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Beschlussvorlage (Nachhaltigkeitssatzung Änderung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
57 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
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Inhalt der Datei

Nachhaltigkeitssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am folgende Satzung beschlossen: Präambel Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Belastungen der zukünftigen Generationen durch nicht gedeckten Eigenkapitalabbau, Vernachlässigung der kommunalen Infrastruktur und Anstieg der Verschuldung müssen daher unbedingt verhindert werden. Sie beschränken die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen der Gemeinde Hürtgenwald. Auch wenn die Ursachen hierfür nicht oder nicht nur bei der Gemeinde Hürtgenwald sondern auch auf Landes-, Bundes- oder gesamtstaatlicher Ebene liegen, muss ein weiterer Anstieg der Verschuldung verhindert und die bestehende Verschuldung reduziert werden, um die Wiederherstellung bzw. Bewahrung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit sicher zu stellen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in Verantwortung für zukünftige Generationen diese Nachhaltigkeitssatzung beschlossen. § 1 Verschuldungsbremse (1) Der Gesamtergebnisplan weist ab 2019 keinen Fehlbedarf in Planung aus. Der Gesamtfinanzplan enthält ab 2018 keine Nettoneuverschuldung. Kreditaufnahmen für Investitionen sind zukünftig maximal bis zur Höhe der voraussichtlichen ordentlichen Tilgung möglich, sofern die Finanzierung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung. (2) Rat und Verwaltung verpflichten sich selbst, neue Aufgaben bzw. finanzielle Belastungen nur zu begründen, wenn deren Finanzierung im Sinne des Absatzes 1 gesichert ist. (3) Vor dem Hintergrund der in der Präambel festgelegten Grundsätze verlangt der Rat ebenso von der Verwaltungsleitung alle Anstrengungen zu einem effizienten Verwaltungshandeln. Dazu hat die Verwaltungsleitung jährlich einen Bericht abzugeben. Außerdem hat die Verwaltungsleitung quartalsweise eine Zwischenergebnisrechnung (Controlling- bericht) aller Finanzmaßnahmen inklusive Gegenmaßnahmen, erstmalig zum 30.06.2016, vorzulegen. § 2 Generationenbeitrag (1) Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der Haushaltsausgleich gem. § 75 Gemeindeordnung NRW über die Erhebung eines „Generationenbeitrages“ herbeigeführt. § 75 Absatz 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt. (2) Der „Generationenbeitrag“ wird über eine jährliche Anpassung des gemeindlichen Hebesatzes der Grundsteuer B erhoben. Um die jährliche Zusatzbelastung in vertretbaren Grenzen zu halten, wird zunächst der Zusatzbeitrag ab dem Jahre 2016 auf 311 Punkte für das Jahr 2016 festgelegt. Der Hebesatz für das 2016 beträgt demnach 786 %. (3) Für das Haushaltsjahr 2017 wird der Hebesatz auf 926 v. H. festgelegt. (4) Ab dem Jahre 2018 ist dieser Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass die in der II. Fortschreibung des Haushaltsicherungskonzeptes dargestellten Erhöhungen bei der Grundsteuer B einschließlich des Zusatzbeitrages bis zum Jahre 2023 auf den Hebesatz von 950 Punkten festgesetzt werden. Grundsätzlich hat die Konsolidierung im Aufwandsbereich Vorrang. Insofern werden die im Haushaltssicherungskonzept 2010 ff dargestellten Maßnahmen konsequent weiterverfolgt. (5) Werden im Jahresabschluss in der Gesamtfinanzrechnung Überschüsse festgestellt, werden diese zur Rückführung der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Liquiditätskredite) herangezogen. Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung werden der „Ausgleichsrücklage“ bis zu ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Höchststand gem. § 75 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW zugeführt. Im Übrigen müssen festgestellte Überschüsse der Gesamtfinanzrechnung im Zeitraum von 3 Jahren über eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B gem. Abs. 2 und 3 ausgeglichen werden. § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt. § 3 Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 kann bei Vorliegen einer extremen Haushaltslage abgewichen werden. (2) Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn 1. die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % sinken oder 2. die ordentlichen Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % steigen und 3. diese Ertragsrückgänge bzw. die Aufwandssteigerungen aus externen Ursachen herrühren, die von der Gemeinde Hürtgenwald nicht zu vertreten sind. (3) Über das Vorliegen einer extremen Haushaltslage entscheidet der Rat. § 4 Freiwillige Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (1) Unbeschadet der Regelungen des § 76 Gemeindeordnung NRW besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Gemeinde Hürtgenwald, wenn 1. der Hebesatz der Grundsteuer B der Gemeinde Hürtgenwald um 25 % über dem durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes NordrheinWestfalen im Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt, oder 2. eine extreme Haushaltslage ge. § 3 vorliegt. (2) Basis eines Haushaltssicherungskonzeptes ist das vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2010 ff. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Axel Buch)