Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 Abwägungsliste TÖB)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,6 MB
Datum
01.12.2016
Erstellt
23.11.16, 08:59
Aktualisiert
23.11.16, 08:59

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Kreis Düren mit Schreiben vom 03.01.2013, vom 17.10.2013, vom 31.10.2013, vom 11.06.2014, vom 23.03.2015 und vom 30.09.2016 ................................................................................. 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 1.17 1.18 1.19 Beanspruchung von Waldflächen ..................................................................................................... 1 Kreisentwicklung und Straßen .......................................................................................................... 2 Immissionsschutz ............................................................................................................................. 2 Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 3 Wasserschutzgebiet ......................................................................................................................... 3 Abstände zu Fließgewässern ........................................................................................................... 5 Erschließung..................................................................................................................................... 5 Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 6 Standortuntersuchung ...................................................................................................................... 7 Aufhebung der Konzentrationszonen I und II .................................................................................... 7 Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V ............................................................................... 7 Bodenschutz ..................................................................................................................................... 7 Abgrabungen .................................................................................................................................... 8 Landschaftspflege und Naturschutz.................................................................................................. 8 Leitfaden Arten und Habitatschutz .................................................................................................... 8 Kreisstraßen ..................................................................................................................................... 8 Anhang ............................................................................................................................................. 9 Beteiligung ........................................................................................................................................ 9 Versagte Befreiung Fläche 17 und 23 .............................................................................................. 9 2 Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013, vom 16.05.2014 und vom 04.03.2015 ..................................................................................................................................................... 10 2.1 2.2 2.3 2.4 3 Abstände zu klassifizierte Straßen / Anbindung der Erschließung.................................................. 10 Werbeanlagen ................................................................................................................................ 12 Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone als hartes Tabu ................................................. 13 Anbindung der Erschließung .......................................................................................................... 13 LVR mit Schreiben vom 08.02.2013, vom 11.06.2014 und vom 18.02.2015 ................................ 14 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Bodendenkmäler im Westen des Gemeindegebietes ..................................................................... 14 Ermittlung von Bodendenkmälern ................................................................................................... 15 Archäologische Bewertung: Flächennutzungsplan ......................................................................... 16 Archäologische Bewertung: Fläche A (Rennweg)........................................................................... 17 Archäologische Bewertung: Fläche H (Brandenberg) ..................................................................... 18 Archäologische Bewertung: Fläche M (Peterberg) ......................................................................... 19 Berücksichtigung von Bodendenkmälern: Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg) ...... 20 4 Wehrbereichsverwaltung West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom Januar 2013, vom 16.06.2014, vom 04.03.2015 und vom 20.04.2015 .................................................................................................................. 22 I / VII Inhaltsverzeichnis 4.1 4.2 4.3 4.4 Flugsicherung ................................................................................................................................. 22 Bauhöhen ....................................................................................................................................... 23 Anlagentypen und -standorte.......................................................................................................... 24 Anlagentypen und -standorte.......................................................................................................... 25 5 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom 12.06.2014 ..................................................................................................................................................... 26 5.1 5.2 5.3 5.4 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen ............................................................................... 26 Erweiterung von Konzentrationszonen ........................................................................................... 27 Kompensation................................................................................................................................. 27 Kompensation................................................................................................................................. 27 6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW bzw. Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012, vom 14.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 ............................... 28 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 Tabubereiche im Wald .................................................................................................................... 28 Artenschutz..................................................................................................................................... 28 Forstbehördliche Genehmigung ..................................................................................................... 29 Kompensation................................................................................................................................. 29 Naturschutzrechtliche Befreiung ..................................................................................................... 29 Anlagenzahl und -standorte ............................................................................................................ 30 Bedenken zur Fläche A (Rennweg) ................................................................................................ 30 Erneute Berücksichtigung der Fläche A (Rennweg) ....................................................................... 31 Waldumwandlung ........................................................................................................................... 31 7 Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21.10.2013, vom 16.06.2014 und vom 30.03.2015 ..................................................................................................................................................... 33 7.1 7.2 7.3 Berücksichtigung von Oberflächengewässern ................................................................................ 33 Erschließung................................................................................................................................... 33 Berücksichtigung von Oberflächengewässern ................................................................................ 33 8 Geologischer Dienst Krefeld mit Schreiben vom 30.11.2012, vom 27.09.2013, vom 27.02.2015 und vom 04.02.2016 .................................................................................................................. 34 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 9 Geotope .......................................................................................................................................... 34 Kompensation................................................................................................................................. 34 Kartengrundlagen ........................................................................................................................... 35 Kompensation................................................................................................................................. 36 Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 38 Erdbebenüberwachung................................................................................................................... 39 DIN EN 1998-6; 2006-03 ................................................................................................................ 42 Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 42 Erdbebenüberwachung................................................................................................................... 43 Anlage: Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen ................................................................................................................... 47 Anlage: Gutachtenanforderungen ................................................................................................... 49 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 mit Schreiben vom 19.09.2013 und vom 13.03.2015 ...... 51 9.1 Beteiligung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 .................................................................... 51 II / VII Inhaltsverzeichnis 10 10.1 11 11.1 12 12.1 12.2 Amprion GmbH mit Schreiben vom 30.09.2013, vom 15.05.2014 und vom 19.02.2015 ............. 52 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 52 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10.12.2013 ......................... 52 Freileitungen ................................................................................................................................... 52 Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 16.05.2014, vom 10.12.2014 und vom 19.02.2015 ....... 55 Fläche H (Brandenberg) ................................................................................................................. 55 Tourismus ....................................................................................................................................... 55 13 Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013, vom 12. bzw. 16.06.2014 und vom 18.03.2015 ..................................................................................................................................................... 56 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 13.8 13.9 14 14.1 14.2 14.3 15 15.1 Fläche A (Rennweg) ....................................................................................................................... 56 Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg)........................................................................ 57 Konzentrationszone I ...................................................................................................................... 57 Redaktionelle Änderungen / Planungen der Stadt Stolberg ............................................................ 58 Ortsbezeichnungen......................................................................................................................... 60 Zahl der zur Ausweisung empfohlenen Zonen ............................................................................... 60 Planungen der Stadt Stolberg ......................................................................................................... 60 Keine Bedenken ............................................................................................................................. 61 Literaturverzeichnis......................................................................................................................... 62 Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013 .................................................................. 62 Bitte um Fristverlängerung.............................................................................................................. 62 Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 62 Wildkatze ........................................................................................................................................ 64 Stadtwerke Düren, Guido Smeth mit Schreiben vom 07.01.2013 ................................................ 64 Wassertransportleitung ................................................................................................................... 64 16 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom 17.06.2014, vom 01.07.2014 und vom 30.03.2015 ...................................................................................... 65 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 17 17.1 18 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 18.6 Luftfahrtrechtlicher Genehmigungsverfahren .................................................................................. 65 Bitte um Fristverlängerung.............................................................................................................. 66 Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald ............................................................................................ 66 Tages- und Nachtkennzeichnung / Flugsicherungstechnische Bewertung ..................................... 66 Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 67 Deutsche Telekom mit Schreiben vom 29.11.2012 und vom 02.10.2013 .................................... 67 Telekommunikationsleitungen / Richtfunk ...................................................................................... 67 LANUV mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014 ....................................................... 68 Beteiligung des LANUV .................................................................................................................. 68 Unzerschnittene Räume ................................................................................................................. 69 Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 69 Fledermäuse................................................................................................................................... 70 Abschaltung Fläche H (Brandenberg)............................................................................................. 71 Abschaltung Fläche M (Peterberg) ................................................................................................. 71 III / VII Inhaltsverzeichnis 19 19.1 19.2 Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013, vom 12.06.2014 und vom 19.03.2015 ............................ 71 Lage von Gasleitungen ................................................................................................................... 71 Merkblatt ......................................................................................................................................... 72 20 BUND, Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 04.01.2013, vom 21.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 und vom 27.09.2016 ........................................................................ 73 20.1 20.2 20.3 20.4 20.5 20.6 20.7 20.8 20.9 20.10 20.11 20.12 20.13 20.14 20.15 20.16 20.17 20.18 20.19 20.20 20.21 20.22 20.23 20.24 20.25 20.26 20.27 20.28 20.29 20.30 20.31 20.32 20.33 20.34 20.35 20.36 20.37 Nutzung der Windenergie ............................................................................................................... 73 Änderung des FNP ......................................................................................................................... 74 Lage im Wald.................................................................................................................................. 77 Infrastrukturanbindung .................................................................................................................... 80 Landschaftsschutz und Erholung .................................................................................................... 80 Natur- und Artenschutz ................................................................................................................... 82 Standortplanung ............................................................................................................................. 82 Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 83 Natur- und Artenschutz ................................................................................................................... 83 Vögel .............................................................................................................................................. 84 Säugetiere ...................................................................................................................................... 86 Pflanzen.......................................................................................................................................... 94 Zeitfenster für Bauarbeiten ............................................................................................................. 94 Standortwahl................................................................................................................................... 94 Fläche A (Rennweg) ....................................................................................................................... 97 Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 116 Fläche M (Peterberg) – Abstände zu Schutzgebieten .................................................................. 119 Fläche M (Peterberg) – Standort WEA 1 ...................................................................................... 120 Fläche M (Peterberg) – Artenschutz ............................................................................................. 120 Zusammenfassung ....................................................................................................................... 123 Planunterlagen ............................................................................................................................. 124 Bebauungspläne ........................................................................................................................... 126 Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg ................................................................................... 126 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel ............................................................................... 130 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg................................................................................. 130 Verzicht auf die Fläche A .............................................................................................................. 131 Anregungen des Gemeinderates .................................................................................................. 131 Bekanntmachung .......................................................................................................................... 131 Anpassung der Unterlagen ........................................................................................................... 131 Artenschutz................................................................................................................................... 132 Untersuchungen zur Fläche A ...................................................................................................... 132 Einheitliche Kriterien ..................................................................................................................... 133 Eignungsprüfung .......................................................................................................................... 133 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ......................................................................................... 133 Legenden...................................................................................................................................... 133 Änderungen der Planunterlagen ................................................................................................... 134 Referenzanlage ............................................................................................................................ 134 IV / VII Inhaltsverzeichnis 20.38 20.39 20.40 20.41 20.42 20.43 20.44 20.45 20.46 20.47 20.48 20.49 20.50 20.51 20.52 20.53 20.54 20.55 20.56 20.57 20.58 20.59 20.60 20.61 20.62 20.63 20.64 20.65 20.66 20.67 20.68 20.69 20.70 20.71 20.72 20.73 20.74 20.75 20.76 20.77 20.78 20.79 Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 134 Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete.................................................................................... 134 Leitfaden Arten und Habitatschutz ................................................................................................ 135 Ratsbeschluss vom 08.04.2014 .................................................................................................... 135 Bereiche zum Schutz der Natur .................................................................................................... 135 Ampelmatrix.................................................................................................................................. 135 Einspeisung .................................................................................................................................. 136 Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 136 Regionalplanung........................................................................................................................... 136 Landschafts- und Ortsbild ............................................................................................................. 136 Schutzgebiete ............................................................................................................................... 136 Artenschutz................................................................................................................................... 137 Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 137 Wald ............................................................................................................................................. 137 Untersuchungen der Teilflächen ................................................................................................... 138 Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 138 Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 140 Fläche M (Peterberg) .................................................................................................................... 142 Umweltbericht ............................................................................................................................... 144 Begründung .................................................................................................................................. 145 Bisherige Stellungnahmen ............................................................................................................ 146 Substanzieller Raum..................................................................................................................... 146 Beteiligung des Rates ................................................................................................................... 147 Erhebungen zum Artenschutz ...................................................................................................... 147 Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 148 Wasserschutzzonen ..................................................................................................................... 149 Mindestgröße................................................................................................................................ 150 Wald ............................................................................................................................................. 150 Aussagen zum Regionalplan ........................................................................................................ 151 Ampelmatrix.................................................................................................................................. 151 Gleichbehandlung bzgl. Artenschutz ............................................................................................ 152 Leitfaden ....................................................................................................................................... 152 Wald ............................................................................................................................................. 153 Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 153 Weitere zu berücksichtigende Belange......................................................................................... 153 Wasserschutzzonen ..................................................................................................................... 154 Infrastrukturanbindung .................................................................................................................. 154 Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 154 Schall / Schatten / Abschaltungen ................................................................................................ 154 Bewertungsmatrix ......................................................................................................................... 155 Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 156 Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 156 V / VII Inhaltsverzeichnis 20.80 20.81 20.82 20.83 20.84 20.85 20.86 20.87 20.88 20.89 20.90 20.91 20.92 20.93 20.94 20.95 20.96 20.97 20.98 20.99 20.100 20.101 20.102 20.103 20.104 20.105 20.106 20.107 20.108 20.109 21 21.1 22 22.1 22.2 22.3 22.4 22.5 22.6 23 Erhebungen zum Artenschutz ...................................................................................................... 158 Kumulationswirkung...................................................................................................................... 158 Referenzanlage ............................................................................................................................ 159 Abschließende Aussagen ............................................................................................................. 159 Anschreiben 3. erneute Offenlage ................................................................................................ 159 Verfahrensgang ............................................................................................................................ 159 Zusammenspiel BP/BImSch ......................................................................................................... 160 Benennung der Flächen ............................................................................................................... 161 Erdrückende Wirkung ................................................................................................................... 161 Windkraftanlagentyp ..................................................................................................................... 161 Wasserschutz ............................................................................................................................... 162 Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 162 Methodik ....................................................................................................................................... 164 Regionalplanung........................................................................................................................... 165 UZVR ............................................................................................................................................ 165 Vorbelastung ................................................................................................................................ 166 Erdbebenmessstationen ............................................................................................................... 167 Denkmalschutz ............................................................................................................................. 167 Artenschutz................................................................................................................................... 168 Untersuchungsdetails ................................................................................................................... 168 Fläche M ....................................................................................................................................... 169 Fläche H ....................................................................................................................................... 170 Fläche A ....................................................................................................................................... 170 Weitere Stellungnahmen .............................................................................................................. 171 Anhang zur Stellungnahme: Anlage 4 aus der Niederschrift der 9. Sitzung des LB vom 03.05.2016 (Anlage 1) - Eingriffsregelung .................................................................................... 171 Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 172 Fläche A ....................................................................................................................................... 173 Anlage 2 ....................................................................................................................................... 175 Anlage 3 ....................................................................................................................................... 175 Anlage 4 ....................................................................................................................................... 175 Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013 .................................... 175 Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 175 NABU, Kreisverband Düren mit Schreiben vom 13.06.2014 ...................................................... 176 Fläche A (Rennweg) / Verweis auf Stellungnahme vom 21.10.2013 ............................................ 176 Substanzieller Raum / Artenschutzuntersuchungen / Unterschnittene Räume ............................. 177 Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013 .............................................................. 177 Karten / Flächengrößen ................................................................................................................ 180 Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 180 Fläche M (Peterberg) .................................................................................................................... 182 Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 21.12.2012 ...................................................... 185 VI / VII Inhaltsverzeichnis 23.1 24 24.1 25 25.1 25.2 Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg ................................................................................... 185 Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013, vom 11.06.2014 und vom 05.03.2015 ... 187 Richtfunk....................................................................................................................................... 187 Regionetz GmbH mit Schreiben vom 07.03.2015 und vom 03.06.2015 ..................................... 191 Hochdruckübergabestation ........................................................................................................... 191 Keine Bedenken ........................................................................................................................... 192 26 Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 04.04.2016 ................................................................................................ 192 26.1 26.2 Beteiligung der Universität Köln .................................................................................................... 192 Runderlass zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen.............................. 193 Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage 3. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen VII / VII 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Kreis Düren mit Schreiben vom 03.01.2013, vom 17.10.2013, vom 31.10.2013, vom 11.06.2014, vom 23.03.2015 und vom 30.09.2016 1.1 Beanspruchung von Waldflächen Kreisentwicklung Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in den Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das als Anlage beigefügt ist. Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller 1 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. 1.2 Kreisentwicklung und Straßen Kreisentwicklung und -straßen Im Entwurf der Zone IV, Teilaufhebung der Zone II in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes "Konzentrationszonen für Windkraftanlagen" ist die K 30 betroffen. Die K 30 verläuft im östlichen Bereich durch die geplante Konzentrationszone. Im nachfolgenden Bebauungsplan B 5 ist sichergestellt, dass keine Windenergieanlagen auf oder unmittelbar an der K 30 errichtet werden können. Der Kreis wird auch in diesem Planverfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten. 1.3 Immissionsschutz Immissionsschutz Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den Belangen des Immissionsschutz ist in den zugehörigen Bebauungsplänen aufgeführt. Bzgl. der geplanten Aufhebung der bisherigen Zonen I und II, wird auf Konsequenzen für die dort betriebenen Anlagen hingewiesen. Diese Anlagen, die nach Aufhebung der Zonen I u. II außerhalb festgesetzter Windvorrangzonen liegen, können im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben werden. Die Konsequenzen für die bestehenden Anlagen in den beiden aufzuhebenden Zonen, nämlich Rückfall auf den bloßen Bestandsschutz, sind bekannt und wurden im Rahmen der 2 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Für ein Repowering oder die Wiedererrichtung nach einem Schadensfall würden dann aber die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen gelten. Dies wäre somit aus planungsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr zulässig. Ausgenommen wären nur Anlagen, die gemäß §35 Abs. Nr.1 BauGB privilegiert sind. Planung berücksichtigt (vgl. 5.8 der FNP-Begründung). Beschlussvorschlag Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im FNP sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zwar möglich. Dies setzt jedoch eine Atypik des Einzelfalls voraus, an die relativ strenge Kriterien geknüpft sind (siehe hierzu auch Nr. 5.2.2.1 des Windenergieerlass vom 11.7.2011). 1.4 Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen: Planunterlagen: Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren, etc. hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht möglich. Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur Standortuntersuchung. Dem Hinweis wird gefolgt. Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die Wasserschutzgebiete IIa, IIb und III verzeichnet und in die Gewichtung Der Anregung wird Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht beurteilt werden. Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der Basis von topographischen Karten vorzunehmen. 1.5 Wasserschutzgebiet Wasserschutzgebiet: 3 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen Wasserschutzgebietszonen der Wassergewinnungsanlage „Wehebachtalsperre“. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.12.1975 ist zu beachten. der Flächen mit eingeflossen. Flächen der Zonen I und IIa sollen nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Im Planungsstand der erneuten Offenlage werden auch die Flächen der Zone II b nicht als Potentialfläche berücksichtigt, vgl. Nr. 1.9. gefolgt. Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A und I aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen großen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus. Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist von sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem Bereich führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher müssen auch geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage entstehen können, völlig ausgeschlossen werden. Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der Zone II A zu: Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung, Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne Abwasseranfall. Ausbau von Straßen. Neubau und Ausbau von Wegen. Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach § 8 der Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig. Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der Zone II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender Anlagen, soweit davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann, genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Wasser- 4 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert. Soweit der Abstand zu den Gewässern nicht bereits durch den Puffer zum Naturschutzgebiet eingehalten wird, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Planung der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. schutzzone II nicht vereinbar. Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein. Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen liegen den Planunterlagen nicht bei. 1.6 Abstände zu Fließgewässern Abständen zu Fließgewässern: Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). 1.7 Erschließung Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über 5 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 1.5 Der Anregung wird gefolgt. vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 1.8 Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 vorgetragenen erheblichen Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Zone II A der Wehebachtalsperre bleiben bestehen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. Die ordnungsbehördliche Verordnung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage vom 19.12.1975 ist zu beachten. Im übrigen sind die anderen wasserwirtschaftlichen Belange bzgl. der Abstände zu Fließgewässern und der Erschließung weiterhin zu berücksichtigen. Gegen die o.g. Aufhebung Aufhebung der Konzentrationszonen I und II bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. ln der Begründung zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes wird erläutert, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich der Fläche A (Rennweg) nicht möglich sei. Somit ist die Fläche A nicht mehr Gegenstand des o.g. Verfahrens. Als Konzentrationszonen sollen die Zonen IV und V (Brandenberg (Fläche H) und Raffelsbrand (Fläche L/M)) ausgewiesen werden. Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 und 17.10.2013 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ordnungsbehördliche Verordnung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-anlage Wehebachtalsperre vom 19.12.1975, Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von Fließgewässern bei der Erschließung sind weiterhin zu berücksichtigen. 6 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.9 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. hierzu Nr. 1.6 Dem Hinweis wird gefolgt In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dem Hinweis wird gefolgt. Standortuntersuchung Standortuntersuchung In der nun vorliegenden Standortuntersuchung, 4. Ergänzung (Stand Dezember 2014) fließen die wasserwirtschaftlichen Belange bzgl. der Wasserschutzgebietszonen Wehebachtalsperre in die Beurteilung der Standorte umfangreicher ein als bisher (vgl. Punkte 5.2.9 und 6.1.8). Dabei wird die Schutzzone llb neben den Zonen I und lla als Ausschlusskriterium definiert (s. S. 44). Dies entspricht der Bedeutung des Trinkwassersschutzes und wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. 1.10 Aufhebung der Konzentrationszonen I und II Aufhebung der Konzentrationszonen I und II Gegen die o.g. Aufhebung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. 1.11 Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V Ausweisung von zwei Konzentrationszonen (Zonen IV (Brandenberg, Fläche H) und V (Raffelsbrand, fläche M)) Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ausreichende Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von Fließgewässern bei der Erschließung sind weiterhin zu beachten. 1.12 Bodenschutz Bodenschutz Innerhalb der Konzentrationszonen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. 7 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt 3.3.5 der Begründung wird aufgeführt, dass im Bebauungsplanverfahren eine vollständige ASP II erfolgen wird. Dies wird weiterhin umgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die erforderlichen Abstände nach dem StrWG und dem FernStrG werden in den Bebauungsplänen und Genehmigungsverfahren beachtet. Es sollen technische Lösungen gewählt werden; diese sind im Genehmigungsverfahren nachzuwei- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. 1.13 Abgrabungen Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen. 1.14 Landschaftspflege und Naturschutz Landschaftspflege und Naturschutz Zur vorgesehenen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald bestehen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. 1.15 Leitfaden Arten und Habitatschutz Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Die Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" sind wie unter Punkt 3.3.5 der Begründung dargelegt, im weiteren Verfahren abzuarbeiten. 1.16 Kreisstraßen Kreisstrassen: Es werden keine Belange zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben. In weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu beachten: 8 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Konzentrationsflächen liegen in unmittelbarer Nähe der K 30 und K 36. Die Abstandsflächen nach § 25 STrWG NW sind einzuhalten. sen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Beschlussvorschlag Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. Falls Leitungsverlegungen an den Kreisstraßen in Frage kommen, müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden. 1.17 Anhang Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012 (als Anlage) 1.18 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Verfahrensfehler lag bei der Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Somit war der Kreis Düren nicht erneut zu beteiligen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beteiligung wie mir zwischenzeitlich bekannt geworden ist, hat die Gemeinde aufgrund eines Verfahrensfehlers eine erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Eine erneute Beteiligung des Kreises Düren bzw. der Unteren Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange ist im Verfahren nicht erfolgt. 1.19 Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der Bürger behandelt. (dort: Nr. 1) Weiterhin erfolgte eine minimale Änderung der Abgrenzung der Zone in Ochsenauel. Hier wurden nur die betroffenen TÖB beteiligt. Versagte Befreiung Fläche 17 und 23 Bei Durchsicht der Unterlagen habe ich festgestellt, dass in der Begründung sowie der Standortuntersuchung an mehreren Stellen direkt (Begründung S. 22 und 23; Standortuntersuchung S. 32 und 33) oder indirekt (Begründung S. 35, 2. Absatz Kapitel 5.2.4 Wald) auf ein Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 8.9.2015 Bezug genommen wird. Teilweise wurde dieser Bezug erst Die Aussagen zum Schreiben der ULB vom 08.09.2015 waren bereits zuvor in den Unterlagen enthalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 9 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag jetzt im Zuge der erneuten Offenlage in die Unterlagen eingearbeitet. Durch die Herausnahme einer einzelnen Formulierung aus ihrem ursprünglichen Kontext wird der Eindruck erweckt, die Untere Landschaftbehörde habe nach entsprechender Prüfung formal und verbindlich eine Befreiung von landschaftsrechtlichen Verboten für die Flächen 17 und 23 abgelehnt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf diese Thematik bin ich bereits in einem Antwortschreiben an Herrn Linder vom 13.4.2016 eingegangen, das ich Ihnen mit Schreiben vom 9.5.2016 ebenfalls übersandt hatte. · Ob für die Flächen 17 und 23 eine Befreiung von dem Landschaftsschutz erteilt werden könnte ist unerheblich, da der Windkraft selbst bei gleichzeitiger Ausweisung aller Offenlandflächen kein substanzieller Raum geboten werden könnte (vgl. hierzu Nr. 1.1). Insofern ist die Inanspruchnahme von Waldflächen unumgänglich. Ich weise nochmals darauf hin, dass die im Schreiben vom 8.9.2015 getroffene Einschätzung auf dem damaligen Stand der Potentialanalyse beruhte. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aspekten des Eingriffs in den Boden und das Landschaftsbild sowie des Artenschutzes hatte in diesem Stadium der Potentialanalyse bzw. zu diesem Planungsstand noch gar nicht stattgefunden. Insoweit wurde dem Planungsbüro lediglich als erste Einschätzung mitgeteilt, dass auf Basis der vorliegenden Daten der Potentialanalyse bzw. des Planungsstandes keine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Diese Einschätzung basierte wie beschrieben auf der damaligen Datenlage und stellt keine verbindliche Entscheidung dar. Für eine verbindliche Entscheidung und Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen wäre im fortgeschrittenen Planungsprozess eine wesentlich vertiefendere Betrachtung und Bewertung erforderlich gewesen. Bereits 2015 lag schon eine weit bearbeitete Fassung der Standortuntersuchung vor. Die Offenlage der Planung war erfolgt. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann nur eine „grobe“ Betrachtung der Auswirkungen erfolgen, da konkrete Anlagenstandorte noch nicht feststehen. Im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung bitte ich in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zitierten Aussagen der Unteren Landschaftsbehörde in dieser Form in den Unterlagen belassen werden können. 2 Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013, vom 16.05.2014 und vom 04.03.2015 2.1 Abstände zu klassifizierte Straßen / Anbindung der Erschließung Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau befindet sich nicht in Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennut- Der Hinweis wird 10 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den Abwägungstabellen. zungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. zur Kenntnis genommen. Nach wie vor gilt meine Stellungnahme vom 11.12.2012: In Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen Bundes-/ Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur B 399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegenetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt, sondern durch die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann. Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann (Windenergieerlass vom 04.11.2015, Nr. 8.2.5). Der Windkrafterlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten). Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/ Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Wie bereits in meinen vorangegangenen Stellungnahmen aufgeführt, ist nicht s. u. a. Begründung Ziffer 2.2 "Inhalt" Seite 7 - nur die Anbauverbotszone sondern bei Landes- wie bei Bundesstraßen die Anbaubeschränkungszone von je 40,0 m vom befahrbaren Straßenrand einzuhalten. 11 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Werbeanlagen sind an den Windenergieanlagen nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Erinnerung: Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur B 399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten). Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Einer Anbindung an die B 399 wird nicht zugestimmt. 2.2 Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG bzw. § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/Landesstraße 12 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die vorangegangen Stellungnahme werden unter 2.1 bis 2.2 behandelt. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Diese Forderung gilt auch für bauausführende Firmen. 2.3 Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone als hartes Tabu Zunächst verweise ich auf meine vorangegangenen Stellungnahmen. Als Straßenbaulastträger von Bundes- und Landesstraßen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen der betroffenen Bundes- und Landesstraßen eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist. Ablenkungsgefahr durch die enorme Höhe der Anlage, Bedrohliche und optisch bedrängende Wirkung, Ablenkung durch die Bewegung der Anlage. Nicht auszuschließende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen Diese Aspekte sprechen für die Wertung der klassifizierten Straßen als harte Tabuzone (Abstand von mindestens 40m gemessen ab Rotorspitze bis zum befestigten Fahrbahnrand der Bundes- oder Landesstraße. Damit wird auch der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen (deren Nutznießer auch Pendler, Versorgungsuntemehmen, Krankentransporter und nicht zuletzt der Betreiber der Windenergieanlagen sind) Rechnung getragen. Die Anbauverbotszonen werden als harte Tabuzone gewertet. Da Genehmigungen innerhalb der Anbaubeschränkungen möglich sind, werden diese Flächen nicht ausgeschlossen. Im Nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenabstände mit dem Landesbetrieb abgestimmt. Technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren bestehen und werden im Genehmigungsverfahren nach dem Bundeimmissionsschutzgesetz geregelt werden. Die Erschließung ist ebenfalls Bestandteil des BImSch-Verfahrens. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. 2.4 Anbindung der Erschließung Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an Bundesstraßen ausgeschlossen. Dieser Aspekt wurde bereits mehrfach erwähnt. Bisher ist kein Erschließungskonzept vorgelegt worden. Daher werden erhebliche Bedenken gegen den Flächennutzungsplan erhoben. Die Festlegung der Erschließung erfolgt auf der Ebene der Bebauungspläne oder der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 13 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Landesstraßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Weitere Auflagen, wie Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, sind im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis abzuklären. Die sehr schlechten Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergieparks machen eine eingehende vorherige Abstimmung der Baustellenzufahrten und auch der im weiteren Straßennetz genutzte Kreuzungen unumgänglich. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen/Kreuzungen usw. an klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig bis unmöglich. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Belange des Landesbetriebes unerheblich sind, werden sämtliche Regressansprüche Dritter an die Gemeinde Hürtgenwald weitergeleitet. 3 LVR mit Schreiben vom 08.02.2013, vom 11.06.2014 und vom 18.02.2015 3.1 Bodendenkmäler im Westen des Gemeindegebietes In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die Planung betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler unterschiedlicher Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte. Die Stellungnahme betrifft nicht die 9. Änderung des Flächennutzungsplans. Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M bzw. im Westen des Gemeindegebietes vgl. Nr. 3.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Westen des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, im Bereich Raffelsbrand, liegen die großen Waldgebiete des Monschauer Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet wor- 14 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen Störungen durch eine qualitative Ermittlung (Prospektion, ggf. Grabungen) wird gefolgt und hier auf diese verzichtet. Dafür werden die vorgebrachten Hinweise auf die archäologische Bedeutung der einzelnen Flächen in den Umweltbericht des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne übernommen. Ggf. sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens weitere Maßnahmen erforderlich. Dem Hinweis wird gefolgt. den. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich im Bereich Peterberg, Ochsenkopp und bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl. Anlage Bodendenkmalblatt 182). Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11 DSchG NW und bitte Sie, diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. 3.2 Ermittlung von Bodendenkmälern Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine konkrete Erfassung der Kulturgüter erforderlich. Bei einer entscheidungserheblichen Betroffenheit sind auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M bzw. im Westen des Gemeindegebietes vgl. Nr. 3.6 Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden, wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultie- 15 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen wurden in die Umweltberichte (vgl. Kapitel 1.5.7) und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. renden Verfahren dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden. 3.3 Archäologische Bewertung: Flächennutzungsplan Archäologische Bewertung Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald 9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR AZ: 333.45-56.2/12-001 Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und tief eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird. Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich eingelagerten Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden unterschiedlicher Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung gerade in Flussnähe seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien Hochlagen werden noch heute landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige Voraussetzungen bieten. Dies ist auch für historische Perioden anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung, verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte. Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine Siedlungsund Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher werden in der Eifelregion nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze gefunden. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Eifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. 16 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.4 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Archäologische Bewertung: Fläche A (Rennweg) Hürtgenwald - Großhau B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III LVR-ABR AZ: 333.4556.1/12-002 Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden und dem Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der Fläche ist durch mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu Gewässern ließen im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500 v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde innerhalb der Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund erhaltenen Bodendenkmäler zu werten. In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie Baumaterialien (Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im Bereich der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben, Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen. Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von 1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkenn- 17 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen wurden in den Umweltbericht (vgl. Kapitel 1.5.7) und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. bar. Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine konkrete Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es bei allen WKAStandorten zur Zerstörung dieser Relikte des II. Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der Nähe von Feldstellungen und Geschützständen liegen. Belange des Bodendenkmalschutzes werden durch die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg“ nicht negativ betroffen. Die Herausnahme ist vielmehr aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu begrüßen. 3.5 Archäologische Bewertung: Fläche H (Brandenberg) Hürtgenwald — Brandenberg B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel, Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-003 Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden vom Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten gebildet hat und die Nähe zu Gewässern ließen aber im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht vor. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt, dass eine Untersuchung der innerhalb der Fläche H potentiell vorhandenen Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Durch die Größe der in dem nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein ausreichender Gestaltungsspielraum gegeben, sodass auf Bodendenkmäler reagiert werden kann. Eine archäologische Baubegleitung ist erforderlich und wird durch Hinweis in dem Bebauungsplan sowie Fixierung in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. 18 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Archäologische Bewertung: Fläche M (Peterberg) Hürtgenwald — Raffelsbrand B-Plan K 14 Windpark Peterberg, Konzentrationszone V LVR-ABR AZ: 333.4556.1/12-004 Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren. Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die Tschechoslowakei und später auf Polen einen möglichen Angriff des französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar zu verhindern. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte Hohlwegtrasse, die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken der amerikanischen Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist auf einer Strecke von 580 m erhalten und wird nur durch einen Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche Ende des Panzergrabens läuft auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls zu. Die Bunker sind gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand der erhaltenen Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen. Zwischen den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im Okto- Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. 19 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ber/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch wenn es zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung oder auch Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen zu erhalten, die an anderer Stelle nicht möglich ist. Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist. Im Zusammenhang mit der Herausnahme des Rennweges stellt sich nur die Frage, warum die Überlegung hinsichtlich der Herausnahme einer Fläche nicht für die Fläche K 14 – Peterberg – in Betracht gezogen wurde, da hier doch erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes besteht. Zwar gab es zwischenzeitlich einen Ortstermin, bei dem eine – in die Planung eingearbeitete bzw. noch einzuarbeitende Lösung - gefunden wurde. Unabhängig hiervon würde eine Einstellung der Planung für den Bereich Peterberg den Belangen des Bodendenkmalschutzes eher gerecht werden. 3.7 Im Rahmen einer rechtssicheren Planung ist es erforderlich, der Windkraft substantiellen Raum zu geben. Dazu ist eine Ausweisung von Konzentrationszonen in ausreichender Größe erforderlich. Daher sollen die am besten geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Das Vorliegen von einzelnen Bodendenkmalen im Bereich Raffelsbrand steht einer Eignung für die Windkraft nicht entgegen. Wie der LVR anführt, wurde hier eine Lösung erzielt, bei der nach wie vor Windenergieanlagen in unbegrenzter Höhe errichtete werden können. Die Herausnahme der Fläche A wird im Übrigen nicht mit Gründen des Denkmalschutzes begründet. Berücksichtigung von Bodendenkmälern: Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg) Nach Auswertung der für die erneute Auslegung vorliegenden Unterlagen werden im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes die Flächen M „Peterberg“ und H „Brandenberg“ zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen favorisiert. Hiergegen bestehen – insbesondere bezogen Bzgl. der Fläche H werden in der Stellungnahme keine konkreten Bedenken angeführt. Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M vgl. Nr. 3.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 20 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auf die Fläche M „Peterberg“ - erhebliche Bedenken. In den Wäldern des Monschauer Staatsforstes, die hier in Teilbereichen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen sind, fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Ein großer Teil dieses Schlachtfeldes liegt im Bereich der Fläche M „Peterberg“ und ist als ortsfestes Bodendenkmaler geschützt (BD DN 182). Es gibt weitere als Bodendenkmal zu schützende Teilbereiche im Hürtgenwald, deren Denkmaleigenschaft aber noch nicht abschließend bewertet wurde. Diese betreffen auch das Plangebiet H. Auch wenn Sie sich im Rahmen der Planung – wie vereinbart – bemüht haben, die potentiellen Anlagestandorte den Belangen des Bodendenkmalschutzes anzupassen, kommt es dadurch – wie das vorliegende Ergebnis zeigt – zu keiner wesentlichen Konfliktminimierung. Die durch die Anlagestandorte sowie die damit verbundene Infrastruktur verbundenen Eingriffe in das Bodendenkmal sind nach näherer Prüfung mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes nicht zu vereinbaren. Zum einen kommt es im Rahmen der Errichtung der Anlagen zu erheblichen zerstörenden Erdeingriffen. Zum anderen verunstalten die Anlagen das Erscheinungsbild und damit den Denkmalwert und die Aussagefunktion dieses geschichtsträchtigen Ortes. Die Konzentrationszone „Peterberg“ sollte daher aus Gründen des Bodendenkmalschutzes von der Planung ausgenommen werden. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit einem Beschluss für die Fläche Peterberg als Windkonzentrationszone zwar die erste planerische Hürde vollzogen würde. Letztendlich unterliegt auch nach Rechtskraft der Planung jede Anlage und jeder damit verbunden Eingriff in den Boden einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, der die Planung nicht umsetzbar machen kann. 21 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob es für die Ihrerseits favorisiert Zone „Peterberg“ eine (bzw. mehrere) Alternativen gibt, die dann aber noch im Einzelnen hinsichtlich der Belange des Bodendenkmalschutzes detailliert zu prüfen wären. 4 Wehrbereichsverwaltung West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom Januar 2013, vom 16.06.2014, vom 04.03.2015 und vom 20.04.2015 4.1 Flugsicherung Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können.  Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013.  Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert. Die Belange der Flugsicherung (Radar) können auf den Bebauungsplan verlagert werden. Nur in diesem Rahmen können die Erfordernisse des Radars ausreichen berücksichtigt werden. Derzeit findet eine Überarbeitung der Planung der Anlagenstandorte statt. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:  Rennweg": 520,00 m über NN  "Peterberg": 690,00 m über NN  "Ochsenauel": 570,00 m über NN Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg auch aus diesem Grund verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Kon- 22 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zentrationszone ausweisen zu können. 4.2 Bauhöhen Gegen die im Betreff genannte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hat die Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände (Bedenken nach § 14 und §18 LuftVG). Der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher in beantragter Form nicht zugestimmt. Die Bedenken bzw. Einwände entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung. Begründung Für den Bereich Vossenack/ Raffelsbrand werden keine Bedenken geäußert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Für den Bereich Ochsenauel werden Bedenken hinsichtlich der Bauhöhenbegrenzung des MRVA angeführt. Die Höhenbegrenzung wird mit 570 m über NN angegeben; die aktuelle Planung sieht eine Höhe von bis zu 584,0 m über NN vor. In einer ersten Beteiligung wurde eine höhere Baubeschränkung mitgeteilt. Die Planung wird nun auf 570 m ü NN für die Fläche H angepasst. Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches des NATO-Flugplatzes Nörvenich, jedoch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des NATO-Flugplatzes in Nörvenich. Bzgl. der fünf Windenergieanlagen in der Gemarkung Vossenack wird folgende Stellungnahme abgegeben: Hier können alle fünf Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 690,00 m über NN genehmigt werden. Das IFR An- und Abflugverfahren sind hier nicht betroffen, ebenso ist keine Änderung der MRVA (=Minimum Radar Vectoring Altitude, dt. = Radarführungsmindesthöhe) notwendig. Bzgl. der drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Brandenberg wird folgende Stellungnahme abgegeben: Auf Grund der Nähe zum NATO-Flugplatz Nörvenich müssen diese drei geplanten Windenergieanlagen abgelehnt werden. Bei der geplanten Bauhöhe von max. 584,0 m über NN muss der MRVA-Sektor 257 (29[32]) angehoben werden. Eine Anhebung des MRVA-Sektors 257 hat Auswirkungen auf den gesamten Endanflug der Betriebspiste 07 und führt somit zu erheblichen, nicht hin- 23 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Belange der Bundeswehr stehen gemäß der Stellungnahme einer generellen Ausweisung der Flächen als Konzentrationszone für die Windenergie nicht entgegen. Mögliche Bauhöhenbegrenzungen sind bekannt und wurden in der Planung berücksichtigt (vgl. 8.1 und 8.2 dieser Abwägung). Der Stellungnahme wird gefolgt. nehmbaren operationellen Einschränkungen für den Flugbetrieb. IFR-An- und Abflugverfahren sind somit betroffen. Dem Bau von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 570 m über NN kann an diesem Standort zugestimmt werden. Hinweis: - 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. - Ab einer Bauhöhe von über 100m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich 4.3 Anlagentypen und -standorte die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Luftverkehr berühren und beinträchtigen. Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich  innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörvenich,  innerhalb des Verlaufs von militärischen Richtfunkstrecken. Eine Abschließende Prüfung der Anlagenstandorte etc. erfolgt auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes. Des Weiteren befindet sich im Planbereich das Gelände einer bundeswehreigenen Richtfunk-Schalt und Vermessungsstation. Dieses Gelände darf nicht überplant werden. Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst 24 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Belange der Bundeswehr stehen gemäß der Stellungnahme einer generellen Ausweisung der Flächen als Konzentrationszone für die Windenergie nicht entgegen. Mögliche Bauhöhenbegrenzungen sind bekannt und wurden in der Planung berücksichtigt (vgl. 8.1 und 8.2 dieser Abwägung). Der Stellungnahme wird gefolgt. feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luftfahrthindernissen vorliegen. Ebenso möchte ich Sie bitten, die Daten der bereits bestehenden 6 WEA zu übermitteln. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben. Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen kann. Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern. Hinweis: Seit dem 1. April 2014 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ( BAIUDBw) Bonn, Infra I 3, die Aufgaben der aufgelösten Wehrbereichsverwaltung Nord, Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange und militärische Luftfahrtbehörde übernommen 4.4 Anlagentypen und -standorte Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Luftverkehr berühren und beinträchtigen. Die Zonen IV und V befinden sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt. In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur Eine Abschließende Prüfung der Anlagenstandorte etc. erfolgt auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes. 25 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben. Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe, hier z.B. der Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen kann. Die Bundeswehr wird sich zur Genehmigungsfähigkeit von WEA-Vorhaben in den jeweiligen Verfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. 5 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom 12.06.2014 5.1 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren. Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer Windanlage. Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund und Boden steht. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde die Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 8 Anlagen auf den Flächen M und H geplant. Die Zone A, Konzentra- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. tionszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt wurden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen unterliegen (harte Tabus). Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung, Kapitel 3.3.4 der Begründung) Die Frage des Grundbesitzes bzw. der Eigentumsverhältnisse 26 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wurde bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt. 5.2 Erweiterung von Konzentrationszonen In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können. 5.3 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft den LBP zum Bebauungsplan. Da die Eingriffe hier jedoch bereits vorbereitet werden, wird im folgenden Stellung genommen: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kompensation Hinsichtlich des noch zu erstellenden LBP gibt die Landwirtschaftskammer zu bedenken, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen auf einem Fachbeitrag von W. Nohl aus dem Jahre 1993 beruht. Aus unserer Sicht darf die Umsetzung der von der der Bundesregierung beschlossenen Energiewende nicht mit zwanzig Jahre alten Planungshilfen operationalisiert werden. Die Kommunen, die Konzentrationszonen für Windenergie ausweisen, billigen damit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Fernwirkung der Windenergieanlagen kann durch keine geeignete Maßnahme abgemildert und kompensiert werden. Die Landwirtschaftskammer NRW fordert, keine zusätzlichen Flächen zur Kompensation des Landschaftsbildes zu beanspruchen. Artenschutzmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter Flora und Fauna sind im Wald und nicht auf landwirtschaftlichen Flächen durchzuführen. 5.4 Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet angelegt worden sind. Einzelfälle bzw. Interessen Einzelner können im Rahmen der Standortuntersuchung nicht berücksichtigt werden. Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt. Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt durch Waldumbaumaßnahmen. Landwirtschaftliche Flächen werden für diese neuen Waldflächen nicht in Anspruch genommen. Artenschutzmaßnahmen auf Freiflächen sind nicht erforderlich. Lediglich für den Eingriff in den Wald (Dauerhafte Rodung) ist ein Ausgleich außerhalb des Waldes erforderlich. Kompensation Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sich keine grundsätzlichen Beden- Somit sind die Punkte 5.1 bis 5.3 abschließend geklärt. Bedenken werden nicht mehr erhoben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 27 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen ken. Bei der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ist zu beachten, dass die Haupterwerbsbetriebe in der Gemeinde in ihren Entwicklungsschritten auf Flächenwachstum angewiesen sind. Daher sollten eine Erstaufforstung von Acker- und Grünlandflächen unterbleiben. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum LBP vgl. Nr. 5.3 6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW bzw. Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012, vom 14.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 6.1 Tabubereiche im Wald Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden. Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:  6.2 Tabubereiche im Wald Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2 aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen Anlagenstandorte auf der Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde Hürtgenwald nicht benannt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Artenschutz  Artenschutz Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, 28 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen. 6.3 Forstbehördliche Genehmigung  Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung) Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird. Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans anzuführen, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. 6.4 Kompensation  6.5 Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den genauen Flächenbedarf zu ermitteln. Die Kompensation wurde im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wurden der Kompensationsbedarf sowie auch die Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald (Wegebau, Anlagenaufstellflächen) wurden geeignete Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festgelegt. Da diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abgestimmt. Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Auf- Der Naturschutzrechtliche Befreiung  Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom Hinweis wird 29 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.07.2011). 6.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag stellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Punkt 1.14). zur Kenntnis nommen. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg“. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ge- Anlagenzahl und -standorte Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden. Die Darstellung des Bebauungsplanes für die übrigen Zonen wurden hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur Offenlage Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 6.7 Bedenken zur Fläche A (Rennweg) Aus forstbetrieblicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung Konzentrationszone III und IV keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist bei der Planung beteiligt worden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken bestehen gegen die Konzentrationszone III und zwar aus folgenden Gründen: Artenschutz: Das Artenschutzgutachten Fläche A Rennweg weist deutliches Konfliktpotential auf. Detailuntersuchungen insbesondere für die Wildkatze fehlen noch. Bei der Fläche Rennweg A werden große zusammenhängende Waldgebiete zerschnitten. Die störungsarme Wanderung von Tieren muß auch nach einem Eingriff in 30 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Frage des substantiellen Raums wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan (Kapitel 2.3) ausführlich behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. die Waldbestände erhalten bleiben. Der Nachweis ist in einem Gutachten festzuhalten. 6.8 Erneute Berücksichtigung der Fläche A (Rennweg) Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW unterstützt die energiepolitischen Ziele der Landesregierung und stellt geeignete Waldflächen für die Windenergienutzung zur Verfügung. Wir respektieren und unterstützten die kommunale Planungshoheit, um der Windenergie substanziellen Raum im jeweiligen Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Der der FB II (Landeseigener Forstbetrieb) des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bewirtschaftet umfangreiche Waldflächen auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald und unterstützt die ursprüngliche Konzentrationsflächenplanung für Windkraftanlagen der Gemeinde. Eine Ausweisung der Fläche A „Rennweg“ im Rahmen der 9. Flächennutzungsplanänderung ist aus städtebaulichen Gründen (Landschafts- und Ortsbild, Erschließung, Belange der Erdbebenmessung etc.) nicht möglich. Ebenso ist die Fläche A politisch nicht gewünscht. Durch die Herausnahme der Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) auf Beschluss des Gemeinderates am 08.04.2014 mit der aktuellen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach Auffassung des FB II der Windenergie nicht mehr der benötigte "substanzielle Raum" über die kommunale Flächennutzungsplanung eingeräumt werden. Der FB II bittet daher die Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) im aktuellen Flächennutzungsplanänderungsverfahren weiter zu berücksichtigen. Sollte die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Windenergienutzung keinen "substanziellen Raum" einräumen oder aus anderen Gründen außer Kraft gesetzt werden, behält sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Waldbesitzer vor, potentiell geeignete landeseigene Waldflächen auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. 6.9 Waldumwandlung Wie bereits in der Stellungnahem vom 10.06.2014 mitgeteilt, bestehen gegen Der Einwender bezieht sich auf den Wortlaut des Entwurf des Die Stellungnahme 31 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag die o.g. Planung keine Bedenken. Die Standorte in den Windkonzentrationszonen IV und V sind mit dem Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen. Zum Thema Waldumwandlung bitte ich folgendes unbedingt zu beachten: Windenergieerlasses 2015, in dem Aussagen zur Waldumwandlungsgenehmigung formuliert werden. Hier heißt es, dass Waldumwandlungsgenehmigungen der Konzentartionswirkung der BImSch-Genehmigung unterliegen, sofern diese anlagenbezogen sind. Diese Aussagen beziehen sich jedoch auf Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, insbesondere auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren. Hinweise auf eine Erforderlichkeit im Flächennutzungsplanverfahren können hieraus nicht abgeleitet werden. Weiterhin handelt es sich um einen Entwurf des Erlasses, der noch keine Bindungswirkung entfaltet. wird zur Kenntnis genommen. "BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht erforderlich, da für die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden. Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert." Grundsätzlich ist eine Waldumwandlung nach § 43 Landesforstgesetz (LFoG) nicht notwendig, wenn für die Flächen ein Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch eine anderweitige Nutzung vorsieht. Die Waldumwandlung ist Bestandteil des Flächennutzungsplanverfahren und unbedingt durchzuführen. Neben der rechtlichen Lage ist die Umwandlung ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens mit hoher Außenwirkung. Im Erlass des MKUNLNV vom 23.02.2015 Konzentrationswirkung nach § 13 BlmSchG und Waldumwandlungsgenehmigung heißt es u.a.: "Von der Konzentrationswirkung erfasst werden ausschließlich anlagenbezogene Entscheidungen. Anlagenbezogen sind solche Entscheidungen, die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und insoweit eine "Freigabewirkung" für den Betreiber der Anlage haben. Dementsprechend ist die forstbehördliche Genehmigung nach § 9 Absatz 1 BWaldG i.V.m. § 39 LFoG (Waldumwandlungsgenehmigung) insoweit gemäß § Behördenbindend ist dagegen der Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ aus 2012. Hierin heißt es unter Punkt II.3 A: „Die Forstbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB Stellung zu den Belangen des Waldes auf Grundlage der Bewertungskriterien dieses Leitfadens und legt dar, für welche in der geplanten Konzentrationszone gelegenen Waldflächen sie eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht stellen kann. Stellt sie im Verfahren zur Aufstellung des FNP eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht, ist sie analog § 7 BauGB auch im späteren Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlagen daran gebunden. Kann sie für einzelne Bereiche der geplanten Konzentrationszone eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht in Aussicht stellen, ist die Ausweisung der Zone auf diesen Flächen nicht zielführend.“ Demzufolge ist es im Rahmen der Ausweisung von Flächen im Flächennutzungsplan ausreichend, wenn die Waldumwandlung in Aussicht gestellt wird. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des 32 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 13 BlmSchG konzentriert, als die Umwandlung von Wald deshalb erforderlich ist, weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet oder betrieben werden soll, Wald stockt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.8.2013, Az: 4 ME 76/13, Juris, Rn. 21) und die Waldfläche daher in eine andere Nutzungsart überführt wird." Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. Beschlussvorschlag Eine Waldumwandlung muss für jedes Windrad separat gestellt werden (BimSchG). 7 Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21.10.2013, vom 16.06.2014 und vom 30.03.2015 7.1 Berücksichtigung von Oberflächengewässern Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern durchflossen oder grenzen an Bachtäler. Zur Entwicklung der Fließgewässer und ihrer Auen sind mit allen Anlagen der Windkraftanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Vorliegende Konzepte zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer und die Maßnahmen aus den Umsetzungsplänen der EG Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen. 7.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen den Bachtälern und den Windenergieanlagen wird für Bachtäler, die nicht einem Naturschutzkriterium unterliegen, im Rahmen der Bebauungspläne geprüft und durch die Planung der groben Anlagenstandorte sichergestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Erschließung Bei der Planung der Erschließung sind die Eingriffe in Bachtäler zu vermeiden. Es sind, soweit möglich, vorhandene Wege und Gewässerkreuzungen zu nutzen. 7.3 Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Berücksichtigung von Oberflächengewässern Unter Punkt 5.4 wird erwähnt, dass durch den 100 Meter-Puffer um die Naturschutzgebiete in der Regel ein Abstand um die Fließgewässer eingehalten wird. Daraus müsste für die Kall und den Petersbach ein ausreichendes Abstandskriterium eingehalten sein (siehe Lagepläne: rote Flächen: Naturschutzgebiet, grüne Flächen: FFH-Gebiet). 33 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Betroffen scheint dennoch ein Nebengewässer des Rinnebachs (Schlundbach, ggf. der Kreuzbach bzw. dessen Vorfluter), für die ggf. die Einhaltung des Abstandskriteriums nachgefordert werden müsste. Wenn Eingriffe in die Bachtäler vermieden werden, bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur keine Bedenken. Ansonsten bitten wir unserer Stellungnahme vom 16.06.2014 unter dem Zeichen 4.02 Hop/BS 10978 zu beachten. 8 Geologischer Dienst Krefeld mit Schreiben vom 30.11.2012, vom 27.09.2013, vom 27.02.2015 und vom 04.02.2016 8.1 Geotope Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr. Piecha, Tel: 02151 897 575)  Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw. als Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b) LG NRW auszuweisen. Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum einige schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom Geologischen Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die @LINFOS Landschaftsinformationssammlung LANUV NRW, Legendeneinheit GeObsch. In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren hat der geologische Dienst Kartierungen der Geotope mitgeliefert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentrationszone. Daher ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in den Bebauungsplan nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Für die Bereiche Brandenberg sowie Peterberg liegen keine Geotope vor. 8.2 Kompensation Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene Im Rahmen des Flächennutzungsplans können Planungen, Nutzungsregelungen als  Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern, jedoch innerhalb der Gemeinde, stattfinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 34 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und textlich festgesetzt werden. Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie für den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit: Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"— Methode) auszuweisen (FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden.  Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c. 8.3 Kartengrundlagen Kartengrundlagen: Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten Verfügung:  Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch: 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW. 2.Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302 Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW. 3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. 35 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren bewältigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0]. 4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW". Link: <http://www.tim-online.nrw.de>. Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit Copy und Paste von http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren. 5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst NRW. ISBN 3-86029-378-2.  Grundlagenkarten zur Beschreibung der Geologie/ Tektonik: 1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5204 Kreuzau, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5303 Roettgen, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 3. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen, Mit Erläuterungen. 1990 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 8.4 Kompensation Windenergie-Erlass vom 11.07.2011: Gemäß dem aktualisierten.Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem 36 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. nommen. 8.2.1.1 Allgemeines Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser führt die von dem Eingeber vorgebrachten Inhalte unter Nr. 8.2.2.1. Eine Empfehlung, bereits bei der Ausweisung von Konzentrationszone die Kompensation auszuweisen, wird nicht mehr getroffen. Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen: Die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung zu erbringen ist jedoch weiterhin möglich, bzw. erforderlich. Insofern wird die bisher verfolgte Vorgehensweise beibehalten. Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Daten- und Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt. http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15.pdf Weitere Downloads: http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf) oder Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb) Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 37 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 8.5 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Vollziehbarkeit der Planung ist jedoch weiterhin gegeben, da die vorgebrachten durch Bautechnische Maßnahmen bewältigt werden können. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Erdbebengefährdung Stellungnahme zur Seismologie (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258): 1. Erdbebengefährdung Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die hier relevanten Planungsgebiete sind folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:  Konzentrationszone IV (Gemarkungen Kleinhau, Brandenberg): 2 / R  Konzentrationszone V (Gemarkung Vossenack): 2 / R gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006). Die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte ist zu beachten. Bemerkung DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Wind- kraftanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 "Türme, Masten und Schornsteine". 38 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 8.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser konkretisiert unter 8.2.12 den Umgang mit den Messstationen des geologischen Dienstes und führt dazu aus, dass eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstationen führen kann. Diese Einzelfallprüfung ist von Seiten des Geologischen Dienstes in dem Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Erdbebenüberwachung 2. Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung von Windkraftanlagen Für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald ist folgender Standort einer Station zur Erdbebenüberwachung betroffen:  Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst): Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Großhau, neben Forsthaus). International registriert unter GSH: Koordinaten in Grad: 6,380° östl. Länge; 50,736° nördl. Breite. Koordinaten: Rechtswert: 2526868,05, Hochwert: 5622346,18. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Aus Sicht des Landeserdbebendienstes wird dringend empfohlen, einen Bereich mit einem Radius von bis zu 10 km um den u. g. Standort als Konfliktzone innerhalb der "Detailanalyse der Potenzialflächen" zu definieren. Dieser muss nicht zwangsläufig als Ausschlusszone oder "harte Tabuzone" für die Genehmigung von Windkraftanlagen gelten, jedoch sollten Genehmigungen hier nur vorbehaltlich einer technischen Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Landeserdbebendienst erteilt werden. O.g. Erdbebenüberwachungsstation betrifft folgende Planbereiche:  Konzentrationszone IV - Entfernung von der Station etwa 3,0 km und  Konzentrationszone V - Entfernung von der Station etwa 8,5 km. Die geplante Konzentrationszone IV steht damit in besonderem Maße in Konflikt mit den Belangen der Erdbebenüberwachung. Ich empfehle daher dringend die Berücksichtigung des Kriteriums "Erdbebenüberwachung" bei der Ausweisung der Konzentrationszonen im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Hürtgenwald. Da in dem Flächennutzungsplan Anlagenanzahl, -Typ und Standorte nicht verbindlich festgelegt werden können, ist eine Einzelfallprüfung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht möglich, sodass nur eine erste Abschätzung bzgl. der zu erwartenden Beeinträchtigung abgegeben werden kann. Derzeit ist unklar, ob und in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher vorliegenden Studien (z.B. Styles, P., Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. – Final Report. Keele University Staffordshire, 2005.), dass eine generelle Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, unbestimmt ist jedoch, ab welchem Maß der Beeinträchtigung die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da der o.g. 10 km Radius alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfasst, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte. 39 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Erläuterungen zu Erdbebenüberwachungs-Stationen: Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei einer steigenden Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung zunehmen würde. Unter anderem zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung soll deshalb auf die Fläche A verzichtet werden. Die Fläche A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der Erdbebenmessstation in Großhau. Demnach handelt es sich bei der Fläche A um diejenige Fläche, mit der in Hürtgenwald größtmöglichen Nähe zu der Station. In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald werden Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diskutiert. Um konfliktarme Räume für die Windenergienutzung und die räumliche Steuerung und Konzentration von Windenergieanlagen festzulegen, soll hier vorsorglich auf einen möglichen Konflikt aufmerksam gemacht werden, der für die Belange der Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und bislang nicht im Planungskonzept berücksichtigt worden ist. Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) betreibt als Fachbehörde des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und der Bewertung der Erdbebengefährdung von Nordrhein-Westfalen. Die Gewährleistung dieser Aufgabe ist in der Betriebsatzung als Daueraufgabe zur Daseinsvorsorge festgelegt. Im Auftrag des MWEIMH wird in Kürze das "Erdbebenalarmsystem NRW" (EAS NRW) zur automatischen Generierung von Erdbebenmeldungen in Dienst gestellt werden. Die Grundlage der Erdbebenüberwachung bildet ein dauerhaft zu betreibendes Netz von Messstationen zur Erfassung der seismischen Aktivität. Der Landeserdbebendienst ist dabei u. a. vernetzt mit den Landeserdbebendiensten der benachbarten Bundesländer und dem Regionalnetz des Bundesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe innerhalb des Arbeitskreises "Seismische Auswertung" des Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE). Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die Belange der Erdbebenbeobachtung bei der Genehmigung der Standorte von Windkraftanlagen angemessen zur berücksichtigen. Dieser Kon- Beschlussvorschlag Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M handelt es sich um diejenigen Potentialflächen, die über den größtmöglichen Abstand zu der Erdbebenmessstation verfügen und nicht aus anderen Gründen als für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft ungeeignet einzustufen wären. Durch die Ausweisung der beiden Zonen kann der Windkraft nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald substanzieller Raum geboten werden. Durch einen Verzicht auf weitere Flächen würde diese Maßgabe nicht mehr erreicht, sodass die Planung unzulässig wäre. Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung der o.g. Sachlage ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenüberwachung hinreichend in die Planung eingestellt wurden. 40 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag flikt hat im vergangenen Jahr wegen der stark zunehmenden Zahl der Planungen von Windkraftanlagen verstärkt an Bedeutung gewonnen. Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windkraftanlagen auf Erdbebenstationen wurden von STYLES et al. (2005) sowie von WIDMERSCHNIDRIG et al. (2004, 2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die im Betrieb der Windkraftanlagen produzierten Erschütterungen auch die Frequenzen (hier etwa 1 bis 5Hz) massiv betreffen, die für die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind. Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand von den Anlagen festgestellt. Eine digitale Signalfilterung schafft in diesem Fall keine ausreichende Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Aus Sicht der Erdbebenbeobachtung können Störungen größerer Amplitude dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, dadurch dass die Signale von Erdbeben nicht erkannt werden können, und dass damit Alarmierungsvorgänge scheitern können. Eine Verlegung von Erdbebenstationen sollte nur im Ausnahmefall in Betracht gezogen werden, da dies einerseits ist mit beträchtlichem finanziellen und personellen Aufwand verbunden ist und andererseits die notwendige Kontinuität der registrierten Datenbasis unmöglich macht. Aus diesen Gründen muss bei der Ausweisung von Windenergiebereichen eine sorgfältige lnteressenabwägung stattfinden. Aus seismologischer Sicht wird ein Mindestabstand von 10 km zwischen Windkraftanlagen und Erdbebenstationen für sinnvoll gehalten. Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen oder lokal wirksame Einflüsse des Untergrunds geringere Störsignale erzeugen, kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein. Referenzen: STAMMLER, K., FRIEDERICH, W. (2013): Stellungnahme des Arbeitskreises Seismologie des "Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE)" zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland.- Bericht: 6 S., <fkpe.org> (Aktuelles I 41 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 897 245): Die Stellungnahme betrifft das Genehmigungsverfahren, bei dem die Statik der Windenergieanlage nachzuweisen ist. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Ich empfehle den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Bezirksregierung Arnsberg wurde im Verfahren beteiligt. Stellungnahmen 99. Sitzung); (FKPE). STYLES, P., STIMPSON, 1., TOON, S., ENGLAND, R. (2005): Microseismic and Infrasound Monitaring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. - Final Report: 125 S., <www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Finai_Report.pdf>; Keele (Applied and Environmental Geophysics Research Group, Earth Seiences and Geography, School of Physical and Geographical Sciences, Keele University, Großbritannien). WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2004): Windkraftanlagen als seismische Störquellen. - 64. Jahrestagung der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft, Poster SOP 34: 541, <www.bfo.geophys.unistuttgart.de/ Windmills/ Windmills.html>; Berlin. WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2012): Windkraftanlagen als seismische Störquellen.- Bericht: 12 S., <www.bfo.geophys.unistuttgart.de /Windmills/ Windmills.html>; Wolfach (Biack Forest Observatory). 8.7 DIN EN 1998-6; 2006-03 Es wird auf die DIN EN 1998-6; 2006-03 hingewiesen. 8.8 Ingenieurgeologie Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass in der geplanten Kon- 42 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wie der Eingeber richtig zusammenfasst soll die Einzelfallprüfung in das Bauleitplanverfahren vorgezogen werden. Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigt die Gemeinde Hürtgenwald die Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne. Hierdurch können die Anlagenstandorte und Anlagentypen bereits festgelegt werden. Dies erfordert jedoch die abschließende Abwägung der hiervon betroffenen Belange, also auch der Belange der Erdbebenüberwachung. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. zentrationszone IV in der Gemarkung Bardenberg in Teilbereichen oberflächennaher Bergbau stattgefunden hat. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen empfehle ich eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. 8.9 Erdbebenüberwachung Die von Ihnen angestrebte Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft in Ihrem Gemeindegebiet erfolgt parallel zu der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne B 5 Windpark Ochsenauel - (Konzentrationszone IV) und K 14 - Windpark Peterberg - (Konzentrationszone V). Die Einzelfallprüfung aus dem Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG soll vorgezogen und im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Da in dem Flächennutzungsplan die Anlagenstandorte und Anlagentypen noch nicht bestimmt werden, bleibt dieser Verfahrensschritt von der vorgezogenen Einzelfallprüfung unberührt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, d. h. von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, öffentliche Belange zu berücksichtigen. Auch im Genehmigungsverfahren, dessen Einzelfallprüfung hier vorgezogen werden soll, dürfen dem Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl § 1 Abs. 6 BauGB als auch § 35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt. Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes Nordrhein-Westfalen. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und ist dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) nachgeordnet. Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind Grundlage für die Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN 4149, auf deren Grundlage technische Baubestimmun- Dass es sich bei der Erdbebenüberwachung um einen öffentlichen Belang handelt wird nicht in Frage gestellt. Rechtsgrundlage ist der Katastrophenschutz im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Die von der Planung betroffenen Messstationen wurden in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt. Zur abschließenden Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung wurde der Geologische Dienst bereits darum gebeten, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse sollen in die dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Verfahrensschritte eingestellt werden, da eine Einzelfallprüfung nach derzeitigem Kenntnisstand nur unter Berücksichtigung der Anlagen- 43 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW für erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke. Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. standorte und Anlagentypen belastbar möglich ist. Beschlussvorschlag Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des MWEIMH entwickeltes Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines spürbaren Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger Minuten eine automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten Informationen zu Ort, Stärke und den zu erwartenden Auswirkungen. Die Meldung wird über die Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste an alle Polizeibehörden, das Lagezentrum der Landesregierung an den Feuerschutz und den Rettungsdienst in den Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit in die Lage versetzt, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und die zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu ergreifen. Die relevanten Erdbebenstationen meiner Kooperationspartner, an deren Stationen Daten erhobenen werden, dienen ebenfalls unmittelbar der Erdbebenüberwachung des Landes Nordrhein-Westfalen. Ich sehe deshalb auch hier einen öffentlichen Belang betroffen. Ich weise auch darauf hin, dass die Betreiber von Talsperren gegenüber der Bezirksregierung als Talsperrenaufsicht verpflichtet sind, für jede Talsperre jährlich einen sogenannten Sicherheitsbericht vorzulegen, in den auch die Messungen des Landeserdbebendienstes Nordrhein-Westfalen einfließen. Gem. des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 sind auch die Stationen der Talsperrenaufsicht (seismologische Stationen der Hochschulen) zu berücksichtigen. Diesen Stationen werden – in Abhängigkeit von den für diese gültigen Untersuchungsradien (Sensibler Bereich) – in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, 44 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern zu einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW und seiner Kooperationspartner - im Extremfall sogar zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit führen. Dies belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien. Der wissenschaftlich-technische Hintergrund der möglichen Beeinträchtigungen ist in Anlage (Punkt 1) erläutert. Welches Ausmaß die Beeinträchtigung im Einzelfall haben wird, ist gutachtlich nachzuweisen. Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sind nach Prüfung der Standorte der geplanten WEA folgende Erdbebenmessstationen betroffen: 1. Planungsgebiet "H" (Ochsenauel, Konzentrationszone IV) Station des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):  Der o.g. Runderlass gibt Prüfradien vor, innerhalb derer eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob es durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen kommen kann. Demnach ist alleine durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben, dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten werden könnte. Erst wenn im Einzelfall substantiierte Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten Anlage vorgetragen werden können, ist eine abschließende Berücksichtigung in dem Planverfahren möglich. Abweichend von der Stellungnahme des Eingebers gelten gem. des o.g. Runderlasses für die Stationen Großhau und Kalltalsperre Prüfradien von jeweils 5 km. Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH), (6,3796° östl. Länge; 50,735° nördl. Breite), Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW). Konkret sind die Standorte der geplanten WEA gemäß den Planunterlagen etwa 3,2 km (hier: WEA 1) bis 4,0 km (WEA 3) von dieser Station entfernt, die dadurch massiv betroffen ist. 2. Planungsgebiet "M" (Peterberg, Konzentrationszone V) Stationen des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):  Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH), (6,3796° östl. Länge; 50,735° nördl. Breite), Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landes- 45 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag erdbebendienstes und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).  Station Urfttalsperre (Kürzel URT), (6,420° östl. Länge; 50,603° nördl. Breite), Gemeinde Schleiden, Kreis Euskirchen. Diese Station wird derzeit als Starkbebenstation betrieben und zzt. vorbereitet als Mikrobebenstation für den Endausbau des Erdbebenalarmsystem (EAS NRW). Stationen der Erdbebenstation Bensberg (Geologisches Institut der Universität zu Köln, Vinzenz-Palotti-Str. 26, 51429 Bergisch Gladbach):  Station Kalitalsperre (international registriert unter dem Kürzel KLL), (6,3113° östl. Länge; 50,646° nördl. Breite).  Station Dreilägerbach (international registriert unter dem Kürzel DREG), (6,233° östl. Länge; 50,663° nördl. Breite). Gemäß der in Ihrem Schreiben enthaltenen Liste beträgt der jeweils geringste Abstand zwischen den betroffenen Stationen und einer der geplanten WEA:  Station KLL: 2,1 km (WEA 4)  Station DREG: 6,0 km (WEA 1)  Station GSH: 8,7 km (WEA 1)  Station URT: 8,8 km (WEA 5) Gemäß des Windenergie-Erlasses mache ich hiermit im Planungsverfahren von der mir explizit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, "... auf eine eventuelle Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen hinzuweisen und auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren aufmerksam zu machen." (Windenergie-Erlass: S. 89, 3. Absatz, letzter Satz). Gerne ist der GD NRW bereit, die Einzelfallprüfung durchzuführen, die Sie aus dem Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG vorziehen und jetzt im Bauleitplanverfahren durchführen wollen. Für die Einzelfallprüfung wird ein Gutachten benötigt, das eine Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Erdbebenmessstationen erlaubt. Hinweise zu Inhalt und Umfang des Gutachtens sind in der Anlage (Punkt 2) zusammenge- In dem Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden die Anlagenstandorte und -Typen nicht abschließend geregelt. Die vorgebrachten Abstände betreffen demnach die dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungspläne bzw. das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 wurden die Vorgaben des Windenergieerlasses weiter konkretisiert. Gem. dieses Runderlasses hat der Geologische Dienst alle ihm vorliegenden Daten und Erkenntnisse zu nutzen, um seine Bedenken substantiiert zu begründen. Externe Gutachten sollen soweit wie möglich vermieden werden. Die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung ist dann gegeben, 46 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag stellt. wenn Windenergieanlagen innerhalb des Prüfradius um die jeweiligen Erdbebenmessstationen geplant werden. Demnach ist alleine durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben, dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten werden könnte. Erst wenn im Einzelfall substantiierte Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten Anlage vorgetragen werden können, ist eine Anspruchsgrundlage für die Forderung externer Gutachten ersichtlich. Ich weise darauf hin, dass es nicht Aufgabe des GD NRW als Träger öffentlicher Belange ist, nachzuweisen, ob die durch ihn zu vertretenden öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Vielmehr ist von Seiten des Planungsträgers der Nachweis zu erbringen, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In das zu erstellende Gutachten fließen in erheblichem Umfang Daten und Informationen ein, die nur dem Windanlagenbetreiber bekannt sind. Solange dem GD NRW kein prüffähiges Gutachten vorliegt, auf dessen Grundlage er eine Einzelfallprüfung zu den Einflüssen der Windenergieanlagen auf die betroffenen Erdbebenstationen vornehmen kann, mache ich vorsorglich die dargelegten Bedenken gegen die beabsichtigte 6. Änderung des Flächennutzungsplans geltend. Im Interesse eines rechtssicheren Plan- und Genehmigungsverfahrens bitte ich Sie, die notwendigen Untersuchungen zu unterstützen. Eine Kopie meines Schreibens sende ich an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen. 8.10 Beschlussvorschlag Da in dem Flächennutzungsplan keine Anlagenstandorte und Typen festgelegt werden, ist es auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung zudem nicht möglich, konkrete Anlagendaten zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahme betrifft demnach die Ebene der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungspläne bzw. des Genehmigungsverfahrens. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Errichtung jeglicher Windenergieanlagen innerhalb der zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen nicht möglich ist. Demnach ist von der Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. Anlage: Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen 1. Erläuterungen: Wissenschaftlich-technischer Hintergrund Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Deutschland herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass WEA durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen können, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die öffentlichen Belange der Erdbebenbeobachtung bei der Dass es durch den Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen kommen kann, wird nicht in Frage gestellt. In dem Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren ist es in dem Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 jedoch erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelfall nachzuweisen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 47 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Genehmigung der Standorte von WEA angemessen zur berücksichtigen. Diese Forderung wurde von den Autoren dieser Stellungnahme zunächst auf die Stationen des Regionalnetzes der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), Hannover, bezogen. Die Erfahrungen aus der Tätigkeit der Erdbebendienste zeigen jedoch, dass sich die Signalqualität an einzelnen Erdbebenstationen in den letzten Jahren schleichend massiv verschlechtert hat. Dieser Effekt lässt sich auf den Betrieb erster Windenergieanlagen in der Umgebung dieser Messstationen zurückführen. Um weiterhin in der Lage zu sein, die Aufgaben der Erdbebenüberwachung durchzuführen, ist zu gewährleisten, dass die Signalqualität der Erdbebenstationen durch äußere Einflüsse nicht in noch größerem Maße verschlechtert wird. Aus diesem Grund wurde die Thematik im Oktober 2014 auch für die Belange des Landeserdbebendienstes akut, so dass die Forderungen der Stellungnahme des FKPE auf die Erdbebenstationen in Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Der Einfluss von WEA auf Erdbebenstationen wurde in einer Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen detailliert untersucht. WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004/2012), STYLES et al. (2005), Xi Engineering Consultants (2014), STAMMLER (2015) stellten fest, dass die im Betrieb der WEA produzierten Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz). Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand von den Anlagen festgestellt. Konkret für Nordrhein-Westfalen liegen derzeit noch keine geeigneten Studien vor, die man für eine Bewertung des Einzelfalles heranziehen könnte. Eine digitale Signalfilterung der Aufzeichnungen an den Erdbebenstationen schafft hier keine Abhilfe, da die durch den Betrieb der WEA hervorgerufenen Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Vonseiten der Erdbebenregistrierung kann danach keine Maßnahme getroffen werden, diesen Störeinfluss zu kompensieren. Einflüsse größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, weil Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden 48 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen und so auch Alarmierungsvorgänge scheitern können. Dieser Einfluss kann damit die Erdbebenüberwachung, die auch die Registrierung kleinerer Ereignisse einschließt, und zur Alarmierung im Fall größerer Erdbeben massiv beeinträchtigen oder unmöglich machen. Aus seismologischer Sicht ist damit zunächst der Ansatz eines Mindestabstands von 10 km zwischen WEA und Erdbebenstationen sinnvoll (vgl. WIDMER-SCHNIDRIG et al. 2012, Kap. 8, 2. Abs., S. 12). Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen oder lokal wirksame Einflüsse des geologischen Untergrunds geringere Störsignale erzeugen, kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein. In diesem Fall bedarf es eines gutachterlichen Nachweises. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die von dem Eingeber vorgebrachten Abstände gelten als Prüfradius, innerhalb von dessen eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden muss, nicht jedoch als Mindestabstand, der von Windenergieanlagen in jedem Fall einzuhalten ist. Demnach ist alleine durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben, dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten wird. Erst wenn im Einzelfall substantiierte Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten Anlage vorgetragen werden können, ist eine Abschätzung darüber möglich, ob die von dem Eingeber vorgetragenen Belange in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden. Zudem sind die Prüfabstände zu den Erbebenmessstationen gem. des o.g. Runderlasses für die jeweiligen Messstationen individuell bestimmt bzw. zu bestimmen. Insofern ist ein pauschaler Abstand von 10 km zu den Erdbebenmessstationen nicht sachgemäß. 8.11 Anlage: Gutachtenanforderungen Um den Nachweis zu führen, ob ein signifikanter Einfluss durch den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) im Abstand zwischen den geplanten Standorten der WEA und der jeweils betroffenen Erdbebenstation besteht, ist vonseiten des Antragstellers ein Gutachten vorzulegen. Um eine kurzfristige und pragmatische Nachweisführung zu ermöglichen, werden folgende Eckpunkte für die Erstellung eines Gutachtens vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Anforderungen werden zur Kenntnis genommen. Sollte in dem weiteren Verlauf des Verfahrens ein Gutachten erforderlich werden, so wären die Prüfmethoden durch den Geologischen Dienst, die Genehmigungsbehörde und den Fachgutachter des Antragsstellers zu ermitteln und verbindlich festzulegen. 1. Grundsätzlich kann der Störeinfluss geplanter WEA prognostiziert werden bzw. der Nachweis der Irrelevanz des Störeinflusses erbracht werden, wenn ein Vergleich der emittierten Vibrationen im Untergrund bei Stillstand einer vergleichbaren bestehenden Anlage (kein Wind) und Betrieb (verschiedene Wind- Da in dem Rahmen der Planung relativ moderne Windenergieanlagen errichtet werden sollen, ist es fraglich, ob vergleichbare Anlagen auf vergleichbaren Untergrundbedingungen existieren. Insofern wäre die vorgeschlagene Vorgehensweise kritisch zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 49 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag stärken) durchgeführt wird. hinterfragen. Beschlussvorschlag 2. Zur Nachweisführung sind seismische Messungen im Umfeld einer WEA notwendig. 3. Bei den seismischen Registrierungen an den Erdbebenstationen, handelt es sich um hochauflösende Messungen mit Seismometern, d.h. Sensoren zur Erfassung der Schwinggeschwindigkeit. In der Regel werden als Messgeräte so genannte kurzperiodische Seismometer verwendet, die mit einer Auflösung von 24 bit digital registrierten. Um mögliche Störeinflüsse bewerten zu können, müssen bei den Messungen zur Nachweisführung ebenfalls solche Messgeräte oder Geräte mit vergleichbarer Auflösung zum Einsatz kommen. 4. Da bei WEA unterschiedlicher Bauweise, Ausführung und technischer Ausrüstung unterschiedliche Störeinflüsse zu erwarten sind, müssen zur Bewertung des möglichen Einflusses dieselben oder vergleichbare Anlagentypen betrachtet werden. 5. Es hat sich gezeigt, dass der geologische Untergrund einen großen Effekt auf die Ausbreitung von Vibrationen hat. Dazu sollte zur Prüfung ebenfalls ein vergleichbarer geologischer Untergrund betrachtet werden (z.B. Festgestein, Lockergestein etc.). Im Zweifelsfall kann der GD NRW bei der Untergrundbeurteilung behilflich sein. 6. Für eine Prüfung können in einer Analogiebetrachtung auch bereits betriebene WEA des beantragten (oder eines vergleichbaren) Typs in einem vergleichbaren geologischen Umfeld (Festgestein) herangezogen werden. 7. Die Bewertung, ob ein signifikanter Einfluss des Betriebs besteht, kann über die Darstellung der entsprechenden Rauschpegel im Frequenzspektrum (Diagramm Schwinggeschwindigkeit gegen Frequenz (hier: 0,5 bis 10 Hz)) lastabhängig, d. h. bei Betrieb mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten, erfolgen. 8. Für das Gutachten ist grundsätzlich der Stand der Wissenschaft zugrunde zu legen. Formale Grenzwerte hinsichtlich der tolerierbaren Schwingungen existieren nicht, da die Methoden der Praxis seismologischer Messungen außerhalb der Anwendungsgebiete technischer Regelwerke (z. B. DIN-Normen) liegen. 50 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 9. Als objektiver Orientierungsmaßstab kann auch das „New High-Noise Model“ (NHNM) dienen, das in der Seismologie zur Bewertung der Signalqualität an einer Erdbebenstation eingeführt wurde (PETERSON 1993, S. 30ff, s. a. BORMANN & WIELANDT 2013). Die Einzelfallprüfung durch den Geologischen Dienst NRW soll anhand des Gutachtens des Antragstellers sicherstellen, dass die Signalqualität an den Erdbebenstationen durch den Betrieb der WEA nicht weiter verschlechtert wird. Bei Bedarf ist der GD NRW gerne bereit, weitere Hinweise zur Nachweisführung zu geben. 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 mit Schreiben vom 19.09.2013 und vom 13.03.2015 9.1 Beteiligung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben 1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, 2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper), 3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern, 4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder 5. eine Rohrfernleitung Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen. 51 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen. 10 Amprion GmbH mit Schreiben vom 30.09.2013, vom 15.05.2014 und vom 19.02.2015 10.1 Keine Bedenken Mit Schreiben vom 15.05.2014 haben wir im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben. Es werden weder in diesem noch in dem damaligen Schreiben Bedenken gegen die Planung geäußert. Diese Stellungnahme behält auch für den nun eingereichten Verfahrensschritt der erneuten öffentlichen Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 11 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10.12.2013 11.1 Freileitungen Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst. Neben der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage in der Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen. Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Sollten Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen der Hochspannungsfreileitungen erforderlich werden, so wären diese auf Kosten 52 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen. des Betreibers der geplanten Windenergieanlagen zu installieren. Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Beschlussvorschlag Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen Vorkehrungen ausgestattet, die Schäden durch Eiswurf oder Blitzschlag zuverlässig vermeiden. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu verschieben. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h. a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Rotordurchmesser Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausge- 53 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag hen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Neue Jülicher Straße 60 52353 Düren weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die Rhein-Ruhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes. 54 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 12 Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 16.05.2014, vom 10.12.2014 und vom 19.02.2015 12.1 Fläche H (Brandenberg) Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden können. 12.2 Beschlussvorschlag Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne näheres Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner Bedeutsamkeit für die Gemeinde Hürtgenwald nicht bis zum Oktober ruhend gestellt werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Tourismus Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 einen Beschluss zur geplanten 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald gefasst. Der Beschluss basierte auf den Planunterlagen zur ersten erneuten Offenlage. Aus den in der zweiten erneuten Offenlage ausgelegten Planunterlagen ist ersichtlich, dass sich die Potenzialflächen in ihren Zuschnitten und Größen verändert haben bzw. teils entfallen sind. Die Potenzialfläche H, auf die sich der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau bezieht, hat sich von 73 auf 99 ha vergrößert. Der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 09.12.2014 zur o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald behält unbeirrt von den Planänderungen seine Gültigkeit. Ich verweise auf die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2014. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 zur geplanten 9. Änderung des Flächennutzungsplans folgenden Beschluss gefasst: "Die Gemeinde Kreuzau wie folgt Stellung: Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan "Windpark Ochsenauel", folgende Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen: Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermau- Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrations- 55 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag bach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen. zonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird. Beschlussvorschlag Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet." Der Ratsbeschluss erfolgte einstimmig, ohne Enthaltungen. 13 Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013, vom 12. bzw. 16.06.2014 und vom 18.03.2015 13.1 Fläche A (Rennweg) Vor dem Hintergrund der allgemeinen Klimaschutzdiskussion werden die Planungen der Gemeinde Hürtgenwald grundsätzlich begrüßt. Zu ihren vorgelegten Unterlagen nimmt die Stadt Stolberg wie folgt Stellung: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Konzentrationszone III / Potentialfläche A „Rennweg“ liegt östlich der Wehebachtalsperre und der Ortslage Schevenhütte. Die Entfernung zur Grenze des Stadtgebietes und zur Potentialfläche E auf Stolberger Stadtgebiet beträgt ca. 800 – 1000 m, die Entfernung zur Ortslage Schevenhütte ca. 4 km. Die Fläche der Zone III wurde aufgrund der in der ASP ermittelten Brutplätze auf vorhandenen Lichtungen im Vergleich zum Vorentwurf des FNP im Westen deutlich zurückgenommen. Die Zone III hat laut Begründung zur 9. Änderung des FNP eine Größe von 56 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ca. 138 ha und liegt auf einer Anhöhe (ca. 280 – 370 m üNN). Aufgrund der Lage im Wald wird die optische Sichtbarkeit der geplanten Windkraftanlagen abgemildert. Laut Unterlagen sind in der Höhe ca. 8 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 170 – 200 m Gesamthöhe geplant. Aus Gründen der Flugsicherheit lassen sich jedoch nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von 140 – 180m realisieren. Weitere Restriktionen wegen militärischer belange sind im Rahmen der Detailplanung des Windparks nicht ausgeschlossen. Die Fernwirkung bei der geplanten Anlagenhöhe kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wesentliche optische Beeinträchtigungen, insbesondere für die nächstgelegene Ortslage Schevenhütte, nicht entstehen, u.a. da diese zwischen 200 – 220 m üNN liegt und damit deutlich tiefer als das Niveau der Konzentrationszone III. Die Stadt Stolberg erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Planung. 13.2 Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg) Aufgrund der Entfernung der Konzentrationszone IV „Brandenberg“ (Fläche H) und V „Raffelsbrand“ (Fläche L, M) zum Stadtgebiet werden die Belange der Stadt Stolberg durch diese Planung nicht berührt. 13.3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Konzentrationszone I Die bis dato im FNP der Gemeinde Hürtgenwald dargestellte Konzentrationszone I liegt ca. 5,5 km südöstlich der Ortslage Zweifall an der Grenze des Stadtgebietes Stolberg und der Potentialfläche N auf Stolberger Stadtgebiet. In der Zone sind derzeit 4 Anlagen errichtet. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung entspricht (insbes. Immissionsschutz) wird diese aufgehoben. Die Belange der Stadt Stolberg werden somit durch die Planung nicht berührt. Die vorhandenen Anlagen Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 57 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Angaben zu den Größen der Zonen werden überprüft und angeglichen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. genießen Bestandsschutz. 13.4 Redaktionelle Änderungen / Planungen der Stadt Stolberg Hinweis: Unterschiedliche Angaben zur Größe der Zone III Begründung Entwurf, S. 29 138 ha Standortuntersuchung Stand August 2013, S. 42 196 ha Begründung Vorentwurf, S. 14 408 ha Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Fazit: Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Auch die Stadt Stolberg ist bestrebt, durch Schaffung von Flächen für die Windenergie einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. In einer ersten Analyse konnten vier Potentialflächen im Stadtgebiet Stolberg ermittelt werden, die einer weiteren Überprüfung unterzogen werden sollen, mit dem Ziel der Darstellung als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan. Im Rahmen des anstehenden Bauleitplanverfahrens werden die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange frühzeitig Beteiligt. Eine Übersicht der Potentialflächen füge ich bereits jetzt als Anlage bei, da zwei von ihnen an das Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald grenzen. Um den Prozess der Energiewende positiv zu begleiten sollten im Rahmen der weiteren Planungen, insbes. bei der konkreten Anlagenplanung in den Potentialflächen N und E auf Stolberger Stadtgebiet und den Flächen I und III im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald, Parkdesign und Abstände der Anlagen untereinander Gemeindegebietsübergreifen abgestimmt werden. 58 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 59 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13.5 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Angaben wurden korrigiert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben wurden korrigiert. Es werden nur noch zwei Zonen ausgewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsprozesses der Gemeinde Hürtgenwald ist eine Änderung der Planung derzeit nicht möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ortsbezeichnungen Zu den Unterlagen möchten wir folgende Anmerkungen machen: 1) In den Analyseplänen zur Standortanalyse ist die Beschriftung Gressenich falsch verortet (nämlich am östlichen Arm der Wehebachtalsperre). 13.6 Zahl der zur Ausweisung empfohlenen Zonen 2) Sowohl im UB als auch in der Begründung ist an verschiedenen Stellen aufgeführt, dass 3 Konzentrationszonen (inkl. Rennweg) für die FNP-Darstellung vorgeschlagen werden, obwohl in der Einleitung bzw. im Anschreiben nur von 2 Flächen die Rede ist. Insofern stimmen die Satzungsbestandteile 'Begründung' und 'Plandarstellung' nicht überein. 13.7 Planungen der Stadt Stolberg Darüber hinaus möchten wir auf folgendes hinweisen: Die Kupferstadt Stolberg erarbeitet derzeit den Vorentwurf der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes zwecks Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Städte und Gemeinden erfolgt, sobald die Unterlagen zum Vorentwurf vollständig sind (voraussichtlich 2. Halbjahr 2014). Die Gemeinde Hürtgenwald behält sich jedoch vor, bei möglichen etwaigen künftigen weiteren Ausweisungen von Flächen für die Windenergie, die aktuellen Planungen der Stadt Stolberg zu berücksichtigen. Eine potentielle Fläche (Teilfläche 4) befindet sich im Südosten des Stadtgebietes, im Bereich Drei-Kaisereichen-Ost, an der Grenze zum Gemeindegebiet Hürtgenwald. Bei der Fläche handelt es sich um Staatsforst. In Anbetracht der in der Regel Gemeindegebiets übergreifenden Auswirkungen, die mit der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen einhergehen, sowie im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden Bündelung von Standorten ist eine regionale Abstimmung und gemeinsame Entwicklung von Flächen und Parkdesigns grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert. Im Bereich Raffeisbrand bestünde ggf. die Chance einer gemeinsamen Planung. 60 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu ihren vorgelegten Unterlagen nimmt die Stadt Stolberg wie folgt Stellung: Es werden keine Bedenken vorgetragen. Die beiden geplanten Konzentrationszonen "Ochsenauel" und "Peterberg" liegen ca. 2,3 bis 2,5 km von den Stadtgrenzen entfernt. Sie tangieren keine Siedlungsgebiete der Kupferstadt. Ebenso wenig sind die Windkraft-Potentialflächen der Kupferstadt durch deren Anordnung bzw. Lage in Bezug auf die Hauptwindrichtung betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen Deshalb bitte ich um Prüfung der Optionen und Mitteilung, sofern die in ihrer Standortanalysekarte zur Flächennutzungsplanänderung als E und F bezeichneten Flächen im Bereich Raffeisbrand einer erneuten Eignungsprüfung unterzogen und als Konzentrationszonen wieder ins Auge gefasst werden sollten. Darüber hinaus bitte ich, wenn möglich, uns die Ihnen vorliegenden Unterlagen zukommen zu lassen, die für eine sachgerechte Abwägung der Planungen der Kupferstadt Stolberg und Berücksichtigung Ihrer Belange von Interesse sein könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie die Flächen E und F unter Hinweis auf Artenschutzkonflikte ausgeschieden haben. Zurzeit wird für die geplanten Stolberger Konzentrationsflächen eine ASP 2 erarbeitet. Gerne können Sie diese Informationen im Rahmen Ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung oder aber auch vorgezogen übermitteln. Um eine Beteiligung im weiteren Planverfahren wird gebeten. Einen Planausschnitt mit Abgrenzung der potentiellen Fläche für die Windenergie auf Stolberger Stadtgebiet (Teilfläche 4, Drei-Kaiser-Eichen Ost) füge ich vorab als Kopie bei. Die vollständigen Unterlagen erhalten Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. KARTE 13.8 Keine Bedenken Aufgrund der Entfernung der Konzentrationszonen zum Stadtgebiet werden die Belange der Kupferstadt Stolberg durch die Planung nicht berührt. Gegen die vorgelegte Planung bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken. 61 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 13.9 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Verweise „Stolberg“ bezieht sich auf den Sitz des Erstellers der jeweiligen Gutachten. Er ist somit korrekt und wird beibehalten. Die Hinweise werden berücksichtigt. Literaturverzeichnis Hinweise:  Im Literaturverzeichnis des Umweltberichtes ist ein veralteter Stand des BNatSchG (von 2002) angegeben.  Im Literaturverzeichnis des Umweltberichtes sind die 3 Artenschutzprüfungen des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung für die jeweilige Konzentrationsfläche falsch betitelt: Es ist jeweils auch Stolberg genannt. Bei der ASP zur Fläche "Peterberg" fehlt sogar die Bezeichnung "Gemeinde Hürtgenwald". Eine Berichtigung wird empfohlen. 14 Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013 14.1 Bitte um Fristverlängerung Die Gemeinde Simmerath bittet hiermit um Fristverlängerung bis zum 29.11.2013 und bittet gleichzeitig um einen Gesprächstermin, in dem Ihrerseits insbesondere die geänderte Planung (gegenüber der in einem persönlichen Gespräch vorgetragenen Planung) zur Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen im Bereich der im Eigentum der Gemeinde Simmerath befindlichen Flächen erläutert werden sollte. Die weiteren Angaben werden korrigiert Ein Gesprächstermin zwischen den Gemeinden hat bisher nicht stattgefunden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie zitiert werden in der Standortuntersuchung Abstände von 100 m zu den Schutzgebieten berücksichtigt. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden und Gutachtern lassen sich größere pauschale Abstände nicht begründen, es Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorab wird seitens der Gemeinde Simmerath zur Konzentrationszone V „Peterberg“ nachfolgende Anregung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht. 14.2 Abstände zu Schutzgebieten Die geplante Konzentrationszone Peterberg – Raffelsbrand beinhaltet keine Pufferzonen zu Schutzgebieten. Die Konzentrationszone grenzt unmittelbar an das NSG Kalltal und Nebentäler sowie an geschützte Biotope. In Ihrer Stellungnahme zu den Anregungen der LANUV (Ziffer 43.3) und 62 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag BUND (Ziffer 50.7) wird darauf verwiesen, dass zu den Naturschutzgebieten und den ökologisch sensibelen Talsystemen zumindest im regelfall eine Pufferzone vom 300 m zu bilden ist. erfolgt eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. In der Abwägungsliste (Ziffer 43.3 [Anmerkung der Verwaltung: jetzt Nr. 18.3]) heißt es hierzu: Die Abgrenzung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den NSG’s großteils die empfohlenen Abstände von 300 m eingehalten werden. Somit liegen nun Abstände zu den Talsystemen vor. Die Stellungnahme zu Ziffer 50.7 [Anmerkung der Verwaltung: jetzt Nr. 20.8] lautet wie folgt: Beschlussvorschlag Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr. 20.62 Die Potentialstudie entfaltete keine Rechtsqualität, wie sie in Form von Gesetzen entsteht. Hier werden bloße Empfehlungen geäußert, die sich zudem auf pauschale Rücknahmen entfalten. In der Potentialstudie wurden keine detaillierten Untersuchungen durchgeführt. Demnach können bereits ohne Untersuchung die Pufferabstände unter den aufgeführten Bedingungen zurückgenommen werden (weiches, der gemeindlichen Abwägung zugängliches Kriterium). Der empfohlene Abstand von 300 m zu NSG wird berücksichtigt. Abweichungen erfolgen nur, wenn deren Vertretbarkeit in der ASP 2 nachgewiesen wurde. BSN werden als harte Tabubereiche definiert. Entgegen den Aussagen in der Stellungnahme wurden bei der Konzentrationszone V keine Pufferzonen zu den angrenzenden FFH- und Naturschutzgebieten eingehalten. Der Windkrafterlass 2011 definiert eine Pufferzone von i.d.R. 300 m, sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen. Da die NSG nachweislich geschützte Fledermausarten beherbergen (die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von 8 Arten) ist laut Windkrafterlass von 2011 davon auszugehen, dass die Pufferzone von 300 m aufrecht zu erhalten ist. Die Ausnahmen für die Rücknahme der Pufferzone um ein NSG werden seitens der LANUV recht eng gefasst. In der Potentialstudie „Erneuerbare Energien NRW, Teil 1, Windenergie“ heißt es zu der Einzelfallbetrachtung: „Auf eine Pufferzone kann möglicherweise im Einzelfall dass verzichtet werde, wenn das Gebiet ausschließlich dem Schutz eines bestimmten Lebensraumtypes gilt“. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die bloße Ver- 63 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Außerdem werden in der ASP II Schutzmaßnahmen für die Wildkatze vorgesehen, di in der derzeitigen Abgrenzung der Konzentrationszone V nicht realisiert sind: „Als wesentliche Schutzmaßnahme sollte vom Peterbach und der Kall möglichst ein Abstand von 200 m (Mast) eingehalten werden, um ein störungsfreies Bewegen im Raum zu ermöglichen“ (ASP WEA Raffelsbrand, S. 49). Die in der ASP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beziehen sich auf die Ebenen des Bebauungsplanes. In diesem werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich einzig auf den Mastbereich, während die gesamte Anlage auch mit den Rotoren in der Konzentrationszone liegen muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 9. Änderung des FNP werden auf S. 15 die geplanten Anlagenstandorte dargestellt. Der in der ASP geforderte Abstand zu den Gewässern von 200 m wird dabei offensichtlich unterschritten. Weiterhin beläuft sich der Abstand auf eine Empfehlung, die auch mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden muss. Stellungnahmen meidung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, di in der Begründung zum FNP angeführt wird, reicht für die Rücknahme des Puffers nicht aus. 14.3 Wildkatze Bitte teilen Sie mit, ob Sie der beantragten Fristverlängerung entsprechen. Weiterhin bitte ich um Abstimmung eines Gesprächstermines. 15 Stadtwerke Düren, Guido Smeth mit Schreiben vom 07.01.2013 15.1 Wassertransportleitung Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung der Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu berücksicht igen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt. Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage erhalten. 64 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 16 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom 17.06.2014, vom 01.07.2014 und vom 30.03.2015 16.1 Luftfahrtrechtlicher Genehmigungsverfahren Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann. Die Stellungnahme (Festsetzung von Standort und Anlagenhöhe) betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Die genannten Modalitäten beziehen sich auf die Ebene des Bebauungsplans. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen. Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen. Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden. Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 65 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 16.2 Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Durch die bisherigen Angaben der WBV ist die Fläche A, Rennweg, derzeit nicht als Konzentrationszone darstellbar. Für die beiden anderen Verfahren muss die Klärung in den Bebauungsplänen erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit Mail vom 18.09.2015 hat die Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt, dass für das Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald kein Bauschutzbereich gem. § 17 LuftVG festgelegt ist. Das Segelfluggelände selbst wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung als hartes Tabu berücksichtigt. Demnach bestehen keine erkennbaren Konflikte zwischen den Belangen des bestehenden Segelfluggeländes und den geplanten Windenergieanlagen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald Die geplante Zone IV liegt in der Nähe des Segelfluggeländes DürenHürtgenwald, leider sind meine luftrechtlichen Prüfungen, ob Belange des SFG Düren-Hürtgenwald betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Gegen die Zone IV – Gemarkung Ochsenauel – erhebe ich daher vorsorglich Bedenken und bitte um Fristverlängerung bis zum 30.06.2014. 16.4 Beschlussvorschlag Bitte um Fristverlängerung Mit Schreiben vom 13.09.2013 hat mich die VDH Projektmanagement GmbH in der o.g. Angelegenheit beteiligt. Eine Abschließende Stellungnahme bis zum 23.10.2013 ist mit leider nicht möglich. Ich bitte daher um Fristverlängerung bis zum 15.11.2013. 16.3 Abwägungsvorschlag Tages- und Nachtkennzeichnung / Flugsicherungstechnische Bewertung Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Detailfragen, z.B. die Tages- und Nachtkennzeichnung oder die Veröffentlichung als Luftfahrthindernis werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgestimmt werden. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in 66 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das BAIUD wurde beteiligt (vgl. Nr. 4). Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung soweit möglich berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind. Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). 16.5 Weitere Beteiligung Aufgrund evtl. militärischer Belange bitte ich Sie – falls noch nicht geschehen – das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen. 17 Deutsche Telekom mit Schreiben vom 29.11.2012 und vom 02.10.2013 17.1 Telekommunikationsleitungen / Richtfunk Im Planbereich befinden sich nach Planänderung keine Telekommunikationsleitungen der Telekom. Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, wurden Übersichtspläne beigefügt. Zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlagen und den Telekommunikationslinien ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten. Für die Fläche H, Zone IV, ist ein Leitungsplan beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Telekommunikationsleitungen deutlich außerhalb der geplanten Baugrenzen liegen. 67 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung. Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der Stufe 1. Im vorliegenden Fall wurde die ASP 2 aus dem Bebauungsplanverfahren vorverlegt und der Offenlage beigefügt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind, i.d.R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am 14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor. Die mit den zuständigen Behörden abgestimmten Erhebungen für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M sind inzwischen abgeschlossen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Stellungnahmen 18 LANUV mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014 18.1 Beteiligung des LANUV Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das LANUV ist kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch Verfahren, bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV 111-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009). Diese überarbeitete ASP 2 wird den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Mit der ULB wurde in diesem Zusammenhang abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen (alte ASP 2) ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Eine Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere Problemstellungen, wie z.B. die FFH-Verträglichkeit, die Betroffenheit streng geschützter und beson- 68 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen, weitgehend unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Die Folgen dessen für die Fauna werden in der ASP berücksichtigt. Das Kriterium des unzerschnittenen Raums wurde im Rahmen der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab eine Bewertung. Auch in der Standortuntersuchung wurden die Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt. Stellungnahmen ders geschützter Arten begrenzt werden. In diesen Fällen sollte die Beteiligung über die entsprechenden Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine detaillierte Stellungnahme. Nach einer überschlägigen Durchsicht der Unterlagen möchten wir Ihnen aber Folgendes mitteilen: 18.2 18.3 Unzerschnittene Räume Abstände zu Schutzgebieten In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K-5204-001, VB-K5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VBK-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK-019K1, ACK-075 in K 14 an die Die Abgrenzung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den NSGs Abstände von 100 m eingehalten werden. Somit liegen gegenüber der frühzeitigen Beteiligung nunmehr Abstände zu den Talsystemen vor. Der Anregung wird teilweise gefolgt. 69 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch einzustufen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch se nsible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche Prüfung eine Aussage treffen. Beschlussvorschlag Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der Bebauungspläne eingegangen werden. 18.4 Fledermäuse Bezüglich der Avifauna kann den Gutachten gefolgt werden. Bezüglich der Fledermäuse und den lt. Gutachten notwendig werdenden Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung betriebsbedingter Auswirkungen (Kollisionsrisiko und damit notwendige Abschaltalgorithmen) muss festgehalten werden, dass der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" eine andere Vorgehensweise vorsieht. Dieser Leitfaden konnte den Gutachtern nicht bekannt sein. Insofern sollten die im Leitfaden gemachten Vorgaben als neuer Kenntnisstand in die Planungen aufgenommen werden. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Regen wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen. Durch ein Gondelmonitoring können die Abschaltzeiten ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden (siehe Leitfaden Kapitel 8). Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die einzelnen Planungsbereiche ergeben sich folgende Abschaltalgorithmen: 70 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 18.5 Beschlussvorschlag Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Abschaltung Fläche H (Brandenberg) 1. Fläche H "Brandenberg" Aufgrund der detaillierten Kartierungen kann ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario auf die Wochenstubenzeit und den Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 01.05.-31.10. festgelegt werden. 18.6 Abwägungsvorschlag Abschaltung Fläche M (Peterberg) 2. Fläche LM "Raffelsberg" Auch hier kann aufgrund der detaillierten Kartierungen ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario und der Bedenken des Gutachters sollte ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario vom 01.04.-31.10. festgelegt werden. Sollten im weiteren Verfahren Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten auftreten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung. 19 Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013, vom 12.06.2014 und vom 19.03.2015 19.1 Lage von Gasleitungen Wir bestätigen den Eingang Ihrer Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie Benachrichtigung über die 2. erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie. Die Trasseneintragung wird anhand der neuen Daten korrigiert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Von den auf der CD-Rom zur Einsicht gestellten Planunterlagen haben wir einen Ausdruck des Flächennutzungsplanes "Aufhebung der Zone I" mit Datum 71 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. vom 13.01.2015 gefertigt und dem Schreiben als Anlage beigefügt. In der Kartendarstellung haben wir die bereits eingetragenen Trassenführungen der Ferngasleitungen anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation tlw. berichtigt, die Lage der Anschlussleitungen ergänzt sowie jeweils leitungsspezifische Daten hinzugeschrieben. Wir stellen Ihnen frei, unsere Roteintragungen in das Originalplanwerk zu übernehmen. 19.2 Merkblatt Mit der 2. erneuten Offenlage der 9. Änderung der Flächennutzungsplanänderung werden weiterhin zwei Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemarkung "Ochsenauel" (östlich der L11 zwischen Da sich innerhalb sowie in dem unmittelbaren Umfeld der zur Ausweisung als Konzentrationszonen für die Windkraft vorgese- 72 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag den Ortsteilen Brandenberg und Kleinhau) und in der Gemarkung Petersberg (Ortsteil Raffelsbrand) ausgewiesen. Mit der Ausweisung der verbleibenden Konzentrationszonen sind weiterhin keine negativen Einflüsse auf die bestehenden Ferngasleitungen zu erwarten. henen Flächen keine Leitungen des Eingebers befinden, werden die in dem vorgebrachten Merkblatt bezeichneten Abstände eingehalten. Des Weiteren werden mit der 9. Änderung die z. Zt. bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand ganz und in Brandenberg teilweise aufgehoben. Insofern bei der weiteren Planung das beiliegende Merkblatt der Open Grid Europe GmbH berücksichtigt wird, bestehen unsererseits gegen die 2. erneute Offenlage 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen keine grundsätzlichen Einwendungen. Beschlussvorschlag Durch die Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone werden keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzbereiche bestehender Leitungen begründet. Bei einem späteren Rückbau der bestehenden Anlagen wären die Leitungen zu berücksichtigen. Diese baulichen Maßnahmen sind jedoch kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von diesem Bauleitverfahren nach wie vor keine von uns verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG betroffen werden. 20 BUND, Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 04.01.2013, vom 21.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 und vom 27.09.2016 20.1 Nutzung der Windenergie Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14 geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab: Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Im Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen getroffen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Erstellung eines Kreisweiten Konzeptes für die Windkraftnut- 73 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können. zung ist kein Gegenstand dieser Flächennutzungsplanänderung und liegt nicht in dem Rahmen der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde Hürtgenwald, sodass es von dieser nicht gesteuert werden kann. 20.2 Beschlussvorschlag Änderung des FNP Änderung des FNP Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als weiches Tabukriterium definiert wurde. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne herein nicht möglich war. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. weiterhin Nr. 1.1. Eine Begrenzung der Eingriffe in den Wald „auf das unbedingt notwendige Maß“ erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, durch die Festlegung der Anlagenstandorte. Diese erfolgt in Abstimmung mit dem Forst. Es sollen insbesondere nadelwaldbestände beansprucht werden. Eine Beanspruchung von Laubwaldbeständen wird ausgeschlossen. Vgl. hierzu auch Nr. 20.3 I. zu den geplanten Windkraftkonzentrationszonen – allgemeiner Teil Zonen I-V I.1. Änderung des FNP Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter 74 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Gemeinde Hürtgenwald plant die Aufhebung der beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland und die Ausweisung von drei neuen wesentlich größeren Konzentrationszonen mit sechzehn geplanten Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten im Wald. Der regionalplan legt für alle Zonen einen Waldbereich fest, der überlagert ist von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE). In den Zonen am Rennweg und bei Raffelsbrand wird der Waldbereich teilweise überlagert von einem Bereich zum Schutz der von Grundwasser und Gewässern. Bei Brandenberg ist randlich ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen. Durch die beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S. 2). Damit ist nach Gesetzeslage der Windkraft bereits im Offenland „substanziell Raum verschafft“. Erholung stellen kein generelles Ausschlusskriterium dar. Sie werden in dem Rahmen der Detailuntersuchung nach Möglichkeit in die Abwägung eingestellt. Die Offenland-Konzentrationszonen sollen nun – bei Bestandsschutz für die bestehenden Anlagen – aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes aufgehoben werden. Die Zone II bei Brandenberg wird dabei teilweise in die neue Zone integriert. In beiden Zonen wurde in jüngster Zeit Repowering durchgeführt, in der Zone I bei Raffelsbrand erst in diesem Jahr. Hier wurde das neue wesentlich größere Windrad sehr nahe am NSG Todtenbruch integriert. Es bedarf einer Erklärung wie solches möglich war, wenn nun dargestellt wird, dass diese Zone wegen der Nähe zu angrenzenden landesweit bedeutsamen NSGen (insbesondere Todtenbruch) aufzuheben ist (Umweltbericht S. 10). Hat es vor dem Repowering keine ordnungsgemäße Prüfung gegeben? Hat sich die Lage seitdem verändert? Oder werden die beiden Konzentrationszonen mit Verweis auf Natur- und Landschaftsschutz bzw. Immissionsschutz nur aufgehoben, um in den Wald eingreifen zu können? Im letzteren Fall bestünden schwere Bedenken. Nach dem gültigen LEP NRW und dem Windkrafterlaß soll eine Nutzung von Waldflächen für die Windkraft nur möglich sein, wenn andere Offenland-Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe unter I.2). Solange es solche prinzipiell für die Windkraftplanung geeigneten Offenlandflächen gibt, in denen die Windkraft ohne Unverträglichkeiten mit den Belangen des Naturschutzes Beschlussvorschlag Die Bereiche zum Grundwasser- und Gewässerschutz werden durch die vorliegenden Wasserschutzgebiete in der Gemeinde konkretisiert. Wasserschutzgebiete der Zonen I, IIa und IIb werden als Tabukriterien berücksichtigt. Vgl. hierzu auch Nr. 1.5 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche stellen keine Ausschlusskriterium dar. Vielmehr werden WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB typischerweise innerhalb dieser Bereiche errichtet. Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere Abstände, als sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Nicht die Streichung der beiden vorhandenen Zonen begründet die Neuausweisung im Wald, sondern die Standortuntersuchung. Auf Basis dieser hat sich die Erforderlichkeit der Aufhebung der beiden bestehenden Flächen überhaupt erst ergeben. Dass keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wurde in der Standortuntersuchung hinreichend dargelegt. 75 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und der Siedlungen ausgebaut werden könnte, steht einer Nutzung von Waldflächen im Prinzip der die entgegenstehende Klausel des LEP NRW entgegen. Die Frage, ob es noch nutzbare Offenlandflächen gibt, scheint hier nicht hinreichend beantwortet zu sein. In keinem Fall kann aber die Streichung der bisherigen Offenland-Konzentrationszonen die Neudarstellung von Konzentrationszonen im Wald begründen! Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass durch das erfolgte Repowering der Energiewende genüge getan ist und möchte daher weitere Flächen ausweisen. Mit dem Repowering der Anlagen in den Offenland-Konzentrationszonen hat die Gemeinde einen Beitrag zur Energiewende durch Windenergie geleistet, der die Inanspruchnahme des großen unzerschnittenen Waldes im Westen des Gemeindegebietes überflüssig macht. In Zukunft sollten die erneuerbaren Energien vor allem durch den Bau von Photovoltaik auf Dächern gefördert werden. Hierzu regen die naturschutzverbände die Erstellung eines kommunalen Energiekonzeptes durch die Gemeinde an. Dabei ist auch aus Sicht der Naturschutzverbände offenkundig, dass der ländliche Raum, also auch Hürtgenwald, einen Beitrag leisten muss um die zukünftige Versorgung mit erneuerbaren Energien zu sichern. Die Naturschutzverbände stellen sich diesem Ziel auch, halten es aber für unabdingbar die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und halten es nicht für sinnvoll ohne energiewirtschaftliches Konzept eine große Zahl von Windrädern in Hürtgenwald zu planen, die im Jahresdurchschnitt weit mehr Strom erzeugen, als in Hürtgenwald verbraucht wird, wenn nicht zuvor auch andere erneuerbare Energieerzeugungsformen betrachtet wurden. Es wäre Aufgabe der Gemeinde, auch die Erhöhung der Stromproduktion durch Photovoltaik-dachanlagen planerisch in den Blick zu nehmen. Hier könnte die Gemeinde z.B. durch Beratung von Hauseigentümern, Hilfen bei der Beschaffung von Solarkomponenten und Planung des Verteilnetzes wesentliche zur erneuerbaren Stromerzeugung beitragen. Die Naturschutzverbände verkennen nicht die Nachteile des Photovoltaik. Aber auch ihre Vorteile, insbesondere ihre sehr gut an die Tageskurve des Verbrauchs angepasste Produktionsweise, sollten beachtet werden. Daher halten es die naturschutzverbände für nötig vor einer Windkraftplanung eine Übersicht über die „Gesamtaufgaben Energiewende“ zu erhalten. Beschlussvorschlag Zur Frage der Förderung des in der Öffentlichkeit durchaus kritisch gesehen Photovoltaik sollte an anderer Stelle nachgegangen werden; dies steht nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren. 76 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 20.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Lage im Wald Lage im Wald Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen. Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr sind zu erläutern. Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verf ügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall, denn die Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen auße rhalb des Waldes ausgewiesen. Durch diese wird bereits jetzt eine Au sschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortunters uchung S.5, Begründung zur 9. Änderung des FNP S. 4). Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden können. Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größe2 ren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km (UZVR 5305-037). Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbe- Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald vgl. Nr. 1.1 Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen vgl. Nr. 20.1 Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der Bebauungspläne im LBP bearbeitet. Der Begriff der Ausschlusswirkung bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung bedeutet hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben. Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleichermaßen geeignet. Ob die alleinige Ausweisung der Fläche H dem „notwendigem Maß“ entspricht, sei dahin gestellt. Die Gemeinde Hürtgenwald will sinnvolle erneuerbare Energien fördern und daher mehr als eine Zone ausweisen. Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes“ wird in der Standortuntersuchung einheitlich angewandt. Wie der Einwender richtig anführt, ist das „erforderliche Maß“ nicht näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen 77 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag trieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können. mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen Flächen anzuwenden. Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald zulässt, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes). Zudem muss der Eingriff in den Wald gemäß Erlass „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt“ sein. Die Ausweisung von 3,8% des Gemeindegebietes (Standortuntersuchung 2. Ergänzung S. 82), übersteigt die landesplanerische Vorgabe (2%) beinahe um das Doppelte, dabei kann es sich nicht mehr um eine Beschränkung auf das „unbedingt erforderliche Maß“ handeln. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. Welches ist das erforderliche Maß? Wer bestimmt dieses? Wie viel Energie ist von einer Gemeinde mit weniger als 9000 Einwohnern, am Rande des Nationalparks, in einem Naturpark, in einer hochwertigen Landschaft bereitzustellen? Wieviel Prozent der Gemeindefläche sollte in diesem sensiblen Naturraum hierfür genutzt werden? Auch besagt der Windenergieerlass, dass gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird. BSLE-Bereiche sollen nur bedingt infrage kommen. In der Gemeinde Hürtgenwald werden BSLE-Bereiche, die Beschlussvorschlag Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr als 2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet werden. Es werden demnach nur ca. 1,9% der Gemeindefläche ausgewiesen. Der Beschluss der Wiener Ministerkonferenz ist unseres Wissen nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. Zum Anlagenbau erforderliche Rodungen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bilanziert und der forstrechtliche Ausgleich wird erbracht. Die Wegeführung ist mit dem landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt, durch diesen werden keine Gefährdungen des Waldbestandes gesehen. Die Wegeführung verläuft mehrheitlich entlang der bestehenden Wege, so dass nur geringfügige Verbreiterungen erforderlich sind. Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch wird der Standort am Rennweg hinterfragt. Dieser soll nun nicht ausgewiesen werden. Auch durch die ASP wurde kein Gefährdungsverdacht eingeräumt. Vgl. zudem Nr. 20.3 weiter oben. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 78 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag alle als LSG ausgewiesen sind, aber über das unbedingt erforderliche Maß - ohne dass gleichwertiger Ausgleich/Ersatz möglich ist - in Anspruch genommen. 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. Beschlussvorschlag Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Wiener Ministerkonferenz verpflichtet zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder in Europa in Gebieten, deren vorrangiges Managementziel ihr Schutz ist, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen zu verbieten (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2). Unter dieses Verbot fallen in NRW alle landschaftsgeschützten Wälder (Landeswaldbericht 2012, Abschn. II.4.9 Geschützte Wälder). Für den Ausbau der Wege, die Netzanbindung und für den Bau der Windräder einschließlich notwendiger Nebenflächen müsste viel Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet und würden vermutlich in wenigen Jahren zusammenbrechen. Die Eingriffe durch den Wegebau sind besonders gravierend, wenn die Wege randlich von Laubgehölzen begleitet werden. Der bau- und betriebsbedingte Eingriff ist darzustellen, zu bilanzieren und auszugleichen. Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km² (UZVR 5305-037). „Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. (LANUV Stellungnahme Nr. 43.2. laut Ratsunterlagen). Dies ist nicht hinreichend durchgeführt. Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet (Standortuntersuchung 2. Ergänzung S. 42). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere 79 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Alle Waldflächen im Gemeindegebiet sind im Analyseplan darzustellen, um die Auswirkungen der geplanten WEAn beurteilen zu können. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit der Natur“ hätten bei der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung ist als Planungsmangel einzustufen. Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr sind zu erläutern. 20.4 Infrastrukturanbindung I. 3. Infrastrukturanbindung Eine Standortwahl darf nicht ohne Berücksichtigung der Netzanbindung und verkehrsmäßigen Erschließung betrachtet werden. Die Darstellungen der dafür in Anspruch zu nehmenden Flächen fehlen in den Berichten. In anderen Verfahren haben sich aber diese beiden Faktoren als wichtige Hemmschwellen erwiesen. Sie sind ausführlich im Vorfeld zu einer FNP-Änderung darzustellen 20.5 Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im Genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt. Die zur Netzanbindung und verkehrlichen Anbindung vorgesehen Flächen werden erst im Genehmigungsverfahren angeführt und sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage hat die ULB des Kreises Düren keine negative Stellungnahme abgegeben. In der erneuten Offenlage hat der Kreis die Stellungnahme abgegeben, dass keine Bedenken bestehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Landschaftsschutz und Erholung I.4. Landschaftsschutz und Erholung Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). „Ein „hochwertiges“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizu- Die Belange des Landschaftsbildes werden in der Detailuntersu- 80 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag halten.“ (Standortuntersuchung 1. Ergänzung S. 24). Der Umweltbericht 2013 skizziert das Thema Landschaftsbild (S.53ff und S. 65ff) „Aufgrund der kaum vorhandenen baulichen Anlagen und störend wirkender Infrastruktur ergibt sich für die Planungsgebiete insgesamt ein recht naturnaher Gesamteindruck“. Für den Gesamtkompensationsbedarf der Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Umweltbericht (S.70) maximal „1,3 ha pro Anlage“ abzüglich der im Nahbereich sichtverschattenden Bereiche kalkuliert. Offenbar geht man rein von Wirkbereichen aus, die der landschaftlichen Lage des in seiner aus der Ferne als grüne Einheit wirkenden Waldgebietes nicht gerecht werden. Die bis zu 200 m hohen Windkraftanlagen, die in exponierter Lage am Eifelanstieg deutlich aus dem Wald ragen und das gesamte Waldgebietsbild unterbrechen, werden mit ihren Blinksignalen bis in die Börde wahrnehmbar sein. Der ästhetische Landschaftsbildverlust der grünen Gesamteinheit wird massiv gestört. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Schall, Schattenwurf und die erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Diese ist in der ASP darzustellen. chung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine Gewichtung vorgenommen werden muss. Eine detaillierte Aufschlüsselung, auch im Hinblick auf die Kompensation, kann, da anlagenbedingt, erst im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Im Flächennutzungsplan werden jedoch grobe Werte angegeben. Ein Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (Sichtbarkeit der WEA) und die Beeinträchtigung des Standortes durch bestehende technische Infrastruktur (Vorbelastung) als entscheidende Qualitätskriterien des Landschaftsraumes fehlt in den Unterlagen. Eine Verlagerung dieser wichtigen Frage auf den LBP ist nicht zielführend, da ein Ausgleich des „historisch gewachsenen Landschaftsbild der Eifelhöhen“, vor allem im Bereich Rennweg, als schwierig eingeschätzt wird (LANUV Stellungnahme Nr. 43.2) und als Hindernis für die Planung gelten muss. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Hierbei wurden die landschaftliche Qualität und das Vorliegen von Landschaftsschutzgebieten berücksichtigt. Beschlussvorschlag Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Landschaftsschutzgebiete werden u.a. ausgewiesen zur Erhaltung der Landschaft und des Biotopverbundes und wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung. In diesen Wäldern wurden Infrastrukturen zum Naturerleben und zur stillen Erholung geschaffen, z. B. für Biberexkursionen. Für die Erholung ist Ruhe ein bedeutender Faktor. Unter dem Aspekt, dass viele Krankheiten, z.B. Herzerkrankungen, lärmbedingt sind und dass Ruhezonen immer seltener werden, sollten ruhige Landschafts- 81 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Der Anregung wird gefolgt. schutzgebiete in einem Naturpark erhalten bleiben. 20.6 Natur- und Artenschutz Natur- und Artenschutz Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere AltvogelTage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich. 20.7 Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen. Standortplanung Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schüt- Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt. Der Schwarzstorch wird hierbei berücksichtigt, die Abstandsempfehlungen werden befolgt. Vgl. weiterhin Nr. 20.6 Der Anregung wird gefolgt. 82 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. BSN werden als weiche Tabubereiche definiert. Der Hinweis wird berücksichtigt. zen. 20.8 Abstände zu Schutzgebieten Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen. BSN dürfen nicht überlagert werden. Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr. 20.62 20.9 Natur- und Artenschutz I.5. Natur- und Artenschutz Die Lebensraumverluste, Gefahren, Störungen und Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen sind für alle gefährdeten und geschützten Arten hinreichend darzustellen und zu prüfen. Diese Verpflichtung wurde mit den artenschutzrechtlichen Prüfungen auf keiner Fläche ausreichend erfüllt. Eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit (Umweltbericht S.65) aufgrund unzureichender ASP-Ergebnisse (Detaildarstellungen im folgenden Text) ist nicht möglich. Die Anregungen bezüglich der Festsetzungen (Kranichzug etc.) betreffen die Ebene der Bebauungspläne. Im Weiteren Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verschiedene vorgeschlagene Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind nicht zielführend (z.B. Batcordermonitoring) andere müssen ergänzt werden (z.B. Abschaltung für den Kranichzug). Kartierungen zu Haselmaus und Wildkatze sowie floristische Kartierungen fehlen, obwohl berechtigter Verdacht über Vorkommen vor Beginn der Kartierarbeiten bekannt war. Eine kurzfristige Erfassung der beiden Arten vor Baubeginn kann den Arten in der saisonalen Raumnutzung nicht ausreichend gerecht werden. Die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEAn weichen von denen der ASP (z.B. hinsichtlich der Vor- 83 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. kommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Fledermäusen) deutlich ab, daher halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen und Aktionsräumen von Fledermäusen und Vogelarten inklusive der Flugkorridore und Nahrungshabitate für zwingend erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS-Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits im Vorfeld von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Der bau- und betriebsbedingte Eingriff ist darzustellen, zu bilanzieren und auszugleichen. Die Erfolgsaussichten, die Machbarkeit und das Risikomanagement der Ausgleichs- bzw. FCS – und CEF-Maßnahmen sind im Vorfeld zu klären. 20.10 Vögel I.5.1. Vögel Vögel sind neben den Lebensraumverlusten durch Kollisionen (Vogelschlag) und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet, werden aber auch durch Lärm, Schattenwurf und andere Störungen vergrämt. Möglich sind auch Änderungen des Brutverhaltens oder Brutplatzaufgabe. Außerdem können sich Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Baufeldfreimachung und Entnahme von Gehölzen sind zwar vor allem während der Brutzeit gravierend, führen aber immer zur Vernichtung von Lebensraum und Brutrevieren. Die Ausweichhabitate, auf die in der ASP verwiesen wird, sind in der Regel suboptimal oder anderenfalls schon besetzt. Brutplätze, Quartiere, Höhlen- und Horstbäume sowie Nahrungshabitate wurden entweder nur unzureichend oder gar nicht kartiert (z.B. keine Horstsuche im Winter), entsprechend konnten Aktionsräume und Flugkorridore nur unzureichend dargestellt werden. Bezugsraum für eine Raumanalyse sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche un- 84 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ter Berücksichtigung der Raumnutzung. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Diese Daten sollten neben dem Datum die Anzahl der Personen, die Uhrzeit, den Standort, die Witterung angeben. Dies ist in der ASP nicht der Fall. Die Aussage „Großvögel mit Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von z.T. mehreren Kilometern beobachtet“ ist zu ungenau. Zwei Termine zur Erfassung der Eulen und Spechte entsprechen nicht dem aktuellen Methodenstandard und sind daher unzureichend. Dies zeigt sich u. a. darin, dass bekannte Brutvorkommen des Schwarzspechts nicht gefunden wurden. Eine Karte der Verhörpunkte und der Linientaxierung für die Erfassung der Brutvögel fehlt in der ASP. Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan nicht der Realität. Nicht berücksichtigt sind z.B. Brutplätze des Rotmilan an der Wehebachtalsperre, südlich Hürtgen, westlich Großhau, im Rurtal und im Hetzinger Wald, Brutplätze des Schwarzmilan an der Wehebachtalsperre, im Gürzenicher Bruch und am Rursee. Wenn dieser Mangel der Fachdatenbank des LANUV dem Kartierer bekannt ist, sollte er mit Hilfe ihm vorliegender Daten dies berücksichtigen und den Raum entsprechend artenschutzrechtlich in Absprache mit der LANUV bewerten. Dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt. Bei geringer Datenlage muss angenommen werden, dass Flugkorridore windkraftsensibler Arten durchschnitten werden. Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen. Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausen- 85 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. den Kranichen überflogen. Dann kann es hier bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die Zugvögel beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Die vom Gutachter in der Artenschutzprüfung vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen bei schlechten Wetterlagen während der Zugzeit wird von uns grundsätzlich begrüßt. Da die Kraniche auch nachts ziehen, muss diese Regelung für Tag und Nacht rund um die Uhr gleichermaßen gelten. Damit die Abschaltung sicher gestellt ist, sollten Sichtweitenmessgeräte in die WEAn eingebaut werden, die die Anlagen bei schlechten Sichtverhältnissen (Sichtweite < 150 m) automatisch abstellen. Möglicherweise ist auch das Radarsystem der Flugsicherung zu nutzen, so dass schon bei dem Anflug aus dem Ruhrgebiet die Anlagen zur Hauptzugzeit im Herbst abgeschaltet werden. Die Abschaltpraxis sollte in der ASP erläutert werden. Für den Beginn des Herbstzuges sollte der 10. Oktober angegeben werden. Die vom Gutachter erwähnten Ausweichbewegungen führen zur Auflösung der Formation, kreisenden Orientierungsflügen, Neuformierung und letztlich zu kritischen Energieverlusten für die Vögel. Auch diese Störung ist in der ASP zu diskutieren und zu berücksichtigen. 20.11 Säugetiere I.5.2 Säugetiere Die Eifel ist Verbreitungsschwerpunkt der Wildkatze. (N. Klar: Wildkatzenwege für Nordrhein-Westfalen, 2009). Das Gebiet ist von nationaler und landesweiter Bedeutung für diese Art. Es ist Teilbereich des größten mitteleuropäischen Verbreitungsgebietes. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung. Dieser Verbreitungsschwerpunkt ist von Bedeutung für die Vernetzung und den Individuenaustausch. Die Wildkatze gilt als Leitart großer zusammenhängender unzerschnittener, störungsarmer Waldlebensräume. Das Vorkommen im Hürtgenwald und seinen Randbereichen ist belegt. Bevorzugte Jagdreviere sind Wildwiesen, Lichtungen und Schlagfluren. Diese sollten daher nicht als Standort für Windräder genutzt werden. Bachtäler haben eine besondere Bedeutung für die Art. Die Art ist 86 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nach dem BNatSchG streng geschützt und in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt. Der Lebensraum der Wildkatze ist daher in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Die Wildkatze wird von den im LP Hürtgenwald ausgewiesenen NSGen und den im neuen Forsteinrichtungswerk in der unmittelbaren Nachbarschaft ausgewiesenen Wildnisgebieten profitieren. Lebensraumzerschneidung und –verlust führen zu einem Rückgang der Population. Eine neue Störung und Beeinträchtigung stellen Windenergieanlagen im Wald sowohl in der Planungs-, Bau- und Betriebsphase dar (Auswirkungen eines Windparks am Rödeser Berg, Karsten Hupe 2012). Anzuführen sind hier vor allem Störungen und Lebensraumverlust durch den Aus- und Neubau von Erschließungswegen, den Bau der Anlagen einschließlich Fundamenten und Nebenflächen, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die Anwesenheit von Menschen, Verlärmung und Beleuchtung und den Schattenwurf der Rotorblätter. Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, schlägt der Gutachter ein Monitoring vor. Dieses ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber konkreter erläutert werden. Es ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die Störungen und Beeinträchtigungen auf den Lebensraum und das Verhalten der Wildkatze zeigen. Hierzu sind zunächst - vor der Festlegung der Standorte für die Anlagen - die Reproduktionsstätten, Ruhe- und Tagesverstecke, die Wanderwege und die Nahrungshabitate zu kartieren. Die Habitatstrukturen sind zu beschreiben und ihre Bedeutung für die Wildkatze einzuschätzen. Nutzungseinschränkungen und Nutzungsausschluss sind durch einen Wildkatzenexperten zu prognostizieren. Ein Monitoring (Vorher-Nachher-Studie) muss hinreichende Daten zur Raum-Zeit-Nutzung und die Wertigkeit der Habitatstrukturen liefern. Die Standorte der Windenergieanlagen können erst nach einer mindestens einjährigen Beobachtungszeit festgesetzt werden. M. Trinzen empfiehlt die GPS-Telemetrie und ein 5-jähriges Monitoring mit je 10 Individuen/Jahr exemplarisch durchzuführen (Kreis Euskirchen, Leitfaden zur Steuerung 87 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Windenergie). Haselmaus Die Eingriffe durch den Wegebau sind z.B. für Haselmaus besonders gravierend, wie in der ASP dargestellt. Diese Art fehlt in der Vorfeldkartierung Fledermäuse Die Darstellung der Grenzen der Erfassungstechnik (Runkel 2011) fehlt. Entsprechend ist der methodische Ansatz zur Erfassung der Fledermäuse am Ort des Eingriffs nicht fachgerecht (BAG Fledermausschutz 2012). Bodennahe Untersuchungen geben die Aktivität von Fledermäusen über den Baumkronen nicht wieder (Planck 2011, Bach 2011, Barataud 2012, Aschoff et al. 2005, Tagungsbeitrag TLUG Jena 2012). Aus diesem Grund können Daten der ASPen keine Grundlage für den Umweltbericht (S.10) bilden. Aussagen über Zugverhalten sind unzureichend, wenn ziehende Arten aufgrund der Methodik in der Höhe unzureichend erfasst wurden. Die physikalische Reichweite der heutigen Mikrofone im offenen Luftraum (Adams et al. 2012, Runkel 2011) liegt für den überwiegenden Teil (80%) der zu erfassenden Fledermausarten bei max.50 m (Ausnahme: niederfrequent-rufende Fledermäuse (20 kHz), z.B. Abendsegler, der unter optimalen Bedingungen bis etwa 100 m detektiert werden kann). An bis zu 180 m hohen Windenergieanlagen werden also bei günstigen Bedingungen im offenen Luftraum max.10% der Eingriffsfläche für nur 20 % der Fledermausarten erfasst. Bei Höhenuntersuchungen an Waldstandorten konnten gezeigt werden, dass bodennahe Aktivitäten nicht mit Aktivitäten über den Baumkronen korrelierten (Planck 2011, Bach 2011, Barataud 2012, Aschoff et al. 2005). Die Erfassungsreichweite verringert sich im Wald durch Abschattung des Blätterdaches deutlich (Barataud 2012). Diese Erkenntnisse werden in der ASP nicht thematisiert. Detailergebnisse, Aktivitätswerte und exakte Aufnahmestunden, fehlen in der ASP. Ebenso mangelt den Ergebnissen die kritische Auseinandersetzung bezüglich Stichprobendichte, Auswahlflächen und der Auswertungsmethodik. 88 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mathematischer Begriffe wie „Stetigkeit“ und „Signifikanz“ dürfen bei fehlender mathematischer Auswertungsgrundlage nicht verwendet werden. Mathematisch nachvollziehbare Beziehungen sind entsprechend darzustellen. Für Vergleiche sind die exakten Daten zur Detektoreinstellung, Aufnahmeschwelle etc., anzugeben. Die Erfassungsschwäche der leise rufenden Arten (vgl. Marckmann & Runkel 2010) wird im Ergebnisteil nicht mehr diskutiert. Ebenso wenig wird das alleinige Beproben von Waldwegen und das Fehlen von Stichproben abseits der Wege im Wald thematisiert. Dauermonitoring (vor allem in den Zugzeiten, am besten an den anvisierten Standorten) fehlt ganz. Der Gutachter verliert durch die Aufnahmetechnik mittels Zeitdehners 90 % der Aufnahmezeit während der Begehung und bildet somit in der Auswertung nur 1/10 der Erfassungszeit in der akustischen Nachbestimmung ab. Das Lebensraum spezifische Detailwissen zu einzelnen Fledermausarten wird in den ASPen nicht hinreichend dargestellt. Die pauschale Einteilung in Baum- und Gebäudefledermäuse entspricht nicht der differenzierten geschlechtsspezifisch und jahreszeitlichen Lebensraumnutzung einzelner Fledermausarten, wie z.B. die Sommerquartierwahl der Großen Mausohr-Männchen in Bäumen. Auch Große Mausohr-Weibchen nutzen im Sommer während der Jagdphasen (ohne Jungtier) kurzfristig für mehrere Nächte Baumhöhlen und Rindenanrisse (Müller-Stieß et al. 2011). Aussagen zu hohen Flughöhen (> 40 m) von 12 Fledermausarten, darunter Zwergfledermaus mit Flughöhen > 80 m, sind neuerer Fachliteratur zu entnehmen (z.B. Tagungsbeiträge TLUG Jena 2012, Dietz et al. 2012). Aussagen zu „Lärm“ sind generell schwierig, da in der Regel nicht der wichtige Ultraschallanteil der Geräusche untersucht wurde. Falls dem Gutachter hierzu Daten vorliegen, sind diese mit Angabe der Quelle im Detail aufzuführen. Die fehlende Meidung ist nicht mit Unschädlichkeit gleichzusetzen. Die ASP-Bögen stellen die Prognoseunsicherheit der gutachterlichen Daten, der bodennahen Untersuchung und des signifikant erhöhten Tötungsrisikos, nicht dar und sind deshalb u.E. unzureichend ausgefüllt. Sie erfül- 89 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag len damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die in der Höhe fliegenden Arten, sind durch Windkraftanlagen zweifelsfrei einem signifikant erhöhten Lebensrisiko ausgesetzt, wie die Totschlaglisten von Dürr (staatliche Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Stand 2013) und die Untersuchungen von Brinkmann et al. (2011) verdeutlichen. „Die Auswertung aktueller, systematischer Untersuchungen zu Schlagopferzahlen an WEA deutet daraufhin, dass vor allem in Wäldern ein besonders hohes Konfliktpotenzial besteht“ (Dietz 2012, Abb.6). Warum der Autor in seinen ASPen, trotz Kenntnis der Musterstudie von Brinkmann et al. (2011), eine Signifikanz der Tötung an Windkraftanlagen in Frage stellt, ist zu begründen. Darstellung aus Dietz et al. 2012) 90 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ein „Batcorder“-Gondelmonitoring bei laufendem Betrieb ist nicht zielführend, weil der „Batcorder“ Fledermäuse an Windrädern mit Flügellängen > 30 m nicht mehr registriert (siehe Brinkmann 2011, Abb.5). Eine realistische Abbildung der Aktivitäten ist nicht möglich, weil 80% der anfliegende Tiere im Bereich der größten Gefahr, dem Schlagbereich der Flügelspitzen und dem Luftraum mit extreme Druckunterschiede und Luftverwirbelungen, außerhalb der Erfassungsreichweite sind und die meisten Tiere vermutlich vor dem Eindringen in den Innenradius getötet oder schwer verletzt werden. Oberhalb der Nabe, also auf 40% der Eingriffsfläche, werden Fledermäuse ohnehin nicht erfasst (siehe Brinkmann et al. 2011, Abb.5). Eine Anbringung des Batcordermikrofons in Richtung Himmel scheitert bis heute an der geringen Wetterfestigkeit der Mikrofone. Darstellung für alte WEA mit 30 m Flügellange aus Brinkmann et al. (2011) Die verminderte Erfassungsreichweite des Batcorders (BC) resultiert aus der erhöhten Aufnahmeschwelle aufgrund der WEA-Geräusche. Nur ein Gondelmonitoring unter Abschaltung von Sonnenuntergang bis 91 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sonnenaufgang während der Aktivitätsperiode und Zugzeiten im Jahr vom 1.3.- 31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 7 m/s ( Leitfaden zum Artenschutz an WEA Saarland 2013) und Temperaturen > 10°C, in den Zugzeiten im Frühjahr und Herbst niedriger, kann ein realistisches Bild über die Fledermausaktivitäten in der Höhe nachzeichnen und die Betroffenheit klären. Aus einem nur ein- bzw. zweijährigen Monitoring einen langjährigen Abschaltalgorithmus zu entwickeln ist statistisch nicht haltbar. Zweijährige Untersuchungen (Bach et al. 2011, Aschoff et al. 2005) zeigen die starke Schwankungsbreite zwischen Jahren. Es ist festzuschreiben, dass, falls das zweijährige Gondelmonitoring unter Abschaltung keine hinreichend übereinstimmenden Ergebnisse erbringt, das Monitoring als Risikomanagement fortzuführen ist. Über dem Wald muss die Anzahl der Batcorder pro Anlage deutlich höher sein als im Offenland, da Tiere überall an Strukturen aufsteigen können und die Gefahr von unten durch die Abschattung der Bäume nicht wahrnehmen können. Verminderungsmaßnahmen, insbesondere Abschaltalgorithmen, die sich aus einem sinnvollen Monitoring ergeben, sollten sich zumindest an Werten der Musterstudie (Brinkmann et al. 2011) orientieren, Abweichungen sind mit Fachliteratur zu begründen. Die Abschaltung bis Windgeschwindigkeiten < 4 m/s ist nicht der Fachliteratur entnommen, die Abschaltungen bis zu deutlich höheren Windgeschwindigkeiten <6 m/s angibt (Brinkmann et al. 2011, S.335). Im Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzes an WEA des Saarlandes (2013) werden Abschaltungen bis Windgeschwindigkeiten < 7 m/s bei Betroffenheit von den ziehenden Fledermausarten, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus, genannt. Die weitziehenden Fledermausarten (>500 km) sind nach Bach (2011) weniger windempfindlich und ziehen bei höheren Windgeschwindigkeiten als der Großteil der Mittel- und Kurzstreckenzieher. Die starke Abweichung der ASP nach unten ist zu begründen. Zur Abschaltung von WEA im Westerwald ist das Risikomanagement und 92 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Erfolgsmonitoring mit Daten darzulegen. Die vorgeschlagene Abschaltung entspricht weder im jahreszeitlichen noch tageszeitlich festen Zeitraum der Fachliteratur (Brinkmann et al. 2011). Fachlich richtig ist unter Berücksichtigung der Witterung (siehe vorheriger Absatz Gondelmonitoring) und Windgeschwindigkeiten (siehe oben) eine Abschaltung zwischen März und Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Nächtliche Abschaltungen der WEA (Umweltbericht S. 72) vom 1.6-15.8. zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr sind zwar ein erster Ansatz um Fledermauskollisionen zu vermeiden, verpassen aber die gesamte Herbstzugzeit zwischen 15.8. und 31.10. und sind deshalb nicht zielführend. Begriffsschöpfungen für Arbeitstechniken in der Vermeidungsplanung sind im Detail zu erklären. Ein Fledermaus“check“ (S.53) ist detailliert auszuführen, zeitliche und räumliche Ausführung, Vorlaufzeit, vor allem auch Erfassen der hohen Baumspalten > 8m, Geräteeinsatz und genaues Vorgehen bei Besatz. Das „Fachgerechte Umsetzen“ von Tieren aus Baumquartieren muss als erhebliche Störung (Verbotstatbestand nach BNatSchG § 44) angesehen werden. Für die Umsetzung ist eine Befreiung nötig. Der Gutachter kann dem Verfahren durch pauschale Maßnahmenbeschreibungen nicht vorgreifen. Die Befreiung muss artspezifisch sein und kann nur bei Vorlage von erfolgreichen Beispielen im Wald unter Quellennachweis erteilt werden. Weitere Befreiungsgründe sind im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Ansonsten muss nach Artenschutzrecht bis zum selbsttätigen Auszug der Tiere aus dem Quartier gewartet werden. Auf jeden Fall ist für jedes nachgewiesene Quartier ein geeigneter Ausgleich im Verhältnis 1:5 (Runge et al. 2010) zu leisten. Die Quartieruntersuchung sollte von einem Fledermausspezialisten durchgeführt werden. 93 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Standorte festgelegt. Die Anregung bezieht sich auf die Standortfestsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Festschreibung im FNP ist nicht möglich. Die Anregung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss der unzerschnittenen Bereiche erfolgt nicht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. 