Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 13.07.2017
64/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/2
Herr Görner / Herr
Graß
Aktenzeichen:
Datum:
I/2 423.5
16.06.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Kommunale Pflegeplanung im Kreis Düren
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90521
Ggfls. über die Kreisumlage €
Sachverhalt:
Der Kreis Düren ist nach § 4 des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) verpflichtet, eine
den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und eine
örtliche Bedarfsplanung unter Hinweis auf § 7 APG NRW zu erstellen. Als neues Steuerinstrument
ist nach § 7 Abs. 7 APG NRW die Möglichkeit der verbindlichen Bedarfsplanung gegeben.
Hiervon hat der Kreis Düren im vergangenen Jahr bereits Gebrauch gemacht und über den
Kreistag beschlossen, die Kommunale Pflegeplanung im Kreis Düren auf der Grundlage des vom
ISG – Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, Weinsbergstraße 190 in 50825
Köln- erstellten Planentwurfs festzustellen und zur verbindlichen Bedarfsplanung für den Kreis
Düren für den Bereich der vollstationären Pflege erklärt. Neue und zusätzliche Plätze in teil- und
vollstationären Pflegeeinrichtungen nach den §§ 13 und 14 APG NRW werden nach dem Beschluss entsprechend § 11 Abs. 7 APG NRW künftig nur dann gefördert, wenn für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung des Kreises Düren nach § 7
Abs. 6 APG NRW ein Bedarf vorliegt (Bedarfsbestätigung). Als Maßstab für die Bedarfsfeststel-
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lung wurde jeweils der Gesamtbedarf im Kreis Düren im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 5 APG NRW
festgelegt.
Die Pflegeplanung ist jährlich durch eine Fortschreibung des Gutachtens zu aktualisieren und
nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (§ 7 Abs. 6 APG NRW).
Da die jährliche Fortschreibung nunmehr ansteht, hat der Kreis das Institut ISG, Dr. Engels, beauftragt, das Gutachten für das Jahr 2016/2017 zu aktualisieren.
Im Rahmen des § 7 Abs. 2 APG NRW ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kreis und
den kreisangehörigen Kommunen notwendig. Die Kommunen werden in den Planungsprozess
einbezogen.
Nach erfolgter Fortschreibung des Gutachtens wird der Kreis Düren dieses den kreisangehörigen
Kommunen zur Verfügung stellen. Diese haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Dieserhalb werde ich das Gutachten nach Erhalt des Gutachtens dem Gemeinderat wegen einer
möglichen Stellungnahme vorlegen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Kreistagsbeschluss kann sich auf die Kreisumlage auswirken.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Ich verweise auf die Vorlage Nr. 100/2016 und darf darauf aufmerksam machen, dass der Kreistag ohne Zustimmung der kreisangehörigen Kommunen beschließen kann.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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