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Beschlussvorlage (Anlage 3 (Stand: 22.04.2016))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
9,0 MB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de STANDORTUNTERSUCHUNG 5. Ergänzung Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie GEMEINDE HÜRTGENWALD Änderungen nach der 2. erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes sind in rot hervorgehoben STAND: APRIL 2016 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Impressum 5. Ergänzung, April 2016 Auftraggeber: Gemeinde Hürtgenwald August-Scholl-Straße 5 52393 Hürtgenwald Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide Axel von der Heide Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Bau Ass. Heike Sybrandi M.Sc. Sebastian Schütt Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657 Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg Konto-Nummer: 401 79 84 Bankleitzahl: 312 512 20 Steuernummer: 208/5722/0655 USt.-Ident-Nr.: DE189017440 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 1/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Inhalt Vorwort ............................................................................................................................................................. 4 1 Einordnung der Gemeinde Hürtgenwald in die Region ........................................................................................ 5 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 5 3 Rechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................................ 6 3.1 Vorgaben der Landesplanung ......................................................................................................................... 6 3.2 Vorgaben der Regionalplanung ...................................................................................................................... 7 3.3 Weitere Regelungen ....................................................................................................................................... 8 4 Methodik der Standortuntersuchung...................................................................................................................... 9 5 Grobuntersuchung ................................................................................................................................................. 12 5.1 Harte Kriterien (Schritt eins) .......................................................................................................................... 12 5.1.1 Windhöffigkeit .................................................................................................................................... 13 5.1.2 Belange der Regionalplanung............................................................................................................ 15 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB sowie Schutzabstände ......................................................... 16 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete ................................................................................................. 17 5.1.5 Gewässerschutz................................................................................................................................. 19 5.1.6 Infrastrukturtrassen/Straßen .............................................................................................................. 19 5.1.7 Flugplätze .......................................................................................................................................... 19 5.2 Weiche Kriterien (Schritt zwei) ...................................................................................................................... 21 5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen ........................................................................................................... 21 5.2.2 Abstände zu Einzelhöfen ................................................................................................................... 23 5.2.3 Gewerbliche Flächen ......................................................................................................................... 25 5.2.4 Infrastrukturtrassen/ Straße ............................................................................................................... 26 5.2.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen ..................................................................................................... 26 5.2.6 Flächen für die Freizeitnutzung .......................................................................................................... 26 5.2.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft ................ 26 5.2.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen ................................................................................................ 26 5.2.9 Gewässerschutz................................................................................................................................. 27 5.2.10 Pufferzonen zu den Schutzgebieten .................................................................................................. 27 5.2.11 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) .............................................................................................. 28 5.2.12 Landschaftsschutzgebiete.................................................................................................................. 28 5.2.13 Artenschutz ........................................................................................................................................ 29 5.2.14 Wald und Mindestgröße ..................................................................................................................... 30 6 Detailuntersuchung/ Abwägung (Schritt Drei) ..................................................................................................... 38 6.1 Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ................................................................................................. 38 6.1.1 Größe und Zuschnitt .......................................................................................................................... 38 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 2/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung .................................................................................................... 39 6.1.3 Windhöffigkeit: ................................................................................................................................... 40 6.1.4 Regionalplanung ................................................................................................................................ 40 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild .................................................................................................................. 40 6.1.6 Schutzgebiete .................................................................................................................................... 42 6.1.7 Artenschutz ........................................................................................................................................ 42 6.1.8 Gewässerschutz................................................................................................................................. 48 6.1.9 Bau- und Bodendenkmale ................................................................................................................. 49 6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen ............................................................................................... 50 6.1.11 Unzerschnittene Räume..................................................................................................................... 50 6.1.12 Wald ................................................................................................................................................... 51 6.1.13 Vorbelastung ...................................................................................................................................... 52 6.1.14 Erdbebenmessstation Großhau ......................................................................................................... 53 6.2 Untersuchung der Teilflächen ....................................................................................................................... 55 6.2.1 Fläche A „Rennweg“ .......................................................................................................................... 55 6.2.2 Fläche B ............................................................................................................................................. 58 6.2.3 Fläche C............................................................................................................................................. 59 6.2.4 Fläche D............................................................................................................................................. 59 6.2.5 Fläche E/F.......................................................................................................................................... 59 6.2.6 Fläche G ............................................................................................................................................ 63 6.2.7 Fläche H „Brandenberg“ .................................................................................................................... 67 6.2.8 Fläche I und J .................................................................................................................................... 70 6.2.9 Fläche K ............................................................................................................................................. 73 6.2.10 Fläche L ............................................................................................................................................. 75 6.2.11 Fläche M „Peterberg“ ......................................................................................................................... 76 6.2.12 Fläche N............................................................................................................................................. 78 6.2.13 Fläche O ............................................................................................................................................ 81 6.2.14 Fläche P ............................................................................................................................................. 83 6.3 Umgang mit den bestehenden Zonen ........................................................................................................... 86 6.4 Vor-Abwägung .............................................................................................................................................. 86 6.5 Abwägung der Flächen untereinander - Ausweisungsempfehlung ............................................................... 92 6.6 Ausweisung im Flächennutzungsplan ........................................................................................................... 96 6.7 Überprüfung der Ergebnisse ......................................................................................................................... 96 6.8 Weitere Sicherungsmöglichkeiten ................................................................................................................. 99 7 Verfahren ........................................................................................................................................................... 99 8 Zusammenfassung ............................................................................................................................................... 100 Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen .................................................................................................................... 101 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 3/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ VORWORT Die rechtlichen Anforderungen an Standortuntersuchungen sind in den vergangenen Jahren immer detaillierter und konkreter geworden. Dies liegt zum einen an veränderten Rahmenbedingungen des Gesetzgebers, zum anderen an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der aktuellen Rechtsprechung. Zwar wurde in der im Frühjahr 2011 in Hürtgenwald begonnen Standortuntersuchung bereits der neue Windenergieerlass des Landes NRW berücksichtigt, jedoch hat das MKULNV im Jahre 2012 den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der lange erwartete detailliertere Aussagen zum Umgang mit Waldflächen trifft, die den Windenergieerlass ergänzen. Weiterhin lassen sich heute gerade zum Artenschutz vertiefende Aussagen dazu treffen, welche Arten bei der Planung von Windparks besondere Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gibt es verschiedene Quellen, meist wird jedoch auf die Liste der windenergiesensiblen Arten verwiesen. Die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt sich vor allem mit Themen wie der gerechten Abwägung der Flächen untereinander, der Frage, ob der Windenergie „in substanzieller Weise Raum“ geschaffen wurde und der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien. Diese Punkte werden somit in der Ergänzung nachgearbeitet, um für das Verfahren der 9. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V sowie zur Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonen I und II eine rechtssichere Grundlage zu haben. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung soll dabei den gesamten bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Gemeindegebietes umfassen. Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung ist die räumliche Steuerung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraft in Anwendung des Planvorbehaltes nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im Rahmen der angesprochenen Änderung des Flächennutzungsplans sowie der darauf aufbauenden Bebauungsplanverfahren wurden die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erlangten Informationen in die Potentialflächenanalyse eingearbeitet. Die 4. Ergänzung erfolgte aufgrund der negativen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPlG. Hierbei wurde insbesondere die neue Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE) sowie der neue Erlass zum Umgang mit dem Artenschutz berücksichtigt. Ferner wurde bereits der neue Windenergieerlass berücksichtigt, der am 04.11.2015 in Kraft getreten ist. Dieser konkretisiert unter anderem den Umgang mit den Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes. Da sich unmittelbar innerhalb des Gemeindegebietes von Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation befindet, ist diesbezüglich eine besondere Bedeutung gegeben. In den Nachbarkommunen der Gemeinde Hürtgenwald befinden sich weitere Erdbebenmessstationen, die gem. des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 ebenfalls in die Standortuntersuchung eingestellt wurden. Ebenfalls wurden konkrete Daten bzgl. der erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen und dem Umgang mit Bodendenkmälern in das Verfahren eingestellt. Die 5. Ergänzung erfolgte Aufgrund zusätzlicher Prüfungen, mit denen das planende Büro in dem Rahmen der 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.03.2016 beauftragt wurde. Insbesondere wurde untersucht, ob durch die Ausweisung von mehrkernigen Konzentrationszonen in dem Offenland substanzieller Raum für die Windkraft geschaffen werden kann. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden in das Kapitel 5.2.14 eingestellt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 4/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 1 EINORDNUNG DER GEMEINDE HÜRTGENWALD IN DIE REGION1 Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Das Gemeindegebiet ist zu einem weiten Teil mit Wald bestanden, dazwischen reihen sich die Ortslagen mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf. Das Gebiet wird dabei von mehreren Fließgewässern in den Tälern durchzogen. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus den Ortschaften Gey, Horm, Straß, Großhau, Kleinhau, Hürtgen, Vossenack, Simonskall, Brandenberg, Bergstein und Zerkall mit insgesamt ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km² (8804 ha). 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von 4% im Jahr 2015 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen.2 Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich ggf. eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die Regelungen des Windenergieerlasses von 2011, bestätigt durch die Regelungen des Windenergieerlasses von 2015, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächli- 1 http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BCrtgenwald, zugegriffen am 01.06.2011 2 Windenergieerlass NRW 2015, S. 4, Nr. 1.1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 5/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ chen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden. Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben in der Regel auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern (sog. „Feigenblattplanung“). Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird derzeit die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits „vollgelaufen“ sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss. 3 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 3.1 Vorgaben der Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 6/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.3 Vorgaben der Regionalplanung 3.2 Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen4. Die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind:        Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Flugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:        3 Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird Regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 4 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 7/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.5 3.3 Weitere Regelungen Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen. Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der am 04.11.2015 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Gegenüber dem bisher gültigen Windenergieerlass von 2011 konkretisiert er u.a. den Umgang mit dem Wald sowie den Messstationen des geologischen Dienstes. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 5 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 8/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 4 METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.6 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.7 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.8 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen 9 und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als zwingend erachtet.10 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. 6 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 7 Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2. 8 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 9 10 BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 9/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Grobuntersuchung: schematisches Raster Detailanalyse der Potentialflächen für das gesamte Gemeindegebiet für Teile des Gemeindegebietes Überprüfung der Ergebnisse Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Weiche Tabukriterien: Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Vorabwägung der Potentialflächen Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen11 Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Detailuntersuchung Abstrakt definierter Vorgang Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Einheitliche Betrachtung Ergebnis: Ergebnis: Potentialflächen Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die eigentliche Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Gemeinde statt. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlenen Flächen eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen, die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde12, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.13 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“14. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 15 In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde 11 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 12 13 BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 14 15 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 10/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Anlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet16), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes17, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig. Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt18. In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, welcher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar. Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 16 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). 17 18 Vgl. Energieatlas 2012: 106 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 11/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. 5 GROBUNTERSUCHUNG Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landesund Regionalplanung (soweit nicht anders genannt) Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Schutzgebiete Abstände zu Schutzgebieten Sonstiges Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s Flugplatzbereiche; Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen (nicht vorhanden) Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Siedlungsflächen im FNP Einzelhöfe 40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundesfernstraßen; Wasserschutzzone I; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Gewässer 1. Ordnung 50 m zu Gewässern erster Ordnung FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete; Nationalparke (nicht vorhanden); Nationale Naturmonumente (nicht vorhanden); Gesetzlich geschützte Biotope Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale - - Gewerbliche Flächen 600 m zu ASB 800 m (Vorsorgeabstand) 350 m (Vorsorgeabstand) 82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV Wasserschutzzone IIa Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten BSN Laubwaldbereiche 100 m zu NSG, FFH Moto-Cross Strecke Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald 5.1 Harte Kriterien (Schritt eins) Gerade im Hinblick auf das „Büren Urteil“19 gilt es, Zurückhaltung bei der Festlegung harter Tabuzonen zu betreiben. Tatsächliche Ausschlussgründe liegen insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung selten vor. In der Regel lassen sich Ausnahmetatbestände oder Befreiungen erreichen. Sollten nachfolgend harte Tabukriterien aufgeführt sein, für die trotz sorgfältiger Prüfung ein Ausnahmetatbestand besteht, so sei bereits hier vermerkt, dass es auch Wille der Gemeinde ist, nachfolgende Gebiete auszuschließen. Bei mangelhafter Eignung als 19 OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 - Az: 2 D 46/12.NE VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 12/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ harte Tabukriterien wären die gleichen Aspekte als weiche Tabukriterien definiert worden. Die städtebauliche Begründung entspricht in diesem Falle der im Folgenden gewählten. 5.1.1 Windhöffigkeit Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von ausreichender Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Abbildung 1: Windkarte (Quelle: Klimaatlas NRW) Die Gemeinde Hürtgenwald liegt in der Nordeifel und ist demnach sehr bergig mit Höhenunterschieden zwischen 170 m und 566 m über NHN. Diese Besonderheit muss bei der Standortanalyse mit beachtet werden. Die Hauptwindrichtung in Hürtgenwald ist Südwest. Insgesamt liegt in der Gemeinde Hürtgenwald eine mäßige bis gute Eignung für die Windenergie vor. Erste Erkenntnisse liefert der Klimaatlas NRW. Insgesamt liegen die Windgeschwindigkeiten bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s. Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Einen ersten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 13/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ liefern Karten des Deutschen Wetterdienstes (vgl. Abbildung 1). Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und müssen noch verifiziert werden. Abbildung 2: Windkarte bei 100 m über Grund, Abgrenzung der Zonen nicht aktuell Gemäß Ratsbeschluss erfolgte, da die tatsächlichen Windverhältnisse aufgrund der Topografie des Gemeindegebietes schwer zu beurteilen sind, eine gutachterliche Untersuchung der Windhöffigkeit (Vgl. Abbildung 2). Dabei wurden vor allem die Flächen A, C, G, H, I und J betrachtet, da diese nach den ersten Analyseschritten als am geeignetsten erschienen. Von der Firma Windtest Grevenbroich GmbH wurde eine Windpotentialstudie für die ausgeVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 14/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ wählten Flächen durchgeführt. Dabei wurde als Leitfaden auf die „technische Richtlinie für Windenergieanlagen – Teil 6: Bestimmung von Windpotential und Energieträgern“ zurückgegriffen. Zur Bestimmung des Windpotentials wurde das Programm WindSim benutzt, bei dem ein dreidimensionales Mesoskalenmodell aufgebaut wurde. Dieses berücksichtigt neben der Orthographie (Auflösung 90 x 90 m) auch die Oberflächenrauhigkeiten (Auflösung 200 x 200 m). Die vorhandenen Windverhältnisse wurden aufgrund der Windatlassituation ermittelt und anhand der Daten benachbarter Anlagen oder Windmessungen verifiziert. Anhand dieser Eingangsdaten wurden die mittleren Jahresgeschwindigkeiten berechnet. Diese Windhöffigkeit wurde für die beiden derzeit am häufigsten verwendeten Nabenhöhen von 100 m und 135 m ermittelt. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 3) zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Die einzelnen Ergebnisse sind der Betrachtung der Detailflächen zu entnehmen. Die Windkarte zeigt, dass im Gemeindegebiet entlang der Bachtäler keine ausreichenden Windgeschwindigkeiten bestehen. Im Übrigen Gemeindegebiet liegen keine Ausschlussgründe vor. Da die Bachtäler aus anderen Gründen nicht für eine Nutzung durch die Windkraft in Frage kommen, wird dies im Analyseplan nicht gesondert dargestellt. 5.1.2 Belange der Regionalplanung Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 15/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Für die Gemeinde Hürtgenwald gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen. Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind. Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum Beispiel der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum Wald unter dem Baustein „Wald“. Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Gemeindegebiet vorhanden/nicht vorhanden: - Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile),20  im nördlichen Bereich liegt eine Teilfläche im Übergang zur Stadt Düren vor. Dieser Bereich wird ausgeschlossen. - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien  im nördlichen Bereich liegt ein Bereich für eine Abfalldeponie vor. Dieser wird ausgeschlossen. - Kraftwerksstandorte  liegen nicht vor - Deponien für Kraftwerksasche  liegen nicht vor - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen  liegen nicht vor - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung  liegen nicht vor - Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt ist. Daher: befristete Zulassung)  liegt nicht vor 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB sowie Schutzabstände Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windkraftanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windkraftanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald ausgewiesenen Wohnbauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu behindern. Daneben wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich definiert 21. Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen muss zwischen den immissionsrechtlich restriktiven Abständen (im Folgenden „harte Abstände“ genannt) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, in denen aus rechtlichen Gründen keine WEA errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. In welcher Entfernung zur Wohnbe- 20 Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz 21 Vgl. Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 3.2.4.1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 16/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ bauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Da aufgrund dieser Vielzahl von denkbaren Optionen zur Bestimmung des harten Abstandes eine eindeutige Abgrenzung zu den weichen Abständen schwierig ist, erfolgt die Behandlung der Schutzabstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen insgesamt im Folgenden unter den weichen Kriterien. Insoweit wird auf Kapitel 5.2.1 und 5.2.2 der Standortuntersuchung verwiesen. 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP) und Nationalen Naturmonumenten (NN) sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor.22 Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Selbst wenn diese Gebiete nicht durch Gesetz geschützt wären, würde die Gemeinde Hürtgenwald sie als weiche Tabuzonen ausschließen. Im Sinne einer gerechten Abwägung ist es erforderlich, auch die Belange des Natur- und Artenschutzes einzustellen. Neben den Schutzgebieten verbleiben ausreichend Flächen, die der Windkraft zur Verfügung gestellt werden können, weshalb die Gemeinde Hürtgenwald den Belangen des Natur- und Artenschutzes den Vorzug gibt und die genannten Gebiete von Windkraft freihalten möchte. In der Gemeinde Hürtgenwald gibt es zahlreiche Naturschutzgebiete, die dem Landschaftsplan Hürtgenwald des Kreises Düren entnommen und in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden. Teile der Naturschutzgebiete sind gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen oder stellen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 62 LG dar. Dies ist dann in der Tabelle entsprechend vermerkt. Die innerhalb großflächiger Schutzgebiete liegenden kleineren Schutzgebiete (GB, GLB, ND) werden aufgrund der Übersichtlichkeit nicht separat dargestellt. Nationalparke oder Nationale Naturmonumente liegen im Gemeindegebiet nicht vor. 22 Vgl. Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.2 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 17/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gebiet Erläuterung, Schutzzweck N 2.1-1 „Wollebachsystem“ Das NSG besteht aus drei Teilflächen und liegt im Nordosten der Gemeinde zwischen den Ortslagen Gey, Straß und Horm. N 2.1-2 „Ehemaliges Bergwerksgelände Langenbroicher Heide" Das kleine NSG liegt am östlichen Gemeinderand“ N 2.1-3 „Geybach“ Das NSG liegt zwischen Gey und Großhau N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ Das NSG erstreckt sich über weite Teile des westlichen Gemeindegebietes In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope, vorkommende gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind u.a. Seggen, Amphibien, Reptilien sowie die Vogelarten Gebirgsstelze, Rotmilan, Graureiher, Mäusebussard. - N 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch “ Das NSG erstreckt sich in mehreren Teilflächen über weite Teile des westlichen Gemeindegebietes N 2.1-6 „Rinnebachtal“ Das NSG liegt östlich von Kleinhau N 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ Das NSG erstreckt sich über weite Teile des südlichen und südöstlichen Gemeindegebietes N 2.1-8 „Todtenbruch“ Das kleines NSG im Südwesten der Gemeinde N 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ Das kleine NSG liegt im Südwesten der Gemeinde an der Grenze zu Simmerath N 2.1-10 „Ruraue bei Zerkall“ Das NSG liegt im Südosten der Gemeinde N 2.1-11 „Staubecken Obermaubach“ Das NSG liegt am östlichen Gemeinderand Im NSG liegen 62er-Biotope In weiten Teilen FFH-Gebiet, 62er-Biotope vorhanden, vorkommende gefährdete Arten: Bachneunauge und Bachforelle, Biber, Reptilien (u.a. Ringelnatter), Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze und Schwarzstorch, Fledermausarten Teilflächen sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. Vorkommende geschützte Tierarten: Schlingnatter, Mauereidechse, Rostbraunes Ochsenauge, sowie Amphibien- und Fledermausarten, auch Lebensraum des Schwarzspecht, Schwarzstorch, Wildkatze und von Fledermausarten In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope, Vorkommende gefährdete Arten: Biber, Springfrosch, Wasseramsel, Heil-Ziest, Rosen-Malve, Nestwurz, Sumpf-Wasserstern und Sumpf-Veilchen. Das gesamte NSG ist auch als FFH-gebiet geschützt. Vorkommende Arten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle, Fledermausarten Brutvorkommen: Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rot- sowie Schwarzmilan. Nahrungshabitat: Schwarzstorch Das NSG ist gleichzeitig auch FFH-Gebiet. Tierarten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel sowie Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle. Weiterhin Lebensraum für Fledermausarten In dem NSG liegt ein 62er-Biotop. Teile des NSG sind als 62er-Biotop und/ oder als FFH-Gebiet geschützt. Vorkommende geschützte Arten: Bachforelle und Äsche, Gebirgsstelze, Wasseramsel, Eisvogel, Kleinspecht und Biber, während der Zugzeit Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente Brutvögel: Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan, Das NSG ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. In ihm liegen 62er-Biotope. Vorkommende geschützte Arten: Zwergtaucher, Krickenten, Knäkenten, Pfeifenten, Schnatterenten, Tafelenten und Reiherente sowie Flussuferläufer, Schellente und Gänsesäger, Brutvögel: Haubentaucher, Reiherente und Wasserralle, Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan. Tabelle 3: Übersicht der Naturschutzgebiete in Hürtgenwald Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale) werden im Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu berücksichti- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 18/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert.23 Der Schutzzweck für geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen. Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als harte Tabuzone gewertet. 5.1.5 Gewässerschutz In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig24, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher auf den nachfolgenden Untersuchungsebenen betrachtet. In Hürtgenwald besteht eine Wasserschutzzone I im Bereich der Wehebachtalsperre. Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 1 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. 25 Hierunter fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgestellten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Für Hürtgenwald ist hier die Wehebachtalsperre relevant. 5.1.6 Infrastrukturtrassen/Straßen Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet. Hürtgenwald wird von Norden nach Süden von der B 399 durchquert. Von Kleinhau nach Nideggen verläuft die L 11, in Höhe von Vossenack die L 218 und im Süden des Gemeindegebietes die L 24. Als Kreisstraßen sind die K 29, die K 31 (beide bei Gey), die K 30 (bei Brandenberg) und die K 36 (bei Simonskall) relevant. Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand.26 Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können.27 In der Regel sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden regelmäßig Abstände der 1,5-fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern für klassifizierte Straßen gefordert. Daher wird auf diese Abstände verzichtet. 5.1.7 Flugplätze Im Regionalplan festgelegte Flugplatzbereiche liegen nicht vor. Es befindet sich ein Segelflugplatz zwischen den Ortslagen Brandenberg und Bergstein. Mit Mail vom 18.09.2015 hat die Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt, dass für das Segelfluggelände Düren-Hürtgenwald kein Bauschutzbereich gem. § 17 LuftVG festgelegt ist. Das Segelfluggelände selbst wird als hartes Tabukriterium berücksichtigt. 23 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.2 24 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.3.2 25 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.6 26 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.5 27 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.5 und 5.2.3.5. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 19/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 4: Analysekarte 1: harte Tabukriterien Exkurs: Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern. Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den zuvor beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische VorkehrunVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 20/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden. 5.2 Weiche Kriterien (Schritt zwei) Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern. Aufgrund der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der Windenergie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen. Diese Ausschlussgründe unterliegen der kommunalen Abwägung. Die Gemeinde ist insoweit unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung frei bei der Festlegung der weichen Kriterien. 28 5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-4 MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor zwei Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute gerade im Wald Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten. Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass bei einem Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet in der Regel nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen werden kann. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2015 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen auf allgemeine Erfahrungswerte zurückzugreifen.29 Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven Abständen (im Folgenden „harte Abstände“ genannt) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, in denen aus rechtlichen Gründen keine WEA errichtet werden dürfen. “Harte Abstände“ ergeben sich unter anderem aus der optischen Bedrängung, aber auch aus Gründen des Immissionsschutzes. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissions28 OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014 – 12 KN 244/12, Randziffer 101 29 Windenergieerlass NRW 2015, 5.2.1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 21/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ verhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht. Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als „hartes Tabukriterium“ definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung30 in der Regel vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). Die hier gewählte Referenzanlage E-82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen.31 Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich, sodass ein solcher Abstand als Mindestabstand und damit als „Harte Tabuzone“ zu bewerten ist. Innerhalb dieses Abstandes ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Tatsächlich mag jedoch – gerade vor dem Hintergrund der optisch bedrängenden Wirkung – auch eine näher heranrückende Anlage möglich sein, weshalb die Wertung eines Abstandes von 600 m als strikt „hart“ schwierig sein dürfte. Die planende Gemeinde darf, neben den als „harte Tabuzone“ definierten Abständen, hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.32 Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet. Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere des Immissionsschutzes, sollen hier, in Abstimmung mit der Gemeinde, Mindestabstände von 800 m zu Siedlungsbereichen nicht unterschritten werden. Dieser Wert basiert auf Erfahrungen in anderen Projekten in den Kommunen Düren und wird auch in nachfolgenden Projekten (z.B. 30 OVG Münster, ZNER 2006, 361. 31 OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2010 – 8 A 2764/09; OVG NRW Beschluss vom 08.07.2014 – 8 B 1230/13 32 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 22/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Kreuzau) bestätigt. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass mindestens 3 Windenergieanlagen der 3 MWKlasse wirtschaftlich betrieben werden können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte Baufläche dargestellt sind. Über diese Abstände hinaus werden um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. 5.2.2 Abstände zu Einzelhöfen Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen33. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden34. Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, können Einzelhöfe im Außenbereich immissionsschutzrechtlich lediglich die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.35 Die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm betragen insoweit daher 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts (vergleichend für allgemeine Wohngebiete 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts). Demnach können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als erdrückend empfundene Höhe (sog. optisch bedrängende Wirkung).36 In jedem Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. 33 Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60 34 Energieatlas NRW 2012: 53 35 OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00. 36 OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2010 – 8A 2764/09 ; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2014 – 8 B 1230 /13. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 23/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Zu berücksichtigen ist ferner in diesem Zusammenhang, dass im Außenbereich, auch diesbezüglich ein verminderter Schutzanspruch besteht, der insbesondere im Rahmen der Zumutbarkeit (Einzelfallprüfung) Bedeutung erlangt.37 Dies wird mit der im Außenbereich in der Regel weithin offenen Landschaft begründet, die dem Betrachter zahlreiche Blickmöglichkeiten eröffnet. Gegenüber dem Innenbereich, innerhalb dessen die Blickrichtung durch Bebauung eingeschränkt wird, treten Windenergieanlagen somit weniger markant in den Fokus des Betrachters. Vor dem Hintergrund der optisch bedrängenden Wirkung und der oben genannten Rechtsprechung empfiehlt die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Dieser Abstand entspricht der 2,5-fachen Gesamthöhe (Einzelfallprüfung entsprechend obiger Rechtsprechung) der zu Grunde gelegten Referenzanlage von 185 m. Dieser Vorgehensweise folgend, müsste vorliegend vor dem Hintergrund der gewählten Referenzanlage von 150 m ein Abstand von 375 m angesetzt werden. Tatsächlich beträgt der gewählte Abstand 350 m und bleibt daher aufgrund der besonderen Höhenstruktur des Gemeindegebiets Hürtgenwalds – entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung ist dieser Aspekt im Rahmen der Einzelfallprüfung besonders zu berücksichtigen – geringfügig hierhinter zurück. Auf der dem Flächennutzungsplanverfahren nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde für eine derzeit geplante Anlagenkonfiguration innerhalb der Fläche M der Nachweis erbracht, dass durch den berücksichtigten Abstand von 350 m zu Einzelhöfen erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch im Einzelfall nicht vorliegen müssen. Bei der Fläche M handelt es sich um die einzige zur Ausweisung empfohlene Fläche, bei der der beschriebene Zusammenhang relevant ist. Zur Untersuchung einer möglichen bedrängenden Wirkung wurde ein Gutachten erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Die Gutachter gelangen nach der Untersuchung der in dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 14 „Windpark Peterberg“ begründeten Windenergieanlagen zu der Erkenntnis, dass eine optisch bedrängende Wirkung, von den geplanten Windenergieanlagen, auf die in dem Umfeld befindlichen Einzelhöfe, ausgeschlossen werden kann. Bzgl. der von den Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen wurde ein weiteres Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Die Gutachter führen aus, dass aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen den uneingeschränkten Betrieb der untersuchten Anlagenkonfiguration während der Tages- und Nachtzeit bestehen. Aus Sicht des Rotorschattenwurfes könnte eine Genehmigung unter der Berücksichtigung technischer Einrichtungen zum Schutz betroffener Immissionspunkte von Rotorschattenwurf erteilt werden. Soweit andere Belange, z.B. hinsichtlich der Gefahrenabwehr in Bezug auf Eiswurf, einen Abstand der 1,5-fachen Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser erfordern, wird der gewählte Abstand von 350 m auch diesem gerecht. Zu erwähnen ist hierbei, dass der in diesem Zusammenhang geforderte Abstand selbst bei der nach heutigem Stand der Technik größten verwendeten On-Shore-Anlage eingehalten würde (Nabenhöhe bis zu 135 m, Rotordurchmesser bis zu 100 m = 235 m x 1,5 ~ 350 m). Es wurde demnach der Nachweis erbracht, dass moderne Windenergieanlagen auch innerhalb eines Abstandes von 350 m zu Einzelhöfen genehmigungsfähig sein können und eine auf diesen Abständen aufbauende Flächennutzungsplanänderung vollziehbar ist. Durch die Berücksichtigung eines höheren Abstandes würden demnach von vorne herein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet wären. 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2014 – 8 B 1230 /13. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 24/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 5: Ausschlussgebiete aufgrund von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen inklusive der jeweiligen Abstände 5.2.3 Gewerbliche Flächen Gewerbliche und industrielle, bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung 38. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die ge38 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 3.2.4.1 und Nr. 5.2.2 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 25/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ sunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle Flächen befinden sich zudem regelmäßig innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Ferner sollen innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Daher werden gewerbliche Bauflächen als weiches Tabukriterium gewertet. 5.2.4 Infrastrukturtrassen/ Straße Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (20-40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt. Diese Abstände werden von der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium definiert. 5.2.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen Für Freileitungen kann der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig sein, wenn die Einhaltung von den Leitungsbetreibern gefordert wird und Beeinträchtigungen an den Freileitungen nicht durch technische Maßnahmen, z.B. Schwingungsdämpfer ausgeschlossen werden. Diese Abstände werden von der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium definiert. 5.2.6 Flächen für die Freizeitnutzung Als Ausschlussgebiet können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden. Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. In Hürtgenwald wird die Rennstrecke am Raffelsberg diesbezüglich berücksichtigt. 5.2.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn andere Belange entgegenstehen. Dies ist in Hürtgenwald nicht erfolgt, diese Belange werden nur im Rahmen der Flächenabwägung berücksichtigt. 5.2.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sowie andere Abgrabungsflächen liegen im Gemeindegebiet nicht vor. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 26/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.2.9 Gewässerschutz Die Wasserschutzzone I wurde bereits als harte Tabuzone ausgeschlossen. Im Planungsverfahren hat der Kreis Düren daneben auch erhebliche Bedenken an einer Planung von Windenergieanlagen in der Wasserschutzzone II a geäußert und klargestellt, dass hierin keine Genehmigungen für den Anlagen- und Wegebau erteilt werden. In der Zone II a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von Anlagen ohne Abwasseranfall gem. § 5 Abs. 1 der Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. Daher werden diese Flächen ebenfalls ausgeschlossen. An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern außerhalb bebauter Ortschaften von mehr als 1 ha gilt in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot (§ 61 BNatSchG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Genehmigung nach § 61 BNatSchG erteilen und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In Hürtgenwald werden die Flächen um die Wehebachtalsperre daher ausgeschlossen. Die Wasserschutzzonen II b und III werden in dem Rahmen der Detailuntersuchung in die Planung eingestellt. 5.2.10 Pufferzonen zu den Schutzgebieten Zu den bisher aufgeführten Schutzgebieten (vgl. 5.1.4) sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel gem. Windenergieerlass 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass vom 04.11.2015 heißt es dazu unter Punkt 8.2.2.2: „Sofern ein Gebiet der Buchstaben a), b) und g) [Nationalparke, nationale Naturmonumente, festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden] dem Schutz von windenergie-empfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.“ Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit größtenteils linearen Schutzgebieten entlang der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des Gemeindegebietes ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen der Unteren Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den Bauleitplanverfahren sind die tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den Abgrenzungen der Schutzgebiete zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen den Bachtälern zu Wechseln und könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der Rotmilan als zweites Beispiel jagt über den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem Horst (möglicherweise innerhalb der Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über weite Teile des Gemeindegebietes; in ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche Fauna vorhanden, so dass eine Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde. Aufgrund dieser Tatsachen wird für alle Schutzgebiete zunächst nur ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden Raum schützt. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde für die Bearbeitung der Standortuntersuchung festgelegt, zunächst alle in der Tabelle unter 5.1.4 aufgeführten Naturschutzgebiete mit einem Schutzabstand von 100 m darzustellen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 27/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen zur Ausweisung empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig aufzeigen. 5.2.11 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur werden als weicher Tabubereich definiert. Der Regionalplan stellt dabei einen Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B. NSG, LSG, geschützter LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. In Hürtgenwald wurden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung besonders zu schützen. Für Hürtgenwald werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt: Gebiet Erläuterung, Schutzzweck DN 16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Eifelfusses zwischen Schlich und Gey (4 Teile) Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den Kreis Düren als LSG umgesetzt DN 17: keine weiteren Beschreibungen LSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren DN-20: Ehemaliger Schiefersteinbruch Leyberg und Schiefersiefen NSG, FFH-Gebiet im Landschaftsplan für den Kreis Düren Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren DN 24: Heimbach- Maubacher Rurtal, Nebentäler, angrenzende Wälder 0u. Buntsandsteinfelsen (3 Teile) DN 31: Gewässersystem des Kallbaches mit Nebenbächen DN 32: Gewässersystem des Weißen Wehebaches mit Nebenbächen und Zuflüsse der Wehebachtalsperre (3 Teile) DN 33: Gewässersystem des Roten Wehebaches mit Nebenbächen AC 19: Geplantes Waldnaturschutzgebiet Hürtgenwald Meist NSG oder FFH-Gebiet im Landschaftsplan für den Kreis Düren Meist NSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den Kreis Düren als LSG umgesetzt Tabelle 4: Übersicht der BSN in Hürtgenwald 5.2.12 Landschaftsschutzgebiete Gem. §§ 26 (2) BNatSchG und 34 (2) LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener, schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich zumindest als Landschaftsschutzgebiet geschützt. In der Gemeinde liegen folgende Landschaftsschutzgebiete vor: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 28/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gebiet Erläuterung, Schutzzweck L 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald““ Erhalt des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhalt und Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, Pufferfunktion für NSGs, Artenschutz, Erholung, kultur-historische Bedeutung (2. WK) Wildkatzen und Fledermausschutz. L 2.2-2 „Voreifel bei Gey" Erhalt und Wiederherstellung Bachtäler, Feldstrukturen etc., Biotopverbund, „Kuppenlandschaft“, Bodentypschutz, Erholung L 2.2-3 „Gronauer Hecke“ Erhalt und Entwicklung Laubwaldkomplex, Bachläufe, kulturhistorische Bedeutung, Erholung L 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack, Bergstein, Großhau Erhalt und Wiederherstellung der Feld-Landschaft, Monschauer Hecke, Erholung L 2.2-5 „Rurtalhänge“ Erhalt der Tallandschaften der Rur, Biotopverbund, Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, Erholung L 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“ Erhalt und Wiederherstellung der Tallandschaften, Biotopverbund, Puffer zum NSG, Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, Erholung, kultur-historische Bedeutung L 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand-Vossenack“ Erhalt und Wiederherstellung der Feldlandschaf, kulturhistorische Bedeutung, Puffer, Erholung L 2.2-8 „Rote Kaul“ Erhalt des zusammenhängenden Waldkomplexes, Arten- und Biotopschutz, Pufferfunktion, Erholungsfunktion Wildkatze und Fledermausschutz Tabelle 5: Übersicht der Landschaftsschutzgebiete in Hürtgenwald Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch in der Detailuntersuchung berücksichtigt. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile werden im zweiten Analyseschritt berücksichtigt. 5.2.13 Artenschutz Die Analyse bezüglich der Belange des Artenschutzes findet auf verschiedenen Ebenen statt. Insgesamt kann der Belang des Artenschutzes auf der Ebene des gesamten Gemeindegebietes nur sehr grob eingestellt werden. Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Nach dem neuen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanalgen in NRW“ werden darüber hinaus auch die Arten Kiebitz, Wachtel, Wanderfalke und die Nordfledermaus als windenergiesensibel eingestuft. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 29/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Für den Bereich Hürtgenwald werden jedoch keine Schwerpunktvorkommen dargestellt. Im Bereich Untermaubach bis Nideggen findet sich ein Schwerpunktvorkommen des Uhus, hiervon werden jedoch nur geringe Bereiche Hürtgenwalds, östlich der Ortslage Zerkall tangiert. Weitere Schwerpunktvorkommen liegen nicht vor.39 Abbildung 6: Schwerpunktvorkommen von Vogelarten; Quelle Windenergieatlas NRW Auch die Karten des LANUV, die die Schwerpunktvorkommen für die wesentlichen Vogelarten darstellen, lassen für Hürtgenwald bis auf den Schwarzstorch keine Vorkommen erkennen. Diese Schwerpunktvorkommen werden im Rahmen der Detailuntersuchung berücksichtigt. 5.2.14 Wald und Mindestgröße Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung noch durch den Windenergieerlass vom 04.11.2015 als hartes Ausschlusskriterium definiert. Auch die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald durchaus möglich ist.40 In Zusammenhang mit der Planung ist aber auch der „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass für nicht waldarme Kommunen41 mit einem Waldanteil zwischen 25 - 60% eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“ eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.42 39 http://www.energieatlasnrw.de/site/nav2/Planung/KarteMG.aspx, zuletzt zugegriffen am 17.05.2013 40 OVG NRW v. 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE 41 Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83 42 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 30/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Da es sich bei der Gemeinde Hürtgenwald nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum. Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen zunächst auf 600 m reduziert, um keine Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen vergrößert werden. Abbildung 7: Untersuchungskarte 2a: weiche Kriterien (600m zu Siedlungsflächen) und Wald VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 31/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben nicht ausreichend Flächen, um der Windkraft substantiell Raum zu schaffen. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt. 43 Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen zusammen allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus, sodass selbst im Falle einer uneingeschränkten Eignung bzw. Vollziehbarkeit kein substanzieller Raum gegeben wäre. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Es wäre demnach zumindest in Frage zu stellen, ob der Windkraft, bei Ausweisung der Flächen 17 und 23 als Konzentrationszonen, substanzieller Raum geschaffen würde. Bei detaillierterer Betrachtung sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen. Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der im Folgenden zur Ausweisung empfohlenen Zone H. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein – Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 17 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft. Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. Die Fläche 23 entspricht einer Teilfläche der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise in dem Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Flächen stellen sich als agrarisch genutzte Flächen dar. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist Bei der angesetzten Mindestgröße von 15 ha handelt es sich um weiches Tabukriterium, das jedoch erst im Rahmen der Detailprüfung zur Anwendung gelangt. Auf die Ausführungen unter Kapitel 6.1.1 wird insoweit verwiesen. 43 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 32/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der ästhetische Gesamtwert wird insgesamt als hoch bewertet. Innerhalb der Potentialfläche sind kleinflächige Schutzgebiete in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche erschweren. Insgesamt erscheint eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden. Abbildung 8: Auszug aus der Standortuntersuchung Abbildung 9: Luftbild Abbildung 10: Auszug aus der Windkarte Abbildung 11: Auszug aus der Standortuntersuchung Beide Flächen liegen relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen deutlich höhere Werte auf. Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone geeignet. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann gem. Schreiben vom 08.09.2015 nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 % waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw. Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen. Wenn keine geeigneten Einzelflächen zur Ausweisung von substanziellem Raum für die Windkraft vorhanden sind, besteht alternativ die Möglichkeit der Ausweisung sogenannter mehrkerniger Konzentrationszonen. Diese setzen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 33/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ sich aus mehreren Einzelflächen zusammen, die zwar keinen direkten räumlichen Zusammenhang aufweisen, jedoch aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander eine Bündelung von Windenergieanlagen ermöglichen. Durch die Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen können auch kleine Potentialflächen berücksichtigt werden, die für sich alleine nicht zur Bildung eines Windparks mit mindestens 3 Windenergieanlagen geeignet sind. Unter Berücksichtigung der angesetzten Untersuchungskriterien bestehen innerhalb des Offenlandes von Hürtgenwald 25 Potentialflächen. Die Summe dieser Einzelflächen ergibt eine Gesamtfläche von ca. 140,69 ha. Dies entspricht einem Anteil an dem Gemeindegebiet von 1,60 %. Somit könnte – selbst unter Berücksichtigung aller vorliegenden Potentialflächen – der regelmäßig zur Schaffung von substanziellem Raum erforderliche Wert von 2,0 % des Gemeindegebietes nicht erreicht werden. Unter der Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien kommt es zu einer weiteren Einschränkung dieser Flächenwerte. Im Sinne des § 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO können in dem Flächennutzungsplan die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen dargestellt werden. Hieraus folgt, dass die geplanten Windenergieanlagen vollständig, also einschließlich des Rotors innerhalb der äußeren Grenzen des Bauleitplans bzw. der Baugebiete oder Bauflächen liegen müssen.44 Demnach ist eine Potentialfläche nur dann für die Ausweisung als Konzentrationszone oder Teilkonzentrationszone geeignet, wenn mindestens eine Anlage des Referenztyps E-82 mitsamt dem Rotor vollständig innerhalb ihrer Grenzen errichtet werden kann. Aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnittes genügen die Flächen 2, 4, 8, 10, 13, 14, 19 und 24 diesem Anspruch nicht. Sie sind nicht für die Ausweisung als Konzentrationszone oder Teil einer mehrkernigen Konzentrationszone geeignet. Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen der Wasserschutzzone II ist nur möglich, wenn von Seiten der zuständigen Behörde eine Befreiung von dem Wasserschutz in Aussicht gestellt wird. Seitens der Unteren Wasserbehörde wurde mit den Stellungnahmen vom 03.01.2013 sowie vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar sind. Diese Flächen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen somit nicht zur Verfügung. Es konnte festgestellt werden, dass die Flächen 11 und 12 vollständig innerhalb der Wasserschutzzone II liegen und bei der Planung nicht berücksichtigt werden können. Nach Abzug der Flächen die nicht für die Errichtung mindestens einer Anlage geeignet sind oder die vollständig innerhalb der Wasserschutzzone II liegen verbleibt eine Fläche von insgesamt 118,59 ha, die der Windkraft potentiell zur Verfügung stehen würde. Dies entspricht einem Anteil von 1,35 % des Gemeindegebietes. Somit würde der regelmäßig erforderliche Wert von 2,0 % deutlich unterschritten. Nr. Fläche (in ha) Insgesamt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 44 10,13 0,33 4,61 0,14 11,09 5,16 3,70 0,17 4,85 0,44 Reduziert um Flächen die Reduziert um Flächen in der nicht für die Errichtung minWasserschutzzone II destens 1 WEA geeignet sind 10,13 10,13 4,61 4,61 11,09 5,16 3,70 3,70 4,85 4,85 - BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 4 C 3/04, Rn. 40 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 34/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Summe 5,84 3,63 0,42 0,99 1,53 3,13 19,36 4,58 1,86 6,38 8,61 12,87 18,47 1,50 10,90 140,69 5,84 3,63 1,53 3,13 19,36 4,58 6,38 8,61 12,87 18,47 10,90 134,84 5,84 3,63 1,53 3,13 19,36 4,58 6,38 8,61 12,87 18,47 10,90 118,59 Gemeindegebiet (in ha) Anteil an Gemeindegebiet (in %) 8.804,00 1,60 8.804,00 1,53 8.804,00 1,35 Fläche nach Abzug harter Tabus (in Ha) Anteil an diesen Flächen (in %) 5.147,08 5.147,08 5.147,08 2,73 2,62 2,30 Tabelle 6: Übersicht der Offenlandflächen Die Frage der Schaffung substanziellen Raums kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht abstrakt bestimmt werden. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten sei, könne erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09). Allerdings dürfe dem Verhältnis der Flächen nach Abzug der harten Tabuzonen zu der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen eine Indizwirkung beigemessen werden und es sei nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erwidern, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige Feigenblattplanung handele (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11). Für die Berücksichtigung der vorgenannten Indizwirkung hat sich zuletzt auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht angeschlossen: „Der Senat neigt insoweit der Auffassung zu, dass für die Bewertung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wurde, im Ausgangspunkt von den Flächen auszugehen ist, die der Gemeinde insoweit planerisch zur Verfügung stehen. Auf diesen kann sie im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsfreiraums der Windenergienutzung substanziell Raum geben. Von den Außenbereichsflächen sind deshalb (nur) die harten Tabuzonen abzuziehen, auf die die Gemeinde praktisch keinen planerischen Einfluss hat. Ins Verhältnis zu setzen sind daher insbesondere die der Abwägung zugänglichen Flächen mit den für die Konzentrationszonen festgelegten Flächen. (…) Erst bei einer zumindest groben Kenntnis dieser Relation wird der Plangeber willkürfrei und - auch für die gerichtliche Prüfung - nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wird; denn nur insoweit handelt es sich um eine Bezugsgröße, die er aufgrund seines planerischen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 35/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gestaltungsspielraums durch die Festlegung von Ausschlussbereichen ("weichen Tabuzonen") nach selbst gewählten Kriterien beeinflussen, also gegebenenfalls verringern, kann.“45 Das auch hier zuständige Oberverwaltungsgericht Münster hat in der oben bereits zitierten Entscheidung die Rechtsprechung des VG Hannover (VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09) aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt: „Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Rat hierbei, dass die im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen mit einer Fläche von 88,5 ha lediglich 3,4 % (88,5/2600*100) der nach Abzug der im Aufstellungsverfahren angenommenen harten Tabuzonen übrig gebliebenen Flächen des Stadtgebietes ausmachen. Auf dieses Verhältnis hat der Rat lediglich am Ende der Begründung ergänzend hingewiesen, ohne dass es zu einer Überprüfung oder Änderung der Abwägungsentscheidung geführt hätte. Dieser Prozentsatz ist sehr niedrig und erreicht nicht ansatzweise den beispielsweise in dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover genannten Anhaltswert von 10 %. Hätte der Rat mangels diesbezüglicher Bindung an den GEP die Waldflächen nicht (gänzlich) als harte Tabuzonen bewertet, ergäbe sich ein noch deutlicher geringerer Prozentsatz.“ Vor dem Hintergrund dieser sehr aktuellen Rechtsprechung dürfte vieles dafür sprechen, dass die Ausweisung alleinig der Offenlandflächen keinen substanziellen Raum schaffen dürfte. Bewertete das OVG Münster im entschiedenen Fall bereits einen Anteil von 3,4 % als sehr niedrig und dementsprechend als fehlende Schaffung substanziellen Raums, dürfte in der vorliegenden Situation der Ausweisung von lediglich 2,3 % vieles dafür sprechen, dass auch hier die Schaffung substanziellen Raums verneint würde. Derart gewichtige Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11), die gegen eine „Feigenblattplanung“ sprechen, dürften sich im vorliegenden Planungsraum nicht finden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass auf den Flächen außerhalb des Waldes die Schaffung substanziellen Raums nicht möglich sein dürfte, wäre entsprechend der eingangs dargestellten jüngsten Rechtsprechung des OVG Münster die Inanspruchnahme des Waldes nahezu unumgänglich. Die Möglichkeit der Ausweisung mehrkerniger Konzentrationszonen zur Umgehung der Waldinanspruchnahme erübrigt sich daher vor dem Hintergrund des Kriteriums der Schaffung substanziellen Raums. Ferner liegen mehrere Flächen innerhalb des Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorches (Flächen 22, 23 und 24) und eine Befreiung von dem Landschaftsschutz wurde für die Flächen des Offenlandes bisher nicht in Aussicht gestellt, sodass abschließende Untersuchungen wahrscheinlich zu einer weiteren Reduzierung der Flächen führen würden. Den weit über das Gemeindegebiet verteilten mehrkernigen Konzentrationszonen wäre außerdem entgegenzuhalten, dass sie eher zu einer Verspargelung der Landschaft als zu einer Konzentration der Windenergieanlagen führen würden. Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Darüber hinaus wäre selbst in dem Fall, dass alle für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen ausgewiesen würden, die Schaffung von substanziellem Raum nicht gegeben. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens behandelt. 45 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 36/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden. Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe) ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang. Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht reversibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher vermieden werden. Im Rahmen der FNP- Änderung wurde – mit Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 06.08.2015 und 12.02.2016 – die Waldumwandlungsgenehmigung für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M bereits in Aussicht gestellt. Der Schutzabstand zum Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 46 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert. Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium, das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt, über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt wird im Rahmen der folgenden Detailuntersuchung (vgl. Kapitel 6) berücksichtigt. 46 Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.4 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 37/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6 DETAILUNTERSUCHUNG/ ABWÄGUNG (SCHRITT DREI) Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen gesamtgemeindlichen Rasters (Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. 6.1 Untersuchungskriterien Detailuntersuchung Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Weiterhin existieren Belange wie das Landschaftsbild, die jeweils für die Fläche im Einzelnen gewertet werden müssen. Die jeweiligen Ergebnisse werden dann in eine Bewertungsmatrix gebracht: gute Eignung = grün, mittlere Eignung = gelb, schlechte Eignung = rot. Die Ergebnisse sind in der Karte 3a wiederzufinden. Flächen mit einer vorwiegend roten Darstellung sollen nicht ausgewiesen werden, Flächen mit einer vorwiegend grünen Darstellung sind zu präferieren. Somit ist der Abwägungsprozess transparent dargestellt. Zur übersichtlichen Darstellung wird folgende Tabelle verwendet: Kriterium Größe Windhöffigkeit in 135 m Höhe Erschließung und Einspeisung Darstellung im Regionalplan Landschaftsbild Vorbelastung Denkmalschutz Schutzgebiete Wasserschutz Artenschutz Größenklasse unzerschnittene Räume Waldbestand Kürzel Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Tabelle 7: Übersicht über die verwendeten Abkürzungen Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange. 6.1.1 Größe und Zuschnitt Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten Flächen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 38/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen47 realisiert werden können. Auch die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanlagen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann – unter Berücksichtigung aller Abstände, insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände auch außerhalb der Zone liegen können – eine Größenordnung von 15 ha pro Windpark angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind. Hier wird ein pauschaler Schwellenwert von 15 ha angesetzt. Flächen unter der Größe von 15 ha werden im Weiteren nicht behandelt. Es zeigt sich, dass bei kleineren Flächen die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen, also eines Windparks, in der Regel nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich somit um ein weiches Tabukriterium, das allerdings erst in einem Zwischenschritt, also nach Prüfung der übrigen Kriterien, wenn die „weißen Flächen“ feststehen, angelegt werden kann. Bei einer Inanspruchnahme von „Flächensplittern“ und Ausweisung dieser als Konzentrationszone würde in der Gemeinde Hürtgenwald eine „Verspargelung“ der Landschaft entstehen, die in unverhältnismäßiger Relation zu dem zumeist auch geschützten Landschaftsbild der Eifel steht. Weiterhin verbleiben in Hürtgenwald auch nach Wegnahme der weichen Tabuflächen und der zu kleinen Flächen ausreichend Bereiche, die weiterhin der Windkraft zugeführt werden können. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: < 15 ha Ca. 3-4 Anlagen > 4 Anlagen Tabelle 8: Matrix – Größe und Zuschnitt 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache, unbewachsene Flächen diesbezüglich zu bevorzugen. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Existiert nicht Schwierige Erschließung im Wald Erschließung in Nähe der Ackerfläche oder bestehender WEA Tabelle 9: Matrix – Einspeisestellen und Erschließung 47 Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 39/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.3 Windhöffigkeit: Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit wird diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: < 5 m/s 5 – 7,25 m/s > 7,25 m/s Tabelle 10: Matrix – Windhöffigkeit 6.1.4 Regionalplanung Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach Möglichkeit in der Abwägung berücksichtigt werden. Das gesamte Gemeindegebiet ist als BSLE im Regionalplan festgelegt. Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt. Regionale Grünzüge liegen hingegen nicht vor. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Sind bereits ausgeschlossen BSLE oder Regionaler Grünzug AFAB ohne Überlagerung Tabelle 11: Matrix - Regionalplanung 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild Windparks verfügen aufgrund ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Sichtbereichsanalyse) erfolgt in nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert. Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert, da die Wertigkeit des Landschaftsbildes nicht messbar ist. Der so ermittelte „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden. Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 40/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Visuelle Verletzlichkeit Ästhetischer Eigenwert Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender Einzelelemente Reliefierung Vielfalt Schutzgebiete Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Bauten Vegetationsdichte Eigenartserhalt Stadtsilhouette Tabelle 12: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstypus (Naturlandschaft, naturnahe Landschaft, Kulturlandschaft) erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und nationaler Bedeutung zu differenzieren. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbildes mit einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor? Visuelle Verletzlichkeit Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch die Beplanung einer Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Ästhetischer Eigenwert Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch die Beplanung einer Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 41/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Hoher Ästhetischer Gesamtwert Mittlerer (bis hoher) Ästhetischer Geringer (bis mittlerer) Ästhetischer Gesamtwert Gesamtwert Tabelle 13: Matrix – Landschafts- und Ortsbild 6.1.6 Schutzgebiete Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen, geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Großflächige Gebiete, bereits aus- Viele kleinteilige Schutzgebiete geschlossen Keine Schutzgebiete Tabelle 14: Matrix – Schutzgebiete 6.1.7 Artenschutz Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens besteht. Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplanverfahren kann gemäß „Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ eine vollständige Artenschutzprüfung durchgeführt werden. Auf der Ebene der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplanverfahren reicht eine vorbereitende Artenschutzprüfung (ASP I) jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die Erhebungen zum Ergebnis haben, dass das Vorhaben realisierbar ist. Das heißt, dass die Gewährleistung besteht, dass bei der Umsetzung der Planung das Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Insoweit bedarf es im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes lediglich einer Abschätzung des Plangebers, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. 48 Kann nach Erhebung und Auswertung der Daten der vorbereitenden Artenschutzprüfung im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Realisierung der Planung bzw. des Vorhaben die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden, ist dahingehend eine vollständige Artenschutzprüfung durchzuführen. In dieser sind Maßnahmen zu treffen, die das Auslösen einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausschließen. 48 OVG NRW, Urteil v. 21.04.2015 – 10 D 21/12.NE, OVG NRW Urteil v. 22.09.2015 10 D 82/13.NE VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 42/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände:  Tötung und Verletzung von Individuen Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen (Kollision, Barotrauma) verursacht werden. Während beim Anlagenbau alle Arten49 wie Vögel, Fledermäuse, Säugetiere (z.B. Feldhamster) oder Amphibien (evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.  Störung der lokalen Population Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.  Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich. In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“50 sowie die nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als windenergiesensibel eingestuften Arten besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 35 Vogel- und 6 Fledermausarten zu verstehen: Fledermausarten: o o o o o o großer Abendsegler kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Breitflügelfledermaus Mückenfledermaus Nordfledermaus Brutvögel: o o o o o o o o o o Schwarz- und Weißstorch Rot- und Schwarzmilan Rohrweihe Baumfalke, Wanderfalke Uhu Wachtelkönig Grauammer Großer Brachvogel Kiebitz Wachtel 49 In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt 50 MKULNV: Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 43/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ o o o o o o o o o o o o Kranich Zwerg- und Rohrdommel Sumpfohreule Kornweihe Wiesenweihe Ziegenmelker Rotschenkel Uferschnepfe Bekassine Haselhuhn Kormoran Trauer- und Flussseeschwalbe Rast- und Zugvögel: o Kranich, Sing- und Zwergschwan, o Nordische Gänse o Kiebitz-, Gold- und Mornellregenpfeifer Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Weiterhin kommen diese Arten oft außerhalb von Schutzgebieten vor und müssen daher besonders behandelt werden. Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet (Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen). Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Zur Bewertung kann auch der Landschaftsplan an dieser Stelle hinzugezogen werden. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten möglich, ist die Planung vollziehbar. Bei nicht windkraftsensiblen Arten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden. Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird, ist für die betreffende Art eine vertiefende Art-für-Art Betrachtung im Rahmen einer vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP 2) erforderlich. Denn soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene nicht leistbar und müssen auf die Flächennutzungsplanebene verschoben werden. Gemäß der vorbereitenden Bauleitplanung können jedoch auch nur die Informationen betrachtet werden, die der Ebene der Standortuntersuchung bzw. der Flächennutzungsplanebene zur Verfügung stehen und abgegriffen werden können. Auf der sich anschließenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder Genehmigungsebene, kann die Art-für-Art-Analyse vervollständigt und fertiggestellt werden, sofern die Informationen (z.B. die Fledermaus betreffend) nicht bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ermittelt und dargestellt werden können. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 44/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Bezüglich der hier vorliegenden Planung wurden die Ermittlungen und Erhebungen vor dem Inkrafttreten des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen 2013“ durchgeführt und mit der Unteren Landschaftsbehörde am 15.11.2013 abgestimmt. Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wurde anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.51 Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Um einheitliche Untersuchungskriterien anlegen zu können, werden die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzuntersuchungen der Stufe 2 nicht in die Abwägung der Flächen untereinander eingestellt. Andernfalls bestünde die Gefahr, bereits untersuchte Flächen bevorzugt zu behandeln oder noch nicht genauer betrachtete Flächen trotz einer möglichen Eignung auszuschließen. Die durchgeführten Untersuchungen dienen demnach ausschließlich dem abschließenden Nachweis der Umsetzbarkeit der zur Ausweisung empfohlenen Flächen. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status MTB 5402 Status MTB 5304 Castor fiber Europäischer Biber Art vorhanden Art vorhanden Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Felis silvestris Wildkatze Art vorhanden Art vorhanden Muscardinus avellanarius Haselmaus Art vorhanden Art vorhanden Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus - Art vorhanden Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Myotis dasycneme Teichfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden Art vorhanden Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden Art vorhanden Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden Art vorhanden Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Plecotus austriacus Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden Accipiter gentilis Habicht sicher brütend sicher brütend Accipiter nisus Sperber sicher brütend sicher brütend Aegolius funereus Raufußkautz - sicher brütend Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend sicher brütend Alcedo atthis Eisvogel - sicher brütend Anas clypeata Löffelente - Durchzügler 51 OVG NRW, Urteil v. 21.04.2015 – 10 D 21/12.NE, OVG NRW Urteil v. 22.09.2015 10 D 82/13.NE VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 45/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Anas crecca Krickente sicher brütend Wintergast Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend - Ardea cinerea Graureiher sicher brütend Sicher brütend Asio otus Waldohreule sicher brütend Sicher brütend Athene noctua Steinkauz sicher brütend - Aythya ferina Tafelente Durchzügler Durchzügler Bubo bubo Uhu sicher brütend sicher brütend Bucephala clangula Schellente - Wintergast Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend sicher brütend Caprimulgus europaeus Ziegenmelker sicher brütend - Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend - Charadrius dubius Flussregenpfeifer Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend sicher brütend Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend sicher brütend Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend sicher brütend Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend sicher brütend Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend sicher brütend Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend sicher brütend Lanius collurio Neuntöter sicher brütend sicher brütend Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend sicher brütend Lullula arborea Heidelerche sicher brütend - Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend sicher brütend Mergellus albellus Zwergsäger - Wintergast Mergus merganser Gänsesäger - Wintergast Milvus migrans Schwarzmilan sicher brütend sicher brütend Milvus milvus Rotmilan - sicher brütend Oriolus oriolus Pirol sicher brütend sicher brütend Pandion haliaetus Fischadler - Durchzügler Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend - Pernis apivorus Wespenbussard Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend sicher brütend Picus canus Grauspecht sicher brütend sicher brütend Saxicola rubicola Schwarzkehlchen sicher brütend sicher brütend Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend sicher brütend Strix aluco Waldkauz sicher brütend sicher brütend Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend sicher brütend Tyto alba Schleiereule sicher brütend - Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend sicher brütend Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Art vorhanden Art vorhanden Bufo calamita Kreuzkröte - Art vorhanden Bombina variegata Gelbbauchunke Art vorhanden - VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ sicher brütend sicher brütend STAND: APRIL 2016 46/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Rana dalmatina Springfrosch Art vorhanden - Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden - Coronella austriaca Schlingnatter Art vorhanden Art vorhanden Podarcis muralis Mauereidechse Art vorhanden Art vorhanden Lycaena helle Blauschillernder Feuerfalter - Art vorhanden Tabelle 15: Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen (Quelle: LANUV 2011); windenergiesensible Arten in „fett“ hervorgehoben Weiterhin werden bekannte Schwerpunktvorkommen des LANUVs (Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung, hier dem Schwarzstorch, des Fundortkataster NRW, Bezugszeitraum: 2001-2011, Stand 11.06.2012) berücksichtigt. Abbildung 12: Vorkommensgebiete planungsrelevanter Vogelarten von Landesweiter Bedeutung; Quelle: LANUV NRW VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 47/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nach Erstellung der Gesamtbetrachtung ergibt sich folgende Bewertungsmatrix: Sehr hohe Bedenken Hohe Bedenken (Geringe) Bedenken (Sehr) Hohe Bedenken liegen vor, wenn das Gebiet im Populationszentrum des Schwarzstorches liegt und zudem aufgrund der ASP 1 Anhaltspunkte vorliegen, dass windenergiesensible Arten stark durch die Planung betroffen sind. Hierzu sind insbesondere die Arten aufgeführt, für die ein Kollisionsrisiko besteht. Hohe Bedenken bestehen, wenn zwar eine Vielzahl an Arten betroffen sein kann, jedoch kein Populationszentrum vorliegt. geringe Bedenken liegen vor, wenn nach der Stufe 1 Prüfung keine bzw. wenige (windenergiesensible) Arten betroffen sein können. Tabelle 16: Matrix - Artenschutz 6.1.8 Gewässerschutz Obwohl in der Wasserschutzzone II b die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange des Wasserschutzes im Vordergrund stehen. Derzeit werden keine Windenergieanlagen in dieser Schutzzone genehmigt, es wären aufwändige Einzelfallprüfungen erforderlich. In der Wasserschutzzone III a kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind in der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.52 Dies ist erfolgt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Zone III wurden nicht erhoben. Sie sind demnach in die Detailuntersuchung einzustellen. In der Gemeinde Hürtgenwald liegen mehrere Schutzgebiete der Zonen II b sowie III vor. Diese sind über die Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre vom 10.12.1975 geschützt. Teile der Potentialflächen liegen in den Zonen II b bis III. Seitens der Unteren Wasserbehörde wurde mit den Stellungnahmen vom 03.01.2013 sowie vom 23.03.2015 mitgeteilt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Schutzbedürfnissen, welche in allen Teilen der Wasserschutzzonen II vorliegen, nicht vereinbar sind. Die Wasserschutzzone II b als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen, entspricht demnach der Bedeutung des Trinkwasserschutzes. Eine Befreiung von dem Wasserschutz wurde für die hiervon betroffenen Flächen nicht in Aussicht gestellt. In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine Prüfung erfolgen.53 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen. 52 Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG 53 Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 48/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 =10 m als Mindestbreite (§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung von WEA innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte determiniert werden. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Zone I, IIa (bereits ausgeschlos- Zone III sen); Zone IIb keine WSZ Tabelle 17: Matrix - Gewässerschutz 6.1.9 Bau- und Bodendenkmale Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die Belange des Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, da sich die meisten Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und -standorte beurteilt werden. Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im weiteren Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden. In der Gemeinde Hürtgenwald sind verschiedene Baudenkmale bekannt. Es wird im Rahmen der Standortuntersuchung davon ausgegangen, dass Wegekreuze oder Kapellen durch Windenergieanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen können WEA auf die Sichtbereiche von größeren Baudenkmalen Auswirkungen hervorrufen. In der Gemeinde Hürtgenwald sind daher folgende Denkmale zu betrachten:  Ehemaliger Pfarrhof in Bergstein, Burgstraße 62  Katholische Pfarrkirche in Bergstein, Burgstraße 67  Wohn-Stall-Haus in Großhau, Frenkstraße 40  Haus Gronau in Strass-Horn, Maubacher Straße 2  Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 2-4  Ehem. Burg in Simonskall, Simonskall 8  Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 10-12  Mestrenger Mühle in Vossenack, Mestrenger Weg  Kremer Mühle in Simonskall, Simonskall 8 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 49/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“  Forstgehöft Jägerhof, Raffelsbrand, Langschoß an der B 399  Kapelle in Kleinau, Flurstrasse Ecke Rossheckenweg Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes zu berücksichtigen. Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hierin sind die wesentlichen Bodendenkmale geschützt. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Starke Bedenken erwartet Auswirkungen möglich Keine Auswirkungen erwartet Tabelle 18: Matrix – Bau- und Bodendenkmale 6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen. 6.1.11 Unzerschnittene Räume Das LANUV hat eine Kartierung erstellt54, die die unzerschnittenen Räume darlegt. Der Bereich der Fläche A aber auch die Bereiche der Flächen B, D, C, I/J, E, F, N, O und P liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 km² Fläche. Hiervon existieren in der Eifel nur 3 Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann. Einzig die Fläche H liegt teilweise in der kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5-10 km². Alle weiteren Flächen liegen in einer mittleren Kategorie von 10-50 km². Hier könnte demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung vorgenommen werden. Achtung: die Karte trifft keine Aussage über den Waldbesatz der Flächen. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Räume > 100 km² 50-100 km² Räume < 50 km² Tabelle 19: Matrix – Unzerschnittene Räume 54 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/uzvr/de/start VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 50/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.12 Wald Der Wald selbst stellt grundsätzlich kein Ausschlusskriterium (rot) dar, da der Wald der Windenergie zugänglich sein soll (vgl. Kapitel 5.2.14). Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Laubwald (bereits ausgeschlos- Wald sen) Kein Wald Tabelle 20: Matrix – Wald Abbildung 13: Detailuntersuchung Karte 3a VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 51/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.13 Vorbelastung Die Potentialflächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob diese einer Vorbelastung ausgesetzt sind. In dieser Prüfung werden als Vorbelastung lediglich bestehende Windenergieanlagen herangezogen, die in einem räumlichen Zusammenhang zur betreffenden Potentialfläche stehen. Technische Vorbelastungen in Form von Verkehrswegen und Hochspannungstrassen/ -leitungen oder andere mögliche horizontale und vertikale bauliche Anlagen werden nicht mit in die Prüfung einbezogen und haben somit keine Auswirkung auf die Bewertung. Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix: Keine Vorbelastung durch beste- Vorbelastung durch bestehende hende Windenergieanlagen Windenergieanlagen Tabelle 21: Matrix – Vorbelastung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 52/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.14 Erdbebenmessstationen Abbildung 14: Erdbebenstationsnetz des Geologischen Dienstes NRW; Quelle: http://www.gd.nrw.de/gg_erdbebenstationsnetz.htm, abgerufen am 14.02.2016 Gem. Nr. 8.2.12 des Windenergieerlasses NRW vom 04.11.2015 können Windenergieanlagen im Nutzungskonflikt mit den Erdbebenmessstationen des Geologischen Dienstes NRW stehen. Der Geologische Dienst ist zuständig für die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung in Nordrhein-Westfalen. Zu diesem Zweck ist er mit der Einrichtung eines Frühwarnsystems betraut. Dieses soll frühzeitige Informationen darüber liefern, wo in NRW Erbeben entstehen, um auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Nach derzeitigen Erkenntnissen können Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen jedenfalls innerhalb eines Abstandes von 10 km nicht sicher ausgeschlossen werden.55 Hierbei sind gem. Windenergieerlass diejenigen Messstationen zu berücksichtigen, die auf der Internetseite des Geologischen Dienstes NRW aufgeführt werden (Vgl. Abbildung 14). Entsprechend dieser Karte befindet sich die Station Großhau unmittelbar innerhalb des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, sodass der Geologische Dienst NRW in dem vorliegenden Verfahren bzgl. der möglichen Beeinträchtigung der Erdbebenmessstation beteiligt wurStyles, P., Stimpson, I., Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. – Final Report. Keele University Staffordshire, 2005. 55 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 53/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ de. Mit Schreiben vom 27.02.2015 hat der Geologische Dienst bestätigt, dass es sich um eine Basisstation des Landeserdbebendienstes handelt, welche Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW liefert. In einer Nachbarkommune könnte die Station Urfttalsperre von der Planung betroffen sein. Aus Sicht des Landeserdbebendienstes wird empfohlen, einen Bereich von bis zu 10 km um die Standorte als Konfliktzone zu berücksichtigen. Dieser muss nicht als Ausschlusszone oder „harte Tabuzone“ in die Standortuntersuchung eingestellt werden. Vielmehr sollten Genehmigungen vorbehaltlich einer technischen Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Landeserdbebendienst erteilt werden. Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 wurde der Umgang mit Erdbebenmessstationen weiter konkretisiert. Dieser sieht vor, dass neben den Einrichtungen des geologischen Dienstes auch die seismologischen Stationen der Hochschulen zu berücksichtigen sind. Ferner konkretisiert der Runderlass die Abstände zu den Erdbebenmessstationen innerhalb derer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, ob es durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu einer Verfälschung von Messergebnissen kommen kann. Demnach finden pauschale Abstände zu den Stationen keine Anwendung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten – z.B. der Bodenverhältnisse – individuelle Abstände zu den einzelnen Stationen zu berücksichtigen, sodass ein Radius von 10 km als Maximalwert zu verstehen ist. Gem. des Runderlasses sind die Stationen Kalltalsperre und Dreilägerbachtalsperre in die Planung einzustellen. Für die in der Planung zu berücksichtigenden Erdbebenmessstationen gelten die folgenden Prüfungsradien (Sensibler Bereich): Großhau (GSH) ............................................................................................................................................... 5 km Urfttalsperre (URT)........................................................................................................................................ 10 km Kalltalsperre (KLL) .......................................................................................................................................... 5 km Dreilägerbachtalsperre (DREG) .................................................................................................................... 10 km Derzeit ist unklar in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher vorliegenden Studien, dass eine generelle Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, unbestimmt ist jedoch, ob und ab welchem Maß der Beeinträchtigung die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Auch dem geologischen Dienst war eine solche Beurteilung bislang nicht möglich. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Ermittlung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen auf umliegende Erdbebenmessstationen mindestens die Anlagenstandorte und Anlagentypen zu berücksichtigen. Diese werden frühestens auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da die o.g. Prüfungsradien alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfassen, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein substanzieller Raum geboten werden könnte. Da belastbare Aussagen zu der konkreten Beeinträchtigung der Erdbebenmessstation derzeit nicht möglich sind, soll ferner von einer Beurteilung anhand der Ampelmatrix verzichtet werden. Eine Berücksichtigung in dem Rahmen der Abwägung erfolgt aus diesem Grund innerhalb des Kapitels 6.5. Auf dieser Ebene werden die Belange der Erdbebenüberwachung in die Abwägung derjenigen Flächen eingestellt, die ungeachtet dieses Belangs als grundsätzlich für die Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft geeignet sind. Soweit die Ausweisung einer Fläche bereits aus anderen Gründen nicht empfohlen wurde, wird auf eine Berücksichtigung dieses Kriteriums verzichtet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 54/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2 Untersuchung der Teilflächen Die Potentialflächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als WindkraftKonzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Für diese Beurteilung werden zum Teil neue Daten erhoben. Insbesondere relevant sind die in Kapitel 6.1 dargestellten Abwägungskriterien. Dieser aufwändigen Untersuchung wurde eine Vorprüfung der Flächen vorausgeschickt. So wird nur für diejenigen Flächen eine Detailuntersuchung (Vgl. Kapitel 6.4) vorgenommen, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden können.56 6.2.1 Fläche A „Rennweg“ Abbildung 15: Luftbild der Fläche A Abbildung 16: Windhöffigkeit in 135 m Höhe57 Eckdaten Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden und wird von einigen Wegen durchzogen. Da sich die Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen. Zumindest der südliche Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen. Insbesondere entlang des Rennweges liegen sehr gute Windverhältnisse vor. Mit einer Größe von insgesamt ca. 240 ha ist die Fläche eine der größten Flächen. Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Im nördlichen Bereich ist auch aufgrund der Hanglage jedoch eine Erschließung schwierig. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs geringer, da hier eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten. 56 Die diesbezüglichen Kriterien sind bereits in Kapitel 5.2.13 erläutert 57 Die Windkarten wurden vor der Überarbeitung der Untersuchung erstellt und weisen daher andere Flächenabgrenzungen auf. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 55/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Im Nordosten wird die Fläche durch einen BSN begrenzt. Landschaftsbildbewertung Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche ist insgesamt mit Wald bestanden. Dabei ist die Fläche in weiten Teilen durch Aufforstungsmaßnahmen geprägt, nur vereinzelt finden sich heimische Baumarten vor. Die Fläche liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Im Vergleich zu den südwestlich angrenzenden Flächen liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses Waldgebietes und ist somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Fortsamtes am ehesten einer Umwandlung zugänglich. Das LSG erstreckt sich über weite Teile des Nordens Hürtgenwalds. Westlich der Fläche grenzen Schutzgebiete nationaler Bedeutung (Naturschutzgebiete) an. Denkmale sind in der Fläche A nicht bekannt, die Stadtsilhouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche A liegt auf einer Anhöhe und fällt zu allen Seiten hin ab. Dadurch wären Windkraftanlagen weit hin sichtbar. Insbesondere aus Dürener Richtung kommend stellt die Fläche den Eingang in das Gemeindegebiet dar. Die Fläche ist somit – aus dieser Richtung – der erste deutlich wahrnehmbare Höhenzug der Eifel und die Anlagen wären weit sichtbar. Reduziert wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Teil des Mastes verdeckt. Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Orten Gey und Großhau wären die Anlagen vermutlich sichtbar. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem für Hürtgenwald eher monotonen Aufwuchs bestanden und zeugt von einer geringeren Vielfalt. Durch die Aufforstungsmaßnahmen liegt insgesamt keine Naturnähe mehr vor, jedoch werden einzelne Lichtungen und andere Flächen im Rahmen des Waldumbaus neu geordnet, so dass hier eine Anreicherung der Vielfalt stattfindet. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche A liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Das Baudenkmal in Großhau (Wohn-StallHaus) liegt in ca. 2000 m Entfernung zur auszuweisenden Fläche. Somit werden keine Beeinträchtigungen erwartet. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwald zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 56/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Pipistrellus nathusii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea Picus canus Accipiter gentilis Lullula arborea Dryobates minor Cuculus canorus Buteo buteo Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Caprimulgus europaeus Amphibien Status (KON) (ATL) LauW/mitt NadW Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler Rauhhautfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G S G G G S XX (X) XX X Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U U G U G U G XX XX XX XX Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G U G G G U G G U G G G X XX X (X) X XX X (X) (X) X (X) (X) X X Baumpieper Gartenrotschwanz Graureiher Grauspecht Habicht Heidelerche Kleinspecht Kuckuck Mäusebussard Mittelspecht Nachtigall Pirol Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Ziegenmelker sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend X X X XX X X Deutscher Name VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ UG UG U G G UG UG U G G G G US G G UU+ G G G G US G G UU+ G G G S S XX X X XX X X X XX X X X X XX X XX STAND: APRIL 2016 X (X) (X) (X) (X) X X X X (X) X X (X) X X X X (X) X 57/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Alytes obstetricans Bombina variegata Triturus cristatus Rana dalmatina Reptilien Coronella austriaca Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kammmolch Springfrosch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S U G U S G G X X X X Schlingnatter Art vorhanden U U (X) (X) Tabelle 22: Fläche A – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Für vier windenergiesensible Fledermausarten können Konflikte nicht klar ausgeschlossen werden. Als mögliche vorkommende windkraftsensible Vogelarten werden Uhu, Ziegenmelker und Schwarzmilan benannt, jedoch liegen für beide Arten hier keine Hauptvorkommen vor. Das Gebiet liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorches, jedoch nicht im Populationszentrum. Der Ziegenmelker ist aufgrund der Gebietskulisse unwahrscheinlich. Aufgrund der Größe, der Unzerschnittenheit und der Beschreibung im Landschaftsplan hat das gesamte Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurde des Weiteren von Sichtungen des Schwarzstorchs und des Uhus berichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Angrenzend befinden sich die NSGs 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ und 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bach“, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten nachgewiesen sind. Eine Besiedelung der Fläche A kann daher nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Vegetation können hingegen die Arten des Offenlandes ausgeschlossen werden. Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht werden. Gewässerschutz Die Fläche liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Sonstiges Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Fläche aus Gründen der Flugsicherheit nur für Bauhöhen bis 520 m ü NHN geeignet ist. Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur Anlagen von einer Gesamthöhe von ca. 150 m errichten. Dies entspricht zwar der im Rahmen der Standortuntersuchung gewählten Referenzanlage, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Referenzanlage pauschal gewählt wurde. Im konkreten Fall befindet sich die Fläche allerdings innerhalb des Waldes, weshalb aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten höhere Anlagen erforderlich sind. Die Fläche A liegt in einem großen zusammenhängenden Waldbereich, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Insbesondere aufgrund der Nähe zur Wehebachtalsperre dient die Fläche als beliebtes Naherholungsgebiet. 6.2.2 Fläche B Die Fläche B ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 58/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.3 Fläche C Die Fläche C ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt. 6.2.4 Fläche D Die Fläche D ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt. 6.2.5 Fläche E/F Abbildung 17: Luftbild der Flächen E und F Abbildung 18: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Flächen E und F gehen fließend ineinander über und haben insgesamt eine Größe von ca. 67 ha. Die Fläche E liegt bei bis zu 450 m ü NHN an einem Nordwesthang, Die Windhöffigkeit liegt bei bis zu 6,6 bzw. 7,3 m/s. Die Fläche F liegt bei 480 m Höhe ü NHN an einem Südhang, die Windhöffigkeit liegt bei bis zu 6,8 bzw. 7,5 m/s. Die Erschließung der Fläche F wäre leicht machbar, da diese in Teilen nicht im Wald liegt. Eine Einspeisung wäre wohl möglich, hier könnten Synergien zu den Bestandsanlagen gebildet werden. Aufgrund der Lage entstehen bei der Fläche E wohl hohe Netzanschluss- und Erschließungskosten. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche E liegt mitten im bereits mehrfach beschriebenen Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Der nördliche Waldbereich soll aufgrund des zusammenhängenden Charakters geschützt werden. Die Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes „Östlicher Hürtgenwald“ und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 59/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Schutzzweck ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind. Nur in diesem landwirtschaftlich genutzten Teil ließen sich 2-3 Anlagen errichten. Diese würden die südlich liegenden Höfe genau wie Anlagen in der Fläche E dann auch noch von Norden mit Windkraftanlagen belasten. Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen an einem Hang, der aus der Ortslage Raffelsbrand aus sichtbar ist. Hier wären die Anlagen sichtbar. Etwas herabgesetzt wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des Mastes verdeckt. Dies gilt jedoch nicht für die Fläche F, die agrarisch genutzt wird. Da dieser Bereich frei von Aufwuchs ist, kann hier eine höhere visuelle Verletzlichkeit unterstellt werden. Ästhetischer Eigenwert: Teile der Fläche F werden ackerbaulich genutzt und haben somit einen geringen ästhetischen Eigenwert. Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Misch- und Nadelwäldern bestanden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen in Form von 4 Windenergieanlagen im Bereich Raffelsbrand vor. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem eher geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Flächen E/F liegen nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor. Somit werden keine schädlichen Auswirkungen erwartet. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5203 „Stolberg“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ dem Nadelwald zugeordnet. Die Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“ und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind. Diese Bereiche werden zum Ackerbau genutzt. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Nyctalus noctula Myotis myotis Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Status Erhaltungszustand in NRW (KON) NadW Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G U U G U G U G Aeck Deutscher Name Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ X (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) X X STAND: APRIL 2016 60/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Anthus trivialis Alauda arvensis Locustella naevia Passer montanus Ardea cinerea Accipiter gentilis Lullula arborea Vanellus vanellus Buteo buteo Delichon urbica Hirundo rustica Milvus milvus Tyto alba Saxicola rubicola Dryocopus martius Accipiter nisus Athene noctua Falco tinnunculus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Scolopax rusticola Amphibien Bombina variegata Reptilien Coronella austriaca Podarcis muralis Baumpieper Feldlerche Feldschwirl Feldsperling Graureiher Habicht Heidelerche Kiebitz Mäusebussard Mehlschwalbe Rauchschwalbe Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzspecht Sperber Steinkauz Turmfalke Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldschnepfe sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend X Gelbbauchunke Art vorhanden S Schlingnatter Mauereidechse Art vorhanden Art vorhanden U U G G G U G G GGU G U G G U G UU+ G X X X (X) X X X (X) X X X (X) XX (X) X X (X) (X) XX X (X) X X X (X) (X) (X) X X (X) (X) XX XX Tabelle 23: Fläche E/F – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5203; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Es können Konflikte zu drei windenergiesensiblen Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden. Daneben können Konflikte zu drei windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Konflikte zum Kiebitz aufgrund des Meideverhaltens können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden. Aufgrund der Randlage am Waldrand der Fläche F werden gerade die Konflikte mit dem Rotmilan befürchtet, der seinen Horst im Wald hat und auf den Feldern jagt. Die Flächen E und F liegen im Populationszentrum des Schwarzstorches, so dass hier sehr hohe Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes bestehen. Weiterhin befinden sich nördlich der Fläche die Naturschutzgebiete:   2.1-4 Naturschutzgebiet - Wehebachtalsystem mit Nebenbächen 2.1-5 Naturschutzgebiet - Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch Schutzzweck des Naturschutzgebiet 2.1.4 ist insbesondere die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende Arten nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie (§ 48c LG):   Flussregenpfeifer Schwarzspecht VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 61/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“               Schwarzstorch Wiesenpieper Groppe Großes Mausohr Schwarzkehlchen Waldwasserläufer Bachneunauge Biber Große Bartfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Zwergfledermaus Braunes Langohr Gewässerschutz Abbildung 19: Ausschnitt aus dem Analyseplan 3a – hellblaue Schraffur = Wasserschutzzone II b; dunkelblaue Schraffur = Wasserschutzzone III Ausweislich der Kartendarstellung zu den Wasserschutzgebieten Wehebachtalsperre wurde dem Bereich der Fläche E keine Wasserschutzzone zugewiesen. Die Fläche F liegt jedoch gemäß der vorgenannten Kartendarstellung Großteils in der Zone II b (31,83 ha) sowie der Zone III (21,48 ha). In der vorgenannten Wasserschutzzone II b ist die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Eine Befreiung wurde von der Unteren Wasserbehörde nicht in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung der Wasserschutzzone II b ist demnach eine Fläche von 31,83 ha voraussichtlich nicht umsetzbar. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 62/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.6 Fläche G Abbildung 20: Luftbild der Fläche G Abbildung 21: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche G liegt bei 430 bis 550 m ü NHN an einem Westhang. Mit 104 ha wäre die Fläche aufgrund der Größe durchaus geeignet. Die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit liegt bei 6,1 – 6,6 bzw. 6,6 – 7,1 m/s. Eine Erschließung der Fläche G wäre möglich, da diese über die Felder von der B399 aus erreichbar ist. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche G liegt in dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-8 „Rote Kaul“. Der Waldbereich wird durch Nadelholzbestände geprägt. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „Zweifaller und Rotter Wald“ des Landschaftsplans Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der Erhaltung von Mooren und Auenwäldern. Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im Landschaftsplan Simmerath festgeschrieben ist. Es wird daher von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche G fällt in westliche Richtung ab. Hierdurch wären Anlagen weniger weit sichtbar. Weiter wird die Sichtbarkeit dadurch gemildert, dass Teile der Anlagen im Wald verschwinden. Das Gebiet ist aus der Siedlung Raffelsbrand wahrnehmbar. Ästhetischer Eigenwert: Bis auf kleinere unbewaldete Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit Laubwald und zur Hälfte mit Nadelwald bestanden. Laubwaldflächen kommen wegen Ihrer Bedeutung für die Natur für eine Nutzung durch WEA nicht in Betracht. Östlich der Fläche G liegt Raffelsbrand, wo bereits einige kleinere Windenergieanlagen errichtet sind. Südlich grenzen Flächen der Gemeinde Simmerath an, für die derzeit ebenfalls Planungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen laufen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 63/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem (sehr) hohen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche G liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen. Bedenken können nicht ausgeräumt werden. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5303 „Roetgen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiets 2.2-8 „Rote Kaul“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. Teile der Fläche liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand-Vossenack“, das dem Erhalt und der Wiederherstellung der Feldlandschaft dient. Diese Bereiche werden zum Ackerbau oder als Weideland genutzt. Der Übersichtlichkeit halber wird nur für den Haupt-Biotoptyp Nadelwald eine differenzierte Aussage zum Vorkommen angezeigt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Castor fiber Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Saxicola rubetra Alcedo atthis Locustella naevia Passer montanus Charadrius dubius Phoenicurus phoenicurus Picus canus Accipiter gentilis Vanellus vanellus Dryobates minor Cuculus canorus Status (KON) NadW Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Europäischer Biber Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G U U G G G U G X (X) Baumpieper Braunkehlchen Eisvogel Feldschwirl Feldsperling Flussregenpfeifer Gartenrotschwanz Grauspecht Habicht Kiebitz Kleinspecht Kuckuck sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Deutscher Name VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ (X) (X) (X) X X X S G G U UUG G G STAND: APRIL 2016 X X 64/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Buteo buteo Delichon urbica Dendrocopos medius Lanius collurio Hirundo rustica Aegolius funereus Milvus milvus Tyto alba Saxicola rubicola Dryocopus martius Accipiter nisus Falco tinnunculus Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Anthus pratensis Tachybaptus ruficollis Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Rana dalmatina Triturus cristatus Reptilien Podarcis muralis Schmetterlinge Lycaena helle Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht Neuntöter Rauchschwalbe Raufußkauz Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzspecht Sperber Turmfalke Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Wiesenpieper Zwergtaucher sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G GG G GU U G U G G G G Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Springfrosch Kammmolch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S G U Mauereidechse Art vorhanden U Blauschillernder Feuerfalter Art vorhanden U G (X) X X X X X X X (X) GG Tabelle 24: Fläche G – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5203; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Konflikte zu den zwei vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Kiebitz und der Rotmilan als windenergiesensible Arten können vorkommen. Während Konflikte zum Kiebitz aufgrund des Meideverhaltens in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden können, bestehen insbesondere für den Rotmilan aufgrund des bereits beschriebenen Jagdverhaltens große Bedenken. Die Fläche E liegt im Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. Gemäß Aussagen im Landschaftsplan hat das Gebiet für viele Tierarten Bedeutung, z.B. für Fledermäuse, für den Schwarzspecht, die Wildkatze und für Rotwild. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „Zweifaller und Rotter Wald“ des Landschaftsplans Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der Erhaltung von Mooren und Auenwäldern sowie verbunden damit dem Schutz verschiedener Tierarten. Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im Landschaftsplan Simmerath festgeschrieben ist. Etwa 25 % des NSGs sind mit Laubwäldern bestanden. Hier kommen Schwarz-, Grün- und Grauspecht, die Waldschnepfe, der Mäusebussard und die Hohltaube vor. Auch dieses ist ein FFH-Schutzgebiet. Funde planungsrelevanter Arten innerhalb der Fläche G sind nicht bekannt. In der Nähe liegen Funde von Wasseramsel und Eisvogel vor. Insgesamt bestehen hohe Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 65/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gewässerschutz Abbildung 22: Ausschnitt aus dem Analyseplan 3a – hellblaue Schraffur = Wasserschutzzone II b; dunkelblaue Schraffur = Wasserschutz- zone III Die Potentialfläche liegt Großteils in der Wasserschutzzone II b der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In der Wasserschutzzone II b ist die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Eine Befreiung wurde von der Unteren Wasserbehörde nicht in Aussicht gestellt. Somit wäre in der Zone G voraussichtlich nur ein Einzelstandort, mithin kein Windpark (mindestens 3 WEA) umsetzbar. Sonstiges Auf der Fläche G gibt es feuchte Böden, die sich für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht gut eigenen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 66/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.7 Fläche H „Brandenberg“ Abbildung 23: Luftbild der Fläche H Abbildung 24: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche H mit einer Größe von 94 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein. Auf der Fläche H sind bereits zwei Anlagen, angrenzend eine weitere Anlage realisiert. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Abbildung 25: Panoramablick über die Potentialfläche H aus Richtung Süden Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 67/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden. Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereits Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche H liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. Das Baudenkmal in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernt. Auswirkungen auf dieses werden auch hier nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/Laubwald zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Status (KON) (ATL) LauW/mitt NadW Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G S G G G S XX (X) XX X Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U U G U G U G XX XX XX XX Art vorhanden Art vorhanden G U G U X XX Deutscher Name Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 X (X) (X) (X) (X) (X) (X) 68/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Pipistrellus nathusii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea Picus canus Accipiter gentilis Lullula arborea Dryobates minor Cuculus canorus Buteo buteo Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Caprimulgus europaeus Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Triturus cristatus Rana dalmatina Reptilien Coronella austriaca Rauhhautfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Baumpieper Gartenrotschwanz Graureiher Grauspecht Habicht Heidelerche Kleinspecht Kuckuck Mäusebussard Mittelspecht Nachtigall Pirol Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Ziegenmelker sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kammmolch Springfrosch Schlingnatter G G G U G UG UG U G G G G G UG UG U G X (X) X XX X X (X) (X) X X X X X XX X X XX X X XX X X X XX X X X X XX X XX G G G US G G UU+ G G G G US G G UU+ G G G S S Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S U G U S G G X X X X Art vorhanden U U (X) X X X X (X) X X (X) X X X X (X) X (X) Tabelle 25: Fläche H – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Im Plangebiet können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiterhin können der Schwarzmilan, der Ziegenmelker und der Uhu vorkommen, wobei die Verbreitung des Uhus hier eher unwahrscheinlich ist. Für die Arten liegen keine Hauptvorkommen laut LANUV-Kartierung vor. Allerdings befindet sich die Fläche im Vorkommensgebiete des Schwarzstorches, jedoch nicht innerhalb des Populationszentrums. Funde planungsrelevanter Arten liegen innerhalb der Fläche und der näheren Umgebung nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen zahlreiche geschützte Arten vor. Konflikte mit dem Artenschutz können somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 69/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. 6.2.8 Fläche I und J Abbildung 26: Luftbild der Flächen I/ J Abbildung 27: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche I/J hat eine Größe von ca. 41 ha und erstreckt sich zwischen dem Ortsrand von Hürtgen und der Wehe. Die höchsten Punkte der Fläche liegen bei etwa 415 m auf einer Bergkuppe. Für diese Flächen ist eine Windhöffigkeit von 6,3 - 7,4 m/s an den höchsten Punkten angegeben. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Beide Flächen liegen teilweise in dem bereits mehrfach beschriebenen Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen liegen zwar im Randbereich des Waldes, stellen aber eine Abgrenzung zu den dahinter liegenden Naturschutzgebieten an der Wehe dar. Die Flächen sind mit Nadelwald bestanden, kleinere Teilbereiche der Fläche J liegen auf agrarisch genutzten Flächen. Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen auf einer Anhöhe und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen von dort besonders sichtbar. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem relativ monotonen Nadelwald bestanden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 70/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder sowie Acker zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Status (KON) (ATL) LauW/mitt NadW Aeck Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G S G G G S XX (X) XX X X (X) (X) (X) Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U U U G U XX XX XX (X) Haselmaus Kleine BartflederMyotis mystacinus maus Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Myotis dasycneme Teichfledermaus Myotis daubentonii Wasserfledermaus Felis silvestris Wildkatze Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Vögel Anthus trivialis Baumpieper Alauda arvensis Feldlerche Locustella naevia Feldschwirl Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz Ardea cinerea Graureiher Picus canus Grauspecht Accipiter gentilis Habicht Lullula arborea Heidelerche Vanellus vanellus Kiebitz Dryobates minor Kleinspecht Cuculus canorus Kuckuck Art vorhanden G G XX Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G U G G G U G G U G G G X XX X (X) X XX X (X) (X) X (X) (X) X X X X Myotis brandtii Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Deutscher Name sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ G G G UG UG U G G UG UG U G G (X) (X) (X) XX (X) X X XX X XX X X X X X (X) (X) XX X STAND: APRIL 2016 71/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Buteo buteo Delichon urbica Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Hirundo rustica Perdix perdix Tyto alba Saxicola rubicola Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Athene noctua Falco tinnunculus Streptopelia turtur Bubo bubo Coturnix coturnix Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Anthus pratensis Caprimulgus europaeus Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Rana dalmatina Triturus cristatus Reptilien Coronella austriaca Podarcis muralis Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht sicher brütend sicher brütend sicher brütend G GG G GG X Nachtigall Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Steinkauz Turmfalke Turteltaube Uhu Wachtel Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Wiesenpieper sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G UGU G U S G G U G UU+ U G G UGU G U S G G G G UU+ U G X X G G G- G- Ziegenmelker sicher brütend S S Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Springfrosch Kammmolch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S G U U S G G X X X X Schlingnatter Mauereidechse Art vorhanden Art vorhanden U U U U (X) (X) X (X) XX X XX X (X) X XX X X X X X (X) X X XX X XX X X X (X) (X) (X) X X XX (X) X (X) (X) XX XX Tabelle 26: Fläche I/J – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. In der Nähe der Flächen I und J liegen Funde verschiedener Fledermausarten (Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Teichfledermaus) vor. Daneben werden Konflikte zu fünf windenergiesensiblen Vogelarten erwartet. Konflikte zum Kiebitz und zur Wachtel aufgrund des Meideverhaltens können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden. Für Schwarzmilan und Uhu liegt jedoch kein durch das LANUV kartiertes Vorkommensgebiet vor. Die Fläche liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der großen, unzerschnittenen Waldfläche und dient auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten. Es werden hohe Bedenken der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz angenommen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 72/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zonen III der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. 6.2.9 Fläche K Abbildung 28: Luftbild der Fläche K Abbildung 29: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche K liegt im Osten des Gemeindegebietes auf einer Anhöhe. Die Windhöffigkeit beträgt 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Die Fläche hat eine Größe von ca. 51 ha. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche K liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5„Rurtalhänge“. Das Gebiet dient dem Erhalt der Tallandschaften der Rur, dem Biotopverbund sowie der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche und der Erholung. Die Fläche liegt wie die Fläche H in einem Zusammenhängenden Waldgebiet, jedoch nicht in Randlage sondern weiter ins Waldgebiet hineinreichend. Visuelle Verletzlichkeit: Das Gebiet liegt zwischen den Ortslagen Kleinhau, Großhau, Gey, Straß und unmittelbar angrenzend an das Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Aus allen Ortslagen wären die Anlagen sichtbar. Vorbelastungen des Landschaftsbildes gibt es keine. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Mischwäldern bestanden. Diese sollten nach Möglichkeit nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 73/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. In der Umgebung der Fläche K liegen die drei Baudenkmale Kapelle in Kleinhau, Wohn-Stall-Haus in Großhau und Haus Gronau in Straß-Horn. Die Denkmale sind jeweils ca. 1.500 m von der Fläche K entfernt. Die Denkmale in Kleinhau und Großhau liegen innerhalb der Ortslagen. Das Haus Gronau liegt jedoch in der freien Landschaft und ist der Fläche K zugewandt. Die Fläche K liegt an einer Bergkuppe und ist vom Haus Gronau aus gut wahrnehmbar. Durch den Geländeunterschied von ca. 130 m wird dieser Effekt verstärkt. Bedenken können hier nicht sicher ausgeräumt werden. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/Laubwald zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Pipistrellus nathusii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea Picus canus Status (KON) (ATL) LauW/mitt NadW Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler Rauhhautfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G S G G G S XX (X) XX X Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U U G U G U G XX XX XX XX Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G U G G G U G G U G G G G X XX X (X) X XX X (X) (X) X (X) (X) X X Baumpieper Gartenrotschwanz Graureiher Grauspecht sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend X UG U- X X X XX Deutscher Name VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ UG U- STAND: APRIL 2016 X (X) (X) (X) (X) X 74/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Accipiter gentilis Lullula arborea Dryobates minor Cuculus canorus Buteo buteo Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Caprimulgus europaeus Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Triturus cristatus Rana dalmatina Reptilien Coronella austriaca Habicht Heidelerche Kleinspecht Kuckuck Mäusebussard Mittelspecht Nachtigall Pirol Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Ziegenmelker sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G U G Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kammmolch Springfrosch Schlingnatter G U G X XX X X XX X X X XX X X X X XX X XX G G G US G G UU+ G G G G US G G UU+ G G G S S Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S U G U S G G X X X X Art vorhanden U U (X) X X X (X) X X (X) X X X X (X) X (X) Tabelle 27: Fläche K – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Konflikte zu den vier vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Schwarzmilan, Ziegenmelker und Uhu können als windenergiesensible Arten vorkommen, jedoch liegen für die Arten keine Populationszentren oder Vorkommensgebiete vor. Die Fläche K liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorches. Mithin sind die artenschutzrechtlichen Bedenken als eher gering einzuschätzen. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt vollständig außerhalb von Wasserschutzgebieten 6.2.10 Fläche L Die Fläche L ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen. Die Fläche L ist nach den Ergebnissen der Artenschutzuntersuchung aufgrund der erforderlichen Abstände zum Horst eines Baumfalken nicht realisierbar. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 75/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.11 Fläche M „Peterberg“ Abbildung 30: Luftbild der Fläche M Abbildung 31: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche M hat eine Große von 66 ha. Die Fläche weist mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen möglich. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Tallandschaften, dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, der Erholung und hat eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand, Simonskall und Vossenack sichtbar. Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit aus den oben genannten Ortslagen abgemildert wird. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im Bereich liegen deutliche Vorbelastungen durch die Bestandsanlagen im Bereich Raffelsbrand sowie den bestehenden Anlagen in Simmerath vor. Weiterhin existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines großen Windparks angrenzend an die Gemeinde Hürtgenwald. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als gering bis mittel bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung als die Fläche G und auf gleicher Geländehöhe, so dass geringere Auswirkungen angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Sichtbeziehung bestehen demnach keine. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 76/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Innerhalb des Plangebietes liegen gemäß Bodendenkmalblatt 182 geschützte Bodendenkmale vor. Diese werden im Rahmen der Standortplanung in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die generelle Eignung der Flächen muss nicht ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf den Bebauungsplan möglich ist. Die Anlagenstandorte und die Zuwegung wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zwischenzeitlich mit dem LVR abgestimmt. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5304 „Nideggen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiets 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Myotis bechsteinii Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Pipistrellus nathusii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Passer montanus Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea Picus canus Accipiter gentilis Dryobates minor Buteo buteo Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Status KON) LauW/mitt NadW Bechsteinfledermaus Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S G G XX XX (X) (X) X (X) Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler Rauhhautfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G S U U U G G U G G G U G XX X XX XX XX XX X XX X (X) X XX X (X) (X) Baumpieper Feldsperling Gartenrotschwanz Graureiher Grauspecht Habicht Kleinspecht Mäusebussard Mittelspecht Nachtigall Pirol sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend X UG UG G G G G U- X (X) X X XX X XX X XX X X Deutscher Name VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 (X) (X) (X) X (X) (X) X X X X (X) 77/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Aegolius funereus Milvus milvus Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Pernis apivorus Amphibien Alytes obstetricans Reptilien Coronella austriaca Raufußkauz Rotmilan Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Wespenbussard sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend U U S G G UU+ G U XX X X XX X X X X XX X XX X Geburtshelferkröte Art vorhanden U X Schlingnatter Art vorhanden U (X) G X X X X (X) X X X X (X) X (X) Tabelle 28: Fläche M – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5304; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Für die Fläche können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten bestehen. Daneben können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Für Rot- und Schwarzmilan sowie den Uhu liegt hier jedoch laut LANUV-Kartierung kein Vorkommensgebiet vor. Südlich der Flächen liegen einzelne NSGs und gesetzlich geschützte Biotope. Angrenzend an die Flächen L und M liegen jedoch die Naturschutzgebiete 2.1-8 „Todtenbruch“ und im Süden 2.1-7 „Kalltal und Nebenbäche“ sowie 2.19 „Peterbachquellgebiet“. In den NSGs 2.1-8 und 2.1-9 sind keine Vorkommen von windenergiesensiblen Arten bekannt. Das NSG 2.1-7 ist jedoch mit seinen Vorkommen von Wander- und Turmfalken, Mäusebussarden, Rotund Schwarzmilan sowie als Nahrungsgebiet des Schwarzstorches sehr relevant. Artenschutzrechtliche Bedenken können ohne eine vertiefende Prüfung der Artenschutzbelange nicht ausgeräumt werden. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt nur in einem kleinen Randbereich in der Wasserschutzzone III. 6.2.12 Fläche N Abbildung 32: Luftbild der Flächen N VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Abbildung 33: Windhöffigkeit in 135 m Höhe STAND: APRIL 2016 78/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Eckdaten Die Fläche N hat eine Größe von ca. 48 ha. Die Fläche wird im Westen vom Berg Raffelsbrand und im Osten von der Wehe begrenzt. Das Gebiet liegt im Windschatten des Berges Raffelsbrand und weist somit nur Windgeschwindigkeiten von 6-6,5 m/s in 135m Höhe auf. Eine Erschließung über die Felder hinter den Höfen müsste möglich sein. Bei der Einspeisung könnten die Einspeisestellen der vorhandenen Anlagen genutzt werden. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche N liegt teilweise in agrarisch genutzten Bereichen, teilweise im Wald. Der Wald ist als Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ geschützt. Auch hier sind die großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Hauptsächlich wird auch die Fläche N durch Nadelholzbestände geprägt; demnach wäre auch dieser Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet. Jedoch würden bei einer Beplanung nur Randbereiche des Waldes in Anspruch genommen werden. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche N liegt wie die Fläche F in direkter Nähe zur Siedlung Raffelsbrand. Eine Inanspruchnahme wäre aus dieser Siedlung deutlich spürbar. Bei Inanspruchnahme würden einzelne Wohngebäude nahezu umzingelt werden. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im Bereich Raffelsbrand ist eine Vorbelastung durch die vorhandenen Anlagen vorhanden. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche ist von Baudenkmalen mindestens 3000 m entfernt, so dass keine Bedenken bestehen. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Plecotus auritus Eptesicus serotinus Myotis nattereri Plecotus austriacus Myotis brandtii Status (KON) (ATL) LauW/mitt NadW Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G S U Deutscher Name Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Graues Langohr Große Bartfleder- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ G G G S U XX (X) XX X XX STAND: APRIL 2016 X (X) (X) (X) 79/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ maus Nyctalus noctula Myotis myotis Muscardinus avellanarius Myotis mystacinus Nyctalus leisleri Pipistrellus nathusii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Felis silvestris Pipistrellus pipistrellus Vögel Anthus trivialis Phoenicurus phoenicurus Ardea cinerea Picus canus Accipiter gentilis Lullula arborea Dryobates minor Cuculus canorus Buteo buteo Dendrocopos medius Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Milvus migrans Dryocopus martius Accipiter nisus Streptopelia turtur Bubo bubo Strix aluco Phylloscopus sibilatrix Asio otus Scolopax rusticola Caprimulgus europaeus Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Triturus cristatus Rana dalmatina Reptilien Coronella austriaca Großer Abendsegler Großes Mausohr Haselmaus Kleine Bartfledermaus Kleiner Abendsegler Rauhhautfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wildkatze Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U G G U G XX XX XX (X) Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G U G G G U G G U G G G X XX X (X) X XX X (X) (X) X (X) (X) X X Baumpieper Gartenrotschwanz Graureiher Grauspecht Habicht Heidelerche Kleinspecht Kuckuck Mäusebussard Mittelspecht Nachtigall Pirol Schwarzmilan Schwarzspecht Sperber Turteltaube Uhu Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Ziegenmelker sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend X X X XX X X Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kammmolch Springfrosch Schlingnatter UG UG U G G UG UG U G XX X X XX X X X XX X X X X XX X XX G G G US G G UU+ G G G G US G G UU+ G G G S S Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U S U G U S G G X X X X Art vorhanden U U (X) X X X X (X) X X (X) X X X X (X) X (X) Tabelle 29: Fläche N – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 80/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Konflikte zu vier windkraftsensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben können Konflikte zu den beiden windkraftsensiblen Vogelarten Uhu, Ziegenmelker und Schwarzmilan bestehen, jedoch liegt die Fläche außerhalb des LANUV-Verbreitungsgebietes. Die Fläche N liegt innerhalb des Vorkommengebietes des Schwarzstorches. Die artenschutzrechtlichen Bedenken können aufgrund der Nähe zu dem FFH-Schutzgebiet N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ nicht ausgeschlossen werden. Die Fläche liegt im Quellbereich der Wehe, hier ist demnach mit einer erhöhten Biodiversität zu rechnen. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt vollständig in der Wasserschutzzone II b der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig sein. Eine Befreiung wurde von der Unteren Wasserbehörde nicht in Aussicht gestellt. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar. 6.2.13 Fläche O Abbildung 34: Luftbild der Fläche O Abbildung 35: Windhöffigkeit in 135 m Höhe Eckdaten Die Fläche O hat eine Größe von 23 ha und erstreckt sich südwestlich der Ortslage Vossenack. Die höchsten Punkte der Fläche liegen bei etwa 400 m. Für die Fläche ist eine Windhöffigkeit von ca. 6,3 m/s gegeben. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. In die Fläche hinein verläuft ein BSN, der die Fläche in einen westlichen und einen östlichen Bereich unterteilt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt in dem bereits mehrfach beschriebenen Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Auch hier sind die großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Die Fläche liegt zwar im Randbereich des Waldes, stellt aber eine Abgrenzung zu den dahinter liegenden Naturschutzgebieten an der Wehe dar. Die Flächen sind mit Nadelund Mischwald bestanden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 81/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer leichten Anhöhe und ist somit vom angrenzenden Freilandbereich gut einsehbar. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen durch die Anlagen im Bereich Raffelsbrand vor. Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist teilweise mit Mischwald bestanden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen durch die Anlagen im Bereich Raffelsbrand vor. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen. Bedenken können nicht klar ausgeräumt werden. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5304 „Nideggen“ - genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im Landschaftsplan dem Nadelwald/Mischwald zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Felis silvestris Myotis bechsteinii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Myotis myotis Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Plecotus auritus Plecotus austriacus Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Anthus trivialis Asio otus Buteo buteo Status (KON) LauW/m NadW Deutscher Name Breitflügelfledermaus Wildkatze Bechsteinfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Braunes Langohr Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden GU+ S+ G G U G U G G G G G S (X) XX XX (X) X XX XX XX XX X X XX XX X (X) X (X) (X) (X) Habicht Sperber Baumpieper Waldohreule Mäusebussard sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G U U G X X X X X X X X X (X) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 (X) (X) (X) X X X X (X) 82/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Dendrocopos medius Dryobates minor Dryocopus martius Milvus milvus Passer montanus Pernis apivorus Phoenicurus phoenicurus Phylloscopus sibilatrix Picus canus Scolopax rusticola Streptopelia turtur Strix aluco Reptilien Coronella austriaca Mittelspecht Kleinspecht Schwarzspecht Rotmilan Feldsperling Wespenbussard sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G G U U U XX XX XX X (X) X Gartenrotschwanz Waldlaubsänger Grauspecht Waldschnepfe Turteltaube Waldkauz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend U G UG UG X XX XX XX X X Schlingnatter Art vorhanden U (X) X X X X (X) (X) X (X) Tabelle 30: Fläche O – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5304; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben werden gerade aufgrund der Waldrandlage Konflikte zum Rotmilan erwartet. Die Fläche N liegt innerhalb des Vorkommengebietes des Schwarzstorches. Es werden mittlere Bedenken der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz angenommen. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt vollständig in der Wasserschutzzone II b der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig sein. Eine Befreiung wurde von der Unteren Wasserbehörde nicht in Aussicht gestellt. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar. 6.2.14 Fläche P Abbildung 36: Luftbild der Fläche P VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Abbildung 37: Windhöffigkeit in 135 m Höhe STAND: APRIL 2016 83/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Eckdaten Die Fläche P hat eine Größe ca. 16 ha und erstreckt sich westlich der Ortslagen Hürtgen und Kleinau am Waldrand. Die Fläche liegt bei etwa 330 m auf einer Ebene. Für die Flächen ist eine Windhöffigkeit von ca. 6, 7 m/s gegeben. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein. Regionalplanung Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Landschaftsbild Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen stellen sich als agrarisch genutzte Flächen dar. Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar. Ästhetischer Eigenwert: Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem sehr hohen ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Denkmalschutz/ Kulturlandschaft Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in Kleinhau in ca. 1.000 m Entfernung vor. Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen vorhanden. Artenschutz Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-4 im Landschaftsplan den Typen Fettweiden, Kleingehölze und Äcker zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Felis silvestris Myotis bechsteinii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Myotis myotis Myotis nattereri Status (KON) KlGehoel Aeck FettW Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden GU+ S+ G G U G X (X) (X) X (X) X (X) Deutscher Name Breitflügelfledermaus Wildkatze Bechsteinfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Fransenfledermaus VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ X X X X X X X (X) (X) STAND: APRIL 2016 84/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nyctalus noctula Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Vespertilio murinus Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Buteo buteo Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Lanius collurio Locustella naevia Passer montanus Phoenicurus phoenicurus Saxicola rubicola Scolopax rusticola Streptopelia turtur Strix aluco Tyto alba Amphibien Alytes obstetricans Rana dalmatina Reptilien Podarcis muralis Großer Abendsegler Zwergfledermaus Braunes Langohr Zweifarbfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G G WS/WQ XX X (X) (X) (X) (X) X (X) Habicht Sperber Feldlerche Baumpieper Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Neuntöter Feldschwirl Feldsperling Gartenrotschwanz Schwarzkehlchen Waldschnepfe Turteltaube Waldkauz Schleiereule sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G G UU U S G UU G G U G UGU U U U+ G UG G X X (X) (X) XX (X) (X) XX (X) (X) XX (X) (X) (X) (X) (X) Geburtshelferkröte Springfrosch Art vorhanden S Art vorhanden G Mauereidechse Art vorhanden U X XX XX X X (X) X (X) X X X X XX XX X X X X XX X X X X (X) X (X) X X X X (X) X X X (X) (X) (X) X X (X) X XX Tabelle 31: Fläche P – Artenvorkommen gem. Messtischblatt 5204; XX=Hauptvorkommen, X=Vorkommen, (X)=potentielles Vorkommen Konflikte zu zwei windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiterhin bestehen mögliche Konflikte für den Baumfalken. Die Fläche liegt weiterhin im Populationszentrum des Schwarzstorches. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der großen, unzerschnittenen Waldfläche und dient auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten. Es werden mittlere bis hohe Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz angenommen. Gewässerschutz Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier können Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 85/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.3 Umgang mit den bestehenden Zonen Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien dieser Standortuntersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. In Brandenberg (Fläche H) können 2 bestehende Anlagen, unter der Prämisse der Einbeziehung der Schutzabstände zu den Schutzgebieten (weiches Kriterium) in die Zone H einbezogen werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. Ein Planungsschaden im Sinne der §§ 39 ff BauGB liegt hier nicht vor, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die Grundstücke sind zunächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuell die Schallkontingente ausgereizt bzw. überreizt werden. 6.4 Vor-Abwägung Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Abwägung der Flächen untereinander. Da die Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu berücksichtigen. Daher unterliegt der Abwägungsvorgang einer Strukturierung anhand der in 6.1 aufgestellten Kriterien. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten Flächen ausgewählt werden. Ferner müssen entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen alle gleich gut geeigneten Flächen in dem Flächennutzungsplan zeitgleich ausgewiesen werden. Die unterschiedliche Eignung der ermittelten Flächen ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend dargelegten Kriterien. Alle Flächen sind im Regionalplan als BSLE festgelegt, so dass dieses Kriterium nicht für eine Bewertung geeignet ist. Es wird deutlich, dass die Flächen A, E/F, H, I/J, K und M deutlich bessere Windhöffigkeiten aufweisen als die anderen Flächen. Dabei sind die Flächen H und K mit Windgeschwindigkeiten von bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe ebenso wie die Fläche M mit etwa 6,8 bzw. 7,5 m/s etwas besser zu beurteilen als die Fläche A mit 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Die Fläche E/F mit 6,6.7,5 m/s und die Fläche I/J mit 6,3-6,7 m/s bzw. 6,8-7,4 m/s folgen. Da vor allem die geeignetste Fläche auszuweisen ist, ist dieser Belang besonders zu gewichten. In der Abwägung wird ersichtlich, dass eine Flächenauswahl in der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund der Ausstattung des Naturraums in Verbindung mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten schwierig ist und keine vollständig unproblematische Fläche existiert. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Artenschutz sowie des Forstes, die in Hürtgenwald aufgrund der naturräumlichen Ausstattung starke Abhängigkeiten aufweisen, sind die Flächen K und H sowie M als die unbedenklichsten zu beurteilen. Auch die Fläche A schneidet bei dieser Betrachtung besser ab als die Flächen I/J, N, G, E/F und O, da diese durch mehrere Schutzgebiete (Naturschutz, kleinflächige Schutzgebiete) betroffen sind. Die Fläche P als Freiraumbereich weist ebenfalls artenschutzrechtliche Konflikte auf. Für alle Konzentrationszonen wären im Fall einer vorgesehenen Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft im nachfolgenden Bauleitplanverfahren artenschutzrechtliche Prüfungen durchzuführen, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das Landschaftsbild ist insbesondere bei den Flächen H und M bereits durch vorhandene Anlagen vorbelastet, so dass der Eingriff hier geringer ist. Alle Flächen liegen in Landschaftsschutzgebieten, für die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren eine Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt werden müsste, damit die Errichtung baulicher Anlagen zulässig wird. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 86/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Die Flächen O, N, E/F (teilweise) und G (teilweise) liegen in der Wasserschutzzone II b. In dieser Zone ist die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Eine Befreiung wurde von der Unteren Wasserbehörde nicht in Aussicht gestellt. Somit wären diese Zonen voraussichtlich – jedenfalls in großen Teilen – nicht umsetzbar. Nachfolgend werden die Flächen in Abstufung ihrer Eignung bewertet: Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen H 94 ha 6,2 – 7,0 m/s 6,6 - 7,5 m/s +/+ BSLE mittel ja keine Bedenken keine keine Geringe Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin erscheinen die Belange der Denkmalpflege als lösbar. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, allerdings in einem Waldbereich der niedrigen Raumkategorie 10-50 km². Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Das BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt werden kann. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche H nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren. Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen) Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen. Die Fläche H ist grundsätzlich geeignet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 87/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen M 66 ha 6,6 m/s 7,5 m/s +/o BSLE gering -mittel ja Bodendenkmale keine keine Geringe bis Mittlere Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen geplant, wodurch die Belastung des Landschaftsbildes weiter zunehmen wird. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Artenschutzrechtliche Belange können auf dieser Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Die BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren. Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der Ausweisung der Fläche – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen) Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen. Die Fläche M ist grundsätzlich geeignet. Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen A 240 ha 6,1 – 7,0 m/s 6,4 – 7,5 m/s +/o BSLE hoch nein keine Bedenken keine keine mittlere Bedenken 50-100 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche A hat die größte zusammenhängende Fläche zur Errichtung eines Windparks. Daneben weist sie mit 7,5 m/s in 135m Höhe eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Fläche ist möglich. Insgesamt sind die Eignungskriterien somit erfüllt. Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor. Es werden schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Planung vermutlich verträglich. Andere Schutzkriterien (Denkmalschutz, kleinflächige Schutzgebiete) werden nicht berührt. Die Fläche liegt jedoch in einem Waldbereich und in der zweithöchsten Raumkategorie 50-100 km². Die Fläche A liegt in einem zusammenhängenden Waldbereich, dessen Wert als Naherholungsgebiet und Eingang in das Gemeindegebiet von der Gemeinde als besonders hoch angesehen wird. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUD) im Rahmen der Beteiligungsverfahren und Abstimmungen im Flächennutzungsplanverfahren sind auf der Fläche A Bauhöhen zwischen 150 und 240m aufgrund der Flugsicherungsbelange realisierbar. Aufgrund des bisheVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 88/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ rigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die über die bereits geringen Potentiale hinaus Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche A liegt in einem zusammenhängenden Waldbereich, dessen Wert als Naherholungsgebiet und Eingang in das Gemeindegebiet von der Gemeinde als besonders hoch angesehen wird. Die Fläche A ist insgesamt grundsätzlich geeignet. Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen K 52 ha 6,1 – 7,0 m/s 6,4 – 7,5 m/s +/+ BSLE mittel - hoch nein Blickbeziehung zum Haus Gronau keine keine geringe Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche K ist mit 52 ha zwar ebenfalls eher von mittlerer Größe, weist jedoch vergleichbare Windhöffigkeiten wie die Fläche A und M auf. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist die Fläche nach jetzigem Kenntnisstand mit der Fläche H vergleichbar. Jedoch liegt für die Fläche K keine Vorbelastung des Landschaftsbildes vor, für dieses würde somit durch eine Beplanung eine hohe Beeinträchtigung entstehen. Dieses Kriterium unterscheidet die Fläche K deutlich von den Flächen M und H, für die Vorbelastungen bestehen. Weiterhin können die denkmalrechtlichen Bedenken hier nicht ausgeräumt werden. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Die Fläche K ist insgesamt als grundsätzlich geeignet zu bewerten. Kennzeichen I/J 41 ha 6,3 – 6, 7 m/s 6,8 – 7,4 m/s o/o BSLE mittel - hoch nein keine Bedenken keine WSZ III Sehr hohe Bedenken 50-100 km² teilweise Waldanteil Bew. Die Flächen I/J haben eine geringe Größe, weisen jedoch eine gute Windhöffigkeit auf. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als mittel bis hoch, die Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes (Populationszentrum Schwarzstorch) als sehr hoch eingestuft. Die Fläche liegt in der Wasserschutzzone III. Die Fläche liegt nur teilweise in einem Waldbereich, jedoch in einem großen unzerschnittenen Raum. Aufgrund der größeren Belastung des Landschaftsbildes wird die Fläche schlechter als die Fläche H und M eingestuft. Insbesondere aufgrund der sehr hohen Bedenken in Bezug auf den Artenschutz wird die Fläche I/J als nicht geeignet bewertet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 89/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen O 23 ha 6,3 m/s 6 -6,2 m/s +/o BSLE Mittel - hoch Ja/ nein keine Bedenken keine Zone IIb mittlere bis hohe Bedenken 50-100 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche O ist eine verhältnismäßig kleine Fläche, die zudem eine der geringsten Windhöffigkeiten in Hürtgenwald aufweist. Eine Erschließung der Fläche in Waldrandlage scheint möglich. Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor, insgesamt können jedoch kaum Kriterien mit gut bewertet werden. Die Fläche liegt in einem Waldbereich und in der zweithöchsten Raumkategorie 50-100 km². Sie liegt des Weiteren vollständig in der Wasserschutzzone II b, für die eine Befreiung von dem Wasserschutz nicht in Aussicht gestellt wurde. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar (rechtliches Hindernis). In Verbindung mit der Fläche M, die deutlich besser bewertet wurde, würde es bei einer zusätzlichen Ausweisung der Fläche O zu einer Umzingelung einzelner Ansammlungen von Wohngebäuden im Außenbereich kommen. Die Fläche ist daher nicht geeignet. Kennzeichen E / F 68 ha 6,6 m/s 7,5 m/s +/+ BSLE mittel ja keine Bedenken keine teilw. WSZ IIb und III sehr hohe Bedenken 50-100 km² teilweise Waldanteil Bew. Die Fläche E/F weist bei einer geringen Größe eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Flächen wäre möglich. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden, auch aufgrund der Vorbelastung, als vertretbar eingestuft. Die Fläche liegt nur teilweise in einem Waldbereich, jedoch in einem großen unzerschnittenen Raum. Die Fläche liegt ca. zur Hälfte (ca. 33 ha) in der Wasserschutzzone II b, für die eine Befreiung von dem Wasserschutz nicht in Aussicht gestellt wurde. Bezüglich des Artenschutzes bestehen sehr hohe Bedenken, da die Flächen E/F sowohl als Populationszentren als auch als Vorkommensgebiete des Schwarzstorches ausgewiesen werden. Bezüglich betroffener windkraftsensibler Arten werden u.a. Vorkommen und Brutstätten des Rotmilans im Rahmen der ASP I ermittelt. Aufgrund der Randlagen am Waldrand der Flächen E und F werden gerade Konflikte mit dem Rotmilan befürchtet, da dieser seinen Horst im Wald hat und die offenen Flächen der Felder zur Jagd anfliegt und nutzt. Im Zusammenhang mit dem Schwarzstorch ist ferner das angrenzende Naturschutzgebiet 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ zu betrachten, welches als Ziel u.a. die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für den Schwarzstorch nennt. Diesem Zweck würde gerade vor dem Hintergrund der dokumentierten Populationsdichte die Ausweisung der Flächen E und F zuwiderlaufen. Die Fläche E/F ist daher nicht geeignet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 90/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen G 104 ha 6,1 – 6,6 6,6 – 7,1 m/s +/+ BSLE hoch ja Nähe zum Forstgehöft Jägerhof keine WSZ IIb hohe Bedenken 10-50 km² Teilweise Wald Bew. Die Fläche G weist eine für einen Windpark gute Größe auf und verfügt zumindest über eine mittlere Windhöffigkeit. Jedoch werden hier eine hohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie eine hohe Beeinträchtigung der Artenschutzbelange erwartet. Die Fläche liegt am Rande in einem Waldbereich und in einem Raum bis 50 km². Daneben können Bedenken in Bezug auf das Baudenkmal Jägerhof nicht ausgeräumt werden. Die Fläche liegt ferner Großteils in der Wasserschutzzone II b, für die eine Befreiung von dem Wasserschutz nicht in Aussicht gestellt wurde. Somit wäre in der Zone voraussichtlich nur ein Einzelstandort umsetzbar und würde nicht die Mindestgröße zur Ausweisung eines Windparks erreichen. Daher ist die Fläche nicht geeignet. Kennzeichen N 48 ha Bew. Zwar verfügt die Fläche N über gute Erschließungsmöglichkeiten, jedoch kommt die Fläche aufgrund der geringen Größe und der geringen Windhöffigkeit für die Windkraft nicht in Frage. Die Fläche liegt nur teilweise in einem Waldbereich, jedoch in einem großen unzerschnittenen Raum. Daneben bestehen, wenn auch geringere, artenschutzrechtliche Bedenken und es wird von einer hohen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Die Fläche liegt vollumfänglich in der Wasserschutzzone II b, für die eine Befreiung von dem Wasserschutz nicht in Aussicht gestellt wurde. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar. Die Fläche ist nicht geeignet. Bew. Die Fläche P ist die kleinste Potentialfläche in Hürtgenwald und weist zudem nur eine durchschnittliche Windhöffigkeit auf. Als Freifläche bietet die Fläche Vorteile in der Erschließung, jedoch liegen im Naturraum auch einige deutliche Restriktionen. Gerade für die Art des Rotmilans, aber auch aufgrund der Lage im Populationszentrum des Schwarzstorches sind die artenschutzrechtlichen Bedenken hoch. Die Fläche ist von einer Vielzahl von geschützten Landschaftsbestandteilen durchzogen, die eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen erschweren. 6 - 6,5 m/s +/+ BSLE hoch ja keine Bedenken keine WSZ IIb Geringe Bedenken 50-100 km² Waldanteil Kennzeichen P 16 ha 6,7 m/s 6,4 m/s + BSLE hoch nein keine Bedenken nein III Sehr hohe Bedenken 50-100 km² kein Waldanteil Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde ist die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone geeignet, da die Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw. Baumgruppen einen Seltenheitswert in der Gemeinde besitzen und zudem gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher sind. Aus den vorstehenden Gründen ist die Fläche auch in Abwägung zu anderen Flächen nicht geeignet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 91/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.5 Abwägung der Flächen untereinander - Ausweisungsempfehlung Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die abschließende Abwägung der als geeignet bewerteten Flächen (vgl. 6.4) untereinander. Das Ergebnis der unter Ziffer 6.4 erfolgten Vor-Abwägung lässt sich wie folgt tabellarisch darstellen: Fläche A B C D E/F G H I/J K L M N O P Eignung der Potentialflächen Eignung Geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet geeignet Nicht geeignet geeignet Nicht geeignet geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet Nicht geeignet Tabelle 32: Eignung der Potentialflächen Die Ausweisung von Konzentrationszonen stellt eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung dar und es ist bei der Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu berücksichtigen. Die abschließende Eignungsprüfung der Flächen untereinander erfolgt anhand der in 6.1 aufgestellten Kriterien. Wenn nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, vergleichbar geeigneten Flächen ausgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich der direkte Vergleich der als grundsätzlich geeignet bewerteten Flächen unter Berücksichtigung der unter 6.1 aufgestellten Kriterien wie folgt dar: Flächenabwägung Kriterium A Größe Windhöffigkeit Erschließung Regionalplanung Landschafts-/Ortsbild Vorbelastung Denkmalschutz Schutzgebiete Wasserschutzgebiete Artenschutz Eingriff in unzerschnittenen Raum Eingriff in Wald H K M Tabelle 33: Flächenabwägung Der vorangestellten Gesamtschau lässt sich entnehmen, dass die Flächen H und M hinsichtlich Ihrer Eignung nahezu identisch sind. Sie weisen beide gute Eignungen hinsichtlich der Kriterien Flächengröße, Windhöffigkeit, Erschließung, Vorbelastung, Denkmalschutz, Schutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Artenschutz und Eingriff in unzerVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 92/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ schnittenen Raum und mittlere Eignungen für die Kriterien Regionalplanung, Landschafts-/Ortsbild und Eingriff in den Wald auf. Für die Fläche H spricht ferner die bestehende Vorbelastung mit Windenergieanlagen. Die Möglichkeit vorgesehener Windenergienutzung im Zusammenhang mit einem bestehenden Windpark greift die optische Vorbelastung auf und minimiert so den Eingriff. Somit wird dem Ziel der Bündelung von Windenergieanlagen nachgekommen und versucht, den Eingriff in das Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Bisher unvorbelastete Flächen können geschont werden. Der Abstand zur Erdbebenmessstation in Großhau beträgt ca. 3,0 km und liegt somit in einem mittleren Bereich. Eine Einzelfallprüfung wäre spätestens auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen. Die Generelle Eignung ist jedoch nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht in Frage zu stellen. Weitere Erdbebenmessstationen wären durch die Bebauung der Fläche mit Windenergieanlagen voraussichtlich nicht betroffen. Die Fläche H wird daher zur Ausweisung empfohlen. Auch für die Fläche M lassen sich bereits jetzt deutliche Vorbelastungen durch Bestandsanlagen im Bereich Raffelsbrand vorweisen. Darüber hinaus steht die Fläche M in engem räumlichem Zusammenhang mit der inzwischen rechtskräftigen Windkraftplanung der Gemeinde Simmerath. Beide Aspekte führen zu einer räumlichen und visuellen Bündelung von Windenergieanlagen, wodurch der Eingriff in das Landschaftsbild ebenfalls räumlich begrenzt wird. Somit wird dem Ziel der Bündelung von Windenergieanlagen sowie dem Ziel der Minimierung des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild auch hier entsprochen. Der Abstand zur Erdbebenmessstation Urfttalsperre beträgt etwa 8,8 km und ist somit groß. Zur Station Kalltalsperre wird ein Abstand von etwa 2,1 km und zur Station Dreilägerbachtalsperre von etwa 6,0 km eingehalten. Hierbei handelt es sich um mittlere Abstände. Ein Abstand von 2,0 km wird zu keiner Station unterschritten. In dem Sinne eines größtmöglichen Konsenses mit den Belangen der Erdbebenüberwachung, bietet sich die Ausweisung der Fläche M an. Die Fläche M wird daher zur Ausweisung empfohlen. Die ebenfalls grundsätzlich geeigneten Flächen A und K stellen sich im direkten Vergleich zu den vorher dargestellten Flächen M und H als weniger geeignet dar. Abbildung 38: Rechts im Hintergrund senken sich die Höhenzüge der Rureifel in die Zülpicher Börde. Unmittelbar auf dem Hochpunkt dieses Höhenzuges befindet sich die Fläche A. Im Gegensatz zu den Flächen H und M hat die Fläche A hinsichtlich der Kriterien Landschafts- und Ortsbild, Vorbelastung, Erschließung und Abstand zu der Erdbebenmessstation höhere Schutzansprüche. Die Fläche A stellt von Düren aus kommend das Eingangstor zur Rureifel bzw. der Gemeinde dar. Die Gemeinde Hürtgenwald liegt, aus Richtung Düren kommend, auf den ansteigenden Höhenzügen der Eifel. Der erste Hochpunkt dieser Höhenzüge verläuft in etwa von dem Ort Gey ausgehend entlang der südlichen Grenze des Ortes Obermaubach (Vgl. Abbildung 38). Durch diese Topografie wird die Region um die Gemeinde Hürtgenwald in zwei Räume unterteilt, die durch den Betrachter getrennt voneinander wahrgenommen werden. Die Bedeutung dieser Abgrenzung wird gewürdigt durch ihre Festlegung als linienhaft festlegbare Grenze naturräumlicher Einheiten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 93/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 1. Ordnung, zwischen der Rureifel und der Zülpicher Börde.58 Die bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald werden von dieser Topografie in einer solchen Weise verdeckt, dass sie aus dem Nahbereich der Zülpicher Börde nicht sichtbar sind. Weitere bestehende und geplante Windenergieanlagen befinden sich erst wieder an der nordwestlichen Gemeindegrenze von Kreuzau sowie an der nördlichen Gemeindegebietsgrenze von Langerwehe. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche A würden demnach erstmalig im Nahbereich der Zülpicher Börde vollständig wahrnehmbare Windenergieanlagen errichtet, was zwar kein generelles Ausschlusskriterium, jedoch einen großen Unterschied zu den zentraler gelegenen Flächen H und M darstellt, welche innerhalb dieser Räume nicht wahrzunehmen wären. Die Errichtung eines Windparks auf der Fläche A würde daher in Bezug auf das gesamtgemeindliche Erscheinungsbild sowie darüber hinaus eine größere Beeinträchtigung darstellen. Die Fläche A ist als verkehrsarme Waldfläche in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Die Fläche A weist kaum Vorbelastung auf, weshalb sich die Fläche A auch in diesen Bereich deutlich von den durch Windenergieanlagen vorbelasteten Flächen H und M unterscheidet. Aufgrund der oben beschriebenen Landschaftsgliederung kommt der Vorbelastung eine besondere Bedeutung zu. Die Erschließung der Windkraftanlagen auf der Fläche A würde den Wald bis in seine Kernbereiche zerschneiden. Über den Rennweg lässt sich zwar zumindest in Teilen die Erschließung gut herstellen. In den verbleibenden Bereichen würde aufgrund der bisher fehlenden Erschließung als auch der weitaus längeren Erschließungswege der Wegeausbau jedoch erheblich erschwert. Mit der Zunahme der Wegelänge hinsichtlich der Erschließungstrasse nimmt ebenfalls auch die Fläche zu, die durch Rodung zugänglich gemacht werden muss. Verstärkt wird dieses im nördlichen Bereich der Fläche A, in der die Erschließungsführung in starker Hanglage erfolgen muss. Im Vergleich zur Fläche A verfügen die Flächen H und M über ein deutlich ausgeprägteres Netz an Wegen innerhalb der Flächen. Bezüglich der Flächen H und M ist die Erschließung zudem auch im Nahbereich über vorhandene Wege und Straßen möglich. Die Fläche A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der Erdbebenmessstation in Großhau. Demnach handelt es sich bei der Fläche A um diejenige Fläche, mit der in Hürtgenwald größtmöglichen Nähe zu einer Erdbebenmessstation. Zwar kann dies aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Grundlagen nicht als generelles Ausschlusskriterium gewertet werden, doch ist bei dieser unmittelbaren Nähe die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen zumindest in Frage zu stellen. Da es derzeit nur bedingt möglich ist, einen Nachweis über die Genehmigungsfähigkeit zu führen, ist die Fläche A in diesem Zusammenhang zumindest weniger geeignet als die Flächen H, K und M. Weitere Erdbebenmessstationen wären durch die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche A voraussichtlich nicht betroffen. Aus den vorgenannten Gründen wird die Fläche A nicht zur Ausweisung empfohlen. Auf der Fläche K werden im direkten Vergleich mit den Flächen H und M höhere Konflikte erwartet. Insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu den Flächen M und H keine Vorbelastung, im Besonderen nicht durch bestehende Windenergieanlagen, gegeben ist. Für das Landschaftsbild würde somit bei Realisierung von Windenergieanlagen eine hohe Beeinträchtigung entstehen. Die Erdbebenmessstation Großhau liegt in einem Abstand von etwa 1,7 km zu der Fläche K und damit vergleichswiese nah. Weitere Erdbebenmessstationen wären durch die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche K voraussichtlich nicht betroffen. Ferner ist an dieser Stelle der Aspekt des Denkmalschutzes anzuführen. In der näheren Umgebung der Fläche K liegt wie unter 6.2.9 dargestellt, das Haus Gronau in Straß-Horn, welches nicht in einer Ortslage integriert, sondern Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Naturräumliche Gliederung Deutschlands – Die Naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn – Bad Godesberg, 1978 58 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 94/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gut einsehbar in der freien Landschaft belegen ist. Darüber hinaus ist dieses Denkmal der Fläche K zugewandt. Die Fläche K liegt an einer Bergkuppe. Die somit gegebene topografische Lage (Geländeunterschied zwischen Fläche K und Haus Gronau ca. 130 m) verstärkt die gute Wahrnehmbarkeit eventueller Windenergieanlagen ausgehend vom Haus Gronau. Vergleichbare denkmalrechtliche Bedenken bestehen in Bezug auf die Flächen H und M nicht. Entscheidend ist jedoch, dass hinsichtlich einer Ausweisungsempfehlung auch das Zusammenwirken der einzelnen Flächen miteinander zu berücksichtigen ist. Die Fläche K liegt in räumlicher Nähe im Abstand von ca. 300 m zu der zur Ausweisung empfohlenen Fläche H. Beide Flächen liegen topografisch betrachtet tiefer als die benachbarte Ortslage Kleinhau, die nach Osten, also in Richtung der Flächen, abfällt. Vom Ort bestehen für die Wohnlagen ausschließlich Blickbeziehungen nach Osten, so dass der Betrachter vom Ort aus gesehen durch Errichtung von Anlagen auf beiden Flächen (H und K) einer potentiellen „Umzingelung“ unterliegen würde. Zur Untersuchung dieser Wirkung der benachbarten Potentialflächen H und K wurde ein Gutachten erstellt (Smeets Landschaftsarchitekten: Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald – Gutachterliche Beurteilung der Umfassung von Ortslagen. Erftstadt, November 2015). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass Kleinhau durch die umfassende Wirkung der beiden Konzentrationszonen H und K in einem erheblichen, für die Abwägung über die Zulässigkeit relevanten Maße, von Umweltauswirkungen betroffen wäre. Unter Berücksichtigung bestehender Windenergieanlagen käme es bei gleichzeitiger Ausweisung der Flächen H und K zu einer Veränderung des landschaftlichen Umfeldes in einem Winkel von bis zu 153° (Vgl. Abbildung 39). Abbildung 39: Umfassende Wirkung der Flächen H und K; Quelle: SMEETS Landschaftsarchitekten Diese Auswirkungen auf Kleinhau, aber auch andere Ortschaften, können am effektivsten durch den Verzicht auf die Potentialfläche K auf ein verträgliches Maß gemindert werden. Insbesondere, da die Fläche K von den Gutachtern für die naturnähere gehalten wird und Die Fläche H durch die tiefere Lage weniger auffällig in die Landschaft treten würde als die Fläche K. Zudem würden die vorhandenen Fernmeldetürme durch den Verzicht auf die Fläche K weiterhin als Einzelobjekte in der Landschaft wahrgenommen werden und deren Wirkung als Landmarken würde VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 95/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ demnach erhalten. Zum Schutz der örtlichen Bevölkerung ist es als statthaft anzusehen, alle Potentialflächen zu streichen, die das Sichtfeld aus einer Ortslage heraus, in einem Winkel von über 120° beeinträchtigen.59 In Abwägung aller Belange kommt dem ästhetischen Empfinden der Bürger eine geringere Bedeutung zu als beispielsweise der Schutz vor Immissionen oder die Freihaltung naturräumlich wertvoller Bereiche. Dennoch sollte dieser Belang nicht verkannt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald als Tor zur Eifel hat eine besonders attraktive naturräumliche Ausstattung, die bei der Wohnortwahl der Bürger sicher eine Rolle gespielt hat. Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich privilegierte Vorhaben darstellen und somit gewisse Auswirkungen, auch auf den Aspekt des Blickes in die Landschaft, nicht vermieden werden können, soll durch die vorliegende Planung ja gerade eine Steuerung erfolgen, um Beeinträchtigungen für die Bürger gering zu halten. Zwar soll durch die Planung eine Bündelung der Beeinträchtigungen erfolgen, bei der insbesondere bereits vorbelastete Standorte ausgewählt werden, jedoch gilt es hier, einen dennoch verträglichen Rahmen vorzugeben. Zwar besteht eine gewisse optische Wirkung auch bei alleiniger Ausweisung der Fläche H oder K, jedoch in deutlich geringerem Umfang als bei kumulativer Ausweisung beider Flächen. Eine Ausweisung beider Flächen sollte demnach vermieden werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Fläche H im direkten Vergleich zur Fläche K als vorzugswürdig dar. Neben den dargelegten Gründen, die bereits objektiv die bessere Eignung der ca. 15 ha größeren Fläche H gegenüber der Fläche K darlegen, wird im Ergebnis – auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Umzingelung der Ortschaften Kleinhau und Kreuzau-Obermaubach - die Fläche K nicht zur Ausweisung empfohlen. 6.6 Ausweisung im Flächennutzungsplan Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurde zunächst eine Ausweisung der Fläche H, der Fläche A und der Fläche L/M empfohlen, da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten geeignet schienen. Im Rahmen der Ausweisung der drei Flächen als Konzentrationszonen in der 9. Änderung des Flächennutzungsplans wurde die Planung jedoch aufgrund des weiteren Untersuchungsumfangs sowie der Beteiligungsverfahren angepasst. Aufgrund der Ergebnisse der Artenschutzprüfung II (nachgewiesener Horststandort) musste die Fläche L verworfen werden. Auch die Fläche A wurde aus verschiedenen Gründen (vgl. vorheriges Kapitel) aus der Planung entnommen. Somit werden zur Ausweisung nun die Fläche H und die Fläche M empfohlen. 6.7 Überprüfung der Ergebnisse In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden derzeit im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen soll die Darstellung weitestgehend aufgehoben werden. Teile der Konzentrationszone II werden durch die Ausweisung der Fläche H bestätigt. Die Fläche A wird nicht als Konzentrationszone ausgewiesen, da die Fläche u.a. in einem besonderen Landschaftsbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will (vgl. 6.5). Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet und schaffen nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald für die Windkraft substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca. 160 ha für die Windkraft zur Verfügung 59 OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 2 L 2/11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 96/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gestellt. Dies entspricht ca. 1,8 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und damit weitestgehend dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft. Neben der allgemeinen Größe des Gemeindegebietes bestehen weitere Indikatoren, die bei der Klärung der Frage, ob durch die Planung substanzieller Raum geschaffen wird, hinzugezogen werden können. Eine bedeutende Indizwirkung geht von dem Verhältnis der zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen zu den Flächen des Gemeindegebietes nach Abzug der harten Tabukriterien aus. Denn nur diese Flächen stehen der Gemeinde planerisch zur Verfügung.60 Nach Abzug der harten Tabukriterien verbleiben innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald insgesamt ca. 5.147 ha an Flächen, die der Windkraft potentiell zur Verfügung gestellt werden können. Ca. 160 ha dieser Flächen sollen als Konzentrationszonen für die Windkraft ausgewiesen werden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 3,1 %. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung61 die Rechtsprechung des VG Hannover62 aufgegriffen und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen nach Abzug der harten Tabus zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen als Indizwirkung für die Frage der Schaffung substanziellen Raums einen Anhaltswert von 10 % zugrunde gelegt. Dieser kann jedoch nicht als Mindestwert angenommen werden, denn die Frage zur Schaffung des substanziellen Raumes kann nicht abstrakt sondern nur unter der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in dem Plangebiet beurteilt werden.63 In der Gemeinde Hürtgenwald bestehen die folgenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme führen, dass in dem vorliegenden Fall von der Schaffung substanziellen Raumes auszugehen ist. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abstände zu Schutzgebieten und Einzelhöfen bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte. Weitere Erdbebenmessstationen befinden sich in den Nachbarkommunen. Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung möglich ob und ab wann die Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenüberwachung zu vermeiden, sollte – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – die Ausweisung von Konzentrationszonen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen nicht zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist (Vgl. Kapitel 5.2.14). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe in den Wald gem. des Ziels B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 60 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE, Rn. 79 - 81 61 OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE 62 VG Hannover, Urteil vom 24.11.2011 – 4 A 4927/09 63 BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 97/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Unter Abwägung aller bekannten Belange ist nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald davon auszugehen, dass der Windkraft durch die vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird und durch die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß beeinträchtigt würden. Auf den nachfolgenden Planungsebenen konnte bereits nachgewiesen werden, dass für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen von einer tatsächlichen Eignung auszugehen ist. Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt. Das BAIUDBw teilte mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche H bis zu einer maximalen Höhe von 570m über NN, nach Mitteilung der Standorte, zugestimmt werden kann. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 185-210m. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist somit möglich. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Ferner hat die Bezirksregierung Düsseldorf der Gemeinde Hürtgenwald mit Schreiben vom 28.09.2015 mitgeteilt, dass gegen die in dem nachgelagerten Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenauel“ untersuchte Anlagenkonfiguration keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden und die Zustimmung im flugrechtlichen Genehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden kann. Bzgl. Der Fläche M teilte das BAIUDBw ebenfalls mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit Anlagenhöhen von 170 bis 240 m und damit einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb. Darüber hinaus sind weitere Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren. Zusammenfassend lässt sich daher in Bezug auf die Belange der Flugsicherheit festhalten, dass diese der Ausweisung der hierfür empfohlenen Flächen – gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit der (wirtschaftlichen) Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen – nicht entgegenstehen. In der ASP 2 konnten bezüglich der Fläche H für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Silberreiher, Kormoran, Turmfalke und Feldlerche durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden. In der ASP 2 zur Fläche M wurden insgesamt 63 Vogelarten, wovon 20 planungsrelevante Vogelarten vor dem Hintergrund einer besonderen Betroffenheit gegenüber Windenergieanlagen vertiefend betrachtet wurden, und 8 Fledermausarten festgestellt. Als weitere Säugetiere wurden der Biber und die Wildkatze betrachtet. Innerhalb der Fläche M kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden, wenn Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere Bauzeitenregelungen und Abschaltalgorithmen in die Planung eingestellt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 98/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist. Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von dem zuständigen LVR – Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt. Auf der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt, dass eine Untersuchung der innerhalb der Fläche H potentiell vorhandenen Bodendenkmäler auf die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verlagert werden kann. Durch die Größe der in dem nachfolgenden Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein ausreichender Gestaltungsspielraum gegeben, sodass auf Bodendenkmäler reagiert werden kann. Eine archäologische Baubegleitung ist erforderlich und wird durch Hinweis in dem Bebauungsplan sowie Fixierung in einem Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Die Umsetzbarkeit der Flächen ist somit wahrscheinlich. Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es werden also 21 % der Potentialflächen ausgewiesen. 6.8 Weitere Sicherungsmöglichkeiten Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung werden über einen Bebauungsplan, über die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz und ggf. über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden. In den Bebauungsplänen werden insbesondere die exakten Anlagenstandorte zur Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Forstwirtschaft sowie immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. 7 VERFAHREN Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von § 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen. Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst wird. Ergebnis der Standortuntersuchung ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 99/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss. Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich. 8 ZUSAMMENFASSUNG Nach der Grobuntersuchung blieben 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes. In der Detailuntersuchung konnten weitere Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für die Windkraft in Frage kommen. Die übrigen Flächen wurden in der Abwägung gegenübergestellt. Diese Flächen wurden im Rahmen der weiteren Untersuchungen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes optimiert. Im Rahmen der 9. Änderung ist dann die Fläche A entfallen. Weiterhin ist die Fläche L als ehemalige Teilfläche der Fläche L/M entfallen. Im Weiteren wird auf die Begründung der 9. Flächennutzungsplanänderung verwiesen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 100/97 GEMEINDE HÜRTGENWALD STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN GESETZE      WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). FernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN  „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015“  „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. LITERATUR  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2015.  Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.  Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005.  http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_1 2_03_29.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2016 101/97