Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
95 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 13.07.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
79/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
621.412 F/Ra
26.06.2017
Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. B 5 (Windpark Ochsenauel) zwischen den Ortsteilen Kleinhau und Brandenberg;
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 5
(Windpark Ochsenauel) gem. § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB die Satzung über eine
Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 5 (Windpark Ochsenauel) im Zusammenhang mit der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gefasst.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid der Bezirksregierung vom
15.03.2017 genehmigt. Die Rechtskraft der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte mit
der Veröffentlichung der Genehmigung Ende des vergangenen Monats.
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Zur Sicherung der Planung soll für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. B 5 (Windpark
Ochsenauel) eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB mit dem Inhalt beschlossen werden,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden dürfen und
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Veränderungssperre hat zunächst eine Geltungsdauer von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Sie kann um ein Jahr verlängert werden. Sie tritt gem. § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. B 5 (Windpark Ochsenauel) rechtsverbindlich
wird.
Die Veränderungssperre ist gem. § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Eine Genehmigung
der Bezirksregierung ist nicht erforderlich. Die Veränderungssperre tritt alsdann mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt.
1 Anlage
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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