Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
197 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
19.09.16, 16:29
Aktualisiert
19.09.16, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 29.09.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
96/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Herr Weyer
Aktenzeichen:
Datum:
220.0
24.07.2016
Grundschulgebäude Vossenack;
hier: Umsetzung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes für
den Grundschulstandort Vossenack unverzüglich umzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
90311
geschätzt 123.000 €, Ergebnis der
Ausschreibungen ist abzuwarten
Sachverhalt:
Es wird auf die vorangegangene Beratung und Beschlussempfehlung aus der Sitzung des
Schulausschusses im September 2016, Vorlage 95/2016, verwiesen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, geschätzt 123.000 €. Das Ergebnis der Ausschreibungen ist abzuwarten.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Im Vordergrund aller Überlegungen sollte grundsätzlich das Bestreben stehen, einen möglichst
sicheren Schulbetrieb für die Schüler/innen und den dort beschäftigten Personen zu ermöglichen.
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Der Gesetzgeber räumt hier den Brandschutzmaßnahmen als zwingende Voraussetzung zur
Vermeidung von Personenschäden höchste Priorität ein.
Aus Sicht der Kommunen sicherlich verständliche Belange wie Kostenfolgen oder unklare
Perspektiven zur Grundschulentwicklung werden in der Abwägung durch den Gesetzgeber
grundsätzlich geringere Prioritäten eingeräumt. Dies bedeutet, dass umzusetzende
Brandschutzmaßnahmen nicht mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel ausgesetzt oder
sogar nicht umgesetzt werden dürfen.
Zusammenfassend kann daher seitens der Verwaltung nur die dringende Empfehlung gegeben
werden, den Beschluss zu fassen, die notwendigen Brandschutzmaßnahmen am
Grundschulstandort Vossenack unverzüglich auszuführen.
Die Verwaltung erlaubt sich zum Schutz der Ratsmitglieder folgende Wiedergabe (auszugsweise)
des Gesetzestexts aus § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden, so haften die
Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) …
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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