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Beschlussvorlage (Gebührensatzung neu)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
76 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
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Inhalt der Datei

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der zurzeit gültigen Fassung (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV.NRW. S. 666) sowie des § 33 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand und Höhe der Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 5 dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgen. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse von mehreren Personen, so haften diese als Gesamtschuldner. Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. 1 §3 Entrichtung der Gebühren Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach der Entrichtung der Gebühren ausgehändigt. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 24/SGV. NW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §4 Gebührenvergünstigungen/Gebührenbefreiung Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen ermäßigen oder erlassen. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht ermäßigt oder erlassen werden. §5 Gebührentarif Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechts (Friedhof Gey alt 25 Jahre) an einer a) Einzelwahlgrabstätte (ein Sarg oder eine Urne) 1.530,00 € (Friedhof Gey alt: 2.075,00 €) b) Doppelwahlgrabstätte (zwei Särge oder zwei Urnen oder ein Sarg und eine Urne) 3.030,00 € (Friedhof Gey alt: 4.150,00 €) c) Urnendoppelwahlgrabstätte 3.030,00 € (Friedhof Gey alt: 1.650,00 €) d) Urneneinzelwahlgrabstätte 1.530,00 € 2. a) Für die Erweiterung des Erwerbs des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer Einzelwahlgrabstätte in Form der Hinzubelegung einer Urne zu einem Sarg oder einer Urne zu einer Urne sind 1.530,00 € zu zahlen. b) Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechtes an mehr als zwei zusammenhängenden Grabstätten, die Doppelwahlgrabstätte und die nicht Urnenwahlgräber sind, für die dritte und jede weitere Grabstätte 1.530,00 €. Für die Erweiterung des Erwerbs des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer Doppelwahlgrabstätte in Form der Hinzubelegung einer Urne zu einem Sarg oder einer Urne zu einer Urne, so dass die Maximalbelegung eines Doppel- 2 walgrabes nach der z. Zt. gültigen Friedhofssatzung erreicht wird, sind jeweils 1.530,00 € zu zahlen. 3. 4. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes Jahr ein 1/30 (Friedhof Gey alt 1/25) der vorstehend unter 1. und 2. genannten Gebühren erhoben. Für das Ruherecht an a) einer Kindergrabstätte b) einer Reihengrabstätte c) einem Rasenreihengrab d) einem anonymen Sargbestattung e) einer Urnenreihengrabstätte f) einem anonymen Urnenreihengrab g) einem Urnenrasenreihengrab 0,00 € 420,00 € (Friedhof Gey alt: 575,00 €) 1.470,00 € 1.470,00 € 420,00 € 420,00 € 420,00 € 5. Für die Benutzung der Leichenhalle 6. Für die Durchführung der Bestattung a) Erdbestattung (Aushub, Durchführung, und Schließung des Grabes c) Urnenbestattung (Aushub, Durchführung und Schließung des Grabes) 7. 9. 1.056,00 € 842,00 € Für die Durchführung einer Bestattung freitags ab 13.00 Uhr oder samstags wird zusätzlich zu den in Nr. 5. Und 6. genannten Gebühren a) für eine Erdbeisetzung ein Zuschlag von b) für eine Urnenbeisetzung erhoben. 8. 402,00 € Für die Ausgrabung (Ausbettung von Leichen durch Gemeindearbeiter) a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 360,00 € 180,00 € 250,00 € 330,00 € Für die Umbettung von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe durch Gemeindearbeiter a) wenn das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet war 380,00 € 3 10. b) wenn das 5. Lebensjahr vollendet war 520,00 € Für die Gestellung einer Hilfskraft bei Beerdigungen, Ausgrabungen, Umbettungen usw., welche nicht vom gemeindlichen Bauhof durchgeführt werden einschl. Gerätestellung je angefangene Arbeitsstunde 50,00 € 11. Die Gebührensätze zu 10. und 11. ermäßigen sich nach Ablauf der Verwesungsfrist um 25 %. Sie erhöhen sich um 25 % vor Ablauf einer Ruhefrist von 10 Jahren. 12. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 13. 14. 15. 16. 17. Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte Für die Entfernung einer Doppelgrabstätte wird eine Gebühr von 64,00 € 5,00 € 1.373,00 € Für die Entfernung einer Einzelgrabstätte wird eine Gebühr von 687,00 € Für die Entfernung einer Urnendoppelwahlgrabstätte wird eine Gebühr von 343,00 € Für die Entfernung einer Urnengrabstätte wird eine Gebühr von 172,00 € erhoben. §6 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe in der Fassung vom 11.12.2014 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim 4 Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Axel Buch) 5