Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
153 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 30.03.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
21/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I, Abteilung 1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 131.17
10.02.2017
Ernennung eines zweiten stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der
Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt
kommissarisch bis zum 29.03.2019 zum stellvertretenden Leiter (stellvertretender Wehrführer)
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu ernennen. Der stellvertretende
Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt und erhält die dazugehörige
Ernennungsurkunde, wenn die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen
vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
902210
1.300,00 €
Sachverhalt:
Gem. § 11 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17.12.2015 in der zurzeit geltenden Fassung wird der stellvertretende Leiter der
Freiwilligen Feuerwehr (stellvertretender Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für
die Dauer von sechs Jahren bestellt. Es erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit.
Vor der Ernennung eines stellvertretenden Wehrleiters hat die Gemeinde die aktive Wehr
einschließlich der Jugendfeuerwehr anzuhören. Diese wurden mit Einladung vom 11.01.2017 zu
einer Versammlung für den 09.02.2017 in den Großen Sitzungssaal des Rathauses eingeladen.
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Die anwesenden Feuerwehrkameradinnen und –kameraden haben dem Bürgermeister unter
Anwesenheit des Kreisbrandmeisters, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt, einstimmig
vorgeschlagen.
Herr Schwindt hat die Bereitschaft erklärt, dass Amt zu übernehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt
liegen die fachlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vor. Herr Schwindt
muss noch die Lehrgänge F/B V Teil 1 und Teil 2 sowie F VI am Institut der Feuerwehr in Münster
absolvieren. Jedoch besteht gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) vom 01.02.2002 in der zurzeit geltenden
Fassung die Möglichkeit der kommissarischen Übertragung von Funktionen. Die für die
Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen. Dabei darf die
Zeit der kommissarischen Übertragung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Durch die Ernennung eines zweiten stellvertretenden Wehrleiters steht auch diesem die
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300,00 € pro Jahr zu.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters, Herrn Karlheinz Eismar, (siehe Anlage 1) beschließt der
Rat der Gemeinde Hürtgenwald, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt, kommissarisch bis
zum 29.03.2019 zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Hürtgenwald zu bestellen. Derr Stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit
ernannt, wenn die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen vorliegen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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