Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
30 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
09.11.15, 16:01
Aktualisiert
09.11.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für
asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW.
S. 496) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung
beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt von den Benutzern der Übergangsheime in der Gemeinde
Hürtgenwald eine Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 KAG.
§2
Gebührenmaßstab und Fälligkeit
a) Die Benutzungsgebühr beträgt pro Person und Monat 103,51 €.
Als Berechnungsgrundlage gelten die vorhandenen gemeindlichen und
angemieteten Objekte mit den tatsächlich anfallenden Kosten sowie die maximale
Belegungszahl der Gebäude.
b) Die gem. Abs. 1 zu entrichtende Gebühr wird von der Gemeinde durch
Gebührenbescheid festgesetzt.
c) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und bis zum 3. eines jeden Monats an
die Gemeindekasse Hürtgenwald zu entrichten.
Beginnt die Benutzung der Räume im Laufe des Monats, so ist die Gebühr am
dritten Benutzungstage mit dem entsprechenden Teilbetrag fällig.
d) Gibt der Gebührenbescheid in Ausnahmefällen andere Fälligkeitstermine an, so
gelten diese.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für
1
asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 12.12.2014 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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