Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
118 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
24.06.16, 12:01
Aktualisiert
24.06.16, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum
Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde
Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015,
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich / Angebotszeiten
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zum Offenen
Ganztagsbetrieb an den Grundschulen (Offene Ganztagsschulen im
Primarbereich – OGS) der Gemeinde Hürtgenwald.
(2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die in Hürtgenwald
schulpflichtig sind, offen.
(3) Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den
Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt 5 Wochen in den Ferien
außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind:
a) Verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge
für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind
b) Alleinerziehende, welche Inhaber der
betreffende(n) Schülerin / Schüler sind,
Personensorge
für
die/den
c) ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen- und/oder
Vermögenssorge für die / den betreffende(n) Schülerin/Schüler ausüben.
§ 3 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen
Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel schriftlich in der betreffenden Schule. Sie ist
für die Dauer des Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verbindlich. Ausnahmen sind in
§ 4 geregelt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den
Erziehungsberechtigten und der
Benutzungsverhältnis zu Stande.
Gemeinde
Hürtgenwald
kommt
das
(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung den
hierin festgelegten Elternbeitrag an.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu
schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der
Aufnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde
Hürtgenwald.
(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge,
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats
möglich.
§ 4 Abmeldung / Ausschluss
(1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
b) Wechsel der Schule, Umzug oder längerfristiger Erkrankung des Kindes
(mindestens vier Wochen).
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum
Offenen Ganztagsbetrieb ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen
nicht mehr möglich gemacht wird oder
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
(3) Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger und der Gemeinde
Hürtgenwald.
§ 5 Mittagessen
Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht.
Mittagsverpflegung werden vom Maßnahmeträger erhoben.
Die
Kosten
der
§ 6 Elternbeiträge
(1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des
Offenen Ganztagsbetriebs zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die
Kosten für die Mittagsverpflegung.
Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden nicht zum Elternbeitrag
herangezogen.
(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt:
Jahreseinkommen/Kalenderjahr
Monatlicher Beitrag für das erste Kind
bis 12.271,00 €
bis 20.000,00 €
bis 30.000,00 €
bis 40.000,00 €
bis 50.000,00 €
bis 60.000,00 €
bis 80.000,00 €
über 80.000,00 €
Beitragsfrei
15,00 €
30,00 €
40,00 €
60,00 €
80,00 €
150,00 €
170,00 €
Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde
Hürtgenwald, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 % des
Erstbetrages. Das dritte und jedes weitere Kind sind beitragsfrei für die OGS.
(3) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
des
Kindes.
Mehrere
(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu
machen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der
geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(5) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz
gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle
der Erziehungsberechtigten. Für sonstige Pflegekinder ist grundsätzlich der
Mindestelternbeitrag zu zahlen.
(6) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahes aufgenommen oder scheidet aus, wird der
Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate erhoben.
(7) Unrichtige und unvollständige Angaben können nach der jeweils gültigen
Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 € geahndet werden.
(8) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen
Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der
Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung
des entsprechenden Elternbeitrages.
(9) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme
wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B.
Klassenfahrt).
§ 7 Einkommensbegriff
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind,
für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
Das Bundeselterngeld ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser
Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 8 Maßgeblicher Einkommens- /Bezugszeitraum
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden
Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung
neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend
von Satz 2 auf das zu erwartenden Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse,
die
zur
Zugrundelegung
einer
höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei
rückwirkenden Prüfungen des Elterneinkommens ist das tatsächlich erzielte
Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, auf das sich die
Beitragserhebung bezieht, dem Elternbeitrag zugrunde zu legen.
§ 9 Fälligkeit / Vollstreckung
(1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch besonderen Bescheid der
Gemeinde Hürtgenwald festgesetzt und ist in 12 Monatsteilbeträgen im Voraus
jeweils zum 1. eines Monats fällig.
(2) Rückständige
Elternbeiträge
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
Maßgebend
hierfür
sind
die
Bestimmumngen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum
Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom
15. Juli 2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)