Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
456 kB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN NR. F 1 „FLURSTRASSE“ - 2. ÄNDERUNG
ORTSTEIL KLEINHAU
(Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)
BEGRÜNDUNG
Inhalt:
1.
Ziel und Zweck der 2. Änderung
2.
Verfahren gemäß § 13 BauGB
3.
Landschaftsplanung/ Umweltbericht
4.
Verfahren
Stand: 06.01.2016
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. F 1 „Flurstraße“, 2. Änderung
1.
Begründung
06.01.2016
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Ziel und Zweck der 2. Änderung
Die Eigentümer des Flurstückes Nr. 8, das östlich an die Flurstraße angrenzt,
beabsichtigen auf den derzeit freien Grundstücksflächen Wohnbebauung zu
errichten.
Für den Bereich des geplanten Vorhabens besteht seit November 1999 der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. F 1 „Flurstraße“, der als Art der baulichen Nutzung
„Allgemeines Wohngebiet – WA“ festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden durch Baugrenzen definiert und sind überwiegend in einer Tiefe von 15,0 m
auf den Grundstücken beidseits der „Flurstraße“ festgesetzt worden.
Die Lage der im Bebauungsplan westlich der Flurstraße festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen orientierte sich seinerzeit an der in der Grundstückstiefe bereits
bestehenden Nachbarbebauung auf dem Flurstück Nr. 7.
Einer planungsrechtlichen Zulässigkeit der gewünschten Wohnbebauung steht
derzeit entgegen, dass das geplante Vorhaben teilweise außerhalb der im
Bebauungspan Nr. F 1 festgesetzten Baugrenzen liegt. Eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht möglich.
Abb. 1: Luftbild
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. F 1 „Flurstraße“, 2. Änderung
Begründung
Abb. 2: Rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. F 1 „Flurstraße“
06.01.2016
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Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. F 1 „Flurstraße“, 2. Änderung
Begründung
06.01.2016
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Um die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung der Wohnbebauung zu
schaffen soll im Rahmen der 2. Änderung die überbaubare Grundstücksfläche bis zu
einem Abstand von 5,0 m an die Flurstraße herangerückt werden. Die Tiefe der
überbaubaren Grundstücksfläche verbleibt bei 15,0 m.
Die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes F 1 bleiben
von der Änderung unberührt.
Abb. 3: Bebauungsplan F 1, 2. Änderung (ohne Maßstab)
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. F 1 „Flurstraße“, 2. Änderung
2.
Begründung
06.01.2016
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Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Für die Änderung der Baugrenzen im Bebauungsplan ist eine Änderung des
Bebauungsplanes erforderlich. Eine Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 BauGB ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Ob und wann die Grundzüge der Planung berührt sind, ist immer eine
Einzelfallentscheidung.
Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um die Änderung von
Baugrenzen auf einem Grundstück im rückwärtigen Bereich. Da ansonsten keine
Änderung innerhalb des Wohngebietes weder in Art noch im Maß der baulichen
Nutzung durchgeführt wird, bleibt der Grundgedanke der Planung bewahrt. Die
Änderung des Bebauungsplanes hat nur eine punktuelle Bedeutung.
Da die Grundzüge der Planung durch diese Ergänzung der Zweckbestimmung nicht
berührt werden, wird von den Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB
(vereinfachtes Verfahren) Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass gemäß
§ 13 (2) BauGB:
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1)
BauGB abgesehen werden kann
2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 (2)
BauGB durchgeführt werden kann.
Da öffentliche Belange von der geringfügigen Änderung berührt sein können (z.B.
Landschaftsplanung), ist vorgesehen, eine öffentliche Auslegung durchzuführen.
3.
Landschaftsplanung/ Umweltbericht
Da das Maß der baulichen Nutzung, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. F 1
„Flurstraße“ festgesetzt wurde (GRZ: 0,3/ maximal 1 Vollgeschoss, offene Bauweise)
auch für den Bereich der 2. Änderung gilt, wird davon ausgegangen, dass die
maximal zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft durch die 2. Änderung nicht
erhöht werden. Da durch die 2. Änderung kein weiterer Eingriff in Natur und
Landschaft vorbereitet wird, wurde kein landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erforderlich.
Im § 13 (3) BauGB (vereinfachtes Verfahren) ist festgelegt, dass „von der
Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe
nach § 3 (2) Satz 2 welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen“
werden kann.
Gemäß § 13 (3) BauGB letzter Satz wird hiermit darauf hingewiesen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird.
Gemeinde Hürtgenwald, BP-Nr. F 1 „Flurstraße“, 2. Änderung
Begründung
06.01.2016
4.
Verfahren
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanes die Grundzüge
Ursprungsbebauungsplanes
nicht
berührt
werden,
werden
Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB in Anspruch genommen:
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des
die
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1)
BauGB wird abgesehen
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wird durchgeführt, um der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Beteiligungsfrist wird auf 2 Wochen begrenzt.
06.01.2016 fa