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Beschlussvorlage (Ernennung eines zweiten stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
153 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 30.03.2017 öffentlich TOP- Nr.: 21/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: I, Abteilung 1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 131.17 10.02.2017 Ernennung eines zweiten stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt kommissarisch bis zum 29.03.2019 zum stellvertretenden Leiter (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu ernennen. Der stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt und erhält die dazugehörige Ernennungsurkunde, wenn die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen vorliegen. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 902210 1.300,00 € Sachverhalt: Gem. § 11 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 in der zurzeit geltenden Fassung wird der stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (stellvertretender Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Es erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Vor der Ernennung eines stellvertretenden Wehrleiters hat die Gemeinde die aktive Wehr einschließlich der Jugendfeuerwehr anzuhören. Diese wurden mit Einladung vom 11.01.2017 zu einer Versammlung für den 09.02.2017 in den Großen Sitzungssaal des Rathauses eingeladen. - Seite 1 von 2 - Die anwesenden Feuerwehrkameradinnen und –kameraden haben dem Bürgermeister unter Anwesenheit des Kreisbrandmeisters, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt, einstimmig vorgeschlagen. Herr Schwindt hat die Bereitschaft erklärt, dass Amt zu übernehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die fachlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vor. Herr Schwindt muss noch die Lehrgänge F/B V Teil 1 und Teil 2 sowie F VI am Institut der Feuerwehr in Münster absolvieren. Jedoch besteht gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) vom 01.02.2002 in der zurzeit geltenden Fassung die Möglichkeit der kommissarischen Übertragung von Funktionen. Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen. Dabei darf die Zeit der kommissarischen Übertragung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Durch die Ernennung eines zweiten stellvertretenden Wehrleiters steht auch diesem die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300,00 € pro Jahr zu. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters, Herrn Karlheinz Eismar, (siehe Anlage 1) beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, Herrn Brandinspektor Sebastian Schwindt, kommissarisch bis zum 29.03.2019 zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu bestellen. Derr Stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt, wenn die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen vorliegen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -