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Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraße "Auf dem Stückchen" im Ortsteil Bergstein)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
152 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
24.01.17, 16:01
Aktualisiert
06.02.17, 16:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 16.02.2017 öffentlich TOP- Nr.: 7/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 650.041.001 15.01.2007 Widmung eines Teilstückes der Gemeindestraße "Auf dem Stückchen" im Ortsteil Bergstein Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Das Teilstück der Gemeindestraße „Auf dem Stückchen“ zwischen den Straßenkreuzungen mit den Gemeindestraße „Auf dem Turm“ und „im Siebert“ wird mit sofortiger Wirkung für den Verkehr als öffentliche Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 91211 € Sachverhalt: Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, wurde die das oben näher beschrieben Teilstück der Gemeindestraße „Auf dem Stückchen“ ausgebaut. Die Gemeinde ist Eigentümerin aller Straßenparzellen. - Seite 1 von 2 - Nach § 6 Abs. 2 StrWG hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie oben erwähnt, ist die Gemeinde nunmehr Eigentümerin der Straßenparzellen. Der Straßenbereich welcher gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt (Anlage 2) markiert. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine durch die Durchführung der Widmung. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bürgermeister mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -