Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
57 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
09.12.16, 12:35
Aktualisiert
09.12.16, 12:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Nachhaltigkeitssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am
folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Belastungen der
zukünftigen
Generationen
durch
nicht
gedeckten
Eigenkapitalabbau,
Vernachlässigung der kommunalen Infrastruktur und Anstieg der Verschuldung
müssen
daher
unbedingt
verhindert
werden.
Sie
beschränken
die
Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen der Gemeinde Hürtgenwald.
Auch wenn die Ursachen hierfür nicht oder nicht nur bei der Gemeinde Hürtgenwald
sondern auch auf Landes-, Bundes- oder gesamtstaatlicher Ebene liegen, muss ein
weiterer Anstieg der Verschuldung verhindert und die bestehende Verschuldung
reduziert werden, um die Wiederherstellung bzw. Bewahrung der dauerhaften
finanziellen Leistungsfähigkeit sicher zu stellen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der
Rat der Gemeinde Hürtgenwald in Verantwortung für zukünftige Generationen diese
Nachhaltigkeitssatzung beschlossen.
§ 1 Verschuldungsbremse
(1) Der Gesamtergebnisplan weist ab 2019 keinen Fehlbedarf in Planung aus.
Der Gesamtfinanzplan enthält ab 2018 keine Nettoneuverschuldung.
Kreditaufnahmen für Investitionen sind zukünftig maximal bis zur Höhe der
voraussichtlichen ordentlichen Tilgung möglich, sofern die Finanzierung nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung.
(2) Rat und Verwaltung verpflichten sich selbst, neue Aufgaben bzw. finanzielle
Belastungen nur zu begründen, wenn deren Finanzierung im Sinne des Absatzes 1
gesichert ist.
(3) Vor dem Hintergrund der in der Präambel festgelegten Grundsätze verlangt der
Rat ebenso von der Verwaltungsleitung alle Anstrengungen zu einem effizienten
Verwaltungshandeln.
Dazu hat die Verwaltungsleitung jährlich einen Bericht abzugeben. Außerdem hat die
Verwaltungsleitung quartalsweise eine Zwischenergebnisrechnung (Controlling-
bericht) aller Finanzmaßnahmen inklusive Gegenmaßnahmen, erstmalig zum
30.06.2016, vorzulegen.
§ 2 Generationenbeitrag
(1) Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der
Haushaltsausgleich gem. § 75 Gemeindeordnung NRW über die Erhebung eines
„Generationenbeitrages“ herbeigeführt.
§ 75 Absatz 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.
(2) Der „Generationenbeitrag“ wird über eine jährliche Anpassung des gemeindlichen
Hebesatzes der Grundsteuer B erhoben. Um die jährliche Zusatzbelastung in
vertretbaren Grenzen zu halten, wird zunächst der Zusatzbeitrag ab dem Jahre 2016
auf 311 Punkte für das Jahr 2016 festgelegt. Der Hebesatz für das 2016 beträgt
demnach 786 %.
(3) Für das Haushaltsjahr 2017 wird der Hebesatz auf 926 v. H. festgelegt.
(4) Ab dem Jahre 2018 ist dieser Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass die in der II.
Fortschreibung des Haushaltsicherungskonzeptes dargestellten Erhöhungen bei der
Grundsteuer B einschließlich des Zusatzbeitrages bis zum Jahre 2023 auf den
Hebesatz von 950 Punkten festgesetzt werden.
Grundsätzlich hat die Konsolidierung im Aufwandsbereich Vorrang. Insofern werden
die im Haushaltssicherungskonzept 2010 ff dargestellten Maßnahmen konsequent
weiterverfolgt.
(5) Werden im Jahresabschluss in der Gesamtfinanzrechnung Überschüsse
festgestellt, werden diese zur Rückführung der kurzfristigen Verbindlichkeiten
(Liquiditätskredite) herangezogen.
Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung werden der „Ausgleichsrücklage“ bis zu
ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Höchststand gem. § 75 Absatz 3
Gemeindeordnung NRW zugeführt.
Im Übrigen müssen festgestellte Überschüsse der Gesamtfinanzrechnung im
Zeitraum von 3 Jahren über eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes der
Grundsteuer B gem. Abs. 2 und 3 ausgeglichen werden.
§ 75 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von § 1 Abs. 1 kann bei Vorliegen einer extremen Haushaltslage abgewichen
werden.
(2) Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn
1. die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres
im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % sinken oder
2. die ordentlichen Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um
mehr als 10 % steigen und
3. diese Ertragsrückgänge bzw. die Aufwandssteigerungen aus
externen Ursachen herrühren, die von der Gemeinde
Hürtgenwald nicht zu vertreten sind.
(3) Über das Vorliegen einer extremen Haushaltslage entscheidet der Rat.
§ 4 Freiwillige Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 76 Gemeindeordnung NRW besteht die
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Gemeinde
Hürtgenwald, wenn
1. der Hebesatz der Grundsteuer B der Gemeinde Hürtgenwald um 25 % über
dem durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes NordrheinWestfalen im Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt, oder
2. eine extreme Haushaltslage ge. § 3 vorliegt.
(2) Basis eines Haushaltssicherungskonzeptes ist das vom Rat der Gemeinde
Hürtgenwald beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2010 ff.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Axel Buch)