Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,2 MB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
- Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V;
Aufhebung der Zonen I und II -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Änderungen nach der 2. erneuten Offenlage sind in rot hervorgehoben
BEGRÜNDUNG ZUM FESTSTELLUNGSBESCHLUSS
STAND: FEBRUAR 2015
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1.
2.
3.
Einleitung
...........................................................................................................................................................3
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ......................................................................................................3
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................................................3
Standortuntersuchung ...........................................................................................................................................5
2.1
Methodik........................................................................................................................................................5
2.2
Inhalt ...........................................................................................................................................................7
2.3
Überprüfung der Ergebnisse .......................................................................................................................10
Darstellung der Konzentartionszonen im Flächennutzungsplan .....................................................................12
3.1
Beschreibung der Darstellungen .................................................................................................................12
3.1.1 Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone I .........................................................................12
3.1.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II ..........13
3.1.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................13
3.2
Beschreibung der Plangebiete ....................................................................................................................14
3.2.1 Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg .................................................14
3.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ .............................................................................................14
3.2.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................16
3.3
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ...................................................................................................16
3.3.1 Landesplanung ................................................................................................................................16
3.3.2 Regionalplan ....................................................................................................................................17
3.3.3 Landschaftsplan ...............................................................................................................................19
3.3.4 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in NRW“. ................................................................................................................20
3.3.5 Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" .........................................28
3.4
Begründung der Flächenabgrenzung ..........................................................................................................28
3.4.1 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ .............................................................................................29
3.4.2 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................30
4.
Planverfahren........................................................................................................................................................30
5.
Auswirkungen der Planung .................................................................................................................................31
5.1
Mensch........................................................................................................................................................31
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5.1.1 Immissionsschutz.............................................................................................................................31
5.1.2 Erdbebenüberwachung ....................................................................................................................32
5.1.3 Naherholung ....................................................................................................................................33
5.1.4 Erdrückende Wirkung ......................................................................................................................33
5.2
Natur und Landschaft ..................................................................................................................................33
5.2.1 Landschaftsbild ................................................................................................................................33
5.2.2 Flora .................................................................................................................................................34
5.2.3 Artenschutz ......................................................................................................................................34
5.2.4 Wald .................................................................................................................................................35
6.
5.3
Boden .........................................................................................................................................................36
5.4
Wasser ........................................................................................................................................................36
5.5
Klima .........................................................................................................................................................36
5.6
Kulturgüter...................................................................................................................................................36
5.7
Sachgüter ....................................................................................................................................................37
5.8
Flugsicherung ..............................................................................................................................................37
Plandaten/ Flächenbilanz.....................................................................................................................................38
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1.
1.1
EINLEITUNG
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet.
Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die
Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt
Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche
von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %.
Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich
2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde).
Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor.
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine
Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die
Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich
zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung
des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte
Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild
entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von
Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder
kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald
einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch
empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen
beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem
Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben
darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus
Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit
§ 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer
Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert
werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen
Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen
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Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der
Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen
die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch
anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden
Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen,
Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb
der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer
Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
rechtssicher erzielt wird, ist fraglich.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die
Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere
Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Zonen in das
neue, ganzheitliche gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind.
Zur Umsetzung des Vorhabens wurde eine Standortuntersuchung durchgeführt, in der zunächst drei Zonen zur
Ausweisung empfohlen wurden. Die Umsetzbarkeit dieser potentiellen Konzentrationszonen wurde im Rahmen
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung überprüft.
Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und in den Unterlagen
zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellt, ist jedoch nicht
unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet.
Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 08.04.2014 entschieden, dass er nicht in einen großen
zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in
das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen
Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen
werden.
Entscheidend ist jedoch, dass die Fläche A „Rennweg“, aus Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel
markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die
Erschließung der Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den nicht erschlossenen Wald
hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung mit
Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Daher wurde
die Planung am Rennweg aus der 9. Flächennutzungsplanänderung entnommen. Es erfolgte eine erneute
Offenlage, die den Rennweg nicht mehr beinhaltet.
Gegen die Flächen H und M bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Aufgrund der neuen
Sachverhalte und der somit geringeren Anzahl und Gesamtgröße an Potentialflächen wird davon ausgegangen,
dass entgegen der bisherigen Einschätzung in der Standortuntersuchung die beiden Flächen H und M
ausreichend sind, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Die beiden Flächen H und M sollen somit als
Konzentrationszonen ausgewiesen werden.
Die Gemeinde kann in einem späteren Verfahren weitere Flächen für die Windkraft nach § 249 BauGB
ausweisen, sofern sie dies will.
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2.
STANDORTUNTERSUCHUNG
2.1
Methodik
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde
liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.1 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung
(auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere
Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um
sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche
Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.2
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter
Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.3 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine
Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen
aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen
teilweise als zwingend angesehen4 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise
abschließend als zwingend erachtet.5 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen
Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen
verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden,
eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft
würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung
gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den
Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch
hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die
Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die
zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses
Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben
dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die zur Ausweisung
als Konzentrationszone empfohlenen Flächen eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen
1
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
2
Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2.
3
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen
lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
4
5
BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
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aufweisen, die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten
Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 6, hat das BVerwG eine
solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. 7 Isoliert
betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche
der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das
Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“8.
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich
und tatsächlich
ungeeigneter
Flächen9
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen und
gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abschließender Nachweis, dass
durch die empfohlene
Ausweisung von
Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum für
die Windkraft geschaffen würde.
Ergebnis:
Potentialflächen
Detailuntersuchung
bzw. Überprüfung der
Potentialflächen
insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Abstrakt definierter
Vorgang
Einheitliche
Betrachtung
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der
Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als
Vorbelastung).
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten
Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
zu erreichen (Eignungsgebiet10), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach
der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
6
7
BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
8
9
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
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darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die
Konzentrationszonen dar.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8211 mit einer
Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region
dem kleinsten gängigen Bautypus und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in
Hürtgenwald im Jahre 2011 regelmäßig verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu
200 m Höhe gebaut. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene
berücksichtigt.
In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der
Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen
Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne hinein Flächen
ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht
dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur
Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar.
Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen
sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die
genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die
speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann
auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick,
substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
2.2
Inhalt
Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Siedlungsflächen
Abstände
Einzelhöfen
Schutzabstände
Technischer
Infrastruktur
11
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
zu
-
zu
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen
Weiche Tabuzonen
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
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Gewässerschutz
Schutzgebiete
Abstände
Schutzgebieten
Sonstiges
zu
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
-
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
BSN
-
-
100 m zu NSG, FFH
Tabelle 2: harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete
Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind
nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser
Fläche errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden.
Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt ca. 756 ha übrig, die im
Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten
Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des
Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit,
Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und
Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz,
Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange.
Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen:
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen H
94 ha
6,2 – 7,0 m/s
6,6 - 7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
keine
Geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe
und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M,
A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung
ist gut möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung durch
bestehende Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des
Landschaftsbildes
als
vertretbar
angesehen.
Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die
Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden
die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin
werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die
Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in
einem Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie 10-50
km².
Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische
Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Das BAIUDBw
teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen
Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt werden kann. Die vorgenannte
Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit
möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche
entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom
04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden.
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Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche H nicht in Frage, sondern
verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren.
Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der
Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen)
Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen.
Die Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen M
66 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/o
BSLE
gering -mittel
ja
Bodendenkmale
keine
keine
Geringe bis Mittlere
Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die
beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der
Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch
die Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der
Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung
des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung
durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch Anlagen im
Gebiet der Gemeinde Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die
Errichtung weiterer Anlagen geplant, wodurch die Belastung des
Landschaftsbildes weiter zunimmt. Die Belange des
Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt
hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie
10-50 km². Artenschutzrechtliche Bedenken können nicht
abschließend ausgeräumt werden.
Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische
Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Die BAIUDBw
teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen
Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und
Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA
nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m.
Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer
Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit
Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden.
Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage,
sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende
BImSch-Verfahren.
Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der
Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen)
Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen.
Die Fläche ist aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese
wiesen entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere
artenschutzrechtliche Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien
sprachen gegen eine Ausweisung.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept
beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden
bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der
Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des
Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der
Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Fläche A aus Richtung Düren
kommend, den Eingang zur Eifel markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild
verfügt. Zudem wäre die Erschließung der Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den
nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine
Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen
in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht
den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände
zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in
Brandberg liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer
Windenergieanlage bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden,
nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen
weiterhin Bestandsschutz.
2.3
Überprüfung der Ergebnisse
Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V
„Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für
eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet und schaffen für die Windkraft nach Auffassung der
Gemeinde Hürtgenwald substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca.
160 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,8 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha)
und damit weitestgehend dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten
Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft.
Neben der allgemeinen Größe des Gemeindegebietes bestehen weitere Indikatoren, die bei der Klärung der
Frage, ob durch die Planung substanzieller Raum geschaffen wird, hinzugezogen werden können. Eine
bedeutende Indizwirkung geht von dem Verhältnis der zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen zu den
Flächen des Gemeindegebietes nach Abzug der harten Tabukriterien aus. Denn nur diese Flächen stehen der
Gemeinde planerisch zur Verfügung.12 Nach Abzug der harten Tabukriterien verbleiben innerhalb der
Gemeinde Hürtgenwald insgesamt ca. 5.147 ha an Flächen, die der Windkraft potentiell zur Verfügung gestellt
werden können. Ca. 160 ha dieser Flächen sollen als Konzentrationszonen für die Windkraft ausgewiesen
werden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 3,1 %. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer
Entscheidung13 die Rechtsprechung des VG Hannover14 aufgegriffen und unter Berücksichtigung des
Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als
Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt.
Dieser kann jedoch nicht als Mindestwert angenommen werden, denn die Frage zur Schaffung des
substanziellen Raumes kann nicht abstrakt sondern nur unter der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in
12
OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81
13
OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE
14
VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
dem Plangebiet beurteilt werden.15 In der Gemeinde Hürtgenwald bestehen die folgenden Anhaltspunkte, die zu
der Annahme führen, dass in dem vorliegenden Fall von der Schaffung substanziellen Raumes auszugehen ist.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der
Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore,
Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die
Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an
linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich
zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit
dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite
Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Auch ist zu berücksichtigen,
dass die Abstände zu Schutzgebieten und Einzelhöfen bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine
Erdbebenmessstation des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errichtung von
Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte. Weitere Erdbebenmessstationen befinden sich in den
Nachbarkommunen. Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung
möglich ob und ab wann die Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch
die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der Belange der
Erdbebenüberwachung zu vermeiden, sollte – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und
Technik – die Ausweisung von Konzentrationszonen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen
nicht zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe
in den Wald gem. des Ziels B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Unter Abwägung aller bekannten Belange ist nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald davon auszugehen,
dass der Windkraft durch die vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird und durch die
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach
derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß
beeinträchtigt würden.
Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es
werden also 21 % der Potentialflächen ausgewiesen. Die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen sind in
Kapitel 2.1 / 2.2 aufgelistet.
Im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat sich eine
Reduzierung der Fläche M um 13 ha ergeben (vgl. Kapitel 3.2.3). Somit werden insgesamt 152,23 ha als
Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt
somit noch 1,7%; es werden 20% der Potentialflächen ausgewiesen.
15
BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.
DARSTELLUNG
DER
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
3.1
Beschreibung der Darstellungen
KONZENTARTIONSZONEN
IM
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung betrifft insgesamt vier Teilbereiche. Zwei dieser
Bereiche befinden sich in dem Umfeld von Raffelsbrand, zwischen der in etwa ringförmig verlaufenden
Ringstraße (vgl. Abbildung 1). Der erste dieser Bereiche umfasst die Gemarkung Vossenack, Flur 14,
Flurstücke 34 (tlw.), 35 (tlw.), 50 sowie 60 (tlw.) und damit eine Flächengröße von etwa 23 ha. Der zweite
Teilbereich umfasst die Gemarkung Vossenack (4720), Flur 14, Flurstücke 49 (tlw.), 57 sowie 58 (tlw.) und
damit eine Fläche von etwa 19 ha.
Ein weiterer Teilbereich des Geltungsbereiches befindet sich in dem Osten des Gemeindegebietes, zwischen
den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg (vgl. Abbildung 2). Der Teilbereich umfasst die Gemarkung
Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 10 (tlw.), 18 (tlw.), 26 (tlw.), 28 (tlw.), 31, (tlw.), 32 (tlw.), 33 (tlw.), 34 (tlw.), 35
(tlw.), 36 (tlw.) und 107 (tlw.) sowie die Gemarkung Brandenberg, Flur 22, Flurstücke 4 (tlw.), 5 (tlw.), 6 (tlw.),
11, 16 (tlw.), 17 (tlw.), 18, 24 (tlw.), 25 (tlw.), 26 (tlw.), 27 (tlw.) und 28 (tlw.). Zudem umfasst die Fläche die
Gemarkung Brandenberg, Flur 23, Flurstück 30 (tlw.) und damit eine Fläche von insgesamt etwa 98 ha.
Der letzte Teilbereich befindet sich in dem Süden des Gemeindegebietes. Der Teilbereich umfasst die
Gemarkung Vossenack, Flur 9, Flurstück 39 (tlw.), die Gemarkung Vossenack, Flur 10, Flurstücke 18 (tlw.),
19(tlw.), 20 (tlw.), 21 (tlw.), 22 (tlw.), 43 (tlw.), 47 (tlw.) sowie die Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstücke 10
(tlw.), 11 (tlw.), 12 (tlw.) und 22 (tlw.). Insgesamt umfasst der Teilbereich eine Fläche von etwa 53 ha.
3.1.1
Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone I
Abbildung 1: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone I
Der gültige Flächennutzungsplan stellt eine Zone für die Windenergie mit darunterliegender Darstellung
landwirtschaftlicher Fläche dar. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung
entspricht, wir sie aufgehoben. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche bleibt bestehen.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.1.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II
Abbildung 2: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone II, Zone IV
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im
bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die
nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen
Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder
dargestellt.
3.1.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 3: Auszug aus dem FNP, Zone V
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional
bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der
Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die
Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden.
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BEGRÜNDUNG
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3.2
Beschreibung der Plangebiete
3.2.1
Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg
In der Gemeinde Hürtgenwald sind derzeit zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und im
Flächennutzungsplan dargestellt. Die erste Zone liegt im Bereich Raffelsbrand auf agrarisch genutzten Flächen.
Die Felder werden durch Hecken und andere Grünstrukturen gegliedert. Die Fläche ist von einer Ringstraße
umgeben, an der verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser liegen. In dieser Zone mit einer
Größe von ca. 4 ha sind derzeit 4 Anlagen errichtet.
Die Zone Brandenberg liegt ebenfalls in einer agraisch genutzen Fläche. Die Fläche liegt nördlich der
Rennstrecke am Raffelsberg, die Fläche ist von Anpflanzungen umgeben, im Osten schließt ein Waldgebiet an.
Im Norden liegen Einzelhöfe sowie die Ortschaft Kleinhau, im Süden liegt die Ortschaft Brandenberg.
Unmittelbar östlich schließt die Fläche H, Konzentartionszone IV an. Es können ähnlich gute Windhöffigkeiten
erzielt werden. In dieser Zone mit einer Größe von ca. 3 ha sind derzeit 3 Anlagen errichtet.
Abbildung 4: Luftbild der bestehenden Zone I
3.2.2
Abbildung 5: Luftbild der bestehenden Zone II
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Die Zone „Brandenberg“ (in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet) liegt mittig im Gemeindegebiet
und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben.
Im Osten befindet sich die Ortslage Obermaubach der Gemeinde Kreuzau. Die Fläche hat eine Größe von
94 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die
Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abbildung 6: Luftbild des Änderungsbereiches mit der Zone IV
Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe.
Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage
deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die
Fläche H die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet worden,
wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein
müssten.
Abbildung 7: Panoramablick über die Potentialfläche H
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3.2.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 8: Luftbild der Fläche V
Die Fläche „Raffelsbrand“ (in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet) liegt im Süden des
Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der
am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa 500 m ü NHN (Normalhöhennull)
im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen Bereich und 360 m im südlichen
Bereich ab. Die hauptsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von ca. 53 ha.
Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr
gute Windhöffigkeit auf. Angrenzend im Gemeindegebiet Simmerath sind bereits Anlagen vorhanden, ggf.
könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Weiterhin existieren dort
auch Planungen zur Ausweisung eines Windparks. Südlich angrenzend liegen jedoch weitere Flächen, die im
Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen.
Bereits unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten und den
FFH-Schutzgebieten ein pauschaler 100m Abstand angesetzt wurde. Im Falle der Fläche M wurde über eine
Artenschutzuntersuchung jedoch der Horst eines Baumfalken nachgewiesen, zu dem ein Schutzabstand von
1.000 m einzuhalten ist. Somit wurde die Fläche M im Flächennutzungsplan gegenüber der
Standortuntersuchung (dort ca. 66 ha) um 13 ha verkleinert.
3.3
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
3.3.1
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders
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eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt
werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung
gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.16
3.3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die bestehende
Konzentrationszone I einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser wird von einem Bereich zum
Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in kleinen Bereichen der Zonen
von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert.
Abbildung 9: Auszug aus dem Regionalplan, Aufzuhebende Zone I
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone
IV „Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von
einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die
angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Im westlichen
Randbereich der Fläche liegt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) vor.
16
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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Abbildung 10: Auszug aus dem Regionalplan; Aufzuhebende Zone II, Zone IV
Abbildung 11: Auszug aus dem Regionalplan, Zone V
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone
V „Raffelsbrand“ weitestgehend einen Waldbereich fest. Teile werden als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich dargestellt. Beide werden von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder
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Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung nicht überlagert.
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes
Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und
ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. In Hürtgenwald können keine Flächen außerhalb
des Waldes nachgewiesen werden (vgl. Kapitel 3.3.4).
Eine Sicherstellung, dass der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen.
Daher werden für beide „Flächen für die Windkraft“ Bebauungspläne aufgestellt. Hierbei wurden die Standorte
der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
vorabgestimmt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Wald in seinen Funktionen erhalten bleibt.
3.3.3
Landschaftsplan
Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete
(FFH-Gebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im
Gemeindegebiet nicht vor. Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in
Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen
festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten
dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFHGebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass vom 04.11.2015 heißt es dazu
unter Punkt 8.2.2.2:
„Sofern ein Gebiet der Buchstaben a), b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte,
ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von
Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu
vermeiden] dem Schutz von windenergie-empfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen
europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der
Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.“
Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem
Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden.
Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit größtenteils linearen Schutzgebieten
entlang der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des
Gemeindegebietes ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen
der Unteren Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den
Bauleitplanverfahren sind die tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den
Abgrenzungen der Schutzgebiete zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen
den Bachtälern zu Wechseln und könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der
Rotmilan als zweites Beispiel jagt über den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem
Horst (möglicherweise innerhalb der Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über
weite Teile des Gemeindegebietes; in ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche
Fauna vorhanden, so dass eine Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde.
Aufgrund dieser Tatsachen wurde im Rahmen der Standortuntersuchung für alle Schutzgebiete zunächst nur
ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden
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Raum schützt. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde für die Bearbeitung der
Standortuntersuchung festgelegt, zunächst alle in der Standortuntersuchung betrachteten Naturschutzgebiete
mit einem Schutzabstand von 100 m darzustellen.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund
der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung
empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig
aufzeigen.
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein
Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung
in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet,
geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium
angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden
jedoch berücksichtigt.
Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der
Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher
Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche
befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der
Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer
Nutzung zustimmen.
Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das
Landschaftsbild wird durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst
einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt.
Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es
sich um ein Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG
2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem
Konfliktpotential wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen. Weiterhin sind verschiedene geschützte
Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu
berücksichtigen sind. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können auch
hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
3.3.4
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen
in NRW“.
Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung noch durch den
Windenergieerlass vom 04.11.2015 als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit der Planung ist
auch der „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es
sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass
außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine
Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als waldarme Kommune 17. Der
Waldanteilliegt zwischen 25-60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der
Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.18
17
Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83
18
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff
in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen
für die Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der
Überprüfung der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen zunächst auf 600 m reduziert, um keine
Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte
nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den
Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Abbildung 12: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine
Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die
Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten
ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser
Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt.
Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19
bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen
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zusammen allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus, sodass selbst im Falle einer
uneingeschränkten Eignung bzw. Vollziehbarkeit kein substanzieller Raum gegeben wäre. Dies entspricht bei
einer ländlichen Gemeinde, auch unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der
Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon
auszugehen, dass aus Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen
errichtet werden könnten, da in Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist.
Es wäre demnach zumindest in Frage zu stellen, ob der Windkraft, bei Ausweisung der Flächen 17 und 23 als
Konzentrationszonen, substanzieller Raum geschaffen würde. Bei detaillierterer Betrachtung sprechen weitere
Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen.
Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und
Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack –
Bergstein – Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft
mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund.
Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die
Fläche 17 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer
kleinteiligen Landschaft wird der ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft.
Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen
auf deren Erhalt befürchtet.
Die Fläche 23 entspricht einer Teilfläche der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die
Fläche liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“.
Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden
Monschauer Hecken. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren
mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 23 nicht in Aussicht gestellt werden
kann.
Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders
sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der ästhetische Gesamtwert wird dieser insgesamt als
hoch bewertet.
Innerhalb der Potentialfläche sind kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten
Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint
eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III.
Hier könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden.
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Abbildung 13: Auszug aus der Standortuntersuchung
Abbildung 14: Luftbild
Abbildung 15: Auszug aus der Windkarte
Abbildung 16: Auszug aus der Standortuntersuchung
Beide Flächen liegen relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur verhältnismäßig
geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen deutlich höhere
Werte auf.
Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung
als Windkraftkonzentrationszone geeignet. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann gem. Schreiben vom
08.09.2015 nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 %
waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen
bzw. Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch
empfindlicher als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als
windkraftsensibel einzuordnen.
Wenn keine geeigneten Einzelflächen zur Ausweisung von substanziellem Raum für die Windkraft vorhanden
sind, besteht alternativ die Möglichkeit der Ausweisung sogenannter mehrkerniger Konzentrationszonen. Diese
setzen sich aus mehreren Einzelflächen zusammen, die zwar keinen direkten räumlichen Zusammenhang
aufweisen, jedoch aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander eine Bündelung von Windenergieanlagen
ermöglichen. Durch die Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen können auch kleine Potentialflächen
berücksichtigt werden, die für sich alleine nicht zur Bildung eines Windparks mit mindestens 3
Windenergieanlagen geeignet sind.
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Unter Berücksichtigung der angesetzten Untersuchungskriterien bestehen innerhalb des Offenlandes von
Hürtgenwald 25 Potentialflächen. Die Summe dieser Einzelflächen ergibt eine Gesamtfläche von ca. 140,69 ha.
Dies entspricht einem Anteil an dem Gemeindegebiet von 1,60 %. Somit könnte – selbst unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Potentialflächen – der regelmäßig zur Schaffung von substanziellem Raum erforderliche Wert
von 2,0 % des Gemeindegebietes nicht erreicht werden.
Unter der Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien kommt es zu einer weiteren Einschränkung dieser
Flächenwerte. Im Sinne des § 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO können in dem Flächennutzungsplan die für eine
Bebauung vorgesehenen Flächen dargestellt werden. Hieraus folgt, dass die geplanten Windenergieanlagen
vollständig, also einschließlich des Rotors innerhalb der äußeren Grenzen des Bauleitplans bzw. der
Baugebiete oder Bauflächen liegen müssen.19 Demnach ist eine Potentialfläche nur dann für die Ausweisung
als Konzentrationszone oder Teilkonzentrationszone geeignet, wenn mindestens eine Anlage des Referenztyps
E-82 mitsamt dem Rotor vollständig innerhalb ihrer Grenzen errichtet werden kann. Aufgrund ihrer Größe und
ihres Zuschnittes genügen die Flächen 2, 4, 8, 10, 13, 14, 19 und 24 diesem Anspruch nicht. Sie sind nicht für
die Ausweisung als Konzentrationszone oder Teil einer mehrkernigen Konzentrationszone geeignet.
Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen der Wasserschutzzone II ist nur möglich, wenn
von Seiten der zuständigen Behörde eine Befreiung von dem Wasserschutz in Aussicht gestellt wird. Seitens
der Unteren Wasserbehörde wurde mit den Stellungnahmen vom 03.01.2013 sowie vom 23.03.2015 mitgeteilt,
dass die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der
Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar sind. Diese Flächen stehen der Errichtung von
Windenergieanlagen somit nicht zur Verfügung. Es konnte festgestellt werden, dass die Flächen 11 und 12
vollständig innerhalb der Wasserschutzzone II liegen und bei der Planung nicht berücksichtigt werden können.
Nach Abzug der Flächen die nicht für die Errichtung mindestens einer Anlage geeignet sind oder die vollständig
innerhalb der Wasserschutzzone II liegen verbleibt eine Fläche von insgesamt 118,59 ha, die der Windkraft
potentiell zur Verfügung stehen würde. Dies entspricht einem Anteil von 1,35 % des Gemeindegebietes. Somit
würde der regelmäßig erforderliche Wert von 2,0 % deutlich unterschritten.
Nr.
Fläche (in ha)
Insgesamt
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
19
10,13
0,33
4,61
0,14
11,09
5,16
3,70
0,17
4,85
0,44
5,84
3,63
0,42
Reduziert um Flächen die
Reduziert um Flächen in der
nicht für die Errichtung
Wasserschutzzone II
mindestens
1 WEA geeignet sind
10,13
10,13
4,61
4,61
11,09
5,16
3,70
3,70
4,85
4,85
5,84
5,84
3,63
3,63
-
BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3/04, Rn. 40
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14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Summe
0,99
1,53
3,13
19,36
4,58
1,86
6,38
8,61
12,87
18,47
1,50
10,90
140,69
1,53
3,13
19,36
4,58
6,38
8,61
12,87
18,47
10,90
134,84
1,53
3,13
19,36
4,58
6,38
8,61
12,87
18,47
10,90
118,59
Gemeindegebiet (in ha)
Anteil an Gemeindegebiet (in %)
8.804,00
1,60
8.804,00
1,53
8.804,00
1,35
Fläche nach Abzug harter Tabus (in
Ha)
Anteil an diesen Flächen (in %)
5.147,08
5.147,08
5.147,08
2,73
2,62
2,30
Tabelle 3: Übersicht der Offenlandflächen
Die Frage der Schaffung substanziellen Raums kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
jedoch nicht abstrakt bestimmt werden. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten sei, könne
erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09). Allerdings dürfe dem Verhältnis der Flächen nach Abzug der
harten Tabuzonen zu der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen eine
Indizwirkung beigemessen werden und es sei nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erwidern, dass je
geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere
Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine
unzulässige Feigenblattplanung handele (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11). Für die
Berücksichtigung der vorgenannten Indizwirkung hat sich zuletzt auch das nordrhein-westfälische
Oberverwaltungsgericht angeschlossen:
„Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung
substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der
Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen
Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den
Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde
praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der
Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen.
(…)
Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und - auch für die
gerichtliche Prüfung - nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell
Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines
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planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen ("weichen
Tabuzonen") nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann.“20
Das auch hier zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat in der oben bereits zitierten Entscheidung die
Rechtsprechung des VG Hannover (VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09) aufgegriffen und unter
Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen
Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von
10 % zugrunde gelegt:
„Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der
im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des
Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung
ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der
Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise
den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten
Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen
nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz.“
Vor dem Hintergrund dieser sehr aktuellen Rechtsprechung dürfte vieles dafür sprechen, dass die Ausweisung
alleinig der Offenlandflächen keinen substanziellen Raum schaffen dürfte. Bewertete das OVG Münster im
entschiedenen Fall bereits einen Anteil von 3,4 % als sehr niedrig und dementsprechend als fehlende
Schaffung substanziellen Raums, dürfte in der vorliegenden Situation der Ausweisung von lediglich 2,3 % vieles
dafür sprechen, dass auch hier die Schaffung substanziellen Raums verneint würde. Derart gewichtige Gründe
im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
13.12.2012 – 4 CN 1/11), die gegen eine „Feigenblattplanung“ sprechen, dürften sich im vorliegenden
Planungsraum nicht finden lassen.
Aufgrund der Tatsache, dass auf den Flächen außerhalb des Waldes die Schaffung substanziellen Raums nicht
möglich sein dürfte, wäre entsprechend der eingangs dargestellten jüngsten Rechtsprechung des OVG Münster
die Inanspruchnahme des Waldes nahezu unumgänglich. Die Möglichkeit der Ausweisung mehrkerniger
Konzentrationszonen zur Umgehung der Waldinanspruchnahme erübrigt sich daher vor dem Hintergrund des
Kriteriums der Schaffung substanziellen Raums.
Ferner liegen mehrere Flächen innerhalb des Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorches (Flächen 22, 23
und 24) und eine Befreiung von dem Landschaftsschutz wurde für die Flächen des Offenlandes bisher nicht in
Aussicht gestellt, sodass abschließende Untersuchungen wahrscheinlich zu einer weiteren Reduzierung der
Flächen führen würden. Den weit über das Gemeindegebiet verteilten mehrkernigen Konzentrationszonen wäre
außerdem entgegenzuhalten, dass sie eher zu einer Verspargelung der Landschaft als zu einer Konzentration
der Windenergieanlagen führen würden.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes
vorliegen, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Darüber hinaus wäre selbst in dem Fall,
dass alle für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen ausgewiesen würden, die Schaffung von substanziellem
Raum nicht gegeben.
20
OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81
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Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder
Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf
können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/Forste kommen in der Regel für
eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände
vorhanden. Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche
(über 1 ha Größe) ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert.
Laubwaldbereiche haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für
die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden,
wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche
Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie
nicht in Einklang.
Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann
aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind
besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische
Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell
ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet
werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht reversibel ist. Die
Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde
die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren
werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative
Auswirkungen sicher vermieden werden. Im Rahmen der FNP- Änderung wurde – mit Schreiben des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 06.08.2015 und 12.02.2016 – die Waldumwandlungsgenehmigung
für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M bereits in Aussicht gestellt.
Der Schutzabstand zum Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich
verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 21 Hinzukommend muss berücksichtigt
werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im
Bebauungsplanverfahren gesichert.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres
Kriterium, das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie
bereits erwähnt, über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im
westlichen Bereich der Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese
zusammenhängenden Naturräume, wie es sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein
besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Detailuntersuchung der Standortuntersuchung
(vgl. Kapitel 6 der Standortuntersuchung) berücksichtigt.
21
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.4
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3.3.5
Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW"
Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit
behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur
Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen
Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung insoweit erfolgen
muss, wie sie Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist
jedoch auf dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP
zumindest eine vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren
erfolgen.
Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen
an die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt,
dass die bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist und im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden kann.
3.4
Begründung der Flächenabgrenzung
Die Flächenabgrenzung basiert auf den Untersuchungskriterien der Standortuntersuchung, wie sie in Kapitel 2
dieser Begründung dargelegt werden.
Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da hierzu über den
Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann dies erst auf
der nachgelagerten Ebene dieses Flächennutzungsplanes erfolgen. Gründe für eine nachträgliche Reduzierung
können z.B. der Artenschutz oder die Flugsicherung sein.
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3.4.1
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Abbildung 17: Fläche H in der Standortuntersuchung
Die Abgrenzung der Fläche H der Standortuntersuchung ergibt sich vornehmlich aus den 350 m Abständen zu
Einzelgebäuden sowie von 800 m zu den Siedlungsbereichen. Im Norden wird die Fläche durch den 100 m
Schutzabstand zum Naturschutzgebiet 2.1.6 „Rinnebachtal“ begrenzt.
Die Fläche H mit einer Größe von etwa 94 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die
Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe.
Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage
deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die
Fläche H (neben der nicht mehr verfolgten Fläche A) die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist
über vorhandene Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen
Anlagen nutzbar sein.
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3.4.2
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 18: Fläche M in der Standortuntersuchung
Die Abgrenzung der Fläche M in der Standortuntersuchung ergibt sich im Wesentlichen aus den 100 m
Schutzabständen zu dem Naturschutzgebiet 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ und 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“.
An der nördlichen Grenze wird das Gebiet durch die Abstände von 350 m zu den Einzelgebäuden der Ortslage
Raffelsbrand bestimmt.
Die Fläche M der Standortuntersuchung hat eine Große von 66,41 ha. Die Fläche weist mit
Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über
vorhandene Wege und Straßen möglich.
Die sich aus der Standortuntersuchung ergebende Fläche M wird aus artenschutzrechtlichen Gründen
(Brutplatz Baumfalke, Schwarzstorch) im Flächennutzungsplan im westlichen Bereich um ca. 13 ha
zurückgenommen. Der einzuhaltende Schutzabstand von 1.000 m zum Baumfalkenhorst führt dazu, dass die
Fläche L mit angrenzenden Flächen vollständig wegfällt. Detaillierte Aussagen können der
Artenschutzrechtlichen Untersuchung22 entnommen werden.
Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche beträgt daher 52,87 ha.
4.
PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die
Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche M – Windpark Peterberg (Stand: 12.08.2013)
22
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für die Zonen III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans für die Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die
Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll,
um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung überführt.
Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde
auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich,
dass es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen,
einheitlichen Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde
der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert.
Im September 2013 wurde der Offenlagebeschluss gefasst werden. Als
gezeigt, dass die bisher vorgesehene Fläche A aufgrund der Belange der
werden kann. Diese wird somit aus der 9. Änderung gestrichen. Die
„Konzentrationszonen für die Windkraft“ ausgewiesen werden. Daher
erforderlich. Diese erfolgte im Zeitraum vom 12.05.2014 bis zum 13.06.2014.
Ergebnis der Offenlage hat sich
Flugsicherung nicht ausgewiesen
verbleibenden Zonen sollen als
wurde eine erneute Offenlage
Gleichzeitig zur erneuten Offenlage wurde die Bezirksregierung Köln als Landesplanungsbehörde angefragt,
um eine landesplanerische Abstimmung der Planung zu erzielen. Insbesondere wurde auf der Ebene der
Standortuntersuchung eine andere Argumentation im Umgang mit den Regelabständen zu Schutzgebieten
abgestimmt, nach der nun eine Reduzierung der Abstände auf 100 m erfolgt. Hierdurch haben sich Änderungen
an den Zuschnitten der beiden Flächen H und M ergeben, die eine weitere Offenlage erforderten. Diese erfolgte
innerhalb des Zeitraumes vom 23.02.2015 bis zum 23.03.2015.
Für die beiden Flächen sollen Bebauungspläne zur Detailsteuerung aufgestellt werden. Für diese ist bereits im
Dezember 2012 eine frühzeitige Beteiligung erfolgt.
Die Bebauungspläne laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan
bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann
Schall- und Schattengutachten, das aktualisierte Artenschutzgutachten sowie der vollständige Umweltbericht
und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden.
5.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde im Verlauf des
Flächennutzungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs.
4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung, soweit
Belange auch in der Beteiligung genannt wurden. Umfassende Aussagen können dem Umweltbericht und den
Fachgutachten entnommen werden.
5.1
Mensch
5.1.1
Immissionsschutz
Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Hürtgenwald sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch
keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine
Überprüfung dieser Annahmen ergeben können. Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch
Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert
wird. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten
nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen
eingehalten werden.
5.1.2
Erdbebenüberwachung
Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser konkretisiert unter 8.2.12 den Umgang
mit den Messstationen des geologischen Dienstes und führt dazu aus, dass eine Einzelfallprüfung
durchzuführen ist, ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu
Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstationen führen kann. Diese Einzelfallprüfung ist von
Seiten des Geologischen Dienstes in dem Genehmigungsverfahren durchzuführen. Diese ist bisher nicht
erfolgt. Ferner wurde durch den Geologischen Dienst – weder auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, noch
auf der der Bebauungspläne, auf der alle relevanten Anlagendaten feststehen und dem Geologischen Dienst
mitgeteilt wurden – nicht zum Ausdruck gebracht, dass Genehmigungen nicht erteilt werden können.
Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum
Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 wurde der Umgang mit
Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert. Dieser sieht vor, dass neben den Einrichtungen des geologischen
Dienstes auch die seismologischen Stationen der Hochschulen zu berücksichtigen sind. Ferner konkretisiert der
Runderlass die Abstände zu den Erdbebenmessstationen innerhalb derer eine Einzelfallprüfung stattzufinden
hat, ob es durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu einer Verfälschung von Messergebnissen kommen
kann. Demnach finden pauschale Abstände zu den Stationen keine Anwendung. Vielmehr sind unter
Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten – z.B. der Bodenverhältnisse – individuelle Abstände zu den
einzelnen Stationen zu berücksichtigen, sodass ein Radius von 10 km als Maximalwert zu verstehen ist. Gem.
des Runderlasses sind die Stationen Kalltalsperre und Dreilägerbachtalsperre in die Planung einzustellen.
Für die in der Planung zu berücksichtigenden Erdbebenmessstationen gelten die folgenden Prüfungsradien
(Sensibler Bereich):
Großhau (GSH) ............................................................................................................................................... 5 km
Urfttalsperre (URT)........................................................................................................................................ 10 km
Kalltalsperre (KLL) .......................................................................................................................................... 5 km
Dreilägerbachtalsperre (DREG) .................................................................................................................... 10 km
Da in dem Flächennutzungsplan Anlagenanzahl, -Typ und -Standorte nicht verbindlich festgelegt werden
können, ist eine Einzelfallprüfung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht möglich, sodass nur
eine erste Abschätzung bzgl. der zu erwartenden Beeinträchtigung abgegeben werden kann.
Derzeit ist unklar, in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der
Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher vorliegenden Studien (z.B. Styles, P.,
Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from
Windfarms. – Final Report. Keele University Staffordshire, 2005.), dass eine generelle Beeinträchtigung nicht
ausgeschlossen werden kann, unbestimmt ist jedoch, ob und ab welchem Maß der Beeinträchtigung die
Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung
keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da die o.g. Prüfungsradien alle in dem
Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfassen, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche
Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des
Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei einer steigenden Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung
zunehmen würde. Unter anderem zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung soll deshalb
auf die Fläche A verzichtet werden. Die Fläche A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der
Erdbebenmessstation in Großhau. Demnach handelt es sich bei der Fläche A um diejenige Fläche, mit der in
Hürtgenwald größtmöglichen Nähe zu einer Erdbebenmessstation.
Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M handelt es sich um diejenigen Potentialflächen, die
über den größtmöglichen Abstand zu den Erdbebenmessstationen verfügen und nicht aus anderen Gründen als
für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft ungeeignet einzustufen wären. Durch die
Ausweisung der beiden Zonen kann der Windkraft substanzieller Raum geboten werden. Durch einen Verzicht
auf weitere Flächen würde diese Maßgabe nicht mehr erreicht, sodass die Planung unzulässig wäre.
Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung der o.g. Sachlage ist davon
auszugehen, dass die Belange der Erdbebenüberwachung hinreichend in die Planung eingestellt wurden.
5.1.3
Naherholung
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks
nicht gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar
sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als sie im Süden der Gemeinde an den
Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion
ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel
und die Energiewende stellen.
5.1.4
Erdrückende Wirkung
Bzgl. einer möglichen erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M auf umliegende
Höfe wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der
Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von
Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung
ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
5.2
Natur und Landschaft
5.2.1
Landschaftsbild
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies
spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz
sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw.
im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren
ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden.
Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur
Landschaftsbildbewertung erstellt.
Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das
Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch
sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches
bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan
dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Brandenberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem
Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie
das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die
Waldfläche ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach
Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter
diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so
dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg.
Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald),
die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der
Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der
Nähe sind bereit Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer
geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Peterberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der
Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der
Tallandschaften, dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche,
der Erholung und hat eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand,
Simonskall und Vossenack sichtbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit
aus oben genannten Ortslagen abgemildert wird.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden.
Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines großen Windparks. In
Verbindung mit den Bestandanlagen im Bereich Raffelsbrand liegt hier eine deutliche Vorbelastung vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer
mittleren Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als gering bis mittel bewertet.
5.2.2
Flora
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die
Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene
Schneisen im Wald genutzt werden.
5.2.3
Artenschutz
Ochsenauel
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, (Silberreiher23), Kormoran, (Turmfalke) und
(Feldlerche) durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt
werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein
Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler
im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es
zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte
Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges
tagsüber abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering.
Raffelsbrand
Die Fläche liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorch (LANUV). Es wurde eine ASP der Stufe 2
durchgeführt mit dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Bedenken im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanverfahrens überwunden werden können, wenn die westlichen Bereiche aus der
Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Hier gibt es Vorkommen des Baumfalken, weiterhin liegt ein
Überflugbereich des Schwarzstorches vor.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen
genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum
erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im Frühjahr 2015 zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ 24.
5.2.4
Wald
Beide Flächen liegen großteils im Wald. Für den Eingriff in den Wald wird ein Ausgleich von 1:1 erforderlich.
Der Ausgleich wird im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt und ortsnah
ausgeglichen. Derzeit ist eine Fläche in der Nähe der Ortslage Brandenberg vorgesehen.
Innerhalb der Standortuntersuchung konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft in Hürtgenwald keine
Offenlandflächen zur Verfügung stehen (Vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.4). Somit ist die generelle Beanspruchung
von Waldflächen zulässig, nicht jedoch die Beanspruchung von Laubwaldbereichen. Bereits in der
Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße als weiches Tabukriterium
berücksichtigt.
Demnach sind Laubwaldbestände unter 1 ha Flächengröße bei der Standortplanung auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Um die generelle Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen,
hat – in dem Rahmen der Aufstellung der dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplan nachgelagerten
Bebauungspläne – eine Abstimmung der Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW
stattgefunden. Auf dieser Grundlage hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben
vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche H in Aussicht gestellt. Für die Fläche M
wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr.
4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ausreichend.
Der Silberreiher, der Turmfalke und die Feldlerche werde im neuen Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ nicht mehr als windenergiesensibel
eingestuft.
23
24
Vgl. auch Kapitel 3.3.5
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
5.3
Boden
Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering.
5.4
Wasser
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der
Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen.
5.5
Klima
Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden
an anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt.
5.6
Kulturgüter
Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal
in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das
Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Die Fläche M liegt in der Nähe des
Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung so dass geringe Auswirkungen
angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1.000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall,
jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung
zu diesem stehen.
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der
Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung
von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart,
dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen
des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In
diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten
sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des
Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt
werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und
dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in
einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant
werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes
vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016
bestätigt.
Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat das LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt, dass eine Untersuchung der innerhalb der
Fläche H potentiell vorhandenen Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Durch die Größe der in dem nachfolgenden
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein ausreichender Gestaltungsspielraum gegeben, sodass auf
Bodendenkmäler reagiert werden kann. Eine archäologische Baubegleitung ist erforderlich und wird durch
Hinweis in dem Bebauungsplan sowie Fixierung in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt.
Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen
auf deren Erhalt befürchtet.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
5.7
Sachgüter
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Daher werden die Teile der Zonen, die nicht der neuen
Konzeption entsprechen, aufgehoben und laufen somit mit Nutzungsende aus. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald
in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien
der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in
Brandenberg können 2 Anlagen auch unter den neuen Untersuchungskriterien bestätigt werden. Im Rahmen
der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen
aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz.
Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. Ein Planungsschaden im
Sinne der §§ 39 ff BauGB liegt hier nicht vor, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die
Grundstücke sind zunächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch
größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente ausbzw. überreizt werden.
5.8
Flugsicherung
Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische
Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt.
Das BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb
der Fläche H bis zu einer maximalen Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt
werden kann. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein
wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer
Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit
Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Ferner hat die
Bezirksregierung Düsseldorf der Gemeinde Hürtgenwald mit Schreiben vom 28.09.2015 mitgeteilt, dass gegen
die in dem nachgelagerten Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes B 5
„Windpark Ochsenauel“ untersuchte Anlagenkonfiguration keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden
und die Zustimmung im flugrechtlichen Genehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden kann.
Bzgl. Der Fläche M teilte das BAIUDBw ebenfalls mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von
Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte,
insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier
nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte
Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m und damit einen wirtschaftlichen
Anlagenbetrieb. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche
entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom
04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte
mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von
Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich
anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSch-Verfahren.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
6.
PLANDATEN/ FLÄCHENBILANZ
Plangebiet „Brandenberg“
ca. 98,06 ha
davon Aufhebung
ca.
davon Neuausweisung
ca. 94,75 ha
Plangebiet „Raffelsbrand“
ca. 52,87 ha
Plangebiet „Raffelsbrand Aufhebung
ca.
Summe Flächen für die Windkraft
ca. 155,06 ha
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3,31 ha
4,13 ha
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