Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,6 MB
Datum
24.11.2016
Erstellt
10.11.16, 16:01
Aktualisiert
10.11.16, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Kreis Düren mit Schreiben vom 03.01.2013, vom 17.10.2013, vom 31.10.2013, vom
11.06.2014, vom 23.03.2015 und vom 30.09.2016 ................................................................................. 1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
1.12
1.13
1.14
1.15
1.16
1.17
1.18
1.19
Beanspruchung von Waldflächen ..................................................................................................... 1
Kreisentwicklung und Straßen .......................................................................................................... 2
Immissionsschutz ............................................................................................................................. 2
Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 3
Wasserschutzgebiet ......................................................................................................................... 3
Abstände zu Fließgewässern ........................................................................................................... 5
Erschließung..................................................................................................................................... 5
Wasserwirtschaft .............................................................................................................................. 6
Standortuntersuchung ...................................................................................................................... 7
Aufhebung der Konzentrationszonen I und II .................................................................................... 7
Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V ............................................................................... 7
Bodenschutz ..................................................................................................................................... 7
Abgrabungen .................................................................................................................................... 8
Landschaftspflege und Naturschutz.................................................................................................. 8
Leitfaden Arten und Habitatschutz .................................................................................................... 8
Kreisstraßen ..................................................................................................................................... 8
Anhang ............................................................................................................................................. 9
Beteiligung ........................................................................................................................................ 9
Versagte Befreiung Fläche 17 und 23 .............................................................................................. 9
2
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013, vom 16.05.2014 und vom
04.03.2015 ..................................................................................................................................................... 10
2.1
2.2
2.3
2.4
3
Abstände zu klassifizierte Straßen / Anbindung der Erschließung.................................................. 10
Werbeanlagen ................................................................................................................................ 12
Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone als hartes Tabu ................................................. 13
Anbindung der Erschließung .......................................................................................................... 13
LVR mit Schreiben vom 08.02.2013, vom 11.06.2014 und vom 18.02.2015 ................................ 14
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Bodendenkmäler im Westen des Gemeindegebietes ..................................................................... 14
Ermittlung von Bodendenkmälern ................................................................................................... 15
Archäologische Bewertung: Flächennutzungsplan ......................................................................... 16
Archäologische Bewertung: Fläche A (Rennweg)........................................................................... 17
Archäologische Bewertung: Fläche H (Brandenberg) ..................................................................... 18
Archäologische Bewertung: Fläche M (Peterberg) ......................................................................... 19
Berücksichtigung von Bodendenkmälern: Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg) ...... 20
4
Wehrbereichsverwaltung West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom Januar 2013, vom 16.06.2014, vom
04.03.2015 und vom 20.04.2015 .................................................................................................................. 22
I / VII
Inhaltsverzeichnis
4.1
4.2
4.3
4.4
Flugsicherung ................................................................................................................................. 22
Bauhöhen ....................................................................................................................................... 23
Anlagentypen und -standorte.......................................................................................................... 24
Anlagentypen und -standorte.......................................................................................................... 25
5
Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom
12.06.2014 ..................................................................................................................................................... 26
5.1
5.2
5.3
5.4
Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen ............................................................................... 26
Erweiterung von Konzentrationszonen ........................................................................................... 27
Kompensation................................................................................................................................. 27
Kompensation................................................................................................................................. 27
6
Landesbetrieb Wald und Holz NRW bzw. Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit
Schreiben vom 11.12.2012, vom 14.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 ............................... 28
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
Tabubereiche im Wald .................................................................................................................... 28
Artenschutz..................................................................................................................................... 28
Forstbehördliche Genehmigung ..................................................................................................... 29
Kompensation................................................................................................................................. 29
Naturschutzrechtliche Befreiung ..................................................................................................... 29
Anlagenzahl und -standorte ............................................................................................................ 30
Bedenken zur Fläche A (Rennweg) ................................................................................................ 30
Erneute Berücksichtigung der Fläche A (Rennweg) ....................................................................... 31
Waldumwandlung ........................................................................................................................... 31
7
Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21.10.2013, vom 16.06.2014 und vom
30.03.2015 ..................................................................................................................................................... 33
7.1
7.2
7.3
Berücksichtigung von Oberflächengewässern ................................................................................ 33
Erschließung................................................................................................................................... 33
Berücksichtigung von Oberflächengewässern ................................................................................ 33
8
Geologischer Dienst Krefeld mit Schreiben vom 30.11.2012, vom 27.09.2013, vom
27.02.2015 und vom 04.02.2016 .................................................................................................................. 34
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
9
Geotope .......................................................................................................................................... 34
Kompensation................................................................................................................................. 34
Kartengrundlagen ........................................................................................................................... 35
Kompensation................................................................................................................................. 36
Erdbebengefährdung ...................................................................................................................... 38
Erdbebenüberwachung................................................................................................................... 39
DIN EN 1998-6; 2006-03 ................................................................................................................ 42
Ingenieurgeologie ........................................................................................................................... 42
Erdbebenüberwachung................................................................................................................... 43
Anlage: Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Funktionsfähigkeit
von Erdbebenstationen ................................................................................................................... 47
Anlage: Gutachtenanforderungen ................................................................................................... 49
Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 mit Schreiben vom 19.09.2013 und vom 13.03.2015 ...... 51
9.1
Beteiligung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 .................................................................... 51
II / VII
Inhaltsverzeichnis
10
10.1
11
11.1
12
12.1
12.2
Amprion GmbH mit Schreiben vom 30.09.2013, vom 15.05.2014 und vom 19.02.2015 ............. 52
Keine Bedenken ............................................................................................................................. 52
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10.12.2013 ......................... 52
Freileitungen ................................................................................................................................... 52
Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 16.05.2014, vom 10.12.2014 und vom 19.02.2015 ....... 55
Fläche H (Brandenberg) ................................................................................................................. 55
Tourismus ....................................................................................................................................... 55
13
Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013, vom 12. bzw. 16.06.2014 und vom
18.03.2015 ..................................................................................................................................................... 56
13.1
13.2
13.3
13.4
13.5
13.6
13.7
13.8
13.9
14
14.1
14.2
14.3
15
15.1
Fläche A (Rennweg) ....................................................................................................................... 56
Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg)........................................................................ 57
Konzentrationszone I ...................................................................................................................... 57
Redaktionelle Änderungen / Planungen der Stadt Stolberg ............................................................ 58
Ortsbezeichnungen......................................................................................................................... 60
Zahl der zur Ausweisung empfohlenen Zonen ............................................................................... 60
Planungen der Stadt Stolberg ......................................................................................................... 60
Keine Bedenken ............................................................................................................................. 61
Literaturverzeichnis......................................................................................................................... 62
Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013 .................................................................. 62
Bitte um Fristverlängerung.............................................................................................................. 62
Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 62
Wildkatze ........................................................................................................................................ 64
Stadtwerke Düren, Guido Smeth mit Schreiben vom 07.01.2013 ................................................ 64
Wassertransportleitung ................................................................................................................... 64
16
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom
17.06.2014, vom 01.07.2014 und vom 30.03.2015 ...................................................................................... 65
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
17
17.1
18
18.1
18.2
18.3
18.4
18.5
18.6
Luftfahrtrechtlicher Genehmigungsverfahren .................................................................................. 65
Bitte um Fristverlängerung.............................................................................................................. 66
Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald ............................................................................................ 66
Tages- und Nachtkennzeichnung / Flugsicherungstechnische Bewertung ..................................... 66
Weitere Beteiligung......................................................................................................................... 67
Deutsche Telekom mit Schreiben vom 29.11.2012 und vom 02.10.2013 .................................... 67
Telekommunikationsleitungen / Richtfunk ...................................................................................... 67
LANUV mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014 ....................................................... 68
Beteiligung des LANUV .................................................................................................................. 68
Unzerschnittene Räume ................................................................................................................. 69
Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 69
Fledermäuse................................................................................................................................... 70
Abschaltung Fläche H (Brandenberg)............................................................................................. 71
Abschaltung Fläche M (Peterberg) ................................................................................................. 71
III / VII
Inhaltsverzeichnis
19
19.1
19.2
Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013, vom 12.06.2014 und vom 19.03.2015 ............................ 71
Lage von Gasleitungen ................................................................................................................... 71
Merkblatt ......................................................................................................................................... 72
20
BUND, Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 04.01.2013, vom 21.10.2013, vom
13.06.2014 und vom 19.03.2015 und vom 27.09.2016 ........................................................................ 73
20.1
20.2
20.3
20.4
20.5
20.6
20.7
20.8
20.9
20.10
20.11
20.12
20.13
20.14
20.15
20.16
20.17
20.18
20.19
20.20
20.21
20.22
20.23
20.24
20.25
20.26
20.27
20.28
20.29
20.30
20.31
20.32
20.33
20.34
20.35
20.36
20.37
Nutzung der Windenergie ............................................................................................................... 73
Änderung des FNP ......................................................................................................................... 74
Lage im Wald.................................................................................................................................. 77
Infrastrukturanbindung .................................................................................................................... 80
Landschaftsschutz und Erholung .................................................................................................... 80
Natur- und Artenschutz ................................................................................................................... 82
Standortplanung ............................................................................................................................. 82
Abstände zu Schutzgebieten .......................................................................................................... 83
Natur- und Artenschutz ................................................................................................................... 83
Vögel .............................................................................................................................................. 84
Säugetiere ...................................................................................................................................... 86
Pflanzen.......................................................................................................................................... 94
Zeitfenster für Bauarbeiten ............................................................................................................. 94
Standortwahl................................................................................................................................... 94
Fläche A (Rennweg) ....................................................................................................................... 97
Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 116
Fläche M (Peterberg) – Abstände zu Schutzgebieten .................................................................. 119
Fläche M (Peterberg) – Standort WEA 1 ...................................................................................... 120
Fläche M (Peterberg) – Artenschutz ............................................................................................. 120
Zusammenfassung ....................................................................................................................... 123
Planunterlagen ............................................................................................................................. 124
Bebauungspläne ........................................................................................................................... 126
Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg ................................................................................... 126
Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel ............................................................................... 130
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg................................................................................. 130
Verzicht auf die Fläche A .............................................................................................................. 131
Anregungen des Gemeinderates .................................................................................................. 131
Bekanntmachung .......................................................................................................................... 131
Anpassung der Unterlagen ........................................................................................................... 131
Artenschutz................................................................................................................................... 132
Untersuchungen zur Fläche A ...................................................................................................... 132
Einheitliche Kriterien ..................................................................................................................... 133
Eignungsprüfung .......................................................................................................................... 133
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ......................................................................................... 133
Legenden...................................................................................................................................... 133
Änderungen der Planunterlagen ................................................................................................... 134
Referenzanlage ............................................................................................................................ 134
IV / VII
Inhaltsverzeichnis
20.38
20.39
20.40
20.41
20.42
20.43
20.44
20.45
20.46
20.47
20.48
20.49
20.50
20.51
20.52
20.53
20.54
20.55
20.56
20.57
20.58
20.59
20.60
20.61
20.62
20.63
20.64
20.65
20.66
20.67
20.68
20.69
20.70
20.71
20.72
20.73
20.74
20.75
20.76
20.77
20.78
20.79
Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 134
Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete.................................................................................... 134
Leitfaden Arten und Habitatschutz ................................................................................................ 135
Ratsbeschluss vom 08.04.2014 .................................................................................................... 135
Bereiche zum Schutz der Natur .................................................................................................... 135
Ampelmatrix.................................................................................................................................. 135
Einspeisung .................................................................................................................................. 136
Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 136
Regionalplanung........................................................................................................................... 136
Landschafts- und Ortsbild ............................................................................................................. 136
Schutzgebiete ............................................................................................................................... 136
Artenschutz................................................................................................................................... 137
Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 137
Wald ............................................................................................................................................. 137
Untersuchungen der Teilflächen ................................................................................................... 138
Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 138
Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 140
Fläche M (Peterberg) .................................................................................................................... 142
Umweltbericht ............................................................................................................................... 144
Begründung .................................................................................................................................. 145
Bisherige Stellungnahmen ............................................................................................................ 146
Substanzieller Raum..................................................................................................................... 146
Beteiligung des Rates ................................................................................................................... 147
Erhebungen zum Artenschutz ...................................................................................................... 147
Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 148
Wasserschutzzonen ..................................................................................................................... 149
Mindestgröße................................................................................................................................ 150
Wald ............................................................................................................................................. 150
Aussagen zum Regionalplan ........................................................................................................ 151
Ampelmatrix.................................................................................................................................. 151
Gleichbehandlung bzgl. Artenschutz ............................................................................................ 152
Leitfaden ....................................................................................................................................... 152
Wald ............................................................................................................................................. 153
Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 153
Weitere zu berücksichtigende Belange......................................................................................... 153
Wasserschutzzonen ..................................................................................................................... 154
Infrastrukturanbindung .................................................................................................................. 154
Windhöffigkeit ............................................................................................................................... 154
Schall / Schatten / Abschaltungen ................................................................................................ 154
Bewertungsmatrix ......................................................................................................................... 155
Unzerschnittene Räume ............................................................................................................... 156
Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 156
V / VII
Inhaltsverzeichnis
20.80
20.81
20.82
20.83
20.84
20.85
20.86
20.87
20.88
20.89
20.90
20.91
20.92
20.93
20.94
20.95
20.96
20.97
20.98
20.99
20.100
20.101
20.102
20.103
20.104
20.105
20.106
20.107
20.108
20.109
21
21.1
22
22.1
22.2
22.3
22.4
22.5
22.6
23
Erhebungen zum Artenschutz ...................................................................................................... 158
Kumulationswirkung...................................................................................................................... 158
Referenzanlage ............................................................................................................................ 159
Abschließende Aussagen ............................................................................................................. 159
Anschreiben 3. erneute Offenlage ................................................................................................ 159
Verfahrensgang ............................................................................................................................ 159
Zusammenspiel BP/BImSch ......................................................................................................... 160
Benennung der Flächen ............................................................................................................... 161
Erdrückende Wirkung ................................................................................................................... 161
Windkraftanlagentyp ..................................................................................................................... 161
Wasserschutz ............................................................................................................................... 162
Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 162
Methodik ....................................................................................................................................... 164
Regionalplanung........................................................................................................................... 165
UZVR ............................................................................................................................................ 165
Vorbelastung ................................................................................................................................ 166
Erdbebenmessstationen ............................................................................................................... 167
Denkmalschutz ............................................................................................................................. 167
Artenschutz................................................................................................................................... 168
Untersuchungsdetails ................................................................................................................... 168
Fläche M ....................................................................................................................................... 169
Fläche H ....................................................................................................................................... 170
Fläche A ....................................................................................................................................... 170
Weitere Stellungnahmen .............................................................................................................. 171
Anhang zur Stellungnahme: Anlage 4 aus der Niederschrift der 9. Sitzung des LB vom
03.05.2016 (Anlage 1) - Eingriffsregelung .................................................................................... 171
Abstände zu Schutzgebieten ........................................................................................................ 172
Fläche A ....................................................................................................................................... 173
Anlage 2 ....................................................................................................................................... 175
Anlage 3 ....................................................................................................................................... 175
Anlage 4 ....................................................................................................................................... 175
Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013 .................................... 175
Fläche A (Rennweg) ..................................................................................................................... 175
NABU, Kreisverband Düren mit Schreiben vom 13.06.2014 ...................................................... 176
Fläche A (Rennweg) / Verweis auf Stellungnahme vom 21.10.2013 ............................................ 176
Substanzieller Raum / Artenschutzuntersuchungen / Unterschnittene Räume ............................. 177
Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013 .............................................................. 177
Karten / Flächengrößen ................................................................................................................ 180
Fläche H (Brandenberg) ............................................................................................................... 180
Fläche M (Peterberg) .................................................................................................................... 182
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 21.12.2012 ...................................................... 185
VI / VII
Inhaltsverzeichnis
23.1
24
24.1
25
25.1
25.2
Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg ................................................................................... 185
Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013, vom 11.06.2014 und vom 05.03.2015 ... 187
Richtfunk....................................................................................................................................... 187
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 07.03.2015 und vom 03.06.2015 ..................................... 191
Hochdruckübergabestation ........................................................................................................... 191
Keine Bedenken ........................................................................................................................... 192
26
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 04.04.2016 ................................................................................................ 192
26.1
26.2
Beteiligung der Universität Köln .................................................................................................... 192
Runderlass zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen.............................. 193
Legende:
frühzeitige
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
3. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
VII / VII
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Kreis Düren mit Schreiben vom 03.01.2013, vom 17.10.2013, vom 31.10.2013, vom 11.06.2014, vom 23.03.2015 und vom 30.09.2016
1.1
Beanspruchung von Waldflächen
Kreisentwicklung
Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der
Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die
Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in den Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang
wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen
und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das als Anlage
beigefügt ist.
Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler /
Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung
von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen.
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb
von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu
verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der
Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland,
diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann.
Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn
eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies
wurde als weiches Tabu definiert.
Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben
im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für
die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um
keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von
Windenergieanlagen handelt.
1.2
Kreisentwicklung und Straßen
Kreisentwicklung und -straßen
Im Entwurf der Zone IV, Teilaufhebung der Zone II in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes "Konzentrationszonen für Windkraftanlagen" ist die K 30
betroffen.
Die K 30 verläuft im östlichen Bereich durch die geplante Konzentrationszone. Im nachfolgenden Bebauungsplan B 5 ist sichergestellt, dass keine Windenergieanlagen auf oder unmittelbar an
der K 30 errichtet werden können. Der Kreis wird auch in diesem
Planverfahren beteiligt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten
erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten.
1.3
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den Belangen
des Immissionsschutz ist in den zugehörigen Bebauungsplänen aufgeführt.
Bzgl. der geplanten Aufhebung der bisherigen Zonen I und II, wird auf Konsequenzen für die dort betriebenen Anlagen hingewiesen.
Diese Anlagen, die nach Aufhebung der Zonen I u. II außerhalb festgesetzter
Windvorrangzonen liegen, können im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben werden.
Die Konsequenzen für die bestehenden Anlagen in den beiden aufzuhebenden Zonen, nämlich Rückfall auf den bloßen
Bestandsschutz, sind bekannt und wurden im Rahmen der
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Für ein Repowering oder die Wiedererrichtung nach einem Schadensfall würden dann aber die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die
Neuerrichtung von Windenergieanlagen gelten. Dies wäre somit aus planungsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr zulässig. Ausgenommen wären nur
Anlagen, die gemäß §35 Abs. Nr.1 BauGB privilegiert sind.
Planung berücksichtigt (vgl. 5.8 der FNP-Begründung).
Beschlussvorschlag
Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im FNP sind im
Einvernehmen mit der Gemeinde zwar möglich. Dies setzt jedoch eine Atypik
des Einzelfalls voraus, an die relativ strenge Kriterien geknüpft sind (siehe hierzu auch Nr. 5.2.2.1 des Windenergieerlass vom 11.7.2011).
1.4
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen:
Planunterlagen:
Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der
Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen
Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren, etc.
hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht
möglich.
Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und
Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur
Standortuntersuchung.
Dem Hinweis wird
gefolgt.
Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die Wasserschutzgebiete IIa, IIb und III verzeichnet und in die Gewichtung
Der Anregung wird
Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme.
Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht
beurteilt werden.
Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der
Basis von topographischen Karten vorzunehmen.
1.5
Wasserschutzgebiet
Wasserschutzgebiet:
3 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen Wasserschutzgebietszonen der Wassergewinnungsanlage „Wehebachtalsperre“. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im Bebauungsplan darzustellen. Die
ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.12.1975 ist zu beachten.
der Flächen mit eingeflossen. Flächen der Zonen I und IIa sollen
nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Im
Planungsstand der erneuten Offenlage werden auch die Flächen
der Zone II b nicht als Potentialfläche berücksichtigt, vgl. Nr. 1.9.
gefolgt.
Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A und I
aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen großen Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus.
Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist von
sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem Bereich
führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher müssen auch
geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage entstehen können,
völlig ausgeschlossen werden.
Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet
der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der Zone II A zu:
Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung, Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne Abwasseranfall. Ausbau von Straßen.
Neubau und Ausbau von Wegen.
Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach § 8 der Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig.
Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in
der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der Zone
II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender Anlagen, soweit
davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann, genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten.
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Wasser-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die
Naturschutzgebiete erweitert. Soweit der Abstand zu den Gewässern nicht bereits durch den Puffer zum Naturschutzgebiet eingehalten wird, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Planung
der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne.
Dem Hinweis wird
gefolgt.
Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
schutzzone II nicht vereinbar.
Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz
Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die
Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung
zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die
Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang
steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen
nicht zu besorgen sein.
Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen liegen
den Planunterlagen nicht bei.
1.6
Abstände zu Fließgewässern
Abständen zu Fließgewässern:
Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder
durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der Nebengewässer zu beachten
(z.B. Ausweisung von Uferstreifen).
1.7
Erschließung
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb
des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 1.5
Der Anregung wird
gefolgt.
vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß
§ 99 Landeswassergesetz zu klären.
1.8
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 vorgetragenen erheblichen Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Zone II A der
Wehebachtalsperre bleiben bestehen. Auf die entsprechende Begründung
wird verwiesen. Die ordnungsbehördliche Verordnung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage vom 19.12.1975 ist zu beachten.
Im übrigen sind die anderen wasserwirtschaftlichen Belange bzgl. der
Abstände zu Fließgewässern und der Erschließung weiterhin zu berücksichtigen.
Gegen die o.g. Aufhebung Aufhebung der Konzentrationszonen I und II bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken.
ln der Begründung zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes wird erläutert, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ein wirtschaftlicher Betrieb von
Windkraftanlagen im Bereich der Fläche A (Rennweg) nicht möglich sei. Somit
ist die Fläche A nicht mehr Gegenstand des o.g. Verfahrens.
Als Konzentrationszonen sollen die Zonen IV und V (Brandenberg (Fläche H)
und Raffelsbrand (Fläche L/M)) ausgewiesen werden.
Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 und 17.10.2013 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ordnungsbehördliche Verordnung für das
Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-anlage Wehebachtalsperre vom
19.12.1975, Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von Fließgewässern bei der Erschließung sind weiterhin zu berücksichtigen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1.9
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Vgl. hierzu Nr. 1.6
Dem Hinweis wird
gefolgt
In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
Dem Hinweis wird
gefolgt.
Standortuntersuchung
Standortuntersuchung
In der nun vorliegenden Standortuntersuchung, 4. Ergänzung (Stand Dezember
2014) fließen die wasserwirtschaftlichen Belange bzgl. der Wasserschutzgebietszonen Wehebachtalsperre in die Beurteilung der Standorte umfangreicher
ein als bisher (vgl. Punkte 5.2.9 und 6.1.8).
Dabei wird die Schutzzone llb neben den Zonen I und lla als Ausschlusskriterium definiert (s. S. 44). Dies entspricht der Bedeutung des Trinkwassersschutzes und wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
1.10
Aufhebung der Konzentrationszonen I und II
Aufhebung der Konzentrationszonen I und II
Gegen die o.g. Aufhebung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom
Grundsatz her keine Bedenken.
1.11
Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V
Ausweisung von zwei Konzentrationszonen (Zonen IV (Brandenberg, Fläche H)
und V (Raffelsbrand, fläche M))
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ausreichende Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von Fließgewässern bei der Erschließung sind
weiterhin zu beachten.
1.12
Bodenschutz
Bodenschutz
Innerhalb der Konzentrationszonen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
7 / 197
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Unter Punkt 3.3.5 der Begründung wird aufgeführt, dass im Bebauungsplanverfahren eine vollständige ASP II erfolgen wird. Dies
wird weiterhin umgesetzt.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die erforderlichen Abstände nach dem StrWG und dem FernStrG werden in den Bebauungsplänen und Genehmigungsverfahren beachtet. Es sollen technische Lösungen gewählt
werden; diese sind im Genehmigungsverfahren nachzuwei-
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um
die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
1.13
Abgrabungen
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.
1.14
Landschaftspflege und Naturschutz
Landschaftspflege und Naturschutz
Zur vorgesehenen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald bestehen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.
1.15
Leitfaden Arten und Habitatschutz
Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung werden keine grundsätzlichen
Bedenken vorgetragen. Die Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" sind wie unter Punkt 3.3.5 der Begründung dargelegt, im
weiteren Verfahren abzuarbeiten.
1.16
Kreisstraßen
Kreisstrassen:
Es werden keine Belange zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald
erhoben. In weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu beachten:
8 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Konzentrationsflächen liegen in unmittelbarer Nähe der K 30 und K 36. Die
Abstandsflächen nach § 25 STrWG NW sind einzuhalten.
sen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der
Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
Beschlussvorschlag
Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung.
Falls Leitungsverlegungen an den Kreisstraßen in Frage kommen, müssen
hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden.
1.17
Anhang
Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom
12.12.2012 (als Anlage)
1.18
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Der Verfahrensfehler lag bei der Bekanntmachung der Beteiligung
der Öffentlichkeit vor. Somit war der Kreis Düren nicht erneut zu
beteiligen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beteiligung
wie mir zwischenzeitlich bekannt geworden ist, hat die Gemeinde aufgrund
eines Verfahrensfehlers eine erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Eine erneute Beteiligung des Kreises Düren bzw.
der Unteren Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange ist im Verfahren nicht erfolgt.
1.19
Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der
Bürger behandelt. (dort: Nr. 1)
Weiterhin erfolgte eine minimale Änderung der Abgrenzung der
Zone in Ochsenauel. Hier wurden nur die betroffenen TÖB beteiligt.
Versagte Befreiung Fläche 17 und 23
Bei Durchsicht der Unterlagen habe ich festgestellt, dass in der Begründung
sowie der Standortuntersuchung an mehreren Stellen direkt (Begründung S. 22
und 23; Standortuntersuchung S. 32 und 33) oder indirekt (Begründung S. 35,
2. Absatz Kapitel 5.2.4 Wald) auf ein Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 8.9.2015 Bezug genommen wird. Teilweise wurde dieser Bezug erst
Die Aussagen zum Schreiben der ULB vom 08.09.2015 waren
bereits zuvor in den Unterlagen enthalten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
9 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
jetzt im Zuge der erneuten Offenlage in die Unterlagen eingearbeitet.
Durch die Herausnahme einer einzelnen Formulierung aus ihrem ursprünglichen Kontext wird der Eindruck erweckt, die Untere Landschaftbehörde habe
nach entsprechender Prüfung formal und verbindlich eine Befreiung von landschaftsrechtlichen Verboten für die Flächen 17 und 23 abgelehnt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Auf diese Thematik bin ich bereits in einem Antwortschreiben an Herrn Linder
vom 13.4.2016 eingegangen, das ich Ihnen mit Schreiben vom 9.5.2016 ebenfalls übersandt hatte. ·
Ob für die Flächen 17 und 23 eine Befreiung von dem Landschaftsschutz erteilt werden könnte ist unerheblich, da der Windkraft selbst bei gleichzeitiger Ausweisung aller Offenlandflächen
kein substanzieller Raum geboten werden könnte (vgl. hierzu
Nr. 1.1). Insofern ist die Inanspruchnahme von Waldflächen unumgänglich.
Ich weise nochmals darauf hin, dass die im Schreiben vom 8.9.2015 getroffene
Einschätzung auf dem damaligen Stand der Potentialanalyse beruhte.
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aspekten des Eingriffs in den Boden und das Landschaftsbild sowie des Artenschutzes hatte in diesem Stadium
der Potentialanalyse bzw. zu diesem Planungsstand noch gar nicht stattgefunden. Insoweit wurde dem Planungsbüro lediglich als erste Einschätzung mitgeteilt, dass auf Basis der vorliegenden Daten der Potentialanalyse bzw. des Planungsstandes keine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt werden
kann. Diese Einschätzung basierte wie beschrieben auf der damaligen Datenlage und stellt keine verbindliche Entscheidung dar. Für eine verbindliche Entscheidung und Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen wäre im fortgeschrittenen Planungsprozess eine wesentlich vertiefendere Betrachtung und Bewertung erforderlich gewesen.
Bereits 2015 lag schon eine weit bearbeitete Fassung der
Standortuntersuchung vor. Die Offenlage der Planung war erfolgt.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung kann nur eine „grobe“ Betrachtung der Auswirkungen erfolgen, da konkrete Anlagenstandorte noch nicht feststehen.
Im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung bitte ich in eigener Verantwortung
zu prüfen, ob die zitierten Aussagen der Unteren Landschaftsbehörde in dieser
Form in den Unterlagen belassen werden können.
2
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013, vom 16.05.2014 und vom 04.03.2015
2.1
Abstände zu klassifizierte Straßen / Anbindung der Erschließung
Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau befindet sich nicht in
Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennut-
Der Hinweis wird
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
den Abwägungstabellen.
zungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung.
zur Kenntnis genommen.
Nach wie vor gilt meine Stellungnahme vom 11.12.2012:
In Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind
im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen Bundes-/ Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe
plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und
5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m
zur B 399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand,
einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der
Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und
§ 25 (1) Straßen- und Wegenetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung
auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten
der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt, sondern
durch die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann.
Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich,
wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege
hergestellt werden kann (Windenergieerlass vom 04.11.2015,
Nr. 8.2.5). Der Windkrafterlass spricht sich klar dafür aus,
dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren
durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert.
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen
sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für
die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten).
Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/ Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Wie bereits in meinen vorangegangenen Stellungnahmen aufgeführt, ist nicht s. u. a. Begründung Ziffer 2.2 "Inhalt" Seite 7 - nur die Anbauverbotszone sondern bei Landes- wie bei Bundesstraßen die Anbaubeschränkungszone von je
40,0 m vom befahrbaren Straßenrand einzuhalten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Werbeanlagen sind an den Windenergieanlagen nicht vorgesehen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Zur Erinnerung:
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände,
die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur B
399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer
8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone
ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz
NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen sind
gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung
und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten).
Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Einer Anbindung an die B 399 wird nicht zugestimmt.
2.2
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25
StrWG bzw. § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen
der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom
äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet
werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/Landesstraße
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorangegangen Stellungnahme werden unter 2.1 bis 2.2 behandelt.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Diese Forderung gilt auch für bauausführende Firmen.
2.3
Berücksichtigung der Anbaubeschränkungszone als hartes Tabu
Zunächst verweise ich auf meine vorangegangenen Stellungnahmen.
Als Straßenbaulastträger von Bundes- und Landesstraßen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb
der Anbaubeschränkungszonen der betroffenen Bundes- und Landesstraßen
eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gegeben ist. Ablenkungsgefahr durch die enorme Höhe der Anlage, Bedrohliche und optisch bedrängende Wirkung, Ablenkung durch die Bewegung der
Anlage. Nicht auszuschließende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen
Diese Aspekte sprechen für die Wertung der klassifizierten Straßen als harte
Tabuzone (Abstand von mindestens 40m gemessen ab Rotorspitze bis zum
befestigten Fahrbahnrand der Bundes- oder Landesstraße. Damit wird auch der
hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen (deren Nutznießer
auch Pendler, Versorgungsuntemehmen, Krankentransporter und nicht zuletzt
der Betreiber der Windenergieanlagen sind) Rechnung getragen.
Die Anbauverbotszonen werden als harte Tabuzone gewertet. Da
Genehmigungen innerhalb der Anbaubeschränkungen möglich
sind, werden diese Flächen nicht ausgeschlossen. Im Nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenabstände mit dem Landesbetrieb abgestimmt.
Technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren bestehen
und werden im Genehmigungsverfahren nach dem Bundeimmissionsschutzgesetz geregelt werden. Die Erschließung ist ebenfalls
Bestandteil des BImSch-Verfahrens.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der
Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
2.4
Anbindung der Erschließung
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an Bundesstraßen ausgeschlossen. Dieser Aspekt wurde bereits
mehrfach erwähnt. Bisher ist kein Erschließungskonzept vorgelegt worden.
Daher werden erhebliche Bedenken gegen den Flächennutzungsplan erhoben.
Die Festlegung der Erschließung erfolgt auf der Ebene der Bebauungspläne oder der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Landesstraßen sind
gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen. Weitere Auflagen, wie Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, sind im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis abzuklären.
Die sehr schlechten Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergieparks
machen eine eingehende vorherige Abstimmung der Baustellenzufahrten und
auch der im weiteren Straßennetz genutzte Kreuzungen unumgänglich. Die
Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen/Kreuzungen usw. an klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten,
erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig bis
unmöglich. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden
Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich.
Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Belange des Landesbetriebes unerheblich sind, werden sämtliche Regressansprüche Dritter an die Gemeinde
Hürtgenwald weitergeleitet.
3
LVR mit Schreiben vom 08.02.2013, vom 11.06.2014 und vom 18.02.2015
3.1
Bodendenkmäler im Westen des Gemeindegebietes
In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die Planung
betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes wird davon
ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler unterschiedlicher
Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte.
Die Stellungnahme betrifft nicht die 9. Änderung des Flächennutzungsplans.
Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M bzw. im Westen des Gemeindegebietes vgl. Nr. 3.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Im Westen des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, im Bereich Raffelsbrand,
liegen die großen Waldgebiete des Monschauer Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits
1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet wor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen
Störungen durch eine qualitative Ermittlung (Prospektion, ggf.
Grabungen) wird gefolgt und hier auf diese verzichtet. Dafür werden die vorgebrachten Hinweise auf die archäologische Bedeutung der einzelnen Flächen in den Umweltbericht des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne übernommen. Ggf. sind im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens weitere Maßnahmen
erforderlich.
Dem Hinweis wird
gefolgt.
den. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich im Bereich
Peterberg, Ochsenkopp und bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl.
Anlage Bodendenkmalblatt 182).
Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich
des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich
des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich nicht zu
vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11 DSchG NW und bitte Sie,
diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
3.2
Ermittlung von Bodendenkmälern
Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die
Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine konkrete Erfassung der
Kulturgüter erforderlich. Bei einer entscheidungserheblichen Betroffenheit sind
auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil
der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die
nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei
der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang
sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst
vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des
Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche M bzw. im Westen des Gemeindegebietes vgl. Nr. 3.6
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau
der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen, wie eine qualifizierte
Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden, wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf
die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultie-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen wurden in die Umweltberichte (vgl. Kapitel 1.5.7)
und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
renden Verfahren dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden.
3.3
Archäologische Bewertung: Flächennutzungsplan
Archäologische Bewertung
Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald
9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR
AZ: 333.45-56.2/12-001
Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und tief
eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird.
Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich eingelagerten
Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden unterschiedlicher
Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung gerade in Flussnähe
seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien Hochlagen werden noch heute
landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige Voraussetzungen bieten. Dies ist auch
für historische Perioden anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung, verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte.
Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine Siedlungsund Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher werden in der Eifelregion
nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze gefunden. Unabhängig davon ist
aus schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die Kenntnis
über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven
Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der
Eifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der
tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.4
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Archäologische Bewertung: Fläche A (Rennweg)
Hürtgenwald - Großhau
B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III LVR-ABR AZ: 333.4556.1/12-002
Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden und dem
Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der Fläche ist durch
mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu Gewässern ließen im begrenzten
Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500 v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde
innerhalb der Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund erhaltenen Bodendenkmäler zu werten.
In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie Baumaterialien
(Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der
Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im Bereich
der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben, Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen.
Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von 1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkenn-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen wurden in den Umweltbericht (vgl. Kapitel 1.5.7)
und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
bar.
Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine konkrete
Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es bei allen WKAStandorten zur Zerstörung dieser Relikte des II. Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der
Nähe von Feldstellungen und Geschützständen liegen.
Belange des Bodendenkmalschutzes werden durch die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg“ nicht negativ betroffen. Die Herausnahme ist vielmehr aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu begrüßen.
3.5
Archäologische Bewertung: Fläche H (Brandenberg)
Hürtgenwald — Brandenberg
B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel, Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ:
333.45-56.1/12-003
Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden vom
Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten gebildet hat und die Nähe zu
Gewässern ließen aber im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit hinein
erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht vor.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt, dass eine
Untersuchung der innerhalb der Fläche H potentiell vorhandenen
Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Durch die
Größe der in dem nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzten
Baugrenzen ist ein ausreichender Gestaltungsspielraum gegeben,
sodass auf Bodendenkmäler reagiert werden kann. Eine archäologische Baubegleitung ist erforderlich und wird durch Hinweis in
dem Bebauungsplan sowie Fixierung in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter
Form, in die Standortuntersuchung übernommen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Archäologische Bewertung: Fläche M (Peterberg)
Hürtgenwald — Raffelsbrand
B-Plan K 14 Windpark Peterberg, Konzentrationszone V LVR-ABR AZ: 333.4556.1/12-004
Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg durch
den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des
II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203).
Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren. Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die Tschechoslowakei und
später auf Polen einen möglichen Angriff des französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar zu verhindern.
Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche Kämpfe
zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich
des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls
und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten.
Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte Hohlwegtrasse,
die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken der amerikanischen
Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist auf einer Strecke von 580
m erhalten und wird nur durch einen Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche
Ende des Panzergrabens läuft auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls
zu. Die Bunker sind gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand
der erhaltenen Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen.
Zwischen den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im Okto-
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des
Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in
Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde
vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept
erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt,
welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente,
Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung
des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn
eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich
ist.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler
durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im
Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass
die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht
überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und
ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies
wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ber/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch wenn es
zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung oder auch
Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen zu erhalten, die
an anderer Stelle nicht möglich ist.
Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern
aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische
Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus.
Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es
dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Herausnahme des Rennweges stellt sich nur die
Frage, warum die Überlegung hinsichtlich der Herausnahme einer Fläche nicht
für die Fläche K 14 – Peterberg – in Betracht gezogen wurde, da hier doch erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes besteht.
Zwar gab es zwischenzeitlich einen Ortstermin, bei dem eine – in die Planung
eingearbeitete bzw. noch einzuarbeitende Lösung - gefunden wurde. Unabhängig hiervon würde eine Einstellung der Planung für den Bereich Peterberg den
Belangen des Bodendenkmalschutzes eher gerecht werden.
3.7
Im Rahmen einer rechtssicheren Planung ist es erforderlich, der
Windkraft substantiellen Raum zu geben. Dazu ist eine Ausweisung von Konzentrationszonen in ausreichender Größe erforderlich. Daher sollen die am besten geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Das Vorliegen von einzelnen Bodendenkmalen im
Bereich Raffelsbrand steht einer Eignung für die Windkraft nicht
entgegen. Wie der LVR anführt, wurde hier eine Lösung erzielt,
bei der nach wie vor Windenergieanlagen in unbegrenzter Höhe
errichtete werden können. Die Herausnahme der Fläche A wird im
Übrigen nicht mit Gründen des Denkmalschutzes begründet.
Berücksichtigung von Bodendenkmälern: Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg)
Nach Auswertung der für die erneute Auslegung vorliegenden Unterlagen werden im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes die Flächen M
„Peterberg“ und H „Brandenberg“ zur Ausweisung als Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen favorisiert. Hiergegen bestehen – insbesondere bezogen
Bzgl. der Fläche H werden in der Stellungnahme keine konkreten
Bedenken angeführt.
Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche
M vgl. Nr. 3.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auf die Fläche M „Peterberg“ - erhebliche Bedenken.
In den Wäldern des Monschauer Staatsforstes, die hier in Teilbereichen zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen
sind, fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits
1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich zahlreiche
Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren.
Ein großer Teil dieses Schlachtfeldes liegt im Bereich der Fläche M „Peterberg“
und ist als ortsfestes Bodendenkmaler geschützt (BD DN 182).
Es gibt weitere als Bodendenkmal zu schützende Teilbereiche im Hürtgenwald,
deren Denkmaleigenschaft aber noch nicht abschließend bewertet wurde. Diese betreffen auch das Plangebiet H.
Auch wenn Sie sich im Rahmen der Planung – wie vereinbart – bemüht haben,
die potentiellen Anlagestandorte den Belangen des Bodendenkmalschutzes
anzupassen, kommt es dadurch – wie das vorliegende Ergebnis zeigt – zu keiner wesentlichen Konfliktminimierung.
Die durch die Anlagestandorte sowie die damit verbundene Infrastruktur verbundenen Eingriffe in das Bodendenkmal sind nach näherer Prüfung mit den
Belangen des Bodendenkmalschutzes nicht zu vereinbaren. Zum einen kommt
es im Rahmen der Errichtung der Anlagen zu erheblichen zerstörenden Erdeingriffen. Zum anderen verunstalten die Anlagen das Erscheinungsbild und damit
den Denkmalwert und die Aussagefunktion dieses geschichtsträchtigen Ortes.
Die Konzentrationszone „Peterberg“ sollte daher aus Gründen des Bodendenkmalschutzes von der Planung ausgenommen werden.
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit einem Beschluss für
die Fläche Peterberg als Windkonzentrationszone zwar die erste planerische
Hürde vollzogen würde. Letztendlich unterliegt auch nach Rechtskraft der Planung jede Anlage und jeder damit verbunden Eingriff in den Boden einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, der die Planung nicht umsetzbar machen kann.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob es für die Ihrerseits favorisiert Zone „Peterberg“ eine (bzw. mehrere) Alternativen gibt, die dann aber noch im Einzelnen
hinsichtlich der Belange des Bodendenkmalschutzes detailliert zu prüfen wären.
4
Wehrbereichsverwaltung West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom Januar 2013,
vom 16.06.2014, vom 04.03.2015 und vom 20.04.2015
4.1
Flugsicherung
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von
Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider
bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem
Schreiben Stellung nehmen können.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener
Zeit begründen.
Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde
und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert.
Die Belange der Flugsicherung (Radar) können auf den Bebauungsplan verlagert werden. Nur in diesem Rahmen können die
Erfordernisse des Radars ausreichen berücksichtigt werden. Derzeit findet eine Überarbeitung der Planung der Anlagenstandorte
statt.
Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum
Abschluss zu bringen.
Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:
Rennweg":
520,00 m über NN
"Peterberg":
690,00 m über NN
"Ochsenauel": 570,00 m über NN
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H
und L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der
Fläche am Rennweg auch aus diesem Grund verzichtet wird.
Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den
zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem
weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Kon-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zentrationszone ausweisen zu können.
4.2
Bauhöhen
Gegen die im Betreff genannte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hat die Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände (Bedenken nach §
14 und §18 LuftVG).
Der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher in beantragter Form
nicht zugestimmt. Die Bedenken bzw. Einwände entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
Begründung
Für den Bereich Vossenack/ Raffelsbrand werden keine Bedenken
geäußert.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Für den Bereich Ochsenauel werden Bedenken hinsichtlich der
Bauhöhenbegrenzung des MRVA angeführt. Die Höhenbegrenzung
wird mit 570 m über NN angegeben; die aktuelle Planung sieht
eine Höhe von bis zu 584,0 m über NN vor. In einer ersten Beteiligung wurde eine höhere Baubeschränkung mitgeteilt. Die Planung wird nun auf 570 m ü NN für die Fläche H angepasst.
Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich außerhalb der
Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches des NATO-Flugplatzes Nörvenich, jedoch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des NATO-Flugplatzes in
Nörvenich.
Bzgl. der fünf Windenergieanlagen in der Gemarkung Vossenack wird folgende
Stellungnahme abgegeben:
Hier können alle fünf Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe
von 690,00 m über NN genehmigt werden. Das IFR An- und Abflugverfahren
sind hier nicht betroffen, ebenso ist keine Änderung der MRVA (=Minimum Radar Vectoring Altitude, dt. = Radarführungsmindesthöhe) notwendig.
Bzgl. der drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Brandenberg wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Auf Grund der Nähe zum NATO-Flugplatz Nörvenich müssen diese drei geplanten Windenergieanlagen abgelehnt werden. Bei der geplanten Bauhöhe von
max. 584,0 m über NN muss der MRVA-Sektor 257 (29[32]) angehoben werden. Eine Anhebung des MRVA-Sektors 257 hat Auswirkungen auf den gesamten Endanflug der Betriebspiste 07 und führt somit zu erheblichen, nicht hin-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Belange der Bundeswehr stehen gemäß der Stellungnahme
einer generellen Ausweisung der Flächen als Konzentrationszone
für die Windenergie nicht entgegen. Mögliche Bauhöhenbegrenzungen sind bekannt und wurden in der Planung berücksichtigt
(vgl. 8.1 und 8.2 dieser Abwägung).
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
nehmbaren operationellen Einschränkungen für den Flugbetrieb. IFR-An- und
Abflugverfahren sind somit betroffen.
Dem Bau von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 570 m
über NN kann an diesem Standort zugestimmt werden.
Hinweis:
- 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle endgültigen
Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in
WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung
und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
- Ab einer Bauhöhe von über 100m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag /
Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
4.3
Anlagentypen und -standorte
die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Luftverkehr berühren und beinträchtigen.
Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörvenich,
innerhalb des Verlaufs von militärischen Richtfunkstrecken.
Eine Abschließende Prüfung der Anlagenstandorte etc. erfolgt auf
der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes.
Des Weiteren befindet sich im Planbereich das Gelände einer bundeswehreigenen Richtfunk-Schalt und Vermessungsstation. Dieses Gelände darf nicht
überplant werden.
Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Belange der Bundeswehr stehen gemäß der Stellungnahme
einer generellen Ausweisung der Flächen als Konzentrationszone
für die Windenergie nicht entgegen. Mögliche Bauhöhenbegrenzungen sind bekannt und wurden in der Planung berücksichtigt
(vgl. 8.1 und 8.2 dieser Abwägung).
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl der WEA, Typ,
Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luftfahrthindernissen vorliegen. Ebenso
möchte ich Sie bitten, die Daten der bereits bestehenden 6 WEA zu übermitteln.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit
meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben.
Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen
(z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen
kann.
Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren äußern.
Hinweis:
Seit dem 1. April 2014 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr ( BAIUDBw) Bonn, Infra I 3, die Aufgaben der
aufgelösten Wehrbereichsverwaltung Nord, Düsseldorf als Träger öffentlicher
Belange und militärische Luftfahrtbehörde übernommen
4.4
Anlagentypen und -standorte
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich
militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder
den militärischen Luftverkehr berühren und beinträchtigen.
Die Zonen IV und V befinden sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen
Luftfahrt.
In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst
feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl der WEA, Typ,
Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur
Eine Abschließende Prüfung der Anlagenstandorte etc. erfolgt auf
der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben.
Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe, hier z.B. der Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen kann.
Die Bundeswehr wird sich zur Genehmigungsfähigkeit von WEA-Vorhaben in
den jeweiligen Verfahren gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern.
5
Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom 12.06.2014
5.1
Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen
Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen
sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19
Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet
werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und
lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren.
Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die
Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer
eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer
Windanlage.
Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit
können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf
eigene Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem
Grund und Boden steht.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde die
Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 8
Anlagen auf den Flächen M und H geplant. Die Zone A, Konzentra-
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
tionszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen
Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt wurden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der
Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen
unterliegen (harte Tabus).
Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen
ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung, Kapitel 3.3.4 der Begründung)
Die Frage des Grundbesitzes bzw. der Eigentumsverhältnisse
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wurde bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.
5.2
Erweiterung von Konzentrationszonen
In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard,
und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die
Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet
werden können.
5.3
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft den LBP zum Bebauungsplan. Da
die Eingriffe hier jedoch bereits vorbereitet werden, wird im
folgenden Stellung genommen:
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Kompensation
Hinsichtlich des noch zu erstellenden LBP gibt die Landwirtschaftskammer zu bedenken, dass die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen
auf einem Fachbeitrag von W. Nohl aus dem Jahre 1993 beruht. Aus unserer Sicht darf die Umsetzung der von der der Bundesregierung beschlossenen Energiewende nicht mit zwanzig Jahre alten Planungshilfen operationalisiert werden. Die Kommunen, die Konzentrationszonen für Windenergie ausweisen, billigen damit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Fernwirkung der Windenergieanlagen kann durch keine geeignete Maßnahme abgemildert und kompensiert werden.
Die Landwirtschaftskammer NRW fordert, keine zusätzlichen Flächen zur
Kompensation des Landschaftsbildes zu beanspruchen.
Artenschutzmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter Flora und Fauna sind im Wald und nicht auf landwirtschaftlichen
Flächen durchzuführen.
5.4
Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der
Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte
Gemeindegebiet angelegt worden sind. Einzelfälle bzw. Interessen
Einzelner können im Rahmen der Standortuntersuchung nicht
berücksichtigt werden.
Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt.
Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt
durch Waldumbaumaßnahmen. Landwirtschaftliche Flächen
werden für diese neuen Waldflächen nicht in Anspruch genommen. Artenschutzmaßnahmen auf Freiflächen sind nicht
erforderlich. Lediglich für den Eingriff in den Wald (Dauerhafte Rodung) ist ein Ausgleich außerhalb des Waldes erforderlich.
Kompensation
Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sich keine grundsätzlichen Beden-
Somit sind die Punkte 5.1 bis 5.3 abschließend geklärt. Bedenken werden nicht mehr erhoben.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
ken. Bei der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ist
zu beachten, dass die Haupterwerbsbetriebe in der Gemeinde in ihren
Entwicklungsschritten auf Flächenwachstum angewiesen sind. Daher
sollten eine Erstaufforstung von Acker- und Grünlandflächen unterbleiben.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum LBP vgl. Nr. 5.3
6
Landesbetrieb Wald und Holz NRW bzw. Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012, vom 14.10.2013, vom 13.06.2014 und
vom 19.03.2015
6.1
Tabubereiche im Wald
Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken.
Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden.
Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:
6.2
Tabubereiche im Wald
Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2
aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen
Anlagenstandorte auf der Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde Hürtgenwald nicht benannt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Artenschutz
Artenschutz
Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro
durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde.
Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring,
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen.
6.3
Forstbehördliche Genehmigung
Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung)
Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da
durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird.
Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans anzuführen, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung in
Aussicht gestellt werden kann.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche
Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde
die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom
12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend.
6.4
Kompensation
6.5
Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den
genauen Flächenbedarf zu ermitteln.
Die Kompensation wurde im Rahmen der Bebauungspläne gelöst.
Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wurden der Kompensationsbedarf sowie auch die Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald (Wegebau, Anlagenaufstellflächen) wurden geeignete Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festgelegt. Da diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden würde, ist dieser Bereich bereits vorab
mit dem Forst abgestimmt. Der Ausgleich für den Eingriff ins
Landschaftsbild kann auch anders erfolgen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Auf-
Der
Naturschutzrechtliche Befreiung
Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom
Hinweis wird
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
11.07.2011).
6.6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
stellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die
ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Punkt 1.14).
zur Kenntnis
nommen.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg“. Die
Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
ge-
Anlagenzahl und -standorte
Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf
Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im
Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden.
Die Darstellung des Bebauungsplanes für die übrigen Zonen wurden hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des
erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur
Offenlage
Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
6.7
Bedenken zur Fläche A (Rennweg)
Aus forstbetrieblicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung Konzentrationszone III und IV keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist bei der Planung beteiligt worden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bedenken bestehen gegen die Konzentrationszone III und zwar aus folgenden Gründen:
Artenschutz: Das Artenschutzgutachten Fläche A Rennweg weist deutliches Konfliktpotential auf. Detailuntersuchungen insbesondere für die
Wildkatze fehlen noch.
Bei der Fläche Rennweg A werden große zusammenhängende Waldgebiete zerschnitten.
Die störungsarme Wanderung von Tieren muß auch nach einem Eingriff in
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Frage des substantiellen Raums wird in der Begründung zum
Flächennutzungsplan (Kapitel 2.3) ausführlich behandelt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
die Waldbestände erhalten bleiben. Der Nachweis ist in einem Gutachten
festzuhalten.
6.8
Erneute Berücksichtigung der Fläche A (Rennweg)
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW unterstützt die energiepolitischen Ziele
der Landesregierung und stellt geeignete Waldflächen für die Windenergienutzung zur Verfügung. Wir respektieren und unterstützten die kommunale Planungshoheit, um der Windenergie substanziellen Raum im jeweiligen Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen.
Der der FB II (Landeseigener Forstbetrieb) des Landesbetriebes Wald und Holz
NRW bewirtschaftet umfangreiche Waldflächen auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald und unterstützt die ursprüngliche Konzentrationsflächenplanung für
Windkraftanlagen der Gemeinde.
Eine Ausweisung der Fläche A „Rennweg“ im Rahmen der 9.
Flächennutzungsplanänderung ist aus städtebaulichen Gründen
(Landschafts- und Ortsbild, Erschließung, Belange der Erdbebenmessung etc.) nicht möglich. Ebenso ist die Fläche A politisch
nicht gewünscht.
Durch die Herausnahme der Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) auf
Beschluss des Gemeinderates am 08.04.2014 mit der aktuellen 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes wird nach Auffassung des FB II der Windenergie
nicht mehr der benötigte "substanzielle Raum" über die kommunale Flächennutzungsplanung eingeräumt werden.
Der FB II bittet daher die Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) im aktuellen Flächennutzungsplanänderungsverfahren weiter zu berücksichtigen.
Sollte die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Windenergienutzung keinen "substanziellen Raum" einräumen oder aus anderen
Gründen außer Kraft gesetzt werden, behält sich der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW als Waldbesitzer vor, potentiell geeignete landeseigene Waldflächen
auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.
6.9
Waldumwandlung
Wie bereits in der Stellungnahem vom 10.06.2014 mitgeteilt, bestehen gegen
Der Einwender bezieht sich auf den Wortlaut des Entwurf des
Die Stellungnahme
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
die o.g. Planung keine Bedenken. Die Standorte in den Windkonzentrationszonen IV und V sind mit dem Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen. Zum
Thema Waldumwandlung bitte ich folgendes unbedingt zu beachten:
Windenergieerlasses 2015, in dem Aussagen zur Waldumwandlungsgenehmigung formuliert werden. Hier heißt es, dass Waldumwandlungsgenehmigungen der Konzentartionswirkung der
BImSch-Genehmigung unterliegen, sofern diese anlagenbezogen
sind. Diese Aussagen beziehen sich jedoch auf Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, insbesondere auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren. Hinweise auf eine Erforderlichkeit im Flächennutzungsplanverfahren können hieraus nicht abgeleitet werden. Weiterhin handelt es sich um einen Entwurf des
Erlasses, der noch keine Bindungswirkung entfaltet.
wird zur Kenntnis
genommen.
"BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und
II
Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative
Auswirkungen sicher vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl
durch den Forst ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine
Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht erforderlich, da für
die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden. Der
Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume
zu verzichten. Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in
den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert."
Grundsätzlich ist eine Waldumwandlung nach § 43 Landesforstgesetz (LFoG)
nicht notwendig, wenn für die Flächen ein Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch eine anderweitige Nutzung vorsieht. Die Waldumwandlung ist Bestandteil des Flächennutzungsplanverfahren und unbedingt durchzuführen.
Neben der rechtlichen Lage ist die Umwandlung ein wichtiger Bestandteil des
Verfahrens mit hoher Außenwirkung.
Im Erlass des MKUNLNV vom 23.02.2015 Konzentrationswirkung nach § 13
BlmSchG und Waldumwandlungsgenehmigung heißt es u.a.: "Von der Konzentrationswirkung erfasst werden ausschließlich anlagenbezogene Entscheidungen. Anlagenbezogen sind solche Entscheidungen, die Voraussetzung für die
Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und insoweit eine "Freigabewirkung" für den Betreiber der Anlage haben.
Dementsprechend ist die forstbehördliche Genehmigung nach § 9 Absatz 1
BWaldG i.V.m. § 39 LFoG (Waldumwandlungsgenehmigung) insoweit gemäß §
Behördenbindend ist dagegen der Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ aus 2012.
Hierin heißt es unter Punkt II.3 A: „Die Forstbehörde nimmt im
Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB Stellung zu
den Belangen des Waldes auf Grundlage der Bewertungskriterien
dieses Leitfadens und legt dar, für welche in der geplanten Konzentrationszone gelegenen Waldflächen sie eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht stellen kann.
Stellt sie im Verfahren zur Aufstellung des FNP eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht, ist sie analog § 7 BauGB
auch im späteren Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlagen daran gebunden. Kann sie für einzelne Bereiche der geplanten Konzentrationszone eine Waldumwandlungsgenehmigung
nicht in Aussicht stellen, ist die Ausweisung der Zone auf diesen
Flächen nicht zielführend.“
Demzufolge ist es im Rahmen der Ausweisung von Flächen im
Flächennutzungsplan ausreichend, wenn die Waldumwandlung in
Aussicht gestellt wird. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit
Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung
für die Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche
Peterberg wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
13 BlmSchG konzentriert, als die Umwandlung von Wald deshalb erforderlich
ist, weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet oder betrieben werden soll, Wald stockt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.8.2013, Az: 4 ME
76/13, Juris, Rn. 21) und die Waldfläche daher in eine andere Nutzungsart
überführt wird."
Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend.
Beschlussvorschlag
Eine Waldumwandlung muss für jedes Windrad separat gestellt werden (BimSchG).
7
Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21.10.2013, vom 16.06.2014 und vom 30.03.2015
7.1
Berücksichtigung von Oberflächengewässern
Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern durchflossen oder
grenzen an Bachtäler. Zur Entwicklung der Fließgewässer und ihrer Auen sind
mit allen Anlagen der Windkraftanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab
der Böschungsoberkante, einzuhalten. Vorliegende Konzepte zur naturnahen
Entwicklung der Fließgewässer und die Maßnahmen aus den Umsetzungsplänen der EG Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen.
7.2
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die Einhaltung der erforderlichen Abstände zwischen den Bachtälern und den Windenergieanlagen wird für Bachtäler, die nicht
einem Naturschutzkriterium unterliegen, im Rahmen der Bebauungspläne geprüft und durch die Planung der groben Anlagenstandorte sichergestellt.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Erschließung
Bei der Planung der Erschließung sind die Eingriffe in Bachtäler zu vermeiden.
Es sind, soweit möglich, vorhandene Wege und Gewässerkreuzungen zu nutzen.
7.3
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan.
Berücksichtigung von Oberflächengewässern
Unter Punkt 5.4 wird erwähnt, dass durch den 100 Meter-Puffer um die Naturschutzgebiete in der Regel ein Abstand um die Fließgewässer eingehalten wird.
Daraus müsste für die Kall und den Petersbach ein ausreichendes Abstandskriterium eingehalten sein (siehe Lagepläne: rote Flächen: Naturschutzgebiet,
grüne Flächen: FFH-Gebiet).
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Betroffen scheint dennoch ein Nebengewässer des Rinnebachs (Schlundbach,
ggf. der Kreuzbach bzw. dessen Vorfluter), für die ggf. die Einhaltung des Abstandskriteriums nachgefordert werden müsste. Wenn Eingriffe in die Bachtäler vermieden werden, bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur keine
Bedenken.
Ansonsten bitten wir unserer Stellungnahme vom 16.06.2014 unter dem Zeichen 4.02 Hop/BS 10978 zu beachten.
8
Geologischer Dienst Krefeld mit Schreiben vom 30.11.2012, vom 27.09.2013, vom 27.02.2015 und vom 04.02.2016
8.1
Geotope
Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr. Piecha, Tel:
02151 897 575)
Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw. als
Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b) LG NRW auszuweisen.
Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum einige
schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom Geologischen
Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die @LINFOS Landschaftsinformationssammlung LANUV NRW, Legendeneinheit GeObsch.
In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren hat der geologische Dienst Kartierungen der Geotope mitgeliefert.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese
liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentrationszone. Daher ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in
den Bebauungsplan nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Zone A,
Konzentrationszone III „Rennweg“, derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Für die Bereiche Brandenberg sowie Peterberg liegen keine Geotope vor.
8.2
Kompensation
Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene
Im Rahmen des Flächennutzungsplans können Planungen, Nutzungsregelungen als
Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern
wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich
werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern, jedoch
innerhalb der Gemeinde, stattfinden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie für
den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische
Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht
die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit:
Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der
Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für
den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist empfehlenswert
Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"— Methode) auszuweisen
(FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen
innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden.
Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c.
8.3
Kartengrundlagen
Kartengrundlagen:
Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten Verfügung:
Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders
schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch:
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl.
2004. Hrsg. GD NRW.
2.Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302
Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW.
3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren bewältigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis ge-
CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe
2004.
Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0].
4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über den
TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren
"Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW".
Link:
<http://www.tim-online.nrw.de>.
Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit Copy und Paste von http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu
aktivieren.
5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502
Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst NRW.
ISBN 3-86029-378-2.
Grundlagenkarten zur Beschreibung der Geologie/ Tektonik:
1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5204
Kreuzau, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW.
R.
2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5303
Roettgen, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst
NRW. R.
3. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502
Aachen, Mit Erläuterungen. 1990 Hrsg. Geologischer Dienst NRW.
R.
8.4
Kompensation
Windenergie-Erlass vom 11.07.2011:
Gemäß dem aktualisierten.Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan.
nommen.
8.2.1.1 Allgemeines
Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten.
Dieser führt die von dem Eingeber vorgebrachten Inhalte unter Nr.
8.2.2.1. Eine Empfehlung, bereits bei der Ausweisung von Konzentrationszone die Kompensation auszuweisen, wird nicht mehr
getroffen.
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine
Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen
zur Kompensation getroffen werden.
Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen:
Die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen auf der Ebene der
Bauleitplanung zu erbringen ist jedoch weiterhin möglich, bzw.
erforderlich. Insofern wird die bisher verfolgte Vorgehensweise
beibehalten.
Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer
Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst:
Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung
der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Daten- und Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt.
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15.pdf
Weitere Downloads:
http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf)
oder
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der
Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb)
Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
8.5
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese
werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Vollziehbarkeit der Planung ist jedoch weiterhin gegeben, da die vorgebrachten durch Bautechnische Maßnahmen bewältigt werden können.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Erdbebengefährdung
Stellungnahme zur Seismologie (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.:
897 258):
1. Erdbebengefährdung
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
Die hier relevanten Planungsgebiete sind folgender Erdbebenzone / geologischer
Untergrundklasse zuzuordnen:
Konzentrationszone IV (Gemarkungen Kleinhau, Brandenberg): 2 / R
Konzentrationszone V (Gemarkung Vossenack): 2 / R
gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Geologischer Dienst NRW 2006).
Die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte ist zu beachten.
Bemerkung DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und
durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile,
die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der
Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Wind- kraftanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil
5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 "Türme,
Masten und Schornsteine".
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
8.6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten.
Dieser konkretisiert unter 8.2.12 den Umgang mit den Messstationen des geologischen Dienstes und führt dazu aus, dass eine
Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu
Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstationen
führen kann. Diese Einzelfallprüfung ist von Seiten des Geologischen Dienstes in dem Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Erdbebenüberwachung
2. Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung
von Windkraftanlagen
Für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald ist
folgender Standort einer Station zur Erdbebenüberwachung betroffen:
Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Großhau, neben Forsthaus).
International registriert unter GSH: Koordinaten in Grad: 6,380° östl. Länge;
50,736° nördl. Breite.
Koordinaten: Rechtswert: 2526868,05, Hochwert: 5622346,18.
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und
liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW.
Aus Sicht des Landeserdbebendienstes wird dringend empfohlen, einen Bereich mit einem Radius von bis zu 10 km um den u. g. Standort als Konfliktzone
innerhalb der "Detailanalyse der Potenzialflächen" zu definieren. Dieser muss
nicht zwangsläufig als Ausschlusszone oder "harte Tabuzone" für die Genehmigung von Windkraftanlagen gelten, jedoch sollten Genehmigungen hier nur
vorbehaltlich einer technischen Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Landeserdbebendienst erteilt werden.
O.g. Erdbebenüberwachungsstation betrifft folgende Planbereiche:
Konzentrationszone IV - Entfernung von der Station etwa 3,0 km und
Konzentrationszone V - Entfernung von der Station etwa 8,5 km.
Die geplante Konzentrationszone IV steht damit in besonderem Maße in Konflikt mit den Belangen der Erdbebenüberwachung.
Ich empfehle daher dringend die Berücksichtigung des Kriteriums "Erdbebenüberwachung" bei der Ausweisung der Konzentrationszonen im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gemeinde Hürtgenwald.
Da in dem Flächennutzungsplan Anlagenanzahl, -Typ und Standorte nicht verbindlich festgelegt werden können, ist eine
Einzelfallprüfung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht möglich, sodass nur eine erste Abschätzung bzgl. der
zu erwartenden Beeinträchtigung abgegeben werden kann.
Derzeit ist unklar, ob und in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher
vorliegenden Studien (z.B. Styles, P., Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise
and Vibrations from Windfarms. – Final Report. Keele University
Staffordshire, 2005.), dass eine generelle Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden kann, unbestimmt ist jedoch, ab welchem
Maß der Beeinträchtigung die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da der o.g. 10 km Radius alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfasst, wäre eine
Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht
möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der
Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Erläuterungen zu Erdbebenüberwachungs-Stationen:
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei einer steigenden
Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung zunehmen würde. Unter
anderem zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung soll deshalb auf die Fläche A verzichtet werden. Die Fläche
A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der Erdbebenmessstation in Großhau. Demnach handelt es sich bei der Fläche
A um diejenige Fläche, mit der in Hürtgenwald größtmöglichen
Nähe zu der Station.
In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Hürtgenwald werden Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diskutiert. Um konfliktarme Räume für die
Windenergienutzung und die räumliche Steuerung und Konzentration von
Windenergieanlagen festzulegen, soll hier vorsorglich auf einen möglichen Konflikt aufmerksam gemacht werden, der für die Belange der Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und bislang nicht im Planungskonzept berücksichtigt worden ist.
Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) betreibt als Fachbehörde des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH)
den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und der
Bewertung der Erdbebengefährdung von Nordrhein-Westfalen. Die Gewährleistung dieser Aufgabe ist in der Betriebsatzung als Daueraufgabe zur Daseinsvorsorge festgelegt. Im Auftrag des MWEIMH wird in Kürze das "Erdbebenalarmsystem NRW" (EAS NRW) zur automatischen Generierung von Erdbebenmeldungen in Dienst gestellt werden. Die Grundlage der Erdbebenüberwachung bildet ein dauerhaft zu betreibendes Netz von Messstationen zur Erfassung der seismischen Aktivität. Der Landeserdbebendienst ist dabei u. a. vernetzt mit den Landeserdbebendiensten der benachbarten Bundesländer und
dem Regionalnetz des Bundesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe
innerhalb des Arbeitskreises "Seismische Auswertung" des Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE).
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland herausgegeben
(STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen
erzeugen, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese
Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen
ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb
seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung ab, die Belange der Erdbebenbeobachtung bei der Genehmigung der
Standorte von Windkraftanlagen angemessen zur berücksichtigen. Dieser Kon-
Beschlussvorschlag
Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M handelt
es sich um diejenigen Potentialflächen, die über den größtmöglichen Abstand zu der Erdbebenmessstation verfügen und nicht
aus anderen Gründen als für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft ungeeignet einzustufen wären. Durch die
Ausweisung der beiden Zonen kann der Windkraft nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald substanzieller Raum geboten
werden. Durch einen Verzicht auf weitere Flächen würde diese
Maßgabe nicht mehr erreicht, sodass die Planung unzulässig
wäre.
Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung der
o.g. Sachlage ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenüberwachung hinreichend in die Planung eingestellt wurden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
flikt hat im vergangenen Jahr wegen der stark zunehmenden Zahl der Planungen von Windkraftanlagen verstärkt an Bedeutung gewonnen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windkraftanlagen auf
Erdbebenstationen wurden von STYLES et al. (2005) sowie von WIDMERSCHNIDRIG et al. (2004, 2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgehalten,
dass die im Betrieb der Windkraftanlagen produzierten Erschütterungen auch
die Frequenzen (hier etwa 1 bis 5Hz) massiv betreffen, die für die Registrierung
lokaler Erdbeben entscheidend sind.
Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand
von den Anlagen festgestellt. Eine digitale Signalfilterung schafft in diesem Fall
keine ausreichende Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal
betreffen. Aus Sicht der Erdbebenbeobachtung können Störungen größerer
Amplitude dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, dadurch
dass die Signale von Erdbeben nicht erkannt werden können, und dass damit
Alarmierungsvorgänge scheitern können.
Eine Verlegung von Erdbebenstationen sollte nur im Ausnahmefall in Betracht
gezogen werden, da dies einerseits ist mit beträchtlichem finanziellen und personellen Aufwand verbunden ist und andererseits die notwendige Kontinuität
der registrierten Datenbasis unmöglich macht. Aus diesen Gründen muss bei
der Ausweisung von Windenergiebereichen eine sorgfältige lnteressenabwägung stattfinden.
Aus seismologischer Sicht wird ein Mindestabstand von 10 km zwischen Windkraftanlagen und Erdbebenstationen für sinnvoll gehalten. Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen oder
lokal wirksame Einflüsse des Untergrunds geringere Störsignale erzeugen,
kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein.
Referenzen:
STAMMLER, K., FRIEDERICH, W. (2013): Stellungnahme des Arbeitskreises
Seismologie des "Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE)" zur
Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland.- Bericht: 6 S., <fkpe.org>
(Aktuelles I
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In
diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 897 245):
Die Stellungnahme betrifft das Genehmigungsverfahren, bei dem
die Statik der Windenergieanlage nachzuweisen ist.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Ich empfehle den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Die Bezirksregierung Arnsberg wurde im Verfahren beteiligt.
Stellungnahmen
99. Sitzung); (FKPE).
STYLES, P., STIMPSON, 1., TOON, S., ENGLAND, R. (2005): Microseismic
and Infrasound Monitaring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. - Final Report: 125 S.,
<www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Finai_Report.pdf>;
Keele (Applied and Environmental Geophysics Research Group, Earth Seiences and Geography, School of Physical and Geographical Sciences, Keele University, Großbritannien).
WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2004): Windkraftanlagen als seismische Störquellen. - 64. Jahrestagung der Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft, Poster SOP 34: 541, <www.bfo.geophys.unistuttgart.de/ Windmills/ Windmills.html>; Berlin.
WIDMER-SCHNIDRIG, R., FORBRIGER, TH., ZÜRN, W. (2012): Windkraftanlagen als seismische Störquellen.- Bericht: 12 S., <www.bfo.geophys.unistuttgart.de
/Windmills/ Windmills.html>; Wolfach (Biack Forest Observatory).
8.7
DIN EN 1998-6; 2006-03
Es wird auf die DIN EN 1998-6; 2006-03 hingewiesen.
8.8
Ingenieurgeologie
Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass in der geplanten Kon-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Wie der Eingeber richtig zusammenfasst soll die Einzelfallprüfung
in das Bauleitplanverfahren vorgezogen werden. Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigt die Gemeinde Hürtgenwald die
Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne. Hierdurch können die Anlagenstandorte und Anlagentypen bereits festgelegt
werden. Dies erfordert jedoch die abschließende Abwägung der
hiervon betroffenen Belange, also auch der Belange der Erdbebenüberwachung.
Die Stellungnahme
wird in Teilen berücksichtigt.
zentrationszone IV in der Gemarkung Bardenberg in Teilbereichen oberflächennaher Bergbau stattgefunden hat. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen empfehle ich eine Anfrage bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
8.9
Erdbebenüberwachung
Die von Ihnen angestrebte Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft in Ihrem Gemeindegebiet erfolgt parallel zu der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne B 5 Windpark Ochsenauel - (Konzentrationszone IV) und K 14 - Windpark Peterberg - (Konzentrationszone V). Die Einzelfallprüfung aus dem Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG soll vorgezogen und im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Da in dem Flächennutzungsplan die Anlagenstandorte und Anlagentypen noch nicht bestimmt werden, bleibt dieser Verfahrensschritt von der vorgezogenen Einzelfallprüfung unberührt.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, d. h. von
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, öffentliche Belange zu berücksichtigen. Auch im Genehmigungsverfahren, dessen Einzelfallprüfung hier vorgezogen werden soll, dürfen dem Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3
BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl § 1
Abs. 6 BauGB als auch § 35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz
weiterer ungeschriebener öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt.
Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes
Nordrhein-Westfalen. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche Fachbehörde
des Landes Nordrhein-Westfalen und ist dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) nachgeordnet. Der GD
NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die
Erdbebenmessungen sind Grundlage für die Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN 4149, auf deren Grundlage technische Baubestimmun-
Dass es sich bei der Erdbebenüberwachung um einen öffentlichen Belang handelt wird nicht in Frage gestellt. Rechtsgrundlage
ist
der
Katastrophenschutz
im
Sinne
des
§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Die von der Planung betroffenen Messstationen wurden in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für
die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem
Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt.
Zur abschließenden Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung wurde der Geologische Dienst bereits darum gebeten, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse sollen
in die dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Verfahrensschritte eingestellt werden, da eine Einzelfallprüfung nach derzeitigem Kenntnisstand nur unter Berücksichtigung der Anlagen-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW für erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke. Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.
standorte und Anlagentypen belastbar möglich ist.
Beschlussvorschlag
Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des MWEIMH entwickeltes Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines spürbaren Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger Minuten eine automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten Informationen zu Ort, Stärke und
den zu erwartenden Auswirkungen. Die Meldung wird über die Landesleitstelle
des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste an alle Polizeibehörden, das
Lagezentrum der Landesregierung an den Feuerschutz und den Rettungsdienst
in den Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit
in die Lage versetzt, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die
uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Gefahrenabwehr
und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung
des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1
und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und die zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu ergreifen. Die relevanten Erdbebenstationen meiner Kooperationspartner, an deren Stationen Daten erhobenen
werden, dienen ebenfalls unmittelbar der Erdbebenüberwachung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Ich sehe deshalb auch hier einen öffentlichen Belang
betroffen.
Ich weise auch darauf hin, dass die Betreiber von Talsperren gegenüber der
Bezirksregierung als Talsperrenaufsicht verpflichtet sind, für jede Talsperre
jährlich einen sogenannten Sicherheitsbericht vorzulegen, in den auch die Messungen des Landeserdbebendienstes Nordrhein-Westfalen einfließen.
Gem. des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und
Windenergieanlagen vom 17.03.2016 sind auch die Stationen der
Talsperrenaufsicht (seismologische Stationen der Hochschulen)
zu berücksichtigen. Diesen Stationen werden – in Abhängigkeit
von den für diese gültigen Untersuchungsradien (Sensibler Bereich) – in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung,
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
insbesondere in die Abwägung der auch aus anderen Gründen
als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in
dem Rahmen der Standortuntersuchung, eingestellt.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern zu einer Beeinträchtigung der
Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW und seiner Kooperationspartner - im Extremfall sogar zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit führen. Dies belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien. Der wissenschaftlich-technische Hintergrund der möglichen
Beeinträchtigungen ist in Anlage (Punkt 1) erläutert. Welches Ausmaß die Beeinträchtigung im Einzelfall haben wird, ist gutachtlich nachzuweisen.
Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sind nach Prüfung der
Standorte der geplanten WEA folgende Erdbebenmessstationen betroffen:
1. Planungsgebiet "H" (Ochsenauel, Konzentrationszone IV)
Station des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Der o.g. Runderlass gibt Prüfradien vor, innerhalb derer eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob es durch die Errichtung von
Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen kommen kann. Demnach ist
alleine durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben, dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten werden könnte. Erst wenn im Einzelfall substantiierte Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten
Anlage vorgetragen werden können, ist eine abschließende Berücksichtigung in dem Planverfahren möglich.
Abweichend von der Stellungnahme des Eingebers gelten gem.
des o.g. Runderlasses für die Stationen Großhau und Kalltalsperre Prüfradien von jeweils 5 km.
Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,735° nördl. Breite), Gemeinde Hürtgenwald,
Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
Konkret sind die Standorte der geplanten WEA gemäß den Planunterlagen
etwa 3,2 km (hier: WEA 1) bis 4,0 km (WEA 3) von dieser Station entfernt, die
dadurch massiv betroffen ist.
2. Planungsgebiet "M" (Peterberg, Konzentrationszone V)
Stationen des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,735° nördl. Breite), Gemeinde Hürtgenwald,
Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landes-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
erdbebendienstes und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
Station Urfttalsperre (Kürzel URT), (6,420° östl. Länge; 50,603° nördl.
Breite), Gemeinde Schleiden, Kreis Euskirchen. Diese Station wird derzeit als Starkbebenstation betrieben und zzt. vorbereitet als Mikrobebenstation für den Endausbau des Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
Stationen der Erdbebenstation Bensberg (Geologisches Institut der Universität
zu Köln, Vinzenz-Palotti-Str. 26, 51429 Bergisch Gladbach):
Station Kalitalsperre (international registriert unter dem Kürzel KLL),
(6,3113° östl. Länge; 50,646° nördl. Breite).
Station Dreilägerbach (international registriert unter dem Kürzel DREG),
(6,233° östl. Länge; 50,663° nördl. Breite).
Gemäß der in Ihrem Schreiben enthaltenen Liste beträgt der jeweils geringste
Abstand zwischen den betroffenen Stationen und einer der geplanten WEA:
Station KLL:
2,1 km (WEA 4)
Station DREG:
6,0 km (WEA 1)
Station GSH:
8,7 km (WEA 1)
Station URT:
8,8 km (WEA 5)
Gemäß des Windenergie-Erlasses mache ich hiermit im Planungsverfahren von
der mir explizit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, "... auf eine eventuelle
Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen hinzuweisen und auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren aufmerksam zu machen." (Windenergie-Erlass: S. 89, 3. Absatz, letzter Satz).
Gerne ist der GD NRW bereit, die Einzelfallprüfung durchzuführen, die Sie aus
dem Genehmigungsverfahren nach § 4 BlmSchG vorziehen und jetzt im Bauleitplanverfahren durchführen wollen. Für die Einzelfallprüfung wird ein Gutachten benötigt, das eine Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der
Windenergieanlagen auf die Erdbebenmessstationen erlaubt. Hinweise zu Inhalt und Umfang des Gutachtens sind in der Anlage (Punkt 2) zusammenge-
In dem Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden die
Anlagenstandorte und -Typen nicht abschließend geregelt. Die
vorgebrachten Abstände betreffen demnach die dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungspläne bzw. das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und
Windenergieanlagen vom 17.03.2016 wurden die Vorgaben des
Windenergieerlasses weiter konkretisiert. Gem. dieses Runderlasses hat der Geologische Dienst alle ihm vorliegenden Daten
und Erkenntnisse zu nutzen, um seine Bedenken substantiiert zu
begründen. Externe Gutachten sollen soweit wie möglich vermieden werden.
Die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung ist dann gegeben,
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
stellt.
wenn Windenergieanlagen innerhalb des Prüfradius um die jeweiligen Erdbebenmessstationen geplant werden. Demnach ist alleine durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb
eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben,
dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten werden könnte. Erst wenn im Einzelfall substantiierte Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten Anlage
vorgetragen werden können, ist eine Anspruchsgrundlage für die
Forderung externer Gutachten ersichtlich.
Ich weise darauf hin, dass es nicht Aufgabe des GD NRW als Träger öffentlicher Belange ist, nachzuweisen, ob die durch ihn zu vertretenden öffentliche
Belange beeinträchtigt werden. Vielmehr ist von Seiten des Planungsträgers
der Nachweis zu erbringen, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In das zu erstellende Gutachten fließen in erheblichem Umfang Daten und
Informationen ein, die nur dem Windanlagenbetreiber bekannt sind.
Solange dem GD NRW kein prüffähiges Gutachten vorliegt, auf dessen Grundlage er eine Einzelfallprüfung zu den Einflüssen der Windenergieanlagen auf
die betroffenen Erdbebenstationen vornehmen kann, mache ich vorsorglich die
dargelegten Bedenken gegen die beabsichtigte 6. Änderung des Flächennutzungsplans geltend.
Im Interesse eines rechtssicheren Plan- und Genehmigungsverfahrens bitte ich
Sie, die notwendigen Untersuchungen zu unterstützen.
Eine Kopie meines Schreibens sende ich an das Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.
8.10
Beschlussvorschlag
Da in dem Flächennutzungsplan keine Anlagenstandorte und Typen festgelegt werden, ist es auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung zudem nicht möglich, konkrete Anlagendaten zur
Verfügung zu stellen. Die Stellungnahme betrifft demnach die
Ebene der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungspläne bzw. des Genehmigungsverfahrens.
Derzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Errichtung jeglicher Windenergieanlagen
innerhalb der zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen nicht möglich ist. Demnach ist von der Vollziehbarkeit
der Planung auszugehen.
Anlage: Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen
1. Erläuterungen: Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Deutschland herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen,
dass WEA durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen können, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten.
Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den
Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den
Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich
die Forderung ab, die öffentlichen Belange der Erdbebenbeobachtung bei der
Dass es durch den Betrieb von Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen
kommen kann, wird nicht in Frage gestellt. In dem Rahmen der
Planungs- und Genehmigungsverfahren ist es in dem Sinne des
Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom
17.03.2016 jedoch erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelfall
nachzuweisen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Genehmigung der Standorte von WEA angemessen zur berücksichtigen.
Diese Forderung wurde von den Autoren dieser Stellungnahme zunächst auf
die Stationen des Regionalnetzes der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe (BGR), Hannover, bezogen. Die Erfahrungen aus der Tätigkeit
der Erdbebendienste zeigen jedoch, dass sich die Signalqualität an einzelnen
Erdbebenstationen in den letzten Jahren schleichend massiv verschlechtert hat.
Dieser Effekt lässt sich auf den Betrieb erster Windenergieanlagen in der Umgebung dieser Messstationen zurückführen. Um weiterhin in der Lage zu sein,
die Aufgaben der Erdbebenüberwachung durchzuführen, ist zu gewährleisten,
dass die Signalqualität der Erdbebenstationen durch äußere Einflüsse nicht in
noch größerem Maße verschlechtert wird.
Aus diesem Grund wurde die Thematik im Oktober 2014 auch für die Belange
des Landeserdbebendienstes akut, so dass die Forderungen der Stellungnahme des FKPE auf die Erdbebenstationen in Nordrhein-Westfalen übertragen
werden.
Der Einfluss von WEA auf Erdbebenstationen wurde in einer Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen detailliert untersucht. WIDMER-SCHNIDRIG et al.
(2004/2012), STYLES et al. (2005), Xi Engineering Consultants (2014),
STAMMLER (2015) stellten fest, dass die im Betrieb der WEA produzierten
Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für die
Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz). Ein
signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand von
den Anlagen festgestellt. Konkret für Nordrhein-Westfalen liegen derzeit noch
keine geeigneten Studien vor, die man für eine Bewertung des Einzelfalles heranziehen könnte.
Eine digitale Signalfilterung der Aufzeichnungen an den Erdbebenstationen
schafft hier keine Abhilfe, da die durch den Betrieb der WEA hervorgerufenen
Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Vonseiten der Erdbebenregistrierung kann danach keine Maßnahme getroffen werden, diesen Störeinfluss zu kompensieren.
Einflüsse größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen
unbrauchbar werden, weil Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
und so auch Alarmierungsvorgänge scheitern können. Dieser Einfluss kann
damit die Erdbebenüberwachung, die auch die Registrierung kleinerer Ereignisse einschließt, und zur Alarmierung im Fall größerer Erdbeben massiv beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Aus seismologischer Sicht ist damit zunächst der Ansatz eines Mindestabstands von 10 km zwischen WEA und Erdbebenstationen sinnvoll (vgl. WIDMER-SCHNIDRIG et al. 2012, Kap. 8, 2. Abs., S. 12). Im Falle eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen oder lokal
wirksame Einflüsse des geologischen Untergrunds geringere Störsignale erzeugen, kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein. In diesem Fall bedarf
es eines gutachterlichen Nachweises.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die von dem Eingeber vorgebrachten Abstände gelten als Prüfradius, innerhalb von dessen eine Einzelfallprüfung durchgeführt
werden muss, nicht jedoch als Mindestabstand, der von Windenergieanlagen in jedem Fall einzuhalten ist. Demnach ist alleine
durch die Lage einer geplanten Windenergieanlage innerhalb
eines Prüfradius keine hinreichende Indizwirkung dafür gegeben,
dass die Schwelle zur Erheblichkeit durch mögliche Beeinträchtigungen überschritten wird. Erst wenn im Einzelfall substantiierte
Bedenken gegen die Errichtung einer konkreten Anlage vorgetragen werden können, ist eine Abschätzung darüber möglich, ob die
von dem Eingeber vorgetragenen Belange in einem erheblichen
Maß beeinträchtigt werden.
Zudem sind die Prüfabstände zu den Erbebenmessstationen gem.
des o.g. Runderlasses für die jeweiligen Messstationen individuell
bestimmt bzw. zu bestimmen. Insofern ist ein pauschaler Abstand
von 10 km zu den Erdbebenmessstationen nicht sachgemäß.
8.11
Anlage: Gutachtenanforderungen
Um den Nachweis zu führen, ob ein signifikanter Einfluss durch den Betrieb von
Windenergieanlagen (WEA) im Abstand zwischen den geplanten Standorten
der WEA und der jeweils betroffenen Erdbebenstation besteht, ist vonseiten des
Antragstellers ein Gutachten vorzulegen. Um eine kurzfristige und pragmatische
Nachweisführung zu ermöglichen, werden folgende Eckpunkte für die Erstellung eines Gutachtens vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Anforderungen werden zur Kenntnis genommen. Sollte in dem weiteren Verlauf des Verfahrens ein Gutachten erforderlich werden, so wären die Prüfmethoden durch den
Geologischen Dienst, die Genehmigungsbehörde und den Fachgutachter des Antragsstellers zu ermitteln und verbindlich festzulegen.
1. Grundsätzlich kann der Störeinfluss geplanter WEA prognostiziert werden
bzw. der Nachweis der Irrelevanz des Störeinflusses erbracht werden, wenn ein
Vergleich der emittierten Vibrationen im Untergrund bei Stillstand einer vergleichbaren bestehenden Anlage (kein Wind) und Betrieb (verschiedene Wind-
Da in dem Rahmen der Planung relativ moderne Windenergieanlagen errichtet werden sollen, ist es fraglich, ob vergleichbare
Anlagen auf vergleichbaren Untergrundbedingungen existieren.
Insofern wäre die vorgeschlagene Vorgehensweise kritisch zu
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
stärken) durchgeführt wird.
hinterfragen.
Beschlussvorschlag
2. Zur Nachweisführung sind seismische Messungen im Umfeld einer WEA
notwendig.
3. Bei den seismischen Registrierungen an den Erdbebenstationen, handelt es
sich um hochauflösende Messungen mit Seismometern, d.h. Sensoren zur Erfassung der Schwinggeschwindigkeit. In der Regel werden als Messgeräte so
genannte kurzperiodische Seismometer verwendet, die mit einer Auflösung von
24 bit digital registrierten. Um mögliche Störeinflüsse bewerten zu können,
müssen bei den Messungen zur Nachweisführung ebenfalls solche Messgeräte
oder Geräte mit vergleichbarer Auflösung zum Einsatz kommen.
4. Da bei WEA unterschiedlicher Bauweise, Ausführung und technischer Ausrüstung unterschiedliche Störeinflüsse zu erwarten sind, müssen zur Bewertung
des möglichen Einflusses dieselben oder vergleichbare Anlagentypen betrachtet werden.
5. Es hat sich gezeigt, dass der geologische Untergrund einen großen Effekt
auf die Ausbreitung von Vibrationen hat. Dazu sollte zur Prüfung ebenfalls ein
vergleichbarer geologischer Untergrund betrachtet werden (z.B. Festgestein,
Lockergestein etc.). Im Zweifelsfall kann der GD NRW bei der Untergrundbeurteilung behilflich sein.
6. Für eine Prüfung können in einer Analogiebetrachtung auch bereits betriebene WEA des beantragten (oder eines vergleichbaren) Typs in einem vergleichbaren geologischen Umfeld (Festgestein) herangezogen werden.
7. Die Bewertung, ob ein signifikanter Einfluss des Betriebs besteht, kann über
die Darstellung der entsprechenden Rauschpegel im Frequenzspektrum (Diagramm Schwinggeschwindigkeit gegen Frequenz (hier: 0,5 bis 10 Hz)) lastabhängig, d. h. bei Betrieb mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten, erfolgen.
8. Für das Gutachten ist grundsätzlich der Stand der Wissenschaft zugrunde
zu legen. Formale Grenzwerte hinsichtlich der tolerierbaren Schwingungen
existieren nicht, da die Methoden der Praxis seismologischer Messungen außerhalb der Anwendungsgebiete technischer Regelwerke (z. B. DIN-Normen)
liegen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
9. Als objektiver Orientierungsmaßstab kann auch das „New High-Noise Model“ (NHNM) dienen, das in der Seismologie zur Bewertung der Signalqualität
an einer Erdbebenstation eingeführt wurde (PETERSON 1993, S. 30ff, s. a.
BORMANN & WIELANDT 2013).
Die Einzelfallprüfung durch den Geologischen Dienst NRW soll anhand des
Gutachtens des Antragstellers sicherstellen, dass die Signalqualität an den
Erdbebenstationen durch den Betrieb der WEA nicht weiter verschlechtert wird.
Bei Bedarf ist der GD NRW gerne bereit, weitere Hinweise zur Nachweisführung zu geben.
9
Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 mit Schreiben vom 19.09.2013 und vom 13.03.2015
9.1
Beteiligung der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54
Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von
Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch
die Planungen oder Vorhaben
1.
ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet,
2.
ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper),
3.
die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern,
4.
ein geplantes Wasserschutzgebiet oder
5.
eine Rohrfernleitung
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin
bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand
meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5) einzugehen.
Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich
bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen.
10
Amprion GmbH mit Schreiben vom 30.09.2013, vom 15.05.2014 und vom 19.02.2015
10.1
Keine Bedenken
Mit Schreiben vom 15.05.2014 haben wir im Rahmen der Beteiligung Träger
öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben.
Es werden weder in diesem noch in dem damaligen Schreiben
Bedenken gegen die Planung geäußert.
Diese Stellungnahme behält auch für den nun eingereichten Verfahrensschritt
der erneuten öffentlichen Auslegung weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der jetzt vorliegenden Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
11
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10.12.2013
11.1
Freileitungen
Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14
– Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten
Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei
wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und
somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung
Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst.
Neben der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand
wurde auch der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage
in der Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen.
Die Stellungnahme
wurde berücksichtigt.
Sollten Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen der Hochspannungsfreileitungen erforderlich werden, so wären diese auf Kosten
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen.
des Betreibers der geplanten Windenergieanlagen zu installieren.
Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die
Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen
Hochspannungsfreileitung errichtet werden.
Beschlussvorschlag
Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen
Vorkehrungen ausgestattet, die Schäden durch Eiswurf oder
Blitzschlag zuverlässig vermeiden.
Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den
äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der
Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu
verschieben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet
werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte
Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und
damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom
Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich
vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d. h.
a)
Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser
b)
Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Rotordurchmesser
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die
gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausge-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
hen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis
oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch
den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält
sich die RWE Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne,
aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die
Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme
ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Straße 60
52353 Düren
weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die Rhein-Ruhr Verteilnetz
als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
12
Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 16.05.2014, vom 10.12.2014 und vom 19.02.2015
12.1
Fläche H (Brandenberg)
Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des Rates ist eine
Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden können.
12.2
Beschlussvorschlag
Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne näheres Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung
nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner Bedeutsamkeit für die Gemeinde Hürtgenwald nicht bis zum Oktober
ruhend gestellt werden
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen
Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur
Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Tourismus
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 einen Beschluss zur geplanten 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald
gefasst. Der Beschluss basierte auf den Planunterlagen zur ersten erneuten
Offenlage. Aus den in der zweiten erneuten Offenlage ausgelegten Planunterlagen ist ersichtlich, dass sich die Potenzialflächen in ihren Zuschnitten und
Größen verändert haben bzw. teils entfallen sind. Die Potenzialfläche H, auf die
sich der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau bezieht, hat sich von 73
auf 99 ha vergrößert. Der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom
09.12.2014 zur o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald behält unbeirrt
von den Planänderungen seine Gültigkeit. Ich verweise auf die Stellungnahme
der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2014.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 zur geplanten 9. Änderung
des Flächennutzungsplans folgenden Beschluss gefasst:
"Die Gemeinde Kreuzau wie folgt Stellung:
Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan "Windpark Ochsenauel", folgende Überlegungen in
seine Abwägungen mit einzubeziehen:
Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung
der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermau-
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw.
ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig,
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch
die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert.
Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in
der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend
und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen
Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist
die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen.
53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen
von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrations-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
bach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa
385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen.
zonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird.
Beschlussvorschlag
Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und
auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch
WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden.
Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat.
Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet."
Der Ratsbeschluss erfolgte einstimmig, ohne Enthaltungen.
13
Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013, vom 12. bzw. 16.06.2014 und vom 18.03.2015
13.1
Fläche A (Rennweg)
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Klimaschutzdiskussion werden die
Planungen der Gemeinde Hürtgenwald grundsätzlich begrüßt.
Zu ihren vorgelegten Unterlagen nimmt die Stadt Stolberg wie folgt Stellung:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die Konzentrationszone III / Potentialfläche A „Rennweg“ liegt östlich der
Wehebachtalsperre und der Ortslage Schevenhütte. Die Entfernung zur
Grenze des Stadtgebietes und zur Potentialfläche E auf Stolberger Stadtgebiet beträgt ca. 800 – 1000 m, die Entfernung zur Ortslage Schevenhütte
ca. 4 km. Die Fläche der Zone III wurde aufgrund der in der ASP ermittelten Brutplätze auf vorhandenen Lichtungen im Vergleich zum Vorentwurf
des FNP im Westen deutlich zurückgenommen.
Die Zone III hat laut Begründung zur 9. Änderung des FNP eine Größe von
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
ca. 138 ha und liegt auf einer Anhöhe (ca. 280 – 370 m üNN). Aufgrund der
Lage im Wald wird die optische Sichtbarkeit der geplanten Windkraftanlagen abgemildert. Laut Unterlagen sind in der Höhe ca. 8 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 170 – 200 m Gesamthöhe geplant. Aus Gründen
der Flugsicherheit lassen sich jedoch nur Anlagen mit einer Gesamthöhe
von 140 – 180m realisieren. Weitere Restriktionen wegen militärischer
belange sind im Rahmen der Detailplanung des Windparks nicht ausgeschlossen.
Die Fernwirkung bei der geplanten Anlagenhöhe kann von hier aus nicht
abschließend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
wesentliche optische Beeinträchtigungen, insbesondere für die nächstgelegene Ortslage Schevenhütte, nicht entstehen, u.a. da diese zwischen
200 – 220 m üNN liegt und damit deutlich tiefer als das Niveau der Konzentrationszone III.
Die Stadt Stolberg erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Planung.
13.2
Fläche H (Brandenberg) und Fläche M (Peterberg)
Aufgrund der Entfernung der Konzentrationszone IV „Brandenberg“ (Fläche H) und V „Raffelsbrand“ (Fläche L, M) zum Stadtgebiet werden die
Belange der Stadt Stolberg durch diese Planung nicht berührt.
13.3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Konzentrationszone I
Die bis dato im FNP der Gemeinde Hürtgenwald dargestellte Konzentrationszone I liegt ca. 5,5 km südöstlich der Ortslage Zweifall an der Grenze
des Stadtgebietes Stolberg und der Potentialfläche N auf Stolberger
Stadtgebiet. In der Zone sind derzeit 4 Anlagen errichtet. Da die Zone nicht
mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung entspricht (insbes.
Immissionsschutz) wird diese aufgehoben. Die Belange der Stadt Stolberg
werden somit durch die Planung nicht berührt. Die vorhandenen Anlagen
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Angaben zu den Größen der Zonen werden überprüft und
angeglichen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
genießen Bestandsschutz.
13.4
Redaktionelle Änderungen / Planungen der Stadt Stolberg
Hinweis:
Unterschiedliche Angaben zur Größe der Zone III
Begründung Entwurf, S. 29
138 ha
Standortuntersuchung Stand August 2013, S. 42
196 ha
Begründung Vorentwurf, S. 14
408 ha
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr
zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Fazit:
Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Auch die Stadt Stolberg ist bestrebt, durch Schaffung von Flächen für die Windenergie einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. In einer ersten Analyse
konnten vier Potentialflächen im Stadtgebiet Stolberg ermittelt werden, die einer
weiteren Überprüfung unterzogen werden sollen, mit dem Ziel der Darstellung
als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan. Im
Rahmen des anstehenden Bauleitplanverfahrens werden die Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange frühzeitig Beteiligt. Eine Übersicht der Potentialflächen füge ich bereits jetzt als Anlage bei, da zwei von ihnen an das
Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald grenzen.
Um den Prozess der Energiewende positiv zu begleiten sollten im Rahmen der
weiteren Planungen, insbes. bei der konkreten Anlagenplanung in den Potentialflächen N und E auf Stolberger Stadtgebiet und den Flächen I und III im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald, Parkdesign und Abstände der Anlagen untereinander Gemeindegebietsübergreifen abgestimmt werden.
58 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
13.5
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Angaben wurden korrigiert.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die Angaben wurden korrigiert. Es werden nur noch zwei Zonen
ausgewiesen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsprozesses der Gemeinde
Hürtgenwald ist eine Änderung der Planung derzeit nicht möglich.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Ortsbezeichnungen
Zu den Unterlagen möchten wir folgende Anmerkungen machen:
1) In den Analyseplänen zur Standortanalyse ist die Beschriftung Gressenich
falsch verortet (nämlich am östlichen Arm der Wehebachtalsperre).
13.6
Zahl der zur Ausweisung empfohlenen Zonen
2) Sowohl im UB als auch in der Begründung ist an verschiedenen Stellen aufgeführt, dass 3 Konzentrationszonen (inkl. Rennweg) für die FNP-Darstellung
vorgeschlagen werden, obwohl in der Einleitung bzw. im Anschreiben nur von 2
Flächen die Rede ist. Insofern stimmen die Satzungsbestandteile 'Begründung'
und 'Plandarstellung' nicht überein.
13.7
Planungen der Stadt Stolberg
Darüber hinaus möchten wir auf folgendes hinweisen:
Die Kupferstadt Stolberg erarbeitet derzeit den Vorentwurf der 98. Änderung
des Flächennutzungsplanes zwecks Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen. Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Städte und Gemeinden erfolgt, sobald die Unterlagen zum Vorentwurf vollständig sind (voraussichtlich 2. Halbjahr 2014).
Die Gemeinde Hürtgenwald behält sich jedoch vor, bei möglichen
etwaigen künftigen weiteren Ausweisungen von Flächen für die
Windenergie, die aktuellen Planungen der Stadt Stolberg zu berücksichtigen.
Eine potentielle Fläche (Teilfläche 4) befindet sich im Südosten des Stadtgebietes, im Bereich Drei-Kaisereichen-Ost, an der Grenze zum Gemeindegebiet
Hürtgenwald. Bei der Fläche handelt es sich um Staatsforst.
In Anbetracht der in der Regel Gemeindegebiets übergreifenden Auswirkungen,
die mit der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen einhergehen, sowie
im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden Bündelung von Standorten ist eine regionale Abstimmung und gemeinsame Entwicklung von Flächen
und Parkdesigns grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert. Im Bereich Raffeisbrand bestünde ggf. die Chance einer gemeinsamen Planung.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu ihren vorgelegten Unterlagen nimmt die Stadt Stolberg wie folgt Stellung:
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Die beiden geplanten Konzentrationszonen "Ochsenauel" und "Peterberg" liegen ca. 2,3 bis 2,5 km von den Stadtgrenzen entfernt. Sie tangieren keine Siedlungsgebiete der Kupferstadt. Ebenso wenig sind die Windkraft-Potentialflächen
der Kupferstadt durch deren Anordnung bzw. Lage in Bezug auf die Hauptwindrichtung betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Stellungnahmen
Deshalb bitte ich um Prüfung der Optionen und Mitteilung, sofern die in ihrer
Standortanalysekarte zur Flächennutzungsplanänderung als E und F bezeichneten Flächen im Bereich Raffeisbrand einer erneuten Eignungsprüfung unterzogen und als Konzentrationszonen wieder ins Auge gefasst werden sollten.
Darüber hinaus bitte ich, wenn möglich, uns die Ihnen vorliegenden Unterlagen
zukommen zu lassen, die für eine sachgerechte Abwägung der Planungen der
Kupferstadt Stolberg und Berücksichtigung Ihrer Belange von Interesse sein
könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie die Flächen E und F
unter Hinweis auf Artenschutzkonflikte ausgeschieden haben. Zurzeit wird für
die geplanten Stolberger Konzentrationsflächen eine ASP 2 erarbeitet. Gerne
können Sie diese Informationen im Rahmen Ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung oder aber auch vorgezogen übermitteln.
Um eine Beteiligung im weiteren Planverfahren wird gebeten.
Einen Planausschnitt mit Abgrenzung der potentiellen Fläche für die Windenergie auf Stolberger Stadtgebiet (Teilfläche 4, Drei-Kaiser-Eichen Ost) füge ich
vorab als Kopie bei. Die vollständigen Unterlagen erhalten Sie im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung.
KARTE
13.8
Keine Bedenken
Aufgrund der Entfernung der Konzentrationszonen zum Stadtgebiet werden die
Belange der Kupferstadt Stolberg durch die Planung nicht berührt. Gegen die
vorgelegte Planung bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
13.9
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Verweise „Stolberg“ bezieht sich auf den Sitz des Erstellers
der jeweiligen Gutachten. Er ist somit korrekt und wird beibehalten.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
Literaturverzeichnis
Hinweise:
Im Literaturverzeichnis des Umweltberichtes ist ein veralteter Stand des
BNatSchG (von 2002) angegeben.
Im Literaturverzeichnis des Umweltberichtes sind die 3 Artenschutzprüfungen des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung für die jeweilige
Konzentrationsfläche falsch betitelt: Es ist jeweils auch Stolberg genannt. Bei der ASP zur Fläche "Peterberg" fehlt sogar die Bezeichnung
"Gemeinde Hürtgenwald". Eine Berichtigung wird empfohlen.
14
Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013
14.1
Bitte um Fristverlängerung
Die Gemeinde Simmerath bittet hiermit um Fristverlängerung bis zum
29.11.2013 und bittet gleichzeitig um einen Gesprächstermin, in dem Ihrerseits insbesondere die geänderte Planung (gegenüber der in einem
persönlichen Gespräch vorgetragenen Planung) zur Ausweisung von
Windkraft-Konzentrationszonen im Bereich der im Eigentum der Gemeinde Simmerath befindlichen Flächen erläutert werden sollte.
Die weiteren Angaben werden korrigiert
Ein Gesprächstermin zwischen den Gemeinden hat bisher
nicht stattgefunden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Wie zitiert werden in der Standortuntersuchung Abstände
von 100 m zu den Schutzgebieten berücksichtigt. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden und Gutachtern lassen sich größere pauschale Abstände nicht begründen, es
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Vorab wird seitens der Gemeinde Simmerath zur Konzentrationszone V
„Peterberg“ nachfolgende Anregung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebracht.
14.2
Abstände zu Schutzgebieten
Die geplante Konzentrationszone Peterberg – Raffelsbrand beinhaltet keine Pufferzonen zu Schutzgebieten. Die Konzentrationszone grenzt unmittelbar an das NSG Kalltal und Nebentäler sowie an geschützte Biotope. In
Ihrer Stellungnahme zu den Anregungen der LANUV (Ziffer 43.3) und
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
BUND (Ziffer 50.7) wird darauf verwiesen, dass zu den Naturschutzgebieten und den ökologisch sensibelen Talsystemen zumindest im regelfall
eine Pufferzone vom 300 m zu bilden ist.
erfolgt eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren.
In der Abwägungsliste (Ziffer 43.3 [Anmerkung der Verwaltung: jetzt Nr.
18.3]) heißt es hierzu:
Die Abgrenzung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne
wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den NSG’s großteils die empfohlenen Abstände von 300 m eingehalten werden. Somit liegen nun Abstände zu den Talsystemen vor.
Die Stellungnahme zu Ziffer 50.7 [Anmerkung der Verwaltung: jetzt Nr. 20.8]
lautet wie folgt:
Beschlussvorschlag
Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr.
20.62
Die Potentialstudie entfaltete keine Rechtsqualität, wie sie in
Form von Gesetzen entsteht. Hier werden bloße Empfehlungen geäußert, die sich zudem auf pauschale Rücknahmen
entfalten. In der Potentialstudie wurden keine detaillierten
Untersuchungen durchgeführt. Demnach können bereits ohne Untersuchung die Pufferabstände unter den aufgeführten
Bedingungen zurückgenommen werden (weiches, der gemeindlichen Abwägung zugängliches Kriterium).
Der empfohlene Abstand von 300 m zu NSG wird berücksichtigt. Abweichungen erfolgen nur, wenn deren Vertretbarkeit in der ASP 2 nachgewiesen wurde. BSN werden als harte Tabubereiche definiert.
Entgegen den Aussagen in der Stellungnahme wurden bei der Konzentrationszone V keine Pufferzonen zu den angrenzenden FFH- und Naturschutzgebieten eingehalten.
Der Windkrafterlass 2011 definiert eine Pufferzone von i.d.R. 300 m, sofern
die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen
Vogelarten dienen. Da die NSG nachweislich geschützte Fledermausarten
beherbergen (die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen
von 8 Arten) ist laut Windkrafterlass von 2011 davon auszugehen, dass
die Pufferzone von 300 m aufrecht zu erhalten ist.
Die Ausnahmen für die Rücknahme der Pufferzone um ein NSG werden
seitens der LANUV recht eng gefasst.
In der Potentialstudie „Erneuerbare Energien NRW, Teil 1, Windenergie“
heißt es zu der Einzelfallbetrachtung:
„Auf eine Pufferzone kann möglicherweise im Einzelfall dass verzichtet
werde, wenn das Gebiet ausschließlich dem Schutz eines bestimmten
Lebensraumtypes gilt“. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die bloße Ver-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Außerdem werden in der ASP II Schutzmaßnahmen für die Wildkatze vorgesehen, di in der derzeitigen Abgrenzung der Konzentrationszone V nicht
realisiert sind: „Als wesentliche Schutzmaßnahme sollte vom Peterbach
und der Kall möglichst ein Abstand von 200 m (Mast) eingehalten werden,
um ein störungsfreies Bewegen im Raum zu ermöglichen“ (ASP WEA Raffelsbrand, S. 49).
Die in der ASP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beziehen
sich auf die Ebenen des Bebauungsplanes. In diesem werden
die Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen
sich einzig auf den Mastbereich, während die gesamte Anlage
auch mit den Rotoren in der Konzentrationszone liegen
muss.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
In der Begründung zur 9. Änderung des FNP werden auf S. 15 die geplanten Anlagenstandorte dargestellt. Der in der ASP geforderte Abstand zu
den Gewässern von 200 m wird dabei offensichtlich unterschritten.
Weiterhin beläuft sich der Abstand auf eine Empfehlung, die
auch mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden
muss.
Stellungnahmen
meidung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, di in der Begründung zum FNP angeführt wird, reicht für die Rücknahme des Puffers nicht
aus.
14.3
Wildkatze
Bitte teilen Sie mit, ob Sie der beantragten Fristverlängerung entsprechen.
Weiterhin bitte ich um Abstimmung eines Gesprächstermines.
15
Stadtwerke Düren, Guido Smeth mit Schreiben vom 07.01.2013
15.1
Wassertransportleitung
Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass
im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung der
Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu berücksicht igen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt.
Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage erhalten.
64 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
16
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom 17.06.2014, vom 01.07.2014 und vom 30.03.2015
16.1
Luftfahrtrechtlicher Genehmigungsverfahren
Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung
der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese
(für den Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann.
Die Stellungnahme (Festsetzung von Standort und Anlagenhöhe)
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Die genannten Modalitäten beziehen sich auf die Ebene des
Bebauungsplans.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen
In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und
die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen.
Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir
das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein
Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir
diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren
gem. § 14 LuftVG einleiten. Die Prüfung wird nach Eingang der vollständigen
Unterlagen mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der
geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden
kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die
Errichtung der Bauwerke erwartet werden.
Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
16.2
Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Durch die
bisherigen Angaben der WBV ist die Fläche A, Rennweg, derzeit nicht als Konzentrationszone darstellbar. Für die beiden
anderen Verfahren muss die Klärung in den Bebauungsplänen erfolgen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Mit Mail vom 18.09.2015 hat die Bezirksregierung Düsseldorf
bestätigt, dass für das Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald kein
Bauschutzbereich gem. § 17 LuftVG festgelegt ist. Das Segelfluggelände selbst wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung als hartes Tabu berücksichtigt. Demnach bestehen keine
erkennbaren Konflikte zwischen den Belangen des bestehenden
Segelfluggeländes und den geplanten Windenergieanlagen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald
Die geplante Zone IV liegt in der Nähe des Segelfluggeländes DürenHürtgenwald, leider sind meine luftrechtlichen Prüfungen, ob Belange des SFG
Düren-Hürtgenwald betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Gegen die Zone
IV – Gemarkung Ochsenauel – erhebe ich daher vorsorglich Bedenken und
bitte um Fristverlängerung bis zum 30.06.2014.
16.4
Beschlussvorschlag
Bitte um Fristverlängerung
Mit Schreiben vom 13.09.2013 hat mich die VDH Projektmanagement
GmbH in der o.g. Angelegenheit beteiligt. Eine Abschließende Stellungnahme bis zum 23.10.2013 ist mit leider nicht möglich. Ich bitte daher um
Fristverlängerung bis zum 15.11.2013.
16.3
Abwägungsvorschlag
Tages- und Nachtkennzeichnung / Flugsicherungstechnische Bewertung
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall
ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen
im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Detailfragen, z.B. die Tages- und Nachtkennzeichnung oder die
Veröffentlichung als Luftfahrthindernis werden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgestimmt werden.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund
grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das BAIUD wurde beteiligt (vgl. Nr. 4).
Der Hinweis wird
berücksichtigt.
Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die
Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
soweit möglich berücksichtigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind.
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.)
zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen
von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten
sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen
aufgrund § 18a LuftVG evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles
Bauverbot).
16.5
Weitere Beteiligung
Aufgrund evtl. militärischer Belange bitte ich Sie – falls noch nicht geschehen –
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen.
17
Deutsche Telekom mit Schreiben vom 29.11.2012 und vom 02.10.2013
17.1
Telekommunikationsleitungen / Richtfunk
Im Planbereich befinden sich nach Planänderung keine Telekommunikationsleitungen der Telekom.
Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, wurden Übersichtspläne beigefügt.
Zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlagen und den Telekommunikationslinien ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten.
Für die Fläche H, Zone IV, ist ein Leitungsplan beigefügt. Aus
diesem ist ersichtlich, dass die Telekommunikationsleitungen
deutlich außerhalb der geplanten Baugrenzen liegen.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen
D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung.
Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung
des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der
Stufe 1. Im vorliegenden Fall wurde die ASP 2 aus dem Bebauungsplanverfahren vorverlegt und der Offenlage beigefügt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind,
i.d.R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten
und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine diesbezüglich abschließende Stellungnahme
ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer
allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten
eine qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt.
Hierauf und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am
14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor.
Die mit den zuständigen Behörden abgestimmten Erhebungen für
die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M sind inzwischen abgeschlossen. Die neue Erhebungsmethode entspricht
dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Stellungnahmen
18
LANUV mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014
18.1
Beteiligung des LANUV
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine
Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das LANUV
ist kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch Verfahren, bei denen der
Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des
MUNLV 111-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
Diese überarbeitete ASP 2 wird den Offenlageunterlagen der
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden.
Mit der ULB wurde in diesem Zusammenhang abgestimmt,
dass die bereits erfolgten Untersuchungen (alte ASP 2) ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen
auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die
die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Eine
Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere Problemstellungen, wie
z.B. die FFH-Verträglichkeit, die Betroffenheit streng geschützter und beson-
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung
oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei
kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen,
weitgehend unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur
noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung
stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus
wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald
unausweichlich. Die Folgen dessen für die Fauna werden in der
ASP berücksichtigt. Das Kriterium des unzerschnittenen Raums
wurde im Rahmen der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung berücksichtigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen
sich verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab eine Bewertung.
Auch in der Standortuntersuchung wurden die Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt.
Stellungnahmen
ders geschützter Arten begrenzt werden. In diesen Fällen sollte die Beteiligung
über die entsprechenden Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen.
Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine detaillierte
Stellungnahme. Nach einer überschlägigen Durchsicht der Unterlagen möchten
wir Ihnen aber Folgendes mitteilen:
18.2
18.3
Unzerschnittene Räume
Abstände zu Schutzgebieten
In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen
Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung
der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K-5204-001, VB-K5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VBK-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035
in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK-019K1, ACK-075 in K 14 an die
Die Abgrenzung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den
NSGs Abstände von 100 m eingehalten werden. Somit liegen
gegenüber der frühzeitigen Beteiligung nunmehr Abstände zu den
Talsystemen vor.
Der Anregung wird
teilweise gefolgt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch einzustufen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für
WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch se nsible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche Prüfung eine Aussage
treffen.
Beschlussvorschlag
Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen
und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen
könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der Bebauungspläne eingegangen
werden.
18.4
Fledermäuse
Bezüglich der Avifauna kann den Gutachten gefolgt werden. Bezüglich der Fledermäuse und den lt. Gutachten notwendig werdenden Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung betriebsbedingter Auswirkungen (Kollisionsrisiko und damit notwendige Abschaltalgorithmen) muss festgehalten werden, dass der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" eine andere Vorgehensweise vorsieht. Dieser Leitfaden konnte den Gutachtern nicht bekannt
sein. Insofern sollten die im Leitfaden gemachten Vorgaben als neuer Kenntnisstand in die Planungen aufgenommen werden. Eine signifikante Erhöhung des
Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C
und keinem Regen wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich
erfüllt sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame
Minimierungsmaßnahme angesehen. Durch ein Gondelmonitoring können die
Abschaltzeiten ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden (siehe
Leitfaden Kapitel 8).
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Für die einzelnen Planungsbereiche ergeben sich folgende Abschaltalgorithmen:
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
18.5
Beschlussvorschlag
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Abschaltung Fläche H (Brandenberg)
1. Fläche H "Brandenberg"
Aufgrund der detaillierten Kartierungen kann ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario auf die Wochenstubenzeit und den Herbstzug / Bezug
der Winterquartiere 01.05.-31.10. festgelegt werden.
18.6
Abwägungsvorschlag
Abschaltung Fläche M (Peterberg)
2. Fläche LM "Raffelsberg"
Auch hier kann aufgrund der detaillierten Kartierungen ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario und der Bedenken des Gutachters sollte
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario vom 01.04.-31.10. festgelegt werden.
Sollten im weiteren Verfahren Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten auftreten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV
als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung.
19
Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013, vom 12.06.2014 und vom 19.03.2015
19.1
Lage von Gasleitungen
Wir bestätigen den Eingang Ihrer Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. 4a Abs. 3 Satz
1 BauGB sowie Benachrichtigung über die 2. erneute öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zur 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Windenergie.
Die Trasseneintragung wird anhand der neuen Daten korrigiert.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Von den auf der CD-Rom zur Einsicht gestellten Planunterlagen haben wir einen Ausdruck des Flächennutzungsplanes "Aufhebung der Zone I" mit Datum
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
vom 13.01.2015 gefertigt und dem Schreiben als Anlage beigefügt. In der Kartendarstellung haben wir die bereits eingetragenen Trassenführungen der
Ferngasleitungen anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation tlw. berichtigt, die Lage der Anschlussleitungen ergänzt sowie jeweils leitungsspezifische
Daten hinzugeschrieben. Wir stellen Ihnen frei, unsere Roteintragungen in das
Originalplanwerk zu übernehmen.
19.2
Merkblatt
Mit der 2. erneuten Offenlage der 9. Änderung der Flächennutzungsplanänderung werden weiterhin zwei Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemarkung "Ochsenauel" (östlich der L11 zwischen
Da sich innerhalb sowie in dem unmittelbaren Umfeld der zur
Ausweisung als Konzentrationszonen für die Windkraft vorgese-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den Ortsteilen Brandenberg und Kleinhau) und in der Gemarkung Petersberg
(Ortsteil Raffelsbrand) ausgewiesen. Mit der Ausweisung der verbleibenden
Konzentrationszonen sind weiterhin keine negativen Einflüsse auf die bestehenden Ferngasleitungen zu erwarten.
henen Flächen keine Leitungen des Eingebers befinden, werden
die in dem vorgebrachten Merkblatt bezeichneten Abstände eingehalten.
Des Weiteren werden mit der 9. Änderung die z. Zt. bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand ganz und in Brandenberg teilweise aufgehoben. Insofern bei der weiteren Planung das beiliegende Merkblatt der Open Grid Europe
GmbH berücksichtigt wird, bestehen unsererseits gegen die 2. erneute Offenlage 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen keine grundsätzlichen Einwendungen.
Beschlussvorschlag
Durch die Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone werden keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzbereiche bestehender Leitungen begründet. Bei einem späteren Rückbau der
bestehenden Anlagen wären die Leitungen zu berücksichtigen.
Diese baulichen Maßnahmen sind jedoch kein Gegenstand dieses
Verfahrens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von diesem Bauleitverfahren nach wie
vor keine von uns verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH
& Co. KG betroffen werden.
20
BUND, Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 04.01.2013, vom 21.10.2013, vom 13.06.2014 und vom 19.03.2015 und vom 27.09.2016
20.1
Nutzung der Windenergie
Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14
geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab:
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale,
regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den
Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und
genehmigt werden.
Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen
(„Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten
zurückgebaut werden.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass
hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der 9.
Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen
Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die
Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Im Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen getroffen werden.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Erstellung eines Kreisweiten Konzeptes für die Windkraftnut-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt
werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit
den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur
und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können.
zung ist kein Gegenstand dieser Flächennutzungsplanänderung
und liegt nicht in dem Rahmen der kommunalen Planungshoheit
der Gemeinde Hürtgenwald, sodass es von dieser nicht gesteuert
werden kann.
20.2
Beschlussvorschlag
Änderung des FNP
Änderung des FNP
Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in
Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan
(LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb
des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der
Eingriff in den Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt"
sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist.
Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als
weiches Tabukriterium definiert wurde.
Der Anregung wird
teilweise gefolgt.
Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der
Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein
Ausschluss von vorne herein nicht möglich war.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung
stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus
wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald
unausweichlich. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. weiterhin Nr. 1.1.
Eine Begrenzung der Eingriffe in den Wald „auf das unbedingt
notwendige Maß“ erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, durch die Festlegung der Anlagenstandorte. Diese erfolgt in Abstimmung mit dem Forst. Es sollen insbesondere nadelwaldbestände beansprucht werden. Eine Beanspruchung von
Laubwaldbeständen wird ausgeschlossen. Vgl. hierzu auch Nr.
20.3
I. zu den geplanten Windkraftkonzentrationszonen – allgemeiner Teil Zonen I-V
I.1. Änderung des FNP
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Gemeinde Hürtgenwald plant die Aufhebung der beiden bestehenden
Konzentrationszonen im Offenland und die Ausweisung von drei neuen
wesentlich größeren Konzentrationszonen mit sechzehn geplanten Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten im Wald. Der regionalplan
legt für alle Zonen einen Waldbereich fest, der überlagert ist von einem
Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
(BSLE). In den Zonen am Rennweg und bei Raffelsbrand wird der Waldbereich teilweise überlagert von einem Bereich zum Schutz der von Grundwasser und Gewässern. Bei Brandenberg ist randlich ein Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen. Durch die beiden bestehenden
Konzentrationszonen im Offenland wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S. 2). Damit
ist nach Gesetzeslage der Windkraft bereits im Offenland „substanziell
Raum verschafft“.
Erholung stellen kein generelles Ausschlusskriterium dar. Sie
werden in dem Rahmen der Detailuntersuchung nach Möglichkeit
in die Abwägung eingestellt.
Die Offenland-Konzentrationszonen sollen nun – bei Bestandsschutz für
die bestehenden Anlagen – aus Gründen des Immissionsschutzes und
des Naturschutzes aufgehoben werden. Die Zone II bei Brandenberg wird
dabei teilweise in die neue Zone integriert. In beiden Zonen wurde in
jüngster Zeit Repowering durchgeführt, in der Zone I bei Raffelsbrand erst
in diesem Jahr. Hier wurde das neue wesentlich größere Windrad sehr
nahe am NSG Todtenbruch integriert. Es bedarf einer Erklärung wie solches möglich war, wenn nun dargestellt wird, dass diese Zone wegen der
Nähe zu angrenzenden landesweit bedeutsamen NSGen (insbesondere
Todtenbruch) aufzuheben ist (Umweltbericht S. 10). Hat es vor dem
Repowering keine ordnungsgemäße Prüfung gegeben? Hat sich die Lage
seitdem verändert? Oder werden die beiden Konzentrationszonen mit
Verweis auf Natur- und Landschaftsschutz bzw. Immissionsschutz nur
aufgehoben, um in den Wald eingreifen zu können?
Im letzteren Fall bestünden schwere Bedenken. Nach dem gültigen LEP
NRW und dem Windkrafterlaß soll eine Nutzung von Waldflächen für die
Windkraft nur möglich sein, wenn andere Offenland-Flächen nicht mehr
zur Verfügung stehen (siehe unter I.2). Solange es solche prinzipiell für
die Windkraftplanung geeigneten Offenlandflächen gibt, in denen die
Windkraft ohne Unverträglichkeiten mit den Belangen des Naturschutzes
Beschlussvorschlag
Die Bereiche zum Grundwasser- und Gewässerschutz werden
durch die vorliegenden Wasserschutzgebiete in der Gemeinde
konkretisiert. Wasserschutzgebiete der Zonen I, IIa und IIb werden als Tabukriterien berücksichtigt. Vgl. hierzu auch Nr. 1.5
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche stellen keine Ausschlusskriterium dar. Vielmehr werden WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB typischerweise innerhalb dieser Bereiche errichtet.
Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr
den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei
neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen
käme. Die Gemeinde möchte größere Abstände, als sie hier
derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten einhalten. Auf den
vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich.
Nicht die Streichung der beiden vorhandenen Zonen begründet die Neuausweisung im Wald, sondern die Standortuntersuchung. Auf Basis dieser hat sich die Erforderlichkeit der
Aufhebung der beiden bestehenden Flächen überhaupt erst
ergeben. Dass keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wurde in der Standortuntersuchung hinreichend dargelegt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
und der Siedlungen ausgebaut werden könnte, steht einer Nutzung von
Waldflächen im Prinzip der die entgegenstehende Klausel des LEP NRW
entgegen. Die Frage, ob es noch nutzbare Offenlandflächen gibt, scheint
hier nicht hinreichend beantwortet zu sein. In keinem Fall kann aber die
Streichung der bisherigen Offenland-Konzentrationszonen die Neudarstellung von Konzentrationszonen im Wald begründen!
Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass durch das erfolgte Repowering der Energiewende genüge getan ist und
möchte daher weitere Flächen ausweisen.
Mit dem Repowering der Anlagen in den Offenland-Konzentrationszonen
hat die Gemeinde einen Beitrag zur Energiewende durch Windenergie
geleistet, der die Inanspruchnahme des großen unzerschnittenen Waldes
im Westen des Gemeindegebietes überflüssig macht. In Zukunft sollten
die erneuerbaren Energien vor allem durch den Bau von Photovoltaik auf
Dächern gefördert werden. Hierzu regen die naturschutzverbände die Erstellung eines kommunalen Energiekonzeptes durch die Gemeinde an.
Dabei ist auch aus Sicht der Naturschutzverbände offenkundig, dass der
ländliche Raum, also auch Hürtgenwald, einen Beitrag leisten muss um
die zukünftige Versorgung mit erneuerbaren Energien zu sichern. Die Naturschutzverbände stellen sich diesem Ziel auch, halten es aber für unabdingbar die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen und halten es nicht für sinnvoll ohne energiewirtschaftliches Konzept eine große Zahl von Windrädern in Hürtgenwald zu planen,
die im Jahresdurchschnitt weit mehr Strom erzeugen, als in Hürtgenwald
verbraucht wird, wenn nicht zuvor auch andere erneuerbare Energieerzeugungsformen betrachtet wurden. Es wäre Aufgabe der Gemeinde, auch
die Erhöhung der Stromproduktion durch Photovoltaik-dachanlagen planerisch in den Blick zu nehmen. Hier könnte die Gemeinde z.B. durch Beratung von Hauseigentümern, Hilfen bei der Beschaffung von Solarkomponenten und Planung des Verteilnetzes wesentliche zur erneuerbaren
Stromerzeugung beitragen. Die Naturschutzverbände verkennen nicht die
Nachteile des Photovoltaik. Aber auch ihre Vorteile, insbesondere ihre
sehr gut an die Tageskurve des Verbrauchs angepasste Produktionsweise, sollten beachtet werden. Daher halten es die naturschutzverbände für
nötig vor einer Windkraftplanung eine Übersicht über die „Gesamtaufgaben Energiewende“ zu erhalten.
Beschlussvorschlag
Zur Frage der Förderung des in der Öffentlichkeit durchaus
kritisch gesehen Photovoltaik sollte an anderer Stelle nachgegangen werden; dies steht nicht im Zusammenhang mit
diesem Verfahren.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
20.3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Lage im Wald
Lage im Wald
Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung
müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen.
Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr
sind zu erläutern.
Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verf ügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall,
denn die Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen auße rhalb des Waldes ausgewiesen. Durch diese wird bereits jetzt eine Au sschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortunters uchung S.5, Begründung zur 9. Änderung des FNP S. 4).
Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht
die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor,
„da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich
Raffelsbrand noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes
genutzt werden können.
Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größe2
ren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km (UZVR 5305-037).
Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbe-
Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald vgl. Nr. 1.1
Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen vgl. Nr. 20.1
Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der Bebauungspläne im LBP bearbeitet.
Der Begriff der Ausschlusswirkung bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung bedeutet
hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben.
Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleichermaßen
geeignet. Ob die alleinige Ausweisung der Fläche H dem „notwendigem Maß“ entspricht, sei dahin gestellt. Die Gemeinde
Hürtgenwald will sinnvolle erneuerbare Energien fördern und daher mehr als eine Zone ausweisen.
Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes“ wird in der
Standortuntersuchung einheitlich angewandt.
Wie der Einwender richtig anführt, ist das „erforderliche Maß“
nicht näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2%
stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine
Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig
und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
trieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet
(Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der
Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im
Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den
Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die
stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im
Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die
Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können.
mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur
Verfügung gestellt werden.
Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen
Flächen anzuwenden.
Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer
Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den
Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans
und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald
zulässt, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21
des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes).
Zudem muss der Eingriff in den Wald gemäß Erlass „auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt“ sein. Die Ausweisung von 3,8% des Gemeindegebietes (Standortuntersuchung 2. Ergänzung S. 82), übersteigt
die landesplanerische Vorgabe (2%) beinahe um das Doppelte, dabei
kann es sich nicht mehr um eine Beschränkung auf das „unbedingt erforderliche Maß“ handeln. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der
bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. Welches ist das erforderliche Maß? Wer bestimmt dieses? Wie viel Energie ist von einer Gemeinde
mit weniger als 9000 Einwohnern, am Rande des Nationalparks, in einem
Naturpark, in einer hochwertigen Landschaft bereitzustellen? Wieviel Prozent der Gemeindefläche sollte in diesem sensiblen Naturraum hierfür
genutzt werden? Auch besagt der Windenergieerlass, dass gleichwertiger
Ausgleich/Ersatz festgelegt wird. BSLE-Bereiche sollen nur bedingt infrage kommen. In der Gemeinde Hürtgenwald werden BSLE-Bereiche, die
Beschlussvorschlag
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen
Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn
ergeben, mehr als 2% der Flächen auszuweisen. In einem
ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „
Rennweg“ verzichtet werden. Es werden demnach nur ca.
1,9% der Gemeindefläche ausgewiesen.
Der Beschluss der Wiener Ministerkonferenz ist unseres Wissen nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu
beachten.
Zum Anlagenbau erforderliche Rodungen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bilanziert und der forstrechtliche Ausgleich wird erbracht. Die Wegeführung ist mit
dem landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt, durch diesen
werden keine Gefährdungen des Waldbestandes gesehen.
Die Wegeführung verläuft mehrheitlich entlang der bestehenden Wege, so dass nur geringfügige Verbreiterungen erforderlich sind.
Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch wird
der Standort am Rennweg hinterfragt. Dieser soll nun nicht
ausgewiesen werden. Auch durch die ASP wurde kein Gefährdungsverdacht eingeräumt. Vgl. zudem Nr. 20.3 weiter
oben.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche
Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde
die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
alle als LSG ausgewiesen sind, aber über das unbedingt erforderliche Maß
- ohne dass gleichwertiger Ausgleich/Ersatz möglich ist - in Anspruch
genommen.
12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend.
Beschlussvorschlag
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Wiener Ministerkonferenz
verpflichtet zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt
der Wälder in Europa in Gebieten, deren vorrangiges Managementziel ihr
Schutz ist, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen zu verbieten (Wiener
Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien für Wälder und andere bewaldete Flächen,
Schutzkategorie 2). Unter dieses Verbot fallen in NRW alle landschaftsgeschützten Wälder (Landeswaldbericht 2012, Abschn. II.4.9 Geschützte
Wälder).
Für den Ausbau der Wege, die Netzanbindung und für den Bau der Windräder einschließlich notwendiger Nebenflächen müsste viel Wald gerodet
werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch
Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet und würden vermutlich in wenigen Jahren zusammenbrechen. Die Eingriffe durch den Wegebau sind
besonders gravierend, wenn die Wege randlich von Laubgehölzen begleitet werden. Der bau- und betriebsbedingte Eingriff ist darzustellen, zu
bilanzieren und auszugleichen.
Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines
noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km² (UZVR
5305-037). „Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird
es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. (LANUV Stellungnahme Nr. 43.2.
laut Ratsunterlagen). Dies ist nicht hinreichend durchgeführt. Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb
Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet
(Standortuntersuchung 2. Ergänzung S. 42). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene
Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Alle Waldflächen im Gemeindegebiet sind im Analyseplan darzustellen, um die Auswirkungen der geplanten WEAn beurteilen zu können. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit der Natur“ hätten bei
der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt werden
müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung ist als Planungsmangel einzustufen.
Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr
sind zu erläutern.
20.4
Infrastrukturanbindung
I. 3. Infrastrukturanbindung Eine Standortwahl darf nicht ohne Berücksichtigung der Netzanbindung und verkehrsmäßigen Erschließung betrachtet werden. Die Darstellungen der dafür in Anspruch zu nehmenden
Flächen fehlen in den Berichten. In anderen Verfahren haben sich aber
diese beiden Faktoren als wichtige Hemmschwellen erwiesen. Sie sind
ausführlich im Vorfeld zu einer FNP-Änderung darzustellen
20.5
Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im Genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt.
Die zur Netzanbindung und verkehrlichen Anbindung vorgesehen Flächen werden erst im Genehmigungsverfahren angeführt und sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden
wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der frühzeitigen
Beteiligung und der Offenlage hat die ULB des Kreises Düren
keine negative Stellungnahme abgegeben. In der erneuten Offenlage hat der Kreis die Stellungnahme abgegeben, dass
keine Bedenken bestehen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Landschaftsschutz und Erholung
I.4. Landschaftsschutz und Erholung Im Landschaftsschutzgebiet (LSG)
entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien
wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer
Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). „Ein
„hochwertiges“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizu-
Die Belange des Landschaftsbildes werden in der Detailuntersu-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
halten.“ (Standortuntersuchung 1. Ergänzung S. 24). Der Umweltbericht
2013 skizziert das Thema Landschaftsbild (S.53ff und S. 65ff) „Aufgrund
der kaum vorhandenen baulichen Anlagen und störend wirkender Infrastruktur ergibt sich für die Planungsgebiete insgesamt ein recht naturnaher Gesamteindruck“. Für den Gesamtkompensationsbedarf der Eingriffe
in das Landschaftsbild werden im Umweltbericht (S.70) maximal „1,3 ha
pro Anlage“ abzüglich der im Nahbereich sichtverschattenden Bereiche
kalkuliert. Offenbar geht man rein von Wirkbereichen aus, die der landschaftlichen Lage des in seiner aus der Ferne als grüne Einheit wirkenden
Waldgebietes nicht gerecht werden. Die bis zu 200 m hohen Windkraftanlagen, die in exponierter Lage am Eifelanstieg deutlich aus dem Wald ragen und das gesamte Waldgebietsbild unterbrechen, werden mit ihren
Blinksignalen bis in die Börde wahrnehmbar sein. Der ästhetische Landschaftsbildverlust der grünen Gesamteinheit wird massiv gestört. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für
die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern
durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Schall,
Schattenwurf und die erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Diese ist in der ASP darzustellen.
chung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass
Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine Gewichtung vorgenommen
werden muss. Eine detaillierte Aufschlüsselung, auch im Hinblick
auf die Kompensation, kann, da anlagenbedingt, erst im Rahmen
des Bebauungsplanes erfolgen. Im Flächennutzungsplan werden
jedoch grobe Werte angegeben.
Ein Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (Sichtbarkeit
der WEA) und die Beeinträchtigung des Standortes durch bestehende
technische Infrastruktur (Vorbelastung) als entscheidende Qualitätskriterien des Landschaftsraumes fehlt in den Unterlagen. Eine Verlagerung
dieser wichtigen Frage auf den LBP ist nicht zielführend, da ein Ausgleich
des „historisch gewachsenen Landschaftsbild der Eifelhöhen“, vor allem
im Bereich Rennweg, als schwierig eingeschätzt wird (LANUV Stellungnahme Nr. 43.2) und als Hindernis für die Planung gelten muss.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Hierbei
wurden die landschaftliche Qualität und das Vorliegen von Landschaftsschutzgebieten berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Landschaftsschutzgebiete werden u.a. ausgewiesen zur Erhaltung der
Landschaft und des Biotopverbundes und wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung. In diesen Wäldern wurden Infrastrukturen zum Naturerleben und zur stillen Erholung geschaffen, z. B. für Biberexkursionen.
Für die Erholung ist Ruhe ein bedeutender Faktor. Unter dem Aspekt,
dass viele Krankheiten, z.B. Herzerkrankungen, lärmbedingt sind und
dass Ruhezonen immer seltener werden, sollten ruhige Landschafts-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Der Anregung wird
gefolgt.
schutzgebiete in einem Naturpark erhalten bleiben.
20.6
Natur- und Artenschutz
Natur- und Artenschutz
Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen
(Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem
können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen.
Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der
Fledermäuse, Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate
festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik
und die Kartierdaten sind anzugeben.
Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine
Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der
Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden
sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere AltvogelTage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich.
20.7
Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro
durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde.
Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring,
werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Standortplanung
Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu
den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein
Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schüt-
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im
Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt.
Der Schwarzstorch wird hierbei berücksichtigt, die Abstandsempfehlungen werden befolgt. Vgl. weiterhin Nr. 20.6
Der Anregung wird
gefolgt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen
die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt
eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. BSN
werden als weiche Tabubereiche definiert.
Der Hinweis wird
berücksichtigt.
zen.
20.8
Abstände zu Schutzgebieten
Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten.
Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen.
BSN dürfen nicht überlagert werden.
Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr.
20.62
20.9
Natur- und Artenschutz
I.5. Natur- und Artenschutz
Die Lebensraumverluste, Gefahren, Störungen und Beeinträchtigungen
durch Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen sind für alle
gefährdeten und geschützten Arten hinreichend darzustellen und zu prüfen. Diese Verpflichtung wurde mit den artenschutzrechtlichen Prüfungen
auf keiner Fläche ausreichend erfüllt. Eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit (Umweltbericht S.65) aufgrund unzureichender
ASP-Ergebnisse (Detaildarstellungen im folgenden Text) ist nicht möglich.
Die Anregungen bezüglich der Festsetzungen (Kranichzug
etc.) betreffen die Ebene der Bebauungspläne.
Im Weiteren Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Verschiedene vorgeschlagene Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind nicht zielführend (z.B. Batcordermonitoring) andere müssen
ergänzt werden (z.B. Abschaltung für den Kranichzug). Kartierungen zu
Haselmaus und Wildkatze sowie floristische Kartierungen fehlen, obwohl
berechtigter Verdacht über Vorkommen vor Beginn der Kartierarbeiten
bekannt war. Eine kurzfristige Erfassung der beiden Arten vor Baubeginn
kann den Arten in der saisonalen Raumnutzung nicht ausreichend gerecht
werden.
Die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der
geplanten WEAn weichen von denen der ASP (z.B. hinsichtlich der Vor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
kommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Fledermäusen) deutlich ab, daher halten wir gegenüber den aktuell
vorliegenden Untersuchungen vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen und Aktionsräumen von Fledermäusen und Vogelarten inklusive
der Flugkorridore und Nahrungshabitate für zwingend erforderlich.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS-Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet
sind, bereits im Vorfeld von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Der bau- und betriebsbedingte Eingriff ist
darzustellen, zu bilanzieren und auszugleichen. Die Erfolgsaussichten, die
Machbarkeit und das Risikomanagement der Ausgleichs- bzw. FCS – und
CEF-Maßnahmen sind im Vorfeld zu klären.
20.10 Vögel
I.5.1. Vögel
Vögel sind neben den Lebensraumverlusten durch Kollisionen (Vogelschlag) und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet, werden aber auch durch Lärm, Schattenwurf und
andere Störungen vergrämt. Möglich sind auch Änderungen des Brutverhaltens oder Brutplatzaufgabe. Außerdem können sich Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen
Prüfung ist dies darzustellen. Baufeldfreimachung und Entnahme von
Gehölzen sind zwar vor allem während der Brutzeit gravierend, führen
aber immer zur Vernichtung von Lebensraum und Brutrevieren. Die Ausweichhabitate, auf die in der ASP verwiesen wird, sind in der Regel suboptimal oder anderenfalls schon besetzt.
Brutplätze, Quartiere, Höhlen- und Horstbäume sowie Nahrungshabitate
wurden entweder nur unzureichend oder gar nicht kartiert (z.B. keine
Horstsuche im Winter), entsprechend konnten Aktionsräume und Flugkorridore nur unzureichend dargestellt werden. Bezugsraum für eine Raumanalyse sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche un-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ter Berücksichtigung der Raumnutzung.
Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Diese Daten sollten
neben dem Datum die Anzahl der Personen, die Uhrzeit, den Standort, die
Witterung angeben. Dies ist in der ASP nicht der Fall. Die Aussage „Großvögel mit Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von z.T.
mehreren Kilometern beobachtet“ ist zu ungenau. Zwei Termine zur Erfassung der Eulen und Spechte entsprechen nicht dem aktuellen Methodenstandard und sind daher unzureichend. Dies zeigt sich u. a. darin,
dass bekannte Brutvorkommen des Schwarzspechts nicht gefunden wurden. Eine Karte der Verhörpunkte und der Linientaxierung für die Erfassung der Brutvögel fehlt in der ASP.
Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen
Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan
nicht der Realität. Nicht berücksichtigt sind z.B. Brutplätze des Rotmilan
an der Wehebachtalsperre, südlich Hürtgen, westlich Großhau, im Rurtal
und im Hetzinger Wald, Brutplätze des Schwarzmilan an der Wehebachtalsperre, im Gürzenicher Bruch und am Rursee. Wenn dieser Mangel der
Fachdatenbank des LANUV dem Kartierer bekannt ist, sollte er mit Hilfe
ihm vorliegender Daten dies berücksichtigen und den Raum entsprechend
artenschutzrechtlich in Absprache mit der LANUV bewerten. Dies ist aber
offensichtlich nicht erfolgt.
Bei geringer Datenlage muss angenommen werden, dass Flugkorridore
windkraftsensibler Arten durchschnitten werden.
Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und
Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei
der Kartierung berücksichtigt werden muss. Der Schwarzstorch gilt als
Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen.
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausen-
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 1.14, 1.15 und 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
den Kranichen überflogen. Dann kann es hier bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die Zugvögel beim
Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die senkrecht zur
Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Die
vom Gutachter in der Artenschutzprüfung vorgeschlagene Abschaltung
der Anlagen bei schlechten Wetterlagen während der Zugzeit wird von uns
grundsätzlich begrüßt. Da die Kraniche auch nachts ziehen, muss diese
Regelung für Tag und Nacht rund um die Uhr gleichermaßen gelten. Damit
die Abschaltung sicher gestellt ist, sollten Sichtweitenmessgeräte in die
WEAn eingebaut werden, die die Anlagen bei schlechten Sichtverhältnissen (Sichtweite < 150 m) automatisch abstellen. Möglicherweise ist auch
das Radarsystem der Flugsicherung zu nutzen, so dass schon bei dem
Anflug aus dem Ruhrgebiet die Anlagen zur Hauptzugzeit im Herbst abgeschaltet werden. Die Abschaltpraxis sollte in der ASP erläutert werden.
Für den Beginn des Herbstzuges sollte der 10. Oktober angegeben werden. Die vom Gutachter erwähnten Ausweichbewegungen führen zur Auflösung der Formation, kreisenden Orientierungsflügen, Neuformierung
und letztlich zu kritischen Energieverlusten für die Vögel. Auch diese Störung ist in der ASP zu diskutieren und zu berücksichtigen.
20.11 Säugetiere
I.5.2 Säugetiere
Die Eifel ist Verbreitungsschwerpunkt der Wildkatze. (N. Klar: Wildkatzenwege für Nordrhein-Westfalen, 2009). Das Gebiet ist von nationaler und
landesweiter Bedeutung für diese Art. Es ist Teilbereich des größten mitteleuropäischen Verbreitungsgebietes. Daraus erwächst eine besondere
Verantwortung. Dieser Verbreitungsschwerpunkt ist von Bedeutung für
die Vernetzung und den Individuenaustausch. Die Wildkatze gilt als Leitart
großer zusammenhängender unzerschnittener, störungsarmer Waldlebensräume. Das Vorkommen im Hürtgenwald und seinen Randbereichen
ist belegt. Bevorzugte Jagdreviere sind Wildwiesen, Lichtungen und
Schlagfluren. Diese sollten daher nicht als Standort für Windräder genutzt
werden. Bachtäler haben eine besondere Bedeutung für die Art. Die Art ist
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nach dem BNatSchG streng geschützt und in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt. Der Lebensraum der Wildkatze ist daher in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Die Wildkatze wird von den im LP Hürtgenwald ausgewiesenen NSGen und den im neuen Forsteinrichtungswerk
in der unmittelbaren Nachbarschaft ausgewiesenen Wildnisgebieten profitieren.
Lebensraumzerschneidung und –verlust führen zu einem Rückgang der
Population. Eine neue Störung und Beeinträchtigung stellen Windenergieanlagen im Wald sowohl in der Planungs-, Bau- und Betriebsphase dar
(Auswirkungen eines Windparks am Rödeser Berg, Karsten Hupe 2012).
Anzuführen sind hier vor allem Störungen und Lebensraumverlust durch
den Aus- und Neubau von Erschließungswegen, den Bau der Anlagen
einschließlich Fundamenten und Nebenflächen, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und die Anwesenheit von Menschen, Verlärmung und Beleuchtung und den Schattenwurf der Rotorblätter.
Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen,
schlägt der Gutachter ein Monitoring vor. Dieses ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber konkreter erläutert werden.
Es ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die Störungen und Beeinträchtigungen auf den Lebensraum und das Verhalten der Wildkatze zeigen. Hierzu sind zunächst - vor der Festlegung der Standorte für die Anlagen - die Reproduktionsstätten, Ruhe- und Tagesverstecke, die Wanderwege und die Nahrungshabitate zu kartieren. Die Habitatstrukturen sind zu
beschreiben und ihre Bedeutung für die Wildkatze einzuschätzen. Nutzungseinschränkungen und Nutzungsausschluss sind durch einen Wildkatzenexperten zu prognostizieren.
Ein Monitoring (Vorher-Nachher-Studie) muss hinreichende Daten zur
Raum-Zeit-Nutzung und die Wertigkeit der Habitatstrukturen liefern. Die
Standorte der Windenergieanlagen können erst nach einer mindestens
einjährigen Beobachtungszeit festgesetzt werden. M. Trinzen empfiehlt die
GPS-Telemetrie und ein 5-jähriges Monitoring mit je 10 Individuen/Jahr
exemplarisch durchzuführen (Kreis Euskirchen, Leitfaden zur Steuerung
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Windenergie).
Haselmaus
Die Eingriffe durch den Wegebau sind z.B. für Haselmaus besonders gravierend, wie in der ASP dargestellt. Diese Art fehlt in der Vorfeldkartierung
Fledermäuse
Die Darstellung der Grenzen der Erfassungstechnik (Runkel 2011) fehlt.
Entsprechend ist der methodische Ansatz zur Erfassung der Fledermäuse
am Ort des Eingriffs nicht fachgerecht (BAG Fledermausschutz 2012).
Bodennahe Untersuchungen geben die Aktivität von Fledermäusen über
den Baumkronen nicht wieder (Planck 2011, Bach 2011, Barataud 2012,
Aschoff et al. 2005, Tagungsbeitrag TLUG Jena 2012). Aus diesem Grund
können Daten der ASPen keine Grundlage für den Umweltbericht (S.10)
bilden. Aussagen über Zugverhalten sind unzureichend, wenn ziehende
Arten aufgrund der Methodik in der Höhe unzureichend erfasst wurden.
Die physikalische Reichweite der heutigen Mikrofone im offenen Luftraum
(Adams et al. 2012, Runkel 2011) liegt für den überwiegenden Teil (80%)
der zu erfassenden Fledermausarten bei max.50 m (Ausnahme: niederfrequent-rufende Fledermäuse (20 kHz), z.B. Abendsegler, der unter optimalen Bedingungen bis etwa 100 m detektiert werden kann). An bis zu 180 m
hohen Windenergieanlagen werden also bei günstigen Bedingungen im
offenen Luftraum max.10% der Eingriffsfläche für nur 20 % der Fledermausarten erfasst. Bei Höhenuntersuchungen an Waldstandorten konnten
gezeigt werden, dass bodennahe Aktivitäten nicht mit Aktivitäten über den
Baumkronen korrelierten (Planck 2011, Bach 2011, Barataud 2012, Aschoff
et al. 2005). Die Erfassungsreichweite verringert sich im Wald durch Abschattung des Blätterdaches deutlich (Barataud 2012). Diese Erkenntnisse
werden in der ASP nicht thematisiert.
Detailergebnisse, Aktivitätswerte und exakte Aufnahmestunden, fehlen in
der ASP. Ebenso mangelt den Ergebnissen die kritische Auseinandersetzung bezüglich Stichprobendichte, Auswahlflächen und der Auswertungsmethodik.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mathematischer Begriffe wie „Stetigkeit“ und „Signifikanz“ dürfen bei
fehlender mathematischer Auswertungsgrundlage nicht verwendet werden. Mathematisch nachvollziehbare Beziehungen sind entsprechend
darzustellen. Für Vergleiche sind die exakten Daten zur Detektoreinstellung, Aufnahmeschwelle etc., anzugeben. Die Erfassungsschwäche der
leise rufenden Arten (vgl. Marckmann & Runkel 2010) wird im Ergebnisteil
nicht mehr diskutiert. Ebenso wenig wird das alleinige Beproben von
Waldwegen und das Fehlen von Stichproben abseits der Wege im Wald
thematisiert. Dauermonitoring (vor allem in den Zugzeiten, am besten an
den anvisierten Standorten) fehlt ganz. Der Gutachter verliert durch die
Aufnahmetechnik mittels Zeitdehners 90 % der Aufnahmezeit während der
Begehung und bildet somit in der Auswertung nur 1/10 der Erfassungszeit
in der akustischen Nachbestimmung ab.
Das Lebensraum spezifische Detailwissen zu einzelnen Fledermausarten
wird in den ASPen nicht hinreichend dargestellt.
Die pauschale Einteilung in Baum- und Gebäudefledermäuse entspricht
nicht der differenzierten geschlechtsspezifisch und jahreszeitlichen Lebensraumnutzung einzelner Fledermausarten, wie z.B. die Sommerquartierwahl der Großen Mausohr-Männchen in Bäumen. Auch Große Mausohr-Weibchen nutzen im Sommer während der Jagdphasen (ohne Jungtier) kurzfristig für mehrere Nächte Baumhöhlen und Rindenanrisse (Müller-Stieß et al. 2011).
Aussagen zu hohen Flughöhen (> 40 m) von 12 Fledermausarten, darunter
Zwergfledermaus mit Flughöhen > 80 m, sind neuerer Fachliteratur zu
entnehmen (z.B. Tagungsbeiträge TLUG Jena 2012, Dietz et al. 2012). Aussagen zu „Lärm“ sind generell schwierig, da in der Regel nicht der wichtige Ultraschallanteil der Geräusche untersucht wurde. Falls dem Gutachter
hierzu Daten vorliegen, sind diese mit Angabe der Quelle im Detail aufzuführen. Die fehlende Meidung ist nicht mit Unschädlichkeit gleichzusetzen.
Die ASP-Bögen stellen die Prognoseunsicherheit der gutachterlichen Daten, der bodennahen Untersuchung und des signifikant erhöhten Tötungsrisikos, nicht dar und sind deshalb u.E. unzureichend ausgefüllt. Sie erfül-
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
len damit nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Die in der Höhe fliegenden Arten, sind durch Windkraftanlagen zweifelsfrei einem signifikant erhöhten Lebensrisiko ausgesetzt, wie die Totschlaglisten von Dürr (staatliche Vogelschutzwarte im Landesamt für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Stand 2013)
und die Untersuchungen von Brinkmann et al. (2011) verdeutlichen. „Die
Auswertung aktueller, systematischer Untersuchungen zu Schlagopferzahlen an WEA deutet daraufhin, dass vor allem in Wäldern ein besonders
hohes Konfliktpotenzial besteht“ (Dietz 2012, Abb.6). Warum der Autor in
seinen ASPen, trotz Kenntnis der Musterstudie von Brinkmann et al.
(2011), eine Signifikanz der Tötung an Windkraftanlagen in Frage stellt, ist
zu begründen.
Darstellung aus Dietz et al. 2012)
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ein „Batcorder“-Gondelmonitoring bei laufendem Betrieb ist nicht zielführend, weil der „Batcorder“ Fledermäuse an Windrädern mit Flügellängen
> 30 m nicht mehr registriert (siehe Brinkmann 2011, Abb.5). Eine realistische Abbildung der Aktivitäten ist nicht möglich, weil 80% der anfliegende
Tiere im Bereich der größten Gefahr, dem Schlagbereich der Flügelspitzen
und dem Luftraum mit extreme Druckunterschiede und Luftverwirbelungen, außerhalb der Erfassungsreichweite sind und die meisten Tiere vermutlich vor dem Eindringen in den Innenradius getötet oder schwer verletzt werden. Oberhalb der Nabe, also auf 40% der Eingriffsfläche, werden
Fledermäuse ohnehin nicht erfasst (siehe Brinkmann et al. 2011, Abb.5).
Eine Anbringung des Batcordermikrofons in Richtung Himmel scheitert
bis heute an der geringen Wetterfestigkeit der Mikrofone.
Darstellung für alte WEA mit 30 m Flügellange aus Brinkmann et al. (2011)
Die verminderte Erfassungsreichweite des Batcorders (BC) resultiert aus
der erhöhten Aufnahmeschwelle aufgrund der WEA-Geräusche.
Nur ein Gondelmonitoring unter Abschaltung von Sonnenuntergang bis
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sonnenaufgang während der Aktivitätsperiode und Zugzeiten im Jahr vom
1.3.- 31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 7 m/s ( Leitfaden zum Artenschutz an WEA Saarland 2013) und Temperaturen > 10°C, in den Zugzeiten
im Frühjahr und Herbst niedriger, kann ein realistisches Bild über die Fledermausaktivitäten in der Höhe nachzeichnen und die Betroffenheit klären.
Aus einem nur ein- bzw. zweijährigen Monitoring einen langjährigen Abschaltalgorithmus zu entwickeln ist statistisch nicht haltbar.
Zweijährige Untersuchungen (Bach et al. 2011, Aschoff et al. 2005) zeigen
die starke Schwankungsbreite zwischen Jahren. Es ist festzuschreiben,
dass, falls das zweijährige Gondelmonitoring unter Abschaltung keine
hinreichend übereinstimmenden Ergebnisse erbringt, das Monitoring als
Risikomanagement fortzuführen ist.
Über dem Wald muss die Anzahl der Batcorder pro Anlage deutlich höher
sein als im Offenland, da Tiere überall an Strukturen aufsteigen können
und die Gefahr von unten durch die Abschattung der Bäume nicht wahrnehmen können.
Verminderungsmaßnahmen, insbesondere Abschaltalgorithmen, die sich
aus einem sinnvollen Monitoring ergeben, sollten sich zumindest an Werten der Musterstudie (Brinkmann et al. 2011) orientieren, Abweichungen
sind mit Fachliteratur zu begründen.
Die Abschaltung bis Windgeschwindigkeiten < 4 m/s ist nicht der Fachliteratur entnommen, die Abschaltungen bis zu deutlich höheren Windgeschwindigkeiten <6 m/s angibt (Brinkmann et al. 2011, S.335). Im Leitfaden
zur Beachtung des Artenschutzes an WEA des Saarlandes (2013) werden
Abschaltungen bis Windgeschwindigkeiten < 7 m/s bei Betroffenheit von
den ziehenden Fledermausarten, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus, genannt. Die weitziehenden Fledermausarten
(>500 km) sind nach Bach (2011) weniger windempfindlich und ziehen bei
höheren Windgeschwindigkeiten als der Großteil der Mittel- und Kurzstreckenzieher. Die starke Abweichung der ASP nach unten ist zu begründen.
Zur Abschaltung von WEA im Westerwald ist das Risikomanagement und
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Erfolgsmonitoring mit Daten darzulegen.
Die vorgeschlagene Abschaltung entspricht weder im jahreszeitlichen
noch tageszeitlich festen Zeitraum der Fachliteratur (Brinkmann et al.
2011).
Fachlich richtig ist unter Berücksichtigung der Witterung (siehe vorheriger Absatz Gondelmonitoring) und Windgeschwindigkeiten (siehe oben)
eine Abschaltung zwischen März und Oktober von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang Nächtliche Abschaltungen der WEA (Umweltbericht S. 72)
vom 1.6-15.8. zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr sind zwar ein erster Ansatz
um Fledermauskollisionen zu vermeiden, verpassen aber die gesamte
Herbstzugzeit zwischen 15.8. und 31.10. und sind deshalb nicht zielführend.
Begriffsschöpfungen für Arbeitstechniken in der Vermeidungsplanung
sind im Detail zu erklären.
Ein Fledermaus“check“ (S.53) ist detailliert auszuführen, zeitliche und
räumliche Ausführung, Vorlaufzeit, vor allem auch Erfassen der hohen
Baumspalten > 8m, Geräteeinsatz und genaues Vorgehen bei Besatz.
Das „Fachgerechte Umsetzen“ von Tieren aus Baumquartieren muss als
erhebliche Störung (Verbotstatbestand nach BNatSchG § 44) angesehen
werden.
Für die Umsetzung ist eine Befreiung nötig. Der Gutachter kann dem Verfahren durch pauschale Maßnahmenbeschreibungen nicht vorgreifen. Die
Befreiung muss artspezifisch sein und kann nur bei Vorlage von erfolgreichen Beispielen im Wald unter Quellennachweis erteilt werden. Weitere
Befreiungsgründe sind im Interesse der Gesundheit des Menschen oder
der öffentlichen Sicherheit. Ansonsten muss nach Artenschutzrecht bis
zum selbsttätigen Auszug der Tiere aus dem Quartier gewartet werden.
Auf jeden Fall ist für jedes nachgewiesene Quartier ein geeigneter Ausgleich im Verhältnis 1:5 (Runge et al. 2010) zu leisten. Die Quartieruntersuchung sollte von einem Fledermausspezialisten durchgeführt werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine
Standorte festgelegt. Die Anregung bezieht sich auf die
Standortfestsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Eine Festschreibung im FNP ist nicht möglich. Die Anregung
wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung,
die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den
Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt
werden. Ein genereller Ausschluss der unzerschnittenen Bereiche
erfolgt nicht.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.
20.12 Pflanzen
I.5.3. Pflanzen
Im Projektgebiet kommen geschützte und regional bedeutsame Pflanzenarten insbesondere an Nass- und Feuchtstellen auf Wegen, in Senken, in
den Siefen und in Talbereichen vor. Hierzu zählen insbesondere Seggenarten (z. B. Zweinervige Segge, Igel-Segge, Glatte Segge). Die in Anspruch
genommenen Flächen sind vor der Festlegung der Standorte und vor
Baubeginn auf RL-Arten zu kartieren. In der Eingriffsregelung sollten diese Vorkommen detailliert betrachtet und bewertet werden, um die Privilegierung des § 44 BNatSchG nicht zu gefährden (Freiberg-Urteil des
BVerwG).
20.13 Zeitfenster für Bauarbeiten
I.5.4. Zeitfenster für Bauarbeiten
Rodungen, Entnahme von Gehölzen und alle Bauarbeiten sollten nicht in
den Brut- und Setzzeiten sowie der Hauptvegetationszeit vom 1. März bis
30. September durchgeführt werden. Dies ist im FNP festzuschreiben.
20.14 Standortwahl
Standortwahl
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes,
Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für
die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen
und in der Abwägung neben der notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen
zur Wohnbebauung besonders berücksichtigt werden.
Die Planungen der benachbarten Kommunen und die hierzu erstellten
Kartierungen sind zu berücksichtigen. Denn für die Bewertung der Verän-
Planungen von Nachbargemeinden werden soweit möglich berücksichtigt. Jedoch liegen die Planung nicht in ausreichender
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
derungen im Lebensraum geschützter Arten auf überregionaler Ebene ist
es erforderlich auch diese zu beachten, hier insbesondere die in der Gemeinde Langerwehe, die der Städteregion Aachen im Laufenburger Wald
und die der Gemeinde Simmerath bei Lammersdorf. Wo noch zu wenig
über den Einfluss der WEA auf die geschützten und gefährdeten Arten
und ihre Lebensräume sowie die Summationswirkung von Anlagen bekannt ist, sollte vorsorglich im Sinne dieser Arten gehandelt werden. Die
Kumulationswirkung der geplanten Anlagen, sowie der besondere Standort Wald, sollte Anlass genug sein eine UVP an allen drei Standorten
durchzuführen.
Konkretisierung vor. Gerade in Langerwehe sind die entscheidenden Entschlüsse noch nicht gefasst.
Beschlussvorschlag
Die Durchführung einer UVP ist, wie auch die Berücksichtigung
von Kumulationswirkungen innerhalb von dieser, kein Gegenstand
des Flächennutzungsplanes.
Zunächst liegen die geplanten Windkraftstandorte in der Nachbarschaft
von Schutzgebieten, wie den als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG
bzw. § 62 LG geschützten Bachtälern, Naturschutz- und Wildnisgebieten
wie dem NSG „Teilflächen im Hürtgenwald ...“, dem NSG und FFH-Gebiet
„Wehebachtalsystem …“ und dem Wildnisgebiet „Herzoghau und Gürzenicher Bruch“. Die räumliche Nähe der geplanten Windkraftkonzentrationszonen zu solchen Schutzgebieten muss im weiteren Planungs- und
Genehmigungsprozess Ursache für ein sehr intensives Screening der
UVP-Pflicht sein. Dies um so mehr, als Beeinträchtigungen der in den
Schutzgebieten lebenden Tierarten durch benachbarte Windkraftanlagen
auf der Hand liegen. Beispielsweise ist in Wildnisgebieten und WaldNaturschutzgebieten mit einem vermehrten Vorkommen windkraftsensibler Fledermausarten zu rechnen. Nach Auffassung der Naturschutzverbände ist in so fern in einem fachgerechten UVP-Screening sehr wahrscheinlich mit der Feststellung einer UVP-Pflicht zu rechnen. Hinzu
kommt, dass eine Häufung von Windkraftanlagen, wie sie hier geplant ist,
zusätzlich die UVP-Pflicht begründen wird. In der Bauleitplanung sollte
dieses Thema bereits berücksichtigt werden.
Es sollten keine alten Laubbäume gefällt und kein Laub- oder Mischwald
gerodet werden. Laut Windenergieerlass kommt eine Ausweisung in
standortgerechten Laubwäldern nicht in Betracht. Ebenso sollten die Flächen, in denen forstliche Maßnahmen zur Entwicklung standortgerechter
Laubwälder durchgeführt wurden, nicht in Anspruch genommen werden.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhal-
Es werden keine Konzentrationszonen in Laubwälder ausgewiesen. Laubwälder werden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung ausgeschlossen. Es werden Nadelwälder mit Mischwaldanteil ausgewiesen. Im Rahmen der Standortplanung werden die
vorhandenen Baumarten berücksichtigt. Es werden auch keine
Naturschutzgebiete oder ähnliches in Anspruch genommen. Im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
tungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte
Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale
Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten),
gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und
Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d. R. 300 m
betragen (Leitfaden Windenergie). Dies ist in der vorliegenden Planung
nicht überall der Fall (s. unten). In den Berichten/Karten sind die Schutzabstände zu den Schutzgebieten darzustellen.
Rahmen der Festlegung der einzelnen Standorte im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung erfolgten umfangreiche Abstimmungen mit dem Forst.
Beschlussvorschlag
Pufferzonen zu den Schutzgebieten werden eingehalten.
BSN werden nicht überlagert.
Zu Schutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck ist mindestens ein
Abstand von 1200 m entsprechend der Empfehlung der LAG-VSW einzuhalten. BSN dürfen nicht überlagert werden. Sollte dies der Fall sein, ist
dies in der ASP darzustellen und nachvollziehbar zu begründen. Zu Gewässern und Gewässerkomplexen sind laut Empfehlung der LAG-VSW
fachlich erforderliche Abstände von mindestens 1.200 m zu WEA einzuhalten. Hier ist auch die Wehebachtalsperre zu berücksichtigen. Besonders
zu berücksichtigen sind Siefen und Bachläufe, die für viele Arten besonders anziehend sind und als Wanderwege fungieren.
Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:
Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des
Gemeindegebietes
Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht
generell ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des
Waldes nicht ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine Bedeutung wird jedoch mit in die
Abwägung eingestellt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorerst wird dieser Raum nicht in Anspruch genommen.
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen und Laubwäldern.
Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen
ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position
zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).
Keine Überlagerung von BSN-Flächen.
Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.
Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.
Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.
Mindestabstand von 1.200 m zu Gewässern oder zu Naturschutzgebiete mit Vogelschutzweck
Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten
wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen
Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im bebauungsplanverfahren.
Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl.
auch Nr. 20.62
Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der Flächenverfügbarkeit sowie der Tatsache, dass der Wald in
Anspruch genommen werden soll, nicht als Kriterium angesetzt werden.
BSN-Flächen werden nicht überlagert.
Die Abstandswerte wurden im Rahmen der ASP 2 beachtet.
Die Flugkorridore wurden in der ASP 2 beachtet.
Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.
Ein Abstand von 1.200m zu NSG kann nicht erfolgen und
ist zudem nicht erforderlich (vgl. Nr. 20.8). Im Übrigen
stünde ein solcher Abstand im Widerspruch zu dem
Schutzanspruch des Menschen (Mindestabstand 800m).
20.15 Fläche A (Rennweg)
Fläche A
Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen
2
Räumen in der Größenordnung 50-100 km im linksrheinischen NRW, einer der
letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher
Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung
für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt.
Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald.
"Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier
leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan,
Mäusebussard, Schwarzstorch.
Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die
Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist
die Erschließung über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012.
Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone.
II.1. Fläche A – Rennweg
Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen
Raumes UZVR 5305-037. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km² im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die
landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau
von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dieser Waldbereich erstreckt sich bis in die belgischen Naturschutzgebiete und ist somit nicht nur von landesweiter sondern sogar europäischer
Bedeutung. Wegen dieser Bedeutung haben Naturschutzverbände und
Behörden für das von Trianel geplante Pumpspeicherkraftwerk zu Recht
die Netzanbindung durch den Hürtgenwald ausgeschlossen.
Angrenzend oder in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Konzentrationszone befinden sich Wildnis- und Naturschutzgebiete sowie geschützte Biotope.
Die Fläche A sollte ebenso wie die angrenzenden Wälder wegen ihrer Bedeutung für den Biotop-, Arten- und Landschaftsschutz sowie die stille
Erholung als Ausschlusszone für die Windkraft gelten. Die abweichende
Behandlung dieser Fläche entspricht nicht der Verpflichtung zu einer einheitlichen Behandlung.
Die Netzanbindung fehlt, daher wären die Netzanschlusskosten übermäßig hoch. Dies entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Es fehlt
eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die
Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde.
Beim Rennweg handelt es sich um einen asphaltierten Forstweg, für den
seit einigen Jahren zur Beruhigung des Gebietes keine Passierscheine
mehr für Berufspendler ausgegeben werden. Außer dem Forst sind nur
wenige Einzelpersonen berechtigt diesen Forstweg zu befahren. Dieser
Weg ist mit größter Wahrscheinlichkeit in seinem aktuellen Ausbauzustand nicht geeignet für Schwersttransporte. Der Rennweg und weitere,
untergeordnete zum Teil völlig unbefestigte Forst- und Waldwege müssten für den Bau der WEAn erheblich ausgebaut werden.
Das Plangebiet liegt laut Landschaftsplan (LP) Hürtgenwald mitten im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Schutzzweck ist u.a. die Erhaltung eines zusammenhängenden Waldkomplexes,
die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, die Erhaltung der Pufferfunktion für die Naturschutzgebiete und die Erhaltung des
Gebietes für die Erholung. Außerdem wird auf die Bedeutung des unzer-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schnittenen Waldes für Wildkatze und waldbewohnende Fledermausarten
hingewiesen. Die Einrichtung einer Windkraftkonzentrationszone würde
den Schutzzwecken des Gebietes widersprechen.
Dieses LSG ist bedeutsam durch große unzerschnittene Waldbereiche. Es
ist charakterisiert durch Fichtenforste, aber auch alte Eichen- und Buchenwälder, Erlenbruchwald, Feucht- und Nassstellen, Siefen und Bachtäler. Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine besondere Bedeutung für die Fauna (Umweltbericht S.
11). Das Forstamt führte Maßnahmen zur Förderung naturnaher Wälder
und damit auch zur Förderung der Fauna durch. Dieser Bereich ist geprägt durch besondere Ruhe und wird einerseits als Naherholungsgebiet
aber auch gerade wegen seiner Ruhe von weither kommenden Besuchern
für die stille landschaftsbezogene Erholung genutzt. Die stille Erholung
wird durch Schall und Schattenwurf gerade in diesem bisher sehr ruhigen
Bereich erheblich beeinträchtigt werden. Der Standort der WEA 8 liegt
direkt am Wanderweg 14 „Hochwald“ des Heimat Wander- und Verkehrsvereins in Nähe des Geyer Kreuzes. Der unbefestigte Weg müsste als Erschließungsweg völlig umgebaut werden.
Durch acht Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige
noch unbelastete Landschaftsbild am Übergang vom Niederrheinischen
Tiefland zur Eifel erheblich auch über große Entfernungen weithin sichtbar beeinträchtigt. Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Diese
Landschaft ist nicht nur als Lebensraum vieler seltener gefährdeter Arten
(s. auch LP Hürtgenwald), sondern auch wegen ihres ästhetischen Wertes
unter Schutz gestellt worden. Kommt man von Richtung Düren über die B
399 über Birgel und das Beythal nach Gey blickt man auf die ersten geschwungenen Eifelhöhen, die sich „jäh“ (daher der Ortsname Gey) aus
der angrenzenden Börde erheben. Das Ortsbild von Birgel und Gey würde
durch die geplanten Windräder beeinträchtigt. Der Eifelanstieg wird hier
geprägt durch verschiedene Waldtypen. Birken-, Buchen-, Hainbuchen-,
Eichenwälder, Lärchen- und Fichtenforste bilden ein buntes Mosaik. Die
WEAn würden das Landschaftsbild auch z.B. schon bei der Anfahrt über
die A 4 von Köln aus oder die B 264 von Kerpen aus und der Anfahrt von
Düren über die B 399 bestimmen. Auch der Blick von Gürzenich-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Derichsweiler-Schlich würde durch die Windräder völlig verändert. Die
WEAn würden ein größeres Gebiet optisch und den Bereich um Gey zusätzlich durch Lärm, Verschattung, dem Blinken der Signallichter erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von acht Windkraftanlagen in diesem
Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und
der landschaftsorientierten Erholung“ nennenswert beeinträchtigt.
Dieser Eingriff in das Landschaftsbild kann nicht ausgeglichen werden.
Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wären immens. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich
bis in den Kernbereich zerschnitten. Der angrenzende Gürzenicher Bruch
und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt.
Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten und Wildnisgebieten,
zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Wildnisgebiete WG-AC-0001-01 „Hürtgenwald 1 - Herzogenhau und Gürzenicher Bruch“ mit den sensiblen Arten „Wildkatze,
Hohltaube, Schwarzstorch, Schwarzspecht, Mittelspecht, Grauspecht,
Habicht, Wasseramsel, Grosses Mausohr, Wasserfledermaus, Bechsteinfledermaus“ und WG-AC-0001-04 „Hürtgenwald 5 -Leyberg“ mit den sensiblen Arten „Wildkatze, Hohltaube, Schwarzstorch, Schwarzspecht, Mittelspecht, Grauspecht, Habicht, Wasseramsel, Grosses Mausohr, Wasserfledermaus, Bechsteinfledermaus“, „die Naturschutzgebiete NSG 2.1-5 im
LP Hürtgenwald „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen
von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ , NSG 2.1-3 „Geybach“,
NSG 2.1-4 „Wehebachtal mit Nebenbächen“ und die Biotope BK-5204-024,
BK-5204-033, BK-5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der
Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. Auch die geplanten
NSGe im LP Langerwehe und die Biotope des Biotopkatasters (Anlage 1)
sind zu berücksichtigen. Hierzu ist ebenfalls ein Abstand von 300 m einzuhalten. Dies ist nach unserer Einschätzung nicht der Fall.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5
ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Von diesen
NSGen ist daher ein Abstand von 1200 m einzuhalten. Im LP Hürtgenwald
wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP
widersprechen.
Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier
leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze,
Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu,
Schwarz-, Mittel- und Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch.
Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen und
um Gey werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turmund Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und
Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer,
Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagen Rot- und Schwarzmilan, zur Zugzeit halten sich hier regelmäßig über längere Zeit Fischadler
auf. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grauund Silberreihern sowie Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/ Frenzer Köpfe, im Gürzenicher Bruch und im Beythal, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt.
Die senkrecht zur Vogelzugrichtung angeordneten Windräder stellen einen Querriegel für alle ziehenden Vogelarten dar. Die Staffelung der Windräder in zwei Reihen und zwei Höhenstufen über dem Wald vergrößert den
Raum der Beeinträchtigung und damit die Gefahr von Barotraumen und
Kollisionen. Besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Herbst kann es hier
bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern
kommen. Dies gilt nicht nur für Groß- und Greifvögel wie Kranich, Rot-,
Schwarzmilan, Fischadler sondern auch für Kleinvögel. Die Höhenrücken
des Hürtgenwaldes stellen eine Vernetzungsachse bis ins Hohe Venn dar
und werden alljährlich von Laubsängern, Drosseln (u.a. vielen Rotdros-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
seln), Staren, Finken, Schwalben und anderen Kleinvögeln überflogen.
Diese rasten gerne in Gebüschen oder im Wald. Die Kartierung hierzu
sollte zum richtigen Zeitpunkt wiederholt werden. Die Wehebachtalsperre
stellt überdies einen besonderen Anziehungspunkt während der Zugzeit
dar. Auch dies ist zu berücksichtigen.
Wegen der Lage im geschlossenen, ruhigen Waldgebiet und wegen ihrer
ökologischen Bedeutung für Tiere und Pflanzen, von den Pilzen und Moosen, über Käfer (u.a. Hirschkäfer), Falter, Spinnen, und Vögel bis zu den
Säugetieren sind die alten Buchen- und Eichenbestände am Wolfsschlund
in der Forsteinrichtung als Wildnisgebiet ausgewiesen. Wildnisgebiete
sind höchstrangige Schutzgebiete. Hier darf laut Forsteinrichtungswerk
gar keine Nutzung stattfinden. Der Altwaldbestand im NSG 2.1-5 östlich
des Katzenknipp hat die gleiche Wertigkeit und Funktion wie die ausgewiesenen Wildnisgebiete. Solche Wildnisgebiete zeichnen sich durch sehr
alte Buchen und Eichen (Mindestalter 120 bzw. 160 Jahre) aus. In diesen
alten Bäumen befinden sich zahlreiche Höhlen und Spalten, die z.B. auch
von Fledermäusen genutzt werden. Daher muss das Umfeld solcher Gebiete unbedingt von WEAn freigehalten werden. Wildnisgebiete und Naturschutzgebiet sollten zukünftig verbunden und durch mindestens 300m
breite Pufferzonen geschützt werden. Der Bau von Windrädern an dieser
Stelle wäre höchst kontraproduktiv. Ein Bau von WEAn in der 300 m Pufferzone um dieses hochwertige Schutzgebiet wird von uns abgelehnt (pot.
WEA 1-3).
Das Gebiet ist Lebensraum zahlreicher Spechte. Der Grauspecht wurde
früher in mindestens zwei Revieren im Untersuchungsgebiet beobachtet,
ein drittes lag im Waldbereich des Kalverberges. Ein rufender Grauspecht
wurde in 2011 am Thönbacharm der Wehebachtalsperre gehört. Reviere
des Kleinspechts befinden sich im Wald auf den Frenzer Köpfen, am
Wolfsschlund und westlich des Diergardtschen Forsthauses. Hier liegt
auch ein Grünspecht Revier. Schwarzspechtreviere wurden an der Thönbachmündung, am Wolfsschlund und westlich des Diergardt´schen Forsthauses kartiert. In den Eichenwäldern und in Bachtälern liegen in großer
Dichte Brutreviere des Mittelspechts, z.B. am Kalverberg, im Gebiet zwischen Katzenknipp und Frenzer Köpfen sowie um den Wolfsschlund und
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
im Bereich Schwarzenbroicher Bach und Ursprungsbach. Insgesamt befinden sich im Untersuchungsgebiet mindestens 12 Brutreviere des Mittelspechts. Diese werden insbesondere von den geplanten WEA 5 und 6
betroffen. In Nähe der WEA 6 wurden auch Klein- und Schwarzspecht kartiert. Die Anlagen 1 und 2 liegen zu nahe am Altwaldbestand des NSG 2.15, so dass Störungen und Vergrämungen nicht ausgeschlossen werden
können. Zu diesem Altwaldbestand mit zahlreichen Höhlen ist ein Abstand
von 300 m einzuhalten.
Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer
wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre
gehört und gesehen, z.B. am Thönbacharm und. Kalverberg (hier im Dez.
2012 ein rufendes Männchen). Ein spektakulärer Uhufund ist auch vom
Forstamt am Forsthaus Althubertushöhe dokumentiert. An der L25 wurden in 2010 mehrere entkräftete Uhus aufgegriffen und in tierärztliche
Versorgung gebracht. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG
der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 6 km für die Nahrungshabitate umfassen.
Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach,
Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den
Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es
könnte zu Vergrämung und Kollisionen kommen. Der Gutachter beschreibt, dass „die Störche bestehende Windenergieanlagen … als bedrohliches Hindernis wahrnehmen und in ausreichendem Abstand umfliegen“. Das heißt, es kommt zu Ausweichbewegungen, Verdrängung aus
Nahrungshabitaten und letzten Endes zur Vergrämung. Wichtig sind beim
Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die nicht jedes Jahr besetzt sind.
Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten,
deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Infrage kommen als Horstbaum nicht nur Laubbäume, sondern auch durch Wind- oder Schneebruch
geschädigte Nadelbäume. Dies macht die Suche nicht leichter. Es ist unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nah-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
rungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Es ist für uns nicht
nachvollziehbar, dass der Gutachter als Basis für seine Aussagen zum
Schwarzstorch lediglich den alten seit 2011 aufgegebenen Horst berücksichtigt. Hier fand in 2010 die letzte Brut statt. In 2011 wurde lediglich ein
einzelner Storch an diesem Horst beobachtet. In 2011 und 2012 wurden
jedoch Jungstörche gesichtet, z.B. am 11.08.2012 fünf Störche (zwei Ad.
und drei Juv. an der Wehebachtalsperre). Auch in der ASP werden
Jungstörche für 2012 genannt. Die Beobachtung von bis zu neun Störchen legt die Vermutung nahe, dass im Hürtgenwald sogar von mindestens zwei Schwarzstorchpaaren auszugehen ist. Wir halten nach wie vor
eine Horstsuche und eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern für zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009):
Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere
des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern. Orn.
Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich
von 10 km für die Nahrungshabitate umfassen.
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Eine Haupt-Flugroute geht dabei über die Wehebachtalsperre, deren Ufer teilweise auch als Rastplatz genutzt werden,
z.B. haben am 8. November 2010 etwa 1000 Kraniche an der Talsperre
gerastet, am 05.11.2011 wurden an einem Nachmittag > 7000 überfliegende Kraniche gezählt (N. Franzen). Dann kann es hier möglicherweise bei
schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem
Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Die vom Gutachter vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben erläutert rund um
die Uhr bei entsprechender Wetterlage einsetzen.
Der Baumfalke wurde in diesem Jahr am Thönbacharm der Wehebachtalsperre und über der Kyrillfläche am Rennweg beobachet (01.05., 03.05.
und 5.09.). Für diese Art ist eine Nachkartierung erforderlich. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Prüfbereich von 4 km für die Nahrungshabitate umfassen.
Der Wanderfalke brütete 2012 und 2013 am Fernmeldeturm bei Großhau.
Es liegen Sichtbeobachtungen und ein Ringfund für den Wald bei Großhau vor. Wanderfalken jagen nachweislich auch an der Wehebachtalsperre, so im Sommer 2012 ein ad. Wanderfalken-Männchen mit erbeuteter
Ringeltaube im Bereich der Einmündung des Weberbachs (L. Dalbeck).
Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der Flugkorridore nachzuholen.
Der Rotmilan hat mehrere Jahre in einem Horst auf dem Kalverberg mit
Unterbrechungen gebrütet, zuletzt in 2011 (N. Franzen). In 2013 brütete er
erfolgreich in Gürzenich an der Kasernenzufahrt (s. Anlage 2). Das Nahrungsgebiet dieses Paares ist das Offenland zwischen Gürzenich-Schlich
und Haus Hardt, aber auch die Wehebachtalsperre und ihre Ufer (Beobachtungen am 04.03., 01.04.). Flüge über dem Wald Richtung Wehebachtalsperre konnten in 2013 beobachtet werden (z.B. 11.05., 17.05.,
21.06., 15.07.). Bei diesen Nahrungsflügen quert er regelmäßig das Gebiet,
in dem der Windpark geplant ist. Von daher ist ein signifikant erhöhtes
Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben. Diese beiden Horste am Kalverberg und beim Munitionsdepot wurden in der ASP nicht berücksichtigt.
Hier ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der Flugkorridore nachzuholen. Möglicherweise befindet sich im
Bereich zwischen Gürzenich und der Wehebachtalsperre ein weiterer
Horst.
Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 6 km für die Nahrungshabitate umfassen. Sowohl in 2012 als auch in 2013 wurde diese Art regelmäßig zwischen Gey
und Gürzenich beobachtet.
Der Schwarzmilan hat in 2013 im Beythal NO von Gey (s. Anlage 2) erfolgreich gebrütet. Das Nahrungsgebiet dieses Paares ist das umliegende
Offenland, aber auch die Wehebachtalsperre und ihre Ufer (z. B. 01.04., 01.
05. 07.06.). Flüge vom Horst im Beythal Richtung Wehebachtalsperre über
den Wald konnten in 2013 häufig zwischen Anfang Mai und Mitte Juli beobachtet werden (z. B. 12.05., 04.07., 06. 07.) Insgesamt wurde er so häufig
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
beobachtet, dass gar nicht alle Daten aufgeschrieben wurden. Bei diesen
Nahrungsflügen quert er regelmäßig das Gebiet, in dem der Windpark
geplant ist. Von daher ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko gegeben. Dass der Gutachter diese Art nicht beobachtet hat,
ist erstaunlich. Möglicherweise liegt es an den Beobachtungsstellen oder
zu wenigen Terminen. Auch dieser Horst fehlt in der ASP. Hier ist eine
Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Nahrungshabitate und der
Flugkorridore nachzuholen. Möglicherweise befindet sich im Bereich zwischen Gürzenich und der Wehebachtalsperre sowie am Kalverberg ein
weiterer Brutplatz. Das Untersuchungsgebiet sollte den von der LAG der
Vogelwarten angegebenen Prüfbereich von 4 km für die Nahrungshabitate
umfassen.
Fischadler werden auf dem Frühjahrszug beim Anflug aus SW und im
Herbstzug beim Anflug aus NO von der Wehebachtalsperre angezogen
und können hier über mehrere Wochen beobachtet werden. Vielleicht war
der Gutachter nicht zur richtigen Zeit hier? Beobachtungen kreisender
und jagender Fischadler gab es in 2013 z.B. am 01.04., 04.04. (gleichzeitig
sechs jagende und kreisende Adler), 15.04 (2 Individuen), 01.09., 03.10. (3
Individuen). Diese jagen in der Talsperre sowie der Fischzuchtanstalt unterhalb der Staumauer, fliegen aber zum Fressen weit in die umliegenden
Wälder. Nach langjährigen Beobachtungen (2008-2013) eines ortsansässigen Ornithologen halten sich in der Zeit von Ende März bis Ende Mai und
von Mitte August bis Mitte Oktober Fischadler an der Wehebachtalsperre
auf. Die früheste Beobachtung während des Frühjahrszuges lag am
27.03.2012, die späteste am 24.05.2010, während des Herbstzuges die früheste am 16.08.2011 und die späteste Beobachtung am 10.10.2010. Die
Kartierungen sind aber nicht planmäßig, so dass die festgestellten Durchzugszeiträume nur einen groben Anhaltspunkt geben. Bei stärkerer Beobachtungsintensität gäbe es auch noch mehr Beobachtungen außerhalb
der dokumentierten Zeiträume. Die Zugzeiten, Zugwege und auch die
Flugrouten der Fischadler von der Talsperre in die umliegenden Wälder
während ihres Aufenthalts sind in der ASP zu berücksichtigen.
Der Kolkrabe wurde in 2012 und 2013 im Gebiet gesehen und gehört, z.B.
in 2013 am 23.03. Klosterruine Schwarzenbroich, 01.04. an den Frenzer
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
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Stellungnahmen
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Köpfen, 21.08. Wehebachtalsperre, 08.10. Rennweg. Für diese windkraftsensible Art ist eine Nachkartierung erforderlich.
Im Übrigen verweisen wir auf die gutachterliche Stellungnahme von S.
Twietmeyer, die vollinhaltlich Bestandteil unserer Stellungnahme ist (Anlage 2).
Die Eifel ist Verbreitungsschwerpunkt der Wildkatze. (N. Klar: Wildkatzenwege für Nordrhein-Westfalen, 2009). Das Vorkommen in der Zone am
Rennweg und deren Umfeld ist belegt. Nach Aussagen des Forstamtes
wurden hier 10-15 Individuen gesichtet, auch Jungtiere konnten beobachtet werden. Es handelt sich ohne Zweifel um einen besonderen Besiedlungsschwerpunkt. Laut Gutachter ist der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen optimal für diese
Art (ASP Rennweg S. 34). Die Wildkatze wird von den hier im LP Hürtgenwald ausgewiesenen NSGen und den im neuen Forsteinrichtungswerk in
der unmittelbaren Nachbarschaft ausgewiesenen Wildnisgebieten profitieren.
Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen,
sollte in dieser Zone vorsorglich im Sinne dieser Art gehandelt und auf die
Einrichtung einer Windkraftkonzentrationszone verzichtet werden. Die
Zone am Rennweg käme für ein Monitoring mit Vorher-Nachher-Studie
nicht infrage.
Grundsatzanmerkungen zur Bearbeitung der Fledermäuse in den vorliegenden ASPen werden an dieser Stelle nicht wiederholt (siehe S.7 ff), da
sie für alle drei Windkraftkonzentrationszonen gleichermaßen zutreffen.
Eine hinreichende Kartierdatengrundlage für die Beurteilung von Zuggeschehen besteht nicht, der Gutachter selbst spricht von Hinweisen.Die
Schwächen der Dehneraufnahmetechnik wurden bereits beschrieben.
Die ASP zum „Rennweg“ zeigt für das Untersuchungsgebiet ein breites
Artenspektrum an Fledermäusen.
Vom Gutachter wurden insgesamt acht Fledermausarten gefunden (ASP
S.30) und weitere vermutet. Eine postulierte geringe Wertigkeit der mittel-
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alten Nadelwaldflächen (vgl. Umweltbericht S.75) in dem starken Mosaik
aus strukturreichem Mischwald ließ sich für Fledermäuse im Hürtgenwald
aus diesen Daten nicht bestätigen. Ein Vergleich der ASP-Daten der
Laubwaldstrecke (7) mit den Nadelwaldstrecken (1 +4) zeigt keine auffälligen Aktivitätsunterschiede in der Punktdarstellung (vgl. hierzu auch Artenspektrum in Laubwäldern, Meschede et al. 2002, und Bewertungstabelle bezüglich Artenspektrum nach Müller Stieß et al. 2011- siehe auch Fledermauskartierung im Bereich Rennweg im Auftrag des NABU 2013- Absatz Ergänzungen S.18).
Als „windkraft“sensible Arten gemäß der Totschlagliste von Dürr (2013)
sind der Große Abendsegler, der Kleine Abendsegler und die Zwergfledermaus, die drei häufigsten Arten im Hürtgenwald, nachweislich betroffen (vgl. vorliegende ASP und ASP-Bögen).
Mit einer populationsrelevanten Verschlechterung der lokalen Population
der Zwergfledermäuse ist zu rechnen.
Eine überschlägige Einschätzung der Populationsrelevanz für die Zwergfledermaus ergibt bei derzeit 8 geplanten Anlagen im Hürtgenwald jährlich
(nach Brinkmann et al. 2011) grob geschätzt 80 getötete Zwergfledermäuse. Bei einer durchschnittlichen Zwergfledermaus-Wochenstubengröße
von 80 Tieren (LANUV) geht 1 Wochenstube pro Jahr als WEA-Todesopfer
verloren. Im Umkreis von etwa 2 km (mittlerer Abstand zwischen Wochenstube und Jagdhabitat) um die WEA-Fläche wird bei einer Schätzung aus
bekannten Daten (5 bekannte Wochenstuben in den umliegenden Siedlungsbereichen) pro Jahr 10% der lokalen Zwergfledermaus-Population
(bei angenommenen 50% Männchen außerhalb der Wochenstuben) allein
durch Windkraftanlagen, zusätzlich zu allen bestehenden Verlusten, reduziert. Innerhalb eines Jahrzehntes würde sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population nur durch den Bau der Windkraftanlagen relevant verschlechtern (vgl. Berechnungen Kiefer& Wöhl 2010). Dies ist nach der
FFH-Richtlinie für Arten des Anhangs IV (alle Fledermausarten) verboten.
Wir teilen die Auffassung des Gutachters, ASP S. 31, dass das gehäufte
Auftreten von Abendseglerrufen im Juni, Juli für Sommerquartiere und für
eine
Wochenstube
im
Nahbereich
spricht
(siehe
NABU-
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Fledermauskartierung 2013). Wegen der schlechten Datenlage zu Quartieren des Großen und Kleinen Abendseglers sogar landesweit (FIS, Linfos)
ist die Prognoseunsicherheit in der ASP und den ASP-Bögen darzustellen.
Wochenstuben von Abendseglern besitzen ein sehr hohes Konfliktpotenzial an WEA-Standorten (vgl. Einschätzung Dietz et al. 2012). Fachlich sind
Wochenstuben dieser beiden Arten lokal ein Tabukriterium für die Fläche
am Rennweg, da sie zu den Top 3 der Totschlagopfer nach Dürr (2013)
zählen.
Anders als im Umweltbericht (S.28) dargestellt sind aus den Daten keine
Schlüsse auf Zuggeschehen zu ziehen, der Gutachter spricht selbst in der
ASP (S.8) nur von Hinweisen.
Ergänzungen zur ASP
Ergänzend und abweichend zur ASP ergibt die Fledermauskartierung im
Bereich Rennweg im Auftrag des NABU Düren (Büro Michael Straube
2013) folgendes: (Ein Zwischenbericht liegt der Stellungnahme bei, der
Endbericht wird im Dezember 2013 vorliegen.)
An den beiden über die Saison von Juni bis Oktober kontinuierlich beprobten Standorten (Horchboxeneinsatz in der Mitte der WEA Zone und im
Süden nach Verkleinerung des Standortes außerhalb der WEA-Zone)
ergab sich ein Artenspektrum von insgesamt elf Arten. Regelmäßig waren
über die gesamte Saison an beiden Standorten Zwergfledermaus und
Kleiner Abendsegler vertreten. Alle anderen Arten, Breitflügelfledermaus,
Fransenfledermaus, Bartfledermaus sp.1, Wasserfledermaus, Großes
Mausohr, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus
und Langohrfledermaus sp.1 waren sporadisch bzw. saisonal anwesend.
Zwergfledermäuse zeigten an den kontinuierlich beprobten Standorten
besonders im August zahlreiche Sozialrufe, so dass von Balzquartieren in
unmittelbarem Nahbereich ausgegangen werden kann. Das Auftreten der
Kleinen Abendseglers in der Zeit der frühen Abenddämmerung und kurz
vor Sonnenaufgang (Registrierung der Aktivität auf der Horchbox mit sekundengenauem Zeitstempel) spricht für ein Quartier im Nahbereich. Die
große Anzahl der Aktivitäten (Kontakte) lässt eine Wochenstube vermuten. Dafür spricht auch der Fang eines trächtigen weiblichen Kleinen
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Abendsegler an einem Teich in Gürzenich in 1,7 km Entfernung 2011 (AK
Fledermausschutz pers. Mitteilung).
Im Waldbereich konnten bei Begehungen von Mai bis Oktober 2013 und
mit mobilen Horchboxen zwölf Arten: Bartfledermaus sp., Breitflügel-,
Fransen-, Mücken-, Rauhaut-, Wasser-, Zwergfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Langohr sp., Bechsteinund Zweifarbfledermaus auf verschiedenen Probeflächen und Linientransekten festgestellt werden, darunter zwei FFH-Anhang II- und Rote-ListeArten (Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus) und acht weitere Arten der
Roten Liste NRW Bergland (2010). Nach der Bewertungsskala von MüllerStrieß et al. (2011)2 handelt es sich um einen Wald mit „sehr hoher Wertigkeit“ (Vorkommen von mehr als einer Rote Liste Art und sicherem
Nachweis von 12 oder mehr Arten). Praktisch an allen Probestellen waren
Fledermausaktivitäten zu verzeichnen.
Im Bereich der südwestlichen Schlagflur außerhalb der Windkraftzone
konnten im Anfang Mai und Juni 2013 drei Abendsegler (nach Detektoranalyse – Kleine Abendsegler) kreisend in der Abenddämmerung beobachtet werden. Dies spricht, wie die Daten der permanent über die Saison aufnehmenden Horchboxen, für ein naheliegendes Quartier im Wald
und für ein essenzielles quartiernahes Jagdhabitat im Bereich der Schlagflur.
Rauhautfledermäuse und Große Abendsegler wurden als Überflieger an
den bodennahen Standorten der Permanenthorchboxen im Wald, wegen
der bekannten allgemeinen Grenzen der Erfassungsmethodik (siehe S.7),
nur sehr selten registriert. Mit einem mobilen System gelang auch eine
seltene Aufnahme einer Zweifarbfledermaus. Eine Aussage über die hochfliegenden ziehenden Arten lässt sich wegen der geringen Erfassungsreichweite der Untersuchungen vom Boden aus nicht treffen.
Die Begehungen und mobilen Horchboxen zeigten 2013 eine deutlich größere Streuung der Myotis-Arten in der Untersuchungsfläche (Abb. 14 des
Zwischenberichtes) als dies in der ASP dargestellt wurde. Allerdings wurden auch vermutlich mehr Standorte abseits der Wege beprobt (Abb.5
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Stellungnahmen
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Zwischenbericht).
Übereinstimmend mit der ASP konnten entlang der Wege zahlreiche
Zwergfledermäuse sowohl entlang von Laub- als auch entlang von Fichtenwäldern registriert werden. Auffällige Aktivitätsunterschiede und Nutzungsunterschiede der Linientransekte in Laub- oder Fichtenbereichen
waren dabei nach der Zwischenauswertung nicht auszumachen. Zwei
Punkte am Rennweg wiesen eine auffällige Dichte von Fledermausrufen
auf, die nach Sichtbeobachtungen querende Flugstraßen anzeigten.
Außerdem konnten zwei Zwergfledermaus-Einzelquartiere in einer alten
Eiche auf der südwestlichen Schlagflurfläche kartiert werden. Die Kartierung von Quartieren im Wald ist äußerst schwierig und oft zufällig. Sie
kann praktisch nur in der Abend- oder Morgendämmerung in unmittelbarer Nähe von möglichen Quartierbäumen per Sichtbeobachtung durchgeführt werden.
Offensichtlich wird der Rennweg selbst umfangreich beflogen und möglicherweise als wichtige Flugroute (Alleestruktur mit überhängenden Ästen) genutzt. Das Öffnen des Lichtprofils über die Breite einer Rückegasse
hinaus beeinträchtigt in der Regel die Benutzung solcher Flugrouten
(Dietz mdl. Mitteilung).
Die akustische Analyse der permanenten Aufzeichnungen von Juni bis
Oktober ergab eine starke Dominanz von Rufen des Kleinen Abendseglers
über die gesamte Aufnahmezeit im Bereich des Rennwegs. Auch deswegen gehen wir von einer Wochenstube des Kleinen Abendseglers im Nahbereich aus.
Die Zwergfledermäuse könnten aus den angrenzenden Siedlungsbereichen (bekannte Wochenstuben im und am Munitionsdepot in Gürzenich,
in Gey und in Großhau) einfliegen. Die Dichte der Zwergfledermäuse ist
ebenso wie die Wochenstubendichte im Nahbereich sehr hoch. Wir gehen
von zahlreichen unkartierten Einzelquartieren an Baumrissen und -spalten
im Wald aus. Diese werden vermutlich überwiegend an Laubbäumen sein.
Es ist nicht ausgeschlossen, wenn geeignete Spalten- strukturen an Nadelbäumen vorhanden sind, dass auch diese genutzt werden. Das nächst-
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Stellungnahmen
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liegende bekannte Massenwinterquartier sind die Buntsandsteinfelsen
zwischen Kreuzau und Heimbach,
Die Bartfledermäuse werden nur sporadisch detektiert. Die Dichte im
Raum ist deutlich geringer als die Dichte der Zwergfledermäuse. Nach
Untersuchungen von Dietz & Simon (2008) und Müller (2007) können auch
Nadelbäume mit abstehender Rinde als Quartier für z.B. Bartfledermäuse
in Frage kommen. Quartier können daher hier nicht ausgeschlossen werden. Die nächstliegende bekannte Wochenstube befindet sich im Raum
Langerwehe, während Winterquartiere im Raum Gey und im Schönthal
bekannt sind.
Die Bechsteinfledermaus ist nach der vorläufigen Auswertung (zahlreiche
Einzeldaten müssen noch überprüft werden) ein Einzelfund. Sommerquartiere sind lokal für diese Art nicht bekannt, allerdings wurde sie bereits in
einem Winterquartier in Gey kartiert. Die Bechsteinfledermaus wird als Art
für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen.
Braune Langohren wurden bei den Begehungen am Rand des Rennwegs
und an Lichtungen mehrfach nachgewiesen. In Gey wurden bereits mehrfach tote Langohren gefunden. Es ist von einer Wochenstube im Kernbereich der Ortschaft auszugehen. Der Fund von neun Braunen Langohren
in einem Zwischenquartier im Beythal, und der gute Besatz des Winterquartieres bei Gey, ein Quartier der Art im Munidepots Gürzenich und der
der Fang der Art an dem Teich des Munidepot Gürzenich und die telemetrisch ermittelte Raumnutzung entlang des Ursprungsbachs zeigt einen
guten Besatz der Landschaft durch diese schwer detektierbare Art.
Die Breitflügelfledermäuse wurden mehrfach auf der Schlagflur jagend
gesehen. Eine Wochenstube in Schevenhütte ist bekannt. Da sowohl im
Raum Gey als auch in Hürtgen regelmäßig jagende Breitflügelfledermäuse
nachgewiesen wurden, können Überflugstrecken aus dem Schönthal über
den Wald vermutet werden. Zu der Beschreibung von Meideverhalten von
Breitflügelfledermaus an WEA schreibt Dietz et al. (2012): „Bis heute gibt
es keine belastbaren Untersuchungen zu Meideverhalten von Fledermäusen an WEA“. Es handelt sich lediglich um Zufallsbeobachtungen, denen
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
keine systematischen Untersuchungen des generellen Flugverhaltens
zugrunde liegen. Das Verhalten der Art über Wald ist unerforscht.
Die Fransenfledermaus wurde häufiger an Lichtungen nachgewiesen. Sie
muss aber in der als regelmäßige anzutreffende Art mit geringer Dichte
eingeschätzt werden. Wochenstuben sind im Kreis Düren nicht bekannt.
Das nächstgelegene Winterquartier ist in Gey.
Die Grauen Langohren können akustisch kaum von Braunen Langohren
differenziert werden, deshalb die Angabe Langohr sp. Sie sind im Großraum Kreuzau in 3 Wochenstuben vertreten.
Die Großen Abendsegler sind selten. Da es sich vorwiegend vermutlich
um Zuggeschehen und Überflüge handelt, ist dies bei Untersuchung im
Wald kein überraschendes Ergebnis. Aufgrund langjähriger ehrenamtlicher regionaler Detektornachweise, Netzfänge und Kasten-/ und Winterkontrollen wird der Hürtgenwald als eine wichtige Zugstrecke der Großen
Abendsegler in ihre Winterquartier, hier die Buntsandsteinfelsen zwischen
Kreuzau und Heimbach eingeschätzt. Regionale Wochenstuben sind unbekannt.
Die Großen Mausohren kommen an mehreren Probestellen im Wald vor.
Sie stammen vermutlich hauptsächlich aus den bekannten MausohrWochenstuben in Düren und Kreuzau in 7,7 km und 5,3 km Entfernung.
Winterquartiere der Art sind Gey und in Nideggen. Das Große Mausohr
wird als Art für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen.
Die Mückenfledermaus ist nach der bisherigen Auswertung selten. Sie
wird gelegentlich regional nachgewiesen. Über die Art gibt es noch wenige Erkenntnisse in der Region.
Die Rauhautfledermaus wird nach der bisherigen Auswertung während
der Zugzeit registriert. Dies entspricht den Beobachtungen der ehrenamtlichen Naturschützer. Einzelne Winterquartiere in Kellern oder Holzstapeln
sind in Düren und Kreuzau bekannt.
Die Wasserfledermaus ist nach der bisherigen Auswertung im betroffenen
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Beschlussvorschlag
Raum vertreten. Im südwestlichen Bereich des Munitionsdepots Gürzenich oder dem angrenzenden Waldbereich sind Sommerquertiere zu vermuten. Winterquartiere der Art befinden sich in Gey und im Schönthal. Die
Wasserfledermaus wird als Art für die Wildnisgebiete genannt, die im Umfeld der Windkraftkonzentrationszone liegen.
Die Zweifarbfledermaus wurde nach der bisher Auswertung selten registriert. Die Art wurde erst vor wenigen Jahren im Düren auf dem Durchzug
gefunden und ist im Großraum schon mehrfach in den letzten Jahren gefunden oder registriert worden.
Hierzu verweisen wir auf die Erfassung von M. Straube (Anlage 3). Dieser
Zwischenbericht zum Gutachten wird vollinhaltlich als Bestandteil unserer
Stellungnahme geltend gemacht.
Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im Raum (z.B. zu
Bauvorhaben in Gey und Hürtgenwald) berücksichtigt werden und in die
Bewertung eingestellt werden.
Das Gebiet am Rennweg ist Siedlungsschwerpunkt der Roten Waldameise. Die Kolonien müssten einschließlich der Tochterkolonien kartiert werden, um sie vor Zerstörung zu bewahren.
Waldwege und Feucht- und Nassstellen im Wald werden von seltenen
Pflanzen, z. B. verschiedenen Seggenarten (Gelb-Segge Sa., Glatte Segge,
Igel-Segge usw.) oder Arten der nassen Annuellenfluren (Ackerkleinling,
Zierliches Tausendgüldenkraut, Gelbes Ruhrkraut, Borstenhirse usw.)
besiedelt. Auf Wegen sowie Bau- und Nebenflächen müssen vor dem Bau
wenigstens während einer Vegetationsperiode diese und andere Rote
Liste Arten kartiert werden; auch um der Eingriffsregelung eine ausreichende Datenbasis zu garantieren.
Die Konzentrationszone am Rennweg ist somit aus Gründen der Erhaltung
des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, wegen der Nähe zur Wehebachtalsperre (Trinkwassertalsperre), der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der
nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientier-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Für die Fläche Brandenberg wird ein Abstand von 100 m zu dem
nördlich angrenzenden NSG eingehalten, vgl. Nr. 20.8
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
ten Erholung aufzugeben.
20.16 Fläche H (Brandenberg)
II.2. Fläche H – Brandenberg
Diese Fläche liegt zum größten Teil am Hang zum Staubecken Obermaubach in einem Waldbereich. Die Standorte der geplanten drei Windräder
liegen im LSG 2.2-5 „Rurtalhänge“. Im Norden grenzt die Zone an das NSG
2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist.
Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten
Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach
betroffen.
Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr.
20.62
Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild
kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden
und wird auch dort ausgeglichen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
In dieser Zone sind neben den waldbewohnenden Arten und besonders
dem Rotmilan auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die
Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Hierbei handelt es sich nicht um die ziehenden nordischen Gänse, sondern vor allem um Kanadagänse, die auch zwischen
den Talsperren hin- und herpendeln. Regelmäßig können hier überfliegende Gänse beobachtet werden, z.B. ca. 70 Kanadagänse aus SO über
Kleinhau am 25.09.2013. Diese sind jedenfalls in der Artenschutzprüfung
zu berücksichtigen, da die Art seit Langem als eingebürgert zu gelten hat
und damit als europäische Vogelart im Sinne des Art. 1 der VS-Richtlinie
anzusehen ist.
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die
senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden
müssten, als gravierendes Tötungsrisiko in Betracht. Die vom Gutachter
vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben erläutert rund
um die Uhr bei entsprechender Wetterlage erfolgen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Neben dem Buntspecht kommen hier Mittelspecht und Schwarzspecht
vor. Vom Schwarzspecht ist ein Brutplatz im Rinnebachtal am nördlichen
Rand des Untersuchungsgebietes bekannt.
Das Offenland zwischen Wald und Brandenberg bzw. Bergstein ist Nahrungshabitat des Rotmilan. Der Horst wird in den Hängen zur Rur hin vermutet. Hier ist eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Der Wespenbussard wurde in 2012 und 2013 mehrfach am Staubecken
Obermaubach und im oberhalb liegenden Rurabschnitt bis Zerkall beobachtet. Hier muss eine Nachkartierung erfolgen.
Bei Kallerbend befindet sich eine Graureiherkolonie, in der 2012 und 2013
vermutlich auch ein Schwarzmilan gebrütet hat (L. Dalbeck). Hier muss
eine Nachkartierung und eine artenschutzrechtliche Würdigung erfolgen.
Am Staubecken Obermaubach und unter- und oberhalb des Staubeckens
befinden sich an der Rur je ein Kormoranschlafplatz.
Die Wildkatze wurde in diesem Bereich gesichtet. Da bisher zu wenige
Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten
und die Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, schlägt der Gutachter
ein Monitoring vor. Dieses ist grundsätzlich zu begrüßen und sollte hier
durchgeführt werden. Ausführungen hierzu s.o.
Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen,
da hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten.
Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste
durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des
Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten
(s.o.). Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen Nadelwaldbeständen. WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der sich
Pionierholzarten breit machen, angrenzend wächst mittelalter Buchenwald. WEA 2 liegt in einem ehemaligen Kiefernforst, der schon durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen Kiefern wächst hier ein Buchenunterbau
auf, der vom Forst mit der Zielsetzung Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde. Unterhalb am Weg stehen alte
Eichen, am Hang ist eine Windwurffläche. WEA 3 ist ebenfalls ein ehema-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lig dichter bestandener Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter Eichenwald sowie eine Windwurffläche. Die Standorte sind unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Auch auf dieser Fläche kann mit acht Fledermausarten von einem gut
differenzierten Artenspektrum gesprochen werden. Die zwei Jahre zurückliegende Kartierung zeigt ein ähnlich gutes Ergebnis und bestätigt das
lokal regelmäßige Auftreten der meisten kartierten Fledermausarten. Der
Gutachter vermutet weitere Arten.
Fünf windkraftsensiblen Arten: Großer und Kleiner Abendsegler, Zwergund Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus, die zudem sehr
regelmäßig über Jahre auf der Fläche angetroffen werden können, sind
betroffen. Wir teilen die grundsätzliche Auffassung des Gutachters, dass
„das stetige (regelmäßige) Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten zu der Schlussfolgerung führt, dass durch das Vorhaben eine
Schlaggefährdung, …, für die vorkommenden Fledermausarten besteht.“
Die Fläche gehört unseres Erachtens zum Zugkorridor der Großen Abendsegler über den Hürtgenwald in ihre Winterquartiere (z.B. an den Buntsandsteinfelsen in Nideggen).
Ein Gondelmontoring im laufenden Betrieb halten wir, wie bereits beschrieben (S.10), für nicht sinnvoll. Ein zweijähriges Batcordermonitoring
ist voraussichtlich zeitlich zu gering (siehe S.10). Eine Abschaltung vom
1.6- 15.8. ist keine Vermeidungsmaßnahme während des Zuggeschehens,
weil der Fledermauszug in der Regel erst Mitte August nach der Wochenstubenzeit einsetzt. Sinnvolle Abschalt-Parameter, jahreszeitlicher und
tageszeitlicher Zeitraum, Witterung und Windgeschwindigkeiten, werden
oben thematisiert.
Der generelle Verzicht einer Begutachtung von Nadelbäumen auf Fledermausquartiere steht im Widerspruch zum Wissensstand zu einzelnen Arten in Nadelwäldern, da z.B. Bartfledermäuse auch in unserer Region hinter abstehender Rinde von Nadelgehölze Quartiere suchen (Dietz & Simon
2008). Wir begrüßen, dass keine alten Laubgehölze entfernt werden sollen. Die Entnahme von Bäumen sollte unbedingt außerhalb der Aktivitäts-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Für die Fläche M wird ein Abstand von 100 m zu den NSG
eingehalten. Die Abstände wurden definiert, um sicherzustellen, dass die Belange des Artenschutzes eingehalten werden
können, vgl. Nr. 20.8
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
zeiten von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Bei Entnahme von Bäumen wird auf die Bemerkung zu Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen (siehe oben) verwiesen. Zum
Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen
Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen
werden. Ein flächenmäßiger Ausgleich 1:1 von Altholzbäumen mit Jungbäumen kann nicht als gleichwertig betrachtet werden. Bei Ausgleich
durch Waldumwandlung geht schleichend Waldfläche verloren, dies sollte
vermieden werden. Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in
ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte ebenfalls in
der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Einzelne alte Laubbäume
sind im Offenland als letzte Rückzugsorte und Leitstrukturen für Fledermäuse von besonderer Bedeutung und müssen umfangreich geschützt
werden. Wir bitten dies zu beachten und die hohe Betroffenheit, ebenso
wie bei Bodendenkmälern, in die Abwägung mit einzustellen.
Im Verfahren ist das Vorkommen bekannt kopfstarke Zwergfledermauswochenstube in Brandenberg und die Großen-Mausohr-Wochenstuben in
Kreuzau und Düren zu berücksichtigen, ebenso wie die Winterquartiere
mit Braune Langohren, Fransenfledermäusen und Große Mausohren in
Bergstein und die landesweit bedeutenden Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen entlang der Rur zwischen Kreuzau und Heimbach mit acht
Arten, darunter Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus als prominente Schlagopfer an Windenergieanlagen. Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im
Raum berücksichtigt werden und in die Bewertung eingestellt werden.
20.17 Fläche M (Peterberg) – Abstände zu Schutzgebieten
I. 3. Fläche M – Windpark Peterberg
Das Plangebiet liegt im LSG 2.2.-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Die Zone
grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ Zu diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten. Die bachnahen Standorte der WEAn sind entsprechend hangaufwärts
Zu der Reduzierung der Abstände um Schutzgebiete vgl. auch Nr.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zu verschieben. Dies gilt besonders, da Täler und Quellgebiete ökologisch
besonders wertvoll, aber auch besonders empfindlich sind, als Lebensraum spezialisierter Tierarten (z.B. Biber) bedeutsam sind und als Leitlinien für die Bewegungen vieler Tierarten (hier z.B. Wildkatze) fungieren.
20.62
Beschlussvorschlag
Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt.
20.18 Fläche M (Peterberg) – Standort WEA 1
Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten Kiefern
und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine
Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen
Waldes. Der Standort ist daher kritisch zu betrachten und zu prüfen. Im
Wald befinden sich gesprengte Bunker und Erinnerungsstätten an gefallene Soldaten. Es ist zu bedenken, dass dies Orte des stillen Gedenkens
sein sollten. Die WEAn sind direkt an einem Forstweg geplant, über den
mehrere Wanderwege verlaufen (u.a. auch der historisch-literarische
Wanderweg). Lärm und Schattenwurf werden hier nach Realisierung der
Maßnahme die stille Erholung beeinträchtigen. Allerdings ist dieses Gebiet besonders im östlichen Bereich durch Straßen vorbelastet.
Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt.
Festsetzungen zu Schall und Schatten betreffen ebenfalls die
Ebene des Bebauungsplans und werden dort behandelt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb der Fläche
M vgl. Nr. 3.6
20.19 Fläche M (Peterberg) – Artenschutz
Für diese Zone fehlen in der ASP die Art-für-Art-Protokolle.
Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. In
der NSG-VO zum Kalltal wird diese Art als Nahrungsgast erwähnt.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Dann kann es hier möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen. Die
vom Gutachter vorgeschlagene Abschaltung der Anlagen muss wie oben
erläutert rund um die Uhr bei entsprechender Wetterlage einsetzen (s.o.).
Laut VO zum NSG „Kalltal und Nebentäler“ gehören Rot- und Schwarzmi-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der neuen
Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte (Umweltbericht S. 10). Dies ist
auch bei der Ausweisung der neuen Zone zu berücksichtigen. Der Horst
ist zu suchen, die Flugkorridore sind zu kartieren. Die Raumnutzung
müsste bei der Festsetzung der Standorte der WEAn berücksichtigt werden.
Das Vorkommen der Wildkatze in diesem Bereich ist belegt. Bevorzugte
Jagdreviere sind Wildwiesen, Lichtungen und Schlagfluren. Diese sollten
daher nicht als Standort für Windräder genutzt werden. Laut Gutachter
dienen Gewässer der Wildkatze als vorrangige Bewegungslinie. Auch
deswegen darf zu dem NSG am Peterbach der Regelabstand von 300 m
nicht unterschritten werden. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz anderer
Arten vor Störungen. Die Wurfzeit und die Zeit der Jungenaufzucht der
Wildkatze fällt ohnehin in die von uns vorgeschlagene allgemeine bauzeitfreie Periode und braucht daher nicht besonders eingegrenzt zu werden.
Die vom Gutachter vorgeschlagene Zeit (01.06.-31.07.) ist zu knapp bemessen. Wildkatzenexperten empfehlen ein Aussetzen der Bauphase in
den Brut- und Setzzeiten vom 15. März-15. Juli (K. Hupe: Auswirkungen
eines Windparks am Rödeser Berg, 2012). Da bisher zu wenige Erfahrungen über die Wirkung von Windenergieanlagen auf das Verhalten und die
Raum-Zeit-Nutzung der Wildkatze vorliegen, sollte auch hier ein Monitoring durchgeführt werden. Ausführungen hierzu s.o.
Auf der Fläche wurde acht Fledermausarten vom Gutachter festgestellt.
Der Gutachter vermutet weitere Arten Es besteht also regional insgesamt
ein gleichmäßig dichtes Artenspektrum.
Fünf windkraftsensible Aren: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus sind in
der Fläche betroffen. Wir stimmen mit dem Gutachter überein, dass „das
stetige Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten zu der
Schlussfolgerung führt, dass durch das Vorhaben eine Schlaggefährdung
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
… besteht.“
Ein Gondelmontoring im laufenden Betrieb halten wir, wie bereits beschrieben (siehe oben), für nicht sinnvoll. Ein zweijähriges Batcordermonitorings ist voraussichtlich zeitlich zu gering (siehe oben). Eine Abschaltung vom 1.6- 15.8. ist keine Vermeidungsmaßnahme während des Zuggeschehens, weil der Fledermauszug in der Regel erst Mitte August nach der
Wochenstubenzeit einsetzt. Sinnvolle Abschalt-Parameter, jahreszeitlicher
und tageszeitlicher Zeitraum, Witterung und Windgeschwindigkeiten werden oben thematisiert.
Der generelle Verzicht einer Begutachtung von Nadelbäumen auf Fledermausquartiere steht im Widerspruch zum Wissensstand zu einzelnen Arten in Nadelwäldern, da z.B. Bartfledermäuse auch in unserer Region hinter abstehender Rinde von Nadelgehölze Quartiere suchen (Dietz & Simon
2008). Wir begrüßen, dass keine alten Laubgehölze entfernt werden sollen. Die Entnahme von Bäumen sollte unbedingt außerhalb der Aktivitätszeiten von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Bei Entnahme von Bäumen wird auf die Bemerkung zu Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen (siehe oben) verwiesen. Zum
Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen
Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen
werden. Ein flächenmäßiger Ausgleich 1:1 von Altholzbäumen mit Jungbäumen kann nicht als gleichwertig betrachtet werden. Bei Ausgleich
durch Waldumwandlung geht schleichend Waldfläche verloren, dies sollte
vermieden werden. Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in
ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte ebenfalls in
der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Einzelne alte Laubbäume
sind im Offenland als letzte Rückzugsorte und Leitstrukturen für Fledermäuse von besonderer Bedeutung und müssen umfangreich geschützt
werden. Wir bitten dies zu beachten und die hohe Betroffenheit, ebenso
wie bei Bodendenkmälern, in die Abwägung mit einzustellen.
Im Verfahren sind die bedeutsamen Winterquartiere im Kalltals, mit mind.
sieben Arten, darunter drei FFH-Anhang II Arten: Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus und Teichfledermaus zu berücksichtigen. Außerdem liegt
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung wiederspricht aus Sicht des Planers nicht den
gesetzlichen Anforderungen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
die Fläche vermutlich noch im Zugkorridor der Großen Abendsegler.
Es ist wünschenswert, dass weitere ASP-Gutachten im Raum berücksichtigt werden und in die Bewertung eingestellt werden.
Die in Anspruchnahme von Waldflächen an Talhängen und der Standort
der WEA unterhalb der Hangoberkante im Anflug auf wichtige Winterquartiere sind aus Sicht des Fledermausschutzes problematisch. Winterquartiere sind Hotspots der Biodiversität und müssen deshalb besonders geschützt werden. Wir bitten dies in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Windpark Peterberg grenzt unmittelbar an Feucht- und Nassstellen im
Wald, bachbegleitende Erlenwälder und Quellbereiche, die mit einer Vielzahl von seltenen und/oder regional bedeutsamen Pflanzenarten, z. B.
Gelb-Segge, Glatte Segge, Zweinervige Segge, Igel-Segge, Zierliches Tausendgüldenkraut, Sumpf-Veilchen, Sparrige Binse, Beinbrech, Rasenbinse
usw. besiedelt sind. Auf Wegen sowie Bau- und Nebenflächen müssen vor
dem Bau wenigstens während einer Vegetationsperiode die Rote Liste
Arten kartiert werden. Gerade von Nadelhölzern frei gestellte Flächen bergen ein großes Potential für diese seltenen Arten.
20.20 Zusammenfassung
III. Zusammenfassung
Zu der vorliegenden Planung bestehen besonders aus folgenden Gründen
Bedenken:
Die Windkraftzonen wurden nicht hinreichend auf ihre Betroffenheit bezüglich des Artenschutzes überprüft. Hier sind vertiefende Untersuchungen erforderlich. Aus den bekannten Daten wurden trotz großer Prognoseunsicherheit keine entsprechenden vorsorglichen Artenschutzmaßnahmen entwickelt, um dem gesetzlichen Anforderung des Naturschutzes
gerecht zu werden.
Derzeit noch nicht vorliegende, anlagenbezogenen Gutachten
können naturgemäß erst im Bebauungsplanverfahren vorgelegt werden. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl.
auch Nr. 20.6
Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des für
den FNP Erforderlichen beachtet. Bedenken der Unteren
Landschaftsbehörde bestehen nicht, vgl. Nr. 1.14
Die Planung steht nach unserer Ansicht im Widerspruch zu den Anforderungen des LEP NRW, des Regionalplanes, des Windenergieerlasses und
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Vereinbarung der Wiener Ministerkonferenz.
Es fehlen Schall- und Schattenwurfgutachten sowie eine Sichtbarkeitsanalyse.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten
erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne, auf der Grundlage einer Sichtbereichsanalyse, zu den Bebauungsplänen abschließend, auch
hinsichtlich der Kompensation, bewertet.
Die Konzentrationszone am Rennweg wird abgelehnt zur Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden
Netzanbindung, wegen der Nähe zur Wehebachtalsperre (Trinkwassertalsperre), der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines
hochwertigen Landschaftsbildes und der Erholung sowie der Beeinträchtigung der Geyer Bürger.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.
20.21 Planunterlagen
Zu den Planunterlagen
Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne
lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von
Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen
sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau
und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigent-
Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die
eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt.
Der Hinweis wird
berücksichtigt.
Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen
des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die Kom-
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
liche Betriebsfläche?
pensationsmaßnahmen geregelt.
Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt?
Die vorgebrachten Belange betreffen die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und
lässt keine abschließende Beurteilung zu.
Für die Artenschutzprüfungen und die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wurden inzwischen überholte Karten der Windkraftkonzentrationszonen verwendet, die den Stand vom Frühjahr 2012 wiedergeben. Es
ist zu prüfen, ob das Untersuchungsgebiet ausreicht.
Schutzgebiete sind in den Karten mit Schutzabstand darzustellen.
In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären,
z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche Betriebsfläche?
Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt? Es fehlen Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sichtbarkeitsanalysen.
Auch sollten Rücklagen für den Abbau der Anlagen nach Ende der Anlagenlaufzeit und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der
Standorte festgelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu den Bebauungsplänen abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet. Hierbei
wurden die landschaftliche Qualität und das Vorliegen von Landschaftsschutzgebieten berücksichtigt.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten
erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich.
Die Überarbeitung der ASP erfolgt auf Grundlage der neusten
Gebietsabgrenzungen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. auch Nr. 20.6
Die vorgenannten Belange wurden ermittelt und in die Umweltprüfungen eingestellt. Eine Zusammenfassung erfolgt in den Umweltberichten.
Die Schutzgebiete werden mit den entsprechenden Abständen
dargestellt (vgl. Standortuntersuchung).
Die Themen Erschließung und Netzabbindung werden final erst
im Genehmigungsverfahren behandelt.
Für den Rückbau der Anlagen werden entweder seitens der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde Hürtgenwald Rückbaubürgschaften verlangt werden.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu den Bebauungsplänen
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungsund Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen
20.22 Bebauungspläne
Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser
Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen
Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007
(Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend erforderlich.
Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen
Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten
über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die
Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute
auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al.
2012). Der AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang).
20.23 Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg
Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg
Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im
Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemein-
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
degebietes.
Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht
vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet.
Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser
Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von
Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des
unzerschnittenen Waldes getrennt.
Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits
jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus
dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden
gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG
„Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe
bis zum Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach"
(NSG 2.1-3 im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG
2.1-4 im LP Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind
als FFH-Gebiet ausgewiesen.
In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der
Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird
auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten
Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen.
Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben
u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turmund Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht,
Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als
Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe,
Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler
beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau, Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren
von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe
und im Gürzenicher Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe
Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich
der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feuchtund Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg
und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für
den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte
Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt
zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden
werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet
Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb
ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra
in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2:
191-204).
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden
Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei
schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da
die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten.
Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und Bartfledermaus). Hierzu weist der AK
Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass
ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die
voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al.
2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt
werden (vgl. Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an
einem Einzelpunkt in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende
Schlussfolgerungen zu ziehen.
Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die
Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist
die Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten
gebaut werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten
benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet.
Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200
m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große
Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt
von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet
optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem
Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung"
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben
den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASPZwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die
Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen,
z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren
Nahrungsplätzen fliegen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen
nennenswert nachhaltig beeinträchtigt.
Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens.
Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37).
Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen
Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden.
20.24 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel
Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene
planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art
und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern.
20.25 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg
Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSGVO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne
stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.
20.26 Verzicht auf die Fläche A
Der BUND begrüßt den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die
Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und gibt zur erneuten Offenlage der Windkraftkonzentrationszonen in der Gemeinde Hürtgenwald die folgende Stellungnahme
ab.
20.27 Anregungen des Gemeinderates
Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage
Die nun vorliegende erneute Offenlage halten wir für überstürzt und aus folgenden Gründen für bedenklich:
Über die in der Offenlage vom Oktober 2013 vorgetragenen Anregungen und
Bedenken hat der Gemeinderat noch nicht entschieden. Sie konnten daher in
den Unterlagen für eine erneute Offenlage noch gar nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen wurden die Anregungen der Offenlage – soweit ihnen
gefolgt wurde – in die Unterlagen zur erneuten Offenlage eingearbeitet. Auf dieser Basis wurde vom Rat die erneute Offenlage
beschlossen.
20.28 Bekanntmachung
Anders als sonst üblich erfolgte die Bekanntmachung zur erneuten Offenlage
nur durch einen Hinweis im Internet und im Aushang am Rathaus. Dies ist unzureichend und nicht bürgerfreundlich.
Auf welchem Wege die Bekanntmachung zu erfolgen hat ergibt
sich aus der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie der
Hauptsatzung der Gemeinde. Die von der Gemeinde gewählte
Bekanntmachung in Form des Aushangs ist gesetzeskonform, vgl.
§ 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung NRW.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das Protokoll der Ratssitzung lag zum Zeitpunkt der Erstellung
Dem Hinweis wird
20.29 Anpassung der Unterlagen
Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg)
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und die Begründung hierzu werden in den vorliegenden Unterlagen
nicht berücksichtigt. Die Unterlagen enthalten unzutreffende Formulierungen
sowohl im Umweltbericht (z.B. S.3, S. 59) als auch in der Standortuntersuchung
(z.B. S. 3) und in der Begründung zur 9. Änderung des FNP (z.B. S. 4). Diese
widersprechen dem Ratsbeschluss.
der Planunterlagen nicht vor. Zwar wurden inhaltliche Bedenken
gegen die Fläche A vorgetragen, jedoch wurden keine konkreten
Beschlüsse zur Anpassung der Untersuchungskriterien gefasst.
Somit konnte keine absolute Anpassung der Unterlagen erfolgen,
die sich nur auf städtebauliche Gründe beziehen kann.
teilweise gefolgt.
Herr Bürgermeister Buch erklärte hierzu öffentlich: "Die Unterlagen sind geändert worden, aber in der Hektik wurde die falsche Fassung veröffentlicht." Zurzeit wird angeblich noch rechtlich geprüft, welche Auswirkungen dieser Fehler
hat. Die richtige Fassung liegt uns bis heute noch nicht vor.
Die Planunterlagen wurden in den Einleitungen und Schlussworten inhaltlich konkretisiert. Aus den verbindlichen Planzeichnungen sowie dem Untersuchungsumfang geht jedoch eindeutig hervor, dass der Rennweg nicht mehr Bestandteil der 9. Flächennutzungsplanänderung ist. Die richtige Fassung der Begründung wird
zur 2. erneuten Offenlage vorgelegt. Rechtliche Folgen bestehen
nicht, da es sich um rein redaktionelle Fehler handelt.
20.30 Artenschutz
Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und Raffelsbrand
sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013. Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des Leitfadens "Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013. Die von den Naturschutzverbänden
geforderten unerlässlichen Nachkartierungen erfolgten nicht. Es gibt konkrete,
dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei
guter Nachkartierung erwarten lassen.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Untersuchungen am Rennweg wurden inzwischen auf Grundlage des Beschlusses vom 08.04.2014 eingestellt. Begründung
und Umweltbericht wurden korrigiert. Die Einstellung erfolgte erst
nach Abgabe der Planunterlagen zur 2. erneuten Offenlage.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
20.31 Untersuchungen zur Fläche A
Seltsamerweise wird gerade für die vom Gemeinderat abgelehnte Zone am
Rennweg sowohl im Umweltbericht 2014 S. 3 als auch in der Begründung zum
FNP S. 4 erwähnt, dass aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung
nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" abgewartet
werden soll. Dies ist absurd, nachdem die Zone am Rennweg per Ratsbeschluss endgültig aufgegeben werden soll. Gerade hier sind weitere Untersuchungen überflüssig.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Alle Potentialflächen wurden nach den gleichen, einheitlichen
Kriterien in der Standortuntersuchung untersucht. Hiernach verbleiben keine ausreichenden Flächen im Offenland. Vgl. auch
Standortuntersuchung Karte 2a
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Es werden keine konkreten Angaben gemacht, die einer Abwägung und Überprüfung unterzogen werden könnten.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Einteilung der BSN in die weichen Kriterien ist mit der Bezirksregierung Köln sowie der ULB abgestimmt. Harte Kriterien können
nur dann vorliegen, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage
basieren, mithin rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der BSN als harte Tabukriterien, daher unterliegen
diese der Abwägung der Gemeinde, hier im Rahmen der weichen
Kriterien.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Legenden in den Karten der Standortuntersuchung sind vollständig. Im Textteil werden nur die Karten ohne Legende als Verbildlichung des Gesagten abgedruckt. Die Standortuntersuchung
besteht aus dem Textteil sowie dem Kartenteil.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.32 Einheitliche Kriterien
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Standortuntersuchung für alle Bereiche auch für die Offenlandflächen nach einheitlichen, rechtlich korrekten Kriterien durchzuführen.
20.33 Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung für die Zonen ist an vielen Stellen fragwürdig.
20.34 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Die BSN werden nicht mehr unter den harten Kriterien genannt, sondern sind in
die weichen Kriterien verschoben. Dies widerspricht nach Ansicht des BUND
der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche.
20.35 Legenden
Die Legenden sowohl zu den Analyseplan-Karten als auch zu denen in der
Standortuntersuchung 3. Ergänzung sind unvollständig oder fehlen. Karten
ohne Legende sind unverständlich.
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Herausnahme des Rennweges begründet natürlich eine Anpassung der übrigen Unterlagen, sprich der Einleitungen, des
Fazits und der Begründung der Herausnahme selbst. Im Übrigen
sind die auszuweisenden und die aufzuhebenden Flächen bis auf
den Rennweg identisch geblieben, ebenso haben sich die Darstellungen nicht verändert.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Welche Räder tatsächlich gebaut werden, kann im Rahmen der
vorgelagerten Standortuntersuchung nicht berücksichtigt worden
sein. Ein möglicherweise erweiterter Steuerungsbedarf wird
dadurch behoben, dass für die Flächen im Weiteren Bebauungspläne mit konkreten Festsetzungen aufgestellt werden.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
20.36 Änderungen der Planunterlagen
Die nun vorliegenden Unterlagen sind entweder identisch (die Artenschutzprüfungen) oder nur teilweise identisch mit ihren Vorgängern (Umweltbericht,
Standortuntersuchung, Begründung). Bei der Gemeinde hieß es hingegen, es
sei gar nichts geändert, nur der Rennweg sei herausgenommen. Es wäre für
die interessierte Öffentlichkeit hilfreich, die Änderungen kenntlich zu machen.
20.37 Referenzanlage
Zur Standortuntersuchung
Als Referenzanlage wird immer noch die E-82 angegeben, obwohl bekanntermaßen 200 m hohe Windräder vom Typ E-101 gebaut werden sollen.
Als Referenzanlage ist die kleinste gängige Anlage zu wählen, da
nur somit sicher gestellt werden kann, dass Flächen, die für die
Windkraft geeignet sind, nicht ausgeschlossen werden, nur weil
sie bloß für die größten gängigen Anlagen nicht in Frage kommen.
20.38 Windhöffigkeit
Die Daten des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes zur Windhöffigkeit wurden nicht berücksichtigt.
Die Daten des Deutschen Wetterdienstes wurden nicht verwendet, da konkretere Daten aus einer eigenen Untersuchung vorliegen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Weder Wildnisgebiete noch Biotopverbundgebiete werden im
Windenergieerlass, in der Rechtsprechung oder in Fachgesetzen
als harte Tabuzonen aufgeführt. Demnach obliegt es der Gemein-
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.39 Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete
In der Liste der Schutzgebiete fehlen immer noch die Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
de, diese in der Standortuntersuchung zu betrachten. Auf eine
detaillierte Betrachtung wurde jedoch verzichtete. Wesentliche
Biotopverbundgebiete wurden über den Ausschluss von BSN
bereits gesichert. Wildnisgebiete wurden im Rahmen der Anlagenfestlegung unmittelbar mit dem Landesbetrieb Wald- und Holz
abgestimmt.
20.40 Leitfaden Arten und Habitatschutz
Unter Punkt 3.3 S. 7 fehlt der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW".
Die Aussagen in der Begründung und Standortuntersuchung wurden ergänzt.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Vgl. Nr. 20.29
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Vgl. Nr. 20.34
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Bewertungsmatrix ist eindeutig und wird nicht überarbeitet. Es
ist richtig, dass einzelne Kriterien schwer zu fassen sind. Auf der
Ebene der Standortuntersuchung kann jedoch z.B. zur Lage der
Einspeisestellen keine Aussage getroffen werden, da die Frage,
ob diese nutzbar sind, von der konkret geplanten Einspeisemenge
abhängt, die erst viel später feststehen kann.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.41 Ratsbeschluss vom 08.04.2014
Der Ratsbeschluss vom 08.04.2014 mit den im Sachverhalt dargestellten Gründen wurde nicht berücksichtigt.
20.42 Bereiche zum Schutz der Natur
Neu ist die Verschiebung der BSN (5.2.11 S. 26) aus den harten in die weichen
Tabukriterien. Dies ist zu begründen und wird von uns wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche abgelehnt.
20.43 Ampelmatrix
Neu eingeführt wurde eine "Ampelbewertung" angeblich um den Abwägungsprozess transparent darzustellen. Diese täuscht Objektivität vor, die im Detail
gerade nicht gegeben ist. Schon die Matrix für die Eignungsprüfung ist an vielen
Stellen fragwürdig. Die gesamte Bewertung ist zu überarbeiten. Hierzu einige
Beispiele:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 20.43
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Einteilung ist richtig. Nur bei Geschwindigkeiten unter 5 m/s
läge keine Eignung vor, welches eine „rote“ Ampel bedeuten würde.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auch auf der Ebene der Regionalplanung existieren keine weiteren Kriterien, die zu einer fehlenden Eignung führen würden. Aus
Gründen der Vollständigkeit wird in der Standortuntersuchung
unter 6.1.4 der Vermerk aufgeführt, dass mit „rot“ zu bewertende
Bereiche bereits ausgeschlossen wurden.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Es kann nur eine subjektive Bewertung zum Landschaftsbild erfolgen. Der BUND benennt keine objektiven Bewertungskriterien,
da diese nicht existieren. Eine Planungshilfe zur Landschaftsbildbewertung existiert noch nicht.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Abkürzung n.N. wurde durch „bereits ausgeschlossen“ ersetzt.
Gebiete dieser Kategorie wurden bereits als harte oder weiche
Tabukriterien ausgeschlossen
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
20.44 Einspeisung
6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung: Eine Fläche, für die es gar keine Möglichkeit der Netzanhindung gibt, gibt es gar nicht. Hier müssten andere Kriterien
angegeben werden, z.B. die Entfernung.
20.45 Windhöffigkeit
6.1.3 Windhöffigkeit: Auf S. 12 wird angegeben, dass die Windgeschwindigkeiten in Hüftgenwald bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s liegen. Die Kategorie < 5
m/s ist daher überflüssig zur Unterscheidung der Zonen.
20.46 Regionalplanung
6.1.4 Regionalplanung: Auch hier die Frage: Weshalb in der Matrix völlig ausgeschlossene Bereiche anführen?
20.47 Landschafts- und Ortsbild
6.1.5 Landschafts- und Ortsbild: Die Bewertung bleibt subjektiv wie am Beispiel
Rennweg unten beschrieben.
20.48 Schutzgebiete
6.1.6 Schutzgebiet: Was bedeutet die Abkürzung n.N.? Im Rahmen der Eignungsprüfung muss vor allem die Nachbarschaft zu bedeutsamen größeren
Schutzgebieten betrachtet werden. Zonen in der Nachbarschaft von Schutzge-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Tabelle wurde ergänzt. Die Einteilung basiert im Wesentlichen
auf dem Vorkommen von Populationszentren oder der Anzahl
und Schwere der möglicherweise betroffenen Arten
Der Anregung wird
gefolgt.
Es handelt sich um eine allgemein gültige Matrix. Die Einteilung ist
nachvollziehbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Gesetze sind dem Windkrafterlass in der Beurteilung vorzuziehen.
Eine Einteilung wie vorgeschlagen ist nicht möglich, da hierzu
kein Datenmaterial bereit steht. Eine Kompletterhebung ist nicht
durchführbar. Die Angaben im Energieatlas sind nicht korrekt und
können daher nicht verwendet werden.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
bieten mit nationaler Bedeutung sind mit rot zu bewerten.
20.49 Artenschutz
6.1.7 Artenschutz: Bleibt unklar. Wann gibt es sehr hohe, hohe oder (geringe)
Bedenken? In Analogie zum Denkmalschutz ist grün nur bei "keine Bedenken"
zu erteilen, gelb bei "Bedenken" und rot bei "hohen oder sehr hohen Bedenken"
zu vergeben. Wobei diese Stufen und die Messparameter noch genauer zu
definieren sind.
20.50 Unzerschnittene Räume
6.1.11 Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100 km²
gibt es im linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese Größenordnung nicht für eine Bewertung geeignet. Im linksrheinischen NRW gibt es nur
drei Räume in der Kategorie 50-100 km², daher sollte für diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und für die Kategorie 5-10 km²
grün.
20.51 Wald
6.1.12 Wald: Hier ist entsprechend dem Leitfaden "Windkraft im Wald" folgende
Matrix erforderlich: "Laubwald und Mischwald" rot, "Nadelwald" gelb, "(größtenteils) waldfrei" grün. Dabei ist auch zu beachten, dass laut LEP Wald nur dann
in Anspruch genommen werden darf, wenn keine anderen Flächen zur Verfügung stehen. Zudem ist es bedenklich für Flächen in einer solchen Größenordnung, die keine reinen Fichtenforste sind, eine einheitliche Bewertung zu vergeben. Es bleibt fraglich, ob sämtliche Waldflächen in diesen Zonen hinsichtlich
ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald oder Laubwald) für eine
Ausweisung in Frage kommen.
Ein Ausschluss von Laubwaldbereichen erfolgt weiterhin im Rahmen der Anlagenfestlegung im Bebauungsplan.
Nach dem Windkrafterlaß kommt die Planung von Konzentrationszonen im
Wald nur in Nadelforsten oder Sturmschadensflächen in Frage. Den Mischwald,
was immer das im Detail genau ist, als gelb einzustufen, widerspricht dem Te-
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§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Angaben zum Waldanteil können anhand der Luftbilder in den
Untersuchungen der Teilflächen überprüft werden. Daher ist keine
Verwortlichung erforderlich und die Standortuntersuchung in diesem Punkt eindeutig.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
nor des Windkrafterlasses.
20.52 Untersuchungen der Teilflächen
Zur Untersuchung der Teilflächen
Es fällt auf, dass es in den Tabellen zum Kriterium Wald Angaben gibt, die in
der textlichen Darstellung zur Detailuntersuchung S. 32-43 nicht zu finden sind.
Beim Kriterium Wald gibt es so unterschiedliche, nicht erläuterte verwirrende
Angaben wie "Wald", "teilweise Waldanteil", "Waldanteil", "teilweise Wald", "hoher Waldanteil", monotoner Aufwuchs", "vielfältiger Nadelwald". Im Kriterium
ASP wird die Stufe "hohe Bedenken" mit gelb (Zone G) oder mit rot bewertet
(Zonen C, IIJ).
20.53 Fläche A (Rennweg)
Zu Fläche A Rennweg
Hierzu verweisen wir auf den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014
einschließlich der Darstellung des Sachverhalts und die Stellungnahme der
Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt, sowie den nun
vorliegenden Endbericht der im Auftrag des NABU erarbeiteten Fledermauskartierung. Wie dort ausfuhrlich begründet nehmen die Naturschutzverbände hier
eine von der Standortuntersuchung erheblich abweichende Bewertung vor.
Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in
der Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen
existiert nicht.
Die Entscheidung des Gemeinderates, die Fläche A endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen, wird vom BUND begrüßt.
Hierfür gibt es gute Gründe diese sind in der Standortuntersuchung darzulegen.
Der BUND hält die Aufgabe der Zone am Rennweg aus Gründen des Artenschutzes, wegen der groben Verunstaltung eines hochwertigen Landschaftsbildes (s. hierzu BVerwG v. 13. 12.2001 - 4 C 3.01, BVerwG v. 18. 03 2003 - 4 B
7.03, OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01), des Biotop- und Artenschutzes, der Biotopvernetzung, der Naherholung, wegen der Lage in einem von drei
unzerschnittenen Räumen in der Größenordnung von 50-100 km² im linksrheinischen NRW, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja national bedeut-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
samen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten für erforderlich. Die Höhenbeschränkung durch die Flugsicherung ist demgegenüber nachrangig.
Ergänzend hierzu ist noch auf die Bedeutung der Wehebachtalsperre auch als
Rastgebiet für Kraniche hinzuweisen. Die Zone am Rennweg beeinträchtigt und
gefährdet mehrere Milanpaare, daher verweisen wir auf das Urteil des VGH
Hessen vom 17.12.2013.
Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen
Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet.
Erschließung: Die Erschließung kann selbst nach der Matrix auf S. 34 und dem
Textn S. 44 nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb (bei anderer Matrix mit rot)
bewertet werden. „Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlußkosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig."
Landschaftsbild: Die Aussagen zum Landschaftsbild sind wie schon in der Stellungnahme vom Okt. 2013 dargestellt teilweise grotesk, z.B. S. 44 unten ..., "die
Stadtsilhouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar." Logisch, wenn
man im Wald steht, aber von anderen Standorten aus wird die "Stadtsilhouette"
Gey von den Windrädern überragt sichtbar. S. 45 ,,Aus den Orten Gey und
Großhau wären die Anlagen vermutlich sichtbar." "Vermutlich" kann gestrichen
werden wie das Planungsbüro selbst sehr gut weiß. Denn auf der Veranstaltung
in der Mehrzweckhalle in Gey im November 2013 wurde dies von Herrn Schruff,
REA GmbH Düren, mit Computer modellierten Bildern veranschaulicht. Der
Wald ist keinesfalls monton, sondern besteht aus einem Mosaik unterschiedlicher Waldtypen. Bei hoher Schutzwürdigkeit, großer visueller Verletzlichkeit
und hohem ästhetischen Eigenwert wird der ästhetische Gesamtwert von uns
als hoch bewertet. Durch die geplanten Windkraftanlagen würde das hochwertige Landschaftsbild grob verunstaltet. Hierzu verweisen wir auf das Urteil des
OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01.
Vorbelastung: Entgegen der Aussage des Planungsbüros können wir keine
Vorbelastung durch den Rennweg erkennen. Dieser ist ein Forstwirtschaftsweg,
der für die Allgemeinheit gesperrt ist.
Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden wir eine völlig
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in
der Standortuntersuchung, z.B. in Bezug auf das Landschaftsbild.
Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert nicht.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu Naturschutz-,
FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung als
Biotopverbundgebiet Hier ist die Fläche am Rennweg mit rot zu bewerten.
Anders als der Gutachter haben wir aus Gründen des Artenschutzes sehr hohe
Bedenken. Wir vergeben bei der ASP rot.
20.54 Fläche H (Brandenberg)
Zu Fläche H Brandenberg
Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Wie in dieser begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung teilweise abweichende
Bewertung vor.
Der Bewertung in der Standortuntersuchung können nicht bereits
die konkreten Anlagenstandorte zugrunde gelegt werden.
Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen, da
hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten. Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten (s.o.). Daher kann die Bewertung
hierzu nicht grün sein.
Bzgl. der mit dem Wegeausbau verbundenen Eingriffe sind Flächen innerhalb des Waldes weitestgehend miteinander vergleichbar. Maßgeblich für die Unterscheidung sind daher die Nähe zu
überregionalen Anbindungen und möglichen Einspeisepunkten
sowie das generelle Vorhandensein von Erschließungswegen. In
Bezug auf diese Punkte ist die Fläche H mit „grün“ zu bewerten.
Das Landschaftsbild wird von uns als hochwertig eingestuft.
Im Weiteren wurden die Standorte der Windräder natürlich mit
dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt.
Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen Nadelwaldbeständen.
WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der sich Pionierholzarten breit
machen, angrenzend wächst mittelalter Buchenwald. WEA 2 liegt in einem
ehemaligen Kiefernforst, der schon durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen
Kiefern wächst hier ein Buchenunterbau auf, der vom Forst mit der Zielsetzung
Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde.
Unterhalb am Weg stehen alte Eichen, am Hang ist eine Windwurffläche. Diese
Anlage sollte verschoben werden. WEA 3 ist ebenfalls ein ehemalig dicht bestandener Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke,
Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter Eichenwald sowie eine
Windwurffläche.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine artenschutzrechtliche Nachkartierung bes. für die Arten Rot- und
Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe einschließlich
der Horstsuche in unbelaubter Zeit ist zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens NRW vom 12. November 2013, besser noch nach dem vom Landesbüro
der Naturschutzverbände für erforderlich gehaltenen Untersuchungsrahmen
vom April 2014 durchzuführen. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben,
dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Wie in der ASP
richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten
und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für den Rotmilan nicht der Realität. Der Rotmilan kann in
2014 um Brandenberg täglich beobachtet werden. Dokumentierte Beobachtungen liegen für den Zeitraum 10.04.-09.06. vor. Der Schwerpunkt dieser Beobachtungen liegt im oberen Raffelsbachtal nördlich von Brandenberg bzw. im
oberen Macherbachtal südlich von Brandenberg. Aufgrund der Häufigkeit der
Beobachtungen des Rotmilans 2014 von der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden und der Biologischen Station ist hier von einer Brut für diesen windenergiesensiblen Greifvogel auszugehen. Für ein weiteres Paar besteht Brutverdacht im Hetzinger Wald.
Aufgrund der Mauserlücken konnten mehrere Individuen unterschieden werden,
zeitweise konnten auch mehrere Individuen gleichzeitig beobachtet werden. Da
hier mehrere Milanpaare beeinträchtigt und gefährdet sind, verweisen wir auch
hier auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. In der Vergangenheit
wurde auch schon ein Rotmilan als Schlagopfer unter den Windrädern bei
Brandenberg gefunden.
Desweiteren wurden seit Jahren von der Biologischen Station im Raum Brandenberg/Bergtein Baumfalken beobachtet, in 2014 am 10.05.2014 im oberen
Macherbachtal mit Beute. Der Wanderfalke brütet auf dem Fernmeldeturm bei
Großhau.
Eine Nachkartierung ist auch für die Arten Wespenbussard und Kolkrabe erforderlich. Beide wurden am 10.05.2014 mit Beute am Fischbachsberg beobachtet. Laut L. Dalbeck besteht für beide Arten Brutverdacht (schriftl. Mitt.).
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate
und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche
Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):
Erfassung über 2 Jahre
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden)
Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten.
20.55 Fläche M (Peterberg)
Zu Fläche L/M Raffelsbrand
Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt.
Die Zone grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 "Kalltal und Nebentäler" Zu
diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten.
Die bachnahen Standorte der WEA sind entsprechend hangaufwärts zu ver-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schieben. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten
Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine
Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen Waldes.
Der Standort ist daher kritisch zu betrachten und zu prüfen. Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein
Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. Die Planungen der Nachbarkommunen einschließlich der ASP sind zu berücksichtigen. Dies betrifft die Planungen
der Stadt Stolberg (hierbei soll angeblich auf Hürtgenwalder Gebiet ein
Schwarzstorchhorst gefunden worden sein) sowie die Planungen der Gemeinde
Simmerath zur Windkraftkonzentrationszone "Simmerather Wald" besonders
bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von
Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert
werden. Laut VO zum NSG "Kalltal und Nebentäler" gehören Rot- und
Schwarzmilan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der neuen
Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte. Dies ist auch bei der Ausweisung der neuen
Zone zu berücksichtigen. Der Horst ist zu suchen, die Flugkorridore sind zu
kartieren. Die Raumnutzung müsste bei der Festsetzung der Standorte der
WEAn berücksichtigt werden.
Zumindest für den Rotmilan ist eine Raumnutzungsanalyse mit folgendem Untersuchungsrahmen (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)) durchzuführen:
Erfassung über 2 Jahre
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
Anzahl Personen je Erfassungstearn: mind. 2
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der art, alle Phasen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mit der geplanten Ausweisung der Konzentrationszonen ist die
Ausschlusswirkung verbunden. Die Unterlagen wurden korrigiert.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden)
Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten.
20.56 Umweltbericht
Zum Umweltbericht und zur Begründung der Änderung
Sowohl im Umweltbericht S. 3 als auch in der Begründung zur Änderung S. 2
wird im Gegensatz zu den Vorgängern die Ausschlußwirkung der beiden bestehenden Zonen in Frage gestellt. Gestrichen wurde der Satz "Durch diese wird
die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht." Diese Änderung findet nicht unsere Zustimmung.
Der folgende Text auf S. 3 im Umweltbericht bzw. S. 4 in der Begründung ist
unzutreffend und muss geändert werden: "Weiterhin ist derzeit politisch noch
nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich
eingreifen will, oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung
reduziert werden soll. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen
auch, noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten
Untersuchung abgeleitet werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden
"Windenergie und Artenschutz" abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch,
dass für die Fläche A "Rennweg" durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich
Der Passus wurde korrigiert. Eine Ausweisung der Fläche A,
Rennweg, ist nicht mehr beabsichtigt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
der Fläche A nicht möglich."
Richtig ist: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in der Ratssitzung vom
08.04.2014 beschlossen, die Fläche A (Rennweg) gemäß der im Sachverhalt
dargestellten Gründe endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone
herauszunehmen. Begründet wurde dies mit der Lage im unzerschnittenen
Raum in der Kategorie 50-100 km² der Lage im LSG östlicher Hürtgenwald in
unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten, in einem Biotopverbund, wegen der Bedeutung als Naherholungsgebiet, aus Artenschutzgründen
und wegen der Höhenbegrenzung zur Flugsicherung. Zur Vermeidung der Kosten sollten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen zum Monitaring eingestellt werden. Im Umweltbericht S. 3 und in der Begründung S. 4 wird als
entscheidender Grund für die Herausnahme der Zone am Rennweg die Höhenbegrenzung für die Flugsicherung angegeben. Auch der Text S. 9 in der Begründung "Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde
deutlich, dass die Ausweisung der Zone III "Rennweg" aufgrund von noch nicht
gelösten Belangen (vgl. Kapitel1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m
ü NN, nicht möglich ist." stellt zu einseitig die Belange der Flugsicherung in den
Vordergrund. Dieser Grund ist gegenüber den anderen oben genannten Gründen nachrangig. Hier sollten auch die anderen oben angeführten Gründe genannt werden. Gleiches gilt für entsprechende Textpassagen weiter unten, z.B.
auf S. 10 der Begründung „Aufgrund der Tatsache, dass die Fläche A nun in
Gänze aufgrund der Äußerungen der Wehrbereichsverwaltung als ungeeignet
angesehen werden kann, stellen sich" ... und S. 30 der Begründung.
Aus dem selben Grund ist auch der Satz auf S 59 im Umweltbericht „Aufgrund
von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen
L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen" nicht zutreffend und zu
ändern. Dies gilt möglicherweise auch für weitere von uns übersehene Stellen.
Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund
beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur städtebauliche Belange, wie z.B. die Flugsicherung zu berücksichtigen. Erst nach der angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter als zu berücksichtigender städtebaulicher
Belang als Kriterium für die Detailuntersuchung freigegeben. Eine
Einarbeitung vor der Sitzung konnte somit nicht erfolgen.
Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der erneuten
Offenlage nicht enthalten.
Die Untersuchungen wurden zwischenzeitlich eingestellt.
Der Passus wurde korrigiert.
Der Passus wurde korrigiert.
20.57 Begründung
Zur Begründung
Auf den Seiten 21-22 wird suggeriert, dass die ASP für die beiden Zonen H und
In der Begründung stand in den Unterlagen zur erneuten Offenlage:
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
L/M den Anforderungen des neuen Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW" entspricht. Dies ist nicht der Fall. Entsprechende Nachkartierungen sind
ebenso erforderlich wie die schon in 2013 von den Naturschutzverbänden geforderten Raumnutzungsanalysen. Auf S. 22 wird die Zone H bei Brandenberg
mit einer Größe von 73 ha angegeben, auf S.13 mit 79 ha. Auf S. 27 wird angegeben, dass die ULB die bereits erfolgten Untersuchungen für ausreichend hält.
Dies ist erstaunlich. Denn diese sind nicht ausreichend und entsprechen nicht
dem neuen Leitfaden von 2013 zum Artenschutz.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im Herbst 2014 zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“1
Beschlussvorschlag
20.58 Bisherige Stellungnahmen
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
Okt. 2013, die vollinhaltlich Bestandteil dieser Stellungnahme ist. Bezüglich der
Fledermäuse verweisen wir auf die Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu dieser erneuten Offenlage sowie den nun vorliegenden Endbericht des AK Fledermausschutz zum Rennweg.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Die weiteren Stellungnahmen sind in die Abwägung eingeflossen.
KARTE
20.59 Substanzieller Raum
1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative
Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt
werden.
Die Frage, ob durch die Ausweisung von Konzentrationszonen ein
substantieller Raum für die Windenergie geschaffen wird, kann
leider nicht durch die Realisierung anderer erneuerbarer Energien
im Gemeindegebiet ausgeglichen werden.
Diese Voraussetzung zu erfüllen ist in der Gemeinde Hürtgenwald „Aufgrund
des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die
komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete
dokumentiert wird…“ (Begründung zur 9. Änderung des FNP, Stand Januar
2015, S.3) schwierig. Daher sollte es der Gemeinde hinsichtlich der Größe der
Dennoch geht auch die Gemeinde davon aus, dass in Hürtgenwald mit ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche aufgrund der naturräumlichen Ausstattung ein substantieller Raum geschaffen
wird. (vgl. Kapitel 2.3 der Begründung)
Vgl. auch Kapitel 3.3.5
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt
sein. Die Abwägungsdokumente wurden dem Rat vor der Beschlussfassung der erneuten Offenlage zur Kenntnis gegeben.
Der Rat ist somit über die Änderungen und die derzeitigen Abwägungsvorschläge informiert und hatte auch Gelegenheit, zum
Planverfahren Fragen zu stellen oder Änderungswünsche einzubringen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen unter Umständen möglich sein
den Wünschen der Landesregierung NRW begründet nicht zu entsprechen. Sie
könnte mit anderen Methoden einen Beitrag zur Energiewende leisten, z. B.
durch Energieeinsparung oder Förderung der Photovoltaik auf Dächern.
20.60 Beteiligung des Rates
I. Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage
Die Träger öffentlicher Belange und betroffene Bürger haben bereits im Oktober
2013 und im Juni 2014 zur geplanten FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald Anregungen und Bedenken abgegeben. Wir beanstanden, dass die Gemeinde Hürtgenwald bisher hierüber im Rat keinen Beschluss gefasst hat. Wir
gehen davon aus, dass sich die Mitglieder des Gemeinderates eingehend mit
den Anregungen und Bedenken auseinandersetzen werden, obwohl der Bürgermeister dies zur Entlastung der Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses nicht für nötig hielt, sondern dies dem Planungsbüro überließ (Sitzung vom
29.01.2015).
20.61 Erhebungen zum Artenschutz
Der nicht nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 überarbeitete Umweltbericht kann als Grundlage der Begründung
nicht akzeptiert werden. Obwohl im Umweltbericht die Ergebnisse von faunistischen Nachuntersuchungen gemäß Leitfaden für das Frühjahr 2015 angekündigt wurden (TÖB-Beteiligung S. 82 und Umweltbericht S.17), sind diese nicht
in den Umweltbericht eingeflossen. Uns liegen auch keine neuen ASPs vor.
Damit sind die gravierenden Fehler und Mängel (z.B. zu Abschaltalgorithmen)
wegen Missachtung der Vorgaben des Leitfadens unverändert geblieben. Die
mangelhaften ASPs können keine Grundlage für den nur in wenigen Teilen
veränderten neuen Umweltbericht sein. Die Offenlage ist, wenn die Einarbeitung von wichtigen seit Monaten vorliegenden Daten aus anderen Verfahren
(z.B. WEA Simmerather Wald) und der vorhandenen neu erhobenen Daten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entgegen der Auffassung des BUND kann der Regelabstand nicht
nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Sofern Gründe hierfür vorliegen und diese benannt werden, ist eine pauschale Reduzierung der Schutzabstände möglich. Dies ist hier erfolgt (vgl.
Kapitel 5.2.10 der Standortuntersuchung). Das gewählte Vorgehen wurde durch eine angesehene Kanzlei mit großen Erfahrungen im Bereich der Windkraft überprüft.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
fehlen, nicht als transparent und bürgerfreundlich zu bezeichnen.
Im Begründungstext zur Änderung fehlt die Berücksichtigung der Fledermäuse.
20.62 Abstände zu Schutzgebieten
II. Zu den wesentlichen Änderungen und Punkten der erneuten Offenlage
1. Regelabstände zu Schutzgebieten
Die Regelabstände zu NSG und FFH-Gebieten wurden im ganzen Gemeindegebiet einheitlich auf 100 m reduziert. Dadurch wird eine Ausnahme des Windenergieerlasses zur Regel gemacht. Der Regelfall von 300 m Pufferzone ist
bewusst gewählt, um die in den Schutzgebieten vertretenen windkraftsensiblen
Arten zu schützen. Bedeutende Vorkommen dieser Arten sind in der Regel im
Schutzzweck verzeichnet. Das LANUV erlaubt eine Verringerung der Pufferzone lediglich, wenn ausschließlich nur bestimmte Lebensraumtypen der Schutzfläche von der Windkraftzone betroffen sind.
Sollte die Gemeinde ausnahmsweise den verbindlichen Regelabstand reduzieren, muss sie dies umfassend in Bezug auf die Schutzziele begründen. „Im
Einzelfall kann in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Ein größerer Abstand kann insbesondere gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogelarten angebracht sein.“ (Windenergieerlass NRW
8.1.4) Die generelle Reduzierung der Schutzabstände wegen der räumlichen
Ausgestaltung der Gemeinde unter Hinweis auf lineare Schutzgebiete entlang
der Bachläufe ist dafür nicht zulässig. Gerade diese besonders wichtigen Biotopverbundkorridore sind von Störungen freizuhalten. Die richtige Erkenntnis,
dass windenergiesensible Arten auch Flugkorridore und essentielle Nahrungsgebiete außerhalb der Schutzgebiete haben, spricht zusätzlich dafür, die
Schutzgebiete zu vergrößern. Sollten sich die weiter im Planverfahren befindlichen Potenzialflächen in ihrem Zuschnitt und ihrer Gesamtgröße durch die Reduzierung der Schutzabstände geändert haben, sind diese Änderungen zurückzunehmen. Sollte der Regelabstand zu FFH-Gebieten unterschritten werden, ist
eine FFH-Prüfung erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass in den Vorgaben der
Die Berücksichtigung eines Regelabstandes von 300 m an sich
führt nicht dazu, dass die Belange des Artenschutzes in jedem
Fall ausreichend in der Planung berücksichtigt sind. Er soll nur die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass dem so ist. In jedem Fall ist zur
Sicherstellung eine vertiefende Artenschutzprüfung erforderlich,
die hier durchgeführt wird (Vgl. hierzu Nr. 20.6). Die im Flächennutzungsplan vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um sicherzustellen, dass die Abstände ausreichend groß gewählt sind.
Über diese Untersuchungen kann besser sichergestellt werden,
dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden.
Die Empfehlungen der LAG-VSW sind zwar ernstzunehmen, jedoch nicht verbindlich. Das Ministerium hat die Abstandsempfehlungen zu Brutplätzen in den Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ übernommen, die Empfehlungen zum Abstand zu FFHGebieten jedoch nicht. Der Planer orientiert sich somit in seinem
Vorgehen am Leitfaden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Vorgehen bzgl. Der Wasserschutzzone IIb ist derzeit noch
nicht abschließend geregelt. In der Gemeinde Simmerath wurde
die Planung zur Ausweisung einer Konzentrationszone trotz vorliegender Wasserschutzzone II fortgeführt. Auch der Neue Windenergieerlass vom 04.11.2015 stellt unter 8.2.3.2 die Wasserschutzzone II zunächst als hartes Tabukriterium dar, räumt jedoch
ein, dass die Errichtung von Windenergieanlagen bei dem Vorliegen einer Befreiung möglich sein kann. Demnach handelt es sich
jedenfalls nicht um ein hartes Tabukriterium.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) von Schutzgebieten, die windenergiesensible Arten im Schutzzweck haben, ein Schutzabstand von mindestens 1.200 m angegeben wird („Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014).
20.63 Wasserschutzzonen
2. Berücksichtigung der Wasserschutzzone
Die Berücksichtigung der Wasserschutzzone II wurde neu geregelt, aber in der
Standortuntersuchung nicht klar wiedergegeben. Dies widerspricht dem „Büren
Urteil“. In der Grobuntersuchung wird als harte Tabuzone die Wasserschutzzone I, als weiche Tabuzone die Wasserschutzzone II a angeführt. Auf Seite 19
der Standortuntersuchung ist zu lesen „in Schutzzone II kann die Errichtung
nach Prüfung zulässig sein“ und auf S. 26 werden diese Flächen ebenfalls ausgeschlossen. Auf S. 44 steht dann „Obwohl in der Wasserschutzzone II b die
Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann,
sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund stehen.“
Wir weisen darauf hin, dass die Bezirksregierung Köln die Errichtung von Windkraftanlagen in der Zone II der Wehebachtalsperre aus Gründen des Trinkwasserschutzes für nicht genehmigungsfähig hält. Die Offenlage für die Windkraftkonzentrationszone „Laufenburger Wald“ wurde daher im März 2015 von der
Stadt Stolberg abgebrochen. Wir halten es für erforderlich, die Wasserschutzzone II insgesamt als weiche Tabuzone anzugeben. Dies ist bei der Ausweisung der Zonen zu berücksichtigen.
Da bisher die Rechtsgrundlage fehlt, ist eine Einordnung der WSZ
II nur als weiches Kriterium möglich. Ob dies auf der Ebene zwei
(Ausschluss weicher Tabuzonen) oder drei (Detailuntersuchung)
geschieht, ist hier irrelevant. Gerade vor dem Hintergrund der
aktuellen Unsicherheit bzgl. der Zone IIb wurde hier nur die 3.
Stufe gewählt.
Hiervon unberührt bleibt jedoch, dass die Flächen der Wasserschutzzone II nicht als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Auch die Errichtung der WEA in der Wasserschutzzone III ist nicht unproblematisch. Hier sind zum Schutz des Trinkwassers vor wassergefährdenden Stoffen
vorsorglich Schutzmaßnahmen erforderlich.
149 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
3. Mindestgröße einer Windkraftzone
In der Standortuntersuchung heißt es:
Die Mindestgröße einer Windkraftzone im Wald wurde in der jüngsten Standortuntersuchung auf 15 ha festgelegt. In dieser Standortuntersuchung wird jedoch
auf S.36 auch angegeben, dass für ein Windrad allein schon etwa 15 ha erforderlich sind. Von daher erscheint es uns nicht sachgerecht als Mindestgröße für
eine Zone, in der mindestens drei Windräder gebaut werden sollen, ebenfalls
15 ha festzulegen. Diese Mindestgröße sollte auch im Hinblick auf Störeffekte,
Erschließung etc. größer gefasst werden. auch sind die Standorte der Windräder so festzulegen, dass deren Rotoren keine Gebiete außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen überstreichen.
„Als Daumenwert kann – unter Berücksichtigung aller Abstände,
insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände auch außerhalb der Zone liegen können –
eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch
Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können
jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen
der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere
kleiner ausgewiesen werden. Flächen, die zu klein zur Errichtung
von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone
ungeeignet sind. Hier wird ein pauschaler Schwellenwert von 15
ha angesetzt. Flächen unter der Größe von 15 ha werden im Weiteren nicht behandelt.“
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Stellungnahmen
20.64 Mindestgröße
Da die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone auch außerhalb der Potentialflächen liegen können ist eine
Konzentrationszone mit einer Fläche von 15 ha regelmäßig für die
Errichtung von bis zu 3 Windenergieanlagen geeignet.
20.65 Wald
4. Wald
Laubwaldbereiche werden laut Tabelle S. 12 in der Standortuntersuchung als
weiche Tabuzone angeführt. Im fortlaufenden Text wird dies jedoch weiter eingeschränkt auf Laubwald > 1 ha. Tabelle und Text sollten einheitlich sein. Alle
Laubwaldbereiche sollten wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung als
Mit der Bezirksregierung Köln wurde abgestimmt, dass Laubwaldbereiche als Laubwälder mit über 1 ha Fläche definiert werden.
Demnach ist der Text hier eindeutig. Kleinere Flächen lassen sich
zum einen nicht erheben, zum anderen wären Sie aufgrund des
Maßstabes nicht darstellbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
150 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
weiche Tabuzone festgelegt werden. Dies gilt auch für die kleineren Flächen,
die oft aufgrund des Standorts (z.B. Feuchtbereiche) oder ihres Alters (Splitterholz) besonders bedeutsam sind. Daher ist es sachgerecht alle Laubwaldbereiche als weiche Tabuzone auszuweisen.
Demnach sind Laubwaldbestände unter 1 ha Flächengröße bei
der Standortplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Nach dem „Büren Urteil“ können geschlossene Wälder als harte Tabuzonen
ausgewiesen werden. Bei dem Wald im Westen des Gemeindegebietes handelt
es sich zweifellos um einen solchen. Wir regen an, diesen unzerschnittenen,
nicht vorbelasteten Waldbereich vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand im
unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km² (UZVR 5305-037) als harte
Tabuzone auszuweisen.
Beschlussvorschlag
Die Frage des Umgangs mit geschlossenen Wäldern wurde hier
schon mehrfach diskutiert. Das Kriterium verbleibt auf der Ebene
der Detailuntersuchung und soll nicht als Tabukriterium definiert
werden. Für die Festlegung als harte Zone mangelt es schon alleine an einer rechtlichen Grundlage.
20.66 Aussagen zum Regionalplan
5. Aussagen zum Regionalplan
Auf S. 5 der Standortuntersuchung steht: „Durch die neueren Regelungen des
Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windkraftanlagen
zugänglich gemacht wird,“ …
Gemeint ist der Windenergieerlass, der erst seit 2011 eine Nutzung des Waldes vorsieht. Die Angabe wurde korrigiert.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Das Ampelsystem wurde eingeführt, da viele Stellungnahmen
eingegangen sind, in denen dem Bürger oder TÖB nicht nachvollziehbar war, welche Wirkungen von dem Punkt „mittel bis hohe
Beeinträchtigung“ beispielsweise ausgehen. Jedes Kriterium wir
unter 6.1 auch mit der Einstufung in grün-gelb-rot vorgestellt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Neuere Regelungen des Regionalplanes der Bezirksregierung Köln sind uns
nicht bekannt, wir bitten um eine Erläuterung.
20.67 Ampelmatrix
6. Bewertung
Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf die Stellungnahme des BUND vom Juni
2014 und bitten die Gemeinderatsmitglieder die Stellungnahme der Verwaltung
hierzu kritisch zu prüfen.
a) Voraussetzungen
Die Bewertungsmatrix (Ampelfarben) entspringt der Feder des planenden Büros
und ist in vielen Fällen nicht nachvollziehbar. Für eine Vergleichbarkeit ist das
Ampelsystem für jede Bewertungskategorie mit fachlich nachvollziehbaren Bewertungsphasen (rot, gelb, grün) auszustatten. Die Bedeutung der unterschied-
In der Regel führen rote Einstufungen zum Ausschluss der Fläche. Bei den übrigen Kriterien muss im Einzelfall betrachtet werden, welches Gewicht die jeweiligen Belange, auch im Wechselspiel zueinander, aufweisen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Aussagen zur ASP II wurden aus der Standortuntersuchung
gestrichen und nicht mehr in die Wertung einbezogen.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Der
Leitfaden
gibt
Anforderungen
für
das
FNPÄnderungsverfahren vor. In diesem wird der Leitfaden berücksichtigt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
lichen Bewertungskategorien bei der Gesamtbewertung muss angegeben wird,
damit nicht durch Über- und Unterbewertungen von einzelnen Bewertungskategorien ein gewünschtes Ergebnis erreicht wird. Welche Katergorien sind
gleichwertig oder sollen alle gleichwertig sein?
Erreicht eine der potentiellen Konzentrationsflächen in einer Bewertungskategorie ein „tabu“, dann ist diese Fläche entweder entsprechend zu verkleinern oder
als nicht geeignet auszuschließen.
20.68 Gleichbehandlung bzgl. Artenschutz
Auf S. 11 der Standortuntersuchung wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen darf. In der
vorliegenden Standortuntersuchung liegt aber schon bei der Festlegung geeigneter Flächen insofern eine Ungleichbehandlung vor als nur in drei Zonen Artenschutzprüfungen durchgeführt wurden und in den anderen nicht.
20.69 Leitfaden
Als Voraussetzung für eine angemessene Ampelbewertung und den Vergleich
der einzelnen Flächen sind alle entscheidungserheblichen Informationen zu
berücksichtigen und nachvollziehbar darzustellen. Hierzu verweisen wir auf die
wesentlich umfangreichere Standortanalyse in der Offenlage zur FNP-Änderung
für die WEA im Simmerather Wald. Um die Bewertung und Entscheidungsfindung transparent und nachvollziehbar zu gestalten, sollten u.a. die folgenden
Punkte dargestellt und bewertet werden.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Belange des Artenschutzes auf der Mindestgrundlage des verbindlichen
Leitfadens 2013 unter Einarbeitung aller öffentlich bekannten und erhobenen Fachdaten zum Artenschutz bis zum Zeitpunkt der Offenlage mit
Darstellung zu Populationszentren/Bestandszahlen von Arten (vgl. hierzu S.74 Erwiderung TÖB-Beteiligung) unter Einhaltung von 1000 m
Schutzabstand zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather Wald) sind in einer geänderten
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Berücksichtigung von Laubwald vgl. Nr. 1.1
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
ASP darzustellen und zu bewerten.
20.70 Wald
Waldbereiche nach Baumart und Alter. Laubwaldflächen sind als Tabuflächen zu kennzeichnen;
Kompensations-, Umwandlungs- und Wildnisflächen sowie Neuanpflanzungsflächen mit staatlicher Förderung im Wald sind als Tabuzonen
auch kleinräumig zu kennzeichnen;
Laubwälder sind als Tabuzone ausgeschlossen. Eine Bewertung
nach Alter etc. ist gemäß Leitfaden nicht erforderlich.
Kompensations-, Umwandlungs- und Wildnisflächen sowie Neuanpflanzungsflächen wurden nicht benannt. Bedenken des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen nicht.
20.71 Unzerschnittene Räume
Unzerschnittene Lebensräume. UZVR > 50 km² sind als Tabuzonen zu
kennzeichnen;
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Räume über
50 km² wurden als „gelb“ in der Eignungsprüfung bewertet.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Gesetzlich geschützte Biotope wurden berücksichtigt. Die übrigen
Belange werden in die Detailplanung auf der Ebene des Bebauungsplanes eingestellt.
Der Stellungnahme
wird iT teilen gefolgt.
20.72 Weitere zu berücksichtigende Belange
§ 62-Biotope, Biotopkataster- und Biotopverbund-Flächen sind darzustellen und zu bewerten;
Böden und ihre Bedeutung im Ökosystem mit floristischer Kartierung
(vgl. „vorsorgender Bodenschutz“ in der Stellungnahme des geologischen Dienstes Krefeld in der TÖB-Beteiligung) sind darzustellen und
zu bewerten;
Quellen und Abflüsse in die Talauen (vor allem beim NSG Kalltal und
Nebentäler und NSG Rinnebachtal mit Nebenbächen) sind darzustellen.
Der Abstand zu den Gewässern muss maßstabsgerecht der Karte entnehmbar sein. Eine Bewertung auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch z.B. Schmierstoffe etc. ist durchzuführen;
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht nicht.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.73 Wasserschutzzonen
Wasserschutzzonen, Zone II ist als Tabuzone zu kennzeichnen;
Zur Berücksichtigung der Wasserschutzzone II vgl. Nr. 1.5
20.74 Infrastrukturanbindung
Infrastrukturanbindung (Wege, Leitungstrassen, offene Flächen etc.);
Zur Berücksichtigung der Möglichkeiten der Infrastrukturanbindung vgl. Nr. 20.54
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Eine Begründung, warum die Daten besser sind, ist nicht erforderlich. Die Daten liefert ein unabhängiges Fachbüro.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Eine Beurteilung ist nur anhand der konkreten Anlagenplanung
möglich und erfolgt daher im Bebauungsplanverfahren.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.75 Windhöffigkeit
Eigene Windmessdaten in den Planunterlagen (vgl. Erwiderung TÖBBeteiligung S.72)) sind anzufügen, mit der Begründung, warum sie besser als die Daten des Energieatlas sind (vgl. Erwiderung TÖBBeteiligung S.74);
20.76 Schall / Schatten / Abschaltungen
Schalluntersuchung mit Infraschallbetrachtung (vgl. erschreckende
Ergebnisse aus Dänemark 2014) mit Darstellung von zu berücksichtigenden Vorschädigungen;
Schattenwurf;
Die praktische Umsetzung von Abschaltungen für Vögel und Fledermäuse ist verständlich darzustellen und die Übereinstimmung mit benutzten Modellen (Brinkmann et al. 2011 für Fledermäuse) und die
Machbarkeit zu erörtern.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die Reihenfolge gibt keine
Prioritäten wieder.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aufgrund der verfügbaren Datengrundlagen kann nur das populationszentrum des Schwarzstorches berücksichtigt werden. Zentren anderer Arten sind nicht abrufbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
20.77 Bewertungsmatrix
b) Bewertungsmatrix
Wir gehen hier lediglich auf die neue Bewertungsmatrix zum Artenschutz und
die unverständliche Matrix zum Raum ein. Zu den anderen verweisen wir ausdrücklich auf die Stellungnahme des BUND vom Juni 2014.
Die Bewertungsmatrix zum Artenschutz S. 43 Standortuntersuchung gibt vor:
(Sehr) Hohe Bedenken liegen vor, wenn das Gebiet im Populationszentrum des
Schwarzstorches liegt und zudem aufgrund der ASP 1 Anhaltspunkte vorliegen,
dass windenergiesensible Arten stark durch die Planung betroffen sind.
Die Berücksichtigung anderer Windenergiesensibler Arten kann
nur über die Messtischblätter erfolgen. Andernfalls wäre eine
Kompletterhebung des gesamten Gemeindegebietes erforderlich
gewesen, dies ist auch nach neuem Leitfaden nicht erforderlich.
Hierzu sind insbesondere die Arten aufgeführt, für die ein Kollisionsrisiko besteht.
Wieso nur das Populationszentrum des Schwarzstorches berücksichtigt wird, ist
nicht nachvollziehbar. Weshalb sehr eingeklammert ist und das „zudem“ sind
unverständlich. Es sind nicht nur die Populationszentren aller windenergiesensiblen Arten zu berücksichtigen, sondern die windenergiesensiblen Arten sind
auch außerhalb der kartenmäßig dargestellten Populationszentren zu berücksichtigen.
Die windenergiesensiblen Arten, die Abstände und Prüfbereiche sind der Liste
der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) „Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
13.05.2014, zu entnehmen. Der Mäusebussard muss als besonders kollisionsgefährdete Art ebenfalls berücksichtigt werden, auch wenn das Land NRW dies
entgegen der europäischen Rechtsprechung nicht tut.
Der Mäusebussard ist nicht als windenergiesensible Art eingestuft. Nur Arten gemäß Leitfaden müssen berücksichtigt werden.
Für eine Änderung des Leitfadens bitten wir, die Argumentation
an das zuständige Landesministerium zu liefern.
Es erfolgt keine Änderung der Kriterien. Die Vorgabe, dass keine
Brutplätze gestört werden, wird über die ASP im Flächennutzungsplanverfahren eingehalten.
Zur Bewertungsmatrix zum Artenschutz schlagen wir folgende Änderung vor:
Sehr hohe Bedenken (=Tabuzone) bestehen, wenn das Gebiet im Populationszentrum windenergiesensibler Arten liegt oder wenn im Gebiet selbst oder dessen Umgebung (Abstandsflächen der LAG-VSW beachten) ein oder mehrere
Brutplätze windenergiesensibler Arten liegen. Auch wenn hier nur eine wind-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der
raum linksrheinisch nicht vorhanden ist, heißt das nicht unbedingt,
dass strengere Maßstäbe anzusetzen sind.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
energiesensible Art brütet, sind der Brutplatz und die von der LAG-VSW für
erforderlich gehaltene Abstandsfläche frei von Windenergieanlagen zu halten.
Diese Flächen sind als weiche Tabuzone zu erklären.
Hohe Bedenken bestehen, wenn im Gebiet oder dessen Umkreis (Abstandsflächen der LAG-VSW beachten) Schlaf- oder Rastplätze oder essentielle Nahrungsgebiete oder Flugkorridore der windenergiesensiblen Arten liegen.
Geringe Bedenken liegen vor, wenn nachweislich keine windenergiesensiblen
Arten betroffen sein können.
20.78 Unzerschnittene Räume
Völlig unverständlich wird die Bewertung, wenn es um den Raum geht (6.1.11).
Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100 km² gibt es im
linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese Größenordnung nicht
für eine Bewertung geeignet. Im linsrheinischen NRW gibt es nur drei Räume in
der Kategorie 50-100 km², daher sollte für diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und für die Kategorie 5-10 km² grün. Rot
bedeutet hier Tabuzone.
20.79 Fläche A (Rennweg)
c) Rennweg
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg)
endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen wird von den Naturschutzverbänden ausdrücklich begrüßt. Hierfür gibt
es gute Gründe diese sind in der Standortuntersuchung darzulegen.
Im Text auf S. 83 der Standortuntersuchung wird angegeben „Weiterhin möchte
die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da“
… Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2015 ist „nach Möglichkeit“ zu streichen. Gleiches gilt für weitere entsprechende Aussagen in
Standortuntersuchung, Umweltbericht oder Begründung jeweils in der neuesten
Die Formulierung wurde angepasst und lautet nun: „Die Qualität
als Erholungs- und Lebensraum für Mensch und Tier der Fläche A sowie deren Bedeutung für das Landschaftsbild ist im Vergleich zu den Flächen H und M im Ergebnis deutlich höher zu
bewerten, weshalb die Fläche A nicht zur Ausweisung empfohlen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Fassung.
wird.“
Die Begründung für die Herausnahme des Rennwegs ist zu ergänzen: zur Erhaltung des hochwertigen Landschaftsbildes, aus Gründen des Artenschutzes
und Biotopverbundes, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja national
bedeutsamen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten.
In der Standortuntersuchung können nur Gründe angeführt werden, die auch zuvor ermittelt wurden. Daher erfolgt keine Änderung.
Die Schieflage und Fehler bei der Bewertung für dieses herausragende Gebiet
in der Standortuntersuchung sind uns nicht erklärbar. Zu den Bewertungen im
Einzelnen verweisen wir hier ausdrücklich noch einmal auf die Stellungnahme
des BUND vom Juni 2014:
Beschlussvorschlag
Ferner wird auch keine Erforderlichkeit der Anpassung der weiteren Kriterien gesehen. Die Kriterien werden einheitlich in die Abwägung aller Potentialflächen eingestellt. Eine Anpassung würde
demnach zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen. Die
Fläche A wird bereits ausgeschlossen.
Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen
Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet.
Erschließung: Die Erschließung kann nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb
(bei anderer Matrix mit rot) bewertet werden.
Landschaftsbild: Der Gesamtwert wird von uns als hoch bewertet, also rot.
Vorbelastung: keine, also rot
Schutzgebiete: Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden
wir eine völlig andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu
Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die
Ausweisung als Biotopverbundgebiet. Hier ist die Fläche am Rennweg mit rot
zu bewerten.
Wasser: Anders als in der Standortuntersuchung (S. 51) angegeben liegt die
Windkraftkonzentrationszone zumindest teilweise innerhalb der Wasserschutzzone II der Wehebachtalsperre, also Gewässer ebenfalls gelb.
Artenschutz: Entgegen der vorliegenden ASP muss hier für den Artenschutz die
Ampel ebenfalls auf rot gestellt werden. In der ASP fehlt z.B. die Bedeutung der
benachbarten Wehebachtalsperre als Nahrungshabitat für mehrere Milanpaare,
deren Flugkorridore durch diese Zone führen und als Rastplatz für Kraniche.
Die Milanhorste auf dem Kalverberg (S. Artenschutzgutachten zum Laufenburger Wald), im Gürzenicher Bruch und im Beythal wurden nicht beachtet. Wir
vergeben bei der ASP rot.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Erforderlichkeit der Prüfung einer Kumulationswirkung wurde
durch die Fachbehörden nicht gesehen. Vgl. hierzu auch 20.6
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Raum: Völlig unverständlich wird die Bewertung, wenn es um den Raum geht.
Die Anlage von Windkraftkonzentrationszonen im UZVR 50-100 km² ist mit rot
zu bewerten und sollte tabu sein.
Wald: großer geschlossener Wald in einem unzerschnittenen verkehrsarmen
Raum (s. Büren Urteil). Mosaik unterschiedlicher Waldtypen. Ampel rot,
Tabuzone.
20.80 Erhebungen zum Artenschutz
7. Artenschutzprüfungen Brandenberg und Raffelsbrand
Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und Raffelsbrand
sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013. Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013. Die von den Naturschutzverbänden
geforderten unerlässlichen Nachkartierungen erfolgten nicht bzw. wurden uns
nicht im Verfahren vorgelegt. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten
lassen. Wichtige Kartierergebnisse zu den Flächen, aus zahlreichen weiteren
Gutachten (z.B. WEA Simmerather Wald), die schon seit mehreren Monaten
einsehbar vorliegen, hätten längst eingearbeitet werden müssen.
20.81 Kumulationswirkung
8. Kumulationswirkung mit weiteren Anlagen
Das Verfahren im der Gemeinde Simmerath zum Simmerather Wald ist vorangeschritten. Deshalb muss eine weitere Ausweisung in der Fläche auf Kreis
Dürener Seite bei der Bewertung auch die Kumulationswirkungen mit anderen
Planungen im Raum für alle planungsrelevanten Arten und bei besonderen
Vorkommensschwerpunkten berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die jetzt
immer spärlicher und enger werdenden Zugkorridore zahlreicher Arten von
Bedeutung z.B. Kranichzug, Wildkatzenkorridor etc. Bei der Kumulation sind
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Als Referenzanlage ist die kleinste gängige Anlage zu wählen, da
nur somit sicher gestellt werden kann, dass Flächen, die für die
Windkraft geeignet sind, nicht ausgeschlossen werden, nur weil
sie bloß für die größten gängigen Anlagen nicht in Frage kommen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme sowie die 4 Anhänge werden unter den nachstehenden Punkten bearbeitet.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie nimmt bisher mehrere Jahre in Anspruch, in deren
Gang sich neue (rechtliche) Rahmenbedingungen der Planung
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
auch weitere lokale Planungen im und am Wald, die erwiesene Störwirkungen
haben, zu berücksichtigen.
20.82 Referenzanlage
9. Referenzanlage
Wenn jetzt schon klar ist, dass die E 82 überholt ist und heute 200 m hohe Anlagen gebaut werden, sollte man realistischerweise auch die Abstände usw. auf
diese Anlagen beziehen.
20.83 Abschließende Aussagen
Die Naturschutzverbände halten ihre Anregungen und Bedenken aus den Stellungnahmen vom Januar und Oktober 2013 sowie Juni 2014 aufrecht, soweit
ihnen nicht gefolgt wurde.
Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auf die Stellungnahme von NABU
und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu dieser erneuten Offenlage sowie
den Endbericht des AK Fledermausschutz zum Rennweg.
20.84
Anschreiben 3. erneute Offenlage
Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht die Stellungnahme der Naturschutzverbände zum 3. Offenlage der 09. FNP-Änderung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Gemeinde Hürtgenwald. Wir bitten um
eine Empfangsbestätigung für die mail und die 5 Anhänge (Stellungnahme mit 4
Anhängen)
20.85
Verfahrensgang
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald 3.
erneute Offenlage Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen
geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU folgende Stel-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lungnahme ab:
ergeben. Daher wurde nun auch die 3. Offenlage erforderlich.
tung an.
Grundsätzliche Anmerkung zum Offenlage-Verfahren
Wir befinden uns mittlerweile in der 5. Ergänzung des FNP und der 3. Offenlage. Das Verwirrspiel zu den erneuten Offenlagen und Ergänzungen findet leider
kein Ende. So gibt es bei der Standortuntersuchung eine März- und AprilVersion der 5. Ergänzung zur 9. Änderung des FNP, wobei nicht klar wird, wo
die Unterschiede liegen. Es wäre hilfreich ungültige Versionen zu kennzeichnen
und Korrekturen zu markieren. Dies betrifft offenbar auch den Planer, der in der
Offenlage entweder unveränderte Analysekarten aus den Jahren 2013, 2014
(siehe Erstellungsdatum jeweils auf den Analysekarten zur Eignung, den harten
und weichen Tabukriterien) anbietet, was mit einigen textlichen Veränderungen
nicht übereinstimmen kann. Allerdings lässt die Bezeichnung im Ratsinformationssystem der Gemeinde „Anlage x - Stand 21. bzw. 19.04.2016" vermuten,
dass es sich um überarbeitete Versionen handelt. Gleiches gilt für die Begründung mit Datum Februar 2015 (!).
Das aktuelle Datum der Analysepläne kann am Index (oben im
Plankopf) abgelesen werden. Das Erstelldatum der Planung beträgt weiterhin 2013, seitdem wurde der Plan fortgeschrieben.
Sofern in den Unterlagen Textpassagen verändert werden, werden diese in den neuen Unterlagen markiert, ungeachtet dessen,
ob diese schon zuvor in die Begründung aufgenommen hätten
werden können.
Zusätzlich bestehen redaktionelle Unklarheiten. So wird auf S. 4 der 5. Ergänzung der Standortuntersuchung (Stand April 2016) die erneute Offenlage begründet. Der erste Absatz in der roten Schrift ist zu 4. Ergänzung nicht neu,
wieso wurde er aufgenommen und als Neuerung rot markiert? Begründung für
die 5. Ergänzung ist nur der letzte Absatz des Textes in der roten Schriftfarbe.
20.86
Zusammenspiel BP/BImSch
Wenn die Bearbeitungsebenen durchschaubar hierarchisch aufeinander (FNPB-Plan- BlmSch-Verfahren) abgestimmt sein sollen, muss jetzt erst einmal das
FNP-Verfahren abgeschlossen werden, ehe die anderen Verfahren fortgeführt
werden.
Erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes kann
auch der Bebauungsplan bekannt gemacht werden. Erst danach
kann eine BImSch-Genehmigung erteilt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Berücksichtigung öffentlicher Belange
kann nur dann sinnvoll stattfinden, wenn laufende B-Plan- und BlmSchVerfahren nicht abgeschlossen werden, ehe der FNP Gültigkeit erlangt und
auch nicht parallel dazu verabschiedet werden. Eine Parallelführung erweist
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Namensgebung wird in den Texten erläutert und sollte nach
nun 5 Planstadien bekannt sein. Die unterschiedliche Benennung
hat Gründe in dem Aufbau der Untersuchung von der Potentialflächenanalyse bis in den Bebauungsplan und kann nicht vereinheitlicht werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Gutachten betrifft die Ebene des Bebauungsplans bzw. des
Genehmigungsverfahrens. Im Flächennutzungsplan werden nur
Flächen ausgewiesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die E 82 ist immer noch eine aktuelle Anlage. Über die Verwendung der E 82 als Referenzanlage wird sichergestellt, dass auch
kleinere Flächen in die Abwägung einbezogen werden können
und tatsächlich die Flächen mit den geringsten Auswirkungen
ausgewiesen werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
sich, wie das FNP-Verfahren zeigt, wenig sinnvoll.
20.87
Benennung der Flächen
Bedauerlich ist auch, dass im Text weitere Hindernisse zwischen FNP, BPlanung und BlmSch-Verfahren eingebaut wurden. So wird in der Standortortuntersuchung Zonen gesprochen, auf FNP-Ebene Flächen mit Buchstaben
bezeichnet und im Bebauungsplan Namen vergeben „Brandenberg = Ochsenauel = Fläche H = Zone IV" oder „Raffelsbrand = Peterberg = Fläche M = Zone
V" und „Rennweg = Fläche A". Diese Mehrfachbezeichnung dient nicht der
Transparenz für die Bürgerbeteiligung.
20.88
Erdrückende Wirkung
Erdrückende Wirkung von Windenergieanlagen
Das Gutachten zur Untersuchung einer möglichen bedrängenden Wirkung
(Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung" von
Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016) ist ein deutlicher
Beleg für die optisch bedrängende Wirkung der Anlagen in der Zone „Am Peterberg". Die Vorschläge der Gutachter zur Schadensbegrenzung (Stühle rücken und grüne Einmauerung um Sichtbeziehungen zum WEA zu vermeiden)
sind den Betroffenen nicht zuzumuten. Die Abstände der geplanten WEAs zu
den Wohngebäuden sollten in der Zone „Am Peterberg" erhöht werden.
20.89
Windkraftanlagentyp
Windkraftanlagentyp
Der Einsatz einer „kleinstmöglichen" Referenzanlage E-82 mit Rotorlängen, die
heute aus ökonomischen Gründen immer überschritten werden, ist unzeitgemäß und abzulehnen. Vom Gesetzgeber ist eine realistische Einschätzung erwünscht.
Die Berücksichtigung der richtigen Flügellängen ist besonders wichtig, weil es je
Auch bei größeren Anlagen müssen sich diese vollständig, also
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nach Flächenzuschnitt darum geht, ob die Rotorflügel im Baufenster bleiben (S.
34).
auch mit den Rotoren, innerhalb der Konzentrationszone befinden.
Beschlussvorschlag
Die nächtlichen Signallichter sollten so installiert werden, dass sie sich mit Hilfe
eines Transponder-Systems nur bei Annäherung eines Flugzeugs einschalten.
20.90
Wasserschutz
Wasserschutz
In der Wasserschutzzone I und der gesamten Wasserschutzzone II ist zum
Schutz des Trinkwassers der Bau von Windkraftanlagen zu unterlassen. Dies
ist ein hartes Tabukriterium und entspricht der Forderung und Auffassung der
Unteren Wasserbehörde, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen mit
den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar ist (z.B. S. 34, 48 der Standortuntersuchung Stand
2016). Wir begrüßen es ausdrücklich, dass auch die Wasserschutzzone II b für
die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen entfällt.
20.91
Die Wasserschutzzonen I werden als harte, die Zonen II a als
weiches Tabu ausgeschlossen. In der Zone II b wären Anlagen im
Einzelfall möglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist eine Unterschreitung der Regelabstände möglich, wenn diese für das ganze
Gemeindegebiet einheitlich erfolgt und hierdurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abstände zu Schutzgebieten
Abstand zu Schutzgebieten
Wenn der Leitfaden 2015, behördenverbindlich, festlegt: „Sofern ein Gebiet der
Buchstaben a), b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung
des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden]
dem Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300
m naturschutzfachlich begründet.“ ist die pauschale Verringerung dieser Tabuflächen auf 100 m an dem Text entsprechenden Naturschutz- und FFHGebieten durch keine darunterliegende Instanz rechtssicher zulässig.
Beide Naturschutzverbände schließen sich den Ausführungen des BUND (Herr
Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf
keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015
reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung
betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich
ergibt, unter welchen Voraussetzung die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen
162 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Lindner) bezüglich der Aufgabe der FNP an: „..Die Rechtsprechung (BVerwG 4
B 7.06) hat [den] Regelungskonflikt [zwischen BauGB und BNatSchG] in der
Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes
zur Ausweisung von Windenergie- Konzentrationszonen die Eingriffsregelung
im Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d. h. der Eingriff
und seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie und alle
anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss, dass die
Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren Genehmigungsverfahren durchsetzen wird.
Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen
Gegebenheiten im Einzelfall ab.
Beschlussvorschlag
Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen
dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert
werden.
... Im Anwendungsbereich von §35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. Für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine
dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend unten dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren (Kapitel
3.1 letzter Absatz).
Diese Verfahrensweise wird von den Naturschutzverbänden angemahnt, weil
sie von der planenden Gemeinde nicht eingehalten wurde.
Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom 04.11.2015
von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermausarten oder Windenergie empfindlichen europäischen Vogelarten hinaus
die sich aus dem Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden
Abstände einzuhalten.
Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten,
örtlichen Vorkommen einzelner Individuen zu gewährleisten (VG Arnsberg 4 L
85/15 vom 01.06.2015).
Daher ist das Vorgehen im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in der
Standortuntersuchung zur 9. FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald einheitlich eingehaltene Abstand von 100 m zu Naturschutzgebieten unzulässig
unterschritten."
Dies wurde auch vom Landschaftsbeirat (LB) des Kreises Düren in seiner Sitzung vom 03. Mai 2016 beklagt (siehe I.4. der Niederschrift über die 9. Sitzung
des LB vom 19.05.2016). Wir verweisen hierzu auf die dem LB-Beschluss zu-
163 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Standortuntersuchung wird ausführlich erläutert, warum aus
Sicht der Planer ein substantieller Raum für die Windenergie gegeben ist. Der Wert von 2% entspricht einem Richtwert und stellt
kein Mindestmaß dar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
grundeliegende Eingabe von Herrn Linder (s. Anlage).
Durch Datenabfrage bei der Biostation und den Naturschutzverbänden sind die
in den NSGs und FFH-Gebieten aktuell bekannten FFH-Arten zu ergänzen und
zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Standorte der Windenergieanlagen (WEA) sind so zu verschieben, dass der Regelabstand laut Leitfaden eingehalten wird.
20.92
Methodik
Methodik der Standortuntersuchung
Standortuntersuchung S. 10: „Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in
denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft
werden, ob die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen
eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen, die
nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrigbleiben. Mit
der 5. Ergänzung müssen unter den harten Tabukriterien zusätzlich die Wasserschutzzone II und eine Sicherheitszone für die Erdbebenstationen zumindest
der Talsperren (lebenswichtige Warnfunktion bei Mauerbruch und Überflutungsgefahr weit unterhalb), ebenso wie der harte Tabubereich geschlossene
Waldgebiete (hier in Form der sehr großen, unzerschnittenen Räume) eingerechnet werden.
„Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine
Windenergienutzung nicht in Frage kommen.“ Diese Aussage halten wir für
bedeutsam. Sie ist konsequent zu berücksichtigen. Leider hält sich das Planungsbüro nicht in letzter Konsequenz an diese Aussage, sondern weist wiederholt, dass der erforderliche Wert von 2,0 % des Gemeindegebietes erreicht
werden soll (z.B. Standortuntersuchung S. 32, S. 34), obwohl offensichtlich ist,
dass zahlreiche lebenswichtige Belange dem entgegenstehen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine gemeinsame Konzentrationszonenplanung der Nachbargemeinden wäre wünschenswert, ließ sich jedoch nicht verwirklichen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Matrix zu den UZVR ist nachvollziehbar und wird nicht geändert. Die Einteilung in Räume erfolgt auf Landesebene, hieran
orientiert sich die Matrix. Es gibt keine gesetzliche Grundlage,
Räume über 100 m² als hartes Tabu zu definieren.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wichtige Bezugsgröße bei der Bestimmung der Größe des substanziellen
Raumes für die Windkraft ist damit die mögliche Gemeindegebietsfläche nach
Abzug der harten Tabuzonen. Dies gilt nicht nur für städtische Ballungsgebiete,
sondern auch für den ländlichen Raum, in dem die tatsächlich Tabuflächen
nicht nur aufgrund der Besiedlungsflächen ergeben (siehe nächster Abschnitt Regionalplanung).
20.93
Regionalplanung
Regionalplanung
Laut LEP NRW sollen Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien
aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als
„Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" dargestellt
werden. Wir bezweifeln, dass die Gemeinde Hürtgenwald hierzu besonders
prädestiniert ist. Denn hier stehen nicht nur die hohe naturräumliche Ausstattung mit bedeutenden Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie der Artenreichtum, das wertvolle Landschaftsbild und weiträumig geschlossene Waldgebiete, sondern auch Wasserschutzgebiete und Schutzbereiche um Erdbebenmessstationen der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen entgegen.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln trifft keine derartige Festsetzung.
Gerade daher wäre hier zumindest eine kreisweite gemeindeübergreifende
Planung der Windkraftkonzentrationszonen besonders angezeigt.
20.94
UZVR
Matrixverfahren
Das vom Planungsbüro gewählte Matrix-Verfahren wurde von uns bereits in
Teilbereichen als nicht nachvollziehbar kritisiert (siehe Stellungnahmen 1. und
2. Offenlage). Wir äußern uns hier ergänzend zu einzelnen Kriterien.
UZVR
Die Matrix für die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume ist zu überarbeiten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windenergieanlagen sollen gebündelt errichtet werden, so dass
eine Vorbelastung mit WEA besonders gewertet werden kann.
Natürlich könnte eine Streuung der Anlagen positiv für den Artenschutz sein, eine solche Wertung würde aber der Intention der
Planung (Konzentration der Anlagen) entgegen laufen
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2
Nach unserer Auffassung ist der Bereich 50 - 100 km , der auch im Text als
besonders wertvoll und selten dargestellt ist mit „rot" zu bewerten. „Hiervon
existieren in der Eifel nur 3 Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann." Dies abzuwerten unter Hinweis darauf, dass die anderen
2
Räume fast alle in der 2. Größenordnung von 10-50 km liegen, halten wir nicht
für angemessen. Diese im landesweiten Vergleich auch wertvollen Räume sind
2
mit „gelb" zu bewerten. Räume kleiner 10 km mit grün. Diese Bewertung belegte einmal mehr die besondere naturräumliche Ausstattung der Gemeinde, für
deren Schutz die Gemeinde auch eine besondere Verantwortung trägt.
Entsprechend der Matrix für die Wasserschutzzonen und für Wald, wäre es
angebracht noch einen Schritt weiterzugehen und alle unzerschnittenen Räume
2
2
über 10 km mit rot zu belegen, unter 10 km mit gelb und keine Unzerschnittenheit mit grün.
20.95
Vorbelastung
Vorbelastung
Diese Matrix ist entbehrlich, da dieses Kriterium schon in die Bewertung des
Landschaftsbildes einfließt.
Wieso hier nur Windenergieanlagen angerechnet werden, ist völlig unverständlich. Hier sind auch technische Vorbelastungen in Form von Verkehrswegen
und Hochspannungstrassen/ - leitungen oder andere mögliche horizontale und
vertikale bauliche Anlagen in die Prüfung einzubeziehen. Wir weisen darauf hin,
dass möglicherweise Windenergieanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zur betreffenden Potentialfläche stehen, dazu führen können, dass
weitere Belastungen bei Prüfung auf Kumulationswirkungen nicht mehr hinnehmbar sind, z.B. aus Gründen des Artenschutzes. Man könnte die Matrix
Vorbelastung bezüglich seiner kumulativen negativen Wirkungen auch völlig
gegensätzlich bewerten. Diese neu eingeführte Matrix ist so, wie sie derzeit
angewendet wird, zu streichen.
166 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
20.96
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Berücksichtigung der Erdbebenmessstationen würde dazu
führen, dass keine Konzentrationszonenplanung möglich wäre.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Hürtgenwald keine weiteren
Anlagen gebaut werden könnten. Dies wäre nach § 35 BauGB
weiterhin möglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Text steht, dass keine Auswirkungen auf den Denkmalschutz
erwartet werden. Dies entspricht der Matrixdarstellung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Erdbebenmessstationen
Erdbebenmessstationen
Erstaunlich ist, dass die 5. Ergänzung der Standortanalyse zwar eine Matrix
Artenschutz bewertet, für die Matrix Erdbebenmessstationen aber darauf verzichten will, weil „belastbare Aussagen zu der konkreten Beeinträchtigung der
Erdbebenmessstation derzeit nicht möglich sind." (Standortuntersuchung S.
54). Hier fehlt die Gleichbehandlung.
„Da die Prüfungsradien alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfassen, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone
ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie
kein substanzieller Raum geboten werden könnte.“, so die Standortuntersuchung S. 54. Hier entgegnen wir, dass nicht das Gemeindegebiet, sondern die
Fläche nach Abzug der harten Tabuzonen die Bezugsgröße zur Bestimmung
der Größe des substanziellen Raumes für die Windkraft sein muss.
Daraus kann in letzter Konsequenz die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass aufgrund der hier vorhandenen Erdbebenmessstationen, deren Arbeit in
den letzten 50 Jahren möglicherweise mit dem Bau der geplanten WEA umsonst gewesen sein könnte, ein Verzicht auf den Bau weiterer WEA unumgänglich ist.
In diesem Zuge ist zu erklären, warum der Prüfradius um die Erdbebenstationen Großhau und Kalltalsperre (beide im oder am Rande des Gebietes der
Gemeinde Hürtgenwald) von 10 km auf 5 km reduziert wurden.
20.97
Denkmalschutz
Denkmalschutz
Irreführend ist für die Fläche H die Setzung der Ampel in der Matrix auf grün (S.
88 der Standortanalyse), wenn im Text denkmalrechtliche Bedenken nicht end-
167 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ampelbewertung basiert auf den Ergebnissen der ASP 1,
diese ist für alle Flächen vergleichbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Flächennutzungsplanverfahren liegen die Artenschutzgutachten, bei deren Erstellung Kartierungen stattgefunden haben, bei.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
gültig ausgeräumt werden konnten.
20.98
Artenschutz
Artenschutz (auf Teilflächen)
Eine Gleichbehandlung der Flächen ist - wie auch textlich erwähnt- schon aufgrund des unterschiedlichen Untersuchungsgrades der betroffenen Arten nicht
möglich. Wieso es ohne entsprechende Grundlagen zu einer Ampelbewertung
(grün) kommen kann, bleibt unverständlich.
Ein uneinheitliches Matrixsystem, dass wichtige Parameter (Artenschutz) ohne
ausreichende Grundlage gewichtet oder wie im Fall der Erdbebenstationen
einfach weglässt, kann keine vergleichende Beurteilung für Auswahlflächen
bieten und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der scheinbar objektiven Flächenauswahl in der Standortuntersuchung.
20.99
Untersuchungsdetails
Zu Untersuchungsdetails
Bei Verzicht auf Kartierungen auf FNP-Ebene muss im nachrangigen Verfahren
damit gerechnet werden, dass die Planung nicht vollziehbar ist oder durch erhebliche Einschränkungen zur Unwirtschaftlichkeit führt (vgl. Ausführungen zu
Regelungskonflikt BauGB, BNatSchG Absatz Abstand zu Schutzgebieten S. 2,
letzter Absatz der vorliegenden Stellungnahme).
Da die 5. Ergänzung Neuerungen im Leitfaden (2015) bezüglich diverser Belange berücksichtigt wurden, erwarten wir auch Gleichbehandlung bezüglich
des Artenschutzes. Leider wurde die Liste der windkraftsensiblen Arten (S. 43)
nicht entsprechend angepasst. Das ist nachzuholen.
In der Liste der windenergiesensiblen Vogelarten sind nach neueren Untersuchungen auch Feldlerche, Wespenbussard und Waldschnepfe sowie nach der
PROGRESS-Studie auch der Mäusebussard zu berücksichtigen.
Die bisher vorliegenden Artenschutzprüfungen, unter anderem der Flächen H
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Nach Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ sind die Tierarten
Feldlerche, Wespenbussard und Waldschnepfe nicht windenergiesensibel. Nur dieser Leitfaden ist bindend.
Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro
168 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
und M, erfüllen den Leitfaden von 2013 nicht und genügen damit nach Auffassung der Naturschutzverbände nicht der geforderten und notwendigen Analysen zur fachlich und rechtlich einwandfreien Artenschutzprognose. Es kann
nicht genügen lediglich den Textteil zu den alten Kartierungen zu ändern, wenn
die Kartiermethode nicht den gegenwärtigen Stand der Technik entspricht und
Nachkartierungen aufgrund ernstzunehmender Hinweise erforderlich sind.
Dementsprechend muss auch die Matrix Artenschutz für die verschiedenen
Zonen nachgearbeitet werden. Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahmen
der Naturschutzverbände zu den Bebauungsplänen der Gemeinde Hürtgenwald
zu den Windkraftkonzentrationszonen „Am Peterberg" bei Raffelsbrand und
„Ochsenauel“ bei Brandenberg.
durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde.
Beschlussvorschlag
Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring,
werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Es ist jeweils die Gefährdungskategorie nach der neuesten RL anzugeben.
Es bleibt die Frage, wieso überhaupt eine Matrix zum Artenschutz erstellt werden kann, wenn doch wie vom Planungsbüro selbst angegeben Standortuntersuchung Stand 2016 S. 45, ein Vergleich aufgrund unterschiedlichen Untersuchungsgrades gar nicht möglich ist.
Zu den vorgesehenen Flächen
20.100
Fläche M
Fläche M „Peterberg“
Hier ist der Regelabstand 300 m zu den hier benachbarten Naturschutzgebieten
mit windkraftsensiblen Arten zu beachten.
Zum Schutz der hier wohnenden Menschen ist der Abstand zu den Wohngebäuden zu vergrößern. Die Bewertung bezüglich des Artenschutzes ist nach
Nachkartierung zu überprüfen. Die Bewertung bezüglich der eng benachbarten
Erdbebenstation Kalltalsperre ist nachzuliefern. Kumulative negative Wirkungen
auf den Artenschutz durch bereits verwirklichte Anlagen im Umfeld sind einzubeziehen und zu bewerten.
Der Abstand wurde zulässigerweise auf 100 m reduziert (vgl.
20.91). Der Abstand zu den Wohngebäuden muss einheitlich auf
gesamtgemeindlicher Ebene betrachtet werden. Eine Nachkartierung ist nicht erforderlich, eine Berücksichtigung der Erdbebenmessstation nicht möglich (vgl. 20.96)
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
169 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
20.101
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf
keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015
reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung
betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich
ergibt, unter welchen Voraussetzung die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen
Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen
Gegebenheiten im Einzelfall ab.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Fläche H
Fläche H „Brandenberg"
Hier ist die Bewertung bezüglich des Artenschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Milanhorste zu überprüfen. Im Prüfbereich sind den Naturschutzverbänden in 2016 ein besetzter Rotmilanhorst und zwei besetzte Schwarzmilanhorste bekannt, ein weiterer Brutplatz des Rotmilan ist anzunehmen. Eine
Nachkartierung ist zusätzlich für Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe
erforderlich.
Die Bewertung des Landschaftsbildes oberhalb des bedeutenden Erholungsschwerpunktes Obermaubach (Gemeinde Kreuzau) im Rurtal ist zu überprüfen.
Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen
dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert
werden.
20.102
Fläche A
Fläche A „Rennweg“
Innerhalb der Bewertung der Untersuchungskriterien ist die Betroffenheit des
Landschaftsbildes in der 5. Ergänzung der 9. FNP-Änderung zutreffend mit
einer „roten Ampel“ (LB „hoch" betroffen) versehen worden: „Es werden schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet“ (6.4, Seite 88, letzter Absatz).
Die Fläche A ist nicht mehr in der Planung enthalten. Eine Berücksichtigung der Erdbebenmessstation nicht möglich (vgl.
20.96). Die Bewertungskriterien sind korrekt bewertet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bereits dies steht der vorgenommenen Abwägung und Ausweisung der Fläche
A als „insgesamt grundsätzlich geeignet“ entgegen. Die Bewertung muss wegen des „Ausschlusses" (rote Ampel) auf nicht geeignet geändert werden.
Darüber hinaus sind die Bewertungskriterien Schutzgebiete (Schutz), Wasserschutz I Gewässerschutz (Wasser), Größenklasse unzerschnittener Raum
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahmen wurden an entsprechender Stelle berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
(Raum) und Artenschutz (ASP) für die Fläche A immer noch unzutreffend gewichtet und müssen überprüft werden. Die Erdbebenstation in Großhau (in 800
m Abstand zu Fläche A) wurde bisher nicht berücksichtigt. Dies ist nachzuholen.
20.103
Weitere Stellungnahmen
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
19.03.2015 zur 2. erneuten Offenlage der Änderung des FNP und die Stellungnahmen des BUND vom 12.06.2014 und des NABU vom 11.06.2014 zur 1.
Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Stellungnahme der Naturschutzverbände zu den Konzentrationszonen vom 13.10.2013
und die Stellungnahmen der jeweiligen Naturschutzverbände zu den BBP Peterberg vom 14.07.2016 und 24.08.2016 und Ochsenauel vom 20.06.2016 /
21.06 .2015 und 18.07.2015 und das Anschreiben des BUND an die Gemeinde
vom 05.05.2016 (alle Unterlagen liegen der Gemeinde vor). Soweit den vorgetragenen Bedenken nicht gefolgt wurde, halten wir diese aufrecht.
20.104
Anhang zur Stellungnahme: Anlage 4 aus der Niederschrift der 9. Sitzung des LB vom 03.05.2016 (Anlage 1) - Eingriffsregelung
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen erfolgen, sind nicht
nach BNatSchG, sondern nach BauGB zu beurteilen und abzuwickeln.
Die Regelungen im BauGB gehen davon aus, dass stets auch ein Bebauungsplan aufgestellt wird und erst hierin die notwendige "Feinabtimmung" für den
Eingriff vorgenommen wird.
Es entsteht keine Regelungslücke. Im FNP-Verfahren wird nachgewiesen, dass der Eingriff zu bewältigen ist. Im nachgelagerten
Bebauungsplan oder – in anderen Fällen – im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren, wird die Vollziehbarkeit der Planung
nachgewiesen, wie auch die erforderliche Kompensation ermittelt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Für WEA in Konzentrationszonen bedarf es aber wegen deren Privilegierung
keiner Aufstellung eines Bebauungsplanes, so dass diese "Feinabstimmung",
wie sie in einem Bebauungsplan zu erfolgen hätte, unterbleiben würde.
Der Fall, dass Vorhaben bereits auf Basis eines Flächennutzungsplanes, also
ohne Bebauungsplan, zulässig sind, wird offenkundig weder in § 18 BNatSchG
noch in den betreffenden Regelungen des BauGB gesehen. Dadurch kommt es
für WEA in Konzentrationszonen hier zu einem Regelungs- konflikt zwischen
171 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist eine Unterschreitung der Regelabstände möglich, wenn dieser für das ganze
Gemeindegebiet einheitlich erfolgt und hierdurch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
dem BauGB und dem BNatSchG.
Die Rechtsprechung (BVerwG 4 B 7.06) hat diesen Regelungskonflikt in der
Weise gelöst, dass im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes
zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen die Eingriffsregelung im
Rahmen der Abwägung qualitativ zu berücksichtigen ist, d. h. der Eingriff und
seine Auswirkungen gegen die Nutzung durch die Windenergie und alle anderen Belange abzuwägen ist und prognostiziert werden muss, dass die Windenergienutzung sich gegen den Belang des Landschaftsschutzes im späteren
Genehmigungsverfahren durchsetzen wird.
20.105
Abstände zu Schutzgebieten
Hinweis auf die Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohne und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW vom 22.
12. 2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtliehen
Zulassung von Vorhaben:
Im Anwendungsbereich von §35 Abs. 3 Satz 3 Bau-GB für Konzentrationszonen (z. B. Für Windenergieanlagen) erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem
Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher entsprechend
unten dem in Kapitel 3.2 beschriebenen Vorgehen zu verfahren (Kapitel 3.1
letzter Absatz).
Diese Verfahrensweise wird von den Naturschutzverbänden angemahnt, weil
sie von der planenden Gemeinde nicht eingehalten wurde.
Dabei sind über den Regelabstand des Windenergieerlasses vom 04. 11. 2015
von mindestens 300 Metern zum Schutz von Windenergie empfindlichen Fledermausarten oder Windenergie empfindlichen europäischen Vogelarten hinaus
die sich aus den Naturschutzgebiet spezifischen Anforderungen ergebenden
Abstände einzuhalten.
Der Schutzzweck des Gebiets ist Habitat bezogen, unabhängig vom konkreten,
örtlichen Vorkommen einzelner Idividuen zu gewährleisten (VG Arnsberg 4 L
Die Artenschutzprüfung ist noch hinreichend aktuell und bedarf
keiner Ergänzung. Laut Urteil des OVG NRW vom 21.04.2015
reicht es sogar aus, im Rahmen der Bauleitplanung eine überschlägige Abschätzung einzustellen, ob Arten von der Planung
betroffen sind. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich
ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen
Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen
Gegebenheiten im Einzelfall ab.
Die Ermittlung der realen Situation gehört in das Bauzulassungsverfahren, somit hier in die BImSch-Genehmigung. Im Rahmen
dieses Verfahrens kann die Artenschutzuntersuchung aktualisiert
werden.
172 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fläche A ist nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone
vorgesehen. Die Wertung ist plausibel und nachvollziehbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
85/15vom 01. 06. 2015).
Daher ist das Vorgehen im FNP-Verfahren nicht rechtskonform und der in der
Standortuntersuchung zur 9. FNP-Änderung der Gemeinde Hürtgenwald einheitlich eingehaltene Abstand von 100m zu Naturschutzgebieten unzulässig
unterschritten.
20.106
Fläche A
2. Abwägung der Fläche A
Der Abwägung der Fläche A in der Standortuntersuchung vom April 2016 als
"insgesamt grundsätzlich geeignet" wird entschieden widersprochen.
Innerhalb der Bewertung der Untersuchungskriterien ist die Betroffenheit des
Landschaftsbildes nunmehr in der 9. FNP-Änderung zutreffend mit einer "roten
Ampel" (LB "hoch" betroffen) versehen worden: "Es werden schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet" (6.4, Seite 88, letzter Absatz)
Eine einzige rote Wertung (Landschaftsbild) führt nicht dazu, dass
eine Fläche nicht geeignet ist.
Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete vor.
Die Bereiche der Wasserschutzzone IIa wurden aus der Fläche A
ausgenommen.
Bereits dies steht der vorgenommenen Abwägung und Ausweisung der Fläche
A als "insgesamt grundsätzlich geeignet" entgegen.
Die ausführlich ermittelte besonders hohe Betroffenheit des Landschaftsbildes
schließt die grundsätzliche Eignung der Fläche A als Konzentrationszone aus.
Darüber hinaus sind aber die Bewertungskriterien Vorbelastung (VorB),
Schutzgebiete (Schutz), Wasserschutz I Gewässerschutz (Wasser) und Größenklasse unzerschnittener Raum (Raum) für die Fläche A immer noch unzutreffend gewichtet.
Vorbelastung:
Die Standortuntersuchung kommt zum realistischen Ergebnis, "Vorbelalstungen
des Landschaftsbildes liegen nicht vor" (6.2.1, Seite 56, 4. Abschnitt).
Dennoch erhält das Bewertungskriterium "gelb" (mittlere Eignung) statt richtigerweise "rot" (schlechte Eignung).
Schutzgebiete:
Die vorgenommene Bewertung mit "grün" (gute Eignung) ignoriert völlig die
173 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bedeutsamkeit benachbarter Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebiete mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung der Fläche als Biotopverbundgebiet
Wasserschutz/Gewässerschutz:
Laut Standortuntersuchung liegt die Fläche "außerhalb der Wasserschutzzonen" (6.2.1, Seite 58 Mitte). Dies ist unzutreffend. Insoweit ist die Fläche mit
"grün" (gute Eignung) völlig überbewertet.
Denn die größeren Teile der Fläche A liegen im Wasserschutzgebiet II a. Vergleichsflächen (z. B. die Flächen B, C, D) der Standortuntersuchung sind aus
der Eignung entfallen, weil die Wasserschutzzone II a aufgrund des Bauverbotes durchgängig als weiches Tabukriterium definiert wurde.
Der neue Windenergie-Erlass NRW 2015 gibt vor, dass sowohl Wasserschutzzone I als auch II im Planungsverfahren grundsätzlich als harte Tabuzonen
einzuordnen sind, da diese "schlechthin ungeeignet" für WEA sind.
Für die Wasserschutzzone lI ist eine ausnahmsweise Befreiung von dem Verbot
durch die zu beteiligende Untere Wasserbehörde aufgrund atypischer konkreter
örtlicher Verhältnisse möglich.
Größenklasse unzerschnittener Raum:
"Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.... . Demnach wäre der Wald.... hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet" (6.2.1, Seite
56, 2. Abschnitt). Danach hätte das Kriterium ein "rot" (schlechte Eignung) erhalten müssen.
Stattdessen erhält mit dem Hinweis darauf, dass die Fläche A "am Rande dieses Waldgebietes" liegt "und somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Forstamtes am ehesten einer Umwandlung zugänglich" ist,
fälschlich ein "gelb" (mittlere Eignung).
Die Randlage betraf ursprüngliche Windenergieanlagen-Planungen nahe Großhau, die allerdings nicht mehr aktuell sind.
174 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
20.107
Vgl. Nr. 22
Vgl. Nr. 22
Vgl. 20.26 ff
Vgl. 20.26 ff
Vgl. 20.59 ff
Vgl. 20.59 ff
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr
zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Anlage 3
Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 1. Erneuten Offenlage
20.109
Beschlussvorschlag
Anlage 2
Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 1. Erneuten Offenlage
20.108
Abwägungsvorschlag
Anlage 4
Die Anlage entspricht der Stellungnahme aus der 2. Erneuten Offenlage
21
Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013
21.1
Fläche A (Rennweg)
Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände im Kreis Düren umfangreiche Änderungen des Flächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Stellung genommen.
Wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles möchte ich dazu ergänzend auf einige – meines Erachtens – besonders wichtige Aspekte hinweisen.
Die Naturschutzverbände lehnen die Windkraft auch in Hürtgenwald nicht
grundsätzlich ab, sondern machen konkrete Vorschläge zum Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort – z.B. schlagen sie ein kommunales Energiekonzept vor. Diese Bereitschaft zur Mitwirkung an dem schwierigen Planungsprozess sollte ebenso wie die sehr detaillierten fachlichen Ausführungen der Verbände Grund für eine intensive Auseinandersetzung mit
der Stellungnahme der Naturschutzverbände sein.
175 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Hierzu könnte ein Gespräch zwischen Ihnen und den Fachleuten der Naturschutzverbände beitragen.
Nach hiesiger Ansicht wird jedenfalls die Planung von Windkraftkonzentrationszonen in einem großen unzerschnittenen Waldgebiet mit starker
kleinräumiger Durchmischung mit Laubwäldern, in Nachbarschaft zu
überregional wertvollen laubwaldgebieten und mit den – auch von den
Naturschutzverbänden gut dokumentierten – Vorkommen etlicher windkraftsensibler Tierarten wie die der Standort „Rennweg“ ist, auf schwerwiegende planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Probleme treffen,
die eine Realisierung von Windkraftanlagen hier kaum möglich erscheinen
lassen.
Daher sollte in Hürtgenwald über einen Kompromiss nachgedacht werden,
der sowohl erneuerbaren Energien Raum gibt, aber auch die überregional
bedeutenden Naturschätze der Gemeinde bewahrt und entwickelt.
22
NABU, Kreisverband Düren mit Schreiben vom 13.06.2014
22.1
Fläche A (Rennweg) / Verweis auf Stellungnahme vom 21.10.2013
Als 2 Anhänge erhalten Sie unsere Stellungnahme zum FNP 9 (erneute Offenlage) und den Endbericht "Erfassung der Fledermäuse am Rennweg in Hürtgenwald" (Sommer/Herbst 2013) von Michael Straube, Wegberg (Auftraggeber
NABU KV Düren) fristgerecht in digitaler und gedruckter Form (im Rathaus am
13.06. eingeworfen).
Soweit an der Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten wird,
wird auf Nr. 20 ff. verwiesen.
Der NABU und der AK Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen begrüßen
die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle, wenn die Standorte
für Windkraftanlagen in Bezug auf die umweltschützenden Anforderungen im
Verfahren ausreichend geprüft und beachtet wurden.
Inhaltlich bleiben wir bei unserer Stellungnahme vom 21.10.2013 bestehen,
lediglich die Anmerkung zur Zone "Rennweg" entfallen derzeit, weil diese in den
jetzt vorliegenden Planunterlagen nicht mehr ausgewiesen werden soll (Umweltbericht S. 59). Unsere erheblichen Bedenken gegen eine zukünftige Nut-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zung dieser Zone für die Windkraft bleiben bestehen und werden durch das
beiliegende Gutachten zu Fledermäusen (NABU 2014), das jetzt in seiner Endfassung vorliegt und Ihnen hiermit zur Kenntnis gegeben wird, unterstrichen.
22.2
Substanzieller Raum / Artenschutzuntersuchungen / Unterschnittene Räume
Wir erwarten, dass auch bei den Konzentrationszonen H (IV): "Brandenberg"
und L/M (V): "Raffelsbrand" wie bei der Konzentrationszone A: "Rennweg" vorgesehen (Umweltbericht (2014) S.3/Begründung zum FNP (2014) S.4): "aus
Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" durchgeführt wird. Die Bewertung zu
den unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist nicht nachvollziehbar. Ein
seltener unzerschnittener Raum von 50-100 km² (drei Gebiete landesweit) sollte
Ampel rot bewertet werden.
Warum im Allgemeinen Teil (Begründung zum FNP (2014)( S.2) der Satz."
Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht." gestrichen wurde, ist unklar. Eine effektive und belastbare Steuerung der Windkraftnutzung wird von NABU und AK Fledermausschutz für nötig gehalten. In Bezug auf den gestrichenen Satz wären wir für
eine Aufklärung dankbar.
22.3
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Einordnung unzerschnittener Räume besteht nicht. Räume über 50 km² wurden als
„gelb“ in der Eignungsprüfung bewertet.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der Satz zum substanziellen Raum wurde inzwischen rechtssicher wieder eingefügt. Abschließende Artenschutzrechtliche Untersuchungen erfolgen Leitfadenkonform im Bebauungsplanverfahren.
Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell
Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden.
Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein
neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige
Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen
ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu
Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere
Abstände, als sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten
einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich.
Zusammenfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013
Inhaltliche Kurzfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013
(Wir gehen davon aus, dass die Stellungnahme vom 22.10.2013 vorliegt und
Zur Stellungnahme vom 22.10.2013 Vgl. Nr. 20 ff.
Der Stellungnahme
wird in Teilen ge-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
fügen sie deshalb nicht mehr an).
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
folgt.
Es fehlen in den Unterlagen weiterhin:
Minimierungsmaßnahmen zur möglichen Waldbrandgefahr
Darstellung der Infrastrukturanbindung
Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Artenschutzfachliche Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens
"Windenergie und Artenschutz" (2013) bzw. Nachkartierungen bei abweichenden Befunden der Naturschutzverbände zu Vorkommen von
Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Kranich (Details siehe Stellungnahme 22.1 0.2013), Fledermäusen hier
Vorkommen (Quartiere und Brutplätze) und Aktionsräumen (Flugkorridore und Nahrungshabitate), u.a. Horstsuche im Winter, Raumnutzungsanalyse bei Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, dabei sind
Kartierdetails, wie in unserer Stellungnahme gefordert zu nennen. Kartierergebnisse auch aus dem StädteRegion Aachen, Gemeinde Simmerath und Stadt Stolberg sind zu berücksichtigen; hier ergeben sich
aktuell auch konkrete neue Hinweise zu ornithologisch bedeutsamen
Vorkommen, siehe unten)
Kartierungen von Haselmaus und Wildkatze.
Floristische Kartierungen mit Darstellung der Böden und ihrer Bedeutung im Ökosystem zur Erfassung der "Wälder mit Bodenschutzfunktion"
Anpassung und Ergänzungen von Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemäß dem Leitfaden "Windenergie und Artenschutz"
(2013), u.a. für Fledermäuse: deutlich längere Abschaltzeiten: 1.4.1.10., 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang, bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und bei nicht vorhandenem
Starkregen zum Schutz vor Fledermausschlag, zweijähriges Höhenmonitoring, Erweiterung wegen Kranichzug
178 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Festlegung der Bauzeitenfenster
Bilanz der bau- und betriebsbedingten Eingriffe, sowie räumliche Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Beschreibung der Habitateignung, der Erfolgsaussichten, der Machbarkeit und des Risikomanagements.
Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sichtbarkeitsanalysen.
Zur ASP "Raffelsbrand" fehlen die Art-für-Art-Protokolle
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zusätzlich sollten folgende Textteile neu in die Planunterlagen aufgenommen
werden:
Darstellung der" Mischwaldanteile" im betroffenen Wald mit Kennzeichnung des Baumbestandes < 160 Jahre, um das Tabukriterium Laubwald besser einschätzen zu können und eine entsprechende Bewertung
nachvollziehen zu können. Anders als im geänderten Textteil dargestellt, muss Laubwald gemäß der Erlasslage in NRW ein Tabukriterium
sein (rote Ampel). Die Ampelfarben bei Wald wurden im Text- und Kartenteil nicht ausreichend differenziert. Nadelwald mit wichtigen alten
Laubwaldanteilen muss also als rot bewertet werden und kann ein Ausschlusskriterium sein, ansonsten müssen die Laubwaldanteile aus der
Zone ausgegliedert werden. Die Abgrenzung und die Darstellung sind
zu überprüfen. Der Text (Begründung zum FNP (2014) S.20) erwähnt:
"In beiden Zonen liegen hauptsächlich Nadelwälder, aber auch
Mischwälder vor." Die Planung von Konzentrationszonen für die Windkraft in Laubwäldern schließt die Erlasslage in NRW aber gerade aus!
Darstellung von Kompensationsflächen und Wildnisflächen im Wald
(vgl. Offenlage WEA Simmerather Wald) (auch das Fehlen solcher Gebiete ist anzuzeigen) (Ausschlussflächen für WEA-Standorte)
Darstellung der Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG, der Flächen des LANUV- Biotopkatasters und Biotopverbund-Flächen des ökologischen Fachbeitrags der LANUV
179 / 197
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Es ist forstrechtlicher Ausgleich und naturschutzrechtlicher Ausgleich zu
leisten (vgl. Offenlage FNP-Änderung WEA Simmerather Wald.) Damit
kein Waldverlust entsteht, muss der forstrechtliche Ausgleich im Verhältnis 1:1 erfolgen, Ausgleichsflächen sind darzustellen. (Begründung
zum FNP (2014) S.14) "Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt." Diese Planungen sollten der Öffentlichkeit konkret eröffnet werden. Ein Hinweis auf die Örtlichkeit
reicht nicht. Waldumwandlung (naturschutzfachlicher Ausgleich) und
Neuanpflanzungen (forstlicher Ausgleich) sind erst in ferner Zukunft für
Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung
zum Tragen kommen. Wir schlagen deshalb für Fledermäuse auch Stilllegungsflächen für die alten Baumbestände (wie bei Naturwaldzellen)
vor.
22.4
Karten / Flächengrößen
Weiterhin bestehen Unklarheiten im Text zu:
Karten im Textteil ohne erklärende Legende für die Schraffuren etc.
Diskrepanzen zwischen den Gebietsgrößenangaben im Text: bei
"Brandenberg" 79 ha (Begründung zum FNP (2014) S.14-Plangebiet)
bzw. 73 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 22 -Abgrenzung, "Weitere
Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht erforderlich"), diese
Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b bei "Raffelsbrand" 95 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 14-Plangebiet) zu 27
ha (Begründung zum FNP (2014) S. 23 -Abgrenzung) diese Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b. Wir bitten um Mitteilung, welche Flächengröße stimmt.
22.5
Fläche H (Brandenberg)
Fläche H (IV)-"Brandenberg" ("Ochsenauel")
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Karten und Größenangaben wurden korrigiert
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Der Stellungnahme
wird in Teilen ge-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Neuer Hinweis: In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der
Ortschaft Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet. Dies ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum
Repowering der zwei alten Windräder den Rotmilan im betroffenen und
angrenzenden Bereich häufig beobachtet.
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
folgt.
Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
(Umweltbericht (2014) S.12) ,,Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits
eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt." Umwandlungsflächen
(Kiefer zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl.
hierzu Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald
und Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als
WEA-Standorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen
Geldern der Waldverbesserung zugeführt wurden.
(Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine
Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind
Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von
mind. 150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum
Waldrand eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden (Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von Balzquartieren im Herbst.)
Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft
und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Schlagopfer vermieden
werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage
"0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe statistische
Methodik nach Brinkmann).
Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen.
Die Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit
dem Forst abgestimmt. Ein Abstand zu Laubwaldbereichen wird
als nicht erforderlich erachtet. Generelle artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes gem. der durchgeführten Untersuchungen nicht zu erwarten.
Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgeschrieben werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind bereits in der Stellungnahme
vom 22.10.2013 erfolgt.
22.6
Fläche M (Peterberg)
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Stellungnahme vom 22.10.2013 Vgl. Nr. 20 ff.
Fläche L/M (V)- "Raffelsbrand" ("Peterberg"):
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Neue Hinweise und Stellungnahme zu neuen Textteilen:
Die Kartierung zu den WEA-Konzentrationszonen in der Stadt Stolberg
hat einen Schwarzstorchhorst im Hürtgenwald (Standort kann dem Gutachter bekannt gegeben werden, wird hier aus Artenschutzgründen
nicht genannt) in 3 km Radius zur WEA-Konzentrationszone ergeben,
dies ist bei der Nachkartierung zu berücksichtigen. Die Kartierung im
Zuge der WEA Simmerather Wald bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard ist zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise zu Vögeln, Kranichzug, Rotmilan (siehe Stellungnahme vom 22.10.2013) sind zu berücksichtigen. Nachkartierungen und
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind vorzusehen. Summationswirkungen mit bestehenden Windparks (auch der StädteRegion
Aachen) sind zu beachten.
Wir teilen nicht die Meinung (Umweltbericht S.72), dass das Landschaftsbild durch geplante WEA im Simmerather Wald als vorgeschädigt bezeichnet werden kann. Allenfalls bestehende WEA können für
eine solche Vorschädigung herangezogen werden.
Die Aussage wurde angepasst. Bereits durch die bestehenden
WEA ist eine Vorschädigung gegeben.
Synergieeffekte (Umweltbericht S. 11) durch die geplanten WEA in
Simmerath sind nicht ersichtlich, weil die vorgesehenen WEA der Gemeinde Simmerath an existierende Leitungsknoten der bestehenden
WEA "Domäne Lammersdorf“ angebunden werden sollen und somit
keine neuen Leitungstrassen in Richtung Hürtgenwald vorgesehen
sind.
Bereits durch die bestehenden Anlagen bestehen Synergieeffekte. Der Umweltbericht wird redaktionell angepasst.
Bei den WEA ist die Zuwegung darzustellen. (vgl. hierzu Begründung
zum FNP (2014) S. 20 vDH) "Generell ist die Erschließung im Wald
Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 20.6
Die Zuwegung wird erst im Bebauungsplan oder auf der Genehmigungseben fixiert.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien
auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, „…leichtrevisibel
ist". In dem bereits hängigen Gelände sehen wir die Erstellung der Infrastruktur und der Anbindung durchaus als problematisch an. Es ist
auch darzustellen wie der felsige Untergrund behandelt wird, um die
Fundamente für die Windenergieanlagen und Trafostationen herzustellen.
Gem. Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom 27.02.2015
befindet sich die Fläche M ebenfalls in der Erdbebenzone 2 und
der Untergrundklasse R. Dies wird in den Unterlagen zu den dem
Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen auch so
dargestellt.
Wir entnehmen der Offenlage zu den WEA im Simmerather Wald (Begründung zum FNP (2014) S.26), dass sich der Simmerather Wald (angrenzend an Raffelsbrand) in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R =Gebiet mit felsartigem Untergrund) befindet. Dies erfordert
laut Unterlagen die Errichtung von Gebäuden nach DIN 4149 und damit
zusätzliche Baumaßnahmen. Eine analoge Darstellung in den Unterlagen der Gemeinde Hürtgenwald ist, falls dies hier ebenfalls zutrifft, erforderlich.
Die Waldumbaufläche am Peterberg sollte nicht als WEA-Standort
ausgewiesen werden (siehe analoger Punkt Brandenberg).
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Die Standorte
werden mit dem Forst abgestimmt.
Hinweise über das Vorkommen von Wildkatze sind zu berücksichtigen.
Die Wildkatze ist nicht windenergiesensibel eingestuft, wurde im
Artenschutzgutachten dennoch berücksichtigt.
Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft
und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Fledermausschlagopfer
vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert
werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe
statistische Methodik nach Brinkmann).
Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für
Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung
zum Tragen kommen.
Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind der Stellungnahme vom
22.10.2013 zu entnehmen.
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan, da Anlagenstandorte, Abschaltzeiten sowie weitere Kompensationsmaßnahmen
erst auf dessen Ebene festgelegt werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Die Einhaltung von 1000 m zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren
ist zu gewährleisten (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather
Wald).
Durch seine Lage in oder am Rande eines Moorreliktstandortes ist die
Darstellung der Bodenstruktur und eine floristische Kartierung, sowie
eine Darstellung der Quellen und Abflüsse in die Talaue des NSG Kalltal sinnvoll. So wird das floristische Artenschutzrecht in Verbindung mit
der Eingriffsregelung abgearbeitet und die Qualität der Böden kann beurteilt werden.
Für die WEA-Standorte, Fundamente, Arbeitsraum und Baugrubenrand
muss zu den Gewässern ein Mindestabstand zu von mindestens 10 m
eingehalten werden. Auch hierfür ist diese Kartengrundlage sinnvoll.
(vgl. Umweltbericht WEA Simmerather Wald).
Eine Darstellung der Waldbereiche nach Baumart und Alter sollte erfolgen, damit Laubwaldbereiche und Altbaumbestände als WEA-Standorte
ausgespart werden können.
Zusammenfassung
Bei den vorliegenden Konzentrationszonen wurden die vorgetragenen Mängel
bisher noch nicht abgearbeitet (siehe Liste).
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße werden als weiches
Tabukriterium berücksichtigt. Zur Berücksichtigung kleinerer Bestände erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
eine Abstimmung mit dem Forst bzgl. der konkreten Anlagenstandorte.
Die Zusammenfassung wird zur Kenntnis genommen.
Neue Erkenntnisse und neue Leitfäden erfordern eine Nachkartierung. Es gibt
konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Erst dann ist eine Betroffenheit der Arten durch die Windkraftzonen zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zum erfolgreichen Erhalt der Biodiversität müssen ermittelt und rechtzeitig umgesetzt werden. Gegebenenfalls müssen über Risikomanagement
weitere Maßnahmen durchgeführt werden, um dem Artenschutz gerecht zu
werden.
Wir bitten uns darüber in Kenntnis zu setzen und behördlich zu klären, wie es
zur Missachtung der Schutzabstände zum NSG Todtenbruch und der artenschutzrechtlichen Relevanz des Rotmilans, eventuell auch des Neuntöters beim
Repowering des Windrads in Raffeisbrand (2010) kommen konnte. Kartierdaten
Die aufgeführten Klärungen sind kein Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan abgegeben und ist somit nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit halber mit
behandelt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
der Kartierung "WEA Simmerather Wald" beziehen sich teilweise auf den Bereich Raffelsbrand. An welcher Stelle wurde der Schallschutz nicht beachtet,
wenn man in der Begründung zum FNP (2014) (S. 28) liest: "Ein Repowering
durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente aus- bzw. überreizt werden."
23
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 21.12.2012
23.1
Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg
Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und beibrechende
Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira“ sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr
erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Düren“ ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren.
In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem ehem.
Bergwerksfeld „Elvira“ ein sog. „Pingenzug“ dargestellt, der teilweise im Bereich
der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira“ sowie Anlage 1). Das Feld
„Elvira“ – verliehen auf Eisen und beibrechende Erze – ist lt. Beschluss des
damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht worden. Außer der vorgenannten
Darstellung liegen hier keine weiteren textlichen (Berechtsamtsakte) oder
zeichnerischen (Gruppenbild, Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in
der Revierbeschreibung des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld
„Elvira“ Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht
genannt.
Die Stadt Düren wurde beteiligt.
Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden
sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage
nicht mehr innerhalb des Plangebietes.
Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein,
so wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren
der Standsicherheit eingegangen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Pingenzug „Elvira“
Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des
Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2):
2526/5625/001TÖB
2527/5625/001TÖB
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten „Tagesöffnung des
Bergbaus“, ist dem „SATÖB – Auszug“ (vgl. Anlage 2) zu entnehmen. Die Mittelpunktkoordination der stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus wurden
anhand der hier vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus
beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung
können keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte ggf. eine
Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines Sachverständigen
durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass für den nördlichen
Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das Gutachten (aus dem Jahr
2004) „Konzession Augustus und Düren – Hürtgenwald“ des Ingenieurbüro
Heitfeld – Schetelig hier vorliegt.
Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor. Diese Fragen
können allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden.
Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus
möglich:
Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder
ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnungen
lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen
Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen und
tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzo-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen.
In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die hier derzeit
bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit Kennziffer) sowie der
Pingenzug „Elvira“ (südlicher Bereich der Planung) dargestellt.
Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste „Tagesöffnungen
des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012).
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.
g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf
der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf. teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen
besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich
über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier
schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch
die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden Bergbauberechtigung an
der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
24
Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013, vom 11.06.2014 und vom 05.03.2015
24.1
Richtfunk
Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren
Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener
Telekommunikationslinien zu vermeiden:
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgeschrieben. Die Stellungnahme wird im entsprechenden Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
In der Nähe Ihrer geplanten Konzentrationszonen IV und V zur Errichtung von
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windkraftanlagen verlaufen drei unserer Richtfunkverbindungen.
Die Abbildungen auf den folgenden Seiten zeigen eine Übersichtskarte und
zwei Detailkarten. In den Abbildungen sind die Plangebiete mit einer dicken
orangen Linie eingezeichnet. Die anderen farbigen Linien verstehen sich als
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co.
OHG.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen
mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten. Rotoren und
allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die
Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor
zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/-30m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb
der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Hochdruckübergabestation befindet sich außerhalb der geplanten Konzentrationszone und wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
nicht beeinträchtigt werden.
Die Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien finden Sie auf
einem separaten Blatt.
25
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 07.03.2015 und vom 03.06.2015
25.1
Hochdruckübergabestation
Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken
bestehen.
Wir weisen darauf hin, dass in der Siedlung Raffelsbrand Ringstr. eine Hochdruckübergabestation von uns betrieben wird. Diese darf auf keinen Fall durch
die Änderung des Flächennutzungsplanes beeinträchtigt werden.
Bestandspläne erhalten Sie über unsere Internetplanauskunft. Diese finden Sie
auf der Homepage der regionetz GmbH unter Onlineservice / Leitungsauskunft.
Spätestens vor der Bauausführung sind gültige Bestandspläne aller Versor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
gungsarten der regionetz sowie der betriebsgeführten Unternehmen und eine
Leitungsschutzeinweisung über unsere Internetplanauskunft (s.o.) einzuholen.
25.2
Keine Bedenken
Wir danken für Ihr Schreiben vom 13.05.15 zu o.g. Bebauungsplan und teilen
Ihnen mit, das unsererseits grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da hier
keine Gasversorgung besteht Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
26
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 04.04.2016
26.1
Beteiligung der Universität Köln
Seismologische Stationen und Windkraftanlagen
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Sitzung des Gemeinderatsam 7.4.2016
TOP 5.3. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen
In der o.a. Sitzung des Gemeinderats Hürtgenwald wird ausweislich der Tagesordnung über die Ausweisung von Flächen für die Betreibung von Windkraftanlagen zu befinden sein. Im in Rede stehenden Gebiet befinden sich seismologische Stationen, die von der Universität Köln betrieben werden. Dies sind die
Stationen Kalltalsperre (KLL) und Dreilägerbachtalsperre (DREG), zu denen
nach hiesigen Informationen in 2,1 km Abstand (Station KLL) bzw. 6,0 km Abstand (Station DREG) die geplanten Anlagen entstehen sollen.
Die genannten Stationen werden in die Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in die Abwägung der auch
aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu
bewertenden Flächen, in dem Rahmen der Standortuntersuchung,
eingestellt.
Ich mache darauf aufmerksam, dass hierzu die Universität zu Köln zwingend zu
beteiligen ist. Das geht aus dem den Windenergieerlass vom 4.11.2015 ergänzenden Erlass der zuständigen Ministerien vom 17.3.2016 hervor, in dem die
Konkretisierung und Aktualisierung der Verfahrensweise in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen festgelegt worden ist. Den Erlass füge ich meinem Schreiben bei.
Der von dem Eingeber vorgebrachte Runderlass bezieht sich auf
das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Professor Dr. Klaus-G. Hinzen vom 04.04.2016 hat sich dieser damit
einverstanden erklärt, die Universität Köln in dem Bebauungsplanverfahren bzw. dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, welche dem Flächennutzungsplan
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Was die Belange der Universität Köln angeht, steht Ihnen für Rückfragen Herr
Professor Dr. Klaus-G. Hinzen von der Universität Köln (hinzen@uni-koeln.de,
+49 2204 985211) zur Verfügung.
nachgelagert sind, zu beteiligen. Zur Bewertung der Beeinträchtigung der Erdbebenmessstationen durch die Planung sind mindestens die Anlagenstandorte und -typen abschließend festzulegen.
Dies ist in dem Flächennutzungsplan nicht möglich, sodass auf
dieser Ebene ohnehin nur pauschale Aussagen getroffen werden
könnten.
Beschlussvorschlag
Derzeit liegen keine Anhaltspunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass die Errichtung jeglicher Windenergieanlagen
innerhalb der zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen nicht möglich ist. Demnach ist von der Vollziehbarkeit
der Planung auszugehen.
26.2
Runderlass zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen
und Windenergieanlagen vom 17.03.2016
Der Geologische Dienst (GD) des Landes Nordrhein Westfalen ist zuständig für
die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung in
Nordrhein-Westfalen. Zudem ist in Nordrhein-Westfalen ein Erdbebenalarmsystem als Maßnahme der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes eingerichtet. Aussagekräftige und unverfälschte Ergebnisse des aus Haushaltsmitteln
aufgebauten Erdbebenalarmsystems des GD NRW und der wissenschaftlichen
Erdbebenerfassung im Bereich der Hochschulen (insbes. Erdbebenstation
Bensberg der Uni Köln und Observatorium der Uni Bochum) sind im Ereignisfall
unabdingbar zur zügigen und eindeutigen Information von Bevölkerung, Politik
und Medien. Standorte der Erdbebenmessstationen sind nach geowissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, um aussagekräftige und repräsentative Ergebnisse zu liefern.
Der Runderlass wird in dem Rahmen der Planung berücksichtigt.
Die von der Planung betroffenen Messstationen wurden in die
Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung, insbesondere in
die Abwägung der auch aus anderen Gründen als für die Windkraftnutzung geeignet zu bewertenden Flächen, in dem Rahmen
der Standortuntersuchung, eingestellt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Der geologische Dienst wurde in dem Verfahren bereits mehrfach
beteiligt. Die förmliche Beteiligung der Universität Köln erfolgt
nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Professor Dr. Klaus-G.
Hinzen vom 04.04.2016 in den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Verfahrensschritten.
Der Windenergie-Ausbau ist eine der wichtigsten Maßnahmen für eine zukunftsfähige Energieversorgung und das Erreichen der Klimaschutzziele. Für
NRW als das Energieland Nr. 1 ist er darüber hinaus ein entscheidender Wirt-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schaftsfaktor. Derzeit sind mehr als 450 MW geplanter Windenergieleistung mit
einem Investitionsvolumen von 750 Millionen Euro von einem Konflikt mit seismologischen Stationen betroffen.
Gleichzeitig gehört das Gebiet von NRW zu den erdbebengefährdetsten Regionen Mitteleuropas. Zusätzlich sind seismische Ereignisse, die durch die Bergbautätigkeit verursacht werden zu verzeichnen. Die Bereitstellung einer der
Situation angemessenen seismischen Überwachung und Erdbebenalarmierung
ist Aufgabe der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr des Landes NRW.
Ziffer 8.2.12 des WEA-Erl. vom 04.11.2015 hat daher unmittelbar nach seiner
Einführung zu erheblichen Schwierigkeiten im Praxisvollzug geführt. Zur Konkretisierung und Aktualisierung der Ziffer 8.2.12 des WEA-Erl. vom 04.11.15
wird daher folgende Verfahrensweise in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) festgelegt:
In Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind die auf der Internetseite des Geologischen Dienstes angegebenen Standorte der Erdbebenmessstationen http://www.gd.nrw.de/gg_erdbebenstationsnetz.htm) differenziert zu betrachten.
Dazu ist der Geologische Dienst NRW als Träger des öffentlichen Belangs des
Katastrophenschutzes und der geologischen Datenerhebung zur Gefahrenabwehr zwingend zu beteiligen. Die geologischen Stationen unterscheiden sich in
ihrer Funktionsfähigkeit insbesondere nach Verortung auf Fest- oder Lockergestein und genauer Aufgabe der zu erfassenden seismischen Ereignisse sowie
aktueller Funktionsfähigkeit/Signalqualität.
Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligungsvorgabe des Windenergieerlasses
im 10-km-Radius auf die Stationen Hespertal (HES), Pulheim (PLH), Todenfeld
(TON) und Wahnbachtalsperre (WBS) gerichtet, während für die Stationen
Jackerath (JCK), Wassenberg (RWB) und Xanten (XAN) ein 2-km Radius gilt.
Für die Stationen des geologischen Dienstes im Übrigen (Aachen (ACN),
Ennepetal (ENTS), Großhau (GSH), Oleftalsperre (OLFT), Sorpetalsperre
(SORT), Urfttalsperre (URF) ist beabsichtigt, dass MWEIMH und MKULNV bis
zum 15.04.2016 ausgehend von einem vorläufigen 10-km-Umkreis stationsbezogene Prüfradien festlegen. Soweit dies bis zum 15.04.2016 nicht erfolgt ist,
gilt für diese Stationen ab diesem Zeitpunkt ein 5-km-Radius.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Äußert
der
GD
im
Rahmen
der
Stellungnahme
im
BlmSchG-Genehmigungsverfahren Bedenken, wird er diese substantiiert begründen. Der GD nutzt alle ihm vorliegenden Daten und Erkenntnisse, um weitgehend eine Erstellung von externen Gutachten zu vermeiden. Die Genehmigungsbehörden unterstützen den GD dabei durch die Bereitstellung der bei
Ihnen über bereits errichtete WEA vorliegenden Daten.
Sofern der GD im Einzelfall die konkrete Möglichkeit einer unzulässigen Störung plausibel und begründet darlegt, ist zunächst der fachliche Sachverhalt
durch ein Gutachten des WEA-Antragstellers zu ermitteln. Hierbei wirkt der GD
konstruktiv mit und vereinbart zuvor mit der Genehmigungsbehörde und dem
Fachgutachter des Antragstellers verbindliche Prüfmethoden.
Die Genehmigungsbehörde führt dazu eine zweistufige Prüfung durch: Zunächst ist auf Basis des Gutachtens sowie ggf. weiterer Sachverhaltsermittlungen zu bestimmen, inwieweit die seismologischen Stationen in ihrer Funktion
gestört werden. Anschließend ist die Beeinträchtigung gegenüber dem geplanten Vorhaben zu gewichten und zu bewerten, ob sie der im Außenbereich baurechtlich privilegierten WEA entgegensteht. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung zu einem Entgegenstehen, sondern es müssen in rechtserheblichem Maß
Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung des GD gegeben sein (vgl. zu dieser
Prüfsystematik beispielhaft VGH München Az. 22 B 14.1263 vom 18.09.15 und
OVG Koblenz Az. 8 A 10535/15 vom 13.01.16 zur Beeinträchtigung von Wetterradaranlagen des DWD durch WEA).
Die sonstigen Betreiber seismologischer Stationen sind bei Genehmigungsverfahren für WEA in den im Anhang dieses Erlasses verzeichneten stationsspezifischen Abständen zu beteiligen. Die von ihnen eingehenden Stellungnahmen
prüfen die Genehmigungsbehörden nach den oben dargestellten Maßstäben.
Es wird gebeten, ab sofort in dieser Weise zu verfahren. Derzeit wird der
grundsätzliche fachliche Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse dieser
Prüfungen eine Änderung der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass entsprechend angepasst. Solange diese
Ergebnisse noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Belange der Stationsbetreiber jenseits der genannten Radien nicht
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
vorliegt.
Anhang zum Gemeinsamen Erlass des MWEIMH und MKULNV zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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