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Tischvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Antrag auf namentliche Abstimmung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Rates am 17.03.2016)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
16.03.16, 16:12
Aktualisiert
16.03.16, 16:12
Tischvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Antrag auf namentliche Abstimmung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Rates am 17.03.2016) Tischvorlage (Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Antrag auf namentliche Abstimmung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Rates am 17.03.2016)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Tischvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 17.03.2016 39/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 021.21 11.03.2016 öffentlich TOP- Nr.: Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Antrag auf namentliche Abstimmung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Rates am 17.03.2016 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald weist den Antrag nach § 24 GO unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 50 GO zurück. € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 901 Innere Verwaltung Sachverhalt: Auf den beigefügten Antrag wird zunächst verwiesen. Inhaltlich geht es um einen Tagesordnungspunkt der Ratssitzung am 17.03.2016. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen und einzuhaltenden Fristen von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO wird zunächst auf die Beschlussvorlage 38/2016 zu der Ratssitzung am 17.03.2016 verwiesen. Die konsequente Anwendung der Bestimmungen und der Frist hätte zur Folge, dass der Antrag bereits am 03.03.2016 (10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag 17.03.2016) hätte - Seite 1 von 2 - vorliegen müssen. Am 03.03.2016 hatte jedoch erst die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit der auslösenden Beschlussempfehlung stattgefunden. Nach hiesiger Auffassung ist es daher sachgerecht, wenn der Rat der Gemeinde Hürtgenwald gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO im Wege der Dringlichkeit den Beschluss fasst, die Tagesordnung um den Punkt „Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Antrag auf namentliche Abstimmung erweitert“ . Hierdurch ist gewährleistet, dass er sich inhaltlich mit dem vorliegenden Antrag beschäftigen kann. Andernfalls würde der Antrag erst in der darauffolgenden Ratssitzung, welche voraussichtlich am 12.05.2016 stattfindet, behandelt werden können. Der Verwaltung steht kein materiell rechtliches Prüfungsrecht von Anträgen nach § 24 GO zu. Inhaltlich ist § 50 Absatz 1 GO zu berücksichtigen, dieser lautet wie folgt: § 50 Abstimmungen (1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen. In der Sache ist somit festzustellen, dass dem Antragsteller kein Antragsrecht auf namentliche Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Rates zusteht. Dieses Antragsrecht steht alleine dem Organ Rat zu. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald kann den Antrag nur zurückweisen, da er andernfalls gegen die gesetzliche Bestimmung des § 50 Abs. 1 GO verstoßen würde. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -