Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
55 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
17.10.16, 10:23
Aktualisiert
17.10.16, 10:23
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HAUSANSCHRIFT
Nur per E-Mail
TEL
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL
poststelle@bmf.bund.de
DATUM
19. April 2016
- E-Mail-Verteiler U 1 BETREFF
GZ
DOK
Umsatzsteuer;
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015,
Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG
III C 2 - S 7106/07/10012-06
2016/0366656
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die
Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es gilt eine
Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt zur Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes:
Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar
2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden
Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. Die
Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Nach § 27
Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt
gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember
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2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar
2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Die Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (im Folgenden „Optionserklärung“) ist durch
die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten
einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist
nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit
oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle,
Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich
ist nicht zulässig.
Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten. Eine ggf.
abweichende Zuständigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung bleibt hiervon
unberührt.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor. Zur
besseren Nachvollziehbarkeit sollen die Finanzämter die Schriftform anregen. Aus der
Erklärung muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass die juristische Person des öffentlichen
Rechts § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin
anwendet. Hat sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts bisher auf die neuere
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des
öffentlichen Rechts berufen, kann sie dennoch eine Optionserklärung mit der Wirkung
abgeben, dass für sie ab dem 1. Januar 2017 § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung anzuwenden ist.
Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es handelt sich
um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss sich hinreichend deutlich auf die
ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach einem Widerruf ist die Abgabe
einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen.
Eine nach dem 31. Dezember 2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts
kann wegen des Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung
abgeben. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch für den
Rechtsnachfolger. Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von
denen nicht alle die Option wirksam ausgeübt haben, hat die daraus entstandene Körperschaft
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einheitlich zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Option gelten sollen. Eine Beschränkung
auf einzelne Tätigkeiten ist auch in diesem Fall nicht möglich.
Ein Schreiben zu den Regelungen in § 2b UStG ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.