt im Land-
Die Stellungnahme
143 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
weg aus müssten Abstecher zu den Standorten der WEA in den Wald gebaut
werden. Da das Gelände zum Kalltal hin ein starkes Gefälle aufweist, ist hier mit
erheblichen Eingriffen zu rechnen. Diese sind in ihrer Auswirkung auf Arten, Boden, Wasser darzustellen, zu bewerten, zu bilanzieren und auszugleichen.
Die Zuwegungen und der möglicherweise notwendige Ausbau des Forstweges
sind ebenso darzustellen wie die geplante Netzanbindung.
schaftspflegerischen Planungsbeitrag zu diesem Bebauungsplan.
Der mit dem Ausbau verbundene und in dem Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag ermittelte Ausgleich wurde verbindlich in
den Bebauungsplan aufgenommen.
wird zur Kenntnis
genommen.
56.5.j
Der Landschaftspflegerische Planungsbeitrag war den Unterlagen
zur Offenlage und zur erneuten Offenlage beigefügt.
Artenschutz
Bei allen Arten ist die Belastung durch bau- oder betriebsbedingte Störungen
(u.a. auch Lärm und Schattenwurf) und Beeinträchtigungen durch andere Vorhaben, Pläne und Projekte z.B. Kletterwald, Mountainbikepark und –trails, Ausbau
der K 36, „Eventgolfplatz“ in Simonskall, Windenergieanlagen in Simmerath,
Lammersdorf und Raffelsbrand, in ihrer Summation darzustellen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dies ist bisher nicht geschehen und nachzuholen.
Gerade auch für die hier noch vorkommenden Arten großer störungsarmer Wälder gilt es weitere Zerschneidungen und Verinselungen der Population zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Maße für Wildkatze und Schwarzstorch.
Mögliche Summationswirkungen wären im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen. Diese ist kein Gegenstand
dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die ASP erfüllt nach eigener Angabe (S. 7) immer noch nicht „in Gänze“ die Vorgaben des Leitfadens vom November 2013. Für Großvögel erfolgte zumindest im
Nachgang 2014 eine Raumnutzungsanalyse, hinsichtlich der Fledermäuse fand
überhaupt keine Anpassung des Untersuchungsrahmens statt. Dies ist nicht akzeptabel. Die entsprechenden Kartierungen sind nachzuholen.
Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch die Errichtung und
den Betrieb von Windenergieanlagen kann durch einen Abschaltalgorithmus und eine erneute Kontrolle auf Quartiere vor
Baubeginn einschließlich eines Verzichtes der Baumfällung während des Besatzes effizient entgegengewirkt werden. Insofern
würden weitere Kartierungen zu keiner Anpassung der Plankonzeption führen und sind nicht erforderlich.
Nach Auffassung der Naturschutzverbände sollten die Raumnutzungsanalysen
und Kartierungen jedenfalls zwei Jahre umfassen um z.B. Bestandsschwankungen infolge von Witterungsbedingen oder Nahrungsangebot aufzufangen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Untersuchungsumfang wurde in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren festgelegt und ist geeignet, um die von dem Vorhaben ausgehenden Eingriffe in das
Schutzgut Arten zu bewerten. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen ist nicht zu erwarten.
144 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.5.k
Beschlussvorschlag
Gegenüber dem Stand zur Frühzeitigen Beteiligung wurden
Standorte und Typen aller Anlagen, also auch der Anlagen 2 bis
5, vollständig überarbeitet. Die geänderte Anlagenkonfiguration
wurde bei der Erstellung der ASP berücksichtigt. Ein Untersuchungsdefizit ist nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Kolkrabe gilt weder als planungsrelevant noch als windkraftsensibel. Insofern ist eine Untersuchung nicht erforderlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zum Schutz ziehender Kraniche werden die Windenergieanlagen
in der sensiblen Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März
sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten
Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und
ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen und unter der dokumentierten
Tatsache, dass Kraniche nur selten an Windenergieanlagen verunglücken, ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko auszuschließen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Planung orientiert sich an dem geltenden Recht. Demgemäß
sind Mäusebussard und Turmfalke als nicht windkraftsensibel zu
werten. Ein Eintritt von Verbotstatbeständen ist in diesem Zu-
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Veränderung des Anlagentyps
In der ASP ist darzustellen, welche Auswirkungen die nun veränderte Höhe
(WEA 1) und vor allem der gegenüber der vorhergehenden Planung vergrößerte
Rotordurchmesser (von 101 m auf 115,7 m WEA1-5) auf die Tierwelt haben. Mit
der Vergrößerung des Rotordurchmessers verändern sich die Größe der Gefahrenzone und die Sog- bzw. Schleppwirkung. Außerdem kommen die Rotorspitzen
so näher an den Boden bzw. die Baumwipfel. Damit wird das Gefährdungspotential für fliegende Tiere erhöht.
56.5.l
Abwägungsvorschlag
Kolkrabe
Der Kolkrabe kommt im Kalltal und den Nebenbächen der Kall vor. Potentiell als
Brutplatz geeignet ist auch der Steinbruch Kallbrück. Diese Art ist in der ASP zu
berücksichtigen.
56.5.m Kranich
Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Eingriffs insbesondere die Anordnung der WEA in Bezug auf die Flugrichtung und die zunehmende Bedeutung
der Ufer der Wehebachtalsperre als Rastplatz.
56.5.n
Mäusebussard / Turmfalke
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick
Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung von Mäusebussard und Turmfalke
145 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht
und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung halten die
Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter
die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA
unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Die zahlreichen Verkehrsopfer dürfen nicht Anlass sein Todesfälle durch Windkraftanlagen billigend in Kauf zu nehmen.
sammenhang nicht zu erwarten.
genommen.
Von dem Eingeber selbst aufgestellte Regelungen entfalten keine
rechtlich bindende Wirkung.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Wir verweisen außerdem auf die Progressstudie der Universität Bielefeld, die im
Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von O. Krüger durchgeführt wurde.
Hierzu erklärt L. Lachmann, Referent Ornithologie in der Bundesgeschäftsstelle
des NABU, was den eigentlichen Neuigkeitswert der Studie ausmacht: „Das Zwischenergebnis der Progress- Studie zeigt, dass Rotmilan und Mäusebussard
durch die Windkraft in der Population bedroht sind.“ Wir halten daher eine andere
Bewertung des Mäusebussard für erforderlich.
56.5.o
Rotmilan
Für diese Art wurde in 2014 eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt. Diese
entspricht allerdings nicht den Anforderungen, die die Naturschutzverbände an
eine Raumnutzungsanalyse stellen.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten
(Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach
& Meyburg (2011)):
•
Erfassung über 2 Jahre
•
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
•
Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
•
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
•
Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden)
•
Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Als Prüfbereich wurde ein Gebiet im Umkreis von 3.000 m um die WEA festgelegt. Die LAG-VSW empfiehlt 4.000 m (15.04.2015).
Ein wesentlicher Punkt bei jeder Raumnutzungsanalyse ist die Auswahl der Beobachtungsstandorte. Gerade in einem deutlich reliefierten Gelände, muss gewährleistet sein, dass im Zuge einer Raumnutzungsanalyse der Bereich aus allen
Richtungen hinreichend eingesehen worden ist. Es sind so viele Beobachtungspunkte zu wählen, dass der gesamte Prüfbereich eingesehen werden kann. Pro
Beobachtungspunkt sind mindestens zwei Beobachter zu stellen. Laut ASP wurde die Untersuchung mit 4 Kartierern gleichzeitig für alle Großvögel durchgeführt.
Danach ist von zwei Beobachtungspunkten auszugehen. Da es sich hier um ein
bewegtes Relief und eine reichgegliederte Landschaft handelt, ist hier mehr als
nur die im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Umsetzung und Planung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ angegebene
Mindestzahl von zwei Fixpunkten zu wählen. Nicht eingesehene Bereiche sind in
der Karte darzustellen.
Die Beobachtungspunkte sind ebenso in einer Karte einzutragen wie die beobachteten Flugbewegungen und Flugkorridore. Eine solche Karte fehlt in der ASP
gerade vom Rotmilan. Dies ist ein schwerwiegender methodischer Mangel.
