Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,0 MB
Datum
07.04.2016
Erstellt
29.03.16, 14:39
Aktualisiert
29.03.16, 14:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
1
Ö1........................................................................................................................................................ 1
1.1
1.1.a
1.1.b
1.1.c
1.1.d
1.1.e
1.1.f
1.1.g
1.1.h
1.1.i
1.1.j
1.2
1.2.a
1.2.b
1.2.c
1.2.d
1.2.e
1.2.f
1.2.g
1.2.h
1.2.i
1.2.j
1.2.k
1.2.l
1.2.m
1.2.n
1.2.o
1.3
1.3.a
1.4
1.4.a
1.5
1.5.a
1.5.b
1.6
1.6.a
1.6.b
Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg)................................................................................... 1
Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 1
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 1
Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 2
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 3
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 4
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 4
Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 4
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 5
Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 5
Eingriffe in die Natur....................................................................................................................... 5
Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg).................................................................................... 5
Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 5
Beanspruchung von Siedlungsbereichen ....................................................................................... 6
Ausweitung des Standortes Raffelsbrand ...................................................................................... 6
Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 6
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 7
Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 7
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 7
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 8
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................... 8
Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 9
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 9
Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 9
Befangenheit ................................................................................................................................ 10
Anlage 1 ....................................................................................................................................... 10
Anlage 2 ....................................................................................................................................... 11
Mit Schreiben vom 15.10.2013 (Zum Peterberg).................................................................................. 12
Standort des Eingebers................................................................................................................ 12
Mit Schreiben vom 20.05.2014 (Zum Peterberg).................................................................................. 13
Standort des Eingebers................................................................................................................ 13
Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Zum Peterberg).................................................................................. 15
Standort des Eingebers................................................................................................................ 15
Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 15
Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Peterberg).................................................................................. 16
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 16
Wertminderungen......................................................................................................................... 17
I / XIV
Inhaltsverzeichnis
1.6.c
2
Infraschall..................................................................................................................................... 18
Ö2...................................................................................................................................................... 18
2.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Zum Rennweg) ................................................................................. 18
2.1.a Landschaftsbild / Schattenwurf / Naherholung ............................................................................. 18
3
Ö3 ..................................................................................................................................................... 20
3.1
3.1.a
3.1.b
3.1.c
3.2
3.2.a
3.2.b
3.2.c
3.2.d
3.2.e
3.2.f
3.2.g
3.2.h
3.2.i
3.2.j
3.2.k
3.2.l
3.2.m
3.2.n
3.3
3.3.a
3.3.b
3.3.c
3.3.d
3.3.e
3.3.f
3.3.g
3.3.h
3.3.i
3.3.j
3.3.k
3.3.l
3.3.m
3.3.n
3.3.o
3.3.p
Mit Schreiben vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) ................................................................................... 20
Verzicht auf die Zone A ................................................................................................................ 20
Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung ............................................................................... 20
Schall / Landschaftsbild / Baubedingte Auswirkungen / Artenschutz ........................................... 21
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................... 23
Aufrechterhaltung der in dem Schreiben vom 19.12.2012 geäußerten Bedenken ....................... 23
Zweck der planerischen Zielsetzung ............................................................................................ 24
Landschaftsbild ............................................................................................................................ 25
Wertminderungen......................................................................................................................... 26
Gewinnerzielung .......................................................................................................................... 26
Erforderlichkeit der Planung ......................................................................................................... 26
Substanzieller Raum .................................................................................................................... 28
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 29
Planverfahren............................................................................................................................... 29
Funktionsverlust und Zerschneidung des Waldes ........................................................................ 31
Landschaftsschutz ....................................................................................................................... 34
Landschaftsbild ............................................................................................................................ 34
Natur- und Artenschutz ................................................................................................................ 38
Tabukriterium unzerschnittener Wald........................................................................................... 40
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg) ................................................................................... 41
Beschlusslage .............................................................................................................................. 41
Artenschutz .................................................................................................................................. 42
Umweltbericht .............................................................................................................................. 44
Beschlussvorschlag 69/2014 ....................................................................................................... 45
Abwägung und Entscheidungsvorschlag ..................................................................................... 47
Standortuntersuchung .................................................................................................................. 48
Methodik der Standortuntersuchung ............................................................................................ 48
Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 50
Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 51
Landschaft ................................................................................................................................... 51
Abwägungsdefizite ....................................................................................................................... 52
Punktnormierte Kriterien-Einteilung.............................................................................................. 53
Unzerschnittene Räume............................................................................................................... 53
Wald ............................................................................................................................................. 54
Landschaftsbild ............................................................................................................................ 54
Schlussanmerkungen................................................................................................................... 56
II / XIV
Inhaltsverzeichnis
3.4
Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Rennweg) ................................................................................... 56
3.4.a Rechtssicherheit der Planung ...................................................................................................... 56
3.4.b Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 57
3.4.c Mindestgröße ............................................................................................................................... 58
3.4.d Zurücknahme weicher Tabukriterien ............................................................................................ 58
3.4.e Flächen 17 und 23 ....................................................................................................................... 59
3.4.f Artenschutz .................................................................................................................................. 60
3.4.g Waldinanspruchnahme ................................................................................................................ 61
3.4.h Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 61
3.4.i Wasserschutz .............................................................................................................................. 62
4
Ö4 ..................................................................................................................................................... 63
4.1
Mit Schreiben vom 05.12.2012 (Zum Rennweg)............................................................................. 63
4.1.a Naturschutz .................................................................................................................................. 63
4.1.b Nachbarschaftsrechte .................................................................................................................. 63
4.2
Mit Schreiben vom 09.10.2013 (Zum Rennweg)............................................................................. 64
4.2.a Untersuchungstiefe ...................................................................................................................... 64
4.2.b Landschaftsbild / Artenschutz ...................................................................................................... 65
4.3
Mit Schreiben vom 04.06.2014 (Zum Rennweg)............................................................................. 65
4.3.a Ausweisung der Zone A ............................................................................................................... 65
5
Ö5...................................................................................................................................................... 66
5.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012 (Zum Peterberg) ............................................................................ 66
5.1.a Wohnen im Außenbereich ............................................................................................................ 66
5.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ........................................................................ 67
5.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 68
5.1.d Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 68
5.2
Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................ 69
5.2.a Wohnen im Außenbereich ............................................................................................................ 69
5.2.b Regelung von Abständen ............................................................................................................. 69
5.2.c Schall / Infraschall ........................................................................................................................ 70
5.2.d Wertminderung ............................................................................................................................ 71
5.2.e Beanspruchung von Wald / Denkmalschutz ................................................................................. 72
6
Ö6...................................................................................................................................................... 73
6.1
Mit Schreiben vom 09.12.2012 (Zum Rennweg)............................................................................. 73
6.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 73
6.1.b Schall ........................................................................................................................................... 73
6.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 74
6.1.d Wertminderungen......................................................................................................................... 74
6.1.e Vorschlag zur Planänderung ........................................................................................................ 74
6.2
Mit Mail vom 19.12.2012 (Zum Rennweg) ...................................................................................... 75
6.2.a Einbeziehung der Bürger ............................................................................................................. 75
7
Ö7...................................................................................................................................................... 76
III / XIV
Inhaltsverzeichnis
7.1
7.1.a
7.1.b
7.1.c
7.1.d
7.1.e
7.1.f
7.1.g
7.1.h
7.1.i
7.1.j
7.1.k
7.1.l
7.1.m
7.2
7.2.a
8
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Zum Rennweg) ............................................................... 76
Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 76
Zeitlicher Horizont ........................................................................................................................ 76
Naherholung ................................................................................................................................ 77
Ausgleich ..................................................................................................................................... 78
Standortalternativen ..................................................................................................................... 78
Abstände zu Siedlungsbereichen ................................................................................................. 78
Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................................. 79
Artenschutz .................................................................................................................................. 79
Baubedingte Auswirkungen ......................................................................................................... 80
Landschaftsbild / Naherholung / Luft und Klima ........................................................................... 80
Technologische Entwicklung ........................................................................................................ 81
Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 81
Rückbaukosten ............................................................................................................................ 82
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Zum Rennweg) .............................................................. 82
FAZ-Artikel ................................................................................................................................... 82
Ö8 ..................................................................................................................................................... 82
8.1
8.1.a
8.1.b
8.1.c
8.1.d
8.1.e
8.1.f
8.1.g
8.1.h
8.1.i
8.1.j
8.1.k
8.1.l
8.2
8.2.a
8.3
8.3.a
8.4
8.4.a
9
Mit Schreiben vom 18.12.2012 (Zum Peterberg) ............................................................................ 82
Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 82
Eignung der Fläche G .................................................................................................................. 83
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 84
Favorisierung von Waldflächen .................................................................................................... 85
Bauhöhenbegrenzung .................................................................................................................. 85
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen............................ 85
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 86
Bürgerwindpark ............................................................................................................................ 86
Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................... 86
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 87
Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 87
Befangenheit ................................................................................................................................ 87
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg) ............................................................................ 87
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 ................................................................................ 87
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) ............................................................................ 92
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 ................................................................................ 92
Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................ 93
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012 ................................................................................ 93
Ö9 ..................................................................................................................................................... 94
9.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zu Brandenberg) .......................................................................... 94
9.1.a Schall / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Landschaftsbild .................................. 94
10
10.1
Ö10 ................................................................................................................................................... 96
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zu Brandenberg) .......................................................................... 96
IV / XIV
Inhaltsverzeichnis
10.1.a Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen .................................................................................... 96
10.1.b Landschaftsbild / Artenschutz ...................................................................................................... 97
11
Ö11 ................................................................................................................................................... 98
11.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)............................................................................. 98
11.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 98
11.1.b Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 98
11.1.c Größe der Potentialflächen .......................................................................................................... 99
11.1.d Naturschutz / Landschaftsbild .................................................................................................... 100
11.2 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 101
11.2.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 101
11.2.b Rechtssicherheit der Planung .................................................................................................... 102
11.2.c Umweltbericht ............................................................................................................................ 103
11.2.d Standortuntersuchung ................................................................................................................ 103
11.2.e Substanzieller Raum .................................................................................................................. 104
11.2.f Beanspruchung von Offenlandflächen ....................................................................................... 106
11.2.g Vorsorgeabstände um Naturschutzgebiete ................................................................................ 106
11.2.h Ausschluss von Splitterflächen................................................................................................... 107
11.2.i Beanspruchung von Offenlandflächen ....................................................................................... 107
11.2.j Landschaftsschutzgebiete .......................................................................................................... 110
11.2.k Abwägungsfehler und Kriterien .................................................................................................. 111
11.2.l Flächengröße und -zuschnitt ...................................................................................................... 111
11.2.m Einspeisestellen und Erschließung ............................................................................................ 112
11.2.n Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 112
11.2.o Landschafts- und Ortsbild .......................................................................................................... 116
11.2.p Abwägung der Flächen untereinander ....................................................................................... 121
11.2.q Schutzgebiete ............................................................................................................................ 122
11.2.r Artenschutz ................................................................................................................................ 122
11.2.s Unzerschnittene Räume............................................................................................................. 126
11.2.t Wald ........................................................................................................................................... 127
11.2.u Denkmalschutz .......................................................................................................................... 127
11.2.v Kletterpark.................................................................................................................................. 127
11.2.w Vor-Abwägung ........................................................................................................................... 128
11.2.x Fazit und weiteres Vorgehen ..................................................................................................... 128
11.2.y Verweis auf die Stellungnahme vom 22.10.2013 ....................................................................... 128
11.3 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg)........................................................................... 129
11.3.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 129
11.3.b Methodik .................................................................................................................................... 129
11.3.c Einordnung Harter Tabukriterien ................................................................................................ 131
11.3.d Tabukriterium unzerschnittener Wald......................................................................................... 131
11.3.e Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 132
11.3.f Ziele des LEP............................................................................................................................. 132
11.3.g Untersuchungstiefe .................................................................................................................... 133
V / XIV
Inhaltsverzeichnis
11.3.h
11.3.i
11.3.j
11.3.k
11.3.l
11.3.m
11.3.n
11.3.o
11.3.p
11.3.q
11.3.r
11.3.s
11.3.t
11.3.u
11.3.v
11.3.w
12
Mindestgröße ............................................................................................................................. 133
Konzentrationswirkung ............................................................................................................... 135
Abwägung der Offenlandflächen ................................................................................................ 135
Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 137
Landschaftsbild .......................................................................................................................... 137
Fläche A ..................................................................................................................................... 139
Fläche G .................................................................................................................................... 139
Fläche N..................................................................................................................................... 140
Fläche P ..................................................................................................................................... 140
Artenschutz ................................................................................................................................ 140
Fläche A ..................................................................................................................................... 141
Fläche E/F.................................................................................................................................. 141
Fläche H..................................................................................................................................... 142
Fläche P ..................................................................................................................................... 142
Gewässerschutz......................................................................................................................... 142
Verweis auf vorherige Stellungnahmen ...................................................................................... 143
Ö12 ................................................................................................................................................. 143
12.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 143
12.1.a Umweltschutz ............................................................................................................................. 143
12.1.b Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ................................................. 144
13
Ö13 ................................................................................................................................................. 146
13.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 146
13.1.a Einflussnahme durch die Gemeinde .......................................................................................... 146
13.1.b Reflexionen ................................................................................................................................ 149
13.1.c Gefahrenbefeuerung .................................................................................................................. 149
13.1.d Schattenwurf .............................................................................................................................. 150
13.1.e Gefahren .................................................................................................................................... 150
13.1.f Naturschutz ................................................................................................................................ 151
14
Ö14 ................................................................................................................................................. 151
14.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 151
14.1.a Umweltschutz ............................................................................................................................. 151
14.1.b Beeinträchtigung der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe..................................................... 153
15
Ö15 ................................................................................................................................................. 154
15.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 154
15.1.a Naherholung / Klimaschutz ........................................................................................................ 154
16
Ö16 ................................................................................................................................................. 156
16.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 156
16.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 156
17
17.1
Ö17 ................................................................................................................................................. 157
Mit Schreiben vom 10.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 157
VI / XIV
Inhaltsverzeichnis
17.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 157
17.1.b Einbeziehung der Bürger ........................................................................................................... 157
17.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) ............................................................................... 159
17.2.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 159
17.2.b Gewinne ..................................................................................................................................... 160
17.2.c Allgemeinde Auswirkungen der WEA......................................................................................... 160
17.2.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 160
17.2.e Natur- und Landschaft................................................................................................................ 160
17.2.f Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 161
17.2.g Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 161
17.2.h Energiesparkonzepte ................................................................................................................. 161
17.2.i Entwicklung unkonventioneller Konzepte ................................................................................... 161
18
Ö18 ................................................................................................................................................. 162
18.1 Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 162
18.1.a Natur- und Umwelt ..................................................................................................................... 162
19
Ö19 ................................................................................................................................................. 163
19.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 163
19.1.a Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung ............................................................................. 163
19.1.b Projekt „Life + Naturschutz an der Kall“...................................................................................... 166
19.1.c Befreiung vom Landschaftsschutz ............................................................................................. 166
20
Ö20 ................................................................................................................................................. 168
20.1 Mit Schreiben vom Oktober 2013 (Zum Rennweg) ........................................................................... 168
20.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 168
21
Ö21 ................................................................................................................................................. 169
21.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) .............................................................................. 169
21.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / wirtschaftliche Gründe ........................ 169
22
Ö22 ................................................................................................................................................. 171
22.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) .............................................................................. 171
22.1.a Naherholung .............................................................................................................................. 171
23
Ö23 ................................................................................................................................................. 173
23.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 173
23.1.a Umweltschutz / Landschaftsbild / Naherholung.......................................................................... 173
24
Ö24 ................................................................................................................................................. 176
24.1 Mit Schreiben vom 14.10.2013......................................................................................................... 176
24.1.a Offengelegte Planunterlagen ..................................................................................................... 176
24.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 177
24.1.c Naherholung / Tourismus ........................................................................................................... 178
24.1.d Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 180
24.1.e Natur- und Artenschutz .............................................................................................................. 180
24.1.f Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald........................................................................... 181
VII / XIV
Inhaltsverzeichnis
24.1.g Schall / Schattenwurf ................................................................................................................. 181
24.1.h Wirtschaftlichkeit ........................................................................................................................ 182
25
Ö25 ................................................................................................................................................. 186
25.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Peterberg) ................................................................................ 186
25.1.a Artenschutz / Immissionsschutz ................................................................................................. 186
26
Ö26 ................................................................................................................................................. 187
26.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Peterberg) ................................................................................ 187
26.1.a Gewinne / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen
/ Schall / Schatten / Landschaftsbild .......................................................................................... 187
27
Ö27 ................................................................................................................................................. 188
27.1 Mit Schreiben vom 18.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 188
27.1.a Planungsunterlagen / Landschaftsbild / Naherholung / Wohnqualität ........................................ 188
27.1.b Wertminderungen....................................................................................................................... 190
28
Ö28 ................................................................................................................................................. 190
28.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 190
28.1.a Information der Bürger ............................................................................................................... 190
28.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 191
28.1.c Wertminderungen....................................................................................................................... 192
28.1.d Gewinne ..................................................................................................................................... 192
28.1.e Naturschutz / Wasserschutz ...................................................................................................... 193
28.1.f Schall / Schatten ........................................................................................................................ 194
28.1.g Befangenheit .............................................................................................................................. 194
28.1.h Zusammenfassung..................................................................................................................... 196
28.1.i Anhang....................................................................................................................................... 197
28.2 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg) ................................................................................ 198
28.2.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 198
28.2.b Gerechte Abwägung .................................................................................................................. 199
28.2.c Landschaftsbild / Wertminderungen ........................................................................................... 199
28.2.d Abwanderung ............................................................................................................................. 201
28.2.e Befangenheit .............................................................................................................................. 201
28.2.f Allgemeine Fragen ..................................................................................................................... 202
28.2.g Abschließende Aussagen .......................................................................................................... 203
29
Ö29 ................................................................................................................................................. 203
29.1 Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 203
29.1.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 203
30
Ö30 ................................................................................................................................................. 204
30.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 204
30.1.a Verweis auf weitere Stellungnahmen ......................................................................................... 204
31
31.1
Ö31 ................................................................................................................................................. 205
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 205
VIII / XIV
Inhaltsverzeichnis
31.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ....................... 205
32
Ö32 ................................................................................................................................................. 208
32.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 208
32.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe ....................... 208
33
Ö33 ................................................................................................................................................. 211
33.1 Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 211
33.1.a Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe / Persönliche
Gründe ....................................................................................................................................... 211
33.2 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg) ................................................................................ 213
33.2.a Umgang mit Offenlandflächen .................................................................................................... 213
33.2.b Rechtssicherheit......................................................................................................................... 214
33.2.c Ausschluss des Rennweges ...................................................................................................... 214
33.2.d Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 214
34
Ö34 ................................................................................................................................................. 215
34.1 Mit Schreiben vom 04.10.2013 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 215
34.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen ......................................................................................... 215
34.2 Mit Schreiben vom 10.05.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 216
34.2.a Schall / Schatten ........................................................................................................................ 216
34.3 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 217
34.3.a Schall / Schatten ........................................................................................................................ 217
35
Ö35 ................................................................................................................................................. 218
35.1 Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Rennweg) ................................................................................ 218
35.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................. 218
35.1.b Flächenbedarf ............................................................................................................................ 219
35.1.c Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 220
35.1.d Netzanschlusskosten ................................................................................................................. 222
35.1.e Flugsicherung ............................................................................................................................ 222
35.1.f Wert des Waldes ........................................................................................................................ 222
35.1.g Alternative Standorte.................................................................................................................. 223
35.1.h Geologie..................................................................................................................................... 224
35.1.i Artenschutz ................................................................................................................................ 224
35.1.j Frühe Beteiligung ....................................................................................................................... 225
35.1.k Arbeitsplätze .............................................................................................................................. 225
35.1.l Fazit ........................................................................................................................................... 226
36
Ö36 ................................................................................................................................................. 227
36.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 227
36.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen / Ortsbild / Schall ................................................................... 227
36.2 Mit Schreiben vom 08.06.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 229
36.2.a Beteiligung benachbarter Kommunen ........................................................................................ 229
36.2.b Berücksichtigung von Bürgerinitiativen ...................................................................................... 229
36.2.c Artenschutz ................................................................................................................................ 230
IX / XIV
Inhaltsverzeichnis
36.2.d Substanzieller Raum .................................................................................................................. 230
36.2.e Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 230
36.2.f Einheitliche Anwendung von Abwägungskriterien ...................................................................... 231
36.2.g Artenschutz ................................................................................................................................ 231
36.2.h Wildkatze ................................................................................................................................... 232
36.2.i Biber........................................................................................................................................... 232
36.2.j Abstände zu Naturschutzgebieten ............................................................................................. 232
36.2.k Landschaftsbild .......................................................................................................................... 233
36.2.l Unterschiedliche Planungsstände .............................................................................................. 233
36.2.m Großvögel .................................................................................................................................. 234
36.2.n Landschafts- und Ortsbild .......................................................................................................... 237
36.2.o Wertminderungen....................................................................................................................... 238
36.2.p Offenlandflächen ........................................................................................................................ 238
36.2.q Orts- und Landschaftsbild .......................................................................................................... 238
36.2.r Tourismus .................................................................................................................................. 239
36.2.s Landschaftsbild .......................................................................................................................... 239
36.3 Mit Schreiben vom 07.07.2014 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 240
36.3.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 240
36.3.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 241
36.3.c Schattenwurf / Abstände zu Siedlungsbereichen ....................................................................... 242
36.3.d Anpassung von Abwägungskriterien .......................................................................................... 242
36.3.e Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald .......................................................... 242
36.3.f Rotmilan ..................................................................................................................................... 242
36.3.g Zusammenfassung..................................................................................................................... 243
36.4 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zu Brandenberg) .............................................................................. 243
36.4.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 243
36.4.b Beschlussfassungen .................................................................................................................. 244
36.4.c Beschlusslage ............................................................................................................................ 245
36.4.d Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ..................................................................................... 248
36.4.e Landschaftsbild .......................................................................................................................... 252
36.4.f Begründung ............................................................................................................................... 261
37
Ö37 ................................................................................................................................................. 272
37.1 Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg)............................................................................... 272
37.1.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 272
37.2 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) ............................................................................... 273
37.2.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 273
37.3 Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg) .............................................................................. 274
37.3.a Abstände zu Einzelhöfen / Schall / Schatten .............................................................................. 274
37.4 MIt Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg).............................................................................. 277
37.4.a Recht auf ungestörte Aussicht ................................................................................................... 277
37.4.b Abstände zu Einzelhöfen / Schall ............................................................................................... 277
38
Ö38 ................................................................................................................................................. 280
X / XIV
Inhaltsverzeichnis
38.1 Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg) ............................................................................... 280
38.1.a Verzicht auf die Fläche A ........................................................................................................... 280
39
Ö39 ................................................................................................................................................. 280
39.1 - (Zum Rennweg) .......................................................................................................................... 280
39.1.a Verzicht auf die Fläche A ........................................................................................................... 280
40
Ö40 ................................................................................................................................................. 281
40.1 - (Zum Brandenberg) ..................................................................................................................... 281
40.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 281
41
Ö41 ................................................................................................................................................. 282
41.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 282
41.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 282
42
Ö42 ................................................................................................................................................. 282
42.1 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 282
42.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 282
42.1.b Schall ......................................................................................................................................... 283
42.1.c Wertminderungen....................................................................................................................... 284
42.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Optisch bedrängende
Wirkung ...................................................................................................................................... 285
42.1.e Wertminderungen....................................................................................................................... 286
42.2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 287
42.2.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 287
42.2.b Schall ......................................................................................................................................... 288
42.2.c Wertminderungen....................................................................................................................... 289
42.2.d Landschaftsbild .......................................................................................................................... 290
42.2.e Artenschutz ................................................................................................................................ 291
42.2.f Fazit ........................................................................................................................................... 293
43
Ö43 ................................................................................................................................................. 293
43.1 Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Brandenberg) .......................................................................... 293
43.1.a Verzicht auf die Fläche H ........................................................................................................... 293
44
Ö44 ................................................................................................................................................. 294
44.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg) ............................................................................... 294
44.1.a Schall / Schattenwurf ................................................................................................................. 294
44.2 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) ............................................................................... 295
44.2.a Verzicht auf die Fläche M ........................................................................................................... 295
44.2.b Allgemeine Erwägungen ............................................................................................................ 296
44.2.c Rechtliche Würdigung im Einzelnen........................................................................................... 297
44.2.d Zug- und Rastvogelbestand ....................................................................................................... 300
44.2.e Brutvögel .................................................................................................................................... 301
44.2.f Fledermäuse .............................................................................................................................. 309
44.2.g Wildkatze ................................................................................................................................... 310
44.2.h Haselmaus ................................................................................................................................. 311
XI / XIV
Inhaltsverzeichnis
44.2.i
44.2.j
44.2.k
44.2.l
44.2.m
44.2.n
44.2.o
44.2.p
44.2.q
45
Landschaftsbild .......................................................................................................................... 311
Waldumwandlung....................................................................................................................... 313
Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 314
Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 315
Wasserschutz ............................................................................................................................ 316
Schall ......................................................................................................................................... 316
Rücksichtnahmegebot................................................................................................................ 321
Infraschall................................................................................................................................... 323
Fläche H..................................................................................................................................... 328
Ö45 ................................................................................................................................................. 332
45.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Brandenberg).......................................................................... 332
45.1.a Schall ......................................................................................................................................... 332
45.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 332
45.1.c Landschaftsbild .......................................................................................................................... 333
45.1.d Artenschutz ................................................................................................................................ 333
45.1.e Naherholung .............................................................................................................................. 334
46
Ö46 ................................................................................................................................................. 335
46.1 Mit Schreiben vom 12.06.2014 ......................................................................................................... 335
46.1.a Standortuntersuchung ................................................................................................................ 335
47
Ö47 ................................................................................................................................................. 336
47.1 Mit Schreiben vom 10.06.2014 ..................................................................................................... 336
47.1.a Artenschutz ................................................................................................................................ 336
47.2 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 336
47.2.a Landschaftsbild / Artenschutz .................................................................................................... 336
47.3 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 341
47.3.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 341
47.3.b Bereich zum Schutz der Natur ................................................................................................... 342
47.3.c Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 342
47.3.d Artenschutz ................................................................................................................................ 343
47.3.e Sichtbarkeit ................................................................................................................................ 343
47.3.f Nachtkennzeichnung.................................................................................................................. 343
47.4 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 344
47.4.a Unterzeichner............................................................................................................................. 344
47.5 Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Brandenberg) ............................................................................. 344
47.5.a Beanspruchung von Waldflächen............................................................................................... 344
47.5.b Bereich zum Schutz der Natur ................................................................................................... 345
47.5.c Landschaftsschutz ..................................................................................................................... 345
47.5.d Artenschutz ................................................................................................................................ 345
47.5.e Sichtbarkeit ................................................................................................................................ 346
47.5.f Nachtkennzeichnung.................................................................................................................. 346
47.5.g Unterzeichner............................................................................................................................. 346
XII / XIV
Inhaltsverzeichnis
47.5.h
47.5.i
47.5.j
47.5.k
48
Artenschutz ................................................................................................................................ 347
Finanzielle Interessen ................................................................................................................ 347
Abwägung privater Belange ....................................................................................................... 348
Artenschutz ................................................................................................................................ 348
Ö48 ................................................................................................................................................. 351
48.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 351
48.1.a Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 351
49
Ö49 ................................................................................................................................................. 352
49.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Peterberg) .......................................................................... 352
49.1.a Abstände zu Einzelhöfen ........................................................................................................... 352
50
Ö50 ................................................................................................................................................. 353
50.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 353
50.1.a Beschlusslage ............................................................................................................................ 353
50.1.b Artenschutz ................................................................................................................................ 354
50.1.c Umweltbericht ............................................................................................................................ 356
50.1.d Beschlussvorschlag 69/2014 ..................................................................................................... 356
50.1.e Standortuntersuchung ................................................................................................................ 357
51
Ö51 ................................................................................................................................................. 358
51.1 Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 358
51.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 358
51.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 358
51.1.c Schall / Schatten ........................................................................................................................ 359
51.1.d Erschließung .............................................................................................................................. 359
51.1.e Anlagenstandorte ....................................................................................................................... 360
51.1.f Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 360
52
Ö52 ................................................................................................................................................. 361
52.1 Mit Schreiben vom 14.06.2014 (Zum Rennweg)........................................................................... 361
52.1.a Abstände zu Siedlungsbereichen ............................................................................................... 361
52.1.b Schall / Schatten ........................................................................................................................ 361
52.1.c Erschließung .............................................................................................................................. 362
52.1.d Anlagenstandorte ....................................................................................................................... 362
52.1.e Erneute Berücksichtigung der Fläche A ..................................................................................... 363
53
Ö53 ................................................................................................................................................. 363
53.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 363
53.1.a Einleitende Aussagen ................................................................................................................ 363
53.1.b Wohnen im Außenbereich .......................................................................................................... 363
53.1.c Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Genehmigungsplanung .............................................. 364
53.1.d Natur- und Artenschutz .............................................................................................................. 365
53.1.e Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 365
54
Ö54 ................................................................................................................................................. 366
XIII / XIV
Inhaltsverzeichnis
54.1 Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 366
54.1.a Schall ......................................................................................................................................... 366
55
Ö55 ................................................................................................................................................. 367
55.1 Mit Schreiben vom 27.02.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 367
55.1.a Landschaftsbild / Fläche des Antragsstellers ............................................................................. 367
56
Ö56 ................................................................................................................................................. 368
56.1 Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zur Aufhebung der Zone 1 Raffelsbrand-Ringstraße) ................ 368
56.1.a Aufhebung bestehender Konzentrationszonen .......................................................................... 368
57
Ö57 ................................................................................................................................................. 369
57.1 Mit Schreiben vom 02.03.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 369
57.1.a Artenschutz / Landschaftsbild .................................................................................................... 369
58
Ö58 ................................................................................................................................................. 370
58.1 Mit Schreiben vom 22.03.2015 ..................................................................................................... 370
58.1.a Standortuntersuchung ................................................................................................................ 370
58.1.b Eignung der Fläche A................................................................................................................. 372
59
Ö59 ................................................................................................................................................. 373
59.1 Mit Schreiben vom 20.03.2015 (Zum Brandenberg) ..................................................................... 373
59.1.a Unterschriftensammlung ............................................................................................................ 373
59.1.b Landschaftsbild .......................................................................................................................... 373
60
Ö60 ................................................................................................................................................. 374
60.1 Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg) .......................................................................... 374
60.1.a Schall ......................................................................................................................................... 374
60.1.b Wertminderungen....................................................................................................................... 376
60.1.c Bodendenkmalpflege ................................................................................................................. 376
60.1.d Artenschutz / Eingriffe in den Wald / Brandgefahr...................................................................... 377
Legende:
frühzeitige
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
XIV / XIV
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg)
1.1.a
Einleitende Aussagen
Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen
Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folge nden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als
Anlage bei.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der
Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung
wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft
in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur
dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße
von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches
Tabu definiert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projek tmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt.
1.1.b
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche
nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Wald-
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung
von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
flächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
gebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser
Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne
nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für
die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von
uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen
Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den en tworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet
wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
Beschlussvorschlag
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu.
Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu
Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem
vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um
keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von
Windenergieanlagen handelt.
1.1.c
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt
bleiben sollen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraf tanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei
Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen
Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am
Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen
öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehör-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße
erforderlich werden.
de des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung
von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Beschlussvorschlag
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
1.1.d
Beanspruchung von Waldflächen
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15
Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von
Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
Zu Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus
nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die
hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten
verhindern.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als
Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für diese gar keine
Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch vor.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Sie dlungsbereiche haben.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn
außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald
zugänglich.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
1.1.f
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp
150.000 qm, so dass dieses K.0. - Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert
ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im
Wald.
1.1.g
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung
betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den
Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein
Kriterium der Eignungsprüfung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen,
die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser ge-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen
von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in
der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungs-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
eignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen.
1.1.h
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens
zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig
zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu
fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs
„mitgenommen.
1.1.i
Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert,
vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c
Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch
mit einzelnen Betroffenen statt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben.
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
1.1.j
Beschlussvorschlag
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. Dies
ist hier nicht der Fall.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt,
vgl. erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der
Behörden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Vgl. Nr. 1.1.a bis 1.1.b
Der
Eingriffe in die Natur
Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier
um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung
von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist.
1.2
Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Zum Peterberg)
1.2.a
Einleitende Aussagen
Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1.a bis 1.1.b, mit den folgenden Ergänzun-
Rat
schließt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gen:
1.2.b
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beanspruchung von Siedlungsbereichen
Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war,
dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der
Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
1.2.c
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von
WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA
nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Anlage 2 vgl. Nr. 1.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 1.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ausweitung des Standortes Raffelsbrand
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr.
23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den
Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend
Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2).
1.2.d
Beschlussvorschlag
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche
„L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung
unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftan-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
lagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des
besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1.2.e
Beanspruchung von Waldflächen
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
nerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
se Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen
§ 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes
Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
pladieaus
von
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus
nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer
Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen
Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich
nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
1.2.f
Verhinderungsplanung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene
Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
1.2.g
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass
die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stär-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der
Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung
Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte
angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
kere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten
Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der
Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche
haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes
dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächenvorgeschoben wird.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
1.2.h
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000
qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert
stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann
von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch
vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald.
1.2.i
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für
Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit
einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte).
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden.
Beschlussvorschlag
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
1.2.j
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen
von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in
der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
1.2.k
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen
Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren,
uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten
Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen
Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den
Antrag am 22.06.2011 erfolgte.
1.2.l
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
1.2.m
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen
Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr.1.2.o) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Befangenheit
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte
Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff
erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl
der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der
gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die
Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und
hinterfragt wird.
1.2.n
Anlage 1
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür
ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück
Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage
der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen.
Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über
die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen
stellt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und
arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch
entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand.
1.2.o
Anlage 2
Anlage 2
Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der
o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung:
Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße,
westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor.
Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem
Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch
zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes
der REH zu subsumieren.
Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden
folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen:
Abstand zur Wohnbebauung: 350 m
Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze)
Abstand zum Nachbargrundstück :55 m
Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m
Abstand zum Wald >100 m
Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m
Abstand zu Gewässern:50 m
Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise
darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab
1:5000 handelt.
Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der
In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es
ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der
Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung
befindet. Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Ringstraße beeinflussen.
nicht vor.
Beschlussvorschlag
Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet.
Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine
Durchschrift dieses Schreibens.
1.3
Mit Schreiben vom 15.10.2013 (Zum Peterberg)
1.3.a
Standort des Eingebers
mit unserem Schreiben vom 01.09.2013 hatten wir vorgebracht, dass wir
die Aussage zu TOP 3 unter 1 a 15 der Vorlage 120/2013 zurückweisen, da
wir aus unserer Sicht sowohl die Schutzabstände zu Einzelhöfen als auch
zur Hochspannungsleitung einhalten.
In der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 05.09.2013 führte Frau
Sybrandi von der VDH-Projektmanagement GmbH auf Nachfrage aus, dass
aus genehmigungsrechtlicher Sicht der Abstand von 350 m zu Einzelhöfen
ausreichen würde und das Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Aus planungsrechtlicher Sicht habe man sich jedoch hier für einen Abstand von
350 m vom Mittelpunkt des Windrades entschieden, was dazu führt, dass
die Hälfte des Rotordurchmessers hinzuzurechnen ist. Diese Vorgehensweise fordert wiederum bei einer E-82 Anlage planungsrechtlich einen
Abstand von 400 m zu Einzelhöfen.
Vgl. hierzu auch Nr. 1.1 und 1.2
Unter Nr. 1.1 werden Gründe benannt, aus denen die Fläche
nicht als Fläche für die Windkraft ausgewiesen werden soll.
Diese Gründe sind exemplarisch, nicht abschließend. Weiterhin wird in der Standortuntersuchung eine Mindestgröße vorgegeben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wie unschwer zu erkennen ist, ist eine Entfernung von 400 m zu Einzelhöfen aufgrund der Größe des Grundstücks (> 145.000 qm) ohne weiteres bei
gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 82 m zur Hochspannungsleitung umsetzbar. Bei Einhaltung dieser Kriterien blieben konkret
noch 150 m Abstand zum FFH-Gebiet.
Ihrerseits wird im Rahmen der Ermessensausübung als weiches Kriterium
ein Abstand von mehr als 300 m zum FFH Gebiet gefordert. Erstmalig
wurde diese Abstandsforderung am 30.06.2011 bei der Vorstellung möglicher potentieller Flächen durch die Fa. VdH-Projektmanagement in der
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Sitzung des Bau-Umweltausschusses benannt.
In diesem Jahr wurde eine Windkraftanlage im Rahmen einer RepoweringMaßnahme errichtet, welche noch nicht einmal einen Abstand von 80 m
zum gleichen FFH-Gebiet aufweist. Bei der erforderlichen Immissionsschutzgenehmigung für diese Anlage hätten Sie, sofern es Ihnen ernsthaft
um den Naturschutz geht, im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens entsprechend Ihrer bereits am 30.06.2011 vorgesehenen Abstandsflächen auch für diese Anlage eine Abstandsfläche von mehr 300 m zum
FFH-Gebiet einfordern können.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Repoweringverfahren (Genehmigungsverfahren) ist nach
anderen Gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen als dieses Bauleitplanverfahren
Da unser Antrag bereits vor mehr als 3 Jahren in zeitlicher Nähe zu dem
vg. Antrag auf Repowering an Sie gestellt wurde, appellieren wir im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes an
Sie, dass Sie gleiche Fälle gleich behandeln (hier sogar 150 m Abstand
vom FFH-Gebiet) und somit die beantragte Fläche Gemarkung Vossenack,
Flur 11, Flurstück 2 in die Ausweisung der zukünftigen Konzentrationsfläche von Raffelsbrand aufnehmen.
1.4
Mit Schreiben vom 20.05.2014 (Zum Peterberg)
1.4.a
Standort des Eingebers
Mit unserem Schreiben vom 01.09.2013 hatten wir vorgebracht, dass wir die
Aussage zu TOP 3 unter 1a 15 [Anmerkung der Verwaltung: Unter dieser Vorlage 1.2.o] der Vorlage 120/2013.... "Abstandsflächen werden nicht eingehalten".. zurückweisen, da wir aus unserer Sicht sowohl die Schützabstände zu
Einzelhöfen als auch zur Hochspannungsleitung einhalten.
ln der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 05.09.2013 führte Frau Sybrandi
von der VDH-Projektmanagement GmbH auf Nachfrage aus, dass aus genehmigungsrechtlicher Sicht der Abstand von 350 m zu Einzelhöfen ausreichen
würde und das Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Aus planungsrechtlicher
Sicht habe man sich jedoch hier für einen Abstand von 350 m vom Mittelpunkt
des Windrades entschieden, was dazu führt, dass die Hälfte des Rotordurchmessers hinzuzurechnen ist. Diese Vorgehensweise fordert wiederum bei einer
Obgleich der Standort der geplanten Anlage möglicherweise alle
Kriterien einhält, so ist er dennoch für die Ausweisung einer Konzentrationszone ungeeignet, da diese den Anspruch erheben,
mindestens drei Anlagen bei einer Flächenmindestgröße zu fassen. Die Fläche bleibt somit bei der Standortuntersuchung unberücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
E-82 Anlage planungsrechtlich einen Abstand von 400 m zu Einzelhöfen.
Wie unschwer zu erkennen ist, ist eine Entfernung von 400 m zu unseren Einzelhöfen aufgrund der Größe des Grundstücks (> 145.000 qm) ohne weiteres
bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 82 m zur Hochspannungsleitung umsetzbar. Bei Einhaltung dieser Kriterien blieben konkret noch
150 m Abstand zum FFH-Gebiet.
Ihrerseits wird im Rahmen der Ermessensausübung als weiches Kriterium ein
Abstand von mehr als 300 m zum FFH Gebiet gefordert. Erstmalig wurde diese
Abstandsforderung am 30.06.2011 bei der Vorstellung möglicher potentieller
Flächen durch die Fa. VdH-Projektmanagement in der Sitzung des BauUmweltausschusses benannt.
ln 2013 wurde eine Windkraftanlage im Rahmen einer Repowering-Maßnahme
errichtet, welche noch nicht einmal einen Abstand von 80 m zum gleichen FFHGebiet aufweist. Bei der erforderlichen Immissionsschutzgenehmigung für diese Anlage hätten Sie, sofern es Ihnen ernsthaft um den Naturschutz geht, im
Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens entsprechend Ihrer bereits am
30.06.2011 vorgesehenen Abstandsflächen auch für diese Anlage eine Abstandsfläche von mehr 300 m zum FFH-Gebiet einfordern können. Warum ist
die nicht geschehen?
Da unser Antrag bereits im September 2010 in zeitlicher Nähe zu dem vg. Antrag auf Repowering an Sie gestellt wurde und vielmehr Sie selber bei der geplanten Konzentrationszone Peterberg keine Pufferzonen (0 m Abstand) an das
NSG Kalital und Nebentäler, an das FFH-Gebiet Kalital und Nebentäler sowie
an geschützte Biotope vorsehen (siehe Schreiben der Gemeinde Simmerath
vom 23.10.2013 sowie Ihre dazu abgegebene Stellungnahme - öffentliche Vorlage 69/2014 Anlage 1b Nr. 38) appellieren wir im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art.3 des Grundgesetzes an Sie, dass Sie gleiche Fälle
gleich behandeln (hier sogar 150 m Abstand vom FFH- Gebiet).
Zum Brutplatz des durch Artenschutzprüfung nachgewiesenen Baumfalken
kann auf der vorgesehenen Fläche eine Abstandsfläche von mehr als 900 m
erreicht werden. Im Artenschutzgutachten stellen die ausgewiesenen 1000 m
Abstand eine Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten dar und sind somit nicht als "muss" Regelung zu werten, so dass auch dies
Der Brutplatz des Baumfalken ist aufgrund der zuvor genannten
Gründe nicht alleinig ausschlaggebend. Der Wert der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ist inzwischen durch
den Leitfaden “Windenergie und Artenschutz“ für die Kommunen
verbindlich eingeführt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die vorhandenen Windräder können bei der aktuellen Planung
nicht berücksichtigt werden, da es um die Ausweisung von Konzentrationszonen mit mindestens drei Anlagen geht. Die Standorte der vorhandenen Anlagen erfüllen nicht die Anforderungen an
Konzentrationszonen des Planungskonzeptes der Gemeinde
Hürtgenwald und können daher nicht berücksichtigt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Verhinderungsplanung im Sinne der Rechtsprechung läge
Der
aus unserer Sicht kein Ausschlusskriterium für den vorgesehenen Standort darstellt.
Aufgrund der vg. Argumente bitten wir die beantrage Fläche Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in die Ausweisung der zukünftigen Konzentrationsfläche "Peterberg" aufzunehmen.
Sollten Sie unserem Anliegen nicht folgen können, bitten wir dies dezidiert in
Ihrer Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für die Politik zu erläutern.
1.5
Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Zum Peterberg)
1.5.a
Standort des Eingebers
Bereits mit Schreiben vom 12.12.2012, 15.10.2013 als auch 20.05.2014 haben
Herr Thönnessen und ich unsere Einwände hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der beantragten Fläche zur Ausweisung bzw. Erweiterung der Konzentrationsfläche vorgebracht.
Auf unser Schreiben vom 20.05.2014 haben Sie in Ihrer Stellungnahme (Anlage
zur Vorlage 5/2015) nun ausgeführt, "obgleich der Standort der geplanten Anlage möglicherweise alle Kriterien erhält, so ist er dennoch für die Ausweisung
einer Konzentrationszone ungeeignet, da diese den Anspruch erheben, mindestens drei Anlagen bei einer Flächenmindestgröße zu erfassen. Die Fläche bleibt
somit bei der Standortuntersuchung unberücksichtigt."
Insbesondere stellt sich die Frage, ob Ihr Argument mit den mindestens 3 Windrädern hier konkret haltbar ist, da dieses mögliche Windrad von mehreren Windrädern bereits umgeben wäre. Ferner ist zu erwähnen, dass diese geplante
Anlage auf dem Offenland errichtet werden könnte und somit der Wald subsidär
ist. Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass durch diese geplante Anlage, die
nicht zu hoch wäre, wie die von Ihnen vorgesehenen Anlagen, auch keine unbeteiligten Dritten belastet würden.
1.5.b
Verhinderungsplanung
Zwischenzeitlich liegt die 3. Offenlage der Änderung des Flächennutzungspla-
Rat
schließt
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nes für den Bereich Peterberg vor. Wenn man die Entwicklung und Ihre Argumente betrachtet, wird der Eindruck erweckt, dass man versucht, über jede weitere Offenlage die Anliegen der Bürger zu "ersticken."
dann vor, wenn der Windkraft durch die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Konzentrationszonen kein substantieller
Raum gewährt werden würde. Dies ist nicht der Fall.
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Abstände von den Siedlungsbereichen muss jede Gemeinde
im Einzelfall festlegen. Würden die Abstände für Hürtgenwald
pauschal auf 800 m erhöht, verbleiben weniger Flächen und der
Windkraft würde ggf. kein Raum mehr geschaffen. Parallel existieren Forderungen, die Abstände zu den Siedlungsflächen zu
reduzieren, um den Wald nicht in Anspruch zu nehmen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Für mich stellt sich somit die Frage, ob der von Ihnen aufgestellte Flächennutzungsplan eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung des von Herrn
Thönnessen und mir geplanten Vorhabens darstellt. Siehe hierzu auch Urteil
vom BverwG 4 CN 3.06.
Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass ich eine solche Anlage nur bauen
bzw. den Plan weiter verfolgen werde, wenn die derzeit aktuell diskutierten Gesundheitsrisiken nachweislich ausgeschlossen sind.
1.6
Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Peterberg)
1.6.a
Abstände zu Einzelhöfen
Ich bin Eigentümer des nah an dem geplanten Windpark gelegenen Anwesens
Ringstraße 23 in Raffelsbrand. Die von Ihnen geplanten Windräder, welche
teilweise nur rd. 400 m von meiner Immobilie entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in meine Grundrechte dar.
Hier liegt die Besonderheit vor, dass die vorgesehene Konzentrationsfläche
überwiegend im Eigenturn der Gemeinde Hürtgenwald liegt und somit auch eine
besondere Verantwortung bei der Gemeinde bzw. beim Rat im Rahmen des
Abwägungsprozesses zwischen den Interessen der Gemeinde aber auch gegenüber den einzelnen Bürgern geboten ist.
Die gewählten Abstände stellen den für Hürtgenwald bestmöglichen weg dar, um alle Belange in Einklang zu bringen.
Ich verschließe mich grundsätzlich nicht dem Bau von Windenergieanlagen,
sondern fordere lediglich einen Mindestabstand von 800 m zur Bebauung. Der
Rat der Gemeinde Sirnmerath hat für den angrenzenden neuen Windpark eine
Mindestentfernung von 1000 m zur Wohnbebauung, unabhängig vom Innenoder Außenbereich, festgelegt. Diese Festlegung beruht auf den negativen
Erfahrungen (auch geringe Abstandsflächen) aus der Vergangenheit.
In dem Zusammenhang weise ich auch auf den Bericht vom 04.03.2015 im
Monschauer Wochenspiegel als auch auf den Leserbrief von Herrn Theißen aus
Raffelsbrand am 12.03.2015 in der Dürener Zeitung hin, bei dem er über seine
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Erfahrungen mit Windenergieanlagen, welche auch keine 800 m entfernt von
ihm gebaut wurden bzw. werden, berichtet.
Neben mir müssen weitere betroffene Anlieger müssen hier ihr Eigentum (und
auch nach heutigen Erkenntnissen oftmals die Gesundheit) für das von Ihnen
postulierte "Wohl der Gemeinde" aufopfern.
1.6.b
Wertminderungen
Nachweislich sinken die Immobilienwerte in der Nähe von Windenergieanlagen
drastisch. Es ist davon auszugehen, dass auch meine Immobilie dadurch erheblich im Wert sinken wird und somit Ihr Vorhaben schwerwiegende wirtschaftliche
Folgen für mich verursacht.
Mir ist bewusst, dass dieser allgemeine Aufopferungsgedanke seinen gesetzlichen Niederschlag bereits in den §§ 74 und 75 der Einleitung zum allgemeinen
Preußischen Landrecht seinen gesetzlichen Niederschlag findet.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen
gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B.
der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Diese Tradition haben Rechtslehre und Rechtsprechung auf der Grundlage des
Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 des Grundgesetzes in die entschädigungsrechtlichen Institute des enteignenden (rechtmäßig) und des enteignungsgleichen (rechtswidrig) Eingriffs weiterentwickelt. Der Bundesgerichtshof hat in
jüngster Zeit in mehreren Urteilen einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff im Grundsatz bejaht. Auch der Schlagschatten stellte eine
Einschränkung dar, die hierunter zu subsumieren ist.
Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass ich in Raffelsbrand eine Mietwohnung
errichtet habe und Ihr Vorhaben zur Mietminderung bis hin zur Unvermietbarkeit
meiner Immobilie führen kann. Dies muss wiederum zur einschneidenden Herabsetzung des Einheitswertes nach § 82 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 Bew.G führen. Ausdrücklich für den Fall der Beeinträchtigung des Grundstückswerts durch Windkraftanlagen hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Juni
2006 (Az.: II B 171/05) die steuerliche Anerkennung durch Herabsetzung des
Einheitswertes grundsätzlich bejaht, was sich wiederum auf die Grundsteuer
auswirkt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen (insb esondere Rennweg) Stellung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor!
Die Planung am Rennweg wurde zur 1. Offenlage auf nur noch 78 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei
stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie die
170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
1.6.c
Infraschall
Abschließend möchte ich auch noch auf einen Artikel vom 01.03.2015 in der
Zeitschrift "Die Welt" verweisen. Hier wird in einem umfangreichen Beitrag über
mögliche Gesundheitsschäden durch Infraschall berichtet.
Fakt ist, dass in Dänemark, welches bisher als Pionierland für moderne Windkrafttechnik gilt, derzeit kaum noch Windenergieanlagen gebaut werden, sondern vielmehr das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen staatlichen Untersuchung über mögliche Gesundheitsschäden abgewartet wird.
Daher halte ich es geboten, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung aus
Dänemark abgewartet wird, bevor von Seiten des Rates dieses Millionenprojekt
unter den bisherigen Bedingungen (teilweise nur rd. 400 m Entfernung von der
Wohnbebauung) im Bewusstsein eines möglichen gesundheitlichen Risikos
weiter verfolgt wird.
Sollte man dennoch das Vorhaben nach der bisherigen Planung weiter verfolgen, werde ich mir weitere rechtliche Schritte sowohl im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens als auch von Haftungsansprüchen vorbehalten.
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Zum Rennweg)
2.1.a
Landschaftsbild / Schattenwurf / Naherholung
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man bisher aus
Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als markante Landmarke
lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer Höhe von ca. 120 m. Sollten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Windräder mit einer Höhe von über 200 m (Flügelspitze) realisiert werden, so
kann man sich die massiven Veränderung im Landschaftsbild vorstellen.
sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei
muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen
planungsrechtlich in den Außenbereich gehören.
Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die Windräder
ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder im Rahmen der
Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung bedeuten würde. Die
Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen Schatten auf Gey werfen.
Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten Konzentrationszone. Das heißt,
wenn in Gey die Sonne untergeht, verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen Schatten.
Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in Richtung
Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in Höhenlage, ist hier
eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch Schattenwurf zu befürchten.
Da die Windräder hier im Vergleich zur Ortschaft Gey höher stehen als bei einer
vergleichbaren Situation im Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe
der Windräder geplant werden sollte.
Beschlussvorschlag
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom
Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum
wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den
Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird.
Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht
erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen,
die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des Waldes
(Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der Rennweg wird
sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich fernbleiben würden. Es ist mit
einem dauernden Geräuschpegel im Wald zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da die bevorzugte Windrichtung Wind aus
Westen ist, fragen wir uns, ob hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey
zu Beeinträchtigungen führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der Windräder niederzulassen.
Dies sollte grundsätzlich bedacht werden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3
Ö3
3.1
Mit Schreiben vom 19.12.2012 (Zum Rennweg)
3.1.a
Verzicht auf die Zone A
Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung „Windpark Rennweg“
bitten wir darum, von diesen Planvorhaben abzusehen.
Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung regenerativer
Energien beteiligen möchte und dies auf Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der Frage nach Art und Umfang regenerativer
Energieanlagen bieten sich im Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen
Gegebenheiten offenbar nur eingeschränkte Möglichkeiten.
3.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung
Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6 „Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten aus.
Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der bewaldeten Rureifel
ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel und mit den Strukturen und
Habitaten der Nordeifel und des Hohen Venn.
Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als „weniger geeignet“ für jegliche WEAPlanungen angesehen.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in
der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als
Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten
wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der
Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel
dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro
ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der
Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, gerade da andere
Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Vgl. hierzu
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat
dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna …“
auch Standortuntersuchung.
Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch weitgehend
störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVR-Kartierung des LANUV)
und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur, Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG,
LSG und Nationalpark, Erholungs-/Erlebnisbereich).
So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz zu fördern und die stark
genutzte Naherholungsfunktion dieses Bereiches höher zu qualifizieren. Die
Planung eines Windparks ist dazu „kontraproduktiv“.
Beschlussvorschlag
Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders
als die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden
oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei
den übrigen Arten werden keine negativen Auswirkungen erwartet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt:
Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.“
Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie: Wir
müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da wir leider
davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu kommen. Liegt dann vielleicht
sogar der Leitgedanken zugrunde, die WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis
kann nur so verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen
Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre.
3.1.c
Schall / Landschaftsbild / Baubedingte Auswirkungen / Artenschutz
Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der Begründung zum
Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“ insbesondere Ausführungen
zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen
zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der WEA in
der Topographie) und
zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung und
Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen.
Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der
Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur
Offenlage gefertigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen Untersuchung lässt sich bislang
noch keine abschließende Aussage über die Verträglichkeit des Vorhabens
machen. Soweit die Auswertung der bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben
sich noch keine unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer
verbindlichen Aussage abgewartet werden.“
Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark Rennweg“
forciert zu betreiben.
Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden Zwischenbericht
vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem Vorkommen des Rotmilan zu
Recht besondere Planungsrelevanz beigemessen wird, sein Vorkommen aber
„ausschließlich im Offenland bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im
Bereich des Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert
wird.
Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht alleine nur
wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und nördlichen Bereich
der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt.
Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit teilen wir
nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz ausgegangen wird, dass
keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch die geplanten WEA vorliegt.
Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der energetischen
Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch Windkraftanlagen zu setzen,
sollten doch die Grenzen funktionaler und naturräumlicher Gegebenheiten in
unserer Gemeinde nicht übersehen werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht
alles, und der Wert unserer Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und
Höhe von WEA. Im Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell
nicht über kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für
diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
3.2
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
3.2.a
Aufrechterhaltung der in dem Schreiben vom 19.12.2012 geäußerten Bedenken
Auf Beschluss des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen öffentlich aus.
Unsere Bedenken gegen die gemeindlichen Planungen haben wir bereits
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben
vom 19.12.2012 vorgetragen.
Sie wurden abgewiesen.
Im Rahmen der Offenlage des jetzt vorliegenden überarbeiteten Entwurfes
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wiederholen wir unsere bereits geäußerten Bedenken vollumfänglich.
Wir bitten erneut, von den Planungen für den „Windpark Rennweg“ vollständig abzusehen: weil
der Windenergie im Gemeindegebiet bereits substanzieller Raum
geschaffen ist,
die Eingriffe im Wald sich nicht auf das unbedingt notwendige Maß
beschränken,
der Wert des naturnahen unzerschnittenen Waldes verloren geht,
eine landschaftsorientierte und ruhige Erholung nicht mehr möglich ist,
das exponierte und selten harmonische Landschaftsbild zerstört
wird,
belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten,
fliegende Tierarten erheblichen Tötungsgefahren ausgesetzt wer-
Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum
geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein
neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren
Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtet, dass
der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch
1.2, 1.3)
In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles
Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch
werden hierfür erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer
Stelle durchgeführt und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen begrenzten Zeitraum und ist vollständig
revisibel. (vgl. auch 2)
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen.
Die Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese
Bausteine alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde
mit der Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
den.
Unsere ablehnende Haltung zu den Planungen einer Konzentrationszone
für Windenergieanlagen im Gebiet des Rennweges ergänzen wir wie folgt:
3.2.b
Zweck der planerischen Zielsetzung
I. Zweck der planerischen Zielsetzung
In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es:
„Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windanlagen
anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern.“
2
Schädlichen CO -Ausstoß zu reduzieren, noch verbleibende Ressourcen
zu schonen und damit Umwelt und Natur weniger zu belasten ist mehr
denn je das Gebot jeden vernünftigen Handelns.
Würde für die Gemeinde der Umwelt- und Naturschutz für ihre WindräderPlanungen maßgeblich sein, hätte sie dem Landschafts- und Artenschutz
den ihnen zukommenden größeren Wert beigemessen.
Mit Hinweis auf die Ausführungen in den nachstehenden Abschnitten V.
bis VII. hat sie dies leider nicht!
2
Auch ist dem Planungsträger bekannt, dass Klimaschutz durch CO Reduktion nicht alleine durch den Einsatz regenerativer Energien ohne
zugleich deutliche Energieeinsparung (von einer Einschränkung des Verbrauchs bzw. Konsums kann keine Rede sein), größere Versorgungssicherheit (die Probleme beim Netzausbau und der Speichermöglichkeit
sind bekannt), höhere Kosteneffizienz (steigende EEG-Umlagen für den
privaten Verbraucher sind keine Ausweis marktkonformer Preisgestaltung
und höherer technologischer Wirkungsgrade) und abgestimmter internationaler Kooperation („Fehlanzeige“) zu erreichen ist.
Also trotz unzureichender Rahmenbedingungen und fehlender Gesamtkonzeption plant die Gemeinde drei neue Konzentrationszonen.
Unabhängig vom generell ökologisch nicht im landschaftsgeschützten
Wald am Rennweg vertretbaren – hätte man etwa ein Power-to-gas Kon-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Landschaftsbild vgl. Nr.2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
zept vorgestellt, in dem überschüssige regenerativ erzeugte Energie unmittelbar zur Herstellung von Gas verwendet wird, um dieses in das verfügbare Gasnetz einzuspeisen, wären zumindest zielorientiertere und
energetisch sinnvollere Planungsabsichten erkennbar geworden. So aber
steht zu befürchten, dass möglicherweise subventionierter „WegwerfStrom“ produziert wird.
Dem erklärten Ziel der Förderung regenerativer Energien können nur noch
andere Gründe zugrunde liegen.
Unter diesen ist offensichtlich der naheliegendste die Einnahmeerzielungsabsicht.
Doch können die an die Windenergieanlagen-Planungen geknüpften Erwartungen nicht auch fehl gehen?
Oder ist zumindest das Risiko nicht zu hoch, dass sich anstatt der erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse am Ende sogar nicht wirtschaftliche
Kollateralschäden einstellen werden, die zu einer insgesamt negativen
Bilanz führen?
3.2.c
Landschaftsbild
Schließlich gibt die Kommune ein Stück dessen hin, womit sie etwa beim
Fremdenverkehr wirbt, ihre landschaftliche Schönheit, den Reiz einzigartigen Naturerlebens und die Attraktivität ihres großen ruhigen Waldes. Ein
naturliebender Gast wird einen Windpark sicher nicht als attraktive „Möblierung“ in der „Sinnen-Welt“ des erhabenen „grünen Domes“ empfinden
können.
Und mancher potentieller „Neubürger“ mit Familie und Hund macht ein
Windpark-unbelastetes Fleckchen Erde dann doch eher zu seinem Lebensmittelpunkt: Keine einwohnerabhängige Schlüsselzuweisung, keine
Grundsteuer B, keine Hundesteuer, keine Verbrauchernachfrage in allen
lokalen Handels- und Dienstleistungsbereichen….
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Stellungnahmen
3.2.d
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu
unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat, ist irreführend. Die Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe von mindestens 70%.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gewinnerzielung
Von den insgesamt geplanten 16 Anlagen stehen vier WEA-Standorte (am
Peterberg) im Eigentum des Planungsträgers.
Nur hierfür würde die Gemeinde Pacht vereinnahmen. Diese Einnahmen
allerdings würden größtenteils wieder mit verminderten Landeszuweisungen kompensiert werden.
Da sich steuerlich relevante Gewinne für den Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen erfahrungsgemäß erst nach Jahren einstellen, können
auch erst dann Erträge aus der Gewerbesteuer fließen. Selbst in einer späteren Gewinnphase bleiben dem Anlagenbetreiber geeignete Möglichkeiten der Erfolgssteuerung u.a. durch neue Investitionen, um steuerliche
Belastungen möglichst gering zu halten. Sollte irgendwann dann endlich
die Gewerbesteuer „sprudeln“, wird die über die Kreisumlage und verminderte Landeszuweisungen soweit wieder abgeschöpft, dass nicht einmal
mehr 20 Prozent der vereinnahmten Gewerbesteuer für die Gemeinde verbleiben.
3.2.f
Beschlussvorschlag
Wertminderungen
Wie zu hören, fürchtet gar der eine oder andere Eigenheimbesitzer in Gey
oder Großhau eine empfindliche Wert-Einbuße seines Eigentums durch
die Windenergieplanungen am Rennweg.
3.2.e
Abwägungsvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Erforderlichkeit der Planung
II. Erforderlichkeit der Planung
Laut Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Seite 3
unten) bzw. laut Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Seite 2, letzter Absatz) hat die Gemeinde Hürtgenwald im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausge-
Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl
Raum für eine Neukonzeption, sofern diese das gesamte
Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall.
Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde entgegen. Die Genehmigung auf der BImSch-Ebene
erfolgte durch den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wiesen.
(vgl. Nr. 1.2.o) Obwohl aus planerischer Sicht nicht ideal, ist
diese Genehmigung rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der Neuplanung wurden jedoch strengere
Maßstäbe der Flächenauswahl gesetzt.
In den Berichten wird weiter zutreffend festgestellt: „Durch diese wird die
oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige gemeindegebiet erreicht“.
Durch die dargestellten, bestehenden beiden Konzentrationszonen außerhalb des Waldes auf agrarisch genutzten Flächen bei Raffelsbrand
(4 Anlagen) und Brandenberg (3 Anlagen) ist Ausschlusswirkung eingetreten, weil der Windkraft im Gemeindegebiet mit der rechtskräftigen Ausweisung der bestehenden Konzentrationszonen bereits substanziell Raum
geschaffen wurde.
Es bleibt daher auch kein Raum für eine Neukonzeption weiterer Konzentrationszonen.
Beschlussvorschlag
Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf
das Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht.
Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können
gesteuert werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Dabei ist unerheblich, wie seinerzeit die bestehenden Konzentrationszonen zustande gekommen sind oder ob sie nach heutigen Anforderungen
und Maßstäben aus welchen Gründen auch immer planungsrechtlich nicht
realisierbar wären.
Eventuelle immissionsschutzrechtliche Probleme bei bestehenden Konzentrationszonen jedenfalls rechtfertigen nicht, die eingetretene generelle
Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet aufzuheben, sondern
wären ggf. unmittelbar am Entstehungsort in der rechtskräftig ausgewiesenen Zone zu beheben.
Die beiden Konzentrationszonen existieren seit Jahren und haben rechtlich wirksam Bestandskraft.
Wie sonst hätte man noch vor kurzem in der bestehenden „Zone Brandenberg“ repowern und anstelle einer Alt-Anlage einen vollständig anderen,
größeren Anlagen-Typ an versetztem, einem Naturschutzgebiet näher liegenden Standort genehmigen können? Es ist schon absurd und provokant
jetzt als Begründung für die Aufhebung genau dieser Zone naturschutzrechtliche Belange aufzuführen., um neu planen zu können
Die Ausschlusswirkung nun in der Weise ausheben zu wollen, dass die
bestehenden Konzentrationszonen schlicht für aufgehoben erklärt werden
und zugleich den beiden bestehenden Zonen Bestandsschutz gewährt –
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei
diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen
mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum
auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt
werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
damit also die Zonen faktisch doch nicht aufgehoben werden, denn die
darin befindlichen Räder drehen sich ja weiter –, kann nur al Umgehungstatbestand gewertet werden.
Unseres Erachtens greift die Ausschlusswirkung voll durch: Eine Neukonzeption ist rechtlich nicht möglich, die Planung insoweit insgesamt nicht
erforderlich.
3.2.g
Substanzieller Raum
Aber auch der Umfang der offen liegenden Bauleitplanung geht erheblich
über das als notwendig anzusehende Maß hinaus.
Nach der „Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans“ (Seite 8 unten) sollen drei neue Konzentrationszonen für die Windenergie mit
einer Gesamtgröße von 296 ha ausgewiesen werden, dies entspricht ca.
3,4 Prozent der Gemeindegebietsfläche.
In der 2. Ergänzung der Standortuntersuchung (Seite 82, Zusammenfassung) werden die drei Potentialflächen gar mit einer Größe von 335 ha
(3,8 % des Gemeindegebietes) ausgewiesen.
Jedenfalls übertreffen beide Größenangaben für die „Bauleitplanung
Windenergie“ das Maß der Flächenausweisung für Windenergieanlagen
bei weitem die landesplanerische Zielvorgabe von 2 Prozent.
Nach dem Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im
Wald jedoch auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Das
Übermaß an Flächenausweisung kann sicher nicht als „unbedingt notwendig“ angesehen werden.
Und ausgerechnet die Gemeinde Hürtgenwald, deren Flächenanteil überwiegend aus Wald besteht – allesamt unter Landschaftsschutz! –, konzipiert neu ausschließlich im Wald weit über die Flächen-Sollvorgabe hinaus
und damit auch nicht im unbedingt notwendigen Maß.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“
geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend
geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, dass der Argumentation folgend aufgrund der besonderen Ausstattung des
Gemeindegebietes knapp unter 2 % ausreichend sind, um substantiellen Raum zu schaffen. Die Gemeinde Hürtgenwald als
ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2
% der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzukommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretische weite Teile der Flächen einer
möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen
diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke
Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben
sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die
Windkraft prädestiniert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
3.2.h
Beanspruchung von Waldflächen
Dies vor dem Hintergrund der vom Bund zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt der Wälder und Europa international eingegangenen Verpflichtung, Aktivitäten mit negativen Auswirkungen in Gebieten zu verbieten, deren vorrangiges Managementziel „Schutz von Landschaften“ ist (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa,
Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2).
Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es
wird nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In Nordrhein-Westfalen fallen unter dieses Verbot von Aktivitäten mit negativen Auswirkungen alle landschaftsgeschützten Wälder (Landeswaldbericht 2012 Seite 71).
Gemäß Landeswaldbericht 2012 (Abschn. II.4.9 Geschützte Wälder) hält
sich der Forst hieran, nicht jedoch die Gemeinde Hürtgenwald bei ihren
beabsichtigten Bauleitplanungen im landschaftsgeschützten Wald.
3.2.i
Planverfahren
III. Planverfahren
Flächennutzungsplan und Vorhaben bezogene Bebauungspläne, die bei
der frühzeitigen Beteiligung noch parallel liefen, werden nunmehr vorerst
zeitversetzt weitergetrieben.
Damit wird die Verbindlichkeit der Bebauungspläne vom zeitlich vorlaufenden Flächennutzungsplan abgekoppelt. Welche, wenn nicht verfahrenstaktische Gründe hätten hierfür maßgeblich sein können?
Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit zusammen, dass die allgemeinen Aspekte auf der Ebene des
FNP vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der Entwürfe der Bebauungspläne dienen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten
würden zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
So werden dann erst im Rahmen des späteren Bebauungsplanverfahrens
überhaupt erste Daten und Prüfergebnisse etwa zu Schallemission und
Schattenschlag für die aktuellen Standorte vorgelegt, so dass bis dahin
für die vorlaufende Flächennutzungsplanung keine auch nur überschlägige Vorabschätzung dieser für die Planrealisierung mitentscheidenden
Wirkfaktoren erfolgen kann.
ist frühestens im Bebauungsplanverfahren zur Offenlage der
Fall. Einzelne abwägungserhebliche Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet werden.
Eine Sicht und Landschaftsbildanalyse ist ebenfalls bislang nicht vorgenommen und deren Anfertigung scheint offensichtlich auch nicht vorgesehen zu sein. Jedenfalls ist hiervon weder in der Planbegründung noch in
der Vorlage „Umweltbericht“ die Rede.
Nach Abschnitt 4.3.1 („Flächennutzungsplan“) des Windenergieerlasses
vom 11.07.2011 liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges
Plankonzept zugrunde liegt. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch
nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt.
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich
auf die einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien
in der Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser bestätigt unter 4.3.2 diese Vorgehensweise.
Hierzu gehören Schallemission und Schattenschlag ebenso wie Sicht- und
Landschaftsbildanalyse. Da diese Belange für den offen liegenden Flächennutzungsplan nicht ermittelt sind, liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept vor. In die Abwägung sind nicht alle Belange eingestellt, die nach
Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Damit sind wesentliche
und entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und Belange entsprechend
ihrer tatsächlichen Bedeutung und ihres Gewichtes konzeptionell nicht in
die Bauleitplanung eingeflossen.
Der offen liegende Flächennutzungsplan im Außenbereich ist allein zum
Zweck der Realisierung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
aufgestellt, er erfüllt damit eine einem Bebauungsplan vergleichbare verbindliche Funktion.
Es hätte auch von daher zwingend im jetzigen Flächennutzungsplanverfahren der Vorlage eines Schall- und Schattengutachtens wie auch einer
Sicht- und Landschaftsbildanalyse bedurft, damit nicht am Ende die Bauleitplanung an rechtlichen Hindernissen des Emissionsschutzes und des
Landschaftsbildes scheitert, was bedeutet, dass die gesamte Bauleitpla-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan berücksichtigt und bilanziert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
nung vollzugsunfähig ist.
Bei den Entfernungen ab den ersten 200 Meter hohen Anlagen nahe des
Geyer Kreuzes im Diergardt’schen Forst bis zu Beginn der Ortslage Gey
ist zumindest bei Nord und Westwind mit erheblichen Emissionsbelastungen ebenso zu rechnen wie mit gravierenden Veränderungen des äußerst
hervorgehobenen Sicht- und Landschaftsbildes bis viele Kilometer weit
ins Land hinein.
3.2.j
Funktionsverlust und Zerschneidung des Waldes
In der Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es:
„Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen erforderlich.“
Transport, Aufbau, Wartung, Anschluss und Betrieb der Windenergieanlagen verursachen erhebliche Eingriffe in den Wald. Die Relevanz der Eingriffe wächst mit der Größe/Höhe der Anlagen. Für die etliche hundert
Tonnen schweren Transporte der Turmteile, der Gondel, der Rotorflügel
und der Kräne müssen die zumeist völlig unbefestigten Waldwege zu den
einzelnen Standorten – insbesondere für die nicht unmittelbar neben dem
Rennweg liegenden im Diergard’schen Forst – tiefgründig und massiv
hergerichtet werden. Sowohl die Breite, die Kurvenradien wie auch die
Wegekreuzungen müssen den überlagernden und überschweren Transporten angepasst werden. Auch der Rennweg selbst ist davon betroffen.
Die zur Aufstellung der Anlagen benötigten Autokräne haben erhebliche
Achs- und Gesamtgewichte, die vorhersehbar über die Tragfähigkeit des
Rennwegs, der für derartige Belastungen offensichtlich nicht ausgelegt
ist, hinausgeht.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Vgl. Nr.2.1
Es wird also notwendig sein, sämtliche Zuwegungen mit einem entsprechend verbreiterten Wege- und Lichtraumprofil frei zu räumen und tiefgründig fest auszubauen, um den vorstehenden Anforderungen zu entsprechen.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Damit wird der Wald lang schneidig zerschnitten.
In Bereichen feuchter Böden (Diergard’scher Forst) sind überdies erhebliche Auswirkungen auf die Hydrologie die zu erwartende Folge.
Wie für die Zuwegungen zu den Anlagen müsste auch für Aufbau und Betrieb (Bedienung und Wartung) jeder einzelnen Anlage eine größere Fläche
gerodet und offengehalten werden.
Hinzu kommen die nachteiligen Auswirkungen größerer baulicher Weiterungen für den noch gänzlich fehlenden Netzanschluss der Anlagen.
Durch diese Eingriffe wird der Wald in ein Schachbrettmuster aus Waldstreifen und Kahlschlägen aufgelöst und stark fragmentiert.
Damit verliert der geschlossene Wald seinen Charakter und büßt einen
Teil seiner ökologischen Funktion ein. Das Wald-Innenklima wird sich
ebenfalls verändern. Es widerspricht der realen Wirkweise der Gesamtplanung, die Sicht lediglich auf den jeweiligen Standplatz etwa in einem bewusst gewählten Fichtenschlag zu beschränken. Die Anlagen mitsamt der
erforderlichen Infrastruktur durchschneiden zweireihig die gesamte unzerschnittene strukturreiche Waldfläche von Nord nach Süd und entfalten
somit eine riesige Barrierewirkung bis in große Höhen hinein. Davon sind
auch weite Teile der angrenzenden, nicht unmittelbar im Plangebiet liegenden Waldbereiche betroffen, die ihre relative Wertigkeit verlieren.
Das Biotop „Wald“ wird im Planbereich in ein flächiges Waldsaumbiotop
umgewandelt. Zwar entwickeln sich einerseits aus den neu geschaffenen
Waldrändern und Freiflächen wiederum wertvolle Biotope für viele Tier
und Pflanzenarten, doch andererseits bleibt damit zugleich zu befürchten,
dass sich in den neugeschaffenen Habitaten die installierten Windenergieanlagen als tödliche Fallen für Teile der Avifauna erweisen.
Die für die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens so gewichtige „Signifikanz des Tötungsrisikos“ wird vom Fuchs und seiner Verwandtschaft
maßgeblich mitbestimmt.
Durch Wegebau und Bauflächen wird die landschaftliche Zerschneidungswirkung noch weiter verstärkt, die bereits aufgrund der besonderen
funktionalen Prägung (UZVR) der hoch über den Wald hinausragenden
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anlagen selbst eintritt.
Wenn auch (derzeit noch) begriffliche Konzentrationszonen keine Zerschneidungswirkung per Definition zukommt (Räume, die durch technogene Elemente wie: Straßen mit mehr als 1000 Kfz/24h, Schienenwege,
schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderer Funktion wie z.B. Verkehrsflugplätze), so gehört der Nutzungstyp
„Konzentrationszone für Windkraftanlagen“ dennoch ohne jeden Zweifel
zu den Elementen, die nach ihrer räumlichen Verteilung und Intensität
Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses sind und einen vergleichsweise hohen Grad einer Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) kennzeichnen.
Jedenfalls hat das Planungsbüro es unterlassen, dezidiert zu untersuchen,
ob und in welchem Maße der flächenhafte Windpark „Rennweg“ hinsichtlich seiner konkreten Auswirkungen eine Zerschneidung- und Barrierewirkung entfaltet (Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz).
Der beplante Wald samt Umgebung ist in Größe, Struktur, Nutzung und
Nutzungsintensität sowie der Randwirkung und Eindringtiefe von Störungen, ein Lebensraum, dessen Ökosysteme, Zönosen, Populationsstrukturen oder Individuen so gut wie keiner Störung unterliegen. Das ändert sich
mit der Bauleitplanung grundlegend und massiv! Der relativ schmale
Rennweg selbst, auf dem seit Jahrzehnten schon keinerlei öffentlicher
Verkehr mehr stattfindet, entfaltet als Relikt aus vergangener Zeit in seiner
jetzigen Ausprägung und Nutzung weder tatsächlich noch per Definition
Zerschneidungswirkung. Die anderslautende Beurteilung des Planverfahrens geht hier fehl.
Die Anlagen bedürfen der regelmäßigen Wartung und ggf. auch der Bewachung. Die Zuwegungen müssen jederzeit befahrbar gehalten, das heißt
auch im Winter von Schnee geräumt werden. Dadurch entstehen im Wald
sowohl tagsüber als auch nachts regelmäßige Störungen, die anfahrtsbedingt über das eigentliche Plangebiet in die angrenzenden Waldbereiche
hinausgehen.
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Stellungnahmen
3.2.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde wurde im
Verfahren beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz
gilt als erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren
keine negative Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht
der Fall. Der Kreis Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl.
auch Nr. 3.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsschutz
V. Landschaftsschutz
Wie die beiden anderen liegt die Zone „Rennweg“ im Landschaftsschutzgebiet.
Hier ist der besondere Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der besonderen Bedeutung für die
nahe Erholung (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzt. Die
Windenergieplanungen jedoch verändern den Charakter des Gebietes unzulässig und laufen dem ausgewiesenen Schutzzweck zuwider. Sie widersprechen damit den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung,
insbesondere auch dem maßgeblichen Schutz des Landschaftsbildes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der der Windenergie neuerlich zugemessene besondere öffentliche Belang steht jedenfalls nicht a priori über den Belangen der Schutzgebietsausweisungen, deren Grundfunktionen grundsätzlich nicht berührt werden
dürfen. Der Schutzzweck muss weiterhin Bestand haben.
In der Vielzahl (Konzentrationszone mit acht Anlagen) und mit der Höhe
von 170 bis 100 Meter würden Windenergieanlagen samt notwendiger Infrastruktur dem landschaftsgeschützten Waldgebiet vollends seine Grundfunktion nehmen und den Schutzzweck total eliminieren.
Wer würde ernsthaft behaupten wollen, dass im Plangebiet und darüber
hinaus eine ruhige Erholung noch möglich ist. Reiz und Schönheit des
Waldes sowie Struktur und Charakter dieses dominanten und exponierten
Eifelrückens dahin sind!
3.2.l
Landschaftsbild
Im Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans wird das
Schutzgut Landschaftsbild unter 1.5.7 wie folgt beschrieben:
„Die Fläche liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung
2.2-1 ‚Östlicher Hürtgenwald‘. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbe-
Zum Landschaftsbild vgl. Nr.2, 3.2.a und 36.2.s
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten
des derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger
ein Bild davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
reiche. Die Waldflächen im Bereich des Plangebietes A gehören, neben
dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen
im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. …… Das Landschaftsbild ist
aufgrund der Bewaldung recht einheitlich. …… In unmittelbarer Umgebung (insbesondere im nördlichen und westlichen Bereich) des Plangebietes sind naturnahe Waldabschnitte mit altholzreichem Eichen-, Eichen und
Buchenwald, stellenweise Birken-, Eichen- oder Buchenwald. Das Waldgebiet wird von zahlreichen Bächen durchflossen, an deren Hängen zum
Teil Eichen-Hainbuchenwaldbereiche zu finden sind. Entlang der Bachläufe befindet sich ein bachbegleitender Erlenwald mit strukturreichem Grünland. …… Der Landschaftsraum des Plangebietes und der Umgebung ist
weitgehend störungsarm. Vorbelastungen durch technische Bauwerke
oder Bebauung sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das siedlungsnahe
Gebiet (GEY/Großhau) ist durch zahlreiche Forst- und Wanderwege gut
erschlossen. Ein belebtes Relief durch eingelagerte Bachtäler sowie die
weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder allenfalls geringer Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldungen für die stille
Erholung.“
Gemeinde Hürtgenwald den Planungsprozess transparent
halten will.
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
In der Zusammenfassung unter 1.10 auf Seite 79 kommt der Planer zu dem
Ergebnis: „Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in
Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild.“
Diese im Umweltbericht vom beauftragten Planungsbüro zutreffend konstatierten höchsten Wertigkeiten und Belange für dieses ausgesprochen
hochwertige Landschaftsbild hindern den Planungsträger nicht bei seiner
expansiven Bauleitplanung!
Das zeigt von einer kaum mehr zu überbietenden Geringschätzung der
Landschaftskultur sowie einem ungesteuerten, „blinden Windkraftaktionismus“, der jedes ästhetisch wirksame Naturverständnis, das Gefühl für
das Zusammenspiel der umgebenden Natur mit der eigenen Leiblichkeit
vermissen lässt.
Das macht schon sehr betroffen!
Dem „unbedingt“ ausgegebenen Ziel, regenerative Energien stärker zu
fördern, wird die Grundsatznorm des Naturschutzes, Vielfalt, Eigenart und
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft als Lebensgrundlage
für den Menschen und in Verantwortung für künftige Generationen zu sichern, bedingungslos geopfert.
Der Planer stellt zwar im Umweltbericht aus Seite 55 einheitlich für die drei
Plangebiete fest, dass das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion
empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft sind, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen, aber
aufgrund der vorgenommenen Analyse des Naturraumes eine technische
Überprägung der geschützten Biotope sowie Naturschutzgebiete nicht
erfolgt.
Das kann nun sicher nicht für den Planungsraum am Rennweg gelten! Das
Gegenteil ist der Fall: In dem völlig unvorbelasteten Naturraum stellt eine
Konzentrationszone für die Windenergie eine extreme technische Überprägung dar.
Der definitiven Eingriffsbeschreibung allerdings entzieht sich der Planer
mit dem Hinweis (Umweltbericht Seite 57, Mitte): „Da auf der Flächennutzungsplanebene weder Anlagenzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden, ist eine Sichtbarkeitsanalyse auf dieser Ebene
nicht möglich“.
Offensichtlich doch, denn in den vorliegenden überarbeiteten Planungsunterlagen sind die Standorte (ohne Feinpositionierung), die favorisierten
Anlagentypen, die Anlagenzahl, die Anlagenhöhen und auch die Rotordurchmesser weitestgehend präzisiert.
Die zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalyse hätte nämlich gezeigt,
dass vor allem die vier nord-östlich vom Katzenknipp geplanten 200 Meter
hohen Räder wie auch die weiteren vier in der Nähe des Rennweges projektierten 170 Meter hohen Anlagen eine unerträgliche „Horizontverschmutzung“ darstellen.
In ihrer Schlankheit und enormen Höhe heben sich die Windräder als die
einzigen Elemente gigantisch und in dominanter Weise über dem Waldsaum vertikal gegen die geschwungene Horizontlinie des Höhenzuges ab.
Auf diese Weise wird das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der
völlig ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und Wald in ag-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gressiver Weise kontaminiert.
Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige Fremdkörper beim freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug sein.
Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in Richtung
Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen Eifelrückens würde
durch die Errichtung von Windkraftanlagen des modernen Typs seine Eigenart total verlieren.
Ein Windpark würde diesen prominenten, exponierten naturnahen Waldbereich in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden und das
aus Kölner Raum weithin sichtbare einzigartige Panorama verunstalten.
Wegen der gigantischen Höhen sprechen die kumuliert stehenden, spargelartigen Anlagen mit dem 6- bis 7-fachen über den Baumkronen die
Wahrnehmung jeden Betrachters sofort an und „strahlen“ in ihrer Auffälligkeit visuell tief in die nach Osten stark abfallende Umgebungslandschaft hinein und belasten die Weitsicht noch bis zu mehr als 40 Kilometer
schwer.
Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft durch
die flashlightartige Befeuerung der Rotorspitzen.
Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses Alleinstellungsmerkmal stören sie das ästhetisch einzigartige Gliederungsgefüge der bewaldeten Landschaft, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur neue,
landschaftsfremde leitpunkte überstülpen (Strukturbruch).
In dominanter Präsenz stellen während des Betriebes der Anlagen die
permanent kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen ortsfremde Bewegung mit starker Suggestionswirkung und großer Anziehungskraft dar. Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie
magische „Blickfänger“, die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und diese auf’s Schwerste beeinträchtigen. Bei entsprechendem
Stand der Abendsonne wird Schlagschatten über die gesamte Ortschaft
Gey hinaus wirksam.
Lärm und Dauergeräusche des Windparks und seiner infrastrukturellen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Einrichtungen einschließlich der sich einstellenden verkehrlichen Belastungen bewirken in einem deutlich größeren als lediglich dem Planbereich
den Verlust der Stille, die notwendig ist, um die typischen Töne und Klänge des Waldes wie Vogelgezwitscher, Wildtierlaute und Baumrauschen
wahrnehmen und genießen zu können.
Seit langem ist empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen, dass Landschaftsästhetik keineswegs allein eine subjektive Angelegenheit ist (bereits Kastner, 1985). Erhalt einer lebens- und liebenswerten Landschaft ist
auch in Zeiten der Energiewende kein zu vernachlässigender Belang.
3.2.m
Natur- und Artenschutz
VII. Natur- und Artenschutz
Hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes identifizieren wir uns mit dem
Inhalt der umfänglichen Ausführungen der gemeinsamen Stellungnahme
der Naturschutzverbände.
Um Wiederholungen zu vermeiden, tragen wir die inhaltlichen Aussagen
zum Natur- und Artenschutzes für den Waldbereich am Rennweg hier
nicht erneut vor, sondern belassen es beim Verweis auf die Stellungnahme und die nachfolgenden grundsätzlichen Bedenken:
Die für die Flächen „Rennweg“ vorliegende Artenschutzprüfung des Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr wurde in 2012 von März
bis Oktober durchgeführt. Eine einjährige Untersuchung kann zu keinem
belastbaren Ergebnis für zuverlässige Prognosen führen, weil Vegetationsqualitäten und Populationserfolge sich erfahrungsgemäß von Jahr zu
Jahr (sehr) unterscheiden. Der Untersuchungszeitraum hätte sich daher
mindestens auf zwei, besser noch drei Jahre erstrecken müssen, um Zustand und Vorkommen vollständiger und verlässlicher erfassen zu können. Insoweit haben die Artenschutzgutachten Fehr inhaltlich leider eine
nur sehr eingeschränkte Aussagekraft, auf der eine zuverlässige Risikoabschätzung für die Fauna, insbesondere aber der Ausschluss einer Signifikanz von Tötungsrisiken möglich ist.
Die Untersuchungen wurden von einem unabhängigen Büro
durchgeführt, welches von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde.
Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring,
werden ggf. im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Arten-Feststellung im Gutachten basiert im übrigen auf dem wahrge-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nommenen Ist-Zustand. Die sich aufgrund der Eingriffe einstellenden Habitatsveränderungen und deren Auswirkungen insbesondere auf die gefährdete Fauna sind nicht besprochen.
Soweit die Anlagen in den neugeschaffenen Habitatstrukturen sich als
„Fallen“ erweisen, drohen erhöhte Gefahren für die Fauna. Es fehlen langfristige Prognosen anhand einer Modellentwicklung.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.2.n
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Anlage wird darauf verwiesen, dass es derzeit kein
hartes Tabukriterium „Unzerschnittener Wald“ gibt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Tabukriterium unzerschnittener Wald
Der neue Windenergieerlass, auf welchen in der Anlage verwiesen wird, ist mit Datum vom 04.11.2015 in Kraft getreten. Auch
dieser führt kein Tabukriterium „Unzerschnittener Wald“ auf.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Stellungnahmen
3.3
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg)
3.3.a
Beschlusslage
I. Offenlage
Die derzeit laufende Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entspricht nicht der Beschlusslage des
Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bürgermeister war beauftragt, mit angepassten Planunterlagen die erneute Offenlage durchzuführen. Dies ist nicht
erfolgt.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die erneute Offenlage wurde ohne den Rennweg durchgeführt.
Maßgeblich ist der Stand der Planzeichnung zum Flächennutzungsplan. In der Standortuntersuchung ist der Rennweg, wie
auch die anderen, nicht zur Ausweisung kommenden Flächen, als
Potentialfläche enthalten; nur die Flächen M und H werden als
Konzentrationszone im FNP ausgewiesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Offenlage entgegen der Beschlusslage des Rates
Am 08. 04 2014 hat in seiner Sitzung der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den
folgenden Beschluss gefasst:
a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als
Konzentrationszonen wird beschlossen.
Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig herausgenommen.
b) Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken wird zurückgestellt.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische Abstimmung
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 3.3.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen
und mit diesen dieselbe durchzuführen.
Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage, die jedoch dem Beschluss des
Gemeinderates, den Rennweg endgültig, das heißt "ohne wenn und aber" aus
der Planung herauszunehmen, nicht entspricht.
Die der Offenlage zugrunde liegenden Planunterlagen sind allesamt bereits v o r
dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses erstellt und danach nicht nach den Vorgaben des Ratsbeschlusses angepasst worden.
Dies betrifft insbesondere
1.
die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
08.04.2014,
2. den Umweltbericht vom März 2014 und
3. die Standortuntersuchung samt Analyse-Karten vom April2014.
3.3.b
Artenschutz
1. Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014
FNP-Begründung kontra Ratsbeschluss
In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es unter RdNr. 1.2 Anlass Ziel und Zweck der Planung
"Die Fläche Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III ,Rennweg' dargestellt, ist jedoch nicht unumstritten. In der
Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche
gegründet. Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das
Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll.
Die Untersuchungen zum Artenschutz sind inzwischen eingestellt.
Die Untersuchungen zum Artenschutz erfolgen für alle Flächen,
die als Konzentrationszonen ausgewiesen werden im Flächennutzungsplan, nicht auf der Ebene der Standortuntersuchung.
Hier wurde für alle Potentialflächen nur eine grobe Einschätzung
abgegeben.
Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Geneh-
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
migungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden, soll für die Fläche Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite
Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden ,Windenergie und Artenschutz'
abgewartet werden.
Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A ,Rennweg' durch die WBV West
eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. "
Endgültige Ratsentscheidung zum Rennweg gefallen
Im Widerspruch zu dieser Feststellung in den Planunterlagen steht jedoch, dass
der Rat am 08. 04 2014 (Punkt a) Satz 2) über die Fläche "Rennweg" bereits
endgültig entschieden hat.
Insoweit trifft diese grundsätzliche Feststellung in der Plan-Begründung, derzeit
sei "politisch noch nicht entschieden", nicht zu und kommt ebenfalls dem Ratsbeschluss unter Punkt c) nicht nach, die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen.
Untersuchungsumfang und-Prüftiefe überflüssig
Mit dem Herausnahme-Beschluss des Rates ist die Fläche "Rennweg" nicht
mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung.
Mit diesem Beschluss, den "Rennweg" aus der Planung herauszunehmen, ist
folglich auch für die in der FNP-Begründung noch angesprochenen laufenden
Artenschutz rechtlichen Untersuchungen die Grundlage entfallen.
Da eine Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen
nicht die Rechtsnormqualität eines Bebauungsplanes hat und noch keine Vorabentscheidung über die tatsächliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
Zonen trifft, sind "artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind," ein unzulässiger Vorgriff auf das Genehmigungsverfahren mit dem vollen Prüfprogramm
des§ 35 BauGB (OVG Münster 7 A 3368/02, OVG Lüneburg 12 MN 300/12).
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 3.3.a und 3.3.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Soweit jedoch für die Fläche A "Rennweg" Untersuchungen mit einer derartigen
Prüftiefe vorgenommen werden, hätten gleichartige Untersuchungen auch für
die übrigen Potentialflächen vorgenommen werden müssen, um den methodischen Anforderungen an ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten
Planungsraum zu genügen.
Es entspricht bei Vorliegen einer aufgrund des Ratbeschlusses vom 08.04.2014
in der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erfassten Fläche nicht den gesetzlich normierten Verfahrensschritten einer Bauleitplanung,
bereits vor der die Bauleitplanung vorbereitenden Flächennutzungsplanung für
ein späteres konkretisierendes Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren quasi vorsorgende Untersuchungen durchzuführen.
Da der Rat eine Änderung der Flächennutzung zugunsten der Windenergie für
den Rennweg per Beschluss abgelehnt hat, widerspricht jede auf eine konkretisierende Planung bezogene Untersuchung der eindeutigen Beschlusslage.
Dem Ratsbeschluss steht auch entgegen, "aus Vorsorgegründen noch die
zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden Windenergie und Artenschutz" abzuwarten.
Die Plan-Anpassung findet auch diesbezüglich nicht statt, denn der Rennweg
befindet sich nach dem Willen des Gemeinderates nicht mehr in der Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.
3.3.c
Umweltbericht
2. Umweltbericht vom März 2014
Der seit 12. Mai laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste Umweltbericht vom März 2014 zugrunde.
Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes"
wird (auf Seite 3 Mitte) zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung die
Fläche am Rennweg als Fläche III dargestellt, für die im Gegensatz zur bestehenden Ratsentscheidung und damit- wie auch schon in der Plan-Begründung unzutreffend ausgeführt wird:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund
beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Erst nach der angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter als zu
berücksichtigender städtebaulicher Belang als Kriterium für die
Detailuntersuchung freigegeben. Eine Einarbeitung vor der Sitzung konnte somit nicht erfolgen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
"...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde diesen Bereich für die Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten
will bzw. ob die Planung reduziert werden soll".
Gründe der Entscheidung für die Herausnahme der Fläche "Rennweg"
Während der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg" beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage "Umweltbericht" noch
davon, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung durch die WBV West nach
derzeitigem Stand ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich sei.
Dennoch empfiehlt der Umweltbericht auch noch die Fläche A "hinsichtlich
ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen" aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (unter 1.7.7 auf Seite 58
unten).
Weiter heißt es: "Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von
296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47% der Potentialflächen (569 ha).
Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst
die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen."
3.3.d
Beschlussvorschlag 69/2014
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der Sitzung am
08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch noch unmittelbar vor
der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags 69/2014 die Fläche A aus den
folgenden Gründen aus der Planung herausgenommen:
"Unzerschnittene Räume
Das LANUV hat eine Kartierung erstellt, die die unzerschnittenen Räume darlegt. Der Bereich der Fläche A, aber auch die Bereiche der Flächen B, D, C, 1/J,
E, Fund N liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 qkm-Fläche. Hiervon
existieren in der Eifel nur drei Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus
Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der erneuten
Offenlage nicht enthalten.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
abgeleitet werden kann.
Die Fläche A liegt deutlich innerhalb des unzerschnittenen Raums. Die Flächen
G, UM liegen im Bereich 10 bis 50 qkm, einzig die Fläche H liegt teilweise in der
kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5 bis 10 qkm. Hier könnte
demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung vorgenommen werden.
Zu beachten ist, dass diese Karte des LANUV keine Aussage über den Waldbesatz der Flächen trifft (Anregungen zu diesem Thema kamen insbesondere vom
LANUV und vom BUND).
Biotopverbund
Die Fläche A (Rennweg) liegt im Landschaftsschutzgebiet Östlicher Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten. Der größte
Teil dieser Fläche liegt in einem "Biotopverbund mit besonderer Bedeutung"
(amtliche Bezeichnung: VB-K-5104-012).
Zusammenhängender Wald
Anhand einer Luftbildauswertung könnte auch der unzerschnittene Wald analog
aufgenommen und in der Detailuntersuchung als Untersuchungskriterium aufgenommen werden (Anregungen hierzu kamen insbesondere vom BUND).
Naherholung/Tourismus
Zahlreiche Bürger gaben an, den Wald am "Rennweg" als Naherholungsgebiet
zu nutzen. Dieses würde gefühlsmäßig durch die Anlagen beeinträchtigt.
Artenschutz
Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Einwendungen der
Naturschutzverbände zum Artenschutz zu beachten sind. Es handelt sich um
einen sensiblen Bereich, bei dem ein abgesichertes Vorgehen nachvollziehbar
wünschenswert ist.
Flugsicherung
Ein wesentlicher Punkt, der sich aus der Offenlage ergeben hat, ist jedoch, dass
die Belange der Flugsicherung noch nicht abschließend geklärt sind. Bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhenbeschränkung von 520 m ü. NN lässt sich
kein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb sicherstellen. Somit fällt die Fläche A in
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Beschlussvorschlag
ABWÄGUNG UND ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG
Vgl. Nr. 3.3.d
Als Ergebnis der Auswertung der Anregungen aus der Offenlage ist festzustellen, dass eine Herausnahme der Fläche A (Rennweg) aus der Planung erforderlich ist.
Im Abwägungsergebnis ist die Fläche Rennweg in den Unterlagen der erneuten Offenlage nicht enthalten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
diesem Punkt derzeit in ihrer Eignung zurück.
Landschaftsbild
Durch die Errichtung der Windenergieanlagen wird das unvorbelastete, ästhetisch besonders wertvolle Erscheinungsbild der Gemeinde verunstaltet. Für die
Fläche A (Rennweg) gilt dies insbesondere durch die exponierte Lage und die
weite Signalwirkung als charakterisierendes Bild der Gemeinde.
3.3.e
Abwägung und Entscheidungsvorschlag
Daher werden zur Vermeidung von Kosten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen auch zum Monitoring eingestellt.
Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt
sein.
Es wird empfohlen, die erneute Offenlage nach § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M
(Peterberg) als Konzentrationszonen zu beschließen.
Im Sinne einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung muss die Standortanalyse erneut überprüft werden.
Weiterhin soll die Verwaltung beauftragt werden, eine erneute Iandespianerische Abstimmung durchzuführen."
Den der Abwägung und Entscheidung durch den Rat zugrunde liegenden Gründen hätte in einer korrekten Planbearbeitung durch die Verwaltung und die für
diesen Verfahrensschritt beauftragte VDH Erkelenz Rechnung getragen werden
müssen.
Die Benennung aller Gründe, weshalb sich die Windenergieplanungen am
Rennweg nicht durchsetzen, ist Teil der abzuwägenden konkurrierenden Belange. Die Benennung ist aber nicht erfolgt und folglich diese Gründe nicht in die
Abwägung eingestellt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine konkreten Fehler benannt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die angestrebten Nutzungen sind nicht außerhalb des Walds
realisierbar, vgl. 4.3.3. der Begründung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stattdessen wird in den offen liegenden Planunterlagen die MRVABauhöhenbegrenzung als allein „entscheidend" dafür vorgegeben, dass "nach
derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht ausgewiesen wird.
Ohne sämtliche konkurrierenden Belange einzustellen, zutreffend zu gewichten
und zu bewerten, ist die Planung mit gewichtigen Abwägungsdefiziten behaftet.
3.3.f
Standortuntersuchung
3. Standortuntersuchung
Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller Flächen
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie weist ebenfalls
methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen" auf, weil Belange unvollständig
ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet und in Zuordnung zueinander ungleich
gewichtet werden.
Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind offensichtlich im
Abwägungsvorgang- z. B. zum Belang "Landschaftsbild"- Fehler unterlaufen, die
auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
3.3.g
Methodik der Standortuntersuchung
II. Planung
Planungsziel
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes will die Gemeinde
Hürtgenwald auf geeigneten Konzentrationsflächen rechtssicher der Windenergie substantiellen Raum verschaffen, um den übrigen Raum grundsätzlich von
jedweder Windenergienutzung freizuhalten (Ausschlusswirkung).
Dies aber setzt voraus, dass die Planungen höherrangigen Vorgaben entsprechen und innerhalb eines gesamträumlichen Planungskonzeptes alle konkurrierenden Belange sachgerecht und vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und
Die immissionsrechtlichen Pauschalabstände müssen nicht auf 0
reduziert werden, wenn andernfalls keine Flächen außerhalb des
Waldes zur Verfügung stehen. Dies würde zu einer Fehlgewichtung zwischen dem Schutzgut Mensch und dem Schutzgut Natur
und Umwelt führen. (vgl. auch Nr. 1.2.o) Durch die Regionalplanungsbehörde ist anerkannt, dass Mindestabstände zu den Siedlungsbereichen von 650 m zugestanden werden und sodann eine
Planung im Wald zulässig ist.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gewichtet und untereinander abgewogen werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches
Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D
46112 NE; RN 71ff).
Ohne Rechtssicherheit entfaltet der Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung.
Beschlussvorschlag
Planung entgegen den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung
Die vorliegende Plan-Änderung nimmt so gut wie ausschließlich Waldgebiete in
Anspruch, obwohl die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind. Die 9. Änderung der Flächennutzungsplanes steht insoweit bindenden
Vorgaben der Landes- und Regionalplanung entgegen und ist daher unzulässig.
„Schrittweise Methodik" zur Ermittlung von Offenlandflächen
Durch die sachwidrig schematische Berücksichtigung von Pufferzonen und Vorsorgeabständen werden die möglichen Offenlandflächen so weit reduziert, dass
eine Windkraftnutzung dort nicht mehr möglich ist, ihr also - entgegen der landesplanerischen Vorgabe - im Offenland substantiell kein Raum mehr verschafft
wird (BVerwG vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07). Dies kommt gleichsam einer verkappten Verhinderungsplanung für das Offenland gleich.
Es hätte schrittweise unter Herabsetzung der vorsorgenden Abstände die mögliche Inanspruchnahme von Offenlandflächen geprüft werden müssen.
Das Nicht-Einhalten der "schrittweisen Methodik" führt zur Unwirksamkeit des
Planes (BVerwG vom 13.12.2012-4 CN 1.11, OVG Münster 2 D 46/12.NE)
Überwindbare Hindernisse und Flächengröße kein Ausschlusskriterium
Flächen, für die aber über eine Ausnahmegenehmigung Windkraftnutzung theoretisch möglich wäre, dürfen ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen
werden wie Flächen, bei denen sich der gewählte Ausschlussgrund nicht durch
Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE).
Auch kleinere Flächen - mit weniger als drei Windenergieanlagen - sind in Gebieten wie Hüftgenwald mit wenig Flächenpotential im Offenlandbereich verpflichtend in die Abwägung mit einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer
geringen Größe auszuschließen (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Für die bestehenden Zonen wurden die gleichen Kriterien angewandt wie für die neu auszuweisenden Zonen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
NE).
3.3.h
Bestehende Anlagen
Bestehende WEA-Standorte als Potentialflächen
Die Windenergie soll mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung im Gemeindegebiet grundlegend neu geordnet werden. Dabei sind im Rahmen des geforderten schlüssigen gesamträumlichen Konzeptes auch die bestehenden WEAStandorte, eine mit drei Anlagen in Brandenberg und zwei mit jeweils zwei Anlagen in Raffelsbrand, grundsätzlich als Potentialflächen einzustufen und mit
allen übrigen im Rahmen der Einzelabwägung nach gleichen Kriterien miteinander zu beurteilen.
Vorliegend sind im Rahmen der bereits festgesetzten Sonderbauflächen für die
Windenergienutzung bzw. der konzentriert genehmigten Windenergieanlagen
detaillierte Untersuchungen der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die
Besiedlung erfolgt; dies gilt nach der Rechtsprechung in besonderer Weise,
"wenn Ortsgemeinden bereits der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen zugestimmt oder in anderer Weise dokumentiert haben, dass sie
keine weitere Siedlungsentwicklung in Richtung auf die Standorte der Windenergieanlagen haben" (BVerwG vom 24.01.2008 - aaO).
Konzeptionelle Prüfvorgaben durch repowerte Anlagen
Aufgrund der Tatsache, dass erst 2012 sowohl in Brandenberg wie auch in
Raffelsbrand bestehende Windräder repowert wurden und ebenfalls in Raffeisbrand für ein weiteres Windrad Ende 2013 Antrag auf Repowering gestellt ist,
dürfte sich die unter RdNr. 1.2 auf Seite 4 oben angesprochene Prüfung, "ob die
bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche Konzept passen oder ob diese
aufzuheben sind", erübrigen.
Für die Beurteilung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
gelten mitunter weitere Grenzen, als die Gemeinde sich im Rahmen der kommunalen Planungshoheit selbst stellen kann. (vgl.
1.2.o und 3.3.f)
Da im Rahmen dieses Repowerings offensichtlich den Belangen der Windenergienutzung ein größeres Gewicht beigemessen wurde als allen übrigen Belangen etwa auch der des Artenschutzes, dürfte der Ausweisung einer aus mehreren kleineren Standorten zusammengefassten "mehrkernigen Konzentrationszone" im Offenland nichts im Wege stehen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. Nr. 3.1.b und 3.2.k
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
Keine Ausschusswirkung durch bereits bestehende WEA-Standorte
Unerheblich ist für dieses Verfahren die Frage (Plan-Begründung RdNr. 1.2 auf
Seite 3 unten), ob die bereits bestehenden WEA-Standorte Ausschusswirkung
besitzen. Weil der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.1997 die Zulässigkeit von Windenergieanlagen, also ihre
"Privilegierung" im Außenbereich eingeführt hat, die bestehenden Zonen aber
bereits Mitte der 90er Jahre, also vor Einführung der Privilegierung für die
Windenergie realisiert worden sind, konnten diese keine Ausschlusswirkung
erzielen.
3.3.i
Windhöffigkeit
Überhöhte Windhöffigkeiten durch angewandte Methode „WindSinn"
Es fällt auf, dass der Planung zur Ermittlung der Windhöffigkeiten Windfeldsimulationsergebnisse nach "WindSinn“ zugrunde liegen, die deutlich überhöhte
Prognosewerte für einige Potentialflächen erbringen.
Im Gegensatz hierzu würde die Methode "FITNAH 3-D", der eine höhere Anzahl
von Parametern zugrunde liegt - insbesondere, soweit es die Fläche A betrifft zu wirtschaftlich eher grenzwertigen, jedoch ergebnisbezogen realistischeren
Werten führen. FITNAH übertrifft sogar die in der VDI-Richtlinie festgelegten
Mindestanforderungen an mesoskalige (Größenmaßstab für Wettersysteme
betreffende) Modelle und wird üblicherweise im Gutachtensektor (z. B. vom
Deutschen Wetterdienst und vom LANUV NRW) eingesetzt, weil sie insbesondere über Wald (starke Verzögerung des bodennahen Windes, Windgeschwindigkeitserhöhung über Bergrücken, Verstärkung der Böigkeit über rauem Untergrund) den Einfluss von Orographie (von Hangneigungen und Hangrichtungen
ausgehende Wirkungen) und Landnutzung auf das Strömungsfeld realistisch
abbildet.
3.3.j
Landschaft
Besonderes Gewicht des Landschaftsschutzes
Alle vorgesehenen Planflächen stehen unter Landschaftsschutz. Als Entwick-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lungsziel ist hierfür der besondere Schutz von Natur und Landschaft wegen der
Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der besonderen Bedeutung für die nahe Erholung rechtsverbindlich festgesetzt.
Beschlussvorschlag
tung an.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. mit § 34 Abs. 2 LG NRW sind alle Handlungenverboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Nach Ziff. 2.2.0 des Landschaftsplanes ist es insbesondere verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die
Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, setzen sich vorliegend gegen die
gegenläufigen Belange des Landschaftsschutzes nicht durch. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem öffentlichen Interesse an der dauerhaften Sicherung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft zu
(VG Aachen vom 07. 05.2012-6 K 1140/10).
Landschaftschutzgebiete für WEA grundsätzlich nicht verfügbar
Der Windenergieerlass NRW 2011 (Nr. 8.2.1.5) geht davon aus, dass eine
Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen
Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte
Erholung in Betracht kommt.
Zentral kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehen
Standort an. Diese hängt von dem besonderen Schutzbedürfnis des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen
ab.
3.3.k
Abwägungsdefizite
Abwägungsdefizite
Wenn die Standortuntersuchung für das Plangebiet L/M "Peterberg" auch zu
einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen
mag, so sind allerdings die Ergebnisse nur mittelschwerer LandschaftsbildBeeinträchtigungen für die Fläche H "Ochsenauel" und insbesondere für die
Fläche A "Rennweg nicht mehr schlüssig nachzuvollziehen. Im Vergleich zu den
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Fläche G kommt auch aus anderen Gründen (Wasserschutzzone II) nicht für die Windkraft in Betracht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
In NRW liegen Raumkategorien dieser Größe vor. Nach Auffassung des Planungsbüros sollen daher insbesondere diese Räume
definitiv nicht in Betracht gezogen werden. Das in Hürtgenwald
diese Kategorie nicht vorliegt, führt somit dazu, dass alle Räume
mehr oder weniger geeignet erscheinen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Flächen A und H wurde der Fläche G (Rote Kaul) in unmittelbar räumlicher Nähe zu den bereits bestehenden beiden WE-Konzentrationszonen Raffeisbrand
eine hohe Beeinträchtigung zuerkannt. Ein eindeutiger Fehler im Abwägungsergebnis ("Abwägungsdiproportionalität"). Denn die Fläche G ist durch die nahen
seit Mitte 1990 bereits vorhandenen WEA und durch große Straßenführungen
vorbelastet, auch würde von hier aus keine belastende Fernwirkung eintreten.
Dennoch wird in der Standortuntersuchung die Inanspruchnahme der Fläche G
wegen der angeblich hohen Bedeutung für das Landschaftsbild mittels Skalierung (in der Standortuntersuchung als "Matrix" bezeichnet) durch einen roten
Punkt ausgeschlossen.
3.3.l
Punktnormierte Kriterien-Einteilung
Punktnormierte Kriterien-Einteilung (Skalierung) nicht zielführend
Nicht nur an der Stelle wird deutlich, dass die Kriterien-Einteilung (Skalierung
mittels grünem, gelben und roten Punkt) zwar ein Versuch zur besseren Vergleichbarkeit der vorgenommenen Bewertungen sein soll, letztlich jedoch ausgesprochen unsachgemäß ist. Zu grob und zu wenig differenziert führt sie in die
Nähe von schablonierten "Setzkasten- Ergebnissen" und zu eher leicht manipulierbaren "Einheitsbewertungen". Weitere Beispiele für "unsinnige" Skalierungen
sind:
3.3.m
Unzerschnittene Räume
6.1.11 "Unzerschnittene Räume"
Räume bis>100 km² / 50-100 km² / Räume bis <50 km²
Wenn schon nicht ein einziger Standort in einem >100 km² Raum liegt, weshalb
dann eine derartige Skalierung?
Notwendig wäre vielmehr im Hinblick auf eine Aussage zum jeweiligen Schutzstatus, spezifischer und feinjustierter zu skalieren sowie Ausmaß und Wirkung
der Planungen im unzerschnittenen Raum deutlich zu machen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
3.3.n
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Absolut ausgeschlossen werden sollten nach Auffassung des
Planungsbüros nur Laubwaldbereiche, für andere Waldbereiche
besteht kein absolutes Tabu. Laubwaldbereiche werden bereits
auf der Planebene zuvor als weiches Kriterium ausgeschlossen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wald
6.1.12 "Wald"
n.e. / Wald / kein Wald
Auch hier gilt, wenn es schon kein Ausschlusskriterium (rot) gibt und auch kein
vorgesehener Standort außerhalb des Waldes liegt, weshalb dann diese Skalierung?
Weil die Feststellung in 5.2.14 der Standortuntersuchung, "Der Wald wird weder
durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung als durch den
neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert", mit Einschränkung
zutreffend ist, hätte es doch diesbezüglich der Unterscheidung ,Wald oder nicht
Wald' überhaupt nicht bedurft.
Der Hinweis auf die Feststellung in 5.2.14 ist aber insoweit falsch und irreführend, wie die Landes- und Regionalplanung verbindlich vorsieht, dass Wald
nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die angestrebten Nutzungen
außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Schutzfunktionen, die über die reine Einteilung nach Nadel- und
Laubwald hinausgehen, wurden durch Festlegung von harten
Tabuzonen berücksichtigt. Z.B. werden Naturschutzgebiete oder
gem. § 47 LH geschützte Landschaftsbestandteile der Windkraft
nicht zur Verfügung gestellt.
Auch der Windenergieerlass (3.2.4.2) lässt eine Inanspruchnahme (von Wald)
nur zu, "wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des
jeweiligen Bereiches vereinbar ist".
Es wäre also gewiss sinnvoller gewesen, nach der Qualität des Waldes und
seiner Schutzfunktion zu fragen und entsprechende Einteilungen vorzunehmen.
Ganz im Gegensatz dazu würden Windenergieanlagen im Bereich Ochsenauel
die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen, die ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See erhalten, empfindlich stören
3.3.o
Landschaftsbild
Grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA am Rennweg
Eine WEA-Planung am Rennweg würde gar zu einer groben Verunstaltung des
Landschaftsbildes führen. Hierfür hat die Standortuntersuchung nicht mal ein
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Unterscheidungskriterium definiert.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tung an.
Am Rennweg würden sich nämlich Windräder rund 170 Meter hoch in geradezu
gigantischer und dominanter Weise als die einzigen Elemente über den Waldsaum vertikal gegen die langgeschwungene Horizontlinie des von Norden nach
Süden sich lang erstreckenden Höhenzuges abheben. Auf diese Weise würde
das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der völlig ungestörten horizontalen
Schichtung von Himmel und Wald in aggressiver Weise kontaminiert.
Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige Fremdkörper beim
freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug sein.
Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in Richtung Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen Eifelrückens würde seine
Eigenart total verlieren.
Windenergieanlagen der größten derzeit errichteten Art mit Flügelspannweiten,
die etwa 12.000 Quadratmeter überstreichen, würden das Bild dieses prominenten, exponierten naturnahen Waldbereichs in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden und das weithin aus dem Kölner Raum sichtbare
einzigartige Panorama qualifiziert beeinträchtigen.
Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter würde im Hinblick auf die
exponierte Lage und das landschaftlich besonders reizvollen Panorama Anlagen, die das 6 bis 7-fache der Baumhöhen über die Kronen hinausragen, als
grob unangemessen empfinden, zumal sie in ihrer singulären Auffälligkeit visuell
tief in die nach Osten stark ab abfallende Umgebungslandschaft hinein wirken
und die Weitsicht noch bis zu mehr als 40 Kilometer(!) schwer belasten.
Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft durch die
flashlightartige Befeuerung der Anlagen.
Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses Alleinstellungsmerkmal würden WEA am Rennweg das ästhetisch einzigartige topographische Gliederungsgefüge zerstören, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur
neue, landschaftsfremde Leitpunkte überstülpen und damit einen völligen
Strukturbruch bewirken.
In dominanter Präsenz stellen während des Betriebs der Anlagen die permanent
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es ist richtig, dass in Hürtgenwald bereits zwei Konzentrationszonen ausgewiesen sind. Wie der Begründung in Kapitel 1.2 zu
entnehmen ist, ist nicht sicher, dass diese Ausweisung rechtssicher ist. Weiterhin möchte die Gemeinde weitere Flächen ausweisen, um erneuerbare Energien zu fördern.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen ortsfremde Bewegung mit
starker Suggestivwirkung und großer Anziehungskraft dar.
Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie magische "Blickfänger",
die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und diese aufs Schwerste
belasten. Bei entsprechendem Stand der Abendsonne wird Schlagschatten über
die gesamte Ortschaft Gey hinaus wirksam.
Vor diesem Hintergrund kommt die Standortuntersuchung 3. Ergänzung unter
6.4 zu Fläche A zu einer "mittleren" Betroffenheit des Landschaftsbildes. Lückenhafte Ermittlung und gravierende Fehler im Abwägungsvorgang führen zu
diesem unmöglichen Abwägungsergebnis im Rahmen der Suche nach geeigneten Standorten.
3.3.p
Schlussanmerkungen
Schlussanmerkung
Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur 1. Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung im Schriftsatz vom 22. Okt. 2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 08. 04. 2014 zurückgestellt hat.
3.4
Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Rennweg)
3.4.a
Rechtssicherheit der Planung
Nachstehend tragen wir im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB über die in den bisherigen Offenlagen bereits vorgetragenen Anregungen und Bedenken hinaus das Folgende ergänzend vor:
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde Windkraftanlagen bestimmten Standorten im Gemeindegebiet zuweisen. Diese Zuweisung bewirkt,
dass die Errichtung von Anlagen außerhalb dieser Flächen regelmäßig unzulässig ist.
Das nun vorliegende Plankonzept entspricht den rechtlichen Vorgaben.
Wie es in der Standortanalyse unter "2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung"
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
heißt, hat die Gemeinde Hürtgenwald im Flächennutzungsplan bereits zwei
Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese werde
derzeit ggf. Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht.
Insoweit würde die hier angesprochene Gefahr negativer Folgen der "Verspargelung" der Landschaft nicht bestehen. Dieser Hinweis der Verspargelung ginge
also fehl, insbesondere kann er nicht als Begründung dafür herhalten, nun
Windkraftzonen planen 'zu müssen', um eben diese Verspargelung zu verhindern.
Mit der jetzt vorliegenden 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur weiteren
Ausweisung von Windenergiezonen wird jedoch eine Ausschlusswirkung nur
unter folgenden Voraussetzungen eintreten:
Es liegt ein schlüssiges Planungskonzept mit nachvollziehbaren Beurteilungskriterien vor
Das gesamte Gemeindegebiet wird in die Untersuchung einbezogen
Alle planungsrechtlichen Belange werden umfassend und zutreffend
abgewogen
Das vorliegende Planungskonzept aber ist weder schlüssig, noch sind die planungs-rechtlichen Belange umfassend und zutreffend abgewogen.
Die Planung bleibt damit unnötig und übermäßig rechtsunsicher.
3.4.b
Ausweisung der Zone A
Vielmehr verfestigen die offenliegenden aktualisierten Planungsunterlagen lediglich bisherige unzutreffende Argumentationen und stellen die 'Tabu-Zone'
Rennweg (s. u. Planfehler: Rennweg) weiterhin als grundsätzlich geeignet dar.
Gemäß Standortuntersuchung gilt für den Rennweg: „Im Gegensatz zu den Flächen H und M hat die Fläche A hinsichtlich der
Kriterien Landschafts- und Ortsbild, Vorbelastung, Erschließung
und Abstand zu der Erdbebenmessstation höhere Schutzansprüche.“ Sie wird demnach nicht zur Ausweisung als Konzentrations-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zone für die Windkraft empfohlen.
3.4.c
Mindestgröße
Planfehler: Unzutreffende, verfälschende Argumentationen
Der Abwägungsprozess ist nicht zutreffend und umfassend vorgenommen:
Das Kriterium von mindestens drei Anlagen bzw. 15 ha als Standort-Mindestgröße (Standortanalyse 6.1.1 Größe und Zuschnitt und 6.2 Untersuchung der Teilflächen) wird als Ausschlusskriterium behandelt mit der Folge,
dass geeignete Freiraumflächen nicht mehr in zutreffend vorzunehmende Untersuchungen einbezogen werden.
Wenn im übrigen in der Standortanalyse (6.1.1) "als Daumenwett pro Windenergieanlage" eine Fläche in der Größenordnung von 15 ha angenommen
wird, erscheint zugleich der Ansatz eines pauschalen Schwellenwettes von 15
ha offensichtlich nicht geeignet, um dem Auswahlkriterium "mindestens drei
Anlagen" gerecht zu werden.
3.4.d
Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches
Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D
46112 NE; RN 71ff).
In der Untersuchung heißt es:
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
„ Als Daumenwert kann – unter Berücksichtigung aller Abstände,
insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände auch außerhalb der Zone liegen können eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden.“
Zurücknahme weicher Tabukriterien
Unter 3.2 der Standortuntersuchung wird zwar auf die primäre Inanspruchnahme von allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen nach dem Regionalplan
hingewiesen, ohne zugleich aber diese Vorgabe auch sachgerecht zu berücksichtigen.
Es geht Planungsvorgaben konform nicht an, für eine Windenergieplanung in
Frage kommende kleinere, für sich allein betrachtet möglicherweise nicht Zonen
geeignete Flächen (als Flächen 1 bis 25 in der Standortuntersuchung angesprochen) wegen ihrer geringeren Größe außer acht zu lassen:
"Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im
Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone
ungeeignet sind" (6.1.1).
Die einzelne Flächengröße ist kein hartes Kriterium, sondern ein weiches.
Die Zielvorgabe kann an dieser Stelle aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht weitergehend berücksichtigt werden.
Außerhalb des Waldes verbleiben keine geeigneten Flächen.
Es ist nicht so, dass die Gemeinde die weichen Kriterien, sofern
im Offenland kein substantieller Raum verbleibt, insgesamt zurücknehmen muss. Vielmehr ist insbesondere dann der Weg offen, Windenergieanlagen im Wald zu errichten. Wie auch in der
Standortuntersuchung dargelegt, wurde dieses Vorgehen mit der
Bezirksregierung Köln abgestimmt. Sofern der Wald in Anspruch
genommen werden soll, muss der Abstand zu den Einzelhöfen
und Siedlungsbereichen auf 450 bzw. 600 m zurückgenommen
werden. Sofern dann kein substantieller Raum verbleibt, kann der
Wald in Anspruch genommen werden.
Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Durchaus können und müssen mehrere kleinere in räumlichem Zusammenhang
stehende Freiraumflächen, wenn nicht bereits genügend andere Möglichkeiten
im Freiraum für eine substantielle Planung bestehen bzw. verbleiben, einzeln
oder als Zone ausgewiesen werden, bevor Wald in Anspruch genommen wird.
Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D
46112 NE; RN 71ff).
Beschlussvorschlag
Die angeführte Begründung nicht "ausreichender Konzentrationswirkung" ist als
weiches Auswahlkriterium sukzessiv zurück zunehmen, soweit der Windenergie
substantiell nicht ausreichend Raum verschafft werden kann.
Pragmatisch stellt sich nun hier die Frage, ob im räumlichen Zusammenhang
mit bereits bestehenden Windenergiebereichen in Brandenberg und Raffelsbrand stehende Freiraumflächen nicht doch tatsächlich bei objektiver Betrachtung und Einordnung ihrer Eignungsfaktoren eine Inanspruchnahme zulassen.
3.4.e
Flächen 17 und 23
"Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das
gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen"
Die Kriterien werden einheitlich angewandt. Erst auf der Ebene
der Detailuntersuchung findet eine individuelle Betrachtung der
Flächen statt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
(4 Methodik der Standortuntersuchung, S, 11).
Genau diese Ungleichbehandlung aber erfolgt in der Standortuntersuchung. Die
Abwägung geeigneter Flächen untereinander ist ungleich, weil AuswahlKriterien und Gebietsausstattungen teilweise unzutreffend ermittelt bzw. willkürlich konstatiert werden und im übrigen auch keine aktuellen Datenlagen etwa zu
planungsrelevanten Arten vorliegen und zugrunde gelegt werden.
Als Beispiel hierfür kann die nunmehr in der 4. Ergänzung der Standortuntersuchung vom Dezember 2014 vorgenommene Besprechung der Flächen 17 und
23 dienen.
Die in räumlicher Nähe zu bestehenden drei Anlagen befindliche Fläche 17 wird
nicht ausgewiesen, weil sie nur 19 ha groß sei, möglicherweise doch kein Potential für drei Anlagen habe (wie auch die Fläche 23 mit einer Größe von 18 ha)
und sich hinsichtlich verschiedener Schutzkriterien nicht wesentlich von der
ausgewiesenen größeren Zone H (Ochsenauel) unterscheide.
Die Flächen 17 und 23 wurden nach den gleichen Kriterien untersucht, wie die übrigen Flächen auch. Für beide Flächen wurde
eine Befreiung vom Landschaftsschutz durch die zuständige ULB
nicht in Aussicht gestellt, so dass diese Flächen ausgeschlossen
werden mussten.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Der Hinweis, dass beide Flächen nur ca. 0,4% des Gemeindegebietes ausmachen und dies nicht der 2%-Zielsetzung entspreche, ist schlicht unsachlich und
entspricht in keiner Weise dem erforderlichen methodischen Vorgehen zur Ermittlung und zum Ausweis von Eignungsflächen.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Ein Verbund der Fläche 17 mit der bereits bestehenden Zone von drei Anlagen
würde jedenfalls der Zielsetzung einer Nicht-Verspargelung voll entsprechen.
Die Inanspruchnahme der zusammenhängenden Waldfläche "Ochsenauel" ist
jedenfalls hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit bezüglich des Landschaftsbildes
und des Artenschutzes bei genauer und objektiver Betrachtung ungleich kritischer als eine Ausweisung der Fläche 17.
Beschlussvorschlag
Die Wertigkeiten der Flächen 17 und 23 werden für die Planung offensichtlich
bewusst überhöht. Die als besonders hoch eingeschätzte Sichtbarkeit stellt sich
nicht höher dar als die der Sichtbarkeit der bereits bestehenden drei benachbarten Anlagen und ist ungleich geringer als die landschaftsverunstaltende Wirkung
von Anlagen über den bewaldeten Höhenflächen des Ochsenauel.
Wenn Anlagen auf bestimmten Eignungsflächen (möglicherweise nachvollziehbar) politisch oder gesellschaftspolitisch nicht gewollt sind, so rechtfertigt das
keine Verfälschung der qualitativen Merkmale der Eignungsflächen, um zu entsprechend gewünschten Abwägungsergebnissen zu kommen. Überhaupt fällt
auf, dass in der überarbeiteten Fassung der Standortuntersuchung Landschaftsbild und ästhetischer Eigenwert dann als Kriterium in die Bewertung von
Flächen
eingestellt
sind,
die
ausgeschlossen
werden.
Diese Vorgehensweise berührt das Gleichbehandlungsgebot gleicher Flächen
und damit die Rechtssicherheit der Planung.
3.4.f
Artenschutz
Gleiche geeignete Flächen werden auch dadurch ungleich behandelt, wie Artenschutz-prüfungen nur für die drei Zonen vorgenommen worden sind, die "politisch favorisiert" wurden. Wenn bereits in der Flächennutzungsplanung Arten-
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden keine ASP der
Stufe II erstellt oder berücksichtigt, hier wurde für alle Flächen
gleich nur eine ASP I durchgeführt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schutzprüfungen erfolgen, dann sind sie für alle Eignungsflächen in gleicher
Weise als Vergleichsgrundlage einer sachlich objektiven Flächenauswahl vorzunehmen. Ansonsten liegt eine Ungleichbehandlung vor.
Im weiteren Ausweisungsverfahren im FNP ist dagegen eine ASP
der Stufe II unabdingbar. Der Untersuchungsrahmen hierzu wurde mit der ULB abgestimmt. Weitere Untersuchungen erfolgen in
den Bebauungsplanverfahren.
tung an.
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in dem dieses
Tabu in einem Regionalplan so definiert wird. Dies ist im hier
maßgeblichen Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln für den
Teilbereich Aachen jedoch nicht der Fall. Hier heißt es:
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zudem basieren die zugrunde gelegten Altenschutzprüfungen auf zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Erhebungsdaten. Sie betreffen einen Untersuchungszeitraum März bis November 2012 und können heute, im März 2015, keine zuverlässige Auskunft mehr über die Betroffenheit und die Belange der derzeit
vorkommenden Arten geben.
Der Untersuchungszustand 2012 kann naturgemäß nicht unaktualisiert auch für
2015 den Planungen zugrunde gelegt werden.
3.4.g
Waldinanspruchnahme
Hinsichtlich der Waldinanspruchnahme bleibt darauf hinzuweisen, dass nach
dem Urteil des OVG vom 01. 07. 2013 (OVG NRW, Az: 2 D 46/12.NE) regelmäßig zusammenhängende Waldflächen zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebietes zählen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Rennweges, aber
auch für den Bereich 'Ochsenauel'.
Die Berücksichtigung dieser konzeptionellen Beurteilungskriterien ist gerade für
die zusasmmenhängend-waldreiche Gemeinde Hürtgenwald auf der Suche
nach geeigneten Standorten für die Windenergie wie auch für die Rechtssicherheit der Planung von entscheidender Bedeutung.
3.4.h
„Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“ [Ziel B.III.3.2
des LEP] „
Ausweisung der Zone A
Planfehler: Rennweg weiterhin grundsätzlich geeignet
Das Zitat ist unvollständig und somit irreführend.
In der Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der
Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans, Nr. 8.1, heißt es:
"Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese
würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung
der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor. um in
Zur Ausweisung der Zone A Vgl. Nr. 3.4.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Untersuchung heißt es diesbezüglich. „ Obwohl in der
Wasserschutzzone IIb die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen diese Flächen
ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund
stehen. Derzeit werden keine Windenergieanlagen in dieser
Schutzzone genehmigt, es wären aufwandsreiche Einzelfallprüfungen erforderlich.“ Es wird demnach der gleiche Sachverhalt
wiedergegeben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können."
Der Rennweg ist also nur in dieser Planung und vorerst vom Tisch.
So ist denn auch nach dem Ergebnis dieser Standortuntersuchung der Rennweg nach wie vor "geeignet für die Windenergie":
"Somit verbleiben zunächst nach der Untersuchung 3 Flächen, die geeignet für
die Windenergie wären ... Im Rahmen der 9. Änderung ist dann die Fläche A
aufgrund der Belange der Flugsicherung sowie aus weiteren Gründen entfallen
(9 Zusammenfassung).
Die für die Rechtssicherheit des Planverfahrens allerdings gebotene vollständige Benennung der "weiteren Gründe" unterbleibt. Denn zur umfassenden Abwägung aller planungsrechtlichen Belange gehört, dass es sich bei der Rennwegzone um einen nicht beplanbaren zusammenhängenden, großflächig unzerschnittenen Waldbereich handelt (hartes Kriterium), der zudem aus Artenschutzgründen nicht zur Verfügung steht und in dem Windenergieanlagen zu
einer groben Verunstaltung des Landschaftsbildes (hartes Kriterium) führen
würde.
3.4.i
Wasserschutz
Schließlich bleibt noch anzumerken, dass im Gegensatz zu den Ausführungen
der Standortuntersuchung unter 5.1.5 "Gewässerschutz" die Bezirksregierung
Köln Windenergieplanungen in der Wasserschutzzone II der Wehebachtalsperre nicht für genehmigungsfähig hält. Entsprechende Stolberger WB- Planungen
in der Wasserschutzzone II im Laufenburger Wald unmittelbar im Anschluss an
die Rennwegzone wurde deshalb abgebrochen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4
Ö4
4.1
Mit Schreiben vom 05.12.2012 (Zum Rennweg)
4.1.a
Naturschutz
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nördlich
von Großhau sind!
Begründung:
Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der Rennweg für
den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine
kontinuierliche Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark
Nordeifel. Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen
zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch wird die
Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen!
4.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. Nr. 3.1.b
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nachbarschaftsrechte
Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw. rügen wir
als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte durch
Immissionen wir Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg!
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der Überzeugung
gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch die Belastung durch
gefährlichen Infraschall als Folge von z. B. Windparks den betroffenen Bürgern
nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE
und mit freundlichen Grüßen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
4.2
Mit Schreiben vom 09.10.2013 (Zum Rennweg)
4.2.a
Untersuchungstiefe
Hiermit bekräftigen wir unsere Eingabe vom 05.12.2012 und teilen Ihnen
erneut mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes –
Konzentrationszone für die Windenergie III – und den Bebauungsplan D6
und damit gegen die Errichtung von Windenergieanlagen nördlich von
Großhau sind!
Begründung:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung stellt eine Voruntersuchung dar.
Die gutachterliche Untersuchung ist erfolgt und in den Unterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren enthalten.
Auf diese wird verwiesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Durch die vorgenommene Reduzierung der geplanten zehn WEA auf acht
WEA ändert sich an der Zerstörung von Flora und Gefährdung der Fauna –
besonders der windenergiesensiblen Arten - gar nichts!
In der Standortuntersuchung 2. Ergänzung stellen Sie fest: „Konflikte mit
dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssen
gutachterlich untersucht werden.“ (Standortuntersuchung 2. Ergänzung,
S. 45)
Darüber hinaus ist weiterhin eine mögliche Gesundheitsgefährdung für
Mensch und Tier infolge Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle
zu erwarten!
Die Behauptung „Infraschall sei unterhalb der Wahrnehmungsschwelle
gesundheitlich unbedenklich“, ist nicht zutreffend, wie Sie der folgenden
Schrift entnehmen können.
Quelle: Gesundheitsgefährdung durch Infraschall, Wie ist der internationale Stand des Wissens? Sind die Mindestabstände in Deutschland ausreichend groß?
Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin
http://gegenwind-husarenhof.de/sonstiges/Infraschall-2.pdf
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Stellungnahmen
4.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Landschaftsbild vgl. Nr.2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsbild / Artenschutz
Faktisch wird das Landschaftsbild durch die geplanten acht WEA stark
beeinträchtigt! Ein zusammenhängendes Waldstück im Naturpark Nordeifel, ein Landschaftsschutzgebiet, wird zerschnitten, so dass folglich die
Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen wird!
Zum Natur- und Artenschutz Vgl. Nr. 3.2.m
Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer Eingabe und mit freundlichen Grüßen
4.3
Mit Schreiben vom 04.06.2014 (Zum Rennweg)
4.3.a
Ausweisung der Zone A
Wir hören schon Ihre Reaktionen:
Was wollen die eigentlich?
ln der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist die Fläche A)' Rennweg)' doch gar nicht
mehr berücksichtigt!
Beim Durchschauen der 9. Änderung des Flächenutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen fiel uns auf, dass die Fläche A „Rennweg“ immer noch aufgeführt ist: unter 6.2 Untersuchung der Teilflächen mit 6.2.1 Fläche A „Rennweg“.
Natürlich ist der Rennweg in der Standortuntersuchung noch enthalten, da in dieser alle Potentialflächen, das heißt die Flächen,
für die keine harten oder weichen Ausschlussgründe anhand einheitlicher Kriterien vorliegen, aufgeführt sind. In der Detailuntersuchung erfolgt dann eine Gewichtung dieser Potentialflächen mit
dem Ziel zu ermitteln, welche Flächen als Konzentrationszone
ausgewiesen werden sollen. Der Rennweg ist nicht mehr zur
Ausweisung als Konzentrationszone vorgesehen. Die Ausweisung der Konzentrationszonen erfolgt in der 9. FNP-Änderung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nun schreibt der Herr Bürgermeister in der Bekanntmachung der Gemeinde
Hürtgenwald, 9. Änderung der Flächen.... hier: Erneute Offenlage gern. §4 Abs.
3 BauGB (R06F4107),
Zitat: "Dies wurde erforderlich, da der Gemeinderat in gleicher Sitzung die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg" (Fläche A) aus der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes beschlossen hat."
Wir weisen daraufhin, dass in der Gemeinderatssitzung vom 08.04.2014 beschlossen wurde, die Konzentrationsfläche A endgültig aus der Planung her-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig
sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als
Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies
drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung
hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht
als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete
nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft
werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem
Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der
Windenergie sondern steht neben diesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
auszunehmen.
Warum handeln Sie nicht konsequent und glaubwürdig nach diesem Beschluss?
Wollen Sie sich ein Hintertürchen offen halten für eine spätere Ausweisung weiterer Flächen, insbesondere der Fläche A "Rennweg", wenn das Problem Flugsicherheit geklärt ist?
Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen
Grüßen
5
Ö5
5.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012 (Zum Peterberg)
5.1.a
Wohnen im Außenbereich
Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße
„Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt
aufgestellt werden sollen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine
großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße
„Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung
von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen.
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes
und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser
Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen
Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend
geboten erachten.
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden,
anzusetzen.
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht
als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das
Schulwaldheim kein Siedlungsbereich?
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Beschlussvorschlag
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die
gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des
Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße
,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der
Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten.
5.1.b
Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde
Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen
und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat
dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien.
Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so
sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans
— Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen,
dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen
verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum
soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch ver-
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl.
Nr. 1.1.b
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume
verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro
VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der
Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“
Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden Gutachten erstellt, die untersuchen, ob alle immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
mieden werden soll?
5.1.c
Wertminderungen
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen
so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern
gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von
einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der
Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Außerdem ist
davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine
sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen.
5.1.d
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Größtmöglicher Konsens
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen
wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens
ganz sicher nicht erreicht.
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen
Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch
nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind,
sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt
sind. Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu
NSGs ein und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m
zurück, um insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum größtmöglichen Konsens Vgl. Nr. 1.1.h
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
5.2
Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Peterberg)
5.2.a
Wohnen im Außenbereich
Wie bereits in unserem Schreiben vom 17.12.2012 ausgeführt, ist die Straße
"Am Peterberg" eine Wohnstraße mit sieben Wohnhäusern und einem Jugendwaldheim und kann daher unserer Meinung nach nicht als Einzelgehöft ausgewiesen werden. Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um eine Siedlung, und gemäß der Standortuntersuchung der VDH Projektmanagement
GmbH dürfen aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer
optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Wohnen im Außenbereich Vgl. Nr. 5.1.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Entgegen dem Immissionsschutzrecht sind im Artenschutzrecht
einzuhaltende Abstände klar geregelt. Obwohl es in anderen
Bundesländern Vorgaben für die Abstände von WEA zu Wohngebieten gibt, ist dies in NRW nicht der Fall.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auch wenn in den Informationsveranstaltungen immer wieder darauf hingewiesen wird, dass man sich im gesetzlichen Rahmen bewegt, hat es für uns den
Anschein, dass hier Gesetze passend gebogen werden. Laut § 3 des Grundgesetzes sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Darf man den Bewohnern im
Außenbereich Mindestabstände von 350 m zumuten, während im lnnenbereich
800 m erforderlich sind? Wir fordern daher, auch für den Windpark Peterberg
einen Mindestabstand von 800 m zur Wohnbebauung. Falls dies nicht möglich
ist, sind wir der Meinung, dass das Projekt nicht realisiert werden darf.
5.2.b
Regelung von Abständen
Nicht nachvollziehbar ist für uns, warum laut Artenschutzgutachten eine Entfernung der Windkraftanlagen von 1 km zum Brutplatz des Baumfalken eingehalten werden muss, während 350 m zur Wohnbebauung, wo Kinder aufwachsen,
ausreichend sind.
Nicht nur in Sachsen-Anhalt und Bayern werden mittlerweile größere Abstände
zur Wohnbebauung (bei Windkraftanlagen über 100 m das 10-fache der Gesamthöhe) eingehalten, sondern auch die Nachbargemeinde Simmerath hat unabhängig von Innen- oder Außenbereich - einen Mindestabstand von 1000 m
zur Wohnbebauung festgelegt.
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Stellungnahmen
5.2.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schall / Infraschall
Weiterhin begründen wir unseren Einspruch mit den gesundheitlichen Risiken,
die ein Windpark dieser Größenordnung mit sich bringt.
Laut Artikel 2 (2) des GG hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit,
und es ist die Pflicht des Staates ist, seine Bürger vor Schaden gleich welcher
Art zu schützen. Dies wird aber bei der Errichtung eines Windparks mit einem
Abstand von 350 bis 400 m zur Wohnbebauung völlig außer Acht gelassen. In
der einschlägigen Literatur und in Veröffentlichungen von Umweltmedizinern
wird eindringlich auf die gesundheitlichen Gefahren hingewiesen, die die Lärmbelästigung, der Schlagschatten und nicht zuletzt der Infraschall - und hier ist
immer von einem Mindestabstand von 800 bis 1000 m die Rede - für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen. Umweltmediziner gehen
davon aus, dass auf Dauer die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen
(insbesondere des Infraschalls) gravierend sein werden. Entsprechende Studien besagen, dass Infraschall zu Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Benommenheit,
Konzentrationsschwäche, Depression, Verringerung der Herzleistung, hoher
Blutdruck, Verminderung der Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, Schwindelanfälle, Atembeschwerden, Verschlechterung des Hörvermögens und Tinitus
führt.
Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand der Technik“ ist
zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden
ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013)
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden. Gem. der Gutachten sind gesonderte Untersuchungen zum Infraschall nicht erforderlich.
(Atomkraftwerke waren auch mal sehr sicher und die sauberste Art der Stromerzeugung).
Leider gibt es hierzu keine klare Aussage des Umweltbundesamtes. Merkwürdig
ist allerdings, dass das Umweltbundesamt in einer Studie feststellt, dass die
Indizien für gesundheitliche Gefahren von Infraschall-Emissionen ernst zu nehmen seien und dringend besser erforscht werden müssten. Bei den registrierten
Beschwerden aus der Bevölkerung gehörten "Geräuschemissionen von Windenergieanlagen zu den häufigsten Ursachen". Insbesondere die Art der Schallmessung, die vom Immissionsschutzgesetz vorgeschrieben wird, ignoriert die
Wirkung von tiefen Frequenzen in Innenräumen völlig. Inzwischen hat das Umweltbundesamt eine Folgestudie ausgeschrieben, um mehr Licht in die Sache
zu bringen. Laut einer "Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall", die
von der Bergischen Universität Wuppertal im Auftrages des Umweltbundesam-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf
den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie
Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Eine Minderung der Immobilienwerte
durch WEA ist nicht nachgewiesen. Die Gemeinde Hürtgenwald
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
tes erstellt wurde, heißt es, dass es sich erwiesen habe, "dass weitgehend auf
den tieffrequentierten Bereich konzentrierter Schall schon bei niedrigen Pegeln
das mentale Wohlbefinden deutlich beeinträchtigen kann", auch wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse noch ausstünden.
Wie in einem Artikel der Zeitung "Die WELT" vom 15. März 2015 zu lesen war,
hat die dänische Regierung Ende 2013 eine Studie über mögliche Gesundheitsgefahren von Windkraftanlagen in Auftrag gegeben. Dieser Forschungsauftrag
hat weitreichende Folgen. Viele Kommunen, die in Dänemark die gesetzliche
Planungshoheit haben, legten ihre Pläne für Windenergieprojekte auf Eis. Aus
Rücksicht auf verunsicherte Bürger wollen sie erst dann wieder neue Windparks
zulassen, wenn 2017 das Ergebnis der Studie über Windkraftgefahren vorliegt.
Bemerkenswert ist doch, dass die dänische Regierung den Forschungsauftrag
an ein führendes Krebsforschungsinstitut vergeben hat.
Andernorts werden die Gesundheitsbeschwerden als medizinisches Problem
anerkannt. So stellte die Ärztekammer für Wien fest, dass sich "bei Anrainern
von Windkraftanlagen Beschwerden durch übermäßige und vor allem niederfrequente Schallentwicklung und Infraschall häufen". Umfassende Untersuchungen "hinsichtlich gesundheitsschädlicher Auswirkungen sind unabdingbar",
erklärt Piero Lercher, Referent für Umweltmedizin an der Wiener Ärztekammer.
Wir fordern daher die Gemeinde Hürtgenwald und die mit der Genehmigung
befassten Stellen auf, die gesundheitlichen Risiken, die mit der Realisierung des
Windparks einhergehen, nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln.
5.2.d
Wertminderung
Bei einer Errichtung von Windkraftanlagen ca. 400 m vor unseren Häusern kann
von einer vernünftigen Wohnqualität keine Rede mehr sein. Wer möchte schon
irgendwo wohnen, wo er eine reduzierte Infrastruktur und längere Wege zur
Arbeit hat, wenn das Land weder nur noch grün und ländlich ist, sondern diese
Giganten vor der Haustüre stehen. Gemäß den von uns in der Immobilienbranche eingeholten Informationen verlieren die Immobilien bis zu 70 % an Wert,
wenn sie überhaupt noch verkäuflich sind. Es macht keinen Unterschied, ob die
wertmindernde Folge durch Immissionen von Flugzeugen, die regelmäßig über
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
das Grundstück fliegen, oder von stationären Industrieanlagen ausgehen, die
kontinuierlich Schall und Infraschall emittieren und das Wohneigentum in
Schlagschatten tauchen. Das Objekt "Am Peterberg 1" steht seit einiger Zeit
zum Verkauf. Interessenten mit echten Kaufabsichten haben von einem Kauf
Abstand genommen, als sie von der geplanten Errichtung des Windparks erfuhren. Unsere Immobilien sind als unsere Altersvorsorge gedacht. Für uns stellt
sich die Frage, ob sie noch als solche ausreichen. Die Realisierung eines solchen Windparks mit einem derart geringen Abstand zur Wohnbebauung führt zu
einer massiven, teilweise existenzvernichtenden Entwertung von privatem
Hauseigentum. Es wird hier in das Grundrecht aus Art 14 GG eingegriffen.
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
5.2.e
Beschlussvorschlag
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Beanspruchung von Wald / Denkmalschutz
Eine weitere Frage, die sich uns stellt, lautet: "Müssen diese Windkraftanlagen
wirklich im Wald aufgestellt werden oder stehen nicht doch andere Flächen zur
Verfügung, auch wenn dies immer verneint wird?" "Warum wird hier ein großes
zusammenhängendes Waldgebiet, in dem Besucher aus Nah und Fern bei
Wanderungen Entspannung und Erholung suchen, zerstört? Windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten verlieren ihren Lebensraum. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Nicht nur in den Monschauer Staatsforsten sondern auch in der Gemeinde Hürtgenwald und auch in dem für den
Windpark vorgesehenen Waldgebiet fand im zweiten Weltkrieg die größte
Schlacht auf deutschem Boden statt. Zahlreiche Relikte im Boden zeugen von
den Kampfhandlungen im Bereich Peterberg und dem ehemaligen Forsthaus
Raffelsbrand. Keiner kann ausschließen, dass hier noch sterbliche Überreste
gefallener Soldaten im Boden ruhen. Bei dem Gedanken, dass dann riesige
Löcher mit Beton für die Fundamente der Anlagen verfüllt werden, mutet es
geradezu als grotesk an, dass u.a. auch von Seiten der Gemeinde Hürtgenwald
im Mai gegenüber an einer Siedlung "70 Jahre Frieden im Hürtgenwald" gefeiert
wird.
Ein Ausspruch von Reinhold Messner kommt hier wohl voll zum Tragen: "Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man
eigentlich durch sie bewahren will."
Durch den Bau dieses Windparks verlieren nicht nur Tiere ihren Lebensraum.
Geeignete Offenladflächen stehen der Windkraft nicht zur Verfügung. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese
genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone,
so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des
Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in
Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde
vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept
erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt,
welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente,
Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen
zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf.
aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden,
wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht
möglich ist.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Es werden auch die Lebensqualität und die Gesundheit der hier lebenden Menschen mehr als massiv beeinträchtigt. Der Schutz von Mensch und Natur muss
Vorrang vor dem Profit haben. Wir bitten Sie deshalb, Ihrer Verantwortung gegenüber den betroffenen Anwohnern von Raffelsbrand gerecht zu werden und
das Projekt Windpark Peterberg nicht weiter zu verfolgen.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler
durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im
Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst,
dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges
nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt
und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar.
Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt.
Beschlussvorschlag
Alle Belange wurden in die Abwägung eingestellt.
6
Ö6
6.1
Mit Schreiben vom 09.12.2012 (Zum Rennweg)
6.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den öffentlich
ausliegenden Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Grundsatzerklärung:
Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon in der
Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden.
Begründung des Einspruchs
6.1.b
Schall
1) Überschreitung der Lärmemissionen
Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter vom
Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes D6
für WKA, Lärmemissionen über die gem. TA-Lärm zugelassenen Werte
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
auftreten.
Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt.
Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01) sind keine
Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TA-Lärm ersichtlich.
6.1.c
Landschaftsbild
2) Extremer Einschnitt in das Landschaftsbild Wald und Naherholungsgebiet
Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü. Gr. Von 200
Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellen
(zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine Höhe von 160 Meter)
6.1.d
6.1.e
Wertminderungen
Vorschlag zur Planänderung
Vorschlag zur Planungsänderung
Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s in Richtung Norden.
Wir fordern:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg Althubertushöhe) und/oder
b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb des jetzigen
Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung zu verlagern. Damit wür-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie
möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro
nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die
Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches
gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
de auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011 entsprochen, und zwar
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen
an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete
gültigen Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer
Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie
Abstandwerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der
betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.
Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die Gemeinde
Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen.
Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur Nachtzeit zur
Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden
(wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren Seite“ geplant sind).
Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und erwarten Ihre
schriftliche Stellungnahme.
6.2
Mit Mail vom 19.12.2012 (Zum Rennweg)
6.2.a
Einbeziehung der Bürger
Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus Großhau den
formellen Einspruch zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung
des Bebauungsplans D 6 Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht.
Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch eine
Übersichtstabelle bei.
Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende Mei-
Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nungen der Bürger erfahren:
wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich.
Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern nicht früher informiert?
Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen?
Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen Vertreter in
der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden?
Wir sind für Windenergie und unser Einspruch zeigt eine Lösungsmöglichkeit.
Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem Interesse entgegen.
7
Ö7
7.1
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Zum Rennweg)
7.1.a
Einordnung der Stellungnahme
WIDERSPRUCH
Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet Hürtgenwald erheben wir Widerspruch.
7.1.b
Beschlussvorschlag
Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern
die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu
treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und öffentlichen Interessen abwägen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark
gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber
auch aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen
Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher
ist ein Planungserfordernis hier gegeben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zeitlicher Horizont
BEGRÜNDUNG
1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck
Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist der
schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten Weltkriegs.
Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin zum Mischwald ist ein
Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die Energieversorgung
unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten aus Windparkproduktionen besteht zeitweilig sogar keine Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also
insgesamt nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen.
rung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark "Rennweg"
mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem Wald zum jetzigen
Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren.
7.1.c
Naherholung
2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört
a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als unzerschnittener,
verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km² (Einteilung durch UZVR,
mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung von zehn Windrädern entlang
des Rennwegs. Durch den essentiellen Flächenbedarf der einzelnen Windräder,
sowie die darauf folgende Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen,
wird diese unzerteilte Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B.
Sturmbruch) für die Landschaft und die Bewohner zerschnitten.
Die Eignung der Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion belegt, vgl.
hierzu Nr. 1.1.b
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben. Die perspektivische
Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-, Aushub-, Transport- und
sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser Grössenordnung für dieses
geschlossene Waldgebiet bleibt in der Planung nur marginal.
Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig beeinträchtigt. Eine optische Folge für
die Aussenwirkung: das eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten
Hügellandschaft (fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald
verbinden, ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende
Windrad-Armada.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen. Aufgrund der Abwägungsentscheidung wird
somit die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht mehr
zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene
Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers
freiwillig auf 800 m erhöht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen unter Einbeziehung
aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden. Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen
wären bei der Schwere der Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen.
7.1.d
Ausgleich
b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet, wie man
es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern eine adäquate
Ausgleichsfläche benannt werden kann.
7.1.e
Standortalternativen
3. Der Standort ist nicht alternativlos
Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere beidseitig der B 399,
auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit zum Teil bereits infrastrukturell
genutzt und eignen sich zuvorderst für die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5 bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an
allen alternativen Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen.
7.1.f
Abstände zu Siedlungsbereichen
Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering
Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen Vergleichsobjekte
sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch angezweifelt, dass es überhaupt
aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die sich bei laufendem Betrieb ergeben.
Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend. Mithin werden die
Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m) unverhältnismässig stark mit einer
Daueremission betroffen. Dieser Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten. Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem
Grund bundesweit mit zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände
von 1000 bis 1500 m zu.
rung des Flächennutzungsplanes.
7.1.g
-
Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen
Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die baulichen
Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von Strassen (etwa
des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von Kurvenradien, Anlage
von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc. werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von Produktions- und Montagefahrzeugen. Hier
sind zusätzliche Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten.
7.1.h
Beschlussvorschlag
Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M werden
die von dem Eingeber vorgebrachten Auswirkungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Landschaftspflegerischen Begleitplänen berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Artenschutz
Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die Umgebungsbereiche sind dauerhaft und dementsprechend einschneidend. Sowohl die Naturschutzbehörden als auch Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an
der Verbesserung des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen, Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin zum Wiederauftauchen verschiedener Froscharten und des Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der Folge haben sich eine Reihe von
Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich hier regelmässig
Die aufgezählten Vogelarten wurden wie die übrigen Arten auch
im Rahmen des Artenschutzgutachtens auf mögliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Sperber
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M werden
die von dem Eingeber vorgebrachten Auswirkungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den Umweltberichten sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplänen berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Falken
Schwarz- und Buntspechte
Waldkäuze
Mäusebussarde
Feldlerchen
Mehl- und Rauchschwalben
Mauersegler
Verschiedene Fledermausarten
mindestens ein Uhupaar
Rotmilane
mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach)
niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der Errichtung der
Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten Tierarten minimiert oder
verschwinden ganz.
7.1.i
Baubedingte Auswirkungen
Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen sowie
die Transformatorenstandorte und deren Immissionen hinzukommen.
Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der Erdbewegungen
für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von Fliess- und Grundwasser.
7.1.j
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Landschaftsbild / Naherholung / Luft und Klima
Der geplante Windpark "Rennweg" und sein vorgestellter Flächennutzungsplan
schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich ein und beeinträchtigen die
Zum Landschaftsbild vgl. Nr.2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellung-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so gravierenden Landschaftseingriff können
wir guten Gewissens nicht zustimmen.
Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von
WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der Neuversiegelungen nicht aus.
nahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
7.1.k
Technologische Entwicklung
5. Windkraft und technische Entwicklung
Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter Bedarf an
zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in Gang gesetzten
Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der Windkraftnutzung immer
schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger martialische Nutzungstechniken werden
demnächst auf den Markt kommen. Hierzu sollte die Planung Informationen einholen
und sich im Lichte neuer Erkenntnisse positionieren.
7.1.l
Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft
können hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist,
wie diese aussehen werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Wirtschaftlichkeit
6. Wirtschaftlichkeit
Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen,
Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:
Rennweg":
520,00 m über NN
die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,
"Peterberg":
766,80 m über NN
die Höhenbegrenzungen durch das Militär
"Ochsenauel": 570,00 m über NN
die fehlende Netzanbindung,
sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche Schwertransporte,
Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen
wären nötig.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und M
realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer
Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar
sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich hohe Zins-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden
Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
erträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien.
7.1.m
Rückbaukosten
Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit denen
sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche Klageführung - haften.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
7.2
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Zum Rennweg)
7.2.a
FAZ-Artikel
Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen FAZ als
kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum WindparkProjekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein, trotz des starken
politischen Drängens in Sachen Windenergie vor ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten zu lassen.
8
Ö8
8.1
Mit Schreiben vom 18.12.2012 (Zum Peterberg)
8.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende
Bedenken:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone V Raffelsbrand.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
8.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eignung der Fläche G
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das
Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit
der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen
worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und
des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung
geeignet sind.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend
Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten
Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von
6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens
geeignet ausweist.
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine
hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird
eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser
Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu.
Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im
Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben
noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G"
begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M".
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als
Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese
Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an
unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und
parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung
(Erdkabel).
8.1.c
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert
beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass
keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung
von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b,
3.1.b und 5.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
bzw. nicht abschließend begründet.
8.1.d
Favorisierung von Waldflächen
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1,
ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss
v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine
Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination
gewählt, die auf und zum Standort passt.
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr.
1.1.f
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement
GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es
drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im
Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
8.1.e
Bauhöhenbegrenzung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden
Fall dazu führen würde.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor
genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht
zulässig.
8.1.f
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich,
da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung
geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 8.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten
Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der
Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche
haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb
des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu
früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die
sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer
Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
8.1.g
tung an.
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für
Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt
wird.
Zu Abständen zu Einzelhöfen 1.2.i
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Der Rat schließt
sich der Stellung-
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den
Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu
werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m.
8.1.h
Bürgerwindpark
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
8.1.i
Beschlussvorschlag
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen
von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hinge-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in
der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
8.1.j
Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Befangenheit vgl. Nr. 1.2.m
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. Abwägung zu Nr. 8.1.a bis 8.1.l
Der Rat schließt
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich
darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung
ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim
Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen.
8.1.l
nahme der Verwaltung an.
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass
empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern,
Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
8.1.k
Beschlussvorschlag
Befangenheit
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von
Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl
der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen.
8.2
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg)
8.2.a
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012
Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der frühzei-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tigen Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur oberflächliche Beachtung fanden, weisen wir nochmals auf unser Schreiben vom
18.12.2012 hin und füge dieses als Anlage bei.
Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert.
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt
sich deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zur Nähe des
Kletterparks Raffelsbrand korrigiert wurde.
Es ist für uns erschreckend wie lapidar diese Einwände abgehandelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes Suchen nach möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise durchgeführt wurde, sondern nur ein vorher festgelegtes Konzept durchgesetzt werden soll.
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur
Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist
das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden.
Hierbei ist die bei uns betreffende Flächen „G“ fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Fläche „F“ beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, das im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der
konkreten Untersuchung der Teilfläche „G“ ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,0-6,6m/s, bzw. 6,6-7,1m/s ermittelt worden, was sich
mit den voran gegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist min-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
destens 2000 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation
zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche
„G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl
im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt
werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M".
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete,
denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher
Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster
Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in
Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im
Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht
nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des
Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in
der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht
kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch
und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung
Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen
wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die
für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für
uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet.
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des
Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag
vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der
die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u.
A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort
passt.
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert
beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im
Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement
GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als
Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im
vorliegenden Fall dazu führen würde.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN
festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie
zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig.
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei
Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer
5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass
Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit
dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern.
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer
Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits
bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich
„L" eingebettet wäre.
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird,
dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als
350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen
den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m.
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir
bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt
„Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Abwägung zu Nr. 8.1.a bis 8.1.l
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung
private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf
der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was
hier eindeutig gegeben ist.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen
Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der
angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt,
das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei.
Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a
VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen
den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer
Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen.
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010
selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen.
8.3
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg)
8.3.a
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012
Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur oberflächliche Beachtung
fanden, weisen wir nochmals auf unser Schreiben vom 18.12.2012 hin und füge
dieses erneut als Anlage bei.
Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert.
Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt sich
deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zu der Nähe des Kletterparks Raffeisbrand korrigiert wurde.
Es ist für uns erschreckend wie lapidar und oberflächlich diese Einwände abge-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bestandteil der Offenlageunterlagen ist auch die Standortuntersuchung, in der zur Inanspruchnahme von Waldflächen bzw. vom
Fehlen von geeigneten Offenlandflächen oder anderer Potentialflächen umfangreich Stellung bezogen wird.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
handelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes Suchen nach
möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise durchgeführt wurde.
Ich bitte um eine detaillierte Stellungnahme zu unseren Bedenken.
8.4
Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg)
8.4.a
Verweis auf das Schreiben vom 18.12.2012
Wie auch in den vorherigen Offenlagen sind, in der Aktuellen, ausschließlich
Flächen aufgeführt, die im Wald liegen. Es wird noch nicht einmal mehr erwähnt, das andere Flächen für eine Windenergienutzung geprüft wurden.
An dieser Stelle weise ich nochmals auf die Schreiben zu den vorherigen Offenlagen hin, in denen unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit aufgeführt wurden.
Für uns wird immer deutlicher, dass das gesamte Verfahren eine Verhinderungsplanung darstellt und die zahlreichen in Frage kommenden Freiflächen so
"Weggeplant" werden. Auch die Aufhebung der Zonen I und II passt hier ins
Bild.
Wie schon mehrfach erwähnt, sind nach unserer Meinung in Gemeindegebiet
Hürtgenwald noch genügend andere Standorte für Windenergieanlagen vorhanden.
Ich weise ausdrücklieh darauf hin, dass ich mir weitere rechtliche Schritte gegen
die 9. Änderung des Flächennutzungsplans vorbehalte.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
9
Ö9
9.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zu Brandenberg)
9.1.a
Schall / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Landschaftsbild
Beiliegend eine Unterschriftenliste der Anwohner des Dresbach, welche
sich mit der Änderung des Flächennutzungsplans Brandenberg nicht einverstanden erklären!
Gleichzeitig legen ich Ihnen einen Artikel bei, welcher die Einschränkungen der EU beschreibt.
Unterschriftenliste
Betreff:
Planung der Gemeinde Hürtgenwald zu der Windkraftkonzentrationszone
Brandenberg
Ich bin aus folgenden Gründen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im o.g. Gebiet, da
bei bereits bestehender Vorbelastung des Ortes keine immissionsrechtliche Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen durchgeführt wurde.
das durchgeführte Gutachten zu Artenschutz in seiner Vollständigkeit der Auflistung vorkommender Arten und deren Gefahrenabschätzung angezweifelt wird.
die geplante Konzentrationszone deutlich näher an der Bebauung
liegt als in Gey bzw. Großhau.
die Windkraftanlagen eine empfindliche Änderung des Landschaftsbildes bewirken würden.
Die Vorbelastung des Ortes aufgrund der vorhandenen
Windenergieanlagen ist bekannt und wird bei der Neuplanung berücksichtigt. Die neuen Anlagen können durch die
Anlagentechnik so reguliert werden, dass keine Überschreitungen vorliegen. Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden, wenn erforderlich, Regelungen zur Einhaltung der
Schallwerte getroffen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen
Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass
die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um
ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des
FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der
Stufe 2. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“
Die Abstände zu Gey und Großhau wurden nicht aufgrund
der Entfernung zur Bebauung vergrößert, sondern aus artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen.
Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung
von Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch
im Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert.
Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg
vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales
Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10
Ö10
10.1
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zu Brandenberg)
10.1.a
Schall / Abstände zu Siedlungsbereichen
Wir erheben Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans!
Es gelten gemäß Erlass für die Planung und genehmigung von Windenergieanlagen:
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz der Planung
Hier ist keine vorbeugende Planung zu erkennen.
Eine Schallimmissionsprognose gem. Erlass ist bisher nicht durchgeführt
worden. Insbesondere ist bisher keine Gesamtbetrachtung der bereits
bestehenden Anlagen und der zusätzlich geplanten Anlagen vorgenommen worden.
Gemäss Erlass ist eine akustische Planung, welche die Hauptwindrichtung
berücksichtigt, durchzuführen (vergl. 5.2.2.3). Hier wird die Planung in das
Bebauungsplanverfahren verschoben, wobei die Konzentrationsflächen
bereits ausgewiesen werden sollen, ohne die Einhaltung der entsprechenden TA abzuwarten. Wir vermuten, dass in diesem Fall bereits Tatsachen
geschaffen werden, welche dann im weiteren Verfahren als nebensächlich
abgetan werden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Schallgutachten erstellt
(Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachtens für die Errichtung und den Betrieb von drei
geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich,
07.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen
Büros vom 14.03.2014 und 16.10.2015). Gem. diesem werden
alle erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Die gültigen
Rechtsgrundlagen wurden hierbei berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Vorbelastung wird berücksichtigt.
Zum Abstand zu Wohnbebauung vgl. Nr. 9.1.a
Dazu ist Brandenberg bereits durch die drei bestehenden Anlagen vorbelastet!
Unverständlich ist auch, dass den Anwohnern der Ortteile Gey und
Grosshau ein Abstand von 1300m zugestanden wird. Für Brandenberg
aber nur etwa 800m geplant sind!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
10.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung
von Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch
im Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert.
Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg
vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsbild / Artenschutz
5.2.2.2 Verunstaltung durch Bau an exponierter Stelle
Ein Windkraftanlagenbau in dieser Konzentrationszone zerstört das Landschaftsbild der aufsteigenden Eifelhöhen und beeinträchtigt die Fernsicht
erheblich.
8.2.2.1 Artenschutz
Wir bezweifeln die Neutralität des eingeschalteten Gutachterbüros (Büro
für Ökologie und Landschaftsplanung, Stolberg). Das Gutachten erscheint
uns in vielen Fällen zu sehr am Interesse der Gemeinde ausgerichtet und
nicht dem Natur- und Artenschutz verpflichtet.
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter
gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl. hierzu
Nr. 9.1.a
Die Empfehlungen des Gutachters zum Artenschutz nehmen wir zur
Kenntnis. Wir bezweifeln bereits heute, bei umfänglicher Umsetzung der
Empfehlungen (Auflagen beim Bau/Abstellmaßnahmen im Betrieb) WEA’s
in dieser Größenordnung betriebswirtschaftlich zu betreiben sind.
Wir befürchten von daher, dass den Empfehlungen später in keiner/geringer Weise nachgekommen wird.
In den Frühjahrs- und Sommermonaten sehen wir den „Roten Milan“ fast
täglich. Das Planungsgebiet liegt eindeutig im Nahrungskorridor des Milans, findet aber im Gutachten kaum Beachtung!
Wir würden es begrüssen, unabhängige, dem Naturschutz verpflichtete
Gesellschaften (Nabu/BUND) an den Gutachten zu beteiligen.
Wir bitten unsere Stellungnahme im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
11
Ö11
11.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
11.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit der
Offenlage vom 23.09. bis 23.10.2013 unsere Bedenken hinsichtlich o.g.
Planung dar und bitten Sie, von den Planungen für den Windpark „Rennweg“ vollständig abzusehen. Zuvor möchten wir jedoch betonen, dass wir
grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien befürworten. Dieser soll
jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich, effizient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten Betrachtungsweise geplant sein.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro
erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter.
Es dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander und verdeutlicht den Unterschied der beiden
Flächen. Üblicherweise werden im Planungsprozess auch
durch die Windparkbetreiber Gutachten zu Windhöffigkeit
und Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen
zu legen gibt es nicht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Aus folgenden Gründen halten wir die Konzentrationszone „Rennweg“ für
ungeeignet:
11.1.b
Windhöffigkeit
1. Ermittelte Werte zur Windhöffigkeit
In der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten von 6,1 bis
7,0 m/s in 100 m Höhe zugrunde gelegt. Die Werte basieren auf einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software „WindSim“. Diese Werte
unterscheiden sich deutlich von den gemessenen 5,0 bis 6,0 m/s Windgeschwindigkeit (in 80 m Höhe) von 1981 bis 2000 aus dem Klimaatlas NRW,
welche auch in Ihrem Gutachten genannt werden. Das Land NRW verwendet in seiner aktuellen „Potentialstudie Windenergie [1], in der das LANUV
detaillierte Planungsgrundlagen für Windenergie-Anlagen in ganz NRW zur
Verfügung stellt, das Modell FITNAH [2] zur Ermittlung der Windgeschwindigkeiten. Dieses Modell weist ähnlich den gemessenen Werten einen Geschwindigkeitsbereich von 5,25 - 6,0 m/s in 100 m Höhe aus (s. Anlage
Karten zur Windhöffigkeit). Das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und zeigt deutlich realistischere Abschätzungen als die WindSim
Software [3]. Dies geht u.a. aus einem vom Bundesumweltministerium
Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem
pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse.
Die Frage, wie viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den
verbauten Anlagen ab.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
geförderten Projekt „Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind
Energy“ (Förderkennzeichen 0329965) [4] hervor und basiert nicht zuletzt
auf der Berücksichtigung von mehr Eingabeparametern als bei der
WindSim-Software. Somit liegen die tatsächlich zu erwartenden Windgeschwindigkeiten in der Konzentrationszone „Rennweg“ teilweise unterhalb dem harten Tabukriterium von 5,5 m/s oder nur leicht darüber. Die
Berechnung der Windhöffigkeit für die Höhe von 100 m ist für diese Zone
die relevante Grundlage, da gemäß Ihrem Gutachten aufgrund der Flugsicherung nur Nabenhöhen von 90- 130 m (entsprechen einer Gesamthöhe
von 140 bis 180 m), je nach topologischer Standorthöhe, realisierbar sind,
bei umgekehrt proportionalen Windgeschwindigkeiten von 6,0 – 5,25 m/s.
Im Mittel dürften also Windgeschwindigkeiten zu erwarten sein, die um
oder nur knapp über den geforderten 5,5 m/s liegen. Zu erwähnen ist auch
noch, dass der Leitfaden des Landes „Wind im Wald“ Nabenhöhen von
über 120 m empfiehlt, die für die meisten WEA in der Konzentrationszone
nicht realisiert werden können. Die „Potentialstudie Wind“ benennt das
definierte wirtschaftliche Windfeld mit > 6,0 m/s (S. 28). Aus o.g. Gründen
wird ein effizienter Betrieb kaum möglich sein.
rung des Flächennutzungsplanes.
11.1.c
Beschlussvorschlag
Größe der Potentialflächen
2. Größe der Potentialflächen für die Nutzung der Windenergie (auf die
gesamte FNP-Änderung zu beziehen)
Aus Seite 79 Ihrer Standortuntersuchung geht hervor, dass die Größe der
insgesamt für das Gemeindegebiet neu ermittelten Potentialflächen 569 ha
beträgt. Die „Potentialstudie Windenergie“ dagegen hat für die Gemeinde
Hürtgenwald als größtmögliche Gesamtpotentialfläche (NRWplusSzenario) 375 ha benannt (vgl. Anhang 3, S. 123). Da nur der Gemeinde
weitere Restriktionen als in der „Potentialstudie Windenergie“ bereits betrachtet bekannt sind, wären jedoch geringere als im NRWplus-Szenario
ermittelte Flächengröße zu erwarten. Wie kann das sein? Vor allem mag
dies an den o.g. zu hoch angenommenen Windgeschwindigkeiten liegen
Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes
und der der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten
Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m
zu Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus
kommunaler Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie
des Landes gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den Wald hineinragen würden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
11.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und
somit zunächst der Windkraft zugänglich. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche ausgeschlossen. Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte
sind mit dem Forst abgestimmt, der sowohl die wirtschaftlichen als auch naturrechtliche Interessen vertritt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Naturschutz / Landschaftsbild
3. Natur- und Umweltbeeinflussung und Landschaftsbild
Wir weisen darauf hin, dass im Plangebiet „Rennweg“ das gesetzlich geschützte Biotop GB 5204-006 liegt. Wir sind nicht damit einverstanden,
dass zu den betroffenen Flächen auch solche zählen, die mit Mischwald
bestanden sind. Wenn in Hürtgenwald überhaupt Waldflächen zur Erzeugung von Windenergie in Anspruch genommen werden sollen/müssen (?),
so sollte dies auf Windwurfflächen bzw. Flächen mit anderer Schädigung
und Nadelholzbestände beschränkt werden, um den geringeren, aber
standortgerechten Anteil am Hürtgenwald, nämlich den mit Laubbäumen
bestandenen, zu erhalten. Es ist inakzeptabel, den beschriebenen 300 mPuffer um das Naturschutzgebiet „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ nicht
einzuhalten. Das Lösungskonzept zum Umgang mit der Wildkatze ist unzureichend. Das Monitoring würde sehr aufwändig und damit Kostenintensiv. Die Benennung von lebensraumoptimierten Maßnahmen bleibt
wage. Insgesamt erachten wir den Beobachtungszeitraum zur Artenschutzerhebung als deutlich zu kurz und lückenhaft (siehe Zufallssichtung
Windkatze“). Das Plangebiet „Rennweg“ liegt im „unzerschnittenen verkehrsarmen Raum“ mit der Nummer UZVR 5305-037. Uns ist der entsprechende Erlass „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen“ bekannt, jedoch können wir diese
Auffassung absolut nicht teilen. Es geht hier nicht nur um einen unzerschnittenen Raum, sondern auch um einen unzerschnittenen Wald, und
zwar einen der wenigen, die wir in NRW in dieser Größe haben. Seien wir
froh darum und kümmern wir uns um ihn, für uns und für die gar nicht so
wenigen anderen Erholungssuchenden. Und für Flora und Fauna. Das
hochwertige Landschaftsbild am „Tor“ zur Eifel wird wesentlich ins Negative verändert. Man beachte, dass unser (bisheriges) Wahrzeichen, der
Großhauer Fernmeldeturm, unser „Eifelhoer“, weithin sichtbar und wie die
geplanten Räder an exponiertem Standort, im Vergleich „nur“ 121 m hoch
ist. Und sich nicht bewegt.
Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand
sondern ein Regelabstand. Dieser wird in Hürtgenwald reduziert, da aufgrund des Zuschnittes der Schutzgebiete ansonsten Flächen ausgeschossen würden, für die nach fachlicher Überlegung ggf. kein tatsächlicher Ausschlussgrund
vorliegt.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss
nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Das vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend erforderliche hinaus. Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art durch das LANUV eingestuft.
Die ASP entspricht dem gängigen Vorgehen solcher Untersuchungen.
Zur Unzerschnittenheit siehe vgl. Nr. 3.2.n
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zuletzt noch ein Wort zur Qualität der Karten in der Standortanalyse: Wie
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
kann es sein, dass es nicht für nötig gehalten wird, außerhalb der Ortschaften eine Karte (z.B. die TK 25 in schwarz-weiß entsprechend skaliert)
als Grundlage zu hinterlegen? Dies entspricht nicht dem landschaftsplanerischen Standard. So fehlt die komplette Orientierung und somit auch
die Nachvollziehbarkeit der Pläne.
Zu den von dem Eingeber aufgeführten Karten:
Beschlussvorschlag
Zum einen handelt es sich um einen Auszug aus einem Gutachten der Firma Windtest. In dem Original dieser Karte sind die von
dem Eingeber geforderten Informationen hinterlegt. Um die Karte
in die Standortuntersuchung einzusetzen, muss die Karte, welche
im Original über ein Format von 679,4 x 759,5 mm verfügt, naturgemäß verkleinert werden. Hierdurch sind die Informationen in
der Standortuntersuchung nur schwer erkennbar. Da es sich um
einen Verweis handelt, ist die gewählte Vorgehensweise nicht zu
beanstanden.
Bei der zweiten von dem Eingeber aufgeführten Karte handelt es
sich um einen Auszug aus dem Energieatlas NRW. Eine Veränderung der Karte im Rahmen der Standortuntersuchung ist demnach nicht möglich.
Bei allen weiteren Karten der Standortuntersuchung sind die von
dem Eingeber geforderten Informationen enthalten. Insofern wird
der Vorwurf des Eingebers zurückgewiesen.
11.2
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Rennweg)
11.2.a
Einordnung der Stellungnahme
In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
erneut öffentlich aus.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 12.05. bis 13.06.2014 unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich
der o.g. Planung dar und bitten Sie, die notwendigen Änderungen im Sinne der
Bürger und des Rates der Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen. Zuvor möchten wir jedoch betonen, dass wir grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien befürworten. Dieser soll jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich, effi-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
1 Offenlage
Vgl. hierzu Nr. 3.3.a und 3.3.d
Die derzeit laufende Offenlage der Gemeinde Hürtgenwald mit ihren Planunterlagen (Begründung, Standortuntersuchung, Umweltbericht) entspricht nicht
dem Beschluss des Rates der Gemeinde Hürtgenwald vom 8.4.2014 und ist
somit unzulässig. Die Fläche A wurde nicht aus dieser Planung mit den in der
Beschlussvorlage genannten Begründungen herausgenommen. Einzig die z.Zt.
vorliegende Bauhöhenbegrenzung aufgrund der Flugsicherung wurde als Ausschlussbegründung ergänzt. Diese ist jedoch gegenüber den in der Beschlussvorlage genannten Gründen vollkommen nachrangig. Trotzdem wird die grundsätzliche Eignung des Rennwegs weiterhin herausgearbeitet und zusätzliche
ASP für dieses Gebiet benannt.
Die Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage wurden inhaltlich angepasst. Die Ausweisung der Fläche am Rennweg wird nicht mehr
verfolgt. Auch eine nachträgliche Ausweisung wird nicht diskutiert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
zient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten Betrachtungsweise geplant sein.
11.2.b
Rechtssicherheit der Planung
Durch Benennung weiterer Gründe wird die Rechtssicherheit der
Abwägung gestützt.
Im Sinne einer rechtsicheren Planung wurden die Planunterlagen nicht angepasst. Von einem redaktionellen Fehler, der nur wenige Sätze betrifft, kann
aufgrund der Fülle an methodischen und sachlichen Fehlern sowie an Abwägungsfehlern nicht mehr die Rede sein. Die vorliegende Standortanalyse stellt
keine rechtssichere Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windkraft mit Ausschlusswirkung dar. Wir müssen davon ausgehen,
dass Ihnen dies als Jurist bekannt ist. Umso unverständlicher ist es uns, warum die Gemeinde nicht ihre eigene Planungsabsicht, Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung zu schaffen, möglichst unangreifbar durch
das Standortgutachten belegen lässt.
Es stellt sich die Frage: "Warum?" Möchte man sich durch diese Planunterlagen
folgende zukünftige Möglichkeiten für die Ausweisung der Zone A "Rennweg"
erhalten und deren gute Eignung verweisbar dokumentiert haben:
a) Begründung des Wegfalls der wirtschaftlichen Ungeeignetheit durch Auswahl geeigneter Windkraftanlagen. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Umweltbericht wird fortlaufend bis zum Feststellungsbeschluss aktualisiert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Eignung der Flächen wird nicht in der Standortuntersuchung
durch die ASP belegt. Im Rahmen der Standortuntersuchung ist
keine abschließende Artenschutzprüfung erforderlich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Rennweg nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet.
b) Ausweisung nach Wegfall bzw. Erhöhung der Bauhöhenbegrenzung in Absprache mit der WBV West. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone Rennweg
nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet.
c) Eröffnung der Klagemöglichkeit der Waldbesitzer gegen den FNP durch eine
mangelhafte Standortuntersuchung. -> Unwirksamkeit des FNP mit Ausschlusswirkung für die Zone Rennweg.
11.2.c
Umweltbericht
2 Umweltbericht
Der Umweltbericht datiert vom März 2014 und muss somit entsprechend dem
Ratsbeschluss überarbeitet werden.
11.2.d
3
Standortuntersuchung
Standortuntersuchung
Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der vorliegenden Standortuntersuchung aufgeführt, die überarbeitet werden müssen. Aufgrund der Fülle der notwendigen Änderungen ist diese Aufführung sicherlich
nicht vollständig.
Die ASP ist Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sowie, als Erweiterung, der nachfolgenden Bebauungspläne.
3.1 Methodik
Das grundlegende Ziel der vorliegenden Standortuntersuchung ist es, geeignete Flächen zu ermitteln und deren Eignung durch Artenschutzgutachten zu
belegen.
Damit hält sich die vorliegende Standortanalyse in Ihrer Prüfung nicht an die
von der Rechtsprechung durchzuführende Methodik:
3.1.1
Ergänzend zum Flächennutzungsplan werden auch Bebauungspläne aufgestellt, die somit Regelungen zum Inneren der Kon-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Anders als bei der normalen Bauleitplanung dient die Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen einzig dem Ziel der Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Baurechts von WEA. Mit der Festlegung von Konzentrationszonen wird also lediglich das Baurecht außerhalb der Zonen ausgeschlossen, während es innerhalb der Zonen unverändert bestehen bleibt. Der Plan
trifft also keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit von WEA innerhalb der Zonen, so dass die Zulässigkeit von WEA-Projekten im späteren Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist. [OVG Lüneburg 12 MN
300/12, OVG Münster 7 A 3368/02, EZBK Rn 18b zu § 5 BauGB, EZBK Rn
124a zu§ 35 BauGB]
zentrationszonen treffen.
Beschlussvorschlag
3.1.2
Das BVerwG hat zwar die Formulierung gewählt, dass dem Flächennutzungsplan eine „einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion" zukomme [BVerwG 4
CN 3.06], später aber klargestellt, dass es sich jedoch eben nur um eine "vergleichbare" Funktion handelt und sich dieser Vergleich ausschließlich darauf
bezieht, dass Konzentrationszonenplanungen das Baurecht außerhalb der Zonen regeln. [BVerwG 4 CN 1.12, BKL Rn 46 zu § 5 BauGB]
11.2.e
3.2
Substanzieller Raum
Ziel Vorgaben und „substantiell Raum schaffen"
ln der vorliegenden Standortuntersuchung wird in erster Linie die Größe der
ausgewiesenen Flächen (in Relationen zu unterschiedlichen Flächen) als Parameter für die Einschätzung des ausreichenden Umfangs der Ausweisung benannt. Der Plangeber soll aber verschiedene Bewertungskriterien anwenden,
zu denen der Anteil der ausgewiesenen Flächen am Gemeindegebiet und an
den Potenzialflächen nach Abzug der harten bzw. weichen Tabuzonen, die potenziell installierbare Anzahl und Gesamtleistung der WEA etc. gehören.
Insbesondere hat das Land NRW in seiner Potentialstudie in für die Gemeinde
Hürtgenwald ein Potential von 1,1% (30 MW) für Windparkflächen ermittelt und
nicht die in der Standortuntersuchung angegebenen landesweiten 2% (s. folgende Graphiken und Tabellen).
Dies ist nicht korrekt. Neben einer Flächenangabe werden auch
inhaltliche Gründe benannt, weshalb davon ausgegangen wird,
mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes substantiellen
Raum zu schaffen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Aufgrund unterschiedlicher Untersuchungskriterien liegen auch
unterschiedliche Aussagen über Potentiale vor. Die Studie des
Landes soll dabei lediglich einen Rahmen für die Kommunen
vorgeben. Die Entscheidung, welche Untersuchungsparameter
angesetzt werden und welche Flächen ausgewiesen werden obliegt alleinig der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit.
Für Hürtgenwald werden ca. 1,9% der Gemeinde Fläche bzw. ca.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
150 ha ausgewiesen. Somit ist die Einschätzung über die Flächenpotentiale vergleichbar mit der Einschätzung des Landes im
Leitszenario.
NRWal1 NRW-Leiltszenario NRWplus
Abb.38 Differenzierung der potenziellen Nettostromerzeugung durch Windenergie in den 3 Szenarien NRW11alt., NRW·Leitszenario und NRWplus nach
Windparks (> = 3 WEA am Standort) einerseits und Einzelanlagen und Windparks <3 WEA andererseits. Die Modellunsicherheiten gelten jeweils für die
beiden einzelnen Gruppen.
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Stellungnahmen
11.2.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. Nr. 28.2.a sowie 4.3.3
der Begründung.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Es wird ein weiches Tabu von 100 m um Schutzgebiete definiert;
dies ist zulässig. Wie für andere weiche Kriterien gilt, dass die
Gemeinde diese frei definieren kann, sofern sie einheitlich angewandt werden. Die Urteilsangabe bezieht sich darauf, dass diese
Flächen nicht als hartes Tabu definiert werden dürfen. Dies ist
nicht erfolgt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beanspruchung von Offenlandflächen
3 Waldinanspruchnahme
Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest, dass Waldbereiche nur dann in
Anspruch genommen werden dürfen, soweit außerhalb des Waldes (Offenland)
Konzentrationszonen für Windkraftanlage nicht ealisierbar sind.
Die Standortuntersuchung kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Größe
der nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden
Flächen keine Windkraftnutzung im Offenland möglich ist.
Dies ist nicht zutreffend, da
11.2.g
Vorsorgeabstände um Naturschutzgebiete
1. Das weiche Tabukriterium "300m Vorsorgeabstand um NSG" nicht anzuwenden ist:
1.1. "Pufferzonen" um FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope sind reine
Konfliktvorsorge. Die Potentialflächenanalyse darf nicht von vornherein Flächen
ausschließen, in denen eine Windkraftnutzung über eine Ausnahmegenehmigung theoretisch möglich wäre. [OVG Münster 2 D 46/12.NE]
1.2. Bei der Festlegung der Tabukriterien muss bedacht werden, ob sich der
gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan
selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt. [OVG B.Brandenburg 2 A 2.09 vom 24.02.11; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom
01.07.13; OVG Münster 8 A 2677/06 vom 19.06.07; VG Minden 11 K 233/12
vom 31.10.12]
1.3. Der Plangeber darf weiche Tabuzonen fachlich begründet vorgeben, solange mit diesen Kriterien genügend Raum für WEA bleibt. Ergeben sich jedoch
mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine Gebiete für die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl der Kriterien überprüfen und diese
soweit lockern bzw. von einer pauschalen auf eine detaillierte Prüfung übergehen bis sich ausreichende Flächen ergeben. [OVG NRW 8 A 2138/06; OVG
Münster 8 A 2677/06; BVerwG 4 CN 2.07; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; EZBK
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nach Aufstellung der weichen Tabus verbleibt für die Windkraft
ein ausreichender Raum. Bei Ausweisung aller verbleibenden
Potentialflächen wären 8,6 % des Gemeindegebietes ausweisbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Rn 124a zu§ 35 BauGB, BKL Rn 116 zu § 35 BauGB]
1.4. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Kriterien ist umso eher angezeigt,
je kleiner die verbleibenden Flächen sind. [OVG Bautzen 1 C 40/11]
11.2.h
Ausschluss von Splitterflächen
2. Die Beschränkung auf Flächen, in denen mindestens 3 Windkrafträder installierbar sind, ist unzulässig:
2.1. In Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig, sondern
verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für drei WEA mit
geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen
ihrer geringen Größe auszuschließen. [OVG Lüneburg 12 LB 243/07 vom
28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13]
2.2. Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen.
Die Vorgabe einer Mindestgröße als weiches Tabu ist zulässig;
vgl. 3.24
Für Hürtgenwald existiert nicht so wenig Flächenpotential, dass
kleine Fläche in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei Einbeziehung der Offenlandsplitter wäre eine Ausweisung von Konzentrationszonen obsolet.
Stattdessen sind auch viele kleine Zonen möglich, insbesondere, wenn auf
Grund der Struktur des Gemeindegebiets keine größeren zusammenhängenden Flächen für WEA in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum insgesamt substanziell Raum geschaffen wird. Viele
kleinere Konzentrationszonen können auch Vorteile gegenüber einer oder wenigen großen Zonen haben. [OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG
Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04]
11.2.i
Beanspruchung von Offenlandflächen
2.3. "Mitunter verbleiben auch im Außenbereich ländlicher Gemeinden bei
Belegung aller Kriterien mit pauschalen Abstandsradien nur kleine Flächen, die
aber oft in direkter räumlicher Nähe zueinander liegen und z.B. nur durch ein
Einzelwohnhaus oder einen Vogelfundort getrennt sind. Hier kann es sinnvoll
sein, die nahe bei einander liegenden Teilflächen zu einer großen Zone zusammenzufassen - es ist nicht generell verboten, dass schützenswerte Objekte
(Häuser, Vogelfundorte, Straßen, Richtfunkstrecken, Leitungstrassen usw.)
innerhalb von Konzentrationszonen liegen, derartige Zonen existieren und wur-
Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. Nr. 28.2.a sowie 4.3.3
der Begründung.
Die Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen ist, wie von
dem Eingeber vorgebracht, grundsätzlich möglich. Durch die Integration „schützenswerter Objekte“, in diesem Fall insbesondere
von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen in die Konzentrationszonen, ist in Bezug auf diese jedoch von dem Entstehen einer
unzulässigen, umfassenden Wirkung auszugehen. Demnach
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den durch Rechtsprechung bestätigt (neuerdings wurde für derartige Zonen
der Begriff "mehrkernige Konzentrationszonen" geprägt). Es muss lediglich absehbar sein, dass die in der Zone verbleibenden Restriktionen die Nutzung des
Gebiets nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern z.B. im Rahmen einer angepassten Parkplanung zu bewältigen sind [OVG Greifswald 4 K 24/11, OVG
Saarlouis 2 R 11/06]. Auf Grund der großen Abstände von mehreren 100m von
WEA eines Parks untereinander lassen sich kleinteilige Restriktionen wie z.B.
Straßen, Richtfunkstrecken, Hochspannungsleitungen, aber auch einzelne Häuser und andere Schutzobjekte in Parks integrieren." [M. AgatzWindenergiehandbuch 2013]
zeigt die von dem Eingeber vorgebrachte Konfiguration keine
vollziehbare Möglichkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen in den Offenlandbereichen der Gemeinde Hürtgenwald auf.
Beschlussvorschlag
Genau dieser Fall liegt in Hürtgenwald für Flächen des Offenlandes vor. Die.
Karte in Abb. 1 stellt die Potentialflächen im Offenland ohne Anwendung der
300m Vorsorgeabstandes zu NSG dar. Neben 7 Splitterflächen für 1-2 Anlagen
stehen insbesondere 4, teils mehrkernige Konzentrationszonen, zur Untersuchung zur Verfügung (siehe auch Kartenausschnitt Google Earth unten). Diese
haben insgesamt ein Potential von bis zu 28 WEA (s. Abb. 2). Insbesondere für
die beiden mehrkernigen Konzentrationszonen sind unüberwindbare Konflikte
mit dem Artenschutz und dem Landschaftsbild nicht zu erwarten, da diese Gebiete durch die bereits bestehenden Anlagen vorbelastet sind und in beiden
Gebieten kürzlich Windkraftanlagen repowert wurden. Insgesamt bieten diese
Flächen mehr als das 3- fache Potential gegenüber in der Planung vorgesehenen zusätzlichen 8 Anlagen in den beiden vorgeschlagenen Konzentrationszonen. Somit wird nachgewiesen, dass es in Hürtgenwald ausreichend Potential für Windenergie außerhalb des Waldes gibt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abbildung 1:Potentiale für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald in
(mehrkernigen) Konzentrationszonen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 46.1
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abbildung 2:Anlagenstandorte für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald
in (mehrkernigen) Konzentrationszonen
11.2.j
Landschaftsschutzgebiete
3.4 Landschaftsschutzgebiete
ln der Darstellung des Schutzzweckes des L 2.2-1 fehlen:
Biotopverbund, Biotopschutz;
Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes;
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Stellungnahmen
11.2.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wird auf die folgenden Punkte verwiesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Mindestgröße vgl. Nr. 11.3.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abwägungsfehler und Kriterien
3.5 Abwägungsfehler und Kriterien
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass viele Kriterien uneinheitlich, inkonsistent mit selbst aufgestellten Bewertungsschemata und fachlich unzutreffend angewendet werden. Mit dem Ampelsystem soll eine nicht vorhandene
Objektivität vorgetäuscht werden. Auch wird aus dem Ampelsystem keine einheitliche Gewichtung der Kriterien untereinander ersichtlich. Einige Kriterien
werden so definiert, dass sich für den Untersuchungsraum keine (ausreichende)
Diversifizierung ergibt. Es macht weder Sinn Kriterien zu definieren, die für alle
Gebiete gleich sind, noch die Abstufung so grob zu wählen, dass nicht das gesamte mögliche Bewertungsintervall (gute - mittlere - schlechte Eignung) durch
die Flächen erreicht wird. Einige wichtige Kriterien fehlen vollständig (z.B. Biotopverbundgebiete). Teilweise ist eine Unterteilung der Kriterien in mehr als 3
Stufen notwendig, um den unterschiedlichen Eigenschaften der Flächen objektiv
gerecht zu werden.
Im Folgenden werden einige der wichtigsten Mängel benannt. Die Aufstellung
beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
11.2.l
3.5.1
Flächengröße und -zuschnitt
Größe und Zuschnitt
Wie bereits unter Punkt 4.3 erwähnt ist es unzulässig, Flächen mit weniger als 3
Anlagen kategorisch auszuschließen. Die Größe ist kein hartes Tabukriterium.
Der Zusammenschluss mehrerer kleiner Potentialflächen zu einer großen muss
berücksichtigt werden. Daher kann bei der Flächenauswahl die einzelne Größe
kein gewichtiges Kriterium sein. Mehrere kleine, räumlich in Bezug stehende
Zonen können in ihrer Konzentrationswirkung andere große Flächen übertreffen. Dies ist in der Detailuntersuchung zu berücksichtigen.
Fläche E/F: Die rein willkürliche Zusammenlegung dieser Flächen (wegen Ihrer
Größe) und deren gemeinschaftlichen Betrachtung führt zum Ausschluss der
gut geeigneten Offenlandfläche F. Dies ist nicht zulässig. Die Größe ist nicht ein
Die Offenlandanteile der Fläche wurden bereits auf einer vorgelagerten Untersuchungsstufe ausgeschlossen (Waldprüfung). Die
Flächen wurden zusammengelegt, da sie aneinander grenzen.
Die Fläche F liegt Großteils in der Zone IIb (31,83 ha) sowie der
Zone III (21,48 ha). Obwohl in der Wasserschutzzone IIb die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig
sein kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des
Wasserschutzes im Vordergrund stehen. Derzeit werden keine
Windenergieanlagen in dieser Schutzzone genehmigt, es wären
aufwändige Einzelfallprüfungen erforderlich. Unter Berücksichti-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
ausschlagebenes Kriterium (vgl. Punkt 2)
gung der Wasserschutzzone IIb ist demnach eine Fläche von
31,83 ha voraussichtlich nicht umsetzbar. Insbesondere auch aus
diesem Grund wird die Fläche F nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen.
Beschlussvorschlag
11.2.m Einspeisestellen und Erschließung
3.5.2
Einspeisesteilen und Erschließung
Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch
ausgewiesen:
Fläche A: muss " ° Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es handelt
sich weder um eine Ackerfläche noch ist ein Netzanschlusspunkt in unmittelbarer Nähe. Außerdem müssen umfangreiche Rodungsmaßnahmen für die Zuleitungstrasse und die nicht in Nähe des Rennwegs liegenden Standorte durchgeführt werden. Von einer "guten" Erschließung über den Rennweg kann kaum
gesprochen werden, wenn dieser stark verbreitert werden muss.
Fläche C: muss " Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es handelt sich
nicht um eine Ackerfläche.
Die Kategorie "Existiert nicht" wird von keiner Potentialfläche erreicht und ist
daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die
folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
Schwierige weit entfernte
11.2.n
3.5.3
Weit entfernte
Erschließung über Ackerfläche oder kurze Erschließung im Wald
Der Rennweg muss zur Erschließung nicht verbreitert werden; es
ist somit hier eine gute Erschließung möglich.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fläche C ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen
der erneuten Offenlage entfallen, da nun die Wasserschutzzone
2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert
wird. Seitens des Kreises Düren wird keine Befreiung in Aussicht
gestellt.
Die Kategorien werden nicht verändert. Es ist so, dass alle Flächen in Hürtgenwald theoretisch erschließbar wären und somit
keine Fläche aufgrund ihrer mangelnden Erschließungsfähigkeit
ausgeschlossen werden kann (dies wäre dann rot).
Erschließung in Nähe
der Ackerfläche oder
bestehender WEA
Windhöffigkeit
Windhöffigkeit
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellung-
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Stellungnahmen
ln der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten basierend auf
einem beauftragten Windgutachten zugrunde gelegt. Die Werte basieren auf
einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software "WindSim" und wurden
insbesondere für die geeigneten Flächen berechnet. Die so ermittelte Verteilung
der Windgeschwindigkeit unterscheidet sich insbesondere für die Fläche A
maßgeblich von der der "Potentialstudie Windenergie" des LANUV NRW (Modell FITNAH), des deutsches Wetterdienstes (DWD; Statistisches Windfeldmodell (SWM)), wie die Karten in Abbildung 3 eindeutig zeigen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Insbesondere das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und zeigt deutlich realistischere Abschätzungen als die im Windgutachten benutzte WindSim
Software.
Die Tabelle in Abbildung 4 stellt die Unterschiede der beiden Modelle gegenüber. Ersichtlich wird, dass beide Modelle mit einer vergleichbaren Eingangsauflösung für die Topologie arbeiten, das Modell FITNAH jedoch eine doppelt so
hohe Auflösung bzgl. der Oberflächenrauhigkeit verwendet. Entscheidend für
die Genauigkeit der modellierten Windhöffigkeiten sind die Auflösungen der
Eingabedaten; hier ist das Modell FITNAH also deutlich genauer. Neben den
doppelt so vielen internen Modellierungsparametern (6 bei FITNAH; 3 bei
WindSim), welche eine Auswirkung auf die Genauigkeit der berechneten Werte
haben, ist auch die Berücksichtigung vorliegender gemessener Werte in der
Modeliierung in der FITNAH-Software vorteilhafter.
Die oben genannten prinzipiellen Vorteile des FITNAH Modells gegenüber dem
WindSim Modell werden durch ein vom Bundesumweltministerium gefördertes
Projekt "Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy" (Förderkennzeichen 0329965) bestätigt. Der mittlere Fehler bei FITNAH lag hier bei nur
6,9%, bei WindSim bei 13% (s. Abb. 5).
Insgesamt lässt sich bilanzieren, dass die Ergebnisse des beauftragten Windgutachtens als äußerst fraglich einzustufen sind. Sie eignen sich daher nicht,
um für dieses wichtige Abwägungskriterium herangezogen werden zu können.
Hier müssen entweder die Daten der Landespotentialstudie NRW als Grundlage
dienen oder ein neues Gutachten durch den DWD für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden. Die Beurteilung der Windhöffigkeit für alle Flächen müssen entsprechend angepasst werden.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abbildung 3:Windgeschwindigkeiten in Hürtgenwald: links) Standortanalyse
VDH (in 100m Höhe), mitte)Potentialstudie Windenergie" LANUV NRW (in 100m
Höhe),rechts) DWD (in 80m Höhe)
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abbildung :Vergleich der Modelle FITNAH und WindSim
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Biotopverbund vgl. Vgl. Nr. 46.1
Der Rat schließt
sich der Stellung-
Abbildung 5: Ergebnis aus dem Ringversuch "Round Robin Numerical Flow
Simulation in Wind Energy"
Die Kategorie "° <5 m/s" wird in der Standortanalyse von keiner Potentialfläche
erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist
beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
<6,5 m/s
11.2.o
6,5-7,25 m/s
>7,25 m/s
Landschafts- und Ortsbild
3.5.4 Landschaft- und Ortsbild
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Standortuntersuchung berücksichtigt nicht das Vorhandensein von Biotopverbundgebieten für die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus (s. Abb. 6).
Dies ist einzuarbeiten. Auch die besonderen Schutzzwecke des LSG sind vollständig zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Behauptung, dass in Waldgebieten
die visuelle Verletzlichkeit geringer sei, da ein Großteil des Mastes durch den
Wald verdeckt würde, schlichtweg unzutreffend. Bei der angenommenen Masthöhe von 135m und einer mittleren Kronenhöhe von 30m (diese wird im Gemeindegebiet häufig nicht erreicht), werden nur 22% des Mastes verdeckt, ein
unbedeutend geringer Teil, der nicht eine Abwertung der Visuellen Verletzlichkeit rechtfertigt.
Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden
die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung
aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede.
nahme der Verwaltung an.
Zur Abstimmung mit der ULB bzgl. des Landschaftsplanes vgl. Nr.
3.2.k
Folgende Beurteilungen sind faktisch vorhanden:
Fläche A:
Es besteht eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund
des vorhandenen Biotops (GB-5284-006)
der Ausweisung des größten Teils als Biotopverbundgebiet (VB-K-5104012) (s. Karte unten)
der Erhalt der im LSG festgelegten Ziele, insbesondere des großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes
die Fläche liegt weit innerhalb des Waldgebietes, nicht am Waldrand
und auch nicht am Rande des UZVR.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es besteht eine sehr hohe visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche liegt auf einem exponierten, das Landschaftsbild bis weit in
die Kölner Bucht prägenden Höhenzug.
Es liegt eine hohe Vegetationsdichte vor.
Der Wald verdeckt in dieser Exposition nicht einen Großteil des Mastes (s.o), einige Anlagen stehen auf der abfallenden nordöstlichen Flanke, die Gey und der rheinischen Bucht zugewandt ist.
Die Anlagen sind aus fast allen Ortschaften Hürtgenwalds und vieler
Nachbargemeinden sichtbar. ln den Ortschaften Gey, Straß und Horm
sind sie aufgrund der Überhöhung von ca. 130m besonders gut sichtbar. (vgl. auch "Denkmalschutz" der Fläche K: "gute Sichtbarkeit" von
Haus Gronau aus mit "verstärkender Wirkung" durch die Überhöhung).
Die Lage am Eingang zum Gemeindegebiet wird in der Abwägung der Flächen untereinander zu Gunsten der Fläche am
Rennweg aufgeführt. Dies ist einer der Ausschlussgründe der
Fläche.
Folgende Modellierungen belegen dies:
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es besteht ein hoher ästhetischer Eigenwert wie bei Fläche D:
Die Waldfläche ist nicht mit monotonem Aufwuchs bestanden, sondern
beinhaltet vielfältigen Nadelholzbestand und ca. 1/3 Misch- und Laubwälder.
Ähnliche Verhältnisse besitzt die Fläche D. Hier heißt es jedoch: "Die
Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Laub-, Misch- und
Nadelwäldern bestanden." Auch die abgeschiedene Lage mit einer Entfernung von ca. 2 km (Fiächenmittelpunkt) zum Waldrand ist bei beiden
Flächen ähnlich.
Laut vorliegender Pläne ist der Bereich, der für die Windkraft in
Anspruch genommen werden soll, mit Nadel- und Mischwäldern
bestanden. Eingriffe im Rahmen des Bebauungsplanes würden
sich auf die Nadelwaldbereiche konzentrieren.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Stellungnahmen
Es liegen keine Vorbelastungen vor. Der Rennweg als asphaltierter
Forstweg ist keine Vorbelastung. Er ist für die normalen Verkehr gesperrt. ln anderen Waldgebieten im Bereich der Wehebachtalsperre
(Flächen B und D) existieren auch breite asphaltierte Forstwege. Hier
wird aber keine Vorbelastung, sondern Naturraumnähe angenommen.
Durch das Vorhandensein von NSG in unmittelbarer Nähe muss gemäß
der Beurteilung von Fläche G von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen werden
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Abwägung der Flächen untereinander erfolgte nach objektiven Maßstäben. Die Abwägungen werden nicht verändert. Im
Abwägungsergebnis würde eine Änderung dieser Teilabwägungen auch nicht zu einer veränderten Planung führen. Nach wie
vor werden die Flächen H und M zur Ausweisung empfohlen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Insgesamt besteht somit also ein (sehr) hoher ästhetischer Gesamtwert.
11.2.p
Abwägung der Flächen untereinander
Fläche B: Der Satz: "Im Vergleich zur Fläche A liegt die Fläche B jedoch mitten
im Waldgebiet und sollte nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden." ist einheitlich zu ändern, da beide Gebiete (Mittelpunkt) ca. 2 km vom
nächst gelegenen Waldrand entfernt sind.
Fläche C: Der Teilsatz: "... hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet." ist zu ändern. Die Fläche befindet sich nicht mitten im Waldgebiet sondern in einer RandIage.
Fläche G: Der Satz "Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit
Laubwald und zur Hälfte mit Nadelwald bestanden." ist falsch. Das Gebiet ist
überwiegend mit Nadelwald bestanden, eine kleinerer Teil sogar waldfrei. Die
Annahme einer großen Strukturvielfalt beim Vorhandensein von benachbarten
NSGs muss fallen gelassen werden, oder einheitlich für alle Flächen (z.B. A)
durchgeführt werden. Außerdem liegt hier, analog zur Fläche L/M eine deutliche Vorbelastung durch den geplanten großen Windpark der Gemeinde Simmerath und der bestehenden Anlagen im Bereich Raffelsbrand vor. Der ästhetische Eigenwert kann somit maximal als "mittel" angenommen werden und
der Gesamtwert folglich auch nur als "mittel".
Fläche I/J: Aus der Annahme einer Abgrenzungswirkung der Fläche zu NSGs
eine höhere Schutzwürdigkeit abzuleiten ist fraglich. Die NSGs wurden in der
Standortanalyse bereits mit einem 300m Puffer versehen. Diese Annahme
müsste dann für alle Potentialflächen gelten, an die NSGs angrenzen. Im Ver-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Angabe n.N wurde ersetzt. Nach Ansicht des Planers führen
nur großflächige Schutzgebiete immer zu einer Nichteignung, da
im Übrigen meist die Standortplanung angepasst werden kann.
Jedoch werden teilweise auch Flächen mit vielen kleinteiligen
Schutzgebieten nicht zur Ausweisung empfohlen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
gleich zu Fläche A sind die Anlagen zwar etwas näher zu einer Ortslage (ca.
950 m) aber nur leicht überhöht oder unterhöht (±35m). Fläche A ist ca.1300m
entfernt bei einer Überhöhung von ca. 130 m (!). Somit muss entweder Fläche
A mit "besonders gut" sichtbar oder Fläche I/J mit "vermutlich sichtbar" bewertet werden.
Fläche K: Der abgrenzende Vergleich mit Fläche H ist fraglich. Fläche H liegt
auch tief in das Waldgebiet hinein.
Fläche N: Die Fläche N liegt nicht mitten im Waldgebiet sondern hauptsächlich
auf Wiesen. Ein kleiner Teil liegt am Rand eines Nadelwaldgebietes. Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils hält sich also erheblich in Grenzen. Die Schutzwürdigkeit ist also eher gering. Die visuelle Verletzlichkeit ist nicht hoch sondern
eher mäßig. Die Anlagen sind nur in Raffeisbrand gut sichtbar, dort liegt aber
bereits eine Vorbelastung vor. Der ästhetische Eigenwert ist analog zur Fläche
L/M gering. Insgesamt ergibt sich also ein eher geringer Ästetischer Gesamtwert.
11.2.q
3.5.5
Schutzgebiete
Schutzgebiet
Die Kategorie " °n.N." ist für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist
beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
Viele
kleinteilige
Schutzgebiete
11.2.r
3.5.6
Wenige
kleinteilige
Keine
biete
SchutzgeGroßflächige Gebiete, bereits ausgeschlossen
Viele
kleinteilige
Schutzgebiete
Keine
biete
Schutzge-
Artenschutz
Artenschutz
Den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung wird im Rahmen der
Der Rat schließt
sich der Stellung-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hierzu gibt die Rechtsprechung folgende Einschätzung:
Standortuntersuchung gefolgt.
nahme der Verwaltung an.
Der Plangeber kann sich in der Regel darauf beschränken, an Hand
bestehender Datensammlungen und vorhandener Informationen sowie
naturräumlichen Bewertungen und qualitativen, einmaligen Begehungen
prognostisch zu prüfen, ob die Planung an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Problemen scheitern wird. Eine abschließende Bewertung ist nicht erforderlich und auch meist praktisch nicht möglich ist
[EZBK Rn 144f zu § 1 BauGB, OVG Lüneburg 12 KN 12/07, OVG
Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].
Eine aktuelle Bestandsaufnahme stellt lediglich eine Momentaufnahme
dar und bietet damit keinen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung. Es gibt keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe
für die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Somit sind die Einschätzungsmöglichkeiten des Plangebers, ob der
späteren Verwirklichung eines Vorhabens auf Grund einer dann vorgenommenen Untersuchung im Genehmigungsverfahren die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen begrenzt. Ein Anlass
zu vertieften Prüfungen besteht nur, wenn konkrete Hinweise auf die
Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen- allein ein Hinweis auf das Vorkommen einer bestimmten Art im Plangebiet reicht hierzu aber nicht aus [OVG Saarlouis 2 R 11/06, OVG Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].
Selbst die (mögliche) Gefahr der Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führt auf der Flächennutzungsplanebene
nicht zwangsläufig zur Annahme von unüberwindbaren Hindernissen.
Ist die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Verboten
nicht von vorn herein ausgeschlossen, so steht die Umsetzbarkeit der
Planung nicht in Frage [OVG Lüneburg 12 KN 12/07].
Daher ist es z.B. für die Beurteilung der Fledermäuse stets ausreichend,
analog zur Beurteilung des Schattenwurfs auf die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung der WEA ("fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen") zu verweisen, mit der der Fledermausschutz in der Regel sichergestellt werden kann [Leitfaden Artenschutz NRW].
Im nachfolgenden Planverfahren (Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren) erfolgen vertiefende Untersuchungen.
Die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung zum Schutz der Fledermäuse besteht; hier wird auf das Bebauungsplanverfahren
verwiesen, in dem diesbezügliche Regelungen erfolgen.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Schwarzstorch und Rohrweihe sind nach Dürr-Liste nur sehr selten
Schlagopfer von WEA; daher kann auch bei Unterschreitung der Abstände der LAG VSW-Liste davon ausgegangen werden, dass kein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. [OVG Magdeburg 2 M
154/12 vom 21.03.13].
In der hier vorliegenden Standortanalyse werden subjektive Einschätzung abgegeben, denen es häufig an fachlichen Fakten mangelt und auf Vermutungen
basiert. Dies ist unzulässig. Eine Feindifferenzierung und ggf. Ausschluss der
Flächen aufgrund vermuteter Vorkommen windkraftsensibler Arten durch den
Plangeber kann hier nicht getroffen werden. Liegt ein konkreter Hinweis auf die
Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor, so muss an dieser Stelle eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden, andernfalls ist von einer
Überwindung des Hindernisses auszugehen. Dementsprechend sind im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in erster Linie die Flächen artenschutzrechtlich zu untersuchen, die insbesondere aufgrund der artenschutzrechtlichen
Bedenken nicht ausgewiesen werden oder konkrete artenschutzrechtliche Hinderungsgründe vorliegen.
Weiterhin ist es unzulässig, erweiterte Artenschutzprüfungen für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen in die Abwägung einfließen zu lassen und es für die
übrigen Flächen bei Annahmen zu belassen. Dies steht dem Grundsatz der
einheitlichen Bewertung entgegen. Eine Artenschutzprüfung für die übrigen
Potentialflächen hätte auch zu geringen bzw. überwindbaren Hindernissen führen können.
Bzgl. des Schwarzstorches ist aufgrund der extrem niedrigen Schlagopferzahlen
(1 Fall in 1997) auch bei Unterschreitung des 3000m Untersuchungsabstandes
davon auszugehen, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Der "LeitfadenUmsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV NRW stellt fest:
Nur im Tiefland (atlantisch) wird das Vorkommen des Schwarzstorches
außerhalb der Schutzgebiete als verfahrenskritisch angesehen. (S .10)
Der Schwarzstorch gehört nicht zu den Arten bei denen das Tötungsverbot grundsätzlich erfüllt ist. (S. 14)
Die Standortuntersuchung im Verlauf des Verfahrens auf der
Grundlage einer verdichteten Datenerhebung fortzuschreiben ist
zulässig. Durch die Ergebnisse der ASP II werden die bisher abgeschätzten Erkenntnisse bestätigt bzw. konkretisiert. Die zur
Ausweisung empfohlenen Flächen können hierdurch bestätigt
werden. Die nicht zur Ausweisung empfohlenen Flächen wurden
bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen. Somit führt die
Berücksichtigung der Ergebnisse der ASP II insgesamt zu keiner
Änderung des Abwägungsergebnisses.
Ferner wurde die Standortuntersuchung dahingehend angepasst,
dass die Ergebnisse der ASP II nunmehr in dem Kapitel „Überprüfung der Ergebnisse“ aufgeführt werden. Sie werden demnach
nicht in die Abwägung der Flächen untereinander eingestellt.
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Stellungnahmen
In der Planungs- und Genehmigungspraxis von WEA spielt das Störungsverbot in Nordrhein-Westfalen in der Regel eine untergeordnete
Rolle. (S. 15)
Das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für den Schwarzstorch grundsätzlich erfüllt. (S. 15.)
Bei den Vogelarten in den Schwerpunktvorkommen (SPVK) von landesweiter Bedeutung ist mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. In diesen Fällen ist in der Regel eine vertiefende Einzelfallprüfung
(ASP, Stufe II) erforderlich. (S. 17)
Befinden sich außerhalb SPVK-Bereiche Vorkommen WEA empfindlicher Arten ("ernst zu nehmende Hinweise", z.B. aus @LINFOS), sind
diese ebenfalls im Rahmen einer vertiefenden Einzelfallprüfung (ASP,
Stufe II) zu beachten. (S. 17)
In Hürtgenwald liegt kein SPVK von landesweiter Bedeutung für den Schwarzstorch vor. Der Erhaltungszustand ist "ungenügend (sich verbessernd)". Zu Bedenken ist, dass der Horst, der in Hürtgenwald das Populationszentrum definiert, bereits seit mehreren Jahren unbesetzt ist und die Kartierung daher nicht
mehr aktuell ist oder dass Zentrum u.U. in Kürze nicht mehr vorhanden ist (5
Jahre unbesetzt). Daher müssten alle Flächen, die im Populationszentrum des
Schwarzstorches liegen, in der gegebenen Matrix mit "hohen" statt mit "sehr
hohen" Bedenken angeführt werden.
Gesicherte Rotmilan-Vorkommen sind aufgrund des Tötungsrisikos hingegen
mit "sehr hohen" Bedenken zu beurteilen.
Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch
ausgewiesen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
sind alle gleich geeigneten Zonen gleichzeitig auszuweisen.
Durch die Lage in einem Populationszentrum des Schwarzstorches sind die Potentialflächen I/J, E/F und P schlechter für die
Ausweisung geeignet als Flächen, bei denen artenschutzrechtliche Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden können. Ferner werden die bezeichneten Flächen auch aus anderen Gründen
nicht für die Ausweisung empfohlen. Insofern erübrigt sich die von
dem Eingeber geforderte Anpassung der Beurteilungskriterien.
Sie würde zu keiner Änderung des Abwägungsergebnisses führen.
Fläche A: muss "° hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen Datenlage
und Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden, da nicht für alle Flächen mit ähnlicher Datenlage eine ASP 2 durchgeführt
wurde. Außerdem widerspricht sich die Standortanalyse bzgl. der ASP2: Basierend auf den Ergebnissen der ASP2 wird vor der ASP2 nur von geringen arten-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu unzerschnittenen Räumen vgl. Nr. 3.3.m
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
schutzrechtlichen Bedenken ausgegangen.
Fläche C: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss "°hohe Bedenken" erhalten, nicht „° hohe Bedenken"
Fläche E/F: Die Fläche kann maximal "°hohe Bedenken" erhalten. Die Fläche F
liegt nicht im Bereich des Populationszentrums des Schwarzstorches, die Fläche E im äußersten Randbereich. Auch der Hinweis auf den Rotmilan und die
abgeleitete Schlussfolgerung sind allgemein. In unmittelbarer Nähe existieren
bereits 4 Windkraftanlagen, von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor
kurzem Repowert wurde, so dass hier nicht unüberwindbare Hindernisse angenommen werden müssen- ja sogar eher geringe Bedenken.
Fläche H: muss "°hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen Datenlage und
Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse
der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden.
Fläche I/J: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss"
Bedenken" erhalten, nicht "° hohe Bedenken".
hohe
Insgesamt ist eine objektive Einteilung der Bewertung und welche Kriterien
angewendet werden unklar. Eine mögliche Abstufung wäre:
(sehr) hohe
denken
Be-
Bedenken
Keine Bedenken
wobei jeder Stufe definierte Parameter zugeordnet werden müssten. Es geht um
eine basierend auf mehreren Parametern messbare objektive Beurteilung und
nicht um eine subjektive Vermutung, wie häufig in der Standortanalyse genannt
11.2.s
Unzerschnittene Räume
3.5.7 Unzerschnittene Räume
Die Kategorie "° Räume > 100 km2“" ist für eine differenzierte Abwägung unge-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
eignet, da sie im Gemeindegebiet nicht erreicht wird. Da im linksrheinischen
Raum nur noch 3 Gebiete in der Größenordnung 50-100 km2 existieren, ist
daher die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
50-100 km²
11.2.t
3.5.8
10-50 km²
tung an.
Räume <10 km²
Wald
Wald
Zu Wald vgl. Nr. 3.3.n
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Haus Gronau liegt im Übergang der Ortslage zur freien
Landschaft und wird nicht von umliegenden Gebäuden umzingelt.
Die Fläche K befindet sich auf dem Schafsberg, so dass dieser
die Blickachse nicht verstellt. Somit könnte durchaus der Blick auf
das Denkmal beeinträchtigt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Angaben in der Standortuntersuchung wurden korrigiert.
Der
Die Kategorie "° n.e." ist für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist
beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
Misch-,
Laub-,
Nadelwald
11.2.u
Reiner Nadelwald
(größtenteils)
waldfrei
Denkmalschutz
3.5.9 Denkmalschutz
Fläche K: Haus Gronau liegt nicht in der freien Landschaft, sondern am Ortsrand Straß. Eine Beeinträchtigung durch die Fläche K ist aufgrund der großen
Entfernung und der Verdeckung durch den Schafberg nicht gegeben. "Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung
einer Hofanlage bleibt durch 600 m entfernt geplante WEA unbeeinträchtigt....
Das Denkmalschutzrecht schützt allenfalls den Blick auf das Denkmal, nicht den
Blick aus dem Denkmal." [OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13]
11.2.v
Beschlussvorschlag
Kletterpark
3.5.10 Sonstiges
Rat
schließt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Fläche G: Die Aussage "In unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht ein neuer
Kletterpark, die Freizeitnutzung könnte daher durch die Windenergieanlagen
beeinträchtigt werden." ist falsch. Der Kletterpark ist über 3 km entfernt.
11.2.w
4
Beschlussvorschlag
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vor-Abwägung
In "Vor-Abwägung"
Die Windhöffigkeitsabwägung ist fehlerhaft (s.o).
Die Fläche A ist durch 3 NSG und ein BSN betroffen und schneidet somit nicht
besser gegenüber den anderen Flächen ab. Ein besseres Abschneiden bzgl.
kleinteiliger Schutzgebiete ist falsch, da keine der anderen Flächen kleinteilige
Schutzgebiete enthält.
Die NSG und BSN liegen nicht innerhalb der Fläche A. Die Abwägung der Fläche A wurde angepasst, vgl. Kapitel 6.4 der
Standortuntersuchung.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Alle Einzelbewertungen müssen mit den in Kap. 6 dargestellten Ergebnissen
und deren benötigten Änderungen aktualisiert werden.
Fläche A: Der Satz: "Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor." ist zu
streichen. Andere ähnliche Flächen beinhalten diesen Satz nicht. Die Einzelbewertungen sind anzupassen. Die Fläche ist nicht geeignet.
11.2.x
Fazit und weiteres Vorgehen
5 l n "Fazit und weiteres Vorgehen"
Vgl. vorherige Punkte zu den einzelnen Anmerkungen
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Stellungnahme ist unter Nr. 11.1.a bis 11.1.d Teil der Sitzungsunterlagen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen müssen aktualisiert werden.
11.2.y
Verweis auf die Stellungnahme vom 22.10.2013
6 Schlussbemerkung
Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor laufenden Offenlage
zur 9. Änderung des FNP- 2. Ergänzung vom 22.10.2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 8.4.2014 zurückgestellt hat.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
11.3
Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg)
11.3.a
Einordnung der Stellungnahme
In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
erneut öffentlich aus.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Die Untersuchung wurde in den beiden Schritten „harte“ und
„weiche“ Untersuchungskriterien durchgeführt. Nach Ende der
Untersuchung verblieben geeignete Flächen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen, ergänzend zu unseren Bedenken zu den
vorherigen Offenlagen, fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 23.02.
bis 23.03.2015 unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung
dar und bitten Sie, die notwendigen Änderungen im Sinne der Bürger und des
Rates der Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen.
Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der vorliegenden
Standortuntersuchung aufgeführt, die zu Erreichung einer hinreichenden
Rechtssicherheit überarbeitet werden müssen.
11.3.b
Methodik
1.1 Methodik (Kapitel 4)
Die Standortuntersuchung folgt nicht der von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik. Diese lässt sich in ihren Grundzügen mit folgendem Diagramm
[nach M. Agatz, Windenergie Handbuch, 11. Auflage, Dezember 2014] beschreiben.
Nach Aufstellung der harten Kriterien hat die Gemeinde den Planungsspielraum,
weiche Kriterien zu definieren, um die Ausweisung von Konzentrationszonen
steuern zu können. Ergänzend zu den Aussagen in [Kap. 5.2, S.21] bleibt ihr
diese Freiheit allerdings nur solange vorbehalten, als sie mit den gewählten
Kriterien der Windenergie substantiell Raum schafft. Ist dies nicht der Fall, so
muss sie sukzessive die weichen Kriterien zurücknehmen, um dieses Ziel zu
erreichen oder auf eine Ausweisung verzichten. [BVerwG 4 CN 2.07;OVG NRW
8 A 2138/06; OVG Münster 8 A 2677/06; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; OVG
Bautzen 1C 40/11; EZBK Rn 124a zu § 35 BauGB; BKL Rn 116 zu § 35
Eine Zurücknahme der Siedlungsabstände auf 0 m ist im Rahmen
der Abwägung auch zum Schutze des Waldes nicht vertretbar.
Die Reduzierung auf minimal 600 bzw. 350 m ist mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt und entspricht auch dem Vorgehen im
Windenergieatlas des LANUV.
129 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
BauGB].
Die geforderte Notwendigkeit der Zurücknahme der weichen Kriterien bei aus
ihnen resultierendem ungenügendem Raum für die Windkraft sowie die notwendige iterative Abwägung der "Offenlandflächen" wurden weder beschrieben,
noch wurde ihnen gefolgt. Die Gemeinde ist nicht gänzlich frei in ihrer Entscheidung, zugunsten von weichen Kriterien Wald in Anspruch nehmen zu
können. Dies wurde jedoch den Ratsmitgliedern während Ratssitzungen von
Seiten des Planers kommuniziert.
130 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Katalog der harten Tabus des Büren-Urteils ist nicht abschließend und vollständig, er erhebt auch nicht diesen Anspruch.
Durch den Hinweis auf dem Umgang bei einer möglichen Fehleinschätzung ist sichergestellt, dass eine Abwägung stattgefunden hat.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2.2 Zusammenhängende Waldflächen
Zum Tabukriterium unzerschnittener Wald vgl. Nr. 3.2.n
Das harte Tabukriterium "zusammenhängende Waldflächen" wurde nicht als
solches berücksichtigt. Dieses Kriterium wurde im Urteil [Az. 2 D 46/12.NE,
1.7.2013] als eines der wenigen regelmäßig zur Anwendung kommenden "harten Tabukriterien" benannt:
Es gibt kein Gesetz, das zusammenhängende Waldbereiche
schützt bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb
dieser Flächen untersagt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
11.3.c
Einordnung Harter Tabukriterien
2 Fehler in "Harte Kriterien (Schritt eins) "
2.1 Hinweis auf das Büren Urteil
Der Hinweis „Sollten nachfolgend harte ...“ ist nicht korrekt, da harte Tabukriterien nicht disponabel sind, weiche jedoch. Sollte ein eigentlich weiches Kriterium fälschlicherweise als hart klassifiziert worden sein, wie hier dargestellt, so ist
dies ein beachtlicher Abwägungsfehler. Jedoch bietet das "Büren Urteil" durch
Nennung des Kataloges für "Harte Tabukriterien" hinreichende Rechtssicherheit
diesbezüglich.
11.3.d
Tabukriterium unzerschnittener Wald
„Aufbauend auf diese Gedanken werden zu den harten Tabuzonen eines Gemeindegebiets regelmäßig nur Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich als solche, zusammenhängende Waldflächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen selbst,
strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 225 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 32 BNatSchG)
zählen können. Darüber hinaus können unter Umständen je nach Planungssituation wohl Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie Natura 2000Gebiete (§ 31ff. BNatSchG; FFH-Gebiete) als harte Tabuzonen behandelt werden.“
Insbesondere für Hürtgenwald ist dieses "harte Tabukriterium" von besonderer
Relevanz, da es hier große zusammenhängende Waldgebiete gibt, in die die
Gemeinde auch nicht eingreifen möchte. Das Kriterium ist als hartes Tabukrite-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine geringe Wertigkeit der großen Wälder in Hürtgenwald wird
nicht suggeriert. Es wird allerdings darauf verwiesen, dass bestimmte Wälder in Anspruch genommen werden können, wenn
außerhalb des Waldes keine geeigneten Flächen zur Verfügung
stehen, Laubwälder hingegen nicht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
3.1.2 Bedeutung der Ziele des LEP
Vgl. Nr. 28.2.a
Die über die zusammenhängenden Waldflächen hinaus gehenden Waldbereiche dürfen nach derzeit gültigem LEP nur dann in Anspruch genommen werden,
soweit außerhalb des Waldes (Offenland) nicht genügend Raum für die Windenergie geschaffen werden kann.
Ein Nachweis der Behörden, dass Offenlandflächen nicht zur
Verfügung stehen, ist nicht erforderlich. Wie in der Begründung
dargelegt, wird durch die ULB jedoch keine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung)
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
rium einzustellen, insbesondere, da es von der Rechtsprechung nicht als planungssituationsabhängig angesehen wird (s.o.). Selbst als weiches Kriterium
wurden zusammenhängende Waldflächen nicht eingestellt.
Diesbezüglich ist die Aussage "Dabei gibt es kein Ausschlusskriterium..." in
[6.1.12, S.46] zu relativieren. Insgesamt ist dieser Fehler beachtlich.
11.3.e
Beanspruchung von Waldflächen
3 Fehler im Schritt 2 (weiche Tabukriterien)
3.1 Wald und Größe
3.1.1 Leitfaden für die Windenergie im Wald
Aus dem in [5.2.14, S. 30] genannten "Leitfaden für die Windenergie im Wald"
lassen sich keine Folgerungen über eine geringere Wertigkeit großer Waldanteile in einer Gemeinde gegenüber den im LEP definierten Ziele schließen. Dies
wird jedoch insbesondere auf [S. 33, 2. Absatz; S. 82, Fläche P] suggeriert. Der
Leitfaden ist eine Empfehlung, der LEP rechtlich bindend.
11.3.f
Ziele des LEP
Dies bedeutet, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen die Flächen im
Offenlandbereich vorliegen müssen, um eine Waldinanspruchnahme zu begründen. Durch Gutachten oder schriftliche Stellungnahmen der relevanten
Behörden ist zu belegen, dass das tatsächliche oder rechtliche Hindernis für die
Realisierung der Planung nicht absehbar auf einer nachfolgenden Zulassungsebene überwunden werden kann, es also zwangsläufig und auf Dauer eintreten
wird.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Untersuchung der Flächen ist nicht zu kurz gehalten und umfasst alle wesentlichen Punkte. Der Aufbau orientiert sich an der
Detailuntersuchung. Eine vertiefende Untersuchung ist nicht erforderlich, da durch die ULB keine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt wird.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Festlegung einer Mindestgröße als weiches Tabukriterium ist
zulässig. Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als
weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01.07.2013 2 D 46112 NE; RN 71 ff.).
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Verweise auf zukünftige Ausarbeitungen des LEP erübrigen sich, da über diese
noch nicht entschieden wurde und auf die Rechtssituation zum Zeitpunkt der
Planfestsetzung abzustellen ist.
11.3.g
Untersuchungstiefe
3.1.3 Umfang der Untersuchung der Offenlandflächen
Die unter 5.2.14 angedeutete Untersuchung der Offenlandflächen ist unzureichend. In Umfang und Vorgehen muss diese dem Vorgehen ähnlich dem in
Kapitel 6 entsprechen (schrittweises Vorgehen, Kriterienkatalog, Abwägung,
Zurücknahme der weichen Kriterien etc.). Auch muss das in Kapitel 6 angewandte Ampelsystem hier zur Anwendung kommen.
11.3.h
Mindestgröße
3.1.4 Anwendung des Kriteriums "Flächengröße" bei der Untersuchung der
Offenlandflächen
Die Mindestflächengröße von 15 ha wird zwar bei der Untersuchung der Offenlandflächen per Fußnote als "weiches Kriterium" definiert, ist aber im Folgenden, nach der Feststellung eines verbleibenden unzureichenden Raums für die
Windenergie, nicht disponabel. Dies ist Kennzeichen eines harten Tabukriteriums und somit rechtswidrig. Kleinere Flächen sind von vornehinein abwägungsfest, womit eine verkappte Abwägungsentscheidung vorweggenommen wird.
Exakt diesen Fall hat das OVG Münster [Az. 2 D 46/12.NE, 1.7.2013, Absatz 82
ff.] als im Abwägungsvorgang beachtlichen Fehler beschrieben:
"Dass die Antragsgegnerin das Mindestgrößenkriterium als weiches angesehen
hat, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Auch wenn in die Bestimmung der 30 ha-Grenze möglicherweise auch im Vorfeld abwägende Überlegungen eingeflossen sind wie die Erwägungen zum Flächenbedarf einer wirtschaftlich zu betreibenden Windkraftanlage, scheidet die Planbegründung aus
ihrer Sicht zu kleine und isolierte Standorte andererseits von vornherein und
ausnahmslos als "ungeeignet" aus der Flächensuche aus. Dies ist das Kennzeichen einer harten Tabuzone. ....".
„Zwar können Mindestgrößen in die Flächensuche für Konzentrationszonen grundsätzlich eingestellt werden, weil die Windenergienutzung unterhalb einer bestimmten Mindestgröße ineffizient
sein kann.“
Auch das VG Minden (VG Minden, Urteil vom 21.12.2011 – 11 K
2023/10) erklärt die Mindestgröße als weiches Kriterium für ausdrücklich zulässig:
„Soweit die Beigeladene zu 2. auf der ersten Planungsstufe darüber hinaus alle Flächen als Tabuflächen behandelt hat, die keine
Mindestgröße von 30 ha aufweisen, ist auch dies rechtlich nicht
zu beanstanden. (…) Es ist deshalb nicht abwägungsfehlerhaft,
wenn die Beigeladene zu 2. sich bei der Bestimmung der Mindestgröße geeigneter Flächen daran orientiert hat, dass diese als
Standort für zumindest drei Windenergieanlagen in Betracht
133 / 378
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der gleiche Planer in
seiner Standortanalyse für Langerwehe Flächen der Größe 6,6 ha und 2,8 ha
als Potentialflächen im Abwägungsprozess behandelt und die Fläche von 6,6 ha
als Konzentrationszone zur Ausweisung empfiehlt. Hier wurde gezeigt, dass
selbst kleine Flächen für eine Windkraftanlage auch kleinerer Bauart in die Abwägung aufgenommen werden müssen und der Ausweisung von kleineren Flächen nichts entgegensteht. Der Planer handelt somit in Langerwehe rechtsprechungskonform, in Hürtgenwald nicht:
kommt. Denn erst drei einer Fläche zugeordnete Windenergieanlagen können als Windfarm betrachtet werden.
In Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig, sondern verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für drei WEA mit geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und sogar mehrere räumlich in
Bezug stehende kleine Flächen zu einer mehrkernigen Konzentrationszone
zusammenzufassen. Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum
insgesamt substanziell Raum geschaffen wird. [OVG Münster 7 A 3368/02 vom
19.05.04;OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13;OVG Lüneburg 12 LB
243/07 vom 28.01.10; OVG Lüneburg 1LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Greifswald 4 K 24/11; OVG Saarlouis 2 R 11/06)
Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Seite 53.
Beschlussvorschlag
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE
121, 182 = juris.
Ein als Konzentrationszone dargestellter Bereich verschafft deshalb der Windenergie nicht substantiellen Raum, wenn er nicht in
der Lage ist, mindestens drei WEA aufzunehmen.
Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung von Mindestflächengrößen um sog. "weiche" Tabukriterien im Sinne der o.g.
Rechtsprechung des BVerwG, die die Gemeinde nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien bestimmen kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, a.a.O. =
juris Rn. 8,
sodass es letztlich nicht darauf ankommt, ob - entgegen der Annahme der Beigeladenen - für die Errichtung von mindestens drei
Windenergieanlagen auch kleinere Flächen in Betracht kommen.
Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., eine Mindestflächengröße als sog. weiches Tabukriterium einzuführen, würde sich nur
dann als abwägungsfehlerhaft erweisen, wenn im Ergebnis durch
die dann verbleibenden Potenzialflächen der Windenergienutzung
kein substantieller Raum mehr verschafft werden würde. In einem
solchen Fall wäre die Beigeladene zu 2. verpflichtet gewesen, die
von ihr selbst angelegten Tabukriterien noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008,
559 = juris Rn. 15.“
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Stellungnahmen
11.3.i
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 11.3.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. Nr. 11.3.f
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Konzentrationswirkung
3.1.5 Kriterium Konzentrationswirkung
Die in der Standortuntersuchung immer wieder angeführte städtebauliche Begründung der "ausreichenden Konzentrationswirkung" ist maximal ein weiches
Kriterium, welches zurückgenommen oder aufgegeben werden muss, wenn für
die Windkraft nicht substantiell Raum verbleibt. Ein weiches Kriterium, welches
per Definition keinen rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgrund darstellt,
kann in seiner Bedeutung vor die Waldinanspruchnahme rücken.
11.3.j
Abwägung der Offenlandflächen
3.1.6 Abwägung der Offenlandflächen
Die Darstellungen für die Fläche 17 sind teilweise falsch. Der ästhetische Eigenwert ist gering. Es handelt sich um eine rein landwirtschaftliche Fläche ohne
die genannten schutzwürdigen Hecken. Es liegt eine deutliche Vorbelastung
vor; in unmittelbarer Nähe (400 - 800m) befinden sich ein Motocrossplatz und
drei Windräder.
Die Darstellungen für die Fläche 22 sind teilweise falsch. Die Gründe für eine
schwierige Standortfindung werden nicht genannt. Die Fläche hat für die
Hauptwindrichtung SW einen günstigen Zuschnitt. Auch hier handelt es sich um
eine rein landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren ästhetischer Eigenwert gemäß der eigenen Metrik an die mit dem Agraranteil der Fläche F angepasst
werden muss (vgl. S. 53 und S. 54), da hier gleiche Verhältnisse vorliegen. Hier
ist der ästhetische Eigenwert gering und auch der Schutzzweck der Erhaltung
der Hecken wird herababgestuft.
Der Vorwurf einer zu geringen Windhöffigkeit lässt sich nicht nachvollziehen.
Der Energieatlas NRW weist für beide Flächen in 135m Höhe deutlich bessere
Windverhältnisse (s. folgende Karte) aus, als die zur Ausweisung empfohlene
Fläche H. Für die Fläche 17 sind die Verhältnisse sogar besonders gut. Während die Fläche H auf einem windabgewandten Hang liegt, liegen diese Flächen
bestens in SW-Richtung windzugewandt. Außerdem liegen die Flächen mit 370
bzw. 380 üNN auch nicht relativ niedrig im Gelände sondern, auf gleicher Höhe
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
mit den vorgesehenen Standorten in der Fläche H (369, 377, 385 üNN). Nicht
umsonst enthält die topographische Karte die Bezeichnung "Raffelsberg". Es
lassen sich daher und aufgrund ihres Zuschnittes bis zu 3 bzw. 4 Räder des
Referenztyps realisieren.
Sollte eine Ausweisung aufgrund der Einschätzung der unteren Landschaftsbehörde nicht in Betracht kommen, so ist eine schriftliche Erklärung der Behörde
beizulegen, welches "tatsächliche" Hindernis der Ausweisung entgegensteht
und dass keine Überwindung desselben auf der nachfolgenden Zulassungsebene dauerhaft eintreten wird. ln der Vergangenheit hat es an diesem Punkt
häufiger ein "Missverständnis" zwischen Behördenaussagen und deren Interpretation gegeben. Anzumerken ist, dass der mögliche Schutzgrund ein Landschaftschutzgebiet ist. Hürtgenwald ist vollständig mit diesem Schutztyp belegt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
4 Fehler im Schritt 3 (Kapitel 6)
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
4.1 Windhöffigkeit
Welche Daten der Projektierer in seiner Wirtschaftlichkeitsanalyse
verwendet, ist für das Planverfahren irrelevant.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
11.3.k
Windhöffigkeit
Zu dem mangelhaften Windgutachten und dessen Ungeeignetheit verweisen wir
auf unsere vorherigen Stellungnahmen.
Ergänzend wollen wir jedoch feststellen, dass sich der Planer in seinen
Standortuntersuchungen für die anderen Kreisgemeinden auf den Energieatlas
NRW - Windenergie stützt. Nur für die Gemeinde Hürtgenwald wird darüber
hinaus ein äußerst zweifelhaftes Gutachten erstellt. Dies dient nicht der Rechtsicherheit. Es ist anzunehmen, dass Gerichte unabhängigen behördlichen Gutachten (Energieatlas und Deutscher Wetterdienst) folgen werden.
Außerdem bedient sich auch der Projektierer den Daten aus den Energieatlas
NRW für seine Wirtschaftlichkeitsanalyse. Dies ist ein deutliches Indiz dafür,
dass man dem eigenen Gutachten misstraut, dieses jedoch für die Auswahl der
von vornehinein präferierten Flächen benötigt.
Dieser Mangel ist abwägungsrelevant, da dieses Kriterium für die Auswahl der
Flächen eine besondere Bedeutung hat.
Unter diesem Hintergrund ist die neu eingefügte Bemerkung „Insbesondere
entlang des Rennweges...“ in [6.2.1,S. 48) falsch. Die Windverhältnisse sind
nicht sehr gut, sondern deutlich schlechter als die der Offenlandflächen 17 und
22. Auch lässt sich entlang des Rennwegs keine klar bessere Ausprägung erkennen.
11.3.l
Landschaftsbild
4.2 Landschafts- und Ortsbild
4.2.1 Allgemein
Insgesamt erweckt die Beurteilung des Landschaftsbildes den starken Eindruck,
als würden die Bewertungen so vorgenommen, dass die bereits bevorzugten
Flächen H und M, für die schon Bebauungspläne vorbereitet werden, letztend-
Die Standortanalyse wurde zu Beginn des Planverfahrens 2011
begonnen. Erst nach Auswertung der Flächen wurden die verfahren der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. Die Standortuntersuchung wurde parallel lediglich fortgeschrieben, nicht erst im Nachhinein erstellt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
lich in der Standortanalyse als einzig zur Ausweisung empfohlen verbleiben.
Das Landschaftsbild lässt sich nur subjektiv bewerten und leider
nicht mathematisch mit zahlen erfassen. Die Kriterien wurden
einheitlich angewandt und entsprechen dem gängigen Vorgehen
der Landschaftsbildbewertung.
Das Landschaftsbild wird äußerst uneinheitlich, oberflächlich und subjektiv beurteilt. Da dies zum Ausschluss von Flächen führt, ist es ein wichtiges Kriterium,
dessen Objektivierbarkeit deutlicher anhand von einheitlichen Parametern
durchgeführt werden muss. Insbesondere müssen die tabellarisch genannten
Kriterien unabhängig, einheitlich und vollständig für die Flächen benannt und
bewertet werden oder es muss, wenn dies nicht durch den Planer leistbar ist,
ein Fachgutachten eines Landschaftsplanungsbüros erstellt werden. Dies ist
nicht geschehen.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Das Ableiten einer höheren Schutzwürdigkeit aus der Abgrenzungswirkung einer Fläche zu NSGs muss einheitlich für alle Flächen umgesetzt
werden oder entfallen. (vgl. Fläche I/J)
Visuelle Verletzlichkeit:
Es wurde keine Sichtbarkeitsanalyse durchgeführt, aus der die Beeinträchtigungsintensität nach Nohl (Abstand, Überhöhung, Anzahl der Orte, aus denen die Anlagen sichtbar wären etc.) abgeleitet werden kann.
Zur Verdeckungswirkung des Waldes auf den Mast der WEA bleibt festzuhalten, dass nur ca. 20% des Mastes bei Waldstandorten verdeckt
werden. "Entscheidend ist jedoch, dass eine vollständige Sichtverschattung vorliegt, da auch bei teilweiser Sichtbarkeit beim Betrachter der
gesamte Mast subjektiv empfunden wird." (vgl. Landschaftsbildanalyse
Windkraftanlage im Stadtgebiet Aachen, 09.2011).
Beschlussvorschlag
In der Standortuntersuchung geht es um eine generelle Bewertung des Landschaftsbildes; hierfür liegen keine einheitlichen
Standards vor. Der mit der Stellungnahme verbundene Vorwurf,
diese Bewertung sei „wahllos“, entbehrt jeder Grundlage.
Eine Bewertung des Landschaftsbildes nach Nohl einschließlich
einer Sichtbereichsanalyse ist gängige Praxis, um den erforderlichen Kompensationsumfang von WEA zu ermitteln. Dies ist auf
der Ebene der Standortuntersuchung weder gefragt noch leistbar,
da hier noch keine Standorte oder Höhen feststehen und „das
Pferd sozusagen von hinten aufgezäumt“ wird.
Ästhetischer Eigenwert:
Die Ableitung einer großen Naturnähe aus der Anzahl der angrenzenden NSG ist an dieser Stelle fraglich, da es hier um die Fläche selber
und nicht um angrenzende Flächen geht. Außerdem wäre diese Annahme einheitlich anzuwenden. Nach den Angaben des Planers wird
die Anzahl der benachbarten NSG schon in der Schutzwürdigkeit berücksichtigt.
Die Vorbelastung spielt insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bezüglich des Landschaftsbildes wurde die Fläche A in der Tabelle mit „rot“ bewertet. Die Bedeutung des Landschaftsbildes wurde
somit erkannt. Unter Vorbelastungen wird „nein“ angegeben. Die
Angaben in dem Unterpunkt Landschaftsbildbewertung werden
redaktionell angepasst.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
eine bedeutende Rolle und sollte daher stärker gewichtet werden.
Die für die Flächen genannten Umstände werden z.T. den 3 Teilaspekten falsch
zugeordnet oder in ihnen wiederholt und führen so zu einer übergewichteten
falschen Beurteilung.
11.3.m Fläche A
4.2.2 Fläche A
Visuelle Verletzlichkeit:
Das Gebiet hat eine hohe visuelle Verletzlichkeit. Dies ist für die Gemeinde einer der wichtigsten Ausschlussgründe. Dies wurde benannt,
aber nicht in die Bewertung umgesetzt.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Beschluss sagt, dass der Rat die Fläche nicht ausweisen
möchte. Der Sachverhalt ist somit korrekt.
Da der Rennweg ein Forstweg ist, kann keine Vorbelastung, insbesondere für Windkrafträder vorliegen.
In 6.4 Vorabwägung":
11.3.n
Die Formulierung "Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die
Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen..." muss geändert werden.
Dies entspricht nicht dem Ratsbeschluss der Gemeinde.
Fläche G
4.2.3 Fläche G
Schutzwürdigkeit:
Den Anregungen wird gefolgt.
Der Anregung wird
gefolgt.
"Das Gebiet ist aus der Siedlung Raffelsbrand wahrnehmbar" gehört in
die Kategorie "Visuelle Verletzlichkeit".
Ästhetischer Eigenwert:
Der Begriff der Strukturvielfalt ist hier falsch angewendet. Er bezieht
sich nach den Vorgaben der genannten Autoren auf die Elemente in der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gem. des Forstbetriebsplanes des Landesbetriebes Wald und
Holz Nordrhein-Westfalen befindet sich die Fläche N innerhalb
eines Bereiches, der sich insbesondere aus Kiefern und Fichten
auch aus Lärchen, vereinzelten Eichen sowie anderen Laubbäumen zusammensetzt. Dies ist für die Flächen L/M nicht gegeben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Fläche selber und nicht außerhalb. Nach den Angaben des Planers wird
die Anzahl der benachbarten NSG daher in der Schutzwürdigkeit berücksichtigt.
11.3.o
Fläche N
4.2.4 Fläche N
Ästhetischer Eigenwert:
11.3.p
Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils ist gering, da reiner Nadelwald. Eine
Vorbelastung aufgrund der vorhandenen Anlagen liegt vor. Der ästhetische Eigenwert ist also analog zur Fläche L/M gering.
Die Umzingelung gehört zur "Visuellen Verletzlichkeit"
Fläche P
4.2.5 Fläche P
Ästhetischer Eigenwert:
Die Flächen werden agrarisch genutzt und haben somit einen geringen
Eigenwert. Es gibt innerhalb der Fläche keine Bäume und nur eine Hecke. Die Fläche ist also nicht kleinteilig und nicht mit Hecken durchsetzt.
Der ästhetische Eigenwert kann daher nicht sehr hoch sein sondern
nur mittel in Analogie zur Fläche F.
S. 82: Es ist eine schriftliche Stellungnahme der ULB einzuholen. Weiterhin hat diese Art der Offenlandflächen keinen besonderen Seltenheitswert. Bei Raffelsbrand, Vossenack, Hürtgen, Bergstein, Kleinhau
und Großhau sind große Flächen dieses Typs zu finden.
11.3.q
Die Umzingelung wird im Zusammenhang mit der Vorbelastung
erwähnt, diese gehört zum ästhetischen Eigenwert.
Die Angaben zur Fläche P beziehen sich auch auf das unmittelbare Umland, das mitwirkt. Der Eigenwert der Fläche wurde durch
die ULB bestätigt.
Die Aussage der ULB liegt dem Planverfasser per Mail vor.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Artenschutz
4.3 Artenschutz
Die Ergebnisse der ASP II dürfen nicht in den Abwägungsprozess einfließen,
Der Anregung wurde gefolgt. Die Änderungen sind in der
Standortuntersuchung vorgenommen worden.
Der Anregung wird
gefolgt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bewertung des Artenschutzes der Fläche A ergibt sich allein
aus der ASP I, da die ASP II, die eine Unbedenklichkeit hinsichtlich des Artenschutzes attestiert, nicht in die Wertung der
Standortuntersuchung mit einbezogen werden darf.
Der Anregung wird
gefolgt.
Aufgrund der Lage der Fläche E im Populationszentrum wird die
Bewertung beibehalten. Weite Teile der Fläche F sind aus Wasserrechtlicher Sicht nicht umsetzbar, so dass der Großteil der
verbleibenden Fläche im Populationszentrum liegt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
um die Geeignetheit einer Fläche zu dokumentieren, da die geforderte Beurteilung nach einheitlichen Maßstäben verletzt wird. (Ampelsystem, S. 43; „Im
Rahmen ...“, S. 51, etc.). Es darf keine Bevorzugung von Flächen geben. Eine
ASP II für die Potentialflächen mit nur einer ASP I hätte auch zu einer positiven
Beurteilung für diese Flächen führen können. Die ASP II sollte im Rahmen der
Standortanalyse dann durchgeführt werden, wenn sich aufgrund der ASP l "sehr
hohe artenschutzrechtliche Bedenken" bei einer Fläche ergeben, welche zum
Ausschluss der Fläche führen. Ansonsten kann von nicht unüberwindbare Hindernissen ausgegangen werden und die ASP II in der nachfolgenden Planungsebene durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der ASP II können z.B. abschließend nach der Flächenauswahl
in Kapitel 7.2 zur Sicherung der Umsetzbarkeit und der Rechtsicherheit der in
der Planung empfohlenen Konzentrationszonen angeführt werden.
11.3.r
Fläche A
4.3.1 Fläche A
Die Fläche muss "gelb= hohe Bedenken" erhalten (S. 48). ln einer Präsentation am 29.1.2015 wurde der Artenschutz dem Bauausschuss der
Gemeinde für diese Fläche aus Ausschlussgrund genannt.
Die genannten Ergebnisse der ASP II, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser
Abwägung nicht herangezogen werden (s.o.).
Der Text und die Bewertung auf S. 83 müssen ebenso angepasst werden.
11.3.s
Fläche E/F
4.3.2 Fläche E/F
Die Fläche kann maximal "gelb = hohe Bedenken" erhalten (S. 55 und
S. 81).
Die Fläche F liegt nicht im Bereich des Populationszentrums des
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Abwägung wird auf geringe bis mittlere Bedenken geändert.
Von erheblichen artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen ist
auf Basis der ASP I nicht auszugehen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Bewertungen wurden bzgl. der vorkommenden Schutzgebiete
angepasst.
Der Anregung wird
gefolgt.
Es erfolgt folgende Anpassung: Fläche G: „Die Fläche liegt ferner
Großteils in der Wasserschutzzone IIb ...“ (S. 83)
Der Anregung wird
gefolgt.
Schwarzstorches, die Fläche E nur im äußersten Randbereich.
11.3.t
Der Hinweis auf den Rotmilan ist allgemein und anscheinend unzutreffend, da in unmittelbarer Nähe bereits 4 Windkraftanlagen existieren,
von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor kurzem re-powert
wurde. So müssen hier nicht unüberwindbare Hindernisse angenommen werden (s.o.).
Fläche H
4.3.3 Fläche H
Die Fläche muss "gelb = hohe Bedenken" erhalten.
Aufgrund der reinen Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche
Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen
Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden.
11.3.u
Fläche P
4.3.4 Fläche P
11.3.v
Die Bewertungen auf Seite 77 und auf Seite 82 müssen übereinstimmen.
Gewässerschutz
4.4 Gewässerschutz
Fläche N: „Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone llb ...“ (S. 73)
Fläche O: „Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone llb ...“ (S. 75)
Fläche G: „Die Fläche liegt ferner Großteils in der Wasserschutzzone II ...“ (S.
83)
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
11.3.w
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Vorherigen Stellungnahmen werden ebenfalls unter 13 behandelt.
Kenntnisnahmen
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Verweis auf vorherige Stellungnahmen
5 Schlussbemerkung
Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor laufenden Offenlagen
zur 9. Änderung des FNP.
12
Ö12
12.1
Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg)
12.1.a
Umweltschutz
Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht
wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am
Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht
zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Umweltschutz
1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies
bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und
Pflanzenarten fallen.
Zu zusammenhängendem Wald vgl. Nr. 3.2.n
Zu 300m-Abstände vgl. Nr. 11.1.d
Zu Vogelflug: Die Auswirkungen auf die Fauna wurden gutachterlich untersucht.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das
zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem
Langerweher Wald hat.
3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der
Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die
gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die
nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen.
5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar.
6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen
wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an
der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar.
12.1.b
Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe
2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Zur Naherholung vgl. Nr. 2
Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum
Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die
Flugsicherung sind nicht vermeidbar.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
rung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c.) Wirtschaftliche Gründe
1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und
Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die
Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas
NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über
eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität
des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde
Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen.
Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber
der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge
nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass
sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen.
Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen
und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen!
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
13
Ö13
13.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg)
13.1.a
Einflussnahme durch die Gemeinde
Hinsichtlich der von Ihnen durchgeführten Offenlegung in Hinblick auf die
Änderung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA, habe ich konkrete Einwände, die bei der zukünftigen Planung
und Bau berücksichtigt werden müssen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hierzu möchte ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass die Auseinandersetzung mit Abstandsgrenzwerten von Megawatt-Windkraftanlagen zur
Gefahrenabwehr, für Sie und die anderen Behörden neu sind. Die Umsetzungskompetenz bleibt derzeit erwiesener Maßen hinter dem Erfassungstempo von Problemen des technologischen Fortschritts und der
flächendeckenden Anwendung der Windkraft zurück. Zudem sind die Behörden bewusst oder unbewusst durch die Abhängigkeit von politischen
und wirtschaftlichen Interessen stark eingeschränkt. Dies ist auch in der
Gemeinde Hürtgenwald schon zu beobachten.
Deshalb sollten Sie mit ihrer Behörde und der Gemeinderat (Welcher Partei die Mitglieder auch immer angehören) sich im Wesentlichen noch einmal vor Augen halten, dass der Schutz der Gemeinde und der Bürger im
Vordergrund steht.
Die von Ihnen allen getroffenen Entscheidungen habe eklatante Auswirkungen auf die Menschen der Gemeinde und den gesamten bisherigen
Charakter sowie das landschaftliche Erscheinungsbild der Gemeinde
Hürtgenwald.
Manchen Bürgern ist dies noch nicht klar (Aus Unwissenheit über die
Konsequenzen), manchen ist es egal („Die da oben machen sowieso was
sie wollen“), andere Bürger organisieren sich gerade dafür oder dagegen
und wieder andere Bürger möchten dies nur unter vernünftigen, bestmöglichen Bedingungen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Derzeit sehe ich bei Ihnen und im Umfeld des Gemeinderates nur eine einseitige Sichtweise auch, weil noch nicht genügend Informationen vorliegen und man sich von den oben angesprochenen Interessen treiben lässt.
Haben Sie und der Gemeinderat sich denn schon einmal neutral von Experten über die Gefahren und andere Aspekte informieren lassen. Dazu
wären zu allen Themen, die ich anspreche, Expertenseminare notwendig
an denen alle Entscheidungsträger teilnehmen. Erst dann sollten so
schwerwiegende Entscheidungen getroffen werden und nicht nach dem
Motto „Et es doch niet schlimm, wenn die Anlach 170 m mie no links
steht“. Mit solchen Aussagen verspielt man grundsätzliches Vertrauen.
Auch 170 m können in einem solchen Fall eine andere Sachlage verursachen.
Dabei sollte man sich nicht, wie zuletzt aus Ihrem Umfeld gehört, von der
Argumentation treiben lassen „Alle anderen Gemeinden um uns herum
machen es genauso“.
Es ist immer objektiv zu betrachten, ob es auch in diesem Fall für Hürtgenwald und seine Bürger gut ist, unabhängig davon, was Andere machen.
Ein Argument dagegen ist beispielsweise die Ansiedlung. Man versucht
neue junge Mitbürger zu gewinnen, welche ein Leben in der ruhigen Natur
haben wollen und erschließt entsprechende Baugebiete, auch in Gey. Haben sie denn schon mal darüber nachgedacht, ob WEA in ortsnähe mögliche Neubürger denn nicht abschrecken und von Grundstückskauf abhalten? Mal ganz abgesehen davon, dass die bestehenden Immobilien im
Wert fallen könnten. Wie gesagt, mir erscheint es derzeit so, dass für eine
grundsätzliche Entscheidung die Zeit eigentlich noch nicht reif war und zu
schnell geschossen wurde.
Deshalb möchte ich Sie auf die Punkte hinweisen, die ich verwirklicht sehen will, sofern es zur Durchführung kommt:
Allgemein ist beim Tempo des technologischen Fortschritts der WEA und
deren Einsatzes, zur Erfüllung der staatlichen Verpflichtung der Abwehr
systematischer gesundheitlicher Gefahren für den Bürger, eine vorausschauende Genehmigungspraxis erforderlich, die zu fordern ist und in den
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nächsten 2 Jahren auch kommen wird, da andernfalls die Zunahme der
chronischen Krankheiten zu einer Kostenexplosion im Gesundheitsressort
führen wird. Sie sollten diese Genehmigungspraxis schon jetzt anwenden.
Hier möchte ich zunächst die Schallemissionen ansprechen:
Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Schallemissionsprognose nach
dB (A) gemäß TA Lärm zur Ermittlung von real auftretenden Schallpegeln
tieffrequenter Geräusche in einer Entfernung von bis zu 2 km im Rahmen
der Untersuchung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes als
nicht geeignet anzusehen sind. Die dort auftretenden Schallpegel bedeuten real eine permanente Geräuschbelästigung mit gesundheitlichen Folgen. Insofern besteht aktuell kein Anwohnerschutz in der Nähe großer
Windenergieanlagen.
Die Genehmigungspraxis wird in dieser Hinsicht aktualisiert werden müssen.
In gleicher Weise fordert die WHO (Weltgesundheitsbehörde) jetzt den
Abstand zu Windparks auf mindestens 2 km festzulegen. In Europa wird
vielfach ein Abstand von mindestens 2 km bereits umgesetzt. Derzeit befasst sich zudem der Petitionsausschuss des Bundestages mit entsprechenden eingaben.
Aufgrund des Standes der derzeitigen, nur zum Teil dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse der Geräuschemissionen von Megawatt WEA,
halte sich es im Sinne des Interesses einer umweltverträglichen, an die
Sinne der Menschen angepassten Nutzung der Windkraft für ausdrücklich
geboten, keine Genehmigung für WEA zu erteilen, die näher als 2 km Luftlinie an die Ortsgrenze der betroffenen Orte Gey und Großhau heranreicht.
Da in mindestens einem Fall ihrer derzeitigen Festlegungen der möglichen
Anlagen (Geyer Kreuz) davon abgewichen wird, sollten diese Standorte
von vorn hinein ausgeschlossen werden.
Des Weiteren muss jede neu zu genehmigende Anlage in der Konzentrationszone in Hinblick auf alle Faktoren des Baugesetzes und aller weiteren
berührten Gesetze und Verordnungen sowie der Bürgereinwände, neu
bewertet werden, auch im Zuge von auftretenden kummulierenden Effek-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ten von mehreren Anlagen.
Zudem gibt es in der Anlagentechnik verschiedene Möglichkeiten, die
WEA möglichst ruhig zu betreiben. Eine optimale Schalldämmung der
Gondel sollte dabei selbstverständlich sein. Der Einsatz von pitchgesteuerten WEA ist den anderen Steuermöglichkeiten vorzuziehen, da
hierbei die Schallemission bei einem Überschreiten der Nennleistung nicht
weiter zunimmt. Schall-gesteuerte Anlagen sollten so betrieben werden,
dass durch technische Regelungen eine Obergrenze der Lärmemissionen
nicht überschritten wird. Schließlich sollten ausschließlich WEA errichtet
werden, deren Schallemissionen keine Einzeltöne enthalten.
Ich setze zudem als mündiger Bürger voraus, dass die Gemeinde, durch
gutachterliche Unterstützung neutraler Spezialisten, bei der Genehmigung
etwaiger Anlagen, von vorn hinein darauf achtet und den Einfluss auf alle
möglichen Verträge geltend macht, dass sie gemachten Anmerkungen und
Hinweise eingearbeitet und berücksichtigt werden.
13.1.b
Reflexionen
Dies gilt auch für folgende Einflussfaktoren:
Reflexionen
Zur Minimierung möglicher Reflexionen sollen generell nur mittelreflektierende Farben und matte Glanzgrade für den Anstrich von WEA verwendet
werden.
13.1.c
Gefahrenbefeuerung
Gefahrenbefeuerung
Hinsichtlich der Befeuerung müssen mehrere Maßnahmen zu einer Verminderung der möglichen Störungen berücksichtigt werden. Zum einen
sollte die Gefahrenbefeuerung im Windpark synchronisiert werden, um
den Eindruck von Unruhe etwas zu vermindern. Noch bedeutsamer ist die
Reduzierung der Beleuchtungsstärke der Gefahrenbefeuerung auf das in
den aktuellen Vorschriften verlangte Mindestmaß. Darüber hinaus sollten
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beleuchtungselemente eingesetzt werden, die nur nach oben abstrahlen
und daher von Boden aus weniger auffallen.
13.1.d
Schattenwurf
In einem Schattenwurfgutachten, das die konkrete Situation vor Ort erfasst, müssen aus meiner Sicht die maximalen Schattenwurfzeiten für die
notwendigen Immissionspunkte ermittelt werden und die Anordnung der
WEA derart ausgerichtet werden, dass die genannten Richtwerte nicht
überschritten werden. Die Gefahr der Beeinträchtigung wird durch die o.a.
angesprochene Einhaltung des 2 km Abstandes schon minimiert. Um eine
maximale Schatteneinwirkzeit von 8h/Jahr bzw. 30 min pro Tag zu garantieren, sollten die WEA mit einer Abschaltautomatik versehen sein, die
durch Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkensensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation am Emissionspunkt erfasst und die
vorhandene Beschattungsdauer nötigenfalls durch Abschalten der Anlage
begrenzt.
13.1.e
Gefahren
Es muss eine automatische Erkennung von Vereisungssituationen eingerichtet werden, z.B. durch Eisdetektoren, der Verwendung von zwei
Anemometern, wobei eines beheizt sein muss, oder einer kontinuierlichen
Überprüfung der Leistungskurve (ebenfalls mit einem beheizten Anemometer). Die automatische Überwachung möglichen Eiseinsatzes muss
sofort zur Konsequenz haben, dass die betroffenen WEA abgeschaltet
werden. Es darf nicht dazu kommen, dass die verantwortlichen wegen
drohenden Ertragseinbußen derartige Meldungen ignorieren. Zusätzlich
sollte durch Maßnahmen wie eine Beheizung oder eine wasserabweisende
Beschichtung der Rotorblätter die Bildung von Eis an den Rotorblättern
nachhaltig unterbunden wird.
Zur Reduzierung der Unfallgefahr aufgrund von Materialschäden (vorwiegend Rotorbruch) sollten grundsätzlich Überwachungssysteme , sogenannte Condition-Monitoring-Systeme (CMS), in WEA installiert werden,
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
wie dies aktuell auch von den Versicherungen gefordert wird.
13.1.f
Naturschutz
Naturschutz
Für WEA in der geplanten Größenordnung sind ca. 3.500 m² freie Fläche
zu roden und dauerhaft in der direkten Umgebung (teilweise auch versiegelt) frei zu halten. Weitere ca. 3.500 m² sind für den Aufbau notwendig.
Die für den Aufbau notwendige Fläche ist wieder aufzuforsten. Für die
dauerhaft offenen und versiegelten Flächen müssen nachweisliche Ausgleichsgebiete geschaffen werden.
Des Weiteren müssen alle relevanten Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes eingehalten werden. Dies betrifft besonders die Greifvögel (z.B.
Roter Milan) und die Fledermäuse.
Ich bin ein Befürworter der regenerativen Energien. Es muss jedoch, bei
so erheblichen Eingriffen in Natur/Landschaftsbild und auf die Sinne des
Menschen, das erwähnte Mindestmaß Anwendung finden. Sollte diese in
der Bauplanung (bezogen auf jede zu genehmigende Anlage) keine adäquate Berücksichtigung finden, so bleibt nur die grundsätzliche Verhinderung.
14
Ö14
14.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
14.1.a
Umweltschutz
Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht
wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am
Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht
Zu zusammenhängendem Wald vgl. Nr. 3.2.n
Zu 300m-Abstände vgl. Nr. 11.1.d
Zu Vogelflug: Die Auswirkungen auf die Fauna wurden gut-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen:
achterlich untersucht.
a) Umweltschutz
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies
bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und
Pflanzenarten fallen.
Beschlussvorschlag
2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das
zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem
Langerweher Wald hat.
3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die
nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen.
5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar.
6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen
wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an
der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der
Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die
gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
14.1.b
Beeinträchtigung der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe
2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Zur Naherholung vgl. Nr. 2
Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum
Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die
Flugsicherung sind nicht vermeidbar.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c.) Wirtschaftliche Gründe
1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und
Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas
NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über
eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität
des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde
Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen.
Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber
der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge
nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass
sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen.
Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen
und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen!
15
Ö15
15.1
Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg)
15.1.a
Naherholung / Klimaschutz
Grundsätzlich unterstützen wir aus ökologischen Gründen den Ausbau
der regenerativen Energie und erkennen durchaus die Notwendigkeit,
dass auch in unserer Gemeinde entsprechende Optionen sondiert werden
müssen.
Dennoch möchten wir als direkt betroffene Nachbarn des in Vorplanung
befindlichen „Windpark Rennweg“ unsere sachlichen Einwände zu der
aktuellen Konzeption vortragen.
Von Ihrer Seite und den Bürgerinnen und Bürgern unserer naturnahen
Gemeinde wird immer wieder der Naherholungswert unserer Gemarkung
in den Vordergrund gestellt. Auch die Nähe zum Nationalpark Eifel weist
auf die besondere ökologische Lage unserer Gemeinde hin. Dass nun
ausgerechnet am Rennweg, von Großhau ausgehend in Richtung Wehebachtalsperre, ein erheblicher Anteil gewachsenen Waldes Windrädern
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zum Opfer fallen soll, ist uns daher absolut unbegreiflich. Unseres Erachtens erscheint es wenig sinnhaft, wenn zugunsten regenerativer Energien
alter Baumbestand vernichtet werden soll, der natürlicherweise CO2 bindet.
Des Weiteren sollte unseres Erachtens kritisch geprüft werden, ob eine
naturnahe Gemeinde wie unsere es ist, in einem erheblichen Ausmaß
deutlich mehr Energie (Auf Kosten abgerodeter Wälder) produzieren soll,
als sie selbst benötigt. Konservativ berechnet dürfte bereits eines der geplanten Windräder im Jahr mindestens 7 Mio. Kilowattstunden Strom erzeugen, so dass bei einer Einwohnerzahl von derzeit ca. 8.700, bei einem
angenommenen Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr/Haushalt, bereits
durch zwei entsprechende Windkraftanlagen innerhalb der Gemeinde
Hürtgenwald der tatsächliche Strom-Bedarf gedeckt ist. Dabei sind in der
Gemeinde bereits vorhandene Windkraftanlagen nicht berücksichtigt.
Abschließend möchten wir noch einmal betonen, dass der reine Anblick
von Windrädern für uns nicht negativ besetzt ist. Die direkten Auswirkungen durch Lärmemissionen für Mensch und Tier, aber auch der Schlagschattenwurf auf Grundstücke in der direkten Umgebung dieser Windkraftanlagen sollte jedoch einer Umplanung des „Windparks Rennweg“
führen, die gebührend Abstand zu besiedelten und Waldgebieten sowie
ausgewiesenen Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten vorsieht.
Sollte unsere Gemeinde unbedingt an der Überlegung festhalten, mehr
Strom aus regenerativen Energien zu produzieren, als die ortsansässige
Bevölkerung selbst benötigt, sollte dies unserer Überzeugung nach unbedingt unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben auf den vorhandenen Freiflächen der ca. 88 km² Fläche unserer Gemeinde erfolgen, ohne dass hierfür in dem vorgesehenen Umfang Wald gerodet werden muss.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
16
Ö16
16.1
Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg)
16.1.a
Beanspruchung von Waldflächen
nichts gegen regenerative Energien - aber, zu welchem Preis?
-Ein Windpark (zunächst! 8 Windräder) auf Kosten einer Waldfläche (ca. 25
ha intakte Waldgebiet mit nahen Wasserschutz und Naturschutzarealen) ...was hat das mit Klimaschutz und ökologischen Zielen zu tun???
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Sinn alternativer Energiegewinnung wird komplett ad absurdum geführt, wenn wir hier in diesem Ausmaße den Wald vernichten!
Ein Windpark inmitten dieser herrlichen Waldlandschaft, die den Charakter und auch den Namen unserer Gemeinde prägt - HÜRTGENWALD
...ade????
Auch der gesunde Mensch bedarf eines Ruheraums in der Natur - der
Schutz von Tier und Pflanzenwelt wird völlig negiert.
Der Abstand zu den Besiedlungen und der Schutz vor Lärm und Schlagschatten werden nicht beachtet!
Nur wirtschaftliche Interessen Einzelner (!) stehen im Mittelpunkt!
Der Bürger trägt Kosten, Risiken und Belastungen, insbesondere die Zerstörung der Landschaft und der natürlichen Ressourcen.
Die Mär von sprudelnden Gewerbesteuern (nach 8-10 Jahren) - reiner POPULISMUS!
NEIN, Herr Buch -----------... so geht Energiewende nicht!!!
... so nicht mit uns Bürgern von HürtgenWALD!!!
PS: Übrigens, Herr Buch: eine Buche Ihren Alters bindet etwa 1000 kg C02
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
ich bin mit meinem Mann Eigentümer des Gebäudes Hürtgenwald, An der
Nüllheck 9b
Es fanden mehrere Informationsveranstaltungen für die gesamte Gemeinde statt. (vgl. hierzu Nr. 6.2.a)
Als von der Änderung des Flächennutzungsplanes Betroffene, trage ich
folgende Anregungen und Bedenken vor.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung
der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
17
Ö17
17.1
Mit Schreiben vom 10.10.2013 (Zum Rennweg)
17.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Vorweg erlaube ich mir, Gedanken zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen „Am Rennweg" zu zulassen. Das Für und
Wider einer Meinung für oder gegen die Ausweisung der Flächen im Wald,
ist angesichts der erforderlichen Nutzung von regenerativen Energien,
nicht einfach.
Grundsätzlich gehöre ich nicht zu den Windkraftgegnern.
Ich bin dankbar, dass ich im Hürtgenwald leben kann. Hier bin ich zu hause. Hier möchte ich auch bleiben. Dass der Wald in seiner zusammenhängenden Form erhalten bleibt, ist das Ziel meiner Bemühungen.
17.1.b
Einbeziehung der Bürger
Ich rüge, dass wir Bürger von Grosshau nicht in besonderem Masse auf
diese, für den Wald „Am Rennweg", durchgreifende Veränderung aufmerksam gemacht wurden (siehe WDR -Bericht vom 14.01.2013). Auch
eine nun immer wiederholte Betonung der „rechtzeitigen Beteiligung der
Bürger“, hebt diese Tatsache nicht auf. Ein Informationsabend von der
Gemeinde für "die Grosshauer", fand bis heute nicht statt.
Ich rüge eine durch diese Einstellung vermittelte Missachtung der Menschen, die mit viel Einsatz diesen Wald nach dem Krieg gepflanzt haben.
Die Erzählungen der Frauen beeindrucken mich tief.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mein Dank ist verbunden mit Achtung.
Unsere Immobilien werden erheblich an Wert verlieren. Sie können noch
so vehement das Gegenteil behaupten.
Der Wert, der bisher sehr ruhigen Umgebung, wird durch den nicht zu verhindernden Lärm, durch den Bau und die darauffolgende zeitlich unbeschränkte Wartung der Anlagen, stark beschnitten. Ich befürchte eine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den hörbaren Lärm, durch Schattenwurf und durch Lichtreflexe der Blinklichter.
Ich rege an, für das angrenzende Wohngebiet eine Sichtbarkeitsanalyse
für die einzelnen Standorte der Windräder zu veranlassen. Nur diese Analyse ist eine Grundlage für eine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen von Windanlagen. Ein Größenvergleich der geplanten Anlagen zum
Baumbestand und zu einem Haus, gibt mir zu denken.
Ich kann den Bereich, der durch den Bau verbrauchte Waldfläche nicht
mehr begehen.
Natur und Landschaft sind in meinem Leben sehr wichtige Aspekte. Diese
sind u.a. genau die Gründe, warum ich hier wohne/lebe.
Das Argument, gerade weil ich hier wohne, gegen die Räder zu sein, lasse
ich nicht zu. Ich lasse nicht zu, einen Wald (welchen auch immer) für Profit
zu opfern. Der nicht unerhebliche Gewinn für die Betreiber der Anlagen, ist
durch nichts zu rechtfertigen. Auch nicht durch den Gewinn von Energie
aus Windkraft; geschweige von den Phasen des Ausfalls der Anlagen.
Ich gehe davon aus, dass auch die Gemeinderäte nicht ohne Weiteres in
der Lage sind, sich ein Urteil über wesentliche Belange der Abwägung zu
bilden. Selbstzweifel sind Hilfen zur Entscheidungsfindung. Sie machen
meiner Meinung nach den Menschen in schwierigen Situationen glaubwürdig.
Ich rüge u.a. aus diesen Gründen, dass die Belange der Beeinträchtigung
des Menschen unzureichend in der Abwägung berücksichtigt werden.
Bei der Auswahl der Standorte, sind wirtschaftliche Aspekte, gegenüber
dem Schutz des Wohles der Menschen, zu stark gewichtet worden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anliegend lege ich meinen Widerspruch zum im Betreff genannten FNP vor.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA)
erlaube ich mir anzumerken, dass angesichts einer erforderlichen Nutzung von
regenerativer Energie die Meinung in Für und Wider nicht einfach ist.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Stellungnahmen
Kritik gegenüber der Auswahl der Standorte, wird durch fadenscheinige
Argumente begegnet. Die neue Festlegung einiger Standorte von Windrädern geschah nicht ausschließlich auf Einsprüchen der Anwohner von
Grosshau.
Ebenso rüge ich die anfänglichen Überlegungen, durch das Betreiben der
geplanten Industrieanlagen, den maroden Haushalt zu sanieren. Siehe die
WDR-Sendung Lokalzeit vom 14.01.2013. Zurückhaltend wird damit umgegangen, wo und wie die Zufahrten zum Bau und zu späteren Wartungen
des Industrieparks „Am Rennweg" gebaut werden. Die zu erwartenden
Belastungen für die Grosshauer Bürger werden nicht unerheblich sein.
Deswegen ist die Dringlichkeit, mit den Menschen zu reden, nicht aufzuschieben.
Ein „soweit-sind-wir-noch-nicht" schafft Misstrauen. Auch hier sind Offenheit von Seiten der Gemeinde und deren Vertreter gefordert. Neben der
Offenlegung der Geschäftsberichte für die Anteilseigner, gehört auch die
Offenlegung der zu erwartenden Belastungen für die betroffenen Bürger
von Grosshau. Fast scheint es, dass ein Stillschweigen über diese grundsätzlichen Fragen gewollt ist. Auch hier gilt das Motto, „was nicht ausgesprochen wird, ist auch nicht da". Oder wie beim Kinderspiel ein Zuhalten
der Augen ein „Nichts" bedeutet. Erst mit der Zeit, wird das Spiel durchschaut. Leider ist es dann zu spät.
17.2
Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg)
17.2.a
Einordnung der Stellungnahme
Folgende Überlegungen veranlassen mich,
zur Ablehnung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen;
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei den angeführten Anmerkungen handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich. In welcher Weise die Ortsansässigen bei dem Projekt beteiligt werden,
obliegt den Nutzungsberechtigten.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden auf der Ebene
dieses Flächennutzungsplanes über die pauschalen Abstände
berücksichtigt. In den nachfolgenden Bebauungsplänen werden
detaillierte Gutachten vorgelegt und Festsetzungen getroffen.
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der
gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Eingriff ins Landschaftsbild wird auf der nachfolgenden Planebene ausgeglichen. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung
zugestanden werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Belange von Natur und Landschaft sind in die Abwägung
Der
in erneuter Fassung
17.2.b
Gewinne
1 Ich merke an, dass nach wie vor, die Absicht, mit WEA die leeren Gemeindekassen wieder zu füllen, weder von den politischen Parteien, noch im Ratsgremium, widersprochen wurde. Siehe z. B. Niederschrift GR, BA, diverse Zeitungsartikel. Bei intensiverer Beschäftigung mit den Aussagen zu Gewinnerwartungen, werden Unstimmigkeiten offenkundig. Es werden zum Thema keine
detaillierten resp. fundierte Berechnungen der Öffentlichkeit vorgelegt. Es existieren keine worst/bad- case-Szenarien. Die Betreiber-, Planungs- und Aufbaufirmen erwarten größte monetäre Vorteile, ortsansässige Firmen erwarten keinen Benefit.
17.2.c
Allgemeinde Auswirkungen der WEA
2 Den Wert der ruhigen Umgebung der geplanten Konzentrationszonen, eine
dort weitgehend intakte Natur, sehe ich in starkem Masse beeinträchtigt. Einerseits wirbt die Gemeinde, auch überregional, mit Lebensqualität im Hürtgenwald und annonciert mit Zuzug in die Gemeinde. Andererseits werden dabei die
durch die Industrieparks für WEA zu erwartenden massiven Beeinträchtigungen
wohlweißlich verschwiegen.
17.2.d
Landschaftsbild
3 Durch den Bau und Betrieb der Anlagen wird Landschaftsfläche verbraucht,
die für die Menschen, sowie Flora und Fauna nicht ersetzt werden können. Ein
Vergleich der Ausmaße der WEA mit hier bestehenden Objekten und der Bewaldung ist erschreckend.
17.2.e
Natur- und Landschaft
4 Natur und Landschaft haben im Leben der Menschen sinnstiftende Bedeu-
Rat
schließt
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tung. Das ist u. a. ein Grund, weshalb, nicht nur für uns, die Wahl als Wohnort
auf die Gemeinde Hürtgenwald fiel. Diese Beweggründe finden in der Planung
keine Berücksichtigung. Ich wehre mich dagegen, dass Allgemeinwohl für die
Profite weniger geopfert werden soll (s. 1).
eingestellt.
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Errichtung der Windenergieanlagen wird mitnichten der gesamte Wald abgeholzt. Es werden einzelne Bäume zum Bau der
Fundamente entnommen. Für den Anlagenaufbau werden weiterer Gehölze entnommen, die aber teilweise nach dem Bau wieder
nachgepflanzt werden können.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
17.2.f
Beanspruchung von Waldflächen
5 Viel zu wenig werden die Verdienste der Menschen gewürdigt, die nach dem
Kriege, den Wald, der jetzt profanem Gewinnstreben geopfert wird, aufgeforstet
haben. Dies lässt jeglichen Respekt vor der Leistung unserer Mütter und Väter
vermissen.
Insgesamt sind Eingriffe in den Wald auch durch Wald, also Aufforstungsmaßnahmen auszugleichen.
17.2.g
Einordnung der Stellungnahme
6 Meine Überlegungen stehen in keinem Punkt im Widerspruch zur sinnvollen
und durchdachten Nutzung und Ausbau von regenerativer Energie.
17.2.h
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Umsetzung von Energiesparkonzepten ist nicht Bestandteil
der vorliegenden Planung. Hierbei geht es alleinig um den Anspruch der Ausweisung von Konzentrationszonen im Sinne des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Gemeinde steht es weiterhin frei,
Energieeinsparkonzepte zu fördern.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf das Bauleitplanverfahren.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Energiesparkonzepte
7 Bei einer solchen Planung muss ein innovatives Konzept gedacht werden und
nicht in 0815-Schemen. Energiesparkonzepte, die ich in den Strategien vermisse, spielen dabei eine besonders wichtige Rolle. Wachsende Energieerzeugung
leistet Vorschub für unnötigen Energieverbrauch .
17.2.i
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Entwicklung unkonventioneller Konzepte
8 Mut neue, unkonventionelle Konzepte entwickeln und übernehmen, dass erwarte ich von meinen Vertretern in der Gemeinde.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
genommen.
18
Ö18
18.1
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg)
18.1.a
Natur- und Umwelt
die Nutzung der Windenergie als regenerative Energiequelle wird von uns
befürwortet, soweit diese neuen Standorte umwelt- und naturverträglich
sind.
Diese Standorte im Bereich des Rennwegs und im Diegarttschen Forst
lehnen wir ab, weil
der Wert des naturnahen und unzerschnittenen Waldes erheblich
eingeschränkt wird.
wesentliche Waldflächen durch den Ausbau der Zuwege, Schaffung der Baufelder und Verlegung der Energietrassen ersatzlos
verloren gehen.
eine naturnahe Erholung nicht mehr möglich ist.
Belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten.
durch das Gefühl der Unausweichlichkeit durch fortlaufende periodische Schall- und Lichtsignale das Krankheitsrisiko groß ist,
hier insbesondere hervorgerufen durch den Infraschall.
fliegende Tierarten insbesondere in diesen Höhenlagen zusätzlich
erhebliche Tötungsgefahren ausgesetzt sind, besonders der Vogelzug im Frühjahr und Herbst jeden Jahres.
die Schleudergefahr durch abgebrochene Teile und Eis erheblich
ist.
es der menschlichen Vernunft widerspricht den CO2 Speicher
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 3.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wald der Gewinnung CO2 neutraler bzw. durch die Produktion der
Anlagenelemente CO2 verbrauchender Energien zu opfern.
der Abstand zu bewohnten Gebieten zu gering ist (die WHO fordert
2000 m Mindestabstand, der in Rheinland-Pfalz definierte Mindestabstand beträgt jetzt schon 1500 m).
Zudem weisen wir jetzt schon vorsorglich darauf hin, dass unsere Immobilie, begründet durch den Bau dieser geplanten Anlagen, einen erheblichen
Wertverlust erleiden wird. Sollten die Windkrafträder installiert werden,
würden wir diesen Wertverlust gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald geltend machen.
19
Ö19
19.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
19.1.a
Landschaftsbild / Naturschutz / Naherholung
hiermit legen wir Widerspruch gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszone im Bereich „Rennweg" für Windenergieanlagen ein.
Begründung: Die Errichtung von baulichen Anlagen ist in diesem Gebiet
nicht zulässig.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Planfläche befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
L2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald" (Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des
Kreises Düren). Gemäß § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete
rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen
bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Hiervon ausgehend ist die Errichtung von Windenergieanlagen zweifellos
verbotswidrig, so dass es einer Befreiung vom Bauverbot gem. § 67
BNatSchG durch die zuständige Landschaftsbehörde, hier dem Kreis Düren, bedarf.
Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vom naturschutzrechtlichen Bauverbot liegen allerdings im Falle der geplanten Konzentrationszone „Rennweg" nicht vor, da die Gründe des Allgemeinwohls sich nicht
gegen die gegenläufigen Belange des Natur- und Landschafsschutzes
durchsetzen. Dem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen.
Der Errichtung von Windenergieanlagen stehen eindeutig die im Landschaftsplan festgesetzten Schutzziele für das in Rede stehende Gebiet
entgegen, die da wären
die Erhaltung eines zusammenhängenden Waldkomplexes und der
darin vorhanden
Strukturen für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz (§ 21 a LG);
die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und Biotopschutz (§ 21 a LG);
die Erhaltung der Pufferfunktion für die angrenzenden landesweit
bedeutsamen Naturschutzgebiete (insbesondere Wehebachsys-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tem) (§ 21 a LG);
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen,
weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes (§21 b
LG);
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des
Naturparks Nordeifel (§ 21 c LG);
die
Erhaltung
des
Waldgebietes
aus
kulturhistorischzeitgeschichtlichen Gründen mit zahlreichen Zeugnissen der
Kampfhandlungen des zweiten Weltkrieges (§ 21 b LG), siehe
Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des Kreis Düren, Ziffer 2.2-1,
Seite 93.
Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt es also zentral auf die
Schutzwürdigkeit der Landschaft am geplanten Standort an, die abhängt
von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -; VG Arnsberg,
Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19. Juni 2002 - 1 K
3341/01 -; VG Minden, Urteil vom 9. November 2004 - 1 K 4189/03 -, jeweils
zur Frage der Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot, alle; vgl. auch Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff.
Eine dahingehende Auswertung der Planunterlagen würde ergeben, dass
das Projekt den Zielen der Schutzgebietsausweisung widerspricht, weil
das Landschaftsbild am vorgesehenen Windparkstandort in erheblichem
Maße beeinträchtigt würde.
Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses
unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Projekt an der Kall wird nicht beeinträchtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -; OVG NRW, Urteil
vom 16. Januar 1997 – 7 A 310/95 -, beide; Beschluss vom 19. Mai 1995 –
11 A 4776/94 -.
Dementsprechend reicht eine Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft aus, damit eine Befreiung vom Bauverbot nicht erteilt werden kann,
zumal eine solche dem Willen des Kreises Düren als zuständige Landschaftsbehörde widersprechen würde (vgl. Schutzzweck im Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald" des Kreis Düren, Ziffer 2.2-1, Seite 93).
Das Argument, dass im Gemeindegebiet keine alternativen Standorte für
die Realisierung von Windkraftanlagen zur Verfügung ständen, so dass
man in den Wald gehen müsse, ist nicht stichhaltig, denn solange Schutzgebietsausweisungen rechtsverbindlich sind, ist von der Schutzwürdigkeit
bzw. Schutzbedürftigkeit des Gebiets auszugehen.
19.1.b
Projekt „Life + Naturschutz an der Kall“
Das Vorhaben widerspricht ferner dem derzeit laufenden Projekt „Life +
Naturschutz an der Kall", welches u. a. vom Kreis Düren und der Gemeinde Hürtgenwald finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts sollen „Fehler
korrigiert werden, die in der Vergangenheit mit der Natur gemacht wurden"
(Zitat Bürgermeister Buch vom 26.06.2013 bei der Ausstellung im Rathaus,
siehe auch Informationsseiten der Gemeinde Hürtgenwald im Juli 2013,
Dorfbote). Die Zerstörung eines Landschaftsschutzgebietes, also bewusste Fehler an der Natur werden dagegen an anderer Stelle gebilligt, indem
man die Errichtung von Windkraftanlagen wie am Rennweg vorantreibt.
Ein konsequenter Natur- und Landschaftsschutz wird hier nicht betrieben.
19.1.c
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Befreiung vom Landschaftsschutz
Im Ergebnis überwiegen die landschaftsschutzrechtlichen Belange, so
dass eine Befreiung vom Bauverbot gem. § 67 BNatSchG aus Gründen
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Ver-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht erfolgen kann,
rung des Flächennutzungsplanes.
waltung an.
vgl. ergänzend zur Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in
Landschaftsschutzgebieten: BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2
BV 10.2295 - ("hartes Ausschlußkriterium" für eine WindanlagenVorrangzone); OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011OVG 2 A 2.09 – (Behandlung als "harte" Tabuzone bei der Darstellung von
Konzentrationsflächen mit Ausschlußwirkung für Windkraftanlagen in
einem Teilflächennutzungsplan); OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006
- 8 A 1971/04 - (Befreiung verneint); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 - (Befreiung verneint); Sächsisches OVG,
Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 - (Landschaftsschutzgebiete sind für die
Errichtung von Windkraftanlagen generell ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten
für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden,
Leitsatz 6);
VG Arnsberg, Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19.
Juni 2002 - 1 K 3341/01 - (Befreiung verneint); VG Minden, Urteil vom 9.
November 2004 - 1 K 4189/03 - (Befreiung verneint); Scheid/er, a.a.O. (generell keine Befreiung).
An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass gem. Windenergieerlass NRW 2011 Punkt 8.2.1.5 die Abwägung des öffentlichen Interesses am
Natur- und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz
vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Interesse
am Klimaschutz, welches dem Naturschutz entgegensteht, sondern einzig
und allein um das Interesse am Profit. Insofern wäre eine Abwägung von
vornherein überflüssig.
Fazit:
Die Realisierung des Projekts Windpark am Rennweg muss scheitern.
Dementsprechend ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur
Ausweisung der Windenergie-Konzentrationszone im Bereich Rennweg
nicht notwendig.
Wir fordern daher, die Planungen aufzugeben.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
20
Ö20
20.1
Mit Schreiben vom Oktober 2013 (Zum Rennweg)
20.1.a
Beanspruchung von Waldflächen
Ich habe in der Gemeinschaft des REH (Regenerative Energien Hürtgenwald) für umweltfreundliche Energiegewinnung 20 Jahre gearbeitet. Wir
haben z.B. das erste große Windrad bei Brandenberg geplant und mitgebaut (z.B. Leitung verlegt). Der Verein hat Türen geöffnet für Fotovoltaik,
nachdem wir die Kollektoren für Warmwasser selbst auf unsere Dächer
gesetzt hatten zu einer Zeit, als man uns auslachte und sogar anfeindete.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nun möchte ich große Bedenken äußern gegen die Planung von Windkraftanlagen am Rennweg.
Ich bin der Überzeugung, dass dieses große Waldgebiet, das zu den drei
größten im linksrheinischen NRW gehört, mit all seiner Flora und Fauna
großen Schaden erleidet. Einmal durch den Bau der Anlagen, durch den
Ausbau bzw. Neubau von Zuwege für schwere Fahrzeuge, die Lagerung
der Materialien und die Verlegung der Stromleitungen; außerdem durch
die Unruhe, di durch das Vorhandensein der Anlagen und ihre Wartung
vor Ort entsteht.
Dass „nur Fichten“ an der einen Seite stehen ist kein Grund; werden dich
die Fichtenbestände m Nationalpark wegen des neuen forstwirtschaftlichen Denkens langsam ersetzt durch Laubwald.
Warum wurde die Sondererlaubnis zur Benutzung des Rennwegs für Autofahrer, die in Stolberg beschäftigt waren, auslaufen lassen bzw. keine
neuen mehr genehmigt? Dieser Wald bietet sich als Naherholungsgebiet
für viele Menschen an und wird auch genutzt.
Deshalb bitte ich darum, dieses Gebiet von jedwedem Eingriff freizuhalten.
Man kann nicht die Natur schützen (Emissionen) auf Kosten der Natur!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
21
Ö21
21.1
Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg)
21.1.a
Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / wirtschaftliche Gründe
Generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht
wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am
Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und das für uns eine nicht
zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
a) Umweltschutz
1.) bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies
bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und
Pflanzenarten fallen.
2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das
zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem
Langerweher Wald hat.
3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke“ Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4.) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die
nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen.
5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar.
169 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
6.) Die größte Gefahr jedoch besteht darin, dass die entstehende Freifläche im Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen
wird. Und der Wald östlich des Plangebietes besteht fast nur aus Nadelwald!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an
der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar.
b) Beeinträchtigungen der Geyer Bürger
1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung von Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund der
Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist die
gesetzliche Grenze von 800m in gewissen Fällen als unzureichend anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um eine Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem aufgrund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (Rotes
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
und stört den Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c.) Wirtschaftliche Gründe
1.) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und
Unterhaltungskosten. Die der Planung zugrunde liegenden Studie über die
Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas
NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über
eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität
des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde
Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen.
Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber
der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge
nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass
sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen.
Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen
und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen!
22
Ö22
22.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
22.1.a
Naherholung
Die geplante Konzentrationszone am Rennweg lehnen wir ab.
Es handelt sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet in der Nähe von
Gey, das einen hohen Erholungswert darstellt. Dieser Erholungswert würde erheblich gemindert.
Unsere Wanderwege „Ardbinna-Wanderweg“ („Nr. 04 – rot) und „Hoch-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
waldweg“ (Nr. 14 – blau) führen durch das Plangebiet (s. beil. Plan). Für
diese beiden Wanderwege galten bei ihrer Entwicklung und auch weiterhin
besondere Qualitätsanforderungen. Der Wert dieser Wanderwege würde
für den erholungssuchenden Wanderer deutlich herabgesetzt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
23
Ö23
23.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Rennweg)
23.1.a
Umweltschutz / Landschaftsbild / Naherholung
grundsätzlich befürworte ich die Nutzung regenerative Energien, u. a. die
Windkraft, zur Reduzierung des CO2 Ausstoßes dort wo es rechtlich möglich und in Abwägung aller Belange sinnvoll ist. Gegen die o. a. Änderung
des FNP habe ich aber für Teilbereiche erhebliche Bedenken.
Die ersten Absätze unter Ziffer 1.2 der Begründung erwecken den Eindruck, die Änderung des FNP sei erforderlich, um wegen der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich, eine dadurch mögliche
„Verspargelung" der Landschaft mit ihren negativen Folgen zu verhindern.
Diese Privilegierung ist nicht neu. Zur Vermeidung daraus resultierender
Folgen hat die Gemeinde in Abwägung aller Belange bereits vor 15 Jahren
Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen und im FNP
dargestellt. Es handelt sich um 2 Flächen im Bereich der Ringstraße in
Raffelsbrand und einer Fläche zwischen Kleinhau und Brandenberg.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es ist richtig, dass die Gemeinde das Gemeindegebiet hinsichtlich der Nutzung für die Windkraft neu ordnen will.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Richtig ist auch die Annahme, dass es sich bei den Zonen
um Wasserschutzzonen handelt. Die geplanten Zonen wurden jedoch nie ausgewiesen und daher gestrichen.
Geeignete Flächen außerhalb des Waldes stehen nicht zur
Verfügung (Vgl. Nr. 5.1.b, 1.1.b und 1.1.c).
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Nach den Ausführungen unter Ziffer 1.2 der Begründung verfolgt die Gemeinde vorrangig nicht das Ziel eine „Verspargelung der Landschaft zu
verhindern - dies ist ja bereits erreicht - sondern, „im Gemeindegebiet
weitere Windenergieanlagen anzusiedeln."
Die beiden derzeit im FNP tatsächlich dargestellten Zonen in Raffelsbrand
halten die heute erforderlichen Abstände nicht ein und sind daher aufzuheben. Die dort vorhandenen Anlagen haben jedoch Bestandschutz. Die 2
kartographischen Darstellungen unter Ziffer 3.1.1 entsprechen weder der
„bisherigen Darstellung" im FNP und auch nicht einer heute rechtlich
möglichen „geplanten Darstellung".
Die im FNP zwischen Kleinhau und Brandenberg dargestellte Konzentrationszone ist noch nicht voll ausgeschöpft. Die nach der bisherigen Darstellung noch nicht genutzte Teilfläche entspricht nicht den heutigen Ab-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
standsvorschriften. Eine Aufhebung dieser Teilfläche ist daher notwendig.
Die Karte unter Ziffer 3.1.3 mit der Beschriftung „bisherige Darstellung" ist
ebenfalls falsch.
Durch die notwendige Flächenkorrektur geht hier tatsächlich ein Standort
verloren. Dieser Verlust könnte durch die Darstellung einer Fläche östlich
der Landesstraße und dem Waldrand ausgeglichen werden.
Gem. Ziffer 3.1 der Begründung sollen im FNP drei (verstreut liegende)
„Konzentrationszonen für die Windenergie" dargestellt werden. Da die
Anlagen in Raffelsbrand Bestandsschutz haben, wären es tatsächlich 4
Bereiche.
Das Kartenmaterial unter Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 enthält Signaturen wie
z. B. Zone 1, 2 und 3 ohne dass hierzu Abgrenzungen erkennbar sind und
die Bedeutung erläutert wird. Es wäre naheliegend, dass es sich um Wasserschutzzonen der Wehebachtalsperre handelt. Allerdings steht dem entgegen, dass die Signatur in den Plänen unter 3.1.2 den Zusatz „geplant"
enthält. Eine Auskunft hierzu konnte ich bei der Verwaltung auch nicht
erhalten.
Wie in der Begründung richtig festgestellt, stehen, mit Ausnahme einer
kleinen Teilfläche zwischen Kleinhau und Brandenberg, keine geeigneten
landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung. Die Ausweisung neuer zusätzlicher Konzentrationszonen ist nur in Waldbereichen möglich.
Im Gegensatz zur Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich darunterliegender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist der Eingriff in
forstwirtschaftlich genutzte Bereiche enorm und nachhaltiger.
Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung sind die mit der Errichtung der
Anlagen verbundenen Eingriffsfolgen nach spätestens 2 Jahren kompensiert. Es können weiterhin unbeeinflusst Feldfrüchte angebaut werden. Im
forstwirtschaftlich genutzten Bereich dagegen müssen Fahr- und Leitungstrassen freigemacht und auf Dauer für notwendige Reparaturarbeiten
freigehalten werden. Gleiches gilt für ein großes Umfeld um jede einzelne
Anlage. Die Struktur und der Windschutz des Waldes werden unterbrochen. Dementsprechend erhöht sich die Windbruchgefahr. Flora und Fau-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
na sowie der Erholungswert des Waldes werden erheblich gestört.
Aus der Begründung ist für mich nicht erkennbar wie viele Anlagen auf
den neu zur Darstellung vorgesehenen Flächen möglich sind. Für die Fläche „Rennweg" gibt es unter Ziffer 3.2.1 einen Plan, nach dem dort mindestens 8 Anlagen erstellt werden können. Überträgt man diese unmaßstäbliche Zeichnung auf die neue Fläche Raffelsbrand sind dort 6 und auf
der Fläche Kleihau/Brandenberg weitere 5 - 7 also mindestens 20 Neue
Anlagen möglich.
Die Entwicklung der Gemeinde ist durch die natürlichen Gegebenheiten
eingeschränkt. Anderseits ist die Natur, mit der die Gemeinde auch wirbt,
ein kostenloses Kapital solange sie nicht nachhaltig negativ beeinflusst
wird. Die Gemeinde sollte daher keinesfalls Flächen für Windenergie in
Waldbereichen darstellen.
Zu Natur und Landschaft liegen konkrete Untersuchungen bereits vor.
Untersuchungen der Auswirkungen auf den Menschen sollen jedoch erst
im Zusammenhang mit der Aufstellung von B-Plänen erfolgen.
Unter Ziffer 5.1 wird u. a. ausgeführt, dass vom Rennweg aus die Anlagen
durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar seien. Zudem wird hier eine
geringere Naherholungsfunktion erkannt als im Süden der Gemeinde und
in Vossenack. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion sei daher
nicht erkennbar. Wer dies festgestellt hat, muss einmal in einer Schlechtwetterzeit vor Ort gewesen sein und nicht an einem Sonn- oder Feiertag,
wenn die Fahrzeuge mit den Kennzeichen K, SU, BM, NE, MG, DN, keinen
Platz auf den Wanderparkplätzen finden und auf den lnnerortsstraßen parken.
Dieses zusammenhängende Waldgebiet grenzt an die Stadt Düren, die
Gemeinde Langerwehe und die Stadt Stolberg. Auch aus diesen Städten
und Gemeinden sowie aus dem Raume Eschweiler kommen die Menschen. Es mag ja zutreffen, dass der Erholungssuchende die Anlagen
nicht sieht, er hört sie aber in störender Weise. Mit der erholsamen Ruhe
und dem Vogelgezwitscher ist es vorbei.
Solange die Gemeinde den gegenteiligen Nachweis nicht erbringt, gehe
ich davon aus, dass ich als Bürger von Gey von Geräuschen, ausgehend
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nachstehend nutze ich die Phase der Offenlage zu einer Stellungnahme
betreffend der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung
einer Konzentrationszone im Bereich "Rennweg".
Die Festlegung von Anlagenstandorten, -höhen und –typen betrifft
die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und ist auf der Ebene
des Flächennutzungsplanes nicht möglich.
Der letzte mir bekannte und offen gelegte Entwurf sieht die Errichtung von
8 Windenergieanlagen (WEA's) mit einer Gesamthöhe von 170-200 m im
Bereich des Rennwegs vor. Nachstehende Bedenken und Einwürfe beziehen sich auf diesen mir bekannten Planungsstand.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
von den Windkraftanlagen, und bei untergehender Sonne durch die Licht-/
Schattenwirkung der Rotorblätter in unzumutbarer Weise gestört und belästigt werde.
Ich bitte diese Bedenken bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen.
24
Ö24
24.1
Mit Schreiben vom 14.10.2013
24.1.a
Offengelegte Planunterlagen
Vorabbemerkung: Offengelegte Planungsunterlagen
Die bisher zur Verfügung gestellten bzw. mir zugänglichen Planunterlagen
für den Bereich Rennweg sind zum meinem Bedauern leider nicht von der
Qualität, wie sie zu einer aussagekräftigen Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen der Bürger in Gey und Großhau zu wünschen wäre. Diese
Kritik betrifft in erster Linie den endgültigen Standort der 8 geplanten
WEA's im Gesamtüberblick zu den Ortsteilen Gey und Großhau. Zu erwartende Belastungen für die beiden Ortsteile hinsichtlich Landschaftsbild,
Schattenschlag und zu erwartender Lärmbelästigung sind somit für mich
derzeit nicht nachhaltig abschätzbar. Die hierzu bei der Gemeinde ausliegenden Unterlagen sind dahingehend völlig unzureichend. Nur mit Hilfe
einer Vergrößerung eines bei der Projektgesellschaft VDH erfragten Planes und einer weiteren dann selbst erstellten Hilfsskizze konnte ich mir
einen halbwegs zufriedenstellenden groben Überblick verschaffen. Aus
dieser Hilfsskizze lässt sich erahnen, dass die möglichen Belastungen im
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vergleich zum vorigen Entwurf vermutlich abnehmen. Hinsichtlich möglicher Schattenschläge ggfls. auch Lärmbelastungen erachte ich aber insbesondere die Standorte der WEA´s Nr. 8 und 4 für Gey als kritisch. Insgesamt fehlt es hier in der Offenlegung aber definitiv noch an Höhen- und
Entfernungsparametern um die Situation realistisch abschätzen zu können. Dis dürfte dazu führen, dass weiterhin große Unsicherheit betreffend
die zu erwartenden Belastungen bei den mutmaßlich betroffenen Bürgern
der Ortsteile Großhau und Gey besteht. Abschließend halte den bislang
offengelegten Zustand für die ja öffentlich ausdrücklich von der Gemeinde
zu diesem Zeitpunkt erwünschte Bürgerstellungnahme daher für sehr unbefriedigend. Die nachstehend formulierten Einwände und Bedenken beziehen sich auf den mir bekannten bzw. erfragten Planungsstand, mit allen
gerade beschriebenen Unsicherheiten.
24.1.b
Landschaftsbild
Landschaftsbild / Entwicklung der Gemeinde Hürtgenwald
Einwand:
Die Errichtung von 8 WEA's in der vorgesehenen Konzentrationszonen
mitten im Waldgebiet am Rennweg zerstört das Landschaftsbild der Gemeinde und mindert den Erholungswert und die Lebensqualität der im
Umfeld wohnhaften Bürger. Die Folgen sind meines Erachtens rückläufige
Einwohnerzahlen, weniger Zuzüge in gerade geplanten Neubaugebieten
(z.B. Gey, Thea-Paulus-Straße) und unzufriedene Bürger. Damit weiter
sinkende Gemeindeeinnahmen (i. W. Grundsteuer) und in der Folge zum
Ausgleich Steuererhöhungen für die verbleibenden Einwohner der Gemeinde.
Letztlich stellt sich die Frage; ob hier letztlich nicht sogar eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt.
Darin heißt es: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ... die natürliche Eigenart der Landschaft
und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet."
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
24.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Naherholung / Tourismus
Hintergrund:
Gerade die geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone am
Rennweg werden die Silhouette der Gemeinde entscheidend verändern.
Die Gemeinde ist von Köln kommend bereits von Weitem gut zu erkennen.
Markantes, liebgewonnenes und sympathisches Zeichen hierfür ist neben
dem Höhenunterschied gegenüber dem Dürener Flachland und den fernab
erkennbaren Waldflächen vor allem der Fernmeldeturm in Großhau mit
einer Höhe von 121 m. Sollten nun im Bereich der Konzentrationszone am
Rennweg tatsächlich 8 WEA's mit einer Höhe von 170 – 200 m errichtet
werden, so hätte das massive negative Folgen auf das von weitem sichtbare Landschaftsbild der Gemeinde. Die Folgen können dadurch letztlich
gravierender sein, als der unter Umständen schnell verdiente Euro durch
den Betrieb oder Verkauf der geplanten WEA's. Dies hätte vor allem langfristig dauerhaft negative Folgen für die Gemeinde, auf die ich hiermit
ausdrücklich hinweisen möchte.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist meines Erachtens derzeit noch die landschaftlich Reizvollste im Kreis Düren, gemeinsam vielleicht mit Nideggen
und Heimbach. Auch wir wurden im Jahr 2004 sehr schnell in den landschaftlich reizvollen Bann der Gemeinde gezogen, als wir unser heutiges
Grundstück im Ortsteil Gey entdeckten. Die derzeit 8.813 in der Gemeinde
lebenden Einwohner, wissen wohl vor allem auch die landschaftlichen
Vorteile mit den vielbewaldeten unberührten Flächen zu schätzen. Diese
sind ja auch zurecht im Wappen der Gemeinde verankert und bilden meines Erachtens das Faustpfand der Gemeinde gegenüber der "Konkurrenz"
im Kreisgebiet Düren. Würde man dagegen ausschließlich kaufmännische
Gründe bei der Entscheidung über eine Wohnortwahl zu Grunde legen,
dann hätte die Gemeinde Niederzier als Wohnortwahl, die Nase vorn
(Grundstückspreise & Steuern). Und wären ausschließlich infrastrukturelle
Gründe ausschlaggebend, dann ginge es wohl am ehesten in die Gemeinde Merzenich oder nach Kreuzau. Mit der geplanten Errichtung 8 WEA's in
der geplanten Konzentrationszone am Rennweg verwirkt die Gemeinde
hier eindeutig ihre bislang bestehenden Vorteile im landschaftlich sichtba-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ren Bereich für eine Vielzahl an Bürgern, die mit dem Gedanken spielen
auf das Land zu ziehen bzw. die Gemeinde Hürtgenwald bereits bewohnen.
In einem Artikel aus der Dürener/Aachener Zeitung vom 3. Oktober 2013
heißt es, dass die Grenzen des Wachstums in der Gemeinde noch nicht
erreicht seien. Wörtlich: „Das gilt für Neubaugebiete ebenso wie für das
Nahversorgungszentrum in Kleinhau." Eine weitere Baustelle sei der Tourismus:
„Es muss uns gelingen, die Tagestouristen für längere Aufenthalte zu gewinnen" steht geschrieben. Unter der Rubrik „Wie zufrieden sind die Bürger der Höhengemeinde?" heißt es: „Besonders am Herzen liegen den
Hürtgenwaldern die Natur und der Charakter des jeweiligen Ortsteils."
Nun, letzteres gilt auch für mich. Ob diese Ziele des Ausbaus des Tourismus und des Zuzugs weiterer Bürger jedoch mit der Errichtung von WEA's
ausgerechnet in den Filetstücken der Gemeinde (Wald) erreicht werden,
halte ich für wenig wahrscheinlich. Meines Erachtens schließen sich
WEA's im Wald und nachhaltige Tourismusentwicklung definitiv aus.
Gerade der Wald im Bereich des Rennweges dient vielen Einwohnern insbesondere der Ortsteile Großhau und Gey als erholsames Rückzugsgebiet
aus dem Alltagstress in Form von ausgedehnten Spaziergängen bzw.
Wanderungen in reiner Natur, vielfach auch als Laufstrecke und für Radtouren. Diesen Erholungsfaktor halte ich bei der Errichtung von WEAs für
nicht mehr gegeben. Dies umso mehr, wenn man den benötigten Platzbedarf für die WEA's und deren benötigte Zuleitung/Anschluss berücksichtigt. Im Leitfaden für Windenergie im Wald heißt es: „Der Bau einer Windenergieanlage erfordert eine Mindestfläche, die für das Fundament des
konkreten Anlagenstandorts gerodet und dauerhaft freigehalten werden
muss. Ebenso benötigt man für den Kranstellplatz, die Montagefläche und
die Zuwegung sowie Ableitung Flächen, deren Größe je nach Örtlichkeit,
Bauausführung und Anlagentyp unterschiedlich ausfällt. Die Angaben
variieren von insgesamt 0,2 bis 1 Hektar Fläche an frei zu haltender (bestockungsfreier) Grundfläche. Weiter heißt es: „Die Zuwegung zur Anlagenfläche, d.h. die Straßen, Brücken und Waldwege müssen für Schwerlasttransporte mit einer maximalen Achslast von 12 Tonnen und einem
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
maximalen Gesamtgewicht von 144 - 164 Tonnen ausgelegt sein. Die Zufahrt ist dauerhaft für einen ganzjährigen Betrieb herzustellen.“
24.1.d
Beanspruchung von Waldflächen
Wind im Wald
Meines Wissens ist gemäß aktuell gültiger Fassung des Landesentwicklungsplanes für Kommunen eine Ausweisung von Waldflächen nur dann
möglich, wenn im Gemeindegebiet keine anderen nutzbaren Offenlandflächen zur Verfügung stehen. Trotz Ihrer diesbezüglichen Untersuchungen
kann ich beim besten Willen nicht glauben, dass im Gemeindegebiet Hürtgenwald keine weiteren nutzbaren Offenlandflächen zur Verfügung stehen.
24.1.e
Das Fehlen geeinter Fläche im Wald wurde in der Standortuntersuchung belegt. (Vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung)
Natur- und Artenschutz
Natur-/Artenschutz
Bezüglich der natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften habe ich mit
Interesse die vorliegenden Gutachten gelesen. Tatsache ist, dass eine
Reihe schützenswerter und sensibler Tierarten in und um den Rennweg
lebt und nistet. Beispielsweise gehe ich hier auf Grund der Anmerkungen
von Wanderern und Spaziergängern im Bekanntenkreis z. B. sicher von
Brutplätzen des Schwarzstorchs aus. Weiter möchte ich auf diese Thematik an dieser Stelle jedoch gar nicht eingehen, da sich freundlicherweise
der BUND dieser Thematik angenommen hat und da sicher sehr deutlich
mehr Know-how und Hintergrundwissen einbringen kann. Interesse an
einem Gegengutachten betreffend die Konzentrationsfläche am Rennweg
wurde von mehreren Einwohnern in Großhau und Gey beim BUND bereits
geäußert.
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen
Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass
die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um
ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des
FNPs bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M
festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen
Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Die
neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
24.1.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald
Gefahren durch Windenergieanlagen im Wald
Für die geplanten WEA's im Wald am Rennweg und deren Anschluss an
das Stromnetz müssen vermutlich etliche Hektar Forst gerodet werden.
Durch die entstehenden Schneisen dürfte sich die Windbruchgefahr erhöhen.
Ebenso geht von den Anlagen eine potenzielle Waldbrandgefahr aus, z.B.
verursacht durch Kurzschlüsse (warnendes Beispiel im September 2011 in
Gräfendorf bei Herzberg/Elbe-Elster). Ein Übergreifen möglicher Brände
auf angrenzende Waldgebiete ist nicht auszuschließen. In den WEA's
selbst befinden sich brennbare und umweltgefährliche Flüssigkeiten, welche bei Havarien in die Umwelt austreten können (z. B. Hydrauliköl). In
Zeiten von Klimaerwärmung und längeren Trockenzeiten mit erhöhter
Waldbrandgefahr im Sommer ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Bei Minustemperaturen im Winter können die Rotorblätter insbesondere
bei Betrieb nach längeren Stillstandzeiten dicke Eisschichten von sich
werfen (Gefahr für Spaziergänger und Wanderer am dafür bisher beliebten
Rennweg).
24.1.g
Schall / Schattenwurf
Schallschutz und Schattenschlag
Laut Ihrem erstem veröffentlichten Gutachten lag die Belastung durch
Schattenschlag für Teile Gey's bei rund 28 Stunden, also knapp unterhalb
der gesetzlichen einzuhaltenden Belastung. Da sich die Standorte mittlerweile verändert haben ist von Anpassungen im Gutachten auszugehen, in
Summe vermutlich eine Verringerung der Belastung. Die WEA Nr. 8 könnte
für die Geyer Anwohner hier trotzdem eine besondere Belastung darstellen. Gey liegt bekanntermaßen östlich der geplanten Konzentrationszone
und hätte bei tiefstehender Sonne je nach Standort der WEA durchaus
besondere Belastungen zu ertragen. Weiterhin ist durch die bevorzugte
Windrichtung West auch mit Lärmbelästigungen in Gey (durch WEA Nr. 8)
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
zu rechnen. Da womöglich das Interesse des Auftragsgebers Einfluss auf
das Ergebnis der Gutachten haben kann, macht es u.U. Sinn, von Anwohnerseite ein zweites alternatives Gutachten beauftragen zu lassen. Im Fall
von Winderträgen ist man auch besser damit beraten 2-3 Gutachten zu
beauftragen und mit den Mittelwerten zu kalkulieren. Gerade bei Verkäufen
von WEA ist zu beobachten, dass sich die von Verkäuferseite beauftragten
Gutachten teilweise deutlich von denen der Käuferseite unterscheiden.
Nach Vorliegen der Höhenangaben und endgültigen Standorte der WEA's
werden wir dieses Thema der Beauftragung alternativer Gutachten sicher
gemeinschaftlich im Bürgerkreis mit interessierten Betroffenen in Gey und
Großhau beraten.
24.1.h
Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit
Vorbemerkung:
Die finanzielle Lage der Gemeinde und daraus entstehende Zwänge sind
mir - soweit öffentlich gemacht - durchaus bekannt. Das Vorhaben, zusammen mit der REA GmbH gemeinschaftlich Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energien zu entwickeln und vermarkten, halte ich für kaufmännisch nachvollziehbar und begründet. Die- REA GmbH ist ein erfahrener seriöser Partner, die sicherlich das notwendige Knowhow hierfür mitbringt. Die Gemeinde wiederum verfügt möglicherweise über geeignete
Flächenpotenziale. Wie Sie meinen vorstehenden Ausführungen entnehmen können, zähle ich die geplante Konzentrationszone am Rennweg definitiv nicht dazu. Das Ziel zwecks Eigenkapitalbeschaffung die Bürger zu
beteiligen halte ich grundsätzlich für gut und richtig und wird durch die
REA GmbH an anderen Standorten ja schon mit Erfolg praktiziert.
Einwand:
Dennoch möchte ich Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen,
dass ein Festhalten an den geplanten WEA's in allen geplanten Konzentrationszonen ziemlich sicher mit überproportional steigenden wirtschaftlichen Risiken für die Gemeinde verbunden ist. Wesentlicher Grund hierfür
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ist die anstehende Überarbeitung des Energiemarktmodells verbunden
mit der notwendigen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG). Dies führt zu einer generellen Planungsunsicherheit für alle Beteiligten, insbesondere die Investoren.
Die Novellierung des EEG ist sicher als die Kernaufgabe der neuen Bundesregierung zu betrachten und wird dort wohl direkt nach Abschluss der
Koalitionsverhandlungen mit höchster Priorität behandelt. Die Ausführungen und Vorschläge von Herrn Altmaier vor der Bundestagswahl im Zusammenhang mit der sogenannten Strompreisbremse haben einen ersten
Vorgeschmack auf die zukünftige politische Richtung gegeben. Der bisher
bestehende Fördermechanismus für Erneuerbare Energien ist überholt
und wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich abgeschmolzen. Dies wird neben den ohnehin schon bestehenden und zu berücksichtigenden Auflagen (Höhenbeschränkung und Artenschutz) am
Rennweg entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der in Planung befindlichen WEA's haben.
Bedenkt man, dass der Bau einer modernen WEA in entsprechender Höhe
und mit entsprechender Leistung (z. B. 2,5 MW) durchaus mit Kosten i. H.
v. 5 Mio. € verbunden sein kann und davon alleine 8 Stück am Rennweg
geplant sind, so wirken die bisher verauslagten Planungskosten, die im
Falle einer jetzigen Aufgabe des Projekts verloren wären, dagegen noch
lächerlich gering.
Hintergrund:
Zu den wichtigsten Aufgaben der neuen Bundesregierung gehört die
Überarbeitung des Energiemarktmodells sowie die Novellierung oder Abschaffung des EEG. Die Gründe hierfür sind vielfältig und der breiten Öffentlichkeit mittlerweile Jahr für Jahr durch steigende EEG-Umlagen auf
der Jahresabrechnung für verbrauchten Strom bekannt. So wird die EEGUmlage zum 01.01.2014 voraussichtlich wieder um 1 Cent auf dann 6,3
Cent pro Kilowattstunde steigen (entspricht rd. +20%).
Das EEG mit fester Vergütung und Einspeisevorrang hat zu einem starken
Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland geführt. Es verursacht
jedoch in seiner jetzigen Fassung erhebliche Verwerfungen am Strom-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
markt. Durch die aktuelle Situation auf dem Stromerzeugungsmarkt (Überproduktion) sind die Börsenpreise für Strom in der jüngeren Vergangenheit kontinuierlich gesunken, so dass die herkömmlichen konventionellen
Kraftwerke vielfach unrentabel sind und hohe kaufmännische Verluste
erzeugen. Diese zwingen ihre Betreiber zu Stilllegungen und harten wirtschaftlichen Einschnitten. Sollte die Gemeinde z. B. RWE-Aktien in Ihrem
Besitz haben, ist Sie davon auch im Rahmen der gekürzten Dividendenzahlung auch direkt betroffen. Andererseits können nicht alle konventionellen Kraftwerke stillgelegt werden, da Sie abends bzw. an dunklen windstillen Tagen gebraucht werden, um den dann benötigten Strom zur Verfügung stellen zu können. Hier ist jetzt die Bunderegierung in der Pflicht,
entsprechende Regelungen zu entwickeln, die allen Selten gerecht werden
und die wirtschaftliche Stromproduktion nachhaltig sicherstellen. Dies z.
B. über einen Kapazitätsmechanismus, der das Vorhalten gesicherter
Leistung angemessen entlohnt.
Mit der angekündigten Reformierung des EEG-Mechanismus werden die
Förderungen für WEA’s voraussichtlich entfallen bzw. zumindest stark
eingeschränkt – siehe hierzu auch den Vorentwurf zur sog. Strompreisbremse von Herrn Altmaier aus der Zeit vor der Bundestagswahl in 2013.
Es kann darauf hinauslaufen, das bestehende Modell aus Einspeisevorrang und fester Vergütung für die Erneuerbaren auslaufen zu lassen, denn
dieses scheint nicht dafür geeignet unternehmerisches Handeln entlang
von Preissignalen i. S. v. Angebot und Nachfrage zu fördern. Weiterhin
wird der zukünftige Fördermechanismus wohl die demografischen, geografischen und meteorologischen Gegebenheiten in Deutschland berücksichtigen und sicherstellen müssen, dass der weitere ErneuerbareEnergien-Ausbau mangels Speichermöglichkeiten nur noch an optimalen
Erzeugungsstandorten mit entsprechenden Bedarfen und möglichst direkter Verwertung/Nutzung erfolgt (z.B. Industriestandorte, Ballungszentren).
Dies wird sich im neuen Fördermechanismus widerspiegeln.
Ohne die heute noch bestehende garantierte Vergütung nach EEG ist ein
wirtschaftlicher Betrieb der am Rennweg geplanten WEA’s vor allem in
Verbindung mit etlichen Auflagen des Arten- und Naturschutzes und in
eingeschränkter Höhe (Bundeswehr) aus jetziger Sicht stark zu bezweifeln.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Den Zeithorizont für die Entwicklung und Umsetzung eines neuen Energiemarktmodells sehe ich bis spätestens Mitte/Ende 2014. Allerspätestens
zum Jahresbeginn 2015 wird das neu zu entwickelnde Marktmodell greifen
müssen, aus energiewirtschaftlicher, aber auch politischer Sicht wohl eher
früher. D.h. für sie als Projektentwickler und ggfls. Windparkbetreiber gilt
demnach: sind die Anlagen nicht bis zum 01.07.2014 bzw. vielleicht allerspätestens zum 01.01.2015 im Betrieb, dürfte eine Förderung der Anlagen
nach heutiger Regelung nahezu- ausgeschlossen sein.
Angesichts dieses Ausblicks und der bestehenden Unsicherheit wird es
schwierig potenzielle Käufer der WEA's in 2014 zu finden. Auch wird weder die Gemeinde Hürtgenwald noch die REA GmbH verständlicherweise,
in der Lage sein, dass notwendige Eigenkapital zur Vorfinanzierung aller
WEA's in Vorleistung zu schultern - i.d.R. fordern die Finanzierungsinstitute 30% Eigenkapitalbeteiligung beim Bau von WEA's. Und dieses Geld will
dann auch erst mal bei den Bürgern in Form einer Beteiligung gegen entsprechend festgelegte Verzinsung eingesammelt werden. Auf die Zinsversprechen darf man da in diesem Zusammenhang durchaus gespannt sein.
Da die Planungsphase sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird
und die WEA's nach Abschluss dieses Stadiums, Vorliegen aller Genehmigungen und Abwehr aller Einsprüche nicht unmittelbar nach Bestellung
lieferbar sein werden, ist eine Inbetriebnahme möglichst frühzeitig in 2014
schon sehr ambitioniert. Auch wird die anstehende Kommunalwahl in
2014 mit der Folge eines im Anschluss neu zusammen zu setzenden Gemeinderates nicht unbedingt für eine Beschleunigung des Verfahrens sorgen. Darüber hinaus bestehen bei den führenden Herstellern (z.B. Enercon) schon jetzt lange Lieferzeiten für Windparks, die in ihren Planungen
schon deutlich weiter sind.
Fazit
Unter Berücksichtigung aller bereits vorgebrachten Argumente und Hinweise lautet meine dringende Empfehlung und Bitte an die Gemeindevertreter daher, von einer Realisierung des Windparks in der geplanten Zone
am Rennweg abzusehen.
Ich bitte höflichst um eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
25
Ö25
25.1
Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Peterberg)
25.1.a
Artenschutz / Immissionsschutz
die nachfolgenden Fragen, Anregungen und Bedenken zu dem o.g. Betreff
bitte ich an zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten.
1. Ich habe es sehr gedauert, dass im Zuge der Akteneinsichtnahme am
17.10.2013 kein Sachkundiger vorhanden war, der meine direkten Fragen
beantworten konnte.
2. In der Karte 1: Planungsrelevante Vogelarten, Seite 24, ist die dritte
Windkraftanlage außerhalb der geplanten Windvorrangfläche dargestellt.
Frage: warum?
3. Was stellt die Karte im Umweltbericht -Vorentwurf-, Seite 36, dar, dort ist
die dritte Windkraftanlage in einer gestrichelten, umrandeten Fläche enthalten. Warum gibt es unterschiedliche Karten?
4. Welche Windgeräusche sind in den verschiedenen nahen Wohnbereichen von Obermaubach aufgrund der unterschiedlichen Windrichtungen
und Windstärken zu erwarten?
5. In welchen Bereichen der Gemarkung Obermaubach ist mit Schlagschatten durch die Windkraftanlagen bei den unterschiedlichen Sonneneinwirkungen sowie den verschiedenen Jahreszeiten zu rechnen?
6. Darauf hinweisen möchte ich, dass das Jagdhabitat des Uhu's sich auch
auf die offene Feldflur östlich der L 11 und dem Waldrand befindet. Dort
habe ich in diesem Frühjahr noch einen Uhu in der Abenddämmerung beobachtet als ich mit meinem PKW die K 30 in Richtung Obermaubach befuhr. Dieser ist in Richtung Obermaubach abgestrichen, nachdem ich meinen PKW abbremste um ihn zu fotografieren bzw. zu filmen. Ich bitte darum, dass dieser Sachverhalt in den Umweltbericht einfließt und genauestens noch untersucht wird.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Sowohl im Umweltbericht als auch im Flächennutzungsplan
wird die WEA 3 richtigerweise als innerhalb der Konzentrationszone IV liegend dargestellt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen unabhängigen
Fachgutachter gestellt. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass
die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um
ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des
FNPs bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M
festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen
Monitoring, erfolgten auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, in den Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Die
neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
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Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
26
Ö26
26.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Peterberg)
26.1.a
Gewinne / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schatten / Landschaftsbild
die geplanten Windanlagen im Bereich Rennweg halte ich aus
denen Gründen für unzumutbar und auch für unzulässig:
verschie-
1. Windenergie ist zu „Unzeiten“ im Überfluss vorhanden - warum also
hier noch weitere Anlagen bauen - es sei denn es gäbe Stromspeicher.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2. die Anbindung bzw. Einspeisung in das vorhandene örtliche 20kV-Netz
ist mit den geplanten 200 m-Anlagen nicht möglich. Jede dieser Anlagen
hat eine Nennleistung von 3 MW - also gesamt 8 x 3 = 24 MW. Eine solche
Einspeisung geht nur über eine 110 kV-Anlage - und die nächste steht in
Lendersdorf.
3. den Nutzen dieser Windanlagen haben fast ausschließlich die Investoren, die von einer jährlichen Rendite von 6 – 7 % ausgehen. Die Gemeinde
wird sicherlich noch steuerliche Vorteile haben. Das alles geht zu Lasten
der Bürger vor Ort - die müssen das „ausbaden" und erleiden.
4. Binnenanlagen erzeugen max. 2000 h im Jahr Strom - die konventionellen Anlagen bleiben also die restlichen 6760 h im Jahr in Bereitstellung,
d.h. es wird kein Kraftwerk eingespart, es sei denn der Kraftwerksbetreiber
schließt, weil der Betrieb unwirtschaftlich geworden ist und wir führen
stattdessen teuren Fremdstrom vom Ausland ein. Toll!!
Warum also weitere Windkraftanlagen (50 m höher als der Kölner Dom),
die nun wirklich keine Zierde in der noch herrlichen Landschaft sind.
5. warum muss eine zusammenhängende Waldfläche für z.Zt. überflüssige
Windräder geopfert werden - eine Fläche, die außerdem in der Wasserschutzzone der Wehebachtalsperre und im Nationalpark Eifel liegt. Muss
man denn wirklich alles für den sehr fraglichen Nutzen kaputt machen!?
6. inwieweit die Anlagen Auswirkungen auf den Tierbestand haben, kann
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf sämtlichen Plänen der FNP-Änderung sind Übersichten
enthalten, die eine Verortung zulassen. In den Unterlagen der
erneuten Offenlage werden weitere Übersichten zu den beiden anderen Flächen ergänzt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ich nicht beurteilen - aber sicherlich wird diese Riesenfläche weitgehend
von Tieren "befreit" werden. Muss das wirklich sein!?
7. die Abstände zur Bebauung sind mit 800 m festgelegt. In Sachsen sind
es immerhin 10 x (140 m -) Nabenhöhe = 1400 m. Die Weltgesundheitsorganisation fordert aus gutem Grund 2000 Meter. "Unsere" Abstände sind
viel, viel zu kurz.
8. es gibt offensichtlich noch keine Untersuchungen über Auswirkungen
von Geräuschen und Schattenwurf, oder? Klar ist aber, dass mit Infraschall (tieffrequente Lärmenergie) und mit Stroboskop- bzw. Disco-Effekt
und Schlagschatten zu rechnen ist. Damit wird Gey ab Mittag (?) mit untergehender Sonne reichlich eingedeckt werden.
9. alle diese Auswirkungen werden das Landschaftsbild sehr negativ beeinflussen. Voraussichtlich negativ wird es sich auch auf Immobilien und
auf die Lebensqualität vor Ort auswirken.
Vor über 35 Jahren habe ich mich mit Familie in Gey niedergelassen und
habe Gey bislang als liebens- und lebenswert empfunden. Mein Vertrauen
in diese Attribute schwindet enorm.
Ich appelliere an Rat und Verwaltung, vorrangig die Interessen ihrer Bürger zu berücksichtigen und sich nicht zu sehr auf die teils unsinnigen
Vorgaben der Landesgesetze zu stützen.
27
Ö27
27.1
Mit Schreiben vom 18.10.2013 (Zum Rennweg)
27.1.a
Planungsunterlagen / Landschaftsbild / Naherholung / Wohnqualität
im Rahmen der Offenlegungsphase möchte ich die nachfolgenden Bedenken hinsichtlich der vorgenannten Konzentrationszone Windkraftanlagen
im Bereich Rennweg vortragen:
Planungsunterlagen
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die im Internet zugänglichen und bei der Gemeinde kopierbaren Planungsunterlagen lassen eine genaue Vorortung des Projektes für den interessierten Bürger nicht zu. Weder die geplante Zone noch die Standorte
der einzelnen Windkraftanlagen können auf dem Kartenausschnitt in Beziehung zu den umliegenden Wohnbebauungen beurteilt werden. Die Anlagen sind weder zu verorten noch sind die Auswirkungen auf die Wohnbebauung am Ortsrand von Gey mangels Angabe zu den Höhen und
Standorten abschätzbar. Es bleibt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben mit dieser Offenlegung erfüllt sind.
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Landschaftsbild
Die Errichtung der Windkraftanlagen in der Konzentration im Hochwald am
Rennweg zerstört das Landschaftsbild der Gemeinde und stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Ansicht der Nordeifel aus Sicht der Bürger der
Gemeinden Langerwehe, Düren, Merzenich sowie der Zülpicher Börde dar,
da von all diesen Orten das Landschaftsbild im Hintergrund sich nachhaltig ändern wird. Eine Abschätzung der Änderung des Landschaftsbildes
kann dadurch erahnt werden, dass man nachvollzieht, wie weit der Fernsehturm in Großhau sichtbar ist und die Landschaft bisher geprägt hat.
Die jetzt geplanten Anlagen werden dieses Bauwerk um ein Vielfaches
überragen bzw. die Landschaft nachhaltiger verändern.
Zerstörung des Naherholungsgebiets
Das Abroden des Hochwaldes zerstört nachhaltig eins der größten zusammenhängenden Waldgebiete der Nordeifel das von Radfahrer, Wanderer und Spaziergänger sehr stark frequentiert wird. Darüber hinaus ist
nicht abzuschätzen in wie weit die Attraktivität der Nordeifel insgesamt
durch den weitreichenden Anblick der Windräder bei der Anreise in Richtung Nordeifel nachteilig beeinflusst wird. Hierzu wären entsprechende
wirtschaftliche Abschätzungen für die betroffenen Tourismusunternehmen
in der Nordeifel erforderlich.
Beeinträchtigung der Wohnqualität in Gey
Der Standort der Windkraftanlagen im Konzentrationsgebiet liegt in der
Windrichtung so, dass Motorgeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung direkt nach Gey getragen werden. Es ist nicht abgeschätzt wor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
mit großem Interesse haben wir die o.g. Unterlagen zur Kenntnis genommen und in der Zwischenzeit mit zahlreichen Mitbürgern der Gemeinde
Hürtgenwald diskutiert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Auffällig scheint, dass sich trotz inzwischen zweier Offenlagen viele nicht
umfassend informiert fühlen. Große Unsicherheit herrscht in Bezug auf die
Beweggründe, Teile des Landschaftsschutzgebietes in Industriezonen
umzuwandeln, wobei hier insbesondere das unzerschnittene Waldstück
am Rennweg im Gespräch ist. Die Energiewende selbst wird durchweg als
positiv und notwendig angesehen, jedoch erschließt sich die Notwendig-
Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie
möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro
nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die
Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes sind Informationen über De-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
den in wie sich die Geräuschentwicklung durch in Kette stehenden Anlagen multipliziert. Insbesondere die Anlagen unmittelbar um das Geyer
Kreuz werden Geräuschbelästigungen bis in die Wohnbebauung von Gey
tragen.
Aufgrund der Hanglage/Kammlage der Anlage wird der Schlagschatten der
Anlagen deutlich weiter fallen und gerade zur Abendzeit bis in den Ort Gey
reichen.
27.1.b
Wertminderungen
Wirtschaftliche Nachteile für die Bevölkerung
Wertminderungen des Wohneigentums sind sicherlich prognostizierbar
Kosten.
Aus den vorgenannten Gründen fordere ich Sie auf, die Offenlegung mit
nachvollziehbaren Planunterlagen zur wiederholen und generell von einer
Fortführung der Pläne abzusehen.
28
Ö28
28.1
Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg)
28.1.a
Information der Bürger
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
keit nicht, hierfür charakteristische und die Gemeinde prägende Areale
aufzugeben, wo landesweit geeignetere Flächen mit bereits industrieller
Vorprägung existieren. Zu erwartende Vorteile für die Gemeinde Hürtgenwald werden bislang nicht eindeutig herausgestellt und bleiben in der
Ausprägung unklar (Gewerbesteuern? Imagewandel?).
tailplanungen in der Regel nicht möglich, da auf dieser Ebene z.B.
Anlagentypen und -standorte nicht abschließend geregelt werden
können.
Wir sind der Überzeugung, dass die Darstellung eines ganzheitlichen Konzeptes fehlt, welches dem Bürger erlauben würde, getroffene oder zu treffende Entscheidungen nachzuvollziehen und befürchtete negativen Folgen zu akzeptieren. Wir gehen davon aus, dass planungsrechtlich alle
erforderlichen Richtlinien eingehalten wurden, verlassen uns jedoch auf
die Aussage von Gemeindeverwaltung und beratenden/beteiligten Unternehmen, dass ein Interesse besteht, nicht über die Köpfe Ihrer Bürger
hinweg zu entscheiden.
Beschlussvorschlag
Ein ganzheitliches Konzept wurde für das Gemeindegebiet von
Hürtgenwald erstellt. Dieses wird in der Standortuntersuchung
beschrieben.
Wir haben daher folgende Anmerkungen und Fragen:
28.1.b
Landschaftsbild
Die Installation von Windenergieanlagen am Rennweg wird den Charakter
der Gemeinde Hürtgenwald massiv beeinträchtigen. Der Waldanteil der
Gemeinde ist hoch, im landesweiten Vergleich ist die Situation jedoch eine
andere. Nachdem außerdem die durch den Tagebau genutzten Gebiete
durch Wasserflächen wieder nutzbar gemacht werden sollen, wird ein unzerschnittenes, verschiedene Naturschutzgebiete und ein Wasserschutzgebiet verbindendes Waldstück umso besonderer und damit wertvoller.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Landschaftsschutzgebiet am Rennweg ist zudem über die B 399 das
Tor zur Gemeinde und damit zur Eifel, es stellt so auch den ersten Eindruck von und damit die Visitenkarte der Gemeinde Hürtgenwald dar.
Wir sind daher der Auffassung, dass es sich hier um ein besonders schützenswertes Landschaftsbild mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz handelt (u.U. entgegen der Auffassung des vorliegenden Gutachtens) und würden gerne verstehen, warum es sich lohnen soll, dieses zu
Lasten des Naturschutzes und der Anwohner aufzugeben.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
28.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wertminderungen
Von besonderem Umfang werden die Auswirkungen für die Ortsteile Gey
und Großhau sein, welche zukünftig nicht mehr von ihrer naturnahen Lage
am Rande des Hürtgenwaldes, sondern vom Windpark geprägt sein werden. Die Wohnqualität wird durch die negative Beeinflussung des Wohnumfeldes zurückgehen, potenzielle Interessenten werden durch erlebte
oder befürchtete Beeinträchtigungen wie Schattenschlag, Geräusche (die
dann permanent auftreten und auch eine Einschränkung darstellen, wenn
sie sich innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen bewegen) und optische Einbußen durch die Anlagen selbst sowie die blinkende Signalbeleuchtung gerade abends von einer Ansiedlung abgehalten.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Es ist davon auszugehen, dass der Wohnwert allgemein und somit der
Wert von Immobilien sinken wird, darüber hinaus wird die Auffüllung von
Leerständen deutlich schwieriger sein. Die strukturelle Entwicklung beider
Ortsteile wird in Mitleidenschaft gezogen, bei einer eventuellen zukünftigen Ausweitung des Windparks (die nicht abwegig ist, da das Gebiet dann
einen geeigneten Flächennutzungsplan hat, voll erschlossen und darüber
hinaus durch die dann bestehenden Anlagen bereits vorbelastet ist) sogar
massiv behindert.
Inwieweit wurde diese Entwicklung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt? Welche Gegenmaßnahmen sind vorgesehen, um die Qualität und
Attraktivität eines wesentlichen Wohngebietes in Hürtgenwald zu erhalten? Welcher Ausgleich für den Wertverlust von Immobilien ist vorgesehen?
28.1.d
Gewinne
In den bisherigen Veröffentlichungen und offengelegten Dokumenten ist
bislang nur von der Einschränkung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen am Rennweg die Rede, es fehlt nach unserer Ansicht eine
klare Aussage, welche Argumente für die Errichtung in der Gemeinde
Hürtgenwald sprechen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Planung wird betrieben, um langfristig die Ansiedlung von
WEA steuern zu können. Es geht nicht um ein finanzielles Inte-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Nachdem keine Pachteinnahmen für die Gemeinde zu erwarten sind, kann
ein einleuchtender Grund in der erwarteten Gewerbesteuer sowie im Erlös
erwarteter Vermarktungsgeschäften liegen (für jeden weiteren Hinweis
sind wir dankbar).
resse der Gemeinde.
Beschlussvorschlag
In welcher Höhe werden Gewerbesteuereinnahmen erwartet? Ist es korrekt, dass diese frühestens nach Ablauf des Abschreibungszeitraums für
die errichteten Anlagen in etwa acht Jahren eingehen werden? Welchen
Ausfall an Gewerbesteuern durch den Forstbetrieb gibt es in dieser Zeit?
Welcher Vermarktungserfolg wird prognostiziert (wir nehmen an, es existiert ein Businessplan)? Inwieweit wird die finanzielle Situation der Gemeinde durch die Errichtung der neu geplanten Windparks saniert oder in
welchem Ausmaß positiv beeinflusst? Wird es Auswirkungen auf die Progression der Grundsteuern im Gemeindegebiet geben? Welche eventuellen Ausgaben im Zusammenhang mit den Windenergieanlagen werden die
Einnahmen verringern? Wie werden Gegenentwicklungen durch Wegzug,
erhöhten Leerstand und nicht mehr zu vermarktende Baugebiete einbezogen?
28.1.e
Naturschutz / Wasserschutz
Das bislang unzerschnittene Waldgebiet am Rennweg verbindet ausgewiesene Naturschutzgebiete und das Wasserschutzgebiet der Wehebachtalsperre. Entsprechend groß sind die Auswirkungen bei der Umwandlung
in eine Industriezone. Laut Gutachten werden die Anlagen nur eingeschränkt betrieben werden können, um die Tötung von Exemplaren
schutzbedürftiger Tierarten zu vermeiden. Dies erfordert eine saisonale
Abschaltung der Anlagen, die nicht im Interesse der Betreiber ist und daher überwacht werden muss.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die am Rennweg überplante Fläche ist nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach Errichtung der Anlagen muss die für Zuwege und Aufstellarbeiten
genutzte Waldfläche wieder aufgeforstet werden, darüber hinaus sind
Kompensationspflanzungen erforderlich, die, nachdem keine offene Fläche zur Verfügung steht, zumindest zum Teil in einer Umwandlung von
Nadelwaldflächen in einheimischen Laub-/Mischwald bestehen soll.
Sind die genannten Einschränkungen für den Betreiber verbindlich? Wie
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Pufferzonen zu den beiden anderen Flächen können der
Standortuntersuchung entnommen werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
wird die Einhaltung der Rahmenbedingungen kontrolliert, welche Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegen den Betreiber, wenn Auflagen verletzt werden? (Man geht sicherlich nicht davon aus, dass hier
eine vertragliche Vereinbarung ausreicht). Welcher Zeitrahmen für die
Wiederaufforstung ist angedacht? Wie werden hier Qualität und Fortschritt
kontrolliert? Werden Pönalen bei zeitlicher Verzögerung vereinbart?
28.1.f
Schall / Schatten
Uns ist bewusst, dass derzeit noch keine Gutachten zu Schattenwurf und
Geräuschentwicklung vorliegen (auch wenn im Gutachten auf die zeitgleich durchgeführten Arbeiten zum Bebauungsplan verwiesen wird, was
offenbar nicht möglich war). Dennoch stellt sich die derzeitige Planung,
sofern sich diese den zur Verfügung gestellten Unterlagen entnehmen
lässt, so dar, dass bezüglich beider Punkte am Rande der gesetzlich zulässigen Belastungen gerechnet wird.
Da in die Bewertung insbesondere der Geräuschentwicklung zunächst
Herstellerangaben eingehen, die nach in der Presse verfügbaren Erfahrungsberichten im Einzelfall von der späteren Wirklichkeit abweichen,
steht die Befürchtung im Raum, später bei der Lösung von Konflikten allein gelassen zu werden und dann als einzelner Bürger gegen große Betreibergesellschaften zu stehen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Welche Pufferzonen und Sicherheitszuschläge sind planungsseitig vorgesehen, um sich bei der Einhaltung von Grenzwerten auf der sicheren Seite
zu befinden, d.h. gegebenenfalls auch unterhalb der gesetzlich geforderten? In welcher Weise fühlt sich die Gemeinde für die Einhaltung verantwortlich und bietet Unterstützung bei der Durchsetzung von Bürgerinteressen an? Ist der Bürger später im Falle einer erforderlichen Klage auf
sich selbst gestellt?
28.1.g
Befangenheit
Die gefühlte Nähe der REA GmbH zu entscheidungsberechtigten Gremien
der Gemeinde oder einzelner Mitglieder derselben ist in zahlreichen Ge-
Die REA berät die Gemeinde Hürtgenwald im Rahmen der
Planungen als Ingenieurbüro. Weder bei der Gemeinde noch
Der Rat schließt
sich der Stellung-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sprächen Thema gewesen.
bei dem Büro, das die Bauleitplanung steuert, sind die physikalischen Kenntnisse für eine Konfiguration eines Windparks vorhanden. Im Gang des Verfahrens wurde daher eine
Gesellschaft gegründet, die sich um die Beplanung der Flächen bemüht.
nahme der
waltung an.
Während die REA GmbH die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen
zum Ziel hat, was in keiner Weise zu beanstanden ist, sind Gemeinderat
und Ausschüsse dem Wohle der Gemeinde und ihrer Einwohner verpflichtet. Es ist klar, dass bei wichtigen, zukunftsweisenden Entscheidungen
nicht die Interessen eines jeden in gleicher Weise Berücksichtigung finden
können, dennoch sollte alles getan werden, um den Eindruck von Interessensüberschneidungen zugunsten wirtschaftlicher Vorteile Einzelner unter Vernachlässigung der Bedenken und Befürchtungen der betroffenen
Bevölkerung (Naturschutz, Einschränkung der Lebensqualität, wirtschaftlicher Verlust) zu vermeiden.
Ver-
Die Gründung einer Vermarktungsgesellschaft (Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH) unter Beteiligung der REA GmbH noch bevor der
Flächennutzungsplan geändert ist, ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert und lässt befürchten, dass der Naturschutz und die in der Gemeinde lebenden Menschen im Entscheidungsprozess nicht in gleicher
Weise repräsentiert sind, wie die am Betrieb der Anlagen interessierten
Firmen. Auch die Maßnahme, einen der beiden Geschäftsführungsposten
mit dem amtierenden Bürgermeister zu besetzen, trägt hier nicht zur Beruhigung bei.
Hier ist Offenheit und maximale Transparenz gefragt, wenn man Mitbürgerinnen und Mitbürger für seine Ziele gewinnen will, auch ist Verständnis
angebracht, wenn im Vorfeld bereits getroffene Vorbereitungen und Vereinbarungen vielleicht aus Informationsmangel zur Verunsicherung führen.
Wer kommt als zukünftige Betreibergesellschaft in Frage? Gibt es bereits
Absichtserklärungen zum Betrieb der Anlagen? Welche Kriterien haben
zur Auswahl des begutachtenden Unternehmens geführt? Ist die Geschäftsführungsposition bei der Innovativen Energie Anlagen GmbH an
das Bürgermeisteramt gekoppelt, oder handelt es sich um eine private
Nebenbeschäftigung, die auch ohne Amt weitergeführt würde? Wie sind
die Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde in diesem Fall? Wie werden Interessenskonflikte vermieden? Wie wird sichergestellt, dass Bürgerinnen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
und Bürger wirkungsvoll vertreten werden?
Wir denken, dass die Unterzeichnung einer Compliance-Erklärung, wie sie
im internationalen Anlagengeschäft üblich ist (um etwas anderes geht es
hier ja nicht), Diskussionen und unangenehmen Beigeschmack vermeiden
helfen würde.
28.1.h
Zusammenfassung
In Summe ergibt sich aus unserer Sicht kein überzeugendes Bild für die
Errichtung der Windenergieanlagen am Rennweg. Auf der Pro-Seite stehen wirtschaftliche Interessen Einzelner, der genaue Nutzen für die Gemeinde ist nicht dargestellt. Auf der Contra-Seite steht die Zerstörung eines besonders schützenswerten Landschaftsbildes, die massive Beeinträchtigung eines bislang unzerschnittenen Waldgebietes in einzigartiger
Lage mit erheblichen Auswirkungen für den Naturschutz sowie die Belastung der Ortsteile Gey und Großhau mit erheblichen persönlichen und
wirtschaftlichen Folgen für die Anwohner.
Die geplanten Windenergieanlagen sind darüber hinaus durch die fehlende Infrastruktur nur kostenintensiv zu erstellen und durch ihre Lage nur
eingeschränkt zu betreiben, das Gebiet am Rennweg stellt sich somit als
eigentlich nicht geeignet dar.
Wir lehnen die Ausweisung der Konzentrationszone aus diesem Grunde
ab und verweisen im Anhang auf ein Konzept zum Selbstverständnis und
zur weiteren Entwicklung der Gemeinde Hürtgenwald, welches wir der
Seite www.huertgenwald.de entnommen haben. Wir denken, es lohnt sich,
den hier geschilderten Weg zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass mehr
Menschen gern in Hürtgenwald wohnen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
28.1.i
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Anhang wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Anhang
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
28.2
Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Rennweg)
28.2.a
Beanspruchung von Waldflächen
Mit Interesse, aber auch einer gewissen Enttäuschung haben wir die o.g. Unterlagen zur Kenntnis genommen, da sie eine Anzahl sachlicher Fehler enthalten
und dem geäußerten Willen des Gemeinderates nicht entsprechen.
Neben zweifelhaften Aussagen zum Ausschluss von im Offenland zur Verfügung stehenden Flächen wird die Fläche am Rennweg weiterhin als grundsätzlich geeignet bezeichnet. Darüber hinaus wird festgestellt, die Gemeinde behalte sich vor, in Zukunft weitere potenzielle Konzentrationszonen zusätzlich zu
den jetzt festgelegten zwei Zonen auszuweisen. Zitat zum derzeit nicht betrachteten Gebiet am Rennweg:
"Weiterhin ist politisch derzeit noch nicht entschieden, ob man in einen großen
zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will beziehungsweise ob die Planung reduziert werden soll"
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In Hürtgenwald wurde umfangreich begründet, warum im Offenland kein substantieller Raum geschaffen werden konnte.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Geeignete Offenlandflächen stehen der Windkraft nicht zur Verfügung. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese
genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone,
so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. (vgl.
auch1.1.b)
Der Rennweg ist aus der Planung entnommen. Die Politik hat den
Beschluss gefasst, sich nicht mehr mit dem Rennweg zu befassen. Dies ist nun auch in den Unterlagen dokumentiert.
Dies ist sachlich falsch. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.04. wurde klar zum
Ausdruck gebracht, dass die auch zukünftige Ausweisung einer Konzentrationszone am Rennweg nicht im Interesse der Gemeinde Hürtgenwald liegt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
28.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung wird im Sinne einer gerechten Abwägung vorgenommen. Durch die Planung wird eine Ausschlusswirkung erzielt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abschließende Aussagen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind erst auf der Ebene der Bebauungspläne möglich, da
hierin die Höhen und Standorte fixiert werden könne.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gerechte Abwägung
Darüber hinaus ist bereits seit den allerersten Planungsschritten zur Ausweisung von Konzentrationszonen in der Gemeinde Hürtgenwald erklärtes Ziel
gewesen (auch von Ihnen selbst präsentiert und vertreten), dass die laufenden
Planungen auch dem Schutz des Gemeindebildes und der Wohnqualität in der
Gemeinde dienen sollten, mit dem Ziele der Rechtssicherheit und der Ausschlusswirkung für Anlagen, die über die letztendlich genehmigten Konzentrationszonen hinausgehen. Dieses Ziel wird durch die gegenwärtigen Unterlagen
konterkariert, so dass auch an dieser Stelle erheblicher Korrekturbedarf besteht.
Wir fordern Sie auf, die gegenwärtige Planung mit der gebotenen Sorgfalt im
Interesse der Gemeinde zu wiederholen, unter besonderer Beachtung der folgenden Randbedingungen:
Gemeindeinteressen und Einwohnerinteressen vor den Interessen von
Planern, Betreibern und Vermarktern
Einhaltung strenger Compliance-Richtlinien zur Vermeidung von lnteressenskonflikten, insbesondere bei kraft Amtes dem Wohle der Gemeinde verpflichteten Beteiligten, Unterzeichnung von ComplianceErklärungen (im internationalen Anlagengeschäft seit langem üblich)
Erstellung einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung zum Schutze
von Natur und Anwohnern
28.2.c
Landschaftsbild / Wertminderungen
Darüber hinaus haben wir folgende Anmerkungen und Fragen:
1.
Das Gutachten
schaftsbildes ein.
geht nur unzureichend auf die Schädigung des Land-
Die Installation von Windenergieanlagen wird den Charakter der Gemeinde
Hürtgenwald massiv beeinträchtigen. Der Waldanteil der Gemeinde ist hoch, im
landesweiten Vergleich ist die Situation jedoch eine andere. Nachdem außerdem die durch den Tagebau genutzten Gebiete durch Wasserflächen wieder
Die Aussagen zum Landschaftsbild als Tor nach Hürtgenwald
wurden in die Untersuchung eingestellt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Ände-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
nutzbar gemacht werden sollen, werden unzerschnittene, verschiedene Naturschutzgebiete und ein Wasserschutzgebiet verbindende Waldstücke umso besonderer und damit wertvoller.
rung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Dies gilt besonders Landschaftsschutzgebiet am Rennweg, das zudem über die
B399 das Tor zur Gemeinde und damit zur Eifel bildet, es stellt so auch den
ersten Eindruck von und damit die Visitenkarte der Gemeinde Hürtgenwald dar.
Wir sind daher der Auffassung, dass es sich hier um ein besonders Schützenswertes Landschaftsbild mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
handelt (u.U. entgegen der Auffassung des vorliegenden Gutachtens) und sind
daher der Auffassung, dass dieses Gebiet auch zukünftig nicht als Konzentrationszone geeignet ist. Umso wichtiger ist, dass die derzeitige Planung ein
rechtssicheres Ergebnis mit Ausschlusswirkung für weitere Gebiete wie z.B. den
Rennweg hat.
2. Im Vorfeld der diesjährigen Kommunalwahl ist von Vertretern aller Parteien
die Förderung der Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Hürtgenwald als
vordringliches Ziel herausgestellt worden. Dies gelingt nur, wenn die einzigen
Standortvorteile der Gemeinde Hürtgenwald, die Naturnähe und die Lebensqualität, besondere Beachtung finden und Planungen für Windenergieanlagen
so ausgeführt werden, dass diese sensiblen Punkte nicht geschädigt werden.
Auch aus diesem Grunde ist eine rechtssichere Planung mit Ausschlusswirkung
erforderlich.
Wird der Rennweg nicht nachhaltig ausgeschlossen, werden die Auswirkungen
für die Ortsteile Gey und Großhau besonders schwer sein, da diese zukünftig
nicht mehr von ihrer naturnahen Lage am Rande des Hürtgenwaldes, sondern
vom Windpark geprägt sein werden. Die Wohnqualität wird durch die negative
Beeinflussung des Wohnumfeldes zurückgehen, potenzielle Interessenten werden durch erlebte oder befürchtete Beeinträchtigungen wie Schattenschlag,
Geräusche (die dann permanent auftreten und auch dann eine Einschränkung
darstellen, wenn sie sich innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen bewegen)
und optische Einbußen durch die Anlagen selbst sowie die blinkende Signalbeleuchtung gerade abends von einer Ansiedlung abgehalten.
Es ist davon auszugehen, dass der Wohnwert allgemein und somit der Wert
von Immobilien sinken wird, darüber hinaus wird die Auffüllung von Leerständen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die vorliegende FNPÄnderung, sondern auf die gesamtgemeindliche Entwicklung.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Zur Befangenheit vgl. Nr. 28.1.g
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
deutlich schwieriger sein. Die strukturelle Entwicklung beider Ortsteile wird in
Mitleidenschaft gezogen, bei einer eventuellen zukünftigen Ausweitung des
Windparks (die nicht abwegig ist, da das Gebiet dann einen geeigneten Flächennutzungsplan hat, voll erschlossen und darüber hinaus durch die dann
bestehenden Anlagen bereits vorbelastet ist) sogar massiv behindert.
Der hier angerichtete Schaden ist unserer Ansicht nach auch durch eventuelle
finanzielle Erträge der geplanten Windenergieanlagen nicht auszugleichen, da
keine Pachteinnahmen für die Gemeinde zu erwarten sind und Gewerbesteuern
erst nach Ablauf der Abschreibungsfrist bei erwirtschaftetem Gewinn der Anlagen anfallen. Das Standortpotenzial der Gemeinde für weitere Ansiedlungen ist
jedoch nur ein einziges Mal zu verscherbeln, danach bleibt nur ein mittelmäßiges bis schlechtes Wohnumfeld bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden
Grundsteuern und Abgaben.
28.2.d
Abwanderung
Hier fehlt nicht nur ein ganzheitliches, umfassendes Konzept für die Entwicklung
der Gemeinde, es besteht vielmehr die große Gefahr, dass die bereits erkennbare Abwanderung nicht gestoppt werden kann, sondern noch deutlich gefördert
wird. Aus diesem Grund ist unabdingbar, dass auf dem Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald Planungssicherheit besteht.
28.2.e
Befangenheit
3. Die gefühlte Nähe der REA GmbH und der VDH Projektmanagement GmbH
zu entscheidungsberechtigten Gremien der Gemeinde oder einzelner Mitglieder
derselben ist in zahlreichen Gesprächen Thema gewesen.
Während die REA und die VDH die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen
zum Ziel haben, was in keiner Weise zu beanstanden ist, sind Bürgermeister,
Gemeinderat und Ausschüsse dem Wohle der Gemeinde und idealerweise ihrer
Einwohner verpflichtet. Es ist klar, dass bei wichtigen, zukunftsweisenden Entscheidungen nicht die Interessen eines jeden in gleicher Weise Berücksichtigung finden können, dennoch sollte alles getan werden, um den Eindruck von
Interessensüberschneidungen zugunsten wirtschaftlicher Vorteile Einzelner
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Fragen beziehen sich nicht auf das konkrete Planverfahren
bzw. nicht auf städtebauliche Belange, die der Abwägung unterliegen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
unter Vernachlässigung der Bedenken und Befürchtungen der betroffenen Bevölkerung (Naturschutz, Einschränkung der Lebensqualität, wirtschaftlicher Verlust) zu vermeiden.
Die Gründung der Vermarktungsgesellschaft Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH unter Beteiligung der REA GmbH noch bevor der Flächennutzungsplan geändert ist, ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert und lässt
befürchten, dass der Naturschutz und die in der Gemeinde lebenden Menschen
im Entscheidungsprozess nicht in gleicher Weise repräsentiert sind, wie die am
Betrieb der Anlagen interessierten Firmen. Auch die Maßnahme, einen der beiden Geschäftsführungsposten mit dem amtierenden Bürgermeister zu besetzen,
trägt hier nicht zur Beruhigung bei. Die erlebten Schwierigkeiten, das Beschlussprotokoll der letzten Ratssitzung vom 08.04.2014 den Unterlagen beizufügen sowie die in der derzeitigen Offenlage enthaltenen redaktionellen Fehler"
leisten unguten Gefühlen weiteren Vorschub.
Hier ist Offenheit und maximale Transparenz gefragt, wenn man Mitbürgerinnen und Mitbürger für seine Ziele gewinnen will, auch ist Verständnis angebracht, wenn im Vorfeld bereits getroffene Vorbereitungen und Vereinbarungen
vielleicht aus Informationsmangel zur Verunsicherung führen.
28.2.f
Allgemeine Fragen
Wir möchten daher folgende Fragen wiederholen, die in der ersten Offenlage
unbeantwortet geblieben sind:
Wer kommt als zukünftige Betreibergesellschaft in Frage? Gibt es bereits Absichtserklärungen zum Betrieb der Anlagen? Gibt es bereits Verträge oder Vorverträge bzw. Absichtserklärungen mit potenziellen Lieferanten? Welche Kriterien haben zur Auswahl des begutachtenden Unternehmens VDH geführt? Ist
die Geschäftsführungsposition bei der Innovativen Energie Anlagen GmbH an
das Bürgermeisteramt gekoppelt, oder handelt es sich um eine private Nebenbeschäftigung, die auch ohne Amt weitergeführt würde? Wie sind die Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde in diesem Fall? Wie werden Interessenskonflikte
vermieden? Wie wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll
vertreten werden?
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die „Fehler“ der Planung wurden korrigiert. Maßgeblich für die
Rechtssicherheit ist die Planung im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses, dieser steht noch an.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
nichts gegen regenerative Energien----aber, zu welchem Preis?
Vgl. Hierzu auch Nr. 16
Ein Windpark (zunächst! 8 Windräder) auf Kosten einer Waldfläche (ca. 25
ha intakte Waldgebiet mit nahen Wasserschutz und Naturschutzarealen) ...was hat das mit Klimaschutz und ökologischen Zielen zu tun???
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
Wir denken nochmals, dass die Unterzeichnung einer Compliance-Erklärung,
wie sie im internationalen Anlagengeschäft üblich ist (um etwas anderes geht
es hier ja nicht), Diskussionen und unangenehmen Beigeschmack vermeiden
helfen würde.
28.2.g
Abschließende Aussagen
ln Summe halten wir die derzeitige Planung durch die Vielzahl von Fehlern für
nicht überzeugend und für nicht geeignet, im Sinne der Gemeinde Rechtssicherheit herzustellen und eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zu erzielen, was jedoch erklärtes Ziel und Grundlage der Standortuntersuchung war. Wir fordern daher eine Korrektur der Planung in diesem Sinne sowie
eine eindeutige Aussage zum Verzicht auf weitere Planungen am Rennweg.
Im Übrigen verweisen wir weiter gern auf das Grußwort des Bürgermeisters
der Gemeinde Hürtgenwald, welches wir der Seite www.huertgenwald.de entnommen haben, und in dem die Standortvorteile der Gemeinde und ihr Potenzial auch im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden sehr treffend beschrieben
sind. Wir sind davon überzeugt, dass es sich lohnt, in der Gemeinde Hürtgenwald zu wohnen und den hier beschriebenen Weg weiter auszubauen.
29
Ö29
29.1
Mit Schreiben vom 20.10.2013 (Zum Rennweg)
29.1.a
Beanspruchung von Waldflächen
Der Sinn alternativer Energiegewinnung wird komplett ad absurdum geführt, wenn wir hier in diesem Ausmaße den Wald vernichten!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die angesprochenen Schreiben werden an anderer Stelle dieses
Dokumentes (Vgl. Nr. 24.1 und 33.1) sowie in dem Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange behandelt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ein Windpark inmitten dieser herrlichen Waldlandschaft, die den Charakter
und auch den Namen unserer Gemeinde prägt----HÜRTGENWALD
...ade????
Auch der gesunde Mensch bedarf eines Ruheraums in der Natur - der
Schutz von Tier und Pflanzenwelt wird völlig negiert.
Der Abstand zu den Besiedlungen und der Schutz vor Lärm und Schlagschatten werden nicht beachtet!
Nur wirtschaftliche Interessen Einzelner (!) stehen im Mittelpunkt!
Der Bürger trägt Kosten, Risiken und Belastungen, insbesondere die Zerstörung der Landschaft und der natürlichen Ressourcen.
Die Mär von sprudelnden Gewerbesteuern (nach 8-10 Jahren) - reiner POPULISMUS!
NEIN, Herr Buch -----------... so geht Energiewende nicht!!!
... so nicht mit uns Bürgern von HürtgenWALD!!!
30
Ö30
30.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg)
30.1.a
Verweis auf weitere Stellungnahmen
uns wurden u. a. die Schriftsätze
des BUND (Kreisgruppe Düren), des NABU (Kreisverband Düren)
und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 04.01.2013
von Herrn Jörg Simon, Josef-Köller-Straße 15, Hürtgenwald vom
14.10.2013 sowie
der Eheleute Silvia u. Michael Schemmann, Josef-Köller-Straße 7,
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
204 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hürtgenwald vom 16.10.2013
zur Kenntnis gebracht.
Nach deren Studium bitten wir Sie, sich deren Inhalten nicht zu verschließen.
Auch wir sind sehr davon überzeugt, dass der mit der Konzentrationszone
„Rennweg" angestrebte Erfolg
die hierfür notwendige Inanspruchnahme der Landschaft,
die Beeinträchtigung der Bürgerinnen und Bürger,
der auswärtigen Erholungssuchenden und
der Tierwelt nicht rechtfertigt.
Wir bitten Sie daher nachdrücklich und voller Überzeugung, von der zur
Rede stehenden Flächennutzungsplanänderung im Interesse der Vorgenannten abzusehen und hoffen sehr, keine Fehlbitte vorgetragen zu haben.
31
Ö31
31.1
Mit Schreiben vom 21.10.2013 (Zum Rennweg)
31.1.a
Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe
Als wir von den ersten Plänen erfuhren, waren wir auf dem damaligen Informationsstand zwar zunächst positiv beeindruckt, sind aber inzwischen
über die nun bekannten Details (Lage, Größenordnung, in diesem Fall
notwendige Infrastruktur ...) entsetzt.
Zu Ihren Plänen gibt es bekanntermaßen neben vielleicht emotionaler
auch sehr fundamentierte Kritik; wir nennen nur die wichtigsten Punkte
und wir äußern uns, wie folgt:
Vgl. hierzu auch Nr. 12.1
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient, ihm nicht sogar schadet und die Menschen im
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Umkreis der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt.
Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am Rennweg gehen wir davon
aus,
dass bei einem Bau der Anlagen unter den oben genannten Aspekten die Nachteile deutlich überwiegen und
dass für uns eine nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, vor
allem aus folgenden Gründen:
a) Umweltschutz:
1.) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, gekennzeichnet durch vielfältige Strukturen und urwaldähnlich anmutend (wenn er auch zurückhaltend bewirtschaftet wird): große Artenvielfalt, z.T. auch bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
2.) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der unabsehbare Folgen für das zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem Langerweher Wald hat.
3.) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
Naturschutz- gebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4.) Die Ausführung erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen,
durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, zusätzlich zu den
nötigen Freiflächen.
5.) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar; dazu gehört auch die rhythmische Beeinflussung der Luftströme
über den angrenzenden Waldgebieten (durch den permanent sich ändernden Staudruck vor den Rotoren / Verwirbelungen)!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen auf vorhandenen unbewaldeten Flächen, wie z.B. an
der Autobahn A 4 Düren Richtung Köln.
206 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger:
1.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund
der Entfernung der Anlagen vom Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist
die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend
anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft
insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
2.) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
3.) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4.) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
und stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5.) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c) wirtschaftliche Gründe
1.) Da es sich um ein Projekt von Großunternehmern handelt, werden für
die Gemeinde Hürtgenwald erst nach Abschreibung gemäß betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer Gewerbesteuererträge entstehen, die im Vergleich zu der Gesamtrendite vermutlich verschwindend gering ausfallen
werden.
207 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich selbst musste zunächst nach Worten suchen, da ich bisher davon
ausgegangen war, dass unsere bestellten Gemeindevertreter für das
wohlverstandene Interesse der Bürger eintreten ...
Nun habe ich Worte gefunden und habe die oben begründete Frage:
Sind wir mit unserer Erwartung an bürgernahe und nachhaltige Politik auf
dem Holzweg?
Es ist bekannt, dass "gut meinen" zu oft das Gegenteil von "gut" bewirkt,
vor allem, wenn es nicht zu Ende gedacht ist (!!) oder handwerkliche Mängel (Ausführung, notwendige Infrastruktur) hat.
Aus diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen und
einen wirklich geeigneten Standort für die Anlagen zu suchen!
32
Ö32
32.1
Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg)
32.1.a
Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe
generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht
wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am
Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und dass für uns eine
nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden
Gründen:
Vgl. hierzu auch Nr. 12.1
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
a) Umweltschutz:
1) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies
bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Pflanzenarten fallen.
2) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das
zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem
Langerweher Wald hat.
3) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die
nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen.
5) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar.
6) Die größte Gefahr besteht jedoch darin, dass die entstehende Freifläche
dem Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet
östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und
der Wald östlich des Planungsgebietes besteht fast nur aus Nadelwald!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an
der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar.
b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger:
1) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund
der Entfernung der Anlagen vorn Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist
die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend
anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
2) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
3) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
und stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c) wirtschaftliche Gründe
1) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und
Unterhaltskosten. Die der Planung zu Grunde liegende Studie über die
Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas
NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über
eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität
des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde
Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen.
Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber
der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge
nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass
sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen.
Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen!
33
Ö33
33.1
Mit Schreiben vom 16.10.2013 (Zum Rennweg)
33.1.a
Umweltschutz / Beeinträchtigungen der Geyer Bürger / Wirtschaftliche Gründe / Persönliche Gründe
generell befürworten wir den Ausbau regenerativer Energien, sofern er
dem Umweltschutz dient und die Menschen im Umkreis der Anlagen nicht
wesentlich beeinträchtigt. Im Falle der geplanten Windkraftanlagen am
Rennweg gehen wir davon aus, dass bei einem Bau der Anlagen die Nachteile für den Umweltschutz deutlich überwiegen und dass für uns eine
nicht zumutbare Beeinträchtigung entsteht, und zwar aus folgenden
Gründen:
Vgl. hierzu auch Nr. 12.1
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
a) Umweltschutz:
1) Bei der Konzentrationszone Rennweg handelt es sich um einen landschaftlich wertvollen Lebensraum, der durch vielfältige Strukturen gekennzeichnet ist (Laub- und Nadelwälder sowie Hügel und Täler mit Mulden, Plenterwald, Lichtungen und vielen herumliegenden Steinen. Dies
bedingt eine große Artenvielfalt, worunter z.T. auch bedrohte Tier- und
Pflanzenarten fallen.
2) Ein großes zusammenhängendes Waldgebiet, wird durch den Bau zerstört, bzw. es erfolgt ein Einschnitt, der nicht absehbare Folgen für das
zusammenhängende Ökosystem von Hürtgenwald und angrenzendem
Langerweher Wald hat.
3) Die Planung setzt sich über Richtlinien hinweg, die Schutzzonen um
Naturschutzgebiete herum vorsehen („linke" Seite des Rennweges/Seite
zur Wehebachtalsperre).
4) Die Umsetzung der Maßnahmen erfordert weitreichende Infrastrukturmaßnahmen, durch die auch Waldgebiete zerstört oder geteilt werden, die
nicht unmittelbar den nötigen Freiflächen zum Opfer fallen.
211 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5) Die Folgen für den Vogelflug, insbesondere Zugvögel, sind nicht absehbar.
6) Die größte Gefahr besteht jedoch darin, dass die entstehende Freifläche
dem Wind eine Angriffsfläche bietet, was mit fast an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass das gesamte Nadelwaldgebiet
östlich der Windparkschneise dem Windbruch zum Opfer fallen wird. Und
der Wald östlich des Planungsgebietes besteht fast nur aus Nadelwald!
Fazit: Der für die Umwelt entstehende Schaden ist bei weitem höher als
bei anderen Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wie z.B. an
der Autobahn A4 Düren Richtung Köln. Und: Die Risiken in Bezug auf Folgeschäden sind absolut nicht eingrenzbar.
b) Beeinträchtigung der Geyer Bürger:
1) Der Standort der Windkraftanlagen liegt in der Hauptwindrichtung von
Gey, so dass die Rotorengeräusche bei vorherrschender Hauptwindrichtung vom Wind direkt nach Gey getragen werden, so dass die Geräuschbelästigung wesentlich höher ausfallen kann, als man alleine auf Grund
der Entfernung der Anlagen vorn Ort Gey annehmen könnte. Insofern ist
die gesetzliche Grenze von 800 m in gewissen Fällen als unzureichend
anzusehen und müsste in Abhängigkeit von den topografischen Gegebenheiten wesentlich (d.h. mehr als 50%) angehoben werden. Dies betrifft
insbesondere die geplante Anlage am Geyer Kreuz.
2) Der Standort der Windkraftanlagen liegt am Rande einer ausgedehnten
Hanglage. Aus diesem Grund wird der Schattenwurf wesentlich weiter
fallen als bei einer Anlage, die im Flachland gebaut wird. Die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind daher nicht abzusehen. Es steht aber
fest, dass der Schatten je nach Jahreszeit auf den Ort Gey fallen wird und
zwar zur generellen Feierabendzeit, da die Anlagen im Westen von Gey
geplant sind.
3) Bei dem Waldgebiet handelt es sich um ein Naherholungsgebiet, das
durch den Bau zerstört wird und in dem auf Grund der Geräuschbelastung
der Erholungsgehalt wesentlich beeinträchtigt wird.
4) Das Landschaftsbild wird gestört und der nächtliche Warnfunk (rotes
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Umgang mit den Offenlandflächen vgl. Nr. 1.1.b und 28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Blinklicht an den Rotoren) sowie die Geräuschbelastung beeinträchtigt
und stört die Bürger insbesondere bei Sommerabenden auf der Terrasse.
5) Dies kann wiederum zu einem Wertverlust bei den Grundstückspreisen
führen, wodurch die Bürger zudem auch noch finanzielle Einbußen erleiden.
c) wirtschaftliche Gründe
1) Die Lage des Planungsgebietes erfordert enorme Erschließungs- und
Unterhaltskosten. Die der Planung zu Grunde liegende Studie über die
Windhöffigkeit weist wesentlich bessere Werte aus als es der Energieatlas
NRW ausweist, wobei zu bemerken ist, dass der Energieatlas NRW über
eine wesentlich fundiertere Datenbasis verfügt. Das stellt die Rentabilität
des Projektes in Frage. Somit ist auch nicht sicher, ob der Gemeinde
Hürtgenwald durch das Projekt überhaupt finanzielle Vorteile entstehen.
Sicher ist allerdings, dass die Gemeinde Hürtgenwald, insbesondere aber
der Ort Gey durch die Störung des Landschaftsbildes an Attraktivität verliert. Das kann weniger Zuwanderung und somit weniger Steuererträge
nach sich ziehen. Andere Bürger von Gey haben bereits signalisiert, dass
sie im Falle der Verwirklichung des Windparks in Erwägung ziehen, wegzuziehen.
Aus allen diesen Gründen bitten wir von der Planung Abstand zu nehmen
und einen anderen Standort für die Anlagen zu suchen!
33.2
Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Rennweg)
33.2.a
Umgang mit Offenlandflächen
Auch wenn die derzeitige Planung bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen den Rennweg nicht mehr enthält, so ist sie
dennoch inakzeptabel, und zwar aus folgenden Gründen:
1.) Das Planungsverfahren enthält von Anfang an gravierende Verfahrensfehler, insbesondere wurden vor der Beplanung von bewaldeten Flächen die Offenlandflächen nicht hinreichend untersucht, sondern von Anfang an auf der Basis
213 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Planverfahren hält alle Form und Verfahrensvorschriften ein.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rennweg ist in der Planung (vgl. Unterlagen der 2. erneuten
Offenlage, FNP-Planzeichnungen) nicht mehr in der Planung
enthalten. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald kann keine „endgültigen“ Beschlüsse fassen, die in alle Ewigkeit gelten. Sollten
sich Rahmenbedingungen z.B. in 20 Jahren ändern, muss er sich
erneut mit der Thematik befassen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
nicht stichhaltiger Vorwände aus der Planung herausgenommen.
33.2.b
Rechtssicherheit
2.) Aufgrund der unter 1.) beschriebenen Fehler bietet das derzeitige Planverfahren keine Rechtssicherheit und garantiert somit keine Ausschlusswirkung.
Seitens des Gemeinderates wird aber gerade die Ausschlusswirkung als Ziel
dessen angegeben, dass man überhaupt Konzentrationszonen ausweist. Das
macht keinen Sinn.
33.2.c
Ausschluss des Rennweges
3.) Der Rennweg ist nicht "nach Möglichkeit" von der Planung auszunehmen,
sondern auf Grund seiner Lage in einem der größten zusammenhängenden
Waldgebiete in NRW unbedingt und endgültig von der Planung auszunehmen,
da bei einer Wiederaufnahme des Rennweges als Planungsgebiet ein hartes
Tabukriterium verletzt wäre.
33.2.d
Windhöffigkeit
4.) Alleine aus der üblichen Wetterlage und dem Landschaftsbild inklusive der
Bewaldung ergeben sich ebenso begründete wie große Zweifel daran, dass das
vom Planungsbüro verwendete Windhöffigkeitsgutachten wirklichkeitsgetreue
Windhöffigkeiten ausweist. So werden z.T. im Luv geringere Windhöffigkeiten
ausgewiesen als im Lee und in bewaldeten Gebieten höhere Windhöffigkeiten
als im Offenland. Das widerspricht jeder Logik, auch wenn die windbremsende
Wirkung des Waldes in größeren Höhen nachlässt.
214 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
34
Ö34
34.1
Mit Schreiben vom 04.10.2013 (Zu Brandenberg)
34.1.a
Schall / Schatten / Wertminderungen
Gemäß der Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten
Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe machen:
Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends,
von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen
als "Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören.
Wie im Bau-und Umweltausschuss vom 05.09.2013 angehört, wurde die
prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall
gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der
Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Straße getragen wird.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur
pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Auf der
dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung empfohlenen
Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen.
Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter
der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken ist mit exponentiellem Zuwachs der Schallemissionen zu rechnen,
entweder direkt oder indirekt durch Reflexion. Dies führt dann direkt zu
nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht
akzeptabel sind.
Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in
die Planung mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag und kalter Enteignung.
Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein
und eine kalte Enteignung durch Minderung des Grundbesitzes durch
WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast ausschließlich von ihren Bürgern.
215 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
34.2
Mit Schreiben vom 10.05.2014 (Zu Brandenberg)
34.2.a
Schall / Schatten
Gemäß der erneuten Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe
machen:
Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von
der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen als
"Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Die Berechnung
der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren anhand der
konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt werden, so
dass immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen
durch Festsetzungen sicher vermieden werden können.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wie im Bau-und Umweltausschuss vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert,
das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in
den unteren Bereich der Nideggener Straße getragen wird.
Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken
ist mit exponentiellem Zuwachs der Schallemissionen zu rechnen, entweder
direkt oder indirekt durch Reflexion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen, welche nicht akzeptabel sind.
Der Umstand der Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierte Stellen (Höhenrücken) verstärkt.
Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken,
ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit exponentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch Reflektion. Dies
führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen,
welche nicht akzeptierbar sind !
Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die
Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag und
kalter Enteignung.
Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und
216 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung stehen weder
konkrete Anlagentypen noch Anlagenstandorte fest- daher können hier nur pauschale Abstandswerte von wohnlagenberücksichtigt werden. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren erfolgen
detaillierte Untersuchungen zum Thema Schall, weiterhin werden
Schallkontingente festgesetzt. Gleiches gilt für den Schattenschlag. Somit wird sichergestellt, dass schädliche Auswirkungen
vermieden werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
eine kalte Enteignung durch Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde
lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast ausschließlich von ihren Bürgern !
34.3
Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zu Brandenberg)
34.3.a
Schall / Schatten
Gemäß der erneuten Offenlage der Planungsunterlagen bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel- möchte ich hiermit folgende Eingabe
machen:
Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von
der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen als
„Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren“ zu hören.
Wie im Bau- und Umweltausschuß vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert, das
durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in den
unteren Bereich der Nideggener Strasse getragen wird. Dieser Umstand der
Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierte Stellen (Höhemücken) verstärkt.
Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken,
ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit expotentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch Reflektion. Dies
führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen,
welche nicht akzeptierbar sind !
Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die
Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag.
Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und
eine Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch
217 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast Ausschließlich von ihren
Bürgern !
35
Ö35
35.1
Mit Schreiben vom 19.10.2013 (Zum Rennweg)
35.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Die Argumentation des Widerspruchs erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gelegentlich einer evtl. folgenden Bauplanung, kann die Begründung in wesentliche Punkten ergänzt und untermauert werden.
In den Ausführungen benutzte Fachunterlagen waren u.a.:
1. BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS,
VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz
2. UMWELTBERICHT ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS ENWURF-, dito
3. STANDORTUNTERSUCHUNG 2. Ergänzung, dito
4. Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen: Fläche A- Rennweg, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
5. Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012
6. Leitfaden Bürgerwindpark Mehrwertschöpfung für die Region, Wind
Schleswig
7. Aufbau einer Artenschutzprüfung (ASP), Landesbetrieb Straßenbau
NRW
8. Kritische Analyse der Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen anhand
der Windhöffigkeit Dipl. -Ing. Willy Fritz Vaterstetten 20.10.2012
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
9. Praxiserfahrungen mit der Wirtschaftlichkeit von Bürgerwindparks in
Deutschland, Bundesverband Windenergie e.V.
10. WindSim Pre/Post, WindSim Development DK Aalborg
11. Studien, Reports des Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik
12. bayrischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF), „Anwendungen eines Habitatmodells für Wildkatzen..."
13. Urteil BVerG4C 1.12 Urteil vorn 27.06.2013
14. „Windparks sind schon mit 3 Anlagen wirtschaftlich", Dürener Nachrichten vom 14.09.2013
In der in 1) dargestellten Konzentrationszone III, Fläche A, sollen 8 WKA
mit einer Höhe von
170-200 m errichtet werden, davon 4 WKA unmittelbar entlang des Rennwegs und 4 nordwestlich davon. Die Fläche A besitzt eine Höhe über NN
von durchschnittlich 320-350 m (google earth). Ein Repowering der Anlagen wird nicht möglich sein, s. 1).
Die Untersuchungen und Projektanalysen für den FNP vom VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz, lagen bei der Offenlegung vor.
Ein Wind-, Schall-und Schattengutachten waren bei der Offenlegung, hinsichtlich der Datenbasis und Systematik, nicht einsehbar.
35.1.b
Flächenbedarf
A) Flächenbedarf: je WKA setzt die Projektierung in 1) einen Flächenbedarf von bis zu 1,5 ha, das sind 15.000 m2, an. Bei 8 WKA ergeben sich
120.000 m2, was ca. 25 Fußballfeldern entspricht, einem Flächenverbrauch, der eklatante Auswirkungen auf Menschen, sowie Flora und Fauna
haben wird. Wie die Gemeinde die vorgeschriebenen Ausgleichsflächen
rsp. -maßnahmen realisieren will, wird in den vorliegenden Ausarbeitungen nicht erwähnt und ist vermutlich noch nicht untersucht.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Windhöffigkeit vgl. Nr. 11.1.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Dies sollte aber nicht erst bei der Bauplanung als relevantes Problem behandelt werden. Ergänzend zu dem genannten Flächenverbrauch, kommt
zusätzlicher Verbrauch nach 5). Die Montagefläche für den Kran beträgt
danach mindestens 180 m x 6 m für den Aufbau, dazu für dessen Standfläche mindestens 100 m x 70 m.
Für den Transport der WKA müssen die Zufahrtswege eine Mindestnutzbreite von 4 m besitzen und über Kurvenradien von 32 m, mit Mindestkurvenbreite 5,5 m verfügen. Der Rennweg ist 3,40 m breit und besitzt keine
geforderten Breiten- und Kurvenmasse.
Des Weiteren muss der Zufahrtsweg für die WKA-Transporte einer Belastungsfähigkeit von bis zu 164 t genügen.
Die Zufahrten müssen ganzjährig freigehalten werden.
Der Rennweg genügt daher, im jetzigen Ausbau, keinesfalls den geforderten Ansprüchen, wie fälschlich in 1) behauptet wird. Die gleiche Gefahr
besteht für die Gemeindestrasse.
Die o. a. Angaben entnimmt man 5).
Die Herrichtung des Rennweges wird damit auch das zu erwartende Betriebsergebnis (zusätzliche Investitionskosten) der WKA stark negativ belasten.
35.1.c
Windhöffigkeit
B) Windhöffigkeit: Die Windhöffigkeit im Flächengebiet A wird mit 6.1- 7.0
m/s in 100 m Höhe und 6.4 - 7.5 m/s in 135 m Höhe angegeben. Die angeführten Zahlen rekrutieren aus einem Windgutachten, dass bei der Offenlegung nicht einsehbar war.
Nach 3) sind die Prognosen offenbar mit der Software „WindSim" durch
die Fa. Windtest, Grevenbroich GmbH, ermittelt worden.
Dazu muss bemerkt werden, dass nach 10) wahrscheinlich, als Basisdaten,
die
Werte
des
Klimaatlas
NRW
(http://www.klimaatlas.nrw.de/site/nav2/KarteMG.aspx), für die Jahre 1991-
Die Berücksichtigung der Volllaststunden wäre auf alle zur Auswahl stehenden Potentialflächen gleichermaßen anzuwenden.
Insofern würde die Berücksichtigung zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.
Turbulenzuntersuchungen betreffen die Standsicherheit der geplanten WEA in Bezug auf deren Abstände untereinander sowie
deren Gründung und damit die Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
2000 (sic!) verwendet wurden. Bei den Untersuchungen mit WindSim handelt es sich nach Recherche um eine reine Simulation. Wenn man dazu
noch bedenkt, dass die Werte des Klimaatlas auch nur theoretische, simulierte Werte darstellen, kann man ermessen, mit welcher Genauigkeit hier
Prognosewerte gehandelt werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
In diesem Zusammenhang sei auf 9) hingewiesen, in dem eine, gewiss
nicht der Windkraft kritisch gegenüberstehende Institution, Anlegebeirat
Bundesverband Windenergie, sachlich darstellt, dass, insbesondere in der
Vergangenheit, oft mit falschen Prognosewerten, aufgrund von mangelhaften Verfahren und Datenbasen für die Windhöffigkeit gearbeitet wurde.
Dies ist bei Werten aus 1991- 2000 auch zu erwarten.
Die Prognoseverfahren wurden in der Vergangenheit daher mehrfach korrigiert (BDB-Index). s. 9) Eine Prognoseabweichung von -10 % (lt. 9) eine
realistische Annahme) hat, schon einen Fehler beim Ertrag von 30 % zur
Negativfolge (die Windstärke geht kubisch in die Energieproduktion ein).
Monetäre Abminderung des Betriebsergebnis sind dann nicht abzuweisen.
Im diesem Zusammenhang sei auf die umfangreiche und solide Datenbank
der Internetseite
„Hürtgenwald Wetter" (http://www.huertgenwaldwetter.de/) hingewiesen, die in
den vergangenen Jahren in ca. 425 m üNN weitaus niedrigere Windstärken
verzeichnet und in den Sommermonaten auch die Werte von 2,5 m/s oft
tagelang unterschritten sieht.
Zum anderen zählt für die Effektivität der WKA nicht nur die Windhöffigkeit, sondern auch die hier vernachlässigten Volllaststunden. Die produzierte Energie im Jahr ergibt sich vereinfacht gesprochen aus dem Produkt von Wind und der Zeit, in der überhaupt Wind herrschte. Diese sollten im Durchschnitt ca. 1500 h/a betragen. Die Vertreiber von WKA liegen
mit ihren Versprechen dabei meist, s 9), 15% über den Realwerten.
Durchschnittswerte mitteln auch Windstärken, zu denen WKA aus Sicherheitsgründen abgeschaltet werden müssen, bei zu großen Windstärken
bzw. singulären Windereignissen. Hierzu macht die Auswertung keine
Aussage.
221 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
für die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die
Windkraft ist erfolgt. Die von diesen Stellen geäußerten Belange
stehen einer generellen Ausweisung der empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft nicht entgegen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Turbulenzuntersuchungen fehlen gänzlich.
35.1.d
Netzanschlusskosten
C) Netzanschlusskosten: Die Angaben 1) dazu sind mangelhaft, obwohl
sie einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Die Risiken zum Betriebsergebnis gelten wie unter A).
Ergänzend und zur allgemeinen Klarstellung sei bemerkt, dass nach 9)
durch fehlerhafte Prognosen und unerwartete Kosten, lt. dieser repräsentativen Untersuchung, durchschnittlich 15 % der Gewinnerwartungen verfehlt wurden.
Nach Auswertung von 1.150 on-shore Windparks lag die mittlere Rendite
bei 2,5 %.
Bei den zu erwartenden Zusatzkosten beim Projekt Rennweg, die in der
derzeitigen Projektierung keine Berücksichtigung finden, besteht auch die
Gefahr, dass das kommunizierte Renditeversprechen nicht realisiert werden kann.
35.1.e
Flugsicherung
D) Flugsicherung: Obwohl die negativen Erfahrungen der ersten Offenlegung bekannt sind, ist offensichtlich immer noch nicht die Abstimmung,
insbesondere mit dem Militär erfolgt, sodass die Gefahr besteht, dass die
geänderte Planung wieder obsolet wird.
Obwohl in 5) unter 8.2.7 explizit verlangt wird, die Belange der BW zu berücksichtigen, ist das in der ersten Vorlage nicht geschehen und hatte die
jetzt vorliegende Korrektur im Wesentlichen zu verantworten. Zu Nachteil
des Steuerzahlers.
35.1.f
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Wert des Waldes
E) Wert des Waldes: In 1) - 3) wird ausgeführt, dass der Wald in der Ge-
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Der Rat schließt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
meinde Hürtgenwald überwiegend aus Nadelholz besteht. Diese Aussage
ist zweifelhaft. Dazu kommt, dass in der Fläche A der Anteil Laubwald
noch weitaus höher liegt, als in der sonstigen Region.
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung
von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Weiteren macht die Untersuchungen die Aussage, dass es sich um
kein Naherholungsgebiet auf/am Rennweg handelt. Die hohe Frequenz an
Freizeitsportlern und Wanderern widerlegt diese abwegige Behauptung.
Des Weiteren wird konstatiert, dass keine Beeinträchtigung durch die ca.
200 m hohe WKA auftreten. Zu empfehlen ist beispielsweise das Netzvideo
„www.Youtube.com/watch? v=nc9JDBSX7qs", in dem vergleichbare, unzumutbare Verhältnisse gezeigt werden.
Weiter wird die Behauptung aufgestellt, dass durch die Baumkronen die
Anlagen nicht sichtbar sein werden. Man sollte dabei in Erinnerung rufen,
dass der Wald in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg, mit Unterstützung der
Großhauer Bürger, aufgeforstet wurde und heute eine Höhe von ca. 35-40
m erreicht hat. Wenn eine WKA nun 200 m hoch ist, kann mit Sicherheit
diese Aussage falsifiziert werden, denn zum Teil werden die Anlagen in
unmittelbarer Nähe des Rennweges aufgestellt werden.
35.1.g
Alternative Standorte
F) Alternative Standorte: In der vermeintlichen Expertise wird mehrfach
darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen
alternativlos sind und nur Waldflächen für Konzentrationszonen in Frage
kommen. Das große Reservoir an Wiesenflächen in der Gemeinde in exponierter Lage, außerhalb geschlossener Bebauung widerlegen diese Behauptung.
Des Weiteren zeigt der Forstbetrieb Gieschhardt, s. Stellungnahmen zu
FNP Nr 9, dort Nr. 11, ein Gebiet zur Errichtung von WKA auf, so dass
Kahlschläge weitgehend vermieden würden. Dieser Bereich ist als Fläche
K ausgewiesen. Unter nicht nachvollziehbaren und weit hergeholten Argumentationen, wird das in der Stellungnahme abgelehnt und in fast unmittelbarer Nähe die Fläche H als geeignet bestimmt.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszu-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten
Potentialflächen H und K wurde ein Gutachten erstellt (Smeets
Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen.
Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass
Kleinhau durch die umfassende Wirkung beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die
Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen
wäre. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
35.1.h
Geologie
G) Geologie: Nahe der Fläche A, dort im Bereich des „Wolfsschlund" und
bei der Einmündung Rennweg in die L 25, weist der geologische Dienst
NRW Gefahrenpotential des Untergrundes durch verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus auf. Was auf Stollen hinweist. Diese Gefahrenpunkte
wurden nicht untersucht.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Durchführung einer ASP 2 betrifft die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung. Sollten in dem Rahmen einer Aufstellung von
Bebauungsplänen für zur Ausweisung empfohlene zur Konzentrationszone für die Windkraft Artenschutzprüfungen der Stufe 2
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Ver-
Wie die Bodenbeschaffenheit im Baugebiet ist, wurde nicht betrachtet.
35.1.i
Artenschutz
H) Artenschutz: In 2) wird die hohe Bedeutung der Fauna hervorgehoben.
Ohne die dort vorgefundenen Arten im Einzelnen zu benennen, sei nur
exemplarisch, stehend für viele andere, das Beispiel Wildkatze betrachtet:
224 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Wildkatze hat im Konzentrationsgebiet III, Fläche A, oder in seiner Nähe ihr Vorkommen. Nach einer Abhandlung in 12), wird festgestellt, dass
das Habitat der Katze in der Größenordnung von 5000 ha liegen kann. Somit deckt das Habitat der Katze auch die Fläche A ab und somit ist eine
äußerst seltene, sensible Tierart mehr als gefährdet.
erforderlich werden, so werden diese bis zu dem jeweiligen Satzungsbeschluss vorliegen.
waltung an.
Im Zusammenhang mit dieser Thematik sollte nicht unerwähnt bleiben,
das der Verfasser des Artenschutzgutachten, Herr Fehr, gelegentlich der
Sitzung des Bau- und Umweltschutz-Ausschusses, am 05.09.2013, unter
Pkt 3., ein Referat zum Gutachten gehalten hatte, in dem er auf die Beeinflussungen des Betriebes der WKA, z.B. durch Fledermaus- und Kranichflug, aufmerksam machte. Dann sind die WKA stillzulegen.
Im Protokoll zur Sitzung werden diese Aussagen vermisst.
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Ob ASP der Stufe 2 durchgeführt wurde ist aus den widersprüchlichen
Aussagen in 1) - 3) nicht zu entnehmen.
35.1.j
Frühe Beteiligung
G) frühe Beteiligung: In vielen Fällen, muss festgestellt werden, dass die
im Rahmen des Verfahrens Beteiligten (Militär, Flugsicherung, etc.) noch
nicht hinreichend informiert wurden, s. hierzu 5), so dass für notwendige
Genehmigung die Gefahr der Ablehnung besteht.
Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
für die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen für die
Windkraft ist erfolgt. Die von diesen Stellen geäußerten Belange
stehen einer generellen Ausweisung der empfohlenen Konzentrationszonen für die Windkraft nicht entgegen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
35.1.k
Arbeitsplätze
H) Arbeitsplätze: Das BauGB sieht in §1 (6), Pkt. 8. auch vor, das der FNP
Aussagen über die Schaffung von Arbeitsplätzen Auskunft gibt. Wie sich
das Projekt in dieser Hinsicht örtlich auswirkt, ist nicht untersucht. (Bauleitplanung subsumiert FNP)
Es liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden,
dass die Arbeitsplatzsituation durch die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald, in einem für die Abwägung erheblichen Maße beeinflusst würde.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
35.1.l
Fazit
Fazit und Widerspruch gegen den FNP Konzentrationszone III, Fläche A
Die in den vorliegenden Unterlagen ausgewiesene Konzentrationszone III,
dort die Fläche A, ist für die Errichtung der 8 avisierten WKA ungeeignet.
Die Fokussierung auf diese Fläche blendet Alternativstandorte obligatorisch aus.
Die Zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die in den o.a. Argumentationen benannten Mängel werden durch die Planung nicht aufgehoben. Weiteres restriktives Vorgehen in Richtung Realisierung, würde den Freizeitwert des Waldes bei Grosshau insgesamt stark
gemindern, ggf. zum Erliegen bringen. Dabei ist noch nicht geklärt, in
wieweit Beeinträchtigungen des Ortsteils Gey entstehen, dieser Ort liegt
mit den WKA in Süd-Ost- Nord-West-Flucht, Schattenwurf ist daher unvermeidbar.
Der Schaden an der Natur, da ein erheblicher Teil des ausgewiesenen Gebietes auch Laubwald aufweist, ist eklatant und durch noch nicht genannte Ausgleichsmaßnahmen, nicht zu kompensieren, da ein enormer Ausgleichsflächenbedarf (mehr als 120.000 m2) besteht.
Die Lärm- und Schattengutachten, sowie Turbulenzuntersuchungen, liegen zur Einsicht der Bevölkerung nicht vor.
Die Problematik der Realisierung, in geologischer Sicht, d.h. Standsicherheit, wurden nicht eruiert. Hinweise, dass die Problematik bei der die Bauplanung aufgegriffen werden, sind anachronistisch. Artenschutzrechtliche
Bedenken und Gefahren werden in den Gutachten, sogar von der Planerseite, zugegeben.
Hohe Kosten, die z.B. durch die Erweiterung der Zufahrten Rennweg und
Netzanschlusskosten (wo ist eigentlich der Netzeinspeisepunkt?) entstehen, werden eklatante Negativauswirkungen auf zu erwartende Renditen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Die Konzentrationszone Ochsenauel, insbesondere die geplanten
Standorte der Anlagen WEA1 bis WEA3 liegen zu nahe an der Gemeindegrenze zu Kreuzau-Obermaubach. (Vgl. beiliegende Karte 1).
Die Abstände zu der Gemeinde Kreuzau wurden ebenfalls mit
800 m zu den Siedlungsbereichen angesetzt, genauso wie die
Abstände zu Siedlungslagen innerhalb der Gemeinde. Die
einzelnen Anlagenstandorte, die im Bebauungsplan festgelegt
werden, werden noch weiter entfernt liegen. Die Anlagen werden
nicht die Rundumsicht vom Ort aus beeinträchtigen, sondern sich
auf einen relativ kleinen Winkel beschränken.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2. Falls dort wirklich bis zu 200 Meter hohe WKA zugelassen und gebaut
werden, wird das Ortsbild von Obermaubach verschandelt und damit der
dortige Fremdenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten
Potentialflächen H und K wurde ein Gutachten erstellt (Smeets
Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgen-
Stellungnahmen
(Investitionskosten) haben. Zudem wird wegen des Artenschutzes mit längeren Abschaltezeiten zu rechnen sein, hierzu siehe 14).
Wie würde die Gemeinde diese Risiken, z.B. Anlageinteressenten gegenüber, kommunizieren?
Eine unzumutbare Belastung der Bürger in Grosshau ist bei einer Anfahrt
der Transportfahrzeuge über die Gemeindestraße „Frenkstraße" zu erwarten, deren Dimensionierung den Abmessungen der Transportfahrzeuge
auch nicht genügen können.
Als Randvermerk sei angeführt, dass die Untersuchung zu 9) zeigt, dass
die versprochenen und prognostizierten Leistungswerte und Renditen in
der Praxis nicht realisierbar sind, 20 % waren froh, ihre Investitionskosten
zurück zu erhalten.
Aus der vorgelegten Argumentation ergibt sich zwangsläufig, dass wir
hiermit Einspruch gegen die 9. Änderung des FNP, für den Bereich der
Konzentrationszone III, Fläche A, einlegen.
36
Ö36
36.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zu Brandenberg)
36.1.a
Abstände zu Siedlungsbereichen / Ortsbild / Schall
Zu der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen habe
ich folgende Bedenken/Anregungen:
Bedenken:
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
3. Gerade bei westlichem Wind würden die Rotorgeräusche weit in den Ort
schallen.
wald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen.
Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass
Kleinhau durch die umfassende Wirkung beider Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die
Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen
wäre. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Unter
Verzicht auf die Zone K können ferner erhebliche Umweltauswirkungen durch Umfassung von Ortslagen vermieden werden.
4. Auch würden die riesigen Rotoren vom Ort aus gesehen geradezu bedrohlich wirken, denn sie würden auf eine Höhe von über 550 Meter über
NN reichen, während der Stausee im Ort nur auf 163 Meter Höhe liegt und
sogar der Mausauel „nur" auf 388 Meter über NN kommt.
Anregungen:
Falls die Gemeinde Hürtgenwald nicht ganz auf die Konzentrationszone
Ochsenauel verzichten will/kann, sollte sie die geplanten Standorte der
WEA 1 bis WEA 3 weiter nach Westen verschieben. Wenn also zum Beispiel WEA3 um etwa 380 Meter nach WEA3Alternativ verlegt würde (vgl.
beiliegende Karte 2), so würde das eine erhebliche Erleichterung für
Obermaubach darstellen. Und der Abstand zu dem nächsten Brandenberger Haus, das meistens luv liegt, würde immer noch 650 m betragen.
Anmerkungen:
Die Gauß-Krüger-Koordinaten von WEA3 lauten: 2 529649 5619520. Höhe
359 m.
WEA3Alternativ liegt auf 2 529290 5619381 auf 367 m Höhe.
Also liegt WEA3Alternativ 8 m höher als WEA3.
Beschlussvorschlag
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret
im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die
Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem
ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb
von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den
Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich.
Die Stellungnahmen zu den Anlagenstandorten betreffen den
Bebauungsplan.
Und auch die Windhöffigkeit ist bei WEA3Alternativ besser als bei WEA3.
Quelle:
„Standortuntersuchung 1. Ergänzung Potentielle Flächen zur Ausweisung
von Konzentrationszonen für Windenergie GEMEINDE HÜRTGENWALD",
Projektmanagement GmbH Erkelenz, Okt. 2012.
Den beigefügten Abbildungen liegt eine Topographische Karte zugrunde,
für die Verf. die Lizenz bei Garmin erworben hat. Ein Druck ist nicht erlaubt.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.2
Mit Schreiben vom 08.06.2014 (Zu Brandenberg)
36.2.a
Beteiligung benachbarter Kommunen
(1) Die Planung wird m.E. rechtswidrig durchgeführt.
Zwar soll die erneute Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erfolgen, aber in § 4 a
Abs. 1 BauGB steht bereits:
Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der
Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ende des
Zitats. Die Information der Öffentlichkeit kann aber nicht hinreichend sein, wenn
die Einwohner der Ortsteile Obermaubach, Bilstein oder Bogheim der Gemeinde
Kreuzau nicht informiert werden (z. B. durch das Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau). Aber schon allein auf Grund der Topographie sind die Einwohner von
Obermaubach, Bilstein oder Bogheim weit mehr betroffen durch die geplanten
bis zu 200m hohen Windanlagen als die Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald. Wobei die Einwohner von Hürtgenwald wenigstens finanzielle Vorteile
durch niedrigere Steuern erzielen (können), die Einwohner von Obermaubach,
Bilstein oder Bogheim aber nicht.
36.2.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Hürtgenwald hat Ihre Bekanntmachungen gemäß
GO durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht in der
Lage, in einem Amtsblatt einer benachbarten Kommune bekanntzumachen. Jedoch ist im Zuge der Planung die Interkommunale
Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dies ist über
das Anschreiben der Gemeinde erfolgt. Der Gemeinde Kreuzau
steht es dann wiederum frei, wie Sie ihre eigenen Bürger beteiligt.
Dies kann nicht der Gemeinde Hürtgenwald angelastet werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Konzentrationszone drei wurde vor allem aus der Planung
genommen, da objektive Gründe gegen die Ausweisung der Zone
sprechen. Insbesondere in Bezug auf die Kriterien Landschaftsund Ortsbild, Vorbelastung und Artenschutz ist sie gegenüber den
zur Ausweisung empfohlenen Flächen U und M weniger geeignet
(Vgl. Standortuntersuchung).
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Berücksichtigung von Bürgerinitiativen
(2) Ein weiterer Rechtsmangel ist in folgendem zu sehen:
Die Konzentrationszone Rennweg ist aus der Planung genommen worden u. a.
weil sich kurz vor der Kommunalwahl innerhalb der Hürtgenwalder Bevölkerung
eine Bürgerinitiative gebildet hat, die sich massiv gegen diese, sie betreffende
Konzentrationszone zur Wehr gesetzt hat.
Eine entsprechende Bürgerinitiative gegen die Konzentrationszone Ochsenauel
von Kreuzauer Bürgern, die bekanntlich nur in Kreuzau wählen können, hätte
nie diesen Erfolg gehabt. Das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 3
(3). Zitat: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... seiner Heimat und Herkunft, ... oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Durch die Artenschutzgutachten, die im Bebauungsplanverfahren
fortgeschrieben werden, werden die Aussagen von BUND und
NABU wiederlegt. Auch die zuständigen Behörden haben keine
Bedenken an der Planung geäußert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits
vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ende des Zitats. Die Bürger aus Obermaubach usw. werden aber massiv benachteiligt, wenn sie auf die politischen Entscheidungen und Planungen nicht
hinreichenden Einfluss nehmen können, obwohl gerade sie massiv betroffen
sind.
36.2.c
Artenschutz
(3) Der Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone für Windkraftanlagen stehen auch Naturschutzfachliche Gesichtspunkte entgegen. Das ist leicht
zu erkennen, wenn man die gemeinsame Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 21.10.2013 liest. Diese bezieht sich zwar auf die bisherige
Planung, ist aber in vielen Punkten auch auf die neue Planung anwendbar.
Außerdem zeigen sich gerade in dieser Stellungnahme viele Parallelen zwischen den Konzentrationsflächen Rennweg und Ochsenauel. Nicht nur die Tatsache, dass beide im Wald liegen.
36.2.d
Substanzieller Raum
(4) Aus der genannten Stellungnahme mache ich mir die folgenden Argumente
zu eigen:
S. 2 oben:
Durch die beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland wird bereits
jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S.2). Damit ist nach Gesetzeslage der Windkraft bereits im Offenland
"substantiell Raum verschafft".
36.2.e
Die Rechtskraft der bestehenden FNP-Änderung kann angezweifelt werden. In den letzten Jahren sind Flächennutzungspläne mit
vergleichbaren Untersuchungsmethoden gerichtlich gekippt worden.
Beanspruchung von Waldflächen
(5) S.2 unten:
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
Der Rat schließt
sich der Stellung-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lage im Wald
28.2.a
nahme der Verwaltung an.
Die Kriterien wurden einheitlich angewendet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer Zonen
im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den Vorgaben des
Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald zulässt, wenn sie nicht
außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.//1.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des
Regionalplanes).
36.2.f
Einheitliche Anwendung von Abwägungskriterien
(6) S.3 unten:
Die Ausschlusskriterien "Schutz des Waldes" und "Unzerschnittenheit der Natur" hätten bei der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt
werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung ist als Planungsmangel einzustufen.
36.2.g
Artenschutz
(7) S. 5 unten:
Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand
wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan nicht der
Realität.
. . . Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der
Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei
die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt
werden muss.
Auf dieses Zitat werde ich unten noch eingehen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.2.h
Beschlussvorschlag
Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden
eingestuft (vgl. auch Nr. 11.1.d).
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auch der Biber ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden
eingestuft.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden nur Abstände von 100 m berücksichtigt. Nach Aussage der Fachbehörden und Gutachter können
größere Abstände nicht begründet werden und würden einen
unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum darstellen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wildkatze
(8) Auf S. 6 der genannten Stellungnahme wird ausführlich auf die Wildkatze als
besonders zu schützende Art hingewiesen. Das Vorkommen der Wildkatze im
Bereich des Rinnebaches ist seit langem bekannt. So war es ja gerade das
Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches (also in unmittelbarer
Nähe zum Ochsenauel), die seinerzeit den Weiterbau der K 27 in diesem Bereich verhinderte!
36.2.i
Abwägungsvorschlag
Biber
(9) Die geplanten Standorte WEA1 und WEA2 liegen zu nah an dem zu schützenden Rinnebach-Bereich (u.a. Biber-Habitat) und sollten entfallen. Vgl. dazu
S. 21:
Im Norden grenzt die Zone (gemeint ist Ochsenauel) an das NSG 2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist.
36.2.j
Abstände zu Naturschutzgebieten
(10) Der Abstand zwischen WEA2 und der südlich davon gelegenen Quelle des
Rinnebach-Nebenbaches beträgt nach meiner Messung aber nur 205 m. Siehe
Kartenausschnitt
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.2.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Landschaftsbild
(11) Danach heißt es:
Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach betroffen.
36.2.l
Unterschiedliche Planungsstände
(12) Die genannten Zitate stammen zwar aus der Stellungnahme zu einem
inzwischen fallen gelassenen Planentwurf. Darin war auch die Konzentrationszone Rennweg noch enthalten. Ich gehe aber davon aus, dass die Stellungnahme zu der jetzigen Planung in vielen Punkten ähnlich ausfallen wird. Bemerkung am Rande: wenn man die Presseberichte in letzter Zeit verfolgt, dann ist
die KZ Rennweg noch immer nicht ganz aufgegeben.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Horste windenergiesensibler Vogelarten wurden im Rahmen
der ASP ermittelt. Das Vorkommen von Rotmilanen auf dem
freien Feld ist bekannt, jedoch werden in der ASP keine Verbotstatbestände erkannt, da sich das Risiko der Tiere nicht signifikant
erhöht bzw. durch die Planung der engere Radius um den Horst
nicht tangiert wird.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
36.2.m Großvögel
(13) Im Folgenden werde ich 4 Bilder einfügen, die ich gern als unveränderte
Kopie zur Verfügung stellen kann (bei Bedarf könnte ich weitere ähnliche Bilder
liefern). Für dieses Schreiben habe ich die Bilder in der Datengröße komprimiert,Ausschnitte angefertigt und in diesen Ausschnitten Helligkeit und Kontrast
verändert. Sonst aber habe ich keinerlei Veränderung an den Bildern durchgeführt. Und auch vor mir kann niemand die Bilder manipuliert haben, da ich sie
selbst aus der Kamera genommen habe. Das erkläre ich hiermit verbindlich. Ich
kann bei Bedarf auch den Fotografen nennen und einen unabhängigen Zeugen,
der beim Fotografieren dabei war.
Die Fotos wurden alle an derselben Stelle (siehe Karte oben) am Ortsrand von
Obermaubach in unmittelbarer Nähe zum OchsenaueI gemacht, der teilweise
sogar darauf abgebildet ist (Bild 1 und Bild 4). Datum und Uhrzeit sind abzulesen.
Bild 1
Bild 1 Ausschnitt
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bild 2, Bild 2 Ausschnitt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bild 3
Bild4
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es finden keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen statt.
Durch die Festsetzung von Immissionswerten im Rahmen des
Der Rat schließt
sich der Stellung-
Bild 4 Ausschnitt
Der Fotograf hatte mir etwa 2 Wochen vor diesen Aufnahmen berichtet, dass er
täglich Milane sehe, die über der Ochsenauel und dem freien Feld davor kreisen
würden. Daraufhin hatte ich ihn gebeten, Fotos davon zu machen - so laienhaft
auch immer sie ausfallen würden. Ich bedaure, mit meinen Mitteln keine aussagekräftigeren Bilder einfügen zu können.
Immerhin wurde mir durch zwei unabhängige Fachleute anhand der Originalbilder erklärt, dass es sich bei Bild 1 um einen Turmfalken, bei Bild 2, Bild 3 und
Bild 4 um Milane handelt. Und zwar nicht um dasselbe Tier, erkennbar an den
Mauserlücken. Hier liegt also die Vermutung nahe, dass zumindest ein MilanPaar in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel brütet, was bekanntlich als KOKriterium für eine Konzentrationszone gilt.
Die Fotos konnten in der oben genannten Stellungnahme von BUND, NABU
und Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz nicht berücksichtigt werden, da sie
erst später gemacht wurden. Das gilt erst Recht für das "offizielle" Umweltgutachten.
36.2.n
Landschafts- und Ortsbild
(14) Durch den Bau der WEAn am Ochsenauel werde ich in erheblichem Maße
geschädigt:
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich bin 1976 aus dem Ruhrgebiet nach Obermaubach gezogen (mein zwanzigster Wohnsitz!), obwohl meine Arbeitsstätte für weitere zwei Jahrzehnte in
Dortmund verblieb. Hauptgrund war das - aus meiner Sicht- einmalige Wohnumfeld. Dessen Qualität wird erheblich geschädigt, falls etwa 350 Meter schräg
über meinem Haus die riesigen Flügel von WEA3 durch die Luft sausen. (Ich
wohne auf 200m über NN, WEA3 soll auf 359m über NN kommen. Differenz
also 159m. Plus 200m für WEA3 macht 359m)
Bebauungsplanes werden die Belange berücksichtigt. Einen Anspruch auf unverbaute Sicht gibt es nicht.
nahme der Verwaltung an.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf
den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie
Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das
Ziel, die Windenergie zu fördern.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der 35 a Abs. 6 bezieht sich auf nicht privilegierte Vorhaben im
Außenbereich, an die engere Anforderungen gestellt werden als
an die Errichtung von privilegierten Vorhaben, zu denen die
Windkraft zählt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
36.2.o
Wertminderungen
(15) Auch wird der Wert meiner Immobilie fallen, denn ich habe einen beachtlichen Teil meines Gehaltes in nicht bebaubare Parzellen in Wohnhausnähe investiert.
36.2.p
Offenlandflächen
(16) Das Argument, ich solle meine Eigeninteressen zurückstellen gegenüber
"dem Allgemeinwohl", kann ich nicht anerkennen, denn an dieser Stelle dienen
WEAn nicht dem Allgemeinwohl. Zumal, wenn an anderer Stelle hinreichend
Offenlandstellen zur Verfügung stehen, die bisher gar nicht in Erwägung gezogen wurden und die derzeitigen Konzentrationszonen den gesetzlichen Vorgaben vollauf genügen.
36.2.q
Orts- und Landschaftsbild
(17) Umgekehrt wäre der Bau der WEAn am Ochsenauel eine Verletzung des
Allgemeinwohles, denn in § 35, Absatz 3, Ziffer 6 des BauGB ist festgelegt,
dass öffentliche Belange entgegenstehen, wenn das Vorhaben z. B. "die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden
mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Demnach dürfen diese per Gesetz die Landschaft stören.
Für die Eingriffe ins Landschaftsbild findet ein Ausgleich statt, der
im Bebauungsplan fixiert werden wird. Es handelt sich nicht um
ein unberührtes Landschaftsbild, Vorbelastungen durch Windenergieanlagen sind vorhanden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Orts- und Landschaftsbild verunstaltet".
36.2.r
Tourismus
(18) Der Vorabversion eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens entnehme ich
weiterhin:
Windkraftanlagen an so exponierter Stelle am Rande des dem Tourismus verpflichteten Ort Obermaubach stellt eine "Verunstaltung" (ich muss dieses hässliche Wort nehmen, weil es ein Fachausdruck ist) des Landschaftsbildes dar.
36.2.s
Landschaftsbild
(19) Das Vorhaben, am Ochsenauel drei Windräder von annähernd 200 Meter
Höhe zu errichten, würde die landschaftlich reizvolle Umgebung grob unangemessen beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsbild verunstalten.
Die dominanten Merkmale dieser gigantisch großen Windenergieanlagen, die
170 Meter aus dem sonst unberührten Wald herausragen und überall im Obermaubacher Rurtal sichtbar wären, sind mit der hohen ästhetischen Qualität dieser einmalig schönen Eitellandschaft nicht zu vereinbaren. Ein für ästhetische
Eindrücke offener Betrachter wird im Hinblick auf die exponierte Lage der landschaftlich reizvollen Umgebung das Vorhaben als grob unangemessen und
belastend empfinden (BVerwG Urt. vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 und vom
15.05.1997 - 4 C 23.95)
Bereits insoweit wäre das Vorhaben aus ästhetischen Gründen unzulässig
(BVerwG, Urt. vom 13.12.2001 - 4 C 3.01)
(20) Die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen erhält ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See (Talsperre Obermaubach). Daher ist von jeher die Landschaft
von größtem Wert für die Naherholung und den Tourismus. Wer über die Staumauer geht und (nicht nur am Wochenende) die vielen Bewunderer sieht, weiß,
wovon ich spreche.
Ein Eingriff auf der höchsten Erhebung in dieser Umgebung mit drei der größten zur Zeit installierbaren Windenergieanlagen samt Nebeneinrichtungen in
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
einer völlig unvorbelasteten Umgebung führt zu einer unerträglichen technischen Überfremdung der Landschaft und damit zum Verlust ihrer Eigenartigkeit.
Vor allem vom tiefer gelegenen Ort Obermaubach aus, aber auch bis weit vom
Rurtal aus würden diese immerhin noch etwa 170 Meter hoch über den Wald
heraus ragenden WEAn eine nicht mehr erträgliche Horizontverschmutzung
bedeuten und zu einem verwirrenden Maßstabsverlust in der Landschaft und
zur Zerstörung vertrauter Landschaftsstrukturen führen. Die Rotorbewegungen
würden die Sichtbeziehungen in der Landschaft erheblich beeinträchtigen und
den Verlust der landschaftlichen Stille bedeuten. Auch würde die Nachtlandschaft durch die flashlight artige Befeuerung der Anlagen gestört.
Damit wird die Schwelle zur Verunstaltung überschritten (BVerwG, Urt. vom
18.03.2003-4 B 7,03)
OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 - Az 7 A 3329/01
Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an
exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren
optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.
Technische Probleme (durch das Einfügen der Bilder) mit dem widerspenstigen
Textprogramm in Verbindung mit meinem persönlichen Engagement und dem
Termindruck durch die Auslegefrist zwingen mich dazu, das Schreiben an dieser
Stelle abzubrechen. Ich behalte mir ausdrücklich eine Ergänzung vor.
36.3
Mit Schreiben vom 07.07.2014 (Zu Brandenberg)
36.3.a
Einleitende Aussagen
Heute ist für mich die offizielle Niederschrift der 40. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Hürtgenwald am 17.06.2014 per Internet zugänglich gemacht
worden. Also kann ich auch erst heute daraus zitieren:
Auf Seite 4 steht:
"Für die CDU-Fraktion gibt Ratsmitglied Odoj folgende Stellungnahme ab: Die
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde in die Abwägung
eingestellt. Die Fläche A hat aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da diese den Ortseingang nach Hürtgenwald
darstellt. Die Fläche A liegt in einem größeren unzerschnittenen
Raum als die Fläche H. Bedenken der Flugsicherung gegen die
Fläche H liegen nicht vor. Diese Abwägung darf die Gemeinde
Treffen. Rechtsnormen werden hierdurch nicht verletzt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
CDU-Fraktion ist gegen die Ausweisung des Areals am Rennweg für Windkraftanlagen. Zur Begründung werden der Erhalt unzerschnittener Räume, der
Schutz des Biotopverbundes, der Erhalt zusammenhängender Waldflächen, die
Bedeutung von Naherholung, Tourismus und des Artenschutzes, die Beachtung
der Flugsicherung und der Erhalt des Landschaftsbildes angeführt." Ende des
Zitats.
Ich möchte daher mein Schreiben vom 8.6.2014 um folgende Bedenken/Anregungen ergänzen:
36.3.b
Landschaftsbild
(21) Die in dem obigen Zitat angeführten Gründe, insbesondere "Erhalt des
Landschaftsbildes" kann man auf die geplante Konzentrationszone Ochsenauel
ebenso gut anwenden. Da stellt sich die Frage, warum nicht auch die Konzentrationszone Ochsenauel fallengelassen wurde, denn die Störung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEAn ist am Ochsenauel mindestens ebenso
intensiv wie am Rennweg. Allerdings weniger aus der Sicht der Hürtgenwalder
Bürger als vor allem aus der Sicht der Obermaubacher Bürger (und deren Ferien- oder Tagesgäste). Sollte hier wieder dieselbe Ungleichbehandlung stattgefunden haben, die ich in meinem ersten Schreiben vom 8.6.2014 schon feststellen musste? Gerade für den im Talliegenden Ort Obermaubach ist die Zerstörung des Landschaftsbildes besonders intensiv, wenn die geplanten WEAn fast
doppelt so hoch in den Himmel ragen, wie der Mausauel ist auf der anderen
Seite des Stausees. Beweis: Höhe Stausee: 165 m NHN. Höhe Mausauel 388
m NHN, also 233m höher. Höhe WEA3: 567 m (Quelle: "Windenergieplanung in
Hürtgenwald", IEH GmbH vom 13.5.2014), also 402 m höher als der Stausee.
Nach Planänderung werden die Anlagen eine Höhe von 570 m ü
NN nicht überschreiten.
Wenn man dann noch bedenkt, dass Herr Buch als Bürgermeister in der Ratssitzung am 17.6.14 sich die Berechnungen der "Präsentation Wertschöpfung
Ochsenauel" zu eigen machte ("1,5 Mio € Erlös für HW"), die mit größter Selbstverständlichkeit von 199,5 Meter Höhe der WEAn ausgeht, dann ist das gelinde
gesagt: unsensibel gegenüber uns Obermaubacher Bürgern!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.3.c
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Durch die Veränderung der einheitlichen Kriterien ist ein Ausschluss von Flächen erfolgt; die Geeignetheit der Fläche H hat
sich jedoch nicht verändert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW ist geregelt, dass nur Einwohner (im Gegensatz zu der Öffentlichkeit im
Sinne des § 3 BauGB) ein Fragerecht haben. Für Einwohner anderer Gemeinden gilt dies nicht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Natur- und Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald
(24) Natürlich hätte auch ich als Zuhörer in der Ratssitzung am 17.6.14 gern
eine Frage gestellt. Aber in der Sitzungsvorlage steht unter TOP 1 ausdrücklich
"Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald". Ich unterstelle jetzt,
dass es sich nicht auch da um einen "redaktionellen Fehler" (Zitat aus den Sitzungsunterlagen) handelt, sondern dass der Rat selbst genau diese Formulierung gewählt hat. Ich betrachte diese Tatsache als einen weiteren Beweis dafür,
dass auch der Rat die besondere Betroffenheit von mir als Obermaubacher
Bürger nicht ausreichend berücksichtigt. Hier wird das Planungsrecht der Kommune rechtswidrig ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache der
Aufsichtsbehörde nicht verborgen bleibt.
36.3.f
Zur Gleichbehandlung der Abstände zu Siedlungsbereichen vgl.
Nr. 36.1.a
Anpassung von Abwägungskriterien
(23) Auf Seite 5 des heute veröffentlichten Protokolls der Ratssitzung vom
17.6.14 steht weiterhin die Äußerung des Planers selbst, Herrn von der Heide.
Zitat: "Wichtig sei hier, dass eine Veränderung der Kriterien zum Ausschluss der
Fläche A auch die anderen Flächen beeinflussen könnten." Dieser Argumentation möchte ich mich hier ausdrücklich anschließen und den Ausschluss der Fläche Ochsenauel einfordern.
36.3.e
Beschlussvorschlag
Schattenwurf / Abstände zu Siedlungsbereichen
(22) Auch der Schattenwurf der rotierenden WEA-Flügel würde am Nachmittag
die Einwohner von Obermaubach treffen und nicht die Einwohner von Hürtgenwald.
36.3.d
Abwägungsvorschlag
Rotmilan
(25) Inzwischen kann ich weitere Zeugen benennen, die (mindestens) einen
Milan am Rand des Ochsenauel bei der Futtersuche beobachtet haben. Darunter sind auch zwei Feriengäste, die bezeugen können, zwei Milane gleichzeitig
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
über der Freifläche unterhalb des Ochsenauel beobachtet zu haben. Diese Freifläche liegt mit Sicherheit innerhalb des "Radius des Untersuchungsgebietes um
die geplante WEA für vertiefende Prüfung (ASP, Stufe II)", wie er vorgesehen ist
in dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen" des Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (MKULNV) und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) in Nordrhein- Westfalen. Dort
sind in Anhang 2 für den Rotmilan 1000 m vorgeschrieben.
36.3.g
Beschlussvorschlag
tung an.
Zusammenfassung
Zusammenfassung:
Gegen die Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone habe ich
grundsätzliche "harte" ökologische Bedenken.
Die Bedenken werden wie oben beschrieben abgewogen. Die
Fläche H bleibt in der 9. Änderung berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
Als Einwohner von Obermaubach (dem Filetstück von Kreuzau) und als unmittelbarer Grundstücksnachbar zur Gemeinde Hürtgenwald bin ich unmittelbar
betroffen.
Als Anregung für den Hürtgenwalder Gemeinderat empfehle ich einen (ggf. gemeinsamen) Lokaltermin an der Staumauer von Obermaubach. Von dort ist
leicht zu erkennen: insbesondere WEA3 würde in die Landschaft passen wie die
Faust aufs Auge.
PS: Leider war es nicht möglich, dieses Schreiben eher zu verfassen, da ich die
Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls der Ratssitzung vom 17.6.14 im Internet
abwarten musste.
36.4
Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zu Brandenberg)
36.4.a
Einleitende Aussagen
In der Anlage schicke ich Ihnen meine Bedenken/Anregungen zur 2. erneuten
Offenlage FNP 9. Änderung.
Die Anregungen werden in den nachfolgenden Punkten behandelt
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Meine Bedenken/Anregungen habe ich textlich in den Dateien
Beschlussvorschlag
genommen.
Reuter zu HW FNP 9_3 Teil 1 bis ...Teil 3 zusammengefasst.
Die Abbildungen, die zu dem Text gehören sind in Originalgröße unter den Anlagen 1 bis 8_3 beigefügt.
Aus technischen Gründen konnte ich das im Text angesprochene Video nicht
als
Anlage
5
mitschicken.
Es
ist
aber
leicht
unter
http://www.eifelstilzchen.de/videos/IMG_1348.MOV downloadbar.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung, dass diese Mail einschließlich der 13 Anhänge empfangen wurde.
Meine Anregungen/Bedenken lauten: Die Konzentrationszone H "Ochsenauel"
ist zu streichen, insbesondere der Bereich südlich der K 30 wird rechtswidrig
überplant
Übersicht:
Bedenken 1: Die Offenlage ist rechtswidrig erfolgt
Bedenken 2: Die Offenlage ist verspätet erfolgt
Bedenken 3: Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist unberücksichtigt
geblieben
Bedenken 4: Das Rurtal bei Obermaubach würde verunstaltet
Bedenken 5: Die von der VDH verfasste "Begründung" baut auf fehlerhaften
bzw. lückenhaften Planungsgrundlagen und -methoden auf
36.4.b
Beschlussfassungen
Bedenken 1: Die Offenlage ist rechtswidrig erfolgt
Die Aufstellung und die Änderung des Flächennutzungsplanes gehört zu den
Aufgaben des Gemeinderates, denn nach BauGB gilt:
BauGB §1 (8):
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen
Der Beschluss der Offenlage erfolgte am 05.09.2013, der Beschluss der erneuten Offenlage am 08.04.2014 und der Beschluss der 2. erneuten Offenlage am 29.01.2015.
Gemäß § 41 Abs. 2 der GO NRW kann der Rat die Entscheidung
über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Alleine abschließende Beschlüsse im
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
244 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Flächennutzungsplanverfahren
und
abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs
und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch muss der Rat
fassen. In Hürtgenwald liegt die Zuständigkeit für Offenlagebeschlüsse somit beim Bau- und Umweltausschuss.
BauGB § 2
Aufstellung der Bauleitpläne
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu
machen.
Also hat auch der Rat über die (zweite erneute, also dritte) Offenlage der 9.
Änderung zu beschließen. Bisher liegt aber nur ein Beschluss des Bau- und
Umweltausschusses vor (am 29.1.2015).
Beschlussvorschlag
Nach Beschlussfassung fand stets eine Bekanntmachung der
Offenlagezeiten im Amtsblatt der Gemeinde Hürtgenwald statt.
Eine erneute Beschlussfassung zur 9. Änderung ist erst zum
Feststellungsbeschluss bzw. zum Beschluss der Abwägung der
Stellungnahmen erforderlich.
Zitat aus der Niederschrift des BauA vom 29.1.2015:
Beschluss:
a) Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Abwägungen gem. den Anlagen 1
a (Anregungen Bürger) und 1 b (Anregungen Träger öffentlicher Belange) zur
Kenntnis.
b) Ferner wird die 2. erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung der Flächen H (Ochsenauel) und M (Peterberg) als
Konzentrationszonen sowie für die Rücknahme der beiden bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand beschlossen.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Offenlage durchzuführen.
Ende des Zitats
Auf den darauf folgenden Ratssitzungen stand die zweite erneute Offenlage der
9. Änderung des FNP nicht auf der Tagesordnung. Das gilt bis heute. Die derzeit laufende Offenlage ist also rechtsunwirksam und ungültig.
36.4.c
Beschlusslage
Bedenken 2: Die Offenlage ist verspätet erfolgt
Die Offenlage soll am 23.3.2015 enden und war für den 23.2.2015 angekündigt
worden. Trotzdem war sie selbst am 7.3.2015 noch nicht im Netz veröffentlicht.
Zum Beweis dienen die Screenshots vom 25.2.15, vom 27.2.15 bzw. vom
Der angegebene Offenlagezeitraum ist korrekt. Wie die Offenlage
durchzuführen ist, ist im § 3 BauGB geregelt und auch der Bekanntmachung zu entnehmen. Hier heißt es: „ Zur Beteiligung der
Öffentlichkeit liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis einschließlich 23. März 2015 im Rathaus der Ge-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
7.3.15. Hier zunächst vom 25.2.15 (vgl. Anlage 8_1):
meinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 52393 Hürtgenwald-Kleinhau, 1. Etage, Zimmer 110, während der Dienststunden
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.“
Beschlussvorschlag
Die parallele Einstellung in das Internet ist ein Service der Gemeinde und rechtlich nicht erforderlich.
Screenshot vom 27.2.15 (vgl. Anlage 8_2):
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Argument der Gemeindeverwaltung/Bauamt, man habe vorher "keine Zeit
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist der Gemeinde
Hürtgenwald nicht innerhalb der Offenlagefrist zugegangen. Es
liegt lediglich ein Schreiben vom 16.05.2014 vor:
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
gehabt", kann hierbei nicht gelten, denn, wie man der Anlage 8_3 entnehmen
kann, waren die Unterlagen zur 10. Änderung des FNP bereits am 27.2.15 verfügbar. Für die Veröffentlichung der 10. Änderung hatte die Verwaltung also
Zeit, für die Veröffentlichung der 9. Änderung aber nicht? Wer hat die Prioritäten
so festgelegt? Oder sollte die verspätete Offenlegung der 9. Änderung daran
gelegen haben, dass der zugehörige Beschluss nur vom Bau- und Umweltausschuss beschlossen wurde, die Offenlegung der 10. Änderung aber vom Rat
(am 26.2.2015) beschlossen wurde.
Wenn die Gemeinde Hürtgenwald also die 9. Änderung des FNP mithilfe der
zweiten erneuten Offenlage rechtswirksam werden lassen möchte, wird sie zunächst einen Ratsbeschluss über eine neuerliche Offenlage herbeiführen und
danach diese Offenlage rechtlich einwandfrei terminieren und veröffentlichen
müssen.
36.4.d
Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
Bedenken 3: Die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ist unberücksichtigt
geblieben
Hierzu zunächst der Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom
9.12.2014:
„Beschluss:
Die Gemeinde Kreuzau nimmt wie folgt Stellung: Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan
"Windpark Ochsenauel", folgende Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen:
Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung
der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen
Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu
bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385m
ü. NN gut 200m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind
somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild
„Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen
seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung
der Fachausschüsse und des Rates ist eine Beratung zum o. g.
Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden
können.“
Der Beschlusstext wurde als Stellungnahme mit Schreiben vom
19.02.2015 der Gemeinde Hürtgenwald (Eingegangen am
23.02.2015) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Einladung
zur Sitzung am 29.01.2015 gemäß der Ladungsfristen bereits
versandt. Das Schreiben wird daher als Stellungnahme der 2.
erneuten Offenlage gewertet.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen
und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen. Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet.“
Dieser Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau schließe ich mich inhaltlich voll
an und trage sie hiermit auch als meine Bedenken/Anregungen vor.
Wichtig an diesem Beschluss ist auch der Termin: Der Beschluss wurde im Rat
Kreuzau am 9.12.2014 gefasst. Trotzdem wurde er vom Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Hürtgenwald am 29.1.2015 nicht berücksichtigt, ja nicht
einmal zur Kenntnis genommen. ln der Niederschrift zu dieser Sitzung steht
nämlich:
Zitat:
„Beschluss:
a) Der Bau - und Umweltausschuss nimmt die Abwägungen gem. den Anlagen
1 a (Anregungen Bürger) und 1 b (Anregungen Träger öffentlicher Belange) zur
Kenntnis.
b) Ferner wird die 2. erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
für die Ausweisung der Flächen H (Ochsenauel) und M (Peterberg) als Konzentrationszonen sowie für die Rücknahme der beiden bestehenden Konzentrationszonen in Raffelsbrand beschlossen.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Offenlage durchzuführen.“
Ende des Zitates
ln der folgenden Synopse werde ich darlegen, dass der Hürtgenwalder Rat bzw.
dessen Bau- und Umweltausschuss die Stellungnahme der Nachbargemeinde
Kreuzau nicht zur Kenntnis genommen hat. Dazu wäre er aber nach BauGB
verpflichtet gewesen, denn in § 1 (8) BauGB steht:
Zitat
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen
gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Ende des Zitates.
Und ein weiteres Zitat aus dem BauGB:
Zitat:
§2 Aufstellung der Bauleitpläne
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu
machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Ende des Zitates, Hervorhebung durch den Verfasser.
Hier die angekündigte Synopse:
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.4.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist
die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen ist die Aussage, dass die vorhandenen
WEA eine Vorbelastung darstellen, korrekt. Es besteht eine Vorbelastung der Fläche.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsbild
Bedenken 4: Das Rurtal bei Obermaubach würde verunstaltet
ln der folgenden Abbildung (vgl. Anlage 3 Karte Stausee OM mit Geländeprofil
und WEA3 150312.png) ist unten topographisch der Stausee bei Obermaubach
dargestellt. Die Karte, für die ich eine Lizenz gekauft habe, stammt von Garmin.
Von der Staumauer aus soll längs der violetten Linie ein Geländeprofil hergestellt werden bis zu der Stelle, wo WEA3 geplant ist. Das Ergebnis ist im oberen
Teil der Abbildung zu sehen.
Eine Herausnahme des schraffierten Teilbereiches aus der Planung kann nicht erfolgen, da dies durch keines der einheitlichen
Kriterien der Standortuntersuchung gestützt wird.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
WEA3 ist mit einer Gesamthöhe von 200 m und einem Flügeldurchmesser von
100 m maßstabsgerecht gezeichnet. Es ist leicht erkennbar, dass von der
Staumauer aus gesehen WEA3 in voller Größe "und Schönheit" erkennbar
wäre.
WEA3 würde das Rurtal bei Obermaubach verunstalten.
Von einer anderen, touristisch ebenso wichtigen Stelle am Ufer des Stausees
stammt das folgende Foto, in das ich ebenfalls die geplante WEA3 eingetragen
habe:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch hier stimmen die Proportionen. Natürlich wären die Flügel schmaler und
nicht rot, aber sie würden sich bewegen und dadurch ebenso auffallen, wie die
rote Fläche.
Von etwa demselben Foto-Standort aus möchte ich nun einen weiteren Geländeschnitt durchführen. Dieser Geländeschnitt soll genau durch den geplanten
Standort von WEA3 führen und durch den Standort, wo jetzt bereits ein (repowertes) Windrad steht (hier mit "WEA alt" bezeichnet). Hierbei geht es vor allem
um die Frage, wieweit das Rurtal durch die vorhandenen WEAn bei Brandenberg bereits "vorgeschädigt" ist:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Diese Abbildung ist als Anlage 4 beigefügt. Im unteren Teil ist wieder das vorige
Foto zu sehen. Im mittleren Teil ist erkennbar, wie genau der Geländeschnitt
vorgenommen wurde. Im oberen Teil des Bildes ist der zugehörige Geländeschnitt wieder maßstabsgerecht eingetragen. Dort erkennt man sofort, dass
man vom Seeufer aus über die bisherige WEAalt hinwegsieht. Das erklärt auch,
warum WEA alt in dem unteren echten Foto gar nicht zu sehen ist. Wie kann
das von Hürtgenwald beauftragte Planungsbüro VDH da von einer Vorschädigung des Rurtales sprechen?
Als Anlage 5 habe ich ein Video beigefügt, das diese Situation noch einmal klar
darstellt. Dort fehlt aus technischen Gründen allerdings die Simulation der geplanten WEA3.
ln der nächsten Abbildung habe ich den Plan des von Hürtgenwald beauftragen
Planungsbüros für die "Potenzialfläche H Ochsenauel zugrunde gelegt. Darin
habe ich den Bereich südlich der K 30 rot eingefärbt (bgl. Anlage 6). Wenn in
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
diesen Bereich wirklich eine WEA mit 200 m Höhe gebaut wird, ist das Rurtal
bei Obermaubach verunstaltet:
Im Folgenden werde ich die Stellen aus den Unterlagen zitieren und kommentieren, die dem Bau- und Umweltausschuss am 29.1.15 zur Kenntnis gegeben
wurden:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Abwägungstabelle:
4/1 Die Sicht auf den Windpark aus Obermaubach wird in der
Standortuntersuchung mit gewertet. Dies ist besonders auf Seite
79/80 bzgl. der Fläche K zu entnehmen. Es wird erkannt, dass die
Anlagen aus Obermaubach sichtbar sind. Weiterhin ist alleine
diese Sichtbarkeit nicht ausschlaggebend, um die Fläche herauszunehmen. Der Eingriff wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes ausgeglichen. Auf eine Aufnahme der Fläche K,
die ebenfalls recht gut geeignet wäre, wird insbesondere auch
aus Schutz der Obermaubacher vor einer unzulässigen Umzingelung verzichtet (Vgl. hierzu Smeets Landschaftsarchitekten:
Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald –
Gutachterliche
Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November
2015).
4/2 Vorliegend handelt es sich nur um eine Beschreibung der
räumlichen Lage, nicht um eine Wertung.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
4/3 Je nach Standort wird die Sicht auf die Anlagen durch die
Bäume gemildert. Dies gilt z.B. dann, wenn man kurz vor oder in
dem Wald steht.
4/4 Zum Mischwald vgl. die Standortuntersuchung. Lediglich der
Laubwald wurde als Tabu berücksichtigt. Schützenswerte Bäume
im Mischwald werden bei der exakten Standort Findung im Bebauungsplan berücksichtigt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
4/5 In der Beschreibung der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02
Mittlere Rur-Nideggen werden die Flächen nicht explizit genannt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
36.4.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Siehe einzelne Unterpunkte
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Begründung
Bedenken 5: Die von der VDH verfasste "Begründung" baut auf fehlerhaften
bzw. lückenhaften Planungsgrundlagen und -Methoden auf
5_1 vgl. Nr. 36.4.e
5_2 Die Abwägung ist korrekt, vgl. auch Nr. 36.4.d
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_3 Es wird darauf verwiesen, weshalb die Fläche aus der Planung genommen wurde. Hierfür sind städtebauliche Gründe, nicht
das Vorhandensein einer Bürgerinitiative, ausschlaggebend.
5_4 Die ULB hat keine Bedenken geäußert. Die ULB hat die Aufgabe, die Belange des Artenschutzes der FNP-Ebene gerecht
werdend zu prüfen. Die Gutachten wurden im Verlauf des Verfahrens fortgeschrieben, vgl. Unterlagen der Offenlage des Bebauungsplan B5.
5_5 Die Abwägung ist korrekt. Die Planung liegt in dem Rahmen
der Planungshoheit der Gemeinde Hürtgenwald und hält alle
rechtlichen Vorgaben ein.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_6 Möglich bedeutet gesetzlich erlaubt. Die Planung ist weiterhin
erforderlich, um ein sicheres Steuerungskonzept für die Zulassung von WEA in Hürtgenwald zu erlangen.
5_7 Einheitliche Kriterien bedeutet jedoch, dass die unterschiedlichen Größen der zusammenhängenden Waldbereiche auch gewichtet werden müssen. Das ist erfolgt. Die Fläche A liegt in einem größeren zusammenhängenden Bereich.
5_8 Es wird erwähnt, dass die Angaben des Planes korrekt sind.
Auf die anderen Belange wurde später verwiesen, so dass auch
später an gegebener Stelle die Abwägung erfolgt.
5_9 vgl. Nr. 11.1.d
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_10 vgl. Nr. 11.1.d, im Rahmen der Planung muss keine Forschung betrieben, sondern die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt werden.
5_11 Der Kommentar wird zur Kenntnis genommen.
5_12 Es werden keine Belange vorgebracht, die einer Abwägung
bedürfen. Die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild werden
auf der Ebene des Bebauungsplanes ausgeglichen.
In welcher Ortschaft eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
stattfindet ist nicht abwägungsrelevant. Entscheidend ist, wie sich
die Gesamtbelastung in dem Vergleich zu anderen Potentialflächen darstellt.
5_13 Es werden keine Belange vorgebracht, die einer Abwägung
bedürfen.
Vermutungen und Presseberichte sind nicht in die Planung einzustellen. Die Konzentrationszonen Rennweg und Ochsenauel sind
in Bezug auf das Landschaftsbild unterschiedlich zu bewerten.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_14 In der ASP werden Aussagen getroffen, in welcher Art und
Weise die Bilder zu werten sind, nämlich dass keine Betroffenheit
der Art vorliegt.
5_15 Die Abwägung ist korrekt. Alle gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten.
5_16 Die Abwägung ist korrekt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_17 siehe oben (Die ehemalige Nr. 38.6 ist nunmehr unter der
Nr. 36.2.e Teil der Sitzungsunterlagen)
5_18 Der Kommentar wird zur Kenntnis genommen.
5_19 siehe ebenfalls oben. Die Abwägung wird aufrechterhalten.
Vorbelastungen sind gesamtheitlich und nicht beschränkt auf
einzelne Ortschaften zu bewerten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu 5_20 Die Stellungnahme wird aufrechterhalten.
Bezüglich der Fläche Ochsenauel wird die Lage – über die bereits
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
in die bisherige Stellungnahme der Verwaltung eingeflossenen
Gründe hinaus – anders eingeschätzt als bei der Fläche Rennweg, da hier z.B. keine bedeutende Wegeverbindung liegt.
5_21 Der Schattenwurf wird im FNP nur über die pauschalen
Abstände berücksichtigt, da die Anlagenstandorte auf dieser
Ebene nicht fixiert werden können. Im Bebauungsplan wird dann
ein entsprechendes Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage der
Nachweis erbracht wird, dass die geltenden Immissionsrichtwerte
eingehalten werden. (Die ehemalige Nr. 38.1 ist nunmehr unter
der Nr. 36.1.a Teil der Sitzungsunterlagen)
5_22 Die pauschale Stellungnahme wird nicht begründet. Es erfolgte eine Prüfung nach einheitlichen Kriterien.
5_23 Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB darf sich
jedermann (=Öffentlichkeit) äußern. Dazu zählen auch die Einwohner von Obermaubach.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_24 Nach der Ermittlung aller abwägungsrelevanter Kriterien
gem. § 1 Abs. 6 BauGB muss zur Entscheidungsfindung zwingend eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB stattfinden.
Dies ist die von dem Gesetzgeber vorgesehene Vorgehensweise.
5_25 Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. Nr. 36.4.d
5_26 Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. Nr. 36.4.d
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
5_27 Es muss zwischen dem Kriterium „Inanspruchnahme von
Landschaftsbild“ und dem eigentlichen Ausgleich für den landschaftsästhetischen Eingriff unterscheiden werden. Im Rahmen
der Flächennutzungsplanung lassen sich nur allgemeine Aussagen treffen, der Ausgleich wird anhand der konkreten Anlagen
berechnet.
Auch eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist erst dann möglich,
wenn die Anlagenstandorte abschließend fixiert werden. Dies ist
erst auf der Ebene des Bebauungsplanes der Fall.
5_28 Im Rahmen des FNP wurden die Belange ausreichend eingestellt. Gem. der auf der Ebene der nachgelagerten Bebauungspläne durchgeführten Artenschutzgutachten der Stufe 2 sind die
geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes.
5_29 Es sind keine Anmerkungen vorhanden. Die Stellungnahme
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wird zur Kenntnis genommen.
5_30 Im Rahmen des FNP wurden die Belange ausreichend
eingestellt. Gem. der auf der Ebene der nachgelagerten Bebauungspläne durchgeführten Artenschutzgutachten sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes.
5_31 Die Anregung betrifft den Bebauungsplan. Auf der Ebene
des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen eine Waldumwandlungsgenehmigung für die
Fläche Ochsenauel in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des
Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ausreichend.
5_32 Die Anregung betrifft den Bebauungsplan, da auf der Ebene des Flächennutzungsplanes keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fixiert werden können. Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage. Insofern ist
die Planung vollziehbar.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
37
Ö37
37.1
Mit Schreiben vom 22.10.2013 (Zum Peterberg)
37.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich
die nachfolgenden Anregungen und Bedenken:
Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone L/M „Peterberg" zu den
Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den
vorliegenden Plandarstellungen 350 m.
Der Planersteller schreibt hierzu selbst in der Standortuntersuchung, 2.
Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen…, Seite 24 „Dieser Abstand bleibt hinter dem vom LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immissionsrechtlichen Aspekten gewählt
werden sollten, aufgrund der schwierigen Topographie zurück."
Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar und nicht statthaft, da hier schwierige topografische Verhältnisse
nicht gegeben sind.
Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9 m Höhe) zur Siedlung Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab.
Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3 m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände
auf ca. 480 m Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab.
Dies bedeutet ein Gefälle von nur 1,5%.
Zudem schreibt der Planersteller selber in der vorliegenden Begründung
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Seite 19, 1. Absatz „Nach
Osten hin fällt die Fläche langsam......... ab."
Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350 m auf die korrekten notwendigen Mindestabstände zu vergrößern und in weiteren Planungsfort-
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Abstände zu den Siedlungsbereichen sowie zu den Einzelhöfen sind in Hürtgenwald, wie es erforderlich ist, gleich
für alle Lagen im Stadtgebiet. In der Standortuntersuchung
sollen diejenigen Flächen ausgeschlossen werden, die definitiv nicht für die Windkraft in Frage kommen. Um somit
nicht Flächen auszuschließen, die auf Grund der Topografie
günstige Verhältnisse zum nächsten Wohnhaus darstellen,
wurden relativ geringe Abstände angesetzt. Mit der Aussage
ist demnach nicht die spezielle Fläche am Peterberg gemeint.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Eine Überprüfung der Abstände erfolgt im Rahmen der
Standortfestsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplanes.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt
(Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen,
Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 37.1.a und 37.3.a
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
gang zu berücksichtigen.
37.2
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg)
37.2.a
Abstände zu Einzelhöfen
Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die
nachfolgenden Anregungen und Bedenken:
Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone "Peterberg" zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden
Plandarstellungen 350 m.
Der Planersteller schreibt hierzu selbst in der Standortuntersuchung, 3.
Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen...., Seite 22 I 23: Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil
1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Aussenbereich
einen Abstand von 450 m."
"Dieser Abstand bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen,
die nach immisionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, auf Grund der
schwierigen Topographie zurück."
Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar
und nicht statthaft, da hier schwierige topografische Verhältnisse zwischen der
"Konzentrationszone Peterberg" und der Wollseifener Straße und der Straße
Am Peterberg nicht gegeben sind.
Bei der Bebauung der Wollseifener Straße und auch von Raffelsbrand handelt
es sich nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung. Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953 wird die Ansiedlung
als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350 m.
Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand in
der Vergangenheit beteiligt und nimmt auch 2014 am Wettbewerb teil. Die Beteiligungen erfolgten/erfolgen als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der
Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bei den Abständen des Windenergieatlasses handelt es sich nicht
um rechtlich bindende Vorgaben. In Hürtgenwald kann im Einzelfall ein geringerer Abstand ausreichend sein, wenn die WEA z.B.
tiefer als das Wohnhaus errichtet wird. Eine solche Einzelfallprüfung kann jedoch nur auf der nachgelagerten Planungsebene
erfolgen. Ein größerer Abstand könnte jedoch auf der nachgelagerten planungsebene nicht mehr korrigiert werden, da dann das
System der einheitlichen Kriterien der Grobuntersuchung verletzt
wird.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350 m.
Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350m auf die korrekt erforderlichen
Mindestabstände zu vergrößern und in weiteren Planungsfortgang zu berücksichtigen.
37.3
Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Zum Peterberg)
37.3.a
Abstände zu Einzelhöfen / Schall / Schatten
Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens für den o. a. Vorgang äußere ich die
nachfolgenden Anregungen und Bedenken:
Der vorgesehene Abstand der Konzentrationszone "Peterberg" zu den Gebäuden auf der Wollseifener Straße und Am Peterberg beträgt in den vorliegenden
Plandarstellungen 350m.
Der Planersteller/Planverfasser schreibt hierzu in der Standortuntersuchung, 3.
Ergänzung, Potenzielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen....,
Seite 24 und 25:
Die "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1-Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m."
"Dieser Abstand bleibt hinter den von LANUV empfohlenen Mindestabständen,
die nach immisionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, auf Grund der
schwierigen Topographie zurück."
Diese Begründung zur Reduktion der Mindestabstände ist nicht nachvollziehbar
und nicht erlaubt, da schwierig topografische Verhältnisse zwischen der Konzentrationszone Peterberg und der Straße Am Peterberg bzw. der Wollseifener
Straße keinesfalls gegeben sind.
Das Gelände fällt vom höchsten Punkt Peterberg (491,9m Höhe) zur Siedlung
Am Peterberg mit einem Gefälle von ca. 3% ab.
Von dem in der Topografischen Karte 1:25000 mit 485,3m Höhe ausgewiesenen Punkt (in der gedachten süd-westlichen Verlängerung der Wollseifener
Straße bis zur geplanten Konzentrationszone) fällt das Gelände auf ca. 480m
Die konkret erforderlichen Abstände aus immissionsrechtlicher
Sicht wurden im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten
Anlagenstandorte untersucht.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt
(Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen,
Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angren-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Höhe bis zum Beginn der Siedlung Wollseifener Straße ab. Dies bedeutet ein
Gefälle von nur 1,5%.
zenden Höfe ausgeschlossen werden.
Zudem sind in der Planerstellung die immissonsrelevanten Gesichtspunkte,
insbesondere die von den Windrädern ausgehende Schallemmissionen, nicht
hinreichend berücksichtigt. Die geplante Windkaftkonzentrationszone Peterberg
liegt süd-westlich der Wollseifener Straße und damit genau in der Hauptwindrichtung. Damit ist in dieser Richtung mit einer starken Schallübertragung zu
rechnen.
Beschlussvorschlag
Der Begriff der Einzelhöfe bezieht sich auch auf Splittersiedlungen, die im FNP nicht dargestellt sind.
Ebenso ist in der Wollseifener Straße mit starkem Schattenwurf zu rechnen, da
die geplante Konzentrationszone von der Wollseifener Straße aus in südwestlicher Richtung liegt. Die Abendsonne steht, von der Wollseifener Straße
aus gesehen, hinter den geplanten Windkraftanlagen.
Bei der Bebauung in Raffelsbrand und insbesondere der Straße am Peterberg
handelt es sich zudem nicht um Einzelgehöfte, sondern um eine Siedlung.
Bereits in der Gründungsurkunde der Hürtgenwaldsiedlungen vom 25.10.1953
wird die Ansiedlung als Siedlung bezeichnet. Für Siedlungen gelten aber erheblich größere Mindestabstände als 350m.
Weiterhin hat sich im Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" auch Raffelsbrand in
der Vergangenheit beteiligt und hat auch 2014 am Wettbewerb teilgenommen.
Die Beteiligungen erfolgten als ein Dorf der Gemeinde Hürtgenwald. Der Wettbewerb wird mit Kenntnis der Gemeinde durchgeführt. Für Dörfer gelten ebenfalls erheblich größere Mindestabstände als 350m.
Die Straße Am Peterberg ist mit Einfamilienhäusern bebaut. Es sind keinesfalls
Einzelgehöfte mit einer landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. Zudem befindet sich am Peterberg das Jugendwaldheim. Dieses Jugendwaldheim ist im
gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald als Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck Schule ausgewiesen.
Der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ist eine
höhere Rechtswertigkeit zuzuweisen, als der Ausweisung dieses Siedlungsbereiches als Außenbereich.
Ich bitte die geplanten Mindestabstände von 350m auf die korrekt erforderlichen
Mindestabstände zu vergrößern und im weiteren Planungsfortgang zu berück-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
sichtigen.
Abschließend weise ich noch auf einen touristischen Aspekt hin. Der Verkehrsteilnehmer, der mit einem Kraftfahrzeug die Gemeinde Hürtgenwald Richtung
Aachen/ Monschau verlässt, wird seinen Blick zwangsläufig gegen die in der
Konzentrationszone Peterberg/Raffelsbrand geplanten Windkraftanlagen richten
müssen.
Ob dies dem Tourismus in der Gemeinde Hürtgenwald mit der engen Nachbarschaft zum Kletterpark und dem geplanten Bike-Park förderlich ist, bezweifele
ich sehr.
Zusammenfassend gebe ich die dringliche Anregung, in der gesamten Gemeinde Hürtgenwald einen einheitlichen Mindestabstand zu Windkraftanlagen zu
verwenden. Unterschiedliche Mindestabstände, wie sie bisher geplant sind, sind
für den Bürger unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Zum Schluss verweise ich auf mein Schreiben vom 13.6.2014 zu der gleichen
Angelegenheit.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Eingeber auf das unter
Nr. geführte Schreiben vom 12.06.2014 bezieht. Weitere Stellungnahmen des gleichen Eingebers liegen der Gemeinde Hürtgenwald nicht vor.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
37.4
MIt Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg)
37.4.a
Recht auf ungestörte Aussicht
Unser landwirtschaftlicher Betrieb und unser Wohnhaus liegen direkt an der
B399, das letzte Haus in der Wollseifenerstraße. Von den geplanten Windkraftanlagen würden uns drei direkt betreffen (Ochsenauel). Von der Küche aus, die
bei uns der zentrale Raum im Haus ist, würde man zu jeder Zeit auf drei Windräder blicken; eins im Süden, zwei Richtung Westen. Dadurch würde unser
Ausblick aus dem Fenster erheblich verschlechtert.
37.4.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es besteht kein Anspruch auf eine ungestörte Aussicht. Auch die
Inhaber der Außenbereichsgrundstücke haben ein Recht, Ihr Eigentum zu nutzen. Windenergieanlagen sind im Außenbereich
privilegiert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die konkret erforderlichen Abstände aus immissionsrechtlicher
Sicht wurden im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten
Anlagenstandorte untersucht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abstände zu Einzelhöfen / Schall
Wir haben nicht grundsätzlich etwas gegen Windkraftanlagen; man sollte mit der
Zeit gehen und durchaus solche Energiequellen nutzen. Das größte Problem
sehen wir in dem Abstand von gerademal 400m zu unserem Wohnraum! Dieser
kleine Abstand macht uns geradezu Angst, denn wenn die Riesen einmal da
stehen, dann stehen sie da und die gesundheitlichen Konsequenzen für uns als
direkt Betroffene können wir jetzt noch gar nicht erfassen!
Eine Windkraftanlage kann gerademal 40% der Windenergie in elektrische
Energie umwandeln. 60% gehen in Form von Schallwellen, d.h. periodische
Luftdruckschwankungen verloren. Je länger der Rotorflügel ist, desto tiefer ist
die Frequenz der Schallwellen und die Wellenlänge nimmt zu. Bei sehr tiefen
Tönen unter 100 Hertz ist die Wellenlänge einige hundert Meter lang. Tiefe Töne werden sehr viel weiter übertragen als hohe. Mediziner wissen, dass laute
Brummtöne <100 Hz keinesfalls harmlos sind. Sie gelangen über die Ohrmuschel ins Innenohr und ins Gleichgewichtsorgan. 30% der Menschen reagieren
sehr empfindlich auf Luftdruckschwankungen und erkranken, wenn sie denen
dauerhaft ausgesetzt sind! Besonders unangenehm sind Frequenzen unterhalb
<20Hz. Diese werden nur als Vibration wahrgenommen und werden als Infraschall bezeichnet.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
ln England, wo es viele wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema Windkraftanlagen und Infraschall gegeben hat, hat man den Abstand zwischen
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windpark und Wohnsiedlung auf 3000m gesetzt. Und uns wollen sie die Anlagen knapp 400m vor die Haustür setzen!
Das Umweltbundesamt (UBA) beschäftigt sich seit 2011 mit Infraschall und
seinen medizinischen Auswirkungen. ln ihrer "Machbarkeitsstudie zu Wirkungen
von Infraschall" sind sie bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass erst ab
2000m Abstand zur Windkraft- Emissionsqualle eine einigermaßen große Sicherheit vor emissionsbedingten Gesundheitsschäden besteht. Wie kann dann
die Gemeinde Hürtgenwald verantworten, dass bei 400m Abstand keine gesundheitlichen Auswirkungen für die Anwohner entstehen!? Bezogen auf die
Machbarkeitsstudie vom Umweltbundesamt und die dort dokumentierten gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall könnten auftretende Gesundheitsschäden im Umkreis vom Windpark zu Lasten der Verantwortung der
Gemeinde Hürtgenwald gelegt werden!
Art.2 Abs.2 des Grundgesetzes benennt den Schutzauftrag des Staates für das
Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen! Dies gilt auch für einen
Teil der Bevölkerung, z.B. die Anwohner der Wollseifenerstr. und des Peterbergs!
Mit der DIN 45680 von 1997, die zurzeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst wird, gibt es in Deutschland eine Norm für die Ermittlung
und Beurteilung tieffrequenter Geräuschemissionen. Dies ist eine Schutznorm
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Nach dieser Norm darf es keine
Windparks in unmittelbarer Umgebung zu Wohngebieten geben, da die Infraschallbelastung der Bewohner aufgrund der Eigenschaften der Schallausbreitung nicht abschätzbar ist!!
Die Ausbreitung langer Schallwellen hängt nicht nur von Entfernung und Hindernissen ab, sondern auch von der Wetterlage. Bei Nebel können sich die
durch Windräder verursachten Turbulenzen über 5km hinziehen! Erst ab 10km
geht der Infraschall in Hintergrundrauschen über!
Zu den nachgewiesenen Wirkungen einer Infraschall-Exposition zählen Symptome wie unkontrolliertes Augenzucken, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsschwäche, Depression, Verringerung der Herzleistung, hoher Blutdruck, Verminderung der Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit,
Schwindelanfälle, Atembeschwerden, Verschlechterung des Hörvermögens und
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Tinnitus.
Das Ärzteforum Emissionsschutz, eine Arbeitsgemeinschaft aus Medizinern und
Wissenschaftlern aus Hessen, Baden-Würtemberg, Schleswig-Holstein, Bayern,
Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Ärzteforum
Bad Orb, warnt ausdrücklich vor den gesundheitlichen Risiken von Infraschall.
Das tatsächliche Ausmaß pathogener Wirkungen niederfrequenter Schallwellen
ist gar nicht umfassend bekannt. Tatsache ist, dass die Schallaufnahme nicht
auf das Gehör allein beschränkt ist, sondern maßgebliche Einfluss auf das
Gleichgewichtsorgan hat (lsing 1978, Kasprazak 2010, Krahe 2010, Holstein
2011). Medizinisch erfassbare Wirkungen und neurologische Reaktionen entstehen bei Langzeitbelastungen durch niederfrequente, langwellige Schallwellen
(low frequency noise=LFN) schon deutlich unter der "Wahrnehmungsschwelle"
(definiert in der DIN 45680): Das Gleichgewichtsorgan reagiert bei 10Hz, das ist
45dB empfindlicher als das Hörorgan! Das bedeutet, dass das Geräusch der
Rotorblätter nicht die tatsächliche Belastung anzeigt!
Chronische Krankheiten entstehen nach dem Dosis-Wirkungsprinzip (Dosis im
Körper ist das Produkt aus Intensität mal Wirkungsdauer) durch unterschwellige
Stressoren wie Langzeit-LFN! Je länger die Dauer der Exposition, desto mehr
rücken unterschwellige Ereignisse wie LFN über das limbische System in den
Bereich der medizinischen Wirksamkeit. Das bedeutet, dass die Folgen von
Infraschall erst nach Jahren periodischer Belastung entstehen!
Weiterhin macht das Ärzteforum darauf aufmerksam, dass durch Resonanzphänomene in den Wohnräumen/Häusern die LFN im Gegensatz zu breitbandigen Geräuschen noch verstärkt werden! Man beachte unsere 400m!!
Dass der Mensch empfindlich ist gegenüber periodischen Schallreizen tiefer
Frequenzen auch unterhalb der Hörschwellen zeigte sich schon 1967 (Goldenstein); bestätigt von Ambrose und Rand (2012) und Colin H. HanseQ (2013).
Von Ärzten empfohlene Mindestabstände zu Windrädern liegen bei 10xHöhe
des Windrads!
Ich bitte Sie, dieses Schreiben bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
38
Ö38
38.1
Mit Schreiben vom 23.10.2013 (Zum Rennweg)
38.1.a
Verzicht auf die Fläche A
Als Anlage überreichen wir Ihnen heute auf beiliegenden 65 Blatt die Einwendungen von insgesamt 711 Wahlberechtigten aus den Orten Gey und
Großhau gegen die offen liegende 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung der Konzentrationszone für die Windenergie am
„Rennweg“.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
711 Bürger(innen) in den beiden Orten Gey und Großhau lehnen die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Zone III
„Rennweg“ ab.
Die Bürger(innen) möchten insbesondere den Erholungswert und das
Landschaftsbild erhalten wissen, selbst nicht durch zu erwartende Emissionen belastet werden und die Fauna keinen Tötungsgefahren aussetzen.
Wir bitten, aufgrund ihres Votums von den Bauleitplanungen am Rennweg
abzusehen.
39
Ö39
39.1
- (Zum Rennweg)
39.1.a
Verzicht auf die Fläche A
Die Nutzung der Windenergie als regenerative Energiequelle wird von uns
befürwortet, wenn die Standorte umwelt- und naturverträglich sind und
auch wirtschaftlich vertretbar.
Eine Konzentrationszone am Rennweg mitten im landschaftsgeschützen
Wald lehnen wir ab, weil
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich bin aus folgenden Gründen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im o.g. Gebiet, da
Die Untersuchungen zu Immissionsschutz und Landschaftsbild wurden auf das nachfolgende Verfahren ab geschichtet.
bei bereits bestehender Vorbelastung des Ortes keine immissionsrechtliche Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen durchgeführt wurde.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
das durchgeführte Gutachten zum Artenschutz in seiner Vollständigkeit der Auflistung vorkommender Arten und deren Gefahrenabschätzung angezweifelt wird.
die geplante Konzentrationszone deutlich näher an der Bebauung
liegt als in Gey bzw. Großhau.
Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren.
Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes
B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes.
die Windkraftanlagen eine empfindliche Änderung des Landschaftsbildes bewirken würden.
Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen
vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ (vgl.
Stellungnahmen
Der Wert des naturnahen und unzerschnittenen Waldes verloren
geht,
Eine landschaftsorientierte und ruhige Erholung nicht mehr möglich ist,
Das harmonische Landschaftsbild zerstört wird,
Belastungen durch störende Geräusche und Schlagschatten eintreten,
Fliegende Tierarten erheblichen Tötungsgefahren ausgesetzt werden
Naturschutzgebiete gefährdet werden
40
Ö40
40.1
- (Zum Brandenberg)
40.1.a
Verzicht auf die Fläche H
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auch Nr. 3.2.m)
41
Ö41
41.1
Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg)
41.1.a
Verzicht auf die Fläche H
Im Ortsteil Brandenberg beschäftigt sich die Bevölkerung kontrovers mit der
oben genannten OffenIage. Um eine Beurteilung und Abwägung der Bedenken
der Bevölkerung vornehmen zu können, bitten wir Sie um eine belastbare Aussage über den wirtschaftlichen Nutzen der geplanten Windkraftanlagen Ochsenauel.
Bei den vorgebrachten Fragen handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die der Abwägung unterliegen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Umweltbericht liegt vor.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
Beziffert wird unbestätigt eine Gemeindeeinnahme in Höhe von 30.000,00€ pro
Jahr pro Windrad.
Gerne wollen wir interessierte Anwohner über den Zielkonflikt Wirtschaftlichkeit/Natur und Belastung für den Bürger informieren.
Wir erwarten Ihre Stellungnahme bis 15.06.2014.
Sollte eine Aussage Ihrerseits bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, weisen
wir schon jetzt darauf hin, die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplans
nicht zu unterstützen!
42
Ö42
42.1
Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Zum Brandenberg)
42.1.a
Verzicht auf die Fläche H
Gegen die Ausweisung der Konzentrationsfläche Ochsenauel und der dort vorgesehenen Errichtung von drei WKA neuer technischer Generation erheben wir
wesentliche Einwendungen. Zunächst ist festzustellen, dass ein Umweltbericht
zur Konzentrationszone „Ochsenauel" fehlt und damit ein Verfahrens- und
Zunächst wurde ein Umweltbericht für alle auszuweisenden Zonen zusammen erstellt. Aus verfahrenstechnischen Gründen er-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Rechtsfehler vorliegt.
folgt nunmehr die Erstellung jeweils eines Umweltberichtes für
Flächennutzungsplanänderung und Bebauungspläne.
tung an.
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret
im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die
Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem
ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb
von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den
Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Des Weiteren Gründen sich die Einwendungen auf dreihauptsächliche Sachkriterien:
1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung
2. Wertverlust unserer Immobilien
3. Schutz der Landschaft
42.1.b
Schall
Zu 1.
Der Abstand des Konzentrationsgebietes und der vorgesehene Standort der
drei WKA, insbesondere der WKA 3, beträgt in direkter Falllinie ca. 850 m zu
unserem Wohnhaus und unserem Ferienhaus und damit auch zu dem oberen
Wohngebiet der Ortslage Obermaubach.
Durch die WKA's wird Schall und Infraschall erzeugt und emittiert. Dies kann zu
gesundheitlichen Schäden führen, was allgemein anerkannt ist. Insofern hat der
Gesetzgeber die Errichtung von WKA mit einer Höhe von über 50 m nach dem
BlmSchG genehmigungspflichtig gemacht. Weiterhin wird bei der Beurteilung
die DIN 45680 herangezogen. Beide Regelwerke legen die Gerichte ihren Entscheidungen zu Grunde. Die gerichtliche Verwertbarkeit endet jedoch dann,
wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Dies ist bei WKA's der jüngeren Generation der Fall, die immissionsstärker sind, und eine Gesamthöhe bis zu 240 m
erreichen können. Zu denen zählen auch die im Ochsenauel vorgesehenen
WKA. Hinzu kommt, dass diese WKA auf eine Hügelkette von ca. 340 m Höhe
errichtet werden sollen und damit eine Gesamthöhe von ca.580 m erreichen,
was insbesondere unsere Immobilien und die Wohnlage Obermaubach insgesamt belastet. Der erzeugte Schall und Infraschall trifft in einer Schräglage auf
unsere Häuser und führt zu einer Verdichtung der Schallwellen und somit zu
einer Intensivierung des Schalldruckes. Das ist umso beunruhigender, da es
keinen wirksamen Schutz gegen Infraschall gibt. ln einer neueren Studie („Der
unhörbare Lärm von WKA", Bundesanstalt für Geowissenschaften) haben die
Autoren noch Infraschall in 12 km Entfernung nachgewiesen.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Medizinische Fachleute fordern daher einen Mindestabstand von 2 km zu einer
WKA und eine Abstandskorrelation mit der Bauhöhe derartiger Anlagen. Diesen
Abstand fordern auch wir, um weitere gesundheitliche Belastungen zu vermeiden, da meine Frau bereits erkrankt ist (50 % Schwerbehinderung). Weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Errichtung der WKA müssen
ausgeschlossen werden.
Ein Ermittlungsdefizit ist gegeben, weil ein derart technisches Gutachten speziell zur Lärmemission nicht vorliegt, womit die Auswirkungen auf ein gesundes
leben durch Schall jeder Art im Zusammenhang mit dem Betrieb von WKA untersucht worden sind, und Schutzmaßnahmen empfohlen werden.
42.1.c
Wertminderungen
Zu 2.
WKA führen in aller Regel zu einer Wertminderung der, in mehrfacher Hinsicht,
bedrängten Immobilie. Die Universität Frankfurt hat den Einfluss von WKA auf
den Verkehrswert von bebauten
Wohngrundstücken untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass derartige
Immobilien schwer verkäuflich werden, wenn in der Nähe ein Windrad steht
(Prof. Jürgen Hasse). Die Wertminderung speist sich aus verschiedenen Quellen wie Schattenwurf, hörbarer Lärm, Infraschall, stark verändertes Landschaftsbild und Bewegungssuggestion der Rotoren. Der Wertverlust trifft den
einzelnen Eigentümer aber auch die Volkswirtschaft. Die Situation ist umso
peinlicher, da der Staat Windkraft subventioniert, die Gewinne hieraus einigen
Investoren zufließen, die Kosten und weiteren Nachteile die Allgemeinheit (= die
Summe der vielen Betroffenen und Strompreiszahler) trifft. Dass Kommunen
sich an diesem inakzeptablen Handeln (Stromgewinnung ist nicht Ziel des Handelns, sondern Profit) beteiligen, ist nicht hinnehmbar. Dies insbesondere im
vorliegenden konkreten Fall in dem im Wesentlichen wir und die Bürger der
Nachbargemeinde Obermaubach die Belastungen und Nachteile zu ertragen
haben und der Profit anderenorts abgeschöpft wird. Es sei in diesem Zusammenhang an eine goldene Regel der Handlungsphilosophie erinnert: Was Du
nicht willst, das Dir man tu, das füg auch keinem anderem zu!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
42.1.d
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Artenschutz / Optisch bedrängende Wirkung
Zu 3.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Wenn ein Vorhaben, wie z. B. dieses, die natürliche Eigenart der Landschaft
oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, so stehen dem öffentliche Belange entgegen. Hierzu sind entsprechende Urteile ergangen.
Durch den Bau der geplanten WKA Ochsenauel in das geschlossene Waldgebiet wird die natürliche Eigenart der Landschaft, die Ästhetik und der stille Erholungswert grob fahrlässig beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob unangemessen, insbesondere aus der Draufsicht von Obermaubach aus, verunstaltet.
Damit Hegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme vor, der unsererseits ausdrücklich festgestellt wird. Eine Vorschädigung dieses geplanten
Konzentrationsgebietes liegt nicht vor. Es wird durch den Bau der WKA erst
funktionalentwertet. Mit dieser Maßnahme handelt die Gemeinde entgegen den
Vorgaben des Landesentwicklungplanes NRW, des Regionalplanes und des
Windenergieerlasses NRW, da vorhandene Zonen im Offenland existieren und
Eingriffe in den Wald grundsätzlich damit ausgeschlossen sind. Die alternative
Verfügbarkelt von Offenlandflächen und deren Einbeziehung in die Planung von
Konzentrationsflächen wurde nicht untersucht bzw. läßt sich nicht aus den Unterlagen herleiten. Im übrigen sieht die Iandesplanerische Vorgabe die unbedingt notwendige Inanspruchnahme von Waldflächen nur im Umfang bis zu 2%
des Gemeindegebietes vor; dieses Limit wird überschritten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Ein Betrachter aus der Ortslage Obermaubch, ggf.Standort "Auf dem Blaßbusch", wie wir, wird Windräder im Ochsenauel als Verunstaltung ansehen und
aus ästhetischer Sicht als grob unangemessen empfinden. Dies trifft auch auf
Betrachter zu, die nicht ausdrücklich künstlerisch oder philosophisch geschult
sind. Insofern werden wir unangemessen belastet.
Da die Windräder sehr hoch positioniert werden (Fundamentniveau ca.340m
zzgl. Windrad bis ca. 200 m ergibt ca. 500- 550 m ü. NN), und damit von unserem Wohnstandort und allen anderen Wohngebieten Obermaubachs zu sehen
sein werden,müssen sie als bedrohend und bedrückend qualifiziert werden. Es
entsteht eine erhebliche optische Bedrängung, die von den Drehbewegungen
der riesigen Rotorblätter ausgeht. Das VG Koblenz hat am 8. Januar den Bau
Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen
ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich
ausreichend. Ab einem Abstand vom Beobachter zur Anlage,
welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine
erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei
einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagen-
285 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
einer WKA abgelehnt mit der Begründung, dass die WKA, die auf einer Anhöhe
gebaut werden sollte massiv zu den topographischen Verhältnissen in Erscheinung trete. Eine Nutzung von Balkon und Terrasse, die als Erholungszonen
dienen, wird durch die Drehbewegung des quasi über dem Gebiet thronenden
Windrades ausgeschlossen werden (1K 565/0S.KO), so auch hier. Unsere Terrassen befinden sich in direkter Sicht auf die künftigen WKA und sind damit
hinsichtlich ihres Ruhe- und Erholungswertes sinnlos. Ebenso wertlos werden
die Wald- und Feuchtgebiete um den Rinnebach, für uns unmittelbar erreichbares Naherholungsgebeit. Hinzu kommt, dass für die Aufstellung 1ha Wald je
WKA geopfert werden muss und immerhin 3500 Tonnen Beton je Anlage verbaut werden, der nie mehr auch bei späterer Demontage der Anlage entsorgt
werden wird. Insofern ist die Zerstörung der Natur dauerhaft. Außerdem ist die
Gefährdung der Vogelwelt zu befürchten. Die Ackerflächen am Grenzverlauf auf
Obermaubacher Seite werden insbesondere im Herbst von großen Vogelvölkern
(Zugvögel) tagelang frequentiert und die geplanten WKA's liegen in der Zugroute dieser Vögel. Hinzu kommen die auf dem Stausee überwinternden und nistenden Vögel,die auch vorzugsweise dieses Gebiet bestreichen. Des weiteren
sind viele Raubvögel in diesem Gebiet beobachtet worden, die die Thermik der
Hügel und des dunklen Waldes nutzen. Zu nennen sind, beobachtet und fotografiert von uns, Bussard, Turmfalke, Sperber, Milan. Hinzu kommen verschiedene Spechtarten (großer und kleiner Buntspecht, Grünspecht) sowie in einer
Dachspalte unseres Hauses nistende Fledermäuse.
höhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende
Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az.
8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei
einer Analgenhöhe von 180 m ausgegangen werden.
42.1.e
Beschlussvorschlag
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt
(Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen,
Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Die Untersuchungen zum Artenschutz, auch der Zugvögel, erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des
nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“
durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des Artenschutzes.
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Wertminderungen
Fazit
Für den Fall der Errichtung von Windkraftanlagen im Konzentrationsgebiet
„Ochsenauel" wird unser Lebens- und Wohnwert i. S. der aufgelisteten Einwendungen beschwert, behindert und eingeschränkt; hinsichtlich unserer Immobilien
wird in unsere Eigentumsrechte unzulässig eingegriffen, weil ein Wertverlust
eintreten wird und Umsatzeinbußen beim Betrieb unseres Ferienhauses zu verzeichnen sein werden. Auf die Erlöse aus der Vermietung des Ferienhauses
sind wir angewiesen, um primär die lnvestionskosten und Betriebskosten decken zu können. Insoweit machen wir vorsorglich bereits heute Schadenser-
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
satzansprüche gelten, die ggf. auch gerichtlich verfolgt werden.
Die aufgelisteten Einwendungen legen, unabhängig von ihren rechtlichen Bedenken gegen die Ausweisung des Konzentrationsgebietes Ochsenauel dar,
dass die Verfolgung dieser Maßnahmen auch moralisch zweifelhaft ist, werden
doch die Folgen im wesentlich auf die Bürger der Nachbargemeinde Obermaubach und damit auch auf uns, abgewälzt, obgleich die Gemeinde Hürtgenwald
(eine große Flächengemeinde mit ausreichenden Offenflächen) diese Vorhaben
anderenorts ebenso verwirklichen könnte. Mit der Errichtung von weiteren
WKA's verfolgt die Gemeinde Hürtgenwald weniger die Erzeugung umweltfreundlichen Stromes, sondern vielmehr egozentrisch profitorientierte Ziele, die
mit einem christlich motivierten naturbewahrendem Weltbild so nicht in Einklang
zu bringen sind. Insbesondere ist zu rügen, dass die Profite zu Lasten völlig
Unbeteiligter erwirtschaftet werden sollen. Sofern das Profitstreben der Gemeinde dennoch ein wesentliches Ziel bleiben soll, sollten die WKA's beiden
vorhandenen Flächenressourcen der Gemeinde Hürtgenwald anderenorts positioniert werden und die erwähnten Belastungen für uns und anderer Bürger
Obermaubachs sowie eine Schädigung des Fremdenverkehrsaufkommens ausgeschlossen werden.
Die finale Abwägungsentscheidung über die Ausweisung von
Flächen obliegt dem Rat der Gemeinde. Alternative, gleich geeignete Flächen liegen nach der Standortuntersuchung, die eine
Abwägungsempfehlung darstellt, nicht vor.
Wir beantragen von der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Ochsenauel" abzusehen.
42.2
Mit Schreiben vom 18.03.2015 (Zum Brandenberg)
42.2.a
Verzicht auf die Fläche H
Wir halten den Standort für die Ausweisung der Fläche H (Ochsenauel) als
Konzentrationszone für Windkraftanlagen aus nachstehenden Gründen für nicht
geeignet und beantragen, daß der Rat der Gemeinde Hürtgenwald diese in
seine Abwägungen mit einbezieht.
Auf die einzelnen Punkte wird nachfolgend eingegangen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung und damit verbundene gesundheitliche
Schädigung,
Schleichender enteignungsgleicher Eingriff in den Wert unserer Immobilien,
Grobe unangemessene Verunstaltung des Landschaftsbildes in ästhetischer
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret
im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die
Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem
ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb
von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den
Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hinsicht
Vernachlässigung ökologischer Aspekte.
42.2.b
Schall
Zu 1.
Die vorgesehenen Standorte der 3 WKA zu unserem Wohnhaus und unserem
Ferienhaus wie zu dem anschließenden oberen Wohngebiet der Ortslage
Obermaubach beträgt in direkter Falllinie ca. 830 m.
Windkraftanlagen können gesundheitliche Gefahren und Schädigungen durch
Schall erzeugen. Dies ist allgemein anerkannt. Man unterscheidet zwischen
hörbaren Schall von 20-20000 Hz und unhörbaren Schall von 0-20 Hz. Die hier
vorgesehenen WKA's erreichen eine Gesamthöhe incl. Rotorflügel unter Einschluß des Geländes von ca. 325 m auf mein Haus und Grundstück bezogen.
Die Fundamentierung wurde nicht berücksichtigt. Der erzeugte Schall trifft in
einer Schräglage auf unser Haus und Ferienhaus sowie das Wohngebiet, was
zu einer Verdichtung der Schallwellen und folglich zu einer Intensivierung des
Schalldrucks führt.
Der rhythmische und hörbare Schall führt über Kilometer hinweg anerkanntermaßen zu physischen und psychischen Störungen. Hinzu kommt die bedrängende Allgegenwärtigkeit und Unentrinnbarkeit dieser fremd aufoktroyierten
Situation.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Das Vorliegen der optischen Bedrängung wird im Genehmigungsverfahren geprüft. Die Anlagen erreichen jedoch maximal
Höhen von 200 m, so dass eine optische Bedrängung bei 600 m
Abstand ausgeschlossen sein sollte.
Infraschall hat andere Eigenschaften als hörbarer Schall. Gegen ihn gibt es
keine wirksamen Schutzmaßnahmen. Seine gesundheitlichen Schäden sind
jedoch beträchtlich. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind aufzuzählen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Panikattacken, Schwindel, Tinnitus,
Übelkeit, Herzrasen, erhöhtes Herzinfarktrisiko, erhöhter Blutdruck, Störung der
Atemfrequenz, Störungen des vestibulären Organs des Innenohres und des
Gleichgewichtssinnes. Risikopersonen sind Säuglinge, ältere Menschen,
Schwangere und gesundheitlich in diesem Sinne vorgeschädigte Personen.
(Studien und Veröffentlichungen Nina Pierpont, Mariana Alves-Pereira, Nuno A.
A. Catelo Branco, Dr. Johannes Mayer D. 0. M., PD Dr. med. Lange, Welt a. S.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
vom 2. März 15 "Macht der Infraschall von Windkraftanlagen krank" u. a.).
Zu den Schädigungen des Infraschalls kommen Beeinträchtigungen erheblicher
Art durch den Schattenwurf der Anlagen hinzu, der durch den jeweiligen Sonnenstand bewirkt wird. Der Schattenwurf wird unser Haus sowie zahlreiche
Häuser der Nachbarschaft überstreichen und die zulässige tägliche Störphase
von 30 Minuten überschreiten.
Die aufgelisteten Risiken treffen insgesamt auf uns zu und beeinträchtigen unsere Lebens- und Wohnqualität erheblich. Ich selbst bin mehrfach mit Drehschwindelattacken im Krankenhaus behandelt worden, meine Frau hat erhebliche Herzrhythmusstörungen, die einen Schlaganfall ausgelöst haben. Hinzu
kommt ein Mamma-Ca (50 % Schwer-behinderung).
Medizinische aber auch juristische Fachleute (z. B. Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch) fordern daher einen Mindestabstand zu Wohngebäuden von 2 km im
Flachland und 3,2 km im Hügelland. Nach der Rechtsprechung des BVerwG.
aus dem Jahr 2010, wird die dominante und optisch bedrängende Wirkung der
WKA nach einer intensiven Prüfung des Einzelfalles (besonders schwere Erkrankung etc. dürften hier als Begründung infrage kommen) anzuerkennen
sein, wenn das Wohnhaus sich innerhalb des dreifachen Abstandes zur WKA
befindet. Dies ist bei uns der Fall, da der Mindestabstand das Dreifache von 325
m = 975 m mindestens betragen müsste. Das ist hier nicht der Fall.
42.2.c
Wertminderungen
Zu 2.
Windkraftanlagen führen in aller Regel zu einer deutlichen Wertminderung von
Immobilien, so auch unserer. Die Wertminderung speist sich aus vielen Quellen
(Untersuchung Uni Frankfurt a. M.). Zu nennen sind Schattenwurf, Lärmemissionen, Gesundheitsrisiken, Bewegungssuggestion der Rotoren, beklemmendes
Gefühl. Verlust des Erholungswertes der Landschaft infolge massiver verändernder Eingriffe in das ästhetische Erscheinungsbild. Diese verschiedenen
Störfaktoren auf Mensch und Natur, selbst ihre Annahme, führen insgesamt zu
einem bedeutenden Wertverlust der Immobilie, bis hin zur Unverkäuflichkeit,
hier in Abhängigkeit zur Distanz der WKA (Auskunft VDM). Der Aufenthalts- u.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine Verunstaltung kann durch WEA nicht vorliegen, da diese
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind.
Der § 35 Abs. 3 BauGB bezieht sich auf sonstige Vorhaben im
Außenbereich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Erholungswert der Außenflächen (Garten und Terrassen) unseres Wohnhauses
geht durch die optische Bedrängung und Geräuschemissionen verloren, da
diese Flächen genau in Richtung der WKA's liegt. Im Hinblick auf unseren Gesundheitszustand s.o. stellt dies eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung dar.
Es entsteht somit ein individueller wie auch volkswirtschaftlicher Schaden. In
Dänemark sind hierfür bereits Schadensausgleiche gesetzlich geregelt. Für
diese Situation gilt, daß Gewinne (öffentlich subventioniert) privatisiert werden,
während die Kosten und anderen Nachteile verallgemeinert werden. Wir, wie
auch unsere Nachbarn in Obermaubach haben die Nachteile zu tragen, während die Gemeinde Hürtgenwald, wie auch private Investoren den Gewinn "einstreichen". Die Entwertung von Häusern und Grundstücken durch nahestehende
WKA's führen u. U. zu sozialer Gefährdung und Altersarmut, da die Immobilien
nicht selten der Alterssicherung dienen.
Nach dem heutigen Sachstand werde ich mit Sicherheit eine für die Errichtung
der WKA immissionsrechtliche Genehmigung verwaltungsrechtlich anfechten.
Im übrigen hält diese Handlungsweise keiner wirtschaftsethischen Überprüfung
stand. Die "goldene Regel": was Du nicht willst, das Dir man tu, das füg auch
keinem andern zu, wird schamlos unterlaufen.
42.2.d
Landschaftsbild
Zu 3.
Die Gemeinde Kreuzau schreibt in ihrer Stellungnahme "Der Blick von der 166
m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten,
was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200m über dem Seespiegel. Windräder auf
diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar." Durch das Vorhaben wird in die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert grob unangemessen eingegriffen. Es liegt eine Verunstaltung i. S. des §35 Abs. 3 BauGB vor, da die WKA's
dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen
sind und objektiv als belastend empfunden werden müssen. Eine Vorbelastung
dieser Art an dieser Stelle gibt es bisher nicht. Das Gebiet wird durch das Vor-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
haben funktional entwertet und grob fahrlässig wenn nicht gar vorsätzlich belastet. Dieses wirkt sich auch noch auf den Betrieb unseres Ferienhauses aus. Es
ist leicht einsehbar, daß das Ferienhaus nicht unter Hinweis auf drei im Abstand
von ca. 800 m erfolgreich beworben werden kann. Es wird damit nicht mehr
kostendeckend betrieben werden können. Den Erlösausfall werde ich ggf. bei
der Gemeinde Hürtgenwald geltend machen.
Grundsätzlich sollen WKA's nicht in den Wald platziert werden. So auch hier.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine große Flächengemeinde mit reichlich Offenlandflächen, die zunächst für derartige Vorhaben heranzuziehen sind. Die alternative Verfügbarkeit wurde hier offensichtlich nicht mit der nötigen Nachdrücklichkeit untersucht. Hier ist eine genauere Prüfung angezeigt. Die Iandesplanerische Vorgabe, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen bis zu lediglich 2%
des Gemeindegebietes vorsieht, wurde offensichtlich nicht beachtet. Es ist unverständlich, daß die Gemeinde Hürtgenwald die WkA's in den Wald und dieses
in unmittelbarer Nähe zur Ortsgrenze Obermaubach platzieren will, was dem
Gebot der Rücksichtnahme widerspricht und ein rücksichtsloser und "unfreundlicher Akt" ist.
Die Windräder werden sehr hoch platziert ca. 500-550 m ü. NN, Differenz zu
unserer und anderer Wohnlagen in Obermaubach ca. 250-300m, so daß sie
eine dominante und optisch bedrängende Wirkung erzeugen, insbesondere von
oben, und zzgl. hörbarer Schall, wahrgenommen werden muss. Das VG Koblenz hat insbesondere auf derartige Erscheinung und Wirkung der Windräder
Bezug genommen und einen Bau auf einer Anhöhe abgelehnt.
Durch die Größe der Anlagen wird deutlich mehr Beton für deren Fundamente
verbaut und Wald verbraucht, insbesondere auch durch entsprechende Zuwegungen. Der Betonbedarf liegt bei ca. 3500 t je Anlage und wird nie mehr, auch
bei späterer Demontage der Räder, zurückgebaut werden. Die Zerstörung der
Natur ist nachhaltig.
42.2.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Eine landesplanerische Vorgabe, die eine Inanspruchnahme von
Waldflächen bis zu lediglich 2% vorsieht, existiert nicht.
Es wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu
dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden
Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung
ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden
Höfe ausgeschlossen werden.
Im Falle eines Rückbaus ist auch das Fundament abzutragen.
Artenschutz
Zu 4.
ln der ausgewiesenen Fläche sowie angrenzenden Felder und unseren Grund-
Die Planung führt zu keinem verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Be-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
stücken haben zahlreiche Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien,
Rot- und Schwarzwild) ihren Lebensraum, der durch den Betrieb von WKA
nachhaltig gestört bzw. vernichtet wird. Es wird damit eindeutig gegen das
BNatSchG verstoßen. Beobachtet wurden hier und auf unseren Grundstücken
Bussard, Rotmilan, Baumfalke,Sperber, Habicht, Waldkauz, Finken und Singvögel (mehr als 25 Arten) u. a. Distelfink, Bergfink, Wasseramsel, Kreuzschnabel.
Zu Rotmilan und Falke liegen Ihnen bereits aus der letzten Anhörung Photos
vor. Fuchs und Rehe sind durch unsere waldnahe Wohnlage auch auf unseren
Grundstücken nicht selten. Für Rotmilane schreibt z. B. der naturschutzfachliche
Rahmen zum Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz (unser unmittelbares
Nachbarland) eine Abstandsregelung von 1500 m vor. Der Rotmilan ist häufigstes Kollisionsopfer von WKA. WKA's entwickeln nicht nur Tötungswirkung bei
Tieren, sondern entwerten den Lebensraum dieser aufgezählten und weiteren
Tierarten sowie Scheuchwirkung bei vielen Wiesenvögeln. Durch die Physik der
WKA's sind diese für Vögel und Fledermäuse ganz besonders gefährlich. Durch
die Saugwirkung und sich entwickelnder Unterdruck der drehenden Rotorblätter
werden die Tiere unweigerlich gegen die Rotorblätter getrieben und vernichtet.
bauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im
Sinne des Artenschutzes.
tung an.
Nach der Fortschreibung der „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“
sog. "Helgoländer Papier" sind im vorliegenden Sachverhalt die Mindestabstände bei weitem unterschritten. Es werden bei Falken, die hier nisten, 1000 m, bei
Gastvogellebensräumen z. B. hier Kanadagänse die 10-fache Anlagenhöhe
mindestens 1.200 m gefordert. Seit Jahren fallen Gänsevölker und Reiher etc.
hier auf den freien Feldern zwischen unserem Haus und dem Hürtgenwalder
Waldrand ein und halten sich wochenlang hier auf. Diese Abstände sind zu beachten.
Durch die geplanten WKA ist eine negative Beeinträchtigung des Waldökosystems zu befürchten. Voraussetzung für ein Waldinnenklima ist eine geschlossene Struktur mit einer Mindestflächengröße. Nur dort kann der Wald seine Funktion einschließlich Grundwasserneubildung erfüllen. Durch den Zuwegebau und
die Bauflächen für die WKA wird der Wald fragmentiert und verliert dadurch
einen wesentlichen Teil seiner ökologischen Struktur und Stabilität. Genau das
sind die negativen Folgen für das ausgewiesene Gebiet.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
42.2.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. Nr. 42.2.a bis 42.2.e
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellung-
Fazit
Fazit
Gegen die beabsichtigte Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen, hier: 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald (Konzentrationszone H, Ochsenauel) konnte zahlreiche und gewichtige
Einwände vorgebracht werden.
Dies sind zusammengefasst:
1. 8. Immobilieneigentümer werden durch die Maßnahmen finanziell geschädigt.
Es ist ein Eingriff in die Eigentumsrecht festzustellen,
2. öffentliche Belange werden verletzt,
3. es liegen Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz vor,
4. es treten gesundheitliche Gefährdungen durch Infraschall auf,
5. es liegen Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz vor,
6. liegt nicht opportunes Handeln und grobe Fahrlässigkeit vor,
7. die Maßnahmen verletzen das Recht auf Freizeit und Erholung,
8. es liegt ein massiver Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
Nach alledem ist von einer Ausweisung dieser Konzentrationszone für Windkraftanlagen "Ochsenauel" abzusehen.
43
Ö43
43.1
Mit Schreiben vom 11.06.2014 (Zum Brandenberg)
43.1.a
Verzicht auf die Fläche H
Hiermit reiche ich meine persönlichen Bedenken gegen die 9. Änderung des
FNP, insbesondere die Ausweisung des Ochsenauels als Konzentrationsfläche
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
fiir Windkraftanlagen, ein.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Begründung:
Die Möglichkeit, Wanderungen in dem Gebiet zu unternehmen,
wird nicht genommen.
nahme der Verwaltung an.
1. Durch den Bau der Anlagen werde ich persönlich geschädigt, weil sie mein
Wohnumfeld in unzumutbarer Weise verschlechtem durch Infraschall, Blinklicht
nachts, bedrohlicher Anblick in riesiger Höhe wegen Topographie.
2. Der Ochsenauelist für uns Erholung und Entspannung. Unsere Wanderungen führen uns wöchentlich mehrmals durch dieses Gebiet.
3. Obermaubach als Ort wird geschädigt, weil das gesamte Landschaftsbild
verdorben ist.
4. Leid tragend sind wir Einwohner von Obermaubach, die finanziellen Vorteile
haben die Einwohner von Hürtgenwald.
5. Die Natur wird erheblich geschädigt; der Erholungswert in diesem Gebiet
wird reduziert.
6. Insbesondere die Vogelwelt, aber auch andere Tiere, werden unter den riesigen Rotoren zu leiden haben. So halten sich insbesondere Bussarde, Habichte und Rotmilane im Bereich des Ochsenauels auf.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Die finanziellen Auswirkungen sind nicht als städtebaulicher, abwägungsrelevanter Belang zu werten.
Zum Erholungswert vgl. 2 und 36.2.s
Die Planung führt zu keinem verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Weitere Untersuchungen erfolgten im Bebauungsplanverfahren. Gem. des auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ durchgeführten Artenschutzgutachtens sind die geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im
Sinne des Artenschutzes.
Ich bitte Sie daher, Ihr Vorhaben noch einmal zu überdenken.
44
Ö44
44.1
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Peterberg)
44.1.a
Schall / Schattenwurf
Nach Einsicht in die Unterlagen zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes möchte ich von meinem Recht Gebrauch machen und gegen die vorgesehene Änderung im Bereich Raffelsbrand /Peterberg Einspruch einlegen.
Durch die geplanten Windkraftanlagen befürchte ich erhebliche Belastung durch
Geräusch /Schall und Schattenwurf.
Vgl. hierzu Nr. 36.1.a
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Mehrzahl der WKA umsäumt in der jetzigen geplanten Form unmittelbar
294 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
meinen landwirtschaftlichen Betrieb. Betroffen ist in erster Linie meine Hofstelle
aber auch ein großer Teil der von mir bewirtschafteten Flächen die überwiegend
durch die Beweidung von Milchkühen und Rindern genutzt werden. Durch die
sich stark verändernde Wetterlage haben wir es immer mehr mit Wetterlagen
aus Süd-südwestlicher und westlicher Richtung zu tun was mit Sicherheit zu
starken Lärmbelästigungen für Mensch und Tier führen wird, sollten die Abstände der Windkraftanlagen nicht den sonst üblichen Abständen bei Wohnbebauung entsprechen. Ich bitte Sie, diese Einwände mit zu berücksichtigen.
44.2
Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg)
44.2.a
Verzicht auf die Fläche M
Unter Vollmachtsvorlage hatte ich bereits mit Schreiben vom 18.03.2015 die
anwaltliche Vertretung des Herrn Franz Michael Klinkhammer, Wollseifener
Straße 1, 52393 Hürtgenwald angezeigt.
Nachfolgend gebe Ich für meinen Mandanten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme ab, die sich zum einen mit der Zone IV „Raffelsbrand“
(Bezeichnung: Standortuntersuchung M) sowie mit der Zone IV „Brandenberg“
(Standortuntersuchung H) befasst.
Nachfolgende Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung:
Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V Gemeinde Hürtgenwald,
Stand Januar 2015
Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - Zonen
für die Windenergie IV und V - Stand Januar 2015
Standortuntersuchung, 4. Ergänzung, Stand Dezember 2014
Artenschutzprüfung - Fläche M – „Windpark Peterberg“ vom
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In der Standortuntersuchung wird ausführlich dargelegt, warum
bestimmte Flächen nicht als Konzentrationszone ausgewiesen
werden. Hier findet eine Abwägung statt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
12.08.2013
44.2.b
Artenschutzprüfung Fläche H - Brandenberg vom 30.05.2013
Erörterungen und Besprechungen im Rahmen der Abwägung im
Rahmen der bisherigen Auslegung
Allgemeine Erwägungen
A. Allgemeine Erwägungen
Vorangeschickt sei, dass sich mein Mandant erneuerbaren Energien vom
Grundsatz her nicht verschließt. Dies gilt auch für die Windenergie. Wie der
Gemeinde Hürtgenwald aus vorangegangenen Schreiben und Gesprächen
meines Mandanten bekannt ist, hat dieser auf seinem Feldgrundstück selbst
schon vor Jahren den Bau einer Windkraftanlage ins Auge gefasst. Allerdings ist
mein Mandant aber der Ansicht, dass eine Akzeptanz erneuerbarer Energien
und insbesondere auch der Windenergieanlagen in der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, dass Windkraftanlagen nicht zur übermäßigen Belastung
der Anwohner werden. Gerade im Fall der Potenzialfläche V "Raffelsbrand"
reicht die Potenzialfläche bis dicht an die Wohnbebauung (ca. 350-400 m zum
Anwesen meines Mandanten) heran. Aus diesem Grund wendet sich mein
Mandant gegen die Ausweisung derart naher Konzentrationsflächen zur Wohnbebauung.
Es wird nicht verkannt, dass die vom Gesetzgeber für Gemeinden geschaffene
Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 5 Abs, 2 b BauGB i.V.m.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB maßgeblich dazu dient, einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und die allgemeine Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuschränken. Vom Grundsatz her ist dieses Verfahren zu befürworten.
Allerdings muss dies insbesondere unter Berücksichtigung belastender Momente für die Anwohner i. S. d. § 5 Abs. 1 i. V.m. § 6 Abs. 1 BlmSchG und § 35 Abs.
3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfolgen.
Für die Zone V „Raffelsbrand“ ist dies im Hinblick auf das Wohngrundstück und
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mit Einführung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ per Erlass ist ein behördenbindendes Instrument geschaffen, die Anforderungen an Artenschutzprüfungen bei Windkraftplanungen einheitlich zu regeln.
Der Leitfaden formuliert folgendes:
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
den landwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten aus hiesiger Sicht nicht
beachtet. Dementsprechend erfolgt hier auch eine ausführliche Erörterung der
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange insbesondere im Hinblick
auf § 35 Abs. 3 BauGB.
Hinsichtlich der beabsichtigten Konzentrationsfläche IV „Brandenberg“ bemängelt mein Mandant, dass sein Feldgrundstück im Bereich zwischen Motocrossfläche und Sportplatz nicht als Teil der Konzentrationsfläche ausgewiesen wurde, obwohl sich die Fläche hierzu ausgezeichnet eignet und aus hiesiger Sicht
keine Gründe für die Einbeziehung als Konzentrationsfläche entgegenstehen.
Es ist hier bekannt, dass einem Grundstücksbesitzer kein Rechtsanspruch auf
Einbeziehung einer bestimmten Fläche im Rahmen der Bauleitplanung zusteht.
Allerdings muss im Rahmen der Flächennutzungsplanung insbesondere im
Hinblick auf die Nutzung von Windenergieanlagen eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung der Planung zu Grunde liegen.
Gerade an dieser fehlerfreien Abwägungsentscheidung fehlt es im Hinblick auf
das Grundstück meiner Mandantschaft, was im Folgenden näher begründet
wird.
44.2.c
Rechtliche Würdigung im Einzelnen
B. Rechtliche Würdigung im Einzelnen
B.I. Potenzialfläche V "Raffelsbrand"
B.I. 1. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Belange
B.I.1.1 Belange des Naturschutzes
Bei der hier gegenständlichen Prüfung der Voraussetzungen der Planung sind
die Maßgaben des BauGB zu beachten (s. o.).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt.
Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz:
BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.).
Da der Flächennutzungsplan (FNP) abschließend Baurechte für
Windenergieanlagen schafft, ohne das ein Bebauungsplan erforderlich wäre, muss der FNP sicherstellen, alle wesentlichen Belange ermittelt zu haben. Weiterhin muss der FNP sicherstellen,
der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Daher ist bei der
Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplans für Konzentrationszonen für WEA eine Artenschutzprüfung (ASP) durch-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Flächen zur Nutzung
der Windenergie am Standort „Raffelsbrand“ zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
zuführen, da der FNP sonst nicht vollzugsfähig sein könnte.
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 2
BlmschG) berührt damit auch Belange des Vogelschutzes, die einen Unterfall
der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB darstellen. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen (zu den
Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U.
v. 29.01.2009, BauR 2009, 859). Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben
der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern
auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, muss umfassend vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag
Bei Flächennutzungsplänen für WEA-Konzentrationszonen ist die
ASP (Stufe I-III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten.
Bzgl. der zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M wurden
auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
Bebauungspläne Artenschutzgutachten der Stufe 2 durchgeführt
(Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Düren). Gem. dieser
sind die geplanten Vorhaben unter der Berücksichtigung von
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zulässig im Sinne des
Artenschutzes. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten.
Gleiches gilt im Bereich der Regionalplanung. Zusätzlich bestimmt § 2 Abs. 4
BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 und § 1 a
BauGB, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 a BauGB verlangt,
dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne und der Regionalpläne die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Dies wurde aber leider nicht in dem
gebotenen Umfang vorgenommen.
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Ziffer 5 a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Dies erfordert eine vollumfängliche Auseinandersetzung mit den hier vorhande-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nen naturschutzrechtlichen Belangen, die zweifellos - auch nach teilweiser Aussage des Planers - vorhanden sind.
Ich mahne deshalb zur vollständigen uneingeschränkten Prüfung natur- und
artenschutzrechtlicher Belange, wie dies auch ausdrücklich die Rechtsprechung
fordert; vgl Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az:
2 BV 10.2295. Im Rahmen der Regionalplanung sowie der Bauleitplanung ist
immer wieder festzustellen, dass der Ausweisung von Vorrangflächen bzw.
Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Auch in diesem Planverfahren wird diese unzulässige Taktik verfolgt.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt,
die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden
Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende
Belange sind aber stets dann auch in der Regionalplanung und erst recht in der
Bauteilplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das für die Regionalplanung und
somit erst recht im Bauleitplanverfahren und zwar schon Im Flächennutzungsplanverfahren gilt mit folgendem Inhalt:
„Sprechen bei der Änderung eines Regionalplamehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festtagung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen
und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung
befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter
öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann.“
Dies bedeutet im Klartext, dass auch im Flächennutzungsplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende
Hinweise vorhanden und vorgetragen sind. Diese Rechtsprechung erging für die
Regionalplanung und gilt dementsprechend in verstärktem Maß und erst recht
für das sachliche Teilflächennutzungsplanverfahren, das nach Ansicht des
BVerwG sogar eher noch mit einem Bebauungsplanverfahren zu vergleichen ist
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
als mit einem Flächennutzungsplanverfahren. Deshalb hat das BVerwG hier
auch die sog. prinzipale Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
zugelassen; BVerwG, Urteil v. 26.04.2007, 4 CN 3.06.
44.2.d
Zug- und Rastvogelbestand
B. I.1.1.1
1. Zug- und Rastvogelbestand:
Die Erfassung des Zug- und Rastvogelbestands im Bereich der genannten Konzentrationsflächen „Raffelsbrand“ ist infrage zu stellen.
Zum Thema Zug- und Rastvogelbestand wird der Planentwurf, der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung den Anforderungen an einen Umweltbericht
und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bisher in keiner Weise gerecht.
Die sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fläche M („Raffelsbrand“) weist unter Ziffer 4 (Seite 6) darauf hin,
dass zur Erfassung der Zugvögel insgesamt nur neun Begehungen erfolgten
und zwar sieben Begehungen im Herbst 2012 und zwei Begehungen im Frühjahr 2013.
Ganz abgesehen davon, dass die Anzahl der Begehungen völlig unzureichend
ist, sind weder in der artenschutzrechtlichen Prüfung noch im Umweltbericht die
notwendigen Daten angegeben, die zur Beurteilung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
notwendig sind.
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ ist eine Erfassung des Zug- und Rastgeschehens nur bei bekannten Rast- und Überwinterungsplätzen
windkraftsensibler Arten notwendig. Derartige Rast- und Überwinterungsplätze, etwa für Gänse, Kraniche o.a. empfindliche Arten,
gibt es im Bereich der geplanten FNP-Darstellung Raffelsbrand
definitiv nicht. Gemäß Leitfaden ist eine gesonderte Erfassung
des allgemeinen Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich. Die
hier durchgeführten Kartierungen gehen somit über das hinaus,
was im Leitfaden vorgegeben ist. Auf welcher Basis der Einwender hier methodische Mängel anmahnt ist daher in keinster Weise
nachvollziehbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Dass methodische Forderungen gemäß der Vorgaben der Vogelschutzwarte Frankfurt aufgestellt werden, kann nicht nachvollzogen werden.
Die
angewandte
Methodik
gilt
hier
als
völlig
unzureichend.
So fehlen jedwede Hinweise auf die Beobachtungspunkte, Tag und Uhrzeit sowie Dauer der Beobachtungen, Angaben zur Wetterlage an den betreffenden
Tagen und der Sichtverhältnisse, Angaben, wer die Beobachtungen aufgenommen hat und mit welchen Hilfsmitteln.
Es fehlt hinsichtlich der Methodik an sämtlichen Punkten. Sowohl die Artenschutzprüfung als auch der Umweltbericht erfüIIt noch nicht einmal die minimalsten Anforderungen, sodass sowohl Artenschutzbericht als auch Umweltbericht als nicht brauchbar und verwertbar gelten.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Begehungen
durchgeführt. Die Daten wurden in der ASP aufgeführt. Darüber
hinaus wurden an 2 Tagen, deren Daten ebenfalls aufgeführt
sind, Spezialuntersuchungen zur Erfassung von Spechten und
von Eulenvögeln durchgeführt. Desweiteren erfolgte an 6 Tagen
eine weiträumigere Betrachtung der Großvögel. Entgegen der
Stellungnahme des RA Brauns sind auch hier die Daten in der
ASP aufgeführt. Offenbar wurde die ASP nicht sorgsam genug
gelesen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Offensichtlich wurden die hiesigen „Ergebnisse“ vorwiegend nach Messtischblättern beurteilt und nicht nach tatsächlichen Sichtungen und Beobachtungen.
§ 35 Abs. 3 S.1 Nr.5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verlangen ausdrücklich die Prüfung entgegenstehender naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Belange.
Die Gesamtplanung leidet deshalb unter diesen erheblichen Mängeln.
Sowohl Artenschutzprüfung als auch Umweltbericht sind deswegen nach erneuter Bestandsaufnahme und Wertung erneut und unter Berücksichtigung ordnungsgemäßer Methodik zu erstellen.
Dies führt logischerweise dazu, dass die Planung erneut ausgelegt werden
muss.
Insoweit wird massiv gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in
§ 39 und § 44 BNatSchG verstoßen.
Unumgänglich ist dementsprechend eine ordnungsgemäße Begutachtung des
Zugverhaltens durch unabhängige Sachverständige. Hierbei ist zu beachten,
dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den
Vogelzug von Sonnenaufgang an. mindestens 4 Stunden zu erfassen (Maßgabe
Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen.
44.2.e
Brutvögel
2. Brutvögel:
Die gutachterliche Grundlage für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans
beschäftigt sich zumindest bislang nur unzureichend mit dem Vorkommen geschützter Vogelarten, obwohl bekannt ist, dass in dem Gebiet hervorragende
Grundbedingungen für das Vorkommen dieser Arten gegeben sind.
Hinsichtlich der mangelhaften Methodik gilt hier das gleiche wie oben hinsichtlich der Begutachtung des Vogelzugs.
Auch hier finden sich keinerlei exakte Angaben zur Methodik der Beobachtung
und Erfassung geschützter Arten. Dies gilt sowohl für die Erfassung der Horste
Die Untersuchungen wurden vor Einführung des Leitfadens Ar-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
als auch für die Raumnutzung. Die Raumnutzung als solche wird überhaupt
nicht geprüft.
tenschutz-Windenergie durchgeführt und mit der ULB des Kreises
Düren abgestimmt. Obgleich der Leitfaden noch nicht eingeführt
war, werden bereits viele Ansprüche an die Methodik der Kartierung erfüllt. So sieht der Leitfaden 6-10 Termine im Rahmen der
Brutvogelkartierung vor, hier waren es 8 (zzgl. Eulen und Spechte). Eine Erfassung der Großvögel an 6 Terminen konnte zudem
bereits ein sehr gutes Bild von den Aktivitäten der Großvögel im
Umfeld der geplanten Konzentrationszone zeichnen. Darüber
hinaus wurden die angesprochenen Datenwerke des LANUV
NRW (Fachinformationssystem geschützte Arten, Karten der planungsrelevanten Arten, Fundortkataster @LINFOS) sowie Hinweise Dritter (Forst, Jagd) sowie die Schutzgebietsdaten ausgewertet. Insgesamt ergab sich zum Untersuchungszeitpunkt ein
fachlich fundiertes Bild vom Vogelbestand im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld. Diese umfassende Datenbasis „zu rügen“ ist zwar „spektakulär“, entbehrt aber jeglichen Fachwissens.
Es finden sich hier keine konkreten Angaben.
Eine Raumnutzungsanalyse kann auch auf Grund der absolut zu wenigen Begehungen nicht abgegeben werden.
Dem Gutachter ist letztlich zu Gute zu halten, dass er selbst darauf hinweist,
dass die bisherigen Erkenntnisse letztlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht ausreichen und exakte den rechtlichen Vorgaben entsprechende Beobachtungen und Wertungen im späteren Verfahren durchzuführen sind.
Hierbei übersieht der Gutachter aber, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die sowohl
die Brutstandorte (Horste) als auch die Raumnutzung komplett erfassen muss,
bereits jetzt in diesem Planungsverfahren vollständig vorzunehmen ist. Problematisch und nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Gutachterbüro bereits auf
Grund der selbst erkannten unzureichenden Beobachtungen Wertungen der
artenschutzrechtlichen Problematik vornimmt und diese dann Grundlage der
Planung sein sollen.
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der Planung.
Bereits eingangs wurde darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz her eine Planung mit dem Ziel der örtlichen Begrenzung von Windkraftanlagen vom Prinzip
her zu befürworten ist. Wenn eine Planung aber an derart gravierenden Mängeln leidet, wird eine solche Planung weder einem Normenkontrollverfahren
nach § 47 VwGO noch einer lnzidentprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage standhalten können.
Im eigenen Interesse ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten,
zunächst eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung unter Beachtung
der rechtlichen Vorgaben aber auch der Vorgaben des Landes NordrheinWestfalen durchzuführen.
Erst dann kann im Rahmen einer erneuten Offenlage die aus den Ergebnissen
der prüfungsresultierende Konzentrationsflächenplanung erneut ausgelegt wer-
Beschlussvorschlag
Nach Einführung des o.g. Leitfadens wurde vom Gutachterbüro
eine Raumnutzungsanalyse für die windkraftsensiblen Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt. Diese wird in
das verbindliche Bauleitplanverfahren (B-Plan) eingestellt. Somit
ergeben sich keinerlei Informationsdefizite mehr. Eine artenschutzrechtliche Beurteilung ist, auf dieser breiten Datenbasis
sich stützend, uneingeschränkt möglich.
Der seitenweise Vortrag des RA Brauns zum Rotmilan läuft demnach völlig ins Leere. Sowohl die Rechtslage als auch die Bestands- und Gefährdungssituation sind hinlänglich bekannt. Dass
hier vom RA Brauns Vogelverluste (dokumentiert durch das Umweltamt Brandenburg) aus dem Jahr 2004 und eine Anfrage der
FDP im Bundestag aus dem Jahr 2005 zitiert werden, zeugt nicht
von einer aktuellen Kenntnis der Sachlage.
Auch der Versuch, die Methodik der Datenermittlung in Frage zu
stellen oder als unzureichend darzustellen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Wie oben erläutert, wurden die methodischen Standards der avifaunistischen Kartierung bereits in den Jahren
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den.
2012/2013 weitestgehend erfüllt und nach Einführung des Leitfadens Ende 2013 im Jahr 2014 auf den aktuellsten Stand gebracht. Alle Kartiertermine sind aufgeführt. Das Frühjahr 2013 als
ungeeignet aufgrund der Wetterlage zu bezeichnen, kann nicht
ernsthaft als Argument aufgeführt werden. So wären bundesweit
alle Kartierungen und Projekte nicht durchführbar. Natürlich wurden die am besten geeigneten Kartiertage für die Untersuchungen ausgewählt. Nachkartierungen sind somit keinesfalls mehr
angezeigt.
Im Konkreten beruht die bisherige artenschutzrechtliche Prüfung auf einem Beobachtungszeitraum vom Juni 2012 bis Juli 2013.
Wohlbemerkt fanden in diesem gesamten Zeitraum lediglich acht Geländetage
zur Erfassung der Brutvögel davon zwei im Sommer 2012 und sechs im Frühjahr/Sommer 2013 statt Erwähnt sind sechs Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld. Es kann hier nicht nachvollzogen werden, an welchen Tagen und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese sechs erwähnten Termine zur Erfassung von Großvögeln identisch mit den oben genannten acht Geländetagen sind.
Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Zahl der Tage jedenfalls zu niedrig
ist.
Hinzu kommt, dass das Beobachtungsjahr speziell das Frühjahr 2013 in Gutachterkreisen als nicht repräsentativ gilt.
Das Frühjahr bis in den Mai hinein war geprägt durch kalte und nasse Witterung.
Bedingt dadurch haben Insbesondere Greifvögel darunter auch die artengeschützten Rotmilane, Schwarzmilane, Wespenbussarde, Baumfalken, aber auch
Schwarzstörche keine Brut aufgenommen oder verspätet mit der Brut begonnen
oder aber die Brut aufgegeben. Vielfach kehrten diese Vögel in diesem Frühjahr
auch nicht an ihre angestammten Brutstätten zurück.
Aus diesem Grund werden zu entsprechenden Gutachten aus dem Jahr 2013
Nachkartierungen und Nachüberprüfungen in dem Folgejahren gefordert, um
hier ein korrektes Bild des Vorkommens artengeschützter Vögel zu erhalten.
Beschlussvorschlag
Die Ergebnisse der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan und
den Schwarzstorch werden wie erläutert in das Bebauungsplanverfahren eingestellt und somit der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierin werden die Bewegungen der Art(en) im Raum und die Nutzungsintensitäten, Stetigkeiten und Zeitanteile über der Planfläche und im relevanten Umfeld aufgeführt. Damit werden alle Anforderungen des maßgeblichen Leitfadens erfüllt.
Auf Grundlage der umfassenden Untersuchungen werden
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, die geeignet
sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen.
Generell davon zu sprechen, dass „für alle Arten ein Schädigungsverbot vorliegt“, geht völlig an der Realität vorbei und ist
eine bloße Mutmaßung. Die artspezifischen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind geeignet, Verbotstatbestände gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu vermeiden.
Auch dies wurde vorliegend nicht berücksichtigt.
Auch hier wurde offensichtlich eine Begutachtung auf der Grundlage der sogenannten Messtischblätter erstellt.
Auf Grund dieser Messtischblätter ist aber keine korrekte artenschutzrechtliche
Begutachtung möglich. Zu fordern sind hier ordnungsgemäßer Methodik entsprechende Beobachtungen und Begehungen, die sowohl die Horste und Brutstätten in Erfahrung bringen müssen als auch entsprechende Raumnutzungs-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
analysen zu enthalten haben. Dies gilt umso mehr, als in dem Bereich die artengeschützten und windkraftempfindlichen Arten Rotmilan, Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzstorch gesichtet und vorhanden sind. Die hier
vorhandenen Begutachtungen beruhen weitestgehend auf Mutmaßungen und
Annahmen. Diese bilden aber nicht die Grundlage einer ordnungsgemäßen
gutachterlichen Stellungnahme.
Es kann von hier aus auch nicht nachvollzogen werden, dass diese hier zur
Anwendung gekommene Art der Methodik mit der unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt sein soll. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die entsprechenden Vorgaben der Methodik bekannt sein.
Darüber hinaus entbindet eine vermeintlich vorhandene Abstimmung Gutachter
und Planer nicht von der rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Wertung eines signifikanten Tötungsrisikos bzw. Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den
Schutz der Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und
die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie
der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem.
§ 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden
Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44
Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs.1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2,
1999: 1.050 BP, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs.1 und 2 der
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 aber
die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - VogelschutzRichtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I
zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art
besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden
sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für
die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 A. 1S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4
Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außer-
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halb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung
der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4
Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL).
Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan leitet sich insbesondere
auch daraus ab, dass diese Art im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt ist. Dort sind Arten erfasst, die
zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen
hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S.
773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender
Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der
Verordnung (EG) Nr.338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von
Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan
gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr.1
BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im
Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten
Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere
auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb
von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen
Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44
BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit
ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über
eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Gleiches gilt
für die anderen vorhandenen Arten, insbesondere für den Schwarzstorch.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier
zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand
des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle
Art Rotmilan hat dies der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entschei-
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dung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt
zu zitieren:
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch
ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um
das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
Anlage: Entscheidung des hessischen
17.12.2013, Az.: 9 A 1540/12.Z als Anlage 1
Verwaltungsgerichtshofs
vom
Die Beobachtungen von Gewährsleuten weisen auf die Nutzung des gesamten
Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang hin. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1
BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken, sondern
ist zwingend auch auf Habitat- und Oberfluggebiete zu erweitern. Entsprechend
sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche
Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane
grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug
überqueren und absuchen.
Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen
Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwinden ein Gebiete individuell.
Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache
ist, dass im Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“ mehrere Habitatgebiete dieser geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig
vom Rotmilan besucht werden.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden
Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem
Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen
Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung
der Ausweisung der Konzentrationsfläche für Windenergienutzung andererseits
einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung
vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u.
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a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001,
NVwZ 2002, 476, 477). Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Allwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Falkenarten und dem Schwarzstorch der Vorrang gegenüber dem Vorhaben möglicher Investoren einzuräumen ist.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung dieser Arten eine besondere
Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren
Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen
ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in
Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem
Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer
Ebene von Bedeutung. Gleiches gilt für die anderen o. g. Arten.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein
wesentliches Gefahrenpotentialdarstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart
mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist
dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln
beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch
in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten
und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BT-Drucksache 15/5188 vom 30.03.2005) wird
ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in
Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die
Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen
Risiko für die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering
ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere beiden Nahrungsflügen,
die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern fahren. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergiean-
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lagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den
Anlagen kollidieren können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu
Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während
der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der
lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein
das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage
gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des
Lebensraums dieser Tiere.
Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende
Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen
Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet
ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber, der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen und in Folge der Genehmigung für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien
unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse
liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in
Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der
Betreiber, Ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im
Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber
eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall
können die Windenergieanlagen eher an einen anderen Standort verwiesen
werden als die in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum lebenden
Rotmilane.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch „Fluglenkung“ bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Insoweit sind die vorgeschlagenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen unbehelflich. Derartige Greifvögel
folgen den zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken und dergleichen.
Die gleichen naturschutzrechtlichen Einschränkungen bestehen für die vorhan-
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denen Fledermausarten.
Bezüglich aller Arten liegt dementsprechend ein Schädigungsverbot nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Nähere Untersuchungen wurden auch hier bislang nicht durchgeführt.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen
Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine entsprechende Genehmigung
und damit auch die Ausweisung der Konzentrationszone „Raffelsbrand“ verbietet.
44.2.f
Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Gondelmonitoring mit Abschaltalgorithmus) zuverlässig vermieden werden kann steht nicht Frage.
Insofern ist die Planung vollziehbar.
Fledermäuse
B. I. 1.1.3 Fledermausbestand:
Auf Grund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen sind entsprechende
Fledermausbestände in dem Bereich der Konzentrationsfläche „Raffelsbrand“
definitiv vorhanden. Das Gebiet eignet sich hervorragend für auch hochfliegende Fledermausarten, die von Windkraftanlagen betroffen sind, so dass auch hier
eine eingehende umfassende Begutachtung mittels eines mindestens 1-jährigen
Monitorings zwingend notwendig ist.
Für die Begutachtung des Fledermausbestandes gilt im Wesentlichen die gleiche Rüge wie bei der Überprüfung artengeschützter Vögel. In einem Zeitraum
von zwei Jahren fanden lediglich zwölf Detektorbegehungen statt. Weitere Feststellungen insbesondere mit Batcordern sind nicht erwähnt und wohl auch nicht
durchgeführt worden. Auch hier wurden wieder die Messtischblätter herangezogen.
Im Übrigen bezieht sich der Gutachter lediglich auf Hypothesen und Annahmen
("es könnten jedoch alle im Messtischblatt aufgeführten Fledermausarten vorkommen"). Immerhin werden acht relevante Arten vom Gutachter in Erwägung
gezogen bzw. festgestellt und zwar die Bartfledermaus, Braunes Langohr; Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Ergänzt wird noch die Wasserfledermaus, das Große Mausohr, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus.
Da die Untersuchungen vor Einführung des o.g. Leitfadens
durchgeführt wurden, erfüllen sie nicht die dort definierten Standards. Gleichwohl konnte bereits jetzt mittels der durchgeführten
Untersuchungen und der ergänzenden Datenauswertung ein sehr
gutes Bild vom Artenbestand gezeichnet werden. Insoweit ist die
Aussage des RA Brauns, dass „diese Begutachtung hinsichtlich
der Fledermäuse absolut unbrauchbar ist“ sehr vollmundig, zeugt
aber nicht von Fachwissen. Seinerzeit wurde der Untersuchungsumfang mit der Fachbehörde des Kreises, der ULB, abgestimmt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß dem o.g. Leitfaden sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt
nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur
Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSch-Verfahren vorbehalten, ein solches
festzusetzen, falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend
hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende
Untersuchungen sind nicht notwendig.
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Auch ohne weitergehende Untersuchung ist davon auszugehen,
dass die Wildkatze den Vorhabenbereich besiedelt. Weitergehende Untersuchungen schaffen keinen zusätzlichen Informationsgewinn. Da die Raumnutzungsansprüche und -muster dieser Art
gut bekannt sind, können Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
festgesetzt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Insgesamt ist festzustellen, dass windkraftsensible Arten hier vorkommen. Feststellungen über die tatsächliche Dichte und Population sind jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch diese Begutachtung hinsichtlich der Fledermäuse absolut unbrauchbar. Bevor hier eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Teilflächennutzungsplanung
vorgenommen wird, müssen zwingend diese ausreichenden Gutachten vorhanden sein. Auf der derzeitigen Basis ist eine naturschutzrechtliche Bewertung
unmöglich.
44.2.g
Wildkatze
B. l. 1.1.4. Wildkatze
Der Gutachter geht vom Vorkommen der Wildkatze aus und beruft sich hier auf
örtliche Jagdpächter. Es wird bestätigt, dass die Lebensbedingungen für diese
Art sehr gut geeignet sind.
Wildkatzen gelten als äußerst scheue Tiere, für die ähnliche Scheuchwirkung
gilt, wie für sensible Vogelarten. Dies bestätigt an sich auch der Gutachter: Es
ist jedoch davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet und seinem Umfeld
vorkommt, da dieser Bereich relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten ist. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen und Lichtungen ist optimal für die Art." Allerdings wird nicht ausgeführt, weshalb hier keine näheren Untersuchungen, insbesondere mittels Fotofallen oder mittels Lockstock - vorgenommen wurde.
Insbesondere das Aufstellen von Lockstöcken gilt als sicherer Nachweis zum
Vorkommen der europäischen Wildkatze, weil deren DNA aus den am Lockstock hinterlassenen Haaren klar definiert werden kann. Stattdessen verweist
der Umweltbericht auf die „Artenschutzprüfung“.
Hierbei wird aber übersehen, dass diese Artenschutzprüfung bereits im Planverfahren durchzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Vorkommen artengeschützter Tierarten zu rechnen ist. Insoweit nehme ich auf die Ausführungen oben Bezug.
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Auch hinsichtlich der Haselmaus ist von einem Vorkommen der
Art auszugehen. Da auch mit dem Bau der WEA grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion vor Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten bleibt, ist vorrangig die
Vermeidung des Tötungstatbestandes zu beachten. Dies wird
mittels der in der ASP definierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
II. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung:
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Die Ausweisung der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" verbietet sich aus
Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich.
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich, so dass ihnen gewisse Beeinträchtigung im Rahmen der
gesetzlichen Richtwerte zugestanden werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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44.2.h
Haselmaus
B. I. 1.1.6.Haselmaus
Laut Umweltbericht Stand Januar 2015 kann das Vorkommen der Haselmaus
nicht ausgeschlossen werden. Hier wird angegeben, dass sich die Bereiche von
Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldränder als Lebenshabitate,
wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen sich für die Haselmaus eignen. Eine Prüfung wird hier nicht vorgenommen und ist wohl auch nicht beabsichtigt. Anders ist die Äußerung im Umweltbericht nicht zu verstehen, wonach nach der Festlegung der konkreten
Standorte sowie der Zuwegung die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu Oberprüfen sind und erst bei Hinweisen dann weitere Maßnahmen
mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen seien. Zu einem ordnungsgemäßen Artenschutzgutachten gehört eine Überprüfung der geschützten Tierarten bereits im Planverfahren und nicht erst im Vollzug einer Genehmigung.
44.2.i
Landschaftsbild
Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn Insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig,
wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35
Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB.
Die untere Landschaftsbehörde hat eine Befreiung vom Landschaftsschutz bereits in Aussicht gestellt.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild
kann n erst auf der Ebene des Bebauungsplanes ermittelt werden, da im FNP nur Flächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden. In diesem Zusammenhang wird eine Sichtbereichsanalyse erstellt werden.
Durch die überdimensional hohen Anlagen wird die natürliche Eigenart der
Landschaft und der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen
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beeinträchtigt, gleiches gilt für die die einzigartige Naturlandschaft in diesem
Bereich. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und
dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus
ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche
öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die überdimensional hohen Anlagen
auf der Konzentrationsfläche "Raffelsbrand" eine Höhe von mindestens 180 m
oder darüber erreichen werden. Diese wirken in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Sie sind von verschiedenen Aussichtspunkten aus zu sehen. Durch
ihre Größe werden die Anlagen und gerade die landschaftsbeeinträchtigenden
Rotoren nahezu von jeder Stelle der umgebenden Orte aus zu sehen sein. Der
Blick wird sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stehen in krassem
Widerspruch zu der idyllischen Gegend.
Besonders in die Abwägung einzubeziehen ist, dass das Vorhaben im Hinblick
auf die exponierte Lage zerstörerische Wirkung in der übrigen kleinteiligen
Landschaft erzeugen wird. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Wirkung solcher Anlagen schärfere Maßstäbe anzulegen als in einer eintönigen
weitläufigen Landschaft.
Ebenso zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Waldgegend
in und um die Konzentrationsflächen herum hohe Bedeutung für die Erholungssuchenden besitzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn das
Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden
Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Mannheim, Urteil vom 19.04.2000 - 8
S 318/99; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2009, 4 LC 730/07). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung von Standorten für Windenergieanlagen insbesondere die Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) und als historisch gewachsene Kulturlandschaft, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern. Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft im Hinblick auf ihre
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Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat der Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche
Ochsenauel in Aussicht gestellt. Für die Fläche Peterberg wurde
die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Beeinträchtigung der Geomorphologie, die Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft
oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Bei Windenergieanlagen ist
aufgrund deren Höhe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung in der Regel
von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.
Die Fläche "Raffelsbrand" liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der
Kalitalhänge“. Laut Angaben des Planers wird das Landschaftsbild durch die
waldbedeckten Hanglagen der Kali mit ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst
einen großflächigen, zusammenhangenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden
ist es das NSG 2.1-8 „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet,
indem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das
NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotenzial wie der Rotmilan oder der
Schwarzstorch vorkommen, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Weiterhin
sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen
sind. Soweit die Beschreibung in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Stand Januar 2015. Hieraus geht hervor, dass es sich um ein
absolut schützenswertes Gebiet wohl aus landschaftsschutzrechtlicher als auch
aus naturschutzrechtlicher Sicht handelt. Entgegen der Auffassung der planenden Gemeinde und des Planers eignet sich diese Fläche zur Nutzung der Windenergie nicht.
Völlig vermisst wird in diesem Zusammenhang die Vorlage von entsprechenden
Sichtanalysen (Landschaftsbildanalysen). Diese sind unverzichtbar zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
44.2.j
Waldumwandlung
Aus hiesiger Sicht handelt es sich um eine unzulässige Waldumwandlung. Nach
§ 39 LFOG i. V. m. § 9 BWaldG haben die Behörden und die Körperschaften
des öffentlichen Rechts bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben,
die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des
Waldes angemessen zu berücksichtigen. Es handelt sich nach § 1a LFoG um
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die Nutzfunktion und die Schutz- und Erholungsfunktion. Die Nutzung durch
Windkraft fällt hier nicht darunter.
12.02.2016. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom
04.11.2015 ausreichend.
Beschlussvorschlag
Gemäß § 39 LFoG soll eine Genehmigung zur anderweitigen Nutzung versagt
werden, wenn die Erhaltung des Waldes Oberwiegend im öffentlichen Interesse
liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von
wesentlicher Bedeutung ist.
44.2.k
Landschaftsschutz
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz
überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art.
20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder
dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu
entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes
und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in §
5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt
formuliert hat (Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46)
ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d.
Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage
kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Eine Befreiung vom Landschaftsschutz bei einem Vorliegen
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Die
Sicherung der Energieversorgung kann hierunter subsumiert werden. Weiterhin ist die Befreiung durch den Kreis bereits in Aussicht gestellt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem
anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt
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Beschlussvorschlag
Die Planung ist mit dem LVR als zuständiger Behörde abgestimmt und mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert
(BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3/01). Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v.
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
19.09.2007, 8 E 1639/05.
Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben
des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen
sind.
44.2.l
Bodendenkmalpflege
B. I. 1.3. Historisches Kriegsgebiet
Die Konzentrationszone "Raffelsbrand'' liegt Im Vossenacker Wald, der im Zweiten Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt
wird. Diese Relikte des Zweiten Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die
Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Der sogenannte „Westwall“ bzw. „Limesstellung“ beinhaltete eine Verteidigungsfront mit
ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzer sperren. Von Oktober 1944 bis Februar
1945 fanden hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der
deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe
erhalten.
Das Schlachtfeld Raffeisbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus der unmittelbaren Vergangenheit der Gemeinde und der Gegend. Als
Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus.
Hieraus entspringt dementsprechend ein entgegenstehender öffentlicher Belange des Denkmalschutzes/Landschaftsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB.
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des
Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in
Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde
vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept
erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt,
welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente,
Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen
zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf.
aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden,
wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht
möglich ist.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler
durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst,
dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges
nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt
und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar.
Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt.
44.2.m Wasserschutz
B. I.1.4. Wasserschutz
Entgegen der Darstellung des Planers Im Umweltbericht (Seite 36 Mitte) stehen
hier wasserrechtliche Probleme im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dem
Vorhaben entgegen.
Grundsätzlich führen Wasserschutzzonen der Stufe III nicht direkt zum Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich. In vorliegendem Fall wiegt die
Beeinträchtigung des Wasserschutzes aber so hoch, dass der Eingriff anders
als in der Zone IV „Brandenberg“ in der Zone V „Raffelsbrand“ sich verbietet.
Im Umweltbericht wird selbst darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch
den Peterbach und mehrere Ausläufer des Baches durchzogen wird und an den
Bachausläufern im westlichen Bereich am Peterbach Quellgebiet ein sehr starker Stauwassereinfluss des Bodens vorhanden ist. Insbesondere in der Zone V
„Raffelsbrand“ liegen dementsprechend erhebliche wasserrechtliche entgegenstehende Belange vor.
44.2.n
Die Fläche M liegt fast vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten. In dem Norden der Fläche kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung mit der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Wehebachtalsperre. Wasserschutzgebiete der Zone III sind
gem. Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.3.2 kein hartes Tabukriterium.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Durch die Planung entsteht keine Beeinträchtigung der Wasserschutzziele. Die Planung ist mit der zuständigen UWB abgestimmt.
Schall
B. l. 2. Entgegenstehende privatrechtliche Belange
Durch die Ausweisung der Konzentrationsflächen V „Raffelsbrand“ wird eklatant
gegen Rechte meines Mandanten im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen.
Die nächstgelegene Anlage der Zone V „Raffelsbrand" liegt nur in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m vom Wohnanwesen und dem landwirtschaftlichen
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Betrieb meines Mandanten entfernt. Angesichts der heute gängigen Windkraftanlagen um die 200 m Gesamthöhe, handelt es sich hier um eine massiv geringe Entfernung. Selbst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten
„nachbarliches Rücksichtnahmegebot“) gelten diese Anlagen als nicht genehmigungsfähig.
Im Einzelnen:
B. I. 2.1.Schallimmlssionen:
Windkraftanlagen arbeiten nicht geräuschlos. Die Nachbarschaft hat deshalb
Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1
Ziffer 1 BlmSchG.
Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu dem Anwesen meines Mandanten ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare
Belastungen auf diese zukommen.
Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den
Wohngebäuden generell ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007,4 C 2.07).
Die Schallimmissionen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren detailliert untersucht und anhand der gesetzlichen
Vorschriften bewertet. Ggf. werden Schallschutzmaßnahmen
festgeschrieben.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Bei allen Anlagen ist regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton
wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Hinzu tritt ein
schlagartiges Geräusch, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, muss als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die derartig erzeugten Nebengeräusche sind in der
Regel in Entfernungen von 3 - 5 km noch als störend wahrzunehmen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen
Höchstwerte überschritten werden.
Erfahrungsgemäß kann bei den im Entwurf zur Flächennutzungsplanung genannten Abständen aber keinesfalls der Nachtrichtimmissionswert eingehalten
werden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gesetzgebung kennt keine festgeschriebenen konkreten Abstände zwischen Windkraftanlage und Bebauung. Die planerischen Abstandskriterien beruhen auf Erfahrungswerten, die sich wiederum aus Ergebnissen der TA-Lärm
ergeben.
Erfahrungen an bestehenden Anlagen haben in letzter Zeit gezeigt, dass die
Beurteilungspegel die Nachtimmissionsrichtwerte bei Abständen um die 1000 m
erheblich übersteigen und dementsprechend unzulässig sind. Zu verweisen ist
hier insbesondere auf die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 16.02.2011 zu den Aktenzeichen: 5 K 03/08 und 5 K 04/08.
In diesen beiden entschiedenen Fällen waren die Betriebsgenehmigungen von
insgesamt sieben Windkraftanlagen, die in einem Abstand von 850 -1200 m zu
dem betroffenen Wohnanwesen stehen, für rechtswidrig erachtet worden. Sämtliche Bescheide wurden aufgehoben.
Die Erfahrungen des Planers sind andere als die des Einwenders.
Falls erforderlich, können natürlich auch zur Nachtzeit Maßnahmen bis hin zur Abschaltung festgeschrieben werden.
Maßgeblich für die Einschätzung der Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte
ist insbesondere der Gesamtschallleistungspegel aller Anlagen. Hier wird offensichtlich nur vom Schallleistungspegel einer einzelnen Anlage ausgegangen.
Dies widerspricht aber der Regelung der Ziff. 2.4 der TA Lärm, wonach der Gesamtschallleistungspegel die Grundlage jeglicher Ausbreitungsberechnung darstellt.
Urteile des OVG Saarlandes mit einem anderen Sachverhalt können hier nicht gewertet werden.
Der Schallleistungspegel herkömmlicher Anlagen lag zwischen 99 und 101
dB(A), jener heutiger Anlagen je nach Leistung und Gesamthöhe der Anlagen
zwischen 106 und 109 dB(A). Windparks erreichen dann Gesamtschallleistungspegel von bis zu 116 dB(A).
Das Schallgutachten wird alle geplanten Anlagen (auch auf Simmerather Gebiet) und alle bestehenden Anlagen berücksichtigen.
Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Limitierung möglicher Anlagen
vorsieht, müssen die Schutzabstände entsprechend angepasst werden. Selbst
mit einem Abstand von 1.000 oder 1.200 m hat dies nicht sein Bewenden. Dies
wurde bei den Planungen aber nicht beachtet.
Eine Einhaltung der maximal zulässigen Werte gilt als ausgeschlossen.
Planungsbüro und Gemeinde gehen in der aktuellen Planung vom Januar 2015
von einer Referenzanlage zur Beurteilung von Immissionen von einem Anlagentyp des Herstellers Enercon E-82 aus. Diese Anlage gilt als zwischenzeitlich
überholt und kann als Referenzanlage keinesfalls herangezogen werden. Flä-
Für ein erhöhen der pauschalen Abstände bestehen keine Gründe. Bei einer Erhöhung der Abstände, wie vom Einwender gefordert, verbleiben keine umsetzbaren Potentialflächen. Somit wäre
kein substantieller Raum geschaffen und die Planung fehlerhaft.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
chennutzungsplanungen sollen grundsätzlich über einen Zeitraum von 10-15
Jahren gelten. Dementsprechend sind zukunftsorientierte Anlagen in die Planung einzustellen und nicht längst überholte Typen. Als gängige Anlagentypen
gelten heute Anlagen der Firma ENERCON E-126 oder vergleichbare Anlagen
anderer Hersteller. Diese Anlagen besitzen Rotordurchmesser und von ca. 120
m und darüber. Die Gesamthöhe der Anlagen liegt in der Regel bei 200 m und
darüber. Was den Schallleistungspegel anbelangt, steigt dieser mit Größe der
Anlage aber vor allem auch mit der Leistung der Anlage. Standards sind heute
Mindestkapazitäten von 3 MW. Diese Anlagen verfügen über einen Schallleistungspegel, der zwischen 106 und 109 dB(A) liegt im Gegensatz zu dem Schallleistungspegel von ca. 103 dB(A) bei der Anlage ENERCON E-82. Bereits hieraus resultiert ein erhöhter Schallleistungspegel von 3-6 dB(A) pro Anlage. Hier
sollen aber Windparks ausgewiesen werden, so dass sich resultierend aus dem
erhöhten Schallleistungspegel auch weit erhöhte Beurteilungspegel an benachbarten Wohnanwesen ergeben.
Die E 82 ist nicht überholt. Die individuellen Erfordernisse können
nur auf der Ebene des Bebauungsplanes bewältigt werden. Bei
Annahme der E 126 als Referenz würden in der Standortuntersuchung Flächen ausgeschlossen, die ggf. für die Windkraft dennoch geeignet sind. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA
möglich sind.
Dies führt dazu, dass die Anlagen entweder überhaupt nicht genehmigungsfähig
sind oder aber erheblich weiter vom Wohnanwesen meines Mandanten entfernt
liegen müssen. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern die Anlagen nur in
einem Abstand von 10-H für zulässig erachtet und nähere Zonen "entprivilegiert". In vorliegendem Fall bedeutet dies einen Abstand von mindestens 2.000
m zum Anwesen meines Mandanten. Fest steht allerdings auch im Land Nordrhein Westfalen, dass Planungen in einem Abstand von 350 - 400 m zu einem
Wohnanwesen rechtlich nicht zulässig sind. Windkraftanlagen dieser Bauart
sind in einem derartigen Nahbereich zur Wohnbebauung auch im Außenbereich
nicht zulässig, wobei hier die gängige Rechtssprechung berücksichtigt ist, dass
Bewohner von Außenbereichsanwesen unter Umständen höhere Belastungen
hinzunehmen haben, als Bewohner von Wohngebieten. Dies ist aber nicht
gleichbedeutend damit, dass im Außenbereich rechtmäßig errichtete Wohngebäude weniger oder gar keinen Schutz genießen.
Beschlussvorschlag
Sofern einheitliche Abstände in ganz NRW gewünscht sind, so
bitten wir, sich an das zuständige Landesministerium zu wenden.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat hierzu keinen Einfluss. Für NRW
sind keine Mindestabstände rechtlich definiert.
Windkraftanlagen in diesem Bereich können weder die Tagesimmissionsrichtwerte noch die Nachtimmissionsrichtwerte einhalten. Die Planung ist dementsprechend zu korrigieren bzw. die Ausweisung der Zone V „Raffelsbrand“ aufzuheben.
Des Weiteren leidet die Planung darunter, dass offensichtlich das landwirt-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schaftliche Wohnanwesen meines Mandanten in die Planung überhaupt nicht
eingestellt wurde. Betont wird in den Planungen immer wieder die sogenannte
"Ringstraße".
Überhaupt nicht erwähnt wird in der Planung das Anwesen meiner Mandantschaft. Auch insoweit liegt hier ein Fehler der Planung vor.
Weiter findet auch bei der Prüfung privater entgegenstehender Belange keine
Berücksichtigung, dass mein Mandant und dessen Familie sowie die auf dem
landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten Personen auch während der Arbeitszelt von diesen Immissionen der Windkraftanlagen stark beeinträchtigt
werden. Der Betrieb meines Mandanten gehört zu den modernsten landwirtschaftlichen Unternehmen in der Region.
Heutzutage ist es schwierig, qualifiziertes Personal auch im Bereich der Landwirtschaft zu erhalten. Deshalb ist mein Mandant auch bemüht, durch Schaffung
moderner Arbeitsplätze ein gewisses Maß an Lebensqualität für die Mitarbeiter
ebenso wie für die Familie meines Mandanten zu schaffen. Dies ist sowohl für
die derzeitige Situation wichtig als auch für den Fortbestand des Unternehmens
in Zukunft. Dementsprechend steht hier auch der wirtschaftliche Fortbestand
des Unternehmens auf dem Spiel. Ein Arbeitsplatz, an dem ständig übermäßige
Schallimmissionen durch Windkraftanlagen auftreten, verbunden mit teilweise
erheblichem Schattenschlag ist sowohl für meinen Mandanten, dessen Familie
und dessen Mitarbeiter unzumutbar.
Das Anwesen wurde in der Planung berücksichtigt (vgl. Karte der
Standortunetrsuchung)
Auch Auswirkungen auf gewerbliche Betriebe werden im Rahmen
des Schallgutachtens berücksichtigt werden.
Insoweit ist auf die ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Maßgabe des sog. "vorbeugenden Immissionsschutzes" nach § 35 Abs.
3 S. 1 Nr. 3 BauGB zu verweisen.
Weiter ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema „tieffrequenter Schall“, also
einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im notwendig, hörbaren Bereich des Menschen liegt. Schallgutachten ignorieren weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA Lärm ausdrücklich
dieses Thema enthält (Ziff. 7.3 TA Lärm).
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Entsprechend gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
Anlagen nur genehmigungsfähig, wenn die Prognosen "auf der sicheren Seite"
liegen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Im Rahmen der abzuprüfenden Schallprognosen sind ferner die am 14.08.12
ergangenen und von mir erstrittenen Urteile des Oberlandesgerichts München
(Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), die sich u. a. mit der lmpulshaltigkelt von
Windkraftanlagen befassen, zu beachten. Hierbei handelte es sich übrigens um
eine Anlage des Typs ENERCON E-82! Bislang wurde von Behörden und
Sachverständigen stets davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen impulsfrei
sind, sodass es nicht zur Berücksichtigung der in der TA-Lärm vorgesehenen
Impulszuschlage von 3 dB bzw. 6 dB gekommen ist. Bei Windparks sind jedenfalls mind. 6 dB als Zuschlag vorzusehen. Auf Grund dieser neuen Rechtslagen
sind sämtliche Prognosen auch im Planungsbereich einer erneuten Überprüfung
zu unterziehen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig frei von Impulshaltigen Bauteilen. Eine Festlegung des Anlagentyps erfolgt erst auf
der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der FNP muss nicht belegen, dass jede verfügbare
WEA umsetzbar ist, sondern nur, dass generell WEA möglich
sind.
Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Bauleitplanung (s. o. zitiertes Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.11). Die lmpulshaltigkeit
als solche kann zwar nicht generalisiert werden. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Prognosen das Prädikat abverlangt "auf der sicheren Seite liegen zu müssen", verlangt damit aber
die Einbeziehung aller möglichen erhöhenden Merkmale und fordert von den
Prognosen eine worst-case- Beurteilung.
Die Abstandsregelungen der Flächennutzungsplanung sind dementsprechend
als weit zu niedrig anzusehen. Diese Abstandsregelungen stammen aus einer
Zeit, als die gängigen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 50-60 m aufwiesen. Die heutigen Anlagen besitzen eine gängige Höhe von 200 m und darüber.
Es dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein, dass höher liegende Schallquellen
auch weiterreichende Immissionen mit sich bringen. Aus diesem Grund ist der in
der Planung zugrunde gelegte Mindestabstand absolut unzureichend.
44.2.o
Rücksichtnahmegebot
B. l. 2.2 Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Mit der Ausweisung der Konzentrationsfläche V „Raffelsbrand“ wird zum Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet (BVerwG,
Beschluss vom 28.07.199 - 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind.
Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs.1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. Dieses
Thema ist im Planungsverfahren besonders zu beleuchten.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Planverfasser keine
ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen haben. Sie berufen sich stets auf angebliche umweltfreundliche Energiegewinnung, ohne aber
in ausreichendem Maß die Belange der betroffenen Bürger und deren Familien
und insbesondere die Belange meines Mandanten zu würdigen.
Die privaten Belange sind in die Planung eingestellt.
Politische Maßgaben haben ihre Grenzen in den gesetzlich normierten Einschränkungen, hier den Rechten meines Mandanten und andere betroffener
Bürger und Anwohner. Meine Mandantschaft ist ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und kann sich dem Anblick der Anlagen unmittelbar auch nicht
entziehen.
Die Rechtsprechung zur "bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier
bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG
4 B 72.06 -ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Selbst dieser „Faustformel“ des OVG Nordrhein-Westfalen folgend, ergibt sich
hier ein klarer Ausschluss der Genehmigung von Windkraftanlagen und damit
auch ein Verbot der Planung in diesem Bereich. Selbst für die weiter entfernt
liegenden Anlagen des Plangebiets Zone V "Raffelsbrand" gelten Ausschlusstatbestände nach dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme.
Es wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu
dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden
Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung
ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden
Höfe ausgeschlossen werden.
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch
bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die
groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG
Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 - 8 A 3725105 - entwickelt worden sind.
Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine
bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06).
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in
erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen.
ln vorliegendem Fall soll jedoch ein Windpark auf den Flächen der Zone V mit
Windkraftanlagen großer Bauart entstehen. Diese werden eine gartenzaunartige
Barriere in der Hauptblickrichtung bilden. Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich meine Mandantschaft dem Anblick der Anlagen nicht entziehen kann.
Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen
noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt
für die Nachtzeit.
Die vom Planungsbüro VDH in Zusammenarbeit mit dem Bürö Ökoplan vorliegenden Aufnahmen sind jedenfalls nicht geeignet, die notwendige Bedenken
der Belastung für meine Mandantschaft zu zerstreuen. Hier müssen konkrete
Begutachtungen mittels Sichtachsen herbeigeführt werden.
Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem
gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten
Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden
Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich
auch hier dieser Immission nicht entziehen.
44.2.p
Infraschall
B. I. 2.3 tieffrequenter Schall/Infraschall:
Die Problematik tieffrequenter Schall und Infraschall wurde im Planungsverfahren überhaupt nicht beachtet, obwohl diese Fragen aufgrund neuester Erkenntnisse nicht mehr „totzuschweigen“ sind.
Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt.
Zugegeben wurde allenfalls eine lnfraschallbelastung in einem Abstand von 200
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
- 300m. Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, das
hier hohe Gefahr für die Anwohner besteht. In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist.
Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten
und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung
der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird
offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit
besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird.
Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. ln- und Auslandsstudien haben nachgewiesen,
dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten
Erkrankungen auftreten.
Anlage:
1. Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin; Gesundheitsgefährdung durch Infraschall - als Anlage 2
2. Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis erneuerbarer Energien - Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen - als Anlage 3
Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16Hz
bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch
wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt. Das Robert-KochInstitut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an. Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte
Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssympto-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
me gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen,
Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens. Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten
Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit
adäquaten Methoden erhoben wird.
Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen. Bei den bisher üblichen Messmethoden werden
die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt
oder überhaupt nicht berücksichtigt. So führt das Landesamt für Umweltschutz
Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz,
Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis
immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel
gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre
tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden
Einzeltönen“.
Das bereits oben angesprochene Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, Dr. Elmar Weiler, kommt zu
folgenden Ergebnissen:
„1. Die von uns unter subliminaler Beschaffung erhobenen EEG-Daten lassen
eine Wirkung auf das biologische System Mensch deutlich erkennen. Es gilt
festzuhalten, dass es sich hierbei um Änderungen hirnphysiologischer Prozesse
handelt.
2. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Anstieg der Deltapower bei
subliminaler Beschaffung. Neuere Untersuchungen an Tinnitus Patienten haben
gezeigt, dass eine erhöhte Deltapower mit der Intensität des Tinnitus positiv
korreliert. Es ist zu diskutieren, ob subliminale Beschallung tinnitusähnliche Mechanismen induziert. Topographische Darstellung des Alpha3-Bandes weist bei
subliminaler Beschaffung ein sehr ähnliches Verteilungsmuster wie die Tinnituspatienten auf. Diese Daten lassen vermuten, dass subliminale Beschallung
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zur Aktivierung des auditiven Systems führt.
3. Für den zweiten langsamen Frequenzbereich, Theta, konnte anhand der
Brainmaps erhöhte Powerwerte im linken und/oder rechten vorderen Quadranten nachgewiesen werden. Beides sind typische Bilder für eine labile emotionale
Lage. Zusätzlich konnte eine erhöhte Theta-power im okzipitalen Bereich dokumentiert werden, was auf das Vorliegen von Schwindel und von Schlafstörungen hinweist.
4. Die durchgeführten Kohärenzberechnungen weisen sowohl signifikant erhöhte als auch signifikant erniedrigte Kohärenzwerte für Alpha, Theta und Beta auf.
Die infolge einer subliminalen Beschallung induzierten EEG-Änderungen korrelieren mit folgenden Beschwerden:
1. Konzentrationsstörungen
2. reduzierte mentale Belastbarkeit
3. Vigilanzstörung
4. Merkfähigkeitsstörungen
5. Panik/Angst
6. innere Unruhe
7. Schwindel
8. Schlafstörung
9. Labile emotionale Lage
10. Störung der Exekutivfunktionen: Antrieb, Planung, Ordnung, Initiative
Die eingangs gestellten Fragen können anhand der ermittelten Ergebnisse wie
folgt beantwortet werden:
1. die vorliegenden subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen.
2. die nachgewiesenen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin,
dass durch
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit,
eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden.
Damit könnte experimentell exakt und zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass
die vorliegenden (subliminalen) Schwingungsfrequenzen pathologische Auswirkungen auf die Personen haben, die sich im Feldbereich dieser Schwingungen
befinden.
St. Wendel, den 28.10.2005 Dr. Elmar Weiler“
Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen
durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie
z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere
Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie
keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration
führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann.
Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in
vorliegendem Fall- nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt wird, Infraschall sei ausgeschlossen.
ln der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass
Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten
Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss andrer Wirbel
erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von
etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im
Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte
niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn
die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderun-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Alle Potentialflächen wurden gleich untersucht und bewertet.
Der Rat schließt
sich der Stellung-
gen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache.
Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe
ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die
Gesundheft der Menschen. Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung
des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt
für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher
Osteapathischer Ärzteverbände).
Beweis: Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte
und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer - als Anlage 4
Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind:
Beweis: - Windturbine Syndrome - übersetzte Fassung - als Anlage - Ärzte für
Immissionsschutz - Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der
erneuerbaren Energien vom 28.11.2014- als Anlage 6 - Presseerklärung: Infraschall-Experten-Hearing am 16.12.2014 des Landesverbandes Vernunftkraft
Hessen e.V. vom 31.01.2015 -als Anlage 7
Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten
Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu.
Hierzu stehen Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmars in
Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin zur
Verfügung. Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren
Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit
Schlafstörungen führen.
44.2.q
Fläche H
B. ll Fläche IV "Brandenberg":
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Im Vergleich zur Potenzialfläche V „Raffelsbrand“ weist in der Gesamtschau
diese Potenzialfläche weniger entgegenstehende private und öffentliche Belange auf.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Aus diesem Grund unterbleibt auch eine entsprechende detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Fläche.
Allerdings ist hier zu rügen, dass hinsichtlich dieser Potenzialfläche IV „Brandenberg“ gravierende Planungs- und Abwägungsfehler festzustellen sind.
Der erste Fehler besteht schon darin, dass nicht alle zur Nutzung der Windenergie verfügbaren Flächen ernsthaft in die Planung einbezogen wurden.
Im Konkreten geht es hier um das in Eigentum meines Mandanten stehende
landwirtschaftliche Grundstück, Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 56 und 76 in einer Gesamtgröße von 6,6 ha. Diese
Fläche grenzt unmittelbar an die bereits vorhandene Windkonzentrationsfläche
der bestehenden Windkraftanlagen an.
Anlage: Auszug aus dem Geo-Informationskataster als Anlage 8.
Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb diese Fläche aus der
Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche herausgenommen wurde.
Vom Grundsatz her wurde diese Fläche ausweislich der Standortuntersuchung 4. Ergänzung, Stand 2014 als Fläche 17- bereits behandelt. Ausweislich dieser
Standortuntersuchung unterscheidet sich die Fläche 17 hinsichtlich der Kriterien
Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der zur Ausweisung empfohlenen Zone H (Konzentrationsfläche "Brandenberg" Zone IV). Auch die Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Nr. 2.2-4
und auch die Randbereiche der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 stehen
laut Planer der Nutzung als Konzentrationsfläche für Windenergie nicht entgegen. Als "Gegenargument" wird lediglich ausgeführt, dass hier nur mäßigere
Windgeschwindigkeiten mit 6,7 m/s vorliegen würden. Weiter wird angeführt,
dass nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde die Fläche nicht
zur Ausweisung als Windkraft Konzentrationszone geeignet sei, weil dieser
Standort nicht im Wald, sondern auf der Freifläche liege und hieraus resultierend eine optisch empfindlichere Situation entstehen würde.
Keines dieser beiden Argumente vermag hier zu überzeugen. Windgeschwin-
Die in Anlage 8 dargestellte Fläche wurde nicht berücksichtigt, da
diese innerhalb der Schutzabstände von 350m zu einem Einzelhof sowie innerhalb der Schutzabstände zu Brandenberg liegt.
Teile liegen ferner innerhalb der 100m Abstände zu einem
Schutzgebiet. Die Fläche 17 umfasst nur kleine Teile der Fläche.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung
von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszu-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
digkeiten mit 6,7 m/s gelten als mehr als ausreichend zur Nutzung der Windenergie. Derartige Windgeschwindigkeiten ergeben einen nahezu optimalen
Jahresertrag.
schließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
In Süddeutschland gelten Anlagen bereits dann als wirtschaftlich, wenn die
Windgeschwindigkeit 5,25 m/s erreicht (Baden-Württemberg, Saarland, Bayern,
Hessen). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass planende Gemeinden
grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nur die windreichsten Flächen auszuweisen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordern lediglich, dass der
Windkraft im Rahmen der sachlichen Teilflächennutzungspläne Windkraft nach
§ 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 s. 3 BauGB ausreichend Raum gewährt wird.
Voraussetzung ist hier, dass die Fläche zur Nutzung der Windenergie geeignet
ist. Dies ist mit einer derartigen Windgeschwindigkeit mehr als erfüllt.
Beschlussvorschlag
(Zum Ausschluss der Fläche 17 vgl. weiterhin Standortuntersuchung.)
Das weitere Argument der unteren Landschaftsbehörde vermag hier ebenso
nicht zu überzeugen. Bisher galt grundsätzlich (auch in Nordrhein-Westfalen)
der Grundsatz, dass Windkraftanlagen möglichst nicht im Wald errichtet werden
sollen. Hier wird diese Regel geradezu auf den Kopf gestellt, indem vorhandene
Freiflächen zur Nutzung der Windenergie abgelehnt werden. Dieses Argument
ist absolut nicht nachvollziehbar und wird auch einer rechtlichen Überprüfung
nicht Stand halten können.
Für die rechtliche Wertung ist bemerkenswert, dass bereits im frühen Stadium
der Standortsuche diese Fläche von Planer und Gemeinde ausgeschieden wurde. Dies bedeutet, dass diese Fläche 17 ebenso wie das landwirtschaftliche
Grundstück meines Mandanten erst gar nicht in die Abwägungsentscheidung
der Gemeinde gelangt sind. Dies bedeutet gleichfalls, dass eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich dieser Flächen überhaupt nicht stattfand. Vielmehr
wurde bereits im Vorprüfungsstadium diese potentiell geeignete Fläche ausgeschieden. Hierin liegt ein klarer Planungsfehler.
Alleine die untere Landschaftsbehörde vermag, über die Möglichkeit einer Befreiung vom Landschaftsschutz zu entscheiden.
Des Weiteren wurden in der bisherigen Planung die richtungsweisenden Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11.2.11 - und des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2013-20 46/12.NE
weder beachtet noch in der Planung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht und noch in verstärkter Form das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen fordert die klare Unterscheidung zwischen harten und weichen
Tabukriterien und eine konsequente Anwendung in der Planung. Die hier vorlie-
Jede Entscheidung wurde aufgrund einer ordnungsgemäßen
Abwägung getroffen. Das einzelne Kriterien im Verlauf des Verfahrens verändert wurden, war der sich fortentwickelnden Rechtsprechung sowie der Abstimmung mit den Behörden geschuldet.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gende Planung entspricht in keinster Weise diesen hochgesteckten Anforderungen der beiden genannten Entscheidungen.
Die Nichtbeachtung dieser Kriterien aus den beiden Urteilen führt unweigerlich
zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Urteile sind weder berücksichtigt, noch in
den Planungsuntertagen zitiert, obwohl diese dem Stand Januar 2015 entsprechen sollten.
Die Planung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. Es findet
eine Unterscheidung der Kriterien statt. Dass Auffangtatbestände
gebildet werden, wiederspricht der Rechtsprechung nicht.
Was das Grundstück meines Mandanten anbelangt, so ist hier selbstverständlich bekannt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einbeziehung dieser
Fläche als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie besteht.
Es gilt aber als unbestritten, dass ein Grundstücks Eigentümer und/oder Investor von Windkraftanlagen grundsätzlich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO die fehlerhafte Planung und Nichtberücksichtigung seines
Vorhabens rügen und rechtlich verfolgen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom
26.04.2007, 4 CN 3.06.
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Planung in der derzeitigen Form
weder den gesetzlichen Maßgaben noch den Maßgaben der Rechtsprechung
entspricht und dementsprechend als rechtswidrig gilt.
Es wird in vorliegendem Fall eine grundlegende Neubearbeitung der Planung
erforderlich werden mit ebenso erforderlicher erneuter Auslegung bzw. erneuten
Auslegungen.
Insoweit ist dann auch die oben angesprochene Fläche meines Mandanten in
die Planung mit einzubeziehen.
Vom Grundsatz her besteht selbstverständlich Gesprächsbereitschaft seitens
meiner Mandantschaft.
Sollte andererseits die Planung in der jetzigen Form verwirklicht werden, strebt
mein Mandant das bereits oben angeführte Normenkontrollverfahren nach § 47
VwGO an. Die rechtlichen Grundlagen insbesondere nach § 47 Abs.2a VwGO
werden insbesondere auch durch diese Stellungnahme geschaffen.
Die Normenkontrolle steht dem Einwender offen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
8 Anlagen
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Stellungnahmen
45
Ö45
45.1
Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Zum Brandenberg)
45.1.a
Schall
Es gelten gemäß Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen:
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Hier ist keine vorbeugende Planung zu erkennen. Eine Schallimmissionsprognose gern. Erlass ist bisher nicht durchgeführt worden. Insbesondere ist bisher
keine Gesamtbetrachtung der bereits bestehenden Anlagen und der zusätzlich
geplanten Anlagen vorgenommen worden.
Gemäß Erlass ist eine akustische Planung, welche die Hauptwindrichtung berücksichtigt, durchzuführen (vergl. 5.2.2.3). Hier wird die Planung in das Bebauungsplanverfahren verschoben, wobei die Konzentrationsflächen bereits ausgewiesen werden sollen, ohne die Einhaltung der entsprechenden TA abzuwarten. Wir vermuten, dass in diesem Fall bereits Tatsachen geschaffen werden,
welche dann im weiteren Verfahren als nebensächlich abgetan werden. Dazu ist
Brandenberg bereits durch die drei bestehenden Anlagen vorbelastet!
45.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret
im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachten für die
Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013). Gem. diesem
ist die substanzielle Errichtung und der uneingeschränkte Betrieb
von Windenergieanlagen auf dem Standort Ochsenauel unter den
Gesichtspunkten des Schallimmissionsschutzes möglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Abstandswerte werden pauschal angesetzt, nicht einzelfallbezogen. Der Abstand der Siedlungen zur nicht mehr verfolgten
Fläche A war aufgrund anderer Ausschussbereiche größer.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Abstände zu Siedlungsbereichen
Unverständlich ist auch, dass den Einwohnern der Orteile Gey /Großhau ein
Abstand von 1300m zugestanden wird, für Brandenberg aber nur etwa 800m
geplant sind!
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Stellungnahmen
45.1.c
Beschlussvorschlag
Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden
die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung
aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsbild
5.2.2.2 Verunstaltung durch Bau an exponierter Stelle
Ein Windkraftanlagenbau in dieser Konzentrationszone mit einer angenommen
Höhe von ca. 200m zerstört das Landschaftsbild der aufsteigenden Eifelhöhen
und beeinträchtigt die Fernsicht erheblich. Dies lässt sich durch Bäume wohl
kaum "verstecken" (Vorschlag des Planungsbüros - oder war das ein Scherz?).
45.1.d
Abwägungsvorschlag
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Artenschutz
8.2.2.1Artenschutz
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Wir bezweifeln die Neutralität des beauftragten Gutachterbüros (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,Stolberg). Das Gutachten erscheint uns in vielen
Fällen zu sehr am Interesse der Gemeinde ausgerichtet und nicht dem Naturund Artenschutz verpflichtet. Die erneute Offenlage erfordert zwingend auch ein
neues Gutachten, das bisherige berücksichtigt die Gefährdung der gesicherten
Vorkommen von etlichen Fledermausarten und dem Rotmilan nicht ausreichend.
Die Empfehlungen des Gutachters zum Artenschutz nehmen wir zur Kenntnis.
Wir bezweifeln bereits heute, bei umfänglicher Umsetzung der Empfehlungen
(Auflagen beim Bau/ Abstellmaßnahmen im Betrieb) WEA's in dieser Größenordnung betriebswirtschaftlich zu betreiben sind.
Wir befürchten von daher, dass den Empfehlungen später in keiner/geringer
Weise nachgekommen wird! Bereits bei den bestehenden Windrädern wird bei
Kranichflug keinerlei Rücksicht auf die Zugvögel genommen, selbst bei Nebel
bleiben die Räder unverändert in Betrieb (eigene Beobachtungen im Herbst).
Dass diese Windräder repowered wurden ohne entsprechend erweitertes Gutachten und ohne die Bürger überhaupt darüber ausreichend zu informieren ist
im Übrigen ein verantwortungsloser Umgang mit unserer Natur und den hier
lebenden Menschen.
Die Auswirkungen und die Lautstärke der Windräder haben durch die Erhöhung
erheblich zugenommen. Wo ist hier das entsprechende Artenschutz- und Lärm-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Derzeit liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen,
dass die geplanten Windenergieanlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auflagen bei der Errichtung und dem
Betrieb von Windenergieanlagen sind regelmäßig in die Planverfahren einzustellen und lassen einen wirtschaftlichen Betrieb der
Anlagen zu.
Das bereits durchgeführte Repowering der bestehenden Anlagen
ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
immissionsgutachten?
In den Frühjahrs- und Sommermonaten sehen wir den "Roten Milan" fast täglich
(war der Gutachter vielleicht in der falschen Jahreszeit unterwegs?). Das Planungsgebiet liegt eindeutig im Nahrungskorridor des Milans, dies findet aber im
Gutachten kaum Beachtung! Auch die eigenen und die von anderen Brandenberger Bürgern gemachten Beobachtungen in diesem Frühjahr zeigen, dass
sich mindestens ein Rotmilanpärchen regelmäßig und sehr häufig im Bereich
der bestehenden Windräder aufhält. Dieses ist bereits stark durch die vorhandenen Windräder gefährdet, weitere Windräder bedeuten zwangsläufig weitere
Risiken.
Wir würden es aus Gründen der Objektivität und der Genauigkeit sehr begrüßen, unabhängige, dem Naturschutz verpflichtete Gesellschaften (Nabu/BUND)
an den erforderlichen Gutachten zu beteiligen.
Außerdem:
Weiterhin ist zu befürchten, dass nach Wegfall der Zone am Rennweg es nicht
bei den drei geplanten Windrädern am Ochsenauel bleiben wird, sondern dass
hier möglicherweise weitere Anlagen als Ausgleich für diesen Wegfall errichtet
werden. Dies ist nicht nur für die hier lebenden Tierarten unzumutbar!
45.1.e
Bereits aus Gründen der Flugsicherung sind in der Zone Brandenberg nicht mehr als 3 Anlagen möglich. Hierzu wird auf das
Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Naherholung
Der Freizeit- und Erholungswert dieses Gebietes wird seitens des Planungsbüros als wenig wertvoll eingeschätzt!
Wer aber hier lebt und nicht nur einen Blick auf eine Karte wirft bzw. bestenfalls
einen kurzen "Besuch“ macht weiß, dass dieses Gebiet mit seinem Artenreichtum und seinem gemischten Baumbestand eine wichtige Funktion der Menschen hier für das Erleben von Natur und das Erholen in der Natur besitzt.
Der Ort Brandenberg muss schon eine Reihe von Belastungen aushalten, sei es
durch den Segelflugplatz, das Motocrossgelände oder auch durch die repowerten Windräder, man fragt sich, wann denn hier von Seiten der Gemeinde auch
mal der Schutz der hier lebenden Bürger beginnt!?
Es kann doch nicht sein, dass wie folgt argumentiert wird: "ln diesem Raum ist
Der Freizeitwert der Gemeinde wird nicht verkannt. Dennoch
muss auch einen Gemeinde mit hohem Freiraumpotential der
Windkraft Flächen zur Verfügung stellen, um eine Verspargelung
der Landschaft zu verhindern. Aufgrund des hohen Freiraumwertes sollen in Hürtgenwald verhältnismäßig wenige Flächen ausgewiesen werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es als sinnvoll
erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu
bündeln, um somit bisher unvorbelastete Standorte zu schonen.
Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit den
Nummern 3.2.2.3 und 4.3.6 diese Vorgehensweise.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die von der Einwenderin genannten Belange stellen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hemmnisse und somit keine harten
Tabukriterien dar. Es obliegt der Gemeinde, diese Kriterien im
Rahmen der weichen Tabukriterien zu berücksichtigen; dies ist
nicht erfolgt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ja sowieso schon eine Belastung durch bereits vorhandene Windräder, da können wir ruhig noch mehr Anlagen hinstellen (sinngemäß wurde dass so von
Planungsbüro geäußert).
Und: Wer soll hier dem Planungsbüro noch glauben, dass es keinerlei alternative Freiflächen in Hürtgenwald gibt, die dafür besser in Frage kommen würden?
Soll aus Hürtgenwald, mit der ausdrücklichen Betonung auf WALD, jetzt wirklich
auf Betreiben der Gemeinde ein HürtgenWINDRADwald werden?
Wir bitten unsere Stellungnahme im Genehmigungsverfahren zur berücksichtigen!
46
Ö46
46.1
Mit Schreiben vom 12.06.2014
46.1.a
Standortuntersuchung
Bei der vorliegenden Standortanalyse sind nicht alle Kriterien zur Begutachtung
ordnungsgemäß berücksichtigt worden.
Z.B. Landschaftsschutzgebiete, Biotopverbund, Biotopschutz und vor allen Dingen die Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes.
Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest dass Waldgebiete nur dann in Anspruch genommen werden dürfen soweit außerhalb des Waldes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nicht realisierbar sind.
Weiterhin wurde der Artenschutz nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.
Aufgrund dieser Mängel stellt die Standortanalyse keine rechtssichere Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft mit Ausschlußwirkung dar.
Eine Planung außerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist in
Hürtgenwald nicht möglich, da nahezu der gesamte Außenbereich unter Schutz steht. Eine Zustimmung des Vorgehens durch
die zuständige ULB liegt vor.
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mit der Bitte um Weiterleitung an die Gemeindeverwaltung Hürtgenwald teilte
mir Herr Dr. Frank Harbers, Brandenberger Weg 12, Hürtgenwald seine Beobachtungen an den 3 bestehenden Windanlagen in Brandenberg per mail mit.
Ein Signifikat erhöhtes Tötungsrisiko konnte durch das artenschutzgutachten nicht bestätigt werden. Die Erhebungen entsprechen den aktuellen rechtlichen Anforderungen.
„Funde toter Greifvoegel sind in jedem Jahr unter den drei existierenden Windraedern festzustellen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Bussarde, mehrere Turmfalken, dazu eine Gabelweihe (Rotmilan) und zwei, die auf
Grund der spärliche Reste nicht eindeutig indentifizierbar waren. Weiterhin wurden Kraehen vereinzelt festgestellt.
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
47
Ö47
47.1
Mit Schreiben vom 10.06.2014
47.1.a
Artenschutz
Diese Funde sind insofern bedeutend, da durch die Fruchtfolge Weizen/ Mais in
den darumliegenden Feldern nur in den Jahren mit Weizenanbau nach der Ernte im Sommer regelmaessig kontrolliert werden kann und in den Maisfeldern vor
der Ernte im Oktober Funde gar nicht moeglich sind.
Trotzdem sind in jedem Jahr auch dann Greife oder deren Reste gefunden worden. In zwei der umliegenden und seit langer Zeit stehenden Hochsitze in weniger als einem Kilometer Entfernung von den Windraedern leben in jedem
Sommer Fledermauskolonien im Zwischendach: an der Pferdekoppel und am
Raffelsberg."
Ich versichere, dass ich Nichts hinzugefügt oder verändert habe.
47.2
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg)
47.2.a
Landschaftsbild / Artenschutz
Mit Sorge habe ich den Plan der Gemeinde zur Kenntnis genommen, im Bereich
Ochsenauel eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen mit einer Höhe von
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
bis zu 200 Metern auszuweisen.
Beschlussvorschlag
tung an.
Die Schäden für Flora und Fauna in diesem Waldgebiet werden erheblich sein.
Ausgleichsmaßnahmen werden den jetzt hier lebenden Tieren und Menschen
NICHTS von dem zurückgeben können, was die Verwaltung für ein paar Hunderttausend (?) Euro Einnahmen bereit ist, zu vernichten.
Ein maroder Haushalt darf nicht die Legitimation für eine derart krasse Verwüstung eines Landschaftsbildes mit erheblicher Fernwirkung sein. Hier ist Intelligenz gefragt, nicht der Schulterschluss mit einem zielbewussten Privatunternehmen, das vor Allem Gewinnmaximierung im Focus hat, und von Kommune
zu Kommune zieht um Standorte für sein rücksichtsloses Geschäft zu generieren.
Es wird Sie kaum interessieren (sollte es aber), warum ich vor 18 Jahren mein
Haus in Kreuzau verkauft habe und nach Brandenberg gezogen bin. Mich hat
fasziniert wie viel Natur es hier gibt.
Ich genieße, daß viele Fledermäuse abends an unseren Teichen jagen, daß der
Rotmilan uns mehrmals täglich besucht.
Nun haben Sie für mich und meine Nachbarn vorgesehen, daß wir abends wegen mehrstufig rot beleuchteter, blinkender Industrietürme Rolläden herunterlassen sollen. Das kann nicht Ihr Ernst sein.
Das Rote Blinklischt ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend
erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden
Ich halte Ihnen zu Gute, daß Sie eventuell gar nicht wissen, wie der neue Anlagen-Typ im Dunkeln aussieht. Fahren Sie abends nach Echtz und schauen Sie
es sich an.
Der Hürtgenwald hat schon einmal traurige Berühmtheit erlangt. Zerstörung aus
kommerziellen Gründen, angeordnet aus dem eigenen Rathaus, muss nun wirklich nicht sein.
Die ASP wurde nach gängigen Erhebungsmethoden erstellt.
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Ergänzungen zur ASP :
Schade, daß Herr Fehr seine ASP ohne die Expertise der vor Ort lebenden Bevölkerung gemacht hat.
Jagdpächter, Jagdaufseher, oder einfach an Natur Interessierte hätten ihm
wertvolle Hinweise für seine Arbeit geben können. Denn manchmal ist man
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
auch als Gutachter einfach zur falschen Zeit am falschen Ort.
Beigefügt finden Sie eine Aufstellung meiner zufälligen Rotmilan-Sichtungen .
Im Gegensatz zur Schlussfolgerung von Herrn Fehr muss davon ausgegangen
werden, daß der Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks
1. sein angestammtes Jagdhabitat hat, und
2. ein Brutplatz in näherer Umgebung liegen muss. Vor Beginn meiner Aufzeichnungen habe ich mehrfach 2 Tiere gleichzeitig gesichtet.
Auf Seite 26 der ASP kommt Herr Fehr zu dem Ergebnis "eine besondere Einflugschneise für Enten, Gänse und ............nicht festgestellt werden. Sowohl der
bestehende als auch der nunmehr geplante Windpark liegen nicht auf diese
Linie".
Das ist absolut unzutreffend.
ln den Wintermonaten fliegen täglich zwischen 15 und 20 Gänse vormittags vom
Staubecken Obermaubach über den Bereich des geplanten Windparks nach
Westen in die Maisfelder zwischen Kleinhau und Hürtgen und nachmittags zurück.
Auf Seite 35 merkt Herr Fehr an, " im Rahmen des Repoweringvorhabens für
den bestehenden Windpark im Offenland im Jahr 2012 eine Totfundsuche an 10
Terminen stattgefunden hat. Bei diesen Begehungen wurden keine toten Vögel
oder Fledermäuse gefunden ......."
Diese Stellungnahme steht in Widerspruch zur Aussage von Herrn Dr. Harbers
(Haus Brand).
Fledermäuse
Durch den Arbeitskreis Fledermausschutz wurden auf unserem Grundstück
durch kontinuierliche Aufzeichnung im Mai 2014 das tägliche Erscheinen verschiedener Fledermausarten dokumentiert. Darunter Mausohr und Abendsegler.
Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht
nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar.
Im ASP heißt es auf Seite 33 "im Mittel gehen Fachleute von einer Verlustrate
von 12 Tieren pro Jahr und WEA aus. Je nachdem welche Arten zu welchen
Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus auch Auswirkungen auf eine
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lokalpopulation haben"
Im Fall Brandenberg ist also damit zu rechnen, dass bei insgesamt 6 WEA an
der L11 pro Jahr im Mittel 72 Fledermäuse an betriebsbedingter Projektwirkung
(Fachterminus s. Seite 32) zu Tode kommen werden. Im ungünstigen Fall können es laut Brinkmann bis zu 54 Tiere pro Anlage pro Jahr sein, das würde einem Jahresergebnis für betriebsbedingte Projektwirkung von mehr als 300 Tieren entsprechen.
Auf Seite 52, 8 wird festgestellt "der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks Brandenberg erfordert Auflagen zum
Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände."
Es ist zu bezweifeln, dass diese Auflagen in der Realität etwas bewirken werden. Der Betreiber stimmt den Auflagen zu und das war es dann.
Wurden die bestehenden WA bisher doch kein einziges Mal bei schlechter Sicht
und Hauptflugzeiten der Kraniche abgeschaltet.
Ebenso setzt man sich bei den Abholzungsaktivitäten im Bereich Ochsenauel,
die ja ganz sicher noch keine Baufeldfreimachung sind?????? darüber hinweg,
dass solche Maßnahmen außerhalb der Brutzeit statt zu finden haben.
Ebenfalls werden, soweit erforderlich, Abschalteten für Kraniche
festgelegt. Kraniche sind jedoch gemäß „Leitfaden Winderngie
und Artenschutz“ nicht Kollisionsgefährdert, sondern umfliegen
Windparks.
Die aufgeführten Abholzungsmaßnahmen sind kein Gegenstand
dieses Verfahrens. Ein Zusammenhang zu der Planung ist nicht
erkennbar.
Due ULB wurde im Planverfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert. Vgl. weiter oben.
Wurde die ULB um Genehmigung gebeten ?? Welche Begründung hätte man
anführen können ? Holzlieferverträge erfordern eine solche Eile nicht.
Sehr geehrte Herr Buch, ich hoffe, dass Sie und Ihre Mitarbeiter ein paar Minuten innehalten können um zu reflektieren was sie da gerade tun - und versuchen
uns und dem Hürtgenwald anzutun.
Vielleicht wird Ihnen das gewaltige Ausmaß der Veränderung, die Sie da anstoßen, in seiner Gesamtheit bewußt und Sie finden einen Weg zur Kurskorrektur.
Unabhängig davon erhebe ich Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungs-Plans und fordere eine erneute sorgfältiger durchgeführte Artenschutzprüfung durch ein Institut, das die Firma REA nicht schon seit längerem begleitet.
Rotmilan-Sichtungen 2014:
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ort 1 Garten Hasenfeld 12
21.05. 9:50 und 16:30
22.05. 9:40
24.05. 9:45 und 17:00
26.05. 17:15
27.05. 9:40 und 17:15
28.05. 9:50 und 16:00
04.06. 15:45
05.06. 16:10
Ort 2 Dresbach
28.05. 19:30
Ort 3 Wald am Kierling
30.05. 16:50
Ort 4 Hügelstraße, Bereich Haus Nr. 22
30.05. 18:30
05.06. 10:00 2 Tiere
06.06. 13:00 1 Tier und 17:00 2Tiere
Ort 5 Macherbach
26.05. 09:45
30.05. 15:45
05.06. 09:00
Ort 6
Freifläche westlich von Straße Hasenfeld
26.05. 10:15
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
47.3
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg)
47.3.a
Beanspruchung von Waldflächen
Immer mehr Bürger aus Brandenberg, Bergstein und umliegenden Orten sind
mit den Plänen der Verwaltung nicht einverstanden, eine Konzentrationszone
für Windanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern im Bereich Ochsenauel
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwal-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
auszuweisen.
Beschlussvorschlag
tung an.
Großwindanlagen der neuen Generation wie sie in Echtz zu betrachten sind,
erfüllen den Tatbestand einer Bedrohung und gehören :
1. nicht in unmittelbare Nähe einer Siedlungsbebauung und
2. erst recht nicht in einen bis jetzt an Arten reichen Wald.
Auf Seite 9 der Begründung heißt es "die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche
Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen".
Mit etwas mehr Kreativität lassen sich bestimmt Bereiche finden, für die kein
Wald vernichtet werden muss. Vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen sind für
die Tiere und Menschen die jetzt hier leben keine wirkliche Alternative.
47.3.b
Bereich zum Schutz der Natur
Auf Seite 15, 3.3.2 findet sich zum Regionalplan die Feststellung "der Waldbereich wird von einem BSLE überlagert. Die angrenzenden BSN werden durch
die Planung nicht überlagert".
Hier ist festzuhalten, daß der BSN zwar nicht überlagert aber massiv beeinträchtigt werden würde.
47.3.c
Der BSN stellt eine „Grobfestlegung“ des Schutzbereiches im
Regionalplan dar. Dort, wo BSN durch die Landschaftspläne als
NSG konkretisiert wurde, werden weitere Schutzabstände eingehalten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Festsetzungen der Landschaftspläne werden hinsichtlich der
Auswirkungen der WEA auf diese im Umweltbericht und in der
Standortuntersuchung eingestellt und durch die konkrete Anlagenplanung auf der Ebene der Bebauungspläne berücksichtigt.
Es bleibt festzustellen, dass nicht der gesamte, von einem
Schutzgebiet überlagerte Bereich durch dieses geschützt wird. So
werden z.B. Laubholzbereiche nicht für die Anlagenplanung beansprucht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsschutz
Auf Seite 17, 3.3.3 ist zu erfahren, daß "fast der gesamte Außenbereich als
Landschaftsschutzgebiet geschützt ist und daher LSG in der Grobuntersuchung
nicht als Ausschlusskriterium angesetzt wird. Die Eigenart der Landschaft sowie
der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt".
Zu dieser erstaunlichen Äußerung möchten wir wirklich erfahren, wie das bei
einem solch massiven Eingriff in die Landschaft konkret umgesetzt werden
kann.
Die ULB als zuständige Behörde hat der Inanspruchnahme dieser
Flächen für die Windkraft zugestimmt. Vgl. auch Nr. 3.1.b und
342 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
3.2.k
47.3.d
Artenschutz
Seite 22, 3.4.1 klärt darüber auf, daß "die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert wurden".
Dieses Beispiel ist ein Lehrstück, wie Konflikten elegant aus dem Weg gegangen werden kann.
Repowering ohne vorherige Information = Konflikte sind nicht bekannt. Das ist
zwar rechtens aber kein guter Stil.
Für das Repowering wurde eine Genehmigung durch den Kreis
Düren erteilt. Dieser führt im Rahmen der Genehmigungserteilung
Beteiligungen durch. Auf dieses Verfahren hat die Gemeinde
Hürtgenwald keinen Einfluss.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die von dem Eingeber aufgeführten Aussagen beruhen auf Gutachten die in dem Zusammenhang mit den dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen erstellt wurden.
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
47.3.e
Sichtbarkeit
Seite 26, 5.2.1 beschreibt zutreffend "Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen
weithin sichtbar. Durch die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden".
Aufgrund des menschlichen Blickwinkels vom Boden aus werden
die Anlagen nicht vollständig sichtbar sein. Von einer Verdeckung
aus jedem möglichen Blickwinkel ist nicht die Rede.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend
erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung
sind nicht vermeidbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das ist eine interessante Vorstellung.
Bei einem Verhältnis von Baumhöhe ca. 20 Meter zu WA- Anlage ca. 200 Meter
kann man ein Planungsbüro nicht ernst nehmen, das solche Schlüsse zieht.
47.3.f
Nachtkennzeichnung
Seite 28, 5.6.
Beleuchtet den Aspekt Kulturgüter. "Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. ln der Beschreibung
dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen".
Das könnte sich nun ändern, weil die bedeutsame Kulturlandschaft von einem
angrenzenden Industriegebiet im Wald, das nachts rot blinkend auf sich auf-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Anzahl der Einwendungen berührt nicht deren Abwägungserheblichkeit. Die Anzahl der Unterschriften wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
merksam macht, zwangsläufig Notiz nehmen muss.
ln der Anlage finden Sie :
Kopie der Unterschriftenliste 1 (übergeben im Oktober 2013) Kopie der Unterschriftenliste 2 (übergeben im April 2014) Liste 3 mit 194 neuen Originalunterschriften
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, das bis jetzt 337 Bürger nicht mit den Plänen der
Verwaltung zur Umgestaltung der Fläche Ochsenauel einverstanden sind.
47.4
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Brandenberg)
47.4.a
Unterzeichner
Betr.: Einspruch gegen Offenlegung Bebauungsplan "Ochsenauel"
Als Anlage erhalten Sie weitere Unterschriften von Bürgern gegen die Windkraftanlagen.
47.5
Mit Schreiben vom 17.03.2015 (Zum Brandenberg)
47.5.a
Beanspruchung von Waldflächen
Immer mehr Bürger aus Brandenberg, Bergstein und umliegenden Orten sind
mit den Plänen der Verwaltung nicht einverstanden, eine Konzentrationszone
für Windanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern im Bereich Ochsenauel
auszuweisen.
Großwindanlagen der neuen Generation wie sie in Echtz zu betrachten sind,
erfüllen den Tatbestand einer Bedrohung und gehören :
.
1. nicht in unmittelbare Nähe einer Siedlungsbebauung und
2. erst recht nicht in einen bis jetzt an Arten reichen Wald.
Auf Seite 9 der Begründung heißt es „die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche
Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen“.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es liegt keine Beeinträchtigung der Ziele der Raumordnung vor.
Ein Abstand zum BSN ist nicht erforderlich. Dort, wo der BSN in
den Landschaftsplänen zum Beispiel zu einem Naturschutzgebiet
entwickelt wurde, werden zusätzliche Abstände eingehalten.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Festsetzungen der Landschaftspläne werden hinsichtlich der
Auswirkungen der WEA auf diese im Umweltbericht und in der
Standortuntersuchung eingestellt und durch die konkrete Anlagenplanung auf der Ebene der Bebauungspläne berücksichtigt.
Es bleibt festzustellen, dass nicht der gesamte, von einem
Schutzgebiet überlagerte Bereich durch dieses geschützt wird. So
werden z.B. Laubholzbereiche nicht für die Anlagenplanung beansprucht.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mit etwas mehr Kreativität lassen sich bestimmt Bereiche finden, für die kein
Wald vernichtet werden muss. Vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen sind für
die Tiere und Menschen die jetzt hier leben keine wirkliche Alternative.
47.5.b
Bereich zum Schutz der Natur
Auf Seite 15, 3.3.2 findet sich zum Regionalplan die Feststellung „der Waldbereich wird von einem BSLE überlagert. Die angrenzenden BSN werden durch
die Planung nicht überlagert". Hier ist festzuhalten, daß der BSN zwar nicht
überlagert aber massiv beeinträchtigt werden würde.
47.5.c
Landschaftsschutz
Auf Seite 17, 3.3.3 ist zu erfahren, daß „fast der gesamte Außenbereich als
Landschaftsschutzgebiet geschützt ist und daher LSG in der Grobuntersuchung
nicht als Ausschlusskriterium angesetzt wird. Die Eigenart der Landschaft sowie
der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt“.
Zu dieser erstaunlichen Äußerung möchten wir wirklich erfahren, wie das bei
einem solch massiven Eingriff in die Landschaft konkret umgesetzt werden
kann.
47.5.d
Die ULB als zuständige Behörde hat der Inanspruchnahme dieser
Flächen für die Windkraft zugestimmt. Vgl. auch Nr. 3.1.b und
3.2.k
Artenschutz
Seite 22, 3.4.1 klärt darüber auf, daß "die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert wurden".
Dieses Beispiel ist ein Lehrstück, wie Konflikten elegant aus dem Weg gegangen werden kann.
Repowering ohne vorherige Information = Konflikte sind nicht bekannt. Das ist
zwar rechtens aber kein guter Stil.
Für das Repowering wurde eine Genehmigung durch den Kreis
Düren erteilt. Dieser führt im Rahmen der Genehmigungserteilung
Beteiligungen durch. Auf dieses Verfahren hat die Gemeinde
Hürtgenwald keinen Einfluss.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die von dem Eingeber aufgeführten Aussagen beruhen auf Gutachten die in dem Zusammenhang mit den dem Flächennut-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zungsplan nachgelagerten Bebauungsplänen erstellt wurden.
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
47.5.e
Sichtbarkeit
Seite 26, 5.2.1 beschreibt zutreffend "Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen
weithin sichtbar. Durch die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden".
Es wird nicht gesagt, dass die Anlagen somit nicht sichtbar sind.
Jedoch gibt es Blickwinkel (z.B. am Waldesrand), von denen aus
die Anlagen nicht bzw. nicht in voller Höhe sichtbar sind.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an..
Das Rote Blinklicht ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend
erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung
sind nicht vermeidbar.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Unterschriften werden zur Kenntnis genommen
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Das ist eine interessante Vorstellung. Bei einem Verhältnis von Baumhöhe ca.
20 Meter zu WA - Anlage ca. 200 Meter kann man ein Planungsbüro nicht ernst
nehmen, das solche Schlüsse zieht.
47.5.f
Nachtkennzeichnung
Seite 28, 5.6. Beleuchtet den Aspekt Kulturgüter. "Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. ln der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über
Flächen in Hürtgenwald getroffen ".
Das könnte sich nun ändern, weil die bedeutsame Kulturlandschaft von einem
angrenzenden Industriegebiet im Wald, das nachts rot blinkend auf sich aufmerksam macht, zwangsläufig Notiz nehmen muss.
47.5.g
Unterzeichner
ln der Anlage finden Sie
Kopie der Unterschriftenliste 1 ( übergeben im Oktober 2013 )
Kopie der Unterschriftenliste 2 ( übergeben im April 2014 )
Liste 3 mit 194 neuen Originalunterschriften
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, das bis jetzt 337 Bürger nicht mit den Plänen der
Verwaltung zur Umgestaltung der Fläche Ochsenauel einverstanden sind.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Mit der Bitte um Weiterleitung an die Gemeindeverwaltung Hürtgenwald teilte
mir Herr Dr. Frank Harbers, Brandenberger Weg 12, Hürtgenwald seine Beobachtungen an den 3 bestehenden Windanlagen in Brandenberg per mail mit.
Ein Signifikat erhöhtes Tötungsrisiko konnte durch das artenschutzgutachten nicht bestätigt werden. Die Erhebungen entsprechen den aktuellen rechtlichen Anforderungen.
„Funde toter Greifvoegel sind in jedem Jahr unter den drei existierenden Windraedern festzustellen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Bussarde, mehrere Turmfalken, dazu eine Gabelweihe (Rotmilan) und zwei, die auf
Grund der spärliche Reste nicht eindeutig indentifizierbar waren. Weiterhin wurden Kraehen vereinzelt festgestellt.
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Stellungnahmen
47.5.h
Artenschutz
Diese Funde sind insofern bedeutend, da durch die Fruchtfolge Weizen/ Mais in
den darumliegenden Feldern nur in den Jahren mit Weizenanbau nach der Ernte im Sommer regelmaessig kontrolliert werden kann und in den Maisfeldern vor
der Ernte im Oktober Funde gar nicht moeglich sind.
Trotzdem sind in jedem Jahr auch dann Greife oder deren Reste gefunden worden. In zwei der umliegenden und seit langer Zeit stehenden Hochsitze in weniger als einem Kilometer Entfernung von den Windraedern leben in jedem
Sommer Fledermauskolonien im Zwischendach: an der Pferdekoppel und am
Raffelsberg."
Ich versichere, dass ich Nichts hinzugefügt oder verändert habe.
Diese Eingabe von Herrn Dr. Harber hat auch für die erneute Offenlage bestand. 17.03.2015
47.5.i
Finanzielle Interessen
Mit Sorge habe ich den Plan der Gemeinde zur Kenntnis genommen, im Bereich
Ochsenauel eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen mit einer Höhe von
bis zu 200 Metern auszuweisen.
Die Schäden für Flora und Fauna in diesem Waldgebiet werden erheblich sein.
Ausgleichsmaßnahmen werden den jetzt hier lebenden Tieren und Menschen
NICHTS von dem zurückgeben können, was die Verwaltung für ein paar Hun-
Die Planung wird betrieben, um langfristig die Ansiedlung von
WEA steuern zu können. Es geht nicht um ein finanzielles Interesse der Gemeinde.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der Belange
kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch die Förderung der regenativen Energien durch
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
derttausend ( ? ) Euro Einnahmen bereit ist, zu vernichten.
Ein maroder Haushalt darf nicht die Legitimation für eine derart krasse Verwüstung eines Landschaftsbildes mit erheblicher Fernwirkung sein. Hier ist Intelligenz gefragt, nicht der Schulterschluss mit einem zielbewussten Privatunternehmen, das vor Allem Gewinnmaximierung im Focus hat, und von Kommune
zu Kommune zieht um Standorte für sein rücksichtsloses Geschäft zu generieren.
47.5.j
Abwägung privater Belange
Es wird Sie kaum interessieren ( sollte es aber ), warum ich vor 18 Jahren mein
Haus in Kreuzau verkauft habe und nach Brandenberg gezogen bin. Mich hat
fasziniert wie viel Natur es hier gibt.
Ich genieße, daß viele Fledermäuse abends an unseren Teichen jagen, daß der
Rotmilan uns mehrmals täglich besucht.
Nun haben Sie für mich und meine Nachbarn vorgesehen, daß wir abends wegen mehrstufig rot beleuchteter, blinkender Industrietürme Rolläden herunterlassen sollen. Das kann nicht Ihr Ernst sein.
Ich halte Ihnen zu Gute, daß Sie eventuell gar nicht wissen, wie der neue Anlagen-Typ im Dunkeln aussieht. Fahren Sie abends nach Echtz und schauen Sie
es sich an.
Der Hürtgenwald hat schon einmal traurige Berühmtheit erlangt. Zerstörung aus
kommerziellen Gründen, angeordnet aus dem eigenen Rathaus, muss nun
wirklich nicht sein.
47.5.k
Artenschutz
Ergänzungen zur ASP :
Schade, daß Herr Fehr seine ASP ohne die Expertise der vor Ort lebenden Bevölkerung gemacht hat. Jagdpächter, Jagdaufseher, oder einfach an Natur Interessierte hätten ihm wertvolle Hinweise für seine Arbeit geben können. Denn
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
manchmal ist man auch als Gutachter einfach zur falschen Zeit am falschen Ort.
Beigefügt finden Sie eine Aufstellung meiner zufälligen Rotmilan-Sichtungen.
Im Gegensatz zur Schlussfolgerung von Herrn Fehr muss davon ausgegangen
werden, daß der Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks
1. sein angestammtes Jagdhabitat hat, und
2. ein Brutplatz in näherer Umgebung liegen muss. Vor Beginn meiner Aufzeichnungen habe ich mehrfach 2 Tiere gleichzeitig gesichtet.
Auf Seite 26 der ASP kommt Herr Fehr zu dem Ergebnis "eine besondere Einflugschneise für Enten, Gänse und ...........nicht festgestellt werden. Sowohl der
bestehende als auch der nunmehr geplante Windpark liegen nicht auf diese
Linie".
Das ist absolut unzutreffend.
ln den Wintermonaten fliegen täglich zwischen 15 und 20 Gänse vormittags vom
Staubecken Obermaubach über den Bereich des geplanten Windparks nach
Westen in die Maisfelder zwischen Kleinhau und Hürtgen und nachmittags zurück.
Auf Seite 35 merkt Herr Fehr an, "im Rahmen des Repoweringvorhabens für
den bestehenden Windpark im Offenland im Jahr 2012 eine Totfundsuche an 10
Terminen stattgefunden hat. Bei diesen Begehungen wurden keine toten Vögel
oder Fledermäuse gefunden......."
Diese Stellungnahme steht in Widerspruch zur Aussage von Herrn Dr. Harbers
(Haus Brand).
Fledermäuse
Durch den Arbeitskreis Fledermaus wurden auf unserem Grundstück durch
kontinuierliche Aufzeichnung im Mai 2014 das tägliche Erscheinen verschiedener Fledermausarten dokumentiert. Darunter Mausohr und Abendsegler.
Dass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen durch entsprechende Maßnahmen zuverlässig vermieden werden kann steht
nicht Frage. Insofern ist die Planung vollziehbar.
Im ASP heißt es auf Seite 33 "im Mittel gehen Fachleute von einer Verlustrate
von 12 Tieren pro Jahr und WEA aus. Je nachdem welche Arten zu welchen
Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus auch Auswirkungen auf eine
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Lokalpopulation haben"
Im Fall Brandenberg ist also damit zu rechnen, dass bei insgesamt 6 WEA an
der L11 pro Jahr im Mittel 72 Fledermäuse an betriebsbedingter Projektwirkung
(Fachterminus s. Seite 32) zu Tode kommen werden. Im ungünstigen Fall können es laut Brinkmann bis zu 54 Tiere pro Anlage pro Jahr sein, das würde einem Jahresergebnis für betriebsbedingte Projektwirkung von mehr als 300 Tieren entsprechen.
Auf Seite 52, 8 wird festgestellt "der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks Brandenberg erfordert Auflagen zum
Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände."
Es ist zu bezweifeln, das diese Auflagen in der Realität etwas bewirken werden.
Der Betreiber stimmt den Auflagen zu und das war es dann.
Wurden die bestehenden WA bisher doch kein einziges Mal bei schlechter Sicht
und Hauptflugzeiten der Kraniche abgeschaltet.
Ebenso setzt man sich bei den Abholzungsaktivitäten im Bereich Ochsenauel,
die ja ganz sicher noch keine Baufeldfreimachung sind ?????? darüber hinweg,
dass solche Maßnahmen außerhalb der Brutzeit statt zu finden haben.
Wurde die ULB um Genehmigung gebeten ?? Welche Begründung hätte man
anführen können ? Holzlieferverträge erfordern eine solche Eile nicht.
Sehr geehrte Herr Buch, ich hoffe, dass Sie und Ihre Mitarbeiter ein paar Minuten innehalten können um zu reflektieren was sie da gerade tun - und versuchen
uns und dem Hürtgenwald anzutun.
Ebenfalls werden, soweit erforderlich, Abschalteten für Kraniche
festgelegt. Kraniche sind jedoch gemäß „Leitfaden Winderngie
und Artenschutz“ nicht Kollisionsgefährdert, sondern umfliegen
Windparks.
Die aufgeführten Abholzungsmaßnahmen sind kein Gegenstand
dieses Verfahrens. Ein Zusammenhang zu der Planung ist nicht
erkennbar.
Due ULB wurde im Planverfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert. Vgl. weiter oben.
Vielleicht wird Ihnen das gewaltige Ausmaß der Veränderung, die Sie da anstoßen, in seiner Gesamtheit bewußt und Sie finden einen Weg zur Kurskorrektur.
Diese Eingabe von Herrn Dr. Harber hat auch für die erneute Offenlage bestand. 17.03.2015
350 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
48
Ö48
48.1
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)
48.1.a
Erneute Berücksichtigung der Fläche A
Hiermit bitten wir Sie die Fläche "Rennweg" in das Verfahren zur 9. Änderung
des Flächennutzungsplans wieder aufzunehmen.
Eigentümer der Fläche "Rennweg" sind der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
und die Freiherrlich von Diergardt‘sche Forstverwaltung. Diese hat bereits 2013
schriftlich die Absicht erklärt die STAWAG Solar GmbH (STAWAG) bei der Realisierung des Windvorhabens am Rennweg zu unterstützen.
Des Weiteren hat die STAWAG sich an der von der Gemeinde Hürtgenwald
durchgeführten lnteressensbekundung "Beteiligungsmodelle - Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde
Hürtgenwald" beteiligt. Die STAWAG hat dabei erklärt, wie ihre Mitwirkung an
den geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten und Wünschen einer maximalen regionalen Wertschöpfung mit Bürgerbeteiligung aussehen kann.
Zusätzlich hat die STAWAG bereits umfangreiche Vorplanungen für das Gebiet
durchgeführt. Unter anderem wurde ein Parkkonzept für die von Diegardt‘schen
Flächen, unter Beachtung der benachbarten Planungen, entwickelt. Mit inbegriffen sind dabei sind eine erste Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit des
Projekts, die Erstellung eines internen und externen Zuwegungskonzeptes, die
Analyse von Einspeisemöglichkeiten, die Möglichkeiten der Durchführung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Personalkosten usw.
Die Gemeinde hat in Ihrer Tischvorlage 69/2014 "Beschlussvorschlag" angemerkt, dass bisher keine Gutachten vorliegen die, die Fläche am "Rennweg" für
nicht umsetzbar erachten.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Flächen am Rennweg werden nicht wieder in das Verfahren
aufgenommen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat den Ausschluss
der Flächen ausführlich begründet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. 2.2. der Begründung zur FNP-Änderung: Weiterhin möchte
die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht
ausweisen, da der Bereich in einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will,
da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das
Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann
abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen
verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und wird nicht mehr
zur Ausweisung empfohlen.
Insgesamt ist die Fläche A weniger geeignet als die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Eine ausführliche städtebauliche Begründung ist der Standortuntersuchung, Kapitel 6.5 zu
entnehmen.
Die Abwägungsentscheidung über die Ausweisung von Konzentrationszonen obliegt dem Rat der Gemeinde. Hier ist die Gemeinde frei, in Ihrer Abwägung die oben genannten Gründe stärker zu
gewichten als das Interesse von privaten Anlagenbetreibern.
Maßgeblich für die Ablehnung der Fläche ist die derzeitige Höhenbeschränkung
von 520 m ü. NN durch die Flugsicherung. Ob diese im weiteren Projektverlauf
tatsächlich aufrecht erhalten bleiben wird, oder ganz oder wenigstens teilweise
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es gibt einen empfohlenen Mindestabstand, der jedoch je nach
Örtlichkeit angepasst werden kann. In Hürtgenwald wurde der
Abstand auf 350 m reduziert, um möglichst viele Flächen nicht
von vorne herein auszuschließen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
zurückgenommen werden muss, ist derzeit nicht abschätzbar. Aus anderen
Vorhaben wissen wir aber, dass es dabei durchaus Verhandlungsspielräume
gibt. Von Anfang an hat die STAWAG aber diese mögliche Einschränkung bei
Ihren Planungen und Kalkulationen berücksichtigt.
Weitere Bedenken gegen die Fläche Rennweg und für deren Herausnahme aus
dem Verfahren entstammen der Tatsache, dass es sich bei dem genannten
Bereich um ein zusammenhängendes Waldgebiet und unzerschnittenen "Natur"-Raum handelt. Dieser Zustand trifft aber nicht ausnahmslos die Gemeinde
Hürtgenwald sondern betrifft alle waldreichen Kommunen in NRW.
Nach wie vor erachten wir deshalb den maßvollen Bau und den wirtschaftlichen
Betrieb von Windenergieanlagen am Rennweg für möglich und sinnvoll.
Deshalb bitten wir Sie die Fläche Rennweg wieder in das Verfahren aufzunehmen.
49
Ö49
49.1
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Peterberg)
49.1.a
Abstände zu Einzelhöfen
Hiermit erhebe ich/wir Widerspruch, gegen die geplante Änderung im Flächennutzungsplan zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Ochsenkopf/Peterberg.
Unserer Meinung nach, sind die empfohlenen Mindestabstände von ca. 450 m
zur Bebauung der der Wollseifenerstraße nicht gewährleistet.
Ich/Wir befürchten erhebliche Beeinträchtigungen unseres Lebens/- Wohnraumes durch Geräuschentwicklungen und Schattenwurf.
Des weiteren regen wir eine Informationsveranstaltung zur Aufklärung und Information der betroffenen Personen von Seiten der Gemeinde an.
Die Berechnung der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt werden, so dass immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch Festsetzungen sicher vermieden werden
können.
Es fanden mehrere Informationsveranstaltungen für die gesamte
Gemeinde statt. (vgl. hierzu Nr. 6.2.a)
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
50
Ö50
50.1
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)
50.1.a
Beschlusslage
In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
erneut öffentlich aus.
Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen unsere Bedenken hinsichtlich der o.g.
Planung dar.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu. Nr. 3.3.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wir beschränken uns hierbei auf die formale Fehlerhaftigkeit im Verfahren und
verweisen darüber hinaus auf die persönlichen Stellungnahmen unserer Mitglieder sowie auf die Anregungen und Bedenken der Naturschutzverbände.
Die Inhalte der zurzeit laufenden erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entsprechen nicht der Beschlusslage des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bürgermeister war als Vorsitzender des Rates der Gemeinde beauftragt, die erneute Offenlage mit angepassten Planunterlagen durchzuführen. Dies ist nicht erfolgt. Die Offenlage ist somit rechtlich zweifelhaft und widerspricht dem Grundsatz einer transparenten Planung. Letzteres betrifft auch die dürftige Bekanntmachung der erneuten Offenlage.
Am 08.04.2014 hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung den
folgenden Beschluss gefasst (im Folgenden: rote Markierung = von uns hervorgehoben):
a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als
Konzentrationszonen wird beschlossen. Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig herausgenommen.
b)
Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Anre-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 3.3.b
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
gungen und Bedenken wird zurückgestellt.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische Abstimmung durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen.
Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage jedoch mit Planunterlagen, die
der o.g. Beschlusslage des Gemeinderates in wesentlichen Punkten nicht entsprechen und zwar, weil sie bereits vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses
erstellt und danach nicht nach dessen Vorgaben angepasst wurden. So ist auch
die fehlende Einarbeitung der Begründung aus der Beschlussvorlage des Rates
zur Entscheidung gegen die Ausweisung der Fläche A "Rennweg" zu bemängeln.
Folgende Planunterlagen sind hiervon vor allem betroffen:
1.
die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
08.04.2014,
2. der Umweltbericht vom März 2014 und
3. die Standortuntersuchung inklusive Analyse-Karten vom April 2014.
50.1.b
Artenschutz
zu 1.
Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
08.04.2014
In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es unter Punkt 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
"Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A
bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellte ist jedoch nicht unumstritten. In der
Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche
gegründet. Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll.
Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden, soll für die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite
Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ abgewartet werden.
Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A „Rennweg“ durch die WBV West
eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. "
Über die Fläche "Rennweg" ist mit Ratsbeschluss vom 08.04.2014 (Punkt a
Satz 2) endgüItig entschieden worden. Die politische Entscheidung ist also entgegen der Aussage in der Begründung bereits gefallen.
Dem Beschluss des Rates unter Punkt c), die Planunterlagen für die erneute
Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen, wurde nicht
nachgekommen.
Die Fläche "Rennweg" kann folgerichtig nicht mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung sein.
Dementsprechend ist auch den in der Begründung angesprochenen noch laufenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen die Rechtfertigung entzogen.
Eine "Anpassung der Planunterlagen" hätte bedeutet, die Untersuchungen einzustellen.
(Anmerkung: Grundsätzlich wäre methodisch zu beachten, alle Potentialflächen
gleichartig zu untersuchen, um ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu erhalten.)
Ebenfalls dem Ratsbeschluss entgegensteht, "aus Vorsorgegründen noch die
zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens Windenergie und Artenschutz" abzuwarten. Auch an dieser Stelle vermissen wir die Anpassung der
Planunterlagen.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
50.1.c
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Vgl. hierzu Nr. 3.3.c
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vgl. hierzu Nr. 3.3.d
Der
Umweltbericht
zu 2. Umweltbericht vom März 2014
Der seit dem 12.Mai 2014 laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste
Umweltbericht vom März 2014 zugrunde.
Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes"
wird - vergleichbar mit den Aussagen in der Plan-Begründung - ausgeführt,
über die Fläche am Rennweg
" ...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde diesen Bereich für die Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will
bzw. ob die Planung reduziert werden soll".
Auch hier zeigt sich die mangelnde Anpassung der Planunterlagen an den gültigen Ratsbeschluss.
Obwohl der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg" beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage "Umweltbericht" noch
davon, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen im Bereich der
Fläche A aufgrund der Bauhöhenbegrenzung durch die WBV West nach derzeitigem Stand nicht möglich sei.
Trotzdem empfiehlt der Umweltbericht die Fläche A „hinsichtlich ihrer Eignung
für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen" aufgrund
der durchgeführten Untersuchungen (unter 1.7.7, S. 58).
Weiter heißt es: „lnsgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von
296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47 % der Potentialflächen (569 ha).
Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst
die Flächen L/M und Hals Flächen für die Windkraft ausgewiesen."
50.1.d
Beschlussvorschlag 69/2014
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der Sitzung am
Rat
schließt
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch noch unmittelbar vor
der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags 69/2014 die Fläche A aus den
dort nachzulesenden Gründen (Stichworte: unzerschnittener Raum, Biotopverbund, zusammenhängender Wald, Naherholung/Tourismus, Artenschutz, Flugsicherung, Landschaftsbild) aus der Planung herausgenommen.
Beschlussvorschlag
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der auf diesen Gründen basierenden Abwägung und Entscheidung durch den
Rat hätte im folgenden Verfahren durch die Verwaltung und die beauftragte
VDH Erkelenz gefolgt werden müssen.
Dazu gehört unbedingt die Benennung aller Gründe, weshalb die Windenergieplanungen am Rennweg ad acta gelegt werden, und zwar, um die Abwägung
aller konkurrierenden Belange transparent zu machen. Leider wird in der Offenlage stattdessen die MRVA-Bauhöhenbegrenzung als allein "entscheidend"
dafür vorgegeben, dass "nach derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht
ausgewiesen werde. So stellt sich die Frage: Ist hier ein zweistufiges Verfahren
geplant und der Rennweg doch nicht "aus dem Rennen"?
Bleibt festzustellen, dass die Planung, solange nicht jegliche konkurrierenden
Belange genannt und berücksichtigt werden, mit erheblichen Abwägungsfehlern
behaftet ist.
50.1.e
Standortuntersuchung
zu 3. Standortuntersuchung
Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller Flächen
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie weist ebenfalls
methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen" auf, weil Belange unvollständig
ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet und in Zuordnung zueinander ungleich
gewichtet werden.
Vgl. hierzu Nr. 3.3.f
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind im Abwägungsvorgang offensichtlich (z.B. zum Belang "Landschaftsbild") Fehler unterlaufen,
die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Methodisch ist an der Standortuntersuchung zudem auch zu bemängeln, dass
die in Hürtgenwald genügend vorhandenen Potentiale im Offenland rechtlich
unzulässig nicht berücksichtigt wurden (Stichworte: Pufferzonen um NSG, Größe der Flächen).
Zuletzt noch ein Wort zur Qualität der Karten der Standortanalyse: Ohne das
Hinterlegen entsprechender Kartengrundlagen auch außerhalb der Ortschaften
entsprechen sie nach wie vor nicht dem Iandschaftsplanerischen Standard. Es
scheint, die Planung erfolgt im luftleeren Raum. Es fehlt die komplette Orientierung und somit auch die Nachvollziehbarkeit der Pläne.
51
Ö51
51.1
Mit Schreiben vom 13.06.2014 (Zum Rennweg)
51.1.a
Einleitende Aussagen
Argumente für den Rennweg
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b, 3.2.a und
28.2.a
Zur Qualität der Karten vgl. Nr. 11.1.d
Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Im Anhang finden Sie meine Stellungnahme zur FNP- Änderung und Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen der Gemeinde Hürtgenwald.
Stellungnahme zur Fläche "Rennweg"
Die Herausnahme der Fläche "Rennweg“ aus dem FNP-Verfahren in der Gemeinde Hürtgenwald ist für uns aus sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar.
Nachfolgend haben wir einige Punkte aufgelistet, die aus unserer Sicht für den
Rennweg sprechen:
51.1.b
Abstände zu Siedlungsbereichen
1) Abstände zur Wohnbebauung
Die Vorrangfläche "Rennweg“ liegt weit entfernt von den umliegenden Ortschaften. Der Abstand zwischen der Ortschaft Gey und der nächstgelegenen WEA
beträgt ca. 1,3 bis 1,5km. Ein solch großer Abstand ist bei aktuellen Windparkprojekten kaum zu finden. Bereits bei einem Abstand von ca. 600m, also der 3-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Beschreibung ist korrekt. Nach dem derzeitigen Stand der
inzwischen eingestellten Gutachten ist zu erwarten, dass die Konflikte durch geeignete Festsetzungen vermieden werden könnten.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
fachen Gesamthöhe der WEA wird davon ausgegangen, dass keine optisch
bedrängende Wirkung vorliegt. Der Abstand zur Ortschaft Großhau ist mit ca.
1,7 bis 2km noch größer.
51.1.c
Schall / Schatten
2) Immissionen
a) Schall
Sowohl Gey, als auch Großhau werden in keinster Weise vom Schall betroffen
sein. Beide Ortschaften gelten als allgemeines Wohngebiet, somit gilt hier ein
Grenzwert von 40dB(A). Dieser Grenzwert wird in beiden Orten aufgrund der
großen Entfernung bei Weitem nicht erreicht. Es ist sogar davon auszugehen,
dass die Grenzwerte für reines Wohngebiet von 35dB(A) nicht erreicht werden.
Dieser Grenzwert gilt übrigens auch für Kurgebiete!
b) Schatten
Eine Belastung durch Schattenschlag wird es weder in Gey, noch in Großhau
geben. Für Großhau ist dies bereits durch den Verlauf der Sonne ausgeschlossen. Für Gey ist nur in den Abendstunden mit geringen Schattenschlagzeiten zu
rechnen. Praktisch ist durch die Verschattung am Waldrand jedoch kein Schattenschlag zu erwarten.
51.1.d
Erschließung
3) Erschließung
Die Erschließung der Fläche Rennweg wird voraussichtlich von Nord-Westen
aus über den Rennweg verlaufen. Für die gesamte Gemeinde Hürtgenwald ist
somit eine Belastung durch die Anlieferung der WEA auszuschließen. Die Erschließung über den Rennweg sorgt dafür, dass der Eingriff in den Wald möglichst gering gehalten wird, da dieser bereits jetzt so ausgebaut ist, dass für die
Anlieferung der WEA kaum zusätzliche Fläche benötigt wird. Somit kommt es zu
keiner zusätzlichen Zerschneidung dieses Gebietes.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
51.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur erneuten Berücksichtigung der Fläche A vgl. Nr. 48.1.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Anlagenstandorte
4) Standorte der WEA
Beim Hürtgenwald handelt es sich um einen intensiv forstwirtschaftlich genutzten Forst, der zum größten Teil aus Fichtenmonokulturen besteht. Alle WEAs
stehen auf diesen Flächen, die sowieso für die Holzernte vorgesehen sind. Es
wird kein wertvoller Wald abgeholzt! Jeder Quadratmeter genutzter Forst wird
1:1 durch eine Neuanpflanzung von Laubwald ausgeglichen. Ein Blick auf ein
Luftbild der Fläche zeigt, wie viele vorhandene Wege und Schneisen es gibt, die
für den Aufbau der WEAs genutzt werden können. Hierbei zeigt sich auch sehr
schön die von Menschen geschaffene Struktur des Forstes.
Die Windenergie liefert den preiswertesten regenerativen Strom. Sie garantiert
stabile und langfristig niedrige Strompreise, zudem macht sie uns unabhängig
von Rohstoffimporten. Windenergieanlagen sollten dort aufgestellt werden, wo
es sinnvoll ist. Dies ist am Rennweg der Fall! Die Windverhältnisse sind im
Hürtgenwald sehr gut. Die WEAs könnten Strom für viele tausend Haushalte
sauber und günstig produzieren.
Die bisher veröffentlichten Artenschutzuntersuchungen zeigen, dass alle Konflikte durch Abschaltungen der WEAs und Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden können. Für die Höhenbegrenzung kann sicherlich eine Lösung gefunden
werden!
51.1.f
Erneute Berücksichtigung der Fläche A
Die Diskussion zur Fläche Rennweg wurde aus unserer Sicht zu stark emotionalisiert und entspricht nicht der sachlichen Grundlage. Wir bitten sie, die Fläche
Rennweg weiter zu verfolgen!
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
52
Ö52
52.1
Mit Schreiben vom 14.06.2014 (Zum Rennweg)
52.1.a
Abstände zu Siedlungsbereichen
Die Herausnahme der Fläche "Rennweg“ aus dem FNP-Verfahren in der Gemeinde Hürtgenwald ist für uns aus sachlichen Gründen nicht nachvollziehbar.
Nachfolgend haben wir einige Punkte aufgelistet, die aus unserer Sicht für den
Rennweg sprechen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Beschreibung ist korrekt. Vgl. hierzu auch Nr. 51.1.c
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
1) Abstände zur Wohnbebauung
Die Vorrangfläche "Rennweg“ liegt weit entfernt von den umliegenden Ortschaften. Der Abstand zwischen der Ortschaft Gey und der nächstgelegenen WEA
beträgt ca. 1,3 bis 1,5km. Ein solch großer Abstand ist bei aktuellen Windparkprojekten kaum zu finden. Bereits bei einem Abstand von ca. 600m, also der 3fachen Gesamthöhe der WEA wird davon ausgegangen, dass keine optisch
bedrängende Wirkung vorliegt. Der Abstand zur Ortschaft Großhau ist mit ca.
1,7 bis 2km noch größer.
52.1.b
Schall / Schatten
2) Immissionen
a) Schall
Sowohl Gey, als auch Großhau werden in keinster Weise vom Schall betroffen
sein. Beide Ortschaften gelten als allgemeines Wohngebiet, somit gilt hier ein
Grenzwert von 40dB(A). Dieser Grenzwert wird in beiden Orten aufgrund der
großen Entfernung bei Weitem nicht erreicht. Es ist sogar davon auszugehen,
dass die Grenzwerte für reines Wohngebiet von 35dB(A) nicht erreicht werden.
Dieser Grenzwert gilt übrigens auch für Kurgebiete!
b) Schatten
Eine Belastung durch Schattenschlag wird es weder in Gey, noch in Großhau
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Beschreibung ist korrekt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
geben. Für Großhau ist dies bereits durch den Verlauf der Sonne ausgeschlossen. Für Gey ist nur in den Abendstunden mit geringen Schattenschlagzeiten zu
rechnen. Praktisch ist durch die Verschattung am Waldrand jedoch kein Schattenschlag zu erwarten.
52.1.c
Erschließung
3) Erschließung
Die Erschließung der Fläche Rennweg wird voraussichtlich von Nord-Westen
aus über den Rennweg verlaufen. Für die gesamte Gemeinde Hürtgenwald ist
somit eine Belastung durch die Anlieferung der WEA auszuschließen. Die Erschließung über den Rennweg sorgt dafür, dass der Eingriff in den Wald möglichst gering gehalten wird, da dieser bereits jetzt so ausgebaut ist, dass für die
AnIieferung der WEA kaum zusätzliche Fläche benötigt wird. Somit kommt es
zu keiner zusätzlichen Zerschneidung dieses Gebietes.
52.1.d
Anlagenstandorte
4) Standorte der WEA
Beim Hürtgenwald handelt es sich um einen intensiv forstwirtschaftlich genutzten Forst, der zum größten Teil aus Fichtenmonokulturen besteht. Alle WEAs
stehen auf diesen Flächen, die sowieso für die Holzernte vorgesehen sind. Es
wird kein wertvoller Wald abgeholzt! Jeder Quadratmeter genutzter Forst wird
1:1 durch eine Neuanpflanzung von Laubwald ausgeglichen. Ein Blick auf ein
Luftbild der Fläche zeigt, wie viele vorhandene Wege und Schneisen es gibt, die
für den Aufbau der WEAs genutzt werden können. Hierbei zeigt sich auch sehr
schön die von Menschen geschaffene Struktur des Forstes.
Die Windenergie liefert den preiswertesten regenerativen Strom. Sie garantiert
stabile und langfristig niedrige Strompreise, zudem macht sie uns unabhängig
von Rohstoffimporten. Windenergieanlagen sollten dort aufgestellt werden, wo
es sinnvoll ist. Dies ist am Rennweg der Fall! Die Windverhältnisse sind im
Hürtgenwald sehr gut. Die WEAs könnten Strom für viele tausend Haushalte
sauber und günstig produzieren.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur erneuten Berücksichtigung der Fläche A vgl. Nr. 48.1.a
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Einwendungen werden nachfolgend im Einzelnen beurteilt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der geringere Schutzabstand definiert sich nicht nur für Einzelhöfe, sondern auch für Splittersiedlungen, die nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die bisher veröffentlichten Artenschutzuntersuchungen zeigen, dass alle Konflikte durch Abschaltungen der WEAs und Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden können. Für die Höhenbegrenzung kann sicherlich eine Lösung gefunden
werden!
52.1.e
Erneute Berücksichtigung der Fläche A
Die Diskussion zur Fläche Rennweg wurde aus unserer Sicht zu stark emotionalisiert und entspricht nicht der sachlichen Grundlage. Wir bitten sie, die Fläche
Rennweg weiter zu verfolgen!
53
Ö53
53.1
Mit Schreiben vom 22.03.2015 (Zum Peterberg)
53.1.a
Einleitende Aussagen
Wir erheben Einspruch gegen:
1. die Ausweisung von Raffelsbrand als Außenbereich mit Einzelhöfen
2. die Auswahlkriterien für die Findung der Konzentrationsfläche Peterberg
3. die geplanten Abstände der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
4. die Zerstörung der ökologischen Naturbrücke und des Artenvorkommens
5. die Zerstörung historischer Gedenkstätten
53.1.b
Wohnen im Außenbereich
Sie begründen die geringen Abstandsflächen zur Wohnbebauung unter anderem damit, dass es sich in Raffelsbrand um Einzelhöfe handelt. Die Definition
Einzelhof sieht aber vor, dass es sich dabei um einen alleinstehenden Bauerhof
handeln muss. Mehrere, in relativer Nähe befindliche Einzellagen bilden eine
Streusiedlung. Somit wäre festzuhalten, dass es sich in Raffelsbrand, und be-
Es gibt keine gesetzlich geregelten Mindestabstände. Die Auswirkungen der konkreten Planungen werden im nachfolgenden Be-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sonders am Peterberg um eine Siedlungsform handelt, zu der höhere Abstandsflächen einzuhalten sind. Im übrigen verwenden Sie selber in Ihren offiziellen
Briefbögen die Bezeichnung "Siedlung Raffelsbrand" und auch im gesamten
Internet wird Raffelsbrand in allen erdenklichen Zusammenhängen als Siedlung
bezeichnet. Hier scheint es aber so, dass seitens der Gemeinde ein Grund gesucht und hingebogen wurde, um die Bewohner "vor den Toren der Stadt" zu
Menschen 2. Klasse machen zu können. Fraglich ist in diesem Zusammenhang
ebenfalls, dass laut VDH bei der Ermittlung potentieller Flächen nur gemeindeeigenes Gebiet übrig geblieben ist. Auch hier scheint man nur an die weichen
Kriterien herangegangen zu sein, die das gewünschte, gemeindeeigene Gebiet
Peterberg als Ergebnis ausweisen.
bauungsplan untersucht werden.
Zusätzlich ist zu den geringen Abstandsflächen festzuhalten, dass die laut Gesetz bestehenden Abstandsregelungen schon lange überholt sind. Im Ausland
und auch in anderen deutschen Bundesländern werden schon länger keine
Windkraftanlagen mehr mit Abständen von 400m oder weniger gebaut und auch
hier zu lande ist bereits bewiesen, dass geringe Abstandsflächen gesundheitliche Risiken mit sich bringen, was erst kürzlich, vor 10 Tagen am Beispiel Sindelbachtal öffentlich gemacht wurde, wo es sogar um Abstände von 750 m ging.
Wir selber haben seit dem Repowering in Raffelsbrand ebenfalls mit den gesundheitlichen Auswirkungen zu kämpfen, obwohl dieses Windrad ca. 1200 m
von unserem Wohnhaus entfernt steh.
53.1.c
Beschlussvorschlag
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt
(Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen,
Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Genehmigungsplanung
Weiterhin widersprechen Sie sich selber mit Ihrer Aussage, dass nur am Peterberg gebaut werden kann und sonst nirgendwo. Warum drohen Sie uns denn
dann das Szenario an, dass jeder an jeder beliebigen Stelle bauen kann, wenn
der Peterberg als ausgewiesene Konzentrationsfläche wegfällt? Also gibt es ja
doch andere mögliche Stellplätze, die dann aber von privater Hand errichtet
werden und nicht seitens der Gemeinde. Sie versuchen somit nur, den private
wirtschaftlichen Nutzen aus Windenergieanlagen zu unterbinden.
Im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelten geringere Anforderungen als im Rahmen der
kommunalen Bauleitplanung. So wäre es dann möglich, dass
Anlagen unmittelbar neben Außenbereichswohnhäusern errichtet
werden können. Durch die vorliegende Planung wird somit nicht
die Errichtung von WEA ermöglicht, sondern gesteuert und eingeschränkt.
Die weitere Begründung Ihrerseits, dass die Gemeinde Windräder bauen muss,
da es laut Gesetz diese Auflage gibt, ist laut der vorgenannten Darstellung
ebenfalls hinfällig.
Die Konzentrationszonenplanung befasst sich ferner nicht mit
dem Eigentum und begutachtet neutral, egal wer die Anlagen
später errichtet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
53.1.d
Beschlussvorschlag
Im Umweltbericht werden mögliche Umweltauswirkungen, auch
klimatischer Art, untersucht. Es werden keine negativen Umweltauswirkungen erwartet.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Natur- und Artenschutz
Ein noch größeres Vergehen sehen wir allerdings, abgesehen von Abstandsflächen, in dem Standort Peterberg an sich. Dieses Waldgebiet bildet eine ökologische Brücke zwischen dem Hürtgenwald und dem Kalltal. Sobald diese Brücke
durch Windräder zerstört wird, verlieren wir einen großen Teil der Fauna, die nie
wieder hergestellt werden und auch nicht andererorts in dieser Form aufgebaut
werden kann.
53.1.e
Abwägungsvorschlag
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Bodendenkmalpflege
Und zuletzt muss sehr deutlich angesprochen werden, dass Sie mit Ihrem Bauvorhaben eine enorme Respektlosigkeit an den Tag legen. Das Gebiet Peterberg-Ochsenkopf stellt für die Gemeinde Hürtgenwald ein historisches Kulturgut
dar. Man muss annehmen, dass Sie selber Ihre Heimat nicht kennen. Der historisch-literarischen Wanderweg stellt weit über die Gemeindegrenzen hinaus
eine Gebiet dar, in dem historische Bunker, Gräber, Gedenkstätten, Laufgräben
und Stellungsgräben aus dem zweiten Weltkrieg besichtigt werden können. Und
wenn Sie dieses Gebiet kennen würden, dann wäre auch Ihnen unweigerlich
klar, dass dies nicht alles erhalten werden kann im Rahmen die Baumassnahmen. Entweder scheint Ihnen der historische Wert dieses Gebiets nicht klar zu
sein, oder Ihnen fehlt tatsächlich Respekt und Ehrfurcht den Toten gegenüber.
Es ist bekannt, dass in diesem Gebiet noch viele Soldaten als vermisst gelten.
Wir sprechen hier nicht nur über die historischen Relikte und Gedenkstätten
sondern auch darüber, dass bei den Grabungsarbeiten für die Zuwegung und
die Stellflächen mit großer Wahrscheinlichkeit die Überreste gefallener Soldaten
zustückelt werden, vielleicht von Angehörigen aus Ihrer Familie oder aus der
Ihres Nachbarn....... Hinzu kommt noch die Respektlosigkeit, im Mai ein Fest im
Namen des Friedens in Raffeisbrand zu feiern. "Hurra, wir haben seit 70 Jahren
Frieden und direkt gegenüber baggere ich jetzt noch die letzten Erinnerungen
weg". Zu dieser Pietätlosigkeit fehlen uns die Worte und diese Störung der
Totenruhe ist gleichzusetzen mit dem Bau eines Windrads auf dem Ehrenfriedhof.
Ohne das Schlachtfeld Raffelsbrand und die damit verbundene Allerseelen-
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des
Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in
Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde
vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept
erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt,
welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente,
Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen
zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf.
aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden,
wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht
möglich ist.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler
durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im
Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst,
dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges
nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt
und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
schlacht würde es vieles in der Gemeinde Hürtgenwald nicht geben. Nutzen Sie
den historischen Wert Ihres Gemeindegebiets für die Gemeindekasse. Uns ist
bekannt, dass Ihnen hierzu Subventionen zufließen würden. Die Zerstörung der
Historischen Fläche wird bundesweit das Ansehen der Gemeinde unwiderruflich
beschädigen. Somit sehen wir die dringliche Veranlassung, das Bauprojekt
Windpark Peterberg nicht weiter zu verfolgen.
Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt.
54
Ö54
54.1
Mit Schreiben vom 15.03.2015 (Zum Peterberg)
54.1.a
Schall
Ich wohne seit mehr als 40 Jahren in Raffelsbrand, Ringstraße 23. Die von
Ihnen geplanten Windräder, welche teilweise nur rd. 400 m von meiner Wohnung entfernt sind, stellen für mich einen massiven Eingriff in meine Grundrechte dar.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hier liegt die Besonderheit vor, dass die vorgesehene Konzentrationsfläche
überwiegend im Eigentum der Gemeinde Hürtgenwald liegt und somit auch eine
besondere Verantwortung bei der Gemeinde bzw. beim Rat im Rahmen des
Abwägungsprozesses zwischen den Interessen der Gemeinde aber auch gegenüber den einzelnen Bürgern geboten ist.
Der Planungsprozess wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen betrieben.
Ich verschließe mich nicht dem Bau von Windenergieanlagen, sondern fordere
nur einen Mindestabstand von 800 m zur Bebauung. Der Rat der Gemeinde
Simmerath hat für den angrenzenden neuen Windpark eine Mindestentfernung
von 1000 m zur Wohnbebauung, unabhängig vom Innen- oder Außenbereich,
festgelegt. Diese Festlegung beruht auf die negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit, hier war auch keine ausreichende Entfernungen zur Bebauung
gegeben.
Die Frage, welche pauschalen Abstände in einer Gemeinde angesetzt werden, hängt immer vom Einzelfall ab. In Hürtgenwald
ist es nicht möglich, größere pauschale Abstände anzuwenden,
da dann keine geeigneten Potentialflächen mehr verblieben. Dies
mag in Simmerath anders sein.
In dem Zusammenhang weise ich auch auf den Bericht vom 04.03.2015 im
Monschauer Wochenspiegel als auch auf den Leserbrief von Herrn Theißen aus
Raffelsbrand am 12.03.2015 in der Dürener Zeitung hin, in dem er über seine
Erfahrungen mit Windenergieanlagen, welche auch keine 800 m entfernt von
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ihm gebaut wurden bzw. werden, berichtet.
Abschließend möchte ich auch noch auf einen Artikel vom 01.03.2015 in der
Zeitschrift "Die Welt' verweisen, wo ein großer Bericht über mögliche Gesundheitsschäden durch Infraschall berichtet wird. Fakt ist, dass in Dänemark, welches bisher als Pionierland für moderne Windkrafttechnik galt, derzeit kaum
noch Windenergieanlagen gebaut werden, sondern vielmehr das Ergebnis einer
in Auftrag gegebenen staatlichen Untersuchung über mögliche Gesundheitsschäden abgewartet wird.
Von daher halte ich es für geboten, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung aus Dänemark abgewartet wird, bevor von Seiten des Rates dieses Millionenprojekt unter den bisherigen Bedingungen (teilweise nur rd. 400 m Entfernung von der Wohnbebauung) im Bewusstsein eines möglichen gesundheitlichen Risikos weiter verfolgt wird.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
Sollte man dennoch das Vorhaben von Seiten der Gemeinde bzw. des Rates in
der bisher geplanten Form umsetzen, werde ich mir weitere rechtliche Schritte
vorbehalten.
55
Ö55
55.1
Mit Schreiben vom 27.02.2015 (Zum Brandenberg)
55.1.a
Landschaftsbild / Fläche des Antragsstellers
Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen nehme ich wie
folgt Stellung:
Eine Inanspruchnahme der Flächen im Bereich der Konzentrationsfläche Ochsenauel an der Grenze zur Gemeinde Kreuzau ist nicht erforderlich. Durch eine
Inanspruchnahme dieser Fläche zur Nutzung von Windenergie werden sowohl
das Landschaftsbild aus dem Blickwinkel der Umgebung des Staubeckens
Obermaubach als auch die Wohnbevölkerung unnötig belastet.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ich biete der Gemeinde Hürtgenwald gerne meine Fläche in der Gemeinde
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Hürtgenwald, Gemarkung Brandenberg, Flur 7, Flurstück 21 zur Errichtung von
Windenergieanlagen an. Es handelt sich hierbei um reine Forstflächen. Vor zwei
Jahren wurde ein größerer Abtrieb vorgenommen. Wenn im kommenden Frühjahr wieder aufgeforstet wird, besteht die Fläche wieder zu 98 % aus Nadelholz.
Der ökologische Eingriff durch die Nutzung des zuvor genannten Grundstücks
wäre wegen des bereits erfolgten Abtriebs und der noch nicht wieder erfolgten
Aufforstung ausgesprochen gering. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsprechend der Intensität bei einer Nutzung des Standortes Ochsenauel
wäre ausgeschlossen. Strom aus Windkraft kann auf meiner Fläche deutlich
umweltverträglicher und sozialverträglicher produziert werden. Konflikte mit der
Gemeinde Kreuzau werden vermieden.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde die bezeichnete
Fläche als nicht geeignet ausgeschlossen. Sie liegt innerhalb des
FFH-Gebietes DE-5203-302 „Kalltal und Nebentäler“, welches als
hartes Tabukriterium zu berücksichtigen ist und kommt demnach
für eine Bebauung mit Windenergieanlagen nicht in Frage.
Einzelheiten der Nutzung meiner Fläche wären natürlich im Rahmen einer zivilrechtliehen Vereinbarung zu klären.
Demzufolge rege ich im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
eine eingehende Prüfung dieses Alternativstandortes an und halte diese im
Hinblick auf die Interessen der Gemeinde Kreuzau und der Wohnbevölkerung
für unbedingt erforderlich.
56
Ö56
56.1
Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Zur Aufhebung der Zone 1 Raffelsbrand-Ringstraße)
56.1.a
Aufhebung bestehender Konzentrationszonen
Hiermit möchten wir der geplanten Aufhebung der Zone 1 Windenergie des
Flächennutzungsplanes widersprechen.
Zur Begründung: Die Zone 1 entspricht sehr wohl dem heutigen Stand der Kriterien, die bei der Standortuntersuchung angewandt wurden.
Die derzeit bestehende Zone I liegt innerhalb der Abstände zu
den Einzelhöfen. Zwar verbleibt in der Mitte der Ringstraße eine
Restfläche, diese erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an
eine Konzentrationszone gestellt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Anlagentyp E82, der bei der Untersuchung zugrunde gelegt wurde, wird
zurzeit zum zweiten Male verbaut und nach Abbau der noch 2 älteren 500 und
600kw Anlagen, könnte auch nach heutigen Anforderungen zum Schallschutz
und Mindestabstand eine dritte Anlage des gleichen Typs errichtet werden.
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Ich bin Bewohnerin der Ortes Obermaubach und möchte auf diesem Wege eine
Stellungnahme zu Ihrem geplanten Bauvorhaben im Waldgebiet am Kierling
abgeben.
Die Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung als am
besten geeignete Fläche ermittelt. Die detaillierten Aussagen
können der Standortuntersuchung entnommen werden.
Mir ist es nicht ganz klar, daß die sich die Planungen für die Errichtung von 3
Stück 200 mtr. hohen Windrädern, ausgerechnet auf eine Fläche mitten im Wald
am Gemeinderand zu Obermaubach konzentrieren.
In Hürtgenwald liegen keine Freiflächen in ausreichend großer
Entfernung zu Siedlungen vor, dies wurde in der Standortuntersuchung belegt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist einer der flächengrößten Gemeinden im Kreisgebiet Düren, verfügt dementsprechend über eine Vielzahl von potentiellen Bebauungsflächen im freien Feld, weitab von Ansiedlungen, wo es nicht erforderlich wäre große Waldflächen zu roden.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. auch Nr. 1.1.b, 3.2.a
und 28.2.a
Stellungnahmen
Der wie bei der neu geplanten Zone 5 Peterberg geforderte Mindestabstand zu
Einzelgehöften von 350m wird auch dann in der Zone 1 mit der Anzahl von 3
Anlagen eingehalten.
Der Wegfall der Zone 1 würde eine Ungleichbehandlung gleich oder sogar besser geeigneter Flächen zur Windenergienutzung bedeuten. Dies können und
wollen wir nicht akzeptieren.
Schließlich würde es noch dem Grundsatz widersprechen, daß man nicht erst
mögliche Windzonen in der Freifläche nutzt, bevor man Konzentrationszonen in
Waldflächen ausweist.
57
Ö57
57.1
Mit Schreiben vom 02.03.2015 (Zum Brandenberg)
57.1.a
Artenschutz / Landschaftsbild
Ihre Ortswahl betrachte ich als einen erheblichen Eingriff ins ökologische
Gleichgewicht, zumal dies der Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren, u.a.
auch seltene Tiere wie der Milan ist. In unmittelbarer Nähe ihrer geplanten Baustelle stehen Schilder die diese Region als Naturschutzgebiet ausweisen. Ist
etwa 100 mtr. weiter, dort wo die Windräder hin sollen die Natur nicht mehr
schützenswert?
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Grundsätzlich bin ich 100% für den Ausbau von alternativen Energien, allerdings nur dort wo Natur, Mensch und Tier möglichst wenig zu schaden kommen.
Dies kann man bei diesem Bauvorhaben bei weitem nicht sagen, dieses stellt
für den Ort Obermaubach, der wohlgemerkt kein Ort Ihrer Gemeinde ist, sondern der Nachbargemeinde Kreuzau, und nachweislich als Naherholungsgebiet
anerkannt und genutzt wird, Belästigung durch Schall und Intraschall dar.
Hinzu kommt die optische Zerstörung der Landschaftssilhouette, oder hat sich
mal jemand von Ihnen gegenüber auf die Mausauel gestellt und sich vorgestellt
wie das wohl aussehen mag, 3 Windräder mit einer Höhe von 200 mtr. auf dem
Hügel oberhalb des Stausees???
Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA
nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen,
die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf
nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im
Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert.
Wohlgemerkt, ich spreche hier von einem der schönsten Ausblicke im gesamten
Kreis Düren, den Sie nachhaltig mit dieser Baumaßnahme zerstören.
Ich werde mich gemeinsam mit Anderen dafür einsetzen, daß dieses Projekt, so
nicht zur Ausführung kommt.
58
Ö58
58.1
Mit Schreiben vom 22.03.2015
58.1.a
Standortuntersuchung
Zu der erneuten Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB trage ich für den Verein
"Rettet den Hürtgenwald e.V." die folgenden Anregungen und Bedenken vor.
Durch die offenliegende 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt
die Gemeinde mit der Ausweisung von zwei zusätzlichen Zonen in Raffelsbrand
und Brandenberg eine räumliche Steuerung der Windkraft nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB.
Die einleitenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu unseren vorrangigen Vereinszielen gehört es, die Windkraftnutzung als Teil
der regenerativen Energiegewinnung zum Zwecke der Ressourcenschonung
und Reduzierung des C02-Ausstoßes zu fördern. So wünschen wir ausdrücklich
eine Mitwirkung bei den gemeindlichen Planungen, Windenergieanlagen überall
dort in Hürtgenwald zu errichten, wo es im Einklang mit Umwelt und Natur und
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
unter Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche der Bürger möglich ist.
Die dem Planungskonzept der Gemeinde Hürtgenwald zugrunde liegende
Standortuntersuchung mit Stand Dezember 2014 halten wir jedoch leider für
nicht geeignet, der vorstehenden Zielsetzung gerecht zu werden. Die Beurteilungskriterien sind in großen Teilen nicht nachvollziehbar und die planungsrelevanten Belange nicht umfassend und nicht zutreffend abgewogen.
Die wesentlichen Mängel erkennen wir in
1.
Zu 1:
• der Vorfestlegung bei der Auswahl der Eignungsgebiete im Verfahren:
Es fand keine „Vorfestlegung“ der jetzigen Konzentrationszonen
statt.
• kategorische Festlegung von Flächenmindestgrößen
Die Definition von Mindestgrößen ist zulässig.
• Mindestanlagenzahl als Voraussetzung für Standorteignung
Es findet eine Abwägung der Offenlandflächen statt. Diese fallen
unter die Mindestgröße und können keinen substantiellen Raum
schaffen.
• Fehlender Abwägungsprozess für die Offenlandflächen
• fehlendes hartes Tabukriterium "zusammenhängende Waldfläche"
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren zudem mitgeteilt, dass eine Befreiung von
dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt
werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber
vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Zudem ist auch eine Ausweisung von sogenannten mehrkernigen
Konzentrationszonen, zusammengesetzt aus mehreren räumlich
benachbarten Splitterflächen nicht möglich. Bei Ausweisung aller
Splitterflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von mindestens einer Windenergieanlagen geeignet und nicht aufgrund ihrer
vollständigen Lage innerhalb der Wasserschutzzone II auszuschließen sind, könnten der Windkraft lediglich 1,29 % des Gemeindegebietes zur Verfügung gestellt werden. Somit wäre selbst
bei Ausweisung aller potentiell zur Verfügung stehenden Offenlandflächen kein substanzieller Raum gegeben.
Ein hartes Tabukriterium „zusammenhängende Waldflächen“
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
existiert rechtlich bindend nicht und wäre damit nicht zulässig.
Das Kriterium wurde in der Detailprüfung jedoch berücksichtigt.
und
2.
• der abwägungsbezogenen Ungleichbehandlung potenzieller Flächen untereinander:
• unzutreffende Zuweisungen bei der Flächen-Ausstattung
• untereinander unstimmige Bewertungen
• keine aktuellen Artenschutzdaten
Zu 2.:
Alle Flächen wurden nach den gleichen Maßstäben beurteilt.
Die Daten der ASP sind hinreichend aktuell. Es ist nicht möglich,
in einem Planungsprozess, der mehrere Jahre andauert, die Untersuchungen fortlaufend fortzuführen.
• erweiterte Artenschutzgutachten sichern nicht die Negativflächen ab, wie es
aber notwendig wäre
Eine artenschutzrechtliche Untersuchung zum Ausschluss von
Flächen ist nicht erforderlich. Die ASP greift erst auf der Ebene
des FNP und belegt die Umsetzbarkeit der Fläche.
• zweifelhaftes Windgutachten
Zum Artenschutz vgl. auch Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Die Planung ist insoweit nicht schlüssig und infolgedessen auch nicht ausreichend rechtssicher, worauf wir jedoch größten Wert legen.
Das Windgutachten wurde von einem Fachgutachter erstellt.
58.1.b
Beschlussvorschlag
Eignung der Fläche A
Außerdem wird im Planungskonzept (siehe Standortuntersuchung "Zusammenfassung") die Rennwegzone immer noch als grundsätzlich geeignet dargestellt.
Dies ist unzutreffend und abwägungsfehlerhaft und entspricht nicht der Einschätzung der Gemeinde Hürtgenwald.
Im Einzelnen schließen wir uns inhaltlich den Stellungnahmen unserer Mitglieder vorbehaltlos an.
Die Aussage, dass die Zone Rennweg grundsätzlich für die Nutzung mit Windenergieanlagen geeignet ist, ist korrekt. Eine fehlende Eignung läge vor, wenn harte Tabukriterien einer Ausweisung der Zone Rennweg entgegenstehen würden. Dies ist nicht
der Fall.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Da Die Zone Rennweg jedoch nicht im gleichen Maße für die
Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist, wie die zur
Ausweisung empfohlenen Flächen H und M, möchte die Gemeinde Hürtgenwald auf eine Ausweisung dieser Zone verzichten.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
59
Ö59
59.1
Mit Schreiben vom 20.03.2015 (Zum Brandenberg)
59.1.a
Unterschriftensammlung
Im Zusammenhang mit dem obigen Planungsvorhaben, reichen wir, die BI Rettet den Wald am Ochsenauel und das Kurtal bei Obermaubach, Ihnen eine von
der BI vorgenommene Unterschriftensammlung mit über 600 Unterschriften ein,
womit sich die Unterzeichner gegen die Ausweisung der Konzentrationszone
aussprechen. Die Zahl der Unterschriften wächst derzeit noch stetig weiter und
zeigt in ihrem bisherigen Umfang deutlich die Bedeutung des Widerspruches an.
Dies belegen auch die vielen Stimmen Auswärtiger und damit regional nicht
unmittelbar Betroffener, die Obermaubach als Naherholungsort sehr schätzen.
59.1.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Unterschriftensammlung wird zur Kenntnis genommen
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA
nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen,
die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf
nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im
Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Landschaftsbild
Mit dem Vorhaben, in der Konzentrationszone Ochsenauel 3 WKA's am Hang
nach Obermaubach zu platzieren, verunstalten Sie das Naherholungsgebiet und
insbesondere das Landschaftsbild des Ortes Obermaubach in massiver Weise.
Der touristische Wert der Landschaft für Obermaubach wird dadurch erheblich
beeinträchtigt ("Nordeifel"). Außerdem wird die Wohn- und Aufenthaltsqualität
seiner Bewohner und auch der Touristen geschädigt. Die bisherige Zusammenarbeit der Rurtal-Gemeinden auf dem Gebiet der Förderung des Eifeltourismus
wird damit konterkariert.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2, 3.2.a und 36.2.s
Wir fordern Sie, Herr Bürgermeister Buch und die Damen und Herren des Rates
der Gemeinde Hürtgenwald auf, im Wege des Dialoges mit den Damen und
Herren des Rates der Gemeinde Kreuzau mögliche Schnittmengen zur Lösung
dieser Zielkonflikte herauszuarbeiten, um zu einem erträglichen und ausgewogenen Nebeneinander von Energiepolitik, Klimaschutz und Biodiversität, aber
auch Landschaftsschutz, Tourismus und Betroffenheit der Bürger zu kommen.
Rettet den Wald am Ochsenauel und das Rurtal bei Obermaubach
Wir protestieren gegen die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Wind-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung wurden für die zur Ausweisung
empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder
Maßnahmen eingehalten werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
energieanlagen im Wald am Ochsenauel.
Wir fordern: Keine Verschandelung des Rurtales
Wir unterstützen den einstimmigen Beschluss des Kreuzauer Gemeinderates
vom 9.12.2014:
"... Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung
der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen
Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu
bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m
ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken
sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. ... Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass
die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat.
Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet."
Unterschriftenlisten
60
Ö60
60.1
Mit Schreiben vom 19.03.2015 (Zum Peterberg)
60.1.a
Schall
Hiermit legen wir Einspruch gegen die Ausweisung der Konzentrationszone "Am
Peterberg" zur Errichtung eines Windparks ein.
Dies begründen wir wie folgt:
1.) Gesundheitliche Schäden
Wir machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand der geplanten
Windkraftanlagen (WKA) zu unseren Häusern in der Straße "Am Peterberg" im
Ortsteil Raffelsbrand. Anhand des aktuellen Planes sollen insgesamt 5 Anlagen
Zu Infraschall vgl. Nr. 5.2.c
374 / 378
9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
mit einer Höhe von ca. 200m gebaut werden, diese sind mit einem Abstand von
zum Teil nur ca. 350 m zu den nächsten Häusern geplant.
Windkraftanlagen schädigen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz (im engeren Sinn unter 20 Hertz). Solche Schwingungen werden von WKA zweifelsohne erzeugt. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu
erwarten sind, da der Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt ist.
Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen
etc. führen. Die Anzahl der Studien zu diesem Thema wird stetig größer!
Diese Bedenken haben wir bereits mehrfach in Gesprächen geäußert und um
den einheitlichen Mindestabstand von mindestens 800 m, wie sie bei der Wohnbebauung im Innenbereich von Hürtgenwald gelten, gebeten.
Sie haben uns dazu lediglich gesagt, dass Raffelsbrand zum Außenbereich
gehört und Sie sich deshalb mit Ihren Plänen und den geringen Abständen im
gesetzlichen Rahmen bewegen.
Wir möchten deshalb nochmals darauf hinweisen und unbedingt zu bedenken
geben, dass dieser gesetzliche Rahmen sich auf die bislang geltende Rechtsverordnung TA Lärm nach dem deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz
(BimSchG) beruft. Die TA Lärm wurde allerdings schon im Jahre 1998 für Industrie- und Gewerbelärm geschaffen und beschäftigt sich nur mit der Messung
und Begrenzung von hörbarem Lärm. Vor 16 Jahren gab es aber noch keine
Windparks mit 200m hohen Windkraftanlagen, die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe von Häusern drehen.
Leider ist NRW an dieser Stelle noch nicht so weit, wie andere Bundesländer,
die bereits generelle gesetzliche Mindestabstände zur Wohnbebauung vorschreiben.
Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für
Sachsen-Anhalt bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe vor, das wären in unserem Fall 2.000 m!
Ferner ist es korrekt, dass für NRW keine Mindestabstände bestehen. Demzufolge ist immer eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche Abstände in einer Gemeinde angesetzt werden
können. Die ist stets abhängig von den Siedlungs- und Splitterla-
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Auch unsere Nachbargemeinde Simmerath hat einen einheitlichen Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung, unabhängig von Innen- oder Außenbereich, festgelegt.
gen.
Beschlussvorschlag
Aus diesem Grund fordern wir eine Gleichbehandlung und die Abstände zu unseren Häusern unbedingt auf mindestens 800 m zu erhöhen.
60.1.b
Wertminderungen
2.) Immobilienwerte sinken
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. Nr. 36.2.o
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Berücksichtigung des Bodendenkmals vgl. Nr. 53.1.e
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wir haben unsere Immobilie im Jahre 2010 bzw. 2012 gekauft und unser Erspartes darin investiert, um hier u.a. eine solide Altersvorsorge zu schaffen.
Aufgrund diverser Berichte aus der lmmobilienbranche, aber auch aufgrund des
aktuellen Geschehens in der Nachbarschaft (Haus Nr. 1) müssen wir davon
ausgehen, dass mit Errichtung des Windparks der Wert unserer Immobilie um
bis zu 70% sinken wird.
Bei einem aktuellen Immobilienwert von ca. 200T€ entspricht das bis zu 140T€.
Wer ersetzt uns diesen Wertverlust?
60.1.c
Bodendenkmalpflege
3.) Beschädigung von Kulturgut
Es ist zu erwähnen, dass dem Waldgebiet in Raffelsbrand eine durchaus wichtige Rolle in der Geschichte zu Teil wird, denn hier fanden im Winter 1944 die
schlimmsten Kämpfe des 2. Weltkriegs auf deutschem Boden statt.
Im Internet sind etliche Schlagzeilen zu finden, wie z.B.:
http://www.welt.de/geschichte/zweiter-weltkrieg/article133860887/Die-amschlechtesten-gefuehrte-Schlacht-der-US-Army.html
"Zu Allerseelen 1944 versuchten amerikanische Truppen, südlich von Aachen
zum Rhein durchzubrechen. Im Hürtgenwald kam es zu apokalyptischen Kämpfen, die größte Verluste forderten."
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zum Artenschutz vgl. Nr. 3.2.m und 44.2.d bis 44.2.h
Der Rat schließt
sich der Stellung-
oder
http://www.welt.de/print-wams/article117321/Sie-verschwanden-in-der-Hoelledes-Huertgenwaldes.html
"Der Hurtgenforest ist seit Juni 2004 auch Teil des offiziellen Gedenkens in den
USA. Das Wort ist in Stein graviert auf dem monumentalen Weltkriegsdenkmal
zu lesen, das zu Pfingsten 2004 in Washington eröffnet wurde. Die taktischen
Fehler der amerikanischen Befehlshaber im Hürtgenwald sind noch heute Thema in der Offiziersausbildung, etwa in Fort Knox.
Hürtgen, dieser Name, der so ähnlich klingt wie hurt (verletzen), löst in den USA
noch Emotionen aus.
Und noch immer kommen amerikanische Veteranen in die Eifel, in diesen Wald,
in dem ihre Kameraden gestorben sind. Sie kommen mit ihren Kindern und Enkeln und erzählen davon, wie das schroffe Kalltal ihnen damals zum Verhängnis
wurde. Sie kehren zurück und zeigen ihren Familien, wo ihr Leben eine Wende
nahm, in der Hoffnung, dass sie sehen und verstehen."
Des Weiteren möchten wir auf den Artikel in der Dürener Zeitung vom
06.03.2015 aufmerksam machen, in dem u.a. steht:
"Die Gespräche mit der Gemeinde Hürtgenwald sind noch nicht abgeschlossen", sagt Uwe Steinkrüger, Sprecher des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege.
Die Frage, wie der Denkmalschutz zu den Planungen der Gemeinde steht, am
Peterberg eine Windkraftkonzentrationszone auszuweisen, sei nicht abschließend beantwortet Steinkrüger bestätigte, dass es ein Gespräch zwischen Bürgermeister Axel Buch und dem Landesarchäologen geben soll. Der Peterberg
sei als ehemaliges Schlachtfeld ein Bodendenkmal. "Auch wenn man nicht viel
sieht, sind viele Dinge überwuchert und im Boden verborgen", sagte Steinkrüger."
Und dieses bedeutende Bodendenkmal soll nun zerstört werden?!?
60.1.d
Artenschutz / Eingriffe in den Wald / Brandgefahr
4.) Zerstörung von Lebensraum für Flora und Fauna
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9. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 u. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
"Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was
man eigentlich durch sie bewahren will."
Die Zahl der Baumfällungen wird durch die Standortplanung so
gering wie möglich gehalten. Für die Zuwegung können zum Beispiel vorhandene Wege genutzt werden. Lichtungen können
ebenfalls als Standorte oder Montageplätze genutzt werden. Für
den Eingriff in den Wald wird ein 1:1 Ausgleich erbracht werden.
nahme der Verwaltung an.
Dieses Zitat stammt von Reinhold Messner und wir können dem nur zustimmen.
Durch den Bau von WKA in Waldgebieten wird der Lebensraum vieler Tiere
zerstört.
Hunderttausende Vögel und Fledermäuse finden jährlich durch WKA einen
schrecklichen Tod. Dies ist in etlichen Artenschutzgutachten zu lesen.
Die Waldbrandgefahr durch WEA ist äußert gering.
Außerdem müssen viele Bäume gefällt werden, um Platz für die riesigen Fundamente und Zufahrtswege zu schaffen.
Des Weiteren sehen wir eine große Gefahr für Waldbrände, wenn eine WKA
einmal brennen sollte. Sicherlich kommt das nur selten vor, aber diese Gefahr
ist nicht zu unterschätzen. Eine WKA kann man nämlich nicht löschen, man
muss es schlichtweg abbrennen lassen.
Dadurch erhöht sich natürlich die Gefahr eines Waldbrandes drastisch.
Einen anderen Grund als der des finanziellen Profits sehen wir für die Fortführung des Projektes leider nicht!
Wir bitten Sie deshalb eindringlich, sich der von uns sachlich aufgeführten Gefahren und Bedenken bewusst, sowie Ihrer Verantwortung eines jeden Bürgers
gegenüber gerecht zu werden und die Realisierung des Windparks "Am Peterberg" zu stoppen.
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