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Beschlussvorlage (Anlage 29)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
424 kB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03

Inhalt der Datei

Stellungnahme zu den Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.03.2016 Abweichend von dem Beschlussvorschlag der Verwaltung hat der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hürtgenwald in seiner 8. Sitzung am 15.03.2016 die Verwaltung beauftragt mit Unterstützung des Planungsbüros VDH die nachstehenden Aspekte zur klären bzw. in der Standortuntersuchung zu ergänzen. Im Folgenden wird zu den Anmerkungen im Einzelnen Stellung genommen. 1. Auf den Seiten 85 und 86 der Standortuntersuchung (Stand Feb. 2016) soll der Eingriff ins Landschaftsbild als „hoch“ dargestellt bzw. bezeichnet werden. Entsprechend des Beschlusses wurden in Bezug auf die Fläche A die Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit „hoch“ bewertet. Demgemäß wurde die farbliche Darstellung („Ampelsystem“) dahingehend angepasst, als dass die Auswirkungen nunmehr „rot“ dargestellt werden. Im Zuge der vorgenannten Anpassung wurde die farbliche Darstellung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild die Flächen I/J und O betreffend dahingehend redaktionell angepasst, als dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechend der textlichen Bewertung mit „mittelhoch“ nunmehr gelb-rot-schraffiert dargestellt werden. 2. Im Bereich der Ochsenauel ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Standorte für Windkraftanlagen Laubwaldflächen betreffen. Die vorgesehenen Standorte der geplanten Windenergieanlagen wurden anhand des Forstbetriebsplanes des Landesbetriebes Wald und Holz NRW überprüft. Entsprechend dieses Planes befinden sich die geplanten Standorte des Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 3 innerhalb von Flächen, die ausschließlich mit Kiefern bestanden sind. Eingriffe in Laubwaldbereiche sind unter Berücksichtigung der bisher vorgesehenen Standortplanung nicht ersichtlich. Einzig in dem Fall der WEA 2 kann eine Beanspruchung einzelner Laubbäume derzeit nicht abschließend ausgeschlossen werden. Gem. der Festsetzungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes B5 „Windpark Ochsenauel“ können die vorgesehenen Anlagenstandorte jedoch noch um ca. 25 m in jede Richtung vom Mittepunkt der festgesetzten Baugrenzen verschoben werden, sodass eine Anpassung des Anlagenstandortes an vorhandene Laubbäume möglich ist. Eine abschließende Festlegung der Anlagenstandorte ist hingegen nicht möglich. Innerhalb der Fläche Ochsenauel werden Bodendenkmäler vermutet. Deren Lage kann erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt werden, da erst hier die zur Bestimmung der Lage erforderlichen Bauarbeiten durchgeführt werden. Das zuständige LVR Amt für Bodendenkmalpflege stimmt der Planung somit nur zu, wenn die Möglichkeit der geringfügigen Verschiebung der Anlagen in die Planung eingestellt wird. 1 3. Es ist zu prüfen, ob in der 1. Potentialanalyse Einzelstandorte ausgewiesen wurden, die sich zu mehrkernigen Konzentrationszonen zusammenfassen lassen. Unter Berücksichtigung des Waldes als weiches Tabu verbleiben ausweislich der Untersuchungskarte 2a der Standortuntersuchung (vgl. Kapitel 5.2.14) insgesamt 25 Flächen im Offenland. Die folgende Tabelle listet in Spalte 1 die entsprechenden Flächen auf und nennt in Spalte 2 die jeweilige Flächengröße. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Summe Fläche (in ha) Insgesamt 10,13 0,33 4,61 0,14 11,09 5,16 3,70 0,17 4,85 0,44 5,84 3,63 0,42 0,99 1,53 3,13 19,36 4,58 1,86 7,49 10,28 12,87 18,47 1,50 10,90 143,47 Reduziert um Flächen Reduziert um Flächen in die der nicht für die Errichtung Wasserschutzzone II mindestens 1 WEA geeignet sind 10,13 10,13 4,61 4,61 11,09 5,16 3,70 3,70 4,85 4,85 5,84 5,84 3,63 3,63 1,53 1,53 3,13 3,13 19,36 19,36 4,58 4,58 10,28 10,28 12,87 12,87 18,47 18,47 10,90 10,90 130,13 113,88 Gemeindegebiet (in ha) Anteil an Gemeindegebiet (in %) 8.804,00 1,63 8.804,00 1,48 8.804,00 1,29 Fläche nach Abzug harter Tabus (in Ha) Anteil an diesen Flächen (in %) 5.147,08 5.147,08 5.147,08 2,79 2,53 2,21 2 Ungeachtet des zur Bewertung als mehrkernige Konzentrationszone notwendigen räumlichen Zusammenhangs der Einzelflächen, bedarf es zur generellen Aufrechterhaltung des weichen Tabus „Wald“ der Schaffung substanziellen Raums. Kann der Windenergienutzung außerhalb des Waldes nicht in substanzieller Weise Raum gegeben werden, hat der Rat die Inanspruchnahme von Waldflächen für mögliche Konzentrationszonen in Erwägung zu ziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE). Die Frage der Schaffung substanziellen Raums kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abstrakt bestimmt werden. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten sei, könne erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09). Allerdings dürfe dem Verhältnis der Flächen nach Abzug der harten Tabuzonen zu der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen eine Indizwirkung beigemessen werden und es sei nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erwidern, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige Feigenblattplanung handele (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11). Für die Berücksichtigung der vorgenannten Indizwirkung hat sich zuletzt auch das nordrheinwestfälische Oberverwaltungsgericht angeschlossen: „Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen. (…) Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und - auch für die gerichtliche Prüfung - nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen ("weichen Tabuzonen") nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann.“ OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81 Entsprechend der vorgenannten Grundsätze wurden zunächst die Größen alle Potentialflächen addiert und zu den Flächen nach Abzug der harten Tabus ins Verhältnis gesetzt. Würden alle Offenlandflächen zur Ausweisung gelangen, ergäbe sich ein Anteil von 2,79 % (vgl. obige Tabelle, Spalte 2). 3 Betrachtet man die verbleibenden Flächen jedoch näher, lässt sich erkennen, dass einige Flächen so klein sind, dass die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb der Flächen aus tatsächlichen Gründen ausscheidet (vgl. Flächen 2, 4, 8, 10, 13, 14, 19, 20, 24). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3/04) stets die äußeren Grenzen der Konzentrationszone von der gesamte Windkraftanlage einschließlich Rotor einzuhalten sind, wäre in diesen Flächen die Errichtung einer Windenergieanlage nicht möglich. Die Flächen scheiden somit aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen aus. Berücksichtigt man diesen Umstand, und würde nur die entsprechend größeren Flächen zur Ausweisung gelangen, ergäbe sich zu den Flächen, die nach Abzug der harten Tabus verbleiben ein Anteil von 2,53 % (vgl. obige Tabelle, Spalte 3). Weiter zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Windkraft auf den ausgewiesenen Flächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können muss. Hier sollten insbesondere Wasserschutzzonen II in die Betrachtung eingestellt werden. In der Wasserschutzzone II werden Windenergieanlagen derzeit regelmäßig nicht genehmigt. Um dem Vorwurf der Verhinderungsplanung entgegenzuwirken, wurde dieser Umstand bereits in der Detailuntersuchung berücksichtigt, mithin die fehlende Realisierungsmöglichkeit von Windenergieanlagen auf diesen Flächen in die Abwägung eingestellt (vgl. Kapitel 6.1.8 der Standortuntersuchung). Unter Berücksichtigung auch dieses Belangs, würde die Ausweisung aller verbleibenden Offenlandflächen im Verhältnis zu den Flächen, die nach Abzug der harten Tabus verleiben, einen Anteil von 2,21 % ausmachen. Das auch hier zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat in der oben bereits zitierten Entscheidung (OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE) die Rechtsprechung des VG Hannover (VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09) aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt: „Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz.“ Vor dem Hintergrund dieser sehr aktuellen Rechtsprechung dürfte vieles dafür sprechen, dass die Ausweisung alleinig der Offenlandflächen keinen substanziellen Raum schaffen dürfte. Bewertete das OVG Münster im entschiedenen Fall bereits einen Anteil von 3,4 % als sehr niedrig und dementsprechend als fehlende Schaffung substanziellen Raums, dürfte in der vorliegenden 4 Situation der Ausweisung von lediglich 2,21 % vieles dafür sprechen, dass auch hier die Schaffung substanziellen Raums verneint würde. Derart gewichtige Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11), die gegen eine „Feigenblattplanung“ sprechend, dürften sich im vorliegenden Planungsraum nicht finden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Flächen außerhalb des Waldes die Schaffung substanziellen Raums nicht möglich sein dürfte, wäre entsprechend der eingangs dargestellten jüngsten Rechtsprechung des OVG Münster die Inanspruchnahme des Waldes nahezu unumgänglich. Die Möglichkeit der Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen zur Umgehung der Waldinanspruchnahme erübrigt sich daher vor dem Hintergrund des Kriteriums der Schaffung substanziellen Raums. Die vorgenannten Ausführungen wurden der Vollständigkeit halber in der Standortuntersuchung ergänzt. 4. Es ist die Bewertung der Unteren Landschaftsbehörde zu prüfen und zu hinterfragen soweit nicht in Aussicht gestellt wird, dass die Standorte 22 und 27 vom Landschaftsschutz befreit werden. Gemeint waren offensichtlich die Flächen 17 und 23, da sich auch die zur Rede stehende Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde auf diese Flächen bezieht. Die Fläche 17 liegt im Landschaftsschutzgebiet Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein – Großhau“, die Fläche 23 liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ und teilweise in dem vorgenannten Landschaftsschutzgebiet Nummer 2.2-4. Mit Schreiben vom 08.09.2015 erklärte die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz nicht in Aussicht gestellt werden kann. Gem. telefonischer Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde haben sich zwischenzeitlich keine Änderungen der Sachlage ergeben, sodass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch weiterhin nicht in Aussicht gestellt werden kann. Eine schriftliche Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde konnte kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt werden. Gem. der unter Punkt 3 aufgeführten Berechnungen ist die Schaffung von substanziellem Raum im Offenland von Hürtgenwald jedoch selbst dann nicht gegeben, wenn alle vorhandenen und potentiell für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen – also auch die Flächen 17 und 23 – als mehrkernige Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Insofern ist es unerheblich, ob eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Flächen 17 und 23 in Aussicht gestellt wird, da jedenfalls Waldflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Ausweisung dieser Flächen ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht möglich. 5 5. Die Laubwaldflächen sollen entsprechend dem Leitfaden als harte Tabuflächen bei der Bewertung des Gemeindegebietes eingearbeitet werden, sodass der verhältnismäßige Anteil der Gemeindeflächen erhöht wird, der für Windenergie künftig zur Verfügung steht. Um die Frage beantworten zu können, ob Laubwaldflächen zu den harten Tabuzonen zuzuordnen sind, bedarf es der Definition harter und weicher Tabus. Diese definiert das OVG Münster unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: „Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft.“ OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 48 – 63 Ausgangspunkt für die Zuordnung des Kriteriums „Wald“ war zunächst der LEP NRW 1995, B III 3.21, der folgendes formuliert: „Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ Mit Urteil vom 01.07.2013 nahm sodann das OVG Münster zur Bewertung der Waldflächen Stellung und ordnete jedenfalls zusammenhängende Waldflächen regelmäßig den harten Tabuzonen zu: „Aufbauend auf diese Gedanken werden zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebiets regelmäßig nur Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besie6 delte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche, zusammenhängende Waldflächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbst, strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 32 BNatSchG) zählen können. Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie Natura 2000-Gebiete (§ 31 ff. BNatSchG; FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen behandelt werden.“ OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, 52 und 53 Eine Begründung für die Zuordnung und die Unterscheidung der Waldbereiche führte das OVG Münster nicht an. Etwa ein Jahr später nahm sich das Thüringer OVG des auch im Rahmen der Standortuntersuchung das Gemeindegebiet Hürtgenwald betreffenden gewählten Kriteriums „Wald größer 10.000 m²“ an und gelangte nach ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass eine Einordnung sämtlicher Wälder, die größer als 10.000 m² sein, als harte Tabuzonen nicht zu rechtfertigen seien. „Dies gilt zunächst für das Ausschlusskriterium „Wald größer 10.000 m²“. Zu diesem Ausschlusskriterium heißt es in der Begründung des Regionalplans, die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Wald würden einen Eingriff in dessen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen bedeuten. Das wird sodann - wie bereits dargestellt - näher begründet (vgl. Plan, S. 55 Mitte). Dies vermag die Einordnung sämtlicher Wälder, die größer als 10.000 m² sind, als sog. harte Tabuzonen nicht zu rechtfertigen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen dort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich wären. (…) Selbst wenn man also unterstellt, dass die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen, die Waldflächen berührt, stets mit deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart verbunden wäre (vgl. zur „Waldumwandlung“ näher etwa Lietz, UPR 2010, 54, 57), würde § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG nur in den durch Rechtsverordnung geschützten Wäldern einer Windenergienutzung als rechtliches Hindernis entgegenstehen. In den anderen Wäldern bedarf die Änderung der Nutzungsart nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG einer Genehmigung, die unter den in den folgenden Absätzen näher geregelten Voraussetzungen erteilt werden kann. Die Antragsgegnerin hat aber nicht nur die durch Rechtsverordnung geschützten, sondern alle Wälder, die mehr als 10.000 m² groß sind, als Ausschlussbereiche angesehen. Soweit die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei in ihrer von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.03.2014 als Anlage 9 vorgelegten Stellungnahme vom 03.03.2009 ausgeführt hat, dass in der Vergangenheit keine entsprechenden Genehmigungen erteilt worden seien, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die für die Errichtung von Windenergieanlagen notwendige Genehmigung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre. Der in der Stellung7 nahme enthaltene Hinweis auf eine „offensichtliche Unvereinbarkeit von Windenergieanlagen mit den ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes“ vermag die gebotene Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen. (…) Die Einordnung sämtlicher Wälder mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² als „harte" Tabuzonen lässt sich auch nicht mit der von der Antragsgegnerin angeführten Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG rechtfertigen, nach der die (nach Satz 1 für die Errichtung baulicher Anlagen im Wald erforderliche) Genehmigung zu versagen ist, wenn die Funktionen des Waldes durch die Anlagen erheblich eingeschränkt werden und dem durch Auflagen nicht begegnet werden kann. Davon kann auch bei einer konzentrierten Windenergieanlagennutzung im Wald nicht von vornherein ausgegangen werden; dies bedarf vielmehr der Prüfung in jedem Einzelfall. Abgesehen davon kommt die Einordnung von Wäldern als „harte" Tabuzonen schon dann nicht in Betracht, wenn dort lediglich die Errichtung einer einzigen Windkraftanlage möglich ist, die Teil eines Vorranggebiets sein könnte, das im Übrigen andere (etwa landwirtschaftlich genutzte) Flächen in Anspruch nimmt. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Windkraftanlagen der heutigen Größenordnung können auch in Wäldern betrieben werden, da der Abstand zwischen den Rotorblättern und den Baumspitzen wesentlich größer ist als bei den noch vor 10 -15 Jahren üblichen Anlagenhöhen. Ob Windkraftanlagen sich in Wäldern sinnvoll betreiben lassen, hängt jeweils von einer Einzelfallbetrachtung ab (so ist etwa die Errichtung von Anlagen auf durch Stürme beeinträchtigten Flächen denkbar) und kann nicht generell ausgeschlossen werden. (…) Auch leuchtet es nicht ein, dass nur Wälder ab einer bestimmten Größenordnung „harte“ Tabuzonen darstellen sollten. Der nicht näher untersetzte Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass Wälder mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² über eine entsprechend dichte Bestockung, ein geschlossenes Kronendach, ein stabiles Binnenklima sowie einen eigenen Naturhaushalt verfügten, genügt als Begründung nicht.“ Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 – 1 N 676/12, Rn. 89 – 93 Etwa ein eineinhalb Jahre später hatte sich das OVG Münster erneut mit dem Kriterium Wald zu befassen und bewertete die Einordnung erstaunlicherweise anders als noch im Jahre 2013. Im gleichen Zuge urteilte das OVG, dass es sich bei dem eingangs zitierten Ziel B III. 3.21 um kein verbindliches Ziel der Raumordnung handele. Es verbleibt demnach ein Grundsatz der Raumordnung, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG im Wege der baurechtlichen Abwägung überwunden werden kann. Die Entscheidung wurde offensichtlich geleitet von der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Thüringer OVG. 8 „Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, zusammenhängende Waldflächen kämen für eine Windenergienutzung nicht in Betracht, vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, lässt sich seinen Ausführungen mangels näherer Begründung schon nicht entnehmen, welche Erwägungen diese Auffassung tragen und welche Bedeutung diese Aussage heute für die Einordnung einer Waldfläche als harte oder weiche Tabuzone haben könnte. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 -, juris, Rn. 93. Die technische Entwicklung hat inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich möglich gemacht. Der Senat schließt sich der von verschiedenen Obergerichten und in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen (mehr) sind. (…) Auch die Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Der LEP NRW enthält zu der Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen kein Ziel der Raumordnung, das die Einordnung der Waldflächen durch den Plangeber als harte Tabuzonen gebietet, rechtfertigen könnte. Der LEP NRW 1995, B III 3.21, formuliert als "Ziel", dass Waldgebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert werden können und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Diese Vorgabe des LEP NRW stellt kein Ziel der Raumordnung dar. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf. Demgegenüber lässt das so bezeichnete Ziel des LEP NRW im Einzelfall eine Inanspruchnahme des Waldes ausdrücklich zu, sodass von einer abschließenden Abwägung durch den Plangeber in dem dargelegten Sinne nicht die Rede sein kann. 9 Der Senat geht in Übereinstimmung mit Teilen der einschlägigen Fachliteratur davon aus, dass dies für die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedeutet, dass Wald dann in Anspruch genommen werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gegeben werden kann. Vgl. Tyczewski, a.a.O., S. 944. Hiervon ausgehend hätte der Rat - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - als Ergebnis seines Abwägungsvorgangs feststellen müssen, dass der Teilflächennutzungsplan der Windenergienutzung nicht substanziell Raum gibt. Der Rat hätte dann auch unter Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben des LEP NRW die Inanspruchnahme von Waldflächen für mögliche Konzentrationszonen in Erwägung ziehen dürfen beziehungsweise müssen.“ OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 48 – 63 Soweit erkennbar folgte der Einordnung des Kriteriums „Wald“ als weiches Tabu zuletzt das OVG Lüneburg. „Die erfolgte pauschale Einstufung des Kriteriums „Wald“ als „hart“ erscheint ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Zwar mag es Waldflächen geben, in denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies gilt aber erkennbar nicht für jedweden „Wald“, so dass die generelle Einstufung als hartes Kriterium Bedenken begegnet (…). (…) Für die Annahme einer „harten“ Ausschlussfläche reicht es aber - anders als die Antragsgegnerin wohl meint - nicht aus, dass in dem betreffenden Gebiet nach aktuellem Kenntnisstand des Plangebers aller Voraussicht nach Anlagen nicht errichtet werden können. Es kann offenbleiben, ob das für die Aufstellung des Plans zuständige Gremium den im Plangebiet vorhandenen „Wald“ zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einstufen darf, wenn es konkret darlegt, anhand welcher Umstände es zu der Prognose gelangt ist, in dem betreffenden Bereich stünden der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegen (so wohl: Erbguth, DVBl. 2015, 1346 ff.; Tyczewski, BauR 2014, 934; Hendler/Kerkmann, DVBl. 2014, 1371). Die im vorliegenden Fall gewählte Begründung reicht insoweit erkennbar nicht aus. Dort heißt es: „Die Waldflächen in der Gemeinde J. werden dagegen als „harte“ Ausschlussflächen definiert. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung kommt den Waldflächen eine erhebliche Bedeutung für die Erholung, das Landschaftsbild, das Klima, den Arten- und Biotopschutz sowie für die Erhaltung der Naturhaushaltsfunktionen zu. Die Gemeinde unterstützt damit die ihr schon in der Vergangenheit im Rahmen der Raumordnung zugewiesene Entwicklungsaufgabe Erholung, da der Wald in der Gemeinde J. vorrangig Erholungs10 funktionen erfüllt“ (Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung S.13). Damit ist zwar dargelegt, warum sich die Antragsgegnerin entschieden hat, die Errichtung von Windenergieanlagen auf „Waldflächen“ als für „von vornherein“ ausgeschlossen zu betrachten. Dies ist aber gerade bei „weichen“ Tabuzonen gefordert. Dass der Errichtung von Anlagen in den Waldgebieten dagegen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, wie es für die Annahme einer „harten“ Tabuzone geboten wäre, lässt sich dem gerade nicht entnehmen.“ OVG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2015 – 12 KN 216/13, Rn. 24 – 26 Die vorliegende Standortuntersuchung behandelt Laubwaldbereiche über 1 ha Größe als weiches Tabu. Die insoweit erfolgte Einordnung entspricht der soeben dargestellten aktuellen Rechtsprechung insbesondere des hier zuständigen OVG Münster. Besondere rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die eine Inanspruchnahme von Laubwaldflächen generell ausschließen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb der Ausschluss von Laubwaldflächen allein im Wege der Abwägung erfolgen kann. Auch der Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 berücksichtigt bereits die Rechtsprechung des OVG Münster und führt aus: „Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW, Urt. v. 22.09.2015, 10 D 82/13.NE) hat die Auffassung vertreten, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen sind. Nach dem Forstrecht ist es nicht möglich, Windenergieanlagen im Wald ohne vorherige Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG zu errichten. Das Forstrecht eröffnet jedoch mit der Waldumwandlung die Möglichkeit, den Standort der Windenergieanlage aus dem Forstrecht zu entlassen. Wenn die zuständige Forstbehörde im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans eine Waldumwandlung für bestimmte Waldbereiche in Aussicht stellt, ist es der Gemeinde grundsätzlich möglich, eine Konzentrationszone für Windenergie im Wald darzustellen. Ist eine Waldumwandlung nicht möglich, sind die Waldflächen als harte Tabuzonen anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden müssen. Für eine differenzierte ortsbezogene Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potentialflächen kein Raum. Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, nämlich wenn es darum geht, für die jeweilige Potenzialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.09.2009 – 4 BN 25/09). Für die Ermittlung von Tabubereichen reicht es beispielsweise nicht aus, festzustellen, dass auf einzelnen Waldflächen eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt wird, wenn im Planungsraum vergleichbare Flächen zur Verfügung stehen oder stehen sollen und welche Arten von Wald diese Nutzung nicht zulassen. Die Differenzierung kann sich aus naturräumlichen Gegebenheiten wie einer vorhandenen Vorbelastung von Flächen oder einer Bewertung der Waldflächen ergeben. Lässt sich eine derartige Differenzierung nicht vornehmen, kann eine Bewertung nach den Kriterien des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils gültigen Fassung (…) erfolgen.“ 11 Windenergie-Erlass vom 04.11.2015, Kapitel 4.3.3 Der Windenergieerlass macht deutlich, dass es regelmäßig schwierig werden dürfte Argumente für den pauschalen und einheitlichen Ausschluss als „hartes Kriterium“ zu finden. Denn richtigerweise hat im Rahmen der Prüfung der Inaussichtstellung einer Waldumwandlungsgenehmigung eine Einzelfallprüfung anhand der Voraussetzungen des § 39 LFoG zu erfolgen, die regelmäßig erst im Zusammenhang mit einer konkreten Konzentrationszone erfolgen kann. Dies betrifft sodann aber die Abwägung der Flächen untereinander. Demgemäß formuliert der Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen, MKULNV 2012 auf S. 20, 21: „Die Forstbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB Stellung zu den Belangen des Waldes auf Grundlage der Bewertungskriterien dieses Leitfadens und legt dar, für welche in der geplanten Konzentrationszone gelegenen Waldflächen sie eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht stellen kann.“ Im Übrigen verbietet auch der vorgenannte Leitfaden nicht generell die Inanspruchnahme von Laubwaldflächen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der tatsächlichen Gegebenheiten im Planungsraum Hürtgenwald gibt es keine Anhaltspunkte dafür, die Laubwaldflächen über 1 ha als hartes Tabu zu bewerten. Vielmehr bestätigen die letzten Entwicklungen in der Rechtsprechung die Annahme eines weichen Tabus. Da die fälschliche Annahme harter Tabus – wie auch im Falle Haltern, vgl. oben zitiertes Urteil des OVG NRW vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE – regelmäßig einen Abwägungsfehler begründet, der zur Unwirksamkeit des Plans führen kann, wurde im Rahmen der Standortuntersuchung der Laubwald über 1 ha als weiches Tabu beibehalten und auf eine Änderung in ein hartes Tabu verzichtet. 12