Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
19.02.2015
Erstellt
05.03.15, 04:06
Aktualisiert
05.03.15, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am
19.02.2015 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 4.1
Ergebnisse der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der
SENATOR Senioren- und Pflegeeinrichtungen GmbH
F 11/2015
1. Ergänzun
g
Mit der Anfrage F 11/2015 vom 02.02.2015 hat die
Kreistagsfraktion DIE LINKE um Beantwortung von Fragen zu
den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen von Einrichtungen der
SENATOR Senioren- und Pflegeeinrichtungen GmbH gebeten.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1.
Welche Ergebnisse brachten in den zurückliegenden
Jahren die Regelprüfungen
der
Heimaufsicht?
Welche
Ergebnisse
die
Qualitätsprüfungen des MDK? Gab es außer den
vorgeschriebenen
Regelprüfungen
auch
anlassbezogene Prüfungen in dieser Einrichtung,
etwa durch Beschwerden und Hinweise von
Bewohnerinnen und Bewohnern?
Nach der Übernahme der Einrichtung "Haus Veybach" durch die
SENATOR-GmbH zu Beginn des Jahres 2011 wurde nach einer
anlassbezogenen Prüfung am 06.12.2011 ein Belegungsstopp für
die Zeit bis zum 29.02.2012 ausgesprochen.
Dieser war im Wesentlichen durch Mängel in der personellen
Besetzung der Einrichtung begründet. Der Belegungsstopp wurde
zum 29.02.2012 aufgehoben.
Bei den nachfolgenden Regelprüfungen wurden weder durch die
Heimaufsicht, noch durch den MDK gravierende Mängel
festgestellt.
Außer den Regelprüfungen wurden insbesondere 2013 mehrere
Anlassprüfungen nach Angehörigen- und Bewohnerbeschwerden
durchgeführt. Hierbei ergaben sich geringe Mängel in der
Führung
der
Dokumentation,
Mitbestimmung
in
der
Speiseplanung, Umsetzung des Beschwerdemanagements und
der Gebäudehygiene.
2.
Laut Presseberichten hat der MDK inzwischen den
Versorgungsvertrag mit der Senator GmbH gekündigt.
Wie sorgt der Kreis in solchen Fällen für eine
unabhängige qualitative Überprüfung und Beurteilung
der betroffenen Pflegeeinrichtung?
Der Versorgungsvertrag wurde durch die Pflegekassen
gekündigt. Die Kündigung des Versorgungsvertrages bezieht sich
jedoch ausschließlich auf das Haus Dottendorf. Eine Kündigung
des Versorgungsvertrages für das Haus Veybach ist nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht beabsichtigt.
Kündigt eine Pflegekasse den Versorgungsvertrag mit einer
Betreuungseinrichtung im Sinne des WTG, hätte die zuständige
Heimaufsicht zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit im
bestehenden Betrieb die Versorgung und Betreuung der
Bewohnerinnen und Bewohner noch sichergestellt werden kann.
Sind die Voraussetzungen für die weitere Versorgung nicht
gegeben, müsste die Verlegung der Bewohner in adäquate
Betreuungsangebote verfügt werden.
3.
Wie beurteilt die Verwaltung die Entwicklung des
Einsatzes von Zeit- und Leiharbeiter/innen in den
Senioren- und Pflegeeinrichtungen im Kreis? Sieht
die Verwaltung Gefahren für die Qualität der Pflege,
wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunehmend als
Leiharbeitskräfte rekrutiert werden und damit zur
hohen Arbeitsbelastung auch noch die Gefahr von
Lohndumping hinzukommt? Weist die Heimaufsicht in
ihren Beratungen mit den Betreibern nach § 14 WTG
auf diese Problematik hin und ergreift gegebenenfalls
Maßnahmen? Kann auch in Fällen von übermäßiger
Beschäftigung von Leiharbeiter/innen zum Beispiel
ein
Aufnahmestopp
verhängt
werden,
um
Überlastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
vermeiden?
Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden und führt nicht zwingend zu Gefahren für
die Bewohner, solange diese Mitarbeiter über eine zielgerichtete
Einarbeitung in den Betrieb integriert werden und die
Beschäftigung nicht nur kurzfristig erfolgt. Die Frage zur Qualität
in den Einrichtungen im Kontext zu Lohndumping kann von der
Heimaufsicht nicht beantwortet werden und ist auch nicht
prüfrelevant. Der Einsatz von Zeit- und Leiharbeitskräften stellt
keinen Mangel im Sinne des WTG dar und führt somit auch nicht
zu einem ordnungsbehördlichen Eingriff, wie z.B. einem
Belegungsverbot.
Das WTG stellt an den Betreiber einer Betreuungseinrichtung die
Anforderung ausreichend und ausreichend qualifiziertes Personal
einzusetzen. Ein Verbot Zeit- und Leiharbeitskräfte zu
beschäftigen ist im WTG nicht verankert.