Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
210 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
4.146,00
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 15.12.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
178/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 5
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
5 700.131 (2017)
07.12.2016
Bestattungswesen;
Gebührenkalkulation und Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindederat fasst folgenden Beschluss:
1. Die Richtigkeit der vorgelegten Gebührenkalkulationen wird festgestellt.
2. Der Bereich „Bestattungswesen“ wird auf folgende drei Kostenträger aufgeteilt:
A) „Bereitstellung Friedhof“,
B) „Durchführung von Bestattungen“,
C) „Grabentfernungen“.
2. Die kalkulierten Gebühren betragen:
A) Bereitstellung Friedhof
Bezeichnung Gebühr
1. Grabstätten bei Sargbestattungen
a) Kindergrab
0,00 €
b) Reihengrab mit Grabpflege
420,00 € (Friedhof Gey alt 575,00 €)
c) Reihengrab ohne Grabpflege 1.530,00 €
d) anonyme Bestattungen
1.530,00 €
e)Einzelwahlgrab
1.530,00 € (Friedhof Gey alt 2.075,00 €)
f) Doppelwahlgrab
3.030,00 € (Friedhof Gey alt 4.146,00 €)
g) Rasenreihengrabstätte ohne
Grabpflege sowie anonyme Bestattung
1.470,00 €
Grabstätten bei Urnengräbern
a) Urnenreihengrab
420,00 €
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bI Urnenreihenrasengrabsätte
420,00 €
c) anonyme Urnengrabstätten
420,00 €
d) Urneneinzelwahlgrabgrabstätte
1.530,00 € (neue Bestattungsform)
e) Urnendoppelwahlgrabstätte
3.030,00 € (Friedhof Gey alt 1.650,00 €)
f) für die Erweiterung des Erwerbs in Form
der Hinzubelegung (Urne zu Sarg, Urne zu
Urne)
1) Einzelwahlgrab
1.530,00 €
2) Doppelwahlgrab
1.530,00 €
B) Durchführung der Bestattung
a) Benutzung der Leichenhalle
402,00 €
b) Erdbestattung (Grabaushub, Durchführung
und Schließung des Grabes)
1.065,00 €
c) Urnenbestattung (Grabaushub, Durchführung und Schließung des Grabes)
842,00 €
C) Entfernen von Grabstätten
a) Entfernen einer Doppelwahlgrabstätte
1.373,00 €
b) Entfernen einer Einzelwahlgrabstätte/
Reihengrab
687,00 €
c) Entfernen einer Urnendoppelwahlgrabstätte/
-einzelwahlgrabstätte
343,00 €
d) Entfernen einer Urnengrabstätte
172,00 €
3. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe wird in der beiliegenden Fassung
beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
91341
Erlöse 283.323,00 €
Kosten 283.323,00 €
Sachverhalt:
Im Rahmen der Kalkulation der Gebühren für das Haushaltsjahr 2017 sind grundsätzlich die
gleichen Parameter zugrunde gelegt worden wie für das Jahr 2015, das heißt, die Berechnung der
Abschreibung des Anlagevermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten. Der kalkulatorische
Zinssatz ist von 6 % auf 6,5 % erhöht worden und entspricht den Vorgaben des Haushaltssicherungskonzeptes in Verbindung mit der Rechtsprechung.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2010 zum Haushaltssicherungskonzept
wurde keine Reduzierung des Grünanteiles angesetzt. Wie im Vorjahr werden somit 100 v. H. der
Kosten für die Bereitstellung der Gräberflächen umgelegt.
Entscheidende Kostensteigerungen gegenüber der letzten Kalkulation waren nicht anzusetzen.
Dennoch müssen einige Wege auf den Friedhöfen in Großhau und Hürtgen aus Verkehrssicherungsgründen instandgesetzt werden, wofür insgesamt 12.000,00 € erforderlich
sind.
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Zudem sind die Stellenanteile im Bereich des Bestattungswesens fortgeschrieben worden.
Zu berücksichtigen war die Zahl der Bestattungen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.201530.09.2016 sind insgesamt 66 Beerdigungen auf den gemeindlichen Friedhöfen durchgeführt
worden. Dieses führt bei fast gleichbleibenden fixen Kosten zu entsprechenden
Gebührenanpassungen.
Zudem ist der Gebührenmaßstab bei der Bereitstellungsgebühr für die Urnenwahlgräber verändert
worden. Bisher wurde nicht zwischen den Einzelgräbern und Doppelgräbern bei den Urnengräbern
unterschieden. Dieser Maßstab wurde aufgegeben. Künftig erfolgt eine Darstellung zwischen
Urneneinzelwahlgräbern einerseits und Urnendoppelwahlgräbern andererseits.
Hierzu wird auf die Darstellung in der beiliegenden Übersicht verwiesen. Danach wird, wie bisher,
eine Aufteilung in drei verschiedene Kostenträger vorgenommen. Es handelt sich hierbei um
1. den Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“,
2. den Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“ und
3. den Kostenträger „Grabentfernung“.
1. Kostenträger „Bereitstellung Friedhof“
Die bereitgestellte Flächengröße von 45.428 m² hat sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht
verändert. Unter Berücksichtigung der neuen und weggefallenen Grabstellen ergibt sich eine neue
Fläche von 7.794,83 m² mit dem Stand 30.09.2016 (Vorjahr 7.957,85 m²), die auf die
Gräberflächen entfällt. Auf die Grünflächen entfallen 25.425,38 m² (nicht belegte Gräberflächen
bzw. Anlagen) und 11.007,79 m² auf Wege und sonstige Flächen. Dies bedeutet, dass auf die
Gräberflächen inkl. der Zuwegungen und sonstigen Flächen 43 % sowie auf die Grünflächen
57 % entfallen.
Die Grünflächen kann man auch als sogenannte Vorhalteflächen bezeichnen. Von den
Vorhalteflächen können 10 % in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. Von den
ausgewiesenen Grünflächen werden daher 2.542,00 m² im umlagefähigen Aufwand
berücksichtigt.
Ein bestimmter Anteil der Kosten wird in der Gebührenkalkulation angesetzt. Dabei handelt es sich
um sogenannte Überkapazitäten einer laufenden Einrichtung. Dies ergibt sich daraus, dass eine
zeitliche und sachliche Trennung des Gutes „Boden“ im Sinne von Grundstücksflächen nicht
vorgenommen werden kann und eine Unsicherheit über den künftigen Bedarf besteht. Aus diesem
Grunde wird der zuvor genannte Flächenanteil, welcher 48,59 % beträgt, um weitere 30 % auf
79 % erhöht Die umlagefähigen Kosten betragen 134.466,00 € (Vorjahr 148.133,00 €).
Wie im Vorjahr wurden die Grabnutzungsgebühren nach der sogenannten Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Bei der Äquivalenzziffernkalkulation werden Leistungseinheiten mit
starker Ähnlichkeit hergestellt.
Die Kosten für diese Leistungseinheiten sind zwar unterschiedlich, jedoch besteht zwischen den
Leistungseinheiten eine feste Kostenrelation. In der Kalkulation wird, wie im vergangenen Jahr,
davon ausgegangen, dass Pflege und Unterhaltung eines Wahlgrabes etwa doppelt so hoch sind
wie die Pflege und Unterhaltung eines Reihengrabes. Bei der Nutzungsdauer der Reihen- und
Wahlgräber ist ein einheitlicher Zeitwert von 30 Jahren unterstellt worden. Die Flächengrößen der
Einzelgräber ist entsprechend der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung eines 30 cmAbstandes erfolgt.
Es wird von einer gleichbleibenden Kostenrelation auf längere Zeit ausgegangen. Die Kostenrelation wird in Äquivalenzziffern ausgedrückt. Äquivalenzziffern sind Gewichtungsfaktoren,
die eine homogene, jedoch nicht gleichartige Leistungseinheit vergleichbar machen.
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Bei der Äquivalenzziffernkalkulation wird insgesamt von 66 Bestattungen im Jahr ausgegangen.
Diese verteilen sich auf 1 Kindergrab, 7 Reihengräber, 2 Rasenreihengräber, 1 Einzelwahlgräber,
8 Doppelwahlgräber, 16 Urnenreihengräber, 4 Urneneinzelwahlgaräber und 28
Urnendoppelwahlgräber.
Die Gesamtkosten sind mit 134.466,00 € ermittelt.
In vier Stufen erfolgt nun die Äquivalenzziffernkalkulation:
1. Die Anzahl der Bestattungen wird mit der Äquivalenzziffer gewichtet. Diese Gewichtung erfolgt
durch Multiplikation der Bestattung mit den entsprechenden Äquivalenzziffern. Als Ergebnis erhält
man die Anzahl der Recheneinheiten für die einzelnen Grabarten
.
2. Die Anzahl der Recheneinheiten werden addiert. Nach der Tabelle in den Berechnungen laut
Anlagen lautet die Addition auf 958,65 € Flächenzeitwert.
3. Die Gesamtkosten in Höhe von 134.466,00 € werden durch die Summe der Recheneinheiten
dividiert. Pro Recheneinheit sind demnach 5,99741087188 anzusetzen.
4. Die Kosten pro Recheneinheit werden mit den Äquivalenzziffern für die unterschiedlichen
Grabarten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Kosten für die Pflege und Unterhaltung eines
Grabes für die unterschiedlichen Grabarten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für ein Kindergrab keine Gebühren anfallen sollen. In
der nachstehenden Tabelle sind die ermittelten Gebühren unter Berücksichtigung einer Auf- und
Abrundung auf volle Euro sowie bei Zugrundeliegen der dreißigjährigen Nutzungsdauer
dargestellt. Sie lauten wie folgt:
Bezeichnung
A
Kindergrab
Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Urnenreihengrab
Anonymes Urnenreihengrab
und Urnenrasenreihengrabstätte
Urneneinzelwahlgrab
Urnendoppelwahlgrab
Hinzubelegung Urne im
Einzelwahlgrab
Hinzubelegung Urne im
Doppelwahlgrab
Rasenreihengrabstätte ohne
Grabpflege sowie anonyme
Erdstattbestattung
neue Gebühr
Bisherige Gebühr Differenz
In €
In €
In €
B
C
D
0,00
0,00
0,00
420,00
558,00
-138,00
1.530,00
2.058,00
- 528,00
3.030,00
4.079,00
-1.049,00
420,00
541,00
-121,00
420,00
1.530,00
3.030,00
541,00
0,00
2.042,00
-121,00
1.530,00
988,00
1.530,00
2.042,00
- 512,00
1.530,00
2,042,00
-512,00
1.470,00
1.954,00
-484,00
2. Kostenträger „Durchführung von Bestattungen“
Als zweiter Kostenträger im Bereich des Friedhofswesens ist, wie erwähnt, der Bereich der
Durchführung der Bestattungen anzusetzen. Hier fallen auf der Grundlage der aktuellen
Entwicklung Kosten in Höhe von 85.464,00 € an.
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Hierin enthalten sind die Betriebskosten des Bauhofes und der Verwaltung, die internen
Leistungsbeziehungen für Büro-, Sach- sowie EDV-Kosten, die kalkulatorischen Abschreibungen
und Verzinsungen der Leichenhallen, Geschäftsaufwendungen, Bewirtschaftungs- und
Energiekosten, Unterhaltung der Leichenhallen und die Deponieaufwendungen.
Von den durchschnittlichen Bestattungskosten entfallen auf die Nutzung der Leichenhallen
402,00 € pro Bestattungsfall. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass in der letzten
Abrechnungsperiode lediglich in 15 Bestattungsfällen die jeweilige Leichenhalle in Anspruch
genommen worden ist.
Um die Kalkulation in diesem Bereich zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, eine Trennung in
unterschiedliche Gebühren nicht mehr vorzunehmen. Stattdessen sollen diese Gebühren zu einer
Abgabe zusammengeführt werden mit dem Titel „Grabaushub, Durchführung und Schließung des
Grabes“. Die Gebühren betragen:
1.Erdbestattung
2.Urnenbestattung
1.065,00 €
842,00 €
Die Änderung bei der Erdbestattung erfordert eine Anpassung der Gebührensätze.
3. „Kostenträger Grabentfernung“
Der dritte Kostenträger bezieht sich auf den Bereich der Grabentfernungen. Bei 40
Grabentfernungen (30 Einzelgräber und 5 Doppelgräber und 5 Urnengräber) pro Jahr ergeben
sich hier Kosten von 27.467,00 €.
Für das Jahr 2017 ist eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Die Gebühren lauten hiernach wie
folgt:
1. Entfernen einer Doppelwahlgrabstätte 1.373,00 €
2. Entfernen einer Einzelwahlgrabstätte/
Reihengrab
687,00 €
3. Entfernen einer Urnenwahlgrabstätte
343,00 €
4. Entfernen einer Urnengrabstätte
172,00 €
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung der Änderungen bei den Bestattungsfällen und des Rückganges bei der
Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Gebühren in der oben dargestellten Form beschlossen
werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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