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Beschlussvorlage (Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Änderung aufgrund der Einführung einer neuen Grabform)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
258 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
Beschlussvorlage (Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Änderung aufgrund der Einführung einer neuen Grabform) Beschlussvorlage (Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald;
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hier: Änderung aufgrund der Einführung einer neuen Grabform)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 15.12.2016 182/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 1 Frau Gerold und Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: 752.031 08.12.2016 öffentlich TOP- Nr.: Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Änderung aufgrund der Einführung einer neuen Grabform Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald in der der Vorlage beiliegenden Fassung. Der Bürgermeister wird beauftragt, das Erforderliche zu veranlassen. € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 913410 "Friedhofs- und Bestattungswesen" Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die z. Zt. geltende „Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald“ vom 20.11.2014 am 23.10.2014 beschlossen. Im Zuge der interfraktionellen Haushaltsberatungen wurden die Friedhofsgebühren diskutiert. Dabei wurde entschieden, dass neben dem Urnenwahlgrab auch ein Urneneinzelwahlgrab bereitgestellt werden soll. Das Urneneinzelwahlgrab wird in gleicher Größe von 1,00 m x 1,00 m angelegt werden. Das Urneneinzelwahlgrab wird in den Gräberfeldern der Urnenwahlgräber - Seite 1 von 3 - platziert. Das Urneneinzelwahlgrab kann nur eine Urne aufnehmen, eine Hinzubelegung durch eine weitere Urne ist nicht möglich. Aus diesem Grund ist die Friedhofssatzung entsprechend zu ändern. Es sind die §§ 17 und 23 der bestehenden Satzung textlich anzupassen. Die Änderungen sind im beigefügten Satzungstext (Anlage 1) in Fettdruck dargestellt. Ergänzungen in der Friedhofssatzung § 17 Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In eine Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Asche beigesetzt werden. (2) Urneneinzelwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In eine Urneneinzelwahlgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. (3) Bestattungen in Urnenwahlgrabstätten dürfen nur stattfinden, Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht. § 23 Grabmaße (1) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Ausmaß): Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 100 cm lang Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 180 cm lang Einzelwahlgrab 110 cm breit 240 cm lang Doppelwahlgrab 220 cm breit 240 cm lang 50 cm breit 50 cm lang 100 cm breit 100 cm lang Urnenreihengrab/anonymes Urnengrab Urnenwahlgrab/ Urneneinzelwahlgrab zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Ja, siehe Friedhofsgebührensatzung. - Seite 2 von 3 - wenn das Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den der Beschlussvorlage beigefügten Satzungstext zu beschließen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -