Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
210 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
09.11.16, 16:19
Aktualisiert
14.11.16, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 17.11.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
150/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 5
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
5 700.134
03.11.2016
Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Richtigkeit der vorgelegten Gebührenkalkulationen wird festgestellt.
2. Der Bereich „Bestattungswesen“ wird auf folgende drei Kostenträger aufgeteilt:
A) „Bereitstellung Friedhof“,
B) „Durchführung von Bestattungen“,
C) „Grabentfernungen“.
2. Die kalkulierten Gebühren betragen:
A) Bereitstellung Friedhof
Bezeichnung
1. Grabstätten bei Sargbestattungen
a) Kindergrab
b) Reihengrab mit Grabpflege
c) Reihengrab ohne Grabpflege
d) anonyme Bestattungen
e)Einzelwahlgrab
f) Doppelwahlgrab
2. Grabstätten bei Urnengräbern
a) Urnenreihengrab
Gebühr
0,00 €
690,00 € (Friedhof Gey alt 575,00 €)
2.400,00 €
2.400,00 €
2.520,00 € (Friedhof Gey alt 2.075,00 €)
5.040,00 € (Friedhof Gey alt 4.150,00 €)
690,00 €
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b) Urnenreihenrasengrabstätte
c) anonyme Urnengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätte
e) für die Erweiterung des Erwerbs in Form
der Hinzubelegung (Urne zu Sarg, Urne zu
Urne)
1) Einzelwahlgrab
2) Doppelwahlgrab
B) Durchführung der Bestattung
690,00 €
690,00 €
2.520,00 € (Friedhof Gey alt 1.650,00 €)
a) Benutzung der Leichenhalle
b) Erdbestattung (Grabaushub, Durchführung
und Schließung des Grabes)
c) Urnenbestattung (Grabaushub, Durchführung und Schließung des Grabes)
402,00 €
2.520,00 €
2.520,00 €
1.065,00 €
842,00 €
C) Entfernen von Grabstätten
a) Entfernen einer Doppelgrabstätte
b) Entfernen einer Einzelgrabstätte
c) Entfernen einer Urnendoppelwalgrabstätte
d) Entfernen einer Urnengrabstätte
790,00 €
395,00 €
165,00 €
82,00 €
3. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe wird in der beiliegenden Fassung
beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
91341
Erlöse 283.323,00 €
Kosten 283.323,00 €
Sachverhalt:
Im Rahmen der Kalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2017 sind grundsätzlich die
gleichen Parameter zugrundegelegt worden wie für das Jahr 2015, das heißt, die Berechnung der
Abschreibung des Anlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten. Der kalkulatorische
Zinssatz ist von 6 % auf 6,5 % erhöht worden und entspricht den Vorgaben des
Haushaltssicherungskonzeptes in Verbindung mit der Rechtsprechung.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2010 zum Haushaltssicherungskonzept
wurde keine Reduzierung des Grünanteiles angesetzt. Wie im Vorjahr werden somit 100 v. H. der
Kosten für die Bereitstellung der Gräberflächen umgelegt.
Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation waren nicht anzusetzen.
Dennoch müssen einige Wege auf den Friedhöfen in Großhau und Hürtgen aus
Verkehrssicherungsgründen instandgesetzt werden, wofür insgesamt 12.000,00 € erforderlich
sind.
Zudem sind die Stellenanteile im Bereich des Bestattungswesens fortgeschrieben worden.
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Zu berücksichtigen war die Zahl der Bestattungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.201530.09.2016 sind insgesamt 66 Beerdigungen auf den gemeindlichen Friedhöfen durchgeführt
worden. Dieses führt bei fast gleichbleibenden fixen Kosten zu entsprechenden
Gebührenanpassungen.
Hierzu wird auf die Darstellung in der beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher,
eine Aufteilung in drei verschiedene Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um
1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“,
2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und
3. den Kostenträger „Grabentfernung“.
1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“
Die bereitgestellte Flächengröße von 45.428 m² hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht
verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue
Fläche von 7.794,83 m² mit dem Stand 30.09.2016 (Vorjahr 7.957,85 m²), die auf die
Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 25.425,38 m² (nicht belegte Gräberflächen
bzw. Anlagen) und 11.007,79 m² auf Wege und sonstige Flächen. Dies bedeutet, dass auf die
Gräberflächen inkl. Der Zuwegungen und sonstigen Flächen 43 % sowie auf die Grünflächen 57
% entfallen.
Die Grünflächen kann man auch als sogenannte Vorhalteflächen bezeichnen. Von den
Vorhalteflächen können 10 % in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Von den
ausgewiesenen Grünflächen werden daher 2.542,00 m² im umlagefähigen Aufwand
berücksichtigt.
Ein bestimmter Anteil der Kosten wird in der Gebührenkalkulation angesetzt. Dabei handelt es sich
um sogenannte Überkapazitäten einer laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine
zeitliche und sachliche Trennung des Gutes „Boden“ im Sinne von Grundstücksflächen nicht
vorgenommen werden kann und eine Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem
Grunde wird der zuvor genannte Flächenanteil, welcher 48,59 % beträgt, um weitere 30 % auf
79 % erhöht.
Die umlagefähigen Kosten betragen 150.598,00 € (Vorjahr 148.133,00 €).
Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der sogenannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit
starker Ähnlichkeit hergestellt.
Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch besteht zwischen den
Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im vergangenen Jahr,
davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa doppelt so hoch sind
wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer der Reihen- und
Wahlgräber ist eine einheitliche Zeitwert von 30 Jahren unterstellt worden. Die Flächengrößen der
Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung eines 30 cmAbstandes erfolgt.
Es wird von einer gleichbleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die
Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren,
die eine homogene, jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen.
Bei der Äquivalenzziffernkalkulation wird insgesamt von 66 Bestattungen im Jahr ausgegangen.
Diese verteilen sich auf 1 Kindergrab, 7 Reihengräber, 2 Rasenreihengräber, 1 Einzelwahlgräber,
8 Doppelwahlgräber, 16 Urnenreihengräber und 32 Urnenwahlgräber.
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Die Gesamtkosten sind mit 150.598,00 € ermittelt.
In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation:
1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung erfolgt
durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als Ergebnis erhält
man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten.
2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut
Anlagen lautet die Addition auf 907,95 € Flächenzeitwert.
3. Die Gesamtkosten in Höhe von 150.598,00 € werden durch die Summe der Recheneinheiten
dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 9,828444053013 anzusetzen.
4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen
Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung eines
Grabes für die unterschiedlichen Grabarten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen. In
der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Auf- und
Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer
dargestellt. Sie lauten wie folgt:
Bezeichnung
A
Kindergrab
Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Urnenreihengrab
Anonymes Urnenreihengrab und
Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab
Hinzubelegung Urne im Einzelwahlgrab
Hinzubelegung Urne im Doppelwahlgrab
Reihengrab ohne Grabpflege sowie anonyme
Erdbestattung
neue
Gebühr
in
€
B
0,00
690,00
2.520,00
5,040,00
690,00
bisherige
Gebühr
in €
C
0,00
558,00
2.056,00
4.079,00
541,00
Differenz
in
€
D
0,00
132,00
464,00
961,00
149,00
690,00
2.520,00
2.520,00
2.520,00
541,00
2.042,00
2.056,00
2.056,00
149,00
478,00
464,00
464,00
2.400,00
1.954,00
406,00
2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“
Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie erwähnt, der Bereich der
Durchführung der Bestattungen anzusetzen. Hier fallen auf der Grundlage der aktuellen
Entwicklung Kosten in Höhe von 85.464,00 € an.
Hierin enthalten sind die Betriebskosten des Bauhofes und der Verwaltung, die internen
Leistungsbeziehungen für Büro-, Sach- sowie EDV-Kosten, die kalkulatorischen Abschreibungen
und Verzinsungen der Leichenhallen, Geschäftsaufwendungen, Bewirtschaftungs- und
Energiekosten, Unterhaltung der Leichenhallen und die Deponieaufwendungen.
Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen auf die Nutzung der Leichenhallen
402,00 € pro Bestattungsfall. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass in der letzten
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Abrechnungsperiode lediglich in 15 Bestattungsfällen die jeweilige Leichenhalle in Anspruch
genommen worden ist.
Um die Kalkulation in diesem Bereich zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, eine Trennung in
unterschiedliche Gebühren nicht mehr vorzunehmen. Stattdessen sollen diese Gebühren zu einer
Abgabe zusammengeführt werden mit dem Titel „Grabaushub, Durchführung und Schließung des
Grabes“. Die Gebühren betragen:
1.Erdbestattung
2.Urnenbestattung
1.065,00 €
842,00 €
Die Änderung bei der Erdbestattung erfordert eine Anpassung der Gebührensätze.
3. „Kostenträger Grabentfernung“
Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 25
Grabentfernungen (15 Einzelgräber und 5 Doppelgräber und 5 Urnengräber) pro Jahr ergeben
sich hier Kosten von 6.591,00 €.
Für das Jahr 2017 ist eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Die Gebühren lauten hiernach wie
folgt:
a) beim Doppelwahlgrab 790,00 €
b) beim Einzelwahlgrab 395,00 €
c) Urnendoppelgrab
165,00 €
d) Urneneinzelgrab
82,00 €
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung der Änderungen bei den Bestattungsfällen und des Rückganges bei der
Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Gebühren in der oben dargestellten Form beschlossen
werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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