Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bestattungswesen; Gebührenkalkulation und Satzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
210 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
Beschlussvorlage (Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung) Beschlussvorlage (Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung) Beschlussvorlage (Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung) Beschlussvorlage (Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung) Beschlussvorlage (Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung)

öffnen download melden Dateigröße: 210 kB

Inhalt der Datei

4.146,00 GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 15.12.2016 öffentlich TOP- Nr.: 178/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 5 Herr Kowalke Aktenzeichen: Datum: 5 700.131 (2017) 07.12.2016 Bestattungswesen; Gebührenkalkulation und Satzung Beschlussvorschlag: Der Gemeindederat fasst folgenden Beschluss: 1. Die Richtigkeit der vorgelegten Gebührenkalkulationen wird festgestellt. 2. Der Bereich „Bestattungswesen“ wird auf folgende drei Kostenträger aufgeteilt: A) „Bereitstellung Friedhof“, B) „Durchführung von Bestattungen“, C) „Grabentfernungen“. 2. Die kalkulierten Gebühren betragen: A) Bereitstellung Friedhof Bezeichnung Gebühr 1. Grabstätten bei Sargbestattungen a) Kindergrab 0,00 € b) Reihengrab mit Grabpflege 420,00 € (Friedhof Gey alt 575,00 €) c) Reihengrab ohne Grabpflege 1.530,00 € d) anonyme Bestattungen 1.530,00 € e)Einzelwahlgrab 1.530,00 € (Friedhof Gey alt 2.075,00 €) f) Doppelwahlgrab 3.030,00 € (Friedhof Gey alt 4.146,00 €) g) Rasenreihengrabstätte ohne Grabpflege sowie anonyme Bestattung 1.470,00 € Grabstätten bei Urnengräbern a) Urnenreihengrab 420,00 € - Seite 1 von 5 - bI Urnenreihenrasengrabsätte 420,00 € c) anonyme Urnengrabstätten 420,00 € d) Urneneinzelwahlgrabgrabstätte 1.530,00 € (neue Bestattungsform) e) Urnendoppelwahlgrabstätte 3.030,00 € (Friedhof Gey alt 1.650,00 €) f) für die Erweiterung des Erwerbs in Form der Hinzubelegung (Urne zu Sarg, Urne zu Urne) 1) Einzelwahlgrab 1.530,00 € 2) Doppelwahlgrab 1.530,00 € B) Durchführung der Bestattung a) Benutzung der Leichenhalle 402,00 € b) Erdbestattung (Grabaushub, Durchführung und Schließung des Grabes) 1.065,00 € c) Urnenbestattung (Grabaushub, Durchführung und Schließung des Grabes) 842,00 € C) Entfernen von Grabstätten a) Entfernen einer Doppelwahlgrabstätte 1.373,00 € b) Entfernen einer Einzelwahlgrabstätte/ Reihengrab 687,00 € c) Entfernen einer Urnendoppelwahlgrabstätte/ -einzelwahlgrabstätte 343,00 € d) Entfernen einer Urnengrabstätte 172,00 € 3. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe wird in der beiliegenden Fassung beschlossen. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 91341 Erlöse 283.323,00 € Kosten 283.323,00 € Sachverhalt: Im Rahmen der Kalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2017 sind grundsätzlich die gleichen Parameter zugrunde gelegt worden wie für das Jahr 2015, das heißt, die Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten. Der kalkulatorische Zinssatz ist von 6 % auf 6,5 % erhöht worden und entspricht den Vorgaben des Haushaltssicherungskonzeptes in Verbindung mit der Rechtsprechung. Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2010 zum Haushaltssicherungskonzept wurde keine Reduzierung des Grünanteiles angesetzt. Wie im Vorjahr werden somit 100 v. H. der Kosten für die Bereitstellung der Gräberflächen umgelegt. Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation waren nicht anzusetzen. Dennoch müssen einige Wege auf den Friedhöfen in Großhau und Hürtgen aus Verkehrssicherungsgründen instandgesetzt werden, wofür insgesamt 12.000,00 € erforderlich sind. - Seite 2 von 5 - Zudem sind die Stellenanteile im Bereich des Bestattungswesens fortgeschrieben worden. Zu berücksichtigen war die Zahl der Bestattungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.201530.09.2016 sind insgesamt 66 Beerdigungen auf den gemeindlichen Friedhöfen durchgeführt worden. Dieses führt bei fast gleichbleibenden fixen Kosten zu entsprechenden Gebührenanpassungen. Zudem ist der Gebührenmaßstab bei der Bereitstellungsgebühr für die Urnenwahlgräber verändert worden. Bisher wurde nicht zwischen den Einzelgräbern und Doppelgräbern bei den Urnengräbern unterschieden. Dieser Maßstab wurde aufgegeben. Künftig erfolgt eine Darstellung zwischen Urneneinzelwahlgräbern einerseits und Urnendoppelwahlgräbern andererseits. Hierzu wird auf die Darstellung in der beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher, eine Aufteilung in drei verschiedene Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um 1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“, 2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und 3. den Kostenträger „Grabentfernung“. 1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“ Die bereitgestellte Flächengröße von 45.428 m² hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue Fläche von 7.794,83 m² mit dem Stand 30.09.2016 (Vorjahr 7.957,85 m²), die auf die Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 25.425,38 m² (nicht belegte Gräberflächen bzw. Anlagen) und 11.007,79 m² auf Wege und sonstige Flächen. Dies bedeutet, dass auf die Gräberflächen inkl. der Zuwegungen und sonstigen Flächen 43 % sowie auf die Grünflächen 57 % entfallen. Die Grünflächen kann man auch als sogenannte Vorhalteflächen bezeichnen. Von den Vorhalteflächen können 10 % in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Von den ausgewiesenen Grünflächen werden daher 2.542,00 m² im umlagefähigen Aufwand berücksichtigt. Ein bestimmter Anteil der Kosten wird in der Gebührenkalkulation angesetzt. Dabei handelt es sich um sogenannte Überkapazitäten einer laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine zeitliche und sachliche Trennung des Gutes „Boden“ im Sinne von Grundstücksflächen nicht vorgenommen werden kann und eine Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem Grunde wird der zuvor genannte Flächenanteil, welcher 48,59 % beträgt, um weitere 30 % auf 79 % erhöht Die umlagefähigen Kosten betragen 134.466,00 € (Vorjahr 148.133,00 €). Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der sogenannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit starker Ähnlichkeit hergestellt. Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch besteht zwischen den Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im vergangenen Jahr, davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa doppelt so hoch sind wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer der Reihen- und Wahlgräber ist ein einheitlicher Zeitwert von 30 Jahren unterstellt worden. Die Flächengrößen der Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung eines 30 cmAbstandes erfolgt. Es wird von einer gleichbleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren, die eine homogene, jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen. - Seite 3 von 5 - Bei der Äquivalenzziffernkalkulation wird insgesamt von 66 Bestattungen im Jahr ausgegangen. Diese verteilen sich auf 1 Kindergrab, 7 Reihengräber, 2 Rasenreihengräber, 1 Einzelwahlgräber, 8 Doppelwahlgräber, 16 Urnenreihengräber, 4 Urneneinzelwahlgaräber und 28 Urnendoppelwahlgräber. Die Gesamtkosten sind mit 134.466,00 € ermittelt. In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation: 1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung erfolgt durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als Ergebnis erhält man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten . 2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut Anlagen lautet die Addition auf 958,65 € Flächenzeitwert. 3. Die Gesamtkosten in Höhe von 134.466,00 € werden durch die Summe der Recheneinheiten dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 5,99741087188 anzusetzen. 4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung eines Grabes für die unterschiedlichen Grabarten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen. In der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Auf- und Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer dargestellt. Sie lauten wie folgt: Bezeichnung A Kindergrab Reihengrab Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Urnenreihengrab Anonymes Urnenreihengrab und Urnenrasenreihengrabstätte Urneneinzelwahlgrab Urnendoppelwahlgrab Hinzubelegung Urne im Einzelwahlgrab Hinzubelegung Urne im Doppelwahlgrab Rasenreihengrabstätte ohne Grabpflege sowie anonyme Erdstattbestattung neue Gebühr Bisherige Gebühr Differenz In € In € In € B C D 0,00 0,00 0,00 420,00 558,00 -138,00 1.530,00 2.058,00 - 528,00 3.030,00 4.079,00 -1.049,00 420,00 541,00 -121,00 420,00 1.530,00 3.030,00 541,00 0,00 2.042,00 -121,00 1.530,00 988,00 1.530,00 2.042,00 - 512,00 1.530,00 2,042,00 -512,00 1.470,00 1.954,00 -484,00 2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie erwähnt, der Bereich der Durchführung der Bestattungen anzusetzen. Hier fallen auf der Grundlage der aktuellen Entwicklung Kosten in Höhe von 85.464,00 € an. - Seite 4 von 5 - Hierin enthalten sind die Betriebskosten des Bauhofes und der Verwaltung, die internen Leistungsbeziehungen für Büro-, Sach- sowie EDV-Kosten, die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen der Leichenhallen, Geschäftsaufwendungen, Bewirtschaftungs- und Energiekosten, Unterhaltung der Leichenhallen und die Deponieaufwendungen. Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen auf die Nutzung der Leichenhallen 402,00 € pro Bestattungsfall. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass in der letzten Abrechnungsperiode lediglich in 15 Bestattungsfällen die jeweilige Leichenhalle in Anspruch genommen worden ist. Um die Kalkulation in diesem Bereich zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, eine Trennung in unterschiedliche Gebühren nicht mehr vorzunehmen. Stattdessen sollen diese Gebühren zu einer Abgabe zusammengeführt werden mit dem Titel „Grabaushub, Durchführung und Schließung des Grabes“. Die Gebühren betragen: 1.Erdbestattung 2.Urnenbestattung 1.065,00 € 842,00 € Die Änderung bei der Erdbestattung erfordert eine Anpassung der Gebührensätze. 3. „Kostenträger Grabentfernung“ Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 40 Grabentfernungen (30 Einzelgräber und 5 Doppelgräber und 5 Urnengräber) pro Jahr ergeben sich hier Kosten von 27.467,00 €. Für das Jahr 2017 ist eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Die Gebühren lauten hiernach wie folgt: 1. Entfernen einer Doppelwahlgrabstätte 1.373,00 € 2. Entfernen einer Einzelwahlgrabstätte/ Reihengrab 687,00 € 3. Entfernen einer Urnenwahlgrabstätte 343,00 € 4. Entfernen einer Urnengrabstätte 172,00 € zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Unter Berücksichtigung der Änderungen bei den Bestattungsfällen und des Rückganges bei der Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Gebühren in der oben dargestellten Form beschlossen werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 5 von 5 -