Unverzichtbar für die Beurteilung des Tötungsrisikos und damit des Eintretens
des artenschutzrechtlichen Verbots ist eine Karte mit den beobachteten Flugbewegungen des Rotmilans entsprechend der Karten 3 und 4 (Raumnutzungsanalyse für Schwarzmilan und Schwarzstorch), in denen allerdings auch die Beobachtungspunkte fehlen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beurteilung der Sachlage ist nicht die Abstandsempfehlung
der LAG-VSW zu beachten, sondern der Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV 2013). Dieser
sieht einen primär zu betrachtenden Raum von 1.000 m vor, insbesondere, wenn dort Brutplätze des Rotmilans liegen. Dies ist
hier nicht der Fall. Der anzunehmende Brutplatz liegt ca. 2 km von
der WEA 4 entfernt.
Die Kartierungen fanden systematisch und unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ statt. Ein Defizit ist nicht erkennbar.
Die gemäß Leitfaden obligatorischen Informationen (Dauer von
Flugbewegungen im Umkreis der geplanten WEA, Anteil der
Flugdauer im Bereich der Rotorblätter der WEA und relative
Raumnutzung im Wirkraum der geplanten WEA) wurden erfasst.
Darüber hinausgehende Informationen, z.B. die Kartierstandorte
müssen nicht angegeben werden. Der von dem Leitfaden geforderte Untersuchungsumfang (min. 2 Fixpunkte und min. 8 bis 10
Untersuchungstage) wird erreicht.
Die unterschiedlichen Darstellungen der Raumnutzung wurden
anhand der jeweiligen Beobachtungsdichte gewählt. Die Darstellung konkreter Flüge bietet sich bei geringer Beobachtungsdichte
an. Bei hoher Beobachtungsdichte wurde die Darstellung anhand
von kacheln gewählt, da durch die Darstellung von zu vielen Flugbewegungen eine gute Lesbarkeit der Darstellung nicht mehr gegeben wäre. Die jeweilige Zuordnung der Flugbewegungen erfolgt, unabhängig von der gewählten Darstellung, durch Abschät-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Stattdessen wurde eine Karte der Stetigkeit (Karte 2) vorgelegt. Wir bezweifeln,
dass bei einem Gebiet dieser Größenordnung, mit diesem Relief und diesem
Bewuchs der überfliegende Vogel jeweils einem Kachelfeld zugeordnet werden
kann.
zung. Da diese Abschätzung von unterschiedlichen Standorten
und durch mehrere Beobachter erfolgt, ist sie zur Beurteilung der
Sachlage ausreichend genau.
Nach der Karte 2 ist davon auszugehen, dass sich im 3.000 m Prüfbereich zumindest zwei Brutreviere befinden und auch die Rotmilane aus dem südlich der
WEA liegenden Brutrevier die Offenlandflächen nördlich der WEA als Nahrungsrevier nutzen und so regelmäßig die Windkraftkonzentrationszone durchfliegen.
Zur Beurteilung der Sachlage ist ferner nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW zu beachten, sondern der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV 2013).
Dieser sieht einen primär zu betrachtenden Raum von 1.000 m
vor, insbesondere, wenn dort Brutplätze des Rotmilans liegen.
Dies ist hier nicht der Fall. Der anzunehmende Brutplatz liegt ca. 2
km von der WEA 4 entfernt.
Dies bestätigen auch entsprechende Formulierungen im Text. „Der nächstliegende Brutplatz des Rotmilans befindet sich knapp 2 km südwestlich der WEA 4 in
einer Fichtengruppe.“ (S. 12) „Die Befunde legen nahe, dass es nordwestlich von
Raffelsbrand möglicherweise ein zweites Brutpaar gibt, welches hier zu hohen
Raumnutzungsanteilen beiträgt.“ (S. 22) „Bevorzugt genutzte Jagdflächen liegen
bei Simmerath-Rollesbroich und bei Raffelsbrand (vgl. Raumnutzungsanalyse).“
(S. 12) und „Rotmilane hielten sich aber auch vermehrt in den Offenlandbereichen der Ringstraße von Raffelsbrand nördlich der B 399 auf, wo sie geeignete
Nahrungsbedingungen vorfinden. Die Grünländer werden hier teils extensiv bewirtschaftet. Besonders zur Mahd konnten in diesen Bereichen teils mehrere
Tiere gleichzeitig auf Nahrungssuche beobachtet werden.“ (S. 22) Anders als der
Gutachter stufen wir die festgestellten Flugwege bei den wenigen Beobachtungstagen als relevant ein. Das südlich brütende Paar mit nachgewiesenem Brutplatz
muss jedenfalls jedes Mal, wenn es das nördlich gelegene Nahrungshabitat, das
Offenland an der B 399 anfliegt, die Windkraftkonzentrationszone durchfliegen.
Damit ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Die Tab. 4 ist irreführend. Abgesehen davon, dass die überfliegenden Tiere Kachelfeldern und den Zonen nicht eindeutig zuzuordnen sind, ist die Größe der
Zonen zu berücksichtigen. Denn je größer die Zone, desto größer die Wahrscheinlichkeit den Vogel hier zu beobachten. Bei dem Ergebnis ist auch zu beachten, dass Greifvögel oft stundenlang unbeweglich in Bäumen oder anderen
Sitzwarten sitzen. Von daher ergibt die gewählte Bezugsgröße ein schiefes Bild.
Klar ist auch, dass die Vögel sich länger über dem Offenland, ihrem Nahrungsrevier, als über dem Wald aufhalten. Die Berechnung der Minuten bringt wenig,
suggeriert aber geringe Betroffenheit. Bedenklich immerhin auch hier, dass der
Beschlussvorschlag
Der Rotmilan ist vor allem dann schlaggefährdet, wenn der Brutplatz im näheren Umfeld eines Windparks liegt, oder wenn der
Windpark in einem sehr gut geeigneten Nahrungshabitat liegt,
welches häufig aufgesucht wird. Beides ist hier nicht der Fall. Der
nächstgelegene Brutplatz des Rotmilans liegt in einer Entfernung
von ca. 2 km zu dem Plangebiet. Damit liegt der Brutplatz sowohl
außerhalb des primären Untersuchungsraumes gemäß Leitfaden
(1 km) als auch außerhalb der Abstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (1,5 km). Zudem stellt
das Plangebiet als Waldfläche kein geeignetes Jagdgebiet für den
Rotmilan dar. Innerhalb eines Umkreises von 500 m um das Plangebiet liegt nur eine untergeordnete Raumnutzung (< 1%) der Art
vor. Insgesamt kann demnach ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ausgeschlossen werden.
Bei der Tabelle handelt es sich um eine zusätzlich bereitgestellte
Information. In Kombination mit Text und Karte ist eine Fehlinformation nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Plangebiet und im Umfeld von 3 km sind keine Schwarzstorchbrutplätze bekannt. Die Untersuchungen ergaben ebenso keinen
Hinweis hierauf, wie die Daten des Forstamtes. Die nächste, in
der Raumnutzungsanalyse festgestellte Annäherung eines vorbei
fliegenden Schwarzstorches lag bei über 800 Metern. Nahrungsflugbeziehungen über dem geplanten Windpark gibt es nicht. Erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
sind auszuschließen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Untersuchung des Steinbruchs Kallbrück als zusätzliche Untersuchung. Zusätzliche Untersuchungen des Plangebietes und
von dessen Umfeld erfolgten in den Jahren 2012 bis 2014. Beobachtungen des Uhus erfolgten nicht. Ein Untersuchungsdefizit
ist nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Schwerpunkt der Beobachtungen im Offenland entlang der B 399 und östlich der
Kalltalsperre lag. Offensichtlich handelt es sich hier um essentielle Nahrungshabitate.
56.5.p
Schwarzstorch
Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen
zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der
Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. In der NSG-VO zum
Kalltal wird diese Art als Nahrungsgast erwähnt. Laut Leitfaden des MKULNV ist
er störungsempfindlich gegenüber WEA. Nach der ASP wurde diese scheue Art
überraschend häufig beobachtet, wenn auch relativ weit entfernt von den geplanten WEA. Auch in dieser Karte fehlen die Beobachtungspunkte. Jedoch ist zu
erkennen, dass die Schwarzstörche aus dem Wehebachbereich auch weite Strecken in südliche oder südöstliche Richtung fliegen (möglicherweise auch bis in
das NSG Kalltal) und die Gefahr einer Störung, vielleicht sogar einer Vergrämung, durch die hier geplanten WEA nicht auszuschließen ist.
56.5.q
Uhu
Laut ASP wurde lediglich der Steinbruch Kallbrück als potentiell gut geeignete
Struktur auf mögliche Brutvorkommen überprüft. Abgesehen davon, dass dies in
der angegebenen Zeit schon schwierig genug ist und der Uhu nachgewiesenermaßen häufig nicht auf Klangattrappen reagiert, befinden sich im Prüfbereich
3.000 m (LAG-VSW 15.04.2015) bzw. 1.000 m (Leitfaden MKULNV 2013) weitere potentiell geeignete Bereiche, die auf ein mögliches Brutvorkommen zu überprüfen sind. Dies wurde offensichtlich vom Planungsbüro nicht beachtet und ist
nachzuholen. Der Feststellung in der ASP, der Uhu sei vom Vorhaben nicht betroffen, widersprechen wir. Wir bitten um genauere Darstellung der Kartiermethode, die zu diesem Ergebnis führte. Für Felsen im Tiefenbachtal II besteht Brutverdacht für den Uhu. Hier wurden in den Jahren 2013 und 2014 in einer Entfernung von unter 1.000 m zur WEA 4 und WEA 5 balzende Uhus festgestellt (L.
Dalbeck, Biologische Station Düren). In 2015 und 2016 wurde dort nicht kontrol-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung orientiert sich an dem geltenden Recht. Demgemäß
ist die Waldschnepfe als nicht windkraftsensibel zu werten. Ein
Eintritt von Verbotstatbeständen ist in diesem Zusammenhang
nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Nach neueren Erkenntnissen wird davon ausgegangen, dass es in
einem Bereich von 100 m um den Rotorradius von Windenergieanlagen zu einem Verlust der Reproduktionsflächen kommt. In
dem vorliegenden Fall wäre hiervon eine Fläche von 7,8 ha vorwiegend monotoner Nadelwaldflächen betroffen. Diese liegen
voraussichtlich in einem weitläufigen Streifgebiet von Wildkatzen,
nicht jedoch in einem Gebiet mit hoher Bedeutung für die Reproduktion. Um Projektwirkungen aufzufangen sind dennoch bestandsschützende Maßnahmen für die Wildkatze durchzuführen.
Eine Konkretisierung dieser Maßnahmen ist ggf. im BImSch-
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
liert, so ist eine Brut in diesen Jahren nicht auszuschließen.
Laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ des MKULNV vom 12.11.2013
ist bei diesem Abstand für den Uhu eine vertiefende Prüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. Diese ist nachzuholen.
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) fordert unter Hinweis auf einen
neueren Beitrag in der Zeitschrift „Naturschutz und Landschaftsplanung“ (Heft
6/2015) von W. Breuer, St. Brücher und L. Dalbeck die Einhaltung der Abstandsempfehlungen der LAG-VSW vom 15.04.2015 von 1.000 m um einen Uhubrutplatz sowie die Abgrenzung und Freihaltung der wichtigsten Nahrungshabitate
und der Flugwege zwischen diesen und dem Brutplatz. Um dies sicher zu stellen
sollte auch für den Uhu eine Raumnutzungsanalyse erstellt werden.
56.5.r
Waldschnepfe
Laut ASP brütet die Waldschnepfe „sehr wahrscheinlich im Untersuchungsraum“.
Da diese nach neueren Untersuchungen von WEA möglicherweise verdrängt
wird, sollte auch diese Art kartiert und berücksichtigt werden.
56.5.s
Wildkatze
Da die Folgen der WEA auf die Wildkatze wenig bekannt sind, wie in der ASP
angegeben, ist vom worst case auszugehen. Es ist absurd, dass in einem LSG,
das ausdrücklich die Wildkatze im Schutzzweck hat, wiederholt Vorhaben durchgeführt werden, die diesem Schutzzweck widersprechen. Hier sind die Störwirkungen auch in Summationswirkung zu beachten. Bei der Planung für den Mountainbike-Park wurde auf die Bedeutung der Wanderkorridore hingewiesen, die
nicht nur in den Bachtälern verlaufen, sondern bei Raffelsbrand auch im Bereich
der geplanten Windkraftkonzentrationszone. Bisher sind keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die diesen Eingriff auch nur annähernd ausgleichen können.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Verfahren vorzunehmen.
56.5.t
Haselmaus
Haselmäuse kommen mit Sicherheit im Plangebiet vor. Bei dieser Art könnte man
auf eine aufwändige Kartierung verzichten, vom worst case ausgehen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorsehen und im Vorfeld Ersatzpflanzungen als CEF- Maßnahmen vornehmen.
56.5.u
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Liste der planungsrelevanten Pflanzenarten in NRW umfasst 6
Pflanzenarten. Von diesen ist grundsätzlich mit einem Vorkommen des prächtigen Dünnfarnes in der Eifel zu rechnen. Dieser
wächst in tiefen, extrem lichtarmen, feuchten Felsspalten, die so
im Plangebiet nicht vorkommen. Von einer Beeinträchtigung durch
die Planung ist nicht auszugehen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und dargelegt.
Warum der Ausgleich mit den dargelegten Maßnahmen nicht erbracht sein sollte ist nicht ersichtlich und wird von dem Eingeber
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Pflanzen
Die Aussage in der ASP, dass im Projektgebiet keine besonders geschützten
Pflanzenarten vorkommen, ist zu belegen. Gerade auf den unbefestigten Waldwegen der Eifel werden bei sorgfältiger Kartierung immer wieder besonders geschützte Pflanzenarten gefunden. Die für die Erschließung der WEA vorgesehenen Zuwegungen und deren Ränder sowie die Standorte aller WEA sind hinsichtlich der RL-Arten zu kartieren.
56.5.w
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Fledermäuse
Hierzu verweisen wir auf die Beiträge der Naturschutzverbände und des AK Fledermausschutz in den Stellungnahmen zur 9. Änderung des FNP der Gemeinde
Hürtgenwald und zum BBP K 14 „Windpark am Peterberg“ vom 14. Juli 2016
bzw. 24. August 2016, denen wir uns vollinhaltlich anschließen.
56.5.v
Da ein Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne des
§ 44 BNatSchG durch CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden
kann, wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt.
Eine Regelung möglicher CEF-Maßnahmen wird aus diesem
Grund auf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeschichtet.
Ausgleich
Mit den bisher dargestellten Ausgleichsmaßnahmen ist weder die Versiegelung,
noch der Eingriff in den Lebensraum geschützter Arten (hier fehlen artspezifische
Ausgleichsmaßnahmen) noch der Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen.
Im Übrigen verweisen wir hierzu auf die aktuelle Stellungnahme vom 14. Juli
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
2016 bzw. 24. August 2016 des NABU und AK Fledermausschutz zum BBP K 14
„Windpark Peterberg“, der wir uns vollinhaltlich anschließen.
nicht näher erläutert. Eine Anpassung der Plankonzeption ist nicht
erforderlich.
56.6
Mit 2. Schreiben vom 24.08.2016
56.6.a
Summationswirkungen
Wir werden jetzt zum dritten Mal innerhalb von drei Monaten wegen erneuter
Änderungen der Verfahrensunterlagen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Das
Herauswerfen "unreifer" Gutachten, nur um ein Verfahren zeitlich voranzutreiben,
halten wir für eine Zumutung. Dieses Vorgehen ist nicht nur verwirrend, sondern
sogar irreführend - auch weil die letzten Änderungen nicht gekennzeichnet waren
und die Gutachten mühsam verglichen werden mussten. Dagegen wurde wichtige Nacharbeiten zum Beispiel wegen der auftretenden Kumulationswirkungen mit
dem in Bau befindlichen Windpark Lammersdorf (Genehmigungen 23.12.2015)
nicht durchgeführt.
56.6.b
Beschlussvorschlag
Mögliche Summationswirkungen wären im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen. Diese ist kein Gegenstand
dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible Großvogelarten
ist im Jahr 2014 nachgearbeitet worden. Hinsichtlich der Fledermäuse sind nicht zwingend Untersuchungen nötig. Der angesprochene Leitfaden ermöglicht auch die Durchführung eines Gondelmonitorings.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Artenschutzgutachten
Unsere bisherigen Stellungnahmen gelten vollinhaltlich weiterhin, da einerseits
die Stellungnahme der Verwaltung unsere Bedenken gegen die fachlichen Mängel der Kartierung nicht im Detail geprüft hat und andererseits eine pauschale
Abwägung aufgrund mangelhafter Erhebungen nicht nachvollziehbar ist. Artenschutz und Klimaschutz sind nach Willen des Landesministeriums gleichrangige
Belange. Der Artenschutz ist also nicht pauschal abzuwägen, wenn nicht nach
Leitfaden kartiert wurde und wichtige Erkenntnisse im Umfeld ignoriert wurden.
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Der Gutachter schreibt in seiner ASP (2016) zu Fledermäusen selbst (S.28): "Es
sei vorweg genommen, dass der im Leitfaden vorgesehene Untersuchungsumfang nicht abgedeckt wurde"
Im dritten Jahr nach Veröffentlichung des Leitfadens (2013) ist der ministeriellen
Vorgabe allein durch textliche Umformulierungen der Altdaten und Umsetzung
der Erstellungsdaten der arten- und naturschutzfachlichen Berichte auf das Jahr
2016 dem geltendem Stand der Technik und geltenden Leitfäden für eine rechts-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Veränderung des Anlagentyps Vgl. Nr. 56.5.k
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
feste Abarbeitung der Naturschutzbelange nicht Genüge getan. Die Ausnahmeregelung für vor 2013 begonnene Verfahren "wenn keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind" kann bei den vielen Hinweisen und vorliegenden Ergebnissen
aus dem Umfeld nach zwei möglichen Kartierjahren nicht mehr in Anspruch genommen werden.
56.6.c
Veränderung des Anlagentyps
Wir regen an folgende naturschutzfachliche Mängel der vorliegenden Unterlagen
zu beseitigen:
Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Betroffenheitsbewertung aufgrund der
Veränderung des Anlagentyps - hier eine Vergrößerung der Rotorlänge auf 115m
und bei einem Windrad auch abnehmende Nabenhöhe auf 135m. Begründung:
Die Betroffenheit der Arten ist aufgrund der größeren überstrichenen Fläche
(quadratische Zunahme) bei größerer Rotorlänge und der bei erniedrigter Nabenhöhe zusätzlich größeren Nähe zu den Baumspitzen gegeben (vgl. Runkel
2015).
Besonders artenschutzrechtlich bedenklich ist die Hanglage im Anflug oder Abflug zu Fledermausquartieren. Auch für Greifvögel, die gerne Horststandorte im
Mittelhang anlegen, ist der Standort der Windkraftanlagen grundsätzlich gefährlich.
56.6.d
Fledermäuse
Nachkartierungen gemäß Leitfaden (2013) - ernst zunehmende Hinweise liegen
umfangreich vor
Begründung:
Bezüglich der Fledermäuse bemängeln wir (wie bereits früher detailliert ausgeführt) bei der Erhebung aus dem Jahr 2013 die veralteter, unstandardisierte Detektortechnik, sowie die saisonal ungenügenden zeitlichen Kartiertermine und das
ungenügende räumliche Verteilungsmuster der Untersuchungsflächen. Die ein-
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Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wildkatze vgl. Nr. 56.5.s
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
seitige akustische Untersuchung ist bei mehreren Fledermausarten nicht ausreichend saisonale Quartiere zu ermitteln. Zusätzlich wurden weder Flugwege erfasst, noch saisonale Jagdhabitate bestimmt. Dies liegt möglicherweise an der
schlechten Detektortechnik und der Erfahrung einzelner Bearbeiter.
Die Darstellung des reinen Artenspektrums ist für eine Beurteilung der Artengruppe Fledermaus nicht ausreichend (wie dies auch im Leitfaden 2013 erkannt
und dargestellt ist).
Unzulässige Aktivitätsvergleiche zwischen Arten mit ungeeigneter Technik und
Aktivitätsvergleiche mit unstandardisierten Geräten stellen ein verzerrtes Bild der
Fledermausfauna dar und sind nicht geeignet Jagdhabitat zu beurteilen.
Mit den Kartierergebnissen ist weder eine Einschätzung über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit der Planung, noch eine Bestimmung ausreichender Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen möglich.
In einem Waldgebiet mit möglicherweise anlagenbedingten Verbotstatbeständen
kann auf die Kartierung zu Gunsten eines Gondelmonitorings nicht verzichten
werden, weil z.B. Reproduktionsstätten echte Planungshindernisse darstellen, die
im Vorfeld einer Planung ausgeräumt werden müssen. Andernfalls muss sich der
Betreiber mit erheblichen Stillstandzeiten oder gegebenen- falls Rückbau einverstanden erklären.
56.6.e
Wildkatze
- Bezüglich der Wildkatze wird auf das Gutachten zum Mountainbike-Park verwiesen, das zwischen den geplanten Windrädern in Raffeisbrand (Peterberg)
einen wichtigen Wanderkorridor verzeichnet.
Anders als vom Gutachter spekuliert, verlaufen die Korridore nicht ausschließlich
entlang von Gewässern. Im Zuge der Schaffung von Mountainbikepark, Eventgolfplatz und dem Bau der Windräder in Lammersdorf bleiben der Wildkatze,
wenn die Planung im Raffeisbrand (Peterberg) verwirklicht würde, keine größeren Ruherückzugsräume mehr zur Verfügung (siehe auch Schallgutachten mit
der verlärmenden Wirkung der gesamten Waldfläche zwischen Lammersdorf und
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Kranich vgl. Nr. 56.5.m
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zum Schwarzstorch vgl. Nr. 56.5.p
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zum Rotmilan vgl. Nr. 56.5.o
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Raffelsbrand und im als NSG geschützten Peterbachtal).
Der Wildkatzengutachter Herr Trinzen gibt im seinem Gutachten zu den WEA
Monschau (2016) an, dass davon auszugehen ist, dass Katzen gleichsam emissionsempfindlich wie Menschen sind und daher im verlärmten Bereich, Wurfplätze unmöglich sind.
Eine Verinselung und damit ein Rückgang der Population sind absehbar.
56.6.f
Kranich
Bezüglich der Vögel wurden Flugkorridore z.B. der Kraniche im Zuge anderer
Gutachten beobachtet. Diese sind im Gutachten nicht dargestellt. Flugkorridore,
die nicht oder nicht ausreichend ermittelt wurden, können nicht berücksichtigt
werden. Ein typischer Mangel der Kartierung. Ob die vorgeschlagene Vermeidungsmaßnahme sich in die Praxis so umsetzen lässt, bleibt anzuzweifeln. Auffällig ist, dass der geplante Windpark Peterberg durch seine Lage quer zur ermittelten Zugrichtung eine extreme Zerschneidungswirkung hat.
56.6.g
Schwarzstorch
Die vorgesehene Windkraftzone liegt zwischen zwei Populationszentren des
Schwarzstorches. Mit dem jetzigen Bau der Lammersdorfer Windräder ist die
Verinselung der Populationen im Verfahren Petersberg neu zu bewerten.
56.6.h
Rot- und Schwarzmilan
Der Bewertung bezüglich Rotmilan und Schwarzmilan kann gemäß den vorliegenden Kartierergebnissen nicht gefolgt werden. Bei wenigen Beobachtungstagen in der Fläche sind Flugbeobachtungen als relevante Flugwege zu werten.
Wenn dies aufgrund der geringen Stichprobe nicht eindeutig ist, müssen vertiefende Kartierungen durchgeführt werden oder der "worst case" angenommen
werden. Beides hat der Gutachter unterlassen.
Bei der durchgeführten Raumnutzungsanalyse handelt es sich,
entgegen der Formulierung des Eingebers, nicht um eine Stichprobe sondern um eine systematische Untersuchung auf deren
Grundlage belastbare Erkenntnisse über das tatsächliche Artenvorkommen gewonnen werden. Insofern deutet eine geringe Beobachtungsdichte nicht auf relevante Flugwege sondern vielmehr
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auf eine geringe Raumnutzung hin. Der Schwarzmilan ist somit
als seltener Nahrungsgast zu werten. Von einem Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist nicht auszugehen.
