Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
163 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
17.10.16, 10:23
Aktualisiert
17.10.16, 10:23
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 27.10.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
126/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 5
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
5 800.24
28.09.2016
Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts - § 2b Umsatzsteuergesetz - UStG –
Beschlussvorschlag:
Der Rat ermächtigt den Bürgermeister von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22
Umsatzsteuergesetz –UStG- Gebrauch zu machen und beauftragt den Bürgermeister,
gegenüber dem Finanzamt Düren zu erklären, dass die Gemeinde Hürtgenwald von der
Möglichkeit Gebrauch macht, die bis zum 31.12.2015 geltenden Regelungen bis zum 31.12.2020
anzuwenden..
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90131
€
Sachverhalt:
Im September des vergangenen Jahres hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz unter dem
Titel „Steueränderungsgesetz 2015“ eine grundlegende Neuregelung für die Umsatzbesteuerung
aller juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) endgültig verabschiedet. Er kommt
hiermit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach und gleicht die deutsche
Rechtslage den Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinien (MwStSystRL) an. Die
Neuregelung ist am 1.1.2016 in Kraft getreten.
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2015 umgesetzte Novellierung der Umsatzbesteuerung
bewirkt, verbunden mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz –UstG- „Juristische
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Personen des öffentlichen Rechts“ (jPöR), einen regelrechten Paradigmenwechsel bei der
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.
Im Wesentlichen beinhaltet die gesetzliche Neuregelung insbesondere die Entkopplung der
umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand von dem Vorliegen eines
körperschaftsteuerlichen Betriebes gewerblicher Art. In Folge dessen sind wirtschaftliche
Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nunmehr körperschaftsteuerlich
und umsatzsteuerlich getrennt zu betrachten und zu würdigen. Auf das beiliegende Schreiben des
Bundesfinanzministerium wird verwiesen.
.
Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UstG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Nach derzeit geltendem Recht sind jPöR
gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UstG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i. S d. § 1 Abs.
1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig –
sonst nicht.
Durch diese Bindung an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebes gewerblicher Art
unterliegt insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nach
Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt, nicht der
Umsatzbesteuerung.
Nach § 2b UstG werden jPöR nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung
öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung
u. a. nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des § 2b UstG ausgeführt (z. B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen).
Beistandsleistungen unterlagen bisher weder der Körperschaftssteuer noch der Umsatzsteuer.
Leistungen und damit insbesondere die Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sind nunmehr dann umsatzsteuerbar, wenn ihnen eine privatrechtliche
Vereinbarung zugrunde liegt. Basieren die Tätigkeiten auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage,
sind sie von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn, die jPöR tritt mit privaten Unternehmen
in einen nicht unbeachtlichen Wettbewerb.
Bezüglich der Gesetzeslage ist festzustellen, dass der bisherige § 2 Abs. 3 UstG formal schon
zum Ende 2015 gestrichen worden ist; gleichwohl ist er „in der am 31.12.2015 geltenden Fassung“
gem. § 27 Abs. 22 Satz 1 UstG auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017
ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.
§ 2b UstG in der am 01.01.2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UstG auf solche
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
Ab dem 01.01.2017 entfällt somit i. d. R. die nach dem bisherigen Wortlaut entscheidende
Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an den ertragsteuerlichen Begriff des Betriebes gewerblicher
Art.
Weil der Gesetzgeber selbst erkannt hat, dass ein lediglich einjähriger Übergangszeitraum
angesichts des erheblichen Umbruchs in der Besteuerungssystematik zu kurz bemessen sein
dürfte, gibt § 27 Abs. 22 Satz 3 ff. UstG der jPöR einmalig die Möglichkeit, dem Finanzamt
gegenüber zu erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UstG “in der am 31.12.2015 geltenden Fassung“ für
Leistungen die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 erbracht werden, weiter anwendet.
Diese Erklärung ist grundsätzlich bei dem nach § 21 AO örtlich zuständigen Finanzamt von dem
gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten für sämtliche von der jPöR ausgeübten
Tätigkeiten einheitlich bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben.
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Gemäß § 27 Abs. 22 UstG muss sich die jPöR nicht für die Fortgeltung der alten Rechtslage über
den gesamten Übergangszeitraum bis Anfang 2021 hinweg entscheiden. Sie kann die sog.
Optionserklärung widerrufen und zwar mit Wirkung vom Beginn des auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres an und dies auch rückwirkend. Nach erfolgtem Widerruf ist eine Rückkehr in das
alte Recht nicht mehr möglich.
Diese Gesetzesänderung ist von erheblicher Bedeutung, sie birgt Chancen und Risiken und stellt
eine besondere Herausforderung für die öffentliche Hand dar. Sie erfordert eine umfangreiche
Prüfung und gesamtheitliche Betrachtung vielzähliger Verwaltungsbereiche bezüglich der
organisatorischen Gestaltung bestehender und zukünftiger öffentlicher Aufgaben und
wirtschaftlicher Betätigungen unter Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte. Mit der
Beteiligung von Wirtschaftsprüfern und Finanzbehörden sind die Verwaltungsbereiche einem
umfänglichen Überprüfungsprozess zu unterziehen, welcher mit den vorhandenen
Personalkapazitäten on top zu leisten ist
.
Des Weiteren stehen erwartete Detailinformationen zur neuen Gesetzeslage in Form eines
Informationsschreibens seitens der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) bezüglich der
näheren Ausgestaltung/Auslegung derzeit noch aus.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Können derzeit nicht beziffert werden.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Verwaltungsseitig wird auch nach Rücksprache mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften empfohlen,
im Wege der Optionserklärung den derzeitigen Status quo der alten Rechtslage zu sichern und
nach erfolgter Überprüfung der Verwaltungsbereiche zu gegebener Zeit über die weitere
Vorgehensweise (einen evtl. Widerruf der Optionserklärung) zu entscheiden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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