20.12 Pflanzen I.5.3. Pflanzen Im Projektgebiet kommen geschützte und regional bedeutsame Pflanzenarten insbesondere an Nass- und Feuchtstellen auf Wegen, in Senken, in den Siefen und in Talbereichen vor. Hierzu zählen insbesondere Seggenarten (z. B. Zweinervige Segge, Igel-Segge, Glatte Segge). Die in Anspruch genommenen Flächen sind vor der Festlegung der Standorte und vor Baubeginn auf RL-Arten zu kartieren. In der Eingriffsregelung sollten diese Vorkommen detailliert betrachtet und bewertet werden, um die Privilegierung des § 44 BNatSchG nicht zu gefährden (Freiberg-Urteil des BVerwG). 20.13 Zeitfenster für Bauarbeiten I.5.4. Zeitfenster für Bauarbeiten Rodungen, Entnahme von Gehölzen und alle Bauarbeiten sollten nicht in den Brut- und Setzzeiten sowie der Hauptvegetationszeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden. Dies ist im FNP festzuschreiben. 20.14 Standortwahl Standortwahl Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen zur Wohnbebauung besonders berücksichtigt werden. Die Planungen der benachbarten Kommunen und die hierzu erstellten Kartierungen sind zu berücksichtigen. Denn für die Bewertung der Verän- Planungen von Nachbargemeinden werden soweit möglich berücksichtigt. Jedoch liegen die Planung nicht in ausreichender 94 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag derungen im Lebensraum geschützter Arten auf überregionaler Ebene ist es erforderlich auch diese zu beachten, hier insbesondere die in der Gemeinde Langerwehe, die der Städteregion Aachen im Laufenburger Wald und die der Gemeinde Simmerath bei Lammersdorf. Wo noch zu wenig über den Einfluss der WEA auf die geschützten und gefährdeten Arten und ihre Lebensräume sowie die Summationswirkung von Anlagen bekannt ist, sollte vorsorglich im Sinne dieser Arten gehandelt werden. Die Kumulationswirkung der geplanten Anlagen, sowie der besondere Standort Wald, sollte Anlass genug sein eine UVP an allen drei Standorten durchzuführen. Konkretisierung vor. Gerade in Langerwehe sind die entscheidenden Entschlüsse noch nicht gefasst. Beschlussvorschlag Die Durchführung einer UVP ist, wie auch die Berücksichtigung von Kumulationswirkungen innerhalb von dieser, kein Gegenstand des Flächennutzungsplanes. Zunächst liegen die geplanten Windkraftstandorte in der Nachbarschaft von Schutzgebieten, wie den als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG geschützten Bachtälern, Naturschutz- und Wildnisgebieten wie dem NSG „Teilflächen im Hürtgenwald ...“, dem NSG und FFH-Gebiet „Wehebachtalsystem …“ und dem Wildnisgebiet „Herzoghau und Gürzenicher Bruch“. Die räumliche Nähe der geplanten Windkraftkonzentrationszonen zu solchen Schutzgebieten muss im weiteren Planungs- und Genehmigungsprozess Ursache für ein sehr intensives Screening der UVP-Pflicht sein. Dies um so mehr, als Beeinträchtigungen der in den Schutzgebieten lebenden Tierarten durch benachbarte Windkraftanlagen auf der Hand liegen. Beispielsweise ist in Wildnisgebieten und WaldNaturschutzgebieten mit einem vermehrten Vorkommen windkraftsensibler Fledermausarten zu rechnen. Nach Auffassung der Naturschutzverbände ist in so fern in einem fachgerechten UVP-Screening sehr wahrscheinlich mit der Feststellung einer UVP-Pflicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass eine Häufung von Windkraftanlagen, wie sie hier geplant ist, zusätzlich die UVP-Pflicht begründen wird. In der Bauleitplanung sollte dieses Thema bereits berücksichtigt werden. Es sollten keine alten Laubbäume gefällt und kein Laub- oder Mischwald gerodet werden. Laut Windenergieerlass kommt eine Ausweisung in standortgerechten Laubwäldern nicht in Betracht. Ebenso sollten die Flächen, in denen forstliche Maßnahmen zur Entwicklung standortgerechter Laubwälder durchgeführt wurden, nicht in Anspruch genommen werden. Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhal- Es werden keine Konzentrationszonen in Laubwälder ausgewiesen. Laubwälder werden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung ausgeschlossen. Es werden Nadelwälder mit Mischwaldanteil ausgewiesen. Im Rahmen der Standortplanung werden die vorhandenen Baumarten berücksichtigt. Es werden auch keine Naturschutzgebiete oder ähnliches in Anspruch genommen. Im 95 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag tungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d. R. 300 m betragen (Leitfaden Windenergie). Dies ist in der vorliegenden Planung nicht überall der Fall (s. unten). In den Berichten/Karten sind die Schutzabstände zu den Schutzgebieten darzustellen. Rahmen der Festlegung der einzelnen Standorte im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgten umfangreiche Abstimmungen mit dem Forst. Beschlussvorschlag Pufferzonen zu den Schutzgebieten werden eingehalten. BSN werden nicht überlagert. Zu Schutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck ist mindestens ein Abstand von 1200 m entsprechend der Empfehlung der LAG-VSW einzuhalten. BSN dürfen nicht überlagert werden. Sollte dies der Fall sein, ist dies in der ASP darzustellen und nachvollziehbar zu begründen. Zu Gewässern und Gewässerkomplexen sind laut Empfehlung der LAG-VSW fachlich erforderliche Abstände von mindestens 1.200 m zu WEA einzuhalten. Hier ist auch die Wehebachtalsperre zu berücksichtigen. Besonders zu berücksichtigen sind Siefen und Bachläufe, die für viele Arten besonders anziehend sind und als Wanderwege fungieren. Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:  Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes  Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht 96 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorerst wird dieser Raum nicht in Anspruch genommen.  Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern.  Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).  Keine Überlagerung von BSN-Flächen.  Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.  Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.  Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.  Mindestabstand von 1.200 m zu Gewässern oder zu Naturschutzgebiete mit Vogelschutzweck  Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im bebauungsplanverfahren. Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr. 20.62  Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der Flächenverfügbarkeit sowie der Tatsache, dass der Wald in Anspruch genommen werden soll, nicht als Kriterium angesetzt werden.  BSN-Flächen werden nicht überlagert.  Die Abstandswerte wurden im Rahmen der ASP 2 beachtet.  Die Flugkorridore wurden in der ASP 2 beachtet.  Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.  Ein Abstand von 1.200m zu NSG kann nicht erfolgen und ist zudem nicht erforderlich (vgl. Nr. 20.8). Im Übrigen stünde ein solcher Abstand im Widerspruch zu dem Schutzanspruch des Menschen (Mindestabstand 800m). 20.15 Fläche A (Rennweg) Fläche A Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 97 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen 2 Räumen in der Größenordnung 50-100 km im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt. Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald. "Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch. Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012. Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone. II.1. Fläche A – Rennweg Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km² im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt. 98 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dieser Waldbereich erstreckt sich bis in die belgischen Naturschutzgebiete und ist somit nicht nur von landesweiter sondern sogar europäischer Bedeutung. Wegen dieser Bedeutung haben Naturschutzverbände und Behörden für das von Trianel geplante Pumpspeicherkraftwerk zu Recht die Netzanbindung durch den Hürtgenwald ausgeschlossen. Angrenzend oder in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Konzentrationszone befinden sich Wildnis- und Naturschutzgebiete sowie geschützte Biotope. Die Fläche A sollte ebenso wie die angrenzenden Wälder wegen ihrer Bedeutung für den Biotop-, Arten- und Landschaftsschutz sowie die stille Erholung als Ausschlusszone für die Windkraft gelten. Die abweichende Behandlung dieser Fläche entspricht nicht der Verpflichtung zu einer einheitlichen Behandlung. Die Netzanbindung fehlt, daher wären die Netzanschlusskosten übermäßig hoch. Dies entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Beim Rennweg handelt es sich um einen asphaltierten Forstweg, für den seit einigen Jahren zur Beruhigung des Gebietes keine Passierscheine mehr für Berufspendler ausgegeben werden. Außer dem Forst sind nur wenige Einzelpersonen berechtigt diesen Forstweg zu befahren. Dieser Weg ist mit größter Wahrscheinlichkeit in seinem aktuellen Ausbauzustand nicht geeignet für Schwersttransporte. Der Rennweg und weitere, untergeordnete zum Teil völlig unbefestigte Forst- und Waldwege müssten für den Bau der WEAn erheblich ausgebaut werden. Das Plangebiet liegt laut Landschaftsplan (LP) Hürtgenwald mitten im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Schutzzweck ist u.a. die Erhaltung eines zusammenhängenden Waldkomplexes, die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, die Erhaltung der Pufferfunktion für die Naturschutzgebiete und die Erhaltung des Gebietes für die Erholung. Außerdem wird auf die Bedeutung des unzer- 99 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schnittenen Waldes für Wildkatze und waldbewohnende Fledermausarten hingewiesen. Die Einrichtung einer Windkraftkonzentrationszone würde den Schutzzwecken des Gebietes widersprechen. Dieses LSG ist bedeutsam durch große unzerschnittene Waldbereiche. Es ist charakterisiert durch Fichtenforste, aber auch alte Eichen- und Buchenwälder, Erlenbruchwald, Feucht- und Nassstellen, Siefen und Bachtäler. Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine besondere Bedeutung für die Fauna (Umweltbericht S. 11). Das Forstamt führte Maßnahmen zur Förderung naturnaher Wälder und damit auch zur Förderung der Fauna durch. Dieser Bereich ist geprägt durch besondere Ruhe und wird einerseits als Naherholungsgebiet aber auch gerade wegen seiner Ruhe von weither kommenden Besuchern für die stille landschaftsbezogene Erholung genutzt. Die stille Erholung wird durch Schall und Schattenwurf gerade in diesem bisher sehr ruhigen Bereich erheblich beeinträchtigt werden. Der Standort der WEA 8 liegt direkt am Wanderweg 14 „Hochwald“ des Heimat Wander- und Verkehrsvereins in Nähe des Geyer Kreuzes. Der unbefestigte Weg müsste als Erschließungsweg völlig umgebaut werden. Durch acht Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige noch unbelastete Landschaftsbild am Übergang vom Niederrheinischen Tiefland zur Eifel erheblich auch über große Entfernungen weithin sichtbar beeinträchtigt. Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Landschaft ist nicht nur als Lebensraum vieler seltener gefährdeter Arten (s. auch LP Hürtgenwald), sondern auch wegen ihres ästhetischen Wertes unter Schutz gestellt worden. Kommt man von Richtung Düren über die B 399 über Birgel und das Beythal nach Gey blickt man auf die ersten geschwungenen Eifelhöhen, die sich „jäh“ (daher der Ortsname Gey) aus der angrenzenden Börde erheben. Das Ortsbild von Birgel und Gey würde durch die geplanten Windräder beeinträchtigt. Der Eifelanstieg wird hier geprägt durch verschiedene Waldtypen. Birken-, Buchen-, Hainbuchen-, Eichenwälder, Lärchen- und Fichtenforste bilden ein buntes Mosaik. Die WEAn würden das Landschaftsbild auch z.B. schon bei der Anfahrt über die A 4 von Köln aus oder die B 264 von Kerpen aus und der Anfahrt von Düren über die B 399 bestimmen. Auch der Blick von Gürzenich- 100 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Derichsweiler-Schlich würde durch die Windräder völlig verändert. Die WEAn würden ein größeres Gebiet optisch und den Bereich um Gey zusätzlich durch Lärm, Verschattung, dem Blinken der Signallichter erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von acht Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ nennenswert beeinträchtigt. Dieser Eingriff in das Landschaftsbild kann nicht ausgeglichen werden. Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wären immens. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt. Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten und Wildnisgebieten, zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Wildnisgebiete WG-AC-0001-01 „Hürtgenwald 1 - Herzogenhau und Gürzenicher Bruch“ mit den sensiblen Arten „Wildkatze, Hohltaube, Schwarzstorch, Schwarzspecht, Mittelspecht, Grauspecht, Habicht, Wasseramsel, Grosses Mausohr, Wasserfledermaus, Bechsteinfledermaus“ und WG-AC-0001-04 „Hürtgenwald 5 -Leyberg“ mit den sensiblen Arten „Wildkatze, Hohltaube, Schwarzstorch, Schwarzspecht, Mittelspecht, Grauspecht, Habicht, Wasseramsel, Grosses Mausohr, Wasserfledermaus, Bechsteinfledermaus“, „die Naturschutzgebiete NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ , NSG 2.1-3 „Geybach“, NSG 2.1-4 „Wehebachtal mit Nebenbächen“ und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. Auch die geplanten NSGe im LP Langerwehe und die Biotope des Biotopkatasters (Anlage 1) sind zu berücksichtigen. Hierzu ist ebenfalls ein Abstand von 300 m einzuhalten. Dies ist nach unserer Einschätzung nicht der Fall. 101 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Von diesen NSGen ist daher ein Abstand von 1200 m einzuhalten. Im LP Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel- und Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch. Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen und um Gey werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turmund Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagen Rot- und Schwarzmilan, zur Zugzeit halten sich hier regelmäßig über längere Zeit Fischadler auf. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grauund Silberreihern sowie Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/ Frenzer Köpfe, im Gürzenicher Bruch und im Beythal, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Die senkrecht zur Vogelzugrichtung angeordneten Windräder stellen einen Querriegel für alle ziehenden Vogelarten dar. Die Staffelung der Windräder in zwei Reihen und zwei Höhenstufen über dem Wald vergrößert den Raum der Beeinträchtigung und damit die Gefahr von Barotraumen und Kollisionen. Besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Herbst kann es hier bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen. Dies gilt nicht nur für Groß- und Greifvögel wie Kranich, Rot-, Schwarzmilan, Fischadler sondern auch für Kleinvögel. Die Höhenrücken des Hürtgenwaldes stellen eine Vernetzungsachse bis ins Hohe Venn dar und werden alljährlich von Laubsängern, Drosseln (u.a. vielen Rotdros- 102 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag seln), Staren, Finken, Schwalben und anderen Kleinvögeln überflogen. Diese rasten gerne in Gebüschen oder im Wald. Die Kartierung hierzu sollte zum richtigen Zeitpunkt wiederholt werden. Die Wehebachtalsperre stellt überdies einen besonderen Anziehungspunkt während der Zugzeit dar. Auch dies ist zu berücksichtigen. Wegen der Lage im geschlossenen, ruhigen Waldgebiet und wegen ihrer ökologischen Bedeutung für Tiere und Pflanzen, von den Pilzen und Moosen, über Käfer (u.a. Hirschkäfer), Falter, Spinnen, und Vögel bis zu den Säugetieren sind die alten Buchen- und Eichenbestände am Wolfsschlund in der Forsteinrichtung als Wildnisgebiet ausgewiesen. Wildnisgebiete sind höchstrangige Schutzgebiete. Hier darf laut Forsteinrichtungswerk gar keine Nutzung stattfinden. Der Altwaldbestand im NSG 2.1-5 östlich des Katzenknipp hat die gleiche Wertigkeit und Funktion wie die ausgewiesenen Wildnisgebiete. Solche Wildnisgebiete zeichnen sich durch sehr alte Buchen und Eichen (Mindestalter 120 bzw. 160 Jahre) aus. In diesen alten Bäumen befinden sich zahlreiche Höhlen und Spalten, die z.B. auch von Fledermäusen genutzt werden. Daher muss das Umfeld solcher Gebiete unbedingt von WEAn freigehalten werden. Wildnisgebiete und Naturschutzgebiet sollten zukünftig verbunden und durch mindestens 300m breite Pufferzonen geschützt werden. Der Bau von Windrädern an dieser Stelle wäre höchst kontraproduktiv. Ein Bau von WEAn in der 300 m Pufferzone um dieses hochwertige Schutzgebiet wird von uns abgelehnt (pot. WEA 1-3). Das Gebiet ist Lebensraum zahlreicher Spechte. Der Grauspecht wurde früher in mindestens zwei Revieren im Untersuchungsgebiet beobachtet, ein drittes lag im Waldbereich des Kalverberges. Ein rufender Grauspecht wurde in 2011 am Thönbacharm der Wehebachtalsperre gehört. Reviere des Kleinspechts befinden sich im Wald auf den Frenzer Köpfen, am Wolfsschlund und westlich des Diergardtschen Forsthauses. Hier liegt auch ein Grünspecht Revier. Schwarzspechtreviere wurden an der Thönbachmündung, am Wolfsschlund und westlich des Diergardt´schen Forsthauses kartiert. In den Eichenwäldern und in Bachtälern liegen in großer Dichte Brutreviere des Mittelspechts, z.B. am Kalverberg, im Gebiet zwischen Katzenknipp und Frenzer Köpfen sowie um den Wolfsschlund und 103 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag im Bereich Schwarzenbroicher Bach und Ursprungsbach. Insgesamt befinden sich im Untersuchungsgebiet mindestens 12 Brutreviere des Mittelspechts. Diese werden insbesondere von den geplanten WEA 5 und 6 betroffen. In Nähe der WEA 6 wurden auch Klein- und Schwarzspecht kartiert. Die Anlagen 1 und 2 liegen zu nahe am Altwaldbestand des NSG 2.15, so dass Störungen und Vergrämungen nicht ausgeschlossen werden können. Zu diesem Altwaldbestand mit zahlreichen Höhlen ist ein Abstand von 300 m einzuhalten. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gehört und gesehen, z.B. am Thönbacharm und. Kalverberg (hier im Dez. 2012 ein rufendes Männchen). Ein spektakulärer Uhufund ist auch vom Forstamt am Forsthaus Althubertushöhe dokumentiert. An der L25 wurden in 2010 mehrere entkräftete Uhus aufgegriffen und in tierärztliche Versorgung gebracht. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 6 km für die Nahrungshabitate umfassen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Vergrämung und Kollisionen kommen. Der Gutachter beschreibt, dass „die Störche bestehende Windenergieanlagen … als bedrohliches Hindernis wahrnehmen und in ausreichendem Abstand umfliegen“. Das heißt, es kommt zu Ausweichbewegungen, Verdrängung aus Nahrungshabitaten und letzten Endes zur Vergrämung. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Infrage kommen als Horstbaum nicht nur Laubbäume, sondern auch durch Wind- oder Schneebruch geschädigte Nadelbäume. Dies macht die Suche nicht leichter. Es ist unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nah- 104 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag rungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter als Basis für seine Aussagen zum Schwarzstorch lediglich den alten seit 2011 aufgegebenen Horst berücksichtigt. Hier fand in 2010 die letzte Brut statt. In 2011 wurde lediglich ein einzelner Storch an diesem Horst beobachtet. In 2011 und 2012 wurden jedoch Jungstörche gesichtet, z.B. am 11.08.2012 fünf Störche (zwei Ad. und drei Juv. an der Wehebachtalsperre). Auch in der ASP werden Jungstörche für 2012 genannt. Die Beobachtung von bis zu neun Störchen legt die Vermutung nahe, dass im Hürtgenwald sogar von mindestens zwei Schwarzstorchpaaren auszugehen ist. Wir halten nach wie vor eine Horstsuche und eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern für zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 10 km für die Nahrungshabitate umfassen. Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Eine Haupt-Flugroute geht dabei über die Wehebachtalsperre, deren Ufer teilweise auch als Rastplatz genutzt werden, z.B. haben am 8. November 2010 etwa 1000 Kraniche an der Talsperre gerastet, am 05.11.2011 wurden an einem Nachmittag > 7000 überfliegende Kraniche gezählt (N. Franzen). Dann kann es hier möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Die vom Gutachter vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben erläutert rund um die Uhr bei entsprechender Wetterlage einsetzen. Der Baumfalke wurde in diesem Jahr am Thönbacharm der Wehebachtalsperre und über der Kyrillfläche am Rennweg beobachet (01.05., 03.05. und 5.09.). Für diese Art ist eine Nachkartierung erforderlich. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen 105 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Prüfbereich von 4 km für die Nahrungshabitate umfassen. Der Wanderfalke brütete 2012 und 2013 am Fernmeldeturm bei Großhau. Es liegen Sichtbeobachtungen und ein Ringfund für den Wald bei Großhau vor. Wanderfalken jagen nachweislich auch an der Wehebachtalsperre, so im Sommer 2012 ein ad. Wanderfalken-Männchen mit erbeuteter Ringeltaube im Bereich der Einmündung des Weberbachs (L. Dalbeck). Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der Flugkorridore nachzuholen. Der Rotmilan hat mehrere Jahre in einem Horst auf dem Kalverberg mit Unterbrechungen gebrütet, zuletzt in 2011 (N. Franzen). In 2013 brütete er erfolgreich in Gürzenich an der Kasernenzufahrt (s. Anlage 2). Das Nahrungsgebiet dieses Paares ist das Offenland zwischen Gürzenich-Schlich und Haus Hardt, aber auch die Wehebachtalsperre und ihre Ufer (Beobachtungen am 04.03., 01.04.). Flüge über dem Wald Richtung Wehebachtalsperre konnten in 2013 beobachtet werden (z.B. 11.05., 17.05., 21.06., 15.07.). Bei diesen Nahrungsflügen quert er regelmäßig das Gebiet, in dem der Windpark geplant ist. Von daher ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben. Diese beiden Horste am Kalverberg und beim Munitionsdepot wurden in der ASP nicht berücksichtigt. Hier ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der Flugkorridore nachzuholen. Möglicherweise befindet sich im Bereich zwischen Gürzenich und der Wehebachtalsperre ein weiterer Horst. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 6 km für die Nahrungshabitate umfassen. Sowohl in 2012 als auch in 2013 wurde diese Art regelmäßig zwischen Gey und Gürzenich beobachtet. Der Schwarzmilan hat in 2013 im Beythal NO von Gey (s. Anlage 2) erfolgreich gebrütet. Das Nahrungsgebiet dieses Paares ist das umliegende Offenland, aber auch die Wehebachtalsperre und ihre Ufer (z. B. 01.04., 01. 05. 07.06.). Flüge vom Horst im Beythal Richtung Wehebachtalsperre über den Wald konnten in 2013 häufig zwischen Anfang Mai und Mitte Juli beobachtet werden (z. B. 12.05., 04.07., 06. 07.) Insgesamt wurde er so häufig 106 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag beobachtet, dass gar nicht alle Daten aufgeschrieben wurden. Bei diesen Nahrungsflügen quert er regelmäßig das Gebiet, in dem der Windpark geplant ist. Von daher ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben. Dass der Gutachter diese Art nicht beobachtet hat, ist erstaunlich. Möglicherweise liegt es an den Beobachtungsstellen oder zu wenigen Terminen. Auch dieser Horst fehlt in der ASP. Hier ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der Flugkorridore nachzuholen. Möglicherweise befindet sich im Bereich zwischen Gürzenich und der Wehebachtalsperre sowie am Kalverberg ein weiterer Brutplatz. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 4 km für die Nahrungshabitate umfassen. Fischadler werden auf dem Frühjahrszug beim Anflug aus SW und im Herbstzug beim Anflug aus NO von der Wehebachtalsperre angezogen und können hier über mehrere Wochen beobachtet werden. Vielleicht war der Gutachter nicht zur richtigen Zeit hier? Beobachtungen kreisender und jagender Fischadler gab es in 2013 z.B. am 01.04., 04.04. (gleichzeitig sechs jagende und kreisende Adler), 15.04 (2 Individuen), 01.09., 03.10. (3 Individuen). Diese jagen in der Talsperre sowie der Fischzuchtanstalt unterhalb der Staumauer, fliegen aber zum Fressen weit in die umliegenden Wälder. Nach langjährigen Beobachtungen (2008-2013) eines ortsansässigen Ornithologen halten sich in der Zeit von Ende März bis Ende Mai und von Mitte August bis Mitte Oktober Fischadler an der Wehebachtalsperre auf. Die früheste Beobachtung während des Frühjahrszuges lag am 27.03.2012, die späteste am 24.05.2010, während des Herbstzuges die früheste am 16.08.2011 und die späteste Beobachtung am 10.10.2010. Die Kartierungen sind aber nicht planmäßig, so dass die festgestellten Durchzugszeiträume nur einen groben Anhaltspunkt geben. Bei stärkerer Beobachtungsintensität gäbe es auch noch mehr Beobachtungen außerhalb der dokumentierten Zeiträume. Die Zugzeiten, Zugwege und auch die Flugrouten der Fischadler von der Talsperre in die umliegenden Wälder während ihres Aufenthalts sind in der ASP zu berücksichtigen. Der Kolkrabe wurde in 2012 und 2013 im Gebiet gesehen und gehört, z.B. in 2013 am 23.03. Klosterruine Schwarzenbroich, 01.04. an den Frenzer 107 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Köpfen, 21.08. Wehebachtalsperre, 08.10. Rennweg. Für diese windkraftsensible Art ist eine Nachkartierung erforderlich. Im Übrigen verweisen wir auf die gutachterliche Stellungnahme von S. Twietmeyer, die vollinhaltlich Bestandteil unserer Stellungnahme ist (Anlage 2). Die Eifel ist Verbreitungsschwerpunkt der Wildkatze. (N. Klar: Wildkatzenwege für Nordrhein-Westfalen, 2009). Das Vorkommen in der Zone am Rennweg und deren Umfeld ist belegt. Nach Aussagen des Forstamtes wurden hier 10-15 Individuen gesichtet, auch Jungtiere konnten beobachtet werden. Es handelt sich ohne Zweifel um einen besonderen Besiedlungsschwerpunkt. Laut Gutachter ist der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen optimal für diese Art (ASP Rennweg S. 34). Die Wildkatze wird von den hier im LP Hürtgenwald ausgewiesenen NSGen und den im neuen Forsteinrichtungswerk in der unmittelbaren Nachbarschaft ausgewiesenen Wildnisgebieten profitieren. Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, sollte in dieser Zone vorsorglich im Sinne dieser Art gehandelt und auf die Einrichtung einer Windkraftkonzentrationszone verzichtet werden. Die Zone am Rennweg käme für ein Monitoring mit Vorher-Nachher-Studie nicht infrage. Grundsatzanmerkungen zur Bearbeitung der Fledermäuse in den vorliegenden ASPen werden an dieser Stelle nicht wiederholt (siehe S.7 ff), da sie für alle drei Windkraftkonzentrationszonen gleichermaßen zutreffen. Eine hinreichende Kartierdatengrundlage für die Beurteilung von Zuggeschehen besteht nicht, der Gutachter selbst spricht von Hinweisen.Die Schwächen der Dehneraufnahmetechnik wurden bereits beschrieben. Die ASP zum „Rennweg“ zeigt für das Untersuchungsgebiet ein breites Artenspektrum an Fledermäusen. Vom Gutachter wurden insgesamt acht Fledermausarten gefunden (ASP S.30) und weitere vermutet. Eine postulierte geringe Wertigkeit der mittel- 108 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag alten Nadelwaldflächen (vgl. Umweltbericht S.75) in dem starken Mosaik aus strukturreichem Mischwald ließ sich für Fledermäuse im Hürtgenwald aus diesen Daten nicht bestätigen. Ein Vergleich der ASP-Daten der Laubwaldstrecke (7) mit den Nadelwaldstrecken (1 +4) zeigt keine auffälligen Aktivitätsunterschiede in der Punktdarstellung (vgl. hierzu auch Artenspektrum in Laubwäldern, Meschede et al. 2002, und Bewertungstabelle bezüglich Artenspektrum nach Müller Stieß et al. 2011- siehe auch Fledermauskartierung im Bereich Rennweg im Auftrag des NABU 2013- Absatz Ergänzungen S.18). Als „windkraft“sensible Arten gemäß der Totschlagliste von Dürr (2013) sind der Große Abendsegler, der Kleine Abendsegler und die Zwergfledermaus, die drei häufigsten Arten im Hürtgenwald, nachweislich betroffen (vgl. vorliegende ASP und ASP-Bögen). Mit einer populationsrelevanten Verschlechterung der lokalen Population der Zwergfledermäuse ist zu rechnen. Eine überschlägige Einschätzung der Populationsrelevanz für die Zwergfledermaus ergibt bei derzeit 8 geplanten Anlagen im Hürtgenwald jährlich (nach Brinkmann et al. 2011) grob geschätzt 80 getötete Zwergfledermäuse. Bei einer durchschnittlichen Zwergfledermaus-Wochenstubengröße von 80 Tieren (LANUV) geht 1 Wochenstube pro Jahr als WEA-Todesopfer verloren. Im Umkreis von etwa 2 km (mittlerer Abstand zwischen Wochenstube und Jagdhabitat) um die WEA-Fläche wird bei einer Schätzung aus bekannten Daten (5 bekannte Wochenstuben in den umliegenden Siedlungsbereichen) pro Jahr 10% der lokalen Zwergfledermaus-Population (bei angenommenen 50% Männchen außerhalb der Wochenstuben) allein durch Windkraftanlagen, zusätzlich zu allen bestehenden Verlusten, reduziert. Innerhalb eines Jahrzehntes würde sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nur durch den Bau der Windkraftanlagen relevant verschlechtern (vgl. Berechnungen Kiefer& Wöhl 2010). Dies ist nach der FFH-Richtlinie für Arten des Anhangs IV (alle Fledermausarten) verboten. Wir teilen die Auffassung des Gutachters, ASP S. 31, dass das gehäufte Auftreten von Abendseglerrufen im Juni, Juli für Sommerquartiere und für eine Wochenstube im Nahbereich spricht (siehe NABU- 109 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Fledermauskartierung 2013). Wegen der schlechten Datenlage zu Quartieren des Großen und Kleinen Abendseglers sogar landesweit (FIS, Linfos) ist die Prognoseunsicherheit in der ASP und den ASP-Bögen darzustellen. Wochenstuben von Abendseglern besitzen ein sehr hohes Konfliktpotenzial an WEA-Standorten (vgl. Einschätzung Dietz et al. 2012). Fachlich sind Wochenstuben dieser beiden Arten lokal ein Tabukriterium für die Fläche am Rennweg, da sie zu den Top 3 der Totschlagopfer nach Dürr (2013) zählen. Anders als im Umweltbericht (S.28) dargestellt sind aus den Daten keine Schlüsse auf Zuggeschehen zu ziehen, der Gutachter spricht selbst in der ASP (S.8) nur von Hinweisen. Ergänzungen zur ASP Ergänzend und abweichend zur ASP ergibt die Fledermauskartierung im Bereich Rennweg im Auftrag des NABU Düren (Büro Michael Straube 2013) folgendes: (Ein Zwischenbericht liegt der Stellungnahme bei, der Endbericht wird im Dezember 2013 vorliegen.) An den beiden über die Saison von Juni bis Oktober kontinuierlich beprobten Standorten (Horchboxeneinsatz in der Mitte der WEA Zone und im Süden nach Verkleinerung des Standortes außerhalb der WEA-Zone) ergab sich ein Artenspektrum von insgesamt elf Arten. Regelmäßig waren über die gesamte Saison an beiden Standorten Zwergfledermaus und Kleiner Abendsegler vertreten. Alle anderen Arten, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Bartfledermaus sp.1, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und Langohrfledermaus sp.1 waren sporadisch bzw. saisonal anwesend. Zwergfledermäuse zeigten an den kontinuierlich beprobten Standorten besonders im August zahlreiche Sozialrufe, so dass von Balzquartieren in unmittelbarem Nahbereich ausgegangen werden kann. Das Auftreten der Kleinen Abendseglers in der Zeit der frühen Abenddämmerung und kurz vor Sonnenaufgang (Registrierung der Aktivität auf der Horchbox mit sekundengenauem Zeitstempel) spricht für ein Quartier im Nahbereich. Die große Anzahl der Aktivitäten (Kontakte) lässt eine Wochenstube vermuten. Dafür spricht auch der Fang eines trächtigen weiblichen Kleinen 110 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abendsegler an einem Teich in Gürzenich in 1,7 km Entfernung 2011 (AK Fledermausschutz pers. Mitteilung). Im Waldbereich konnten bei Begehungen von Mai bis Oktober 2013 und mit mobilen Horchboxen zwölf Arten: Bartfledermaus sp., Breitflügel-, Fransen-, Mücken-, Rauhaut-, Wasser-, Zwergfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Langohr sp., Bechsteinund Zweifarbfledermaus auf verschiedenen Probeflächen und Linientransekten festgestellt werden, darunter zwei FFH-Anhang II- und Rote-ListeArten (Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus) und acht weitere Arten der Roten Liste NRW Bergland (2010). Nach der Bewertungsskala von MüllerStrieß et al. (2011)2 handelt es sich um einen Wald mit „sehr hoher Wertigkeit“ (Vorkommen von mehr als einer Rote Liste Art und sicherem Nachweis von 12 oder mehr Arten). Praktisch an allen Probestellen waren Fledermausaktivitäten zu verzeichnen. Im Bereich der südwestlichen Schlagflur außerhalb der Windkraftzone konnten im Anfang Mai und Juni 2013 drei Abendsegler (nach Detektoranalyse – Kleine Abendsegler) kreisend in der Abenddämmerung beobachtet werden. Dies spricht, wie die Daten der permanent über die Saison aufnehmenden Horchboxen, für ein naheliegendes Quartier im Wald und für ein essenzielles quartiernahes Jagdhabitat im Bereich der Schlagflur. Rauhautfledermäuse und Große Abendsegler wurden als Überflieger an den bodennahen Standorten der Permanenthorchboxen im Wald, wegen der bekannten allgemeinen Grenzen der Erfassungsmethodik (siehe S.7), nur sehr selten registriert. Mit einem mobilen System gelang auch eine seltene Aufnahme einer Zweifarbfledermaus. Eine Aussage über die hochfliegenden ziehenden Arten lässt sich wegen der geringen Erfassungsreichweite der Untersuchungen vom Boden aus nicht treffen. Die Begehungen und mobilen Horchboxen zeigten 2013 eine deutlich größere Streuung der Myotis-Arten in der Untersuchungsfläche (Abb. 14 des Zwischenberichtes) als dies in der ASP dargestellt wurde. Allerdings wurden auch vermutlich mehr Standorte abseits der Wege beprobt (Abb.5 111 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zwischenbericht). Übereinstimmend mit der ASP konnten entlang der Wege zahlreiche Zwergfledermäuse sowohl entlang von Laub- als auch entlang von Fichtenwäldern registriert werden. Auffällige Aktivitätsunterschiede und Nutzungsunterschiede der Linientransekte in Laub- oder Fichtenbereichen waren dabei nach der Zwischenauswertung nicht auszumachen. Zwei Punkte am Rennweg wiesen eine auffällige Dichte von Fledermausrufen auf, die nach Sichtbeobachtungen querende Flugstraßen anzeigten. Außerdem konnten zwei Zwergfledermaus-Einzelquartiere in einer alten Eiche auf der südwestlichen Schlagflurfläche kartiert werden. Die Kartierung von Quartieren im Wald ist äußerst schwierig und oft zufällig. Sie kann praktisch nur in der Abend- oder Morgendämmerung in unmittelbarer Nähe von möglichen Quartierbäumen per Sichtbeobachtung durchgeführt werden. Offensichtlich wird der Rennweg selbst umfangreich beflogen und möglicherweise als wichtige Flugroute (Alleestruktur mit überhängenden Ästen) genutzt. Das Öffnen des Lichtprofils über die Breite einer Rückegasse hinaus beeinträchtigt in der Regel die Benutzung solcher Flugrouten (Dietz mdl. Mitteilung). Die akustische Analyse der permanenten Aufzeichnungen von Juni bis Oktober ergab eine starke Dominanz von Rufen des Kleinen Abendseglers über die gesamte Aufnahmezeit im Bereich des Rennwegs. Auch deswegen gehen wir von einer Wochenstube des Kleinen Abendseglers im Nahbereich aus. Die Zwergfledermäuse könnten aus den angrenzenden Siedlungsbereichen (bekannte Wochenstuben im und am Munitionsdepot in Gürzenich, in Gey und in Großhau) einfliegen. Die Dichte der Zwergfledermäuse ist ebenso wie die Wochenstubendichte im Nahbereich sehr hoch. Wir gehen von zahlreichen unkartierten Einzelquartieren an Baumrissen und -spalten im Wald aus. Diese werden vermutlich überwiegend an Laubbäumen sein. Es ist nicht ausgeschlossen, wenn geeignete Spalten- strukturen an Nadelbäumen vorhanden sind, dass auch diese genutzt werden. Das nächst- 112 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag liegende bekannte Massenwinterquartier sind die Buntsandsteinfelsen zwischen Kreuzau und Heimbach, Die Bartfledermäuse werden nur sporadisch detektiert. Die Dichte im Raum ist deutlich geringer als die Dichte der Zwergfledermäuse. Nach Untersuchungen von Dietz & Simon (2008) und Müller (2007) können auch Nadelbäume mit abstehender Rinde als Quartier für z.B. Bartfledermäuse in Frage kommen. Quartier können daher hier nicht ausgeschlossen werden. Die nächstliegende bekannte Wochenstube befindet sich im Raum Langerwehe, während Winterquartiere im Raum Gey und im Schönthal bekannt sind. Die Bechsteinfledermaus ist nach der vorläufigen Auswertung (zahlreiche Einzeldaten müssen noch überprüft werden) ein Einzelfund. Sommerquartiere sind lokal für diese Art nicht bekannt, allerdings wurde sie bereits in einem Winterquartier in Gey kartiert. Die Bechsteinfledermaus wird als Art für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen. Braune Langohren wurden bei den Begehungen am Rand des Rennwegs und an Lichtungen mehrfach nachgewiesen. In Gey wurden bereits mehrfach tote Langohren gefunden. Es ist von einer Wochenstube im Kernbereich der Ortschaft auszugehen. Der Fund von neun Braunen Langohren in einem Zwischenquartier im Beythal, und der gute Besatz des Winterquartieres bei Gey, ein Quartier der Art im Munidepots Gürzenich und der der Fang der Art an dem Teich des Munidepot Gürzenich und die telemetrisch ermittelte Raumnutzung entlang des Ursprungsbachs zeigt einen guten Besatz der Landschaft durch diese schwer detektierbare Art. Die Breitflügelfledermäuse wurden mehrfach auf der Schlagflur jagend gesehen. Eine Wochenstube in Schevenhütte ist bekannt. Da sowohl im Raum Gey als auch in Hürtgen regelmäßig jagende Breitflügelfledermäuse nachgewiesen wurden, können Überflugstrecken aus dem Schönthal über den Wald vermutet werden. Zu der Beschreibung von Meideverhalten von Breitflügelfledermaus an WEA schreibt Dietz et al. (2012): „Bis heute gibt es keine belastbaren Untersuchungen zu Meideverhalten von Fledermäusen an WEA“. Es handelt sich lediglich um Zufallsbeobachtungen, denen 113 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag keine systematischen Untersuchungen des generellen Flugverhaltens zugrunde liegen. Das Verhalten der Art über Wald ist unerforscht. Die Fransenfledermaus wurde häufiger an Lichtungen nachgewiesen. Sie muss aber in der als regelmäßige anzutreffende Art mit geringer Dichte eingeschätzt werden. Wochenstuben sind im Kreis Düren nicht bekannt. Das nächstgelegene Winterquartier ist in Gey. Die Grauen Langohren können akustisch kaum von Braunen Langohren differenziert werden, deshalb die Angabe Langohr sp. Sie sind im Großraum Kreuzau in 3 Wochenstuben vertreten. Die Großen Abendsegler sind selten. Da es sich vorwiegend vermutlich um Zuggeschehen und Überflüge handelt, ist dies bei Untersuchung im Wald kein überraschendes Ergebnis. Aufgrund langjähriger ehrenamtlicher regionaler Detektornachweise, Netzfänge und Kasten-/ und Winterkontrollen wird der Hürtgenwald als eine wichtige Zugstrecke der Großen Abendsegler in ihre Winterquartier, hier die Buntsandsteinfelsen zwischen Kreuzau und Heimbach eingeschätzt. Regionale Wochenstuben sind unbekannt. Die Großen Mausohren kommen an mehreren Probestellen im Wald vor. Sie stammen vermutlich hauptsächlich aus den bekannten MausohrWochenstuben in Düren und Kreuzau in 7,7 km und 5,3 km Entfernung. Winterquartiere der Art sind Gey und in Nideggen. Das Große Mausohr wird als Art für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen. Die Mückenfledermaus ist nach der bisherigen Auswertung selten. Sie wird gelegentlich regional nachgewiesen. Über die Art gibt es noch wenige Erkenntnisse in der Region. Die Rauhautfledermaus wird nach der bisherigen Auswertung während der Zugzeit registriert. Dies entspricht den Beobachtungen der ehrenamtlichen Naturschützer. Einzelne Winterquartiere in Kellern oder Holzstapeln sind in Düren und Kreuzau bekannt. Die Wasserfledermaus ist nach der bisherigen Auswertung im betroffenen 114 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Raum vertreten. Im südwestlichen Bereich des Munitionsdepots Gürzenich oder dem angrenzenden Waldbereich sind Sommerquertiere zu vermuten. Winterquartiere der Art befinden sich in Gey und im Schönthal. Die Wasserfledermaus wird als Art für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen. Die Zweifarbfledermaus wurde nach der bisher Auswertung selten registriert. Die Art wurde erst vor wenigen Jahren im Düren auf dem Durchzug gefunden und ist im Großraum schon mehrfach in den letzten Jahren gefunden oder registriert worden. Hierzu verweisen wir auf die Erfassung von M. Straube (Anlage 3). Dieser Zwischenbericht zum Gutachten wird vollinhaltlich als Bestandteil unserer Stellungnahme geltend gemacht. Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im Raum (z.B. zu Bauvorhaben in Gey und Hürtgenwald) berücksichtigt werden und in die Bewertung eingestellt werden. Das Gebiet am Rennweg ist Siedlungsschwerpunkt der Roten Waldameise. Die Kolonien müssten einschließlich der Tochterkolonien kartiert werden, um sie vor Zerstörung zu bewahren. Waldwege und Feucht- und Nassstellen im Wald werden von seltenen Pflanzen, z. B. verschiedenen Seggenarten (Gelb-Segge Sa., Glatte Segge, Igel-Segge usw.) oder Arten der nassen Annuellenfluren (Ackerkleinling, Zierliches Tausendgüldenkraut, Gelbes Ruhrkraut, Borstenhirse usw.) besiedelt. Auf Wegen sowie Bau- und Nebenflächen müssen vor dem Bau wenigstens während einer Vegetationsperiode diese und andere Rote Liste Arten kartiert werden; auch um der Eingriffsregelung eine ausreichende Datenbasis zu garantieren. Die Konzentrationszone am Rennweg ist somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, wegen der Nähe zur Wehebachtalsperre (Trinkwassertalsperre), der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientier- 115 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die Fläche Brandenberg wird ein Abstand von 100 m zu dem nördlich angrenzenden NSG eingehalten, vgl. Nr. 20.8 Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. ten Erholung aufzugeben. 20.16 Fläche H (Brandenberg) II.2. Fläche H – Brandenberg Diese Fläche liegt zum größten Teil am Hang zum Staubecken Obermaubach in einem Waldbereich. Die Standorte der geplanten drei Windräder liegen im LSG 2.2-5 „Rurtalhänge“. Im Norden grenzt die Zone an das NSG 2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach betroffen. Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr. 20.62 Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden und wird auch dort ausgeglichen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 In dieser Zone sind neben den waldbewohnenden Arten und besonders dem Rotmilan auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Hierbei handelt es sich nicht um die ziehenden nordischen Gänse, sondern vor allem um Kanadagänse, die auch zwischen den Talsperren hin- und herpendeln. Regelmäßig können hier überfliegende Gänse beobachtet werden, z.B. ca. 70 Kanadagänse aus SO über Kleinhau am 25.09.2013. Diese sind jedenfalls in der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen, da die Art seit Langem als eingebürgert zu gelten hat und damit als europäische Vogelart im Sinne des Art. 1 der VS-Richtlinie anzusehen ist. Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten, als gravierendes Tötungsrisiko in Betracht. Die vom Gutachter vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben erläutert rund um die Uhr bei entsprechender Wetterlage erfolgen. 116 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Neben dem Buntspecht kommen hier Mittelspecht und Schwarzspecht vor. Vom Schwarzspecht ist ein Brutplatz im Rinnebachtal am nördlichen Rand des Untersuchungsgebietes bekannt. Das Offenland zwischen Wald und Brandenberg bzw. Bergstein ist Nahrungshabitat des Rotmilan. Der Horst wird in den Hängen zur Rur hin vermutet. Hier ist eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Der Wespenbussard wurde in 2012 und 2013 mehrfach am Staubecken Obermaubach und im oberhalb liegenden Rurabschnitt bis Zerkall beobachtet. Hier muss eine Nachkartierung erfolgen. Bei Kallerbend befindet sich eine Graureiherkolonie, in der 2012 und 2013 vermutlich auch ein Schwarzmilan gebrütet hat (L. Dalbeck). Hier muss eine Nachkartierung und eine artenschutzrechtliche Würdigung erfolgen. Am Staubecken Obermaubach und unter- und oberhalb des Staubeckens befinden sich an der Rur je ein Kormoranschlafplatz. Die Wildkatze wurde in diesem Bereich gesichtet. Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, schlägt der Gutachter ein Monitoring vor. Dieses ist grundsätzlich zu begrüßen und sollte hier durchgeführt werden. Ausführungen hierzu s.o. Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen, da hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten. Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten (s.o.). Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen Nadelwaldbeständen. WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der sich Pionierholzarten breit machen, angrenzend wächst mittelalter Buchenwald. WEA 2 liegt in einem ehemaligen Kiefernforst, der schon durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen Kiefern wächst hier ein Buchenunterbau auf, der vom Forst mit der Zielsetzung Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde. Unterhalb am Weg stehen alte Eichen, am Hang ist eine Windwurffläche. WEA 3 ist ebenfalls ein ehema- 117 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lig dichter bestandener Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter Eichenwald sowie eine Windwurffläche. Die Standorte sind unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auch auf dieser Fläche kann mit acht Fledermausarten von einem gut differenzierten Artenspektrum gesprochen werden. Die zwei Jahre zurückliegende Kartierung zeigt ein ähnlich gutes Ergebnis und bestätigt das lokal regelmäßige Auftreten der meisten kartierten Fledermausarten. Der Gutachter vermutet weitere Arten. Fünf windkraftsensiblen Arten: Großer und Kleiner Abendsegler, Zwergund Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus, die zudem sehr regelmäßig über Jahre auf der Fläche angetroffen werden können, sind betroffen. Wir teilen die grundsätzliche Auffassung des Gutachters, dass „das stetige (regelmäßige) Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten zu der Schlussfolgerung führt, dass durch das Vorhaben eine Schlaggefährdung, …, für die vorkommenden Fledermausarten besteht.“ Die Fläche gehört unseres Erachtens zum Zugkorridor der Großen Abendsegler über den Hürtgenwald in ihre Winterquartiere (z.B. an den Buntsandsteinfelsen in Nideggen). Ein Gondelmontoring im laufenden Betrieb halten wir, wie bereits beschrieben (S.10), für nicht sinnvoll. Ein zweijähriges Batcordermonitoring ist voraussichtlich zeitlich zu gering (siehe S.10). Eine Abschaltung vom 1.6- 15.8. ist keine Vermeidungsmaßnahme während des Zuggeschehens, weil der Fledermauszug in der Regel erst Mitte August nach der Wochenstubenzeit einsetzt. Sinnvolle Abschalt-Parameter, jahreszeitlicher und tageszeitlicher Zeitraum, Witterung und Windgeschwindigkeiten, werden oben thematisiert. Der generelle Verzicht einer Begutachtung von Nadelbäumen auf Fledermausquartiere steht im Widerspruch zum Wissensstand zu einzelnen Arten in Nadelwäldern, da z.B. Bartfledermäuse auch in unserer Region hinter abstehender Rinde von Nadelgehölze Quartiere suchen (Dietz & Simon 2008). Wir begrüßen, dass keine alten Laubgehölze entfernt werden sollen. Die Entnahme von Bäumen sollte unbedingt außerhalb der Aktivitäts- 118 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die Fläche M wird ein Abstand von 100 m zu den NSG eingehalten. Die Abstände wurden definiert, um sicherzustellen, dass die Belange des Artenschutzes eingehalten werden können, vgl. Nr. 20.8 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. zeiten von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Bei Entnahme von Bäumen wird auf die Bemerkung zu Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen (siehe oben) verwiesen. Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden. Ein flächenmäßiger Ausgleich 1:1 von Altholzbäumen mit Jungbäumen kann nicht als gleichwertig betrachtet werden. Bei Ausgleich durch Waldumwandlung geht schleichend Waldfläche verloren, dies sollte vermieden werden. Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte ebenfalls in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Einzelne alte Laubbäume sind im Offenland als letzte Rückzugsorte und Leitstrukturen für Fledermäuse von besonderer Bedeutung und müssen umfangreich geschützt werden. Wir bitten dies zu beachten und die hohe Betroffenheit, ebenso wie bei Bodendenkmälern, in die Abwägung mit einzustellen. Im Verfahren ist das Vorkommen bekannt kopfstarke Zwergfledermauswochenstube in Brandenberg und die Großen-Mausohr-Wochenstuben in Kreuzau und Düren zu berücksichtigen, ebenso wie die Winterquartiere mit Braune Langohren, Fransenfledermäusen und Große Mausohren in Bergstein und die landesweit bedeutenden Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen entlang der Rur zwischen Kreuzau und Heimbach mit acht Arten, darunter Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus als prominente Schlagopfer an Windenergieanlagen. Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im Raum berücksichtigt werden und in die Bewertung eingestellt werden. 20.17 Fläche M (Peterberg) – Abstände zu Schutzgebieten I. 3. Fläche M – Windpark Peterberg Das Plangebiet liegt im LSG 2.2.-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Die Zone grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ Zu diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten. Die bachnahen Standorte der WEAn sind entsprechend hangaufwärts Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr. 119 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zu verschieben. Dies gilt besonders, da Täler und Quellgebiete ökologisch besonders wertvoll, aber auch besonders empfindlich sind, als Lebensraum spezialisierter Tierarten (z.B. Biber) bedeutsam sind und als Leitlinien für die Bewegungen vieler Tierarten (hier z.B. Wildkatze) fungieren. 20.62 Beschlussvorschlag Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt. 20.18 Fläche M (Peterberg) – Standort WEA 1 Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen Waldes. Der Standort ist daher kritisch zu betrachten und zu prüfen. Im Wald befinden sich gesprengte Bunker und Erinnerungsstätten an gefallene Soldaten. Es ist zu bedenken, dass dies Orte des stillen Gedenkens sein sollten. Die WEAn sind direkt an einem Forstweg geplant, über den mehrere Wanderwege verlaufen (u.a. auch der historisch-literarische Wanderweg). Lärm und Schattenwurf werden hier nach Realisierung der Maßnahme die stille Erholung beeinträchtigen. Allerdings ist dieses Gebiet besonders im östlichen Bereich durch Straßen vorbelastet. Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt. Festsetzungen zu Schall und Schatten betreffen ebenfalls die Ebene des Bebauungsplans und werden dort behandelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M vgl. Nr. 3.6 20.19 Fläche M (Peterberg) – Artenschutz Für diese Zone fehlen in der ASP die Art-für-Art-Protokolle. Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. In der NSG-VO zum Kalltal wird diese Art als Nahrungsgast erwähnt. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Dann kann es hier möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen. Die vom Gutachter vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben erläutert rund um die Uhr bei entsprechender Wetterlage einsetzen (s.o.). Laut VO zum NSG „Kalltal und Nebentäler“ gehören Rot- und Schwarzmi- 120 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der neuen Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte (Umweltbericht S. 10). Dies ist auch bei der Ausweisung der neuen Zone zu berücksichtigen. Der Horst ist zu suchen, die Flugkorridore sind zu kartieren. Die Raumnutzung müsste bei der Festsetzung der Standorte der WEAn berücksichtigt werden. Das Vorkommen der Wildkatze in diesem Bereich ist belegt. Bevorzugte Jagdreviere sind Wildwiesen, Lichtungen und Schlagfluren. Diese sollten daher nicht als Standort für Windräder genutzt werden. Laut Gutachter dienen Gewässer der Wildkatze als vorrangige Bewegungslinie. Auch deswegen darf zu dem NSG am Peterbach der Regelabstand von 300 m nicht unterschritten werden. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz anderer Arten vor Störungen. Die Wurfzeit und die Zeit der Jungenaufzucht der Wildkatze fällt ohnehin in die von uns vorgeschlagene allgemeine bauzeitfreie Periode und braucht daher nicht besonders eingegrenzt zu werden. Die vom Gutachter vorgeschlagene Zeit (01.06.-31.07.) ist zu knapp bemessen. Wildkatzenexperten empfehlen ein Aussetzen der Bauphase in den Brut- und Setzzeiten vom 15. März-15. Juli (K. Hupe: Auswirkungen eines Windparks am Rödeser Berg, 2012). Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, sollte auch hier ein Monitoring durchgeführt werden. Ausführungen hierzu s.o. Auf der Fläche wurde acht Fledermausarten vom Gutachter festgestellt. Der Gutachter vermutet weitere Arten Es besteht also regional insgesamt ein gleichmäßig dichtes Artenspektrum. Fünf windkraftsensible Aren: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus sind in der Fläche betroffen. Wir stimmen mit dem Gutachter überein, dass „das stetige Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten zu der Schlussfolgerung führt, dass durch das Vorhaben eine Schlaggefährdung 121 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag … besteht.“ Ein Gondelmontoring im laufenden Betrieb halten wir, wie bereits beschrieben (siehe oben), für nicht sinnvoll. Ein zweijähriges Batcordermonitorings ist voraussichtlich zeitlich zu gering (siehe oben). Eine Abschaltung vom 1.6- 15.8. ist keine Vermeidungsmaßnahme während des Zuggeschehens, weil der Fledermauszug in der Regel erst Mitte August nach der Wochenstubenzeit einsetzt. Sinnvolle Abschalt-Parameter, jahreszeitlicher und tageszeitlicher Zeitraum, Witterung und Windgeschwindigkeiten werden oben thematisiert. Der generelle Verzicht einer Begutachtung von Nadelbäumen auf Fledermausquartiere steht im Widerspruch zum Wissensstand zu einzelnen Arten in Nadelwäldern, da z.B. Bartfledermäuse auch in unserer Region hinter abstehender Rinde von Nadelgehölze Quartiere suchen (Dietz & Simon 2008). Wir begrüßen, dass keine alten Laubgehölze entfernt werden sollen. Die Entnahme von Bäumen sollte unbedingt außerhalb der Aktivitätszeiten von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Bei Entnahme von Bäumen wird auf die Bemerkung zu Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen (siehe oben) verwiesen. Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden. Ein flächenmäßiger Ausgleich 1:1 von Altholzbäumen mit Jungbäumen kann nicht als gleichwertig betrachtet werden. Bei Ausgleich durch Waldumwandlung geht schleichend Waldfläche verloren, dies sollte vermieden werden. Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte ebenfalls in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Einzelne alte Laubbäume sind im Offenland als letzte Rückzugsorte und Leitstrukturen für Fledermäuse von besonderer Bedeutung und müssen umfangreich geschützt werden. Wir bitten dies zu beachten und die hohe Betroffenheit, ebenso wie bei Bodendenkmälern, in die Abwägung mit einzustellen. Im Verfahren sind die bedeutsamen Winterquartiere im Kalltals, mit mind. sieben Arten, darunter drei FFH-Anhang II Arten: Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus und Teichfledermaus zu berücksichtigen. Außerdem liegt 122 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung wiederspricht aus Sicht des Planers nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. die Fläche vermutlich noch im Zugkorridor der Großen Abendsegler. Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im Raum berücksichtigt werden und in die Bewertung eingestellt werden. Die in Anspruchnahme von Waldflächen an Talhängen und der Standort der WEA unterhalb der Hangoberkante im Anflug auf wichtige Winterquartiere sind aus Sicht des Fledermausschutzes problematisch. Winterquartiere sind Hotspots der Biodiversität und müssen deshalb besonders geschützt werden. Wir bitten dies in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Windpark Peterberg grenzt unmittelbar an Feucht- und Nassstellen im Wald, bachbegleitende Erlenwälder und Quellbereiche, die mit einer Vielzahl von seltenen und/oder regional bedeutsamen Pflanzenarten, z. B. Gelb-Segge, Glatte Segge, Zweinervige Segge, Igel-Segge, Zierliches Tausendgüldenkraut, Sumpf-Veilchen, Sparrige Binse, Beinbrech, Rasenbinse usw. besiedelt sind. Auf Wegen sowie Bau- und Nebenflächen müssen vor dem Bau wenigstens während einer Vegetationsperiode die Rote Liste Arten kartiert werden. Gerade von Nadelhölzern frei gestellte Flächen bergen ein großes Potential für diese seltenen Arten. 20.20 Zusammenfassung III. Zusammenfassung Zu der vorliegenden Planung bestehen besonders aus folgenden Gründen Bedenken: Die Windkraftzonen wurden nicht hinreichend auf ihre Betroffenheit bezüglich des Artenschutzes überprüft. Hier sind vertiefende Untersuchungen erforderlich. Aus den bekannten Daten wurden trotz großer Prognoseunsicherheit keine entsprechenden vorsorglichen Artenschutzmaßnahmen entwickelt, um dem gesetzlichen Anforderung des Naturschutzes gerecht zu werden. Derzeit noch nicht vorliegende, anlagenbezogenen Gutachten können naturgemäß erst im Bebauungsplanverfahren vorgelegt werden. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. auch Nr. 20.6 Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des für den FNP Erforderlichen beachtet. Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde bestehen nicht, vgl. Nr. 1.14 Die Planung steht nach unserer Ansicht im Widerspruch zu den Anforderungen des LEP NRW, des Regionalplanes, des Windenergieerlasses und 123 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Vereinbarung der Wiener Ministerkonferenz. Es fehlen Schall- und Schattenwurfgutachten sowie eine Sichtbarkeitsanalyse. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich. Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, auf der Grundlage einer Sichtbereichsanalyse, zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Die Konzentrationszone am Rennweg wird abgelehnt zur Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, wegen der Nähe zur Wehebachtalsperre (Trinkwassertalsperre), der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der Erholung sowie der Beeinträchtigung der Geyer Bürger. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung. 20.21 Planunterlagen Zu den Planunterlagen Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigent- Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die Kom- 124 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag liche Betriebsfläche? pensationsmaßnahmen geregelt. Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt? Die vorgebrachten Belange betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und lässt keine abschließende Beurteilung zu. Für die Artenschutzprüfungen und die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wurden inzwischen überholte Karten der Windkraftkonzentrationszonen verwendet, die den Stand vom Frühjahr 2012 wiedergeben. Es ist zu prüfen, ob das Untersuchungsgebiet ausreicht. Schutzgebiete sind in den Karten mit Schutzabstand darzustellen. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche Betriebsfläche? Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt? Es fehlen Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Auch sollten Rücklagen für den Abbau der Anlagen nach Ende der Anlagenlaufzeit und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Standorte festgelegt werden. Beschlussvorschlag Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Hierbei wurden die landschaftliche Qualität und das Vorliegen von Landschaftsschutzgebieten berücksichtigt. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich. Die Überarbeitung der ASP erfolgt auf Grundlage der neusten Gebietsabgrenzungen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. auch Nr. 20.6 Die vorgenannten Belange wurden ermittelt und in die Umweltprüfungen eingestellt. Eine Zusammenfassung erfolgt in den Umweltberichten. Die Schutzgebiete werden mit den entsprechenden Abständen dargestellt (vgl. Standortuntersuchung). Die Themen Erschließung und Netzabbindung werden final erst im Genehmigungsverfahren behandelt. Für den Rückbau der Anlagen werden entweder seitens der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde Hürtgenwald Rückbaubürgschaften verlangt werden. 125 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu den Bebauungsplänen Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungsund Verletzungsrisiko auszugehen ist. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen 20.22 Bebauungspläne Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend erforderlich. Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang). 20.23 Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemein- Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 126 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag degebietes. Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt. Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turmund Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch. 127 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau, Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feuchtund Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum 128 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet. Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" 129 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASPZwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen nennenswert nachhaltig beeinträchtigt. Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens. Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37). Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden. 20.24 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern. 20.25 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSGVO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 130 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung. 20.26 Verzicht auf die Fläche A Der BUND begrüßt den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und gibt zur erneuten Offenlage der Windkraftkonzentrationszonen in der Gemeinde Hürtgenwald die folgende Stellungnahme ab. 20.27 Anregungen des Gemeinderates Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage Die nun vorliegende erneute Offenlage halten wir für überstürzt und aus folgenden Gründen für bedenklich: Über die in der Offenlage vom Oktober 2013 vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat der Gemeinderat noch nicht entschieden. Sie konnten daher in den Unterlagen für eine erneute Offenlage noch gar nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wurden die Anregungen der Offenlage – soweit ihnen gefolgt wurde – in die Unterlagen zur erneuten Offenlage eingearbeitet. Auf dieser Basis wurde vom Rat die erneute Offenlage beschlossen. 20.28 Bekanntmachung Anders als sonst üblich erfolgte die Bekanntmachung zur erneuten Offenlage nur durch einen Hinweis im Internet und im Aushang am Rathaus. Dies ist unzureichend und nicht bürgerfreundlich. Auf welchem Wege die Bekanntmachung zu erfolgen hat ergibt sich aus der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie der Hauptsatzung der Gemeinde. Die von der Gemeinde gewählte Bekanntmachung in Form des Aushangs ist gesetzeskonform, vgl. § 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung NRW. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Protokoll der Ratssitzung lag zum Zeitpunkt der Erstellung Dem Hinweis wird 20.29 Anpassung der Unterlagen Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg) 131 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und die Begründung hierzu werden in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Die Unterlagen enthalten unzutreffende Formulierungen sowohl im Umweltbericht (z.B. S.3, S. 59) als auch in der Standortuntersuchung (z.B. S. 3) und in der Begründung zur 9. Änderung des FNP (z.B. S. 4). Diese widersprechen dem Ratsbeschluss. der Planunterlagen nicht vor. Zwar wurden inhaltliche Bedenken gegen die Fläche A vorgetragen, jedoch wurden keine konkreten Beschlüsse zur Anpassung der Untersuchungskriterien gefasst. Somit konnte keine absolute Anpassung der Unterlagen erfolgen, die sich nur auf städtebauliche Gründe beziehen kann. teilweise gefolgt. Herr Bürgermeister Buch erklärte hierzu öffentlich: "Die Unterlagen sind geändert worden, aber in der Hektik wurde die falsche Fassung veröffentlicht." Zurzeit wird angeblich noch rechtlich geprüft, welche Auswirkungen dieser Fehler hat. Die richtige Fassung liegt uns bis heute noch nicht vor. Die Planunterlagen wurden in den Einleitungen und Schlussworten inhaltlich konkretisiert. Aus den verbindlichen Planzeichnungen sowie dem Untersuchungsumfang geht jedoch eindeutig hervor, dass der Rennweg nicht mehr Bestandteil der 9. Flächennutzungsplanänderung ist. Die richtige Fassung der Begründung wird zur 2. erneuten Offenlage vorgelegt. Rechtliche Folgen bestehen nicht, da es sich um rein redaktionelle Fehler handelt. 20.30 Artenschutz Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und Raffelsbrand sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013. Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013. Die von den Naturschutzverbänden geforderten unerlässlichen Nachkartierungen erfolgten nicht. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Untersuchungen am Rennweg wurden inzwischen auf Grundlage des Beschlusses vom 08.04.2014 eingestellt. Begründung und Umweltbericht wurden korrigiert. Die Einstellung erfolgte erst nach Abgabe der Planunterlagen zur 2. erneuten Offenlage. Der Stellungnahme wird gefolgt. 20.31 Untersuchungen zur Fläche A Seltsamerweise wird gerade für die vom Gemeinderat abgelehnte Zone am Rennweg sowohl im Umweltbericht 2014 S. 3 als auch in der Begründung zum FNP S. 4 erwähnt, dass aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" abgewartet werden soll. Dies ist absurd, nachdem die Zone am Rennweg per Ratsbeschluss endgültig aufgegeben werden soll. Gerade hier sind weitere Untersuchungen überflüssig. 132 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Alle Potentialflächen wurden nach den gleichen, einheitlichen Kriterien in der Standortuntersuchung untersucht. Hiernach verbleiben keine ausreichenden Flächen im Offenland. Vgl. auch Standortuntersuchung Karte 2a Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine konkreten Angaben gemacht, die einer Abwägung und Überprüfung unterzogen werden könnten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Einteilung der BSN in die weichen Kriterien ist mit der Bezirksregierung Köln sowie der ULB abgestimmt. Harte Kriterien können nur dann vorliegen, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, mithin rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der BSN als harte Tabukriterien, daher unterliegen diese der Abwägung der Gemeinde, hier im Rahmen der weichen Kriterien. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Legenden in den Karten der Standortuntersuchung sind vollständig. Im Textteil werden nur die Karten ohne Legende als Verbildlichung des Gesagten abgedruckt. Die Standortuntersuchung besteht aus dem Textteil sowie dem Kartenteil. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.32 Einheitliche Kriterien Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Standortuntersuchung für alle Bereiche auch für die Offenlandflächen nach einheitlichen, rechtlich korrekten Kriterien durchzuführen. 20.33 Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung für die Zonen ist an vielen Stellen fragwürdig. 20.34 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) Die BSN werden nicht mehr unter den harten Kriterien genannt, sondern sind in die weichen Kriterien verschoben. Dies widerspricht nach Ansicht des BUND der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche. 20.35 Legenden Die Legenden sowohl zu den Analyseplan-Karten als auch zu denen in der Standortuntersuchung 3. Ergänzung sind unvollständig oder fehlen. Karten ohne Legende sind unverständlich. 133 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Herausnahme des Rennweges begründet natürlich eine Anpassung der übrigen Unterlagen, sprich der Einleitungen, des Fazits und der Begründung der Herausnahme selbst. Im Übrigen sind die auszuweisenden und die aufzuhebenden Flächen bis auf den Rennweg identisch geblieben, ebenso haben sich die Darstellungen nicht verändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Welche Räder tatsächlich gebaut werden, kann im Rahmen der vorgelagerten Standortuntersuchung nicht berücksichtigt worden sein. Ein möglicherweise erweiterter Steuerungsbedarf wird dadurch behoben, dass für die Flächen im Weiteren Bebauungspläne mit konkreten Festsetzungen aufgestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 20.36 Änderungen der Planunterlagen Die nun vorliegenden Unterlagen sind entweder identisch (die Artenschutzprüfungen) oder nur teilweise identisch mit ihren Vorgängern (Umweltbericht, Standortuntersuchung, Begründung). Bei der Gemeinde hieß es hingegen, es sei gar nichts geändert, nur der Rennweg sei herausgenommen. Es wäre für die interessierte Öffentlichkeit hilfreich, die Änderungen kenntlich zu machen. 20.37 Referenzanlage Zur Standortuntersuchung Als Referenzanlage wird immer noch die E-82 angegeben, obwohl bekanntermaßen 200 m hohe Windräder vom Typ E-101 gebaut werden sollen. Als Referenzanlage ist die kleinste gängige Anlage zu wählen, da nur somit sicher gestellt werden kann, dass Flächen, die für die Windkraft geeignet sind, nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie bloß für die größten gängigen Anlagen nicht in Frage kommen. 20.38 Windhöffigkeit Die Daten des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes zur Windhöffigkeit wurden nicht berücksichtigt. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes wurden nicht verwendet, da konkretere Daten aus einer eigenen Untersuchung vorliegen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Weder Wildnisgebiete noch Biotopverbundgebiete werden im Windenergieerlass, in der Rechtsprechung oder in Fachgesetzen als harte Tabuzonen aufgeführt. Demnach obliegt es der Gemein- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.39 Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete In der Liste der Schutzgebiete fehlen immer noch die Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete. 134 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag de, diese in der Standortuntersuchung zu betrachten. Auf eine detaillierte Betrachtung wurde jedoch verzichtete. Wesentliche Biotopverbundgebiete wurden über den Ausschluss von BSN bereits gesichert. Wildnisgebiete wurden im Rahmen der Anlagenfestlegung unmittelbar mit dem Landesbetrieb Wald- und Holz abgestimmt. 20.40 Leitfaden Arten und Habitatschutz Unter Punkt 3.3 S. 7 fehlt der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW". Die Aussagen in der Begründung und Standortuntersuchung wurden ergänzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Vgl. Nr. 20.29 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Vgl. Nr. 20.34 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Bewertungsmatrix ist eindeutig und wird nicht überarbeitet. Es ist richtig, dass einzelne Kriterien schwer zu fassen sind. Auf der Ebene der Standortuntersuchung kann jedoch z.B. zur Lage der Einspeisestellen keine Aussage getroffen werden, da die Frage, ob diese nutzbar sind, von der konkret geplanten Einspeisemenge abhängt, die erst viel später feststehen kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.41 Ratsbeschluss vom 08.04.2014 Der Ratsbeschluss vom 08.04.2014 mit den im Sachverhalt dargestellten Gründen wurde nicht berücksichtigt. 20.42 Bereiche zum Schutz der Natur Neu ist die Verschiebung der BSN (5.2.11 S. 26) aus den harten in die weichen Tabukriterien. Dies ist zu begründen und wird von uns wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche abgelehnt. 20.43 Ampelmatrix Neu eingeführt wurde eine "Ampelbewertung" angeblich um den Abwägungsprozess transparent darzustellen. Diese täuscht Objektivität vor, die im Detail gerade nicht gegeben ist. Schon die Matrix für die Eignungsprüfung ist an vielen Stellen fragwürdig. Die gesamte Bewertung ist zu überarbeiten. Hierzu einige Beispiele: 135 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 20.43 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Einteilung ist richtig. Nur bei Geschwindigkeiten unter 5 m/s läge keine Eignung vor, welches eine „rote“ Ampel bedeuten würde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auch auf der Ebene der Regionalplanung existieren keine weiteren Kriterien, die zu einer fehlenden Eignung führen würden. Aus Gründen der Vollständigkeit wird in der Standortuntersuchung unter 6.1.4 der Vermerk aufgeführt, dass mit „rot“ zu bewertende Bereiche bereits ausgeschlossen wurden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es kann nur eine subjektive Bewertung zum Landschaftsbild erfolgen. Der BUND benennt keine objektiven Bewertungskriterien, da diese nicht existieren. Eine Planungshilfe zur Landschaftsbildbewertung existiert noch nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Abkürzung n.N. wurde durch „bereits ausgeschlossen“ ersetzt. Gebiete dieser Kategorie wurden bereits als harte oder weiche Tabukriterien ausgeschlossen Der Stellungnahme wird gefolgt. 20.44 Einspeisung 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung: Eine Fläche, für die es gar keine Möglichkeit der Netzanhindung gibt, gibt es gar nicht. Hier müssten andere Kriterien angegeben werden, z.B. die Entfernung. 20.45 Windhöffigkeit 6.1.3 Windhöffigkeit: Auf S. 12 wird angegeben, dass die Windgeschwindigkeiten in Hüftgenwald bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s liegen. Die Kategorie < 5 m/s ist daher überflüssig zur Unterscheidung der Zonen. 20.46 Regionalplanung 6.1.4 Regionalplanung: Auch hier die Frage: Weshalb in der Matrix völlig ausgeschlossene Bereiche anführen? 20.47 Landschafts- und Ortsbild 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild: Die Bewertung bleibt subjektiv wie am Beispiel Rennweg unten beschrieben. 20.48 Schutzgebiete 6.1.6 Schutzgebiet: Was bedeutet die Abkürzung n.N.? Im Rahmen der Eignungsprüfung muss vor allem die Nachbarschaft zu bedeutsamen größeren Schutzgebieten betrachtet werden. Zonen in der Nachbarschaft von Schutzge- 136 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Tabelle wurde ergänzt. Die Einteilung basiert im Wesentlichen auf dem Vorkommen von Populationszentren oder der Anzahl und Schwere der möglicherweise betroffenen Arten Der Anregung wird gefolgt. Es handelt sich um eine allgemein gültige Matrix. Die Einteilung ist nachvollziehbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gesetze sind dem Windkrafterlass in der Beurteilung vorzuziehen. Eine Einteilung wie vorgeschlagen ist nicht möglich, da hierzu kein Datenmaterial bereit steht. Eine Kompletterhebung ist nicht durchführbar. Die Angaben im Energieatlas sind nicht korrekt und können daher nicht verwendet werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. bieten mit nationaler Bedeutung sind mit rot zu bewerten. 20.49 Artenschutz 6.1.7 Artenschutz: Bleibt unklar. Wann gibt es sehr hohe, hohe oder (geringe) Bedenken? In Analogie zum Denkmalschutz ist grün nur bei "keine Bedenken" zu erteilen, gelb bei "Bedenken" und rot bei "hohen oder sehr hohen Bedenken" zu vergeben. Wobei diese Stufen und die Messparameter noch genauer zu definieren sind. 20.50 Unzerschnittene Räume 6.1.11 Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100 km² gibt es im linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese Größenordnung nicht für eine Bewertung geeignet. Im linksrheinischen NRW gibt es nur drei Räume in der Kategorie 50-100 km², daher sollte für diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und für die Kategorie 5-10 km² grün. 20.51 Wald 6.1.12 Wald: Hier ist entsprechend dem Leitfaden "Windkraft im Wald" folgende Matrix erforderlich: "Laubwald und Mischwald" rot, "Nadelwald" gelb, "(größtenteils) waldfrei" grün. Dabei ist auch zu beachten, dass laut LEP Wald nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine anderen Flächen zur Verfügung stehen. Zudem ist es bedenklich für Flächen in einer solchen Größenordnung, die keine reinen Fichtenforste sind, eine einheitliche Bewertung zu vergeben. Es bleibt fraglich, ob sämtliche Waldflächen in diesen Zonen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald oder Laubwald) für eine Ausweisung in Frage kommen. Ein Ausschluss von Laubwaldbereichen erfolgt weiterhin im Rahmen der Anlagenfestlegung im Bebauungsplan. Nach dem Windkrafterlaß kommt die Planung von Konzentrationszonen im Wald nur in Nadelforsten oder Sturmschadensflächen in Frage. Den Mischwald, was immer das im Detail genau ist, als gelb einzustufen, widerspricht dem Te- 137 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Angaben zum Waldanteil können anhand der Luftbilder in den Untersuchungen der Teilflächen überprüft werden. Daher ist keine Verwortlichung erforderlich und die Standortuntersuchung in diesem Punkt eindeutig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. nor des Windkrafterlasses. 20.52 Untersuchungen der Teilflächen Zur Untersuchung der Teilflächen Es fällt auf, dass es in den Tabellen zum Kriterium Wald Angaben gibt, die in der textlichen Darstellung zur Detailuntersuchung S. 32-43 nicht zu finden sind. Beim Kriterium Wald gibt es so unterschiedliche, nicht erläuterte verwirrende Angaben wie "Wald", "teilweise Waldanteil", "Waldanteil", "teilweise Wald", "hoher Waldanteil", monotoner Aufwuchs", "vielfältiger Nadelwald". Im Kriterium ASP wird die Stufe "hohe Bedenken" mit gelb (Zone G) oder mit rot bewertet (Zonen C, IIJ). 20.53 Fläche A (Rennweg) Zu Fläche A Rennweg Hierzu verweisen wir auf den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014 einschließlich der Darstellung des Sachverhalts und die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt, sowie den nun vorliegenden Endbericht der im Auftrag des NABU erarbeiteten Fledermauskartierung. Wie dort ausfuhrlich begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung erheblich abweichende Bewertung vor. Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert nicht. Die Entscheidung des Gemeinderates, die Fläche A endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen, wird vom BUND begrüßt. Hierfür gibt es gute Gründe diese sind in der Standortuntersuchung darzulegen. Der BUND hält die Aufgabe der Zone am Rennweg aus Gründen des Artenschutzes, wegen der groben Verunstaltung eines hochwertigen Landschaftsbildes (s. hierzu BVerwG v. 13. 12.2001 - 4 C 3.01, BVerwG v. 18. 03 2003 - 4 B 7.03, OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01), des Biotop- und Artenschutzes, der Biotopvernetzung, der Naherholung, wegen der Lage in einem von drei unzerschnittenen Räumen in der Größenordnung von 50-100 km² im linksrheinischen NRW, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja national bedeut- 138 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag samen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten für erforderlich. Die Höhenbeschränkung durch die Flugsicherung ist demgegenüber nachrangig. Ergänzend hierzu ist noch auf die Bedeutung der Wehebachtalsperre auch als Rastgebiet für Kraniche hinzuweisen. Die Zone am Rennweg beeinträchtigt und gefährdet mehrere Milanpaare, daher verweisen wir auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet. Erschließung: Die Erschließung kann selbst nach der Matrix auf S. 34 und dem Textn S. 44 nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb (bei anderer Matrix mit rot) bewertet werden. „Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlußkosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig." Landschaftsbild: Die Aussagen zum Landschaftsbild sind wie schon in der Stellungnahme vom Okt. 2013 dargestellt teilweise grotesk, z.B. S. 44 unten ..., "die Stadtsilhouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar." Logisch, wenn man im Wald steht, aber von anderen Standorten aus wird die "Stadtsilhouette" Gey von den Windrädern überragt sichtbar. S. 45 ,,Aus den Orten Gey und Großhau wären die Anlagen vermutlich sichtbar." "Vermutlich" kann gestrichen werden wie das Planungsbüro selbst sehr gut weiß. Denn auf der Veranstaltung in der Mehrzweckhalle in Gey im November 2013 wurde dies von Herrn Schruff, REA GmbH Düren, mit Computer modellierten Bildern veranschaulicht. Der Wald ist keinesfalls monton, sondern besteht aus einem Mosaik unterschiedlicher Waldtypen. Bei hoher Schutzwürdigkeit, großer visueller Verletzlichkeit und hohem ästhetischen Eigenwert wird der ästhetische Gesamtwert von uns als hoch bewertet. Durch die geplanten Windkraftanlagen würde das hochwertige Landschaftsbild grob verunstaltet. Hierzu verweisen wir auf das Urteil des OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01. Vorbelastung: Entgegen der Aussage des Planungsbüros können wir keine Vorbelastung durch den Rennweg erkennen. Dieser ist ein Forstwirtschaftsweg, der für die Allgemeinheit gesperrt ist. Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden wir eine völlig 139 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung, z.B. in Bezug auf das Landschaftsbild. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung als Biotopverbundgebiet Hier ist die Fläche am Rennweg mit rot zu bewerten. Anders als der Gutachter haben wir aus Gründen des Artenschutzes sehr hohe Bedenken. Wir vergeben bei der ASP rot. 20.54 Fläche H (Brandenberg) Zu Fläche H Brandenberg Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Wie in dieser begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung teilweise abweichende Bewertung vor. Der Bewertung in der Standortuntersuchung können nicht bereits die konkreten Anlagenstandorte zugrunde gelegt werden. Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen, da hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten. Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten (s.o.). Daher kann die Bewertung hierzu nicht grün sein. Bzgl. der mit dem Wegeausbau verbundenen Eingriffe sind Flächen innerhalb des Waldes weitestgehend miteinander vergleichbar. Maßgeblich für die Unterscheidung sind daher die Nähe zu überregionalen Anbindungen und möglichen Einspeisepunkten sowie das generelle Vorhandensein von Erschließungswegen. In Bezug auf diese Punkte ist die Fläche H mit „grün“ zu bewerten. Das Landschaftsbild wird von uns als hochwertig eingestuft. Im Weiteren wurden die Standorte der Windräder natürlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt. Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen Nadelwaldbeständen. WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der sich Pionierholzarten breit machen, angrenzend wächst mittelalter Buchenwald. WEA 2 liegt in einem ehemaligen Kiefernforst, der schon durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen Kiefern wächst hier ein Buchenunterbau auf, der vom Forst mit der Zielsetzung Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde. Unterhalb am Weg stehen alte Eichen, am Hang ist eine Windwurffläche. Diese Anlage sollte verschoben werden. WEA 3 ist ebenfalls ein ehemalig dicht bestandener Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter Eichenwald sowie eine Windwurffläche. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 140 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine artenschutzrechtliche Nachkartierung bes. für die Arten Rot- und Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe einschließlich der Horstsuche in unbelaubter Zeit ist zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens NRW vom 12. November 2013, besser noch nach dem vom Landesbüro der Naturschutzverbände für erforderlich gehaltenen Untersuchungsrahmen vom April 2014 durchzuführen. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für den Rotmilan nicht der Realität. Der Rotmilan kann in 2014 um Brandenberg täglich beobachtet werden. Dokumentierte Beobachtungen liegen für den Zeitraum 10.04.-09.06. vor. Der Schwerpunkt dieser Beobachtungen liegt im oberen Raffelsbachtal nördlich von Brandenberg bzw. im oberen Macherbachtal südlich von Brandenberg. Aufgrund der Häufigkeit der Beobachtungen des Rotmilans 2014 von der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden und der Biologischen Station ist hier von einer Brut für diesen windenergiesensiblen Greifvogel auszugehen. Für ein weiteres Paar besteht Brutverdacht im Hetzinger Wald. Aufgrund der Mauserlücken konnten mehrere Individuen unterschieden werden, zeitweise konnten auch mehrere Individuen gleichzeitig beobachtet werden. Da hier mehrere Milanpaare beeinträchtigt und gefährdet sind, verweisen wir auch hier auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. In der Vergangenheit wurde auch schon ein Rotmilan als Schlagopfer unter den Windrädern bei Brandenberg gefunden. Desweiteren wurden seit Jahren von der Biologischen Station im Raum Brandenberg/Bergtein Baumfalken beobachtet, in 2014 am 10.05.2014 im oberen Macherbachtal mit Beute. Der Wanderfalke brütet auf dem Fernmeldeturm bei Großhau. Eine Nachkartierung ist auch für die Arten Wespenbussard und Kolkrabe erforderlich. Beide wurden am 10.05.2014 mit Beute am Fischbachsberg beobachtet. Laut L. Dalbeck besteht für beide Arten Brutverdacht (schriftl. Mitt.). 141 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):  Erfassung über 2 Jahre  Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens  Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2  Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)  Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden)  Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten. 20.55 Fläche M (Peterberg) Zu Fläche L/M Raffelsbrand Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Die Zone grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 "Kalltal und Nebentäler" Zu diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten. Die bachnahen Standorte der WEA sind entsprechend hangaufwärts zu ver- 142 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schieben. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen Waldes. Der Standort ist daher kritisch zu betrachten und zu prüfen. Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. Die Planungen der Nachbarkommunen einschließlich der ASP sind zu berücksichtigen. Dies betrifft die Planungen der Stadt Stolberg (hierbei soll angeblich auf Hürtgenwalder Gebiet ein Schwarzstorchhorst gefunden worden sein) sowie die Planungen der Gemeinde Simmerath zur Windkraftkonzentrationszone "Simmerather Wald" besonders bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Laut VO zum NSG "Kalltal und Nebentäler" gehören Rot- und Schwarzmilan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der neuen Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte. Dies ist auch bei der Ausweisung der neuen Zone zu berücksichtigen. Der Horst ist zu suchen, die Flugkorridore sind zu kartieren. Die Raumnutzung müsste bei der Festsetzung der Standorte der WEAn berücksichtigt werden. Zumindest für den Rotmilan ist eine Raumnutzungsanalyse mit folgendem Untersuchungsrahmen (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)) durchzuführen:  Erfassung über 2 Jahre  Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens  Anzahl Personen je Erfassungstearn: mind. 2  Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der art, alle Phasen 143 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mit der geplanten Ausweisung der Konzentrationszonen ist die Ausschlusswirkung verbunden. Die Unterlagen wurden korrigiert. Der Stellungnahme wird gefolgt. verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)  Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden)  Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten. 20.56 Umweltbericht Zum Umweltbericht und zur Begründung der Änderung Sowohl im Umweltbericht S. 3 als auch in der Begründung zur Änderung S. 2 wird im Gegensatz zu den Vorgängern die Ausschlußwirkung der beiden bestehenden Zonen in Frage gestellt. Gestrichen wurde der Satz "Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht." Diese Änderung findet nicht unsere Zustimmung. Der folgende Text auf S. 3 im Umweltbericht bzw. S. 4 in der Begründung ist unzutreffend und muss geändert werden: "Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden "Windenergie und Artenschutz" abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A "Rennweg" durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich Der Passus wurde korrigiert. Eine Ausweisung der Fläche A, Rennweg, ist nicht mehr beabsichtigt. 144 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Fläche A nicht möglich." Richtig ist: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in der Ratssitzung vom 08.04.2014 beschlossen, die Fläche A (Rennweg) gemäß der im Sachverhalt dargestellten Gründe endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen. Begründet wurde dies mit der Lage im unzerschnittenen Raum in der Kategorie 50-100 km² der Lage im LSG östlicher Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten, in einem Biotopverbund, wegen der Bedeutung als Naherholungsgebiet, aus Artenschutzgründen und wegen der Höhenbegrenzung zur Flugsicherung. Zur Vermeidung der Kosten sollten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen zum Monitaring eingestellt werden. Im Umweltbericht S. 3 und in der Begründung S. 4 wird als entscheidender Grund für die Herausnahme der Zone am Rennweg die Höhenbegrenzung für die Flugsicherung angegeben. Auch der Text S. 9 in der Begründung "Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III "Rennweg" aufgrund von noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist." stellt zu einseitig die Belange der Flugsicherung in den Vordergrund. Dieser Grund ist gegenüber den anderen oben genannten Gründen nachrangig. Hier sollten auch die anderen oben angeführten Gründe genannt werden. Gleiches gilt für entsprechende Textpassagen weiter unten, z.B. auf S. 10 der Begründung „Aufgrund der Tatsache, dass die Fläche A nun in Gänze aufgrund der Äußerungen der Wehrbereichsverwaltung als ungeeignet angesehen werden kann, stellen sich" ... und S. 30 der Begründung. Aus dem selben Grund ist auch der Satz auf S 59 im Umweltbericht „Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen" nicht zutreffend und zu ändern. Dies gilt möglicherweise auch für weitere von uns übersehene Stellen. Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur städtebauliche Belange, wie z.B. die Flugsicherung zu berücksichtigen. Erst nach der angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter als zu berücksichtigender städtebaulicher Belang als Kriterium für die Detailuntersuchung freigegeben. Eine Einarbeitung vor der Sitzung konnte somit nicht erfolgen. Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der erneuten Offenlage nicht enthalten. Die Untersuchungen wurden zwischenzeitlich eingestellt. Der Passus wurde korrigiert. Der Passus wurde korrigiert. 20.57 Begründung Zur Begründung Auf den Seiten 21-22 wird suggeriert, dass die ASP für die beiden Zonen H und In der Begründung stand in den Unterlagen zur erneuten Offenlage: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 145 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag L/M den Anforderungen des neuen Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" entspricht. Dies ist nicht der Fall. Entsprechende Nachkartierungen sind ebenso erforderlich wie die schon in 2013 von den Naturschutzverbänden geforderten Raumnutzungsanalysen. Auf S. 22 wird die Zone H bei Brandenberg mit einer Größe von 73 ha angegeben, auf S.13 mit 79 ha. Auf S. 27 wird angegeben, dass die ULB die bereits erfolgten Untersuchungen für ausreichend hält. Dies ist erstaunlich. Denn diese sind nicht ausreichend und entsprechen nicht dem neuen Leitfaden von 2013 zum Artenschutz. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im Herbst 2014 zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“1 Beschlussvorschlag 20.58 Bisherige Stellungnahmen Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Okt. 2013, die vollinhaltlich Bestandteil dieser Stellungnahme ist. Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auf die Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu dieser erneuten Offenlage sowie den nun vorliegenden Endbericht des AK Fledermausschutz zum Rennweg. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Stellungnahmen sind in die Abwägung eingeflossen. KARTE 20.59 Substanzieller Raum 1 Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Die Frage, ob durch die Ausweisung von Konzentrationszonen ein substantieller Raum für die Windenergie geschaffen wird, kann leider nicht durch die Realisierung anderer erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet ausgeglichen werden. Diese Voraussetzung zu erfüllen ist in der Gemeinde Hürtgenwald „Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird…“ (Begründung zur 9. Änderung des FNP, Stand Januar 2015, S.3) schwierig. Daher sollte es der Gemeinde hinsichtlich der Größe der Dennoch geht auch die Gemeinde davon aus, dass in Hürtgenwald mit ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche aufgrund der naturräumlichen Ausstattung ein substantieller Raum geschaffen wird. (vgl. Kapitel 2.3 der Begründung) Vgl. auch Kapitel 3.3.5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 146 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt sein. Die Abwägungsdokumente wurden dem Rat vor der Beschlussfassung der erneuten Offenlage zur Kenntnis gegeben. Der Rat ist somit über die Änderungen und die derzeitigen Abwägungsvorschläge informiert und hatte auch Gelegenheit, zum Planverfahren Fragen zu stellen oder Änderungswünsche einzubringen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen unter Umständen möglich sein den Wünschen der Landesregierung NRW begründet nicht zu entsprechen. Sie könnte mit anderen Methoden einen Beitrag zur Energiewende leisten, z. B. durch Energieeinsparung oder Förderung der Photovoltaik auf Dächern. 20.60 Beteiligung des Rates I. Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage Die Träger öffentlicher Belange und betroffene Bürger haben bereits im Oktober 2013 und im Juni 2014 zur geplanten FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald Anregungen und Bedenken abgegeben. Wir beanstanden, dass die Gemeinde Hürtgenwald bisher hierüber im Rat keinen Beschluss gefasst hat. Wir gehen davon aus, dass sich die Mitglieder des Gemeinderates eingehend mit den Anregungen und Bedenken auseinandersetzen werden, obwohl der Bürgermeister dies zur Entlastung der Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses nicht für nötig hielt, sondern dies dem Planungsbüro überließ (Sitzung vom 29.01.2015). 20.61 Erhebungen zum Artenschutz Der nicht nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 überarbeitete Umweltbericht kann als Grundlage der Begründung nicht akzeptiert werden. Obwohl im Umweltbericht die Ergebnisse von faunistischen Nachuntersuchungen gemäß Leitfaden für das Frühjahr 2015 angekündigt wurden (TÖB-Beteiligung S. 82 und Umweltbericht S.17), sind diese nicht in den Umweltbericht eingeflossen. Uns liegen auch keine neuen ASPs vor. Damit sind die gravierenden Fehler und Mängel (z.B. zu Abschaltalgorithmen) wegen Missachtung der Vorgaben des Leitfadens unverändert geblieben. Die mangelhaften ASPs können keine Grundlage für den nur in wenigen Teilen veränderten neuen Umweltbericht sein. Die Offenlage ist, wenn die Einarbeitung von wichtigen seit Monaten vorliegenden Daten aus anderen Verfahren (z.B. WEA Simmerather Wald) und der vorhandenen neu erhobenen Daten 147 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Auffassung des BUND kann der Regelabstand nicht nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Sofern Gründe hierfür vorliegen und diese benannt werden, ist eine pauschale Reduzierung der Schutzabstände möglich. Dies ist hier erfolgt (vgl. Kapitel 5.2.10 der Standortuntersuchung). Das gewählte Vorgehen wurde durch eine angesehene Kanzlei mit großen Erfahrungen im Bereich der Windkraft überprüft. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. fehlen, nicht als transparent und bürgerfreundlich zu bezeichnen. Im Begründungstext zur Änderung fehlt die Berücksichtigung der Fledermäuse. 20.62 Abstände zu Schutzgebieten II. Zu den wesentlichen Änderungen und Punkten der erneuten Offenlage 1. Regelabstände zu Schutzgebieten Die Regelabstände zu NSG und FFH-Gebieten wurden im ganzen Gemeindegebiet einheitlich auf 100 m reduziert. Dadurch wird eine Ausnahme des Windenergieerlasses zur Regel gemacht. Der Regelfall von 300 m Pufferzone ist bewusst gewählt, um die in den Schutzgebieten vertretenen windkraftsensiblen Arten zu schützen. Bedeutende Vorkommen dieser Arten sind in der Regel im Schutzzweck verzeichnet. Das LANUV erlaubt eine Verringerung der Pufferzone lediglich, wenn ausschließlich nur bestimmte Lebensraumtypen der Schutzfläche von der Windkraftzone betroffen sind. Sollte die Gemeinde ausnahmsweise den verbindlichen Regelabstand reduzieren, muss sie dies umfassend in Bezug auf die Schutzziele begründen. „Im Einzelfall kann in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Ein größerer Abstand kann insbesondere gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogelarten angebracht sein.“ (Windenergieerlass NRW 8.1.4) Die generelle Reduzierung der Schutzabstände wegen der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde unter Hinweis auf lineare Schutzgebiete entlang der Bachläufe ist dafür nicht zulässig. Gerade diese besonders wichtigen Biotopverbundkorridore sind von Störungen freizuhalten. Die richtige Erkenntnis, dass windenergiesensible Arten auch Flugkorridore und essentielle Nahrungsgebiete außerhalb der Schutzgebiete haben, spricht zusätzlich dafür, die Schutzgebiete zu vergrößern. Sollten sich die weiter im Planverfahren befindlichen Potenzialflächen in ihrem Zuschnitt und ihrer Gesamtgröße durch die Reduzierung der Schutzabstände geändert haben, sind diese Änderungen zurückzunehmen. Sollte der Regelabstand zu FFH-Gebieten unterschritten werden, ist eine FFH-Prüfung erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass in den Vorgaben der Die Berücksichtigung eines Regelabstandes von 300 m an sich führt nicht dazu, dass die Belange des Artenschutzes in jedem Fall ausreichend in der Planung berücksichtigt sind. Er soll nur die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass dem so ist. In jedem Fall ist zur Sicherstellung eine vertiefende Artenschutzprüfung erforderlich, die hier durchgeführt wird (Vgl. hierzu Nr. 20.6). Die im Flächennutzungsplan vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um sicherzustellen, dass die Abstände ausreichend groß gewählt sind. Über diese Untersuchungen kann besser sichergestellt werden, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Die Empfehlungen der LAG-VSW sind zwar ernstzunehmen, jedoch nicht verbindlich. Das Ministerium hat die Abstandsempfehlungen zu Brutplätzen in den Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ übernommen, die Empfehlungen zum Abstand zu FFHGebieten jedoch nicht. Der Planer orientiert sich somit in seinem Vorgehen am Leitfaden. 148 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Vorgehen bzgl. Der Wasserschutzzone IIb ist derzeit noch nicht abschließend geregelt. In der Gemeinde Simmerath wurde die Planung zur Ausweisung einer Konzentrationszone trotz vorliegender Wasserschutzzone II fortgeführt. Auch der Neue Windenergieerlass vom 04.11.2015 stellt unter 8.2.3.2 die Wasserschutzzone II zunächst als hartes Tabukriterium dar, räumt jedoch ein, dass die Errichtung von Windenergieanlagen bei dem Vorliegen einer Befreiung möglich sein kann. Demnach handelt es sich jedenfalls nicht um ein hartes Tabukriterium. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) von Schutzgebieten, die windenergiesensible Arten im Schutzzweck haben, ein Schutzabstand von mindestens 1.200 m angegeben wird („Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014). 20.63 Wasserschutzzonen 2. Berücksichtigung der Wasserschutzzone Die Berücksichtigung der Wasserschutzzone II wurde neu geregelt, aber in der Standortuntersuchung nicht klar wiedergegeben. Dies widerspricht dem „Büren Urteil“. In der Grobuntersuchung wird als harte Tabuzone die Wasserschutzzone I, als weiche Tabuzone die Wasserschutzzone II a angeführt. Auf Seite 19 der Standortuntersuchung ist zu lesen „in Schutzzone II kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein“ und auf S. 26 werden diese Flächen ebenfalls ausgeschlossen. Auf S. 44 steht dann „Obwohl in der Wasserschutzzone II b die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund stehen.“ Wir weisen darauf hin, dass die Bezirksregierung Köln die Errichtung von Windkraftanlagen in der Zone II der Wehebachtalsperre aus Gründen des Trinkwasserschutzes für nicht genehmigungsfähig hält. Die Offenlage für die Windkraftkonzentrationszone „Laufenburger Wald“ wurde daher im März 2015 von der Stadt Stolberg abgebrochen. Wir halten es für erforderlich, die Wasserschutzzone II insgesamt als weiche Tabuzone anzugeben. Dies ist bei der Ausweisung der Zonen zu berücksichtigen. Da bisher die Rechtsgrundlage fehlt, ist eine Einordnung der WSZ II nur als weiches Kriterium möglich. Ob dies auf der Ebene zwei (Ausschluss weicher Tabuzonen) oder drei (Detailuntersuchung) geschieht, ist hier irrelevant. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Unsicherheit bzgl. der Zone IIb wurde hier nur die 3. Stufe gewählt. Hiervon unberührt bleibt jedoch, dass die Flächen der Wasserschutzzone II nicht als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Auch die Errichtung der WEA in der Wasserschutzzone III ist nicht unproblematisch. Hier sind zum Schutz des Trinkwassers vor wassergefährdenden Stoffen vorsorglich Schutzmaßnahmen erforderlich. 149 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 3. Mindestgröße einer Windkraftzone In der Standortuntersuchung heißt es: Die Mindestgröße einer Windkraftzone im Wald wurde in der jüngsten Standortuntersuchung auf 15 ha festgelegt. In dieser Standortuntersuchung wird jedoch auf S.36 auch angegeben, dass für ein Windrad allein schon etwa 15 ha erforderlich sind. Von daher erscheint es uns nicht sachgerecht als Mindestgröße für eine Zone, in der mindestens drei Windräder gebaut werden sollen, ebenfalls 15 ha festzulegen. Diese Mindestgröße sollte auch im Hinblick auf Störeffekte, Erschließung etc. größer gefasst werden. auch sind die Standorte der Windräder so festzulegen, dass deren Rotoren keine Gebiete außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen überstreichen. „Als Daumenwert kann – unter Berücksichtigung aller Abstände, insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände auch außerhalb der Zone liegen können – eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden. Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind. Hier wird ein pauschaler Schwellenwert von 15 ha angesetzt. Flächen unter der Größe von 15 ha werden im Weiteren nicht behandelt.“ Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahmen 20.64 Mindestgröße Da die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone auch außerhalb der Potentialflächen liegen können ist eine Konzentrationszone mit einer Fläche von 15 ha regelmäßig für die Errichtung von bis zu 3 Windenergieanlagen geeignet. 20.65 Wald 4. Wald Laubwaldbereiche werden laut Tabelle S. 12 in der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone angeführt. Im fortlaufenden Text wird dies jedoch weiter eingeschränkt auf Laubwald > 1 ha. Tabelle und Text sollten einheitlich sein. Alle Laubwaldbereiche sollten wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung als Mit der Bezirksregierung Köln wurde abgestimmt, dass Laubwaldbereiche als Laubwälder mit über 1 ha Fläche definiert werden. Demnach ist der Text hier eindeutig. Kleinere Flächen lassen sich zum einen nicht erheben, zum anderen wären Sie aufgrund des Maßstabes nicht darstellbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 150 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag weiche Tabuzone festgelegt werden. Dies gilt auch für die kleineren Flächen, die oft aufgrund des Standorts (z.B. Feuchtbereiche) oder ihres Alters (Splitterholz) besonders bedeutsam sind. Daher ist es sachgerecht alle Laubwaldbereiche als weiche Tabuzone auszuweisen. Demnach sind Laubwaldbestände unter 1 ha Flächengröße bei der Standortplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Nach dem „Büren Urteil“ können geschlossene Wälder als harte Tabuzonen ausgewiesen werden. Bei dem Wald im Westen des Gemeindegebietes handelt es sich zweifellos um einen solchen. Wir regen an, diesen unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Waldbereich vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand im unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km² (UZVR 5305-037) als harte Tabuzone auszuweisen. Beschlussvorschlag Die Frage des Umgangs mit geschlossenen Wäldern wurde hier schon mehrfach diskutiert. Das Kriterium verbleibt auf der Ebene der Detailuntersuchung und soll nicht als Tabukriterium definiert werden. Für die Festlegung als harte Zone mangelt es schon alleine an einer rechtlichen Grundlage. 20.66 Aussagen zum Regionalplan 5. Aussagen zum Regionalplan Auf S. 5 der Standortuntersuchung steht: „Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windkraftanlagen zugänglich gemacht wird,“ … Gemeint ist der Windenergieerlass, der erst seit 2011 eine Nutzung des Waldes vorsieht. Die Angabe wurde korrigiert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Ampelsystem wurde eingeführt, da viele Stellungnahmen eingegangen sind, in denen dem Bürger oder TÖB nicht nachvollziehbar war, welche Wirkungen von dem Punkt „mittel bis hohe Beeinträchtigung“ beispielsweise ausgehen. Jedes Kriterium wir unter 6.1 auch mit der Einstufung in grün-gelb-rot vorgestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Neuere Regelungen des Regionalplanes der Bezirksregierung Köln sind uns nicht bekannt, wir bitten um eine Erläuterung. 20.67 Ampelmatrix 6. Bewertung Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf die Stellungnahme des BUND vom Juni 2014 und bitten die Gemeinderatsmitglieder die Stellungnahme der Verwaltung hierzu kritisch zu prüfen. a) Voraussetzungen Die Bewertungsmatrix (Ampelfarben) entspringt der Feder des planenden Büros und ist in vielen Fällen nicht nachvollziehbar. Für eine Vergleichbarkeit ist das Ampelsystem für jede Bewertungskategorie mit fachlich nachvollziehbaren Bewertungsphasen (rot, gelb, grün) auszustatten. Die Bedeutung der unterschied- In der Regel führen rote Einstufungen zum Ausschluss der Fläche. Bei den übrigen Kriterien muss im Einzelfall betrachtet werden, welches Gewicht die jeweiligen Belange, auch im Wechselspiel zueinander, aufweisen. 151 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen zur ASP II wurden aus der Standortuntersuchung gestrichen und nicht mehr in die Wertung einbezogen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Leitfaden gibt Anforderungen für das FNPÄnderungsverfahren vor. In diesem wird der Leitfaden berücksichtigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. lichen Bewertungskategorien bei der Gesamtbewertung muss angegeben wird, damit nicht durch Über- und Unterbewertungen von einzelnen Bewertungskategorien ein gewünschtes Ergebnis erreicht wird. Welche Katergorien sind gleichwertig oder sollen alle gleichwertig sein? Erreicht eine der potentiellen Konzentrationsflächen in einer Bewertungskategorie ein „tabu“, dann ist diese Fläche entweder entsprechend zu verkleinern oder als nicht geeignet auszuschließen. 20.68 Gleichbehandlung bzgl. Artenschutz Auf S. 11 der Standortuntersuchung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen darf. In der vorliegenden Standortuntersuchung liegt aber schon bei der Festlegung geeigneter Flächen insofern eine Ungleichbehandlung vor als nur in drei Zonen Artenschutzprüfungen durchgeführt wurden und in den anderen nicht. 20.69 Leitfaden Als Voraussetzung für eine angemessene Ampelbewertung und den Vergleich der einzelnen Flächen sind alle entscheidungserheblichen Informationen zu berücksichtigen und nachvollziehbar darzustellen. Hierzu verweisen wir auf die wesentlich umfangreichere Standortanalyse in der Offenlage zur FNP-Änderung für die WEA im Simmerather Wald. Um die Bewertung und Entscheidungsfindung transparent und nachvollziehbar zu gestalten, sollten u.a. die folgenden Punkte dargestellt und bewertet werden.  Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Belange des Artenschutzes auf der Mindestgrundlage des verbindlichen Leitfadens 2013 unter Einarbeitung aller öffentlich bekannten und erhobenen Fachdaten zum Artenschutz bis zum Zeitpunkt der Offenlage mit Darstellung zu Populationszentren/Bestandszahlen von Arten (vgl. hierzu S.74 Erwiderung TÖB-Beteiligung) unter Einhaltung von 1000 m Schutzabstand zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather Wald) sind in einer geänderten 152 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Berücksichtigung von Laubwald vgl. Nr. 1.1 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. ASP darzustellen und zu bewerten. 20.70 Wald   Waldbereiche nach Baumart und Alter. Laubwaldflächen sind als Tabuflächen zu kennzeichnen; Kompensations-, Umwandlungs- und Wildnisflächen sowie Neuanpflanzungsflächen mit staatlicher Förderung im Wald sind als Tabuzonen auch kleinräumig zu kennzeichnen; Laubwälder sind als Tabuzone ausgeschlossen. Eine Bewertung nach Alter etc. ist gemäß Leitfaden nicht erforderlich. Kompensations-, Umwandlungs- und Wildnisflächen sowie Neuanpflanzungsflächen wurden nicht benannt. Bedenken des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen nicht. 20.71 Unzerschnittene Räume  Unzerschnittene Lebensräume. UZVR > 50 km² sind als Tabuzonen zu kennzeichnen; Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Räume über 50 km² wurden als „gelb“ in der Eignungsprüfung bewertet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gesetzlich geschützte Biotope wurden berücksichtigt. Die übrigen Belange werden in die Detailplanung auf der Ebene des Bebauungsplanes eingestellt. Der Stellungnahme wird iT teilen gefolgt. 20.72 Weitere zu berücksichtigende Belange  § 62-Biotope, Biotopkataster- und Biotopverbund-Flächen sind darzustellen und zu bewerten;  Böden und ihre Bedeutung im Ökosystem mit floristischer Kartierung (vgl. „vorsorgender Bodenschutz“ in der Stellungnahme des geologischen Dienstes Krefeld in der TÖB-Beteiligung) sind darzustellen und zu bewerten;  Quellen und Abflüsse in die Talauen (vor allem beim NSG Kalltal und Nebentäler und NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen) sind darzustellen. Der Abstand zu den Gewässern muss maßstabsgerecht der Karte entnehmbar sein. Eine Bewertung auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch z.B. Schmierstoffe etc. ist durchzuführen; 153 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.73 Wasserschutzzonen  Wasserschutzzonen, Zone II ist als Tabuzone zu kennzeichnen; Zur Berücksichtigung der Wasserschutzzone II vgl. Nr. 1.5 20.74 Infrastrukturanbindung  Infrastrukturanbindung (Wege, Leitungstrassen, offene Flächen etc.); Zur Berücksichtigung der Möglichkeiten der Infrastrukturanbindung vgl. Nr. 20.54 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Begründung, warum die Daten besser sind, ist nicht erforderlich. Die Daten liefert ein unabhängiges Fachbüro. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Beurteilung ist nur anhand der konkreten Anlagenplanung möglich und erfolgt daher im Bebauungsplanverfahren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.75 Windhöffigkeit  Eigene Windmessdaten in den Planunterlagen (vgl. Erwiderung TÖBBeteiligung S.72)) sind anzufügen, mit der Begründung, warum sie besser als die Daten des Energieatlas sind (vgl. Erwiderung TÖBBeteiligung S.74); 20.76 Schall / Schatten / Abschaltungen  Schalluntersuchung mit Infraschallbetrachtung (vgl. erschreckende Ergebnisse aus Dänemark 2014) mit Darstellung von zu berücksichtigenden Vorschädigungen;  Schattenwurf;  Die praktische Umsetzung von Abschaltungen für Vögel und Fledermäuse ist verständlich darzustellen und die Übereinstimmung mit benutzten Modellen (Brinkmann et al. 2011 für Fledermäuse) und die Machbarkeit zu erörtern. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die Reihenfolge gibt keine Prioritäten wieder. 154 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aufgrund der verfügbaren Datengrundlagen kann nur das populationszentrum des Schwarzstorches berücksichtigt werden. Zentren anderer Arten sind nicht abrufbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20.77 Bewertungsmatrix b) Bewertungsmatrix Wir gehen hier lediglich auf die neue Bewertungsmatrix zum Artenschutz und die unverständliche Matrix zum Raum ein. Zu den anderen verweisen wir ausdrücklich auf die Stellungnahme des BUND vom Juni 2014. Die Bewertungsmatrix zum Artenschutz S. 43 Standortuntersuchung gibt vor: (Sehr) Hohe Bedenken liegen vor, wenn das Gebiet im Populationszentrum des Schwarzstorches liegt und zudem aufgrund der ASP 1 Anhaltspunkte vorliegen, dass windenergiesensible Arten stark durch die Planung betroffen sind. Die Berücksichtigung anderer Windenergiesensibler Arten kann nur über die Messtischblätter erfolgen. Andernfalls wäre eine Kompletterhebung des gesamten Gemeindegebietes erforderlich gewesen, dies ist auch nach neuem Leitfaden nicht erforderlich. Hierzu sind insbesondere die Arten aufgeführt, für die ein Kollisionsrisiko besteht. Wieso nur das Populationszentrum des Schwarzstorches berücksichtigt wird, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb sehr eingeklammert ist und das „zudem“ sind unverständlich. Es sind nicht nur die Populationszentren aller windenergiesensiblen Arten zu berücksichtigen, sondern die windenergiesensiblen Arten sind auch außerhalb der kartenmäßig dargestellten Populationszentren zu berücksichtigen. Die windenergiesensiblen Arten, die Abstände und Prüfbereiche sind der Liste der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) „Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, zu entnehmen. Der Mäusebussard muss als besonders kollisionsgefährdete Art ebenfalls berücksichtigt werden, auch wenn das Land NRW dies entgegen der europäischen Rechtsprechung nicht tut. Der Mäusebussard ist nicht als windenergiesensible Art eingestuft. Nur Arten gemäß Leitfaden müssen berücksichtigt werden. Für eine Änderung des Leitfadens bitten wir, die Argumentation an das zuständige Landesministerium zu liefern. Es erfolgt keine Änderung der Kriterien. Die Vorgabe, dass keine Brutplätze gestört werden, wird über die ASP im Flächennutzungsplanverfahren eingehalten. Zur Bewertungsmatrix zum Artenschutz schlagen wir folgende Änderung vor: Sehr hohe Bedenken (=Tabuzone) bestehen, wenn das Gebiet im Populationszentrum windenergiesensibler Arten liegt oder wenn im Gebiet selbst oder dessen Umgebung (Abstandsflächen der LAG-VSW beachten) ein oder mehrere Brutplätze windenergiesensibler Arten liegen. Auch wenn hier nur eine wind- 155 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der raum linksrheinisch nicht vorhanden ist, heißt das nicht unbedingt, dass strengere Maßstäbe anzusetzen sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. energiesensible Art brütet, sind der Brutplatz und die von der LAG-VSW für erforderlich gehaltene Abstandsfläche frei von Windenergieanlagen zu halten. Diese Flächen sind als weiche Tabuzone zu erklären. Hohe Bedenken bestehen, wenn im Gebiet oder dessen Umkreis (Abstandsflächen der LAG-VSW beachten) Schlaf- oder Rastplätze oder essentielle Nahrungsgebiete oder Flugkorridore der windenergiesensiblen Arten liegen. Geringe Bedenken liegen vor, wenn nachweislich keine windenergiesensiblen Arten betroffen sein können. 20.78 Unzerschnittene Räume Völlig unverständlich wird die Bewertung, wenn es um den Raum geht (6.1.11). Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100 km² gibt es im linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese Größenordnung nicht für eine Bewertung geeignet. Im linsrheinischen NRW gibt es nur drei Räume in der Kategorie 50-100 km², daher sollte für diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und für die Kategorie 5-10 km² grün. Rot bedeutet hier Tabuzone. 20.79 Fläche A (Rennweg) c) Rennweg Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen wird von den Naturschutzverbänden ausdrücklich begrüßt. Hierfür gibt es gute Gründe diese sind in der Standortuntersuchung darzulegen. Im Text auf S. 83 der Standortuntersuchung wird angegeben „Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da“ … Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2015 ist „nach Möglichkeit“ zu streichen. Gleiches gilt für weitere entsprechende Aussagen in Standortuntersuchung, Umweltbericht oder Begründung jeweils in der neuesten Die Formulierung wurde angepasst und lautet nun: „Die Qualität als Erholungs- und Lebensraum für Mensch und Tier der Fläche A sowie deren Bedeutung für das Landschaftsbild ist im Vergleich zu den Flächen H und M im Ergebnis deutlich höher zu bewerten, weshalb die Fläche A nicht zur Ausweisung empfohlen 156 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Fassung. wird.“ Die Begründung für die Herausnahme des Rennwegs ist zu ergänzen: zur Erhaltung des hochwertigen Landschaftsbildes, aus Gründen des Artenschutzes und Biotopverbundes, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja national bedeutsamen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten. In der Standortuntersuchung können nur Gründe angeführt werden, die auch zuvor ermittelt wurden. Daher erfolgt keine Änderung. Die Schieflage und Fehler bei der Bewertung für dieses herausragende Gebiet in der Standortuntersuchung sind uns nicht erklärbar. Zu den Bewertungen im Einzelnen verweisen wir hier ausdrücklich noch einmal auf die Stellungnahme des BUND vom Juni 2014: Beschlussvorschlag Ferner wird auch keine Erforderlichkeit der Anpassung der weiteren Kriterien gesehen. Die Kriterien werden einheitlich in die Abwägung aller Potentialflächen eingestellt. Eine Anpassung würde demnach zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen. Die Fläche A wird bereits ausgeschlossen. Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet. Erschließung: Die Erschließung kann nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb (bei anderer Matrix mit rot) bewertet werden. Landschaftsbild: Der Gesamtwert wird von uns als hoch bewertet, also rot. Vorbelastung: keine, also rot Schutzgebiete: Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden wir eine völlig andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung als Biotopverbundgebiet. Hier ist die Fläche am Rennweg mit rot zu bewerten. Wasser: Anders als in der Standortuntersuchung (S. 51) angegeben liegt die Windkraftkonzentrationszone zumindest teilweise innerhalb der Wasserschutzzone II der Wehebachtalsperre, also Gewässer ebenfalls gelb. Artenschutz: Entgegen der vorliegenden ASP muss hier für den Artenschutz die Ampel ebenfalls auf rot gestellt werden. In der ASP fehlt z.B. die Bedeutung der benachbarten Wehebachtalsperre als Nahrungshabitat für mehrere Milanpaare, deren Flugkorridore durch diese Zone führen und als Rastplatz für Kraniche. Die Milanhorste auf dem Kalverberg (S. Artenschutzgutachten zum Laufenburger Wald), im Gürzenicher Bruch und im Beythal wurden nicht beachtet. Wir vergeben bei der ASP rot. 157 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Erforderlichkeit der Prüfung einer Kumulationswirkung wurde durch die Fachbehörden nicht gesehen. Vgl. hierzu auch 20.6 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Raum: Völlig unverständlich wird die Bewertung, wenn es um den Raum geht. Die Anlage von Windkraftkonzentrationszonen im UZVR 50-100 km² ist mit rot zu bewerten und sollte tabu sein. Wald: großer geschlossener Wald in einem unzerschnittenen verkehrsarmen Raum (s. Büren Urteil). Mosaik unterschiedlicher Waldtypen. Ampel rot, Tabuzone. 20.80 Erhebungen zum Artenschutz 7. Artenschutzprüfungen Brandenberg und Raffelsbrand Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und Raffelsbrand sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013. Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013. Die von den Naturschutzverbänden geforderten unerlässlichen Nachkartierungen erfolgten nicht bzw. wurden uns nicht im Verfahren vorgelegt. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Wichtige Kartierergebnisse zu den Flächen, aus zahlreichen weiteren Gutachten (z.B. WEA Simmerather Wald), die schon seit mehreren Monaten einsehbar vorliegen, hätten längst eingearbeitet werden müssen. 20.81 Kumulationswirkung 8. Kumulationswirkung mit weiteren Anlagen Das Verfahren im der Gemeinde Simmerath zum Simmerather Wald ist vorangeschritten. Deshalb muss eine weitere Ausweisung in der Fläche auf Kreis Dürener Seite bei der Bewertung auch die Kumulationswirkungen mit anderen Planungen im Raum für alle planungsrelevanten Arten und bei besonderen Vorkommensschwerpunkten berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die jetzt immer spärlicher und enger werdenden Zugkorridore zahlreicher Arten von Bedeutung z.B. Kranichzug, Wildkatzenkorridor etc. Bei der Kumulation sind 158 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Als Referenzanlage ist die kleinste gängige Anlage zu wählen, da nur somit sicher gestellt werden kann, dass Flächen, die für die Windkraft geeignet sind, nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie bloß für die größten gängigen Anlagen nicht in Frage kommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme sowie die 4 Anhänge werden unter den nachstehenden Punkten bearbeitet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie nimmt bisher mehrere Jahre in Anspruch, in deren Gang sich neue (rechtliche) Rahmenbedingungen der Planung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- auch weitere lokale Planungen im und am Wald, die erwiesene Störwirkungen haben, zu berücksichtigen. 20.82 Referenzanlage 9. Referenzanlage Wenn jetzt schon klar ist, dass die E 82 überholt ist und heute 200 m hohe Anlagen gebaut werden, sollte man realistischerweise auch die Abstände usw. auf diese Anlagen beziehen. 20.83 Abschließende Aussagen Die Naturschutzverbände halten ihre Anregungen und Bedenken aus den Stellungnahmen vom Januar und Oktober 2013 sowie Juni 2014 aufrecht, soweit ihnen nicht gefolgt wurde. Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auf die Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu dieser erneuten Offenlage sowie den Endbericht des AK Fledermausschutz zum Rennweg. 20.84 Anschreiben 3. erneute Offenlage Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht die Stellungnahme der Naturschutzverbände zum 3. Offenlage der 09. FNP-Änderung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Gemeinde Hürtgenwald. Wir bitten um eine Empfangsbestätigung für die mail und die 5 Anhänge (Stellungnahme mit 4 Anhängen) 20.85 Verfahrensgang zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald 3. erneute Offenlage Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU folgende Stel- 159 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lungnahme ab: ergeben. Daher wurde nun auch die 3. Offenlage erforderlich. tung an. Grundsätzliche Anmerkung zum Offenlage-Verfahren Wir befinden uns mittlerweile in der 5. Ergänzung des FNP und der 3. Offenlage. Das Verwirrspiel zu den erneuten Offenlagen und Ergänzungen findet leider kein Ende. So gibt es bei der Standortuntersuchung eine März- und AprilVersion der 5. Ergänzung zur 9. Änderung des FNP, wobei nicht klar wird, wo die Unterschiede liegen. Es wäre hilfreich ungültige Versionen zu kennzeichnen und Korrekturen zu markieren. Dies betrifft offenbar auch den Planer, der in der Offenlage entweder unveränderte Analysekarten aus den Jahren 2013, 2014 (siehe Erstellungsdatum jeweils auf den Analysekarten zur Eignung, den harten und weichen Tabukriterien) anbietet, was mit einigen textlichen Veränderungen nicht übereinstimmen kann. Allerdings lässt die Bezeichnung im Ratsinformationssystem der Gemeinde „Anlage x - Stand 21. bzw. 19.04.2016" vermuten, dass es sich um überarbeitete Versionen handelt. Gleiches gilt für die Begründung mit Datum Februar 2015 (!). Das aktuelle Datum der Analysepläne kann am Index (oben im Plankopf) abgelesen werden. Das Erstelldatum der Planung beträgt weiterhin 2013, seitdem wurde der Plan fortgeschrieben. Sofern in den Unterlagen Textpassagen verändert werden, werden diese in den neuen Unterlagen markiert, ungeachtet dessen, ob diese schon zuvor in die Begründung aufgenommen hätten werden können. Zusätzlich bestehen redaktionelle Unklarheiten. So wird auf S. 4 der 5. Ergänzung der Standortuntersuchung (Stand April 2016) die erneute Offenlage begründet. Der erste Absatz in der roten Schrift ist zu 4. Ergänzung nicht neu, wieso wurde er aufgenommen und als Neuerung rot markiert? Begründung für die 5. Ergänzung ist nur der letzte Absatz des Textes in der roten Schriftfarbe. 20.86 Zusammenspiel BP/BImSch Wenn die Bearbeitungsebenen durchschaubar hierarchisch aufeinander (FNPB-Plan- BlmSch-Verfahren) abgestimmt sein sollen, muss jetzt erst einmal das FNP-Verfahren abgeschlossen werden, ehe die anderen Verfahren fortgeführt werden. Erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes kann auch der Bebauungsplan bekannt gemacht werden. Erst danach kann eine BImSch-Genehmigung erteilt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Berücksichtigung öffentlicher Belange kann nur dann sinnvoll stattfinden, wenn laufende B-Plan- und BlmSchVerfahren nicht abgeschlossen werden, ehe der FNP Gültigkeit erlangt und auch nicht parallel dazu verabschiedet werden. Eine Parallelführung erweist 160 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Namensgebung wird in den Texten erläutert und sollte nach nun 5 Planstadien bekannt sein. Die unterschiedliche Benennung hat Gründe in dem Aufbau der Untersuchung von der Potentialflächenanalyse bis in den Bebauungsplan und kann nicht vereinheitlicht werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Gutachten betrifft die Ebene des Bebauungsplans bzw. des Genehmigungsverfahrens. Im Flächennutzungsplan werden nur Flächen ausgewiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die E 82 ist immer noch eine aktuelle Anlage. Über die Verwendung der E 82 als Referenzanlage wird sichergestellt, dass auch kleinere Flächen in die Abwägung einbezogen werden können und tatsächlich die Flächen mit den geringsten Auswirkungen ausgewiesen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. sich, wie das FNP-Verfahren zeigt, wenig sinnvoll. 20.87 Benennung der Flächen Bedauerlich ist auch, dass im Text weitere Hindernisse zwischen FNP, BPlanung und BlmSch-Verfahren eingebaut wurden. So wird in der Standortortuntersuchung Zonen gesprochen, auf FNP-Ebene Flächen mit Buchstaben bezeichnet und im Bebauungsplan Namen vergeben „Brandenberg = Ochsenauel = Fläche H = Zone IV" oder „Raffelsbrand = Peterberg = Fläche M = Zone V" und „Rennweg = Fläche A". Diese Mehrfachbezeichnung dient nicht der Transparenz für die Bürgerbeteiligung. 20.88 Erdrückende Wirkung Erdrückende Wirkung von Windenergieanlagen Das Gutachten zur Untersuchung einer möglichen bedrängenden Wirkung (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016) ist ein deutlicher Beleg für die optisch bedrängende Wirkung der Anlagen in der Zone „Am Peterberg". Die Vorschläge der Gutachter zur Schadensbegrenzung (Stühle rücken und grüne Einmauerung um Sichtbeziehungen zum WEA zu vermeiden) sind den Betroffenen nicht zuzumuten. Die Abstände der geplanten WEAs zu den Wohngebäuden sollten in der Zone „Am Peterberg" erhöht werden. 20.89 Windkraftanlagentyp Windkraftanlagentyp Der Einsatz einer „kleinstmöglichen" Referenzanlage E-82 mit Rotorlängen, die heute aus ökonomischen Gründen immer überschritten werden, ist unzeitgemäß und abzulehnen. Vom Gesetzgeber ist eine realistische Einschätzung erwünscht. Die Berücksichtigung der richtigen Flügellängen ist besonders wichtig, weil es je Auch bei größeren Anlagen müssen sich diese vollständig, also 161 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag nach Flächenzuschnitt darum geht, ob die Rotorflügel im Baufenster bleiben (S. 34). auch mit den Rotoren, innerhalb der Konzentrationszone befinden. Beschlussvorschlag Die nächtlichen Signallichter sollten so installiert werden, dass sie sich mit Hilfe eines Transponder-Systems nur bei Annäherung eines Flugzeugs einschalten. 20.90 Wasserschutz Wasserschutz In der Wasserschutzzone I und der gesamten Wasserschutzzone II ist zum Schutz des Trinkwassers der Bau von Windkraftanlagen zu unterlassen. Dies ist ein hartes Tabukriterium und entspricht der Forderung und Auffassung der Unteren Wasserbehörde, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar ist (z.B. S. 34, 48 der Standortuntersuchung Stand 2016). Wir begrüßen es ausdrücklich, dass auch die Wasserschutzzone II b für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen entfällt. 20.91 Die Wasserschutzzonen I werden als harte, die Zonen II a als weiches Tabu ausgeschlossen. In der Zone II b wären Anlagen im Einzelfall möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist eine Unterschreitung der Regelabstände möglich, wenn diese für das ganze Gemeindegebiet einheitlich erfolgt und hierdurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abstände zu Schutzgebieten Abstand zu Schutzgebieten Wenn der Leitfaden 2015, behördenverbindlich, festlegt: „Sofern ein Gebiet der Buchstaben a), b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden] dem Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.“ ist die pauschale Verringerung dieser Tabuflächen auf 100 m an dem Text entsprechenden Naturschutz- und FFHGebieten durch keine darunterliegende Instanz rechtssicher zulässig. Beide Naturschutzverbände schließen sich den Ausführungen des BUND (Herr Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzung die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen 162 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Lindner) bezüglich der Aufgabe der FNP an: „..Die Rechtsprechung (BVerwG 4 B 7.06) hat [den] Regelungskonflikt [zwischen BauGB und BNatSchG] in der Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windenergie- Konzentrationszonen die Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d. h. der Eingriff und seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie und alle anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss, dass die Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren Genehmigungsverfahren durchsetzen wird. Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Beschlussvorschlag Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. ... Im Anwendungsbereich von §35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. Für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend unten dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren (Kapitel 3.1 letzter Absatz). Diese Verfahrensweise wird von den Naturschutzverbänden angemahnt, weil sie von der planenden Gemeinde nicht eingehalten wurde. Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermausarten oder Windenergie empfindlichen europäischen Vogelarten hinaus die sich aus dem Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden Abstände einzuhalten. Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten, örtlichen Vorkommen einzelner Individuen zu gewährleisten (VG Arnsberg 4 L 85/15 vom 01.06.2015). Daher ist das Vorgehen im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in der Standortuntersuchung zur 9. FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald einheitlich eingehaltene Abstand von 100 m zu Naturschutzgebieten unzulässig unterschritten." Dies wurde auch vom Landschaftsbeirat (LB) des Kreises Düren in seiner Sitzung vom 03. Mai 2016 beklagt (siehe I.4. der Niederschrift über die 9. Sitzung des LB vom 19.05.2016). Wir verweisen hierzu auf die dem LB-Beschluss zu- 163 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung wird ausführlich erläutert, warum aus Sicht der Planer ein substantieller Raum für die Windenergie gegeben ist. Der Wert von 2% entspricht einem Richtwert und stellt kein Mindestmaß dar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. grundeliegende Eingabe von Herrn Linder (s. Anlage). Durch Datenabfrage bei der Biostation und den Naturschutzverbänden sind die in den NSGs und FFH-Gebieten aktuell bekannten FFH-Arten zu ergänzen und zu berücksichtigen. Die entsprechenden Standorte der Windenergieanlagen (WEA) sind so zu verschieben, dass der Regelabstand laut Leitfaden eingehalten wird. 20.92 Methodik Methodik der Standortuntersuchung Standortuntersuchung S. 10: „Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen, die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrigbleiben. Mit der 5. Ergänzung müssen unter den harten Tabukriterien zusätzlich die Wasserschutzzone II und eine Sicherheitszone für die Erdbebenstationen zumindest der Talsperren (lebenswichtige Warnfunktion bei Mauerbruch und Überflutungsgefahr weit unterhalb), ebenso wie der harte Tabubereich geschlossene Waldgebiete (hier in Form der sehr großen, unzerschnittenen Räume) eingerechnet werden. „Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.“ Diese Aussage halten wir für bedeutsam. Sie ist konsequent zu berücksichtigen. Leider hält sich das Planungsbüro nicht in letzter Konsequenz an diese Aussage, sondern weist wiederholt, dass der erforderliche Wert von 2,0 % des Gemeindegebietes erreicht werden soll (z.B. Standortuntersuchung S. 32, S. 34), obwohl offensichtlich ist, dass zahlreiche lebenswichtige Belange dem entgegenstehen. 164 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine gemeinsame Konzentrationszonenplanung der Nachbargemeinden wäre wünschenswert, ließ sich jedoch nicht verwirklichen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Matrix zu den UZVR ist nachvollziehbar und wird nicht geändert. Die Einteilung in Räume erfolgt auf Landesebene, hieran orientiert sich die Matrix. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, Räume über 100 m² als hartes Tabu zu definieren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wichtige Bezugsgröße bei der Bestimmung der Größe des substanziellen Raumes für die Windkraft ist damit die mögliche Gemeindegebietsfläche nach Abzug der harten Tabuzonen. Dies gilt nicht nur für städtische Ballungsgebiete, sondern auch für den ländlichen Raum, in dem die tatsächlich Tabuflächen nicht nur aufgrund der Besiedlungsflächen ergeben (siehe nächster Abschnitt Regionalplanung). 20.93 Regionalplanung Regionalplanung Laut LEP NRW sollen Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" dargestellt werden. Wir bezweifeln, dass die Gemeinde Hürtgenwald hierzu besonders prädestiniert ist. Denn hier stehen nicht nur die hohe naturräumliche Ausstattung mit bedeutenden Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie der Artenreichtum, das wertvolle Landschaftsbild und weiträumig geschlossene Waldgebiete, sondern auch Wasserschutzgebiete und Schutzbereiche um Erdbebenmessstationen der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen entgegen. Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln trifft keine derartige Festsetzung. Gerade daher wäre hier zumindest eine kreisweite gemeindeübergreifende Planung der Windkraftkonzentrationszonen besonders angezeigt. 20.94 UZVR Matrixverfahren Das vom Planungsbüro gewählte Matrix-Verfahren wurde von uns bereits in Teilbereichen als nicht nachvollziehbar kritisiert (siehe Stellungnahmen 1. und 2. Offenlage). Wir äußern uns hier ergänzend zu einzelnen Kriterien. UZVR Die Matrix für die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume ist zu überarbeiten. 165 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windenergieanlagen sollen gebündelt errichtet werden, so dass eine Vorbelastung mit WEA besonders gewertet werden kann. Natürlich könnte eine Streuung der Anlagen positiv für den Artenschutz sein, eine solche Wertung würde aber der Intention der Planung (Konzentration der Anlagen) entgegen laufen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2 Nach unserer Auffassung ist der Bereich 50 - 100 km , der auch im Text als besonders wertvoll und selten dargestellt ist mit „rot" zu bewerten. „Hiervon existieren in der Eifel nur 3 Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann." Dies abzuwerten unter Hinweis darauf, dass die anderen 2 Räume fast alle in der 2. Größenordnung von 10-50 km liegen, halten wir nicht für angemessen. Diese im landesweiten Vergleich auch wertvollen Räume sind 2 mit „gelb" zu bewerten. Räume kleiner 10 km mit grün. Diese Bewertung belegte einmal mehr die besondere naturräumliche Ausstattung der Gemeinde, für deren Schutz die Gemeinde auch eine besondere Verantwortung trägt. Entsprechend der Matrix für die Wasserschutzzonen und für Wald, wäre es angebracht noch einen Schritt weiterzugehen und alle unzerschnittenen Räume 2 2 über 10 km mit rot zu belegen, unter 10 km mit gelb und keine Unzerschnittenheit mit grün. 20.95 Vorbelastung Vorbelastung Diese Matrix ist entbehrlich, da dieses Kriterium schon in die Bewertung des Landschaftsbildes einfließt. Wieso hier nur Windenergieanlagen angerechnet werden, ist völlig unverständlich. Hier sind auch technische Vorbelastungen in Form von Verkehrswegen und Hochspannungstrassen/ - leitungen oder andere mögliche horizontale und vertikale bauliche Anlagen in die Prüfung einzubeziehen. Wir weisen darauf hin, dass möglicherweise Windenergieanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zur betreffenden Potentialfläche stehen, dazu führen können, dass weitere Belastungen bei Prüfung auf Kumulationswirkungen nicht mehr hinnehmbar sind, z.B. aus Gründen des Artenschutzes. Man könnte die Matrix Vorbelastung bezüglich seiner kumulativen negativen Wirkungen auch völlig gegensätzlich bewerten. Diese neu eingeführte Matrix ist so, wie sie derzeit angewendet wird, zu streichen. 166 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 20.96 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Berücksichtigung der Erdbebenmessstationen würde dazu führen, dass keine Konzentrationszonenplanung möglich wäre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Hürtgenwald keine weiteren Anlagen gebaut werden könnten. Dies wäre nach § 35 BauGB weiterhin möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Text steht, dass keine Auswirkungen auf den Denkmalschutz erwartet werden. Dies entspricht der Matrixdarstellung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Erdbebenmessstationen Erdbebenmessstationen Erstaunlich ist, dass die 5. Ergänzung der Standortanalyse zwar eine Matrix Artenschutz bewertet, für die Matrix Erdbebenmessstationen aber darauf verzichten will, weil „belastbare Aussagen zu der konkreten Beeinträchtigung der Erdbebenmessstation derzeit nicht möglich sind." (Standortuntersuchung S. 54). Hier fehlt die Gleichbehandlung. „Da die Prüfungsradien alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfassen, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte.“, so die Standortuntersuchung S. 54. Hier entgegnen wir, dass nicht das Gemeindegebiet, sondern die Fläche nach Abzug der harten Tabuzonen die Bezugsgröße zur Bestimmung der Größe des substanziellen Raumes für die Windkraft sein muss. Daraus kann in letzter Konsequenz die Schlussfolgerung gezogen werden, dass aufgrund der hier vorhandenen Erdbebenmessstationen, deren Arbeit in den letzten 50 Jahren möglicherweise mit dem Bau der geplanten WEA umsonst gewesen sein könnte, ein Verzicht auf den Bau weiterer WEA unumgänglich ist. In diesem Zuge ist zu erklären, warum der Prüfradius um die Erdbebenstationen Großhau und Kalltalsperre (beide im oder am Rande des Gebietes der Gemeinde Hürtgenwald) von 10 km auf 5 km reduziert wurden. 20.97 Denkmalschutz Denkmalschutz Irreführend ist für die Fläche H die Setzung der Ampel in der Matrix auf grün (S. 88 der Standortanalyse), wenn im Text denkmalrechtliche Bedenken nicht end- 167 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ampelbewertung basiert auf den Ergebnissen der ASP 1, diese ist für alle Flächen vergleichbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Flächennutzungsplanverfahren liegen die Artenschutzgutachten, bei deren Erstellung Kartierungen stattgefunden haben, bei. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. gültig ausgeräumt werden konnten. 20.98 Artenschutz Artenschutz (auf Teilflächen) Eine Gleichbehandlung der Flächen ist - wie auch textlich erwähnt- schon aufgrund des unterschiedlichen Untersuchungsgrades der betroffenen Arten nicht möglich. Wieso es ohne entsprechende Grundlagen zu einer Ampelbewertung (grün) kommen kann, bleibt unverständlich. Ein uneinheitliches Matrixsystem, dass wichtige Parameter (Artenschutz) ohne ausreichende Grundlage gewichtet oder wie im Fall der Erdbebenstationen einfach weglässt, kann keine vergleichende Beurteilung für Auswahlflächen bieten und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der scheinbar objektiven Flächenauswahl in der Standortuntersuchung. 20.99 Untersuchungsdetails Zu Untersuchungsdetails Bei Verzicht auf Kartierungen auf FNP-Ebene muss im nachrangigen Verfahren damit gerechnet werden, dass die Planung nicht vollziehbar ist oder durch erhebliche Einschränkungen zur Unwirtschaftlichkeit führt (vgl. Ausführungen zu Regelungskonflikt BauGB, BNatSchG Absatz Abstand zu Schutzgebieten S. 2, letzter Absatz der vorliegenden Stellungnahme). Da die 5. Ergänzung Neuerungen im Leitfaden (2015) bezüglich diverser Belange berücksichtigt wurden, erwarten wir auch Gleichbehandlung bezüglich des Artenschutzes. Leider wurde die Liste der windkraftsensiblen Arten (S. 43) nicht entsprechend angepasst. Das ist nachzuholen. In der Liste der windenergiesensiblen Vogelarten sind nach neueren Untersuchungen auch Feldlerche, Wespenbussard und Waldschnepfe sowie nach der PROGRESS-Studie auch der Mäusebussard zu berücksichtigen. Die bisher vorliegenden Artenschutzprüfungen, unter anderem der Flächen H Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Nach Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ sind die Tierarten Feldlerche, Wespenbussard und Waldschnepfe nicht windenergiesensibel. Nur dieser Leitfaden ist bindend. Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro 168 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und M, erfüllen den Leitfaden von 2013 nicht und genügen damit nach Auffassung der Naturschutzverbände nicht der geforderten und notwendigen Analysen zur fachlich und rechtlich einwandfreien Artenschutzprognose. Es kann nicht genügen lediglich den Textteil zu den alten Kartierungen zu ändern, wenn die Kartiermethode nicht den gegenwärtigen Stand der Technik entspricht und Nachkartierungen aufgrund ernstzunehmender Hinweise erforderlich sind. Dementsprechend muss auch die Matrix Artenschutz für die verschiedenen Zonen nachgearbeitet werden. Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände zu den Bebauungsplänen der Gemeinde Hürtgenwald zu den Windkraftkonzentrationszonen „Am Peterberg" bei Raffelsbrand und „Ochsenauel“ bei Brandenberg. durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Beschlussvorschlag Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen. Es ist jeweils die Gefährdungskategorie nach der neuesten RL anzugeben. Es bleibt die Frage, wieso überhaupt eine Matrix zum Artenschutz erstellt werden kann, wenn doch wie vom Planungsbüro selbst angegeben Standortuntersuchung Stand 2016 S. 45, ein Vergleich aufgrund unterschiedlichen Untersuchungsgrades gar nicht möglich ist. Zu den vorgesehenen Flächen 20.100 Fläche M Fläche M „Peterberg“ Hier ist der Regelabstand 300 m zu den hier benachbarten Naturschutzgebieten mit windkraftsensiblen Arten zu beachten. Zum Schutz der hier wohnenden Menschen ist der Abstand zu den Wohngebäuden zu vergrößern. Die Bewertung bezüglich des Artenschutzes ist nach Nachkartierung zu überprüfen. Die Bewertung bezüglich der eng benachbarten Erdbebenstation Kalltalsperre ist nachzuliefern. Kumulative negative Wirkungen auf den Artenschutz durch bereits verwirklichte Anlagen im Umfeld sind einzubeziehen und zu bewerten. Der Abstand wurde zulässigerweise auf 100 m reduziert (vgl. 20.91). Der Abstand zu den Wohngebäuden muss einheitlich auf gesamtgemeindlicher Ebene betrachtet werden. Eine Nachkartierung ist nicht erforderlich, eine Berücksichtigung der Erdbebenmessstation nicht möglich (vgl. 20.96) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 169 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 20.101 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzung die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Fläche H Fläche H „Brandenberg" Hier ist die Bewertung bezüglich des Artenschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Milanhorste zu überprüfen. Im Prüfbereich sind den Naturschutzverbänden in 2016 ein besetzter Rotmilanhorst und zwei besetzte Schwarzmilanhorste bekannt, ein weiterer Brutplatz des Rotmilan ist anzunehmen. Eine Nachkartierung ist zusätzlich für Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe erforderlich. Die Bewertung des Landschaftsbildes oberhalb des bedeutenden Erholungsschwerpunktes Obermaubach (Gemeinde Kreuzau) im Rurtal ist zu überprüfen. Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. 20.102 Fläche A Fläche A „Rennweg“ Innerhalb der Bewertung der Untersuchungskriterien ist die Betroffenheit des Landschaftsbildes in der 5. Ergänzung der 9. FNP-Änderung zutreffend mit einer „roten Ampel“ (LB „hoch" betroffen) versehen worden: „Es werden schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet“ (6.4, Seite 88, letzter Absatz). Die Fläche A ist nicht mehr in der Planung enthalten. Eine Berücksichtigung der Erdbebenmessstation nicht möglich (vgl. 20.96). Die Bewertungskriterien sind korrekt bewertet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bereits dies steht der vorgenommenen Abwägung und Ausweisung der Fläche A als „insgesamt grundsätzlich geeignet“ entgegen. Die Bewertung muss wegen des „Ausschlusses" (rote Ampel) auf nicht geeignet geändert werden. Darüber hinaus sind die Bewertungskriterien Schutzgebiete (Schutz), Wasserschutz I Gewässerschutz (Wasser), Größenklasse unzerschnittener Raum 170 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahmen wurden an entsprechender Stelle berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. (Raum) und Artenschutz (ASP) für die Fläche A immer noch unzutreffend gewichtet und müssen überprüft werden. Die Erdbebenstation in Großhau (in 800 m Abstand zu Fläche A) wurde bisher nicht berücksichtigt. Dies ist nachzuholen. 20.103 Weitere Stellungnahmen Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 19.03.2015 zur 2. erneuten Offenlage der Änderung des FNP und die Stellungnahmen des BUND vom 12.06.2014 und des NABU vom 11.06.2014 zur 1. Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Stellungnahme der Naturschutzverbände zu den Konzentrationszonen vom 13.10.2013 und die Stellungnahmen der jeweiligen Naturschutzverbände zu den BBP Peterberg vom 14.07.2016 und 24.08.2016 und Ochsenauel vom 20.06.2016 / 21.06 .2015 und 18.07.2015 und das Anschreiben des BUND an die Gemeinde vom 05.05.2016 (alle Unterlagen liegen der Gemeinde vor). Soweit den vorgetragenen Bedenken nicht gefolgt wurde, halten wir diese aufrecht. 20.104 Anhang zur Stellungnahme: Anlage 4 aus der Niederschrift der 9. Sitzung des LB vom 03.05.2016 (Anlage 1) - Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen, sind nicht nach BNatSchG, sondern nach BauGB zu beurteilen und abzuwickeln. Die Regelungen im BauGB gehen davon aus, dass stets auch ein Bebauungsplan aufgestellt wird und erst hierin die notwendige "Feinabtimmung" für den Eingriff vorgenommen wird. Es entsteht keine Regelungslücke. Im FNP-Verfahren wird nachgewiesen, dass der Eingriff zu bewältigen ist. Im nachgelagerten Bebauungsplan oder – in anderen Fällen – im nachgelagerten Genehmigungsverfahren, wird die Vollziehbarkeit der Planung nachgewiesen, wie auch die erforderliche Kompensation ermittelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Für WEA in Konzentrationszonen bedarf es aber wegen deren Privilegierung keiner Aufstellung eines Bebauungsplanes, so dass diese "Feinabstimmung", wie sie in einem Bebauungsplan zu erfolgen hätte, unterbleiben würde. Der Fall, dass Vorhaben bereits auf Basis eines Flächennutzungsplanes, also ohne Bebauungsplan, zulässig sind, wird offenkundig weder in § 18 BNatSchG noch in den betreffenden Regelungen des BauGB gesehen. Dadurch kommt es für WEA in Konzentrationszonen hier zu einem Regelungs- konflikt zwischen 171 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist eine Unterschreitung der Regelabstände möglich, wenn dieser für das ganze Gemeindegebiet einheitlich erfolgt und hierdurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. dem BauGB und dem BNatSchG. Die Rechtsprechung (BVerwG 4 B 7.06) hat diesen Regelungskonflikt in der Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen die Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d. h. der Eingriff und seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie und alle anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss, dass die Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren Genehmigungsverfahren durchsetzen wird. 20.105 Abstände zu Schutzgebieten Hinweis auf die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohne und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW vom 22. 12. 2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtliehen Zulassung von Vorhaben: Im Anwendungsbereich von §35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. Für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend unten dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren (Kapitel 3.1 letzter Absatz). Diese Verfahrensweise wird von den Naturschutzverbänden angemahnt, weil sie von der planenden Gemeinde nicht eingehalten wurde. Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom 04. 11. 2015 von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermausarten oder Windenergie empfindlichen europäischen Vogelarten hinaus die sich aus den Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden Abstände einzuhalten. Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten, örtlichen Vorkommen einzelner Idividuen zu gewährleisten (VG Arnsberg 4 L Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. 172 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fläche A ist nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone vorgesehen. Die Wertung ist plausibel und nachvollziehbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 85/15vom 01. 06. 2015). Daher ist das Vorgehen im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in der Standortuntersuchung zur 9. FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald einheitlich eingehaltene Abstand von 100m zu Naturschutzgebieten unzulässig unterschritten. 20.106 Fläche A 2. Abwägung der Fläche A Der Abwägung der Fläche A in der Standortuntersuchung vom April 2016 als "insgesamt grundsätzlich geeignet" wird entschieden widersprochen. Innerhalb der Bewertung der Untersuchungskriterien ist die Betroffenheit des Landschaftsbildes nunmehr in der 9. FNP-Änderung zutreffend mit einer "roten Ampel" (LB "hoch" betroffen) versehen worden: "Es werden schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet" (6.4, Seite 88, letzter Absatz) Eine einzige rote Wertung (Landschaftsbild) führt nicht dazu, dass eine Fläche nicht geeignet ist. Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete vor. Die Bereiche der Wasserschutzzone IIa wurden aus der Fläche A ausgenommen. Bereits dies steht der vorgenommenen Abwägung und Ausweisung der Fläche A als "insgesamt grundsätzlich geeignet" entgegen. Die ausführlich ermittelte besonders hohe Betroffenheit des Landschaftsbildes schließt die grundsätzliche Eignung der Fläche A als Konzentrationszone aus. Darüber hinaus sind aber die Bewertungskriterien Vorbelastung (VorB), Schutzgebiete (Schutz), Wasserschutz I Gewässerschutz (Wasser) und Größenklasse unzerschnittener Raum (Raum) für die Fläche A immer noch unzutreffend gewichtet. Vorbelastung: Die Standortuntersuchung kommt zum realistischen Ergebnis, "Vorbelalstungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor" (6.2.1, Seite 56, 4. Abschnitt). Dennoch erhält das Bewertungskriterium "gelb" (mittlere Eignung) statt richtigerweise "rot" (schlechte Eignung). Schutzgebiete: Die vorgenommene Bewertung mit "grün" (gute Eignung) ignoriert völlig die 173 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bedeutsamkeit benachbarter Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebiete mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung der Fläche als Biotopverbundgebiet Wasserschutz/Gewässerschutz: Laut Standortuntersuchung liegt die Fläche "außerhalb der Wasserschutzzonen" (6.2.1, Seite 58 Mitte). Dies ist unzutreffend. Insoweit ist die Fläche mit "grün" (gute Eignung) völlig überbewertet. Denn die größeren Teile der Fläche A liegen im Wasserschutzgebiet II a. Vergleichsflächen (z. B. die Flächen B, C, D) der Standortuntersuchung sind aus der Eignung entfallen, weil die Wasserschutzzone II a aufgrund des Bauverbotes durchgängig als weiches Tabukriterium definiert wurde. Der neue Windenergie-Erlass NRW 2015 gibt vor, dass sowohl Wasserschutzzone I als auch II im Planungsverfahren grundsätzlich als harte Tabuzonen einzuordnen sind, da diese "schlechthin ungeeignet" für WEA sind. Für die Wasserschutzzone lI ist eine ausnahmsweise Befreiung von dem Verbot durch die zu beteiligende Untere Wasserbehörde aufgrund atypischer konkreter örtlicher Verhältnisse möglich. Größenklasse unzerschnittener Raum: "Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.... . Demnach wäre der Wald.... hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet" (6.2.1, Seite 56, 2. Abschnitt). Danach hätte das Kriterium ein "rot" (schlechte Eignung) erhalten müssen. Stattdessen erhält mit dem Hinweis darauf, dass die Fläche A "am Rande dieses Waldgebietes" liegt "und somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Forstamtes am ehesten einer Umwandlung zugänglich" ist, fälschlich ein "gelb" (mittlere Eignung). Die Randlage betraf ursprüngliche Windenergieanlagen-Planungen nahe Großhau, die allerdings nicht mehr aktuell sind. 174 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 20.107 Vgl. Nr. 22 Vgl. Nr. 22 Vgl. 20.26 ff Vgl. 20.26 ff Vgl. 20.59 ff Vgl. 20.59 ff Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlage 3 Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 1. Erneuten Offenlage 20.109 Beschlussvorschlag Anlage 2 Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 1. Erneuten Offenlage 20.108 Abwägungsvorschlag Anlage 4 Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 2. Erneuten Offenlage 21 Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013 21.1 Fläche A (Rennweg) Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände im Kreis Düren umfangreiche Änderungen des Flächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraft Stellung genommen. Wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles möchte ich dazu ergänzend auf einige – meines Erachtens – besonders wichtige Aspekte hinweisen. Die Naturschutzverbände lehnen die Windkraft auch in Hürtgenwald nicht grundsätzlich ab, sondern machen konkrete Vorschläge zum Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort – z.B. schlagen sie ein kommunales Energiekonzept vor. Diese Bereitschaft zur Mitwirkung an dem schwierigen Planungsprozess sollte ebenso wie die sehr detaillierten fachlichen Ausführungen der Verbände Grund für eine intensive Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Naturschutzverbände sein. 175 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hierzu könnte ein Gespräch zwischen Ihnen und den Fachleuten der Naturschutzverbände beitragen. Nach hiesiger Ansicht wird jedenfalls die Planung von Windkraftkonzentrationszonen in einem großen unzerschnittenen Waldgebiet mit starker kleinräumiger Durchmischung mit Laubwäldern, in Nachbarschaft zu überregional wertvollen laubwaldgebieten und mit den – auch von den Naturschutzverbänden gut dokumentierten – Vorkommen etlicher windkraftsensibler Tierarten wie die der Standort „Rennweg“ ist, auf schwerwiegende planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Probleme treffen, die eine Realisierung von Windkraftanlagen hier kaum möglich erscheinen lassen. Daher sollte in Hürtgenwald über einen Kompromiss nachgedacht werden, der sowohl erneuerbaren Energien Raum gibt, aber auch die überregional bedeutenden Naturschätze der Gemeinde bewahrt und entwickelt. 22 NABU, Kreisverband Düren mit Schreiben vom 13.06.2014 22.1 Fläche A (Rennweg) / Verweis auf Stellungnahme vom 21.10.2013 Als 2 Anhänge erhalten Sie unsere Stellungnahme zum FNP 9 (erneute Offenlage) und den Endbericht "Erfassung der Fledermäuse am Rennweg in Hürtgenwald" (Sommer/Herbst 2013) von Michael Straube, Wegberg (Auftraggeber NABU KV Düren) fristgerecht in digitaler und gedruckter Form (im Rathaus am 13.06. eingeworfen). Soweit an der Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten wird, wird auf Nr. 20 ff. verwiesen. Der NABU und der AK Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen in Bezug auf die umweltschützenden Anforderungen im Verfahren ausreichend geprüft und beachtet wurden. Inhaltlich bleiben wir bei unserer Stellungnahme vom 21.10.2013 bestehen, lediglich die Anmerkung zur Zone "Rennweg" entfallen derzeit, weil diese in den jetzt vorliegenden Planunterlagen nicht mehr ausgewiesen werden soll (Umweltbericht S. 59). Unsere erheblichen Bedenken gegen eine zukünftige Nut- 176 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zung dieser Zone für die Windkraft bleiben bestehen und werden durch das beiliegende Gutachten zu Fledermäusen (NABU 2014), das jetzt in seiner Endfassung vorliegt und Ihnen hiermit zur Kenntnis gegeben wird, unterstrichen. 22.2 Substanzieller Raum / Artenschutzuntersuchungen / Unterschnittene Räume Wir erwarten, dass auch bei den Konzentrationszonen H (IV): "Brandenberg" und L/M (V): "Raffelsbrand" wie bei der Konzentrationszone A: "Rennweg" vorgesehen (Umweltbericht (2014) S.3/Begründung zum FNP (2014) S.4): "aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" durchgeführt wird. Die Bewertung zu den unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist nicht nachvollziehbar. Ein seltener unzerschnittener Raum von 50-100 km² (drei Gebiete landesweit) sollte Ampel rot bewertet werden. Warum im Allgemeinen Teil (Begründung zum FNP (2014)( S.2) der Satz." Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht." gestrichen wurde, ist unklar. Eine effektive und belastbare Steuerung der Windkraftnutzung wird von NABU und AK Fledermausschutz für nötig gehalten. In Bezug auf den gestrichenen Satz wären wir für eine Aufklärung dankbar. 22.3 Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Einordnung unzerschnittener Räume besteht nicht. Räume über 50 km² wurden als „gelb“ in der Eignungsprüfung bewertet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Satz zum substanziellen Raum wurde inzwischen rechtssicher wieder eingefügt. Abschließende Artenschutzrechtliche Untersuchungen erfolgen Leitfadenkonform im Bebauungsplanverfahren. Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere Abstände, als sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013 Inhaltliche Kurzfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013 (Wir gehen davon aus, dass die Stellungnahme vom 22.10.2013 vorliegt und Zur Stellungnahme vom 22.10.2013 Vgl. Nr. 20 ff. Der Stellungnahme wird in Teilen ge- 177 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen fügen sie deshalb nicht mehr an). Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag folgt. Es fehlen in den Unterlagen weiterhin:  Minimierungsmaßnahmen zur möglichen Waldbrandgefahr  Darstellung der Infrastrukturanbindung  Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  Artenschutzfachliche Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" (2013) bzw. Nachkartierungen bei abweichenden Befunden der Naturschutzverbände zu Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Kranich (Details siehe Stellungnahme 22.1 0.2013), Fledermäusen hier Vorkommen (Quartiere und Brutplätze) und Aktionsräumen (Flugkorridore und Nahrungshabitate), u.a. Horstsuche im Winter, Raumnutzungsanalyse bei Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, dabei sind Kartierdetails, wie in unserer Stellungnahme gefordert zu nennen. Kartierergebnisse auch aus dem StädteRegion Aachen, Gemeinde Simmerath und Stadt Stolberg sind zu berücksichtigen; hier ergeben sich aktuell auch konkrete neue Hinweise zu ornithologisch bedeutsamen Vorkommen, siehe unten)  Kartierungen von Haselmaus und Wildkatze.  Floristische Kartierungen mit Darstellung der Böden und ihrer Bedeutung im Ökosystem zur Erfassung der "Wälder mit Bodenschutzfunktion"  Anpassung und Ergänzungen von Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemäß dem Leitfaden "Windenergie und Artenschutz" (2013), u.a. für Fledermäuse: deutlich längere Abschaltzeiten: 1.4.1.10., 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang, bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und bei nicht vorhandenem Starkregen zum Schutz vor Fledermausschlag, zweijähriges Höhenmonitoring, Erweiterung wegen Kranichzug 178 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Festlegung der Bauzeitenfenster  Bilanz der bau- und betriebsbedingten Eingriffe, sowie räumliche Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Beschreibung der Habitateignung, der Erfolgsaussichten, der Machbarkeit und des Risikomanagements.  Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sichtbarkeitsanalysen.  Zur ASP "Raffelsbrand" fehlen die Art-für-Art-Protokolle Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zusätzlich sollten folgende Textteile neu in die Planunterlagen aufgenommen werden:  Darstellung der" Mischwaldanteile" im betroffenen Wald mit Kennzeichnung des Baumbestandes < 160 Jahre, um das Tabukriterium Laubwald besser einschätzen zu können und eine entsprechende Bewertung nachvollziehen zu können. Anders als im geänderten Textteil dargestellt, muss Laubwald gemäß der Erlasslage in NRW ein Tabukriterium sein (rote Ampel). Die Ampelfarben bei Wald wurden im Text- und Kartenteil nicht ausreichend differenziert. Nadelwald mit wichtigen alten Laubwaldanteilen muss also als rot bewertet werden und kann ein Ausschlusskriterium sein, ansonsten müssen die Laubwaldanteile aus der Zone ausgegliedert werden. Die Abgrenzung und die Darstellung sind zu überprüfen. Der Text (Begründung zum FNP (2014) S.20) erwähnt: "In beiden Zonen liegen hauptsächlich Nadelwälder, aber auch Mischwälder vor." Die Planung von Konzentrationszonen für die Windkraft in Laubwäldern schließt die Erlasslage in NRW aber gerade aus!  Darstellung von Kompensationsflächen und Wildnisflächen im Wald (vgl. Offenlage WEA Simmerather Wald) (auch das Fehlen solcher Gebiete ist anzuzeigen) (Ausschlussflächen für WEA-Standorte)  Darstellung der Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG, der Flächen des LANUV- Biotopkatasters und Biotopverbund-Flächen des ökologischen Fachbeitrags der LANUV 179 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Es ist forstrechtlicher Ausgleich und naturschutzrechtlicher Ausgleich zu leisten (vgl. Offenlage FNP-Änderung WEA Simmerather Wald.) Damit kein Waldverlust entsteht, muss der forstrechtliche Ausgleich im Verhältnis 1:1 erfolgen, Ausgleichsflächen sind darzustellen. (Begründung zum FNP (2014) S.14) "Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt." Diese Planungen sollten der Öffentlichkeit konkret eröffnet werden. Ein Hinweis auf die Örtlichkeit reicht nicht. Waldumwandlung (naturschutzfachlicher Ausgleich) und Neuanpflanzungen (forstlicher Ausgleich) sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Wir schlagen deshalb für Fledermäuse auch Stilllegungsflächen für die alten Baumbestände (wie bei Naturwaldzellen) vor. 22.4 Karten / Flächengrößen Weiterhin bestehen Unklarheiten im Text zu:  Karten im Textteil ohne erklärende Legende für die Schraffuren etc.  Diskrepanzen zwischen den Gebietsgrößenangaben im Text: bei "Brandenberg" 79 ha (Begründung zum FNP (2014) S.14-Plangebiet) bzw. 73 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 22 -Abgrenzung, "Weitere Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht erforderlich"), diese Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b bei "Raffelsbrand" 95 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 14-Plangebiet) zu 27 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 23 -Abgrenzung) diese Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b. Wir bitten um Mitteilung, welche Flächengröße stimmt. 22.5 Fläche H (Brandenberg) Fläche H (IV)-"Brandenberg" ("Ochsenauel") Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Karten und Größenangaben wurden korrigiert Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird in Teilen ge- 180 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag  Neuer Hinweis: In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der Ortschaft Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet. Dies ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum Repowering der zwei alten Windräder den Rotmilan im betroffenen und angrenzenden Bereich häufig beobachtet. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 folgt.  Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.  (Umweltbericht (2014) S.12) ,,Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt." Umwandlungsflächen (Kiefer zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl. hierzu Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald und Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als WEA-Standorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen Geldern der Waldverbesserung zugeführt wurden.  (Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von mind. 150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum Waldrand eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden (Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von Balzquartieren im Herbst.)  Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Schlagopfer vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe statistische Methodik nach Brinkmann). Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen. Die Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit dem Forst abgestimmt. Ein Abstand zu Laubwaldbereichen wird als nicht erforderlich erachtet. Generelle artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes gem. der durchgeführten Untersuchungen nicht zu erwarten. Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgeschrieben werden. 181 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind bereits in der Stellungnahme vom 22.10.2013 erfolgt. 22.6 Fläche M (Peterberg) Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Stellungnahme vom 22.10.2013 Vgl. Nr. 20 ff. Fläche L/M (V)- "Raffelsbrand" ("Peterberg"): Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Neue Hinweise und Stellungnahme zu neuen Textteilen:  Die Kartierung zu den WEA-Konzentrationszonen in der Stadt Stolberg hat einen Schwarzstorchhorst im Hürtgenwald (Standort kann dem Gutachter bekannt gegeben werden, wird hier aus Artenschutzgründen nicht genannt) in 3 km Radius zur WEA-Konzentrationszone ergeben, dies ist bei der Nachkartierung zu berücksichtigen. Die Kartierung im Zuge der WEA Simmerather Wald bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard ist zu berücksichtigen.  Weitere Hinweise zu Vögeln, Kranichzug, Rotmilan (siehe Stellungnahme vom 22.10.2013) sind zu berücksichtigen. Nachkartierungen und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind vorzusehen. Summationswirkungen mit bestehenden Windparks (auch der StädteRegion Aachen) sind zu beachten.  Wir teilen nicht die Meinung (Umweltbericht S.72), dass das Landschaftsbild durch geplante WEA im Simmerather Wald als vorgeschädigt bezeichnet werden kann. Allenfalls bestehende WEA können für eine solche Vorschädigung herangezogen werden. Die Aussage wurde angepasst. Bereits durch die bestehenden WEA ist eine Vorschädigung gegeben.  Synergieeffekte (Umweltbericht S. 11) durch die geplanten WEA in Simmerath sind nicht ersichtlich, weil die vorgesehenen WEA der Gemeinde Simmerath an existierende Leitungsknoten der bestehenden WEA "Domäne Lammersdorf“ angebunden werden sollen und somit keine neuen Leitungstrassen in Richtung Hürtgenwald vorgesehen sind. Bereits durch die bestehenden Anlagen bestehen Synergieeffekte. Der Umweltbericht wird redaktionell angepasst.  Bei den WEA ist die Zuwegung darzustellen. (vgl. hierzu Begründung zum FNP (2014) S. 20 vDH) "Generell ist die Erschließung im Wald Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6 Die Zuwegung wird erst im Bebauungsplan oder auf der Genehmigungseben fixiert. 182 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, „…leichtrevisibel ist". In dem bereits hängigen Gelände sehen wir die Erstellung der Infrastruktur und der Anbindung durchaus als problematisch an. Es ist auch darzustellen wie der felsige Untergrund behandelt wird, um die Fundamente für die Windenergieanlagen und Trafostationen herzustellen. Gem. Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom 27.02.2015 befindet sich die Fläche M ebenfalls in der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R. Dies wird in den Unterlagen zu den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen auch so dargestellt.  Wir entnehmen der Offenlage zu den WEA im Simmerather Wald (Begründung zum FNP (2014) S.26), dass sich der Simmerather Wald (angrenzend an Raffelsbrand) in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R =Gebiet mit felsartigem Untergrund) befindet. Dies erfordert laut Unterlagen die Errichtung von Gebäuden nach DIN 4149 und damit zusätzliche Baumaßnahmen. Eine analoge Darstellung in den Unterlagen der Gemeinde Hürtgenwald ist, falls dies hier ebenfalls zutrifft, erforderlich.  Die Waldumbaufläche am Peterberg sollte nicht als WEA-Standort ausgewiesen werden (siehe analoger Punkt Brandenberg). Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Die Standorte werden mit dem Forst abgestimmt.  Hinweise über das Vorkommen von Wildkatze sind zu berücksichtigen. Die Wildkatze ist nicht windenergiesensibel eingestuft, wurde im Artenschutzgutachten dennoch berücksichtigt.  Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Fledermausschlagopfer vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe statistische Methodik nach Brinkmann).  Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen.  Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan, da Anlagenstandorte, Abschaltzeiten sowie weitere Kompensationsmaßnahmen erst auf dessen Ebene festgelegt werden. 183 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Die Einhaltung von 1000 m zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren ist zu gewährleisten (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather Wald).  Durch seine Lage in oder am Rande eines Moorreliktstandortes ist die Darstellung der Bodenstruktur und eine floristische Kartierung, sowie eine Darstellung der Quellen und Abflüsse in die Talaue des NSG Kalltal sinnvoll. So wird das floristische Artenschutzrecht in Verbindung mit der Eingriffsregelung abgearbeitet und die Qualität der Böden kann beurteilt werden.  Für die WEA-Standorte, Fundamente, Arbeitsraum und Baugrubenrand muss zu den Gewässern ein Mindestabstand zu von mindestens 10 m eingehalten werden. Auch hierfür ist diese Kartengrundlage sinnvoll. (vgl. Umweltbericht WEA Simmerather Wald).  Eine Darstellung der Waldbereiche nach Baumart und Alter sollte erfolgen, damit Laubwaldbereiche und Altbaumbestände als WEA-Standorte ausgespart werden können. Zusammenfassung Bei den vorliegenden Konzentrationszonen wurden die vorgetragenen Mängel bisher noch nicht abgearbeitet (siehe Liste). Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße werden als weiches Tabukriterium berücksichtigt. Zur Berücksichtigung kleinerer Bestände erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine Abstimmung mit dem Forst bzgl. der konkreten Anlagenstandorte. Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen. Neue Erkenntnisse und neue Leitfäden erfordern eine Nachkartierung. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Erst dann ist eine Betroffenheit der Arten durch die Windkraftzonen zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zum erfolgreichen Erhalt der Biodiversität müssen ermittelt und rechtzeitig umgesetzt werden. Gegebenenfalls müssen über Risikomanagement weitere Maßnahmen durchgeführt werden, um dem Artenschutz gerecht zu werden. Wir bitten uns darüber in Kenntnis zu setzen und behördlich zu klären, wie es zur Missachtung der Schutzabstände zum NSG Todtenbruch und der artenschutzrechtlichen Relevanz des Rotmilans, eventuell auch des Neuntöters beim Repowering des Windrads in Raffeisbrand (2010) kommen konnte. Kartierdaten Die aufgeführten Klärungen sind kein Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. 184 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan abgegeben und ist somit nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit halber mit behandelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. der Kartierung "WEA Simmerather Wald" beziehen sich teilweise auf den Bereich Raffelsbrand. An welcher Stelle wurde der Schallschutz nicht beachtet, wenn man in der Begründung zum FNP (2014) (S. 28) liest: "Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente aus- bzw. überreizt werden." 23 Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 21.12.2012 23.1 Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und beibrechende Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira“ sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Düren“ ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren. In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem ehem. Bergwerksfeld „Elvira“ ein sog. „Pingenzug“ dargestellt, der teilweise im Bereich der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira“ sowie Anlage 1). Das Feld „Elvira“ – verliehen auf Eisen und beibrechende Erze – ist lt. Beschluss des damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht worden. Außer der vorgenannten Darstellung liegen hier keine weiteren textlichen (Berechtsamtsakte) oder zeichnerischen (Gruppenbild, Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in der Revierbeschreibung des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld „Elvira“ Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht genannt. Die Stadt Düren wurde beteiligt. Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage nicht mehr innerhalb des Plangebietes. Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein, so wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren der Standsicherheit eingegangen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Pingenzug „Elvira“ Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2): 2526/5625/001TÖB 2527/5625/001TÖB 185 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten „Tagesöffnung des Bergbaus“, ist dem „SATÖB – Auszug“ (vgl. Anlage 2) zu entnehmen. Die Mittelpunktkoordination der stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung können keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte ggf. eine Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines Sachverständigen durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass für den nördlichen Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das Gutachten (aus dem Jahr 2004) „Konzession Augustus und Düren – Hürtgenwald“ des Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig hier vorliegt. Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor. Diese Fragen können allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden. Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich:  Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnungen lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.  Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen und tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzo- 186 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen.  In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit Kennziffer) sowie der Pingenzug „Elvira“ (südlicher Bereich der Planung) dargestellt.  Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste „Tagesöffnungen des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012). Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf. teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 24 Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013, vom 11.06.2014 und vom 05.03.2015 24.1 Richtfunk Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgeschrieben. Die Stellungnahme wird im entsprechenden Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Nähe Ihrer geplanten Konzentrationszonen IV und V zur Errichtung von 187 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windkraftanlagen verlaufen drei unserer Richtfunkverbindungen. Die Abbildungen auf den folgenden Seiten zeigen eine Übersichtskarte und zwei Detailkarten. In den Abbildungen sind die Plangebiete mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet. Die anderen farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. 188 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 189 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten. Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/-30m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken 190 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Hochdruckübergabestation befindet sich außerhalb der geplanten Konzentrationszone und wird somit nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht beeinträchtigt werden. Die Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien finden Sie auf einem separaten Blatt. 25 Regionetz GmbH mit Schreiben vom 07.03.2015 und vom 03.06.2015 25.1 Hochdruckübergabestation Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen darauf hin, dass in der Siedlung Raffelsbrand Ringstr. eine Hochdruckübergabestation von uns betrieben wird. Diese darf auf keinen Fall durch die Änderung des Flächennutzungsplanes beeinträchtigt werden. Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie auf der Homepage der regionetz GmbH unter Onlineservice / Leitungsauskunft. Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versor- 191 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft (s.o.) einzuholen. 25.2 Keine Bedenken Wir danken für Ihr Schreiben vom 13.05.15 zu o.g. Bebauungsplan und teilen Ihnen mit, das unsererseits grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da hier keine Gasversorgung besteht Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 26 Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 04.04.2016 26.1 Beteiligung der Universität Köln Seismologische Stationen und Windkraftanlagen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sitzung des Gemeinderatsam 7.4.2016 TOP 5.3. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen In der o.a. Sitzung des Gemeinderats Hürtgenwald wird ausweislich der Tagesordnung über die Ausweisung von Flächen für die Betreibung von Windkraftanlagen zu befinden sein. Im in Rede stehenden Gebiet befinden sich seismologische Stationen, die von der Universität Köln betrieben werden. Dies sind die Stationen Kalltalsperre (KLL) und Dreilägerbachtalsperre (DREG), zu denen nach hiesigen Informationen in 2,1 km Abstand (Station KLL) bzw. 6,0 km Abstand (Station DREG) die geplanten Anlagen entstehen sollen. Die genannten Stationen werden in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt. Ich mache darauf aufmerksam, dass hierzu die Universität zu Köln zwingend zu beteiligen ist. Das geht aus dem den Windenergieerlass vom 4.11.2015 ergänzenden Erlass der zuständigen Ministerien vom 17.3.2016 hervor, in dem die Konkretisierung und Aktualisierung der Verfahrensweise in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen festgelegt worden ist. Den Erlass füge ich meinem Schreiben bei. Der von dem Eingeber vorgebrachte Runderlass bezieht sich auf das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Professor Dr. Klaus-G. Hinzen vom 04.04.2016 hat sich dieser damit einverstanden erklärt, die Universität Köln in dem Bebauungsplanverfahren bzw. dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, welche dem Flächennutzungsplan 192 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Was die Belange der Universität Köln angeht, steht Ihnen für Rückfragen Herr Professor Dr. Klaus-G. Hinzen von der Universität Köln (hinzen@uni-koeln.de, +49 2204 985211) zur Verfügung. nachgelagert sind, zu beteiligen. Zur Bewertung der Beeinträchtigung der Erdbebenmessstationen durch die Planung sind mindestens die Anlagenstandorte und -typen abschließend festzulegen. Dies ist in dem Flächennutzungsplan nicht möglich, sodass auf dieser Ebene ohnehin nur pauschale Aussagen getroffen werden könnten. Beschlussvorschlag Derzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Errichtung jeglicher Windenergieanlagen innerhalb der zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen nicht möglich ist. Demnach ist von der Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. 26.2 Runderlass zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 Der Geologische Dienst (GD) des Landes Nordrhein Westfalen ist zuständig für die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung in Nordrhein-Westfalen. Zudem ist in Nordrhein-Westfalen ein Erdbebenalarmsystem als Maßnahme der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes eingerichtet. Aussagekräftige und unverfälschte Ergebnisse des aus Haushaltsmitteln aufgebauten Erdbebenalarmsystems des GD NRW und der wissenschaftlichen Erdbebenerfassung im Bereich der Hochschulen (insbes. Erdbebenstation Bensberg der Uni Köln und Observatorium der Uni Bochum) sind im Ereignisfall unabdingbar zur zügigen und eindeutigen Information von Bevölkerung, Politik und Medien. Standorte der Erdbebenmessstationen sind nach geowissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, um aussagekräftige und repräsentative Ergebnisse zu liefern. Der Runderlass wird in dem Rahmen der Planung berücksichtigt. Die von der Planung betroffenen Messstationen wurden in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der geologische Dienst wurde in dem Verfahren bereits mehrfach beteiligt. Die förmliche Beteiligung der Universität Köln erfolgt nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Professor Dr. Klaus-G. Hinzen vom 04.04.2016 in den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Verfahrensschritten. Der Windenergie-Ausbau ist eine der wichtigsten Maßnahmen für eine zukunftsfähige Energieversorgung und das Erreichen der Klimaschutzziele. Für NRW als das Energieland Nr. 1 ist er darüber hinaus ein entscheidender Wirt- 193 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schaftsfaktor. Derzeit sind mehr als 450 MW geplanter Windenergieleistung mit einem Investitionsvolumen von 750 Millionen Euro von einem Konflikt mit seismologischen Stationen betroffen. Gleichzeitig gehört das Gebiet von NRW zu den erdbebengefährdetsten Regionen Mitteleuropas. Zusätzlich sind seismische Ereignisse, die durch die Bergbautätigkeit verursacht werden zu verzeichnen. Die Bereitstellung einer der Situation angemessenen seismischen Überwachung und Erdbebenalarmierung ist Aufgabe der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr des Landes NRW. Ziffer 8.2.12 des WEA-Erl. vom 04.11.2015 hat daher unmittelbar nach seiner Einführung zu erheblichen Schwierigkeiten im Praxisvollzug geführt. Zur Konkretisierung und Aktualisierung der Ziffer 8.2.12 des WEA-Erl. vom 04.11.15 wird daher folgende Verfahrensweise in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) festgelegt: In Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind die auf der Internetseite des Geologischen Dienstes angegebenen Standorte der Erdbebenmessstationen http://www.gd.nrw.de/gg_erdbebenstationsnetz.htm) differenziert zu betrachten. Dazu ist der Geologische Dienst NRW als Träger des öffentlichen Belangs des Katastrophenschutzes und der geologischen Datenerhebung zur Gefahrenabwehr zwingend zu beteiligen. Die geologischen Stationen unterscheiden sich in ihrer Funktionsfähigkeit insbesondere nach Verortung auf Fest- oder Lockergestein und genauer Aufgabe der zu erfassenden seismischen Ereignisse sowie aktueller Funktionsfähigkeit/Signalqualität. Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligungsvorgabe des Windenergieerlasses im 10-km-Radius auf die Stationen Hespertal (HES), Pulheim (PLH), Todenfeld (TON) und Wahnbachtalsperre (WBS) gerichtet, während für die Stationen Jackerath (JCK), Wassenberg (RWB) und Xanten (XAN) ein 2-km Radius gilt. Für die Stationen des geologischen Dienstes im Übrigen (Aachen (ACN), Ennepetal (ENTS), Großhau (GSH), Oleftalsperre (OLFT), Sorpetalsperre (SORT), Urfttalsperre (URF) ist beabsichtigt, dass MWEIMH und MKULNV bis zum 15.04.2016 ausgehend von einem vorläufigen 10-km-Umkreis stationsbezogene Prüfradien festlegen. Soweit dies bis zum 15.04.2016 nicht erfolgt ist, gilt für diese Stationen ab diesem Zeitpunkt ein 5-km-Radius. 194 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Äußert der GD im Rahmen der Stellungnahme im BlmSchG-Genehmigungsverfahren Bedenken, wird er diese substantiiert begründen. Der GD nutzt alle ihm vorliegenden Daten und Erkenntnisse, um weitgehend eine Erstellung von externen Gutachten zu vermeiden. Die Genehmigungsbehörden unterstützen den GD dabei durch die Bereitstellung der bei Ihnen über bereits errichtete WEA vorliegenden Daten. Sofern der GD im Einzelfall die konkrete Möglichkeit einer unzulässigen Störung plausibel und begründet darlegt, ist zunächst der fachliche Sachverhalt durch ein Gutachten des WEA-Antragstellers zu ermitteln. Hierbei wirkt der GD konstruktiv mit und vereinbart zuvor mit der Genehmigungsbehörde und dem Fachgutachter des Antragstellers verbindliche Prüfmethoden. Die Genehmigungsbehörde führt dazu eine zweistufige Prüfung durch: Zunächst ist auf Basis des Gutachtens sowie ggf. weiterer Sachverhaltsermittlungen zu bestimmen, inwieweit die seismologischen Stationen in ihrer Funktion gestört werden. Anschließend ist die Beeinträchtigung gegenüber dem geplanten Vorhaben zu gewichten und zu bewerten, ob sie der im Außenbereich baurechtlich privilegierten WEA entgegensteht. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung zu einem Entgegenstehen, sondern es müssen in rechtserheblichem Maß Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung des GD gegeben sein (vgl. zu dieser Prüfsystematik beispielhaft VGH München Az. 22 B 14.1263 vom 18.09.15 und OVG Koblenz Az. 8 A 10535/15 vom 13.01.16 zur Beeinträchtigung von Wetterradaranlagen des DWD durch WEA). Die sonstigen Betreiber seismologischer Stationen sind bei Genehmigungsverfahren für WEA in den im Anhang dieses Erlasses verzeichneten stationsspezifischen Abständen zu beteiligen. Die von ihnen eingehenden Stellungnahmen prüfen die Genehmigungsbehörden nach den oben dargestellten Maßstäben. Es wird gebeten, ab sofort in dieser Weise zu verfahren. Derzeit wird der grundsätzliche fachliche Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse dieser Prüfungen eine Änderung der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass entsprechend angepasst. Solange diese Ergebnisse noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Belange der Stationsbetreiber jenseits der genannten Radien nicht 195 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorliegt. Anhang zum Gemeinsamen Erlass des MWEIMH und MKULNV zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen 196 / 197 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 197 / 197