Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
75 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
09.11.16, 16:19
Aktualisiert
09.11.16, 16:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der zurzeit gültigen Fassung
(GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S.
405) der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV.NRW. S. 666) sowie des § 33 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß
den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß
§ 5 dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren
Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen.
Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
§3
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit an1
gegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Entrichtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S.
24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§4
Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung
Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden.
§5
Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts (Friedhof Gey alt 25 Jahre)
an einer
a) Einzelwahlgrabstätte (ein Sarg
oder eine Urne)
2.520,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte (zwei Särge
oder zwei Urnen oder
ein Sarg und eine Urne)
5.040,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte
2.520,00 €
(Friedhof Gey alt: 2.075,00 €)
(Friedhof Gey alt: 4.150,00 €)
(Friedhof Gey alt: 1.650,00 €)
2.
a) Für die Erweiterung des Erwerbs des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer
Einzelwahlgrabstätte in Form der Hinzubelegung einer Urne zu einem Sarg
oder einer Urne zu einer Urne sind 2.520,00 € zu zahlen.
b) Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechtes an mehr als zwei zusammenhängenden Grabstätten, die Doppelwahlgrabstätte und die nicht Urnenwahlgräber sind, für die dritte und jede weitere Grabstätte 2.520,00 €.
Für die Erweiterung des Erwerbs des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer
Doppelwahlgrabstätte in Form der Hinzubelegung einer Urne zu einem Sarg
oder einer Urne zu einer Urne, so dass die Maximalbelegung eines Doppelwalgrabes nach der z. Zt. gültigen Friedhofssatzung erreicht wird, sind jeweils
2.520,00 € zu zahlen.
3.
Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 (Friedhof
Gey alt 1/25) der vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben.
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4.
Für das Ruherecht an
a) einer Kindergrabstätte
b) einer Reihengrabstätte
c) einem Rasenreihengrab
d) einem anonymen Sargbestattung
e) einer Urnenreihengrabstätte
f) einem anonymen Urnenreihengrab
g) einem Urnenrasenreihengrab
0,00 €
690,00 € (Friedhof Gey alt: 575,00 €)
2.400,00 €
2.400,00 €
690,00 €
690,00 €
690,00 €
5.
Für die Benutzung der Leichenhalle
6.
Für die Durchführung der Bestattung
a) Erdbestattung (Aushub, Durchführung, und
Schließung des Grabes
c) Urnenbestattung (Aushub, Durchführung und
Schließung des Grabes)
7.
1.056,00 €
842,00 €
Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr
oder samstags wird zusätzlich zu den in Nr. 5. Und 6. genannten
Gebühren
a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von
b) für eine Urnenbeisetzung
erhoben.
8.
402,00 €
Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch
Gemeindearbeiter)
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
360,00 €
180,00 €
250,00 €
330,00 €
9.
Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen
Friedhöfe durch Gemeindearbeiter
a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war
380,00 €
b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war
520,00 €
10.
Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen,
Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom
gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl.
Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde
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50,00 €
11.
Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der
Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer
Ruhefrist von 10 Jahren.
12.
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
13.
14.
15.
16.
17.
Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über
Grabnutzungsrechte
64,00 €
5,00 €
Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine
Gebühr von
790,00 €
Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine
Gebühr von
395,00 €
Für die Entfernung einer Urnendoppelwahlgrabstätte wird
eine Gebühr von
165,00 €
Für die Entfernung einer Urnengrabstätte wird eine Gebühr
von
82,00 €
erhoben.
§6
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung vom 11.12.2014
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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