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Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung OGS)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
118 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
24.06.16, 12:01
Aktualisiert
24.06.16, 12:01
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Inhalt der Datei

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich / Angebotszeiten (1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den Grundschulen (Offene Ganztagsschulen im Primarbereich – OGS) der Gemeinde Hürtgenwald. (2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die in Hürtgenwald schulpflichtig sind, offen. (3) Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt 5 Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. § 2 Erziehungsberechtigte Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind: a) Verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende(n) Schülerin / Schüler sind b) Alleinerziehende, welche Inhaber der betreffende(n) Schülerin / Schüler sind, Personensorge für die/den c) ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die / den betreffende(n) Schülerin/Schüler ausüben. § 3 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel schriftlich in der betreffenden Schule. Sie ist für die Dauer des Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verbindlich. Ausnahmen sind in § 4 geregelt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und der Benutzungsverhältnis zu Stande. Gemeinde Hürtgenwald kommt das (2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung den hierin festgelegten Elternbeitrag an. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde Hürtgenwald. (4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. eines Monats möglich. § 4 Abmeldung / Ausschluss (1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind, b) Wechsel der Schule, Umzug oder längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen). (2) Ein Kind kann von der Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum Offenen Ganztagsbetrieb ausgeschlossen werden, wenn insbesondere a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, c) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen, d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird oder e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. (3) Sowohl über den Ausschluss als auch über die Abmeldung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger und der Gemeinde Hürtgenwald. § 5 Mittagessen Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Mittagsverpflegung werden vom Maßnahmeträger erhoben. Die Kosten der § 6 Elternbeiträge (1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des Offenen Ganztagsbetriebs zu entrichten. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden nicht zum Elternbeitrag herangezogen. (2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt: Jahreseinkommen/Kalenderjahr Monatlicher Beitrag für das erste Kind bis 12.271,00 € bis 20.000,00 € bis 30.000,00 € bis 40.000,00 € bis 50.000,00 € bis 60.000,00 € bis 80.000,00 € über 80.000,00 € Beitragsfrei 15,00 € 30,00 € 40,00 € 60,00 € 80,00 € 150,00 € 170,00 € Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde Hürtgenwald, so reduziert sich der Elternbeitrag für das zweite Kind auf 50 % des Erstbetrages. Das dritte und jedes weitere Kind sind beitragsfrei für die OGS. (3) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. des Kindes. Mehrere (4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (5) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Für sonstige Pflegekinder ist grundsätzlich der Mindestelternbeitrag zu zahlen. (6) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahes aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate erhoben. (7) Unrichtige und unvollständige Angaben können nach der jeweils gültigen Fassung des KAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. (8) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. (9) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt). § 7 Einkommensbegriff Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Bundeselterngeld ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. § 8 Maßgeblicher Einkommens- /Bezugszeitraum Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartenden Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei rückwirkenden Prüfungen des Elterneinkommens ist das tatsächlich erzielte Einkommen der Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, auf das sich die Beitragserhebung bezieht, dem Elternbeitrag zugrunde zu legen. § 9 Fälligkeit / Vollstreckung (1) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch besonderen Bescheid der Gemeinde Hürtgenwald festgesetzt und ist in 12 Monatsteilbeträgen im Voraus jeweils zum 1. eines Monats fällig. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmumngen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 15. Juli 2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtenwald, den XX.XX.XXXX Der Bürgermeister (Axel Buch)