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Beschlussvorlage (Anlage 16)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
3,2 MB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB 1 Bezirksregierung Köln ...................................................................................................................... 1 1.1 Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV ......................................................................................... 1 1.2 Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung ..................................................................... 1 1.2.a Mit Schreiben vom 29.11.2012....................................................................................................... 1 Keine Bedenken.......................................................................................................................................... 1 1.2.b Mit Schreiben vom 20.05.2015....................................................................................................... 1 Keine Bedenken.......................................................................................................................................... 1 1.3 Dezernat 35.4 – Denkmalschutz ....................................................................................................... 2 1.4 Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei .................................................................. 2 1.5 Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz.............................................................................. 2 1.5.a Mit Schreiben vom 29.11.2012....................................................................................................... 2 Keine Bedenken.......................................................................................................................................... 2 1.5.b Mit Schreiben vom 02.06.2015....................................................................................................... 2 Keine Bedenken.......................................................................................................................................... 2 1.6 Dezernat 53 – Immissionsschutz ...................................................................................................... 3 1.7 Dezernat 54 - Wasserwirtschaft ........................................................................................................ 3 1.7.a Mit Schreiben vom 21.12.2012....................................................................................................... 3 Keine Bedenken.......................................................................................................................................... 3 2 Landrat des Kreises Düren ............................................................................................................... 3 2.1 Mit Schreiben vom 03.01.2013 ......................................................................................................... 3 2.1.a Beteiligte Ämter .............................................................................................................................. 3 2.1.b Kreisentwicklung ............................................................................................................................ 4 2.1.c Immissionsschutz ........................................................................................................................... 4 2.1.d Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 5 2.1.e Abstände zu Fließgewässern ......................................................................................................... 5 2.1.f Erschließung .................................................................................................................................. 6 2.1.g Bodenschutz .................................................................................................................................. 6 2.1.h Abgrabungen ................................................................................................................................. 7 2.1.i Landschaftspflege und Naturschutz ............................................................................................... 7 2.2 Mit Schreiben vom 15.06.2015 ......................................................................................................... 8 2.2.a Beteiligte Ämter .............................................................................................................................. 8 2.2.b Kreisstraßen................................................................................................................................... 8 2.2.c Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 9 2.2.d Immissionsschutz ........................................................................................................................... 9 2.2.e Natur- und Landschaft.................................................................................................................. 10 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel ....................................... 10 3.1 Mit Schreiben vom 02.06.2015 ....................................................................................................... 10 3.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 10 I / VII Inhaltsverzeichnis 3.1.b 3.1.c 4 Genehmigungen........................................................................................................................... 10 Abstände zu Straßen ................................................................................................................... 11 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege .................................................................................. 12 4.1 Mit Schreiben vom 25.06.2015 ....................................................................................................... 12 4.1.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 12 4.2 Mit Schreiben vom 12.02.2016 ....................................................................................................... 14 4.2.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 14 5 Rheinisches Amt für Denkmalpflege ............................................................................................. 15 6 Kreispolizeibehörde Düren ............................................................................................................. 15 7 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ........................................................................................ 16 8 Wehbereichsverwaltung III / West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ............................................................................................................. 16 8.1 8.1.a 8.2 8.2.a 8.3 8.3.a 8.4 8.4.a Mit Schreiben vom 02.01.2013 ....................................................................................................... 16 Prüfung militärischer Belange ...................................................................................................... 16 Mit Schreiben vom 11.06.2013 ....................................................................................................... 16 Prüfung militärischer Belange ...................................................................................................... 16 Mit Schreiben vom 09.06.2015 ....................................................................................................... 17 Prüfung militärischer Belange ...................................................................................................... 17 Mit Schreiben vom 10.06.2015 ....................................................................................................... 18 Prüfung militärischer Belange ...................................................................................................... 18 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 63 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung ...................... 18 10 Landwirtschaftskammer NRW........................................................................................................ 18 10.1 Mit Schreiben vom 21.12.2012 ....................................................................................................... 18 10.1.a Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen ............................................................................. 18 10.2 Mit Schreiben vom 12.06.2015 ....................................................................................................... 19 10.2.a Bitte um Fristverlängerung ........................................................................................................... 19 10.3 Mit Schreiben vom 25.06.2015 ....................................................................................................... 19 10.3.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 19 10.3.b Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen ............................................................................. 20 11 Landesbetrieb Wald und Holz – Forstamt Hürtgen ...................................................................... 20 11.1 Mit Schreiben vom 11.12.2012 ....................................................................................................... 20 11.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 20 11.1.b Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 20 11.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 20 11.1.d Forstbehördliche Genehmigung ................................................................................................... 20 11.1.e Kompensation .............................................................................................................................. 21 11.1.f Naturschutzrechtliche Befreiung .................................................................................................. 22 11.1.g Anlagenzahl und -standorte ......................................................................................................... 22 11.2 Mit Schreiben vom 19.05.2015 ....................................................................................................... 22 11.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 22 11.2.b Kompensation .............................................................................................................................. 23 II / VII Inhaltsverzeichnis 12 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. .................................................................................... 24 13 Wasserverband Eifel-Rur................................................................................................................ 24 13.1 Mit Schreiben vom 06.12.2012 ....................................................................................................... 24 13.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 24 13.2 Mit Schreiben vom 28.05.2015 ....................................................................................................... 25 13.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 25 14 Geologischer Dienst NRW .............................................................................................................. 25 14.1 Mit Schreiben vom 30.11.2012 ....................................................................................................... 25 14.1.a Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 25 14.1.b Baugrund und Tektonik ................................................................................................................ 26 14.1.c Geotope ....................................................................................................................................... 27 14.1.d Verfügbare Karten ........................................................................................................................ 28 14.1.e Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen ..................... 29 15 Industrie- und Handelskammer Aachen ........................................................................................ 30 15.1 Mit Schreiben vom 12.06.2015 ....................................................................................................... 30 15.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 30 16 Handwerkskammer Aachen ........................................................................................................... 30 16.1 Mit Schreiben vom 26.11.2012 ....................................................................................................... 30 16.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 30 17 Kreishandwerkschaft Rureifel ........................................................................................................ 31 18 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Umweltüberwachung .................................................... 31 19 Amprion GmbH ................................................................................................................................ 31 19.1 Mit Schreiben vom 19.11.2012 ....................................................................................................... 31 19.1.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung ......................................................................................... 31 19.2 Mit Schreiben vom 20.05.2015 ....................................................................................................... 31 19.2.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung ......................................................................................... 31 20 RWE Rhein-Ruhr AG / Westnetz GmbH ......................................................................................... 32 20.1 Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 19.11.2012 ....................................................... 32 20.1.a Keine Bedenken / Neue Anschrift ................................................................................................ 32 20.2 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 28.05.2015 ............................................................................ 33 20.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 33 20.3 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 03.06.2015 ............................................................................ 33 20.3.a Keine Bedenken / Neue Anschrift ................................................................................................ 33 20.4 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 10.12.2012 .......................... 34 20.4.a Freileitungen ................................................................................................................................ 34 21 WDR Köln ......................................................................................................................................... 36 21.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 ....................................................................................................... 36 21.1.a Bitte um Fristverlängerung ........................................................................................................... 36 22 Evangelisches Landeskirchenamt ................................................................................................. 36 23 Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Aachen ..................................................................... 37 III / VII Inhaltsverzeichnis 24 Evangelische Kirchengemeinde .................................................................................................... 37 25 Bistum Aachen ................................................................................................................................ 37 26 Katholische Pfarrgemeinde Maurische Märtyrer .......................................................................... 37 27 Katholische Pfarrgemeinde St. Antonius ...................................................................................... 37 28 Katholische Pfarrgemeinde St. Apollonia ..................................................................................... 37 29 Katholische Pfarrgemeinde Heilig Kreuz ...................................................................................... 37 30 Katholische Pfarrgemeinde St. Josef ............................................................................................ 37 31 Wasserversorgungszweckverband Perlenbach ........................................................................... 38 32 Bundeswehrdienstleistungszentrum Aachen ............................................................................... 38 33 Bürgermeister Düren ...................................................................................................................... 38 34 Bürgermeister Nideggen ................................................................................................................ 38 34.1 Mit Schreiben vom 24.06.2015 ....................................................................................................... 38 34.1.a Denkmalschutz ............................................................................................................................ 38 34.1.b Tourismus und Landschaftsbild ................................................................................................... 39 35 Bürgermeister Kreuzau................................................................................................................... 40 35.1 Mit Schreiben vom 29.11.2012 ....................................................................................................... 40 35.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 40 35.2 Mit Schreiben vom 10.06.2015 ....................................................................................................... 40 35.2.a Tourismus und Landschaftsbild ................................................................................................... 40 36 Bürgermeister Langerwehe ............................................................................................................ 41 37 Bürgermeister Stolberg .................................................................................................................. 42 37.1 Mit Schreiben vom 22.06.2015 ....................................................................................................... 42 37.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 42 37.1.b Hinweise ...................................................................................................................................... 42 38 Bürgermeister Simmerath .............................................................................................................. 42 39 Stadtwerke Düren ............................................................................................................................ 43 39.1 Mit Schreiben vom 07.01.2013 ....................................................................................................... 43 39.1.a Wassertransportleitung ................................................................................................................ 43 40 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 59 - Luftverkehr........................................................... 43 40.1 Mit Schreiben vom 13.12.2012 ....................................................................................................... 43 40.1.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren ........................................................................................ 43 40.2 Mit Schreiben vom 15.06.2015 ....................................................................................................... 44 40.2.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren ........................................................................................ 44 40.3 Mit Schreiben vom 28.09.2015 ....................................................................................................... 45 40.3.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren ........................................................................................ 45 41 Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 65 – Rechtsangelegenheiten / Markscheidewesen – Abt. 6 .......................................................................................................................................................... 46 41.1 Mit Schreiben vom 17.01.2013 ....................................................................................................... 46 41.1.a Bergrecht ..................................................................................................................................... 46 IV / VII Inhaltsverzeichnis 41.2 Mit Schreiben vom 27.05.2015 ....................................................................................................... 55 41.2.a Bergrecht ..................................................................................................................................... 55 42 Deutsche Telekom AG .................................................................................................................... 55 42.1 Mit Schreiben vom 29.11.2012 ....................................................................................................... 55 42.1.a Telekommunikationsleitungen ...................................................................................................... 55 43 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ................................................................ 57 43.1 Mit Schreiben vom 03.01.2013 ....................................................................................................... 57 43.1.a Artenschutzuntersuchungen ........................................................................................................ 57 43.1.b Unzerschnittene Räume............................................................................................................... 57 43.1.c Schutzgebiete .............................................................................................................................. 58 43.2 Mit Schreiben vom 28.05.2015 ....................................................................................................... 58 43.2.a Beteiligung des LANUV................................................................................................................ 58 44 DB Services Immobilien AG ........................................................................................................... 59 44.1 Mit Schreiben vom 21.11.2012 ....................................................................................................... 59 44.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 59 44.2 Mit Schreiben vom 27.05.2015 ....................................................................................................... 60 44.2.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 60 45 Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH .................................................................................. 60 46 Aachener Verkehrsbund ................................................................................................................. 60 47 Energie- und Wasserversorgungs GmbH ..................................................................................... 60 47.1 Mit Schreiben vom 03.12.2012 ....................................................................................................... 60 47.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 60 48 PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und –pflege mbH ..................................... 61 48.1 Mit Schreiben vom 23.11.2012 ....................................................................................................... 61 48.1.a Versorgungseinrichtungen ........................................................................................................... 61 48.2 Mit Schreiben vom 22.05.2015 ....................................................................................................... 64 48.2.a Versorgungseinrichtungen ........................................................................................................... 64 49 Unitymedia NRW GmbH.................................................................................................................. 67 49.1 Mit Schreiben vom 09.06.2015 ....................................................................................................... 67 49.1.a Keine Bedenken ........................................................................................................................... 67 50 Landesbüro der Naturschutzverbände / BUND / NABU / AK Fledermausschutz ....................... 67 50.1 BUND, NABU und AK Fledermausschutz mit Schreiben vom 04.01.2013 ..................................... 67 50.1.a Berücksichtigung bestehender Anlagen ....................................................................................... 67 50.1.b Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 68 50.1.c Lage im Wald ............................................................................................................................... 69 50.1.d Landschaftsschutz ....................................................................................................................... 71 50.1.e Natur- und Artenschutz ................................................................................................................ 71 50.1.f Abstände zu Naturschutzgebieten ............................................................................................... 72 50.1.g Zusammenfassung....................................................................................................................... 73 50.1.h Fläche A ....................................................................................................................................... 74 V / VII Inhaltsverzeichnis 50.1.i Planunterlagen ............................................................................................................................. 74 50.1.j Bebauungspläne .......................................................................................................................... 75 50.1.k Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg .................................................................................. 76 50.1.l Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel ............................................................................... 79 50.1.m Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg ................................................................................ 80 50.1.n Anhang......................................................................................................................................... 80 50.2 NABU mit Schreiben vom 20.06.2015 ............................................................................................ 80 50.2.a Waldbestände .............................................................................................................................. 80 50.2.b Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 81 50.2.c Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 82 50.2.d Darstellung und Untersuchungen der Waldbereiche .................................................................... 83 50.2.e Reduzierung der Schutzabstände ................................................................................................ 83 50.2.f Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen ................................................................... 83 50.2.g Fledermäuse ................................................................................................................................ 84 50.2.h Rauhautfledermaus ...................................................................................................................... 85 50.2.i Zweifarbfledermaus...................................................................................................................... 85 50.2.j Kleiner Abendsegler ..................................................................................................................... 85 50.2.k Großer Abendsegler..................................................................................................................... 86 50.2.l Fransenfledermaus / Bartfledermaus / Braunes Langohr ............................................................. 87 50.2.m Weitere Stellungnahmen .............................................................................................................. 88 50.2.n Wildkatze und Haselmaus............................................................................................................ 88 50.2.o Sperber ........................................................................................................................................ 89 50.2.p Schwarzmilan ............................................................................................................................... 89 50.2.q Rotmilan ....................................................................................................................................... 89 50.2.r Baumfalke .................................................................................................................................... 90 50.2.s Darstellung der Ergebnisse der Kartierungen .............................................................................. 90 50.2.t Berücksichtigung des Artenschutzes in dem Bebauungsplan ...................................................... 90 50.2.u Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen........................................................................... 91 50.2.v Waldbrandgefahr.......................................................................................................................... 92 50.2.w Umweltverträglichkeitsprüfung ..................................................................................................... 92 50.2.x Ersatzquartiere für Fledermäuse .................................................................................................. 92 50.2.y Eingriffe in den Boden .................................................................................................................. 92 50.2.z Schall ........................................................................................................................................... 93 50.2.aa Schattenwurf ................................................................................................................................ 93 50.2.bb Landschaftsbildanalyse ................................................................................................................ 94 50.2.cc Waldbestände .............................................................................................................................. 95 50.2.dd Vorbelastung ................................................................................................................................ 95 50.2.ee Zusammenfassung....................................................................................................................... 96 50.3 BUND mit Schreiben vom 21.06.2015 ............................................................................................ 97 50.3.a Lage im Wald ............................................................................................................................... 97 50.3.b Biotoptypen .................................................................................................................................. 99 50.3.c Kompensation .............................................................................................................................. 99 VI / VII Inhaltsverzeichnis 50.3.d 50.3.e 50.3.f 50.3.g 50.3.h 50.3.i 50.3.j 50.3.k 50.3.l 50.3.m 50.3.n 50.3.o 50.3.p 50.3.q 50.3.r 50.3.s Abstände zu Gewässern und Gewässerkomplexen ................................................................... 100 Rotmilan ..................................................................................................................................... 100 Schwarzmilan ............................................................................................................................. 106 Wespenbussard ......................................................................................................................... 106 Baumfalke .................................................................................................................................. 106 Waldschnepfe ............................................................................................................................ 107 Kolkrabe ..................................................................................................................................... 107 Kanadagans ............................................................................................................................... 107 Uhu ............................................................................................................................................ 108 Wildkatze ................................................................................................................................... 108 Haselmaus ................................................................................................................................. 108 Fledermäuse .............................................................................................................................. 109 Pflanzen ..................................................................................................................................... 109 Landschaftsschutz und -bild....................................................................................................... 109 Weitere Stellungnahmen ............................................................................................................ 110 Beschlussfassung ...................................................................................................................... 110 51 Finanzamt Düren ........................................................................................................................... 110 52 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG ....................................................................................... 110 52.1 Mit Schreiben vom 12.06.2015 ..................................................................................................... 110 52.1.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 110 53 Naturpark Hohes Venn-Eifel ......................................................................................................... 112 53.1 Mit Schreiben vom 26.06.2015 ..................................................................................................... 112 53.1.a Beratende Kommission des deutsch-belgischen Naturparks Hohes Venn - Eifel ...................... 112 53.1.b Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Windkraftentwicklung im deutsch-belgischen Grenzgebiet ................................................................................................ 112 54 Regionetz GmbH ........................................................................................................................... 114 54.1 Mit Schreiben vom 03.06.2015 ..................................................................................................... 114 54.1.a Keine Bedenken ......................................................................................................................... 114 Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen VII / VII Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 1 Bezirksregierung Köln 1.1 Dezernat 25 – Verkehr, IGVP und ÖPNV Keine Stellungnahme eingegangen. 1.2 Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 1.2.a Mit Schreiben vom 29.11.2012 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Es werden keine Bedenken geäußert. Planungen bezw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 1.2.b Mit Schreiben vom 20.05.2015 Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass bei der Bezirksregierung Köln ein Dezernat 63 nicht existiert. 1 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 1.3 Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dezernat 35.4 – Denkmalschutz Keine Stellungnahme eingegangen. 1.4 Abwägungsvorschlag Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Keine Stellungnahme eingegangen. 1.5 Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz 1.5.a Mit Schreiben vom 29.11.2012 Keine Bedenken Meine Belange sind nicht berührt. Es werden keine Bedenken geäußert. 1.5.b Mit Schreiben vom 02.06.2015 Keine Bedenken Die obere Bodenschutzbehörde ist gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die zuständige Behörde für die bodenschutzrechtlichen Belange, welche die sogenannten Zaunanlagen betreffen. Für die o.g. Planung ergibt sich daher keine bodenschutzrechtliche Zuständigkeit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die untere Bodenschutzbehörde Kreis Düren wurde schon beteiligt. Insofern gibt es von unserer Seite keine weiteren Hinweise. 2 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 1.6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dezernat 53 – Immissionsschutz Keine Stellungnahme eingegangen. 1.7 Dezernat 54 - Wasserwirtschaft 1.7.a Mit Schreiben vom 21.12.2012 Keine Bedenken Die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) sehe ich durch die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne nicht betroffen. 2 Landrat des Kreises Düren 2.1 Mit Schreiben vom 03.01.2013 2.1.a Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Straßenverkehrsamt  Kämmerei  Kreisentwicklung und -straßen  Bauordnung und Wohnungswesen  Wasser, Abfall und Umwelt  Landschaftspflege und Naturschutz Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 2.1.b Abwägungsvorschlag Kreisentwicklung Kreisentwicklung Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in den Abwägungsprozess einzustellen. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das als Anlage beigefügt ist. Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger. 2.1.c Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Immissionsschutz Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird. Zur Ermittlung der Gesamtbelastungen, sind hierbei auch die drei vorhandenen WEA südlich der L 11 zu berücksichtigen. Laut Nr. 6.2.1 Schattenwurf des B-Planes soll durch Abschaltautomatik gewährleitet werden, dass die Richtwerte für die Beschattungsdauer eingehalten werden. Diese Art der Regelung ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden immissionstechnische Gutachten erstellt, die eine Verträglichkeit der Planung nachweisen. Die Angaben wurden in der Begründung sowie im Umweltbericht ergänzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Anforderungen aus Schall- und Schattenwurfgutachten wurden in entsprechenden Festsetzungen abgesichert. Angaben/Prognosen zu den Schallemissionen der Anlagen bzw. Immissionen und Schattenwurf an den Beurteilungsorten liegen nicht vor, so dass hierzu derzeit keine Aussagen gemacht werden können. Zu UVPG: Mit den bereits vorhandenen 3 WEA ergeben sich 7 Anlagen. Es handelt sich somit um eine Windfarm nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im Genehmigungsverfahren die Prüfung auf zusätzliche oder Eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG wurde bereits durchgeführt. 4 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur Standortuntersuchung. Eine detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 5 – Windpark Ochsenauel ist der Planurkunde zu dem Bebauungsplan zu entnehmen. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert. Soweit der Abstand zu den Gewässern nicht bereits durch den Puffer zum Naturschutzgebiet eingehalten wird, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Planung der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne. Der Stellungnahme wird gefolgt. andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2.1.d Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen: Planunterlagen: Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1:5.000 erfolgte nicht auf der Basis einer topographischen Karte. In der Übersicht (ohne Maßstab) ragen Teile der Abgrenzungen über das Kalltal hinaus. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht möglich. Die Grenzen der Plangebiete wurden von den Luftbildern in eine topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht beurteilt werden. Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der Basis von topographischen Karten vorzunehmen. 2.1.e Abstände zu Fließgewässern Das Plangebiet wird vom Fließgewässer Kreuzbach und Teufelssief tangiert oder durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante einzuhalten. Die Fließgewässer werden durch die Baugrenzen nicht tangiert. Somit werden ausreichende Abstände eingehalten. Bzgl. der Nebenanlagen wurde die folgende textliche Festsetzung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen: „Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist 5 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegenstehen. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtliche Belange entgegenstehen.“ 2.1.f Erschließung Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bzgl. des vorgebrachten Belanges wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. „Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.“ 2.1.g Bodenschutz Bodenschutz Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bzgl. des vorgebrachten Belanges wird der nachfolgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 6 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. „Bodenschutz 2.1.h Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.“ Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. 2.1.i Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landschaftspflege und Naturschutz Landschaftspflege und Naturschutz Unter Hinweis auf die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den Unterlagen zu dem Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg werden über die Darlegungen zu den zu erarbeitenden Grundlagen hinaus keine weiteren Belange bzw. deren Untersuchungen vorgetragen. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Ausgleich wird in diesem Bebauungsplan geregelt. Kompensation und Artenschutzmaßnahmen wurden auch mit dem Forst abgestimmt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kompensation von Wald sowie der Artenschutz im Wald (federführend) durch das Regionalforstamt Rureifel - Jülicher Börde zu bewerten ist 7 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 2.2 Mit Schreiben vom 15.06.2015 2.2.a Beteiligte Ämter Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und –straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt 2.2.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Gem. der vorliegenden Planungen werden Abstände von mindestens 200 m zwischen der Rotorspitze und dem äußeren Fahrbahnrand der K 30 eingehalten. Insofern werden auch erforderliche Mindestabstände und Abstandsflächen eingehalten. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Kreisstraßen Kreisstraßen Von der Bauleitplanung B5 " Windpark Ochsenaul" ist die K30 betroffen. Grundsätzlich werden von Seiten der Abteilung Kreisstraßen keine Belange zur o. a. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben. In weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu beachten: Die Abstandsflächen nach § 25 STrWG NW sind einzuhalten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen Maßnahmen ausgestattet, die Gefahren, z.B. durch Brand oder Eiswurf zuverlässig ausschließen. Die abschließende Regelung dieser Maßnahmen erfolgt, wie auch die Beantragung von Genehmigungen auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Anlegung einer Zufahrt (Abbiegefläche) im Bereich der K 30 sind gesonderte Anträge zu stellen. 8 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die wasserwirtschaftlichen Belange, welche in der Stellungnahme vom 03.01.2013 vorgetragen wurden, werden weiterhin beachtet. Vgl. hierzu auch Nr. 2.1.d bis 2.1.f Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Vgl. hierzu Nr. 2.1.c Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Falls Leitungsverlegungen an der Kreisstraße in Frage kommen, müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden. Es wird um Beteiligung in der weiteren Planung gebeten. 2.2.c Wasserwirtschaft Wasserwirtschaft Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Fließgewässer nur noch wenig betroffen sind. Die wasserwirtschaftlichen Belange, die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 vorgetragen wurden, sind weiterhin zu beachten. 2.2.d Immissionsschutz Immissionsschutz Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird. Zur Ermittlung der Gesamtbelastungen sind hierbei auch die drei vorhandenen WEA, süd-westlich der L11, zu berücksichtigen. Laut Nr. 6.2.1, Schattenwurf, des B-Plans, soll durch Abschaltautomatiken gewährleistet werden, dass die Richtwerte für die Beschattungsdauer eingehalten werden. Diese Art der Regelung ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Zu UVPG Mit den bereits vorhandenen 3 WEA der Vorrangzone Brandenberg ergeben sich 6 Anlagen die sich bzgl. ihrer Einwirkbereiche überschneiden. Es handelt sich somit um eine Windfarm nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im Genehmigungsver- 9 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die in den Fachbeiträgen dargelegten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und deren Verbindlichkeit wird in einem Durchführungsvertrag mit der Gemeinde Hürtgenwald abschließend geregelt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. fahren die Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2.2.e Natur- und Landschaft Natur und Landschaft Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes sind ordnungsgemäß ermittelt und in das Bebauungsplanverfahren eingestellt. Die in den Fachbeiträgen und Gutachten dargelegten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind zu beachten und umzusetzen. Die Hinweise zu Unterpunkt 7 und 8 wurden entsprechend der Stellungnahme angepasst. Zu der textlichen Festsetzung unter Punkt: 4 Hinweise -Artenschutz:- Fledermäuse:-(Unterpunkt) 8 - ist die Installation von Bewegungsmeldern zwingend auszuschließen. Hinweis Zur textlichen Festsetzung unter Punkt: 4 Hinweise -Artenschutz:- Fledermäuse:- (Unterpunkt) 7 gilt für alle Anlagen im v.g. B-Plan. 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel 3.1 Mit Schreiben vom 02.06.2015 3.1.a Keine Bedenken Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. 3.1.b Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beantragung der vorgebrachten Genehmigungen betrifft Die Genehmigungen Die Lage der Trafostation o. ä. Anlagen sind im Bebauungsplan nicht ein- Stellungnah- 10 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag getragen. Daher ist ein gesonderter Bauantrag bzgl. der straßenrechtlichen Entscheidung beim Landesbetrieb einzureichen. die Ebene der genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. me wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Gem. der vorliegenden Planungen werden Abstände von mindestens 200 m zwischen der Rotorspitze und dem äußeren Fahrbahnrand der L 11 eingehalten. Insofern werden auch die geforderten Mindestabstände von 40 m eingehalten. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. ln Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen Bundes-/ Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen. 3.1.c Abstände zu Straßen Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur L 11, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr.5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Weitere Ablenkungsgefahr besteht durch die enorme Höhe der Anlagen und damit bedrängende Wirkung, durch die Bewegung der Rotoren sowie der trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen gegebene Gefährdung. Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen Maßnahmen ausgestattet, die Gefahren, z.B. durch Brand oder Eiswurf zuverlässig ausschließen. Die abschließende Regelung dieser Maßnahmen erfolgt auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 11 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 4 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege 4.1 Mit Schreiben vom 25.06.2015 4.1.a Bodendenkmäler Abwägungsvorschlag Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des o.a. Bebauungsplanes. Die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Zu der Planung habe ich bereits im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 08.02.2013 Anregungen vorgetragen. In diesem Zusammenhang habe ich sowohl auf die Bedeutung der Fläche in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes als auch auf die Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen zur exakten Betroffenheit der Bodendenkmäler hingewiesen. Die Stellungnahme vom 08.02.2013 betrifft die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung und wurde in diesem Rahmen in die Abwägung eingestellt. Berücksichtigt wurden diese Anregungen bisher nicht. Der von Ihnen in der Begründung aufgeführte Hinweis auf die Meldepflicht und das Veränderungsverbot bei der Entdeckung archäologischer Bodendenkmäler wird den Erfordernissen einer angemessen Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes nicht gerecht. Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange ist auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich und wird auf diese abgeschichtet. Vgl. hierzu auch Nr. 4.2.a Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet ist Teil eines neuzeitlichen Schlachtfeldes. In den Wäldern der Gemeinde Hürtgenwald fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich auch im Ochsenauel zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist diese Fläche (noch) nicht. Die Eintragung ist jedoch in Vorbereitung. Daher ist es zur Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes unumgänglich, die geplanten Standorte hinsichtlich der Betroffenheit der Bodendenkmäler detailliert zu prüfen. Die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Bodendenkmäler ergibt sich sowohl aus den §§ 1 Abs. 3 als auch 11 DSchG NW iVm § 1Abs. 12 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Stellungnahmen Beschlussvorschlag 6 Nr. 5 BauGB. Es ist ein Fachfirma zu beauftragen, die hier zunächst eine Bestandsaufnahme im Bereich der geplanten WEA vornimmt. Erst dieser Überprüfung, die konzeptionell mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen ist, ermöglicht eine Abwägung der Planung mit dem Belangen des Bodendenkmalschutzes. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Aktenvermerk: Brandenberg Windkraftanlagen "Ochsenauel" Ort: Hürtgenwald- Begehung: 10.06.2015 Im Bereich Hürtgenwald fanden im Herbst und Winter 1944/45 umfangreiche Kämpfe zwischen den amerikanischen und deutschen Truppen statt. Am 4. Dezember 1944 erfolgte der Angriff des 22. Inf. Regiments der 4. USInf. Division über Brandenberg auf Bergstein und das Rurtal. Relikte dieser Kämpfe finden sich noch heute in den Waldgebieten. Im Rahmen einer Begehung erfolgte eine Überprüfung der einzelnen Standorte für die Windkraftanlagen. 1. WEA 4 Zunächst wurde der Standort WEA 4 aufgesucht. Dieser Bereich ist durch jungen Mischwald und Neuanpflanzungen bedeckt, daher war eine Begehung nicht möglich. 2. WEA 3 Auch der Bereich WEA 4 ist durch jungen Mischwald und Neuanpflanzungen bedeckt, daher war eine Begehung nicht möglich. unmittelbar südlich des Standortes konnten am Pt. 168 (siehe Karte) mehrere deutsche Feldstellung, darunter Laufgräben und ein Doppei-MG-Stellungloch kartiert werden. Mit weiteren Stellungen ist in unmittelbarer Nähe zu rechnen. 3. WEA 2 Der Bereich WEA 2 ist durch jungen Mischwald und Neuanpflanzungen 13 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeinde Hürtgenwald teilt die Auffassung des Eingebers, wonach eine Untersuchung vorhandener Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Insbesondere da eine belastbare Begutachtung aller betroffenen Flächen nur dann möglich ist, wenn die Bereiche von Bewuchs freigeräumt werden, eine Waldumwandlung jedoch erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich ist. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. bedeckt, daher war eine Begehung nicht möglich. Direkt östlich vom Standort sind unmittelbar an den Wirtschaftswegen mehrere Feldstellungen erhalten, Pt. 174 und Pt. 175. Mit weiteren Stellungen ist in unmittelbarer Nähe zu rechnen. 4. WEA 1 Der Bereich WEA 1 liegt unmittelbar südlich eines Wirtschaftsweges. Teil besteht hier ein lichter Hochwald, teilweise steht hier durch jungen Mischwald. Eine Begehung war in dem lichten Waldbestand möglich. An drei Stellen konnten Feldstellungen in Form von Deckungslöchern (Pt. 176178). Kartiert werden. Mit weiteren Stellungen ist in unmittelbarer Nähe zu rechnen. 4.2 Mit Schreiben vom 12.02.2016 4.2.a Bodendenkmäler Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen. Mit Schreiben vom 8.2.2013 und 25.6.2015 wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanes auf die Bedeutung des Plangebietes als Teil des Schlachtfeldes „Hürtgenwald“ aus dem II. Weltkrieg hingewiesen, in dem zwischen Oktober 1944 und Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der deutschen Wehrmacht stattgefunden haben. Zahlreiche Feldstellungen, Schützengräben, Bunker usw. zeugen von dieser für beide Seiten sehr verlustreiche Schlacht. Eine Eintragung der Fläche als Bodendenkmal ist in Vorbereitung. Eine konkrete Überprüfung der geplanten Standorte konnte aufgrund des Bewuchses nicht durchgeführt werden, jedoch ließen sich bei einer ersten Besichtigung der Standorte bereits im unmittelbaren Umkreis der geplanten Standorte Relikte dieser Schlacht feststellen, die z.T. durch die WEAAnlagen zerstört werden würden. WEA 1 tangiert drei Feldstellungen, die nördlich und südlich des Feldweges liegen. Der denkmalverträglichste Standort der WEA 1 sollte im Rahmen der festgesetzten Baugrenzen in einem Ortstermin festgelegt werden. Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ermöglichen zudem einen hinreichenden Gestaltungsspielraum, sodass bei der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen auf Bodendenkmäler reagiert werden kann. Bei dem Wegeausbau und der Herrichtung der Stellflächen können evtl. vorhandene Bodendenkmäler durch bauliche Maßnahmen wirksam geschützt werden. Um den vorgebrachten Belang auf der Ebene der verbindli- 14 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bodendenkmäler im Bereich der Stellflächen sind durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Abdeckung mit Geotextil, Aufschüttung) zu gewährleisten. Alternativ sind hier archäologische Untersuchungen erforderlich. chen Bauleitplanung hinreichend zu würdigen wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: WEA 2 liegt im unmittelbaren Umfeld mehrerer Feldstellungen, Laufgräben und einem Doppel-MG-Stellungsloch, die größtenteils östlich des Feldweges liegen. Daher sollte WEA 2 und die Stellflächen westlich des Feldweges positioniert werden. Der genaue Standort sollte im Rahmen eines Ortstermins denkmalverträglich festgelegt werden. Nördlich von WEA 2 im Bereich der Kreuzung zweier Feldwege liegt eine weitere Feldstellung, die durch Erdarbeiten für die Verbreiterung des Weges zerstört wird. Hier kann eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung erfolgen. WEA 1 und 2 tangieren nach jetzigem Kenntnisstand Feldstellungen und Schützengräben, eine Begutachtung von WEA 3 war wegen des Bewuchses nicht möglich. Prinzipiell ist eine Verlagerung der Belange der Bodendenkmalpflege auf die Genehmigungsebene möglich, wenn sichergestellt wird, dass eine Verschiebung der Standflächen innerhalb der vorgesehenen Baufenster möglich ist. Da nicht auszuschließen ist, dass sich auch trotz Verschiebung Bodendenkmäler im Untergrund erhalten haben, sind alle Erdeingriffe für die Standorte und Stellflächen bauvorgreifend archäologisch zu untersuchen. Beschlussvorschlag „Bodendenkmalschutz Die erforderlichen Erdarbeiten müssen unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma oder des LVRAmt für Bodendenkmalpflege ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11, 15, 16 und 29 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Ferner wird der Hinweis in den Durchführungsvertrag zu dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ aufgenommen. Hierdurch können die Belange des Bodendenkmalschutzes verbindlich in die Planung eingestellt werden. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 5 Rheinisches Amt für Denkmalpflege Keine Stellungnahme eingegangen. 6 Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Kreispolizeibehörde Düren Keine Stellungnahme eingegangen. 15 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 7 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Keine Stellungnahme eingegangen. 8 Wehbereichsverwaltung III / West und Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 8.1 Mit Schreiben vom 02.01.2013 8.1.a Prüfung militärischer Belange die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. 8.2 Mit Schreiben vom 11.06.2013 8.2.a Prüfung militärischer Belange Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte bislang leider nicht abgeschlossen werden. Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert. Im Anschluss wurde die Planung an die Belange der Flugsicherung angepasst. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zum Luftfahrtrechtlichen Zustimmungsverfahren vgl. Nr. 40.1.a Zum Luftfahrtrechtlichen Zustimmungsverfahren vgl. Nr. 40.1.a Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dieses wird möglich sein, wenn die in der Besprechung vom 24.01.2013 dargestellten Umplanungen in die Planungsunterlagen eingeflossen sind. Die Koordination der o.a. Bauleitplanung stelle ich daher weiterhin bis zum Vorliegen überarbeiteter Unterlagen – vorläufig bis zum 16.08.2013 – zurück. 16 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 8.3 Mit Schreiben vom 09.06.2015 8.3.a Prüfung militärischer Belange Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. WEA können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr berühren oder beeinträchtigen. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Luftfahrtrechtlichen Zustimmungsverfahren vgl. Nr. 40.1.a Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die beabsichtigte Planung befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des militärische Flugplatzes Nörvenich. In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, Typus, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, Höhe über NN und die genauen Koordinaten (WGS84) von Luftfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zu dem militärischen Flugplatz Nörvenich zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen), sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. 17 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zum Luftfahrtrechtlichen Zustimmungsverfahren vgl. Nr. 40.1.a Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern. 8.4 Mit Schreiben vom 10.06.2015 8.4.a Prüfung militärischer Belange In der im Betreff genannten Angelegenheit fehlen mir immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage meiner Stellungnahme noch um eine Terminverlängerung bis zum 14. Juli 2015 bitten. Sollte ich nichts mehr von Ihnen hören, gehe ich von Ihrer stillschweigenden Zustimmung aus. 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 63 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Keine Stellungnahme eingegangen. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 9 Windenergieanlagen geplant. 5 Davon sollen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg errichtet werden. Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer Die Anregung bezieht sich auf die Flächenauswahl der Konzentrationszonen und somit auf die 9. Änderung des FNPs 10 Landwirtschaftskammer NRW 10.1 Mit Schreiben vom 21.12.2012 10.1.a Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der 18 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Windanlage. Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt worden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen unterliegen. Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund und Boden steht. In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können. 10.2 Mit Schreiben vom 12.06.2015 10.2.a Bitte um Fristverlängerung Im Rahmen der TöB-Beteiligung zu o.a. Bauleitplanungsverfahren bitten wir um Fristverlängerung bis zum 27. Juni 2015. 10.3 Mit Schreiben vom 25.06.2015 10.3.a Keine Bedenken Beschlussvorschlag Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung) Die Frage des Grundbesitzes wurde bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt. Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet angelegt worden sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Fristverlängerung bis zu dem genannten Termin ist möglich. Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, auch nicht gegen die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 19 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 10.3.b 11 Landesbetrieb Wald und Holz – Forstamt Hürtgen 11.1 Mit Schreiben vom 11.12.2012 11.1.a Keine Bedenken Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden. 11.1.c  11.1.d  Zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen vgl. Nr. 10.1.a Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Beanspruchung von Waldflächen Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:  Beschlussvorschlag Berücksichtigung landwirtschaftlicher Flächen Die Landwirtschaftskammer und er Ortslandwirt - Herr Hoffmann aus Hürtgenwald - sehen nach wie vor auch landwirtschaftliche Flächen als geeignete Standorte für Windenergieanlagen. 11.1.b Abwägungsvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 50.1.e Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche H gem. Schreiben vom 03.08.2015 be- Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Tabubereiche im Wald Artenschutz Artenschutz Forstbehördliche Genehmigung Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung) 20 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag reits in Aussicht gestellt. nommen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich. Sofern ein Bebauungsplan aufgestellt wird, wie es hier der Fall ist, ersetzt dieser eine Waldumwandlungsgenehmigung, sofern von der zuständigen Behörde keine Bedenken hiergegen erhoben werden. Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Anlagenstandorte wurden mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt. Bedenken wurden nicht erhoben (Vgl. hierzu auch Nr. 3.1.a) 11.1.e  Kompensation Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den genauen Flächenbedarf zu ermitteln. Die Kompensation wurde im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wurden der Kompensationsbedarf sowie auch die Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald (Wegebau, Anlagenaufstellflächen) sind geeignete Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festzulegen. Da diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abgestimmt. Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders erfolgen. Der Ausgleich wird insgesamt im Landschaftspflegerischen Begleitplan geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die Eingriffe in den Boden entsteht ein Kompensationsbedarf von 1,25 ha. Durch Eingriffe in das Landschaftsbild entsteht ein Kompensationsbedarf von 3,45 ha. Da die Kompensation multifunktional erfolgt, beträgt der gesamte, zu erbringende Kompensationsbedarf 3,45 ha. Hiervon werden 0,29 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 22, Flurstück 27 und 0,96 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Teile des Flurstückes 107 erbracht, so dass ein Kompensationsbedarf von 2,2 ha verbleibt. Dieser wird über das Ökokonto des Landesbetriebes 21 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Wald und Holt NRW erbracht. Der erforderliche Kompensationsbedarf wird somit vollständig erbracht. 11.1.f  11.1.g Naturschutzrechtliche Befreiung Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom 11.07.2011). Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Punkt 2.2.e). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gem. der vorgebrachten Angaben zu der Anlagenzahl bezieht sich die Stellungnahme auf den Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg und ist demnach kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Fläche „Rennweg“ wird nicht mehr zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft empfohlen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlagenzahl und -standorte Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden. In der Planurkunde zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel werden die 3 geplanten Anlagenstandorte festgesetzt. Eine Ermittlung des Flächenausgleiches erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. 11.2 Mit Schreiben vom 19.05.2015 11.2.a Keine Bedenken Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan keine Bedenken Die Standorte in dem Windpark Ochsenauel sind mit dem Regionalforstamt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- 22 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen. 11.2.b Beschlussvorschlag men. Kompensation Zum Thema Ausgleich bitte ich um Erklärung der Ausgleichsmaßnahmen. Begründung zum Bebauungsplan B 5 Seite 32: "6.8 Ausgleich Durch die Planung wird ein ökologischer Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt sowie in das Landschaftsbild erforderlich. Weiterhin müssen die Eingriffe in den Wald 1:1 durch Aufforstungen ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann hierbei multifunktional erfolgen. Für den Ausgleich von Eingriffen aus Neuversiegelung wäre ein Ausgleich von 1,25 ha zu erbringen. Da die gesamte Neuversiegelung für Fundamente und Wege im Wald stattfindet, beträgt der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Wald ebenfalls 1,25 ha. Für den Eingriff in das Landschaftsbild ist ein Ausgleich von 1,15 ha pro WEA und somit von insgesamt 3,45 ha erforderlich. Der gesamte Ausgleich kann multifunktional erfolgen. Für den Eingriff in den Wald soll das Flurstück 27, Flur 22, in der Gemarkung Brandenberg mit ca. 2.895 m2 bewaldet werden. Der Randbereich, entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grenze wird als ein 2,50 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter Bereich im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der lnnenbereich des Flurstückes 27, Flur 22, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m bepflanzt. Durch die Eingriffe in den Boden entsteht ein Kompensationsbedarf von 1,25 ha. Durch Eingriffe in das Landschaftsbild entsteht ein Kompensationsbedarf von 3,45 ha. Da die Kompensation multifunktional erfolgt, beträgt der gesamte, zu erbringende Kompensationsbedarf 3,45 ha. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hiervon werden 0,29 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 22, Flurstück 27 und 0,96 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Teile des Flurstückes 107 erbracht, so dass ein Kompensationsbedarf von 2,2 ha verbleibt. Dieser wird über das Ökokonto des Landesbetriebes Wald und Holt NRW erbracht. Der erforderliche Kompensationsbedarf wird somit vollständig, nicht jedoch doppelt erbracht. Insgesamt entsteht durch die zusätzliche Versiegelung ein Defizit von insgesamt 37.618 Ökopunkten. Durch die geplanten Maßnahmen können je Quadratmeter 3 Ökopunkte generiert werden (von 3 Punkten für Wiesenflächen auf 6 Punkte für Wald), sodass zum Ausgleich der Versiegelung insgesamt 1,25 ha an Flächenausgleich erforderlich werden. Weiterhin wird das Flurstück 107 tlw., Flur 24, Gemarkung Brandenberg mit einer Größe von 9.605 m2 bewaldet. Der Randbereich, entlang der östlichen Grenze wird als ein 5,00 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 5,00 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 5,00 m breiter Bereich mit Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise an- 23 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gelegt. Der Randbereich, entlang der südlichen Grenze wird als ein 2,50 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter Bereich ebenfalls mit Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der Innenbereich des Flurstückes 1077, Flur 24, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m bepflanzt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der verbleibende erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild von 2,2 ha erfolgt über das Ökokonto des Landesbetrieb Wald und Holz. Es werden Waldumbau- sowie Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt die sowohl, neuen Wald schaffen als auch positiv auf das Landschaftsbild wirken. Die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Bachtalentfichtung der Weißen Wehe."  Warum muß die neuversiegelte Fläche doppelt ausgeglichen werden?  Wie setzen sich die 1,25 Ha Fläche zusammen? 12 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. Keine Stellungnahme eingegangen. 13 Wasserverband Eifel-Rur 13.1 Mit Schreiben vom 06.12.2012 13.1.a Keine Bedenken Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert. Es werden keine Bedenken geäußert. 24 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 13.2 Mit Schreiben vom 28.05.2015 13.2.a Keine Bedenken Die Täler der Nebenläufe des Rinnebaches sollen laut Umweltbericht zum Bebauungsplan B 5 nicht überplant werden. Es bestehen, wenn die Täler und damit die Uferbereiche der Gewässer frei von Anlagen bleiben, seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur keine Bedenken gegen die Planung. 14 Geologischer Dienst NRW 14.1 Mit Schreiben vom 30.11.2012 14.1.a Erdbebengefährdung Folgende Informationen liegen aus geowissenschaftlicher Sicht für o. g. Planungsvorhaben vor: Seismologie ( nähere Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258) Nach der Karte nach DIN 4149 in der Fassung von April 2005 befindet sich das Plangebiet ( = Gemarkung Vossenack) in Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse R (R = Gebiete mit felsartigem Untergrund) siehe auch: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Bestellung: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelleegd.nrw.de. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Täler der Nebenläufe des Rinnebaches sollen, wie von dem Eingeber bereits festgestellt, nicht überplant werden. Die Lage des Plangebietes innerhalb der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R erfordert keine Anpassung der Plankonzeption, da eine Berücksichtigung dieser Gegebenheiten auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch statische Maßnahmen möglich ist. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Ferner wird der folgende Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belangs in den Bebauungsplan aufgenommen: „Erdbebengefährdung Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R. Bei der Planung und Bemessung von Windenergieanlagen ist die DIN EN 1998-6:2006-03 sinngemäß zu berücksichtigen.“ > Wir weisen darauf hin, dass für die Planung und Bemessung von Windkraftan- 25 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Karten wurden bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. lagen sinngemäß DIN EN 1998-6:2006-03 zu berücksichtigen ist. 14.1.b Baugrund und Tektonik Baugrund und Tektonik Bei Baugrunduntersuchungen sind ggfs. tektonische Verwerfungen zu berücksichtigen: Ferner wird der folgende Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belangs in den Bebauungsplan aufgenommen: „Baugrund und Tektonik Innerhalb des Baugrundes sind ggf. Tektonische Störungen zu berücksichtigen. Dem Geologischen Dienst NRW liegen zahlreiche Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes vor. Unter Angabe genauer Standortkoordinaten geplanter Windenergieanlagen können durch den Geologischen Dienst NRW diesbezüglich genauere Auskünfte erteilt werden. Sollte nicht auf diese Auskünfte zurückgegriffen werden, so ist der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.“ B-Plan B 5 Windpark Ochsenauel: Tektonische Verwerfungen im Untersuchungsraum Siehe auch : Geologische Karte von NRW im Maßstab 1 : 100.000, Blatt C 5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst NRW. ISBN 386029-378Bohrungsdatenbank Geologischer Dienst NRW: Für den Untersuchungsraum liegen im Geologischen Dienst NRW bereits etliche Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen vor. Nähere Auskünfte sind mit Angabe 26 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der genauen Standortkoordinaten der geplanten WKA möglich. B — Plan B 5 Windpark Ochsenauel: Lage der Bohrungen im Untersuchungsraum. Ansprechpartner ist Herr Bach: Tel.: 02151 — 897 285, bach@cid.nrw.de 14.1.c Geotope Geotope sind für den Untersuchungsraum vom B — Plan B 5 Windpark Ochsenauel keine im Geotop — Kataster NRW verzeichnet. 27 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 14.1.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Karten wurden bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Verfügbare Karten Kartenwerke (Ansprechpartner ist mike.sander@qd.nrw.de Tel.: 897 274) Zur Beschreibung von Geologie und Böden sind webbasierte thematisch praxisorientierte Auswertekarten lieferbar als Farbplot, Bilddatei oder digitaler Datensatz (Arcview - und ArcGis — Anwendung). [IS GK] Informationssystem Geologische Karte von NRW, [IS BK] Informationssystem Bodenkarte von NRW. Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Bodenkarten im Maßstab 1 : 50.000 zur Verfügung:  Je nach Standort der WKA sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch: 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW. 2. Bodenkarten im Maßstab 1 : 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302 Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW. 3. Bzw. dem Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1 : 50 000 von NRW. CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Hrsg.: Geologischer Dienst NRW. CD-ROM. Krefeld. [ISBN 3-86029709-0]. http://www.gd.nrw.de/gbkSwB.htm. 4. Hinweis: Die Bereitstellung der Bodenkarte BK50 NRW einschließlich der Karte der schutzwürdigen Böden erfolgt auch über den TIM — online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW'. Link: <httb://www.tim-online.nrw.de>. Hier ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit von <httb://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren. 28 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 14.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen Im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag). 1. So ist neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen. Der erforderliche Ausgleich wurde im landschaftspflegerischen Begleitplan bilanziert und in den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Der Ausgleich wird vertraglich gesichert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kompensation für Leitungstrassen außerhalb des Plangebietes wird im BImSch-Verfahren geregelt. 2. Siehe: Windenergie-Erlass vom 11.07.2011: Gemäß dem aktualisierten' Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: 8.2.1.1 Allgemeines Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich, sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen: Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Daten- und Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt. http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15.pdf Weitere Downloads: http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf) 29 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. oder Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF11.049 kb) Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 15 Industrie- und Handelskammer Aachen 15.1 Mit Schreiben vom 12.06.2015 15.1.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. 16 Handwerkskammer Aachen 16.1 Mit Schreiben vom 26.11.2012 16.1.a Keine Bedenken Zu o.g. Vorhaben haben wir keine Anregungen vorzutragen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 30 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 17 Beschlussvorschlag Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kreishandwerkschaft Rureifel Keine Stellungnahme eingegangen. 18 Abwägungsvorschlag Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Umweltüberwachung Keine Stellungnahme eingegangen. 19 Amprion GmbH 19.1 Mit Schreiben vom 19.11.2012 19.1.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen und Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wegen der im Bereich des Windpark Peterberg verlaufenden 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG haben wir Ihre Unterlagen an die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH weitergeleitet. Von dort erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahme. Es werden keine Bedenken geäußert. Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen, insbesondere die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH (Vgl. Nr. 20.4) wurden beteiligt. Von diesen geäußerte Bedenken und Hinweise wurden in der Planung berücksichtigt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 19.2 Mit Schreiben vom 20.05.2015 19.2.a Keine Bedenken / Weitere Beteiligung Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitun- Vgl. Nr. 19.1.a Die me Stellungnahwird zur 31 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Beschlussvorschlag Kenntnis genommen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 20 RWE Rhein-Ruhr AG / Westnetz GmbH 20.1 Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 19.11.2012 20.1.a Keine Bedenken / Neue Anschrift Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Hürtgenwald bestehen unsererseits keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Verteiler der Gemeinde Hürtgenwald wurde entsprechend der Stellungnahme angepasst. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir möchten unsere Stellungnahme nutzen um Sie auf die in 2013 anstehenden Änderungen bei der RWE Deutschland AG hinzuweisen. Bisher wurden Stellungnahmen zu Planverfahren von der Ihnen bekannten Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH abgegeben. Auf Grund neuer Regularien, die von dem Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur vorgegeben wurde, muss der netzbetrieb auch optisch klar vom Energievertrieb getrennt sein. Hieraus resultierend entsteht zum 01.01.2013 die neue Westnetz GmbH mit Sitz in Dortmund. Die vor genannte Gesellschaft hat einen eigenständigen Auftritt und ein neu entwickeltes Logo. Die Westnetz GmbH unterhält insgesamt 13 Regionalzentren, von denen ein Standort in Düren ist. Postalisch ist das für die Gemeinde Hürtgenwald künftig zuständige Regionalzentrum der Westnetz GmbH unter der-selben Postanschrift wie die bisherige Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH zu erreichen. Auch Ihre Ansprechpartner vor Ort werden für Sie dieselben bleiben. 32 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weitere Informationen können Sie aus der beigefügten Broschüre entnehmen. Wir möchten Sie bitten die anstehenden Neuerungen in Ihrem Hause zu kommunizieren und ab dem 01.01.2013 die neue Westnetz GmbH in Ihren Postverteiler aufzunehmen. 20.2 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 28.05.2015 20.2.a Keine Bedenken Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Niederspannungsnetz. Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des Netzes. Es werden keine Bedenken geäußert. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Hürtgenwald bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Hürtgenwald berührt werden. 20.3 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 03.06.2015 20.3.a Keine Bedenken / Neue Anschrift Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. keine 110-kV- Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Verteiler der Gemeinde Hürtgenwald wurde entsprechend der Stellungnahme angepasst. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV- Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an das 33 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Regionalzentrum Westliches Rheinland Neue Jülicher Straße 60 52353 Düren Weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Kenntnis. Sie lautet nun: Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund. 20.4 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 10.12.2012 20.4.a Freileitungen Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg und ist damit kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Stellungnahem wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen. Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu verschieben. 34 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h. a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Rotordurchmesser Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. 35 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Neue Jülicher Straße 60 52353 Düren weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die Rhein-Ruhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes. 21 WDR Köln 21.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 21.1.a Bitte um Fristverlängerung Aufgrund der Feiertage würden wir gerne das Angebot der Fristverlängerung wahrnehmen. Das Ergebnis wird Ihnen bis spätestens 18.01.2013 nachgereicht. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne bis morgen 16 Uhr zur Verfügung. 22 Evangelisches Landeskirchenamt Keine Stellungnahme eingegangen. 36 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 23 Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Katholische Pfarrgemeinde Heilig Kreuz Keine Stellungnahme eingegangen. 30 Keine Abwägung erforderlich. Katholische Pfarrgemeinde St. Apollonia Keine Stellungnahme eingegangen. 29 Entfällt. Katholische Pfarrgemeinde St. Antonius Keine Stellungnahme eingegangen. 28 Keine Abwägung erforderlich. Katholische Pfarrgemeinde Maurische Märtyrer Keine Stellungnahme eingegangen. 27 Entfällt. Bistum Aachen Keine Stellungnahme eingegangen. 26 Keine Abwägung erforderlich. Evangelische Kirchengemeinde Keine Stellungnahme eingegangen. 25 Beschlussvorschlag Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Aachen Keine Stellungnahme eingegangen. 24 Abwägungsvorschlag Katholische Pfarrgemeinde St. Josef Keine Stellungnahme eingegangen. 37 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 31 Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Denkmäler sind bzgl. ihrer Wirkung in Landschafts- und Ortsbild als schützenswert einzustufen. Dies bedeutet, dass der Blick auf das Denkmal, nicht jedoch der Blick aus dem Denkmal zu schützen ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bundeswehrdienstleistungszentrum Aachen Keine Stellungnahme eingegangen. 33 Beschlussvorschlag Wasserversorgungszweckverband Perlenbach Keine Stellungnahme eingegangen. 32 Abwägungsvorschlag Bürgermeister Düren Keine Stellungnahme eingegangen. 34 Bürgermeister Nideggen 34.1 Mit Schreiben vom 24.06.2015 34.1.a Denkmalschutz Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 13.05.2015 kann ich zu den vorbezeichneten Planungsvorhaben der Gemeinde Hürtgenwald für die Stadt Nideggen folgende Stellungnahme abgeben: Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus. Gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe b Denkmalschutzgesetz ist die Erlaubnis der Denkmalbehörde einzuholen, sobald in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen. Der Begriff der „engeren Umgebung“ ist hierbei nicht genauer bestimmt. Aufgrund der hohen Entfernung zwischen den geplanten Windenergieanlagen und der Ortslage Nideggen von über 4 km, ist in dem vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Grenze der engeren Umgebung unterschritten wird. Das zuständige Rheinische Amt für Denkmalpflege wurde an 38 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dem Verfahren Beteiligt, von diesem wurden keine Bedenken bzgl. der von der Stadt Nideggen vorgebrachten Belange vorgebracht (Vgl. Nr. 5). 34.1.b Tourismus und Landschaftsbild Gemeinsam mit der Gemeinde Hürtgenwald ist die Stadt Nideggen Mitglied im RureifelTourismus e. V. und im diesem Zusammenhang bestrebt, die touristische Vermarktung der Südkreiskommunen auszubauen. Auf der jüngst durchgeführten Vorstandssitzung wurde als eine der wesentlichsten Aufgaben des RureifelTourismus e. V. die bestmögliche Präsentation der Region vor Ort definiert. Zu dem Tourismus und dem Landschaftsbild in der Rureifel vgl. Nr. 35.2.a Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vor diesem Hintergrund sind die derzeitigen Planungen der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen als höchst fragwürdig einzustufen, da sie den gemeinsam vereinbarten Zielen in Bezug auf die touristische Entwicklung der Region zuwider laufen. Die derzeitigen Planungen beeinträchtigen auf dem Stadtgebiet Nideggen insbesondere das Rurtal und den Bereich Mausauel. Die dort etablierten Wanderrouten, insb. die vom RureifelTourismus e. V. vermarktete Felspassage, sind außergewöhnlich stark frequentiert und werden durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen unmittelbaren Sichtbeziehungen ausgesetzt. Es bleibt zu vermuten, dass die Attraktivität und mithin die Frequentierung dieser Bereich durch die Planvorhaben deutlich gemindert werden. Darüber hinaus ergeben sich auch für den Stadtteil Schmidt nicht unerhebliche Sichtbeziehungen mit den gleichen Folgen. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Nideggen eingestellt hat. Aus selbigen Gründen lehnt die Stadt Nideggen daher auch die Planvorhaben der Gemeinde Hürtgenwald ab. Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass Kleinhau und andere Ortschaften durch die umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Ab- 39 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. wägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wären. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Aus diesem Grund wurde bereits auf die Ausweisung der Fläche K verzichtet. Durch alleinige Ausweisung der Fläche H sind keine erheblichen optischen Beeinträchtigungen umliegender Ortschaften zu erwarten. Da die untersuchten Ortschaften deutlich näher an der geplanten Konzentrationszone liegen, sind diese Erkenntnisse auch auf die Ortslage Schmidt anzuwenden. Beschlussvorschlag Ferner handelt es sich bei Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar. 35 Bürgermeister Kreuzau 35.1 Mit Schreiben vom 29.11.2012 35.1.a Keine Bedenken Zu den o.g. Bauleitplanverfahren erhebt die Gemeinde Kreuzau keine Bedenken. 35.2 Mit Schreiben vom 10.06.2015 35.2.a Tourismus und Landschaftsbild Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 einen Beschluss zur geplanten 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald gefasst. Der Beschluss behält auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung seine Gültigkeit und wird somit zum o.g. Bebauungsplan- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Ver- 40 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag verfahren als Einwendung im Rahmen der Offenlage vorgetragen. jedoch nicht enthalten. waltung an. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.12.2014 folgenden Beschluss gefasst: Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. "Die Gemeinde Kreuzau wie folgt Stellung: Sie bittet den Rat der Gemeinde Hüftgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan „Windpark Ochsenauel“ folgende Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen: Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen lnwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvolls- ten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen. Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet." Der Ratsbeschluss erfolgte einstimmig, ohne Enthaltungen. 36 Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird. Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. Bürgermeister Langerwehe Keine Stellungnahme eingegangen. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. 41 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 37 Bürgermeister Stolberg 37.1 Mit Schreiben vom 22.06.2015 37.1.a Keine Bedenken Zu der vorgelegten Bauleitplanung werden aufgrund der großen Abstände zum Stadtgebiet der Kupferstadt Stolberg keine Beeinträchtigungen erwartet. Es werden keine Bedenken erhoben. 37.1.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Hinweise Zu den vorgelegten Unterlagen gebe ich folgende Hinweise: Die Angaben werden korrigiert. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. LBP, Standortbezogene Vorprüfung, Umweltbericht: Im jeweiligen Literatur- und Quellenverzeichnis der genannten Unterlagen werden für das BauGB, das BNatSchG und das DSchPfiG völlig veraltete Rechtsgrundlagen angegeben. Bei der Neufassung des BNatSchG 2009/2010 erfolgte eine Neuordnung der Paragrafen, so dass die im Text zitierten Paragrafen nicht mehr mit der im Quellenverzeichnis angegebenen veralteten Rechtsgrundlage korrespondieren. Beim Regionalplan wird ein falscher Teilabschnitt und somit ein falsches Datum aufgeführt. Um eine Beteiligung im weiteren Planverfahren wird gebeten. 38 Bürgermeister Simmerath Keine Stellungnahme eingegangen. 42 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 39 Stadtwerke Düren 39.1 Mit Schreiben vom 07.01.2013 39.1.a Wassertransportleitung entsprechend Ihren Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass im Bereich der Konzentrationszone III, eine Wassertransportleitung der Stadtwerke Düren verläuft. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche „Rennweg“ und ist demnach kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Zustimmung im luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde in Aussicht gestellt. Vgl. hierzu Nr. 40.3.a Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Wir bitten dies bei der Planung zu berücksichtigen. Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt. Genauere Planauskunft können Sie separat auf Anfrage erhalten. Ich weise darauf das die Stadtwerke Düren zum 01.01.2013 eine eigene Netzgesellschaft gegründet hat. Diese ist für den Betrieb und Ausbau der Leitungen der Stadtwerke Düren zuständig. Bitte berücksichtigen Sie dies in der zukünftigen Korrespondenz. 40 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 59 - Luftverkehr 40.1 Mit Schreiben vom 13.12.2012 40.1.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann. 43 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine Zustimmung im luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde in Aussicht gestellt. Vgl. hierzu Nr. 40.3.a Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen. Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen. Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden. Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 40.2 Mit Schreiben vom 15.06.2015 40.2.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Da im Bebauungsplan die Standorte und Höhen der geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG in diesem Fall vorzuziehen. Ich bitte Sie hierfür mir das beigefügte Formblatt ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Gegen den Bebauungsplan B 5 Windpark "Ochsenauel" erhebe ich daher 44 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. bis zu meiner abschließenden luftrechtlichen Prüfung Bedenken. 40.3 Mit Schreiben vom 28.09.2015 40.3.a Luftrechtliches Zustimmungsverfahren Windkraftanlagen von mehr als 100 m über grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Aufgrund der mit von Herrn Wildrath übermittelten Daten habe ich eine luftrechtliche Vorprüfung vorgenommen. Die Prüfung hat ergeben, dass die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 LuftVG für die Windkraftanlagen an den nachfolgend aufgeführten geplanten Standorten in Hürtgenwald Lage der WEA 1: Gem. Brandenberg, Flur 22, Flurstück 10 Koordinaten (WGS84): 06°24’33,76“ 50°42’52,13“ Höhe über Grund: 185,90 m Höhe über NHN: 564,00 m Lage der WEA 2: Gem. Brandenberg, Flur 22, Flurstück 10 Koordinaten (WGS84): 06°24’44,37“ 50°42’44,96“ Höhe über Grund: 185,90 m Höhe über NHN: 563,00 m Lage der WEA 3: Gem. Brandenberg, Flur 23, Flurstück 30 Koordinaten (WGS84): 06°25’08,88“ 50°42’37,63“ Höhe über Grund: 199,50 m Höhe über NHN: 567,00 m 45 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unter dem gegenwärtigen Bedingungen in Aussicht gestellt werden kann. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BImSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass die Windkraftanlage mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I – 143/07) inkl. der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (BAnz AT 01.09.2015 b4) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen ist. Regelungen zu der Tages- und Nachtkennzeichnung sowie die Veröffentlichung der geplanten Windenergieanlagen als Luftfahrthindernis betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme nur die zivilen Luftfahrtbelange sowie die militärischen Belange gem. § 18a LuftVG (Flugsicherungseinrichtungen) berücksichtigt. Aufgrund evtl. anderer militärischer Belange bitte ich Sie – falls noch nicht geschehen – das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt und soweit erforderlich berücksichtigt (Vgl. Nr. 8.1 bis 8.4). Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass sofern sich der Standort und/oder die Höhe der geplanten Windkraftanlagen – auch nur geringfügig – ändert, diese Stellungnahme ihre Gültigkeit verliert. Gegen der Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ erhebe ich nunmehr keine grundsätzlichen Bedenken. 41 Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 65 – Rechtsangelegenheiten / Markscheidewesen – Abt. 6 41.1 Mit Schreiben vom 17.01.2013 41.1.a Bergrecht Das o. a. Plangebiet befindet sich teilweise über dem auf Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Gustavgrube“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Gustavgrube“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Die Stellungnahme erfordert keine Anpassung der Plankonzeption, da alleine die Lage des Plangebietes auf den vorgebrachten, ehemals bergbaulich genutzten Bereichen keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. 46 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag In der entsprechenden Mutungsübersichtskarte – MUEK Linksrheinisch – ist in dem Bereich des erloschenen Bergwerksferldes „Gustavgrube“ ein Stollen dargestellt (vgl. auch Anlage 1,2 und Anlage 3). Eine Kennzeichnung in dem Bebauungsplan wird nicht vorgenommen, da in dem Bereich der vermuteten bergbaulichen Einwirkungen keine Windenergieanlagen geplant sind und die Standsicherheit der Windenergieanlagen durch bauliche Maßnahmen gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund sind keine Beeinträchtigungen der Planung zu erwarten, weshalb auf kostenintensive, gutachterliche Untersuchungen zur Bestimmung der Lage bergbaulicher Einwirkungen verzichtet werden kann. Beschlussvorschlag Ferner wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bergbau Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich teilweise über dem auf Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Gustavgrube“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Gustavgrube“ ist nach den Erkenntnissen der Bezirksregierung Arnsberg nicht mehr erreichbar. In der entsprechenden Mutungsübersichtskarte – MUEK Linksrheinisch – ist in dem Bereich des erloschenen Bergwerksfeldes „Gustavgrube“ ein Stollen dargestellt. Grubenbilder liegen für den angesprochenen Planbereich bei der Bezirksregierung Arnsberg nicht vor. Einem Schreiben des ehemaligen Feldeseigentümers ist zu entnehmen, dass durch Kriegseinwirkungen sämtliche Unterlagen vernichtet wurden. Ebenfalls ist in dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes in dem ehemaligen Bergwerksfeld „Friedrich“ die Aufschließung einer Bleierzlagerstätte (Koordinate R = 2529320 / H = 5619510) dokumentiert. Bekannt ist, dass das Bleierzlager in Nord-Süd-Richtung streicht und mit 60 Grad nach Osten einfällt. Neben der Bleierzlagerstätte wurde ein Toneisensteingang aufgeschlossen. In dieser Lagerstätte hat Bergbau durch Stollenbetrieb stattgefunden. Da diese Eisenerzlagerstätte den der Bezirksregierung Arnsberg vorlie- 47 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag genden Beschreibungen nach das gesamte Plangebiet mittig in Nord – Süd – Richtung durchstreicht, ist nicht dokumentierter (Uralt-)Bergbau in der gesamten Lagerstätte nicht auszuschließen. Innerhalb der Planfläche befinden sich, folgende Tagesöffnungen des Bergbaus: 2529/5620/001TÖB, 2529/5620/002TÖB, 2529/5620/003TÖB. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist abhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau des Stollens bzw. des Schachtkopfes, die Beschaffenheit sowie die Verfüllung und letztendlich auch über die Sicherung können keine Angaben gemacht werden, da der Bezirksregierung Arnsberg diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen ist deshalb nicht möglich. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o.g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der Bezirksregierung Arnsberg möglich: Grubenbilder liegen für den angesprochenen Planbereich bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW nicht vor. Einem Schreiben des ehemaligen Feldeseigentümers vom 25.09.1948 ist zu entnehmen, dass durch Kriegseinwirkungen sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen  Nach der allgemeinen Lehrmeinung wirkt ein Stollen auf die Tagesoberfläche ein, wenn die Festgesteinsüberdeckung die drei- bis fünffache Höhe des Stollens unterschreitet.  Ein Nachsacken ober Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Schächte lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Ab- 48 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag über die Lage und Größe des Mutungsfeldes, vernichtet wurden. Hier ein Auszug aus der B-Akte 7790, ehem. Gustavgrube, Schreiben vom 21.04.1838: … in dem Walde zwischen den Dörfern Obermaubach und Hürtgen ist schon seit der Erbauung der Lennersdorfer Hütte am 6. Dezenio (Jahrzehnt) vorigen Jahrhunderts von Eigenlöhnern nach Eisenstein gegraben worden … Beschlussvorschlag senkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.  Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen bzw. tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen.“ …. Die ältere Arbeit bestand in einem Pingenzuge von ca. 120 Lachtern (251 m ) Länge auf welchem man teilweise bis 10 Lachter (21 m) niedergegangen war, bis wohin nämlich die Kräfte gereicht hatten, Wasser zu halten … … Der Eisenwerksbesitzer Hösch allhier, unternahm in den letzten Jahren einen ersten Versuch, in dem er am nördlichen Bergfuße neben dem Kreuzbach einen Stollen, ungefähr in der Streichungslinie der Lagerstätte aufsetzte, und ihn gegen Süd 45 Lachter (94 m) forttrieb. Erst mit 60 Lachter (126 m) tat sich der Gang auf und was mit dem erwartetem Eisenstein gefüllt … … Der Stollen ist, wie oben schon bemerkt, neben dem Kreuzbach angesetzt, und kann demnach als tiefer Stollen gelten. Er ist geradlinig bis zur Gangkluft und auch söhlig, mit ½ Lachter (1,05 m) Weite und ¾ Lachter (1,6 m) lichter Höhe getrieben. Er steht, da das Gebirge, besonders das Nebengestein des Ganges, nicht fest genug ist, durchgängig in Zimmerung. Bei 45 Lachter (94 m) ist ein Lichtloch, welches wieder gefüllt worden ist und das zweite Lichtloch von 17 (36 m) Lachter Teufe bei 84 Lachter (176 m) Stollenlänge wird fernerhin als Förderschacht dienen. Die über dasselbe hinausgehende Stollenlänge von ptr. 12 Lachter (25 m) war seit der Zeit der Einstellung im vorigen Jahre, die aus gesetzlichen Gründen geboten war, ganz verbrochen. Am Tage der Befahrung war man mit Aufwältigung … beschäftigt.“ Nach Auswertung der oben aufgeführten Textpassagen wurden 3 Tagesöffnungen des Bergbaus (ein Stollenmundloch, ein Lichtloch, ein Lichtloch / Förderschacht) erfasst und ein Stollen und ein sog. Pingenbereich erarbeitet. 49 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 50 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Ebenfalls ist hier am südlichen Rand des Plangebietes in dem ehemaligen Bergwerksfeld „Friedrich“ die Aufschließung einer Bleierzlagerstätte im Bereich der Koordinate R = 2529320 / H = 5619510 dokumentiert. 51 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus den hier vorhandenen textlichen Beschreibungen verschiedener Lagerstättenaufschlüsse in dem ehemaligen Bergwerksfeld „Friedrich“, zu dem diese Lagerstätte gehört, lässt sich jedoch keine dieser Stelle zuordnen. Über Art und Umfang der Aufschlussarbeiten ist daher leider keine konkrete Aussage möglich. Bekannt ist lediglich, dass das Bleierzlager in Nord-Süd-Richtung streicht und mit 60 Grad nach Osten einfällt. Es ist aber einer textlichen Beschreibung in der Berechtsamtsakte „Friedrich“ – Nr. 7792 zu entnehmen, dass in dem vorgenannten Bereich außer der Bleierzlagerstätte auch ein Toneisensteingang aufgeschlossen wurde, der als ein Fortstreichen der Lagerstätte in „Gustavgrube“ angesehen wird. In dieser Lagerstätte hat Bergbau durch Stollenbetrieb stattgefunden. Ob dieser Betrieb auch den Planbereich betrifft, lässt sich hier nicht feststellen, da zeichnerische Darstellungen dieses Bergbaus gänzlich fehlen. Da diese Eisenerzlagerstätte den Beschreibungen nach aber ganz offenbar das gesamte Plangebiet mittig in Nord – Süd – Richtung durchstreicht, ist nicht dokumentierter (Uralt-)Bergbau in der gesamten Lagerstätte nicht auszuschließen. 52 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Innerhalb der Planfläche befinden sich, wie bereits erwähnt, derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1, 2 und Anlage 3): 2529/5620/001TÖB 2529/5620/002TÖB 2529/5620/003TÖB Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW vorhandenen Erkenntnisse, über die in den Anlagen aufgeführten „Tagesöffnungen des Bergbaus“, sind dem SATÖB – Auszug (vgl. Anlage 3) zu entnehmen. Die Mittelpunktkoordinaten der stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen Unterlagen ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist abhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau des Stollens bzw. des Schacht- 53 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag kopfes, die Beschaffenheit sowie die Verfüllung und letztendlich auch über die Sicherung können keine Angaben gemacht werden, da der Abteilung 6 diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnungen ist aus vorerwähnten Gründen deshalb nicht möglich. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich:  Nach der allgemeinen Lehrmeinung wirkt ein Stollen auf die Tagesoberfläche ein, wenn die Festgesteinsüberdeckung die drei- bis fünffache Höhe des Stollens unterschreitet.  Ein Nachsacken ober Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Schächte lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.  Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen bzw. tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen.  In der beiliegenden Anlage 1 (Maßstab 1:10000) werden die hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus“ (mit Kennziffer) dargestellt.  In der beigefügten Anlage 2 (Maßstab 1: 20000) werden die hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus“ (mit Kennziffer) dargestellt. Kartengrundlage ist hier ein Auszug aus der Mutungsübersichtskarte.  Die Anlage 3 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste „Tagesöffnungen des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 17.01.2013). Hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf. teilweise eine Kennzeich- 54 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Meine Stellungnahme vom 17.01.2013 hat weiter Bestand. Ich empfehle Ihnen, die in meiner o.a. Stellungnahme dargestellten "bergbaulichen Belange" auch in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. B 5, "Windpark Ochsenauel" einzuarbeiten. Die Stellungnahme wird in Teilen Berücksichtigt. Ein Hinweis bzgl. der vorgebrachten Belange wurde bereits in den Bebauungsplan sowie in dessen Begründung aufgenommen (Vgl. hierzu auch Nr. 41.1.a). Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Ebenfalls empfehle ich, im Entwurf zum Bebauungsplan (Maßstab 1:5000) die entsprechenden Bereiche nach § 9 Abs. 5 BauGB zu kennzeichnen. Die in der Stellungnahme vom 17.01.2013 vorgebrachten bergbaulichen Belange werden ferner in dem Umweltbericht, welcher gem. § 2a Satz 3 BauGB Bestandteil der Begründung ist, eingearbeitet. Stellungnahmen nung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. 41.2 Mit Schreiben vom 27.05.2015 41.2.a Bergrecht Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Zur Kennzeichnung in dem Bebauungsplan vgl. Nr. 41.1.a 42 Deutsche Telekom AG 42.1 Mit Schreiben vom 29.11.2012 42.1.a Telekommunikationsleitungen Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen der Telekom. Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, haben wir Ihnen Übersichtspläne beigefügt. Die Leitungspläne werden an den Vorhabenträger weitergeleitet, so dass diese beim Bau berücksichtigt werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 55 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter o. a. Rufnummer zur Verfügung. 56 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 43 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 43.1 Mit Schreiben vom 03.01.2013 43.1.a Artenschutzuntersuchungen Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 50.1.e Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind, i.d.R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am 14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor. 43.1.b Unzerschnittene Räume Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen, weitgehend unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D 6 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur noch Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch hinsichtlich der Kompensation, abschließend bewertet. Das vorliegende Landschaftsbild wurde hierbei berücksichtigt. 57 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu den vorliegenden Schutzgebieten wird in dem Rahmen der dem Bebauungsplan vorgelagerten Standortuntersuchung ein pauschaler Abstand von 100 m eingehalten. Vgl. hierzu Nr. 50.1.f Der Anregung wird teilweise gefolgt. vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm. Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein. 43.1.c Schutzgebiete In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K-5204-001, VB-K5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VBK-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK-019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch einzustufen. Die Schutzgebiete wurden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 50.1.e Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch se nsible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche Prüfung eine Aussage treffen. Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der Bebauungspläne eingegangen werden. 43.2 Mit Schreiben vom 28.05.2015 43.2.a Beteiligung des LANUV Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnah- 58 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Verbraucherschutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015. Es werden keine Bedenken geäußert. me wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das LANUV ist kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch Verfahren, bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV III-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009). In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Eine Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere Problemstellungen, wie z. B. die FFH-Verträglichkeit, die nicht vermeidbare Betroffenheit streng geschützter und besonders geschützter Arten begrenzt werden. ln diesen Fällen sollte die Beteiligung über die entsprechenden Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen. Die im Rahmen der Artenschutzprüfung erhobenen Daten zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten sollten dem LANUV zur Verfügung gestellt werden, um sie auch für andere Planungen und Auswertungen nutzbar zu machen. Ich verweise auf Punkt 6.5 des Leitfadens zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Zu meiner Entlastung erhalten Sie die hier eingegangene Daten-CD zurück. 44 DB Services Immobilien AG 44.1 Mit Schreiben vom 21.11.2012 44.1.a Keine Bedenken Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen zu o.g. Bauleitplanungen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Es werden keine Bedenken geäußert. 59 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 44.2 Mit Schreiben vom 27.05.2015 44.2.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o.g. Bauleitplanung: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 45 Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH Keine Stellungnahme eingegangen. 46 Aachener Verkehrsbund Keine Stellungnahme eingegangen. 47 Energie- und Wasserversorgungs GmbH 47.1 Mit Schreiben vom 03.12.2012 47.1.a Keine Bedenken Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung bzw. Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie Flächennutzungsplan grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da hier keine Gasversorgungsleitung vorhanden ist. Es werden keine Bedenken geäußert. 60 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 48 PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und –pflege mbH 48.1 Mit Schreiben vom 23.11.2012 48.1.a Versorgungseinrichtungen im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.  Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH)  E.ON Ruhrgas AG, Essen  Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg  GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen  Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen  Mittelrheinische Haan  Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan  Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern ge- 61 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag sondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. 62 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 63 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 48.2 Mit Schreiben vom 22.05.2015 48.2.a Versorgungseinrichtungen Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:  Open Grid Europe GmbH, Essen  Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen  Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg  Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen  Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen  Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund  Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen  GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen  Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunter- 64 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 65 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfe Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstim- 66 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. migkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. 49 Unitymedia NRW GmbH 49.1 Mit Schreiben vom 09.06.2015 49.1.a Keine Bedenken Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Es werden keine Bedenken geäußert. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. 50 Landesbüro der Naturschutzverbände / BUND / NABU / AK Fledermausschutz 50.1 BUND, NABU und AK Fledermausschutz mit Schreiben vom 04.01.2013 50.1.a Berücksichtigung bestehender Anlagen Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14 geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab: Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Der Stellungnahme wird gefolgt. In dem Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt 67 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als hartes Tabukriterium definiert wurde. Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne herein nicht möglich war. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können. 50.1.b Beanspruchung von Waldflächen Änderung des FNP Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in 68 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. 50.1.c Lage im Wald Lage im Wald Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Planung wurde angepasst, sodass derzeit lediglich 8 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Hiervon sollen 5 Anlagen in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg errichtet werden. Eine Errichtung von Anlagen auf Offenlandflächen ist nicht mehr vorgesehen. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Zur Berücksichtigung bestehender Anlagen vgl. Nr. 50.1.a Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen. Eine Darstellung der genannten Eingriffe erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel. Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Waldbrandgefahr sind zu erläutern. Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im Genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt. Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verf ügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall, denn die Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des Waldes ausgewiesen. Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begrü ndung zur 9. Änderung des FNP S. 4). Der Begriff der Ausschlusswirkung bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung bedeutet hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben. Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht die Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleicherma- 69 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden können. ßen geeignet. Das „erforderliche Maß“ ist dabei nicht näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Beschlussvorschlag Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr als 2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet werden. Es werden demnach nur ca. 1,9% der Gemeindefläche ausgewiesen. Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größeren 2 unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km (UZVR 5305-037). Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können. Die Auswahlkriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit des Waldes“ werden einheitlich angewandt. Es besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage zur Berücksichtigung die Kriterien als harte oder weiche Tabuzonen. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen Flä- 70 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der frühzeitigen Beteiligung hat die ULB des Kreises Düren keine negative Stellungnahme abgegeben. In dem Rahmen der 2. Erneuten Offenlage zu der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass gegen die Planung, also gegen die Ausweisung der Fläche M als Konzentrationszone für die Windkraft keine Bedenken erhoben werden. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. chen anzuwenden. 50.1.d Landschaftsschutz Landschaftsschutz In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). „Ein „hochwertiges" Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten." (Standortuntersuchung S. 24). Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. 50.1.e Die Belange des Landschaftsbildes werden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel berücksichtigt und in die Planung eingestellt. Eingriffe in das Landschaftsbild werden ausgeglichen. Dabei wird berücksichtigt, dass Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine Gewichtung vorgenommen werden muss. Natur- und Artenschutz Natur- und Artenschutz Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Hierin werden alle Belange des Artenschutzes berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten, auch die übrigen Hinweise zum Vorgehen wurden berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt. Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine Raumnutzungsanalyse für Greifvögel sind erfolgt. 71 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Auffassung des Eingebers kann der Regelabstand zu Schutzgebieten unterschritten werden. Sofern Gründe hierfür vorliegen und diese benannt werden, ist eine pauschale Reduzierung der Schutzabstände möglich. Dies ist in dem Rahmen der dem Bebauungsplan vorgelagerten Standortuntersuchung erfolgt (vgl. Kapitel 5.2.10 der Standortuntersuchung). Das gewählte Vorgehen wurde durch eine angesehene Kanzlei mit großen Erfahrungen im Bereich der Windkraft überprüft. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich. Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen. 50.1.f Abstände zu Naturschutzgebieten Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen. BSN dürfen nicht überlagert werden. Die Berücksichtigung eines Regelabstandes von 300 m an sich führt nicht dazu, dass die Belange des Artenschutzes in jedem Fall ausreichend in der Planung berücksichtigt sind. Er soll nur die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass dem so ist. In jedem Fall ist zur Sicherstellung eine vertiefende Artenschutzprüfung erforderlich, die hier durchgeführt wurde (Vgl. Nr. 50.1.e). Über diese Untersuchungen kann besser sicher- 72 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gestellt werden, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. 50.1.g Zusammenfassung Standortwahl Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen zur Wohnbebauung besonders berücksichtigt werden. Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten: Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt.  Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes  Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern.  Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).  Keine Überlagerung von BSN-Flächen. BSN werden nicht überlagert und bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung ausgeschlossen.  Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten. Die Abstandswerte werden im Rahmen der ASP 2 beachtet.  Keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten. Die Flugkorridore werden in der ASP 2 beachtet, es werden geeignete Vermeidungsmaßnahmen festgelegt.  Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen. Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet. Für den Schwarzstorch ist das Plangebiet von untergeordneter Bedeu- Zu Reduzierung der Abstände zu Schutzgebieten vgl. Nr. 50.1.f Abstände zu Waldbereichen sind nicht möglich, da bereits nachweislich keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen. 73 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag tung, es erfolgte nur eine Sichtung in 3.000 m Entfernung. 50.1.h Fläche A Fläche A Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in 2 der Größenordnung 50-100 km im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt. Die Fläche A ist kein Gegenstand des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das ge- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald. "Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch. Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NordrheinWestfalen" des MKULNV 2012. Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone. 50.1.i Planunterlagen Zu den Planunterlagen 74 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche Betriebsfläche? Wie und wo werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt? Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und lässt keine abschließende Beurteilung zu. 50.1.j Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag samte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt. genommen. Die geplante Erschließung und Anbindung sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel zu entnehmen. Die durch die verfahrensgegenständliche Planung begründeten Eingriffe sowie deren Ausgleich und Ersatz werden, wie auch eine Sichtbarkeitsanalyse in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegt. Ein Schallgutachten, eine Umweltprüfung sowie eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 sind den Unterlagen zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel beigefügt. Bebauungspläne Zu den Bebauungsplänen Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungsund Verletzungsrisiko auszugehen ist. Artenschutzrechtliche Aspekte wurden in den jeweiligen Artenschutzprüfungen berücksichtigt und wenn erforderlich, Festsetzungen oder Hinweise in den Bebauungsplan übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend erforderlich. 75 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der aufgeführte Bebauungsplan ist kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang). 50.1.k Bebauungsplan D 6 – Windpark Rennweg Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemeindegebietes. Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt. Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind 76 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag als FFH-Gebiet ausgewiesen. In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turmund Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch. Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau-, Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb ist eine 77 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut 78 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 50.1.e Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet. Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" nennenswert nachhaltig beeinträchtigt. Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens. Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37). Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden. 50.1.l Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASPZwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art 79 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg und ist damit kein Gegenstand dieses Verfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anhang wird zur Kenntnis genommen. Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch die geplanten Windenergieanlagen kann durch einen Abschaltalgorithmus effizient entgegengewirkt werden. Vgl. hierzu auch Nr. 50.1.e Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vollständig lautet die angesprochene Passage in der Begründung des Bebauungsplanes wie folgt: Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern. 50.1.m Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSGVO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung. 50.1.n Anhang Der der Stellungnahme beigefügte Anhang „Ergebnisse des Expertenworkshops Windkraft und Fledermäuse“ ist den Sitzungsunterlagen beigefügt. 50.2 NABU mit Schreiben vom 20.06.2015 50.2.a Waldbestände Verschiedene Außen- und Innenansichten des beplanten Waldbereichs („monoton strukturierter Fichtenwald“ laut Begründung des B-Plans) „Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden.“ Dass auch vielfältigere Bereiche bestehen wird demnach nicht in Frage gestellt. Das Zitat ist unvollständig und somit irreführend. 80 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die konkreten Anlagenstandorte sowie die Flächen für den Wegeausbau, Abbiegeradien und Kranstellplätze wurden mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt und betreffen fast ausschließlich Nadelwald. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits in Aussicht gestellt. Laubwaldbereiche sind durch die Planung nicht betroffen. 50.2.b Einordnung der Stellungnahme Der NABU Kreisverband Düren e.V. und der AK Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen (NABU/BUND/LNU) begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen im Bezug auf die umweltschützenden Anforderungen im Verfahren ausreichend und rechtsfest geprüft und beachtet wurden. Dies ist im vorliegenden Verfahren Ochsenauel bis heute nicht der Fall. Nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald werden die vorgebrachten Belange hinreichend berücksichtigt. Die von dem Eingeber aufgeführten Einzelpunkte wurden in die Abwägung eingestellt und – sofern erforderlich – berücksichtigt. Vgl. hierzu Nr. 50.2.c bis 50.2.ee. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 81 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.2.c Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beanspruchung von Waldflächen Inhaltlich sind folgende Bedenken aus dem FNP-Verfahren, siehe Stellungnahmen vom 6.6.2014/20.10.2013 (der Behörde vorliegend), weiterhin vollumfänglich gültig und werden hier nochmals in Auszügen wiederholt: Die Laubmischwaldfläche „Ochsenauel“ steht gemäß Leitfaden zur Windkraft im Wald nicht zur Verfügung. Warum eine korrekte Waldbewertung in der Begründung nicht eingeflossen ist, ist unverständlich (siehe Stellungnahme 22.10.2013). Eine Weiterverfolgung der Planung ist unter korrekter Einordnung des Waldbestandes ausgeschlossen. Begründung: Die konkreten Anlagenstandorte sowie die Flächen für den Wegeausbau, Abbiegeradien und Kranstellplätze wurden mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt und betreffen nach Aussage des Landesbetriebes fast ausschließlich Nadelwald. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits in Aussicht gestellt. Laubwaldbereiche sind durch die Planung nicht direkt betroffen. Die Waldfläche „Ochsenauel“ ist ein kleinmosaikartiger „Mischwald“ aus kleinflächigen mittelalten Laubwaldparzellen, aus von Laubwald unterwachsenen Kiefern und wenigen Fichtenparzellen. Zwei Standorten (WEA2 und WEA3) sind umgebaute Kiefernflächen mit üppigem Laubwaldunterwuchs. Der Begriff „monotoner Fichtenwald“ trifft hier nicht für die akuten Standflächen der Masten zu. Bei Vollzug der Planung wäre absehbar eine erhebliche Rodung von Laubgehölzen notwendig. Direkt angrenzend an die drei WEA-Standorte (Planunterlagen der ASP 2015) liegen wertvolle Laubwaldparzellen (mittelalter Buchenwald und alter Eichenwald) Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen WEA-Standorte und ihren wertvollen angrenzenden Laubwald- und Windwurfflächen findet sich bereits in unserer Stellungnahme vom 22.10.2013. Anders als textlich in der ASP beschrieben, ist keineswegs, vor allem nicht an den konkreten WEA-Standorten eine eindeutige Dominanz der unregelmäßig eingestreute, gleichartig bepflanzte, mittelalten bis alten Fichtenparzellen zu erkennen. Naturschutzfachlich korrekt muss eine Ausgliederung der Laubwaldflächen als Tabuflächen im Wald mit einem ökologisch sinnvollen Abstandspuffer (150 m oder auch nur 100 m, analog den Abstandsregeln für den Fledermausschutz zwischen Rotorspitze und Waldrand bei Laubwald) erfolgen. Dann bleibt keine als WEA-Standort geeignete Fläche mehr übrig. 82 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.2.d Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung als weiche Tabuzonen ausgeschlossen. Kleinere Bereiche werden bei der konkreten Standortplanung, in Abstimmung mit dem zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz NRW berücksichtigt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits in Aussicht gestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Darstellung und Untersuchungen der Waldbereiche Zur Klärung der Laubwaldfrage ist Folgendes in der B-Planung vorzulegen: Darstellung des Waldbestandes (aktuelle Forstbestandskarte/ aktuelle Erhebung eines unabhängigen Gutachters) mit Kennzeichnung der Baumart, des Baumalters und des Unterwuchses, wertvolle mittelalte und alte einzelne Laubbäume in Nadelwaldarealen sind zu kennzeichnen, außerdem muss die Darstellung bestehenden Kompensations- und Entwicklungsflächen enthalten. Eine zweite Karte auf Basis der ersten sollte eine Ausgliederung aller, auch klein- flächigen, Laubwaldflächen mit entsprechenden Pufferzonen darstellen. Umwandlungsflächen (Kiefer zu Laubmischwald) und Flächen mit aufgewachsenen Neuanpflanzungen sind als Laubwald einzutragen. Eine gewerbliche Umnutzung von Waldflächen, die mit staatlichen Mitteln naturschutzrelevanten Entwicklungsziele zugeführt wurden, ist volkswirtschaftlich kontraproduktiv. Die Forderungen des NABU werden als haltlos zurückgewiesen. Eine floristische (Biotoptypen)kartierung mit Darstellung der Böden und ihrer Bedeutung im Ökosystem würde die Walddarstellung sinnvoll ergänzen und als wichtige zusätzliche Beurteilungsgrundlage anzusehen sein. Sie sollte, wie in anderen Verfahren, ergänzt werden. 50.2.e Reduzierung der Schutzabstände Einem „obligatorischen“ Herabsetzen der Pufferabstände zu Schutzgebieten ( vgl. Begründung BP IV S.9) auf 100 m bei der prinzipiellen Standortanalyse kann nicht zugestimmt wer- den. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur fundamentalen Vorgabe von 300 m des Leitfaden zu Windenergie, die erst unter vom Leitfaden vorbestimmten Voraussetzungen in der Ausnahmeprüfung unterschritten werden dürfen. 50.2.f Zur Reduzierung der Schutzabstände vgl. Nr. 50.1.f Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Raumnutzungsanalyse für windkraftsensible Großvogel- Der Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen Im B-Planverfahren(2015) sind Mängel der artenschutzfachlichen Untersu- Stellungnah- 83 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag chungen (2012) gegenüber den Vorgaben des Leitfadens „Windenergie und Artenschutz“ (2013) nicht beseitigt worden. Fehlende Kartierungen sind nachzuarbeiten, um eine Grundlage für eine rechtssichere Artenschutzprüfung zu haben. arten ist im Jahr 2014 nachgearbeitet worden. Hinsichtlich der Fledermäuse sind nicht zwingend Untersuchungen nötig. Der angesprochene Leitfaden ermöglicht auch die Durchführung eines Gondelmonitorings. me wird in Teilen Berücksichtigt. Detaillierte Hinweise der Naturschutzverbände zu Brutplätzen von Großvögeln und Vorkommen von Fledermäusen sind in unserer ersten Stellungnahme vom 22.10. 2013 zu finden. Die Hinweise der Naturschutzverbände wurden im Verfahren berücksichtigt. Mängel der bestehende ASP sind z.B. bei der Fledermausuntersuchung (bei den Vögeln und anderen Arten verweisen wir auf die umfangreiche Stellungnahme des BUND, die wir teilen): 50.2.g Fledermäuse Unabhängig von der Gesamtanzahl der Begehungen fehlen nach Leitfaden in einzelnen Lebensphasen geforderte Untersuchungszeiten. Die geforderte Untersuchungsraumgröße von 1000 m (in der ASP 500 m) ist nicht erfüllt und die Suche nach Wochenstuben im Umfeld wurde nicht durchgeführt. Die fehlenden Kartierungen sind zu ergänzen. Zur bemängelten Vorkartierung erfolgte keine akustische Nachkartierung, Netzfänge etc., lediglich eine Höhlenbaumerfassung im Umkreis von 100 m um die Standorte wurde 2014 durchgeführt. Zu prüfen bleibt, ob das vom Gutachter für die akustische Fledermausuntersuchung eingesetzte Detektorsystem für die dargestellte quantitative Auswertung als rechtfest gelten kann. Bei dem verwendten System (Zeitdehnerverfahren mit 90 % Aufnahmepause während der Datenspeicherung) Häufigkeiten zu ermitteln, ist wegen der hohen Aufnahmeverluste nicht möglich und fachlich – wegen der unterschiedlichen Ruflautstärken der Tiere – zwischen den Arten nicht korrekt. Die dargestellte Gewichtung (häufig oder selten) ist nicht ableitbar. Die fehlende Höhenuntersuchung über den Baumkronen und die fehlenden Langzeituntersuchungen in den regional bekannten Zugzeiten lassen an der Rechtsfestigkeit der Fledermausprüfergebnisse an den einzelnen Standorten und am Ort des Eingriffs im Rotorbereich über dem Wald für Es ist korrekt, dass die Anzahl der Begehungen und der Umkreis (500 statt 1.000 m) nicht den Anforderungen des Leitfadens entspricht. Hier soll allerdings der Eindruck erweckt werden, dass die Untersuchungen überhaupt nicht geeignet wären, die Sachlage einzuschätzen. Das ist nicht der Fall. Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte ein guter Eindruck vom Artenspektrum und von der relativen Häufigkeit der erfassten Arten gewonnen werden. Zudem wurden auch nicht erfasste, aber nachweislich im weiteren Umfeld vorkommende Arten in die Artenschutzprüfung eingestellt. Aus der Untersuchung ergeben sich in Zusammenhang mit der Datenrecherche daher keine wesentlichen Informationsdefizite. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das LANUV hat in dem Verfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald mit Schreiben vom 13.06.2014 zu den Untersuchungen Stellung bezogen. Es wurde abgestimmt, dass ein Höhenmonitoring mit vorgezogenen Abschaltungen zwischen dem 01. Mai und dem 31.Oktober des ersten Betriebsjahres bei parallelem Höhenmonitoring unter definierten Wetterbedingungen vorgenommen wird. Damit sind artenschutzrechtliche Verbots- 84 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag die Artengruppe Fledermäuse, vor allem für die wichtigen ziehenden Arten, zweifeln. tatbestände durch betriebsbedingte Wirkungen der WEA ausgeschlossen. Beschlussvorschlag Legt man den mit dem LANUV abgestimmten Abschaltalgorithmus zugrunde, so sind keine weitergehenden Untersuchungen angezeigt. Die Rechtssicherheit der Planung ist mit den Abschaltungen gewährleistet. 50.2.h Rauhautfledermaus Als symptomatisch für die zu geringen Untersuchungszeiten kann das Fehlen der Rauhautfledermaus (siehe Prüfbogen) gelten. Sie ist im Landschaftselement zu erwarten und im Rurtal bei Untermaubach balzend vertreten. Hier muss nachkartiert werden. 50.2.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Abschaltzeiten entsprechen den ortsspezifischen Vorgaben des LANUV NRW. Es mutet schon anmaßend an, dass der NABU die Fachmeinung des Landesamtes in Frage stellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Kleinabendsegler wird wie die übrigen Arten durch einen festgesetzten Abschaltalgorithmus effektiv geschützt. Die Ausweitung der Abschaltungen auf die Monate März und November entbehrt fachlichen Grundlagen. Der Leitfaden NRW sieht diese Zeitfenster nicht vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zweifarbfledermaus Für die Zweifarbfledermaus (siehe Prüfbogen) ist durch die genannten Abschaltzeiten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht auszuschließen, da sie spät Ende Oktober und im November zuwandert und im Frühjahr früh spätestens im März abwandert. Die Vermeidungsmaßnahme ist artspezifisch unwirksam. 50.2.j Die Rauhautfledermaus wurde in der ASP als ziehende Art berücksichtigt. Eine Nachkartierung ist nicht angezeigt. Kleiner Abendsegler Die gutachterliche Einschätzung zum Kleinabendsegler kann nicht gefolgt werden. Die Art ist landesweit in ungünstigem Erhaltungszustand, also grundsätzlich relativ selten. Sie ist durch WEA deutlich gefährdet (siehe Totschlagopferliste). Die gutachterliche Bewertung berücksichtigt die erhebliche Prognoseunsicherheit nicht. Außerdem beruht die Aussage für die Zugzeiten nach eigenen Aussagen nur auf „Hinweisen“ statt auf der im Leitfaden geforderten Langzeituntersuchung. Die Vermeidungsmaßnahmen entsprechen zeitlich nicht dem Leitfaden. Nacharbeiten zur Art sind erforderlich. Im Kreis Düren gibt es mehrere Wochenstuben der Art. Eine Gefährdung 85 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Große Abendsegler wird wie die übrigen Arten durch einen festgesetzten Abschaltalgorithmus effektiv geschützt. Die Ausweitung der Abschaltungen auf die Monate März und November entbehrt fachlichen Grundlagen. Der Leitfaden NRW sieht diese Zeitfenster nicht vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. ist nicht sicher auszuschließen. Das Monitoring ist für diese Art mindestens gemäß Leitfaden, vom 1.4. an, durchzuführen. Die Abschaltzeiten sind regional unbedingt nach Erfahrungen lokaler Experten auf März und November auszudehnen. Die Anwendung von Abschaltalgorithmen erfordert eine Übereinstimmung mit dem Modell von Brinkmann. Diese ist nachzuweisen. 50.2.k Großer Abendsegler Große Abendsegler wurden vom Gutachter nur im Sommer (Juni/Juli) erfasst. Es handelt sich dann nicht um ziehende Tiere, d.h. die Zugzeit wurde nicht erfasst. Dieses Ergebnis bestätigt den bemängelten zu geringem Untersuchungszeitraum im Frühjahr und Herbst. Standorttreue Tiere sprechen für eine Gefährdung in der gesamten Aktivitätssaison. Das muss bei den Abschaltalgorithmen beachtet werden. Der gutachterlichen Einschätzung kann nicht gefolgt werden, da sie die erhebliche Prognoseunsicherheit aufgrund der zu geringen Kartierzeiten vernachlässigt und nach eigenen Aussagen in den Zugzeiten nur auf „Hinweisen“ basiert. Die Vermeidungsmaßnahmen entsprechen zeitlich nicht dem Leitfaden. Nacharbeiten zur Art sind erforderlich. Die Art ist im Raum Aachen/Düren aus Kieferbeständen (Balzquartiere) bekannt. Hinsichtlich des Quartierpotenzials wurde in der ASP ausgeführt, dass es lediglich am Standort der WEA 2 einige wenige Stammanrisse, Rindenabplatzungen und Astlöcher gab. Das Quartierpotenzial ist derzeit äußerst gering. Für alle 3 Standorte wurde im Kapitel 8 der ASP dennoch umfassende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt:  Sowohl im Rahmen des BImSch-Verfahrens, als auch noch einmal vor der Baumaßnahme selbst ist eine Baumhöhlenkartierung durchzuführen. Diese muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, ggf. unter Anwendung eines Endoskops und/oder gekoppelt an Ausflug- und Detektoruntersuchungen stattfinden.  Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden.  Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. Es bleibt der Einzelfallprüfung in Abstimmung Das beplante Waldgebiet erweist sich als ein potenzielles Quartierhabitat. Umso wichtiger wären Untersuchungen in der Balzzeit und in der Zugzeit und eine umfassende Darstellung der Höhlenbaumpotenziale gewesen. Zur Klärung des Quartierpotenzials für Fledermäuse im Wald und auf den Standortflächen ist eine detaillierte Darstellung der erwähnten Höhlenbaumerfassung 2014 mit Anzahl und Lage der erfassten Höhlenbäume sowie Art und Anzahl der potenziellen Quartiere nachzureichen. Eine Gefährdung des Großen Abendseglers ist nach Auffassung lokaler Experten nicht sicher auszuschließen. Das Monitoring ist für diese Art mindestens gemäß Leitfaden. vom 1.4. an, durchzuführen. Die Abschaltzeiten sind regional nach Erfahrungen lokaler Experten unbedingt auf März 86 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag und November auszudehnen. Die Anwendung von Abschaltlogarithmen erfordert eine Übereinstimmung mit dem Modell von Brinkmann. Diese ist nachzuweisen. Alle Monitoringergebnisse sind nach Ablauf der Aktivitätssaison öffentlich zu machen. Dazu sind die jeweiligen detaillierten Geräteeinstellungen etc. zu erwähnen. Das Monitoring muss für Nachjustierungen in bestimmten Abständen (alle 5 Jahre) oder bei erkennbarem Umweltschaden an Wochenstuben im Umfeld wiederholt werden und der Algorhitmus neu bestimmt werden. Beschlussvorschlag mit der ULB vorbehalten, eine der örtlichen Situation angemessenen Lösung zu finden, die sowohl eine fachgerechte Umsiedlung beinhalten kann als auch ein Abwarten auf ein komplettes Ausfliegen der Tiere.  Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. Grundlage für die in Abstimmung mit der ULB zu erfolgende Festsetzung von Ersatzmaßnahmen ist der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“. Damit ist gewährleistet, dass auch bis zum Baubeginn entstehende Baumhöhlen mit Quartierpotenzial berücksichtigt werden. Die Festsetzung sicher nachhaltig den Schutz von quartierenden Fledermäusen. Ein Höhenmonitoring und dessen Ausgestaltung werden im Rahmen der BImSch-Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt und orientiert sich an den Vorgaben des Leitfadens bzw. des LANUV NRW und nicht an den Wünschen des NABU. 50.2.l Fransenfledermaus / Bartfledermaus / Braunes Langohr Wenn die Fransenfledermaus als akustisch nur relativ schwer erfassbare Fledermausart in erheblichen Umfang angetroffen wurde, ist zu vermuten, dass im Wald eine Wochenstube sein könnte. Dies muss geprüft werden. Notwendige Netzfängen und Telemetrie für akustisch schwer erfassbare Arten, auch Braune Langohren, und akustische schwer trennbare Arten (Bartfledermäuse) müssen nachgeholt werden. Wochenstuben und Balzquartiere sind ein wichtiger Grund um die Wertigkeit des Waldes zu beurteilen. Fledermäuse können als Leitart für die ökologische Qualität des Baumbestandes genommen werden. Das Quartierangebot im direkten Umfeld der WEA Standorte wird von den Die drei hier angesprochenen Arten Fransenfledermaus, Bartfledermaus und Braunes Langohr zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Es gibt so gut wie keine Totfunde der Arten unter WEA. Selbst bei Wochenstuben der Arten im Umfeld ist kein erhöhtes Schlagrisiko zu sehen, da die Verhaltensmuster der Arten dieses Risiko nicht provozieren. Die Forderungen des NABU zu weitergehenden Untersuchungen sind daher nicht nachvollziehbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zum Schutz evtl. Baumhöhlenquartiere wurden gemäß Kap. 8 der ASP umfassende Schutz- und Vermeidungsmaßnah- 87 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag lokalen Spezialisten für Braune Langohren als günstig eingeschätzt. Erst mit Netzfang und einer telemetrischen Nachverfolgung lassen sich Quartiere ermitteln/ ausschließen. Das Fehlen dieser Alternativuntersuchungstechnik bei akustisch kaum nachweisbaren Arten ist ein Manko der Untersuchung und lässt fahrlässig das mögliche Auftreten von Wochenstuben der europarechtlich und nach BNatSchG besonders geschützten Arten im Einzugsbereich der WEA außer Acht. men festgesetzt. Eine Vernachlässigung von Arten nach FFH-Recht liegt nicht vor. Beschlussvorschlag Die gutachterliche Einschätzung zum Quartierangebot für Bartfledermäuse wird von den lokalen Experten nicht geteilt. Bartfledermäuse nehmen extrem enge Spalten als Quartier. Wie bei den Braunen Langohren und Fransenfledermäusen sind Netzfang und Telemetrie für sinnvolle Aussagen zur Art notwendig. Besonders die Große Bartfledermaus als typischer Waldbewohner in ungünstigem Erhaltungszustand ist verstärkt zu berücksichtigen. Ein Vorkommen ist lokal in den Buntsandsteinfelsen bekannt. Eine Vernachlässigung der Art ist nach FFH-Recht unzulässig. 50.2.m Weitere Stellungnahmen Anmerkungen zu weiteren Arten- siehe Stellungnahmen vom 20.10.2013 und 6.6.2014 (vorliegend). 50.2.n Vgl. hierzu. Nr. 50.1 und 50.2. Die weiteren Stellungnahmen betreffen die Ebene des Flächennutzungsplanes und werden in dem entsprechenden Abwägungsprotokoll in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum Schutz der beiden Arten wurden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen definiert. Auch ohne weiterführende Untersuchungen ist damit der Schutz der Arten gewährleistet. Eine Kartierung würde keine weiterführenden Erkenntnisse bringen, die nicht schon zugrunde gelegt wurden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wildkatze und Haselmaus Kartierungen von Haselmaus und Wildkatze sind wegen des großen Potenzials für beide Arten und der hohen Belastung durch weitere Verfahren im Raum (z.B. MTB Simonskall, K36n, Urnenwald, Kletterwald, WEA Lammersdorfer Wald, Repowering Raffelsbrand) erforderlich und dürfen nicht auf eine spätere Phase (oder die Bauphase) verschoben werden. Der Landschaftsraum ist von nationaler und landesweiter Bedeutung für die Wildkatze. Der Gutachter „vermutet“ an WEA 3 für Wildkatze im benachbarten Schlagflurbereich einen Jungenaufzuchtplatz (siehe Vermeidungsmaßnahme). Die Kartierung der Wildkatze ist in dem vorgelegten BPlanverfahren unbedingt nachzuholen. Kumulationswirkungen mit anderen 88 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Sperber gehört gemäß Leitfaden nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Hier ist gemäß Leitfaden „im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.“ Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Prognoseunsicherheiten sind aus dem Prüfbogen nicht herauszulesen und sind auch nicht so gemeint. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Verfahren sind zu berücksichtigen. Das Vorkommen könnte ein Planungshindernis darstellen. Die Prüfung ist auf Störungen und Lebensraumverlust durch den Aus/Neubau von Erschließungswegen, den Bau der Anlagen einschließlich Fundamenten und Nebenflächen, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, Schallemissionen, Beleuchtung und den Schattenwurf der Rotorblätter auszudehnen. 50.2.o Sperber Einigen Darstellungen zu Arten im Prüfbogen kann nicht gefolgt werden: z.B. Sperber – Fachlich dürften 15 gefundene Totschlagopfer bedeuten, dass WEA ein signifikant erhöhtes Lebensrisiko für die Art darstellt. Diese ist, wie bei allen Arten, grundsätzlich abhängig von der Art des Eingriffs, hier rotierendes Gefahrenhindernis im Luftraum und veränderte Liftstromverhältnisse - dagegen unabhängig vom Erhaltungszustand der Art. 50.2.p Schwarzmilan Schwarzmilan – Der Text des Prüfbogens signalisiert Prognoseunsicherheit, dies hätte in der Bewertung in Form von Vorsorgeerwägungen einfließen müssen. 50.2.q Rotmilan Rotmilan – WEA stellen nach Daten der Totschlagopferkartei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Die Abbildung zeigt einen deutlichen Durchflug der Art durch die WEA Zone zwischen WEA 1 und 2 dar. Rotmilan jagt auch in Windwurfflächen und sonstigen kleinstrukturierten Freiflächen in Wäldern. Dies kann von außerhalb des Waldes nicht beobachtet werden. Insofern kann nach den Sichtergebnissen das Tötungsrisiko durch die WEA nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Prognoseunsicherheit muss in der Bewertung berücksichtigt werden. Dies ist nicht er- 89 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag folgt. diesem Sinne nicht. 50.2.r Baumfalke Baumfalke – Wir bitten darzustellen nach welchen Maßstäben der Gutachter große Entfernungen im Luftraum („von mindestens einem Kilometer“) einschätzt. Diese Schätzungen sind bekanntermaßen mit erheblichen Fehlern behaftet. 50.2.s Vom Baumfalken gab es lediglich eine Beobachtung in einer Entfernung von einem Kilometer und mehr nördlich von Brandenberg. Das Tier wurde unmittelbar gesehen, eine Entfernungsabschätzung erfolgte nicht. Überflüge über den geplanten Windpark wurden an keinem Tag während der Untersuchungen 2012 und 2014 festgestellt. Die Anmerkung des NABU ist in diesem Sinne nicht nachvollziehbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Untersuchungen fanden durchweg bei geeigneten Bedingungen statt, da sie ansonsten keinen Sinn machen. Wie die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, wurden ja auch durchweg Beobachtungen gemacht, die dokumentiert wurden. Es gibt kein Defizit. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben aus den durchgeführten Gutachten, durch Hinweise in dem Bebauungsplan ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, für den gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Vorhabenträger zu schließen ist. Die Hinweise des Bebauungsplanes werden als Maßgabe in diesen Durchführungsvertrag aufgenommen, sodass die Umsetzung dieser Hinweise abschließend und verbindlich geregelt ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Darstellung der Ergebnisse der Kartierungen Wie bereits im FNP-Verfahren bemerkt, fehlen bei der Darstellung der Kartierergebnisse zahlreiche Details (Uhrzeit, Witterung, Bearbeiter etc.). Diese qualitätssichernden Angaben sind zu ergänzen. 50.2.t Beschlussvorschlag Berücksichtigung des Artenschutzes in dem Bebauungsplan Wir sehen im Weglassen der windkraftsensiblen Art Zwergfledermaus in der Begründung (S. 29) ein Rechtsverstoß gegen das Europarecht, auch wenn die ASP die Art noch berücksichtigt. Das Vorgehen ist ein Musterfall um die Begründung der Planung prüfen zu lassen. Das signifikant erhöhtes Lebensrisiko durch einen Eingriff hängt bei Fledermäusen, wie bei allen Arten, von der Art des Eingriffs ab - hier rotierende Flügel eines Windrad im Flugraum der Tiere mit wechselnden Luftdruck- und strömungsverhältnissen. Richtig ist, dass dieser Eingriff den Erhaltungszustand beeinflussen kann, während der Erhaltungszustand das Tötungsrisiko nicht beeinflusst. Ob (oder unter welchen Bedingungen) Fledermäuse die rotierenden Flügel akustisch wahrnehmen können, ist noch unklar (eine wichtige Unsicherheit bei der Vorhersage zum Tötungsrisiko). 90 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Weglassen der windkraftsensiblen Art in der Beurteilung (auch ohne Wochenstuben im Umfeld zu ermitteln) ist zusätzlich besonders kritisch, weil es für die populationsökologische Einschätzung zum lokalen Erhaltungszustand für die in der Begründung genannten Fledermausarten bis auf die Großen Mausohren keine handfesten Daten gibt, so dass die Prognose der Betroffenheit durch einen Eingriff keine belastbare Grundlage hat. Vorsorgend muss bei relevanten Wissenslücken zum Erhaltungszustand der lokalen Population nach Leitfaden als Prognoseunsicherheit der „worst case“ angenommen werden. Entsprechend sind die Beurteilungen der ziehenden Arten allein aufgrund von „Hinweisen“ (siehe ASP) ein entsprechender Verstoß gegen das Europarecht. Der Rotmilan wurde, anders als in der Begründung (S.29) dargestellt, vom Gutachter über der WEA–Fläche gesichtet. Die Beurteilung des Gefährdungspotenzials dieser Sichtung ist von einem unabhängigen Experten zu überprüfen. 50.2.u Die Begründung wurde zwischenzeitlich an die fortgeschriebenen Artenschutzuntersuchungen angepasst. Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen der ASP entsprechen nicht dem Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ (2013). Sie sind dem Leitfaden als Mindeststandard anzupassen, lokal zu überprüfen und auf Anregung lokaler Experten hin zu erweitern. Die Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen entsprechen dem Leitfaden bzw. den Vorgaben des LANUV im hiesigen Verfahren. Eine Ausweitung auf die Monate März und November sieht der Leitfaden nicht vor. Unterschiedliche Angaben zur Abschaltung 1.5. im Text der ASP und 1.4. im Text der Begründung tragen zur Verwirrung bei und sind zu korrigieren. Einschränkungen von Abschaltzeiten unter dem Maß des Leitfadens ohne Langzeit- und Höhenuntersuchung bei Fledermäusen im Vorfeld, sind mit nichts zu begründen. Nach regionalen Daten beginnt die Zugzeit bereits im März und endet erst im November. Dies ist durch eine erweiterte Nachkartierung in diesen Zeiten (wie sie auch der Leitfaden dazu vorschlägt) zu ermitteln. Die Begründung wurde zwischenzeitlich an die fortgeschriebenen Artenschutzuntersuchungen angepasst. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 91 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.2.v Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Untersuchung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt (VDH Projektmanagement GmbH: Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ – Allgemeine Vorprüfung im Einzelfall. Erkelenz 17.04.2015). Das Gutachten gelangt zu der Erkenntnis dass in dem vorliegenden Fall auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ein Hinweis bzgl. des vorgebrachten Belangs wurde bereits in den Bebauungsplan sowie in den Durchführungsvertrag aufgenommen und ist damit verbindlich bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die von dem Eingeber vorgebrachten Eingriffe werden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegt. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Ersatzquartiere für Fledermäuse Waldumwandlung (naturschutzfachlicher Ausgleich) und Neuanpflanzungen (forstlicher Ausgleich) sind erst in ferner Zukunft als Quartierersatz für Fledermäuse wirksam. Dies muss im praktischen Ausgleich zum Tragen kommen. Stilllegungsflächen für alte Baumbestände fehlen. Der angestrebte Waldausgleich (Quartierpotenzialersatz) ist für Fledermäuse unzureichend. 50.2.y Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im Genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt. Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Wirkung auf die zwei benachbarten FFH- Gebiete Rurtal und Kalltal, ist wegen der Barrierewirkung der Anlagen notwendig. 50.2.x Beschlussvorschlag Waldbrandgefahr Es fehlt die Beschreibung zu Minimierungsmaßnahmen der möglichen Waldbrandgefahr 50.2.w Abwägungsvorschlag Eingriffe in den Boden Die vorgesehenen Wege haben bis heute alle noch einen geringen Verdichtungsgrad. Dies wird sich durch die Baustraße, das Befahren mit schwerem Gerät und die Erstellung von Kranflächen im Hangbereich erheblich ändern (Planung nach ASP 2015). Die Eingriffsflächen auf den Wegen sind Eine Rückbauverpflichtung wird in den Durchführungsver- 92 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vollumfänglich darzustellen, ebenso wie die Veränderung durch Verdichtung und mögliche Folgen für das angrenzende Bachtal (NSG). Der erforderliche Rückbau ist festzulegen. Bei der Baustraße ist auf das Einbringen von heimischem Bodenmaterial zu achten. trag aufgenommen. 50.2.z Beschlussvorschlag Eine Regelung der zu verwendenden Baumaterialien wird als nicht erforderlich erachtet. Schall Dem Schallgutachten muss bezüglich der Darstellung zu Infraschall widersprochen werden. Für gesundheitsschädliche Wirkungen des Infraschall auf Menschen und Tiere an WEA gibt es derzeit aus Dänemark konkrete Hinweise. Neben dem Infraschall ist auch der Ultraschall als relevante Störquelle vor allem bei Fledermäusen darzustellen. Eine fehlende Meidung einer Gefahrenquelle darf nicht mit einer Ungefährlichkeit gleichgesetzt werden. Prognoseunsicherheiten sind zu diskutieren. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand der Technik“ ist zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013) Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden immissionstechnische Gutachten erstellt, die eine Verträglichkeit der Planung nachweisen. Es wird ein Abschaltalgorithmus in die Planung eingestellt, durch den Beeinträchtigungen von Fledermäusen zuverlässig vermieden werden können. Zusätzliche Untersuchungen zu dem Ultraschall sind demnach nicht erforderlich. 50.2.aa Schattenwurf Das Schattenwurfgutachten bezieht sich nur auf die Betroffenheit im Siedlungsbereich. Die vielen Schattenstunden an einzelnen Messpunkten mit maximal bis zu 161 Stunden Schattenwurf im Jahr zeigen, wie stark das direkte Waldumfeld und die Lebensstätten seiner Bewohner von dieser Verschattung betroffen sein werden. Es ist denkbar, dass gerade die Wildkatze auf den angrenzenden Windwurfflächen an sonnigen Tagen (im Nahbereich fortlaufende Verschattung/Stroboskopwirkung bei entsprechender Die Wildkatze ist nicht als windkraftsensible Art eingeordnet. Eine Beeinträchtigung durch von Windenergieanlagen hervorgerufenen Schattenwurf erscheint äußerst gering, da durch den dichten Waldbewuchs der Schattenwurf auf der Geländeoberfläche erheblich reduziert wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 93 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Beleuchtung) dadurch vergrämt wird. Nach Aussagen des Gutachtens sind an „27 Immissionspunkten Maßnahmen zur Begrenzung der täglichen Schattenwurfdauer notwendig“. Die Abschaltung aufgrund von Schattenwurf ist darzustellen und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Anlagen unter allen absehbaren Abschaltungsauflagen ist vorzulegen. Die Abschaltung aufgrund von Schattenwurf wird für den „worst case“ in dem durchgeführten Schattenwurfgutachten dargestellt. Vergleichbare sowie hierüber hinausgehende Abschaltungen werden bei der Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig erforderlich. Es bestehen somit keine Hinweise, die auf eine mangelhafte Wirtschaftlichkeit schließen lassen. Zusätzliche Untersuchungen sind demnach nicht erforderlich. 50.2.bb Landschaftsbildanalyse Die Landschaftsbildanalyse ist, abgesehen davon, dass Herr Nohl sein Verfahren von 1993 (mehr als 20 Jahre alt) für Masten einer Größe von 200 m für nicht einsetzbar erklärt hat, in ihrer zahlenmäßigen Bewertung nicht transparent. Damit fehlt ihr die notwendige Objektivität, um als rechtsfestes Verfahren anerkannt werden zu können. Die Beurteilung des Landschaftsbildes ist in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt. Bei dem Verfahren nach NOHL (1993) handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die bisher in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen war zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes noch gängige Praxis in NRW. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit dem neuen Windenergieerlass, welcher am 04.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Methode zur Ermittlung der Eingriffe in das Landschaftsbild eingeführt, gem. der die durch WEA verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild nicht ersetzbar also durch Ersatzgeldzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu kompensieren sind. Gem. § 18 Abs. 2 BauGB finden die §§ 14 bis 17 BNatSchG in den Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB keine Anwendung, sodass die in dem neuen Windenergieerlass eingeführte Methode in dem vorliegenden Fall keine Verbindlichkeit entfaltet. Ohnehin wäre die Methode nicht ohne weiteres auf den Bebauungsplan übertragbar, da Ersatzgeldzah- 94 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung nicht zulässig sind. Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes kann das Verfahren nach NOHL (1993) in Rücksprache mit dem Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde weiterhin angewendet werden. Eine höhere Objektivität wäre auch unter der Anwendung der von dem Windenergieerlass entwickelten Methode nicht gegeben, da auch diese auf eine zahlenmäßige Bewertung zurückgreift. 50.2.cc Waldbestände Die Begründung schießt in ihrer zusammenfassenden Darstellung des ästhetischen Wertes über das Ziel weit hinaus. Der Mischwald der WEAFläche mit seinen zahlreichen Altholzinseln wird als „monoton strukturierter Fichtenwald“ dargestellt (Begründung S. 28). Dies entspricht nicht dem tatsächlichen Waldzustand (siehe Abbildungen Frontseite). Die krasse Fehldarstellung ist abzulehnen. Vgl. hierzu Nr. 50.2.a Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen ist die Aussage, dass die vorhandenen WEA eine Vorbelastung darstellen, korrekt. Es besteht eine Vorbelastung der Fläche. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 50.2.dd Vorbelastung Die Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen besteht. Sie liegen jenseits der Hangkante auf der nach Hürtgenwald zugewandten Hangseite und sind von dem Naherholungsschwerpunkt Obermaubach und aus der Börde mit über den Wald und die Hangkante ragenden Spitzen und die oberste Beleuchtung sichtbar. Die Neuplanung wird allerdings am Oberhang des Rurtals in voller Größe weithin sichtbar in die Börde und den touristisch viel genutzten Rurtalhängen wirken. Die „mittlere“ Bewertung des ästhetischen Gesamtwertes beruht auf falschen Darstellungen und kann nicht akzeptiert werden. 95 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Einzelpunkte wurden unter 50.2.a bis 50.2.dd in die Abwägung eingestellt und – sofern erforderlich – berücksichtigt. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. 50.2.ee Zusammenfassung Zusammenfassung Die bereits im FNP-Verfahren bemängelte falsche Waldbewertung wurde nicht geändert. Die weiteren bisherigen Beanstandungen aus den Vorverfahren bleiben umfangreich bestehen. Die Ausweisung der Laubwaldflächen ist ein Verstoß gegen die harten Tabuvorgaben des Leitfadens zur Windenergie. Das erklärte landespolitische Ziel, Laubwald nicht in Anspruch zu nehmen, wurde ignoriert. Auf dieser Basis müssen wir die Planung ablehnen. Zusätzlich ordnet der Landschaftsplan die WEA-Fläche in das Entwicklungsziel „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ ein. Bereits begonnene staatliche Entwicklungsprojekte (Waldumwandlung) wird durch die Planung von lediglich drei WEA (relativ geringer Beitrag zur Energieversorgung), konterkariert. Dies muss abgelehnt werden. Gesamträumliche Entwicklungs- und Erhaltungsziele des Natur-und Artenschutz in den hochwertigen Landschaftsräumen der waldreichen Eifelkommunen sind betroffen. Eine Klimaschutzrechnung ist ebenso wie die ökonomischen Bilanz zum Betrieb der WEA-Anlagen und zur ökologischen Zerstörung und erforderlichen Erneuerung langfristig wieder aufzubauende Strukturen (ökologischen Kolateralschäden/-kosten) ist als Beurteilungsgrundlage vorzulegen. Dazu müssten im Verfahren zuerst die genannten Mängel der Artenschutzprüfung bezüglich der Vorgaben zum Leitfaden Artenschutz und Windenergie 2013 (siehe Liste oben) und die Beurteilung der Waldfläche und dem Detailgrad der Darstellungen (siehe oben und Stellungnahmen zum FNP-Verfahren) nachgearbeitet werden. Ein Anlagenstandort mit lediglich drei WEA am Rande eines für die überregionale Erholungsnutzung landschaftlich bedeutenden Landschaftsraums muss als Zersiedelung der Landschaft begriffen werden. Der massi- 96 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 50.1.b Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. ve Einfluss auf das Landschaftsbild an diesem Standort ist in keinster Weise auszugleichen. Der Eingriff ist im Vergleich zum Energiegewinn nicht angemessen. 50.3 BUND mit Schreiben vom 21.06.2015 50.3.a Lage im Wald Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans und des Windenergieerlasses NRW. Danach ist die Windkraftnutzung im Wald nur zugelassen, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes). Zudem muss der Eingriff in den Wald gemäß Erlass „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt“ sein. Die Größe der gesamten Konzentrationszone ist für drei Windenergieanlagen (WEA) überdimensioniert und bedarf einer Begründung. Zur Lage im Wald vgl. Nr. 50.1.c Die Standortuntersuchung hat ergeben, dass der gesamte Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, unter der Berücksichtigung der ermittelten harten und weichen Tabuzonen, grundsätzlich für die Windkraftnutzung geeignet ist. Da keine städtebaulichen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der in der Standortuntersuchung ermittelten Abgrenzung zulassen, muss die Fläche H in dem Flächennutzungsplan vollständig als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Bei der konkreten Standortplanung konnte jedoch festgestellt werden, dass bei der Errichtung von nur drei Windenergieanlagen, diese Anlagen vollständig ausgelastet werden könnten. Bei der Errichtung zusätzlicher Anlagen, insbesondere in dem westlichen Teil des Plangebietes, in dem Schallkontingente bereits von bestehenden Anlagen beansprucht werden, müssten Abschaltzeiten in die Planung eingestellt werden. Das nordöstliche Plangebiet verfügt über eine vergleichsweise geringe Windhöffigkeit, sodass die hier zu erwirtschaftenden Energieerträge in keinem Verhältnis zu einer Abschaltung der bereits geplanten Anlagen stehen würden. Auch um die Eingriffe, insbesondere in den Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, soll deshalb auf 97 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Aussage in der Begründung zum BBP S. 28, der Wald bestehe zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichten) trifft für das Plangebiet nicht zu. Dieses besteht aus einem Mosaik von Laub- und Nadelwäldern. Erschwerend für die Standortwahl der geplanten Windräder kommt hinzu, dass nicht nur südlich der K 30 eine Neuanpflanzung mit Laubbäumen erfolgte – wie in den Planunterlagen angegeben - sondern auch nördlich der K 30 in den ehemaligen Kiefernforsten, so auch am Standort der beiden Windkraftanlagen WEA 1 und WEA 2 (im Umweltbericht werden diese abweichend unter WEA 04 und 05 geführt). Unter einzelnen hohen Kiefernüberhältern wächst hier ein Buchenunterbau auf, der vom Forst vor Jahren mit der Zielsetzung Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde. Bei diesen Flächen handelt es sich also keineswegs um Nadelwald. Die Inanspruchnahme dieser mit Buchen bepflanzten Flächen widerspräche nicht nur der Zielsetzung des Forstamtes sondern sogar dem Windenergieerlass NRW und dem Leitfaden Windkraft im Wald. Am Weg zur WEA 2 stehen alte Eichen, am Hang unterhalb ist eine Windwurffläche. Im Osten liegt das schutzwürdige Biotop BK 5204-058 „Birken-Traubeneichenwälder nördlich Teufelssief“. WEA 3 ist in einem ehemaligen Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere geplant. Angrenzend befinden sich zwei Flächen mit alten Traubeneichen, die auch im Biotopkataster erfasst sind (BK 5204-061 und 063), wenig weiter östlich liegt das Biotop BK 5204-070 „Buchen-Eichen-Wälder am Bovenberg-SO-Hang“. Nördlich des geplanten Standorts grenzt eine Windwurffläche an. Die Nähe der Windkraftanlagen zu diesen und weiteren schutzwürdigen Biotopen im Biotopkataster NRW (s. Karte „Schutzwürdige Biotope“) sowie zu den der Biologischen Station bekannten § 62 Biotopen ist bei der Planung zu bedenken. weitere Anlagen in dem Plangebiet verzichtet werden. Eine Planungsrechtliche Steuerung erfolgt durch den Verzicht auf weitere Baugrenzen in dem gewählten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Steuerung davon, dass keine Windenergieanlagen errichtet werden können ist nur dann möglich, wenn die von Anlagen freizuhaltenden Bereiche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Im Norden des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet (NSG) „Rinnebachtal“, von dem ein Abstand von 300 m einzuhalten ist, südlich das Dresbachtal. Im Westen reicht das FFH- und Naturschutzgebiet „Kalltal und Nebentäler“ bis an die L 11. Im Osten reichen die beiden FFH- und Naturschutzgebiete „Ruraue“ und „Staubecken Obermaubach“ bis in den Prüfbereich für beide Milanarten. Rechts der Rur befindet sich das Vogelschutz-, Naturschutz- und FFH-Gebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Beschlussvorschlag Die konkreten Anlagenstandorte sowie die Flächen für den Wegeausbau, Abbiegeradien und Kranstellplätze wurden mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt und betreffen fast ausschließlich Nadelwald. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wurde auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits in Aussicht gestellt. Laubwaldbereiche sind durch die Planung nicht betroffen. Zu den vorliegenden Schutzgebieten wird in dem Rahmen der dem Bebauungsplan vorgelagerten Standortuntersu- 98 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auch die Lage zu diesen östlichen Schutzgebieten ist bei der Planung zu berücksichtigen, was nicht geschehen ist. chung ein pauschaler Abstand von 100 m eingehalten. Vgl. hierzu Nr. 50.1.f Beschlussvorschlag Die Schutzgebiete sowie die hierin vorkommenden Arten wurden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt. Zu dem Stand der Artenschutzuntersuchungen vgl. Nr. 50.1.e 50.3.b Biotoptypen Zur Beurteilung der Standorte ist für die Flächen, die für die Netzanbindung und verkehrsmäßige Erschließung beansprucht werden sollen, sowie für die Standorte der WEA selbst im Umkreis von 300 m um den Mastfuß eine Biotoptypenkartierung erforderlich. Diese wurde nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht erstellt und ist nachzuholen. 50.3.c Die vorhandenen Biotope sowie die hierin vorkommenden Arten wurden in dem Rahmen der durchgeführten Artenschutzuntersuchungen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Ferner erfolgte eine Aufnahme der beanspruchten Biotope in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. Kompensation Auch die Erschließung ist besonders für die beiden nördlich der K 30 geplanten WEA 1 und 2 kritisch zu beurteilen, da hier bisher unbefestigte Waldwege erheblich ausgebaut werden müssten. Lebensraumverluste durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung der Wege, Erhöhung des Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten. Die Befestigung bisher unbefestigter Waldwege ist auszugleichen. Auch die geplante Netzanbindung ist darzustellen. Die beschriebenen Eingriffe werden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. Insgesamt entsteht durch die Eingriffe in den Boden und den Wald ein Ausgleichsbedarf von 1,25 ha. Durch Eingriffe in das Landschaftsbild entsteht ein Kompensationsbedarf von 3,45 ha. Da die Kompensation multifunktional erfolgt, beträgt der gesamte, zu erbringende Kompensationsbedarf 3,45 ha. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Hiervon werden 0,29 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 22, Flurstück 27 und 0,96 ha auf den Flächen Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Teile des Flurstückes 107 erbracht, so dass ein Kompensationsbedarf von 2,2 ha verbleibt. Dieser wird über das Ökokonto des Landesbetriebes Wald und Holt NRW erbracht. Der erforderliche Kompensationsbedarf wird somit vollständig erbracht. Die Planung und Darstellung der Netzanbindung betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 99 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.3.d Beschlussvorschlag Die Entfernung von ca. 1.200 Meter zur nächsten WEA wird eingehalten. Die Angaben der LAG-VSW stellt eine Empfehlung dar. Eine Umsetzung in den verbindlichen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV 2013) hat nicht stattgefunden. Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Zur Beurteilung der Sachlage ist nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW zu beachten, sondern der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV 2013). Dieser sieht einen primär zu betrachtenden Raum von 1.000 m vor, insbesondere, wenn dort Brutplätze des Rotmilans liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Der anzunehmende Brutplatz liegt ca. 1,4 km entfernt. Von dort wurde aber eine Raumnutzung in das Umfeld festgestellt. Daher wurde eine umfassende Raumnutzungsanalyse erarbeitet, um herauszufinden, ob eine regelmäßige Raumnutzung des Rotmilans auch über den geplanten WEA-Standorten stattfindet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Abstände zu Gewässern und Gewässerkomplexen Laut Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom Mai 2014 sollten die WEA einen Abstand vom 10fachen der Anlagenhöhe, mindestens 1.200 m von Gewässern oder Gewässerkomplexen > 10 ha mit mindestens regionaler Bedeutung einhalten. Dies betrifft hier die Entfernung der WEA zum FFH- und Naturschutzgebiet „Staubecken Obermaubach“ und ist bei der Ausweisung der Konzentrationszone und den Standorten der WEA zu beachten. 50.3.e Abwägungsvorschlag Rotmilan Da hier mehrere Milanpaare beeinträchtigt und gefährdet sind, verweisen wir auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen auch in 2015 wie schon in 2014 Brutverdacht im Untersuchungsgebiet (UG). Dies wird auch durch die Angaben des Planungsbüros bestätigt. Der vom Planungsbüro vermutete Brutplatz befindet sich in 1.400 m Entfernung zur südlichsten der geplanten WEA (WEA 3). Vom Horst ist laut Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW), Stand 13.05.2014, ein Abstand von 1.500 m zur WEA einzuhalten. Horstsuche Nach den Angaben des Gutachters wurden lediglich an einem Tag im März 2014 vergeblich Milan-Horste gesucht. Die Zuordnung eines Horstes erfolgte offensichtlich lediglich danach, ob Papier oder Plastik im Horst verbaut ist, da Rotmilane „häufig“ diese Materialien in die Nester einbauen. Allerdings verbauen nicht alle Rotmilane derartige Materialien oder diese sind vom Boden aus nicht zu erkennen, so dass die fehlende Wahrnehmung von Plastikmüll in einem Horst nicht bedeutet, dass der Horst nicht Die Horstsuche stellt eine vorbereitende Kartierung dar. Tatsächlich ist, wie in der Stellungnahme des BUND angesprochen, nicht gänzlich auszuschließen, dass sich Horste in Nadelgehölze befinden, die nicht einsehbar sind. Insofern stellt die avifaunistische Kartierung selbst die entscheidende Untersuchung zur Feststellung möglicher Rotmilanbrutvorkommen dar. Sowohl die Brutvogelkartierung 2012, als auch die umfassende Raumnutzungsanalyse 2014 konnte sicher belegen, dass es keine Rotmilanbrutvorkommen im Umkreis 100 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag vom Rotmilan ist. Ob ein Horst vom Rotmilan genutzt wird, kann nur über eine Nachkontrolle der Horste während der Brut- bzw. Aufzuchtzeit geprüft werden. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, bleibt die Frage, ob im 1.000 m – Radius um die WEA Rotmilanhorste vorhanden sind, methodenbedingt durch das Gutachten unbeantwortet. Eine Brut des Rotmilans kann folglich nicht ausgeschlossen werden, zumal 2014 im Untersuchungsgebiet Rotmilane vom Gutachter selbst nachgewiesen wurden. Hinzu kommt, dass in Wäldern mit Nadelbäumen viele Horste nur schwer zu finden sind. Auch ist zu beanstanden, dass abweichend von den Empfehlungen der LAG-VSW vom Mai 2014 lediglich im 1.000 m Radius geprüft wurde. Die Horstsuche ist im Prüfgebiet in dem von der LAG-VSW empfohlenen Radius von 4.000 m um jede WEA im nächsten Jahr zu wiederholen. Alle gefundenen Horste sind in eine Karte einzutragen, auch wenn sie unbesetzt sind, da diese möglicherweise als Wechselhorste genutzt werden. Sollte ein Horst 1.500 m oder weniger vom geplanten Standort einer WEA liegen, ist die Planung für diese WEA entsprechend der Empfehlung der LAG-VSW aufzugeben. von 1 km um die geplanten WEA gibt. Beschlussvorschlag Die erneut angesprochenen Abstandsempfehlungen der LAG-VSW haben in NRW keine Bindungswirkung. Hier ist der o.g. Leitfaden entscheidend. Dieser sieht selbst bei Brutvorkommen im Umkreis von 1 km keine generelle Ausschlusswirkung vor. Vielmehr ergibt sich hieraus lediglich die Forderung nach Durchführung einer Raumnutzungsanalyse. Diese wurde durchgeführt. Es ergibt sich keinerlei Informationsdefizit. Im 4.000 m-Prüfbereich sollte auch nach nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden. Raumnutzungsanalyse Der Rotmilan kam nicht nur in 2014 sondern auch in 2015 ebenso wie der Schwarzmilan in großer Stetigkeit im Gebiet zwischen Bergstein und Spitzberg sowie westlich von Obermaubach vor. Entweder handelt es sich um ein Brutpaar, das beide Gebiete als Nahrungsrevier nutzt oder sogar um zwei Paare. Im ersten Fall würde der Wald regelmäßig überflogen. Dies legt sogar die Karte S. 23 nahe. Allerdings ist es wegen erschwerter Einsehbarkeit und auch weil die Vögel vor dunklem Wald schwer zu beobachten sind, schwieriger die Flüge am Waldrand oder über dem Wald als über dem Offenland zu beobachten. Klar ist, auch, dass die Vögel sich länger über dem Offenland, ihrem Nahrungsrevier, als über dem Wald aufhalten. Von daher bringt die Berechnung der Minuten wenig. Der Bereich um Obermaubach ist in der ASP unterbewertet. Dies ist auf Beobachtungslücken des Planungsbüros zurückzuführen. Der Rotmilan wurde westlich Obermaubach auch in 2015 mit großer Stetigkeit beobach- Entgegen der nicht systematischen Angaben in der Stellungnahme des BUND handelt es sich bei der Raumnutzungsanalyse (RNA) um eine systematische Erfassung. Die RNA soll die Frage beantworten, ob eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der geplanten Windenergieanlagen vorliegt, so dass es zu einer erhöhten Schlaggefährdung kommen kann. Aus diesem Grund hatte mindestens einer der Kartierer die Flächen über dem geplanten Windpark bei allen Terminen permanent im Blick. Es ergibt sich dementsprechend kein relevantes Defizit bei den Beobachtungspunkten und diesbezüglich auch kein „blinder Fleck“. Mit den 3 Beobachtungspunkten konnten die verfahrensrelevanten Bereiche mit den geplanten WEA so abgedeckt werden, dass die Fragestellung der Raumnutzung im Projektgebiet mit den po- 101 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag tet. tenziellen Gefahrenbereichen über den WEA komplett abgedeckt werden konnten. In die GIS-Karte wurden, wie im Methodenteil zur Raumnutzungsanalyse ausführlich erläutert, zunächst alle dokumentierten Flugbewegungen eingetragen. Darüber wurde ein 100x100 Meter-Raster gelegt. Über eine Abfrage konnte so für jedes Gitterfeld die Raumnutzung abgegriffen werden. Die Gitterfelder stellen somit sehr markant die Flugbewegungen dar. Ein wesentlicher Punkt bei jeder Raumnutzungsanalyse ist die Auswahl der Beobachtungsstandorte. Gerade in einem deutlich reliefierten Gelände, wie es am stark nach NO hin abfallenden Untersuchungsgebiet im Bereich der geplanten WEA Ochsenauel der Fall ist, muss gewährleistet sein, dass im Zuge einer Raumnutzungsanalyse der Bereich aus allen Richtungen hinreichend eingesehen worden ist. Dies war im NO des Planungsraums in Richtung Obermaubach aber nicht der Fall, wie der Gutachter selbst schreibt: „Der Raum um Obermaubach war bei den Sichtungen unterrepräsentiert, da sich dort kein geeigneter Beobachtungspunkt befand [ASP, S. 21].“ Tatsächlich beträgt die Höhendifferenz zwischen dem höchsten und dem tiefsten Punkt innerhalb des 1.000 m-Radius mehr als 100 m (!): Höchster Punkt ca. 381 m, tiefster Punkt NO davon Richtung Staubecken Obermaubach ca. 280 m (s. Karte in ASP S. 19). Dennoch hätten auch für diesen Bereich Beobachtungspunkte gefunden werden können. Ein günstiger Beobachtungspunkt könnte hier z.B. in einem Kahlschlag im oberen Bereich der Mausauel mit gutem Blick Richtung Westen liegen. Pro Beobachtungspunkt sind mindestens zwei Beobachter zu stellen. Dies war bei der Erstellung der Raumnutzungsanalyse durch das Planungsbüro nach dessen Angaben nicht der Fall. Gerade im NO des UG Richtung Obermaubach ist mit Großvögeln zu rechnen. Denn einerseits bieten solche steileren Hangbereiche in Abhängigkeit von Tageszeit, Windrichtung und Sonneneinstrahlung günstige Thermikbedingungen für Großvögel, andererseits liegt nordöstlich des Planungsraums in Richtung Obermaubach das Staubecken Obermaubach. Wasserflächen sind gerade für Rot- und Schwarzmilan bedeutende Nahrungsräume und werden regelmäßig in die Nahrungssuche einbezogen. Dies ist auch beim Staubecken Obermaubach der Fall, an dem seit vielen Jahren immer wieder Rot- und Schwarzmilane beobachtet werden. Wegen des Reliefunterschieds und dem Fehlen eines Beobachtungspunktes im NO– Korridor wären selbst regelmäßig und hoch über den Wald einfliegende Milane den Beobachtern mit Sicherheit entgangen – und das in einem Bereich mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit von Flugbewegungen. Dieser „blinde Fleck“, ist aber in der Karte nicht als nicht einsehbarer Bereich kenntlich gemacht. Das Fehlen von Beobachtungen in der Stetigkeitskarte Beschlussvorschlag Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse ließ sich so sehr klar herausarbeiten, dass es im Bereich der WP mit einem Umkreis von 500 m zu einer maximal gelegentlichen Raumnutzung kommt. Von 2.400 Beobachtungsminuten verbrachte der Rotmilan lediglich 12 Minuten im Anlagenumfeld bis 500 m, das entspricht einem Zeitanteil von 0,5 %. Es gab lediglich 2 direkte Überflüge in 40 Beobachtungsstunden! Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko somit sicher ausgeschlossen werden. Entscheidend ist eben nicht, ob der Rotmilan sich im weiteren Umfeld regelmäßig aufhält, sondern was im Bereich der geplanten WEA passiert. Die Kritik, dass die Bereiche um Obermaubach nicht umfassend genug untersucht wurden, läuft somit ins Leere. Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, was im weiteren Umfeld geschieht. Wesentlich ist das, was am Projektstandort passiert. Und da sind die Ergebnisse der RNA sehr klar und eindeutig! Die vom BUND verwendete „Methode“, den Anteil im Raum bis 500 m zugrunde zu legen und dann auf die Fläche bezogen linear hochzurechnen, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Es geht hier nicht um den Vergleich, der in der ASP an keiner Stelle gezogen wurde, sondern darum, was an den konkreten Standorten der WEA passiert. Eine Aussage wie „Da Rotmilane über dem Wald nicht jagen, drängt sich aufgrund dieser Beobachtungen ein regelmäßi- 102 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag (ASP S. 23) ist daher ein offensichtliches methodenbedingtes Artefakt. Vor diesem Hintergrund zeigt die Karte daher insbesondere die methodische Schwäche der Untersuchung deutlich, denn in dem Bereich, der nicht einzusehen war, haben die Beobachter naturgemäß gar nichts gesehen. Die Karte suggeriert Erkenntnisse, die es gar nicht gibt. Sie ist irreführend. ges Queren der Waldflächen auf; u.U., weil die Rotmilane den Wald in Richtung ihrer Nahrungsflächen bei Obermaubach regelmäßig überfliegen.“ ist eine vom BUND vorgenommene reine Spekulation. Gerade um Spekulationen zu vermeiden, wurde die systematische Raumnutzungsanalyse durchgeführt. Die Aussagen in der ASP basieren somit nicht auf Annahmen oder Spekulationen, sondern auf Fakten. In der Tat ist es ein Faktum, dass die Waldflächen für die Jagd ungeeignet sind. Darum ist es folgerichtig und klar belegt, dass nur sehr selten Überflüge über dem Wald mit den geplanten WEA stattfinden. Und damit ist ebenfalls klar belegt, dass es eben aus diesem Grund kein erhöhtes Schlagrisiko geben kann. Das ist der Sinn der Untersuchung und das wurde eindeutig nachgewiesen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussage, die in der Artenschutzprüfung nahegelegt wird, wonach im Radius um 500 m um die WEA eine geringere Raumnutzung des Rotmilans im Vergleich zu den Bereichen von 500-1.000 m und 1.000 bis 3.000 m um die WEA stattfinden würde, bei der nötigen Betrachtung der Flächengrößen nicht zutrifft. Die genaue Flächengröße der Radien-Flächen um die WEA (0-500 m, 500-1.000 m, 1.000-3.000 m) ist uns unbekannt, lässt sich aber aus dem GIS rasch ermitteln. Für die nachfolgende Überschlagsrechnung wird in der Näherung von einer kreisrunden Fläche ausgegangen. Dabei hätten die Flächen zwischen den Radien folgende Größen: Radius Hektar 0-500 78,54 500-1.000m 235,62 1.000-3.000m 2.591,81 Beschlussvorschlag Eine Nacharbeitung der RNA in den Jahren 2016/2017 nach dem methodischen Wunschkonzert des BUND ist völlig abwegig. Alle wesentlichen Informationen konnten mit Hilfe der RNA 2014 ermittelt werden. Berechnet man die bei gleicher Raumnutzung des Rotmilans zu erwartenden Beobachtungsminuten in den entsprechenden Flächen, so ergibt sich folgende Verteilung: Radius zu erwartende Minuten beobachtete Minuten 0-500m 16,19 12 500-1.000m 48,57 95 1.000-3.000m 534,24 492 Demnach wird der Bereich von 0-500 m um die WEA nur leicht unterdurchschnittlich genutzt. Der Bereich von 500-1.000 m um die WEA, also die Waldrandzone, wird deutlich überdurchschnittlich genutzt - ein Hinweis auf die Attraktivität der waldnahen Offenlandbereiche für den Rotmilan, der 103 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bei der Bewertung des Schlagrisikos nicht unbeachtet bleiben darf! Es ist also bei näherungsweiser Betrachtung nicht ersichtlich, dass der Rotmilan den Bereich von 500 m um die WEA unterdurchschnittlich stark nutzt. Dies ist auffallend, da es sich hier um einen reinen Waldbereich (im 500 m-Radius kommt Offenland nur ganz kleinflächig vor) handelt. Da Rotmilane über dem Wald nicht jagen, drängt sich aufgrund dieser Beobachtungen ein regelmäßiges Queren der Waldflächen auf; u.U., weil die Rotmilane den Wald in Richtung ihrer Nahrungsflächen bei Obermaubach regelmäßig überfliegen. Zudem wird deutlich, dass die waldnahen Bereiche von 500-1.000 m von besonderer Bedeutung in der RotmilanRaumnutzung zu sein scheinen. Fraglich ist auch, ob nach bloßer Sichtbeobachtung durch drei Personen überhaupt eine solche Stetigkeitskarte (S. 23 ASP) überfliegender Vögel für ein so großes Gebiet erstellt werden kann. Die Karte belegt jedenfalls, dass der Rotmilan das Waldgebiet zwischen den beiden geplanten WEA 1 und 2 sowie das Waldgebiet am Südhang des Bovenberges überraschend häufig überfliegt. Unverzichtbar für die Beurteilung des Tötungsrisikos und damit des Eintretens des artenschutzrechtlichen Verbots ist eine Karte mit den beobachteten Flugbewegungen des Rotmilans entsprechend der Karte wie sie auf S. 24 Abb. 9 für weitere windkraftsensible Arten vorgelegt wurde. Wir halten die vorgelegte Raumnutzungsanalyse für ungeeignet, um Aussagen über die tatsächliche Raumnutzung von Großvögeln – insbesondere Rot- und Schwarzmilan – im Bereich der geplanten WEA zu treffen. Berechnungen von Zeitanteilen, die sich Großvögel (Rotmilane) in bestimmten Bereichen aufgehalten haben, sind auf dieser Grundlage obsolet und Schlussfolgerungen über das Vogelschlagrisiko durch die WEA nicht möglich. Die Erkenntnis, dass der Rotmilan überwiegend über den Jagdgebieten fliegt ist trivial. Es ist Aufgabe der Raumnutzungsanalyse die Flugkorridore zwischen Horst und Nahrungsrevier zu ergründen und kartenmäßig darzustellen, dazu ist eine erfolgreiche Horstsuche unerlässlich. Bei Vermutungen ist 104 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vom worst-case auszugehen. Der Rotmilan überfliegt den Wald aber nicht nur, wenn er die Jagdreviere aufsucht, sondern wesentlich ist auch, dass der Rotmilan über den Brutplätzen, die sich vor allem am Waldrand oder an geeigneten Stellen im Wald, bes. randlich von Windwurfflächen befinden, umfangreiche Balzflüge ausführt, die weit in den Gefahrenbereich durch WEA hineinreichen, und während der Brut- und Jungenaufzuchtphase bei Störungen in größerer Höhe Alarmflüge durchführt und somit einem erhöhten Vogelschlagrisiko ausgesetzt ist. Die Raumnutzungsanalyse sollte daher mit zusätzlichen Beobachtungsstandorten in 2016 und 2017 wiederholt werden. Die Beobachtungspunkte sind ebenso in einer Karte einzutragen wie die beobachteten Flugbewegungen und Flugkorridore. Da es sich hier um ein bewegtes Relief und eine reichgegliederte Landschaft handelt, ist hier mehr als nur die im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Umsetzung und Planung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ angegebene Mindestzahl von zwei Fixpunkten zu wählen. Es sind so viele Beobachtungspunkte zu wählen, dass der gesamte Prüfbereich eingesehen werden kann. Nicht eingesehene Bereiche sind in der Karte darzustellen. Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)): Erfassung über 2 Jahre Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; hier 4 oder mehr, abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens, Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2 Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen sind abzudecken (artspezifisch) Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden) Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen 105 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.3.f Auch für den Schwarzmilan ist wie beim Rotmilan beschrieben eine Horstsuche und Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass besonders der Schwarzmilan häufig keinen Plastikmüll einträgt. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG-VSW Stand 13.05.2014 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Als Prüfbereich für den Schwarzmilan werden 3.000 m angegeben. Bei den Untersuchungen in den Jahren 2012 und 2014 ergaben sich in keinster Weise Hinweise oder gar Nachweise von Bruten des Schwarzmilans im Umfeld von 1 km um die geplanten WEA. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2014 wurde die Art an 3 Tagen jeweils kurz im Raum um Bergstein gesichtet. Die nächste Annäherung eines Schwarzmilans an die geplanten WEA Standorte betrug ca. 1 km. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art ließe sich nur ableiten, wenn es eine regelmäßige Raumnutzung über dem geplanten Windpark geben würde. Im Rahmen von 10 Untersuchungstagen zur Ermittlung der Raumnutzung gab es im Umkreis von 1 km keine einzige Beobachtung. Wie soll ein Schwarzmilan an einer WEA verunglücken, wenn der Bereich überhaupt nicht beflogen wird. Es geht hier nicht um eine Nutzung im weiteren Umfeld, sondern um das, was über dem geplanten Windpark passiert. Im vorliegenden Fall: nichts. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bindend für die Beurteilung eines Verfahrens ist nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW, sondern der in NRW gültige Leitfaden. Dies hat das LANUV auf Nachfrage klar gestellt. Somit zählt der Wespenbussard nicht zu den windkraftsensiblen Arten in NRW. Eine Nachkartierung ist nicht durchzuführen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die systematischen Untersuchungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse haben eine einzige Beobachtung des Baumfalken ergeben und zwar fernab der Planung im Bereich Brandenberg. Auch hier gilt, dass es darauf ankommt, Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wespenbussard Nach Angaben der LAG-VSW (Mai 2014) zählt auch der Wespenbussard zu den windkraftsensiblen Arten. Er wurde wiederholt um Brandenberg und im Rurtal beobachtet. Vom Horst sollte ein Abstand von 1.000 m eingehalten werden. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich. 50.3.h Beschlussvorschlag Schwarzmilan Der Schwarzmilan ist nicht nur gelegentlicher Nahrungsgast, sondern Brutvogel in nächster Nachbarschaft zum Plangebiet, wo er auch in 2015 häufig beobachtet wurde. Am 24.April 2015 konnte auf der linken Rurseite ruraufwärts von Gut Kallerbend im 3.000 m Radius um die WEA ein Horst mit einem brütenden Weibchen gefunden werden (Fotobeleg, D. Siehoff). Im Prallhang auf der linken Rurseite befindet sich bei Hof Mausauel möglicherweise ein zweites Brutrevier. Hier besteht Brutverdacht. 50.3.g Abwägungsvorschlag Baumfalke Des Weiteren werden seit Jahren von der Biologischen Station im Raum Brandenberg/Bergstein Baumfalken beobachtet. In 2014 bestand hier für den Baumfalken Brutverdacht. Die Aussage, dass „Eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich des geplanten Windparks im Wald […] auf Basis 106 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag der Untersuchungen sicher ausgeschlossen werden“ konnte, ist ebenso bedenklich wie die Einschätzung im „Art-für-Art-Protoll“, dass ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Baumfalken nicht belegt sei. Gerade der Baumfalke hat als Folgenutzer von Nestern anderer Arten innerhalb seines Brutreviers von Jahr zu Jahr wechselnde Brutplätze. In der Eifel brüten Baumfalken regelmäßig in Waldrandbereichen in alten (Krähen-)Nestern. Solche Waldränder befinden sich innerhalb des 1.000 m Radius um die geplanten WEA. Wir halten eine Nachkartierung in 2016 für erforderlich. ob eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der geplanten WEA dokumentierbar ist. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Nachkartierungen sind somit keinesfalls angezeigt. 50.3.i Waldschnepfe Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. 50.3.j Die Waldschnepfe zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten in NRW gemäß dem zu beachtenden Leitfaden. Die hier angeführte Untersuchung stammt aus dem Hochschwarzwald und ist die einzige ihrer Art. Solange nicht vom LANUV klargestellt wird, dass die Art zu beachten ist, was über den o.g. Leitfaden geschehen würde, ergibt sich für die Art keine gesonderte Bewertung. Bei den faunistischen Untersuchungen wurde die Art im Übrigen nicht festgestellt. Insofern erübrigt sich eine vertiefende Diskussion ohnehin. Weitergehende Untersuchungen sind nicht angezeigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Kolkrabe zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten in NRW gemäß dem zu beachtenden Leitfaden. Der hier angesprochene Bereich Fischbachsberg liegt zudem über 2 km vom nächsten geplanten WEA-Standort entfernt. Brutnachweise des Kolkraben im Planbereich gab es nicht. Eine Nachkartierung ist keinesfalls angezeigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die vertiefende Berücksichtigung der Kanadagans als Neozoe ist völlig abwegig. Als windkraftsensible Gänsearten Der me Kolkrabe Kolkraben wurden am 10.05.2014 mit Beute am Fischbachsberg beobachtet. Für diese Art bestand in 2014 hier ebenso wie für den Wespenbussard Brutverdacht (schriftl. Mitt. L.Dalbeck). 2015 brütete der Kolkrabe in der Mausauel (schriftl. Mitt. L.Dalbeck.). Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. 50.3.k Beschlussvorschlag Kanadagans In der ASP sind auch die im Staubecken ruhenden und badenden Kanadagänse zu berücksichtigen, die oft in großer Zahl von oder zu ihren Nah- Stellungnahwird nicht 107 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag rungsgebieten das Gebiet überfliegen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen und nachzuholen. Die Art hat seit Langem als eingebürgert zu gelten und ist damit als europäische Vogelart im Sinne des Art. 1 der VS-Richtlinie anzusehen. sind nur die arktischen Wildgänse (Blässgans, Saatgans, Nonnengans) zu beachten. gefolgt. Die Brutplätze des Uhu liegen deutlich über 1 km entfernt und damit außerhalb des im Leitfaden festgesetzten Untersuchungsgebiets. Eine Raumnutzungsanalyse ist für diese Art nicht angezeigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In der ASP wird der Belang umfassend diskutiert. Es wurden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen definiert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In der ASP wird der Belang umfassend diskutiert. Es wurden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen definiert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 50.3.l Uhu Die geplante Windkraftkonzentrationszone liegt weniger als 3 km weit vom nächsten Uhubrutplatz entfernt, der sich im Vogelschutzgebiet (VSG) für den Uhu in den Buntsandstein Felsen des Rurtals befindet. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) fordert unter Hinweis auf einen neueren Beitrag in der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung" (Heft 6/2015) von W. Breuer, St. Brücher und L. Dalbeck die Einhaltung der Abstandsempfehlungen der LAG-VSW von 1.000 m um einen Uhubrutplatz sowie die Abgrenzung und Freihaltung der wichtigsten Nahrungshabitate und der Flugwege zwischen diesen und dem Brutplatz. Um dies sicher zu stellen, sollte auch für den Uhu eine Raumnutzungsanalyse erstellt werden. Die Brutplätze im Rurtal sind der biologischen Station Düren bekannt. 50.3.m Wildkatze Da die Folgen der WEA auf die Wildkatze wenig bekannt sind, wie in der ASP angegeben, ist vom worst case auszugehen. 50.3.n Haselmaus Haselmäuse kommen mit Sicherheit im Plangebiet vor. Auch bei dieser Art könnte man auf eine aufwändige Kartierung verzichten, vom worst case ausgehen und im Vorfeld Ersatzpflanzungen vornehmen. 108 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 50.3.o Zu den genannten Stellungnahmen vgl. Nr. 50.1 und 50.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In NRW gibt es 6 planungsrelevante Pflanzenarten, die im Rahmen von Artenschutzprüfungen zu beachten sind. Mit dem Prächtigen Dünnfarn (Trichomanes speciosum) gibt es lediglich eine Art, die in der Eifel vertreten ist. Die Art wächst in der Regel in feuchten Felsspalten an Fließgewässern. Sie ist aus dem Raum Dedenborn bekannt. Vorkommen im relevanten Projektbereich sind auszuschließen. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung von Pflanzenarten erübrigt sich in diesem Verfahren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine Befreiung von dem Landschaftsschutz ist möglich, wenn dies von der Unteren Landschaftsbehörde in Aussicht gestellt wird oder von dieser keine Bedenken in dem Bauleitplanverfahren vorgetragen werden. Mit Schreiben vom 15.06.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ordnungsgemäß ermittelt und in das Bebauungsplanverfahren eingestellt sind (Vgl. Nr. 2.2.e). Somit bestehen keine Bedenken. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Pflanzen Die Aussage in der ASP S. 2, dass im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, ist zu belegen. Gerade auf den unbefestigten Waldwegen der Eifel werden bei sorgfältiger Kartierung immer wieder besonders geschützte Pflanzenarten gefunden. Die für die Erschließung der WEA 1 und 2 vorgesehenen Waldwege und die Wegränder sowie die Standorte aller drei WEA sind hinsichtlich der RL-Arten zu kartieren, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 zu vermeiden. 50.3.q Beschlussvorschlag Fledermäuse Hierzu verweisen wir auf die Beiträge des AK Fledermausschutz in den Stellungnahmen der Naturschutzverbände zur 9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald und in der aktuellen Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2015 zum BBP B 5 Ochsenauel. 50.3.p Abwägungsvorschlag Landschaftsschutz und -bild Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Rurtalhänge“ im LP Hürtgenwald. Die Anlage von WEA widerspricht der Schutzgebietsverordnung dieses LSG. BSLE-Bereiche sollen nur bedingt für die Anlage von WEA infrage kommen. Das Landschaftsbild wird von uns als hochwertig eingestuft. Durch die drei geplanten Anlagen, die wegen ihrer Lage auf dem Berg bzw. am Berghang weithin sichtbar sind, würde es „verunstaltet“. Eine besondere Betroffenheit ist für den Touristik-Ort Obermaubach gegeben. Er ist daher bei der Bewertung des Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen. Es wurde eine Sichtbereichsanalyse erstellt, innerhalb von derer die beeinträchtigten Landschaftsbereiche und Landschaftsschutzgebiete berücksichtigt wurden. Die zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde ermit- 109 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag telt und wird ausgeglichen. Dies wird in dem Landschaftspflegerischen begleitplan dargelegt. 50.3.r Weitere Stellungnahmen Im Übrigen verweisen wir auf die vorliegenden gemeinsamen Stellungnahmen der Naturschutzverbände zur 9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald vom Januar und Oktober 2013 und März 2015 sowie die des BUND vom Juni 2014. 50.3.s Zu den genannten Stellungnahmen vgl. Nr. 50.1 und 50.2. Die weiteren Stellungnahmen betreffen die Ebene des Flächennutzungsplanes und werden in dem entsprechenden Abwägungsprotokoll in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen ist der Satzungsbeschluss. Dieser ist noch nicht erfolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beschlussfassung Wir beanstanden, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald über die in den vorliegenden Stellungnahmen von 2014 und vom März 2015 vorgetragenen Bedenken noch keinen Beschluss gefasst hat. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingeber in seiner Argumentation widersprüchlich ist, wenn er einerseits die Ergebnisse des Verfahrens bereits jetzt und andererseits weiterführende Untersuchungen bis in das Jahr 2017 fordert (Vgl. Nr. 50.3.e). 51 Finanzamt Düren Keine Stellungnahme eingegangen. 52 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG 52.1 Mit Schreiben vom 12.06.2015 52.1.a Keine Bedenken Die Überprüfung des Anliegens ergab, dass alle geplanten Windenergieanlagen (WEA 1bis WEA 3) des Bebauungsplanes 85 "Windpark Ochsenauel" Keine Abwägung erforderlich. Entfällt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die me Stellungnahwird zur 110 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag der Gemeinde Hürtgenwald einen mehr als ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweisen. Es sind somit von Seiten der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten. Es werden keine Bedenken geäußert. Kenntnis genommen. Sollten sich Änderungen der Planung ergeben, so wäre die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG erneut zu beteiligen. Ergeben sich im Laufe des Projektes Änderungen bezüglich der Standortkoordinaten oder des WEA Typs, so bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 111 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 53 Naturpark Hohes Venn-Eifel 53.1 Mit Schreiben vom 26.06.2015 53.1.a Beratende Kommission des deutsch-belgischen Naturparks Hohes Venn - Eifel In der Sitzung der "Beratenden Kommission des deutsch-belgischen Naturparks Hohes Venn - Eifel" vom 16.04.2015 wurde auf Anregung des belgischen Forstamtes über Windkraftanlagen entlang der Staatsgrenze diskutiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Deutsch-Belgische Kommission ist aus einem am 03. Februar 1971 geschlossenen Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hervorgegangen. Dieses Abkommen verfolgt unter anderem das Ziel, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung zu fördern und dabei insbesondere die raumbedeutsamen Maßnahmen in den Grenzgebieten aufeinander abzustimmen. Das in der Regel halbjährlich tagende Gremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Wallonischen Region, der Provinz Lüttich, der Umweltministerien von Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz, der Bezirksregierung Köln, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn - Eifel und des Nationalparkforstamtes Eifel zusammen. 53.1.b Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Windkraftentwicklung im deutsch-belgischen Grenzgebiet Mit Bezug auf die Gespräche in der letzten Sitzung der Deutsch-Belgischen Kommission, leite ich Ihnen gerne die in der Sitzung vom 24.10.2013 unter Mitwirkung der Ministerien erarbeitete Resolution „Empfehlung zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Windkraftentwicklung im deutschbelgischen Grenzgebiet“ zur Kenntnis weiter. Empfehlung zur grenzüberschreitenden Abstimmung bei der Windkraftentwicklung im deutsch-belgischen Grenzgebiet Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gem. § 4a Abs. 5 BauGB sind bei Bauleitplanungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine erheblichen Auswirkungen auf Belgien zu erwarten, sodass Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 112 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Der deutsch-belgische Naturpark Hohes Venn - Eifel erstreckt sich über ein Gebiet von 270000 ha in den Teilgebieten Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz und Ostbelgien. Dieses Gebiet beherbergt einmalige Landschaften wie die farbenprächtige Artenvielfalt der Kalkeifel, weite und bewaldete Höhen der Hocheifel, die Ausläufer der Vulkaneifel sowie das einzigartige Hochmoor im belgischen "Hohen Venn". Der Nationalpark Eifel, NordrheinWestfalens einziger Nationalpark, liegt ebenfalls auf dessen Territorium. Als Naturerlebnisregion bilden diese Landschaften durch Ihre touristische Attraktivität eine wesentliche wirtschaftliche Grundlage für die ganze Region. eine förmliche Beteiligung nicht erforderlich ist. Insbesondere, da zwischen dem Gemeindegebiet von Hürtgenwald und Belgien weitere Kommunen liegen (u.a. Roetgen und Simmerath) und demnach keine gemeinsame Grenze besteht. Beschlussvorschlag Der deutsch-belgische Naturpark Hohes Venn - Eifel unterstützt die Bestrebungen auf deutscher und belgischer Seite die Energiegewinnung verstärkt auf erneuerbare Ressourcen umzustellen. Zu dieser Umstellung gehört auch die Anlage von Windkraftkonzentrationszonen und von Einzelanlagen Innerhalb des Naturparkgebietes. Um dabei mögliche Zielkonflikte frühzeitig grenzüberschreitend transparent zu machen und im Sinne konsensualer Lösungsansätze wird bei Vorhaben wie Windparks und Windrädern beiderseits der Grenze ein Informationsaustausch zwischen den Gebietskörperschaften der angrenzenden Länder empfohlen. Die grenzüberschreitende Information benachbarter Kommunen sollte sowohl bei allgemeinen und planerischen Aufgaben auf der Ebene der Regionalplanung (z.B. Auswahl von Vorranggebieten) und der kommunalen Flächennutzungsplanung als auch bei konkreten Gestaltungs- und Umsetzungsmaßnahmen (z.B. Errichten von Einzelanlagen) erfolgen. Die Planungen sollten auch grenzüberschreitend auf eine möglichst nachhaltige und koordinierte Weise erfolgen. Dabei sollte versucht werden, das Energiepotential eines bestimmten Standortes und die landschaftliche Integration der Windanlagen miteinander zu vereinbaren. Die Naturpark-Organisationen sind gerne dazu bereit, ihre Ortskenntnisse, Erfahrungen (z. B. aus Gäste- Befragungen zu diesem Thema) und ihr KnowHow in entsprechende Planungen innerhalb der Naturparke einzubringen. Eine frühzeitige Beteiligung der Naturparkträger im Planungsverfahren wird - soweit nicht ohnehin üblich - hierzu empfohlen. 113 / 114 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 54 Regionetz GmbH 54.1 Mit Schreiben vom 03.06.2015 54.1.a Keine Bedenken Wir danken für Ihr Schreiben vom 13.05.15 zu o.g. Bebauungsplan und teilen Ihnen mit, das unsererseits grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da hier keine Gasversorgung besteht . Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Bedenken geäußert. 114 / 114