Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
19.09.16, 16:29
Aktualisiert
19.09.16, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Mitteilungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 29.09.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
100/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 2
Herr Görner
Aktenzeichen:
Datum:
I/2 423.5
28.07.2016
Kommunale Pflegeplanung im Kreis Düren
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91611
€
Sachverhalt:
Am 16.10.2014 ist das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten,
teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität
von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung
und ihre Angehörigen (GEPA NRW) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet sowohl
das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und das Wohn- und Teilhabegesetz
(WTG NRW).
Die Kreise sind nach § 4 APG NRW verpflichtet, eine den örtlichen Bedarfen
entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen. Nach § 7 APG NRW ist
eine örtliche Bedarfsplanung zu erstellen. Absatz 6 der zuletzt genannten Norm eröffnet
als neues Steuerungsinstrument darüber hinaus die Möglichkeit der verbindlichen
Bedarfsplanung.
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Der Kreis Düren hat dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH in
Köln (ISG) den Auftrag erteilt, ein diesbezüglich erforderliches Gutachten zur örtlichen
Pflegebedarfsplanung zu erstellen.
Unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 APG NRW ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem
Kreis und den kreisangehörigen Kommunen notwendig. Hier heißt es: Die Kreise
beziehen die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein und
berücksichtigen die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften.
Damit in diesem Zusammenhang die Interessen aller im Gutachten berücksichtigt werden
können, haben am 18.02.2016 und am 24.05.2016 bei der Kreisverwaltung Düren zwei
Informationstreffen der kreisangehörigen Sozialämter stattgefunden, wo Herr Dr. Dietrich
Engels von dem ISG in Köln den Gutachtenentwurf vorgestellt hat.
Dieser Entwurf wurde vom Kreis Düren mit E-Mail vom 20.05.2016 an die
kreisangehörigen Kommunen versandt. Die Präsentation am 24.05.2016 hat die
Kreisverwaltung am 27.05.2016 per Mail versandt.
In dem Gutachten erfolgt eine Bestandsaufnahme der pflegerischen und pflegeergänzenden Angebote, wie ambulante Pflegedienste, Tagespflege, vollstationäre Pflege,
Kurzzeitpflege, Betreutes Wohnen, Gesundheitsversorgung und weiterer Angebote, z.B.
Hilfe bei Demenz.
Dabei wurde festgestellt, dass die Versorgungsdichte im Bereich der vollstationären
Pflege im Kreis Düren deutlich über dem Landes- und Bundesdurchschnitt liegt und nach
alledem eine verbindliche Pflegeplanung für diesen Teilbereich der Pflege gem. § 7 Abs. 6
APG NRW sinnvoll sei.
Wegen der festgestellten Versorgungslage in der Gemeinde Hürtgenwald darf ich auf das
beigefügte Gutachten, Seiten 87 bis 89, verweisen.
Der seinerzeitige Entwurf des Gutachtens wurde im Sozial-, Gesundheits- und
Demografieausschuss des Kreises Düren am 07.06.2016 sowie in der 3. Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege am 29.06.2016 vorgestellt und beraten.
Die Kreisverwaltung Düren teilt die Einschätzung des Instituts ISG, dass die
Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung dem Grundsatz „ambulant vor stationär“
entsprechend gesteuert werden sollte. Die Verwaltung folgt der Empfehlung, für den
Bereich der stationären Pflege von der Option einer verbindlichen Pflegeplanung nach § 7
Abs. 6 Satz 1 APG NRW Gebrauch zu machen. Dabei sollen die Bestandsaufnahme der
pflegerischen und pflegeergänzenden Angebote laufend aktualisiert und die Entwicklung
der Bevölkerung und des Pflegebedarfs gegenübergestellt werden. Ein Austausch mit den
kreisangehörigen Kommunen, der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege sowie den
angrenzenden Gebietskörperschaften soll erfolgen.
Der Beschluss einer verbindlichen Bedarfsplanung soll im September 2016
(voraussichtlich noch vor der Sitzung des Gemeinderates) in den politischen Gremien des
Kreises beraten bzw. getroffen werden.
Falls ein Beschluss zur verbindlichen Bedarfsplanung für den Bereich der stationären
Pflege getroffen wird, so ist diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz
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Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen und öffentlich
bekannt zu machen.
Folge einer diesbezüglichen Verbindlicherklärung der Pflegeplanung des Kreises wäre
z.B., dass eine Refinanzierung von Investitionskosten für neue vollstationäre
Einrichtungen über das Pflegewohngeld nicht mehr erfolgen würde.
Einer Einladung zur Präsentation der Pflegebedarfsplanung in der Ratssitzung zu folgen, war die
Kreisverwaltung nicht bereit.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Insoweit soll die Kreisumlage stabilisiert werden.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Der Kreistag kann ohne Zustimmung der kreisangehörigen Kommunen beschließen. Daher
erübrigt sich eine Abwägung.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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