Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
197 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
09.09.16, 12:00
Aktualisiert
09.09.16, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Schulausschuss
Termin: 20.09.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
95/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 4
Herr Weyer
Aktenzeichen:
Datum:
220.0
24.07.2016
Grundschulgebäude Vossenack;
hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen im Jahre 2016
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen, die
Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes für den Grundschulstandort Vossenack unverzüglich
umzusetzen.
Sachkonto 521501 Gebäudeunterhaltung,
insgesamt 123.000 € im Haushalt 2016,
hiervon 115.000 € aus Bildungspauschale
Finanzielle Auswirkungen ?
grds. Ja
Produkt:
90311 Grundschulen
Sachverhalt:
Es wird zunächst auf die ausführliche Mitteilungsvorlage 23/2016 aus der Sitzung des
Schulausschusses vom 28.04.2016 verwiesen. In dieser wurde u.a. mitgeteilt, dass nach dem
genehmigten Brandschutzkonzept für das Grundschulgebäude Vossenack in diesem Jahr weitere
bauliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes notwendig sind.
Im einzelnen handelte es sich hierbei um die Errichtung einer Feuerschutztrennwand im
Übergangsbereich Schulflur und Umkleidebereich Freibad, um die Errichtung von zwei
Außentreppen (2. Rettungsweg), um die Ertüchtigung eines Kellerfensters sowie um die
Ergänzung der Rettungswegkennzeichnung. Zur Durchführung dieser Maßnahmen stehen im
diesjährigen Haushalt der Gemeinde entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung.
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In der Sitzung des Schulausschusses wurde aus dem politischen Raum die Anregung gemacht,
die notwendigen Brandschutzmaßnahmen vorerst nicht durchzuführen. Vielmehr sollte gewartet
werden, bis Gewissheit besteht, wie die zukünftige Struktur im Grundschulbereich der Gemeinde
aussieht.
Die Arbeiten zur Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen wurden daher verwaltungsseitig
zurückgestellt.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage herrscht keine Klarheit, wie die zukünftige
Grundschulstruktur in Hürtgenwald aussieht.
Nach Überzeugung der Verwaltung und der tätigen Ingenieure (Herr Dipl. Ing. Wendt als
Konzeptersteller für das gesamte Brandschutzkonzept des Grundschulgebäudes Vossenack und
Herr Dipl. Ing. Cornelissen als Entwurfsverfasser für den Bauantrag der beiden Fluchttreppen)
kann die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen aus folgenden Gründen nicht weiter
aufgeschoben werden:
1. Das Brandschutzkonzept des Schulgebäudes Vossenack wurde aufgrund der festgestellten
Mängel beim Brandschutz erarbeitet und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Kreises
Düren in fachlicher Hinsicht abgestimmt. Es dient u.a. als Genehmigungsvoraussetzung für
zukünftige Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen. Bei der diesjährigen Brandschau des
Grundschulgebäudes Vossenack am 01.06.2016 weist die Niederschrift zum wiederholten Male
folgende brandschutztechnische Mängel aus, Zitat:
Für den Bereich 1.OG der OGS fehlt augenscheinlich der 2. Rettungsweg und damit handelt es sich um
gefangene Räume. Deshalb möchte ich auf die „Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den
Bauaufsichtsbehörden im November und Dezember 2009“ verweisen. Hier wird ein fehlender 2. Rettungsweg
als konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit nach § 87 Abs. 1 BauO NRW gewertet.
Der Betreiber des Objektes (Anm.: also die Gemeinde) ist dafür verantwortlich, dass die technischen und
baulichen Anlagen bzw. Einrichtungen ihrem Zweck entsprechend betrieben werden und betriebsbereit
bleiben.
Bei Schadensereignissen (Feuer) wird von Geschädigten nachvollziehbar regelmäßig die Fragen
nach der Verantwortung und nach etwaigen Haftungsansprüchen gestellt.
2. Für den Fall, dass zukünftig die derzeit am Teilstandort Bergstein unterrichteten Schüler/innen
am Standort Vossenack unterrichtet werden und bauliche Maßnahmen hierfür beschlossen
werden, so werden die notwendigen Brandschutzmaßnahmen allenfalls minimal tangiert. Auch bei
einer Beschulung von Bergsteiner Schüler/innen sind die Brandschutzmaßnahmen zwingend
notwendig. Es ist gewährleistet, dass der jetzige Standort und die Ausführung der Fluchttreppen
auch nach etwaigen möglichen baulichen Veränderungen zur Aufnahme zusätzlicher
Schüler/innen funktional und sinnvoll ist.
3. Auch für den Fall, dass der Grundschulstandort Bergstein dauerhaft erhalten bleibt, sind die
Brandschutzmaßnahmen für die Schüler/innen am Standort Vossenack zwingend notwendig.
4. Sollte in Zukunft der von Teilen des Rates in die Diskussion eingebrachte zentrale
Grundschulstandort Hürtgenwald (Neubau) beschlossen und umgesetzt werden, so ist mit einem
Zeitraum von mind. vier Jahren (beispielhaft aufgezählt werden: Grundsatzbeschluss des Rates,
Planung und zur Verfügung stellen von finanziellen Mitteln im Haushalt, Klärung der
Grundstücksfrage, Erarbeitung von Planunterlagen und Beschluss durch Politik, Bauantrag,
Baugenehmigung, Ausschreibung der diversen Gewerke, Vergaben, Abnahmen, Einrichtung und
Ausstattung, Bezug des neuen Gebäudes) zu rechnen. Auch in dieser Übergangszeit gelten die
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Brandschutzbestimmungen und die gesetzlichen Pflichten für öffentliche Einrichtungen wie
Grundschulen sind zu erfüllen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, siehe finanzielle Auswirkungen auf Seite 1
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Im Vordergrund aller Überlegungen sollte grundsätzlich das Bestreben stehen, einen möglichst
sicheren Schulbetrieb für die Schüler/innen und den dort beschäftigten Personen zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber räumt hier den Brandschutzmaßnahmen als zwingende Voraussetzung zur
Vermeidung von Personenschäden höchste Priorität ein.
Aus Sicht der Kommunen sicherlich verständliche Belange wie Kostenfolgen oder unklare
Perspektiven zur Grundschulentwicklung werden in der Abwägung durch den Gesetzgeber
grundsätzlich geringere Prioritäten eingeräumt. Dies bedeutet, dass umzusetzende
Brandschutzmaßnahmen nicht mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel ausgesetzt oder
sogar nicht umgesetzt werden dürfen.
Zusammenfassend kann daher seitens der Verwaltung nur die dringende Empfehlung gegeben
werden, die notwendigen Brandschutzmaßnahmen am Grundschulstandort Vossenack
unverzüglich auszuführen.
Die Verwaltung erlaubt sich zum Schutz der Ratsmitglieder folgende Wiedergabe (auszugsweise)
des Gesetzestexts aus § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden, so haften die
Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) …
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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