Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
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Datum
01.12.2016
Erstellt
23.11.16, 08:59
Aktualisiert
23.11.16, 08:59
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Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald
über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom XX.XX.XXXX
Aufgrund der
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994,
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496), §§ 1,2,4,6,7,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 ((GV.NW. 1969, S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.September 2015 (Gv.
NRW. S. 666),
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972 ff.),
der §§ 51 ff., 53 Abs. 1 e Satz 1 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 599) sowie
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 602) – hier
bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am XX.XX.XXXX folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose
Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3)
Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Anlage
sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
1
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist
- vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung - berechtigt, von der
Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die
Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2)
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung
ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des
anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen
Behörde gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks übertragen worden ist.
§3
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
(2)
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen,
das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
1.
die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder
Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet
oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3.
die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren
Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert,
verteuert oder behindert oder
4.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigt
oder verteuert oder
5.
die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis
nicht eingehalten werden können.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
2
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer (§ 2) ist verpflichtet, die
Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die
Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu
überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2)
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3)
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschlussund Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2
Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer
nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten
Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gem. § 60 WHG und § 57
LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu
betreiben und zu unterhalten. Die Untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
(2)
Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von
beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem
Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu
öffnen sein.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
3
§6
Durchführung der Entsorgung
(1)
Der Inhalt von vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom
Deutschen Institut für Bautechnik (BlBt) ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen
Abstand zu entsorgen, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG NRW keine
anderen Regelungen eingeführt worden sind. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch
Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) einer von
ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren
Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt
werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich
oder schriftlich zu beantragen.
(2)
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu
entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des
nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer
Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor,
wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens
angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig
mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3)
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die
Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere
Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine
Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4)
Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der
Entsorgung.
(5)
Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der
Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen
Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7)
Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde
über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen
zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind
sie als Fundsache zu behandeln.
4
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der
Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(3)
Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1)
Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen
den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur
Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen
ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen
des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden.
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§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage,
abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so oft zu errichten und
zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der
Gemeinde.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur
durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
durchgeführt werden.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich
verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte
des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz
2 SüwVO Abw NRW 2013 Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich
aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw
NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 2 SüwVO
Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand der Funktionstüchtigkeit prüfen zu
lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt
die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gem. § 53 Abs. 1 e
Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1
e Satz 3 LWG NRW) informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde
Satzungen nach altem Recht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW fortführt.
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(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SüwVO Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil
30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit
die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustandsund Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO
Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw
NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit
eine zeitnahe Hilfestelle durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW
2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8)
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013
kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10
Haftung
(1)
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften
Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Gemeinde von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend
gemacht werden.
(2)
Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung
nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3)
Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer
keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.
Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
7
§ 11
Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung
der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe
des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2)
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen
etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter
abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
(3)
Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu
ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu
bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß
§ 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten
verpflichtet.
§ 12
Gebührensatz
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung beträgt bei
a) abflusslosen Gruben
b) Kleinkläranlagen
29,24 €/m³
35,35 €/m³
abgefahrenen Grubeninhalts.
§ 13
Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung von
Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer eines an die Grubenentsorgung angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch
einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
8
§ 14
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte
und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§
3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich
zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
(2)
Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht
benutzt,
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5
Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer
Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel
nicht nachkommt,
entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt,
entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt
oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder
in Betrieb nimmt,
seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks
nicht duldet.
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und
Funktionsprüfung nicht vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet.
§ 16
Begriff des Grundstücks
Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet.
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§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
07.12.2015 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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