Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
16.03.16, 16:12
Aktualisiert
16.03.16, 16:12
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Tischvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 17.03.2016
39/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
021.21
11.03.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
Anregung und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Antrag auf namentliche Abstimmung eines Tagesordnungspunktes in der Sitzung des
Rates am 17.03.2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald weist den Antrag nach § 24 GO unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen in § 50 GO zurück.
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
901 Innere Verwaltung
Sachverhalt:
Auf den beigefügten Antrag wird zunächst verwiesen.
Inhaltlich geht es um einen Tagesordnungspunkt der Ratssitzung am 17.03.2016.
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen und einzuhaltenden Fristen von Anregungen und
Beschwerden nach § 24 GO wird zunächst auf die Beschlussvorlage 38/2016 zu der
Ratssitzung am 17.03.2016 verwiesen.
Die konsequente Anwendung der Bestimmungen und der Frist hätte zur Folge, dass der
Antrag bereits am 03.03.2016 (10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag 17.03.2016) hätte
- Seite 1 von 2 -
vorliegen müssen. Am 03.03.2016 hatte jedoch erst die Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses mit der auslösenden Beschlussempfehlung stattgefunden.
Nach hiesiger Auffassung ist es daher sachgerecht, wenn der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO im Wege der Dringlichkeit den Beschluss fasst,
die Tagesordnung um den Punkt „Anregungen und Beschwerden nach § 24
Gemeindeordnung (GO); hier: Antrag auf namentliche Abstimmung erweitert“ .
Hierdurch ist gewährleistet, dass er sich inhaltlich mit dem vorliegenden Antrag
beschäftigen kann. Andernfalls würde der Antrag erst in der darauffolgenden Ratssitzung,
welche voraussichtlich am 12.05.2016 stattfindet, behandelt werden können.
Der Verwaltung steht kein materiell rechtliches Prüfungsrecht von Anträgen nach § 24 GO
zu.
Inhaltlich ist § 50 Absatz 1 GO zu berücksichtigen, dieser lautet wie folgt:
§ 50
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird
offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von
Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der
Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag
auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die
Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
In der Sache ist somit festzustellen, dass dem Antragsteller kein Antragsrecht auf
namentliche Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Rates
zusteht. Dieses Antragsrecht steht alleine dem Organ Rat zu.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald kann den Antrag nur zurückweisen, da er andernfalls
gegen die gesetzliche Bestimmung des § 50 Abs. 1 GO verstoßen würde.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -