Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
08.04.16, 15:03
Aktualisiert
08.04.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Haupt- Finanz- und Personalausschusses am 08.03.2016
11.1
Antrag bzgl. Übertragung der Regelungen des Haushaltssicherungskonzeptes auf die Eigenbetriebe 85/2016
Die Wirtschaftspläne der drei Eigenbetriebe enthalten, wie auch die Kernverwaltung, alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und Einzahlungen und Aufwendungen und Auszahlungen. Es gilt wie im Kernhaushalt das Jährlichkeitsprinzip.
Ansätze, die nicht im laufenden Jahr um gesetzt werden konnten, sind im neuen Wirtschaftsjahr
neu einzuplanen.
Die Wirtschaftspläne können nur noch zusammen mit der Haushaltssatzung beschlossen werden.
Änderungen der Wirtschaftspläne, führen zu einer Änderung der Haushaltssatzung.Regelungen des § 24 GemHVO (Haushaltswirtschaftliche Sperre), des § 76 GO (Haushaltssicherungskonzept) und des § 82 GO (vorläufige Haushaltsführung) gelten auch für die Wirtschaftspläne. Ebenfalls werden die Budgetierungsregeln der Kernverwaltung sinngemäß auch bei
den Eigenbetrieben angewandt (insbesondere die Budgetregeln 4 und 5).
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Beschlussfassung in der Ratssitzung eine Übergangsregelung für die Maßnahmen der Vorjahre sowie die Umsetzung der Wirtschaftspläne des laufenden
Jahres vorzulegen.
11 Ja-Stimme(n), 7 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)