Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
208 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 30.03.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
30/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
II
Herr Grießhaber
Aktenzeichen:
Datum:
621.41
13.03.2017
Grundsätzliche Beteiligung der Gemeinde Hürtgenwald an Bürgerenergiegesellschaften
nach dem "Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG 2017)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, dass sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft
selbst oder die Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH (GED)
an allen fünf geplanten Windkraftanlagen am Peterberg in den zu gründenden Bürgerenergiegesellschaften mit jeweils 10% Gesellschaftsanteil grundsätzlich beteiligen möchte. Der jeweils
konkrete Beteiligungsbeschluss muss jeweils nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausschreibung
und Vorliegen der detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Gemeinderat getroffen
werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91531
€
Sachverhalt:
Wie dem Gemeinderat bekannt ist, befindet sich der Flächennutzungsplan zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen zur Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln. Es
kann erwartet werden, dass Flächennutzungs- und Bebauungsplan für die Fläche „Peterberg“ zum
Jahresende 2017 Rechtskraft erlangen. Dort sollen insgesamt fünf Windkraftanlagen entstehen.
Es ist beabsichtigt, alle Anlagen als sog. Bürgerwindanlagen zu errichten, um vorrangig der
Bevölkerung aus Hürtgenwald die Möglichkeit zu geben, in diese Form der regenerativen Energien
zu investieren.
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Seit dem 01.01.17 gilt das reformierte EEG 2017. Dieses sieht für den Erhalt einer
Einspeisevergütung die Teilnahme an einer bundesweiten Ausschreibung bei der
Bundesnetzagentur vor. Dabei wird ein gesetzlich festgelegtes Volumen an die günstigsten
Gebote verteilt, zu hohe Gebote fallen raus und erhalten keine Vergütung, können sich jedoch in
einer weiteren Runde erneut bewerben.
Durch die Gründung der „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ (IEH) war es von
Anfang an das Bestreben der Gemeinde Hürtgenwald, Windenergieprojekte in Hürtgenwald mit
einer möglichst hohen regionalen Wertschöpfung umzusetzen. Dabei spielt die Beteiligung von
Bürgern aus der Region an den Anlagen eine zentrale Rolle. Für solche Projekte hat der
Gesetzgeber in §36g EEG eine Erleichterung für sogenannte „Bürgerenergiegesellschaften“
vorgesehen. Diese können vor Erhalt der teuren BImSchG-Genehmigung an der Ausschreibung
teilnehmen und erhalten den höchsten noch bezuschlagten Vergütungssatz. Diese Möglichkeit
möchte die IEH für die fünf Anlagen am Peterberg nutzen.
Dafür werden für dieses Projekt Betreibergesellschaften gegründet, welche die Bedingungen des
§36g EEG erfüllen. Diese werden an der Ausschreibung teilnehmen. Nach Erhalt der
Genehmigung findet eine Zuordnung von Projekt und Vergütung statt. Für diesen Schritt macht
das EEG eine verbindliche Vorgabe.
§36g Abs. 3 Nr. 3b EEG sieht folgendes vor:
Die Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag […] verbindlich und dauerhaft zu, wenn durch
Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass
[…]
b) die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen, oder
eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle
Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder der entsprechenden
Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,
eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten
worden ist, […]
Sofern eine Betreibergesellschaft einen Zuschlag in der Ausschreibung erhält und die
Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt wird, muss der
Standortgemeinde (oder einem gemeindeeigenen Betrieb) ein Angebot über 10% an dem
jeweiligen bezuschlagten Projekt bzw. der Gesellschaft gemacht werden. Diesem Angebot wird
eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung über 20 Jahre zugrunde liegen.
Für die fünf Windenergieanlagen sind zwei unterschiedliche Modelle vorgesehen:
1.) Vier Anlagen werden in Form einer jeweils eigenständigen GmbH & Co. KG betrieben. Die
Gemeinde würde mit Annahme des Angebotes einen jeweils 10%igen Anteil an diesen
Gesellschaften als Kommanditist übernehmen. Die restlichen 90% der Anteile halten jeweils
Bürger aus Hürtgenwald (rechtlich aus dem Kreisgebiet Düren möglich), wobei keiner der Anleger
jeweils mehr als 10% der Gesamtgesellschaft erhalten darf.
2.) Es ist vorgesehen, dass eine Anlage soll die Genossenschaft „Bürgerenergie Hürtgenwald eG“
betreiben wird. Die Genossenschaft wurde bereits 2013 gegründet, um den Hürtgenwalder
Bürgern die Möglichkeit zu bieten, sich auch mit kleineren Geldbeträgen an regenerativen
Energieanlagen zu beteiligen. Auch die GED ist als Gesellschaft Mitglied der Genossenschaft und
könnte nach den Vorgaben des EEG den 10%igen Anteil an dieser Anlage übernehmen. Alternativ
könnte die Gemeinde Hürtgenwald der Genossenschaft beitreten und dort auch die Anteile selbst
halten.
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Um den Anlegern der Bürgerenergiegesellschaften und den Genossenschaftsmitgliedern eine
gewisse Planungssicherheit zu geben, ist es zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, zu klären, ob und
wenn ja unter welchen Bedingungen die Gemeinde eine solche Beteiligung eingehen kann und
will. Eine definitive Entscheidung erfolgt erst bei Vorlage des Angebotes durch den Gemeinderat.
Da hierfür die Fristen im EEG jedoch sehr eng gefasst sind, ist eine grundsätzliche Vorabklärung
erforderlich. Dieser Beschluss dient auch der besseren Planungssicherheit bei der Akquise
weiterer privater Anleger.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Derzeit noch nicht. Auswirkungen ergeben sich erst bei einem konkreten Beteiligungsbeschluss
(s.o.).
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die Planungen für die Errichtung von Windenergieanlagen am Peterberg gehen in die
abschließende Phase. Es müssen nun Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern erfolgen, um
private Investoren für die fünf „Bürgerenergiegesellschaften“ zu finden. Zu diesem Zeitpunkt muss
sich der Rat erklären, ob sich die Gemeinde grundsätzlich an diesen Anlagen mit jeweils 10% als
Kommanditist beteiligen möchte. Aufgrund der bisher geführten politischen Diskussion und dem
Bestreben, die Anlagen am Peterberg zu errichten, ist es aus Sicht der Verwaltung konsequent,
diese Option zum jetzigen Zeitpunkt wahrzunehmen. Der konkrete Beteiligungsbeschluss erfolgt
erst bei Vorliegen einer belastbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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