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Beschlussvorlage (Anlage 1 Abwägungsliste Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
9,4 MB
Datum
01.12.2016
Erstellt
23.11.16, 08:59
Aktualisiert
23.11.16, 08:59

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB 1 Ö1........................................................................................................................................................ 1 1.1 1.1.a 1.1.b 1.1.c 1.1.d 1.1.e 1.1.f 1.1.g 1.1.h 1.1.i 1.1.j 1.2 1.2.a 1.2.b 1.2.c 1.2.d 1.2.e 1.2.f 1.2.g 1.2.h 1.2.i 1.2.j 1.2.k 1.2.l 1.2.m 1.2.n 1.2.o 1.3 1.3.a 1.4 1.4.a 1.5 1.5.a 1.5.b 1.6 1.6.a 1.6.b Ö1 mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg) ............................................................................. 1 Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 1 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 1 Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 2 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 3 Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 4 Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 4 Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 4 Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 5 Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 5 Eingriffe in die Natur....................................................................................................................... 5 Ö1 mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg) .............................................................................. 6 Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 6 Beanspruchung von Siedlungsbereichen ....................................................................................... 6 Ausweitung des Standortes Raffelsbrand ...................................................................................... 6 Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 7 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 7 Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 7 Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 8 Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 8 Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................... 9 Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 9 Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 9 Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 10 Befangenheit ................................................................................................................................ 10 Anlage 1 ....................................................................................................................................... 11 Anlage 2 ....................................................................................................................................... 11 Ö1 mit Schreiben vom 15.10.2013 (Zum Peterberg) ............................................................................ 12 Standort des Eingebers................................................................................................................ 12 Ö1 mit Schreiben vom 20.05.2014 (Zum Peterberg) ............................................................................ 14 Standort des Eingebers................................................................................................................ 14 Ö1 mit Schreiben vom 16.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................ 15 Standort des Eingebers................................................................................................................ 15 Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 16 Ö1 mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................ 17 Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 17 Wertminderungen......................................................................................................................... 17 I / XVI Inhaltsverzeichnis 1.6.c 2 Infraschall..................................................................................................................................... 18 Ö2...................................................................................................................................................... 19 2.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Zum Rennweg) ................................................................................. 19 2.1.a Landschaftsbild / Schattenwurf / Naherholung ............................................................................. 19 3 Ö3 ..................................................................................................................................................... 20 3.1 3.1.a 3.1.b 3.1.c 3.2 3.2.a 3.2.b 3.2.c 3.2.d 3.2.e 3.2.f 3.2.g 3.2.h 3.2.i 3.2.j 3.2.k 3.2.l 3.2.m 3.2.n 3.3 3.3.a 3.3.b 3.3.c 3.3.d 3.3.e 3.3.f 3.3.g 3.3.h 3.3.i 3.3.j 3.3.k 3.3.l 3.3.m 3.3.n 3.3.o 3.3.p Mit Schreiben vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) ................................................................................... 20 Verzicht auf die Zone A ................................................................................................................ 20 Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung ............................................................................... 21 Schall / Landschaftsbild / Baubedingte Auswirkungen / Artenschutz ........................................... 22 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................... 23 Aufrechterhaltung der in dem Schreiben vom 19.12.2012 geäußerten Bedenken ....................... 23 Zweck der planerischen Zielsetzung ............................................................................................ 24 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 26 Wertminderungen......................................................................................................................... 26 Gewinnerzielung .......................................................................................................................... 26 Erforderlichkeit der Planung ......................................................................................................... 27 Substanzieller Raum .................................................................................................................... 28 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 29 Planverfahren............................................................................................................................... 30 Funktionsverlust und Zerschneidung des Waldes ........................................................................ 31 Landschaftsschutz ....................................................................................................................... 34 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 35 Natur- und Artenschutz ................................................................................................................ 38 Tabukriterium unzerschnittener Wald........................................................................................... 40 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg) ................................................................................... 41 Beschlusslage .............................................................................................................................. 41 Artenschutz .................................................................................................................................. 42 Umweltbericht .............................................................................................................................. 44 Beschlussvorschlag 69/2014 ....................................................................................................... 45 Abwägung und Entscheidungsvorschlag ..................................................................................... 47 Standortuntersuchung .................................................................................................................. 48 Methodik der Standortuntersuchung ............................................................................................ 48 Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 50 Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 51 Landschaft ................................................................................................................................... 51 Abwägungsdefizite ....................................................................................................................... 52 Punktnormierte Kriterien-Einteilung.............................................................................................. 53 Unzerschnittene Räume............................................................................................................... 53 Wald ............................................................................................................................................. 54 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 54 Schlussanmerkungen................................................................................................................... 56 II / XVI Inhaltsverzeichnis 3.4 Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Rennweg) .................................................................................... 56 3.4.a Rechtssicherheit der Planung ...................................................................................................... 56 3.4.b Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 57 3.4.c Mindestgröße ............................................................................................................................... 58 3.4.d Zurücknahme weicher Tabukriterien ............................................................................................ 58 3.4.e Flächen 17 und 23 ....................................................................................................................... 59 3.4.f Artenschutz .................................................................................................................................. 60 3.4.g Waldinanspruchnahme ................................................................................................................ 61 3.4.h Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 61 3.4.i Wasserschutz .............................................................................................................................. 62 3.5 Mit Schreiben vom 26.09.2016 ....................................................................................................... 63 3.5.a Wiederholung von Bedenken ....................................................................................................... 63 3.5.b Eingriffsregelung .......................................................................................................................... 68 3.5.c Eingriffsregelung .......................................................................................................................... 69 3.5.d Geeignete Offenland-Flächen ...................................................................................................... 70 4 Ö4 ..................................................................................................................................................... 73 4.1 Mit Schreiben vom 05.12.2012 (Zum Rennweg)............................................................................. 73 4.1.a Naturschutz .................................................................................................................................. 73 4.1.b Nachbarschaftsrechte .................................................................................................................. 73 4.2 Mit Schreiben vom 09.10.2013 (Zum Rennweg)............................................................................. 74 4.2.a Untersuchungstiefe ...................................................................................................................... 74 4.2.b Landschaftsbild / Artenschutz ...................................................................................................... 75 4.3 Mit Schreiben vom 04.06.2014 (Zum Rennweg)............................................................................. 75 4.3.a Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 75 5 Ö5...................................................................................................................................................... 76 5.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 (Zum Peterberg) ............................................................................ 76 5.1.a Wohnen im Außenbereich ............................................................................................................ 76 5.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ........................................................................ 77 5.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 78 5.1.d Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 78 5.2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................ 79 5.2.a Wohnen im Außenbereich ............................................................................................................ 79 5.2.b Regelung von Abständen ............................................................................................................. 79 5.2.c Schall / Infraschall ........................................................................................................................ 80 5.2.d Wertminderung ............................................................................................................................ 81 5.2.e Beanspruchung von Wald / Denkmalschutz ................................................................................. 82 5.3 Mit Schreiben vom 27.09.2016 ....................................................................................................... 83 5.3.a Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung .................................................................................... 83 5.3.b Gesundheitliche Schäden ............................................................................................................ 84 5.3.c Brandgefahr ................................................................................................................................. 85 5.3.d Wertminderungen......................................................................................................................... 85 III / XVI Inhaltsverzeichnis 5.3.e Natur und Umwelt ........................................................................................................................ 85 6 Ö6...................................................................................................................................................... 87 6.1 Mit Schreiben vom 09.12.2012 (Zum Rennweg)............................................................................. 87 6.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 87 6.1.b Schall ........................................................................................................................................... 87 6.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 88 6.1.d Wertminderungen......................................................................................................................... 88 6.1.e Vorschlag zur Planänderung ........................................................................................................ 88 6.2 Mit Mail vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) ...................................................................................... 89 6.2.a Einbeziehung der Bürger ............................................................................................................. 89 7 Ö7...................................................................................................................................................... 90 7.1 7.1.a 7.1.b 7.1.c 7.1.d 7.1.e 7.1.f 7.1.g 7.1.h 7.1.i 7.1.j 7.1.k 7.1.l 7.1.m 7.2 7.2.a 8 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Zum Rennweg) ............................................................... 90 Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 90 Zeitlicher Horizont ........................................................................................................................ 90 Naherholung ................................................................................................................................ 91 Ausgleich ..................................................................................................................................... 92 Standortalternativen ..................................................................................................................... 92 Abstände zu Siedlungsbereichen ................................................................................................. 92 Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................................. 93 Artenschutz .................................................................................................................................. 93 Baubedingte Auswirkungen ......................................................................................................... 94 Landschaftsbild / Naherholung / Luft und Klima ........................................................................... 94 Technologische Entwicklung ........................................................................................................ 95 Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 95 Rückbaukosten ............................................................................................................................ 96 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Zum Rennweg) ............................................................... 96 FAZ-Artikel ................................................................................................................................... 96 Ö8 ..................................................................................................................................................... 96 8.1 Mit Schreiben vom 18.12.2012 (Zum Peterberg) ............................................................................ 96 8.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 96 8.1.b Eignung der Fläche G .................................................................................................................. 97 8.1.c Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 98 8.1.d Favorisierung von Waldflächen .................................................................................................... 99 8.1.e Bauhöhenbegrenzung .................................................................................................................. 99 8.1.f Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen............................ 99 8.1.g Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 100 8.1.h Bürgerwindpark .......................................................................................................................... 100 8.1.i Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................. 100 8.1.j Größtmöglicher Konsens ........................................................................................................... 101 8.1.k Verhinderungsplanung ............................................................................................................... 101 8.1.l Befangenheit .............................................................................................................................. 101 IV / XVI Inhaltsverzeichnis 8.2 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg) .......................................................................... 101 8.2.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 .............................................................................. 101 8.3 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) .......................................................................... 106 8.3.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 .............................................................................. 106 8.4 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 107 8.4.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 .............................................................................. 107 9 Ö9 ................................................................................................................................................... 108 9.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zu Brandenberg) ........................................................................ 108 9.1.a Schall / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Landschaftsbild ................................ 108 10 Ö10 ................................................................................................................................................. 110 10.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zu Brandenberg) ........................................................................ 110 10.1.a Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen .................................................................................. 110 10.1.b Landschaftsbild / Artenschutz .................................................................................................... 111 11 Ö11 ................................................................................................................................................. 112 11.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)........................................................................... 112 11.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 112 11.1.b Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 112 11.1.c Größe der Potentialflächen ........................................................................................................ 113 11.1.d Naturschutz / Landschaftsbild .................................................................................................... 114 11.2 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 115 11.2.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 115 11.2.b Rechtssicherheit der Planung .................................................................................................... 116 11.2.c Umweltbericht ............................................................................................................................ 117 11.2.d Standortuntersuchung ................................................................................................................ 117 11.2.e Substanzieller Raum .................................................................................................................. 118 11.2.f Beanspruchung von Offenlandflächen ....................................................................................... 120 11.2.g Vorsorgeabstände um Naturschutzgebiete ................................................................................ 120 11.2.h Ausschluss von Splitterflächen................................................................................................... 121 11.2.i Beanspruchung von Offenlandflächen ....................................................................................... 121 11.2.j Landschaftsschutzgebiete .......................................................................................................... 124 11.2.k Abwägungsfehler und Kriterien .................................................................................................. 125 11.2.l Flächengröße und -zuschnitt ...................................................................................................... 125 11.2.m Einspeisestellen und Erschließung ............................................................................................ 126 11.2.n Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 127 11.2.o Landschafts- und Ortsbild .......................................................................................................... 131 11.2.p Abwägung der Flächen untereinander ....................................................................................... 135 11.2.q Schutzgebiete ............................................................................................................................ 136 11.2.r Artenschutz ................................................................................................................................ 136 11.2.s Unzerschnittene Räume............................................................................................................. 141 11.2.t Wald ........................................................................................................................................... 141 11.2.u Denkmalschutz .......................................................................................................................... 141 V / XVI Inhaltsverzeichnis 11.2.v Kletterpark.................................................................................................................................. 142 11.2.w Vor-Abwägung ........................................................................................................................... 142 11.2.x Fazit und weiteres Vorgehen ..................................................................................................... 142 11.2.y Verweis auf die Stellungnahme vom 22.10.2013 ....................................................................... 143 11.3 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg)........................................................................... 143 11.3.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 143 11.3.b Methodik .................................................................................................................................... 143 11.3.c Einordnung Harter Tabukriterien ................................................................................................ 145 11.3.d Tabukriterium unzerschnittener Wald......................................................................................... 146 11.3.e Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 147 11.3.f Ziele des LEP............................................................................................................................. 147 11.3.g Untersuchungstiefe .................................................................................................................... 148 11.3.h Mindestgröße ............................................................................................................................. 148 11.3.i Konzentrationswirkung ............................................................................................................... 149 11.3.j Abwägung der Offenlandflächen ................................................................................................ 150 11.3.k Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 151 11.3.l Landschaftsbild .......................................................................................................................... 152 11.3.m Fläche A ..................................................................................................................................... 154 11.3.n Fläche G .................................................................................................................................... 154 11.3.o Fläche N..................................................................................................................................... 155 11.3.p Fläche P ..................................................................................................................................... 155 11.3.q Artenschutz ................................................................................................................................ 155 11.3.r Fläche A ..................................................................................................................................... 156 11.3.s Fläche E/F.................................................................................................................................. 156 11.3.t Fläche H..................................................................................................................................... 157 11.3.u Fläche P ..................................................................................................................................... 157 11.3.v Gewässerschutz......................................................................................................................... 157 11.3.w Verweis auf vorherige Stellungnahmen ...................................................................................... 157 12 Ö12 ................................................................................................................................................. 158 12.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 158 12.1.a Umweltschutz ............................................................................................................................. 158 12.1.b Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ................................................. 159 13 Ö13 ................................................................................................................................................. 160 13.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 160 13.1.a Einflussnahme durch die Gemeinde .......................................................................................... 160 13.1.b Reflexionen ................................................................................................................................ 164 13.1.c Gefahrenbefeuerung .................................................................................................................. 164 13.1.d Schattenwurf .............................................................................................................................. 164 13.1.e Gefahren .................................................................................................................................... 165 13.1.f Naturschutz ................................................................................................................................ 165 14 Ö14 ................................................................................................................................................. 166 VI / XVI Inhaltsverzeichnis 14.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 166 14.1.a Umweltschutz ............................................................................................................................. 166 14.1.b Beeinträchtigung der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe..................................................... 167 15 Ö15 ................................................................................................................................................. 169 15.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 169 15.1.a Naherholung / Klimaschutz ........................................................................................................ 169 16 Ö16 ................................................................................................................................................. 170 16.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 170 16.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 170 17 Ö17 ................................................................................................................................................. 171 17.1 Mit Schreiben vom 10.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 171 17.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 171 17.1.b Einbeziehung der Bürger ........................................................................................................... 172 17.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) ............................................................................... 174 17.2.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 174 17.2.b Gewinne ..................................................................................................................................... 174 17.2.c Allgemeinde Auswirkungen der WEA......................................................................................... 174 17.2.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 175 17.2.e Natur- und Landschaft................................................................................................................ 175 17.2.f Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 175 17.2.g Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 176 17.2.h Energiesparkonzepte ................................................................................................................. 176 17.2.i Entwicklung unkonventioneller Konzepte ................................................................................... 176 18 Ö18 ................................................................................................................................................. 176 18.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 176 18.1.a Natur- und Umwelt ..................................................................................................................... 176 19 Ö19 ................................................................................................................................................. 178 19.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 178 19.1.a Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung ............................................................................. 178 19.1.b Projekt „Life + Naturschutz an der Kall“...................................................................................... 181 19.1.c Befreiung vom Landschaftsschutz ............................................................................................. 181 20 Ö20 ................................................................................................................................................. 182 20.1 Mit Schreiben vom Oktober 2013 (Zum Rennweg) ............................................................................ 182 20.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 182 21 Ö21 ................................................................................................................................................. 183 21.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 183 21.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / wirtschaftliche Gründe ........................ 183 22 Ö22 ................................................................................................................................................. 186 22.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 186 22.1.a Naherholung .............................................................................................................................. 186 VII / XVI Inhaltsverzeichnis 23 Ö23 ................................................................................................................................................. 188 23.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 188 23.1.a Umweltschutz / Landschaftsbild / Naherholung.......................................................................... 188 24 Ö24 ................................................................................................................................................. 191 24.1 Mit Schreiben vom 14.10.2013 ......................................................................................................... 191 24.1.a Offengelegte Planunterlagen ..................................................................................................... 191 24.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 192 24.1.c Naherholung / Tourismus ........................................................................................................... 193 24.1.d Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 195 24.1.e Natur- und Artenschutz .............................................................................................................. 195 24.1.f Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald........................................................................... 196 24.1.g Schall / Schattenwurf ................................................................................................................. 196 24.1.h Wirtschaftlichkeit ........................................................................................................................ 197 25 Ö25 ................................................................................................................................................. 201 25.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Peterberg) ................................................................................. 201 25.1.a Artenschutz / Immissionsschutz ................................................................................................. 201 26 Ö26 ................................................................................................................................................. 202 26.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Peterberg) ................................................................................. 202 26.1.a Gewinne / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schatten / Landschaftsbild .......................................................................................... 202 27 Ö27 ................................................................................................................................................. 203 27.1 Mit Schreiben vom 18.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 203 27.1.a Planungsunterlagen / Landschaftsbild / Naherholung / Wohnqualität ........................................ 203 27.1.b Wertminderungen....................................................................................................................... 205 28 Ö28 ................................................................................................................................................. 205 28.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 205 28.1.a Information der Bürger ............................................................................................................... 205 28.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 206 28.1.c Wertminderungen....................................................................................................................... 207 28.1.d Gewinne ..................................................................................................................................... 207 28.1.e Naturschutz / Wasserschutz ...................................................................................................... 208 28.1.f Schall / Schatten ........................................................................................................................ 209 28.1.g Befangenheit .............................................................................................................................. 210 28.1.h Zusammenfassung..................................................................................................................... 211 28.1.i Anhang....................................................................................................................................... 212 28.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) ................................................................................ 213 28.2.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 213 28.2.b Gerechte Abwägung .................................................................................................................. 214 28.2.c Landschaftsbild / Wertminderungen ........................................................................................... 214 28.2.d Abwanderung ............................................................................................................................. 216 28.2.e Befangenheit .............................................................................................................................. 216 VIII / XVI Inhaltsverzeichnis 28.2.f Allgemeine Fragen ..................................................................................................................... 217 28.2.g Abschließende Aussagen .......................................................................................................... 218 29 Ö29 ................................................................................................................................................. 218 29.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 218 29.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 218 30 Ö30 ................................................................................................................................................. 219 30.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 219 30.1.a Verweis auf weitere Stellungnahmen ......................................................................................... 219 31 Ö31 ................................................................................................................................................. 220 31.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 220 31.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ....................... 220 32 Ö32 ................................................................................................................................................. 223 32.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 223 32.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ....................... 223 33 Ö33 ................................................................................................................................................. 226 33.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 226 33.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe / Persönliche Gründe ....................................................................................................................................... 226 33.2 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg) ................................................................................ 228 33.2.a Umgang mit Offenlandflächen .................................................................................................... 228 33.2.b Rechtssicherheit......................................................................................................................... 229 33.2.c Ausschluss des Rennweges ...................................................................................................... 229 33.2.d Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 229 34 Ö34 ................................................................................................................................................. 230 34.1 Mit Schreiben vom 04.10.2013 (Zu Brandenberg) ............................................................................... 230 34.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen ......................................................................................... 230 34.2 Mit Schreiben vom 10.05.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 231 34.2.a Schall / Schatten ........................................................................................................................ 231 34.3 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 232 34.3.a Schall / Schatten ........................................................................................................................ 232 35 Ö35 ................................................................................................................................................. 233 35.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................. 233 35.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 233 35.1.b Flächenbedarf ............................................................................................................................ 234 35.1.c Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 235 35.1.d Netzanschlusskosten ................................................................................................................. 237 35.1.e Flugsicherung ............................................................................................................................ 237 35.1.f Wert des Waldes ........................................................................................................................ 238 35.1.g Alternative Standorte.................................................................................................................. 238 35.1.h Geologie..................................................................................................................................... 239 IX / XVI Inhaltsverzeichnis 35.1.i 35.1.j 35.1.k 35.1.l 36 Artenschutz ................................................................................................................................ 240 Frühe Beteiligung ....................................................................................................................... 240 Arbeitsplätze .............................................................................................................................. 241 Fazit ........................................................................................................................................... 241 Ö36 ................................................................................................................................................. 242 36.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zu Brandenberg) ............................................................................... 242 36.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen / Ortsbild / Schall ................................................................... 242 36.2 Mit Schreiben vom 08.06.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 244 36.2.a Beteiligung benachbarter Kommunen ........................................................................................ 244 36.2.b Berücksichtigung von Bürgerinitiativen ...................................................................................... 244 36.2.c Artenschutz ................................................................................................................................ 245 36.2.d Substanzieller Raum .................................................................................................................. 245 36.2.e Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 246 36.2.f Einheitliche Anwendung von Abwägungskriterien ...................................................................... 246 36.2.g Artenschutz ................................................................................................................................ 246 36.2.h Wildkatze ................................................................................................................................... 247 36.2.i Biber........................................................................................................................................... 247 36.2.j Abstände zu Naturschutzgebieten ............................................................................................. 247 36.2.k Landschaftsbild .......................................................................................................................... 248 36.2.l Unterschiedliche Planungsstände .............................................................................................. 248 36.2.m Großvögel .................................................................................................................................. 249 36.2.n Landschafts- und Ortsbild .......................................................................................................... 253 36.2.o Wertminderungen....................................................................................................................... 253 36.2.p Offenlandflächen ........................................................................................................................ 254 36.2.q Orts- und Landschaftsbild .......................................................................................................... 254 36.2.r Tourismus .................................................................................................................................. 254 36.2.s Landschaftsbild .......................................................................................................................... 254 36.3 Mit Schreiben vom 07.07.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 256 36.3.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 256 36.3.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 256 36.3.c Schattenwurf / Abstände zu Siedlungsbereichen ....................................................................... 257 36.3.d Anpassung von Abwägungskriterien .......................................................................................... 257 36.3.e Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald .......................................................... 258 36.3.f Rotmilan ..................................................................................................................................... 258 36.3.g Zusammenfassung..................................................................................................................... 258 36.4 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 259 36.4.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 259 36.4.b Beschlussfassungen .................................................................................................................. 260 36.4.c Beschlusslage ............................................................................................................................ 261 36.4.d Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ..................................................................................... 264 36.4.e Landschaftsbild .......................................................................................................................... 268 36.4.f Begründung ............................................................................................................................... 277 X / XVI Inhaltsverzeichnis 36.5 mit Schreiben vom 29.09.2016 ..................................................................................................... 288 36.5.a Planunterlagen ........................................................................................................................... 288 37 Ö37 ................................................................................................................................................. 296 37.1 Ö37 mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg)........................................................................ 296 37.1.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 296 37.2 Ö37 mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) ........................................................................ 297 37.2.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 297 37.3 Ö37 mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) ....................................................................... 299 37.3.a Abstände zu Einzelhöfen / Schall / Schatten .............................................................................. 299 37.4 Ö37 mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg) ....................................................................... 301 37.4.a Recht auf ungestörte Aussicht ................................................................................................... 301 37.4.b Abstände zu Einzelhöfen / Schall ............................................................................................... 301 37.5 Ö37 mit Schreiben vom 14.09.2016 ............................................................................................. 304 37.5.a Abstände zu Wohngebäuden ..................................................................................................... 304 37.5.b Tourismus .................................................................................................................................. 305 37.5.c Verweis ...................................................................................................................................... 305 38 Ö38 - 711 Unterzeichner ............................................................................................................... 306 38.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 306 38.1.a Verzicht auf die Fläche A ........................................................................................................... 306 39 Ö39 - Ähnlich lautende Schreiben mit mehreren Unterzeichnern ............................................. 306 39.1 (Zum Rennweg) ............................................................................................................................ 306 39.1.a Verzicht auf die Fläche A ........................................................................................................... 306 40 Ö40 - Weitere Unterschriftenliste ................................................................................................. 307 40.1 (Zum Brandenberg)....................................................................................................................... 307 40.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 307 41 Ö41 ................................................................................................................................................. 308 41.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 308 41.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 308 42 Ö42 ................................................................................................................................................. 308 42.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 308 42.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 308 42.1.b Schall ......................................................................................................................................... 309 42.1.c Wertminderungen....................................................................................................................... 310 42.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Optisch bedrängende Wirkung ...................................................................................................................................... 311 42.1.e Wertminderungen....................................................................................................................... 312 42.2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 313 42.2.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 313 42.2.b Schall ......................................................................................................................................... 314 42.2.c Wertminderungen....................................................................................................................... 315 42.2.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 316 XI / XVI Inhaltsverzeichnis 42.2.e Artenschutz ................................................................................................................................ 318 42.2.f Fazit ........................................................................................................................................... 319 42.3 Mit Schreiben vom 29.09.2016 ..................................................................................................... 320 42.3.a Bisherige Schreiben ................................................................................................................... 320 43 Ö43 ................................................................................................................................................. 320 43.1 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 320 43.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 320 44 Ö44 ................................................................................................................................................. 321 44.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) ............................................................................... 321 44.1.a Schall / Schattenwurf ................................................................................................................. 321 44.2 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................... 322 44.2.a Verzicht auf die Fläche M ........................................................................................................... 322 44.2.b Allgemeine Erwägungen ............................................................................................................ 323 44.2.c Rechtliche Würdigung im Einzelnen........................................................................................... 324 44.2.d Zug- und Rastvogelbestand ....................................................................................................... 327 44.2.e Brutvögel .................................................................................................................................... 328 44.2.f Fledermäuse .............................................................................................................................. 336 44.2.g Wildkatze ................................................................................................................................... 337 44.2.h Haselmaus ................................................................................................................................. 337 44.2.i Landschaftsbild .......................................................................................................................... 338 44.2.j Waldumwandlung....................................................................................................................... 340 44.2.k Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 341 44.2.l Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 342 44.2.m Wasserschutz ............................................................................................................................ 343 44.2.n Schall ......................................................................................................................................... 343 44.2.o Rücksichtnahmegebot................................................................................................................ 348 44.2.p Infraschall................................................................................................................................... 350 44.2.q Fläche H..................................................................................................................................... 355 44.3 Mit Schreiben vom 28.09.2016 ..................................................................................................... 358 44.3.a Einleitung ................................................................................................................................... 358 44.3.b Allgemeine Erwägungen ............................................................................................................ 359 44.3.c Naturschutz ................................................................................................................................ 360 44.3.d Zug- und Rastvögel .................................................................................................................... 363 44.3.e Brutvögel .................................................................................................................................... 364 44.3.f Fledermäuse .............................................................................................................................. 373 44.3.g Wildkatze ................................................................................................................................... 374 44.3.h Haselmaus ................................................................................................................................. 375 44.3.i Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 375 44.3.j Historisches Kriegsgebiet ........................................................................................................... 380 44.3.k Wasserschutz ............................................................................................................................ 381 44.3.l Entgegenstehende privatrechtliche Belange .............................................................................. 381 XII / XVI Inhaltsverzeichnis 44.3.m 44.3.n 44.3.o 44.3.p 45 Schallimmissionen ..................................................................................................................... 382 Rücksichtnahme......................................................................................................................... 387 Tieffrequenter Schall/Infraschall ................................................................................................. 389 Fläche IV „Brandenberg“ ............................................................................................................ 394 Ö45 ................................................................................................................................................. 397 45.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 397 45.1.a Schall ......................................................................................................................................... 397 45.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 398 45.1.c Landschaftsbild .......................................................................................................................... 398 45.1.d Artenschutz ................................................................................................................................ 398 45.1.e Naherholung .............................................................................................................................. 400 46 Ö46 ................................................................................................................................................. 400 46.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 .......................................................................................................... 400 46.1.a Standortuntersuchung ................................................................................................................ 400 47 Ö47 ................................................................................................................................................. 401 47.1 Mit Schreiben vom 10.06.2014 ..................................................................................................... 401 47.1.a Artenschutz ................................................................................................................................ 401 47.2 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 402 47.2.a Landschaftsbild / Artenschutz .................................................................................................... 402 47.3 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 407 47.3.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 407 47.3.b Bereich zum Schutz der Natur ................................................................................................... 408 47.3.c Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 408 47.3.d Artenschutz ................................................................................................................................ 409 47.3.e Sichtbarkeit ................................................................................................................................ 409 47.3.f Nachtkennzeichnung.................................................................................................................. 409 47.4 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 410 47.4.a Unterzeichner............................................................................................................................. 410 47.5 Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 410 47.5.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 410 47.5.b Bereich zum Schutz der Natur ................................................................................................... 411 47.5.c Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 411 47.5.d Artenschutz ................................................................................................................................ 411 47.5.e Sichtbarkeit ................................................................................................................................ 412 47.5.f Nachtkennzeichnung.................................................................................................................. 412 47.5.g Unterzeichner............................................................................................................................. 412 47.5.h Artenschutz ................................................................................................................................ 413 47.5.i Finanzielle Interessen ................................................................................................................ 413 47.5.j Abwägung privater Belange ....................................................................................................... 414 47.5.k Artenschutz ................................................................................................................................ 415 48 Ö48 ................................................................................................................................................. 417 XIII / XVI Inhaltsverzeichnis 48.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 417 48.1.a Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 417 49 Ö49 ................................................................................................................................................. 418 49.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Peterberg) .......................................................................... 418 49.1.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 418 50 Ö50 ................................................................................................................................................. 419 50.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 419 50.1.a Beschlusslage ............................................................................................................................ 419 50.1.b Artenschutz ................................................................................................................................ 420 50.1.c Umweltbericht ............................................................................................................................ 422 50.1.d Beschlussvorschlag 69/2014 ..................................................................................................... 423 50.1.e Standortuntersuchung ................................................................................................................ 423 51 Ö51 ................................................................................................................................................. 424 51.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 424 51.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 424 51.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 425 51.1.c Schall / Schatten ........................................................................................................................ 425 51.1.d Erschließung .............................................................................................................................. 426 51.1.e Anlagenstandorte ....................................................................................................................... 426 51.1.f Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 427 52 Ö52 ................................................................................................................................................. 427 52.1 Mit Schreiben vom 14.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 427 52.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 427 52.1.b Schall / Schatten ........................................................................................................................ 427 52.1.c Erschließung .............................................................................................................................. 428 52.1.d Anlagenstandorte ....................................................................................................................... 428 52.1.e Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 429 53 Ö53 ................................................................................................................................................. 429 53.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 429 53.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 429 53.1.b Wohnen im Außenbereich .......................................................................................................... 430 53.1.c Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Genehmigungsplanung .............................................. 430 53.1.d Natur- und Artenschutz .............................................................................................................. 431 53.1.e Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 431 54 Ö54 ................................................................................................................................................. 432 54.1 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 432 54.1.a Schall ......................................................................................................................................... 432 54.2 mit Schreiben vom 25.09.2016 ..................................................................................................... 433 54.2.a Abstände zur Wohnbebauung .................................................................................................... 433 54.2.b Abstände in Simmerath .............................................................................................................. 434 XIV / XVI Inhaltsverzeichnis 54.2.c 54.2.d 54.2.e 54.2.f 55 Keine objektive Planung............................................................................................................. 434 Optische Bedrängung ................................................................................................................ 435 Immobilienwerte ......................................................................................................................... 435 Infraschall................................................................................................................................... 435 Ö55 ................................................................................................................................................. 436 55.1 Mit Schreiben vom 27.02.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 436 55.1.a Landschaftsbild / Fläche des Antragsstellers ............................................................................. 436 56 Ö56 ................................................................................................................................................. 437 56.1 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zur Aufhebung der Zone 1 Raffelsbrand-Ringstraße) ................ 437 56.1.a Aufhebung bestehender Konzentrationszonen .......................................................................... 437 57 Ö57 ................................................................................................................................................. 438 57.1 Mit Schreiben vom 02.03.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 438 57.1.a Artenschutz / Landschaftsbild .................................................................................................... 438 58 Ö58 ................................................................................................................................................. 439 58.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 ..................................................................................................... 439 58.1.a Standortuntersuchung ................................................................................................................ 439 58.1.b Eignung der Fläche A................................................................................................................. 441 58.2 Mit Schreiben vom 30.09.2016 ..................................................................................................... 442 58.2.a Einleitung ................................................................................................................................... 442 58.2.b Fläche A ..................................................................................................................................... 442 58.2.c Wald ......................................................................................................................................... 443 58.2.d Beanspruchung von Wald A ....................................................................................................... 443 58.2.e Konzentration ............................................................................................................................. 443 58.2.f Mindestgröße ............................................................................................................................. 444 58.2.g Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 444 58.2.h Erdbebenmessstationen ............................................................................................................ 446 58.2.i Optische Bedrängung ................................................................................................................ 446 58.2.j Naturschutzverbände ................................................................................................................. 447 59 Ö59 ................................................................................................................................................. 447 59.1 Mit Schreiben vom 20.03.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 447 59.1.a Unterschriftensammlung ............................................................................................................ 447 59.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 447 60 Ö60 ................................................................................................................................................. 449 60.1 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 449 60.1.a Schall ......................................................................................................................................... 449 60.1.b Wertminderungen....................................................................................................................... 450 60.1.c Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 451 60.1.d Artenschutz / Eingriffe in den Wald / Brandgefahr...................................................................... 452 61 61.1 Ö61.................................................................................................................................................. 453 Mit Schreiben vom 02.05.2016 .......................................................................................................... 453 XV / XVI Inhaltsverzeichnis 61.1.a Mehrkernige Konzentrationszonen / Wasserschutz / Erdbebenmessstationen .......................... 453 62 Ö62 mit Schreiben vom 29.09.2016.............................................................................................. 454 62.1.a 62.1.b 62.1.c 62.1.d 62.1.e 62.1.f 62.1.g 62.1.h Einleitung ................................................................................................................................... 454 Unterlagen im Internet................................................................................................................ 454 Kenntlichmachen der Änderungen ............................................................................................. 455 Zur Offenlage ............................................................................................................................. 456 Fristgerechte Stellungnahme ..................................................................................................... 456 Zur Standortuntersuchung ......................................................................................................... 457 Abstände in Raffelsbrand ........................................................................................................... 462 Schutzgut Mensch...................................................................................................................... 463 Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2. Erneute Offenlage 3. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen XVI / XVI 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1 Ö1 1.1 Ö1 mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg) 1.1.a Einleitende Aussagen Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen Ko nzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folgenden u nsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bri ngen: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungspl anes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. 1.1.b Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Be- 1 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. freiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behau ptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentr ationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! Beschlussvorschlag Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. 1.1.c Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkrafta n- Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Ina nspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforde rlich werden. aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Beschlussvorschlag Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. 1.1.d Beanspruchung von Waldflächen Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen pl anerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bu ndesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. Zu Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruch- 3 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. nahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.1.e Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Au sschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Wide rspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortunters uchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.1.f Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. - Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.1.g Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald zugänglich. Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die Änderung des Flächennutzungsplanes umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachge- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der 4 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. wiesen, die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen. tung an. Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert, vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.1.h Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Win denergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier g ewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerte n Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen. 1.1.i Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 1.1.j Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt. Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl. erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eingriffe in die Natur Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist. 5 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.2 Ö1 mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg) 1.2.a Einleitende Aussagen Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1.a bis 1.1.b, mit den folgenden Ergänzungen: 1.2.b Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 1.1.a bis 1.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Anlage 2 vgl. Nr. 1.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beanspruchung von Siedlungsbereichen Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." 1.2.c Abwägungsvorschlag Ausweitung des Standortes Raffelsbrand Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). 6 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.2.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 1.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1.2.e Beanspruchung von Waldflächen Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. 1.2.f Verhinderungsplanung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH Rat schließt 7 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.2.g Beschlussvorschlag sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.2.h Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 8 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.2.i Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. 1.2.j Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 1.2.k Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraft- 9 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. anlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte. 1.2.l Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 1.2.m Befangenheit Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. 10 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.2.n Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr.1.2.o) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage 1 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche. Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand. 1.2.o Anlage 2 Anlage 2 Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung: Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor. Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren. Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen: 11 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abstand zur Wohnbebauung: 350 m Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze) Abstand zum Nachbargrundstück :55 m Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m Abstand zum Wald >100 m Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m Abstand zu Gewässern:50 m Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt. Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der Ringstraße beeinflussen. Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet. Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 1.3 Ö1 mit Schreiben vom 15.10.2013 (Zum Peterberg) 1.3.a Standort des Eingebers mit unserem Schreiben vom 01.09.2013 hatten wir vorgebracht, dass wir die Aussage zu TOP 3 unter 1 a 15 der Vorlage 120/2013 zurückweisen, da wir aus unserer Sicht sowohl die Schutzabstände zu Einzelhöfen als auch zur Hochspannungsleitung einhalten. In der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 05.09.2013 führte Frau In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor. Vgl. hierzu auch Nr. 1.1 und 1.2 Unter Nr. 1.1 werden Gründe benannt, aus denen die Fläche nicht als Fläche für die Windkraft ausgewiesen werden soll. Diese Gründe sind exemplarisch, nicht abschließend. Weiterhin wird in der Standortuntersuchung eine Mindestgröße vor- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 12 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Sybrandi von der VDH-Projektmanagement GmbH auf Nachfrage aus, dass aus genehmigungsrechtlicher Sicht der Abstand von 350 m zu Einzelhöfen ausreichen würde und das Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Aus planungsrechtlicher Sicht habe man sich jedoch hier für einen Abstand von 350 m vom Mittelpunkt des Windrades entschieden, was dazu führt, dass die Hälfte des Rotordurchmessers hinzuzurechnen ist. Diese Vorgehensweise fordert wiederum bei einer E-82 Anlage planungsrechtlich einen Abstand von 400 m zu Einzelhöfen. gegeben. Beschlussvorschlag Wie unschwer zu erkennen ist, ist eine Entfernung von 400 m zu Einzelhöfen aufgrund der Größe des Grundstücks (> 145.000 qm) ohne weiteres bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 82 m zur Hochspannungsleitung umsetzbar. Bei Einhaltung dieser Kriterien blieben konkret noch 150 m Abstand zum FFH-Gebiet. Ihrerseits wird im Rahmen der Ermessensausübung als weiches Kriterium ein Abstand von mehr als 300 m zum FFH Gebiet gefordert. Erstmalig wurde diese Abstandsforderung am 30.06.2011 bei der Vorstellung möglicher potentieller Flächen durch die Fa. VdH-Projektmanagement in der Sitzung des Bau-Umweltausschusses benannt. In diesem Jahr wurde eine Windkraftanlage im Rahmen einer RepoweringMaßnahme errichtet, welche noch nicht einmal einen Abstand von 80 m zum gleichen FFH-Gebiet aufweist. Bei der erforderlichen Immissionsschutzgenehmigung für diese Anlage hätten Sie, sofern es Ihnen ernsthaft um den Naturschutz geht, im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens entsprechend Ihrer bereits am 30.06.2011 vorgesehenen Abstandsflächen auch für diese Anlage eine Abstandsfläche von mehr 300 m zum FFH-Gebiet einfordern können. Das Repoweringverfahren (Genehmigungsverfahren) ist nach anderen Gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen als dieses Bauleitplanverfahren Da unser Antrag bereits vor mehr als 3 Jahren in zeitlicher Nähe zu dem vg. Antrag auf Repowering an Sie gestellt wurde, appellieren wir im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes an Sie, dass Sie gleiche Fälle gleich behandeln (hier sogar 150 m Abstand vom FFHGebiet) und somit die beantragte Fläche Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in die Ausweisung der zukünftigen Konzentrationsfläche von 13 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Obgleich der Standort der geplanten Anlage möglicherweise alle Kriterien einhält, so ist er dennoch für die Ausweisung einer Konzentrationszone ungeeignet, da diese den Anspruch erheben, mindestens drei Anlagen bei einer Flächenmindestgröße zu fassen. Die Fläche bleibt somit bei der Standortuntersuchung unberücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Raffelsbrand aufnehmen. 1.4 Ö1 mit Schreiben vom 20.05.2014 (Zum Peterberg) 1.4.a Standort des Eingebers Mit unserem Schreiben vom 01.09.2013 hatten wir vorgebracht, dass wir die Aussage zu TOP 3 unter 1a 15 [Anmerkung der Verwaltung: Unter dieser Vorlage 1.2.o] der Vorlage 120/2013.... "Abstandsflächen werden nicht eingehalten".. zurückweisen, da wir aus unserer Sicht sowohl die Schützabstände zu Einzelhöfen als auch zur Hochspannungsleitung einhalten. ln der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 05.09.2013 führte Frau Sybrandi von der VDH-Projektmanagement GmbH auf Nachfrage aus, dass aus genehmigungsrechtlicher Sicht der Abstand von 350 m zu Einzelhöfen ausreichen würde und das Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Aus planungsrechtlicher Sicht habe man sich jedoch hier für einen Abstand von 350 m vom Mittelpunkt des Windrades entschieden, was dazu führt, dass die Hälfte des Rotordurchmessers hinzuzurechnen ist. Diese Vorgehensweise fordert wiederum bei einer E-82 Anlage planungsrechtlich einen Abstand von 400 m zu Einzelhöfen. Wie unschwer zu erkennen ist, ist eine Entfernung von 400 m zu unseren Einzelhöfen aufgrund der Größe des Grundstücks (> 145.000 qm) ohne weiteres bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 82 m zur Hochspannungsleitung umsetzbar. Bei Einhaltung dieser Kriterien blieben konkret noch 150 m Abstand zum FFH-Gebiet. Ihrerseits wird im Rahmen der Ermessensausübung als weiches Kriterium ein Abstand von mehr als 300 m zum FFH Gebiet gefordert. Erstmalig wurde diese Abstandsforderung am 30.06.2011 bei der Vorstellung möglicher potentieller Flächen durch die Fa. VdH-Projektmanagement in der Sitzung des BauUmweltausschusses benannt. ln 2013 wurde eine Windkraftanlage im Rahmen einer Repowering-Maßnahme errichtet, welche noch nicht einmal einen Abstand von 80 m zum gleichen FFHGebiet aufweist. Bei der erforderlichen Immissionsschutzgenehmigung für diese 14 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anlage hätten Sie, sofern es Ihnen ernsthaft um den Naturschutz geht, im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens entsprechend Ihrer bereits am 30.06.2011 vorgesehenen Abstandsflächen auch für diese Anlage eine Abstandsfläche von mehr 300 m zum FFH-Gebiet einfordern können. Warum ist die nicht geschehen? Da unser Antrag bereits im September 2010 in zeitlicher Nähe zu dem vg. Antrag auf Repowering an Sie gestellt wurde und vielmehr Sie selber bei der geplanten Konzentrationszone Peterberg keine Pufferzonen (0 m Abstand) an das NSG Kalital und Nebentäler, an das FFH-Gebiet Kalital und Nebentäler sowie an geschützte Biotope vorsehen (siehe Schreiben der Gemeinde Simmerath vom 23.10.2013 sowie Ihre dazu abgegebene Stellungnahme - öffentliche Vorlage 69/2014 Anlage 1b Nr. 38) appellieren wir im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art.3 des Grundgesetzes an Sie, dass Sie gleiche Fälle gleich behandeln (hier sogar 150 m Abstand vom FFH- Gebiet). Zum Brutplatz des durch Artenschutzprüfung nachgewiesenen Baumfalken kann auf der vorgesehenen Fläche eine Abstandsfläche von mehr als 900 m erreicht werden. Im Artenschutzgutachten stellen die ausgewiesenen 1000 m Abstand eine Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten dar und sind somit nicht als "muss" Regelung zu werten, so dass auch dies aus unserer Sicht kein Ausschlusskriterium für den vorgesehenen Standort darstellt. Der Brutplatz des Baumfalken ist aufgrund der zuvor genannten Gründe nicht alleinig ausschlaggebend. Der Wert der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ist inzwischen durch den Leitfaden “Windenergie und Artenschutz“ für die Kommunen verbindlich eingeführt. Aufgrund der vg. Argumente bitten wir die beantrage Fläche Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in die Ausweisung der zukünftigen Konzentrationsfläche "Peterberg" aufzunehmen. Sollten Sie unserem Anliegen nicht folgen können, bitten wir dies dezidiert in Ihrer Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für die Politik zu erläutern. 1.5 Ö1 mit Schreiben vom 16.03.2015 (Zum Peterberg) 1.5.a Standort des Eingebers Bereits mit Schreiben vom 12.12.2012, 15.10.2013 als auch 20.05.2014 haben Herr Thönnessen und ich unsere Einwände hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der beantragten Fläche zur Ausweisung bzw. Erweiterung der Konzentrationsflä- Die vorhandenen Windräder können bei der aktuellen Planung nicht berücksichtigt werden, da es um die Ausweisung von Konzentrationszonen mit mindestens drei Anlagen geht. Die Stand- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 15 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag che vorgebracht. orte der vorhandenen Anlagen erfüllen nicht die Anforderungen an Konzentrationszonen des Planungskonzeptes der Gemeinde Hürtgenwald und können daher nicht berücksichtigt werden. tung an. Eine Verhinderungsplanung im Sinne der Rechtsprechung läge dann vor, wenn der Windkraft durch die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Konzentrationszonen kein substantieller Raum gewährt werden würde. Dies ist nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf unser Schreiben vom 20.05.2014 haben Sie in Ihrer Stellungnahme (Anlage zur Vorlage 5/2015) nun ausgeführt, "obgleich der Standort der geplanten Anlage möglicherweise alle Kriterien erhält, so ist er dennoch für die Ausweisung einer Konzentrationszone ungeeignet, da diese den Anspruch erheben, mindestens drei Anlagen bei einer Flächenmindestgröße zu erfassen. Die Fläche bleibt somit bei der Standortuntersuchung unberücksichtigt." Insbesondere stellt sich die Frage, ob Ihr Argument mit den mindestens 3 Windrädern hier konkret haltbar ist, da dieses mögliche Windrad von mehreren Windrädern bereits umgeben wäre. Ferner ist zu erwähnen, dass diese geplante Anlage auf dem Offenland errichtet werden könnte und somit der Wald subsidär ist. Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass durch diese geplante Anlage, die nicht zu hoch wäre, wie die von Ihnen vorgesehenen Anlagen, auch keine unbeteiligten Dritten belastet würden. 1.5.b Verhinderungsplanung Zwischenzeitlich liegt die 3. Offenlage der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Peterberg vor. Wenn man die Entwicklung und Ihre Argumente betrachtet, wird der Eindruck erweckt, dass man versucht, über jede weitere Offenlage die Anliegen der Bürger zu "ersticken." Für mich stellt sich somit die Frage, ob der von Ihnen aufgestellte Flächennutzungsplan eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung des von Herrn Thönnessen und mir geplanten Vorhabens darstellt. Siehe hierzu auch Urteil vom BverwG 4 CN 3.06. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass ich eine solche Anlage nur bauen bzw. den Plan weiter verfolgen werde, wenn die derzeit aktuell diskutierten Gesundheitsrisiken nachweislich ausgeschlossen sind. 16 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 1.6 Ö1 mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Peterberg) 1.6.a Abstände zu Einzelhöfen Ich bin Eigentümer des nah an dem geplanten Windpark gelegenen Anwesens Ringstraße 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, welche teilweise nur rd. 400 m von meiner Immobilie entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in meine Grundrechte dar. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die vorgesehene Konzentrationsfläche überwiegend im Eigenturn der Gemeinde Hürtgenwald liegt und somit auch eine besondere Verantwortung bei der Gemeinde bzw. beim Rat im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen den Interessen der Gemeinde aber auch gegenüber den einzelnen Bürgern geboten ist. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Abstände von den Siedlungsbereichen muss jede Gemeinde im Einzelfall festlegen. Würden die Abstände für Hürtgenwald pauschal auf 800 m erhöht, verbleiben weniger Flächen und der Windkraft würde ggf. kein Raum mehr geschaffen. Parallel existieren Forderungen, die Abstände zu den Siedlungsflächen zu reduzieren, um den Wald nicht in Anspruch zu nehmen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die gewählten Abstände stellen den für Hürtgenwald bestmöglichen weg dar, um alle Belange in Einklang zu bringen. Ich verschließe mich grundsätzlich nicht dem Bau von Windenergieanlagen, sondern fordere lediglich einen Mindestabstand von 800 m zur Bebauung. Der Rat der Gemeinde Sirnmerath hat für den angrenzenden neuen Windpark eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung, unabhängig vom Innen- oder Außenbereich, festgelegt. Diese Festlegung beruht auf den negativen Erfahrungen (auch geringe Abstandsflächen) aus der Vergangenheit. In dem Zusammenhang weise ich auch auf den Bericht vom 04.03.2015 im Monschauer Wochenspiegel als auch auf den Leserbrief von Herrn Theißen aus Raffelsbrand am 12.03.2015 in der Dürener Zeitung hin, bei dem er über seine Erfahrungen mit Windenergieanlagen, welche auch keine 800 m entfernt von ihm gebaut wurden bzw. werden, berichtet. Neben mir müssen weitere betroffene Anlieger müssen hier ihr Eigentum (und auch nach heutigen Erkenntnissen oftmals die Gesundheit) für das von Ihnen postulierte "Wohl der Gemeinde" aufopfern. 1.6.b Wertminderungen Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windenergieanlagen Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt 17 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie dadurch erheblich im Wert sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für mich verursacht. Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mir ist bewusst, dass dieser allgemeine Aufopferungsgedanke seinen gesetzlichen Niederschlag bereits in den §§ 74 und 75 der Einleitung zum allgemeinen Preußischen Landrecht seinen gesetzlichen Niederschlag findet. Diese Tradition haben Rechtslehre und Rechtsprechung auf der Grundlage des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 des Grundgesetzes in die entschädigungsrechtlichen Institute des enteignenden (rechtmäßig) und des enteignungsgleichen (rechtswidrig) Eingriffs weiterentwickelt. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit in mehreren Urteilen einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff im Grundsatz bejaht. Auch der Schlagschatten stellte eine Einschränkung dar, die hierunter zu subsumieren ist. Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass ich in Raffelsbrand eine Mietwohnung errichtet habe und Ihr Vorhaben zur Mietminderung bis hin zur Unvermietbarkeit meiner Immobilie führen kann. Dies muss wiederum zur einschneidenden Herabsetzung des Einheitswertes nach § 82 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 Bew.G führen. Ausdrücklich für den Fall der Beeinträchtigung des Grundstückswerts durch Windkraftanlagen hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az.: II B 171/05) die steuerliche Anerkennung durch Herabsetzung des Einheitswertes grundsätzlich bejaht, was sich wiederum auf die Grundsteuer auswirkt. 1.6.c Infraschall Abschließend möchte ich auch noch auf einen Artikel vom 01.03.2015 in der Zeitschrift "Die Welt" verweisen. Hier wird in einem umfangreichen Beitrag über mögliche Gesundheitsschäden durch Infraschall berichtet. Fakt ist, dass in Dänemark, welches bisher als Pionierland für moderne Windkrafttechnik gilt, derzeit kaum noch Windenergieanlagen gebaut werden, sondern vielmehr das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen staatlichen Untersuchung über mögliche Gesundheitsschäden abgewartet wird. Daher halte ich es geboten, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung aus 18 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen (insbeso ndere Rennweg) Stellung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor! Die Planung am Rennweg wurde zur 1. Offenlage auf nur noch 7-8 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich gehören. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen Dänemark abgewartet wird, bevor von Seiten des Rates dieses Millionenprojekt unter den bisherigen Bedingungen (teilweise nur rd. 400 m Entfernung von der Wohnbebauung) im Bewusstsein eines möglichen gesundheitlichen Risikos weiter verfolgt wird. Sollte man dennoch das Vorhaben nach der bisherigen Planung weiter verfolgen, werde ich mir weitere rechtliche Schritte sowohl im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens als auch von Haftungsansprüchen vorbehalten. 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Zum Rennweg) 2.1.a Landschaftsbild / Schattenwurf / Naherholung Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m (Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven Veränderung im Landschaftsbild vorstellen. Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht, verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen Schatten. Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt 19 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der Windräder geplant werden sollte. wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der Windräder niederzulassen. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dies sollte grundsätzlich bedacht werden. 3 Ö3 3.1 Mit Schreiben vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) 3.1.a Verzicht auf die Zone A Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung „Windpark Rennweg“ bitten wir darum, von diesen Planvorhaben abzusehen. Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung regenerativer Ener- Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 20 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. gien beteiligen möchte und dies auf Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar nur eingeschränkte Möglichkeiten. 3.1.b Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6 „Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten aus. Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen Venn. Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als „weniger geeignet“ für jegliche WEA-Planungen angesehen. Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna …“ Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVR-Kartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur, Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs-/Erlebnisbereich). So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu „kontraproduktiv“. Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei den übrigen Arten werden keine negativen Auswirkungen erwartet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt: 21 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur Offenlage gefertigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.“ Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie: Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre. 3.1.c Schall / Landschaftsbild / Baubedingte Auswirkungen / Artenschutz Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“ insbesondere Ausführungen  zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen  zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der WEA in der Topographie) und  zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer verbindlichen Aussage abgewartet werden.“ Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark Rennweg“ forciert zu betreiben. Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließ- 22 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lich im Offenland bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird. Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt. Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch die geplanten WEA vorliegt. Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich. 3.2 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 3.2.a Aufrechterhaltung der in dem Schreiben vom 19.12.2012 geäußerten Bedenken Auf Beschluss des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen öffentlich aus. Unsere Bedenken gegen die gemeindlichen Planungen haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 19.12.2012 vorgetragen. Sie wurden abgewiesen. Im Rahmen der Offenlage des jetzt vorliegenden überarbeiteten Entwurfes Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 23 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wiederholen wir unsere bereits geäußerten Bedenken vollumfänglich. Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtet, dass der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch 1.2, 1.3) Wir bitten erneut, von den Planungen für den „Windpark Rennweg“ vollständig abzusehen: weil  der Windenergie im Gemeindegebiet bereits substanzieller Raum geschaffen ist,  die Eingriffe im Wald sich nicht auf das unbedingt notwendige Maß beschränken,  der Wert des naturnahen unzerschnittenen Waldes verloren geht,  eine landschaftsorientierte und ruhige Erholung nicht mehr möglich ist,  das exponierte und selten harmonische Landschaftsbild zerstört wird,  belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten,  fliegende Tierarten erheblichen Tötungsgefahren ausgesetzt werden. Beschlussvorschlag In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch werden hierfür erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen begrenzten Zeitraum und ist vollständig revisibel. (vgl. auch 2) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Unsere ablehnende Haltung zu den Planungen einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Gebiet des Rennweges ergänzen wir wie folgt: 3.2.b Zweck der planerischen Zielsetzung I. Zweck der planerischen Zielsetzung In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es: „Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern.“ 2 Schädlichen CO -Ausstoß zu reduzieren, noch verbleibende Ressourcen zu schonen und damit Umwelt und Natur weniger zu belasten ist mehr denn je das Gebot jeden vernünftigen Handelns. Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen. Die Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese Bausteine alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde mit der Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Würde für die Gemeinde der Umwelt- und Naturschutz für ihre WindräderPlanungen maßgeblich sein, hätte sie dem Landschafts- und Artenschutz den ihnen zukommenden größeren Wert beigemessen. Mit Hinweis auf die Ausführungen in den nachstehenden Abschnitten V. bis VII. hat sie dies leider nicht! 2 Auch ist dem Planungsträger bekannt, dass Klimaschutz durch CO Reduktion nicht alleine durch den Einsatz regenerativer Energien ohne zugleich deutliche Energieeinsparung (von einer Einschränkung des Verbrauchs bzw. Konsums kann keine Rede sein), größere Versorgungssicherheit (die Probleme beim Netzausbau und der Speichermöglichkeit sind bekannt), höhere Kosteneffizienz (steigende EEG-Umlagen für den privaten Verbraucher sind keine Ausweis marktkonformer Preisgestaltung und höherer technologischer Wirkungsgrade) und abgestimmter internationaler Kooperation („Fehlanzeige“) zu erreichen ist. Also trotz unzureichender Rahmenbedingungen und fehlender Gesamtkonzeption plant die Gemeinde drei neue Konzentrationszonen. Unabhängig vom generell ökologisch nicht im landschaftsgeschützten Wald am Rennweg vertretbaren – hätte man etwa ein Power-to-gas Konzept vorgestellt, in dem überschüssige regenerativ erzeugte Energie unmittelbar zur Herstellung von Gas verwendet wird, um dieses in das verfügbare Gasnetz einzuspeisen, wären zumindest zielorientiertere und energetisch sinnvollere Planungsabsichten erkennbar geworden. So aber steht zu befürchten, dass möglicherweise subventionierter „Wegwerf-Strom“ produziert wird. Dem erklärten Ziel der Förderung regenerativer Energien können nur noch andere Gründe zugrunde liegen. Unter diesen ist offensichtlich der naheliegendste die Einnahmeerzielungsabsicht. Doch können die an die Windenergieanlagen-Planungen geknüpften Erwartungen nicht auch fehl gehen? Oder ist zumindest das Risiko nicht zu hoch, dass sich anstatt der erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse am Ende sogar nicht wirtschaftliche Kollate- 25 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat, ist irreführend. Die Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe von mindestens 70%. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ralschäden einstellen werden, die zu einer insgesamt negativen Bilanz führen? 3.2.c Landschaftsbild Schließlich gibt die Kommune ein Stück dessen hin, womit sie etwa beim Fremdenverkehr wirbt, ihre landschaftliche Schönheit, den Reiz einzigartigen Naturerlebens und die Attraktivität ihres großen ruhigen Waldes. Ein naturliebender Gast wird einen Windpark sicher nicht als attraktive „Möblierung“ in der „Sinnen-Welt“ des erhabenen „grünen Domes“ empfinden können. Und mancher potentieller „Neubürger“ mit Familie und Hund macht ein Windpark-unbelastetes Fleckchen Erde dann doch eher zu seinem Lebensmittelpunkt: Keine einwohnerabhängige Schlüsselzuweisung, keine Grundsteuer B, keine Hundesteuer, keine Verbrauchernachfrage in allen lokalen Handels- und Dienstleistungsbereichen…. 3.2.d Wertminderungen Wie zu hören, fürchtet gar der eine oder andere Eigenheimbesitzer in Gey oder Großhau eine empfindliche Wert-Einbuße seines Eigentums durch die Windenergieplanungen am Rennweg. 3.2.e Gewinnerzielung Von den insgesamt geplanten 16 Anlagen stehen vier WEA-Standorte (am Peterberg) im Eigentum des Planungsträgers. Nur hierfür würde die Gemeinde Pacht vereinnahmen. Diese Einnahmen allerdings würden größtenteils wieder mit verminderten Landeszuweisungen kompensiert werden. Da sich steuerlich relevante Gewinne für den Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen erfahrungsgemäß erst nach Jahren einstellen, können auch Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 26 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl Raum für eine Neukonzeption, sofern diese das gesamte Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. erst dann Erträge aus der Gewerbesteuer fließen. Selbst in einer späteren Gewinnphase bleiben dem Anlagenbetreiber geeignete Möglichkeiten der Erfolgssteuerung u.a. durch neue Investitionen, um steuerliche Belastungen möglichst gering zu halten. Sollte irgendwann dann endlich die Gewerbesteuer „sprudeln“, wird die über die Kreisumlage und verminderte Landeszuweisungen soweit wieder abgeschöpft, dass nicht einmal mehr 20 Prozent der vereinnahmten Gewerbesteuer für die Gemeinde verbleiben. 3.2.f Erforderlichkeit der Planung II. Erforderlichkeit der Planung Laut Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Seite 3 unten) bzw. laut Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Seite 2, letzter Absatz) hat die Gemeinde Hürtgenwald im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. In den Berichten wird weiter zutreffend festgestellt: „Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige gemeindegebiet erreicht“. Durch die dargestellten, bestehenden beiden Konzentrationszonen außerhalb des Waldes auf agrarisch genutzten Flächen bei Raffelsbrand (4 Anlagen) und Brandenberg (3 Anlagen) ist Ausschlusswirkung eingetreten, weil der Windkraft im Gemeindegebiet mit der rechtskräftigen Ausweisung der bestehenden Konzentrationszonen bereits substanziell Raum geschaffen wurde. Es bleibt daher auch kein Raum für eine Neukonzeption weiterer Konzentrationszonen. Dabei ist unerheblich, wie seinerzeit die bestehenden Konzentrationszonen zustande gekommen sind oder ob sie nach heutigen Anforderungen und Maßstäben aus welchen Gründen auch immer planungsrechtlich nicht realisierbar wären. Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde entgegen. Die Genehmigung auf der BImSchEbene erfolgte durch den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde. (vgl. Nr. 1.2.o) Obwohl aus planerischer Sicht nicht ideal, ist diese Genehmigung rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der Neuplanung wurden jedoch strengere Maßstäbe der Flächenauswahl gesetzt. Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf das Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht. Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können gesteuert werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Eventuelle immissionsschutzrechtliche Probleme bei bestehenden Konzent- 27 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag rationszonen jedenfalls rechtfertigen nicht, die eingetretene generelle Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet aufzuheben, sondern wären ggf. unmittelbar am Entstehungsort in der rechtskräftig ausgewiesenen Zone zu beheben. Die beiden Konzentrationszonen existieren seit Jahren und haben rechtlich wirksam Bestandskraft. Wie sonst hätte man noch vor kurzem in der bestehenden „Zone Brandenberg“ repowern und anstelle einer Alt-Anlage einen vollständig anderen, größeren Anlagen-Typ an versetztem, einem Naturschutzgebiet näher liegenden Standort genehmigen können? Es ist schon absurd und provokant jetzt als Begründung für die Aufhebung genau dieser Zone naturschutzrechtliche Belange aufzuführen., um neu planen zu können Die Ausschlusswirkung nun in der Weise ausheben zu wollen, dass die bestehenden Konzentrationszonen schlicht für aufgehoben erklärt werden und zugleich den beiden bestehenden Zonen Bestandsschutz gewährt – damit also die Zonen faktisch doch nicht aufgehoben werden, denn die darin befindlichen Räder drehen sich ja weiter –, kann nur al Umgehungstatbestand gewertet werden. Unseres Erachtens greift die Ausschlusswirkung voll durch: Eine Neukonzeption ist rechtlich nicht möglich, die Planung insoweit insgesamt nicht erforderlich. 3.2.g Substanzieller Raum Aber auch der Umfang der offen liegenden Bauleitplanung geht erheblich über das als notwendig anzusehende Maß hinaus. Nach der „Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans“ (Seite 8 unten) sollen drei neue Konzentrationszonen für die Windenergie mit einer Gesamtgröße von 296 ha ausgewiesen werden, dies entspricht ca. 3,4 Prozent der Gemeindegebietsfläche. In der 2. Ergänzung der Standortuntersuchung (Seite 82, Zusammenfassung) Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 28 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag werden die drei Potentialflächen gar mit einer Größe von 335 ha (3,8 % des Gemeindegebietes) ausgewiesen. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, dass der Argumentation folgend aufgrund der besonderen Ausstattung des Gemeindegebietes knapp unter 2 % ausreichend sind, um substantiellen Raum zu schaffen. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzukommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretische weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Jedenfalls übertreffen beide Größenangaben für die „Bauleitplanung Windenergie“ das Maß der Flächenausweisung für Windenergieanlagen bei weitem die landesplanerische Zielvorgabe von 2 Prozent. Nach dem Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Das Übermaß an Flächenausweisung kann sicher nicht als „unbedingt notwendig“ angesehen werden. Und ausgerechnet die Gemeinde Hürtgenwald, deren Flächenanteil überwiegend aus Wald besteht – allesamt unter Landschaftsschutz! –, konzipiert neu ausschließlich im Wald weit über die Flächen-Sollvorgabe hinaus und damit auch nicht im unbedingt notwendigen Maß. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 3.2.h Beanspruchung von Waldflächen Dies vor dem Hintergrund der vom Bund zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder und Europa international eingegangenen Verpflichtung, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen in Gebieten zu verbieten, deren vorrangiges Managementziel „Schutz von Landschaften“ ist (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2). Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es wird nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 29 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit zusammen, dass die allgemeinen Aspekte auf der Ebene des FNP vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der Entwürfe der Bebauungspläne dienen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In Nordrhein-Westfalen fallen unter dieses Verbot von Aktivitäten mit negativen Auswirkungen alle landschaftsgeschützten Wälder (Landeswaldbericht 2012 Seite 71). Gemäß Landeswaldbericht 2012 (Abschn. II.4.9 Geschützte Wälder) hält sich der Forst hieran, nicht jedoch die Gemeinde Hürtgenwald bei ihren beabsichtigten Bauleitplanungen im landschaftsgeschützten Wald. 3.2.i Planverfahren III. Planverfahren Flächennutzungsplan und Vorhaben bezogene Bebauungspläne, die bei der frühzeitigen Beteiligung noch parallel liefen, werden nunmehr vorerst zeitversetzt weitergetrieben. Damit wird die Verbindlichkeit der Bebauungspläne vom zeitlich vorlaufenden Flächennutzungsplan abgekoppelt. Welche, wenn nicht verfahrenstaktische Gründe hätten hierfür maßgeblich sein können? So werden dann erst im Rahmen des späteren Bebauungsplanverfahrens überhaupt erste Daten und Prüfergebnisse etwa zu Schallemission und Schattenschlag für die aktuellen Standorte vorgelegt, so dass bis dahin für die vorlaufende Flächennutzungsplanung keine auch nur überschlägige Vorabschätzung dieser für die Planrealisierung mitentscheidenden Wirkfaktoren erfolgen kann. Eine Sicht und Landschaftsbildanalyse ist ebenfalls bislang nicht vorgenommen und deren Anfertigung scheint offensichtlich auch nicht vorgesehen zu sein. Jedenfalls ist hiervon weder in der Planbegründung noch in der Vorlage „Umweltbericht“ die Rede. Nach Abschnitt 4.3.1 („Flächennutzungsplan“) des Windenergieerlasses vom 11.07.2011 liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten würden zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies ist frühestens im Bebauungsplanverfahren zur Offenlage der Fall. Einzelne abwägungserhebliche Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich auf die einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien in der Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser bestätigt unter 4.3.2 diese Vorgehensweise. 30 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan berücksichtigt und bilanziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Belange vollständig ermittelt. Hierzu gehören Schallemission und Schattenschlag ebenso wie Sicht- und Landschaftsbildanalyse. Da diese Belange für den offen liegenden Flächennutzungsplan nicht ermittelt sind, liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept vor. In die Abwägung sind nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Damit sind wesentliche und entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und Belange entsprechend ihrer tatsächlichen Bedeutung und ihres Gewichtes konzeptionell nicht in die Bauleitplanung eingeflossen. Der offen liegende Flächennutzungsplan im Außenbereich ist allein zum Zweck der Realisierung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aufgestellt, er erfüllt damit eine einem Bebauungsplan vergleichbare verbindliche Funktion. Es hätte auch von daher zwingend im jetzigen Flächennutzungsplanverfahren der Vorlage eines Schall- und Schattengutachtens wie auch einer Sichtund Landschaftsbildanalyse bedurft, damit nicht am Ende die Bauleitplanung an rechtlichen Hindernissen des Emissionsschutzes und des Landschaftsbildes scheitert, was bedeutet, dass die gesamte Bauleitplanung vollzugsunfähig ist. Bei den Entfernungen ab den ersten 200 Meter hohen Anlagen nahe des Geyer Kreuzes im Diergardt’schen Forst bis zu Beginn der Ortslage Gey ist zumindest bei Nord und Westwind mit erheblichen Emissionsbelastungen ebenso zu rechnen wie mit gravierenden Veränderungen des äußerst hervorgehobenen Sicht- und Landschaftsbildes bis viele Kilometer weit ins Land hinein. 3.2.j Funktionsverlust und Zerschneidung des Waldes In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es: „Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnah- Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr 31 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag men erforderlich.“ zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Transport, Aufbau, Wartung, Anschluss und Betrieb der Windenergieanlagen verursachen erhebliche Eingriffe in den Wald. Die Relevanz der Eingriffe wächst mit der Größe/Höhe der Anlagen. Für die etliche hundert Tonnen schweren Transporte der Turmteile, der Gondel, der Rotorflügel und der Kräne müssen die zumeist völlig unbefestigten Waldwege zu den einzelnen Standorten – insbesondere für die nicht unmittelbar neben dem Rennweg liegenden im Diergard’schen Forst – tiefgründig und massiv hergerichtet werden. Sowohl die Breite, die Kurvenradien wie auch die Wegekreuzungen müssen den überlagernden und überschweren Transporten angepasst werden. Auch der Rennweg selbst ist davon betroffen. Die zur Aufstellung der Anlagen benötigten Autokräne haben erhebliche Achs- und Gesamtgewichte, die vorhersehbar über die Tragfähigkeit des Rennwegs, der für derartige Belastungen offensichtlich nicht ausgelegt ist, hinausgeht. Beschlussvorschlag Vgl. Nr.2.1 Es wird also notwendig sein, sämtliche Zuwegungen mit einem entsprechend verbreiterten Wege- und Lichtraumprofil frei zu räumen und tiefgründig fest auszubauen, um den vorstehenden Anforderungen zu entsprechen. Damit wird der Wald lang schneidig zerschnitten. In Bereichen feuchter Böden (Diergard’scher Forst) sind überdies erhebliche Auswirkungen auf die Hydrologie die zu erwartende Folge. Wie für die Zuwegungen zu den Anlagen müsste auch für Aufbau und Betrieb (Bedienung und Wartung) jeder einzelnen Anlage eine größere Fläche gerodet und offengehalten werden. Hinzu kommen die nachteiligen Auswirkungen größerer baulicher Weiterungen für den noch gänzlich fehlenden Netzanschluss der Anlagen. Durch diese Eingriffe wird der Wald in ein Schachbrettmuster aus Waldstreifen und Kahlschlägen aufgelöst und stark fragmentiert. Damit verliert der geschlossene Wald seinen Charakter und büßt einen Teil seiner ökologischen Funktion ein. Das Wald-Innenklima wird sich ebenfalls verändern. Es widerspricht der realen Wirkweise der Gesamtplanung, die Sicht lediglich auf den jeweiligen Standplatz etwa in einem bewusst gewähl- 32 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ten Fichtenschlag zu beschränken. Die Anlagen mitsamt der erforderlichen Infrastruktur durchschneiden zweireihig die gesamte unzerschnittene strukturreiche Waldfläche von Nord nach Süd und entfalten somit eine riesige Barrierewirkung bis in große Höhen hinein. Davon sind auch weite Teile der angrenzenden, nicht unmittelbar im Plangebiet liegenden Waldbereiche betroffen, die ihre relative Wertigkeit verlieren. Das Biotop „Wald“ wird im Planbereich in ein flächiges Waldsaumbiotop umgewandelt. Zwar entwickeln sich einerseits aus den neu geschaffenen Waldrändern und Freiflächen wiederum wertvolle Biotope für viele Tier und Pflanzenarten, doch andererseits bleibt damit zugleich zu befürchten, dass sich in den neugeschaffenen Habitaten die installierten Windenergieanlagen als tödliche Fallen für Teile der Avifauna erweisen. Die für die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens so gewichtige „Signifikanz des Tötungsrisikos“ wird vom Fuchs und seiner Verwandtschaft maßgeblich mitbestimmt. Durch Wegebau und Bauflächen wird die landschaftliche Zerschneidungswirkung noch weiter verstärkt, die bereits aufgrund der besonderen funktionalen Prägung (UZVR) der hoch über den Wald hinausragenden Anlagen selbst eintritt. Wenn auch (derzeit noch) begriffliche Konzentrationszonen keine Zerschneidungswirkung per Definition zukommt (Räume, die durch technogene Elemente wie: Straßen mit mehr als 1000 Kfz/24h, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderer Funktion wie z.B. Verkehrsflugplätze), so gehört der Nutzungstyp „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“ dennoch ohne jeden Zweifel zu den Elementen, die nach ihrer räumlichen Verteilung und Intensität Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses sind und einen vergleichsweise hohen Grad einer Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) kennzeichnen. Jedenfalls hat das Planungsbüro es unterlassen, dezidiert zu untersuchen, ob und in welchem Maße der flächenhafte Windpark „Rennweg“ hinsichtlich seiner konkreten Auswirkungen eine Zerschneidung- und Barrierewirkung entfaltet (Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz). 33 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde wurde im Verfahren beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz gilt als erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren keine negative Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Kreis Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl. auch Nr. 3.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der beplante Wald samt Umgebung ist in Größe, Struktur, Nutzung und Nutzungsintensität sowie der Randwirkung und Eindringtiefe von Störungen, ein Lebensraum, dessen Ökosysteme, Zönosen, Populationsstrukturen oder Individuen so gut wie keiner Störung unterliegen. Das ändert sich mit der Bauleitplanung grundlegend und massiv! Der relativ schmale Rennweg selbst, auf dem seit Jahrzehnten schon keinerlei öffentlicher Verkehr mehr stattfindet, entfaltet als Relikt aus vergangener Zeit in seiner jetzigen Ausprägung und Nutzung weder tatsächlich noch per Definition Zerschneidungswirkung. Die anderslautende Beurteilung des Planverfahrens geht hier fehl. Die Anlagen bedürfen der regelmäßigen Wartung und ggf. auch der Bewachung. Die Zuwegungen müssen jederzeit befahrbar gehalten, das heißt auch im Winter von Schnee geräumt werden. Dadurch entstehen im Wald sowohl tagsüber als auch nachts regelmäßige Störungen, die anfahrtsbedingt über das eigentliche Plangebiet in die angrenzenden Waldbereiche hinausgehen. 3.2.k Landschaftsschutz V. Landschaftsschutz Wie die beiden anderen liegt die Zone „Rennweg“ im Landschaftsschutzgebiet. Hier ist der besondere Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der besonderen Bedeutung für die nahe Erholung (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzt. Die Windenergieplanungen jedoch verändern den Charakter des Gebietes unzulässig und laufen dem ausgewiesenen Schutzzweck zuwider. Sie widersprechen damit den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung, insbesondere auch dem maßgeblichen Schutz des Landschaftsbildes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der der Windenergie neuerlich zugemessene besondere öffentliche Belang steht jedenfalls nicht a priori über den Belangen der Schutzgebietsausweisungen, deren Grundfunktionen grundsätzlich nicht berührt werden dürfen. 34 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans wird das Schutzgut Landschaftsbild unter 1.5.7 wie folgt beschrieben: Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s „Die Fläche liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 ‚Östlicher Hürtgenwald‘. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Die Waldflächen im Bereich des Plangebietes A gehören, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. …… Das Landschaftsbild ist aufgrund der Bewaldung recht einheitlich. …… In unmittelbarer Umgebung (insbesondere im nördlichen und westlichen Bereich) des Plangebietes sind naturnahe Waldabschnitte mit altholzreichem Eichen-, Eichen und Buchenwald, stellenweise Birken-, Eichen- oder Buchenwald. Das Waldgebiet wird von zahlreichen Bächen durchflossen, an deren Hängen zum Teil EichenHainbuchenwaldbereiche zu finden sind. Entlang der Bachläufe befindet sich ein bachbegleitender Erlenwald mit strukturreichem Grünland. …… Der Landschaftsraum des Plangebietes und der Umgebung ist weitgehend störungsarm. Vorbelastungen durch technische Bauwerke oder Bebauung sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das siedlungsnahe Gebiet (GEY/Großhau) ist durch zahlreiche Forst- und Wanderwege gut erschlossen. Ein belebtes Relief durch eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder allenfalls geringer Zerschneidung durch Straßen erhöht den In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten des derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger ein Bild davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die Gemeinde Hürtgenwald den Planungsprozess transparent halten will. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen Der Schutzzweck muss weiterhin Bestand haben. In der Vielzahl (Konzentrationszone mit acht Anlagen) und mit der Höhe von 170 bis 100 Meter würden Windenergieanlagen samt notwendiger Infrastruktur dem landschaftsgeschützten Waldgebiet vollends seine Grundfunktion nehmen und den Schutzzweck total eliminieren. Wer würde ernsthaft behaupten wollen, dass im Plangebiet und darüber hinaus eine ruhige Erholung noch möglich ist. Reiz und Schönheit des Waldes sowie Struktur und Charakter dieses dominanten und exponierten Eifelrückens dahin sind! 3.2.l Landschaftsbild Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 35 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wert der Waldungen für die stille Erholung.“ In der Zusammenfassung unter 1.10 auf Seite 79 kommt der Planer zu dem Ergebnis: „Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild.“ Diese im Umweltbericht vom beauftragten Planungsbüro zutreffend konstatierten höchsten Wertigkeiten und Belange für dieses ausgesprochen hochwertige Landschaftsbild hindern den Planungsträger nicht bei seiner expansiven Bauleitplanung! Das zeigt von einer kaum mehr zu überbietenden Geringschätzung der Landschaftskultur sowie einem ungesteuerten, „blinden Windkraftaktionismus“, der jedes ästhetisch wirksame Naturverständnis, das Gefühl für das Zusammenspiel der umgebenden Natur mit der eigenen Leiblichkeit vermissen lässt. Das macht schon sehr betroffen! Dem „unbedingt“ ausgegebenen Ziel, regenerative Energien stärker zu fördern, wird die Grundsatznorm des Naturschutzes, Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft als Lebensgrundlage für den Menschen und in Verantwortung für künftige Generationen zu sichern, bedingungslos geopfert. Der Planer stellt zwar im Umweltbericht aus Seite 55 einheitlich für die drei Plangebiete fest, dass das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft sind, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen, aber aufgrund der vorgenommenen Analyse des Naturraumes eine technische Überprägung der geschützten Biotope sowie Naturschutzgebiete nicht erfolgt. Das kann nun sicher nicht für den Planungsraum am Rennweg gelten! Das Gegenteil ist der Fall: In dem völlig unvorbelasteten Naturraum stellt eine Konzentrationszone für die Windenergie eine extreme technische Überprägung dar. Der definitiven Eingriffsbeschreibung allerdings entzieht sich der Planer mit dem Hinweis (Umweltbericht Seite 57, Mitte): „Da auf der Flächennutzungs- 36 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag planebene weder Anlagenzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden, ist eine Sichtbarkeitsanalyse auf dieser Ebene nicht möglich“. Offensichtlich doch, denn in den vorliegenden überarbeiteten Planungsunterlagen sind die Standorte (ohne Feinpositionierung), die favorisierten Anlagentypen, die Anlagenzahl, die Anlagenhöhen und auch die Rotordurchmesser weitestgehend präzisiert. Die zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalyse hätte nämlich gezeigt, dass vor allem die vier nord-östlich vom Katzenknipp geplanten 200 Meter hohen Räder wie auch die weiteren vier in der Nähe des Rennweges projektierten 170 Meter hohen Anlagen eine unerträgliche „Horizontverschmutzung“ darstellen. In ihrer Schlankheit und enormen Höhe heben sich die Windräder als die einzigen Elemente gigantisch und in dominanter Weise über dem Waldsaum vertikal gegen die geschwungene Horizontlinie des Höhenzuges ab. Auf diese Weise wird das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der völlig ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und Wald in aggressiver Weise kontaminiert. Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige Fremdkörper beim freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug sein. Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in Richtung Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen Eifelrückens würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen des modernen Typs seine Eigenart total verlieren. Ein Windpark würde diesen prominenten, exponierten naturnahen Waldbereich in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden und das aus Kölner Raum weithin sichtbare einzigartige Panorama verunstalten. Wegen der gigantischen Höhen sprechen die kumuliert stehenden, spargelartigen Anlagen mit dem 6- bis 7-fachen über den Baumkronen die Wahrnehmung jeden Betrachters sofort an und „strahlen“ in ihrer Auffälligkeit 37 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. die- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Ver- visuell tief in die nach Osten stark abfallende Umgebungslandschaft hinein und belasten die Weitsicht noch bis zu mehr als 40 Kilometer schwer. Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft durch die flashlightartige Befeuerung der Rotorspitzen. Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses Alleinstellungsmerkmal stören sie das ästhetisch einzigartige Gliederungsgefüge der bewaldeten Landschaft, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur neue, landschaftsfremde leitpunkte überstülpen (Strukturbruch). In dominanter Präsenz stellen während des Betriebes der Anlagen die permanent kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen ortsfremde Bewegung mit starker Suggestionswirkung und großer Anziehungskraft dar. Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie magische „Blickfänger“, die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und diese auf’s Schwerste beeinträchtigen. Bei entsprechendem Stand der Abendsonne wird Schlagschatten über die gesamte Ortschaft Gey hinaus wirksam. Lärm und Dauergeräusche des Windparks und seiner infrastrukturellen Einrichtungen einschließlich der sich einstellenden verkehrlichen Belastungen bewirken in einem deutlich größeren als lediglich dem Planbereich den Verlust der Stille, die notwendig ist, um die typischen Töne und Klänge des Waldes wie Vogelgezwitscher, Wildtierlaute und Baumrauschen wahrnehmen und genießen zu können. Seit langem ist empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen, dass Landschaftsästhetik keineswegs allein eine subjektive Angelegenheit ist (bereits Kastner, 1985). Erhalt einer lebens- und liebenswerten Landschaft ist auch in Zeiten der Energiewende kein zu vernachlässigender Belang. 3.2.m Natur- und Artenschutz VII. Natur- und Artenschutz Hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes identifizieren wir uns mit dem Inhalt der umfänglichen Ausführungen der gemeinsamen Stellungnahme der 38 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Naturschutzverbände. ser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. waltung an. Um Wiederholungen zu vermeiden, tragen wir die inhaltlichen Aussagen zum Natur- und Artenschutzes für den Waldbereich am Rennweg hier nicht erneut vor, sondern belassen es beim Verweis auf die Stellungnahme und die nachfolgenden grundsätzlichen Bedenken: Die für die Flächen „Rennweg“ vorliegende Artenschutzprüfung des Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr wurde in 2012 von März bis Oktober durchgeführt. Eine einjährige Untersuchung kann zu keinem belastbaren Ergebnis für zuverlässige Prognosen führen, weil Vegetationsqualitäten und Populationserfolge sich erfahrungsgemäß von Jahr zu Jahr (sehr) unterscheiden. Der Untersuchungszeitraum hätte sich daher mindestens auf zwei, besser noch drei Jahre erstrecken müssen, um Zustand und Vorkommen vollständiger und verlässlicher erfassen zu können. Insoweit haben die Artenschutzgutachten Fehr inhaltlich leider eine nur sehr eingeschränkte Aussagekraft, auf der eine zuverlässige Risikoabschätzung für die Fauna, insbesondere aber der Ausschluss einer Signifikanz von Tötungsrisiken möglich ist. Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Arten-Feststellung im Gutachten basiert im übrigen auf dem wahrgenommenen Ist-Zustand. Die sich aufgrund der Eingriffe einstellenden Habitatsveränderungen und deren Auswirkungen insbesondere auf die gefährdete Fauna sind nicht besprochen. Soweit die Anlagen in den neugeschaffenen Habitatstrukturen sich als „Fallen“ erweisen, drohen erhöhte Gefahren für die Fauna. Es fehlen langfristige Prognosen anhand einer Modellentwicklung. 39 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.2.n Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Anlage wird darauf verwiesen, dass es derzeit kein hartes Tabukriterium „Unzerschnittener Wald“ gibt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Tabukriterium unzerschnittener Wald Der neue Windenergieerlass, auf welchen in der Anlage verwiesen wird, ist mit Datum vom 04.11.2015 in Kraft getreten. Auch dieser führt kein Tabukriterium „Unzerschnittener Wald“ auf. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 40 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.3 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg) 3.3.a Beschlusslage I. Offenlage Die derzeit laufende Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entspricht nicht der Beschlusslage des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bürgermeister war beauftragt, mit angepassten Planunterlagen die erneute Offenlage durchzuführen. Dies ist nicht erfolgt. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die erneute Offenlage wurde ohne den Rennweg durchgeführt. Maßgeblich ist der Stand der Planzeichnung zum Flächennutzungsplan. In der Standortuntersuchung ist der Rennweg, wie auch die anderen, nicht zur Ausweisung kommenden Flächen, als Potentialfläche enthalten; nur die Flächen M und H werden als Konzentrationszone im FNP ausgewiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Offenlage entgegen der Beschlusslage des Rates Am 08. 04 2014 hat in seiner Sitzung der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den folgenden Beschluss gefasst: a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als Konzentrationszonen wird beschlossen. Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig herausgenommen. b) Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken wird zurückgestellt. c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische Abstimmung 41 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 3.3.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen. Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage, die jedoch dem Beschluss des Gemeinderates, den Rennweg endgültig, das heißt "ohne wenn und aber" aus der Planung herauszunehmen, nicht entspricht. Die der Offenlage zugrunde liegenden Planunterlagen sind allesamt bereits v o r dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses erstellt und danach nicht nach den Vorgaben des Ratsbeschlusses angepasst worden. Dies betrifft insbesondere 1. die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014, 2. den Umweltbericht vom März 2014 und 3. die Standortuntersuchung samt Analyse-Karten vom April2014. 3.3.b Artenschutz 1. Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014 FNP-Begründung kontra Ratsbeschluss In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es unter RdNr. 1.2 Anlass Ziel und Zweck der Planung "Die Fläche Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III ,Rennweg' dargestellt, ist jedoch nicht unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet. Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll. Die Untersuchungen zum Artenschutz sind inzwischen eingestellt. Die Untersuchungen zum Artenschutz erfolgen für alle Flächen, die als Konzentrationszonen ausgewiesen werden im Flächennutzungsplan, nicht auf der Ebene der Standortuntersuchung. Hier wurde für alle Potentialflächen nur eine grobe Einschätzung abgegeben. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet 42 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden ,Windenergie und Artenschutz' abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A ,Rennweg' durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. " Endgültige Ratsentscheidung zum Rennweg gefallen Im Widerspruch zu dieser Feststellung in den Planunterlagen steht jedoch, dass der Rat am 08. 04 2014 (Punkt a) Satz 2) über die Fläche "Rennweg" bereits endgültig entschieden hat. Insoweit trifft diese grundsätzliche Feststellung in der Plan-Begründung, derzeit sei "politisch noch nicht entschieden", nicht zu und kommt ebenfalls dem Ratsbeschluss unter Punkt c) nicht nach, die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen. Untersuchungsumfang und-Prüftiefe überflüssig Mit dem Herausnahme-Beschluss des Rates ist die Fläche "Rennweg" nicht mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung. Mit diesem Beschluss, den "Rennweg" aus der Planung herauszunehmen, ist folglich auch für die in der FNP-Begründung noch angesprochenen laufenden Artenschutz rechtlichen Untersuchungen die Grundlage entfallen. Da eine Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen nicht die Rechtsnormqualität eines Bebauungsplanes hat und noch keine Vorabentscheidung über die tatsächliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Zonen trifft, sind "artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind," ein unzulässiger Vorgriff auf das Genehmigungsverfahren mit dem vollen Prüfprogramm des§ 35 BauGB (OVG Münster 7 A 3368/02, OVG Lüneburg 12 MN 300/12). 43 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 3.3.a und 3.3.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Soweit jedoch für die Fläche A "Rennweg" Untersuchungen mit einer derartigen Prüftiefe vorgenommen werden, hätten gleichartige Untersuchungen auch für die übrigen Potentialflächen vorgenommen werden müssen, um den methodischen Anforderungen an ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu genügen. Es entspricht bei Vorliegen einer aufgrund des Ratbeschlusses vom 08.04.2014 in der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erfassten Fläche nicht den gesetzlich normierten Verfahrensschritten einer Bauleitplanung, bereits vor der die Bauleitplanung vorbereitenden Flächennutzungsplanung für ein späteres konkretisierendes Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren quasi vorsorgende Untersuchungen durchzuführen. Da der Rat eine Änderung der Flächennutzung zugunsten der Windenergie für den Rennweg per Beschluss abgelehnt hat, widerspricht jede auf eine konkretisierende Planung bezogene Untersuchung der eindeutigen Beschlusslage. Dem Ratsbeschluss steht auch entgegen, "aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden Windenergie und Artenschutz" abzuwarten. Die Plan-Anpassung findet auch diesbezüglich nicht statt, denn der Rennweg befindet sich nach dem Willen des Gemeinderates nicht mehr in der Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. 3.3.c Umweltbericht 2. Umweltbericht vom März 2014 Der seit 12. Mai laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste Umweltbericht vom März 2014 zugrunde. Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes" wird (auf Seite 3 Mitte) zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung die Fläche am Rennweg als Fläche III dargestellt, für die im Gegensatz zur bestehenden Ratsentscheidung und damit- wie auch schon in der Plan-Begründung - unzutreffend ausgeführt wird: 44 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Erst nach der angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter als zu berücksichtigender städtebaulicher Belang als Kriterium für die Detailuntersuchung freigegeben. Eine Einarbeitung vor der Sitzung konnte somit nicht erfolgen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. "...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde diesen Bereich für die Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll". Gründe der Entscheidung für die Herausnahme der Fläche "Rennweg" Während der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg" beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage "Umweltbericht" noch davon, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung durch die WBV West nach derzeitigem Stand ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich sei. Dennoch empfiehlt der Umweltbericht auch noch die Fläche A "hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen" aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (unter 1.7.7 auf Seite 58 unten). Weiter heißt es: "Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47% der Potentialflächen (569 ha). Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen." 3.3.d Beschlussvorschlag 69/2014 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der Sitzung am 08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch noch unmittelbar vor der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags 69/2014 die Fläche A aus den folgenden Gründen aus der Planung herausgenommen: "Unzerschnittene Räume Das LANUV hat eine Kartierung erstellt, die die unzerschnittenen Räume darlegt. Der Bereich der Fläche A, aber auch die Bereiche der Flächen B, D, C, 1/J, E, Fund N liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 qkm-Fläche. Hiervon existieren in der Eifel nur drei Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der erneuten Offenlage nicht enthalten. 45 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden kann. Die Fläche A liegt deutlich innerhalb des unzerschnittenen Raums. Die Flächen G, UM liegen im Bereich 10 bis 50 qkm, einzig die Fläche H liegt teilweise in der kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5 bis 10 qkm. Hier könnte demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass diese Karte des LANUV keine Aussage über den Waldbesatz der Flächen trifft (Anregungen zu diesem Thema kamen insbesondere vom LANUV und vom BUND). Biotopverbund Die Fläche A (Rennweg) liegt im Landschaftsschutzgebiet Östlicher Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten. Der größte Teil dieser Fläche liegt in einem "Biotopverbund mit besonderer Bedeutung" (amtliche Bezeichnung: VB-K-5104-012). Zusammenhängender Wald Anhand einer Luftbildauswertung könnte auch der unzerschnittene Wald analog aufgenommen und in der Detailuntersuchung als Untersuchungskriterium aufgenommen werden (Anregungen hierzu kamen insbesondere vom BUND). Naherholung/Tourismus Zahlreiche Bürger gaben an, den Wald am "Rennweg" als Naherholungsgebiet zu nutzen. Dieses würde gefühlsmäßig durch die Anlagen beeinträchtigt. Artenschutz Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Einwendungen der Naturschutzverbände zum Artenschutz zu beachten sind. Es handelt sich um einen sensiblen Bereich, bei dem ein abgesichertes Vorgehen nachvollziehbar wünschenswert ist. Flugsicherung Ein wesentlicher Punkt, der sich aus der Offenlage ergeben hat, ist jedoch, dass die Belange der Flugsicherung noch nicht abschließend geklärt sind. Bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhenbeschränkung von 520 m ü. NN lässt sich kein 46 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ABWÄGUNG UND ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG Vgl. Nr. 3.3.d Als Ergebnis der Auswertung der Anregungen aus der Offenlage ist festzustellen, dass eine Herausnahme der Fläche A (Rennweg) aus der Planung erforderlich ist. Im Abwägungsergebnis ist die Fläche Rennweg in den Unterlagen der erneuten Offenlage nicht enthalten. Daher werden zur Vermeidung von Kosten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen auch zum Monitoring eingestellt. Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt sein. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen wirtschaftlicher Anlagenbetrieb sicherstellen. Somit fällt die Fläche A in diesem Punkt derzeit in ihrer Eignung zurück. Landschaftsbild Durch die Errichtung der Windenergieanlagen wird das unvorbelastete, ästhetisch besonders wertvolle Erscheinungsbild der Gemeinde verunstaltet. Für die Fläche A (Rennweg) gilt dies insbesondere durch die exponierte Lage und die weite Signalwirkung als charakterisierendes Bild der Gemeinde. 3.3.e Abwägung und Entscheidungsvorschlag Es wird empfohlen, die erneute Offenlage nach § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als Konzentrationszonen zu beschließen. Im Sinne einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung muss die Standortanalyse erneut überprüft werden. Weiterhin soll die Verwaltung beauftragt werden, eine erneute Iandespianerische Abstimmung durchzuführen." Den der Abwägung und Entscheidung durch den Rat zugrunde liegenden Gründen hätte in einer korrekten Planbearbeitung durch die Verwaltung und die für diesen Verfahrensschritt beauftragte VDH Erkelenz Rechnung getragen werden müssen. Die Benennung aller Gründe, weshalb sich die Windenergieplanungen am Rennweg nicht durchsetzen, ist Teil der abzuwägenden konkurrierenden Belange. Die Benennung ist aber nicht erfolgt und folglich diese Gründe nicht in die Abwägung eingestellt. 47 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine konkreten Fehler benannt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die angestrebten Nutzungen sind nicht außerhalb des Walds realisierbar, vgl. 4.3.3. der Begründung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stattdessen wird in den offen liegenden Planunterlagen die MRVABauhöhenbegrenzung als allein „entscheidend" dafür vorgegeben, dass "nach derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht ausgewiesen wird. Ohne sämtliche konkurrierenden Belange einzustellen, zutreffend zu gewichten und zu bewerten, ist die Planung mit gewichtigen Abwägungsdefiziten behaftet. 3.3.f Standortuntersuchung 3. Standortuntersuchung Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie weist ebenfalls methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen" auf, weil Belange unvollständig ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet und in Zuordnung zueinander ungleich gewichtet werden. Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind offensichtlich im Abwägungsvorgang- z. B. zum Belang "Landschaftsbild"- Fehler unterlaufen, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). 3.3.g Methodik der Standortuntersuchung II. Planung Planungsziel Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes will die Gemeinde Hürtgenwald auf geeigneten Konzentrationsflächen rechtssicher der Windenergie substantiellen Raum verschaffen, um den übrigen Raum grundsätzlich von jedweder Windenergienutzung freizuhalten (Ausschlusswirkung). Dies aber setzt voraus, dass die Planungen höherrangigen Vorgaben entsprechen und innerhalb eines gesamträumlichen Planungskonzeptes alle konkurrierenden Belange sachgerecht und vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und gewichtet Die immissionsrechtlichen Pauschalabstände müssen nicht auf 0 reduziert werden, wenn andernfalls keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen. Dies würde zu einer Fehlgewichtung zwischen dem Schutzgut Mensch und dem Schutzgut Natur und Umwelt führen. (vgl. auch Nr. 1.2.o) Durch die Regionalplanungsbehörde ist anerkannt, dass Mindestabstände zu den Siedlungsbereichen von 650 m zugestanden werden und sodann eine Planung im Wald zulässig ist. 48 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und untereinander abgewogen werden, um Rechtssicherheit zu erlangen. Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE; RN 71ff). Ohne Rechtssicherheit entfaltet der Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung. Beschlussvorschlag Planung entgegen den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung Die vorliegende Plan-Änderung nimmt so gut wie ausschließlich Waldgebiete in Anspruch, obwohl die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind. Die 9. Änderung der Flächennutzungsplanes steht insoweit bindenden Vorgaben der Landes- und Regionalplanung entgegen und ist daher unzulässig. „Schrittweise Methodik" zur Ermittlung von Offenlandflächen Durch die sachwidrig schematische Berücksichtigung von Pufferzonen und Vorsorgeabständen werden die möglichen Offenlandflächen so weit reduziert, dass eine Windkraftnutzung dort nicht mehr möglich ist, ihr also - entgegen der landesplanerischen Vorgabe - im Offenland substantiell kein Raum mehr verschafft wird (BVerwG vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07). Dies kommt gleichsam einer verkappten Verhinderungsplanung für das Offenland gleich. Es hätte schrittweise unter Herabsetzung der vorsorgenden Abstände die mögliche Inanspruchnahme von Offenlandflächen geprüft werden müssen. Das Nicht-Einhalten der "schrittweisen Methodik" führt zur Unwirksamkeit des Planes (BVerwG vom 13.12.2012-4 CN 1.11, OVG Münster 2 D 46/12.NE) Überwindbare Hindernisse und Flächengröße kein Ausschlusskriterium Flächen, für die aber über eine Ausnahmegenehmigung Windkraftnutzung theoretisch möglich wäre, dürfen ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden wie Flächen, bei denen sich der gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE). Auch kleinere Flächen - mit weniger als drei Windenergieanlagen - sind in Gebieten wie Hüftgenwald mit wenig Flächenpotential im Offenlandbereich verpflichtend in die Abwägung mit einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE). 49 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.3.h Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die bestehenden Zonen wurden die gleichen Kriterien angewandt wie für die neu auszuweisenden Zonen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bestehende Anlagen Bestehende WEA-Standorte als Potentialflächen Die Windenergie soll mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung im Gemeindegebiet grundlegend neu geordnet werden. Dabei sind im Rahmen des geforderten schlüssigen gesamträumlichen Konzeptes auch die bestehenden WEA-Standorte, eine mit drei Anlagen in Brandenberg und zwei mit jeweils zwei Anlagen in Raffelsbrand, grundsätzlich als Potentialflächen einzustufen und mit allen übrigen im Rahmen der Einzelabwägung nach gleichen Kriterien miteinander zu beurteilen. Vorliegend sind im Rahmen der bereits festgesetzten Sonderbauflächen für die Windenergienutzung bzw. der konzentriert genehmigten Windenergieanlagen detaillierte Untersuchungen der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Besiedlung erfolgt; dies gilt nach der Rechtsprechung in besonderer Weise, "wenn Ortsgemeinden bereits der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen zugestimmt oder in anderer Weise dokumentiert haben, dass sie keine weitere Siedlungsentwicklung in Richtung auf die Standorte der Windenergieanlagen haben" (BVerwG vom 24.01.2008 - aaO). Konzeptionelle Prüfvorgaben durch repowerte Anlagen Aufgrund der Tatsache, dass erst 2012 sowohl in Brandenberg wie auch in Raffelsbrand bestehende Windräder repowert wurden und ebenfalls in Raffeisbrand für ein weiteres Windrad Ende 2013 Antrag auf Repowering gestellt ist, dürfte sich die unter RdNr. 1.2 auf Seite 4 oben angesprochene Prüfung, "ob die bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind", erübrigen. Da im Rahmen dieses Repowerings offensichtlich den Belangen der Windenergienutzung ein größeres Gewicht beigemessen wurde als allen übrigen Belangen etwa auch der des Artenschutzes, dürfte der Ausweisung einer aus mehreren kleineren Standorten zusammengefassten "mehrkernigen Konzentrationszone" im Offenland nichts im Wege stehen. Für die Beurteilung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelten mitunter weitere Grenzen, als die Gemeinde sich im Rahmen der kommunalen Planungshoheit selbst stellen kann. (vgl. 1.2.o und 3.3.f) Keine Ausschusswirkung durch bereits bestehende WEA-Standorte 50 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 11.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vgl. Nr. 3.1.b und 3.2.k Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unerheblich ist für dieses Verfahren die Frage (Plan-Begründung RdNr. 1.2 auf Seite 3 unten), ob die bereits bestehenden WEA-Standorte Ausschusswirkung besitzen. Weil der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.1997 die Zulässigkeit von Windenergieanlagen, also ihre "Privilegierung" im Außenbereich eingeführt hat, die bestehenden Zonen aber bereits Mitte der 90er Jahre, also vor Einführung der Privilegierung für die Windenergie realisiert worden sind, konnten diese keine Ausschlusswirkung erzielen. 3.3.i Windhöffigkeit Überhöhte Windhöffigkeiten durch angewandte Methode „WindSinn" Es fällt auf, dass der Planung zur Ermittlung der Windhöffigkeiten Windfeldsimulationsergebnisse nach "WindSinn“ zugrunde liegen, die deutlich überhöhte Prognosewerte für einige Potentialflächen erbringen. Im Gegensatz hierzu würde die Methode "FITNAH 3-D", der eine höhere Anzahl von Parametern zugrunde liegt - insbesondere, soweit es die Fläche A betrifft - zu wirtschaftlich eher grenzwertigen, jedoch ergebnisbezogen realistischeren Werten führen. FITNAH übertrifft sogar die in der VDI-Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an mesoskalige (Größenmaßstab für Wettersysteme betreffende) Modelle und wird üblicherweise im Gutachtensektor (z. B. vom Deutschen Wetterdienst und vom LANUV NRW) eingesetzt, weil sie insbesondere über Wald (starke Verzögerung des bodennahen Windes, Windgeschwindigkeitserhöhung über Bergrücken, Verstärkung der Böigkeit über rauem Untergrund) den Einfluss von Orographie (von Hangneigungen und Hangrichtungen ausgehende Wirkungen) und Landnutzung auf das Strömungsfeld realistisch abbildet. 3.3.j Landschaft Besonderes Gewicht des Landschaftsschutzes Alle vorgesehenen Planflächen stehen unter Landschaftsschutz. Als Entwicklungsziel ist hierfür der besondere Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der besonderen Bedeutung für die nahe 51 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Erholung rechtsverbindlich festgesetzt. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. mit § 34 Abs. 2 LG NRW sind alle Handlungenverboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Nach Ziff. 2.2.0 des Landschaftsplanes ist es insbesondere verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, setzen sich vorliegend gegen die gegenläufigen Belange des Landschaftsschutzes nicht durch. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem öffentlichen Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft zu (VG Aachen vom 07. 05.20126 K 1140/10). Landschaftschutzgebiete für WEA grundsätzlich nicht verfügbar Der Windenergieerlass NRW 2011 (Nr. 8.2.1.5) geht davon aus, dass eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Betracht kommt. Zentral kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehen Standort an. Diese hängt von dem besonderen Schutzbedürfnis des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab. 3.3.k Abwägungsdefizite Abwägungsdefizite Wenn die Standortuntersuchung für das Plangebiet L/M "Peterberg" auch zu einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen mag, so sind allerdings die Ergebnisse nur mittelschwerer LandschaftsbildBeeinträchtigungen für die Fläche H "Ochsenauel" und insbesondere für die Fläche A "Rennweg nicht mehr schlüssig nachzuvollziehen. Im Vergleich zu den Flächen A und H wurde der Fläche G (Rote Kaul) in unmittelbar räumlicher Nähe zu den bereits bestehenden beiden WE-Konzentrationszonen Raffeisbrand eine hohe Die Fläche G kommt auch aus anderen Gründen (Wasserschutzzone II) nicht für die Windkraft in Betracht. 52 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In NRW liegen Raumkategorien dieser Größe vor. Nach Auffassung des Planungsbüros sollen daher insbesondere diese Räume definitiv nicht in Betracht gezogen werden. Das in Hürtgenwald diese Kategorie nicht vorliegt, führt somit dazu, dass alle Räume mehr oder weniger geeignet erscheinen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beeinträchtigung zuerkannt. Ein eindeutiger Fehler im Abwägungsergebnis ("Abwägungsdiproportionalität"). Denn die Fläche G ist durch die nahen seit Mitte 1990 bereits vorhandenen WEA und durch große Straßenführungen vorbelastet, auch würde von hier aus keine belastende Fernwirkung eintreten. Dennoch wird in der Standortuntersuchung die Inanspruchnahme der Fläche G wegen der angeblich hohen Bedeutung für das Landschaftsbild mittels Skalierung (in der Standortuntersuchung als "Matrix" bezeichnet) durch einen roten Punkt ausgeschlossen. 3.3.l Punktnormierte Kriterien-Einteilung Punktnormierte Kriterien-Einteilung (Skalierung) nicht zielführend Nicht nur an der Stelle wird deutlich, dass die Kriterien-Einteilung (Skalierung mittels grünem, gelben und roten Punkt) zwar ein Versuch zur besseren Vergleichbarkeit der vorgenommenen Bewertungen sein soll, letztlich jedoch ausgesprochen unsachgemäß ist. Zu grob und zu wenig differenziert führt sie in die Nähe von schablonierten "Setzkasten- Ergebnissen" und zu eher leicht manipulierbaren "Einheitsbewertungen". Weitere Beispiele für "unsinnige" Skalierungen sind: 3.3.m Unzerschnittene Räume 6.1.11 "Unzerschnittene Räume" Räume bis>100 km² / 50-100 km² / Räume bis <50 km² Wenn schon nicht ein einziger Standort in einem >100 km² Raum liegt, weshalb dann eine derartige Skalierung? Notwendig wäre vielmehr im Hinblick auf eine Aussage zum jeweiligen Schutzstatus, spezifischer und feinjustierter zu skalieren sowie Ausmaß und Wirkung der Planungen im unzerschnittenen Raum deutlich zu machen. 53 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.3.n Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Absolut ausgeschlossen werden sollten nach Auffassung des Planungsbüros nur Laubwaldbereiche, für andere Waldbereiche besteht kein absolutes Tabu. Laubwaldbereiche werden bereits auf der Planebene zuvor als weiches Kriterium ausgeschlossen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wald 6.1.12 "Wald" n.e. / Wald / kein Wald Auch hier gilt, wenn es schon kein Ausschlusskriterium (rot) gibt und auch kein vorgesehener Standort außerhalb des Waldes liegt, weshalb dann diese Skalierung? Weil die Feststellung in 5.2.14 der Standortuntersuchung, "Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert", mit Einschränkung zutreffend ist, hätte es doch diesbezüglich der Unterscheidung ,Wald oder nicht Wald' überhaupt nicht bedurft. Der Hinweis auf die Feststellung in 5.2.14 ist aber insoweit falsch und irreführend, wie die Landes- und Regionalplanung verbindlich vorsieht, dass Wald nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Schutzfunktionen, die über die reine Einteilung nach Nadel- und Laubwald hinausgehen, wurden durch Festlegung von harten Tabuzonen berücksichtigt. Z.B. werden Naturschutzgebiete oder gem. § 47 LH geschützte Landschaftsbestandteile der Windkraft nicht zur Verfügung gestellt. Auch der Windenergieerlass (3.2.4.2) lässt eine Inanspruchnahme (von Wald) nur zu, "wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist". Es wäre also gewiss sinnvoller gewesen, nach der Qualität des Waldes und seiner Schutzfunktion zu fragen und entsprechende Einteilungen vorzunehmen. Ganz im Gegensatz dazu würden Windenergieanlagen im Bereich Ochsenauel die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen, die ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See erhalten, empfindlich stören 3.3.o Landschaftsbild Grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA am Rennweg Eine WEA-Planung am Rennweg würde gar zu einer groben Verunstaltung des Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Än- Der Rat schließt sich der Stellung- 54 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Landschaftsbildes führen. Hierfür hat die Standortuntersuchung nicht mal ein Unterscheidungskriterium definiert. derung des Flächennutzungsplanes. nahme der Verwaltung an. Am Rennweg würden sich nämlich Windräder rund 170 Meter hoch in geradezu gigantischer und dominanter Weise als die einzigen Elemente über den Waldsaum vertikal gegen die langgeschwungene Horizontlinie des von Norden nach Süden sich lang erstreckenden Höhenzuges abheben. Auf diese Weise würde das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der völlig ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und Wald in aggressiver Weise kontaminiert. Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige Fremdkörper beim freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug sein. Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in Richtung Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen Eifelrückens würde seine Eigenart total verlieren. Windenergieanlagen der größten derzeit errichteten Art mit Flügelspannweiten, die etwa 12.000 Quadratmeter überstreichen, würden das Bild dieses prominenten, exponierten naturnahen Waldbereichs in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden und das weithin aus dem Kölner Raum sichtbare einzigartige Panorama qualifiziert beeinträchtigen. Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter würde im Hinblick auf die exponierte Lage und das landschaftlich besonders reizvollen Panorama Anlagen, die das 6 bis 7-fache der Baumhöhen über die Kronen hinausragen, als grob unangemessen empfinden, zumal sie in ihrer singulären Auffälligkeit visuell tief in die nach Osten stark ab abfallende Umgebungslandschaft hinein wirken und die Weitsicht noch bis zu mehr als 40 Kilometer(!) schwer belasten. Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft durch die flashlightartige Befeuerung der Anlagen. Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses Alleinstellungsmerkmal würden WEA am Rennweg das ästhetisch einzigartige topographische Gliederungsgefüge zerstören, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur neue, landschaftsfremde Leitpunkte überstülpen und damit einen völligen Strukturbruch bewirken. 55 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist richtig, dass in Hürtgenwald bereits zwei Konzentrationszonen ausgewiesen sind. Wie der Begründung in Kapitel 1.2 zu entnehmen ist, ist nicht sicher, dass diese Ausweisung rechtssicher ist. Weiterhin möchte die Gemeinde weitere Flächen ausweisen, um erneuerbare Energien zu fördern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In dominanter Präsenz stellen während des Betriebs der Anlagen die permanent kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen ortsfremde Bewegung mit starker Suggestivwirkung und großer Anziehungskraft dar. Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie magische "Blickfänger", die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und diese aufs Schwerste belasten. Bei entsprechendem Stand der Abendsonne wird Schlagschatten über die gesamte Ortschaft Gey hinaus wirksam. Vor diesem Hintergrund kommt die Standortuntersuchung 3. Ergänzung unter 6.4 zu Fläche A zu einer "mittleren" Betroffenheit des Landschaftsbildes. Lückenhafte Ermittlung und gravierende Fehler im Abwägungsvorgang führen zu diesem unmöglichen Abwägungsergebnis im Rahmen der Suche nach geeigneten Standorten. 3.3.p Schlussanmerkungen Schlussanmerkung Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur 1. Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung im Schriftsatz vom 22. Okt. 2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 08. 04. 2014 zurückgestellt hat. 3.4 Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Rennweg) 3.4.a Rechtssicherheit der Planung Nachstehend tragen wir im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB über die in den bisherigen Offenlagen bereits vorgetragenen Anregungen und Bedenken hinaus das Folgende ergänzend vor: Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde Windkraftanlagen bestimmten Standorten im Gemeindegebiet zuweisen. Diese Zuweisung bewirkt, dass die Errichtung von Anlagen außerhalb dieser Flächen regelmäßig unzulässig ist. Das nun vorliegende Plankonzept entspricht den rechtlichen 56 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wie es in der Standortanalyse unter "2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung" heißt, hat die Gemeinde Hürtgenwald im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese werde derzeit ggf. Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Vorgaben. Beschlussvorschlag Insoweit würde die hier angesprochene Gefahr negativer Folgen der "Verspargelung" der Landschaft nicht bestehen. Dieser Hinweis der Verspargelung ginge also fehl, insbesondere kann er nicht als Begründung dafür herhalten, nun Windkraftzonen planen 'zu müssen', um eben diese Verspargelung zu verhindern. Mit der jetzt vorliegenden 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur weiteren Ausweisung von Windenergiezonen wird jedoch eine Ausschlusswirkung nur unter folgenden Voraussetzungen eintreten:  Es liegt ein schlüssiges Planungskonzept mit nachvollziehbaren Beurteilungskriterien vor  Das gesamte Gemeindegebiet wird in die Untersuchung einbezogen  Alle planungsrechtlichen Belange werden umfassend und zutreffend abgewogen Das vorliegende Planungskonzept aber ist weder schlüssig, noch sind die planungs-rechtlichen Belange umfassend und zutreffend abgewogen. Die Planung bleibt damit unnötig und übermäßig rechtsunsicher. 3.4.b Ausweisung der Zone A Vielmehr verfestigen die offenliegenden aktualisierten Planungsunterlagen lediglich bisherige unzutreffende Argumentationen und stellen die 'Tabu-Zone' Rennweg (s. u. Planfehler: Rennweg) weiterhin als grundsätzlich geeignet dar. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Standortuntersuchung gilt für den Rennweg: „Im Gegensatz zu den Flächen H und M hat die Fläche A hinsichtlich der Kriterien Landschafts- und Ortsbild, Vorbelastung, Erschließung und Abstand zu der Erdbebenmessstation höhere Schutzansprüche.“ Sie wird demnach nicht zur Ausweisung als Konzent- 57 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag rationszone für die Windkraft empfohlen. 3.4.c Mindestgröße Planfehler: Unzutreffende, verfälschende Argumentationen Der Abwägungsprozess ist nicht zutreffend und umfassend vorgenommen: Das Kriterium von mindestens drei Anlagen bzw. 15 ha als Standort-Mindestgröße (Standortanalyse 6.1.1 Größe und Zuschnitt und 6.2 Untersuchung der Teilflächen) wird als Ausschlusskriterium behandelt mit der Folge, dass geeignete Freiraumflächen nicht mehr in zutreffend vorzunehmende Untersuchungen einbezogen werden. Wenn im übrigen in der Standortanalyse (6.1.1) "als Daumenwett pro Windenergieanlage" eine Fläche in der Größenordnung von 15 ha angenommen wird, erscheint zugleich der Ansatz eines pauschalen Schwellenwettes von 15 ha offensichtlich nicht geeignet, um dem Auswahlkriterium "mindestens drei Anlagen" gerecht zu werden. 3.4.d Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE; RN 71ff). In der Untersuchung heißt es: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „ Als Daumenwert kann – unter Berücksichtigung aller Abstände, insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände auch außerhalb der Zone liegen können eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden.“ Zurücknahme weicher Tabukriterien Unter 3.2 der Standortuntersuchung wird zwar auf die primäre Inanspruchnahme von allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen nach dem Regionalplan hingewiesen, ohne zugleich aber diese Vorgabe auch sachgerecht zu berücksichtigen. Die Zielvorgabe kann an dieser Stelle aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht weitergehend berücksichtigt werden. Außerhalb des Waldes verbleiben keine geeigneten Flächen. Es geht Planungsvorgaben konform nicht an, für eine Windenergieplanung in Frage kommende kleinere, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht Zonen geeignete Flächen (als Flächen 1 bis 25 in der Standortuntersuchung angesprochen) wegen ihrer geringeren Größe außer acht zu lassen: Es ist nicht so, dass die Gemeinde die weichen Kriterien, sofern im Offenland kein substantieller Raum verbleibt, insgesamt zurücknehmen muss. Vielmehr ist insbesondere dann der Weg offen, Windenergieanlagen im Wald zu errichten. Wie auch in der Standortuntersuchung dargelegt, wurde dieses Vorgehen mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Sofern der Wald in Anspruch genommen werden soll, muss der Abstand zu den Einzelhöfen und Siedlungsbereichen auf 450 bzw. 600 m zurückgenommen werden. Sofern dann kein substantieller Raum verbleibt, kann der Wald in Anspruch genommen werden. "Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind" (6.1.1). Die einzelne Flächengröße ist kein hartes Kriterium, sondern ein weiches. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 58 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Durchaus können und müssen mehrere kleinere in räumlichem Zusammenhang stehende Freiraumflächen, wenn nicht bereits genügend andere Möglichkeiten im Freiraum für eine substantielle Planung bestehen bzw. verbleiben, einzeln oder als Zone ausgewiesen werden, bevor Wald in Anspruch genommen wird. Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE; RN 71ff). Beschlussvorschlag Die angeführte Begründung nicht "ausreichender Konzentrationswirkung" ist als weiches Auswahlkriterium sukzessiv zurück zunehmen, soweit der Windenergie substantiell nicht ausreichend Raum verschafft werden kann. Pragmatisch stellt sich nun hier die Frage, ob im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Windenergiebereichen in Brandenberg und Raffelsbrand stehende Freiraumflächen nicht doch tatsächlich bei objektiver Betrachtung und Einordnung ihrer Eignungsfaktoren eine Inanspruchnahme zulassen. 3.4.e Flächen 17 und 23 "Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen" Die Kriterien werden einheitlich angewandt. Erst auf der Ebene der Detailuntersuchung findet eine individuelle Betrachtung der Flächen statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. (4 Methodik der Standortuntersuchung, S, 11). Genau diese Ungleichbehandlung aber erfolgt in der Standortuntersuchung. Die Abwägung geeigneter Flächen untereinander ist ungleich, weil Auswahl-Kriterien und Gebietsausstattungen teilweise unzutreffend ermittelt bzw. willkürlich konstatiert werden und im übrigen auch keine aktuellen Datenlagen etwa zu planungsrelevanten Arten vorliegen und zugrunde gelegt werden. Als Beispiel hierfür kann die nunmehr in der 4. Ergänzung der Standortuntersuchung vom Dezember 2014 vorgenommene Besprechung der Flächen 17 und 23 dienen. Die in räumlicher Nähe zu bestehenden drei Anlagen befindliche Fläche 17 wird nicht ausgewiesen, weil sie nur 19 ha groß sei, möglicherweise doch kein Potential für drei Anlagen habe (wie auch die Fläche 23 mit einer Größe von 18 ha) und sich hinsichtlich verschiedener Schutzkriterien nicht wesentlich von der ausgewiesenen Die Flächen 17 und 23 wurden nach den gleichen Kriterien untersucht, wie die übrigen Flächen auch. Für beide Flächen wurde eine Befreiung vom Landschaftsschutz durch die zuständige ULB nicht in Aussicht gestellt, so dass diese Flächen ausge- 59 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag größeren Zone H (Ochsenauel) unterscheide. schlossen werden mussten. Der Hinweis, dass beide Flächen nur ca. 0,4% des Gemeindegebietes ausmachen und dies nicht der 2%-Zielsetzung entspreche, ist schlicht unsachlich und entspricht in keiner Weise dem erforderlichen methodischen Vorgehen zur Ermittlung und zum Ausweis von Eignungsflächen. Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Ein Verbund der Fläche 17 mit der bereits bestehenden Zone von drei Anlagen würde jedenfalls der Zielsetzung einer Nicht-Verspargelung voll entsprechen. Die Inanspruchnahme der zusammenhängenden Waldfläche "Ochsenauel" ist jedenfalls hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit bezüglich des Landschaftsbildes und des Artenschutzes bei genauer und objektiver Betrachtung ungleich kritischer als eine Ausweisung der Fläche 17. Beschlussvorschlag Die Wertigkeiten der Flächen 17 und 23 werden für die Planung offensichtlich bewusst überhöht. Die als besonders hoch eingeschätzte Sichtbarkeit stellt sich nicht höher dar als die der Sichtbarkeit der bereits bestehenden drei benachbarten Anlagen und ist ungleich geringer als die landschaftsverunstaltende Wirkung von Anlagen über den bewaldeten Höhenflächen des Ochsenauel. Wenn Anlagen auf bestimmten Eignungsflächen (möglicherweise nachvollziehbar) politisch oder gesellschaftspolitisch nicht gewollt sind, so rechtfertigt das keine Verfälschung der qualitativen Merkmale der Eignungsflächen, um zu entsprechend gewünschten Abwägungsergebnissen zu kommen. Überhaupt fällt auf, dass in der überarbeiteten Fassung der Standortuntersuchung Landschaftsbild und ästhetischer Eigenwert dann als Kriterium in die Bewertung von Flächen eingestellt sind, die ausgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise berührt das Gleichbehandlungsgebot gleicher Flächen und damit die Rechtssicherheit der Planung. 3.4.f Artenschutz Gleiche geeignete Flächen werden auch dadurch ungleich behandelt, wie Artenschutz-prüfungen nur für die drei Zonen vorgenommen worden sind, die "politisch favorisiert" wurden. Wenn bereits in der Flächennutzungsplanung Artenschutzprüfungen erfolgen, dann sind sie für alle Eignungsflächen in gleicher Weise als Ver- Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden keine ASP der Stufe II erstellt oder berücksichtigt, hier wurde für alle Flächen gleich nur eine ASP I durchgeführt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 60 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gleichsgrundlage einer sachlich objektiven Flächenauswahl vorzunehmen. Ansonsten liegt eine Ungleichbehandlung vor. Im weiteren Ausweisungsverfahren im FNP ist dagegen eine ASP der Stufe II unabdingbar. Der Untersuchungsrahmen hierzu wurde mit der ULB abgestimmt. Weitere Untersuchungen erfolgen in den Bebauungsplanverfahren. tung an. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in dem dieses Tabu in einem Regionalplan so definiert wird. Dies ist im hier maßgeblichen Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln für den Teilbereich Aachen jedoch nicht der Fall. Hier heißt es: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem basieren die zugrunde gelegten Altenschutzprüfungen auf zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Erhebungsdaten. Sie betreffen einen Untersuchungszeitraum März bis November 2012 und können heute, im März 2015, keine zuverlässige Auskunft mehr über die Betroffenheit und die Belange der derzeit vorkommenden Arten geben. Der Untersuchungszustand 2012 kann naturgemäß nicht unaktualisiert auch für 2015 den Planungen zugrunde gelegt werden. 3.4.g Waldinanspruchnahme Hinsichtlich der Waldinanspruchnahme bleibt darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des OVG vom 01. 07. 2013 (OVG NRW, Az: 2 D 46/12.NE) regelmäßig zusammenhängende Waldflächen zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebietes zählen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Rennweges, aber auch für den Bereich 'Ochsenauel'. Die Berücksichtigung dieser konzeptionellen Beurteilungskriterien ist gerade für die zusasmmenhängend-waldreiche Gemeinde Hürtgenwald auf der Suche nach geeigneten Standorten für die Windenergie wie auch für die Rechtssicherheit der Planung von entscheidender Bedeutung. 3.4.h „Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ [Ziel B.III.3.2 des LEP] „ Ausweisung der Zone A Planfehler: Rennweg weiterhin grundsätzlich geeignet Das Zitat ist unvollständig und somit irreführend. In der Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans, Nr. 8.1, heißt es: "Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor. um in einem weiteren Zur Ausweisung der Zone A Vgl. Nr. 3.4.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 61 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Untersuchung heißt es diesbezüglich. „ Obwohl in der Wasserschutzzone IIb die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund stehen. Derzeit werden keine Windenergieanlagen in dieser Schutzzone genehmigt, es wären aufwandsreiche Einzelfallprüfungen erforderlich.“ Es wird demnach der gleiche Sachverhalt wiedergegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können." Der Rennweg ist also nur in dieser Planung und vorerst vom Tisch. So ist denn auch nach dem Ergebnis dieser Standortuntersuchung der Rennweg nach wie vor "geeignet für die Windenergie": "Somit verbleiben zunächst nach der Untersuchung 3 Flächen, die geeignet für die Windenergie wären ... Im Rahmen der 9. Änderung ist dann die Fläche A aufgrund der Belange der Flugsicherung sowie aus weiteren Gründen entfallen (9 Zusammenfassung). Die für die Rechtssicherheit des Planverfahrens allerdings gebotene vollständige Benennung der "weiteren Gründe" unterbleibt. Denn zur umfassenden Abwägung aller planungsrechtlichen Belange gehört, dass es sich bei der Rennwegzone um einen nicht beplanbaren zusammenhängenden, großflächig unzerschnittenen Waldbereich handelt (hartes Kriterium), der zudem aus Artenschutzgründen nicht zur Verfügung steht und in dem Windenergieanlagen zu einer groben Verunstaltung des Landschaftsbildes (hartes Kriterium) führen würde. 3.4.i Wasserschutz Schließlich bleibt noch anzumerken, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der Standortuntersuchung unter 5.1.5 "Gewässerschutz" die Bezirksregierung Köln Windenergieplanungen in der Wasserschutzzone II der Wehebachtalsperre nicht für genehmigungsfähig hält. Entsprechende Stolberger WB- Planungen in der Wasserschutzzone II im Laufenburger Wald unmittelbar im Anschluss an die Rennwegzone wurde deshalb abgebrochen. 62 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 3.5 Mit Schreiben vom 26.09.2016 3.5.a Wiederholung von Bedenken die anlässlich der Offenlage zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen mit unserem Schreiben vom 22. März 2015 geäußerten Anregungen und Bedenken tragen wir hiermit inhaltlich in vollem Umfang erneut vor. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schreiben wird unter den Punkten 3.4 bereits behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kopie Brief vom 22.03.2015 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen Hier: Erneute Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB Sehr geehrter Herr Buch, nachstehend tragen wir im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB über die in den bisherigen Offenlagen bereits vorgetragenen Anregungen und Bedenken hinaus das Folgende ergänzend vor: Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde Windkraftanlagen bestimmten Standorten im Gemeindegebiet zuweisen. Diese Zuweisung bewirkt, dass die Errichtung von Anlagen außerhalb dieser Flächen regelmäßig unzulässig ist. Wie es in der Standortanalyse unter „2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ heißt, hat die Gemeinde Hürtgenwald im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese werde derzeit ggf. Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Insoweit würde die hier angesprochene Gefahr negativer Folgen der „Verspargelung“ der Landschaft nicht bestehen. Dieser Hinweis der Verspargelung ginge also fehl, insbesondere kann er nicht als Begründung dafür herhalten, nun Windkraftzonen planen 'zu müssen', um eben diese Verspargelung zu verhindern. Mit der jetzt vorliegenden 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur weiteren Ausweisung von Windenergiezonen wird jedoch eine Ausschlusswirkung nur unter 63 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag folgenden Voraussetzungen eintreten: Es liegt ein schlüssiges Planungskonzept mit nachvollziehbaren Beurteilungskriterien vor Das gesamte Gemeindegebiet wird in die Untersuchung einbezogen Alle planungsrechtlichen Belange werden umfassend und zutreffend abgewogen Das vorliegende Planungskonzept aber ist weder schlüssig, noch sind die planungsrechtlichen Belange umfassend und zutreffend abgewogen. Die Planung bleibt damit unnötig und übermäßig rechtsunsicher. Vielmehr verfestigen die offenliegenden aktualisierten Planungsunterlagen lediglich bisherige unzutreffende Argumentationen und stellen die 'Tabu-Zone' Rennweg (s. u. Planfehler: Rennweg) weiterhin als grundsätzlich geeignet dar. Planfehler: Unzutreffende, verfälschende Argumentationen Der Abwägungsprozess ist nicht zutreffend und umfassend vorgenommen: - Das Kriterium von mindestens drei Anlagen bzw. 15 ha als StandortMindestgröße (Standortanalyse 6.1.1 Größe und Zuschnitt und 6.2 Untersuchung der Teilflächen) wird als Ausschlusskriterium behandelt mit der Folge, dass geeignete Freiraumflächen nicht mehr in zutreffend vorzunehmende Untersuchungen einbezogen werden. Wenn im Übrigen in der Standortanalyse (6.1.1) „als Daumenwert pro Windenergieanlage" eine Fläche in der Größenordnung von 15 ha angenommen wird, erscheint zugleich der Ansatz eines pauschalen Schwellenwertes von 15 ha offensichtlich nicht geeignet, um dem Auswahlkriterium „mindestens drei Anlagen" gerecht zu werden. Unter 3.2 der Standortuntersuchung wird zwar auf die primäre Inanspruchnahme von allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen nach dem Regionalplan hingewiesen, ohne zugleich aber diese Vorgabe auch sachgerecht zu berücksichtigen. Es geht Planungsvorgaben konform nicht an, für eine Windenergieplanung in Frage kommende kleinere, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht Zonen ge- 64 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag eignete Flächen (als Flächen 1 bis 25 in der Standortuntersuchung angesprochen) wegen ihrer geringeren Größe außer acht zu lassen: „Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind'' (6.1.1). Die einzelne Flächengröße ist kein hartes Kriterium, sondern ein weiches. Durchaus können und müssen mehrere kleinere in räumlichem Zusammenhang stehende Freiraumflächen, wenn nicht bereits genügend andere Möglichkeiten im Freiraum für eine substantielle Planung bestehen bzw. verbleiben, einzeln oder als Zone ausgewiesen werden, bevor Wald in Anspruch genommen wird. Die angeführte Begründung nicht „ausreichender Konzentrationswirkung" ist als weiches Auswahlkriterium sukzessiv zurück zu nehmen, soweit der Windenergie substantiell nicht ausreichend Raum verschafft werden kann. Pragmatisch stellt sich nun hier die Frage, ob im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Windenergiebereichen in Brandenberg und Raffelsbrand stehende Freiraumflächen nicht doch tatsächlich bei objektiver Betrachtung und Einordnung ihrer Eignungsfaktoren eine Inanspruchnahme zulassen. - „Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen" (4 Methodik der Standortuntersuchung, S. 11). Genau diese Ungleichbehandlung aber erfolgt in der Standortuntersuchung. Die Abwägung geeigneter Flächen untereinander ist ungleich, weil AuswahlKriterien und Gebietsausstattungen teilweise unzutreffend ermittelt bzw. willkürlich konstatiert werden und im Übrigen auch keine aktuellen Datenlagen etwa zu planungsrelevanten Arten vorliegen und zugrunde gelegt werden. Als Beispiel hierfür kann die nunmehr in der 4. Ergänzung der Standortuntersuchung vom Dezember 2014 vorgenommene Besprechung der Flächen 17 und 23 dienen. 65 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die in räumlicher Nähe zu bestehenden drei Anlagen befindliche Fläche 17 wird nicht ausgewiesen, weil sie nur 19 ha groß sei, möglicherweise doch kein Potential für drei Anlagen habe (wie auch die Fläche 23 mit einer Größe von 18 ha) und sich hinsichtlich verschiedener Schutzkriterien nicht wesentlich von der ausgewiesenen größeren Zone H (Ochsenauel) unterscheide. Der Hinweis, dass beide Flächen nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes ausmachen und dies nicht der 2%-Zielsetzung entspreche, ist schlicht unsachlich und entspricht in keiner Weise dem erforderlichen methodischen Vorgehen zur Ermittlung und zum Ausweis von Eignungsflächen. Ein Verbund der Fläche 17 mit der bereits bestehenden Zone von drei Anlagen würde jedenfalls der Zielsetzung einer Nicht-Verspargelung voll entsprechen. Die Inanspruchnahme der zusammenhängenden Waldfläche „Ochsenauel“ ist jedenfalls hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit bezüglich des Landschaftsbildes und des Artenschutzes bei genauer und objektiver Betrachtung ungleich kritischer als eine Ausweisung der Fläche 17. Die Wertigkeiten der Flächen 17 und 23 werden für die Planung offensichtlich bewusst überhöht. Die als besonders hoch eingeschätzte Sichtbarkeit stellt sich nicht höher dar als die der Sichtbarkeit der bereits bestehenden drei benachbarten Anlagen und ist ungleich geringer als die landschaftsverunstaltende Wirkung von Anlagen über den bewaldeten Höhenflächen des Ochsenauel. Wenn Anlagen auf bestimmten Eignungsflächen (möglicherweise nachvollziehbar) politisch oder gesellschaftspolitisch nicht gewollt sind, so rechtfertigt das keine Verfälschung der qualitativen Merkmale der Eignungsflächen, um zu entsprechend gewünschten Abwägungsergebnissen zu kommen. Überhaupt fällt auf, dass in der überarbeiteten Fassung der Standortuntersuchung Landschaftsbild und ästhetischer Eigenwert dann als Kriterium in die Bewertung von Flächen eingestellt sind, die ausgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise berührt das Gleichbehandlungsgebot gleicher Flächen und damit die Rechtssicherheit der Planung. Gleiche geeignete Flächen werden auch dadurch ungleich behandelt, wie Artenschutzprüfungen nur für die drei Zonen vorgenommen worden sind, die „politisch 66 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag favorisiert" wurden. Wenn bereits in der Flächennutzungsplanung Artenschutzprüfungen erfolgen, dann sind sie für alle Eignungsflächen in gleicher Weise als Vergleichsgrundlage einer sachlich objektiven Flächenauswahl vorzunehmen. Ansonsten liegt eine Ungleichbehandlung vor. Zudem basieren die zugrunde gelegten Artenschutzprüfungen auf zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Erhebungsdaten. Sie betreffen einen Untersuchungszeitraum März bis November 2012 und können heute, im März 2015, keine zuverlässige Auskunft mehr über die Betroffenheit und die Belange der derzeit vorkommenden Arten geben. Der Untersuchungszustand 2012 kann naturgemäß nicht unaktualisiert auch für 2015 den Planungen zugrunde gelegt werden. - Hinsichtlich der Waldinanspruchnahme bleibt darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des OVG vom 01.07.2013 (OVG NRW, Az: 2 D 46/12.NE) regelmäßig zusammenhängende Waldflächen zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebietes zählen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Rennweges, aber auch für den Bereich 'Ochsenauel'. Die Berücksichtigung dieser konzeptionellen Beurteilungskriterien ist gerade für die zusammenhängend-waldreiche Gemeinde Hürtgenwald auf der Suche nach geeigneten Standorten für die Windenergie wie auch für die Rechtssicherheit der Planung von entscheidender Bedeutung. Planfehler: Rennweg weiterhin grundsätzlich geeignet In der Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans, Nr. 8.1, heißt es: „Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können.“ Der Rennweg ist also nur in dieser Planung und vorerst vom Tisch. 67 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es entsteht keine Regelungslücke. Im FNP-Verfahren wird nachgewiesen, dass der Eingriff zu bewältigen ist. Im nachgelagerten Bebauungsplan oder – in anderen Fällen – im nachgelagerten Genehmigungsverfahren, wird die Vollziehbarkeit der Planung nachgewiesen, wie auch die erforderliche Kompensation ermittelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. So ist denn auch nach dem Ergebnis dieser Standortuntersuchung der Rennweg nach wie vor „geeignet für die Windenergie": „Somit verbleiben zunächst nach der Untersuchung 3 Flächen, die geeignet für die Windenergie wären ... Im Rahmen der 9. Änderung ist dann die Fläche A aufgrund der Belange der Flugsicherung sowie aus weiteren Gründen entfallen" (9 Zusammenfassung). Die für die Rechtssicherheit des Planverfahrens allerdings gebotene vollständige Benennung der „weiteren Gründe" unterbleibt. Denn zur umfassenden Abwägung aller planungsrechtlichen Belange gehört, dass es sich bei der Rennwegzone um einen nicht beplanbaren zusammenhängenden, großflächig unzerschnittenen Waldbereich handelt (hartes Kriterium), der zudem aus Artenschutzgründen nicht zur Verfügung steht und in dem Windenergieanlagen zu einer groben Verunstaltung des Landschaftsbildes (hartes Kriterium) führen würde. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der Standortuntersuchung unter 5.1.5 „Gewässerschutz" die Bezirksregierung Köln Windenergieplanungen in der Wasserschutzzone II der Wehebachtalsperre nicht für genehmigungsfähig hält. Entsprechende Stolberger WEPlanungen in der Wasserschutzzone II im Laufenburger Wald unmittelbar im Anschluss an die Rennwegzone wurde deshalb abgebrochen. 3.5.b Eingriffsregelung Ergänzend nehmen wir zur 3. erneuten Offenlage wie folgt Stellung: Pauschal vom Regelabstand reduzierte Abstände zu Schutzgebieten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen, sind nicht nach BNatSchG, sondern nach BauGB zu beurteilen und abzuwickeln. Die Regelungen im BauGB gehen davon aus, dass stets auch ein Bebauungsplan aufgestellt und erst hierin die notwendige „Feinabstimmung" für den Eingriff vorgenommen wird. Für WEA in Konzentrationszonen bedarf es aber wegen deren Privilegierung kei- 68 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist eine Unterschreitung der Regelabstände möglich, wenn dieser für das ganze Gemeindegebiet einheitlich erfolgt und hierdurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ner Aufstellung eines Bebauungsplanes, so dass diese „Feinabstimmung", wie sie in einem Bebauungsplan zu erfolgen hätte, unterbleiben würde. Der Fall, dass Vorhaben bereits auf Basis eines Flächennutzungsplanes, also ohne Bebauungsplan, zulässig sind, wird offenkundig weder in § 18 BNatSchG noch in den betreffenden Regelungen des BauGB gesehen. Dadurch kommt es für WEA in Konzentrationszonen hier zu einem Regelungskonflikt zwischen dem BauGB und dem BNatSchG. Die Rechtsprechung (BVerwG 4 B 7.06) hat diesen Regelungskonflikt in der Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen die Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d. h. der Eingriff und seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie und alle anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss, dass die Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren Genehmigungsverfahren durchsetzen wird. 3.5.c Eingriffsregelung Hinweis auf die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben: Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend unter dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren (Kapitel 3.1 letzter Absatz). Diese Verfahrensweise wird angemahnt, weil sie nicht eingehalten wurde. Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermaus- Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den natur- 69 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag arten oder Windenergie empfindlichen europäischen Vogelarten hinaus die sich aus den Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden Abstände einzuhalten. Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten, örtlichen Vorkommen einzelner Individuen zu gewährleisten (VG Arnsberg 4 L 85/15 vom 01.06.2015). räumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Daher ist das Vorgehen der pauschalen Abstandreduzierung ohne Einzelnachweise für ein Unterschreiten der Regelabstände im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in der Standortuntersuchung zur 3. erneuten Offenlage der 9. FNPÄnderung der Gemeinde Hürtgenwald einheitlich eingehaltene Abstand von 100 m zu Naturschutzgebieten unzulässig unterschritten. 3.5.d Beschlussvorschlag Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. Geeignete Offenland-Flächen Geeignete Offenland-Flächen vor ökologisch wertvollen Wald-Flächen Der von der Gesetzessystematik vorgegebenen Vorgehensweise folgend, zunächst geeignete Offenland- bzw. Freiraumflächen für die Windenergieplanungen in Anspruch zu nehmen, sind die Untersuchungsbereiche 17 und 23 bei sachlich zutreffender Analyse und Bewertung zweifellos als geeignete Potenzialflächen vor Waldflächen (allein ökologisch weniger kritische Nadelwälder) für die Windenergienutzung in Anspruch zu nehmen. Ob für die Flächen 17 und 23 eine Befreiung von dem Landschaftsschutz erteilt werden könnte ist unerheblich, da der Windkraft selbst bei gleichzeitiger Ausweisung aller Offenlandflächen kein substanzieller Raum geboten werden könnte (vgl. hierzu Nr. 35.1.g). Insofern ist die Inanspruchnahme von Waldflächen unumgänglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beiden Freiraumflächen könnten naturverträglicher in Anspruch genommen werden als in der Standortanalyse als geeignet ermittelte Waldflächen. So heißt es dann auch in der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans unter 3.3.4 (S. 21): „Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung haben Größen von 19 bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden.“ Dennoch werden die beiden Flächen in der derzeit offen liegenden Flächennutzungsplanänderung nicht ausgewiesen im Wesentlichen mit den in der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (S. 22) genannten beiden gleich- 70 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lautenden Hinweisen: „Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 17 [23] nicht in Aussicht gestellt werden kann". Das Umweltamt des Kreises Düren nimmt - gegenüber dem Unterzeichner als Landschaftsbeiratsmitglied - zum vorgenannten Bezugsschreiben am 13. April 2016 (66/3 KreiR/KreiA) wie folgt Stellung: „Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aspekten des Eingriffs in den Boden und das Landschaftsbild sowie des Artenschutzes hatte in diesem Stadium der Potentialanalyse bzw. zu diesem Planungsstand nicht stattgefunden. Insoweit wurde dem Planungsbüro mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Daten der Potentialanalyse keine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Die Stellungnahem des Umweltamtes wird gesondert abgewogen. Entgegen der Aussage des Umweltamtes handelt es sich bei der damaligen Aussage sehr wohl um eine konkrete Ablehnung einer Befreiung und nicht um pauschale Aussagen zu Schutzgebieten. Diese Einschätzung basierte wie beschrieben auf der damaligen Datenlage und stellt keine verbindliche Entscheidung und somit keine abschließend negative Bescheidung zur Erteilung einer Befreiung dar". Insoweit erfolgen in der derzeit 3. erneuten, offen liegenden Planung die Hinweise auf das Schreiben des Kreises vom 08.09.2015 missbräuchlich, um schlechterdings einen Ausschluss der Flächen 17 und 23 im Offenland begründen zu können. Doch dem Landschaftsschutz mit den entsprechenden Schutzausweisungen unterfallen nicht nur diese beiden Flächen, sondern die gesamte Außenbereichsfläche des Gemeindegebietes ist in gleicher Weise Landschaft geschützt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb in der 3. erneuten Offenlage lediglich für diese beiden Flächen 17 und 23 andere Beurteilungsmaßstäbe für eine Befreiung herangezogen werden können als für die übrigen konkret vorgesehenen, ebenfalls Landschaft geschützten Planflächen, bei denen die „Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsschutzes" dagegen kein Hinderungsgrund darstellt. Der Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 gibt unter Ziffer 4.3.3 vor: 71 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag „Die jeweiligen Fachbehörden sind insofern gehalten, im Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde verbindlich zu erklären, dass bestimmte Flächen für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen und sie falls erforderlich - eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellen. Nur über diese Auskunft ist es der Gemeinde möglich, zum Zeitpunkt der Abwägung (Feststellungsbeschluss) verlässliche Aussagen über die Qualität der jeweiligen Tabuzone zu treffen." Danach hätte dem aktualisierten Planungsstand bzw. der nun in der 3. erneuten Offenlage ergänzten Planung (ohne die Flächen 17 und 23) auch eine die Befreiung betreffende aktuelle und verbindliche Entscheidung des Umweltamtes des Kreises Düren zugrunde liegen müssen. Dies aber ist nicht der Fall. Da davon auszugehen ist, dass - wie für die übrigen ausgewählten Planflächen auch für die Flächen 17 und 23 Befreiungen erteilt werden können, ist die Flächennutzungsplanung bzgl. der Flächenausweisung abwägungsfehlerhaft. Jedenfalls ist die Einlassung in der Planbegründung, dass mit den beiden Flächen nur 0,4 % des Gemeindegebietes ausmachen und „kein substantieller Raum gegeben wäre", abwegig, weil sich die Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung natürlich nicht alleine auf diese beiden Flächen beschränken kann und beschränkt. Die Inanspruchnahme dieser Offenlandflächen würde lediglich konzeptionell die von wertvolleren und strukturreichen Waldflächen entlasten. Auch ist für die Ausweisung der beiden Flächen nicht ausschlaggebend, ob auf ihnen wegen der Standsicherheit ggf. statt jeweils drei nur zwei Windenergieanlagen errichtet werden können. Vergleichsweise Hinweis auf die Planung „Ochsenauel". Auch mit Inanspruchnahme der beiden Offenlandflächen hätten die Fläche M und H ausgewiesen werden müssen, um substantiellen Raum zu schaffen. Auch zusammen würden nur 2,2 % der Gemeindefläche ausgewiesen. Zudem stünde die Anlagenplanung auf den Flächen 17 und 23 im Verbund - insbesondere mit den nahen, bereits bestehenden Anlagen Brandenberg - und würde zu einer einheitlichen WE-Zone führen. Bereits aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen würde sich mit Inanspruchnahme der Flächen 17 und 23 der ästhetische Gesamtwert, der im 72 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Hinblick auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten unerklärlicherweise mit hoch eingestuft wird, nicht entscheidend verschlechtern. 4 Ö4 4.1 Mit Schreiben vom 05.12.2012 (Zum Rennweg) 4.1.a Naturschutz Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind! Begründung: Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel. Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen! 4.1.b Vgl. Nr. 3.1.b Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Nachbarschaftsrechte Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw. rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg! Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B. Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit 73 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung stellt eine Voruntersuchung dar. Die gutachterliche Untersuchung ist erfolgt und in den Unterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren enthalten. Auf diese wird verwiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. freundlichen Grüßen 4.2 Mit Schreiben vom 09.10.2013 (Zum Rennweg) 4.2.a Untersuchungstiefe Hiermit bekräftigen wir unsere Eingabe vom 05.12.2012 und teilen Ihnen erneut mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes – Konzentrationszone für die Windenergie III – und den Bebauungsplan D6 und damit gegen die Errichtung von Windenergieanlagen nördlich von Großhau sind! Begründung: Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Durch die vorgenommene Reduzierung der geplanten zehn WEA auf acht WEA ändert sich an der Zerstörung von Flora und Gefährdung der Fauna – besonders der windenergiesensiblen Arten - gar nichts! In der Standortuntersuchung 2. Ergänzung stellen Sie fest: „Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssen gutachterlich untersucht werden.“ (Standortuntersuchung 2. Ergänzung, S. 45) Darüber hinaus ist weiterhin eine mögliche Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier infolge Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle zu erwarten! Die Behauptung „Infraschall sei unterhalb der Wahrnehmungsschwelle gesundheitlich unbedenklich“, ist nicht zutreffend, wie Sie der folgenden Schrift entnehmen können. Quelle: Gesundheitsgefährdung durch Infraschall, Wie ist der internationale Stand des Wissens? Sind die Mindestabstände in Deutschland ausreichend groß? Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin http://gegenwind-husarenhof.de/sonstiges/Infraschall-2.pdf 74 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 4.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Landschaftsbild / Artenschutz Faktisch wird das Landschaftsbild durch die geplanten acht WEA stark beeinträchtigt! Ein zusammenhängendes Waldstück im Naturpark Nordeifel, ein Landschaftsschutzgebiet, wird zerschnitten, so dass folglich die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen wird! Zum Natur- und Artenschutz Vgl. Nr. 3.2.m Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer Eingabe und mit freundlichen Grüßen 4.3 Mit Schreiben vom 04.06.2014 (Zum Rennweg) 4.3.a Ausweisung der Zone A Wir hören schon Ihre Reaktionen: Was wollen die eigentlich? ln der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist die Fläche A)' Rennweg)' doch gar nicht mehr berücksichtigt! Beim Durchschauen der 9. Änderung des Flächenutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen fiel uns auf, dass die Fläche A „Rennweg“ immer noch aufgeführt ist: unter 6.2 Untersuchung der Teilflächen mit 6.2.1 Fläche A „Rennweg“. Natürlich ist der Rennweg in der Standortuntersuchung noch enthalten, da in dieser alle Potentialflächen, das heißt die Flächen, für die keine harten oder weichen Ausschlussgründe anhand einheitlicher Kriterien vorliegen, aufgeführt sind. In der Detailuntersuchung erfolgt dann eine Gewichtung dieser Potentialflächen mit dem Ziel zu ermitteln, welche Flächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden sollen. Der Rennweg ist nicht mehr zur Ausweisung als Konzentrationszone vorgesehen. Die Ausweisung der Konzentrationszonen erfolgt in der 9. FNPÄnderung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nun schreibt der Herr Bürgermeister in der Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald, 9. Änderung der Flächen.... hier: Erneute Offenlage gern. §4 Abs. 3 BauGB (R06F4107), Zitat: "Dies wurde erforderlich, da der Gemeinderat in gleicher Sitzung die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg" (Fläche A) aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat." Wir weisen daraufhin, dass in der Gemeinderatssitzung vom 08.04.2014 beschlossen wurde, die Konzentrationsfläche A endgültig aus der Planung herauszuneh- 75 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. men. Warum handeln Sie nicht konsequent und glaubwürdig nach diesem Beschluss? Wollen Sie sich ein Hintertürchen offen halten für eine spätere Ausweisung weiterer Flächen, insbesondere der Fläche A "Rennweg", wenn das Problem Flugsicherheit geklärt ist? Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen Grüßen 5 Ö5 5.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 (Zum Peterberg) 5.1.a Wohnen im Außenbereich Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. 76 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Beschlussvorschlag Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. 5.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Nr. 1.1.b Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. 77 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden Gutachten erstellt, die untersuchen, ob alle immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? 5.1.c Wertminderungen In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. 5.1.d Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Größtmöglicher Konsens Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum größtmöglichen Konsens Vgl. Nr. 1.1.h Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. 78 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 5.2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Peterberg) 5.2.a Wohnen im Außenbereich Wie bereits in unserem Schreiben vom 17.12.2012 ausgeführt, ist die Straße "Am Peterberg" eine Wohnstraße mit sieben Wohnhäusern und einem Jugendwaldheim und kann daher unserer Meinung nach nicht als Einzelgehöft ausgewiesen werden. Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um eine Siedlung, und gemäß der Standortuntersuchung der VDH Projektmanagement GmbH dürfen aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Wohnen im Außenbereich Vgl. Nr. 5.1.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Entgegen dem Immissionsschutzrecht sind im Artenschutzrecht einzuhaltende Abstände klar geregelt. Obwohl es in anderen Bundesländern Vorgaben für die Abstände von WEA zu Wohngebieten gibt, ist dies in NRW nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auch wenn in den Informationsveranstaltungen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass man sich im gesetzlichen Rahmen bewegt, hat es für uns den Anschein, dass hier Gesetze passend gebogen werden. Laut § 3 des Grundgesetzes sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Darf man den Bewohnern im Außenbereich Mindestabstände von 350 m zumuten, während im lnnenbereich 800 m erforderlich sind? Wir fordern daher, auch für den Windpark Peterberg einen Mindestabstand von 800 m zur Wohnbebauung. Falls dies nicht möglich ist, sind wir der Meinung, dass das Projekt nicht realisiert werden darf. 5.2.b Regelung von Abständen Nicht nachvollziehbar ist für uns, warum laut Artenschutzgutachten eine Entfernung der Windkraftanlagen von 1 km zum Brutplatz des Baumfalken eingehalten werden muss, während 350 m zur Wohnbebauung, wo Kinder aufwachsen, ausreichend sind. Nicht nur in Sachsen-Anhalt und Bayern werden mittlerweile größere Abstände zur Wohnbebauung (bei Windkraftanlagen über 100 m das 10-fache der Gesamthöhe) eingehalten, sondern auch die Nachbargemeinde Simmerath hat - unabhängig von Innen- oder Außenbereich - einen Mindestabstand von 1000 m zur Wohnbebauung festgelegt. 79 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 5.2.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schall / Infraschall Weiterhin begründen wir unseren Einspruch mit den gesundheitlichen Risiken, die ein Windpark dieser Größenordnung mit sich bringt. Laut Artikel 2 (2) des GG hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit, und es ist die Pflicht des Staates ist, seine Bürger vor Schaden gleich welcher Art zu schützen. Dies wird aber bei der Errichtung eines Windparks mit einem Abstand von 350 bis 400 m zur Wohnbebauung völlig außer Acht gelassen. In der einschlägigen Literatur und in Veröffentlichungen von Umweltmedizinern wird eindringlich auf die gesundheitlichen Gefahren hingewiesen, die die Lärmbelästigung, der Schlagschatten und nicht zuletzt der Infraschall - und hier ist immer von einem Mindestabstand von 800 bis 1000 m die Rede - für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen. Umweltmediziner gehen davon aus, dass auf Dauer die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen (insbesondere des Infraschalls) gravierend sein werden. Entsprechende Studien besagen, dass Infraschall zu Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsschwäche, Depression, Verringerung der Herzleistung, hoher Blutdruck, Verminderung der Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, Schwindelanfälle, Atembeschwerden, Verschlechterung des Hörvermögens und Tinitus führt. Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand der Technik“ ist zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013) Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich. (Atomkraftwerke waren auch mal sehr sicher und die sauberste Art der Stromerzeugung). Leider gibt es hierzu keine klare Aussage des Umweltbundesamtes. Merkwürdig ist allerdings, dass das Umweltbundesamt in einer Studie feststellt, dass die Indizien für gesundheitliche Gefahren von Infraschall-Emissionen ernst zu nehmen seien und dringend besser erforscht werden müssten. Bei den registrierten Beschwerden aus der Bevölkerung gehörten "Geräuschemissionen von Windenergieanlagen zu den häufigsten Ursachen". Insbesondere die Art der Schallmessung, die vom Immissionsschutzgesetz vorgeschrieben wird, ignoriert die Wirkung von tiefen Frequenzen in Innenräumen völlig. Inzwischen hat das Umweltbundesamt eine Folgestudie ausgeschrieben, um mehr Licht in die Sache zu bringen. Laut einer "Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall", die von der Bergischen Universität Wuppertal im Auftrages des Umweltbundesamtes erstellt wurde, 80 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Eine Minderung der Immobilienwerte durch WEA ist nicht nachgewiesen. Die Gemeinde Hürt- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. heißt es, dass es sich erwiesen habe, "dass weitgehend auf den tieffrequentierten Bereich konzentrierter Schall schon bei niedrigen Pegeln das mentale Wohlbefinden deutlich beeinträchtigen kann", auch wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse noch ausstünden. Wie in einem Artikel der Zeitung "Die WELT" vom 15. März 2015 zu lesen war, hat die dänische Regierung Ende 2013 eine Studie über mögliche Gesundheitsgefahren von Windkraftanlagen in Auftrag gegeben. Dieser Forschungsauftrag hat weitreichende Folgen. Viele Kommunen, die in Dänemark die gesetzliche Planungshoheit haben, legten ihre Pläne für Windenergieprojekte auf Eis. Aus Rücksicht auf verunsicherte Bürger wollen sie erst dann wieder neue Windparks zulassen, wenn 2017 das Ergebnis der Studie über Windkraftgefahren vorliegt. Bemerkenswert ist doch, dass die dänische Regierung den Forschungsauftrag an ein führendes Krebsforschungsinstitut vergeben hat. Andernorts werden die Gesundheitsbeschwerden als medizinisches Problem anerkannt. So stellte die Ärztekammer für Wien fest, dass sich "bei Anrainern von Windkraftanlagen Beschwerden durch übermäßige und vor allem niederfrequente Schallentwicklung und Infraschall häufen". Umfassende Untersuchungen "hinsichtlich gesundheitsschädlicher Auswirkungen sind unabdingbar", erklärt Piero Lercher, Referent für Umweltmedizin an der Wiener Ärztekammer. Wir fordern daher die Gemeinde Hürtgenwald und die mit der Genehmigung befassten Stellen auf, die gesundheitlichen Risiken, die mit der Realisierung des Windparks einhergehen, nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln. 5.2.d Wertminderung Bei einer Errichtung von Windkraftanlagen ca. 400 m vor unseren Häusern kann von einer vernünftigen Wohnqualität keine Rede mehr sein. Wer möchte schon irgendwo wohnen, wo er eine reduzierte Infrastruktur und längere Wege zur Arbeit hat, wenn das Land weder nur noch grün und ländlich ist, sondern diese Giganten vor der Haustüre stehen. Gemäß den von uns in der Immobilienbranche eingeholten Informationen verlieren die Immobilien bis zu 70 % an Wert, wenn sie überhaupt noch verkäuflich sind. Es macht keinen Unterschied, ob die wertmindernde 81 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Folge durch Immissionen von Flugzeugen, die regelmäßig über das Grundstück fliegen, oder von stationären Industrieanlagen ausgehen, die kontinuierlich Schall und Infraschall emittieren und das Wohneigentum in Schlagschatten tauchen. Das Objekt "Am Peterberg 1" steht seit einiger Zeit zum Verkauf. Interessenten mit echten Kaufabsichten haben von einem Kauf Abstand genommen, als sie von der geplanten Errichtung des Windparks erfuhren. Unsere Immobilien sind als unsere Altersvorsorge gedacht. Für uns stellt sich die Frage, ob sie noch als solche ausreichen. Die Realisierung eines solchen Windparks mit einem derart geringen Abstand zur Wohnbebauung führt zu einer massiven, teilweise existenzvernichtenden Entwertung von privatem Hauseigentum. Es wird hier in das Grundrecht aus Art 14 GG eingegriffen. genwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. 5.2.e Beschlussvorschlag Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Beanspruchung von Wald / Denkmalschutz Eine weitere Frage, die sich uns stellt, lautet: "Müssen diese Windkraftanlagen wirklich im Wald aufgestellt werden oder stehen nicht doch andere Flächen zur Verfügung, auch wenn dies immer verneint wird?" "Warum wird hier ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, in dem Besucher aus Nah und Fern bei Wanderungen Entspannung und Erholung suchen, zerstört? Windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten verlieren ihren Lebensraum. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Nicht nur in den Monschauer Staatsforsten sondern auch in der Gemeinde Hürtgenwald und auch in dem für den Windpark vorgesehenen Waldgebiet fand im zweiten Weltkrieg die größte Schlacht auf deutschem Boden statt. Zahlreiche Relikte im Boden zeugen von den Kampfhandlungen im Bereich Peterberg und dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand. Keiner kann ausschließen, dass hier noch sterbliche Überreste gefallener Soldaten im Boden ruhen. Bei dem Gedanken, dass dann riesige Löcher mit Beton für die Fundamente der Anlagen verfüllt werden, mutet es geradezu als grotesk an, dass u.a. auch von Seiten der Gemeinde Hürtgenwald im Mai gegenüber an einer Siedlung "70 Jahre Frieden im Hürtgenwald" gefeiert wird. Ein Ausspruch von Reinhold Messner kommt hier wohl voll zum Tragen: "Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will." Geeignete Offenladflächen stehen der Windkraft nicht zur Verfügung. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs 82 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Durch den Bau dieses Windparks verlieren nicht nur Tiere ihren Lebensraum. Es werden auch die Lebensqualität und die Gesundheit der hier lebenden Menschen mehr als massiv beeinträchtigt. Der Schutz von Mensch und Natur muss Vorrang vor dem Profit haben. Wir bitten Sie deshalb, Ihrer Verantwortung gegenüber den betroffenen Anwohnern von Raffelsbrand gerecht zu werden und das Projekt Windpark Peterberg nicht weiter zu verfolgen. nicht möglich ist. Beschlussvorschlag Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. Alle Belange wurden in die Abwägung eingestellt. 5.3 Mit Schreiben vom 27.09.2016 5.3.a Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung 1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung Beim Windpark Peterberg ist ein Abstand der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung von 350 bis 450 m geplant. Bei 200 m hohen WKA halte ich diese geringen Abstände für unzumutbar. Ich fordere deshalb (wie bereits in meinen Einsprüchen zuvor) einen Abstand zur Wohnbebauung von mindestens 800 m. Hinzu kommt, dass ich es nach wie vor für absurd halte, eine Wohnstraße mit sieben Häusern und dem Jugendwaldheim (Straße "Am Peterberg") als Einzelgehöft auszuweisen, um den Abstand zur Wohnbebauung, der für Wohnsiedlungen gilt, nicht einhalten zu müssen. In einem vom Windkraftanlagenbauer Enercon GmbH in Auftrag gegebenen Gutachten (Auszug hieraus ist beigefügt) wird ein Mindestabstand bei einer Nabenhöhe von 150 m und einer 3,0-MW-Anlage von 730 m angegeben (siehe Anlage A 14 des Gutachtens). Wenn die Enercon GmbH als Hersteller von WKA in einem Gutachten diesen Mindestabstand zur Wohnbebauung angibt, hat dies sicherlich gute Gründe. Auf Seite 8 des Gutachtens wird zudem darauf hingewiesen, dass es zu Abwürfen von Rotorblättern, Rotorblattteilen und des Maschinenhauses durch etwaig abstehende Rotorblätter und zu Eiswurf kommen Ein Abstand von 800m zu den Einzelhöfen kann in Hürtgenwald aufgrund der zersiedelten Landschaft nicht eingehalten werden. Es existiert auch kein einzuhaltender Mindestabstand, dieser ist individuell für das Gemeindegebiet festzulegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der von dem Eingeber vorgebrachten Wohnstraße handelt es sich ohne jeden Zweifel um Wohnraum im Außenbereich, Insofern können vergleichbare Ansprüche an den Immissionsschutz angesetzt werden wie bei Einzelhöfen. Einzelhöfe werden in dem Rahmen der Standortuntersuchung nur als Beispiel aufgeführt (vgl. Kapitel 5.1.3 der Standortuntersuchung). Zu Abständen und Siedlungstyp bzw. zu dem zitierten Gutachten Vgl. 54.2.a 83 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen kann. Kann man bei den beim Windpark Peterberg vorgesehenen geringen Abständen zu den Schutzobjekten (Verkehrswege, Gebäude) ausschließen, dass es durch die Abwürfe - zum Beispiel auf der Bundesstraße 399 - zu Unfällen kommt? Ebenfalls diesem Schreiben beigefügt ist die „Anforderung an die Neudarstellung von Konzentrationszonen (Nr. 4.3.4) des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen". Hier geht meines Erachtens die aktuelle Planungsvorstellung von einem Abstand von 650 m im Außenbereich aus. 5.3.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei dem beigefügten „Schreiben“ handelt es sich um einen Auszug aus einer Präsentation. Ob die hierin formulierten Anforderungen Rechtskraft erlangen werden ist offen. Nach derzeitigem Stand ist eine Verbindlichkeit keinesfalls gegeben. Gesundheitliche Schäden Studien belegen, dass nicht nur die Dauerbeschallung, sondern auch der Schattenwurf und der Infraschall, dem ich als Anwohner durch die WKA permanent ausgesetzt bin und der eine wesentlich größere Reichweite hat, als der hörbare Schall, eine starke Gefährdung für meine Gesundheit bedeuten. In einer Reihe von Abhandlungen von Umwelt- und Arbeitsmedizinern im Internet ist zu lesen, dass Lärm und Infraschall mittlerweile ein ernst zu nehmendes Gesundheitsproblem geworden sind. Zu Infraschall vgl. 5.2.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Um die Anwohner vor Beeinträchtigungen durch von WKA verursachtem Lärm und Infraschall zu schützen, sehen Mediziner derzeit als einzige Möglichkeit, die Mindestabstände zur Wohnbebauung ausreichend groß zu halten. Und hier geht man sicherlich nicht von 350 bis 450 m aus. Es werden Abstände zur Wohnbebauung von 700 bis 1000 m als eindeutig zu gering erachtet. In den USA gilt zum Beispiel ein Mindestabstand von 2,5 km; in England wurde 2010 durch ein Gesetz beschlossen, dass für WKA von >150 m Höhe der Mindestabstand zur Wohnbebauung 3.000 m betragen muss. Hinzu kommen die Emmissionen, die von der Befeuerung der WAK ausgehen (Discoeffekt). Sie stellen, wie Studien ergeben haben, eine echte Belastung von Mensch und Natur dar. Ich sehe es als die Pflicht der Gemeinde Hürtgenwald und der mit der Genehmigung befassten Stellen an, die gesundheitlichen Risiken, die mit der Realisierung des Windparks einhergehen, nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen und 84 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Waldbrandgefahr durch WEA ist äußert gering. In dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird ein Nachweis der Statik erbracht. Auch bei Wind kann eine WEA nicht umfallen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Wertminderungen vgl. 5.2.d Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Vereinbarkeit der Planung mit dem Vogel- und Fledermausschutz wurde gutachterlich belegt. Der Eingriff in den Wald und Der Rat schließt sich der Stellung- entsprechend zu handeln. Der Schutz der Gesundheit wird im Grundgesetz jedem Bürger garantiert. Es darf nicht sein, dass er dem Aktionismus der Energiewende zum Opfer fällt. (Im Übrigen verweise ich auf die weiteren Ausführungen zu dieser Thematik in meinem Einspruch vom 15. März 2015.) 5.3.c Brandgefahr Es passiert immer wieder, dass WKA durch Blitzeinschläge oder Kurzschlüsse in Brand geraten, der aufgrund der Höhe der Anlagen nicht gelöscht werden kann, was kürzlich auch in Fernsehnachrichten zu sehen war. Einwände, dass dies nur selten geschehe, sind nicht zutreffend. Wie den Medien immer wieder zu entnehmen ist, häufen sich aufgrund der heftigen Gewitter in den letzten Jahren die Blitzeinschläge. Da die WKA im Wald aufgestellt werden sollen, würde dies unter Umständen zu einer ausgedehnten Brandkatastrophe führen. Bei starkem Wind bzw. bei Sturm sehe ich aufgrund des geplanten geringen Abstandes der WKA zur Wohnbebauung eine große Gefahr für mich als betroffene Anwohnerin. 5.3.d Wertminderungen Wiederholt wurde mir von Immobilien-Fachleuten bestätigt, dass der Wert einer Immobilie in der Nähe eines Windparks beträchtlich sinkt, weil die Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Nähe der Wohnbebauung in der Bevölkerung deutlich zurückgegangen ist. Aufgrund des geplanten geringen Abstandes hält man - wie mir von mehreren Seiten bestätigt wurde - die Immobilie für nur sehr schwer, wenn überhaupt, verkäuflich. Hinzu kommt, dass Sparkassen und Banken Immobilien in der Nähe von Windparks nicht mehr ohne weiteres finanzieren. Da ich meine Immobilie als Alterssicherung betrachte, ist dies für mich ein weiterer Grund, einen Abstand der WKA zur Wohnbebauung von mindestens 800 m zu fordern, um eine größere Chance für einen Verkauf zu haben. 5.3.e Natur und Umwelt Durch den Bau des Windparks wird ein zusammenhängendes Waldgebiet zerstört. Es wird ein Stück von dem zerstört, was man durch die alternative Energie eigent- 85 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lich erhalten will, nämlich die Natur und den Lebensraum von windenergiesensiblen Vogel- und Fledermausarten. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtig. 2 Durch den Bau von Windparks im Wald müssen Tausende CO -absorbierende Bäume aus reinem Profitdenken für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege gefällt werden. in die Landschaft wird ausgeglichen. nahme der Verwaltung an. Da die Windenergie eine Alternative zu Atomkraftwerken ist, lehne ich die Errichtung von Windkraftanlagen nicht ab. Es ist für mich aber nicht akzeptabel, dass diese großen WKA mit einem derart geringen Abstand zur Wohnbebauung errichtet werden und die Lebensqualität der betroffenen Anwohner wesentlich beeinträchtigt wird. Bemerkenswert ist, dass die Nachbargemeinde Simmerath die Belange ihrer Bürger nicht ignoriert und Mindestabstände der WKA zur Wohnbebauung von 1.000 m festgelegt hat, ganz gleich, ob es sich um den Innen- oder Außenbereich handelt. Bei der Gemeinde Hürtgenwald wurden die Anregungen der betroffenen Anwohner, z. B. bei der Errichtung des Windparks mit der Gemeinde Simmerath zusammen zu arbeiten oder der Vorschlag, den Windpark von den vorgesehenen fünf WKA auf drei zu reduzieren, um so größere Abstandsflächen zu schaffen, nicht aufgegriffen. Zu den Abständen vgl. 5.3.a Die Nachbargemeinde hat eine andere räumlich Ausprägung, die größere Abstände zu Siedlungsbereichen ermöglicht. Dies ist in Hürtgenwald nicht der Fall. Ich bitte darum, meine Einwände und Argumente bei der Abwägung zu bewerten. Anlage Auszug aus der Kurzfassung des Gutachtens „Windenergieanlagen In der Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen Erstellt von Veenker Anforderung an die Neudarstellung von Konzentrationszonen (Nr. 4.3.4) des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen". 86 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 6 Ö6 6.1 Mit Schreiben vom 09.12.2012 (Zum Rennweg) 6.1.a Einordnung der Stellungnahme Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den öffentlich ausliegenden Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Grundsatzerklärung: Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden. Begründung des Einspruchs 6.1.b Schall 1) Überschreitung der Lärmemissionen  Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TA-Lärm zugelassenen Werte auftreten.  Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt. Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01) sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TA-Lärm ersichtlich. 87 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen 6.1.c Landschaftsbild 2) Extremer Einschnitt in das Landschaftsbild Wald und Naherholungsgebiet Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü. Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine Höhe von 160 Meter) 6.1.d 6.1.e Wertminderungen Vorschlag zur Planänderung Vorschlag zur Planungsänderung Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s in Richtung Norden. Wir fordern: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg Althubertushöhe) und/oder b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011 entsprochen, und zwar 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen 88 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen. Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren Seite“ geplant sind). Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme. 6.2 Mit Mail vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) 6.2.a Einbeziehung der Bürger Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus Großhau den formellen Einspruch zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6 Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch eine Übersichtstabelle bei. Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende Meinungen der Bürger erfahren: Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern nicht früher informiert? Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen? Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen Vertreter in der Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich. Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen 89 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden? berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und öffentlichen Interessen abwägen. Wir sind für Windenergie und unser Einspruch zeigt eine Lösungsmöglichkeit. Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem Interesse entgegen. 7 Ö7 7.1 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Zum Rennweg) 7.1.a Einordnung der Stellungnahme WIDERSPRUCH Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet Hürtgenwald erheben wir Widerspruch. 7.1.b Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher ist ein Planungserfordernis hier gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zeitlicher Horizont BEGRÜNDUNG 1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung. Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten aus Windparkproduktionen besteht zeitweilig sogar keine Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 90 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Eignung der Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion belegt, vgl. hierzu Nr. 1.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark "Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren. 7.1.c Naherholung 2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km² (Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für die Landschaft und die Bewohner zerschnitten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben. Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-, Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der Planung nur marginal. Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft (fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden, ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende WindradArmada. Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden. Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei 91 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Aufgrund der Abwägungsentscheidung wird somit die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. der Schwere der Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen. 7.1.d Ausgleich b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet, wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann. 7.1.e Standortalternativen 3. Der Standort ist nicht alternativlos Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5 bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen. 7.1.f Abstände zu Siedlungsbereichen Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die sich bei laufendem Betrieb ergeben. Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend. Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m) unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 92 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M werden die von dem Eingeber vorgebrachten Auswirkungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Landschaftspflegerischen Begleitplänen berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auswirkungen sind in dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten. Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000 bis 1500 m zu. 7.1.g - Eingriffe in Natur und Landschaft Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc. werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von Produktions- und Montagefahrzeugen. Hier sind zusätzliche Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten. 7.1.h Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Artenschutz Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die Umgebungsbereiche sind dauerhaft und dementsprechend einschneidend. Sowohl die Naturschutzbehörden als auch Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen, Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin zum Wiederauftauchen verschiedener Froscharten und des Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich hier regelmässig Die aufgezählten Vogelarten wurden wie die übrigen Arten auch im Rahmen des Artenschutzgutachtens auf mögliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Sperber Falken Schwarz- und Buntspechte 93 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M werden die von dem Eingeber vorgebrachten Auswirkungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Umweltberichten sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplänen berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Waldkäuze Mäusebussarde Feldlerchen Mehl- und Rauchschwalben Mauersegler Verschiedene Fledermausarten mindestens ein Uhupaar Rotmilane mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach) niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten Tierarten minimiert oder verschwinden ganz. 7.1.i Baubedingte Auswirkungen Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen sowie die Transformatorenstandorte und deren Immissionen hinzukommen. Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von Fliess- und Grundwasser. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 7.1.j Landschaftsbild / Naherholung / Luft und Klima Der geplante Windpark "Rennweg" und sein vorgestellter Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 94 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gewissens nicht zustimmen. Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der Neuversiegelungen nicht aus. tung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 7.1.k Technologische Entwicklung 5. Windkraft und technische Entwicklung Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen. Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer Erkenntnisse positionieren. 7.1.l Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie diese aussehen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Wirtschaftlichkeit 6. Wirtschaftlichkeit Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen, Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:  Rennweg": 520,00 m über NN die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,  "Peterberg": 766,80 m über NN die Höhenbegrenzungen durch das Militär  "Ochsenauel": 570,00 m über NN die fehlende Netzanbindung, sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig. Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich hohe Zinser- Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 95 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. träge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien. 7.1.m Rückbaukosten Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche Klageführung - haften. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 7.2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Zum Rennweg) 7.2.a FAZ-Artikel Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum Windpark-Projekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein, trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten zu lassen. 8 Ö8 8.1 Mit Schreiben vom 18.12.2012 (Zum Peterberg) 8.1.a Einordnung der Stellungnahme Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone V Raffelsbrand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 96 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 8.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eignung der Fläche G In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". 97 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 8.1.c Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. 98 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 8.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b, 3.1.b und 5.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Favorisierung von Waldflächen Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr. 1.1.f Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 8.1.e Bauhöhenbegrenzung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. 8.1.f Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 8.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 99 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen 1.2.i Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. 8.1.g Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. 8.1.h Bürgerwindpark Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. 8.1.i Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene 100 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Befangenheit vgl. Nr. 1.2.m Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vgl. Abwägung zu Nr. 8.1.a bis 8.1.l Der Rat schließt sich der Stellung- erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 8.1.j Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. 8.1.k Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. 8.1.l Befangenheit Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. 8.2 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg) 8.2.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur oberflächliche Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersu- 101 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Beachtung fanden, weisen wir nochmals auf unser Schreiben vom 18.12.2012 hin und füge dieses als Anlage bei. chung korrigiert. nahme der Verwaltung an. Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt sich deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zur Nähe des Kletterparks Raffelsbrand korrigiert wurde. Es ist für uns erschreckend wie lapidar diese Einwände abgehandelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes Suchen nach möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise durchgeführt wurde, sondern nur ein vorher festgelegtes Konzept durchgesetzt werden soll. Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Hierbei ist die bei uns betreffende Flächen „G“ fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Fläche „F“ beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, das im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G“ ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,0-6,6m/s, bzw. 6,6-7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den voran gegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist mindes- 102 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag tens 2000 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls 103 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. 104 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf 105 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Abwägung zu Nr. 8.1.a bis 8.1.l Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. 8.3 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) 8.3.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur oberflächliche Beachtung fanden, weisen wir nochmals auf unser Schreiben vom 18.12.2012 hin und füge dieses erneut als Anlage bei. Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert. Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt sich deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zu der Nähe des Kletterparks Raffeisbrand korrigiert wurde. 106 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bestandteil der Offenlageunterlagen ist auch die Standortuntersuchung, in der zur Inanspruchnahme von Waldflächen bzw. vom Fehlen von geeigneten Offenlandflächen oder anderer Potentialflächen umfangreich Stellung bezogen wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist für uns erschreckend wie lapidar und oberflächlich diese Einwände abgehandelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes Suchen nach möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise durchgeführt wurde. Ich bitte um eine detaillierte Stellungnahme zu unseren Bedenken. 8.4 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) 8.4.a Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 Wie auch in den vorherigen Offenlagen sind, in der Aktuellen, ausschließlich Flächen aufgeführt, die im Wald liegen. Es wird noch nicht einmal mehr erwähnt, das andere Flächen für eine Windenergienutzung geprüft wurden. An dieser Stelle weise ich nochmals auf die Schreiben zu den vorherigen Offenlagen hin, in denen unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit aufgeführt wurden. Für uns wird immer deutlicher, dass das gesamte Verfahren eine Verhinderungsplanung darstellt und die zahlreichen in Frage kommenden Freiflächen so "Weggeplant" werden. Auch die Aufhebung der Zonen I und II passt hier ins Bild. Wie schon mehrfach erwähnt, sind nach unserer Meinung in Gemeindegebiet Hürtgenwald noch genügend andere Standorte für Windenergieanlagen vorhanden. Ich weise ausdrücklieh darauf hin, dass ich mir weitere rechtliche Schritte gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans vorbehalte. 107 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 9 Ö9 9.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zu Brandenberg) 9.1.a Schall / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Landschaftsbild Beiliegend eine Unterschriftenliste der Anwohner des Dresbach, welche sich mit der Änderung des Flächennutzungsplans Brandenberg nicht einverstanden erklären! Gleichzeitig legen ich Ihnen einen Artikel bei, welcher die Einschränkungen der EU beschreibt. Unterschriftenliste Betreff: Planung der Gemeinde Hürtgenwald zu der Windkraftkonzentrationszone Brandenberg Ich bin aus folgenden Gründen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im o.g. Gebiet, da  bei bereits bestehender Vorbelastung des Ortes keine immissionsrechtliche Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen durchgeführt wurde.  das durchgeführte Gutachten zu Artenschutz in seiner Vollständigkeit der Auflistung vorkommender Arten und deren Gefahrenabschätzung angezweifelt wird.   die geplante Konzentrationszone deutlich näher an der Bebauung liegt als in Gey bzw. Großhau. die Windkraftanlagen eine empfindliche Änderung des Landschaftsbildes bewirken würden. Die Vorbelastung des Ortes aufgrund der vorhandenen Windenergieanlagen ist bekannt und wird bei der Neuplanung berücksichtigt. Die neuen Anlagen können durch die Anlagentechnik so reguliert werden, dass keine Überschreitungen vorliegen. Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden, wenn erforderlich, Regelungen zur Einhaltung der Schallwerte getroffen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ Die Abstände zu Gey und Großhau wurden nicht aufgrund der Entfernung zur Bebauung vergrößert, sondern aus artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen. Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung von Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch im Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg 108 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung. Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. 109 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10 Ö10 10.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zu Brandenberg) 10.1.a Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen Wir erheben Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans! Es gelten gemäß Erlass für die Planung und genehmigung von Windenergieanlagen: 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz der Planung Hier ist keine vorbeugende Planung zu erkennen. Eine Schallimmissionsprognose gem. Erlass ist bisher nicht durchgeführt worden. Insbesondere ist bisher keine Gesamtbetrachtung der bereits bestehenden Anlagen und der zusätzlich geplanten Anlagen vorgenommen worden. Gemäss Erlass ist eine akustische Planung, welche die Hauptwindrichtung berücksichtigt, durchzuführen (vergl. 5.2.2.3). Hier wird die Planung in das Bebauungsplanverfahren verschoben, wobei die Konzentrationsflächen bereits ausgewiesen werden sollen, ohne die Einhaltung der entsprechenden TA abzuwarten. Wir vermuten, dass in diesem Fall bereits Tatsachen geschaffen werden, welche dann im weiteren Verfahren als nebensächlich abgetan werden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Schallgutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachtens für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen Büros vom 14.03.2014 und 16.10.2015). Gem. diesem werden alle erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Die gültigen Rechtsgrundlagen wurden hierbei berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Vorbelastung wird berücksichtigt. Zum Abstand zu Wohnbebauung vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Dazu ist Brandenberg bereits durch die drei bestehenden Anlagen vorbelastet! Unverständlich ist auch, dass den Anwohnern der Ortteile Gey und Grosshau ein Abstand von 1300m zugestanden wird. Für Brandenberg aber nur etwa 800m geplant sind! 110 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 10.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung von Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch im Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Landschaftsbild / Artenschutz 5.2.2.2 Verunstaltung durch Bau an exponierter Stelle Ein Windkraftanlagenbau in dieser Konzentrationszone zerstört das Landschaftsbild der aufsteigenden Eifelhöhen und beeinträchtigt die Fernsicht erheblich. 8.2.2.1 Artenschutz Wir bezweifeln die Neutralität des eingeschalteten Gutachterbüros (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Stolberg). Das Gutachten erscheint uns in vielen Fällen zu sehr am Interesse der Gemeinde ausgerichtet und nicht dem Natur- und Artenschutz verpflichtet. Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl. hierzu Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Die Empfehlungen des Gutachters zum Artenschutz nehmen wir zur Kenntnis. Wir bezweifeln bereits heute, bei umfänglicher Umsetzung der Empfehlungen (Auflagen beim Bau/Abstellmaßnahmen im Betrieb) WEA’s in dieser Größenordnung betriebswirtschaftlich zu betreiben sind. Wir befürchten von daher, dass den Empfehlungen später in keiner/geringer Weise nachgekommen wird. In den Frühjahrs- und Sommermonaten sehen wir den „Roten Milan“ fast täglich. Das Planungsgebiet liegt eindeutig im Nahrungskorridor des Milans, findet aber im Gutachten kaum Beachtung! Wir würden es begrüssen, unabhängige, dem Naturschutz verpflichtete Gesellschaften (Nabu/BUND) an den Gutachten zu beteiligen. Wir bitten unsere Stellungnahme im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 111 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11 Ö11 11.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 11.1.a Einordnung der Stellungnahme Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 23.09. bis 23.10.2013 unsere Bedenken hinsichtlich o.g. Planung dar und bitten Sie, von den Planungen für den Windpark „Rennweg“ vollständig abzusehen. Zuvor möchten wir jedoch betonen, dass wir grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien befürworten. Dieser soll jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich, effizient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten Betrachtungsweise geplant sein. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter. Es dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander und verdeutlicht den Unterschied der beiden Flächen. Üblicherweise werden im Planungsprozess auch durch die Windparkbetreiber Gutachten zu Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen zu legen gibt es nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aus folgenden Gründen halten wir die Konzentrationszone „Rennweg“ für ungeeignet: 11.1.b Windhöffigkeit 1. Ermittelte Werte zur Windhöffigkeit In der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten von 6,1 bis 7,0 m/s in 100 m Höhe zugrunde gelegt. Die Werte basieren auf einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software „WindSim“. Diese Werte unterscheiden sich deutlich von den gemessenen 5,0 bis 6,0 m/s Windgeschwindigkeit (in 80 m Höhe) von 1981 bis 2000 aus dem Klimaatlas NRW, welche auch in Ihrem Gutachten genannt werden. Das Land NRW verwendet in seiner aktuellen „Potentialstudie Windenergie [1], in der das LANUV detaillierte Planungsgrundlagen für Windenergie-Anlagen in ganz NRW zur Verfügung stellt, das Modell FITNAH [2] zur Ermittlung der Windgeschwindigkeiten. Dieses Modell weist ähnlich den gemessenen Werten einen Geschwindigkeitsbereich von 5,25 - 6,0 m/s in 100 m Höhe aus (s. Anlage Karten zur Windhöffigkeit). Das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und zeigt deutlich realistischere Abschätzungen als die WindSim Software [3]. Dies Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse. Die Frage, wie viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den verbauten Anlagen ab. 112 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag geht u.a. aus einem vom Bundesumweltministerium geförderten Projekt „Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy“ (Förderkennzeichen 0329965) [4] hervor und basiert nicht zuletzt auf der Berücksichtigung von mehr Eingabeparametern als bei der WindSim-Software. Somit liegen die tatsächlich zu erwartenden Windgeschwindigkeiten in der Konzentrationszone „Rennweg“ teilweise unterhalb dem harten Tabukriterium von 5,5 m/s oder nur leicht darüber. Die Berechnung der Windhöffigkeit für die Höhe von 100 m ist für diese Zone die relevante Grundlage, da gemäß Ihrem Gutachten aufgrund der Flugsicherung nur Nabenhöhen von 90- 130 m (entsprechen einer Gesamthöhe von 140 bis 180 m), je nach topologischer Standorthöhe, realisierbar sind, bei umgekehrt proportionalen Windgeschwindigkeiten von 6,0 – 5,25 m/s. Im Mittel dürften also Windgeschwindigkeiten zu erwarten sein, die um oder nur knapp über den geforderten 5,5 m/s liegen. Zu erwähnen ist auch noch, dass der Leitfaden des Landes „Wind im Wald“ Nabenhöhen von über 120 m empfiehlt, die für die meisten WEA in der Konzentrationszone nicht realisiert werden können. Die „Potentialstudie Wind“ benennt das definierte wirtschaftliche Windfeld mit > 6,0 m/s (S. 28). Aus o.g. Gründen wird ein effizienter Betrieb kaum möglich sein. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 11.1.c Beschlussvorschlag Größe der Potentialflächen 2. Größe der Potentialflächen für die Nutzung der Windenergie (auf die gesamte FNP-Änderung zu beziehen) Aus Seite 79 Ihrer Standortuntersuchung geht hervor, dass die Größe der insgesamt für das Gemeindegebiet neu ermittelten Potentialflächen 569 ha beträgt. Die „Potentialstudie Windenergie“ dagegen hat für die Gemeinde Hürtgenwald als größtmögliche Gesamtpotentialfläche (NRWplus-Szenario) 375 ha benannt (vgl. Anhang 3, S. 123). Da nur der Gemeinde weitere Restriktionen als in der „Potentialstudie Windenergie“ bereits betrachtet bekannt sind, wären jedoch geringere als im NRWplus-Szenario ermittelte Flächengröße zu erwarten. Wie kann das sein? Vor allem mag dies an den o.g. zu hoch angenommenen Windgeschwindigkeiten liegen Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes und der der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m zu Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus kommunaler Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie des Landes gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den Wald hineinragen würden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 113 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und somit zunächst der Windkraft zugänglich. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche ausgeschlossen. Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit dem Forst abgestimmt, der sowohl die wirtschaftlichen als auch naturrechtliche Interessen vertritt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Naturschutz / Landschaftsbild 3. Natur- und Umweltbeeinflussung und Landschaftsbild Wir weisen darauf hin, dass im Plangebiet „Rennweg“ das gesetzlich geschützte Biotop GB 5204-006 liegt. Wir sind nicht damit einverstanden, dass zu den betroffenen Flächen auch solche zählen, die mit Mischwald bestanden sind. Wenn in Hürtgenwald überhaupt Waldflächen zur Erzeugung von Windenergie in Anspruch genommen werden sollen/müssen (?), so sollte dies auf Windwurfflächen bzw. Flächen mit anderer Schädigung und Nadelholzbestände beschränkt werden, um den geringeren, aber standortgerechten Anteil am Hürtgenwald, nämlich den mit Laubbäumen bestandenen, zu erhalten. Es ist inakzeptabel, den beschriebenen 300 m-Puffer um das Naturschutzgebiet „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ nicht einzuhalten. Das Lösungskonzept zum Umgang mit der Wildkatze ist unzureichend. Das Monitoring würde sehr aufwändig und damit Kostenintensiv. Die Benennung von lebensraumoptimierten Maßnahmen bleibt wage. Insgesamt erachten wir den Beobachtungszeitraum zur Artenschutzerhebung als deutlich zu kurz und lückenhaft (siehe Zufallssichtung Windkatze“). Das Plangebiet „Rennweg“ liegt im „unzerschnittenen verkehrsarmen Raum“ mit der Nummer UZVR 5305-037. Uns ist der entsprechende Erlass „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen“ bekannt, jedoch können wir diese Auffassung absolut nicht teilen. Es geht hier nicht nur um einen unzerschnittenen Raum, sondern auch um einen unzerschnittenen Wald, und zwar einen der wenigen, die wir in NRW in dieser Größe haben. Seien wir froh darum und kümmern wir uns um ihn, für uns und für die gar nicht so wenigen anderen Erholungssuchenden. Und für Flora und Fauna. Das hochwertige Landschaftsbild am „Tor“ zur Eifel wird wesentlich ins Negative verändert. Man beachte, dass unser (bisheriges) Wahrzeichen, der Großhauer Fernmeldeturm, unser „Eifelhoer“, weithin sichtbar und wie die geplanten Räder an exponiertem Standort, im Vergleich „nur“ 121 m hoch ist. Und sich nicht bewegt. Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand sondern ein Regelabstand. Dieser wird in Hürtgenwald reduziert, da aufgrund des Zuschnittes der Schutzgebiete ansonsten Flächen ausgeschossen würden, für die nach fachlicher Überlegung ggf. kein tatsächlicher Ausschlussgrund vorliegt. Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Das vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend erforderliche hinaus. Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art durch das LANUV eingestuft. Die ASP entspricht dem gängigen Vorgehen solcher Untersuchungen. Zur Unzerschnittenheit siehe vgl. Nr. 3.2.n Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zuletzt noch ein Wort zur Qualität der Karten in der Standortanalyse: Wie 114 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen kann es sein, dass es nicht für nötig gehalten wird, außerhalb der Ortschaften eine Karte (z.B. die TK 25 in schwarz-weiß entsprechend skaliert) als Grundlage zu hinterlegen? Dies entspricht nicht dem landschaftsplanerischen Standard. So fehlt die komplette Orientierung und somit auch die Nachvollziehbarkeit der Pläne. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu den von dem Eingeber aufgeführten Karten: Zum einen handelt es sich um einen Auszug aus einem Gutachten der Firma Windtest. In dem Original dieser Karte sind die von dem Eingeber geforderten Informationen hinterlegt. Um die Karte in die Standortuntersuchung einzusetzen, muss die Karte, welche im Original über ein Format von 679,4 x 759,5 mm verfügt, naturgemäß verkleinert werden. Hierdurch sind die Informationen in der Standortuntersuchung nur schwer erkennbar. Da es sich um einen Verweis handelt, ist die gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Bei der zweiten von dem Eingeber aufgeführten Karte handelt es sich um einen Auszug aus dem Energieatlas NRW. Eine Veränderung der Karte im Rahmen der Standortuntersuchung ist demnach nicht möglich. Bei allen weiteren Karten der Standortuntersuchung sind die von dem Eingeber geforderten Informationen enthalten. Insofern wird der Vorwurf des Eingebers zurückgewiesen. 11.2 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg) 11.2.a Einordnung der Stellungnahme In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen erneut öffentlich aus. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 12.05. bis 13.06.2014 unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar und bitten Sie, die notwendigen Änderungen im Sinne der Bürger und des Rates der Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen. Zuvor möchten wir jedoch betonen, dass wir grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien befürworten. 115 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1 Offenlage Vgl. hierzu Nr. 3.3.a und 3.3.d Die derzeit laufende Offenlage der Gemeinde Hürtgenwald mit ihren Planunterlagen (Begründung, Standortuntersuchung, Umweltbericht) entspricht nicht dem Beschluss des Rates der Gemeinde Hürtgenwald vom 8.4.2014 und ist somit unzulässig. Die Fläche A wurde nicht aus dieser Planung mit den in der Beschlussvorlage genannten Begründungen herausgenommen. Einzig die z.Zt. vorliegende Bauhöhenbegrenzung aufgrund der Flugsicherung wurde als Ausschlussbegründung ergänzt. Diese ist jedoch gegenüber den in der Beschlussvorlage genannten Gründen vollkommen nachrangig. Trotzdem wird die grundsätzliche Eignung des Rennwegs weiterhin herausgearbeitet und zusätzliche ASP für dieses Gebiet benannt. Die Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage wurden inhaltlich angepasst. Die Ausweisung der Fläche am Rennweg wird nicht mehr verfolgt. Auch eine nachträgliche Ausweisung wird nicht diskutiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen Dieser soll jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich, effizient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten Betrachtungsweise geplant sein. 11.2.b Rechtssicherheit der Planung Durch Benennung weiterer Gründe wird die Rechtssicherheit der Abwägung gestützt. Im Sinne einer rechtsicheren Planung wurden die Planunterlagen nicht angepasst. Von einem redaktionellen Fehler, der nur wenige Sätze betrifft, kann aufgrund der Fülle an methodischen und sachlichen Fehlern sowie an Abwägungsfehlern nicht mehr die Rede sein. Die vorliegende Standortanalyse stellt keine rechtssichere Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft mit Ausschlusswirkung dar. Wir müssen davon ausgehen, dass Ihnen dies als Jurist bekannt ist. Umso unverständlicher ist es uns, warum die Gemeinde nicht ihre eigene Planungsabsicht, Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung zu schaffen, möglichst unangreifbar durch das Standortgutachten belegen lässt. Es stellt sich die Frage: "Warum?" Möchte man sich durch diese Planunterlagen folgende zukünftige Möglichkeiten für die Ausweisung der Zone A "Rennweg" erhalten und deren gute Eignung verweisbar dokumentiert haben: a) Begründung des Wegfalls der wirtschaftlichen Ungeeignetheit durch Auswahl geeigneter Windkraftanlagen. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone Rennweg 116 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Umweltbericht wird fortlaufend bis zum Feststellungsbeschluss aktualisiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Eignung der Flächen wird nicht in der Standortuntersuchung durch die ASP belegt. Im Rahmen der Standortuntersuchung ist keine abschließende Artenschutzprüfung erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet. b) Ausweisung nach Wegfall bzw. Erhöhung der Bauhöhenbegrenzung in Absprache mit der WBV West. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone Rennweg nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet. c) Eröffnung der Klagemöglichkeit der Waldbesitzer gegen den FNP durch eine mangelhafte Standortuntersuchung. -> Unwirksamkeit des FNP mit Ausschlusswirkung für die Zone Rennweg. 11.2.c Umweltbericht 2 Umweltbericht Der Umweltbericht datiert vom März 2014 und muss somit entsprechend dem Ratsbeschluss überarbeitet werden. 11.2.d 3 Standortuntersuchung Standortuntersuchung Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der vorliegenden Standortuntersuchung aufgeführt, die überarbeitet werden müssen. Aufgrund der Fülle der notwendigen Änderungen ist diese Aufführung sicherlich nicht vollständig. Die ASP ist Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sowie, als Erweiterung, der nachfolgenden Bebauungspläne. 3.1 Methodik Das grundlegende Ziel der vorliegenden Standortuntersuchung ist es, geeignete Flächen zu ermitteln und deren Eignung durch Artenschutzgutachten zu belegen. Damit hält sich die vorliegende Standortanalyse in Ihrer Prüfung nicht an die von der Rechtsprechung durchzuführende Methodik: 3.1.1 Anders als bei der normalen Bauleitplanung dient die Ausweisung von Windener- Ergänzend zum Flächennutzungsplan werden auch Bebau- 117 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag giekonzentrationszonen einzig dem Ziel der Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Baurechts von WEA. Mit der Festlegung von Konzentrationszonen wird also lediglich das Baurecht außerhalb der Zonen ausgeschlossen, während es innerhalb der Zonen unverändert bestehen bleibt. Der Plan trifft also keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit von WEA innerhalb der Zonen, so dass die Zulässigkeit von WEA-Projekten im späteren Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist. [OVG Lüneburg 12 MN 300/12, OVG Münster 7 A 3368/02, EZBK Rn 18b zu § 5 BauGB, EZBK Rn 124a zu§ 35 BauGB] ungspläne aufgestellt, die somit Regelungen zum Inneren der Konzentrationszonen treffen. Beschlussvorschlag 3.1.2 Das BVerwG hat zwar die Formulierung gewählt, dass dem Flächennutzungsplan eine „einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion" zukomme [BVerwG 4 CN 3.06], später aber klargestellt, dass es sich jedoch eben nur um eine "vergleichbare" Funktion handelt und sich dieser Vergleich ausschließlich darauf bezieht, dass Konzentrationszonenplanungen das Baurecht außerhalb der Zonen regeln. [BVerwG 4 CN 1.12, BKL Rn 46 zu § 5 BauGB] 11.2.e 3.2 Substanzieller Raum Ziel Vorgaben und „substantiell Raum schaffen" ln der vorliegenden Standortuntersuchung wird in erster Linie die Größe der ausgewiesenen Flächen (in Relationen zu unterschiedlichen Flächen) als Parameter für die Einschätzung des ausreichenden Umfangs der Ausweisung benannt. Der Plangeber soll aber verschiedene Bewertungskriterien anwenden, zu denen der Anteil der ausgewiesenen Flächen am Gemeindegebiet und an den Potenzialflächen nach Abzug der harten bzw. weichen Tabuzonen, die potenziell installierbare Anzahl und Gesamtleistung der WEA etc. gehören. Insbesondere hat das Land NRW in seiner Potentialstudie in für die Gemeinde Hürtgenwald ein Potential von 1,1% (30 MW) für Windparkflächen ermittelt und nicht die in der Standortuntersuchung angegebenen landesweiten 2% (s. folgende Graphiken und Tabellen). Dies ist nicht korrekt. Neben einer Flächenangabe werden auch inhaltliche Gründe benannt, weshalb davon ausgegangen wird, mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes substantiellen Raum zu schaffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund unterschiedlicher Untersuchungskriterien liegen auch unterschiedliche Aussagen über Potentiale vor. Die Studie des Landes soll dabei lediglich einen Rahmen für die Kommunen vorgeben. Die Entscheidung, welche Untersuchungsparameter angesetzt werden und welche Flächen ausgewiesen werden obliegt alleinig der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit. Für Hürtgenwald werden ca. 1,9% der Gemeinde Fläche bzw. ca. 150 ha ausgewiesen. Somit ist die Einschätzung über die Flächenpotentiale vergleichbar mit der Einschätzung des Landes 118 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag im Leitszenario. NRWal1 NRW-Leiltszenario NRWplus Abb.38 Differenzierung der potenziellen Nettostromerzeugung durch Windenergie in den 3 Szenarien NRW11alt., NRW·Leitszenario und NRWplus nach Windparks (> = 3 WEA am Standort) einerseits und Einzelanlagen und Windparks <3 WEA andererseits. Die Modellunsicherheiten gelten jeweils für die beiden einzelnen Gruppen. 119 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.2.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. Nr. 28.2.a sowie 4.3.3 der Begründung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es wird ein weiches Tabu von 100 m um Schutzgebiete definiert; dies ist zulässig. Wie für andere weiche Kriterien gilt, dass die Gemeinde diese frei definieren kann, sofern sie einheitlich angewandt werden. Die Urteilsangabe bezieht sich darauf, dass diese Flächen nicht als hartes Tabu definiert werden dürfen. Dies ist nicht erfolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beanspruchung von Offenlandflächen 3 Waldinanspruchnahme Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest, dass Waldbereiche nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, soweit außerhalb des Waldes (Offenland) Konzentrationszonen für Windkraftanlage nicht ealisierbar sind. Die Standortuntersuchung kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Größe der nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden Flächen keine Windkraftnutzung im Offenland möglich ist. Dies ist nicht zutreffend, da 11.2.g Vorsorgeabstände um Naturschutzgebiete 1. Das weiche Tabukriterium "300m Vorsorgeabstand um NSG" nicht anzuwenden ist: 1.1. "Pufferzonen" um FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope sind reine Konfliktvorsorge. Die Potentialflächenanalyse darf nicht von vornherein Flächen ausschließen, in denen eine Windkraftnutzung über eine Ausnahmegenehmigung theoretisch möglich wäre. [OVG Münster 2 D 46/12.NE] 1.2. Bei der Festlegung der Tabukriterien muss bedacht werden, ob sich der gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt. [OVG B.Brandenburg 2 A 2.09 vom 24.02.11; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13; OVG Münster 8 A 2677/06 vom 19.06.07; VG Minden 11 K 233/12 vom 31.10.12] 1.3. Der Plangeber darf weiche Tabuzonen fachlich begründet vorgeben, solange mit diesen Kriterien genügend Raum für WEA bleibt. Ergeben sich jedoch mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine Gebiete für die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl der Kriterien überprüfen und diese soweit lockern bzw. von einer pauschalen auf eine detaillierte Prüfung übergehen bis sich ausreichende Flächen ergeben. [OVG NRW 8 A 2138/06; OVG Münster 8 A 2677/06; BVerwG 4 CN 2.07; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; EZBK Rn 124a zu§ 120 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach Aufstellung der weichen Tabus verbleibt für die Windkraft ein ausreichender Raum. Bei Ausweisung aller verbleibenden Potentialflächen wären 8,6 % des Gemeindegebietes ausweisbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 35 BauGB, BKL Rn 116 zu § 35 BauGB] 1.4. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Kriterien ist umso eher angezeigt, je kleiner die verbleibenden Flächen sind. [OVG Bautzen 1 C 40/11] 11.2.h Ausschluss von Splitterflächen 2. Die Beschränkung auf Flächen, in denen mindestens 3 Windkrafträder installierbar sind, ist unzulässig: 2.1. In Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig, sondern verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für drei WEA mit geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen. [OVG Lüneburg 12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13] 2.2. Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen. Stattdessen sind auch viele kleine Zonen möglich, insbesondere, wenn auf Grund der Struktur des Gemeindegebiets keine größeren zusammenhängenden Flächen für WEA in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum insgesamt substanziell Raum geschaffen wird. Viele kleinere Konzentrationszonen können auch Vorteile gegenüber einer oder wenigen großen Zonen haben. [OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04] 11.2.i Die Vorgabe einer Mindestgröße als weiches Tabu ist zulässig; vgl. 3.24 Für Hürtgenwald existiert nicht so wenig Flächenpotential, dass kleine Fläche in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei Einbeziehung der Offenlandsplitter wäre eine Ausweisung von Konzentrationszonen obsolet. Beanspruchung von Offenlandflächen 2.3. "Mitunter verbleiben auch im Außenbereich ländlicher Gemeinden bei Belegung aller Kriterien mit pauschalen Abstandsradien nur kleine Flächen, die aber oft in direkter räumlicher Nähe zueinander liegen und z.B. nur durch ein Einzelwohnhaus oder einen Vogelfundort getrennt sind. Hier kann es sinnvoll sein, die nahe bei einander liegenden Teilflächen zu einer großen Zone zusammenzufassen - es ist nicht generell verboten, dass schützenswerte Objekte (Häuser, Vogelfundorte, Straßen, Richtfunkstrecken, Leitungstrassen usw.) innerhalb von Kon- Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. Nr. 28.2.a sowie 4.3.3 der Begründung. Die Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen ist, wie von dem Eingeber vorgebracht, grundsätzlich möglich. Durch die Integration „schützenswerter Objekte“, in diesem Fall insbesondere von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen in die Konzentrationszonen, ist in Bezug auf diese jedoch von dem Entstehen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 121 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zentrationszonen liegen, derartige Zonen existieren und wurden durch Rechtsprechung bestätigt (neuerdings wurde für derartige Zonen der Begriff "mehrkernige Konzentrationszonen" geprägt). Es muss lediglich absehbar sein, dass die in der Zone verbleibenden Restriktionen die Nutzung des Gebiets nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern z.B. im Rahmen einer angepassten Parkplanung zu bewältigen sind [OVG Greifswald 4 K 24/11, OVG Saarlouis 2 R 11/06]. Auf Grund der großen Abstände von mehreren 100m von WEA eines Parks untereinander lassen sich kleinteilige Restriktionen wie z.B. Straßen, Richtfunkstrecken, Hochspannungsleitungen, aber auch einzelne Häuser und andere Schutzobjekte in Parks integrieren." [M. Agatz-Windenergiehandbuch 2013] einer unzulässigen, umfassenden Wirkung auszugehen. Demnach zeigt die von dem Eingeber vorgebrachte Konfiguration keine vollziehbare Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen in den Offenlandbereichen der Gemeinde Hürtgenwald auf. Beschlussvorschlag Genau dieser Fall liegt in Hürtgenwald für Flächen des Offenlandes vor. Die. Karte in Abb. 1 stellt die Potentialflächen im Offenland ohne Anwendung der 300m Vorsorgeabstandes zu NSG dar. Neben 7 Splitterflächen für 1-2 Anlagen stehen insbesondere 4, teils mehrkernige Konzentrationszonen, zur Untersuchung zur Verfügung (siehe auch Kartenausschnitt Google Earth unten). Diese haben insgesamt ein Potential von bis zu 28 WEA (s. Abb. 2). Insbesondere für die beiden mehrkernigen Konzentrationszonen sind unüberwindbare Konflikte mit dem Artenschutz und dem Landschaftsbild nicht zu erwarten, da diese Gebiete durch die bereits bestehenden Anlagen vorbelastet sind und in beiden Gebieten kürzlich Windkraftanlagen repowert wurden. Insgesamt bieten diese Flächen mehr als das 3- fache Potential gegenüber in der Planung vorgesehenen zusätzlichen 8 Anlagen in den beiden vorgeschlagenen Konzentrationszonen. Somit wird nachgewiesen, dass es in Hürtgenwald ausreichend Potential für Windenergie außerhalb des Waldes gibt. 122 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung 1:Potentiale für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen 123 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 46.1 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abbildung 2:Anlagenstandorte für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen 11.2.j Landschaftsschutzgebiete 3.4 Landschaftsschutzgebiete ln der Darstellung des Schutzzweckes des L 2.2-1 fehlen:  Biotopverbund, Biotopschutz; Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes; 124 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.2.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wird auf die folgenden Punkte verwiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Mindestgröße vgl. Nr. 11.3.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abwägungsfehler und Kriterien 3.5 Abwägungsfehler und Kriterien Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass viele Kriterien uneinheitlich, inkonsistent mit selbst aufgestellten Bewertungsschemata und fachlich unzutreffend angewendet werden. Mit dem Ampelsystem soll eine nicht vorhandene Objektivität vorgetäuscht werden. Auch wird aus dem Ampelsystem keine einheitliche Gewichtung der Kriterien untereinander ersichtlich. Einige Kriterien werden so definiert, dass sich für den Untersuchungsraum keine (ausreichende) Diversifizierung ergibt. Es macht weder Sinn Kriterien zu definieren, die für alle Gebiete gleich sind, noch die Abstufung so grob zu wählen, dass nicht das gesamte mögliche Bewertungsintervall (gute - mittlere - schlechte Eignung) durch die Flächen erreicht wird. Einige wichtige Kriterien fehlen vollständig (z.B. Biotopverbundgebiete). Teilweise ist eine Unterteilung der Kriterien in mehr als 3 Stufen notwendig, um den unterschiedlichen Eigenschaften der Flächen objektiv gerecht zu werden. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Mängel benannt. Die Aufstellung beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 11.2.l 3.5.1 Flächengröße und -zuschnitt Größe und Zuschnitt Wie bereits unter Punkt 4.3 erwähnt ist es unzulässig, Flächen mit weniger als 3 Anlagen kategorisch auszuschließen. Die Größe ist kein hartes Tabukriterium. Der Zusammenschluss mehrerer kleiner Potentialflächen zu einer großen muss berücksichtigt werden. Daher kann bei der Flächenauswahl die einzelne Größe kein gewichtiges Kriterium sein. Mehrere kleine, räumlich in Bezug stehende Zonen können in ihrer Konzentrationswirkung andere große Flächen übertreffen. Dies ist in der Detailuntersuchung zu berücksichtigen. Fläche E/F: Die rein willkürliche Zusammenlegung dieser Flächen (wegen Ihrer Größe) und deren gemeinschaftlichen Betrachtung führt zum Ausschluss der gut geeigneten Offenlandfläche F. Dies ist nicht zulässig. Die Größe ist nicht ein aus- Die Offenlandanteile der Fläche wurden bereits auf einer vorgelagerten Untersuchungsstufe ausgeschlossen (Waldprüfung). Die Flächen wurden zusammengelegt, da sie aneinander grenzen. Die Fläche F liegt Großteils in der Zone IIb (31,83 ha) sowie der Zone III (21,48 ha). Obwohl in der Wasserschutzzone IIb die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund stehen. Derzeit werden keine Windenergieanlagen in dieser Schutzzone genehmigt, es wären 125 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schlagebenes Kriterium (vgl. Punkt 2) aufwändige Einzelfallprüfungen erforderlich. Unter Berücksichtigung der Wasserschutzzone IIb ist demnach eine Fläche von 31,83 ha voraussichtlich nicht umsetzbar. Insbesondere auch aus diesem Grund wird die Fläche F nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. Beschlussvorschlag 11.2.m Einspeisestellen und Erschließung 3.5.2 Einspeisesteilen und Erschließung Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch ausgewiesen: Fläche A: muss " ° Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es handelt sich weder um eine Ackerfläche noch ist ein Netzanschlusspunkt in unmittelbarer Nähe. Außerdem müssen umfangreiche Rodungsmaßnahmen für die Zuleitungstrasse und die nicht in Nähe des Rennwegs liegenden Standorte durchgeführt werden. Von einer "guten" Erschließung über den Rennweg kann kaum gesprochen werden, wenn dieser stark verbreitert werden muss. Fläche C: muss " Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es handelt sich nicht um eine Ackerfläche. Die Kategorie "Existiert nicht" wird von keiner Potentialfläche erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Schwierige weit entfernte Weit entfernte Erschließung über Ackerfläche oder kurze Erschließung im Wald Der Rennweg muss zur Erschließung nicht verbreitert werden; es ist somit hier eine gute Erschließung möglich. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fläche C ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt. Die Kategorien werden nicht verändert. Es ist so, dass alle Flächen in Hürtgenwald theoretisch erschließbar wären und somit keine Fläche aufgrund ihrer mangelnden Erschließungsfähigkeit ausgeschlossen werden kann (dies wäre dann rot). Erschließung in Nähe der Ackerfläche oder bestehender WEA 126 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.2.n 3.5.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Windhöffigkeit Windhöffigkeit ln der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten basierend auf einem beauftragten Windgutachten zugrunde gelegt. Die Werte basieren auf einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software "WindSim" und wurden insbesondere für die geeigneten Flächen berechnet. Die so ermittelte Verteilung der Windgeschwindigkeit unterscheidet sich insbesondere für die Fläche A maßgeblich von der der "Potentialstudie Windenergie" des LANUV NRW (Modell FITNAH), des deutsches Wetterdienstes (DWD; Statistisches Windfeldmodell (SWM)), wie die Karten in Abbildung 3 eindeutig zeigen: Insbesondere das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und zeigt deutlich realistischere Abschätzungen als die im Windgutachten benutzte WindSim Software. Die Tabelle in Abbildung 4 stellt die Unterschiede der beiden Modelle gegenüber. Ersichtlich wird, dass beide Modelle mit einer vergleichbaren Eingangsauflösung für die Topologie arbeiten, das Modell FITNAH jedoch eine doppelt so hohe Auflösung bzgl. der Oberflächenrauhigkeit verwendet. Entscheidend für die Genauigkeit der modellierten Windhöffigkeiten sind die Auflösungen der Eingabedaten; hier ist das Modell FITNAH also deutlich genauer. Neben den doppelt so vielen internen Modellierungsparametern (6 bei FITNAH; 3 bei WindSim), welche eine Auswirkung auf die Genauigkeit der berechneten Werte haben, ist auch die Berücksichtigung vorliegender gemessener Werte in der Modeliierung in der FITNAHSoftware vorteilhafter. Die oben genannten prinzipiellen Vorteile des FITNAH Modells gegenüber dem WindSim Modell werden durch ein vom Bundesumweltministerium gefördertes Projekt "Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy" (Förderkennzeichen 0329965) bestätigt. Der mittlere Fehler bei FITNAH lag hier bei nur 6,9%, bei WindSim bei 13% (s. Abb. 5). Insgesamt lässt sich bilanzieren, dass die Ergebnisse des beauftragten Windgutachtens als äußerst fraglich einzustufen sind. Sie eignen sich daher nicht, um für 127 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dieses wichtige Abwägungskriterium herangezogen werden zu können. Hier müssen entweder die Daten der Landespotentialstudie NRW als Grundlage dienen oder ein neues Gutachten durch den DWD für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden. Die Beurteilung der Windhöffigkeit für alle Flächen müssen entsprechend angepasst werden. Abbildung 3:Windgeschwindigkeiten in Hürtgenwald: links) Standortanalyse VDH (in 100m Höhe), mitte)Potentialstudie Windenergie" LANUV NRW (in 100m Höhe),rechts) DWD (in 80m Höhe) 128 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abbildung :Vergleich der Modelle FITNAH und WindSim 129 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag Abbildung 5: Ergebnis aus dem Ringversuch "Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy" Die Kategorie "° <5 m/s" wird in der Standortanalyse von keiner Potentialfläche erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: <6,5 m/s 6,5-7,25 m/s >7,25 m/s 130 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 3.5.4 Landschaft- und Ortsbild Zum Biotopverbund vgl. Vgl. Nr. 46.1 Die Standortuntersuchung berücksichtigt nicht das Vorhandensein von Biotopverbundgebieten für die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus (s. Abb. 6). Dies ist einzuarbeiten. Auch die besonderen Schutzzwecke des LSG sind vollständig zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Behauptung, dass in Waldgebieten die visuelle Verletzlichkeit geringer sei, da ein Großteil des Mastes durch den Wald verdeckt würde, schlichtweg unzutreffend. Bei der angenommenen Masthöhe von 135m und einer mittleren Kronenhöhe von 30m (diese wird im Gemeindegebiet häufig nicht erreicht), werden nur 22% des Mastes verdeckt, ein unbedeutend geringer Teil, der nicht eine Abwertung der Visuellen Verletzlichkeit rechtfertigt. Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen 11.2.o Landschafts- und Ortsbild Zur Abstimmung mit der ULB bzgl. des Landschaftsplanes vgl. Nr. 3.2.k Folgende Beurteilungen sind faktisch vorhanden: Fläche A: Es besteht eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund  des vorhandenen Biotops (GB-5284-006)  der Ausweisung des größten Teils als Biotopverbundgebiet (VB-K-5104012) (s. Karte unten)  der Erhalt der im LSG festgelegten Ziele, insbesondere des großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes  die Fläche liegt weit innerhalb des Waldgebietes, nicht am Waldrand und auch nicht am Rande des UZVR. 131 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es besteht eine sehr hohe visuelle Verletzlichkeit:  Die Fläche liegt auf einem exponierten, das Landschaftsbild bis weit in die Kölner Bucht prägenden Höhenzug.  Es liegt eine hohe Vegetationsdichte vor.  Der Wald verdeckt in dieser Exposition nicht einen Großteil des Mastes (s.o), einige Anlagen stehen auf der abfallenden nordöstlichen Flanke, die Gey und der rheinischen Bucht zugewandt ist.  Die Anlagen sind aus fast allen Ortschaften Hürtgenwalds und vieler Nachbargemeinden sichtbar. ln den Ortschaften Gey, Straß und Horm sind sie aufgrund der Überhöhung von ca. 130m besonders gut sichtbar. (vgl. auch "Denkmalschutz" der Fläche K: "gute Sichtbarkeit" von Haus Gronau aus mit "verstärkender Wirkung" durch die Überhöhung). Die Lage am Eingang zum Gemeindegebiet wird in der Abwägung der Flächen untereinander zu Gunsten der Fläche am Rennweg aufgeführt. Dies ist einer der Ausschlussgründe der Fläche. Folgende Modellierungen belegen dies: 132 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 133 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es besteht ein hoher ästhetischer Eigenwert wie bei Fläche D:  Die Waldfläche ist nicht mit monotonem Aufwuchs bestanden, sondern beinhaltet vielfältigen Nadelholzbestand und ca. 1/3 Misch- und Laubwälder.  Ähnliche Verhältnisse besitzt die Fläche D. Hier heißt es jedoch: "Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Laub-, Misch- und Nadelwäldern bestanden." Auch die abgeschiedene Lage mit einer Entfernung von ca. 2 km (Fiächenmittelpunkt) zum Waldrand ist bei beiden Flächen ähnlich. Laut vorliegender Pläne ist der Bereich, der für die Windkraft in Anspruch genommen werden soll, mit Nadel- und Mischwäldern bestanden. Eingriffe im Rahmen des Bebauungsplanes würden 134 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen   Es liegen keine Vorbelastungen vor. Der Rennweg als asphaltierter Forstweg ist keine Vorbelastung. Er ist für die normalen Verkehr gesperrt. ln anderen Waldgebieten im Bereich der Wehebachtalsperre (Flächen B und D) existieren auch breite asphaltierte Forstwege. Hier wird aber keine Vorbelastung, sondern Naturraumnähe angenommen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sich auf die Nadelwaldbereiche konzentrieren. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Durch das Vorhandensein von NSG in unmittelbarer Nähe muss gemäß der Beurteilung von Fläche G von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen werden Insgesamt besteht somit also ein (sehr) hoher ästhetischer Gesamtwert. 11.2.p Abwägung der Flächen untereinander Fläche B: Der Satz: "Im Vergleich zur Fläche A liegt die Fläche B jedoch mitten im Waldgebiet und sollte nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden." ist einheitlich zu ändern, da beide Gebiete (Mittelpunkt) ca. 2 km vom nächst gelegenen Waldrand entfernt sind. Fläche C: Der Teilsatz: "... hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet." ist zu ändern. Die Fläche befindet sich nicht mitten im Waldgebiet sondern in einer RandIage. Die Abwägung der Flächen untereinander erfolgte nach objektiven Maßstäben. Die Abwägungen werden nicht verändert. Im Abwägungsergebnis würde eine Änderung dieser Teilabwägungen auch nicht zu einer veränderten Planung führen. Nach wie vor werden die Flächen H und M zur Ausweisung empfohlen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Fläche G: Der Satz "Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit Laubwald und zur Hälfte mit Nadelwald bestanden." ist falsch. Das Gebiet ist überwiegend mit Nadelwald bestanden, eine kleinerer Teil sogar waldfrei. Die Annahme einer großen Strukturvielfalt beim Vorhandensein von benachbarten NSGs muss fallen gelassen werden, oder einheitlich für alle Flächen (z.B. A) durchgeführt werden. Außerdem liegt hier, analog zur Fläche L/M eine deutliche Vorbelastung durch den geplanten großen Windpark der Gemeinde Simmerath und der bestehenden Anlagen im Bereich Raffelsbrand vor. Der ästhetische Eigenwert kann somit maximal als "mittel" angenommen werden und der Gesamtwert folglich auch nur als "mittel". Fläche I/J: Aus der Annahme einer Abgrenzungswirkung der Fläche zu NSGs eine höhere Schutzwürdigkeit abzuleiten ist fraglich. Die NSGs wurden in der Standortanalyse bereits mit einem 300m Puffer versehen. Diese Annahme müss- 135 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Angabe n.N wurde ersetzt. Nach Ansicht des Planers führen nur großflächige Schutzgebiete immer zu einer Nichteignung, da im Übrigen meist die Standortplanung angepasst werden kann. Jedoch werden teilweise auch Flächen mit vielen kleinteiligen Schutzgebieten nicht zur Ausweisung empfohlen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. te dann für alle Potentialflächen gelten, an die NSGs angrenzen. Im Vergleich zu Fläche A sind die Anlagen zwar etwas näher zu einer Ortslage (ca. 950 m) aber nur leicht überhöht oder unterhöht (±35m). Fläche A ist ca.1300m entfernt bei einer Überhöhung von ca. 130 m (!). Somit muss entweder Fläche A mit "besonders gut" sichtbar oder Fläche I/J mit "vermutlich sichtbar" bewertet werden. Fläche K: Der abgrenzende Vergleich mit Fläche H ist fraglich. Fläche H liegt auch tief in das Waldgebiet hinein. Fläche N: Die Fläche N liegt nicht mitten im Waldgebiet sondern hauptsächlich auf Wiesen. Ein kleiner Teil liegt am Rand eines Nadelwaldgebietes. Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils hält sich also erheblich in Grenzen. Die Schutzwürdigkeit ist also eher gering. Die visuelle Verletzlichkeit ist nicht hoch sondern eher mäßig. Die Anlagen sind nur in Raffeisbrand gut sichtbar, dort liegt aber bereits eine Vorbelastung vor. Der ästhetische Eigenwert ist analog zur Fläche L/M gering. Insgesamt ergibt sich also ein eher geringer Ästetischer Gesamtwert. 11.2.q 3.5.5 Schutzgebiete Schutzgebiet Die Kategorie " °n.N." ist für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Viele kleinteilige Schutzgebiete 11.2.r 3.5.6 Wenige kleinteilige Keine biete SchutzgeGroßflächige Gebiete, bereits ausgeschlossen Viele kleinteilige Schutzgebiete Keine biete Schutzge- Artenschutz Artenschutz Den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung wird im Rahmen der Der Rat schließt sich der Stellung- 136 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hierzu gibt die Rechtsprechung folgende Einschätzung: Standortuntersuchung gefolgt. nahme der Verwaltung an.  Der Plangeber kann sich in der Regel darauf beschränken, an Hand bestehender Datensammlungen und vorhandener Informationen sowie naturräumlichen Bewertungen und qualitativen, einmaligen Begehungen prognostisch zu prüfen, ob die Planung an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Problemen scheitern wird. Eine abschließende Bewertung ist nicht erforderlich und auch meist praktisch nicht möglich ist [EZBK Rn 144f zu § 1 BauGB, OVG Lüneburg 12 KN 12/07, OVG Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].  Eine aktuelle Bestandsaufnahme stellt lediglich eine Momentaufnahme dar und bietet damit keinen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung. Es gibt keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Somit sind die Einschätzungsmöglichkeiten des Plangebers, ob der späteren Verwirklichung eines Vorhabens auf Grund einer dann vorgenommenen Untersuchung im Genehmigungsverfahren die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen begrenzt. Ein Anlass zu vertieften Prüfungen besteht nur, wenn konkrete Hinweise auf die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen- allein ein Hinweis auf das Vorkommen einer bestimmten Art im Plangebiet reicht hierzu aber nicht aus [OVG Saarlouis 2 R 11/06, OVG Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].  Selbst die (mögliche) Gefahr der Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führt auf der Flächennutzungsplanebene nicht zwangsläufig zur Annahme von unüberwindbaren Hindernissen. Ist die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Verboten nicht von vorn herein ausgeschlossen, so steht die Umsetzbarkeit der Planung nicht in Frage [OVG Lüneburg 12 KN 12/07].  Daher ist es z.B. für die Beurteilung der Fledermäuse stets ausreichend, analog zur Beurteilung des Schattenwurfs auf die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung der WEA ("fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen") zu verweisen, mit der der Fledermausschutz in der Regel sichergestellt Im nachfolgenden Planverfahren (Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren) erfolgen vertiefende Untersuchungen. Die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung zum Schutz der Fledermäuse besteht; hier wird auf das Bebauungsplanverfahren verwiesen, in dem diesbezügliche Regelungen erfolgen. 137 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag werden kann [Leitfaden Artenschutz NRW].  Schwarzstorch und Rohrweihe sind nach Dürr-Liste nur sehr selten Schlagopfer von WEA; daher kann auch bei Unterschreitung der Abstände der LAG VSW-Liste davon ausgegangen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. [OVG Magdeburg 2 M 154/12 vom 21.03.13]. In der hier vorliegenden Standortanalyse werden subjektive Einschätzung abgegeben, denen es häufig an fachlichen Fakten mangelt und auf Vermutungen basiert. Dies ist unzulässig. Eine Feindifferenzierung und ggf. Ausschluss der Flächen aufgrund vermuteter Vorkommen windkraftsensibler Arten durch den Plangeber kann hier nicht getroffen werden. Liegt ein konkreter Hinweis auf die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor, so muss an dieser Stelle eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden, andernfalls ist von einer Überwindung des Hindernisses auszugehen. Dementsprechend sind im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in erster Linie die Flächen artenschutzrechtlich zu untersuchen, die insbesondere aufgrund der artenschutzrechtlichen Bedenken nicht ausgewiesen werden oder konkrete artenschutzrechtliche Hinderungsgründe vorliegen. Weiterhin ist es unzulässig, erweiterte Artenschutzprüfungen für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen in die Abwägung einfließen zu lassen und es für die übrigen Flächen bei Annahmen zu belassen. Dies steht dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung entgegen. Eine Artenschutzprüfung für die übrigen Potentialflächen hätte auch zu geringen bzw. überwindbaren Hindernissen führen können. Bzgl. des Schwarzstorches ist aufgrund der extrem niedrigen Schlagopferzahlen (1 Fall in 1997) auch bei Unterschreitung des 3000m Untersuchungsabstandes davon auszugehen, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Der "Leitfaden- Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV NRW stellt fest:  Nur im Tiefland (atlantisch) wird das Vorkommen des Schwarzstorches außerhalb der Schutzgebiete als verfahrenskritisch angesehen. (S .10)  Der Schwarzstorch gehört nicht zu den Arten bei denen das Tötungsver- Die Standortuntersuchung im Verlauf des Verfahrens auf der Grundlage einer verdichteten Datenerhebung fortzuschreiben ist zulässig. Durch die Ergebnisse der ASP II werden die bisher abgeschätzten Erkenntnisse bestätigt bzw. konkretisiert. Die zur Ausweisung empfohlenen Flächen können hierdurch bestätigt werden. Die nicht zur Ausweisung empfohlenen Flächen wurden bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen. Somit führt die Berücksichtigung der Ergebnisse der ASP II insgesamt zu keiner Änderung des Abwägungsergebnisses. Ferner wurde die Standortuntersuchung dahingehend angepasst, dass die Ergebnisse der ASP II nunmehr in dem Kapitel „Überprüfung der Ergebnisse“ aufgeführt werden. Sie werden demnach nicht in die Abwägung der Flächen untereinander eingestellt. 138 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bot grundsätzlich erfüllt ist. (S. 14)  In der Planungs- und Genehmigungspraxis von WEA spielt das Störungsverbot in Nordrhein-Westfalen in der Regel eine untergeordnete Rolle. (S. 15)  Das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für den Schwarzstorch grundsätzlich erfüllt. (S. 15.)  Bei den Vogelarten in den Schwerpunktvorkommen (SPVK) von landesweiter Bedeutung ist mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. In diesen Fällen ist in der Regel eine vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. (S. 17)  Befinden sich außerhalb SPVK-Bereiche Vorkommen WEA empfindlicher Arten ("ernst zu nehmende Hinweise", z.B. aus @LINFOS), sind diese ebenfalls im Rahmen einer vertiefenden Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) zu beachten. (S. 17) In Hürtgenwald liegt kein SPVK von landesweiter Bedeutung für den Schwarzstorch vor. Der Erhaltungszustand ist "ungenügend (sich verbessernd)". Zu Bedenken ist, dass der Horst, der in Hürtgenwald das Populationszentrum definiert, bereits seit mehreren Jahren unbesetzt ist und die Kartierung daher nicht mehr aktuell ist oder dass Zentrum u.U. in Kürze nicht mehr vorhanden ist (5 Jahre unbesetzt). Daher müssten alle Flächen, die im Populationszentrum des Schwarzstorches liegen, in der gegebenen Matrix mit "hohen" statt mit "sehr hohen" Bedenken angeführt werden. Gesicherte Rotmilan-Vorkommen sind aufgrund des Tötungsrisikos hingegen mit "sehr hohen" Bedenken zu beurteilen. Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch ausgewiesen: Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sind alle gleich geeigneten Zonen gleichzeitig auszuweisen. Durch die Lage in einem Populationszentrum des Schwarzstorches sind die Potentialflächen I/J, E/F und P schlechter für die Ausweisung geeignet als Flächen, bei denen artenschutzrechtliche Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden können. Ferner werden die bezeichneten Flächen auch aus anderen Gründen nicht für die Ausweisung empfohlen. Insofern erübrigt sich die von dem Eingeber geforderte Anpassung der Beurteilungskriterien. Sie würde zu keiner Änderung des Abwägungsergebnisses führen. Fläche A: muss "° hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden, da nicht für 139 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag alle Flächen mit ähnlicher Datenlage eine ASP 2 durchgeführt wurde. Außerdem widerspricht sich die Standortanalyse bzgl. der ASP2: Basierend auf den Ergebnissen der ASP2 wird vor der ASP2 nur von geringen artenschutzrechtlichen Bedenken ausgegangen. Fläche C: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss "°hohe Bedenken" erhalten, nicht „° hohe Bedenken" Fläche E/F: Die Fläche kann maximal "°hohe Bedenken" erhalten. Die Fläche F liegt nicht im Bereich des Populationszentrums des Schwarzstorches, die Fläche E im äußersten Randbereich. Auch der Hinweis auf den Rotmilan und die abgeleitete Schlussfolgerung sind allgemein. In unmittelbarer Nähe existieren bereits 4 Windkraftanlagen, von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor kurzem Repowert wurde, so dass hier nicht unüberwindbare Hindernisse angenommen werden müssen- ja sogar eher geringe Bedenken. Fläche H: muss "°hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden. Fläche I/J: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss" denken" erhalten, nicht "° hohe Bedenken". hohe Be- Insgesamt ist eine objektive Einteilung der Bewertung und welche Kriterien angewendet werden unklar. Eine mögliche Abstufung wäre: (sehr) hohe denken Be- Bedenken Keine Bedenken wobei jeder Stufe definierte Parameter zugeordnet werden müssten. Es geht um eine basierend auf mehreren Parametern messbare objektive Beurteilung und nicht um eine subjektive Vermutung, wie häufig in der Standortanalyse genannt 140 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.2.s Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu unzerschnittenen Räumen vgl. Nr. 3.3.m Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Wald vgl. Nr. 3.3.n Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Haus Gronau liegt im Übergang der Ortslage zur freien Landschaft und wird nicht von umliegenden Gebäuden umzingelt. Die Fläche K befindet sich auf dem Schafsberg, so dass dieser die Blickachse nicht verstellt. Somit könnte durchaus der Blick auf das Denkmal beeinträchtigt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unzerschnittene Räume 3.5.7 Unzerschnittene Räume Die Kategorie "° Räume > 100 km2“" ist für eine differenzierte Abwägung ungeeignet, da sie im Gemeindegebiet nicht erreicht wird. Da im linksrheinischen Raum nur noch 3 Gebiete in der Größenordnung 50-100 km2 existieren, ist daher die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: 50-100 km² 11.2.t 3.5.8 10-50 km² Räume <10 km² Wald Wald Die Kategorie "° n.e." ist für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Misch-, Laub-, Nadelwald 11.2.u Reiner Nadelwald (größtenteils) waldfrei Denkmalschutz 3.5.9 Denkmalschutz Fläche K: Haus Gronau liegt nicht in der freien Landschaft, sondern am Ortsrand Straß. Eine Beeinträchtigung durch die Fläche K ist aufgrund der großen Entfernung und der Verdeckung durch den Schafberg nicht gegeben. "Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung einer Hofanlage bleibt durch 600 m entfernt geplante WEA unbeeinträchtigt.... Das Denkmal- 141 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Angaben in der Standortuntersuchung wurden korrigiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die NSG und BSN liegen nicht innerhalb der Fläche A. Die Abwägung der Fläche A wurde angepasst, vgl. Kapitel 6.4 der Standortuntersuchung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. schutzrecht schützt allenfalls den Blick auf das Denkmal, nicht den Blick aus dem Denkmal." [OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13] 11.2.v Kletterpark 3.5.10 Sonstiges Fläche G: Die Aussage "In unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht ein neuer Kletterpark, die Freizeitnutzung könnte daher durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werden." ist falsch. Der Kletterpark ist über 3 km entfernt. 11.2.w 4 Vor-Abwägung In "Vor-Abwägung" Die Windhöffigkeitsabwägung ist fehlerhaft (s.o). Die Fläche A ist durch 3 NSG und ein BSN betroffen und schneidet somit nicht besser gegenüber den anderen Flächen ab. Ein besseres Abschneiden bzgl. kleinteiliger Schutzgebiete ist falsch, da keine der anderen Flächen kleinteilige Schutzgebiete enthält. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Alle Einzelbewertungen müssen mit den in Kap. 6 dargestellten Ergebnissen und deren benötigten Änderungen aktualisiert werden. Fläche A: Der Satz: "Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor." ist zu streichen. Andere ähnliche Flächen beinhalten diesen Satz nicht. Die Einzelbewertungen sind anzupassen. Die Fläche ist nicht geeignet. 11.2.x Fazit und weiteres Vorgehen 5 l n "Fazit und weiteres Vorgehen" Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen müssen aktualisiert werden. Vgl. vorherige Punkte zu den einzelnen Anmerkungen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 142 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.2.y Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme ist unter Nr. 11.1.a bis 11.1.d Teil der Sitzungsunterlagen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Untersuchung wurde in den beiden Schritten „harte“ und „weiche“ Untersuchungskriterien durchgeführt. Nach Ende der Untersuchung verblieben geeignete Flächen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Verweis auf die Stellungnahme vom 22.10.2013 6 Schlussbemerkung Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor laufenden Offenlage zur 9. Änderung des FNP- 2. Ergänzung vom 22.10.2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 8.4.2014 zurückgestellt hat. 11.3 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg) 11.3.a Einordnung der Stellungnahme In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen erneut öffentlich aus. Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen, ergänzend zu unseren Bedenken zu den vorherigen Offenlagen, fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 23.02. bis 23.03.2015 unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar und bitten Sie, die notwendigen Änderungen im Sinne der Bürger und des Rates der Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen. Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der vorliegenden Standortuntersuchung aufgeführt, die zu Erreichung einer hinreichenden Rechtssicherheit überarbeitet werden müssen. 11.3.b Methodik 1.1 Methodik (Kapitel 4) Die Standortuntersuchung folgt nicht der von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik. Diese lässt sich in ihren Grundzügen mit folgendem Diagramm [nach M. Agatz, Windenergie Handbuch, 11. Auflage, Dezember 2014] beschreiben. Eine Zurücknahme der Siedlungsabstände auf 0 m ist im Rahmen der Abwägung auch zum Schutze des Waldes nicht ver- 143 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Nach Aufstellung der harten Kriterien hat die Gemeinde den Planungsspielraum, weiche Kriterien zu definieren, um die Ausweisung von Konzentrationszonen steuern zu können. Ergänzend zu den Aussagen in [Kap. 5.2, S.21] bleibt ihr diese Freiheit allerdings nur solange vorbehalten, als sie mit den gewählten Kriterien der Windenergie substantiell Raum schafft. Ist dies nicht der Fall, so muss sie sukzessive die weichen Kriterien zurücknehmen, um dieses Ziel zu erreichen oder auf eine Ausweisung verzichten. [BVerwG 4 CN 2.07;OVG NRW 8 A 2138/06; OVG Münster 8 A 2677/06; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; OVG Bautzen 1C 40/11; EZBK Rn 124a zu § 35 BauGB; BKL Rn 116 zu § 35 BauGB]. tretbar. Die Reduzierung auf minimal 600 bzw. 350 m ist mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt und entspricht auch dem Vorgehen im Windenergieatlas des LANUV. Beschlussvorschlag Die geforderte Notwendigkeit der Zurücknahme der weichen Kriterien bei aus ihnen resultierendem ungenügendem Raum für die Windkraft sowie die notwendige iterative Abwägung der "Offenlandflächen" wurden weder beschrieben, noch wurde ihnen gefolgt. Die Gemeinde ist nicht gänzlich frei in ihrer Entscheidung, zugunsten von weichen Kriterien Wald in Anspruch nehmen zu können. Dies wurde jedoch den Ratsmitgliedern während Ratssitzungen von Seiten des Planers kommuniziert. 144 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.3.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Katalog der harten Tabus des Büren-Urteils ist nicht abschließend und vollständig, er erhebt auch nicht diesen Anspruch. Durch den Hinweis auf dem Umgang bei einer möglichen Fehleinschätzung ist sichergestellt, dass eine Abwägung stattgefunden hat. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Einordnung Harter Tabukriterien 2 Fehler in "Harte Kriterien (Schritt eins) " 2.1 Hinweis auf das Büren Urteil Der Hinweis „Sollten nachfolgend harte ...“ ist nicht korrekt, da harte Tabukriterien nicht disponabel sind, weiche jedoch. Sollte ein eigentlich weiches Kriterium fälschlicherweise als hart klassifiziert worden sein, wie hier dargestellt, so ist dies 145 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 2.2 Zusammenhängende Waldflächen Zum Tabukriterium unzerschnittener Wald vgl. Nr. 3.2.n Das harte Tabukriterium "zusammenhängende Waldflächen" wurde nicht als solches berücksichtigt. Dieses Kriterium wurde im Urteil [Az. 2 D 46/12.NE, 1.7.2013] als eines der wenigen regelmäßig zur Anwendung kommenden "harten Tabukriterien" benannt: Es gibt kein Gesetz, das zusammenhängende Waldbereiche schützt bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Flächen untersagt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen ein beachtlicher Abwägungsfehler. Jedoch bietet das "Büren Urteil" durch Nennung des Kataloges für "Harte Tabukriterien" hinreichende Rechtssicherheit diesbezüglich. 11.3.d Tabukriterium unzerschnittener Wald „Aufbauend auf diese Gedanken werden zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebiets regelmäßig nur Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche, zusammenhängende Waldflächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbst, strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 225 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 32 BNatSchG) zählen können. Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie Natura 2000-Gebiete (§ 31ff. BNatSchG; FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen behandelt werden.“ Insbesondere für Hürtgenwald ist dieses "harte Tabukriterium" von besonderer Relevanz, da es hier große zusammenhängende Waldgebiete gibt, in die die Gemeinde auch nicht eingreifen möchte. Das Kriterium ist als hartes Tabukriterium einzustellen, insbesondere, da es von der Rechtsprechung nicht als planungssituationsabhängig angesehen wird (s.o.). Selbst als weiches Kriterium wurden zusammenhängende Waldflächen nicht eingestellt. Diesbezüglich ist die Aussage "Dabei gibt es kein Ausschlusskriterium..." in [6.1.12, S.46] zu relativieren. Insgesamt ist dieser Fehler beachtlich. 146 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine geringe Wertigkeit der großen Wälder in Hürtgenwald wird nicht suggeriert. Es wird allerdings darauf verwiesen, dass bestimmte Wälder in Anspruch genommen werden können, wenn außerhalb des Waldes keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, Laubwälder hingegen nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3.1.2 Bedeutung der Ziele des LEP Vgl. Nr. 28.2.a Die über die zusammenhängenden Waldflächen hinaus gehenden Waldbereiche dürfen nach derzeit gültigem LEP nur dann in Anspruch genommen werden, soweit außerhalb des Waldes (Offenland) nicht genügend Raum für die Windenergie geschaffen werden kann. Ein Nachweis der Behörden, dass Offenlandflächen nicht zur Verfügung stehen, ist nicht erforderlich. Wie in der Begründung dargelegt, wird durch die ULB jedoch keine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen 11.3.e Beanspruchung von Waldflächen 3 Fehler im Schritt 2 (weiche Tabukriterien) 3.1 Wald und Größe 3.1.1 Leitfaden für die Windenergie im Wald Aus dem in [5.2.14, S. 30] genannten "Leitfaden für die Windenergie im Wald" lassen sich keine Folgerungen über eine geringere Wertigkeit großer Waldanteile in einer Gemeinde gegenüber den im LEP definierten Ziele schließen. Dies wird jedoch insbesondere auf [S. 33, 2. Absatz; S. 82, Fläche P] suggeriert. Der Leitfaden ist eine Empfehlung, der LEP rechtlich bindend. 11.3.f Ziele des LEP Dies bedeutet, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen die Flächen im Offenlandbereich vorliegen müssen, um eine Waldinanspruchnahme zu begründen. Durch Gutachten oder schriftliche Stellungnahmen der relevanten Behörden ist zu belegen, dass das tatsächliche oder rechtliche Hindernis für die Realisierung der Planung nicht absehbar auf einer nachfolgenden Zulassungsebene überwunden werden kann, es also zwangsläufig und auf Dauer eintreten wird. Verweise auf zukünftige Ausarbeitungen des LEP erübrigen sich, da über diese noch nicht entschieden wurde und auf die Rechtssituation zum Zeitpunkt der Planfestsetzung abzustellen ist. 147 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.3.g Beschlussvorschlag Die Untersuchung der Flächen ist nicht zu kurz gehalten und umfasst alle wesentlichen Punkte. Der Aufbau orientiert sich an der Detailuntersuchung. Eine vertiefende Untersuchung ist nicht erforderlich, da durch die ULB keine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Festlegung einer Mindestgröße als weiches Tabukriterium ist zulässig. Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01.07.2013 - 2 D 46112 NE; RN 71 ff.). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Untersuchungstiefe 3.1.3 Umfang der Untersuchung der Offenlandflächen Die unter 5.2.14 angedeutete Untersuchung der Offenlandflächen ist unzureichend. In Umfang und Vorgehen muss diese dem Vorgehen ähnlich dem in Kapitel 6 entsprechen (schrittweises Vorgehen, Kriterienkatalog, Abwägung, Zurücknahme der weichen Kriterien etc.). Auch muss das in Kapitel 6 angewandte Ampelsystem hier zur Anwendung kommen. 11.3.h Abwägungsvorschlag Mindestgröße 3.1.4 Anwendung des Kriteriums "Flächengröße" bei der Untersuchung der Offenlandflächen Die Mindestflächengröße von 15 ha wird zwar bei der Untersuchung der Offenlandflächen per Fußnote als "weiches Kriterium" definiert, ist aber im Folgenden, nach der Feststellung eines verbleibenden unzureichenden Raums für die Windenergie, nicht disponabel. Dies ist Kennzeichen eines harten Tabukriteriums und somit rechtswidrig. Kleinere Flächen sind von vornehinein abwägungsfest, womit eine verkappte Abwägungsentscheidung vorweggenommen wird. Exakt diesen Fall hat das OVG Münster [Az. 2 D 46/12.NE, 1.7.2013, Absatz 82 ff.] als im Abwägungsvorgang beachtlichen Fehler beschrieben: "Dass die Antragsgegnerin das Mindestgrößenkriterium als weiches angesehen hat, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Auch wenn in die Bestimmung der 30 ha-Grenze möglicherweise auch im Vorfeld abwägende Überlegungen eingeflossen sind wie die Erwägungen zum Flächenbedarf einer wirtschaftlich zu betreibenden Windkraftanlage, scheidet die Planbegründung aus ihrer Sicht zu kleine und isolierte Standorte andererseits von vornherein und ausnahmslos als "ungeeignet" aus der Flächensuche aus. Dies ist das Kennzeichen einer harten Tabuzone. ....". In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der gleiche Planer in seiner Standortanalyse für Langerwehe Flächen der Größe 6,6 ha und 2,8 ha als Potentialflächen im Abwägungsprozess behandelt und die Fläche von 6,6 ha als Konzent- „Zwar können Mindestgrößen in die Flächensuche für Konzentrationszonen grundsätzlich eingestellt werden, weil die Windenergienutzung unterhalb einer bestimmten Mindestgröße ineffizient sein kann.“ Auch das VG Minden (VG Minden, Urteil vom 21.12.2011 – 11 K 2023/10) erklärt die Mindestgröße als weiches Kriterium für ausdrücklich zulässig: „Soweit die Beigeladene zu 2. auf der ersten Planungsstufe darüber hinaus alle Flächen als Tabuflächen behandelt hat, die keine Mindestgröße von 30 ha aufweisen, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. (…) Es ist deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Beigeladene zu 2. sich bei der Bestimmung der Mindestgröße geeigneter Flächen daran orientiert hat, dass diese als Standort für zumindest drei Windenergieanlagen in Betracht kommt. Denn erst drei einer Fläche zugeordnete Windenergieanlagen können als Windfarm betrachtet werden. 148 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag rationszone zur Ausweisung empfiehlt. Hier wurde gezeigt, dass selbst kleine Flächen für eine Windkraftanlage auch kleinerer Bauart in die Abwägung aufgenommen werden müssen und der Ausweisung von kleineren Flächen nichts entgegensteht. Der Planer handelt somit in Langerwehe rechtsprechungskonform, in Hürtgenwald nicht: Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris. In Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig, sondern verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für drei WEA mit geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und sogar mehrere räumlich in Bezug stehende kleine Flächen zu einer mehrkernigen Konzentrationszone zusammenzufassen. Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum insgesamt substanziell Raum geschaffen wird. [OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04;OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13;OVG Lüneburg 12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Lüneburg 1LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Greifswald 4 K 24/11; OVG Saarlouis 2 R 11/06) Beschlussvorschlag Ein als Konzentrationszone dargestellter Bereich verschafft deshalb der Windenergie nicht substantiellen Raum, wenn er nicht in der Lage ist, mindestens drei WEA aufzunehmen. Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Seite 53. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung von Mindestflächengrößen um sog. "weiche" Tabukriterien im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, die die Gemeinde nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien bestimmen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, a.a.O. = juris Rn. 8, sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob - entgegen der Annahme der Beigeladenen - für die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen auch kleinere Flächen in Betracht kommen. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., eine Mindestflächengröße als sog. weiches Tabukriterium einzuführen, würde sich nur dann als abwägungsfehlerhaft erweisen, wenn im Ergebnis durch die dann verbleibenden Potenzialflächen der Windenergienutzung kein substantieller Raum mehr verschafft werden würde. In einem solchen Fall wäre die Beigeladene zu 2. verpflichtet gewesen, die von ihr selbst angelegten Tabukriterien noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559 = juris Rn. 15.“ 11.3.i Konzentrationswirkung 3.1.5 Kriterium Konzentrationswirkung Die in der Standortuntersuchung immer wieder angeführte städtebauliche Begrün- Vgl. Nr. 11.3.h Der Rat schließt sich der Stellung- 149 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dung der "ausreichenden Konzentrationswirkung" ist maximal ein weiches Kriterium, welches zurückgenommen oder aufgegeben werden muss, wenn für die Windkraft nicht substantiell Raum verbleibt. Ein weiches Kriterium, welches per Definition keinen rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgrund darstellt, kann in seiner Bedeutung vor die Waldinanspruchnahme rücken. 11.3.j Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Abwägung der Offenlandflächen 3.1.6 Abwägung der Offenlandflächen Die Darstellungen für die Fläche 17 sind teilweise falsch. Der ästhetische Eigenwert ist gering. Es handelt sich um eine rein landwirtschaftliche Fläche ohne die genannten schutzwürdigen Hecken. Es liegt eine deutliche Vorbelastung vor; in unmittelbarer Nähe (400 - 800m) befinden sich ein Motocrossplatz und drei Windräder. Vgl. Nr. 11.3.f Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Darstellungen für die Fläche 22 sind teilweise falsch. Die Gründe für eine schwierige Standortfindung werden nicht genannt. Die Fläche hat für die Hauptwindrichtung SW einen günstigen Zuschnitt. Auch hier handelt es sich um eine rein landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren ästhetischer Eigenwert gemäß der eigenen Metrik an die mit dem Agraranteil der Fläche F angepasst werden muss (vgl. S. 53 und S. 54), da hier gleiche Verhältnisse vorliegen. Hier ist der ästhetische Eigenwert gering und auch der Schutzzweck der Erhaltung der Hecken wird herababgestuft. Der Vorwurf einer zu geringen Windhöffigkeit lässt sich nicht nachvollziehen. Der Energieatlas NRW weist für beide Flächen in 135m Höhe deutlich bessere Windverhältnisse (s. folgende Karte) aus, als die zur Ausweisung empfohlene Fläche H. Für die Fläche 17 sind die Verhältnisse sogar besonders gut. Während die Fläche H auf einem windabgewandten Hang liegt, liegen diese Flächen bestens in SW-Richtung windzugewandt. Außerdem liegen die Flächen mit 370 bzw. 380 üNN auch nicht relativ niedrig im Gelände sondern, auf gleicher Höhe mit den vorgesehenen Standorten in der Fläche H (369, 377, 385 üNN). Nicht umsonst enthält die topographische Karte die Bezeichnung "Raffelsberg". Es lassen sich daher und aufgrund ihres Zuschnittes bis zu 3 bzw. 4 Räder des Referenztyps realisie- 150 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Der Rat schließt sich der Stellung- ren. Sollte eine Ausweisung aufgrund der Einschätzung der unteren Landschaftsbehörde nicht in Betracht kommen, so ist eine schriftliche Erklärung der Behörde beizulegen, welches "tatsächliche" Hindernis der Ausweisung entgegensteht und dass keine Überwindung desselben auf der nachfolgenden Zulassungsebene dauerhaft eintreten wird. ln der Vergangenheit hat es an diesem Punkt häufiger ein "Missverständnis" zwischen Behördenaussagen und deren Interpretation gegeben. Anzumerken ist, dass der mögliche Schutzgrund ein Landschaftschutzgebiet ist. Hürtgenwald ist vollständig mit diesem Schutztyp belegt. 11.3.k Windhöffigkeit 4 Fehler im Schritt 3 (Kapitel 6) Welche Daten der Projektierer in seiner Wirtschaftlichkeitsanaly- 151 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 4.1 Windhöffigkeit se verwendet, ist für das Planverfahren irrelevant. nahme der Verwaltung an. Die Standortanalyse wurde zu Beginn des Planverfahrens 2011 begonnen. Erst nach Auswertung der Flächen wurden die verfahren der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. Die Standortuntersuchung wurde parallel lediglich fortgeschrieben, nicht erst im Nachhinein erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu dem mangelhaften Windgutachten und dessen Ungeeignetheit verweisen wir auf unsere vorherigen Stellungnahmen. Ergänzend wollen wir jedoch feststellen, dass sich der Planer in seinen Standortuntersuchungen für die anderen Kreisgemeinden auf den Energieatlas NRW Windenergie stützt. Nur für die Gemeinde Hürtgenwald wird darüber hinaus ein äußerst zweifelhaftes Gutachten erstellt. Dies dient nicht der Rechtsicherheit. Es ist anzunehmen, dass Gerichte unabhängigen behördlichen Gutachten (Energieatlas und Deutscher Wetterdienst) folgen werden. Außerdem bedient sich auch der Projektierer den Daten aus den Energieatlas NRW für seine Wirtschaftlichkeitsanalyse. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass man dem eigenen Gutachten misstraut, dieses jedoch für die Auswahl der von vornehinein präferierten Flächen benötigt. Dieser Mangel ist abwägungsrelevant, da dieses Kriterium für die Auswahl der Flächen eine besondere Bedeutung hat. Unter diesem Hintergrund ist die neu eingefügte Bemerkung „Insbesondere entlang des Rennweges...“ in [6.2.1,S. 48) falsch. Die Windverhältnisse sind nicht sehr gut, sondern deutlich schlechter als die der Offenlandflächen 17 und 22. Auch lässt sich entlang des Rennwegs keine klar bessere Ausprägung erkennen. 11.3.l Landschaftsbild 4.2 Landschafts- und Ortsbild 4.2.1 Allgemein Insgesamt erweckt die Beurteilung des Landschaftsbildes den starken Eindruck, als würden die Bewertungen so vorgenommen, dass die bereits bevorzugten Flächen H und M, für die schon Bebauungspläne vorbereitet werden, letztendlich in der Standortanalyse als einzig zur Ausweisung empfohlen verbleiben. Das Landschaftsbild wird äußerst uneinheitlich, oberflächlich und subjektiv beurteilt. Da dies zum Ausschluss von Flächen führt, ist es ein wichtiges Kriterium, Das Landschaftsbild lässt sich nur subjektiv bewerten und leider nicht mathematisch mit zahlen erfassen. Die Kriterien wurden einheitlich angewandt und entsprechen dem gängigen Vorgehen der Landschaftsbildbewertung. 152 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dessen Objektivierbarkeit deutlicher anhand von einheitlichen Parametern durchgeführt werden muss. Insbesondere müssen die tabellarisch genannten Kriterien unabhängig, einheitlich und vollständig für die Flächen benannt und bewertet werden oder es muss, wenn dies nicht durch den Planer leistbar ist, ein Fachgutachten eines Landschaftsplanungsbüros erstellt werden. Dies ist nicht geschehen. In der Standortuntersuchung geht es um eine generelle Bewertung des Landschaftsbildes; hierfür liegen keine einheitlichen Standards vor. Der mit der Stellungnahme verbundene Vorwurf, diese Bewertung sei „wahllos“, entbehrt jeder Grundlage. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:  Das Ableiten einer höheren Schutzwürdigkeit aus der Abgrenzungswirkung einer Fläche zu NSGs muss einheitlich für alle Flächen umgesetzt werden oder entfallen. (vgl. Fläche I/J) Visuelle Verletzlichkeit:  Es wurde keine Sichtbarkeitsanalyse durchgeführt, aus der die Beeinträchtigungsintensität nach Nohl (Abstand, Überhöhung, Anzahl der Orte, aus denen die Anlagen sichtbar wären etc.) abgeleitet werden kann.  Zur Verdeckungswirkung des Waldes auf den Mast der WEA bleibt festzuhalten, dass nur ca. 20% des Mastes bei Waldstandorten verdeckt werden. "Entscheidend ist jedoch, dass eine vollständige Sichtverschattung vorliegt, da auch bei teilweiser Sichtbarkeit beim Betrachter der gesamte Mast subjektiv empfunden wird." (vgl. Landschaftsbildanalyse Windkraftanlage im Stadtgebiet Aachen, 09.2011). Beschlussvorschlag Eine Bewertung des Landschaftsbildes nach Nohl einschließlich einer Sichtbereichsanalyse ist gängige Praxis, um den erforderlichen Kompensationsumfang von WEA zu ermitteln. Dies ist auf der Ebene der Standortuntersuchung weder gefragt noch leistbar, da hier noch keine Standorte oder Höhen feststehen und „das Pferd sozusagen von hinten aufgezäumt“ wird. Ästhetischer Eigenwert:  Die Ableitung einer großen Naturnähe aus der Anzahl der angrenzenden NSG ist an dieser Stelle fraglich, da es hier um die Fläche selber und nicht um angrenzende Flächen geht. Außerdem wäre diese Annahme einheitlich anzuwenden. Nach den Angaben des Planers wird die Anzahl der benachbarten NSG schon in der Schutzwürdigkeit berücksichtigt.  Die Vorbelastung spielt insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung eine bedeutende Rolle und sollte daher stärker gewichtet werden. Die für die Flächen genannten Umstände werden z.T. den 3 Teilaspekten falsch zugeordnet oder in ihnen wiederholt und führen so zu einer übergewichteten fal- 153 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bezüglich des Landschaftsbildes wurde die Fläche A in der Tabelle mit „rot“ bewertet. Die Bedeutung des Landschaftsbildes wurde somit erkannt. Unter Vorbelastungen wird „nein“ angegeben. Die Angaben in dem Unterpunkt Landschaftsbildbewertung werden redaktionell angepasst. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. schen Beurteilung. 11.3.m Fläche A 4.2.2 Fläche A Visuelle Verletzlichkeit:  Das Gebiet hat eine hohe visuelle Verletzlichkeit. Dies ist für die Gemeinde einer der wichtigsten Ausschlussgründe. Dies wurde benannt, aber nicht in die Bewertung umgesetzt. Ästhetischer Eigenwert:  Der Beschluss sagt, dass der Rat die Fläche nicht ausweisen möchte. Der Sachverhalt ist somit korrekt. Da der Rennweg ein Forstweg ist, kann keine Vorbelastung, insbesondere für Windkrafträder vorliegen. In 6.4 Vorabwägung":  11.3.n Die Formulierung "Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen..." muss geändert werden. Dies entspricht nicht dem Ratsbeschluss der Gemeinde. Fläche G 4.2.3 Fläche G Schutzwürdigkeit:  Den Anregungen wird gefolgt. Der Anregung wird gefolgt. "Das Gebiet ist aus der Siedlung Raffelsbrand wahrnehmbar" gehört in die Kategorie "Visuelle Verletzlichkeit". Ästhetischer Eigenwert:  Der Begriff der Strukturvielfalt ist hier falsch angewendet. Er bezieht sich nach den Vorgaben der genannten Autoren auf die Elemente in der Fläche selber und nicht außerhalb. Nach den Angaben des Planers wird die Anzahl der benachbarten NSG daher in der Schutzwürdigkeit berücksichtigt. 154 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 11.3.o Ästhetischer Eigenwert:  Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils ist gering, da reiner Nadelwald. Eine Vorbelastung aufgrund der vorhandenen Anlagen liegt vor. Der ästhetische Eigenwert ist also analog zur Fläche L/M gering.  Die Umzingelung gehört zur "Visuellen Verletzlichkeit" Gem. des Forstbetriebsplanes des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen befindet sich die Fläche N innerhalb eines Bereiches, der sich insbesondere aus Kiefern und Fichten auch aus Lärchen, vereinzelten Eichen sowie anderen Laubbäumen zusammensetzt. Dies ist für die Flächen L/M nicht gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Umzingelung wird im Zusammenhang mit der Vorbelastung erwähnt, diese gehört zum ästhetischen Eigenwert. Fläche P 4.2.5 Fläche P Ästhetischer Eigenwert:  Die Flächen werden agrarisch genutzt und haben somit einen geringen Eigenwert. Es gibt innerhalb der Fläche keine Bäume und nur eine Hecke. Die Fläche ist also nicht kleinteilig und nicht mit Hecken durchsetzt. Der ästhetische Eigenwert kann daher nicht sehr hoch sein sondern nur mittel in Analogie zur Fläche F.  S. 82: Es ist eine schriftliche Stellungnahme der ULB einzuholen. Weiterhin hat diese Art der Offenlandflächen keinen besonderen Seltenheitswert. Bei Raffelsbrand, Vossenack, Hürtgen, Bergstein, Kleinhau und Großhau sind große Flächen dieses Typs zu finden. 11.3.q Beschlussvorschlag Fläche N 4.2.4 Fläche N 11.3.p Abwägungsvorschlag Die Angaben zur Fläche P beziehen sich auch auf das unmittelbare Umland, das mitwirkt. Der Eigenwert der Fläche wurde durch die ULB bestätigt. Die Aussage der ULB liegt dem Planverfasser per Mail vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Artenschutz 4.3 Artenschutz Die Ergebnisse der ASP II dürfen nicht in den Abwägungsprozess einfließen, um die Geeignetheit einer Fläche zu dokumentieren, da die geforderte Beurteilung nach einheitlichen Maßstäben verletzt wird. (Ampelsystem, S. 43; „Im Rahmen ...“, Der Anregung wurde gefolgt. Die Änderungen sind in der Standortuntersuchung vorgenommen worden. Der Anregung wird gefolgt. 155 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Bewertung des Artenschutzes der Fläche A ergibt sich allein aus der ASP I, da die ASP II, die eine Unbedenklichkeit hinsichtlich des Artenschutzes attestiert, nicht in die Wertung der Standortuntersuchung mit einbezogen werden darf. Der Anregung wird gefolgt. Aufgrund der Lage der Fläche E im Populationszentrum wird die Bewertung beibehalten. Weite Teile der Fläche F sind aus Wasserrechtlicher Sicht nicht umsetzbar, so dass der Großteil der verbleibenden Fläche im Populationszentrum liegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. S. 51, etc.). Es darf keine Bevorzugung von Flächen geben. Eine ASP II für die Potentialflächen mit nur einer ASP I hätte auch zu einer positiven Beurteilung für diese Flächen führen können. Die ASP II sollte im Rahmen der Standortanalyse dann durchgeführt werden, wenn sich aufgrund der ASP l "sehr hohe artenschutzrechtliche Bedenken" bei einer Fläche ergeben, welche zum Ausschluss der Fläche führen. Ansonsten kann von nicht unüberwindbare Hindernissen ausgegangen werden und die ASP II in der nachfolgenden Planungsebene durchgeführt werden. Die Ergebnisse der ASP II können z.B. abschließend nach der Flächenauswahl in Kapitel 7.2 zur Sicherung der Umsetzbarkeit und der Rechtsicherheit der in der Planung empfohlenen Konzentrationszonen angeführt werden. 11.3.r Fläche A 4.3.1 Fläche A  Die Fläche muss "gelb= hohe Bedenken" erhalten (S. 48). ln einer Präsentation am 29.1.2015 wurde der Artenschutz dem Bauausschuss der Gemeinde für diese Fläche aus Ausschlussgrund genannt.  Die genannten Ergebnisse der ASP II, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden (s.o.).  Der Text und die Bewertung auf S. 83 müssen ebenso angepasst werden. 11.3.s Fläche E/F 4.3.2 Fläche E/F  Die Fläche kann maximal "gelb = hohe Bedenken" erhalten (S. 55 und S. 81).  Die Fläche F liegt nicht im Bereich des Populationszentrums des Schwarzstorches, die Fläche E nur im äußersten Randbereich.  Der Hinweis auf den Rotmilan ist allgemein und anscheinend unzutreffend, 156 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Abwägung wird auf geringe bis mittlere Bedenken geändert. Von erheblichen artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen ist auf Basis der ASP I nicht auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Bewertungen wurden bzgl. der vorkommenden Schutzgebiete angepasst. Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt folgende Anpassung: Fläche G: „Die Fläche liegt ferner Großteils in der Wasserschutzzone IIb ...“ (S. 83) Der Anregung wird gefolgt. Die Vorherigen Stellungnahmen werden ebenfalls unter 13 behandelt. Kenntnisnahmen da in unmittelbarer Nähe bereits 4 Windkraftanlagen existieren, von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor kurzem re-powert wurde. So müssen hier nicht unüberwindbare Hindernisse angenommen werden (s.o.). 11.3.t Fläche H 4.3.3 Fläche H  Die Fläche muss "gelb = hohe Bedenken" erhalten.  Aufgrund der reinen Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden. 11.3.u Fläche P 4.3.4 Fläche P  11.3.v Die Bewertungen auf Seite 77 und auf Seite 82 müssen übereinstimmen. Gewässerschutz 4.4 Gewässerschutz Fläche N: „Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone llb ...“ (S. 73) Fläche O: „Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone llb ...“ (S. 75) Fläche G: „Die Fläche liegt ferner Großteils in der Wasserschutzzone II ...“ (S. 83) 11.3.w Verweis auf vorherige Stellungnahmen 5 Schlussbemerkung Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorg- 157 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. lich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor laufenden Offenlagen zur 9. Änderung des FNP. 12 Ö12 12.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) 12.1.a Umweltschutz Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen: a) Umweltschutz 1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten fallen. Zu zusammenhängendem Wald vgl. Nr. 3.2.n Zu 300m-Abstände vgl. Nr. 11.1.d Zu Vogelflug: Die Auswirkungen auf die Fauna wurden gutachterlich untersucht. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die 158 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen. 5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar. 6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar. 12.1.b Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger 1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. 2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Zur Naherholung vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 159 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr Der Rat schließt 3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c.) Wirtschaftliche Gründe 1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen. Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen. Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen! 13 Ö13 13.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) 13.1.a Einflussnahme durch die Gemeinde Hinsichtlich der von Ihnen durchgeführten Offenlegung in Hinblick auf die 160 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Änderung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA, habe ich konkrete Einwände, die bei der zukünftigen Planung und Bau berücksichtigt werden müssen: zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Hierzu möchte ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass die Auseinandersetzung mit Abstandsgrenzwerten von Megawatt-Windkraftanlagen zur Gefahrenabwehr, für Sie und die anderen Behörden neu sind. Die Umsetzungskompetenz bleibt derzeit erwiesener Maßen hinter dem Erfassungstempo von Problemen des technologischen Fortschritts und der flächendeckenden Anwendung der Windkraft zurück. Zudem sind die Behörden bewusst oder unbewusst durch die Abhängigkeit von politischen und wirtschaftlichen Interessen stark eingeschränkt. Dies ist auch in der Gemeinde Hürtgenwald schon zu beobachten. Deshalb sollten Sie mit ihrer Behörde und der Gemeinderat (Welcher Partei die Mitglieder auch immer angehören) sich im Wesentlichen noch einmal vor Augen halten, dass der Schutz der Gemeinde und der Bürger im Vordergrund steht. Die von Ihnen allen getroffenen Entscheidungen habe eklatante Auswirkungen auf die Menschen der Gemeinde und den gesamten bisherigen Charakter sowie das landschaftliche Erscheinungsbild der Gemeinde Hürtgenwald. Manchen Bürgern ist dies noch nicht klar (Aus Unwissenheit über die Konsequenzen), manchen ist es egal („Die da oben machen sowieso was sie wollen“), andere Bürger organisieren sich gerade dafür oder dagegen und wieder andere Bürger möchten dies nur unter vernünftigen, bestmöglichen Bedingungen. Derzeit sehe ich bei Ihnen und im Umfeld des Gemeinderates nur eine einseitige Sichtweise auch, weil noch nicht genügend Informationen vorliegen und man sich von den oben angesprochenen Interessen treiben lässt. Haben Sie und der Gemeinderat sich denn schon einmal neutral von Experten über die Gefahren und andere Aspekte informieren lassen. Dazu wären zu allen Themen, die ich anspreche, Expertenseminare notwendig an denen alle Entscheidungsträger teilnehmen. Erst dann sollten so schwerwiegende Entscheidungen getroffen werden und nicht nach dem Motto „Et es doch niet 161 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlimm, wenn die Anlach 170 m mie no links steht“. Mit solchen Aussagen verspielt man grundsätzliches Vertrauen. Auch 170 m können in einem solchen Fall eine andere Sachlage verursachen. Dabei sollte man sich nicht, wie zuletzt aus Ihrem Umfeld gehört, von der Argumentation treiben lassen „Alle anderen Gemeinden um uns herum machen es genauso“. Es ist immer objektiv zu betrachten, ob es auch in diesem Fall für Hürtgenwald und seine Bürger gut ist, unabhängig davon, was Andere machen. Ein Argument dagegen ist beispielsweise die Ansiedlung. Man versucht neue junge Mitbürger zu gewinnen, welche ein Leben in der ruhigen Natur haben wollen und erschließt entsprechende Baugebiete, auch in Gey. Haben sie denn schon mal darüber nachgedacht, ob WEA in ortsnähe mögliche Neubürger denn nicht abschrecken und von Grundstückskauf abhalten? Mal ganz abgesehen davon, dass die bestehenden Immobilien im Wert fallen könnten. Wie gesagt, mir erscheint es derzeit so, dass für eine grundsätzliche Entscheidung die Zeit eigentlich noch nicht reif war und zu schnell geschossen wurde. Deshalb möchte ich Sie auf die Punkte hinweisen, die ich verwirklicht sehen will, sofern es zur Durchführung kommt: Allgemein ist beim Tempo des technologischen Fortschritts der WEA und deren Einsatzes, zur Erfüllung der staatlichen Verpflichtung der Abwehr systematischer gesundheitlicher Gefahren für den Bürger, eine vorausschauende Genehmigungspraxis erforderlich, die zu fordern ist und in den nächsten 2 Jahren auch kommen wird, da andernfalls die Zunahme der chronischen Krankheiten zu einer Kostenexplosion im Gesundheitsressort führen wird. Sie sollten diese Genehmigungspraxis schon jetzt anwenden. Hier möchte ich zunächst die Schallemissionen ansprechen: Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Schallemissionsprognose nach dB (A) gemäß TA Lärm zur Ermittlung von real auftretenden Schallpegeln tieffrequenter Geräusche in einer Entfernung von bis zu 2 km im Rahmen der Untersuchung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes als nicht 162 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geeignet anzusehen sind. Die dort auftretenden Schallpegel bedeuten real eine permanente Geräuschbelästigung mit gesundheitlichen Folgen. Insofern besteht aktuell kein Anwohnerschutz in der Nähe großer Windenergieanlagen. Die Genehmigungspraxis wird in dieser Hinsicht aktualisiert werden müssen. In gleicher Weise fordert die WHO (Weltgesundheitsbehörde) jetzt den Abstand zu Windparks auf mindestens 2 km festzulegen. In Europa wird vielfach ein Abstand von mindestens 2 km bereits umgesetzt. Derzeit befasst sich zudem der Petitionsausschuss des Bundestages mit entsprechenden eingaben. Aufgrund des Standes der derzeitigen, nur zum Teil dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse der Geräuschemissionen von Megawatt WEA, halte sich es im Sinne des Interesses einer umweltverträglichen, an die Sinne der Menschen angepassten Nutzung der Windkraft für ausdrücklich geboten, keine Genehmigung für WEA zu erteilen, die näher als 2 km Luftlinie an die Ortsgrenze der betroffenen Orte Gey und Großhau heranreicht. Da in mindestens einem Fall ihrer derzeitigen Festlegungen der möglichen Anlagen (Geyer Kreuz) davon abgewichen wird, sollten diese Standorte von vorn hinein ausgeschlossen werden. Des Weiteren muss jede neu zu genehmigende Anlage in der Konzentrationszone in Hinblick auf alle Faktoren des Baugesetzes und aller weiteren berührten Gesetze und Verordnungen sowie der Bürgereinwände, neu bewertet werden, auch im Zuge von auftretenden kummulierenden Effekten von mehreren Anlagen. Zudem gibt es in der Anlagentechnik verschiedene Möglichkeiten, die WEA möglichst ruhig zu betreiben. Eine optimale Schalldämmung der Gondel sollte dabei selbstverständlich sein. Der Einsatz von pitch-gesteuerten WEA ist den anderen Steuermöglichkeiten vorzuziehen, da hierbei die Schallemission bei einem Überschreiten der Nennleistung nicht weiter zunimmt. Schallgesteuerte Anlagen sollten so betrieben werden, dass durch technische Regelungen eine Obergrenze der Lärmemissionen nicht überschritten wird. Schließlich sollten ausschließlich WEA errichtet werden, deren Schallemis- 163 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Än- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Ver- sionen keine Einzeltöne enthalten. Ich setze zudem als mündiger Bürger voraus, dass die Gemeinde, durch gutachterliche Unterstützung neutraler Spezialisten, bei der Genehmigung etwaiger Anlagen, von vorn hinein darauf achtet und den Einfluss auf alle möglichen Verträge geltend macht, dass sie gemachten Anmerkungen und Hinweise eingearbeitet und berücksichtigt werden. 13.1.b Reflexionen Dies gilt auch für folgende Einflussfaktoren: Reflexionen Zur Minimierung möglicher Reflexionen sollen generell nur mittelreflektierende Farben und matte Glanzgrade für den Anstrich von WEA verwendet werden. 13.1.c Gefahrenbefeuerung Gefahrenbefeuerung Hinsichtlich der Befeuerung müssen mehrere Maßnahmen zu einer Verminderung der möglichen Störungen berücksichtigt werden. Zum einen sollte die Gefahrenbefeuerung im Windpark synchronisiert werden, um den Eindruck von Unruhe etwas zu vermindern. Noch bedeutsamer ist die Reduzierung der Beleuchtungsstärke der Gefahrenbefeuerung auf das in den aktuellen Vorschriften verlangte Mindestmaß. Darüber hinaus sollten Beleuchtungselemente eingesetzt werden, die nur nach oben abstrahlen und daher von Boden aus weniger auffallen. 13.1.d Schattenwurf In einem Schattenwurfgutachten, das die konkrete Situation vor Ort erfasst, müssen aus meiner Sicht die maximalen Schattenwurfzeiten für die notwendigen Immissionspunkte ermittelt werden und die Anordnung der WEA der- 164 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag art ausgerichtet werden, dass die genannten Richtwerte nicht überschritten werden. Die Gefahr der Beeinträchtigung wird durch die o.a. angesprochene Einhaltung des 2 km Abstandes schon minimiert. Um eine maximale Schatteneinwirkzeit von 8h/Jahr bzw. 30 min pro Tag zu garantieren, sollten die WEA mit einer Abschaltautomatik versehen sein, die durch Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkensensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation am Emissionspunkt erfasst und die vorhandene Beschattungsdauer nötigenfalls durch Abschalten der Anlage begrenzt. derung des Flächennutzungsplanes. waltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 13.1.e Gefahren Es muss eine automatische Erkennung von Vereisungssituationen eingerichtet werden, z.B. durch Eisdetektoren, der Verwendung von zwei Anemometern, wobei eines beheizt sein muss, oder einer kontinuierlichen Überprüfung der Leistungskurve (ebenfalls mit einem beheizten Anemometer). Die automatische Überwachung möglichen Eiseinsatzes muss sofort zur Konsequenz haben, dass die betroffenen WEA abgeschaltet werden. Es darf nicht dazu kommen, dass die verantwortlichen wegen drohenden Ertragseinbußen derartige Meldungen ignorieren. Zusätzlich sollte durch Maßnahmen wie eine Beheizung oder eine wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter die Bildung von Eis an den Rotorblättern nachhaltig unterbunden wird. Zur Reduzierung der Unfallgefahr aufgrund von Materialschäden (vorwiegend Rotorbruch) sollten grundsätzlich Überwachungssysteme , sogenannte Condition-Monitoring-Systeme (CMS), in WEA installiert werden, wie dies aktuell auch von den Versicherungen gefordert wird. 13.1.f Naturschutz Naturschutz Für WEA in der geplanten Größenordnung sind ca. 3.500 m² freie Fläche zu roden und dauerhaft in der direkten Umgebung (teilweise auch versiegelt) frei zu halten. Weitere ca. 3.500 m² sind für den Aufbau notwendig. Die für den Aufbau notwendige Fläche ist wieder aufzuforsten. Für die dauerhaft 165 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. offenen und versiegelten Flächen müssen nachweisliche Ausgleichsgebiete geschaffen werden. Des Weiteren müssen alle relevanten Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes eingehalten werden. Dies betrifft besonders die Greifvögel (z.B. Roter Milan) und die Fledermäuse. Ich bin ein Befürworter der regenerativen Energien. Es muss jedoch, bei so erheblichen Eingriffen in Natur/Landschaftsbild und auf die Sinne des Menschen, das erwähnte Mindestmaß Anwendung finden. Sollte diese in der Bauplanung (bezogen auf jede zu genehmigende Anlage) keine adäquate Berücksichtigung finden, so bleibt nur die grundsätzliche Verhinderung. 14 Ö14 14.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 14.1.a Umweltschutz Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen: a) Umweltschutz 1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten fallen. Zu zusammenhängendem Wald vgl. Nr. 3.2.n Zu 300m-Abstände vgl. Nr. 11.1.d Zu Vogelflug: Die Auswirkungen auf die Fauna wurden gutachterlich untersucht. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zer- 166 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. stört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen. 5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar. 6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar. 14.1.b Beeinträchtigung der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger 1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Zur Naherholung vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung 167 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. 2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c.) Wirtschaftliche Gründe 1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen. Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen. Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen! 168 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 15 Ö15 15.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) 15.1.a Naherholung / Klimaschutz Grundsätzlich unterstützen wir aus ökologischen Gründen den Ausbau der regenerativen Energie und erkennen durchaus die Notwendigkeit, dass auch in unserer Gemeinde entsprechende Optionen sondiert werden müssen. Dennoch möchten wir als direkt betroffene Nachbarn des in Vorplanung befindlichen „Windpark Rennweg“ unsere sachlichen Einwände zu der aktuellen Konzeption vortragen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Von Ihrer Seite und den Bürgerinnen und Bürgern unserer naturnahen Gemeinde wird immer wieder der Naherholungswert unserer Gemarkung in den Vordergrund gestellt. Auch die Nähe zum Nationalpark Eifel weist auf die besondere ökologische Lage unserer Gemeinde hin. Dass nun ausgerechnet am Rennweg, von Großhau ausgehend in Richtung Wehebachtalsperre, ein erheblicher Anteil gewachsenen Waldes Windrädern zum Opfer fallen soll, ist uns daher absolut unbegreiflich. Unseres Erachtens erscheint es wenig sinnhaft, wenn zugunsten regenerativer Energien alter Baumbestand vernichtet werden soll, der natürlicherweise CO2 bindet. Des Weiteren sollte unseres Erachtens kritisch geprüft werden, ob eine naturnahe Gemeinde wie unsere es ist, in einem erheblichen Ausmaß deutlich mehr Energie (Auf Kosten abgerodeter Wälder) produzieren soll, als sie selbst benötigt. Konservativ berechnet dürfte bereits eines der geplanten Windräder im Jahr mindestens 7 Mio. Kilowattstunden Strom erzeugen, so dass bei einer Einwohnerzahl von derzeit ca. 8.700, bei einem angenommenen Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr/Haushalt, bereits durch zwei entsprechende Windkraftanlagen innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald der tatsächliche Strom-Bedarf gedeckt ist. Dabei sind in der Gemeinde bereits vorhandene Windkraftanlagen nicht berücksichtigt. 169 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abschließend möchten wir noch einmal betonen, dass der reine Anblick von Windrädern für uns nicht negativ besetzt ist. Die direkten Auswirkungen durch Lärmemissionen für Mensch und Tier, aber auch der Schlagschattenwurf auf Grundstücke in der direkten Umgebung dieser Windkraftanlagen sollte jedoch einer Umplanung des „Windparks Rennweg“ führen, die gebührend Abstand zu besiedelten und Waldgebieten sowie ausgewiesenen Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten vorsieht. Sollte unsere Gemeinde unbedingt an der Überlegung festhalten, mehr Strom aus regenerativen Energien zu produzieren, als die ortsansässige Bevölkerung selbst benötigt, sollte dies unserer Überzeugung nach unbedingt unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben auf den vorhandenen Freiflächen der ca. 88 km² Fläche unserer Gemeinde erfolgen, ohne dass hierfür in dem vorgesehenen Umfang Wald gerodet werden muss. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 16 Ö16 16.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) 16.1.a Beanspruchung von Waldflächen nichts gegen regenerative Energien - aber, zu welchem Preis? -Ein Windpark (zunächst! 8 Windräder) auf Kosten einer Waldfläche (ca. 25 ha intakte Waldgebiet mit nahen Wasserschutz und Naturschutzarealen) ...was hat das mit Klimaschutz und ökologischen Zielen zu tun??? Der Sinn alternativer Energiegewinnung wird komplett ad absurdum geführt, wenn wir hier in diesem Ausmaße den Wald vernichten! Ein Windpark inmitten dieser herrlichen Waldlandschaft, die den Charakter und auch den Namen unserer Gemeinde prägt - HÜRTGENWALD ...ade???? Auch der gesunde Mensch bedarf eines Ruheraums in der Natur - der Schutz 170 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. von Tier und Pflanzenwelt wird völlig negiert. Der Abstand zu den Besiedlungen und der Schutz vor Lärm und Schlagschatten werden nicht beachtet! Nur wirtschaftliche Interessen Einzelner (!) stehen im Mittelpunkt! Der Bürger trägt Kosten, Risiken und Belastungen, insbesondere die Zerstörung der Landschaft und der natürlichen Ressourcen. Die Mär von sprudelnden Gewerbesteuern (nach 8-10 Jahren) - reiner POPULISMUS! NEIN, Herr Buch -----------... so geht Energiewende nicht!!! ... so nicht mit uns Bürgern von HürtgenWALD!!! PS: Übrigens, Herr Buch: eine Buche Ihren Alters bindet etwa 1000 kg C02 17 Ö17 17.1 Mit Schreiben vom 10.10.2013 (Zum Rennweg) 17.1.a Einordnung der Stellungnahme Vorweg erlaube ich mir, Gedanken zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen „Am Rennweg" zu zulassen. Das Für und Wider einer Meinung für oder gegen die Ausweisung der Flächen im Wald, ist angesichts der erforderlichen Nutzung von regenerativen Energien, nicht einfach. Grundsätzlich gehöre ich nicht zu den Windkraftgegnern. Ich bin dankbar, dass ich im Hürtgenwald leben kann. Hier bin ich zu hause. Hier möchte ich auch bleiben. Dass der Wald in seiner zusammenhängenden Form erhalten bleibt, ist das Ziel meiner Bemühungen. 171 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ich bin mit meinem Mann Eigentümer des Gebäudes Hürtgenwald, An der Nüllheck 9b Es fanden mehrere Informationsveranstaltungen für die gesamte Gemeinde statt. (vgl. hierzu Nr. 6.2.a) Als von der Änderung des Flächennutzungsplanes Betroffene, trage ich folgende Anregungen und Bedenken vor. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen 17.1.b Einbeziehung der Bürger Ich rüge, dass wir Bürger von Grosshau nicht in besonderem Masse auf diese, für den Wald „Am Rennweg", durchgreifende Veränderung aufmerksam gemacht wurden (siehe WDR -Bericht vom 14.01.2013). Auch eine nun immer wiederholte Betonung der „rechtzeitigen Beteiligung der Bürger“, hebt diese Tatsache nicht auf. Ein Informationsabend von der Gemeinde für "die Grosshauer", fand bis heute nicht statt. Ich rüge eine durch diese Einstellung vermittelte Missachtung der Menschen, die mit viel Einsatz diesen Wald nach dem Krieg gepflanzt haben. Die Erzählungen der Frauen beeindrucken mich tief. Mein Dank ist verbunden mit Achtung. Unsere Immobilien werden erheblich an Wert verlieren. Sie können noch so vehement das Gegenteil behaupten. Der Wert, der bisher sehr ruhigen Umgebung, wird durch den nicht zu verhindernden Lärm, durch den Bau und die darauffolgende zeitlich unbeschränkte Wartung der Anlagen, stark beschnitten. Ich befürchte eine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den hörbaren Lärm, durch Schattenwurf und durch Lichtreflexe der Blinklichter. Ich rege an, für das angrenzende Wohngebiet eine Sichtbarkeitsanalyse für die einzelnen Standorte der Windräder zu veranlassen. Nur diese Analyse ist eine Grundlage für eine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen von Windanlagen. Ein Größenvergleich der geplanten Anlagen zum Baumbestand und zu einem Haus, gibt mir zu denken. Ich kann den Bereich, der durch den Bau verbrauchte Waldfläche nicht mehr 172 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag begehen. Natur und Landschaft sind in meinem Leben sehr wichtige Aspekte. Diese sind u.a. genau die Gründe, warum ich hier wohne/lebe. Das Argument, gerade weil ich hier wohne, gegen die Räder zu sein, lasse ich nicht zu. Ich lasse nicht zu, einen Wald (welchen auch immer) für Profit zu opfern. Der nicht unerhebliche Gewinn für die Betreiber der Anlagen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Auch nicht durch den Gewinn von Energie aus Windkraft; geschweige von den Phasen des Ausfalls der Anlagen. Ich gehe davon aus, dass auch die Gemeinderäte nicht ohne Weiteres in der Lage sind, sich ein Urteil über wesentliche Belange der Abwägung zu bilden. Selbstzweifel sind Hilfen zur Entscheidungsfindung. Sie machen meiner Meinung nach den Menschen in schwierigen Situationen glaubwürdig. Ich rüge u.a. aus diesen Gründen, dass die Belange der Beeinträchtigung des Menschen unzureichend in der Abwägung berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Standorte, sind wirtschaftliche Aspekte, gegenüber dem Schutz des Wohles der Menschen, zu stark gewichtet worden. Kritik gegenüber der Auswahl der Standorte, wird durch fadenscheinige Argumente begegnet. Die neue Festlegung einiger Standorte von Windrädern geschah nicht ausschließlich auf Einsprüchen der Anwohner von Grosshau. Ebenso rüge ich die anfänglichen Überlegungen, durch das Betreiben der geplanten Industrieanlagen, den maroden Haushalt zu sanieren. Siehe die WDR-Sendung Lokalzeit vom 14.01.2013. Zurückhaltend wird damit umgegangen, wo und wie die Zufahrten zum Bau und zu späteren Wartungen des Industrieparks „Am Rennweg" gebaut werden. Die zu erwartenden Belastungen für die Grosshauer Bürger werden nicht unerheblich sein. Deswegen ist die Dringlichkeit, mit den Menschen zu reden, nicht aufzuschieben. Ein „soweit-sind-wir-noch-nicht" schafft Misstrauen. Auch hier sind Offenheit von Seiten der Gemeinde und deren Vertreter gefordert. Neben der Offenlegung der Geschäftsberichte für die Anteilseigner, gehört auch die Offenlegung der zu erwartenden Belastungen für die betroffenen Bürger von Grosshau. Fast scheint es, dass ein Stillschweigen über diese grundsätzli- 173 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Anliegend lege ich meinen Widerspruch zum im Betreff genannten FNP vor. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA) erlaube ich mir anzumerken, dass angesichts einer erforderlichen Nutzung von regenerativer Energie die Meinung in Für und Wider nicht einfach ist. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen chen Fragen gewollt ist. Auch hier gilt das Motto, „was nicht ausgesprochen wird, ist auch nicht da". Oder wie beim Kinderspiel ein Zuhalten der Augen ein „Nichts" bedeutet. Erst mit der Zeit, wird das Spiel durchschaut. Leider ist es dann zu spät. 17.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) 17.2.a Einordnung der Stellungnahme Folgende Überlegungen veranlassen mich, zur Ablehnung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; in erneuter Fassung 17.2.b Gewinne 1 Ich merke an, dass nach wie vor, die Absicht, mit WEA die leeren Gemeindekassen wieder zu füllen, weder von den politischen Parteien, noch im Ratsgremium, widersprochen wurde. Siehe z. B. Niederschrift GR, BA, diverse Zeitungsartikel. Bei intensiverer Beschäftigung mit den Aussagen zu Gewinnerwartungen, werden Unstimmigkeiten offenkundig. Es werden zum Thema keine detaillierten resp. fundierte Berechnungen der Öffentlichkeit vorgelegt. Es existieren keine worst/bad- case-Szenarien. Die Betreiber-, Planungs- und Aufbaufirmen erwarten größte monetäre Vorteile, ortsansässige Firmen erwarten keinen Benefit. 17.2.c Bei den angeführten Anmerkungen handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich. In welcher Weise die Ortsansässigen bei dem Projekt beteiligt werden, obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden auf der Ebene Der Allgemeinde Auswirkungen der WEA 2 Den Wert der ruhigen Umgebung der geplanten Konzentrationszonen, eine dort Rat schließt 174 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag weitgehend intakte Natur, sehe ich in starkem Masse beeinträchtigt. Einerseits wirbt die Gemeinde, auch überregional, mit Lebensqualität im Hürtgenwald und annonciert mit Zuzug in die Gemeinde. Andererseits werden dabei die durch die Industrieparks für WEA zu erwartenden massiven Beeinträchtigungen wohlweißlich verschwiegen. dieses Flächennutzungsplanes über die pauschalen Abstände berücksichtigt. In den nachfolgenden Bebauungsplänen werden detaillierte Gutachten vorgelegt und Festsetzungen getroffen. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Eingriff ins Landschaftsbild wird auf der nachfolgenden Planebene ausgeglichen. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung zugestanden werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Belange von Natur und Landschaft sind in die Abwägung eingestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Errichtung der Windenergieanlagen wird mitnichten der gesamte Wald abgeholzt. Es werden einzelne Bäume zum Bau der Fundamente entnommen. Für den Anlagenaufbau werden weiterer Gehölze entnommen, die aber teilweise nach dem Bau wieder nachgepflanzt werden können. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 17.2.d Landschaftsbild 3 Durch den Bau und Betrieb der Anlagen wird Landschaftsfläche verbraucht, die für die Menschen, sowie Flora und Fauna nicht ersetzt werden können. Ein Vergleich der Ausmaße der WEA mit hier bestehenden Objekten und der Bewaldung ist erschreckend. 17.2.e Natur- und Landschaft 4 Natur und Landschaft haben im Leben der Menschen sinnstiftende Bedeutung. Das ist u. a. ein Grund, weshalb, nicht nur für uns, die Wahl als Wohnort auf die Gemeinde Hürtgenwald fiel. Diese Beweggründe finden in der Planung keine Berücksichtigung. Ich wehre mich dagegen, dass Allgemeinwohl für die Profite weniger geopfert werden soll (s. 1). 17.2.f Beanspruchung von Waldflächen 5 Viel zu wenig werden die Verdienste der Menschen gewürdigt, die nach dem Kriege, den Wald, der jetzt profanem Gewinnstreben geopfert wird, aufgeforstet haben. Dies lässt jeglichen Respekt vor der Leistung unserer Mütter und Väter vermissen. Insgesamt sind Eingriffe in den Wald auch durch Wald, also Aufforstungsmaßnahmen auszugleichen. 175 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 17.2.g Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umsetzung von Energiesparkonzepten ist nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. Hierbei geht es alleinig um den Anspruch der Ausweisung von Konzentrationszonen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Gemeinde steht es weiterhin frei, Energieeinsparkonzepte zu fördern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf das Bauleitplanverfahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Energiesparkonzepte 7 Bei einer solchen Planung muss ein innovatives Konzept gedacht werden und nicht in 0815-Schemen. Energiesparkonzepte, die ich in den Strategien vermisse, spielen dabei eine besonders wichtige Rolle. Wachsende Energieerzeugung leistet Vorschub für unnötigen Energieverbrauch . 17.2.i Beschlussvorschlag Einordnung der Stellungnahme 6 Meine Überlegungen stehen in keinem Punkt im Widerspruch zur sinnvollen und durchdachten Nutzung und Ausbau von regenerativer Energie. 17.2.h Abwägungsvorschlag Entwicklung unkonventioneller Konzepte 8 Mut neue, unkonventionelle Konzepte entwickeln und übernehmen, dass erwarte ich von meinen Vertretern in der Gemeinde. 18 Ö18 18.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) 18.1.a Natur- und Umwelt die Nutzung der Windenergie als regenerative Energiequelle wird von uns befürwortet, soweit diese neuen Standorte umwelt- und naturverträglich sind. Diese Standorte im Bereich des Rennwegs und im Diegarttschen Forst lehnen wir ab, weil 176 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  der Wert des naturnahen und unzerschnittenen Waldes erheblich eingeschränkt wird.  wesentliche Waldflächen durch den Ausbau der Zuwege, Schaffung der Baufelder und Verlegung der Energietrassen ersatzlos verloren gehen.  eine naturnahe Erholung nicht mehr möglich ist.  Belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten.  durch das Gefühl der Unausweichlichkeit durch fortlaufende periodische Schall- und Lichtsignale das Krankheitsrisiko groß ist, hier insbesondere hervorgerufen durch den Infraschall.  fliegende Tierarten insbesondere in diesen Höhenlagen zusätzlich erhebliche Tötungsgefahren ausgesetzt sind, besonders der Vogelzug im Frühjahr und Herbst jeden Jahres.  die Schleudergefahr durch abgebrochene Teile und Eis erheblich ist.  es der menschlichen Vernunft widerspricht den CO2 Speicher Wald der Gewinnung CO2 neutraler bzw. durch die Produktion der Anlagenelemente CO2 verbrauchender Energien zu opfern.  der Abstand zu bewohnten Gebieten zu gering ist (die WHO fordert 2000 m Mindestabstand, der in Rheinland-Pfalz definierte Mindestabstand beträgt jetzt schon 1500 m). Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zudem weisen wir jetzt schon vorsorglich darauf hin, dass unsere Immobilie, begründet durch den Bau dieser geplanten Anlagen, einen erheblichen Wertverlust erleiden wird. Sollten die Windkrafträder installiert werden, würden wir diesen Wertverlust gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald geltend machen. 177 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 19 Ö19 19.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 19.1.a Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung hiermit legen wir Widerspruch gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszone im Bereich „Rennweg" für Windenergieanlagen ein. Begründung: Die Errichtung von baulichen Anlagen ist in diesem Gebiet nicht zulässig. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 3.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Planfläche befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald" (Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des Kreises Düren). Gemäß § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiervon ausgehend ist die Errichtung von Windenergieanlagen zweifellos verbotswidrig, so dass es einer Befreiung vom Bauverbot gem. § 67 BNatSchG durch die zuständige Landschaftsbehörde, hier dem Kreis Düren, 178 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bedarf. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vom naturschutzrechtlichen Bauverbot liegen allerdings im Falle der geplanten Konzentrationszone „Rennweg" nicht vor, da die Gründe des Allgemeinwohls sich nicht gegen die gegenläufigen Belange des Natur- und Landschafsschutzes durchsetzen. Dem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Der Errichtung von Windenergieanlagen stehen eindeutig die im Landschaftsplan festgesetzten Schutzziele für das in Rede stehende Gebiet entgegen, die da wären  die Erhaltung eines zusammenhängenden Waldkomplexes und der darin vorhanden  Strukturen für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz (§ 21 a LG);  die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und Biotopschutz (§ 21 a LG);  die Erhaltung der Pufferfunktion für die angrenzenden landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (insbesondere Wehebachsystem) (§ 21 a LG);  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes (§21 b LG);  wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeifel (§ 21 c LG);  die Erhaltung des Waldgebietes aus kulturhistorischzeitgeschichtlichen Gründen mit zahlreichen Zeugnissen der Kampfhandlungen des zweiten Weltkrieges (§ 21 b LG), siehe Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des Kreis Düren, Ziffer 2.2-1, Seite 93. 179 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt es also zentral auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am geplanten Standort an, die abhängt von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -; VG Arnsberg, Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19. Juni 2002 - 1 K 3341/01 -; VG Minden, Urteil vom 9. November 2004 - 1 K 4189/03 -, jeweils zur Frage der Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot, alle; vgl. auch Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff. Eine dahingehende Auswertung der Planunterlagen würde ergeben, dass das Projekt den Zielen der Schutzgebietsausweisung widerspricht, weil das Landschaftsbild am vorgesehenen Windparkstandort in erheblichem Maße beeinträchtigt würde. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 – 7 A 310/95 -, beide; Beschluss vom 19. Mai 1995 – 11 A 4776/94 -. Dementsprechend reicht eine Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft aus, damit eine Befreiung vom Bauverbot nicht erteilt werden kann, zumal eine solche dem Willen des Kreises Düren als zuständige Landschaftsbehörde widersprechen würde (vgl. Schutzzweck im Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des Kreis Düren, Ziffer 2.2-1, Seite 93). Das Argument, dass im Gemeindegebiet keine alternativen Standorte für die 180 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Projekt an der Kall wird nicht beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Realisierung von Windkraftanlagen zur Verfügung ständen, so dass man in den Wald gehen müsse, ist nicht stichhaltig, denn solange Schutzgebietsausweisungen rechtsverbindlich sind, ist von der Schutzwürdigkeit bzw. Schutzbedürftigkeit des Gebiets auszugehen. 19.1.b Projekt „Life + Naturschutz an der Kall“ Das Vorhaben widerspricht ferner dem derzeit laufenden Projekt „Life + Naturschutz an der Kall", welches u. a. vom Kreis Düren und der Gemeinde Hürtgenwald finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts sollen „Fehler korrigiert werden, die in der Vergangenheit mit der Natur gemacht wurden" (Zitat Bürgermeister Buch vom 26.06.2013 bei der Ausstellung im Rathaus, siehe auch Informationsseiten der Gemeinde Hürtgenwald im Juli 2013, Dorfbote). Die Zerstörung eines Landschaftsschutzgebietes, also bewusste Fehler an der Natur werden dagegen an anderer Stelle gebilligt, indem man die Errichtung von Windkraftanlagen wie am Rennweg vorantreibt. Ein konsequenter Natur- und Landschaftsschutz wird hier nicht betrieben. 19.1.c Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Befreiung vom Landschaftsschutz Im Ergebnis überwiegen die landschaftsschutzrechtlichen Belange, so dass eine Befreiung vom Bauverbot gem. § 67 BNatSchG aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht erfolgen kann, vgl. ergänzend zur Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten: BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - ("hartes Ausschlußkriterium" für eine Windanlagen-Vorrangzone); OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011- OVG 2 A 2.09 – (Behandlung als "harte" Tabuzone bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit Ausschlußwirkung für Windkraftanlagen in einem Teilflächennutzungsplan); OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 - (Befreiung verneint); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 - (Befreiung verneint); Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 - (Landschaftsschutzgebiete sind für die Errichtung von Windkraftanlagen generell ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Auswei- Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 181 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. sung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden, Leitsatz 6); VG Arnsberg, Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19. Juni 2002 - 1 K 3341/01 - (Befreiung verneint); VG Minden, Urteil vom 9. November 2004 - 1 K 4189/03 - (Befreiung verneint); Scheid/er, a.a.O. (generell keine Befreiung). An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass gem. Windenergieerlass NRW 2011 Punkt 8.2.1.5 die Abwägung des öffentlichen Interesses am Naturund Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Interesse am Klimaschutz, welches dem Naturschutz entgegensteht, sondern einzig und allein um das Interesse am Profit. Insofern wäre eine Abwägung von vornherein überflüssig. Fazit: Die Realisierung des Projekts Windpark am Rennweg muss scheitern. Dementsprechend ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Windenergie-Konzentrationszone im Bereich Rennweg nicht notwendig. Wir fordern daher, die Planungen aufzugeben. 20 Ö20 20.1 Mit Schreiben vom Oktober 2013 (Zum Rennweg) 20.1.a Beanspruchung von Waldflächen Ich habe in der Gemeinschaft des REH (Regenerative Energien Hürtgenwald) für umweltfreundliche Energiegewinnung 20 Jahre gearbeitet. Wir haben z.B. das erste große Windrad bei Brandenberg geplant und mitgebaut (z.B. Leitung verlegt). Der Verein hat Türen geöffnet für Fotovoltaik, nachdem wir die Kollektoren für Warmwasser selbst auf unsere Dächer gesetzt hatten zu ei- 182 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ner Zeit, als man uns auslachte und sogar anfeindete. Nun möchte ich große Bedenken äußern gegen die Planung von Windkraftanlagen am Rennweg. Ich bin der Überzeugung, dass dieses große Waldgebiet, das zu den drei größten im linksrheinischen NRW gehört, mit all seiner Flora und Fauna großen Schaden erleidet. Einmal durch den Bau der Anlagen, durch den Ausbau bzw. Neubau von Zuwege für schwere Fahrzeuge, die Lagerung der Materialien und die Verlegung der Stromleitungen; außerdem durch die Unruhe, di durch das Vorhandensein der Anlagen und ihre Wartung vor Ort entsteht. Dass „nur Fichten“ an der einen Seite stehen ist kein Grund; werden dich die Fichtenbestände m Nationalpark wegen des neuen forstwirtschaftlichen Denkens langsam ersetzt durch Laubwald. Warum wurde die Sondererlaubnis zur Benutzung des Rennwegs für Autofahrer, die in Stolberg beschäftigt waren, auslaufen lassen bzw. keine neuen mehr genehmigt? Dieser Wald bietet sich als Naherholungsgebiet für viele Menschen an und wird auch genutzt. Deshalb bitte ich darum, dieses Gebiet von jedwedem Eingriff freizuhalten. Man kann nicht die Natur schützen (Emissionen) auf Kosten der Natur! 21 Ö21 21.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) 21.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / wirtschaftliche Gründe Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 183 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag a) Umweltschutz 1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten fallen. 2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen. 5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar. 6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar. b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger 1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von 184 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. 2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. 3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c.) Wirtschaftliche Gründe 1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen. Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann 185 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen. Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen! 22 Ö22 22.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 22.1.a Naherholung Die geplante Konzentrationszone am Rennweg lehnen wir ab. Es handelt sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet in der Nähe von Gey, das einen hohen Erholungswert darstellt. Dieser Erholungswert würde erheblich gemindert. Unsere Wanderwege „Ardbinna-Wanderweg“ („Nr. 04 – rot) und „Hochwaldweg“ (Nr. 14 – blau) führen durch das Plangebiet (s. beil. Plan). Für diese beiden Wanderwege galten bei ihrer Entwicklung und auch weiterhin besondere Qualitätsanforderungen. Der Wert dieser Wanderwege würde für den erholungssuchenden Wanderer deutlich herabgesetzt. 186 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 187 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 23 Ö23 23.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) 23.1.a Umweltschutz / Landschaftsbild / Naherholung grundsätzlich befürworte ich die Nutzung regenerative Energien, u. a. die Windkraft, zur Reduzierung des CO2 Ausstoßes dort wo es rechtlich möglich und in Abwägung aller Belange sinnvoll ist. Gegen die o. a. Änderung des FNP habe ich aber für Teilbereiche erhebliche Bedenken. Die ersten Absätze unter Ziffer 1.2 der Begründung erwecken den Eindruck, die Änderung des FNP sei erforderlich, um wegen der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich, eine dadurch mögliche „Verspargelung" der Landschaft mit ihren negativen Folgen zu verhindern. Diese Privilegierung ist nicht neu. Zur Vermeidung daraus resultierender Folgen hat die Gemeinde in Abwägung aller Belange bereits vor 15 Jahren Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen und im FNP dargestellt. Es handelt sich um 2 Flächen im Bereich der Ringstraße in Raffelsbrand und einer Fläche zwischen Kleinhau und Brandenberg. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass die Gemeinde das Gemeindegebiet hinsichtlich der Nutzung für die Windkraft neu ordnen will. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Richtig ist auch die Annahme, dass es sich bei den Zonen um Wasserschutzzonen handelt. Die geplanten Zonen wurden jedoch nie ausgewiesen und daher gestrichen. Geeignete Flächen außerhalb des Waldes stehen nicht zur Verfügung (Vgl. Nr. 5.1.b, 1.1.b und 1.1.c). Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Nach den Ausführungen unter Ziffer 1.2 der Begründung verfolgt die Gemeinde vorrangig nicht das Ziel eine „Verspargelung der Landschaft zu verhindern - dies ist ja bereits erreicht - sondern, „im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln." Die beiden derzeit im FNP tatsächlich dargestellten Zonen in Raffelsbrand halten die heute erforderlichen Abstände nicht ein und sind daher aufzuheben. Die dort vorhandenen Anlagen haben jedoch Bestandschutz. Die 2 kartographischen Darstellungen unter Ziffer 3.1.1 entsprechen weder der „bisherigen Darstellung" im FNP und auch nicht einer heute rechtlich möglichen „geplanten Darstellung". Die im FNP zwischen Kleinhau und Brandenberg dargestellte Konzentrationszone ist noch nicht voll ausgeschöpft. Die nach der bisherigen Darstel- 188 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lung noch nicht genutzte Teilfläche entspricht nicht den heutigen Abstandsvorschriften. Eine Aufhebung dieser Teilfläche ist daher notwendig. Die Karte unter Ziffer 3.1.3 mit der Beschriftung „bisherige Darstellung" ist ebenfalls falsch. Durch die notwendige Flächenkorrektur geht hier tatsächlich ein Standort verloren. Dieser Verlust könnte durch die Darstellung einer Fläche östlich der Landesstraße und dem Waldrand ausgeglichen werden. Gem. Ziffer 3.1 der Begründung sollen im FNP drei (verstreut liegende) „Konzentrationszonen für die Windenergie" dargestellt werden. Da die Anlagen in Raffelsbrand Bestandsschutz haben, wären es tatsächlich 4 Bereiche. Das Kartenmaterial unter Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 enthält Signaturen wie z. B. Zone 1, 2 und 3 ohne dass hierzu Abgrenzungen erkennbar sind und die Bedeutung erläutert wird. Es wäre naheliegend, dass es sich um Wasserschutzzonen der Wehebachtalsperre handelt. Allerdings steht dem entgegen, dass die Signatur in den Plänen unter 3.1.2 den Zusatz „geplant" enthält. Eine Auskunft hierzu konnte ich bei der Verwaltung auch nicht erhalten. Wie in der Begründung richtig festgestellt, stehen, mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche zwischen Kleinhau und Brandenberg, keine geeigneten landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung. Die Ausweisung neuer zusätzlicher Konzentrationszonen ist nur in Waldbereichen möglich. Im Gegensatz zur Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich darunterliegender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist der Eingriff in forstwirtschaftlich genutzte Bereiche enorm und nachhaltiger. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung sind die mit der Errichtung der Anlagen verbundenen Eingriffsfolgen nach spätestens 2 Jahren kompensiert. Es können weiterhin unbeeinflusst Feldfrüchte angebaut werden. Im forstwirtschaftlich genutzten Bereich dagegen müssen Fahr- und Leitungstrassen freigemacht und auf Dauer für notwendige Reparaturarbeiten freigehalten werden. Gleiches gilt für ein großes Umfeld um jede einzelne Anlage. Die Struktur und der Windschutz des Waldes werden unterbrochen. Dementsprechend erhöht sich die Windbruchgefahr. Flora und Fauna sowie der Er- 189 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag holungswert des Waldes werden erheblich gestört. Aus der Begründung ist für mich nicht erkennbar wie viele Anlagen auf den neu zur Darstellung vorgesehenen Flächen möglich sind. Für die Fläche „Rennweg" gibt es unter Ziffer 3.2.1 einen Plan, nach dem dort mindestens 8 Anlagen erstellt werden können. Überträgt man diese unmaßstäbliche Zeichnung auf die neue Fläche Raffelsbrand sind dort 6 und auf der Fläche Kleihau/Brandenberg weitere 5 - 7 also mindestens 20 Neue Anlagen möglich. Die Entwicklung der Gemeinde ist durch die natürlichen Gegebenheiten eingeschränkt. Anderseits ist die Natur, mit der die Gemeinde auch wirbt, ein kostenloses Kapital solange sie nicht nachhaltig negativ beeinflusst wird. Die Gemeinde sollte daher keinesfalls Flächen für Windenergie in Waldbereichen darstellen. Zu Natur und Landschaft liegen konkrete Untersuchungen bereits vor. Untersuchungen der Auswirkungen auf den Menschen sollen jedoch erst im Zusammenhang mit der Aufstellung von B-Plänen erfolgen. Unter Ziffer 5.1 wird u. a. ausgeführt, dass vom Rennweg aus die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar seien. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt als im Süden der Gemeinde und in Vossenack. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion sei daher nicht erkennbar. Wer dies festgestellt hat, muss einmal in einer Schlechtwetterzeit vor Ort gewesen sein und nicht an einem Sonn- oder Feiertag, wenn die Fahrzeuge mit den Kennzeichen K, SU, BM, NE, MG, DN, keinen Platz auf den Wanderparkplätzen finden und auf den lnnerortsstraßen parken. Dieses zusammenhängende Waldgebiet grenzt an die Stadt Düren, die Gemeinde Langerwehe und die Stadt Stolberg. Auch aus diesen Städten und Gemeinden sowie aus dem Raume Eschweiler kommen die Menschen. Es mag ja zutreffen, dass der Erholungssuchende die Anlagen nicht sieht, er hört sie aber in störender Weise. Mit der erholsamen Ruhe und dem Vogelgezwitscher ist es vorbei. Solange die Gemeinde den gegenteiligen Nachweis nicht erbringt, gehe ich davon aus, dass ich als Bürger von Gey von Geräuschen, ausgehend von 190 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nachstehend nutze ich die Phase der Offenlage zu einer Stellungnahme betreffend der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich "Rennweg". Die Festlegung von Anlagenstandorten, -höhen und –typen betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und ist auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht möglich. Der letzte mir bekannte und offen gelegte Entwurf sieht die Errichtung von 8 Windenergieanlagen (WEA's) mit einer Gesamthöhe von 170-200 m im Bereich des Rennwegs vor. Nachstehende Bedenken und Einwürfe beziehen sich auf diesen mir bekannten Planungsstand. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen den Windkraftanlagen, und bei untergehender Sonne durch die Licht-/ Schattenwirkung der Rotorblätter in unzumutbarer Weise gestört und belästigt werde. Ich bitte diese Bedenken bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen. 24 Ö24 24.1 Mit Schreiben vom 14.10.2013 24.1.a Offengelegte Planunterlagen Vorabbemerkung: Offengelegte Planungsunterlagen Die bisher zur Verfügung gestellten bzw. mir zugänglichen Planunterlagen für den Bereich Rennweg sind zum meinem Bedauern leider nicht von der Qualität, wie sie zu einer aussagekräftigen Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen der Bürger in Gey und Großhau zu wünschen wäre. Diese Kritik betrifft in erster Linie den endgültigen Standort der 8 geplanten WEA's im Gesamtüberblick zu den Ortsteilen Gey und Großhau. Zu erwartende Belastungen für die beiden Ortsteile hinsichtlich Landschaftsbild, Schattenschlag und zu erwartender Lärmbelästigung sind somit für mich derzeit nicht nachhaltig abschätzbar. Die hierzu bei der Gemeinde ausliegenden Unterlagen sind dahingehend völlig unzureichend. Nur mit Hilfe einer Vergrößerung eines bei der Projektgesellschaft VDH erfragten Planes und einer weiteren dann selbst erstellten Hilfsskizze konnte ich mir einen halbwegs zufriedenstellenden groben Überblick verschaffen. Aus dieser Hilfsskizze lässt sich 191 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. erahnen, dass die möglichen Belastungen im Vergleich zum vorigen Entwurf vermutlich abnehmen. Hinsichtlich möglicher Schattenschläge ggfls. auch Lärmbelastungen erachte ich aber insbesondere die Standorte der WEA´s Nr. 8 und 4 für Gey als kritisch. Insgesamt fehlt es hier in der Offenlegung aber definitiv noch an Höhen- und Entfernungsparametern um die Situation realistisch abschätzen zu können. Dis dürfte dazu führen, dass weiterhin große Unsicherheit betreffend die zu erwartenden Belastungen bei den mutmaßlich betroffenen Bürgern der Ortsteile Großhau und Gey besteht. Abschließend halte den bislang offengelegten Zustand für die ja öffentlich ausdrücklich von der Gemeinde zu diesem Zeitpunkt erwünschte Bürgerstellungnahme daher für sehr unbefriedigend. Die nachstehend formulierten Einwände und Bedenken beziehen sich auf den mir bekannten bzw. erfragten Planungsstand, mit allen gerade beschriebenen Unsicherheiten. 24.1.b Landschaftsbild Landschaftsbild / Entwicklung der Gemeinde Hürtgenwald Einwand: Die Errichtung von 8 WEA's in der vorgesehenen Konzentrationszonen mitten im Waldgebiet am Rennweg zerstört das Landschaftsbild der Gemeinde und mindert den Erholungswert und die Lebensqualität der im Umfeld wohnhaften Bürger. Die Folgen sind meines Erachtens rückläufige Einwohnerzahlen, weniger Zuzüge in gerade geplanten Neubaugebieten (z.B. Gey, TheaPaulus-Straße) und unzufriedene Bürger. Damit weiter sinkende Gemeindeeinnahmen (i. W. Grundsteuer) und in der Folge zum Ausgleich Steuererhöhungen für die verbleibenden Einwohner der Gemeinde. Letztlich stellt sich die Frage; ob hier letztlich nicht sogar eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt. Darin heißt es: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ... die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet." 192 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 24.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Naherholung / Tourismus Hintergrund: Gerade die geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone am Rennweg werden die Silhouette der Gemeinde entscheidend verändern. Die Gemeinde ist von Köln kommend bereits von Weitem gut zu erkennen. Markantes, liebgewonnenes und sympathisches Zeichen hierfür ist neben dem Höhenunterschied gegenüber dem Dürener Flachland und den fernab erkennbaren Waldflächen vor allem der Fernmeldeturm in Großhau mit einer Höhe von 121 m. Sollten nun im Bereich der Konzentrationszone am Rennweg tatsächlich 8 WEA's mit einer Höhe von 170 – 200 m errichtet werden, so hätte das massive negative Folgen auf das von weitem sichtbare Landschaftsbild der Gemeinde. Die Folgen können dadurch letztlich gravierender sein, als der unter Umständen schnell verdiente Euro durch den Betrieb oder Verkauf der geplanten WEA's. Dies hätte vor allem langfristig dauerhaft negative Folgen für die Gemeinde, auf die ich hiermit ausdrücklich hinweisen möchte. Die Gemeinde Hürtgenwald ist meines Erachtens derzeit noch die landschaftlich Reizvollste im Kreis Düren, gemeinsam vielleicht mit Nideggen und Heimbach. Auch wir wurden im Jahr 2004 sehr schnell in den landschaftlich reizvollen Bann der Gemeinde gezogen, als wir unser heutiges Grundstück im Ortsteil Gey entdeckten. Die derzeit 8.813 in der Gemeinde lebenden Einwohner, wissen wohl vor allem auch die landschaftlichen Vorteile mit den vielbewaldeten unberührten Flächen zu schätzen. Diese sind ja auch zurecht im Wappen der Gemeinde verankert und bilden meines Erachtens das Faustpfand der Gemeinde gegenüber der "Konkurrenz" im Kreisgebiet Düren. Würde man dagegen ausschließlich kaufmännische Gründe bei der Entscheidung über eine Wohnortwahl zu Grunde legen, dann hätte die Gemeinde Niederzier als Wohnortwahl, die Nase vorn (Grundstückspreise & Steuern). Und wären ausschließlich infrastrukturelle Gründe ausschlaggebend, dann ginge es wohl am ehesten in die Gemeinde Merzenich oder nach Kreuzau. Mit der geplanten Errichtung 8 WEA's in der geplanten Konzentrationszone am Rennweg verwirkt die Gemeinde hier eindeutig ihre bislang 193 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bestehenden Vorteile im landschaftlich sichtbaren Bereich für eine Vielzahl an Bürgern, die mit dem Gedanken spielen auf das Land zu ziehen bzw. die Gemeinde Hürtgenwald bereits bewohnen. In einem Artikel aus der Dürener/Aachener Zeitung vom 3. Oktober 2013 heißt es, dass die Grenzen des Wachstums in der Gemeinde noch nicht erreicht seien. Wörtlich: „Das gilt für Neubaugebiete ebenso wie für das Nahversorgungszentrum in Kleinhau." Eine weitere Baustelle sei der Tourismus: „Es muss uns gelingen, die Tagestouristen für längere Aufenthalte zu gewinnen" steht geschrieben. Unter der Rubrik „Wie zufrieden sind die Bürger der Höhengemeinde?" heißt es: „Besonders am Herzen liegen den Hürtgenwaldern die Natur und der Charakter des jeweiligen Ortsteils." Nun, letzteres gilt auch für mich. Ob diese Ziele des Ausbaus des Tourismus und des Zuzugs weiterer Bürger jedoch mit der Errichtung von WEA's ausgerechnet in den Filetstücken der Gemeinde (Wald) erreicht werden, halte ich für wenig wahrscheinlich. Meines Erachtens schließen sich WEA's im Wald und nachhaltige Tourismusentwicklung definitiv aus. Gerade der Wald im Bereich des Rennweges dient vielen Einwohnern insbesondere der Ortsteile Großhau und Gey als erholsames Rückzugsgebiet aus dem Alltagstress in Form von ausgedehnten Spaziergängen bzw. Wanderungen in reiner Natur, vielfach auch als Laufstrecke und für Radtouren. Diesen Erholungsfaktor halte ich bei der Errichtung von WEAs für nicht mehr gegeben. Dies umso mehr, wenn man den benötigten Platzbedarf für die WEA's und deren benötigte Zuleitung/Anschluss berücksichtigt. Im Leitfaden für Windenergie im Wald heißt es: „Der Bau einer Windenergieanlage erfordert eine Mindestfläche, die für das Fundament des konkreten Anlagenstandorts gerodet und dauerhaft freigehalten werden muss. Ebenso benötigt man für den Kranstellplatz, die Montagefläche und die Zuwegung sowie Ableitung Flächen, deren Größe je nach Örtlichkeit, Bauausführung und Anlagentyp unterschiedlich ausfällt. Die Angaben variieren von insgesamt 0,2 bis 1 Hektar Fläche an frei zu haltender (bestockungsfreier) Grundfläche. Weiter heißt es: „Die Zuwegung zur Anlagenfläche, d.h. die Straßen, Brücken und Waldwege müssen für Schwerlasttransporte mit einer maximalen Achslast von 12 Tonnen und einem maximalen Gesamtgewicht von 144 - 164 Tonnen 194 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ausgelegt sein. Die Zufahrt ist dauerhaft für einen ganzjährigen Betrieb herzustellen.“ 24.1.d Beanspruchung von Waldflächen Wind im Wald Meines Wissens ist gemäß aktuell gültiger Fassung des Landesentwicklungsplanes für Kommunen eine Ausweisung von Waldflächen nur dann möglich, wenn im Gemeindegebiet keine anderen nutzbaren Offenlandflächen zur Verfügung stehen. Trotz Ihrer diesbezüglichen Untersuchungen kann ich beim besten Willen nicht glauben, dass im Gemeindegebiet Hürtgenwald keine weiteren nutzbaren Offenlandflächen zur Verfügung stehen. 24.1.e Das Fehlen geeinter Fläche im Wald wurde in der Standortuntersuchung belegt. (Vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung) Natur- und Artenschutz Natur-/Artenschutz Bezüglich der natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften habe ich mit Interesse die vorliegenden Gutachten gelesen. Tatsache ist, dass eine Reihe schützenswerter und sensibler Tierarten in und um den Rennweg lebt und nistet. Beispielsweise gehe ich hier auf Grund der Anmerkungen von Wanderern und Spaziergängern im Bekanntenkreis z. B. sicher von Brutplätzen des Schwarzstorchs aus. Weiter möchte ich auf diese Thematik an dieser Stelle jedoch gar nicht eingehen, da sich freundlicherweise der BUND dieser Thematik angenommen hat und da sicher sehr deutlich mehr Know-how und Hintergrundwissen einbringen kann. Interesse an einem Gegengutachten betreffend die Konzentrationsfläche am Rennweg wurde von mehreren Einwohnern in Großhau und Gey beim BUND bereits geäußert. Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 195 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 24.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald Für die geplanten WEA's im Wald am Rennweg und deren Anschluss an das Stromnetz müssen vermutlich etliche Hektar Forst gerodet werden. Durch die entstehenden Schneisen dürfte sich die Windbruchgefahr erhöhen. Ebenso geht von den Anlagen eine potenzielle Waldbrandgefahr aus, z.B. verursacht durch Kurzschlüsse (warnendes Beispiel im September 2011 in Gräfendorf bei Herzberg/Elbe-Elster). Ein Übergreifen möglicher Brände auf angrenzende Waldgebiete ist nicht auszuschließen. In den WEA's selbst befinden sich brennbare und umweltgefährliche Flüssigkeiten, welche bei Havarien in die Umwelt austreten können (z. B. Hydrauliköl). In Zeiten von Klimaerwärmung und längeren Trockenzeiten mit erhöhter Waldbrandgefahr im Sommer ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Bei Minustemperaturen im Winter können die Rotorblätter insbesondere bei Betrieb nach längeren Stillstandzeiten dicke Eisschichten von sich werfen (Gefahr für Spaziergänger und Wanderer am dafür bisher beliebten Rennweg). 24.1.g Schall / Schattenwurf Schallschutz und Schattenschlag Laut Ihrem erstem veröffentlichten Gutachten lag die Belastung durch Schattenschlag für Teile Gey's bei rund 28 Stunden, also knapp unterhalb der gesetzlichen einzuhaltenden Belastung. Da sich die Standorte mittlerweile verändert haben ist von Anpassungen im Gutachten auszugehen, in Summe vermutlich eine Verringerung der Belastung. Die WEA Nr. 8 könnte für die Geyer Anwohner hier trotzdem eine besondere Belastung darstellen. Gey liegt bekanntermaßen östlich der geplanten Konzentrationszone und hätte bei tiefstehender Sonne je nach Standort der WEA durchaus besondere Belastungen zu ertragen. Weiterhin ist durch die bevorzugte Windrichtung West auch mit Lärmbelästigungen in Gey (durch WEA Nr. 8) zu rechnen. Da wo- 196 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. möglich das Interesse des Auftragsgebers Einfluss auf das Ergebnis der Gutachten haben kann, macht es u.U. Sinn, von Anwohnerseite ein zweites alternatives Gutachten beauftragen zu lassen. Im Fall von Winderträgen ist man auch besser damit beraten 2-3 Gutachten zu beauftragen und mit den Mittelwerten zu kalkulieren. Gerade bei Verkäufen von WEA ist zu beobachten, dass sich die von Verkäuferseite beauftragten Gutachten teilweise deutlich von denen der Käuferseite unterscheiden. Nach Vorliegen der Höhenangaben und endgültigen Standorte der WEA's werden wir dieses Thema der Beauftragung alternativer Gutachten sicher gemeinschaftlich im Bürgerkreis mit interessierten Betroffenen in Gey und Großhau beraten. 24.1.h Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeit Vorbemerkung: Die finanzielle Lage der Gemeinde und daraus entstehende Zwänge sind mir - soweit öffentlich gemacht - durchaus bekannt. Das Vorhaben, zusammen mit der REA GmbH gemeinschaftlich Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu entwickeln und vermarkten, halte ich für kaufmännisch nachvollziehbar und begründet. Die- REA GmbH ist ein erfahrener seriöser Partner, die sicherlich das notwendige Knowhow hierfür mitbringt. Die Gemeinde wiederum verfügt möglicherweise über geeignete Flächenpotenziale. Wie Sie meinen vorstehenden Ausführungen entnehmen können, zähle ich die geplante Konzentrationszone am Rennweg definitiv nicht dazu. Das Ziel zwecks Eigenkapitalbeschaffung die Bürger zu beteiligen halte ich grundsätzlich für gut und richtig und wird durch die REA GmbH an anderen Standorten ja schon mit Erfolg praktiziert. Einwand: Dennoch möchte ich Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Festhalten an den geplanten WEA's in allen geplanten Konzentrationszonen ziemlich sicher mit überproportional steigenden wirtschaftlichen Risiken für die Gemeinde verbunden ist. Wesentlicher Grund hierfür ist die 197 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag anstehende Überarbeitung des Energiemarktmodells verbunden mit der notwendigen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dies führt zu einer generellen Planungsunsicherheit für alle Beteiligten, insbesondere die Investoren. Die Novellierung des EEG ist sicher als die Kernaufgabe der neuen Bundesregierung zu betrachten und wird dort wohl direkt nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen mit höchster Priorität behandelt. Die Ausführungen und Vorschläge von Herrn Altmaier vor der Bundestagswahl im Zusammenhang mit der sogenannten Strompreisbremse haben einen ersten Vorgeschmack auf die zukünftige politische Richtung gegeben. Der bisher bestehende Fördermechanismus für Erneuerbare Energien ist überholt und wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich abgeschmolzen. Dies wird neben den ohnehin schon bestehenden und zu berücksichtigenden Auflagen (Höhenbeschränkung und Artenschutz) am Rennweg entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der in Planung befindlichen WEA's haben. Bedenkt man, dass der Bau einer modernen WEA in entsprechender Höhe und mit entsprechender Leistung (z. B. 2,5 MW) durchaus mit Kosten i. H. v. 5 Mio. € verbunden sein kann und davon alleine 8 Stück am Rennweg geplant sind, so wirken die bisher verauslagten Planungskosten, die im Falle einer jetzigen Aufgabe des Projekts verloren wären, dagegen noch lächerlich gering. Hintergrund: Zu den wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesregierung gehört die Überarbeitung des Energiemarktmodells sowie die Novellierung oder Abschaffung des EEG. Die Gründe hierfür sind vielfältig und der breiten Öffentlichkeit mittlerweile Jahr für Jahr durch steigende EEG-Umlagen auf der Jahresabrechnung für verbrauchten Strom bekannt. So wird die EEG-Umlage zum 01.01.2014 voraussichtlich wieder um 1 Cent auf dann 6,3 Cent pro Kilowattstunde steigen (entspricht rd. +20%). Das EEG mit fester Vergütung und Einspeisevorrang hat zu einem starken Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland geführt. Es verursacht jedoch in seiner jetzigen Fassung erhebliche Verwerfungen am Strommarkt. 198 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Durch die aktuelle Situation auf dem Stromerzeugungsmarkt (Überproduktion) sind die Börsenpreise für Strom in der jüngeren Vergangenheit kontinuierlich gesunken, so dass die herkömmlichen konventionellen Kraftwerke vielfach unrentabel sind und hohe kaufmännische Verluste erzeugen. Diese zwingen ihre Betreiber zu Stilllegungen und harten wirtschaftlichen Einschnitten. Sollte die Gemeinde z. B. RWE-Aktien in Ihrem Besitz haben, ist Sie davon auch im Rahmen der gekürzten Dividendenzahlung auch direkt betroffen. Andererseits können nicht alle konventionellen Kraftwerke stillgelegt werden, da Sie abends bzw. an dunklen windstillen Tagen gebraucht werden, um den dann benötigten Strom zur Verfügung stellen zu können. Hier ist jetzt die Bunderegierung in der Pflicht, entsprechende Regelungen zu entwickeln, die allen Selten gerecht werden und die wirtschaftliche Stromproduktion nachhaltig sicherstellen. Dies z. B. über einen Kapazitätsmechanismus, der das Vorhalten gesicherter Leistung angemessen entlohnt. Mit der angekündigten Reformierung des EEG-Mechanismus werden die Förderungen für WEA’s voraussichtlich entfallen bzw. zumindest stark eingeschränkt – siehe hierzu auch den Vorentwurf zur sog. Strompreisbremse von Herrn Altmaier aus der Zeit vor der Bundestagswahl in 2013. Es kann darauf hinauslaufen, das bestehende Modell aus Einspeisevorrang und fester Vergütung für die Erneuerbaren auslaufen zu lassen, denn dieses scheint nicht dafür geeignet unternehmerisches Handeln entlang von Preissignalen i. S. v. Angebot und Nachfrage zu fördern. Weiterhin wird der zukünftige Fördermechanismus wohl die demografischen, geografischen und meteorologischen Gegebenheiten in Deutschland berücksichtigen und sicherstellen müssen, dass der weitere Erneuerbare-Energien-Ausbau mangels Speichermöglichkeiten nur noch an optimalen Erzeugungsstandorten mit entsprechenden Bedarfen und möglichst direkter Verwertung/Nutzung erfolgt (z.B. Industriestandorte, Ballungszentren). Dies wird sich im neuen Fördermechanismus widerspiegeln. Ohne die heute noch bestehende garantierte Vergütung nach EEG ist ein wirtschaftlicher Betrieb der am Rennweg geplanten WEA’s vor allem in Verbindung mit etlichen Auflagen des Arten- und Naturschutzes und in eingeschränkter Höhe (Bundeswehr) aus jetziger Sicht stark zu bezweifeln. 199 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Den Zeithorizont für die Entwicklung und Umsetzung eines neuen Energiemarktmodells sehe ich bis spätestens Mitte/Ende 2014. Allerspätestens zum Jahresbeginn 2015 wird das neu zu entwickelnde Marktmodell greifen müssen, aus energiewirtschaftlicher, aber auch politischer Sicht wohl eher früher. D.h. für sie als Projektentwickler und ggfls. Windparkbetreiber gilt demnach: sind die Anlagen nicht bis zum 01.07.2014 bzw. vielleicht allerspätestens zum 01.01.2015 im Betrieb, dürfte eine Förderung der Anlagen nach heutiger Regelung nahezu- ausgeschlossen sein. Angesichts dieses Ausblicks und der bestehenden Unsicherheit wird es schwierig potenzielle Käufer der WEA's in 2014 zu finden. Auch wird weder die Gemeinde Hürtgenwald noch die REA GmbH verständlicherweise, in der Lage sein, dass notwendige Eigenkapital zur Vorfinanzierung aller WEA's in Vorleistung zu schultern - i.d.R. fordern die Finanzierungsinstitute 30% Eigenkapitalbeteiligung beim Bau von WEA's. Und dieses Geld will dann auch erst mal bei den Bürgern in Form einer Beteiligung gegen entsprechend festgelegte Verzinsung eingesammelt werden. Auf die Zinsversprechen darf man da in diesem Zusammenhang durchaus gespannt sein. Da die Planungsphase sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und die WEA's nach Abschluss dieses Stadiums, Vorliegen aller Genehmigungen und Abwehr aller Einsprüche nicht unmittelbar nach Bestellung lieferbar sein werden, ist eine Inbetriebnahme möglichst frühzeitig in 2014 schon sehr ambitioniert. Auch wird die anstehende Kommunalwahl in 2014 mit der Folge eines im Anschluss neu zusammen zu setzenden Gemeinderates nicht unbedingt für eine Beschleunigung des Verfahrens sorgen. Darüber hinaus bestehen bei den führenden Herstellern (z.B. Enercon) schon jetzt lange Lieferzeiten für Windparks, die in ihren Planungen schon deutlich weiter sind. Fazit Unter Berücksichtigung aller bereits vorgebrachten Argumente und Hinweise lautet meine dringende Empfehlung und Bitte an die Gemeindevertreter daher, von einer Realisierung des Windparks in der geplanten Zone am Rennweg abzusehen. Ich bitte höflichst um eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens. 200 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 25 Ö25 25.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Peterberg) 25.1.a Artenschutz / Immissionsschutz die nachfolgenden Fragen, Anregungen und Bedenken zu dem o.g. Betreff bitte ich an zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten. 1. Ich habe es sehr gedauert, dass im Zuge der Akteneinsichtnahme am 17.10.2013 kein Sachkundiger vorhanden war, der meine direkten Fragen beantworten konnte. 2. In der Karte 1: Planungsrelevante Vogelarten, Seite 24, ist die dritte Windkraftanlage außerhalb der geplanten Windvorrangfläche dargestellt. Frage: warum? 3. Was stellt die Karte im Umweltbericht -Vorentwurf-, Seite 36, dar, dort ist die dritte Windkraftanlage in einer gestrichelten, umrandeten Fläche enthalten. Warum gibt es unterschiedliche Karten? 4. Welche Windgeräusche sind in den verschiedenen nahen Wohnbereichen von Obermaubach aufgrund der unterschiedlichen Windrichtungen und Windstärken zu erwarten? 5. In welchen Bereichen der Gemarkung Obermaubach ist mit Schlagschatten durch die Windkraftanlagen bei den unterschiedlichen Sonneneinwirkungen sowie den verschiedenen Jahreszeiten zu rechnen? 6. Darauf hinweisen möchte ich, dass das Jagdhabitat des Uhu's sich auch auf die offene Feldflur östlich der L 11 und dem Waldrand befindet. Dort habe ich in diesem Frühjahr noch einen Uhu in der Abenddämmerung beobachtet als ich mit meinem PKW die K 30 in Richtung Obermaubach befuhr. Dieser ist in Richtung Obermaubach abgestrichen, nachdem ich meinen PKW abbremste um ihn zu fotografieren bzw. zu filmen. Ich bitte darum, dass dieser Sachverhalt in den Umweltbericht einfließt und genauestens noch Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Sowohl im Umweltbericht als auch im Flächennutzungsplan wird die WEA 3 richtigerweise als innerhalb der Konzentrationszone IV liegend dargestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ 201 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag untersucht wird. 26 Ö26 26.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Peterberg) 26.1.a Gewinne / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schatten / Landschaftsbild die geplanten Windanlagen im Bereich Rennweg halte ich aus nen Gründen für unzumutbar und auch für unzulässig: verschiede- 1. Windenergie ist zu „Unzeiten“ im Überfluss vorhanden - warum also hier noch weitere Anlagen bauen - es sei denn es gäbe Stromspeicher. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2. die Anbindung bzw. Einspeisung in das vorhandene örtliche 20kV-Netz ist mit den geplanten 200 m-Anlagen nicht möglich. Jede dieser Anlagen hat eine Nennleistung von 3 MW - also gesamt 8 x 3 = 24 MW. Eine solche Einspeisung geht nur über eine 110 kV-Anlage - und die nächste steht in Lendersdorf. 3. den Nutzen dieser Windanlagen haben fast ausschließlich die Investoren, die von einer jährlichen Rendite von 6 – 7 % ausgehen. Die Gemeinde wird sicherlich noch steuerliche Vorteile haben. Das alles geht zu Lasten der Bürger vor Ort - die müssen das „ausbaden" und erleiden. 4. Binnenanlagen erzeugen max. 2000 h im Jahr Strom - die konventionellen Anlagen bleiben also die restlichen 6760 h im Jahr in Bereitstellung, d.h. es wird kein Kraftwerk eingespart, es sei denn der Kraftwerksbetreiber schließt, weil der Betrieb unwirtschaftlich geworden ist und wir führen stattdessen teuren Fremdstrom vom Ausland ein. Toll!! Warum also weitere Windkraftanlagen (50 m höher als der Kölner Dom), die nun wirklich keine Zierde in der noch herrlichen Landschaft sind. 5. warum muss eine zusammenhängende Waldfläche für z.Zt. überflüssige Windräder geopfert werden - eine Fläche, die außerdem in der Wasserschutzzone der Wehebachtalsperre und im Nationalpark Eifel liegt. Muss 202 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf sämtlichen Plänen der FNP-Änderung sind Übersichten enthalten, die eine Verortung zulassen. In den Unterlagen Der Rat schließt sich der Stellung- man denn wirklich alles für den sehr fraglichen Nutzen kaputt machen!? 6. inwieweit die Anlagen Auswirkungen auf den Tierbestand haben, kann ich nicht beurteilen - aber sicherlich wird diese Riesenfläche weitgehend von Tieren "befreit" werden. Muss das wirklich sein!? 7. die Abstände zur Bebauung sind mit 800 m festgelegt. In Sachsen sind es immerhin 10 x (140 m -) Nabenhöhe = 1400 m. Die Weltgesundheitsorganisation fordert aus gutem Grund 2000 Meter. "Unsere" Abstände sind viel, viel zu kurz. 8. es gibt offensichtlich noch keine Untersuchungen über Auswirkungen von Geräuschen und Schattenwurf, oder? Klar ist aber, dass mit Infraschall (tieffrequente Lärmenergie) und mit Stroboskop- bzw. Disco-Effekt und Schlagschatten zu rechnen ist. Damit wird Gey ab Mittag (?) mit untergehender Sonne reichlich eingedeckt werden. 9. alle diese Auswirkungen werden das Landschaftsbild sehr negativ beeinflussen. Voraussichtlich negativ wird es sich auch auf Immobilien und auf die Lebensqualität vor Ort auswirken. Vor über 35 Jahren habe ich mich mit Familie in Gey niedergelassen und habe Gey bislang als liebens- und lebenswert empfunden. Mein Vertrauen in diese Attribute schwindet enorm. Ich appelliere an Rat und Verwaltung, vorrangig die Interessen ihrer Bürger zu berücksichtigen und sich nicht zu sehr auf die teils unsinnigen Vorgaben der Landesgesetze zu stützen. 27 Ö27 27.1 Mit Schreiben vom 18.10.2013 (Zum Rennweg) 27.1.a Planungsunterlagen / Landschaftsbild / Naherholung / Wohnqualität im Rahmen der Offenlegungsphase möchte ich die nachfolgenden Bedenken hinsichtlich der vorgenannten Konzentrationszone Windkraftanlagen im Be- 203 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag reich Rennweg vortragen: der erneuten Offenlage werden weitere Übersichten zu den beiden anderen Flächen ergänzt. nahme der Verwaltung an. Planungsunterlagen Die im Internet zugänglichen und bei der Gemeinde kopierbaren Planungsunterlagen lassen eine genaue Vorortung des Projektes für den interessierten Bürger nicht zu. Weder die geplante Zone noch die Standorte der einzelnen Windkraftanlagen können auf dem Kartenausschnitt in Beziehung zu den umliegenden Wohnbebauungen beurteilt werden. Die Anlagen sind weder zu verorten noch sind die Auswirkungen auf die Wohnbebauung am Ortsrand von Gey mangels Angabe zu den Höhen und Standorten abschätzbar. Es bleibt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Offenlegung erfüllt sind. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Landschaftsbild Die Errichtung der Windkraftanlagen in der Konzentration im Hochwald am Rennweg zerstört das Landschaftsbild der Gemeinde und stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Ansicht der Nordeifel aus Sicht der Bürger der Gemeinden Langerwehe, Düren, Merzenich sowie der Zülpicher Börde dar, da von all diesen Orten das Landschaftsbild im Hintergrund sich nachhaltig ändern wird. Eine Abschätzung der Änderung des Landschaftsbildes kann dadurch erahnt werden, dass man nachvollzieht, wie weit der Fernsehturm in Großhau sichtbar ist und die Landschaft bisher geprägt hat. Die jetzt geplanten Anlagen werden dieses Bauwerk um ein Vielfaches überragen bzw. die Landschaft nachhaltiger verändern. Zerstörung des Naherholungsgebiets Das Abroden des Hochwaldes zerstört nachhaltig eins der größten zusammenhängenden Waldgebiete der Nordeifel das von Radfahrer, Wanderer und Spaziergänger sehr stark frequentiert wird. Darüber hinaus ist nicht abzuschätzen in wie weit die Attraktivität der Nordeifel insgesamt durch den weitreichenden Anblick der Windräder bei der Anreise in Richtung Nordeifel nachteilig beeinflusst wird. Hierzu wären entsprechende wirtschaftliche Abschätzungen für die betroffenen Tourismusunternehmen in der Nordeifel erforderlich. 204 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. mit großem Interesse haben wir die o.g. Unterlagen zur Kenntnis genommen und in der Zwischenzeit mit zahlreichen Mitbürgern der Gemeinde Hürtgenwald diskutiert. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Auffällig scheint, dass sich trotz inzwischen zweier Offenlagen viele nicht umfassend informiert fühlen. Große Unsicherheit herrscht in Bezug auf die Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen Beeinträchtigung der Wohnqualität in Gey Der Standort der Windkraftanlagen im Konzentrationsgebiet liegt in der Windrichtung so, dass Motorgeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung direkt nach Gey getragen werden. Es ist nicht abgeschätzt worden in wie sich die Geräuschentwicklung durch in Kette stehenden Anlagen multipliziert. Insbesondere die Anlagen unmittelbar um das Geyer Kreuz werden Geräuschbelästigungen bis in die Wohnbebauung von Gey tragen. Aufgrund der Hanglage/Kammlage der Anlage wird der Schlagschatten der Anlagen deutlich weiter fallen und gerade zur Abendzeit bis in den Ort Gey reichen. 27.1.b Wertminderungen Wirtschaftliche Nachteile für die Bevölkerung Wertminderungen des Wohneigentums sind sicherlich prognostizierbar Kosten. Aus den vorgenannten Gründen fordere ich Sie auf, die Offenlegung mit nachvollziehbaren Planunterlagen zur wiederholen und generell von einer Fortführung der Pläne abzusehen. 28 Ö28 28.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) 28.1.a Information der Bürger 205 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beweggründe, Teile des Landschaftsschutzgebietes in Industriezonen umzuwandeln, wobei hier insbesondere das unzerschnittene Waldstück am Rennweg im Gespräch ist. Die Energiewende selbst wird durchweg als positiv und notwendig angesehen, jedoch erschließt sich die Notwendigkeit nicht, hierfür charakteristische und die Gemeinde prägende Areale aufzugeben, wo landesweit geeignetere Flächen mit bereits industrieller Vorprägung existieren. Zu erwartende Vorteile für die Gemeinde Hürtgenwald werden bislang nicht eindeutig herausgestellt und bleiben in der Ausprägung unklar (Gewerbesteuern? Imagewandel?). nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind Informationen über Detailplanungen in der Regel nicht möglich, da auf dieser Ebene z.B. Anlagentypen und -standorte nicht abschließend geregelt werden können. Wir sind der Überzeugung, dass die Darstellung eines ganzheitlichen Konzeptes fehlt, welches dem Bürger erlauben würde, getroffene oder zu treffende Entscheidungen nachzuvollziehen und befürchtete negativen Folgen zu akzeptieren. Wir gehen davon aus, dass planungsrechtlich alle erforderlichen Richtlinien eingehalten wurden, verlassen uns jedoch auf die Aussage von Gemeindeverwaltung und beratenden/beteiligten Unternehmen, dass ein Interesse besteht, nicht über die Köpfe Ihrer Bürger hinweg zu entscheiden. Beschlussvorschlag Ein ganzheitliches Konzept wurde für das Gemeindegebiet von Hürtgenwald erstellt. Dieses wird in der Standortuntersuchung beschrieben. Wir haben daher folgende Anmerkungen und Fragen: 28.1.b Landschaftsbild Die Installation von Windenergieanlagen am Rennweg wird den Charakter der Gemeinde Hürtgenwald massiv beeinträchtigen. Der Waldanteil der Gemeinde ist hoch, im landesweiten Vergleich ist die Situation jedoch eine andere. Nachdem außerdem die durch den Tagebau genutzten Gebiete durch Wasserflächen wieder nutzbar gemacht werden sollen, wird ein unzerschnittenes, verschiedene Naturschutzgebiete und ein Wasserschutzgebiet verbindendes Waldstück umso besonderer und damit wertvoller. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Landschaftsschutzgebiet am Rennweg ist zudem über die B 399 das Tor zur Gemeinde und damit zur Eifel, es stellt so auch den ersten Eindruck von und damit die Visitenkarte der Gemeinde Hürtgenwald dar. Wir sind daher der Auffassung, dass es sich hier um ein besonders schützenswertes Landschaftsbild mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz 206 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. handelt (u.U. entgegen der Auffassung des vorliegenden Gutachtens) und würden gerne verstehen, warum es sich lohnen soll, dieses zu Lasten des Naturschutzes und der Anwohner aufzugeben. 28.1.c Wertminderungen Von besonderem Umfang werden die Auswirkungen für die Ortsteile Gey und Großhau sein, welche zukünftig nicht mehr von ihrer naturnahen Lage am Rande des Hürtgenwaldes, sondern vom Windpark geprägt sein werden. Die Wohnqualität wird durch die negative Beeinflussung des Wohnumfeldes zurückgehen, potenzielle Interessenten werden durch erlebte oder befürchtete Beeinträchtigungen wie Schattenschlag, Geräusche (die dann permanent auftreten und auch eine Einschränkung darstellen, wenn sie sich innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen bewegen) und optische Einbußen durch die Anlagen selbst sowie die blinkende Signalbeleuchtung gerade abends von einer Ansiedlung abgehalten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Es ist davon auszugehen, dass der Wohnwert allgemein und somit der Wert von Immobilien sinken wird, darüber hinaus wird die Auffüllung von Leerständen deutlich schwieriger sein. Die strukturelle Entwicklung beider Ortsteile wird in Mitleidenschaft gezogen, bei einer eventuellen zukünftigen Ausweitung des Windparks (die nicht abwegig ist, da das Gebiet dann einen geeigneten Flächennutzungsplan hat, voll erschlossen und darüber hinaus durch die dann bestehenden Anlagen bereits vorbelastet ist) sogar massiv behindert. Inwieweit wurde diese Entwicklung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt? Welche Gegenmaßnahmen sind vorgesehen, um die Qualität und Attraktivität eines wesentlichen Wohngebietes in Hürtgenwald zu erhalten? Welcher Ausgleich für den Wertverlust von Immobilien ist vorgesehen? 28.1.d Gewinne In den bisherigen Veröffentlichungen und offengelegten Dokumenten ist bislang nur von der Einschränkung negativer Auswirkungen von Windkraft- Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Än- Der Rat schließt sich der Stellung- 207 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag anlagen am Rennweg die Rede, es fehlt nach unserer Ansicht eine klare Aussage, welche Argumente für die Errichtung in der Gemeinde Hürtgenwald sprechen. derung des Flächennutzungsplanes. nahme der Verwaltung an. Nachdem keine Pachteinnahmen für die Gemeinde zu erwarten sind, kann ein einleuchtender Grund in der erwarteten Gewerbesteuer sowie im Erlös erwarteter Vermarktungsgeschäften liegen (für jeden weiteren Hinweis sind wir dankbar). Die Planung wird betrieben, um langfristig die Ansiedlung von WEA steuern zu können. Es geht nicht um ein finanzielles Interesse der Gemeinde. In welcher Höhe werden Gewerbesteuereinnahmen erwartet? Ist es korrekt, dass diese frühestens nach Ablauf des Abschreibungszeitraums für die errichteten Anlagen in etwa acht Jahren eingehen werden? Welchen Ausfall an Gewerbesteuern durch den Forstbetrieb gibt es in dieser Zeit? Welcher Vermarktungserfolg wird prognostiziert (wir nehmen an, es existiert ein Businessplan)? Inwieweit wird die finanzielle Situation der Gemeinde durch die Errichtung der neu geplanten Windparks saniert oder in welchem Ausmaß positiv beeinflusst? Wird es Auswirkungen auf die Progression der Grundsteuern im Gemeindegebiet geben? Welche eventuellen Ausgaben im Zusammenhang mit den Windenergieanlagen werden die Einnahmen verringern? Wie werden Gegenentwicklungen durch Wegzug, erhöhten Leerstand und nicht mehr zu vermarktende Baugebiete einbezogen? 28.1.e Naturschutz / Wasserschutz Das bislang unzerschnittene Waldgebiet am Rennweg verbindet ausgewiesene Naturschutzgebiete und das Wasserschutzgebiet der Wehebachtalsperre. Entsprechend groß sind die Auswirkungen bei der Umwandlung in eine Industriezone. Laut Gutachten werden die Anlagen nur eingeschränkt betrieben werden können, um die Tötung von Exemplaren schutzbedürftiger Tierarten zu vermeiden. Dies erfordert eine saisonale Abschaltung der Anlagen, die nicht im Interesse der Betreiber ist und daher überwacht werden muss. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die am Rennweg überplante Fläche ist nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach Errichtung der Anlagen muss die für Zuwege und Aufstellarbeiten genutzte Waldfläche wieder aufgeforstet werden, darüber hinaus sind Kompensationspflanzungen erforderlich, die, nachdem keine offene Fläche zur Verfügung steht, zumindest zum Teil in einer Umwandlung von Nadelwald- 208 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Pufferzonen zu den beiden anderen Flächen können der Standortuntersuchung entnommen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. flächen in einheimischen Laub-/Mischwald bestehen soll. Sind die genannten Einschränkungen für den Betreiber verbindlich? Wie wird die Einhaltung der Rahmenbedingungen kontrolliert, welche Reaktionsund Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegen den Betreiber, wenn Auflagen verletzt werden? (Man geht sicherlich nicht davon aus, dass hier eine vertragliche Vereinbarung ausreicht). Welcher Zeitrahmen für die Wiederaufforstung ist angedacht? Wie werden hier Qualität und Fortschritt kontrolliert? Werden Pönalen bei zeitlicher Verzögerung vereinbart? 28.1.f Schall / Schatten Uns ist bewusst, dass derzeit noch keine Gutachten zu Schattenwurf und Geräuschentwicklung vorliegen (auch wenn im Gutachten auf die zeitgleich durchgeführten Arbeiten zum Bebauungsplan verwiesen wird, was offenbar nicht möglich war). Dennoch stellt sich die derzeitige Planung, sofern sich diese den zur Verfügung gestellten Unterlagen entnehmen lässt, so dar, dass bezüglich beider Punkte am Rande der gesetzlich zulässigen Belastungen gerechnet wird. Da in die Bewertung insbesondere der Geräuschentwicklung zunächst Herstellerangaben eingehen, die nach in der Presse verfügbaren Erfahrungsberichten im Einzelfall von der späteren Wirklichkeit abweichen, steht die Befürchtung im Raum, später bei der Lösung von Konflikten allein gelassen zu werden und dann als einzelner Bürger gegen große Betreibergesellschaften zu stehen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Welche Pufferzonen und Sicherheitszuschläge sind planungsseitig vorgesehen, um sich bei der Einhaltung von Grenzwerten auf der sicheren Seite zu befinden, d.h. gegebenenfalls auch unterhalb der gesetzlich geforderten? In welcher Weise fühlt sich die Gemeinde für die Einhaltung verantwortlich und bietet Unterstützung bei der Durchsetzung von Bürgerinteressen an? Ist der Bürger später im Falle einer erforderlichen Klage auf sich selbst gestellt? 209 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.1.g Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die REA berät die Gemeinde Hürtgenwald im Rahmen der Planungen als Ingenieurbüro. Weder bei der Gemeinde noch bei dem Büro, das die Bauleitplanung steuert, sind die physikalischen Kenntnisse für eine Konfiguration eines Windparks vorhanden. Im Gang des Verfahrens wurde daher eine Gesellschaft gegründet, die sich um die Beplanung der Flächen bemüht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Befangenheit Die gefühlte Nähe der REA GmbH zu entscheidungsberechtigten Gremien der Gemeinde oder einzelner Mitglieder derselben ist in zahlreichen Gesprächen Thema gewesen. Während die REA GmbH die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen zum Ziel hat, was in keiner Weise zu beanstanden ist, sind Gemeinderat und Ausschüsse dem Wohle der Gemeinde und ihrer Einwohner verpflichtet. Es ist klar, dass bei wichtigen, zukunftsweisenden Entscheidungen nicht die Interessen eines jeden in gleicher Weise Berücksichtigung finden können, dennoch sollte alles getan werden, um den Eindruck von Interessensüberschneidungen zugunsten wirtschaftlicher Vorteile Einzelner unter Vernachlässigung der Bedenken und Befürchtungen der betroffenen Bevölkerung (Naturschutz, Einschränkung der Lebensqualität, wirtschaftlicher Verlust) zu vermeiden. Die Gründung einer Vermarktungsgesellschaft (Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH) unter Beteiligung der REA GmbH noch bevor der Flächennutzungsplan geändert ist, ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert und lässt befürchten, dass der Naturschutz und die in der Gemeinde lebenden Menschen im Entscheidungsprozess nicht in gleicher Weise repräsentiert sind, wie die am Betrieb der Anlagen interessierten Firmen. Auch die Maßnahme, einen der beiden Geschäftsführungsposten mit dem amtierenden Bürgermeister zu besetzen, trägt hier nicht zur Beruhigung bei. Hier ist Offenheit und maximale Transparenz gefragt, wenn man Mitbürgerinnen und Mitbürger für seine Ziele gewinnen will, auch ist Verständnis angebracht, wenn im Vorfeld bereits getroffene Vorbereitungen und Vereinbarungen vielleicht aus Informationsmangel zur Verunsicherung führen. Wer kommt als zukünftige Betreibergesellschaft in Frage? Gibt es bereits Absichtserklärungen zum Betrieb der Anlagen? Welche Kriterien haben zur Auswahl des begutachtenden Unternehmens geführt? Ist die Geschäftsführungsposition bei der Innovativen Energie Anlagen GmbH an das Bürgermeisteramt gekoppelt, oder handelt es sich um eine private Nebenbeschäfti- 210 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. gung, die auch ohne Amt weitergeführt würde? Wie sind die Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde in diesem Fall? Wie werden Interessenskonflikte vermieden? Wie wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll vertreten werden? Wir denken, dass die Unterzeichnung einer Compliance-Erklärung, wie sie im internationalen Anlagengeschäft üblich ist (um etwas anderes geht es hier ja nicht), Diskussionen und unangenehmen Beigeschmack vermeiden helfen würde. 28.1.h Zusammenfassung In Summe ergibt sich aus unserer Sicht kein überzeugendes Bild für die Errichtung der Windenergieanlagen am Rennweg. Auf der Pro-Seite stehen wirtschaftliche Interessen Einzelner, der genaue Nutzen für die Gemeinde ist nicht dargestellt. Auf der Contra-Seite steht die Zerstörung eines besonders schützenswerten Landschaftsbildes, die massive Beeinträchtigung eines bislang unzerschnittenen Waldgebietes in einzigartiger Lage mit erheblichen Auswirkungen für den Naturschutz sowie die Belastung der Ortsteile Gey und Großhau mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Anwohner. Die geplanten Windenergieanlagen sind darüber hinaus durch die fehlende Infrastruktur nur kostenintensiv zu erstellen und durch ihre Lage nur eingeschränkt zu betreiben, das Gebiet am Rennweg stellt sich somit als eigentlich nicht geeignet dar. Wir lehnen die Ausweisung der Konzentrationszone aus diesem Grunde ab und verweisen im Anhang auf ein Konzept zum Selbstverständnis und zur weiteren Entwicklung der Gemeinde Hürtgenwald, welches wir der Seite www.huertgenwald.de entnommen haben. Wir denken, es lohnt sich, den hier geschilderten Weg zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass mehr Menschen gern in Hürtgenwald wohnen. 211 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.1.i Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Anhang wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anhang 212 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 28.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) 28.2.a Beanspruchung von Waldflächen Mit Interesse, aber auch einer gewissen Enttäuschung haben wir die o.g. Unterlagen zur Kenntnis genommen, da sie eine Anzahl sachlicher Fehler enthalten und dem geäußerten Willen des Gemeinderates nicht entsprechen. Neben zweifelhaften Aussagen zum Ausschluss von im Offenland zur Verfügung stehenden Flächen wird die Fläche am Rennweg weiterhin als grundsätzlich geeignet bezeichnet. Darüber hinaus wird festgestellt, die Gemeinde behalte sich vor, in Zukunft weitere potenzielle Konzentrationszonen zusätzlich zu den jetzt festgelegten zwei Zonen auszuweisen. Zitat zum derzeit nicht betrachteten Gebiet am Rennweg: "Weiterhin ist politisch derzeit noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will beziehungsweise ob die Planung reduziert werden soll" Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In Hürtgenwald wurde umfangreich begründet, warum im Offenland kein substantieller Raum geschaffen werden konnte. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Geeignete Offenlandflächen stehen der Windkraft nicht zur Verfügung. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. (vgl. auch1.1.b) Der Rennweg ist aus der Planung entnommen. Die Politik hat den Beschluss gefasst, sich nicht mehr mit dem Rennweg zu befassen. Dies ist nun auch in den Unterlagen dokumentiert. Dies ist sachlich falsch. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.04. wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die auch zukünftige Ausweisung einer Konzentrations- 213 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung wird im Sinne einer gerechten Abwägung vorgenommen. Durch die Planung wird eine Ausschlusswirkung erzielt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abschließende Aussagen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind erst auf der Ebene der Bebauungspläne möglich, da hierin die Höhen und Standorte fixiert werden könne. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. zone am Rennweg nicht im Interesse der Gemeinde Hürtgenwald liegt. 28.2.b Gerechte Abwägung Darüber hinaus ist bereits seit den allerersten Planungsschritten zur Ausweisung von Konzentrationszonen in der Gemeinde Hürtgenwald erklärtes Ziel gewesen (auch von Ihnen selbst präsentiert und vertreten), dass die laufenden Planungen auch dem Schutz des Gemeindebildes und der Wohnqualität in der Gemeinde dienen sollten, mit dem Ziele der Rechtssicherheit und der Ausschlusswirkung für Anlagen, die über die letztendlich genehmigten Konzentrationszonen hinausgehen. Dieses Ziel wird durch die gegenwärtigen Unterlagen konterkariert, so dass auch an dieser Stelle erheblicher Korrekturbedarf besteht. Wir fordern Sie auf, die gegenwärtige Planung mit der gebotenen Sorgfalt im Interesse der Gemeinde zu wiederholen, unter besonderer Beachtung der folgenden Randbedingungen:   Gemeindeinteressen und Einwohnerinteressen vor den Interessen von Planern, Betreibern und Vermarktern Einhaltung strenger Compliance-Richtlinien zur Vermeidung von lnteressenskonflikten, insbesondere bei kraft Amtes dem Wohle der Gemeinde verpflichteten Beteiligten, Unterzeichnung von Compliance-Erklärungen (im internationalen Anlagengeschäft seit langem üblich) Erstellung einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung zum Schutze von Natur und Anwohnern 28.2.c Landschaftsbild / Wertminderungen Darüber hinaus haben wir folgende Anmerkungen und Fragen: 1. Das Gutachten geht nur unzureichend auf die Schädigung des Landschaftsbildes ein. Die Installation von Windenergieanlagen wird den Charakter der Gemeinde Hürt- Die Aussagen zum Landschaftsbild als Tor nach Hürtgenwald 214 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag genwald massiv beeinträchtigen. Der Waldanteil der Gemeinde ist hoch, im landesweiten Vergleich ist die Situation jedoch eine andere. Nachdem außerdem die durch den Tagebau genutzten Gebiete durch Wasserflächen wieder nutzbar gemacht werden sollen, werden unzerschnittene, verschiedene Naturschutzgebiete und ein Wasserschutzgebiet verbindende Waldstücke umso besonderer und damit wertvoller. wurden in die Untersuchung eingestellt. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Dies gilt besonders Landschaftsschutzgebiet am Rennweg, das zudem über die B399 das Tor zur Gemeinde und damit zur Eifel bildet, es stellt so auch den ersten Eindruck von und damit die Visitenkarte der Gemeinde Hürtgenwald dar. Wir sind daher der Auffassung, dass es sich hier um ein besonders Schützenswertes Landschaftsbild mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz handelt (u.U. entgegen der Auffassung des vorliegenden Gutachtens) und sind daher der Auffassung, dass dieses Gebiet auch zukünftig nicht als Konzentrationszone geeignet ist. Umso wichtiger ist, dass die derzeitige Planung ein rechtssicheres Ergebnis mit Ausschlusswirkung für weitere Gebiete wie z.B. den Rennweg hat. 2. Im Vorfeld der diesjährigen Kommunalwahl ist von Vertretern aller Parteien die Förderung der Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Hürtgenwald als vordringliches Ziel herausgestellt worden. Dies gelingt nur, wenn die einzigen Standortvorteile der Gemeinde Hürtgenwald, die Naturnähe und die Lebensqualität, besondere Beachtung finden und Planungen für Windenergieanlagen so ausgeführt werden, dass diese sensiblen Punkte nicht geschädigt werden. Auch aus diesem Grunde ist eine rechtssichere Planung mit Ausschlusswirkung erforderlich. Wird der Rennweg nicht nachhaltig ausgeschlossen, werden die Auswirkungen für die Ortsteile Gey und Großhau besonders schwer sein, da diese zukünftig nicht mehr von ihrer naturnahen Lage am Rande des Hürtgenwaldes, sondern vom Windpark geprägt sein werden. Die Wohnqualität wird durch die negative Beeinflussung des Wohnumfeldes zurückgehen, potenzielle Interessenten werden durch erlebte oder befürchtete Beeinträchtigungen wie Schattenschlag, Geräusche (die dann permanent auftreten und auch dann eine Einschränkung darstellen, wenn sie sich innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen bewegen) und optische Einbußen durch die Anlagen selbst sowie die blinkende Signalbeleuchtung gerade abends von einer Ansiedlung abgehalten. 215 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die vorliegende FNPÄnderung, sondern auf die gesamtgemeindliche Entwicklung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Befangenheit vgl. Nr. 28.1.g Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist davon auszugehen, dass der Wohnwert allgemein und somit der Wert von Immobilien sinken wird, darüber hinaus wird die Auffüllung von Leerständen deutlich schwieriger sein. Die strukturelle Entwicklung beider Ortsteile wird in Mitleidenschaft gezogen, bei einer eventuellen zukünftigen Ausweitung des Windparks (die nicht abwegig ist, da das Gebiet dann einen geeigneten Flächennutzungsplan hat, voll erschlossen und darüber hinaus durch die dann bestehenden Anlagen bereits vorbelastet ist) sogar massiv behindert. Der hier angerichtete Schaden ist unserer Ansicht nach auch durch eventuelle finanzielle Erträge der geplanten Windenergieanlagen nicht auszugleichen, da keine Pachteinnahmen für die Gemeinde zu erwarten sind und Gewerbesteuern erst nach Ablauf der Abschreibungsfrist bei erwirtschaftetem Gewinn der Anlagen anfallen. Das Standortpotenzial der Gemeinde für weitere Ansiedlungen ist jedoch nur ein einziges Mal zu verscherbeln, danach bleibt nur ein mittelmäßiges bis schlechtes Wohnumfeld bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden Grundsteuern und Abgaben. 28.2.d Abwanderung Hier fehlt nicht nur ein ganzheitliches, umfassendes Konzept für die Entwicklung der Gemeinde, es besteht vielmehr die große Gefahr, dass die bereits erkennbare Abwanderung nicht gestoppt werden kann, sondern noch deutlich gefördert wird. Aus diesem Grund ist unabdingbar, dass auf dem Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald Planungssicherheit besteht. 28.2.e Befangenheit 3. Die gefühlte Nähe der REA GmbH und der VDH Projektmanagement GmbH zu entscheidungsberechtigten Gremien der Gemeinde oder einzelner Mitglieder derselben ist in zahlreichen Gesprächen Thema gewesen. Während die REA und die VDH die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen zum Ziel haben, was in keiner Weise zu beanstanden ist, sind Bürgermeister, Gemeinderat und Ausschüsse dem Wohle der Gemeinde und idealerweise ihrer Einwohner verpflichtet. Es ist klar, dass bei wichtigen, zukunftsweisenden Entschei- 216 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Fragen beziehen sich nicht auf das konkrete Planverfahren bzw. nicht auf städtebauliche Belange, die der Abwägung unterliegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. dungen nicht die Interessen eines jeden in gleicher Weise Berücksichtigung finden können, dennoch sollte alles getan werden, um den Eindruck von Interessensüberschneidungen zugunsten wirtschaftlicher Vorteile Einzelner unter Vernachlässigung der Bedenken und Befürchtungen der betroffenen Bevölkerung (Naturschutz, Einschränkung der Lebensqualität, wirtschaftlicher Verlust) zu vermeiden. Die Gründung der Vermarktungsgesellschaft Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH unter Beteiligung der REA GmbH noch bevor der Flächennutzungsplan geändert ist, ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert und lässt befürchten, dass der Naturschutz und die in der Gemeinde lebenden Menschen im Entscheidungsprozess nicht in gleicher Weise repräsentiert sind, wie die am Betrieb der Anlagen interessierten Firmen. Auch die Maßnahme, einen der beiden Geschäftsführungsposten mit dem amtierenden Bürgermeister zu besetzen, trägt hier nicht zur Beruhigung bei. Die erlebten Schwierigkeiten, das Beschlussprotokoll der letzten Ratssitzung vom 08.04.2014 den Unterlagen beizufügen sowie die in der derzeitigen Offenlage enthaltenen redaktionellen Fehler" leisten unguten Gefühlen weiteren Vorschub. Hier ist Offenheit und maximale Transparenz gefragt, wenn man Mitbürgerinnen und Mitbürger für seine Ziele gewinnen will, auch ist Verständnis angebracht, wenn im Vorfeld bereits getroffene Vorbereitungen und Vereinbarungen vielleicht aus Informationsmangel zur Verunsicherung führen. 28.2.f Allgemeine Fragen Wir möchten daher folgende Fragen wiederholen, die in der ersten Offenlage unbeantwortet geblieben sind: Wer kommt als zukünftige Betreibergesellschaft in Frage? Gibt es bereits Absichtserklärungen zum Betrieb der Anlagen? Gibt es bereits Verträge oder Vorverträge bzw. Absichtserklärungen mit potenziellen Lieferanten? Welche Kriterien haben zur Auswahl des begutachtenden Unternehmens VDH geführt? Ist die Geschäftsführungsposition bei der Innovativen Energie Anlagen GmbH an das Bürgermeisteramt gekoppelt, oder handelt es sich um eine private Nebenbeschäftigung, die auch ohne Amt weitergeführt würde? Wie sind die Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde in diesem Fall? Wie werden Interessenskonflikte vermieden? Wie 217 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die „Fehler“ der Planung wurden korrigiert. Maßgeblich für die Rechtssicherheit ist die Planung im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses, dieser steht noch an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vgl. Hierzu auch Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll vertreten werden? Wir denken nochmals, dass die Unterzeichnung einer Compliance-Erklärung, wie sie im internationalen Anlagengeschäft üblich ist (um etwas anderes geht es hier ja nicht), Diskussionen und unangenehmen Beigeschmack vermeiden helfen würde. 28.2.g Abschließende Aussagen ln Summe halten wir die derzeitige Planung durch die Vielzahl von Fehlern für nicht überzeugend und für nicht geeignet, im Sinne der Gemeinde Rechtssicherheit herzustellen und eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zu erzielen, was jedoch erklärtes Ziel und Grundlage der Standortuntersuchung war. Wir fordern daher eine Korrektur der Planung in diesem Sinne sowie eine eindeutige Aussage zum Verzicht auf weitere Planungen am Rennweg. Im Übrigen verweisen wir weiter gern auf das Grußwort des Bürgermeisters der Gemeinde Hürtgenwald, welches wir der Seite www.huertgenwald.de entnommen haben, und in dem die Standortvorteile der Gemeinde und ihr Potenzial auch im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden sehr treffend beschrieben sind. Wir sind davon überzeugt, dass es sich lohnt, in der Gemeinde Hürtgenwald zu wohnen und den hier beschriebenen Weg weiter auszubauen. 29 Ö29 29.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) 29.1.a Beanspruchung von Waldflächen nichts gegen regenerative Energien----aber, zu welchem Preis? Ein Windpark (zunächst! 8 Windräder) auf Kosten einer Waldfläche (ca. 25 ha intakte Waldgebiet mit nahen Wasserschutz und Naturschutzarealen) -...was hat das mit Klimaschutz und ökologischen Zielen zu tun??? Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Än- 218 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der Sinn alternativer Energiegewinnung wird komplett ad absurdum geführt, wenn wir hier in diesem Ausmaße den Wald vernichten! derung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Ein Windpark inmitten dieser herrlichen Waldlandschaft, die den Charakter und auch den Namen unserer Gemeinde prägt----HÜRTGENWALD ...ade???? Auch der gesunde Mensch bedarf eines Ruheraums in der Natur - der Schutz von Tier und Pflanzenwelt wird völlig negiert. Der Abstand zu den Besiedlungen und der Schutz vor Lärm und Schlagschatten werden nicht beachtet! Nur wirtschaftliche Interessen Einzelner (!) stehen im Mittelpunkt! Der Bürger trägt Kosten, Risiken und Belastungen, insbesondere die Zerstörung der Landschaft und der natürlichen Ressourcen. Die Mär von sprudelnden Gewerbesteuern (nach 8-10 Jahren) - reiner POPULISMUS! NEIN, Herr Buch -----------... so geht Energiewende nicht!!! ... so nicht mit uns Bürgern von HürtgenWALD!!! 30 Ö30 30.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) 30.1.a Verweis auf weitere Stellungnahmen uns wurden u. a. die Schriftsätze  des BUND (Kreisgruppe Düren), des NABU (Kreisverband Düren) und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 04.01.2013 Die angesprochenen Schreiben werden an anderer Stelle dieses Dokumentes (Vgl. Nr. 24.1 und 33.1) sowie in dem Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange behandelt.  von Herrn Jörg Simon, Josef-Köller-Straße 15, Hürtgenwald vom 14.10.2013 sowie Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Än- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 219 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  der Eheleute Silvia u. Michael Schemmann, Josef-Köller-Straße 7, Hürtgenwald vom 16.10.2013 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag derung des Flächennutzungsplanes. zur Kenntnis gebracht. Nach deren Studium bitten wir Sie, sich deren Inhalten nicht zu verschließen. Auch wir sind sehr davon überzeugt, dass der mit der Konzentrationszone „Rennweg" angestrebte Erfolg die hierfür notwendige Inanspruchnahme der Landschaft, die Beeinträchtigung der Bürgerinnen und Bürger, der auswärtigen Erholungssuchenden und der Tierwelt nicht rechtfertigt. Wir bitten Sie daher nachdrücklich und voller Überzeugung, von der zur Rede stehenden Flächennutzungsplanänderung im Interesse der Vorgenannten abzusehen und hoffen sehr, keine Fehlbitte vorgetragen zu haben. 31 Ö31 31.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) 31.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe Als wir von den ersten Plänen erfuhren, waren wir auf dem damaligen Informationsstand zwar zunächst positiv beeindruckt, sind aber inzwischen über die nun bekannten Details (Lage, Größenordnung, in diesem Fall notwendige Infrastruktur ...) entsetzt. Zu Ihren Plänen gibt es bekanntermaßen neben vielleicht emotionaler auch sehr fundamentierte Kritik; wir nennen nur die wichtigsten Punkte und wir äußern uns, wie folgt: Vgl. hierzu auch Nr. 12.1 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient, ihm nicht sogar schadet und die Menschen im Umkreis 220 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus,  dass bei einem Bau der Anlagen unter den oben genannten Aspekten die Nachteile deutlich überwiegen und  dass für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, vor allem aus folgenden Gründen: a) Umweltschutz: 1.) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, gekennzeichnet durch vielfältige Strukturen und urwaldähnlich anmutend (wenn er auch zurückhaltend bewirtschaftet wird): große Artenvielfalt, z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten. 2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der unabsehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutz- gebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4.) Die Ausführung erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, zusätzlich zu den nötigen Freiflächen. 5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar; dazu gehört auch die rhythmische Beeinflussung der Luftströme über den angrenzenden Waldgebieten (durch den permanent sich ändernden Staudruck vor den Rotoren / Verwirbelungen)! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen auf vorhandenen unbewaldeten Flächen, wie z.B. an der Autobahn A 4 Düren Richtung Köln. 221 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger: 1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. 2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. 3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c) wirtschaftliche Gründe 1.) Da es sich um ein Projekt von Großunternehmern handelt, werden für die Gemeinde Hürtgenwald erst nach Abschreibung gemäß betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer Gewerbesteuererträge entstehen, die im Vergleich zu der Gesamtrendite vermutlich verschwindend gering ausfallen werden. Ich selbst musste zunächst nach Worten suchen, da ich bisher davon ausgegangen war, dass unsere bestellten Gemeindevertreter für das wohlver- 222 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag standene Interesse der Bürger eintreten ... Nun habe ich Worte gefunden und habe die oben begründete Frage: Sind wir mit unserer Erwartung an bürgernahe und nachhaltige Politik auf dem Holzweg? Es ist bekannt, dass "gut meinen" zu oft das Gegenteil von "gut" bewirkt, vor allem, wenn es nicht zu Ende gedacht ist (!!) oder handwerkliche Mängel (Ausführung, notwendige Infrastruktur) hat. Aus diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen wirklich geeigneten Standort für die Anlagen zu suchen! 32 Ö32 32.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) 32.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und dass für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen: Vgl. hierzu auch Nr. 12.1 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. a) Umweltschutz: 1) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten fallen. 2) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zer- 223 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag stört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen. 5) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar. 6) Die größte Gefahr besteht jedoch darin, dass die entstehende Freifläche dem Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und der Wald östlich des Planungsgebietes besteht fast nur aus Nadelwald! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar. b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger: 1) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vorn Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. 2) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten 224 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. 3) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c) wirtschaftliche Gründe 1) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und Unterhaltskosten. Die der Planung zu Grunde liegende Studie über die Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen. Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen. Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen! 225 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 33 Ö33 33.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) 33.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe / Persönliche Gründe generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und dass für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen: Vgl. hierzu auch Nr. 12.1 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. a) Umweltschutz: 1) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten fallen. 2) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat. 3) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite zur Wehebachtalsperre). 4) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen. 5) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht abseh- 226 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bar. 6) Die größte Gefahr besteht jedoch darin, dass die entstehende Freifläche dem Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und der Wald östlich des Planungsgebietes besteht fast nur aus Nadelwald! Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar. b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger: 1) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der Entfernung der Anlagen vorn Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz. 2) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey geplant sind. 3) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird. 4) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt und 227 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Umgang mit den Offenlandflächen vgl. Nr. 1.1.b und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse. 5) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden. c) wirtschaftliche Gründe 1) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und Unterhaltskosten. Die der Planung zu Grunde liegende Studie über die Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen. Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen. Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen! 33.2 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg) 33.2.a Umgang mit Offenlandflächen Auch wenn die derzeitige Planung bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen den Rennweg nicht mehr enthält, so ist sie dennoch inakzeptabel, und zwar aus folgenden Gründen: 1.) Das Planungsverfahren enthält von Anfang an gravierende Verfahrensfehler, insbesondere wurden vor der Beplanung von bewaldeten Flächen die Offenlandflächen nicht hinreichend untersucht, sondern von Anfang an auf der Basis nicht stichhaltiger Vorwände aus der Planung herausgenommen. 228 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 33.2.b Das Planverfahren hält alle Form und Verfahrensvorschriften ein. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rennweg ist in der Planung (vgl. Unterlagen der 2. erneuten Offenlage, FNP-Planzeichnungen) nicht mehr in der Planung enthalten. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald kann keine „endgültigen“ Beschlüsse fassen, die in alle Ewigkeit gelten. Sollten sich Rahmenbedingungen z.B. in 20 Jahren ändern, muss er sich erneut mit der Thematik befassen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ausschluss des Rennweges 3.) Der Rennweg ist nicht "nach Möglichkeit" von der Planung auszunehmen, sondern auf Grund seiner Lage in einem der größten zusammenhängenden Waldgebiete in NRW unbedingt und endgültig von der Planung auszunehmen, da bei einer Wiederaufnahme des Rennweges als Planungsgebiet ein hartes Tabukriterium verletzt wäre. 33.2.d Beschlussvorschlag Rechtssicherheit 2.) Aufgrund der unter 1.) beschriebenen Fehler bietet das derzeitige Planverfahren keine Rechtssicherheit und garantiert somit keine Ausschlusswirkung. Seitens des Gemeinderates wird aber gerade die Ausschlusswirkung als Ziel dessen angegeben, dass man überhaupt Konzentrationszonen ausweist. Das macht keinen Sinn. 33.2.c Abwägungsvorschlag Windhöffigkeit 4.) Alleine aus der üblichen Wetterlage und dem Landschaftsbild inklusive der Bewaldung ergeben sich ebenso begründete wie große Zweifel daran, dass das vom Planungsbüro verwendete Windhöffigkeitsgutachten wirklichkeitsgetreue Windhöffigkeiten ausweist. So werden z.T. im Luv geringere Windhöffigkeiten ausgewiesen als im Lee und in bewaldeten Gebieten höhere Windhöffigkeiten als im Offenland. Das widerspricht jeder Logik, auch wenn die windbremsende Wirkung des Waldes in größeren Höhen nachlässt. 229 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 34 Ö34 34.1 Mit Schreiben vom 04.10.2013 (Zu Brandenberg) 34.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen Gemäß der Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe machen: Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen als "Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören. Wie im Bau-und Umweltausschuss vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Straße getragen wird. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken ist mit exponentiellem Zuwachs der Schallemissionen zu rechnen, entweder direkt oder indirekt durch Reflexion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht akzeptabel sind. Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die Planung mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag und kalter Enteignung. Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und eine kalte Enteignung durch Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast ausschließlich von ihren Bürgern. 230 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 34.2 Mit Schreiben vom 10.05.2014 (Zu Brandenberg) 34.2.a Schall / Schatten Gemäß der erneuten Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe machen: Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen als "Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Die Berechnung der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt werden, so dass immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch Festsetzungen sicher vermieden werden können. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wie im Bau-und Umweltausschuss vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Straße getragen wird. Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken ist mit exponentiellem Zuwachs der Schallemissionen zu rechnen, entweder direkt oder indirekt durch Reflexion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht akzeptabel sind. Der Umstand der Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierte Stellen (Höhenrücken) verstärkt. Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken, ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit exponentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch Reflektion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht akzeptierbar sind ! Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag und kalter Enteignung. 231 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung stehen weder konkrete Anlagentypen noch Anlagenstandorte fest- daher können hier nur pauschale Abstandswerte von wohnlagenberücksichtigt werden. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren erfolgen detaillierte Untersuchungen zum Thema Schall, weiterhin werden Schallkontingente festgesetzt. Gleiches gilt für den Schattenschlag. Somit wird sichergestellt, dass schädliche Auswirkungen vermieden werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und eine kalte Enteignung durch Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast ausschließlich von ihren Bürgern ! 34.3 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zu Brandenberg) 34.3.a Schall / Schatten Gemäß der erneuten Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe machen: Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen als „Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren“ zu hören. Wie im Bau- und Umweltausschuß vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Strasse getragen wird. Dieser Umstand der Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierte Stellen (Höhemücken) verstärkt. Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken, ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit expotentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch Reflektion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht akzeptierbar sind ! Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag. Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und eine Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen 232 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast Ausschließlich von ihren Bürgern ! 35 Ö35 35.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Rennweg) 35.1.a Einordnung der Stellungnahme Die Argumentation des Widerspruchs erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gelegentlich einer evtl. folgenden Bauplanung, kann die Begründung in wesentliche Punkten ergänzt und untermauert werden. In den Ausführungen benutzte Fachunterlagen waren u.a.: 1. BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz 2. UMWELTBERICHT ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS ENWURF-, dito 3. STANDORTUNTERSUCHUNG 2. Ergänzung, dito 4. Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen: Fläche A- Rennweg, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe 5. Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012 6. Leitfaden Bürgerwindpark Mehrwertschöpfung für die Region, Wind Schleswig 7. Aufbau einer Artenschutzprüfung (ASP), Landesbetrieb Straßenbau NRW 8. Kritische Analyse der Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen anhand der Windhöffigkeit Dipl. -Ing. Willy Fritz Vaterstetten 20.10.2012 233 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 9. Praxiserfahrungen mit der Wirtschaftlichkeit von Bürgerwindparks in Deutschland, Bundesverband Windenergie e.V. 10. WindSim Pre/Post, WindSim Development DK Aalborg 11. Studien, Reports des Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik 12. bayrischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF), „Anwendungen eines Habitatmodells für Wildkatzen..." 13. Urteil BVerG4C 1.12 Urteil vorn 27.06.2013 14. „Windparks sind schon mit 3 Anlagen wirtschaftlich", Dürener Nachrichten vom 14.09.2013 In der in 1) dargestellten Konzentrationszone III, Fläche A, sollen 8 WKA mit einer Höhe von 170-200 m errichtet werden, davon 4 WKA unmittelbar entlang des Rennwegs und 4 nordwestlich davon. Die Fläche A besitzt eine Höhe über NN von durchschnittlich 320-350 m (google earth). Ein Repowering der Anlagen wird nicht möglich sein, s. 1). Die Untersuchungen und Projektanalysen für den FNP vom VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz, lagen bei der Offenlegung vor. Ein Wind-, Schall-und Schattengutachten waren bei der Offenlegung, hinsichtlich der Datenbasis und Systematik, nicht einsehbar. 35.1.b Flächenbedarf A) Flächenbedarf: je WKA setzt die Projektierung in 1) einen Flächenbedarf von bis zu 1,5 ha, das sind 15.000 m2, an. Bei 8 WKA ergeben sich 120.000 m2, was ca. 25 Fußballfeldern entspricht, einem Flächenverbrauch, der eklatante Auswirkungen auf Menschen, sowie Flora und Fauna haben wird. Wie die Gemeinde die vorgeschriebenen Ausgleichsflächen rsp. -maßnahmen realisieren will, wird in den vorliegenden Ausarbeitungen nicht erwähnt und 234 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ist vermutlich noch nicht untersucht. Dies sollte aber nicht erst bei der Bauplanung als relevantes Problem behandelt werden. Ergänzend zu dem genannten Flächenverbrauch, kommt zusätzlicher Verbrauch nach 5). Die Montagefläche für den Kran beträgt danach mindestens 180 m x 6 m für den Aufbau, dazu für dessen Standfläche mindestens 100 m x 70 m. Für den Transport der WKA müssen die Zufahrtswege eine Mindestnutzbreite von 4 m besitzen und über Kurvenradien von 32 m, mit Mindestkurvenbreite 5,5 m verfügen. Der Rennweg ist 3,40 m breit und besitzt keine geforderten Breiten- und Kurvenmasse. Des Weiteren muss der Zufahrtsweg für die WKA-Transporte einer Belastungsfähigkeit von bis zu 164 t genügen. Die Zufahrten müssen ganzjährig freigehalten werden. Der Rennweg genügt daher, im jetzigen Ausbau, keinesfalls den geforderten Ansprüchen, wie fälschlich in 1) behauptet wird. Die gleiche Gefahr besteht für die Gemeindestrasse. Die o. a. Angaben entnimmt man 5). Die Herrichtung des Rennweges wird damit auch das zu erwartende Betriebsergebnis (zusätzliche Investitionskosten) der WKA stark negativ belasten. 35.1.c Windhöffigkeit B) Windhöffigkeit: Die Windhöffigkeit im Flächengebiet A wird mit 6.1- 7.0 m/s in 100 m Höhe und 6.4 - 7.5 m/s in 135 m Höhe angegeben. Die angeführten Zahlen rekrutieren aus einem Windgutachten, dass bei der Offenlegung nicht einsehbar war. Nach 3) sind die Prognosen offenbar mit der Software „WindSim" durch die Fa. Windtest, Grevenbroich GmbH, ermittelt worden. Dazu muss bemerkt werden, dass nach 10) wahrscheinlich, als Basisdaten, Die Berücksichtigung der Volllaststunden wäre auf alle zur Auswahl stehenden Potentialflächen gleichermaßen anzuwenden. Insofern würde die Berücksichtigung zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen. Turbulenzuntersuchungen betreffen die Standsicherheit der geplanten WEA in Bezug auf deren Abstände untereinander sowie 235 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag die Werte des Klimaatlas NRW (http://www.klimaatlas.nrw.de/site/nav2/KarteMG.aspx), für die Jahre 19912000 (sic!) verwendet wurden. Bei den Untersuchungen mit WindSim handelt es sich nach Recherche um eine reine Simulation. Wenn man dazu noch bedenkt, dass die Werte des Klimaatlas auch nur theoretische, simulierte Werte darstellen, kann man ermessen, mit welcher Genauigkeit hier Prognosewerte gehandelt werden. deren Gründung und damit die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Zusammenhang sei auf 9) hingewiesen, in dem eine, gewiss nicht der Windkraft kritisch gegenüberstehende Institution, Anlegebeirat Bundesverband Windenergie, sachlich darstellt, dass, insbesondere in der Vergangenheit, oft mit falschen Prognosewerten, aufgrund von mangelhaften Verfahren und Datenbasen für die Windhöffigkeit gearbeitet wurde. Dies ist bei Werten aus 1991- 2000 auch zu erwarten. Die Prognoseverfahren wurden in der Vergangenheit daher mehrfach korrigiert (BDB-Index). s. 9) Eine Prognoseabweichung von -10 % (lt. 9) eine realistische Annahme) hat, schon einen Fehler beim Ertrag von 30 % zur Negativfolge (die Windstärke geht kubisch in die Energieproduktion ein). Monetäre Abminderung des Betriebsergebnis sind dann nicht abzuweisen. Im diesem Zusammenhang sei auf die umfangreiche und solide Datenbank der Internetseite „Hürtgenwald Wetter" (http://www.huertgenwaldwetter.de/) hingewiesen, die in den vergangenen Jahren in ca. 425 m üNN weitaus niedrigere Windstärken verzeichnet und in den Sommermonaten auch die Werte von 2,5 m/s oft tagelang unterschritten sieht. Zum anderen zählt für die Effektivität der WKA nicht nur die Windhöffigkeit, sondern auch die hier vernachlässigten Volllaststunden. Die produzierte Energie im Jahr ergibt sich vereinfacht gesprochen aus dem Produkt von Wind und der Zeit, in der überhaupt Wind herrschte. Diese sollten im Durchschnitt ca. 1500 h/a betragen. Die Vertreiber von WKA liegen mit ihren Versprechen dabei meist, s 9), 15% über den Realwerten. Durchschnittswerte mitteln auch Windstärken, zu denen WKA aus Sicherheitsgründen abgeschaltet werden müssen, bei zu großen Windstärken bzw. 236 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen für die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft ist erfolgt. Die von diesen Stellen geäußerten Belange stehen einer generellen Ausweisung der empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft nicht entgegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. singulären Windereignissen. Hierzu macht die Auswertung keine Aussage. Turbulenzuntersuchungen fehlen gänzlich. 35.1.d Netzanschlusskosten C) Netzanschlusskosten: Die Angaben 1) dazu sind mangelhaft, obwohl sie einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Die Risiken zum Betriebsergebnis gelten wie unter A). Ergänzend und zur allgemeinen Klarstellung sei bemerkt, dass nach 9) durch fehlerhafte Prognosen und unerwartete Kosten, lt. dieser repräsentativen Untersuchung, durchschnittlich 15 % der Gewinnerwartungen verfehlt wurden. Nach Auswertung von 1.150 on-shore Windparks lag die mittlere Rendite bei 2,5 %. Bei den zu erwartenden Zusatzkosten beim Projekt Rennweg, die in der derzeitigen Projektierung keine Berücksichtigung finden, besteht auch die Gefahr, dass das kommunizierte Renditeversprechen nicht realisiert werden kann. 35.1.e Flugsicherung D) Flugsicherung: Obwohl die negativen Erfahrungen der ersten Offenlegung bekannt sind, ist offensichtlich immer noch nicht die Abstimmung, insbesondere mit dem Militär erfolgt, sodass die Gefahr besteht, dass die geänderte Planung wieder obsolet wird. Obwohl in 5) unter 8.2.7 explizit verlangt wird, die Belange der BW zu berücksichtigen, ist das in der ersten Vorlage nicht geschehen und hatte die jetzt vorliegende Korrektur im Wesentlichen zu verantworten. Zu Nachteil des Steuerzahlers. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 237 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 35.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wert des Waldes E) Wert des Waldes: In 1) - 3) wird ausgeführt, dass der Wald in der Gemeinde Hürtgenwald überwiegend aus Nadelholz besteht. Diese Aussage ist zweifelhaft. Dazu kommt, dass in der Fläche A der Anteil Laubwald noch weitaus höher liegt, als in der sonstigen Region. Zum Weiteren macht die Untersuchungen die Aussage, dass es sich um kein Naherholungsgebiet auf/am Rennweg handelt. Die hohe Frequenz an Freizeitsportlern und Wanderern widerlegt diese abwegige Behauptung. Des Weiteren wird konstatiert, dass keine Beeinträchtigung durch die ca. 200 m hohe WKA auftreten. Zu empfehlen ist beispielsweise das Netzvideo „www.Youtube.com/watch? v=nc9JDBSX7qs", in dem vergleichbare, unzumutbare Verhältnisse gezeigt werden. Weiter wird die Behauptung aufgestellt, dass durch die Baumkronen die Anlagen nicht sichtbar sein werden. Man sollte dabei in Erinnerung rufen, dass der Wald in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg, mit Unterstützung der Großhauer Bürger, aufgeforstet wurde und heute eine Höhe von ca. 35-40 m erreicht hat. Wenn eine WKA nun 200 m hoch ist, kann mit Sicherheit diese Aussage falsifiziert werden, denn zum Teil werden die Anlagen in unmittelbarer Nähe des Rennweges aufgestellt werden. 35.1.g Alternative Standorte F) Alternative Standorte: In der vermeintlichen Expertise wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen alternativlos sind und nur Waldflächen für Konzentrationszonen in Frage kommen. Das große Reservoir an Wiesenflächen in der Gemeinde in exponierter Lage, außerhalb geschlossener Bebauung widerlegen diese Behauptung. Des Weiteren zeigt der Forstbetrieb Gieschhardt, s. Stellungnahmen zu FNP Nr 9, dort Nr. 11, ein Gebiet zur Errichtung von WKA auf, so dass Kahlschläge weitgehend vermieden würden. Dieser Bereich ist als Fläche K ausgewiesen. Unter nicht nachvollziehbaren und weit hergeholten Argumentationen, Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren 238 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag wird das in der Stellungnahme abgelehnt und in fast unmittelbarer Nähe die Fläche H als geeignet bestimmt. räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Beschlussvorschlag Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass Kleinhau durch die umfassende Wirkung beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wäre. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 35.1.h Geologie G) Geologie: Nahe der Fläche A, dort im Bereich des „Wolfsschlund" und bei der Einmündung Rennweg in die L 25, weist der geologische Dienst NRW Gefahrenpotential des Untergrundes durch verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus auf. Was auf Stollen hinweist. Diese Gefahrenpunkte wurden nicht untersucht. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wie die Bodenbeschaffenheit im Baugebiet ist, wurde nicht betrachtet. 239 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 35.1.i Beschlussvorschlag Die Durchführung einer ASP 2 betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Sollten in dem Rahmen einer Aufstellung von Bebauungsplänen für zur Ausweisung empfohlene zur Konzentrationszone für die Windkraft Artenschutzprüfungen der Stufe 2 erforderlich werden, so werden diese bis zu dem jeweiligen Satzungsbeschluss vorliegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Artenschutz H) Artenschutz: In 2) wird die hohe Bedeutung der Fauna hervorgehoben. Ohne die dort vorgefundenen Arten im Einzelnen zu benennen, sei nur exemplarisch, stehend für viele andere, das Beispiel Wildkatze betrachtet: Die Wildkatze hat im Konzentrationsgebiet III, Fläche A, oder in seiner Nähe ihr Vorkommen. Nach einer Abhandlung in 12), wird festgestellt, dass das Habitat der Katze in der Größenordnung von 5000 ha liegen kann. Somit deckt das Habitat der Katze auch die Fläche A ab und somit ist eine äußerst seltene, sensible Tierart mehr als gefährdet. Im Zusammenhang mit dieser Thematik sollte nicht unerwähnt bleiben, das der Verfasser des Artenschutzgutachten, Herr Fehr, gelegentlich der Sitzung des Bau- und Umweltschutz-Ausschusses, am 05.09.2013, unter Pkt 3., ein Referat zum Gutachten gehalten hatte, in dem er auf die Beeinflussungen des Betriebes der WKA, z.B. durch Fledermaus- und Kranichflug, aufmerksam machte. Dann sind die WKA stillzulegen. Im Protokoll zur Sitzung werden diese Aussagen vermisst. Ob ASP der Stufe 2 durchgeführt wurde ist aus den widersprüchlichen Aussagen in 1) - 3) nicht zu entnehmen. 35.1.j Abwägungsvorschlag Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Frühe Beteiligung G) frühe Beteiligung: In vielen Fällen, muss festgestellt werden, dass die im Rahmen des Verfahrens Beteiligten (Militär, Flugsicherung, etc.) noch nicht hinreichend informiert wurden, s. hierzu 5), so dass für notwendige Genehmigung die Gefahr der Ablehnung besteht. Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen für die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft ist erfolgt. Die von diesen Stellen geäußerten Belange stehen einer generellen Ausweisung der empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft nicht entgegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 240 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 35.1.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Arbeitsplatzsituation durch die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald, in einem für die Abwägung erheblichen Maße beeinflusst würde. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Arbeitsplätze H) Arbeitsplätze: Das BauGB sieht in §1 (6), Pkt. 8. auch vor, das der FNP Aussagen über die Schaffung von Arbeitsplätzen Auskunft gibt. Wie sich das Projekt in dieser Hinsicht örtlich auswirkt, ist nicht untersucht. (Bauleitplanung subsumiert FNP) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 35.1.l Fazit Fazit und Widerspruch gegen den FNP Konzentrationszone III, Fläche A Die in den vorliegenden Unterlagen ausgewiesene Konzentrationszone III, dort die Fläche A, ist für die Errichtung der 8 avisierten WKA ungeeignet. Die Fokussierung auf diese Fläche blendet Alternativstandorte obligatorisch aus. Die Zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die in den o.a. Argumentationen benannten Mängel werden durch die Planung nicht aufgehoben. Weiteres restriktives Vorgehen in Richtung Realisierung, würde den Freizeitwert des Waldes bei Grosshau insgesamt stark gemindern, ggf. zum Erliegen bringen. Dabei ist noch nicht geklärt, in wieweit Beeinträchtigungen des Ortsteils Gey entstehen, dieser Ort liegt mit den WKA in Süd-Ost- Nord-West-Flucht, Schattenwurf ist daher unvermeidbar. Der Schaden an der Natur, da ein erheblicher Teil des ausgewiesenen Gebietes auch Laubwald aufweist, ist eklatant und durch noch nicht genannte Ausgleichsmaßnahmen, nicht zu kompensieren, da ein enormer Ausgleichsflächenbedarf (mehr als 120.000 m2) besteht. Die Lärm- und Schattengutachten, sowie Turbulenzuntersuchungen, liegen zur Einsicht der Bevölkerung nicht vor. Die Problematik der Realisierung, in geologischer Sicht, d.h. Standsicher- 241 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Abstände zu der Gemeinde Kreuzau wurden ebenfalls mit 800 m zu den Siedlungsbereichen angesetzt, genauso Der Rat schließt sich der Stellung- heit, wurden nicht eruiert. Hinweise, dass die Problematik bei der die Bauplanung aufgegriffen werden, sind anachronistisch. Artenschutzrechtliche Bedenken und Gefahren werden in den Gutachten, sogar von der Planerseite, zugegeben. Hohe Kosten, die z.B. durch die Erweiterung der Zufahrten Rennweg und Netzanschlusskosten (wo ist eigentlich der Netzeinspeisepunkt?) entstehen, werden eklatante Negativauswirkungen auf zu erwartende Renditen (Investitionskosten) haben. Zudem wird wegen des Artenschutzes mit längeren Abschaltezeiten zu rechnen sein, hierzu siehe 14). Wie würde die Gemeinde diese Risiken, z.B. Anlageinteressenten gegenüber, kommunizieren? Eine unzumutbare Belastung der Bürger in Grosshau ist bei einer Anfahrt der Transportfahrzeuge über die Gemeindestraße „Frenkstraße" zu erwarten, deren Dimensionierung den Abmessungen der Transportfahrzeuge auch nicht genügen können. Als Randvermerk sei angeführt, dass die Untersuchung zu 9) zeigt, dass die versprochenen und prognostizierten Leistungswerte und Renditen in der Praxis nicht realisierbar sind, 20 % waren froh, ihre Investitionskosten zurück zu erhalten. Aus der vorgelegten Argumentation ergibt sich zwangsläufig, dass wir hiermit Einspruch gegen die 9. Änderung des FNP, für den Bereich der Konzentrationszone III, Fläche A, einlegen. 36 Ö36 36.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zu Brandenberg) 36.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen / Ortsbild / Schall Zu der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen habe ich folgende Bedenken/Anregungen: 242 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bedenken: wie die Abstände zu Siedlungslagen innerhalb der Gemeinde. Die einzelnen Anlagenstandorte, die im Bebauungsplan festgelegt werden, werden noch weiter entfernt liegen. Die Anlagen werden nicht die Rundumsicht vom Ort aus beeinträchtigen, sondern sich auf einen relativ kleinen Winkel beschränken. nahme der Verwaltung an. 1. Die Konzentrationszone Ochsenauel, insbesondere die geplanten Standorte der Anlagen WEA1 bis WEA3 liegen zu nahe an der Gemeindegrenze zu Kreuzau-Obermaubach. (Vgl. beiliegende Karte 1). 2. Falls dort wirklich bis zu 200 Meter hohe WKA zugelassen und gebaut werden, wird das Ortsbild von Obermaubach verschandelt und damit der dortige Fremdenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. 3. Gerade bei westlichem Wind würden die Rotorgeräusche weit in den Ort schallen. 4. Auch würden die riesigen Rotoren vom Ort aus gesehen geradezu bedrohlich wirken, denn sie würden auf eine Höhe von über 550 Meter über NN reichen, während der Stausee im Ort nur auf 163 Meter Höhe liegt und sogar der Mausauel „nur" auf 388 Meter über NN kommt. Anregungen: Falls die Gemeinde Hürtgenwald nicht ganz auf die Konzentrationszone Ochsenauel verzichten will/kann, sollte sie die geplanten Standorte der WEA 1 bis WEA 3 weiter nach Westen verschieben. Wenn also zum Beispiel WEA3 um etwa 380 Meter nach WEA3Alternativ verlegt würde (vgl. beiliegende Karte 2), so würde das eine erhebliche Erleichterung für Obermaubach darstellen. Und der Abstand zu dem nächsten Brandenberger Haus, das meistens luv liegt, würde immer noch 650 m betragen. Anmerkungen: Die Gauß-Krüger-Koordinaten von WEA3 lauten: 2 529649 5619520. Höhe 359 m. WEA3Alternativ liegt auf 2 529290 5619381 auf 367 m Höhe. Also liegt WEA3Alternativ 8 m höher als WEA3. Und auch die Windhöffigkeit ist bei WEA3Alternativ besser als bei WEA3. Quelle: „Standortuntersuchung 1. Ergänzung Potentielle Flächen zur Ausweisung Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass Kleinhau durch die umfassende Wirkung beider Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wäre. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Unter Verzicht auf die Zone K können ferner erhebliche Umweltauswirkungen durch Umfassung von Ortslagen vermieden werden. Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich. Die Stellungnahmen zu den Anlagenstandorten betreffen den Bebauungsplan. 243 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeinde Hürtgenwald hat Ihre Bekanntmachungen gemäß GO durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht in der Lage, in einem Amtsblatt einer benachbarten Kommune bekanntzumachen. Jedoch ist im Zuge der Planung die Interkommunale Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dies ist über das Anschreiben der Gemeinde erfolgt. Der Gemeinde Kreuzau steht es dann wiederum frei, wie Sie ihre eigenen Bürger beteiligt. Dies kann nicht der Gemeinde Hürtgenwald angelastet werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Konzentrationszone drei wurde vor allem aus der Planung genommen, da objektive Gründe gegen die Ausweisung der Zone sprechen. Insbesondere in Bezug auf die Kriterien Landschafts- und Ortsbild, Vorbelastung und Artenschutz ist sie gegenüber den zur Ausweisung empfohlenen Flächen U und M Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. von Konzentrationszonen für Windenergie GEMEINDE HÜRTGENWALD", Projektmanagement GmbH Erkelenz, Okt. 2012. Den beigefügten Abbildungen liegt eine Topographische Karte zugrunde, für die Verf. die Lizenz bei Garmin erworben hat. Ein Druck ist nicht erlaubt. 36.2 Mit Schreiben vom 08.06.2014 (Zu Brandenberg) 36.2.a Beteiligung benachbarter Kommunen (1) Die Planung wird m.E. rechtswidrig durchgeführt. Zwar soll die erneute Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erfolgen, aber in § 4 a Abs. 1 BauGB steht bereits: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ende des Zitats. Die Information der Öffentlichkeit kann aber nicht hinreichend sein, wenn die Einwohner der Ortsteile Obermaubach, Bilstein oder Bogheim der Gemeinde Kreuzau nicht informiert werden (z. B. durch das Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau). Aber schon allein auf Grund der Topographie sind die Einwohner von Obermaubach, Bilstein oder Bogheim weit mehr betroffen durch die geplanten bis zu 200m hohen Windanlagen als die Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald. Wobei die Einwohner von Hürtgenwald wenigstens finanzielle Vorteile durch niedrigere Steuern erzielen (können), die Einwohner von Obermaubach, Bilstein oder Bogheim aber nicht. 36.2.b Berücksichtigung von Bürgerinitiativen (2) Ein weiterer Rechtsmangel ist in folgendem zu sehen: Die Konzentrationszone Rennweg ist aus der Planung genommen worden u. a. weil sich kurz vor der Kommunalwahl innerhalb der Hürtgenwalder Bevölkerung eine Bürgerinitiative gebildet hat, die sich massiv gegen diese, sie betreffende 244 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Konzentrationszone zur Wehr gesetzt hat. weniger geeignet (Vgl. Standortuntersuchung). Beschlussvorschlag Eine entsprechende Bürgerinitiative gegen die Konzentrationszone Ochsenauel von Kreuzauer Bürgern, die bekanntlich nur in Kreuzau wählen können, hätte nie diesen Erfolg gehabt. Das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 3 (3). Zitat: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... seiner Heimat und Herkunft, ... oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ende des Zitats. Die Bürger aus Obermaubach usw. werden aber massiv benachteiligt, wenn sie auf die politischen Entscheidungen und Planungen nicht hinreichenden Einfluss nehmen können, obwohl gerade sie massiv betroffen sind. 36.2.c Artenschutz (3) Der Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone für Windkraftanlagen stehen auch Naturschutzfachliche Gesichtspunkte entgegen. Das ist leicht zu erkennen, wenn man die gemeinsame Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 21.10.2013 liest. Diese bezieht sich zwar auf die bisherige Planung, ist aber in vielen Punkten auch auf die neue Planung anwendbar. Durch die Artenschutzgutachten, die im Bebauungsplanverfahren fortgeschrieben werden, werden die Aussagen von BUND und NABU wiederlegt. Auch die zuständigen Behörden haben keine Bedenken an der Planung geäußert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Außerdem zeigen sich gerade in dieser Stellungnahme viele Parallelen zwischen den Konzentrationsflächen Rennweg und Ochsenauel. Nicht nur die Tatsache, dass beide im Wald liegen. 36.2.d Substanzieller Raum (4) Aus der genannten Stellungnahme mache ich mir die folgenden Argumente zu eigen: S. 2 oben: Durch die beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S.2). Damit ist nach Gesetzeslage der Windkraft bereits im Offenland "substantiell Raum verschafft". Die Rechtskraft der bestehenden FNP-Änderung kann angezweifelt werden. In den letzten Jahren sind Flächennutzungspläne mit vergleichbaren Untersuchungsmethoden gerichtlich ge- 245 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kippt worden. 36.2.e Beanspruchung von Waldflächen (5) S.2 unten: Lage im Wald Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Kriterien wurden einheitlich angewendet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald zulässt, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.//1.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes). 36.2.f Einheitliche Anwendung von Abwägungskriterien (6) S.3 unten: Die Ausschlusskriterien "Schutz des Waldes" und "Unzerschnittenheit der Natur" hätten bei der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung ist als Planungsmangel einzustufen. 36.2.g Artenschutz (7) S. 5 unten: Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan nicht der Realität. . . . Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt wer- 246 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft (vgl. auch Nr. 11.1.d). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auch der Biber ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden nur Abstände von 100 m berücksichtigt. Nach Aussage der Fachbehörden und Gutachter können größere Abstände nicht begründet werden und würden einen unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum darstellen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. den muss. Auf dieses Zitat werde ich unten noch eingehen. 36.2.h Wildkatze (8) Auf S. 6 der genannten Stellungnahme wird ausführlich auf die Wildkatze als besonders zu schützende Art hingewiesen. Das Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches ist seit langem bekannt. So war es ja gerade das Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches (also in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel), die seinerzeit den Weiterbau der K 27 in diesem Bereich verhinderte! 36.2.i Biber (9) Die geplanten Standorte WEA1 und WEA2 liegen zu nah an dem zu schützenden Rinnebach-Bereich (u.a. Biber-Habitat) und sollten entfallen. Vgl. dazu S. 21: Im Norden grenzt die Zone (gemeint ist Ochsenauel) an das NSG 2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. 36.2.j Abstände zu Naturschutzgebieten (10) Der Abstand zwischen WEA2 und der südlich davon gelegenen Quelle des Rinnebach-Nebenbaches beträgt nach meiner Messung aber nur 205 m. Siehe Kartenausschnitt 247 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 36.2.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landschaftsbild (11) Danach heißt es: Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach betroffen. 36.2.l Unterschiedliche Planungsstände (12) Die genannten Zitate stammen zwar aus der Stellungnahme zu einem inzwischen fallen gelassenen Planentwurf. Darin war auch die Konzentrationszone Rennweg noch enthalten. Ich gehe aber davon aus, dass die Stellungnahme zu der jetzigen Planung in vielen Punkten ähnlich ausfallen wird. Bemerkung am Rande: wenn man die Presseberichte in letzter Zeit verfolgt, dann ist die KZ 248 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Horste windenergiesensibler Vogelarten wurden im Rahmen der ASP ermittelt. Das Vorkommen von Rotmilanen auf dem freien Feld ist bekannt, jedoch werden in der ASP keine Verbotstatbestände erkannt, da sich das Risiko der Tiere nicht signifikant erhöht bzw. durch die Planung der engere Radius um den Horst nicht tangiert wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Rennweg noch immer nicht ganz aufgegeben. 36.2.m Großvögel (13) Im Folgenden werde ich 4 Bilder einfügen, die ich gern als unveränderte Kopie zur Verfügung stellen kann (bei Bedarf könnte ich weitere ähnliche Bilder liefern). Für dieses Schreiben habe ich die Bilder in der Datengröße komprimiert,Ausschnitte angefertigt und in diesen Ausschnitten Helligkeit und Kontrast verändert. Sonst aber habe ich keinerlei Veränderung an den Bildern durchgeführt. Und auch vor mir kann niemand die Bilder manipuliert haben, da ich sie selbst aus der Kamera genommen habe. Das erkläre ich hiermit verbindlich. Ich kann bei Bedarf auch den Fotografen nennen und einen unabhängigen Zeugen, der beim Fotografieren dabei war. Die Fotos wurden alle an derselben Stelle (siehe Karte oben) am Ortsrand von Obermaubach in unmittelbarer Nähe zum OchsenaueI gemacht, der teilweise sogar darauf abgebildet ist (Bild 1 und Bild 4). Datum und Uhrzeit sind abzulesen. Bild 1 Bild 1 Ausschnitt 249 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bild 2, Bild 2 Ausschnitt 250 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bild 3 251 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bild4 Bild 4 Ausschnitt Der Fotograf hatte mir etwa 2 Wochen vor diesen Aufnahmen berichtet, dass er täglich Milane sehe, die über der Ochsenauel und dem freien Feld davor kreisen 252 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es finden keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen statt. Durch die Festsetzung von Immissionswerten im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Belange berücksichtigt. Einen Anspruch auf unverbaute Sicht gibt es nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald ver- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. würden. Daraufhin hatte ich ihn gebeten, Fotos davon zu machen - so laienhaft auch immer sie ausfallen würden. Ich bedaure, mit meinen Mitteln keine aussagekräftigeren Bilder einfügen zu können. Immerhin wurde mir durch zwei unabhängige Fachleute anhand der Originalbilder erklärt, dass es sich bei Bild 1 um einen Turmfalken, bei Bild 2, Bild 3 und Bild 4 um Milane handelt. Und zwar nicht um dasselbe Tier, erkennbar an den Mauserlücken. Hier liegt also die Vermutung nahe, dass zumindest ein Milan-Paar in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel brütet, was bekanntlich als KO-Kriterium für eine Konzentrationszone gilt. Die Fotos konnten in der oben genannten Stellungnahme von BUND, NABU und Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz nicht berücksichtigt werden, da sie erst später gemacht wurden. Das gilt erst Recht für das "offizielle" Umweltgutachten. 36.2.n Landschafts- und Ortsbild (14) Durch den Bau der WEAn am Ochsenauel werde ich in erheblichem Maße geschädigt: Ich bin 1976 aus dem Ruhrgebiet nach Obermaubach gezogen (mein zwanzigster Wohnsitz!), obwohl meine Arbeitsstätte für weitere zwei Jahrzehnte in Dortmund verblieb. Hauptgrund war das - aus meiner Sicht- einmalige Wohnumfeld. Dessen Qualität wird erheblich geschädigt, falls etwa 350 Meter schräg über meinem Haus die riesigen Flügel von WEA3 durch die Luft sausen. (Ich wohne auf 200m über NN, WEA3 soll auf 359m über NN kommen. Differenz also 159m. Plus 200m für WEA3 macht 359m) 36.2.o Wertminderungen (15) Auch wird der Wert meiner Immobilie fallen, denn ich habe einen beachtlichen Teil meines Gehaltes in nicht bebaubare Parzellen in Wohnhausnähe investiert. 253 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag folgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. 36.2.p Offenlandflächen (16) Das Argument, ich solle meine Eigeninteressen zurückstellen gegenüber "dem Allgemeinwohl", kann ich nicht anerkennen, denn an dieser Stelle dienen WEAn nicht dem Allgemeinwohl. Zumal, wenn an anderer Stelle hinreichend Offenlandstellen zur Verfügung stehen, die bisher gar nicht in Erwägung gezogen wurden und die derzeitigen Konzentrationszonen den gesetzlichen Vorgaben vollauf genügen. 36.2.q Der 35 a Abs. 6 bezieht sich auf nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich, an die engere Anforderungen gestellt werden als an die Errichtung von privilegierten Vorhaben, zu denen die Windkraft zählt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Demnach dürfen diese per Gesetz die Landschaft stören. Der Rat schließt sich der Stellung- Tourismus (18) Der Vorabversion eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens entnehme ich weiterhin: Windkraftanlagen an so exponierter Stelle am Rande des dem Tourismus verpflichteten Ort Obermaubach stellt eine "Verunstaltung" (ich muss dieses hässliche Wort nehmen, weil es ein Fachausdruck ist) des Landschaftsbildes dar. 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Orts- und Landschaftsbild (17) Umgekehrt wäre der Bau der WEAn am Ochsenauel eine Verletzung des Allgemeinwohles, denn in § 35, Absatz 3, Ziffer 6 des BauGB ist festgelegt, dass öffentliche Belange entgegenstehen, wenn das Vorhaben z. B. "die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet". 36.2.r Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Landschaftsbild (19) Das Vorhaben, am Ochsenauel drei Windräder von annähernd 200 Meter Höhe zu errichten, würde die landschaftlich reizvolle Umgebung grob unangemes- 254 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sen beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Für die Eingriffe ins Landschaftsbild findet ein Ausgleich statt, der im Bebauungsplan fixiert werden wird. Es handelt sich nicht um ein unberührtes Landschaftsbild, Vorbelastungen durch Windenergieanlagen sind vorhanden. nahme der Verwaltung an. Die dominanten Merkmale dieser gigantisch großen Windenergieanlagen, die 170 Meter aus dem sonst unberührten Wald herausragen und überall im Obermaubacher Rurtal sichtbar wären, sind mit der hohen ästhetischen Qualität dieser einmalig schönen Eitellandschaft nicht zu vereinbaren. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird im Hinblick auf die exponierte Lage der landschaftlich reizvollen Umgebung das Vorhaben als grob unangemessen und belastend empfinden (BVerwG Urt. vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 und vom 15.05.1997 - 4 C 23.95) Bereits insoweit wäre das Vorhaben aus ästhetischen Gründen unzulässig (BVerwG, Urt. vom 13.12.2001 - 4 C 3.01) (20) Die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen erhält ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See (Talsperre Obermaubach). Daher ist von jeher die Landschaft von größtem Wert für die Naherholung und den Tourismus. Wer über die Staumauer geht und (nicht nur am Wochenende) die vielen Bewunderer sieht, weiß, wovon ich spreche. Ein Eingriff auf der höchsten Erhebung in dieser Umgebung mit drei der größten zur Zeit installierbaren Windenergieanlagen samt Nebeneinrichtungen in einer völlig unvorbelasteten Umgebung führt zu einer unerträglichen technischen Überfremdung der Landschaft und damit zum Verlust ihrer Eigenartigkeit. Vor allem vom tiefer gelegenen Ort Obermaubach aus, aber auch bis weit vom Rurtal aus würden diese immerhin noch etwa 170 Meter hoch über den Wald heraus ragenden WEAn eine nicht mehr erträgliche Horizontverschmutzung bedeuten und zu einem verwirrenden Maßstabsverlust in der Landschaft und zur Zerstörung vertrauter Landschaftsstrukturen führen. Die Rotorbewegungen würden die Sichtbeziehungen in der Landschaft erheblich beeinträchtigen und den Verlust der landschaftlichen Stille bedeuten. Auch würde die Nachtlandschaft durch die flashlight artige Befeuerung der Anlagen gestört. Damit wird die Schwelle zur Verunstaltung 18.03.2003-4 B 7,03) überschritten (BVerwG, Urt. vom OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 - Az 7 A 3329/01 255 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde in die Abwägung eingestellt. Die Fläche A hat aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da diese den Ortseingang nach Hürtgen- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt. Technische Probleme (durch das Einfügen der Bilder) mit dem widerspenstigen Textprogramm in Verbindung mit meinem persönlichen Engagement und dem Termindruck durch die Auslegefrist zwingen mich dazu, das Schreiben an dieser Stelle abzubrechen. Ich behalte mir ausdrücklich eine Ergänzung vor. 36.3 Mit Schreiben vom 07.07.2014 (Zu Brandenberg) 36.3.a Einleitende Aussagen Heute ist für mich die offizielle Niederschrift der 40. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hürtgenwald am 17.06.2014 per Internet zugänglich gemacht worden. Also kann ich auch erst heute daraus zitieren: Auf Seite 4 steht: "Für die CDU-Fraktion gibt Ratsmitglied Odoj folgende Stellungnahme ab: Die CDU-Fraktion ist gegen die Ausweisung des Areals am Rennweg für Windkraftanlagen. Zur Begründung werden der Erhalt unzerschnittener Räume, der Schutz des Biotopverbundes, der Erhalt zusammenhängender Waldflächen, die Bedeutung von Naherholung, Tourismus und des Artenschutzes, die Beachtung der Flugsicherung und der Erhalt des Landschaftsbildes angeführt." Ende des Zitats. Ich möchte daher mein Schreiben vom 8.6.2014 um folgende Bedenken/Anregungen ergänzen: 36.3.b Landschaftsbild (21) Die in dem obigen Zitat angeführten Gründe, insbesondere "Erhalt des Landschaftsbildes" kann man auf die geplante Konzentrationszone Ochsenauel ebenso gut anwenden. Da stellt sich die Frage, warum nicht auch die Konzentrationszone 256 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ochsenauel fallengelassen wurde, denn die Störung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEAn ist am Ochsenauel mindestens ebenso intensiv wie am Rennweg. Allerdings weniger aus der Sicht der Hürtgenwalder Bürger als vor allem aus der Sicht der Obermaubacher Bürger (und deren Ferien- oder Tagesgäste). Sollte hier wieder dieselbe Ungleichbehandlung stattgefunden haben, die ich in meinem ersten Schreiben vom 8.6.2014 schon feststellen musste? Gerade für den im Talliegenden Ort Obermaubach ist die Zerstörung des Landschaftsbildes besonders intensiv, wenn die geplanten WEAn fast doppelt so hoch in den Himmel ragen, wie der Mausauel ist auf der anderen Seite des Stausees. Beweis: Höhe Stausee: 165 m NHN. Höhe Mausauel 388 m NHN, also 233m höher. Höhe WEA3: 567 m (Quelle: "Windenergieplanung in Hürtgenwald", IEH GmbH vom 13.5.2014), also 402 m höher als der Stausee. wald darstellt. Die Fläche A liegt in einem größeren unzerschnittenen Raum als die Fläche H. Bedenken der Flugsicherung gegen die Fläche H liegen nicht vor. Diese Abwägung darf die Gemeinde Treffen. Rechtsnormen werden hierdurch nicht verletzt. tung an. Nach Planänderung werden die Anlagen eine Höhe von 570 m ü NN nicht überschreiten. Wenn man dann noch bedenkt, dass Herr Buch als Bürgermeister in der Ratssitzung am 17.6.14 sich die Berechnungen der "Präsentation Wertschöpfung Ochsenauel" zu eigen machte ("1,5 Mio € Erlös für HW"), die mit größter Selbstverständlichkeit von 199,5 Meter Höhe der WEAn ausgeht, dann ist das gelinde gesagt: unsensibel gegenüber uns Obermaubacher Bürgern! 36.3.c Schattenwurf / Abstände zu Siedlungsbereichen (22) Auch der Schattenwurf der rotierenden WEA-Flügel würde am Nachmittag die Einwohner von Obermaubach treffen und nicht die Einwohner von Hürtgenwald. 36.3.d Zur Gleichbehandlung der Abstände zu Siedlungsbereichen vgl. Nr. 36.1.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Durch die Veränderung der einheitlichen Kriterien ist ein Ausschluss von Flächen erfolgt; die Geeignetheit der Fläche H hat sich jedoch nicht verändert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anpassung von Abwägungskriterien (23) Auf Seite 5 des heute veröffentlichten Protokolls der Ratssitzung vom 17.6.14 steht weiterhin die Äußerung des Planers selbst, Herrn von der Heide. Zitat: "Wichtig sei hier, dass eine Veränderung der Kriterien zum Ausschluss der Fläche A auch die anderen Flächen beeinflussen könnten." Dieser Argumentation möchte ich mich hier ausdrücklich anschließen und den Ausschluss der Fläche Ochsenauel einfordern. 257 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 36.3.e Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW ist geregelt, dass nur Einwohner (im Gegensatz zu der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB) ein Fragerecht haben. Für Einwohner anderer Gemeinden gilt dies nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Natur- und Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Bedenken werden wie oben beschrieben abgewogen. Die Fläche H bleibt in der 9. Änderung berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- Rotmilan (25) Inzwischen kann ich weitere Zeugen benennen, die (mindestens) einen Milan am Rand des Ochsenauel bei der Futtersuche beobachtet haben. Darunter sind auch zwei Feriengäste, die bezeugen können, zwei Milane gleichzeitig über der Freifläche unterhalb des Ochsenauel beobachtet zu haben. Diese Freifläche liegt mit Sicherheit innerhalb des "Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung (ASP, Stufe II)", wie er vorgesehen ist in dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen" des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) in Nordrhein- Westfalen. Dort sind in Anhang 2 für den Rotmilan 1000 m vorgeschrieben. 36.3.g Beschlussvorschlag Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald (24) Natürlich hätte auch ich als Zuhörer in der Ratssitzung am 17.6.14 gern eine Frage gestellt. Aber in der Sitzungsvorlage steht unter TOP 1 ausdrücklich "Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald". Ich unterstelle jetzt, dass es sich nicht auch da um einen "redaktionellen Fehler" (Zitat aus den Sitzungsunterlagen) handelt, sondern dass der Rat selbst genau diese Formulierung gewählt hat. Ich betrachte diese Tatsache als einen weiteren Beweis dafür, dass auch der Rat die besondere Betroffenheit von mir als Obermaubacher Bürger nicht ausreichend berücksichtigt. Hier wird das Planungsrecht der Kommune rechtswidrig ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache der Aufsichtsbehörde nicht verborgen bleibt. 36.3.f Abwägungsvorschlag Zusammenfassung Zusammenfassung: Gegen die Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone habe ich grund- 258 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag sätzliche "harte" ökologische Bedenken. Beschlussvorschlag tung an. Als Einwohner von Obermaubach (dem Filetstück von Kreuzau) und als unmittelbarer Grundstücksnachbar zur Gemeinde Hürtgenwald bin ich unmittelbar betroffen. Als Anregung für den Hürtgenwalder Gemeinderat empfehle ich einen (ggf. gemeinsamen) Lokaltermin an der Staumauer von Obermaubach. Von dort ist leicht zu erkennen: insbesondere WEA3 würde in die Landschaft passen wie die Faust aufs Auge. PS: Leider war es nicht möglich, dieses Schreiben eher zu verfassen, da ich die Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls der Ratssitzung vom 17.6.14 im Internet abwarten musste. 36.4 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zu Brandenberg) 36.4.a Einleitende Aussagen In der Anlage schicke ich Ihnen meine Bedenken/Anregungen zur 2. erneuten Offenlage FNP 9. Änderung. Meine Bedenken/Anregungen habe ich textlich in den Dateien Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden in den nachfolgenden Punkten behandelt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Reuter zu HW FNP 9_3 Teil 1 bis ...Teil 3 zusammengefasst. Die Abbildungen, die zu dem Text gehören sind in Originalgröße unter den Anlagen 1 bis 8_3 beigefügt. Aus technischen Gründen konnte ich das im Text angesprochene Video nicht als Anlage 5 mitschicken. Es ist aber leicht unter http://www.eifelstilzchen.de/videos/IMG_1348.MOV downloadbar. Ich bitte um eine kurze Bestätigung, dass diese Mail einschließlich der 13 Anhänge empfangen wurde. Meine Anregungen/Bedenken lauten: Die Konzentrationszone H "Ochsenauel" ist zu streichen, insbesondere der Bereich südlich der K 30 wird rechtswidrig über- 259 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Beschluss der Offenlage erfolgte am 05.09.2013, der Beschluss der erneuten Offenlage am 08.04.2014 und der Beschluss der 2. erneuten Offenlage am 29.01.2015. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. plant Übersicht: Bedenken 1: Die Offenlage ist rechtswidrig erfolgt Bedenken 2: Die Offenlage ist verspätet erfolgt Bedenken 3: Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist unberücksichtigt geblieben Bedenken 4: Das Rurtal bei Obermaubach würde verunstaltet Bedenken 5: Die von der VDH verfasste "Begründung" baut auf fehlerhaften bzw. lückenhaften Planungsgrundlagen und -methoden auf 36.4.b Beschlussfassungen Bedenken 1: Die Offenlage ist rechtswidrig erfolgt Die Aufstellung und die Änderung des Flächennutzungsplanes gehört zu den Aufgaben des Gemeinderates, denn nach BauGB gilt: BauGB §1 (8): (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Also hat auch der Rat über die (zweite erneute, also dritte) Offenlage der 9. Änderung zu beschließen. Bisher liegt aber nur ein Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vor (am 29.1.2015). Gemäß § 41 Abs. 2 der GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Alleine abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch muss der Rat fassen. In Hürtgenwald liegt die Zuständigkeit für Offenlagebeschlüsse somit beim Bau- und Umweltausschuss. Nach Beschlussfassung fand stets eine Bekanntmachung der Offenlagezeiten im Amtsblatt der Gemeinde Hürtgenwald statt. Eine erneute Beschlussfassung zur 9. Änderung ist erst zum Feststellungsbeschluss bzw. zum Beschluss der Abwägung der Stellungnahmen erforderlich. Zitat aus der Niederschrift des BauA vom 29.1.2015: 260 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der angegebene Offenlagezeitraum ist korrekt. Wie die Offenlage durchzuführen ist, ist im § 3 BauGB geregelt und auch der Bekanntmachung zu entnehmen. Hier heißt es: „ Zur Beteiligung der Öffentlichkeit liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis einschließlich 23. März 2015 im Rathaus der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, 1. Etage, Zimmer 110, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beschluss: a) Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Abwägungen gem. den Anlagen 1 a (Anregungen Bürger) und 1 b (Anregungen Träger öffentlicher Belange) zur Kenntnis. b) Ferner wird die 2. erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung der Flächen H (Ochsenauel) und M (Peterberg) als Konzentrationszonen sowie für die Rücknahme der beiden bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand beschlossen. c) Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Offenlage durchzuführen. Ende des Zitats Auf den darauf folgenden Ratssitzungen stand die zweite erneute Offenlage der 9. Änderung des FNP nicht auf der Tagesordnung. Das gilt bis heute. Die derzeit laufende Offenlage ist also rechtsunwirksam und ungültig. 36.4.c Beschlusslage Bedenken 2: Die Offenlage ist verspätet erfolgt Die Offenlage soll am 23.3.2015 enden und war für den 23.2.2015 angekündigt worden. Trotzdem war sie selbst am 7.3.2015 noch nicht im Netz veröffentlicht. Zum Beweis dienen die Screenshots vom 25.2.15, vom 27.2.15 bzw. vom 7.3.15. Hier zunächst vom 25.2.15 (vgl. Anlage 8_1): Die parallele Einstellung in das Internet ist ein Service der Gemeinde und rechtlich nicht erforderlich. 261 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Screenshot vom 27.2.15 (vgl. Anlage 8_2): 262 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 263 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist der Gemeinde Hürtgenwald nicht innerhalb der Offenlagefrist zugegangen. Es liegt lediglich ein Schreiben vom 16.05.2014 vor: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Argument der Gemeindeverwaltung/Bauamt, man habe vorher "keine Zeit gehabt", kann hierbei nicht gelten, denn, wie man der Anlage 8_3 entnehmen kann, waren die Unterlagen zur 10. Änderung des FNP bereits am 27.2.15 verfügbar. Für die Veröffentlichung der 10. Änderung hatte die Verwaltung also Zeit, für die Veröffentlichung der 9. Änderung aber nicht? Wer hat die Prioritäten so festgelegt? Oder sollte die verspätete Offenlegung der 9. Änderung daran gelegen haben, dass der zugehörige Beschluss nur vom Bau- und Umweltausschuss beschlossen wurde, die Offenlegung der 10. Änderung aber vom Rat (am 26.2.2015) beschlossen wurde. Wenn die Gemeinde Hürtgenwald also die 9. Änderung des FNP mithilfe der zweiten erneuten Offenlage rechtswirksam werden lassen möchte, wird sie zunächst einen Ratsbeschluss über eine neuerliche Offenlage herbeiführen und danach diese Offenlage rechtlich einwandfrei terminieren und veröffentlichen müssen. 36.4.d Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau Bedenken 3: Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist unberücksichtigt geblieben Hierzu zunächst der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 9.12.2014: „Beschluss: Die Gemeinde Kreuzau nimmt wie folgt Stellung: Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan "Windpark Ochsenauel", folgende Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen: Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385m ü. NN gut 200m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung „Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden können.“ Der Beschlusstext wurde als Stellungnahme mit Schreiben vom 19.02.2015 der Gemeinde Hürtgenwald (Eingegangen am 23.02.2015) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Einladung zur Sitzung am 29.01.2015 gemäß der Ladungsfristen bereits versandt. Das Schreiben wird daher als Stellungnahme der 2. erneuten Offenlage gewertet. 264 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen. Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet.“ Dieser Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau schließe ich mich inhaltlich voll an und trage sie hiermit auch als meine Bedenken/Anregungen vor. Wichtig an diesem Beschluss ist auch der Termin: Der Beschluss wurde im Rat Kreuzau am 9.12.2014 gefasst. Trotzdem wurde er vom Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hürtgenwald am 29.1.2015 nicht berücksichtigt, ja nicht einmal zur Kenntnis genommen. ln der Niederschrift zu dieser Sitzung steht nämlich: Zitat: „Beschluss: a) Der Bau - und Umweltausschuss nimmt die Abwägungen gem. den Anlagen 1 a (Anregungen Bürger) und 1 b (Anregungen Träger öffentlicher Belange) zur Kenntnis. b) Ferner wird die 2. erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung der Flächen H (Ochsenauel) und M (Peterberg) als Konzentrationszonen sowie für die Rücknahme der beiden bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand beschlossen. c) Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Offenlage durchzuführen.“ Ende des Zitates ln der folgenden Synopse werde ich darlegen, dass der Hürtgenwalder Rat bzw. dessen Bau- und Umweltausschuss die Stellungnahme der Nachbargemeinde Kreuzau nicht zur Kenntnis genommen hat. Dazu wäre er aber nach BauGB verpflichtet gewesen, denn in § 1 (8) BauGB steht: 265 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zitat (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Ende des Zitates. Und ein weiteres Zitat aus dem BauGB: Zitat: §2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Ende des Zitates, Hervorhebung durch den Verfasser. Hier die angekündigte Synopse: 266 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 267 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 36.4.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen ist die Aussage, dass die vorhandenen WEA eine Vorbelastung darstellen, korrekt. Es besteht eine Vorbelastung der Fläche. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Landschaftsbild Bedenken 4: Das Rurtal bei Obermaubach würde verunstaltet ln der folgenden Abbildung (vgl. Anlage 3 Karte Stausee OM mit Geländeprofil und WEA3 150312.png) ist unten topographisch der Stausee bei Obermaubach dargestellt. Die Karte, für die ich eine Lizenz gekauft habe, stammt von Garmin. Von der Staumauer aus soll längs der violetten Linie ein Geländeprofil hergestellt werden bis zu der Stelle, wo WEA3 geplant ist. Das Ergebnis ist im oberen Teil der Abbildung zu sehen. Eine Herausnahme des schraffierten Teilbereiches aus der Planung kann nicht erfolgen, da dies durch keines der einheitlichen Kriterien der Standortuntersuchung gestützt wird. 268 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag WEA3 ist mit einer Gesamthöhe von 200 m und einem Flügeldurchmesser von 100 m maßstabsgerecht gezeichnet. Es ist leicht erkennbar, dass von der Staumauer aus gesehen WEA3 in voller Größe "und Schönheit" erkennbar wäre. WEA3 würde das Rurtal bei Obermaubach verunstalten. Von einer anderen, touristisch ebenso wichtigen Stelle am Ufer des Stausees stammt das folgende Foto, in das ich ebenfalls die geplante WEA3 eingetragen habe: 269 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch hier stimmen die Proportionen. Natürlich wären die Flügel schmaler und nicht rot, aber sie würden sich bewegen und dadurch ebenso auffallen, wie die rote Fläche. Von etwa demselben Foto-Standort aus möchte ich nun einen weiteren Geländeschnitt durchführen. Dieser Geländeschnitt soll genau durch den geplanten Standort von WEA3 führen und durch den Standort, wo jetzt bereits ein (repowertes) Windrad steht (hier mit "WEA alt" bezeichnet). Hierbei geht es vor allem um die Frage, wieweit das Rurtal durch die vorhandenen WEAn bei Brandenberg bereits "vorgeschädigt" ist: 270 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 271 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Diese Abbildung ist als Anlage 4 beigefügt. Im unteren Teil ist wieder das vorige Foto zu sehen. Im mittleren Teil ist erkennbar, wie genau der Geländeschnitt vorgenommen wurde. Im oberen Teil des Bildes ist der zugehörige Geländeschnitt wieder maßstabsgerecht eingetragen. Dort erkennt man sofort, dass man vom Seeufer aus über die bisherige WEAalt hinwegsieht. Das erklärt auch, warum WEA alt in dem unteren echten Foto gar nicht zu sehen ist. Wie kann das von Hürtgenwald beauftragte Planungsbüro VDH da von einer Vorschädigung des Rurtales sprechen? Als Anlage 5 habe ich ein Video beigefügt, das diese Situation noch einmal klar darstellt. Dort fehlt aus technischen Gründen allerdings die Simulation der geplanten WEA3. ln der nächsten Abbildung habe ich den Plan des von Hürtgenwald beauftragen Planungsbüros für die "Potenzialfläche H Ochsenauel zugrunde gelegt. Darin habe 272 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ich den Bereich südlich der K 30 rot eingefärbt (bgl. Anlage 6). Wenn in diesen Bereich wirklich eine WEA mit 200 m Höhe gebaut wird, ist das Rurtal bei Obermaubach verunstaltet: Im Folgenden werde ich die Stellen aus den Unterlagen zitieren und kommentieren, die dem Bau- und Umweltausschuss am 29.1.15 zur Kenntnis gegeben wurden: 273 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Abwägungstabelle: 4/1 Die Sicht auf den Windpark aus Obermaubach wird in der Standortuntersuchung mit gewertet. Dies ist besonders auf Seite 79/80 bzgl. der Fläche K zu entnehmen. Es wird erkannt, dass die Anlagen aus Obermaubach sichtbar sind. Weiterhin ist alleine diese Sichtbarkeit nicht ausschlaggebend, um die Fläche herauszunehmen. Der Eingriff wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes ausgeglichen. Auf eine Aufnahme der Fläche K, die ebenfalls recht gut geeignet wäre, wird insbesondere auch aus Schutz der Obermaubacher vor einer unzulässigen Umzingelung verzichtet (Vgl. hierzu Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). 4/2 Vorliegend handelt es sich nur um eine Beschreibung der räumlichen Lage, nicht um eine Wertung. 274 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 4/3 Je nach Standort wird die Sicht auf die Anlagen durch die Bäume gemildert. Dies gilt z.B. dann, wenn man kurz vor oder in dem Wald steht. 4/4 Zum Mischwald vgl. die Standortuntersuchung. Lediglich der Laubwald wurde als Tabu berücksichtigt. Schützenswerte Bäume im Mischwald werden bei der exakten Standort Findung im Bebauungsplan berücksichtigt. 275 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 4/5 In der Beschreibung der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen werden die Flächen nicht explizit genannt. 276 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 36.4.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Siehe einzelne Unterpunkte Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Begründung Bedenken 5: Die von der VDH verfasste "Begründung" baut auf fehlerhaften bzw. lückenhaften Planungsgrundlagen und -Methoden auf 5_1 vgl. Nr. 36.4.e 5_2 Die Abwägung ist korrekt, vgl. auch Nr. 36.4.d 277 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_3 Es wird darauf verwiesen, weshalb die Fläche aus der Planung genommen wurde. Hierfür sind städtebauliche Gründe, nicht das Vorhandensein einer Bürgerinitiative, ausschlaggebend. 5_4 Die ULB hat keine Bedenken geäußert. Die ULB hat die Aufgabe, die Belange des Artenschutzes der FNP-Ebene gerecht werdend zu prüfen. Die Gutachten wurden im Verlauf des Verfahrens fortgeschrieben, vgl. Unterlagen der Offenlage des Bebauungsplan B5. 5_5 Die Abwägung ist korrekt. Die Planung liegt in dem Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde Hürtgenwald und hält alle rechtlichen Vorgaben ein. 278 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_6 Möglich bedeutet gesetzlich erlaubt. Die Planung ist weiterhin erforderlich, um ein sicheres Steuerungskonzept für die Zulassung von WEA in Hürtgenwald zu erlangen. 5_7 Einheitliche Kriterien bedeutet jedoch, dass die unterschiedlichen Größen der zusammenhängenden Waldbereiche auch gewichtet werden müssen. Das ist erfolgt. Die Fläche A liegt in einem größeren zusammenhängenden Bereich. 5_8 Es wird erwähnt, dass die Angaben des Planes korrekt sind. Auf die anderen Belange wurde später verwiesen, so dass auch später an gegebener Stelle die Abwägung erfolgt. 5_9 vgl. Nr. 11.1.d 279 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_10 vgl. Nr. 11.1.d, im Rahmen der Planung muss keine Forschung betrieben, sondern die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt werden. 5_11 Der Kommentar wird zur Kenntnis genommen. 5_12 Es werden keine Belange vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen. Die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild werden auf der Ebene des Bebauungsplanes ausgeglichen. In welcher Ortschaft eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stattfindet ist nicht abwägungsrelevant. Entscheidend ist, wie sich die Gesamtbelastung in dem Vergleich zu anderen Potentialflächen darstellt. 5_13 Es werden keine Belange vorgebracht, die einer Abwägung bedürfen. Vermutungen und Presseberichte sind nicht in die Planung ein- 280 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zustellen. Die Konzentrationszonen Rennweg und Ochsenauel sind in Bezug auf das Landschaftsbild unterschiedlich zu bewerten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 5_14 In der ASP werden Aussagen getroffen, in welcher Art und Weise die Bilder zu werten sind, nämlich dass keine Betroffenheit der Art vorliegt. 5_15 Die Abwägung ist korrekt. Alle gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten. 281 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_16 Die Abwägung ist korrekt. 5_17 siehe oben (Die ehemalige Nr. 38.6 ist nunmehr unter der Nr. 36.2.e Teil der Sitzungsunterlagen) 5_18 Der Kommentar wird zur Kenntnis genommen. 5_19 siehe ebenfalls oben. Die Abwägung wird aufrechterhalten. Vorbelastungen sind gesamtheitlich und nicht beschränkt auf einzelne Ortschaften zu bewerten. 282 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 283 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 5_20 Die Stellungnahme wird aufrechterhalten. Bezüglich der Fläche Ochsenauel wird die Lage – über die bereits in die bisherige Stellungnahme der Verwaltung eingeflossenen Gründe hinaus – anders eingeschätzt als bei der Fläche Rennweg, da hier z.B. keine bedeutende Wegeverbindung liegt. 5_21 Der Schattenwurf wird im FNP nur über die pauschalen Abstände berücksichtigt, da die Anlagenstandorte auf dieser Ebene nicht fixiert werden können. Im Bebauungsplan wird dann ein entsprechendes Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage der Nachweis erbracht wird, dass die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. (Die ehemalige Nr. 38.1 ist nunmehr unter der Nr. 36.1.a Teil der Sitzungsunterlagen) 284 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_22 Die pauschale Stellungnahme wird nicht begründet. Es erfolgte eine Prüfung nach einheitlichen Kriterien. 5_23 Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB darf sich jedermann (=Öffentlichkeit) äußern. Dazu zählen auch die Einwohner von Obermaubach. 5_24 Nach der Ermittlung aller abwägungsrelevanter Kriterien gem. § 1 Abs. 6 BauGB muss zur Entscheidungsfindung zwingend eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB stattfinden. Dies ist die von dem Gesetzgeber vorgesehene Vorgehensweise. 5_25 Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. Nr. 36.4.d 285 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_26 Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. Nr. 36.4.d 5_27 Es muss zwischen dem Kriterium „Inanspruchnahme von Landschaftsbild“ und dem eigentlichen Ausgleich für den landschaftsästhetischen Eingriff unterscheiden werden. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung lassen sich nur allgemeine Aussagen treffen, der Ausgleich wird anhand der konkreten Anlagen berechnet. Auch eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist erst dann möglich, wenn die Anlagenstandorte abschließend fixiert werden. Dies ist erst auf der Ebene des Bebauungsplanes der Fall. 286 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_28 Im Rahmen des FNP wurden die Belange ausreichend eingestellt. Gem. der auf der Ebene der nachgelagerten Bebauungspläne durchgeführten Artenschutzgutachten der Stufe 2 sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. 5_29 Es sind keine Anmerkungen vorhanden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5_30 Im Rahmen des FNP wurden die Belange ausreichend eingestellt. Gem. der auf der Ebene der nachgelagerten Bebauungspläne durchgeführten Artenschutzgutachten sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. 5_31 Die Anregung betrifft den Bebauungsplan. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. 287 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 5_32 Die Anregung betrifft den Bebauungsplan, da auf der Ebene des Flächennutzungsplanes keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fixiert werden können. Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar. 36.5 mit Schreiben vom 29.09.2016 36.5.a Planunterlagen Zu 1: Gegen den Bereich südlich der K 30 liegen in der Standortuntersuchung keine Kriterien vor, nach denen die Fläche auszuschließen wäre. Der Eingriff ins Landschaftsbild wird ausgeglichen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 2: Es ist nicht nachvollziehbar, an welchen Stellen die Bilder aufgenommen wurden. Es handelt sich mehrheitlich um einen Nadelwald. Die genaue Baumart wird im Rahmen der Detail- und Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Innerhalb der Potentialfläche bestehen hinreichende Standortalternativen, die eine Beanspruchung von Laubgehölzen weitestgehend reduzieren. Dies wurde bei einer gemeinsamen Begehung der Fläche, durch Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses bzw. des Rates der Gemeinde Hürtgenwald sowie durch das Planungsbüro belegt. Zu 3: Im Rahmen der ASP wurde untersucht, ob sich Milane im Plangebiet aufhalten bzw. dort einen Horst haben. Es erfolgte kein Nachweis. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, 288 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. 289 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 4: Das Schreiben des BUND wird separat abgewogen. Im Rahmen der ASP wurde untersucht, ob sich Milane im Plangebiet aufhalten bzw. dort einen Horts haben. Es erfolgte kein Nachweis. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzung die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. Zu 5: Die Berücksichtigung der Erdbebenmessstationen ist im Flächennutzungsplan nicht möglich, da sodann keine Potentialflächen verblieben. Es werden im nachfolgenden Verfahren technische Lösungen erarbeitet. 290 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 6.: Die Frage der optischen Bedrängung betrifft den Bebauungsplan, da im Flächennutzungsplan keine Anlagen oder Standorte fixiert werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 7: auch Blicke in oder auf Nachbargemeinden wurden berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 8: Nach wie vor ist der Planer der Auffassung, das Auswirkungen auf das Landschaftsbild bewältigt werden könne. Besser geeignet Flächen existieren nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 291 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 9: vgl. Aussagen zu 4 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 10: Die aktualisierten Erhebungen werden in die Artenschutzgutachten der nachgelagerten Planungsebenen eingestellt. Zu 11: Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich. Zu 12: vgl. Aussagen zu 4 Zu 13: Aus Sicht des Planers sind die Kriterien nicht falsch angewandt. Dementgegen wurde der von dem Eingeber schraffierte Bereich anhand einer selbst bestimmten Methode im Einzelfall bestimmt. Eine einheitliche Anwendung auf das gesamte Untersuchungsgebiet ist nicht ersichtlich. Zu 14: Auch Nachbargemeinden werden in der Planung berücksichtigt. 292 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 15: vgl. Aussagen zu 4 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 16: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Zu 17: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 293 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 18: Die Aussage ist aus dem Kontext gezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass falsche Aussagen in die Verfahrensunterlagen eingestellt wurden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Zu 19: 600 Unterschriften bilden nur einen untergeordneten Teil der Wohnbevölkerung von Hürtgenwald (fast 9.000 Einwohner) und der umliegenden Kommunen ab. Insofern ist eine absolute Berücksichtigung der von diesen vertretenen Belangen, auch aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht geboten. Zu 20: Die optische Bedrängung ist im Einzelfall, bezogen auf die konkreten Anlagenstandorte zu betrachten und somit Gegenstand des Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahrens. 294 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 21: vgl. Aussagen zu 20 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 22: vgl. Aussagen zu 20 Zu 23: Auch die Belange der Nachbarkommunen wurden berücksichtigt. 295 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 24: vgl. Aussagen zu 20 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu 25: vgl. Aussagen zu 20 Zu 26: vgl. Aussagen zu 20 37 Ö37 37.1 Ö37 mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg) 37.1.a Abstände zu Einzelhöfen im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die nachfolgenden Anregungen und Bedenken: Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone L/M „Peterberg" zu den Die Abstände zu den Siedlungsbereichen sowie zu den Einzelhöfen sind in Hürtgenwald, wie es erforderlich ist, gleich für alle Lagen im Stadtgebiet. In der Standortuntersuchung sollen diejenigen Flächen ausgeschlossen werden, die defi- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- 296 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen 350 m. nitiv nicht für die Windkraft in Frage kommen. Um somit nicht Flächen auszuschließen, die auf Grund der Topografie günstige Verhältnisse zum nächsten Wohnhaus darstellen, wurden relativ geringe Abstände angesetzt. Mit der Aussage ist demnach nicht die spezielle Fläche am Peterberg gemeint. nommen. Der Planersteller schreibt hierzu selbst in der Standortuntersuchung, 2. Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen…, Seite 24 „Dieser Abstand bleibt hinter dem vom LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immissionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, aufgrund der schwierigen Topographie zurück." Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar und nicht statthaft, da hier schwierige topografische Verhältnisse nicht gegeben sind. Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9 m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab. Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3 m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480 m Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%. Zudem schreibt der Planersteller selber in der vorliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Seite 19, 1. Absatz „Nach Osten hin fällt die Fläche langsam......... ab." Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350 m auf die korrekten notwendigen Mindestabstände zu vergrößern und in weiteren Planungsfortgang zu berücksichtigen. 37.2 Ö37 mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) 37.2.a Abstände zu Einzelhöfen Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die nachfolgenden Anregungen und Bedenken: Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone "Peterberg" zu den Gebäuden Eine Überprüfung der Abstände erfolgt im Rahmen der Standortfestsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplanes. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu Nr. 37.1.a und 37.3.a Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 297 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen 350 m. Der Planersteller schreibt hierzu selbst in der Standortuntersuchung, 3. Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen...., Seite 22 I 23: Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Aussenbereich einen Abstand von 450 m." "Dieser Abstand bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immisionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, auf Grund der schwierigen Topographie zurück." Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar und nicht statthaft, da hier schwierige topografische Verhältnisse zwischen der "Konzentrationszone Peterberg" und der Wollseifener Straße und der Straße Am Peterberg nicht gegeben sind. Bei der Bebauung der Wollseifener Straße und auch von Raffelsbrand handelt es sich nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung. Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953 wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350 m. Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand in der Vergangenheit beteiligt und nimmt auch 2014 am Wettbewerb teil. Die Beteiligungen erfolgten/erfolgen als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350 m. Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern und in weiteren Planungsfortgang zu berücksichtigen. 298 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 37.3 Ö37 mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) 37.3.a Abstände zu Einzelhöfen / Schall / Schatten Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die nachfolgenden Anregungen und Bedenken: Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone "Peterberg" zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen 350m. Der Planersteller/Planverfasser schreibt hierzu in der Standortuntersuchung, 3. Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen...., Seite 24 und 25: Die "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m." "Dieser Abstand bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immisionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, auf Grund der schwierigen Topographie zurück." Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar und nicht erlaubt, da schwierig topografische Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der Straße Am Peterberg bzw. der Wollseifener Straße keinesfalls gegeben sind. Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab. Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480m Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%. Zudem sind in der Planerstellung die immissonsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallemmissionen, nicht hinrei- Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bei den Abständen des Windenergieatlasses handelt es sich nicht um rechtlich bindende Vorgaben. In Hürtgenwald kann im Einzelfall ein geringerer Abstand ausreichend sein, wenn die WEA z.B. tiefer als das Wohnhaus errichtet wird. Eine solche Einzelfallprüfung kann jedoch nur auf der nachgelagerten Planungsebene erfolgen. Ein größerer Abstand könnte jedoch auf der nachgelagerten planungsebene nicht mehr korrigiert werden, da dann das System der einheitlichen Kriterien der Grobuntersuchung verletzt wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die konkret erforderlichen Abstände aus immissionsrechtlicher Sicht wurden im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagenstandorte untersucht. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Der Begriff der Einzelhöfe bezieht sich auch auf Splittersiedlungen, die im FNP nicht dargestellt sind. 299 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag chend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg liegt süd-westlich der Wollseifener Straße und damit genau in der Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu rechnen. Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus in süd-westlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen. Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesondere der Straße am Peterberg handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung. Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953 wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350m. Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand in der Vergangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb teilgenommen. Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350m. Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keinesfalls Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen. Der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ist eine höhere Rechtswertigkeit zuzuweisen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich. Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern und im weiteren Planungsfortgang zu berücksichtigen. Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung Aachen/ Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der Kon- 300 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zentrationszone Peterberg/Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten müssen. Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum Kletterpark und dem geplanten Bike-Park förderlich ist, bezweifele ich sehr. Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind, sind für den Bürger unverständlich und nicht nachvollziehbar. Zum Schluss verweise ich auf mein Schreiben vom 13.6.2014 zu der gleichen Angelegenheit. 37.4 Ö37 mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg) 37.4.a Recht auf ungestörte Aussicht Unser landwirtschaftlicher Betrieb und unser Wohnhaus liegen direkt an der B399, das letzte Haus in der Wollseifenerstraße. Von den geplanten Windkraftanlagen würden uns drei direkt betreffen (Ochsenauel). Von der Küche aus, die bei uns der zentrale Raum im Haus ist, würde man zu jeder Zeit auf drei Windräder blicken; eins im Süden, zwei Richtung Westen. Dadurch würde unser Ausblick aus dem Fenster erheblich verschlechtert. 37.4.b Es ist davon auszugehen, dass sich der Eingeber auf das unter Nr. geführte Schreiben vom 12.06.2014 bezieht. Weitere Stellungnahmen des gleichen Eingebers liegen der Gemeinde Hürtgenwald nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf eine ungestörte Aussicht. Auch die Inhaber der Außenbereichsgrundstücke haben ein Recht, Ihr Eigentum zu nutzen. Windenergieanlagen sind im Außenbereich privilegiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die konkret erforderlichen Abstände aus immissionsrechtlicher Sicht wurden im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagenstandorte untersucht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abstände zu Einzelhöfen / Schall Wir haben nicht grundsätzlich etwas gegen Windkraftanlagen; man sollte mit der Zeit gehen und durchaus solche Energiequellen nutzen. Das größte Problem sehen wir in dem Abstand von gerademal 400m zu unserem Wohnraum! Dieser kleine Abstand macht uns geradezu Angst, denn wenn die Riesen einmal da stehen, dann stehen sie da und die gesundheitlichen Konsequenzen für uns als direkt Betroffene können wir jetzt noch gar nicht erfassen! Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutach- 301 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Eine Windkraftanlage kann gerademal 40% der Windenergie in elektrische Energie umwandeln. 60% gehen in Form von Schallwellen, d.h. periodische Luftdruckschwankungen verloren. Je länger der Rotorflügel ist, desto tiefer ist die Frequenz der Schallwellen und die Wellenlänge nimmt zu. Bei sehr tiefen Tönen unter 100 Hertz ist die Wellenlänge einige hundert Meter lang. Tiefe Töne werden sehr viel weiter übertragen als hohe. Mediziner wissen, dass laute Brummtöne <100 Hz keinesfalls harmlos sind. Sie gelangen über die Ohrmuschel ins Innenohr und ins Gleichgewichtsorgan. 30% der Menschen reagieren sehr empfindlich auf Luftdruckschwankungen und erkranken, wenn sie denen dauerhaft ausgesetzt sind! Besonders unangenehm sind Frequenzen unterhalb <20Hz. Diese werden nur als Vibration wahrgenommen und werden als Infraschall bezeichnet. ten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Beschlussvorschlag Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c ln England, wo es viele wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema Windkraftanlagen und Infraschall gegeben hat, hat man den Abstand zwischen Windpark und Wohnsiedlung auf 3000m gesetzt. Und uns wollen sie die Anlagen knapp 400m vor die Haustür setzen! Das Umweltbundesamt (UBA) beschäftigt sich seit 2011 mit Infraschall und seinen medizinischen Auswirkungen. ln ihrer "Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall" sind sie bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass erst ab 2000m Abstand zur Windkraft- Emissionsqualle eine einigermaßen große Sicherheit vor emissionsbedingten Gesundheitsschäden besteht. Wie kann dann die Gemeinde Hürtgenwald verantworten, dass bei 400m Abstand keine gesundheitlichen Auswirkungen für die Anwohner entstehen!? Bezogen auf die Machbarkeitsstudie vom Umweltbundesamt und die dort dokumentierten gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall könnten auftretende Gesundheitsschäden im Umkreis vom Windpark zu Lasten der Verantwortung der Gemeinde Hürtgenwald gelegt werden! Art.2 Abs.2 des Grundgesetzes benennt den Schutzauftrag des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen! Dies gilt auch für einen Teil der Bevölkerung, z.B. die Anwohner der Wollseifenerstr. und des Peterbergs! Mit der DIN 45680 von 1997, die zurzeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst wird, gibt es in Deutschland eine Norm für die Ermittlung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschemissionen. Dies ist eine Schutznorm für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Nach dieser Norm darf es keine Windparks in unmittelbarer Umgebung zu Wohngebieten geben, da die Infraschallbe- 302 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lastung der Bewohner aufgrund der Eigenschaften der Schallausbreitung nicht abschätzbar ist!! Die Ausbreitung langer Schallwellen hängt nicht nur von Entfernung und Hindernissen ab, sondern auch von der Wetterlage. Bei Nebel können sich die durch Windräder verursachten Turbulenzen über 5km hinziehen! Erst ab 10km geht der Infraschall in Hintergrundrauschen über! Zu den nachgewiesenen Wirkungen einer Infraschall-Exposition zählen Symptome wie unkontrolliertes Augenzucken, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsschwäche, Depression, Verringerung der Herzleistung, hoher Blutdruck, Verminderung der Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, Schwindelanfälle, Atembeschwerden, Verschlechterung des Hörvermögens und Tinnitus. Das Ärzteforum Emissionsschutz, eine Arbeitsgemeinschaft aus Medizinern und Wissenschaftlern aus Hessen, Baden-Würtemberg, Schleswig-Holstein, Bayern, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Ärzteforum Bad Orb, warnt ausdrücklich vor den gesundheitlichen Risiken von Infraschall. Das tatsächliche Ausmaß pathogener Wirkungen niederfrequenter Schallwellen ist gar nicht umfassend bekannt. Tatsache ist, dass die Schallaufnahme nicht auf das Gehör allein beschränkt ist, sondern maßgebliche Einfluss auf das Gleichgewichtsorgan hat (lsing 1978, Kasprazak 2010, Krahe 2010, Holstein 2011). Medizinisch erfassbare Wirkungen und neurologische Reaktionen entstehen bei Langzeitbelastungen durch niederfrequente, langwellige Schallwellen (low frequency noise=LFN) schon deutlich unter der "Wahrnehmungsschwelle" (definiert in der DIN 45680): Das Gleichgewichtsorgan reagiert bei 10Hz, das ist 45dB empfindlicher als das Hörorgan! Das bedeutet, dass das Geräusch der Rotorblätter nicht die tatsächliche Belastung anzeigt! Chronische Krankheiten entstehen nach dem Dosis-Wirkungsprinzip (Dosis im Körper ist das Produkt aus Intensität mal Wirkungsdauer) durch unterschwellige Stressoren wie Langzeit-LFN! Je länger die Dauer der Exposition, desto mehr rücken unterschwellige Ereignisse wie LFN über das limbische System in den Bereich der medizinischen Wirksamkeit. Das bedeutet, dass die Folgen von Infraschall erst nach Jahren periodischer Belastung entstehen! Weiterhin macht das Ärzteforum darauf aufmerksam, dass durch Resonanzphä- 303 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung wird begründet dargestellt, dass die Abstände von 350 m zu Wohngebäuden im Außenbereich nicht vergrößert werden können, da ansonsten kein Potentialflächen verbleiben würden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. nomene in den Wohnräumen/Häusern die LFN im Gegensatz zu breitbandigen Geräuschen noch verstärkt werden! Man beachte unsere 400m!! Dass der Mensch empfindlich ist gegenüber periodischen Schallreizen tiefer Frequenzen auch unterhalb der Hörschwellen zeigte sich schon 1967 (Goldenstein); bestätigt von Ambrose und Rand (2012) und Colin H. HanseQ (2013). Von Ärzten empfohlene Mindestabstände zu Windrädern liegen bei 10xHöhe des Windrads! Ich bitte Sie, dieses Schreiben bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen! 37.5 Ö37 mit Schreiben vom 14.09.2016 37.5.a Abstände zu Wohngebäuden im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die nachfolgenden Anregungen und Bedenken: Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone „Peterberg" zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden Plandarstellungen ca. 350 m. Der Planersteller/ Planverfasser schreibt hierzu in der Standortuntersuchung, 3. Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen ..., Seite 24 und 25: Die „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m." „Dieser Abstand bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immissionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, auf Grund der schwierigen Topographie zurück." Bei der von dem Eingeber vorgebrachten Wohnstraße handelt es sich ohne jeden Zweifel um Wohnraum im Außenbereich, Insofern können vergleichbare Ansprüche an den Immissionsschutz angesetzt werden wie bei Einzelhöfen. Einzelhöfe werden in dem Rahmen der Standortuntersuchung nur als Beispiel aufgeführt (vgl. Kapitel 5.1.3 der Standortuntersuchung). Weiterhin wird es als dienlich angesehen, die Auswirkungen hier im Einzelfall zu beurteilen. Das Jugendhaus wird analog zu seiner Lage als Wohnnutzung im Außenbereich beurteilt. Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keinesfalls Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit 304 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Schreiben werden unter 37.2 und 37.3 behandelt Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen. Der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ist eine höhere Rechtswertigkeit zuzuweisen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich. Ich bitte die geplanten Mindestabstände von ca. 350 m auf die korrekt erforderlichen Mindestabstände zu vergrößern und im weiteren Planungsfortgang zu berücksichtigen. 37.5.b Tourismus Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung Aachen/ Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der Konzentrationszone Peterberg/ Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten müssen. Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum Kletterpark und dem Bike-Park förderlich ist, bezweifele ich sehr. Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind, sind für den Bürger unverständlich und nicht nachvollziehbar. 37.5.c Verweis Zum Schluss verweise ich auf meine Schreiben vom 13.6.2014 und 23.3.2015 zu der gleichen Angelegenheit. 305 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 38 Ö38 - 711 Unterzeichner 38.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) 38.1.a Verzicht auf die Fläche A Als Anlage überreichen wir Ihnen heute auf beiliegenden 65 Blatt die Einwendungen von insgesamt 711 Wahlberechtigten aus den Orten Gey und Großhau gegen die offen liegende 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung der Konzentrationszone für die Windenergie am „Rennweg“. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 711 Bürger(innen) in den beiden Orten Gey und Großhau lehnen die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Zone III „Rennweg“ ab. Die Bürger(innen) möchten insbesondere den Erholungswert und das Landschaftsbild erhalten wissen, selbst nicht durch zu erwartende Emissionen belastet werden und die Fauna keinen Tötungsgefahren aussetzen. Wir bitten, aufgrund ihres Votums von den Bauleitplanungen am Rennweg abzusehen. 39 Ö39 - Ähnlich lautende Schreiben mit mehreren Unterzeichnern 39.1 (Zum Rennweg) 39.1.a Verzicht auf die Fläche A Die Nutzung der Windenergie als regenerative Energiequelle wird von uns befürwortet, wenn die Standorte umwelt- und naturverträglich sind und auch wirtschaftlich vertretbar. Eine Konzentrationszone am Rennweg mitten im landschaftsgeschützen Wald lehnen wir ab, weil 306 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Der Wert des naturnahen und unzerschnittenen Waldes verloren geht,  Eine landschaftsorientierte und ruhige Erholung nicht mehr möglich ist,  Das harmonische Landschaftsbild zerstört wird,  Belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten,  Fliegende Tierarten erheblichen Tötungsgefahren ausgesetzt werden  Naturschutzgebiete gefährdet werden 40 Ö40 - Weitere Unterschriftenliste 40.1 (Zum Brandenberg) 40.1.a Verzicht auf die Fläche H Ich bin aus folgenden Gründen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im o.g. Gebiet, da  bei bereits bestehender Vorbelastung des Ortes keine immissionsrechtliche Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen durchgeführt wurde.  das durchgeführte Gutachten zum Artenschutz in seiner Vollständigkeit der Auflistung vorkommender Arten und deren Gefahrenabschätzung angezweifelt wird.  die geplante Konzentrationszone deutlich näher an der Bebauung liegt als in Gey bzw. Großhau.  die Windkraftanlagen eine empfindliche Änderung des Landschaftsbildes bewirken würden. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Untersuchungen zu Immissionsschutz und Landschaftsbild wurden auf das nachfolgende Verfahren ab geschichtet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen 307 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ (vgl. auch Nr. 3.2.m) 41 Ö41 41.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) 41.1.a Verzicht auf die Fläche H Im Ortsteil Brandenberg beschäftigt sich die Bevölkerung kontrovers mit der oben genannten OffenIage. Um eine Beurteilung und Abwägung der Bedenken der Bevölkerung vornehmen zu können, bitten wir Sie um eine belastbare Aussage über den wirtschaftlichen Nutzen der geplanten Windkraftanlagen Ochsenauel. Bei den vorgebrachten Fragen handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die der Abwägung unterliegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Umweltbericht liegt vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- Beziffert wird unbestätigt eine Gemeindeeinnahme in Höhe von 30.000,00€ pro Jahr pro Windrad. Gerne wollen wir interessierte Anwohner über den Zielkonflikt Wirtschaftlichkeit/Natur und Belastung für den Bürger informieren. Wir erwarten Ihre Stellungnahme bis 15.06.2014. Sollte eine Aussage Ihrerseits bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, weisen wir schon jetzt darauf hin, die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu unterstützen! 42 Ö42 42.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) 42.1.a Verzicht auf die Fläche H Gegen die Ausweisung der Konzentrationsfläche Ochsenauel und der dort vorgesehenen Errichtung von drei WKA neuer technischer Generation erheben wir wesentliche Einwendungen. Zunächst ist festzustellen, dass ein Umweltbericht zur Zunächst wurde ein Umweltbericht für alle auszuweisenden Zo- 308 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Konzentrationszone „Ochsenauel" fehlt und damit ein Verfahrens- und Rechtsfehler vorliegt. nen zusammen erstellt. Aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt nunmehr die Erstellung jeweils eines Umweltberichtes für Flächennutzungsplanänderung und Bebauungspläne. tung an. Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Des Weiteren Gründen sich die Einwendungen auf dreihauptsächliche Sachkriterien: 1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung 2. Wertverlust unserer Immobilien 3. Schutz der Landschaft 42.1.b Schall Zu 1. Der Abstand des Konzentrationsgebietes und der vorgesehene Standort der drei WKA, insbesondere der WKA 3, beträgt in direkter Falllinie ca. 850 m zu unserem Wohnhaus und unserem Ferienhaus und damit auch zu dem oberen Wohngebiet der Ortslage Obermaubach. Durch die WKA's wird Schall und Infraschall erzeugt und emittiert. Dies kann zu gesundheitlichen Schäden führen, was allgemein anerkannt ist. Insofern hat der Gesetzgeber die Errichtung von WKA mit einer Höhe von über 50 m nach dem BlmSchG genehmigungspflichtig gemacht. Weiterhin wird bei der Beurteilung die DIN 45680 herangezogen. Beide Regelwerke legen die Gerichte ihren Entscheidungen zu Grunde. Die gerichtliche Verwertbarkeit endet jedoch dann, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Dies ist bei WKA's der jüngeren Generation der Fall, die immissionsstärker sind, und eine Gesamthöhe bis zu 240 m erreichen können. Zu denen zählen auch die im Ochsenauel vorgesehenen WKA. Hinzu kommt, dass diese WKA auf eine Hügelkette von ca. 340 m Höhe errichtet werden sollen und damit eine Gesamthöhe von ca.580 m erreichen, was insbesondere unsere Immobilien und die Wohnlage Obermaubach insgesamt belastet. Der erzeugte Schall und Infraschall trifft in einer Schräglage auf unsere Häuser und führt zu einer Verdichtung der Schallwellen und somit zu einer Intensivierung des Schalldruckes. Das ist umso beunruhigender, da es keinen wirksamen Schutz gegen Infraschall gibt. ln einer neueren Studie („Der unhörbare Lärm von WKA", Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c 309 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bundesanstalt für Geowissenschaften) haben die Autoren noch Infraschall in 12 km Entfernung nachgewiesen. Medizinische Fachleute fordern daher einen Mindestabstand von 2 km zu einer WKA und eine Abstandskorrelation mit der Bauhöhe derartiger Anlagen. Diesen Abstand fordern auch wir, um weitere gesundheitliche Belastungen zu vermeiden, da meine Frau bereits erkrankt ist (50 % Schwerbehinderung). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Errichtung der WKA müssen ausgeschlossen werden. Ein Ermittlungsdefizit ist gegeben, weil ein derart technisches Gutachten speziell zur Lärmemission nicht vorliegt, womit die Auswirkungen auf ein gesundes leben durch Schall jeder Art im Zusammenhang mit dem Betrieb von WKA untersucht worden sind, und Schutzmaßnahmen empfohlen werden. 42.1.c Wertminderungen Zu 2. WKA führen in aller Regel zu einer Wertminderung der, in mehrfacher Hinsicht, bedrängten Immobilie. Die Universität Frankfurt hat den Einfluss von WKA auf den Verkehrswert von bebauten Wohngrundstücken untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass derartige Immobilien schwer verkäuflich werden, wenn in der Nähe ein Windrad steht (Prof. Jürgen Hasse). Die Wertminderung speist sich aus verschiedenen Quellen wie Schattenwurf, hörbarer Lärm, Infraschall, stark verändertes Landschaftsbild und Bewegungssuggestion der Rotoren. Der Wertverlust trifft den einzelnen Eigentümer aber auch die Volkswirtschaft. Die Situation ist umso peinlicher, da der Staat Windkraft subventioniert, die Gewinne hieraus einigen Investoren zufließen, die Kosten und weiteren Nachteile die Allgemeinheit (= die Summe der vielen Betroffenen und Strompreiszahler) trifft. Dass Kommunen sich an diesem inakzeptablen Handeln (Stromgewinnung ist nicht Ziel des Handelns, sondern Profit) beteiligen, ist nicht hinnehmbar. Dies insbesondere im vorliegenden konkreten Fall in dem im Wesentlichen wir und die Bürger der Nachbargemeinde Obermaubach die Belastungen und Nachteile zu ertragen haben und der Profit anderenorts abge- 310 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schöpft wird. Es sei in diesem Zusammenhang an eine goldene Regel der Handlungsphilosophie erinnert: Was Du nicht willst, das Dir man tu, das füg auch keinem anderem zu! 42.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Optisch bedrängende Wirkung Zu 3. Wenn ein Vorhaben, wie z. B. dieses, die natürliche Eigenart der Landschaft oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, so stehen dem öffentliche Belange entgegen. Hierzu sind entsprechende Urteile ergangen. Durch den Bau der geplanten WKA Ochsenauel in das geschlossene Waldgebiet wird die natürliche Eigenart der Landschaft, die Ästhetik und der stille Erholungswert grob fahrlässig beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob unangemessen, insbesondere aus der Draufsicht von Obermaubach aus, verunstaltet. Damit Hegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme vor, der unsererseits ausdrücklich festgestellt wird. Eine Vorschädigung dieses geplanten Konzentrationsgebietes liegt nicht vor. Es wird durch den Bau der WKA erst funktionalentwertet. Mit dieser Maßnahme handelt die Gemeinde entgegen den Vorgaben des Landesentwicklungplanes NRW, des Regionalplanes und des Windenergieerlasses NRW, da vorhandene Zonen im Offenland existieren und Eingriffe in den Wald grundsätzlich damit ausgeschlossen sind. Die alternative Verfügbarkelt von Offenlandflächen und deren Einbeziehung in die Planung von Konzentrationsflächen wurde nicht untersucht bzw. läßt sich nicht aus den Unterlagen herleiten. Im übrigen sieht die Iandesplanerische Vorgabe die unbedingt notwendige Inanspruchnahme von Waldflächen nur im Umfang bis zu 2% des Gemeindegebietes vor; dieses Limit wird überschritten. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Ein Betrachter aus der Ortslage Obermaubch, ggf.Standort "Auf dem Blaßbusch", wie wir, wird Windräder im Ochsenauel als Verunstaltung ansehen und aus ästhetischer Sicht als grob unangemessen empfinden. Dies trifft auch auf Betrachter zu, die nicht ausdrücklich künstlerisch oder philosophisch geschult sind. Insofern werden wir unangemessen belastet. Da die Windräder sehr hoch positioniert werden (Fundamentniveau ca.340m zzgl. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsberei- 311 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windrad bis ca. 200 m ergibt ca. 500- 550 m ü. NN), und damit von unserem Wohnstandort und allen anderen Wohngebieten Obermaubachs zu sehen sein werden,müssen sie als bedrohend und bedrückend qualifiziert werden. Es entsteht eine erhebliche optische Bedrängung, die von den Drehbewegungen der riesigen Rotorblätter ausgeht. Das VG Koblenz hat am 8. Januar den Bau einer WKA abgelehnt mit der Begründung, dass die WKA, die auf einer Anhöhe gebaut werden sollte massiv zu den topographischen Verhältnissen in Erscheinung trete. Eine Nutzung von Balkon und Terrasse, die als Erholungszonen dienen, wird durch die Drehbewegung des quasi über dem Gebiet thronenden Windrades ausgeschlossen werden (1K 565/0S.KO), so auch hier. Unsere Terrassen befinden sich in direkter Sicht auf die künftigen WKA und sind damit hinsichtlich ihres Ruhe- und Erholungswertes sinnlos. Ebenso wertlos werden die Wald- und Feuchtgebiete um den Rinnebach, für uns unmittelbar erreichbares Naherholungsgebeit. Hinzu kommt, dass für die Aufstellung 1ha Wald je WKA geopfert werden muss und immerhin 3500 Tonnen Beton je Anlage verbaut werden, der nie mehr auch bei späterer Demontage der Anlage entsorgt werden wird. Insofern ist die Zerstörung der Natur dauerhaft. Außerdem ist die Gefährdung der Vogelwelt zu befürchten. Die Ackerflächen am Grenzverlauf auf Obermaubacher Seite werden insbesondere im Herbst von großen Vogelvölkern (Zugvögel) tagelang frequentiert und die geplanten WKA's liegen in der Zugroute dieser Vögel. Hinzu kommen die auf dem Stausee überwinternden und nistenden Vögel,die auch vorzugsweise dieses Gebiet bestreichen. Des weiteren sind viele Raubvögel in diesem Gebiet beobachtet worden, die die Thermik der Hügel und des dunklen Waldes nutzen. Zu nennen sind, beobachtet und fotografiert von uns, Bussard, Turmfalke, Sperber, Milan. Hinzu kommen verschiedene Spechtarten (großer und kleiner Buntspecht, Grünspecht) sowie in einer Dachspalte unseres Hauses nistende Fledermäuse. chen ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Ab einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Analgenhöhe von 180 m ausgegangen werden. 42.1.e Beschlussvorschlag Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Die Untersuchungen zum Artenschutz, auch der Zugvögel, erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Wertminderungen Fazit Für den Fall der Errichtung von Windkraftanlagen im Konzentrationsgebiet „Ochsenauel" wird unser Lebens- und Wohnwert i. S. der aufgelisteten Einwendungen Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 312 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag beschwert, behindert und eingeschränkt; hinsichtlich unserer Immobilien wird in unsere Eigentumsrechte unzulässig eingegriffen, weil ein Wertverlust eintreten wird und Umsatzeinbußen beim Betrieb unseres Ferienhauses zu verzeichnen sein werden. Auf die Erlöse aus der Vermietung des Ferienhauses sind wir angewiesen, um primär die lnvestionskosten und Betriebskosten decken zu können. Insoweit machen wir vorsorglich bereits heute Schadensersatzansprüche gelten, die ggf. auch gerichtlich verfolgt werden. Die aufgelisteten Einwendungen legen, unabhängig von ihren rechtlichen Bedenken gegen die Ausweisung des Konzentrationsgebietes Ochsenauel dar, dass die Verfolgung dieser Maßnahmen auch moralisch zweifelhaft ist, werden doch die Folgen im wesentlich auf die Bürger der Nachbargemeinde Obermaubach und damit auch auf uns, abgewälzt, obgleich die Gemeinde Hürtgenwald (eine große Flächengemeinde mit ausreichenden Offenflächen) diese Vorhaben anderenorts ebenso verwirklichen könnte. Mit der Errichtung von weiteren WKA's verfolgt die Gemeinde Hürtgenwald weniger die Erzeugung umweltfreundlichen Stromes, sondern vielmehr egozentrisch profitorientierte Ziele, die mit einem christlich motivierten naturbewahrendem Weltbild so nicht in Einklang zu bringen sind. Insbesondere ist zu rügen, dass die Profite zu Lasten völlig Unbeteiligter erwirtschaftet werden sollen. Sofern das Profitstreben der Gemeinde dennoch ein wesentliches Ziel bleiben soll, sollten die WKA's beiden vorhandenen Flächenressourcen der Gemeinde Hürtgenwald anderenorts positioniert werden und die erwähnten Belastungen für uns und anderer Bürger Obermaubachs sowie eine Schädigung des Fremdenverkehrsaufkommens ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag tung an. Die finale Abwägungsentscheidung über die Ausweisung von Flächen obliegt dem Rat der Gemeinde. Alternative, gleich geeignete Flächen liegen nach der Standortuntersuchung, die eine Abwägungsempfehlung darstellt, nicht vor. Wir beantragen von der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Ochsenauel" abzusehen. 42.2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Brandenberg) 42.2.a Verzicht auf die Fläche H Wir halten den Standort für die Ausweisung der Fläche H (Ochsenauel) als Konzentrationszone für Windkraftanlagen aus nachstehenden Gründen für nicht geeignet und beantragen, daß der Rat der Gemeinde Hürtgenwald diese in seine Auf die einzelnen Punkte wird nachfolgend eingegangen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 313 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abwägungen mit einbezieht. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung und damit verbundene gesundheitliche Schädigung, Schleichender enteignungsgleicher Eingriff in den Wert unserer Immobilien, Grobe unangemessene Verunstaltung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht Vernachlässigung ökologischer Aspekte. 42.2.b Schall Zu 1. Die vorgesehenen Standorte der 3 WKA zu unserem Wohnhaus und unserem Ferienhaus wie zu dem anschließenden oberen Wohngebiet der Ortslage Obermaubach beträgt in direkter Falllinie ca. 830 m. Windkraftanlagen können gesundheitliche Gefahren und Schädigungen durch Schall erzeugen. Dies ist allgemein anerkannt. Man unterscheidet zwischen hörbaren Schall von 20-20000 Hz und unhörbaren Schall von 0-20 Hz. Die hier vorgesehenen WKA's erreichen eine Gesamthöhe incl. Rotorflügel unter Einschluß des Geländes von ca. 325 m auf mein Haus und Grundstück bezogen. Die Fundamentierung wurde nicht berücksichtigt. Der erzeugte Schall trifft in einer Schräglage auf unser Haus und Ferienhaus sowie das Wohngebiet, was zu einer Verdichtung der Schallwellen und folglich zu einer Intensivierung des Schalldrucks führt. Der rhythmische und hörbare Schall führt über Kilometer hinweg anerkanntermaßen zu physischen und psychischen Störungen. Hinzu kommt die bedrängende Allgegenwärtigkeit und Unentrinnbarkeit dieser fremd aufoktroyierten Situation. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Das Vorliegen der optischen Bedrängung wird im Genehmigungsverfahren geprüft. Die Anlagen erreichen jedoch maximal Höhen von 200 m, so dass eine optische Bedrängung bei 600 m Abstand ausgeschlossen sein sollte. Infraschall hat andere Eigenschaften als hörbarer Schall. Gegen ihn gibt es keine wirksamen Schutzmaßnahmen. Seine gesundheitlichen Schäden sind jedoch beträchtlich. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind aufzuzählen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Panikattacken, Schwindel, Tinnitus, Übelkeit, Herzrasen, erhöhtes Herzinfarktrisiko, erhöhter Blutdruck, Störung der Atemfrequenz, 314 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Störungen des vestibulären Organs des Innenohres und des Gleichgewichtssinnes. Risikopersonen sind Säuglinge, ältere Menschen, Schwangere und gesundheitlich in diesem Sinne vorgeschädigte Personen. (Studien und Veröffentlichungen Nina Pierpont, Mariana Alves-Pereira, Nuno A. A. Catelo Branco, Dr. Johannes Mayer D. 0. M., PD Dr. med. Lange, Welt a. S. vom 2. März 15 "Macht der Infraschall von Windkraftanlagen krank" u. a.). Zu den Schädigungen des Infraschalls kommen Beeinträchtigungen erheblicher Art durch den Schattenwurf der Anlagen hinzu, der durch den jeweiligen Sonnenstand bewirkt wird. Der Schattenwurf wird unser Haus sowie zahlreiche Häuser der Nachbarschaft überstreichen und die zulässige tägliche Störphase von 30 Minuten überschreiten. Die aufgelisteten Risiken treffen insgesamt auf uns zu und beeinträchtigen unsere Lebens- und Wohnqualität erheblich. Ich selbst bin mehrfach mit Drehschwindelattacken im Krankenhaus behandelt worden, meine Frau hat erhebliche Herzrhythmusstörungen, die einen Schlaganfall ausgelöst haben. Hinzu kommt ein MammaCa (50 % Schwer-behinderung). Medizinische aber auch juristische Fachleute (z. B. Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch) fordern daher einen Mindestabstand zu Wohngebäuden von 2 km im Flachland und 3,2 km im Hügelland. Nach der Rechtsprechung des BVerwG. aus dem Jahr 2010, wird die dominante und optisch bedrängende Wirkung der WKA nach einer intensiven Prüfung des Einzelfalles (besonders schwere Erkrankung etc. dürften hier als Begründung infrage kommen) anzuerkennen sein, wenn das Wohnhaus sich innerhalb des dreifachen Abstandes zur WKA befindet. Dies ist bei uns der Fall, da der Mindestabstand das Dreifache von 325 m = 975 m mindestens betragen müsste. Das ist hier nicht der Fall. 42.2.c Wertminderungen Zu 2. Windkraftanlagen führen in aller Regel zu einer deutlichen Wertminderung von Immobilien, so auch unserer. Die Wertminderung speist sich aus vielen Quellen (Untersuchung Uni Frankfurt a. M.). Zu nennen sind Schattenwurf, Lärmemissio- 315 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Verunstaltung kann durch WEA nicht vorliegen, da diese gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind. Der § 35 Abs. 3 BauGB bezieht sich auf sonstige Vorhaben im Außenbereich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. nen, Gesundheitsrisiken, Bewegungssuggestion der Rotoren, beklemmendes Gefühl. Verlust des Erholungswertes der Landschaft infolge massiver verändernder Eingriffe in das ästhetische Erscheinungsbild. Diese verschiedenen Störfaktoren auf Mensch und Natur, selbst ihre Annahme, führen insgesamt zu einem bedeutenden Wertverlust der Immobilie, bis hin zur Unverkäuflichkeit, hier in Abhängigkeit zur Distanz der WKA (Auskunft VDM). Der Aufenthalts- u. Erholungswert der Außenflächen (Garten und Terrassen) unseres Wohnhauses geht durch die optische Bedrängung und Geräuschemissionen verloren, da diese Flächen genau in Richtung der WKA's liegt. Im Hinblick auf unseren Gesundheitszustand s.o. stellt dies eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Es entsteht somit ein individueller wie auch volkswirtschaftlicher Schaden. In Dänemark sind hierfür bereits Schadensausgleiche gesetzlich geregelt. Für diese Situation gilt, daß Gewinne (öffentlich subventioniert) privatisiert werden, während die Kosten und anderen Nachteile verallgemeinert werden. Wir, wie auch unsere Nachbarn in Obermaubach haben die Nachteile zu tragen, während die Gemeinde Hürtgenwald, wie auch private Investoren den Gewinn "einstreichen". Die Entwertung von Häusern und Grundstücken durch nahestehende WKA's führen u. U. zu sozialer Gefährdung und Altersarmut, da die Immobilien nicht selten der Alterssicherung dienen. Nach dem heutigen Sachstand werde ich mit Sicherheit eine für die Errichtung der WKA immissionsrechtliche Genehmigung verwaltungsrechtlich anfechten. Im übrigen hält diese Handlungsweise keiner wirtschaftsethischen Überprüfung stand. Die "goldene Regel": was Du nicht willst, das Dir man tu, das füg auch keinem andern zu, wird schamlos unterlaufen. 42.2.d Landschaftsbild Zu 3. Die Gemeinde Kreuzau schreibt in ihrer Stellungnahme "Der Blick von der 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Land- 316 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schaftsbild dar." Durch das Vorhaben wird in die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert grob unangemessen eingegriffen. Es liegt eine Verunstaltung i. S. des §35 Abs. 3 BauGB vor, da die WKA's dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und objektiv als belastend empfunden werden müssen. Eine Vorbelastung dieser Art an dieser Stelle gibt es bisher nicht. Das Gebiet wird durch das Vorhaben funktional entwertet und grob fahrlässig wenn nicht gar vorsätzlich belastet. Dieses wirkt sich auch noch auf den Betrieb unseres Ferienhauses aus. Es ist leicht einsehbar, daß das Ferienhaus nicht unter Hinweis auf drei im Abstand von ca. 800 m erfolgreich beworben werden kann. Es wird damit nicht mehr kostendeckend betrieben werden können. Den Erlösausfall werde ich ggf. bei der Gemeinde Hürtgenwald geltend machen. Grundsätzlich sollen WKA's nicht in den Wald platziert werden. So auch hier. Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine große Flächengemeinde mit reichlich Offenlandflächen, die zunächst für derartige Vorhaben heranzuziehen sind. Die alternative Verfügbarkeit wurde hier offensichtlich nicht mit der nötigen Nachdrücklichkeit untersucht. Hier ist eine genauere Prüfung angezeigt. Die Iandesplanerische Vorgabe, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen bis zu lediglich 2% des Gemeindegebietes vorsieht, wurde offensichtlich nicht beachtet. Es ist unverständlich, daß die Gemeinde Hürtgenwald die WkA's in den Wald und dieses in unmittelbarer Nähe zur Ortsgrenze Obermaubach platzieren will, was dem Gebot der Rücksichtnahme widerspricht und ein rücksichtsloser und "unfreundlicher Akt" ist. Die Windräder werden sehr hoch platziert ca. 500-550 m ü. NN, Differenz zu unserer und anderer Wohnlagen in Obermaubach ca. 250-300m, so daß sie eine dominante und optisch bedrängende Wirkung erzeugen, insbesondere von oben, und zzgl. hörbarer Schall, wahrgenommen werden muss. Das VG Koblenz hat insbesondere auf derartige Erscheinung und Wirkung der Windräder Bezug genommen und einen Bau auf einer Anhöhe abgelehnt. Durch die Größe der Anlagen wird deutlich mehr Beton für deren Fundamente verbaut und Wald verbraucht, insbesondere auch durch entsprechende Zuwegungen. Der Betonbedarf liegt bei ca. 3500 t je Anlage und wird nie mehr, auch bei späterer Demontage der Räder, zurückgebaut werden. Die Zerstörung der Natur ist nachhaltig. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Eine landesplanerische Vorgabe, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen bis zu lediglich 2% vorsieht, existiert nicht. Es wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Im Falle eines Rückbaus ist auch das Fundament abzutragen. 317 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 42.2.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung führt zu keinem verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Artenschutz Zu 4. ln der ausgewiesenen Fläche sowie angrenzenden Felder und unseren Grundstücken haben zahlreiche Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Rotund Schwarzwild) ihren Lebensraum, der durch den Betrieb von WKA nachhaltig gestört bzw. vernichtet wird. Es wird damit eindeutig gegen das BNatSchG verstoßen. Beobachtet wurden hier und auf unseren Grundstücken Bussard, Rotmilan, Baumfalke,Sperber, Habicht, Waldkauz, Finken und Singvögel (mehr als 25 Arten) u. a. Distelfink, Bergfink, Wasseramsel, Kreuzschnabel. Zu Rotmilan und Falke liegen Ihnen bereits aus der letzten Anhörung Photos vor. Fuchs und Rehe sind durch unsere waldnahe Wohnlage auch auf unseren Grundstücken nicht selten. Für Rotmilane schreibt z. B. der naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz (unser unmittelbares Nachbarland) eine Abstandsregelung von 1500 m vor. Der Rotmilan ist häufigstes Kollisionsopfer von WKA. WKA's entwickeln nicht nur Tötungswirkung bei Tieren, sondern entwerten den Lebensraum dieser aufgezählten und weiteren Tierarten sowie Scheuchwirkung bei vielen Wiesenvögeln. Durch die Physik der WKA's sind diese für Vögel und Fledermäuse ganz besonders gefährlich. Durch die Saugwirkung und sich entwickelnder Unterdruck der drehenden Rotorblätter werden die Tiere unweigerlich gegen die Rotorblätter getrieben und vernichtet. Nach der Fortschreibung der „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ sog. "Helgoländer Papier" sind im vorliegenden Sachverhalt die Mindestabstände bei weitem unterschritten. Es werden bei Falken, die hier nisten, 1000 m, bei Gastvogellebensräumen z. B. hier Kanadagänse die 10-fache Anlagenhöhe mindestens 1.200 m gefordert. Seit Jahren fallen Gänsevölker und Reiher etc. hier auf den freien Feldern zwischen unserem Haus und dem Hürtgenwalder Waldrand ein und halten sich wochenlang hier auf. Diese Abstände sind zu beachten. Durch die geplanten WKA ist eine negative Beeinträchtigung des Waldökosystems zu befürchten. Voraussetzung für ein Waldinnenklima ist eine geschlossene Struktur mit einer Mindestflächengröße. Nur dort kann der Wald seine Funktion ein- 318 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. Nr. 42.2.a bis 42.2.e Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. schließlich Grundwasserneubildung erfüllen. Durch den Zuwegebau und die Bauflächen für die WKA wird der Wald fragmentiert und verliert dadurch einen wesentlichen Teil seiner ökologischen Struktur und Stabilität. Genau das sind die negativen Folgen für das ausgewiesene Gebiet. 42.2.f Fazit Fazit Gegen die beabsichtigte Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen, hier: 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald (Konzentrationszone H, Ochsenauel) konnte zahlreiche und gewichtige Einwände vorgebracht werden. Dies sind zusammengefasst: 1. 8. Immobilieneigentümer werden durch die Maßnahmen finanziell geschädigt. Es ist ein Eingriff in die Eigentumsrecht festzustellen, 2. öffentliche Belange werden verletzt, 3. es liegen Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz vor, 4. es treten gesundheitliche Gefährdungen durch Infraschall auf, 5. es liegen Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz vor, 6. liegt nicht opportunes Handeln und grobe Fahrlässigkeit vor, 7. die Maßnahmen verletzen das Recht auf Freizeit und Erholung, 8. es liegt ein massiver Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Nach alledem ist von einer Ausweisung dieser Konzentrationszone für Windkraftanlagen "Ochsenauel" abzusehen. 319 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 42.3 Mit Schreiben vom 29.09.2016 42.3.a Bisherige Schreiben die in dieser Angelegenheit von uns mit Vorg. Schreiben vom 18. März 2015 und 19. Juni 2015 erhobenen Bedenken und Einwendungen halten wir voll inhaltlich auch im Hinblick auf die 3. erneute Offenlage aufrecht. 43 Ö43 43.1 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Brandenberg) 43.1.a Verzicht auf die Fläche H Hiermit reiche ich meine persönlichen Bedenken gegen die 9. Änderung des FNP, insbesondere die Ausweisung des Ochsenauels als Konzentrationsfläche fiir Windkraftanlagen, ein. Begründung: 1. Durch den Bau der Anlagen werde ich persönlich geschädigt, weil sie mein Wohnumfeld in unzumutbarer Weise verschlechtem durch Infraschall, Blinklicht nachts, bedrohlicher Anblick in riesiger Höhe wegen Topographie. 2. Der Ochsenauelist für uns Erholung und Entspannung. Unsere Wanderungen führen uns wöchentlich mehrmals durch dieses Gebiet. 3. Obermaubach als Ort wird geschädigt, weil das gesamte Landschaftsbild verdorben ist. 4. Leid tragend sind wir Einwohner von Obermaubach, die finanziellen Vorteile haben die Einwohner von Hürtgenwald. 5. Die Natur wird erheblich geschädigt; der Erholungswert in diesem Gebiet wird Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schreiben wird unter 42.2 bzw. im Bebauungsplanverfahren behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Die Möglichkeit, Wanderungen in dem Gebiet zu unternehmen, wird nicht genommen. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Die finanziellen Auswirkungen sind nicht als städtebaulicher, abwägungsrelevanter Belang zu werten. Zum Erholungswert vgl.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und 36.2.s Die Planung führt zu keinem verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Be- 320 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag reduziert. rücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. 6. Insbesondere die Vogelwelt, aber auch andere Tiere, werden unter den riesigen Rotoren zu leiden haben. So halten sich insbesondere Bussarde, Habichte und Rotmilane im Bereich des Ochsenauels auf. Beschlussvorschlag Ich bitte Sie daher, Ihr Vorhaben noch einmal zu überdenken. 44 Ö44 44.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) 44.1.a Schall / Schattenwurf Nach Einsicht in die Unterlagen zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes möchte ich von meinem Recht Gebrauch machen und gegen die vorgesehene Änderung im Bereich Raffelsbrand /Peterberg Einspruch einlegen. Durch die geplanten Windkraftanlagen befürchte ich erhebliche Belastung durch Geräusch /Schall und Schattenwurf. Vgl. hierzu Nr. 36.1.a Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Mehrzahl der WKA umsäumt in der jetzigen geplanten Form unmittelbar meinen landwirtschaftlichen Betrieb. Betroffen ist in erster Linie meine Hofstelle aber auch ein großer Teil der von mir bewirtschafteten Flächen die überwiegend durch die Beweidung von Milchkühen und Rindern genutzt werden. Durch die sich stark verändernde Wetterlage haben wir es immer mehr mit Wetterlagen aus Südsüdwestlicher und westlicher Richtung zu tun was mit Sicherheit zu starken Lärmbelästigungen für Mensch und Tier führen wird, sollten die Abstände der Windkraftanlagen nicht den sonst üblichen Abständen bei Wohnbebauung entsprechen. Ich bitte Sie, diese Einwände mit zu berücksichtigen. 321 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.2 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) 44.2.a Verzicht auf die Fläche M Unter Vollmachtsvorlage hatte ich bereits mit Schreiben vom 18.03.2015 die anwaltliche Vertretung des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald angezeigt. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Nachfolgend gebe Ich für meinen Mandanten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme ab, die sich zum einen mit der Zone IV „Raffelsbrand“ (Bezeichnung: Standortuntersuchung M) sowie mit der Zone IV „Brandenberg“ (Standortuntersuchung H) befasst. Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung:  Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V Gemeinde Hürtgenwald, Stand Januar 2015  Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Zonen für die Windenergie IV und V - Stand Januar 2015  Standortuntersuchung, 4. Ergänzung, Stand Dezember 2014  Artenschutzprüfung - Fläche M – „Windpark Peterberg“ vom 12.08.2013  Artenschutzprüfung Fläche H - Brandenberg vom 30.05.2013  Erörterungen und Besprechungen im Rahmen der Abwägung im Rahmen der bisherigen Auslegung 322 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung wird ausführlich dargelegt, warum bestimmte Flächen nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Hier findet eine Abwägung statt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Allgemeine Erwägungen A. Allgemeine Erwägungen Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie. Wie der Gemeinde Hürtgenwald aus vorangegangenen Schreiben und Gesprächen meines Mandanten bekannt ist, hat dieser auf seinem Feldgrundstück selbst schon vor Jahren den Bau einer Windkraftanlage ins Auge gefasst. Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden. Gerade im Fall der Potenzialfläche V "Raffelsbrand" reicht die Potenzialfläche bis dicht an die Wohnbebauung (ca. 350-400 m zum Anwesen meines Mandanten) heran. Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung. Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs, 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist dieses Verfahren zu befürworten. Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V.m. § 6 Abs. 1 BlmSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen. Für die Zone V „Raffelsbrand“ ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB. Hinsichtlich der beabsichtigten Konzentrationsfläche IV „Brandenberg“ bemängelt mein Mandant, dass sein Feldgrundstück im Bereich zwischen Motocrossfläche 323 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mit Einführung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ per Erlass ist ein behördenbindendes Instrument geschaffen, die Anforderungen an Artenschutzprüfungen bei Windkraftplanungen einheitlich zu regeln. Der Leitfaden formuliert folgendes: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. und Sportplatz nicht als Teil der Konzentrationsfläche ausgewiesen wurde, obwohl sich die Fläche hierzu ausgezeichnet eignet und aus hiesiger Sicht keine Gründe für die Einbeziehung als Konzentrationsfläche entgegenstehen. Es ist hier bekannt, dass einem Grundstücksbesitzer kein Rechtsanspruch auf Einbeziehung einer bestimmten Fläche im Rahmen der Bauleitplanung zusteht. Allerdings muss im Rahmen der Flächennutzungsplanung insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen. Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es im Hinblick auf das Grundstück meiner Mandantschaft, was im Folgenden näher begründet wird. 44.2.c Rechtliche Würdigung im Einzelnen B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen B.I. Potenzialfläche V "Raffelsbrand" B.I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange B.I.1.1 Belange des Naturschutzes Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzungen der Planung sind die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz: BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.). Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung der Windenergie am Standort „Raffelsbrand“ zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmschG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange Da der Flächennutzungsplan (FNP) abschließend Baurechte für Windenergieanlagen schafft, ohne das ein Bebauungsplan erforderlich wäre, muss der FNP sicherstellen, alle wesentlichen Belange ermittelt zu haben. Weiterhin muss der FNP sicherstellen, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Daher ist bei der Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans für Konzentrationszonen für WEA eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, da der FNP sonst nicht vollzugsfähig sein könnte. Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist die ASP (Stufe I-III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten. Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden 324 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden. auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Beschlussvorschlag Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch nach teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind. Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung fordert; vgl Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 325 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 10.2295. Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt. Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der Bauteilplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon Im Flächennutzungsplanverfahren gilt mit folgendem Inhalt: „Sprechen bei der Änderung eines Regionalplamehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festtagung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“ Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06. 326 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.2.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zug- und Rastvogelbestand B. I.1.1.1 1. Zug- und Rastvogelbestand: Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestands im Bereich der genannten Konzentrationsflächen „Raffelsbrand“ ist infrage zu stellen. Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht. Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M („Raffelsbrand“) weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im Frühjahr 2013. Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind. Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend. So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln. Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist eine Erfassung des Zug- und Rastgeschehens nur bei bekannten Rast- und Überwinterungsplätzen windkraftsensibler Arten notwendig. Derartige Rast- und Überwinterungsplätze, etwa für Gänse, Kraniche o.a. empfindliche Arten, gibt es im Bereich der geplanten FNP-Darstellung Raffelsbrand definitiv nicht. Gemäß Leitfaden ist eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich. Die hier durchgeführten Kartierungen gehen somit über das hinaus, was im Leitfaden vorgegeben ist. Auf welcher Basis der Einwender hier methodische Mängel anmahnt ist daher in keinster Weise nachvollziehbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Dass methodische Forderungen gemäß der Vorgaben der Vogelschutzwarte Frankfurt aufgestellt werden, kann nicht nachvollzogen werden. Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüIIt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten. Offensichtlich wurden die hiesigen „Ergebnisse“ vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen. § 35 Abs. 3 S.1 Nr.5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich 327 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Begehungen durchgeführt. Die Daten wurden in der ASP aufgeführt. Darüber hinaus wurden an 2 Tagen, deren Daten ebenfalls aufgeführt sind, Spezialuntersuchungen zur Erfassung von Spechten und von Eulenvögeln durchgeführt. Desweiteren erfolgte an 6 Tagen eine weiträumigere Betrachtung der Großvögel. Entgegen der Stellungnahme des RA Brauns sind auch hier die Daten in der ASP aufgeführt. Offenbar wurde die ASP nicht sorgsam genug gelesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange. Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln. Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen. Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden muss. Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen. Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an. mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. 44.2.e Brutvögel 2. Brutvögel: Die gutachterliche Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans beschäftigt sich zumindest bislang nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind. Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs. Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird überhaupt nicht geprüft. Die Untersuchungen wurden vor Einführung des Leitfadens Artenschutz-Windenergie durchgeführt und mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Obgleich der Leitfaden noch nicht eingeführt war, werden bereits viele Ansprüche an die Methodik der 328 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Es finden sich hier keine konkreten Angaben. Kartierung erfüllt. So sieht der Leitfaden 6-10 Termine im Rahmen der Brutvogelkartierung vor, hier waren es 8 (zzgl. Eulen und Spechte). Eine Erfassung der Großvögel an 6 Terminen konnte zudem bereits ein sehr gutes Bild von den Aktivitäten der Großvögel im Umfeld der geplanten Konzentrationszone zeichnen. Darüber hinaus wurden die angesprochenen Datenwerke des LANUV NRW (Fachinformationssystem geschützte Arten, Karten der planungsrelevanten Arten, Fundortkataster @LINFOS) sowie Hinweise Dritter (Forst, Jagd) sowie die Schutzgebietsdaten ausgewertet. Insgesamt ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein fachlich fundiertes Bild vom Vogelbestand im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld. Diese umfassende Datenbasis „zu rügen“ ist zwar „spektakulär“, entbehrt aber jeglichen Fachwissens. Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen Begehungen nicht abgegeben werden. Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den rechtlichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind. Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist. Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann Grundlage der Planung sein sollen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung. Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO noch einer lnzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können. Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes NordrheinWestfalen durchzuführen. Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergebnissen der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung erneut ausgelegt werden. Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013. Beschlussvorschlag Nach Einführung des o.g. Leitfadens wurde vom Gutachterbüro eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt. Diese wird in das verbindliche Bauleitplanverfahren (B-Plan) eingestellt. Somit ergeben sich keinerlei Informationsdefizite mehr. Eine artenschutzrechtliche Beurteilung ist, auf dieser breiten Datenbasis sich stützend, uneingeschränkt möglich. Der seitenweise Vortrag des RA Brauns zum Rotmilan läuft demnach völlig ins Leere. Sowohl die Rechtslage als auch die Bestands- und Gefährdungssituation sind hinlänglich bekannt. Dass hier vom RA Brauns Vogelverluste (dokumentiert durch das Umweltamt Brandenburg) aus dem Jahr 2004 und eine Anfrage der FDP im Bundestag aus dem Jahr 2005 zitiert werden, zeugt nicht von einer aktuellen Kenntnis der Sachlage. Auch der Versuch, die Methodik der Datenermittlung in Frage zu stellen oder als unzureichend darzustellen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Wie oben erläutert, wurden die methodischen Standards der avifaunistischen Kartierung bereits in den Jahren 2012/2013 weitestgehend erfüllt und nach Einführung des Leit- 329 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind. fadens Ende 2013 im Jahr 2014 auf den aktuellsten Stand gebracht. Alle Kartiertermine sind aufgeführt. Das Frühjahr 2013 als ungeeignet aufgrund der Wetterlage zu bezeichnen, kann nicht ernsthaft als Argument aufgeführt werden. So wären bundesweit alle Kartierungen und Projekte nicht durchführbar. Natürlich wurden die am besten geeigneten Kartiertage für die Untersuchungen ausgewählt. Nachkartierungen sind somit keinesfalls mehr angezeigt. Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Zahl der Tage jedenfalls zu niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt. Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung. Bedingt dadurch haben Insbesondere Greifvögel darunter auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken, aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten Brutstätten zurück. Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr 2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in dem Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu erhalten. Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt. Beschlussvorschlag Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und den Schwarzstorch werden wie erläutert in das Bebauungsplanverfahren eingestellt und somit der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierin werden die Bewegungen der Art(en) im Raum und die Nutzungsintensitäten, Stetigkeiten und Zeitanteile über der Planfläche und im relevanten Umfeld aufgeführt. Damit werden alle Anforderungen des maßgeblichen Leitfadens erfüllt. Auf Grundlage der umfassenden Untersuchungen werden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Generell davon zu sprechen, dass „für alle Arten ein Schädigungsverbot vorliegt“, geht völlig an der Realität vorbei und ist eine bloße Mutmaßung. Die artspezifischen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu vermeiden. Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der sogenannten Messtischblätter erstellt. Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese bil- 330 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Stellungnahme. Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein. Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs.1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs.1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 aber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur VogelschutzRichtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 A. 1S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße 331 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr.338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den Schwarzstorch. Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: "Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch 332 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen." Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2013, Az.: 9 A 1540/12.Z als Anlage 1 Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Oberfluggebiete zu erweitern. Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwinden ein Gebiete individuell. Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ mehrere Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477). Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Allwä- 333 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist. Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die anderen o. g. Arten. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotentialdarstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BT-Drucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne. Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere beiden Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern fahren. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. 334 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber, der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt. Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, Ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane. Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch „Fluglenkung“ bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen unbehelflich. Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen. Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die vorhandenen Fledermausarten. Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden 335 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auch hier bislang nicht durchgeführt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone „Raffelsbrand“ verbietet. 44.2.f Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Gondelmonitoring mit Abschaltalgorithmus) zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar. Fledermäuse B. I. 1.1.3 Fledermausbestand: Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ definitiv vorhanden. Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1-jährigen Monitorings zwingend notwendig ist. Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel. In einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und wohl auch nicht durchgeführt worden. Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen. Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen ("es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen"). Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezogen bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr; Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus. Da die Untersuchungen vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt wurden, erfüllen sie nicht die dort definierten Standards. Gleichwohl konnte bereits jetzt mittels der durchgeführten Untersuchungen und der ergänzenden Datenauswertung ein sehr gutes Bild vom Artenbestand gezeichnet werden. Insoweit ist die Aussage des RA Brauns, dass „diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar ist“ sehr vollmundig, zeugt aber nicht von Fachwissen. Seinerzeit wurde der Untersuchungsumfang mit der Fachbehörde des Kreises, der ULB, abgestimmt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß dem o.g. Leitfaden sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig. Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar. Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung vorgenommen 336 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch ohne weitergehende Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Wildkatze den Vorhabenbereich besiedelt. Weitergehende Untersuchungen schaffen keinen zusätzlichen Informationsgewinn. Da die Raumnutzungsansprüche und -muster dieser Art gut bekannt sind, können Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auch hinsichtlich der Haselmaus ist von einem Vorkommen der Art auszugehen. Da auch mit dem Bau der WEA grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion vor Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten bleibt, ist vorrangig die Vermeidung des Tötungstatbestandes zu beachten. Dies wird Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. wird, müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein. Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich. 44.2.g Wildkatze B. l. 1.1.4. Wildkatze Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich hier auf örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese Art sehr gut geeignet sind. Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter: Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art." Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersuchungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde. Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann. Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die „Artenschutzprüfung“. Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug. 44.2.h Haselmaus B. I. 1.1.6.Haselmaus Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden. Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo 337 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen sich für die Haselmaus eignen. Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt. Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu Oberprüfen sind und erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien. Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im Vollzug einer Genehmigung. mittels der in der ASP definierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt. 44.2.i Beschlussvorschlag Landschaftsbild II. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung: Die Ausweisung der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn Insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die untere Landschaftsbehörde hat eine Befreiung vom Landschaftsschutz bereits in Aussicht gestellt. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild kann n erst auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt werden, da im FNP nur Flächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden. In diesem Zusammenhang wird eine Sichtbereichsanalyse erstellt werden. Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die die einzigartige Naturlandschaft in diesem Bereich. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils ei- 338 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ner Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen auf der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" eine Höhe von mindestens 180 m oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem Widerspruch zu der idyllischen Gegend. Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die exponierte Lage zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft. Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000 - 8 S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. 339 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalitalhänge“. Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die waldbedeckten Hanglagen der Kali mit ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhangenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8 „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015. Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet wohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht. Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. 44.2.j Waldumwandlung Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung. Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter. Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes Oberwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 340 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Befreiung vom Landschaftsschutz bei einem Vorliegen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Die Sicherung der Energieversorgung kann hierunter subsumiert werden. Weiterhin ist die Befreiung durch den Kreis bereits in Aussicht gestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. 44.2.k Landschaftsschutz Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3/01). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Ver- 341 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung ist mit dem LVR als zuständiger Behörde abgestimmt und mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. waltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639/05. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. 44.2.l Bodendenkmalpflege B. I. 1.3. Historisches Kriegsgebiet Die Konzentrationszone "Raffelsbrand'' liegt Im Vossenacker Wald, der im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Der sogenannte „Westwall“ bzw. „Limesstellung“ beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzer sperren. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. Das Schlachtfeld Raffeisbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belange des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes 342 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. 44.2.m Wasserschutz B. I.1.4. Wasserschutz Entgegen der Darstellung des Planers Im Umweltbericht (Seite 36 Mitte) stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegen. Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich. In vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber so hoch, dass der Eingriff anders als in der Zone IV „Brandenberg“ in der Zone V „Raffelsbrand“ sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V „Raffelsbrand“ liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende Belange vor. 44.2.n Die Fläche M liegt fast vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten. In dem Norden der Fläche kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung mit der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Wehebachtalsperre. Wasserschutzgebiete der Zone III sind gem. Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.3.2 kein hartes Tabukriterium. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Durch die Planung entsteht keine Beeinträchtigung der Wasserschutzziele. Die Planung ist mit der zuständigen UWB abgestimmt. Schall B. l. 2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V „Raffelsbrand“ wird eklatant gegen Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die nächstgelegene Anlage der Zone V „Raffelsbrand" liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten entfernt. Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung. Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten „nachbarli- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 343 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ches Rücksichtnahmegebot“) gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig. Im Einzelnen: B. I. 2.1.Schallimmlssionen: Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG. Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen. Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007,4 C 2.07). Die Schallimmissionen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren detailliert untersucht und anhand der gesetzlichen Vorschriften bewertet. Ggf. werden Schallschutzmaßnahmen festgeschrieben. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der Regel in Entfernungen von 3 - 5 km noch als störend wahrzunehmen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden. Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten werden. Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwischen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TA-Lärm ergeben. Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1000 m erheb- 344 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen lich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08. In diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 -1200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide wurden aufgehoben. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Erfahrungen des Planers sind andere als die des Einwenders. Falls erforderlich, können natürlich auch zur Nachtzeit Maßnahmen bis hin zur Abschaltung festgeschrieben werden. Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen. Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm, wonach der Gesamtschallleistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt. Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101 dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A). Urteile des OVG Saarlandes mit einem anderen Sachverhalt können hier nicht gewertet werden. Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies wurde bei den Planungen aber nicht beachtet. Das Schallgutachten wird alle geplanten Anlagen (auch auf Simmerather Gebiet) und alle bestehenden Anlagen berücksichtigen. Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen. Planungsbüro und Gemeinde gehen in der aktuellen Planung vom Januar 2015 von einer Referenzanlage zur Beurteilung von Immissionen von einem Anlagentyp des Herstellers Enercon E-82 aus. Diese Anlage gilt als zwischenzeitlich überholt und kann als Referenzanlage keinesfalls herangezogen werden. Flächennutzungsplanungen sollen grundsätzlich über einen Zeitraum von 10-15 Jahren gelten. Dementsprechend sind zukunftsorientierte Anlagen in die Planung einzustellen und nicht längst überholte Typen. Als gängige Anlagentypen gelten heute Anlagen der Firma ENERCON E-126 oder vergleichbare Anlagen anderer Hersteller. Diese Anlagen besitzen Rotordurchmesser und von ca. 120 m und darüber. Die Gesamthöhe der Anlagen liegt in der Regel bei 200 m und darüber. Was den Für ein erhöhen der pauschalen Abstände bestehen keine Gründe. Bei einer Erhöhung der Abstände, wie vom Einwender gefordert, verbleiben keine umsetzbaren Potentialflächen. Somit wäre kein substantieller Raum geschaffen und die Planung fehlerhaft. Die E 82 ist nicht überholt. Die individuellen Erfordernisse kön- 345 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Schallleistungspegel anbelangt, steigt dieser mit Größe der Anlage aber vor allem auch mit der Leistung der Anlage. Standards sind heute Mindestkapazitäten von 3 MW. Diese Anlagen verfügen über einen Schallleistungspegel, der zwischen 106 und 109 dB(A) liegt im Gegensatz zu dem Schallleistungspegel von ca. 103 dB(A) bei der Anlage ENERCON E-82. Bereits hieraus resultiert ein erhöhter Schallleistungspegel von 3-6 dB(A) pro Anlage. Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben. nen nur auf der Ebene des Bebauungsplanes bewältigt werden. Bei Annahme der E 126 als Referenz würden in der Standortuntersuchung Flächen ausgeschlossen, die ggf. für die Windkraft dennoch geeignet sind. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA möglich sind. Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten entfernt liegen müssen. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen "entprivilegiert". In vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000 m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land Nordrhein Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind. Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die gängige Rechtssprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen haben, als Bewohner von Wohngebieten. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen. Beschlussvorschlag Sofern einheitliche Abstände in ganz NRW gewünscht sind, so bitten wir, sich an das zuständige Landesministerium zu wenden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat hierzu keinen Einfluss. Für NRW sind keine Mindestabstände rechtlich definiert. Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten. Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V „Raffelsbrand“ aufzuheben. Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte "Ringstraße". Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor. Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem land- 346 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch während der Arbeitszelt von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt werden. Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region. Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen. Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens in Zukunft. Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise erheblichem Schattenschlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar. Das Anwesen wurde in der Planung berücksichtigt (vgl. Karte der Standortunetrsuchung) Auch Auswirkungen auf gewerbliche Betriebe werden im Rahmen des Schallgutachtens berücksichtigt werden. Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. "vorbeugenden Immissionsschutzes" nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen. Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema „tieffrequenter Schall“, also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt. Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm). Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen "auf der sicheren Seite" liegen. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12 ergangenen und von mir erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der lmpulshaltigkelt von Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens um eine Anlage des Typs ENERCON E-82! Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszu- 347 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlage von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11). Die lmpulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt "auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber die Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den Prognosen eine worst-case- Beurteilung. Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50-60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige Höhe von 200 m und darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund ist der in der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend. 44.2.o Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig frei von Impulshaltigen Bauteilen. Eine Festlegung des Anlagentyps erfolgt erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA möglich sind. Rücksichtnahmegebot B. l. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V „Raffelsbrand“ wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG, Beschluss vom 28.07.199 - 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs.1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine Die privaten Belange sind in die Planung eingestellt. 348 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen. Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und andere betroffener Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht entziehen. Die Rechtsprechung zur "bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 -ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Selbst dieser „Faustformel“ des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich. Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V "Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Es wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A 3725105 - entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06). Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen. ln vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft 349 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann. Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit. Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Bürö Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden. Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen. 44.2.p Infraschall B. I. 2.3 tieffrequenter Schall/Infraschall: Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr „totzuschweigen“ sind. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine lnfraschallbelastung in einem Abstand von 200 300m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei 350 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen. Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. ln- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten. Anlage: 1. Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin; Gesundheitsgefährdung durch Infraschall - als Anlage 2 2. Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis erneuerbarer Energien - Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen - als Anlage 3 Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das RobertKoch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, be- 351 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz BadenWürttemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“. Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler, kommt zu folgenden Ergebnissen: „1. Die von uns unter subliminaler Beschaffung erhobenen EEG-Daten lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt. 2. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei subliminaler Beschaffung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschaffung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf. Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven Systems führt. 3. Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumentiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist. 4. Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf. 352 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden: 1. Konzentrationsstörungen 2. reduzierte mentale Belastbarkeit 3. Vigilanzstörung 4. Merkfähigkeitsstörungen 5. Panik/Angst 6. innere Unruhe 7. Schwindel 8. Schlafstörung 9. Labile emotionale Lage 10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie folgt beantwortet werden: 1. die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen. 2. die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden. Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden. St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler“ Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen 353 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann. Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall- nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen. ln der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss andrer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache. Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheft der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteapathischer Ärzteverbände). Beweis: Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte 354 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Alle Potentialflächen wurden gleich untersucht und bewertet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer - als Anlage 4 Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind: Beweis: - Windturbine Syndrome - übersetzte Fassung - als Anlage - Ärzte für Immissionsschutz - Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 28.11.2014- als Anlage 6 - Presseerklärung: InfraschallExperten-Hearing am 16.12.2014 des Landesverbandes Vernunftkraft Hessen e.V. vom 31.01.2015 -als Anlage 7 Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmars in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen. 44.2.q Fläche H B. ll Fläche IV "Brandenberg": Im Vergleich zur Potenzialfläche V „Raffelsbrand“ weist in der Gesamtschau diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf. Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche. Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV „Brandenberg“ gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind. Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen wurden. 355 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6 ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an. Anlage: Auszug aus dem Geo-Informationskataster als Anlage 8. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde. Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung - 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17- bereits behandelt. Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17 hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung empfohlenen Zone H (Konzentrationsfläche "Brandenberg" Zone IV). Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen. Als "Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen würde. Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen Jahresertrag. In Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern, Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 s. 3 BauGB ausreichend Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die in Anlage 8 dargestellte Fläche wurde nicht berücksichtigt, da diese innerhalb der Schutzabstände von 350m zu einem Einzelhof sowie innerhalb der Schutzabstände zu Brandenberg liegt. Teile liegen ferner innerhalb der 100m Abstände zu einem Schutzgebiet. Die Fläche 17 umfasst nur kleine Teile der Fläche. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. (Zum Ausschluss der Fläche 17 vgl. weiterhin Standortuntersuchung.) 356 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt. Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso nicht zu überzeugen. Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz, dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen. Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argument ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten können. Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden. Hierin liegt ein klarer Planungsfehler. Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 - und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2013-20 46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung. Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen. Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Urteile sind weder berücksichtigt, noch in den Planungsuntertagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten. Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht. Alleine die untere Landschaftsbehörde vermag, über die Möglichkeit einer Befreiung vom Landschaftsschutz zu entscheiden. Jede Entscheidung wurde aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung getroffen. Das einzelne Kriterien im Verlauf des Verfahrens verändert wurden, war der sich fortentwickelnden Rechtsprechung sowie der Abstimmung mit den Behörden geschuldet. Die Planung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. Es findet eine Unterscheidung der Kriterien statt. Dass Auffangtatbestände gebildet werden, wiederspricht der Rechtsprechung nicht. 357 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstücks Eigentümer und/oder Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher erneuter Auslegung bzw. erneuten Auslegungen. Insoweit ist dann auch die oben angesprochene Fläche meines Mandanten in die Planung mit einzubeziehen. Vom Grundsatz her besteht selbstverständlich Gesprächsbereitschaft seitens meiner Mandantschaft. Sollte andererseits die Planung in der jetzigen Form verwirklicht werden, strebt mein Mandant das bereits oben angeführte Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO an. Die rechtlichen Grundlagen insbesondere nach § 47 Abs.2a VwGO werden insbesondere auch durch diese Stellungnahme geschaffen. Die Normenkontrolle steht dem Einwender offen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. 8 Anlagen 44.3 Mit Schreiben vom 28.09.2016 44.3.a Einleitung wie Ihnen bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener Straße 1, 52393 Hürtgenwald. Die weiteren Unterlagen entsprechend der bisherigen Offenlage, so dass auch die nachfolgende Stellungnahme im Wesentlichen dem bisherigen Vortrag entspricht, Die allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 358 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung wird ausführlich dargelegt, warum bestimmte Flächen nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Hier findet eine Abwägung statt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. hier aber aus formellen Gründen nochmals vollständig übermittelt wird. Nachfolgend gebe ich für meinen Mandanten im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zum offengelegten Bebauungsplan K14 „Raffelsbrand“ ab. Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung: 44.3.b Allgemeine Erwägungen Allgemeine Erwägungen Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie. Allerdings ist mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung der Anwohner werden. Es wird auch dargelegt, warum keine größeren Vorsorgeabstände zu Einzelhöfen gewährleistet werden können. Gerade im Fall der Potenzialfläche „Raffelsbrand“ reicht die Potenzialfläche bis dicht an die Wohnbebauung (ca. 350 - 400 m zum Anwesen meines Mandanten) heran. Aus diesem Grund wendet sich mein Mandant gegen die Ausweisung derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung. Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs. 2b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist dieses Verfahren zu befürworten. Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen. Für die Zone „Raffelsbrand“ ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und den 359 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Mit Einführung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ per Erlass ist ein behördenbindendes Instrument geschaffen, die Anforderungen an Artenschutzprüfungen bei Windkraftplanungen einheitlich zu regeln. Der Leitfaden formuliert folgendes: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung muss insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen. Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es hier. 44.3.c Naturschutz Rechtliche Würdigung im Einzelnen B.I. Potenzialfläche „Raffelsbrand“ B.I.1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange B.I.1.1. Belange des Naturschutzes Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzungen der Planung sind die Maßgaben des BauGB zu beachten (s.o.). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 82 f.). Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung der Windenergie am Standort „Raffelsbrand“ zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogel- Da der Flächennutzungsplan (FNP) abschließend Baurechte für Windenergieanlagen schafft, ohne das ein Bebauungsplan erforderlich wäre, muss der FNP sicherstellen, alle wesentlichen Belange ermittelt zu haben. Weiterhin muss der FNP sicherstellen, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Daher ist bei der Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans für Konzentrationszonen für WEA eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, da der FNP sonst nicht vollzugsfähig sein könnte. Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist die ASP (Stufe I-III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten. Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt 360 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag schutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBl. 2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die – um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden – nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden. (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“. Beschlussvorschlag Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlang, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhandenen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos – auch nach teilweiser Aussage des Planers – vorhanden sind. Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung fordert; vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295. Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist immer wieder fest- 361 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt. Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon im Flächennutzungsplanverfahren gilt mit folgendem Inhalt: „Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“ Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst recht für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist, als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das BVerwG hier auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06. 362 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.3.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht sich teilweise auf den Bebauungsplan. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zug- und Rastvögel B.I.1.1.1 1. Zug- und Rastvogelbestand: Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestandes im Bereich der genannten Konzentrationsflächen „Raffelsbrand“ ist infrage zu stellen. Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht. Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M („Raffelsbrand“) weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf hin, dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im Frühjahr 2013. Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht die notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind. Im Hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahren wurde nunmehr versucht, diese bisherigen Ermittlungen nunmehr als artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 zu bezeichnen. Insbesondere erfolgten zum Thema Vögel im Jahr 2014 Horstkartierungen im 1-km-Umkreis sowie Raumnutzungsanalysen an 10 Geländetagen zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln zum Gebiet im Umkreis von 3 km. Im Jahr 2015 soll laut Bericht eine Untersuchung des im Steinbruch Kallbrück mittels Klangattrappe und Suche nach Spuren durchgeführt worden sein. Diese so genannten Nachuntersuchungen sind ebenso unzureichend, wie die zuvor geführten Untersuchungen und haben allenfalls „Alibifunktion“. Die angewandte Methodik gilt hier als völlig unzureichend. So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist eine Erfassung des Zug- und Rastgeschehens nur bei bekannten Rast- und Überwinterungsplätzen windkraftsensibler Arten notwendig. Derartige Rast- und Überwinterungsplätze, etwa für Gänse, Kraniche o.a. empfindliche Arten, gibt es im Bereich der geplanten FNP-Darstellung Raffelsbrand definitiv nicht. Gemäß Leitfaden ist eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich. Die hier durchgeführten Kartierungen gehen somit über das hinaus, was im Leitfaden vorgegeben ist. Auf welcher Basis der Einwender hier methodische Mängel anmahnt ist daher in keinster Weise nachvollziehbar. Dass methodische Forderungen gemäß der Vorgaben der Vogelschutzwarte Frankfurt aufgestellt werden, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015 reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im 363 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln. Rahmen dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert werden. Beschlussvorschlag Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüllt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten. Offensichtlich wurden die hiesigen „Ergebnisse“ vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange. Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln. Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen. Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden muss. Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in § 39 und § 44 BNatSchG verstoßen. Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. 44.3.e Brutvögel 2. Brutvögel: Die gutachterliche Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans so- Zur Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Begehungen durchgeführt. Die Daten wurden in der ASP aufgeführt. Darüber Der Rat schließt sich der Stellung- 364 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wie die so genannte artenschutzrechtliche Prüfung im Bebauungsplanverfahren beschäftigt sich jeweils zumindest bislang, nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in dem Gebiet hervorragende Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind. hinaus wurden an 2 Tagen, deren Daten ebenfalls aufgeführt sind, Spezialuntersuchungen zur Erfassung von Spechten und von Eulenvögeln durchgeführt. Desweiteren erfolgte an 6 Tagen eine weiträumigere Betrachtung der Großvögel. Entgegen der Stellungnahme des RA Brauns sind auch hier die Daten in der ASP aufgeführt. Offenbar wurde die ASP nicht sorgsam genug gelesen. nahme der Verwaltung an. Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs. Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird überhaupt nicht geprüft. Es finden sich hier keine konkreten Angaben. Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen Begehungen nicht abgegeben werden. Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist, dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den rechtlichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind. Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss, bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist. Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann Grundlage der Planung sein sollen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung. Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Die Untersuchungen wurden vor Einführung des Leitfadens Artenschutz-Windenergie durchgeführt und mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Obgleich der Leitfaden noch nicht eingeführt war, werden bereits viele Ansprüche an die Methodik der Kartierung erfüllt. So sieht der Leitfaden 6-10 Termine im Rahmen der Brutvogelkartierung vor, hier waren es 8 (zzgl. Eulen und Spechte). Eine Erfassung der Großvögel an 6 Terminen konnte zudem bereits ein sehr gutes Bild von den Aktivitäten der Großvögel im Umfeld der geplanten Konzentrationszone zeichnen. Darüber hinaus wurden die angesprochenen Datenwerke des LANUV NRW (Fachinformationssystem geschützte Arten, Karten der planungsrelevanten Arten, Fundortkataster @LINFOS) sowie Hinweise Dritter (Forst, Jagd) sowie die Schutzgebietsdaten ausgewertet. Insgesamt ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein fachlich fundiertes Bild vom Vogelbestand im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld. Diese umfassende Datenbasis „zu rügen“ ist zwar „spektakulär“, entbehrt aber jeglichen Fachwissens. Nach Einführung des o.g. Leitfadens wurde vom Gutachterbüro eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt. Diese wird in das verbindliche Bauleitplanverfahren (B-Plan) eingestellt. Somit ergeben sich keinerlei Informationsdefizite mehr. Eine artenschutzrechtliche Beurteilung ist, auf dieser breiten Datenbasis sich stützend, uneingeschränkt möglich. Der seitenweise Vortrag des RA Brauns zum Rotmilan läuft 365 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag VwGO noch einer Inzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können. demnach völlig ins Leere. Sowohl die Rechtslage als auch die Bestands- und Gefährdungssituation sind hinlänglich bekannt. Dass hier vom RA Brauns Vogelverluste (dokumentiert durch das Umweltamt Brandenburg) aus dem Jahr 2004 und eine Anfrage der FDP im Bundestag aus dem Jahr 2005 zitiert werden, zeugt nicht von einer aktuellen Kenntnis der Sachlage. Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes NordrheinWestfalen durchzuführen. Die bislang vorliegenden Prüfungen werden diesen Vorgaben jedenfalls nicht gerecht. Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergebnissen der prüfungsresultierenden Konzentrationsflächenplanung bzw. Bebauungsplanung erneut ausgelegt werden. Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013 und unzureichenden nachträglichen Prüfungen. Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage zur Erfassung der Brutvögel, davon zwei im Sommer 2013 und sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt. Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind. Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Anzahl der Tage jedenfalls zu niedrig ist. Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt. Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung. Bedingt dadurch haben insbesondere Greifvögel darunter auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken, aber auch Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der Brut begonnen oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr auch nicht an ihre angestammten Beschlussvorschlag Auch der Versuch, die Methodik der Datenermittlung in Frage zu stellen oder als unzureichend darzustellen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Wie oben erläutert, wurden die methodischen Standards der avifaunistischen Kartierung bereits in den Jahren 2012/2013 weitestgehend erfüllt und nach Einführung des Leitfadens Ende 2013 im Jahr 2014 auf den aktuellsten Stand gebracht. Alle Kartiertermine sind aufgeführt. Das Frühjahr 2013 als ungeeignet aufgrund der Wetterlage zu bezeichnen, kann nicht ernsthaft als Argument aufgeführt werden. So wären bundesweit alle Kartierungen und Projekte nicht durchführbar. Natürlich wurden die am besten geeigneten Kartiertage für die Untersuchungen ausgewählt. Nachkartierungen sind somit keinesfalls mehr angezeigt. Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und den Schwarzstorch werden wie erläutert in das nachgelagerte Bebauungsplanverfahren eingestellt und somit der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierin werden die Bewegungen der Art(en) im Raum und die Nutzungsintensitäten, Stetigkeiten und Zeitanteile über der Planfläche und im relevanten Umfeld aufgeführt. Damit werden alle Anforderungen des maßgeblichen Leitfadens erfüllt. Auf Grundlage der umfassenden Untersuchungen werden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Generell davon zu sprechen, dass „für alle Arten ein Schädigungsverbot vorliegt“, geht völlig an der Realität vorbei und ist eine bloße Mutmaßung. Die artspezifischen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, Verbotstatbestände gemäß 366 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Brutstätten zurück. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu vermeiden. Beschlussvorschlag Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr 2013 Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in den Folgejahren gefordert, um hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu erhalten. Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt. Im Jahr 2014/2015 hätte auf jeden Fall eine vollständige Prüfung erfolgen müssen und nicht nur wenige unzureichenden Begehungen. Die artenschutzrechtliche Prüfung verweist hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan auf lediglich 10 Beobachtungen von Fixpunkten aus, wobei diese Fixpunkte noch nicht einmal genau lokalisiert sind. Für zwei Beobachtungsjahre ist dies jedenfalls zu wenig, um eine klare Aussage hinsichtlich der Raumnutzung zu erhalten. Es dürfte auch dem Gutachter bekannt sein, dass sich die Raumnutzung durch den Rotmilan insbesondere an der zum Zeitpunkt der Beobachtung stattfindenden Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen orientiert. Werden entsprechende Fläche landwirtschaftlich bearbeitet, findet auch eine intensive Nutzung statt. Erfolgt keine Bearbeitung, ist die Nutzungsfrequenz entsprechend niedrig. Auch hierzu äußert sich das Gutachten nicht. Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der sogenannten Messtischblätter erstellt. Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungsanalysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und Annahmen. Diese bilden aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Stellungnahme. Es kann von hier aus nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt 367 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein. Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Der Rotmilan (Milvus milvus – Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2, 1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) – Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur VogelschutzRichtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere 368 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Gleiches gilt für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den Schwarzstorch. Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: „Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 369 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen.“ Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern. Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatsgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein Habitatsgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ mehrere Habitatsgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477). Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den 370 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist. Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die anderen o. g. Arten. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BT-Drucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne. Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode 371 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt. Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen werden, als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden Rotmilane. Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch „Fluglenkung“ bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen unbehilflich. Derartige Greifvögel folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen. Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die vorhandenen Fledermausarten. Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden 372 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Da die Untersuchungen vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt wurden, erfüllen sie nicht die dort definierten Standards. Gleichwohl konnte bereits jetzt mittels der durchgeführten Untersuchungen und der ergänzenden Datenauswertung ein sehr gutes Bild vom Artenbestand gezeichnet werden. Insoweit ist die Aussage des RA Brauns, dass „diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar ist“ sehr vollmundig, zeugt aber nicht von Fachwissen. Seinerzeit wurde der Untersuchungsumfang mit der Fachbehörde des Kreises, der ULB, abgestimmt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. auch hier bislang nicht durchgeführt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Befangen Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone „Raffelsbrand“ verbietet. 44.3.f Fledermäuse B.I.1.1.3 Fledermausbestand: Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende Fiedermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ definitiv vorhanden. Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1-jährigen Monitorings zwingend notwendig ist. Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel. In einem Zeitraum von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und wohl auch nicht durchgeführt worden. Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen. Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen („es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen“). Gemäß dem o.g. Leitfaden sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig. Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung gezogen bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Franzenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfleder- 373 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch ohne weitergehende Untersuchung ist davon auszugehen, dass die Wildkatze den Vorhabenbereich besiedelt. Weitergehende Untersuchungen schaffen keinen zusätzlichen Informationsgewinn. Da die Raumnutzungsansprüche und -muster dieser Art gut bekannt sind, können Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. maus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus. Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Feststellungen Arten hier nicht vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar. Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Tellflächennutzungsplanung vorgenommen wird, müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein. Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung unmöglich. 44.3.g Wildkatze B.I.1.1.4. Wildkatze Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich auf örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese Art sehr gut geeignet sind. Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter: „Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art.“ Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersuchungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock – vorgenommen wurde. Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hin- 374 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch hinsichtlich der Haselmaus ist von einem Vorkommen der Art auszugehen. Da auch mit dem Bau der WEA grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion vor Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten bleibt, ist vorrangig die Vermeidung des Tötungstatbestandes zu beachten. Dies wird mittels der in der ASP definierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- terlassenen Haaren klar definiert werden kann. Stattdessen verweist der Umweltbericht auf die „Artenschutzprüfung“. Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug. 44.3.h Haselmaus B.I.1.1.5. Haselmaus Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden. Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen, sich für die Haselmaus eignen. Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt. Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen sind und erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien. Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im Vollzug einer Genehmigung. 44.3.i Landschaftsschutz B.1.1.2 Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung: Die Ausweisung der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand" verbietet sich aus Grün- 375 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden. tung an. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u.a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Naturlandschaft in diesem Bereich. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen auf der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ eine Höhe von mindestens 180 m oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem Widerspruch zu der idyllischen Gegend. Die untere Landschaftsbehörde hat eine Befreiung vom Landschaftsschutz bereits in Aussicht gestellt. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt werden, da im FNP nur Flächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden. In diesem Zusammenhang wird eine Sichtbereichsanalyse erstellt werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann bei einem Vorliegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Die Sicherung der Energieversorgung kann hierunter subsumiert werden. Weiterhin ist die Befreiung durch den Kreis bereits in Aussicht gestellt. Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die exponierte Lage zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen Landschaft 376 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen weitläufigen Landschaft. Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000 - 8 S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8 „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, indem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits oben aus- 377 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geführt wurde. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015. Hieraus geht hervor, dass es sich um ein absolut schützenswertes Gebiet sowohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht. Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung. Nach § 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a LFoG um die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch Windkraft fällt hier nicht darunter. Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über 378 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat (Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46) ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert (BVerwG, U. v. 13.12.2001 4 C 3/01). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639/05. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. 379 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.3.j Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung ist mit dem LVR als zuständiger Behörde abgestimmt und mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Historisches Kriegsgebiet B.I.1.3. Historisches Kriegsgebiet Die Konzentrationszone „Raffelsbrand“ liegt im Vossenacker Wald, der im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des Zweiten Wettkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Der sogenannte „Westwall“ bzw. „Limesstellung“ beinhaltete eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzer sperren. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belang des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. 380 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 44.3.k Beschlussvorschlag Die Fläche M liegt fast vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten. In dem Norden der Fläche kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung mit der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Wehebachtalsperre. Wasserschutzgebiete der Zone III sind gem. Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.3.2 kein hartes Tabukriterium. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wasserschutz B.I.1.4. Wasserschutz Entgegen der Darstellung des Planers im Umweltbericht (Seite 36 Mitte) stehen hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegen. Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich. In vorliegendem Fall wiegt die Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber so hoch. dass der Eingriff anders als in der Zone IV „Brandenberg“ in der Zone V „Raffelsbrand“ sich verbietet. Im Umweltbericht wird selbst darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V „Raffelsbrand“ liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende Belange vor. 44.3.l Abwägungsvorschlag Durch die Planung entsteht keine Beeinträchtigung der Wasserschutzziele. Die Planung ist mit der zuständigen UWB abgestimmt. Entgegenstehende privatrechtliche Belange B.I.2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V bzw. der Ausweisung im Rahmen der Bebauungsplanung „Raffelsbrand“ wird eklatant gegen Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen wird im BImSchVerfahren überprüft werden. Hier geht es um den Flächennutzungsplan. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die nächstgelegene Anlage der Zone V „Raffelsbrand“ liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten entfernt. Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung. Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten „nachbarli- 381 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Schallimmissionen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren detailliert untersucht und anhand der gesetzlichen Vorschriften bewertet. Ggf. werden Schallschutzmaßnahmen festgeschrieben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ches Rücksichtnahmegebot“) gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig. Im Einzelnen: 44.3.m Schallimmissionen B.I.2.1. Schallimmissionen: Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG. Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen. Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07). Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt ein schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der Regel in Entfernungen von 3 - 5 km noch als störend wahrzunehmen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden. Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten werden. Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwischen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf 382 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TA-Lärm ergeben. Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1000 m erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen ist hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08. In diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 - 1200 m zu dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide wurden aufgehoben. Die Erfahrungen des Planers sind andere als die des Einwenders. Falls erforderlich, können natürlich auch zur Nachtzeit Maßnahmen bis hin zur Abschaltung festgeschrieben werden. Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen. Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage ausgegangen. Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm, wonach der Gesamtschallleistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt. Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101 dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A). Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies wurde bei den Planungen aber nicht beachtet. Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen. Im Unterschied zur vorangegangenen Flächennutzungsplanung liegen nunmehr im Bebauungsplanverfahren die Daten der vorgesehenen Windkraftanlagen vor. Es handelt sich hier um Anlagen des Typs ENERCON-E 115. Errichtet werden sollen insgesamt fünf Anlagen. Auf der Grundlage des Schallgutachtens des Büros IEL unter Z. 6.2 liegen die Beurteilungspegel nahezu an allen Immissionspunkten direkt an der Obergrenze Für ein Erhöhen der pauschalen Abstände bestehen keine Gründe. Bei einer Erhöhung der Abstände, wie vom Einwender gefordert, verbleiben keine umsetzbaren Potentialflächen. Somit wäre kein substantieller Raum geschaffen und die Planung fehlerhaft. Die E 82 ist nicht überholt. Die individuellen Erfordernisse können nur auf der Ebene des Bebauungsplanes bewältigt werden. Bei Annahme der E 115 als Referenz würden in der Standortuntersuchung Flächen ausgeschlossen, die ggf. für die Windkraft dennoch geeignet sind. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA 383 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit. möglich sind. Beschlussvorschlag Bei genauer Analyse der Begutachtung ist festzustellen, dass die Sicherheitszuschläge unzureichend tief festgesetzt wurden. Vorbelastungen und Fremdbelastungen gemäß Z. 2.4 der TA Lärm wurden ebenfalls nur unzureichend berücksichtigt. Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird sich der unterfertigte mit diesen unzureichenden Schallprognosen noch differenzierter auseinandersetzen. Für das Planverfahren gilt, dass aufgrund der kurzen Entfernung zu den Wohnplätzen mit erheblichen Überschreitungen zu rechnen ist, die die Ausweisung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht rechtfertigen. Hier sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben. Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten entfernt liegen müssen. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen „entprivilegiert“. In vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000 m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land NordrheinWestfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind. Sofern einheitliche Abstände in ganz NRW gewünscht sind, so bitten wir, sich an das zuständige Landesministerium zu wenden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat hierzu keinen Einfluss. Für NRW sind keine Mindestabstände rechtlich definiert. Windkraftanlagen dieser Bauart sind in einem derartigen Nahbereich zur Wohnbebauung auch im Außenbereich nicht zulässig, wobei hier die gängige Rechtsprechung berücksichtigt ist, dass Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen hinzunehmen haben, als Bewohner von Wohngebieten. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen. 384 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten. Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V „Raffelsbrand“ aufzuheben. Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirtschaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte „Ringstraße“. Das Anwesen wurde in der Planung berücksichtigt (vgl. Karte der Standortuntersuchung) Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor. Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch während der Arbeitszeit von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt werden. Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region. Auch Auswirkungen auf gewerbliche Betriebe werden im Rahmen des Schallgutachtens berücksichtigt werden. Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen. Dies ist sowohl für die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens in Zukunft. Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise erheblichem Schattenschlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie und dessen Mitarbeiter unzumutbar. Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. „vorbeugenden Immissionsschutzes" nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen. 385 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema „tieffrequenter Schall", also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Beschlussvorschlag Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm). Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen „auf der sicheren Seite" liegen. Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12 ergangenen und von mir erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der lmpulshaltigkeit von Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens um eine Anlage des Typs ENERCON E-82! Bislang wurde von Behörden und Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen Impulszuschläge von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11). Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig frei von Impulshaltigen Bauteilen. Eine Festlegung des Anlagentyps erfolgt erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA möglich sind. Die lmpulshaltigkeit als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt „auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber die Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den Prognosen eine worst-case- Beurteilung. Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50 - 60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige Höhe von 200 m und darüber. Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund ist der in der Planung 386 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend. 44.3.n Rücksichtnahme B.I.2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V „Raffelsbrand“ wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG, Beschluss vom 28.07.199 -4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen. Die privaten Belange sind in die Planung eingestellt. Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und anderer betroffener Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht entziehen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung“ von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Es wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. 387 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Selbst dieser „Faustformel“ des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich. Selbst für die weiter entfernt liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V „Raffelsbrand“ gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A 3725/05 - entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06). Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen. In vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann. Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit. Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Büro Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden. Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. 388 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die ständig blinkende Nachtbeteuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen. Flugsicherheitsbefeuerung ist keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12). 44.3.o Beschlussvorschlag Tieffrequenter Schall/Infraschall B.I.2.3 tieffrequenter Schall/Infraschall: Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr „totzuschweigen“ sind. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 200 – 300 m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen. Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird. Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte 389 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten. Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall" hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird. Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg" aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“. 390 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler, kommt zu folgenden Ergebnissen: „1. Die von uns unter subliminaler Beschallung erhobenen EEG-Daten lassen eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei subliminaler Beschallung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten haben gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung des Alpha3-Bandes weist bei subliminaler Beschallung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf. Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung zur Aktivierung des auditiven Systems führt. Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumentiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist. Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf. Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden: 1. Konzentrationsstörungen 2. reduzierte mentale Belastbarkeit 3. Vigilanzstörung 4. Merkfähigkeitsstörungen 5. Panik/Angst 391 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 6. innere Unruhe 7. Schwindel 8. Schlafstörung 9. Labile emotionale Lage 10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie folgt beantwortet werden: die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen. die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden. Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen befinden. St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler" Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann. Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall - nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen. In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten 392 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache. Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer Ärzteverbände). Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind: Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu. Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin zur Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen. 393 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Alle Potentialflächen wurden gleich untersucht und bewertet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Fazit: Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. 44.3.p Fläche IV „Brandenberg“ B.II Fläche IV „Brandenberg“: Im Vergleich zur Potenzialfläche V „Raffelsbrand“ weist in der Gesamtschau diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf. Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche in der Flächennutzungsplanung. Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV „Brandenberg“ gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind. Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen wurden. Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6 ha. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche der bestehenden Windkraftanlagen an. Anlage: Auszug aus dem Geo-Informationskataster - bereits vorgelegt Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde. Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung - 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17 - bereits behandelt. Ausweislich dieser Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17 hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung empfohlenen Zone H (Konzentra- Die in der Anlage dargestellte Fläche wurde nicht berücksichtigt, da diese innerhalb der Schutzabstände von 350m zu einem Einzelhof sowie innerhalb der Schutzabstände zu Brandenberg liegt. Teile liegen ferner innerhalb der 100m Abstände zu einem Schutzgebiet. Die Fläche 17 umfasst nur kleine Teile der Fläche. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Be- 394 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag tionsfläche „Brandenberg" Zone IV). freiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4 und auch die Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen laut Planer der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen. Als „Gegenargument“ wird lediglich ausgeführt: dass hier nur mäßigere Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt, dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet sei, weil dieser Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen würde. Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen Jahresertrag. Beschlussvorschlag Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. (Zum Ausschluss der Fläche 17 vgl. weiterhin Standortuntersuchung.) In Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern, Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der Windkraft: im Rahmen der sachlichen Tellflächennutzungspläne Windkraft nach § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausreichend Raum gewährt wird. Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der Windenergie geeignet ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt. Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso nicht zu überzeugen. Alleine die untere Landschaftsbehörde vermag, über die Möglichkeit einer Befreiung vom Landschaftsschutz zu entscheiden. Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen) der Grundsatz, dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden sollen. Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argument ist absolut 395 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten können. Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das landwirtschaftliche Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die Abwägungsentscheidung der Gemeinde gelangt sind. Jede Entscheidung wurde aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung getroffen. Das einzelne Kriterien im Verlauf des Verfahrens verändert wurden, war der sich fortentwickelnden Rechtsprechung sowie der Abstimmung mit den Behörden geschuldet. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand; Vielmehr wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden. Hierin liegt ein klarer Planungsfehler. Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11- und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2013 – 2D 46/12.NE weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung. Die Planung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. Es findet eine Unterscheidung der Kriterien statt. Dass Auffangtatbestände gebildet werden, wiederspricht der Rechtsprechung nicht. Die hier vorliegende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen. Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Urteile sind weder berücksichtigt, noch in den Planungsunterlagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten. Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht. Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstückseigentümer und/oder Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines Vor- Die Normenkontrolle steht dem Einwender offen. 396 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. habens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, 4 CN 3.06. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt. Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung erforderlich werden mit ebenso erforderlicher wiederholter erneuter Auslegung bzw. erneuten Auslegungen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Armin Brauns Rechtsanwalt 45 Ö45 45.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Brandenberg) 45.1.a Schall Es gelten gemäß Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen: 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung Hier ist keine vorbeugende Planung zu erkennen. Eine Schallimmissionsprognose gern. Erlass ist bisher nicht durchgeführt worden. Insbesondere ist bisher keine Gesamtbetrachtung der bereits bestehenden Anlagen und der zusätzlich geplanten Anlagen vorgenommen worden. Gemäß Erlass ist eine akustische Planung, welche die Hauptwindrichtung berücksichtigt, durchzuführen (vergl. 5.2.2.3). Hier wird die Planung in das Bebauungsplanverfahren verschoben, wobei die Konzentrationsflächen bereits ausgewiesen werden sollen, ohne die Einhaltung der entsprechenden TA abzuwarten. Wir vermuten, dass in diesem Fall bereits Tatsachen geschaffen werden, welche dann im 397 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Abstandswerte werden pauschal angesetzt, nicht einzelfallbezogen. Der Abstand der Siedlungen zur nicht mehr verfolgten Fläche A war aufgrund anderer Ausschussbereiche größer. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. weiteren Verfahren als nebensächlich abgetan werden. Dazu ist Brandenberg bereits durch die drei bestehenden Anlagen vorbelastet! 45.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen Unverständlich ist auch, dass den Einwohnern der Orteile Gey /Großhau ein Abstand von 1300m zugestanden wird, für Brandenberg aber nur etwa 800m geplant sind! 45.1.c Landschaftsbild 5.2.2.2 Verunstaltung durch Bau an exponierter Stelle Ein Windkraftanlagenbau in dieser Konzentrationszone mit einer angenommen Höhe von ca. 200m zerstört das Landschaftsbild der aufsteigenden Eifelhöhen und beeinträchtigt die Fernsicht erheblich. Dies lässt sich durch Bäume wohl kaum "verstecken" (Vorschlag des Planungsbüros - oder war das ein Scherz?). 45.1.d Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Artenschutz 8.2.2.1Artenschutz Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Wir bezweifeln die Neutralität des beauftragten Gutachterbüros (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,Stolberg). Das Gutachten erscheint uns in vielen Fällen zu sehr am Interesse der Gemeinde ausgerichtet und nicht dem Natur- und Artenschutz verpflichtet. Die erneute Offenlage erfordert zwingend auch ein neues Gutachten, das bisherige berücksichtigt die Gefährdung der gesicherten Vorkommen von etlichen Fledermausarten und dem Rotmilan nicht ausreichend. Die Empfehlungen des Gutachters zum Artenschutz nehmen wir zur Kenntnis. Wir bezweifeln bereits heute, bei umfänglicher Umsetzung der Empfehlungen (Auflagen beim Bau/ Abstellmaßnahmen im Betrieb) WEA's in dieser Größenordnung Derzeit liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen, dass die geplanten Windenergieanlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auflagen bei der Errichtung und dem Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 398 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag betriebswirtschaftlich zu betreiben sind. Betrieb von Windenergieanlagen sind regelmäßig in die Planverfahren einzustellen und lassen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu. Wir befürchten von daher, dass den Empfehlungen später in keiner/geringer Weise nachgekommen wird! Bereits bei den bestehenden Windrädern wird bei Kranichflug keinerlei Rücksicht auf die Zugvögel genommen, selbst bei Nebel bleiben die Räder unverändert in Betrieb (eigene Beobachtungen im Herbst). Dass diese Windräder repowered wurden ohne entsprechend erweitertes Gutachten und ohne die Bürger überhaupt darüber ausreichend zu informieren ist im Übrigen ein verantwortungsloser Umgang mit unserer Natur und den hier lebenden Menschen. Beschlussvorschlag Das bereits durchgeführte Repowering der bestehenden Anlagen ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Auswirkungen und die Lautstärke der Windräder haben durch die Erhöhung erheblich zugenommen. Wo ist hier das entsprechende Artenschutz- und Lärmimmissionsgutachten? In den Frühjahrs- und Sommermonaten sehen wir den "Roten Milan" fast täglich (war der Gutachter vielleicht in der falschen Jahreszeit unterwegs?). Das Planungsgebiet liegt eindeutig im Nahrungskorridor des Milans, dies findet aber im Gutachten kaum Beachtung! Auch die eigenen und die von anderen Brandenberger Bürgern gemachten Beobachtungen in diesem Frühjahr zeigen, dass sich mindestens ein Rotmilanpärchen regelmäßig und sehr häufig im Bereich der bestehenden Windräder aufhält. Dieses ist bereits stark durch die vorhandenen Windräder gefährdet, weitere Windräder bedeuten zwangsläufig weitere Risiken. Wir würden es aus Gründen der Objektivität und der Genauigkeit sehr begrüßen, unabhängige, dem Naturschutz verpflichtete Gesellschaften (Nabu/BUND) an den erforderlichen Gutachten zu beteiligen. Außerdem: Weiterhin ist zu befürchten, dass nach Wegfall der Zone am Rennweg es nicht bei den drei geplanten Windrädern am Ochsenauel bleiben wird, sondern dass hier möglicherweise weitere Anlagen als Ausgleich für diesen Wegfall errichtet werden. Dies ist nicht nur für die hier lebenden Tierarten unzumutbar! Bereits aus Gründen der Flugsicherung sind in der Zone Brandenberg nicht mehr als 3 Anlagen möglich. Hierzu wird auf das Bebauungsplanverfahren verwiesen. 399 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 45.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Freizeitwert der Gemeinde wird nicht verkannt. Dennoch muss auch einen Gemeinde mit hohem Freiraumpotential der Windkraft Flächen zur Verfügung stellen, um eine Verspargelung der Landschaft zu verhindern. Aufgrund des hohen Freiraumwertes sollen in Hürtgenwald verhältnismäßig wenige Flächen ausgewiesen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Naherholung Der Freizeit- und Erholungswert dieses Gebietes wird seitens des Planungsbüros als wenig wertvoll eingeschätzt! Wer aber hier lebt und nicht nur einen Blick auf eine Karte wirft bzw. bestenfalls einen kurzen "Besuch“ macht weiß, dass dieses Gebiet mit seinem Artenreichtum und seinem gemischten Baumbestand eine wichtige Funktion der Menschen hier für das Erleben von Natur und das Erholen in der Natur besitzt. Der Ort Brandenberg muss schon eine Reihe von Belastungen aushalten, sei es durch den Segelflugplatz, das Motocrossgelände oder auch durch die repowerten Windräder, man fragt sich, wann denn hier von Seiten der Gemeinde auch mal der Schutz der hier lebenden Bürger beginnt!? Es kann doch nicht sein, dass wie folgt argumentiert wird: "ln diesem Raum ist ja sowieso schon eine Belastung durch bereits vorhandene Windräder, da können wir ruhig noch mehr Anlagen hinstellen (sinngemäß wurde dass so von Planungsbüro geäußert). Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit den Nummern 3.2.2.3 und 4.3.6 diese Vorgehensweise. Und: Wer soll hier dem Planungsbüro noch glauben, dass es keinerlei alternative Freiflächen in Hürtgenwald gibt, die dafür besser in Frage kommen würden? Soll aus Hürtgenwald, mit der ausdrücklichen Betonung auf WALD, jetzt wirklich auf Betreiben der Gemeinde ein HürtgenWINDRADwald werden? Wir bitten unsere Stellungnahme im Genehmigungsverfahren zur berücksichtigen! 46 Ö46 46.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 46.1.a Standortuntersuchung Bei der vorliegenden Standortanalyse sind nicht alle Kriterien zur Begutachtung Die von der Einwenderin genannten Belange stellen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hemmnisse und somit keine harten Der Rat schließt sich der Stellung- 400 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Tabukriterien dar. Es obliegt der Gemeinde, diese Kriterien im Rahmen der weichen Tabukriterien zu berücksichtigen; dies ist nicht erfolgt. nahme der Verwaltung an. Z.B. Landschaftsschutzgebiete, Biotopverbund, Biotopschutz und vor allen Dingen die Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes. Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest dass Waldgebiete nur dann in Anspruch genommen werden dürfen soweit außerhalb des Waldes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nicht realisierbar sind. Weiterhin wurde der Artenschutz nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Aufgrund dieser Mängel stellt die Standortanalyse keine rechtssichere Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft mit Ausschlußwirkung dar. 47 Ö47 47.1 Mit Schreiben vom 10.06.2014 47.1.a Artenschutz Eine Planung außerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist in Hürtgenwald nicht möglich, da nahezu der gesamte Außenbereich unter Schutz steht. Eine Zustimmung des Vorgehens durch die zuständige ULB liegt vor. Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Mit der Bitte um Weiterleitung an die Gemeindeverwaltung Hürtgenwald teilte mir Herr Dr. Frank Harbers, Brandenberger Weg 12, Hürtgenwald seine Beobachtungen an den 3 bestehenden Windanlagen in Brandenberg per mail mit. Ein Signifikat erhöhtes Tötungsrisiko konnte durch das artenschutzgutachten nicht bestätigt werden. Die Erhebungen entsprechen den aktuellen rechtlichen Anforderungen. „Funde toter Greifvoegel sind in jedem Jahr unter den drei existierenden Windraedern festzustellen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Bussarde, mehrere Turmfalken, dazu eine Gabelweihe (Rotmilan) und zwei, die auf Grund der spärliche Reste nicht eindeutig indentifizierbar waren. Weiterhin wurden Kraehen vereinzelt festgestellt. Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Diese Funde sind insofern bedeutend, da durch die Fruchtfolge Weizen/ Mais in den darumliegenden Feldern nur in den Jahren mit Weizenanbau nach der Ernte im Sommer regelmaessig kontrolliert werden kann und in den Maisfeldern vor der Ernte im Oktober Funde gar nicht moeglich sind. 401 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Trotzdem sind in jedem Jahr auch dann Greife oder deren Reste gefunden worden. In zwei der umliegenden und seit langer Zeit stehenden Hochsitze in weniger als einem Kilometer Entfernung von den Windraedern leben in jedem Sommer Fledermauskolonien im Zwischendach: an der Pferdekoppel und am Raffelsberg." Ich versichere, dass ich Nichts hinzugefügt oder verändert habe. 47.2 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) 47.2.a Landschaftsbild / Artenschutz Mit Sorge habe ich den Plan der Gemeinde zur Kenntnis genommen, im Bereich Ochsenauel eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern auszuweisen. Die Schäden für Flora und Fauna in diesem Waldgebiet werden erheblich sein. Ausgleichsmaßnahmen werden den jetzt hier lebenden Tieren und Menschen NICHTS von dem zurückgeben können, was die Verwaltung für ein paar Hunderttausend (?) Euro Einnahmen bereit ist, zu vernichten. Ein maroder Haushalt darf nicht die Legitimation für eine derart krasse Verwüstung eines Landschaftsbildes mit erheblicher Fernwirkung sein. Hier ist Intelligenz gefragt, nicht der Schulterschluss mit einem zielbewussten Privatunternehmen, das vor Allem Gewinnmaximierung im Focus hat, und von Kommune zu Kommune zieht um Standorte für sein rücksichtsloses Geschäft zu generieren. Es wird Sie kaum interessieren (sollte es aber), warum ich vor 18 Jahren mein Haus in Kreuzau verkauft habe und nach Brandenberg gezogen bin. Mich hat fasziniert wie viel Natur es hier gibt. Ich genieße, daß viele Fledermäuse abends an unseren Teichen jagen, daß der Rotmilan uns mehrmals täglich besucht. Nun haben Sie für mich und meine Nachbarn vorgesehen, daß wir abends wegen mehrstufig rot beleuchteter, blinkender Industrietürme Rolläden herunterlassen sollen. Das kann nicht Ihr Ernst sein. Ich halte Ihnen zu Gute, daß Sie eventuell gar nicht wissen, wie der neue Anlagen- Das Rote Blinklischt ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden 402 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Typ im Dunkeln aussieht. Fahren Sie abends nach Echtz und schauen Sie es sich an. Der Hürtgenwald hat schon einmal traurige Berühmtheit erlangt. Zerstörung aus kommerziellen Gründen, angeordnet aus dem eigenen Rathaus, muss nun wirklich nicht sein. Ergänzungen zur ASP : Die ASP wurde nach gängigen Erhebungsmethoden erstellt. Schade, daß Herr Fehr seine ASP ohne die Expertise der vor Ort lebenden Bevölkerung gemacht hat. Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Jagdpächter, Jagdaufseher, oder einfach an Natur Interessierte hätten ihm wertvolle Hinweise für seine Arbeit geben können. Denn manchmal ist man auch als Gutachter einfach zur falschen Zeit am falschen Ort. Beigefügt finden Sie eine Aufstellung meiner zufälligen Rotmilan-Sichtungen . Im Gegensatz zur Schlussfolgerung von Herrn Fehr muss davon ausgegangen werden, daß der Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks 1. sein angestammtes Jagdhabitat hat, und 2. ein Brutplatz in näherer Umgebung liegen muss. Vor Beginn meiner Aufzeichnungen habe ich mehrfach 2 Tiere gleichzeitig gesichtet. Auf Seite 26 der ASP kommt Herr Fehr zu dem Ergebnis "eine besondere Einflugschneise für Enten, Gänse und ............nicht festgestellt werden. Sowohl der bestehende als auch der nunmehr geplante Windpark liegen nicht auf diese Linie". Das ist absolut unzutreffend. ln den Wintermonaten fliegen täglich zwischen 15 und 20 Gänse vormittags vom Staubecken Obermaubach über den Bereich des geplanten Windparks nach Westen in die Maisfelder zwischen Kleinhau und Hürtgen und nachmittags zurück. Auf Seite 35 merkt Herr Fehr an, " im Rahmen des Repoweringvorhabens für den bestehenden Windpark im Offenland im Jahr 2012 eine Totfundsuche an 10 Terminen stattgefunden hat. Bei diesen Begehungen wurden keine toten Vögel oder Fledermäuse gefunden ......." 403 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Diese Stellungnahme steht in Widerspruch zur Aussage von Herrn Dr. Harbers (Haus Brand). Fledermäuse Durch den Arbeitskreis Fledermausschutz wurden auf unserem Grundstück durch kontinuierliche Aufzeichnung im Mai 2014 das tägliche Erscheinen verschiedener Fledermausarten dokumentiert. Darunter Mausohr und Abendsegler. Im ASP heißt es auf Seite 33 "im Mittel gehen Fachleute von einer Verlustrate von 12 Tieren pro Jahr und WEA aus. Je nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben" Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar. Im Fall Brandenberg ist also damit zu rechnen, dass bei insgesamt 6 WEA an der L11 pro Jahr im Mittel 72 Fledermäuse an betriebsbedingter Projektwirkung (Fachterminus s. Seite 32) zu Tode kommen werden. Im ungünstigen Fall können es laut Brinkmann bis zu 54 Tiere pro Anlage pro Jahr sein, das würde einem Jahresergebnis für betriebsbedingte Projektwirkung von mehr als 300 Tieren entsprechen. Auf Seite 52, 8 wird festgestellt "der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks Brandenberg erfordert Auflagen zum Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände." Es ist zu bezweifeln, dass diese Auflagen in der Realität etwas bewirken werden. Der Betreiber stimmt den Auflagen zu und das war es dann. Wurden die bestehenden WA bisher doch kein einziges Mal bei schlechter Sicht und Hauptflugzeiten der Kraniche abgeschaltet. Ebenso setzt man sich bei den Abholzungsaktivitäten im Bereich Ochsenauel, die ja ganz sicher noch keine Baufeldfreimachung sind?????? darüber hinweg, dass solche Maßnahmen außerhalb der Brutzeit statt zu finden haben. Wurde die ULB um Genehmigung gebeten ?? Welche Begründung hätte man anführen können ? Holzlieferverträge erfordern eine solche Eile nicht. Sehr geehrte Herr Buch, ich hoffe, dass Sie und Ihre Mitarbeiter ein paar Minuten innehalten können um zu reflektieren was sie da gerade tun - und versuchen uns Ebenfalls werden, soweit erforderlich, Abschalteten für Kraniche festgelegt. Kraniche sind jedoch gemäß „Leitfaden Winderngie und Artenschutz“ nicht Kollisionsgefährdert, sondern umfliegen Windparks. Die aufgeführten Abholzungsmaßnahmen sind kein Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Zusammenhang zu der Planung ist nicht erkennbar. 404 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und dem Hürtgenwald anzutun. Due ULB wurde im Planverfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert. Vgl. weiter oben. Vielleicht wird Ihnen das gewaltige Ausmaß der Veränderung, die Sie da anstoßen, in seiner Gesamtheit bewußt und Sie finden einen Weg zur Kurskorrektur. Beschlussvorschlag Unabhängig davon erhebe ich Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungs-Plans und fordere eine erneute sorgfältiger durchgeführte Artenschutzprüfung durch ein Institut, das die Firma REA nicht schon seit längerem begleitet. Rotmilan-Sichtungen 2014: Ort 1 Garten Hasenfeld 12 21.05. 9:50 und 16:30 22.05. 9:40 24.05. 9:45 und 17:00 26.05. 17:15 27.05. 9:40 und 17:15 28.05. 9:50 und 16:00 04.06. 15:45 05.06. 16:10 Ort 2 Dresbach 28.05. 19:30 Ort 3 Wald am Kierling 30.05. 16:50 Ort 4 Hügelstraße, Bereich Haus Nr. 22 30.05. 18:30 05.06. 10:00 2 Tiere 06.06. 13:00 1 Tier und 17:00 2Tiere 405 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ort 5 Macherbach 26.05. 09:45 30.05. 15:45 05.06. 09:00 Ort 6 Freifläche westlich von Straße Hasenfeld 26.05. 10:15 406 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 47.3 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) 47.3.a Beanspruchung von Waldflächen Immer mehr Bürger aus Brandenberg, Bergstein und umliegenden Orten sind mit den Plänen der Verwaltung nicht einverstanden, eine Konzentrationszone für Windanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern im Bereich Ochsenauel aus- Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 407 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zuweisen. Beschlussvorschlag tung an. Großwindanlagen der neuen Generation wie sie in Echtz zu betrachten sind, erfüllen den Tatbestand einer Bedrohung und gehören : 1. nicht in unmittelbare Nähe einer Siedlungsbebauung und 2. erst recht nicht in einen bis jetzt an Arten reichen Wald. Auf Seite 9 der Begründung heißt es "die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen". Mit etwas mehr Kreativität lassen sich bestimmt Bereiche finden, für die kein Wald vernichtet werden muss. Vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen sind für die Tiere und Menschen die jetzt hier leben keine wirkliche Alternative. 47.3.b Bereich zum Schutz der Natur Auf Seite 15, 3.3.2 findet sich zum Regionalplan die Feststellung "der Waldbereich wird von einem BSLE überlagert. Die angrenzenden BSN werden durch die Planung nicht überlagert". Hier ist festzuhalten, daß der BSN zwar nicht überlagert aber massiv beeinträchtigt werden würde. 47.3.c Der BSN stellt eine „Grobfestlegung“ des Schutzbereiches im Regionalplan dar. Dort, wo BSN durch die Landschaftspläne als NSG konkretisiert wurde, werden weitere Schutzabstände eingehalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Festsetzungen der Landschaftspläne werden hinsichtlich der Auswirkungen der WEA auf diese im Umweltbericht und in der Standortuntersuchung eingestellt und durch die konkrete Anlagenplanung auf der Ebene der Bebauungspläne berücksichtigt. Es bleibt festzustellen, dass nicht der gesamte, von einem Schutzgebiet überlagerte Bereich durch dieses geschützt wird. So werden z.B. Laubholzbereiche nicht für die Anlagenplanung beansprucht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Landschaftsschutz Auf Seite 17, 3.3.3 ist zu erfahren, daß "fast der gesamte Außenbereich als Landschaftsschutzgebiet geschützt ist und daher LSG in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt wird. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt". Zu dieser erstaunlichen Äußerung möchten wir wirklich erfahren, wie das bei einem solch massiven Eingriff in die Landschaft konkret umgesetzt werden kann. Die ULB als zuständige Behörde hat der Inanspruchnahme die- 408 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ser Flächen für die Windkraft zugestimmt. Vgl. auch Nr. 3.1.b und 3.2.k 47.3.d Artenschutz Seite 22, 3.4.1 klärt darüber auf, daß "die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert wurden". Dieses Beispiel ist ein Lehrstück, wie Konflikten elegant aus dem Weg gegangen werden kann. Repowering ohne vorherige Information = Konflikte sind nicht bekannt. Das ist zwar rechtens aber kein guter Stil. Für das Repowering wurde eine Genehmigung durch den Kreis Düren erteilt. Dieser führt im Rahmen der Genehmigungserteilung Beteiligungen durch. Auf dieses Verfahren hat die Gemeinde Hürtgenwald keinen Einfluss. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die von dem Eingeber aufgeführten Aussagen beruhen auf Gutachten die in dem Zusammenhang mit den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen erstellt wurden. Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h 47.3.e Sichtbarkeit Seite 26, 5.2.1 beschreibt zutreffend "Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden". Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das ist eine interessante Vorstellung. Bei einem Verhältnis von Baumhöhe ca. 20 Meter zu WA- Anlage ca. 200 Meter kann man ein Planungsbüro nicht ernst nehmen, das solche Schlüsse zieht. 47.3.f Nachtkennzeichnung Seite 28, 5.6. Beleuchtet den Aspekt Kulturgüter. "Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. ln der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen". 409 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Anzahl der Einwendungen berührt nicht deren Abwägungserheblichkeit. Die Anzahl der Unterschriften wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das könnte sich nun ändern, weil die bedeutsame Kulturlandschaft von einem angrenzenden Industriegebiet im Wald, das nachts rot blinkend auf sich aufmerksam macht, zwangsläufig Notiz nehmen muss. ln der Anlage finden Sie : Kopie der Unterschriftenliste 1 (übergeben im Oktober 2013) Kopie der Unterschriftenliste 2 (übergeben im April 2014) Liste 3 mit 194 neuen Originalunterschriften Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, das bis jetzt 337 Bürger nicht mit den Plänen der Verwaltung zur Umgestaltung der Fläche Ochsenauel einverstanden sind. 47.4 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) 47.4.a Unterzeichner Betr.: Einspruch gegen Offenlegung Bebauungsplan "Ochsenauel" Als Anlage erhalten Sie weitere Unterschriften von Bürgern gegen die Windkraftanlagen. 47.5 Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Brandenberg) 47.5.a Beanspruchung von Waldflächen Immer mehr Bürger aus Brandenberg, Bergstein und umliegenden Orten sind mit den Plänen der Verwaltung nicht einverstanden, eine Konzentrationszone für Windanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern im Bereich Ochsenauel auszuweisen. Großwindanlagen der neuen Generation wie sie in Echtz zu betrachten sind, erfüllen den Tatbestand einer Bedrohung und gehören : . 1. nicht in unmittelbare Nähe einer Siedlungsbebauung und 410 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es liegt keine Beeinträchtigung der Ziele der Raumordnung vor. Ein Abstand zum BSN ist nicht erforderlich. Dort, wo der BSN in den Landschaftsplänen zum Beispiel zu einem Naturschutzgebiet entwickelt wurde, werden zusätzliche Abstände eingehalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Festsetzungen der Landschaftspläne werden hinsichtlich der Auswirkungen der WEA auf diese im Umweltbericht und in der Standortuntersuchung eingestellt und durch die konkrete Anlagenplanung auf der Ebene der Bebauungspläne berücksichtigt. Es bleibt festzustellen, dass nicht der gesamte, von einem Schutzgebiet überlagerte Bereich durch dieses geschützt wird. So werden z.B. Laubholzbereiche nicht für die Anlagenplanung beansprucht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2. erst recht nicht in einen bis jetzt an Arten reichen Wald. Auf Seite 9 der Begründung heißt es „die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen“. Mit etwas mehr Kreativität lassen sich bestimmt Bereiche finden, für die kein Wald vernichtet werden muss. Vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen sind für die Tiere und Menschen die jetzt hier leben keine wirkliche Alternative. 47.5.b Bereich zum Schutz der Natur Auf Seite 15, 3.3.2 findet sich zum Regionalplan die Feststellung „der Waldbereich wird von einem BSLE überlagert. Die angrenzenden BSN werden durch die Planung nicht überlagert". Hier ist festzuhalten, daß der BSN zwar nicht überlagert aber massiv beeinträchtigt werden würde. 47.5.c Landschaftsschutz Auf Seite 17, 3.3.3 ist zu erfahren, daß „fast der gesamte Außenbereich als Landschaftsschutzgebiet geschützt ist und daher LSG in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt wird. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt“. Zu dieser erstaunlichen Äußerung möchten wir wirklich erfahren, wie das bei einem solch massiven Eingriff in die Landschaft konkret umgesetzt werden kann. Die ULB als zuständige Behörde hat der Inanspruchnahme dieser Flächen für die Windkraft zugestimmt. Vgl. auch Nr. 3.1.b und 3.2.k 47.5.d Artenschutz Seite 22, 3.4.1 klärt darüber auf, daß "die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert wurden". Für das Repowering wurde eine Genehmigung durch den Kreis Düren erteilt. Dieser führt im Rahmen der Genehmigungsertei- Der Rat schließt sich der Stellung- 411 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dieses Beispiel ist ein Lehrstück, wie Konflikten elegant aus dem Weg gegangen werden kann. lung Beteiligungen durch. Auf dieses Verfahren hat die Gemeinde Hürtgenwald keinen Einfluss. nahme der Verwaltung an. Repowering ohne vorherige Information = Konflikte sind nicht bekannt. Das ist zwar rechtens aber kein guter Stil. Die von dem Eingeber aufgeführten Aussagen beruhen auf Gutachten die in dem Zusammenhang mit den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen erstellt wurden. Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h 47.5.e Sichtbarkeit Seite 26, 5.2.1 beschreibt zutreffend "Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden". Es wird nicht gesagt, dass die Anlagen somit nicht sichtbar sind. Jedoch gibt es Blickwinkel (z.B. am Waldesrand), von denen aus die Anlagen nicht bzw. nicht in voller Höhe sichtbar sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.. Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Unterschriften werden zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Das ist eine interessante Vorstellung. Bei einem Verhältnis von Baumhöhe ca. 20 Meter zu WA - Anlage ca. 200 Meter kann man ein Planungsbüro nicht ernst nehmen, das solche Schlüsse zieht. 47.5.f Nachtkennzeichnung Seite 28, 5.6. Beleuchtet den Aspekt Kulturgüter. "Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. ln der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen ". Das könnte sich nun ändern, weil die bedeutsame Kulturlandschaft von einem angrenzenden Industriegebiet im Wald, das nachts rot blinkend auf sich aufmerksam macht, zwangsläufig Notiz nehmen muss. 47.5.g Unterzeichner ln der Anlage finden Sie Kopie der Unterschriftenliste 1 ( übergeben im Oktober 2013 ) 412 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Kopie der Unterschriftenliste 2 ( übergeben im April 2014 ) Beschlussvorschlag genommen. Liste 3 mit 194 neuen Originalunterschriften Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, das bis jetzt 337 Bürger nicht mit den Plänen der Verwaltung zur Umgestaltung der Fläche Ochsenauel einverstanden sind. 47.5.h Artenschutz Mit der Bitte um Weiterleitung an die Gemeindeverwaltung Hürtgenwald teilte mir Herr Dr. Frank Harbers, Brandenberger Weg 12, Hürtgenwald seine Beobachtungen an den 3 bestehenden Windanlagen in Brandenberg per mail mit. Ein Signifikat erhöhtes Tötungsrisiko konnte durch das artenschutzgutachten nicht bestätigt werden. Die Erhebungen entsprechen den aktuellen rechtlichen Anforderungen. „Funde toter Greifvoegel sind in jedem Jahr unter den drei existierenden Windraedern festzustellen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Bussarde, mehrere Turmfalken, dazu eine Gabelweihe (Rotmilan) und zwei, die auf Grund der spärliche Reste nicht eindeutig indentifizierbar waren. Weiterhin wurden Kraehen vereinzelt festgestellt. Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Diese Funde sind insofern bedeutend, da durch die Fruchtfolge Weizen/ Mais in den darumliegenden Feldern nur in den Jahren mit Weizenanbau nach der Ernte im Sommer regelmaessig kontrolliert werden kann und in den Maisfeldern vor der Ernte im Oktober Funde gar nicht moeglich sind. Trotzdem sind in jedem Jahr auch dann Greife oder deren Reste gefunden worden. In zwei der umliegenden und seit langer Zeit stehenden Hochsitze in weniger als einem Kilometer Entfernung von den Windraedern leben in jedem Sommer Fledermauskolonien im Zwischendach: an der Pferdekoppel und am Raffelsberg." Ich versichere, dass ich Nichts hinzugefügt oder verändert habe. Diese Eingabe von Herrn Dr. Harber hat auch für die erneute Offenlage bestand. 17.03.2015 47.5.i Finanzielle Interessen Mit Sorge habe ich den Plan der Gemeinde zur Kenntnis genommen, im Bereich Die Planung wird betrieben, um langfristig die Ansiedlung von Der Rat schließt 413 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ochsenauel eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern auszuweisen. WEA steuern zu können. Es geht nicht um ein finanzielles Interesse der Gemeinde. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der Belange kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch die Förderung der regenativen Energien durch Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Schäden für Flora und Fauna in diesem Waldgebiet werden erheblich sein. Ausgleichsmaßnahmen werden den jetzt hier lebenden Tieren und Menschen NICHTS von dem zurückgeben können, was die Verwaltung für ein paar Hunderttausend ( ? ) Euro Einnahmen bereit ist, zu vernichten. Ein maroder Haushalt darf nicht die Legitimation für eine derart krasse Verwüstung eines Landschaftsbildes mit erheblicher Fernwirkung sein. Hier ist Intelligenz gefragt, nicht der Schulterschluss mit einem zielbewussten Privatunternehmen, das vor Allem Gewinnmaximierung im Focus hat, und von Kommune zu Kommune zieht um Standorte für sein rücksichtsloses Geschäft zu generieren. 47.5.j Abwägung privater Belange Es wird Sie kaum interessieren ( sollte es aber ), warum ich vor 18 Jahren mein Haus in Kreuzau verkauft habe und nach Brandenberg gezogen bin. Mich hat fasziniert wie viel Natur es hier gibt. Ich genieße, daß viele Fledermäuse abends an unseren Teichen jagen, daß der Rotmilan uns mehrmals täglich besucht. Nun haben Sie für mich und meine Nachbarn vorgesehen, daß wir abends wegen mehrstufig rot beleuchteter, blinkender Industrietürme Rolläden herunterlassen sollen. Das kann nicht Ihr Ernst sein. Ich halte Ihnen zu Gute, daß Sie eventuell gar nicht wissen, wie der neue AnlagenTyp im Dunkeln aussieht. Fahren Sie abends nach Echtz und schauen Sie es sich an. Der Hürtgenwald hat schon einmal traurige Berühmtheit erlangt. Zerstörung aus kommerziellen Gründen, angeordnet aus dem eigenen Rathaus, muss nun wirklich nicht sein. 414 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 47.5.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Artenschutz Ergänzungen zur ASP : Schade, daß Herr Fehr seine ASP ohne die Expertise der vor Ort lebenden Bevölkerung gemacht hat. Jagdpächter, Jagdaufseher, oder einfach an Natur Interessierte hätten ihm wertvolle Hinweise für seine Arbeit geben können. Denn manchmal ist man auch als Gutachter einfach zur falschen Zeit am falschen Ort. Beigefügt finden Sie eine Aufstellung meiner zufälligen Rotmilan-Sichtungen. Im Gegensatz zur Schlussfolgerung von Herrn Fehr muss davon ausgegangen werden, daß der Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks 1. sein angestammtes Jagdhabitat hat, und 2. ein Brutplatz in näherer Umgebung liegen muss. Vor Beginn meiner Aufzeichnungen habe ich mehrfach 2 Tiere gleichzeitig gesichtet. Auf Seite 26 der ASP kommt Herr Fehr zu dem Ergebnis "eine besondere Einflugschneise für Enten, Gänse und ...........nicht festgestellt werden. Sowohl der bestehende als auch der nunmehr geplante Windpark liegen nicht auf diese Linie". Das ist absolut unzutreffend. ln den Wintermonaten fliegen täglich zwischen 15 und 20 Gänse vormittags vom Staubecken Obermaubach über den Bereich des geplanten Windparks nach Westen in die Maisfelder zwischen Kleinhau und Hürtgen und nachmittags zurück. Auf Seite 35 merkt Herr Fehr an, "im Rahmen des Repoweringvorhabens für den bestehenden Windpark im Offenland im Jahr 2012 eine Totfundsuche an 10 Terminen stattgefunden hat. Bei diesen Begehungen wurden keine toten Vögel oder Fledermäuse gefunden......." Diese Stellungnahme steht in Widerspruch zur Aussage von Herrn Dr. Harbers (Haus Brand). Fledermäuse Durch den Arbeitskreis Fledermaus wurden auf unserem Grundstück durch konti- 415 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen nuierliche Aufzeichnung im Mai 2014 das tägliche Erscheinen verschiedener Fledermausarten dokumentiert. Darunter Mausohr und Abendsegler. Im ASP heißt es auf Seite 33 "im Mittel gehen Fachleute von einer Verlustrate von 12 Tieren pro Jahr und WEA aus. Je nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben" Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar. Im Fall Brandenberg ist also damit zu rechnen, dass bei insgesamt 6 WEA an der L11 pro Jahr im Mittel 72 Fledermäuse an betriebsbedingter Projektwirkung (Fachterminus s. Seite 32) zu Tode kommen werden. Im ungünstigen Fall können es laut Brinkmann bis zu 54 Tiere pro Anlage pro Jahr sein, das würde einem Jahresergebnis für betriebsbedingte Projektwirkung von mehr als 300 Tieren entsprechen. Auf Seite 52, 8 wird festgestellt "der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks Brandenberg erfordert Auflagen zum Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände." Es ist zu bezweifeln, das diese Auflagen in der Realität etwas bewirken werden. Der Betreiber stimmt den Auflagen zu und das war es dann. Wurden die bestehenden WA bisher doch kein einziges Mal bei schlechter Sicht und Hauptflugzeiten der Kraniche abgeschaltet. Ebenso setzt man sich bei den Abholzungsaktivitäten im Bereich Ochsenauel, die ja ganz sicher noch keine Baufeldfreimachung sind ?????? darüber hinweg, dass solche Maßnahmen außerhalb der Brutzeit statt zu finden haben. Wurde die ULB um Genehmigung gebeten ?? Welche Begründung hätte man anführen können ? Holzlieferverträge erfordern eine solche Eile nicht. Sehr geehrte Herr Buch, ich hoffe, dass Sie und Ihre Mitarbeiter ein paar Minuten innehalten können um zu reflektieren was sie da gerade tun - und versuchen uns und dem Hürtgenwald anzutun. Vielleicht wird Ihnen das gewaltige Ausmaß der Veränderung, die Sie da anstoßen, in seiner Gesamtheit bewußt und Sie finden einen Weg zur Kurskorrektur. Ebenfalls werden, soweit erforderlich, Abschalteten für Kraniche festgelegt. Kraniche sind jedoch gemäß „Leitfaden Winderngie und Artenschutz“ nicht Kollisionsgefährdert, sondern umfliegen Windparks. Die aufgeführten Abholzungsmaßnahmen sind kein Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Zusammenhang zu der Planung ist nicht erkennbar. Due ULB wurde im Planverfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert. Vgl. weiter oben. Diese Eingabe von Herrn Dr. Harber hat auch für die erneute Offenlage bestand. 416 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Flächen am Rennweg werden nicht wieder in das Verfahren aufgenommen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat den Ausschluss der Flächen ausführlich begründet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 17.03.2015 48 Ö48 48.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg) 48.1.a Erneute Berücksichtigung der Fläche A Hiermit bitten wir Sie die Fläche "Rennweg" in das Verfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans wieder aufzunehmen. Eigentümer der Fläche "Rennweg" sind der Landesbetrieb Wald und Holz NRW und die Freiherrlich von Diergardt‘sche Forstverwaltung. Diese hat bereits 2013 schriftlich die Absicht erklärt die STAWAG Solar GmbH (STAWAG) bei der Realisierung des Windvorhabens am Rennweg zu unterstützen. Des Weiteren hat die STAWAG sich an der von der Gemeinde Hürtgenwald durchgeführten lnteressensbekundung "Beteiligungsmodelle - Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald" beteiligt. Die STAWAG hat dabei erklärt, wie ihre Mitwirkung an den geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten und Wünschen einer maximalen regionalen Wertschöpfung mit Bürgerbeteiligung aussehen kann. Zusätzlich hat die STAWAG bereits umfangreiche Vorplanungen für das Gebiet durchgeführt. Unter anderem wurde ein Parkkonzept für die von Diegardt‘schen Flächen, unter Beachtung der benachbarten Planungen, entwickelt. Mit inbegriffen sind dabei sind eine erste Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit des Projekts, die Erstellung eines internen und externen Zuwegungskonzeptes, die Analyse von Einspeisemöglichkeiten, die Möglichkeiten der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Personalkosten usw. Die Gemeinde hat in Ihrer Tischvorlage 69/2014 "Beschlussvorschlag" angemerkt, dass bisher keine Gutachten vorliegen die, die Fläche am "Rennweg" für nicht umsetzbar erachten. Vgl. 2.2. der Begründung zur FNP-Änderung: Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da der Bereich in einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und wird nicht mehr zur Ausweisung empfohlen. Insgesamt ist die Fläche A weniger geeignet als die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Eine ausführliche städtebauliche Begründung ist der Standortuntersuchung, Kapitel 6.5 zu entnehmen. Die Abwägungsentscheidung über die Ausweisung von Konzentrationszonen obliegt dem Rat der Gemeinde. Hier ist die Gemeinde frei, in Ihrer Abwägung die oben genannten Gründe stärker zu gewichten als das Interesse von privaten Anlagenbetreibern. 417 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es gibt einen empfohlenen Mindestabstand, der jedoch je nach Örtlichkeit angepasst werden kann. In Hürtgenwald wurde der Abstand auf 350 m reduziert, um möglichst viele Flächen nicht von vorne herein auszuschließen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Maßgeblich für die Ablehnung der Fläche ist die derzeitige Höhenbeschränkung von 520 m ü. NN durch die Flugsicherung. Ob diese im weiteren Projektverlauf tatsächlich aufrecht erhalten bleiben wird, oder ganz oder wenigstens teilweise zurückgenommen werden muss, ist derzeit nicht abschätzbar. Aus anderen Vorhaben wissen wir aber, dass es dabei durchaus Verhandlungsspielräume gibt. Von Anfang an hat die STAWAG aber diese mögliche Einschränkung bei Ihren Planungen und Kalkulationen berücksichtigt. Weitere Bedenken gegen die Fläche Rennweg und für deren Herausnahme aus dem Verfahren entstammen der Tatsache, dass es sich bei dem genannten Bereich um ein zusammenhängendes Waldgebiet und unzerschnittenen "Natur"Raum handelt. Dieser Zustand trifft aber nicht ausnahmslos die Gemeinde Hürtgenwald sondern betrifft alle waldreichen Kommunen in NRW. Nach wie vor erachten wir deshalb den maßvollen Bau und den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen am Rennweg für möglich und sinnvoll. Deshalb bitten wir Sie die Fläche Rennweg wieder in das Verfahren aufzunehmen. 49 Ö49 49.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Peterberg) 49.1.a Abstände zu Einzelhöfen Hiermit erhebe ich/wir Widerspruch, gegen die geplante Änderung im Flächennutzungsplan zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Ochsenkopf/Peterberg. Unserer Meinung nach, sind die empfohlenen Mindestabstände von ca. 450 m zur Bebauung der der Wollseifenerstraße nicht gewährleistet. Ich/Wir befürchten erhebliche Beeinträchtigungen unseres Lebens/- Wohnraumes durch Geräuschentwicklungen und Schattenwurf. Des weiteren regen wir eine Informationsveranstaltung zur Aufklärung und Information der betroffenen Personen von Seiten der Gemeinde an. Die Berechnung der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt werden, so dass immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch Festsetzungen sicher vermieden werden können. 418 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es fanden mehrere Informationsveranstaltungen für die gesamte Gemeinde statt. (vgl. hierzu Nr. 6.2.a) 50 Ö50 50.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg) 50.1.a Beschlusslage In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen erneut öffentlich aus. Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen unsere Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar. Vgl. hierzu. Nr. 3.3.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wir beschränken uns hierbei auf die formale Fehlerhaftigkeit im Verfahren und verweisen darüber hinaus auf die persönlichen Stellungnahmen unserer Mitglieder sowie auf die Anregungen und Bedenken der Naturschutzverbände. Die Inhalte der zurzeit laufenden erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entsprechen nicht der Beschlusslage des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bürgermeister war als Vorsitzender des Rates der Gemeinde beauftragt, die erneute Offenlage mit angepassten Planunterlagen durchzuführen. Dies ist nicht erfolgt. Die Offenlage ist somit rechtlich zweifelhaft und widerspricht dem Grundsatz einer transparenten Planung. Letzteres betrifft auch die dürftige Bekanntmachung der erneuten Offenlage. Am 08.04.2014 hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung den folgenden Beschluss gefasst (im Folgenden: rote Markierung = von uns hervorgehoben): a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als Kon- 419 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 3.3.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. zentrationszonen wird beschlossen. Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig herausgenommen. b) Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken wird zurückgestellt. c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische Abstimmung durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen. Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage jedoch mit Planunterlagen, die der o.g. Beschlusslage des Gemeinderates in wesentlichen Punkten nicht entsprechen und zwar, weil sie bereits vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses erstellt und danach nicht nach dessen Vorgaben angepasst wurden. So ist auch die fehlende Einarbeitung der Begründung aus der Beschlussvorlage des Rates zur Entscheidung gegen die Ausweisung der Fläche A "Rennweg" zu bemängeln. Folgende Planunterlagen sind hiervon vor allem betroffen: 1. die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014, 2. der Umweltbericht vom März 2014 und 3. die Standortuntersuchung inklusive Analyse-Karten vom April 2014. 50.1.b Artenschutz zu 1. Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014 In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es unter Punkt 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung: "Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellte ist jedoch nicht unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet. Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürt- 420 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag genwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A „Rennweg“ durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. " Über die Fläche "Rennweg" ist mit Ratsbeschluss vom 08.04.2014 (Punkt a Satz 2) endgüItig entschieden worden. Die politische Entscheidung ist also entgegen der Aussage in der Begründung bereits gefallen. Dem Beschluss des Rates unter Punkt c), die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen, wurde nicht nachgekommen. Die Fläche "Rennweg" kann folgerichtig nicht mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung sein. Dementsprechend ist auch den in der Begründung angesprochenen noch laufenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen die Rechtfertigung entzogen. Eine "Anpassung der Planunterlagen" hätte bedeutet, die Untersuchungen einzustellen. (Anmerkung: Grundsätzlich wäre methodisch zu beachten, alle Potentialflächen gleichartig zu untersuchen, um ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu erhalten.) Ebenfalls dem Ratsbeschluss entgegensteht, "aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens Windenergie und Artenschutz" abzuwarten. Auch an dieser Stelle vermissen wir die Anpassung der Planunterlagen. 421 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 50.1.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 3.3.c Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Umweltbericht zu 2. Umweltbericht vom März 2014 Der seit dem 12.Mai 2014 laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste Umweltbericht vom März 2014 zugrunde. Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes" wird - vergleichbar mit den Aussagen in der Plan-Begründung - ausgeführt, über die Fläche am Rennweg " ...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde diesen Bereich für die Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll". Auch hier zeigt sich die mangelnde Anpassung der Planunterlagen an den gültigen Ratsbeschluss. Obwohl der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg" beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage "Umweltbericht" noch davon, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A aufgrund der Bauhöhenbegrenzung durch die WBV West nach derzeitigem Stand nicht möglich sei. Trotzdem empfiehlt der Umweltbericht die Fläche A „hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen" aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (unter 1.7.7, S. 58). Weiter heißt es: „lnsgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47 % der Potentialflächen (569 ha). Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen L/M und Hals Flächen für die Windkraft ausgewiesen." 422 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 50.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. hierzu Nr. 3.3.d Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vgl. hierzu Nr. 3.3.f Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beschlussvorschlag 69/2014 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der Sitzung am 08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch noch unmittelbar vor der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags 69/2014 die Fläche A aus den dort nachzulesenden Gründen (Stichworte: unzerschnittener Raum, Biotopverbund, zusammenhängender Wald, Naherholung/Tourismus, Artenschutz, Flugsicherung, Landschaftsbild) aus der Planung herausgenommen. Der auf diesen Gründen basierenden Abwägung und Entscheidung durch den Rat hätte im folgenden Verfahren durch die Verwaltung und die beauftragte VDH Erkelenz gefolgt werden müssen. Dazu gehört unbedingt die Benennung aller Gründe, weshalb die Windenergieplanungen am Rennweg ad acta gelegt werden, und zwar, um die Abwägung aller konkurrierenden Belange transparent zu machen. Leider wird in der Offenlage stattdessen die MRVA-Bauhöhenbegrenzung als allein "entscheidend" dafür vorgegeben, dass "nach derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht ausgewiesen werde. So stellt sich die Frage: Ist hier ein zweistufiges Verfahren geplant und der Rennweg doch nicht "aus dem Rennen"? Bleibt festzustellen, dass die Planung, solange nicht jegliche konkurrierenden Belange genannt und berücksichtigt werden, mit erheblichen Abwägungsfehlern behaftet ist. 50.1.e Standortuntersuchung zu 3. Standortuntersuchung Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie weist ebenfalls methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen" auf, weil Belange unvollständig ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet und in Zuordnung zueinander ungleich gewichtet werden. 423 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind im Abwägungsvorgang offensichtlich (z.B. zum Belang "Landschaftsbild") Fehler unterlaufen, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Methodisch ist an der Standortuntersuchung zudem auch zu bemängeln, dass die in Hürtgenwald genügend vorhandenen Potentiale im Offenland rechtlich unzulässig nicht berücksichtigt wurden (Stichworte: Pufferzonen um NSG, Größe der Flächen). Zuletzt noch ein Wort zur Qualität der Karten der Standortanalyse: Ohne das Hinterlegen entsprechender Kartengrundlagen auch außerhalb der Ortschaften entsprechen sie nach wie vor nicht dem Iandschaftsplanerischen Standard. Es scheint, die Planung erfolgt im luftleeren Raum. Es fehlt die komplette Orientierung und somit auch die Nachvollziehbarkeit der Pläne. 51 Ö51 51.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg) 51.1.a Einleitende Aussagen Argumente für den Rennweg Im Anhang finden Sie meine Stellungnahme zur FNP- Änderung und Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen der Gemeinde Hürtgenwald. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Zur Qualität der Karten vgl. Nr. 11.1.d Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme zur Fläche "Rennweg" Die Herausnahme der Fläche "Rennweg“ aus dem FNP-Verfahren in der Gemeinde Hürtgenwald ist für uns aus sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Nachfolgend haben wir einige Punkte aufgelistet, die aus unserer Sicht für den Rennweg sprechen: 424 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 51.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beschreibung ist korrekt. Nach dem derzeitigen Stand der inzwischen eingestellten Gutachten ist zu erwarten, dass die Konflikte durch geeignete Festsetzungen vermieden werden könnten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstände zu Siedlungsbereichen 1) Abstände zur Wohnbebauung Die Vorrangfläche "Rennweg“ liegt weit entfernt von den umliegenden Ortschaften. Der Abstand zwischen der Ortschaft Gey und der nächstgelegenen WEA beträgt ca. 1,3 bis 1,5km. Ein solch großer Abstand ist bei aktuellen Windparkprojekten kaum zu finden. Bereits bei einem Abstand von ca. 600m, also der 3-fachen Gesamthöhe der WEA wird davon ausgegangen, dass keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Der Abstand zur Ortschaft Großhau ist mit ca. 1,7 bis 2km noch größer. 51.1.c Schall / Schatten 2) Immissionen a) Schall Sowohl Gey, als auch Großhau werden in keinster Weise vom Schall betroffen sein. Beide Ortschaften gelten als allgemeines Wohngebiet, somit gilt hier ein Grenzwert von 40dB(A). Dieser Grenzwert wird in beiden Orten aufgrund der großen Entfernung bei Weitem nicht erreicht. Es ist sogar davon auszugehen, dass die Grenzwerte für reines Wohngebiet von 35dB(A) nicht erreicht werden. Dieser Grenzwert gilt übrigens auch für Kurgebiete! b) Schatten Eine Belastung durch Schattenschlag wird es weder in Gey, noch in Großhau geben. Für Großhau ist dies bereits durch den Verlauf der Sonne ausgeschlossen. Für Gey ist nur in den Abendstunden mit geringen Schattenschlagzeiten zu rechnen. Praktisch ist durch die Verschattung am Waldrand jedoch kein Schattenschlag zu erwarten. 425 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 51.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Erschließung 3) Erschließung Die Erschließung der Fläche Rennweg wird voraussichtlich von Nord-Westen aus über den Rennweg verlaufen. Für die gesamte Gemeinde Hürtgenwald ist somit eine Belastung durch die Anlieferung der WEA auszuschließen. Die Erschließung über den Rennweg sorgt dafür, dass der Eingriff in den Wald möglichst gering gehalten wird, da dieser bereits jetzt so ausgebaut ist, dass für die Anlieferung der WEA kaum zusätzliche Fläche benötigt wird. Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Zerschneidung dieses Gebietes. 51.1.e Anlagenstandorte 4) Standorte der WEA Beim Hürtgenwald handelt es sich um einen intensiv forstwirtschaftlich genutzten Forst, der zum größten Teil aus Fichtenmonokulturen besteht. Alle WEAs stehen auf diesen Flächen, die sowieso für die Holzernte vorgesehen sind. Es wird kein wertvoller Wald abgeholzt! Jeder Quadratmeter genutzter Forst wird 1:1 durch eine Neuanpflanzung von Laubwald ausgeglichen. Ein Blick auf ein Luftbild der Fläche zeigt, wie viele vorhandene Wege und Schneisen es gibt, die für den Aufbau der WEAs genutzt werden können. Hierbei zeigt sich auch sehr schön die von Menschen geschaffene Struktur des Forstes. Die Windenergie liefert den preiswertesten regenerativen Strom. Sie garantiert stabile und langfristig niedrige Strompreise, zudem macht sie uns unabhängig von Rohstoffimporten. Windenergieanlagen sollten dort aufgestellt werden, wo es sinnvoll ist. Dies ist am Rennweg der Fall! Die Windverhältnisse sind im Hürtgenwald sehr gut. Die WEAs könnten Strom für viele tausend Haushalte sauber und günstig produzieren. Die bisher veröffentlichten Artenschutzuntersuchungen zeigen, dass alle Konflikte durch Abschaltungen der WEAs und Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden können. Für die Höhenbegrenzung kann sicherlich eine Lösung gefunden werden! 426 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 51.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur erneuten Berücksichtigung der Fläche A vgl. Nr. 48.1.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beschreibung ist korrekt. Vgl. hierzu auch Nr. 51.1.c Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Erneute Berücksichtigung der Fläche A Die Diskussion zur Fläche Rennweg wurde aus unserer Sicht zu stark emotionalisiert und entspricht nicht der sachlichen Grundlage. Wir bitten sie, die Fläche Rennweg weiter zu verfolgen! 52 Ö52 52.1 Mit Schreiben vom 14.06.2014 (Zum Rennweg) 52.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen Die Herausnahme der Fläche "Rennweg“ aus dem FNP-Verfahren in der Gemeinde Hürtgenwald ist für uns aus sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Nachfolgend haben wir einige Punkte aufgelistet, die aus unserer Sicht für den Rennweg sprechen: 1) Abstände zur Wohnbebauung Die Vorrangfläche "Rennweg“ liegt weit entfernt von den umliegenden Ortschaften. Der Abstand zwischen der Ortschaft Gey und der nächstgelegenen WEA beträgt ca. 1,3 bis 1,5km. Ein solch großer Abstand ist bei aktuellen Windparkprojekten kaum zu finden. Bereits bei einem Abstand von ca. 600m, also der 3-fachen Gesamthöhe der WEA wird davon ausgegangen, dass keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Der Abstand zur Ortschaft Großhau ist mit ca. 1,7 bis 2km noch größer. 52.1.b Schall / Schatten 2) Immissionen a) Schall Sowohl Gey, als auch Großhau werden in keinster Weise vom Schall betroffen 427 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beschreibung ist korrekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. sein. Beide Ortschaften gelten als allgemeines Wohngebiet, somit gilt hier ein Grenzwert von 40dB(A). Dieser Grenzwert wird in beiden Orten aufgrund der großen Entfernung bei Weitem nicht erreicht. Es ist sogar davon auszugehen, dass die Grenzwerte für reines Wohngebiet von 35dB(A) nicht erreicht werden. Dieser Grenzwert gilt übrigens auch für Kurgebiete! b) Schatten Eine Belastung durch Schattenschlag wird es weder in Gey, noch in Großhau geben. Für Großhau ist dies bereits durch den Verlauf der Sonne ausgeschlossen. Für Gey ist nur in den Abendstunden mit geringen Schattenschlagzeiten zu rechnen. Praktisch ist durch die Verschattung am Waldrand jedoch kein Schattenschlag zu erwarten. 52.1.c Erschließung 3) Erschließung Die Erschließung der Fläche Rennweg wird voraussichtlich von Nord-Westen aus über den Rennweg verlaufen. Für die gesamte Gemeinde Hürtgenwald ist somit eine Belastung durch die Anlieferung der WEA auszuschließen. Die Erschließung über den Rennweg sorgt dafür, dass der Eingriff in den Wald möglichst gering gehalten wird, da dieser bereits jetzt so ausgebaut ist, dass für die AnIieferung der WEA kaum zusätzliche Fläche benötigt wird. Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Zerschneidung dieses Gebietes. 52.1.d Anlagenstandorte 4) Standorte der WEA Beim Hürtgenwald handelt es sich um einen intensiv forstwirtschaftlich genutzten Forst, der zum größten Teil aus Fichtenmonokulturen besteht. Alle WEAs stehen auf diesen Flächen, die sowieso für die Holzernte vorgesehen sind. Es wird kein wertvoller Wald abgeholzt! Jeder Quadratmeter genutzter Forst wird 1:1 durch eine Neuanpflanzung von Laubwald ausgeglichen. Ein Blick auf ein Luftbild der Fläche zeigt, wie viele vorhandene Wege und Schneisen es gibt, die für den Aufbau der 428 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur erneuten Berücksichtigung der Fläche A vgl. Nr. 48.1.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Einwendungen werden nachfolgend im Einzelnen beurteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. WEAs genutzt werden können. Hierbei zeigt sich auch sehr schön die von Menschen geschaffene Struktur des Forstes. Die Windenergie liefert den preiswertesten regenerativen Strom. Sie garantiert stabile und langfristig niedrige Strompreise, zudem macht sie uns unabhängig von Rohstoffimporten. Windenergieanlagen sollten dort aufgestellt werden, wo es sinnvoll ist. Dies ist am Rennweg der Fall! Die Windverhältnisse sind im Hürtgenwald sehr gut. Die WEAs könnten Strom für viele tausend Haushalte sauber und günstig produzieren. Die bisher veröffentlichten Artenschutzuntersuchungen zeigen, dass alle Konflikte durch Abschaltungen der WEAs und Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden können. Für die Höhenbegrenzung kann sicherlich eine Lösung gefunden werden! 52.1.e Erneute Berücksichtigung der Fläche A Die Diskussion zur Fläche Rennweg wurde aus unserer Sicht zu stark emotionalisiert und entspricht nicht der sachlichen Grundlage. Wir bitten sie, die Fläche Rennweg weiter zu verfolgen! 53 Ö53 53.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Peterberg) 53.1.a Einleitende Aussagen Wir erheben Einspruch gegen: 1. die Ausweisung von Raffelsbrand als Außenbereich mit Einzelhöfen 2. die Auswahlkriterien für die Findung der Konzentrationsfläche Peterberg 3. die geplanten Abstände der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung 4. die Zerstörung der ökologischen Naturbrücke und des Artenvorkommens 429 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der geringere Schutzabstand definiert sich nicht nur für Einzelhöfe, sondern auch für Splittersiedlungen, die nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 5. die Zerstörung historischer Gedenkstätten 53.1.b Wohnen im Außenbereich Sie begründen die geringen Abstandsflächen zur Wohnbebauung unter anderem damit, dass es sich in Raffelsbrand um Einzelhöfe handelt. Die Definition Einzelhof sieht aber vor, dass es sich dabei um einen alleinstehenden Bauerhof handeln muss. Mehrere, in relativer Nähe befindliche Einzellagen bilden eine Streusiedlung. Somit wäre festzuhalten, dass es sich in Raffelsbrand, und besonders am Peterberg um eine Siedlungsform handelt, zu der höhere Abstandsflächen einzuhalten sind. Im übrigen verwenden Sie selber in Ihren offiziellen Briefbögen die Bezeichnung "Siedlung Raffelsbrand" und auch im gesamten Internet wird Raffelsbrand in allen erdenklichen Zusammenhängen als Siedlung bezeichnet. Hier scheint es aber so, dass seitens der Gemeinde ein Grund gesucht und hingebogen wurde, um die Bewohner "vor den Toren der Stadt" zu Menschen 2. Klasse machen zu können. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass laut VDH bei der Ermittlung potentieller Flächen nur gemeindeeigenes Gebiet übrig geblieben ist. Auch hier scheint man nur an die weichen Kriterien herangegangen zu sein, die das gewünschte, gemeindeeigene Gebiet Peterberg als Ergebnis ausweisen. Zusätzlich ist zu den geringen Abstandsflächen festzuhalten, dass die laut Gesetz bestehenden Abstandsregelungen schon lange überholt sind. Im Ausland und auch in anderen deutschen Bundesländern werden schon länger keine Windkraftanlagen mehr mit Abständen von 400m oder weniger gebaut und auch hier zu lande ist bereits bewiesen, dass geringe Abstandsflächen gesundheitliche Risiken mit sich bringen, was erst kürzlich, vor 10 Tagen am Beispiel Sindelbachtal öffentlich gemacht wurde, wo es sogar um Abstände von 750 m ging. Wir selber haben seit dem Repowering in Raffelsbrand ebenfalls mit den gesundheitlichen Auswirkungen zu kämpfen, obwohl dieses Windrad ca. 1200 m von unserem Wohnhaus entfernt steh. 53.1.c Es gibt keine gesetzlich geregelten Mindestabstände. Die Auswirkungen der konkreten Planungen werden im nachfolgenden Bebauungsplan untersucht werden. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Genehmigungsplanung Weiterhin widersprechen Sie sich selber mit Ihrer Aussage, dass nur am Peterberg Im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissions- Der Rat schließt 430 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gebaut werden kann und sonst nirgendwo. Warum drohen Sie uns denn dann das Szenario an, dass jeder an jeder beliebigen Stelle bauen kann, wenn der Peterberg als ausgewiesene Konzentrationsfläche wegfällt? Also gibt es ja doch andere mögliche Stellplätze, die dann aber von privater Hand errichtet werden und nicht seitens der Gemeinde. Sie versuchen somit nur, den private wirtschaftlichen Nutzen aus Windenergieanlagen zu unterbinden. schutzgesetz gelten geringere Anforderungen als im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. So wäre es dann möglich, dass Anlagen unmittelbar neben Außenbereichswohnhäusern errichtet werden können. Durch die vorliegende Planung wird somit nicht die Errichtung von WEA ermöglicht, sondern gesteuert und eingeschränkt. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die weitere Begründung Ihrerseits, dass die Gemeinde Windräder bauen muss, da es laut Gesetz diese Auflage gibt, ist laut der vorgenannten Darstellung ebenfalls hinfällig. Die Konzentrationszonenplanung befasst sich ferner nicht mit dem Eigentum und begutachtet neutral, egal wer die Anlagen später errichtet. 53.1.d Natur- und Artenschutz Ein noch größeres Vergehen sehen wir allerdings, abgesehen von Abstandsflächen, in dem Standort Peterberg an sich. Dieses Waldgebiet bildet eine ökologische Brücke zwischen dem Hürtgenwald und dem Kalltal. Sobald diese Brücke durch Windräder zerstört wird, verlieren wir einen großen Teil der Fauna, die nie wieder hergestellt werden und auch nicht andererorts in dieser Form aufgebaut werden kann. 53.1.e Im Umweltbericht werden mögliche Umweltauswirkungen, auch klimatischer Art, untersucht. Es werden keine negativen Umweltauswirkungen erwartet. Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bodendenkmalpflege Und zuletzt muss sehr deutlich angesprochen werden, dass Sie mit Ihrem Bauvorhaben eine enorme Respektlosigkeit an den Tag legen. Das Gebiet PeterbergOchsenkopf stellt für die Gemeinde Hürtgenwald ein historisches Kulturgut dar. Man muss annehmen, dass Sie selber Ihre Heimat nicht kennen. Der historischliterarischen Wanderweg stellt weit über die Gemeindegrenzen hinaus eine Gebiet dar, in dem historische Bunker, Gräber, Gedenkstätten, Laufgräben und Stellungsgräben aus dem zweiten Weltkrieg besichtigt werden können. Und wenn Sie dieses Gebiet kennen würden, dann wäre auch Ihnen unweigerlich klar, dass dies nicht alles erhalten werden kann im Rahmen die Baumassnahmen. Entweder scheint Ihnen der historische Wert dieses Gebiets nicht klar zu sein, oder Ihnen fehlt tatsächlich Respekt und Ehrfurcht den Toten gegenüber. Es ist bekannt, dass in diesem Gebiet noch viele Soldaten als vermisst gelten. Wir sprechen hier nicht nur über die historischen Relikte und Gedenkstätten sondern auch darüber, Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 431 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag dass bei den Grabungsarbeiten für die Zuwegung und die Stellflächen mit großer Wahrscheinlichkeit die Überreste gefallener Soldaten zustückelt werden, vielleicht von Angehörigen aus Ihrer Familie oder aus der Ihres Nachbarn....... Hinzu kommt noch die Respektlosigkeit, im Mai ein Fest im Namen des Friedens in Raffeisbrand zu feiern. "Hurra, wir haben seit 70 Jahren Frieden und direkt gegenüber baggere ich jetzt noch die letzten Erinnerungen weg". Zu dieser Pietätlosigkeit fehlen uns die Worte und diese Störung der Totenruhe ist gleichzusetzen mit dem Bau eines Windrads auf dem Ehrenfriedhof. ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Ohne das Schlachtfeld Raffelsbrand und die damit verbundene Allerseelenschlacht würde es vieles in der Gemeinde Hürtgenwald nicht geben. Nutzen Sie den historischen Wert Ihres Gemeindegebiets für die Gemeindekasse. Uns ist bekannt, dass Ihnen hierzu Subventionen zufließen würden. Die Zerstörung der Historischen Fläche wird bundesweit das Ansehen der Gemeinde unwiderruflich beschädigen. Somit sehen wir die dringliche Veranlassung, das Bauprojekt Windpark Peterberg nicht weiter zu verfolgen. 54 Ö54 54.1 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg) 54.1.a Schall Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. Ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die von Ihnen geplanten Windräder, welche teilweise nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in meine Grundrechte dar. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die vorgesehene Konzentrationsfläche überwiegend im Eigentum der Gemeinde Hürtgenwald liegt und somit auch eine besondere Verantwortung bei der Gemeinde bzw. beim Rat im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen den Interessen der Gemeinde aber auch gegenüber den einzelnen Bürgern geboten ist. Ich verschließe mich nicht dem Bau von Windenergieanlagen, sondern fordere nur einen Mindestabstand von 800 m zur Bebauung. Der Rat der Gemeinde Simmer- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Planungsprozess wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen betrieben. Die Frage, welche pauschalen Abstände in einer Gemeinde an- 432 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ath hat für den angrenzenden neuen Windpark eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung, unabhängig vom Innen- oder Außenbereich, festgelegt. Diese Festlegung beruht auf die negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit, hier war auch keine ausreichende Entfernungen zur Bebauung gegeben. gesetzt werden, hängt immer vom Einzelfall ab. In Hürtgenwald ist es nicht möglich, größere pauschale Abstände anzuwenden, da dann keine geeigneten Potentialflächen mehr verblieben. Dies mag in Simmerath anders sein. Beschlussvorschlag In dem Zusammenhang weise ich auch auf den Bericht vom 04.03.2015 im Monschauer Wochenspiegel als auch auf den Leserbrief von Herrn Theißen aus Raffelsbrand am 12.03.2015 in der Dürener Zeitung hin, in dem er über seine Erfahrungen mit Windenergieanlagen, welche auch keine 800 m entfernt von ihm gebaut wurden bzw. werden, berichtet. Abschließend möchte ich auch noch auf einen Artikel vom 01.03.2015 in der Zeitschrift "Die Welt' verweisen, wo ein großer Bericht über mögliche Gesundheitsschäden durch Infraschall berichtet wird. Fakt ist, dass in Dänemark, welches bisher als Pionierland für moderne Windkrafttechnik galt, derzeit kaum noch Windenergieanlagen gebaut werden, sondern vielmehr das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen staatlichen Untersuchung über mögliche Gesundheitsschäden abgewartet wird. Von daher halte ich es für geboten, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung aus Dänemark abgewartet wird, bevor von Seiten des Rates dieses Millionenprojekt unter den bisherigen Bedingungen (teilweise nur rd. 400 m Entfernung von der Wohnbebauung) im Bewusstsein eines möglichen gesundheitlichen Risikos weiter verfolgt wird. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Sollte man dennoch das Vorhaben von Seiten der Gemeinde bzw. des Rates in der bisher geplanten Form umsetzen, werde ich mir weitere rechtliche Schritte vorbehalten. 54.2 mit Schreiben vom 25.09.2016 54.2.a Abstände zur Wohnbebauung wir sind Eigentümer bzw. Bewohner des nah an dem vorgesehenen Windpark gelegenen Anwesens Ringstr. 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplante Konzentrationszone für Windräder, welche nur rd. 400 m von der Wohnbebauung ent- Zunächst muss festgehalten werden, dass es derzeit keine Vorgaben zu Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden gibt. Es existiert eine Ermächtigungsgrundlage der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- 433 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag fernt vorgesehen ist, stellt einen massiven Eingriff in unsere Grundrechte dar. Selbst die Firma Enercon selber empfiehlt einen Mindestabstand von Windkraftanlagen von mindestens 670 m zur Wohnbebauung. Diesbezüglich verweisen wir auch auf das in Auszügen beigefügte „Veenker-Gutachten.“ Darüber hinaus haben wir ein Positionspapier des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beigefügt, aus dem hervorgeht, dass das Land nach aktueller Planungsvorstellung eine Entfernung von mindestens 650 m zu Einzelgehöften vorgeben möchte. Wir bitten diese beiden Einwände auch als Gegenstand zum vorgesehenen Bebauungsplan „Am Peterberg", dessen erneute Offenlage erst kürzlich erfolgt ist und noch ausgewertet wird, noch miteinzubeziehen. Länder, solche Regelungen zu treffen; das Land NRW macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. tung an. Aus unserer Sicht halten wir dieses Vorhaben für unverantwortlich. Ihnen dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es in Raffelsbrand derzeit einen Rechtsstreit über eine errichtete Windkraftanlage mit einem Abstand von unter 800 m zur Bebauung gibt. Auch durch die geltenden Immissionsschutzregelungen werden keine Abstände vorgegeben. Besagtes Gutachten gibt Abstände vor, bei denen Gefährdungen durch abfliegende Teile oder Eis sicher ausgeschlossen werden können. Im Gutachten geht es nicht um Abstände aufgrund von Schall- oder Schattenschlag oder optischer Bedrängung. Im Gutachten wird weiterhin klar darauf hingewiesen, dass diese Abstände unterschritten werden können, wenn bestimmte spezifische Konstellationen vorliegende oder Schutzmaßnahmen erfolgen. Dies wird im Genehmigungsverfahren geprüft werden, ggf. werden Auflagen (z.B. Eiserkennung) festgelegt. Als Gemeinde ist man auch im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes aus Art. 28 GG aufgefordert, neben evtl. finanziellen Nutzen auch den erheblichen Eingriff in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zu berücksichtigen. (Anlage) 54.2.b Abstände in Simmerath Der Rat der Gemeinde Simmerath hat bekanntlich aus seinen negativen Erfahrungen mit zu geringen Abstandsflächen zur Wohnbebauung bei dem aktuell angrenzenden Windpark beschlossen, grundsätzlich eine Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung unabhängig vom Innen- oder Außenbereich bei der Errichtung von Windkraftanlagen einzuhalten. 54.2.c Welche Kriterien in Simmerath vorliegen, kann und muss hier nicht geprüft werden. Bei einer entsprechenden Regelung würden in Hürtgenwald keine Flächen zur Verfügung stehen, So dass es zu einer ungeplanten Ansiedlung von Windenergieanlagen im gesamten gemeindegebiet kommen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es wurden objektive Kriterien angelegt, die in der Standortuntersuchung nachvollzogen werden können. Die Tatsache, dass am Peterberg gemeindeeigene Flächen vorliegen, ist hierbei unerheblich. Einzelhöfe wurden mit einem Schutzabstand berück- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwal- Keine objektive Planung Nach wie vor vertreten wir die Auffassung, dass, wie bereits bei vorherigen Offenlagen der 9. Offenlage dieses Flächennutzungsplanes schriftlich erklärt, anhand der vorgegebenen Kriterien an das Planungsbüro vdH keine objektive Auswahl möglicher Potentialflächen erfolgt ist und es dadurch auch nicht verwunderlich 434 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag erscheint, dass „Am Peterberg" nur die gemeindeeigenen Flächen Berücksichtigung finden. Alleine die festgelegten Mindestgrößen von möglichen Potentialflächen und die Nichtberücksichtigung von Einzelhöfen hat zu einem Ausschlusskriterium mancher Fläche außerhalb des Waldes im Offenland geführt. sichtigt. tung an. Das Gutachten zur optischen Bedrängung betrifft das Bebauungsplan- bzw. das Genehmigungsverfahren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Eine Minderung der Immobilienwerte durch WEA ist nicht nachgewiesen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 54.2.d Optische Bedrängung Im Gutachten zur Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung heißt es, die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern 1/2 OG. Ferner wird ausgeführt „Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen". Aus unserer Sicht stellt dies keine Option für uns da! Alleine die vg. Ausführungen stellen für uns kein objektives Gutachten da. Aus diesem Grund fordern wir die Vorlage eines weiteren unabhängigen Gutachtens zur Optischen Bedrängung. 54.2.e Immobilienwerte Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windkraftanlagen drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch die Immobilie durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen erheblich im Wert sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche Folgen verursacht. Wer kommt dafür auf? 54.2.f Infraschall Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit sehr heftig darüber diskutiert wird, ob mögliche Gesundheitsschäden durch Windkraftanlagen (Infraschall) verursacht werden. Von daher halten wir es für die Gemeinde als Eigentümer der in Rede stehenden Flächen im Interesse der betroffenen Anwohner für geboten, zunächst das Ergebnis der derzeitigen Untersuchungen abzuwarten. Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen 435 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand der Technik“ ist zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013) Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich. 55 Ö55 55.1 Mit Schreiben vom 27.02.2015 (Zum Brandenberg) 55.1.a Landschaftsbild / Fläche des Antragsstellers Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen nehme ich wie folgt Stellung: Zum Landschaftsbild vgl. Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Eine Inanspruchnahme der Flächen im Bereich der Konzentrationsfläche Ochsenauel an der Grenze zur Gemeinde Kreuzau ist nicht erforderlich. Durch eine Inanspruchnahme dieser Fläche zur Nutzung von Windenergie werden sowohl das Landschaftsbild aus dem Blickwinkel der Umgebung des Staubeckens Obermaubach als auch die Wohnbevölkerung unnötig belastet. Ich biete der Gemeinde Hürtgenwald gerne meine Fläche in der Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 7, Flurstück 21 zur Errichtung von Windenergieanlagen an. Es handelt sich hierbei um reine Forstflächen. Vor zwei Jahren wurde ein größerer Abtrieb vorgenommen. Wenn im kommenden Frühjahr wieder aufgeforstet wird, besteht die Fläche wieder zu 98 % aus Nadelholz. Der ökologische Eingriff durch die Nutzung des zuvor genannten Grundstücks Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde die bezeichnete Fläche als nicht geeignet ausgeschlossen. Sie liegt innerhalb des FFH-Gebietes DE-5203-302 „Kalltal und Nebentäler“, welches als hartes Tabukriterium zu berücksichtigen ist und kommt 436 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag wäre wegen des bereits erfolgten Abtriebs und der noch nicht wieder erfolgten Aufforstung ausgesprochen gering. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsprechend der Intensität bei einer Nutzung des Standortes Ochsenauel wäre ausgeschlossen. Strom aus Windkraft kann auf meiner Fläche deutlich umweltverträglicher und sozialverträglicher produziert werden. Konflikte mit der Gemeinde Kreuzau werden vermieden. demnach für eine Bebauung mit Windenergieanlagen nicht in Frage. Beschlussvorschlag Einzelheiten der Nutzung meiner Fläche wären natürlich im Rahmen einer zivilrechtliehen Vereinbarung zu klären. Demzufolge rege ich im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes eine eingehende Prüfung dieses Alternativstandortes an und halte diese im Hinblick auf die Interessen der Gemeinde Kreuzau und der Wohnbevölkerung für unbedingt erforderlich. 56 Ö56 56.1 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zur Aufhebung der Zone 1 Raffelsbrand-Ringstraße) 56.1.a Aufhebung bestehender Konzentrationszonen Hiermit möchten wir der geplanten Aufhebung der Zone 1 Windenergie des Flächennutzungsplanes widersprechen. Zur Begründung: Die Zone 1 entspricht sehr wohl dem heutigen Stand der Kriterien, die bei der Standortuntersuchung angewandt wurden. Die derzeit bestehende Zone I liegt innerhalb der Abstände zu den Einzelhöfen. Zwar verbleibt in der Mitte der Ringstraße eine Restfläche, diese erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine Konzentrationszone gestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Anlagentyp E82, der bei der Untersuchung zugrunde gelegt wurde, wird zurzeit zum zweiten Male verbaut und nach Abbau der noch 2 älteren 500 und 600kw Anlagen, könnte auch nach heutigen Anforderungen zum Schallschutz und Mindestabstand eine dritte Anlage des gleichen Typs errichtet werden. Der wie bei der neu geplanten Zone 5 Peterberg geforderte Mindestabstand zu Einzelgehöften von 350m wird auch dann in der Zone 1 mit der Anzahl von 3 Anlagen eingehalten. Der Wegfall der Zone 1 würde eine Ungleichbehandlung gleich oder sogar besser 437 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ich bin Bewohnerin der Ortes Obermaubach und möchte auf diesem Wege eine Stellungnahme zu Ihrem geplanten Bauvorhaben im Waldgebiet am Kierling abgeben. Die Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung als am besten geeignete Fläche ermittelt. Die detaillierten Aussagen können der Standortuntersuchung entnommen werden. Mir ist es nicht ganz klar, daß die sich die Planungen für die Errichtung von 3 Stück 200 mtr. hohen Windrädern, ausgerechnet auf eine Fläche mitten im Wald am Gemeinderand zu Obermaubach konzentrieren. In Hürtgenwald liegen keine Freiflächen in ausreichend großer Entfernung zu Siedlungen vor, dies wurde in der Standortuntersuchung belegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Hürtgenwald ist einer der flächengrößten Gemeinden im Kreisgebiet Düren, verfügt dementsprechend über eine Vielzahl von potentiellen Bebauungsflächen im freien Feld, weitab von Ansiedlungen, wo es nicht erforderlich wäre große Waldflächen zu roden. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. auch Nr. 1.1.b, 3.2.a und 28.2.a Stellungnahmen geeigneter Flächen zur Windenergienutzung bedeuten. Dies können und wollen wir nicht akzeptieren. Schließlich würde es noch dem Grundsatz widersprechen, daß man nicht erst mögliche Windzonen in der Freifläche nutzt, bevor man Konzentrationszonen in Waldflächen ausweist. 57 Ö57 57.1 Mit Schreiben vom 02.03.2015 (Zum Brandenberg) 57.1.a Artenschutz / Landschaftsbild Ihre Ortswahl betrachte ich als einen erheblichen Eingriff ins ökologische Gleichgewicht, zumal dies der Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren, u.a. auch seltene Tiere wie der Milan ist. In unmittelbarer Nähe ihrer geplanten Baustelle stehen Schilder die diese Region als Naturschutzgebiet ausweisen. Ist etwa 100 mtr. weiter, dort wo die Windräder hin sollen die Natur nicht mehr schützenswert? Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Grundsätzlich bin ich 100% für den Ausbau von alternativen Energien, allerdings nur dort wo Natur, Mensch und Tier möglichst wenig zu schaden kommen. Dies kann man bei diesem Bauvorhaben bei weitem nicht sagen, dieses stellt für den Ort Obermaubach, der wohlgemerkt kein Ort Ihrer Gemeinde ist, sondern der 438 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Nachbargemeinde Kreuzau, und nachweislich als Naherholungsgebiet anerkannt und genutzt wird, Belästigung durch Schall und Intraschall dar. Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert. Hinzu kommt die optische Zerstörung der Landschaftssilhouette, oder hat sich mal jemand von Ihnen gegenüber auf die Mausauel gestellt und sich vorgestellt wie das wohl aussehen mag, 3 Windräder mit einer Höhe von 200 mtr. auf dem Hügel oberhalb des Stausees??? Wohlgemerkt, ich spreche hier von einem der schönsten Ausblicke im gesamten Kreis Düren, den Sie nachhaltig mit dieser Baumaßnahme zerstören. Beschlussvorschlag Ich werde mich gemeinsam mit Anderen dafür einsetzen, daß dieses Projekt, so nicht zur Ausführung kommt. 58 Ö58 58.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 58.1.a Standortuntersuchung Zu der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB trage ich für den Verein "Rettet den Hürtgenwald e.V." die folgenden Anregungen und Bedenken vor. Durch die offenliegende 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Gemeinde mit der Ausweisung von zwei zusätzlichen Zonen in Raffelsbrand und Brandenberg eine räumliche Steuerung der Windkraft nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu unseren vorrangigen Vereinszielen gehört es, die Windkraftnutzung als Teil der regenerativen Energiegewinnung zum Zwecke der Ressourcenschonung und Reduzierung des C02-Ausstoßes zu fördern. So wünschen wir ausdrücklich eine Mitwirkung bei den gemeindlichen Planungen, Windenergieanlagen überall dort in Hürtgenwald zu errichten, wo es im Einklang mit Umwelt und Natur und unter Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche der Bürger möglich ist. Die dem Planungskonzept der Gemeinde Hürtgenwald zugrunde liegende Standortuntersuchung mit Stand Dezember 2014 halten wir jedoch leider für nicht 439 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geeignet, der vorstehenden Zielsetzung gerecht zu werden. Die Beurteilungskriterien sind in großen Teilen nicht nachvollziehbar und die planungsrelevanten Belange nicht umfassend und nicht zutreffend abgewogen. Die wesentlichen Mängel erkennen wir in 1. • der Vorfestlegung bei der Auswahl der Eignungsgebiete im Verfahren: • kategorische Festlegung von Flächenmindestgrößen • Mindestanlagenzahl als Voraussetzung für Standorteignung • Fehlender Abwägungsprozess für die Offenlandflächen • fehlendes hartes Tabukriterium "zusammenhängende Waldfläche" Zu 1: Es fand keine „Vorfestlegung“ der jetzigen Konzentrationszonen statt. Die Definition von Mindestgrößen ist zulässig. Es findet eine Abwägung der Offenlandflächen statt. Diese fallen unter die Mindestgröße und können keinen substantiellen Raum schaffen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren zudem mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Ein hartes Tabukriterium „zusammenhängende Waldflächen“ existiert rechtlich bindend nicht und wäre damit nicht zulässig. Das Kriterium wurde in der Detailprüfung jedoch berücksichtigt. 440 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und Zu 2.: 2. Alle Flächen wurden nach den gleichen Maßstäben beurteilt. • der abwägungsbezogenen Ungleichbehandlung potenzieller Flächen untereinander: Die Daten der ASP sind hinreichend aktuell. Es ist nicht möglich, in einem Planungsprozess, der mehrere Jahre andauert, die Untersuchungen fortlaufend fortzuführen. • unzutreffende Zuweisungen bei der Flächen-Ausstattung • untereinander unstimmige Bewertungen • keine aktuellen Artenschutzdaten • erweiterte Artenschutzgutachten sichern nicht die Negativflächen ab, wie es aber notwendig wäre • zweifelhaftes Windgutachten Beschlussvorschlag Eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Ausschluss von Flächen ist nicht erforderlich. Die ASP greift erst auf der Ebene des FNP und belegt die Umsetzbarkeit der Fläche. Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h Das Windgutachten wurde von einem Fachgutachter erstellt. Die Planung ist insoweit nicht schlüssig und infolgedessen auch nicht ausreichend rechtssicher, worauf wir jedoch größten Wert legen. 58.1.b Eignung der Fläche A Außerdem wird im Planungskonzept (siehe Standortuntersuchung "Zusammenfassung") die Rennwegzone immer noch als grundsätzlich geeignet dargestellt. Dies ist unzutreffend und abwägungsfehlerhaft und entspricht nicht der Einschätzung der Gemeinde Hürtgenwald. Im Einzelnen schließen wir uns inhaltlich den Stellungnahmen unserer Mitglieder vorbehaltlos an. Die Aussage, dass die Zone Rennweg grundsätzlich für die Nutzung mit Windenergieanlagen geeignet ist, ist korrekt. Eine fehlende Eignung läge vor, wenn harte Tabukriterien einer Ausweisung der Zone Rennweg entgegenstehen würden. Dies ist nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da Die Zone Rennweg jedoch nicht im gleichen Maße für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist, wie die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M, möchte die Gemeinde Hürtgenwald auf eine Ausweisung dieser Zone verzichten. 441 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 58.2 Mit Schreiben vom 30.09.2016 58.2.a Einleitung in der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen erneut öffentlich aus. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen Der Rat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. In die Standortuntersuchung kann der politische Wille nur so weit einfließen, wie er den objektiv messbaren Kriterien entspricht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar. 58.2.b Fläche A Der Rennweg bleibt trotz der entgegengesetzten Vorgaben der Gemeinde immer noch als „grundsätzlich geeignet“ in der Vorabwägung (Kap. 6.4, S. 86) als eine von 4 Flächen erhalten. Dies entspricht nicht dem politischen Willen der Gemeinde. Die städtebaulichen Vorgaben der Gemeinde (Unzerschnittenheit des Waldgebietes, vgl. Niederschrift des Ratsbeschluss vom 17.6.2014) wurden in der Standortuntersuchung nicht oder fehlerhaft umgesetzt (Standortuntersuchung, S. 47 ff, Anlage 3; Nr. 3.2.n, Anlage 1):  Der Raum „50-100 km2“ oder besser „Räume>50 km2“ müssen eine rote Ampel erhalten, um den Ratsbeschluss umzusetzen. Dies ist nicht erfolgt, obwohl es im Text (Standortuntersuchung, S. 47) heißt: „Hiervon [50-100 km2] existieren in der Eifel nur 3 Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann“.  Dieser besondere Schutzstatus und die gemeindliche Vorgabe müssen zu einer roten Ampel führen.  Im Text (Standortuntersuchung, S. 47) wird die Kategorie „10-50 km²“ als mittlere Kategorie bezeichnet, findet sich aber als solche nicht als Ampel „gelb“ wieder.  Die in der Standortuntersuchung angegebene Kategorie „rot“ wird von kei- Die Fläche A ist NICHT zur Ausweisung vorgesehen. Die Einteilung der unzerschnittenen Räume findet NRW weit statt, so dass sich auch die Gewichtung auf ganz NRW bezieht. Demnach existiert in der Eifel keine oberste Kategorie. Es werden nicht automatisch Flächen mit einer roten Bewertung ausgeschlossen, da sich Auswirkungen ja durch Maßnahmen abmindern ließen. Es findet eine Gewichtung der Flächen untereinander statt. 442 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass sich in Hürtgenwald außerhalb des Waldes keine bzw. nicht ausreichend Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone befinden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die falsche Anwendung des Begriffs Konzentration erschließt sich nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. ner Fläche linksrheinisch in NRW erreicht und ist daher per se ungeeignet. Mit einer roten Ampel muss die Fläche A schon in der Vor-Abwägung (Kap. 6.4., S. 86) als „nicht geeignet“ bewertet werden und aus der „Abwägung der Flächen untereinander - Ausweisungsempfehlung" (Kap. 6.5) ausscheiden, wie dies für andere Flächen der Fall ist. Ansonsten liegt ein erheblicher Mangel in der Abwägung vor. 58.2.c Wald 58.2.d Beanspruchung von Wald A Bzgl. der Nutzung im Wald (Kap. 5.2.14, Anlage 3) gilt rechtsverbindlich das Ziel B.III.3.2 des LEPs  58.2.e „Dabei dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Konzentration Dieser Nutzungsinhalt i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es:  Standorte für die Windenergie auszuweisen und nicht eine möglichst hohe Konzentrationswirkung in möglichst großen Fläche zu erzielen.  Der Begriff Konzentration im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht sich auf die Konzentration der Windenergie im Gemeindegebiet auf die ausgewiesenen Bereiche. „Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben die Gemeinden die Möglichkeit, durch Ausweisung von Standorten für die Windenergie in Flä- 443 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussage ist nicht korrekt. Im zweiten Untersuchungsschritt wurden weiche Kriterien angewandt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. chennutzungsplänen die privilegierte Zulässigkeit dieser Vorhaben auf die ausgewiesenen Standorte im Außenbereich räumlich zu konzentrieren und in anderen Teilen des Außenbereichs auszuschließen. Daher wird diese Steuerung in der Praxis auch als „Konzentrationsplanung“ oder „Ausschlussplanung“ bezeichnet. [Fachagentur Windenergie an Land, Steuerung der Windenergie im Außenbereich durch Flächennutzungsplan im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB] Der Begriff der Konzentration wurde jedoch in der Standortuntersuchung mehrfach falsch angewendet. 58.2.f Mindestgröße Obwohl im Ampelsystem die Kategorie <15 ha eingeführt wurde, sind kleinere Flächen aber von vornehinein nicht in Kap. 6 untersucht worden, womit eine verkappte Abwägungsentscheidung vorweggenommen wurde. Dieses ist aber das Kennzeichen eines harten Tabukriteriums.  58.2.g Dass die Antragsgegnerin das Mindestgrößenkriterium als weiches angesehen hat, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Auch wenn in die Bestimmung der 30 ha-Grenze möglicherweise auch im Vorfeld abwägende Überlegungen eingeflossen sind wie die Erwägungen zum Flächenbedarf einer wirtschaftlich zu betreibenden Windkraftanlage, scheidet die Planbegründung aus ihrer Sicht zu kleine und isolierte Standorte andererseits von vornherein und ausnahmslos als „ungeeignet“ aus der Flächensuche aus. Dies ist das Kennzeichen einer harten Tabuzone. ....“. [OVG Münster [Az. 2 D 46/12.NE, 1.7.2013, Absatz 82 ff.] Potentialflächen mit einer Fläche von unter 15 ha konnte für Hürtgenwald nur im Offenland festgestellt werden. Bei Ausweisung aller Offenlandflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. Landschaftsschutz Bzgl. des Ausschlusskriteriums „Landschaftsschutz“ für die geeigneten Flächen 17 und 22 im Offenland (S. 32 Anlage 3, diverse Abwägungsvorschläge) trifft das Schreiben der ULB vom 8.9.2015 nur eine allgemeine Aussage zu einem bestimmten Landschaftstyp ohne eine vertiefte Prüfung. Daraus auf eine generelle Ungeeignetheit der beiden Flächen in der Standortuntersuchung zu schließen ist unzu- Aussagen zu beiden Flächen wurden dem Planungsbüro gegenüber bereits zuvor (07.11.2014) schriftlich mitgeteilt. In dem Schreiben wurde klar formuliert, das „dass auf Grund der vorliegenden Daten der Potentialanalyse keine naturschutzrechtliche Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 444 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lässig, denn Befreiung in Aussicht gestellt werden kann“.  die Beurteilungsbasis sind die Daten der Potentialanalyse (welche nicht näher benannt werden) und nicht wie gefordert die landesweit einheitliche Landschafts- und Biotopbewertung des LANUV,  der als Begründung angegebene Landschaftstyp liegt zumindest für die Fläche 17 nicht einmal vor. Es handelt sich um Ackerbauflächen ohne strukturierten Heckenbewuchs auf dem in unmittelbarer Nähe (600 m) schon Windkrafträder stehen.  Bzgl. der LSG gibt der WEA-Erl. 15 für die Landschaftsbehörden ermessenslenkende Vorgaben zur Erteilung von Befreiungen für WEA in LSG. Die Bewertung erfolgt dabei auf Basis der landesweit einheitlichen Landschafts- und Biotopbewertung des LANUV. Bei der Prüfung ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse zugunsten der Windkraft auszugehen und daraus folgend, dass eine Befreiung vom Bauverbot nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden kann. Beschlussvorschlag Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben. In den folgenden Bereichen ist im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch im Einzelfall eine vertiefende Prüfung und Begründung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG erforderlich: Teilbereiche von LSG, die überlagernd als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen sind (für Repowering-Anlagen); Teilbereiche von LSG, denen in der Landschaftsschutzverordnung oder dem Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder Natura-2000-Gebieten zugewiesen ist; Teilbereiche, die in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“ für das Landschaftsbild (LBE 1) beziehungsweise mit „herausragender Bedeutung“ für den Biotopverbund (VB 1) dargestellt sind.“ [M. Agatz] Alle drei Bereiche treffen für die beiden Flächen nicht zu. Im Übrigen verweisen wir in diesem Punkt auf die Eingaben unseres Mitgliedes 445 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Einstellen eines Kriteriums Erdbebenmessstationen ist nicht möglich, da sodann keine Potentialflächen in Hürtgenwald verbleiben würden. Einzelgenehmigungen wären jedoch dennoch möglich, so dass es zu einer Verspargelung der Landschaft kommen würde. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Gutachten zur optischen Bedrängung betritt den Bebauungsplan bzw. das Genehmigungsverfahren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Hermann Linder. 58.2.h Erdbebenmessstationen Die Entfernung einer Potentialfläche zu einer Erdbebenmessstation sollte als weiches Tabukriterium eingestellt werden, da davon auszugehen ist, dass geringe Entfernungen regelmäßig nicht zu einer Genehmigung von Windkraftanlagen führen werden. 58.2.i Optische Bedrängung Bzgl. des Gutachtens zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald müssen wir feststellen, dass dieses den Anwohnern in erheblichen Maße Einschränkungen in ihrer persönlichen Entscheidungsfreiheit zumutet und die Begründung zum großen Teil hilflos wirkt, z.B.:  „Die WEA 1 befindet sich im direkten Sichtfeld aus dem Wohn-/Esszimmer (EG) sowie den Schlafzimmern (1./2. OG). Eine Minimierung der Sichtbarkeit durch die Anpflanzung zusätzlicher Bäume ist lediglich im EG möglich. Hier könnte auch eine geschickte Anordnung der Möbel die Sichtbeziehung brechen. Vor dem planungsrechtlichen Hintergrund (Außenbereich) ist dies vertretbar. Der verhältnismäßig ruhige Lauf des Rotors wird sich auch aufgrund der Hauptwindrichtung kaum störend auswirken.“ (S. 19)  Auf der Terrasse gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, mit Pflanzkübeln Sichtbeziehungen zu stören. Mobile Ausführungen könnten sogar aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Auch Sonnenschirme oder Sonnensegel bieten weit reichenden Sichtschutz.“ (S. 22)  Soweit dies von der Terrasse aus zu beurteilen ist, ließe sich innerhalb der betroffenen Räume durch eine entsprechende Raumaufteilung bzw. Stellung der Möbel (z. B. vom Fenster abgewandt) der visuelle Einfluss verringern.“ (S. 27) 446 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen  Die Nutzung der Räume (Schlafzimmer, Bad, Küche und Esszimmer) ermöglicht ein Ausweichen der Bewohner vor einer bedrängenden Wirkung durch die WEA". (S. 37)  Zum Gesamteindruck kann ergänzt werden, dass insbesondere ein landwirtschaftlich genutzter Hof bereits eine Vielzahl technischer und baulicher Elemente aufweist, so dass eine WEA nicht mehr als „Fremdkörper“ erscheint. (S. 37) 58.2.j Beschlussvorschlag Die Anregungen der Naturschutzverbände werden an entsprechender Stelle abgewogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Unterschriftensammlung wird zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA Der Naturschutzverbände Neben den hier vorgebrachten Bedenken verweisen darüber hinaus auf unsere vorherigen Stellungnahmen, die persönlichen Stellungnahmen unserer Mitglieder sowie auf die Anregungen und Bedenken der Naturschutzverbände. 59 Ö59 59.1 Mit Schreiben vom 20.03.2015 (Zum Brandenberg) 59.1.a Unterschriftensammlung Im Zusammenhang mit dem obigen Planungsvorhaben, reichen wir, die BI Rettet den Wald am Ochsenauel und das Kurtal bei Obermaubach, Ihnen eine von der BI vorgenommene Unterschriftensammlung mit über 600 Unterschriften ein, womit sich die Unterzeichner gegen die Ausweisung der Konzentrationszone aussprechen. Die Zahl der Unterschriften wächst derzeit noch stetig weiter und zeigt in ihrem bisherigen Umfang deutlich die Bedeutung des Widerspruches an. Dies belegen auch die vielen Stimmen Auswärtiger und damit regional nicht unmittelbar Betroffener, die Obermaubach als Naherholungsort sehr schätzen. 59.1.b Abwägungsvorschlag Landschaftsbild Mit dem Vorhaben, in der Konzentrationszone Ochsenauel 3 WKA's am Hang Rat schließt 447 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nach Obermaubach zu platzieren, verunstalten Sie das Naherholungsgebiet und insbesondere das Landschaftsbild des Ortes Obermaubach in massiver Weise. Der touristische Wert der Landschaft für Obermaubach wird dadurch erheblich beeinträchtigt ("Nordeifel"). Außerdem wird die Wohn- und Aufenthaltsqualität seiner Bewohner und auch der Touristen geschädigt. Die bisherige Zusammenarbeit der Rurtal-Gemeinden auf dem Gebiet der Förderung des Eifeltourismus wird damit konterkariert. nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wir fordern Sie, Herr Bürgermeister Buch und die Damen und Herren des Rates der Gemeinde Hürtgenwald auf, im Wege des Dialoges mit den Damen und Herren des Rates der Gemeinde Kreuzau mögliche Schnittmengen zur Lösung dieser Zielkonflikte herauszuarbeiten, um zu einem erträglichen und ausgewogenen Nebeneinander von Energiepolitik, Klimaschutz und Biodiversität, aber auch Landschaftsschutz, Tourismus und Betroffenheit der Bürger zu kommen. Zum Landschaftsbild vgl. auch Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., 3.2.a und 36.2.s Rettet den Wald am Ochsenauel und das Rurtal bei Obermaubach Wir protestieren gegen die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windenergieanlagen im Wald am Ochsenauel. Wir fordern: Keine Verschandelung des Rurtales Wir unterstützen den einstimmigen Beschluss des Kreuzauer Gemeinderates vom 9.12.2014: "... Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. ... Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet." 448 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unterschriftenlisten 60 Ö60 60.1 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) 60.1.a Schall Hiermit legen wir Einspruch gegen die Ausweisung der Konzentrationszone "Am Peterberg" zur Errichtung eines Windparks ein. Dies begründen wir wie folgt: 1.) Gesundheitliche Schäden Wir machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand der geplanten Windkraftanlagen (WKA) zu unseren Häusern in der Straße "Am Peterberg" im Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen Planes sollen insgesamt 5 Anlagen mit einer Höhe von ca. 200m gebaut werden, diese sind mit einem Abstand von zum Teil nur ca. 350 m zu den nächsten Häusern geplant. Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz (im engeren Sinn unter 20 Hertz). Solche Schwingungen werden von WKA zweifelsohne erzeugt. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da der Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt ist. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Die Anzahl der Studien zu diesem Thema wird stetig größer! Diese Bedenken haben wir bereits mehrfach in Gesprächen geäußert und um den einheitlichen Mindestabstand von mindestens 800 m, wie sie bei der Wohnbebauung im Innenbereich von Hürtgenwald gelten, gebeten. Sie haben uns dazu lediglich gesagt, dass Raffelsbrand zum Außenbereich gehört 449 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und Sie sich deshalb mit Ihren Plänen und den geringen Abständen im gesetzlichen Rahmen bewegen. Wir möchten deshalb nochmals darauf hinweisen und unbedingt zu bedenken geben, dass dieser gesetzliche Rahmen sich auf die bislang geltende Rechtsverordnung TA Lärm nach dem deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) beruft. Die TA Lärm wurde allerdings schon im Jahre 1998 für Industrieund Gewerbelärm geschaffen und beschäftigt sich nur mit der Messung und Begrenzung von hörbarem Lärm. Vor 16 Jahren gab es aber noch keine Windparks mit 200m hohen Windkraftanlagen, die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe von Häusern drehen. Leider ist NRW an dieser Stelle noch nicht so weit, wie andere Bundesländer, die bereits generelle gesetzliche Mindestabstände zur Wohnbebauung vorschreiben. Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für Sachsen-Anhalt bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe vor, das wären in unserem Fall 2.000 m! Auch unsere Nachbargemeinde Simmerath hat einen einheitlichen Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung, unabhängig von Innen- oder Außenbereich, festgelegt. Ferner ist es korrekt, dass für NRW keine Mindestabstände bestehen. Demzufolge ist immer eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche Abstände in einer Gemeinde angesetzt werden können. Die ist stets abhängig von den Siedlungs- und Splitterlagen. Aus diesem Grund fordern wir eine Gleichbehandlung und die Abstände zu unseren Häusern unbedingt auf mindestens 800 m zu erhöhen. 60.1.b Wertminderungen 2.) Immobilienwerte sinken Wir haben unsere Immobilie im Jahre 2010 bzw. 2012 gekauft und unser Erspartes darin investiert, um hier u.a. eine solide Altersvorsorge zu schaffen. Aufgrund diverser Berichte aus der lmmobilienbranche, aber auch aufgrund des aktuellen Geschehens in der Nachbarschaft (Haus Nr. 1) müssen wir davon ausgehen, dass mit Errichtung des Windparks der Wert unserer Immobilie um bis zu 70% sinken wird. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 450 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Berücksichtigung des Bodendenkmals vgl. Nr. 53.1.e Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei einem aktuellen Immobilienwert von ca. 200T€ entspricht das bis zu 140T€. Wer ersetzt uns diesen Wertverlust? 60.1.c Bodendenkmalpflege 3.) Beschädigung von Kulturgut Es ist zu erwähnen, dass dem Waldgebiet in Raffelsbrand eine durchaus wichtige Rolle in der Geschichte zu Teil wird, denn hier fanden im Winter 1944 die schlimmsten Kämpfe des 2. Weltkriegs auf deutschem Boden statt. Im Internet sind etliche Schlagzeilen zu finden, wie z.B.: http://www.welt.de/geschichte/zweiter-weltkrieg/article133860887/Die-amschlechtesten-gefuehrte-Schlacht-der-US-Army.html "Zu Allerseelen 1944 versuchten amerikanische Truppen, südlich von Aachen zum Rhein durchzubrechen. Im Hürtgenwald kam es zu apokalyptischen Kämpfen, die größte Verluste forderten." oder http://www.welt.de/print-wams/article117321/Sie-verschwanden-in-der-Hoelle-desHuertgenwaldes.html "Der Hurtgenforest ist seit Juni 2004 auch Teil des offiziellen Gedenkens in den USA. Das Wort ist in Stein graviert auf dem monumentalen Weltkriegsdenkmal zu lesen, das zu Pfingsten 2004 in Washington eröffnet wurde. Die taktischen Fehler der amerikanischen Befehlshaber im Hürtgenwald sind noch heute Thema in der Offiziersausbildung, etwa in Fort Knox. Hürtgen, dieser Name, der so ähnlich klingt wie hurt (verletzen), löst in den USA noch Emotionen aus. Und noch immer kommen amerikanische Veteranen in die Eifel, in diesen Wald, in dem ihre Kameraden gestorben sind. Sie kommen mit ihren Kindern und Enkeln und erzählen davon, wie das schroffe Kalltal ihnen damals zum Verhängnis wurde. Sie kehren zurück und zeigen ihren Familien, wo ihr Leben eine Wende nahm, in 451 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h "Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch sie bewahren will." Die Zahl der Baumfällungen wird durch die Standortplanung so gering wie möglich gehalten. Für die Zuwegung können zum Beispiel vorhandene Wege genutzt werden. Lichtungen können ebenfalls als Standorte oder Montageplätze genutzt werden. Für den Eingriff in den Wald wird ein 1:1 Ausgleich erbracht werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahmen der Hoffnung, dass sie sehen und verstehen." Des Weiteren möchten wir auf den Artikel in der Dürener Zeitung vom 06.03.2015 aufmerksam machen, in dem u.a. steht: "Die Gespräche mit der Gemeinde Hürtgenwald sind noch nicht abgeschlossen", sagt Uwe Steinkrüger, Sprecher des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege. Die Frage, wie der Denkmalschutz zu den Planungen der Gemeinde steht, am Peterberg eine Windkraftkonzentrationszone auszuweisen, sei nicht abschließend beantwortet Steinkrüger bestätigte, dass es ein Gespräch zwischen Bürgermeister Axel Buch und dem Landesarchäologen geben soll. Der Peterberg sei als ehemaliges Schlachtfeld ein Bodendenkmal. "Auch wenn man nicht viel sieht, sind viele Dinge überwuchert und im Boden verborgen", sagte Steinkrüger." Und dieses bedeutende Bodendenkmal soll nun zerstört werden?!? 60.1.d Artenschutz / Eingriffe in den Wald / Brandgefahr Dieses Zitat stammt von Reinhold Messner und wir können dem nur zustimmen. Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler Tiere zerstört. Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen. Die Waldbrandgefahr durch WEA ist äußert gering. Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen. Des Weiteren sehen wir eine große Gefahr für Waldbrände, wenn eine WKA einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber diese Gefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nämlich nicht löschen, man muss es schlichtweg abbrennen lassen. 452 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dadurch erhöht sich natürlich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch. Einen anderen Grund als der des finanziellen Profits sehen wir für die Fortführung des Projektes leider nicht! Wir bitten Sie deshalb eindringlich, sich der von uns sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken bewusst, sowie Ihrer Verantwortung eines jeden Bürgers gegenüber gerecht zu werden und die Realisierung des Windparks "Am Peterberg" zu stoppen. 61 Ö61 61.1 Mit Schreiben vom 02.05.2016 61.1.a Mehrkernige Konzentrationszonen / Wasserschutz / Erdbebenmessstationen Im Gutachten der VDH Projektmanagement GmbH wurden 25 Potenzialflächen für WEA mithilfe einer Standortuntersuchung ermittelt. Auf Seite 22/23 des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Ausweisung von sogenannter mehrkerniger Konzentrationszonen besteht, wenn kleine Potentialflächen nicht für den Bau von mindestens 3 WEA geeignet sind. Die Aussage des Gutachters, dass Fläche NR 11 (5,84ha) Wasserschutzzone 2 wäre und deshalb nicht berücksichtigt werden könne, ist falsch. Mir, als Eigentümerin der Parzelle Gem. Vossenack, Flur 7, Flurstück 6 ist davon nichts bekannt. Hiermit lege Ich nun Einspruch gegen die herausnahme der Potentialfläche NR 11, bitte Sie nun den Fehler der VDH zu korrigieren und und die Teilfläche NR 11 wieder in Ihre weiteren Planungen mit einzubeziehen. Ein Vorteil dieser Fläche im Genehmigungsverfahren wäre auch die Entfernung zu den 2 Erdbebenmessstationen von ca. 5-6 Kilometern. Die Aussagen zu mehrkernigen Konzentrationszonen befinden sich auf den Seiten 33 bis 36 der Standortuntersuchung. Bei den von dem Eingeber genannten Seitenangaben handelt es sich demnach um einen redaktionellen Fehler. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Grundsätzlich ist es möglich, Splitterflächen die für sich alleine nicht zur Bildung einer Konzentrationszone geeignet sind, zu mehrkernigen Konzentrationszonen zusammenzufassen. Ob dies möglich ist, hängt u.a. maßgeblich davon ab, ob die mehrkernigen Konzentrationszonen in ihrer Summe geeignet sind, um der Windkraft substanziellen Raum zu verschaffen. Innerhalb der Standortuntersuchung wird dargelegt, dass selbst unter der Berücksichtigung aller Splitterflächen im Offenland, die für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlage geeignet sind und nicht in der Wasserschutzzone II liegen, kein substanzieller Raum geschaffen werden kann. Diese Untersuchung wird in der Tabelle auf den Seiten 34 und 35 der Standortuntersuchung zusammengefasst. Aus dieser Tabelle geht eindeutig hervor, dass die Potentialfläche 11 als nicht in der Wasserschutzzone II 453 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag liegend berücksichtigt worden ist. Demnach handelt es sich bei der auf Seite 34 im Fließtext getroffenen Aussage, die Flächen 11 und 12 lägen in der Wasserschutzzone II um einen redaktionellen Fehler. Dieser wird korrigiert. Tatsächlich an dieser Stelle gemeint sind die Flächen 5 und 6. Für die Eignung der Potentialfläche 11 zur Ausweisung als Konzentrationszone ist es unerheblich, ob sie in der Wasserschutzzone II liegt oder nicht. Sie ist weder für sich alleine noch in Verbindung mit allen anderen Splitterflächen im Offenland geeignet, um der Windkraft substanziellen Raum zu verschaffen. Insofern ist auch der Abstand der Fläche zu den Erdbebenmessstationen unerheblich. 62 Ö62 mit Schreiben vom 29.09.2016 62.1.a Einleitung in neuer verwaltungsrechtlicher Angelegenheit zeigen wir erneut an, dass wir die Interessen der Eheleute Christian und Nadine Rinke, Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald, anwaltlich vertreten. Die einleitenden Worte werden zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgt im Amtsblatt. Die Offenlageunterlagen können bei der Gemeinde eingesehen werden. Das Internetangebot stellt nur ein zusätzliches Angebot dar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine uns legitimierende Originalvollmacht übersandten wir bereits mit Schreiben vom 22.06.2016 zu dem Vorgang Bebauungsplan-Nr. K14 „Windpark Peterberg“ 62.1.b Unterlagen im Internet I. Der Grund unserer erneuten Beauftragung ist die Stellungnahme im Rahmen der 3. erneuten Offenlage zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Auswei- 454 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die 3. Erneute Offenlage erfolgt aufgrund eines formalen Fehlers in der Bekanntmachung zur 2. Erneuten Offenlage. Gegenüber den Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage wurden daher keine Änderungen vorgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. sung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde wird die 3. erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Rahmen des Verfahrens zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Offenlage des vorgenannten Bebauungsplanes im Rahmen der Offenlagefrist vom 29.08. bis einschließlich 30.09.2016 stattfindet. Darüber hinaus wird auf einen Link verwiesen, zudem bei Eingabe eines Passwortes die Planunterlagen auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde eingesehen werden können. Ein Hinweis darauf, dass binnen der Offenlagefrist Stellungnahmen abgegeben werden könne, fehlt gänzlich gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB. Ebenso wenig wird erläutert, zu welchem Zweck und mit welchen Änderungen oder Ergänzungen der Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen erneut ausgelegt wird gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 62.1.c Kenntlichmachen der Änderungen Bei erneuter Auslegung des Planentwurfs ist die Gemeinde verpflichtet, die Änderungen - sei es in der Bekanntmachung oder in den ausgelegten Unterlagen kenntlich zu machen. Verstößt sie dagegen, so ist dies (nur) dann ein beachtlicher Verstoß, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in gebotener Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, seine Beteiligungsrechte auszuüben. vgl. Battis / Krautzberger I Löhr, BauGB, §4a, Rn. 4 Aus den Veröffentlichungen auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde sind weder in der Bekanntmachung, noch in den veröffentlichten Unterlagen Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs kenntlich gemacht. 455 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 62.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Vgl. 62.1.b Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aussage wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Offenlage Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ist daher eine Stellungnahme zu vermeintlichen Änderungen oder Ergänzungen nicht möglich. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass bereits mangels Hinweises darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben sind, die Appellfunktion der erneuten Offenlage nicht erfüllt wird. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die 3. erneute Offenlage des Planentwurfs daher mit Rechtsmängeln behaftet. Sollte der Gemeinderat den Satzungsbeschluss mit Hinweis auf die 3. erneute Offenlage im Zeitraum vom 29.08. - 30.09.2016 beschließen und den Rechtsplan mit Verweis auf die 3. erneute Offenlage bekannt machen, dürfte der Bebauungsplan bereits aus formellen Gründen nichtig sein. 62.1.e Fristgerechte Stellungnahme II. Unsere Mandanten sind gemeinschaftliche Eigentümer des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1, 52393 Hürtgenwald, Gemarkung Vossenack, Flur 10, Flurstück 56 und 57, das unmittelbar an die Fläche angrenzt, die ausweislich der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplan - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - sowie ausweislich der Standortuntersuchen, 5. Ergänzung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie - der VDH Projektmanagement GmbH aus 41812 Erkelenz als Fläche M „Peterberg“ bezeichnet wird. Form- und fristgerecht geben wir daher namens und in Vollmacht unserer Mandanten die nachstehende 456 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Aussagen sind im Wesentlichen korrekt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stellungnahme zu der 3. erneuten Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ab: 62.1.f Zur Standortuntersuchung III. 1. Die Gemeinde Hürtgenwald beabsichtigt die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß §§ 5, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche, im Änderungsverfahren beigezogenen Informationen und Unterlagen vollumfänglich offengelegt werden und eingesehen werden können. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche, im Aufstellungsverfahren beigezogenen Informationen und Unterlagen auf der Internetpräsenz der Gemeinde Hürtgenwald zu dem angegebenen Link „Passwort: 3ernOffFNP veröffentlicht und dargestellt sind. Die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - verweist im Wesentlichen auf eine Standortuntersuchung, 5. Ergänzung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie - der VDH Projektmanagement GmbH aus 41812 Erkelenz, Stand: April 2016. Zu Ziffer 5.2.1 der vorgenannten Standortuntersuchung - Abstände zu Siedlungsflächen - wird darauf hingewiesen, dass ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagenhöhe) als harter Abstand zu Siedlungsflächen erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen sei aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich, sodass ein solcher Abstand als Mindestabstand und damit als „harte Tabuzone" zu bewerten sei. 457 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die planende Gemeinde dürfe, neben den als „harte Tabuzone" definierten Abständen, darüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist. Gemäß § 50 BImSchG seien Nutzung so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch könne ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände seien als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet. Höhere Abstände führten zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führten zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinke jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes könnten zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen seien jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, könne die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer Anlagen steuern. Die Gemeinde könne die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen I Anlagetypen anpassen. Dies führe in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere des Immissionsschutzes, sollten hier (im Änderungsverfahren) in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m zu Siedlungsbereichen nicht unterschritten werden. Dieser Wert basiere auf Erfahrungen in anderen Projekten in den Kommunen Düren und werde auch in nachfolgenden Projekten (z. B. Kreuzau) bestätigt. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass mindestens drei Windenergieanlagen der drei MVV-Klasse wirtschaftlich betrieben werden können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan bestehe, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan sei, in dem Ortsteil mit Gewicht für die 458 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemeinde als Wohnbaufläche I gemischte Baufläche dargestellt sind. Über diese Abstände hinaus werde um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert, wie ist die Empfehlung auf Basis der „Potentialstudie erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW sei. Dies könne mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden. Die tatsächlich notwendigen Abstände seien in nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festzuschreiben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbinde nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. Zu Ziffer 5.2.2 - Abstände zu Einzelhöfen - wird demgegenüber ausgeführt, Einzelhöfe hätten in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Wähend Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen seien, könnten Einzelhöfe im Außenbereich immissionsschutzrechtlich lediglich die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereich einschlägig sind, mithin die für Kerne-, Dorf- und Mischgebiete. Die einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm betrügen insoweit daher 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts (vergleichend für allgemeine Wohngebiete 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts. Demnah könnten Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte komme. Im Außenbereich träten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher würden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant werde, sei die manchmal als erdrückend empfundene Höhe (sogenannte optisch bedrängende Wirkung). In jedem Bauverfahren oder Genehmigungsverfahren müsse die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Sei der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung über- 459 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus werde bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch trete die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, das die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Betrage der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zweibis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedürfe es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sei ferner in diesem Zusammenhang, dass im Außenbereich, auch dies bezüglich ein verminderter Schutzanspruch bestehe, der insbesondere im Rahmen der Zumutbarkeit (Einzelfallprüfung) Bedeutung erlange. Dies werde mit der im Außenbereich in der Regel weithin offenen Landschaft begründet, die dem Betrachter zahlreiche Blickmöglichkeiten eröffne. Gegenüber dem Innenbereich, innerhalb dessen die Blickrichtung durch Bebauung eingeschränkt werde, träten Windenergieanlagen somit weniger markant in den Fokus des Betrachters. Vor dem Hintergrund der optisch bedrängenden Wirkung und der einschlägigen Rechtsprechung empfehle die „Potentialstudie erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Dieser Abstand entspreche der 2,5-fachen Gesamthöhe (Einzelfallprüfung entsprechend einschlägiger Rechtsprechung) der zu Grunde gelegten Referenzanlage von 185 m. Dieser Vorgehensweise folgend müsste vorliegend „Änderungsverfahren“ vor dem Hintergrund der gewählten Referenzanlage von 150 m ein Abstand von 375 m angesetzt werden. Tatsächlich betrage der gewählte Abstand 350 m und bleibe daher aufgrund der besonderen Höhenstruktur des Gemeindegebiets Hürtgenwalds - entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung sei dieser Aspekt im Rahmen der Einzelfallprüfung besonders zu berücksichtigen geringfügig hierhinter zurück. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Baulaternung sei für eine derzeit geplante Anlagenkonfiguration innerhalb der Fläche M der Nachweis erbracht, dass durch den berücksichtigten Abstand von 350 m zu Einzelhöfen erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch im Einzelfall nicht vorliegen müssen. Bei der Fläche M handele es sich um die einzige zur Aus- 460 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag weisung empfohlene Fläche, bei der der beschriebene Zusammenhang relevant sei. Zur Untersuchung einer möglichen bedrängenden Wirkung sei ein Gutachten erstellt worden (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von Windenergieanlagen in Hürtgenwald, Essen, Februar 2016). Die Gutachter seien nach der Untersuchung der in dem Vorhaben bezogenen Bebauungsplan K14 „Windpark Peterberg“ begründeten Windenergieanlagen zu der Erkenntnis gelangt, dass eine optisch bedrängende Wirkung vorhandener Windenergieanlagen auf die in dem Umfeld befindlichen Einzelhöfe, ausgeschlossen werden könne. Bezüglich der von den Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen sei ein weiteres Gutachten erstellt worden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: immissionsschutzrechtliche Bewertung von 5 geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald Peterberg, Aurich, 19.02.2016). Die Gutachter führten aus, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen den uneingeschränkten Betrieb der untersuchten Anlagenkonfiguration während der Tages- und Nachtzeit bestehen. Aus Sicht des Rotorschattenwurfes könne eine Genehmigung unter der Berücksichtigung technischer Einrichtungen zum Schutz betroffener Immissionspunkte von Rotorschattenwurf erteilt werden. Soweit andere Belange, z. B. hinsichtlich der Gefahrenabwehr in Bezug auf Eiswurf, einen Abstand der 1,5-fachen Summe aus Narbenhöhe und Rotordurchmesser erforderten, werde der gewählte Abstand von 350 m auch diesem gerecht. Zu erwähnen sei dabei, dass der in diesem Zusammenhang geforderte Abstand selbst bei der nach heutigem Stand der Technik größten verwendeten ONSCHOR-Anlage eingehalten würde (Narbenhöhe bis zu 135 m, Rotordurchmesser bis zu 100 m = 235 m x 1,5 = 350 m). Es sei demnach der Nachweis erbracht worden, dass moderne Windenergieanlagen auch innerhalb eines Abstandes von 350 m zu Einzelhöfen genehmigungsfähig sein könnten und eine auf diesen Abständen aufbauende Flächennutzungsplanänderung vollziehbar sei. Durch die Berücksichtigung eines höheren Abstandes würden von vorne herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet wären. 461 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen 62.1.g Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung wird differenziert zwischen der geschlossenen Ortschaft, die nach § 34 zu beurteilen ist oder durch Bebauungsplan gesichert ist, und dem Außenbereich, der nach § 35 zu beurteilen ist. In § 34 BauGB bzw. In dessen Kommentierung wird definiert, was zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ gehört. Bei den Einzelgebäuden in Raffelsbrand handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Hierfür fehlt es der Ansiedlung an Gewicht. Im Flächennutzungsplan wird die Ansiedlung ebenfalls nicht dargestellt. Die Unterscheidung entspricht somit dem Planungsrecht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Abstände in Raffelsbrand 2. Ausweislich der zu vorstehender Nummer 1. aufgeführten Erwägungen aus der vorgenannten Standortuntersuchung als Bestandteil der vorgenannten Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - ist der Plangeber offenbar der Ansicht, die Bebauung im Ortsteil Raffelsbrand und somit auch die standortnahe Bebauung entlang der Straße Am Peterberg bestehe lediglich aus Einzelhöfen, die insbesondere immissionsschutzrechtlich weniger schutzbedürftig seien, als eine geschlossene Bebauung im Rahmen allgemeiner Siedlungsbereiche. Diese Betrachtung ist bereits für sich gesehen abwägungsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in dem hier betroffenen Ortsteil Raffelsbrand zeichnen sich durch eine stark aufgelockerte Siedlungsstruktur aus, die als solche und in ihrer Gesamtheit jedoch einen geschlossenen Bebauungszusammenhang im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt. Allgemeine Siedlungsbereiche werden in den Regionalplänen dargestellt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, der für Hürtgenwald gilt, wird für Raffelsbrand kein ASB dargestellt. In der Regel erfolgt eine Darstellung für Orte mit mehr als 2.000 Einwohnern. Die im Vergleich zu städtischen Agglomerationen geringere Bebauung im ländlichen Raum führt nicht dazu, dass die Schutzbedürftigkeit der Bewohner und Bewohnerinnen des ländlichen Raumes vor Geräusch-, Licht- und sonstigen Immissionen sowie optisch beeinträchtigende Wirkung, die von Windenergieanlagen ausgelöst werden, herabgesetzt ist. Im Immissionsschutzrecht wird die Ansiedlung als Außenbereich oder als Dorfgebiet betrachtet werden. Für diese Gebiete gelten deutlich geringere Schallschutzgrenzwerte als zum Beispiel für reine oder allgemeine Wohngebiete in Siedlungen. (siehe TA Lärm, BImSchV) Nach abwägungsrechtlichen Grundsätzen verbietet es sich, die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung in flächenmäßig großen und bevölkerungsarmen Gemeinden nur deshalb zu vernachlässigen, als dort in großem Umfang Potentialflächen für die Nutzung von Windenergie verfügbar sind. Für die mit der 3. erneuter Offenlage zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II ausgewählten Fläche M „Peterberg“ sind daher die Ausführungen zu Schutzabständen in Ziffer 5.2.1 - Abstände zu Siedlungsflächen - der zu vorstehenden Nummer 1. benannten Standortuntersuchung einschlägig und nicht die Ausführun- Der Aussage wird aus oben angeführten Gründen widersprochen. 462 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen zu Ziffer 5.2.2 - Abstände zu Einzelhöfen - der Standortuntersuchung. 62.1.h Schutzgut Mensch 3. Eingewandt wird fortgesetzt und in Anlehnung an die hiesige Stellungnahme im Rahmen der Offenlage des Entwurfs eines Bebauungsplanes Nr. K14 „Windpark Peterberg“ die Missachtung von Schutzabständen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Soweit in der zu vorstehender Nummer 1. benannten Standortuntersuchung als Bestandteil der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - auf die angeführten, gutachterlichen Feststellungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan K14 „Windpark Peterberg“ verwiesen wird, leidet mithin die beabsichtigte Plangebung zur Änderung des Flächennutzungsplanes ebenfalls an beachtlichen Abwägungsfehlern. Gemäß § 1 Abs. 3, Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestaltung und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind die dort näher bezeichneten Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 1 Abs. 6, Nr. 7 a, 1 a und 2, 2a BauGB kommt dem Umweltschutz und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine hervorgehobene Bedeutung bei 463 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Aufstellung von Bauleitplänen zu. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierbei sind nicht nur die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen, sondern mindestens gleichwertig die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse sowie sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung sowie der Umbau vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 - 4 BauGB. Alle berücksichtigungspflichtigen Belange, auch insbesondere im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit der zeichnerischen Darstellung und den textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen gemäß § 9 BauGB. Zur Konkretisierung der Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung im Hinblick auf die Bestimmungen des BauGB dienen verschiedene, untergesetzliche Erlasse und Verwaltungsvorschriften. In der Abwägung werden alle öffentlichen und privaten gerecht untereinander und gegeneinander abgewogen. Im Bebauungsplan werden zeichnerische und textliche Festsetzungen getroffen. Darstellungen erfolgen im Flächennutzungsplan. Alle geltenden Gesetze, auch untergesetzliche Normen sowie die aktuelle Rechtsprechung werden berücksichtigt. Zu nennen ist insbesondere der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung – „Windenergieerlass“ - vom 04. November 2015 der beteiligten Ministerien des Landes NRW. Neben den untergesetzlichen Erlassen und Verwaltungsvorschriften sind die Anforderungen aus Fachgesetzen, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) darauf beruhende Verordnungen sowie technischer Anleitungen (TA Lärm u.a.) beachtlich. Schließlich ist stets die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW zu berücksichtigen. Aus dem offengelegten Rechtsplan, zeichnerischen Darstellung und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung zum Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ sowie dem lmmissionsgutachten/lmmissions-schutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald/Peterberg der IEL GmbH vom 19. Februar 2016 geht hervor, dass zwischen dem Gebäudegrund- Die Anmerkung betrifft den Bebauungsplan. 464 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag stück Am Peterberg 1 unserer Mandanten und der in südwestlicher Richtung nächstgelegenen, beabsichtigten Windenergieanlage WEA 01 ein Abstand von lediglich 350 m sowie zu der südöstlich gelegenen WEA 02 von ca. 400 m liegen wird. Ein Ausschöpfen der Schallschutzwerte ist zulässig. Das offensichtlich und ausschließlich von dem Vorhabenträger beauftragte Immissionsgutachten der IEL vom 19. Februar 2016 stellt überdies zu Nr. 5 - Immissionspunkte (Schall) - fest, dass die Immissionsrichtwerte an den zu berücksichtigenden Immissionspunkten des Gebäudegrundstücks Am Peterberg 1 mindestens erreicht und voll ausgeschöpft werden, sofern ein Richtwert Nacht von 45 dB(A) einschlägig ist. Ausgeführt wird weiterhin, dass im Umfeld des Geltungsbereichs der neu zu errichtenden und insgesamt fünf Windenergieanlagen bereits 26 WEA in Betrieb bzw. genehmigt sind. Dieser Umstand habe im vorliegenden Fall als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Beschlussvorschlag Die Vorbelastung wurde berücksichtigt. Erstaunlicherweise kommt der Sachverständige gleichwohl zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den gutachterlich dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestünden. Auch der immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigende Rotorschattenwurf ist nach Ansicht des Sachverständigen unbedenklich, ohne dass insoweit die Auswirkungen für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandantschaft näher ermittelt und analysiert werden. Von unzutreffenden, tatsächlichen Voraussetzungen geht auch ein Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald des Sachverständigen Fährmann, Büro Ökoplan aus 45147 Essen aus, dass der Sachverständige im Auftrag der IEH GmbH, zum Februar 2016 erstellt hat. Das Gutachten zur optischen Bedrängung betrifft den Bebauungsplan bzw. das Baugenehmigungsverfahren. Für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 unserer Mandantschaft wird in dem Gutachten des Sachverständigen Fährmann auf Seite 9 zu Nr. 2.3.2 ausgeführt, ein Teil des Hauses sei unbewohnt (Ost-West- Flügel). U.a. daraus schließt der Sachverständige, dass eine optisch bedrängende Wir- 465 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kung für das Wohnhaus ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung ist unzutreffend. Unsere Mandanten bewohnen den gesamten Gebäudekörper des Grundstücks Am Peterberg 1 und mithin auch den Ost-West-Flügel, der anhand einer sachverständigenseits beigefügten Lichtbilddokumentation bei Errichtung der beabsichtigten Windenergieanlagen in erheblichem Umfang einer optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt sein wird, wie im übrigen das gesamte Grundstück. Die nicht hinzunehmende, optisch bedrängende Wirkung wird auch nicht durch vermeintliche Grünstrukturen abgemildert, die der Sachverständige als sichtverschattend für das Gebäudegrundstück Am Peterberg 1 ermittelt haben will. Vielmehr müssen die grundstücksseitig angesetzten Grünstrukturen für eine sachverständige Beurteilung außer Betracht bleiben, da auch die Sozialpflichtigkeit von Grundeigentum den Eigentümer eines Wohngrundstücks nicht verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eingriffe durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen entschädigungslos auf seinem eigenen Grundstück dadurch abzumildern, dass er hoch aufragende und sichtverschattende Grünstrukturen vorhält. Eine solche Betrachtungsweise ist rechtswidrig und verstößt gegen Artikel 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit einfach gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften. Insoweit ist festzustellen, dass der Sachverständige Fährmann für seine gutachterliche Stellungnahme von unzutreffenden, rechtstatsächliche Voraussetzungen ausgeht und bei kritikloser Würdigung des Gutachtens im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ als Satzung ein Abwägungsfehler vorläge. In der Standortuntersuchung wurden Vorsorgeabstände angesetzt. Wesentlich ist sodann, dass bereits immissionsschutzrechtlich Vorsorgeabstände zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen zu wahren sind gemäß §§ 3 Abs. 1, Abs. 5, Nr. 1, 50 BImSchG. Der vorsorgende Immissionsschutz wird zu Nr. 8.2.1 im Windenergieerlass vom 04. November 2015 erwähnt. Darin wird empfohlen, den vorbeugenden Lärmschutz in der Planung von Vorranggebieten bzw. Konzentrationszonen als weiche Tabuzonen zu berücksichti- 466 / 467 9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gen. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden, weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Die allgemeinen Erfahrungswerte bedingen als notwendigen Abstand zu Einzelhöfen eine Entfernung von mindestens 500 m mit der nächstgelegenen Windenergieanlage. Zu allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) bedarf es nach den genannten Erfahrungsgrundsätzen darüber hinaus eines Mindestabstandes von 600 m. Hätte der Plangeber daher eine rechtmäßige und abwägungsgerechte Konzentrationsflächenplanung vorgenommen und insoweit ein gesamt-räumliches Planungskonzept aufgestellt, hätte ein Mindestabstand auch zu dem allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) der Häuser und Gebäudegrundstücke Am Peterberg von 600 m als weiche Tabuzone berücksichtigt werden müssen. vgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 - 10 D 82/13.NE Da dies nicht geschah, leidet die beabsichtigte Plangebung im Hinblick auf die festzusetzenden Mindestabstände zwischen den zu errichtenden und insgesamt fünf Windenergieanlagen sowie dem geschlossenen Bebauungszusammenhang der Gebäudegrundstücke Am Peterberg, der mit dem Gebäudegrundstück am Peterberg 1 unserer Mandanten beginnt, zwangsläufig an beachtlichen Abwägungsfehlern gemäß §§ 214, 215 BauGB. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die bei Festlegung auf die planausgewiesenen Standorte nach Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ beantragt bzw. erlassen würde, unverzüglich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage angegriffen wird, da zwingend zu berücksichtigende, nachbarschützende Bestimmungen verletzt würden gemäß § 35 BauGB in Verbindung mit §§ 3, 22 BImSchG in Verbindung mit dem Wind-Energieerlass NRW sowie weiteren berücksichtigungspflichtigen Bestimmungen und Vorschriften. 467 / 467