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Beschlussvorlage (Anlage 12 (Stand: 22.04.2016))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,2 MB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS - Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - GEMEINDE HÜRTGENWALD Änderungen nach der 2. erneuten Offenlage sind in rot hervorgehoben BEGRÜNDUNG ZUM FESTSTELLUNGSBESCHLUSS STAND: FEBRUAR 2015 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Inhalt 1. 2. 3. Einleitung ...........................................................................................................................................................3 1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ......................................................................................................3 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................................................3 Standortuntersuchung ...........................................................................................................................................5 2.1 Methodik........................................................................................................................................................5 2.2 Inhalt ...........................................................................................................................................................7 2.3 Überprüfung der Ergebnisse .......................................................................................................................10 Darstellung der Konzentartionszonen im Flächennutzungsplan .....................................................................12 3.1 Beschreibung der Darstellungen .................................................................................................................12 3.1.1 Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone I .........................................................................12 3.1.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II ..........13 3.1.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................13 3.2 Beschreibung der Plangebiete ....................................................................................................................14 3.2.1 Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg .................................................14 3.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ .............................................................................................14 3.2.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................16 3.3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ...................................................................................................16 3.3.1 Landesplanung ................................................................................................................................16 3.3.2 Regionalplan ....................................................................................................................................17 3.3.3 Landschaftsplan ...............................................................................................................................19 3.3.4 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ................................................................................................................20 3.3.5 Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" .........................................28 3.4 Begründung der Flächenabgrenzung ..........................................................................................................28 3.4.1 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ .............................................................................................29 3.4.2 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ ..............................................................................................30 4. Planverfahren........................................................................................................................................................30 5. Auswirkungen der Planung .................................................................................................................................31 5.1 Mensch........................................................................................................................................................31 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 1/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5.1.1 Immissionsschutz.............................................................................................................................31 5.1.2 Erdbebenüberwachung ....................................................................................................................32 5.1.3 Naherholung ....................................................................................................................................33 5.1.4 Erdrückende Wirkung ......................................................................................................................33 5.2 Natur und Landschaft ..................................................................................................................................33 5.2.1 Landschaftsbild ................................................................................................................................33 5.2.2 Flora .................................................................................................................................................34 5.2.3 Artenschutz ......................................................................................................................................34 5.2.4 Wald .................................................................................................................................................35 6. 5.3 Boden .........................................................................................................................................................36 5.4 Wasser ........................................................................................................................................................36 5.5 Klima .........................................................................................................................................................36 5.6 Kulturgüter...................................................................................................................................................36 5.7 Sachgüter ....................................................................................................................................................37 5.8 Flugsicherung ..............................................................................................................................................37 Plandaten/ Flächenbilanz.....................................................................................................................................38 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 2/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 1. 1.1 EINLEITUNG Einordnung der Gemeinde in die Region Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %. Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich 2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor. 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden. Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 3/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet rechtssicher erzielt wird, ist fraglich. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde eine Standortuntersuchung durchgeführt, in der zunächst drei Zonen zur Ausweisung empfohlen wurden. Die Umsetzbarkeit dieser potentiellen Konzentrationszonen wurde im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung überprüft. Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und in den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellt, ist jedoch nicht unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet. Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 08.04.2014 entschieden, dass er nicht in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Fläche A „Rennweg“, aus Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die Erschließung der Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Daher wurde die Planung am Rennweg aus der 9. Flächennutzungsplanänderung entnommen. Es erfolgte eine erneute Offenlage, die den Rennweg nicht mehr beinhaltet. Gegen die Flächen H und M bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Aufgrund der neuen Sachverhalte und der somit geringeren Anzahl und Gesamtgröße an Potentialflächen wird davon ausgegangen, dass entgegen der bisherigen Einschätzung in der Standortuntersuchung die beiden Flächen H und M ausreichend sind, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Die beiden Flächen H und M sollen somit als Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Die Gemeinde kann in einem späteren Verfahren weitere Flächen für die Windkraft nach § 249 BauGB ausweisen, sofern sie dies will. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 4/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 2. STANDORTUNTERSUCHUNG 2.1 Methodik Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.1 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.2 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.3 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen4 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als zwingend erachtet.5 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen 1 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 2 Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2. 3 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 4 5 BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 5/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS aufweisen, die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 6, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. 7 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“8. Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet Detailanalyse der Potentialflächen für Teile des Gemeindegebietes Überprüfung der Ergebnisse Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen9 Weiche Tabukriterien: Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Vorabwägung der Potentialflächen Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Ergebnis: Potentialflächen Detailuntersuchung bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Abstrakt definierter Vorgang Einheitliche Betrachtung Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet10), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 6 7 BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 8 9 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 10 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 6/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8211 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region dem kleinsten gängigen Bautypus und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in Hürtgenwald im Jahre 2011 regelmäßig verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu 200 m Höhe gebaut. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne hinein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar. Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. 2.2 Inhalt Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landesund Regionalplanung (soweit nicht anders genannt) Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände Einzelhöfen Schutzabstände Technischer Infrastruktur 11 Harte Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s Flugplatzbereiche; Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen (nicht vorhanden) Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Siedlungsflächen im FNP Einzelhöfe - zu - zu 40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundesfernstraßen Weiche Tabuzonen - Gewerbliche Flächen 600 m zu ASB 600m (Immissionsrechtlich erforderlich) 800 m (Vorsorgeabstand) 350 m (Vorsorgeabstand) 82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 7/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Gewässerschutz Schutzgebiete Abstände Schutzgebieten Sonstiges zu Wasserschutzzone I; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Gewässer 1. Ordnung 50 m zu Gewässern erster Ordnung FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete; Nationalparke (nicht vorhanden); Nationale Naturmonumente; Gesetzlich geschützte Biotope Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale - - Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten BSN - - 100 m zu NSG, FFH Tabelle 2: harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden. Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt ca. 756 ha übrig, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange. Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen: Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen H 94 ha 6,2 – 7,0 m/s 6,6 - 7,5 m/s +/+ BSLE mittel ja keine Bedenken keine keine Geringe Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in einem Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie 10-50 km². Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Das BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt werden kann. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 8/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche H nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren. Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen) Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen. Die Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen. Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen M 66 ha 6,6 m/s 7,5 m/s +/o BSLE gering -mittel ja Bodendenkmale keine keine Geringe bis Mittlere Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen geplant, wodurch die Belastung des Landschaftsbildes weiter zunimmt. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Artenschutzrechtliche Bedenken können nicht abschließend ausgeräumt werden. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Die BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSch-Verfahren. Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen) Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen. Die Fläche ist aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen. Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine Ausweisung. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 9/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Fläche A aus Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die Erschließung der Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet als die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer Windenergieanlage bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. 2.3 Überprüfung der Ergebnisse Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet und schaffen für die Windkraft nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca. 160 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,8 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und damit weitestgehend dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft. Neben der allgemeinen Größe des Gemeindegebietes bestehen weitere Indikatoren, die bei der Klärung der Frage, ob durch die Planung substanzieller Raum geschaffen wird, hinzugezogen werden können. Eine bedeutende Indizwirkung geht von dem Verhältnis der zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen zu den Flächen des Gemeindegebietes nach Abzug der harten Tabukriterien aus. Denn nur diese Flächen stehen der Gemeinde planerisch zur Verfügung.12 Nach Abzug der harten Tabukriterien verbleiben innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald insgesamt ca. 5.147 ha an Flächen, die der Windkraft potentiell zur Verfügung gestellt werden können. Ca. 160 ha dieser Flächen sollen als Konzentrationszonen für die Windkraft ausgewiesen werden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 3,1 %. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung13 die Rechtsprechung des VG Hannover14 aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt. Dieser kann jedoch nicht als Mindestwert angenommen werden, denn die Frage zur Schaffung des substanziellen Raumes kann nicht abstrakt sondern nur unter der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in 12 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81 13 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE 14 VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 10/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS dem Plangebiet beurteilt werden.15 In der Gemeinde Hürtgenwald bestehen die folgenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme führen, dass in dem vorliegenden Fall von der Schaffung substanziellen Raumes auszugehen ist. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abstände zu Schutzgebieten und Einzelhöfen bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte. Weitere Erdbebenmessstationen befinden sich in den Nachbarkommunen. Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung möglich ob und ab wann die Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenüberwachung zu vermeiden, sollte – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – die Ausweisung von Konzentrationszonen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen nicht zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe in den Wald gem. des Ziels B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Unter Abwägung aller bekannten Belange ist nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald davon auszugehen, dass der Windkraft durch die vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird und durch die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß beeinträchtigt würden. Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es werden also 21 % der Potentialflächen ausgewiesen. Die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen sind in Kapitel 2.1 / 2.2 aufgelistet. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat sich eine Reduzierung der Fläche M um 13 ha ergeben (vgl. Kapitel 3.2.3). Somit werden insgesamt 152,23 ha als Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt somit noch 1,7%; es werden 20% der Potentialflächen ausgewiesen. 15 BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 11/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3. DARSTELLUNG DER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 3.1 Beschreibung der Darstellungen KONZENTARTIONSZONEN IM Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung betrifft insgesamt vier Teilbereiche. Zwei dieser Bereiche befinden sich in dem Umfeld von Raffelsbrand, zwischen der in etwa ringförmig verlaufenden Ringstraße (vgl. Abbildung 1). Der erste dieser Bereiche umfasst die Gemarkung Vossenack, Flur 14, Flurstücke 34 (tlw.), 35 (tlw.), 50 sowie 60 (tlw.) und damit eine Flächengröße von etwa 23 ha. Der zweite Teilbereich umfasst die Gemarkung Vossenack (4720), Flur 14, Flurstücke 49 (tlw.), 57 sowie 58 (tlw.) und damit eine Fläche von etwa 19 ha. Ein weiterer Teilbereich des Geltungsbereiches befindet sich in dem Osten des Gemeindegebietes, zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg (vgl. Abbildung 2). Der Teilbereich umfasst die Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstücke 10 (tlw.), 18 (tlw.), 26 (tlw.), 28 (tlw.), 31, (tlw.), 32 (tlw.), 33 (tlw.), 34 (tlw.), 35 (tlw.), 36 (tlw.) und 107 (tlw.) sowie die Gemarkung Brandenberg, Flur 22, Flurstücke 4 (tlw.), 5 (tlw.), 6 (tlw.), 11, 16 (tlw.), 17 (tlw.), 18, 24 (tlw.), 25 (tlw.), 26 (tlw.), 27 (tlw.) und 28 (tlw.). Zudem umfasst die Fläche die Gemarkung Brandenberg, Flur 23, Flurstück 30 (tlw.) und damit eine Fläche von insgesamt etwa 98 ha. Der letzte Teilbereich befindet sich in dem Süden des Gemeindegebietes. Der Teilbereich umfasst die Gemarkung Vossenack, Flur 9, Flurstück 39 (tlw.), die Gemarkung Vossenack, Flur 10, Flurstücke 18 (tlw.), 19(tlw.), 20 (tlw.), 21 (tlw.), 22 (tlw.), 43 (tlw.), 47 (tlw.) sowie die Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstücke 10 (tlw.), 11 (tlw.), 12 (tlw.) und 22 (tlw.). Insgesamt umfasst der Teilbereich eine Fläche von etwa 53 ha. 3.1.1 Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone I Abbildung 1: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone I Der gültige Flächennutzungsplan stellt eine Zone für die Windenergie mit darunterliegender Darstellung landwirtschaftlicher Fläche dar. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung entspricht, wir sie aufgehoben. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche bleibt bestehen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 12/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.1.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II Abbildung 2: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone II, Zone IV Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden. Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder dargestellt. 3.1.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Abbildung 3: Auszug aus dem FNP, Zone V Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich „Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 13/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.2 Beschreibung der Plangebiete 3.2.1 Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg In der Gemeinde Hürtgenwald sind derzeit zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und im Flächennutzungsplan dargestellt. Die erste Zone liegt im Bereich Raffelsbrand auf agrarisch genutzten Flächen. Die Felder werden durch Hecken und andere Grünstrukturen gegliedert. Die Fläche ist von einer Ringstraße umgeben, an der verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser liegen. In dieser Zone mit einer Größe von ca. 4 ha sind derzeit 4 Anlagen errichtet. Die Zone Brandenberg liegt ebenfalls in einer agraisch genutzen Fläche. Die Fläche liegt nördlich der Rennstrecke am Raffelsberg, die Fläche ist von Anpflanzungen umgeben, im Osten schließt ein Waldgebiet an. Im Norden liegen Einzelhöfe sowie die Ortschaft Kleinhau, im Süden liegt die Ortschaft Brandenberg. Unmittelbar östlich schließt die Fläche H, Konzentartionszone IV an. Es können ähnlich gute Windhöffigkeiten erzielt werden. In dieser Zone mit einer Größe von ca. 3 ha sind derzeit 3 Anlagen errichtet. Abbildung 4: Luftbild der bestehenden Zone I 3.2.2 Abbildung 5: Luftbild der bestehenden Zone II Konzentrationszone IV „Brandenberg“ Die Zone „Brandenberg“ (in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet) liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben. Im Osten befindet sich die Ortslage Obermaubach der Gemeinde Kreuzau. Die Fläche hat eine Größe von 94 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 14/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Abbildung 6: Luftbild des Änderungsbereiches mit der Zone IV Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die Fläche H die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten. Abbildung 7: Panoramablick über die Potentialfläche H VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 15/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.2.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Abbildung 8: Luftbild der Fläche V Die Fläche „Raffelsbrand“ (in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet) liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa 500 m ü NHN (Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen Bereich und 360 m im südlichen Bereich ab. Die hauptsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von ca. 53 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Angrenzend im Gemeindegebiet Simmerath sind bereits Anlagen vorhanden, ggf. könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Weiterhin existieren dort auch Planungen zur Ausweisung eines Windparks. Südlich angrenzend liegen jedoch weitere Flächen, die im Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen. Bereits unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten und den FFH-Schutzgebieten ein pauschaler 100m Abstand angesetzt wurde. Im Falle der Fläche M wurde über eine Artenschutzuntersuchung jedoch der Horst eines Baumfalken nachgewiesen, zu dem ein Schutzabstand von 1.000 m einzuhalten ist. Somit wurde die Fläche M im Flächennutzungsplan gegenüber der Standortuntersuchung (dort ca. 66 ha) um 13 ha verkleinert. 3.3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 3.3.1 Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 16/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.16 3.3.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die bestehende Konzentrationszone I einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in kleinen Bereichen der Zonen von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Abbildung 9: Auszug aus dem Regionalplan, Aufzuhebende Zone I Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV „Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Im westlichen Randbereich der Fläche liegt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) vor. 16 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 17/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Abbildung 10: Auszug aus dem Regionalplan; Aufzuhebende Zone II, Zone IV Abbildung 11: Auszug aus dem Regionalplan, Zone V Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ weitestgehend einen Waldbereich fest. Teile werden als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Beide werden von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 18/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. In Hürtgenwald können keine Flächen außerhalb des Waldes nachgewiesen werden (vgl. Kapitel 3.3.4). Eine Sicherstellung, dass der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen. Daher werden für beide „Flächen für die Windkraft“ Bebauungspläne aufgestellt. Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Wald in seinen Funktionen erhalten bleibt. 3.3.3 Landschaftsplan Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFH-Gebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor. Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFHGebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass vom 04.11.2015 heißt es dazu unter Punkt 8.2.2.2: „Sofern ein Gebiet der Buchstaben a), b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden] dem Schutz von windenergie-empfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.“ Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit größtenteils linearen Schutzgebieten entlang der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des Gemeindegebietes ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen der Unteren Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den Bauleitplanverfahren sind die tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den Abgrenzungen der Schutzgebiete zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen den Bachtälern zu Wechseln und könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der Rotmilan als zweites Beispiel jagt über den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem Horst (möglicherweise innerhalb der Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über weite Teile des Gemeindegebietes; in ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche Fauna vorhanden, so dass eine Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde. Aufgrund dieser Tatsachen wurde im Rahmen der Standortuntersuchung für alle Schutzgebiete zunächst nur ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 19/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Raum schützt. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde für die Bearbeitung der Standortuntersuchung festgelegt, zunächst alle in der Standortuntersuchung betrachteten Naturschutzgebiete mit einem Schutzabstand von 100 m darzustellen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig aufzeigen. Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt. Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild wird durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können auch hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. 3.3.4 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung noch durch den Windenergieerlass vom 04.11.2015 als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit der Planung ist auch der „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als waldarme Kommune 17. Der Waldanteilliegt zwischen 25-60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.18 17 Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83 18 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 20/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen zunächst auf 600 m reduziert, um keine Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen vergrößert werden. Abbildung 12: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt. Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 21/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS zusammen allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus, sodass selbst im Falle einer uneingeschränkten Eignung bzw. Vollziehbarkeit kein substanzieller Raum gegeben wäre. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Es wäre demnach zumindest in Frage zu stellen, ob der Windkraft, bei Ausweisung der Flächen 17 und 23 als Konzentrationszonen, substanzieller Raum geschaffen würde. Bei detaillierterer Betrachtung sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen. Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein – Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 17 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft. Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. Die Fläche 23 entspricht einer Teilfläche der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der ästhetische Gesamtwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Innerhalb der Potentialfläche sind kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 22/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Abbildung 13: Auszug aus der Standortuntersuchung Abbildung 14: Luftbild Abbildung 15: Auszug aus der Windkarte Abbildung 16: Auszug aus der Standortuntersuchung Beide Flächen liegen relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen deutlich höhere Werte auf. Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone geeignet. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann gem. Schreiben vom 08.09.2015 nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 % waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw. Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen. Wenn keine geeigneten Einzelflächen zur Ausweisung von substanziellem Raum für die Windkraft vorhanden sind, besteht alternativ die Möglichkeit der Ausweisung sogenannter mehrkerniger Konzentrationszonen. Diese setzen sich aus mehreren Einzelflächen zusammen, die zwar keinen direkten räumlichen Zusammenhang aufweisen, jedoch aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander eine Bündelung von Windenergieanlagen ermöglichen. Durch die Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen können auch kleine Potentialflächen berücksichtigt werden, die für sich alleine nicht zur Bildung eines Windparks mit mindestens 3 Windenergieanlagen geeignet sind. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 23/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Unter Berücksichtigung der angesetzten Untersuchungskriterien bestehen innerhalb des Offenlandes von Hürtgenwald 25 Potentialflächen. Die Summe dieser Einzelflächen ergibt eine Gesamtfläche von ca. 140,69 ha. Dies entspricht einem Anteil an dem Gemeindegebiet von 1,60 %. Somit könnte – selbst unter Berücksichtigung aller vorliegenden Potentialflächen – der regelmäßig zur Schaffung von substanziellem Raum erforderliche Wert von 2,0 % des Gemeindegebietes nicht erreicht werden. Unter der Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien kommt es zu einer weiteren Einschränkung dieser Flächenwerte. Im Sinne des § 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO können in dem Flächennutzungsplan die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen dargestellt werden. Hieraus folgt, dass die geplanten Windenergieanlagen vollständig, also einschließlich des Rotors innerhalb der äußeren Grenzen des Bauleitplans bzw. der Baugebiete oder Bauflächen liegen müssen.19 Demnach ist eine Potentialfläche nur dann für die Ausweisung als Konzentrationszone oder Teilkonzentrationszone geeignet, wenn mindestens eine Anlage des Referenztyps E-82 mitsamt dem Rotor vollständig innerhalb ihrer Grenzen errichtet werden kann. Aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnittes genügen die Flächen 2, 4, 8, 10, 13, 14, 19 und 24 diesem Anspruch nicht. Sie sind nicht für die Ausweisung als Konzentrationszone oder Teil einer mehrkernigen Konzentrationszone geeignet. Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen der Wasserschutzzone II ist nur möglich, wenn von Seiten der zuständigen Behörde eine Befreiung von dem Wasserschutz in Aussicht gestellt wird. Seitens der Unteren Wasserbehörde wurde mit den Stellungnahmen vom 03.01.2013 sowie vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar sind. Diese Flächen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen somit nicht zur Verfügung. Es konnte festgestellt werden, dass die Flächen 11 und 12 vollständig innerhalb der Wasserschutzzone II liegen und bei der Planung nicht berücksichtigt werden können. Nach Abzug der Flächen die nicht für die Errichtung mindestens einer Anlage geeignet sind oder die vollständig innerhalb der Wasserschutzzone II liegen verbleibt eine Fläche von insgesamt 118,59 ha, die der Windkraft potentiell zur Verfügung stehen würde. Dies entspricht einem Anteil von 1,35 % des Gemeindegebietes. Somit würde der regelmäßig erforderliche Wert von 2,0 % deutlich unterschritten. Nr. Fläche (in ha) Insgesamt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 19 10,13 0,33 4,61 0,14 11,09 5,16 3,70 0,17 4,85 0,44 5,84 3,63 0,42 Reduziert um Flächen die Reduziert um Flächen in der nicht für die Errichtung Wasserschutzzone II mindestens 1 WEA geeignet sind 10,13 10,13 4,61 4,61 11,09 5,16 3,70 3,70 4,85 4,85 5,84 5,84 3,63 3,63 - BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3/04, Rn. 40 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 24/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Summe 0,99 1,53 3,13 19,36 4,58 1,86 6,38 8,61 12,87 18,47 1,50 10,90 140,69 1,53 3,13 19,36 4,58 6,38 8,61 12,87 18,47 10,90 134,84 1,53 3,13 19,36 4,58 6,38 8,61 12,87 18,47 10,90 118,59 Gemeindegebiet (in ha) Anteil an Gemeindegebiet (in %) 8.804,00 1,60 8.804,00 1,53 8.804,00 1,35 Fläche nach Abzug harter Tabus (in Ha) Anteil an diesen Flächen (in %) 5.147,08 5.147,08 5.147,08 2,73 2,62 2,30 Tabelle 3: Übersicht der Offenlandflächen Die Frage der Schaffung substanziellen Raums kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht abstrakt bestimmt werden. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten sei, könne erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09). Allerdings dürfe dem Verhältnis der Flächen nach Abzug der harten Tabuzonen zu der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen eine Indizwirkung beigemessen werden und es sei nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erwidern, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige Feigenblattplanung handele (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11). Für die Berücksichtigung der vorgenannten Indizwirkung hat sich zuletzt auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht angeschlossen: „Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen. (…) Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und - auch für die gerichtliche Prüfung - nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 25/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS planerischen Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen ("weichen Tabuzonen") nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann.“20 Das auch hier zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat in der oben bereits zitierten Entscheidung die Rechtsprechung des VG Hannover (VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09) aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt: „Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz.“ Vor dem Hintergrund dieser sehr aktuellen Rechtsprechung dürfte vieles dafür sprechen, dass die Ausweisung alleinig der Offenlandflächen keinen substanziellen Raum schaffen dürfte. Bewertete das OVG Münster im entschiedenen Fall bereits einen Anteil von 3,4 % als sehr niedrig und dementsprechend als fehlende Schaffung substanziellen Raums, dürfte in der vorliegenden Situation der Ausweisung von lediglich 2,3 % vieles dafür sprechen, dass auch hier die Schaffung substanziellen Raums verneint würde. Derart gewichtige Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11), die gegen eine „Feigenblattplanung“ sprechen, dürften sich im vorliegenden Planungsraum nicht finden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Flächen außerhalb des Waldes die Schaffung substanziellen Raums nicht möglich sein dürfte, wäre entsprechend der eingangs dargestellten jüngsten Rechtsprechung des OVG Münster die Inanspruchnahme des Waldes nahezu unumgänglich. Die Möglichkeit der Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen zur Umgehung der Waldinanspruchnahme erübrigt sich daher vor dem Hintergrund des Kriteriums der Schaffung substanziellen Raums. Ferner liegen mehrere Flächen innerhalb des Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorches (Flächen 22, 23 und 24) und eine Befreiung von dem Landschaftsschutz wurde für die Flächen des Offenlandes bisher nicht in Aussicht gestellt, sodass abschließende Untersuchungen wahrscheinlich zu einer weiteren Reduzierung der Flächen führen würden. Den weit über das Gemeindegebiet verteilten mehrkernigen Konzentrationszonen wäre außerdem entgegenzuhalten, dass sie eher zu einer Verspargelung der Landschaft als zu einer Konzentration der Windenergieanlagen führen würden. Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Darüber hinaus wäre selbst in dem Fall, dass alle für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen ausgewiesen würden, die Schaffung von substanziellem Raum nicht gegeben. 20 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 26/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens behandelt. Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden. Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe) ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang. Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht reversibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher vermieden werden. Im Rahmen der FNP- Änderung wurde – mit Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 06.08.2015 und 12.02.2016 – die Waldumwandlungsgenehmigung für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M bereits in Aussicht gestellt. Der Schutzabstand zum Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 21 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert. Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium, das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt, über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Detailuntersuchung der Standortuntersuchung (vgl. Kapitel 6 der Standortuntersuchung) berücksichtigt. 21 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.4 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 27/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.3.5 Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen. Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung insoweit erfolgen muss, wie sie Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist jedoch auf dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP zumindest eine vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren erfolgen. Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen an die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt, dass die bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist und im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden kann. 3.4 Begründung der Flächenabgrenzung Die Flächenabgrenzung basiert auf den Untersuchungskriterien der Standortuntersuchung, wie sie in Kapitel 2 dieser Begründung dargelegt werden. Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da hierzu über den Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann dies erst auf der nachgelagerten Ebene dieses Flächennutzungsplanes erfolgen. Gründe für eine nachträgliche Reduzierung können z.B. der Artenschutz oder die Flugsicherung sein. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 28/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.4.1 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ Abbildung 17: Fläche H in der Standortuntersuchung Die Abgrenzung der Fläche H der Standortuntersuchung ergibt sich vornehmlich aus den 350 m Abständen zu Einzelgebäuden sowie von 800 m zu den Siedlungsbereichen. Im Norden wird die Fläche durch den 100 m Schutzabstand zum Naturschutzgebiet 2.1.6 „Rinnebachtal“ begrenzt. Die Fläche H mit einer Größe von etwa 94 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die Fläche H (neben der nicht mehr verfolgten Fläche A) die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 29/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.4.2 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Abbildung 18: Fläche M in der Standortuntersuchung Die Abgrenzung der Fläche M in der Standortuntersuchung ergibt sich im Wesentlichen aus den 100 m Schutzabständen zu dem Naturschutzgebiet 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ und 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“. An der nördlichen Grenze wird das Gebiet durch die Abstände von 350 m zu den Einzelgebäuden der Ortslage Raffelsbrand bestimmt. Die Fläche M der Standortuntersuchung hat eine Große von 66,41 ha. Die Fläche weist mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen möglich. Die sich aus der Standortuntersuchung ergebende Fläche M wird aus artenschutzrechtlichen Gründen (Brutplatz Baumfalke, Schwarzstorch) im Flächennutzungsplan im westlichen Bereich um ca. 13 ha zurückgenommen. Der einzuhaltende Schutzabstand von 1.000 m zum Baumfalkenhorst führt dazu, dass die Fläche L mit angrenzenden Flächen vollständig wegfällt. Detaillierte Aussagen können der Artenschutzrechtlichen Untersuchung22 entnommen werden. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche beträgt daher 52,87 ha. 4. PLANVERFAHREN Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche M – Windpark Peterberg (Stand: 12.08.2013) 22 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 30/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für die Zonen III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung überführt. Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert. Im September 2013 wurde der Offenlagebeschluss gefasst werden. Als gezeigt, dass die bisher vorgesehene Fläche A aufgrund der Belange der werden kann. Diese wird somit aus der 9. Änderung gestrichen. Die „Konzentrationszonen für die Windkraft“ ausgewiesen werden. Daher erforderlich. Diese erfolgte im Zeitraum vom 12.05.2014 bis zum 13.06.2014. Ergebnis der Offenlage hat sich Flugsicherung nicht ausgewiesen verbleibenden Zonen sollen als wurde eine erneute Offenlage Gleichzeitig zur erneuten Offenlage wurde die Bezirksregierung Köln als Landesplanungsbehörde angefragt, um eine landesplanerische Abstimmung der Planung zu erzielen. Insbesondere wurde auf der Ebene der Standortuntersuchung eine andere Argumentation im Umgang mit den Regelabständen zu Schutzgebieten abgestimmt, nach der nun eine Reduzierung der Abstände auf 100 m erfolgt. Hierdurch haben sich Änderungen an den Zuschnitten der beiden Flächen H und M ergeben, die eine weitere Offenlage erforderten. Diese erfolgte innerhalb des Zeitraumes vom 23.02.2015 bis zum 23.03.2015. Für die beiden Flächen sollen Bebauungspläne zur Detailsteuerung aufgestellt werden. Für diese ist bereits im Dezember 2012 eine frühzeitige Beteiligung erfolgt. Die Bebauungspläne laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann Schall- und Schattengutachten, das aktualisierte Artenschutzgutachten sowie der vollständige Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden. 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde im Verlauf des Flächennutzungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung, soweit Belange auch in der Beteiligung genannt wurden. Umfassende Aussagen können dem Umweltbericht und den Fachgutachten entnommen werden. 5.1 Mensch 5.1.1 Immissionsschutz Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben können. Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurden für die VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 31/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M Schall- und Schattenwurfgutachten erstellen. Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden. 5.1.2 Erdbebenüberwachung Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser konkretisiert unter 8.2.12 den Umgang mit den Messstationen des geologischen Dienstes und führt dazu aus, dass eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstationen führen kann. Diese Einzelfallprüfung ist von Seiten des Geologischen Dienstes in dem Genehmigungsverfahren durchzuführen. Diese ist bisher nicht erfolgt. Ferner wurde durch den Geologischen Dienst – weder auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, noch auf der der Bebauungspläne, auf der alle relevanten Anlagendaten feststehen und dem Geologischen Dienst mitgeteilt wurden – nicht zum Ausdruck gebracht, dass Genehmigungen nicht erteilt werden können. Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 wurde der Umgang mit Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert. Dieser sieht vor, dass neben den Einrichtungen des geologischen Dienstes auch die seismologischen Stationen der Hochschulen zu berücksichtigen sind. Ferner konkretisiert der Runderlass die Abstände zu den Erdbebenmessstationen innerhalb derer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, ob es durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu einer Verfälschung von Messergebnissen kommen kann. Demnach finden pauschale Abstände zu den Stationen keine Anwendung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten – z.B. der Bodenverhältnisse – individuelle Abstände zu den einzelnen Stationen zu berücksichtigen, sodass ein Radius von 10 km als Maximalwert zu verstehen ist. Gem. des Runderlasses sind die Stationen Kalltalsperre und Dreilägerbachtalsperre in die Planung einzustellen. Für die in der Planung zu berücksichtigenden Erdbebenmessstationen gelten die folgenden Prüfungsradien (Sensibler Bereich): Großhau (GSH) ............................................................................................................................................... 5 km Urfttalsperre (URT)........................................................................................................................................ 10 km Kalltalsperre (KLL) .......................................................................................................................................... 5 km Dreilägerbachtalsperre (DREG) .................................................................................................................... 10 km Da in dem Flächennutzungsplan Anlagenanzahl, -Typ und -Standorte nicht verbindlich festgelegt werden können, ist eine Einzelfallprüfung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht möglich, sodass nur eine erste Abschätzung bzgl. der zu erwartenden Beeinträchtigung abgegeben werden kann. Derzeit ist unklar, in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher vorliegenden Studien (z.B. Styles, P., Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. – Final Report. Keele University Staffordshire, 2005.), dass eine generelle Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, unbestimmt ist jedoch, ob und ab welchem Maß der Beeinträchtigung die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da die o.g. Prüfungsradien alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfassen, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 32/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei einer steigenden Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung zunehmen würde. Unter anderem zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung soll deshalb auf die Fläche A verzichtet werden. Die Fläche A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der Erdbebenmessstation in Großhau. Demnach handelt es sich bei der Fläche A um diejenige Fläche, mit der in Hürtgenwald größtmöglichen Nähe zu einer Erdbebenmessstation. Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M handelt es sich um diejenigen Potentialflächen, die über den größtmöglichen Abstand zu den Erdbebenmessstationen verfügen und nicht aus anderen Gründen als für die Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft ungeeignet einzustufen wären. Durch die Ausweisung der beiden Zonen kann der Windkraft substanzieller Raum geboten werden. Durch einen Verzicht auf weitere Flächen würde diese Maßgabe nicht mehr erreicht, sodass die Planung unzulässig wäre. Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung der o.g. Sachlage ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenüberwachung hinreichend in die Planung eingestellt wurden. 5.1.3 Naherholung Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. 5.1.4 Erdrückende Wirkung Bzgl. einer möglichen erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M auf umliegende Höfe wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 (entspricht der Fläche M) erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. 5.2 Natur und Landschaft 5.2.1 Landschaftsbild Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden. Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur Landschaftsbildbewertung erstellt. Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 33/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Brandenberg Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden. Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereit Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet. Peterberg Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Tallandschaften, dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, der Erholung und hat eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand, Simonskall und Vossenack sichtbar. Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit aus oben genannten Ortslagen abgemildert wird. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines großen Windparks. In Verbindung mit den Bestandanlagen im Bereich Raffelsbrand liegt hier eine deutliche Vorbelastung vor. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als gering bis mittel bewertet. 5.2.2 Flora Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene Schneisen im Wald genutzt werden. 5.2.3 Artenschutz Ochsenauel VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 34/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, (Silberreiher23), Kormoran, (Turmfalke) und (Feldlerche) durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering. Raffelsbrand Die Fläche liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorch (LANUV). Es wurde eine ASP der Stufe 2 durchgeführt mit dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Bedenken im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens überwunden werden können, wenn die westlichen Bereiche aus der Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Hier gibt es Vorkommen des Baumfalken, weiterhin liegt ein Überflugbereich des Schwarzstorches vor. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im Frühjahr 2015 zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ 24. 5.2.4 Wald Beide Flächen liegen großteils im Wald. Für den Eingriff in den Wald wird ein Ausgleich von 1:1 erforderlich. Der Ausgleich wird im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt und ortsnah ausgeglichen. Derzeit ist eine Fläche in der Nähe der Ortslage Brandenberg vorgesehen. Innerhalb der Standortuntersuchung konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft in Hürtgenwald keine Offenlandflächen zur Verfügung stehen (Vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.4). Somit ist die generelle Beanspruchung von Waldflächen zulässig, nicht jedoch die Beanspruchung von Laubwaldbereichen. Bereits in der Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße als weiches Tabukriterium berücksichtigt. Demnach sind Laubwaldbestände unter 1 ha Flächengröße bei der Standortplanung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Um die generelle Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen, hat – in dem Rahmen der Aufstellung der dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplan nachgelagerten Bebauungspläne – eine Abstimmung der Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW stattgefunden. Auf dieser Grundlage hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.08.2015 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche H in Aussicht gestellt. Für die Fläche M wurde die Waldumwandlungsgenehmigung mit Schreiben vom 12.02.2016 in Aussicht gestellt. Dies ist laut Nr. 4.3.3 des Windenergieerlasses vom 04.11.2015 auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ausreichend. Der Silberreiher, der Turmfalke und die Feldlerche werde im neuen Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ nicht mehr als windenergiesensibel eingestuft. 23 24 Vgl. auch Kapitel 3.3.5 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 35/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5.3 Boden Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering. 5.4 Wasser Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen. 5.5 Klima Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt. 5.6 Kulturgüter Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Die Fläche M liegt in der Nähe des Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung so dass geringe Auswirkungen angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1.000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen. Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt, dass eine Untersuchung der innerhalb der Fläche H potentiell vorhandenen Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Durch die Größe der in dem nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein ausreichender Gestaltungsspielraum gegeben, sodass auf Bodendenkmäler reagiert werden kann. Eine archäologische Baubegleitung ist erforderlich und wird durch Hinweis in dem Bebauungsplan sowie Fixierung in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 36/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5.7 Sachgüter Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Daher werden die Teile der Zonen, die nicht der neuen Konzeption entsprechen, aufgehoben und laufen somit mit Nutzungsende aus. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandenberg können 2 Anlagen auch unter den neuen Untersuchungskriterien bestätigt werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. Ein Planungsschaden im Sinne der §§ 39 ff BauGB liegt hier nicht vor, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die Grundstücke sind zunächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente ausbzw. überreizt werden. 5.8 Flugsicherung Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Das BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche H bis zu einer maximalen Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt werden kann. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Ferner hat die Bezirksregierung Düsseldorf der Gemeinde Hürtgenwald mit Schreiben vom 28.09.2015 mitgeteilt, dass gegen die in dem nachgelagerten Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ untersuchte Anlagenkonfiguration keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden und die Zustimmung im flugrechtlichen Genehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden kann. Bzgl. Der Fläche M teilte das BAIUDBw ebenfalls mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m und damit einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSch-Verfahren. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: FEBRUAR 2015 37/38 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 6. PLANDATEN/ FLÄCHENBILANZ Plangebiet „Brandenberg“ ca. 98,06 ha davon Aufhebung ca. davon Neuausweisung ca. 94,75 ha Plangebiet „Raffelsbrand“ ca. 52,87 ha Plangebiet „Raffelsbrand Aufhebung ca. Summe Flächen für die Windkraft ca. 155,06 ha VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3,31 ha 4,13 ha STAND: FEBRUAR 2015 38/38