Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
219 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 30.03.2017
31/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Stab BM, Abt. 3
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
020.051
16.03.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und
Änderung der Hauptsatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt in Kenntnis des Sachverhalts die der
Sitzungsvorlage beigefügte geänderte Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald. Er stellt
hinsichtlich der grundsätzlich vom Landesgesetzgeber vorgesehenen zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für den Bereich der Gemeinde Hürtgenwald
fest, dass die zeitlichen und inhaltlichen Annahmen für die hiesige Kommune unzutreffend sind
und macht von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, weitere Ausschussvorsitzende von der
Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen, für die folgende Ausschüsse
Gebrauch: Bauausschuss, Schulausschuss, Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine,
Rechnungsprüfungsausschuss sowie Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja, geschätzte Einsparung 12.700
Produkt:
90111 Politische Gremien
€
Sachverhalt:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. November 2016 das „Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung“ beschlossen. Mit dem Gesetz werden größtenteils die Ergebnisse
der so genannten Ehrenamtskommission umgesetzt.
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Aus der Gesetzesbegründung:
Auf der kommunalen Ebene werden Entscheidungen getroffen, die das alltägliche Lebensumfeld
der einzelnen Bürgerinnen und Bürger unmittelbar prägen. Deshalb gehört es zu den
landespolitischen Verpflichtungen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Zukunft
die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhalten bleibt, sich ehrenamtlich in der
Kommunalpolitik zu engagieren und aktiv einzubringen. ….. Am 01. Oktober 2015 hat der Landtag
auf der Grundlage einen gemeinsamen Antrags der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis90/ Die
Grünen und FDP den Beschluss gefasst, die empfohlenen Gesetzesänderungen zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen der kommunalen Mandatsträger zügig auf den Weg zu
bringen.
Ein Teilaspekt ist hier die Einführung eines 1-fach erhöhten Satzes für Ausschussvorsitzende mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Gleichfalls ausgenommen sind die Ausschüsse, in
denen der Bürgermeister den Vorsitz inne hat, also der Haupt- und Finanzausschuss sowie der
Wahlausschuss. Ziel ist es, den Ausschussvorsitzenden einen Ausgleich für die umfangreicheren
Tätigkeiten (z.B. Festsetzung und Unterzeichnung der Einladungen und Bekanntmachungen,
inhaltliche Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Arbeitskreisen, Kommunikation mit
Bürgerinnen und Bürgern usw.) im Vergleich zu einem normalen Ausschussmitglied zu gewähren.
Die daraufhin erlassene zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung legt den
erhöhten einfachen Satz für Ausschussvorsitzende fest. Die Änderung trifft die Vorsitze des
Bauausschuss, Schulausschusses, Ausschusses für Jugend, Kultur und Vereine,
Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus und
Landwirtschaft. Die Information über das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
und die Berechnung der Beträge wurde im Haushaltsworkshop am 10.01.2017 vorgestellt.
Die Bestimmung des § 46 GO NRW wird nachfolgend wiedergegeben:
Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender
Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch
drei stellvertretende Vorsitzende eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende
angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der
Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu
gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
In den vergangenen Wochen und Monaten haben eine Vielzahl von Kommunen in NRW über die
Umsetzung dieser neuen Regelung debattiert und vielfach aus finanziellen Gründen, alle weiteren
Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Ziffer 2 GO NRW ausgenommen.
Mit Schnellbrief 50/2017 informiert der StGB NRW über den Erlass des MIK NRW vom 13.02.2017
zum Umgang mit der neuen gesetzlichen Regelung (Anlage 1). Im Regelfall ist es daher nicht
zulässig, pauschal alle Ausschüsse des Rates von der Gewährung der zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen.
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Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hatte sich nach ausführlicher Betrachtung des Sachverhalts
am 16.02.2017 in der Angelegenheit positioniert und auf Antrag der CDU-Fraktion, TOP 5.2,
Beschluss Ziffer 3 Buchst. c), einstimmig bei 1 Enthaltung beschlossen, die Hauptsatzung der
Gemeinde Hürtgenwald zu ändern.
Diesem Beschluß liegt die Betrachtung des zeitlichen und inhaltlichen Arbeitsaufwandes der
Ausschussvorsitzenden in der hiesigen Kommune zu Grunde. So erfolgen alle vorbereitenden
Aufgaben, wie die Festsetzung der Tagesordnung und das Erstellen der Beschlussvorlagen mit
allen inhaltlichen Ausführungen nahezu vollständig durch die Verwaltung. Eigene Initiativen der
Ausschussvorsitzenden erfolgen nur in geringem Umfang. Grundsätzlich erkennt der Rat die
Intention des Gesetzgebers an, durch finanzielle Anreize die Attraktivität der ehrenamtlich tätigen
Mandatsträger zu erhöhen. Aufgrund der Tatsache, dass die Fachausschüsse in Hürtgenwald
jedoch nur sehr selten tagen, in der Regel maximal 4-mal pro Jahr, erscheint die gesetzgeberisch
vorgesehene Zahlung einer zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung aber
unverhältnismäßig. Hierfür spricht zudem, dass zeitlich drängenden Themen eines
Fachausschusses oftmals unmittelbar dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vorgelegt werden, da
mangels weiterer Tagesordnungspunkte auf die kurzfristige Einberufung des Fachausschusses
verzichtet wird. Hinzu kommt, dass die Fachausschüsse in der Gemeinde Hürtgenwald lediglich
beratenden Charakter und grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnisse haben. Der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald hat gerade nicht gem. § 41 Abs. 2 GO NRW durch den Erlass einer
Zuständigkeitsordnung von dem Recht Gebrauch gemacht, die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten auf Fachausschüsse zu übertragen. Unter Abwägung des gesetzgeberischen
Ziels einerseits und der zeitlichen sowie inhaltlichen Ausgestaltung von Ausschussvorsitzen
andererseits erachtet es der Rat der Gemeinde Hürtgenwald als sachgerecht und geboten, die
Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung an Vorsitzende der folgenden Ausschüsse
auszunehmen:
Bauausschuss,
Schulausschuss,
Ausschusses für Jugend, Kultur und Vereine,
Rechnungsprüfungsausschuss,
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft.
Im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung sollten gleichzeitig drei weitere gesetzliche
Aktualisierungen erfolgen:
1. Mit Inkrafttreten des neuen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) am 15.12.2016 wurden die
Frauenförderpläne in Gleichstellungspläne umbenannt. In § 4 der Hauptsatzung ist diese
Begriffskorrektur zu übernehmen.
2. In § 10 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung sollte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der
Geltendmachung von Verdienstausfall Berücksichtigung finden, sofern u.a. eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach SGB XI im Haushalt lebt.
3. In § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung sind die gesetzlich geänderten (Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung) Fraktionsgrößen zu übernehmen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die Änderungen in der beigefügten, angepassten
Hauptsatzung in Fettdruck markiert.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Einsparung in Höhe von ca. 12.714 € (5 Ausschüsse * 211,90 € * 12 Monate)
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Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die inhaltliche Abwägung bei der
möglichen Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende
verwiesen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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