Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
258 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 15.12.2016
182/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 1
Frau Gerold und
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
752.031
08.12.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde
Hürtgenwald;
hier: Änderung aufgrund der Einführung einer neuen Grabform
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die
Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald
in der der Vorlage beiliegenden Fassung.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Erforderliche zu veranlassen.
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
913410 "Friedhofs- und Bestattungswesen"
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat die z. Zt. geltende „Satzung über die Ordnung auf den
Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald“ vom 20.11.2014 am 23.10.2014
beschlossen.
Im Zuge der interfraktionellen Haushaltsberatungen wurden die Friedhofsgebühren diskutiert.
Dabei wurde entschieden, dass neben dem Urnenwahlgrab auch ein Urneneinzelwahlgrab
bereitgestellt werden soll. Das Urneneinzelwahlgrab wird in gleicher Größe von 1,00 m x 1,00 m
angelegt werden. Das Urneneinzelwahlgrab wird in den Gräberfeldern der Urnenwahlgräber
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platziert. Das Urneneinzelwahlgrab kann nur eine Urne aufnehmen, eine Hinzubelegung durch
eine weitere Urne ist nicht möglich.
Aus diesem Grund ist die Friedhofssatzung entsprechend zu ändern. Es sind die §§ 17 und 23 der
bestehenden Satzung textlich anzupassen. Die Änderungen sind im beigefügten Satzungstext
(Anlage 1) in Fettdruck dargestellt.
Ergänzungen in der Friedhofssatzung
§ 17
Urnenwahlgrabstätten
(1)
Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht verliehen wird. In eine Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei
Asche beigesetzt werden.
(2)
Urneneinzelwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht verliehen wird. In eine Urneneinzelwahlgrabstätte kann nur eine
Asche beigesetzt werden.
(3)
Bestattungen in Urnenwahlgrabstätten dürfen nur stattfinden,
Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht.
§ 23
Grabmaße
(1)
Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Ausmaß):
Kindergrab (für Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr)
60 cm breit
100 cm lang
Reihengrab (für Kinder ab
6 Jahre und Erwachsene)
80 cm breit
180 cm lang
Einzelwahlgrab
110 cm breit
240 cm lang
Doppelwahlgrab
220 cm breit
240 cm lang
50 cm breit
50 cm lang
100 cm breit
100 cm lang
Urnenreihengrab/anonymes
Urnengrab
Urnenwahlgrab/
Urneneinzelwahlgrab
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, siehe Friedhofsgebührensatzung.
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wenn
das
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den der Beschlussvorlage beigefügten
Satzungstext zu beschließen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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