Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Datum
03.09.2014
Erstellt
16.09.14, 14:50
Aktualisiert
16.09.14, 14:50
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und
Verkehr am 03.09.2014 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP
Gewässer- und Landschaftskontamination durch den
vermehrten Einsatz von Rohgülle und Gärresten
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
03.09.2014
Die nachfolgende Beantwortung der Fragen der AfD-Fraktion in
der F 2/2014 wurde unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer
Düren und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Z 1/A
21/2013 vom 21.11.2013 und der Anlage zur Z 1/A 35/2014 vom
28.02.2014 erarbeitet.
1. Liegen der Kreisverwaltung Kenntnisse darüber vor, ob
eine Änderung der Düngemittelverordnung von der
Landesregierung NRW auf den Weg gebracht wurde bzw. in
welchem Stadium sich das Abstimmungsverfahren zwischen
den Bundesländern befindet?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft führt
zurzeit die Beteiligung der betroffenen Fachverbände und vereinigungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der
Düngemittelverordnung mit Frist bis zum 10.09.2014 durch. In der
Düngemittelverordnung wird geregelt, welche Stoffe in welcher
Menge in einem Dünger enthalten sein dürfen. Dabei werden die
maximal zulässigen Schadstoffgehalte sowie die zulässigen
Nebenbestandteile festgelegt und die erforderlichen
Deklarationspflichten bei überbetrieblicher Verwertung definiert.
Von entscheidender Bedeutung im Rahmen des
Düngemittelrechtes ist allerdings die Düngeverordnung. Sie regelt
den Einsatz aller Düngemittel im Landbau.
Die Änderung der Düngeverordnung befindet sich zurzeit im
Gesetzgebungsverfahren.
Nach Information des MKULNV hat der Bund aktuell einen
Entwurf für die Novellierung vorgelegt, der aber auch dort noch
nicht im Detail bekannt ist. Der letzte dem MKULNV bekannte,
auf Arbeitsebene mit den Bundesländern diskutierte Entwurf
stammt von Februar 2014. Der nun aktuell vorgelegte
Bundesentwurf wird nun zur Stellungnahme den Ländern und
Verbänden zugesandt und anschließend im Bundesrat beraten.
Dort können die Länder Änderungsvorschläge einbringen.
Parallel erfolgt die Abstimmung mit der EU-Kommission, da die
Düngeverordnung national die EG-Nitratrichtlinie umsetzt und
hier ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-KOM angekündigt
wurde. Nach letzten Angaben des Bundes soll eine neue
Düngeverordnung dann Anfang 2015 in Kraft treten.
2. Ist der Kreisverwaltung bekannt, ob in den letzten Jahren
F 2/2014
1. Ergänzun
g
Z1
entwickelten Verfahren zur Umwandlung von Gülle und
Gärresten in umweltverträgliche Feststoffe als humusreicher
Dünger vom Bund oder vom Land gefördert werden?
Derartige Förderungen sind weder der Landwirtschaftskammer
noch der Kreisverwaltung bekannt. Daher wurde das MKULNV
um Mitteilung gebeten, ob dort Informationen über solche
Fördermöglichkeiten vorliegen. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
3. Welche Möglichkeiten sieht die Kreisverwaltung um ein
effektives und wirkungsvolles Kontrollinstrument zu
installieren und eine präzise Zuordnung der Zuständigkeiten
zwischen Landwirtschaftskammer und dem Kreis als untere
Wasserbehörde zu erreichen?
Für die Kontrollen im Rahmen der Ausbringung von Gülle und
Gärresten sind die Zuständigkeiten eindeutig geregelt. Es greifen
die Mechanismen und Vorgaben der Düngeverordnung ( DüV ),
der Verbringensverordnung (WDüngV) und der
Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW (WDüngNachwV).
Die Zuständigkeit liegt in NRW bei der Landwirtschaftskammer. In
der Anlage zur Z 1/A 35/2014 vom 28.02.2014 hat die
Landwirtschaftskammer ausführlich zur Kontrolle der
Gülledüngung Stellung genommen.
4. Kann durch die Kreisverwaltung als untere
Wasserbehörde eine regelmäßige Kontrolle der Gülle- und
Gärsubstratabnehmer unter Änderung der Allgemeinen
Gebührensatzung gewährleistet werden, um eine
Überbelastung der Böden durch Stickstoff zu verhindern?
Ungeachtet der Fragestellung, inwieweit geeignete Verfahren zur
Feststellung einer Überbelastung der Böden durch Stickstoff
bestehen und praktikabel eingesetzt werden können fehlt es hier
zum einen an einer wirksamen Rechtsgrundlage zur Ableitung
einer Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde. Darüber hinaus
sind personelle Ressourcen zur Wahrnehmung solcher
Kontrolltätigkeiten in der unteren Wasserbehörde des Kreises
Euskirchen nicht vorhanden.
gez. i. V. Poth