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Beschlusstext (Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der SENATOR Senioren- und Pflegeeinrichtungen GmbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
05.03.15, 04:06
Aktualisiert
05.03.15, 04:06
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 19.02.2015 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4.1 Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der SENATOR Senioren- und Pflegeeinrichtungen GmbH F 11/2015 1. Ergänzun g Mit der Anfrage F 11/2015 vom 02.02.2015 hat die Kreistagsfraktion DIE LINKE um Beantwortung von Fragen zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der SENATOR Senioren- und Pflegeeinrichtungen GmbH gebeten. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Welche Ergebnisse brachten in den zurückliegenden Jahren die Regelprüfungen der Heimaufsicht? Welche Ergebnisse die Qualitätsprüfungen des MDK? Gab es außer den vorgeschriebenen Regelprüfungen auch anlassbezogene Prüfungen in dieser Einrichtung, etwa durch Beschwerden und Hinweise von Bewohnerinnen und Bewohnern? Nach der Übernahme der Einrichtung "Haus Veybach" durch die SENATOR-GmbH zu Beginn des Jahres 2011 wurde nach einer anlassbezogenen Prüfung am 06.12.2011 ein Belegungsstopp für die Zeit bis zum 29.02.2012 ausgesprochen. Dieser war im Wesentlichen durch Mängel in der personellen Besetzung der Einrichtung begründet. Der Belegungsstopp wurde zum 29.02.2012 aufgehoben. Bei den nachfolgenden Regelprüfungen wurden weder durch die Heimaufsicht, noch durch den MDK gravierende Mängel festgestellt. Außer den Regelprüfungen wurden insbesondere 2013 mehrere Anlassprüfungen nach Angehörigen- und Bewohnerbeschwerden durchgeführt. Hierbei ergaben sich geringe Mängel in der Führung der Dokumentation, Mitbestimmung in der Speiseplanung, Umsetzung des Beschwerdemanagements und der Gebäudehygiene. 2. Laut Presseberichten hat der MDK inzwischen den Versorgungsvertrag mit der Senator GmbH gekündigt. Wie sorgt der Kreis in solchen Fällen für eine unabhängige qualitative Überprüfung und Beurteilung der betroffenen Pflegeeinrichtung? Der Versorgungsvertrag wurde durch die Pflegekassen gekündigt. Die Kündigung des Versorgungsvertrages bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Haus Dottendorf. Eine Kündigung des Versorgungsvertrages für das Haus Veybach ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht beabsichtigt. Kündigt eine Pflegekasse den Versorgungsvertrag mit einer Betreuungseinrichtung im Sinne des WTG, hätte die zuständige Heimaufsicht zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit im bestehenden Betrieb die Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner noch sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen für die weitere Versorgung nicht gegeben, müsste die Verlegung der Bewohner in adäquate Betreuungsangebote verfügt werden. 3. Wie beurteilt die Verwaltung die Entwicklung des Einsatzes von Zeit- und Leiharbeiter/innen in den Senioren- und Pflegeeinrichtungen im Kreis? Sieht die Verwaltung Gefahren für die Qualität der Pflege, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunehmend als Leiharbeitskräfte rekrutiert werden und damit zur hohen Arbeitsbelastung auch noch die Gefahr von Lohndumping hinzukommt? Weist die Heimaufsicht in ihren Beratungen mit den Betreibern nach § 14 WTG auf diese Problematik hin und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen? Kann auch in Fällen von übermäßiger Beschäftigung von Leiharbeiter/innen zum Beispiel ein Aufnahmestopp verhängt werden, um Überlastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden? Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und führt nicht zwingend zu Gefahren für die Bewohner, solange diese Mitarbeiter über eine zielgerichtete Einarbeitung in den Betrieb integriert werden und die Beschäftigung nicht nur kurzfristig erfolgt. Die Frage zur Qualität in den Einrichtungen im Kontext zu Lohndumping kann von der Heimaufsicht nicht beantwortet werden und ist auch nicht prüfrelevant. Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften stellt keinen Mangel im Sinne des WTG dar und führt somit auch nicht zu einem ordnungsbehördlichen Eingriff, wie z.B. einem Belegungsverbot. Das WTG stellt an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung die Anforderung ausreichend und ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Ein Verbot Zeit- und Leiharbeitskräfte zu beschäftigen ist im WTG nicht verankert.