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Beschlussvorlage (Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
208 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Beschlussvorlage (Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017)) Beschlussvorlage (Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017)) Beschlussvorlage (Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 30.03.2017 öffentlich TOP- Nr.: 30/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: II Herr Grießhaber Aktenzeichen: Datum: 621.41 13.03.2017 Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017) Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, dass sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft selbst oder die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GED) an allen fünf geplanten Windkraftanlagen am Peterberg in den zu gründenden Bürgerenergiegesellschaften mit jeweils 10% Gesellschaftsanteil grundsätzlich beteiligen möchte. Der jeweils konkrete Beteiligungsbeschluss muss jeweils nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausschreibung und Vorliegen der detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Gemeinderat getroffen werden. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 91531 € Sachverhalt: Wie dem Gemeinderat bekannt ist, befindet sich der Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zur Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln. Es kann erwartet werden, dass Flächennutzungs- und Bebauungsplan für die Fläche „Peterberg“ zum Jahresende 2017 Rechtskraft erlangen. Dort sollen insgesamt fünf Windkraftanlagen entstehen. Es ist beabsichtigt, alle Anlagen als sog. Bürgerwindanlagen zu errichten, um vorrangig der Bevölkerung aus Hürtgenwald die Möglichkeit zu geben, in diese Form der regenerativen Energien zu investieren. - Seite 1 von 3 - Seit dem 01.01.17 gilt das reformierte EEG 2017. Dieses sieht für den Erhalt einer Einspeisevergütung die Teilnahme an einer bundesweiten Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur vor. Dabei wird ein gesetzlich festgelegtes Volumen an die günstigsten Gebote verteilt, zu hohe Gebote fallen raus und erhalten keine Vergütung, können sich jedoch in einer weiteren Runde erneut bewerben. Durch die Gründung der „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ (IEH) war es von Anfang an das Bestreben der Gemeinde Hürtgenwald, Windenergieprojekte in Hürtgenwald mit einer möglichst hohen regionalen Wertschöpfung umzusetzen. Dabei spielt die Beteiligung von Bürgern aus der Region an den Anlagen eine zentrale Rolle. Für solche Projekte hat der Gesetzgeber in §36g EEG eine Erleichterung für sogenannte „Bürgerenergiegesellschaften“ vorgesehen. Diese können vor Erhalt der teuren BImSchG-Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und erhalten den höchsten noch bezuschlagten Vergütungssatz. Diese Möglichkeit möchte die IEH für die fünf Anlagen am Peterberg nutzen. Dafür werden für dieses Projekt Betreibergesellschaften gegründet, welche die Bedingungen des §36g EEG erfüllen. Diese werden an der Ausschreibung teilnehmen. Nach Erhalt der Genehmigung findet eine Zuordnung von Projekt und Vergütung statt. Für diesen Schritt macht das EEG eine verbindliche Vorgabe. §36g Abs. 3 Nr. 3b EEG sieht folgendes vor: Die Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag […] verbindlich und dauerhaft zu, wenn durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass […] b) die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen, oder eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder der entsprechenden Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden ist, […] Sofern eine Betreibergesellschaft einen Zuschlag in der Ausschreibung erhält und die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt wird, muss der Standortgemeinde (oder einem gemeindeeigenen Betrieb) ein Angebot über 10% an dem jeweiligen bezuschlagten Projekt bzw. der Gesellschaft gemacht werden. Diesem Angebot wird eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung über 20 Jahre zugrunde liegen. Für die fünf Windenergieanlagen sind zwei unterschiedliche Modelle vorgesehen: 1.) Vier Anlagen werden in Form einer jeweils eigenständigen GmbH & Co. KG betrieben. Die Gemeinde würde mit Annahme des Angebotes einen jeweils 10%igen Anteil an diesen Gesellschaften als Kommanditist übernehmen. Die restlichen 90% der Anteile halten jeweils Bürger aus Hürtgenwald (rechtlich aus dem Kreisgebiet Düren möglich), wobei keiner der Anleger jeweils mehr als 10% der Gesamtgesellschaft erhalten darf. 2.) Es ist vorgesehen, dass eine Anlage soll die Genossenschaft „Bürgerenergie Hürtgenwald eG“ betreiben wird. Die Genossenschaft wurde bereits 2013 gegründet, um den Hürtgenwalder Bürgern die Möglichkeit zu bieten, sich auch mit kleineren Geldbeträgen an regenerativen Energieanlagen zu beteiligen. Auch die GED ist als Gesellschaft Mitglied der Genossenschaft und könnte nach den Vorgaben des EEG den 10%igen Anteil an dieser Anlage übernehmen. Alternativ könnte die Gemeinde Hürtgenwald der Genossenschaft beitreten und dort auch die Anteile selbst halten. - Seite 2 von 3 - Um den Anlegern der Bürgerenergiegesellschaften und den Genossenschaftsmitgliedern eine gewisse Planungssicherheit zu geben, ist es zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, zu klären, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen die Gemeinde eine solche Beteiligung eingehen kann und will. Eine definitive Entscheidung erfolgt erst bei Vorlage des Angebotes durch den Gemeinderat. Da hierfür die Fristen im EEG jedoch sehr eng gefasst sind, ist eine grundsätzliche Vorabklärung erforderlich. Dieser Beschluss dient auch der besseren Planungssicherheit bei der Akquise weiterer privater Anleger. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Derzeit noch nicht. Auswirkungen ergeben sich erst bei einem konkreten Beteiligungsbeschluss (s.o.). Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Die Planungen für die Errichtung von Windenergieanlagen am Peterberg gehen in die abschließende Phase. Es müssen nun Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern erfolgen, um private Investoren für die fünf „Bürgerenergiegesellschaften“ zu finden. Zu diesem Zeitpunkt muss sich der Rat erklären, ob sich die Gemeinde grundsätzlich an diesen Anlagen mit jeweils 10% als Kommanditist beteiligen möchte. Aufgrund der bisher geführten politischen Diskussion und dem Bestreben, die Anlagen am Peterberg zu errichten, ist es aus Sicht der Verwaltung konsequent, diese Option zum jetzigen Zeitpunkt wahrzunehmen. Der konkrete Beteiligungsbeschluss erfolgt erst bei Vorliegen einer belastbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -