Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
81 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
09.05.17, 15:01
Aktualisiert
09.05.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Betriebsausschusses Straßen am 07.03.2017
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Bebauungsplan-Nr. 135, Liblar, Bergstraße
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§
127 Baugesetzbuch (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungs-beiträgen nach
den §§ 135a-c Baugesetzbuch (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung) 25/2017
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 135, Liblar, Bergstraße, werden folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt:
1. Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Im Plangebiet ist eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche
- für eine eingeschossige Wohnbebauung
i.H.v. 38,979397 Euro
- für eine zweigeschossige Wohnbebauung i.H.v. 50,673216 Euro.
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Im maßgeblichen Plangebiet ist inklusive der Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ gemäß § 19
(4) Baunutzungsverordnung in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
Nr. 135 eine einheitliche Grundflächenzahl von 0,5 (0,4 gemäß Festsetzung im BP 171 zuzüglich
25% Überschreitungsmöglichkeit) zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen auf der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ und in Anwendung der aus der städtischen Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungs-kriterien ergibt sich ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundfläche in
Höhe in Höhe von 9,914823 Euro.
3. Heranziehung zu Vorausleistungen auf die Beiträge für die Erschließung nach den §§ 127 ff.
BauGB und Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a-c BauGB
Auf Grund der angespannten Finanzlage der Stadt und um dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Beitragspflichtigen zu gewährleisten werden von den Beitragspflichtigen, die von der
Möglichkeit der Ablöse der entstehenden Abgaben keinen Gebrauch machen wollen, Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlich entstehenden, endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses Straßen vom 07.03.2017
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