56.6.i
Mäusebussard
Obwohl bereits seit längerem die Gefährdung des Mäusebussards durch Windkraftanlagen bekannt ist und gegenwärtig die Progressstudie (2015) dies bestätigt, wird diese Art nicht im Gutachten bewertet. Artenschutzrechtliche Verbote
gelten nach gegenwärtiger Gesetzeslage. Eine Nichtbeachtung trotz besseren
Wissens ist nicht rechtskonform. Hier hätte zeitgleich zum Gutachten zur optichen Bedrängung Nachbewertungen nach dem Stand der Technik durchgeführt
werden können.
56.6.j
Zum Mäusebussard vgl. Nr. 56.5.n
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Unter Berücksichtigung der unter 56.6.a bis 56.6.i aufgeführten
Abwägungsvorschläge sind Nachkartierungen nicht erforderlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Kartierdaten anderer Verfahren
Nachholen der Recherche von relevanten Kartierdaten im Umfeld Kartierdaten
aus anderen Planungen Hürtgenwald Urnenwald Simonskall, Kletterwald Raffelsbrand, Repoweringzone Raffelsbrand und Mountainbikepark Simonskall, sowie
Windkraftplanungen der angrenzenden Nachbarkommunen Simmerath (Städteregion Aachen) und Stolberg (Städteregion Aachen), müssen eingearbeitet werden. Wir werten das Weglassen raumrelevanter Daten als rechtswidrige Unterlassung der Ermittlung von lokalen artenschutzrechtlich relevanten Betroffenheiten.
Die Berücksichtigung von Kartierdaten anderer Verfahren ist nur
dann erforderlich, wenn diese zu einer anderen Bewertung des
Sachverhaltes beitragen würden. Dies ist bei weit entfernten Verfahren mit vollständig anderer Sachlage nicht in jedem Fall gegeben. Insofern ist ein Verzicht auf die von dem Eingeber bezeichneten Daten möglich.
Begründung:
Diese Recherche auch zur Ermittlung der Lebensraumbeziehungen und der Kumulationseffekte kann von einem Gutachter (der übrigens selbst in mehreren
benachbarten Verfahren involviert ist) erwartet werden.
Dieser Mangel der Unterlagen unterstreicht das unzureichende Bemühen die
lokalen Populationen und ihre Lebensraumnutzung ausreichend zu erfassen und
bewerten zu wollen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
56.6.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Abstand zu Schutzgebieten vgl. Nr. 56.5.e
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Abstand zu Schutzgebieten
Einhaltung einer vom Leitfadenvorgegebene pauschale Pufferzone von 300 m zu
NSGs. Die Unterschreitung ist pauschal nicht erlaubt, wenn dies den Schutzzielen widerspricht, hier der Fall. Vielmehr ist ein Abweichen explizit zu begründen
Begründung:
Ein Heruntersetzen der Pufferzone auf pauschal 100 m, wie in der derzeitigen
Planung, ist unzulässig. Damit liegt die Windkraftzone unzulässig nah an dem
FFH-Gebiet und NSG "Kalital und Nebentäler von Kallbrück nach Zerkall", das in
seinen Schutzzielen u.a. Fledermäuse führt. Eine Beeinträchtigung des landesweit bedeutsamen Naturschutzgebietes durch die Windkraftplanung konterkariert
die seit vielen Jahren fortschreitende Optimierung des Gebietes mit Li fe(+) Mitteln(u.a. an den Fledermausquartieren).
Fledermäuse sind im Gesamtbereich des Waldgebietes aufgrund der geeigneten
Quartiersituation in Bunkern und Bergwerken gut vertreten, das dürfte dem Gutachter aus anderen Verfahren im Raum, an denen er beteiligt war, bekannt sein.
Im Kalltal handelt es sich um Jahrzehnte bekannte regional bedeutende Winterquartiere von FFH-Anhang IV Arten und mehreren FFH-Anhang II Arten (Großes
Mausohr, Sechsteinfledermaus und Teichfledermaus).
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die grundsätzlichen technischen und fachlichen Mängel der Kartierungen von
Vögeln und Fledermäusen haben wir bereits im Detail beschrieben und wiederholen sie hier nicht.
56.6.l
Hydrogeologie
Darstellung der Problematik der Hanglage
Erstellung eines Gutachtens zur Hydrologie auf den sehr schutzwürdigen- Felsböden ("sehr schutzwürdige, flachgründige Felsböden mit einem Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte. Für die Versickerung ist der Boden ungeeignet"/ Einschätzung des Geologischen Dienstes im Verfahren/siehe entsprechen-
Die Erheblichkeit des Eingriffs in den Boden ist von dem Maß der
Reduzierung der Grundwasserneubildung abhängig und steigt
insofern mit zunehmender Versickerungseignung des Bodens. Da
die Böden im vorliegenden Fall, wie der Eingeber bereits selbst
aufführt, für eine Versickerung ungeeignet sind, wird die Reduzierung der Grundwasserneubildung gering sein. Insbesondere da
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
de Stellungnahme).
zur Errichtung von Windenergieanlagen nur vergleichsweise kleine Flächen versiegelt werden müssen.
Begründung:
Der Wasserabfluss und die Wasserchemie in den sensiblen Quellzuflüssen im
nördlichen und westlichen Bereich (NSGs) könnten sich wegen der geringen
Versickerungsfähigkeit des Bodens erheblich verändern. Hierzu liegen keine
Unterlagen oder Vermeidungsmaßnahmen vor. Die hohe Wasserqualität der Kall
darf nicht beeinflusst werden, sonst sind die derzeitigen wasserbaulichen, ökologischen Optimierungsmaßnahmen aus Life-Mitteln entlang der Kall konterkariert.
Beschlussvorschlag
Von einer Beeinträchtigung der Wasserqualität ist nicht auszugehen, da die über verschiedene Schutzvorrichtungen verfügen, die
im Störfall einen Austritt wassergefährdender Stoffe verhindern.
Bei der Errichtung der WEA muss nicht mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen werden. Alle betroffenen Komponenten werden fertig befüllt und montiert geliefert. Im Rahmen der Serviceinspektion des Herstellers werden in der Regel Kontrollen bezüglich
außergewöhnlichem Fett- und Ölaustritt durchgeführt.
56.6.m Bauliche Ausgestaltung
Anschauliche Beschreibung zur Errichtung der absolut plan ( in der Regel 9 mm
Abweichung) zu errichteten Stellflächen der Windräder und für den Hebekran
unter dem Aspekt Felsabtragung und Erschütterung
Die Planung der baulichen Umsetzung und deren Beschreibung
betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Begründung:
Da im Wesentlichen auf das bestehende Wegenetz zurückgegriffen wird, ist mit begrenzten Ertüchtigungsmaßnahmen zu rechnen.
Vor allem die Problematik der baubedingten Erschütterung im felsigen Untergrund und die Auswirkungen auf das Umfeld sind darzustellen. Anderen Verfahren in ähnlicher Hanglage entnehmen wir, dass eine Verankerung (Herstellen
einer stabilen etwa 2 m tiefen planen im Festgestein liegenden Aufbauplatte von
etwa 23 m Durchmesser wobei die meist geringen humöse Auflagen durch Bindemittel eventuell noch versteift werden müssen) im Untergrund zwingend notwendig ist. Die Abtragung des Felsmaterials erfolgt mit Hydaulikmeißeln. Ehemalige Bergwerke (Fledermausquartiere) im Umfeld der Planung sind durch Erschütterung Einsturz gefährdet. Auch die Standsicherheit des Steinbruchs Peterberg ist diesbezüglich zu prüfen (Felsspalten mit Fledermäusen und eventuell der
Uhubrutplatz).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Hierzu gehört die Planung der Trasse der Zufahrtswege, aus der klar wird, wie
geringe Steigungen für die Großlasttransporter im Wald realisiert und welche
Wegebreiten dazu ortsgenau erforderlich werden.
Eine Betroffenheit des Naturschutzes durch Wegfall von Vegetationsflächen oder
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Angabe wurde aufgerundet. Die genauen Zahlen können der
Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen
werden. Demnach umfassen die vorhandenen Wege eine versiegelte Fläche von ca. 27.944 m². Nach Umsetzung der Planung
wird diese Fläche auf ca. 33.230 m² erweitert. Dies entspricht
einer zusätzlichen Versiegelung von ca. 5.286 m². Hiervon entfallen ca. 1.341 m² auf den Wegeausbau und die verbleibenden
ca. 3.945 m² auf die Abbiegeflächen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bäumen kann ohne diese Unterlagen nicht beurteilt werden.
56.6.n
Zusätzliche Versiegelung
Zu den Wegen äußert sich der LBP (S.29) wie folgt: "6.000 m² zusätzlich herzustellende Wege und Abbiegeflächen insgesamt 3,3 ha., davon ca. 1 ha im Plangebiet. Diese Fläche erscheint für 5 Windräder an einem bestehenden Forstweg
sehr groß. Die Zuwegung für WEA 5 ist nach Unterlagen zudem noch unklar.
Bei dem Ausbau der Wegeführung wird soweit wie möglich auf
das bestehende Wegenetz zurückgegriffen. Hierdurch können
Eingriffe vermieden werden. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden vollständig kompensiert.
Die Zuwegung zur WEA 5 wird durch das beigefügte Kartenmaterial grafisch aufbereitet und belegt.
56.6.o
Fledermäuse
Nach Laserscankarte (5.2) liegen die WEA3, 4 und 5 benachbart zu unterirdischen Hohlräumen (übererdete Bunkern). Der Bau in diesen Bereich ist fledermausfachlich fragwürdig. Eine Betroffenheit ist nicht auszuschließen, wurde aber
nicht geprüft.
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Dicht besiedelte Räume, deren Frischluftzufuhr gefährdet werden
könnte, sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die hervor-
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Untersuchungen zu Winterquartieren bei Fledermäusen an den vorhandenen
Bunkerstrukturen fehlen.
56.6.p
Mikroklima
Darstellung des Einflusses der Windkraftanlagen auf das Mikroklima im Wald
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Begründung:
gerufenen Veränderungen des lokalen Mikroklimas sind als gering
einzustufen.
genommen.
Zur Wildkatze vgl. Nr. 56.5.s
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der LBP beschreibt dazu:
"Im Rahmen von Windparkplanungen wird davon ausgegangen, dass durch
Windenergieanlagen lokale Winde im Bereich bis zum achtfachen Rotordurchmesser (880 m) abgebremst werden (!). Eine Abriegelung der für Belüftungsschneisen wertvollen lokalen Winde ist über den achtfachen Rotordurchmesser
hinaus nicht zu erwarten." Damit ergibt für die Windverhältnisse über dem Peterbachtal ein ca. 1,3 km langer Querriegel mit 920 (!) m Breite (achtfacher Rotordurchmesser).
56.6.q
Optisch bedrängende Wirkung
Bewertung der Betroffenheit durch technische Überprägung (Lärmeinflüsse oder
Schattenschlageinflüsse/Bedrängende Wirkung) im Wald als Einflussfaktor auf
die Arten
Auch Tiere werden die bedrängende Wirkung (vgl. Wildkatzengutachten WEA
Monschau) empfinden, die für die Anwohner im Bereich Raffelsbrand mit zweifachen (eigentlich dreifachen) vorgeschriebenen Abstand (errechnet nach Gesamthöhe des Windrades) durch Möbel rücken und Bepflanzung des Gartens (ein
unverständlicher Vermeidungsvorschlag des Gutachters) als erfüllt angesehen
wird.
Die neuerliche Fassung der Gutachtens zur optisch bedrängenden Wirkung zeigt
deutlich wie man die optischen Wirkungen durch veränderte Darstellungen subjektiv beeinflussen kann (vgl. Abb. 26, 32, 35).Durch zu helle Bildwahl sind die
WEAs in der neuen Fassung kaum sichtbar. Dafür ist in Abb. 25 sogar die untere
Rotorspitze (rotierend) vom Kinderzimmer aus sichtbar - wem will man das zumuten? ln Abb.28, Abb.34 wurden neue Bodenperspektiven im Vergleich zur alten
Fassung gewählt. Wieso? Warum wurden die Karten Abb.27, 30, 33, 38, 40 ausgetauscht und nur noch Sichtbeziehungen zu einzelnen Rädern statt zu allen
Windrädern beschrieben. Warum sind bei gleicher Stellung der Räder im SWWind plötzlich andere Ansichten (graue Blickfenster) eingezeichnet?
Anwohnern im Außenbereich obliegt es, sich im Bedarfsfall gegen
optische Wirkungen von WEA abzuschirmen (VGH München 22
ZB 15.113 vom 24.03.15). Die Anpflanzung von abschirmendem
Bewuchs kann dabei als mindernde Maßnahme berücksichtigt
werden (OVG Münster 9 B 390/15 vom 27.07.15).
Die Änderungen an dem Gutachten erfolgten in Rücksprache mit
der zuständigen Genehmigungsbehörde im Hinblick auf das
nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Das aktuell gültige Gutachten folgt den rechtlichen Anforderungen.
Die Ergänzung S.30 "Die Anwohner haben die Möglichkeit, aus dem Sichtfeld der
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens zu erwartenden Schall- und Schattenwurfimmissionen wurden gutachterlich
untersucht (IEL GmbH: Immissionsschutzrechtliche Bewertung
von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Demgemäß können die gültigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, wenn ein reduzierter Nachtbetrieb erfolgt und schattenwurfmindernde Maßnahmen, z.B. Abschaltungen erfolgen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Anlage zu treten und weitere Sichtminimierungsmaßnahmen zu ergreifen (in
erster Linie Gehölzanpflanzungen)"kann kein ernst gemeinter Vorschlag sein.
Abb.38 und 39 haben eine erschreckend bedrängende Wirkung, wieso wurde
diese in der alten Fassung falsch eingeschätzt?
56.6.r
Schall / Schatten
Dass es gerade in den als NSG geschützten Talbereich einen noch größerer
Einfluss der Windkraftanlagen zu erwarten ist, ist den Karten zu Schattenwurf,
besser wäre von Schattenschlag zu reden, und Lärmemissionen zu entnehmen.
Die von dem Betrieb des geplanten Vorhabens ausgehenden
Störwirkungen auf die Fauna wurden auch in Bezug auf umliegenden Schutzgebiete gutachterlich untersucht (Büro für Ökologie
& Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“, Gemeinde
Hürtgenwald, Kreis Düren. Stolberg, 19.02.2016). Demnach ist
unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen davon auszugehen, dass Störwirkungen im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ausgelöst werden.
56.6.s
Kompensation der Versiegelungen
Nachvollziehbare Ausgleichsrechnung für die Versiegelung
Begründung
4,2 ha werden laut LBP S.29 dauerhaft befestigt. Der Ausgleich beträgt 2,41 ha
(LBP s.29ff). Unseres Erachtens müssen die planungsbedingten ca. 1,8 ha (neu
versiegelten Wege außerhalb des Plangebietes) auch ausgeglichen werden. Dies
Der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelte Ausgleichsbedarf von 2,41 ha umfasst sowohl die planbedingten Eingriffe innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes. Eine grafische Aufbereitung der ermittelten Flächen erfolgt im Anhang zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan, in den Karten LBP Bestand
und LBP Planung.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
161 / 171
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
fehlt.
Das ermittelte, ökologische Defizit wird vollständig kompensiert.
Ein Defizit ist somit nicht erkennbar. Die Stellungnahme kann
ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
56.6.t
Beschlussvorschlag
Multifunktionaler Ausgleich
Sinnvoller Ausgleich für das Landschaftsbild
("die Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen Quellbächen"/Gebietsbeschreibung der LANUV im Verfahren/siehe entsprechende Stellungnahme)
Ein Ausbleich auf einer multifunktionaler ertragsreichen (laut LBP) Ackerfläche in
Brandenberg ist nicht nachvollziehbar.
Auch um die Inanspruchnahme von Freiflächen zu reduzieren sind
bei der Erarbeitung von Kompensationskonzepten kumulierende
Lösungen nach dem Prinzip der Multifunktionalität anzustreben
(vgl. VV-Habitatschutz, Nr. 4.1.1.2 und 4.1.5.4. und VVArtenschutz Nr. 2.2.3 und 2.4.3.2). Dieser multifunktionale Ausgleich ist in den Ländern mit Ersatzgeldzahlung für den Eingriff in
das Landschaftsbild jedenfalls noch in Bezug auf den Eingriff in
den Naturhaushalt möglich (vgl. Monika Agatz: Windenergiehandbuch. Gelsenkirchen. Dezember 2015).
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Von dieser Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht. Damit
wird verhindert, dass zusätzliche ertragsreiche Ackerflächen der
Gemeinde verloren gehen. Die gewählte Vorgehensweise ist insofern nicht zu beanstanden.
56.6.u
Beschreibung der Landschaft
Die unterschiedlichen Darstellungen des LBP zum Gebietscharakter sind nicht
nachvollziehbar.
LBP (S.25) "Die Reliefierung durch eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende
Lärmfreiheit infolge allenfalls geringer Zerschneidung durch Straßen erhöht den
Wert der Waldflächen für die stille Erholung"
LBP (S.27) "Eine visuelle Beeinträchtigung stellen zahlreiche Campingplätze
entlang der Rur dar.
Im näheren und weiteren Umfeld des Plangebietes bestehen z.T.
unterschiedliche Landschaftseindrücke. So ist im näheren Umfeld
von Vorbelastungen durch die vorhandenen Straßen und Windenergieanlagen. Im weiteren Umfeld bestehen auch weitestgehend lärmfreie Bachtäler, die nur durch Campingplätze vorbelastet
werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Eine entsprechende Darstellung erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Insofern sind keine Widersprüche erkennbar.
Zudem wird der Untersuchungsraum von Kreis-, Landes- und Bundesstraße
durchkreuzt. In der näheren Umgebung der Plangebiete sind Vorbelastungen
durch bestehende Windenergieanlagen gegeben. Im Osten wird die Fläche M
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines
Eingriffes verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die Möglichkeit sogenannter Ersatzmaßnahmen,
also von Maßnahmen, die einen Eingriff in sonstiger Weise kompensieren, wird somit explizit eröffnet. Ein Kompensationsdefizit
ist somit nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu Fledermäusen vgl. Nr. 56.5.j
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
von der L 160 untergliedert. Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, insbesondere die hier gleichaltrig aufgebauten Fichtenbestände wirken
weniger naturnah und vielfältig."
56.6.v
Ersatzmaßnahmen
Flächenausgleich für den Flächenverlust für Boden, Wasser und Flora/Fauna
durch Biotopaufwertende Maßnahmen allein ist nicht ausreichend
Begründung:
Der LBP beschreibt dazu: Zum Ausgleich für die eheblichen Beeinträchtigungen
der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Wald umgewandelt werden.
Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde
eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert."
Das Fehlen der Flächen müsste nach Naturschutzrecht zum Versagen der Planung führen. Andernfalls sind Flächen zu suchen und dürfen nicht für andere
Planvorhaben zurückgehalten werden. Nur so kann eine Überlastung der Landschaft/ ein Überschreiten der Tragfähigkeit vermieden werden.
56.6.w
Fledermäuse / Gehölzentnahmen
Prüfung der Vermeidungsmaßnahmen auf Sinnhaftigkeit bezüglich der Biologie
der Arten
Begründung
Kontrolle von Fledermaussommerquartieren im Winter ist nicht sinnvoll.
Die Prüfung zu fällender Bäume auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermäuse im Vorfeld der Baumfällung im Herbst(Winter, laufen ins Leere, da es
sich um vermutete Sommerquartiere handelt, die nach Prognose zum Zeitpunkt
der Kontrolle unbesetzt sein sollten.
Hier gilt, wie an anderen Stellen auch, Kartierungen und Kontrollen zur Unzeit
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
können nicht der Einhaltung des BNatSchG § 44 (1) - hier insbesondere Nr. 3.dienen.
Quartiere sind in der Sommersaison mit artspezifischen geeigneten Methoden zu
ermitteln. Akustische Überwachung an Baumquartieren reicht für zahlreiche Arten
nicht.
Eine ersatzweise durchgeführte reine Baumhöhlenkartierung ohne Besatzuntersuchung ist nicht zielführend, wenn nicht alle Höhlenbäume geschützt werden. Es
zeigt sich zudem, dass die besetzten Spalten häufig bei der Höhlenbaumkartierung vom Boden aus nicht als potenzielle Quartiere erkannt werden.
Für diese Arbeiten ist ein Methodenmix unerlässlich.
Vermeidungsmaßnahmen sind eindeutiger/genauer zu formulieren
Die Aussagen auf LBP Seite 32ff ist problematisch. Fledermausquartiere sind
auch für Experten nur schwer erkennbar und nur im seltenen Fall "deutliche"
Baumhöhlen. Eine Kartierung über die Aktivitätssaison ist im Vorfeld unumgänglich (siehe oben). Die Vorfeldkartierung ist dennoch erforderlich. Die Auflage
muss allerdings schärfer formuliert werden. So ist die maximale Anzahl der Tage
zu spezifizieren ("einige" kann auch "zahlreiche" bedeuten), dies gilt auch für die
Aussage "nicht länger'' unterbrochen, können dann Wochen. Beides ist nicht
akzeptabel.
Gemäß Bebauungsplan sind Gehölzentnahmen nur außerhalb der
Aktivitätszeit von Fledermäusen zulässig. Ausnahmen sind nur in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde möglich. Insofern wird die konkrete Regelung möglicher Ausnahmen auf die
Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt abgeschichtet. Sollten weitere Auflagen zur Vermeidung von
verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG erforderlich
werden, so können diese in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden.
Große Schwertransporte im Wald sind in Dämmerung eine Gefahr für Tiere auf
Fledermausflugstraßen. Die Ermittlung querender Flugstraßen ist relativ einfach
und eine der erforderlichen Untersuchungen im Vorfeld.
56.6.x
Abschaltalgorithmus
Abschaltalgorithmus muss nach Renebat II formuliert werden, wenn alle Nebenbedingungen der Studie erfüllt sind.
Der Abschaltalgorithmus von Brinkmann et al. 2011 kann bei diesen großen Anlagen nicht angewendet werden, weil er für Rotoren von ca. 35 m Durchmesser
und Gesamthöhen bis 100 m gilt.
Die genaue Regelung technischer Maßnahmen, u.a., des Abschaltalgorithmus betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Da geeignete Maßnahmen bestehen wird die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Anders als vom Eingeber angenommen ist die Abschaltung der
Windenergieanlagen zu bestimmten Jahreszeiten und Witte-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Begründung
rungsbedingungen obligatorisch. Auf der Grundlage des Monitorings können die Abschaltzeiten verkürzt werden. Insofern wird
der Anlagenbetrieb auf die Zeiträume beschränkt, innerhalb derer
mit keiner Gefährdung von Fledermäusen zu rechnen ist.
Der Tötungstatbestand für die Artengruppe der Fledermäuse kann durch Gondelmonitoring mit Abschaltung, anders als vom Gutachter behauptet, wie auch
bei Brinkmann et al. 2011 beschrieben, nicht ausgeschlossen werden.
Die Festlegung der akzeptierten Totschlagopfererfolgt durch die ULB auf Grundlage von lokalen Populationsdaten. Ist die lokale Population nicht bekannt, ist der
worst case und damit eine Festsetzung auf 0 (Null) Todesopfer je Windrad und
Jahr anzunehmen. Die Anwendung des Algorithmus ist allerdings nach Brinkmann et al 2011, wie nach Sehret al. 2015 an wichtige Auflagen bezüglich Anlagentypen und Übereinstimmungender Grunddaten (Detektorparameter und saisonale Aktivität) gebunden.
Beschlussvorschlag
Das alle Anlagen abgeschaltet werden wird nicht in Frage gestellt.
Lediglich die Ausrüstung mit Batcordern wird auf einzelne Anlagen
beschränkt.
Das Gondelmonitoring ist entsprechend ergebnisoffen und streng nach den Vorgaben des heute gültigen Renebat II (Nachfolgeprojekt zu Brinkmann, Sehr et al.
2015) durchzuführen. Diese Umarbeitung hätte längst stattfinden müssen. Es
versteht sich von selbst, dass, anders als uns an anderen Stellen bekannt geworden ist, vom Gondelmonitoring alle Windräder eines Windparks betroffen
sind. Dies ist so festzusetzen und gilt auch in den ersten zwei Jahren der Überprüfung.
56.6.y
Ausschlusswirkung
Die Synopse der Verwaltung der Gemeinde Hürtgenwald ist bezüglich der Ausschlusswirkung zu beachten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Unter Berücksichtigung der unter 56.6.a bis 56.6.y aufgeführten
Abwägungsvorschläge sind Nachkartierungen nicht erforderlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Demnach ist eine Ausschlusswirkung erreicht und es handelt sich um eine freiwillige Erweiterung der Konzentrationsflächen.
56.6.z
Fazit
Fazit
Solange die von uns mehrfach angemahnten mangelhaften Untersuchungen
zum Arten- und Naturschutz nicht sach- und fachgerecht nachgearbeitet werden
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Keine Abwägung erforderlich.
Entfällt.
Die das Plangebiet querende Richtfunkstrecke wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Nr. 58.2).
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
und aus diesen Ergebnissen eine angemessene Betroffenheit ermittelt und gegebenenfalls angemessene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entwickelt werden, können wir der Planung nicht zustimmen.
57
Finanzamt Düren
Keine Stellungnahme eingegangen.
58
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
58.1
Mit Schreiben vom 01.07.2016
58.1.a
Richtfunk
aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der
weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits
vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
In der Nähe Ihres Plangebiets verlaufen sechs unserer Richtfunkverbindungen. Einige kreuzen das Plangebiet, andere grenzen sehr nah an.
Die unteren Abbildungen zeigen eine Übersichts- und eine Detailkarte vom
Plangebiet. In den Abbildungen ist das Plangebiet mit einer dicken orangen
Linie eingezeichnet. Die anderen farbigen Linien verstehen sich als Punktzu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH·& Co.
OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus, werden
aber in der Belange-Liste nicht aufgeführt).
166 / 171
Bebauunngsplan K 14 – W
Windpark Peterberg; Gemeinde Hüürtgenwald
Stellungnnahmen der Verwaaltung zu den Stelllungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangee aus der Frühzeittigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB,
B
der
Offenlagee gem. § 4 Abs. 2 B
BauGB und der 1. erneuten
e
Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
B
Stellung
gnahmen
Abwägung
gsvorschlag
Beschluss
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ungnahme wird berücksichtigt. Die
e das Plangebiet que-
Die Stellu
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Funkverbindungen kann man sic
ch als horizonta
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Zylinder mit jewe
eils einem Durch
hmesser von bis
s zu mehreren Me
etern
vorstelllen.
58.2
24.08.2016
58.2.a
Richtfunk
Aus Siccht der Telefónica Germany GmbH
H & Co. OHG sind
d nach den einsch
hlägi-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
rende Richtfunkstrecke wird einschließlich des Schutzabstandes
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Insgesamt ist
davon auszugehen, dass Konflikte mit der Planung nicht entstehen oder durch technische Möglichkeiten (z.B. Repeater) vermieden werden können. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen:
wird berücksichtigt.
durch das Plangebiet führen sechs unserer Richtfunkverbindungen hindurch
zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder,
welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen
sollen.
Die
farbigen
Linien verstehen
sich
als
Punkt-zu-PunktRichtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche
Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus, werden aber in der BelangeListe nicht aufgeführt). Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer dicken orangen
Linie eingezeichnet.
Es gelten folgende Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien:
„Richtfunk
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
befindet sich eine Richtfunkstrecke der Telefónica Germany
GmbH & Co. OHG. Diese wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Auf der Ebene der Ausführungsplanung ist eine Abstimmung mit der Telefónica Germany GmbH
& Co. OHG erforderlich.“
Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern).
Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen
ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der
Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand
zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen ein-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zwischenzeitlich hat der Eingeber seine Stellungnahme konkretisiert. Demgemäß stellen die Belange der Erdbebenmessung die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage
(vgl. Nr. 59.1).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
schließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der
Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
59
Universität zu Köln – Erdbebenmessstation Bensberg
59.1
Mit Schreiben vom 11.07.2016
59.1.a
Erdbebenmessung
im o.g. Schreiben werden wir gebeten Ihnen unsere Anregungen im Hinblick auf den o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange mitzuteilen. Es gilt zu verhindern, dass die Messungen unserer Station Kalltalsperre
(KLL) durch die geplanten Windenergieanlagen (WEAn) nachhaltig gestört
werden.
Meines Wissens existieren in NRW bisher keine allgemeinen verbindlichen
Prüfmethoden im Hinblick auf die Störung seismischer Messungen durch
Errichtung und den Betrieb von WEAn; solche Methoden sollen durch Untersuchungsvorhaben des Umweltministeriums NRW in Zukunft erarbeitet
werden.
Als Grundlage für eine Beurteilung von Störungen der Station KLL kann
daher nur der Ist-Zustand der Bodenunruhe an der Station herangezogen
werden und es obliegt dem Betreiber der WEAn nachzuweisen, dass die
geplanten WEAn die seismischen Messungen nicht stören werden. In der
Anlage finden Sie das Bodenunruhespektrum am Standort der Station KLL.
Für die drei Raumkomponenten der Bodenbeschleunigung sind jeweils die
Powerspektren im relevanten Frequenzbereich von 0.2 Hz bis 30 Hz dargestellt. Der graue Bereich über den mittleren Spektralwerten zeigt die
Schwankung im 1-σ Bereich.
Wenn die geplanten WEAn während der zu erwartenden Betriebszustände
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nicht zu einer Überschreitung der vorhandenen Bodenunruhe führen,
spricht aus seismologischer Sicht nichts gegen die Errichtung und den
Betrieb der WEAn. Die Einhaltung der spektralen Bodenbeschleunigungswerte der Anlage 1 sollte vor Genehmigung der Anlagen nachgewiesen
werden.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der
Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der 1. erneuten Offenlage gem. §§ 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
59.2
Mit Schreiben vom 20.06.2017
59.2.a
Erdbebenmessung
besten Dank für die Übersendung der Karte mit den Standorten der bei Hürtgenwald/Peterberg geplanten neuen WEAn. Unsere bisherigen Auswertungen, die in
enger Kooperation mit der BGR Hannover (Dr. Stammler) erfolgten, zeigen einen
deutlichen Zuwachs der Windgeschwindigkeits-abhängigen Bodenunruhe an
unserer Station KLL seit Errichtung der WEAn in dem in Ihrer Karte ausgewiesenen 5 km Radius.
Inwiefern die geplanten fünf Anlagen am Peterberg die Situation von KLL weiter
verschlechtern (Bodenunruhespektren liegen Ihnen vor) werden lässt sich auf
Grund fehlender zuverlässiger Prognoseverfahren derzeit nicht quantifizieren. Da
die geplante nächstgelegene Anlage bei 1958 m Abstand weiter entfernt ist ist
die derzeit nächstgelegene in Betrieb befindliche Anlage, sehe ich kein pauschales Hindernis für die weitere Planung, bei der allerdings alle technischen Maßnahmen zur Verringerung des Erschütterungseintrages in den Untergrund Anwendung finden sollten. Sollte die Messstation KLL nach der Errichtung der neuen WEAn durch zusätzliche Bodenunruhe ihre wissenschaftliche Aufgabe nicht
mehr erfüllen, so erwarten wir, dass der WEAn Betreiber entsprechend Ersatz
leistet. Für die Station DREG ist die Situation wegen des knapp 6 km Abstands
nicht so problematisch wie bei KLL.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der
Erdbebenmessung stellen die Vollziehbarkeit der Planung nicht in
Frage. Die Abstimmung und Regelung eventueller Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen betreffen die Ebene der genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erste hier
die zur Bewertung erforderlichen Informationen, z.B. die konkrete
Gründung der geplanten Windenergieanlagen bekannt sind.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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