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Beschlussvorlage (Anlage 18)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,1 MB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03

Inhalt der Datei

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: (Kleine/Große) Bartfledermaus (Myotis mystacinus/brandtii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art Deutschland europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ kontinentale Region Messtischblatt 3/2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) ■ grün günstig A günstig / hervorragend ■ gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 3/2 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Bartfledermäuse wurden nur gelegentlich im Plangebiet registriert. Sie gelten nicht als windkraftsensibel. Das Quartierangebot im Bereich der geplanten WEA ist äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements - Weitere Baumhöhlenkontrolle im BImSch-Verfahren und vor Baubeginn. - Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. - Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. - Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. - Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. - Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. - Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für Bartfledermäuse unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein