Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
153 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
07.12.16, 12:00
Aktualisiert
07.12.16, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 15.12.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
177/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 5
Frau Schümmer
Aktenzeichen:
Datum:
963.11
07.12.2016
Hebesatzsatzung;
hier: Erlass einer neuen Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2017
Beschlussvorschlag:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und der weiteren Beratung in der
Vertretungskörperschaft beschließt der Rat die Hebesatzsatzung für die Realsteuern für das Jahr
2017 in der beiliegenden Fassung.
Danach betragen die Hebesätze für die
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
780 v. H.
926 v. H.
480 v. H.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
91611
Mehrerträge
Grundsteuer A
10.000,00 €
Grundsteuer B
419.000,00 €
Gewerbesteuer
40.000,00 €
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Sachverhalt:
Nach den Beratungen im Gemeinderat sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die
Gewerbesteuer am 1.12.2016 beschlossen.
Für die Festlegung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B ist noch weiterer Beratungsbedarf im
Hinblick auf die Entwicklung bei der Kreis- und Jugendamtsumlage für den Kreis Düren und
weiteren Einsparungen vorhanden. Danach hätte sich für den Haushalt ein Fehlbedarf für das
kommende Jahr in Höhe von rd. 924.000,00 € ergeben.
In einem interfraktionellen Gespräch sind weitere Verbesserungen im Hinblick auf den
Haushaltsplan 2017 in einer Größenordnung von über 305.00,00 € am 6.12.2016 erarbeitet
worden. Danach wäre ein Fehlbedarf von ca. 619.000,00 € darstellbar.
Da der Fehlbedarf für 2017 in Rahmen der III. Fortschreibung bei der Verabschiedung des
Haushaltes 2016 mit ca. 692.000,00 € ausgewiesen worden ist, wird die Mehrverbesserung von
73.000,00 € im Rahmen des Hebesatzes bei der Grundsteuer B mit abgewickelt. Dies führt
letztlich zu einem Hebesatz in Höhe von 926 v. H.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Mehrerträge in Höhe von 469.000,00 €
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung sollte die Hebesatzsatzung in der
beiliegenden Fassung beschlossen werden. Gleichzeitig sollte am vorgegebenen
Konsolidierungsrahmen für die Haushaltswirtschaft festgehalten werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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