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Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Distanzierung von chauvinistischem und faschistischem Gedankengut)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
166 kB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03
Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Distanzierung von chauvinistischem und faschistischem Gedankengut) Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Distanzierung von chauvinistischem und faschistischem Gedankengut) Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 07.04.2016 öffentlich TOP- Nr.: 45/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 4 Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 021.23 23.03.2016 Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Distanzierung von chauvinistischem und faschistischem Gedankengut Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald macht von seinem Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung gebrauch und entscheidet über den Antrag nach § 24 GO Anregung und Beschwerde unmittelbar. Zu der inhaltlichen Anregung bzw. Beschwerde beschließt er wie folgt: ist in der Sitzung zu formulieren Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: entfällt € Sachverhalt: Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 10.03.2016 den Antrag, dass sich der Leiter der Verwaltung und der Rat der Gemeinde Hürtgenwald von einem Leserbrief des Ortsvorstehers des Ortsteils Gey zum Thema „Gewalt am Tagebau“, der am 11.02.2016 in der Dürener Zeitung erschien, distanziert. Der entsprechende Antrag sowie eine Kopie des Leserbriefes sind dieser Vorlage beigefügt. Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 24 GO in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde und der Geschäftsordnung des Rates. - Seite 1 von 3 - § 24 GO lautet wie folgt: Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt: Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Hürtgenwald fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 werden zunächst vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. (5) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO) bleibt unberührt. (6) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (7) Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. - Seite 2 von 3 - Nach § 3 der Geschäftsordnung des Rates setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag vorgelegt werden. Der Antrag lag am 10.03.2016 bei der Verwaltung vor. Eine Aufnahme in die Tagesordnung der Sitzung am 17.03.2016 war aus Fristgründen nicht möglich und eine Beratung im Wege äußerster Dringlichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO war sachlich nicht erkennbar. Aus diesem Grund ist der Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung am 07.04.2016 aufzunehmen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, dass der Rat von seinem Rückholrecht Gebrauch macht und die Anregung/Beschwerde inhaltlich direkt behandelt, da die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses voraussichtlich erst im November 2016 stattfindet. Ob der Rat dem Antrag nach § 24 GO nachkommt und sich von dem Leserbrief distanziert, entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -