Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
233 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 30.03.2017
27/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Stab BM, Abt. 3
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
021.231
15.03.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Bürgerbegehren für den Erhalt des Teilstandorts Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule
Vossenack/ Bergstein;
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und evtl. Festlegung des Zeitraums des
Bürgerentscheids
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt hinsichtlich der Gültigkeit der insgesamt
1.864 abgegebenen Unterschriften wie folgt fest:
1.807 Unterschriften gültig
57 Unterschriften ungültig
2. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren für den Erhalt des Teilstandorts
Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein zulässig ist.
3. a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6 Satz
4 GO NRW und beschließt den mit dem Bürgerbegehren begehrten Erhalt des Teilstandorts der
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein.
Alternativ:
3. b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht nicht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6
Satz 3 GO NRW. Der Zeitraum des Bürgerentscheides wird gem. den §§ 2 und 9 der Satzung der
Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom Rat der Gemeinde
Hürtgenwald wie folgt festgelegt: 24. Kalenderwoche 2017 – vom 12.06.2017 bis zum 18.06.2017
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Alternativ:
3. c) Der Rat verständigt sich mit den Vertretern des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche
Regelung („Kompromisslösung“). Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zwischen den Vertretern des Bürgerbegehrens und dem Rat
zu schließen.
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja, siehe Sachverhalt
Produkt:
90251 Wahlen und 90311 Grundschulen
Sachverhalt:
Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie
anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Am 31.10.2016 haben Herr Michael Jansen, Herr Norbert Krüttgen und Herr Dirk Jansen dem
Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald die Durchführung eines Bürgerbegehrens angezeigt.
Das Bürgerbegehren hat den Titel „Erhalt des Teilstandorts Bergsteins der
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein“. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben
gleichzeitig gem. § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW die Verwaltung aufgefordert, die Kostenschätzung
für die mit der Durchführung der verlangten Maßnahme entstehenden Kosten („Erhalt des
Grundschulstandorts Bergstein“) mitzuteilen.
Im weiteren Verfahren obliegt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald eine zweistufige Behandlung
des eingereichten Bürgerbegehrens. Im ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit des
Begehrens, anschließend erfolgt nach positiver Entscheidung der Zulässigkeit die Entscheidung
darüber, ob der Rat dem Begehren folgt oder nicht.
Schritt 1: Zulässigkeitsprüfung
Die Zulässigkeitsentscheidung des Rates über das Bürgerbegehren ist eine gebundene
Feststellungsentscheidung, d. h. es steht dem Rat kein Ermessensspielraum zu. Erfüllt das
Bürgerbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, ist das Begehren als zulässig festzustellen.
Die Zulässigkeitsprüfung umfasst die folgenden Tatbestandsmerkmale (§ 26 Absatz 1 bis 5 GO
NRW)
- frist- und formgerechte Einreichung (1.1)
- Zulässigkeit des Themas/Fragestellung (1.2)
- Ratsangelegenheit (1.3)
- Begründung (1.4)
- Kostenschätzung der Verwaltung (1.5)
- Ausgestaltung der Unterschriftenliste (1.6)
- Erreichung des Unterschriftenquorums (1.7)
- Gültigkeit der Unterschriften (1.8)
1.1 Frist- und formgerechte Einreichung
Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die
zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei
Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte).
Am 31.10.2016 wurde das Bürgerbegehren von den Initiatoren beim Bürgermeister angezeigt.
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Das vorgelegte Muster der Unterschriftenliste enthielt die zur Entscheidung zu bringende Frage
sowie eine Begründung. Es wurden Herr Michael Jansen, Herr Norbert Krüttgen und Herr Dirk
Jansen als Vertretungsberechtigte ausgewiesen. Die Vertretungsberechtigten sind Bürger der
Gemeinde Hürtgenwald. Somit sind die Formvoraussetzungen erfüllt.
Gemäß § 26 Abs. 3 GO NRW muss das Begehren, welches sich gegen einen Beschluss des
Rates richtet, der nicht der Bekanntmachung bedarf, drei Monate nach dem Sitzungstag
eingereicht werden. Bis zur Mitteilung der Kostenschätzung der Verwaltung ist der Lauf dieser
Frist unterbrochen. Aufgrund vorheriger Abstimmung konnte den Vertretern des Bürgerbegehrens
unmittelbar am 31.10.2016 die Kostenschätzung der Verwaltung übergeben werden. Am
27.01.2017 wurden dem Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald 428 Unterschriftenlisten
fristgerecht übergeben (siehe Anlage 1, Anschreiben sowie eine Unterschriftenliste als Muster).
Die 3-Monats-Frist ist somit eingehalten.
1.2 Zulässigkeit des Themas/der Fragestellung
a) Zulässigkeit des Themas
Die in § 26 Ans. 5 GO NRW aufgeführten Tatbestände, über die ein Bürgerbegeheren unzulässig
ist, sind hier nicht einschlägig. Das Thema des Bürgerbegehrens „Erhalt des Teilstandorts
Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/Bergstein“ ist zweifelsfrei zulässig und von
den Bestimmungen des § 26 Abs. 5 GO NRW gedeckt.
b) Zulässigkeit der Fragestellung
Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein"
beantwortet werden kann (§ 26 Abs. 7 GO NRW). Die Frage muss eindeutig, aus sich heraus
verständlich formuliert und auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet sein, da sie in ihrer
Wirkung einem Ratsbeschluss gleichsteht. Folgende Aspekte sind hierbei zu prüfen:
Ist die Frage oder Aussage unmissverständlich?
Ist die Frage oder Aussage eindeutig und hinreichend bestimmt?
Ist die Frage oder Aussage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten?
Kann die Frage oder Aussage einen Ratsbeschluss ersetzen?
Unpräzise Fragestellungen oder Grundsatzbeschlüsse können zur Ablehnung führen.
Die vorgelegte Fragestellung “Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule
Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?“ entspricht den geforderten Kriterien. Die Fragestellung ist
aus sich heraus verständlich und kann mit „Ja“ bzw. „Nein“ beantwortet werden. Die Fragestellung
ist somit zulässig.
1.3 Ratsangelegenheit
Das Bürgerbegehren kann sich nur auf Angelegenheiten beziehen, für die der Rat die
Organkompetenz besitzt, da nur in diesen Fällen der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen und
ein späterer Bürgerentscheid einen Ratsbeschluss ersetzen kann (§ 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW).
Die Entscheidung über die Schließung bzw. den Weiterbetrieb des Grundschulstandorts Bergstein
fallen in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Gemeinde Hürtgenwald, da die Gemeinde
Hürtgenwald Schulträger der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/Bergstein ist. Somit ist
dieses Kriterium erfüllt.
1.4 Begründung
Die Begründung dient dem Zweck, die Bürgerinnen und Bürger über den Sachverhalt und die
Argumente der Initiatoren zu informieren. Sie zählt gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW zum zwingenden
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Inhalt eines Bürgerbegehrens. Inhaltlich ist dies erfüllt, wenn die Begründung geeignet ist, über die
zur Abstimmung gestellte Frage ausreichend zu informieren. Der Begründungstext ist der
beigefügten Unterschriftenliste (Anlage 1) zu entnehmen. Inhaltliche Bewertungen der Initiatoren
des Bürgerbegehrens sind ausdrücklich zugelassen. Es existieren nach Einschätzung der
Verwaltung keine Zweifel, dass der Begründungstext in ausreichender Weise über den
Sachverhalt informiert.
1.5 Kostenschätzung der Verwaltung
Die Aufstellung der Kostenschätzung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 2
GO NRW. Die geschätzten Kosten werden den Vertretungsberechtigten schriftlich von der
Verwaltung mitgeteilt und müssen bei der Sammlung der Unterschriften angegeben werden. Die
Kostenschätzung der Verwaltung wurde im vorliegenden Fall von den Vertretungsberechtigten
wortgenau übernommen. Es hat sich lediglich ein offensichtlicher Tippfehler in Satz 2 („Diese
Summe setzt sich zusammen aus..., Baukosten von für die Umsetzung……“) in dem Wort „von“
eingeschlichen. Der offensichtliche Tippfehler ist aber für das Verständnis der Kostenschätzung
ohne Belang. Die rechtliche Voraussetzung der Übernahme der Kostenschätzung der Verwaltung
ist daher erfüllt. Abschließend ist festzuhalten, dass die Kostenschätzung kein
Zulässigkeitskriterium für das Bürgerbegehren darstellt, da diese nicht von den Einreichern
ermittelt wird. Die Einreicher sind lediglich verpflichtet, die Kostenschätzung der Verwaltung bei
der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
1.6 Ausgestaltung der Unterschriftenlisten
Gem. § 26 Absatz 2 GO NRW und Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 GO NRW
muss jede Liste die Abstimmungsfrage, die Begründung, die Kostenschätzung der Verwaltung, die
Namen der Vertretungsberechtigten sowie Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und
persönliche Unterschrift der Unterzeichner enthalten. Die vorgelegten Unterschriftenlisten erfüllen
formal diese Voraussetzungen.
1.7 Erreichung des Unterschriftenquorums
Vorausgeschickt wird an dieser Stelle die Unterscheidung zwischen Einwohner und Bürger. § 21
GO NRW lautet:
Abs. 1: Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
Abs. 2: Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Gem. § 26 Abs. 4 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden unterschiedlicher
Größenordnungen von einer unterschiedlichen Vielzahl an Bürgern unterzeichnet sein (Quorum).
Bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern beträgt das Quorum 10 %. Die Bestimmung der „Bürger“,
die ihre Unterschrift geleistet haben müssen, setzt bei § 21 Abs. 2 GO NRW an, der auf die
Zulassung zu den Gemeindewahlen und damit auf § 7 KWahlG abhebt. Bürger ist danach, wer am
maßgeblichen Tag (hier konkret der Tag der Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens)
- Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG oder EU-Bürger ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheidungsdatum seine Hauptwohnung in
Hürtgenwald hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes:
- bei der Einwohnerzahl ist auf die amtlichen Feststellungen des Landesamtes für Information und
Technik und dort auf die letzte bekannte Fortschreibung abzustellen,
- bei der Bestimmung der „Bürgerfähigkeit“ ist § 21 Abs. 2 GO NRW iVm § 7 KWahlG
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anzuwenden
- und als maßgeblicher Zeitpunkt wird der Tag der Ratsentscheidung am 30.03.2017 festgelegt.
Laut IT NRW betrug die letzte veröffentlichte amtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde
Hürtgenwald zum Stichtag 31.12.2015 insgesamt 8.780 Einwohner. Mithin muss das
Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 4 GO NRW von 10 % der Bürger unterzeichnet sein. Die genaue
Anzahl kann grundsätzlich erst zum Datum der Ratssitzung ermittelt werden. Dies ist daher
begründet, da bei der Frage der Wahlberechtigung auf den 16. Tag vor der Ratssitzung am
30.03.2016 abzustellen ist (vergleiche hierzu die Vorschrift im Kommunalwahlrecht, § 7
Kommunalwahlgesetz: “Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.”). Da mit der vorliegenden Zahl von gültigen
Unterstützungsunterschriften die benötigte Anzahl von Unterstützungsunterschriften (nach letztem
Sachstand 730) bei weitem übertroffen ist, war die punktgenaue Ermittlung der notwendigen
Unterstützungsunterschriften zum Zeitpunkt des 16. Tages vor der Ratssitzung am 30.03.2017
entbehrlich.
1.8 Gültigkeit der Unterschriften
Die zeitaufwändige Prüfung und Feststellung der gültigen Unterschriften erfolgte in den letzten
Wochen anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien. Die 428 Unterschriftenlisten können
aus technischen Gründen (Datenvolumen) und zur Wahrung des Datenschutzes bei Wahlen und
Abstimmungen dieser Sitzungsvorlage nicht beigefügt werden, sie können aber bei Bedarf durch
die Mitglieder des Rates eingesehen werden.
Bei vergleichbaren Bürgerbegehren in NRW hat die Erfahrung gezeigt, dass ca. 10% aller
Unterschriften in der Regel unzulässig sind, etwa weil die Unterzeichner nicht in der Kommune mit
Hauptwohnsitz gemeldet sind, eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, noch keine 16 Jahre alt
sind oder etwa mehrfach unterschrieben haben.
Im Ergebnis wurden 1.864 Unterschriften geprüft, hiervon waren 1.807 Unterschriften gültig und
57 Unterschriften ungültig.
Die 57 ungültigen Unterschriften teilen sich wie folgt auf:
- 49 ungültig wegen fehlender Wahlrechtsvoraussetzungen (kein Hauptwohnsitz in Hürtgenwald,
keine deutsche oder EU – Staatsangehörigkeit, Wahlalter noch nicht erreicht),
- 8 doppelt geleistete Unterschriften.
Von der Gesamtzahl der Bürgerinnen und Bürger im Sinne des § 21 Abs. 2 GO NRW in der
Gemeinde Hürtgenwald in Höhe von ca. 7.300 haben 1.807 Bürgerinnen und Bürger rechtsgültig
auf den Unterschriftenlisten unterschrieben. Diese Gesamtzahl von ca. 7.300 ändert sich täglich,
z.B. durch Zuzug, Wegzug, Tod usw.
