Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,3 MB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem.
§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012 ......................................................................................................... 1
1.1.a Schall ............................................................................................................................................. 1
1.1.b Artenschutz .................................................................................................................................... 1
2
Ö2 ....................................................................................................................................................... 2
2.1
Mit Schreiben vom 06.06.2015 ......................................................................................................... 2
2.1.a Einordnung der Stellungnahme ...................................................................................................... 2
2.1.b Bewertung des Landschaftsbildes.................................................................................................. 4
2.1.c Bewertung des Landschaftsbildes.................................................................................................. 5
2.1.d Landschaftsbild und Tourismus...................................................................................................... 6
2.1.e Eingriffe in den Wald ...................................................................................................................... 7
2.1.f Artenschutz .................................................................................................................................... 7
2.1.g Tourismus ...................................................................................................................................... 8
2.1.h Infraschall....................................................................................................................................... 9
2.1.i Optische Wirkung auf angrenzende Ortschaften............................................................................ 9
2.1.j Kompensationszahlungen an Anwohner ...................................................................................... 10
2.1.k Umweltverträglichkeitsprüfung ..................................................................................................... 11
3
Ö3 ..................................................................................................................................................... 11
3.1
3.1.a
3.1.b
3.1.c
3.1.d
3.1.e
3.1.f
3.1.g
3.1.h
3.1.i
3.1.j
3.1.k
3.1.l
3.1.m
3.1.n
3.1.o
3.1.p
3.1.q
3.1.r
3.1.s
Mit Schreiben vom 13.06.2015 ....................................................................................................... 11
Redaktionelle Fehler .................................................................................................................... 11
Immissionspunkte ........................................................................................................................ 12
Bürgerinitiative Ochsenauel ......................................................................................................... 13
Einordnung des Plangebietes in die Umgebung .......................................................................... 13
Ölverluste ..................................................................................................................................... 14
Kulturlandschaft 24.02 ................................................................................................................. 15
9. Flächennutzungsplanänderung ................................................................................................ 16
Beteiligung der Nachbarkommunen ............................................................................................. 16
Benachteiligung von Bürgern anderer Kommunen....................................................................... 17
Artenschutz .................................................................................................................................. 18
Substanzieller Raum .................................................................................................................... 19
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 20
Einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien ................................................................... 21
Raumnutzungsanalyse................................................................................................................. 22
Wildkatze ..................................................................................................................................... 23
Abstände zu Schutzgebieten / Biber ............................................................................................ 23
Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 24
Fläche A (Rennweg) .................................................................................................................... 24
Rotmilan ....................................................................................................................................... 24
I / III
Inhaltsverzeichnis
3.1.t
3.1.u
3.1.v
3.1.w
3.1.x
3.1.y
3.1.z
3.1.aa
3.1.bb
3.1.cc
3.1.dd
4
Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 26
Wertminderungen......................................................................................................................... 26
Beanspruchung von Waldflächen / Substanzieller Raum ............................................................. 27
Tourismus / Manipulation ............................................................................................................. 27
Landschaftsbild ............................................................................................................................ 27
Schattenwurf ................................................................................................................................ 31
Einheitliche Untersuchungskriterien ............................................................................................. 31
Fragestunde der Einwohner ......................................................................................................... 32
Abwägung .................................................................................................................................... 32
Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ....................................................................................... 33
Stellungnahme des BUND / Ausgleich / Artenschutz / Wald ........................................................ 35
Ö4 ..................................................................................................................................................... 38
4.1
Mit Schreiben vom 15.06.2015 ....................................................................................................... 38
4.1.a Landschaftsbild / Schall / Schatten / Immissionspunkte ............................................................... 38
5
Ö5 ..................................................................................................................................................... 38
5.1
Mit Schreiben vom 15.06.2015 ....................................................................................................... 38
5.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen ........................................................................................... 38
6
Ö6 ..................................................................................................................................................... 40
6.1
Mit Schreiben vom 17.06.2015 ....................................................................................................... 40
6.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 40
6.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schattenwurf ............................................................ 40
6.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 42
6.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Rückbau .................................................... 43
6.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 46
6.1.f Fazit ............................................................................................................................................. 47
7
Ö7 ..................................................................................................................................................... 48
7.1
Mit Schreiben vom 20.06.2015 ....................................................................................................... 48
7.1.a Beschlussfassung ........................................................................................................................ 48
7.1.b Parallelverfahren .......................................................................................................................... 49
7.1.c Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 49
7.1.d Landschaftsbild ............................................................................................................................ 52
7.1.e Gutachten zu Artenschutz und Emissionen ................................................................................. 55
8
Ö8 ..................................................................................................................................................... 57
8.1
Mit Schreiben vom 18.03.2015 ....................................................................................................... 57
8.1.a Weitere Stellungnahmen .............................................................................................................. 57
8.1.b Schall ........................................................................................................................................... 57
8.1.c Schatten ....................................................................................................................................... 59
8.1.d Infraschall..................................................................................................................................... 59
8.1.e Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 60
8.1.f Rotmilan ....................................................................................................................................... 61
8.1.g Anlage: Stellungnahme vom 18.03.2015 ..................................................................................... 62
II / III
Inhaltsverzeichnis
Legende:
frühzeitige
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
III / III
Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im Bereich
Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen:
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Schallgutachten
erstellt, das auch die bestandsanlagen berücksichtigt.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im Hasenfeld durch
die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen Modelle erheblich ist, noch
weiter gesteigert werden darf.
Das Grundstück des Einwenders ist hierbei nicht separat berücksichtigt, das der IP 7 näher an der Schallquelle liegt. Die Immissionswerte können hier eingehalten werden. Jegliche Störung, auch
des Gartenbereiches, kann und muss durch die Immissionswerte
nicht vermieden werden.
Stellungnahmen
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 20.12.2012
1.1.a
Schall
Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der Lärmbelastung,
der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellungen Richtung Vossenack und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z.Zt. ist bei diesen
Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen Garten, wegen dem
wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen sind, entfällt bei diesen Windrichtungen.
1.1.b
Eine schalltechnische Vermessung ist nicht erforderlich, Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Artenschutz
Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem Grundstück aus lassen
sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten (bestimmt durch Frau Dr. Körber) und
Rotmilane beobachten. Ihnen ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem besonderen Schutz unterliegen.
Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen Sorgfalt
behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz.
Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung
der genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der
jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen Planverfahrens. Die Gutachten wurden den Offenlageunterlagen des Bebauungsplanes beigefügt. Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die
Fledermäuse wurden im Bebauungsplan geeignete Maßnahmen
fixiert.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig
nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten
WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung des Rotmi-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lans gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2
Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit
ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes
Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung
anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten
gibt es in diesem Sinne nicht.
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 06.06.2015
2.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Widerspruch zum Bebauungsplan B5
Bezugnahme: Offenlage des Bebauungsplans B5 "Windpark Ochsenauel"
Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, in deren Gemeindegebiet
weitere Windenergieanlagen auf einer Waldfläche von 94 Hektar (siehe
nachfolgende Darstellung) anzusiedeln. Erste Aufstellorte gehen aus der
Unterlage Planzeichnung Erschliessung hervor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus der Begründung zum Bebauungsplan B 5 "Windpark Ochsenauel" der
Gemeinde Hürtgenwald heisst es zum Thema Natur und Landschaft:
Die Aussagen in der Begründung wurden zwischenzeitlich
wie folgt angepasst:
Brandenberg:
„Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der
Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses
Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher
Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche ist jedoch deutlich
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Stellungnahmen
Quelle: www.huertgenwald.de
2.1.b
Bewertung des Landschaftsbildes
1. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und
Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der
kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Der Großteil der Fläche des
geplanten Windparks liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 "Rurtalhänge". Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG "östlicher Hürtgenwald",
durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt.
kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung mit der ULB und dem
Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs,
so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre.
Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem
eher mittleren ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden.
2. Visuelle Verletzlichkeit
Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und
Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar.
3. Ästhetischer Eigenwert
Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern
(Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen
auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die
besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. ln der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet und kürzlich
"repowert" worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes
besteht.
Fazit der Gemeinde Hürtgenwald:
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen
Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit,
einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
2.1.c
Beschlussvorschlag
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe
zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit
wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen
umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus
monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht
besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die
besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereits Windenergieanlagen
errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor
beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis
mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser
insgesamt als mittel bewertet.“
Bewertung des Landschaftsbildes
Diesem Fazit wird insgesamt widersprochen.
Es ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die schützenswerten Güter
wie Boden, Wasser, Luft und den Schutz der Menschen. Selbst in der
standortbezogenen Vorprüfung heisst es: "Die erwähnten nachteiligen
Baumaßnahmen sind im Allgemeinen, also nicht in dem vorliegenden Fall, regelmäßig mit erheblichen Auswirkungen auf
die Schutzgüter Boden und Wasser verbunden. Durch Versiegelungen wird die Bodenteilfunktionen „Ausgleichskörper
im Wasserhaushalt“ erheblich reduziert. Durch Pflanzmaß-
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Auswirkungen auf die Schutzgüter wie Boden und Wasser sind erheblich."
nahmen an anderer Stelle kann dieser Funktionsverlust ausgeglichen werden und ist somit zulässig.
Beschlussvorschlag
Es bleibt festzuhalten dass die durch die Planung begründete
Versiegelung in dem direkten Vergleich zu anderen Vorhaben, z.B. Baugebeten, sehr gering ist, da es nur in dem Bereich der Fundamente zu einer dauerhaften, zusätzlichen
Versiegelung kommt.
2.1.d
Landschaftsbild und Tourismus
SCHUTZGUT LANDSCHAFTSTYPUS (BODEN / WASSER / LUFT):
Aus hiesiger Sicht lassen sich die unschlagbaren Standortvorteile, die
zum Kauf unseres Hauses in Kreuzau-Obermaubach geführt haben, wie
folgt zusammenfassen: Natur hautnah erleben, schöne Landschaft ringsum, reine Luft, sauberes Wasser, viel Platz, zahlreiche Wandermöglichkeiten.
Der angrenzende Nationalpark Eifel gehört europaweit zu den einmaligen,
weil großflächig zusammenhängenden Naturräumen. Dieser Waldraum
zieht sich über die Voreifel bis an Düren, dem Tor zur Eifel, heran. Mit dieser Nachbarschaft werden sowohl in Hürtgenwald als auch in Obermaubach Teile der jährlich mehr als 650.000 Übernachtungen im gesamten
Nationalpark zur Disposition gestellt. Im Touristischen Masterplan Erlebnisregion Eifel heisst es: Die aktuellen Urlaubsmotive der Deutschen zeigen Trends wie "Natur erleben", "Gesundheit" und "Wandern".
37% der Befragten im Rahmen der Reiseanalyse 2002 nennen "Natur erleben, schöne Landschaft, reine Luft. sauberes Wasser" als wichtiges Urlaubsmotiv. Es steht damit an achter Stelle aller Urlaubsmotive, Tendenz
zu 2001 steigend.
Die Gemeinden der Rureifel haben sich in einer touristischen
Vereinigung zusammengeschlossen. Innerhalb dieser werden
zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur
Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten,
dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst
ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die
Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert.
Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als
sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden
bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr
hoch einzustufen.
53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wird.
Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität
der Eifel sogar gesteigert werden.
2.1.e
Eingriffe in den Wald
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden natürlich auch
Baumfällungen erforderlich. Die entsprechende Rodungsfläche beträgt
bis zu 1,3 ha pro Anlage, der geplante Windpark mit drei Anlagen erfordert
in Summe derzeit insgesamt Kompensationsflächen in Höhe von bis zu
3,9 Hektar.
Die Aussagen des Eingebers bzgl. Des erforderlichen Ausgleiches sind nicht korrekt. Zwar entsteht ein Ausgleichsbedarf von etwa 3,45 ha, diese Resultieren jedoch aus den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Tatsächlich beschränken sich die Eingriffe in den Wald auf eine Fläche von
1,25 ha.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur
Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit
dem Forst abgestimmt, der sowohl die wirtschaftlichen als
auch naturrechtliche Interessen vertritt.
Die Eingriffe in den Wald werden 1:1 durch Anpflanzungen
neuer Waldflächen ausgeglichen. Die Eingriffe beschränken
sich fast vollständig auf Nadelwaldbestände und werden
durch Anpflanzung von standortgerechten
2.1.f
Artenschutz
Sowohl im Nationalpark Eifel als auch im benachbarten Plangebiet "Windpark Ochsenauel" existieren nachweislich wieder -mit ehemals langjähriger Geduld verbunden- einheimische Arten, wie Wildkatze, Biber, Milan
und Schwarzstorch. Alle stehen unter NATURSCHUTZ.
Damit bewirbt auch die Tourismusabteilung des Nationalpark Eifel potentielle Kunden.
Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d
Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2
beigefügt. Hierin werden alle Belange des Artenschutzes berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen
Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine
In der Offenlegung des Bebauungsplans 85 heisst es dazu von der Ge-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
meinde Hürtgenwald: Artenschutz:
Raumnutzungsanalyse für Greifvögel sind erfolgt.
Zur Sicherstellung der Vermeidung möglicher Auswirkungen auf die Wildkatze sollte der Anlagenbau der WEA 3 außerhalb der sensiblen Zeit der
Wurf- und Aufzuchtzeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, da die
Schlagflur östlich der WEA ein mögliches Quartier darstellt.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus
und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der WEA 1 und
3 konnten keine möglichen Quartiersstandorte im 100m Umkreis um die
Anlage festgestellt werden. Im Bereich der WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere.
Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten mit Brutverdacht (Habicht und Sperber)
sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten sind
Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensibel.
Diese sind Baumfalke, Kiebitz, Kormoran, Rotmilan, Schwarzmilan und
Schwarzstorch.
Auch wir haben neben Milan schon einen Schwarzstorch letztes Jahr sichten dürfen, letzterer besucht bekanntermaßen die strömungsarmen Auenbereiche der umliegenden Naturschutzgebiete regelmäßig zur Nahrungssuche. Durch die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen in diesem
Umfeld werden nicht nur die unter Naturschutz stehenden Fledermausbzw. Vogelarten nachhaltig in Ihrem Flugverhalten gestört.
Nördlich grenzt das Plangebiet an das Naturschutzgebiet 2.1-6 "Rinnebachtal" mit einem Abstand von ca. 500m. ln diesem kommen verschiedene gefährdete Arten wie Biber, Springfrosch und Wasseramsel vor.
2.1.g
Tourismus
SCHUTZGUT MENSCH:
Übergeordnet nehmen wir wahr, dass die Solidarität unter Gleichen - zwischen den Gemeinden Hürtgenwald / Kreuzau - nicht zu existieren
Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung
einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
scheint.
Nicht nur Einheimische aus der Umgebung Dürens suchen bei uns Naherholung, sondern auch Urlaubsgäste mindestens aus anderen Regionen
Deutschlands, die mit dem Begriff EIFEL ganz bestimmte Qualitätsmerkmale verbinden. Windenergieanlagen im Wald gehören bislang nicht dazu.
Aus Sicht der Tourismusbranche gemeindeübergreifend und v.A. in Kreuzau inklusive dem Gemeindeteil Obermaubach, weil weithin sichtbar, wird
sich die mögliche räumliche Nähe zu weiteren Windenergieanlagen als
wenig zuträglich darstellen.
2.1.h
Infraschall
Für uns als unmittelbar Betroffene erzeugen die bereits verbauten Windenergieanlagen niederfrequente Schallpegel in einem Maße, die morgens
und abends deutlich hörbar - und spürbar - sind.
Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand
der Technik“ ist zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden
immissionstechnische Gutachten erstellt, die eine Verträglichkeit der Planung nachweisen.
2.1.i
Optische Wirkung auf angrenzende Ortschaften
Da die Fläche für den möglichen Bau weiterer Windenergieanlagen auf
einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg liegt,
sind diese für das geografisch tiefer liegende Obermaubach somit weithin
sichtbar und stellen eine erhebliche visuelle Verletzung in unmittelbarer
Nähe unseres bebauten Grundstücks dar. Der Aufstellort Nr. 3 in nächster
Nähe zu unserem Grundstück in Kreuzau-Obermaubach hat mit angege-
Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde bereits auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung ein Gutachten erstellt (Smeets
Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von
Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
benen max. 199,5m auch noch die größte senkrechte Ausdehnung. Danke
dafür Hürtgenwald!
Ergebnis, dass Kleinhau und andere Ortschaften durch die
umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und
K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen
wären. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere
Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf
die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert
werden. Aus diesem Grund wurde bereits auf die Ausweisung
der Fläche K verzichtet. Durch alleinige Ausweisung der Fläche H sind keine erheblichen optischen Beeinträchtigungen
umliegender Ortschaften zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Ferner handelt es sich bei Windenergieanlagen gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich.
Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt
demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar.
2.1.j
Kompensationszahlungen an Anwohner
Wir dürfen davon ausgehen, dass im Zuge etwaiger Umsetzungsvorhaben
finanzielle Kompensation in noch zu ermittelnder Höhe durch den/ die
Veranlasser an uns geleistet wird.
Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange untereinander
und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Einzelinteressen in vollem Umfang berücksichtigt werden können.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der
Belange kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch
die Förderung der regenativen Energien durch
Die Auswirkungen auf angrenzende Ortschaften liegen gem.
der durchgeführten Gutachten in einem verträglichen Bereich. Warum Kompensationszahlungen an betroffene Anwohner gezahlt werden sollten, ist somit nicht ersichtlich.
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Stellungnahmen
2.1.k
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zur Untersuchung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt (VDH Projektmanagement GmbH: Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ – Allgemeine Vorprüfung im Einzelfall. Erkelenz 17.04.2015). Das Gutachten gelangt zu der Erkenntnis dass in dem vorliegenden Fall auf die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet
werden kann.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
Die aufgezeigte Darstellung stellt die räumlichen Besonderheiten des geplanten Bebauungsgebietes im Hinblick auf mögliche Auswirkungen für
Mensch, Tier und Umwelt heraus. Die Einhaltung des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) ist ein hohes Gut in unserem Land, besonders wenn
es darum geht, den Nutzen von 3 Windenergieanlagen im Naherholungswald für Urlaubssuchende und hier lebender Bevölkerung mit entsprechendem Kostenaufwand ausschließlich wirtschaftlich begründen zu wollen.
Nach hiesiger Sicht wird die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP)
auch aufgrund der nicht validierbaren - sprich sich widersprechenden inhaltlichen Schlussfolgerungen gemäß Offenlage zum Bebauungsplan
B5 "Windpark Ochsenauel" als erforderlich zu empfehlen sein.
Entgegen der Aussage des Eingebers handelt es sich bei den
betroffenen Flächen nicht um einen Naherholungswald. Die
betroffenen Flächen befinden sich vollständig in einer Bewirtschaftung, die für die Zwecke der Nacherholung nicht frei
zugänglich ist.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere
Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen
Energien zu fördern. Die Planung wird nicht durch wirtschaftliche Interessen begründet.
3
Ö3
3.1
Mit Schreiben vom 13.06.2015
3.1.a
Redaktionelle Fehler
Meine Anregungen/Bedenken lauten:
1. Die unter www.Hürtgenwald.de zur Verfügung gestellten Unterlagen
sind lückenhaft und fehlerhaft.
Die redaktionellen Fehler werden angepasst.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
So enthalten die Dateien „Berechnung-Schattenwurfdauer-1-Teil.pdf“ und
„Berechnung-Schattenwurfdauer-2-Teil.pdf“ denselben Text, eine Zu-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Entgegen der Aussagen des Eingebers wird in dem Schallgutachten die Ortslage Obermaubach durch den Immissionspunkt IP 08 berücksichtigt. Es handelt sich um den, den geplanten Windenergieanlagen nächstgelegenen Punkt der
Ortslage, sodass der dieser als repräsentativ angesehen
werden kann. Es konnte nachgewiesen werden, dass an diesem Punkt die zulässigen Schallrichtwerte eingehalten werden. Bei der Definition weiterer Immissionspunkte würden an
diesen Punkten noch geringere Immissionen vorliegen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
sammenfassung und Ergebnis der Berechnungen fehlt aber darin.
Eine der Dateien heißt „Schalltechnisches Guthaben.pdf“. Ein Freud’scher
Versprecher?
2. Mögen diese Mängel noch auf einen Mangel an Sorgfalt oder geeignetes
Personal zurückführbar sein, so lässt der folgende Mangel das nicht zu:
3.1.b
Immissionspunkte
Das Planungsbüro VDH, das doch in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken möchte, es achte auf „Rechtssicherheit“ legt ein Gutachten vor,
das wesentliche Punkte gar nicht berücksichtigt:
In der von mir angefertigten, beigefügten Karte „WEAs und IPs.png“ sind
die geplanten Standorte der geplanten WEA 1 bis WEA 3 eingetragen und
dazu Immissionspunkte IP A bis IP D. Diese IPs liegen auf Kreuzauer Gebiet. Mag ja sein, dass sie daher für die Gemeinde Hürtgenwald und VDH
nicht interessant sind, ein Schlagschatten-Gutachten (und auch ein
Schallgutachten) muss aber auch Immissionen jenseits der Gemeindegrenze erfassen und untersuchen, denn:
Müssen die WEAs öfter abgeschaltet werden, als VDH uns glaubhaft machen will, dann stellt sich die Frage der Rentabilität neu. Und auch die
Behauptung, die WEAs dienten dem Klimaschutz (Regenerative Energie
Erzeugung) ist zu überdenken.
In Bezug auf den Schlagschatten konnte nachgewiesen werden, dass die diesbezüglich gültigen Immissionsrichtwerte
innerhalb der Ortslage Obermaubach nicht überschritten
werden. Innerhalb der dem Gutachten zur Rotorschattenwurfberechnung beigefügten Karten „Astronomisch mögliche
Rotorschattenwurfdauer“ liegt die Ortslage Obermaubach
vollständig außerhalb der „30-Minuten-Grenze“ sowie der
„30-Stunden-Grenze“. Die zulässigen Immissionsrichtwerte
werden somit auch in Bezug auf den Schlagschatten eingehalten.
Die Definition zusätzlicher Immissionspunkte ist somit insgesamt nicht erforderlich. Sie würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Insofern sind auch die Bedenken bzgl. der Rentabilität und dem Klimaschutz hinfällig.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.c
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Bürgerinitiative Ochsenauel
3.
Die
Bürgerinitiative
Ochsenauel
hat
eine
Homepage:
www.biochsenauel.de, für deren Inhalt ich laut Impressum verantwortlich
bin. Ich stehe zu jedem dort aufgeführten Argument und betrachte es als
meine Anregungen/Bedenken, die von Ihrer Seite zu beantworten sind.
3.1.d
Abwägungsvorschlag
Alle der Gemeinde Hürtgenwald bekannten Einwendungen
und Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Die
aufgeführte Internetseite wurde mit Datum vom 06.02.2016
gesichtet. Innerhalb von dieser sind keine belange ersichtlich, die über den Inhalt der Stellungnahme vom 13.06.2015
hinausgehen.
Einordnung des Plangebietes in die Umgebung
4. Weiterhin nehme ich zum BPlan 5 folgendermaßen Stellung:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In der Begründung zu
dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel wird die
Beschreibung der Lage des Plangebietes redaktionell um
Obermaubach ergänzt.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Bei der Untersuchung der von der Planung begründeten
Auswirkungen wurde Obermaubach bereits berücksichtigt,
sodass eine Anpassung der Plankonzeption nicht erforderlich ist.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen Maßnahmen ausgestattet die schädliche Umweltauswirkungen aufgrund von Ölverlusten zuverlässig vermeiden.
Die verbindliche Festlegung dieser Maßnahmen erfolgt auf
der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Ölverluste
Der vorgebrachte Belang kann auf der nachgelagerten Planungsebene also in jedem Fall bewältigt werden, sodass ein
Nachweis in dem Bebauungsplan nicht erforderlich ist.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die zitierte Internetseite wurde mit Datum vom 06.02.2016
gesichtet. Es handelt sich weitestgehend um eine Zusammenfassung der vorliegenden Stellungnahme. Gezielte Argumente, die die Richtigkeit der bisher getroffenen Aussagen zur Kulturlandschaft 24.02 in Frage stellen, konnten nicht
festgestellt werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Kulturlandschaft 24.02
In der Beschreibung der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02
Mittlere Rur-Nideggen werden die Flächen nicht explizit genannt.
Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen ist die Aussage, dass die
vorhandenen WEA eine Vorbelastung darstellen, korrekt. Es
besteht eine Vorbelastung der Fläche.
Der Erhalt der aufgeführten Kulturlandschaft wird durch die
Planung bzw. die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt. Die Aussagen werden unverändert
beibehalten.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.g
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald stellt die vorbereitende Bauleitplanung für den
Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel dar. In beiden
Bauleitplanungen wird das selbe Vorhaben begründet. Warum auf den beiden Planungsebenen unterschiedliche Argumente vorgebracht werden sollten, ist demnach nicht nachvollziehbar.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
9. Flächennutzungsplanänderung
Die Ähnlichkeiten zwischen den Argumenten, die beim FNP 9 verwendet
wurden zu den Argumenten, die jetzt beim BP 5 verwendet wurden, ist
deutlich zu erkennen. Da meine Anregungen/Bedenken zum FNP 9 nicht
beantwortet, geschweige denn entkräftet wurden, bleibt mir nichts anderes übrig, als meine damaligen Bedenken/Anregungen auch hier als Bedenken/Anregungen zum BPlan 5 vozutragen. Die Bezugsstellen sind allerdings andere:
Entgegen der Aussagen des Eingebers ist die Gemeinde
Hürtgenwald der Auffassung, dass die Bedenken des Eingebers soweit erforderlich berücksichtigt und andernfalls entkräftet wurden.
3.1.h
Beteiligung der Nachbarkommunen
(1) Die Planung wird m.E. rechtswidrig durchgeführt.
Die Beteiligung wurde entsprechend der geltenden Rechtsla-
Der
Stellungnah-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zwar soll die erneute Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erfolgen, aber in
§ 4 a Abs. 1 BauGB steht bereits:
ge durchgeführt. Dies wird bereits in dem von dem Eingeber
zitierten Kommentar der Planer zum Ausdruck gebracht.
me wird
gefolgt.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen
insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung
der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ende des Zitats. Die Information der Öffentlichkeit kann aber
nicht hinreichend sein, wenn die Einwohner der Ortsteile Obermaubach,
Bilstein oder Bogheim der Gemeinde Kreuzau nicht informiert werden (z.
B. durch das Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau). Aber schon allein auf
Grund der Topographie sind die Einwohner von Obermaubach, Bilstein
oder Bogheim weit mehr betroffen durch die geplanten bis zu 200m hohen
Windanlagen als die Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald. Wobei die
Einwohner von Hürtgenwald wenigstens finanzielle Vorteile durch niedrigere Steuern erzielen (können), die Einwohner von Obermaubach, Bilstein
oder Bogheim aber nicht.
Auch die Bewohner der Nachbarkommunen hatten die Möglichkeit, sich in dem Rahmen des Verfahrens zu äußern. Die
Information der eigenen Bürger liegt jedoch in dem Aufgabenbereich der Nachbarkommunen. Diesbezüglich wird erneut auf folgendes hingewiesen: „Die Gemeinde Hürtgenwald
ist nicht in der Lage, in einem Amtsblatt einer benachbarten
Kommune bekanntzumachen.“
nicht
Die Belange der Nachbarkommunen wurden in die Abwägung
und die durchgeführten Gutachten eingestellt. Rechtsmängel
sind demnach nicht ersichtlich.
Dazu der Planer:
Die Gemeinde Hürtgenwald hat Ihre Bekanntmachungen gemäß GO
durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht in der Lage, in einem
Amtsblatt einer benachbarten Kommune bekanntzumachen. Jedoch ist im
Zuge der Planung die Interkommunale Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGB
durchzuführen. Dies ist über die das Anschreiben der Gemeinde erfolgt.
Der Gemeinde Kreuzau steht es dann wiederum frei, wie Sie ihre eigenen
Bürger beteiligt. Dies kann nicht der Gemeinde Hürtgenwald angelastet
werden. Der Kommentar des Planungsbüros zeigt deutlich: Die Belange
der Hürtgenwalder Nachbargemeinde Kreuzau werden missachtet bzw.
ignoriert. Siehe dazu auch meine Bedenken 3
3.1.i
Benachteiligung von Bürgern anderer Kommunen
(2) Ein weiterer Rechtsmangel ist in folgendem zu sehen:
Die Konzentrationszone Rennweg ist aus der Planung genommen worden
u. a. weil sich kurz vor der Kommunalwahl innerhalb der Hürtgenwalder
Bevölkerung eine Bürgerinitiative gebildet hat, die sich massiv gegen die-
Die Fläche A Rennweg wurde aus städtebaulichen Gründen
aus der Planung entnommen, nicht jedoch aufgrund der Tatsache, dass eine Bürgerinitiative gegen die Fläche gebildet
wurde. Dies wird bereits in dem von dem Eingeber zitierten
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
se, sie betreffende Konzentrationszone zur Wehr gesetzt hat.
Kommentar der Planer zum Ausdruck gebracht.
Eine entsprechende Bürgerinitiative gegen die Konzentrationszone Ochsenauel von Kreuzauer Bürgern, die bekanntlich nur in Kreuzau wählen
können, hätte nie diesen Erfolg gehabt. Das ist ein Verstoß gegen das
Grundgesetz Artikel 3 (3). Zitat: Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
... seiner Heimat und Herkunft, ... oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ende des Zitats. Die Bürger aus Obermaubach usw. werden aber massiv benachteiligt, wenn sie auf die politischen
Entscheidungen und Planungen nicht hinreichenden Einfluss nehmen
können, obwohl gerade sie massiv betroffen sind.
Die Stellungnahmen aller Bürgerinitiativen wurden, sofern
erforderlich, berücksichtigt. Insofern ist eine Ungleichbehandlung zu anderen Bürgerinitiativen nicht erkennbar.
Beschlussvorschlag
Rechtsmängel sind nicht ersichtlich.
Dazu der Planer:
Die Konzentrationszone drei wurde vor allem aus der Planung genommen,
da objektive Gründe gegen die Ausweisung der Zone sprechen, wie unter
anderem die Flugsicherung. (vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan)
Das Planungsbüro geht auf die eigentliche Argumentation nicht ein.
3.1.j
Artenschutz
(3) Der Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone für Windkraftanlagen stehen auch Naturschutzfachliche Gesichtspunkte entgegen.
Das ist leicht zu erkennen, wenn man die gemeinsame Stellungnahme der
BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 21.10.2013 liest. Diese bezieht
sich zwar auf die bisherige Planung, ist aber in vielen Punkten auch auf
die neue Planung anwendbar.
Wie der Eingeber richtig vermutet, ist insbesondere die Untere Landschaftsbehörde als zuständige Behörde bei der Erstellung der Artenschutzgutachten zu berücksichtigen. Über
die formalen Stellungnahmen der ULB hinaus haben Abstimmungsgespräche stattgefunden, in denen der erforderliche Untersuchungsumfang bestimmt worden ist.
Außerdem zeigen sich gerade in dieser Stellungnahme viele Parallelen
zwischen den Konzentrationsflächen Rennweg und Ochsenauel. Nicht nur
die Tatsache, dass beide im Wald liegen.
Die rechtlichen Vorgaben sind bei der Erstellung der Artenschutzgutachten berücksichtigt worden. Die durchgeführten
Beobachtungen sind ausreichend, um eine belastbare Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation abzugeben.
Dazu der Planer:
Rechtsmängel sind nicht ersichtlich.
Durch die Artenschutzgutachten, die im Bebauungsplanverfahren fortgeschrieben werden, werden die Aussagen von BUND und NABU wiederlegt.
Auch die zuständigen Behörden haben keine Bedenken an der Planung
In diesem Zusammenhang wird ferner auf die ausführlichen
Stellungnahmen der naturschutzverbände verwiesen, welche
in dem Abwägungsprotokoll zu den Behörden und sonstigen
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
geäußert. Die zuständigen Behörden (gemeint ist vermutlich u.a. die ULB)
hatten sich, wie der Planer selbst an anderer Stelle schreibt, nur grob
überschlägig zu den Umweltbelangen geäußert. Außerdem stützt sich der
Planer auf längst überholte und lückenhafte Beobachtungen. Verlässliche
faunistische Daten sind nur über einen längeren Zeitraum zu bekommen.
Trägern öffentlicher Belange zu dem Bebauungsplan B 5 –
Windpark Ochsenauel behandelt werden.
3.1.k
Beschlussvorschlag
Substanzieller Raum
(4) Aus der genannten Stellungnahme mache ich mir die folgenden Argumente zu eigen:
S. 2 oben:
Durch die beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland wird
bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S.2). Damit ist nach Gesetzeslage der Windkraft
bereits im Offenland "substantiell Raum verschafft".
Dazu der Planer:
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die
bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan erforderlich.
Die Rechtskraft der bestehenden FNP-Änderung kann angezweifelt werden. In den letzten Jahren sind Flächennutzungspläne mit vergleichbaren
Untersuchungsmethoden gerichtlich gekippt worden. Die Wünsche der
Gemeindevertreter finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben und
wenn das Hürtgenwalder Gemeindegebiet nicht so viele und so große
Vorrangzonen beinhaltet, dann wird Hürtgenwald mit wenigeren bzw. kleineren Vorrangzonen auskommen müssen. Das schließt die Förderung
regenerativer Energien nicht aus!
Durch die verfahrensgegenständliche Planung werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies
entspricht ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und
damit weitestgehend dem vom Land NRW im Entwurf des
Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft.
Der Stellungahme
wird nicht gefolgt.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen
hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind
als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden
theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung
durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen
Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an
linearen
Schutzgebieten
(Naturschutzgebiete,
FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien
berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Auch
ist zu berücksichtigen, dass die Abstände zu Schutzgebieten
und Einzelhöfen bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation
des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errich-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
tung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte.
Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung möglich ob und ab wann die
Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der
Belange der Erdbebenüberwachung zu vermeiden, sollte –
zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und
Technik – die Ausweisung von Konzentrationszonen auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es
konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen nicht
zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist (Vgl. Kapitel Fehler! Verweisquelle
onnte nicht gefunden werden.). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe in den Wald gem. des
Ziel B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken.
Unter Abwägung aller der Gemeinde Hürtgenwald bekannten
Belange ist davon auszugehen, dass der Windkraft durch die
vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird
und durch die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach
derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß beeinträchtigt würden.
3.1.l
Beanspruchung von Waldflächen
(5) S.2 unten:
Lage im Wald
Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine
Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den
Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans
und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald
zulässt, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel
B.//1.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes).
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen
zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller
Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als
Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von
15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches
Tabu definiert.
Dazu der Planer:
Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In Hürtgenwald wurde umfangreich
begründet, warum im Offenland kein substantieller Raum geschaffen werden konnte. Vgl. 4.3.3 der Begründung. Die Frage ist nicht, ob eine Nutzung von Waldflächen „möglich“ ist, sondern ob sie geboten, gesetzlich
erlaubt oder zumindest duldbar ist.
Beschlussvorschlag
Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche
über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete
Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine
Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld
der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht
in Aussicht gestellt werden kann.
Die von dem Eingeber verwendeten Begriffe sind in dem vorliegenden Fall synonym zu verwenden. Wäre die Beanspruchung nicht geboten, gesetzlich erlaubt oder duldbar, so wäre sie auch nicht möglich.
3.1.m
Einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien
Dazu der Planer:
Die Kriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit
der Natur“ wurden in der Standortuntersuchung nicht als
Ausschlusskriterien gewertet. Dies ist in Bezug auf alle Potentialflächen einheitlich in die Untersuchung eingestellt
worden. Sofern Potentialflächen nicht für die Ausweisung zur
Konzentrationszone empfohlen wurden, ist dies auf der
Grundlage anderer Untersuchungskriterien erfolgt.
Die Kriterien wurden einheitlich angewendet. Dann hätten sie auch zum
Eine nicht einheitliche Anwendung von Untersuchungskrite-
(6) S.3 unten:
Die Ausschlusskriterien "Schutz des Waldes" und "Unzerschnittenheit der
Natur" hätten bei der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung
ist als Planungsmangel einzustufen
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
gleichen Ergebnis (Aufgabe der Vorrangzone) führen müssen!
rien ist nicht ersichtlich.
3.1.n
Beschlussvorschlag
Raumnutzungsanalyse
(7) S. 5 unten:
Eine Raumnutzungsanalyse wurde zwischenzeitlich erstellt.
Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den
Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan nicht der Realität.
Zum Rotmilan:
…Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und
Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei
der Kartierung berücksichtigt werden muss.
Auf dieses Zitat werde ich unten noch eingehen.
Planer: - Dieses wichtige Argument wird vom Planer gar nicht kommentiert, geschweige denn entkräftet.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig
nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten
WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40
Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das
allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie
es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre,
ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem
Sinne nicht.
Zum Schwarzmilan:
Bei den Untersuchungen in den Jahren 2012 und 2014 ergaben sich in keinster Weise Hinweise oder gar Nachweise von
Bruten des Schwarzmilans im Umfeld von 1 km um die geplanten WEA. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2014
wurde die Art an 3 Tagen jeweils kurz im Raum um Bergstein
gesichtet. Die nächste Annäherung eines Schwarzmilans an
die geplanten WEA Standorte betrug ca. 1 km. Ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art ließe sich nur ableiten,
wenn es eine regelmäßige Raumnutzung über dem geplanten
Windpark geben würde. Im Rahmen von 10 Untersuchungstagen zur Ermittlung der Raumnutzung gab es im Umkreis von 1 km keine einzige Beobachtung.
Zum Schwarzstorch:
Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet. Für den
Schwarzstorch ist das Plangebiet von untergeordneter Bedeutung, es erfolgte nur eine Sichtung in 3.000 m Entfernung.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
3.1.o
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Planung orientiert sich an den für den Planungsraum
geltenden Rechtsgrundlagen. Gem. diesen ist die Wildkatze
nicht als windkraftsensibel eingestuft. Um eine Beeinträchtigung der Wildkatze zu vermeiden, wird in den Bebauungsplan eine Bauzeitenregelung aufgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe ist eine Beeinträchtigung der
Wildkatze nicht zu erwarten.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Wildkatze
(8) Auf S. 6 der genannten Stellungnahme wird ausführlich auf die Wildkatze als besonders zu schützende Art hingewiesen. Das Vorkommen der
Wildkatze im Bereich des Rinnebaches ist seit langem bekannt. So war es
ja gerade das Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches
(also in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel), die seinerzeit den Weiterbau der K 27 in diesem Bereich verhinderte!
Dazu der Planer:
Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft. (vgl. auch 13.3)Meines Wissens reagiert gerade die Wildkatze auf
Infraschall und Infraschall produzieren WEA nach neuesten Forschungen
in starkem Maße (siehe Publikationen aus Dänemark).
Es ist richtig, dass in Dänemark derzeit Studien durchgeführt
werden, die den von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall untersuchen. Diese Studien sind jedoch noch nicht
abgeschlossen, sodass weiterhin kein Nachweis vorliegt, ob
und in welchem Maße Infraschall von Windenergieanlagen
ausgeht bzw. in welchem Maße dieser zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Vgl. hierzu auch Nr. 2.1.h
Insofern sind derzeit die Auswirkungen auf die Wildkatze und
andere Arten durch von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall nicht bestimmt und können nicht berücksichtigt werden.
3.1.p
Abstände zu Schutzgebieten / Biber
(9) Die geplanten Standorte WEA1 und WEA2 liegen zu nah an dem zu
schützenden Rinnebach-Bereich (u.a. Biber-Habitat) und sollten entfallen.
Vgl. dazu S. 21:
Im Norden grenzt die Zone (gemeint ist Ochsenauel) an das NSG 2.1-6
Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. Dazu
der Planer:
Auch der Biber ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft. Hier fehlt der Nachweis, dass der Biber nicht auf Infraschall reagiert
(10) Der Abstand zwischen WEA2 und der südlich davon gelegenen Quelle
Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen
die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass. Auf der
Grundlage der durchgeführten Artenschutzuntersuchungen
konnte nachgewiesen werden, dass unter der Berücksichtigung dieses Abstandes sowie von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zur Beeinträchtigung von Arten der Fauna durch Infraschall
vgl. Nr. 3.1.o
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
des Rinnebach-Nebenbaches beträgt nach meiner Messung aber nur 205
m. Siehe Kartenausschnitt
Dazu der Planer:
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden nur Abstände von 100 m berücksichtigt. Nach Aussage
der Fachbehörden und Gutachter können größere Abstände nicht begründet werden und würden einen unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum darstellen.
3.1.q
Orts- und Landschaftsbild
Wes Brot ich ess´ des Lied ich sing. (11) Danach heißt es:
Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten
Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach
betroffen. Hierzu vermisse ich eine Stellungnahme, auch wenn die Verwaltung schreibt:
Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach
sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.1.r
Fläche A (Rennweg)
(12) Die genannten Zitate stammen zwar aus der Stellungnahme zu einem
inzwischen fallen gelassenen Planentwurf. Darin war auch die Konzentrationszone Rennweg noch enthalten. Ich gehe aber davon aus, dass die
Stellungnahme zu der jetzigen Planung in vielen Punkten ähnlich ausfallen wird. Bemerkung am Rande: wenn man die Presseberichte in letzter
Zeit verfolgt, dann ist die KZ Rennweg noch immer nicht ganz aufgegeben. Auch dies wird vom Planer nicht kommentiert.
3.1.s
Die Fläche A Rennweg wird in dem Rahmen der Planung
nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig
nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten
Die
me
Rotmilan
(13) Im Folgenden werde ich 4 Bilder einfügen, die ich gern als unveränderte Kopie zur Verfügung stellen kann (bei Bedarf könnte ich weitere
Stellungnahwird
zur
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ähnliche Bilder liefern). Für dieses Schreiben habe ich die Bilder in der
Datengröße komprimiert, Ausschnitte angefertigt und in diesen Ausschnitten Helligkeit und Kontrast verändert. Sonst aber habe ich keinerlei
Veränderung an den Bildern durchgeführt. Und auch vor mir kann niemand die Bilder manipuliert haben, da ich sie selbst aus der Kamera genommen habe. Das erkläre ich hiermit verbindlich. Ich kann bei Bedarf
auch den Fotografen nennen und einen unabhängigen Zeugen, der beim
Fotografieren dabei war.
WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40
Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das
allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie
es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre,
ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem
Sinne nicht.
Kenntnis genommen.
Die Fotos wurden alle an derselben Stelle (siehe Karte oben) am Ortsrand
von Obermaubach in unmittelbarer Nähe zum OchsenaueI gemacht, der
teilweise sogar darauf abgebildet ist (Bild 1 und Bild 4). Datum und Uhrzeit sind abzulesen.
Der Fotograf hatte mir etwa 2 Wochen vor diesen Aufnahmen berichtet,
dass er täglich Milane sehe, die über der Ochsenauel und dem freien Feld
davor kreisen würden. Daraufhin hatte ich ihn gebeten, Fotos davon zu
machen - so laienhaft auch immer sie ausfallen würden. Ich bedaure, mit
meinen Mitteln keine aussagekräftigeren Bilder einfügen zu können.
Immerhin wurde mir durch zwei unabhängige Fachleute anhand der Originalbilder erklärt, dass es sich bei Bild 1 um einen Turmfalken, bei Bild 2,
Bild 3 und Bild 4 um Milane handelt. Und zwar nicht um dasselbe Tier,
erkennbar an den Mauserlücken. Hier liegt also die Vermutung nahe, dass
zumindest ein Milan-Paar in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel brütet,
was bekanntlich als KO-Kriterium für eine Konzentrationszone gilt.
Die Fotos konnten in der oben genannten Stellungnahme von BUND, NABU und Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz nicht berücksichtigt werden, da sie erst später gemacht wurden. Das gilt erst Recht für das "offizielle" Umweltgutachten.
Dazu der Planer:
Die Horste windenergiesensibler Vogelarten wurden im Rahmen der ASP
ermittelt. Das Vorkommen von Rotmilanen auf dem freien Feld ist bekannt, jedoch werden in der ASP keine Verbotstatbestände erkannt, da
sich das Risiko der Tiere nicht signifikant erhöht bzw. durch die Planung
der engere Radius um den Horst nicht tangiert wird. Diese Stellungnahme
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach
sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die Stellungnahme erhält durch das aufgeführte Zitat keine
zusätzliche Abwägungsrelevanz. An dem bisherigen Abwägungsvorschlag wird festgehalten.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
geht auf die angeführten Argumente nicht ein und ist daher für mich unbefriedigend.
3.1.t
Orts- und Landschaftsbild
(14) Durch den Bau der WEAn am Ochsenauel werde ich in erheblichem
Maße geschädigt:
Ich bin 1976 aus dem Ruhrgebiet nach Obermaubach gezogen (mein
zwanzigster Wohnsitz!), obwohl meine Arbeitsstätte für weitere zwei Jahrzehnte in Dortmund verblieb. Hauptgrund war das - aus meiner Sicht einmalige Wohnumfeld. Dessen Qualität wird erheblich geschädigt, falls
etwa 350 Meter schräg über meinem Haus die riesigen Flügel von WEA3
durch die Luft sausen. (Ich wohne auf 200m über NN, WEA3 soll auf 359m
über NN kommen. Differenz also 159m. Plus 200m für WEA3 macht 359m)
Dazu der Planer:
Es finden keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen statt. Durch die
Festsetzung von Immissionswerten im Rahmen des Bebauungsplanes
werden die Belange berücksichtigt. Einen Anspruch auf unverbaute Sicht
gibt es nicht. Ich halte meine Bedenken/Anregungen aufrecht.
3.1.u
Wertminderungen
(15) Auch wird der Wert meiner Immobilie fallen, denn ich habe einen beachtlichen Teil meines Gehaltes in nicht bebaubare Parzellen in Wohnhausnähe investiert. Auch diesen Hinweis erhalte ich aufrecht Dazu der
Planer:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den
Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte)
der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde
Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. „Alternative
Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Offenlandflächen stehen nicht zur Verfügung. Vgl. hierzu Nr.
3.1.l
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
eigentlich durch sie bewahren will.“ Reinhold Messner
3.1.v
Beanspruchung von Waldflächen / Substanzieller Raum
(16) Das Argument, ich solle meine Eigeninteressen zurückstellen gegenüber "dem Allgemeinwohl", kann ich nicht anerkennen, denn an dieser
Stelle dienen WEAn nicht dem Allgemeinwohl. Zumal, wenn an anderer
Stelle hinreichend Offenlandstellen zur Verfügung stehen, die bisher gar
nicht in Erwägung gezogen wurden und die derzeitigen Konzentrationszonen den gesetzlichen Vorgaben vollauf genügen. Dazu der Planer:
Zum substanziellen Raum vgl. Nr. 3.1.k
Zu Offenlandflächen vgl. 38.6 siehe daselbst
3.1.w
Tourismus / Manipulation
(18) Der Vorabversion eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens entnehme
ich weiterhin:
Windkraftanlagen an so exponierter Stelle am Rande des dem Tourismus
verpflichteten Ort Obermaubach stellt eine "Verunstaltung" (ich muss
dieses hässliche Wort nehmen, weil es ein Fachausdruck ist) des Landschaftsbildes dar.
Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d
Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert.
Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.
Manipulationen sind nicht erkennbar. Die Stellungnahme wird
als haltlos zurückgewiesen.
Dazu der Planer:
Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den
Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen.
Das Abwiegen geschieht mit einer manipulierten Waage
3.1.x
Landschaftsbild
(19) Das Vorhaben, am Ochsenauel drei Windräder von annähernd 200
Meter Höhe zu errichten, würde die landschaftlich reizvolle Umgebung
grob unangemessen beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsbild
verunstalten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.1990,
Az.: 4 C 6.87 bezieht sich auf eine Gewerbegebiet und somit
um eine typische Innenbereichsnutzung. Das Urteil vom
15.05.1998, Az.: 4 C 23.95 befasst sich mit der Ausgestaltung
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die dominanten Merkmale dieser gigantisch großen Windenergieanlagen,
die 170 Meter aus dem sonst unberührten Wald herausragen und überall
im Obermaubacher Rurtal sichtbar wären, sind mit der hohen ästhetischen Qualität dieser einmalig schönen Eitellandschaft nicht zu vereinbaren. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird im Hinblick auf
die exponierte Lage der landschaftlich reizvollen Umgebung das Vorhaben als grob unangemessen und belastend empfinden (BVerwG Urt. vom
22.06.1990 - 4 C 6.87 und vom 15.05.1997 - 4 C 23.95) Bereits insoweit wäre das Vorhaben aus ästhetischen Gründen unzulässig (BVerwG, Urt. vom
13.12.2001 - 4 C 3.01)
von Wohnbebauung und somit ebenfalls mit einer typischen
Innenbereichsnutzung. In dem Gegensatz dazu handelt es
sich bei Windenergieanlagen um im Außenbereich privilegierte Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5. Demgemäß hat von Seiten des Gesetzgebers bereits eine Vorabwägung stattgefunden, wonach Windenergieanlagen regelmäßig zu keiner unangemessenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen.
Beschlussvorschlag
In dem Urteil des BVerwG vom 13.12.2001, Az.: 4 C 3.01 wird
zum Ausdruck gebracht, welche Gesetzesgrundlagen bei
naturschutzfachlichen Abwägung von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind, wenn Windenergieanlagen
nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB errichtet werden sollen. Ein
Zusammenhang zu dem vorgebrachten Belang des Eingebers
ist nicht erkennbar.
Ohnehin wäre der vorgebrachte Belang im Einzelfall zu untersuchen. Dies ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall sowie in
der Abwägung erfolgt. Demnach ist von keiner unzulässigen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.
(20) Die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten
Erhebungen erhält ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See (Talsperre Obermaubach). Daher ist von jeher die Landschaft von größtem Wert für die Naherholung und den Tourismus. Wer über die Staumauer geht und (nicht nur am Wochenende) die
vielen Bewunderer sieht, weiß, wovon ich spreche.
In den Obermaubacher See wird durch die Planung nicht direkt eingegriffen. Insofern wird die Eigenart der Landschaft
erhalten.
Ein Eingriff auf der höchsten Erhebung in dieser Umgebung mit drei der
größten zur Zeit installierbaren Windenergieanlagen samt Nebeneinrichtungen in einer völlig unvorbelasteten Umgebung führt zu einer unerträglichen technischen Überfremdung der Landschaft und damit zum Verlust
ihrer Eigenartigkeit. Vor allem vom tiefer gelegenen Ort Obermaubach
aus, aber auch bis weit vom Rurtal aus würden diese immerhin noch etwa
170 Meter hoch über den Wald heraus ragenden WEAn eine nicht mehr
Tatsächlich werden derzeit On-Shore-Anlagen mit einer Höhe
von bis zu 235 m Gesamthöhe angeboten. Die größte in dem
Plangebiet vorgesehene Anlage verfügt über eine maximale
gesamthöhe von 199,5 m.
Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d
Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
erträgliche Horizontverschmutzung bedeuten und zu einem verwirrenden
Maßstabsverlust in der Landschaft und zur Zerstörung vertrauter Landschaftsstrukturen führen. Die Rotorbewegungen würden die Sichtbeziehungen in der Landschaft erheblich beeinträchtigen und den Verlust der
landschaftlichen Stille bedeuten. Auch würde die Nachtlandschaft durch
die flashlight artige Befeuerung der Anlagen gestört.
Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen sind Vorbelastungen
bereits gegeben und somit zu berücksichtigen.
Damit wird die Schwelle zur Verunstaltung überschritten (BVerwG, Urt.
vom 18.03.2003-4 B 7,03) OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 - Az 7 A 3329/01
Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft
an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in
das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch
ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist
und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.
Technische Probleme (durch das Einfügen der Bilder) mit dem widerspenstigen Textprogramm in Verbindung mit meinem persönlichen Engagement und dem Termindruck durch die Auslegefrist zwingen mich dazu,
das Schreiben an dieser Stelle abzubrechen. Ich behalte mir ausdrücklich
eine Ergänzung vor.
Beschlussvorschlag
Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. Unzulässige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind nicht erkennbar. Dies wurde in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung
im Einzelfall sowie in der Abwägung belegt.
In dem vorliegenden Fall ist von keiner Beeinträchtigung einer Fernsicht auszugehen. Es handelt sich um eine Tallage,
innerhalb derer eine Fernsicht durch aufsteigende Hänge
verhindert wird.
Dazu der Planer:
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Demnach dürfen diese per Gesetz die Landschaft stören. Für die Eingriffe ins
Landschaftsbild findet ein Ausgleich statt, der im Bebauungsplan fixiert
werden wird. Es handelt sich nicht um ein unberührtes Landschaftsbild,
Vorbelastungen durch Windenergieanlagen sind vorhanden. Eine sehr
bemerkenswerte Antwort des Planers!
Zum Thema Vorbelastung habe ich oben ausführlich Stellung genommen.
Aus Obermaubacher Sicht ist sie nicht vorhanden.
Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der
Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen sind Vorbelastungen
bereits gegeben und somit zu berücksichtigen.
Heute ist für mich die offizielle Niederschrift der 40. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hürtgenwald am 17.06.2014 per Internet zugänglich
gemacht worden. Also kann ich auch erst heute daraus zitieren:
In den zitierten Passagen werden keine Einwände oder Anregungen vorgebracht. Insofern können diese einleitenden
Worte nur zu Kenntnis genommen werden.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf Seite 4 steht:
„Für die CDU-Fraktion gibt Ratsmitglied Odoj folgende Stellungnahme ab:
Die CDU-Fraktion ist gegen die Ausweisung des Areals am Rennweg für
Windkraftanlagen. Zur Begründung werden der Erhalt unzerschnittener
Räume, der Schutz des Biotopverbundes, der Erhalt zusammenhängender
Waldflächen, die Bedeutung von Naherholung, Tourismus und des Artenschutzes, die Beachtung der Flugsicherung und der Erhalt des Landschaftsbildes angeführt.“ Ende des Zitats.
Ich möchte daher mein Schreiben vom 8.6.2014 um folgende Bedenken/Anregungen ergänzen:
Dazu der Planer:
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
(21) Die in dem obigen Zitat angeführten Gründe, insbesondere „Erhalt
des Landschaftsbildes“ kann man auf die geplante Konzentrationszone
Ochsenauel ebenso gut anwenden. Da stellt sich die Frage, warum nicht
auch die Konzentrationszone Ochsenauel fallengelassen wurde, denn die
Störung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEAn ist am Ochsenauel mindestens ebenso intensiv wie am Rennweg. Allerdings weniger
aus der Sicht der Hürtgenwalder Bürger als vor allem aus der Sicht der
Obermaubacher Bürger (und deren Ferien- oder Tagesgäste). Sollte hier
wieder dieselbe Ungleichbehandlung stattgefunden haben, die ich in meinem ersten Schreiben vom 8.6.2014 schon feststellen musste? Gerade für
den im Talliegenden Ort Obermaubach ist die Zerstörung des Landschaftsbildes besonders intensiv, wenn die geplanten WEAn fast doppelt
so hoch in den Himmel ragen, wie der Mausauel ist auf der anderen Seite
des Stausees. Beweis: Höhe Stausee:
Zwischenzeitlich wurde die Abwägung bzgl. der Fläche A wie
folgt angepasst:
„Entscheidend ist jedoch, dass die Fläche A „Rennweg“, aus
Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel markiert
und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die Erschließung der Fläche
sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den
nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus
diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung
mit Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Daher wurde die
Planung am Rennweg aus der 9. Flächennutzungsplanänderung entnommen.“
165 m NHN. Höhe Mausauel 388 m NHN, also 233m höher. Höhe WEA3:
567 m (Quelle: „Windenergieplanung in Hürtgenwald“, IEH GmbH vom
13.5.2014), also 402 m höher als der Stausee.
Wenn man dann noch bedenkt, dass Herr Buch als Bürgermeister in der
Ratssitzung am 17.6.14 sich die Berechnungen der „Präsentation Wertschöpfung Ochsenauel“ zu eigen machte („1,5 Mio € Erlös für HW“), die
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Ortslage Obermaubach wird durch Schattenwurf nicht
beeinträchtigt. Vgl. hierzu Nr. 3.1.b
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die von dem Eingeber vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden soweit erforderlich berücksichtigt oder andernfalls widerlegt. Eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung der Untersuchungskriterien ist demnach nicht ersichtlich, auch wenn diese nicht zu dem von dem Eingeber gewünschten Ergebnis führen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
mit größter Selbstverständlichkeit von 199,5 Meter Höhe der WEAn ausgeht, dann ist das gelinde gesagt: unsensibel gegenüber uns Obermaubacher Bürgern!
Dazu der Planer:
Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde in die Abwägung eingestellt.
Die Fläche A hat aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da
diese den Ortseingang nach Hürtgenwald darstellt. Die Fläche A liegt in
einem größeren unzerschnittenen Raum als die Fläche H. Bedenken der
Flugsicherung gegen die Fläche H liegen nicht vor. Diese Abwägung darf
die Gemeine Treffen. Rechtsnormen werden hierdurch nicht verletzt.
Nach Planänderung werden die Anlagen eine Höhe von 570 m ü NN nicht
überschreiten. Gerade nach der Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
bleibe ich bei meinem Einwand.
3.1.y
Schattenwurf
(22) Auch der Schattenwurf der rotierenden WEA-Flügel würde am Nachmittag die Einwohner von Obermaubach treffen und nicht die Einwohner
von Hürtgenwald.
Dazu der Planer:
Vgl. 38.1 Das ist keine Antwort zum Thema Schattenwurf. Der FNP legt die
Grundlagen für eventuelle spätere BPläne. Und um diese Grundlagen geht
es hier.
3.1.z
Einheitliche Untersuchungskriterien
(23) Auf Seite 5 des heute veröffentlichten Protokolls der Ratssitzung vom
17.6.14 steht weiterhin die Äußerung des Planers selbst, Herrn von der
Heide. Zitat: „Wichtig sei hier, dass eine Veränderung der Kriterien zum
Ausschluss der Fläche A auch die anderen Flächen beeinflussen könnten.“ Dieser Argumentation möchte ich mich hier ausdrücklich anschließen und den Ausschluss der Fläche Ochsenauel einfordern.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Gemeindeordnung NRW ist bei den Sitzungen von Gemeinderäten verbindlich zu beachten. Abweichungen hiervon
sind demnach nicht möglich.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Dazu der Planer:
Durch die Veränderung der einheitlichen Kriterien ist ein Ausschluss von
Flächen erfolgt; die Geeignetheit der Fläche H hat sich jedoch nicht verändert. Wirklich einheitliche Kriterien hätten auch die Fläche H ausgeschlossen
3.1.aa
Fragestunde der Einwohner
(24) Natürlich hätte auch ich als Zuhörer in der Ratssitzung am 17.6.14
gern eine Frage gestellt. Aber in der Sitzungsvorlage steht unter TOP 1
ausdrücklich „Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald“.
Ich unterstelle jetzt, dass es sich nicht auch da um einen „redaktionellen
Fehler“ (Zitat aus den Sitzungsunterlagen) handelt, sondern dass der Rat
selbst genau diese Formulierung gewählt hat. Ich betrachte diese Tatsache als einen weiteren Beweis dafür, dass auch der Rat die besondere
Betroffenheit von mir als Obermaubacher Bürger nicht ausreichend berücksichtigt. Hier wird das Planungsrecht der Kommune rechtswidrig
ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache der Aufsichtsbehörde
nicht verborgen bleibt.
Dazu der Planer:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW ist geregelt, dass
nur Einwohner (im Gegensatz zu der Öffentlichkeit im Sinne des § 3
BauGB) ein Fragerecht haben. Für Einwohner anderer Gemeinden gilt dies
nicht. Wir Obermaubacher sind betroffen, also werden wir uns auch äußern dürfen.
3.1.bb
Abwägung
Zusammenfassung:
Gegen die Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone habe ich
grundsätzliche „harte“ ökologische Bedenken.
Als Einwohner von Obermaubach (dem Filetstück von Kreuzau) und als
unmittelbarer Grundstücksnachbar zur Gemeinde Hürtgenwald bin ich
Die von dem Eingeber vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden soweit erforderlich berücksichtigt oder andernfalls widerlegt.
Die Betroffenheit wird anerkannt. Die Stellungnahmen des
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
unmittelbar betroffen.
Eingebers werden in die Abwägung eingestellt.
Als Anregung für den Hürtgenwalder Gemeinderat empfehle ich einen
(ggf. gemeinsamen) Lokaltermin an der Staumauer von Obermaubach.
Von dort ist leicht zu erkennen: insbesondere WEA3 würde in die Landschaft passen wie die Faust aufs Auge.
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Steuerung
freiwilliger Termine ist kein Gegenstand der Bauleitplanung.
PS: Leider war es nicht möglich, dieses Schreiben eher zu verfassen, da
ich die Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls der Ratssitzung vom
17.6.14 im Internet abwarten musste.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken werden wie oben beschrieben abgewogen. Die Fläche H
bleibt in der 9. Änderung berücksichtigt. Oben hat der Planer mehrfach
betont, er habe nach bestimmten Kriterien untersucht. Jetzt wird „abgewogen“, weil die Kriterien nicht zum gewünschten Ziel führen.
3.1.cc
Beschlussvorschlag
In dem Rahmen der Standortuntersuchung wurden einheitliche Kriterien zur Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes angewendet. Auf der Grundlage dieser Untersuchungskriterien wurde eine Empfehlung ausgesprochen,
welche Potentialflächen als Konzentrationszone ausgewiesen
werden sollten. Diese Ausweisung erfolgt in den Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne B 5 und K 14. Gem.
§ 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne
die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander
und untereinander Abzuwägen. Der Abwägungsprozess ist
damit verpflichtender Bestandteil der Bauleitplanung und von
der Gemeinde Hürtgenwald zwingend zu beachten.
Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau
Gemeinde Kreuzau vom 16.05.2014
Gegen die Ausweisung der Fläche H („Ochsenauel“) bestehen seitens der
Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden
Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des
Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien
2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss
gefasst werden können.
Planungsbüro:
Alle Stellungnahmen der Gemeinde Kreuzau, die bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht wurden, wurden in die Abwägung eingestellt (Siehe hierzu das Abwägungsprotokoll zu
den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange). Der Beschluss der Gemeinde Kreuzau
vom 09.12.2014 wurde, aufgrund des Datums, mit dem die
Stellungnahme bei der Gemeinde Hürtgenwald eingegangen
ist, als Stellungnahme der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
gewertet. Der folgende Abwägungsvorschlag wurde formu-
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne näheres
Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner Bedeutsamkeit für die Gemeinde
Hürtgenwald nicht bis zum Oktober ruhend gestellt werden
liert:
Verw HW:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ratsbeschluss Kreuzau vom 9.12.2014 wird gar nicht bearbeitet. Das
ist ein Verfahrensfehler (siehe Bedenken 3 oben)
TOP 16. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald: 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft Hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4 (2) BauGB i.
V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB
Vorlage: 31/2014
Beschluss:
Die Gemeinde Kreuzau nimmt wie folgt Stellung:
Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan „Windpark Ochsenauel“, folgende
Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen:
Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen Inwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken
Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü.
NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört
für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten,
was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen
harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer
Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies
zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen
Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser
werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau
und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht
enthalten.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten,
dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst
ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die
Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert.
Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als
sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden
bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr
hoch einzustufen.
53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet
wird.
Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität
der Eifel sogar gesteigert werden.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bilanzierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sowie die Erstellung einer abschließenden ASP II
sind erst möglich, wenn die Anlagenstandorte geregelt werden. Dies ist erst auf der Ebene des Bebauungsplanes der
Fall, sodass die o.g. Untersuchungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes schlicht nicht möglich sind.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die
Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat.
Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet. Beratungsergebnis: einstimmig
Ich hoffe, dass es sich der Rat Kreuzau nicht gefallen lässt, dass seine
Bedenken einfach ignoriert werden. Allerdings gehe ich davon aus, dass
das Planungsbüro sagen wird: die Bedenken von Kreuzau werden in der
dritten Offenlage (formal) berücksichtigt. Notfalls werden sie „abgewogen“.
3.1.dd
Stellungnahme des BUND / Ausgleich / Artenschutz / Wald
BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom
21.10.2013 und vom 13.06.2014 Nr. 50.11 auf Seite 60 unten: II.2. Fläche H
– Brandenberg
Diese Fläche liegt zum größten Teil am Hang zum Staubecken Obermaubach in einem Waldbereich. Die Standorte der geplanten drei Windräder
liegen im LSG 2.1-5 „Rurtalhänge“. Im Norden grenzt die Zone an das NSG
2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist.
Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. durch die drei geplanten
Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach
betroffen.
Planungsbüro:
Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild kann
erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden und wird auch
dort ausgeglichen…. ASP 2 erst mit dem BPlan.
Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige
FNP fehlerhaft ist.
In dem nun vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden
die entsprechenden Gutachten erstellt. Die Bilanzierung der
durch die Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Ferner wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie eine
dazugehörige Raumnutzungsanalyse erstellt, in denen die
von dem Eingeber aufgeführten Arten untersucht wurden.
Bzgl. der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird weiterhin auf das Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
verwiesen.
Nr. 50.16 auf Seite 70
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel
Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu
den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach
zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen
im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen.
Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFHAnhang II-Art und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr
2012) an Windrädern.
Planungsbüro:
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige
FNP fehlerhaft ist.
NABU Düren:
Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
50b.4 Seite 87
Fläche H (IV)-„Brandenberg“ („Ochsenauel“)
Neuer Hinweis:
In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der Ortschaft Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet. Dies
ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum Repowering der zwei alten Windräder den Rotmilan im betroffenen und angrenzenden Bereich häufig beobachtet.
Planungsbüro:
Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs ist
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere Untersuchungen auch
zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder
im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige
FNP fehlerhaft ist.
Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
(Umweltbericht (2014) S.12) „Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits
eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt.“ Umwandlungsflächen (Kiefer
zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl. hierzu Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald und Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als WEAStandorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen Geldern der Waldverbesserung zugeführt wurden.
Dazu der Planer:
Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen. Die
Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit dem Forst
abgestimmt. Ist auch mit dem Forst abgestimmt, dass um den geplanten
Standort von WEA 3 Mischwald vorliegt?
(Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von mind.
150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum Waldrand
eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden (Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von Balzquartieren im Herbst.)
Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat der Landesbetrieb Wald
und Holz NRW u.a. die folgende Stellungnahme zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel abgegeben:
„Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan keine Bedenken
Die Standorte in dem Windpark Ochsenauel sind mit dem
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle
den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen.“
Da schon ein Abstand zu dem Waldrand nicht erforderlich
wird, ist auch ein zusätzlicher Abstand zu bestimmten Flächen innerhalb des Waldes nicht erforderlich. Insbesondere
da die durchgeführten Gutachten nachweisen konnten, dass
ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG
nicht zu erwarten ist.
Es besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage für die geforderten Abstände.
Dazu der Planer:
Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgeschrieben
werden.
Das ist keine sachbezogene Antwort. Ende meiner Bedenken/Anregungen.
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild vgl. Nr. 2.1.i
und 3.1.x
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
P.S. Ich bedaure, dass beim Formatieren dieses Textes ein Problem aufgetaucht ist, das ich nicht lösen konnte: Das Zeitfenster zwischen Ihrer verspäteten Veröffentlichung und meinem letzten Abgabetermin war zu klein.
4
Ö4
4.1
Mit Schreiben vom 15.06.2015
4.1.a
Landschaftsbild / Schall / Schatten / Immissionspunkte
Hiermit erhebe ich gegen den oben genannten Bebauungsplan Einspruch.
Da die Windkraftanlagen in der Nähe zur Gemeinde Kreuzau stehen sollen, werden auch wir in Obermaubach von den Konsequenzen betroffen
sein.
Zu den Schall- und Schattenwurfimmissionen sowie zu den
berücksichtigten Immissionspunkten vgl. Nr. 3.1.b
Die Windräder werden Auswirkungen auf das Landschaftsbild von Obermaubach haben. Außerdem werden wir durch Schattenwurf und Lärmbelästigung betroffen sein. Die Immissionspunkte liegen alle in der Gemeinde Hürtgenwald; Obermaubach wird nicht berücksichtigt.
Ich bitte Sie daher, den Bebauungsplan zu überdenken.
5
Ö5
5.1
Mit Schreiben vom 15.06.2015
5.1.a
Schall / Schatten / Wertminderungen
Gemäß der Offenlage des Bebauungsplans B5 bezüglich des geplanten
Windparks an der L11 / - Ochsenauel - möchte ich hiermit folgende Eingabe machen:
Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends,
von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen
Gem. des durchgeführten Schallgutachtens (Ingenieurbüro
für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachtens für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich,
07.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen Büros vom 14.03.2014 und 16.10.2015) werden alle er-
Der Stellungnahme wird in Teilen
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
als "Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören.
forderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Die gültigen
Rechtsgrundlagen wurden hierbei berücksichtigt.
Wie im Bau-und Umweltausschuß vom 05.09.2013 angehört, wurde die
prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall
gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der
Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Strasse getragen wird.
Dieser Umstand der Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch
die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierten Stellen (Höhenrücken) verstärkt.
Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken, ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit expotentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch
Reflektion oder Mehrfachrefektion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen welche nicht akzeptierbar sind!
Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in
die Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag.
Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein
und eine Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und
deren Auswirkungen absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde lebt
nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast Ausschließlich von ihren Bürgern!
Beschlussvorschlag
Die bestehenden Windenergieanlagen wurden in dem erstellten Schallgutachten als Vorbelastung berücksichtigt.
Die Luftabsorption und die meteorologische Dämpfung wurden in die Berechnungen eingestellt. Zur Berücksichtigung
der Topografie des Untersuchungsraumes wurde ein digitales Geländemodell erstellt, welches bei den Berechnungen
berücksichtigt wurde.
Schallreflexionen sind bei bestimmten Gebäudeanordnungen, z.B. Hofsituationen zu berücksichtigen. Diese liegen
gem. des Schallgutachtens nicht vor und sind demnach nicht
zu berücksichtigen.
Es wurde ein Schattenwurfgutachten erstellt (Ingenieurbüro
für Energietechnik und Lärmschutz: Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von drei Windenergieanlagen
am Standort Ochsenauel. Aurich, 13.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen Büros vom 26.03.2014
und 16.10.2014). Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass die
zulässigen Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf, unter
der Berücksichtigung einer zeitweisen Abschaltung, eingehalten werden. Eine verbindliche Regelung der Abschaltzeiten erfolgt durch Festsetzung in dem Bebauungsplan sowie
abschließend in dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer
auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
6
Ö6
6.1
Mit Schreiben vom 17.06.2015
6.1.a
Einordnung der Stellungnahme
Wir halten den Standort für die Ausweisung des Bebauungsplanes B5
(Ochsenauel) für Windkraftanlagen aus nachstehenden Gründen für nicht
geeignet und beantragen, daß der Rat der Gemeinde Hürtgenwald diese in
seine Abwägungen mit einbezieht.
Die Stellungnahme wird in die Abwägung eingestellt. Eine
Abwägung der Einzelpunkte erfolgt im Folgenden.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung und damit verbundene gesundheitliche Schädigung,
2. Schleichender enteignungsgleicher Eingriff in den Wert unserer Immobilien,
3. Grobe unangemessene Verunstaltung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht
4. Vernachlässigung ökologischer Aspekte.
6.1.b
Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schattenwurf
Zu 1.
Die vorgesehenen Standorte der 3 WKA zu unserem Wohnhaus wie zu
dem anschließenden oberen Wohngebiet der Ortslage Obermaubach beträgt in direkter Falllinie ca. 830 m.
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Eine Anpassung
dieser Abstände zu Siedlungsbereichen ist nicht vorgesehen
und aufgrund der rechtlichen Grundlagen nicht erforderlich.
Windkraftanlagen können gesundheitliche Gefahren und Schädigungen
durch Schall erzeugen. Dies ist allgemein anerkannt. Man unterscheidet
zwischen hörbaren Schall von 20 - 20000 Hz und unhörbaren Schall von 0-
Zu Schall vgl. Nr. 3.1.b und 5.1.a
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Zu tieffrequentem Schall / Infraschall vgl. Nr. 2.1.h
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
20 Hz. Die hier vorgesehenen WKA's erreichen eine Gesamthöhe von ca.
335m auf mein Haus und Grundstück bezogen. Die Fundamentierung
wurde nicht berücksichtigt.
Die Ortslage Obermaubach wurde in dem durchgeführten
Schallgutachten durch den Immissionspunkt IP 08 berücksichtigt. Die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte werden
eingehalten.
Der erzeugte Schall trifft in einer Schräglage auf unser Haus sowie das
Wohngebiet, was zu einer Verdichtung der Schallwellen und folglich zu
einer Intensivierung des Schalldrucks führt.
Beschlussvorschlag
Der rhythmische und hörbare Schall führt über Kilometer hinweg anerkanntermaßen zu physischen und psychischen Störungen. Hinzu kommt
die bedrängende Allgegenwärtigkeit und Unentrinnbarkeit dieser fremd
aufoktroyierten Situation.
Infraschall hat andere Eigenschaften als hörbarer Schall. Gegen ihn gibt
es keine wirksamen
Schutzmaßnahmen. Seine gesundheitlichen Schäden sind jedoch beträchtlich. Ohne Anspruch Vollständigkeit sind aufzuzählen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Panikattacken, Schwindel, Tinnitus, Übelkeit, Herzrasen, erhöhtes Herzinfarktrisiko, erhöhter Blutdruck, Störung
der Atemfrequenz, Störungen des vestibulären Organs des Innenohres
und des Gleichgewichtssinnes. Risikopersonen sind Säuglinge, ältere
Menschen, Schwangere und gesundheitlich in diesem Sinne vorgeschädigte Personen. (Studien und Veröffentlichungen Nina Pierpont, Mariana
Alves-Pereira, Nuno A. A.Catelo Branco, Dr.Johannes Mayer D.0. M., PD
Dr. med. Lange, Welt a. S. vom 2. März 15 "Macht der Infraschall von
Windkraftanlagen krank" u.a.).
Sofern wissenschaftliche Studien nicht in geltendes Recht
umgesetzt werden, sind diese in der Planung nicht zu berücksichtigen. Für den Planungsraum geltende rechtliche
Vorgaben wurden eingehalten.
Zu den Schädigungen des Infraschalls kommen Beeinträchtigungen erheblicher Art durch den Schattenwurf der Anlagen hinzu, der durch den
jeweiligen Sonnenstand bewirkt wird. Der Schattenwurf wird unser Haus
sowie zahlreiche Häuser der Nachbarschaft überstreichen und die zulässige tägliche Störphase von 30 Minuten überschreiten.
Zu Schattenwurf vgl. Nr. 3.1.b und 5.1.a
Die aufgelisteten Risiken treffen auf uns zu und beeinträchtigen unsere
Lebens-und Wohnqualität erheblich. Ich selbst leide an Blutthochdruck
und habe einen Knoten in der Schilddrüse, meine Frau hat erhebliche
Schlafstörungen und leidet an einer schweren Depression.
Gemäß den durchgeführten Gutachten ist von keinen durch
die Planung verursachten gesundheitlichen Risiken auszugehen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Medizinische aber juristische Fachleute (z.B. Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch) fordern daher einen Mindestabstand zu Wohngebäuden von 2 km
im Flachland und 3,2 km im Hügelland. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG. aus dem Jahr 2010, wird die dominante und optisch bedrängende Wirkung der WKA nach einer intensiven Prüfung des Einzelfalles (besonders schwere Erkrankung etc. dürften hier als Begründung infrage
kommen) anzuerkennen sein, wenn das Wohnhaus sich innerhalb des
dreifachen Abstandes zur WKA befindet. Dies ist bei uns der Fall, da der
Mindestabstand das Dreifache von 335m= 975 m mindestens betragen
müsste. Das ist hier nicht der Fall.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne können nur städtebauliche Gründe in die Abwägung eingestellt werden, sodass Eigentumsverhältnisse nicht berücksichtigt werden können.
Dies ist mit der langfristigen Ausrichtung der Bauleitpläne zu
begründen, die eine städtebauliche Entwicklung für viele Jahre vorgeben sollen. In dem Gegensatz dazu sind Eigentumsverhältnisse kurzfristig veränderbar. Beispielsweise durch
Verkäufe.
6.1.c
Beschlussvorschlag
Wertminderungen
Zu 2.
Windkraftanlagen führen in aller Regel zu einer deutlichen Wertminderung
von Immobilien, so auch unserer. Die Wertminderung speist sich aus vielen Quellen (Untersuchung Uni Frankfurt a. M.). Zu nennen sind Schattenwurf, Lärmemissionen, Gesundheitsrisiken, Bewegungssuggestion der
Rotoren, beklemmendes Gefühl. Verlust des Erholungswertes der Landschaft infolge massiver verändernder Eingriffe in das ästhetische Erscheinungsbild. Diese verschiedenen Störfaktoren auf Mensch und Natur,
selbst ihre Annahme, führen insgesamt zu einem bedeutenden Wertverlust der Immobilie, bis hin zur Unverkäuflichkeit in Abhängigkeit zu Distanz der WKA (Auskunft VOM). Der Aufenthalts-u. Erholungswert der Außenflächen (Garten und Terrassen) unseres Wohnhauses geht durch die
optische Bedrängung und Geräuschemissionen verloren, da diese Flächen genau in Richtung der WKA's liegt.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer
auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde
Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Im Hinblick auf unseren Gesundheitszustand s.o. Stellt dies eine nicht
hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Es entsteht somit ein individueller wie
auch volkswirtschaftlicher Schaden. ln Dänemark sind hierfür bereits
Schadensausgleiche gesetzlich geregelt. Für diese Situation gilt, daß Gewinne (öffentlich subventioniert) privatisiert werden, während die Kosten
und anderen Nachteile verallgemeinert werden. Wir, wie auch unsere
Nachbarn in Obermaubach haben die Nachteile zu tragen, während die
Gesetzliche Regelungen anderer Länder entfalten in Bezug
auf die Planung keine rechtlich bindende Wirkung.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Gemeinde Hürtgenwald, wie auch private Investoren den Gewinn "einstreichen". Die Entwertung von Häusern und Grundstücken durch nahestehende WKA's führen u.U. zu sozialer Gefährdung und Altersarmut, da
die Immobilien nicht selten der Alterssicherung dienen, so auch in unserem Fall.
Im übrigen hält diese Handlungsweise hält keiner wirtschaftsethischen
Überprüfung stand. Die "goldene Regel": was Du nicht willst, das Dir man
tu, das füg auch keinem andern zu, wird schamlos unterlaufen.
Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange untereinander
und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Einzelinteressen in vollem Umfang berücksichtigt werden können.
Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der
Belange kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch
die Förderung der regenativen Energien durch
Die Auswirkungen auf angrenzende Ortschaften liegen gem.
der durchgeführten Gutachten in einem verträglichen Bereich. Warum Kompensationszahlungen an betroffene Anwohner gezahlt werden sollten, ist somit nicht ersichtlich.
6.1.d
Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Rückbau
Zu 3.
Die Gemeinde Kreuzau schreibt in ihrer Stellungnahme "Der Blick von der
166m ü.NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch
Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im
Bereich Ochsenauel liegen etwa385m ü.NN gut200m über dem SeespiegeL Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und
stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar." Durch das Vorhaben wird in die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert grob unangemessen eingegriffen. Es liegt eine Verunstaltung i.
S. des §35 Abs. 3 BauGB vor, da die WKA's dem Orts- und landschaftsbild
in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und objektiv als belastend empfunden werden müssen. Eine Vorbelastung dieser Art an dieser
Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. auch Nr.
3.1.cc
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von
WEA nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch
Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht,
sondern lediglich gesteuert. Zum Landschaftsbild vgl. weiterhin Nr. 3.1.x
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stelle gibt es bisher nicht. Das Gebiet wird durch das Vorhaben funktional
entwertet und grob fahrlässig wenn nicht gar vorsätzlich belastet.
Grundsätzlich sollen WKA's nicht in den Wald oder Naturschutzgebiete
platziert werden. So auch hier. Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine große
Flächengemeinde mit reichlich Offenlandflächen, die zunächst für derartige Vorhaben heranzuziehen sind. Die alternative Verfügbarkelt wurde hier
offensichtlich nicht mit der nötigen Nachdrücklichkeit untersucht. Hier ist
eine genauere Prüfung angezeigt. Die Iandesplanerische Vorgabe, die eine
Inanspruchnahme von Waldflächen bis zu lediglich 2% des Gemeindegebietes vorsieht, wurde offensichtlich nicht beachtet. Es ist unverständlich,
daß die Gemeinde Hürtgenwald die WkA's in den Wald und dieses in unmittelbarer Nähe zur Ortsgrenze Obermaubach platzieren will, was dem
Gebot der Rücksichtnahme widerspricht und ein rücksichtsloser und "unfreundlicher Akt" ist.
Naturschutzgebiete werden bereits auf der Ebene der
Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium ausgeschlossen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine
Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen.
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen
zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller
Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als
Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von
15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches
Tabu definiert.
Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche
über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete
Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine
Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld
der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht
in Aussicht gestellt werden kann.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen
um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung
von Windenergieanlagen handelt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Eine verbindliche landesplanerische Vorgabe, lediglich 2 %
des Gemeindegebietes für Windenergieanlagen innerhalb des
Waldes zugänglich zu machen existiert nicht. Da nur 1,9 %
des Gemeindegebietes als Konzentrationszonen für die
Windkraft ausgewiesen werden sollen, ist dieser Hinweis
jedoch ohnehin hinfällig.
Die Windräder werden sehr hoch platziert ca. 500-550 m ü. NN, Differenz
zu unserer und anderer Wohnlagen in Obermaubach ca. 250 -300m, so
daß sie als optische Bedrohung, insbesondere von oben, zzgl. Hörbarer
Schall, wahrgenommen werden müssen. Das VG Koblenz hat insbesondere auf derartige Erscheinung und Wirkung der Windräder, einen Bau auf
eine Anhöhe abgelehnt.
Durch die außerordentliche Größe der Anlagen wird deutlich mehr Beton
für die Fundamente verbaut und Wald verbraucht, insbesondere auch
durch entsprechende Zuwegungen. Der Betonbedarf liegt bei ca. 3500 t je
Anlage und wird nie mehr, auch bei späterer Demontage der Räder, zurückgebaut werden. Die Zerstörung der Natur ist nachhaltig.
Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde bereits auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung ein Gutachten erstellt (Smeets
Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von
Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem
Ergebnis, dass Kleinhau und andere Ortschaften durch die
umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und
K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen
wären. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere
Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf
die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert
werden. Aus diesem Grund wurde bereits auf die Ausweisung
der Fläche K verzichtet. Durch alleinige Ausweisung der Fläche H sind keine erheblichen optischen Beeinträchtigungen
umliegender Ortschaften zu erwarten.
Ferner handelt es sich bei Windenergieanlagen gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich.
Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt
demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar.
In den Durchführungsvertrag zu dem Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird eine Rückbauverpflichtung aufgenommen, gem. derer die Windenergieanlagen, einschließlich der
Fundamente nach Nutzungsende verbindlich zurückzubauen
sind.
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Stellungnahmen
6.1.e
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Artenschutz
Zu 4.
ln der ausgewiesenen Fläche sowie angrenzenden Felder und unseren
Grundstücken haben zahlreiche Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Rot- und Schwarzwild) ihren Lebensraum, der durch den
Betrieb von WKA nachhaltig gestört bzw. vernichtet wird. Es wird damit
eindeutig gegen das BNatSchG verstoßen. Beobachtet wurden hier und
auf unserem Grundstück Bussard, Rotmilan, Baumfalke, Sperber, Habicht,
Waldkauz, Finken und Singvögel (mehr als 25 Arten) u. a. Distelfink, Bergfink, Wasseramsel, Kreuzschnabel. letzte Beobachtung des Rotmilans
war am 05.06.15. Fuchs und Rehe sind durch unsere waldnahe Wohnlage
auch auf Nachbars Grundstücken nicht selten.
Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2
beigefügt (Büro für Ökologie und Freiraumplanung: Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald. Stolberg, 25.02.2015).
Hierin werden alle Belange des Artenschutzes sowie die
windkraftsensiblen Vogelarten berücksichtigt. Methodik und
Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten. Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine Raumnutzungsanalyse für Greifvögel sind erfolgt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen.
Füchse und Rehe sind nicht als windkraftsensibel eingeordnet und demnach nicht zu untersuchen.
Für Rotmilane schreibt z. B. der naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz (unser unmittelbares Nachbarland)
eine Abstandsregelung von 1500 m vor. Der Rotmilan ist häufigstes Kollisionsopfer von WKA. WKA's entwickeln nicht nur Tötungswirkung bei
Tieren, sondern entwerten den Lebensraum dieser aufgezählten und weiteren Tierarten sowie Scheuchwirkung bei vielen Wiesenvögeln. Durch die
Physik der WKA's sind diese für Vögel und Fledermäuse ganz besonders
gefährlich. Durch die Saugwirkung und sich entwickelnder Unterdruck der
drehenden Rotorblätter werden die Tiere unweigerlich gegen die Rotorblätter getrieben und vernichtet.
Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig
nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten
WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung des Rotmilans gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2
Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit
ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes
Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung
anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten
gibt es in diesem Sinne nicht.
Nach der Fortschreibung der „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Die systematischen Untersuchungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse haben eine einzige Beobachtung des Baum-
Die geplanten Windenergieanlagen werden vollständig innerhalb des Waldes errichtet. Mit Wiesenvögeln ist demnach
nicht zu rechnen.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Vogelarten“ sog. „Helgoländer Papier“ sind im vorliegenden Sachverhalt
die Mindestabstände bei weitem unterschritten. Es werden bei Falken, die
hier nisten, 1000m, bei Gastvogellebensräumen z.B. hier Kanadagänse die
10-fache Anlagenhöhe, mindestens 1.200m gefordert. Seit Jahren fallen
Gänsevölker und Reiher etc. hier auf den freien Feldern zwischen unserem Haus und dem Hürtgenwalder Waldrand ein und halten sich wochenlang hier auf. Die Abstände sind zu beachten.
falken ergeben und zwar fernab der Planung im Bereich
Brandenberg. Auch hier gilt, dass es darauf ankommt, ob
eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der geplanten
WEA dokumentierbar ist. Dies ist eindeutig nicht der Fall.
Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht zu erwarten.
Durch die geplanten WKA ist eine negative Beeinträchtigung des
Waldökosystems zu befürchten. Voraussetzung für ein Waldinnenklima ist
eine geschlossene Struktur mit einer Mindestflächengröße. Nur dort kann
der Wald seine Funktion einschließlich Grundwasserneubildung erfüllen.
Durch den Zuwegebau und die Bauflächen für die WKA wird der Wald
fragmentiert und verliert dadurch einen wesentlichen Teil seiner ökologischen Struktur und Stabilität. Genau das sind die negativen Folgen für
das ausgewiesene Gebiet.
Der Wegeausbau erfolgt durch den Ausbau der bestehenden
Wege. Eine Fragmentierung des Waldes, die über den Bestand hinausgeht ist nicht ersichtlich.
6.1.f
Beschlussvorschlag
Fazit
Fazit
Gegen die beabsichtigte Bebauung mit 3 Windkraftanlagen gem. Bebauungsplan 85 konnten zahlreiche und gewichtige Einwände vorgebracht
werden.
Die zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis
genommen. Die Abwägung der Einzelpunkte erfolgt unter Nr.
6.1.a bis 6.1.e
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Dies sind zusammengefasst:
1. Immobilieneigentümer werden durch die Maßnahmen finanziell geschädigt. Es ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht festzustellen
2. öffentliche Belange werden verletzt,
3. es liegen Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz vor,
4. es treten gesundheitliche Gefährdungen durch Infraschall auf,
5. es liegen Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz vor,
6. liegt nicht opportunes Handeln und grobe Fahrlässigkeit vor,
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Zuständigkeit des Rates wird in § 41 GO NRW geregelt.
Abs. 1 gibt vor, welche Angelegenheiten der Rat nicht übertragen kann. Hierunter fallen gem. § 41 Abs. 1g) GO NRW die
abschließenden Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes des
Baugesetzbuches. Offenlagebeschlüsse können gem. dieser
Rechtslage übertragen werden.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
7. die Maßnahmen verletzen das Recht auf Freizeit und Erholung,
8. es liegt ein massiver Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme
vor,
Nach alledem ist von einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes B5 "Ochsenauel" abzusehen.
7
Ö7
7.1
Mit Schreiben vom 20.06.2015
7.1.a
Beschlussfassung
Die Offenlage des Bebauungsplanes B 5 (Beschlussvorlage Nr. 38/2015)
wurde vom Bau- und Umweltausschuss in seiner 4. Sitzung am 23. 04.
2015 beschlossen. Hierzu war der Ausschuss jedoch nicht befugt. Hierfür
war allein der Rat der Gemeinde Hürtgenwald zuständig.
Die Offenlage ist daher ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt.
Nach § 41 GO NRW ist der Rat der Gemeinde grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, kann aber bis auf die in §
41 Abs. 1 Buchstaben a) bis k) nicht übertragbaren Aufgaben (Alleinentscheidungsrechte) alle übrigen "nicht Recht setzenden Aufgaben" delegieren. Danach ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, dem Bauausschuss
die Entscheidungs-kompetenz für einen Offenlagebeschluss zu übertragen. Doch der Rat muß dann auch tatsächlich diese Befugnis übertragen.
Da der Rat der Gemeinde aber weder in der gemeindlichen Hauptsatzung
eine Grundsatz-, noch für den Offenlagebeschluss eine Einzelentscheidung getroffen hat, bleibt es bei der ureigenen Entscheidungskompetenz
des Rates.
Die Ausschussentscheidung zur Offenlage ist insoweit rechtswidrig erfolgt, die Offenlage unwirksam.
Gem. § § Abs. 2 BauGB ist ein Offenlagebeschluss des Rates
oder eines Ausschusses nicht vorgegeben. Dies richtet sich
vielmehr nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht der
Gemeinde. Hiernach kann es sogar ausreichen, wenn die
Offenlegung unter Beachtung der Vorgaben für ihre Bekanntmachung und konkrete Abwicklung durch die Veranlasser durchgeführt wird.
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat diesbezüglich keine
Regelung im Ortsrecht getroffen. Daher könnte der Bürgermeister die Offenlage selbst veranlassen und durchführen.
Um die gewünschte Transparenz und Beteiligungsmöglichkeit der politischen Gremien, hier vor allem des Bau- und
Umweltausschusses zu gewährleisten, und um die Öffent-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
lichkeit zu wahren, werden dem o.a. Ausschuss seitens der
Verwaltung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus seit
vielen Jahren Offenlagebeschlüsse in Bauleitplanverfahren
(FNP, Bebauungsplan) zur Entscheidung vorgelegt.
7.1.b
Parallelverfahren
Darüber hinaus wird das Bebauungsplanverfahren Nr. B 5 (Windpark
Ochsenauel) ohne Vorliegen eines hierfür wirksamen bzw. rechtsgültigen
Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann mit der Aufstellung eines
Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan
geändert werden (Parallelverfahren). Dies ist hier der Fall.
Derzeit läuft zwar das Verfahren zu 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Doch
dieses Verfahren befindet sich erst im Planungsstand einer nicht abgeschlossenen Offenlage, denn über die eingegangenen Anregungen und
Bedenken hat der Rat noch nicht entschieden. Das Anregungsverfahren
ist nach der BGH-Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung
nicht schon dann beendet, wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist, sondern erst, wenn die Gemeinde (der Rat) die vorgebrachten Anregungen
geprüft hat (BGH Urt. vom 2.12.2010, III ZR 251/09).
Lediglich die Bekanntmachung des Bebauungsplans kann
frühestens zeitglich mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes erfolgen, es sei denn, dass
nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass
der Bebauungsplan nach den künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.
Die Änderungsplanung hat damit nicht den Planungsstand erreicht, der
ein vorgezogenens Bebauungsplanverfahren erlaubt.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Nach derzeitigem Planungsstand sollen die Genehmigung
der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Bebauungspläne B 5 und K 14 zeitgleich bekannt gemacht werden.
Planreife verlangt grundsätzlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit
dafür, "dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die
endgültige Planfassung finden wird" (BGH a.a.O). Damit ist aber nach dem
Stand der Dinge bei dem breiten Widerstand gegen die Bauleitplanungen
und vor dem Hintergrund konkret drohender Rechtsstreitigkeiten nicht zu
rechnen.
7.1.c
Beanspruchung von Waldflächen
Zur offen liegenden Bebauungsplanung für den Ochsenauel trage ich die
folgenden
Bedenken vor:
Offenlandflächen stehen nicht zur Verfügung. Die Beanspruchung des Waldes ist demnach erforderlich. Vgl. hierzu auch
Nr. 3.1.l
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Die Planfläche liegt im Wald
a) Waldgebiete dürfen nach den für die Planung verbindlichen Vorgaben
des Landesentwicklungsplanes (B III.) nur in Anspruch genommen werden, wenn
die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und
der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird
(II. 2. des Leitfadens Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012).
Bei objektiver Würdigung der Verhältnisse und dem Willen, diese Freiflächen auch in Nutzung zu nehmen, steht im Gemeindegebiet jedoch ausreichend Frei- bzw. Offenlandfläche zur Verfügung, um dort die auf dem
Ochsenauel angestrebte Nutzung zu verwirklichen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die zur Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde vorgetragenen Äußerungen.
Im übrigen ist mehrfach auch durch Vertreter des Vereins e. V. "Rettet den
Hürtgenwald" im Zusammenhang mit den Hürtgenwalder Windenergieplanungen aufgezeigt und nachgewiesen worden, dass durchaus Offenlandflächen zur Verfügung stehen, die geeignet sind, der Windenergie in der
Gemeinde substantiell ausreichend Raum zu verschaffen. Doch leider
werden nach wie vor ausschließlich Planungen im schützenswerten Wald
betrieben.
Überdies ist die ausgewiesene Planfläche auf dem Ochsenauel im Hinblick auf die vorgesehenen drei Anlagen erheblich - und nicht nachvollziehbar - überdimensioniert. Insoweit geht der Eingriff in den Wald deutlich über das unbedingt erforderliche Maß hinaus.
Die Standortuntersuchung hat ergeben, dass der gesamte
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, unter der Berücksichtigung der ermittelten harten und weichen Tabuzonen,
grundsätzlich für die Windkraftnutzung geeignet ist. Da keine
städtebaulichen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von
der in der Standortuntersuchung ermittelten Abgrenzung
zulassen, muss die Fläche H in dem Flächennutzungsplan
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
vollständig als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Bei der konkreten Standortplanung konnte jedoch festgestellt
werden, dass bei der Errichtung von nur drei Windenergieanlagen, diese Anlagen vollständig ausgelastet werden könnten. Bei der Errichtung zusätzlicher Anlagen, insbesondere in
dem westlichen Teil des Plangebietes, in dem Schallkontingente bereits von bestehenden Anlagen beansprucht werden,
müssten Abschaltzeiten in die Planung eingestellt werden.
Das nordöstliche Plangebiet verfügt über eine vergleichsweise geringe Windhöffigkeit, sodass die hier zu erwirtschaftenden Energieerträge in keinem Verhältnis zu einer Abschaltung der bereits geplanten Anlagen stehen würden.
Auch um die Eingriffe, insbesondere in den Wald auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken, soll deshalb auf
weitere Anlagen in dem Plangebiet verzichtet werden. Eine
Planungsrechtliche Steuerung erfolgt durch den Verzicht auf
weitere Baugrenzen in dem gewählten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes. Eine Steuerung davon, dass keine Windenergieanlagen errichtet werden können ist nur dann möglich, wenn die von Anlagen freizuhaltenden Bereiche in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
b) Für besonders wertvolle Waldbereiche kommt eine Ausweisung zur
Windenergienutzung nicht in Betracht (Windenergieerlass vom 2011, Ziffer 3. 2. 4. 2, 7. Spiegelstrich).
Nach Nr. 2.1 des Positionspapiers des Bundesamtes für Naturschutz von
Juli 2011 kommen für die Windenergienutzung im Wald nur intensiv
forstwirtschaftlich genutzte Wälder in Frage. Hier werden intensiv forstwirtschaftlich genutzte Fichten- und Kiefernforste oder Wälder mit gering
ausgeprägtem naturschutzfachlichen Wert angesprochen.
Wertvolle Waldbereiche wurden bei der Planung der Anlagenstandorte berücksichtigt. Insofern sind von der Planung
insbesondere tatsächlich monotone Nadelholzbestände betroffen. Eine Anpassung der Unterlagen ist in diesem Sinne
nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat der Landesbetrieb Wald
und Holz NRW u.a. die folgende Stellungnahme zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel abgegeben:
„Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen den o.g. Be-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bauungsplan keine Bedenken
Die Standorte in dem Windpark Ochsenauel sind mit dem
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle
den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen.“
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wurde mit
Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche h (Ochsenauel) bereits in Aussicht gestellt.
Der Waldbereich des Ochsenauel ist im Gegensatz zu den unzutreffenden
Darstellungen in den Planunterlagen in seiner Gesamtheit ein reich strukturierter Mischwald, der zudem durch auflichtende LaubholzNeuanpflanzungen einer weiteren ökologischen Aufbesserung zugeführt
worden ist. Die hohe Wertigkeit des Waldbereichs, der von den Fließgewässern "Kreuzbach" und "Teufelssief" tangiert bzw. durchquert, läßt
nach den rechtlichen Vorgaben ein Inanspruchnahme nicht zu. Der gesamte Waldbereich besitzt einen hohen ästhetischen Eigenwert und ist
sowohl im Hinblick auf Natur- und Artenschutz, wie auch für die Erholungsnutzung als besonders wertvoll einzustufen.
7.1.d
Der ästhetische Eigenwert des Plangebietes wurde bei der
Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplanes berücksichtigt und in die Ausgleichsberechnungen eingestellt.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen demnach nicht.
Entgegen der Aussage des Eingebers handelt es sich bei den
betroffenen Flächen nicht um einen Naherholungswald. Die
betroffenen Flächen befinden sich vollständig in einer Bewirtschaftung, die für die Zwecke der Nacherholung nicht frei
zugänglich ist.
Landschaftsbild
2. Das Vorhaben würde das Landschaftsbild grob verunstalten
Aufgrund der konkreten Umstände der reliefartigen Gebietssituation (hohe und weithin sichtbare, markante mastenhafte "Industrieanlagen" auf
exponierter Höhenlage in landschaftlich weithin reizvoller Umgebung von
hohem Eigenwert und ohne jede Vorbelastung) erscheint die Errichtung
von drei vorgesehen Windenergieanlagen grob unangemessen und kann
insbesondere aus östlicher Richtung (Obermaubach) von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nur als hoch belastend empfun-
Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von
WEA nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch
Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht,
sondern lediglich gesteuert. Zum Landschaftsbild vgl. wei-
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
den werden.
terhin Nr. 3.1.x
Beschlussvorschlag
Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach
sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i
Insbesondere für die Touristenregion im Gebiet des Obennaubacher
Stausees würde die Errichtung von Windenergieanlagen von 1 und 186
(oder gar 200) Metern Höhe eine unstreitig erheblich qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer groben Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes bedeuten.
Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert.
Gerade für die Touristenregion Obermaubach würde zwischen dem einzigartigen Landschaftsbild und den hohen und "fremden" technischen
Anlagen ein grobes Missverhältnis entstehen (BverwG, Beschluss v. 18.
03. 2003, 4 B 7.03).
Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d
Im Urteil des OVG Münster vom 18. 11. 2004 (Az 7 A 3329/01) heißt es:
"Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft
an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in
das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch
ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist
und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit beeinträchtigt"
In dem vorliegenden Fall ist von keiner Beeinträchtigung einer Fernsicht auszugehen. Es handelt sich bei gem. Eingeber
bezeichneten Bereichen um eine Tallage, innerhalb derer eine
Fernsicht durch aufsteigende Hänge verhindert wird. Aus
höher gelegenen Bereichen sind bereits die bestehenden
Windenergieanlagen sichtbar, so das in diesem Fall von
Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan ist unzulässig, weil er das Landschaftsbild grob verunstalten würde (BVerwG, Urt. v. 13. 12. 2001 – 4 C
3.01; OVG NRW, Urt. v. 12. 06 2001 - 10 A 97/99; BverwG, Urt. v.
18.03.2003, 4 B 7.03).
Die genannten Urteile betreffen Verfahren, in denen Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
gem. § 38 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt werden sollten. Eine
jeweilige Genehmigung wurde jedoch verweigert, da die Genehmigungsbehörde von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausging. Diese Möglichkeit wurde von den Gerichten nicht in Frage gestellt.
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bebauungsplanverfahren, innerhalb von dessen auch die Belange des
Landschaftsbildes abschließend berücksichtigt wurden. Der
Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde hat mit
Schreiben vom 15.06.2015 bestätigt, dass die Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt
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Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
wurden. Insofern finden die von dem Eingeber vorgebrachten
Urteile in dem vorliegenden Fall keine Anwendung.
Ohnehin wäre der vorgebrachte Belang im Einzelfall zu untersuchen. Dies ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall sowie in
der Abwägung erfolgt. Demnach ist von keiner unzulässigen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.
Weder in Teilen der Beschreibung der Gebietssituation, noch hinsichtlich
der Bewertung, besonders aber dem anderslautenden Ergebnis kann dem
Gutachten des Büros ecoda gefolgt werden. Das räumliche Ausmaß der
Sichtbarkeitsanalyse lediglich auf einen Umkreis von 10 km zu beschränken entspricht nicht der belastenden, tatsächlichen Wirkweite der geplanten Anlagen und ist daher deutlich zu kurz gegriffen. Es verkennt im übrigen vollständig die Anforderungen der Rechtsprechung an die Planungszulässigkeit von Windenergieanlagen bei dem vorliegend hervorgehobenen Orts- und Landschaftsbild.
Die Sichtbereichsanalyse wurde durch einen Fachgutachter
gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde nach dem
Verfahren von NOHL (1993) ermittelt. Innerhalb von diesem
wird ein Untersuchungsraum von 10 km zugrunde gelegt. Bei
dem Verfahren nach NOHL (1993) handelt es sich um eine
anerkannte Vorgehensweise, die die bisher in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Ersatzmaßnahmen war zu dem Zeitpunkt der Erstellung des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes noch gängige Praxis
in NRW.
Mit dem neuen Windenergieerlass, welcher am 04.11.2015 in
Kraft getreten ist, wurde eine neue Methode zur Ermittlung
der Eingriffe in das Landschaftsbild eingeführt, gem. der die
durch WEA verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild
nicht ersetzbar also durch Ersatzgeldzahlungen im Sinne
des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu kompensieren sind. Gem. §
18 Abs. 2 BauGB finden die §§ 14 bis 17 BNatSchG in den
Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB keine Anwendung, sodass die in dem neuen Windenergieerlass eingeführte Methode in dem vorliegenden Fall keine Verbindlichkeit entfaltet. Ohnehin wäre die Methode nicht ohne weiteres
auf den Bebauungsplan übertragbar, da Ersatzgeldzahlungen
gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung nicht
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zulässig sind.
Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes kann das
Verfahren nach NOHL (1993) in Rücksprache mit dem Kreis
Düren als zuständige Genehmigungsbehörde weiterhin angewendet werden.
Eine höhere Objektivität wäre auch unter der Anwendung der
von dem Windenergieerlass entwickelten Methode nicht gegeben, da auch diese auf eine zahlenmäßige Bewertung zurückgreift.
Der Untersuchungsraum wäre durch die Methode des Erlasses sogar geringer. Der Erlass sieht eine Untersuchung in
einem Umkreis um die geplanten Anlagen vor, welcher dem
15-fachen der Anlagenhöhe entspricht. In dem vorliegenden
Fall also in einem Umkreis vom 3 km (15 x 200 m Anlagenhöhe).
7.1.e
Gutachten zu Artenschutz und Emissionen
3. Fragwürdige Gutachten zu Artenschutz und Emissionen
a) Der Artenschutz erfährt nicht die erforderliche Berücksichtiung.
Erheblich betroffen von der Bauleitplanung sind unstrittig geschützte
Avifauna, darunter unmittelbar und insbesondere der Rotmilan, und die
Windenergieanlagen sensible Wildkatze.
Aufgrund unzureichender Untersuchungsdauer, -intensität und einstt1fung sowie aufgrund selbst beschränkender Analyse- und Methoden-Wahl bleibt dass Gutachten Hartmut Fehr leider nur ergebnisorientiert
und entspricht nicht den faktischen Gegebenheiten und sachlich notwendigen Anforderungen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich diesbezüglich auf den
entsprechenden Inhalt der Stellungnahme des Umweltverbandes BUND
und schließe mich diesen Ausführungen an.
Es wurde zwischenzeitlich eine Artenschutzprüfung der Stufe
II sowie eine dazugehörige Raumnutzungsanalyse erstellt, in
denen die von dem Eingeber aufgeführten Arten untersucht
wurden. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Bzgl. der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird weiterhin auf das Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
verwiesen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
b) Die gutachtlichen Äußerungen zu Schall und Infraschall wie auch zum
Rotorschattenwurf sind nicht unproblematisch
Mit Blick auf das schalltechnische Gutachten der IEL GmbH vom
07.11.2013 stellt sich allerdings die Frage, wer sich denn wohl selbst diesem höchst grenzwertigen Beurteilungspegel der Gesamtbelastung zu
unterwerfen bereit ist: Das Gutachten stellt fest, dass an zwei (Am Spitzberg 2 und Dresbach 13) von zehn Immissionspunkten der zulässige Immissionsrichtwert ausgeschöpft ist und an allen weiteren lmmissionspunkten dieser um mindestens 1 dB unterschritten wird.
Würde man der Beurteilung im Gutachten folgen, dass gegen Errichtung
und Betrieb keine Bedenken bestehen, dann würde riskant Spitz-aufKnopf geplant.
Es spricht auch nicht unbedingt für die obliegende Vorsicht, allein aufgrund fehlender Untersuchungsergebnisse gutachtlich davon auszugehen, dass tieffrequente Geräusche (Infraschall) ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschsbeeinträchtigungen
führen. Jedenfalls verkennt bzw. ignoriert das Gutachten die zwischenzeitliehen weltweiten Erfahrungen der negativen Wirkungen des Infraschalls auf die Gesundheit.
Das Schallgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Der Kreis Düren, als zuständige Genehmigungsbehörde, hat keine Bedenken gegen das Gutachten erhoben.
Alle für den Schall zu berücksichtigenden Richtwerte werden
eingehalten. Durch die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionen kann der obere Vertrauensbereich eingehalten werden.
Zu Infraschall vgl. Nr. 2.1.h
Sofern wissenschaftliche Studien nicht in geltendes Recht
umgesetzt werden, sind diese in der Planung nicht zu berücksichtigen. Für den Planungsraum geltende rechtliche
Vorgaben wurden eingehalten.
Es wäre höchst unverantwortlich gegenüber betroffenen, insbesondere
gesundheitlich vorbelasteten und Infraschall sensiblen Bürgern, wenn der
Rat der Gemeinde diesem Aspekt nicht die gebotene Berücksichtigung
zukommen ließe.
Hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Rotorschattenwurfdauer kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass für eine Genehmigung
Auflagen für die geplanten Anlagen vorzusehen sind.
Kein gutes Omen für die sich einstellende Situation im worst-case-Fall.
Dass Abschaltzeiten in das Verfahren eingestellt werden,
stellt die Planung nicht in Frage. Abschaltungen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig zu berücksichtigen.
Es konnte nachgewiesen werden, dass die Planung selbst in
dem worst-case vollzugsfähig ist. Abweichungen von den in
der Berechnung zugrunde gelegten Witterungsverhältnissen
könnten somit ausschließlich zu einer Reduzierung der Be-
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schattungsdauer und somit zu reduzierten Abschaltzeiten
führen.
8
Ö8
8.1
Mit Schreiben vom 18.03.2015
8.1.a
Weitere Stellungnahmen
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplans B 5 - Windpark Ochsenauel - der Gemeinde Hüftgenwald nehmen
wir wie folgt Stellung. Unsere Einwendungen im Rahmen der 9. Änderung
des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2015
machen wir auch zum Gegenstand dieses Verfahrens (siehe Anlage).
8.1.b
Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1
dieses Abwägungsprotokolls geführt wird. Bzgl. abwägungsrelevanter Belange können keine Unterschiede zwischen den
beiden Stellungnahmen festgestellt werden. Insofern wird auf
Nr. 6.1 verwiesen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
Schall
I.
1. Der unserem Eigentum nächst gelegene Immissionsort ist IP 09, Auf
dem Blaßbusch 23. Für IP 09 wird der Schutzanspruch eines allgemeinen
Wohngebietes mit den Immissionsrichtwerten tags 55 dB(A) sowie nachts
40 dB(A) in Ansatz gebracht. In der Immissionsprognose wird für IP 09
nachts ein Beurteilungspegel von 37,0 dB(A) ermittelt.
Der Schutzanspruch des IP 09 wurde falsch ermittelt. Die Gebietskategorie des Wohngebietes entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" ist anhand
der faktischen Nutzung zu ermitteln. Das Vorliegen eines allgemeinen
Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO wäre dann anzunehmen, wenn eine
ausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in dem betreffenden Gebiet vorzufinden wäre. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Selbst eventuell noch vorhandene Beherbergungsangebote, sofern
diese überhaupt unter den Begriff des Beherbergungsgewerbes des § 4
Abs. 3 BauNVO fallen könnten, würden mit der Inbetriebnahme einer der
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau
handelt es sich bei dem Immissionspunkt IP 09 um eine
„Wohnbaufläche“. Innerhalb von diesem sind sowohl „Reine
Wohngebiete“ als auch „Allgemeine Wohngebiete“ zulässig.
Eine Klärung, um welchen der beiden Gebietstypen es sich
handelt, ist nicht erforderlich. Denn gem. Nr. 5.2.1.1 des
Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ist für Reine Wohngebiete, die an den Außenbereich angrenzen ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
geplanten Windkraftanlagen unrentabel und aufgegeben werden.
Entsprechend der faktischen Nutzung im Umfeld der Straße "Auf dem
Blaßbusch" ist von dem Vorliegen eines reinen Wohngebietes gemäß § 3
BauNVO auszugehen. Vorhandene kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie im Fall der Vermietung eines Ferienhauses stehen dem gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO nicht entgegen. Dementsprechend besteht
ein Schutzanspruch gemäß TA Lärm Nr. 6.1 lit. e) von tags 50 dB(A) sowie
nachts 35 dB(A). Dieser Schutzanspruch besteht sowohl für das Objekt
"Auf dem Blaßbusch 23" als auch für unser Objekt unter der Adresse "Auf
dem Blaßbusch 2". Soweit in der Immissionsprognose ein Beurteilungspegel von nachts 37,0 dB(A) ermittelt wird, ist demzufolge von einer Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes nach der TA Lärm
um 2 dB(A) auszugehen. Immissionsschutzrechtlich wären die geplanten
Windenergieanlagen demzufolge nicht genehmigungsfähig. Folglich wäre
der gegenständliche Bebauungsplan nicht durchführbar und damit
rechtswidrig.
Grundsätzlich fällt bei der Betrachtung der Ergebnisse der Immissionsprognose (siehe S. 20 der Begründung zum Bebauungsplan B 5- Windpark Ochsenauel) auf, dass die Schutzansprüche der bezeichneten Immissionsorte vielfach so definiert wurden, dass die Immissionsrichtwerte
gemessen an den ermittelten Beurteilungspegeln noch gerade eingehalten werden. Würde an IP 01, IP 03, IP 04, IP 05, IP 06, IP 07, IP 08, IP 09 und
IP 10 der Schutzanspruch der nächsthöheren Schutzkategorie zugestanden werden, so führte die Immissionsprognose zu einer Überschreitung
des jeweiligen Immissionsrichtwertes. Immissionsschutzrechtlich wären
die Windenergieanlagen aus lärmschutztechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Schutzansprüche
ergebnisorientiert zugunsten des potentiellen Anlagenbetreibers ermittelt
wurden und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Dabei ist ferner unklar, warum in dem schallschutztechnischen Gutachten
an IP 03, IP 04, IP 05, IP 06 sowie IP 10 pauschal ein Immissionsrichtwert
nachts von 45 dB(A) wegen der Lage der Immissionsorte an der Grenze
zum Außenbereich angenommen wird. Keinesfalls ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW,
Bei der Ermittlung der Immissionspunkte wurden diejenigen
Schutzansprüche berücksichtigt, die aufgrund tatsächlicher
oder planungsrechtlicher Gegebenheiten vorliegen. Insofern
ist die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage zu stellen
Das Schallgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv.
Gem. Nr. 5.2.1.1 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ist
es bei dem Aufeinandertreffen von Gebietstypen und dem
Außenbereich zulässig, Zwischenwerte bei der Ermittlung der
Schutzbedürftigkeit zu bilden. Dies ist hier erfolgt.
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
In Bezug auf den Schlagschatten konnte nachgewiesen werden, dass die diesbezüglich gültigen Immissionsrichtwerte
innerhalb der Ortslage Obermaubach nicht überschritten
werden. Innerhalb der dem Gutachten zur Rotorschattenwurfberechnung beigefügten Karten „Astronomisch mögliche
Rotorschattenwurfdauer“ liegt die Ortslage Obermaubach
vollständig außerhalb der „30-Minuten-Grenze“ sowie der
„30-Stunden-Grenze“. Die zulässigen Immissionsrichtwerte
werden somit auch in Bezug auf den Schlagschatten eingehalten.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
7 B 1339/99, Urt. v. 04.11.1999) eine undifferenzierte und unbegründete
Herabsetzung auf einen Schutzanspruch von "nur" 45 dB(A) nachts möglich bzw. vertretbar. Der in Ansatz gebrachte lmmissionsrichtwert liegt
ganze 5 dB(A) höher als der durch die Rechtsprechung des OVG NRW für
reine Wohngebiete als zumutbar erachtete Beurteilungspegel und somit
Schutzanspruch.
8.1.c
Schatten
2. Es liegt ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Problematik des Schattenwurfs vor. Der Schattenwurf der geplanten Anlagen in Richtung der
Wohnbebauung entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" wurde nicht
ermittelt. Wäre der Schattenwurf ordnungsgemäß ermittelt worden, so
wäre festzustellen, dass die negativen Einwirkungen durch Schattenwurf
auch auf unser Eigentum den zulässigen Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten erheblich überschreiten.
Die Definition zusätzlicher Immissionspunkte ist somit insgesamt nicht erforderlich. Sie würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Insofern sind auch die Bedenken bzgl. der Rentabilität und dem Klimaschutz hinfällig.
8.1.d
Infraschall
3. Ein Ermittlungsdefizit liegt ferner vor, weil die Einwirkungen durch Infraschall bzw. tieffrequente Geräusche nicht ermittelt und berücksichtigt
wurden. Es ist anzunehmen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen entstehender Infraschall Gesundheitsrisiken birgt und krank machen
kann (siehe z.B. neueste rBeitrag Spiegel TV- Magazin vom 08.06.2015
"Krank durch Infraschall: Der Kampf gegen Windkraftanlagen"). Mögliche
Umwelt- und Gesundheitsrisiken durch Infraschall wären bezogen auf die
geplanten Windenergieanlagen zu begutachten und auszuschließen ge-
Zu Infraschall vgl. Nr. 2.1.h
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
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Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
II. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Menschen aufgrund der optischen Beeinträchtigungen durch die geplanten Windenergieanlagen werden im Rahmen der Darstellung der Auswirkungen der
Planung im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan B 5 - Windpark
Ochsenauel - sowie in den einschlägigen Fachgutachten unzureichend
berücksichtigt. Unter 6.1 - Mensch - wird ausgeführt, eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion sei nicht erkennbar und stehe in keinem
Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die
Energiewende stellten. Es bleibt vollkommen unberücksichtigt, dass die
geplanten Windenergieanlagen auf einer Anhöhe errichtet werden sollen,
was dazu führen wird, dass die Anlagen sowohl aus dem reinen Wohngebiet entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" als auch aus weiten Bereichen der Ortschaft Obermaubach sowie insbesondere aus der Blickrichtung des Stausees Obermaubach und dem gegenüberliegenden Waldgebiet erheblich optisch wahrnehmbar sein werden.
Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Bewohnern
umliegender Ortschaften sind durch die Planung nicht zu
erwarten. Dies wurde in einem Gutachten belegt, innerhalb
von dessen auch die vorhandene Topografie berücksichtigt
wurde. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
In dem auf der gegenüberliegenden Seite des Staubeckens Übermaubach
liegenden Waldgebiet befindet sich eine Waldkapelle mit einem Aussichtspunkt. Insbesondere für den Betrachter der Landschaft au gehend
von diesem Aussichtspunkt wird das Landschaftsbild durch die Windenergieanlagen massiv im Sinne einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden. Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter wird die Windenergieanlagen auf dem Ochsenauel als
belastend empfinden. Diese Beeinträchtigungen sind aus der Natur der
Sache heraus nicht ausgleichbar.
Es
handelt
sich
bei
Windenergieanlagen
gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich.
Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt
demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar.
Unser Garten sowie unsere Terrasse und sensible Räumlichkeiten wie das
Wohnzimmer liegen direkt in Blickrichtung der geplanten Windenergieanlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ
2007, 336 f.) können Windkraftanlagen auch deswegen rücksichtslos sein,
weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende
Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht. Ob eine derartige
Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem
Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem
Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v.
09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Aus-
Stellungnahmen
wesen.
8.1.e
Orts- und Landschaftsbild
Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Bewertung an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten
ist.
schluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von
weniger als 360 m bei einer Analgenhöhe von 180 m ausgegangen werden.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird eine ohnehin schon anzunehmende optisch bedrängende Wirkung der geplanten Windenergieanlagen in dem bislang unbeeinträchtigten Raum durch ihre vorgesehenen
Standorte auf einer Anhöhe noch verstärkt werden. Entsprechend den in
dem Entwurf des Bebauungsplans angegebenen Nabenhöhen wird aufgrund der geplanten Standorte eine Höhenüberschreitung unseres
Grundstücks von 325 m entstehen.
Die Planung sieht Anlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m,
so dass eine optische Bedrängung ab 600 m Abstand ausgeschlossen sein sollte. Mit einem Abstand von 800 m werden
diese Vorgaben sogar überschritten, sodass insgesamt von
keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist.
Beschlussvorschlag
Die Standorte der Windenergieanlagen liegen lediglich rund 800 m von
unserem Eigentum entfernt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des
OVG NRW ist unter Berücksichtigung der Höhenverhältnisse inklusive der
Hügellage in diesem Fall bereits eine besonders intensive Prüfung des
Einzelfalls im Hinblick auf eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf eine Wohnbebauung erforderlich (OVG
NRW, Urt. v.
09.08.2006- 8 A 3726/05). Diese Einzelfallprüfung wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens bisher nicht durchgeführt.
8.1.f
Rotmilan
III. Auf Seite 19 des Umweltberichts zum gegenständlichen Bebauungsplanentwurf wird ausgeführt, dass im Rahmen der Raumnutzungsanalyse
für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des geplanten
Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000 m bis 3.000 m Entfernung zum Windpark festgestellt wurde. Über den (geplanten) Windpark seien insgesamt nur zwei
Überflüge festgestellt worden.
Aufgrund täglicher eigener Beobachtungen und Beobachtungen anderer
Anrainer sind wir uns sicher, dass das Vorkommen des Rotmilans im Bereich des Bebauungsplans B 5 "Windpark Ochsenauel" sowie in dem relevanten Umfeld deutlich ausgeprägter ist. Überflüge über das Gebiet des
Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig
nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten
WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40
Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das
allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie
es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre,
ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem
Sinne nicht.
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Das Artenschutzgutachten und die Raumnutzungsanalyse
wurden durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet
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Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
geplanten Windparks finden in der Realität häufiger als in dem Umweltbericht dargestellt statt. Die Erhebung des Vorkommens des Rotmilans erachten wir deshalb als unzureichend - und nicht den Tatsachen entsprechend. Demzufolge können auch etwaige artenschutzrechtliche Konsequenzen wie Ausgleichsmaßnahmen nicht korrekt festgesetzt werden.
unabhängig und objektiv.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald bezogen auf den Schallschutz, den Schattenwurf, das Landschaftsbild sowie die optisch bedrängende Wirkung der geplanten Anlagen im Hinblick auf unsere schutzwürdigen Belange das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Angesichts der Tatsache,
dass in Deutschland bereits eine Überproduktion von regenerativer Energie aus dem Betrieb von Windenergieanlagen erfolgt und der geplante
Windpark für eine Sicherstellung der Energieversorgung aus regenerativen Energiequellen nicht erforderlich ist, überwiegen die Interessen der
Einwender und somit unserer Interessen hinsichtlich der vorgenannten
Belange. Auch erwartete Einnahmen der Gemeinde Hürtgenwald können
dem nicht entgegenstehen. Der Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen ist für Kommunen nicht wirtschaftlich rentabel.
8.1.g
Beschlussvorschlag
Der Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde hat
mit Schreiben vom 15.06.2015 bestätigt, dass die Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt
wurden. Insofern finden die von dem Eingeber vorgebrachten
Urteile in dem vorliegenden Fall keine Anwendung.
Anlage: Stellungnahme vom 18.03.2015
Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch
mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1 dieses Abwägungsprotokolls
geführt wird und somit Teil der Sitzungsunterlagen.
Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1
dieses Abwägungsprotokolls geführt wird. Bzgl. abwägungsrelevanter Belange können keine Unterschiede zwischen den
beiden Stellungnahmen festgestellt werden. Insofern wird auf
Nr. 6.1 verwiesen.
Die Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis genommen.
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