Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 12.05.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
68/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3/Bauamt
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
26.04.2016
Bebauungsplan Nr. A 2 "Auf dem Heiligenfeld" im Ortsteil Bergstein;
hier: Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ im Ortsteil Bergstein
dahingehend, dass künftig kein motorbetriebener Segelflugverkehr auf dem Gelände des
Segelflugplatzes zugelassen wird.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, vom Stadtplanungsbüro Zimmermann entsprechende Planunterlagen erarbeiten zu lassen und diese in einer der nächsten Sitzungen des Rates vorzustellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
90911
Kosten für die Bauleitplanung
müssen noch geklärt werden
Sachverhalt:
In den letzten Jahren wurde sowohl in den politischen Gremien als auch in der Bürgerschaft der
Ortsteile Bergstein und Brandenberg ein vom Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e. V. beantragter
motorbetriebener Segelflugverkehr wegen möglicher Lärmbelästigungen kontrovers diskutiert.
Der Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e. V. hat seinerzeit beantragt, dass künftig auf dem
Segelflugplatzgelände in Bergstein auch motorbetriebene Segelflugzeuge starten und landen
können.
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Das Gelände des Segelflugplatzes liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. A 2 „Auf dem
Heiligenfeld“ und ist als „Fläche für den Luftverkehr“ mit der Signatur „Segelflugplatzgelände“
ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt dieses Gelände ebenfalls als „Segelfluggelände“
dar.
Die politischen Gremien tendieren dahin, dass ein motorbetriebener Segelflugbetrieb wegen
möglicher Lärmbelästigungen künftig ausgeschlossen werden soll. Konsequenterweise sollte
geprüft werden, ob der Bebauungsplan Nr. A 2 entsprechend geändert werden müsste, damit der
Ausschluss eines möglichen motorbetriebenen Segelflugverkehrs herbeigeführt werden kann.
So liegen auch Anregungen aus der Bevölkerung vor, den Bebauungsplan zu ändern.
Eine Genehmigung des Geländes auch für Motorsportflugzeuge regelt sich aber nicht nur nach
Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, sondern unterliegt einem Luftverkehrrechtlichen
Verfahren.
Eine erste Stellungnahme eines Anwaltsbüros aus Köln sagt zu den planungsrechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde folgendes aus:
„(Derzeit ist) „… nach § 6 Luftverkehrsgesetz ( LuftVG) ein luftverkehrsrechtliches Verfahren zur Nutzungsänderung des gemeindliches Segelflugplatzes bei der Luftverkehrsbehörde anhängig ist. Es ist beantragt, eine Nutzungsänderung zu genehmigen, die es
erlauben soll, künftig den ortsansässigen Segelflugplatz auch für Motorflugzeuge zu
nutzen. Als Vertreter der betroffenen Gemeinde wurden Sie hierzu von der Luftverkehrsbehörde angehört und zu einer Stellungnahme aufgefordert.
(Es ergibt sich) … die Fragestellung, ob die Gemeinde Hürtgenwald im Wege einer
vorherigen Änderung ihres Bebauungsplanes und dem Erlass einer Veränderungssperre
verhindern kann, dass eine Luftverkehrsgenehmigung zur Nutzungsänderung für den
Flugplatz erteilt wird. Ich kann Ihnen mitteilen, das dies aus Rechtsgründen nicht möglich
(ist).
Dies ergibt sich aus § 38 BauGB, das sogenannte Fachplanungsprivileg, welches dazu
führt, dass die Möglichkeiten einer Gemeinde zur Aufstellung eines Bauleitplans, der im
Widerspruch zu einem privilegierten Flugplatzvorhaben steht, eingeschränkt werden
(Sperrwirkung für die kommunale Bauleitplanung). Diese Sperrwirkung für die kommunale
Bauleitplanung beginnt spätestens mit der Beteiligung der Gemeinde im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens, welche hier bereits erfolgt ist. Damit ist bereits aus diesem
Grunde eine Verhinderung der Genehmigung seitens der Gemeinde ausgeschlossen.
Soweit der vorhandene Bebauungsplan der Gemeinde mit seiner Ausweisung als Segelflugplatz der Genehmigung der Nutzungsänderung inhaltlich entgegensteht, ist dies für die
zu erteilende Änderungsgenehmigung ebenfalls kein zwingender Hinderungsgrund. Denn
nach den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen bedarf es keiner strikten
Beachtung kommunaler Bauleitpläne im Rahmen der Genehmigung nach dem LuftVG.
Denn die Luftverkehrsbehörde ist bei der Genehmigung nur gehalten, im Rahmen einer
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange und damit auch die Planungsbelange
der Gemeinde zu berücksichtigen und in die Entscheidung einzustellen. Hierbei muss die
Luftverkehrsbehörde einen Ausgleich zwischen den von der Gemeinde geltend gemachten
örtlichen bauplanerischen Interessen einerseits und dem überörtlichen fachplanerischen
Interesse an der Aufrechterhaltung und Änderung des Flugplatzes anderseits schaffen.
Dabei ist zu beachten, dass die Anlegung oder auch die Erweiterung oder Änderung eines
Flugplatzes unterschiedlichste Auswirkungen positiver wie negativer Art für der Standort
der Gemeinde haben kann. Hierzu gehören u.a. auch die in infolge einer Nutzungsänderung berührten Lärmbelange der Einwohner.
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Ob und inwieweit die Genehmigungsbehörde diese Abwägungsentscheidung rechtsfehlerfrei trifft, kann gerichtlich überprüft werden. Hierbei prüft das Gericht aber nur, ob eine
Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange ermittelt und berücksichtigt wurden und ob eine offensichtliche Fehlgewichtung der Belange erfolgte. Da bei
dieser Abwägungsentscheidung die Genehmigungsbehörde einen gewissen Beurteilungsund Ermessensspielraum hat, ist die Entscheidung der Behörde auch nur eingeschränkt
gerichtlich angreifbar.“
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: (siehe finanzielle Auswirkungen)
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Sollte der Rat der Gemeinde Hürtgenwald eine Anpassung des Bebauungsplanes verfolgen
wollen, bitte ich, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 2 „Auf dem Heiligenfeld“ mit dem
Ziel, dass künftig auf dem Gelände des Segelflugplatzes kein motorbetriebener Segelflugverkehr
stattfinden soll, zu beschließen.
Zuvor könnte man eine tiefergehende rechtliche Auskunft einholen, was dann aber mit weiteren
Kosten verbunden wäre. Gegebenenfalls kann der Bürgermeister auch beauftragt werden, vorab
eine Auskunft bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen, wie weit sich diese durch einen
Bebauungsplan in ihrer Entscheidung gebunden fühlt.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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