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Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
219 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Änderung der Hauptsatzung) Beschlussvorlage (Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 30.03.2017 31/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Stab BM, Abt. 3 Frau Janser, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 020.051 16.03.2017 öffentlich TOP- Nr.: Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und Änderung der Hauptsatzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt in Kenntnis des Sachverhalts die der Sitzungsvorlage beigefügte geänderte Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald. Er stellt hinsichtlich der grundsätzlich vom Landesgesetzgeber vorgesehenen zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für den Bereich der Gemeinde Hürtgenwald fest, dass die zeitlichen und inhaltlichen Annahmen für die hiesige Kommune unzutreffend sind und macht von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, weitere Ausschussvorsitzende von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen, für die folgende Ausschüsse Gebrauch: Bauausschuss, Schulausschuss, Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine, Rechnungsprüfungsausschuss sowie Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft. Finanzielle Auswirkungen ? Ja, geschätzte Einsparung 12.700 Produkt: 90111 Politische Gremien € Sachverhalt: Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. November 2016 das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ beschlossen. Mit dem Gesetz werden größtenteils die Ergebnisse der so genannten Ehrenamtskommission umgesetzt. - Seite 1 von 4 - Aus der Gesetzesbegründung: Auf der kommunalen Ebene werden Entscheidungen getroffen, die das alltägliche Lebensumfeld der einzelnen Bürgerinnen und Bürger unmittelbar prägen. Deshalb gehört es zu den landespolitischen Verpflichtungen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Zukunft die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhalten bleibt, sich ehrenamtlich in der Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen. ….. Am 01. Oktober 2015 hat der Landtag auf der Grundlage einen gemeinsamen Antrags der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis90/ Die Grünen und FDP den Beschluss gefasst, die empfohlenen Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der kommunalen Mandatsträger zügig auf den Weg zu bringen. Ein Teilaspekt ist hier die Einführung eines 1-fach erhöhten Satzes für Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Gleichfalls ausgenommen sind die Ausschüsse, in denen der Bürgermeister den Vorsitz inne hat, also der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Wahlausschuss. Ziel ist es, den Ausschussvorsitzenden einen Ausgleich für die umfangreicheren Tätigkeiten (z.B. Festsetzung und Unterzeichnung der Einladungen und Bekanntmachungen, inhaltliche Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Arbeitskreisen, Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern usw.) im Vergleich zu einem normalen Ausschussmitglied zu gewähren. Die daraufhin erlassene zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung legt den erhöhten einfachen Satz für Ausschussvorsitzende fest. Die Änderung trifft die Vorsitze des Bauausschuss, Schulausschusses, Ausschusses für Jugend, Kultur und Vereine, Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft. Die Information über das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und die Berechnung der Beträge wurde im Haushaltsworkshop am 10.01.2017 vorgestellt. Die Bestimmung des § 46 GO NRW wird nachfolgend wiedergegeben: Aufwandsentschädigung Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten 1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1, 2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, 3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. In den vergangenen Wochen und Monaten haben eine Vielzahl von Kommunen in NRW über die Umsetzung dieser neuen Regelung debattiert und vielfach aus finanziellen Gründen, alle weiteren Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Ziffer 2 GO NRW ausgenommen. Mit Schnellbrief 50/2017 informiert der StGB NRW über den Erlass des MIK NRW vom 13.02.2017 zum Umgang mit der neuen gesetzlichen Regelung (Anlage 1). Im Regelfall ist es daher nicht zulässig, pauschal alle Ausschüsse des Rates von der Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen. - Seite 2 von 4 - Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hatte sich nach ausführlicher Betrachtung des Sachverhalts am 16.02.2017 in der Angelegenheit positioniert und auf Antrag der CDU-Fraktion, TOP 5.2, Beschluss Ziffer 3 Buchst. c), einstimmig bei 1 Enthaltung beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald zu ändern. Diesem Beschluß liegt die Betrachtung des zeitlichen und inhaltlichen Arbeitsaufwandes der Ausschussvorsitzenden in der hiesigen Kommune zu Grunde. So erfolgen alle vorbereitenden Aufgaben, wie die Festsetzung der Tagesordnung und das Erstellen der Beschlussvorlagen mit allen inhaltlichen Ausführungen nahezu vollständig durch die Verwaltung. Eigene Initiativen der Ausschussvorsitzenden erfolgen nur in geringem Umfang. Grundsätzlich erkennt der Rat die Intention des Gesetzgebers an, durch finanzielle Anreize die Attraktivität der ehrenamtlich tätigen Mandatsträger zu erhöhen. Aufgrund der Tatsache, dass die Fachausschüsse in Hürtgenwald jedoch nur sehr selten tagen, in der Regel maximal 4-mal pro Jahr, erscheint die gesetzgeberisch vorgesehene Zahlung einer zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung aber unverhältnismäßig. Hierfür spricht zudem, dass zeitlich drängenden Themen eines Fachausschusses oftmals unmittelbar dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vorgelegt werden, da mangels weiterer Tagesordnungspunkte auf die kurzfristige Einberufung des Fachausschusses verzichtet wird. Hinzu kommt, dass die Fachausschüsse in der Gemeinde Hürtgenwald lediglich beratenden Charakter und grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnisse haben. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat gerade nicht gem. § 41 Abs. 2 GO NRW durch den Erlass einer Zuständigkeitsordnung von dem Recht Gebrauch gemacht, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Fachausschüsse zu übertragen. Unter Abwägung des gesetzgeberischen Ziels einerseits und der zeitlichen sowie inhaltlichen Ausgestaltung von Ausschussvorsitzen andererseits erachtet es der Rat der Gemeinde Hürtgenwald als sachgerecht und geboten, die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung an Vorsitzende der folgenden Ausschüsse auszunehmen: Bauausschuss, Schulausschuss, Ausschusses für Jugend, Kultur und Vereine, Rechnungsprüfungsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft. Im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung sollten gleichzeitig drei weitere gesetzliche Aktualisierungen erfolgen: 1. Mit Inkrafttreten des neuen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) am 15.12.2016 wurden die Frauenförderpläne in Gleichstellungspläne umbenannt. In § 4 der Hauptsatzung ist diese Begriffskorrektur zu übernehmen. 2. In § 10 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung sollte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Geltendmachung von Verdienstausfall Berücksichtigung finden, sofern u.a. eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI im Haushalt lebt. 3. In § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung sind die gesetzlich geänderten (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung) Fraktionsgrößen zu übernehmen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die Änderungen in der beigefügten, angepassten Hauptsatzung in Fettdruck markiert. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Einsparung in Höhe von ca. 12.714 € (5 Ausschüsse * 211,90 € * 12 Monate) - Seite 3 von 4 - Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Es wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die inhaltliche Abwägung bei der möglichen Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende verwiesen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -