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Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW; hier: Verlegung der Fragestunde für Bürger der Gemeinde Hürtgenwald in Gemeinderatssitzungen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
210 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW;
hier: Verlegung der Fragestunde für Bürger der Gemeinde Hürtgenwald in Gemeinderatssitzungen) Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW;
hier: Verlegung der Fragestunde für Bürger der Gemeinde Hürtgenwald in Gemeinderatssitzungen) Beschlussvorlage (Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 13.07.2017 öffentlich TOP- Nr.: 69/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Büro BM Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 021.22 19.06.2017 Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW; hier: Verlegung der Fragestunde für Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald in Gemeinderatssitzungen Beschlussvorschlag: Der Beschluss ist in der Sitzung zu formulieren. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: entfällt € Sachverhalt: Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald werden Anregungen und Beschwerden vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Laut § 6 Abs. 5 der gleichnamigen Satzung kann der Rat die Angelegenheit unmittelbar beraten und entscheiden. In naher Zukunft ist keine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses terminiert. Aus diesem Grund macht der Rat der Gemeinde Hürtgenwald von seinem Recht gebrauch, die Anregung nach § 24 GO unmittelbar zu beraten und entscheiden. Zunächst wird auf den beigefügten Antrag verwiesen. In diesem wird die Verlegung der Fragestunde für Einwohner an das Ende des öffentlichen Sitzungsteils angeregt. In diesem Zusammenhang sollen auch Fragen an Ratsvertreter und anwesende „Kommunalbeamte“ zugelassen werden. - Seite 1 von 3 - Gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner können auf die Tagesordnung genommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald regelt hierzu im § 18: § 18 Fragerecht von Einwohnern 1. Zu Beginn jeder Ratssitzung findet eine Fragestunde für Einwohner statt. Im begründeten Einzelfall kann der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung davon abweichen. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes „Fragestunde für Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald“ ist jeder Einwohner der Gemeinde berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. 2. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. 3. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ohne Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Bei der Ausgestaltung der Fragestunde für Einwohner in der Geschäftsordnung des Rates ist der Rat grundsätzlich nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Er kann beispielsweise frei darüber entscheiden, ob die Fragen mündlich oder schriftlich zu stellen sind und ob neben dem Bürgermeister auch Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt wird, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Fragen an Mitarbeiter der Verwaltung sind vom Gesetzgeber in der Fragestunde für Einwohner nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung befürwortet, dass Fragen ausschließlich an den Bürgermeister zu richten sind und von ihm in der Regel mündlich zu beantworten sind und eine Aussprache hierüber nicht stattfindet. Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen, die Fragestunde zu Beginn der Ratssitzung abzuhalten, damit konkrete örtliche Fragen gestellt werden können. Die Abhaltung der Fragestunde am Ende des öffentlichen Teils der Ratssitzung wäre grundsätzlich auch möglich, darf aber nicht dazu führen, dass Entscheidungen aus zuvor getroffenen Beschlüssen/ Tagesordnungspunkten nachbesprochen werden bzw. durch Anwesende zu rechtfertigen sind. Zudem wird die Gefahr gesehen, dass die Intention der gestellten Fragen vielmehr von persönlichen Meinungsäußerungen überlagert wird. Der Antragsteller führt in seinem Antrag aus, dass Einwohner Fragen an externe Fachleute, Gutachter usw. stellen können. Die Verwaltung weist hier darauf hin, dass zum einen kein Dritter dazu angehalten werden kann, Fragen tatsächlich zu beantworten und zum anderen kein Einfluss ausgeübt werden kann, dass Anwesende bis zum Ende der Sitzung tatsächlich verbleiben. Der Gesetzgeber geht bei der Fragestellung für Einwohner vielmehr von der Vorstellung aus, dass ein Fragerecht der Einwohner zu konkreten, örtlichen Themen (z.B. Wann beginnt der Ausbau der - Seite 2 von 3 - Straße XY?) besteht und diese vom Bürgermeister unmittelbar konkret beantwortet werden können. Viele Kommunen sind dazu übergegangen, nur solche Fragen in der Fragestunde für Einwohner zuzulassen, die einige Tage vor der Ratssitzung, z.B. 10 Arbeitstage, schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden. So kann in der Regel eine Beantwortung in der folgenden Sitzung gewährleistet werden. Für eine Umsetzung der Anregung nach § 24 GO müsste die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald entsprechend geändert werden. Ob der Rat der Anregung des Antragstellers nachkommt, entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -