Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Grundschulgebäude Vossenack; hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
197 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
09.09.16, 12:00
Aktualisiert
09.09.16, 12:00
Beschlussvorlage (Grundschulgebäude Vossenack;
hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016) Beschlussvorlage (Grundschulgebäude Vossenack;
hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016) Beschlussvorlage (Grundschulgebäude Vossenack;
hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016)

öffnen download melden Dateigröße: 197 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Schulausschuss Termin: 20.09.2016 öffentlich TOP- Nr.: 95/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 4 Herr Weyer Aktenzeichen: Datum: 220.0 24.07.2016 Grundschulgebäude Vossenack; hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016 Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen, die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes für den Grundschulstandort Vossenack unverzüglich umzusetzen. Sachkonto 521501 Gebäudeunterhaltung, insgesamt 123.000 € im Haushalt 2016, hiervon 115.000 € aus Bildungspauschale Finanzielle Auswirkungen ? grds. Ja Produkt: 90311 Grundschulen Sachverhalt: Es wird zunächst auf die ausführliche Mitteilungsvorlage 23/2016 aus der Sitzung des Schulausschusses vom 28.04.2016 verwiesen. In dieser wurde u.a. mitgeteilt, dass nach dem genehmigten Brandschutzkonzept für das Grundschulgebäude Vossenack in diesem Jahr weitere bauliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes notwendig sind. Im einzelnen handelte es sich hierbei um die Errichtung einer Feuerschutztrennwand im Übergangsbereich Schulflur und Umkleidebereich Freibad, um die Errichtung von zwei Außentreppen (2. Rettungsweg), um die Ertüchtigung eines Kellerfensters sowie um die Ergänzung der Rettungswegkennzeichnung. Zur Durchführung dieser Maßnahmen stehen im diesjährigen Haushalt der Gemeinde entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung. - Seite 1 von 3 - In der Sitzung des Schulausschusses wurde aus dem politischen Raum die Anregung gemacht, die notwendigen Brandschutzmaßnahmen vorerst nicht durchzuführen. Vielmehr sollte gewartet werden, bis Gewissheit besteht, wie die zukünftige Struktur im Grundschulbereich der Gemeinde aussieht. Die Arbeiten zur Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen wurden daher verwaltungsseitig zurückgestellt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage herrscht keine Klarheit, wie die zukünftige Grundschulstruktur in Hürtgenwald aussieht. Nach Überzeugung der Verwaltung und der tätigen Ingenieure (Herr Dipl. Ing. Wendt als Konzeptersteller für das gesamte Brandschutzkonzept des Grundschulgebäudes Vossenack und Herr Dipl. Ing. Cornelissen als Entwurfsverfasser für den Bauantrag der beiden Fluchttreppen) kann die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen aus folgenden Gründen nicht weiter aufgeschoben werden: 1. Das Brandschutzkonzept des Schulgebäudes Vossenack wurde aufgrund der festgestellten Mängel beim Brandschutz erarbeitet und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Kreises Düren in fachlicher Hinsicht abgestimmt. Es dient u.a. als Genehmigungsvoraussetzung für zukünftige Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen. Bei der diesjährigen Brandschau des Grundschulgebäudes Vossenack am 01.06.2016 weist die Niederschrift zum wiederholten Male folgende brandschutztechnische Mängel aus, Zitat: Für den Bereich 1.OG der OGS fehlt augenscheinlich der 2. Rettungsweg und damit handelt es sich um gefangene Räume. Deshalb möchte ich auf die „Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im November und Dezember 2009“ verweisen. Hier wird ein fehlender 2. Rettungsweg als konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit nach § 87 Abs. 1 BauO NRW gewertet. Der Betreiber des Objektes (Anm.: also die Gemeinde) ist dafür verantwortlich, dass die technischen und baulichen Anlagen bzw. Einrichtungen ihrem Zweck entsprechend betrieben werden und betriebsbereit bleiben. Bei Schadensereignissen (Feuer) wird von Geschädigten nachvollziehbar regelmäßig die Fragen nach der Verantwortung und nach etwaigen Haftungsansprüchen gestellt. 2. Für den Fall, dass zukünftig die derzeit am Teilstandort Bergstein unterrichteten Schüler/innen am Standort Vossenack unterrichtet werden und bauliche Maßnahmen hierfür beschlossen werden, so werden die notwendigen Brandschutzmaßnahmen allenfalls minimal tangiert. Auch bei einer Beschulung von Bergsteiner Schüler/innen sind die Brandschutzmaßnahmen zwingend notwendig. Es ist gewährleistet, dass der jetzige Standort und die Ausführung der Fluchttreppen auch nach etwaigen möglichen baulichen Veränderungen zur Aufnahme zusätzlicher Schüler/innen funktional und sinnvoll ist. 3. Auch für den Fall, dass der Grundschulstandort Bergstein dauerhaft erhalten bleibt, sind die Brandschutzmaßnahmen für die Schüler/innen am Standort Vossenack zwingend notwendig. 4. Sollte in Zukunft der von Teilen des Rates in die Diskussion eingebrachte zentrale Grundschulstandort Hürtgenwald (Neubau) beschlossen und umgesetzt werden, so ist mit einem Zeitraum von mind. vier Jahren (beispielhaft aufgezählt werden: Grundsatzbeschluss des Rates, Planung und zur Verfügung stellen von finanziellen Mitteln im Haushalt, Klärung der Grundstücksfrage, Erarbeitung von Planunterlagen und Beschluss durch Politik, Bauantrag, Baugenehmigung, Ausschreibung der diversen Gewerke, Vergaben, Abnahmen, Einrichtung und Ausstattung, Bezug des neuen Gebäudes) zu rechnen. Auch in dieser Übergangszeit gelten die - Seite 2 von 3 - Brandschutzbestimmungen und die gesetzlichen Pflichten für öffentliche Einrichtungen wie Grundschulen sind zu erfüllen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Ja, siehe finanzielle Auswirkungen auf Seite 1 Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Im Vordergrund aller Überlegungen sollte grundsätzlich das Bestreben stehen, einen möglichst sicheren Schulbetrieb für die Schüler/innen und den dort beschäftigten Personen zu ermöglichen. Der Gesetzgeber räumt hier den Brandschutzmaßnahmen als zwingende Voraussetzung zur Vermeidung von Personenschäden höchste Priorität ein. Aus Sicht der Kommunen sicherlich verständliche Belange wie Kostenfolgen oder unklare Perspektiven zur Grundschulentwicklung werden in der Abwägung durch den Gesetzgeber grundsätzlich geringere Prioritäten eingeräumt. Dies bedeutet, dass umzusetzende Brandschutzmaßnahmen nicht mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel ausgesetzt oder sogar nicht umgesetzt werden dürfen. Zusammenfassend kann daher seitens der Verwaltung nur die dringende Empfehlung gegeben werden, die notwendigen Brandschutzmaßnahmen am Grundschulstandort Vossenack unverzüglich auszuführen. Die Verwaltung erlaubt sich zum Schutz der Ratsmitglieder folgende Wiedergabe (auszugsweise) des Gesetzestexts aus § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung: Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden, so haften die Ratsmitglieder, wenn sie a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben, b) … Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -