Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
153 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
24.01.17, 16:01
Aktualisiert
06.02.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 16.02.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
9/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 650.041.001
15.01.2017
Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraße "Im Siebert" im Ortsteil Bergstein
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss:
Das Teilstück der Gemeindestraße „Im Siebert“ der Straßenkreuzung mit der
Gemeindestraße „Auf dem Stückchen“ bis hin zur Hälfte der Grundstücke „Im Siebert 3“
(Gemarkung Bergstein, Flur 26, Nr. 98) und „Federhecke 1“ (Gemarkung Bergstein, Flur
26, Nr. 103) wird mit sofortiger Wirkung für den Verkehr als öffentliche Gemeindestraße
(Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934) gewidmet.
Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91211
€
Sachverhalt:
Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, wurde das oben näher beschriebene Teilstück der
Gemeindestraße „Im Siebert“ ausgebaut. Die Gemeinde ist Eigentümerin aller
Straßenparzellen.
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Nach § 6 Abs. 2 StrWG hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu
verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft
begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch
für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und
Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer
des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur
Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie oben erwähnt, ist die
Gemeinde nunmehr Eigentümerin der Straßenparzellen.
Der Straßenbereich welcher gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt (Anlage 2) markiert.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine durch die Durchführung der Widmung.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bürgermeister mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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