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Beschlussvorlage (Anlage 15)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,3 MB
Datum
07.04.2016
Erstellt
24.03.16, 18:03
Aktualisiert
24.03.16, 18:03

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB 1 Ö1 ....................................................................................................................................................... 1 1.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 ......................................................................................................... 1 1.1.a Schall ............................................................................................................................................. 1 1.1.b Artenschutz .................................................................................................................................... 1 2 Ö2 ....................................................................................................................................................... 2 2.1 Mit Schreiben vom 06.06.2015 ......................................................................................................... 2 2.1.a Einordnung der Stellungnahme ...................................................................................................... 2 2.1.b Bewertung des Landschaftsbildes.................................................................................................. 4 2.1.c Bewertung des Landschaftsbildes.................................................................................................. 5 2.1.d Landschaftsbild und Tourismus...................................................................................................... 6 2.1.e Eingriffe in den Wald ...................................................................................................................... 7 2.1.f Artenschutz .................................................................................................................................... 7 2.1.g Tourismus ...................................................................................................................................... 8 2.1.h Infraschall....................................................................................................................................... 9 2.1.i Optische Wirkung auf angrenzende Ortschaften............................................................................ 9 2.1.j Kompensationszahlungen an Anwohner ...................................................................................... 10 2.1.k Umweltverträglichkeitsprüfung ..................................................................................................... 11 3 Ö3 ..................................................................................................................................................... 11 3.1 3.1.a 3.1.b 3.1.c 3.1.d 3.1.e 3.1.f 3.1.g 3.1.h 3.1.i 3.1.j 3.1.k 3.1.l 3.1.m 3.1.n 3.1.o 3.1.p 3.1.q 3.1.r 3.1.s Mit Schreiben vom 13.06.2015 ....................................................................................................... 11 Redaktionelle Fehler .................................................................................................................... 11 Immissionspunkte ........................................................................................................................ 12 Bürgerinitiative Ochsenauel ......................................................................................................... 13 Einordnung des Plangebietes in die Umgebung .......................................................................... 13 Ölverluste ..................................................................................................................................... 14 Kulturlandschaft 24.02 ................................................................................................................. 15 9. Flächennutzungsplanänderung ................................................................................................ 16 Beteiligung der Nachbarkommunen ............................................................................................. 16 Benachteiligung von Bürgern anderer Kommunen....................................................................... 17 Artenschutz .................................................................................................................................. 18 Substanzieller Raum .................................................................................................................... 19 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 20 Einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien ................................................................... 21 Raumnutzungsanalyse................................................................................................................. 22 Wildkatze ..................................................................................................................................... 23 Abstände zu Schutzgebieten / Biber ............................................................................................ 23 Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 24 Fläche A (Rennweg) .................................................................................................................... 24 Rotmilan ....................................................................................................................................... 24 I / III Inhaltsverzeichnis 3.1.t 3.1.u 3.1.v 3.1.w 3.1.x 3.1.y 3.1.z 3.1.aa 3.1.bb 3.1.cc 3.1.dd 4 Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 26 Wertminderungen......................................................................................................................... 26 Beanspruchung von Waldflächen / Substanzieller Raum ............................................................. 27 Tourismus / Manipulation ............................................................................................................. 27 Landschaftsbild ............................................................................................................................ 27 Schattenwurf ................................................................................................................................ 31 Einheitliche Untersuchungskriterien ............................................................................................. 31 Fragestunde der Einwohner ......................................................................................................... 32 Abwägung .................................................................................................................................... 32 Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau ....................................................................................... 33 Stellungnahme des BUND / Ausgleich / Artenschutz / Wald ........................................................ 35 Ö4 ..................................................................................................................................................... 38 4.1 Mit Schreiben vom 15.06.2015 ....................................................................................................... 38 4.1.a Landschaftsbild / Schall / Schatten / Immissionspunkte ............................................................... 38 5 Ö5 ..................................................................................................................................................... 38 5.1 Mit Schreiben vom 15.06.2015 ....................................................................................................... 38 5.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen ........................................................................................... 38 6 Ö6 ..................................................................................................................................................... 40 6.1 Mit Schreiben vom 17.06.2015 ....................................................................................................... 40 6.1.a Einordnung der Stellungnahme .................................................................................................... 40 6.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schattenwurf ............................................................ 40 6.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 42 6.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Rückbau .................................................... 43 6.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 46 6.1.f Fazit ............................................................................................................................................. 47 7 Ö7 ..................................................................................................................................................... 48 7.1 Mit Schreiben vom 20.06.2015 ....................................................................................................... 48 7.1.a Beschlussfassung ........................................................................................................................ 48 7.1.b Parallelverfahren .......................................................................................................................... 49 7.1.c Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 49 7.1.d Landschaftsbild ............................................................................................................................ 52 7.1.e Gutachten zu Artenschutz und Emissionen ................................................................................. 55 8 Ö8 ..................................................................................................................................................... 57 8.1 Mit Schreiben vom 18.03.2015 ....................................................................................................... 57 8.1.a Weitere Stellungnahmen .............................................................................................................. 57 8.1.b Schall ........................................................................................................................................... 57 8.1.c Schatten ....................................................................................................................................... 59 8.1.d Infraschall..................................................................................................................................... 59 8.1.e Orts- und Landschaftsbild ............................................................................................................ 60 8.1.f Rotmilan ....................................................................................................................................... 61 8.1.g Anlage: Stellungnahme vom 18.03.2015 ..................................................................................... 62 II / III Inhaltsverzeichnis Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen III / III Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im Bereich Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen: Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Schallgutachten erstellt, das auch die bestandsanlagen berücksichtigt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im Hasenfeld durch die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen Modelle erheblich ist, noch weiter gesteigert werden darf. Das Grundstück des Einwenders ist hierbei nicht separat berücksichtigt, das der IP 7 näher an der Schallquelle liegt. Die Immissionswerte können hier eingehalten werden. Jegliche Störung, auch des Gartenbereiches, kann und muss durch die Immissionswerte nicht vermieden werden. Stellungnahmen 1 Ö1 1.1 Mit Schreiben vom 20.12.2012 1.1.a Schall Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der Lärmbelastung, der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellungen Richtung Vossenack und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z.Zt. ist bei diesen Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen Garten, wegen dem wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen sind, entfällt bei diesen Windrichtungen. 1.1.b Eine schalltechnische Vermessung ist nicht erforderlich, Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Artenschutz Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem Grundstück aus lassen sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten (bestimmt durch Frau Dr. Körber) und Rotmilane beobachten. Ihnen ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem besonderen Schutz unterliegen. Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz. Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung der genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen Planverfahrens. Die Gutachten wurden den Offenlageunterlagen des Bebauungsplanes beigefügt. Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Fledermäuse wurden im Bebauungsplan geeignete Maßnahmen fixiert. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung des Rotmi- 1 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lans gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem Sinne nicht. 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 06.06.2015 2.1.a Einordnung der Stellungnahme Widerspruch zum Bebauungsplan B5 Bezugnahme: Offenlage des Bebauungsplans B5 "Windpark Ochsenauel" Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, in deren Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen auf einer Waldfläche von 94 Hektar (siehe nachfolgende Darstellung) anzusiedeln. Erste Aufstellorte gehen aus der Unterlage Planzeichnung Erschliessung hervor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 3 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus der Begründung zum Bebauungsplan B 5 "Windpark Ochsenauel" der Gemeinde Hürtgenwald heisst es zum Thema Natur und Landschaft: Die Aussagen in der Begründung wurden zwischenzeitlich wie folgt angepasst: Brandenberg: „Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche ist jedoch deutlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen Quelle: www.huertgenwald.de 2.1.b Bewertung des Landschaftsbildes 1. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie 4 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Der Großteil der Fläche des geplanten Windparks liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 "Rurtalhänge". Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG "östlicher Hürtgenwald", durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden. 2. Visuelle Verletzlichkeit Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. 3. Ästhetischer Eigenwert Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. ln der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet und kürzlich "repowert" worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht. Fazit der Gemeinde Hürtgenwald: Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet. 2.1.c Beschlussvorschlag Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden. Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet.“ Bewertung des Landschaftsbildes Diesem Fazit wird insgesamt widersprochen. Es ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die schützenswerten Güter wie Boden, Wasser, Luft und den Schutz der Menschen. Selbst in der standortbezogenen Vorprüfung heisst es: "Die erwähnten nachteiligen Baumaßnahmen sind im Allgemeinen, also nicht in dem vorliegenden Fall, regelmäßig mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser verbunden. Durch Versiegelungen wird die Bodenteilfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ erheblich reduziert. Durch Pflanzmaß- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auswirkungen auf die Schutzgüter wie Boden und Wasser sind erheblich." nahmen an anderer Stelle kann dieser Funktionsverlust ausgeglichen werden und ist somit zulässig. Beschlussvorschlag Es bleibt festzuhalten dass die durch die Planung begründete Versiegelung in dem direkten Vergleich zu anderen Vorhaben, z.B. Baugebeten, sehr gering ist, da es nur in dem Bereich der Fundamente zu einer dauerhaften, zusätzlichen Versiegelung kommt. 2.1.d Landschaftsbild und Tourismus SCHUTZGUT LANDSCHAFTSTYPUS (BODEN / WASSER / LUFT): Aus hiesiger Sicht lassen sich die unschlagbaren Standortvorteile, die zum Kauf unseres Hauses in Kreuzau-Obermaubach geführt haben, wie folgt zusammenfassen: Natur hautnah erleben, schöne Landschaft ringsum, reine Luft, sauberes Wasser, viel Platz, zahlreiche Wandermöglichkeiten. Der angrenzende Nationalpark Eifel gehört europaweit zu den einmaligen, weil großflächig zusammenhängenden Naturräumen. Dieser Waldraum zieht sich über die Voreifel bis an Düren, dem Tor zur Eifel, heran. Mit dieser Nachbarschaft werden sowohl in Hürtgenwald als auch in Obermaubach Teile der jährlich mehr als 650.000 Übernachtungen im gesamten Nationalpark zur Disposition gestellt. Im Touristischen Masterplan Erlebnisregion Eifel heisst es: Die aktuellen Urlaubsmotive der Deutschen zeigen Trends wie "Natur erleben", "Gesundheit" und "Wandern". 37% der Befragten im Rahmen der Reiseanalyse 2002 nennen "Natur erleben, schöne Landschaft, reine Luft. sauberes Wasser" als wichtiges Urlaubsmotiv. Es steht damit an achter Stelle aller Urlaubsmotive, Tendenz zu 2001 steigend. Die Gemeinden der Rureifel haben sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet 6 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wird. Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. 2.1.e Eingriffe in den Wald Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden natürlich auch Baumfällungen erforderlich. Die entsprechende Rodungsfläche beträgt bis zu 1,3 ha pro Anlage, der geplante Windpark mit drei Anlagen erfordert in Summe derzeit insgesamt Kompensationsflächen in Höhe von bis zu 3,9 Hektar. Die Aussagen des Eingebers bzgl. Des erforderlichen Ausgleiches sind nicht korrekt. Zwar entsteht ein Ausgleichsbedarf von etwa 3,45 ha, diese Resultieren jedoch aus den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Tatsächlich beschränken sich die Eingriffe in den Wald auf eine Fläche von 1,25 ha. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit dem Forst abgestimmt, der sowohl die wirtschaftlichen als auch naturrechtliche Interessen vertritt. Die Eingriffe in den Wald werden 1:1 durch Anpflanzungen neuer Waldflächen ausgeglichen. Die Eingriffe beschränken sich fast vollständig auf Nadelwaldbestände und werden durch Anpflanzung von standortgerechten 2.1.f Artenschutz Sowohl im Nationalpark Eifel als auch im benachbarten Plangebiet "Windpark Ochsenauel" existieren nachweislich wieder -mit ehemals langjähriger Geduld verbunden- einheimische Arten, wie Wildkatze, Biber, Milan und Schwarzstorch. Alle stehen unter NATURSCHUTZ. Damit bewirbt auch die Tourismusabteilung des Nationalpark Eifel potentielle Kunden. Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Hierin werden alle Belange des Artenschutzes berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine In der Offenlegung des Bebauungsplans 85 heisst es dazu von der Ge- 7 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag meinde Hürtgenwald: Artenschutz: Raumnutzungsanalyse für Greifvögel sind erfolgt. Zur Sicherstellung der Vermeidung möglicher Auswirkungen auf die Wildkatze sollte der Anlagenbau der WEA 3 außerhalb der sensiblen Zeit der Wurf- und Aufzuchtzeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, da die Schlagflur östlich der WEA ein mögliches Quartier darstellt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der WEA 1 und 3 konnten keine möglichen Quartiersstandorte im 100m Umkreis um die Anlage festgestellt werden. Im Bereich der WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere. Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten mit Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten sind Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensibel. Diese sind Baumfalke, Kiebitz, Kormoran, Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch. Auch wir haben neben Milan schon einen Schwarzstorch letztes Jahr sichten dürfen, letzterer besucht bekanntermaßen die strömungsarmen Auenbereiche der umliegenden Naturschutzgebiete regelmäßig zur Nahrungssuche. Durch die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Umfeld werden nicht nur die unter Naturschutz stehenden Fledermausbzw. Vogelarten nachhaltig in Ihrem Flugverhalten gestört. Nördlich grenzt das Plangebiet an das Naturschutzgebiet 2.1-6 "Rinnebachtal" mit einem Abstand von ca. 500m. ln diesem kommen verschiedene gefährdete Arten wie Biber, Springfrosch und Wasseramsel vor. 2.1.g Tourismus SCHUTZGUT MENSCH: Übergeordnet nehmen wir wahr, dass die Solidarität unter Gleichen - zwischen den Gemeinden Hürtgenwald / Kreuzau - nicht zu existieren Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 8 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. scheint. Nicht nur Einheimische aus der Umgebung Dürens suchen bei uns Naherholung, sondern auch Urlaubsgäste mindestens aus anderen Regionen Deutschlands, die mit dem Begriff EIFEL ganz bestimmte Qualitätsmerkmale verbinden. Windenergieanlagen im Wald gehören bislang nicht dazu. Aus Sicht der Tourismusbranche gemeindeübergreifend und v.A. in Kreuzau inklusive dem Gemeindeteil Obermaubach, weil weithin sichtbar, wird sich die mögliche räumliche Nähe zu weiteren Windenergieanlagen als wenig zuträglich darstellen. 2.1.h Infraschall Für uns als unmittelbar Betroffene erzeugen die bereits verbauten Windenergieanlagen niederfrequente Schallpegel in einem Maße, die morgens und abends deutlich hörbar - und spürbar - sind. Wissenschaftliche Studien oder Diskussionen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese entfalten keine Bindungswirkung. Lediglich der „Stand der Technik“ ist zu berücksichtigen, wie er in geltenden Normen wiederzufinden ist. (vgl. VGH München vom 10.04.2013) Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden immissionstechnische Gutachten erstellt, die eine Verträglichkeit der Planung nachweisen. 2.1.i Optische Wirkung auf angrenzende Ortschaften Da die Fläche für den möglichen Bau weiterer Windenergieanlagen auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg liegt, sind diese für das geografisch tiefer liegende Obermaubach somit weithin sichtbar und stellen eine erhebliche visuelle Verletzung in unmittelbarer Nähe unseres bebauten Grundstücks dar. Der Aufstellort Nr. 3 in nächster Nähe zu unserem Grundstück in Kreuzau-Obermaubach hat mit angege- Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 9 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag benen max. 199,5m auch noch die größte senkrechte Ausdehnung. Danke dafür Hürtgenwald! Ergebnis, dass Kleinhau und andere Ortschaften durch die umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wären. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Aus diesem Grund wurde bereits auf die Ausweisung der Fläche K verzichtet. Durch alleinige Ausweisung der Fläche H sind keine erheblichen optischen Beeinträchtigungen umliegender Ortschaften zu erwarten. Beschlussvorschlag Ferner handelt es sich bei Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar. 2.1.j Kompensationszahlungen an Anwohner Wir dürfen davon ausgehen, dass im Zuge etwaiger Umsetzungsvorhaben finanzielle Kompensation in noch zu ermittelnder Höhe durch den/ die Veranlasser an uns geleistet wird. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Einzelinteressen in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der Belange kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch die Förderung der regenativen Energien durch Die Auswirkungen auf angrenzende Ortschaften liegen gem. der durchgeführten Gutachten in einem verträglichen Bereich. Warum Kompensationszahlungen an betroffene Anwohner gezahlt werden sollten, ist somit nicht ersichtlich. 10 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 2.1.k Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zur Untersuchung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall durchgeführt (VDH Projektmanagement GmbH: Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ – Allgemeine Vorprüfung im Einzelfall. Erkelenz 17.04.2015). Das Gutachten gelangt zu der Erkenntnis dass in dem vorliegenden Fall auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Umweltverträglichkeitsprüfung Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen Die aufgezeigte Darstellung stellt die räumlichen Besonderheiten des geplanten Bebauungsgebietes im Hinblick auf mögliche Auswirkungen für Mensch, Tier und Umwelt heraus. Die Einhaltung des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) ist ein hohes Gut in unserem Land, besonders wenn es darum geht, den Nutzen von 3 Windenergieanlagen im Naherholungswald für Urlaubssuchende und hier lebender Bevölkerung mit entsprechendem Kostenaufwand ausschließlich wirtschaftlich begründen zu wollen. Nach hiesiger Sicht wird die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) auch aufgrund der nicht validierbaren - sprich sich widersprechenden inhaltlichen Schlussfolgerungen gemäß Offenlage zum Bebauungsplan B5 "Windpark Ochsenauel" als erforderlich zu empfehlen sein. Entgegen der Aussage des Eingebers handelt es sich bei den betroffenen Flächen nicht um einen Naherholungswald. Die betroffenen Flächen befinden sich vollständig in einer Bewirtschaftung, die für die Zwecke der Nacherholung nicht frei zugänglich ist. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Die Planung wird nicht durch wirtschaftliche Interessen begründet. 3 Ö3 3.1 Mit Schreiben vom 13.06.2015 3.1.a Redaktionelle Fehler Meine Anregungen/Bedenken lauten: 1. Die unter www.Hürtgenwald.de zur Verfügung gestellten Unterlagen sind lückenhaft und fehlerhaft. Die redaktionellen Fehler werden angepasst. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. So enthalten die Dateien „Berechnung-Schattenwurfdauer-1-Teil.pdf“ und „Berechnung-Schattenwurfdauer-2-Teil.pdf“ denselben Text, eine Zu- 11 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Entgegen der Aussagen des Eingebers wird in dem Schallgutachten die Ortslage Obermaubach durch den Immissionspunkt IP 08 berücksichtigt. Es handelt sich um den, den geplanten Windenergieanlagen nächstgelegenen Punkt der Ortslage, sodass der dieser als repräsentativ angesehen werden kann. Es konnte nachgewiesen werden, dass an diesem Punkt die zulässigen Schallrichtwerte eingehalten werden. Bei der Definition weiterer Immissionspunkte würden an diesen Punkten noch geringere Immissionen vorliegen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. sammenfassung und Ergebnis der Berechnungen fehlt aber darin. Eine der Dateien heißt „Schalltechnisches Guthaben.pdf“. Ein Freud’scher Versprecher? 2. Mögen diese Mängel noch auf einen Mangel an Sorgfalt oder geeignetes Personal zurückführbar sein, so lässt der folgende Mangel das nicht zu: 3.1.b Immissionspunkte Das Planungsbüro VDH, das doch in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken möchte, es achte auf „Rechtssicherheit“ legt ein Gutachten vor, das wesentliche Punkte gar nicht berücksichtigt: In der von mir angefertigten, beigefügten Karte „WEAs und IPs.png“ sind die geplanten Standorte der geplanten WEA 1 bis WEA 3 eingetragen und dazu Immissionspunkte IP A bis IP D. Diese IPs liegen auf Kreuzauer Gebiet. Mag ja sein, dass sie daher für die Gemeinde Hürtgenwald und VDH nicht interessant sind, ein Schlagschatten-Gutachten (und auch ein Schallgutachten) muss aber auch Immissionen jenseits der Gemeindegrenze erfassen und untersuchen, denn: Müssen die WEAs öfter abgeschaltet werden, als VDH uns glaubhaft machen will, dann stellt sich die Frage der Rentabilität neu. Und auch die Behauptung, die WEAs dienten dem Klimaschutz (Regenerative Energie Erzeugung) ist zu überdenken. In Bezug auf den Schlagschatten konnte nachgewiesen werden, dass die diesbezüglich gültigen Immissionsrichtwerte innerhalb der Ortslage Obermaubach nicht überschritten werden. Innerhalb der dem Gutachten zur Rotorschattenwurfberechnung beigefügten Karten „Astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer“ liegt die Ortslage Obermaubach vollständig außerhalb der „30-Minuten-Grenze“ sowie der „30-Stunden-Grenze“. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden somit auch in Bezug auf den Schlagschatten eingehalten. Die Definition zusätzlicher Immissionspunkte ist somit insgesamt nicht erforderlich. Sie würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Insofern sind auch die Bedenken bzgl. der Rentabilität und dem Klimaschutz hinfällig. 12 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.c Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bürgerinitiative Ochsenauel 3. Die Bürgerinitiative Ochsenauel hat eine Homepage: www.biochsenauel.de, für deren Inhalt ich laut Impressum verantwortlich bin. Ich stehe zu jedem dort aufgeführten Argument und betrachte es als meine Anregungen/Bedenken, die von Ihrer Seite zu beantworten sind. 3.1.d Abwägungsvorschlag Alle der Gemeinde Hürtgenwald bekannten Einwendungen und Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Die aufgeführte Internetseite wurde mit Datum vom 06.02.2016 gesichtet. Innerhalb von dieser sind keine belange ersichtlich, die über den Inhalt der Stellungnahme vom 13.06.2015 hinausgehen. Einordnung des Plangebietes in die Umgebung 4. Weiterhin nehme ich zum BPlan 5 folgendermaßen Stellung: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. In der Begründung zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel wird die Beschreibung der Lage des Plangebietes redaktionell um Obermaubach ergänzt. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Bei der Untersuchung der von der Planung begründeten Auswirkungen wurde Obermaubach bereits berücksichtigt, sodass eine Anpassung der Plankonzeption nicht erforderlich ist. 13 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Moderne Windenergieanlagen sind regelmäßig mit technischen Maßnahmen ausgestattet die schädliche Umweltauswirkungen aufgrund von Ölverlusten zuverlässig vermeiden. Die verbindliche Festlegung dieser Maßnahmen erfolgt auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ölverluste Der vorgebrachte Belang kann auf der nachgelagerten Planungsebene also in jedem Fall bewältigt werden, sodass ein Nachweis in dem Bebauungsplan nicht erforderlich ist. 14 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die zitierte Internetseite wurde mit Datum vom 06.02.2016 gesichtet. Es handelt sich weitestgehend um eine Zusammenfassung der vorliegenden Stellungnahme. Gezielte Argumente, die die Richtigkeit der bisher getroffenen Aussagen zur Kulturlandschaft 24.02 in Frage stellen, konnten nicht festgestellt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kulturlandschaft 24.02 In der Beschreibung der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen werden die Flächen nicht explizit genannt. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen ist die Aussage, dass die vorhandenen WEA eine Vorbelastung darstellen, korrekt. Es besteht eine Vorbelastung der Fläche. Der Erhalt der aufgeführten Kulturlandschaft wird durch die Planung bzw. die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt. Die Aussagen werden unverändert beibehalten. 15 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.g Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald stellt die vorbereitende Bauleitplanung für den Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel dar. In beiden Bauleitplanungen wird das selbe Vorhaben begründet. Warum auf den beiden Planungsebenen unterschiedliche Argumente vorgebracht werden sollten, ist demnach nicht nachvollziehbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 9. Flächennutzungsplanänderung Die Ähnlichkeiten zwischen den Argumenten, die beim FNP 9 verwendet wurden zu den Argumenten, die jetzt beim BP 5 verwendet wurden, ist deutlich zu erkennen. Da meine Anregungen/Bedenken zum FNP 9 nicht beantwortet, geschweige denn entkräftet wurden, bleibt mir nichts anderes übrig, als meine damaligen Bedenken/Anregungen auch hier als Bedenken/Anregungen zum BPlan 5 vozutragen. Die Bezugsstellen sind allerdings andere: Entgegen der Aussagen des Eingebers ist die Gemeinde Hürtgenwald der Auffassung, dass die Bedenken des Eingebers soweit erforderlich berücksichtigt und andernfalls entkräftet wurden. 3.1.h Beteiligung der Nachbarkommunen (1) Die Planung wird m.E. rechtswidrig durchgeführt. Die Beteiligung wurde entsprechend der geltenden Rechtsla- Der Stellungnah- 16 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zwar soll die erneute Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erfolgen, aber in § 4 a Abs. 1 BauGB steht bereits: ge durchgeführt. Dies wird bereits in dem von dem Eingeber zitierten Kommentar der Planer zum Ausdruck gebracht. me wird gefolgt. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ende des Zitats. Die Information der Öffentlichkeit kann aber nicht hinreichend sein, wenn die Einwohner der Ortsteile Obermaubach, Bilstein oder Bogheim der Gemeinde Kreuzau nicht informiert werden (z. B. durch das Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau). Aber schon allein auf Grund der Topographie sind die Einwohner von Obermaubach, Bilstein oder Bogheim weit mehr betroffen durch die geplanten bis zu 200m hohen Windanlagen als die Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald. Wobei die Einwohner von Hürtgenwald wenigstens finanzielle Vorteile durch niedrigere Steuern erzielen (können), die Einwohner von Obermaubach, Bilstein oder Bogheim aber nicht. Auch die Bewohner der Nachbarkommunen hatten die Möglichkeit, sich in dem Rahmen des Verfahrens zu äußern. Die Information der eigenen Bürger liegt jedoch in dem Aufgabenbereich der Nachbarkommunen. Diesbezüglich wird erneut auf folgendes hingewiesen: „Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht in der Lage, in einem Amtsblatt einer benachbarten Kommune bekanntzumachen.“ nicht Die Belange der Nachbarkommunen wurden in die Abwägung und die durchgeführten Gutachten eingestellt. Rechtsmängel sind demnach nicht ersichtlich. Dazu der Planer: Die Gemeinde Hürtgenwald hat Ihre Bekanntmachungen gemäß GO durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht in der Lage, in einem Amtsblatt einer benachbarten Kommune bekanntzumachen. Jedoch ist im Zuge der Planung die Interkommunale Beteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dies ist über die das Anschreiben der Gemeinde erfolgt. Der Gemeinde Kreuzau steht es dann wiederum frei, wie Sie ihre eigenen Bürger beteiligt. Dies kann nicht der Gemeinde Hürtgenwald angelastet werden. Der Kommentar des Planungsbüros zeigt deutlich: Die Belange der Hürtgenwalder Nachbargemeinde Kreuzau werden missachtet bzw. ignoriert. Siehe dazu auch meine Bedenken 3 3.1.i Benachteiligung von Bürgern anderer Kommunen (2) Ein weiterer Rechtsmangel ist in folgendem zu sehen: Die Konzentrationszone Rennweg ist aus der Planung genommen worden u. a. weil sich kurz vor der Kommunalwahl innerhalb der Hürtgenwalder Bevölkerung eine Bürgerinitiative gebildet hat, die sich massiv gegen die- Die Fläche A Rennweg wurde aus städtebaulichen Gründen aus der Planung entnommen, nicht jedoch aufgrund der Tatsache, dass eine Bürgerinitiative gegen die Fläche gebildet wurde. Dies wird bereits in dem von dem Eingeber zitierten Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 17 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag se, sie betreffende Konzentrationszone zur Wehr gesetzt hat. Kommentar der Planer zum Ausdruck gebracht. Eine entsprechende Bürgerinitiative gegen die Konzentrationszone Ochsenauel von Kreuzauer Bürgern, die bekanntlich nur in Kreuzau wählen können, hätte nie diesen Erfolg gehabt. Das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 3 (3). Zitat: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... seiner Heimat und Herkunft, ... oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ende des Zitats. Die Bürger aus Obermaubach usw. werden aber massiv benachteiligt, wenn sie auf die politischen Entscheidungen und Planungen nicht hinreichenden Einfluss nehmen können, obwohl gerade sie massiv betroffen sind. Die Stellungnahmen aller Bürgerinitiativen wurden, sofern erforderlich, berücksichtigt. Insofern ist eine Ungleichbehandlung zu anderen Bürgerinitiativen nicht erkennbar. Beschlussvorschlag Rechtsmängel sind nicht ersichtlich. Dazu der Planer: Die Konzentrationszone drei wurde vor allem aus der Planung genommen, da objektive Gründe gegen die Ausweisung der Zone sprechen, wie unter anderem die Flugsicherung. (vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan) Das Planungsbüro geht auf die eigentliche Argumentation nicht ein. 3.1.j Artenschutz (3) Der Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone für Windkraftanlagen stehen auch Naturschutzfachliche Gesichtspunkte entgegen. Das ist leicht zu erkennen, wenn man die gemeinsame Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren und des Arbeitskreises Fledermausschutz Düren vom 21.10.2013 liest. Diese bezieht sich zwar auf die bisherige Planung, ist aber in vielen Punkten auch auf die neue Planung anwendbar. Wie der Eingeber richtig vermutet, ist insbesondere die Untere Landschaftsbehörde als zuständige Behörde bei der Erstellung der Artenschutzgutachten zu berücksichtigen. Über die formalen Stellungnahmen der ULB hinaus haben Abstimmungsgespräche stattgefunden, in denen der erforderliche Untersuchungsumfang bestimmt worden ist. Außerdem zeigen sich gerade in dieser Stellungnahme viele Parallelen zwischen den Konzentrationsflächen Rennweg und Ochsenauel. Nicht nur die Tatsache, dass beide im Wald liegen. Die rechtlichen Vorgaben sind bei der Erstellung der Artenschutzgutachten berücksichtigt worden. Die durchgeführten Beobachtungen sind ausreichend, um eine belastbare Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation abzugeben. Dazu der Planer: Rechtsmängel sind nicht ersichtlich. Durch die Artenschutzgutachten, die im Bebauungsplanverfahren fortgeschrieben werden, werden die Aussagen von BUND und NABU wiederlegt. Auch die zuständigen Behörden haben keine Bedenken an der Planung In diesem Zusammenhang wird ferner auf die ausführlichen Stellungnahmen der naturschutzverbände verwiesen, welche in dem Abwägungsprotokoll zu den Behörden und sonstigen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 18 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag geäußert. Die zuständigen Behörden (gemeint ist vermutlich u.a. die ULB) hatten sich, wie der Planer selbst an anderer Stelle schreibt, nur grob überschlägig zu den Umweltbelangen geäußert. Außerdem stützt sich der Planer auf längst überholte und lückenhafte Beobachtungen. Verlässliche faunistische Daten sind nur über einen längeren Zeitraum zu bekommen. Trägern öffentlicher Belange zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel behandelt werden. 3.1.k Beschlussvorschlag Substanzieller Raum (4) Aus der genannten Stellungnahme mache ich mir die folgenden Argumente zu eigen: S. 2 oben: Durch die beiden bestehenden Konzentrationszonen im Offenland wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Umweltbericht S.2). Damit ist nach Gesetzeslage der Windkraft bereits im Offenland "substantiell Raum verschafft". Dazu der Planer: Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Die Rechtskraft der bestehenden FNP-Änderung kann angezweifelt werden. In den letzten Jahren sind Flächennutzungspläne mit vergleichbaren Untersuchungsmethoden gerichtlich gekippt worden. Die Wünsche der Gemeindevertreter finden ihre Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben und wenn das Hürtgenwalder Gemeindegebiet nicht so viele und so große Vorrangzonen beinhaltet, dann wird Hürtgenwald mit wenigeren bzw. kleineren Vorrangzonen auskommen müssen. Das schließt die Förderung regenerativer Energien nicht aus! Durch die verfahrensgegenständliche Planung werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und damit weitestgehend dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft. Der Stellungahme wird nicht gefolgt. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abstände zu Schutzgebieten und Einzelhöfen bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errich- 19 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag tung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte. Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung möglich ob und ab wann die Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenüberwachung zu vermeiden, sollte – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – die Ausweisung von Konzentrationszonen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen nicht zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist (Vgl. Kapitel Fehler! Verweisquelle onnte nicht gefunden werden.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe in den Wald gem. des Ziel B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Unter Abwägung aller der Gemeinde Hürtgenwald bekannten Belange ist davon auszugehen, dass der Windkraft durch die vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird und durch die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß beeinträchtigt würden. 3.1.l Beanspruchung von Waldflächen (5) S.2 unten: Lage im Wald Alle geplanten Windkraftanlagen liegen im Wald. Eine Ausweisung neuer In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Zonen im Wald bei vorhandenen Zonen im Offenland widerspricht den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP NRW), des Regionalplans und des Windenergieerlasses NRW, der die Windkraftnutzung im Wald zulässt, wenn sie nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.//1.3.21 des LEP NRW, Ziel 2 des Regionalplanes). In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Dazu der Planer: Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In Hürtgenwald wurde umfangreich begründet, warum im Offenland kein substantieller Raum geschaffen werden konnte. Vgl. 4.3.3 der Begründung. Die Frage ist nicht, ob eine Nutzung von Waldflächen „möglich“ ist, sondern ob sie geboten, gesetzlich erlaubt oder zumindest duldbar ist. Beschlussvorschlag Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die von dem Eingeber verwendeten Begriffe sind in dem vorliegenden Fall synonym zu verwenden. Wäre die Beanspruchung nicht geboten, gesetzlich erlaubt oder duldbar, so wäre sie auch nicht möglich. 3.1.m Einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien Dazu der Planer: Die Kriterien „Schutz des Waldes“ und „Unzerschnittenheit der Natur“ wurden in der Standortuntersuchung nicht als Ausschlusskriterien gewertet. Dies ist in Bezug auf alle Potentialflächen einheitlich in die Untersuchung eingestellt worden. Sofern Potentialflächen nicht für die Ausweisung zur Konzentrationszone empfohlen wurden, ist dies auf der Grundlage anderer Untersuchungskriterien erfolgt. Die Kriterien wurden einheitlich angewendet. Dann hätten sie auch zum Eine nicht einheitliche Anwendung von Untersuchungskrite- (6) S.3 unten: Die Ausschlusskriterien "Schutz des Waldes" und "Unzerschnittenheit der Natur" hätten bei der Standortsuche einheitlich auf die Waldflächen angewandt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung ist als Planungsmangel einzustufen Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 21 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag gleichen Ergebnis (Aufgabe der Vorrangzone) führen müssen! rien ist nicht ersichtlich. 3.1.n Beschlussvorschlag Raumnutzungsanalyse (7) S. 5 unten: Eine Raumnutzungsanalyse wurde zwischenzeitlich erstellt. Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für Rot- und Schwarzmilan nicht der Realität. Zum Rotmilan: …Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. Auf dieses Zitat werde ich unten noch eingehen. Planer: - Dieses wichtige Argument wird vom Planer gar nicht kommentiert, geschweige denn entkräftet. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem Sinne nicht. Zum Schwarzmilan: Bei den Untersuchungen in den Jahren 2012 und 2014 ergaben sich in keinster Weise Hinweise oder gar Nachweise von Bruten des Schwarzmilans im Umfeld von 1 km um die geplanten WEA. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2014 wurde die Art an 3 Tagen jeweils kurz im Raum um Bergstein gesichtet. Die nächste Annäherung eines Schwarzmilans an die geplanten WEA Standorte betrug ca. 1 km. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art ließe sich nur ableiten, wenn es eine regelmäßige Raumnutzung über dem geplanten Windpark geben würde. Im Rahmen von 10 Untersuchungstagen zur Ermittlung der Raumnutzung gab es im Umkreis von 1 km keine einzige Beobachtung. Zum Schwarzstorch: Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet. Für den Schwarzstorch ist das Plangebiet von untergeordneter Bedeutung, es erfolgte nur eine Sichtung in 3.000 m Entfernung. 22 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 3.1.o Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Planung orientiert sich an den für den Planungsraum geltenden Rechtsgrundlagen. Gem. diesen ist die Wildkatze nicht als windkraftsensibel eingestuft. Um eine Beeinträchtigung der Wildkatze zu vermeiden, wird in den Bebauungsplan eine Bauzeitenregelung aufgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe ist eine Beeinträchtigung der Wildkatze nicht zu erwarten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wildkatze (8) Auf S. 6 der genannten Stellungnahme wird ausführlich auf die Wildkatze als besonders zu schützende Art hingewiesen. Das Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches ist seit langem bekannt. So war es ja gerade das Vorkommen der Wildkatze im Bereich des Rinnebaches (also in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel), die seinerzeit den Weiterbau der K 27 in diesem Bereich verhinderte! Dazu der Planer: Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft. (vgl. auch 13.3)Meines Wissens reagiert gerade die Wildkatze auf Infraschall und Infraschall produzieren WEA nach neuesten Forschungen in starkem Maße (siehe Publikationen aus Dänemark). Es ist richtig, dass in Dänemark derzeit Studien durchgeführt werden, die den von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall untersuchen. Diese Studien sind jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass weiterhin kein Nachweis vorliegt, ob und in welchem Maße Infraschall von Windenergieanlagen ausgeht bzw. in welchem Maße dieser zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Vgl. hierzu auch Nr. 2.1.h Insofern sind derzeit die Auswirkungen auf die Wildkatze und andere Arten durch von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall nicht bestimmt und können nicht berücksichtigt werden. 3.1.p Abstände zu Schutzgebieten / Biber (9) Die geplanten Standorte WEA1 und WEA2 liegen zu nah an dem zu schützenden Rinnebach-Bereich (u.a. Biber-Habitat) und sollten entfallen. Vgl. dazu S. 21: Im Norden grenzt die Zone (gemeint ist Ochsenauel) an das NSG 2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. Dazu der Planer: Auch der Biber ist nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden eingestuft. Hier fehlt der Nachweis, dass der Biber nicht auf Infraschall reagiert (10) Der Abstand zwischen WEA2 und der südlich davon gelegenen Quelle Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass. Auf der Grundlage der durchgeführten Artenschutzuntersuchungen konnte nachgewiesen werden, dass unter der Berücksichtigung dieses Abstandes sowie von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Beeinträchtigung von Arten der Fauna durch Infraschall vgl. Nr. 3.1.o 23 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. des Rinnebach-Nebenbaches beträgt nach meiner Messung aber nur 205 m. Siehe Kartenausschnitt Dazu der Planer: Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden nur Abstände von 100 m berücksichtigt. Nach Aussage der Fachbehörden und Gutachter können größere Abstände nicht begründet werden und würden einen unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum darstellen. 3.1.q Orts- und Landschaftsbild Wes Brot ich ess´ des Lied ich sing. (11) Danach heißt es: Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. Durch die drei geplanten Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach betroffen. Hierzu vermisse ich eine Stellungnahme, auch wenn die Verwaltung schreibt: Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3.1.r Fläche A (Rennweg) (12) Die genannten Zitate stammen zwar aus der Stellungnahme zu einem inzwischen fallen gelassenen Planentwurf. Darin war auch die Konzentrationszone Rennweg noch enthalten. Ich gehe aber davon aus, dass die Stellungnahme zu der jetzigen Planung in vielen Punkten ähnlich ausfallen wird. Bemerkung am Rande: wenn man die Presseberichte in letzter Zeit verfolgt, dann ist die KZ Rennweg noch immer nicht ganz aufgegeben. Auch dies wird vom Planer nicht kommentiert. 3.1.s Die Fläche A Rennweg wird in dem Rahmen der Planung nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten Die me Rotmilan (13) Im Folgenden werde ich 4 Bilder einfügen, die ich gern als unveränderte Kopie zur Verfügung stellen kann (bei Bedarf könnte ich weitere Stellungnahwird zur 24 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ähnliche Bilder liefern). Für dieses Schreiben habe ich die Bilder in der Datengröße komprimiert, Ausschnitte angefertigt und in diesen Ausschnitten Helligkeit und Kontrast verändert. Sonst aber habe ich keinerlei Veränderung an den Bildern durchgeführt. Und auch vor mir kann niemand die Bilder manipuliert haben, da ich sie selbst aus der Kamera genommen habe. Das erkläre ich hiermit verbindlich. Ich kann bei Bedarf auch den Fotografen nennen und einen unabhängigen Zeugen, der beim Fotografieren dabei war. WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem Sinne nicht. Kenntnis genommen. Die Fotos wurden alle an derselben Stelle (siehe Karte oben) am Ortsrand von Obermaubach in unmittelbarer Nähe zum OchsenaueI gemacht, der teilweise sogar darauf abgebildet ist (Bild 1 und Bild 4). Datum und Uhrzeit sind abzulesen. Der Fotograf hatte mir etwa 2 Wochen vor diesen Aufnahmen berichtet, dass er täglich Milane sehe, die über der Ochsenauel und dem freien Feld davor kreisen würden. Daraufhin hatte ich ihn gebeten, Fotos davon zu machen - so laienhaft auch immer sie ausfallen würden. Ich bedaure, mit meinen Mitteln keine aussagekräftigeren Bilder einfügen zu können. Immerhin wurde mir durch zwei unabhängige Fachleute anhand der Originalbilder erklärt, dass es sich bei Bild 1 um einen Turmfalken, bei Bild 2, Bild 3 und Bild 4 um Milane handelt. Und zwar nicht um dasselbe Tier, erkennbar an den Mauserlücken. Hier liegt also die Vermutung nahe, dass zumindest ein Milan-Paar in unmittelbarer Nähe zum Ochsenauel brütet, was bekanntlich als KO-Kriterium für eine Konzentrationszone gilt. Die Fotos konnten in der oben genannten Stellungnahme von BUND, NABU und Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz nicht berücksichtigt werden, da sie erst später gemacht wurden. Das gilt erst Recht für das "offizielle" Umweltgutachten. Dazu der Planer: Die Horste windenergiesensibler Vogelarten wurden im Rahmen der ASP ermittelt. Das Vorkommen von Rotmilanen auf dem freien Feld ist bekannt, jedoch werden in der ASP keine Verbotstatbestände erkannt, da sich das Risiko der Tiere nicht signifikant erhöht bzw. durch die Planung der engere Radius um den Horst nicht tangiert wird. Diese Stellungnahme 25 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Stellungnahme erhält durch das aufgeführte Zitat keine zusätzliche Abwägungsrelevanz. An dem bisherigen Abwägungsvorschlag wird festgehalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. geht auf die angeführten Argumente nicht ein und ist daher für mich unbefriedigend. 3.1.t Orts- und Landschaftsbild (14) Durch den Bau der WEAn am Ochsenauel werde ich in erheblichem Maße geschädigt: Ich bin 1976 aus dem Ruhrgebiet nach Obermaubach gezogen (mein zwanzigster Wohnsitz!), obwohl meine Arbeitsstätte für weitere zwei Jahrzehnte in Dortmund verblieb. Hauptgrund war das - aus meiner Sicht einmalige Wohnumfeld. Dessen Qualität wird erheblich geschädigt, falls etwa 350 Meter schräg über meinem Haus die riesigen Flügel von WEA3 durch die Luft sausen. (Ich wohne auf 200m über NN, WEA3 soll auf 359m über NN kommen. Differenz also 159m. Plus 200m für WEA3 macht 359m) Dazu der Planer: Es finden keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen statt. Durch die Festsetzung von Immissionswerten im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Belange berücksichtigt. Einen Anspruch auf unverbaute Sicht gibt es nicht. Ich halte meine Bedenken/Anregungen aufrecht. 3.1.u Wertminderungen (15) Auch wird der Wert meiner Immobilie fallen, denn ich habe einen beachtlichen Teil meines Gehaltes in nicht bebaubare Parzellen in Wohnhausnähe investiert. Auch diesen Hinweis erhalte ich aufrecht Dazu der Planer: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. „Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man 26 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Offenlandflächen stehen nicht zur Verfügung. Vgl. hierzu Nr. 3.1.l Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. eigentlich durch sie bewahren will.“ Reinhold Messner 3.1.v Beanspruchung von Waldflächen / Substanzieller Raum (16) Das Argument, ich solle meine Eigeninteressen zurückstellen gegenüber "dem Allgemeinwohl", kann ich nicht anerkennen, denn an dieser Stelle dienen WEAn nicht dem Allgemeinwohl. Zumal, wenn an anderer Stelle hinreichend Offenlandstellen zur Verfügung stehen, die bisher gar nicht in Erwägung gezogen wurden und die derzeitigen Konzentrationszonen den gesetzlichen Vorgaben vollauf genügen. Dazu der Planer: Zum substanziellen Raum vgl. Nr. 3.1.k Zu Offenlandflächen vgl. 38.6 siehe daselbst 3.1.w Tourismus / Manipulation (18) Der Vorabversion eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens entnehme ich weiterhin: Windkraftanlagen an so exponierter Stelle am Rande des dem Tourismus verpflichteten Ort Obermaubach stellt eine "Verunstaltung" (ich muss dieses hässliche Wort nehmen, weil es ein Fachausdruck ist) des Landschaftsbildes dar. Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. Die Stellungnahme wird zurückgewiesen. Manipulationen sind nicht erkennbar. Die Stellungnahme wird als haltlos zurückgewiesen. Dazu der Planer: Die Belange des Tourismus und des Landschaftsbildes werden mit den Belangen der Versorgung der Bevölkerung mit regenerativem Strom gegenübergestellt und abgewogen. Das Abwiegen geschieht mit einer manipulierten Waage 3.1.x Landschaftsbild (19) Das Vorhaben, am Ochsenauel drei Windräder von annähernd 200 Meter Höhe zu errichten, würde die landschaftlich reizvolle Umgebung grob unangemessen beeinträchtigen und das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.1990, Az.: 4 C 6.87 bezieht sich auf eine Gewerbegebiet und somit um eine typische Innenbereichsnutzung. Das Urteil vom 15.05.1998, Az.: 4 C 23.95 befasst sich mit der Ausgestaltung Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 27 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die dominanten Merkmale dieser gigantisch großen Windenergieanlagen, die 170 Meter aus dem sonst unberührten Wald herausragen und überall im Obermaubacher Rurtal sichtbar wären, sind mit der hohen ästhetischen Qualität dieser einmalig schönen Eitellandschaft nicht zu vereinbaren. Ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter wird im Hinblick auf die exponierte Lage der landschaftlich reizvollen Umgebung das Vorhaben als grob unangemessen und belastend empfinden (BVerwG Urt. vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 und vom 15.05.1997 - 4 C 23.95) Bereits insoweit wäre das Vorhaben aus ästhetischen Gründen unzulässig (BVerwG, Urt. vom 13.12.2001 - 4 C 3.01) von Wohnbebauung und somit ebenfalls mit einer typischen Innenbereichsnutzung. In dem Gegensatz dazu handelt es sich bei Windenergieanlagen um im Außenbereich privilegierte Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5. Demgemäß hat von Seiten des Gesetzgebers bereits eine Vorabwägung stattgefunden, wonach Windenergieanlagen regelmäßig zu keiner unangemessenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Beschlussvorschlag In dem Urteil des BVerwG vom 13.12.2001, Az.: 4 C 3.01 wird zum Ausdruck gebracht, welche Gesetzesgrundlagen bei naturschutzfachlichen Abwägung von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind, wenn Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB errichtet werden sollen. Ein Zusammenhang zu dem vorgebrachten Belang des Eingebers ist nicht erkennbar. Ohnehin wäre der vorgebrachte Belang im Einzelfall zu untersuchen. Dies ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall sowie in der Abwägung erfolgt. Demnach ist von keiner unzulässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. (20) Die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen erhält ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See (Talsperre Obermaubach). Daher ist von jeher die Landschaft von größtem Wert für die Naherholung und den Tourismus. Wer über die Staumauer geht und (nicht nur am Wochenende) die vielen Bewunderer sieht, weiß, wovon ich spreche. In den Obermaubacher See wird durch die Planung nicht direkt eingegriffen. Insofern wird die Eigenart der Landschaft erhalten. Ein Eingriff auf der höchsten Erhebung in dieser Umgebung mit drei der größten zur Zeit installierbaren Windenergieanlagen samt Nebeneinrichtungen in einer völlig unvorbelasteten Umgebung führt zu einer unerträglichen technischen Überfremdung der Landschaft und damit zum Verlust ihrer Eigenartigkeit. Vor allem vom tiefer gelegenen Ort Obermaubach aus, aber auch bis weit vom Rurtal aus würden diese immerhin noch etwa 170 Meter hoch über den Wald heraus ragenden WEAn eine nicht mehr Tatsächlich werden derzeit On-Shore-Anlagen mit einer Höhe von bis zu 235 m Gesamthöhe angeboten. Die größte in dem Plangebiet vorgesehene Anlage verfügt über eine maximale gesamthöhe von 199,5 m. Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der 28 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag erträgliche Horizontverschmutzung bedeuten und zu einem verwirrenden Maßstabsverlust in der Landschaft und zur Zerstörung vertrauter Landschaftsstrukturen führen. Die Rotorbewegungen würden die Sichtbeziehungen in der Landschaft erheblich beeinträchtigen und den Verlust der landschaftlichen Stille bedeuten. Auch würde die Nachtlandschaft durch die flashlight artige Befeuerung der Anlagen gestört. Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen sind Vorbelastungen bereits gegeben und somit zu berücksichtigen. Damit wird die Schwelle zur Verunstaltung überschritten (BVerwG, Urt. vom 18.03.2003-4 B 7,03) OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 - Az 7 A 3329/01 Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt. Technische Probleme (durch das Einfügen der Bilder) mit dem widerspenstigen Textprogramm in Verbindung mit meinem persönlichen Engagement und dem Termindruck durch die Auslegefrist zwingen mich dazu, das Schreiben an dieser Stelle abzubrechen. Ich behalte mir ausdrücklich eine Ergänzung vor. Beschlussvorschlag Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. Unzulässige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind nicht erkennbar. Dies wurde in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall sowie in der Abwägung belegt. In dem vorliegenden Fall ist von keiner Beeinträchtigung einer Fernsicht auszugehen. Es handelt sich um eine Tallage, innerhalb derer eine Fernsicht durch aufsteigende Hänge verhindert wird. Dazu der Planer: Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Demnach dürfen diese per Gesetz die Landschaft stören. Für die Eingriffe ins Landschaftsbild findet ein Ausgleich statt, der im Bebauungsplan fixiert werden wird. Es handelt sich nicht um ein unberührtes Landschaftsbild, Vorbelastungen durch Windenergieanlagen sind vorhanden. Eine sehr bemerkenswerte Antwort des Planers! Zum Thema Vorbelastung habe ich oben ausführlich Stellung genommen. Aus Obermaubacher Sicht ist sie nicht vorhanden. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind die WEA von allen Seiten zu bewerten. Von der Hochfläche Hürtgenwalds aus gesehen sind Vorbelastungen bereits gegeben und somit zu berücksichtigen. Heute ist für mich die offizielle Niederschrift der 40. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hürtgenwald am 17.06.2014 per Internet zugänglich gemacht worden. Also kann ich auch erst heute daraus zitieren: In den zitierten Passagen werden keine Einwände oder Anregungen vorgebracht. Insofern können diese einleitenden Worte nur zu Kenntnis genommen werden. 29 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf Seite 4 steht: „Für die CDU-Fraktion gibt Ratsmitglied Odoj folgende Stellungnahme ab: Die CDU-Fraktion ist gegen die Ausweisung des Areals am Rennweg für Windkraftanlagen. Zur Begründung werden der Erhalt unzerschnittener Räume, der Schutz des Biotopverbundes, der Erhalt zusammenhängender Waldflächen, die Bedeutung von Naherholung, Tourismus und des Artenschutzes, die Beachtung der Flugsicherung und der Erhalt des Landschaftsbildes angeführt.“ Ende des Zitats. Ich möchte daher mein Schreiben vom 8.6.2014 um folgende Bedenken/Anregungen ergänzen: Dazu der Planer: Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. (21) Die in dem obigen Zitat angeführten Gründe, insbesondere „Erhalt des Landschaftsbildes“ kann man auf die geplante Konzentrationszone Ochsenauel ebenso gut anwenden. Da stellt sich die Frage, warum nicht auch die Konzentrationszone Ochsenauel fallengelassen wurde, denn die Störung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEAn ist am Ochsenauel mindestens ebenso intensiv wie am Rennweg. Allerdings weniger aus der Sicht der Hürtgenwalder Bürger als vor allem aus der Sicht der Obermaubacher Bürger (und deren Ferien- oder Tagesgäste). Sollte hier wieder dieselbe Ungleichbehandlung stattgefunden haben, die ich in meinem ersten Schreiben vom 8.6.2014 schon feststellen musste? Gerade für den im Talliegenden Ort Obermaubach ist die Zerstörung des Landschaftsbildes besonders intensiv, wenn die geplanten WEAn fast doppelt so hoch in den Himmel ragen, wie der Mausauel ist auf der anderen Seite des Stausees. Beweis: Höhe Stausee: Zwischenzeitlich wurde die Abwägung bzgl. der Fläche A wie folgt angepasst: „Entscheidend ist jedoch, dass die Fläche A „Rennweg“, aus Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die Erschließung der Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Daher wurde die Planung am Rennweg aus der 9. Flächennutzungsplanänderung entnommen.“ 165 m NHN. Höhe Mausauel 388 m NHN, also 233m höher. Höhe WEA3: 567 m (Quelle: „Windenergieplanung in Hürtgenwald“, IEH GmbH vom 13.5.2014), also 402 m höher als der Stausee. Wenn man dann noch bedenkt, dass Herr Buch als Bürgermeister in der Ratssitzung am 17.6.14 sich die Berechnungen der „Präsentation Wertschöpfung Ochsenauel“ zu eigen machte („1,5 Mio € Erlös für HW“), die 30 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Ortslage Obermaubach wird durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt. Vgl. hierzu Nr. 3.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die von dem Eingeber vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden soweit erforderlich berücksichtigt oder andernfalls widerlegt. Eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung der Untersuchungskriterien ist demnach nicht ersichtlich, auch wenn diese nicht zu dem von dem Eingeber gewünschten Ergebnis führen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. mit größter Selbstverständlichkeit von 199,5 Meter Höhe der WEAn ausgeht, dann ist das gelinde gesagt: unsensibel gegenüber uns Obermaubacher Bürgern! Dazu der Planer: Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde in die Abwägung eingestellt. Die Fläche A hat aus Sicht der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da diese den Ortseingang nach Hürtgenwald darstellt. Die Fläche A liegt in einem größeren unzerschnittenen Raum als die Fläche H. Bedenken der Flugsicherung gegen die Fläche H liegen nicht vor. Diese Abwägung darf die Gemeine Treffen. Rechtsnormen werden hierdurch nicht verletzt. Nach Planänderung werden die Anlagen eine Höhe von 570 m ü NN nicht überschreiten. Gerade nach der Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau bleibe ich bei meinem Einwand. 3.1.y Schattenwurf (22) Auch der Schattenwurf der rotierenden WEA-Flügel würde am Nachmittag die Einwohner von Obermaubach treffen und nicht die Einwohner von Hürtgenwald. Dazu der Planer: Vgl. 38.1 Das ist keine Antwort zum Thema Schattenwurf. Der FNP legt die Grundlagen für eventuelle spätere BPläne. Und um diese Grundlagen geht es hier. 3.1.z Einheitliche Untersuchungskriterien (23) Auf Seite 5 des heute veröffentlichten Protokolls der Ratssitzung vom 17.6.14 steht weiterhin die Äußerung des Planers selbst, Herrn von der Heide. Zitat: „Wichtig sei hier, dass eine Veränderung der Kriterien zum Ausschluss der Fläche A auch die anderen Flächen beeinflussen könnten.“ Dieser Argumentation möchte ich mich hier ausdrücklich anschließen und den Ausschluss der Fläche Ochsenauel einfordern. 31 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Gemeindeordnung NRW ist bei den Sitzungen von Gemeinderäten verbindlich zu beachten. Abweichungen hiervon sind demnach nicht möglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dazu der Planer: Durch die Veränderung der einheitlichen Kriterien ist ein Ausschluss von Flächen erfolgt; die Geeignetheit der Fläche H hat sich jedoch nicht verändert. Wirklich einheitliche Kriterien hätten auch die Fläche H ausgeschlossen 3.1.aa Fragestunde der Einwohner (24) Natürlich hätte auch ich als Zuhörer in der Ratssitzung am 17.6.14 gern eine Frage gestellt. Aber in der Sitzungsvorlage steht unter TOP 1 ausdrücklich „Fragestunde der Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald“. Ich unterstelle jetzt, dass es sich nicht auch da um einen „redaktionellen Fehler“ (Zitat aus den Sitzungsunterlagen) handelt, sondern dass der Rat selbst genau diese Formulierung gewählt hat. Ich betrachte diese Tatsache als einen weiteren Beweis dafür, dass auch der Rat die besondere Betroffenheit von mir als Obermaubacher Bürger nicht ausreichend berücksichtigt. Hier wird das Planungsrecht der Kommune rechtswidrig ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass diese Tatsache der Aufsichtsbehörde nicht verborgen bleibt. Dazu der Planer: Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW ist geregelt, dass nur Einwohner (im Gegensatz zu der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB) ein Fragerecht haben. Für Einwohner anderer Gemeinden gilt dies nicht. Wir Obermaubacher sind betroffen, also werden wir uns auch äußern dürfen. 3.1.bb Abwägung Zusammenfassung: Gegen die Ausweisung der Ochsenauel als Konzentrationszone habe ich grundsätzliche „harte“ ökologische Bedenken. Als Einwohner von Obermaubach (dem Filetstück von Kreuzau) und als unmittelbarer Grundstücksnachbar zur Gemeinde Hürtgenwald bin ich Die von dem Eingeber vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden soweit erforderlich berücksichtigt oder andernfalls widerlegt. Die Betroffenheit wird anerkannt. Die Stellungnahmen des 32 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag unmittelbar betroffen. Eingebers werden in die Abwägung eingestellt. Als Anregung für den Hürtgenwalder Gemeinderat empfehle ich einen (ggf. gemeinsamen) Lokaltermin an der Staumauer von Obermaubach. Von dort ist leicht zu erkennen: insbesondere WEA3 würde in die Landschaft passen wie die Faust aufs Auge. Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Steuerung freiwilliger Termine ist kein Gegenstand der Bauleitplanung. PS: Leider war es nicht möglich, dieses Schreiben eher zu verfassen, da ich die Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls der Ratssitzung vom 17.6.14 im Internet abwarten musste. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden wie oben beschrieben abgewogen. Die Fläche H bleibt in der 9. Änderung berücksichtigt. Oben hat der Planer mehrfach betont, er habe nach bestimmten Kriterien untersucht. Jetzt wird „abgewogen“, weil die Kriterien nicht zum gewünschten Ziel führen. 3.1.cc Beschlussvorschlag In dem Rahmen der Standortuntersuchung wurden einheitliche Kriterien zur Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes angewendet. Auf der Grundlage dieser Untersuchungskriterien wurde eine Empfehlung ausgesprochen, welche Potentialflächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden sollten. Diese Ausweisung erfolgt in den Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne B 5 und K 14. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander Abzuwägen. Der Abwägungsprozess ist damit verpflichtender Bestandteil der Bauleitplanung und von der Gemeinde Hürtgenwald zwingend zu beachten. Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau Gemeinde Kreuzau vom 16.05.2014 Gegen die Ausweisung der Fläche H („Ochsenauel“) bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden können. Planungsbüro: Alle Stellungnahmen der Gemeinde Kreuzau, die bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht wurden, wurden in die Abwägung eingestellt (Siehe hierzu das Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange). Der Beschluss der Gemeinde Kreuzau vom 09.12.2014 wurde, aufgrund des Datums, mit dem die Stellungnahme bei der Gemeinde Hürtgenwald eingegangen ist, als Stellungnahme der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB gewertet. Der folgende Abwägungsvorschlag wurde formu- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 33 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne näheres Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner Bedeutsamkeit für die Gemeinde Hürtgenwald nicht bis zum Oktober ruhend gestellt werden liert: Verw HW: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ratsbeschluss Kreuzau vom 9.12.2014 wird gar nicht bearbeitet. Das ist ein Verfahrensfehler (siehe Bedenken 3 oben) TOP 16. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald: 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft Hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) Satz 1 BauGB Vorlage: 31/2014 Beschluss: Die Gemeinde Kreuzau nimmt wie folgt Stellung: Sie bittet den Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Blick auf die noch ausstehenden Beratungen zum B-Plan „Windpark Ochsenauel“, folgende Überlegungen in seine Abwägungen mit einzubeziehen: Die Südkreiskommunen eint das Bestreben einer touristischen Inwertsetzung der Rureifel. Für die Gemeinde Kreuzau ist dabei das Staubecken Obermaubach von elementarer Bedeutung. Der Blick von der auf 166 m ü. NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa 385 m ü. NN gut 200 m über dem Seespiegel. Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar. Bei der Ausweisung der konkreten Standorte einzelner Windkraftanlagen und der Festlegung ihrer Höhenbegrenzungen bitten wir die Gemeinde Hürtgenwald inständig, dies zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird. Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. 34 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Bilanzierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sowie die Erstellung einer abschließenden ASP II sind erst möglich, wenn die Anlagenstandorte geregelt werden. Dies ist erst auf der Ebene des Bebauungsplanes der Fall, sodass die o.g. Untersuchungen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes schlicht nicht möglich sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Des Weiteren erlaubt sich die Gemeinde Kreuzau den Hinweis, dass die Regionalplanungsbehörde ihr die Ausweisung von Waldflächen als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen untersagt hat. Die Gemeinde Kreuzau hält diesen Standort für nicht geeignet. Beratungsergebnis: einstimmig Ich hoffe, dass es sich der Rat Kreuzau nicht gefallen lässt, dass seine Bedenken einfach ignoriert werden. Allerdings gehe ich davon aus, dass das Planungsbüro sagen wird: die Bedenken von Kreuzau werden in der dritten Offenlage (formal) berücksichtigt. Notfalls werden sie „abgewogen“. 3.1.dd Stellungnahme des BUND / Ausgleich / Artenschutz / Wald BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom 21.10.2013 und vom 13.06.2014 Nr. 50.11 auf Seite 60 unten: II.2. Fläche H – Brandenberg Diese Fläche liegt zum größten Teil am Hang zum Staubecken Obermaubach in einem Waldbereich. Die Standorte der geplanten drei Windräder liegen im LSG 2.1-5 „Rurtalhänge“. Im Norden grenzt die Zone an das NSG 2.1-6 Rinnebachtal, zu dem ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. Durch den Bau der Anlagen würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Die Anlagen wären weithin sichtbar. durch die drei geplanten Windenergieanlagen wären vor allem die Bewohner von Obermaubach betroffen. Planungsbüro: Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden und wird auch dort ausgeglichen…. ASP 2 erst mit dem BPlan. Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige FNP fehlerhaft ist. In dem nun vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurden die entsprechenden Gutachten erstellt. Die Bilanzierung der durch die Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. Ferner wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie eine dazugehörige Raumnutzungsanalyse erstellt, in denen die von dem Eingeber aufgeführten Arten untersucht wurden. Bzgl. der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird weiterhin auf das Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange verwiesen. Nr. 50.16 auf Seite 70 35 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFHAnhang II-Art und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern. Planungsbüro: Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige FNP fehlerhaft ist. NABU Düren: Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. 50b.4 Seite 87 Fläche H (IV)-„Brandenberg“ („Ochsenauel“) Neuer Hinweis: In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der Ortschaft Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet. Dies ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum Repowering der zwei alten Windräder den Rotmilan im betroffenen und angrenzenden Bereich häufig beobachtet. Planungsbüro: Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs ist 36 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere Untersuchungen auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Ein BPlan kann nicht einwandfrei werden, wenn schon der zugehörige FNP fehlerhaft ist. Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. (Umweltbericht (2014) S.12) „Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt.“ Umwandlungsflächen (Kiefer zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl. hierzu Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald und Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als WEAStandorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen Geldern der Waldverbesserung zugeführt wurden. Dazu der Planer: Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen. Die Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit dem Forst abgestimmt. Ist auch mit dem Forst abgestimmt, dass um den geplanten Standort von WEA 3 Mischwald vorliegt? (Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von mind. 150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum Waldrand eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden (Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von Balzquartieren im Herbst.) Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW u.a. die folgende Stellungnahme zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel abgegeben: „Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan keine Bedenken Die Standorte in dem Windpark Ochsenauel sind mit dem Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen.“ Da schon ein Abstand zu dem Waldrand nicht erforderlich wird, ist auch ein zusätzlicher Abstand zu bestimmten Flächen innerhalb des Waldes nicht erforderlich. Insbesondere da die durchgeführten Gutachten nachweisen konnten, dass ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist. Es besteht keine rechtliche Anspruchsgrundlage für die geforderten Abstände. Dazu der Planer: Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgeschrieben werden. Das ist keine sachbezogene Antwort. Ende meiner Bedenken/Anregungen. 37 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild vgl. Nr. 2.1.i und 3.1.x Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. P.S. Ich bedaure, dass beim Formatieren dieses Textes ein Problem aufgetaucht ist, das ich nicht lösen konnte: Das Zeitfenster zwischen Ihrer verspäteten Veröffentlichung und meinem letzten Abgabetermin war zu klein. 4 Ö4 4.1 Mit Schreiben vom 15.06.2015 4.1.a Landschaftsbild / Schall / Schatten / Immissionspunkte Hiermit erhebe ich gegen den oben genannten Bebauungsplan Einspruch. Da die Windkraftanlagen in der Nähe zur Gemeinde Kreuzau stehen sollen, werden auch wir in Obermaubach von den Konsequenzen betroffen sein. Zu den Schall- und Schattenwurfimmissionen sowie zu den berücksichtigten Immissionspunkten vgl. Nr. 3.1.b Die Windräder werden Auswirkungen auf das Landschaftsbild von Obermaubach haben. Außerdem werden wir durch Schattenwurf und Lärmbelästigung betroffen sein. Die Immissionspunkte liegen alle in der Gemeinde Hürtgenwald; Obermaubach wird nicht berücksichtigt. Ich bitte Sie daher, den Bebauungsplan zu überdenken. 5 Ö5 5.1 Mit Schreiben vom 15.06.2015 5.1.a Schall / Schatten / Wertminderungen Gemäß der Offenlage des Bebauungsplans B5 bezüglich des geplanten Windparks an der L11 / - Ochsenauel - möchte ich hiermit folgende Eingabe machen: Schon jetzt ist eine Lärmbelästigung je nach Windrichtung, meist abends, von der bestehenden Windkonzentrationszone an unserem Wohnanwesen Gem. des durchgeführten Schallgutachtens (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Schalltechnisches Gutachtens für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 07.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen Büros vom 14.03.2014 und 16.10.2015) werden alle er- Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. 38 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag als "Wummern und Windschaufelgeräusche der Rotoren" zu hören. forderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Die gültigen Rechtsgrundlagen wurden hierbei berücksichtigt. Wie im Bau-und Umweltausschuß vom 05.09.2013 angehört, wurde die prognostizierte Lärmemission der Alt- und Neuanlagen nur durch Simulation bestimmt. Die Realität ist jedoch, durch den übertragenen Luftschall gesteuert, das durch die Windrichtung und Reflektion in die Topologie der Schall auch in den unteren Bereich der Nideggener Strasse getragen wird. Dieser Umstand der Schallemission in etwas entfernte Gebiete wird durch die Zunahme der Bauhöhe der Anlagen überproportional durch Installation an exponierten Stellen (Höhenrücken) verstärkt. Sollten nun weitere Anlagen nun deutlich näher an dieses Gebiet heranrücken, ist mit weiterer Schallemission zu rechnen, somit auch mit expotentiellem Zuwachs der Schallimmission, entweder direkt oder indirekt durch Reflektion oder Mehrfachrefektion. Dies führt dann direkt zu nicht hinnehmbaren Geräuschbelastungen- und Störungen welche nicht akzeptierbar sind! Somit möchte ich bitten, die Belange der Anwohner nach Lärmschutz in die Planungen mit einfließen zu lassen, ebenso der Schutz vor Schattenschlag. Allgemein sollte der Leitsatz für den Bürger und das Einzelinteresse sein und eine Minderung des Grundbesitzes durch WKA Auswirkungen und deren Auswirkungen absolut Unterbunden werden. Die Gemeinde lebt nicht nur durch Steuereinnahmen der Gewerbebetriebe sondern fast Ausschließlich von ihren Bürgern! Beschlussvorschlag Die bestehenden Windenergieanlagen wurden in dem erstellten Schallgutachten als Vorbelastung berücksichtigt. Die Luftabsorption und die meteorologische Dämpfung wurden in die Berechnungen eingestellt. Zur Berücksichtigung der Topografie des Untersuchungsraumes wurde ein digitales Geländemodell erstellt, welches bei den Berechnungen berücksichtigt wurde. Schallreflexionen sind bei bestimmten Gebäudeanordnungen, z.B. Hofsituationen zu berücksichtigen. Diese liegen gem. des Schallgutachtens nicht vor und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es wurde ein Schattenwurfgutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von drei Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel. Aurich, 13.11.2013 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des gleichen Büros vom 26.03.2014 und 16.10.2014). Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf, unter der Berücksichtigung einer zeitweisen Abschaltung, eingehalten werden. Eine verbindliche Regelung der Abschaltzeiten erfolgt durch Festsetzung in dem Bebauungsplan sowie abschließend in dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde 39 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. 6 Ö6 6.1 Mit Schreiben vom 17.06.2015 6.1.a Einordnung der Stellungnahme Wir halten den Standort für die Ausweisung des Bebauungsplanes B5 (Ochsenauel) für Windkraftanlagen aus nachstehenden Gründen für nicht geeignet und beantragen, daß der Rat der Gemeinde Hürtgenwald diese in seine Abwägungen mit einbezieht. Die Stellungnahme wird in die Abwägung eingestellt. Eine Abwägung der Einzelpunkte erfolgt im Folgenden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1. Zu geringer Abstand zur Wohnbebauung und damit verbundene gesundheitliche Schädigung, 2. Schleichender enteignungsgleicher Eingriff in den Wert unserer Immobilien, 3. Grobe unangemessene Verunstaltung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht 4. Vernachlässigung ökologischer Aspekte. 6.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen / Schall / Schattenwurf Zu 1. Die vorgesehenen Standorte der 3 WKA zu unserem Wohnhaus wie zu dem anschließenden oberen Wohngebiet der Ortslage Obermaubach beträgt in direkter Falllinie ca. 830 m. Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Eine Anpassung dieser Abstände zu Siedlungsbereichen ist nicht vorgesehen und aufgrund der rechtlichen Grundlagen nicht erforderlich. Windkraftanlagen können gesundheitliche Gefahren und Schädigungen durch Schall erzeugen. Dies ist allgemein anerkannt. Man unterscheidet zwischen hörbaren Schall von 20 - 20000 Hz und unhörbaren Schall von 0- Zu Schall vgl. Nr. 3.1.b und 5.1.a Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu tieffrequentem Schall / Infraschall vgl. Nr. 2.1.h 40 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 20 Hz. Die hier vorgesehenen WKA's erreichen eine Gesamthöhe von ca. 335m auf mein Haus und Grundstück bezogen. Die Fundamentierung wurde nicht berücksichtigt. Die Ortslage Obermaubach wurde in dem durchgeführten Schallgutachten durch den Immissionspunkt IP 08 berücksichtigt. Die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte werden eingehalten. Der erzeugte Schall trifft in einer Schräglage auf unser Haus sowie das Wohngebiet, was zu einer Verdichtung der Schallwellen und folglich zu einer Intensivierung des Schalldrucks führt. Beschlussvorschlag Der rhythmische und hörbare Schall führt über Kilometer hinweg anerkanntermaßen zu physischen und psychischen Störungen. Hinzu kommt die bedrängende Allgegenwärtigkeit und Unentrinnbarkeit dieser fremd aufoktroyierten Situation. Infraschall hat andere Eigenschaften als hörbarer Schall. Gegen ihn gibt es keine wirksamen Schutzmaßnahmen. Seine gesundheitlichen Schäden sind jedoch beträchtlich. Ohne Anspruch Vollständigkeit sind aufzuzählen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Panikattacken, Schwindel, Tinnitus, Übelkeit, Herzrasen, erhöhtes Herzinfarktrisiko, erhöhter Blutdruck, Störung der Atemfrequenz, Störungen des vestibulären Organs des Innenohres und des Gleichgewichtssinnes. Risikopersonen sind Säuglinge, ältere Menschen, Schwangere und gesundheitlich in diesem Sinne vorgeschädigte Personen. (Studien und Veröffentlichungen Nina Pierpont, Mariana Alves-Pereira, Nuno A. A.Catelo Branco, Dr.Johannes Mayer D.0. M., PD Dr. med. Lange, Welt a. S. vom 2. März 15 "Macht der Infraschall von Windkraftanlagen krank" u.a.). Sofern wissenschaftliche Studien nicht in geltendes Recht umgesetzt werden, sind diese in der Planung nicht zu berücksichtigen. Für den Planungsraum geltende rechtliche Vorgaben wurden eingehalten. Zu den Schädigungen des Infraschalls kommen Beeinträchtigungen erheblicher Art durch den Schattenwurf der Anlagen hinzu, der durch den jeweiligen Sonnenstand bewirkt wird. Der Schattenwurf wird unser Haus sowie zahlreiche Häuser der Nachbarschaft überstreichen und die zulässige tägliche Störphase von 30 Minuten überschreiten. Zu Schattenwurf vgl. Nr. 3.1.b und 5.1.a Die aufgelisteten Risiken treffen auf uns zu und beeinträchtigen unsere Lebens-und Wohnqualität erheblich. Ich selbst leide an Blutthochdruck und habe einen Knoten in der Schilddrüse, meine Frau hat erhebliche Schlafstörungen und leidet an einer schweren Depression. Gemäß den durchgeführten Gutachten ist von keinen durch die Planung verursachten gesundheitlichen Risiken auszugehen. 41 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Medizinische aber juristische Fachleute (z.B. Prof. Dr. jur. Erwin Quambusch) fordern daher einen Mindestabstand zu Wohngebäuden von 2 km im Flachland und 3,2 km im Hügelland. Nach der Rechtsprechung des BVerwG. aus dem Jahr 2010, wird die dominante und optisch bedrängende Wirkung der WKA nach einer intensiven Prüfung des Einzelfalles (besonders schwere Erkrankung etc. dürften hier als Begründung infrage kommen) anzuerkennen sein, wenn das Wohnhaus sich innerhalb des dreifachen Abstandes zur WKA befindet. Dies ist bei uns der Fall, da der Mindestabstand das Dreifache von 335m= 975 m mindestens betragen müsste. Das ist hier nicht der Fall. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne können nur städtebauliche Gründe in die Abwägung eingestellt werden, sodass Eigentumsverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Dies ist mit der langfristigen Ausrichtung der Bauleitpläne zu begründen, die eine städtebauliche Entwicklung für viele Jahre vorgeben sollen. In dem Gegensatz dazu sind Eigentumsverhältnisse kurzfristig veränderbar. Beispielsweise durch Verkäufe. 6.1.c Beschlussvorschlag Wertminderungen Zu 2. Windkraftanlagen führen in aller Regel zu einer deutlichen Wertminderung von Immobilien, so auch unserer. Die Wertminderung speist sich aus vielen Quellen (Untersuchung Uni Frankfurt a. M.). Zu nennen sind Schattenwurf, Lärmemissionen, Gesundheitsrisiken, Bewegungssuggestion der Rotoren, beklemmendes Gefühl. Verlust des Erholungswertes der Landschaft infolge massiver verändernder Eingriffe in das ästhetische Erscheinungsbild. Diese verschiedenen Störfaktoren auf Mensch und Natur, selbst ihre Annahme, führen insgesamt zu einem bedeutenden Wertverlust der Immobilie, bis hin zur Unverkäuflichkeit in Abhängigkeit zu Distanz der WKA (Auskunft VOM). Der Aufenthalts-u. Erholungswert der Außenflächen (Garten und Terrassen) unseres Wohnhauses geht durch die optische Bedrängung und Geräuschemissionen verloren, da diese Flächen genau in Richtung der WKA's liegt. Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. Im Hinblick auf unseren Gesundheitszustand s.o. Stellt dies eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Es entsteht somit ein individueller wie auch volkswirtschaftlicher Schaden. ln Dänemark sind hierfür bereits Schadensausgleiche gesetzlich geregelt. Für diese Situation gilt, daß Gewinne (öffentlich subventioniert) privatisiert werden, während die Kosten und anderen Nachteile verallgemeinert werden. Wir, wie auch unsere Nachbarn in Obermaubach haben die Nachteile zu tragen, während die Gesetzliche Regelungen anderer Länder entfalten in Bezug auf die Planung keine rechtlich bindende Wirkung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 42 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Gemeinde Hürtgenwald, wie auch private Investoren den Gewinn "einstreichen". Die Entwertung von Häusern und Grundstücken durch nahestehende WKA's führen u.U. zu sozialer Gefährdung und Altersarmut, da die Immobilien nicht selten der Alterssicherung dienen, so auch in unserem Fall. Im übrigen hält diese Handlungsweise hält keiner wirtschaftsethischen Überprüfung stand. Die "goldene Regel": was Du nicht willst, das Dir man tu, das füg auch keinem andern zu, wird schamlos unterlaufen. Gem. § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Einzelinteressen in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Die privaten Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es zu keiner Berührung der Belange kommt. Im Rahmen der Abwägung setzt sich jedoch die Förderung der regenativen Energien durch Die Auswirkungen auf angrenzende Ortschaften liegen gem. der durchgeführten Gutachten in einem verträglichen Bereich. Warum Kompensationszahlungen an betroffene Anwohner gezahlt werden sollten, ist somit nicht ersichtlich. 6.1.d Landschaftsbild / Beanspruchung von Waldflächen / Rückbau Zu 3. Die Gemeinde Kreuzau schreibt in ihrer Stellungnahme "Der Blick von der 166m ü.NN gelegenen Staumauer über den See auf die umliegenden Hänge gehört für Erholungssuchende aller Art zum landschaftsästhetisch Wertvollsten, was die Rureifel zu bieten hat. Die höchsten Erhebungen im Bereich Ochsenauel liegen etwa385m ü.NN gut200m über dem SeespiegeL Windräder auf diesem Höhenrücken sind somit weithin sichtbar und stellen einen harten Eingriff in das Landschaftsbild dar." Durch das Vorhaben wird in die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert grob unangemessen eingegriffen. Es liegt eine Verunstaltung i. S. des §35 Abs. 3 BauGB vor, da die WKA's dem Orts- und landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und objektiv als belastend empfunden werden müssen. Eine Vorbelastung dieser Art an dieser Zur Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau vgl. auch Nr. 3.1.cc Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert. Zum Landschaftsbild vgl. weiterhin Nr. 3.1.x 43 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Stelle gibt es bisher nicht. Das Gebiet wird durch das Vorhaben funktional entwertet und grob fahrlässig wenn nicht gar vorsätzlich belastet. Grundsätzlich sollen WKA's nicht in den Wald oder Naturschutzgebiete platziert werden. So auch hier. Die Gemeinde Hürtgenwald ist eine große Flächengemeinde mit reichlich Offenlandflächen, die zunächst für derartige Vorhaben heranzuziehen sind. Die alternative Verfügbarkelt wurde hier offensichtlich nicht mit der nötigen Nachdrücklichkeit untersucht. Hier ist eine genauere Prüfung angezeigt. Die Iandesplanerische Vorgabe, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen bis zu lediglich 2% des Gemeindegebietes vorsieht, wurde offensichtlich nicht beachtet. Es ist unverständlich, daß die Gemeinde Hürtgenwald die WkA's in den Wald und dieses in unmittelbarer Nähe zur Ortsgrenze Obermaubach platzieren will, was dem Gebot der Rücksichtnahme widerspricht und ein rücksichtsloser und "unfreundlicher Akt" ist. Naturschutzgebiete werden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium ausgeschlossen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung von Waldflächen ist möglich, sofern keine geeigneten Offenlandflächen zur Verfügung stehen. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. (vgl. 5.2.14 der Standortuntersuchung und 3.3.4 der Begründung). Es verbleiben zwar Splitterflächen im Offenland, diese genügen jedoch nicht den Kriterien für eine Konzentrationszone, so dass der Wald in Anspruch genommen werden kann. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Nach Anwendung des weichen Tabus „Mindestgröße“ verbleiben im Offenland lediglich die Flächen 17 und 23, welche über eine für die Bildung von Konzentrationszonen geeignete Größe verfügen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. 44 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Eine verbindliche landesplanerische Vorgabe, lediglich 2 % des Gemeindegebietes für Windenergieanlagen innerhalb des Waldes zugänglich zu machen existiert nicht. Da nur 1,9 % des Gemeindegebietes als Konzentrationszonen für die Windkraft ausgewiesen werden sollen, ist dieser Hinweis jedoch ohnehin hinfällig. Die Windräder werden sehr hoch platziert ca. 500-550 m ü. NN, Differenz zu unserer und anderer Wohnlagen in Obermaubach ca. 250 -300m, so daß sie als optische Bedrohung, insbesondere von oben, zzgl. Hörbarer Schall, wahrgenommen werden müssen. Das VG Koblenz hat insbesondere auf derartige Erscheinung und Wirkung der Windräder, einen Bau auf eine Anhöhe abgelehnt. Durch die außerordentliche Größe der Anlagen wird deutlich mehr Beton für die Fundamente verbaut und Wald verbraucht, insbesondere auch durch entsprechende Zuwegungen. Der Betonbedarf liegt bei ca. 3500 t je Anlage und wird nie mehr, auch bei späterer Demontage der Räder, zurückgebaut werden. Die Zerstörung der Natur ist nachhaltig. Zur Untersuchung der Umfassenden Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass Kleinhau und andere Ortschaften durch die umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wären. Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Aus diesem Grund wurde bereits auf die Ausweisung der Fläche K verzichtet. Durch alleinige Ausweisung der Fläche H sind keine erheblichen optischen Beeinträchtigungen umliegender Ortschaften zu erwarten. Ferner handelt es sich bei Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar. In den Durchführungsvertrag zu dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Rückbauverpflichtung aufgenommen, gem. derer die Windenergieanlagen, einschließlich der Fundamente nach Nutzungsende verbindlich zurückzubauen sind. 45 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen 6.1.e Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Artenschutz Zu 4. ln der ausgewiesenen Fläche sowie angrenzenden Felder und unseren Grundstücken haben zahlreiche Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Rot- und Schwarzwild) ihren Lebensraum, der durch den Betrieb von WKA nachhaltig gestört bzw. vernichtet wird. Es wird damit eindeutig gegen das BNatSchG verstoßen. Beobachtet wurden hier und auf unserem Grundstück Bussard, Rotmilan, Baumfalke, Sperber, Habicht, Waldkauz, Finken und Singvögel (mehr als 25 Arten) u. a. Distelfink, Bergfink, Wasseramsel, Kreuzschnabel. letzte Beobachtung des Rotmilans war am 05.06.15. Fuchs und Rehe sind durch unsere waldnahe Wohnlage auch auf Nachbars Grundstücken nicht selten. Der Offenlage des Bebauungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt (Büro für Ökologie und Freiraumplanung: Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald. Stolberg, 25.02.2015). Hierin werden alle Belange des Artenschutzes sowie die windkraftsensiblen Vogelarten berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung enthalten. Eine Kartierung möglicher Fledermausquartiere und eine Raumnutzungsanalyse für Greifvögel sind erfolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen. Füchse und Rehe sind nicht als windkraftsensibel eingeordnet und demnach nicht zu untersuchen. Für Rotmilane schreibt z. B. der naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windkraft in Rheinland-Pfalz (unser unmittelbares Nachbarland) eine Abstandsregelung von 1500 m vor. Der Rotmilan ist häufigstes Kollisionsopfer von WKA. WKA's entwickeln nicht nur Tötungswirkung bei Tieren, sondern entwerten den Lebensraum dieser aufgezählten und weiteren Tierarten sowie Scheuchwirkung bei vielen Wiesenvögeln. Durch die Physik der WKA's sind diese für Vögel und Fledermäuse ganz besonders gefährlich. Durch die Saugwirkung und sich entwickelnder Unterdruck der drehenden Rotorblätter werden die Tiere unweigerlich gegen die Rotorblätter getrieben und vernichtet. Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung des Rotmilans gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem Sinne nicht. Nach der Fortschreibung der „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Die systematischen Untersuchungen im Rahmen der Raumnutzungsanalyse haben eine einzige Beobachtung des Baum- Die geplanten Windenergieanlagen werden vollständig innerhalb des Waldes errichtet. Mit Wiesenvögeln ist demnach nicht zu rechnen. 46 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Vogelarten“ sog. „Helgoländer Papier“ sind im vorliegenden Sachverhalt die Mindestabstände bei weitem unterschritten. Es werden bei Falken, die hier nisten, 1000m, bei Gastvogellebensräumen z.B. hier Kanadagänse die 10-fache Anlagenhöhe, mindestens 1.200m gefordert. Seit Jahren fallen Gänsevölker und Reiher etc. hier auf den freien Feldern zwischen unserem Haus und dem Hürtgenwalder Waldrand ein und halten sich wochenlang hier auf. Die Abstände sind zu beachten. falken ergeben und zwar fernab der Planung im Bereich Brandenberg. Auch hier gilt, dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Raumnutzung im Bereich der geplanten WEA dokumentierbar ist. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht zu erwarten. Durch die geplanten WKA ist eine negative Beeinträchtigung des Waldökosystems zu befürchten. Voraussetzung für ein Waldinnenklima ist eine geschlossene Struktur mit einer Mindestflächengröße. Nur dort kann der Wald seine Funktion einschließlich Grundwasserneubildung erfüllen. Durch den Zuwegebau und die Bauflächen für die WKA wird der Wald fragmentiert und verliert dadurch einen wesentlichen Teil seiner ökologischen Struktur und Stabilität. Genau das sind die negativen Folgen für das ausgewiesene Gebiet. Der Wegeausbau erfolgt durch den Ausbau der bestehenden Wege. Eine Fragmentierung des Waldes, die über den Bestand hinausgeht ist nicht ersichtlich. 6.1.f Beschlussvorschlag Fazit Fazit Gegen die beabsichtigte Bebauung mit 3 Windkraftanlagen gem. Bebauungsplan 85 konnten zahlreiche und gewichtige Einwände vorgebracht werden. Die zusammenfassenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der Einzelpunkte erfolgt unter Nr. 6.1.a bis 6.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dies sind zusammengefasst: 1. Immobilieneigentümer werden durch die Maßnahmen finanziell geschädigt. Es ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht festzustellen 2. öffentliche Belange werden verletzt, 3. es liegen Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz vor, 4. es treten gesundheitliche Gefährdungen durch Infraschall auf, 5. es liegen Verstöße gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz vor, 6. liegt nicht opportunes Handeln und grobe Fahrlässigkeit vor, 47 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Zuständigkeit des Rates wird in § 41 GO NRW geregelt. Abs. 1 gibt vor, welche Angelegenheiten der Rat nicht übertragen kann. Hierunter fallen gem. § 41 Abs. 1g) GO NRW die abschließenden Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes des Baugesetzbuches. Offenlagebeschlüsse können gem. dieser Rechtslage übertragen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7. die Maßnahmen verletzen das Recht auf Freizeit und Erholung, 8. es liegt ein massiver Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, Nach alledem ist von einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes B5 "Ochsenauel" abzusehen. 7 Ö7 7.1 Mit Schreiben vom 20.06.2015 7.1.a Beschlussfassung Die Offenlage des Bebauungsplanes B 5 (Beschlussvorlage Nr. 38/2015) wurde vom Bau- und Umweltausschuss in seiner 4. Sitzung am 23. 04. 2015 beschlossen. Hierzu war der Ausschuss jedoch nicht befugt. Hierfür war allein der Rat der Gemeinde Hürtgenwald zuständig. Die Offenlage ist daher ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt. Nach § 41 GO NRW ist der Rat der Gemeinde grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, kann aber bis auf die in § 41 Abs. 1 Buchstaben a) bis k) nicht übertragbaren Aufgaben (Alleinentscheidungsrechte) alle übrigen "nicht Recht setzenden Aufgaben" delegieren. Danach ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, dem Bauausschuss die Entscheidungs-kompetenz für einen Offenlagebeschluss zu übertragen. Doch der Rat muß dann auch tatsächlich diese Befugnis übertragen. Da der Rat der Gemeinde aber weder in der gemeindlichen Hauptsatzung eine Grundsatz-, noch für den Offenlagebeschluss eine Einzelentscheidung getroffen hat, bleibt es bei der ureigenen Entscheidungskompetenz des Rates. Die Ausschussentscheidung zur Offenlage ist insoweit rechtswidrig erfolgt, die Offenlage unwirksam. Gem. § § Abs. 2 BauGB ist ein Offenlagebeschluss des Rates oder eines Ausschusses nicht vorgegeben. Dies richtet sich vielmehr nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht der Gemeinde. Hiernach kann es sogar ausreichen, wenn die Offenlegung unter Beachtung der Vorgaben für ihre Bekanntmachung und konkrete Abwicklung durch die Veranlasser durchgeführt wird. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat diesbezüglich keine Regelung im Ortsrecht getroffen. Daher könnte der Bürgermeister die Offenlage selbst veranlassen und durchführen. Um die gewünschte Transparenz und Beteiligungsmöglichkeit der politischen Gremien, hier vor allem des Bau- und Umweltausschusses zu gewährleisten, und um die Öffent- 48 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag lichkeit zu wahren, werden dem o.a. Ausschuss seitens der Verwaltung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus seit vielen Jahren Offenlagebeschlüsse in Bauleitplanverfahren (FNP, Bebauungsplan) zur Entscheidung vorgelegt. 7.1.b Parallelverfahren Darüber hinaus wird das Bebauungsplanverfahren Nr. B 5 (Windpark Ochsenauel) ohne Vorliegen eines hierfür wirksamen bzw. rechtsgültigen Flächennutzungsplanes durchgeführt. Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren). Dies ist hier der Fall. Derzeit läuft zwar das Verfahren zu 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Doch dieses Verfahren befindet sich erst im Planungsstand einer nicht abgeschlossenen Offenlage, denn über die eingegangenen Anregungen und Bedenken hat der Rat noch nicht entschieden. Das Anregungsverfahren ist nach der BGH-Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung nicht schon dann beendet, wenn die Auslegungsfrist verstrichen ist, sondern erst, wenn die Gemeinde (der Rat) die vorgebrachten Anregungen geprüft hat (BGH Urt. vom 2.12.2010, III ZR 251/09). Lediglich die Bekanntmachung des Bebauungsplans kann frühestens zeitglich mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes erfolgen, es sei denn, dass nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan nach den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird. Die Änderungsplanung hat damit nicht den Planungsstand erreicht, der ein vorgezogenens Bebauungsplanverfahren erlaubt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Nach derzeitigem Planungsstand sollen die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Bebauungspläne B 5 und K 14 zeitgleich bekannt gemacht werden. Planreife verlangt grundsätzlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit dafür, "dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Planfassung finden wird" (BGH a.a.O). Damit ist aber nach dem Stand der Dinge bei dem breiten Widerstand gegen die Bauleitplanungen und vor dem Hintergrund konkret drohender Rechtsstreitigkeiten nicht zu rechnen. 7.1.c Beanspruchung von Waldflächen Zur offen liegenden Bebauungsplanung für den Ochsenauel trage ich die folgenden Bedenken vor: Offenlandflächen stehen nicht zur Verfügung. Die Beanspruchung des Waldes ist demnach erforderlich. Vgl. hierzu auch Nr. 3.1.l 49 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag 1. Die Planfläche liegt im Wald a) Waldgebiete dürfen nach den für die Planung verbindlichen Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (B III.) nur in Anspruch genommen werden, wenn  die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und  der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (II. 2. des Leitfadens Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012). Bei objektiver Würdigung der Verhältnisse und dem Willen, diese Freiflächen auch in Nutzung zu nehmen, steht im Gemeindegebiet jedoch ausreichend Frei- bzw. Offenlandfläche zur Verfügung, um dort die auf dem Ochsenauel angestrebte Nutzung zu verwirklichen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die zur Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde vorgetragenen Äußerungen. Im übrigen ist mehrfach auch durch Vertreter des Vereins e. V. "Rettet den Hürtgenwald" im Zusammenhang mit den Hürtgenwalder Windenergieplanungen aufgezeigt und nachgewiesen worden, dass durchaus Offenlandflächen zur Verfügung stehen, die geeignet sind, der Windenergie in der Gemeinde substantiell ausreichend Raum zu verschaffen. Doch leider werden nach wie vor ausschließlich Planungen im schützenswerten Wald betrieben. Überdies ist die ausgewiesene Planfläche auf dem Ochsenauel im Hinblick auf die vorgesehenen drei Anlagen erheblich - und nicht nachvollziehbar - überdimensioniert. Insoweit geht der Eingriff in den Wald deutlich über das unbedingt erforderliche Maß hinaus. Die Standortuntersuchung hat ergeben, dass der gesamte Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, unter der Berücksichtigung der ermittelten harten und weichen Tabuzonen, grundsätzlich für die Windkraftnutzung geeignet ist. Da keine städtebaulichen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der in der Standortuntersuchung ermittelten Abgrenzung zulassen, muss die Fläche H in dem Flächennutzungsplan 50 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag vollständig als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden. Bei der konkreten Standortplanung konnte jedoch festgestellt werden, dass bei der Errichtung von nur drei Windenergieanlagen, diese Anlagen vollständig ausgelastet werden könnten. Bei der Errichtung zusätzlicher Anlagen, insbesondere in dem westlichen Teil des Plangebietes, in dem Schallkontingente bereits von bestehenden Anlagen beansprucht werden, müssten Abschaltzeiten in die Planung eingestellt werden. Das nordöstliche Plangebiet verfügt über eine vergleichsweise geringe Windhöffigkeit, sodass die hier zu erwirtschaftenden Energieerträge in keinem Verhältnis zu einer Abschaltung der bereits geplanten Anlagen stehen würden. Auch um die Eingriffe, insbesondere in den Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, soll deshalb auf weitere Anlagen in dem Plangebiet verzichtet werden. Eine Planungsrechtliche Steuerung erfolgt durch den Verzicht auf weitere Baugrenzen in dem gewählten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Steuerung davon, dass keine Windenergieanlagen errichtet werden können ist nur dann möglich, wenn die von Anlagen freizuhaltenden Bereiche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden. b) Für besonders wertvolle Waldbereiche kommt eine Ausweisung zur Windenergienutzung nicht in Betracht (Windenergieerlass vom 2011, Ziffer 3. 2. 4. 2, 7. Spiegelstrich). Nach Nr. 2.1 des Positionspapiers des Bundesamtes für Naturschutz von Juli 2011 kommen für die Windenergienutzung im Wald nur intensiv forstwirtschaftlich genutzte Wälder in Frage. Hier werden intensiv forstwirtschaftlich genutzte Fichten- und Kiefernforste oder Wälder mit gering ausgeprägtem naturschutzfachlichen Wert angesprochen. Wertvolle Waldbereiche wurden bei der Planung der Anlagenstandorte berücksichtigt. Insofern sind von der Planung insbesondere tatsächlich monotone Nadelholzbestände betroffen. Eine Anpassung der Unterlagen ist in diesem Sinne nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 19.05.2015 hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW u.a. die folgende Stellungnahme zu dem Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel abgegeben: „Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen den o.g. Be- 51 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag bauungsplan keine Bedenken Die Standorte in dem Windpark Ochsenauel sind mit dem Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde abgesprochen. Alle den Wald betreffende Maßnahmen sind vor Ort abgesprochen.“ Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wurde mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche h (Ochsenauel) bereits in Aussicht gestellt. Der Waldbereich des Ochsenauel ist im Gegensatz zu den unzutreffenden Darstellungen in den Planunterlagen in seiner Gesamtheit ein reich strukturierter Mischwald, der zudem durch auflichtende LaubholzNeuanpflanzungen einer weiteren ökologischen Aufbesserung zugeführt worden ist. Die hohe Wertigkeit des Waldbereichs, der von den Fließgewässern "Kreuzbach" und "Teufelssief" tangiert bzw. durchquert, läßt nach den rechtlichen Vorgaben ein Inanspruchnahme nicht zu. Der gesamte Waldbereich besitzt einen hohen ästhetischen Eigenwert und ist sowohl im Hinblick auf Natur- und Artenschutz, wie auch für die Erholungsnutzung als besonders wertvoll einzustufen. 7.1.d Der ästhetische Eigenwert des Plangebietes wurde bei der Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplanes berücksichtigt und in die Ausgleichsberechnungen eingestellt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungsund Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen demnach nicht. Entgegen der Aussage des Eingebers handelt es sich bei den betroffenen Flächen nicht um einen Naherholungswald. Die betroffenen Flächen befinden sich vollständig in einer Bewirtschaftung, die für die Zwecke der Nacherholung nicht frei zugänglich ist. Landschaftsbild 2. Das Vorhaben würde das Landschaftsbild grob verunstalten Aufgrund der konkreten Umstände der reliefartigen Gebietssituation (hohe und weithin sichtbare, markante mastenhafte "Industrieanlagen" auf exponierter Höhenlage in landschaftlich weithin reizvoller Umgebung von hohem Eigenwert und ohne jede Vorbelastung) erscheint die Errichtung von drei vorgesehen Windenergieanlagen grob unangemessen und kann insbesondere aus östlicher Richtung (Obermaubach) von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nur als hoch belastend empfun- Eingriffe in das Landschaftsbild sind bei der Errichtung von WEA nie vermeidbar. Im Gemeindegebiet existieren jedoch Flächen, die noch sensibler für solche Eingriffe wären. Hinzukommend darf nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen generell im Außenbereich privilegiert und somit zulässig sind. Durch die Planung werden WEA nicht ermöglicht, sondern lediglich gesteuert. Zum Landschaftsbild vgl. wei- 52 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag den werden. terhin Nr. 3.1.x Beschlussvorschlag Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Obermaubach sind durch die Planung nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i Insbesondere für die Touristenregion im Gebiet des Obennaubacher Stausees würde die Errichtung von Windenergieanlagen von 1 und 186 (oder gar 200) Metern Höhe eine unstreitig erheblich qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer groben Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes bedeuten. Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. Gerade für die Touristenregion Obermaubach würde zwischen dem einzigartigen Landschaftsbild und den hohen und "fremden" technischen Anlagen ein grobes Missverhältnis entstehen (BverwG, Beschluss v. 18. 03. 2003, 4 B 7.03). Zum Tourismus vgl. Nr. 2.1.d Im Urteil des OVG Münster vom 18. 11. 2004 (Az 7 A 3329/01) heißt es: "Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit beeinträchtigt" In dem vorliegenden Fall ist von keiner Beeinträchtigung einer Fernsicht auszugehen. Es handelt sich bei gem. Eingeber bezeichneten Bereichen um eine Tallage, innerhalb derer eine Fernsicht durch aufsteigende Hänge verhindert wird. Aus höher gelegenen Bereichen sind bereits die bestehenden Windenergieanlagen sichtbar, so das in diesem Fall von Der Vorhaben bezogene Bebauungsplan ist unzulässig, weil er das Landschaftsbild grob verunstalten würde (BVerwG, Urt. v. 13. 12. 2001 – 4 C 3.01; OVG NRW, Urt. v. 12. 06 2001 - 10 A 97/99; BverwG, Urt. v. 18.03.2003, 4 B 7.03). Die genannten Urteile betreffen Verfahren, in denen Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 38 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt werden sollten. Eine jeweilige Genehmigung wurde jedoch verweigert, da die Genehmigungsbehörde von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausging. Diese Möglichkeit wurde von den Gerichten nicht in Frage gestellt. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bebauungsplanverfahren, innerhalb von dessen auch die Belange des Landschaftsbildes abschließend berücksichtigt wurden. Der Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde hat mit Schreiben vom 15.06.2015 bestätigt, dass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt 53 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag wurden. Insofern finden die von dem Eingeber vorgebrachten Urteile in dem vorliegenden Fall keine Anwendung. Ohnehin wäre der vorgebrachte Belang im Einzelfall zu untersuchen. Dies ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem Gutachten zur umfassenden Wirkung von Ortschaften, der Allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall sowie in der Abwägung erfolgt. Demnach ist von keiner unzulässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Weder in Teilen der Beschreibung der Gebietssituation, noch hinsichtlich der Bewertung, besonders aber dem anderslautenden Ergebnis kann dem Gutachten des Büros ecoda gefolgt werden. Das räumliche Ausmaß der Sichtbarkeitsanalyse lediglich auf einen Umkreis von 10 km zu beschränken entspricht nicht der belastenden, tatsächlichen Wirkweite der geplanten Anlagen und ist daher deutlich zu kurz gegriffen. Es verkennt im übrigen vollständig die Anforderungen der Rechtsprechung an die Planungszulässigkeit von Windenergieanlagen bei dem vorliegend hervorgehobenen Orts- und Landschaftsbild. Die Sichtbereichsanalyse wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde nach dem Verfahren von NOHL (1993) ermittelt. Innerhalb von diesem wird ein Untersuchungsraum von 10 km zugrunde gelegt. Bei dem Verfahren nach NOHL (1993) handelt es sich um eine anerkannte Vorgehensweise, die die bisher in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellt. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen war zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes noch gängige Praxis in NRW. Mit dem neuen Windenergieerlass, welcher am 04.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Methode zur Ermittlung der Eingriffe in das Landschaftsbild eingeführt, gem. der die durch WEA verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild nicht ersetzbar also durch Ersatzgeldzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu kompensieren sind. Gem. § 18 Abs. 2 BauGB finden die §§ 14 bis 17 BNatSchG in den Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB keine Anwendung, sodass die in dem neuen Windenergieerlass eingeführte Methode in dem vorliegenden Fall keine Verbindlichkeit entfaltet. Ohnehin wäre die Methode nicht ohne weiteres auf den Bebauungsplan übertragbar, da Ersatzgeldzahlungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung nicht 54 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zulässig sind. Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes kann das Verfahren nach NOHL (1993) in Rücksprache mit dem Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde weiterhin angewendet werden. Eine höhere Objektivität wäre auch unter der Anwendung der von dem Windenergieerlass entwickelten Methode nicht gegeben, da auch diese auf eine zahlenmäßige Bewertung zurückgreift. Der Untersuchungsraum wäre durch die Methode des Erlasses sogar geringer. Der Erlass sieht eine Untersuchung in einem Umkreis um die geplanten Anlagen vor, welcher dem 15-fachen der Anlagenhöhe entspricht. In dem vorliegenden Fall also in einem Umkreis vom 3 km (15 x 200 m Anlagenhöhe). 7.1.e Gutachten zu Artenschutz und Emissionen 3. Fragwürdige Gutachten zu Artenschutz und Emissionen a) Der Artenschutz erfährt nicht die erforderliche Berücksichtiung. Erheblich betroffen von der Bauleitplanung sind unstrittig geschützte Avifauna, darunter unmittelbar und insbesondere der Rotmilan, und die Windenergieanlagen sensible Wildkatze. Aufgrund unzureichender Untersuchungsdauer, -intensität und einstt1fung sowie aufgrund selbst beschränkender Analyse- und Methoden-Wahl bleibt dass Gutachten Hartmut Fehr leider nur ergebnisorientiert und entspricht nicht den faktischen Gegebenheiten und sachlich notwendigen Anforderungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich diesbezüglich auf den entsprechenden Inhalt der Stellungnahme des Umweltverbandes BUND und schließe mich diesen Ausführungen an. Es wurde zwischenzeitlich eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie eine dazugehörige Raumnutzungsanalyse erstellt, in denen die von dem Eingeber aufgeführten Arten untersucht wurden. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszugehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bzgl. der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird weiterhin auf das Abwägungsprotokoll zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange verwiesen. 55 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag b) Die gutachtlichen Äußerungen zu Schall und Infraschall wie auch zum Rotorschattenwurf sind nicht unproblematisch Mit Blick auf das schalltechnische Gutachten der IEL GmbH vom 07.11.2013 stellt sich allerdings die Frage, wer sich denn wohl selbst diesem höchst grenzwertigen Beurteilungspegel der Gesamtbelastung zu unterwerfen bereit ist: Das Gutachten stellt fest, dass an zwei (Am Spitzberg 2 und Dresbach 13) von zehn Immissionspunkten der zulässige Immissionsrichtwert ausgeschöpft ist und an allen weiteren lmmissionspunkten dieser um mindestens 1 dB unterschritten wird. Würde man der Beurteilung im Gutachten folgen, dass gegen Errichtung und Betrieb keine Bedenken bestehen, dann würde riskant Spitz-aufKnopf geplant. Es spricht auch nicht unbedingt für die obliegende Vorsicht, allein aufgrund fehlender Untersuchungsergebnisse gutachtlich davon auszugehen, dass tieffrequente Geräusche (Infraschall) ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschsbeeinträchtigungen führen. Jedenfalls verkennt bzw. ignoriert das Gutachten die zwischenzeitliehen weltweiten Erfahrungen der negativen Wirkungen des Infraschalls auf die Gesundheit. Das Schallgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Der Kreis Düren, als zuständige Genehmigungsbehörde, hat keine Bedenken gegen das Gutachten erhoben. Alle für den Schall zu berücksichtigenden Richtwerte werden eingehalten. Durch die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionen kann der obere Vertrauensbereich eingehalten werden. Zu Infraschall vgl. Nr. 2.1.h Sofern wissenschaftliche Studien nicht in geltendes Recht umgesetzt werden, sind diese in der Planung nicht zu berücksichtigen. Für den Planungsraum geltende rechtliche Vorgaben wurden eingehalten. Es wäre höchst unverantwortlich gegenüber betroffenen, insbesondere gesundheitlich vorbelasteten und Infraschall sensiblen Bürgern, wenn der Rat der Gemeinde diesem Aspekt nicht die gebotene Berücksichtigung zukommen ließe. Hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Rotorschattenwurfdauer kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass für eine Genehmigung Auflagen für die geplanten Anlagen vorzusehen sind. Kein gutes Omen für die sich einstellende Situation im worst-case-Fall. Dass Abschaltzeiten in das Verfahren eingestellt werden, stellt die Planung nicht in Frage. Abschaltungen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig zu berücksichtigen. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Planung selbst in dem worst-case vollzugsfähig ist. Abweichungen von den in der Berechnung zugrunde gelegten Witterungsverhältnissen könnten somit ausschließlich zu einer Reduzierung der Be- 56 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schattungsdauer und somit zu reduzierten Abschaltzeiten führen. 8 Ö8 8.1 Mit Schreiben vom 18.03.2015 8.1.a Weitere Stellungnahmen Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplans B 5 - Windpark Ochsenauel - der Gemeinde Hüftgenwald nehmen wir wie folgt Stellung. Unsere Einwendungen im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.03.2015 machen wir auch zum Gegenstand dieses Verfahrens (siehe Anlage). 8.1.b Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1 dieses Abwägungsprotokolls geführt wird. Bzgl. abwägungsrelevanter Belange können keine Unterschiede zwischen den beiden Stellungnahmen festgestellt werden. Insofern wird auf Nr. 6.1 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schall I. 1. Der unserem Eigentum nächst gelegene Immissionsort ist IP 09, Auf dem Blaßbusch 23. Für IP 09 wird der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes mit den Immissionsrichtwerten tags 55 dB(A) sowie nachts 40 dB(A) in Ansatz gebracht. In der Immissionsprognose wird für IP 09 nachts ein Beurteilungspegel von 37,0 dB(A) ermittelt. Der Schutzanspruch des IP 09 wurde falsch ermittelt. Die Gebietskategorie des Wohngebietes entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" ist anhand der faktischen Nutzung zu ermitteln. Das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO wäre dann anzunehmen, wenn eine ausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in dem betreffenden Gebiet vorzufinden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst eventuell noch vorhandene Beherbergungsangebote, sofern diese überhaupt unter den Begriff des Beherbergungsgewerbes des § 4 Abs. 3 BauNVO fallen könnten, würden mit der Inbetriebnahme einer der Gemäß dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau handelt es sich bei dem Immissionspunkt IP 09 um eine „Wohnbaufläche“. Innerhalb von diesem sind sowohl „Reine Wohngebiete“ als auch „Allgemeine Wohngebiete“ zulässig. Eine Klärung, um welchen der beiden Gebietstypen es sich handelt, ist nicht erforderlich. Denn gem. Nr. 5.2.1.1 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ist für Reine Wohngebiete, die an den Außenbereich angrenzen ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zumutbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 57 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag geplanten Windkraftanlagen unrentabel und aufgegeben werden. Entsprechend der faktischen Nutzung im Umfeld der Straße "Auf dem Blaßbusch" ist von dem Vorliegen eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauNVO auszugehen. Vorhandene kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie im Fall der Vermietung eines Ferienhauses stehen dem gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO nicht entgegen. Dementsprechend besteht ein Schutzanspruch gemäß TA Lärm Nr. 6.1 lit. e) von tags 50 dB(A) sowie nachts 35 dB(A). Dieser Schutzanspruch besteht sowohl für das Objekt "Auf dem Blaßbusch 23" als auch für unser Objekt unter der Adresse "Auf dem Blaßbusch 2". Soweit in der Immissionsprognose ein Beurteilungspegel von nachts 37,0 dB(A) ermittelt wird, ist demzufolge von einer Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes nach der TA Lärm um 2 dB(A) auszugehen. Immissionsschutzrechtlich wären die geplanten Windenergieanlagen demzufolge nicht genehmigungsfähig. Folglich wäre der gegenständliche Bebauungsplan nicht durchführbar und damit rechtswidrig. Grundsätzlich fällt bei der Betrachtung der Ergebnisse der Immissionsprognose (siehe S. 20 der Begründung zum Bebauungsplan B 5- Windpark Ochsenauel) auf, dass die Schutzansprüche der bezeichneten Immissionsorte vielfach so definiert wurden, dass die Immissionsrichtwerte gemessen an den ermittelten Beurteilungspegeln noch gerade eingehalten werden. Würde an IP 01, IP 03, IP 04, IP 05, IP 06, IP 07, IP 08, IP 09 und IP 10 der Schutzanspruch der nächsthöheren Schutzkategorie zugestanden werden, so führte die Immissionsprognose zu einer Überschreitung des jeweiligen Immissionsrichtwertes. Immissionsschutzrechtlich wären die Windenergieanlagen aus lärmschutztechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Schutzansprüche ergebnisorientiert zugunsten des potentiellen Anlagenbetreibers ermittelt wurden und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dabei ist ferner unklar, warum in dem schallschutztechnischen Gutachten an IP 03, IP 04, IP 05, IP 06 sowie IP 10 pauschal ein Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) wegen der Lage der Immissionsorte an der Grenze zum Außenbereich angenommen wird. Keinesfalls ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Bei der Ermittlung der Immissionspunkte wurden diejenigen Schutzansprüche berücksichtigt, die aufgrund tatsächlicher oder planungsrechtlicher Gegebenheiten vorliegen. Insofern ist die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage zu stellen Das Schallgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Gem. Nr. 5.2.1.1 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 ist es bei dem Aufeinandertreffen von Gebietstypen und dem Außenbereich zulässig, Zwischenwerte bei der Ermittlung der Schutzbedürftigkeit zu bilden. Dies ist hier erfolgt. 58 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag In Bezug auf den Schlagschatten konnte nachgewiesen werden, dass die diesbezüglich gültigen Immissionsrichtwerte innerhalb der Ortslage Obermaubach nicht überschritten werden. Innerhalb der dem Gutachten zur Rotorschattenwurfberechnung beigefügten Karten „Astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer“ liegt die Ortslage Obermaubach vollständig außerhalb der „30-Minuten-Grenze“ sowie der „30-Stunden-Grenze“. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden somit auch in Bezug auf den Schlagschatten eingehalten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7 B 1339/99, Urt. v. 04.11.1999) eine undifferenzierte und unbegründete Herabsetzung auf einen Schutzanspruch von "nur" 45 dB(A) nachts möglich bzw. vertretbar. Der in Ansatz gebrachte lmmissionsrichtwert liegt ganze 5 dB(A) höher als der durch die Rechtsprechung des OVG NRW für reine Wohngebiete als zumutbar erachtete Beurteilungspegel und somit Schutzanspruch. 8.1.c Schatten 2. Es liegt ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Problematik des Schattenwurfs vor. Der Schattenwurf der geplanten Anlagen in Richtung der Wohnbebauung entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" wurde nicht ermittelt. Wäre der Schattenwurf ordnungsgemäß ermittelt worden, so wäre festzustellen, dass die negativen Einwirkungen durch Schattenwurf auch auf unser Eigentum den zulässigen Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten erheblich überschreiten. Die Definition zusätzlicher Immissionspunkte ist somit insgesamt nicht erforderlich. Sie würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Insofern sind auch die Bedenken bzgl. der Rentabilität und dem Klimaschutz hinfällig. 8.1.d Infraschall 3. Ein Ermittlungsdefizit liegt ferner vor, weil die Einwirkungen durch Infraschall bzw. tieffrequente Geräusche nicht ermittelt und berücksichtigt wurden. Es ist anzunehmen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen entstehender Infraschall Gesundheitsrisiken birgt und krank machen kann (siehe z.B. neueste rBeitrag Spiegel TV- Magazin vom 08.06.2015 "Krank durch Infraschall: Der Kampf gegen Windkraftanlagen"). Mögliche Umwelt- und Gesundheitsrisiken durch Infraschall wären bezogen auf die geplanten Windenergieanlagen zu begutachten und auszuschließen ge- Zu Infraschall vgl. Nr. 2.1.h Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 59 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag II. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Menschen aufgrund der optischen Beeinträchtigungen durch die geplanten Windenergieanlagen werden im Rahmen der Darstellung der Auswirkungen der Planung im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan B 5 - Windpark Ochsenauel - sowie in den einschlägigen Fachgutachten unzureichend berücksichtigt. Unter 6.1 - Mensch - wird ausgeführt, eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion sei nicht erkennbar und stehe in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellten. Es bleibt vollkommen unberücksichtigt, dass die geplanten Windenergieanlagen auf einer Anhöhe errichtet werden sollen, was dazu führen wird, dass die Anlagen sowohl aus dem reinen Wohngebiet entlang der Straße "Auf dem Blaßbusch" als auch aus weiten Bereichen der Ortschaft Obermaubach sowie insbesondere aus der Blickrichtung des Stausees Obermaubach und dem gegenüberliegenden Waldgebiet erheblich optisch wahrnehmbar sein werden. Unzulässige optische Beeinträchtigungen von Bewohnern umliegender Ortschaften sind durch die Planung nicht zu erwarten. Dies wurde in einem Gutachten belegt, innerhalb von dessen auch die vorhandene Topografie berücksichtigt wurde. Vgl. hierzu Nr. 2.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In dem auf der gegenüberliegenden Seite des Staubeckens Übermaubach liegenden Waldgebiet befindet sich eine Waldkapelle mit einem Aussichtspunkt. Insbesondere für den Betrachter der Landschaft au gehend von diesem Aussichtspunkt wird das Landschaftsbild durch die Windenergieanlagen massiv im Sinne einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt werden. Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter wird die Windenergieanlagen auf dem Ochsenauel als belastend empfinden. Diese Beeinträchtigungen sind aus der Natur der Sache heraus nicht ausgleichbar. Es handelt sich bei Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 um privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die alleinige Sichtbarkeit von Windenergieanlagen stellt demnach keine unzulässige Beeinträchtigung dar. Unser Garten sowie unsere Terrasse und sensible Räumlichkeiten wie das Wohnzimmer liegen direkt in Blickrichtung der geplanten Windenergieanlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2007, 336 f.) können Windkraftanlagen auch deswegen rücksichtslos sein, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht. Ob eine derartige Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Aus- Stellungnahmen wesen. 8.1.e Orts- und Landschaftsbild Die Eingriffe in das Landschaftsbild wurden in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und werden kompensiert. 60 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Bewertung an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten ist. schluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Analgenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird eine ohnehin schon anzunehmende optisch bedrängende Wirkung der geplanten Windenergieanlagen in dem bislang unbeeinträchtigten Raum durch ihre vorgesehenen Standorte auf einer Anhöhe noch verstärkt werden. Entsprechend den in dem Entwurf des Bebauungsplans angegebenen Nabenhöhen wird aufgrund der geplanten Standorte eine Höhenüberschreitung unseres Grundstücks von 325 m entstehen. Die Planung sieht Anlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m, so dass eine optische Bedrängung ab 600 m Abstand ausgeschlossen sein sollte. Mit einem Abstand von 800 m werden diese Vorgaben sogar überschritten, sodass insgesamt von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist. Beschlussvorschlag Die Standorte der Windenergieanlagen liegen lediglich rund 800 m von unserem Eigentum entfernt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW ist unter Berücksichtigung der Höhenverhältnisse inklusive der Hügellage in diesem Fall bereits eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf eine Wohnbebauung erforderlich (OVG NRW, Urt. v. 09.08.2006- 8 A 3726/05). Diese Einzelfallprüfung wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bisher nicht durchgeführt. 8.1.f Rotmilan III. Auf Seite 19 des Umweltberichts zum gegenständlichen Bebauungsplanentwurf wird ausgeführt, dass im Rahmen der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des geplanten Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000 m bis 3.000 m Entfernung zum Windpark festgestellt wurde. Über den (geplanten) Windpark seien insgesamt nur zwei Überflüge festgestellt worden. Aufgrund täglicher eigener Beobachtungen und Beobachtungen anderer Anrainer sind wir uns sicher, dass das Vorkommen des Rotmilans im Bereich des Bebauungsplans B 5 "Windpark Ochsenauel" sowie in dem relevanten Umfeld deutlich ausgeprägter ist. Überflüge über das Gebiet des Mit Hilfe der Raumnutzungsanalyse konnte klar und eindeutig nachgewiesen werden, dass es im Bereich der geplanten WEA eine maximal gelegentliche Raumnutzung gibt. In 40 Beobachtungsstunden wurden lediglich 2 Überflüge mit einem Zeitanteil von 0,5 % dokumentiert. Damit ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko, wie es bei einer regelmäßigen Raumnutzung anzunehmen wäre, ausgeschlossen. Prognoseunsicherheiten gibt es in diesem Sinne nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Artenschutzgutachten und die Raumnutzungsanalyse wurden durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet 61 / 62 Bebauungsplan B 5 – Windpark Ochsenauel; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag geplanten Windparks finden in der Realität häufiger als in dem Umweltbericht dargestellt statt. Die Erhebung des Vorkommens des Rotmilans erachten wir deshalb als unzureichend - und nicht den Tatsachen entsprechend. Demzufolge können auch etwaige artenschutzrechtliche Konsequenzen wie Ausgleichsmaßnahmen nicht korrekt festgesetzt werden. unabhängig und objektiv. Insgesamt ist festzustellen, dass die Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald bezogen auf den Schallschutz, den Schattenwurf, das Landschaftsbild sowie die optisch bedrängende Wirkung der geplanten Anlagen im Hinblick auf unsere schutzwürdigen Belange das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland bereits eine Überproduktion von regenerativer Energie aus dem Betrieb von Windenergieanlagen erfolgt und der geplante Windpark für eine Sicherstellung der Energieversorgung aus regenerativen Energiequellen nicht erforderlich ist, überwiegen die Interessen der Einwender und somit unserer Interessen hinsichtlich der vorgenannten Belange. Auch erwartete Einnahmen der Gemeinde Hürtgenwald können dem nicht entgegenstehen. Der Bau und Betrieb neuer Windenergieanlagen ist für Kommunen nicht wirtschaftlich rentabel. 8.1.g Beschlussvorschlag Der Kreis Düren als zuständige Genehmigungsbehörde hat mit Schreiben vom 15.06.2015 bestätigt, dass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ordnungsgemäß ermittelt und in das Verfahren eingestellt wurden. Insofern finden die von dem Eingeber vorgebrachten Urteile in dem vorliegenden Fall keine Anwendung. Anlage: Stellungnahme vom 18.03.2015 Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1 dieses Abwägungsprotokolls geführt wird und somit Teil der Sitzungsunterlagen. Die Stellungnahme vom 18.03.2015 ist inhaltlich weitestgehend identisch mit der Stellungnahme, welche unter Nr. 6.1 dieses Abwägungsprotokolls geführt wird. Bzgl. abwägungsrelevanter Belange können keine Unterschiede zwischen den beiden Stellungnahmen festgestellt werden. Insofern wird auf Nr. 6.1 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 62 / 62