Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
167 kB
Datum
30.03.2017
Erstellt
20.03.17, 16:00
Aktualisiert
20.03.17, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 30.03.2017
28/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Schümmer,
Frau Mainz
Aktenzeichen:
Datum:
963-10/12
07.03.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Antrag zu Thema "Erhöhung der Grundsteuer B zum 01.01.2017 und Erhöhung der
Hundesteuer zum 01.01.2017"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja,
Produkt:
91611
sofern dem Antrag entsprochen wird,
Mindereinnahmen von insgesamt
430.000,00 €
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 15.12.2016 die Erhöhung der
Grundsteuer B ab dem 01.01.2017 von 786 v. H. auf 926 v. H. beschlossen.
Die Erhöhung der Hundesteuersätze ab dem 01.01.2017 um 10 % wurde vom Gemeinderat in der
Sitzung vom 01.12.2016 verabschiedet. Es wird hierbei auf den Ratsbeschluss vom 11.12.2014
(Nr. 219/2014 – jährliche Erhöhung der Hundesteuersätze um 10 % von 2015 bis 2023)
verwiesen.
Der Antrag wurde datenschutzkonform aufbereitet (Name und Adresse unkenntlich gemacht) und
der Vorlage als Anlage beigefügt.
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Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 24 GO in Verbindung der Hauptsatzung der
Gemeinde und der Geschäftsordnung des Rates.
§ 24 GO lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an der Rat oder die Bezirksvertretungen zu
wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters
werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat
einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen
und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und
Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der
Gemeinde Hürtgenwald fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben von Bürgern, die werden Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.) sind ohne Beratung vom
Bürgermeister zurückzugeben.
(4)
Anregungen und Beschwerden im Sinne des Abs. 1. werden zunächst vom
Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Dieser hat die
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die
Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(5)
Der Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO)
bleibt unberührt.
(6)
Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der
für eine ordnungsgemäße Beratung erforderliche Anzahl einzureichen. Die Beratung
kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt
werden.
(7)
Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Strafbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
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(8)
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
Nach § 3 der Geschäftsordnung des Rates setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat
dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor
dem Sitzungstag vorgelegt werden.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, sofern dem Antrag entsprochen wird, ist ein Minderertrag in Höhe von 430.000,00 Euro zu
erwarten. Hierdurch erhöht sich der Kreditbedarf bei den liquiden Mitteln um die gleiche Summe.
Der Genehmigung des Haushalts 2017 kann lt. Kommunalaufsicht ohne eine Erhöhung der
Grundsteuer B sowie der Hundesteuer nicht entsprochen werden, da ohne diese Einnahmen die
Vorgaben des Haushaltssicherungskonzepts nicht eingehalten werden können und somit der
Haushalt 2017 nicht genehmigungsfähig ist.
Die Grundbesitzabgabenbescheide und die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2017 wurden
bereits versandt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist abzuwägen zwischen den finanziellen Belastungen von Bürgerinnen und Bürgern einerseits
und der finanziellen Folgen der Gemeinde Hürtgenwald andererseits.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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