FAZIT:
Da, wie vorstehend dargelegt, alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit
des Bürgerbegehrens erfüllt sind, ist der Rat der Gemeinde Hürtgenwald ohne jeglichen
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
festzustellen. Daher wird der folgende Beschlußvorschlag unterbreitet:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Absatz 6 Satz 1 GO NRW fest, dass das
eingereichte
Bürgerbegehren
zum
Erhalt
des
Teilstandorts
Bergstein
der
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein zulässig ist.
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Schritt 2: Sachentscheidung
Nachdem der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat, hat er gem. § 26 Abs. 6
GO NRW in der Sache zu beraten. Bei der Beschlussfassung ergeben sich drei Alternativen:
a. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26 Absatz 6
Satz 4 GO NRW, Beschlussvorschlag 3a).
b. Entspricht er dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein
Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW, Beschlussvorschlag 3b).
c. Die Vertreter der Bürgerinitiative und der Gemeinderat verständigen sich auf eine
einvernehmliche Regelung und das Bürgerbegehren wird nach erfolgtem Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages zurückgezogen (Beschlußvorschlag 3c).
Vor der Sachentscheidung ist den Vertretern des Bürgerbegehrens in der Ratssitzung gem.
§ 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW Gelegenheit zu geben, den Antrag zu erläutern. Der Rat soll nach
dem Willen des Gesetzgebers hierdurch unabhängig von der Verwaltungsvorlage die Möglichkeit
erhalten, ggf. weitere Informationen vor seiner Sachentscheidung zu erhalten. Die Vertreter der
Bürgerinitiative haben in ihrem Schreiben vom 27.01.2017 (Anlage 1) bereits hingewiesen, dass
sie von dieser Gelegenheit Gebrauch machen möchten.
Zu Beschlussvorschlag 3 a:
Entspricht der Rat dem zulässigen Begehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Im vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass der Beschluss des Rates vom 27.10.2016 zur Schließung des
Grundschulstandorts Bergstein mit allen weiteren Punkten vollständig aufgehoben wird. Jede
Einschränkung führt dazu, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen ist und damit der
Bürgerentscheid durchzuführen ist.
Zu Beschlussvorschlag 3 b:
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist nach § 26 Absatz 6 Satz 3 GO
NRW innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gem. § 2 Abs. 1 der
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
20.05.2016 legt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den Abstimmungszeitraum des
Bürgerentscheids fest. Nach § 9 Abs. 1 und 2 dieser Satzung findet der Bürgerentscheid innerhalb
eines Abstimmungszeitraums von einer Woche statt. Die Stimmabgabe ist an den Werktagen
(inklusive Samstag) sowie an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit
von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Gleichfalls ist die Stimmabgabe per Brief möglich.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist folgendes zu beschließen:
Der Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheides wird gem. den §§ 2 und 9 der Satzung der
Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 20.05.2016 auf die
24. Kalenderwoche 2017 (12.06. bis 18.06.2017) festgelegt.
Anmerkung: Der organisatorische, finanzielle und personelle Aufwand für die Durchführung eines
Bürgerentscheids liegt in der gleichen Höhe wie bei einer Kommunalwahl. So sind beispielhaft
folgende Aufgaben zu erledigen:
- Anlegung eines Abstimmungsverzeichnisses mit allen Abstimmberechtigten gem. § 6 der
Satzung,
- Schriftliche Benachrichtigung der ca. 7.300 Abstimmberechtigten (vergleichbar mit dem Wahlbenachrichtigungsbrief, früher Wahlbenachrichtigungskarte) nach § 7 der Satzung,
- Erstellung und Versand eines ca. 8- oder 12-seitigen Abstimmungshefts/ Informationsblatts
(Format DIN A 4) mit detaillierten Informationen zum Begehren und Abdruck der befürwortenden und ablehnenden Fraktionen im Rat der Gemeinde Hürtgenwald (§ 7 der Satzung),
- Druck der Stimmzettel und Bereitstellung der Stimmumschläge sowie Stimmbriefumschläge,
- Bearbeitung und Versand der Stimmabgaben per Brief,
- Sicherstellung, dass Stimmberechtigte im Abstimmungszeitraum durchgehend vom 12.06 bis
18.06.2017 zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr ihre Stimme abgeben können,
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- Einrichtung von mindestens zwei Wahlvorständen (einmal für die Abstimmung an der Urne,
einmal für die Abstimmung per Brief)
- Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gem. § 16 der Satzung.
Für die obigen Sachpositionen (Benachrichtigungen, Vordrucke, Porto, Druck des mehrseitigen
Abstimmungshefts/Informationsblatts in DIN A 4) ist mit einem Kostenaufwand in Höhe von ca.
6.000,- € zu rechnen. Alleine die Produktion und der Versand der Wahlbenachrichtigungen für die
Bürgermeister- und Landratswahl im Jahre 2015 hat 2.496,24 € gekostet. Hinzu kommt nunmehr
der Druck und das Porto für das mehrseitige Abstimmungsheft/Informationsblatt. Es wird darauf
hingewiesen, dass gem. § 8 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im
Abstimmungsheft/Informationsblatt eine Vielzahl von Informationen enthalten sein müssen, etwa
die neutrale Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung und die Erläuterung des Verfahrens
der Stimmabgabe per Brief, eine Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
sowie Begründungen der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt
haben und die dem Begehren zugestimmt haben. Ebenfalls sind auf Wunsch Sondervoten
einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters aufzunehmen. Um die
notwendigen Fristen und Termine bei einem möglichen Bürgerentscheid einhalten zu können, ist
es daher zwingend erforderlich, unverzüglich nach der entsprechenden Ratsentscheidung mit der
Erstellung des Abstimmungshefts/Informationsblatts zu beginnen.
Der personelle Aufwand wird zudem erheblich sein, da davon ausgegangen werden muss, dass
sich kaum ehrenamtlichen Wahlhelfer für den Zeitraum einer ganzen Woche (vor allem werktags)
finden werden, welche den Wahlvorstand besetzen. Vielmehr geht die Verwaltung davon aus,
dass die Wahlvorstände zu einem Großteil mit Beschäftigten der Gemeinde zu besetzen sind.
Auch wenn diese Kosten nicht genau beziffert werden können, wird hilfsweise wie folgt aufgeführt:
- 6 Mitglieder (Mindestbesetzung) im Wahlvorstand je 10 Stunden (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) = 60
Stunden je Tag des Abstimmungszeitraums,
- 60 Stunden x 7 Tage (Abstimmungszeitraum eine Woche) = 420 Stunden,
- Abwicklung des Verfahrens und Erstellung von Abstimmungsunterlagen per Brief = 120 Stunden,
,
Sachaufwand = 6.000 Euro
Personalaufwand = 27.000 Euro
Gesamt = 33.000 Euro
Zu Beschlußvorschlag 3 c:
Der Rat verständigt sich mit den Vertretern des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche
Regelung („Kompromisslösung“) und das Bürgerbegehren wird durch die Vertreter der
Bürgerinitiative zurückgezogen. Zur Durchsetzung des Kompromisses ist ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag gem. § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zwischen den Vertretern des
Bürgerbegehrens und dem Rat zu schließen. Diese Möglichkeit ist in § 26 GO NRW nicht explizit
erwähnt, sondern ergibt sich aus den faktischen Handlungsmöglichkeiten der Vertreter des
Bürgerbegehrens. Vorab ist eine schulfachliche Stellungnahme einzuholen, um beurteilen zu
können, ob schulrechtliche Vorschriften oder schulorganisatorische Gründe gegen den
ausgehandelten Kompromiss sprechen. Eine Beurteilung, ob und inwiefern diese Möglichkeit in
Betracht kommt, kann nur von den jeweiligen Akteuren beurteilt werden.
Anlage:
Schreiben der Initiatoren
Unterschriftenliste
des
Bürgerbegehrens
vom
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27.01.2017
und
eine
Muster-
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, für den Fall dass das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird und dem Begehren auf Erhalt
des Teilstandorts Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein entsprochen
wird. Siehe Kostenschätzung der Verwaltung auf der Muster- Unterschriftenliste.
Ja, für den Fall dass das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird und dem Begehren auf Erhalt
des Teilstandorts Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein nicht
entsprochen wird: Durchführung eines Bürgerbegehrens mit einem sächlichen und personellen
Aufwand in Höhe von ca. 33.000 Euro.
Gleichfalls werden Kosten bei der Kompromisslösung entstehen, in welcher Höhe hängt von den
nicht absehbaren Einzelheiten des Kompromisses ab.
Weder die Kosten für den Erhalt des Grundschulstandorts Bergstein noch die entstehenden
Kosten für die Durchführung eines Bürgerentscheids sind bisher im Haushalt 2017 der Gemeinde
Hürtgenwald berücksichtigt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund des gesetzlich geforderten Neutralitätsgebots der Verwaltung und der verschiedenen
kontroversen Auffassungen zu diesem Thema ist seitens der Verwaltung bewusst eine inhaltliche
Beschlussempfehlung zu unterlassen. Der Rat entscheidet in eigener Verantwortung und in
Kenntnis der obigen gemachten Ausführungen mit allen Vor- und Nachteilen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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