Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
106 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Nachhaltigkeitssatzung
der Gemeinde Hürtgenwald vom
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015
(GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am
folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Belastungen der zukünftigen
Generationen durch nicht gedeckten Eigenkapitalabbau, Vernachlässigung der
kommunalen Infrastruktur und Anstieg der Verschuldung müssen daher unbedingt
verhindert werden. Sie beschränken die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen
der Gemeinde Hürtgenwald.
Auch wenn die Ursachen hierfür nicht oder nicht nur bei der Gemeinde Hürtgenwald
sondern auch auf Landes-, Bundes- oder gesamtstaatlicher Ebene liegen, muss ein
weiterer Anstieg der Verschuldung verhindert und die bestehende Verschuldung reduziert
werden, um die Wiederherstellung bzw. Bewahrung der dauerhaften finanziellen
Leistungsfähigkeit sicher zu stellen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald in Verantwortung für zukünftige Generationen diese Nachhaltigkeitssatzung
beschlossen.
§ 1 Verschuldungsbremse
(1) Der Gesamtergebnisplan weist ab 2019 keinen Fehlbedarf in Planung aus.
(2) Der Gesamtfinanzplan enthält ab 2018 keine Nettoneuverschuldung.
(3) Kreditaufnahmen für Investitionen sind zukünftig maximal bis zur Höhe der
voraussichtlichen ordentlichen Tilgung möglich, sofern die Finanzierung nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung. § 77
Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.
(4) Rat und Verwaltung verpflichten sich selbst, neue Aufgaben bzw. finanzielle
Belastungen nur zu begründen, wenn deren Finanzierung im Sinne des Absatzes 1
gesichert ist.
(5) Vor dem Hintergrund der in der Präambel festgelegten Grundsätze verlangt der Rat
ebenso von der Verwaltungsleitung alle Anstrengungen zu einem effizienten
Verwaltungshandeln. Dazu hat die Verwaltungsleitung jährlich einen Bericht
abzugeben.
§ 2 Generationenbeitrag
(1) Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der
Haushaltsausgleich gem. § 75 Gemeindeordnung NRW über die Erhebung eines
„Generationenbeitrages“ herbeigeführt. § 75 Absatz 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW
bleibt unberührt.
(2) Der „Generationenbeitrag“ wird über eine jährliche Anpassung des gemeindlichen
Hebesatzes der Grundsteuer B erhoben. Um die jährliche Zusatzbelastung in
vertretbaren Grenzen zu halten, wird zunächst der Zusatzbeitrag ab dem Jahre 2016
auf 311 Punkte für das Jahr 2016 festgelegt. Der Hebesatz für das 2016 beträgt
demnach 786%.
(3) Ab dem Jahre 2017 ist dieser Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass die in der II.
Fortschreibung des Haushaltsicherungskonzeptes dargestellten Erhöhungen bei der
Grundsteuer B einschließlich des Zusatzbeitrages den Hebesatz von Punkte nicht
überschreitet. Folgende Sätze sind hierbei festgelegt:
Jahr
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Hebesatz normal
in %
515
535
555
575
595
615
635
Zusatzbeitrag
in %
435
415
395
375
355
335
315
Hebesatz
insgesamt in %
950
950
950
950
950
950
950
(4) Grundsätzlich sollen die Konsolidierung im Aufwandsbereich Vorrang haben. Insofern
werden die im Haushaltssicherungskonzept 2010 ff dargestellten Maßnahmen
konsequent weiterverfolgt.
(5) Werden im Jahresabschluss in der Gesamtfinanzrechnung Überschüsse festgestellt,
werden diese vorrangig zur Rückführung der kurzfristigen Verbindlichkeiten
(Liquiditätskredite) heran-gezogen.
(6) Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung werden der „Ausgleichsrücklage“ bis zu
ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Höchststand gem. § 75 Absatz 3
Gemeindeordnung NRW zugeführt.
(7) Im Übrigen müssen festgestellte Überschüsse der Gesamtfinanzrechnung im Zeitraum
von 3 Jahren über eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B
gem. Abs. 2 ausgeglichen werden. § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW bleibt
unberührt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von § 1 Abs. 1 kann bei Vorliegen einer extremen Haushaltslage abgewichen werden.
(2) Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn
a. die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr
um mehr als 10 % sinken oder
b. die ordentlichen Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 %
steigen und
c. diese Ertragsrückgänge bzw. die Aufwandssteigerungen aus externen Ursachen
herrühren, die von der Gemeinde Hürtgenwald nicht zu vertreten sind.
(3) Über das Vorliegen einer extremen Haushaltslage entscheidet der Rat.
§ 4 Freiwillige Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 76 Gemeindeordnung NRW besteht die
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Gemeinde
Hürtgenwald, wenn
a. der Hebesatz der Grundsteuer B der Gemeinde Hürtgenwald um 25 % über dem
durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen im
Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt, oder
b. eine extreme Haushaltslage gem. § 3 vorliegt.
(2) Basis eines Haushaltssicherungskonzeptes ist das vom Rat der
Hürtgenwald beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2010 ff.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde