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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
514 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
24.06.16, 12:01
Aktualisiert
24.06.16, 12:01

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Abteilung: Termin: 07.07.2016 Sachbearbeiter: öffentlich TOP- Nr.: Aktenzeichen: Datum: 79/2016 Büro BM/ Abteilung 4 Frau Janser, Herr Riester 021.23 13.06.2016 Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack; hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und evtl. Festlegung des Zeitraums des Bürgerentscheids Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt hinsichtlich der Gültigkeit der insgesamt _____ abgegebenen Unterschriften wie folgt fest: ______ Unterschriften gültig ______ Unterschriften ungültig 2. a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack zulässig ist. Alternativ: 2. b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack nicht zulässig ist, da die notwendigen Unterschriften zum Erreichen des Quorums nicht ausreichen. Von den erforderlichen ____ Unterschriften wurden nach Beschluss zu 1 lediglich _____ gültige Unterschriften erreicht. Nur im Fall des Beschlusses 2 a zu entscheiden: - Seite 1 von 9 - 3. a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW und beschließt die mit dem Bürgerbegehren begehrte Sanierung und den Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack. Alternativ: 3. b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW nicht. Der Zeitraum des Bürgerentscheides wird gem. den §§ 2 und 9 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald wie folgt festgelegt: 39. Kalenderwoche 2016 – vom 26.09.2016 bis zum 02.10.2016 Finanzielle Auswirkungen ? Ja, siehe Produkt: 903113 - Grundschule Vossenack Sachverhalt € Sachverhalt: Vorbemerkung: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage liegen der Verwaltung weder Unterschriftenlisten zur Prüfung vor noch sind verbindliche Informationen der Initiatoren des Bürgerbegehrens bekannt, ob und wann Unterschriftenlisten eingereicht werden. Diese Vorlage wurde daher vorsorglich erstellt, um ggf. dieses Thema in der Sitzung des Rates am 07.07.2016 behandeln zu können. Ist keine Entscheidung in dieser Ratssitzung möglich, etwa weil der zeitintensive Prüfungsaufwand aller eingereichten Unterschriften nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, so ist eine Entscheidung in der darauf folgenden Ratssitzung (z.Zt. vorgesehen für den 29.09.2016) herbeizuführen. Dem Rat wird daher zunächst der aktuelle Sachstand der Angelegenheit mündlich in der Sitzung vorgetragen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Am 18.03.2016 haben Herr Manfred Bolder, Frau Janine Höreth und Frau Silke Jansen dem Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald die Durchführung eines Bürgerbegehrens angezeigt. Das Bürgerbegehren hat den Titel „Sanierung und Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack gemäß § 26 der Gemeindeordnung NRW”. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben richtigerweise gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 GO die Verwaltung darum gebeten, ihnen bei der Einleitung des Bürgerbegehrens behilflich zu sein. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Verwaltung im Rahmen ihrer Fähigkeiten, das Gesetz spricht hier von “den Grenzen ihrer Verwaltungskraft”, nachgekommen. Im weiteren Verfahren obliegt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald eine zweistufige Behandlung des eingereichten Bürgerbegehrens. Im ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit des Begehrens, anschließend er- Seite 2 von 9 - folgt nach positiver Entscheidung der Zulässigkeit die Entscheidung darüber, ob der Rat dem Begehren folgt oder nicht. Schritt 1: Zulässigkeitsprüfung Die Zulässigkeitsentscheidung des Rates über das Bürgerbegehren ist eine gebundene Feststellungsentscheidung, d. h. es steht dem Rat kein Ermessensspielraum zu. Erfüllt das Bürgerbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, ist das Begehren als zulässig festzustellen. Die Zulässigkeitsprüfung umfasst die folgenden Tatbestandsmerkmale (§ 26 Absatz 1 bis 5 GO NRW) - 1.1 frist- und formgerechte Einreichung (1.1) Zulässigkeit des Themas/Fragestellung (1.2) Ratsangelegenheit (1.3) Begründung (1.4) Kostenschätzung der Verwaltung (1.5) Ausgestaltung der Unterschriftenliste (1.6) Erreichung des Unterschriftenquorums (1.7) Gültigkeit der Unterschriften (1.8) Frist- und formgerechte Einreichung Gemäß § 26 Abs. 2 GO muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Am 18.03.2016 wurde das Bürgerbegehren von den Initiatoren beim Bürgermeister angezeigt. Das vorgelegte Muster der Unterschriftenliste enthielt die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung. Es wurden Herr Manfred Bolder, Frau Janine Höreth und Frau Silke Jansen als Vertretungsberechtigte ausgewiesen. Die Vertretungsberechtigten sind Bürger der Gemeinde Hürtgenwald. Somit sind die Formvoraussetzungen erfüllt. Gemäß § 26 Abs. 3 GO muss das Begehren, welches sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, der nicht der Bekanntmachung bedarf, drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht werden. Bis zur Mitteilung der Kostenschätzung der Verwaltung ist der Lauf dieser Frist unterbrochen. Die Frist endet im konkreten Fall am 02.07.2016. Die Initiatoren wurden durch die Verwaltung sowohl mündlich als auch schriftlich über das Fristende und die besondere Bedeutung informiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage ist daher hilfsweise davon auszugehen, dass die Frist durch die Verantwortlichen des Bürgerbegehrens eingehalten wird. 1.2 Zulässigkeit des Themas/der Fragestellung a) Zulässigkeit des Themas Die in § 26 Ans. 5 GO aufgeführten Tatbestände, über die ein Bürgerbegeheren unzulässig ist, sind hier nicht einschlägig. Das Thema des Bürgerbehrens zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens ist zweifelsfrei zulässig und von den Bestimmungen des § 26 Abs. 5 GO gedeckt. - Seite 3 von 9 - b) Zulässigkeit der Fragestellung Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (§ 26 Abs. 7 GO NRW). Die Frage muss eindeutig, aus sich heraus verständlich formuliert und auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet sein, da sie in ihrer Wirkung einem Ratsbeschluss gleichsteht. Folgende Aspekte sind hierbei zu prüfen: Ist die Frage oder Aussage unmissverständlich? Ist die Frage oder Aussage eindeutig und hinreichend bestimmt? Ist die Frage oder Aussage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten? Kann die Frage oder Aussage einen Ratsbeschluss ersetzen? Unpräzise Fragestellungen oder Grundsatzbeschlüsse können zur Ablehnung führen. Die vorgelegte Fragestellung “Soll das Lehrschwimmbecken inklusive der dazugehörigen Technik am Standort Vossenack der GGS Vossenack-Bergstein renoviert und weiter betrieben werden?” entspricht den geforderten Kriterien. Die Fragestellung ist aus sich heraus verständlich und kann mit „Ja“ bzw. „Nein“ beantwortet werden. Die Fragestellung ist somit zulässig. 1.3 Ratsangelegenheit Das Bürgerbegehren kann sich nur auf Angelegenheiten beziehen, für die der Rat die Organkompetenz besitzt, da nur in diesen Fällen der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen und ein späterer Bürgerentscheid einen Ratsbeschluss ersetzen kann (§ 26 Abs. 8 Satz 1 GO). Sowohl die Entscheidung über die umfangreiche Renovierung/ Sanierung als auch über eine mögliche Schließung bzw. über den Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack fallen in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Somit ist dieses Kriterium erfüllt. 1.4 Begründung Die Begründung dient dem Zweck, die Bürgerinnen und Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren zu informieren. Sie zählt gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Inhaltlich ist dies erfüllt, wenn die Begründung geeignet ist, über die zur Abstimmung gestellte Frage ausreichend zu informieren. Die vorgelegte Begründung entspricht diesen Anforderungen. 1.5 Kostenschätzung der Verwaltung Die Aufstellung der Kostenschätzung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW. Die geschätzten Kosten werden den Vertretungsberechtigten schriftlich von der Verwaltung mitgeteilt und müssen bei der Sammlung der Unterschriften angegeben werden. Die Kostenschätzung der Verwaltung - Seite 4 von 9 - wurde im vorliegenden Fall von den Vertretungsberechtigten wortgenau übernommen. Diese rechtliche Voraussetzung ist daher erfüllt. Abschließend ist festzuhalten, dass die Kostenschätzung kein Zulässigkeitskriterium für das Bürgerbegehren darstellt, da diese nicht von den Einreichern ermittelt wird. Die Einreicher sind lediglich verpflichtet, die Kostenschätzung der Verwaltung bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. 1.6 Ausgestaltung der Unterschriftenlisten Gem. § 26 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 GO NRW muss jede Liste die Abstimmungsfrage, die Begründung, die Kostenschätzung der Verwaltung, die Namen der Vertretungsberechtigten sowie Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und persönliche Unterschrift der Unterzeichner enthalten. Die vorgelegten Voraussetzungen. 1.7 Unterschriftenlisten erfüllen formal diese Erreichung des Unterschriftenquorums Gem. § 26 Abs. 4 GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden unterschiedlicher Größenordnungen von einer unterschiedlichen Vielzahl an Bürgern unterzeichnet sein (Quorum). Bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern beträgt das Quorum 10 %. Die Bestimmung der „Bürger“, die ihre Unterschrift geleistet haben müssen, setzt bei § 21 Abs. 2 GO an, der auf die Zulassung zu den Gemeindewahlen und damit auf § 7 KWahlG abhebt. Bürger ist danach, wer am maßgeblichen Tag (Ratsentscheidung) - Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG oder EU-Bürger ist das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheidungsdatum seine (Haupt)Wohnung in Hürtgenwald hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: - bei der Einwohnerzahl ist auf die amtlichen Feststellungen des Landesamtes für In formation und Technik und dort auf die letzte bekannte Fortschreibung abzustellen - bei der Bestimmung der „Bürgerfähigkeit“ ist § 21 Abs. 2 GO iVm § 7 KWahlG anzuwenden - und als maßgeblicher Zeitpunkt wird der Tag der Ratsentscheidung am 07.07.2016 festgelegt. Laut IT NRW betrug die letzte veröffentlichte amtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde Hürtgenwald zum Stichtag 30.06.2015 insgesamt 8.672 Einwohner. Mithin muss das Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 4 GO NRW von 10 % der Bürger unterzeichnet sein. Die genaue Anzahl kann erst zum Datum der Ratssitzung ermittelt werden. Dies ist daher begründet, da bei der Frage der Wahlberechtigung auf den 16. Tag vor der Ratssitzung am 07.07.2016 abzustellen ist (vergleiche hierzu die Vorschrift im Kommunalwahlrecht, § 7 Kommunalwahlgesetz: “Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und - Seite 5 von 9 - mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.”) Anmerkung: Den Initiatoren des Bürgerbegehrens wurde seitens der Verwaltung mehrmals mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass empfohlen wird, eine höheren Anzahl an Unterstützungsunterschriften zu sammeln, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen einiger weniger Unterschriften festgestellt werden muss. Zum damaligen Zeitpunkt (Ende März 2016) waren vom hiesigen Einwohnermeldeamt 7.318 Bürgerinnen und Bürger zu Kommunalwahlen verzeichnet. Die Anzahl von 10% liegt bei dieser Zahl bei 732. Bei vergleichbaren Bürgerbegehren hat die Erfahrung gezeigt, dass ca. 10% aller Unterschriften unzulässig sind, etwa weil die Unterzeichner nicht in der Kommune wohnen oder noch keine 16 Jahre alt sind. 1.8 Gültigkeit der Unterschriften Die Feststellung der gültigen Unterschriften erfolgt in den letzten Tagen vor der Ratssitzung und wird in dieser mitgeteilt. Die Prüfung der Unterschriften erfolgte durch die Verwaltung anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien. Die Unterschriftenlisten können aus Datenschutzgründen dieser Sitzungsvorlage nicht beigefügt werden, sie können aber bei Bedarf durch die Mitglieder des Rates gerne eingesehen werden. Abhängig von der Zahl der gültigen Unterschriften und dem Erreichen des Quorums ergibt sich an dieser Stelle die alternative Beschlussfassung gemäß der laufenden Nr. 2 des Beschlussvorschlages: Beschlussvorschlag 2a: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack zulässig ist. oder alternativ Beschlussvorschlag 2b: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt gem. § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fest, dass das eingereichte Bürgerbegehren zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack nicht zulässig ist, da die notwendigen Unterschriften zum Erreichen des Quorums nicht ausreichen. Von den erforderlichen ____ Unterschriften wurden nach Beschluss zu 1 lediglich _____ gültige Unterschriften erreicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Entscheidung der Gemeinde die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist. - Seite 6 von 9 - Bei Erreichen des Quorums erfolgt die Behandlung des zulässigen Bürgerbegehrens in der zweiten Stufe, der Sachentscheidung. Schritt 2: Sachentscheidung Stellt der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, hat er gem. § 26 Abs. 6 GO in der Sache zu beraten. Bei der Beschlussfassung ergeben sich zwei Alternativen: a. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW) (Beschlussvorschlag 3a). b. Entspricht er dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW) (Beschlussvorschlag 3b). Vor dieser Entscheidung ist den Vertretern des Bürgerbegehrens in der Ratssitzung gem. § 26 Abs. 6 Satz Satz 4 GO Gelegenheit zu geben, den Antrag zu erläutern. Der Rat soll nach dem Willen des Gesetzgebers hierdurch unabhängig von der Verwaltungsvorlage die Möglichkeit erhalten, ggf. Weitere Informationen vor seiner Sachentscheidung zu erhalten. Rechtlich ist der Rat ohne jeglichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, muss der Rat eine Entscheidung über die Unzulässigkeit treffen. Zu Beschlussvorschlag 3a Entspricht der Rat dem zulässigen Begehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Rat einen Beschluss zur Sanierung und zum Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens Vossenack, wie von den Initiatoren des Bürgerbegehrens formuliert, fasst und somit dem Begehren entspricht. Beschlussvorschlag 3a 3a) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW und beschließt die im Bürgerbegehren dargestellte Sanierung und den Weiterbetrieb Lehrschwimmbeckens Vossenack. Zu Beschlussvorschlag 3b Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist nach § 26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gem. § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 20.05.2016 legt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids fest. Nach § 9 Abs. 1 und 2 dieser Satzung findet der Bürgerentscheid innerhalb eines Abstimmungszeitraums von einer Woche statt. Die Stimmabgabe ist an den Werktagen (inklusive Samstag) sowie an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Gleichfalls ist die Stimmabgabe per Brief möglich. Beschlussvorschlag 3b: 3b) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entspricht dem Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 6 Satz 3 - Seite 7 von 9 - GO NRW nicht. Der Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheides wird gem. den §§ 2 und 9 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 20.05.2016 auf die 39. Kalenderwoche (26.09. bis 02.10.2016) festgelegt. Anmerkung: Der organisatorische, finanzielle und personelle Aufwand für die Durchführung eines Bürgerentscheids liegt in der gleichen Höhe wie bei einer Bundes-, Landtags- oder Kommunalwahl. So sind beispielhaft folgende Aufgaben zu erledigen: - Anlegung eines Abstimmungsverzeichnisses mit allen Abstimmberechtigten gem. § 6 der Satzung - Schriftliche Benachrichtigung der ca. 7.300 Abstimmberechtigten (vergleichbar mit dem Wahlbenachrichtigungsbrief, früher Wahlbenachrichtigungskarte) nach § 7 der Satzung - Erstellung und Versand eines Abstimmungshefts/ Informationsblatts mit detaillierten Informationen zum Begehren und Abdruck der befürwortenden und ablehnenden Fraktionen im Rat der Gemeinde Hürtgenwald (§ 7 der Satzung) - Druck der Stimmzettel und Bereitstellung der Stimmumschläge sowie Stimmbriefumschläge - Bearbeitung und Versand der Stimmabgaben per Brief (§ 12 Abs.5) - Sicherstellung, dass Stimmberechtigte im Abstimmungszeitraum durchgehend vom 26.09 bis 02.10.2016 zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr ihre Stimme abgeben können - Einrichtung von mindestens zwei Wahlvorständen (einmal für die Abstimmung an der Urne, einmal für die Abstimmung per Brief) - Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gem. § 16 der Satzung Für die obigen Sachpositionen (Benachrichtigungen, Vordrucke, Porto, Druck des Abstimmungshefts/ Informationsblatts) ist mit einem Kostenaufwand in Höhe von ca. 6.000,-Euro zu rechnen. Alleine die Produktion und der Versand der Wahlbenachrichtigungen für die Bürgermeister- und Landratswahl im vergangenen Jahr hat 2.496,24 Euro gekostet. Der personelle Aufwand wird zudem erheblich sein, da davon ausgegangen werden muss, dass sich keine ehrenamtlichen Wahlhelfer für den Zeitraum einer ganzen Woche (vor allem Werktags) finden werden, welche den Wahlvorstand besetzen. Vielmehr geht die Verwaltung davon aus, dass die Wahlvorstände mit Beschäftigten der Gemeindeverwaltung zu besetzen sind. Auch wenn diese Kosten nicht genau beziffert werden können, wird hilfsweise wie folgt aufgeführt: - 6 Mitglieder (Mindestbesetzung) im Wahlvorstand je 10 Stunden (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) = 60 Stunden je Tag des Abstimmungszeitraums - 60 Stunden x 7 Tage (Abstimmungszeitraum eine Woche) = 420 Stunden - Abwicklung des Verfahrens und Erstellung von Abstimmungsunterlagen per Brief = 120 Stunden  Gesamter Personalaufwand 540 Stunden x 50 Euro = 27.000 Euro Sachaufwand = 6.000 Euro Personalaufwand = 27.000 Euro Gesamt = 33.000 Euro Anlage: Informationsschreiben der Initiatoren des Bürgerbegehrens und eine Muster-Unterschriftenliste Zur weiteren Information wird auf folgendes hingewiesen: Wie bereits dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald mündlich mitgeteilt, ist aufgrund des technischen Zustands des Lehrschwimmbeckens ausgeschlossen, dass ein Betrieb nach den Sommerferien ohne die Sanierung des Filterkessels möglich ist. Die Schulleitungen der GGS Vossenack/ Bergstein und der GGS Gey haben sich aber bereits hinsichtlich der Nutzungszeiten für das Schul- Seite 8 von 9 - schwimmen abgestimmt. Es ist gesichert, dass für alle Grundschüler/innen ein qualifizierter Schwimmunterricht am Lehrschwimmbecken der GGS Gey in Straß stattfinden kann. Wie von Ratsmitglied Volk in der Ratssitzung am 12.05.2016 richtigerweise hingewiesen, ist durch den Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 26.11.2014 folgendes festgelegt: Aus Sicherheitsaspekten können Grundschulklassen mit Nichtschwimmern/innen daher nur im Lehrschwimmbecken Straß unterrichtet werden. Das Becken ist dort mit einer rot-weißen Kette für Nichtschwimmer/innen abgetrennt. Selbstverständlich steht es den Grundschulen weiterhin frei, mit Schülern/innen die schwimmen können, das Freibad Vossenack für Unterrichtszwecke zu besuchen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Ja, für den Fall dass das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird und dem Begehren auf Sanierung und Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens entsprochen wird: für die Sanierung ca. 25.000 Euro und für die jährlichen Bewirtschaftungskosten ca. 30.900 Euro. Ja, für den Fall dass das Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird und dem Begehren auf Sanierung und Weiterbetrieb des Lehrschwimmbeckens nicht entsprochen wird: Durchführung eines Bürgerbegehrens mit einem sächlichen und personellen Aufwand in Höhe von ca. 33.000 Euro. Nein, für den Fall, dass das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aufgrund des gesetzlich geforderten Neutralitätsgebots der Verwaltung und der verschiedenen kontroversen Auffassungen zu diesem Thema ist seitens der Verwaltung bewusst eine Beschlussempfehlung zu unterlassen. Der Rat entscheidet in eigener Verantwortung und in Kenntnis der obigen gemachten Ausführungen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 9 von 9 -